te Verbindung der dahin einſchlagenden rechtlichen und wirth- ſchaftlichen Wahrheiten zum Augenmerk gehabt, Denn neue Wahr- heiten vortragen zu wollen, wäre in unſern Tagen ein verwegenes Un- ternehmen. Allein eine richtige Anwendung der jedermann befannten techtsſätze auf wirthſchaftliche Gegenſtände in einem Zuſammenhange zu zeigen, ud eine hinlängliche Anweiſung dazu zu geben; iſ vielleicht eine Arbeit, die bisher nur noch von wenigen unternommen worden iſt; I< bin daher faſt in allen.von mir abgehandelten Wahrheiten ohne Borgänger, und folglich mir ſelber überlaſſen geweſen. Aul die-" ſes wird dem geneigten Leſer„dieſe meine Schrift, da ich in den meiſien Fällen die erſt8 Bahn brechen müſſen, glimpflich zu beurtheilen, ein-Be- wegungsgrund ſeyn können. I< habe zwar. wie ſhon vorhin erwähnet, keine neue, weder“ rechtliche, noch wirthſchaftliche Wahrheiten vorgetragen, noch vortrag"! gen können. Das Neue, ſo vielleicht in dieſer meiner Arbeit anzutref? fen jeyn möchte, beſiehet lediglich in der von dieſen Wahrheiten gezeig? fen richtigen Anwendung. 3 Z Inzwiſchen habe ich ſo wohl Gelehrte als Ungelehrte durch inei- nein Vortrag unterrichten wollten. Den erſtern ſind zwar die Rechts- Saäßze zur Gnüge befannt, und es würde eine Vermeſſenheit ſeyn, dieſe davon näher belehren zu wollen."Ihnen fehlet es aber an wirthſchaftli- en müſſen.| Der geneigte Leſer wird, bey näherer Erwägung dieſer Umſtände, von ſelbſt finden, daß hiedurch meine Ausführungen nochwendig weit- läufriger ausfallen müſſen als ſonſt, um nur blos die Anwendung der rechtlichen“ und wirthſchaftlihen Wahrheiten, wenn ich deren Wiſſen bey allen, die-von dieſer meiner Arbeit einen Gebrauch machen wollen, voraus ſeen können, zu zeigen nöthig geweſen wäre. Beſonders habe ich mich-in Anſehung der wirthſchaftlichen Wahrheiten nicht an allgemeinen Begriffen begnügen laſſen können, ſondern wegen der großen Verſchiedenheit der Vorfälle auch in das Beſondere und dſters Kleine einlaſſen müſſen. Denn bey den Ge- lehrten und. Richtern trift man noch wohl hin und wieder allge- meine wirtöſchaftliche Begriffe an, das Beſondere in den beſondern Wirthſchafterheilen aber, welches. nicht wohl. anders als durch eigene Erfahrungen eriernet werden kann, iſt ihnen gemeiniglic) unbekannt, Die meiſten uber wirrhſchaftliche Gegenſtände entſtehende Rechtsſtrei- tigfeiten aber treffen nicht das Allgemeine der Landwirthſchaft, ſon- dern die beſondern Theile derjeiben, und öfters die geringſten Kiei- nigfeiten geben Anlaß dazu, * 2 Ein AIK DTH Jom tn R DI 4 REET:„UU = hay 88 Ine 5 Sd Rn 230 gn„ER. deutli] Vorresbde: "Ein umſtändlicher Unterricht war alſo nothwendig," und 1ch hoffe“ es daher noces Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der Landwirth- ſchaft und theils aus der Rechtsgelahrtheit zu wiſſen nöthigen - Wahrheiten. Zweyte Abtheilung. Von den bey Errichtung eines Pachtcontracts. zu beobachtenden Vorſichten, 6. 57.(SD inleitung in dieſe Abtheilung. S1 7: 241458» In welcher Ordnung die. zu dieſer Abtheilung gehörige Wahrheiten vor- . getragen werden ſollen. S, 2. Erſter Abſchnitt. Von den Fähigkeiten derjenigen Perſonen, welche gültige Pachtcontracte ſchließen können, wie auch von gewiſſen auf den Landgütern haftenden Verbindlich- keiten, wodurch die Verpachtung derſelben gehindert und un- terbrochen werden kann.: 5. 59- Warum das Indigenatrecht und das in einigen Ländern ergangene Verbot, welches die Bürgerlichen von dem eigenthümlichen Beſiß der adelichen Landgüter ausſchließet, die Pachtung derſelben nicht hindern könne. S, 4, 6 02!+ 00. IV C. 60. [ 61, 7 62. ZEIT n N Is » QA .- ,"70. 7. e 72. - 73. - 74 » 75. Summariſcher Innhalt. In wie weit Perſonen, die zwar noch nicht ihre völlige Minderjährigkeit zurück geleget, dennoc< aber das 21ſte Jahr erreichet oder veniam xraris erlanget ha- ben, ihre Landgüter ohne Beytritt eines Curator verpachten können. S. 4. Ob die währender Pacht zu ihrer Volljährigkeit gelangte Eigenthümer der Land- güter die von der Vormundſchaft eingegangene Pachtjahre aushalten müſſen, oder ſie, den Pächter aus denſelben zu ſeen, befugt ſind. S. 6. Daß Unmündige eben ſo wenig auf eine gültige Art Güter pachten als verpach- ten können, und warum man ſich hierunter wohl vorzuſehen habe. S. 6. Ob minderjährige Erben nach dem Tode ihres Vaters zur Fortſekung der Pacht zugelaſſen werden müſſen. WE; In wie weit das. weibliche-Geſchlecht die in Beſik- habende Landgüter auf eine gültige Art verpachten kann, und daß ſolches auch gemeiniglich vor dieſelben die beſte Abnußungsart ſey.- S. 8. Ob die Wirtwe eines vor Endigung der Pachtjahre verſtorbenen Pächters zur Fortſekung der Pacht zugelaſſen werden müſſe. S. 9. Daß Taube, Stumme und Blinde zwar ihre Güter ſicher verpachten können, warum. ſelbige aber von der Erpachtung derſelben“ vernünftiger Weiſe auszu- ſchließen ſind. S- 10. In wie weit.ein währender Pacht blind gewordener Pächter in derſelben zu be- laſſen ſey, oder er das erpachtete Gut an den Eigenthümer wieder abzutreten - angehalten werden könne. S, 19. „“ Won den auf den Landgütern öfters haftenden Verbindlichkeiten;. welche den Pachtungen derſelben entgegen ſtehen, und daß dabey hauptſächlich der bekannte Unterſcheid inter lucceſlorem univerſalem et lingularem zum Grunde zu legen ſey. St11.; Daß daher die Nachfolger in den Lehnen, Fideicommiſſen, Majoraten, Se- nioraten und andern dergleichen Familiengütern mehr, die von dem lekten Beſi- ber eingegangene Pachtconkracte zu erfüllen nicht verpflichtet ſind.'S. 12. In wie weit ein Pächter in.dieſen Fällen eine Entſchädigung von den Allodialer- ben des Verpächters fordern könne. S. 14. Warum eine Wirtwe die von ihrem verſtorbenen Ehemann geſchehene Verpach- tung eines Dotalgrundſtückes zu reſpectiren, und den deshalb geſchloſſenen achtcontract zu erfüllen nicht ſchuldig ſey. S. 15. on der deim Pächter, wider des Ehemannes Erben zuſtehenden Enkſchädi- digungsforderung, und wie allen dieſen Weitläuftigkeiten auf eine bequeme Art vorgebeuget werden könne. S. 15. Von der Meynung einiger Rechtslehrer, daß auch der Ehemann die vor der Ehe geſchehene Werpachtung eines nachher inferirten Doralgutes wieder aufzu- heben befugt ſey, warum aber ſolche keinen Grund habe. S, 16. Won dem Grunde und Urſache der bekannten Nechtsregel, daß Kauf Mie- the breche. S. 17. 7 Von der deshalb dem Verkäufer obliegenden Entſchädigung des Pächters, und wie ſolche, zur Hebung vieler Weitläuftigkeiten, in dem Pachtcontract am be- quemſten zu reguliyen ſey. S-117,+ 6. 75. Summariſcher Jnnhalt, V 6. 76. Von den Vorſichten, die bev Pachtung ſolcher Güter, die Abweſenden gehören, zur Vermeidung künftiger Weitläuftigkeiten, genommen werden müſſen. S. 18. - 77- Von der Pacht und Verpachtung ſolcher Landgüter, auf welchen ein auf eine geviſſe Zeit beſtimmtes Wiederkaufsrecht haftet. S. 19. - 78. Was bey Erpachtung ſolcher Güter, deren Eigenthümer in bedenklichen Wer- mögengumſtänden ſtehen, zu beobachten. S. 19. - 79: In wie weit bey Verpachtungen der Landgüter das dem Pächter zuſichende Ius tublocationis einzuſchränfen ſey. S. 20, Zweyter Abſchnitt, Von der richtigen und genauen Beſtimmung ſowohl der verpachteten Grund- ſtücke, als auch des davor zu erlegenden Pachtgeldes. " 80. Von den drey Hauptſtücken, worauf ſich ein jeder rechtlicher und natürlicher Begriff von den Pacht und Verpachtungen der Landgüter gründet.. 2x. - 81. Daß bey den Pachten eben ſo, wie bey den Kaufen, res certa vorhanden. ſeyn, und alſo die in Pacht zu überlaſſende-Grundſtöcke richtig und genau beſtimmet werden müſſen. S. 21. -'82. Daß daher ein jeder Jachtcontract, wenn nicht zu unnöthigen Rechtshändeln Gelegenheit gegeben werden ſoll, auf einen richtigen und genauen Pachtan- ſchlag gegründet ſeyn müſſe.'S. 22.; 83. In wie weit es gut ſey, daß in einem Pachtanſchlage auch der Ertrag der un- gewiſſen Gutseinfünfte richtig beſtimmet werde, und warum dabey alles über- friebene zu vermeiden, S. 22. - 84: Warum bey allen Pachten und Pachtanſchlägen eine richtige und genaue Be- ni der Grundſtücke, nach ihrer wahren Größe und Umfange, nothwendig ey.. 23. - 85. Daß eine dergleichen Beſtimmung der Grundſtücke ohne geometriſche Ausmeſ- ſung nicht genau und richtig geſchehen könne. S. 24. - 86. Wie es wegen richtiger Beſtimmung derjenigen Pertinenzien eines zu verpach- kenden Gutes, die keine körperliche Größe haben, folglich auch nicht ein Ge- genſtand der geometriſchen Ausmeſſung ſind, zu halten. S. 24. - 87.. Von dem Unterſcheide zwiſchen einem Kauf- und Pachtanſchlage.“ S. 25. - 88 Vonder Art und Weiſe, nach welcher bey den Pachtanſchlägen der landegherr- lichen Aemter und Cameralgüter verfahren wird. S, 26. - 89. Fortſeßung des vorigen. S. 28. - 50. Fernere Fortſekung des vorigen. S. 30» ? 91. Daß die nach den Cameralſäßen angefertigte Pactanſchläge nothwendig hiedriger und gemäßigter, als die ſonſt bey den Privatgütern gebräuchliche, aus- fallen müſſen. S. 31. ' 92- Warum die Säge der Camerälpachtanſchläge den Privakgütern nicht aller dings anpaſſend ſind. S,. 32. a 3 S. 93+ - 100, s'IOI, 9 102, » 1OZ+ td 104+ » 105. -' 106, 7 107- -" 108. Sutymariſcher Znnhalt. .' Erſte von der genauen Erfüllung der Cameralpachtanſchläge hergenömmene Urſache, warum dieſelben gelinder, als bey den Privatgütern eingerihtet wer- den müſſen. Zweyte von S. 32. der' mehrern Wichtigkeit der landeshorrlichen Amtepachten herge- leitete Urſache- S- 33-| Dritte Urſache hievon, weil bey den Amtspachten die Remißionen in Unglüfs- fällen gar ſehr eingeſchränfet ſind. S- 34- Vierte Urſache, weil ſonſt bey den Cameralgütern alle künfrige Erhöhung der Pachten wegfallen, und ſich anſtatt der Hoffnung, von Zeit zu Zeit ein'gerechtes und vernünftiges"Plas zu erhalten,«wohl gar ein Minus. ereig- nen könnte, wird.-S- 3 wobey zugleich von dem wahren Plus ein richtigey Begriff gegeben 5 Fünſte Urſache, weil dadurch die einmal angeſekten Pächter auf viele Jahre in der Pacht erhalten werden, dieſes aber der hauptſächlichſte Grund der von Zeit zu Zeit möglichen Vermehrung der Einkünfte von den Cameralgütern iſt. S. 36- Das vorige wird weiter ausgeführet. Urſachen, warum bey den in einer S. 37: Perſon länger fortdauernden Pachten. am allererſten von Zeit zu Zeit eine mäßige Erhöhung derſelben möglich iſt- S- 38- Die wider eine dergleichen Pachterhöhung von den Pächtern öfters angebrachte Einwendungen werden widerleget. S- Warum bey Erhöhung dex 39- Pachten auf den landesherrlichen Aemtern, auf keine blos perſönliche, ſondern nur ſolche Induſtrie welche in den verpachteten Grundſtücken ſelber gegründet, und folglich von beſtändiger Dauer iſt, Rück- ſicht genommen werden müſſe. S- 49. Beſchluß der Materie von dem Cameralanſchlage, und von den vielen wich- S. 49. Urſachen, von gleich glücklichen Erfolg ſeyn kann. S-4 Pon den Streitigkeiten, die zwiſchen dem* tigen Vortheilen die durch die dabey gebrauchte geſchickte Wendung, ſowohl auf Seiten des Landesherren, als auch der Pächter ſelber, erhalten werden. warum dieſes alles bey den Verpachtungen dex Privatgüter nicht 0, Pächter und Verpächter wegen der gewöhnlicher Weiſe nicht mit zu verpachtenden MWirthſchaftstheile und Gerecht- ſame, wenn ſolche nicht ausdrücklich benannt 1i1d ausgenommen worden, gay leicht entſtehen fönnen« S. 42-' Fortſezung des vorigen.. 43» Das vorige wird noch ferner fortgeſeßet- S- 44- Daß allen hieraus entſtehenden Weitläuftigkeiten gat leicht dadurch, daß die nicht mit zu verpachtende Wirthſchaftstheile und Gerechtſame in dem Pachtan- ſchlage oder P achtcontract ausgenommen worden, vorgebeuget werden könne, und die Ueberlaſſung dieſer Vorſicht ein ſtrafbarer Fehler eines Rechtsconſu- lenten ſey. S. 45- Von richtiger Beſtimmung der Pactzeit, und was dabey vor allgemeine Re- geln zum Grunde zu legen« S. 45. 6. 109: Summariſcher Junhalt. 79| S. 109. Wie die Pachtzeiten nach Verſchiedenheit der Feldeintheilungen edenfalls auf eine verſchiedene Art zu beſtimmen ſeyn. S- 47.; - 310. Warum die Pachkzeit nicht zu furz beſtinunet, ſondern vielmehr verlängert werden müſſe. S- 48.; ». IIX-„Daß. die von einigen alten Rechtslehrern angerathene Worficht, die Pachten 0 länger als auf 9 Jahy einzurichten, ganz. unerheblich und überſlüßig ſey. . 48- „112. Von derſtillſchweigenden Verlängerung.der Güterpachten, und auf wielangeſol-* Suthmariſcher Jnnhalt. IX 6. 140. Nähere-Ausführung des Schädens, der dem Verpächter hierdurch zuwächſer?" S7 +. ie. » 141. Daß dieſem Mißbrauch nicht füglicher, als durc< eine dem Pächter vorzuſchrei- bende Feldbedüngungsordnung, vorgebeuget werden könne, und worauf dieſel- be hauptſächlich gegründet ſeyn müſſe.. S-73.-" SE i - 142,- Daß bey einer dergleichen Feldbedüngungsordnüng auch zugleiM; ob„dee Miſt in das Winter-oder Sommerfeld zu fahren. ſey, feſtgeſezet werden müſſe. S. 74- EIE 1, - 143... Durch eine beygefügte tabellariſche Nachweiſung wird von einer dergleichen * ein Muſter gegeben. S. VERLEI SIBEEIRS ERDEN - 144... Wie ſich der Verpächter-am füglichſten von der wirklichen Befolgung dieſer verſichern könne. S7 3 - 145. Daß der Kunſtgriff vieler Pächter, in dem vorlekten.Pachtjahre den ſonſt in * das Winterfeld gehörigen Miſt in das Sommerfeld zu verfahren, vor den Eis genthümer ebenfalls“ ſchädlich ſey, und daher demſelben gleichmäßig vorgebeu- get werden müſſe.'S. 78.;: UE, - 146. Von einem gleichmäßigen Kunſtgriff der mehreſten Zeitpächter, wenn ſie in -„den drey lezten Pachtjahren den Miſt ungewöhnlich dünne ſchlagen laſſen; uhd warum ſolches vor das ganze Gut und deſſen Eigenthümer beſonders ſchäd- lich ſey- S. 79.' 2 347. Wie dieſein Mißbrauch durch eine dem Pachtcontract einzurückende Clauſul vorzubeugen, und dabey eine richtige Beſtimmung, wie viel Miſt auf eine jede Moxge.erfordert werde,-nöthig ſey. S. 80. - 148. Was ferner in dem Pachtcontract vor Vorſichten zu nehmen, damit der Ei: genthümer verſichert ſeyn könne, daß der Pächter ſein gethanes Verſprechen auch. wirklich erfüllen werde. S. 81.; - 149. Daß bey richtiger und-unordentlicher Bedüngung der Felder auch nöthig ſey; “'der anſchlagsmäßige Wiehſtand nicht geſchwächet werde. S. 82. » 150, ZU daher guch- auf dieſen Fall in dem Pachtcontract vorzubedingen nöthig Ef ROD 82,(W777 - 151. Won der übermäßigen Benukung der Bracke, als einem ebenfalls den Zeik- | ERNE u nlichen Mißbrauch, und worinn derſelbe gemeiniglich zu beſtehen - pflege. S. 84. :„I52, Warum.das übermäßige Beſäen der Bracke init Erbſen und Wicken dem Gute - 2-7 Felber höchſt ſchädlich, folglich auch dem Eigenthümer nachtheilig ſey. S. 85. - 153.- Daß es daher die Pächter in dem Pachtcontract wegen des übermäßigen Erb- >-„ſen- Und Wiekenſäen einzuſchränken höchſt nöthig ſey, und wie ſolches am be- ſien geſchehen könne. S. 85. * I54. Daß auch der Pächter kein ander Land, als die in einem jeden Felde einmal dazu beſtimmte Schläge mir Erbſen und Wicken zu beſäen, verbindlich gema- - 276. Daß nur allein der Dutchdie Jandverderbliche Schafräude verurſachte Schade ein vor die Zäitpäc/ter gegründeter Remißionsfall ſey jedoch dabey- unter die reinen Schafheerdenund diejenigen, wo das bekannte Schmeerviely g&pvöhnlich . iſt, ein Unterſcheid gemachet wetden müſſe. S. 195. 4412 * 277."Nöhere Ausführung der Urſachen„““warum- den Pächtern wegen-der in dem Schäfereyen eingeriſjenen Räude eine Entſchädigung gebühre: GS. 196. - 278., Warum aber'em Ed der ſich dieſes Uebel dur<-ſeine Unvorſichtigkeit-ſel- ber zuziehet, keine“Vergürtigung' fordern könne... S. 197.--- - 279."Wiedie Schadenliquidatiom in dieſem Fall einzurichken ſey' S-'1 95. - 280,„Von den zunehmenden Vorſichten, damit Die Contrahenten-deshälb nicht in Irrung gerathen mögen:"'S. 258..! 096 4 - 281."MWie-ller Dieſer Umſtändeiwegen, der Pachtcontraet einzurichken ſey. S: 198: - 282+"Von Dem-Grundſak, Der-bey dem Rindviehſterben in-Anſehung der dem Päch- ter dadurch zugleich entgangenen Abnußung anzunehmemwiſt..“S. 198 3: » 283. Watum bey'/ziner dergleichen Schadenliquidation-hauptſächlich auf den Un - terſcheid der Fahreszeiten Rückſicht genommen werden-müſſe'“""S-'x99..-' - 284. Vorſtehendes Bird weitet äusgeführet-und-dur< ein'Beyſpiel-erläutert- S. 199: 485. Wie eswegen Der bey dein güſten Vieh. abgehenden Nußung zu halten. S, 209. 586, Won der durch die RNäude entgehenden Abnußung-dey Schafe, und. wie ſolche LY zu rechnen.- S- 200. 4525 ne„4 - 287» Rn der dritten Claſſe der Unglücksfälle, und was'dähin eigentlich'zu rechnen ew.“ S. 2591. j 36.71: 008 86 viSH M - 283, Von dem allgemeinen Grundſaß.;" der bey'dem durch Fewteröbtünſt entſtande nen Schaden zum Augenmerk zu nehmen“ Sa208 R RG Hafer: ; s 6. 289. Summariſcher Jnnhalk. XVIE 6. 289. Von-dem mancherley Schaden, der durch eine Feuersbrunſt auf dein Lande angerichtet werden kann, und in wie weit ein Pächter deshalb zu einer Remi- - ßBionsforderung berechtiget ſey. S. 203.? 290:„Warum in dieſem Unglücksfall auch das ſchon in der Scheune gebrachte und auf dem Boden liegende Gefreide vergütiget:werden müſſe. S. 203. * 291... Warum-aber nur blos die Früchfe“ des lektern Einſchnitts in der Schadenli- quidation mit aufzuführen. S. 204. - 292. Wie, wenn wirklich ein/mehrjähriger Vörrath vorhanden geweſen, oder.auch das Getreide des gegenwärtigen Einſchnikts nicht zur gewöhnlichen Zeit verkaufet worden, das zu vergütende von dem nicht zu vergütenden ſepariret ſey. S. 205. 293. Warum das vorräthige Saamengetreide nicht mit zur Schadenliquidation ge- bracht werden könne. S. 255.. - 294. Von dem durch eine Feuersbrunſt verlornen Vieh. S. 208. - 295. Warum-bey dem: durch. Brandſchaden verlornen Vieh die verſchiedene Lage des Orts nicht in Rückſicht genommen werden könne, ſondern der Pächter ohne Unterſcheid ein Drittel übernehmen müſſe. S. 206. - 296. Ausnahme von der vorigen Regul. S. 207. - 297. Wie der durch Feuersbrünſte verurſachte Schaden am zuverläßigſten auszu- mitteln ſey, und daß zu ſolchem Ende die Unterſuchung deſſelben ſofort unmit- telbar nah dem. geſchehenen Unglüce vorgenommen werden müſſe.' S.' 207. - 298... Fortſekung des vorigen, und warum der Pächter ſofort nach geſchehenen BDrande-ſein Rechnungsmanual abliefern müſſe. S. 209.; " 299« Was beſonders bey Ausmittelung des durch den Brand verurſachten Vieh« ſchadens zu beobachten ſey. S. 209. - 300. Daß bey Unterſuchung der Brandſchäden auch hauptſächlich darauf, ob ſol- » 325. 331, 332« 333- 334: 335: 336: 337“ 333 339- Summariſcher Junhalt. KIX Fortkſekung des vorigen, vornehmlich, daß die feindliche Contribution als eine Art der Vermögensſteuer anzuſehen, und der Pächter ſolche mit zu kragen ſchuldig ſey, die Gefreidelieferungen nur nach dem Anſchlagspreiſe vergütiger werden köyg- nen, und wie es wegen des. an die Königliche Magazine gelieferten zu halten. S. 233+ Fernere Fortſeßung, wie es wegen der Heu-, Stroh-und Victuglienlieferun- gen zu halten. S. 234. Noch fernere Fortſeßung, daß die feindliche Viehlieferungen als eine Art voa Viehſteuer anzuſehen, und in wie weit dahex der Pächter dabey concurriren müſſe- S. 235:: Anderweitige Fortſeßung, wie es wegen der feindlichen Durchmärſche und Ein- quartirungen zu halten, und daß der höhere Preiß der zum Verkauf übrig ge- bliebenen Früchte bey der Schadenliquidation mit in Abzug gebracht werden müſſe. S. 237. Das vorige wird noch ferner fortgeſeßer, und beſonders, wie der durch Fou- ragirung verurſachte Schaden am ſicherſten auszumitteln ſey, gezeiget. S. 338. Weitere Fortſezung von dem Zunhalt des bemeldeten Reglements, wie es, wenn mehr oder weniger, als dex Anſchlag beſaget, an Pacht gegeben wird, gehalten werden, ein Pächter auch bey Kriegeszeiten keinen unnöthigen Getrei- Devorrath auf dem Boden liegen haben ſolle. S. 240. Fernere Fortſezung, daß ein Pächter wegen ſeiner verlornen eigenthümlichen Mobilien keine Entſchädigung fordern könne, imgleichen wie es wegen des bey feindlichen Plüyderungen weggetriebenen Viehes, auch zu deſſen Rettung ge- gebenen Geides, zu halten ſey. S. 24x. Nähere Fortſeßung, daß der Pächter die ſich durch ſeine Schuld zugezogene Execution ſelber tragen müſſe, und wie es, wegen der zur Abwendung der Ex- ceſſe gezahlten Gelder ſowohl, als auch in Anſehung der Sauvegardefoſten ge- halten werden ſolle. S. 242.- Woriges wird noch weiter fortgeſezet, beſouders wegen der den Feinde gelei- ſteten Fuhren, des an die landesherrliche Armee gelieferten Getreides, und Aus- falls in den Dienſten. S. 244. Noch weitere Fortſesung, wie es wegen des Ausfalls in den Kornpächten zu halten, daß der Pächter keine illiquiden Forderungen von der Pacht abziehen, auch die verlorne Einſaat nicht verlangen könne. S. 245. Von dem, dieſem Reglement zur Erläuterung beygefügten doppelten Schema, und warum ſolches hier ebenfalls eingerücker worden. S: 247. Beſchluß der Materie von Remißion. S. 254. Von den wegen Erhaltung der Wirthſchaftsgebäude währender Pacht zu neh- menden Vorſichten. S. 254. Von den bey der von den Pächtern vorzunehmenden Reparatur der Gebäude feſtzuſeßenden Grundregeln. S. 255. Daß der in den bisherigen Pachtcontracten gemachte gewöhnliche Urterſcheid zwiſchen Reparaturen unter oder über 5 Thlt. nichts tauge. S, 255. c 2? 9, 3492- KX ß. 34 * 341 * 342. - 343 * 344« - 345: - 346 - 347: - 348. - 349. - 350«, - 351. - 352. 355: - 354 - 355» Summariſcher Janhalt. Warum auch dieſe Clauſul nach den vorhin angenommenen Grundſägen gänz- lic) überflüßig ſey- S. 256- Vorſchlag, wie die Bedingung wegen Erhaltung der Gebäude auf eine ganz natürliche Art einzurichten ſey. S. 256«- Daß jedoch hiebey der obige zweyte Grundſaß nicht außer Augen geſetet, ſon- dern allemal, ob auch die Gebäude währender Pacht zu erhalten möglich ſey, geſehen werden müſſe. S. 257. Was dieſerhalb beſonders wegen der zu verſchwellenden hölzernen Gebäude zu beobachten. SS. 257- ORas noh beſonders wegen der Rohr-und Strohdächer wahrzunehmen. 2:57 Von den bey den Ziegeldächern nöthigen Bedingungen. S. 258. Von einigen, außer dem vorſtehenden, noch ferner nöthigen Vorſichten. S. 259. Von der Nothwendigkeit, daß ſich dex Pächter des Eigenthümers Gericht- barkeit unterwerfen müſſe.: S. 259. Warum es nicht rathſam ſey, daß dieſe Unterwerfung der Pächter unter die herrſchaftliche Gerichtbarkeit nur blos auf die Pachtangelegenheiten eingeſchrän- ket werde. S. 269. Tarum dieſe Bedingung auch bey Pächtern geringern Standes, welche ſchon ohnehin unter der herrſchaftlichen Jurisdiction ſtehen, rathſam ſey. S. 260. Darum es nöthig ſey, dem Pächter in dem Pachtcontract die eigenmächtige Vornehmung neuer Bauten zu. unterſagen. S. 26x, Pas ein Pächter bey neuen wirthſchaftlichen Bauen an Spann-und Hand- dienſten herzugeben ſchuldig ſey, und nach welchen Maaßregeln dieſe Bedin- gung in dem. Pachtcontract einzurichten: S. 261. DParum. auch keinem. Pächter, neue Verbeſſerungen auf dem Gute vorzuneh- men, erlaubet werden müſſe- S. 262. Das vorige wird ferner fortgeſekzet, und durch. ein Beyſpiel erläutert. S. 263. Warum. auch. ein Pächter, daß. er ſich den von dem Eigenthümer vorzuneh- menden. Meliorationen nicht widexſeße, in dem Pachtcontract verbindlich zu machen ſey- S. 263»; Warum ſvolk. Von der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern vorfallenden, und ofters zu vielen Weitläuftigkeiten Anlaß gebenden Meliora- tionen und Deteriorationeyn. 8. 1. Einleitung in dieſe Materie von den Melioxationen und Detkeriorationen über- haupt. S. 362. * 2, Von welcher Art der Meliorationen und!Deterisrationen in dieſem Hauptſtück eigentlich gehandelt werden ſoll. S. 362, : 4-+ Von den erſten Grundbegriffen, die man ſich von den Meliorationen und Dete- rioyationen zu machen hat. S, 363. d2 Ö+ 4. ET: LEHE 375 Dl ein nnter Es 2... Be = GEEIG ZETT Z | j +] |] 1 j 4 KXVIU 6. 4 9 FF. Summariſcher Jnnhalt. IN 0. bey dieſer Materie zum Grunde zu legende Säke genommen werden en.+ 364. In welcher Ordnung die hieher gehörige Wahrheiten vorgetragen werden ſollen. S- 364« Erſte Abtheilung. Von det auf den Landgütern vorfallenden Meliorationen. F- 6. Warum bey Entſcheidung ſtkreitiger Meliorationsfälle, ſowohl die rechtliche, als ökonomiſche Sätze zu wiſſen nöthig iſt. S. 364, Erſter Abſchnitt. Von den zur richtigen Beſtimmung der Gütermeliorationen aus der Rechtsge- GS. 7 s 8. lahrtheit zu wiſſen nöthigen Wahrheiten. Von der nöthigen Unterſcheidung, ob die Meliorirende ein Landgut ub mulo Iverativo oder oneroſo beſitzen. S. 356; Warum dieſe Unterſcheid dex Güterbeſitzes voranzuſchickets nöthig geweſen» S. 366. ?%-'QWYarum auch bey den Meliorationen, ob ſolche blos in den Gebäuden, oder in * 10. IT. 24126 73. * 14. * 35. „ 16 5 37. - I 8- den wirklichen Abnußungstheilen eines Landgutes, vorgenommen worden, RüE- ficht zu nehmen, und deshalb ein Unterſcheid zu mächen ſey. S-. 367. Daß„ ſowohl nach den Rechten, als auch der natürlichen Billigkeit, die in den nußbaren Theilen eines Landgutes geſchehene Meliorativnen nicht nach dem dadurch erhöheten Werth des Gutes, ſondern nur lediglich nach den dazu wirk» lich verwandten Koſten geſchätet werden können.. 367.. Warum aber bey den Gebäuden das gerave Gegentheil davon ſtatt finde, und die darinw gemachte Meliorationen nur nach ihrens gegenwärtigen Werth erſtat- tet werden dürfen- S. 368. Warum aber hierunter bey denjenigen, die ein Landgut lub ritulo onerolo beſt- ßen, eine Ausnahme zu machen ſey. S. 369. Von dem in den Rechten bekannten Unterſcheide inter Imperlas neceſſarias, uti- les& volypruarias, und was beſonders unter den erſten zu verſtehen ſey. S. 365, Von dem Begriff, den man ſich von den nüglichen Koſten, Impenſs uriübus, zu machen hat. S. 370- Was man ſich voy einen: Begriff von den Impenſis volupruarüs zu machen Zabe. S« 9/72; j Daß die Genießbraucher, die ein Landgut. ſub rirulo lucrativo beſißen, die in die Gebäude verwandte nothwendige Koſten-nicht fordern können. S. 372. Ausnahme von: vorſtehender Regel, wenn die Gebäude eines Landgutes durch eine unglückliche Feuersbrunſft in die Aſche. geleget, und aus dieſer Urſache wie- “der aufgebauet worden. S- 373- Sinſchränfung dex vorigen Ausnahme. S- 373- i 019 „Summariſcher Jnnhalt. XX!X 9. 19. Warum auch bey den Landpredigern, in Anſehung ihrer Pfarrwidmuthen von » 20, - 21. der 9. 16- angenommenen Regel, eine Ausnahme zu machen ſey, S. 374.| Warum die Zeitbeſiker und Genießbraucher lub rirulo oneroſo keine wichtige MRT oder neue Bauten ohne Vergütigung zu übernehmen ſchuldig ind.+. 375. j u, wegen der zur Erhältung des Gutes in den nußbaren Theilen deſſelben verwandten nothwendigen Koſten, beyde Arten von Zeitgüterbeſigexn, keine VWergütigung fordern können. S. 376. Von den bey obiger Regel zu machenden Ausnahmen. S. 377- Daß die vorgedachte Ausnahme in Anſehung der ſub tirulo onerolo beſißenden Genießbraucher ſchlechterdings ſtatt finde. S. 378. In wie weit dieſe Ausnahme auch bey den Güterbeſizern lub titulo kucrativo ſtatt nden könne. S. 378. Von den zur wirklichen Verbeſſerung des Gutes verwandten Koſten- und daß dieſe eigentlich den Namen von wahren Meliorationskoſten verdienen. S. 379- Bey allen nützlichen Güterveränderungen muß zuförderſt deren wirkliche Nüßz- lichfeit erwieſen werden. S. 379. Daß eine Veränderung»eines Landgutes die mehr gefoſtet hat, als ſie einbringek, feine wahre Melioration ſey, wird Durch ein Beyſpielerläutert. S. 379 Warum in dergleichen Fällen die wirklich angewandte Koſten nicht vergütiget werden können. S. 380. Daß inzwiſchen doch den gegenwärtigen Werth der Melioration zu vergütigen billig ſey- S. 3892.[5 Daß bey allen zu vergütigenden Meliorationen nicht ſowohl auf die Möglichkeit, als vielmehr Wirklichkeit ihres Nutzens geſehen werden müſſe. S. 381. Daß. der Nuten einex wahren Melioration von beſtändiger und immerwähren- der: Dauer ſeyn müſſe. S. 381. Warum die durch Geld erzwungene Meliorationen gemeiniglich- keinen beſtän- digen Nuten haben. S. 383-; Warum auch eine blos auf perſönliche Induſtrie beruhende Gutsverbeſſerung ſelten von beſtändigen Nutzen ſey. S. 384. 2 Daß wegen derjenigen Gutsverbeſſerungen, die durch eigene Dienſte und Leute beſtritten werden können, keine Vergürigung ſtatt finde. S. 385. 7 Wie es, ob eine Melioration nnt eigenen Leuten vollbracht werden könne, qus» zumitteln ſey. S.- 385. Warumein ſub tirulo 1uerativo beſigender Genießbraucher auch diejenigen Ver» beſſerungen,„die aus dem Ueberſchuß der Gutsfrüchte beſtritten werden können, ohne Vergütigung zu übernehmen ſchuldig ſey- S.- 387- Voriges wird ferner fortgeſezet.und näher erläurert. S- 388.: Auf wie hoch der zu den jährlichen Verbeſſerungen von den Gutsfrüchten aus» Fehde Theil zu beſtimmen ſey.. S. 388- arum dieſes.beſonders bey den Lehn- Fideicommiß.-, Majorats- und andern dergleichen Familienſtiftungs- Gütern ftart finden müſſe. S. 389- S Dd 3. 40 ELZ STATE ai; FIRETTRTLAN SSS IS NIE NSU INS | u Es AE. RB Hl ID ZEFA KE Ra 500 "SELIGER EEE wude mn eter ing 12 ISO m m-- * azubi Sand RE GES -- nente 4) j 4 16] EEE ATU IDE FIR ZZ Wird ABG Nat bib ZAR I» re TIFF her“ Ei, wen„uch ded 1“ Wa vw . vu a] vr Summariſcher Innhalt. Urſachen; warum die Genießbraucher, die ein Landgut ſub titulo oneroſlo be- fizen, hiezu nicht verbunden ſind- S- 399; Daß die von einem lub tirulo oneroſo beſikenden Genießbraucher verwandte «ne nE durch die Abnußung der Meliorationen compenſiret werden. . 391:;; j: Dziie Urſachen, warum lub titulo onerolo beſigende Genißbraucher hiezu nicht ver- - Hunden ſind. S. 39x.; Erörterung der Frage, wie es am ſicherſten auszumitteln, ob die Meliorationsko- ſten mit den Meliorationsabnußungen compenſieret werden können. S,. 392. Daß die Meliorationen den Einkünften des Gutes angemeßen und dem künftigen Beſiker nicht zu beſchwerlich fallen müßen. S. 393; Barum dergleichen nur hauptſächlich bey den in den Gebäuden vorgenommenen Meliorationen vorfallen könne. S- 393- IIm p EN Fällen eine richterliche Exmäößigung der liquidirten Baufoſten nöthig ſey- S- 395- Wie dey dergleichen gerichtlichen Moderation der Meliorationskoſten zu verfah- ven ſey, wird in einem angenommenen Beyſpiel gezeiget. S. 396. Bon dem Unterſcheide, ob die Meliorationsſ.üc>ke von dem Gute, ohne deſſen BVerfürzung getrennet werden könne oder nicht, und wie es in beyden Fällen zu halten. S- 397-+ WERE In wie weit ein MeliorationsſtüE, welches zwar vor ſich beſtehen und genußet werden kann, durch deſſen Trennung aber dem Hauptgut ein Schaden zuwäch- ſet, von den Allodialerben zurück genommen werden fönne, oder nicht, wird durch ein Beyſpiel erläutert. S. 398- Fortſezung und nähere Erläuterung des vorigen- S- 399- GWiderlegung einer Einwendung die von den Allodialerben gegen das vorſtehende gemachet werden könnte. S. 499.- TWarum aber hiebey auch auf die Verſchiedenheit der Art und Weiſe, wie der lezte Beſißer ein dergleichen Meliorationsſtüs acquiriret habe, Rüſicht ge- nommen werden müſſe. S. 400.; Von denjenigen Meliorationsſtücken, die vor ſich allein nicht genußet, und alſo auch von dem Gute nicht füglich getrennet werden können.. S. 401, Daß bey Entſcheidung der Frage, ob und in wie weit bey.dergleichen untrenn- baren Meliorationsſtücken Die Allodialerben eine Vergütigung fordern fönnen, auf die verſchiedene modos acguirendi derſelben Rückſicht genommen werden müſſe. S- 4022- 7 NEEL T IPVarum die erkaufte oder ererbte unabtrennliche Meliorationsſtücke vergütiget werden müſſen. S--402- M Warum aber ein durch Vertauſchung acquirirtes Meliorationsſtücf nicht vet- gütiget werden dürfe.. 403 Barum auch bey den durch Landesherrliche Gnadenconceßionen erlangten Me- lioxationsſtücen alle Vergütigung wegfalle- S-- 494. I. - 5G *» (u ... Summoriſcher Jnnhaält. XXXI Daß bey Regulirung der Meliorationskoſten, auch auf den rechtlichen Untex- ſcheid inrer poſſeſſorem bonz vel malzx fidei geſehen werden müſſe. S. 405. Daß die in einer nüßlichen oder nachher verloren gegangenen Sache umſonſt ver- wandte Koſten einem pollellori bonx, nicht aber malx dei erſtattet werden müſſen.. 406 Die in dem vorſtehenden: Saß erwehnte beyde Fälle werden näher erläutert und augeinander geſeßet. S. 406. Beyſpiele von beyden Fällen, um ſich dadurch deſto deutlichere Begriffe von der Sache zu machen. S. 407.: Daß es außer den bishex ſub rirulo lucrativo vel onerofo. in Betracht genome menen Genießbrauchern, auch noe verwandte Koſten, denſelben allerdings vergükiget, dabey aber dennoch das darauf geſtandene Holz in Abzug gebracht werden müſſe. S-. 462«. Daß den lub ritulo onerolo beſikenden Genießbraucher dergleichen ſo wohl auf geraume als bewachſene AFerflecke verwandte Urbarmachungskoſten vergütiget werden müſſen, inſo ferne. ſolHe nicht durch die Abnußung-bereits compenſiret worden. S. 462.:; Daß zur Vergütigung der Koſten durch die Abnußung nicht bey allen Acer- pläten eine gleiche Zeit beſtimmet werden könne, ſondern dabey ebenfalls, ob ſolche raum oder bewachſen geweſen, zurüc geſehen werden müſſe. S. 463. Warum aber bey den neu geriſſenen AEerpläten, wenn ſie gleich raum gewe- ſen, auch auf die Beſchaffenheit des Bodens ſelber Rückſicht zu nehmen ſey wobey beſonders der Unterſcheid zwiſchen einem Anger- und. Bixkengrunde, und dem ſo genannten Heidelande angeführet wird. S-. 464. Daß bey Utbarmachung der bewachſenen Aecker hauptſächlich darauf, ob ſie ſtark oder ſchwach bewachſen geweſen, zu ſehen ſey- S. 4565. Vie die zur Vergütigung der Koſten, durchg die Abnukßung nöthige Zeit in einem jeden beſondern Fall zu beſtimmen ſey. S- 46565- IPBodurch die vorhin angenommene Säße gerechtfertiget werden. S. 4566. Wie es zu halten, wenn ein Zeitbeſizer das But vor Ablauf dex vorhin be- merkten Abnußungszeiten abtreten muß. S- 4567. OPBie es, wenn auf dergleichen neu urbar gemachten AFerpläßen ein ganz neues Vorwerk gebauet werden muß, wegen Der darauf verwandten Baufoſten zt halten ſey. S. 468: Warum in ſolchen Fällen von der Abnußung des neuen Vorwerks einen wirth- ſchaftlichen Anſchlag anzufertigen nöthig ſey- S. 458. Warum bey einem dergleichen Anſchlage nur bloß der neue Ertrag aufgefüher werden könne. S. 469.: Daß in großen und tief liegenden Aekern die Ziehung neuer Graben ebenfalls als eine nüßliche Acferverbeſſerung anzuſehen ſey. S. 469, OBie es wegen Vergütigung neuer Grabenfoſten zu halten ſey. S- 470. Won dem Ausbrechen und Abfahren der in demAcferbau ſo ſchädlichen Steine, als einer ebenfalls ſehr nüßlichen AFermelioration. S. 471- Warumman aber deshalb nur ſelten eine Vergütigung zu hoffen habe. S; 471 Fortſezung des vorigen, S, 472. e2 S. 149. 75 HE Beggern 6525 5.» ---z=-=-- ZF Übineinn EF+. We = ZETER: GEE IRE [M ji] M; Summariſcher Jynhalt. 6. 149. Von den zur Bequeinlichkeit gereichenden Ackerverbeſſerungen, wohin beſon- - [AZ [9 IFO. ISE, L524 I 534 15.4» 1555 156, 157. I58, T:59 160» 161, 162; T634. 164, 1654 1,66, 167, 1:68. . 369, ders die Vertauſchung der vermengt liegenden Aecker zu vechnen. S. 473. Rarum es bey dem AcFerbau ſv leicht keine Impenſas voluptuarias geben Pönne, S. 474-| Von den bloß durch Geld erzwungenen AFerverbeſſerungen, und warum ſol- he nicht vergütiget werden kann. S. 475. IAnsnahne von einer durc< Geld erzwungenen AcFerverbeſſerung, die, wegen ihrer beſtändigen Foxtdauer, ebenfalls zu vergütigen billig iſt. S. 455. Wonden in dem Wieſewachs und Heuſchlage vorgenommenen Verbeſſerungen, und warum ſolche eine vorzügliche Aufmerkſamkeit verdienen.“ S. 476. Von Urbarmachung der wüſten Brüchex, und warum dieſe Gelegenheit, den Heuſchlag und Wieſewachs zu vermehren, nicht außer Augen zu laſſen ſey. S.' 477- Daß. aber wegen ihrer Verſchiedenheit, nicht alle wüſte Brücher hiezu ge- ſchickt ſind. S. 477 R der Lage, die ein mit Nuken urbar zu machendes Bruch haben muß: . 478: GPas man in Anſehung des auf einem urbar zu machenden Bruche befindlichen Grundes vor Unterſcheidungsregeln zu beobachten habe. S. 479. ITWarum-alle Arten von Zeitbeſikern. dieſe Meliorationsfoſten wieder zurück zu fordern berechtiget find."S. 489. Daß den Lehns- und Majoratsbeſißern nur ſelten dergleichen Werbeſſerungen aus dem Ueberſchuß der Früchte zu beſtreiten, zugemuthet werden könne. S. 481. Harum wenigſtens eine Zeit von 12 Fahren nöthig ſey, ehe den Polleſſori- bus ſub ritulo oneroſo die Abnußung bey diefen liquidirten Koſten angerechnet werden kann. S. 48x.:; OPBarum bey Beſtimmung der Abnußungszeit auf die verſchiedene Beſchaffen- heit der Brücher ſelber Betracht genommen werden müſſe- S. 482. Daß hiebey auch auf die innere Güte des Grundes zu ſehen ſey. S.' 483.| Coy den verſchiedenen Claſſen,- in welche die verſchiedene Arten von Brü- penſirung der Koſten angerechnet werden fönne. S. 507. 199. Von Anlegung neuer Theeröfen, und warum bey denſelben keine Koſtenwie- dererftattung ſtatt finden könne.'S. 507- 200. Daß die Anlegung eines neuen Kalkofens oder Ziegelbrennerey ebenfails eine nüßkliche Melioration ſey. S- 598. 201, In wie weit ſo wohl die lub ritulo lucrativo als oneroſo beſikende Genießbrau- 4 REHE DETE Pp 0 2 ENDL Gas kabe 6<< IRG: EE ZZ ZZ GTZ GED IRE G EFS OT 7m; 000 j [| ' I ies< IEEE RÜDE & Vil uf Fredi drin onen€ hn.we“ Ed. m ne 7 Dean I <<=< el EZ as)„ XTXE: Sxmmariſcher Jnnhalt. 6. 219- Daß ein Zeitbeſiter ſich au) dur< Vernachläßigung der nöthigen Feueran- ſtalten den Erſatz. der abgebrannten Gebäude zuziehen könne..-S. 5314. 3 220. Von den Deteriorationen im Acferbau, die aus vernachläßigter Bedüngung und ſchlechter Acferbeſtellung herrühren./ S- 521.; 2 - 221. Warum das ſogenannte Verackern des Feldes vor keine wirkliche Deteriora« tion anzuſehen ſey- S. 522.;| M7 Em 5 222: Daß aber ſolche durch das übermäßige Säen von Erbſen, Rübſamen u. d- m. veranlaſſet werden könne. S. 523. 17.08. SS SEUNEITERENNN - 223. Von der Aferdekerioration die auf naſſen und tiefliegenden Feldern durch ver- ſäumte Grabenaufräumung verurſachet wird. S. 523.; -.. 224."Von Deterioration des Heuſchlages und Wieſewachſes, die aus vernachläſe “ ſigter Grabenaufräumung entſtehet. S. 524. - 225. Won Verſträuchung der Wieſen, und warum ſolches ebenfalls als eine zu vey- „ gütigende Deterioration anzuſehen. ſey. S. 524."WiE; - 226. Von Verſandung der Wieſen, die durs. Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der Landwirthſchaft und theils aus der Rechtsgelahrtheit, zu wiſſen nöthigen Wahrheiten. Zweyte Abtheilung. Von den bey Errichtung eines Pachtcontracts zu beobachtenden ndöthi- j gen Vorſichten. S..- 57 Eitileitung in dieſe Abtheilung. ſchluß des Zweyten Bandes von meinen geneigten Leſern er- betenen Erlaubniß zufolge, ſchreite ich nunmehr zu der Fortſeßung der daſelbſt W wegen Kürze der Zeit und Mangel des Raums abgebrochenen Materie von den Güterverpachtungen, und den dabey, theils aus der Landwirthſchaft, und theils aus der Rechtsgelahvtheit, zu wiſſenden Währheicen, und mache damit den Anfang des gegenwärtige Drirtea Bandes; Qecon, Foren;, 11! Theil A Nach - ISSE 425 de 3 VEN Nyas,. 2. Feſtgeſebten Ordnung iſt bereits in dem Zweykten Bande in der Er- ſind, zu entdecken geſuchet. id vielfältig auch die hierunter gemeiniglich vorgehende Mißbräuche und Schädlichkeiten ſind, ſo ſind ſie doch nicht von der Art, daß ihnen nicht Grund in den undeytlich und unrichtig abgefaßten Pachtcontracten. CG: 585 werden ſollen.: entgegen. Geldes Von den bey Berpachtung'derLandgüter, theils aus der 1, wz Geldes habe. Nicht allein die Summe" deſſelben, ſondern-auch die Münzſorten, worinnu- es abgeführet werden ſoll, nebſt der Zeit der Abführung ſelber gehören hieher. Dieſes wird denn natürlicherweiſe den Gegenſtand des Zweyten Abſchnittes in die- ſer Abtheilung ausmachen.' Die Bedingungen und Einſchränkungen, unter welchen ein Landgut verpachtet wird, ſind ſonder Zweifel bey dieſem Geſchäfte-einer vorzüglichen Aufmerkſamkeit würdig. Denn eben hiedurcs; Erſter Abſchnitt. Von den Fähigkeiten derjenigen Perſonen, welche gültige. Pachtcontracteſchließen und eingehen können, wie auch von gewißen auf den Landgütern haftenden Verbindlichkeiten, wodurch die Verpachtung.derſelben gehindert und.unterbrochen werden. kann. 6. 59: 4Varum das Indigenat- Recht und das in einigen Ländern ergangene Verboth, welches die Bürgerlichen von dem eigenthümlichen Beſitz der Adelichen Landgüter ausſchließet, die Paächtung derſelben nicht hindern könne. 4 Können gleich, nach den in einigen Ländern ertheilten Geſeßen und eingeführten Gewohnheiten, Perſonen Bürgerlichen Standes, oder diejenigen, die nicht mit.dem Jndi- genat: Recht verſehen ſind, wie hievon das Vierte Zaupt,.ä4& des Zweyrten Bandes 6: 36. ſeqq. mit mehrern nachzuleſen iſt, keine Güter verfaufen und eigenthümlich an ſich bringen, ohne deshalb eine beſondere Landesherrliche Verwilligung erlanget zu haben, ſo erſtrecket ſich doch dieſes Geſeß und Gewohnheit keinesweges auf die Pachtungen derſelben.: Dieſe Bürgerliche Handlung hat ay und vor ſich keinen Einfluß in die Verfaſſung des Staats, Nur cn geſchickten und. redlichen Pächtern. iſt dem allgemeinen“ Beſten des Landes ſelber gelegen.. Sonſt haben aber alle und jede, ſie mögen. ſeyn wes Standes ſie wollen, einen freyen Zugang dazu. Auswärtige, Bürgerliche, ja ſelbſt Schäfer und Bauern, mögen Adeliche Landgüter mit ihrem freyen Gefallen pachten, wenn ſie nur Sicherheit ſtel- len, und dem Eigenthümer die gehörige Gnüge leiſten können. Ja, man hält gemeiniglich davor, und es wird auch durch die Erfahrung nicht ſel- ken beſtärfet, daß die Pächter des geringern Standes unter allen die beſten ſind. Unſere Vorfahren gaben daher ihre Güter alten Schäfern und Bauern am liebſten in Pacht, und ſie fuhren'auch ſehr wohl dabey. Die Urſache war gar natürlich, weil dieſe Leute weit we- nigern Aufwand machten, und daher theils dem Eigenthümer mehr Pacht geben, theils aber auch ſelber, indem ſie und ihre Familie mit dem Geſinde aus Einer Schüſſel aßen, weit beſſer dabey zures; feen Pächters Erben keinen, der zu dieſem Geſchäfte nicht tüchtig iſt,„aufdringen, laſſen fönne. Wenn aber nach dem ſchon vorhin angezogenen 8. 47. junge und in der Wirch- ſchaft unerfahrne Leute nicht zu den annehmlichen Pächtern gehören, ſo muß ſolches um ſs mehr von einem unmündigen Sohne ſeines Vaters geſaget werden. Die Eigenſchaften, die hiezu erfordert werden, ſind nicht erblich, ſondern müſſen erſt durch einen langwierigen Fleiß und Erfahrung erworben werden. Ueberdem kann die den Erben obliegende Schuldigkeit, die Verbindlichkeiten ihres Vaters zu erfüllen, den Eigenthümer hierunter nicht hinlänglich decken. Denn dieſe Schul- digkeit gehet nur auf die fatta des Erblaſſers ſelber. Inu Anſehung der von einem unmün- digen Sohn, welcher die Pacht fortſeßen will, gemachten eignen Unternehmungen aber iſt der Verpächter niemahl gedeket, ſondern muß dabey der Ausflucht der Minderjährigkeit jederzeit gewärtigen. So offenbar es auch aus dein vorhin angeführten einleuchtet, daß ein Eigenhü- mer anſtatt des verſtorbenen Pächters einen minderjährigen oder ſonſt in der Wirthſchaft ünerfahrnen Erben anzunehmen nicht ſchuldig erachtet werden könne, ſo finde ich doch nicht, daß dieſerhalb in den Rechten etwas gewiſſes beſtimmet und feſtgeſeßet ſey. Alle unbeſtimmte Fälle aber geben zu unzähligen Proceſſen und Weitläuftigkeiten Anlaß. Nichts iſt daher vernüaftiger und rathſamer, als daß ſich-ein Eigenthümer bey der Verpachtung ſeines Gutes, in dem deshalb aufgeſeßten Contract die ausdrückliche Be- dingung mache, bey ſich ereigneten Todesfall des Pächters, unter ſeinen Erben, zur Sortſerzung der Pacht, keinen andern, als der ihm anſtändig und hiezu tüchtig ſeyn wird, annehmen zu dürfen. Durch eine dergleichen mit wenigen Worten abzufaſſende Bedingung können alle hieraus entſtehende.Weitläuftigkeiten gar leicht gehoben, und eine ſonſt reiche Quelle der Proceſſe verſtopfet werden.' j ; 922.0 In wie weit das weibliche Seſchlecht die in Beſitz habende Landgüter auf eine gültige Art verpachten kann, und daß ſolches auch gemeiniglich vor dieſelben die beſte Abnutzungs- Art ſey. Daß das weibliche Geſchlecht, in ſo weit es niht durch Minderjährigkeit oder ehe liche Verbindung daran gehindert wird, alle Arten von bürgerlichen Handlungen ſicher und gültig vollziehen könne, iſt einem jeden, der von der Rechtswiſſenſchaft auch nur die ge- ringſte Kenntniß hat, nicht unbekannt. Die gemeine und Sächſiſche Rechte find hier blos darinn unterſchieden, daß die erſtern hierunter freye und ungebundene Hände geben, die leßtern aber den Beytritt eines Curators verlangen, welcher aber mehr die Stelle eines Rathgebers zu vertreten hat, als daß er den von ſeiner Curandin einmahl unternommenen Handlungen zu widerſprechen, und ſie dadurch ungültig zu machen, das Recht haben ſollte. Hieraus folget von ſelbſt, daß eine jede Frauensperſon, in ſo ferne ſie nicht unter den vorbemeldeten Verbindlichfeiten ſtehet, ihre eigenthümliche Landgüter ungehindert und auf eine gültige Art verpachten könne. Sie haben nicht allein ein Recht däzu, ſondern chun auch, wenn man die Sache nach den Regeln der Klugheit überleget, wohl daran ,. wenn ſie dieſen. Weg der we ihres Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 1. 9 ihres Ländlichen Eigenthums erwählen. Die 6. 12, angeführte Umſtände werden hiezu genugſame Bewegungsgründe an die Hand geben, es aber auch zugleich rathſam machen, daß auch diejenigen des weiblichen Geſchlechts,-die unter dem gemeinen Rechte ſtehen„der gleichen wichtige Handlungen niemahl anders, als unter dem Beyrath eines vernünftigen und erfahrnen Freundes, unternehmen mögen. Denn unter allen Cöntracten und bür- gerlichen Handlungen iſt keine, bey welcher die Schwachheit des ſchönen Geſchlechtes leich- ter überraſchet werden kann, als dieſe. 6. 65. Ob die Wittwe eines vor Endigung der Pachtjahre verſtorbenen Pächters zur Fortſetzung der Pacht zugelaſſen werden müſſe. Die Frage, ob auch Frauensperſonen zur Pachtung der Landgüter zuzulaſſen. ſind, findet gewiſſermaſſen mehrere Bedenklichfeit, als die vorige, Kein bürgerliches Geſeke ſchlieſſet ſie zwar davon aus. Wenn man aber dagjeni»' ge, was in den vorangezvgenem 5. 12, von den Hinderniſſen, die dem weiblichen Ge- ſchlechte in Anſehung der Bewirthſchaftung der Landgüter entgegen ſtehen, geſaget worden, in reife Erwägung ziehet, ſo wird von ſelbſt in die Augen fallen, daß, die daſelbſt bemerkte beſondere Fälle ausgenommen, dergleichen Verpachtungen nicht rathſam“ ſind, ſondern ein jeder Eigenthümer ſein Gut.dabey vielfältiger Gefahr ausſeke. “-* So'nüßlich und nothwendig die Geſchäftigkeit des weiblichen Geſchlechtes in der Landwirthſchaftlichen Haußhaltung iſt, ſo ſchlecht und gefährlich pfleget es hingegen gemei- niglic) abzuläufen, wenn es mit dieſer ſeiner Geſchäftigkeit auc in die Feld. und Acker- wirthſchaft übergehen, und ſich mit einer Sache, die es weder verſtehet, noch auch zu. überſehen im Stande iſt, vermengen will." Demohnerachtet ſiehet män nöch täglich Frauensperſonen Güter pachten, und ſelbſt“ bey den gerichtlichen Verpachtungen werden ſie ,. dieſer ihrer gewöhnlichen und faſt natürli-“ yen Unfähigkeit öhnerachtet, nicht davon ausgeſchloſſen/ welches ich an ſeinem Ort geſtel-“ let ſeyn laſſen muß. : Kein Privat-Guts-Eigenthümer wird wohl, bey der Menge der männlichen Pacht- luſtigen, ſo leicht auf dieſe Brücke treten, um ſo weniger als er ſich bey dieſem Geſchlechte wegen der Caution und-Sicherſtellung doppelten Schwierigkeiten ausgeſeßet findet;| Sonſt aber ereignet ſich in dem 6. 63. angeführten Fall auch öfters der Umſtand, daß. des binnen. den Pachtjahren verſtorbenen Pächters Wittwe und Erbin ihres Mannes die Pacht fortzuſeßen. begehret. j Ob ein Eigenthümer ſolche ſchlechterdings dazu anzunehmen verbunden ſey, iſt ebenmäßig eine Frage, die einer nähern Entſcheidung bedarf. Der Innhält des inehrerwehnren 6. 12. wird hierunter allen Zweifel heben, um ſo mehr, wenn man dabey in Erwägung ziehet, daß das weibliche Geſchlecht überhaupt genommen wohl nicht.dasjenige'iſt, von welchem man in Anſehung der äuſſern Landwirth- ſchaft perfonz induſtrtiam erwarten-fann; Inzwiſchen iſt nicht zu leugnen, daß es, wie bereits in erwehntem 5. bemerkfet worden, auch außerordentliche Fälle.giebet, wo die Eigen» thümer bey der Verpachtung an Frauensperſonen leicht beſſer, als bey manchen Pächter männlichen GeſchieQtes, fahren könnten. Oson. Forens, 111, Theil. B Die Ee RE LL ZZ EIIIE 2= M AIESLDG EEG Pigmin 400 20 PG DN Gu wales m FET 2552 Ei RE es KERNE IE <<<== >. ] vu | | || | / || ß | +," Feria <<< 2 IO Fortſeßung des fünften Hauptſtücs. Die Beurtheilung hievon iſt billig einem jeden Eigenthümer zu überlaſſen, inzwi- ſchen ſcheinet mir doch ſo viel aus den vorangeſchiften Gründen reichlich zu ſeyn, daß er wider ſeinen Willen in dem vorbenannten Fail die Pacht von der Wittwe des verſtorbenen Pächters fortſeßen zu läſſen nicht angehalten werden fönne. . Inzwiſchen kann auch dieſen Weitläuftigkeiten durch die 9. 63. angerathene Clau- ſul des Pacht- Contracts zu gleicher Zeit ein Riegel vorgeſchoben werden. 6; 66. Daß Taube, Stumme und Blinde. zwar ihre Güter ſicher verpachten können, warum ſelbige aber von der Erpachtung derſelben vernünftiger weiſe auszuſchlieſſen ſind. Dagjenige, was in Anſehung der Tauben, Stummen und Blinden in dem Vierten Zauptſtu> 6. 6. 45. ſegg. geſaget worden, findet auch bey den Verpachtungen, in ſo weit dergleichen Uaglücfliche als Verpächter anzuſehen ſind, überall um ſo mehr ſtatt, als vor dieſelben dieſes ſonder Zweifel die beſte und rathſaniſte Abnußungsart iſt. Jſt aber die Frage, ob dieſelben zum Pachten fähig ſind, ſo fällt es von ſelbſt in die Augen, daß ſie davor auf fkeinerley Weiſe gehalten werden können. Denn ſind gleich die Tauben und Stummen ihre Gedanken durch Zeichen zu erfennen zu geben im Stande, und können gleich die Blindea, beſonders diejenigen, die erſt durch einen Zufall zu dieſem Unglück gekommen ſind, von den wirchſchaftlichen Dingen richtige Begriffe haben, ſo wird doch bey einem tüchtigen Pächter hierunter weit mehr vorausgeſeßet. Bey dieſem iſt es nicht genug, daß er wirthſchaftliche Begriffe hat, oder ſeine Willensmeynung durch an-' Dere Zeichen, als die gewöhnliche Sprache, an den Tag legea kann. Er muß alles was in der Wirthſchaft geſchiehet, ſelber beobachten fönnen, und dieſes iſt kein Blinder zu thun vermögend. Er muß ſeine Befehle einem jeden auf die deutlichſte Art, weil er mit vielen unverſtändigen zu thun hat, zu erkennen zu geben, auch die ihm von den Wirthſchaftsge- ſchäften abgeſtattete Berichte und Nachrichten, ohne Schwierigkeit einzunehmen im Stande ſeyn. Und hiezu iſt ein Tauber und Stummer ebenfalls nicht fähig. Ich würde unrecht handein, wenn ich mich hiebey weitläufiger aufhalten wollte, Die Thorheit der Verpachtenden und die Verwegenheit der Pachtenden wird wohl ſelten ſo weit gehen, daß man Pächter von dieſer Art antreffen wird, es ſey denn, daß es unter dem Decmantel eines verſchmißten Weibes, die einem ſolchen Unglüclichen zu Theil ge- worden, geſchehen wäte, 6. 67 %n wie weit ein währender Pacht blind gewordener Pächter in derſelben zu belaſſen ſey, oder das erpachtete Gut an den Eigenthümer wieder abzutreten angehalten werden könne. So ſelten der Fall, daß jemand ſein Gut an einen Tauben, Stummen oder Blitt- den verpachtet, vorfallen wird, ſo leicht kann es doch geſchehen, daß ein ſonſt zur Pachtung fähiger Mann, während der Pacht, mit einem von dieſen Fehlern behaftet, und beſonders mit der alles zeitliche Unglück übertreffenden Blindheit überfallen wird. Hier Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 16. 11 Hier nun entſtehet die Frage» ob ein dergleichen in den Pachtjahren blind gewor- dener Pächter die übernommene Pacht fortſeßen könne, oder ſolche auf Verlangen des Ver- pächters wieder abzutreten ſchuldig ſey? Meines Erachtens iſt hiebey auf einer Seite der Schade, der dadurch in dem ver- pachteten Gute vor den Eigenthümer gar leicht entſtehen könnte, zwar nicht außer Augen zu ſeßen, dabey aber auch dahin zu ſehen, daß das Unglück dieſer Verunglückten nicht ohne Noth, und zum Nachtheil der ihrigen, erſchweret und erweitert werde, Die Wirthſchaft will offene Augen haben, und wer hieran durch Blindheit verhin- dert wird, der kann in allen Wirthſchaftsgeſchäften nichts als Betrug und Vernachläßi- gung erwarten. Jnzwiſchen iſt aber auch gewiß, daß ein treuer Wirhſchaftsfreund, und beſonders eine treue und vernünftige Ehegattin, das Uebel, ſo ſonſt dergleichen Unglückliche ohnfehlbar zu erwarten haben, gar leicht abwenden und mäßigen kann. Daß die bloße beſtellte Sicherheit und richtige Abführung der Pachtgelder den Ver- pächter gegen die Unfähigkeiten des Pächters nicht genugſam. decken, habe ich ſchon vorhin bey einer andern Gelegenheit beyläufig angemerket, Es kömmt alſo auch bey den mit Blindheit befallenen Pächtern hierauf nicht an, ſondern ein vernünftiger Verpächter nimt auf des Pächters Wirchſchaft hauptſächlich in ſo weit, als ſie nicht zum Verderben des gan- zen Gutes und ſeiner weſentlichen Theile gereichet, Rückſicht. Aus dieſen Säßen.-folget der vatürliche Schluß, daß, ſo lange die Bewirthſchaf- tung des verpachteten Gutes auf eine Art, wobey das Gut ſelber in der Folge nicht leidet, getrieben wird, ein dergleichen binnen den Pachtjahren unvermuchet blind gewordener Pächter dieſes ſeines Unglücks halber nicht aus der Pacht geſeßet werden könne. Hat aber ein dergleichen Unglücflicher das doppelte Unglück, daß er mit einer ſchlechten Ehegattin oder untreuen Wirchſchaftsbedienten verſchen iſt, ſo werden dieſe Umſtände einem Eigenthümer genugſamen Änloß- geben, auf die Aufhebung der Pacht, der noch nicht zu Ende gegan- "„genen Pachtjahre ohnerachtet, zu beſtehen. Denn kein Recht in der Welt kann mich wohl, mein Eigenthum in, den Händen eines Unverſtändigen oder Unfähigen ,- welches bey allen Verpachtungen eine natürliche ſtillſchweigende Bedingung iſt, zu laſſen verbinden, 6,* 68. Von den auf den Landgütern öfters haftenden verbindlichkeiten, welche den Pachtungen derſelben entgegen ſtehen, und daß dabey hauptſächlich der befannte Unterſchied inrer ſucceſſorem univerſalem& Sſingularem zum Grunde zu legen ſey. Die bisherige Erinnerungen haben die perſönliche Fähigkeiten der Verpächter ſs wohl, als der Pächter, betroffen. Auch von einigen auf den Landgütern ſelber haftenden Verbindlichkeiten, wodurc< öfters die Schlieſſung eines ſichern und beſonders in ſeiner beſtimmten Zeit vollſtändig zu er- füllenden Pachtcontracts gehindert wird, ſind einige Anmerkungen zu machen nöthig, in- dem die Erfahrung lehret, daß durch Unterlaſſung der bey ſolchen Umſtänden exforderlichen Vorſichten nicht ſelten eine Menge unzähliger Rechtshändel und Weirläuftigkeiten zu ent- ſtehen pfleget. B 2 Daß Fortſeßung des fünften Hauptſtü>s. Daß die Erben ſowohl des Pächters als Verpächters den von ihrem Erblaſſer auf eine gültige Art geſchloſſenen Pachtcontract auch nach deſſen Tode erfüllen müſſen, iſt eine rechtliche Wahrheit, deren wir ſchon vorhin beyläufig Erwehnung gethan haben. Die Rechte machen aber, wie einem jeden in dieſer Wiſſenſchaft erfahrnen.bekannt iſt, einen Unterſchied zwiſchen einen luccelorem univerſalem und ſingularem, Ein ſucceſſor univerſalis iſt, um dieſes auch den in Rechten unerfahrnen, in ſo weit es zu unſerm gegenwärtigen Vorhaben erfordert wird, deutlich und verſtändig zu machen, derjenige, welcher an der hinterlaſſenen Erbſchaft aus dem Recht des leßt verſtorbenen pH es geſchehe ſolches aus einem Teſtament oder nach dem gemeinen Erbgangsrecht, eil nimt. Unter'dem Nahmen eines ſucceſloris ſingularis aber wird in dem gegenwärtigen Fall ein ſolcher Erbe verſtanden, welcher aus der Verlaſſenſchaft eines verſtorbenen ein Landgut oder anderes Grundſtück, nicht aus dem Rechte des Erblaſſers, ſondern aus. einer beſondern Verordnung der Vorfahren, ex providenmia majorum, wie es nach der Juriſten Sprache heiſſet, erhält, wie denn auch die Käufer zu den ſuccelloribus univerſalibus ge rechnet werden. Nur allein die erſten der Erben ſind die Verbindlichkeiten des leßten Erblaſſers zu erfüllen, und folglich auch einen wegen dergleichen Landgüter von demſelben eingegangenen Pachtcontract zu halten verpflichtet. Ganz anders aber verhält es ſich mit den leßtern unter den Nahmen von lucceſloribus lingularibus bezeichneten Perſonen. Da dieſe das über- Fommene Gut nicht dem Erblaſſer zu dänken haben, ſondern ihnen ſolches aus den von ih- ren Vorfahren getroffenen Verfügungen zugefallen, der Verſtorbene auch ſelber nur ein Zeit- Eigenthümer deſſelben geweſen iſt, ſo darf ſich ein ſolcher Nachfolger durch deſſen eingegan- gene Verbindlichfeiten an dem freyen Gebrauch und Abnuzung des überkommenen Gutes nicht hindern läſſen.; Mit Einem Worte, nur ein lucceſlor univerſalis, nicht aber lingularis, iſt einen von dem Erblaſſer errichteten Pachtcontract bis zur Endigung der Pachtjahre zu halten, und deſſen Bedingungen in allen Stücken gehörig zu erfüllen verbunden.); Dieſen Grundſaß wolien wir nunmehr auf einige beſondere'in dem gemeinen Le- ben nicht felten vorkommende Fälle anzuwenden bemühet ſeyn. S. 69. Daß daher die tTachfolger- in den Lehnen, Fideicommiſſen, Majoraten, Minoraten, | Senioraten' und andern dergleichen Familien Gütern mehr, die von dem letzten Beſitzer eingegangene'Pachtcontracte zu erfüllen nicht verpflichtet ſind. Daß die Nachfolger in den Lehnen, Fideicommiſſen, Majoraten, Minoraten, Senioraten und dergleichen Familien-Stiftungen. mehr, wür bloſſe ſuccellores hngulares ſind, fällt aus der in dem vorigen 6. davon gemachten Beſchreibung von ſelbſt in die Au- gen. Denn ſie gelangen zu dieſen Gürern nicht aus dem von dem leßten Erblaſſer auf ſie erbe öh e ſondern die Borſorge und Verordnungen der Vorfahren iſt der rund davon. u So Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 1c. 113 So lange der zeitige Beſißer lebet, und er die völlige Adminiſtration und Genieß- brauch ſols. Es fällt von ſelbſt in die. Augen, daß alle dieſe Vorfälle nach Verſchiedenheit der Umſtände, die man nicht allemahl voraus ſehen kann, eine reiche Quelle von Proceßen:und Weitläuftigkeiten werden können.> 58 Um dieſes nun zu vermeiden, gereichet es ſowohl zu des Pächters ,. als auch des verpachtenden Chemanns und ſeiner Erben Sicherheit, daß bey dem über ein Dotalgut er- richteten Pacht- Contract die Ehefrau mit zugezogen, und von ihr die Unterſchrift deſſelben verlanget werde.; Hat man ſich dieſer Vorſchrift gebrauchet, ſo folget von ſelbſt,“ daß. die Ehefrau einen dergleichen von ihr ſelber genehmigten und unterſchriebenen Pacht-Contract.auch nach ihres Ehemannes Tode erfüllen müſſe. Der Pächter laufet alsdenn keine Gefahr, das Gut vor Endigung der Pacht» Jahre abtreten zu dürfen, und des Ehemannes Erben wer- den eben dadur wider'alle Schadenrehnungen ſicher geſtellet. 6. 73- Von der H7epnung einiger Rechtslehrer, daß auch der Chemann- die vor der Ehe geſchehene Verpachtung eines nachher inferirten Dotalgutes wieder aufzuheben befugt ſey, warum aber ſolche keinen Grund habe? Auch dem Ehemann, welcher ein vor der Ehe verpachtetes Gut zur Mitgabe über- Fommt, wollen einige Rechtslehrer, wohin inſonderheit Berlichius und Carpzovius gehö- ren, die Befugniß eine ſolcs, Gemeiniglich iſt ſolches nach dem Verhältniß der Pachtjahre, in welchen der Kauf geſchiehet, und folglich das Gut wieder abgetreten werden muß, eingerichtet. Bey einem: auf Sechs Jahre verpachteten Gute werden 3. B. dieſe Entſchädigungsgelder in den zwey: erſten auf 620 Rthlr., in den beyden folgenden auf 409 Rthl. und zwey leßtern auf 200 Rehlr. feſtgeſeßet. Jedoch verſiehet ſich von ſelbſt, daß hierbey jederzeit die Wichtigkeit des verpachteten Gutes zum Augenmerk genommen, und folglich die vorbenannte Entſchä- digungsquanta nach deſſen Verhältniß bald erhöhet, und bald wiederum vermindert wer- den müſſen.' Es iſt nicht zu läugnen, daß dieſes ein ſehr wirkſames Mittel, allen ſonſt aus den Pachtaufhebungen entſtehenden Weitläuftigkeiten gehörig vorzubeugen, ſey. Sowohl Pächtern als Verpächtern iſt es daher wohlmeynend anzurathen, vaß ſie ſich deſſelben in allen Pacht» Contracten ohne Unterſcheid bedienen. Sie werden von beyden Seiten den Verkauf des Gutes ruhig erwarten können, ohne deshalb in koſtbare proceſſualiſche Weit- , Lauftigfeiten verwicfelt zu werden befürchten zu dürfen. Sonſt aber kann ich hiebey nicht unerinnert laſſen, daß es den wirthſchaftlichen Sätzen offenbar zuwider fey, wenn die Eutſchädigungsquanta in dergleichen Fällen in den erſten Pachtjahren höher, als in den leßtern geſeßet werden. Die leßtern Pachtjahre müſ fen billig wegen des in deu erſtern angewandten Fleißes vor den Pächter ergiebiger ſeyn, als die erſtern. Nach einer wirthſchaftlichen Denkunggart wäre es alſo auch, jene höher als dieſe zu feßen, billig. - Inzwiſchen iſt es an und vor ſich, wie hbeyde Theile hierunter einig werden, gleiche gültig, und unſerm Endzweck nur ſo viel gemäß, daß die künftige Entſchädigung bey einem vorfallenden Verkauf des verpachteten Gutes auf eine beſtimmte Art, es geſchehe ſolches wie es wolle, feſtgeſeßet werde.: SENER Von den Vorſichten, die bey Pachtung ſolcher Güter, die Abweſenden gehören, zur Vermeidung künftiger Weitläuftigkeiten, genommen werden. muſſen. Ich habe bereits in dem Vierten Zauptſtü& des Zweyten Bandes, 6. 71, die Käu» fer vor die Güter der Abweſenden gewarnet, und, wie viele Gefahr ſie dabey laufen können, ezeiget. u Eben dieſeWarnung muß ich auch in Anſehung der Pächter wiederhohlen, indem ſelbige, ohne gehörig genommene Vorſicht, ebenfalls bey der Pachtung ſolcher Güter nicht die erforderliche Sicherheit haben. Denn iſt gleich dem Abweſenden ein gerichtlicher Curator beſtellet, und geſchiehet auch gleich die. Verpachtung mit deſſen Einwilligung, ſo wird es doch, wenn. dergleichen: Pachten nicht unter gerichtlicher Autorirer vorgenommen worden ſind, dem Abweſenden bey ſeiner Zurückfunft niemahl an hinlänglichen Urſachen, ſolche wieder aufzuheben, und die Güter zur eigenen Bewirthſchaftung zu übernehmen, fehlen Ein Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 1. 19 Ein jeder alſo, der ſich in eine Pacht ſolcher Güter einlaſſen will, hat zu ſeiner Sicherheit den Beykritt desjenigen Gerichts, worunter ſelbige belegen ſind, nöthig. Mit Einem Worte, die Güter der Abweſenden können ohne öffentliche gerichtliche Feilbietung nicht ſicher verpachtet, noch gepachtet werden. Beydes der Curator und aus. Der geringſte Umſtand kann die Gläubiger rege machen; Geſchiehet aber ſolches, ſo läuft der Pächter jederzeit Gefahr, unter dem Vorwaude, daß die Pacht zu niedrig ſey, und daher zum Nachtheil der SRäupigor gereiche, aus derſeibein geſeßet, oder doch wenig- ſtens in dem Pachtgelde höher getrieben zu werden. Ein dergleichen Umſtand iſt vor den Pächter deſto nachtheiliger, als der deshalb an den Verpächter zu nehmende und ihm ailerdings proGiEN offen bieibende Regreß. a niglich fruchtlos zu ſeyn pfleget. - Eben derjenige Rath, der ce: 1. 6.77. dem Käufer in dergleichen Fällen gegeben wor- den iſt, muß daher auch billig dem Pächter ertheilet werden. S9. 79- In wie weit bey Verpachtungen der Zandgüter das dem Pächter zuſtehende Zus Sublocarionis einzuichränten ſey? Sonſt iſt zwar aus den Rechten bekannt, daß ein jeder Pächter das Jus ſablocandi, oder das Recht, das erpachtete Gut wieder an andere verpachten zu können, habe. Wenn man aber auf dagsjenige, was in der Erſten Abtheilung dieſes zauptſtü>es - von den Eigenſchaften eines Pächters geſagec worden, zurücke gehet, ſo. wird man voa ſelbſt überzeuget ſeyn, daß dein verpachtenden Theil die Ausübung dieſes Sublocationsrechts nicht gleichgültig ſeyn fönne. Dean, da das verpachtecie Gut durch die unrichtige'Bewirch- ſchaftung eines unerfahrnen oder eigennüßigen Pächters gare leit zu Grunde gerichtet und - verwüjter werden kann, ſo iſt an der Perjon des Pachtinhabers ſehr viel gelegen. Schon die gemeine Rechte ſelber haben bey der Sublocation dem Pächter die Einſchränfung, Si ſübcondueror xque fir idoneus, vorgeſchrieben, und es darf ſich daher fein Verpächter einen Unterpächter, der nicht die gehöric ge Geſchicflichfeit und Fähigkeiten hat, den Rechten und der Billigkeit nach, aufbürden laſſen. Inzwiſchen können über dieſe Geſchilichkeit und Fähigkeit ſchr leicht die größeſte Weitläuftigkeiten entſtehen, welche gemeiniglic) um ſo unangenehmer und fruchcloſer jind, als öfters die Pachtzeit, ehe ſolche durch einen Richterlichen. Ausſpruch in allen Injtanzien - entſchieden werden können, bereits verſtrichen iſt. Eine ſchr nöthige und heilſame Vorſicht it es daher, wenn ſich das Gepapeäe] Theil in dem Pacht- Contract ausdrücklich vorbedinget, daß die Sublocation der verpach- teten GrundjtüXe weder ganz noc: zum. Theil an keine andere, als dem Verpächter annehmliche Perſonen, geſchehen ſolle, Hierdurch wird der ſonſt zu befürchtende Streit über die Fähigkeiten der Unterpächter mit einemmahl abgeſchnitten. Dieſe Vorſicht iſt hauptſächlich alsdenn nöthig, wenn mehrere Güter Ge de an einen Generalpächter überlaſſen, und von dieſenz wieder die einzele Güter und Parwertt mit Unterpächtern beſeßet werden.- k Zweyter Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 1, 21 Zweyter Abſs. werden ſollen, wenigſtens in ihrer Größe und Umfange gehörig beſtimmet wet- den müſſen. ! 7 Alles, was dieſerhalb in dem Dierten Zauptftü& des Zweyten Bandes, 5. 85 und 86, bey Gelegenheit der Kauf- Contracte angeführet worden, findet auch bey den Ver- pachtungen der Landgüter ſeine völlige Anwehre, und der geneigte Leſer wird, wenn er ſol- t, als angelocket. Er bekommt dadurcs. Heu: gewonnen werden könne, iſt zwar der Pächter nach ſeiner Wirthſchafts-Erfahrung zu beurtheilen vermögend; iſt aber deſſen Morgenzahl höher, als ſie. wirklich vorhanden ängegeben, ſo kann:auch hier ein Verpächter.denſclben wegen.des Ausfalls ſchadlos zu hal- ten ſich nicht entbrechen.| ; SE 5. 85. ; ei: Hen Beſtimmung der GSeundſtäe ohne i p); Daß eine dergleich ſt MINS Hide HEIR En EEN 5 Ausmeſſung nicht Wie viel ſol des Erſten Bandes bereits eine ausführliche Nachricht und Anweiſung ge- Oecon. Forens, 111 Theil, D geben Fortſezung des fünften Hauptſtü>s, geben worden, und mir bleibet nichts übrig, als den geneigten Leſer darauf überall zu vero weiſen. ; Die daſelbſt befindliche Säße und Augarbeitung derſelben, haben zwar nur eigent- lich einen Kaufanſchlag zum Gegenſtande. Es kommen aber die Kauf- und Pachtanſchläge in den meißten Hauptſtücken vollfommen überein, und die c. 1. angenommene Grundſäge finden daher auch bey den Taxen der Landgüter,“ die zur Berpachtuug' gemachet werden, ihre Anwehre.; Die wenige Abweichungen, ſo bey der Veranſchlagung der Güter zur Pacht nö- -thig ſind, habe ich ebenfalls in dem erwehnten zweyten HauptſtüF 5. 28. angezeiget. Sie beſtehen, um dem geneigten Leſer das viele Nachſchlagen zu erſpahren, kürzlich in folgenden. 1) Weil der Pächter die ſich ereignende Unglücksfälle nicht ſo wie der Käufer ganz, fondern nur zum Theil träget, ſo iſt auch in den Pachtanſchlägen nicht ſo genau auf den ſtrengſten Mittelpreis der zum Verkauf übrig bleibenden Wirthſchafts- Producten zu ſehen, fondern derſelbe auf eine billigmäßige Art zu erhöhen. a; j 2) Bey der Veranſchlagung der Güter zur Pacht iſt nicht auf den nach dem Ver- hältnis des Viehſtandes möglichen Düngungs-Zuſtand der Aecker Rückſicht' zu nehmen, fondern ſolcher lediglich nach der gegenwärtigen Beſchaffenheit zu beurtheilen, weil die kurze Pachtzeit, einen außer Würden ſich befindenden Acker wieder herzuſiellen, nicht zurei- ks.. hinlängliche Kenntniß und Unterricht haben, wie hierunter in allen Fällen: eine verhältniß- mäßige Gleichheit erhalten werden könne, nicht wohl einzuſehen fey. I< geſtehe gar gerne, wie ich ſelber davor halte, daß von den Pachtanſchlägen, bey welchen die Wirthſchafts-Ausgaben berechnet werden, weit mehrere Genauigkeit zu er- warten ſtehe. Inzwiſchen iſt dabey nicht außer Acht zu laſſen, daß, da' die meiſte und wichtigſte Wirthſchafts Ausgaben durch den Ackerbau verurfachet werden, es auch, dieſel» ben hauptſächlich auf deſſen Ertrag zu rechnen, nicht ganz unbillig ſey, indem es gauz na- türlich iſt, daß bey einem groſſen Feldbau und ſtarken Acker mehrerer, zu einem kleinen Feldbau und geringen Acker aber wenigerer Aufwand und Koſten erforderlich ſind. Auch ſtehet von den an dergleichen Cammer-Pachtanſchlägen arbeitenden würdigen und erfahrnen Männern nicht anders zu vermuthen, als daß ſie die wahre Beſchaffenheit der auf dem in. Anſchlag zu bringenden Arate erforderlichen Wirthſchafts-Ausgaben, ehe ſie deshalb etwas gewiſſes beſtimmet, vorher gehörig werden unterſuchet, und gegen die davor augszuſeßende Vergütigung abgewogen haben. 6) Oer gewöhnlichſte Preiß, wovor die zum Verkauf übrig b!2ibende Körner an- geſchlagen werden, beſtehet vor den Waizen in 20 Gr., Roggen 16 Gr., groſſe oder zweyzeilige Gerſte 14 Gr., kleine oder vierzeilige Gerſte 12 Gr., Hafer 8 Gr., der Scheffel Berliner Maaß. S 4 Jn den nahe bey groſſen Städten belegenen Gegenden, wo ein ſtarker Abſaß iſt, findet man dieſen Preis um einige Grofchen erhöhet, dahingegen man denſelben in den ent- legenen Provinzien auch wiederum gemindert antrift. Die Getreide- und Mühlenpächte werden vor eben dieſen Preis in Anſchlag gFe- bracht, und es ſind ſelbige, wie bereits 5. 86. beyläufig erinnert worden, auf den meiſten Aemtern ein ſehr wichtiges Pachtſtück. 6. 89. Fortſezung des vorigen. 7) Der Viehſtand wird nach dem Umfange der Weide beurtheilet, überhaupt? aber ſehr geringe angeſchlagen. Jn den Mittel-Gegenden bringet man eine Kuh ſelten über 3 Thaler zur jährlichen Einnahme. Und ob man gleich bey fetten Weiden etwas höher ge- het, ſo iſt es doch immer unter den wahren Ertrag. Das güſte und gelde Vieh rechnet män zu einem jährlichen Ertrage von 12 bis 16 Gr. 2? n n Vor einigen Jahren hat man die Einrichtung machen wollen, daß auf einem jeden der Königl. Cammer abgeſeßet werden ſollen. Auf den wenigſten Aemtern iſt ein eigenes . Königl. Viehinventarium“vorhanden, fondern der Viehſtand gehöret gemeiniglich dem Pächter zu, Da nun dieſes bey den neuen Verpachtungen viele Schwierigkeiten, ſolche Pächter, die einen dergleichen ſtarken Viehſtand anzuſchaffen vermögend ſind, ausfündig zu machen, verurſachet, ſo hat wan folches ſonder Zweifel als ein Mittel, nach und nach auf den Aemtern ein eigenes Viehinveatarium zu erhalten, angeſehen. Wenn jährlich'nur 10 Stück Kälber abgeſeßet werden, ſo beträget ſolches nach geendigten 6 HE 5“ on Pon den bey Verpachtung der Ländgüter, theils aus der 1. 25 ſchon eine kleine Heerde von 60 Stück.“ Nach Verflieſung von 12 bis höchſtens 19 Jahe- ren können durch dieſe geſchickte Vorkehrung alle Aemter mit eigenen Vieh beſeßzet ſeyn, Viele Privat-Beſiker befinden ſich wegen Mangel eines eigenen Viehſtandes in gleichen„Umſtänden, und die Verpachtung ihrer Güter wird dadurch öfters. ebenfalls gar ſehr erſchweret, indem ſols,: fünf Morgen von'dem beſten Wieſewachs, welches zweymahl-gemähet we 4 epd rden fan“ zuſeßen Kune Feine eren SEE und dabey dennoch, wenn ARN nannte Säße von dem Vieh und Heuanſchlage gegen einander hält, ein„in die. lender Gewinnſt offenbar werden. KEREN Neffen fäl- j Bey den Pachtauſchlägen der Privat-Güter, in'welchen aus den nachher näher aus- zuführenden Gründen alles weit genauer genommen werden muß, möchte alſo. wohl. dieſe Veranſchlagungs-Methode nicht rathſam ſeyn: 6-90. Fernere. Fortſezung des vorigen. xo) Endlich weichen auch die Cameralanſchläge voy den ſonſt/gewöhnlic gau Taxen darinn gar ſehr ab, daß in denſelben die bey ven ER SON REREHE SRchſte NINT u in Anſchlag gebracht„werden. ach dem Zweyreny Zauptſtü> des Erſten Bandes 5. 269; können nur diejeni Dienſte, die zur Beſtreitung der Wirthſchaft nicht nöthig, zn überflüßig ſind; I billigen Anſchlag gebracht werden, weil die Dienſte an und vor ſich. zu den Mitteln und Werkzeugen, ohne welche ein Gutsbeſiker die ihm angeſchlagene Wirthſchaftstheile nicht nußen, noch einen Ertrag davon nehmen kann, gehören. Es ſcheinen daher die Amtspäch- ter, dem erſtern Anſehen nach, gar ſehr verfürzet zu ſeyn, wenn ihnen demohnerachtet auch die zur Wirthſchaft nöthigen Dienſte beſonders mit angeſchlagen werden, und deshalb ein eigener baarer Ertrag neger wird. Allein es bleibet nur ein bloßer Schein. In der That gereich) dieß ihrem Vortheil, als Schaden. ZSMEDEE ERR AUGANGA US TEUHE iht zu ia Dienſte auf den Aemtern werden nicht allein ganz un emein gelinde angeſchla- gen, ſondern auch durch das zu den Wirthſhaftsausgabenrausgeſute u Korn En len Getreideſorten reichlich wieder erſeßet.' Dieſes zu dem obigen. Endzwe beſtimmte 1* Korn würden ſie mit Sünden genießen, wenn nicht die Verauſ&lagung der Dienſte der Unverhältnigmäßigkeit, die ſonſt zwiſchen dieſem Ausgſaß zu den Wirthſchaftsausgaben und den Ausgaben ſelber ganz unſtreitig vorhanden wäre, einigermaßen das Gleichgewicht. hielte, Es giebt Amtgvorwerker, die ungefähr in jedem Felde 20 Winſpel ausſäen, und bey welchen die ganze Wirthſchaft durch Dienſte dergeſtalt beſtrittemwird, daß der Pächter nicht das geringſte weder an Zugvieh noch Dienſtbothen halten darf.- Gewiß eine recht'er- wünſchte Wirthſchaft, die man allenthalben möglich zu machen ſuchen ſollte!“ 8 Auf einem ſolchen Vorwerk iſt ein jeder Dienſtbauer höher nicht als zu 7 Rthlr. 12 Gr. angeſchlagen, und der ganze jährliche Ertrag des Dienſte beſtehet in ungefähr 300 Rthlr. Man berechne nun dagegen das 1 Z Wirthſchaftskorn,„ſo der Pächter von 20 Winſpel Ausſaat, ſowohl in der Winterung als Sommerung zu genießen hat, ſo wird ſich von ſelbſt ergeben, wie wenig ihm dieſe Veranſchlagungsart zum Nachtheil gereiche, zumahl ihm außer dieſem Abzug vor die Dienſte faſt nicht das geringſte an Wirchſchaftsausgaben zu beſtreiten übrig bleibet, 11.) Die übrige Ertragsrubriken, die-nichteinen beſtimmten Saßs,. wie die Geld- Zinſen und ſtehenden Hebungen haben, werden nach“ den Wirchſchaftsrehnungen, welche aus Von den bey'Verpachtung der Landgüter, theils aus der 16, zx aus den ſub'No. 2.“ angeführten Gründen, auf den König!. Aemtern in Anſehung ihree Zuverläßigfeit, wie ſchon oben bemerfet worden), einen beſondern Vorzug haben, ausge« mitteit und'in Anſchlag gebracht a). 2a) ES iſt bereits bey dem Zweyten Hauptſtäck des Erſten Banden von auswärtigen Freunden erinnert worden, daß dieſem Hauptſtück eine Nachricht von den Cammeranſchlägen in de Königl. Preußl. Landen fehle, Daß ich an bemeldetem Orte nur allein von den Güter- Taxen vor Privatbeſiker ges handelt habe, und meine Abſichten niemahl, mich auch deshalb in die Grundſätze des Ca- meralweſens einzulaſſen, geweſen iſt, würde ſchon allein zu meiner Entſchuldigung hierunter hinreichend ſeyy. Außerdem iſt auch in: dem Zweyten Hauptſtück dieſes Werkes blos die Rede vont den. Güter- Taxen zum Verkauf geweſen. Da nun die Cameral- Anſchläge nur hauptſächlich die Pachten zum Gegenſtande ha- ben, ſo habe, der Ordnung nach, die mir davon beywohnende Nachrichten nicht eher, als. an einem ſolcyen Drke dieſes Werkes, wo von Verpachtungen der Landgüter die eigentliche Frage iſt, mittheilen fönnen. Weil ſich denn bey Abhandlung der gegenwärtigen Materie hiezu eine bequeme Gele» genheit. ereignet, ſo habe ich es für meine Schuldigkeit erachtet, dem Verlangen“gedachter aus- wärtiger Freunde". ſo weit mein eigenes Wiſſen hiezu hinreichend iſt, hierunter ein. gehöri- ges Gnäge zu leiſten G+. Ibo Daß die nach den Cameralſätzen angefertigte Pachtanſchläge nothwendig niedriger und gemäßigter, als. die ſonſt bey den Privatguütern gebräuchliche„ ausfallen müſſen. Bey Gegeneinanderhaltung der in; den. Am?ganſchlägen angenommenen Grundſäße; gegen diejenige, worauf die ſonſt bey den Privatgütern gewöhnliche Pachtanſchläge gebaues werden, und wozu wir in dem Zweyten Hauptſtück eine nähere Anleitung; gegeben. haben, wird nicht verborgem bleiben können, daß, die erſte an und. vor ſich weit gelinder ſind, und der Ertrag. der Güter nach: denſelben. nicht ſo ho9,, als wenn ſie nach den leßtern abge ſchäßet werden, zu ſtehen kommen. Man nehme nur von einem und eben denſlben Gut nach dieſen verſchiedenen Sä« ßen eine doppelte Abſchäßung vor, ſo wird man davon ganz. unwiderſprechlich überzeuget werden. Aud hat, da die zum Coneurs gediehen Güter öfters nach beyden Arten zur Pacht angeſchlagen werden müſſen, die wirklich Erfahrung gelehret, daß der Cameral- Anſchlag gemeiniglich geringer, als der von dem Juſtügerichte veranlaſſete, ausgefallen ſey. Der Grund von dieſer Verſchiedenheit iſt haupſächlich', theils in dem anſehnlichen: Ausſas zu den Wirthſchaftsausgaben, und theils in dem ſehr mäßigen Anſchlage von dem Ertrage des Rindviehes ſowohl, als auch der Schäferey, zu ſuchen. Die zu den Wirchſchaftsnothdurften ausgeſekßte 1> Korn betragen auf einem auch nur mäßigen Gute von etwa 20 bis 24 Winſpel Ausſaabeine Summe, welche zu dieſem Behuf niemahl erforderlich ſeyn kann.. Es werden zwar dawgen, wie in dem nächſt- vor- ſtehenden 8. ad No: 10.bemerfet worden, die vorhandeue Dieaſte dem Pächter mit ange- rechner, und zu Gelde geſchlagen. Daß aber dieſer Anſchlig dem wuklichen Werth der Dienſie nicht gleich- komme, ijt daſelbſt. ebenfalls bereits erinner, worden. Daß-beydes Rindvieh und Schäferey-weit mehr, als ſie ia) den Säßen der Aem» ter- Anſchläge gewürdiget worden, einbringe, wird wohl von keinm Pächter 1m Avrede.ge fielle€ 32 Fortſezung des fünften Hauptſtü>s. ſtellet werden können. Die Veranſchlagung'des Wieſewachſes kann'die daraus vor den Pächter entſtehenbe Vortheile, wie bereits 5. 89, N. 9. mit mehrerm gezeiget, nicht derge- ſtalt vereiteln, daß'nicht jederzeit vor das-pachtende Theil ein nicht'zu verachtender Gewinnſt übrig bleiben ſollte:) Vieleicht würden, wenn es hier; ſich bey Erörterung der gegenwärtigen Sache länger-aufzuhalten., der Ort wäre, noc< mehrere Urſachen von dieſem Unterſcheide:, und warum die Pächtanſchläge nac den Cameralſäßen weit geringer ausfallen-müſſen., ent- decfet werden. Allein, dawir uns anjeßt blos mit den Verpachtungen der Privatgüter beſchäfti- gen, ſo iſt dasjenige, was wir von den Cameralſäßen der Pachtanſchläge beyläufig ange- führet haben, nur lediglich als eine hiſtoriſche Nachricht anzuſehen, 6::" 92. Warum die Sägze der Cameralpachtanſchläge den Privatguütern nicht allerdings anpaſſend ſind? Wenn es auf die Frage, welche von dieſen beyden verſchiedenen Arten, die Güter zur Pacht anzuſchlagen, die beſte und vortheilhafteſte ſey,"ankommen ſollte, ſo würde ich weit davon entfernet ſeyn, die Cameralſäße deshalb, weil ſie geringer als die ſonſt gewöhn- liche ſind, ſchlechterdings zu verwerfen. Das Vermögen des Landesherrn iſt mit dem Vermögen eines Privatbeſißers nicht aus einerley Geſichtspunct zu beurtheilen. Ein jedes erfordert nach ſeiner Verſchiedenheit auch verſchiedene Säße und Anwendung der Wahrheiten. Diejenigen Säße, die ſich dem Zuſtande einer Sache am genaueſten anpöſſen, ſind jederzeit die vorzüglichſten.. Und eben aus dieſem Grunde wird man auch bey räherer Eindringung und Ueberſehung der Sache ganz deutlich überzeuget werden, daß die vorangeführte Cameralanſchläge ſür die Landes» herrlichen Aemter und-Domanialgüter? wirklich: die beſten ſind, ob man gleich ſolcet wer- den. Nur eine gehörige Genauigkeit erfordere ich bey denſelben, die aber niemahls die Gränzen der Wahrheit überſchreiten muß. Was abgedungen wird, muß billig blos dagjenige ſeyn, was dem. Pächter zu ſei- nem und der Seinigen Unterhalt, und Deckung der erforderlichen Gefahr, wenn wegen die- ſes leßtern in dem Pacht- Contract nicht beſondere Bedingungen gemachet werden, erfor- derlich iſt. SG. 94 Zwepte von der mehrern Wichtigkeit der Landesherrlichen Amtspachten herge leitete Urſache. “G Die Pachtanſchläge der Landegherrlichen Aemter und Cameralgüter auf einen ge- mäßigten Fuß einzurichten, iſt ferner nöthig, weil Oecon. Forens, 111, Theil, E 2) dieſe 34 1:21 Fortſezung des fünften Hauptſtü>s, ;. 2)» dieſe. Pachten gemeiniglich von. großer Wichtigkeit zu. ſeyn pflegen, und daher ein anſchnlicher Vorſchuß erfordert. wird, der größern Gefahr, der ein Pächter bey derglei» gar; noch» Vortheil: davon. haben;.,. Beſonders: der Mißwachs-.zumahl wenn er: im ganzen: Lande: allgemein. iſt, kann. gar. leicht: vor den Pächter, wegen. der daraus entſtehenden. hohen.Getreidepreiſe,. dergleichen Vortheile:wirken.. Bey-dem»Verfolg-der Ma»- ferie: werde: ich, an; ſeinem Orte: hiervon: merkwürdige Beyſpiele: anänführen Ger genbei nn Von den bey“Verpachtung der Landgüter, rheils aus der 26. 335 Auch in dieſem Fall hates ſolchemnach mit'den Amts"und Privatpachten nicht ei- nerley/BeſchaFenhcit, und es kann daher vey den leßtern die Remiſlion der Unglücksfälle feine Urſache zur Mäßigung des Pachtanſchlages abgeben.; Jedoch nehme ich hievon billig diejeniger Privatpachten aus, wo der Pächter oöne Unterſcheid aller Rermiſlion bey entſtandenen Unglücksfällen entſäget, wovon ich unten an ſeinem Orte mit mehrern handeln werde. Hier bekommt die Sache auch bey den Privat- Pachten eine andere Geſtalt, und es iſt daher eben ſo gerecht als billig, daß wegen des gro« ßen Vorcheils, der von dem Verpächter aus dieſer Entſagung der Remiſſion entjtehet, die Pacht, und folglich auch der Pachtanſchlag verhältnigmäßig gemindert werde. Sei VE 1982); vierte Urſache, weil ſonſt bey den Camer-7gutern alle künftige Erhöhung der Pachten weg: fallen, und ſich anſtatt der ZoF--213, von Zeit zu Zeit ein gerechtes und vernünftiges: Plus zu erhaltev- wohl.gar ein Minus ereignen Fönnte, wobey zugleich von Dem wahren L!us ein richtiger Begriff gegeben wird. Die Mäßigung und Minderung der Pachtanſchläge bey den Landesherrlichen Amtftsgütern iſt noch weiter deshalb, eben ſo vernünftig als billig, weil 4) ſonſt alle-Hoffnung und Gelegenheit zu einer gerechten Vermehrung der von dieſen Landesherrlichen Gutern zu erhebenden Einfünfte wegfällt.- Ein jeder Menſch träget ein Verlangen ſeine äußere Umſtände zu verbeſſern, wozu die Vermehrung ſeiner Einfünfte vieles beyträget. Er ſiehet daher gerne, wenn ſols es, 8. 53. iſt-ange- merket worden, daß die gewöhnliche Zeit von Sechs Jahren viel.zu furz ſey, um,den Zeit Pächter in den Stand zu ſeßen, das verpachtete Gut auf ſie ſonſt die erforderliche Eigenſchaften haben, in der Pacht verblei ird i zu ſolchem Ende die Sache ſo wenig n möglich 54.204 ETEN EE nen Die Pächter ſelbſt haben ebenfalls Urſache bey den einmahl eingegangenen Pachten zu verbleiben. Da ſie gemeiniglich ihr ganz Vermögen darinn ſtecken haben, ſo ſind der- gleichen Beränderungen vor ihnen nicht allein beſchwerlich, ſondern auch, wie es vieleicht mancher Eigenſinniger erfahren haven mag, gefährlich. c Jedoch würde bey einer übertriebenen Pacht dieſes nicht zu bewicken ſeyn, ſondern vielmehr die alten Pächter den neuen, die ſich entveve» aus[Unvorſichtigkeit oder übten Ab- ſichten in Gefahr ſeßen, weichen müſſen. Und aus dieſem Grunde ſind vey den Nemter- Verpachtungen jederzeit gemäßigte Anſchläge, die von einem jeden, am. allermeiſten abex von den alten Pächtern überſehen werden können, rachſam, So lange dieſe leidlich bleiben, wird auch einem Vernürftigen, dergleichen einmahl übernommene Amtspachten fahren zu laſſen, wohl nicht leicht in den Siun kommen.; Eine gemäßigte Erhöhung der Pacht, wird auch die alten Pächter um ſo weniger von deren Fortſebung abſchrecken können, als ſie, wenn ſie ſonſt in ſich gegründet iſt, von deren Billigkeit am beſten überzeuget ſeyn müſſen. Ja ein Pächter, der ſchon in den Guü- tern ſißet, iſt eine dergleichen Erhöhung weit eher zu erfüllen im Stande, als ein Fremder, welchen die Laſt der erſten Einrichtung, die der alte Pächter bereits überſtanden hat, öfters gar ſehr drücfet, 6. 99. Urſachen, warum bey den in einer Perſon länger. fortdauernden Pachten am allererſten von Zeit zu Zeit eine mäßige Erhöhung derſelben möglich iſt. So gewiß dieſes von Seiten der Pächter iſt, ſo gewiß iſt es auch von Seiten der- jenigen, weldyen die Berwaltung der Landesherrlichen Aemter und Güter anvertrauet iſt, daß ſie die noch immer von Zeit zu Zeit mögliche billige Erhöhung der Amtspachten haupt- ſächlich der Beybehaltung der einmahl angenommenen Pächter zu danken haben. Daß ein Mann, der ein Gut 20 bis 30 und mehrere Jahre in einer ununterbro- s. CG::0000 g der Pachten auf den ZLandesherrlichen Aemtern, auf keine bloß-per- genommen werden müſſe. ſelber gegründet ſind, Gelegenheit geben. n, was blos auf einen perſönlichen Fleiß und Induſtrie beruhet, ge- ſehen werden. Auch mag hiezu gerechnet werden, wenn ein Pächter zu erzwingen geſuchet haf. und Wirthſchaftsart, die mit der Perſon ihres Stifters gemeiniglich nimmt, indem dergleichen außerordentliche Dinge nicht jedermanns NL LTO2: erhalten werden. 103. glücklichen Erfolge ſeyn kann. Warum Von den bey Verpachtung der Landgüter; theils aus der ce. 41 Warum ſuchet man nicht auch in denſelben die einmahl habende Pächter auf längere Zeiten beyzubehalten/ und die öſtere Abwechſelung derſelben zu vermeiden?; Ich"habe bereits 6. 92 bemerket, daß das Vermögen des Landesgherrn und das Eigenthum eines Privat-Beſißers nicht aus einerley. Geſichtspunct in Betracht zu nehmen ſey.. Dieſen Saß muß man auch bey der Beantwortung gegenwärtiger Frage zum allge- meinen Grunde legen, Man nimt.zwar auch bey den Privat-Gütern gewiſſe Vortheile wahr, wenn die Pachten länger, als die ſonſt gewöhnlichen 6 Jahre, von einem guten Pächter fortgeſeßet werden. Die Güter ſelber bleiben in beſſern Stande, und beſonders wird der AFer nicht fo;. wie bey. den öftern Umwechſelungen der Pächter faſt unvermeidlich iſt, ausgeſogen. . Und aus dieſem Grunde iſt.auch bey den Privat-Gütern die Beybehaltung der Pächter auf mehrere Jahre ſehr rathſam. Zu einer: höhern Pacht aber pflegen ſich dergleichen Pächter, obgleich hier eben die Urſache, die bey den Landesherrlichen Aenitern vorwaltet, ſelten zu verſtehen. Sie drohen vielmehr, wenn ihnen dergleichen vorgetragen wird, alsbald mit dem Abziehen, und ſeßen ſolches auch wohl, in ſo ferne der Eigenthümer darauf beharret, zur Wirklichkeit. Der vornehmſte Grund von dieſer Verſchiedenheit zwiſchen den Privat- und Amts- Pächtern beruhet meines Srachtens darauf, weil es den erſten niemahl an Gelegenheit, wieder. anderwerts unterzukommen, fehlet, ein Amtspächter aber ſo leicht nicht wieder einen Ort, wo er mit ſeinem ſtarken Jnventarium bleiben kann, findet. Cine kleine Maſchiene iſt viel leichter, und mit wenigern Schaden, als eine große, in Bewegung zu ſeßen. Privat-Eigenthümer thun. daher nicht wohl, wenn ſie einer kleinen Erhöhung we- gen einen alten Pächter, von. deſſen zuten Wirchſchaft ſie durch die Srfahrung überzeuget find, fahren laſſen, und. ihr Gut in. die Hände eines Mannes ,. den. ſie nicht. kennen, über- geben.“ Der. davon angehofte Vortheil pfleget ihnen efters ſchre, und alſo.auch dieſe ſonſt ungewöhutiche Pachtſtücke mit darunter begriffen ſind. Der Verpäch- ter hat es ſeiner oder ſeines Conſulenten Unvorſichtigkeit zuzuſchreiben, daß er ſich in einex ſo wichtigen Sache nicht deutlicher erfläret, und dasjenige, was er nicht mit verpachtet wiſſen wollen, entweder in dem Pachtanſchlage weggelaſſen, oder in dem darauf ſich grün- denden Pachtcontract ausdrüFlic ausgenommen hat. Daß aber in allen zweifelhaften Fällen"die Auslegung wider denjenigen, der ſich. deutlider erklären ſolien, 3u'ma- en und erklären ſollen,'zu machen ſey, entgegen. Der Pächter hat ver- möge Contracts das Gür mit allen nußbaren Theilen gepachtet. Da nun keine davon aus- geſchloſſen worden ſind,“ſo iſt kein Grund vorhanden, warum er nicht alles, was nur. in dem Gute nußbar iſt, genieſſen und gebrauchen ſollte, F2 j Nichts T= 5: 44 Fortſezung des fünften Hauptſiü>s, Richts als der Beweis einer enormen Lxlion, welche ſich beſonders bey den Wal- dungen gar leicht ereignen könnte, möchte dem Verpächter hierunter zu Hälfe kommen, in Anſehung der Maſt und Jagden aber wohl wenige Hoſnung zur Abänderung eines ſolchen ungeſchickten Pachkcontracts übrig bleiben, G1000 Das vorige wird noch ferner fortgeſetzet. In Abſicht der Jurisdiction und des Patronatrechts aber hat es hierunter eine ganz andere Bewandtnis. Denn da dieſe keine wahre Abnußung, vielmehr öfters Scha- den.uud Koſten bringen, und. blos als Herrſchaftliche Gerechtſame und Vorrechte anzu- ſchen ſind, es auch ſolche mit zu verpachten überalk ungewöhnlich iſt, ſo hat-ſich der Päch« ter ſolche in keinem Fall, ſie mögen in dem Pachtcontract ausdrücklich' ausgenommen wor- den ſeyn oder nicht, anzumaſſen Befugnis, In Anſehung der Jurisdiction trit noch hinzu, daß, wie ich ſhon bey anderer Gez- legenheit gezeiget habe, ſolche ein Schwerdt in des Pächters Hand, um die Unterthanen deſto mehr drücken und völlig zu Grunde zu richten, ſeyn würde. Daß dieſes aber. nicht geſchehe, daran iſt ſowahl dem Verpächter, als auch der Wohlfahrt des ganzen Staats gelegen, Da nun, außer dieſen Mißbrauch, der. Pächter von der. Verwaltung der Ge- richtsbarkeit nicht den geringſten Nußen, ſondern wohl eher Schaden hat, ſo iſt er auch nicht im Stande, wegen deren Entziehung die geringſtsy Verleßung in der Pacht ſelber an- zuführen, vielweniger erweißlich'zu machen. Einige von den Rechtslehrern ſind zwar hierunter anderer Meynung, weil die bey den Gütern befindliche Gerichtsbarfeit erblich und ein Zubehör des Gutes ſey, folglich auch von dem Eigenthümer mit verpachtet werdeu könne. Beſonders glauben ſie, daß der Pächter alsdeun, wenn in dem Pachtcontract die Clauſul, wit allen Zubehörungen, Recht und Gerectigkeiten, enthalten wäre, ohne Wiederrede dabey geſchüßet werden müſſe. Y Allein die angeführte Urſache, daß die Gerichtsbarkeit auf den Landgütern nichts perſönliches, ſondern ein Zubehör des Gutes ſey, macht nur blos ihre Verpachtung mög- lic), dadurch aber wird die von uns aus den vorbemerkten Gründen erwieſene rechtliche Vermuthung, daß vernünftigerweiſe: niemand die Gerichtsbarkeit mit verpachten wollen, zumahl der Pächter ſelber keinen wahren und weſentlichen Nußen davon hat, ſolches auch wegen des davon. zu machenden gefährlichen Mißbrauches der gemeinen Wohlfarth zuwi- der iſt, nicht gehoben. Der Ausdruck, wit allen Rechten und Gerechtigkeiten würde zwar einem Käufer zu ſtatten kommen, bey einem Pächter aber können ſie von feiner Wir- Fung ſeyn, indem derſeibe nicht das Cigenthum des Gutes,erlanget, ſondern ihm nur deſſen Abnußung auf eine Zeitläng überlaſſen wird, und ihm folglich) an ſolchen Theilen des Gu- tes, die feine wahre Abnußung bringen, nichts gelegen ſeyn kann. a) In Anſehung des Patronatrechts hegen die Rechtslehrer: gleiche Meynung.„Sie iſt aber aus vorangeführten Gründen ebenfalls unerheblich. Ja mit dieſem Rechte ſind vor den Pächter noch faſt. wenigere Vortheile„. als bey der Gevichtsbarkeit, verknüpfetk. Und überaus hart würde es ſeyn, wenn ſich ein Eigenthümer blos aus Verſehen eines, un- geſchickten Conſulenten einen Prediger und Schulbedienten, dev ihm nicht anſtändig ui! au Von den bey Verpachtung der/Landzaüter; theils aus der 1, 45 auf Zeitlebens auſdärden laſſen ſolite, da doch der Pächter an dem Guten oder Böſen, ſo daraus entſtehet-, nur.auf eine kurze Zeit Theil nehinen kann. Die Simoniſche Fußſta- pfen würden noch viel öfter, als vielleicht jeht geſchiehet, betreten werden, wenn ſich die Vergebung der*geiſtlichen Aemter in.den Händen der Pächter befände.-Denn was könn- ten wohl dieſe vor eine andere Urſache, um auf dergleichen auf dem Pfade der Gerectigfeit ihnen nichts einbringende Gerechtſame zu beſtehen, haben? 3) Ant den Dertern, wo die Gerichtsbarkeit mit einer auſehnlichen. Einnahme an Laudemien- Loslaſſungsgeldern, Dienſtgeldern.u. d. m., wie man dergleichen in Schleſien, und beſon- De ders in.dem dortigen Gebürge, antrift, verbunden iſt, kann ſolche nicht blos als eine un- nüußbare Gerechtſame angeſehen werden, ſondern ſie gehöret allerdings zu den nußbaren Wirthſchaftstheilen. Und alsdenn findet auch alles-dasjenige/'was'vorhin von dieſen ge- ſaget worden, auf dieſelbe ſeine Anwehre«. 6. 107, Daß allen hieraus entſtehenden /Weitläuftigkeiten gar.leicht dadurch,.daß die nicht mit ztx vorpachtende Wirthſchaftstheile und Gerechtſame in. dem Pachtanſchlage oder Pacht-Con- tracte ausdrücklich ausgenommen werden, vorgebeuget werden könne, und die Un- terlaſſun3 dieſer Vorſicht ein ſtrafbarer Fehler eines Rechtscon- ſulenten ſep. Dieſem allen. ſey wie ihm wolle, und die Entſcheidung in den vorbenannten Fällen falle auf die eine oder andere Seite aus. ſo. iſt doch gewiß, daß die unterlaſſene Benennung derjenigen Wirchſchaftstheile und Gerechtſame, die man dem Pächter nicht mit in Pacht überlaſſen will, eine„unvermeidliche Gelegenheit. zu allerhand unangenehmen Weitläuftig- keiten und koſtbaren Rechtshändeln gebe. Einem eigennüßigen Pächter. iſt vieleicht öfters, um dabey im Trüben fiſchen zu können, an einem unbeſtimmten oder zweydeutigen Pacht- Contract gelegen, wovon ich untea an ſeinem Orte merkwürdige Beyſpiele anzuführen Urſache haben werde. Einem red- lichen und gerechten Verpächter aber gereichen die Verwirrungen, worinn er hierdurch mit ſeinem Pächter geſeßet wird, jederzeit zum äußerſten Verdruß und Nachtheil. bie leicht aber kann dieſes mit einer einzigen Feder voll Tinte vermieden werden, wenn entweder die in dem bey den Pachten zum Grunde gelegten Anſchlage diejenigen Stücke und Zubehörungen des Gutes. die der Pächter vor ſich behalten, und nicht mit in Pacht geben will, auegelaſſen, oder auch in dem Pacht» Contract'nahmentlich und ausdrücklich ausgenommen werden, Aller Streit und Zweifel wird alsdenn von ſelbſt wegfallen. Die Gerichte werden wenzigere Arbeit und Mühe haben, und auch die Pachten ſelber vieles von ihren verhaßten Weſen und Schädlichkeit verlieren, Die. wenigſten Beſißer der Landgüter ſind die Folgen, von dergleichen in den Pacht- Contracten begangenen Fehlern-zu überſehen fähig... Ihre. Conſulenten aber, durch deren Unvorſichtigkeit und: Unwiſſenheit ſie öfters in dergleichen verdrießliche Weitläuftigkeiten ver- wickelt werden, verdienen deſto-mehrere Ahndung. Jedoch, wir werden hievon.in einen beſondern Abſchnitt mit-mehrern-zu reden Gelegenheit nehmen, ö 3 6, 108 || "| 6])) a 5: 09 +50 08 ZME 4 46 Fortſeßung des fünften" Hauptſtü>s. 6. 108. Von richtiger Beſtimmung der Pachtzeit, und was.dabey vor allgemeine Regeln zum Grunde zu legen.) Nach dem 8.-80.angeführten Erſten Hauptſtücke, welches zu einem richtigen und vollſtändigen Begriff von den Pacht- und Verpachtungen der. Landgüter erforderlich iſt, müſſen nicht allein die verpachtete Güter dem Pächter zum ungehinderten Genießbraucs, Soviel aber iſt doch gewiß, daß auch hier die Einrichtung derPachtjahre jederzeit dergeſtalt gemachet werden müſſe, daß der Pächter diejenigen Schläge, die er bey dem. An- tritt der Pacht beſtellet und" beſäet befunden hat,"auch! bey dem Abzuge in'eben ſolcher Art wiederum zu hinterläſſen habe, wenn anders die in'dem nächſt vorſtehenden 8, erwähnte Fol- gen vermieden werden ſollen.| H. 1106 Warum-“die Pachtzeit nicht kurz beſtimmet, ſondern vielmehr verlängert wer? den muß? Daß eine kange dauernde Pacht vortheilhafter, als eine kurz däuernde ſey, davon habe ich bereits, ſowohlin der Erſten Abtheilung dieſes 5auptſtüres, als auch.in dem gegenwärtigen Abſchnitt,“ ſo'viele:Fräftige Gründe angeführet, daß ich demſelben, zur Be- H: dieſes Saßes, nichts weiteres beyfügen darf,“ ſondern mich lediglich darauf be- ziehen kann.' Das einzige will ich nur noch dabey erinnern, daß es aus eben vieſen Urſachen nicht.; wohl gethan ſey, ſolche Landgüter, bey welchen man eine unvermeidliche baldige Verände- rung und Wiederaufhebung der Pacht voraus ſiehet, demohnerachtet in Pachtung auszu- thun. Denn da dergleichen Güter nicht.anders, als auf die.allerkürzeſte Zeit, das iſt, auf drey; vier oder zwey Jahre, nachdem es die in dem nächſt- vorſtehenden 8. gedachte ver- ſchiedene Eintheilung der Felder verſtattet, verpachtet werden können, ſo iſt aus den ſchon ſo vielfältig angeführten Gründen unvermeidlic), daß nicht dergleichen“ Verpachtungen zu deren offenbaren Verderben gereichen ſollten. Dieſes ſind vielmehr diejenigen Fälle, in wel- s. längerte“ Pacht: wenigſtens. drey, bey. vier: Feldern: vier, und bey zwey, Feldern zwey. Jahre..; Da dieſes zuv-nothwendigen Ordnung aller Pachten gehöret, ſo kann und muß, daß des Verpächters ſtillſchweigende Einwilligung auch hierauf gegangen ſey, rechtlich ver» muthet. werden.. ' GE 21.028 Von. der: richtigen: Beſtimmung: eines- billigen. Pachtgeldes, und daß es dabepy: ſowohl auf das. Pachtgeld ſelber ,, als auch auf die Uünzſorten: und Zabhlungstermine ankonme..; Alles, was zur Erläuterung des 6. 80.. bey Pacht- und Verpachtung. der Landgü- fer angenommenen erſtern Grundſaßes zu wiſſen nöthig geweſen, und dahin einige Bezie- hung hat. iſt in.den.nächſt= vorſtehenden 6..5, in möglichſter Kürze und Deutlichkeit. vorge» kragen. worden.. Auch eine: gleichmäßige" Entwickelung: der zu. dem» zweyten: daſelbſt: befindlichen Hauprſäß gehörigen.-Wahrheiten, wird nunmehr erforderlich ſeyn.. Nach dieſem. zweyten- Hauptſaß kommt" es: theils auf eine richtige und verhältnis- mäßige'Beſtimmung-des Pachtgeldes.,. theils auf FSeſiſezung der Yiünz- Sorten, wor- inv ſolches bezahlet. werden: ſoll, und-theils'auf eine'bequeme und vernünftigen Wirthſchafts» Säßen gemäße, Einrichtung.der Zahlungs- Termine an.. Bey-einem: jeden dieſer. drey; Stücke wird verſchiedenes zu: erinnern: vorfallen-, und» ſolches-ſoll.denn. der- Beſchluß der zu dem- gegenwärtigen Abſchnitt gewidmeten. theils: Rechte liung bedacht ſeyn muß. Da ich aber voraus ſeße, daß ihm in dem Pacht- Contract ſelber, wenn ſich der- gleichen Fälle ereignen, deshalb die nöthige Vergütigung zugeſtanden worden, ſo darf bey der Beſtimmung des Pachtgeldes darauf kein beſonderes Augenmerk genommen werden. „Nur der einzige Fall, wenn der Pächter in dem Pacht- Contract ſämmtliche Un- glücfsfälle zu übertragen übernimmt, bleibet annoch zu erörtern übrig. Cs iſt diefes, wie unten mit mehrern gezeiget werden wird, eine der vortheilhafteſten Verpachtungsarten, und zum Beſten des ſämmtlichen Adels, der ſich ſeine Güter zu verpachten in die Nothwendig- Feit geſeßet ſiehet, wäre es zu wünſchen, daß ſolche allgemeiner werden möchte. Jnzwi- ſchen findet man doch hin und wieder Beyſpiele davon, und es wird daher nicht überflüßig ſeyn, auch von der Beſtimmung des Pachtgeldes in dieſen Fällen das Erforderliche zu ex- wähnen. G 3 6, 119, 54 Fortſekung des fünfren Hauptſtücks, 6. It9. Urſachen Hievon. - Die Landwirthſchaft würde„das ſicherſte und unfehlbareſte Bewirhſchaftungs-Mit- tel ſeyn, wenn nicht der dabey zu hoffende Gewinn ſo oft durch unvermuthete UnglüFsfalle vereitelt und zu Waſſer gemachet würde. 4 Wie oft werden nicht die reichſten Ernten,-ehe man ſie in die Scheune ſammſlen Fann, dur ein heftiges Ungewitter und Hagelſchlag in. wenigen Minuten vernichtet? Und wem iſt nicht bekannt, daß die prächtigſten Heerden von Rind- und Schaafvieh alle Au- genbli ihrem Untergange durch ſo häufig graſſirende Seuchen und andere ſie dahin raffende Zufälle ausgeſeßet ſind? Des Feuer» und Waſſer-Schadens, und anderer dergleichen un- zähligen Wiederwärtigkeiten mehr, nicht zu gedenken.' Ein Eigenthümer kann dergleichen Unglücksfälle, wenn er damit betroffen wird, noö< eher überwinden, weil er bey einer Bewirthſchaftung von vielen Jahren, durch die glüfliche Zufälle, welche den Verluſt öfters doppelt. erſeßen, dergleichen Wunden wieder auszuheilen Hofnung hakt, ein Zeitpächter aber mag hierauf feine ſichere Rechnung machen. Ein einziger harter Unglücksfall, deſſen er ſich alle Stunden verſehen muß, iſt, ihm allen angehoften Gewinnſt zu vereiteln, im Stande, Wider alle Billigkeit würde es daher laufen, wenn man einen Pächter, der alle dieſe Gefahr, die ihn gar leicht zum armen Mann machen kann, ohne deshalb beſondere Vergütungen bey ſich ereignenden Fällen fordern zu wollen, über ſic) nimmt, deshalb nicht durch Mäßigung des Pachtgeldes auf eine hilligmäßige Art zu decken ſuchen wollte. H. 120; Daß in dieſen Fällen ein Unterſcheid unter der verſchiedenen Beſchaffenheit der Landgüter zu machen ſey, wobey das Pachtgeld auf einem auf der Zöhe liegenden und hauptſächlich ! im Ackerbau beſtehenden Sute näher beſtimmet wird. Jn wie weit aber kann die Mäßigung des Pachtgeldes hierunter gehen, ohne daß, ſo wenig in Anſehung des Verpächters als Pächters, die Regeln der Billigkeit dadurch überſchritten werden? Meines wenigen Erachtens, muß hiebey ein Unterſcheid unter den Gütern nach ihrer verſchiedenen Beſchaffenheit gemachet werden. Denn nicht alle ſind hieriun einer gleichen Gefahr ausgeſeßet.:; Ein Landgut, deſſen hauptſächlichſte Einkünfte auf den bloſſen Akerbau beruhen, kann in dieſem Stücke mit einem andern, deſſen vornehmſter Ertrag von einem ſtarken Viehſtande zu erwarten ſtehet, nicht gleich geſchäßet werden. Eben ſo mögen auch die auf der Höhe-gelegene Güter vor weniger gefährlich, als die in der Niedrigung beſivdliche und dem öftern Waſſer-Schaden unterworfene, geachtet werden. Vernünftig iſt es, daß in dergleichen Fällen bey Beſtimmung des Pachtgeldes auf' dieſe Verſchiedenheit Rückſicht genommen werden müſſe. Denn je gröſſer die Gefahr iſt, die der Pächter bey Entſagung aller Remiſſionen übernommen hat, je gröſſer muß auc die in dieſer Abſicht vorzunehmende Mäßigung des Pactgeldes ausfallen.( Bey Bon den bey Verpachtung. der Landgüter, theils aus der 1. 55 Bey den auf der Höhe liegenden und hauptſachlich im Ackerbau beſtehenden Land«- güterniſt ein Pächter.den wenigſten und erträglichſten: Unglücksfällen unterworfen. Auſſer der Feuer8gefahr, die er, wenn ſie' ſich durc) ſeine und der Seinigen Verſchulden ereignet, ohnedem allenthalben: tragen muß,. ſind Mißwachs und Hagel-Schaden, denn von dem Heuſchrecen Fraß weis-man' zu: jeßigen Zeiten wenig mehr, faſt nur die einzigen, die ei- nem. Pächter ſchwer fallen, und ihm. dein angeſchlagenen Ertrag, des Gutes heraus zu bes kommen. hinderlich ſeyn fönnen. Ein gänzlicher:Hagelſchlag' in allen) Getreide: Sorten iſt zwar auch ſehr empfindlich, und kann: einen. Wirch- in ſeiner Nahrung: gar ſehr zurücke ſeßen.. Die Erfahrung. lehret" aber, daß ſolches ſelten geſchichet, und. bey einem dergleimen Unglückfall gemeiniglich nur eine oder die andere Getreideart-betroffen zu: werden pfleget:- In- Anſehung des Mißwach» ſes aber hat: der Pächter, wenn er inv ganzen Lande ällgemein“ iſt, auf andere“ Weiſe: ver-“ ſchiedene Hülfsmitrel, wodurc<'der dadurch'entſtehende' Schaden wieder erſeßet und" gut ge- machet weyden' kann... Auch» bey einem: nur mittelmäßigen Acferbau- bleibet: doch in- allge- meinen Mißwachs-Jahren: noch immer: etwas: zum! Verfauf übrig, und der hohe Preis, den: das ſämliche Getreide alsdenn- hat", läſſet den Landmann: nicht: ſo leicht zu Schanden: werden... Wenigſtens iſt der Schade weniger beträchtlich, und'nicht von ſolcher Beſchaffene- heit, daß: er nicht: durch künftige fruchtbare Jahre wieder hinreichend erſeßet- werden könnte; Kanm er gleich' auch:von' den Unglücksfällen bey: dem-Viehſtande'nicht freygeſprochen werden, ſo'iſt doch derſelbe“ bey" den- auf der Höhe" liegenden Gütern niemahl die Hauptſa- Die jekt in dex Welt laufende Münzſorten ſind entweder Gold, oder Silber Cou»- rant, oder auc< Scheidemünze. Daß das Gold in höhern Werth als das Silber-Cou- rant ſtehe, und dieſes hinwiederum geringhaltiger: als die Scheidemünzen ſey, und eine jede derſelben, nachdem ſie in höhern Werthe ſtehet, ein verhältni3zmäßiges Agio gebe, iſt jedermann befannt.- Wäre nun von den Münzſorten in dem Contract nichts eigentliches verabredet, ſo iſt ganz natürlich, daß der Pächter die geringſte wählen, und folglich den Verpächter mit lauter Scheidemünzen. abzuſpeiſen ſuchen würde, welches aber dieſem, theils wegen des geringern Werths,: und theils auch wegen ſeiner eigenen an andere zu thun ha- benden Zahlungen, nicht gleichgültig ſeyn könnte. -- In einigen Ländern iſt es eingeführet, daß die Zinſen von dem Schuldner in eben denjenigen Münzſorten, worinn das Capital vorgeliehen worden, bezahlet werden müſſen, und es werden ſeit einigen Jahren. viele derſelben von ihren Gläubigern, welche in'Gold ſtehende Capitalien zu fordern haben, wegen des anjeßt gegen Courant ſo hoch in Agio ſte- henden Goldes gar ſehr gedrücket, “ Qecon. Forens, 111 Theil, H In Fortſezung des fünften Hauptſtücks, In ſo fern nun auf den verpachteten Gütern dergleichen in Gold ſtehende Capita- lien haften, wird wohl ein jeder Verpächter darauf dringen, wenigſtens gerne ſehen, wenn der Pächter von dem Pachtgelde ſo viel, als hiezu nöchig iſt, ebenfalls in Golde zahlet. Ein gerechter Grund, warum der Pächter ſolches zu thun ſchuldig wäre, kann zwar nicht angegeben werden. Da aber in dem Pachtcontract die Sculdigkeiten des Päch- ters feſtgeſebet werden ſollen, ſo iſt es von Seiten des Verpächters ganz vernünftig, daß er ſich in demſelben dieſe Bedingung zu machen ſuche, damit. er nicht mit ſeinen Gläubi- gern deshalb in eine beſondere Azio-Berechnung verwickelt werden dürfe. Ein billiger Pächter wird auch, wenn nur die Pacht an und vor ſich leidlich, und nicht vorhin ſchon übertrieben iſt, wohl ſo leicht keine Schwierigkeit dabey machen, wie denn auf den Königl. Preußiſ. Aemtern jederzeit ein gewiſſer Theil der Pachtgelder in Golde erleget werden muß. Sonſt iſt wohl der natürlichen Billigkeit gemäß, daß das übrige Pachtgeld. nicht in Scheidemünzen, ſondern in gangbaren Silber-Courant bezahlet werde. Und ob gleich, wenn auch ſolches in dem Pachtcontract ausdrücklich nicht benannt wäre, der Richter nicht anders als auf dieſe Münzſorte, weil ſelbige in allen groſſen Zahlungen gewöhnlich iſt, er- Fennen könnte, ſo wird es doh allemahl zur Vermeidung unnöthiger Weitläuftigkeiten vor vie Contrahenten, und beſonders den Verpächter, am ſicherſten gethan ſeyn, daß dies ſes in dem Pachtcontract deutlich beſtimmet und ausgedrucket werde, I< kann hiebey nicht in Abrede ſtellen, daß, da die Pächter. einen groſſen Theil der Einnahme nicht anders als in der öſters überhand nehmenden Scheidemünze bekommen, und die Wucher treibende Juden mit dem Courant gegen Scheidemünze auf eine recht un- verſchämte Art zu agiokiren anfangen, es gewiſſermaſſen hart zu ſeyn ſcheinet, wenn er dem verpachtenden Eigenthümer beſſere Münzſorten, als er ſelber wirklich empfänget, bezahlen ſoll, zumahl viele Wirthſchafts-Rubriken, wohin beſonders die Brauerey, Fiſcherey und Gartennutzung gehöret, von der Beſchaffenheit ſind, daß die Einnahme davon nicht an- ders, als Groſchen- und Dreyer- weiſe, dem gröſſeſten Theil nach geſchehen kann. Allein es gehöret dieſes zu den kleinen unbeſtimmten Wirhſchafts-Laſten, die der Pächter, da er auch manche kleine unbeſtimmte und nicht mit in Anſchlag gebrachte Be- quemlichfeiten, die mit der Bewirthſchaftung eines Landgutes verfnüpfet ſind, genieſſet, zu übertragen ſchuldig iſt. Inzwiſchen braucht ein jeder bey ſeinen täglichen Ausgaben auch kleines Geld und Scheidemünzen. Ein Verpächter, der billig denket, wird daher, aus vorangeführten Ur- ſachen, auch einen kleinen Theil des Pachtgeldes in Scheidemünzen von dem Pächter anzu- nehmen, nicht abgeneigt ſeyn, beſonders wenn der Pächter einen Theil der jährlich) zu zäh- lenden Pacht, zur Befriedigung der Zinſen, in Golde abzuführen übernommen hat. Hier kann ganz füglich eine Hand die andere waſchen, Jedoch iſt rathſam, daß auch dieſe Be- dingung dem Pachtcontract ausdrücklich mit eingerücfet werde. Denn im Anfange, ſo lange der Verpächter und Pächter noch in guten Vernehmen mit einander ſtehen, ſind ſie ſehr leicht im Verſprechen. Findet ſich aber der Saamen der Uneinigkeit unter ihnen ein; fo wollen ſie kaum das, was wirklich niedergeſchrieben worden, halten und in Erfüllung ſe- ßen. Noch vielweniger mag man ſolches von den blos mündlich geſchehenen Verabredun- gen, wenn es auch die gröſſeſten Kleinigkeiten beträfe, vermuthen, Di ie Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus dere. 59 Die Pächter und Verpächter ſind darinn den Eheleuten gleich.“So lange fein Zank unter ihnen entſtehet, ſuchet ſich immer einer dem andern gefällig zu erweiſen. Fäh» ret aber der Geiſt der Zwietracht in ihnen, ſo iſt auch das Feuer deſto gröſſer, und öfters nicht wieder zu löſchen. Ueberhaupt iſt es die Art aller Menſchlichen Geſellſchaften, daß je genauer ſie mit einander verbunden ſind, deſto heftiger die zwiſchen ihnen entſtandete Un- einigkeiten zu wüten und überhand zu nehmen pflegen. O9. 123+ Von Beſtimmung der Zahlungs- Termine der Pachtgelder überhaupt. Endlich iſt bey Beſtimmung des Pachtgeldes auch dahin zu ſehen, daß in deim Cou- tract deshalb vequeme und Wwirthſchaftsmäßige Zahlungs- Termine ſeſtgeſeßet werden mögen. 3 Das Pachtgeld auf einmahl und in einem Termin zu zahlen, iſt vor die wenigſtett ſowohl Pächter als Verpächter bequem und rathſam. Nur blos alsdenn, wenn ein reicher Pächter und Verpächter zuſammen kommen, kann ſolches füglich geſchehen. Der Pächter nimt das abzuführende Pachtgeld auf den meiſten Landgütern nur nach und nach ein. Der Natur der Sache iſt es daher gemäß, daß er ſolches auch nach nnd nach abführe. Könnte und wollte gleich der Verpächter mit der Abführung des Pacht- geldes bis zu Ende des Jahres in Geduld ſtehen, und ſolches alsdenn auf einmahl anneh- men, ſo würde zwar ſolches dem Pächter, weil er in dieſem Fall ſich in dem Verkauf der Wirthſchafts-Producten niemahl übereilen dürfte, gar ſehr vortheilhaft ſeyn, dabey aber zugleich die Nothwendigkeit nach ſich ziehen, daß die ſonſt gewöhnliche Caution erhöhet werden müſte.; Weil bey den gewöhnlichen Verpachtungen der Privat- Güter die Pachtgelder itt drey auch wohl vier Terminen bezahlet zu werden pflegen, ſo iſt bey dieſer Einrichtung auch nur eine Caution, welche dem Betrage von zwey Terminen gleich iſt,.nöthig, indem, wie unten mit mehrern gezeiget werden wird, in den Pachtcontracten ſolche Bedingungen ge- machet werden müſſen, vaß bey längerer Zurückhaltung der Zahlungs» Termine der Ver- pächter nicht Gefahr laufe. Bey einer Pacht-Einrichtung alſo, wo der Pächter das verſprochene Pachtgeld nicht eher, als mit Endigung eines jeden Pachtjahres, auf einem Brette zu bezahlen ſchuldig wäre, würde auch eine Caution, die wenigſtens eben ſo viel, als das Pachtgeld eines ganzen Jahres, betrüge, erforderlich ſeyn. Bey einem Gute, wovon jährlich 1500 Rehlr. Pacht gegeben wird, iſt, wenn dieſe Pacht nach und nach in drey bis vier Terminen abgeführet wird, eine Sicherheit von 7 bis 800 Rhlr. zu De>ung des verpachteten Eigenthümers vollfommen hinlänglich. Sollte aber der Pächter nur mit Endigung eines jeden Jahres die ganze Pacht auf einmahl abzu- führen ſchuldig ſeyn, ſo ergiebet ſich von ſelbſt, daß zur Sicherheit des Gutsbeſißers auch eine Caution, die eben ſo viel, als die ganze jährliche Pacht beträget, nemlich 1500 Rehlr., erheiſchet werde. Eine dergleichen Sicherheit nun, zumahl wenn ſie in baarem Gelde verlanget wird, iſt nicht eines jeden Pachtluſtigen+. See gemäß, und es muß da- 2 her 6O:- Fortſeßung des fünfren Hauptſiücks. her gemeiniglich bey:denv gewöhnlichen Schlendrian, die Pachtgelder nach. und nach in ge- wiſſen dazu. beſtimmten Terminen zu bezahlen„ verbleiben. EC: 5-52 Urſachen, warum die gewöhnliche zertheilte Zahlungs:Termine dem Pächter gemeiniglich zur groſſen Laſt ,, und öfters zum offenbaren Verderben gereichen. Imzwiſchen' möchte einem. jeden- redlich denkenden Miebürger das Herze bluten, wenn er mit anſiehet,, wie ſich; die meiſten Zeitpächter, bey. denen ihnen von Zeit zu Zeit auf den Hals kommenden. kürzen. Zahlungs Teeminen, um das dazu nöthige Geld aus der Wirchſchaftbeyſammen zu bekommen., quälen. und ängſtigen müſſen. Kaum iſt ein Termin abgethan, ſö-iſt der andere ſchon wieder vor der Thür, ohne zu wiſſen, woher die dazu nöthigen Zahlungs-Mittel genommen werden ſollen. Beſonders bey, wohlfeilen Jahren wird dieſe Angſt und Qual der Zeitpächter durch die niedrige Getreide-Preiſs, und daß. ſie öfters ihre Wirchſchafts-Produxten gar. nicht ver- loſen, und ins baare Geld'ſeßen können, ungemein vermehret. Ueberhaupr. iſt: denjenigen ,, die jemahl- Wirthſchaft: getrieben: haben:, zur Gnüge befannt, was vor ein groſſer Unterſcheid gemeiniglich: zwiſchen. den Getreidepreiſen des Her9- ſtes und des: Frühjahres iſt. Ein Pächter ,, der dieſen Unterſcheid nicht. abwarten, und alſo auch an: den. Vortheilen. der: höhern. Preiſe: keinen: Antheil nehmen kann, iſt natürlicher Weiſe: weit. übeler daran; als. ein: anderer; der: ſeine' zum Verkauf übrig. bleibende Körner nicht un„ als big. der Preiß; derſelben; ihm; anſtändig, und. verhältnigmäßig: iſt ,, verſtoſ- ten. darf. y Es: macher dieſes in: den; Einnahmen eines: jeden Landwirths:,. beſonders: aber: anch der Pächter, einen ſehr merklichen Unterſcheid aus, und man mag, ohne die Sache zu über- treiben /. mit: Zuverläßigfeit. behaupten., daß: diejenigen: Wirthe, die. ihre: Wirthſchafts- Producte zu rechter. Zeit. und: bey: den beſten Preiſen. zu: veräuſſern: vermögend: ſind, die in Beſiß und Genuß: habende Landgüter wenigſteus 1) pro Cenr höher, als andere, welche ohne dieſe: Vortheile.abwarten- zu: können, alles: vor. der Hand. weg, verkaufen, und; gleichſam: ver- ſtoſſen. müſſen, zu nußen im: Stande-ſind; Es fällt: in die Augen, daß, wenn nicht: die meiſten Pächter: zu einem: übereilten: Verkauf ihres Getreides-und- anderer. Wirthſchafts- Producten wegen der ihnen auf: dem Halſe: kommenden Zahlungs“ Termine'gezwungen. wären... theils mehr: Pacht. zu geben). und theils; auch. die: ihnen. verpachtete Güter. beſſer zu: bewirthſchaften ,. fähig, wären.. G> 2254: Vorſchlag; zu: einer-beſſern: Einrichtung: der: Zahlungs-Termine:. In dieſer: Abſicht: will ich. einen Vorſchlag; wagen, der, wo» nicht: bey“ allen Pach»- kemw,, doch: bey: vielen: und“ vielleicht: bey»den. meiſten:,. möglich ſeyn“,, und zum.offenbaren Nu» ken ,, ſowohl der Pächter: als. Verpächter, gereichen wuürde:, neun 8|; Derſelbe gehet kürzlich dahin, daß; der Pächter, bey: einer: jeden: Zeitpaht:der Pri- vat-Güter ,. denn. von.den: Camerai- Pachten: zu:reden. iſt: anjeßtunſeres Dinges» nicht;„eine! ganze“ jährige Pacht: anſtatt: der-Caution; vorausbezahle“,, er: auch dagegen: das; Pachtgeld- nicht: eher„ als. mit. Ende. eines jeden: Jahres», zu: bezahlen: ſchuldig. ſey. in Von den bey Verpachtung.der Landgüter, theils'aus der 1, 64 Wollte wman;nur von der faſt zum Vorurtheile gewordenen bisherigen Gewohnheit, die Pachtgelder-Terminweiſe zu bezahlen, zurück kommen, ſd ſehe ich faſt nicht ab, warum nicht ſolches bey allen denjenigen, die ſich mit einer vernünftigen. Ueberlegung in dergleichen Guterpachten einlaſſen, möglich-ſeyn ſollte: Ein jeder Pächter maß nach: denr bisher' eingeführten Gebrauch wenigſtens die Hälfte der Jahres-Pacht zur Caution baar erlegen, Eben ſo: viel muß er auch, wenn ec nicht zur Unzeit überraſchet werden ſoll, in'Baarſchaft in beſtändiger Bereitſchaft häben. Ein jeder Pächter, der nicht mit leeren Beutel und auf ein bloſſes: Gerachewohl hereinvaſet, muß: alſo über ſo viel Baarſchaft„ als eine Jahres- Pacht beträgt, ſchon ohnedem Hery ſeyn.. Iſt aber dieſes, ſo ſtehet der Möglichkeit dieſes meines Vorſchlages nichts weiter im Wege. Er darf nur blos dasjenige, was er vorhin an Caution bezahlen, und noch überdert zu ſeiner Deckung gegen alle Uebereilungen in. Bereitſchaft halten. müſſen, dem Verpächter. mit einmahl: hinzahlen.. C..„4 D26% Von: dem offenbaren Trurzew, der aus dieſem Vorſchlage vor den Verpächter entſtehe wurde). Die: unausbleibliche Vortheile, die daraus„ſo wohl vor den Verpächter: als den' Pächter", enrſrehen: müßten:,. ſind ſo: einleüchtend“,. daß ſie vow einem vernünftigen Wirth- ſchaftsverſtändigew, der vom! dem-Grunde der üblen Folgen, die unſere bisherige Zeitpad)- ten gemeiniglich haben, unterrichtet iſt, wohl nicht werden, geleugnet. werden können. Der Verpächter vevlieret bey dieſem Vorſchlage, in Anſehung der Sicherheit ſo wohl, als auch der ſonſt. gewöhnlichen. Zahlungs» Termine, ſo wenig, daß er vielmehr da- bey offenbar gewinnet: Nach der gewöhnlichen Verpachtungsart wird gemeiniglich' mir die Hälfte der jähr- lichen Pacht durch Caution gedecfet.. Nach- dem gegenwärtigen Vorſchlage aber bekommt . er'vor:die ganze: Jahres-Pacht eine: baare Sicherheit. Eben. eine ſolche Beſchaffenheit hat es: auch» im Abſicht der Zahlungs Termine, die' drey bis-vier mahl des Jahres einfallen. Durch dieſe erhält er nur das Geld nach und nach, bey: dem gegenwärtigen. Antrage aber bekommt er: das ganze jährliche Pachtgeld auf ein» mahl, und: noch: dazu; zum: voraus. Er brauchet ſolches entweder zu: ſeinem: eigenen-Un» erhalt, oder zur: Bezahlung. der Zinſen von den ſchuldigen: Capitalien, oder' auch: zur Aus- leihung,. um ſich» dadurch wieder' neue Capitaliem zu: machen.. Jn allen dieſen drey Fäle ken, die nur amund:»pr'ſich' möglich ſind, gereichet es dem Verpächter zu einem ohnſtrei- tigen: Vorthei!, wenn: er jederzeit die Jahrespacht,. und) zwar zum: voraus", auf einmahl ausgezahſet: erhält. - Indem erſten Fall: kanm ex' ſeine Einrichtung: wegew Anſchaffung, der“ zu“ ſeiner Nothdurft erforderlichen-Sachen weitbeſſer und bequemer machen, alles zu rechter Zeit und" vor die wohlfeileſten: Preiſeankaufen,, und überhaupt darf er*ſich vor die Unbequemlichfeiten,. dievon“dem Mängel des baaren Geldes“öfters herrühren, niemahl fürchten. In dem: zwey- ten Fall darfer ſeine:Gläubiger' niemahl: auf die: laufende: Zinſen» warten laſſen. Er kann ihnen ſolcheallemahl'zur: beſtimmten" Zeit: abführen, auch» wohl: gar vorſchießen:, und das durch ſeinen Credit ganz: ungemein» vermehren: In dem lektern Fall! endlich! kommet dent: Verpächter: von: dem' jährlihen: Pachtgelde jedesmahl eine ganze Jährige Zinſe zu: Nuße. j 3; Denn: 62 Fortſezung des fünften Hauptſtü>s. Denn wenn er die jährlihe Pacht jedesmahl wieder zu einem Capital anlegen will, ſo kann ſolches bey dem von mir gethanen Vorſchlage jederzeit ein Jahr eher, als wenn er erſt die einzelne Pachttermine abwarten, und dadurch das auszuleihende Geld ſammeln muß, geſchehen. Wollte man auch die ſonſt gebräuchliche, auf eine halbe Jahrespacht ſich er- ſtref ende Caution, welche doh gemeiniglich an den Pächter verzinſet zu werden pfleget, ab- rechnen, ſo würden doch wenigſtens die Zinſen von einem halben Jahr bey jedem Pacht- 2 eine ſichere Ausbeute ſeyn, die der Verpächter von dieſer Einrichtung zu erway»- ten hatfe, CG. 1277 von den Vortheilen, die auch vor den Pächter aus dieſem Vorſchlage nothwendig erwachſen müßten. DemPächter würde dieſer Vorſchlag und die darnach zu machende Einrichtung eben- mäßig ſehr vortheilhaft ſeyn, und ihm dadurch ſeine ganze Pachtung weit leichter, ange- nehmer und nußbarer werden.| Dasjenige, was ich bereits 6. 124. von dem Nachtheil, der vor die Pächter aus den unbequemen und ſich gar zu ſchnell auf einander folgenden Zahlungsterminen erwächſet, geſaget habe, wird ſolches ſchoy von ſelbſt beſtärfen, und im brauche mich nur zu eines je- den Ueberzeugung lediglich darauf zu beziehen. Darf ein Pächter nur jedesmahl mit Schluß des Jahres ſeine Pacht bezahlen, ſo iſt er ja dadurch ſelbſt wider alle Uebereilungen in dem Verkauf ſeiner Wirthſchafts. Pro- ducten gede>et. Er kann jedesmahl die höchſten und beſten Preiſe abwarten, und iſt nicht gezwungen, den bey wohlfeilen Zeiten öfters ſehr unverſchämten Stadtbürgern ſeinen Zu- wachs vor ein Spottgeld gleichſam anzubetteln. Vielmehr kann er die vor den Landmann glücliche Zeiten, wo die Einwohner der Städte das Getreide ſelber ſuchen, und es ihm von dem Boden abhohlen müſſen, geruhig erwarten, und dennoch zu rechter Zeit zur Ab- führung ſeiner Pacht bereit ſeyn. Wer ein Wirth iſt, der kennet alle dieſe Vortheile von ſelbſt, ohne daß ich deshalb ein mehreres beyfügen, und dadurch die Vorzüglichkeit einer ſolchen Pachteinrichtung anpreiſen darf. Das wenige Interuſurium", ſo der Pächter von der vorzuſchießenden Hälfte der Pacht, indem er die andere Hälfte auch nach dem gemeinen Schlendrian ſchon zur Caution zahlen muß, verlieren könnte, iſt nicht der Rede werth. Er muß ja, wie ich oben bemerket habe, auch ſchon bey den gewöhnlichen Zahlungs- Terminen ſo viel baares Geld, als hiezu erfordert wird, wenn er anders jederzeit prompt zahlen, und ſich in ſeiner Wirthſchaft nicht gar zu ſehr entkräften will, in ſteter Bereitſchaft haben; folglich kann er dieſerhalb kein Inreruſurium res, GE T206: Daß daher nur die Wephnachten- Oſtern: und Trinitatis: Termine als bequeme Pacht- Tex mine anzuſehen, wie aber auch dieſe, wenn ſie wirthſchaftsmäßig ſeyn ſollen, eingerichtet werden müſſen.: Aus vor angeführten Gründen können ſolchemnach:an ſolchen Orten, wo die Pach»- ten erſt auf Trinitatis oder Johannis ihren Anfang nehmen, nur allein die Termine, Weybnacten, Oſtern und Trinitatis vor bequeme und wirthſchafismäßige Zahlungszei- ten geachtet werden. Gemeiniglich pflegt das verabredete Pachtgeld auf dieſe drey Termine in gleiche Theile geſeßet und vertheilet zu werden. Allein auch dieſes iſt nicht wirchſchaftsmäßig, ſondern den in dem vorigen 6. ange führten Grundſäßen offenbar zuwider. Denn die wirthſchaftliche-Erfahrung lehret, daß um Weyhnachten die Wirthſchaftseinnahme noch viel ſchwächer als um Oſtern, gegen Trinitatis oder Johannis aber, wegen dex alsdeyn einzuhebenden Wollgelder, auf den meiſten Gütern am ſtärkſter: ſey. Der Billigkeit nach ſollten auch nach dieſem Verhältnis der Einnahme die Zahlungs» Termine eingerichtet werden. Dürfte ich hierunter einen Vorſchlag thun, ſo würde ſolcher dahin gehen, daß man jedesmahl die ganze Pacht in ſechs Theile ſeßte, und dem Pächter davon auf Weyhnachten einen, auf Oſtern zwey, und auf Trinitatis oder Johannis die drey übrigen Theile zahlen ließe. Nay dieſer Modalität würde von einem Gute, welches z- B. überhaupt 1500 Nthlr. Pacht giebet, der Weyhnachts- Termin in 250 Nthlr./ dex Oſier-Termin in 500 RNthlr., und der Trinitatis Termin in 750 Rihlr. beſtehen. Bieleicht wird mancher dieſes vor eine fruchtloſe und“ überflüßige Grillenfängerey anſehen. Allein, ſie iſt es nicht.“ Denn viele Pächter, die zwar an ſich gute Wirche ſind, deren Vermögen aber außer dex beſtellten Caution zu großen Vorſchüßen: nicht hinreichend iſt, werden, beſonders.zu wohlfeilen Zeiten,“dadurch, daß ſie.das, was ſie-noch nicht em- pfangen haben, ſchon zahlen ſollen,.öfters- gar ſehr geſchwächet und wohl gar zu Grunde gerichtet, oder dod) wenigſtens, um nur nicht mit der Zahlung hinterſtellig zu bleiben, zu einer unwirthſchafilichen'Behandlung des Gutes ſelber verleitet. Wie ſehv aber dem verpachtenden Theil daran, daß feines von dieſem allen ge- ſchehe, gelegen ſey, darf wohl nicht erſt erwieſen werden. Das Gut verlieret nicht ſelten durch dergleichen leicht aus dem.Wege zu räumenden Nebenumſtände an ſeinem Werth und Credit ſehr viel, Wenn ein ſonſt guter Wirth auf einem Gut bey einer Gutspacht nicht zus, rechte Fommen fann, ſchreibet man es gemeiniglich dem Gute ſelber zu, und es werden dadurch andere Pächter abgeſchrefet, da doch die Urſache davon hauptſächlich in den un ! wirthſchaftlichen Pachtbedingungen zu ele iſt, m,(J1420,| Von der beſten Art und Weiſe, die Pächter zur richtigen Erfüllung. der verſprochenen Pach Termine anzuhalten, und daß ſolches nicht ſicherer, als durch die Furcht in ent“, ſtehender Zahlung aus. der Pacht geſetzet zu werden, bewir» Fet. werden könne. Es iſt aber nicht-genug, daß ein Pächter das verabredete ſchuldige Pachtgeld in ge-| wißen beſtimmten Teraniney zu zählen verſpricht. Er muß auch die verſprochene Zahlungen zur geſeßten Zeit richtig leiſten, D a Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der?c. 65 Da nun ſolches öfters nicht geſchiehet, und die moroli condu&ores eben ſo häufig, als die moroli debirores ſind, ſo fräget es ſid) billig, was ein Verpächter, um dieſem Ue- bel vorzubeugen, in dem Pacht- Contract vor Vorſichten zu nehmen habe. Das beſte und ſicherſte Mittel, wodurdc) ein in der Zahlung ſonſt ſaumſeliger Päch- ter zur richtigen Abſührung der Pachttermine angehalten werden kann, iſt wohl ſonder Zweifel die ihm drohende Gefahr, in Entſtehung einer ordentlichen und Contract- mäßigen Zahlung aus der Pacht geſeßet werden zu fönnen, Soll man einen Pächter, der ein ſchlechter Zahler iſt, bey einem jeden ausblei- benden Pachttermin vor den ordentlichen Gerichten verklagen, und darüber ein förmliches Erkenntniß erwarten, ſo wird gewiß der Verpächter von ſeinem Gute wenig Nußen haben, ſondern ein großer Theil davon durch die Gerichts- und Advocaten- Gebühren verſchwinden, der ſaumſelige Pächter aber, da er immer im Gute ſißen bleibet, und ſolches forthin ge- nußet, ein gefundenes Spiel dabey haben. Kömmt es auch glei) endlich zur Execution wider einen ſolchen Pächter, ſo hat er doch bis dahin genugſame Zeit, um das Pachtgeld herbey» zuſchaffen, gewonnen. Der Verpächter iſt hingegen ohne Geld geweſen, und hat vieleicht, um nicht mit den Seinigen darben zu dürfen, das dazu Nöchige anderwärts zinsbar auf- leihen müſſen. Man ſiehet hieraus, daß der ordentliche Weg Rechtens ſich vor dieſe Bürgerliche Handlung nicht allerdings ſchie, und daher dem Verpächter ein anderes Mittel, um den Pächter zur ſchuldigen Zahlung anzuhalten, vergönnet werden müſſe, wenn er nicht aus vor angeführten Urſachen in die Gefahr, ſein eigenthümliches Gut in die Hände eines Frem- den gegeben zu haben, und dabey ſelber Noth leiden zu müſſen, geſeßet ſeyn ſoll, IZI[. Rechtliche Gründe, welche den WEILE, den Pächter bey nicht erfolgten richti- gen Bezahlung der verſprochenen Cermine aus der Pacht zu ſezen, authoriſiren. Daß niemand rem& prerium, das iſt, die Sache ſelber und den Werth davon, zugleich beſißen und nußen könne, iſt bey den Kauf- und. Verkaufen eine bekannte allge- meine, und in der natürlichen Billigkeit gegründete Rechtsregel, und wir haben uns derſel- ben in dem Vierten ZauptſtüX des Zweytren Bandes bey verſchiedenen Gelegenheiten, zur Beſtärkung unſerer daſeibſt angeführten Säße, bedienet. Wenn nun jemahls eine Analogie der Rechte Statt haben, und darauf Rückſicht genommen werden kann, ſo muß ſolches gewiß in der Anwendung dieſes Saßes auch auf die Pächt- und Verpachtungen geſchehen. Ein Pächter, der die verſprochene Zahlung nicht leiſtet, beſißet ebenfalls rem& prerium zugleich. Er genießet das ihm verpachtete Gut, und hat auch zugleich das davor an den Verpächter zu zahlen verſprochene Geld in Händen, So wenig nun dergleichen bey den Kauf- und Verkaufen zugelaſſen wird,.ſo we- nig kann es auch bey den Pacht- und Verpachtungen verſtattet werden, zumahl bey leßtern noch öfters der Mangel der Sicherheit hinzukommt. Hierdurch wird, meines Erachtens, einem jeden Verpächter ganz natürlich von ſelbſt der Weg zu der Befugnis, einen ſaumſeligen Pächter, der die verſprochene Zahlungs- Termine nicht inne hält, aus der Pacht ſeßen zu können, gebahnet,. Oecon. Forens, 111, Theil, I 07432: 66| Fortſegung des fünften Hauptſtiü>s, G 1325 Die gemeine VI5eynung der Rechtslehrer, daß dieſes nicht anders, als wenn der Pack: ter das Pachtgeld von zwey ganzen Jahren ſchuldig geworden,"geſche- ben könne, wird widerleget. Die Römiſchen Rechtslehrer ſpredyen zwar dieſes Necht dem Verpächter nicht gänze tich ab. Sie wollen es ihm aber nur alsdenn zugeſtanden wiſſen, wenn der Pächter ganze zwey Jahre lang mit der ſchuldigen Pacht im Rückjtand geblieben iſt.; ; Zu dieſer Meynung ſind ſie durch den 1. 54. 5. 1.|. loc, cond, veranlaſſet worden, obgleich einige von ihnen ſelber eingeſtehen, daß in. dieſem Lege dasjenige, was dadurch erwieſen werden ſoll, eigentlich nicht befindlich ſey a). Beſagte auch der angeführte Ort des Römiſchen Geſeßes dasjenige, was daraus hergeleitet werden will, ausdrücklich, ſo iſt es doch höchſt- widerſinnig, wenn man die Pachten der alten Römer mit unſern heutigen auf einen Fuß nehmen, und dieſe nach jenen beurtheilen will. Der Zuſtand der Römiſchen Pächter und Verpächter war von dem unſci- gen Himmel- weit unterſchieden, wie ſoles von denjenigen, die in der Geſchichte nur eini- germaßen bewandert ſind, leicht überſehen werden wird, Beſonders waren die Römiſchen Pächter in Anſehung ihrer Vermögengumſtände, wie ſich ſolches aus der Verfaſſung der Römiſchen Republik und ihren Reichchümern über- haupt ſicher ſchließen läſſet, ganz andre Leute, als die unſrigen gemeiniglich find. Die damaligen Verpächter konnten daher die Zurübleibung der Pachtzahlung auf zwey Jahre vieleicht mit gleichgültigen Augen anſehen) weil fie dem ohnerachtet bey dem Pächter ſicher genug waren, und keine Gefahr liefen, des rückſtändigen Pachtgeldes gänz- lich verluſtig zu gehen. Daß es mit den meiſten von unſern heutigen Pächtern nicht eine gleiche Bewandtnis. habe, lieget aller Welt vor Augen. Der Verpächter hat gemeiniglich weiter keine Sicherheit, als die beſtellte baare Caution. Sobald dieſe durch das rüſtändige Pachtgeld erſchöpfet worden, bleibet ihm in den mehreſten Fällen weiter kein Regreß an den Pächter übrig. Will man ſolcks. nach den gemeinen Meynungen der Römiſchen Rechtslehrer zweifelhaft iſt, ſelbſt berech- tigen wolle. 9. 134. Abermahliger Zweifel der Rechtslehrer: ob ſolches von dem Pächter eigenmächtig ge- ſchehen, oder er deshalb Richterliche Zülfe ſuchen müſſe? Allein, wenn auch die vorbenannte Clauſul oder das bemeldete Pattum Commiſlo- rium in dem Pacht- Contract enthalten iſt, ſo machen es die lauter Zweifelsknoten ſchüre zende Juriſten dennoch ferner ungewiß: ob der Verpächter den nicht richtig zahlenden Päch- ter eigenmächtig aus der Pacht ſeßen, oder deshalb Richterliche Hülfe ſuchen müſſe? Die gemeine Meynung gehet dahin, daß der Verpächter, wenn der Pächter ſich nicht darwider ſeßte, ſolches zu thun befugt ſey3 hingegen in dem Fall, wenn dieſer ſolches nicht freywillig geſchehen laſſen wollte, die Sache vor den gewöhnlichen Nichter gebracht werden müſſe., Es iſt äber dieſes ſo viel wie nichts geſaget. Denn wo wird wohl ſo leicht ein Päch- ter, der zugleich ein übler Bezahler iſt, ſich finden, welcher ſich die eigenmächtige Auswer- fung aus dem Gute ſo ſchlechterdings gefallen ließe. Cs iſt ihm vielmehr eine erwünſchte Gelegenheit, ſeinen Verpächter länger herum zu ziehen, und noch in größern Schaden zu feßen. Und auch ſelbſt den redlichen Pächtern würde es nicht zu verdenken ſtehen, daß ſie ſich dieſes Mittels bedienten, indem ſie durch die damit verknüpfte unvermeidliche Verzöge»- rungen wieder Luft bekommen, und vieleicht, um zu der rückſtändigen Zahlung Anſtalt ma- ds, Dieſe Bedingungen werden denn der eigentliche"Gegenſtand. des gegenwärtigen Dritten Abſchnittes WET unk es wird bey deren EI MN mehr M pipe Manni Genauigkeit beobachtet werden müſſen, als auf deren richtigen Beſtimmung öfters die ganze zeitliche Wohlfarth eines Verpächters berahet,.) - Das ungeheure Meer von Pachtproceſſen, welches ſchon ſo vieler" gutherziger dabey aber auch unvorſichtiger Verpächter Gut und Vermögen verſchlungen hat,(ds gar bald engere Ufer bekommen, wenn man nur in den Pachtcontracten ſich beutlicher aus- drucken, mehrere Behutſamkeit gebrauchen, und allen leicht voraus zu ſehenden Mißbräy- hen die gehörige Schranken ſeßen wollte, j Hiezu nun eine vernünftige und auf vielfältige Erfahrung gegründete Anweiſung zu geben, iſt die Abſicht, deren Ausfährung wir uns in dieſem Abſchnitt vorgeſeßet haben. 8. 137. von der Ordnung, in welcher die dahin gehörige Wahrheiten vorgetragen werden ſollen. Wegen der hiebey in unſerm Vortrage zu beobachtenden Ordnung dürfen wir uns bekümmert ſeyn, indem wir bereits in der Erſten Abtheilung dieſes Hauptſtückes dazu die nöthige Anleitung gegeben haben. Jn der von ß. 27 bis 33 aufgeführten Geſchichte der jeßigen Zeitpächter, ſind die vielfältige. Mißbräuche der bisherigen Pachtungen, wodurch ſo manches ſchönes Landgut ins Verderben gerathen und zu Grunde gerichtet worden iſt, mit möglichſjter Deutlichkeit angemerket worden. Dieſe Mißbräuche betreffen theils die Beſteilung und Bedüngung des in allen HLandwirtbſchafren ſo wichtigen A&erbaues, theils die Vernachläßiguing des allenthalz ben unentbehrlichen Wieſewachſes, und theils den Gartenbau und die Fiſcherey, ferner die unverrückte Erhaltung der dienſibaren Unterthanen, uoch weiter die übertriebene Begierde der Pächter, ſich durch unbillige-unr5 ungerechte Remißionen zu bereichern, und endlich die faft unverantwortliche Saumſeligkeit derſelben, die ihnen übergebene Wirthſchafts-Gebäude in gehörigen Stande zu erhalten. Dieſes ſind die Hauptpuncte, in welchen es die Zeitpächter gemeiniglich zu verſe- hen, und dadurch die gewöhnliche Zeitpachten ſo ſchädlich zu machen pflegen. Da wir nun gegenwärtig dieſem Uebel durch vernünftige Mittel vorbeugen, und die Pächter in ihrem ſonſt willkührlichen Betragen durch billigmäßige in dem Pachtcontract vorzuſchreibende Bedingungen einſchränken wollen, ſo iſt es ganz natürlich, daß wir in eben derjenigen Ordnung, worinn die verſchiedene Arten dieſes Uebels erzählet worden, auch die dagegen anzuwendende Mittel vortragen müſſen: Jedoch werden auch no außerdent verſchiedene nöthige Erinnerungen vorfallen, die ebenfalls nicht zu übergehen ſind, ſon- dern die Anzahl der unentbehrlichen Pachtbedingungen vermehren helfen, x. 0988' Daß die vornehmſte V9ißbräuche der Pächter in dem Akerdau, theils in der unordentlichen Bedüngung der Felder, und theils in der übermäßigen Berugung der Brache beſtehen. * Wir machen daher billig hierunter mit dem Ackerbau, als dem wichtigſten Wirth- ſchaftgtheil, um ſo mehr den Aufang, als es die Erfahrung lehret, daß von theils gung ene Von den bey Verpachttmg der Landgüter, theils aus der 1c. 71 fenden, theils unerfahrnen, ukd theils übel denkenden Pächtern der gröſſeſte Schaden dax- inn angerichtet wird, wie ſolches bereits-in der Erſten Abtheilung 3. 27. umſtändlich ge zeiget worden.; Nach dieſem 6- 27. hat der von den Pächtern in dem Ackerbau geſtiftete Schaden theils eine unrichtige Bedüngung der AeXer, und theils einen übertriebenen NTißbrauch in der Abnutzung der Brache ſeinen vornehmſten Grund, Es giebet zwar. Pächter, die auch bey der Beſtellung des Ackers ſelber untichtig verfahren, und ſolchen entweder ſchlecht beacfern, oder wohl gar müßig liegen laſſen. Al- ſein, da dieſe wider ſich ſelber. wüten, und ſich durch ihr unwirthſchaftliches Betragen am meiſten ſchaden, dergleichen grobe Fehler auch das Ende der Pacht als eine natürliche Strafe von ſelbſt nach ſich zu ziehen pflegen, ſo-würde es theils überflüßig, und theils un- möglich ſeyn, ſic) in das unwirthſchaftliche Weſen ſolcher auch nicht einmahl ihr eigenes Beſte wahrnehmenden Pächter einzulaſſen. Die vorhin bemeldete beyde Puncte ſind es nur eigentlich, von welchen ein Verpäch- enauf künftige Zeiten den meiſten Schaden und Gefahr zu befürchten hat. Wir wollen daher auc) gegenwärtig nur blos auf dieſe unſere Auſmerkſamkeit rich- ten, die gewöhnlichen Schliche der Pächter dabey zu entdecfen ſuchen, und demnächſt die dem Pachtcontract zur Vorbeugung dieſes Unheils einzurücende Einſchränkungen an die Hand geben. 6.. 139. von dem erſten bey der Bedüngung von den Pächtern zu begehenden Fehler, wenn ſie einige N Ackerſtücke übermäßig miſten, andere aber hingegen mager laſſen. In Anſehung der Bedüngung des Akers, wird, wie auch bereits 8. 27 bemerket worden, gemeiniglich von den Pächtern ein doppelter Mißbrauch und Abweichung von der rechten Bewirthſchaſtungs-Art begangen. Sie ſind zwar beyde von Wichtigkeit und Fol- gen, jedoch die eine derſelben ſchädlicher als die andere, und daher auch der meiſten Auf» merfſamfeit werth.! Die erſte und ſchädlichſte davon beſtehet, wenn ich mich kurz faſſen ſoll, vornehm- lich darinn, daß ſich die Pächter gemeiniglich gegen den auf dem Felde befindlichen Acfex in der Bedüngung nicht unpartheyiſch genung erweiſen, ſondern nur hauptſächlich diejenige Acerſtücke;. welche theils wegen ihrer Nähe, und theils auch ihrer innern Güte halber ei- nen Vorzug haben, damit zu. verſorgen ſuchen, die entlegenen und ſchon vorhin magern Aecker aber darüber gänzlich vergeſſen und vernachläßigen« Nach einer ächten und;ordentlichen Wirthſchaftszart muß vor das ganze tragbare Feld gleiche Sorge. getragen, und auf die magern und entfernten Acferſtücke, weil ſolche einer guten Pflege vorzüglich beuöthigt ſind, der meiſte Fleiß und Mühe angewandt werden Da nun ein groſſer Theil der von einem unedlen Eigennuß belebren Zeitpächter, aus den 6. 27 angeführten Urfachen, hierunter gerade das Gegentheil beobachten, ſo iſt es allerdings nöthig, denſelben, wenn nicht der Verpächter den gröſſeſten Theil ſeines Aters in einer magern und hungrigen Geſtalt wieder bekommen ſoll, deshalb in den Pachtcon- tracten die nöthige Bedingungen und Maßregeln vorzuſchreiben. GO. 140% Fortſetzung des fünften"Hauptſtü>s, 57 4400. Tähere Ausführung des Schadens, der dem Verpächter hierdurch zuwächſet. ; Die Fehler, die der gewöhnliche Cigennuß unrichtig denkender, und nur blos auf ihren gegenwärtigen Gewinnjt, nicht aber auf die künftige Erhaltung;des Gutes ſeiber be- dacht ſeyender Pächter, in dieſem Stücke zu begehen pfleget, kann füglich unter folgenden drey Puncten in I SR werden: 1) Einmahl ſuchen ſieſſich gemeiniglich gewiſſe Stücke, welche den be 3 barſten Aer haben, aus. Dieſe bedüngen ſie, anſtatt rhg Eren nd Ni dem es das Verhältnis des Viehſtandes erlaubet, in ſechs oder neun Jahren treffen könnte alle drey oder vier Jahre, nußen es aber auch dagegen ein Jahr ins andere, bald mif Roggen oder Weißen, bald mit Gerſte, ugd bald wiederum in der Brache mit Erbſen oder Wicken, ohne Unterlaß. 2).Nicht allein die nach ihrer innern Güte vorzügliche, ſondern auch die am'näch- ſten belegene A>erſtücke werden öfter, als ihnen ſonſt nach dem Verhältnis des Viehſtan- des die Reihe treffen ſollte, mit Miſt und Dünger verſehen, wovon die hauptſächlichſte Urſache in der Erſpahrung der weitern Miſtfuhren beſtehet. 448 3) Aus dieſem allen ergiebet ſich von ſelbſt, daß bey einem ſolhen Verfahren; theils die Ae>er von ſchlechterer innern Güte, und theils auch die entlegene, entweder gar nicht, oder doch nicht ſo oft, als es ſonſt bey einer überall gleichen Düngungs-Ordnung . geſchehen könnte, bemiſtet werden. j' Man entſchuldige dieſes Betragen der Pächter nur nicht dadurch, daß man es vor einerley hält, wohin der Miſt gefahren wird, wenn er nur nicht auf dem Hofe liegen blei- bet. Esiſt nicht gleichgültig, wenn einige Stücke übermiſtet, andere aber dagegen ganz mager gelaſſen werden. Der Acker kann aud) zuviel Miſt bekommen, und dadur anſtatt einer angehoften mehrern Fruchtbarkeit, offenbar daran gehindert werden, welches geſchiese het, wenn derſelbe in dem Acer zu verfaulen nicht Zeit genung hat, wie ſolches bey einer öfters wiederhohlten drey- bis vierjährigen Bedüngung gar leicht geſchehen kann. I< glaube ſchwerlich, daß ein Pächter bey einem ſolchen Verfahren, wo er einen Theil des Landes übermiſtet, den andern aber dagegen in der Düngung gänzlich vernach- läßiget, ſelber einen wahren Nuten davon haben wird. Eine angelegte genaue Berechnung wird es vielmehr offenbar zu Tage legen, daß er von einem durch und durch in gleicher Oüngung erhaltenen Felde weit mehrern Vor- theil haben würde. Da wir aber anjeßt nicht von den eigenen Vortheilen der Pächter, ſondern blos von dem Schaden, den ſie den Eigenthümern durch eine unordentliche Bedüngung der Felder verurſachen, reden, ſo iſt unleuzbar, daß ein Verpächter einen dergleichen in Un- ordnung gebrachten und dem gröſſeſten Theil nach mager gebliebenen Ackerbau in vielen Jahren nicht wieder in die gehörige Verfaſſung ſeßen fönne, folglich ihm dieſer Schaden um ſo empfindlicher ſeyn müſſe, als er den in überflüßigen ſteten Dünger gehaltenen Acker durch übermäßiges Erbſen und Wicken ſäen nicht ſo, wie es.der Pächter gethan hat, aus- zuſaugen die Abſicht haben kann. x Auch ſelbſt bey derjenigen Aerſtücken, die ein ſolcher Pächter mit Vernachläßi- gung der übrigen in beſtändigen überflüßigen Dünger erhalten hat, leidet der ei NN ey Bon den bew Verpachtung der Landgüter, theils aus der 16. 73 bey der Zurücfgäbe des Gutes ,' wenn er ſelbiges wieder ſelber bewirthſchaften will, offen» baren Schaden. Denn das viele Erbſen und Wien ſäen, wovon wir bald mit mehrern reden werden, verwildert dieſen Acker dergeſtalt,“ daß er, ället bey ſich führenden vielen Fet« tigfeiten ohnerächtet, zu audern Früchten nicht mehr ſo'nußbar iſt, als er ſonſt bey einer mäßigen und' ordentlichen Bedüngung geweſen ſeyn würde. - Auf ſolche Art iſt öffenbar, daß eine dergleichen unordentliche Bedüngurg der Fel- der/'wo'ein Theil derſelben übermäßig gemiſtet, der andere aber hingegen mager gelaſſen wird, den- ganzen'AFerbau zerrütte und in Unordnung ſeße,"Es fann auch. dieſe Uuord- nung nicht ſo baid wieder"gut-Femachet werden ,/' indem die“ magern AeFer, wenn ſie gar zu ſchr'ausgeſogen ſind, den Miſt in'den erſten Jahren' nur wenig empfinden. ; Qe> 141, - Daß dieſem HNßbraunch nicht füglicher, als durch eine dem Pächter vorzuſchreibende FSeldbeduüngungs:Ordnung vorgebeuget werden könne, und worauf dieſelbe; Hauptſächlich“gegründet ſeyn müſſe. Wie,.aber ſoll, entſtehet nunmehr dier Frage;;. dieſem Mißbrauch der"Pächter in dein Pachlromtwact vorgebeuget; und ähnen darunter ein Riegel: vörgeſchoben werden? (Es Tanti Fols. fitten Zuſtande erhalten könne und müſſe, und daher auch die ihm vorzuſchreibende Dün- ger-Ordnung dahin einzurichten ſey. | Befindet ſich aber bey dem. zu verpachtenden. Gute mehr Acker als dieſe 99005 Mox- gen, als z, B. 1200 Morgen, ſo müſſen die übrige 309 Morgen, wozu allerdings das ſchlechteſte und entlegenſte Land auszuſuchen, gänzlich mager gelaſſen werden, indem man ſouſt von keinem was rechtes hoffen kann. Weil aber, wie oben bemerket worden, die unwirthſchaftliche-Pächter gemeiniglich darinn zu ſündigen pflegen, daß ſie ein Aerſtück vor den andern mehr und öfter. bedüngen, die andere aber dagegen hierunter darben laſſen, ſo.iſt es nöchig, daß die Acferſtücke, ſo wie ſie in der Bedüngungs-Ordnung hinter einander folgen, ausdrücklich benannt werden, damit der Eigenthümer bey angeſtellter Unterſuchung beurtheilen könne, ob auch ein jedes Aerſtü>, wenn ihm in der Bedüngung die Reihe getroffen, das ſeinige bekommen ha- < be, oder darinn übergangen worden ſey. 61.422 Daß, bey einer dergleichen Feldbedüngungs:Ordnung, auch zugleich, ob der Niſt in das Win- ter;oder Sommerfeld zu fahrei ſey, feſtgeſezet werden müſſe.| Demnächſt iſt bey Anfertigung einer ſolchen Düngungs-Ordnung auch darauf zu ſehen, ob es zuträglicher ſey, den Miſt in das Winker- oder Sommerfeld, oder auch in beyde zugleich, zu fahren. de. NPIF Es wird hierunter nicht in allen Gegenden einerley beobachtet, und es iſt auch öf- fers an einigen Orten dasjenige rathſam, was an andern wegen Verſchiedenheit der Uin- ſtände ſchädlich ſeyn würde. Die Fahrung deſſelben in das Winterfeld iſt wohl deshalb den Regeln einer. ver- nünftigen Wirthſchaft am gemäſſeſten, weil bey der gewöhnlichen Eintheilung in drey Fel- der die zweyte Tracht des friſchen Miſtes nicht müßig liegen, ſondern zur Erzeugung gZu- ter Gerſte unmittelbar angewandt werden kann. a) Es iſt meine Sache nicht, mich gegenwärtig in dieſe ökonomiſche Streitfrage wei- ker einzulaſſen, und von demjenigen, was darunter das beſte ſeyn möchte, etwas entſchei- dendes zu ſagen. Ein Landivirth, der ſein Gut verpächten will, mag nach Verſchiedenheit der Gegend, worinn ſolches belegen, das eine oder das andere vor beſſer halten, ſo iſt doch nöthig, daß dagsjenige, was darunter beobachtet werden ſoll, bey der zu entwerfenden Be- düngungs-Ordnung mit angezeiget,„und der Pächter zu deſſen Beobachtung in dem Pacht- Contract verbindlich gemachet werde. j 2) Viele Wirthe ſtehen in den Gedanken"daß der Miſt, wenn'ſie ihn insgeſammt in das Win- terfeld fahren ſollten, gar zu ſehr faulen, und in der Menge abnehmen' würde, Sie bringen daher wenigſtens den Herbſtmiſt,- der nach der Saatzeit: gemachet worden",“und auch wohl ſchon einen Theil des im Winter gewonnenen in das Sommerfeld, zur Gerſte,-und, zwar-gemei- niglich ſv viel, als ſie in dem andern Jahre, wenn das Gerſtfeld, braFe. wird, Erbſen zu ſäen gedenken, indem ſie in der Meynung ſtehen, daß dieſe nicht wohl anders, als in. der zweyten Tracht geräthen könnten,' tk; Allein, wenn man die Sache in reife Ueberlezung nimmt, ſo wird man finden, daß beyde Urſachen;'warum von vielen Wirthen ein groſſer Theil: des Miſtes-im das'Sommer- feld gefahren wird, an und. vor ſich nicht gegründet, coder.doch- wenigſtens nicht nothwendig find, Es iſt zwar wahr, daß die Erdſen, beſonders in einem Mittelboden; in. der Php 6 rs Von den bey Verpachtung der Ländgüter, theils aus der 16. 5 Tracht ganz gut gerathen. Gewiß aber iſt“es auch", daß ſie„wenn ſie in friſchen Miſt ge- - ſäet werden, eben ſo gut, und vielleicht-noch beſſer einſchlagen,-wie ſich davon ein jeder dürch eigene Verſuche gar leicht überzeugen kann. Das Erbſen fäen'in den friſchen Miſt iſt auch aus ganz natürlichen Urſachen, da die- ſelben mit ihren kriechenden Wurzeln nur blos die in der Oberfläche befindliche Nahrungs- theile des friſch gefahrnen Düngers, welche ohnedem meiſtentheils. durch Luft und Senne verlohren gegangen ſeyn würden, wegnehmen, deshalb zutfräglicher/ weil der in einen der- gleichen Erbsacker geſäete Roggen weit beſſer gedeihet, und Kicht mit ſo vielen Zuſaß, der beſonders in den bekannten Kornblumen zu beſtehen pfleget, vermiſchet iſt. Der Miſt darf. alſo nicht auf dem Hofe verfaulen,'ober länger, als es nöthig iſt, liegen bleiben, ſondern kann eben ſo gut zu Erbſen in das Winterfeld, indem dieſelben noch weit eher,.als die vierzeilige Gerſte geſäet zu werden pflegen, weggefahren werden. Und in einem ſchon im Herbſt gefahrnen Miſt geräth. dieſe Frucht gemeiniglich vorzüglich. Von der Gerſte, worunter ich jederzeit die kleine oder vierzeilige verſtehe, indem es mit der groſſen oder zweyzeiligen eine ganz andere Bewandnis hat, aber iſt befaunt,- daß ſelbige in dem ſogenannten Brackmiſt, oder in der zwepten.Tracht, am-aller ſicherſten ein- „hläget. Im friſchen Dünger, wenn ich hiervon den Herbſt Dünger, der vor Weihnach- ten weggefahren wird, ausnehme, iſt das Gerathen. der kleinen Gerſte allemahl ungewiß«. 8. 143. Durch eine bepygefügte tabellariſche 8Tachweiſung wird von einer dergleichen Feldbedün- gungs:Ordnung ein fiüuſter gegeben. Ich gebe gar gerne zu, daß es den meiſten Landwirthen, welche ihre Güter ver- pachten. wollen, ſs?»; Tabellariſche Nachweiſung Von der bei dem Gute Luzernendorff, welches im Jahr 1777,, Herpachtet- worden, zu beobachten nöthigen we Dati der Felder auen eben 2€. r vr x He ; Wie vieh]: Benennung| Benennung.|Größe Nn. Wie viel Winn es Wein es]! magerer||... ; nes jeden|| davon zuiſzulekßt ge: wieder ge-[1und unbes 6 4.,97de7: der Aerſtül-(düngen. dünget|| dünger|| düngter| Summa Felder.|| Acerſtöcke. ts. worden.||. werden[|Ac>fer auf; roralis. | ie;„muß.|]. jedem.||; :4-||Stückbhe-]|. | Mt A WERSE findlich. 11-4 j]| morgen] iorgen"Jahre| Jahre mts Torgen x. Das großei| p)].|;„wl: 1:7 oder Stadtz 4) die große Stüe|.. 1301! 75. 17691„17781 5511: 130 geld. b) dig 6 Hufen'60k 40:7 1772| s 1781 12190:20O1t: y"60 ic) die 12 Hufen-9Q 60) 1775j| 17841, 30]- 90 d) die große 7 Ru-|| EE SWG,| BERS jj nN then=; 401.„25IL. 176918“ 17780. 4%) 40 e) die große Fließ-||.| * Käveln.= ji 70 69. 47725 4721 16]„1.70 €) der Bollen-„Rä; Zadie IBSEN(oH ZU MENN Bein mel,>50 dh Zu AC kar 47 DI nber k DBE 207 IR 23.40 j- 40 1:500“4391|''-'300| 1“ 3130| 430 2. Das Mitz-| a) die vorderſtegroſ/1.,:-; „I teb 7: oder ſe Breite.=- 130 100j|- 17704: 11779 30 130 FSließ- Feld.|[b) die hinterſtegroſ: 27 3) ZUUEE 7„gib vit uſe Dveitengem 120 100j|11%4 7738"178210 1 1290) 120 c)ydie: ſchmalen:;(000 2 Nenn ie; : Stücke==„ms Soll1776i|-: 17851 2514 4:75 .d).die große Kämpe 1"75 5a 1776, USS E24: 17005 | ME| BADE 7215| ABagen FEE I0Q/|"400 Z.. Das kleine|/a) die“ 32. Hufen-|||- öder See- y(SS AIF PISA ING 08 DIES RIOT NOZ 17801 300 4-4 90 Seld.. ib) dielangenStüfe!""""50 ESU. 17 2EL. 1780 2,501 2 SZ NO | ec) das: fleine Aas- it: 31 4% j pfuhl- Stück. 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Detn faſt in allen Menſchlichen und Bürgerlichen Handlungen iſt es ein wichtiger Fehler; daß. zwar. viel feſtgeſeßet.. aber auf. die-Erſüllung deſſelben nicht“ gehörig geſehen wird.:- Was hilfe aber jenes ohne dieſem? Auf die Redlichkeit und Aufrichtigkeit der Verſprechenden, und beſonders der Päch- ter, ſich lediglich zu verlaſſen, würde in der gegenwärtigen Welt eine wahre Thorheit ſeyn« Vielmehr hat ein jeder;"der ſich' von einem andern etwas verſprochen. umd ängeloben läſſet, auch zugleich auf bequeme und gerechte Micteb, denſelben zur genauen Befolgüng des-Vet- ſprochenen anzühälten, zu denken. Der Verpächter wohnet"entweder"auf deiw/verpächtetet: Gute ſelber," oder er iſt abweſend.; In dem erſten Fall kann es demſelben nicht ſchwer fällen; den' Pächter hierunter gehörig zu beobachten. IE er vielei“: wegen Krankheit oder Alter“ſolches ſetber“ zu thun nicht it Stande, ſ& wird er doch Leute ur ſich haber,„die ſolches verrichten fönnen, zu- "mahl das Miſtfähren kein Geſchäfte iſt; welches im Verborgenen geſehen kanm. IJ aber der Verpächter äbweſend, undzwar in ſolcher Entfernung, daß er"nur ſehr ſelten auf das verpachtete Gut kommen, und das Betragen des Pächters unterſuchen: kann, ſo iſt nichts-nätürlicher, äls daß demſelben hieruntev gewiße treue Beobachter beſtele let werden. ; Der Prediger des Orts, wenn er auf dem verpachteten Gute wohner oder Schul- zen-und Gerichte, ſchien ſich hiezu am beſten. Wiewohl ich nicht läugnen“kann, daß ich hierunter die leßtern denterſten vorziehen würde, indem es, die Herren Geiſtlichen iw die Händel der weltlichen Nährung einzuflechten, oder ihnen auch nur Gelegenheit dazu“ zu ge- ben niemahls rathſam iſk2' Nichts iſt hiebey natürlicher. als im denr Pachtcontrack ausörülich feſtzuſeßen, daß der Pächter bes Ende vines jeden Jahres; wenn er den lezten Pacht:Termin ab- führer, einen von'Schulzen!und- Gerichten atteſtirten Aufſatz/ wieviel uns welche A&&erſtü>Xe in dem äbgewichenen Jahre bedünget worden, den Verpädter zu über- ſchien gehälten feyn ſolle:* Dem'Schulzewr und' Gerichten iſt, um dieſes'deſto beſſer beurtheilen zu können /"zwſelchem Ende eine Abſchrift von der dem Pacht- Cöntract beyge« fügren Düngungs-Tabelle einzuhändigen:“ Ueberdem darf auch“ nur der Eigenthüner fe ber dew ihm jährlich überſchiften. Auffas"hegen dieſe Düngungs- Tabelle halten, ſo wird ex jedesmahl, ob der Pächter die ihm vorgeſchriebene Bedüngungs- Ordnung gehörig beobache- ket habe, oder nicht, mitteichte" Mühe wahrnehmen köntien. Mir ſcheinet dieſes ein ganz ungekünſteltes, dabey aber auch ſehr wirkſämes Mittel, den Pächter hierunter zu ſeiner“ verſprochenen Schuldigkeit anzuhalten y zu ſeyn- Und-daß * K> der 78 Fortſezung des fünften Hauptſtücks, der Pächter ſich, wenn er ſonſt die redliche Abſicht das Contractmäßige gehörig zu erfüllen hat,„dagegen zu ſeßen Urſache habe, kann ich auch nicht abſehen.. Jhm. blos auf ſein Wort zu trauen, kann er wegen der vielen gegenſeitigen Erfahrungen nicht verlangen, Beſondere Beobachter zu beſtellen, könnte. und. würde ihm vieleicht noch mehr empfindlich ſeyn. Schulze und Gerichte aber ſind ehrliche Leute, und müſſen wegen ihres geleiſteten Eides öffentliche Treu und Glauben haben. Es lieget alſo hierinn nichts, was ſich ein'Pächter zur Schande und Verunehrung rechnen könnte.; 8. 145. Daß der Runſtgriff vieler Pächter, in dem vorletzten Pachtjahre den ſonſt in das Winterfeld gehörigen VIiſt in das Sommerfeld zu fahren, vor den'Eigenthümer ebenfalls ſchäd- lich ſey,„und„daher demſelben. gleichmäßig.vorgebeuget werden müſſe. Der. zweyte; Mißbrauch,, den. eigennüßige. Pächter. bey der.Bedüngung der. Felder zu begehen. pflegen; kommt wiederum auf zwey. beſondere Stücke an. Beydes ſind Abweichungen, gegen welche ſich ein Verpächter hauptſächlich. nur in den leßten Jahren, wie bereits 8..27; bemerket worden„+ ſicher zu ſtellen hat. Einmahl iſt es die löbliche Gewohnheit der mehreſten Pächter, daß ſie in dem vor- leßten Jahre ihrer zu Ende. gehenden Pacht. allen denjenigen Miſt, der ſonſt der Ordnung nach in die Brache oder.das Winterfeld gehöret„in das-Sommerfeld zu Gerſte fahren. Es ſtünde ihnen ſolches, wenn) es nur. nicht. zum. offenbaren Nachtheil des Vet- pächters gereichte, gewißermaßen nicht zu verdenken«.;„Denn da ſie annoch den Abſchnitt von der in dem vorleßten Jahre geſäeten Gerſte-genießen, die in.dem leßten Jahre beſtellte Winterung aber ſchon dem Verpächter zufällt, ſo giebet ihnen.der Tigennuß dieſen Kunſt- griff natürlicherweiſe von ſelbſt, an die Hand, Allein, der, Verpächter. verlieret dabey ganz augenſcheinlich, indem er auf ſolche Art das Gut nicht in eben demjenigen Stande, wie er es.dem Pächter bey dem Antritt, der-Pacht überliefert hat, wiederum zurück bekommt. Denn. ich ſeße voraus. daß.der Verpächter bey. der-Verpachtung den Miſt der Ord- nung gemäß in das beſäete Winterfeld gefahren hat. Iſt.dieſes geſchehen, ſo ergiebet ſich von ſelbſt; daß der Pächter bey ſeinem Anzuge den Genuß von einer Sache, nehmlich. den friſchen Miſt, empfangen hat, die er bey dem Abzuge, wie es doch. ſeine Schuldigkeit gewe- ſen wäre ,: nicht wiederläſſet, 3 tt Der Verpächter;wird alſo.hiedurch. ganz unſtreitig. in Schaden. geſeßet. Denn. ob- gleich der.weggefahrne Miſt.in dem Felde.geblieben.iſt; und.er davon die folgende Abnußung zu erwarten. hat, ſo kann-doch. nicht geläugnet werden, daß ihm davon die erſte Tracht,..die ihm, wenn-er in das Winterfeld gefahren worden/ ebenfalls zugekommen wäre, entgehet. Inzwiſchen. iſt dieſem.Mißbrauch durch. die. in dem Vorſtehenden angerathene Feld- bedüngungs-Ordnung.ſchon.von ſelbſt. vorgebeuget. worden...Wird.dieſe gehörig beobach? tet, ſo folget von ſelbſt,.daß. der-Pächter auch den Miſt des vorleßten Jahres nicht anders, als an die in derſelben beſtimmte Pläße- bringen laſſen könne. In dem Fall, daß eine;dergleichen Feldbedüngungsordnung: nicht beliebet, ſondern dem. Pächter darunter freye.und. ungebundene Hände gelaſſen werden. ſollten, wird doch wenigſtens dieſer-in die Augen, fallende Mißbrauch durc<. eine. dem Pacht- Contract ; einzu- Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 1, 59 einzurückende beſondere Clauſul, daß der: Pächter den Miſt des vorletzten Pachtjahres nicht in das Somwerfeld zu bringen, befugt, ſondern ihn ſämmtlich in das Winter- Seld, zu Weitzen oder Roggen fahren 31 laſſen, ſchuldig und gehalten ſeyn ſolle, einzuſchränken ſeyn. 67""146. Von einem gleichmäßigen Runſtgrif der mehreſten Zeitpächter, wenn ſie in den drey letzten Pachtjahren den HIiſt ungewöhnlich dünne ſchlagen laſſen, und.warum ſolches vor das ganze Gut und deſſen Eigenthümer beſonders ſchädlich ſey. Demnächſt iſt:allen. Wirthſchaftsverſtändigen: bekannt, daß bey der Bemiſtung der Aecker nicht allein eine vernünftige Düngungs-Ordnung„ſondern. auch ein richtiges Maas derſelben beobachtet werden müſſe,. Ich will hiemit ſo viel ſagen, der Miſt: muß weder zu dice, noch zu dünne geſchlagen werden, wenn er die gehörige Wirkung thun ſoll,“ wobey denn. vornehmlich die verſchiedene Beſchaffenheit und innere Güte des Akers zum Grunde geleget. werden muß. Wer von-dem richtigen! Düngungs-Maas eine-nähere Anweiſung zu haben ver- langet,"der. wird ſolche-in dem“ vorangezogenen Orte der-Berliner Beyträge zur Land- wirthſchafts-Wiſſenſchaft 8.7. ebenfalls finden. 3 In den drey erſtern Pachtjahren-pflegen die bloß auf ihren eignen Nußen denkende, nicht:aber aud) zugleich die Erhaltung des Gutes vor Augen habende Gewohnheits-Pächter das erforderliche Maas der Düngung, weil ſie alsdenn noch mehrere Früchte davon zu er- warten haben)--nicht ſo leicht zu überſchreiten; | Kommt es aber in die drey leßten Jahre, ſofangen ſie, beſonders wenn ſie das Gut nicht länger als die in dem Pachtcontract beſtimmte Zeit zu behalten Hofnung haben; den Miſt dergeſtalt auszudehnen und dünne-zu fahren an,-daß- man denſelben kaum auf dem.Ackex wahrnehmen kann, Site bemiſten öfters mit einex Quantität Miſt, die kaum zun10 Morgen hinlänglich wäre, 20 derſelben. ; Auch ein dünne geſchlagener. Miſt thut.in den beyden erſten Trachten, wenn-er auf einen-ſchon, vorhin in ſteter Düngung geſtandenen Acer kommt, gute und öfters beſſere Wirkung„als dex di geſchlagene. Die-Pächter aber haben in den zwey vorleßten Pacht- Jahren von dem gefahrnen Miſt nur relpeetive zwey und eine Tracht zu hoffen, und in dem leßten-Jahre wird ihnen, wenn ſie mehr gemiſtetes Land„als ſie empfangen, haben, das mehreve baar vergütigef. „ Dieſes ſind, deucht mir, genungſame Gründe, um einen eigennüßigen Pächter zum dünnen Miſiſchlagen in den drey. leßten Pachtjahren zu veißen. Allein der Eigenthü- mer iſt es:hier abermahl, der bey einem ſolchen unwirthſchaftlichen Verfahren gewaltig lei- det; und deshalb fann es demſelben nicht gleichgültig ſeyn,' ſondern er muß vernünftiger Weiſe allerdings auf deſſen Abſtellung bey Abfaſſung des Pachtconfracts bedacht ſeyn: 1'In den"drieten und vierten Trachten, von welchen ſonſt der Acersmann den meiſten Ertrag noch zu erwarten hat, iſt auf einem auf vorbeſchriebene Art behandelten Gute der Acker ſchon dergeſtalt entfräfter, daß zwiſchen ihn und den ganz magern Acker faſt kein Unterſcheid zu ſpüren iſt... Schon in den. erſten beyden Abſchnitten nach der Zurückgabe des Gutes leidet der Perpächter hiebey einen empfindlichen Schaden, Das übelſte aber dabey iſt, H akne ie SEERIEN Eg De IE AI FW H LI 4| 1-10 | 4 0]! | 1) ONE 4 ' ) | 1„Ie ua 8ö-.. Fortſezung des fünften! Sauptſtüc>s. . 4 300% iſt, daß dadurc< der ganze Düngungsſtand der eker zercüttet worden, und-wenigſtens 9 Jahre, um ſelbigen wieder in die gehörige Ordnung;zu ſehen, erfordert werden. 2 683.42 4.1..47:. 1930 Wie dieſem Mißbrauch durch eine dem Pachtcontract einzurückende Clauſul vorzubeugen und dabey eine richtige Beſtimmung, wie viel Niſt auf eine jede 1iorge N erfordert werde, nöthig ſep.?)) Wie nun aus Vorſtehendem die Größe und Wichtigkeit des hieraus vor den“ Ver pächter erwachſenden Nachtheils zu hellen Tage lieget, ſo iſt auch die Frage, wie dieſem Muthwilleit der Pächter/( demn ſo'mag ich ein dergleichen Betragen wohl mit Recht nen- nen.) auf eine wirkſame Art vorzubeugen ſey? von Wichtigkeit. Ja, ſie iſt um ſs wichtiger, je ſchwerer es ,. ſie gründlich zu beantworten, und ein wider dieſes Uebel"genug- ſam fräftiges Mittel in Vorſchlag zu bringen, fällt.: Zufsrderſt iſt allemahl nöthig/ daß ſich der. Pächter in dem Pacht-Contract, dieſen Fehler nicht zu begehen, ſondern den Miſt in allen Pachtjahren. gleich ſtark„+ ſo wie es die Beſchäffenheit des Ackers erfordert, fahren zu laſſen/ anheiſchig machen müſſe. Allein, durch eine dergleichen“ unbeſtimmte: Clauſul iſt die Sache noch nicht gehd- ben. Dem Pächter bleiben demohnerachtet unzähliche,' theils von der Beſchaffenheit des Miſtes;'und theils von der verſchiedenen Natur des Ackers hergeleitete Ausfluchte und Enk- ſchuldigungen, um dieſe in allgemeinen Ausdrücen übernommene Verbindlichkeit zu vereit feln,"öffen." Soll daher ein vergleichen Verſprechen von Wirkung ſeyn, und dee BVerpäche- ter in den Stand; auf deſſen Erfüllung dringen und den Pächter darunter gehörig beobach fen zu könntet /- geſeßet werden, ſomuß man es hiebey nicht bewenden laſſen, ſondern der Säche näher tretet;): Zu ſolchem iſt eine eigentliche Beſtimmung, wieviel Fuder Miſt zur richtigen Be- vüngung einer MorgeLändes erfordert werden, nöthig. Bey dieſer Beſtimmang muß nicht allein auf die verſchiedene Gattungen des Miſtes, weshalb ich'mich abermahl! äuf. die"atis gefogene Stelle der Berliner"Beyträge zur Zandwirthſchaftswiſſeinſcräfe 6. 7. beziehe, fondern auch die Verſchiedenheit der Fuder, ob es zwey- oder:vierſpännige,' herrſchafiihe oder Bauer-Fuder ſind, Rückſicht genomnien ,- und'von dem“Pächter, dieſer Beſtimmung . Öhne Unterſcheid in allen Pachtjähren nachzuleben, angelobet werden a). '"Bey. dieſer genommenen. Vorſicht weiß doch wenigſtens der Verpächter, was-er hierunter von dem Pächter fordern ſoll, und die mancherley ſonſt nicht leicht' zu beurcheilends Ausflüchfe deſſelben fallen dadürch. von ſelbſt weg.; 2) Sch ſeße hiebey voraus, daß derjenige Eigenthumsherr, der ſeine Pächter eine. dergleichett Beſtimmung des Däüngungsmaaßes vorſchreiben will, das verpachtete Guk felber kenne, und' von der Beſchaffenheit des darauf befindlichen AFers aus eigener Erfahrung überzeu? et ſey. ey St er-dieſes nicht, ſo-thut er weit beſſer, davon ſtille zu ſchweigen ,. und. das ſtärkere oder beſſere Düngen der Willkühr des Pächters zu überlaſſea. Denn durch, eine unrichtige Beſtimmung des Düngermäaßes fann viel Unheil-angerichtet werden, s - verſtehet fich von ſe!bſt, daß, wenn aud) gleich der Eigenthumer zu dieſer Dänger-Beſtimmung'/ nicht die gehörige Kenntniß und Erfahrung beſitet, er doch ſolche durch ſeine ehemahlige Wirthſchafter 311d andere: Freunde, denen. dit innere RINN Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 16, 8x des auf dem zu verpachtenden Gut befindlichen Ackers auf eine hinlängliche Art bekannt iſt, anfertigen laſſen könne, indem es auch hier nach dem gemeinen Sprichwort heißet: quod quis per alium facit, iple feciſle videtur. 6. 148. Was ferner in dem Pacht- Contract vor Vorſichten zu nehmen, damit der Eigenthümer ver: ſichert ſeyn Xönne, daß der Pächter ſein gethanes Verſprechen auch wirklich erfüllen werde. Iſt gleich dieſe Vorſicht genommen, und der Pächter durch den Pacht- Contract, das beſtimmte Düngungsmaaß nicht allein in den erſten, ſondern auch in den leßten Pacht«- Jahren, gehörig zu beobachten verpflichtet worden, ſo bleibet doh ebenfalls noc< immer ungewiß, ob er dieſes auch wirklich befolgen,“oder nicht vielmehr die gewöhnlichen Ränke dem allen ohnerachtet augzuüben ſuchen werde. Was iſt nun hiebey zu thun, und welche Maaßregeln hat ein Verpächter, um ſich voin der wirklichen Erfüllung eines ſolchen Verſprechens zu verſichern, zu nehmen? Bey der beſtändigen Gegenwart des Verpächters auf dem verpachteten Gute, und wenn er auf demſelben ſelber wohnet, hat dieſes gleichmäßig kein Bedenken. Er kann alg- denn den Verpächter eben ſo, wie 6. 144. bemerket worden, entweder ſelber, oder durch ſeine Leute gar leicht beobachten, und die dem Contract zuwider laufende Handlungen hem- men und abſtellen. In ſeiner Abweſenheit kann er zwar auch durch die ihm jährlich einzureichende Feld- bedüngungs- Tabelle gar bald gewahr werden, ob das Feld in den drey leßten Jahren dün- ner und ſchwächer, als es die Contract- mäßige Beſtimmung beſaget, bedünget werde, in- dem ſich ſolches aus der größern Morgenzahl des bemiſteren Aers von ſelbſt ergeben muß. Allein, da der Verpächter dieſe Feldbedüngungs- Tabelle erſt mit Ende des Jahres eat, ſo iſt das Uebel alsdenn ſchon geſchehen, und die Sache nicht wieder gut u machen. . Den Pächter durc Schulzen und Gerichte darunter beobachten zu laßen, würde theils gar zu viele Weitläuftigkeiten verurſachen, und theils auch eine Einſchränkung ſeyn, die ſich nicht ſo leicht ein jeder Pächter gefallen laſſen möchte. Der ſicherſte Weg wird daher wohl darinn beſtehen, daß der Pächter ſich bey der im nächſt- vorſtehenden 8. angeführten Clauſul des Pacht- Contracts zugleich vor eine jede Morge, die er in den leßten Pachtjahren dünner, als es die Beſtimmung beſager, bemi- ſten laſſen, eine Pön von 10 bis 20 Rehlr., nachdem die Contrahenten darunter einig werden können, zu erlegen anheiſchig mache. I< geſtehe gar gerne, daß dieſes Mittel nicht von der Art iſt, daß dadurch alle fünfuge Weitläuftigkeiten vermieden werden könnten, indem der Verpächter noch immer die Auflegung des Beweiſes, daß wirklich dünner und ſchwächer, als nach dem Contract geſchehen ſollte, gedünget worden, gewärtigen muß. Inzwiſchen wird doh wenigſtens der zweyte ſonſt unvermeidliche. und den meiſten Verwicelungen ausgeſeßte Streit über die Entſchädigung, die der Verpächter deshalb zu fordern berechtiget iſt, gehoben. Die Unvollkommenheit der Menſchlichen Dinge und Un- ternehmungen bringet es ſchon mit ſich), daß man nicht immer das ganze Uebel heben kann, Qecon, Forens, 111 Theil. L? ſondern Fortſeung des fünften Hauptſtücks. ſondern zufrieden ſeyn muß, wenn man durc< die genommenen Vorſichten auch nur einen Theil.deſſelben aus dem Wege räumet, 9. 149» Daß bey richtiger und ordentlicher Bedüngung der Felder auch noch nöthig ſey, daß der Anſchlags: mäßige Viehſtand nicht geſchwächet werde. Die richtige und gehörige Bedüngung der Aecker kommt, wie wir oben und ſonſt ſchon mehrmahl erinnert haben, lediglich auf einen verhältniemäßigen Viehſtand an. Auf dieſen iſt die vorgeſchlagene Feldbedüngungs- Ordnung, und alles, was davon geſa- get worden, gegründet. Won, ſelbſt folger es daher, wenn dieſer verhältnigmäßige Vieh- ſtand, welcher nach dem Pachtanſchlag beurtheilet werden muß, nicht vorhanden iſi, die Felder auch die erforderliche Düngung, weder in- der gehörigen Menge, noch in der vor- geſchriebenen Ordnung, erhalten können. Hak alſo ein Verpächter ſeinen Pächter je in.einem Punct zu beobachten nöthig, ſo iſt es gewiß in dieſem. Alle ſonſt genommene Vorſichteu, ſo gut ſie auch an und vor ſich ſelber ſeyn mögen, ſind fruchtlos und vergebens, wenn es hieran fehlet. Ein Pächter, der ſein Vieh- Jnventarium nicht im vollzähligen guten Stande hat, ſolches auch vieleicht, wenn es etwa durch einen ungefähren Zufall geſchwächet worden, nicht vollzählig zu machen vermögend iſt, kann dem Acker weder die gehörige Beſteliung, noch auch die erforderliche Düngung geben. Wie vie! Schaden und Nachtheil aber dem Gute hieraus, nicht allein vor das Ge- genwärtige, welches nur allein eigentlich den Pächter treffen würde, ſondern auch vor das Zukünftige, ſo dem Verpächter hauptſächlich zur Laſt fällt, erwächſet, iſt einem jeden Wirthſchaftsverſtändigen zur Gnüge bekannt, und ich würde eine ſehr überflüßige Mühe Übernehmen, wenn ich ſolches hier erſt umſtändlich zu erweiſen mir angelegen ſeyn laſſen wollte,' Alles, was ich bigher in Wirthſchaftsſachen geſchrieben habe, zeuget hievon, in- dem ich bey allen Gelegenheiten die wahre Wohlfahrt der Landwirthſchaft auf das richtige Verhältnis des Ackerbaues mit dem Viehſtande gegründet habe. Wie nun ſolchergeſtalt es dem-Verpächter nicht gleichgültig ſeyn kann, wenn ſein Pächter in ſeinem Viehſtande ſchwächer wird, und.er deſſen in weit geringerer Anzahl, als es der Pachtanſchlag beſaget, auf dem Gute hat, ſo mag ihm auch nicht verarget werden, deghalb gerechte und vernünftige Vorſichten zu nehmen.; 6.„450. Was daher auch auf dieſen Fall in dem Pacht- Contract vorzubedingen nöthig ſey? Kein unbilliges Begehren des Verpächters iſt es daher, wenn er ſich in dem Pacht- Contract ausdrücklich vorbedinget, daß ihm der Pächter bey Endigung eines jeden Jahres auch ein von Schulzen und Gerichten atteſtirtes Verzeichnis des wirklich vorhandenen Vieh“ ſtandes zu übergeben ſchuldig ſeyn ſolle. “ Hat er dieſes, ſo iſt er jederzeit, den Pächter hierunter zu überſehen, und ob der Acker in gehöriger Düngung unterhalten werden könne, zu beurtheilen im Stande Damit Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 10: 83 Damit aber dieſe Vorſicht nicht fruchtlos bleibe, ſo iſt ferner nöthig, daß der Päch«- ter ſich in dem Contract zugleich anheiſchig mache, wie er, wenn der Anſchlag- mäßige PViehſtand über ein Drittel geſchwächet ſeyn, und er ſolchen mit dem Forderſamſtien wieder anſchaffen zu können, nackung und Verwilderung deſſelben ebenfalls nach ſich. Da nun durch Erbſen- und. Wickenſaen in.der Brache das Land verwildert, und" vor die übrizen Feldfrüchte weniger tragbar gemacht wird a);. ſo kann: wohl nicht: geläugnet werden, daß die-Pächter, die in Ausſäung.derſelben kein Ziel und Maaß halten, dem-Gute, folglich auch, dem. Tigenthümer, dadurch: auf die künftigen Zeiten einen“ großen: Scha» den zufügen.; Dieſer: Schade wird'um-ſo'größer,.wenn man'in Erwägung ziehet,. daß die Erb- ſen nicht immer auf einen-Fle> geſaet werden können, ſondern' man bey einer neunjährigen" Düngung in jedem-Felde wenigſtens drey: verſchiedene: Erbsſchläge- haben müſſe. Durch das übermäßige Erbſen-und Wicken ſäen wird ſolchemnach faſt das ganze fette Landin vor- bemeldete: verwilderte Umſtände geſeßet.. Dieſes alles: iſt.um ſo gefährlicher, als dergleichen LZ Aecer,- W| (1 El iN 1? +) 19 Mf M7 1. y | | ING 0] 109 d ph": Ti 77% 1 Fortſezung des fünfien Hauptſtü>s, Ae>er, worinn ſich die verderblichen Quecken erſt einmahl eingewuchert haben, ſehr ſc“- und Erdtoffel-Pflanzens in der rache die Zeitpächter einzuſchränken eben nicht nöthig ſey. Der Toba&. und die Erdtoffeln- womit die Pächter ebenfalls die Brache gar ſtark zu benußen pflegen, benehmen zwar dem Acer einen groſſen Theil ſeiner Kräfte.; Hingegen aber haben ſie das gute an ſich, daß ſie durc das viele Ha>en und Reis nigen, welches dieſe beyde Gewächſe, wenn ſie gerathen ſollen, zu ihrer Beſtellung nö- thig haben, das Land ungemein mürbe und von Unfraut rein machen. Es kann alſo nicht geſaget werden, daß die Pflanzung dieſer Gewächſe dem Gute ſelber Schaden bringe. Vielmehr lieget das Gegentheil offenbar zu Tage. Denn die Flecke, wo-Toba> geſtanden hat, kann man, wegen des reinen darinn wachſenden Getrei- des, lange Zeit auf dem Felde ſpühren. Die Entfräftung, die dem Acer dadurch wiederfahren möchte, würde ein Sade ſeyn, den nur blos der Pächter zu empfiuden hätte, und welcher auch durch den Vortheil, den das Land durch die mehrere Reinigung erhält, reichlich wieder erſeßet würde. Der Eigenthümer hat daher feine Urſache, ſic) wider dieſe Art von Brachbenu- ßung zu ſeßen, und den Pächter darunter einzuſchränfen, Namn 0776 Daß es aber hierunter mit dem bekannten Rübſen eine ganz andere Zewändniß habe. Eine ganz andere Bewandniß aber hat es mit dem bekannten Rübſen. An eini- gen Orten weiß man von demſelben gar nichts, an andern hingegen iſt deſſen Erzeugung ſehr gewöhnlich, und daſelbſt pflegen die Pächter, weil er immer in gewiſſen Preiſe iſt, und daher einen gegenwärtigen Vortheil bringet, das Brächfeld damit gar ſehr anzugreifen. Ein jeder, der von dem Anbau dieſer Frucht eine eigene Srfarung hat, wird über- zeugek ſeyn, daß dieſelbe das Land mehr, als alle andere dergleichen Nebengewächſe, aus- ſauget, und dergeſtalt ins Verderben bringet, daß es ſich in vielen Jahren nicht wieder erhohlen kann. Ueberdem führet es das übele bey ſich, daß es, wenn es einmahl geſäet worden, nicht leicht wieder aus dem Aker heraus zu bekommen iſt, ſondern ſich auch unter andern Früchten immer mit fort wuchert, und dieſelben theils an ihren gehörigen Wachs- thum hindert, theils aber auch in den Körnern verunreiniget,:; Oecon, Forens, 111 Theil, M Der a dert a ZUENLIE EIE Fps 2004 CID Ges Uazittn dba -. 14 em N (341. 13] 3) M, » 50 M! j || h] | eig I < . Zer | ] GESTERN EEE EEE EEE we ZEE LECEN IP RIA M7 Zieh an Sw dn 43 Aa Hm - «6: 90 Fortſeßung des fünften Hauptſtücks. Der Schade alſo der daraus vor den Aerbau erwächſet, trift nicht blos den Päch- ter, ſondern ſeine Folgen und Wirkungen erſtrecken ſich auch auf die Zeiten nach der Pacht, wenn er das Gut ſchon wieder abgetreten, und dem Eigenthümer übergeben hat. Ein Verpächter hat daher gegründete Urſache, ſich in dem Pachkcontract hierunter vorzuſehen, und wegen des mit diefer Frucht leicht zu treibenden Mißbrauches die gehörige Einſchränkung zu machen. | Alles, was ich dieſerhalb in Anſehung der Erbſen und Wicker geſaget, und in Vorſchlag gebracht habe, wird auch hier ganz füglich angewendet werden können, weshalb ich mich darauf lediglich bezogen haben will. G.. 152. Warum in den Pachtcontracten auch. gegen die den Pächtern gewöhnliche Vernachl&sßigung des Wieſewachſes die erforderliche Mlaasregeln zu nehmen nöthig ſey. Wenn wir in vorſtehenden 5. F.. diejenigen Bedingungey, die in Anſehung des Ackerbaues in dem Pachtcontract vorzufehren nöthig ſind, vorgetragen, und eine Anwei- ſung, wie den in dieſem Hauptwirthſchaftstheil von den Pächtern zu befürchtenden Mißbräu- s. ſolches beſtändig und zu rechter Zeit vorgenommen wird, in einem Tage mehr Graben“ aufräumen, als ſonſt nicht von zehen, wenn ſie wegen unterlaſſener Aufräumung verfallen ſind, geſchehen mag. Dieſe Graben-Aufräumung, iſt ferner, wenn ſie jährlich und zu rechter Zeit ge- ſchiehet, ganz bequem mit eigenen Dienſtleuten zu verrichten, und gemeiniglich iſt es des Pächters eigene Schuld, wenn er dazu Leute vor Geld annehmen muß. Es iſt eine ſichere Anzeige, daß er entweder die rechte Jahreszeit verſäumet, oder die Aufräumung nicht alle Jahre gehörig fortzeſeßet. Der Herbſt nach vollbrachter Saatzeit iſt hiezu am bequem- ſten. Wem aber iſt unbekannt, daß man alsdenn das Dienſtvolk von den übrigen Wirth- ſchaftsgeſchäften am füglichſten entbehren kann?| Es würde zwar ein jeder Pächter, auch ohne ſich dazu in dem Pachtcontract aus- drücklich anheiſchig. gemachet zu haben, die Graben in eben demjenigen Zuſtande, als er ſie bey dem Antritt ſeiner Pacht empfangen hat, bey ſeinem Abzuge wieder zurück zu lie- fern ſchuldig erfannt werden müſſen. Allein die Erfarung lehret, daß dergleichen nicht ausdrücklich vorbedungene Puncte zu unzähligen Weitläuftigkeiten-Anlaß zu geben pflegen. Um dieſe nun zu vermeiden, iſt es rathſam darauf zu beſtehen, daß ſich der Päch- fer in dem Pachtcontract mit deutlichen und beſtimmten Worten hiezu beſonders verbind- lich mache. 6. 161+ Wie es zu halten, wenn der Pächter die Aufrsumung der ſämmtlichen Graben nicht übernehmen kann. Obgleich einem Pächter, wenn er die in dem nächſtvorſtehenden 6. bemerkte Zeit beobachtet, nicht ſo leicht die Aufräumung: und im Stande Haltung der Wieſen-Graben, auch ohne Beyhülfe des Eigenthümers, unmöglich fallen kann, ſo ereignen ſich doh bis- weilen Umſtände, daß ſolches demſellyen nicht ſchlechterdings zuzumuthen ſtehet, ſondern der Eigenthümer der Billigkeit nach einen Theil davon übernehmen muß. Dieſes iſt beſonders alsdenn nöthig, wenn die jährlich aufzuräumende Graben in ſolcher Menge vorhanden ſind, daß ſie mit dem Verhältnis der zu dem Gute gehörigen Handdienſte in gar keinem Verhältnis ſtehen, Denn ſo lange die zu der Graben-Aufräu- mung. erforderliche Arbeit das Verhältnis des eigenen Dienſtvolks nicht überſchreitet, iſt es allemahl..unrecht, den Beytritt des Eigenthümers zu den dazu erforderlichen Koſten. zu verlangen. ? Eben bey dergleichen Umſtänden, wo dev Verpächter die jährliche Graben-Aufräu- mung. mit übernehmen muß, iſt es hauptſächlich nöthig, denjenigen Antheil, den der Päch- ter davon. zu tragen hat, in dem Pachtcontract richtig und eigentlich zu beſtimmen. Gemeiniglich pflegen in ſolchen Fällen die Worte mit einzuflieſſen, daß der Päc<- ter die Graben. in ſo weit aufräumen. wolle- als ſolches mit eigenen Dienſileuten, dhne Verſäumnis der übrigen Wirtbſchaft, geſchehen. könne. Allein dieſe Clauſul tauget nicht, ſondern giebet vielmehr bey dem Abzuge des Pächters zu vielfältigen Streitigkeiten Anlaß, wovon. ich in dem Verfolg. dieſes Werkes ganz neuerliche merkwürdige Beyſpiele anzuführen Gelegenheit haben werde. Will Von den-bey-Verpachtung der Landgüter, theils aus der 11. 93 Will es die Möglichkeit nicht verſtatten, daß der Pächter, ohne eine richtige baare Ausgabe daran zu verwenden, die Aufräumung der Graben alleine übernehmen kann, ſo iſt es zur Vermeidung känftiger Weitläuftigkeiten am beſten, daß diejenigen Graben, de- ren Aufräumung derſelbe zu beſorgen hat, in dem Pachtcontract ausdrücklich beſtimmt und benannt werden, da es ſich denn von ſelbſt verſtehet, daß die übrigen Graben, die er aufzu- räumen und im Stande zu halten namentlich nicht übernommen hat, dem Eigenthümer zur Laſt fallen, und dieſer davor Sorge kragen müſſe. Bey der vorhin erwehnten. unbeſtimmten Clauſul, ſo viel ohne Verſäumnis der Wirthſchaft mit eigenen Zeuten geſchehen kann, geſchiehet gemeiniglich nichts. Der Pächter entſchuldiget ſich mit der ihm nachgelaſſenen Verſäumnis der Wirthſchaft, und der Eigenthümer verläſſet ſich auf die von dem Pächter darunter zu thuende Arbeiten. Am Ende und bey dem Abzuge ſind die ſämtliche Graben dergeſtalt verfallen, daß ihre Wieder- herſtellung im vorigen Stande mehr als vierfache Koſten verurſachet, welche der Verpäch- ter doch zuleßt übernehmen muß„ wenn er ſich nicht darüber mit dem Pächter-in einen vieljährigen Proceß. verwickelt ſehen will. Iſt aber der Theil, den der Pächter übernehmen ſoll, ausdrücklich beſtimmet' und feſtgeſeßet, ſo fallen alle Entſchuldigungen und Weitläuftigkeiten hinweg. Er muß als» denn dieſen aufzuräumen übernommenen Theil der Graben ohne Wiederrede in dem gehö» rigem. Stande erhalten, und ſo wie er ihn empfangen hat, wieder abliefern. 6:,2-0626 Was: in Anſehung der Wieſen, von welchen das von Zeit zu Zeit wieder auf? ſchlagende Strauchwert abzuräumen, vor Vorſichten: zu nehmen? In Anſehung derjenigen Wieſen, auf welchen das aufſchlagende Strauchwerf von Jeit zu Zeit nachgeräumet werden muß, hat es hierunter eine faſt gleiche Bewandtnis« Eine auf eine unbeſtimmte Art übernommene Verbindlichfeit iſt hier ebenfalls ſo viel als nichts geſagt. Eine genaue Beſchreibung, wie ſtark der Strauchaufſchlag auf den Wieſen bey der Uebergabe des Gutes geweſen. ſey, fällt ſehr ſchwer und faſt unmöglich, weil dergleichen Strauchwerf niemahls beyſammen ſtehet, ſondern: nur hie und da einzeln zerſtreuet iſt. Der Pächter kann alſo niemahls bey ſeinem Abzuge, daß er ſeinem Verſprechen und Schuldigkeit in Räumung der Wieſen kein Genüge gethan habe, auf eine zureichende Art überzeuget werden. Und da ſein Läugnen eben ſo viel, als des Eigenthümers Beja- hen gilt, ſo wird die Sache hier abermahl nicht ohne viele Weitläuftigkeiten und koſtbare Recdhtsſtreite ablaufen. Am ſicherſten und zuverläßigſten iſt es daher, daß dem Pächter eine gewiße Mox- genzahl, wieviel er jährlich an dergleichen verſtrauchten Wieſen nachräumen müſſe, beſtim- met werde. Und noch ſicherer iſt es, wenn die Wieſen, auf welchen ſolches geſchehen ſoll, in dem Pacht- Contract nebſt der Morgenzahl ausdrücklich benannt werden, Bey einer dergleichen genommenen Vorſicht fällt aller Zank und Hader, der ſonſt bey: der fünfrigen Uebergabe-darüber entſtehen könnte, von ſeloſt hinweg. Hat, 3. B., der Pächter jähriich: 10 Morgen Wieſen zu räumen übernommen, ſo iſt es eine ausgemachte M 3 und I=> egen enga ar ami . i "Ds 1] NP] „5 Dm y "'* IM ). 47 HIE 1 15 8 “m 50 VJ|| ) Be j 7 "- 41,4 ub. I "2 y "50 Fe] 5:0 1 H ! an Se RR<< ETL MOD 0127 202.208 464715, ab nI rn 43 Sa m SN artirt ür übe R vn<< fü Fairer ECHA TH[]«»-".* Ze 94 Fortſetzung des fünften Hauvptſiüs, und keinett weitern Streit. unterworfene Sache, daß er be i j„unte y Endigung der ſolche auf ſechs Jahre beſtimmet worden, 60 von allen SEHR ZURBIRE AB Heuſchlag überliefern muß. Will der Verpächter ein Mehreres geräumet roiſſen bleis bet 0 ſeiner eigenen Vorſorge überlaſſen. AN hfo as namentliche Benennen der von dem Pächter zu räumenden Wi i vorhin gedacht habe, iſt in deim Pacht- Contract um ſo nothwendiger als ffe he D "4 i, daß derſelbe nur die am wenig weil ſie me ſten bewachſene vornehmen, die am meiſten bewachſene aber, hrere Arbeit foſten, zurücklaſſen wird. Dieſes gereichet aber nicht allein dem Eigenthümer zum offenbaren Nachtheil, ſondern iſt auch einer richtigen Denfungeart in wirthſchaftlichen Dingen ſcs, 1) Einmahl muß jederzeit ein guter und tüchtiger Gärtner gehalten, >) DE der zur jährlichen Düngung des Gartens nöthige UJiſt gegeben, und endli 3) die zur Bearbeitung des Gartenweſens erforderliche Arbeiter geſcellet werden. Sind die Pächter nicht in dem Pacht-Contract hiezu ausdrücklich verpflichtet wor- den, ſo pfleget es gemeiniglich an einem oder andern von dieſen Stücken, und öfters auch wohl an allen dreyen zugleich, zu fehlen, da es denn fein Wunder iſt, wenn die Eigenthü- mer bey geendigten Pachtjahren, anſtatt guter und tragbarer Gärten, ausgemergelte Wild- niße und Wüſteneyen wieder zurück bekommen. Um hiegegen die nöthigen Vorkehrungen in dem Pacht-Contract machen zu kön« nen y wollen wir ein jedes dieſer drey Stücke mit kurzen in nähere Erwägung nehmen. Ö. 166. von der Zaltung eines geſchi>ten Gärtners, und warum es gut ſey, daß ſich der Verpächter deſſen Beſtetlung vorbehalte? ; Daß zur Unterhaltung eines Gartens ein geſchickter und tüchtiger Gärtner nöthig ſey, wird wohl niemand zu läugnen begehren. Beſtehet der Gartenbau nur blos in gewöhnlichen Obſt- Kohl- und Rüben-Ge- wächſen, ſo iſt freylich kein koſtbarer Kunſt- und Orangerie-Gärtner dazu nöthig, ſondern es kann auch ſolches von einem Maun, deſſen Wiſſenſchaft nicht ſo weit gehet, beſtritten werden... Inzwiſchen muß er doch den Anbau der Küchengewächſe und die Pflege der Obſt- Bäume gallemahl gründlich verſtehen, weil ſonſt mit dem Gartenweſen viele Verſäaymniß gemacht, und dennoch nichts rechtes geſchaft wird, Iſt aber nebſt dem Obſt- und Kuchelgarten ein nach Ländlicher Art zierlicher Luſt- Garten auch wohl gar etwas an Orangerie und andern ausländiſchen Gewächſen vorhän- den, ſo muß bey der Wahl des Gärtners auch auf ſolet. Denn aus Mangel der Arbeiter geſchiehet es gemeiniglich, daß das Garteniand von Queen und Unfraut nicht gehörig gereiniget werden kann. Hat aber dieſes einmal überhand genom- men, ſo hilfe weder Graben noch Düngen weiter, ſondern der Garten muß, wenn man ihn wieder in Ordnung bringen will, von friſchen ragolet werden, Und dieſe an ſich foſt: bare Arbeit trift denn gemeiniglich den Eigenthümer bey der Zurückgabe des Gutes, wo- durch ihm denn gewiß feine angenehme Koſten verurſachet werden. Die meiſten Zeitpächter des erſten Bandes 6. 46. und 47, vorgetragen, und dabey zugleich die Art und Weiſe, wie ſie zu behan» deln ſey, fürzlich gezeiget worden. ( Aus demjenigen„was daſelbſt geſaget worden, erhellet unter andern, daß zu einer ordentlichen Deichwirthſchaft nicht ailein verſchiedene Arten von Teichen, als Strich- Teiche, Stre&Xteis, k Ob nun hiebey der Eigennuß der meiſten Pächter ſo ganz unwirkſam bleiben wer- de, iſt mehr zweifelhaft. Wenigſtens haben ſie bey dem Beſatz des lezten Jahres eine bequeme Gelegenheit ſich einige Vortheile zu machen, und dem Eingenthümer dadurch Schaden zuzufügen. Sie können entweder die Teiche ſchwächer, als ſie ihnen geliefert worden, beſeßen,-oder auch zu dem Ausſaß zu Karpfen theils nur lauter Ausſchuß, theils aber auch nur lauter zweyjährigen Saamen nehmen, oder doch mit untermengen, und dagegen den guten dreyjährigen Saamen, wozu ſich in Gegenden, wo mehrere Teichwirth- ſchaften ſind, allemahl genungſame Liebhaber finden, faſt ebtn ſo heuer wie ſchlechte Karpfen verkaufen.; Man wird von ſelbſt einſehen, daß die Pächter durch die Natur der Teichwirth- ſchaft wenigſtens in einen großen Verſuch, dergleichen Bevortheilungen zu begehen, um ſo mehr geſeßet werden, als ſie, wenn ſie nicht dur ihre eigene'Leute-verrathen werden, ſonſt ſchwer davon zu überzeugen ſind. Weun ſich gleich bey dem künftigen Ausfiſchen der Teiche ſo wohl der wenigere ais ſchlechtere Ausſaß von ſelbſt veroffenbären muß, ſo hat doch der Pächter allemahl die Entſchuldigung, daß die Fiſche nicht zu allen Zeiten gleich gut. wachſen, oder auch deren Anzahl, beſonders bey dem Saamen, durch die Hechte, und andere Raubſiſche, vermindert ſeyn könnte, vor ſich. Denn gewiß iſt es, daß die Teichwirthſchaft nicht in allen Jahren gleich ergiebig iſt, ſondern die Fiſche. in dem einen weit ſtärker und beſſer, als in dem andern, wachſen. Sie gehören daher mit dem gröſten Recht, eben ſo wie der Ackerbau, zu den ungewiſſen bald ſteigenden und bald wiederum fallenden Nußungen. So wenig man nun ordentlicher Weiſe den Grund einer ſchlechten Ernte in dem ſchlechten Saamen ſuchen fann, eben ſo wenig mag auch ſolches in Anſehung des Karpfen-Ausſakes geſchehen. Gewiß iſt es auch, daß die Raubfiſche, und vornehmlich'die Hechte, in'den Streck» Teichen, beſonders. bey dem zweyjährigen Saamen, große Verwüſtungen machen, und den Ausſaß gar ſehr mindern fönnen, b) wie ſolches bereits c.1. 9.46. bemerket worden. 2) Pächter, die von der Teichwirthſchaft noch! keine eigene Erfahrung und Kenntniß haben, thun nicht wohl, wenn ſie ſich auf ſolchen Gütern, woſelbſt dieſes eine. der vornehmſten Wirthſchaftsrubriken iſt, einlaſſen. Denn die Teichwirthſchaft will, wenn ſie gehörig be- handelt werden, und den wahren Nußen bringen ſoll, ihre eigene Kenner haben. Es fal- len dabei unzählige kleine Umſtände vor, aus deren Unterlaſſung, welches einem Unwiſſenden gar leicht wiederfahren kaun, öfters großer Schaden erwächſet. Eben aus dieſer Urſache hat auch der Eigenthünmer eines ſolchen Gutes beſonders auf einen dergleichen in der Teichwirthſchaft erfahrnen Mann. Rückſicht: zu nehmen. Die in derſelben eingeriſſene Unordnung iſt nicht! blos dem Pächter ſchädlich,„ſondern.der daraus entſtehende Nachtheil erſtrecket. ſichxauch"auf die künftigen Zeiten,„und. es verurfachet die Wiederherſtellung der verwüſteten und nicht. richtig behandelten Teiche dem Eigenthümer öfters ſehr ſchwere Koſten. b) Auf einem der ehedem von mir in Schleſien beſeſſenen Güter habe ich einsmals aus einem Streckteiche, worinn' im Frühjahr ein ganzer Scheffel Strich, woraus wenigſtens an die 100 auch wohl150 Schock zweyjähriger Saamen erzielet werden können, bey dem. Herbſtfiz ſchen nicht mehr als 22 Stü> davon wieder heraus befommen, Die andern waren insge- ſamant von den Hechten, deren ich von dieſem Zuge vor 25 Rthir. verlaufte, verzehret wor? den, Dieſe Erſcheinung war um ſo wunderbarer, als der Teich den Fänzen Winter hindurch ganz Bon den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der?2c. 14303 ganz trocken, und ohne das geringſte von Waſſer behalten zu haben, gelegen hatte, er auc von keinem Gewäſſer, welches Fiſche bey ſich: führte„bewäſſert wurde. J< mußte mich aber. mit. der gewöhnlichen Ausflucht,, daß die wilden Enten den Saamen zu den Hechten in die Teiche brächten, begnügen laſſen 6. 174 zie man einem unrichtigen. Teich- Beſatz. in dem letzten Pachtjahre in denz Pacht: Contract vorzubeugen habe.| Wie nun ein Eigenthümer vor die in. dem nächſt vorſtehenden F. bemerkte Bevor- theilung, in Anſehung des theils wenigern und theils ſchlecs. einige Määſelocher, verurſachen öfters,"went nicht“beſtändig-Achtung gegeben..und das ſchadhafte ſofort wieder gut gemachet wird'/ einen dergleichen Durchbruch: md Das Shutzwebr oder dor Mön, wie man es in der Teichwirthſchäfts Sprache zu nennen pflegek, welcher vor den Abzugsgraben angebrächt iſt, muß ebenfalls in beſtän- digen guten Stande erhalten werden, weil.ſonſt. das Waſſer, da es ohnedem den meiſten Hang und Druck dahin hat, daſelbſt ani erſten durchzureiſſen Gelegenheit nimmt. Auch iſt nöthig, daß der ſogenannte Zuggraben, welcher den"Leich der Länge nach durchſchneidet, und das Waſſer bey dem Ablaßen näch dem Zuge führet, nach jedesmal'- ligen Fiſchen, wohl ausgeräumet, und'rein gehälten werde.!»Geſchiehet dieſes nicht, ſo kann der Teich niem:ahl recht rein abgelaßen werden, da'denn öfters die beſten Karpfen in dem ie befindlichen Schlamm ſtefen bleiben,/ und im Winter durch den«Froſt-ver- lohren gehen. Endlich ſind auch die Zugänge des Waſſers in- gehörigen Stande zu unterhalten. Sind es kleine Feldfließe oder Springe) von welchen»der Teich“ſein Waſſer bekommt, ſo müſſen ſelbige von Zeit zu Zeit aufgeräumet, und'dadur des erſten Bandes 9. 213. 1074 4. aus' den Schleſiſchen General Detaxatious“ Principiis der dortigen Zandſchaft ängeführet worden, deshälb' billig zu übernehmen ſchuldig, weil dagegen die Zuberfiſche, die bey großen Teichen ebenfalls eine anſehnliche Einnahmege- währen, nicht mit angeſchlagen werden. 15- erl Die vorhinangeführte Schleſiſche General-Detaxations:Principia der dortigen Land- ſo billig und vernünftig ſie auch an ſich ſelber'ſind, betreFen aber nur blos?dieGin- und die dazu erfotderlichen“Güterraxen: Sie-fönnen 5 Ländern als"ein Geſeß angenommen werden, noch ſchaft, Jue richtung des daſigen Creditweſens, älſo weder in andern Provinzen un auch unter den Contrahenten ein Recht machen.[7 Weil ſie aber dennoch viele Billigkeit bey ſich führen, ſo würde es gut ſeyn, ſol- des erſten Bandes 5. 47. habe ich auch unter andern ſolcher Teiche, welche wechſel8sweiſe alle ſechs Jahre bewäſſert und wiederum beſäet wer- den, gedacht, und ſelbige zugleich als unter allen die vortheilhafceſten angeprieſen. Nun aber kann es leicht geſchehen, daß bey den Verpachtungen dieſe Abwechſe- lung mitten in den Pachtjahren einfällt, und wenn dieſes iſt, ſo kann der Pächter zwar bey ſeinem Abzuge dem Verpächter den empfangenen Beſaß an Fiſchen nicht hinterlaſſen, er muß ihm aber dagegen den Teich mit der daran. angewandten Ausſaat zurück liefern. Hiebey entſtehet die Frage: ob dieſes gegen einander aufgehoben werden könne, oder ein Theil von dem andern deshalb eine Vergütigung zu fordern befugt ſey? Man ſiehet von ſelbſt ein, daß dieſes zu einer ſehr weitläuftigen und zweifelhaf- ten Berechnung Anlaß geben würde.. Und aus dieſer Urſache bin ich der unvorgreifliczen Meynung, daß es am ſicherſten und.rathſamſten ſey ,. die Ausſaat der Teiche mit deren Fiſchbeſaß zu compenſiren und gegen einander aufzuheben. Die von mir vorhin angeführte Scleſiſche Detaxations- Principia ſcheinen auch damit überein zu kommen, wenn in denſelben ausdrücklich enthalten iſt, daß die wegen Veranſchlagung der Teiche. angenommene Grundſaäße jederzeit beybehalten werden ſollen, ohne darauf zu ſehen,“ob der. Teich beſtändig bewäſſert, oder auch zuweilen beſaet werde. Wenn-man die in. dem zweyten Zauptſtü& des erſten Bandes 6. 213« aufge- führte Veranſchlagungsſäge von der Abnußung der verſchiedenen Teiche dem erſten Anſe- hen nach überſchläget, und die gewöhnlichen Anſchlagungspreiſe der darinn fallenden Ausſaaten dagegen hält, ſo will es zwar das Anſehen gewinnen, als wenn dieſe von jenen überwogen. würden, und daher der-Eigenthümer bey der vorgeſchlagenen Compenſirung zu furz käme. alb Qecon; Forens, 111, Theil. OH Allein Fortſezung des"fünften"Häuptſtüc>s: Allein"einestheils muß dabey'in'Erwägüng"gezögen. werden„"daß?die"von"deit Pächter geſchehene Beſäung der Teiche in Jahren, wo das Getreide in weit höherw Preiſe, als der gewöhnliche Anſchlag beſaget, ſtehet, einfallen könne,"und anderntheils iſt und bleibet es. vor beyde Theile', beſonders aber vor den Eigenthümer ,- allemal ei ganz beſonderer Vortheil, daß durch die vorgeſchlagene Compenſirung dieſer beyden! Stücke alle deshalb unter ihnen zu befürcks. ſeßet 3, B. der Zecht'ſchon ſeine Bruch im Sebrnarius, der Barſch gegen Oſtern, die Blörze gegen Pfingſten, der Blei aber um Johannis, und die Murene nur gar erſt im Herbſte. Wegen der Bleie und Murenen, weil ſolche zu den edlen Fiſcharten gehören, iſt wohl ſchon bisher in den meiſten Pacht- Contracten die Laichzeit unkerſaget worden a), we- gen der andern Gattungen von Fiſchen aber glaube ich nicht, daß darauf je an einem Orte Rückſicht genommen worden ſey. Inzwiſchen iſt doc< gewiß, daß, da nicht alle Gewäſſer mit Bleien und Mure- net angefüllet ſeyn können, ſondern nur dieſe ſelten angetroffen werden, man auch auf die Erhaltung der übrigen Fiſcharten um ſo mehr bedacht zu ſeyn Urſache habe, als ſolche weit eher jedermanns Kauf ſind, und daher auch einen leichtern Abſaß, als woran bey allen Wirthſchaftsproducten gar ſehr gelegen iſt, finden. Zwar möchte es das Anſehen gewinnen, als wenn die Schonung der Laichzeit bey allen Fiſcharten deshalb nicht wohl möglich, oder doch wenigſtens dem Pächter der Billig- Feit nach nicht zuzumuthen wäre, da ihm auf ſolche Art, weil die Laichzeiten nach Verſchie- denheit der Fiſcharten faſt den ganzen Sommer hindurch währen, die ganze Sommex- Abnußung der Fiſcherey vereitelt würde. Allein die verſchiedene Fiſcharten laichen nicht dergeſtallt unmittelbar hintereinan- der, daß nicht noch zwiſchen denſelben eine geraume Zeit zum Fiſchen übrig bliebe. Ihm wird daher die Sommerfiſcherey nicht gänzlich benommen, ſondern nur auf eine vernünf- tige Art eingeſchränfket.| Dieſe Einſchränfung gereichet auch wirklich zu ſeinem eigenen wahren Beſten. Denn die Fiſche, die in der Laichzeit in ſo großer Menge gefangen werden, können gemei- niglich, zumghl ſie ohnedem, wie es die Natur der Sache von ſelbſt giebet, ganz unſchmack- hafte ſind, nicht gehörig abgeſeßet werden, ſondern man iſt ſie öfters vor ein Spottgeld zu verfaufen genöthiget. Wird aber die Laichzeit gehörig geſchonet, ſo werden alsdenn von jeder Art mehrere Fiſche zu einer ſolchen Zeit, wo ſie ſs, ſic) nicht'deshalb atie dem Pächter in- einen weitläuſrigen„Entſchädigungs-Proceß ver- wickelt ſehen'möge, ſo iſt auc) hier der ſicherſte und kürzeſte Weg, daß. der Pächter, vor einen jeden Contraventions- Fall eine gewiſſe in dem Pachtcontract feſtzuſesende Pön zu erlegen, verbindlich gemacht werde.; ; Die Conventional-Pön muß inzwiſchen theils der Wichtigkeit des zu befiſchenden Waſſers, und theils auch. der Verſchiedenheit der Fiſcharten angemeſſen ſeyw. Bey einem großen Gewäſſer würde ich dieſe Pön vor jeden Zug, den der Pächter in der Laichzeit thun laßen, bey den Bleien und Murenen auf 20-Thlr. bey den Hechten, Barſchen, Ploßen und andern Weißfiſchen aber auf 5 Thlr. feſtzuſeßen in Vorſchlag bringen; und könnten dieſe Säge bey mittelmäßigen Gewäſſern auf die Hälfte, bey kleinen aber auf das vierte Theil gemäßiget werden.: Die vorgeſchlagene Säße ſind auch der Billigkeit auf keinerley Weiſe zuwider. Denn wenn gleich vor das gegenwärtige auf einem jeden Zuge nicht ſo viele Fiſche, als die ausgeſeßte Pön beträget, gefangen werden, ſo iſt doch hiebey nicht ſowohl auf das gegen- wärtige, als vielmehr auf den künftigen Schaden, der durch Stöhrung der Bruch ange- richtet wird, Nückſicht' zu nehmen: Ein einziger Hecht, ein einziger Barſch hätte, wenn er nicht in der Bruth weggenommen wäre, ganze Köſcher voll liefern können.: Der edlern Fiſcharten an Bleien und Marenen, bey welchen die geſtöhrte Bruch noch von ſchädlichern Folgeu iſt; nicht zu gedenken. Ueberdem hat es ſich ja der. Pächter, wenn er in. die feſtgeſeßte Pön verfällt, ſelber beyzumeſſen. Er darf nur redlich handeln, und ſein gethanes Verſprechen getreulich erfüllen, ſo läufet er hierunter niemahl Gefahr a). a) Ueberhaupf ſehe ich gar wohl ein, daß ich mir durch die vielen vorgeſchlagenen Bedingutt- - gen und dabey angerathene Pön den Haß und Widerwillen aller dererjenigen, die ſich bi8- her mit Güterpachten abgegeben haben, zuziehen werde. Wer fann ſich, werden ſie ſagen, auf ſolche jArt in eine Pacht einlaſſen, wenn der Pächter in allen, auch den geringſten Kleinigkeiten, gebundene Hände haben, nicht nach ſeinem freyen Gefallen wirthſchaften und das Gut benußen, und, ſo zu reden keinen Finger, ohne ſtraffällig werden zu können, in das Waſſer tauchen ſol? Vor dergleichen Pachten wird ſich ein jeder bedanken, und die Eigenthümer, die auf dergleichen Bedingungen beſtehen, mögen zuſehen, wie ſie es mit ihren Gätern machen. Dieſes- wird ſonder Zweifel ihre Sprache bey Durchleſung meiner gegenwärtigen Schrift ſeyn. 7 Ich nehme hievon zuförderſt billig alle diejenigen redlichen Männer aus, welche an den vielfältigen Mißbräuchen eigennügiger Pächter keinen Gefallen haben, ſondern die ihnen anvertrauten Güter mit der gehörigen Treue bewirthſchaften. Denn Unwahrheit und Ver? wegenheit würde es ſeyn, wenn man alle diejenigen, die ſich von Pachtungen der Güter zu ernähren ſuchen, unter die Claſſe derjenigen, die wir in der erſten Abtheilung des gegen? wärtigen Hauptſtückes geſchildert haben, rechnen wollte. Ju allen Ständen giebet es gute und böſe, und dieſes nimmt mat auch in dem Pächterſtande wahr, Wie ich nun verſichert bin, daß dieſe die vorerwähnte Sprache nicht führen, ſondern viel- mehr an dem ungerechten Betragen ihrer au8gearteten Mitbrüder ein Mißfallen tragen, und daher auch die in den Pachtſachen angerathene Bedingungen nicht mißbilligen werden, ſo habe ich es hierunter nur eigentlich mit denenjenigen, die aber wohl leider den größeſten Haufen ausmachen möchten, zu thun, welche dieſe Einſchränfungen nur des8halb haſſen und ihnen widerſtreben, weil ſie dadurch“ an ihrer eigennüßigen und unrichtigen Bewirthſchaf- kungsart der erpachteten Güter gehindert werden,/ Diek Dieſe Von den beyj Verpachtung der Landgüter, theils aus der 1, xx Diefe nun frage ich billig, ob ſie nicht, ſowohl nach der Vernunft, als auch nach der Wirthſchaftswiſſenſchaft, diejenigen Puncte, worinn man ſie einſchränfen will, vor gegrün- det hatten? Weng ſie nun-dieſes nicht werden verneinen können, ſo frage ich ſie weiter; warum ſie denn. die damit verknäpfte Pön ſo. ſehr ſcheuen?: Iſt es ihr wahrer Ernſt, die in dem Pachkconkräck angenommenen Bedingungen wirklich zu erfüllen, ſo kann ihnen ja. die auf die Contravention geſeßte Pön ganz gleichgültig, ſeyn, indem ſich ein redlicher Mann vor keine Strafe fürchken darf." Eben dieſe Verabſchevung dieſer Conventionalſtrafe verräth ſchon, wes Geiſtes Kinder ſie find. Unter redlichen und gewinnſächtigen Pächtern kann hiebey kein Unterſchied gemachet wer- den, indem man niemanden ins Herze zu ſehen vermögend iſt, ſondern-die Sachen ſo, wie ſie gemeiniglich geſchehen, beurtheilen muß.« Nun aber lehret es die allgemeine Erfahrung, daß bey den meiſten Pachten unric;tig ge- wirth“haftet, die Erhaltung des Gutes außer Augen geſeget, und in allen Wirthſchafts- Rubriken nicht auf das künftige, ſondern nur blos auf den gegenwärtigen Nuten der Päch- ter, wenn auch alles dabey zu Grunde gehen ſollte, geſehen wird. Kann daher wohl ein ehrlicher Mann, der zum Beſten des Publicum hievon etwas ſagen und ſchreiben will, anders handeln, als daß er den Eigenthämern bey vorhabender Verpach- tung ihrer Gäter alle nur mögliche Vorſichten anräthe, und ihnen zugleich ſolche Mittel, wodurch dergleichen Vorſichten auch zur Wirklichkeit gedeihen können, in Vorſchlag bringe? Die redlichen unter ihnen werden ſich, wie ich ſchon vorhin erwähnet habe, an dieſe. viel- fachen Bedingungen, weil ihnen dadurch nichts ungerechtes noch unbilliges aufgebürdet wird, nicht ſtoßen. Und wenn ſie es auch thun könnten ovder-wollſten, ſo-muß. dabey allemal. in Erwägung gezogen werden, daß man unter der Menge keine dergleichen Abſonderunget der guten und böſen machen kann, ſondern ſie in8geſammt auf einen gleichen Fuß behandelt werden müſſen. Es giebet in der Welt noch viele redliche Schuldner, die nichts weniger, als die Abſicht, ihre Gläubiger zu täuſchen und zu hintergehen, haben. Demohnerachtet müßſ ſen ſie ſich dennoch alle diejenigen Vorſichten, ſo die Gläubiger gegen böſe Schuldner zu nehmen genöthiget worden ſind, gefallen laſſen.; Die Drohungen, daß die Eigenthümer wenn ſie auf- dergleichen Einſchränkungen beſtes hen wollen, zuleßt feine Pächter würden bekommen können, ſind leexve Worte. Wäre es nur einmal eingefähret, daß die Güter nicht anders, als unter den bisher benannten Be- dingungen verpachtet würden, ſo hätten-gewiß alle dieſe Einwendungen mit einmal ein Ende, und die Menge der Pachtluſtigen würde deshalb nicht geringer werden, Und wollte der Himmel, daß dieſe ihre Drohungen in Erfällung giengen! Es würde gewiß der Welt.dadurch kein Unglück wiederfahren- Man würde nicht mehr ſv viel zu Grunde gerichtete Landgäter antreffen, und die Richterſtühle fernerhin mit keinen unzähligen Pachtproceſſen überhäufet werden. Zur Bewirthſchaftung der Guter auf eine weit vortheil- haftere Art fönnte noch immer Rath geſchaffet werden, und man ſiehet nicht, daß Schle- ſien deshalb unglücklicher als andere Länder iſt, weil die Verpachtungen der Privatgüter bis anjeßt darinn noh nicht ſo allgemein geworden ſind. Dieſe Erinnernng habe ich zur Vorbeugung des Vorurtheils, als wenn ich die Sache wegen Einſchränkung der Pachten zu weit triebe, vor nöthig. erachtet. ) O5: 13.80. Daß die Fiſche auc) in ihrer Jugend geſchonet werden müſſen, und zu ſolchem Ende eine Beſtimmung der Weite bey den i7aſchen der Trerze nöthig ſey. Das im vorſtehenden S- angeführte Mittel gehe hauptfächlich dahin, daß durch deſſen Anwendung die Stöhrung der Bruch bey den Fiſchen verhindert werde, und es wird E ſolches, ES 83<. dwwiere s-= 2-<. as DI Gis beds 0m 109 4% E61 Kela ätg ls R AR RAGE NES Ee GERE Z 25- Iain<< 6 ein weten Bei -..S. edad de ze dd ee < GATGEEGET= ZIE- | 1] 1Y h, | | 3 4 4 ; | 3 i h 3 | 0] j| 4 i ? H XD SISI Z nat ze rr «| = SEREN -== ! ' WT I » IE ufs SNR WE Amel I 112 Fortſezung des fünften Hattptſtüu>s, ſolches, wenn dabey auf-die vorbeſchriebene Art verfahren wird, dazu vollkommen hin- reichend ſeyn. ] Da es aber auch die Fiſche, wenn der möglichſte Nußen davon erwartet werden ſoll, zu ihrer gehörigen Größe und Vollſtändigkeit gelangen zu laßen nothwendig iſt, ſo muß zu ſolchem Ende nicht alles ohne Unterſcheid heraus gefiſchet, ſondern ſie auch in ihrer Jugend geſchonet werden. 4 Den von der Fiſcherey gehörig unterrichteten Wirthen iſt bekannt, daß bey ſolchen Neßken, welche enge Maſchen haben, nicht allein die-große Fiſche gefangen, ſondern auch eine Menge der kleinen, die zum Gebrauch noch nicht tauglich ſind, heraus geſchlep- pet werden. Bey Neßen hingegen, welche weite Maſchen haben, können die kleine Fiſche bequem durchgehen, und bleiben daher deren in nur geringer Anzahl in dem Neße. Sollen daher die Fiſche in ihrer Jugend geſchonet werden, und zum fernern Wachschum zurück bleiben, ſo ſind dazu mit weiten Maſchen verſehene Neße nöthig. Um nun den eigennüßkigen Zeitpächtern zu verhindern, daß ſie nicht alles vor der Fauſt wegfangen können, ſo erfordert es die Nothwendigkeit, daß ihnen keine Neße mit engen Maſchen verſtattet, ſondern die Größe und Weite derſelben in dem Pachtcontrack ausdrücklich beſtimmet werde. Wie weit man hierunter zu gehen habe, muß von Fiſchereyverſtändigen Perſo- nen, nach Verſchiedenheit theils der Gewäſſer, und theils auch der Fiſcharten, beurtheilet werden. Denn auf einem Waſſer, in welchem viele Murenen befindlich find, müſſen die Netze weit engere Maſchen als auf einem andern, wo die Haupt-Fiſchart in Bleien be- ſtehet, haben, weil ſonſt, wenn man hierunter feinen Unterſcheid machen wollte, der Murenenfang ganz und gar vereitelt. werden würde. - Am beſten iſt es, daß man ein Stüc Net, ſo wie es ſich vor das Waſſer und die Fiſcharten ſchicket, zur Probe ſtricken läßet, und nach ſelbigem die Netße des Pächters von Zeit zu Zeit prüfec und unterſuchet. 6. IB8T. Daß ferner die Größe der TTenze nach dem Verhältnis der zu beſtimmenden ; Gewäſſer zu beſtimmen. Die Neße müſſen, wann die Fiſchereyen in gehörigem Stande erhalten, und nicht unter den Zeitpachten gänzlich zu Grunde gerichtet werden ſollen, nicht allein mit den gehörigen Maſchen verſehen ſeyn, ſondern auch ihrer Größe nach mit dem Umfange der Gewäſſer in einem-richtigen Verhältniß ſtehen. Ganz natürlich iſt es, daß, wenn man mit einem Neße, ſo ſeiner Beſtimmung nach vor ein Waſſer von einigen hundert Morgen verfertiget iſt, auf einen See'von etwa 40 bis 50 Morgen bringer, den darinn befindlichen Fiſchen dadurch gar bald ein gänzliches Garaus gemachet werden müſſe. Wenn ſich nun eigennüßige Zeitpächter, beſonders in den leßten Jahren, wo ſie von der Fiſcherey keine weitere Abnußung zu hoffen haben, dieſes Vortheils nur gar zu gerne bedienen werden, ſo iſt nothwendig, daß der Eigenthümer, wofern er nicht eine gänzlich Von den bey Berpächtung der Landgüter, theils aus der 16, 113 gänzlic) zu Grunde gerichtete Fiſcherey zurücf befommen will, auch hierauf Rückſicht nehme, und ſich wegen der verhältnißmäßigen Größe der Neße in dem Pachtcontract das erforderliche: bedinge. Dieſe Verhältnißmäßigkeit der Neße iſt beſonders bey den Winterfiſchereyen nöthig, weil diejenigen Fiſchgeräthſchaften,-die zu.der Sommerfiſcherey gebraucher werden, auf allen Seen, ſie mögen groß oder klein ſeyn, von einerley Art zu ſeyn pflegen. Dieſe ſind auch überhaupt nicht von der Beſchaffenheit, daß dadurch eine mittelmäßige Fiſcherey gänzlich zu Grunde gerichtet werden könnte. M Die eigentliche Beſtimmung der Winterneße nach dem.Verhältniß der Gewäſſer muß bey.der Schlieſſung des Pachtcontracts von Sachverſtändigen geſchehen, und ſolche nachher dem Contract ſelber eingerücfet werden. Damit der Eigenthümer verſichert ſey,“daß auch dieſer Punct gehörig erfülle werden möge, ſo kann-der Fiſcher ebenfalls, dieſe mit keinem andern Neße zu-befiſchen, vereidiget, der Pächter ſelbſt aber auf den Contraventionsfall zu einer Pön von etwa 5 bis 10Thlr. verbindlich gemachet werden, wobey ich alle diejenigen Urſachen, die ich 8. 179. zur Rechtfertigung dieſer Bedingung angeführet'habe, wiederhole, OG; 182. Warum auch den Fiſchen in den ſtehenden mittelmäßigen Gewäſſern, um zu ihrem geh öri: gen Wachsthum zu gelangen, von Zeit zu Zeit die nöthige Rube zu laßen, und was deshalb in dem Pachtcontract vorzubedingen. Die meiſten Fiſchereyen, beſor.ders wenn die Gewäſſer nur in ihrem Umfange mittelmäßig ſind, und nicht aus außerordentlich großen Sceuy beſtehen, werden endlich dadurch gar ſehr geſchwächet, und in der Folge'der Zeit gänzlich zu Grunde gerichtet, wenn den Fiſchen gar keine Ruhe gelaßen, ſondern die Befiſchung Jahr aus Jahr ein, Winter und Sommer, ohne Unterlaß fortgeſeßet wird. Die Vernunft giebet es, daß bey einem ſolchen Verfahren die Fiſche zuletßt gänz- lic) ein Ende nehmen müſſen. Und wenn dieſes'auch' nicht wäre, ſo können dieſelben doch' durch das unabläßige Stöhren niemahl zu einem rechten Wachethum, wozu ſie allerdings eine gewiſſe Ruhe nöthig haben, gelangen. Rathſam iſt es daher, den Pächtern auch in dieſem Stücke einen Riegel vorzu- Stre und in dem Pachtcontract das wechſel8weiſe Schonen der vorhandenen Seen eſtzuſeßen. 7 Sind bey einem Gute zwey oder drey Seen vorhanden, ſo kann es ganz füglich dergeſtallt eingerichtet werden, daß alle zwey oder drey Jahre, unter einer ebenmäßigen feſtzuſeßenden Conventionalpön, einer von denſelben wechſelsweiſe geſchonet, und in Ruhe'gelaßen werden möſſe. Es wird dieſes zu Erhaltung. der Fiſchereyen mehr betra- gen, als man vielleicht glaubet, indem die aus einer dergleichen den Fiſchen gegönneten Ruhe entſtehende gute Folgen durch die tägliche Erfahrung beſtätiget werden. Jedoch verſtehet ſich von ſolbſt, daß hierauf ſchon in dem Pachtanſchlage Rück- ficht genommen)'und der Ertrag der Fiſcherey darnach gemäßiget werden müſſe. Denn da der Pächter bey“einer ſolchen Einrichtung weniger Wäſſer zu fiſchen*frey bekommt, ſo Qecon, Forens, 111"Theil, P kann p] 4 t 41. »] h/ Er San I EIA SPWE I KITA LID Gb CraD damn Emu 4« al u» Fortſekung des fünften Hauptſtü>s. kann ihm auch nicht ſo viel zum Ertrage angeſchlagen werden,"Der wenige" Abgang, der ſich dadurch in dem Pachtanſchlage äußern möchte, darf dem Eigenthümer nicht gereuen, indem. er durch die Erhaltung der ganzen Fiſcherey weit größere Vortheile gewinner. G:3. 10837 Von der Sefahr, ſo die Dienſtbare Unterthanen bey den Zeitverpachtungen laufen, und daß ſolche unter allen die größeſte ſep. So nöthig die Vorſichten, die ich bisher zur Vorbeugung der den meiſten Päch- tern ſo gewöhnlichen Mißbräuche vorgetragen und in Vorſchlag gebracht habe, ſind, ſo machet'doch ſolches noch nicht die Hauptſache von demjenigen, worinn man ſich gegen die Pächter in Acht zu nehmen und zu verwahren hat, aus.; Es ſind noch Fälle rückſtändig, in welchen dem Eigenthümer dur das un- wirthſchaftliche Betragen der Pächter ein noch weit empfindlicherer. Schade angerichtet werden fann.:; Hiezu rechne ich mit dem größeſten Recht die Gefahr, ſo der Wohlſtand der auf dem Gute befindlichen dienſtbaren Unterthanen gemeiniglich zu laufen pfleget. Bereits in dem Erſten Zauptſtü> des Erſten Bandes ß. 73. Jeg. habe ich dieſes umſtändlich ausgeführet, und mit unwiederſprechlichen Gründen beſtärfet, und ich wie- derhole nocs, GSäntens oder Ialseiſens, nach Beſchaffenheit der Umſtände, zu ihrer Schuldigkeit anhalten müſſen. Es iſt zwar wahr, daß der Stock in.der Hand des Herren bey dem Bauern die meiſte Wirkungereyen die Unterthanen nach und nach ausgeſogen, und in ihrem Nahrungsſtande ge- ſchwächet werden. Bereits in dem erſten Zauptſtü>e des erſten Bandes 9. 9. iſt aus vernünftigen Gründen, daß überhaupt der Bauer mit keinen Geldſtrafen beleger, ſondern wegen ſei- ner Vergehungen am Leibe geſtrafet werden müſſe, erwieſen, und dadurch zugleich das deshalb in den König!. Preußl. Landen ergangene allgemeine Geſeß gerechtfertiget worden. Sind nun dergleichen Geldſtrafen vor den Gutsherrn ſelber nicht rathſam, ſo können ſie um ſo weniger einem Zeitpächter verſtattet werden.- Dieſes iſt denn das zweyte Stücf, worauf bey Cinſchränfung des Dienſtzwan« ges in dem Pachtcontract Rückſicht genommen werden muß. GC. 156. Von den. GSrundſägzen, wornach. die Pächter. bey Abforderung. der Dienſte zu beurtbeilen- ſind - Hat gleich. der dem Pächter überlaſſene Dienſtzwang auf die vorbenannte Weiſe nähere und richtigere Gränzen. befommen,, ſo bleibet dach, einem eigennuüßigem 00. illig Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 16. 117 billig denkenden Pächter, bey- der wirklichen Abforderung der ſchuldigen Dienſte, annoch ein weites Feld zu unzähligen Mißbräuchen offen; Die Dienſte werden bekanntermaßen. in Spamz-und Handdienſte abgetheilet. Bey beyden zwar kann ein Pächter den Unteßthanen hart fallen, und durch: eine übertrie- bene Strenge ihren Untergang befördern. Jedoch hat er- bey: den erſtern die meiſte Gele- genheit dazu, und'wir werden uns daher, um nicht zu weitläuftig zu fallen, auch nur blos auf dieſe einſchränken. Daß dem Pächter niche zugemuthet werden könne, den Bauern an ihren ſchul- digen Dienſten etwas zu erlaſſen, oder ihnen darinnen Unrichtigfeiten zu verſtatten, habe ich bereits bey andern Gelegenheiten verſchiedentlich erinnert, und'wiederhole es hier noch» mals. Nur bloß ein wirthſchaftsmäßiger Gebrauch der ſchuldigen Dienſte wird von dem- ſelben gefordert. Ein ſolcher wirchſchaftsmäßiger Gebrauch der Dienſte aber ſeßet vor- aus, daß dieſelben zu einer:ſolchen Zeit gefordert, und dergeſtalt eingerichtet werden, daß; die Bauern dabey in ihrem Nahrungsſtande beſtehen können. Der Gutgherr hat ja dem Pächter die Unterthanen nicht gleichſam auf Discre- kion, und wie das Schaaf dem Wolf, daß er damit machen kann was er will, überge ben, ſondern er muß„. gleichwie alle alle andere Wirchſchaftstheile“, alſo auch: dieſen auf ſolche Art behandeln, daß. die Sache, ſelber in ihrem gehörigen Stande erhalten: werde. Man mag es daher als einen allgemeinen Grundſaß annehmen, daß dem Päch- ter Fein anderer Gebrauch der Dienſte nachgegeben werden könne, als nur ein ſolcher, bey- welchem die Unterthanen in nyverrüdten YTabrungsſftande verbleiben Fönnen: Jedoch ſetße ich dabey voraus, daß die Bauern nicht ſchon. vorhin arm und' in ſchlechten Umſtäuaden ſind, ſondern dem Pächter bey denr Antritt der Pacht in einem gutbin Nahrungsſtande überliefert worden. Dent ein Bauer, der ſchon vorhin arm, und in. ſeinet Anſpannung ſchwach iſt. kann, auch bey einen mäßigen: Gebrauch der Dienſte, ohne Verſchulden des Pächters-, zu Grunde geben. 62.197. Yorſchlag, wie alle. ſonſt von. denr Pächter in Anſehung der Unterthanen: zu befürchtenden Hüißbräunchen durch eine einzige Clauſul des: Pachtcontracts mit. einmahl vorgeberget werden könne. Aus dem vorbemeldeten Grundſatß;: würde es gar nicht unbillig ſey, wenn man in dem Pachtcontract ausdrücklich feſtſeßte, daß. der Pächter wegen der ausfallenden Dienſte von dem Verpächter keine Entſchädigung zu fordern befngt ſeyn ſolle, es wäre denn, daß, ſolcher dur< ein allgemeines Viehſterben oder durch Rrieg ver- urjachet worden. Zur Rechtfertigung, dieſes Vorſchlages müſſen: wir auf die gewöhnliche Denkungs- art der meiſten Zeitpächter zurücke gehen. Was gehet es uns an, denfen dieſelben, wenn gleich die Bauern durch die von uns. zit alier Strenge geforderte Dienſte: zu Grunde gehen? Wir haben. davon feinen Schaden, indem wir den Ausfall der zurück bleibenden Dienſte bey unſern Pacheberechnungen dem Gucsherren abziehen„ und dabey öfters: meh- rern: Vorcheil, als bey den Dienſten ſelber, haben. Eben dieſes beſtärfet ſie in der- P 3 wirtl 118 Fortſetzung des fünften Hauptſtü>s, wirthſchaftlihen Behandlung der Unterchanen, und machet ihnen'den Zuſtand derſelben gleichgültig.( j E& würde ihnen aber nicht mehr ſo gleichgültig bleiben, wenn ſie wegen des Aus- falls der Dienſte keine Entſchädigung von dim Eigenthümer zu erwarten hätten, ſondern ſolchen-ſelber übertragen müßten. Man fönnte vielmehr verſichert ſeyn, daß ſie alsdenn aus eigenen Triebe vor ihre Erhaltung beſorget ſeyn, und die Abforderung der ſchuldigen Dienſte gar ſehr gemäßiget werden würde.. Der Grund, warum ich nur bey dieſer Bedingung zwey Unglücksfälle angenom- men habe, beſtehet darinn, weil bey den übrigen. der dienſtbare Bauer ſein Geſpann nie- mahl verliehret, und er im übrigen durch die abwechſelnde gute Jahre zu dem erlittenen Verluſt, bey einer ordentlichen Wirchſchaft, immer wieder gelangen kann. gi Bey Krieg und Viehſterben aber verliehret er gemeiniglich, wo nicht alle, doch wenigſtens den größeren Theil ſeiner Anſpannung, deren Verluſt ihn außer allen Stand, ſeine Dienſte ferner zu verrichten, ſeßet.' Eine dergleichen Bedingung wäre beſonders aft ſolchen Orten, wo den Bauern die Höfe nicht eigenthümlich gehören, ſondern ſolche von den Grundobrigfeiten bewähret werden müſſen, ſehr nöthig und heilſam. Denn auf Landgütern, wo die Bauern ihre Höfe als'ein Eigenthum beſißen, iſt zwar den Gatgsherren ihr Nahrungsſtand ebenfalls nicht ganz gleichgültig, ſondern es allemahl beſſer, wenn auch ſolcher gut und blühend iſt. Inzwiſchen trift doch in dieſem Fall der Ausfall der Dienſtemicht unmittelbar den Eigen- thümer, ſondern der Pächter hat ſich deshalb an das Vermögen des Bauern, woran ex wegen des ihm zuſtehenden Vorrechts allemahl genugſame Sicherheit hat, zu halten. Auch iſt bey Bauern, welche ihre Höfe eigenthümlich inne haben, die gewöhnliche übele Gebahrung der Zeitpächter nicht ſo gefährlich, weil ſich dieſe ihrer Haut ſchon ſelber zu wehren und bey der übertriebenen Strenge der Pächter gar bald mit einer Klage fertig zu ſeyn pflegen. Die Laß-und Leibeigene Bauern, ſind es nur eigentlich, mit welchen die Pächrer nach ihrem übelen Gefallen wirthſchaſten können, und wozu der Eigenthumsherr aus Fur Es machetin der baaren Einnahme von dem Getreide nicht ſelten einen gär großen Unterſcheid, wenn der Pächter daßelbe nach entfernten Orten,-wo es am meiſten gilt öhne Koſten ſchicken und-bringen kann, und gemeiniglich.hat.der Pächter bey Beſtimmung des Pachtgeldes hierauf ſchon ſeine Rechnung gemacht. 6 Der Mißbrauch, der hierunter begangen wird ,-und zum offenbarem Verderben der Unterthanen gereichet, beruhet hauptſächlich darauf,..daß| 1) In der Weite der Fuhren gar keine Mäßigung gebrauet, 2) Solche zu oft und zur.unrechten Zeit gefordert; und 3) Auf die aii ieailee des Weges„dabey feine Rückſicht genom? men wird. Wenn gleich dergleichen Fuhren von dem ordentlichen Dienſte abgerechnet werden, ſv iſt es 00 ein größer Unterſcheid, ob der Bauer 6 bis 8 Meilen, oder 12 bis 15 Meilen fahren muß.' Je weiter die Reiſe iſt, je mehr werden die Pferde, theils wegen der beſtändig hinter ſich habenden Laſt, und theils. auch wegen der länger zu entbehrenden gewöhn- lichen Pflege entfräftet und abgemattet, und auch.zugleich dem Bauer ſelbſt, wegen des mehrern Futterforns und dem Knecht mitzugebenden Victualien und Biergeldes, ſtärkere Koſten verurſachet. Ueberdem müſſen die von dergleichen weiten Reiſen zurück kommende Pferde, um ſich wieder erhohlen zu können, einige Tage ſtehen bleiben, wodurch denn dem armen Bauer in ſeiner Handthierung mancherley Verſaumniß angerichtet wird. Mir Einem Worte, je weiter die Reiſen ſind, je beſchwerlicher fallen ſie den Unterthanen, und je eher können ſie eine Urſach2 ihres gänzlichen Verderbens werden. Weil ſich nun der Pächter an das leßtere, als eine ihm gleichgültige Sache/ niche Fehret, ſondern die Bauern öfters, um eines Gröſchen willen, den er vor den Scheffel Getreide inehr bekommt, einige Meilen weiter ſchicker, ſo iſt nöthig, ihm hierunter in dem Pactcontract auf eine billige Art Ziel und Maas zu ſeßen. Bey dieſer Beſtimmung eine allgemeine Regel anzunehmen, hält wegen Verſchie- denheit der'Umſtände,' die theils beyder Lage des Orts,"und theils bey der Beſchaffenheit der Bauern vorfallen, an und vor ſich'ſekber ſchwer.) Inzwiſchen glaube ich, daß ein Eigenthümer genung thut ,' wenn er bey den Fuh+ ren der Bauern eine ſolche Weite feſtſeßer, die von"denſelben längſtens binnen 4 Tagen beſtritten„werden: kann-,- und» dieſe-würde- bey einer Weite von 8 bis 10 Meilen mög- lich ſeyn, 8 | Sind die Bauern im guten Nahrungsſtande, ſo können dergleichen Reiſen; wenn ſie nur nicht zu oft und bey üblen Wege geſchehen, ihren Untergang nicht befördern. Der Pächter kann auch mit einer dergleichen Weite vollkommen zufrieden ſeyn. Denn ſich noch'weiter:mic denv Getreide ſchleppen zuwollen, dabey kömmt? ſelten"erwäsheräus, und er hut auch in Anſehung ſeines eigenen Vortheils'weit beſſer,'vor'das zu verkaufende Getreide einige Groſchen weniger zu nehmen, als durch dergleichen übermäßig weite Fuh- ren, die doch gemeiniglich von den Dienſten abgerechnet werden, ſeine ganße Wirth- ſchaftsbeſtellung zu verſaumen und in Unordnung zu ſeßen. CG. 190; Bon den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 16, 121 3"10 Daß die weite Fuhren den Bauern deſro bd 0nn werden, wenn ſie theils zu oft, und theils zu geſchwinde hintereinander-geſcheben müſſen, und daher der Pächter auch hierunter in dem Pachtcontract gehörig einzuſchränken ſey. Werden dergleichen Fuhren den Bauern nur ſelten zugemuthet, ſo ſind ſie in der vorhin beſtimmten Weite, wie ſchon oben erwehnet worden, noch immer erträglich. Allein auch dieſes iſt von den Zeitpächtern nicht zu vermuthen. Vielmehr nimmt man bey ihnen gemeiniglich wahr, daß ſehr ofte, beſonders wenn. an einem Orte das Ge- fraide in einem etwas höhern Preiſe ſtehet, Fuhren. auf Fuhren gethan werden müſſen. Kaum iſt der Bauer von der Reiſe zu Hauſe gekommen, ſo muß er des andern Tages ſchoy wieder ſacfen, und den dritten Tag darauf aufs neue abfahren. Dieſes währet öfters ſo lange, als der Pächter noch einen Scheffel auf den Boden hat. Man müßte gar kein Cinſehen in wirchſchaftlichen Dingen haben, wenn man nicht überzeuget ſeyn wollte, daß bey dergleichen ſo oft hintereinander wiederholten weiten Fuhren, das Geſpann der Bauern nothwendig zu Grunde gehen müſſe. Hat ein Bauer „aber erſt ſeine Pferde und Geſpann verloren, ſo iſt er von ſeinem gänzlichen Verderben nicht mehr weit. Schaffet er auch gleich mit vielen Kummer ein paarmal wiederum ein neues Pferd an, ſo hat doch daſſelbe bey den immer fortdauernden Fuhren kein beſſeres Schickſal zu gewärtigen, da denn der Bauer zuleßt die Nahrung ſtehen laſſen, und ſol- cs. lich bey dem allerſchlimmſten Wege gefordert werden, wird der Untergang der dienſtba- ren Bauern gar ſehr befördert. Bereits in dem erſten ZauptſtüFe des erſten Bandes ec. 1. habe ich den Miß- brauch, ſo faſt alle Zeitpächter hierunter zu begehen pflegen, auf das deutlichſte vorge- ſtelle, und dabey zugleich die Urſachen, warum ſolches den Bauern ſo gar ſehr zum Ver- derben gereiche, angeführef. I< kann mir alſo die Mühe, hierunter jeßt weitläuftig zu ſeyn, erſparen, und darf mich nur blos auf das daſelbſt Vorgetragene beziehen. Gewiß iſt und bleibet es allemal, daß ein Pferd auf eine Reiſe bey ſchlimmen Wege mehr, als ſonſt auf vier andern bey gutem Wege, entkräftet und zu Scs. Die Urſachen, warum dieſes eine ſchädliche und den Pächtern nicht zu verſtattende Gewohnheit ſey, habe ich daſelbſt ebenfals umſtändlich angezeiget, dergeſtalt, daß ich Darunter weiter etwas beyzufügen nicht nöthig habe, ' Inzwiſchen muß ich hierbey nur noch ſo viel anmerken, daß der erwähnte Miß- bran< an folchen Orten, wo die Bauern alle Tage zu Hofe zu dienen ſchuldig ſind, von ſeibſt hinweg falle, weil bey einer ſolchen Einrichtung vas Aufſchwellen der Dienſte nie- zals ſtatt haben kann. Eine. dergleichen ſchädliche Gewohnheit iſt daher nur bey denjenigen Pachten ein- zuſchränfen nöchig, wo die Bauern in der Woche gewiſſe Tage dienen, die übrigen aber zu ihrer eigenen Arbeit frey haben.; Ein jeder ſiehet von ſelbſt ein, daß denſelben, durch das Aufſchwellen der Dienſte und deren Nachforderung, die ihnen zu ihrer eigenen Arbeit freygegebene Zeit gänzlich vereitele, und ſolches ihnen um ſo verderblicher werde, als die Nachforderung gemeinig- lich zu einer folchen Zeit, wo ihre eigenen Wirthſchaftsgeſchäfte keinen Aufſchub verſtat- kon, zu geſchehen pfleget. Auch nimmt man es gemeiniglich wahr, daß die Pächter die Dienſte hauptſächlich deshalb rückſtändig laſſen, damit ſie ſich derſelben zu ſchwereren Ar- beiten bedienen können. Einem Pächter gilt vielleicht das Getraide um Weihnachten auch noch nicht ge- nung, er läſſet alſo die Dienſte, ſo die Bauern zu dieſer Zeit verrichten ſollen, ſtehen var ſie gegen Oſtern oder Pfingſten, wo der Kornpreis höher geſtiegen iſt, mit ſeinen Getraidelaſten zu verſchifen. Man darf kein tiefſinniger Grübler ſeyn, um wahrzuneh- men, daß ein dergleichen Verfahren der Pächter inicht allein ungerecht ſey, ſondern fol- ches auch zum unvermeidlichen Verderben der Bayern gereiche. 6. 194. Fortſezung des vorigen, wobep zugleich gezeiget wird, daß dieſer HTißbrauch nicht allein ſchädlich, ſondern auch offenbar ungerecht ſep. Es iſt unwiederſprechlich, daß, da die Bauerwirchſchaften an ſolchen Orten, wo fie nur wöchentlich gewiſſe beſtimmte Tage dienen müſſen, dergeſtallt eingerichtet ſind, daß die Bauern bey den zu leiſtenden Dienſten auch zugleich ihre eigene Wirtchſchaft mit einer- ley Seſpann beſtellen ſollen, folches bei der Aufſchwellung der Dienſte ohnmöglich geſche- hen könne. Denn die Aerarbeiten laßen ſich weder zum voraus, noch auf“einmahl ver- richten, ſondern es hat eine jede derſelben ihre beſtimmte Zeit. Kann nun der Bauer wegen Nachthuung der aufgeſchwollenen Dienſte dieſe Zeit nicht gehörig beobachten, ſo iſt es auch ohnmöglich, daß er ſeiner Nahrung auf die erforderliche Weiſe vorſtehen, und den ihm anvertraueten Hof richtig bewirthſchaften kann. Das Aufſchwellen der Dienſte iſt daher dem ganzen Syſteme der Bauerwirth- ſchaften ſchnurſtracks zuwider, und kann folglich auf keinerley Weiſe geduldet werden, Dem Eigenthumsherren ſelber wären die Bauern die Verrichtung ſolcher aufgeſchwollenen Dienſte, wenn man die Sache nach der Strenge beurtheilen will, zu verweigern bereh- tiget. Wie viel weniger mag alſo dem Pächter ein dergleichen wider alle Wirchſchafts- verfaſſung anlaufendes Betragen frey gegeben werden?; ; 0. TO Von den bey Verpachtung, der Landgüter, theils aus der 16. 325 6. 194- 317 welchen Fällen hierunter eine Ausnahme' zu machen, und wie überhaupt dieſes Puncts wegen die Bedingungen des Pachtcontracts einzurichten. Will man inzwiſchen aus der Rückſicht, daß der Pächter den Bern vielleicht nicht zu allen Zeiten. Arbeit zu gebon weiß, und er doch deshalb vie Dienſte nicht ganz ver- ſieren Fann, denſelben hierunter einige Freyheit verſtatten, ſo habe ich' bereits ec. 1 ange merfet, daß ſolches füglich auf keine andere Weiſe geſchehen. könne, als daß dieſelben dur Pflügen und andere Aeravbeiten nachgehohlet werden, indem dieſe, und'beſonders das Pflügen: nach:der Morgenzahl, weil er dabey ſeine Ohſen- Geſpanne mit zu Hülfe nehmen Fann, am-allerleichteſten und erträglichſten fällt. Jedoch, muß die Sache auch hierunter nicht zu weit getrieben werden, indem fonſt der Bauer auch dieſes ohne ſein Verderben nicht bewirken kann. Der gewöhnlichſte Dienſt. an ſolchen Orten, wo er auf gewiſſe Tage in der Woche beſtimmer iſt, pfleger wöchentlich in zwey bis drey Tagen zu beſtehen. Jn dergleichen Fällen nun mag dem Pächter wohl verſtattet werden, den. Dienſt der Bauern von ein paar Wochen aufſchwels ken zu laßen, und ſich-ſelbigen zu der nächſt bevorſtehenden Aerarbeit aufzuheben. Dieſe vier oder ſechs Morgen kann der Bauer, wenn er ſeine Ochſenpäüge dabey mit zu. Hüife nimmt, ohne merkliche Verſäumnis ſeiner eigenen Wirthſchaft in zwey bis Drey Tagen ganz füglich beſtreiten... Dem Pächter aber gereiches es gar ſehr zur Beför: derung, ſeiner Ackerarbeit, wann er,. nachdem bey dem Gute mehr oder weniger Bauern ſind, 53, 82 bis 100 Morgen Land auf einmahl umgeackert erhält. Wernünftige Wirthe pflegen fich dieſes Vortheils gemeiniglich in den Saatzeiten, um ſolche dadurch deſto mehr zu beſchleunigen, zu bedienen, Dieſes kann auc) den Bauern um ſo gleichgültiger ſeyn; als die Saaktfahre unter allen Pflugarbeiten die leichteſte iſt. j Alles dasjenige, was bisher hievon geſaget.worden„ zuſammen genommen, giebet fölzende'dem Pachtcontract einzurücende nöthige Clauſul an die Hand, daß dem Pächter die Dienſte der Bauern, um ſie in der Folge durcs, Dem erſten Anſchein nach ſollte man nicht glauben, daß ein Pächter hierunter ſündige, und etwas vor den Gutsherrn ſchädliches unternehme,“: Dem Eigenthümer fann ja, wenn er nur das verſprochene Pachtgeld richtig bekommt, und der Aerbau nicht vernachläßiget wird, gleichgültig ſeyn, auf was vor Art der Pächter die ihm angeſchlagene Schuldigkeiten der Bauern nüße. Der Bauer hat bey dieſer Veränderung auch keinen Schaden, ſoudern es iſt vielmehr gewiß, und die tägliche Erfahrung lehret es, daß die auf Dienſtgeld ſtehende Bauern vor den wirklich dienſtbaren einen großen Vorzug haben. Ja, ſelbſt eine vernünftige Wirchſchafts- Klugheit ſcheinet dem Pächter bey einem ſolchen Unternehmen das Wort zu reden. Denn wozu ſoll er. überflüßige Dienſte, die er nicht anzuwenden weis, auf dem Halſe behalten, und nicht vielmehr dieſes überflüßige auf eine andere Weiſe zu nußen ſuchen? So viele Wahrſcheinlichkeit auch dieſes alles vor ſich hat, ſo ſind und bleiben doch wenn man die Sache in nähere und gründliche Erwägung ziehet, dergleichen eigenmäch« tige von dem.Pächter vorgenommene Verwechſelungen der Dienſte in Dienſtgeld, vor den Eigenthümer auf künftige Zeiten allemal ſchädlich, und er hat daher ſolche dem Päch- ter in dem Pachtcontracte zu unterſagen gegründete Urſache. Wenn ich auch zugeben will, daß die vorhandenen Dienſte zum Aerbau über- flüßig ſind, und daher in deſſen Betracht einige von den Bauern auf Dienſtgeld füglich geſeßet werden könnten, ſo ſind doch die Wirthſchaften eines Pächters und eines Eigen- thümers von ſehr verſchiedener Beſchaffenheit, dergeſtalt, daß dieſe nach jenen nicht beur- theilet werden können. Der Pächter brauchet die Dienſte der Bauern nur blos zu der Beſtellung des Akers und andern in der Wirthſchaft vorfallenden couranten Geſchäften. Der Eigenthümer aber hat, außer dieſen gewöhnlichen Arbeiten, nicht allein die auf dem Gute vorfallenden Bauten zu beſorgen, ſondern auch, wenn er nicht den Namen eines ſchläfrigen und unwirkſamen Wirthes verdienen will, allerhand Verbeſſerungen, wozu es einem aufmerkſamen auf keinem Gute an Gelegenheiten fehlen wird, vorzunehmen« Daß dieſes alles nicht ohne viele Fuhren geſchehen könne, fällt von ſelbſt in die Augen, und es iſt dahec auch offenbar, daß diejenigen Spanndienſte, die vielleicht der Pächter entbehren könnte, in Anſehung des Eigenthümers nicht überflüßig ſind. 6. 197. Einigen hiergegen zu machenden Einwendungen wird begegnet, und dabey zugleich ein Un terſchied zwiſchen denen.den Bauern eigenthümlich zugehörigen Gütern, und denjenigen, ſo von bloßen Laß und Leibeigenen Zauern beſeſſen werden, gemachet. Vielleicht wird man hiergegen einwenden, daß dieſes alles nicht hinlänglich ſey, ein dergleichen Unternehmen des Pächters vor verwerflich und ſchädlich zu halten, indem ja dem Eigenthümer, wenn er ſelber wieder wirthſchafren will, allemal frey ſtehe, die von dem Pachrer auf Dienſtgeld geſeßten Bauern wiederum die vorigen Dienſte verrich- ten zu laſſen. Bey denjenigen Bauern, welche ihre Höfe eigenthümlich beſißen, und von dem Grundherren nicht bewähret werden dürfen, gebe ich dieſes gar gerne zu/ und in Ei ung Von den bey Verpachtung;der Landgüter, theils aus der 1c- 127 hung derſelben fällt auch die von uns gemachte Erinnerung gänzlich hinweg,-weil dieſe vor. die Wiederanſchaffung der bey der Dienſterlaſſung abgeſchaften Jnventarienſtücke ſel- ber ſorgen müſſen. Eine ganz andere Bewandniß. aber hät es."mit den ſogenannten Laß-, und noch mehr mit den Zeibeigenen Bauern, von welchen bekannt iſt, daß ſie nicht allein au den in Beſiß habenden Höfen nichts eigenes haben, ſondern auch der ganze Beylaß und Jn- ventarium, welches die Z0fwehre genannt wird, der Herrſchaft zugehöret. Dieſe Gat- tung von Bauern ſind es eigentlich, von welchen ich gegenwärtig rede, und behaupte, daß bey ihnen die Verwandelung der Dienſte in Dienſtgeld, ſo von dem Pächter eigen- mächtig vorgenommen worden, dem Eigenthümer ſchädlich ſey, dieſe Schädlichfeit auch dadurch, daß der Gutsherr ſie wieder auf Dienſte zu ſeßen freye Macht hat, nicht geho- ben werde. Ganz natürlich iſt es, daß ein Bauer, welcher wirklich dienet, mehr Vieh und Inventarienſtucke, als ein anderer, der auf Dienſtgeld ſtehet, haben müſſe. Denn der erſtere muß bey der Anzahl ſeines Geſpannes nicht nur auf ſeinen eigenen Akerbau, ſon- dern auch auf die zu verrichten ſchuldigen Dienſte Rückſicht nehmen, dahingegen ein Bauer, der Dienſtgeld giebet, hierunter nur blos vor ſeinen eigenen Aer und Wirthe- ſchaftsgeſchäfte ſorgen darf. Am meiſten fällt dieſes an ſolchen Orten in die Augen, wo, wie ich bereits 5. 192. bemerfet habe, die Dienſtbauern wegen der täglichen Dienſte ein doppeltes Geſpann, wovon das eine blos zu den herrſchaftlichen Dienſten, das andere aber zu ihrer eigenen Wirchſchaft beſtimmet, halten müſſen. So bald n::n ein ſolcher vorhin dienſtbar geweſener Bauer auf Dienſtgeld geſeßet wird, ſo iſt es ebenfalls eine natürliche Folge, daß er ſeine Anſpannung, es ſey an Pfer- den oder Ochſen, verringert, und nur ſo viel, als er nunmehr blos zur Beſtellung ſeines Ackers nöthig hat, behält. Ja, dieſes muß er thun, wenn er bey dem Dienſtgelde zu- rechte kommen will. Denn eben darinn, daß er weniger Anſpannung und Geſinde hal- ten darf,- beſtehet ſein wahrer Vortheil.| Das vor das abgeſchafte und verkaufte Vieh gelöſete Geld wird von dem Bauer gemeiniglich verläppert, oder wohl gar, wenn er liederlich iſt, verſoſſen. Wenn nun der Eigenthümer nach geendigten Pachtjahren, dieſes Dienſtgeld wieder aufheben, und die vorigen Dienſte verlangen will, ſo fehlet es alsdenn an der hinlänglichen Anſpannung. Der Bauer iſt, ſo ſchuldig er ſie auch wieder anzuſchaffen wäre, dazu nur ſelten vermö- gend, und aus der Haut kann ſie ihm nicht geſchnitten werden. Was iſt alſo vor.den Eigenthumsherren dabey anders zu thun, als daß er einen dergleichen Bauer nochmals bewähre, eder doch wenigſtens das bey der Sekung auf Dienſtgeld abgeſchafte und nun- Mehr mangelnde Vieh aufs neue erfaäufe. Aus dieſer kurzen Geſchichte nun, welche nicht erdichtet iſt, ſondern wovon ich nur noch. in dieſen Tagen bey einem großen Freunde ein merkwürdiges Beyſpiel. erlebet habe, leget ſich von ſelbſt zu Tage, daß eine dergleichen von dem Pächter eigenmächtig vorgenommene Veränd:rung der Dienſte in Dienſtgeld dem Cigenthümer ,. bey den Laß» - and Leibeigenen Bayergütern, allerdings ſchädlich ſey, G. 198» Fortſeßung des fünften Hauptſtü>s, Oe 5.0557 208| Warum dieſes an ſolchen Orten,'wo die Dienſtbauern keine gewiſſe beſtimmte Di baben, ſondern den ſämmtlichen Ackerbau ohne Beſtimmung bn; Ait; anf nicht allein ſchädlich, ſondern auch in Anſehung der Bauern ſelber+ ungerecht, folglich gar nicht zu dulden ſey. An vielen Orten ſind die Dienſte der Bauern dergeſtalt eingerichtet, daß ſie zu den» ſelben feine gewiſe beſtimmte Tage haben, ſondern die ſammtliche Aerbeſtellung, und was ſonſt zu den nöthigen Wirthſchaftsgeſchäften,- beſonders an Getraide-und Holzfuhren, er- fordert wird, beſtreiten müſſen.;/ Die Vernunft ſelber giebet es, daß in dergleichen Fällen es nicht allein aus vor- angeführten Urſachen dem Eigenthümer zum offenbaren Schaden gereiche, ſondern auch die übrigen Bauern ſelber darunter gar ſehr leiden, wenn der Pächter ſich beygehen läſſet einige von denſelben auf Dienſtgeld zu ſeßen.. 2 Deun bey dergleichen unbeſtimmten AFerdienſten müſſen nothwendig die auf Dienſt bleibenden Bauern eine größere Laſt überkommen, als ſie vorhin gehabt haben wenn ihnen einige von ihren Mitbrüdern durch das Dienſtgeld entzogen werden./ ; Wie nun dieſes an und vor ſich ſelbſt ſchon allen Grundſäßen einer wahren Gerech- tigfeit zuwider läuft, ſo iſt ein Eigenthümer ſolches um ſo weniger nachzugeben verms- gend, als er dabey den Untergang der übrigen Bauern befürchten muß. 5550 Es könnte zwar ein dergleichen ungerechtes Verfahren des Pächkers, wenn es zur Klage kame, von feinem Gerichte unterſtüßet werden, ſoadern der Pächter würde allemal, darinn Sachfällig zu werden, Gefahr laufen. Allein bey Bayern, die ſchon vorhin.unter dem Druck des Pächters ſtehen, und durch ſeine Strenge in Screen geſc- ket worden ſind, kommt es nicht allemal ſo weit. Eigennüßige Pächter, die mit ihrem Eigennuße zugleich einen gewiſſen Wißt verbinden, pflegen auch dergleichen Beſchwerden durch andere Wege vorzubeugen wiſſen. Der Eigenthumsherr hat daher doppelte Urſache hierauf ein wachſames Ange zu haben, und allen dergleichen geheimen Schlichen und Kunſitgriffen in dem Pachtcontracte vorzubeugen, indem es ein? unwiderſprechliche Wahrheit iſt, daß das Beſte ſeiner Untev- thanen, auch zugleich als ſein eigenes angeſehen werden müſſe. 1779 9 N ' 6. 199. ny wie weit eine Dienſtverwandelung in Yacht-oder Dienſtgeld mit Vorbewußt und Ein ? willigung des BEigenthümers, auf eine demſelben unſchädliche Art ſtatt finden, und deshalb eine Rusnahme geniacht werden könne. Ich habe wohlbedaächtig geſaget, daß der Pächter nicht eigenmächtig einige der Dienſtbauern auf Dienſtgeld ſetzen müſſe. Hierdurc< wird alſo nicht ausgeſchloſſen, daß ſolches in gewiſſen Fällen mit Vorbewußt und Einwilligung des Verpächter3 ganz fügli geſchehen könne. n Denn warum wollte nicht ein Eigenthümer ſoſches ſeinem Pächter verſtatten, wenn derſelbe zu ſeiner Wirthſchaft wirklich überflüßige Dienſte-zu haben, nachweiſet? Er. kaun alsdenn dieſem Antrage um ſo weniger zuwider ſeyn, als die JE iv ienſte Von den bey Verpachtung der Ländgüter, theils aus der 1c.“129 Dienſte in Dienſtgeld, wie ſchon vorhin erwähnet worden, den Bauern ſelber zum wah- ren: Vortheil gereichet. j Die eigenmächtige von dem Pächter hierunter vorgenommene Veränderung wird dem Verpächter nur lediglich'dadurc 1 Dieſe-aber kann ihm nicht verſtatktet werden.“ Denn ein Pächter /myß im den we- ſentlichen Theilen des Guts keine-Veränderung vornehmen, ſondern daſſelbe. ſo„wiezes ihm von. dem. Verpächter übergeben worden, nußen und gebrauchen;* Die-vorhin.be- merkte-Einrichtung. der Bauern aber gehöret mit zu den weſentlichen Theilen des-Gutes.. .So bald. darinn eine Hauptveränderung vorgehet,-bleibet es nicht mehr daſſelbe Gut, ſo- es vorhin geweſen iſt..| j - Was brauchen. wir... möchte. ich faſt ſagen ,. mehreres Zeugniß", um den Pächter zu überführen, daß-er' die auf: Dienſtgeld oder Dienſtpacht ſtehende Bauern eigenmächtig aus dieſer Verfaſſung zu ſeen)„und ihnen hinwiederum.die Laſt der vorigen Dienſte aufe zubürden, auf keinerley Weiſe berechtiget ſey? 4 C< 20P%; Aus was. Urſächen eine ſolche von dem Pächter vorgenommene Veränderung ſchädlich, und: daber. in-dem Pachtcontract vorzubeugen nöthig- ſep:. "In allen denjenigen Fällen, wo dex Verpächter den Pächter in dem ſpveyen- und ungehinderten Gebrauch und Nußung.des verpachteten: Gutes einſchränken: will, muß-vev» nünftiger Weiſe-nächgewieſen werden, daß ihm aus: dem. gegenſeitigen Betragen des Päch- ters:wirflich ein Nachtheil entſtehe. A;? Dieſes wird denn auch vis um ſo nöthiger ſeyn, als vielleicht manche feinen: dar» aus'vow. den Cigenthümer: enſtehjenden Schaden einzuſehen vermögend ſeynzmöchteWwz in- dem es ſich von ſelbſt verſtehet, daß eine dergleichen von dem Pächter unternommene Ver- änderung nicht länger,«als ſeine Pachtjahre dauern, beſtehen könne, nachher aber dem Eigenthümer., ſolc welche ihn in allen bedürftigen Umſtänden nur ſelten zu Schanden wer- den läſſer. | Das übelſte iſt/'daß, wetin die Unterthanen dergleichen Vorſchüſſe einmal gewoh- net ſind, ſie ſolche alle Jahre verlangen, auch gemeiniglich ihre Anſtalten ſchon ſo gema- <-t haben, daß ſie deſſen immer'benöthiget ſind. Auch wird hiebey ſelten ein Unterſchied unter. die Armen und Reichen, und ob ſie es nöthig haben oder nicht, gemachet.- Wenn einer mit dem leeren Sack auf dem-herrſchaftlichen Hofe kommt, ſo folgen ihm die andern gemeiniglich bald nach, indem feiner dem andern hierunter etwas voraus laſſen will, ſon» dern fie'an dieſer'FLeygebigfeit alle einen Antheil zu“ haben! glauben. “ Ein Gutshert muß: ſchon ein mehr als'mittelmäßiges Vermögen häben,. wenn er dieſes alle Jahre aushalten, und dadur< nicht beſchweret werden ſolle 8 ey .. EE GEE ERES ASTA AES CEE EIE 2000=< „Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 16, 133 Bey der eigenen Bewirthſchaftung wird ſich ein Eigenthümer' hierunter ſchon Rath zu ſchaffen a) oder.doch wenigſtens. unter denen wirklich Nöochdürftigen, und an» dern, die ſolches mißbrauchen- einen Unterſcheid zu machen wiſſen. Allein, die Zeitpächter ſind ſo. wenig, die Unterthanen hierunter zu recht zu wei- ſen, geneigt, daß ſie vielmehr, ihres vorbemerkten Nußens wegen, dieſelben wohl eher zu dergleichen Vorſchuß- Forderungen anreizen b). a) Mein jeßt in Beſiß habendes Landgut war ehedem bey meiner Abweſenheit auch an einen Zeitpächter verpachtet, und e8 wurde mix von demſelben faſt'beſtändig der-5te auch wohl gate Theil des Pachtgeldes vor Vorſchüſſe, ſo die Bauern. empfangen und niemals wieder erſeßet hatten, verrechnet. ES fiel mir dieſes bey meinem mäßigen Vermögen ſehr ſchwer, und ich würde es in der Länge, ohne ſelber zu Grunde zu gehen, nicht ausgehalten haben. Ich ſahe mich daher in die Nothwendigkeit geſeßet, dieſen Mißbrauch vors künftige ab- zuſchaffen. Das Mittel, ſo ich dazu gebrauchet habe, beſtand in folgenden: Ich ließ alle meine Baxern zuſammen kommen, und eröffnete ihnen zuförderſt mein Mißfallen, ſo ich über ihre Unverſchämtheit in beſtändigen Vorſchuß- Forderungen zu kra- gen Urſache hätte«- Anbey ſitiellte ich ihnen vor, wie es jedermann bekannt: ſey, daß ſie ins8geſammt ſolche Rahrungen beſößen auf welchen ein fleißiger und arbeitſamer Wirth allem«! zu rechte fommen könnte. Wenn ſie aber darauf nicht beſtehen zu können. vermeyn- ken, ſo wäre es unbillig, ſie bey einer Nahrung zu laſſen, von: welcher: ſie ihren nöthigen Unterhalt nicht haben könnten. Zum Beſchluß dieſer meiner Anrede declarirte ich ihnenendlich, daß, wenn jemand fer- nerhin fommen und Brod- oder Saamen- Getreide verlangen würde, ich: ſolches vor eine Erklärung, daß er ſeinen Hof auffage“, und nicht länger dabey beſtehen könne;„annehmen, und folglich ſeine bisher in Beſiß gehabte Nahrung an einen andern vergeben würde. Nur ein änziger, welcher vielleicht an dem mit meiner Erklärung verbundenen Ernſt zweifeln mochte, wagte es nach einigen Monaten um Brodkorn anzuſprechen. Jh, war erböthig ihm Arbeit, wobey er einen guten Verdienſt haben könnte, zu verdingen, dadurch er ſich von dem angegebenen Brodmangel loßhelfen möchte. Allein er ſchlug dieſes Mik- tel ſich ausder Noth zu helfen aus, und wiederholte nochmals ſetne vorige Bitte, welche noch. dazu ziemlich unverſchämt war, indem er auf einmal-0 Scheffel zu Brodkorn ver? langte. Um nun meiner oben erwähnten Erklärung den gehörigen Nachdruck zu geben, ſo ſahe ich mich genöthiget, dieſen unverſchämten Brod? Supplicanten, der zwar eſſen aber nicht arbeiten wollte, da ohnedem die Zeit, wo nach hieſigen Gebrauch die Bauerhöfe ver- geben zu werden pflegen, vor der Thüre war, aus ſeiner bisher gehabten Nahrung zu ſetzen, und ſelbige an einen andern und fleißigern zu übergeben. Seit dieſer Zeit, zwiſchen welcher nuumehro 18 Jahre verfloſſen ſind, iſt keiner von alle meinen Unkertharten jemals weiter nach Getreide gekommen. Sie ſind auch ohne dieſe vor? hin gemißbrauchte Hülfe beſtanden, und alle meine Nachbarn wiſſen, daß in meinem Dorfe fein Bettler iſt. b) Ein: ſehr merkwürdiges und faſt unglaubliches Beyſpiel iſt mir hievon ſeit kurzer Zit aus einer Pahtberechnung.über gewiſſe ſehr wichtige Güter bekannt geworden. Dem Pächter, de? ſchon einige Jahre her dem Eigenthümer das verſprochene'Pachtgeld durch ailerhand' Erfindungen zu Waſſer zur macheir geſuchet hatte, und auch darinn ziemlich gläctlich.geweſen war, ſchien der bekannte Mißwachs des 1775 Jahres eine neue erwünſchte Gelegenheit zur Voliführung dieſer ſeinex Abſichten-zu ſeyn.“Er reizete daher. die Unter- thanen dieſer-Güter an. ſich bey der Inſtanz: zu melden, und-um Hülfe wegen des man- R 3 gelhden «währ 5 zwey lige. | | |] RE ZI Ene I SEIFEN Ennen TREE HEHE a 134/ Fortſekzung des fünften Hauptſtü>s, gelnden Brod--und Saatforns zu bitten, da doch der Eigenthümer der er: an WUHR ſie 34 ASM zu JEDE PLNUH, 4001 Ne ee erſofemüſſen, Die Unterſuchung des angegebenen* Rangels wurde einem Kreiß- Subalter'a- gen, und dieſer hinwiederum überließ die Sache dem Pächter, IEA DE eli der bunkeln Wolke, die darüber noch gezogen wär, keine rechte Entwickelung finden onnke. Inzwiſchen machte ſich der Pächter ſolches dergeſtalt zu Nuße, daß er deim Ei enthü- „mer, der von allen dieſen nichts gewußt, noch vielweniger ſeinen En und„Abe Nehren dazu gegeben, in dieſem einzigen Jahre vor den an die Unterthanen gethanen Vorſchuß bey- nahe 2500 Nthlr. von ve Pacht 4048108 Schon die Verwegenheit, die der Pächter bey dieſem eigenmächtigen Verfahr Fpühren laſſen, gehet bis zum Erſtaunen, und ein jeder wird von ib(cine+. 5 Fr 2 ſehr ſolches den Eigenthütmner, ohne einmal auf den wichtigen Verluſt zu. ſehen, fränfen müſſen» Er ſiehet ſich mit einmal eine ſo anſehnliche Summe abgezogen, ohne.zu wiſſen wodurch, warum und wie ſolche verwandt worden. Ueberdem macht man noch bis an jekt allerhand Winkelzüge, um dem Eigenthümer hievon Nede und Antwort zu geben. Die, Sache iſt. inzwiſchen nvh in lite befangen, und befindet ſich in den Händen eines gerechten Richters. Ich vermuthe nicht ohne-Grund, daß es der Ausgang klar machen werde, wie nicht die wahre Noth der Unterthanen, ſondern vielmehr der übertriebene Ei- gennuß des Pächters die hauptſächliche Triebfeder zu dieſer ſo ſeltſamen Handlung geweſen Fey, und es würde vor ein halbes Wunder gehalten werden müſſen, wenn bey der Austhei- Jung einer ſo wichtigen Summa überall reine Hände geblieben wäret.. Allem Vermuthen nach hat der Pächter entweder bey der Beſchaffenheit des gelieferten Getreides, oder bey dem Maaß deſſelben, oder auch bey den Preiſen, und vielleicht bey allen dieſen drey Stü- Een zugleich, ſehr: wichtige Vortheile gezogen. Ein dergleichen Beyſpiel iſt mir eine zureichende Urſache geweſen, einem jeden Eigetn- 4hümer anzurathen, bey der Verpachtung ſeines Gutes hierauf aufmerkſam zu ſeyn, und deshalb in dem«Pachkcontract, um ſich nicht dergleichen Weitläuftigfeiken aufs künftige auszuſeßen, die gehörige Vorſicht zu nehmen. ' 4: 1 204. Von den kleinen Leuten ain Zäuslern, Sauſinnen und Linliegern, daß ſolche ebenfalls vor den Eigenthümer ſehr nüvlich, und daher auf deren Erhaltung bey den Ver? pachtungen zu denken. Die Spanndienſte“ſind es zwar hauptſächlich, bey welchen die Zeitpächter, wie Hereits-6. 186. bemerfet worden, durch ein unwirchſchaftiiches Verfahren in Abforderung der Dienſte.den Untergang der Unterthanen, zum größeſten Schaden des Cigenthümers, befördern können. j) nr Inzwiſchen giebt es an vielen Orten, ja faſt allenthalben, eine gewiſſe Art von Fleinen Leuten, die unter den Namen Zäusler oder Zauſinnen, oder auch Linlieger be- kannt ſind, welche zwar keine beſondere in zu bewirthſchaftenden Grundſtücken beſteheude Nahrungen haben, dennoch aber der Herrſchaft vor die Wohnung und einiges dabey ha- bendes Gartenwerk jährlich oder wöchentlich gewiſſe Tage dienen müſſen, wobey ſie ge- meiniglich das gewonnene herrſchaftliche Getreide gegen ein gewiſſes beſtimmtes Dreſcher- lohn zu. dreſchen pflegen. en Wet; Dieſe Leute ſind, außer der Bequemlichfeit eigene Scheundreſcher im Dorfe zu ha- ben, und ſolche nicht erſt von auswärts mit vieler Mühe herbey holen zu dürfen, ſchon Wohn. gewöhn- Von den bey Verpachtung.der Landgüter, theils aus der 106: 4:25" gewöhnlichen Wirchſchaftsgeſchäften, beſonders in.der Erndte utid bey dem Gartenbau, von großen: Nußen.- Hauptſächlich leiſten ſie aber. bey vorfallenden: Verbeſſerungen Des“ Gutes ausnehmende Dienſte, und einem-Gutgherren, der eine Menge von ſolchen Leu- ten in ſeinem-Dorfe: hat, werden. die zum-Beſten; des Gutes: vorzunehmende“ Verände: rungen. wozu die Dienſte der augeſeſſenen» Unterthanen. nur ſelten hinreichend find, in allen Stücfen-weit.leichter und weniger-foſtbar, als einem-andern, der lauter fremde vnd auswärtige Arbeiter dazu nehmen muß. Mit Einem Worte, eine zureichende: A: zahl: von dergleichen-Häuslern: iſt vor einen jeden Eigenthümer: ein.wahrer. Schas., und ihm daher auch:an deren Beybehaltung gar ſehr gelegen.. .. Von dem bloßen Scheundreſchen und ihnen zugelegten: wenigen Gartenwerk aber ſind ſie: an den: wenigſten Orten, ſich und ihre Familie zu ernähren, im Stande... Wenn auch: ſolches zu dem nöthigen Brod und Vorkoſt hinreichend. wäre, ſv mangelt es ihnen doch-an dem ebenfalls unentbehrlichen Zubrod und Kleidung.. Dieſes können. ſie nicht an- ders, als durch Tagelohn, verdienen. DEN Ein Gutsbeſißer, dem an der Erhaltung dieſer Leute gelegen iſt, muß" daher fol: s. nicht allein nöthigen, ſondern auch reichlichen Unterhalt, ohne ſelbigett auswärts ſuchen zu dürfen, finden können. Sind. aber dergleichen Haupts- Verbeſſerungen bereits ins8geſamt ins Werk geſeßet, ſo muß ein Eigenthümer auf andere Mittel, dieſer Art von Unterthanen zu dem erforderlichen Verdienſt Gelegenheit zu geben,“ bedacht ſeyn. Am- beſten ſchicken ſich' hiezu ſolche kleine Nebenzweige des LandwirthſchaftlichenFleiſſes, wozu eine Menge von Arbeitern erfordert werden,-die aber dennoch im Erfolg die daran gewandte Koſten bezahlen, auch dem Eigen- thümer noch wohl überdem einen anſehnlichen Ueberſchuß-gewähren. Der Tabacks: Waid: Rrap- und Röthe- auch wohl gar der Erdtoffelbau können hiezu gerechnet werden. Alle dieſe Nebenwirthſchaften, daß ich ſie ſd nennen.mag, erfordern eine anſehnliche Neenge von Handarbeitern. Die gewöhnliche bey den Gätern befindliche Dienſte ſind gemeiniglich dazu nicht hinreichend.'Den Häuslern und Einliegern wird alſo dadurch eine bequeme Gelegenheit ſich zu ernähren verſchaffet. Die vöorbenantite Wirth- ſchaftsarten ſind aber zugleich von der Beſchaffenheit, daß ſie nicht-allein das:daran gewand- te Tagelohn wiedergeben, ſondern es kann ein fleißiger Eigenthümer, wenn geſchic>t damit umgegangen wird, auch auf eine reichliche Ausbeute ſichere Rechnung machen. Da ich auf meinem Landgute ſelber eine reichliche Anzahl von ſolchen Hausleuten habe, und mir aus vorbemeldeten Urſachen deren Erhaltung gar ſehr am Herzen lieget, ſo.habe ich anf dergleichen Mittel ebenfalls ſinnen müſſen, und ich ſchreibe daher das gegenwärtige aus eigener Erfährung.; Ohnerachtet ich mein ſämtliches A>erwerc>k in Pacht ausgethan, ſo habe ich mir doch verſchiedene Koppeln,:die zuſammen 20 Morgen austkragen, blos in der Abſicht, um dadurch den-angeſeßten Häuslern den nöthigen Verdienſt zu verſchaffen, vorbehalten. Der Tabacksbau, Erdtoffelbau und ein zum Verkauf beſtimmter Anbau von allerhand Gartengewächſen ſind biSher abwechſelnd diejenige Dinge geweſen, wozu ich die mir vorbe- haltene Koppeln angeweiidet häbe, und ſeit ein paar Jahren habe ich einen kleinen Anfang mit dem bekannten Waidbau gemacht.: Mein dabey abgezielter"Haupt- Endzweck, den in meinem Dorfe befindlichen Häuslern und Einliegern den erforderlichen Unterhalt zu verſchaffen, iſi dadurch vollkommen erfället worden... J<< habe überdem die Auslage meiner Koſten jederzeit vergütiget erhalten, und nur ſeim iſt es mir fehl geſchlagen, daß-nicht auch vor mich ein Gewinſt übrig geblieben ſeyn-ſollte, 9222885 Wozu die Zeitpächter, um die Erhaltung dieſer nüglichen Leute zu bewirken, in dem Pachtcontract verbindlich zu machen. Eine dergleichen unvermerkte Entvölferung iſt, ſo klein'/und geringſchäzig ſie auch ſcheinen mag, aus vorhin angeführten-Urſachen' vor einen Eigenthümer wichriger und ſchädlicher, als man glauben ſollte, Denn eine unwiderſprechiche Wahrheit wird.es, wie ich bereits in'dem erſten 5auptſiü&» de eoſten Bandes 9. 72. angeitierfet habe, äliemal bleiben, daß eine Verminderung der'eingebornen Unterthanen eine der verderblich- ſten. Deteriorationen iſt. Den Zeitpächtern in ven:Pachtcontracten:eine=Bedingung vorzuſchteiben ,“ wo» durc< der Nahruno87and der Häusler und Einlieger auc) während der Pacht ſicher ge- ſtellet wird,"iſt daher eine Vörſicht/ die ebenfals /“ wenn man nicht das"verpachkete Sut entvölkert wieder zurück"zu' bekommen Gefähr laufen will, nicht außer Augen zu ſeßen iſt.>: Es Von den bey Verpachtüng der Landgüter, theils aus der 1. 137 Es iſt, ich geſtehe es gar gerne", bisher gar wenig hieran gedacht worden, und die Herren Zeitpächter werden es daher meinem Neuerungsgeiſte wohl feinen Dank wiſſen, daß ich fie auch hierunter auf eine ſo ſelſame Art einſchränken will. Allein eben daraus iſt das viele Unheil der bisherigen Zeitpachten entſtanden, daß man bey Anfertigung der Pachtcon- tracte ſich gar zur leichtſinnig betrazen hat. Nur bey den gewöhnlichen allgemeinen Clau- ſeln, die hie und da in einigen Schriften der alten Rechtslehrer anzutreffen ſind, iſt man ſtehen geblieben. Die beſondern Quellen des Uebels aber hat man unberührtgelaſſen. Da nun meine Abſicht dahin gehet, die Zeitpachten in allen Stücken von ihrer durch die tägliche Erfahrung beſtätigten Schädlichkeit zu reinigen,- und-ihnen dadurch einen beſſern Ruf zu machen, ſo wird es mir hoffentlich von keinen vernünftigen verarget - werden können, wenn ich mich nicht blo3 bey dem allgemeinen aufhalte, ſondern meine Aufmerkſamfeit auch auf das klein ſcheinende, ſo bald nur ein Uebel nd Mißbrauch dar- aus entſtehen kann, richte, Jc< würde, wenn ich dieſes nicht häte, meinen ganzen End» zweck verfehlen, und bey der Sache weiter nichts thun, als daß ich die bisher gewöhn- liche Pachtcontracts-Formuln nachbetete. Dieſe Materie iſt überhaupt von der Beſchaf- fenheit, daß ſie nicht blos mit einem juriſtiſchen, ſondern auch öfonomiſchen Auge durche drungen ſeyn will, und zwar dergeſtalt, daß dieſes die beſondern Fälle, die jenes beleych» ten ſoll, aufſuchen muß. Jedoch dieſe kleine Ausſchweifung, welche um mich gegen den vermuthlichen Vor- wurf der gewöhnlichen Zeitpächter zu deFen nöchig war, bey Seite geſeket, fräget es-ſich Üunmehr weiter: Wie es in einem Pachtcontract einzurichten ſey, damit die zu befürche tende Verminderung der bey einem Landgute ſo nöthigen kleinen Arbeitsleute verhütet werde? Wenn man die Urſachen eines Uebels heber, ſo wird natürlicher Weiſe das Uebel von ſelbſt gehoben. Nun aber erhellet aus dem vorhin angeführten„. daß der Grund von der Vertreibung dieſer Leute binnen den Pachtjahren hauptſächlich-darinn beruhe, daß ih- nen von den Pächtern nicht der zu ihrer Unterhaltung erforderliche Verdienſt gegönnet wird, ſondern ſie ſolchen anderwärs zu ſuchen genöchiget ſind. Von ſelbſt folget daher, daß der Sache auf feiner andern Weiſe zu helfen fey, als daß die Pächter, ihnen dieſen Verdienſt.zu verſchaffen, in dem Pachtcoutract verbind- lic?gemachet werden. Daß folches nicht allein möglich ſey, ſondern auch zu der Pächter eigenen wah- renNußen Fereiche, iſt bereits in der dem nächſtvortehenden. 5. beygefügten zo?4 a. mit Vb gezeiget wordetn, Sie haben daher ſich darwider zu ſesen feine gegründete Urſache;| Nur wird nöthig ſeyn, eine gewiſſe Sunime, welche auf die vorbeſchriebene Art Vorſchußweiſe- zur Unterhaltung ſolcher kleinen Dienſt-und Arbeitsleute zu verwenden er- forderlich) ſeyn möchte, gehörig zu beſtimmen. Wena ich vorausſese, daß dergleichen Dienſtleute ſchon vorhin das Scheundre- ſchen haben, ſie auch von dem ihnen beygelegten Gattenwerk einen Theil ihres Unterhalts nehmen können, ſo glaube ich, daß es hinreichend ſeyn wird, wenn ſie noch überdem jähr- lich auf einen baaren Verdienſt von 10 Rehlr. ſichere Rechnung zu machen im Stande ſind, Oceon, Forens, 111 Theil, S. Der GERI EE ERÄF AG IA NER EEE LASIEEE 125.05 DSSS ZZ ZS "4 “" | AID 10:4, 138 Fortſezung des fünften Hauptſtücks, Der Schluß von dieſem allen gehet alſo dahin, daß der Pächter in deim Pachtcon- kract fich anheiſchig mache, zur Unterhaltung der Häusler und Einlieger an baares Tage- lohn ſo viel zu verwenden, daß ein jeder derſelben, außer dem Scheundreſchen und ſei nem Gartenwerk, wenigſtens 10 Nehlr. verdienen könne. Will aber der Eigenthümer den Pächter hiezu verbindlich machen, ſo iſt billig, daß er. auch auf ſeiner Seite die Hand dazu biete, und ihm diejenigen Grundſtücke, bey welchen dergleichen außerordentliche Arbeiten vorzunehmen möglich iſt, entweder gar nicht, oder doch nur ſehr mäßig anſchlage. Die in dem nächſt vorſtehenden 5. bemerkte Nebenzweige des landwirthſchaftli- s, 6. 208,1 Jortſenung des vorigen, daß die" meiſte Lvictionsfälle wegen der angegebenen Ausſaaten ent: ſtehen, und warum in dem Pachtcontract eine allgemeine Entſagung auf ſämtliche EKvictionsforderungen nöthig ſey, Bey einem ohne geometviſche Vermeſſung verpachteten Landgute läuft zwar der Eigenthümer in Anſehung aller Grundſtücke und Pertinenzien, mit dem Pächter wegen Gewährteiſtung derſelben verwickelt zu werden, Gefahr. Die mehreſten Proceſſe von dieſer Art aber pflegen über. die angegebene Ausſaa- fen zu entſtehen. Wie ſchlüpfrig und unſicher die Wege ſind, die man hierunter in ſolchen Anſchlägen, bey welchen keine geometriſche Vermeſſung zum Grunde lieget, zu wählen pfleget, iſt bereits in dem zweyten Zauptſtü&X des Erſten Bandes 6. 99. und 100. umſtändlich gezeiget worden. Ein Eigenthümer iſt daher niemahl ſicher, ob er dem Pächter die angegebene Ausſaaten, wenn er deshalb in Anſpruch geuommen wird, werde evineiren. können. Bey dieſen Umſtänden iſt und bleibet es allemahl rathſam, daß der Verpächter in detit Pachtcontract darauf dringe, daß der Pächter ſich aller Evictionsfälle, beſonders aber derjenigeu„ die wegen der Ausſaat entſpringen können, entſage. Es iſt zwar wahr, daß die Größe und der Umfang der Grundſtücke ſich nicht ſo zuverläßig, als die innere Güte des Bodens, beurtheilen laſſen. Inzwiſchen kann doch ein Pächter durch öfteres Umgehen und Beſichtigung der Felder, Wieſen, Hütungen und anderer Grundſtücke, auch hierunter zu einer ziemlichen Gewißheit gelangen, zumahl wenn ihm der Verpächter die Wirthſchaftsre des zweyten Bandes 5. b. 35. 233- und 234. bey Abhandlung der Materie von Kauf und Verfau- fung der Landgüter hievon angeführer habe, finden auch bey. den Verpachtungen der Land» güter ihre vollfommene Anwehre. Inzwiſchen iſt in dem zweyren Abſchnitt der zwepten Abtheilung des gegen- wärtigen Zauptſtü>es 6.'80. unter andern als ein ohnſtreitiger Grundſaß mit angenom- men worden, daß das Pachtgeld mit dem Genießbrauch des verpachteten Gutes in ei- nem gehörigen Derhälteniß ſtehen müſſe. Wenn nun durch Unglücksfälle, deren es in der Landwirthſchäft mancherley Arten gieber, dieſes Verhältniß des Pachtgeldes mit dem Genießbrauch-des verpachteten Gutes verrücfet wird, ſo giebet ſolches zu denjenigen Entſchädigungen, die in der Juriſten Sprache unter den Namen von Rewißionen bekannt ſind, Gelegenheit. Denn bey den Pachtanſchlägen iſt nur bloß der gewöhnliche Mittelertrag des Gu- tes zum Grunde geleget, auf die mögliche Unglücksfälle aber keine Rückſicht genommen worden. Billig iſt es daher, daß dem Pächter in- ſolchen Fällen zur Wiederherſtellung des Verhältniſſes zwiſchen dem Pachtgelde und. dem-Genießbrauch' eine den Umſtänden ge- mäße Entſchädigung wiederfahre, weil ſonſt der in dem vorhin angeführten. 6. 80. ange- nommene-Grundſaß fruchtlos ſeyn würde, Aus der Verbindung dieſer Säge wird ſich alſo ein richtiger Begriff, was unter den Remißionen zu verſtehen ſey, und warum! ſolche dem Pächter, wenn ev denſelben niche freywiliig entſaget hat, nicht ſchlechterdings verweigert werden könne, von ſelbſt ergeben. S 3«> 4 2116 142 Fortſeßung des fünften Hauptſtir>ks, S. 2I1: Von den Verpachtungen der Landgüter unter Entſagung der Remißionen, und warum ] ſolches vor einen Pächter ſeht vortheilhaft ſey. So gegründet auch die Pacht- Remißionen bey, den Landgütern. wegen entſtande- ner Unglücksfälle beydes in der Gerechtigkeit und Billigkeit ſind, ſo lehret es doch die täg: liche Erfahrung, wie gewaltig dieſelben von den meiſten Zeitpächtern gemißbrauchet, und ſehr oft zu einer Gelegenheit, dem Eigenthümer die ſämtlichen Einfünfte ſeines Gutes zu vereiteln, gemacht werden. Die traurige und öfters. unerhörte Beyſpiele, die man hievon faſt allenthalben hat, verurſachen billig bey'einem jeden, der an Proceſſualiſchen Weitläuf- tigfeiten keinen Gefallen, ſondern vielmehr einen gerechten Abſcheu hat, den allgemeinen Wunſch, daß bey ſämtlichen Verpachtungen der Landgüter allen Remißionsfällen ent- ſaget, und dadurch dieſer„vielföpfigten Schlange mit einmahl das Garaus gemachet werden möchte, Das wenigere Pachtgeld, von deſſen Beſtimmung ich bereits 8. 5. 129 und 121 vorläufig gehandelt habe, ſo er in dieſen Fällen von ſeinem Gute zu erwarten hätte, dürfte feinen Eigenthümer gereuen, indem er ſolches durch die Erſparung des häufigen Verdrußes und der öfters unerſchwinglichen Proceßfoſten vielfältig wieder gewinnen wurde. Beyſpiele von dergleichen eiſernen Verpachtungen, wie ſie genannt zu werden pflegen, hat man zwar zu allen Zeiten gehabt, und auch noch in unſern Tagen giebet es hin und wieder dergleichen. Sie aber durchgehends allgemein zu machen, iſt ein verge- bener Wunſch. Theils die Vermögengumſtände der Pachtluſtigen, theils der Abſcheu vor der großen damit verknüpften Gefahr, und theils auch ihr Eigenſinn machet ſolches unmöglich. ; Um inzwiſchen diejenigen ,- die ihre Güter auf eine ſo-glückliche Art zu verpachten Gelegenheit haben, nicht ohne alle Anleitung zu laſſen, ſo wollen wir, ehe wir zu den Remißionsfällen ſelber. ſchreiten, von den deshalb erforderlichen Vorſichten das nöchige kürzlich erwähnen.| CG... 2026 Warum bey dergleichen Verpachtungen ohne Remißion hauptſächlich auf mehrere Sicherheit, als ſonſt bey den gewöhnlichen Pachten nöthig iſt,. geſehen, folglich auch auf eine höhere Caution gedrungen werden müſſe. Wer ſein Gut unter der Bedingung, daß der Pächter allen Remißionen und Un- glücfsfällen entſagen ſoll, verpachten will,“der muß vor allen. Dingen ſein Augenmerk dar- auf richten;'0ober auc) bey dem Pächter, welcher eine dergleichen Bedingung einzugehen erböchig iſt; genugſam geſichert-ſey.:. Es fehlet nicht an verwegenen Wagehälſen, die, weil ſie ihr Facit auf nichts ge- ſtellet,"und wegen ihrer ſchlechten Vermögensumſtände nichts zu verlieren haben, ſi hiezu ohne“ Bedenken bereitwillig finden läſſen.“Sie. ſuchen dadurc< nur eine gelinde Pacht zuerſchleichen, und ſind.wenig“daram befümmert, woher- der Eigenchümer bey entſtandenen harten Unglücksfällen, die ſie zu übertragen nicht im Stande ſind, ſeine Entſchädigung nehmen werde,| Es Von den bey Verpächtung der Landgüter, theils aus der'c. 143 Es mag dieſes eine-'Warnung vor alle diejenigen ſeyn, welche eine dergleichen an ſich glückliche Verpachtung ſuchen und wünſchen, und daher gar leicht blindlings hin- ein zu tappen geneigt ſind: Die Vernunft giebet es, daß in dieſem Fall, nach dem Verhältniß der übernom- menen größern Gefahr, auch eine höhere Caution beſtellet werden müſſe. Mit einem Pächter alſo, der hierunter die gehörige Sicherheit nicht nachweiſen kann ,- ſich auf der- gleichen Bedingungen einzulaſſen, und ihm in deren Betracht eine weit gelindere Pacht, als ſonſt das Gut geben könnte, einzuwilligen ,-iſt nicht rachſam. Die natürliche Folge davon würde ſeyn, daß der Pächter zwar ſich der gelindern Pacht zu Nuße machte, der Verpächter aber die entſtandene Unglücksfälle, denen jener entſagen wollen, dennoch über ſich ergehen laſſen müßte.; Alle richterliche Hülfe, die hierunter zwar nicht verſaget werden könnte, würde ihm nichts helfen, ſondern es bey dem allgemeinen bekannten Sprichwort, daß, wo nichts iſt, auch der Rayſer ſein Recht verloren habe, verbleiben, und am Ende wären beyde, Verpächter und Pächter,zu beklagen, der erſtere, weil. er-ſich in ſeiner Abſicht betrogen, der andere-aber, weil er ſich und die Seinigen durch eine verwegene und unüberlegte Unternehmung arm gemacht. C.4.; 212, Warum man, wenn man nur von der Redlichkeit und guten Wirthſchaft des Pächters über- zeuget iſt, auch ohne zureichende Sicherheit bey dergleichen Pachten immer beſſer, als bep den gewöhnlichen, fahre. Wie ſelten ſolcs;:-/ !„04"3 25461 Von der Linrichtung'des Pachtgeldes in ſolchen Fällen,"und daß dabep auch zugleich auf den Unterſcheid der Güter, nach welchen bey einem vor den andern- mehrere oder wenigere Unglücksfälle möglich ſind, Ruckſicht genommen werden müſſe.:; j Daß man von einem Pächter, welcher alle Unglücksfälle übernimmt, nicht ſo viel Pachtgeld, als von einem andern, der ſich die Entſchädigung der gewöhnlichen Remißions- fälle vorbehält, nach der Vernunft und Billigkeit fordern könne, iſt bereits 5. 118, und 119, umſtändlich gezeiget worden.?; Auch ſind die bey den Landgütern zu befürchtende Unglücksfälle nicht allenthal- ben einerley. Bey den Gütern, die in der Niedrigung liegen, und wo ein ſtarker Vieh- ſtand vorhanden iſt, läuft ein Pächter, bey Uebernehmung der Unglücrsfälle, weit mehrere Na als auf einem„andern, deſſen hauptſächlicher Ertrag blos auf den Ackerbau beruhet. is Dieſer Unterſcheid iſt ebenfalls bereits 8. 720. und 121. bemerket, und bey einem jeden ein verhältnigmäßiges Quantum'zur Mäßigung des Pächtgeldes in dergleichen' Fällen in Vorſchlag gebracht worden.;|: Wir brauchen uns daher hierunter nicht weiter aufzuhalten, ſondern können uns auf dasjenige, was in den angeführten Stellen hievon geſaget worden, ganz ſicher bezie- hen, zumahl daſelbſt eigentlich beſtimmet iſt, der wie vieiſte Theil des wahren Ertrages, in einem oder andern Fall von dem Pachtgelde abzukürzen ſey. 6.< 215. von der VTeinung einiger Rechtslehrer, daß die ſEntſagung eines Pächters auf alle Unglücks fälle nicht ad caſus inſclirisſimos Zu deuten, und was hierunter in dem Codex Fridericianus feſtgefezet worden. Wenn man hierunter die Meinungen der gemeinen Rechtslehrer nachſchläget, ſo find ſie zwar insSgeſamt dahin einig, daß ein Pächter, welcher der Remißion entſaget, wegen der ſich exeignenden Unglücksfälle feine Entſchädigung zu fordern befugtſey: Inzwiſchen machen dennoch einige derſelben einen Unterſcheid.inter caſus inſolitos, & inſoliniſlimos.;: ' Zur Uebernehmung der erſtern verurtheilen ſie die Pächter ohne Unterſcheid, von den lekßtern aber halten ſie davor, daß ſolche unter der geſchehenen Entſagung nicgt mit WIA& begriffen wären.: iellei i 1.0 vy Einen caſum inſolitillimum nennen ſie denjenigen, welcher vielleicht ſich in tau- | ſend Jahren nur einmahl begiebet, wie aus dem Carpzoy- Part. 2. COA IEE mit mehrern zu erſehen iſt. x 310 un 30450 Diſtinction eine bloße juriſtiſche Subtilität zum Grunde lieget, fallt von ſelbſt einem jeden in die Augen. Der Codex Fridericianus, dieſes ſo vernünf- tige,“und aus den Quellen des römiſches Rechtes ſelber geſchöpfte Geſeße, hat daher die- ſen unnüßen Streit der Rechtsgelehrten ſehr gerecht. entſchieden, wenn es in dem 4ten Theil deſſelben Lit, 8. 8. 29. ausdrücklich heißet: Et ]» Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus dere. 145 „Ein Pächter kann niemals eine Remißion fordern, wenn er alle Unglücksfälle „übernommert hat, weil, wann ſolches geſchehen, auc< inſolitillimi darunter „verſtanden werden müſſen. Zumal gemeiniglich wegen dieſer Clauſul die „Pacht geringer geſeßet wird. „Es muß aber deutlich in dem Contract erprimiret werden, daß er alle Un- „glücksfälle über ſich nehme, oder daß er aller Remißion wegen der Unglü&s- „fälle ſich begebe. „Wanna aber-nur ein oder andere Caſus ohne Beyfügung einer ſolchen General- „Renuntiafion exprimiret worden, kann der Pächter. wegen anderer Unglücks- „fälle Remißion fordern. 8. 216, Was daher bey Entſagung der Unglücksfälle in dem Pachtcontract zu beobachten. Wenn ſolhemnach eine Pacht mit Entſagung der Remißionsfälle eingegangen wird, ſo iſt nöchig, daß der Pachtcontract deshalb deutlich abgefaſſet,- und zu keiner zweydeutigen Auslegung Gelegenheit gegeben werde, Uebernimmt der Pächter alle Unglücksfälle ohne Unterſcheid, ſo iſt eine allgemeine Clauſul, daß er alle Remißionsfälle, ſie baben Y7amen wie ſie wollen, ohne Ausnah- me über ſich nehme, hinreichend. Denn er hat es ſich. ſelber beyzumeſſen, daß er, wenn er nicht alle Unglücksfälle zu tragen willens geweſen, ſich darüber in dem Contract nicht deutlich erkläret hat. Sir.d aber beyde Theile nur über die Entſagung einiger Unglücksfälle einig gewor- den, ſo müſſen entweder diejenigen Fälle, die der Pächter auf ſeine Gefahr nimmt, deut- lich und eigentlich benannt, oder die Remißionsarten, ſo der Pächter über ſich ergehen zu laſſen nicht geſonnen iſt, mit deutlichen und beſtimmten Worten ausgenommen werden. In dem erſtern Fall kann der Verpächter.den Pächter weiter zur Uebertragung Feiner Unglücksfälle anhalten, als nur derjenigen, wozu ſich derſelbe ausdrücklich verbind» lich gemacht har. Ju dem lestern Fall aber muß der Pächter alle Unglücksfälle über ſich ergehen laſſen, und ihm ſtehet nur allein wegen derjenigen, die in dem Contract aus- drücklich benannt und ausgenommen worden, eine Remißion zu fordern frey, 022097 Auf was vor Zauptſtücke man bey denjenigen Pachtcontracten, worinn den Unglücksfällen nicht überhaupt entſazet wird, bey Regulirung der Remißionsfälle Rückſicht nehmen müſſe. So ſehr-auchſdergleichen Pachten, die mit Entſagung aller Remißionen ver- bunden ſind, zu wünſchen wären, ſo wird doch aus den vorhin angeführten Urſachen die Anzahl derer, wo den Pächtern die Befugniß bey entſtandenen Unglücksfällen eine Ent- ſchädigung zu fordern frey gelaſſen wird, jederzeit die ſtärkſte bleiben. Die Unbeſtimmtheit und Zweydeutigkeit, die man in dieſem Stück in den meiſten bisherigen Pachtcontracten antrift, ſind hauptſächlich Schuld daran, daß die Remißions- Oecon, Forens, 111 Theil, T Fälle een KOR ESF AC TESCHE IASI AE EW 146 Fortſeßung des fünften Hauptſtücks. Fälle durchgehends eine ſo reiche und faſt ynerſchöpfliche Quelle von unendlichen Proceſſen und Verwickelungen geworden ſind. Wer alſo dieſen gefährlichen Strudel vermeiden will, der muß ſchon bey Abfaſ- fung des Pachtcontractes alle die üblen Folgen, ſo daraus entſtehen können, vor Augen haben, und ſolchen auf eine vernünftige Art vorzubeugen ſuchen. Allgemeine Ausdrücke die bald auf dieſe bald auf jene Seite erfläret und ausgeleget werden können, ſind hiezu nicht hinreichend, ſondern ein jeder möglicher Fall muß. berühret, und, was bey deſſen Ereignung geſchehen ſoll, beſtimmet werden. Unſere gegenwärtige Abſicht iſt; hiezw., ſo viel möglich, eine vollſtändige Anwei- ſung zu geben. Damit aber ſolche in der gehörigen Ordnung geſchehen könne, ſo finde ich vorläufig zu erinnern nöthig, daß bey Regulirung der Remißionsfälle in den Pacht- Contracten jederzeit auf drey beſondere Stücke Rückſicht genommen werden müſſe. 1)-Zuförderſt müſſen diejenigen Unglü&sfälle und Zegebenbeiten, derentwe- gen dem Pächter eine Entſchädigung zu fordern erlaubet ſeyn ſoll, deutlich benannt und ausgedrud&et,.. 2) Demnächſt die Art und Weiſe, oder die Mittel, welche bey der Ausmit- telung des durch die Unglücksfälle verurſachten Schadens zu beobachten ſind, feſigeſe- ßet, und endlich 3) Der Antheil; den der Derpächter von dem ausfindig-gemachten Schaden dem Pächter zu vergütigen hat, auf eine ſichere und zuverläßige Weiſe beſtimmet werden.: Hat man bey Abfaſſung des Pachtcöntracts nicht alle dieſe drey Stücfe vor Au- gen, ſondern es wird eines oder das andere davon übergangen, ſo werden alle genom- mene Vorſichten wenig helfen, ſondern den Pächtern noch immer ein Schlupfwinkel, ihren übertriebenen Eigennuß ins Werk zu ſeßen, übrig bleiben, Was hilft es z. B., wenn gleich die zu vergütigende Unglücksfälle und auch wohl der Antheil des Schadens, den der Verpächter davon zu übertragen hat, beſtimmet, da- bey aber nicht richtige und ſichere Wege; um den erlittenen Schaden auszumitteln„ feſt» geſeßet werden. Das lektere, welches faſt in allen bisherigen Pachtcontracten-übergan- gen worden.iſt, giebet eigennüßigen Pächtern, wie-mir ſehr wichtige Erfahrungen geleh- ret haben, noch immer Stoff genung, den Eigenthümer in Schaden und Verwickelun- gen zu ſeßen. C..:- SIS; Warum man hier nicht bey bloßen allgemeinen Grundſägen ſtehen bleiben könne, ſondern ſich auch in das beſondere der verſchiedenen Remißionsfälle einlaſſen müſſe. Bereits in dem erſten Hauptſtück des erſten Bandes 6. 27. haben wir einige-all: gemeine Grundſäße, welche nach der Vernunft und natürlichen Billigkeit bey der-Boni+ ſication der Unglücksfälle in Pachtſachen beobachtet werden müſſen, vorangeſchicket, und ich wilt mich darauf hiedurch nochmals bezogen haben 3 indem ſolche allemal zur erſten Grundlage der hiebey vorfommenden Fälle dienen können. ab i Von den bey Verpachtung der Ländgüter, theils aus der 16, 147 Die Sache iſt aber von ſolher Wichtigkeit, daß wir bey blos allgemeinen Regeln nicht ſtehen bleiben können, ſondern uns, wenn unſer Vortrag nüßlich ſeyn ſoll, auch in das beſondere derſelben näher einlaſſen müſſen. Dagsjenige, was man von. dieſer Materie hin und wieder in denen gemeinen Rech- ten zerſtreuet. antrift, iſt einestheils, um die Sache gründlich abzuhandeln, nicht hin- länglich genung, und anderntheils findet auch das wenigſte davon auf unſere gegen- wärtige Wirchſchaftsverfaſſungen eine geſchickte Anwendung, OG.--21% Von den beyden in den Röniglich Preußiſchen Landen wegen der Pachtremißionen vorhaus denen Geſetzen, dem Remißionsreglement vom Jahre 1739, und dem Codex Fridericianus, In den Königlich Preußiſchen Landen, wo man alle landwirthſchaftliche Dinge näher zu beſtimmen gewohnet iſt, giebet es hierunter ein doppeltes Geſes und Vorſchrift. <. Das eine iſt in dem Remißionsreglement vom Jahre 1739, das andere aber in dem befannten Codex Frid. enthalten. Däs erſtere gehet nur eigentlich die Pächter der königlichen Aemter an, das zweite aber iſt eine Richtſchnur vor diejenigen, welche Prie- vatgüter in Pachtung genommen haben. Das Königliche Remißionsreglement iſt vor die Königlichen Beamten ein unab- änderliches Geſes, welches ſich ein jeder, ſo dergleichen Pachtungen- übernimmt, gefal- len laſſen muß. Der Codex Fridericianus hingegen dienet nur den Pächtern von Privätgütern als- denn zur Richtſchnur und Vorſchrift, wenn in den Pachtcontracten wegen der Remißions- Fälle nichts beſonderes verabredet worden. Bey den Privatpachten hat die bekannte Rechtsregel, quod pacta dent legem contraftibus ,. ſtatt, und es hanget daher, ſelbſt in den Königlich Preußiſchen Landen, von der Willkühr der Intereſſenten ab, ob ſie ſich in den Remißionsfällen der Diſpoſition des Codex Fridericianus, oder dem Remißionsreglement unterwerfen, oder auch einen dritten Weg erwählen wollen. Beyde, ſowohl das Königliche Remißionsreglement, als auch der Codex Fride- ricianus, enthalten ſehr viel gutes zur Vorbeugung der ſonſt aus den unbeſtimmten Re- mißionsfällen entſpringenden Weitläuftigkeiten in ſich. Unſerm Endzwecke wird es daher gemäß ſeyn;. daß wir von beyden, beſonders zum Gebrauch der Auswärtigen, hiervon eine kurze Nachricht.mittheilen,„damit ſich ein jeder dasjenige, was er der Sache am mei- ſten anpaſſend findet, daraus wählen, und einen Gebrauch davon machen könne, 6. 1220. Von.den;drey Claſſen-der Unglücksfälle, die bey verpachteten Gütern ge wöhnlich ſind. Die gewöhnlichſten Unglücksfälle, die auf den verpachteten Landgütern vorgefal- len, und ſich zu einer Remißion vor den Pächter qualificiren, laſſen ſich ganz füglich in drey beſondere Claſſen eintheilen, wovon T2: Die 148- Fortſezung des fünften Hauptſtü>s,". Die erſte den Mißwachs und andere Unglücksfälle in dem Gekreidebau, Die zweyte das Viehſterben, und| 1 a AU ad Die dritte Brand, Waſſer und Kriegesſchaden betriſt- Wr 250 | Von einer jeden dieſer verſchiedenen Arten der Unglücksfälle wird in den vorgedach- ten beyden Geſeßen das nöthige beſtimmet, welches alles deſto deutlicher werden wird, wenn wir ſolches nach den 8. 217 bemerkten verſchiedenen Maaßregeln in nähere Erwä- gung ziehen. dien| En: 4. 22146 y Von demjenigen, was bey Unglücksfällen im Setreidebau in dem Rönigl. Preußl.-- Remißionsreglement feſtgeſegzet iſt. Nach dem Remißionsreglement wird der Mißwachs und anderer Feldſchaden, er mag durch Feuer vom Himmel, Ueberſchwemmung, Hagelſchlag, Heuſchreenfraß, große Dürre, und dergleichen außerordentliche Begebenheiten mehr verurſachet werden, aller- dings unter diejenigen Unglücksfälle gerechnet ,- weshalb der Pächter auf den Königlichen Aemtern, oder wo ſonſt dieſes Reglement zur Richtſchnur angenommen worden, eine Remißion zu fordern befugt iſt,. - Zur Ausmittelyung des durch dieſe Unglücksfälle entſtandenen Schadens iſt zweyer- ley feſtgeſeßet.' 1) Einmal muß kurz vor der Erndte ein dergleichen Mißwachsſchaden im Felde von dem Departementsrath, oder, wenn derſelbe nicht abkommen kann, von den näch- ſten Dorfgerichten beſichtiget, und überhaupt, daß wirklich ein Schaden geſchehen fey, afteſtiret werden.+ . 2) Allein bey dieſer. bloßen Beſichtigung hat es noch nicht allein ſein Bewenden, und es wird ſelbige zur Feſtſeßung des wirklichen Schadens keinesweges vor hinreichend angenommen, ſondern es muß noch überdem, nach geſchehenen Ausdruſch, durch rich- tige Saat-und Dreſchregiſter, auch Kerbſtöe, ſo mit den Dreſchern zu halten, dar- gethan werden, wie viel von allen Getreideſorten mit geſtrichenen Maaß nach Berliner Scheffeln ausgeſäet und davon wieder gedroſchen worden, damit bey der deßhalb anzuſtel- lenden Unterſuchung, nach einem deßhalb ausdrüclich vorgeſchriebenen“Schema, ausge- mittelt werden könne, wie viel der Verluſt an dem mißgerathenen Getreide durch das wohl- gerathene erſeßet worden, oder nicht.; NN Die vorhin erwähnten Saat- und Dreſchregiſter oder Kerbſtöe, müſſen bey ents ſtehenden Zweifel eidlich beſtärket werden, und es iſt dabey ausdrüclich feſtgeſeßet, daß, wenn es an einem von dieſen Beweißmitteln fehlet, weder die Unterſuchung, noch eine Remißion ſtatt finden ſolle.;! Nachdem nun ſolchergeſtalt durch die vorhin erwähnte Mittel der wirklich verur- ſachte Schaden gehörig und zuverläßig gemacht worden, ſo iſt ferner in dem vorgedach- ten Remißionsreglement ausdrücklich, wie viel dem Pächter wegen des erlittenen Scha- dens vergütiget werden ſolle,-beſtimmet worden. Ef ey Aus demjenigen, was in dem vorigen Abſchnitt von: den Cammeranſchlägen bey» läufig angeführet worden, wird annoch erinnerlich ſeyn, daß, nach Abzug der MPI; Von den bey/BVerpachtung'der Landgüter, theils aus der 16. 149 der übrig bleibende Getreideertrag, theils: zur Beſtreitung der Wirchſchaftsnothdurften, und theils. zum. Verkauf, angeſeßet wird.-. Nach dieſen Grundſäßen iſt denn auch die Schadensfeſtſezung wegen des Mißwachſes. und. andern Feldſchadens, bey den Königli- s, 0... 2525 Was hierunter nach der Diſpoſition des Codex Fridericianus zu beobachten, und in welchen Fällen gar keine Remißion ſtatt habe. Der-Codex Fridericianus,. in. deſſen vierten Theil Tit. YII1. S. 18 bis 36. die Materie, von den Pachtremißionen umſtändlich ahgehandelt worden, ſeßet c. 1. 6. 21. ebenfalls feſte, daß ein Pächter, wenn er durch Froſt, Hiße, Heuſchrecken, Mäuſe- fraß, Hagel u. d. m. einen Mißwachs an den Früchten leidet, den Schaden nachdem Verhältniß-ſeines Verluſtes von dem Pachtgelde abziehen. könne.; Es werden aber dabey verſchiedene. Bedingungen gemacht, und. Fälle ausgenom- men, in welchen keine Remißion, wenn der Pächter auch. gleich wirklich Schaden erlit- ten hat, gefordert werden, ſolle:; Dieſem zu: Folge kann 1) nur alsdenn eine Entſchädigung.des Mißwachſes"gefor- dert werden, wenn. derſelbe auf dem erpachfeten Gute etwas ungewöhnliches iſt.. Ereig» nen ſich hingegen dergleichen Caſus daſelbſt öfters, als wenn:z. B. in denen an, der See- kante belegenen: Aeckern die„Blüche des: Kornes. durch die aufſteigenden Nebel. verſenget wird, ſo geſtehet dieſes Geſeße'dem Pächter feine Befugnis, deshalb von. dem Pachtgelde etwas abzufürzen) zu:') Demnächſt wird. 2) erfordert, daß. dieſe Zufälle von außen her, nicht aber aus der Natur des AFers kömmen müſſen, wenn ſie eine wirkliche Urſache der Remißion ab- geben ſollena).; Zum Beyſpiel hievon' wird ein ſteinigter, kalter, ſandiger oder zum Unkraut geneig- ter Grund angeführet, und der Getreiderückſchlagin demſelben dem Pächter deshalb gänz- lich abgeſprochen„ weil. er ſich ſelber beyzumeſſen habe, daß er dergleichen Land gepachtet. Ferner wird 3) wenn eine Remißion eines in den Früchten erlittenen Unglücks- Falls ſtatt haben ſoll, erfordert, daß die Früchte, wobey der Unglücksfall ſich zugetragen, noch nicht abgemädet, abgebrochen und percipiret worden. Denn,. wenn. ſie abgemädet oder..abgebrochen. geweſen, ſo haben ſie, nach der Meynung-dieſes Geſeßes, dem Päch- ter ſchon als eigen zugehöret, und müſſe alſo auch ihm, als- Domino, der ſich darinn er eignete Schaden zur Läſtfallen«. Der Codex Fridericianus will dieſes auch alsdenn alſo gehalten wiſſen, wenn die Früchte auf dem'Felde liegen, und noch nicht in die Scheune gebracht, oder ausgedroſchen worden(J5:208 Auch muß 4) wenn nach dieſem Geſeße eine Vergütigung des Mißwachſes Plaß greifen ſoll ,, derſelbe, ſich ohne des Pächters Schuld zugetragen haben, dieſer auch ſol- s, des Gutes, ſo von Vieh, Holz, Fiſcherey u. d. m. eingehoben worden, angerechnet wer- den müſſe, dagegen aber auch die Refervata, ſo.ſich der Verpächter etwa in dem Contracte vorbedungen har, zu Gelde geſchlagen, und dem Pachtgelde mit zugerechnet werden ſollen. Ueberdem verlanget dieſes Geſeß, daß bey der Schadenberes; Gut getragen, und inſonderheit wie viel Stiegen oder Mandeln eingefahren,„und was von ſelben gedroſchen worden. Ferner ſoll der Pächter mittelſt eines Eides beſtärken, daß er dieſe Rechnung wirthſchaftlich geführet, was eingeerndtet,„und ſonſt an ändern Gefällena) eingenommen worden, richtig eingetragen, und'nicht mehr, als was darinn notirt iſt, eingeerndtet genußet und eingenommen habe.? Wenn der Pächter dergleichen Defonomierechnungen nicht gehalten, oder dieſelben vorbeſchriebenermaßen nicht beſchwören kann, ſo ſoll derſelbe die ganze Pacht bezahlen, je- doch ihm auf andere Art zu erweiſen frey bleiben, daß er die Hälfte der Penſion b) nicht ge- wonnen habe, wodurch aber die Bezahlung der völligen Penſion nicht aufgehalten wer- 6 auß, weil er es ſich ſelber beyzumeſſen hat, daß er keine. richtige Oefonomierechnung gehalten. 2) Wenn man die Sache nach der natürlichen Billigkeit nimmt, ſo können bey der Berechnung, die der Angabe des erlittenen Schadens entgegen geſeßet wird, wohl nur blos ſolche Ges fälle, die unbeſtimmt ſind, und wobey der Pächter eben ſo wohl Gewinn als Verluſt ha- ben fann, mit angeführet werden.. Die beſtimmten Gefälle aber, die einmal auf ein ge- wiſſes feſtgeſeßet ſind, wohin z, B. Erbzinſen, Geldpachten, Miethungszinſen u. d. m. zu rechnen, gehören hieher nicht, Denn bey dieſen kann der Pächter wohl einen Ausfall leiden, niemals aber etwas dabey gewinnen. Dieſe Erinnerung iſt nicht überflüßig. Denn es giebet allenthalben Güter, ws die beſtimmten Gefälle öfters den größeſten Theil der ſämmtlichen Einkünfte ausmachen. In ſolchen würde alſo ein Pächter, nach den in dieſem lege bemerkten Grundſäßen, niemals eine Remißtion wegen des in den Feldfrüchten verurſachten Schadens fordern können, wenn die den übrigen Theil des Einkommens überwiegende beſtimmten Gefälle mit in Anrechnung gebracht werden könnten, Jedochiſt dieſes nicht auf die Getreidepächte, Setreidezinſen oder Zehenden auszndeh- nen. Denn ob wohl auch hier das Maaß der Naturalabgaben beſtimmet iſt, und ſslc Sar fie REN ES zent es. vente... a Tn aaa üme- S5 JE zzz eä j "N +" 158 Fortſezung des fünften Hattptſrü>s, ; x) Zuförderſt muß der Pächter, ſo bald.ein Sterben durch eine Seuche od Staupe unter dem Rindvieh entſtehet, ſolches an die ihm vorgeſeßte Kammer uder demnächſt>|? 2) den täglichen Abgang nicht nur ſchriftlich verzeichnen, ſondern auch mit den Hirten und Knechten, welche jede Sorte Vieh unter ihrer beſondern Aufſicht haben, rich- tige Kerbſtö>e Hoe, 4 3) Dieſe Kerbſtöe ſind von den oberwähntenHirten und Knechten bey der nach- her anzuſtellenden Unterſuchung eidlich zu beſtärken. y; 9 4) Können ein dergleichen Verzeichniß und Kerbſtöe nicht produciret, noh die ME een: werden, ſo ſoll weder eine Unterſuchung noc< auch eine Reimißion att finden. 2) Unter dieſem Sterben wird blos eine anſteckende Seuche oder Staupe verſtanden, und kann ii 2 7 ei glei 08 408 M IESEMES einem ſtarken Viehſtande nicht anders yn kann, einige Stücke abgehen, ſich deshalb der in dieſem Reglement feſige- mißion nicht bedienen. M ß| FAZER Dieſen Unterſcheid bemerken auch ſchon die Lehrer des gemeinen Rechts, wovon un- ter andern der mehrmahl augezogene Carpzov c. 1. D. 18, nachgeſchlagen werden fann,. b) Zu den Zeiten,.da dieſes Remißionsreglement erging, war in den Königlich Preußi Ländern die zu den neuern Zeiten ſo'ſtark eingeriſſene recht Ganbubrher flie SIEG Hefen nig bekannt, und zweifele ich nicht, daß ſonſt dieſelbe ausdrücklich würde benannt und zu « einem Gegenſtände der Remißion gemacht worden ſeyn. Denn, da dadurc ganze Heerden weggeraffet werden, und die Zucht derſelben dadurch völlig wegfällt, ſv kann dieſer einen je: Landmann ſehr hart drückende Vorfall nicht ſo ſchlechterdings außer Acht gelaſſen werden. Das ſich ſonſt unter den Schafen ereignende gewöhnliche Sterben rühret theils von der Natur der Weide, und theils aus der Schuld, entweder des Pächters ſelber, oder ſei- nes Schäfers her, theils aber iſt es auch gemeiniglich von ſolcher Beſchaffenheit, daß durch die Zucht der entſtandene Verluſt gar leicht wieder erſeßet werden kann. Nur ein paar Jahre, wo die Lämmer gut ſtehen, machen alles wieder gut, und der Gewinnſt, den die Pächter von der Schäferey nach dem Kammer- Anſchlage hätten, würde übertrieben ſeyn, wenn ihnen überdem noch aller Abgang vergütiget werden ſollte. G.„230, Von dem Antheil, den der Pächter bey einea Viehſterben ſelber tragen muß, und in wie weiter nur wegen des dadurch erlittenen Schadens Remißion. zu erwarten habe. Ju Anſehung des Antheils, den der Pächter bey einem ſolchen Viehſterben zu tragen hat, beſaget gedachtes Reglement ferner ausdrüclich, daß der Vierte Theil von dem crepirten Vieh ihm allein zur Laſt falle, und er davor weder den Werth erſeßet, noch auch vor die Abnußung davon eine Vergütigung erhalte. Stirbt aber mehr als ein Viertel von dem in dem Pachtanſchlage als nußbar ange- ſesten Vieh, ſo wird ihm nicht allein der Werth des mehr geſtorbenen Viehes erſeßet, ſondern auch die veranſchlagete.Abnußung bis zu. der Zeit, da das. Vieh wieder ſicher ange- ſchaffet werden können, von der Pacht in Abzug zu bringen erlaubet,| 6. . amtt Von den bey Verpachtung der Landgüter", theils aus der ic. 159 Damit inzwiſchen den Pächtern alle Gelegenheit, ſi< in dergleichen Fällen durch übertriebene Taxen zu bereichern, benommen werden möge, ſo iſt-in dieſem Reglement ein vor allemal ein gewiſſer Preiß, nach welchem der Erſaß des crepirten Viehes geſchehen ſoll, beſtimmet, und es werden 1) vor eine Rube, dreyjährigen Stier oder Ferſe====== 6 Rhlr. 2) vor einen zweyjährigen Stier oder Ferſe 3) vor einen überjährigen Stier oder Ferſe vergütiget. --"4 Nerbau ein ſehr wichtiger Theil, nämlich die Hälfte der, nach Abzug der Saat., übrig bleibenden Feldfrüchte, ausgeſeßet worden. In Anſehung dieſes anſehnlichen Ausſaßes iſt es alſo gar nicht unbillig, wenn in dem angezo- genen Remißionsveglement bey dem Viehſeerben-auf das Zugvich feine Rüficht genommen Wird,- Dean die zur Wirthſchaftsnothdurft ausgeſeßte Körner ſeßen den Pächter völlig in den Stand, die ſämmtliche zur Beſtreitung der Wirthſchaft göthige Koſten, und folglich aud) den Abgang von dem Zugvieh, zu übertragen. Qecon, Forens, 111 Theil, X Ueber- | | |) | N S2= Zet enn IE - Fortſetzung des fünften Hauptſtüc>s, Ueberdem ſind die Cameralanſchläge, wie c. 1. mit mehrerit gezeiget w linde eingerichtet, daß ein Pächter ſolcher Güter einen ut 10 UE EIE ehm den a der Gefahr eines gänzlichen Unterganges ausgeſetzet zu ſeyn, weit eher übernehmen ann. Bey den Verpachtungen der Privatgüter hat es aber hierunter eine ganz a: wändniß. Die bey dieſen zum Grunde gelegten Anſchläge ſind Mn 1004 Weiſe At De nauer eingerichtet, und es werden in denſelben die Wirthſchaft8nothdurften nicht in foile, ſondern nach einer genauen Berechnung angegeben, Ein dergleichen Privatpächter kann alſo auf die ihm zugeſtandene Wirthſchaftsnothdurften, weil ſolche ſpecitice benannt ſind, keine Due pf ps: h; Die bey den Camera gükern hierunter zum Gründe liegende Urſache findet daher b den Privatverpachfungen, es ſey denn daß die angeführten et Sadlne Ih IE auf den Cameralfuß abgefaßet wären, keine ſtatt, und es können daher auch bey der Vergüti- gung des Nindviehſterbens die Zugochſen nicht gänzlich übergahgen werden, Von den Wirthſchaftsſäßen aber, die hiebey zum Grunde zu legen ſind, ſoll unten ebenfalls ein mehreres an die Hand gegeben werden. C...232 Von der dritten Art der Unglücksfälle, weshalb dem Pächter eine Remißion zugeſtanden zu werden pfleget. Die dritte Art von Unglücksfällen, die ſich auf den verpachteten Gütern zu ereig- nen pflegen, beſtehen endlich, nach Maßgebung des 6. 220, in Seuver- Waßer-und Rrie- gesſchaden.' Auch hievon trift man, ſowohl in dem Königlich Preußiſchen Remißionsreglement vom Jahr, 1739, als auch in dem Codex Fridericianus, verſchiedene deshalb angenom- mene Grundſäße und Verordnungen an. iſt nicht zu leugnen, daß die Beſtimmungen des Codex Fridericianus hierunker weiter, als der Juhalt des Remißions- Reglements, gehen. In dem leßtern wird nur blos des durch Brand und Sturmwinde verurſachten Schadens Erwehnung gethan. Der Codex aber hält auch die durc) Waſſerſchaden und Krieges- Unruhen entſtandene Unglücksfälle.in ſich, und iſt überdem wegen des Feuev- Schadens weit beſtimmter.--- Wir wollen, wie wir bisher gethan haben, beyder Inhalt dem geneigten Leſer mit den dabey nöthigen Anmerkungen vortragen, und deſſen eigenen Beurtheilung, was dabey am beſten und vortheilhafteſten ſeyn möchte, überlaßen. G 8. 233- yVas in dem Remißions- Reglement wegen des durch Feuer und große Styrmwinde verurſachten Schadens feſigeſezet worden.: In dem Remißions«Reglement findet man folgendes feſtgeſeßet: „Was der Pächter durch Feuer vom Himmel oder durch großen Sturmwind, „welcher die Gebäude einſtürzet, an Getreide und Korn, Vieh oder Aerge- „räthe, ohne ſein Verſchulden verlohren, davon geſchiehet ihm die Vergüti- „gung, nach den vorhin in dieſem Remißions- Reglement MEA SEI „Örund- Von den bey Verpachtung der Landgüter, rheils aus der 6. 163 „Grundſäßen- Das Acfergeräthe aber, wird ihm nach einer billigen Taxe „vergütiget. Es wird Hier zwar nur blos des Feuers vom Himmel gedacht. Sollte ſich aber auch ein durch Anlegung bosShafter Leute entſtandener Brand zutragen, ſo muß es dabey billig auf gleichen Fuß-gehalten werden. Denn kein Pächter iſt einen dergleichen Un- glücfsfall zu tragen ſchuldig, wenn er nicht durch ſeine eigene oder der Seinigen Schuld und Vernachläßigung verurſachet worden. Wegen Ausmittelung des durc) dieſe Unglücksfälle verurſachten Schadens verord- net das mehr erwehnte Remißions- Reglement ferner: „Der Pächter muß aber längſtens drey Tage nach dem Brande die Speciſica- „tion des Verluſtes zuſammen einreichen, worüber der Departements- Rath „des Pächters Geſinde in loco vernehmen, und nach Befinden die ſpecilicara „von dem Pächter oder deſſen Geſinde eidlich beſtärfen laßen muß. Es verſtehet ſich. von ſelbſt, daß, wenn der Brandſchaden nicht durch Feuer vom Himmel geſchehen, zuförderſt ſorgfältig unterſuchet werden müſſe, ob ſolcher durch des Pächters und der Seinigen Verſchulden entſtanden ſey,-oder nicht.: Denn dieſes muß in ſolchem Fall den Grund zu der künftigen Remißion, ob der Pächter ſolche zu fordern be- fugt ſey oder nicht, legen. Endlich iſt auh, ſo wohl wegen dieſes, als aller andern Unglücksfälle, ausdrücklich feſtgeſeßet worden, daß die Vergütigung davor auf jedem-Vorwerk beſonders liquidiret, und derjenige Schaden, welcher bey einem Vorwerk wirklich zu vergütigen iſt, durch den Gewinſt, der bey einem andern Vorwerk erhalten werden möchte, nicht compenſiret wer- den ſoll. Aus dieſem leßtern leger ſich der Unterſcheid zwiſchen dem Remißions- Reglement und dem Codex Fridericianus beſonders zu Tage. 5. 234. Was wegen der Unglücksfälle in dem Codex Fridericianus verordnet worden. ! Wegen der Unglücksfälle, die ſich während der Verpachtung, auſſer dem Schaden in den Feldfrüchten und dem Viehſterben, ereignen, ſeßet der Codex Fridericianus'c,1. 5: 19, und 20. folgendes feſte. „Wann erſtlich das verpachtete Gut durch eien Zufall in den Stand geſeßet „wird, daß der Pächter es nicht völlig, oder nicht zum Theil, nuten kann, als »z- B. wenn das Gehöfte verbrennet, und der Pächter ſein Vieh nicht laßen »„fann, item wann ein Stüc Landes durch einen Erdfall verſinfet a)z oder »wenn durch den üblen Ausgang eines Proceſſes: der'Gutsherr einen Theil „des verpachteten Landes verlieretb)z; oder wenn der Pächter durch Kriegeg- »Unruhe und feindliche Gewält die Güter zu gebrauchen verhindert wird c), »ſo kann der Pächter nach Proportion des dadurch verurſachten Schadens, und „entzogenen Nußung, um Remißion der Penſion anhalten. »„Es muß aber..der:Pächter erweiſen, daß er Schaden gelitten, daß der „Schaden zu der Zeit, und in denen Jahren, von welchen die Penſion rück- E 2„ſtändig ZIE 0. än| ZIELE 2 0000 RIE ESI SEES SIGE <- 14 | AR y Y -Fortſeßung des fünften Hauptſtit>s. »„ftändig, ſich zugetragen habe, daher 3- E. der Pächtet ſich unter dem Praätext, „daß in dieſem Jahre Krieg geweſen, ſich auch von denen Penſionen, ſo in „den vorigen Jahren in Reſt geblieben, nicht befreyen, ſondern die Remisfio „Pen jonis nur auf das Jahr, worinnen er den Schaden gelitten, gefordert wer» „den Fann, daß der Schade important und nicht erträglich ſey. Es leidet alſo dieſe Regutk einen Abfall: „ 1) Wann der Pächter den Nuten des Gutes, ob ſhon mit Üniger ſo- „eommodizt, genieſſen kann. 3. E., Wann das"Gehöfte im Sommer!ab- „brennet, und das Viech, bis die Stallung, wieder p5nupe wird, des Nachts -„auf vem Felde bleiben kann xc. “„2) Wann der Pächter ſelber die Urſach oder Schuld iſt, daß er das Gut „Nicht nußen kann, z. E- wann derjenige, der mit ihm in Feindſchaft he 60% „odder ſeine eigene Domeſtiquen, Feuer aulegen. » 3) Wann dergleichen Unglücksfälle gewöhnlich, oder » 4) Der Pächter ſolche, da er das Gut gepachtet, gewuſt, und die Gefahr „gegenwärtig geweſewe). » 5) Wann der Schaden gering oder leidlich, oder » 6) der Pächter alle Unglücksfälle übernommen. Bey rde Betrachtnehmung des obigen aus dieſem Geſeke angeführten In- Halts leget fich von felbſt dar, daß dariun beſonders der zur Ausmittelung des durch dieſe verſchiedene Unglücksfälle verurſachten Schadens dienſamen Mittel vergeſſen worden ſey. Alle Beſtimmung der Unglücksfälle und deren Erſaßes aber iſt umſonit, und kann die unter den Contrahenten zu befürchtenden Weitläuftigbeiten niche verhindern„+ wenn es ' daran fehlet. Der„Geſeßgeber hat ſich nun zwar in das Kleine und Beſondere ſo verſchiedener Fälle nicht einlaßen können, ſondern ſolches theils der Willkühr der Parthen, und theils dem Rechtlichen Gutbefinden des Richters, welchem bey. allen Erforſchungen der Wahrheit die dazu bequemſten Mitteln zu wählen oblieget, überkaßen müſſen. » Um aber eine fo wichtige Sache nicht auf etwas 2 Bil es und unbeſtimmtes zu wagen, iſt es vor beyde Contrahenten rachſam, hierunter in den Pachtcontracten das er forderliche mit Zuverläßigfeit abzuredey, wozu denn unten[een ges die nöthige Anwei- fung erfolgen ſoll. vans* „ 2) Dieſer Vorfall ereignet ſich in unſern Gegenden aht:„nar ſelten, und iſt Shane zus dem alten römiſchen Recht, welches urſprünglich vor die italiäniſchen Provinzen ihekiche vet: war", entlehnet worden, Ob' paritatem rationis Fant aber hievon auf die Verſanwdungen, fo in den-an großen Strößmen belegenen Gegenden bey“ den» Durchbruch des Waßers ſich öfters eveignen, gar' - füglich eine Anwendung&>machet werden. Denn auch hiey wird: derPächter, wenigſtens auf eine Zeitlang, an. den Genuß der ihm err eHten ANj Wieſen, oder Gere Grund- frücen,, gehindert. [9] Deſt iſt eigentlich ein Evieivnöfal, deſſen ir bereits oben CG. 299. Erwähnung gethan aben. ce) Seit Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 1. 265 ce) Seit den“ weſtphäliſchen Frieden bis zu' den im Jahr 1740 ihren Atfang genommenen: ſchle- d) ſiſchen Kriegen„hät Deutſchland faſt durchgehends: eine allgemeine Ruhe genoßen. Hiedurch iſt verurſachet worden, daß man bey den. Verpachkungen an diejenigetnt Schäden, die aus einer Kriegesverheerung entſtehen können, Faſt gar nicht gedacht hat. Selbſt die Geſeße haben hierunter nichts eigentliches beſtimmet. YAls nun nach Endigung des leßtern Krieges zwiſchen den Verpächkern und Pächtern wegen der in dieſem Kriege erlittenen Schäden unendliche Procreſſe entſtunden, und die Pächter, die zum Theil im Kriege reich geworden waren, denitod) alles Unheil: und Laſten deſſelben den Eigenthümern der Güter allein zuſchieben, ja wohl gar den Verluſtihver eig- nen eigenthümlichen Sachen: von. denſelben vergitiget wiſſen wollten, ſo war eine nähere geſekmäßige Beſtimmung. wie dergleichen. ſeit ſo langer Zeit ungewöhnlich geweſene Zwi? ſtigkeiten zu entſcheiden wären„ den Gerichten nöthig. “Se. Königliche Majeſtät in Preußen befahlen, zu Verhütung der' bey dieſen Um- ſtänden leicht zu befürchtenden Verwirrungen und ſich einander widerſprechenden richterli- ers entſtehende Unfruchtbarkeit hat der Pächter bey ſeinen von der Pacht eingezogenen Erfun- digungen einſehen können, und es ſich daher ſelber beyzumeſſen, daß er demohnerachtet ein dergleichen Gut gepachtet. 5„na| 3) Endlich muß auch der in dem Getreide entſtandene Schaden nicht durch des Pächters eigene Schuld entſtanden ſeyn, derſelbe auch nicht von ihm verhindert wer- den können, De: 50 Spa| Auf dieſe drey Grundſäße, welche ſhon in dem vorigen-näher erfläret. und erläu- tert worden, wird unſer ganzer Vortrag gebauet ſeyn, und..alles. was denſelben zuwider läuft, verworfen werden. 1.);" 6. 240 2 Von den bey Berpachtung der Landgüter» theils aus der'e. 169 Git12406 In welchen Unglü&sfällen eine Remiſion wegen des in den FSeldfrüchten entſtandenen Schadens ſtatt haben könne, und warum dabey auf keinen Particular- Iißwachs Rückſicht zu nehmen-ſep. s Vermöge dieſer Grundregel giebet es eigentlich vier Fälle, in welchen ein Pächter wegen des in den Feldfrüchten erlittenen Schadens eine Vergütigung an dem Pachtgelde verlangen fann. Nur 1) ein allgemeiner UTißwachs, 2) Zagelſchaden, 3) Ueberſchwemmung und 4) Zeuſchre&Xenfraß ſind diejenige Unglücksfälle, welche den Eigenthümer zu einer billigmäßigen Remißion gegen den Pächter verbinden können."Der durch-Brand und Krieg in den Feldfrüchten verurſachte Schaden kann zwar freylich dem Pächter ebenfalls nicht alleine zur Laſt fallen. Es gehören aber dieſe Begebenheiten eigentlich zu der dritten Claſſe der Unglücksfälle, woſelbſt wir, hievon das nöthige beyzubringen, unvergeſſen eyn werden. . Unter'einem allgemeinen Mißwachs verſtehe ich einen ſolchen,- der ſich entweder in dem ganzen Lande, oder wenigſtens in derjenigen Gegend, worinn das verpachtete Gür belegen iſt, ereignet hat.: Eine lange anhaltende Dürre, überflüßige Y7äſſe, unglücfliche Winter- und Srüh- jahrs Witterung, auch.ſpäter in deni FSrühjähre einfallender Froſt, wovon wir beſon- ders vor drey Jahren ein betrübtes Bepyſpiel gehabt haben, ſind die gewöhnliche Urſache davon. Wenn das ganze Länd oder die herum liegende Gegend mit reichen Erndten geſeg- net iſt,"und nur das verpachtete" Gut alleine einen Mißwachs erlitten hat, ſo entſtehet daraus natürlicherweiſe die rechtliche Vermuthung, daß ein ſolcher Mißwachs entweder ex vitio rei, oder durch des Pächters eigene Schuld, da er den Aer eutweder nicht tüchtig beſtellet, oder nicht die rechte Saatzeit beobachtet, oder auch ſchlechtes Saamengetreide genommen“hat, entſtanden ſey-" Da nun, nach der. in dem nächſtvorſtehenden 8. vorangeſchicften zweyten und drit- ten Grundregel, wegen der ex vitio rei und durch ſeine eigne Schuld erwachſenen Schä- den in den Feldfrüchten, der Pächter keine Remißion zu fordern berechtiget iſt, ſo folget auch von ſelbſt, daß ein Eigenthümer dergleichen particularen Mißwachs über ſich zu nehmen nicht verbunden ſey. S. 241. Von den Linſchränkungen, die hierunter bey den Ueberſchwemmungen zu machen, Der Hagelſchaden iſt ſonder Zweifel der einzige vrn den. oben benannten Unglücks- fällen, welcher durch menſchliche Vorſichten nicht abgewendet werden kann, indem bey dem- ſelben"blos eine vis. divina,„wie es die. Römiſche Geſebgeber ſehr artig ausdrucken, zum Grunde lieget.? Bey Ueberſcs, Alle diejenige Fälle, die ich 5. 222. nota€. aus dem Lauterbach arfgeführet habe, und hier nachgeſchlagen werden müſſen, können hiezu gezälet werden.;;Und da. es nach Verſchiedenheit der Umſtände und beſonders der Lage des verpachteten Gutes noch meh- rere dergleichen Fälle, welche insgeſamt anzuführen zu weitläuftig fallen würde, geben kann, ſo muß bei einem jeden Pachtcontract hierauf genaue Acht gegeben werden, um die Ausngahme in dieſer Art von Remißionsfällen gehörig zu beſtimmen. 2 Denn wenn der Pächter entweder die.ganze Ueberſchwemmung verhindern, oder doch. den dadurch verurſachten Schaden durch ſeinen Fleiß und Aufmerkſamkeit vermin- dern können, und er ſolches nicht gethan hat, ſo kann ihm auch, nach Maaßgebung- der 6.239. angenommenen dritten Grundregel, deshalb keine Vergütigung zugeſtau- den werden. CG. 242 Von den Einſchränkungen in Anſehung des Zeuſchrecken- Fraßes. In Anſehung des Heuſchreckenfraßes iſt ein Unterſcheid zu machen, ob die Heu- ſchre>en, von welchen der Fraß geſchehen, an dem Orte ausgebrütet worden, oder, ob es ein fremdes Zugheer von dieſem Ungeziefer geweſen iſt, welches die Verheerung in den Feldfrüchten verurſachet hat.; 5 In dem erſten Fall kann der Schaden durch die zeitige Tödtung dieſer ſchädlichen. Creatuven gar ſehr verwehret werden, und man hat in den Königl. Preußiſchen Landen unter den 13+ April und 24. October 1731. eigene Edict& von Vertilgung der Heuſchrecken. Beobachter ein Pächter nun dieſe geſekmäßige Vorſchriften nicht, ſo.mächet er ſich dadurch: aller derjenigen Vergütigung, die ex ſonſt wegen dieſes Schadens zufordern'ein Recht gehabt hätte, nach der vorhin bemerkten dritten Grundregel verluſtig. Ein Glück iſt es, daß es nur wenige Oerter giebet, ſo dieſem Unglücksfall ausge- ſeßet ſind. Denn nur in einem fandigen Boden können die einheimiſchen Heuſchre>en ausbriüiten, und überhand nehmen. Inzwiſchen iſt in ſolchen Gegenden, wo es mög- lich/und gewöhnlich, dieſes in dem Pachtcontract nicht ſchlechterdings: zu übergehen, ſon- dern der Pächter muß in demſelben zu denjenigen Vorfſichten, die deshalb. entweder, in der Vernunft. gegründet, oder auch, wie in den Königlich Preußiſchen Landen geſchehen, durch, ausdrückliche Geſeße vorgeſchrieben ſind, verbindlich gemachet, und ihm unter fei- ner andern Bedingung eine Vergutigung vor einen dergleichen Heuſchte>eafraß. zugeſtan- den werden. Gegen die auswärtigen Zugheuſchrecken, die öfters in ſolcher Menge anfommen, das ſelbſt.die Sonne davon verfinſtert wird, wovon ich ſelber in. Schleſien, verſchiedene recht ſchreckliche Beyſpiele exlebet habe, fann die menſchliche Vorſicht wohl wenig austich- cen, und alſo auch: einem Pächter, den dergleichen Unglücf trift, deshalb feine Schuld beygemeſſen werden." Man glaubet fie zwar durch Schießen, Trommelyn und anderes Gelärme abzuhal- few, daß ſie ſich an: dem Orte', wo ſols, Die Sache aber gelangte, weil der Eigenthümer ſolches nicht länger aushalten konnte, vor ein anderes Gerichte. Als nun der Pächter dieſe ſeiner Remißionsfrähme- rey ferner fortſeßen wollte, es aber der neuen Inſtanz ſehr bedenklich vorfam, daß ſich auf dem verpachteten Gute alle Jahre ohne Unterlaß. ein ſo wichtiger Mißwachs ereignen ſollte, ſo beſchloß ſie, die verlangte Remißiones auf die bloße Beſichtigung auf dem Halm nicht ferner ankommen zu laßen, ſondern den Ausdruſch dabey zu Hülfe zu gehmen. Wie nun der Pächter in dem fünften Pachtjahre abermals mit einem vorgeblichen Mißwachs zum Vorſchein kam, ſolcher auch bey der anfänglich nach dem vorigen Schlendrian veran- laßten Beſichtigung wirklich auf 1200 Rehlr. geſchäßet worden, ſo wurde endlich, auf Ge- genvorſtellung des Eigenthümers, der Ausdruſch der. ganzen Erndte verordnet. Durch dieſen Ausdruſch ergab ſich denn daß der Pächter nicht allein ſein völliges Anſchlags- Quantum, ſondern noch 800 Scheffel mehr, gewonnen: und eingeerndtet hatte.. Das hohe Indicium, bey welchem dieſe Sache anhängig war; ließ darauf die 1200 Rthlr.„die der Pächter nach geſchehener Beſichtigung bereits von dem Pachtgelde eigenmächtig abge- zogen hatte, von demſelben ſofort wieder executive beytreiben. Dieſer gerichtlich) verordnete Ausdruſch iſt in den übrigen noch rückſtändigen Pacht- Jahren beſtändig fortgeſebet worden, und es hat ſich nachher weiter fein Mißwachs her- vor chun wollen. Vermuthlich hat es in den erſten vier Jahren eine gleiche Bewanttniß gehabt. Da abes dieſerhalb judicata vorhanden waren, und der Ausdruſch wegen ESr- mangelung der Kerbſiöcke von dieſen Jahren nicht ausgemittelt werden konnte, ſo hat der Eigenthümer einen mehr als 53090 Rchlr- betragenden Verluſt mit Geduld verſchmerzen, und ſich dabey glücklich ſchäßen müſſen,"daß die Sache wenigſtens vors fünftige auf eine ſo gerechte Art abgeändert worden. Ein ſo merkwürdiges Beyſpiel, vor deſſen Nichtigkeit ih, weil ich die darüber verhandeite Acten zu leſen Gelegenheit gehabt habe, ſtehen kann, wird wohl bey demje- nigen, was ich von der Unzuverläßigkeit der Beſichtigung auf dem Halm in vorſtehenden 6. 67 geſaget häbe'; keinen Zweifel übrig laßen fönnen. 6. 247+ Daß nur allein der wirkliche Ausdruſch den in Feldſrüchten erlittenen Schaden mit Zuverläßigkeit beſtimmen könne. In dem Königlich Preußiſchen Remißionsreglement vom Jahr. 1,739,„Wovon wir oben eine umſtändliche Nachricht mitgetheilet haben, iſt zwar die Beſichtigung auf dem Halm bey, dem Schaden, in den Feldfrüchten- ebenfalls verordnet.- Ihr aber iſt bloß die Kraft beygeleget daß dadurch Erfundigung, cb wirflich ein Schaden an dem Ge- treide geſe) ehen ſey, eingezogen werden ſolle. 4 In Anſehung der Größe un? Richtigkeit des Schadens hingegen läßet es gedach- tes Remißionsreglement dabey nicht bewenden, ſondern verlanget ſehr weislich eine ſicher? und authentiſche Nachweiſung von'dem Getreideausdruſch. *Und-dieſer allein iſt es auch nur, durch welchen die Wahrheit erforſchet, und das richtige Maaß des verurſachten Schadens beſtimmet werden kann. 4 Eine Von den bey Berpachtung'der Landgüter, theils aus der?e, 175 Eine höchſtnöthige Bedingung wird es ſolchemnach in allen Pachtcontracten ſeyn, daß ſich der Eigenthümer ausdrücklich vorbehalte, feinen andern in den Feldfrüchten ſich ereigneten Schaden zur Remißion annehmen zu wollen, als nur denjenigen, der durch den erfolgten Ausdruſch gehörig gerechtfertiget werden. Die Beſichtigung auf dem Halm kann zwar dabey ebenfalls beybehalten werden, jedoch in feiner andern Abſicht, als daß dadurch nur lediglich eine vorläufige Nachricht, ob ſich der angegebene Unglücksfall auch wirklich zugetragen habe, eingezogen werde. Denn bey gewinnſüchtigen Zeitpächtern wäre die Fingirung eines Unglücksfalls, um da- durch einen aus andern Urſachen geſchehenen Rückſchlag an Getreide zu deen, eben nichts unmögliches. 5. 248. Was wegen eines dergleichen Anedruſches, damit er ebenfalls zuverläßig ſeyn möge, vor Verfügungen zu treffen. 4 Was vor. Verfügungen aber ſind wegen des Ausdruſches zu veranſtallten, damit ein Cigenthümer, wie ſonſt leicht möglich iſt, auch hiebey nicht hintergängen werde? Es ſind hierunter nur zwey Wege. Der Verpächtec muß es entweder auf die eid» liche Beſtärfung des Pächters, nebſt Producirung der mit den Scheundreſchern, welche allenfalls gleichmäßig vereidiget werden können, gehaltenen Kerbſtöcke, ankommen laßen, oder es iſt ein von dem Juſtitiarius des Orts vereidigter Aufſeher auf die Scheunen zu beſtellen, welcher-nicht. allein auf das Dreſchen ſelber„ daß ſolches richtig geſchehe, gehörig Acht geben, ſondern auch bey jedesmahligen Aufmeſſen des ausgedroſchenen Getreides mit gegenwärtig ſeyn, und die Cöntrolle, indem der Pächter die Hauptrechnung hält, darüber ühren muß.! un Das erſte iſt nur alsdenn rathſam, wenn der Eigenthümer von der Redlichfeis und Gewiſſenhaftigkeit des Pächters- hinlänglich verſichert ſeyn kann. Auf den bloſſen Schein einer äußeren Aufrichtigkeit iſt nicht allein zu bauen. Hinter dieſem Schirm verbergen ſie ſich alle, und auch der vedlichſte wird/ wenn es auf das wein und dein anfomme, öfters in Verſuchung geſeßet. Die Beſtellung: eines Aufſehers iſt daher wohl das ſicherſte. Jedoch muß auch hiezu ein Mann von geprüferer Treue, und der mit dem | 00 in feiner Verbindung ſtehet, erwählet werden", indem es ſonſt nicht ausbleibet, aß der Pächter ihn nicht auf ſeine Seite zu ziehen ſuchen ſollte, da alsdenn der ECigen- thümer dennoch der Betrogene in der Sache iſt, und am Ende das Gelach bezahlen muß, Im übrigen iſt, die Scheundreſcher auch in dieſem Fall'beſonders vereidigen zu laßen, der Klagheit gemäß. Denn durch dieſe Leute fömme man'sſters' noch am evſten hinter die Wahrheit, indem es'ünfer der Menge iminer einige Fu geben pfleges, welche von dem Pächter mißvergnügt zu feyn pflegen. Jh will dadurch Feinesweges die Aufheßungen der Unterthanen gegen die Pächter rechtfertigen, indem ſolches von einem Gutrsbeſißer allemahl unrecht gehändelt iſt.“"Da man ſich aber" vor die Bevortheilungen. in Pacht- ſachen, wovon man ſs viele tägliche Beyſpiele hat,"nicht genugſam in Ach? nehmen: kann, ſo iſt es faſt eine Nothwendigkeit) daß man ſich dergleichen kleine Vortheile- um die Wahrheit zu entdecken, bedienen nm. 1%| 49. 176 Fortſezung des fünften Hauptſtü>s. S. 249: 1'än vielen Orten gewöhnlichen Schneidegat- ben zu halten. in"einigen Gegenden iſt-der übele. Gebrauch eingeführet, daß die Aerpferde kein ordentliches Futterkorn befommen, ſondern blos mit Garbenhexel unterhalten:werdeg. Wo dieſes gewöhnlich iſt, da kann nicht alles gewonnene und auf dem Felde ein- geerndtete Getreide zum Ausdruſch kommen, ſondern es gehet ein großer Theil zu dem vor- Hemelveten Behuf davon ab. Damit nun dieſes zum offenbaren Nachtheil des Eigenthümers keine Jrrung in der Schadenberechnung machen möge, ſo iſt nöchig, daß dasjenige Getreide, welches zur Fütterung vor die Pferde gebrauchet wird, nicht anders als in Beyſeyn des beſtellten Aufſehers, entweder täglich oder wöchentlich, an die Knechte aus der Scheune verabfolget werde. Der Aufſeher muß ſolches jedesmahl in ſeiner Controlle genau verzeichnen 3 da denn, wann nach geendigten völligen Ausdruſch bey einer jeden Getreide- Sorte ein Durch- ſchnitt von demjenigen, was eine Mandel oder Stiege an Körnern gegeben hat, angefer- tiget werden kann, das vor die Pferde verausgabete nach dieſem Durchſchnitt zu der ganzen Symme des Ausdruſches mit zugerechnet wird. Wie es in dieſem Fall mit det CG. 250 Wer die auf dieſen Ausdruſch zu verwendende Koſten zutragen ſchuldig ſey. Ein dergleichen-beſtellter Aufſeher muß natürlicher Weiſe nicht. gllein.den„erfow- derlichen Unterhalt bekommen, ſondern auch vor ſeine anzewandte Mühe billigmäßig gelohnet werden. Es entſtehet daher die Frage, welches Theil die-hiezu erforderliche Koſten zutra- gen ſchuldig ſey?' Schon das natürliche Recht: und„die, damit verfnüpfte Billigkeit bringet es-mit ſich, daß'in einer jeden ſtreitigen Sache/derjenige; welcher Unrecht'hat-und Sachfällig wird, die verurſachte Koſten übernehmen„müſſe. Und nach den Bürgerlichen. Rechten ſollte es billig jederzeit eben ſo gehalten werden, I< ſehe ſolchemnach nicht ab, warum man auch in dieſem Fall nicht hiebey bleiben wolle. Aeußert ſich durch. den Ausdruſch;„daß der. Pächter feine Remißion zu fordern ſo-Fallen:ihm billig die dadurch verurſachte. Koſten zur Laſt. Findet ſich und daß er zu der Remißion zug&laßen werden müſſe, ſo fann die Sache brevi manu abgethan, und die wegen des Ausdruſches verurſachte Koſten in, der Remißions- Berechnung mit unter die nöthige Wirthſchafts- Ausgaben angeſeßetwerden, weil der Eigenthümer dieſe alsdenn docerbaues, ſo wie er in dem Anſchlage aufgeführet worden, ſtehen bleibe, ſondern auch die andern Wirthſchaftsrubriken dabey zu Hülfe nehme. Daß der Ertrag des Ackerbaues gar ſehr von der Beſchaffenheit der Getreide- preiſe abhange, iſt unleugbar: Da nun die Getreidepreiſe abwechſelnd ſind, und ſich hauptſächlich nach dem Mangel oder Ueberflußzan Getreide zu richten pflegen, es aber eine natürliche Folge iſt, daß. dieſelben, bey allgemeinen Mißwachs und Unglücksfällen, weit über die in dem Anſchlage angenommene Preiſe hinauf ſteigen, ſo iſt es billig, daß auch dieſes bey Beſtimmung des Remißion8quantum nicht außer Augett geſeßet werden müſſe. Jn allgemeinen Miswachgjahren iſt es nichts ungewöhnliches, daß das Getreide zwey bis dreymahl mehr gilt, als es dem-Pächter angeſchlagen worden. Da ihm nün einerley ſeyn kann; ob er das verſprochene Pachtgeld von vielen odex wenigen Getreide einnimmt, ſo iſt hieraus offenbar, daß bey der Schadenberechnung nicht der Anſchlagspreiß, ſondern dasjenige, was das Getreide nach der unglüclichen Ernte auf den öffentlichen Märkten gilt, zum Grunde geleget werden müſſe. 1.,d weil der Getreidepreiß in allen Jahren nach Verſchiedenheit der Jahreszeiten abwechjelnd iſt, ſo iſt die in dem Codex Pridericianys hiezu beſtimmte Zeit zwiſchen Weihnachten und Oſtern allerdings die billigſte, indem das Getreide alsdenn gemeiniglich in dem Mittelpreiſe zu ſtehen pfleget. Oecon, Foreys, JI1 Theil, 2 ß. 252. 178 Fortſezuing des fünften Hauptſiü>s, [4 6.52 252: Wie von den in dem vorigen 5. enthaltenen Sägzen am kürzeſten und ohne Weitläuf: tigkeit eine Anwendung. zu machen. Nach dem im vorſtehenden 3. angeführten erſten Grundſaß, würde zwar eine weit- tauftige Berechnung der ſämmtlichen Gutgeinfünfte, wenn ſolche gegen den erlittenen Schaden in den Feldfrüchten balanciret werden ſollten, erforderlich ſeyn, und dieſes könnte eher zu allerhand Jrrungen und Proceſſen Anlaß geben, als daß ſolche dadurch vermie- den würden. Allein die Sache kann ganz kurz gefäſſet,. und alle dieſe Weitläuftigkeit vermie- den werden, wenn man das in dem Pachtcontract ſtipulirte Pachtgeld ein vor allemahl zum Grunde leget, und ſolches mir dem erlittenen und ausgemittelten Schaden gegen ein- ander abwieget. Denn unter dem Pachtgelde iſt der Ertrag aller Wirthſchaftsrubriken mit begriffen, und es werden daher, ſo bald man dieſes bey der Remißionsberechnung zum Grunde nimmt, zugleich ſämmtliche Wirthſchaftseinnahmen in Betracht und Compenſa- tion genommen. Bey dieſer Methode darf nur blos der in den Feldfrüchten erlittene Schaden ge-- hörig. ausgemittelt werden.- So'bald ſolches geſchehen, wird das Schadenquantum von dem-Pachtgelde abgezogen, da ſich denn von ſelbſt ergeben muß, ob der Schade das. in dem Pachtcontract zur Richtſchnur geſeßte Quantum erreiche oder nicht. 3 =... Wäre z. B. in dem Pachtcontrack feſtgeſeßet/ daß nur dasjenige ,. was der erlit- tene Schaden die Hälfte des Pachtgeldes überſchritte, dem Pächter vergütiget werden ſollte, vas Gut aber vor 1200 Rchlr. verpachtet, und der Schade auf 700 Nthlr. ausgetnittelt, ſo würde ſich, wenn man von dem Pachtgelde der 1200 Rehlr.. das Schadenquantum mit „00 Rchlr. abziehet, ohne weitere Umſtände von ſelbſt ergeben, daß der Pächter zwar Remißion zu. fordern befugt ſey, er aber nicht mehr als 100 Rthir, deshalb vergütiget et- halten fönnen.| M; ; CT. 233.„ Fortſezung des vorigen.; Es wird. zwar ſcheinen, als wenn ich durch dieſen Vorſchlag von meinen eigenen vorhin angenommenen Grundſäßen, daß auch die übrigen Wirthſchaftsrubrifen mit in Betracht genommen werden müßten,„abgienge.. Es bleiben aber demohnerachtet obige... Grundſäße, wenn ich gleich keine beſondere Berechnung von dem Ueberſchuß der übrigen Wirthſchaftsrubrifen zu Vermeidung vieler dabey leicht voraus zu ſehenden Weitrläuftig- keiten angeleget wiſſen will, dennoch feſte ſtehen." Denn bey den fonſt gewöhnlichen Miß- wachsberechnungen, hält man ſich nur blos, wie äuch in dem Königlich Preußiſchen Re- mißionsreglement geſchehen, an die Rubrik des Acferbaues, ohne den übrigen Wirth- ſchaftsertrag dabey mit zu Hülfe zu nehmen:. Nach meinem gegenwärtigen Vorſchlag aber wird, wenn das ganze Pachtgeld den Grund der Schadenberehnung ausmachet, zugleich alles, was das Gut einbringen ſoll, in Gegenberes, alleine tragen, und nur alsdenn erſt, wenn auch die andere Hälfte durc< das erwieſene Schädenquantum erreichet wird, eine Vergütigung verlangen könne, wie wir ſolches bes reits vorläufig 6. 252. in einem Beyſpiel gezeiget haben. Mit Einem Worte, die eine Hälfte der Pacht muß der Pächter ſchlechterdings vertreten, und er kann deghatlb keine Remißion fordern. Nur tallein dasjenige, was an der zweyten Hälfte fehle, muß der +05 ne dem Pächter vergütigen- Dieſes iſt der wahre Sinn des erwähnten efeßes. Da wir gegenwärtig nicht von demjenigen, was in ein und andern Ländern hier- unter Geſebmäßig iſt, handeln, ſondern überhaupt vor jedermann von demjenigen, was im dieſem Stücke vor billig erfaunt werden muß, eine Anweiſung geben wollen, ſo kommt es hauptſächlich darauf an, ob dieſe Diſpoſition des Codex Fridericianus dev natürlichen Billigkeit gemäß ſey, und ſolche allenthalben, ohne Verleßung weder des Pächters noch Verpächters, angenommen. werden könne. C.. 256. Das vorige wird weiter ausgeführet.. : Dioſes auf eine arichmetiſche Art erweislich zu machen, würde allerdings ſchr ſchwer fallen, um ſo mehr, als die verpachteten Landgüter nicht von einerley Art und Be- ſchaffenheit ſind, ſondern auf dem einen immer mehrere Hülfsmittel, als auf den andern, ſich von. den erlittenen Unglücksfällen zu erhohlen, vor den Pächter übrig bleiben. Aus geometriſchen in der landwirthſchaftlichen Erfahrung beruhenden Gründen äber läſſet fich die Billigkeit hievon ganz. wohl einſehen. y Denn eine ſehr unverhältnißmäßige Pacht müßte es ſhon ſeyn, wenn der Päch- ter bey einer ſich auf die Hälfte des Pachtgeldes erſtreFenden Einnahme dennoch beſtehen und zu rechte kommen könnte. Die Rechnung, die der Pächter deshalb auf künftige fruchtbarere Jahre zu machen hat, iſt und bleibet allemal ungewiß, zumal wann die Unglücksfälle ihn während ſeiner Pacht mehrmals treffen. Einem jeden erfahrnen Landwirth iſt überhaupt bekannt, daß die auf dem Papier fichende Einnahmen eines Landguts ſich niemais in der wirklichen Einnahme eben ſo fin-, den. Unzählige kleine Unglücksfälle und andere Umſtände, die der Pächter zu rügen und ſich. darüber zu beklagen kein Recht hat, vereiteln von demjenigen, was ihm in dem An- ſchlage zur Einnahme geſtellet worden ,. ſehr-vieles. Aus“ allen dieſen Gründen zuſammen genommen kaun man den zuverläßigen Schluß machen, daß. die Entſchädigung der Unglücksfälle in den Feldfrüchten auf die Hälfte des Pachtgeldes einzuſchränken nicht unbillig ſey, und ſich daher ein Eigenthümer eine dergleichen Bedingung in dem Pachkcontract gar wohl gefallen laſſen könne, der Päch- ter aber auch dabey um ſo weniger etwas verliere, als derſelbe, nach der von uns 8. 237+ geäußerten Meynung, von der ſonſt in dem Codex Fridericianus feſtgeſeßten Berechnung beh(ommtliche Pachtjahre, aus den daſelbſt angeführten Urſachen, befreyet blei- en ſoll.: ß. 257» Bon den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus dex 16, x8x1 6. 257. Daß dieſe Beſtimmungsregel auch bey allen andern Arten von Unglücksfäklen. in ſo- weit ſie den Ertrag des Sutes betreffen, ſtatt finden könne und müſſe. Wie ſols: “ Aus dieſer Urſache werden wir uns bey der Verhandelung der Materie vom Vieh- ſterben nach obigen Grundſäßen auch nur in ſo-weit:vichten“ können, als von- der entgau- genen Abnußung die Frage-iſt. Was aber ein. Pächter vor das crepirte Vieh ſelber an Entſchädigung zu fordern habe, deshalb ſind ganz andere Maaßregeln zu nehmen.nöthig, Da dieſes ein Unglücksfall iſt, der ſich in unſern Tagen ſehr oft und häufig zu« tfräget; und den Landgütern. in ſeinen Folgen weit gefährlicher, als alle andere ſonſt 3e- wöhnliche Wiederwärtigkeiten, iſt, ſo werden wir unſern hierunter zu huenden Vortrag nach einer gewiſſen dabey zu beobachtenden Ordnung, damit nicht eines mit dem andern vermenget werden möge, einzurichten nöthig haben. ; Dasjenige, was hievon ſchon oben hin und wieder vorgekommen, giebet von ſelbſt an die Hand, daß es hiebey hauptſächlich auf die Entſcheidung nachſtehender Punfte. beruhe,> x). Zuförderſt ſind die verſchiedene Arten des Viehſterbens feſtzuſeßen. 2) Demnächſt muß in Anſehung des Rindviehſterbens die Frage, ob nur bloß das zur Abnußung in Anſchlag gebrachte Vieh, oder auch das. Zug- Vieh zu. vergütigen ſey,„erörtert werden, 3) Ferner iſt feſtzuſeßen, den wie vielſten Theil.der Pächter davon tragen müſſe« 4) Und endlich muß unterſuchet werden, in wie weit auch das Schafſterben den Verpächter zu einer Remißion verbindlich machen könne. 5) Wobey endlich der Punkt wegen Vergütigung der durch das Viehſterben entgehenden Abnußung näher zu erörtern und ins Licht zu ſeßen iſt, 225.0; Warum die Pächter nur allein bey einem durch eine anſteXende Seuche oder Staupe verurſachten Viebſterben Remißion und Entſchädigung fordern rönnen. + Alle Arten des Viehes gehören zu den endlichen und ſterblichen Geſchöpfen,-welche theils wegen Alter, und theils wegen mandherley anderer Zufälle, ihr Leben verlieren und einbüßen müſſen. Da dieſes der gewöhnliche Lauf aller ſterblichen Creaturen iſt, und ein Pächter ſolches allemahl voraus ſehen kann und müß, fo iſt das einzele Sterben des Viehes, es ſey von welcher Art es wolle, keine zureichende Urſache, weshalb derſelbe eine Vergüti- gung zu fordern berechtiget wäre, 5:8 Sie iſt es um ſo weniger, als er in der Anziehung des. jungen Viehes freye Hände hat, und ihm ſolches eben deshalb nur ſo geringe-angeſchlagen worden, weil dadurch der gewöhnliche Abgang der Heerden wieder erſeßet werden kann und muß. Nur eine allgemeine Staupe oder Viehſeuche kann den Pächter zu einem gegrün* deten Anſpruch auf eine Entſchädigung berechtigen. Es kann aber daraus, daß auch wider die ſonſtige Gewohnheit mehrere Stücke hinter einander wegfallen, noh fein ſicherer Schluß auf eine-wirkliche Stauype'oder Vieh“ ſeuche gemachet werden. Denn die Erfahrung lehret, daß ſichyſolches ſehr oft aus natür- lichen Urſachen, welche ihren Grund. theils in der genoſſeney Weide, und heils auch bis- weilen in der Witterung haben, ereignet, Eine Von den bey Verpachtung'der Ländgüter, theils aus der 16, 183 Eine Staupe oder Viehſeuche,'wesha!lb auf Remißion angetragen werden kann, muß anſteckend ſeyn, und. aus keinen in.dem Orte ſelber vorhandenen Urſachen herrühren, Auf fetten und niedrigen Weiden iſt e8-etwas gemeines, daß das Vieh öfters fäuliſch. wird, und faſt jährlich ein Theil davon an dieſem Zufall crepiret..| Solches iſt ein Umſtand, dex der Pächter ſchon vor der Pacht vorausſehen, und ſeinen VUeberſchlag dar- nach machen können. Der Verpächter iſt alſo nicht ſchuldig, ihm ſolcherwegen, wenn er auch die halbe Heerde auf dieſe Art verlöhre,"die geringſte Vergütigung zuzugeſtehen. Will ſich ſolchemnachein Pächter zu einer rechtmäßigen Nemißion wegen erlitte- nen Viehſterbens legitimiren, ſo anuß er vor allen Dingen durch ein Zeugnis.des- Kreis- Phyſifus oder:anderer Sachverſtändigen, daß ſolches wirklich durch eine. anſte>ende Seuche erfolget fey, beſcheinigen. G+ 4 250%: Daß. er ſich aber dieſe Seuche oder Staupe durch ſeine und der Seinigen Schuls oder Vernachläßigung:nicht zugezogen haben müſſe. Auch ſelbſt in dem Fall, da dieſes. beſcheiniget und erweißlich gemachet werden könnte, fommt es ferner darauf an, ob ſich der Pächter nicht ſolchen Unfall durch ſeine oder der Seinigen Schuld oder Vernachläßigung zugezogen habe. Denn auch hier findet die gemeine Rechtsregel, damnum quod quis lua culpa ſentit, ſentire non videtur, Statt, Bey dieſem zu unſern Zeiten faſt überall eingeriſſenen Uebel häben in allen Staq- ten die Landesgefeße gewiſſe zur Abwendung und Vorkehrung deſſelben gereichende Maaße- regeln vorgeſchrieben.“ Ein Pächter, der ſolche weder ſelber beobachtet, noch durch die' Seinigen beobachten läßet, macher ſich, wenn ihm dadurch das Viehſterben zugezogen wird, aller ſonft deshalb zu fordern gehabten Entſchädigungen ſelbſt verluſtig, und es hät der Eigenthümer, ihm deshalb gerecht zu werden, keine Verbindlichkeit auf ſich. So gefebmäßig dieſes auch iſt, ſo wird es doch allemahl rathſam bleiben, vie des- halb nöthige Bedingung, daß nehmlich der Pächter wegen keines Viehſterbens, ſo nicht durs. - Sch geſtehe ſelber gar gerne, daß ſie ſolches ſeyn würde, wenn nicht das Königl. Preußiſche Remißions-Reglement, deſſen wir 8. 229. in dieſem Fall gedacht haben, dazu Gelegenheit gegeben hätte. Denn in demſelben wird ausdrücklich zwiſchen dem nußbaren und dem Zugvieh ein Unterſcheid gemachet, und nur jenes, nicht aber dieſes zur Remi- ßion gezogen. Allein ich habe ſhon mehrmahl erinnert, daß zwiſchen den Cameral- und Pri- vatpachten eine große Verſchiedenheit vorwalte, und dieſe nicht füglich nach jenen einge- richtet und beurtheilet werden können.“ Beſonders iſt in der dem 9. 231. beygefügten nota a. umſtändlich'gezeiget, warum bey den Cameral-Pachten das Sterben des Zug- viehes von der Remißion auszuſchlieſſen nicht unbillig ſey, ſolches aber auf die Privat- pachten feine Anwehrung finden könne. Auf das daſelbſt geſagte beziehe ich mich, zur Vermeidung unnöthiger Wieder- holungen, nochmahl, und mache daraus. den billigen Schluß, daß bey Privatpachten das Zugvieh ſowohl, als das nußbare, ein Gegenſtand der: dem Pächter zukommenden Ent- ſchädigung bey entſtandenem Viehſterben ſeyn müſſe. 6.“ 262. Was bey der Ausmittelung des durch das Viehſterben verurſachten Schadens zu beobachten.; Auch: bey dieſer Art von Remißionsfällen muß die 6. 217. bemerkte-Ordnung nicht außer Augen. geſeßet werden, indem, wenn ein Schaden vergütiget werden ſoll/ es alle „mab zuförderſt auf die Größe und Beſchaffenheit.deſſelben anfommt. s Damit nun der Eigenthümer hierunter nicht hintergangen, und ihm ein unrichti- ger Schaden, der wirklich nicht vorhanden iſt, angegeben werden könne ,* ſo iſt eben ſo, wie bey den Unglücksfällen in den Feldfrüchten, auf ſichere und zuverläßige Mittel, wo» durch die-Wahrheit auf-eine unzweifelhafte Art au das Licht gebracht werden kann, bedacht zu ſeyn nöthig;:;€ Die 55 229. aus dem Königlich Preußiſchen, Remißionsreglement angeführte Mit- tel ſind,„meines Erachtens», der Sache- vollkommen angemeſſen, und-von. ſolcher Be- ſchaffenheit, daß bey deren richtigen. Beobachtung wohl. ſo leicht fein Unterſchleif vorge en fann.+ h Das einzige würde ich noch beyfügen,„daß der Pächter, ſo bald ſich eine-Vieh- ſeuche äußert, ſeinen ganzen Viehſtand durch Schulzen und Serichten überzählen, und von ihnen atteſtiren zu läſſen ſchuldig ſeyn ſolle, ea: Unter dieſer Modalität nehme ich keinen Akſkand, vorerwähnte in dem Remißions- Reglement enthaltene Erforſchungsmittel bey allen Privatverpachtungen, als die beſten und ſchilichſten, anzuempfehlen. 6. 263: Ob es dem Pächter'zugemuthetwerdein Fönne, daß er; wenn ähm das Vieh. Taxaro überge: || ben worden, das; Sterben davon allein: übernehmen müſſe.; Soll äber die Schadenexſeßbung wegen eines erlittenen Viehſterbens ohne Zweifel bleiben, und auf einen ſichern Fuß geſeßet werden, ſo werden noch vorher, ehe EU eitim- Bon den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 1c. 485 Beſtimmung des zu vergütigenden Antheils von dein erlittenen Schaden ſchreiten fönnen, verſchiedene Nebenpuncte, worüber nicht einerley Meynungen geheger worden, zu eröt- tern ſeyn. in Vornehmlich.gehöret hieher, die Frage, ob dasjenige Vieh, welches einem Zeit- pächter raxaro übergeben worden, als deſſelben Eigenthum anzuſehen, und er deshalb, wennsſolHe3 tirbet, davor eine Vergütigung zu fordern, nicht berechtiget ſey? | I< habe hievon bereits 5. 221. gehandelt, und in der daſelbſt befindlichen Nora a. uinſtandlich gezeiget, daß nach der Meynung der Rechts!ehrer ſowohl, als auch nach der natürlichen Billigkeit, die bloße Eſtimation des Viehes, welche bey allen Pachtüberga- ben geſchiehet,„auf den Pächter fein Eigenehum transferire, und er daher auch nicht, wenn daſſelbe ſtirbet, den dadurch veeurſachten Schaden alleine tragen könne, Da ich feine Urſachen hievon abzugehen habe, ſo beharre ich nochmals darauf, und bin der Meynung, daß, in dem Pachtcontrace vem Pächter eine dergleichen Be- dingung, wenn er nicht allen Unglücksfällen ausdrücklich entſaget hat, nicht füglich zug& muthet werden fönze,; 6. 244. Warum'auch alsdenn, wenn der Pächter das Gur mit ſeinem eignen Vieb beſetzet hat, demi ſelben, in ſo weit es Anſchlaasmäßig iſt, die Vergütigung davor nicht j verſaget werden könne. Noch-ein weit ſtärkerer Zweifel ereignet ſich alsdenn, wenn das verpachtete Gut dem Pächter ohne Vieh übergeben worden iſt, und er ſolches, wie man hievon viele Bey- ſpiele hat, mit ſeinem eigenen Junventarimmu beſeßen muß, - Hier iſt es ohnſtreitig, daß das Vieh dem Pächter eigenthümlich gehöret, und es ſcheinet daher, wenn daſſelbe ſtirbet, die Anwendung der bekannten Rechtsregel, quod res ſuo domino perear, ohne Bedenken zu ſeyn. ' Wenn man aber in Erwägung ziehet, daß der Pächter ſchon ein übriges-thue; daß er zur'Beſtellung des herrſchaftlichen Acfers und Erfüllung der angeſchlagenen. Abnuys- ßungen ſein eigenes Vieh hergiebet /' ſo würde es hart ſeyn, wenn er noch dazu alle Ge- fahr davon übernehmen, und alſo mit doppelten Ruthen gezüchtiget werden ſollte. Meines Bedünkens ſeßet ſich die natürliche Billigkeit darwider, und ich glaube daher, daß bey einem ſich ereignenden Viehſterben alles anſchlagmäßige Vieh, als zum Gute gehörig, angeſehen werden, und daher auch dem Pächter deshalb die in'dem Pacht- Contract bey dieſer Art von Unglücksfällen feſtgeſeßte Vergütigung geſchehen müſſe. H;: 2655 Wie es'zu Halien, wenn der Pächter bey dem Viehſterbein mehrere Stücke, als dex Anſchlag beſaget, gehabt hat. Ganz änders aber verhält ſich die Sache/ wenn, wie bereits c. 1. nota b. dieſer ger pens berührer worden, der Pächter mehr Vieh,.als. in dem Anſchlage enthalten iſt, hält. Oecon, Forens, 111 Theil. Aa Da 186 Fortſezung des fünften Hauptſtit>s. Da der Eigenthümer nur von dem anſchlagsmäßigen Vieh Pacht erhält, ſo kann zwar dem Pächter, wenn er nun mehreres halten- will, ſolches wohl vergönnet werden, der Eigenthümer aber iſt von dem geſtorbenen Vieh nur in ſo weit, als es den Pachtan- 35% nicht überſteiget, die Gefahr zu übernehmen„„und den Pächter zu entſchädigen ge- alten. Ich glaube zwar nicht, daß jemand hiebey einen Zweifel haben, ſondern viel- mehr ſolches der Analogie der Rechte ſo wohl, als auch der natürlichen Billigkeit vollkom- men gemäß befinden wird. Inzwiſchen bleibet noch immer die Frage übrig, wie in einem dergleichen Fall der Schade, den der Eigenthümer zu übertragen hat, am ſicherſten und bequemſten ausgemittelt werden könne? Denn das Vieh gehet zuſammen in einer Heerde, und cs iſt kein Zeichen vorhanden,«wodurc< das zum Gute gehörige von dem eigenthüm- lichen Vieh des Pächters unterſchieden werden könne. Die Vernunft giebet es,-daß ein Eigenthümer bey dergleichen Fällen alle mögliche Vorſichten, um nicht fremdes Vieh be- zahlen zu dürfen, zu nehmen Urſache habe. Die 6. 262. als einemZuſaß des Remißionsreglements vorgeſchlagene Modalität, daß nämlich der Pächter, ſo bald ſich nur ein Viehſterben äußert, ſeinen ſämmtlichen Viehſtand von Schulzen und Gerichten überzählen> und nach den Sorten atteſtiren zu laſſen; ſchuldig ſeyn ſolle, wird beſonders in dieſem Fall von großen Nußen, und faſt das einzige Mittel aus der Sache zu kommen, ſeyn. Dern wenn hiedurch das ganze Quantum des vorhandenen Viehſtandes beym An- fange des Viehſterbens ausgemittelt worden iſt, und nicht zu vermuthen ſtehet, daß der Würgeengel des Pächters eigenthümliches Vieh wehr, als das zum Gute gehörige, ſcho- nen, ſondern vielmehr unpartheyiſch verfahren werde, ſo darf nur das Ende des Vieh- ſterbens abgewartet, alsdenn aber der anſchlagsgmäßige Viehſtand von demjenigen, ſs Schulzen und Gerichte beym Anfange des Sterbens atteſtiret haben, abgezogen werden. Hiedurch wird man ein richtiges Verhältniß zwiſchen dem zum Gute gehörigen und des Pächters eigenen Vieh bekommen.. Und nach dieſem Verhältniß muß denn auch der durch das crepirte Vieh verurſachte Schaden eingetheilet werden.| Man ſeße, um dieſe etwas dunkle Sache durch ein Beyſpiel deutlicher zu mä- ks, Die Schäferenen werden gemeiniglich geſchwächet, entweder durch das öftere fäuliſch werden, oder durch die von Zeit zu Zeit darinn ſich äußernde Po&en, oder durch mangel des nöthigen Winterfutters. Ihr ärgſter Feind aber iſt die Räude, welches gefährliche Uebel ſeit einigen Jahren auch an den reinſten Oerkern überhand genommen, und beſonders in der Neumar> und Pommern viel Unheil angerichtet hat. In den 8..239. angenommenen allgemeinen Grundſäßen in Remißionsfällen iſt hauptſächlich feſtgeſeßet worden, daß, wenn der Unglüsfall ex virio rei herrühret, oder der Pächter. durch ſeine eigene Schuld und Vernachläßigung daran Schuld iſt, derſelbe wegen des dadurch verurſachten Schadens von dem Verpächter keine Genugthuung for- vern könne. Dieſe Säke ſind nicht blos auf die Schäden in den Feldfrüchten einzuſchrän- ken, ſondern ſie finden auch bey allen andern Unglücsfällen, und beſonders wegen des Vieh» ſterbens, ihre Anwehre.: Wir wollen daher die. bey dem Schafvieh ſich gemeiniglich ereignende und oben erwehnte Zufälle. nach dieſen allgemeinen Grundſäßen näher prüfen.- Durch dieſe Prü- fung wird ſich die Entſcheidung der aufgeworfenen Frage von ſelbſt ergeben. 6,270; warum die aii der Lungenfäulniß ſterbende Schaafe nicht mit zur Remißion gezogen werden können.- Das öftere fäuliſch werden der Schafe, woran nicht ſelten ganze Heerde wie die Fliegen wegfallen, rühret hauptſächlich von der Beſchaffenheit der Weide überhaupt, oder daß ſie durch die Unvorſichtigfeit der Schäfer und ihrer Knechte verhütet, und zur Unzeit auf Pläße„ die ihrer Geſundheit zuwider ſind, getrieben werden, her. Jſt die Weide des Orts an und vor ſich ſelbſt den Schafen gefährlich, dergeſtallt, daß ſie ſchr oft davon fäuliſch werdeu, ſo iſt dieſes keinem von außen kommenden Unglücks» fall, oder einer vis divina, daß ich mich dieſes ſehr wohlgefaßten Ausdrucks nochmahl bediene, zuzuſchreiben, ſondern als ein ex vitio rei, nämlich der üblen Beſchaſſenheit der Weide, entſpringendes Uebel anzuſehen. Ob die an einem Orte befindliche Weide vor das Schafvieh geſund und zuträglich fey, kann einem jeden Wirthſchaftsverſtändigen ſchon bey der erſten Beſichtigung nicht verborgen bleiben. Cin Pächter eines ſolchen Gutes hat es ſich alſo ſelber beyzumeſſen, wenn er, dieſer ſchlechten Beſchaffenheit der Weide, die ihm nothwendig in die Augen fallen fönnen und müſſen, ohnerachtet, ein dergleichen Gut gepachtet hat. Man wird auch gemeiniglich bey den Pachtanſchlägen von ſolchen Gütern, wenn ſie ſonſt vernünftig und aufrichtig abgefaſſet ſind, ſowohl die Stärke des Schafſtandes, als auch die Abnußung deſſelben, darnach eingerichtet und gemäßiget finden. Bey- dieſer Art von fäuliſch werden älſo, hat der Pächter aus vorhin angeführten Urſachen mit Recht keine Remißion zu hoffen. Fn Die Weide kann auf einem Landgut an und vor ſich den Schafen zuträglich und ohnſchädlich ſeyn. Und dennoch findet man öfters, daß ſie auch hier durch die Unvorſich- tigkeit der Schäfer und ihr?r Knechte verhütet und Lungenſüchtig gemachet werden. Sie kehren entweder nicht vor die auf deni Felde befindliche naſſe Brücher und Sunmpfe, ode treiben ) Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 16. 191 freiben die Schafe zu häufig auf die geile und fette Wendfahre, oder behüten auch wohl die Saaten, wenn ſelbige mit Glatteis und-Raureif überzogen ſind. Das fäuliſch werden der Schafe iſt eine unausbleibliche Folge von allen dieſen Un- vorſichtigkeiten. Ob nun gleich ſolches mehr dem Schäfer und ſeinen Knechten, als dem Pächter ſelbſt, unmittelbar beyzumeſſen iſt, ſo mag doch auch nicht in Abrede geſtellet werden, daß dieſer nicht allein die von ihm ſelbſt begangene, ſondern auch der Seinigen, das iſt, derjenigen, die in ſeinem Brod und Lohn ſtehen, Schuld und Unvorſichtigkeiten vertre- ten müſſe. Hieraus iſt denn offenbar, daß auch das fäuliſch werden der Scs. Es iſt alſo auch. dieſes keine Begebenheit, die zu den von auſſen hertühreiden Unglücksfällen gerechnet werden kann. Site iſt vielmehr in der Natur. der Schafe ſelber gegründet. Und hieraus leget ſich denn ganß flar zu Tage, daß der dadurch verur- ſachte Schade nicht zu den Remißionsfähigen gehöre. Ueberdem iſt der Abgang, der durch dieſen natürlichen und gewöhnlichen Zufall verurſachet wird, niemahl von der Wichtigkeit, daß er nicht durH& den Zuwachs gaut fäge lich wieder erſeßet werden könnte. Denn die Erfahrung lehret, daß eine Schäferey, worinn die Pocken geweſen, nachher wieder einige Jahre davon frey bleibet. 6:5"272: die aus Mangel des nöthigen Winterfutters crepirte Schafe ebenfalls von dem Ligenthümer nicht vergütiget werden dürfen. Der Mangel an benöthigten Winterfutter, welcher nach Maßgebung des 5. 269. ebenfalls zu den Urſachen, wodurch die Schäfereyen nicht ſelten gar ſehr geſchwächet wer- den, gehöret, kann gleichmäßig keinen Grund zu einer Remißionsforderung vor den Päch- ter abgeben, indem es-offenbar ſeiner eigenen Schuld und unvorſichtigen Wirthſchaft bey- zumeſſen iſt, wenn ey die Schafe Noth leiden, und aus Hunger crepiren läßet. Bey einem jeden Landgute muß ſchon vorhin ein richtiges Verhältnis zwiſchen dem Schafſtande und zu- deſſen Erhaltung erforderlichen Winterfutter ſeyn.- Leget ein Wirth den Schafſtand höher, als er mit eignen gewonnenen Futter auswintern kaun, ſo hat er ſich alle daraus entſtehende üble Folgen ſelber beyzumeſſen, und kann deshalb von dem Eigenthümer mit Recht keine Vergütigung fordern.;] Wären ihm auch gleich in dem Pachtanſchlage mehrere Schafe, als er wirth- ſchaftlicher Weiſe auszufuttern im Stande iſt, angeſchlagen worden ," ſo würde dieſes eben- falls ein Umſtand ſeyn, den er ſchon vorhin einſehen können, und es-ihm daher allemal zur Laſt fallen, daß er demohnerachtet die Pacht des Gutes übernommen hat, Ein+24 von dem Futtermangel, der bey außerordentlichen Mißwachsjahren entſtehet, Inzwiſ.:hen iſt nicht zu leugnen, daß bey einem außerordentlichen Mißwachs, wo beſonders der Roggen im Stroh, als welches das hauptſächlichſte Winterfutter vor die Schafe iſt, Janz ungewöhnlich ausſchläget, auch öfters der beſte Wirth wegen ſeiner Schä- ferey in große Verlegenheit gerathen kann, beſonders wenn auf ein dergleichen Mißwachs- Jahr ein lange anhaltender Winter und ſpätes Frühjahr erfolget. Die Jahre 1770 und 1771 ſind noch bey einem jeden als ein trauriges Beyſpiel hievon in friſchen Andenken. Die Strohnoth gieng dazumal ſo weit, daß män an viee len Orten, Häuſer, Scheunen und Ställe abzude>en ſich genöthiget ſahe. Ja an vielen Orten hat man noch verſchiedene andere ſeltſame Mittel, um ſeinen Viehſtand zu retten, anwenden müſſen a). Pe;' Frage, ob nicht in dergleichen ganz außerordentlichen Fäl- Es entſtehet daher die len, wo das Winterfutter auch nicht vor Geld zu bekommen iſt, dem Pächter vor das durch dieſen Mangel verurſachte Schafſterben eine billigmäßige Vergürigung gebühre? 7 2a) Einige Warum ferner Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der ze,' 193 a). Tinige'nachdenfende und erfindungsreiche Wirthe ſind bey der damaligen großen Strohnoth auf den Einfall gerathen, daß ſie: das ihnen. noch übrig geweſene wenige Stroh zu Hexel ſchneiden, und die Schafe damit futtern laſſen, welches denn auch den Erfolg, daß ſie ihre Schaafheerden dadurch wirklich gerettet haben, gehabt hat. Beſonders iſt mir bekannt, daß deg in in allen Wirthſchaftsſachen ſehr erfahrne Herx Anmtsrath Schäfer auf dem Neumärkſchen Königl. Amte Sabin ſich dieſes Mittels bedie- net hat. Und man will mir verſichern, daß derſelbe, da er ſolche Erfindung ſo bewährt befunden, und in der dortigen Gegend das Stroh niemals in großen Ueberfluß zuwächſet, noch beſtändig mit dieſer Hexelfutterung vor die Schafe fortfahre. Vor einen aufmerkſamen Wirth, der ſich öfters in Strohmangel befindet, und doch erne eine ſtarke Schäferey halten will, wäre hievon einen Verſuch zu machen, wohl der Nühe werth. Müßten auch gleich bey lange anhaltenden Wintern,:wo die Schafe wenig aus den Stall kommen können, einige Winſpel Getreide geſchrotet und aufgemenget wer- den, ſo würden doch dieſe Koſten jederzeit weit erträglicher, als der Verluſt einer ganzen Schäferey, ſeyn. 9... 274. Warum auch vorſtehendes keine hinlängliche Urſache zu einer Remißionsforderung we- gen des Schafſterbens ſep.' Ich habe ſchon bey einer andern Gelegenheit, beſonders in dem zweyten Bande der Berliner Beyträge zur Landwirthſchafts- Wiſſenſchaft, umſtändlich gezeiget, daß ein Landwirth, der von ſeinen gewonnenen Früchten, ſowohl an Stroh als Körnern, eine richtige Eintheilung von einem Jahr zum andern zu machen weiß, niemals in Noch. und Mangel gerathen könne.; Die Erfahrung lehret, daß gute und ſchlechte Jahre, reiche und ſparſame Ern- - fen, beſtändig mit einander abwechſeln. Bald hat ein Landwirth Ueberfluß, bald aber will wiederum das eingeerndtete nicht zulänglich ſeyn.; Die gütige Vorſehung hat es inzwiſchen dergeſtalt eingerichtet, daß, Ueberfluß und Mangel zuſammen gerechnet, jederzeit ſo viel zuwächſet, als zur Erhaltung der auf dem Erdboden lebenden Menſchen und Thiere erforderlich iſt. Alle Klagen- über vorhandenen Mangel haben daber nicht ihren Grund in der Vorſehung, ſondern" die unrichtige Eintheilung, ſo die Menſchen von dem zugewachſe- nen machen;-iſt Schuld daran;| Mit EinemWorte, es muß nichts, wie gemeiniglich geſchiehet, verurſchet und verſchwendet, ſondern auf Zeiten der Unfruchtbarkeit aufbehal- ten werden... Geſchiehet dieſes, ſo wird niemals ein Mangel zu verſpühren ſeyn. Und"eben dieſe Regel muß auch ein vernünftiger Pächter in Anſehung der nöchi- gen Wintepfutterung vor die Schafe beobachten. Da er-nach der Vernunft und natürlichen Lauf der Dinge auf reiche Jahre wie- derum fcs. geln nicht gemäß, ſo ſind auch die daraus entſtehenden Folgen ihm ſelber beyzumeſfſen, under kann von ſeinem Verpächter wegen dieſes ſeines unwirthſchaftlichen Verfahrens mit Recht keine Vergütigung verlangen« ß. 375. Von den vor die Schafe gefährlichen TTachwintern, warum aber auch dieſerhalb dem Päch» ter Feine Entſchädigung gebühre, Bey den gewöhnlichen Wintern, die. gemeiniglich vier bis ſechs Wochen vor Weihnachten ihren Anfang nehmen, und ſich mit der Mitte des Merzmonats wiederum endigen, pfleget ſich nur ſelten, wean die Kälte auch noch ſo ſtrenge iſt, ein Futterman- gel in den Schäfereyen zu ereignen. Denn auch die gemeinen Schlendrianswirtche tra- gen Sorge, daß dieſe Zeit über hinlängliches Futter vorhanden ſeyn möge.: Die unvermutheten Nachwinter, da. ſich, wenn man ſchon mitten im Frühjahre zu ſeyn glauber, wiederum neuer Froſt, Schnee und Kälte einige Wochen hinter einän- der einſtellen, ſind die gefährlichſten Feinde der Schäfereyen. Herr und Schäfer werden durch den guten Anfang des vermeintlichen Frühjahres ficher gemachet. Sie glauben nunmehr fein Futter mehr nöthig zu haben, und ver- ſchwenden daher beſonders das Strohfutter gegen die lebte Zeit auf eine recht muthwillige Weiſe, gleich als wenn ſie ſich eines Verbrechens ſchuldig machen würden, wenn ſie noch einen ungebrauchten Strohvorrach übrig ließen. Kommt nachher ein dergleichen Nach- winter, als vorhin bemerket worden, ſo ſißen ſie in der größeſten Verlegenheit, und wiſ- ſen ſich nirgends Rath zu ſchaffen. Sie ſelber haben kein Futter mehr, und bey andern iſt, weil alsdenn ein jeder ſeinen etwa noch habenden Vorrath ſelbſt höchſt nöthig gebrau- Durch dieſes unvorſichtige Betragen gehen viele Scöfereyen verloren, und be- ſonders leidet die Lämmerzucht darunter gewaltig, indem dergleichen Nachwinter gemei- niglich in die Lammzeit einzutreffen pflegen. Mir iſt ein Beyſpiel bekannt, daß ein Be- ſißer eines mäßigen Landgutes, der durch das unvernünftige Futtern ſeines Schäfers in eine ſolche Verlegenheit geſeßet worden war, wegen des dadurch verurſachten Futterman- gels 300 Stück der ſchönſten und beſten Lämmer, um uur die Alten zu retten, abſtechen laſſen mußte. Es iſt zwar wahr, daß ſich nicht in allen Jahren dergleichen gefährliche Nachwin- fer einſtellen. Inzwiſchen gehören ſie doch nicht zu den ungewöhnlichen Dingen, ſon-| dern ereignen ſich, beſonders unter unſerer nordiſchen Himmelsgegend, ſehr oft, Ein ver- nünftiger Wirth muß ſich daher jederzeit darauf gefaßt halten, und thut er dieſes nicht, ſo begehet er dadurch eine grobe wirthſchaftliche Nachläßigkeit, derey ſchädliche Folgen er ſeiner eigenen Schuld beyzumeſſen hat. Ein Pächter alſo, der aus dieſer Urſache ſeine Schäferey, oder einen Theil derſel ben verlieret, Fann deshalb ebenfalls von ſeinem Verpächter keine Vergütigung verlangen. Die ſpäte Kälte und Winterwitterung iſt zwar an und vor ſich ſelber ein Unglücks- fall, der von außen heyrühret, und fein vitium rei zum Grunde hat. Der Pächrer hat aber den daraus entſtehenden Schaden durch eine vernünftige wirthſchaftliche" Vorſicht, wir oben gezeiget worden, vermeiden können, Wenn Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 1, 195 Wenn nun, nach den von uns angenommenen allgemeinen Gruündſäßen, aller Schaden, den der Pächter abzuwenden im Stande geweſen iſt, nicht vor Remißionsfä» hig gehalten werden kann, ſo folget auch von ſelbſt, daß dem Pächter hierunter keine Ent- ſchädigung gebühre. Die hauptſächlichſte Schuld fälle zwar hauptſächlich auf die unvernünftigen Scer werden, zu einer billigmäßigen Entſchädigungsforderung Recht und Befugniß geben können. Denn dieſes Uebel lieget an reinen Orten an und vor ſich nichtin der Natur und Beſchaffenheit der Schafe ſelber, ſondern gehöret zu den- jenigen Unglücksfällen, die von außen kommen, und ſich ohne Verſchulden des Pächters oder ſeines Schäfers zutragen können. Man hat, wie allen Sachverſtändigen bekannt iſt, eine doppelte Art von Schaf- Räude.- Die eine äußert ſich nur hauptſächlich an dem Kopf der Schafe, und wird da- her die Kopf-oder Fuchsräude genannt. Die andere aber gehet über den ganzen Leib, Beyde Arten ſind inzwiſchen anſtefend, gefährlich und tödtlich, und verdienen daher, wenn ein Pächter darüber klaget, und wegen des dadurch verurſachten Schadens eine Ver- gütigung verlanget, in Erwägung gezogen zu werden.: Da jedoch die leßtere Art von Räude mit demjenigen Zufall, womit das ſogenantn- te Schmeervieh behaftet iſt, viele Aehnlichkeit hat, ja faſt mit demſelben einerley ſeyn muß, weil die räudigen Schafe an die Oerter, wo das Schmeervieh gewöhnlich iſt, ohne Schwie- rigfeit verfaufet werden können, ſo iſt billig unter den reinen Oertern und denjenigen, wo das Schmeervieh gewöhnlich iſt, ein Unterſchied zu machen. ; Die Vernunft und der Zuſammenhang der Sache ſelber giebet es, daß in den leßten Gegenden den Pächtern wegen dieſer Art von Räude, wie auch wohl ſo leicht kei- nem einfallen wird, einen Anſpruch auf eine Entſchädigung zu machen, nicht gebühre, Denn es iſt offenbar, daß ſolche daſelb als ein vitium rei angeſehen werden müſſe, Bb 2 Nur 396 Forkſezung des fünften Hauptſtü>8. Nur allein an reinen Schaförtern kann dieſe Gattung von. Räude, wenn ſie ſich in einer unter Pacht ſtehenden Schafheerde einfindet, als ein wirklicher Remißionsfall an» geſehen werden. 7 Kuen 277% 27ähere Ausfährung der Urſachen, warum. den Pächtern wegen der in den Schäferepen ein: geriſſenen Räude eine Entſchädigung gebühre. Der Schade, der dadurch verurſachet-wird,. iſt: aus mehr als einer Urſache em- pfindlich, und öfters, die ganze Wirthſchaftsverfaſſung.in Unordnung zu ſeßen, im Stande. Der Verluſt der angeſteckten und räudig gewordenen Schafe, iſt an und vor ſich das geringſte bey der Sache. Die daraus. entſtehenden Folgen ſind es eigentlich, welche dieſes Uebel beſonders wichtig machen: Se SUN Da ein dergleichen Landgut ohne Schäferey nicht bleiben kann, und es daher die äußerſte Nothwendigfkeit erfordert, daß dieſer Verluſt aufs neue mit reinen Schafen wie- der erſeßet werde, ſo. entſtehet hieraus öfters: ein neues Unglück. In einer damit ſchon angeſteckten Gegend hält es ſehr ſchwer, ſo viel reines: Vieh ,vals' zur Erſeßung einer gan- zen Schäferey erforderlich. iſt, zum Verkauf zu bekommen, und die traurige Erfahrung hat es bey dieſem vor einigen Jahren in der Neumark und Pommern eingeriſſen gewefe- nen Uebel gelehret, daß nicht ſelten die ganz von neuen gefauften'Schäfereyen das fol- gende Jahr abermais räudig geworden, und eben ſo wie die vorigen wieder weggeſchaffet werden müſſen. Da es unſerer Jugend ſchon aus der Bibel bekannt iſt, daß ein einziges räudi- ges Schaf den ganzen Stall verderbe, ſo iſt natürlicher Weiſe mit dem baldigen Wieder- anfauf der abgegangenen Heerde allemal viele Gefahr verknüpfet, indem es bey einer von vielen und verſchiedenen Orten zuſammen gebrachten Menge ſehr ſchwer zu vermeiden iſt, daß nicht hie und da etwas unreines mit unterlaufe. Iſt es gleich noch nicht von außen fichtbar, als welches bey einer genauen Vorſicht leicht zu vermeiden wäre, ſo kann es doch ſchon in dem Blute ſteen, und nachher erſt ausbrechen, wie ſolches bey dieſem Zufall nichts ungewöhnliches iſt. Mit Einem Worte, die baldige Anſchaffung einer räudig gewordenen Heerde iſt alkemal gefährlich, und kann ſehr leicht einen doppelten Verluſt verurſachen. Will man ſich aber hiedurch- abſchrecken laſſen, und entweder die Wiederanſchaf- fung der Schäferey ganze Jahre lang verſchieben, oder ſich mit Haltung einiger Hälft- Schafe behelfen ,-ſo fällt der Schade, der daraus vor den Ackerbau nothwendig entſtehen muß, von ſelb| in die Augen. Der Schafmiſt iſt an den meiſten Orten der beſte und fräftigſte Dung vor die Aecker, und man wied deſſen Zurückbleiben in den Erndten gar bald gewahr werden. Ueberdem iſt, wenn man auch gleich dieſes alles bey Seite ſeßen will, unleugbar, daß man bey einem dergleichen Zufammenfaufen der Schafe ſelten gutes Vieh; bekommt. Das beſte behält natürlicher Weiſe ein jeder gerne vor ſich ſelbſt, und es wird daher ge- meiniglich nur das ſchlechteſte zum Verkäuf geſtellet. : Um nur den ſchädlichen Düngerabgang bald wieder zu erſeßen, kann ein Wirth, der in eine dergleichen Verlegenheit gerathen iſt, hierauf nicht ſo genau ſehen, fondern“ ; mu Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 16. 1397 muß öfters, wenn er nur Schafe, die rein ſind und Miſt machen können, bekommen kann, zufrieden ſeyn.;|' Inzwiſchen iſt. doch. gewiß, daß die ganze Schäferey dadurch aus ihrer Verfaſ. ſung kommt, und ein Wirth“viele Jahre lang ausbra>en und wieder anſchaffen muß, ehe er es zu der vorigen Ordnung bringen kann. Der Schade, der dadurch in der Abnu- ßung der Schäferey entſtehet, iſt in die Augen fallend. Aus den bisher angeführten in einer richtigen Erfahrung beruhenden Gründen erhellet ohne fernern Beweiß, daß es ungerecht und unbillig ſeyn würde, einen Pächter, "dem dieſes Unglücf ohne ſein Verſchulden. wiederfähret, hülfloß zu laſſen, und demohner- ächtet den Wiedererſaß des ihm überlieferten Viehſtandes von ihm zu fordern, 92: 258. Warum aber ein Pächter, der ſich dieſes Uebel durch ſeine Unvorſichtigkeit ſelber zuziehet, keine Verguütigung fordern könne. . Inzwiſchen iſt nicht zu leugnen, daß man ſich auch dieſes Uebel durch began- gene Unvorſichtigfeit auf den Hals ziehen könne. Die Vorſichten, die zur Abwendung deſſelben zu beobachten ſind, habe ich bereits in dem erften 5Zauptftü> des erſten Bandes b. x 14. nota a. umſtändlich angezeiget. Ein jeder, der dieſes unterläſſet, hat es ſich ſelber zuzuſchreiben, wenn ihn ein dergleichen Un- glücksfall trift.; Kann daher ein Pächter wegen der Hindanſeßung dieſer Vorſichten, und desjeni- gen, was ſonſt durch landesherrliche Geſeke dieſexrhalb verordnet ſeyn mag, überführet werden, ſo hat er ſich dadurch allerdings aller ſonſt deshalb zu fordern habenden Entſchä- digung verluſtig gemacht. Denn der allgemeine Grundſaß, daß der liquidirte Schaden nicht dur< des Pächters eigene Schuld verurſachet ſeyn müſſe, findet in allen Fällen eine unwiderſprechliche Anwehre, b. 279. Wie die Schadenliquidation in dieſem Fall einzurichten ſey. Bey dem Erſaß der an der Räude crepirten Schafe kann man nicht blos ſtehen bleiben. Denn da nach den Landesverordnungen dergleichen angeſteckte Schäfereyen in reinen Gegenden nicht. gedulder werden können, ſondern die inficirten Schafe ſchlechter- dings weggeſchaffet werden müſſen, ſo iſt es natürlich, daß bey der deshalb anzulegenden Schadenliquidation die ganze Schäferey, ſie mag. wirklich geſtorben ſeyn oder nichr, in Rechnung zu bringen fey.) Inzwiſchen iſt doch auch gewiß, daß die nicht wirklich an der Räude crepirten Schafe nos, Beydes laufet zwar nicht ohne Verluſt ab, und es wird dadurch niemals der wahre Werth der Schafe erreiche werden. Inzwiſchen iſt es doch billig, daß ſolches alles bey der anzulegenden Schadenliquidation mit in Abrechnung komme, indem der Pächter mehr nicht; als er wirklich verloren hat, verlangen kann. 6. 280 Von den zu nehmenden Vorſichten, damit die Contrahenten deshalb nicht in Irrung gerathen mögen. Ganz natürlich iſt es, daß dieſe Berechnungen, die gar ſehr ins kleine fallen, ohne genommene Vorſichten leicht zu allerhand Verwirrungen und. Weitläuftigfeiten unter deu Contrahenten Anlaß geben können. Es iſt daher ein Mittel, um dieſes zu vermeiden, nöthig. Hiezu nun weiß ich kein ſichereres und zuverläßigeres in Vorſchlag zu bringen, als daß der Pächter, ſo bald ſich die Räude unter der Schaf heerde äußert, ſolches dem Cigen- chümer anzeigen müſſe. Dieſem aber lieget, wenn er es nicht auf die Treue und Redlichkeit und künftige eidliche Beſtärkung des Pächters anfommen laßen will, einen Aufſeher zu be- ſtellen ob, welcher über die Verwendung der angeſteckten Schäferey, es geſchehe ſolcs, beſonders handeln, ſondern das nöthige bey Gelegenheit des Braundſchadens zugleich mit anmerken wollen./ 8. 288. Von dem allgemeinen Srundſatz, der bey dem durch Feuersbrunft entſtandenen Schaden zum Augenmer> zu nehmen. Der durch eine Feuersbrunſt auf dem verpachteten Gute entſtandene Schaden ift allerdings von der Beſchaffenheit, daß er dem Pächter ein Recht, Entſchädigung und Remißion zu fordern, giebet. Denn es iſt dieſes eines Begebenheit, die auf keinerley Weiſe als ein vitium rei. anzuſehen iſt, ſondern blos durch einen äußern Zufall verurſachet wird. Feuer von Him- mel, boßhafter Leute Tücfe, und. Verwahrloſung, ſind die gewöhnliche Urſachen davon. Es fällt von ſelbſt in die Augen, daß, in fo ferne nicht die Verwahrloſung von dem Päch- ter ſelber oder den Seinigen herrühret, wie dieſes unten mit mehrern ausgeführet werden wird, derſelbe alle dieſe Umſtände abzuwenden, nicht in ſeiner Gewalt gehabt habe. Die ſelbſtredende natürliche Billigkeit will es alſo, daß der hierdurch verurſachte Schaden dem. Pächter nicht allein zur Laſt bleibe,' ſondern ihm deshalb von dem Eigenthü- mer eine gerechte Entſchädigung wiederfahre. Auch. die gerechteſten Sachen ſind dem Mißbrauch unterworfen, und pflegen nicht 00 über die gebührende Grenzen ausgedehnet zu werden, und eben dieſes trift auch jer ein.. Es iſt nichts ungewöhnliches, daß ein abgebrannter Pächter nicht allein den in denen an ihn verpachteten Grundſtücfen erlittenen Schaden, ſondern auch alles, was er von dem Seinigen verlohren, dem Verpächter mit anzurechnen ſuchet, wodurch denn öfters ſolche übertriebene Schaden- Liquidationen, daß dem Eigenthümer dabey Angſt und Bange werden möchfe, zum Vorſchein fommen, : Nöchig iſt es daher als einen allgemeinen Grundſaß vorauszuſeßen, daß ein jeder Pächter, bey einem entſtandenen Brande, nur denjenigen Schaden, den er in den zu dem erpachteten. Gute gehörigen Dingen erlitten hat, ir Rechnung bringen könne, dasjenige 'aber, was er von ſeinem Sigenthum verlohren, ſelber tragen müſſe. Der-Verpächter iſt ja auf keinerley Art verbunden, die dem Pächter eigenthüm- lich zugehörigen Sachen gegen den Raub der Flamme zu vertreten. Nur allein in'den verpachteten Stücken muß er ihn der Billigkeit nach unterſtüßen, und den- erlittenen Schaden mit tragen helfen. Kein Vernünftiger wird wohl an der Richtigkeit dieſes Sakßes zweifeln können. So gegründet er in den Rechten und Billigkeit iſt, ſo allgemein iſt er auch, in- dem er billig in allen Remißionsfällen zum Grunde geleget werden muß. Beſonders iſt er bey den Kriegesſchäven, wie unten mit mehrern gezeiget werden wird ,. eine nothwen- dige und nie außer Augen zu'ſeßende Richtſchnur. Denn hier pflegen-die Pächter-ihr Ei- genchum-mit den zu dem Sate'gehörigen Dingen nur gar zu gernezu vermengen, wodurc dent, bey dem lekßten Kriege nicht ſelten: rechte Ungeheuer und Mißgeburten von Scadetn- Liquidationen. zur: Welt gekommen ſind. 222478 €. 269. Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der'c, 203 G+. 2804 Von dem mancherley Schaden, der.durch eine Feuersbrunſt auf dem Lande angerichtet wer» den kann, und in wie weit ein Pächter deshalb zu einer Remißionsforderung berechtiget ſep. Die. Feuersbrünſte auf dem Lande ſiad, wenn ſie die herrſchaftlichen Gebäude er- greifen, um ſo ſchädlicher und"gefährlicher, als dadurch öfters der Schade, der bey an- dern Unglücfsfällen nur einzeln iſt, mehr als dreyfach verdoppelt wird. Nicht allein das Getreide in den Scheunen und auf dem Boden wird durch die Wuth des Feuers verzeh« ret, ſondern es gehet auch nicht ſelten ein großer Theil des Viehſtandes von allerley Sor» ten verloren. Ja die ſogenatinte todte Fahrniß, an Wagen, Pflügen, Eggen, Ge«- ſchirr u. d. m. geräch ins Verderben. Einem Wirth und Pächter, den ein Brand von dieſer Art betrift, hat alſo eben ſo viel und öfters nom mehrern Schaden davon, als wenn er zu gleicher Zeit einen tota- len Mißwachs und Viehſterben erlitten hätte. Hieraus folget denn von ſelbſt, daß ein Pächter, der dieſes Unglück hat, aus einem doppelten Grunde Remißion und Entſchädigung zu fordern berechtiget ſey.| Zuförderſt gebühret ihm ſolches in Anſehung der verlornen Früchte, aus welchen er die zu entrichten verſprochene Pacht erheben ſollen. Demnächſt hat er auf eine Entſchädigung wegen der durch den Brand verlorenen Beylaßſtücke zu dringen Befugniß. Und es gehöret hiezu nicht allein das Viehinventa- rium, ſondern auch.die ſogenannte todte Fahrniß. Alle diejenigen Grundſäße, die wir vorhin, ſowohl wegen des Schadens in den Feldfrüchten, als auch bey dem Viehſterben angenommen haben, müſſen auch hier be- obachtet und beybehalten werden. In Anſehung der codten Fahrniß aber, wovon wir bisher etwas zu erwähnen noch nicht Gelegenheit gehabt haben, iſt es billig, daß ſolche nach der bey der Uebergabe des Gutes davon aufgenommenen Taxe vergütiget werde. Da inzwiſchen die Umſtände eine jede Sache verändern, ſo wollen wir auch die Abweichungen, die von dem oben erwähnten, bey dem Schaden in den Feldfrüchten und dem Viehſterben, in dieſem beſondern Fall vorfallen möchten, in dem folgenden mit we- nigen anmerken. 6. 290. Warum in dieſem Unglücksfall auch das ſchon aus der Scheune gebrachte und auf dem B5; den liegende Getreide vergütiget werden müſſe. Da die Flamme weder das'auf dem Halm ſtehende noch auf dem Felde liegende Getreide verſehren, ſondern der hierunter ſich ereignende Schaden nur allein in der Sceu- ne und auf dem Kornboden ſich äußern kann, ſo iſt offenbar, daß der von vielen, und auch beſonders in dem Codex Fridericianus gemachte Unterſcheid inter Fruetus a fundo ſe- Paratos et non ſeparatos hier feine Stätt finden könne ,- weshalb ich mich auf dagjenige, was bereits davon 5. 222. nota b. erwieſen worden, beziehe, Wie nun aus dem ec, 1. angeführten zur Gnüge erhellet, daß der Verluſt des Ge« kreides nicht blos auf die noch auf dem Halm 0 oder in dem Felde liegende Früchte c 2 einzu 204 Fortſezung des fünften Hauptſtü>s. einzuſchränken ſey, ſo iſt auch offenbar, daß bey dieſer Art von Unglücksfällen darauf gar feine Rückſicht genommen werden könne, ſondern dem Pächter das durch eine Feuers- brunſt verloren gegangene Getreide, es möge noch unausgedroſchen, oder beveits auf dem Boden liegen, in ſeiner Schadenliquidation unbenommen bleibe. Denn daß ich es, wie bereits ce. 1: geſchehen, nochmals wiederhohlen darf, ſo ſind ja die gewonnenen Feldfrüchte überhaupt ein Theil, und zwar gemeiniglich der größeſte Theil desjenigen, woraus der Pächter ſeine Pacht. nehmen muß. Gehen nun dieſelben, es geſchehe auf welche Art es. wolle, ehe er ſie verloſen und ins Geld ſeßen können, verloren, ſo iſt ja handgreiflich, daß derſelbe, die verſprochene Pacht aus denſelben zu nehmen und an den Eigenthümer zu. entrichten, nicht vermögend ſey. Alles, was hiegegen eingewandt wird, und zum Theil ſchon oben c. 1. erwähnet worden ,- ſind bloße juriſtiſche Subrilitäten, die in unſerer jeßigen vernünftig und, billig denfenden Welt keinen Plat finden. Mit Einem Worte, alle dem Pächter durch eine entſtandene Feuersbrunſt ver- brannte und entzogene Früchte, ſie mögen ſeyn von welcher Art ſie wollen, können von demſelben in ſeiner Schadenliquidation mit aufgeführet werden, OG. 291. "Warum aber nur blos die Früchte des letztern Einſchnitts in der Schadenliquidation mit aufzuführen. Jedoch iſt hinwiederum billig, daß ſolches nur blos von den Früchten des lestern Einſchnitts zu verſtehen ſey... Wohlhabende Pächter, und wollte der Himmel, daß es derſelben viele geben möchte, laſſen nicht ſelten ihr gewonnenee Getreide über die ſonſt gewöhnliche Verkaufs- Zeit auf Speculation liegen. Den Pächtern ſelber, die ſolches chun, und zu thun im Stande ſind, kann zwar ein dergleichen wirthſchaftliches Verfahren nicht verarget werden. Daß der Eigenthümer aber die Gefahr davon übernehmen ſolle, iſt demſelben ebenfalls nicht zuzumuthen. Denn das zum Verkauf übrig bleibende Getreide iſt demſelben vor einen ſolchen billigen Mittelpreiß, den er gewiß, wo nicht in allen, doch gewiß den mei- ſten Jahren, davor erhalten kann, angeſchlagen worden.] n Suchet nun der Pächter durch längere Aufbehaltung dieſes Getreides einen Ge- winnſt über den Pachtanſchlag zu erwerben, ſo. bleibet ihm ſolches zwar, wie vorhin er- wähnet.worden, allemal frey und unbenommen. Höchſt unbillig und ungerecht aber würde es ſeyn, wenn der Eigenchümer, bey entſtardenen Unglücksfällen, durch dieſes blos zum beſondern Vortheil des Pächters gereichende Verfahren in größern Schaden ge- ſeßet werden ſollte. Aus dieſem allen leget ſich offenbar zu Tage, daß dem Pächter nur blos wegen des vom vorigen Einſchnitt verbrannten Getreides eine Vergütigung wiederfahren fönne, und er in Anſehung des von den vorigen Jahren aufbehaltenen Vorrachs ſolche zu verlangen nicht berechtiget ſey« 6. 292. Ww Von den bey Berpachtung der Landgüter, theils aus der 16. 205 | Q- 292. Wie, wenn wirklich ein mehrjähriger Vorrath vorhanden geweſen, oder«uch das Getreide des gegenwärtigen Einſchnitts nicht zur gewöhnlichen Zeit verfaufet worden, das zu vergütende von dem nicht zu vergütenden zu ſepariren ſey. Wie aber, fräget es ſich hiebey billig, ſoll es gehalten werden, wenn wirkltcs, Träget ſich dieſes Unglück bald nach der Erndte und ſchon vor der Winterſaat zu ſo iſt offenbar, daß von dem verbrannten Getreide ſowohl die Winter-und Sommeraus- ſaat zurück geſchlagen werden müſſe.:' WEIN, : Iu dem Fall aber, daß ſolches ſich zwar nach vollbrachter Winterſaat, dennoch aber vor der Sommerausſaat ereignen ſollte, iſt nur blos das zu der leßtern erforderliche irn Abzug zu 8104 GWH:'| * mübrigen verſtehet es ſich von ſelbſt, daß hiebey alle diejenige Grundſäße, die' wir bey Feſtſeßung des Schadens in den Feldfrüchten Wgeitbmiken MBPdt Gi SE aben, auch in dieſem Unglücksfall beobachtet werden müſſen. Denn ob die gewonnene Feldfrüchte durch Mißwachs und Hagelſchaden, oder durch eine Feuersbrunſt, verlohren gehen, bleibet, in Anſehung des Verpächters ſowohl, als auch des Pächters, immer j einerley.;] Zu dieſen allgemeinen Grundſäßen gehöret aber beſonders derjenige- vermöge; deſſen keine Schadenvergütigung in den Feldfrüchten ſtatt har, wenn ſie nicht die Hälfte- des verſprochenen Pachtgeldes überſchreitet. p) 4. S. 294 14: Mes Von dem durch eine Feuersbrunſt verlohrnen VieH. Weil aber durch die Feuersbrünſte nicht blos das vorräthige Getreide verzehrer, ſondern auch nicht ſelten in dem Viehſtande eine große Verwüſtung angerichtet wird, ſo kann dieſe Art des Schadens, weil ſie ebenfalls Remißionsfähig iſt, nicht übergangen werden. N. Zwar ſind, die Sache im allgemeinen genommen, hiebey gleichmäßig diejenige Regeln, die wir bey dem Viehſterben feſtgeſeßet haben, zum Grunde zu legen, und alles, was daſelbſt-geſaget worden, anher zu wiederholen.; Auch bey dem verbrannten Vieh iſt ein Unterſcheid zwiſchen dem Erſaß der. ver-. brannten Stüe und der dem Pächter wegen des davon entgehenden Nußens zufommen- den Vergütigung zu machen«; S.A DIN;| Wie aber. die Umſtände alle Sachen verändern, ſo falleſt auch wegen des verbranug- ten Viehes, Fälle vor, die eine andere Entſcheidung, als bey dem gewöhnlichen Viehſter- ben billig geweſen wäre, nöthig haben. 6; 5,955| Warum bey dem durch Brandſchaden verlohrnen Vieh die verſchiedene Lage des Orts nicht in Rückſicht genommen werden könne, ſondern der Pächter ohne Unterſcheid ein Drittel übernehmen möſſe.- Hiezu gehöret beſonders der Unterſcheid, den. ich 6. 267. zwiſchen den niedrigen" und hoch liegenden Gegenden bey ſich ereigneten Viehſterben angenommen, und dem Pächter in den erſtern eine ſtärkere und höhere Vergütigung als in den lektern, zugebilli- get habe. Der Grund hievon lag, wie e, 1. mit mehrern zu erſehen iſt,/ darin, daß in> den niedrigen Gegenden ſich die Viehſtaupen öfter, als in den hoch liegenden, ME pflegen, Von den bey. Verpachtung der Landgüter, theils aus der ze. 207 "pflegen, und folglich ein. Pächter bey einem. erpachteten Gut von der erſten Lage hierunter mehrerer Gefahr ausgeſeßet ſey. Ein jeder ſiehet von ſelbſt, daß dieſe daſelbſt angenommene und ſehr wohl gegrün- dete Urſache bey einem durch. Brandſchaden entſtandenen Unglücksfall gänzlich hinweg falle. Denn die in der Niedrigung gelegene Landgüter ſind der Feuersgefahr mit den auf der Höhe liegenden im gleichen Grade unterworfen. Fällt aber dieſer Grund hinweg, ſo ergiebet ſich auch- von ſelbſt, daß: der davauf gegründete Unterſcheid nicht ſtatt finden. könne. Weil nun Brand- und: Feuerſchaden in. Vergleichung: des Viehſtexbens zu den ſeltenen Unglücksfällen gehören, die fich, der Erfahrung. nach„. nicht: ſo oft, als dieſer, ereignen, ſo.nehme ich auch keinen Anſtand, meine Meynung dahin. abzugeben, daß. bey dem durch eine Feuersbrunſt verlohren gegangenen Vieh, dem-Pächter nicht zu viel ge- ſchehe, wenn er ohne Unterſcheid- ein Drittel. davon übernehmen, und alleine tragen muß.. C..“2965 Ausnchme von der vorigen Regul.. Die Landwirthſchaft iſt inzwiſchen ein dergeſtalt. in das Kleine gehende Gewerbe, daß es in derſelben faſt feine einzige Regel„ die nicht, wenn man den. darin vorkommen- den Sachen ein erforderliches Genüge thun will, eine Ausnahme litte,. giebet.. Und. eben. dieſes findet auch hier Statt, Die nähere Urſache, warum in. den hochliegenden: Gegenden. ein. geringerer Erſas c. 1. beliebet worden, beſtand eigentlich darin, weil daſelbſt. wegen des längey ausbleiben- den Viehſterbens der Verluſt der Heerden durch den Zuwachs eher wieder erſeßet. werden: fönnte. Soll. nun dieſem. Bewegungsgrunde auch bey. den Feuerſchäden. gemäß gelebet werden, ſo iſi-billig ein Unterſcheid zu machen, ob das junge zum Erſas des alten: ange- zogene Vieh, dem. mehrern Theil nach mit verbrannt ſey oder nicht? Iſt das erſtere, ſo fallt der oben erwehnte Bewegungsgrund von ſelbſt hinweg, und-ein Pächter kann dahev in dieſem Fall„ der Billigkeit nach, nicht höher„ als nur zur Uebernehmung. des vierten Theils- von dem verbrannten Vieh, angeſtrenget werden. Hat aber das Feuer das-junge Vieh., wenigſtens dem gröſſeſten Theil nach„ ver» ſchoner, ſo bleibet'der erwehnte Bewegungsgrund- feſte ſtehen, und.es iſt feine zureichende EEE von. der. in.dem. nächſt vorſtehenden 9. angenommenen Regel. abzugehen,- anden. Ww 297: Wie der durch. Feuersbrünſte verurſachte Schaden am zuverläßigſten auszumitteln fey, und daß zu ſolchem Ende die Unterſuchung deſſelben ſofort unmittelbar nach. dem. geſchehenen Unglück vorgenonwmen: werden müſſe. In dem vorhergehenden haben wir die Arten des Schadens, die durch Brand: und Feuersbrünſte verurſachet werden können, und-weshalb ein Pächter einen Erſaß oder Remißion zu fordern berechtiget iſt, ausführlich angezeiget, Nun- Von den bey Berpachtung der Landgüter, theils aus der 1. 209 8. 298. Fortſezung des vorigen, und waru» der Pächter ſo fort nach geſchehenen Brande ſein Rech- nungsmanual abliefern müſſe. Soll aber dasjenige, was in dem vorſt2henden F. zur Verhütung aller Unrichtig- eiten angerachen worden, eine deſto ſichere Wirkung haben, ſo iſt ferner nöchig, daß der Pächter ſo fort nach geſchehenem Brande ſein Rehnungsmanual abliefern müſſe. Iſt dieſes nur erſt in ſichern Händen, ſo ſind dadurch dem Pächter von ſelbſt alle Gelegenheiten zu falſchen Angaben abgeſchnitten, indem ſeine Schadenliquidation noth- wendig mit dieſem Manual übereinſtimmen muß. An der Richtigkeit eines ſolchen Manuals ſelber aber hat man um ſo weniger zu zweifeln Urſache, als der Pächter, wie ſchon oben bemerket worden, einen dergleichen un» vermutheten Unglücksfall voraus zu ſehen nicht im Stande geweſen iſt, und er folglich keinen wahrſcheinlichen Grund, ſich durch falſche Rechnungen ſelber zu betriegen, gehabt haben fann. Dieſe beyden Vorſichten zuſammen genommen, werden, wie ich glaube, allemal eine gute Wirkung haben, und den Eigenthümer, wenigſtens gegen die gröbſten Hinter- gehungen, ſicher ſtellen können. Weil ſie aber nicht geſezmäßig, das iſt, in keinen öf- fenilichen Verordnungen ausdrücklich vorgeſchrieben ſind, ſo iſt es rathſam, den Pächter dazu in dem Pachtcontract beſonders verbindlich zu machen. 9. 299. Wgas beſonders bey Ausmittelung des durch den Brand verurſachten Viehſchadens zu beobachten ſep. - In einem ordentlich geführten Rechnungsmanual muß billig nicht allein die Ein- nahme und Augnahme des Getreides und der übrigen Feldfrüchte, ſondern auch ein Ver» zeichniß des vorhandenen Viehſtandes und übrigen Beylaſſes befindlich ſeyn. : Wenn aber die leßtern beyden Stücke auch nicht darinn angetroffen werden ſoll- ken, ſondern nur blos der bey dem Brande vorräthig geweſene Getreidebeſtand daraus er- ſehen werden könnte, ſo wird doch auch dieſes ſchon allemal eine große Hülfe, um hinter die reine Wahrheit zu kommen, ſeyn, Denn die Ausmittelung des vorhanden geweſenen Getreidebeſtandes iſt ſonder Zweifel unter allen das ſchwerſte, dergeſtalt, daß ohne rich- tige Rechnungen nicht leicht aus der Sache zu kommen iſt, ſondern man am Ende es den- noch jederzeit auf das Gewiſſen des Pächters wagen muß. . In Anſehung des Viehes und der todten Fahrniß aber fällt die Sache weit leich- ter, und es kann allenfals, auch ohne vorhandene Rechnungen, das durch die Flamme verzehrte füglich auf ändere Art ausgeforſchet werden. 5 Da in allen, auch ſonſt unordentlichen Wirthſchaften bey einer jeden Viehart bes ſondere zu ihrer Futterung, Pflege und Wartung nöthige Leute beſtellet ſind, ſo dürfen dieſe nur über den Beſtand einer jeden Viehſorte, der bey dem Brande vorhanden gewe: ſen, eidlich vernommen, und das übrig gebliebene überzählet werden. Qecon, Foreiis, III Theil, Dd Hält / 210 Fortſeßung des fünften Hauptſiu>s. Hält man nun das leßtere mit dem erſtern zuſammen, ſo ergiebet ſich daraus der in dem Viehſtande durch einen dergleichen unglücklichen Brand verurſachte Schaden von ſelbſt. Jn Anſehung der todten Fahrniß an Wagen, Pflügen, Eggen u. d. m. giebet ſchon das bey der Uebergabe des Gutes aufgenommene Inventarium Ziel und Maaß, wie viel davon vorhanden feyn müſſe. Durch Ueberzählung des übrig gebliebenen kann alſo ohne die geringſte Mühe der hierunter verurſachte Schaden ins flare geſeßet werden.' Sollte die Treuloſigkeit des Pächters ſo weit gehen, daß auf denſelben ein ge- gründeter Verdacht, von den übrig, gebliebenen Vieh und Inventarienſtücken, um es in der Schadenliquidation mit aufführen zu fönnen, verſchiedenes an die Seite gebracht zu haben, fiele; ſo wird der' zu der Schovensunterſuchung beſtellte Juſtitiarius oder Commiſ- ſarius ſchon vorn ſelbſt dahin bedacht ſeyn, daß auch hierunter durch Vernehmung der Wirthſchaftsbedienten und Geſindes, ohne deren Vorbewußt ſolches nicht leicht geſche- hen können, die Wahrheit erforſchet werde.;? Wied nur überhaupt dasjenige, worauf 8. 297- angetragen worden, gehörig beobachtet, fo: iſt dem Pächter die Gelegenheit zu dergleichen Durchſtechereyen ſchon ge- wugſam, verſchränket,,. 6. 309 Daß bey Unterſuchung des Zrandſchadens auch hauptſächlich varauf, ob ſolcher durch des Pächters oder der Seinigen Schuld verurſachet worden, geſehen werden müſſe. Man wird wohl ſelten einen Pachtcontraet antreffen, in welchem nicht die Elau- ful, daß der Pächter auf Feuer und Licht gut Acht haben, und vor allen denjenigen Feuer- Schaden, der durch ſeine oder der Seinigen Verwahrloſung, entſtehen würde, haften ſollte, befindlich wäre. Es iſt dieſes auch eine: ſehr gute und heilſame Bedingung, ob fie gleich, die Wahrheit zu ſagen, offenbar zu den überflüßigen gehöret, indem es ſich von ſelbſt'verſte» Het, daß ein jeder, er mag Pächter ſeyn oder nicht, der in des andern Eigenthum durch ſeine Schuld einen Schaden verurſachet, ſolchen erſeßen und über fich nehmen müſſe. Inzwiſchen heißet es auch hier, ſaoperflua non nocent. Genung, daß die Rich» tigfeit des Sakes, daß der Pächter wegen eines Feuerſchadens,- den-er durch. ſeine odder der Seinigen Verwahrloſung verurſachet hat; nicht allein keine Remißion for- dern könne ſonder; au) dem. Eigenthümer deshalb gerecht werden mäße, er mag in dem. Pachteontract. ausdrücklichenthalten ſeyn oder nicht, ohnſtreitig iſt. Bey der Unterſuchung. des Feuerſchadens muß alſo das erſte Augenmerk auf die Urſachen, wodurch derſelbe entſtanden, gerichtet werden. Denn ſo bald ſich eine culpa oder Verſehen des Pächters dahey äußert, ſo fallt die'ganze Schadenliquidation aus obi- geu. Grunde von ſelbſt. weg»| 5. 301, Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus dere, 211 6:7. 301, Ob in zweifelhaften Fällen der Eigenthümer clpaxni, oder der Pächter caſum erweiſen müſſe. Es ereignet ſich nicht ſelten; daß bey einer dergleichen vorgenommenen Unkerſu- Ueberhäupt ift der Pächter, wenn er nur nicht böſe und eigennüßige Abſichten bey der Sache hat, dem Verpächter ſein Unglück in vielen Stücen zu erleichtern; gar wohl im Stande, 6: 306. Daß jedoch auch der Verpächter dieſen Wiederaufbau nicht über die Gebühr ver- 4 zögern müſſe. Wen Juzwiſchen iſt ebenfalls billig, daß auch der Cigenthümer die Wiederaufbauung “der nöthigen Wirchſchaftsgebäude nicht über die Gebühr verzögere.- Denn ſolches über Jahr und„Tag anſtehen zu laſſen, und von dem Pächter zu verlangen, daß er-inzwiſchen " ſeine ganze.Wirthſchaft gleichſam unter freyen Himmel treiben ſolle, würde ein übertrie- benes und unbilliges Begehren ſeyn, wozu fein vernünftiger Pächter ſtille ſchweigen kann, ſondern allerdings den verurſachten Schaden liquidiren muß. Inzwiſchen lehret die Erfahrung, daß an dem verzögerten Wiederaufbau der ab- gebrannten Wirthſchaftsgebäude gemeiniglich nicht ſo wohl der Mangel des guten Wil- lens, als vielmehr des Vermögens, und beſonders des baaren Geldes, Schuld ſey. Ob es gleich- keine zureichende Urfache, um dem Pächter die ihm deshalb gebühe rende Schadenliquidation zu vereiteln, ſeyn mag, ſo erhellet doch daraus ganz'vorzüge- lich die glückliche Verfaſſung eines Landes, in welcher allgemeine Feuerſocietäten errichtet ſind, wie man hievon. in dens, Billig, iſt daher ein Unterſcheid unter ſolchen Ueberſchwemmungen, welche die Un- brauchbarfeit des ganzen Grundes nach ſich ziehen, und unter denjenigen, die lediglich einen gegenwärtigen Schaden.in den zu gewinnenden Producten anrichten, zu machen. 6: 1308: Fortſezung des vorigen. Die erſte Art träget ſich gemeiniglich in ſolchen Gegenden zu, wo das Waſſer der Ströhme durch ſtarke Dämme und Wälle eingeſchränket iſt. Denn es iſt ganz natürlich, daß, wenn ein dergleichen Wall, wie man es in dec Sprache der Waſſerkunſtverſtändi- gen zu nennen pfleget, ſpringet, das bisher wider ſeine Natur aufgehaltene und einge- ſchloſſen geweſene Waſſer mit deſto mehrerer Gewalt losbricht, und alles, was es vor ſich findet, auf eine faſt unglaubliche Art wegreißet, dergeſtalt, daß auch die ſtärkſten'und feſteſten Gebäude dieſer mächtigen Fluch niu)t widerſtehen können. Die an der Oder, Elbe, Weichſel, Donau, und andern großen Flüßen mehr be- legene Gegenden, können hievon unzählige traurige Beyſpiele aufweiſen. Befonders geſchiehet es bey dergleichen gewaltſamen Waſſerdurchbrüchen, daß der in dem Strohm befindliche Sand mit heraus geriſſen, und über die nächſt belegene Aecker, „Wieſen und Anger verbreitet wird, auch hie und da auf deu ſonſt nyusbaren Acker- und - Hütungspläßen große und breite Waſſergänge geriſſen werde. | Beydes machet dergleichen Gegenden öfters gänzlich unbrauchbar. Wenigſtens wer- den doch viele Jahre, ehe ſich der verſandete und ausgeriſſene Boden wiederum benarben kann, erfordert, und es iſt leicht möglich, daß ein Pächter dergleichen ins Verderben gerathene Oerter ſeine.ganzen Pachtjahre hindurch nicht gehörig nußen kann. Ein dergleichen Vorfall yun kann nicht auf den Fuß anderer ſonſt gewöhnlichen Remißionsfälle behandelt werden. Denn wie bey dieſen hauptſächlich auf. die Hofnung künftiger beſſerer Jahre geſehen wird, ſo fällt ſolche Räckſicht hier gänzlich hinweg. Es iſt auch. im eigentlichen Verſtande ſolches kein Remißions-, ſondern Evictions- Fall, und: daher billig, daß. deim Pächter die Abnußung ſolcher verwüſteten Plätße, da er ſie nicht nußen kann, und es daher eben ſo gutiſt, als wenn ſie gar nicht vorhanden wären, von'dem Pachtgelde gänzlich abgeſchrieben werden. S.. 30% Wie bey den: Ueberſ wenigſtens im Frühjahr mit Sommerung beſtellen könnte, wodurch er öfters mehr als durch die Winte- rung gewinnen wird. Thur nun ein Pächter, der ſich nur durch Remißionen aus dem Beutel des GE RENHUH bereichern will, weder das eine noch das andere, ſo machet ſich derſelbe vor der ganzen redlihen Welt aller ihm ſonſt zuſtändig geweſenen Vergütigun- gen unwerth. CG 312, 77 Von den Schaden Unterſuchungsmitteln bey Veberſchwemmungen. Die ſonſt in andern Fällen bey dem Verluſt der Feldfrüchte zur Unterſuchung des Schadens vorgeſchlagene Mittel, können hier.ſo ſchlechterdings nicht Anwehrung finden, ſondern es müſſen, wegen Verſchiedenheit der Umſtände, ſchon in einen und andern Stü- >en darunter einige Abweichungen zugelaſſen werden, zumal durch die Ueberſchwemmun- gen nicht allemal das Getreide verdorben wird, ſondern ſelbige gemeiniglich den Heuſchlag und. Wieſewachs zu treffen pflegen. Bleibet bey einem überſchwemmten Aker noch ein Theil der darauf geſaeten Früchte übrig„- dergeſtalt, daß es damit bis zur Erndte kommt, ſo iſt zwar auch hier nicht die bloße Beſichtigung. auf dem Halm, ſondern der wirkliche Ausdruſch das einzige ſichere Mittel, den erlittenen Schaden zu erforſchen, und ins Licht zu ſezen. Iſt aber der Schade dergeſtalt total, daß die ganzen Früchte verdorben ſind, und gar keine Erndte da- von zu hoffen iſt, die Umſtände es auch, den überſchwemmt geweſenen Fle> weder über Winter noch Sominer aufs neue zu beſäen, nicht erlauben wollen, ſo kann alsdenn auch dieſes Mittel nicht angewendet werden. In dieſem Fall. iſt kein anderer Weg möglich, als daß bey Regulirung des Scha- dens- ſowohl die anſchlagsmäßige Ausſaat, als auch der anſchlagsmäßige Ertrag davon zum Gründe geleget, und das zi vergütigende Quantum darnach;feſtgeſeßet werde. Auf den überſchwemmt geweſenen Fle>l hat z. B. 100 Ss, derſt blos nach der natürlichen Billigkeit und richtigen Wirthſchaftsſäßen abhandeln,-dem- nächſt aber auch, zu eines jeden nähern Unterricht, einen furzen Auszug von dem obge- dachten Königlich Preußiſchen Neglement beyfügen. G."3744: "Von einigen bey dem Erſatz der Rriegesſchäden an die Pächter zu beobach» tenden Grundſäzen. Zuförderſt.muß, wie bey den.durch Brand und Feuersbrünſte verurſachten Schä- den bereits 9. 288. gezeiget worden, auch hier ebenfalls zu einem allgemeinen Grundſas angenommen werden, daß der Pächter nur allein wegen der in Pact habenden Srüchte umd des zu dem Gute gehörigen Beylaſſes, eine Vergütigung von dem Verpächter zu fordern berectiget ſey, er aber niemals den Verluſt der ihm eigentlich zugebörigen Sachen wit in Anrechnung bringen könne. Wie ſehr hierunter die meiſten Pächter bey ihren Schadenliquidationen in dem leßten Kriege über die Schnur gehauen, und ſolches als ein bequemes Mittel, ſich auf Koſten des Gutgeigenthümers zu bereichern, angeſehen haben, iſt jedermann bekannt, und. auch bereits c. 1. vorläufig bemerfet worden. Ja, eben die vielfältigen enormen Lie quidationen, die hierunter zum Vorſchein kamen, haben zu gedachten Königlich Preußi- ſchen Reglement Anlaß gegeben.' Nicht allein kann der Pächter nur blos das, was das Gut und deſſen Früchte an- gehet, in ſeiner Schadenberehnung mit. aufführen, ſondern es muß auch das ganze zur Vergütigung liquidirte Quantum das ſtipulirie Pachtgeld niemals überſchreiten. Nichts iſt billiger, als dieſes. Denn da der Verpächter niemals mehr als die Entrichtung des feſtgeſebten Pachtgeldes fordern kann, ſo würde es auch wider alle Re- geln der Gerechtigkeit laufen, wenn er dem Pächter. wegen einer größern Summe eine Entſchädigung leiſten ſollte. Jedoch ſiehet ein jeder von ſelbſtein, däß ſich dieſer Saß nur blos von der wirk- lichen Abnußung. des Gutes verſtehe, und der Verluſt:an dem Vieh und: andern Beylaß- Stücken, da derſelbe auf das Pachtgeld feine Beziehung hat, allerdings beſonders liqui- diret werden könne. Dieſer zweyte Saß, daß das im Kriege liquidirte Schadenquantum niemals die Pacht überſchreiten müſſe, iſt um ſo genauer wahrzunehmen, und in den Pachtcontracten feſtzuſeßen, als ſonſt der erſte Grundſaß, vermöge deſſen nur allein der in dem Gute und deſſen Früchten entſtändene Schade vergütiget werden kann, vor den Eigenthümer von weniger Wirkung und Nußen ſeyn würde. Die ausnehmend hohen Getreidepreiſe, die ſich zu Kriegeszeiten ganz natürlicher Weiſe ereignen müſſen, geben dem Pächter, wenn er auch lediglich nur bey dem in- den Früchten des Gutes erlittenen Verluſt ſtehen bleibet, und von ſeinen eigenthümlichen Sa- s: Auch der beſte und billigſte Feind wird in ſolchen Fällen durch eine umüberlegte Wiederſpenſtigkei gedacht haben wür gegen ein in dem Lande ſt fallen, und es wir t aufgebracht, und zu harten Unternehmungen, woran er ſonſt nicht de, veranlaßet. Läßet ſich nun ein Pächter ein, dergleiches Betragen ehendes und.die Oberhand habendes feindliches Kriegesheer ein- d dadurch auf dem verpachteten Gute eine ſcharfe Execution oder wohl gar Fouragirung verurſachet, ſo iſt dieſes ein Fall, wesha!b der Pächter keine Veroüti- gung von dem Eigenthümer zu fodern berechtiget iſt...; Oefrers wird der Feind auch durch die Verlaßung und Entfernung der Gutsbeſi- ßer zu einer größern Strenge bewogen. Der leßte Krieg, beſonders in Pommern und der Neumark, kann. unzählige Beyſpiele aufweiſen, wie ſehr diejenigen Oerter, wo die Guts“ -beſißer und überhaupt die Einwohner gegenwärtig geblieben, gegen andere, wo ſich alles entfernet hatte, verſchonet worden ſind. ; Verläßet, nun ein Pächter das verpachtete Gut zu Kriegeszeiten ohne dringende Urſache, wozu einibloßer ebenfalls wegen desjenige tigungen verluſtig. terror panicus nicht hinreichend iſt, ſo machet er ſich dadurc< n Schadens, der hierdurch verurſachet worden iſt, aller Vergü- In dem leßtern Kriege hat man nicht ſelten wahrgenommen, daß öfters eine ganze Gegend von dem Feinde unter den ändern belegene Dörfer den. Bey näherer Unterſuchung ſehr gut und leutſelig behandelt, und nur einige wenige mitten beſonders mitgenommen und zu Grunde gerichtet wor- iſt jederzeit befunden worden, daß faſt immer einer von den beyden, vorbenannten Fällen die Urſache davon geweſen iſt. Die Klugheit er gulirung der Remißion zu Kriegeszeiten die beyde vorhin ben lichen Ausnahme mache. ß der verurſachte Schaden nicht von des Pächters eignen Schuld herrühren Srundſaß, da fordert es ſolfe halte, auch dis Scheundreſcher deshalb- vor den von-der Herrſchaft beſtellten Juſtitiarius in Eid und Pflicht genommen werden. Aus gleichmäßigen Urſachen iſt es auch eine anzurachende Vorſicht, daß die bey dem Bieh beſtellten Leute ſogleich bey dem Anfange des Krieges dahin, daß ſie von dem Unter Händen habenden, den Abgang jedesmal getreulich anzeigen wollen, vereidiget wer- den. Beſonders iſt ſolches in Anſehung des Schäfers, Schaffers und Ochſenmeyers nothig.| ); Weil aber dieſe Anzeige von dem Abgange zur Erforſchung der Schadenliquida- tion noGW nicht hinreichend ſeyn würde, ſondern man auch die wahre Beſchaffenheit des "Viehſtandes zur Zeit der angefangenen Kriegesunruhen, um beydes gegen einander zu halten, wiſſen muß, ſo wird es ferner wohlgethan ſeyn, daß, ſo bald ſich nur ein feind- licher Ueberfall vermuthen läſſet, der ſämmtliche Viehſtand überzählet, und, wo nicht "von dem“beſtellten Juſtitiarius, doch wenigſtens von Schulzen und Gerichten atteſti- “ret würde.' ch Wenn endlich zu Kriegeszeiten verſchiedene Begebenheiten vorfallen, in welchen "der Pächter den erlittenen Schaden nicht anders, als durch das Zeugniß der Einwohner “des Dorfes beſcheinigen kann, ſo iſt in ſolchen Fällen, weil ſonſt dergleichen Dinge bey ſatige änhaltenden Kriege auch den Einwohnern öfters aus dem Gedächtniß kommen, ns- *thig/“daß. ſich der Pächter einen jeden dergleichen Vorfall durch Schulzen und Gerichte ſo fort nach geſchehener That.ätteſtiren laſſe. Bey geſchehenen Plünderungen oder Fou- -„ragirungen iſt ſolches beſonders rachſam. Oecon. Forens, 11 Theil, Ff Durch 226'Fortſezung des fünften Hauptſtü>s. Durch ein dergieichen Atteſt kann zwar die Größe des Schadens nur ſelten aus- gemittelt werden, und es iſt auch ſolches nur als eine bloße Beſcheinigung des angegebe» nen fai, welches einen nähern Beweiß des wirklich erlittenen Schadens nicht ausſchlieſ- fet, anzuſehen- Inzwiſchen dienet es doch dazu, daß ein eigennüßiger Pächter ſeine Schadenliquidation nicht auf erdichtete und niemals vorgefallene Geſchichte gründen kann. Einem jeden Eigenthümer, der ſein Gut zu verpachten genöthiget oder entſchloſ- ſen iſt, ſtelle ich ſolchemnach anheim, ob er es nicht'vor dienlich erachten möchte, den Pächter zu den fämmtlichen vorhin angeführten Regeln und ihrer Beobachtung in dem Pachtcontract dergeſtalt verbindlich zu machen, daß der Pächter,- wenn er dieſe Vorſich- ten vorſeßlich unterließe, einen Kriegesſchaden zu liquidiren gänzlich unbefugt ſeyn ſolle. Es werden zwar die Liquidationen der Kriegesſchäden aller dieſer Vorſichten ohn- erachtet, dennoch immer ſehr dunkel und zweifelhaft bleiben. Inzwiſchen können ſie doch die Pächter vor den übertriebenen Ausſchweifungen einigermaßen zurücke halten, indem ſie allemal befürchten müſſen, daß, weil auf dem vorgeſchlagenen Wege von dem Zuſtande ihrer Wirthſchaft mehrere Leute Kenntniß und Wiſſenſchaft erhalten, ihre falſchen Anga- ben dennoch-zuleßtans Licht kommen möchten. S. 318. Vorſtehende Grundſätze werden auf die verſchiedenen Arten von Rriegesſchäden näher ängewendet. Sonſt iſt zu bemerken, daß die Schäden ,- die durch den Krieg verurſachet wer- den„ nicht alle von einerley Art ſind. Bald, gehet es bey demjenigen, was der Feind nimmt und fordert, ordeutlich, bald aber auch wieder unordentlich und kumultuariſch zu. Zu der erſten Art'gehören die ausgeſchriebenen Sourage- und Viebhlieferungen, auch Brandſchatzungen, zu den andern aber, Plünderungen und Souragirungen. | Was ein Pächter dem Feinde an Fourage und Vieh. abliefert, oder:an Bränd- ſchaßungen bezahlet zu haben vorgiebet, ſolches muß er billig durch Quittungen erweiſen. Denn in unſern Tagen, wo die Kriege weit menſchlicher geworden ſind, giebet auch der Feind über dergleichen Lieferungen und Zahlungen Quittungen: Ein Pächter daher, welcher dergleichen uicht vorweiſen kann, machet dadurch feine ganze Angabe verdächtig. Ia es können ihm dergleichen Poſten in der Rechnung ohne Quittungen nicht paßiret wer- den, es wäre denn, daß er die Richtigkeit ſeiner Angabe auf eine andere Weiſe rechtlich darthun könnte. Bey Plünderungen und Fouragirungen aber ſind ordentliche feindliche Quittun- gen nicht gewöhnlich. Man kann daher ſelbige auch in dergleichen Fällen von dem Päch- ter nicht verlangen. Daß die Plünderung oder Fouragirung wirklich geſchehen ſey, iſt er zwar, wenn die in dem nächſt vorſtehenden 5. in Vorſchlag gebrachte Vorſichtsregeln gehö- rig wahrgenommen werden, zu beſcheinigen im Stande. Die Beſtimmung des Schaä- dens ſelber aber wird man ſchon jederzeit auf ſeine eidliche Beſtärkung, beſonders wegen des in den Früchten geſchehenen Schadens, ankommen laſſen müſſen. Denn zu den Fou- ragirüngen werden die Scheundreſcher nicht mit zugezogen, und folglich können auch ihre Kerbſtöcke hierunter keinen Beweiß abgeben- In Von den bey Verpachtung'der Landgüter, theils aus der 16. 227 In Anſehung des bey dergleichen Vorfällen weggenommenen Viehes aber, wird die Sache durc) Abhörung der darüber beſtellten Perſonen, zu einer weit mehrern Deut- lics. vi in Arten des Viehes, nicht allein an-Rindvieh, ſondern auch an Pferden und jafen,! M:- Dautven die feindlichen Invaſionen aber länger, dergeſtallt, daß das von neuen qangeſchafte Vieh immer wieder geraubet wird, oder ſonſt durch die von dem Feinde. einge« ſchleppte Viehſtaupen verlohren gehet, ſo würde es unbillig ſeyn» dem Pächter von dem beſtändig fortdauernden Verluſt noch ferner einen Antheil aufzubürden. Blos wegen des anzuhofſenden Zuwachſes wird den Pächtern in andern Remi- ßionsfällen ein Theil des Viehabganges zu übertragen zugemuthet. Bey immer fortdau- ernden Kriegegunruhen aber iſt hierauf keine Rückſicht zu nehmen, weil gemeiniglich der ganze Viehſtand mit Strumpf und Stiel, wie man zu reden gewohnet iſt, ausgerottet zu werden pfleget. 6. 321. Wie es zu halten ſey, wenn der Pächter erſt in den beyden lernten Jahren Rriegesſchäden erduldet.; ; Bey Gelegenheit desjenigen, was in den beyden nächſt vorſtehenden CY. geſaget worden, entiteher noch der Zweifel, wie es zu halten ſey, wenn der Pächter zwar nur ein- oder zweymahl Kriegesſchäden erlitten hat, ſolches aber erſt in den leßten Jähren, nach deren Verlauf er das Gür wieder abtreten muß, geſchehen iſt, indem ihm alsdenn. die Vortheile, die ſonſt von einem entfernten Kriege vor die Landleute zu entſtehen. pflegen, und worauf wir auch unſere Meinung gegründet haben, nicht weiter zu Nuge kom- men können. Bey der Entſcheidung die er Frage fo:nmt es, meines Erachtens, darauf an, ob der Pächter ſchon in den vorigen Pachtjahren Remißionsfähige Unglücksfälle erlitten hat, oder nicht, Iſt das erſtere, ſo müſſen ihm auch. die in. den lesten Jahren erlittene Krieges ſchäden ganz vergütkiget werden, weil ihmſonſt bey der Pacht zu beſtehen ohnmöglich fällen würde, und es an ſich einerley iſt, ob die mehrmahl erlitfeue Schäden blos durch den Krieg, oder durc< andere Arten von Wiederwärtigkeiten, verurſachet worden. 5 Hat er aber in den vorigen Jahren noch keine Unglücksfälle ausgeſtanden, ſos mag ihm auch die Vergütigung der in den leßten Jahren ſich ereigneten Kriegesſchäden nicht anders, als nachdem allgemeinen Grundſas, daß dieſeiben die Hälfte des Pachtgeldes überſteigen müſſen, zugebilliget werden. Denn kann er gleich in der Fdlge auf feinen Erſaß dieſes Schadens durch beſſere Jahre Rechnung machen, ſo hat er doch, da er in der vorigen Pachrzeit von Unglücksfällen frey geblieben iſt, ſein gutes ſchon vorhin genoſſen, und es iſt die Vermuthung vorhanden, daß dieſe Schäden durch den Ueberfluß der vori- gen Jahre bereits hinreichend compenſiret worden. Dieſes findet um ſd mehr alsdenn ſtatt, wenn der Krieg ſchon einige Jahre vor- her ſeinen Anfang genommen, und noch immer in einer gewiſſen Entfernung von der Gegend, worinn das verpachtete Gut betegen, geblieben iſt. Denn in diefem Fall iſt es höchſt wahrſcheinlich, daß der Pächter aus“ den oben angeführten Urſachen das in Pacht" habende Gut binnen dieſer Zeit weit über den Anſchlag nußen fönnen. 5| il Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 21€. 229 vas 6: 322. Von dem unter den 24. October 1763. in den Rönig". Preußl. Landen, beſonders vor das Zerzogthum Pommern, wegen der Rriegesſchäden emanirten Remißions- Reglement. Vorſtehendes enthält ſolchemnach diejenige in der natürlichen Nechte und Billig- Feit gegründete Säße und Rege'n, nach welchen in den Pachtcontracten die wegen der Kricgesſchäden feſtzuſeßende Bedingungen einzurichten ſind.; Nach meinein 8. 313. gethanen Verſprechen, ſoll nun auch den geneigten Leſern ein furzer Auszug von dem in den Königl. Preußl. Staaten unter den 24. October 1763. emanirten Reglement, nach welchem die zwiſchen den Gutsherren und Pächtern wegen der Kriegesſchäden entſtehende Jrrungen zu reguliren ſind, mitgethei/et werden, Man trift daſſelbe in dem dritten Bande der-neuen Sammlung von den Königl. Preußl. Edicten, Mandaten und Reſcripten unter dem Jahr 1763. No 76. S. 298. an, und ich könnte einen jeden, um ſolches daſelbſt ſelber nachzuleſen, dahin. verweiſen, wenn ich nicht beſorgen müßte, daß dieſe koſtbare Sammlungen ſich in den Händen der wenigſten Leſer befinden möchten, einem jeden aber dennoch. den hauptſächlichen Jnhalt dieſer nüßlichen Verordnung zu wiſſen, und ſich deſſen bey vorkommenden Fällen zu bedie- nen, angenehm ſeyn wird. Auch werde ich bey verſchiedenen Stellen zu einer no<ß nähern Anweiſung der in den Pachtcontracten nöthigen Vorſichten Gelegenheit finden, und dadurch meine Arbeit deſto vollſtändiger machen können.; Nach der Rubrik, die dieſem Reglement c. 1. vorgeſeßet iſt, ſcheinet daßelbe nur blos vor die Adelichen Gutsherren und Pächter in Pommern eingerichtet zu ſeyn. Allein. es wird in allen Provinzien der Königl. Preußl. Lande, wo dergleichen Rechtsſtreitigkei- ten zu entſcheiden vorfallen, als eine geſeßmäßige Vorſchrift angeſehen, und pfleget, wie ſchon oben bey einer andern Gelegenheit bemerket worden, nunmehr in den meiſten Pacht- contracten generalirer zum Grunde geleget zu werden.; Pommern hat zu dieſem Reglement nur die erſte Gelegenheit gegeben, weil da- ſelbſt der Krieg die meiſten Verheerungen in den verpachteten Gütern verurſachet hatte. 6. 323- Rurzzer Innhalt dieſes Reglements, beſonders wegen der MTünrſorten, von dem Unterſcheide der Rriegesſchäden ſelber, und wie es zu halten ſey, wenn der Pächter allen. Unglücksfällen überhaupt entſaget hat. Der Jnnhalt deſſelben iſt demnach folgender. 1) Iſt in demſelben feſtgeſezet, wie es wegen. der in dem Kriege ſich geäußerten ſchlechten Gelder gehalten werden ſolle, und dabey das unter den 21. April 1763. publicirte Müng- Ldict zum-Srunde geleget worden, in ſo ferne nicht in den Pachtcontracten wegen der Münvſorten eine beſondere Verabredung geſchehen. . Das hier angeführte Edict vom 21, April 1763. iſt. zwar nachher durch eine an- deyweitige Declaration vom 2 März 1764, näher erkläret worden. Inzwiſchen gehöret Ff 3 dieſer Ed dieſer ganze Punck nicht mehr zu d 230 Fortſezung des fünften Hauptſtü>s, enjenigen Dingen, die in künftigen Vorfällen noch ferner brauchbar ſind, indem es ungewis iſt, ob es bey allen Kriegen in Anſehung d Münßſorten eine gleiche Beſchaffenheit haben werde. Es kann daher Ses a I als eine hiſtoriſche Nachricht und Beytrag von Regel mag ſich aber ein jeder Verpächter hiebey dienen laßen, Zur allgemeinen daß er in dem Pachtcontract, wegen der e erforderliche Bedingungen mache, und ſich, daß das Pachtgeld erfolge eine Reduction oder nicht, nach dem innern Werth derjenigen Mungß- Reductionen, deshalb di jederzeit, es| ſorten, welche zur Zeit der dem leßtern Kriege angeſehen werden. jederzeit zu Kriegeszeiten zu befürc, ge- wöhnliche und ungewöhnliche, nicht mit eingefloſſen, die Kriegesſchäden alleine tragen, ohne dieſerhalb von ſeinem Gutsherren. eine Erſetzung. oder Erlaſſung der Penſion Fordert zu können. Ich habe bereits oben bey einer andern Gelegenheit angemerket, daß, da unſer Deutſches Vaterland vor 1740. viele Jahre lang in ungeſtörter Friedensruahe gelebet, die Pachtcontrahenten wohl faſt niemahl an diejenigen Unglücksfälle, die aus einem Kriege entſtehen fönnen, gedacht haben. Und dieſes'mag. denn auch ſonder Zweifel dem Geſeß- geber ein: billiger Bewegungsgrund zu der oben angeführten Diſpoſition geweſen feyn, zumahl faſt jedermann die mancherley Artexw der Unglücksfälle, denen das Land bey einem ausgebrochenen Kriege ausgeſeßet iſt, bey: einer ſo langen genoſſenen Ruhe unbekannt geweſen ſind, folglich auch- deshalb nicht einmahl unter den Contrahenten etwas: gewiſſes beſtimmet und feſtgeſeßet'werden könne. In Anſehung der vergangenen. und der vorigen Zeiten lieget hierunter allerdings die ſelbſtredende Billigkeit zum Grunde. Da aber gegenwärtig, dieſe ehemalige Unge- wißheit gänzlich aufgehöret hat, und ein jeder nicht allein, daß der Krieg jederzeic möglich ſey weiß, ſondern auch von den daraus entſtehenden Unglücksfällen genugfame Nach- richt hat und haben kann, ſo fällt dadurch die ratio dieſes Geſeßes und des von demſelben gemachten Unterſcheides, ob der Pachteontract vor dem Kriege, odev imminente vel du- ranre bello geſchloſſen worden ,. von ſelbſt hinweg. ; I< glaube daher nicht, daß die Diſpoſition dieſes Geſeßes auf künftige Fälle zu ziehen ſey, ſondern ein Pächter, der, nachdem ihm durch die leßtern Kriege das Verſtänd«- nis hierunter hinlänglich geöfnet worden, dem ohnerachtet allen Unglücksfällen ohne Aus- nahme entſaget, und alle ſowohl gewöhnliche als ungewöhnliche Laſten übernimmt, auch zu demjenigen, was- der Krieg hierunter gebieret und mit ſich bringet, verbunden ſey, "ohne deshalb' von dem- Gutgeigenthümer eine Entſchädigung. oder Vergütigung an. der Pacht verlangen zu können.: 6. 324: 238%"Fortſetzung des fünften Hauptſiä>s, CG. 3244 'Fortſezung des vorigen, worinn beſonders wegen der im Kriege geſchloſſenen Contracte ge- Handelt, auch daß dem Pächter niemals mehr, als die Jahrespenſion zu vergü: ; tigen, und er ſich dabey die von den Landesherrn erlaſſene Ouera ab: ? ziehen zu laſſen ſchuldig ſey, feſtgeſetzet wird. 4) Wenn zwiſchen den Contrahenten wegen der Rriegesſehäden und Lieferungen keine Verabredung getroffen, und der Pachtcontract währenden Rriege geſchloſſen oder er- neuert worden, ſo hat in beyden Fällen der Pächter wegen der Kriegesſchäden keinen Er- laß an der Penſion, ſondern nur allein die Erſezung des vor den Sutsherrn in Contri- bution und Lieferungen gethanen Vorſchuſſes zu fordern.| e,. Auf gleiche Weiſe ſoll es auch. gehalten werden, wenn der Sutsherr nach ent: ſtandenen Kriege, zur Vermeidung der wegen der Rriegesſchäden entſtehenden Zwiſtigkeb ken, dem Pächter den Contract aufgeFündiget, dieſer aber die Aufkündigung nicht anneh- men wollen.-!;? Auch dieſes führet mich zu den Gedanken ,- daß es eine heilſame Vorſicht-ſeyn würde, wann ſich der Tigenthümer in allen Pachtcontracten, das Gut bey entſtandenen Kriege wieder zurück nehmen zu können, vorbehält. Unzählige Proceſſe würden dadurch vermieden werden, und die Gutsherrn dürften nicht ſo oft mit betrübten Herzen anſehen, daß ſich die Pächter aufihren Gütern bereicherten, und ſie ihnen dennoch bey aller Gele- genheit auch den geringſten Schaden erſeßen müſten.! 5) Inzwiſchen ſoll in allen Fällen, wo der Gutsherr. dem Pächter die Krieges: Schäden zu vergütigen ſchuldig, der legtere niemals mehr, als die Remißion und Pens ſion und dasjenige, was er vor den Sutsherrn vorgeſchoſſen, wieder erhalten. Zätte daher der Pächter durch die feindlichen-Fouragirungen. und Plünderungen einen die Pen» ſion weit überſteigenden Schäden„erlitten, ſo muß er ſich doch damit begnügen, daß ihin der Gutsherr die Penſion des Jahres, worinn der Schave geſchehen, erläſſet, und den voy ihm an Contribution und Lieferungen gethanen Vorſchuß erſetzet.) ! Ein jeder ſiehet von ſelbſt ein, daß dieſes mit den von uns oben angenommenen und aus der reinen Quelle des natürlichen Rechts und der Billigkeit geſchöpften Grund- ſäßen vollfommen übereinſtimmet, wie wir. denn deren Rechtmäßigkeit oben aus untrüg- lichen Gründen dargethan haben. 6) Weil-aber in-dem lesten Rriege die gewöhnliche Landes- Onera von dem Lan: desherren gänzlich erlaſſen worden, hiebey aber keinesweges. die Abſicht dalzin gegangen, daß ſolches dem Pächter zu Gute Fommen ſolle, ſo ſind die Pächter, wenn ſie in dem Contract die Bezahlung der Orerum außer dem Pachtgelde übernommen, ſich“ den Betrag derſelben von ihrem Vergütigungsquanto abziehen zu laſſen"verbunden.; - Die ſelbſtredende Billigkeit dieſes Saßes leuchtet ſo klar in die Augen, daß wohl kein Vernünftiger hiegegen etwas einzuwenden im Stande“ſeyn wird. Und Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 16. 233 Und ob ſich gleich ſolches, auch ohne ein ausdrüfliches Geſeß und ohne Contract von ſelbſt verſtehet, ſo wird es doch allemahl, zur Vermeidung künftigen Streites und Weitläuftigkeiten, daß ſich ſolches der. Verpächter'in.dem Contract beſondecs vorbehalte, rathſam ſeyn.| CG. 325. Fortſezung des vorigen, vornehmlich, daß die feindlichen Contributionen. als eine Art der Vermögensſteuer anzuſehen, und der Pächter ſolche mit zu tragen ſchuldig ſey, die Setreidee Lieferungen nur nach dem Auſchlagspreiſe vergütiget werden können, und Wie es wegen des an die Rönigliche M7agazine gelieferten zu Halten. 7) Die von dem Feinde erpreßten GSeldcontributionen werden als eine Art der Vermögensſteuer, wozu auch der Pächter pro raria ſeines in dem Gute habenden Vermö: gens Beytrag thün muß, angeſehen. In dieſem Betracht, und damit es keiner weitläuftigen Ausmittelung der bemelde: ten 7ate bedürfe, iſt generaliter feſtgeſetzet worden, daß der Pächter zu den von dem Fein» de erpreßten Geldcontributionen, wenn die Contribution des Jahres nicht die Penſion des Jahres überſteiget, den achten Theil, und wann ihm zugleich das Inventarium zugehö- ret, oder er daſſelbe als eiſern übernommen hat, den vierten Theil zu tragen ſchuldig ſeyn ſolle. Sollte hingegen die Contribution des Jahres den ganzen Pachtzins eines Jahres überſteigen, ſo wird der Gutsherr dasjenige Q.uantum, welches die Penſion überſteiget, ohne Concurenz des Pächters alleine zu tragen, vor ſchuldig erachtet. 8) Ferner werden die von dem Feinde beygetriebenen Setreidelieferungen in ge, dachtem Reglement als eine Fruchtſteuer angeſehen, welche beyde Contrahenten nach dem Antheil, den ſie an den Früchten nehmen, zu tragen gehalten ſind. Da nun der Sutsherx dem Pächter die tTuzung der Früchte nur nach.dem ihm angeſchlagenen Preiſe,„und yn Ermangelung eines Pachtanſchlages; nach der allgemeinen Zandestaye zu gewähren verbunden, dasjenige aber, was die Früchte über den Anſchlags preiß gelten, der iSewinn des Pächters iſt, ſo ſoll der Sutsherr dem Pächter von.dem an die Feinde gelieferten Getreide nut den anſchlagsmäßigen Preiß oder. die Zandestäxe erſetzen. Sollte aber der Pächtey mehr, als er von einer oder der-andern Art des Getrei: des ſelber gewonnen, haben liefern, und folglich das übrige erkaufen müſſen, ſo wird der Sutsherr ihm. vor das“zugekaufte-den erweislich gezahlten Preiß zu erſezen vor ſchul- dig erachtet. Faſt ein gleiches habe ich 6. 315. bey meinen in dieſer Sache zur ſichern Einrich- kung der Pachtcontracte. gethanen Vorſchlägen zum Grunde geleget, und dabey zugleich die Billigkeit davon erwieſen... Gegenwärtiges kann daher als eine nähere Anwendung dieſer Grundſäße angeſehen, ind davon bey Errichtung der Pachtcontracte, in ſo weit dergleichen Urkunden eine ſolche! weitläuftige Ausführung zulaßen wollen, der gehörige Gebrauch gemachet werden,* Oecen, Forens, 111 Theil, Gg 9) Ein 334 Fortſetzung des fünften Hauptſtüteks. 9) Ein gleiches ift auch wegen des an die Königliche N7agazine und Armee zu tiefernden Getreides feſtgeſerzet worden. Weil aber dieſe Art von Lieferungen bezahlet werden, ſo ſoll der Pächter, wenn er die Bezahlung nicht abwarten, ſondern den Anſchlägspreiß von der Pacht abziehen will, dem Gutsherr1n die darüber empfangene Lieferungsſcheine einhändigen. Sonſt. ſoll der Pächter wegen der Abfuhren des.zu liefernden Getreides keine Ver, gütigung zu fordern. befugt ſeyn, es wäre denn, daß er in Ermangelung ves Zugviehes und der Dienſte die Fuhren vor Seld dingen müſſen.: In ſo weit das ausgeſchriebene Lieferungsquantum den Anſchkagsmäßigen Ver- kaufsvorrath überſteiget, iſt ſolches allerdings der Billigkeit gemäß. Denn der Pächter hätte, wenn aud) kein Krieg geweſen, und feine Lieferungen gefordert worden wären, den zum Verkauf übrig habenden Vorrath allemahl auf die Märkte und nach.den Städten verfahren müſſen. Die Lieferungsfuhren ſind alſo äls ein Annexum des gelieferten Ge- treides ſelber anzuſehen, und es kann alſo keine beſondere Vergütigung derſelben ſtatt fin- den. Müßte aber das Getreide viele Meilen weiter, als ſonſf zum Verfauf nöthig gewe- fen wäre, gefahren werden, ſo würde dieſer Umſtand die Sache allerdings ändern, und alsdenn eine Vergütigung vor das, was die Lieferungsführen die ſonſt gewöhnliche Ge- treidefuhren zum Verkauf an Weite überſteigen, eben nicht unbillig ſeyn. Im übrigen muß bey ermangelnden Zugvieh und Dienſten dem Pächter ohnedem Remißion wiederfahren, und es iſt däher an ſich einerley, ob in dieſem Fall das bedun- 'gene Fuhrlohn bezahlet, oder dem Pächter wegen der mangelnden Dienſte und Zugvie- hes eine Vergütigung zugeſtanden wird. Beydes aber kann nicht zugleich geſchehen, fon- dern es muß nur eines davon gewählet werden. ; CG... 326. Ferxnere Fortſezung- wie es wegen der Zeu-, Stroh und Victualienlieferungen zu Halten, 10): Wegen der Fonrager, Seu: und Strohlieferungen, ſo an, die feindliche oder karedesherrliche Armee geſchehen müſen ,. iſt im gedachten Reglement im Anſehung des Zeues zufördevſt ein Unterſcheid, ob. dem Pächter Zeu zun Verkauf angeſchlagen ſey, oder nicht, genrachet* worden. '"In dew erſten Fall wird dev Sutsher?, dem Pächter dew Anſchlagspreiß des'gs kieferten Zeues- zu vergütigen vov ſchuldig erachtet: Weil aber die Zeulieferungen nach dem Sewichte geſchehen, in den Pachtanſchlä! gen hingegen die Wieſennuzung nach der Morgen oder Fuderzahl anzuſchla gen gewöhn: lich iſt, ſo iſt überhaupt feſtgeſezet, daß der Sutsderr dem-Pächter für das gelieferte und durch die Lieferangsſcheine verificirte Zeuquantum der Centner mit 10 Gr. vergütiget wer“ dern ſolle. . Es iſt kein Grund vorhanden, warum nicht das gelieferte Heu- eben ſs wie das Getreide, nur blos nach dem Anſchlagsyreiſe-vergütiget werden ſollte. In dieſer Abſicht pun iſt in unſern Gegenden 10 Gr. pro Centner viel zu hoch- ih Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 1c, 235 Zu Kriegeszeiten wird es zwar öfters zwey-und dreydoppelt cheurer bezahlet. Al- lein daß hierauf bey den Schädenliquidationen nicht geſehen werden könne, iſt ſchon vor- hin geſaget worden. In dem zweyten Zauptſtü> des erſten Bandes 8. 258. habe ich eine umſtänd- liche Anweiſung von der Veranſchlagung des Heues zum Verkauf gegeben, und daſelbſt ge- zeiget, warum der Centner füglich nicht höher als zu 4 bis 6 Gr. in Taxe gebracht wer- den könne. Jh beziehe mich darauf, und erinnere nur noch ſo viel, daß auch hier die Heufuhren nicht anders, als wenn es an Zugvieh und Dienſten fehlen ſollte, zur Vergü- tigung liquidiret werden könne. 11) In dem zwepyten Fall wird nachſtehender drepfacher Unterſcheid gemachet. Die Zeuwerbung iſt-entweder zum Verkauf nicht angeſchlagen, oder der Pächter hat Stroh, welches letztere niemals»zum Vertauf angeſchlagen wird, liefern, und daher entweder Zeu und Stroh kaufen, oder das zum gewöhnlichen Beſatz des Gutes gehörige Vieh in die Ausfuttertng bringen, oder auch aus angel der Futterung Vieh verkaufen müſſen.= In dem erſten und zwepyten Fall. ſoll dem Pächter das vor Zeu und Stroh erweis- lich gezahlte ,- oder für die auswärtige Futterung ausgelegte Geld erſetzet, in letztern Fall „aber der Abnuz von dem Viehe, ſo er weniger halten müſſen, näch dem" Pachtan? ſchlage vergütiget werden. Auch iſt biebey feſtgeſerzet: worden, daß, wenn der Pächter Zexel oder Ze>kerling liefern müſſen, er. wegen. des Schneidelohns keine Vergütigung fordern Fönne, indem ſol: ches durch das Geſinde geſchiebet.? In Anſehung des leßtern Punctes glaube ich ſchwerlich, daß das zu liefernde Hoxel, wenn es nicht in einer bloßen Kleinigkeit beſtehet, von dem Geſinde allein wird zu- bereitet werden können. In ordentlich eingerichteten Wirchſchaften hat das Geſinde ſchon vorhin ſeine beſtimmte Arbeiten, und kann daher in ſolchen außerordentlichen Fällen, ohne Verſäumnis der nöthigen-Wirthſchaftsgeſchäfte, nicht gebrauchet werden. Von ſelb| wird es ſich daher wohl verſtehen, daß, wenn der Pächter das zu lie- fern ausgeſchriebene Hexel durch fremde Leute zubereiten laßen muß, er, das davor? bezahl: te Arbeitslohn in der Schädenliquidation mit aufzuführen, allerdings befugt ſey. 12) Die Lieferung an Vicktnalien ſoll zwar dem Pächter ebenfalls, jedoch nicht nach dem Marktpreiſe, ſondern nach dem Anſchlage oder der ZLandtaxe, vergütiget. werden. 2Bey denjenigen Victualien, ſo die V7ühle paßiren, als Srüze, VIehl, Graupen, vu. d. m. ſoll eine Reduction auf diejenige Setreideart, wovon es zubereitet worden, geſche: Hen, da alsdenn das Arbeitslohn addiret wird, und die Vergütigung nach dem Anſchlags preiſe des Getreides erfolget. WEIN 4 207; tT70ch fernere Fortſezung, daß die Dtn AIG mi als eine Art von Viehſteuer-anzuſe hen, und in wie weit daher der Pächter dabey concurriren müſſe, 13) Die ausgeſchriebenen feindlichen Lieferungen an Vieh werden als eine Art der Viehſteuer, welche der Eigenthümer des Viehes zu tragen hat, angeſehen. Gg 2 S Wenn 4 N6| ' 5 4 | t |) +] ß5 hn. AE ÄT DENG > EEE EE RIDES- 236 Fortſeßung des fünften Hauptſtü>s.: Wenn alſo der Pächter das Inventarium mitgebracht, oder das auf dem Gute geweſene Inventarium. als. eiſern übernommen: hat, ſo ſoll er die Erſezung des geliefer- ten Virhes: von. dem. Gutsherren: zu. fordern: nicht. berechtiget ſeyn, ſondern nur die Vergü- tigung des Abnuges-. pro) rata: zemporis. erhalten.. Ich habe bereits-oben: angemerket; wie es hart ſeyn würde, wenn ein Pächter, der das erpachtete- Gut,. wegen. Mangel des Herrſchaftlichen Inventarium, mit ſeinem eige- nen. Vieh. beſeßet,, aus Dankbarkeit vor dieſe ſeine Gefälligkeit noch dazu die Gefahr davon bey entſtandenen Unglücksfällen: übernehmen ſollte,"und bin.daher der Meinung geweſen, daß dieſes demſelben.“in ſag weit das mitgebrachte Vieh. nur nicht das Anſchlagsquantum überſteiget, nach der Billigkeit: nicht zugemuthet werden könne. Da ich nun keinen Grund finde, warum hierunter bew der Kriegeslieferung an- ders, als bey: dem. Viehſterben, verfahren. werden: ſollte, ſo- wiederhole ich auch billig alles dasjenige, was ich hievon. c.1. geſaget habe.. 14). Jedoch. ſoll. daraus„ daß. das Viel: bey den Antritt der Pacht. taxiret worden, noch. nicht. der Schluß, daß er ſolches: wirklich. als eiſern; übernommen. habe, gemachet werden, ſondern es muß. ſolches demſelben. ausdrücklich. als. eiſern. übergeben worden ſeyn, oder ex verbis: equipollentibus,, daß die: Taxation: vendiztionis gratia geſchehen ſey, conſtiren. Daß. dieſes eine: offenbare Abänderung. des: Codex Fridericianus c. 1. 4. 33. ſey, fällt von ſelbſt einem: jeden in. die Augen... Und. da ich. bereits oben dieſes Geſeße auf eben eine ſolche Weiſe der Billigkeit gemäß zu: erklären. geſucht habe, ſo iſt hierunter dieſem Punct ein mehreres beyzufügen, nicht nöthig. 15). In ſo ferne dem Gutsherrn. das. Viehinventarium ſelber zugehöret, hat der, ſelbe, in Anſehung des nutzbaren. Viehes, die Wahl,>ob ,er das gelieferte Vieh dem Päch- ter an dem. Inventario- abſchreiben, und ihm. die. entgehende Abnutzung nach dem Pacht: anſchlage vergütigen ,. oder aber: den. im. Inventario: angeſexten: Werth: des gelieferten. Vie- Hes in denen rempore confecti invenrari? gangbaren WMuünzſorten, oder mit Verguütigung des Agio ingeringhaltigen V7unzſorten, erſezen: wäll. In Anſehung des Zugviehes aber. muß. der Eigenthümer das zur Beackerung noth- wendige entweder ſelbſt wieder anſchaffen, oder.den Pächter den in dem Inventario ta- firten: Werth; in: den: vorhin. bemeldeten. Münzſorten: vergütigen. ; Wenn der Pächter„über das. dem: Gutsherren zugehörige Inventarienviel» noch eigenes: Vieh in das Sut gebracht: Hat.,.. ſo) ſollen beyde: Theile. die Viehlieferung nach dem Verhältniß ihres. im Gute habenden. Viehes tragen. j Dieſes leßtere iſt mit demjenigen, was ich: 6.265. geſaget habe, vollfommen über- einſtimmend, jedoch wird nach meinen angenommenen Säßen nur dasjenige von dem Päch- ter: mitgebrachte Vieh„ welches nicht zum Beſaß des Anſchlagsmäßigen Viehſlaudes nöthig geweſen, in Anſehung, der Gefahr als des Pächters eigenes Vieh. angeſchen werden können, wie ich ſolches 6. 264+ mit mehrern ausgeführet habe. Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 16, 237 6. 328- Anderweitige Fortſezung, wie es wegen der feindlichen DurHmärſche und LEinquartirung zu. halten, und daß.der höhere Preiß der zum: Verkauf üorig gebliebenen Srüchte bey der Schadenliquidation mit in Abzug, gebracht werden müſſe. 16) Bey feindlichen Einquartirungen- ſoll' ein Unterſcheid' zwiſchen den bloßen Durchmärſchen und ſolchen Einquartirungen, welche mit Linrechnung. des An: und Ab- zugstages über drey Tage gedauert haben, gemachet werden.. Wenn. die Durchmärſche das Sut in dem: Pachtjahre nur ein: oder zweypmal ge: troffen haben, ſo kann. der Pächter: deshalb' ſo: wohl, als wenm kleine Commandos das Gut paßiret, es mögen: ſelbige die zu ihrer: Conſumtion: benöthigte: Fourage vom Päch- ter bekommen, oder: ſich ſelbſt: aus: den. Scheunen oder vom: Felde: genommen: haben, keine Erſtattung fordern. können, wenn: auch? gleich die: Einquartirten: an: dem Orte Raſt: tag gehabt haben. Wären aber die Durchmärſche' öfter“ als: zweypmal in einem Jahre vorgefallen, ſo ſoll der SGutsherr: dem: Pächter die Zalfte' der: Einquartirungskoſten, und wenn die LEin- quartirung, über drey Tage' gedauert. hat, dreyp Viertel: derſelben zu: erſezen ſchuldig ſeyn. Wer einen Krieg erlebet;. und auf die darinn vorfallende verſchiedene'Begebenhei- ten Acht gegabt hat, der wird: überzeuget: ſeyn, daß bey den feindlichen Durchmärſchen gemeiniglich der größeſte Schaden-geſchiehet, und diejenige Derter, welche damit heimge- ſuchet worden, vor allen- andern unglücklich: geweſen ſind.. Ein jeder Feind wirthſchaftet in den Standquartieren weit ordentlicher, als bey den Durchmärſchen, zumäahl wenn er bey den lekßtern die Landesherrliche Truppen auf den Hacken hat.. Die obige Diſpoſition kann alſo wohl nur von ganz kleinen Commandos verſtan- den werden. Denn wenn: ſchon ein ganzes Regiment durchmarſchiret, oder drey Tage an einem Orte ſtehet, und ſich den: Unterhalt nach Willführ nimmt und fordert, ſo wird, be- ſonders wenn es Cavallerie' iſt, von Getreide und Victualien wohl wenig übrig bleiben. Wollte man daher“von dieſer Stelle des Reglements in einem Pachtcontract einen Gebraudy machen, ſo würde die Stärke der einquartirten Commandos näher zu beſtimmen ſeyn, und ſolche bey dem Fußvolk nicht höher als auf 100 Mann, bey der Reuterey aber nur auf 50 Pferde, angenommen werden: können,. Auch dieſe kleine Anzahl. kann in drey Tagen auf einem Landgute viel Unfug. ſtiften. 17) Weil der Gutsherr dem Pächter nur den angeſchlagenen oder landüblichen Ertrag des Gutes, keinesweges aber den. durch den höher Marktpreis der Früchte ent. ſtandenen. Gewinnſt zu: gewähren. verbunden iſt,. ſo iſt als eine allgemeine Regel feſtgeſe et worden", daß wenw der Pächter bey den erlittenen feindlichen. Fouragirungen und Plün, derungen, noch: ſo viel an Früchten übrig behalten, daß er, nach Abzug. der Ausſaat und Wirthſchaftsconſumtion, wegen des hohen WIäarktpreiſes die Penſion daraus löſen können, der Pächter von dem GSutsherrn, ſolcher Schäden halber, keinen Erlaß zu for- dern befugt ſeyn ſolle. Dieſes iſt, wie man von ſelbſt finden wird, eden dasjenige, was ich bereits 6. 315. geſaget und in meinen zur Errichtung der ÄR 2005 gethanen Vorſchlägen, als einen 93 in 238 Fortſeßung des fünften Hauptſtüc>s. in der Gerechtigkeit gegründeten Saß, angenommen habe. Die Sache iſt auch an ſich ſelber dergeſtallt einleuchtend, daß kein vernünftiger und Billigkeit liebender anders dar- über denken kann.. 8. 329. Das vorige wird noch ferner fortgeſezet, und beſonders, wie der durch Fouragirung verur: ſachte Schaden am ſicherſten auszumitteln ſey, gezeiget, 18) Zur gehörigen Ausmittelung des quanti remirrendi, iſt ein Unterſcheid, ob die Fouragirung in den Scheunen oder auf dem Felde geſchehen, zu machen. In dem erſtern Fall ſoll der Pächter durch ſeine Erndte- und Dreſchregiſter, oder der Dreſcher, und in deren Ermangelung, anderer Zeugen eydliche Ausſage, ſowohl die Anzahl der weggenommenen Stiegen, als auch wie viel ſelbigen Jahres aus einer Stiege gedroſchen worden, dociren./ Wenn man diejenigen Vorſichten, die ich 6. 317. zur Ausmittelung der Krieges ſchäden angerathen habe, hiebey zu Hülfe nimmt, ſo wird die Sache ohngefehr, wenn ſie ordentlich eingerichtet werden ſoll, folgende Wendung befommen. Dasjenige, was wirklich eingeerndtet und in die Scheune gebracht worden, muß aus-des Pächters eidlich zu beſtärkenden Rechnung ſich ergeben.| Wie viel hievon vor der Fouragirung bereits ausgedrofchen worden, deshalb ſind die mit den vereydigten Dreſchern gehaltene Kerbſtöe ein ſicheres Mittel, um hierunter die Wahrheit zu erforſchen. Will man nun das durch die Fouragirung verlohren gegangene wiſſen, ſo darf nur das in der Scheune noch vorhandene von Schalten und Gerichten überzählet werden. Ziehet man alsdeun das ſchon vorhin ausgedroſchene, und den nach der Fouragirung ver- bliebenen Beſtand von der eingeerndtefen Summe ab, ſo muß ſich das durch die Foura- girung verlohren gegangene Quantum von ſelbſt ergeben. Wie viel aber eine Stiege oder Mandel gelohnet habe, kann dur< die Ausſage der vereydigten Dreſcher gar leicht ausgemittelt werden. Wir wollen dieſe Sache, die ſonſt manchen dunfel und unverſtändlich bleiben möchte, durch ein kurzes Beyſpiel zu erläutern ſuchen.' Auf dem erpachtefen Gute ſind lauf Wirthſchaftsrehnung eingeerndket worden an Roggen== mN ad IEE--- 1500 Stiegen. Vor der Fouragirung ſind beſage der Dreſcher Kerbſtöce ausge- droſchen worden 50 Bey der Ueberzählung nach geſchehener Fouragirung haben ſich noch gefunden-- 0“= 580 ;; 1030 Folglich ſind durch die Fouragirung verlohren gegangen"470 Stiegen. Nach der Dreſcher Ausſage giebet die Stiege 12 Scheffel nach Abzug des Dre- ſcherlohns,. Das Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der?c. 235 Das an Körnern durch die Fouragirung verlohren gegangene Quantum beträget alfo 705 Schfl. welche nach dem Anſchlagspreiſe 3 16 Gr. pro Scheffel eine Summe von 470 Thlr. ausmachen. Es verſtehet:ſich von ſelbſt, daß, wann die Fouragirung in mehrern Getreidear- ten geſchehen, mit einer jeden Getreideart auf gleiche Weiſe verfahren werden müſſe. In dem zwepyten Fall hingegen, wenn die Fouragirung auf dem Zalm geſchehen, foll der Pächter durch geſchworne Gerichtsleute, oder, wenn dieſe nicht zu haben, durch zwey andere Akerverſtändige, wie viel Ausſaat. die abfouragirten Aecker gehalten haben, dociren, 120raus ſodenn nach VIaßgebung der in dem Pachtanſchlage enthaltenen Ertrags körner das wegfouragirte Grtantunt ſich von ſelbſt ergeben würde, Es ſcheinet mir dieſes, daß ich es ſagen darf, ein ſehr unſicheres Mittel, die Wahrheit zu erforſchen ,. zu ſeyn, wofern nicht ein. Ausmeſſungsregiſter von dem Gute vorhanden, aus welchem die Größe der Aerſtücke auf das genaueſte erſehen, und nach derſelben die darin einfallende Saat beſtimmet werden kann.) Die Beſichtigung auf dem Halm ſowohl, als auch die Beſtimmung der Ausſaas näch dem bloßen Augeriſchein, ſind, wie ich bereits bey verſchiedenen Gelegenheiten erinnert habe, ſehr crügliche und ungewiſſe Beweismittel. Jcks, ſchnitt von dieſen Preiſen vor denjenigen WMarktpreiß, zu welchen der Pächter die übrig be haltene Früchte in Einnahme zu ſezen hat,«angenommen werden.; Wie dieſes alles mit demjenigen, was wir ſchon vorhin davon vorgetragen haben vollkommen überein kommt, ſo ſind auch beſonders- die in dieſem Reglement beliebte Eruirungsmittel dergeſtallt vollfommen anpaſſend, und von ſolcher"Beſchaffenheit, daß man wohl thun wird, in allen Pachtcontracten eine ausdrücfliche Bedingung davon zu machen. 5. 330% Weitere Fortſezung von dem Inhalt des bemeldeten Reglements, wie es, wenn mehr oder weniger, als der Anſchlag beſaget, an Pacht gegeben wird, gehalten werden, ein Pächter auch bey Rriegeszeiten: keinen unnöthigen Getreidevorrath auf den Zoden liegen haben ſoll. 20). Woferne der Pächter entweder eine höhere oder geringere Pacht, als das An; ſchlagsquantum beſaget, giebet, ſoll in beyden Fällen nicht die Penſion, ſondern das An: ſchlagsquantum bey der Schadenberechnung zum Grunde geleget werden. wäre das Gut ohne Paächtanſchlag verpachtet worden, ſo ſoll das TIndicium ſol: en eben ſo, wie oben bey den Vieblieferungen feſtgeſetzet worden, gehalten werden. Ein gleiches iſt anch wegen der bey der Plünderung verloren gegangenen Victualien, welche aus den Ackerfrüchten zubereitet werden, verordnet. Wegen der übrigen Victualien aber ſoll der Pächter von dem Gutsherrn keine Erſe- tzung zu fordern befugt ſeyn. Dieſes leßtere kann wohl-riur von ſolchen Victualien und Lebensmitteln, welche der Pächter blos zu ſeiner beſondern Haughaltung, als z. B. an Thee, Coffe, Zucker, Ge- würß u. d. m. vorräthig gehabt har, verſtanden werden, indem ſolche eigentlich nicht zur Gutswirthſchaft gehören, und folglich auch dazu auf feinerley Weiſe gerechnet wer- den fönnen. Sind aber dem Pächter bey dergleichen Plünderungen die entweder zu Speiſung des Geſindes, oder auch zum Verkauf in Vorrath gehabte Butter und Käſe zeraubet wor- den, ſo ſehe ich feinen Grund ab, warum ihm ſolche nicht eben ſowohl, als die von den Acerfrüchten zubereitete Victualien, vergütiget werden ſolltewm, Es wäre denn, daß er davon einen übermäßigen Vorrath zum Verkauf auf behalten hätte, als welches, eben ſs wie bey dem Getreide, zu Kriegeszeiten der wirthſchaftlichen Klagheit zuwider läufe, Aus einer gleichmäßigen Urſache würde auch der feindliche Naub des vorräthig gehaltenen Salzes dem Pächter der Billigkeit nach vergütiger werden müſſen. Denn wie nothwendig das Salß in allen Landwirthſchaften ſowohl für Menſchen als Vieh ſey, iſt Oecon, Forens, I11, Theil. H jeder- 242 Fortſezung des fünften HauptſtüFs. jedermann zur Gnüge bekannt. Und wenn auch ein Pächter hievon einen größern Vor- rath, als von Zeit zu Zeit nöthig geweſen wäre, gehabt hätte, ſo würde ihm deſſen Verluſt dennoch deshalb billig ohne Ausnahme zu vergütigen ſeyn, weil die Erfahrung gelehret hat, daß es zu Kriegegzeiten dieſe Waare allemahl, wenn man ſie nothig hat, zu bekom- men nicht möglich fälle, und folglich ein jeder Landwirth, der ſich mit dieſer unentbehrlichen Wirthſchaftsbedürfnis bey Zeiten zu verſorgen ſuchet, ſehr weislich handelt. 24) Wenn der Pächter zur Rettung des Inventarienviehes nünliche Roſten verwen: det, und daſſelbe dem GSutsherven eigenthümlich zuſtehet, ſo ſollen ihm dieſe Roſten, dafern er ſie erweiſet, oder ſolche in Ermangelung des Beweiſes, und daß er es nicht mit wenigern präſtiren können; eidlich erhärtet, bey der Schadenrechnung gänzlich zugebilliget werden. Gehöret aber das Inventarienvieh dem Pächter zu, oder es iſt daſſelbe von ihm als eiſern übernommen worden, fo ſoli ihm nur die Zälfte von dieſen Roſten in Ausgadbe paßi: ret werden; Jedoch müſſen in dieſem Fall die auf die Rettung des Viehes verwandte. Roſten den ſonſt landüblichen Abnurz deſſelben nicht überſteigen. Zätte alſo der Pächter mehr ver: wendet, ſo ſoll ihm ſolches alleine zur Laſt fallen, und die verpachtete Zerrſchaft die Wahl Haben, ob ſie dem Pächter lieber den Abnutz nach den gewöhnlichen Anſchlagsſätzen vergü- tigen; oder die Roſten erſtatten wolle. Die Erfahrung des vorigen Krieges hat gelehret, daß man von den herumſchwär- menden Streifpartheyen öfter eine ganze Heerde von Rindvieh oder Schafen mit 10 bis 20 Thlr. retten, und den plündernden Coſacken, wenn ſie auch ſchon Meilen weit damit fortgetrieben waren, wieder abkaufen konnte. Es würde gewis bey den öftern Durchmärſchen des Rußiſchen Kriegesheers in der Neumarc> und Pommern kein Schaf noch Rindvieh übrig geblieben ſeyn, wenn nicht dieſes Mittel möglich geweſen wäre, und- ſich die Gutsbeſißer deſſelben klüglich bedienet hätten. In der größeſten Billigkeit beruhet daher die obige Diſpoſition des erwehnten Remißions- Reglements. Der darinn gemachte Unterſcheid, ob das geraubet geweſene und wieder gerettete Vieh dem Gutsherren, oder dem Pächter zugehöret habe, iſt ebenfalls der Vernunft voll- kommen gemäß. Inzwiſchen würde doch die ſchon vorhin bemerkte Ausnahme, wenn netlich der Pächter nicht mehr eigenes Vieh, als zum Beſasß des Anſchlagsmäßigen In- ventarii nöthig geweſen wäre, gehabt hätte, hiebey ebenfalls nicht außer Augen zu ſeßen “ſeyn. Denn wenn nach. unſern angenommeuen Sägen dieſes Vieh), wenn es verlohcen gegangen, dem Pächter ebenfalls erſeßet werden muß, ſo folgert auch von ſelbſt, daß er die zu deſſen Rettung angewandte Koſten von dem Eigenthümer völlig und ohne Ausnahme zurück zu fordern befugt ſey. 6. 332 ZTähere Fortſezung, daß der Pächter die ſich durch ſeine Schuld zugezogene Executionen ſelber tragen müfſe, und wie es wegen der zur Abwendung der Exceſſe gezahlten Gelder fo wohl, als auch in Anſehung der Sauvegyarde: Zoſten gehalien 8 werden ſolle. 25) Die feindliche Strafen träget, nach den angenommenen Grundſätzen dieſes Regle: ments; derjenige, welcher Schuld daran geweſets iſt, Wein Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 16. 243 Wenn nun der Pächter, vermöge des oben verſchiedentlich angeführten, ſowohl die ausgeſchriebene Contribution, als die Fruchtlieferungen vorſchußweiſe liefern muß, ſo ſollen ihm auch die Executionsgebühren, wenn er ſich dergleichen durch ſeine in der Zahlung oder Lieferung bezeugte Saumſeligkeit zugezogen hat, alleine zur Laſt fallen. Dagsjenige, was in dem 8. 316, geſaget worden, wird ſchon von ſelbſt erweiſen, daß dieſes alles mit den von uns daſelbſt bereits angenommenen Grundſäßen vollkommen übereinfommt. Da aber dabey verſchiedene Umſtände, wodurch die Sache eine ganz andere Geſtalt erhält, vorfallen können, und ich ſelbige c.1. ebenfals gehörig auseinander geſeßer habe, ſo will ich mich, zur Vermeidung unnöthiger Wiederhohlungen, auf das daſelbſt angeführte lediglich bezogen haben. 26) Wenn der Pächter an ſtreifende Partheyen zur Abwendung der Plünderungen, Anſtekeus und anderer Exceſſe, Seld gezahlet hätte, ſo ſoll ihm in dex Schadenrechnung, wo- ferne ihm das Inventarium ſelber gehöret, davon die Zälfte, ſonſt aber drey Viertel vergü/ tiget werden. Der Pächter mnß äber das gezahlte Quantum, oder wenigſtens in genere, daß er Geld gezahlet, verificiren, und im lezten Fall das Guantum eidlich beſtärken, in beyden Fällen aber, daß er die Gefahr nicht mit wenigern abwenden können, eidlich erhärten, Die hier nach Verſchiedenheit des Vorfalls beſtünmte reſp. Hälfte und drey Vier- tel ſind, wie ein jeder von ſelbſt einſichet, blos willführlich beſtimmet, und es iſt, da man in dergleichen Sachen feine arithmetiſche Gewißheit haben kann, auch eine blos willführliche Beſtimmung immer beſſer, als daß man die ganze Sache auf etwas ungewiſſes anfommen laſſe, und dadurch zu unendlichen fünftigen Weitläuftigkeiten Anlaß gebe, 27) Die Sauveguardegelder, und was. zur Speiſung der Sauveguarden verwendet worden, ſoll demjenigen Selde, welches zur Abwendung der Plünderung und anderer Exceſſe verwendet worden, gleich geſchätzet; und es alſo mit demſelben auch auf gleiche Weiſe gehal: ten werden. Bey dem Kriege mit den Rußen waren die rußiſchen Sauveguarden ſehr nüßlich, und faſt nothwendig. Bey feiner einzigen Armee werden die Sauveguarden in der Art reſpectiret, als bey der Rußiſchen geſchiehet. Ein einziger gemeiner Soldat, der zur Sauveguarde gegeben worden, war ein ganzes Dorf gegen alle mögliche Erceſſe ſicher zu ſtellen vermögend, Es fielen auch die rußiſchen Sauveguarden gar nicht koſtbar. Der Unterhalt eines Menſchen und ſeines Pferdes, wenn er von der Reuterey war, nebſt ei- nem Geſchenke von etwa 8 bis 10 Rubeln bey ſeinem Abzuge, war alles, was dieſer kleine Schußgott koſtete. EE Sonſt iſt bey einigen Kriegesheeren, beſonders den Franzöſiſchen, die Gewohnheit eingeführet, daß gewiſſe Sauvegardebriefe ausgetheilet werden, welche ein jeder, der ſie auch nicht verlanget hat, nehmen, und davor einige Hundert auch wohl Tauſend Thaler bezahlen muß, ohnerachtet ſie faſt gar nicht reſpectiret werden, und alſo auch von keinen weſentlichen Nuten ſind. Dieſe Art von Sauvegardebriefen kann eigentlich nicht zu denjenigen Sauveguar- den, wovon gegenwärtig die Frage iſt, gerechnet werden. Sie ſind vielmehr zu den ausge- h 2 geſchrie- 5 ECR un as KES SGEENE Sn -. 244 Fortſezunä des fünften Hauptſtücks.„ ſchriebenen feindlichen-Contributionen zu zählen, und es findet daher auch alles dasjenige, ſo das Reglement davon feſtgeſeßet hat, bey denſelben ſtatt. ; GS. 333: Voriges wird noch weiter fortgeſetzet, beſonders wegen der dem Feinde geleiſteten Fuhren, des an die landesherrliche Armee gelieferten Getreides, und Ausfalls in den Dienſten. 28) Wegen der Abfihren, geforderten E/?affetten, Wegweiſer und Bothen, ſoll der Pächter, er mag ſolche wegen der unter dem Pfluge habenden contribuablen Zufen, oder ſonſt aus LT7oth, oder durch die ihm angeſchlagene Dienſte geleiſtet haben, wenn er dem ohner- achtet die Wirthſchaft und den Acker beſtreiten können, überall keine Vergütigung zu for: dern befugt ſeyn." Im-Fall aber der Pächter, aus Mlangel der angeſchlagenen Dienſte, Fuhren vor Seld zu dingen genöthiget worden wäre, ſo ſoll ihm das erweislich gezahlte Lohn in der Schadenrechnung vergütiget werden,.der Schaden aber, welcher bey ſolchen Abfuhren an den Pferden oder Wagen. geſchiehet, dem Eigenthuümer derſelben zur Laſt fallen. j Wegen des leßtern Puncts wiederhole ich nocs. handelt, und folglich das übrig gebliebene nicht nach dem Anſchlags,- ſondern Marktpreiſe zu Compenſation des Schadens angeſeßet werden müſſe, und verſtehet es ſich vermöge die- ſer Grundſäße ebenfalls von ſelbſt, daß das durch den Krieg ausgefallene Quantum der Kornpächte hingegen nur blos nach dem Anſchlagspreiſe zu rechnen ſey. 34) Endlich iſt generaliter feſtgeſezet worden, daß, wenn der Pächter die ge- thane Vorſchüſſe von der Pacht abziehen, oder ein Quantum vemitrendum- einbehalten will, ſolche entweder per documenta, als Quittungen und Lieferungsſcheine, oder delationem jura- menti, oder auch confeſſionem, des Verpächters ſelber in ipſo rermino liquidarionis ad liquidum gebracht werden müſſen, widrigenfalls er zu gewärtigen haben ſoll, daß er zur Bezah- lung der liquiden Penſion condemniret, und mit ſeinen illiquigen Sorderungen ad ſeparatum verwieſen werde. Niches iſt billiger und gerechter als dieſes. Und ob gleich ſolches ſchon an und vor ſich mit den gemeinen Rechten übereinſtimmet, ſo iſt es doch hier beſonders zu wieder- holen nöthig geweſen. Denn eine allgemeine Gewohnheit faſt aller Pächter iſt es, daß ſie, ſo bald ſie nur eine Abrechnung von der Pacht befugt zu ſeyn glauben, ſolche dem Cie- genthümer ſofort eigenmächtig gleichſam vor der Naſe abziehen, ohne deshalb. zuförderſt weder des Gutsbeſißers Agnition, no< auch ein rechtliches Erkenntnis darüber zu erwarten, Will der Eigenthümer nicht ſtille dazu ſchweigen, ſo muß er faſt über eine jede Pachtberechnung Klage anſtellen, und die Erfahrung lehrer, wie ſelten in dieſen Fällen auf den rechtlichen Unterſcheid des liquidi und Wiquidi Rückſicht genommen zu werden pfleget. Gemeiniglich muß der Gutsherr wegen ſeiner liquiden Pachtforderung den Aus- gang des öfters viele Jahre dauernden Proceſſes aushalten, und ſich dadurch wegen der verzögerten Bezahlung in den empfindlichſten Schaden geſeßet ſehen.; Sehr wichtige Beyſpiele, wo der Eigenthümer auf dieſe Art wegen mehr als acht Jahre lang zu fordern habenden liquiden Pacht aufgezogen worden, könnte ich hievon anführen, wenn es die Zeit und Umſtände erlaubten. Das Pachtgeld iſt und bleibet nach dem Pachtcontract jederzeit ein ohnſtreitiges liquidum, deſſen Abführung durch des Pächters illiquide-Remißionsforderungen nicht aufgehalten werden kann. Die Diſpoſition vieſes Reglements iſt daher der Gerechtigkeit vollkommen gemäß, und ein jeder Verpächter wird vernünftig handeln, wenn er. ſich des- halb in dem Pachtcontract eine beſondere Bedingung davon machet, 35) Sollte auch die Gutsherrſchaft ſich darinn gründen, daß der liquidirte Schaden dadurch/ daß der Pächter das Gat ohne tToth verlaſſen, oder ſonſt durch ſei: ne Schald entſtanden ſey, ſo. ſoll ſie mit dem Beweiſe dieſer Exception gehöret werden. Eben dieſes haben wir bereits 8. 316. in unſern zur Einrichfung der Pachtbedit- gungen bey Kriegesſchäden gethanen Vorſchlägen erinnert, und vor billig erkannt, * Die nähere Urſachen davon ſind,c.1. mit mehrern ausgeführet worden, und wir dürfen uns daher, zur Rechtfertigung dieſes rechtlichen Saßes/ nur lediglich darauf ug en. Von den bey Berpachtung der Landgüter, theils aus der 16, 247 fen. Beſonders haben wir daſelbſt bemerket, daß eine bloße paniſche Furcht zur Recht- fertigung einer dergleichen Entfernung des Pächters nicht hinreichend ſeyn könne. Die meiſten Fälle von dieſer Art haben aber nichts anders, als dergleichen, zum Grunde. Denn zu unſern Zeiten-wird auch ſelbſt in den Kriegen weit mehrere Menſch- lichfeit, als ehedem gewöhnlich war, beobachtet, und die Perſonen der Einwohner haben, wenn ſie ſich ſonſt ruhig halten, nur ſelten etwas zu befürchten; Was man hingegen von den Exceſſen der leichten Rußiſchen Truppen, bey dem erſten Einmarſch dieſer Armee, ein- wenden könnte, iſt von keiner Erheblichkeit, weil-dieſe Exceſſe nur blos von einzeln Streif- partheien, niemahl aber von ganzen Corps ausgeübet worden, und nach weniger Zeit auch die erſteren völlig aufhörten. 36) Damit auch endlich datüber kein Streit entſtehen könne, ob ein Pächter das bey Antritt der Pacht empfangene Saatkorn, unter-dem Vorwande, daß es von dem Feinde genommen worden, einbehalten könne, oder allenfals nur an Gelde nach dem Anſchlagsquanto erſtatten dürfe; So iſt feſtgeſezet worden, daß, da der Pächter von dem jenigen Korn, welches er von dem Verpächter in granis erhalten, offenbax Zominus geworden, er ſelbiges, es mag damit ex po/? ergangen ſeyn wie es will, in Jebita quali- zate er quantitate ohne die geringſte Einwendung in narura erſtatten müſſe, und desfals auf keinerley Art und Weiſe etwas abrechnen könne. Wenn man dasjenige, was 5. 224. nota a zur Rechtfertigung dieſes Rechtsſaßes angeführet worden, nachleſen will, ſo wird man vollkommen überzeuget werden, daß die Entſcheidung dieſes Reglements in dem gegenwärtigen Fall auf untrüglichen Rechts- gründen bevuhet,; 6.: 335. Von dem, dieſem Reglement zut Erläuterung beygefügten doppelten Schema, und warum ſolches hier ebenfalls eingerücket worden. ; Zum Beſchluß iſt dieſem Reglement zur nähern Erläuterung desjenigen, was darinn verordnet und feſtgeſeßet, lub lir. A& B. ein Schema ſowohl von einem Gutgsan- ie59. 7 Der auch von einer darauf gegründeten Kriegesſchäden- Berechnung, beygefig« gef. worden. ; Bey einem bloßen Auszuge, den wir gegenwärtig nur. von dieſem Reglement liefern wollen, möchten zwar dergleichen Beylagen billig vor überflüßig gehalten werden können. Weil aber die Verordnungen dieſes Reglements viele einzele Fälle in ſich ent- halten, welche, vor jedermann genugſam deutlich und verſtändlich auszudrucken, nicht allemahl möglich iſt, ſo erachte ich es allerdings vor nöthig, dieſe Schemata auch dem gegenwärtigen Auszuge, damit'er vor jedermann defto brauchbarer werden möge, ie . nigſtens wird den Herxen Pommern, denen zu gute dieſes Neglement eigent- lich ergangen iſt, ſolches nicht unangenehm ſeyn I 4 vs' A. Pacht- 248 Fortſezung des fünften Hauptſtüks. DRG Piru DIME A. ie Efe Pachtanſchlag von einem Pommerſchen Gut. ; S 192 S 3 Und-gehen ab zür Wirchſchäfe“<=- ! III. An Korn-Pächten. Enkrichtet der Erbmüller jährlich 4 Wſpl. Roggen 4= IV. An Gels- Gefällen. Entrichtet die Dorfſchaft jährlich*==>=»== ' V. Rrug- Zage,: Können an dem, bey dem Gur befindlichen Braukruge jährlich ausgeſchenket werden 50 Tonnen 3 8 gr. Latus Oecon. Forens, 111 Theil. 7% 3 Iſt die Schäferey nur 600 Stück, ſo wird für den Schäfer nach M 25 32 I9 563 555 14:5 1 LN or. Von den beh Verpachtungder Ländgüter, theils aus der 16. 249 ;: Stück. thlr. pf. nme || +4, 4 ' 250- Sortſekung des fünften: Hauptſtü>s, Tranſport==„IE vl gp v1. An Zeyſchlag.- 5>| Können nach Abzug der zur Auswinterung des erforderlichen Vie-| | hes verfauft werden 10. Füder A 7 Rehle.= bir Fol|= vy. Die Dienſte.“! 12<, 40%:«6 197 i Ä Zehn Pe DE werden jeder angeſchlagen zu 18 Rthlr.,; macht, umme..- 1% 4 neren 1 PE 180|-|-- welches aber nach jedes Ortes Obſervanz und denen Dienſten, wel- 300| Sind zum Verkauf geblieben a 2 Thlr.-- 84'=-|1168 4/'An Erbſen ſind zum Verkauf angeſchlagen worden 24 a) Hievon ſind fouragiret-- 8'| b) wegen unbeſtellter 4 Schfl. gehen ab 12 20| Sind zum Verkauf geblieben ä 4. Z Hievon ſind ihm durc<'die Plünderung geraubet-. F<5 Und alſo übrig geblieben-- I5 Hievon die Nußung, weil die Butter und Käſe im Marktpreiſe ad duplurn geſtiegen 3 10 Fl.-=---|100 An Göüſtvieh ſind ihm angeſchlagen-“= 25 Hievon ſind an den Feind geliefert; und theils durch die, Plünderung geraubet ISG. 1402242 AU2-- I Und alſo verbleiben a 12 96= 3 GTI 2)-- An Schafvieh ſind zur Nußung. angeſchlagen-- 708 Der Feind hat geraubet von dem Knechtsvieh=- 50Stück Von der Herrſchaft oder des Pächters Vieh=- 240 Hievon gehet ab des Schäfers Ztel--. 40 Fallen von dem zur Nußung angeſchlagenen hinweg 200 Bleiben-"= 508 Weil die Wolle ultra duplum im Preiſe geſtiegen, ſo wird hievon die Nußung angeſeßet; das Stück a 13'gr. 4pf.= 2832| 51 4 Und die Molkenpacht von-50 Knechts-Schafen-- M8 1258 (An Schweinen, und| An Gänſen wird nichts angeſeßet, weil ſolche theils geliefert werden müſſen, theils genommen worden. An Kornpachten ſind-angeſchlagen--== 96 Ss,' 4.' - Von vorhergehender Einnahme ä 1046 Thlr, 13 gr. 4pf. gehet ab die Ausgabea== I50=.= :: 896 Thlr. 13 gr. 4pf. Dieſe 896 Thlr. 13 gr. 4 pf- in dem Fall, wenn der Päch- ter die Penſion an Brandenburgiſchen Gelde zahlen muß, auf neu Brandenburgiſches a 70 pro Cent reduciret, macht ein Quantum von== 527 Thlr. 9gr.7 pf. Da aber der Pachtanſchlag beträget 1145 EIE So fehlen dem Pächter und ſind ihm alſo an der Penſion zu erlaſſen== 617 Thlr. 14 gr. 5 pf. ſchrieben iſt; ſo bleiben-- u." 0:4 EE ene Die Bauern. haben wegen ſchlechter Anſpannung nur den hal-| ben Dienſt leiſten können,'und kommen alſo nur zur Ein- 15% nahme.*-. mas, eran ewmas LWZ 90|--=> " 1046|13| 4 0.4 II. Ausgabe des Pächters. Hak der Pächter an Hafer zur Ausſaat und Wirchſchaft wegen der, ſtarfen Lieferung zukaufen müſſen 84 S 47 1147| 8, Summaper ſe, Soll haben von dem Gutgsherren |An Erlaß gegen erlittene Kriegesſchäden-- 387 619,22 Vor gelieferten Roggen zur feindlichen und Königl. Armee|116/16|=- An gelieferten Hafer, nach Abzug der ihm bereits in der Aus- | gabe vergüteten 84 Schfl.----' 38/161 An gelieferten Bußweizen= ai 8 emm H 2100122 . j 158|--|--|| 619j22 Die 158 Thlr. Sächſiſh Geld machen an Ney-Branden- burgiſchen Gelde== WE EE EE PELI e: ) Summa||=-|--|-|| 712/21 [Bon obigen Deber d===+ 1145 Thlr. gr. pf. N Das Credit Aa SCHEIN GUUS Abgezogen, zahlet der Pächter; “ annod) an Penſion-- 432= 2-7= ſtehen, und wird nur in Abſchuß zum Deber des Pächters, Hat hingegen der Pächter weniger oder mehr, als der| Pachtanſchlag beſaget, zur Penſion gelobet, ſo bleibet in]. der Augrechnung ſelbſt, alles, was. ſie oben angeleget,||. ſtatt des Pachtanſchlages die Penſion: angenommen; e. gr. wenn der Pächter von: dem; ſub» A.. angeſchlagenen|]: Gute---=. 1100 Thlr. Penſion gelobet hat; ſo iſt das:; Deber---- 1700 Thlr;=> Gr;== Pf..|| Das Credit---- 712-=- 21 5 [Das Rachzuzahlende IJuantum! 387=> 2,== 7> 254 Fortſetung des fünften Hauptſtücks, : 6. 338- Beſchluß der Materie von Remißionen,; Hiemit mache ich denn den Beſchluß von denjenigen Bedingungen, die wegen der mannigfaltigen Remißionen in den Pachtcontracten genau und deutlich zu beſtimmen nöthig ſind, I< geſtehe gar gerne, und faſt muß ich mich ſelber darüber anklagen, daß ich in Abhandlung dieſer Materie wider meinen Vorſaß überflüßig weitläuftig geweſen bin. Da ich aber als ein alter 6ojähriger Mann, durch ſo vielfältige Erfahrungen in meiner und meiner Freunde Angelegenheiten von den faſt unglaublichen Mißbräuchen, die in dieſem Stücke von Seiten der Pächter vorgehen, nur gar zu ſehr überzeuget worden bin, ſo habe ich mich auch in meinem Gewiſſen für verbunden geachtet, hierunter nichts, was zur Warnung ehrlicher Leute dienlich ſeyn kann, zu verſchweigen. Nach der von mir 68. 2.-beliebten Ordnung, ſollten die Evictions- und Remißions- fälle in der vierten und fünften Abtheilung beſonders abgehandelt werden. Man wird auch dieſe Abtheilungen noch fernerhin beybehalten. Da aber das Hauptſächlichſte davon. ſchon bey den Bedingungen eines ſichern und vernünftigen Pachtcontracts vorgetragen werden müſſen, ſo giebet es die Natur der Sache von ſelbſt, daß die Ausführung dieſer Abtheilungen, wenn wir nicht in eine unvermeidliche ekelhafte Wiederholung verfallen wollen, nur ganz furz gerathen wird, und darinn blos ſolche beſondere Fälle, die in dem vorſtehenden nicht berühret worden ſind, aufgeführet werden können. S» 337“ von' den wegen Erhaltung der wirthſchaftsgebäude währender Pacht zu nehmenden Vorſichten. N Nach der Ordnung, die wir aus 9. 137. bey der Ausführung des gegenwärtigen dritten Abſchnitts der zweyten Abtheilung, die den zur Einſchränfung der bisher)bey den Pachten wahrgenommenen Schädlichkeit und Mißbräuche in den Pachtcontracten nöthi- gen Bedingungen gewidmet iſt, vorgeſeßet haben, iſt annoch dasjenige, was die Päch- ter, um die ihnen übergebene Wirthſchaftsgebäude in gehörigen Stand zu halten, ver- bindlich machen kann, zu erörtern übrig. Bereits 6. 32. ſind die mannigfaltigen Mißbräuche und Vernachläßigungen, ſo die gewöhnlichen Zeitpächter, zum offenbaren Nachtheil-des Eigenthümers und des gan- zen Gutes, darunter von ſich verſpühren zu laſſen pflegen, umſtändlich bemerfet und an- gezeiget worden. * Sie ſind von Wichtigkeit und einer ſolchen Beſchaffenheit, daß ſie einem vor ſein Wohl aufmerkſamen Eigenthämer nicht gleichgültig ſeyn können. Detn was vor eine elende Sache es auf dem Lande iſt, nichts als zu Grunde gerichtete Gebäude zu haben, und wie koſtbar der Bau derſelben an den meiſten Orten fälle, iſt jedermann bekannt. Zu den nöthigen Vorſichten und Bedingungen eines Pachtcontracts, muß daher billig atles dasjenige gezählet werden, wodurch die Pächter in ihren gewöhnlichen Miß- bräuchen und Vernachläßigungen hierunter auf eine ſichere Art eingeſchränfet wer- den konnen. j 6. 338+ Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 16. 255 6. 338» Von den“ bey der von den Pächtern zu übernehmenden Reparatur der Gebäude feſtzuſezenden Grundregeln.| Wir haben. ſchonzin dem erſten Zauptſtü> des erſten Bandes 6. 183; zu einea allgemeinen Grundſaß angenommen, daß ein jeder Beſißer eines Gebäudes, er beſiße ſolches unter was vor einem Recht und Titul er wolle, ſelbiges während ſeines Beſißes in Dach und Fach erhalten müſſe. Wir haben dabey zugleich von demjenigen, was unter dieſem Ausdruck zu verſte- hen ſey, einen deutlic)en Begriff zu geben, uns bemühet, und beſonders gezeiget, daß alle Gebäude, wenn ſie tüchtig-und brauchbar ſeyn ſollen, wider Wind und Wetter geſi- s. 6. 349. Warum auch dieſe Clauſul näch den vorhin angenommenen Grundſäßen gänzlich überflüßig ſey. Die oben bemeldete. Clauſul tauget wegen des damit verknüpften Mißbrauches nicht allein an und vor ſich ſelbey nichts, ſondern ſie iſtauch gänzlich überflüßig.( Denn wenn nach dem 6. 338. bemerkten allgemeinen Grundſaß der Pächter die ihm übergebene Gebäude während der Pacht in Dach und Fach zuhalten ſchuldig iſt, ſo braucht es ja des Unterſcheides zwiſchen den Reparaturen unter oder über 5 Thlr. nicht, ſondern er muß alsdenn alles, was ſchadhaft'iſt, es foſte wie viel es wolle, in den Stand, worinn es ſich bey dem Antritt ſeiner Pacht befunden hat, ſeßen. Stehet dieſes einmähl feſte, ſo wird gewiß kein Pächter die kleinen Reparaturen aufſchieben, ſondern ſchon von ſelbſt, das ſchadhaft gewordene ungeſäumt wieder herſtellen zu laßen, bedacht ſeyn. Hiebey wird er, weil er nichts thut, als was er zu thun ſchuldig iſt, keinen Schaden leiden, der Verpächter aber, der ſonſt durch die muthwillig vergrößer- ten Reparaturen mancherley unnöthige Koſten gehabt, gär ſehr gewinnen.: Eine Sache aber, wobey der eine'ohne des'andern Schaden gewinnet, muß billig "vey jedem Vernünftigen Beyfall finden. S. 341+ Vorſchlag, wie'die Bedingung wegen Erhaltung der Gebäude auf eine ganz ; natürliche Art einzurichten ſey. Dieſes vorausgeſeßet, kann wegen der Reparaturen an den Gebäuden keine na- kürlichere Einrichtung getroffen werden, als daß bey der Uebergabe des verpachteten Gutes an den Pächter alle Gebäude auf das genaueſte.von geſchwornen und unpartheyiſchen Leuten revidiret, und dasjenige, was daran ſchadhaft befunden werden ſollte, angemerket und taxiret werde. Dieſes ſchadhaft befundene muß der Eigenthümer entweder ſelber ſo fort in den Stand ſeßen laßen, oder dem Pächter das deshalb tayirte Quantum, damit er die Reparatur beſorge, vergütigen, und ihm ſolchergeſtallt die ſamtlichen Gebäude in guten und tüchtigen Stande überliefern. Wie nun der Pächter nach obigen Grundſaße die ihm überlieferte Gebäude wäh- rend ſeiner Pacht in Dach und Fach zu erhalten, und in eben demjenigen Zuſtande, als er ſie aus den Händen des Verpächters empfangen hat, wieder zurück zu liefern gehalten iſt, ſo werden nach geendigter Pacht die ſämtliche Gebäude wiederum von vereidigten und un- partheyiſchen Sachverſtändigen revidiret, und nach der bey dem Antritt der Pacht davon angefertigten Beſchreibung unterſuchet.. Das alsdenn ſchadhaft befundene muß.der Päch- ter ebenfals entweder ſo fort in gehörigen Stand ſeken laßen, oder dem Gutsherren baar vergütigen., Wird dieſe aus der Natur der Sache ſelber folgende Ordnung beobachtet, ſo ſind in den Pachtcontracten wegen der großen und kleinen Reparaturen gar keine Clauſuln mehr nöthig, und es kann deshalb unter den Contrahenten der Vernunft nach niemahl der geringſte Streit entſtehen. Bey Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 16, 257- Bey allen Pachten, wozu mein weniger Nach gefordert worden, habe ich dieſen Punctk dahin eingeleitet, und.ich bin überzeuget, daß ſolches der. einzige ſichere Weg, hier unter-alle, Verwirrungen zu vermeiden, ſey, 1945| Daß jedoch hiebey der obige zwepyte ier IE außer Augen geſetzet, ſondern allemaht, ob auch die Gebäude während der Pacht zu erhalten möglich ſey, geſehen werden müſſe. Jedoch iſt hiebey der 5. 338. bemerkte zweyte Grundſaß ebenfalls nicht gänzlich außer Augen zu ſeßen. Denn vernünftig iſt es, daß, wenn der Pächter die empfangene Gebäude in Dach und Fach unterhalten, und bey ſeinem Abzuge in eben demjenigen Zu- ſtande, wie ſie ihm überliefert wordan, wieder zurück gewähren ſoll, ſelbige annoch von der Beſchäffenheit, daß ſie während der Pacht in Dach und Fach erhalten, und bey dem Abzuge.in vorigen Stande überliefert werden können, ſeyn müſſen. Ein Pächter alſo, der ſich dieſe Bedingung in dem Pachtcontract gefallen läßet, muß bey der Uebergabe des Gutes ſeine Augen auſchun, und den Zuſtand der Gebäude genau prüfen, ob ſie die Pachtzeit aushalten können oder nicht, da ihm denn die untaug- lichen anzuzeigen, und ſolche von.dieſer Bedingung auszunehmen, allerdings frey ſtehet., Thut er aber dieſes nicht, ſo hat er es ſich ſelber zuzuſchreiben, wenn ihm dieſe Einwendung bey künftiger Rügabe des Gutes nicht zu ſtatten kommen Fann, ſondern er ſchlechterdings nach den einmahl eingegangenen Bedingungen des Contracts gerich- tet wird,. GS. 343» Was dieſerhalb beſonders wegen der zu verſchwellenden hölzernen Gebaude zu beobachten. Bey gänzlich baufälligen Gebäuden fann dieſes wohl ſo leicht nicht vorfallen, in- dem es bey, denſelben allemahl der Augenſchein giebet, ob ſie die Pachtzeit annoch auszu- halten im Stande ſeyn oder nicht.; In Anſehung-der bey den hölzernen Gebäuden von Zeit zu Zeit nöchigen Verſchwel- lungen aber mag ſich hierunter leicht unvermerkt ein Verſtoß ereignen. Jn dergleichen Fällen, wo es ungewiß iſt, ob die unter dergleichen Gebäuden lie- gende Schwellen die Pachtzeit ausdauern können, iſt nichts natürlicher, als daß ſolches, bey der allgemeinen Revidirung der Wirthſchaftsgebäude, zugleich mit unterſuchet werde. Findet ſich, daß die Schwellen die Zeit der"Pacht nicht ausdauern fönnen, ſo folget von ſelbſt, daß der Eigenthümer die Verſchwellung des Gebäudes vorher beſorgen, und dem Pächter daſſelbe hierunter in tauglichen Stande übergeben müſſe: 7. 344| Was noh beſonders wegen der Rohr: und Strohdächer wahrzunehmen. Wenn ich vorher geſoget habe, daß ein Pächter die ihm auf dem verpachteten Gute übergebene Gebäude in Dach und FaH zu erhalten ſchuldig ſey, ſo iſt dem ohnerachter in Anſehung der Dächer ſolches zur gehörigen Beſtimmung ſeiner ihm hierunter obliegenden Schuldigkeiten noch nicht genung. Qecon, Forens, 111 Theil, 4. RF Die / | 4] 4 | rn Nd Är mi. SE SEÜ ED ZITAILIDE nr .. =. zue(LE Fortſezung des fänften Hauptſiü>s. Die auf dem Lande gewöhnliche Rohr-und Strohdächer können bekannter maßen 20bis 30 Jahr ohne von neuen umgede>et werden zu dürfen, liegen. Cs wäre alſo ganz wohl möglich, daß ein Pächter, wenn er auch nicht das geringſte von nzuer Dachung an- fertigen ließe, dennoch das empfangene Dad bey ſeinem Abzuge noch immer in völligen gutem Stande überliefern könnte.; Hiedurch wäre aber die Sache gar nicht gerathen. Die Rohr- und Strohdächer müſſen, wo ſolche einmahl gewöhnlich ſind, immer von Zeit zu Zeit erneuert werden. Zu ſolchem Ende iſt nöthig, daß jährlich ein gewiſſes Maaß von neuen Dach geleget werden muß. Geſchiehet dieſes nicht, ſo laufet der Eigenchümer am Ende Gefahr, ſeine ganze Dachung mit einmahl zu Grunde gerichtet zu ſehen. um dieſes zu verhüten, iſt es allen wirthſchaftlichen Grundſäßen gemäß, daß jährlich eine gewiſſe beſtimmte Anzahl von Dachung, die nach den ſogenannten Bäumen eingerichtet zu werden pfleget, neu geleget werden müſſe. Die Größe der Gebäude ſelber muß auch billig die Größe der jährlich zu legenden neuen Dachung beſtimmen.; 5: 4345: Von ven bey den Ziegeldächern nötbigen Zedingungern. Nichts iſt wohl in den Pachkcontracten in dieſem Fall ſchwerer zu beſtimmen, als wenn die zu unterhaltende Wirthſchaftegebäude mit einem Ziegelda>e verſehen ſind. ch habe ſchon bey anderer Gelegenheit, daß ein Ziegeldach fich für feine Wirth- ſchaft8gebäude ſchicke, angemerket, und ich muß hier ſolches noMmals wiederholen. In- zwiſchen kann doch die Sache, wo ſie einmal vorhanden ſind, nicht abgeändert werden, ſondern es bleibet allemal die Frage, in wie weit ein Pächter zu derſelben Erhaltung ver- bindlich ſey, zu erörtern übrig. Billig muß man hiebey einen Unterſcheid machen, ob an einem ſolchen Orte eine eigene Ziegelſcheune vorhanden fey, oder die zur Umdachung erforderlichen Steine von auswärts erfaufet werden müſſen., Iſt ia dem erſtern Fall die Ziegelſcheune mit unter der Verpachtung begriffen, ſo trage ich kein Bedenken, den Pächter ſchlechterdings zur Unterhaltung auch der Ziegeldä- cher vor ſchuldig zu erkennen. Denn bey dem Anſchlag des Ertrages der Ziegelſcheune muß ſchon natürlicher Weiſe auf die eigene Gutsbedärfniß Rückſicht genommen, und folche'davon abgezogen worden ſeyn., Müſſen aber die Dachziegel auswärkig gefaufet werden, ſo würde ich es vor un- billig erachten, wenn mau dem Pächter dieſe Laſt aufbürden wollte, indem es kein Pro- duct it, fo er, wie das Stroh und Rohr, felber-gewinnet, Der natürlichen Billigfeit halte ichs denmach gemäß, daß in dieſem Fall der Pächter zwar die-Bedachungsfoſten ragen, der Verpächter aber die dazu benöthigten Dachſteine kaufen und anſchaffen müſſe. Finden nun dieſe von mir vorgetragene Grundfäße bey einem geehrten Publikum einen geneigten: Beyfall, ſo wird nichts natürlicher feyn, als daß ein jeder Eigenthömer, dor ſich'in die Umſtände ſein Gut verpachten zu müßen geſeßet fieher, deshalb in dem Pach- contract die nötrhigen Bedingungen mache, und ſich dadurch wider alle ſonſt gewöhnliche Weitläuftigfeiten in Sicherheit ſeße» 6 346 je 34- Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 16, 259 8.- 345% Von einigen; außer dem, vorſtehenden, noch:ferner nöthigen Vovſichten. Bey deim bisherigen Vortrag der in den Pächtcontracten nöthigen' Vorſichten nd Bedingungen iſt beſonders die Reihe der pächteriſchen Mißbräuche, deren wir bereits 8. 137. gedacht haben, zum Leitfaden-genommen werden; Es ſind dieſelben allerdings die hauptſächlichſten und nothwendigſten, ohne deren gehörigen Beobachtung niemals in Pachtſachen eine erwänſchte Ordnung und Gewißheit zu erwarten ſeyn wird.. Inzwiſchen ſind auch noch überdem einige allgemeine Regeln, die zu dieſen Behuf das ihrige ebenfals beytragen:;: zu erörtern nöchig, welche, um dieſe Ma- ferie nicht unvollſtändig zu laſſen, ebenfals nicht übergangen werden könney. 3. 347. Von der T7othwendigkeit, daß ſich der Pächter. des Eigenthmers Gerichtbarkeit unterwerfen. mülſe. Hiezu gehöret beſonders die Vorſicht, daß ſich ein jeder Pächter der Gerichtbar- feit des verpaeytenden'Gutsherrn unterwerfen müſſe. Bereits 6. 135. haben wir die Nothwendigkeit umſtändlich hievon gezeiget, und es iſt außer Zweifel, daß ein jeder, der ſolcs. S. 348: Warum es nicht rathſam ſey, daß dieſe Unterwerfung der Pächter unter die herr: ſchaftliche Gerichtbarkeit nur blos auf die Pachtangelegenheiten ein: geſchränfetr werde. Gemeiniglich pfleget eine dergleichen Unterwerfung des Pächters unter die herr- ſchaftliche Gerichtbarfeit nur blos auf die Pachtangelegenheiten eingeſchränket zu ſeyn. In derjenigen Abſicht, wozu wir ſelbige vorgeſchlagen haben, wäre auch dieſelbe gewiſſermaßen. nicht weiter nöthig. Denn nur wegen der Pachtſachen und richtigen Ab- führung der Penſion, um nicht deshalb unnöthige gerichtliche Weitläuftigkeiten befürh- ten zu dürfen, hat ein Eigenthümer hierauf zu dringen Urſache. Allein es'iſt auch ſol» .| iden. = 262 Fortſeßzung des fünften Hauptſtü>s. geſaget, weil alsdenn der Pächter tauſenderley Ausflüchte und. Einwendungen, ſich voa dieſer ihm obliegenden Schuldigkeit los zu machen, vorbringen wird.| Das Kind muß einen Nahmen haben, und in dem Pachkcontract die Anzahl der zu Fine jeden Bau herzugebenden Fuhren uud Handdienſte' ausdrücklich beſtim met'werden. Dieſe Beſtimmung kann freylich nicht in allen Fällen auf. einerley Fuß ge ſondern es muß dabey auf die mannigfaltige Verſchiedenheit DEE DENE au „Zuförderſt iſt die Anzahl der bey dem Gute befindlichen Spann-und Handdienſte in Erwägung zu ziehen. Iſt dieſe von ſolcher Beſchaffenheit, daß ſie kaum zur Beſtrei- tung der ordentlichen Wirthſchaftsgeſchäfte hinreichend ſind, ſo kann auch dem Pächter wenig oder nichts zugemuthet werden. Sind aber bey einem Gute reichliche und überflü- ßige Dienſte vorhanden, ſo iſt durch eine wirthſchaftliche Berechnung, wie viel der Däch- ter, ohne Verſäumnis ſeiner nöchigen Geſchäfte, zur Beſtreitung des Baues hergeben Fönne, auszumitteln, und nach dieſer Berechnung muß in dieſem Stücke die Beſtimmung des Contracts eingerichtet werden.' Demnächſt iſt auch die Sache nicht ſo weit zu treiben, daß dem Pächter,-alle Baufuhren verrichten zu laßen, angemuthet werde. Die weite und beſonders Holzfuhren welche'ohnedem'an den meiſten Orten von den Bauern außer dem Dienſt verrichtet wer den müßen, ſind ihm billig gar nicht aufzubürden. Nur allein kleine in der Nähe zu ver- richtende Stein-Sand- und Leimfuhren ſind es, welche von dem Pächter der Billigkeit nach nicht verweigert werden können. Im übrigen muß ein Eigenthümer mit dem Bau eine ſolche Einrichtung machen, das ex die von dem Pächter hierunter zu leiſtende Beyhülfe nicht zu einer unbeqveinen Zeit nöthig habe. Denn daß ein Pächter ſeine Saakzeit verſäumen, oder das im Felde ſtehen- de und liegende Getreide draußen laßen, und anſtatt zu ſäen und zu erndten, Bauen helfen ſollte, fann ihm nach der Vernunft nicht zugemuthet werden.'In dieſen beyden Wirthſchaftsepoquen hat er niemahl überflüßige Dienſte. G+ 352. Warum auch keinen Pächter neue Verbeſſerungen auf dem Gute vorzunehmen, erlaubet werden müſſe. Die Pächter ſind auch öfters gar ſehr-geneigt, ſich in allerhand vermeintliche Me- liorationen und Gutsverbeſſerungen einzulaßen, und dem Eigenthümer am Ende eine große und weitläuftige Rechnung von den darauf verwandten Koſten vorzulegen, ſolche auch wohl ſofort von der zu zahlenden Pacht abzuziehen. - Demerſten Anſehen nach ſcheinet dieſes ein Beginnen zu ſeyn, wogegen ſich der Verpächter zuſeßen gar keine Urſache hätte. Denn was kann vor denſelben wohl nüßlicher und vortheilhafter ſeyn, als einen Pächter zu haben, der nicht allein das verſprochene Pachtgeld richtig abführet, ſondern auch noch überdem auf eine heilſame Verbeſſerung des Gutes ſelber bedacht iſt.; Allein, wenn man dergleichen Vorfälle genau prüfet,“ſo wird-man gemeiniglich wahrnehmen, daß die Pächter bey dergleichen Unternehmungen mehr ihre eigene BVor- theile, Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 16. 263 theile, als das Beſte des Gutsherrn zum Augenmerk haben. Die meiſte Verbeſſerungen, wozu ſich. die Pächter ſo gerne zu dringen, und deren Ausführung in Vorſchlag zu brin- gen pflegen, haben nur einen gegenwärtigen Nußen vor die Pächter zum Grunde, dem Gutsherrn ſelber aber verurſachen ſie nichts als unnöthige Koſten. 5. 353» Das vorige wird. ferner fortgeſezet, und durch ein Bepſpiel erläutert. Die Urbärmachung wüſter Acerfle>e mag man hierunter zum Beyſpiel nehmen. Dem Landüblichen Gebrauch iſt es faſt aller Orten gemäß, daß derjenige, welcher dergleichen wüſte Akerflec>ke urbar machet, wegen ſeiner daran gewandten Koſten, einew ſechsjährigen freyen Genuß davon hat. Ob dergleichen wüſte A>erflecke ſtark oder nur ſparſam mit Holz bewachſen find, folches macher, in Anſehung der Koſten, natürlicherweiſe einen ſehr großen Unterſcheid. Daß ſich nun die„Pächter an die ſtark bewachſene Aerfle>e mit ihrer Urbarma- hung vergreifen ſollten, wird man nur ſehr ſelten finden. Sind aber wüſte Pläße vow der leßteren Art, wo nur hin und wieder ein Baum oder Stubben ſtehet, vorhanden, ſo geben ſie nicht eher nach, bis ſie es dahin gebracht haben, daß ihnen ſolche gegen obige Bedingung in Bearbeitung zu nehmen, erlaubet werde, Sie pflügen daher den zwiſchen den Bäumen und Stubben frey liegenden Aer, ohne öfters dabey eine Art gebrauchen zu dürfen, mit der möglichſten Bequemlichkeit um, genieſſen davon ſechs Jahre lang die reichſten und eintfräglichſten Erndten, und überlaßen m nach deren Ablauf dem Eigenthümer einen ausgeſogenen, und geſchwächten Doden. In ein paar Schifpfund Eiſen, die ſie zur Wiederherſtellung der in ben Wurzeln zerſprengten Koltern und Pflugſcharen verwenden müſſen, beſtehen sftexs die ſämtliche Koſten, die ſie bey der ganzen Sache gehabt haben. Er iſt dieſes keine erdichtete Geſchichte, ſondern es ſind Dinge, die alle Tage vor- fallen, und durch ohnzählige Beyſpiele beſtärket werden. Män ſage mir aber, ob es nicht wahr ſey, daß nur allein der Pächter hievon einen Vortheik ziehet, dex Eigenthümer aber offenbahren Schaden dabey leidet, indem er ein Stack Feld, deſſen erſte Kräfte er ſelber wußen können, ausgeſogen und unfruchtbar, ohne die geringſte Vergükigung, wieder zurück bekommt, und ſich noch dabey, daß der Pächter das Sut dadurch gar fehr verbeſſert habe, recht chörigter Weiſe einbilden laßen muß, Der Schluß von dieſem allen beſtehet ſolchemnach darinn, daß dem Pächter in allen Pachtcontracten alle eigenmächtige Meliorationes unterſaget werden müſſen, es auch Riemaht vathfam ſey, ihm dergleichen auf ſeinen Antrag zu verwilligen, 6. 354:: Warvum auch ein Pächter, daß er ſich den von deim Eigenthümer vorzunehmenden VIeliorationen nicht wiederſezen wolle, in dem Pachtcontract verbindlich zu machen ſey. Eben ſo, wie ſich die Pächter zu den Meliorationen drängen, kötinen ſie auch öfters denſelben, wenn der Gutsherr während der Pacht dergleichen vornehmen will, zuwider ſeyn. . Billig 264 Fortſezung des fünften Hauptſtü>s, Billig ſollte zwar fein Gut, auf welchem. noch. Verbeſſerungen zu machen- ſind eher, als bis ſolche zu Stande gebracht worden, in Pacht ausgethan werden, und.ein jeder, der ſolches ändern kann, begehet darinn einen ſehr wichtigen Fehler. Juzwiſchen wollen es die Umſtände des Eigenthümers,. wozu inſonderheit deſſen Abweſenheit in landesherrlichen Dienſten gerechnet werden mag, nicht allemal verſtatten daß die Verpachtung bis dahin inAuſtand gelaſſen werden möge.: Will man demohnerächtet dieſe Verbeſſerungen nicht gänzlich ſchlafen laſſen, und in eine völlige Vergeßenheit ſtellen, ſo iſt ſchon zum:voraus in dem Pachtcontract der Pächter dahin zu verpflichten; daß er ſich dieſelben gefallen laſſen müſſe. Wegen der deshalb. erforderlichen Bedingungen gewiſſe Regeln zu geben, iſt we- gen der großen Verſchiedenheit, die bey dergleichen Meliorationen vorfallen können, nicht möglich. Nur ſo viel mag man dabey als einen allgemeinen Grundſaß annehmen, daß dem Pächter, wenn. er durch die vorzunehmende Veränderungen einen Abgang des Gu- tes erleiden ſollte, ihm ſolcher-allemal billigmäßig vergütiget werden müſſe. Denn die Abſicht bey dieſen Bedingungen.muß nur blos dahin; daß ſich-dev Pächter den vorzuneh» menden Verbeſſerungen nicht aus einem übertriebenen Eigenſinn, widerſeßen könne, ge richtet ſeyn, deſſen wirklichen Schaden aber dabey zu verlangen, würde ungerecht ſeyn. 6. 355- Warum ſolches beſonders wegen der Eemeinheitsaufhebungen nötbig ſey. Beſonders iſt dieſe Vorſicht auf ſolchen Landgütern, ſo noch unter der Laſt vi. ler Gemeinheiten ſtehen, zu beobachten nöthig. Ob gleich die Aufhebungen der Gemeinheiten, wenn ſie nach vernünftigen€ rund- ſäßen behandelt werden, niemals ſchädlich ſeyn können, ſo lehret es doch die Erfahrung, wie ſehr ſich öfters die Pächter dieſem nübßlichen Werke aus bloßen Eigenſinn zu widerx- ſeßen pflegen, dergeſtalt, daß eine dergleichen nüßliche Augeinanderſeßung,“um nicht mit dem Pächter in Verdruß und Weitläuftigfeiten zu. verfallen, bis nach geendigs ter Pacht gänzlich ausgeſeßet werden muß, wodurch denn der Eigenthümer in man- et werde. Denn was wird das An- geloben und Verſprechen des Pächters helfen, wenn nicht der Gutsherr von deſſen Erfül- lung auf eine überzeugende Art-verſichert ſeyn-kann? Verſprechen, und das Verſprochene erfüllen, ſind in unſern Tagen zwey von ein- ander ganz unterſchiedene Handlungen, Die alten Deutſchen wußten nichts davon, und man hatte daher auch dazumal ſich um eine Sicherheit wegen Erfüllung.der.gethanen Ver- OQecon, Forens, I11 Theil, L1 ſprechen 266 Fortſetzung des fünften Hauptſtüc>s, ſprechen zu befümmern, nicht Urſache.“ Wie ſehr üunſet'jeßbiges Jahrhundert davon unter- Min ſey, braucht keines Beweiſes, ſondern wird dur< viele traurige Vorfälle täglich eſtartet. Gr Nicht allein wegen der'verſproet werde. Denn in dieſem Beylaß können nicht allein verſchiedene von demſelben zu übernehmende Unglücks- fälle entſtehen, ſondern auch ,“durch die. Schuld, und Vernachläßigung des Pächters, viel Verderben darinn. verurſachet werden„der Veruntreuung deſſelben gar nicht'zu gedenfen. 6. 338. Warum wegen richtiger Bewirthſchaftung des Gutes ſelber eigentlich keine Caution gefor dert werden könne, ſondern ſolches der WachſamFeit und Aufmerkſanireit des Eigenthümers überlaſſen bleiben müſſe.“;| - EsSiſt zwar'bereits verſchiedentlich erinnert worden, daß ein Pächter durch ſchlechte und unrichtige Bewirthſchaftung dem Gute ſelber mancherley Schaden. zufügen kann. In dieſer Abſicht würde es auch bey der zu beſtellenden Sicherheit hierauf Rückſicht zu nehmen nicht unbillig ſeyn.. Denn. ein Pächter, er mag. die verſprochene Pacht noch..ſo promt und richtig abführen, der.dabey. das Gut ſelber zu Grunde richter, den Acker ſchlecht "beſtellet, den. Viehſtand und Wieſen vernachläßiget, und die Unterchanen durch übertrie- bene Dienſtforderungen an den Bettelſtab bringet,„iſt vor den Gutsherren weit gefähr- ſicher und ſchädlicher, als ein anderer, der bey einer guten Bewirthſchaftung.mit dem “verſprochenen Pachtgelde öfters in Rückſtand verbleibet.- Hiecan. können unverſchuldete Umſtände Schuld ſeyn, die ſich in der Folge wiederum ändern. Jenes aber hat jederzeit das unwirthſchaftliche Betragen des Pächters zum Grunde, und führet Folgen mit ſich, die dem Eigenthümer auf immerwährend wehe thun„ wogegen ein Verluſt in dem Pacht- gelde, wenn er auch nicht erſeßet werden könnte, nur als ein kleiner Zeitverluſt anzuſehen iſt. | Allein wie wenige Landgüter würden: wohl, wenn. man bey der von den Pächtern zu fordernden Caution auch hierauf ſehen wollte, in Pacht ausgethan werden können? In unſern in Vergleichung gegen das Alterthum armen Zeiten, hält es ſchon ſchwer genung ſolche Pächter zu bekommen, welche wegen des verſprochenen Pachtgeldes und ihnen änvertrauten Beylaſſes die erforderliche Sicherheit zu beſtellen im Stande ſind, Es iſt-daher dieſes ein Gedanke, auf den ein verpachtender Eigenthümer gänzli- he Verzicht chun muß. Cine genaue Beobachtung des Pächters in ſeiner Bewirthſchaf- tung, und.die'in dem dritten Abſchnitt in Vorſchlag gebrachte Bedingungen ſind die ein- zigen Mittel, wodurch ſich ein Eigenthümer gegen die Verwüſtungen des Gutes in den Päachtjahren ſicher ſtellen kann. wel:; ("6; 3591; In. welchen Fällen auf eine beſondere Sicherheit wegen des Beplaßes zu"dringew 7„ns. ichn 27 Geben nicht nöthig ſey; j Wert ich'6/359./Fefaget habe,"daß ein Eigenthümer theils wegen des verſpro» ) wnn 5 268 Fortſezung des fünften Hauptſiü>s. Da man die Beſchaffenheit des von dem Pächter einzubringenden Mobilien- Ver- mögens nicht allemahl vorauszuſehen im Stande iſt, ſo laßen ſich auch hierunter nicht füglich gewiſſe Grundſäße annehmen, ſondern ein jeder Eigenchümer muß hierunter ſelber Klugheit'und- Ueberlegung gebrauchen. Soll ich inzwiſchen, um die Sache nicht ganz unbeſtimmt zu laſſen, einen allge- meinen Vorſchlag wagen, ſo würde derſelbe darinn beſtehen, daß ein Pächter, der alle Remißionsfälle übernommen hat, außer der Sicherheit vor die Pächtgelder, noch ſo viel, als die Hälfte des Viehbeylaſſes beträget, mehr an Caution beſtellen müſſe, wobey denn, daß die übrige Hälfte des Beylaſſes durch die Invecten des Pächters gedecet ſey, voraus geſeßet wird. Jedoch will ich hiebey dasjenige, was ich 5. 213. von den unter Entſagung aller Remißionsfälle eingegangenen Pachten geſaget, und angerathen habe, nocs,' eine weit höhere Sicherheit, als ihm iin Baaren möglich geweſen wäre, beſtellen. Denn man kann an liegenden Gründen reich ſeyn, und dennoch an baaren Gelde Mangel haben Eine Wahrheit, die in unſern Tagen durch häufige-Beyſpiele beſtätiget wird, 4 Wahr'iſt es zwar, daß ſich ein Eigenthümer bey dieſer Cautiongart wegen der Pachtrückſtände und Defecten nicht ſo prompt und gleich(am ſelber ,“ als vorhin bey den bvaaren Cautionen erwehnet worden, bezahlt machen kann: Denn er muß erſt.ſeine an den Pächter habende Forderungen ad liquidum bringen, und nachher, wenn der Päch- ter feine andere Zahlungsmittel hat, die gerichtliche Veräußerung der zur Sicherheit vor- geſchriebenen Grundſtüfe, worüber allerdings eine geraume Zeit verſtreichen-fann, ab- warten. nzwiſchen kann ihm doch die Bezahlung nicht entſtehen; und da ihm wegem.der längern Zeit das Interuſurium- der Billigkeit nach vergütiget werden muß, ſo läufet- er hiebey in feinem Stücke einige Gefahr. Vor reiche Eigenthümer, die keinen Mangel an baaren Gelde haben, und die Pacht nicht zu ihrer eigenen Nothdurft bedürfen, iſt alſo dieſe Cautionsart nicht zu verwerfen, wenn ſolche höher/ als ſonſt in baaren Gelde mög» lich geweſen ſeyn würde/ beſtellet wird.| Es Ein Pächter, der mit der baaren Caution nicht über 1000 Nthlr. gehen können,- kann vielleicht ſolche durch liegende Gründe auf 2000 Rehlr. beſtellen. Bemittelte Guts- herren thun in dieſem Fall immer beſſer, wenn ſie aus vorſtehenden Urſachen die höhere Caution der geringern vorziehen, indem ſie wegen ihrer Forderungen auf dieſen Fuß im- mer“ mehr gedeet ſind, und der längere Verzug der Bezahlung ihnen in ihren Bermo- genSumſtänden auf feinerley Weiſe ſchädlich ſeyn kann.| Eigenthüimern und Gutsherren hingegen, welche: das von ihren Gütern fallende Pachtgeld zu ihrem und der Ihrigen Unterhalt gebrauchen, mag dieſe Cautionsart nicht angerathen werden, ſondern es thun dieſe weit beſſer, wenn ſie auf eine baare Caution dringen.„Denn der Pächter bleibe alsdenn ſchuldig oder nicht, ſo haben ſie ſchon allemal das rückſtändig gebliebene in Händen, und dürfen wegen ihres Unterhalts keine Sorge tragen, noch darunter andere Vorkehrungen treffen.; S13,364.55 Von der durH Bürgſchaft beſtellten Caution, und daß ſolche in Pachtſachen nie: mals rathſam ſep.: Die durch Bürgſchaſt geleiſtete-Sicherheiten ſind den Pachtſachen gar nicht ange- meſſen, und es iſt daher vor feinen Eigenthümer rathſam, daß er ſich auf dieſelben einlaßk. Er hat, wenn der-Pächter nicht richtig zabler.," oder ſonſt andere von ihm zu ex- ſeßende Defecte entſtehen, gewiß einen doppelten Proceß zu erwarten. Cinmal mußyer mit dem Pächter ſelber ſich öfters viele Jahre, um ſeine Forderungen ad liquidum zu brin- gen, herum zanken. Und wenn dieſes endlich einmal zur Richtigkeit gebracht, und der Pächter bis aufs Hemde ausgezogen worden iſt, ſo gehet alsdenn erſt der Proceß mit dem Bürgen los.;.;? - Die Rechte haben den Bürgen eine Menge von rechtlichen Ausfüchten und Ein- wendüngen offen gelaſſen, welche verürſachen, daß die"'wegen Bürgſchaft entſtandene Rechtsſtreitigkeiten faſt ünter allen die ſchwerſten und weitläuftigſten ſind? H Das- Bon den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 1c. 271 Das geringſte. bey. Beſtellung einer Bürgſchaft begangene Verſehen vereitelt öf- ters ihre ganze Wirkung, und ein Eigenthümer, der bey Verpachtung ſeines Gutes ſich darauf verlaſſen hat, behält nicht ſelten weiter nichts, als das leere Nachſehen, übrig. ; GG.-. 2655 Von derjenigen Art der Caution, die der Pächter blos durch die Einbringung ſeines eignen | Viehes beſtellet, und in wie weit ſolche zuläßig ſep. Oefters pflegen auch die Pächter die von ihnen zu leiſtende Sicherheit blos durch Einbringung ihres eigenthümlichen Viehes zu beſtellen. Und dieſes mag als die vierte Cautiongart ängeſehen werden. Bey Gütern, wo kein hinlängliches und anſchlagsmäßiges Viehinventarium vor- handen, iſt dieſes eine ſehr bequeme Weiſe, den Eigenthümer von der Anſchaffung. des benöthigten Viehes zu befreyen. Denn wenn auch der Pächter eine baareCaution beſtellte, und dabey auf den Erſaß des abgängigen Viehes“ dränge. ſo könnte doch der Gutsherr die gezahlte.Caution natürlicher Weiſe zu nichts"anders, als zu dieſem Endzweck, verwenden.- Beſeßet nun der Pächter das Gut mit ſeinem eigenen Vieh, ſo iſt es in dieſem Fall eben fo gut, als wenn er die verlangte Caution baar erleget hätte. Inzwiſchen iſt es eben ſo vernünftig als billig, daß der Werth des mitgebrachten Viehes gehörig überſchlagen, und,'ob er"mit der verlangten Caution in einem gehörigen. Verhältniß ſtehe, unterfuchet werde, Wahr iſt es zwar,- daß, wenn das Vieh ſtirbet, die Sicherheit des Eigenthü- iners ein Ende hat. Allein in dem Fall, daß er die gezahlte baare Caution zur Erſe- ßung des fehlenden Viehſtandes verwenden müſſen, laufet er in dieſem Stücke gleiche Ge- fahr, und die Caution gehet allemal verloren. Es iſt ferner möglich, daß der Pächter ſs untreu handeln, und das zur Sicher- heit eingebrachte Vieh nach und nach verkaufen, oder bey Endigung“ der Pachtjahre un- vermerkt wegſchaffen, folglich dadurch dem Pächter ſeine ganze vermeintliche Caution ver- eiteln und zu Waſſer machen kann. Hat: der Eigenthümer einen Pächter, von welchem ein dergleichen treuloſes Be- ginnen zu vermuthen ſtehet, ſo iſt der Sache dadurch leicht vorzubeugen daß der Vieh- ſtand von Zeit zu Zeit überzähler/ und“ dabey-den Dorfgerichten, darauf ein wachſames Auge zu haben, mitgegeben werde, So bequem auch dieſe Cautionsart vor einen Gutsherrem, der ſonſt wegen An- ſchaffung des fehlenden'Viehſtandes keinen Nath, zu ſchaffen weiß, ſeyn. mag, ſo-iſt doch folche im Allgemeinen nicht rathfam. Es iſt. zwar gut, wenn. ein Pächter zigenes Vieh: mirbringet.- Darauf aber die: ganze Sicherheit ankommen zu laßen, iſt allemal gefährlich, wenigſtens ſind dabey, wenn man nicht hinters Licht geführet'werden:will;: viele Behutſamkeiten und Vorſichten, wo» bey leicht etwas verſehen' werden kann; zu beobachten nöthig.. Zur Sicherheit“wegen"des bey dem Gute befindlichen Beylaſſes iſt das Mitbrin- gen eigenen Viehes dienſam, Den Pächter aber deshalb von aller anderweitigen Caution. zu 272 Fortſetzung des fünften Hauptſtü>s. zu befreyen, iſt außer dem höchſten Nothfall, wenn z. B. bey dem Gute gar kein eigenes Vieh vorhanden iſt, niemanden anzurathen. 6. 366; Auf wie hoch die in baaren Gelde'zu beſtellende Caution der Billigkeit nach zu beſtimmen ſey. Die beſte, ſicherſte und auch gewöhnlichſte Caution bleibet wohl ſols, Mit ſo weniger Ueberlegung iſt dieſes wichtige Geſchäfte bisher behandelt, und dadurch zu ſo- vielen vrnöthigen Weirläuftigkeiten, die gar leicht vermieden werden kön- nen, Gelegenheit gegeben worden. Dieſe Clauſul wird nach dem gewöhnlichen Schlen- drian immer aus einem Pachtcontract in den anbern geſchrieben, ohne an die daraus ent- ſichende Folgen, wodurch der ganze Endzwecf der Caution vereitelt wird, zu denfen. Eine hö<ſt-nöthige„Bedingung. des Pachtcontracts iſt es alſo, daß der'Eigen- ehümer die gezahlte Caution nicht eher, als nach geendigter Pacht, und bis der Pächter alles ,. was er nach. dem Pachtcontract zu leiſten verbunden iſt, völlig berichtiget, zurück zu geben. ſhuldig ſey. ; S. 1: 370. - Warum es nöthig ſey, daß die Ehefrauen der Pächter den Pachtcontract mit unterſchreiben. : ud ihren weiblichen Gerechtſamen entſagen müſſen. Es. iſt bereits 8. 359. bemerket worden, daß dem Verpächter nicht allein die wirk» lich beſtellte Caution zur Sicherheit hafte, ſondern ihm auch an des Pächters ſammtlichen Invecten upd allem denjenigen, was ex in das Gut eingebracht hat, ein ukſſtreitiges lus retentionis zuſtändig ſey, vermöge deſſen er dieſe Invecten nicht eher, als bis er wegen der Pacht und der damit in Verbindung ſtehenden Forderungen völlig befrieviget worden, veräbfolgen zu ſaſſen ſchuldig iſt. So gewiß und ungezweifelt dieſe einem jeden verpachtenden Eigenthümer gebüh- rende Befugniß iſt, ſo gewiß iſt es auch, daß gemeiniglich die Shefrauen der Pächter, die wegen ihrer Pachtreſte in Verlegenheit gerathen, ſich wider die Veräußerung der von ihren Ehemännern eingebrachten JInvecten, unter dem Borwande, daß ihnen entweder ſolche eigenthümlich zugehörten, oder ſie doch wegen ihrer Ulaten ein Vorrecht daran häte ten, zu ſeßen und dadurch allerley Schwierigkeiten zu verurſachen pflegen. Daß ein Pächter, der ſeine Wirthſchaft ordentlich führen, und bey der einge- gangenen Pacht zu rechte fominen will, beweibet ſey, iſt eine Nothwendigfeit, und ein Glück vor ihn iſt es, wenn er hierunter eine vernünftige Wahl getroffen hat, indem, wie bereits in der erſten Abtheilung dieſes Hauptſtües bemerfet wörden, das ganze Wohl und Wehe, wie eines jeden Landwirths, alſo auch beſonders der Pächter, auf eine treue und geſchickte Ehegattin anfommt. Dieſer-Umſtand“ aber, und daß alle Pächter ordentlicher Weiſe verheyrathet ſeyn müſſen, kann keinem Eigenthümer dergeſtalt zu Laſt fallen, daß er dadurch ſeines ihm in des: Pächters Vermögen zuſtändigen Sicherheitrechtes GEIE, zumal man in, de meiſten-Fällen befinden wird", daß an dem Untergange und ſchuldig bleiben der Pächter hauptſächlich. die üble und unrichtige Wirthſchaft ihrer Frauen Schuld zu ſeyn pfleget. Es iſt daher eine ſchon von je her bey allen Pachten eingeführte Gewohnheit, daß die Ehefrauen-der Pächter nicht allein den Pachtcontract mit unterſchreiben, ſondern ſich auch dabey- alles ihres in. des: Mannes Vermögen habenden Vorrechts begeben, und den. ſämmtlichen ihnen zuſtändigen weiblichen Gerechtſamen entſagen müſſen... n "Da die-Rechte ein'vor ällemal feſtgeſeket haben, daß eine Ehefrau unter keiner andern Bedingung vor ihren Ehemann bezahlen, und von dem ihr'zuſtändigen. Vorrechte zurücke ſtehen dürfe, ſo-iſt und bleibet vey allen verheyratheten Pächtern dieſes eine noh» wendige und niemals zu unterlaſſende Vorſicht- Di ie Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der?c. 275 ? Die Rechte, oder vielmehr die heutige faſt übertriebene Genauigkeit der Richter- ſtühle machet es aber nothwendig, daß-bey.dieſer Enatſagungshandlung der pächteriſchen Eheweiber alle nur erdenkliche Behutſamfeit wahrgenommen werde, wenn ſolche eine wirkliche Verbindlichkeit nach ſich ziehen ſoll. 8: 371% Was hbiebey vor rechtliche Vorſichten und Behutſamkeit zu gebrauchen. Die Ehefräuen der Pächter müſſen zu ſolchem Ende, nach der heutigen Praxis, nicht allein dem Vorrecht in ihres Mannes Vermögen und allen ihren weiblichen Gerech- kigfeiten in dein von ihnen init unterſchriebenen Pachtcontract ausdrücklich entſagen, ſon- - dern auch dabey. den bekannten Schluß aller Eidesformuln, ſo wahr mir Sott helfe, zur Seligkeit, wirklich nachſprechen.; Dieſes alles würde aber dennoch eine ſehr unvollſtändige und nichts wirkende Handlung bleiben, wenn nicht die entſagende Ehefrau vorher von denjenigen Rechten, denen ſie, entſaget'hat,“ genungfam unterrichtet, und.ihr die aus ihrer Renunciation vor ihr entſtehende Folgen gehörig erkläret worden. Der Inhalt ſowohl des bekannten Ser. Vel "1ejani als auch der avth. Gi qua Mulier, deren in den Pachtcontracten nach dem gewöhnli- s. 7) Dieſe Renunciation vor eine auf die Juſti verpflichtete Perſon, wözu der auf dem verpachteten Gute beſtellte Gerichtsverwalter ſich am bequemſten ſchicket, geſchehe, demnächſt äber auch; 2) dahbey ausdrücklich, daß eine rechtliche Certioration und wirkliche Ausſprechutig der oben bemerkten Worte aus der Eidesformutl vorhergegangen ſey, regiſtriret werde. I< weiß. wohl, daß ich hier nichts neues, was nicht ſchon vorhin allen erfahr- nen Juſtißverwandten zur Genüge befannt wäre; vorträge. Gegenwärtige meine Arbeit iſt aber auch zugleich vor den nicht in allen juriſtiſchen Subtilitäten geübten Landmann ge- widmet. Vor dieſen wird alſs dieſe kurze Anweiſung, wie er ſich bey. der von ſeinem Päch- ter zu beſtellenden Sicherheit zu verhalten. und vor Mullitäten in Acht zu nehmen habe, nicht überflüßig ſeyn. S Fünfter Abſchnitt. Von den zur geſchickten und deutlichen Abfaſſung eines Pachtrontracts zu nehmen nöthigen Maaßregeln. 6. 372. Einleitung in dieſen. Abſchnitt. Nach der C. 58. bemerkten Ordnung machen wir nunmehr den Beſchluß. der zwey» fen Abtheilung dieſes Hauptftückes mit dem gegenwärtigen fünften Abſchnitt, in welchem wir, noch. einige zur geſchickten und deutlichen Abfaſſung dex Pachtcoutracte dienſame Maaßtregeln an die Hand zu. geben, geſonnen ſind.|! Alle mündliche Verabredungen und mit Beyſtimmung beyder Theile feſtgeſeßte Bedingungen können von wenigen Nuten ſeyw, wenn nicht das verabredete in dem Pachk- contract mit deutlichen, verſtändlichen und keiner Zweydeutigfeit unterworfenen Ausdrücken viedergeſchrieben und abgefalſet worden.; Die ſchriftliche Pachtcontracts ſind aw und vor ſich kein weſentliches Stück dieſer bürgerlichen Handlunga), ſondern ſie dienen nur eigentlich zum Beweiſe desjenigen, was unter den Contrahenten der eingegangenen Pacht wegen verabredet und geſchloſſen: worden, Wenn nun dieſer Beweis mit mancherley Zweydeutigfeiten angefüllet iſt, ſo ergiebet ſich von ſelbſt, daß, ſolches, beſonders bey dem bekannten Eigennuß der meiſten Zeitpächter, eine unerſchöpfliche Iuelle unzähliger Verwirrungen und proceflualiſchen Weitläuftigfei- ten werden müſſe. y Dieſes zu verhüten, iſt, wie wir ſhon mehrmahl erinnert haben, eine Hauptab- ficht bey unſerer gegenwärtigen. Arbeit. Wir können. alſo dasjenige, was zur deutlichen und beſtimniten Abfaſſung der ſchriftlichen Pachtcontracte nöthig iſt, ohne unſern Endzwek zu verfehlen, nicht ſo ſchlechterdings übergehen. - 82) Außer in den Königl. Preuß: Landen woſelbſt durch neuere Edicke; daß alte Conttacke, die über 52 Thx. betragen;-ſchrifslich abgefaſſet werden ſollen, verordnet wordeiriſt, 6. 373- Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der'c, 277 6.“ 373: Warum zu dieſer Abfaſſung ein unpartheyiſcher Conſulent nöthig ſep. Die ſelbſteigene Abfaſſung iſt ein Werk, wozu die wenigſten Pachtcontrahenten die erforderliche Geſchicklichkeit haben. Wenn gleich einer von denſelben die nöthige Fähigkeiten beſißeu ſollte, ſo iſt es doch dem andern nicht wohl anzumuthen, daß er die Sache, wovon öfters ſeine ganze zeitliche Wohlfarth abhanget, auf des Gegentheils Feder mit einem blinden Zutrauen anfommen kaße. Auch bey den redlichſten iſt doch immer die Eigenliebe wirkſam, welche gar leicht die richtigen Grenken eitter genauen Unpartheylich- Feit verfehlen fann.. Am beſten und ſicherſten iſt es wohl, daß ſich die Cöontrahenten hiezu einen ge- ſchiften Conſulenten wählen. Können ſie ſich-hierunter wegen einer Perſon vereinigen; ſo iſt es deſto beſſer gethan, weil ſonſt, wenn hiezu mehrere gebrauchet werden, leicht das Sprichwort, daß viele Köche dew Brey verderben, eintreffen kann. S% 374: Von den Ligenſchaften:eines ſolchen Conſulenten, und 5aß dabep hauptſächlich: auf deſſen Redlichkeit geſehew werden müſſe.: Eitt zur Abfaſſung eines Päachtcontracts zu auhibirender Conſulent muß billig, folgende Cigenſchaften an ſich habet. 1) Eine bewährte Nedlichkeit und Utpartheylichfeit iſt das vornehmſte Stück, ſo von demſelben erfordert wird, zumal, wenn beyde Theile ſich hierunter auf eine Perſon vereiniget haben.; Ein partheyiſcher Confulent kann unvermerft Ansdrücke einfließen laſſen, welche demjenigen Theil, dem er beſonders ergeben iſt, Vortheile, die an und vor ſich nicht ver- äbredet worden ſind, verſchaffen. 6 Die adelichen Gutseigenthümer haben fich hierunter am meiſten vorzuſehen, in- dem dergleichen Leute, wein ſie nicht eine geprüfte Ehrlichkeit vor ſich haben, vor dieje- niger, die ihres ue ſind, nicht ſelten einen gewiſſen Hang und Zuneigung von ſich verſpühren zu laſſen pflegen, welcher verurſachet, daß ſie alles nur mögliche'auf dieſe Seite zu wenden ſuchen, ' Hat es ein Gutsherr überdem mit einem eigennüßigen und auf Ränke denkenden Pächter zu hun, ſo wird derſelbe bey einem untreuen Conſulenten ſchon Mittel und Wege, ſelbigen vor ſich in allen Stücken geneigt zu machen, finden, wobey das übelſte iſt, daß ein dergleichen untreuer Conſulent, zumal wenn er Geſchicklichkeit beſißet, die Sache.der- geſtalt zu verſtecken wiſſen wird, daß der Eigenthümer dieſelben nicht eher- bis er-durch die Folgen davon überzeuget wird, wahrnehmen kann. BAREN S- 375- Daß ein hiezu tüchtiger Conſulent eine doppelte Geſchicklichkeit; ſowohl in der Geponömie, : als Rechtsgelahrheit, beſigen müſſe. Infiſchen iſt die bloße Redlichkeit hiezu noch nicht genung, ſondern ein tüchti- ger Confulent, den man hiezu brauchen will, muß auch | Mm 3| 2) Die E UE p 4 1/91"] y |! y 278 m. Fortſezung des fünften Hauptſtücks; 2) Die gehörige Geſchicflichfeit und Erfahrungen in den bey Pachtſachen vorkou- menden Gegenſtänden beſißen. Hiezu werden hinreichende Kenntniſſe und Erfahrungen nicht allein in der Rechts- gelahrheit, ſondern auch ix der Landwirthſchaft, erfordert.» Und da die in dem Pacht- contract. vorfommende Gegenſtände faſt durchgehends ökonomiſch ſind, ſo ergiebet ſich dar- aus von ſelbſt, daß ein hiezu tüchtiger Conſulent in diefem Fache beſonders geübet und erfahren ſeyn müſſe. Die Oekonomiewiſſenſchaft muß das Weſentliche des Pachtcontracts beſtimmen, und die Rechtsgelahrheit dienet nur, um der Sache eine rechtliche Form zu geben, und den Contrahentea alle unnöthige Einwendungen und Ausflüchte zu beſchneiden, Junge erſt vor kurzen in die Praxis getretene Männer ſchicken ſich ſolchemnach wenn ſie auch noch ſo viele Wiſſenſchaft in der Jurisprudenz'haben ſollten, zu dieſem Ge, ſchäfte nicht, weil es ihnen an der Haupteigenſchaft, nämlich der Erfahrung in der Oefko- nomie, fehlet.| Wahr iſt es, daß es an den meiſten Orten ſchwer hält, ſolche Männer, die dieſe beyden Eigenſchaften beyſammen beſißen, ausfindig zu machen, und es iſt ſolches gewiß mit eine Urſache, warum in den Pachtcontracten ſo viele Fehler begangen werden. Denn wie will.ein Mann eine'Sache, von welcher er weder'Einſicht' noch Erfahrung hat, mit der gehörigen Gründlichfeit und Deutlichfeit faſſen? Er laufet beſtändig Gefahr unrich- rige Begriffe mit einzumiſchen, und dadurch die Sache dunfeb und zweydeutig zu machen. Wer viele von den gewöhnlichen Pachtconträcten zuſehen /und zu, leſen Gelegenheit ge- habt hat, der wird hievon auf das deutlichſte überzeuget, und von ihm die unrichtige Be- griffe, ſo die Verfaſſer ſolcher Contracte von dey Oekonomie gehabt haben, währgenom- men worden ſeyn 8. 376 n ailenfalls zwey verſchiedene Conſulenten, eines Oekonomieverſtändigen, und iv Rechtsgelehrten, adhibiren muſſe. Wollen es der Ort und die Umſtände nicht verſtatten, daß man zu dieſem Ge« ſchäfte einen ſowohl in der Rechtsgelehrſamkeit als Landwirthſchaft geübten und erfahrnen Mann bekommen fann., ſo wird man ſchon, beſonders-bey wichtigen Pachten, doppelte Conſulenten, nämlich einen Oekonomieverſtändigen und einen Rechts8gelehrten, zu neh- men genöthiget ſeyn.; . Der Oekonomieverſtändige, wozu ſich ebenfalls ein blos empiriſcher Wirth nicht ſchier, muß den weſentlichen. Puncten. des Pachtcoutracts eine richtige Beſtimmung, der-Rechtsgelehrte aber. ſolche in die Feder- faſſen, und überhaupt dem. Pachtinſicument die gehörige. Form geben. s Es verurſachet zwar dieſes allerley Weitläuftigfeiten, und zum Theil auch Koſten. Dieſe aber ſind gegen diejenigen Weitläuftigkeiten und Koſten, die aus einem unrichtig und unbeſtimmt abgefaßten Pachtcontract entſtehen fönnen, und auch gemeiniglich nicht außen bleiben, eine wahre Kleinigkeit. Ueberhaupt.iſt es gewiß, daßin allen burgerli- ren, und'eben hiedurch bin ich von demjenigen, was ich vorhiw geſaget: habe, auf das deuklichſte überzeuget worden, Der examinirende: Commiſſarius-gieng mit dem" Examinando" die Materie vont dex patria poteſtate durch. Er frug ihn unter andern, auf. wie vielerley Art. die. patria poteſtas aufhörte, worauf denn derſelbe, nachdem. es ihm ziemlich. in den. Mund geleget wurde, den. Tod des Vaters nannte,'und mit. einer. verwegenen Dreiſtigkeit. hinzu ſeßte, quia zors ommu ſolvitur," Ob man nun wohrl'einen Menſchen, der in drey Worten'gemeinen Latein, auch örey) von den-gröbſten grammatikaliſchen Schnitern begehet, vor einen tüchtigen Rechtsgelehrtem und ſich zu dem Notariatamt ſchickenden; Menſchen. halten. könne ,, 1aße ich eines jeden: eiges nen Beurtheilung anheim.geſtellet;. D | Der “ Fortſeßung des fünften Hauptſtü>s, "4. Dier Ausgang bewies es inzwiſchen, daß er wirklich vor tüchtig erkläret, 6ls Nota- rius beſtätiget und immatriculiret wurde, Er hat auch viele Jahre lang dieſes Amt betlei- det, und manche verworrne Händel angerichtet. Sehr heilſam iſt es daher, wenn Se. jeßt lebende Königl. Majeſtät in Preußen zur Examinirung der zu einem Amte ſich angebenden Candidaten, eigene aus mehrern Membiis beſtehende Collegia angeordnet, und dadurch der Ungeſchilichfeit ale Gelegenheit, ſich in ein Amt einzuſchleichen, beſchnitten hat. 8. 378 Daß auch ein bey Anfertigung eines Pachtcontracts zu wählender Conſulent die Gabe der Deutlichkeit beſigen müſſe, und wie ſelbige anzuwenden ſey. Die Gabe der Deutlichkeit iſt mit eine der vornehmſten Eigenſchaften, die ein Conſulent, welcher zur An- fertigung und Abfaſſung der Pachtcontracte gebrauchet wird, beſiken muß. Dieſes Talent fehlet auch öfters den geſchickteſten Männern, und machtj ſie daher zu dieſem Geſchäfte “unbrauchbar. Man ſollte faſt nicht glauben möglich zu ſeyn., daß ein Mann, der gut und richtig denfet, nicht auch dieſe ſeine Gedanken auf eine deutliche Art auszudrucken im Stande ſeyn ſollte.; Allein die tägliche Erfahrung lehret hievon das Gegentheil, und es iſt daher nicht überflüßig, die Eigenſchaften ſeines Conſulenten auch in dieſem Stücke gehörig zu prüfen.- Will aber ein Conſulent in der Abfaſſung der ihm zur Anfertigung aufgetragenen Pachtcoutracte recht deutlich werden, ſo muß er es nicht bey. bloßen allgemeinen von der Sache habenden Begriffen bewenden laßen. Seine Pflicht und Schuldigkeit gehet viel- mehr dahin, daß er einen jeden der Contrahenten über die verabredete Bedingungen auf das genaueſte vernehme, und nichts, als nur allein dasjenige, worüber er ſie vollkommen vereinbaret findet, niederſchreibe.* Sollte ihm bey einem oder dem ai-dern Punck, ſo wohl aus ſeiner Einſicht in der Landwirthſchaftswiſſenſchaft, als auch der Rechtsgelahrheit, ein Zweifel vorfallen, ſo kann er ſolche niemahl nach ſeinem eigenen Gefallen entſcheiden, ſondern es lieget ihm ob, darü- ber zuförderſt beyde Theile zu vernehmen, um ihre eigentliche bey dem zweifelhaften Fall habende Abſichten zu erforſchen.. Von dem ſeinigen muß er, wie öfters geſchiehet, nie- mahl etwas hinzu thun.. Beſonders gehet ſeine Pflicht dahin, daß er den Contrahenten die aus den verab“ redeten Puncten entſtehen könnende Folgen umſtändlich erkläre. Denn maucher gehet eine Bedingung mit einer gewiſſen Leichtſinnigkeit ein, weil er dasjenige, was daraus ent- ſtehen könnte, nicht mit der gehörigen Ueberlegung bedacht hat, auch ſolches vielleicht wegen Mangel der gehörigen Einſichten zu thun nicht im Stande geweſen iſt. Eben des- halb aber, damit die Contrahenten von beyden Seiten eine nähere Aufklärung von ihren Gerechtſamen und den von den eingegangenen Bedingungen entſtehenden Folgen haben möchten, iſt die Adhibirung der Conſulenten bey den Pachtcontracten nöthig. "Wird nun dieſes alles gehörig; beobachtet, und.hat dabey der Verfaſſer des Pacht“ contracts die erforderliche Gabe der Deutlichkeit, ſo. werden die pachtende Theile jederzeit vor alle künftig entſtehende Weitläuftigkeiten geſichert ſeyn können, 6. 379« Von den bey. Verpachtung der Landgüter, theils aus der c, 28x | 8. 379, Warum die Vielheit der Worte nichts zur Deutlichfeit beptrage, ſondern ſolche öfters vielmehr hindere, Ein faſt allgemeines bey Anfertigung aller brieflichen Urkunden eingeriſſenes Vor- urtheil iſt es, daß ſolche recht weitläuftig und mit vielen Worten abgefaſſet ſeyn müſten. ' Zu unſern jeßigen vernünftigen Zeiten denfet-man ganz anders. Man iſt über- zeuget,.daß die„Deutlichkeit nicht auf viele Worte, ſondern hauptſächlichauf- beſtimmte Ausdrüce anfommezt.| LLE 2; -. Jn einem Pachtcontract können zwar, beſonders nach der von mir in dem dritten Abſchnitt gegebenen Anweiſung, viele verſchiedene Puncte feſtzuſeken vorkommen. Es, Fann aber alles dieſes von einem geſchi>ten Verfaſſer gar leicht mic wenigen gründlichen und nerveuſen Ausdrücken beſtimmet werden.? Viele Worte, die gemeiniglich nur auf bloße weitläuftige und unnüße Umſchrei- bungen heraus zu laufen pflegen, verurſachen eher allerhand Verwirrungen und Zweifel, als daß ſie der Sache die gehörige Deutlichkeit geben ſollten...; j< ZM PWIE R MEET 268 ARN TEE Von den-unnüren allgemeinen Clauſuln, die man gemeiniglich auch in den Pacht? 3 contracten anzutreffen„Pflegef.;/ Beſonders ſind die bisher bey den Pachtcontracten, ſo wie bey allen andern Urfun- den, gewöhnlich geweſene allgemeine Clauſuln und Rechts- Entſagungen, wobey faſt ein Wals Compendium juris abgeſchrieben worden, in unſern Tagen hös: Dritte Abtheilung. Von. demjenigetw, was bey der Uebergabe eines verpachteten Gutes an den Päch- ter zu beobachten. iſt. 8. 381. Einleituitg; in dieſe Abtheilung, Nachdem wiv in der erſten: Abtheilung diejenigen in der landwirthſchaftlichen Er- fahrung gegründete-Grundſäße, wornach die Nüßlichfeit oder Schädlichkeit der Güter- Verpachtungen beurtheilet werden kanu, vorgetragen, demnächſt aber auch in der zweyten die Vorſichten ,- die bey Errichtung eines Pachtcontracts zu beobachten nöchig find, um» Fändlich angezeiget haben, fo müſſen wir nunmehr ferner in der gegenwärtigen dritten Abtheilung, tach der von uns 8. 2. beliebten Ordnung, von demjenigen, was bey tUr- bergabe eines verpachteten Gutes an den Pächter wahrzunehmen iſt, handeln. Die Uebergabe eines verpachteten Gutes an den Pächter iſt eine der vornehmſten Handlungen bey dem ganzen Pachtungsgeſchäfte.' Alle in dem Pachtcontracte ſelber ge- gommene Voyſichten, und darinn gemachte Bedingungen ſind vergebens, wenn nicht auch. hierunter die möglichſts.Genauigfeit beobachtet, und dadurch gleichſam der Grund zu den künftigen Erfüllungen des ervichteten Pachtcontracts geleget wird. Die dabey- vorfallenden Geſchäfte ſind im übrigen von ſs verſchiedener Art, daß deren: richtige und eigentliche Beſtimmung in. Kähere Erwägung zu ziehen, wohl der Mühe werth-ſeyn. wird. y C.. 382: Warum dasjenige,, was ix dent vierten Zauptſtück von der Vebergabe der verkauften Güter an den Käufer geſaget worden, bey der Uebergabe der verpachteten Güter an den Pach- ter nicht ſchlechterdings avgewendet werden könne: Was bey der Uebergabe eines: verfauften: Gutes an. den Käufer zu wiſſen und zu beobachten nöthig iſt, davon haben wir bereits in dem vierten Zayptſtüd>des zweyten Bandes 4. 118. /egg, umſtändlich gehandelt, und Unevfahrne werden es vielleicht vor überflüßig halten, wenn. wir gegenwärtig. auch uoch beſonders von der Jebergabe der ver- pachteten Güter an die Pächter reden wollen, da doch beyde Fälle einander ähnlich zu ſeyn icheinen, und man folglich von demjenigen, was bey der Uebergabe der verfauften Güter Rechtens iſt, auch: einen ſichern Schluß auf, die Tradition. der verpachteten Güter mar chen. fönnte.: Allein dieſer Gedayfe. iſt irriq.. Die Uebergabe der Landgüter an einen Käufer kann mit derjenigen, die an einen Pächtet geſchiehet, nicht aus einerley Geſichtspunct be- wachtet werde. 8 R!; Bey. der lektern iſt weit mehrere Genauigkeit, als bey der erſtern, zu beobachten nöthig, weil das Gut nach geendigter Pacht in eben denjenigen Umſtänden, als es dem Pächter übergeben worden, wieder zurück geliefert werden muß. Tapen und Abſchäßungen des Beylaſſes ſind bey jener, es wäre denn, daß das Gut unter einem Wiederkaufsrecht verfaufet worden, gar nicht erforderlich, bey dieſer aber unentbehrlich.. - Die Von den bey Verpachtung der Landzüter, theils:aus der 1. 283 Die ganze Aehnlichkeit zwiſchen dieſen beyden Gürtertraditionen beſtehet blos ia der bereits c.-1. angezeigten Ordnung, als welche bey.der zinen ſowohl, als bey der andern, in Acht zu nehmen iſt. Dieſe Ordnung-wolten wir denn auch bey demjenigen, was-bey der Uebergabe ei: yes verpachteten Gutes an den Pächter zu beobachten iſt, zur Richtſchnur nehmen. 9. 383» Was in Auſehung der Unterthanen bey Uebergebung der verpachteten Süter wagahrzunehnien. Eine Uebergabe der Unterthanen an den Pächter iſt zwar allerdings nöthig. Sie darf aber keinesweges in der Art und in demjenigen Umfange, wie wir c.1, 6. 118. bey den Kaufstraditionen'bemerket haben, geſchehen. Genung iſt xs, wenn dem Pächter die dienftbaren Unterthatten nebſt denjenigen, die an jährlichen Pacht oder Zinß etwas zu entrichten haben, angewieſen werden, und denſelben dabey nächdrücklich auferleget wird, alle ihre Schüldigkeiten dem Pächter eben ſo, als wie dem Gutsherren ſelber geſchehen, abzuleiſten.* Die Anfertigung eines Seelenregiſters iſt bey Dieſer Traditionshandlung von fkei- ner Nothwendigkeit. Denn da dem Pächter, nach den von uns angenommenen Grund- ſäßen, nientals die wirkliche Gerichtsbarfeit über die Unterthanen verpachtet werden muß, ſo hat er auch, mit denſelben weiter nichts,/ als was die ihm angeſchlagene Dienſte und Ableiſtüngen betrift, zu han. Und ob ihm wohl deshalb der erforderliche Dienſtzwang als ein Theil der Jurigdiction zugeſtanden werden muß, ſo gieber ihm derſelbe doch weiter kein Recht, als nur blos in ſolchen Fällen, wo die Unterthanen ſich in ihren Dienſtlei- ſtungen ſaumſelig bezeigen, und zu deren richtigen Abführung angehalten werden müſſen. Alles übrige, und folglich auch die Anfertigung der Seelenregiſter, zehöret ledig- lich vor den von der Herrſchaft beſteilten Juſtitiarius öder Gerichtsverwalter. Ob die Anzahl der Unterthanen ſich vermehre oder verringere, kann dem Pächter, wenn das leß- tere nur nicht durch ſeine Schuld geſchiehet, gleichgültig ſeyn. Vor ihn iſt es genung, daß die Anzahl der dienſtbaren oder Pacht und Zinß gebenden Unterthanen nicht vermin- dert werde. 9. 384 Was bey dieſer Anweiſung der Untertbanen an den Pächter xoch. beſonders zu beobachten. | Bey der Anweiſung der: dienſtbaren oder Pach“ und Zinß gebenden Unterthanen an den Pächter iſt zugleich vathſam„. daß denſelben die ihrer Dienſte oder anderer Ablei- ſtungen wegen in dem Pachtcontract gemachte Bedingungen gehörig fund gethan werden. Wenn ſolches geſchehen, ſo kann der“Pächter nicht ſo leicht verborgener Weiſe dieſe Bedingungen übertreten, indem ſich die-zUUnterchanen gewiß nicht ein mehreres, als was'nach der Herrſchaft Willen von ihnen gefordert werden ſoll,-auf bürden laſſen werden. Die Unterthanen erfahren aber dadurch zugleich mit Zuverläßigkeit, was ſie dem Pächter zuks, Werden die zu dieſem Taxationsgeſchäfte beſtimmte Schulzen und Gerichte von ſolchen Orten genommen ,- wo ſelber eine ſtarfe Viehzucht iſt, auch wohl gar Viehhandel etrieben wird, ſo iſt es allerdings zu vermuthen, daß ſie davon-die nöthige Kenntniß und Wiſſenſchaft haben. Erwählet man aber ſelbige:aus magern und dürren Dörfern wo-keine rechte Viehzucht befindlich iſt, ſo läufer man. immer bey den erforderlichen 730 ſichten dieſer Leute Gefahr. Ihnen iſt gemeiniglich von dem Werthe und Preiſen des Vie- hes weiter nichts bekannt, als was. ſie etwa bey dem Verkauf und Sinkauf ihres eigenen wenigen Viehes welches an den vorbemeldeten Orten nur ſehr ſchlecht zu ſeyn pfleget gelernet haben. Von den wahren Eigenſchaften-eines guten Stück Viehes, beſon- ders bey den Pferden und Zugochſen, wiſſen ſie“wenig oder nichts, und ſind ſelten die Kennzeichen. davon:anzugeben„oder auch die Menge des. Viehes zu bemerken, im Stande. Dorfgerichte aus dem Teltowiſchen Kreiſe zu einer dergleichen Taxe in der eH Able„ oder dem Pommerſchen Weiza>er zu nehmen, würde ſehr- verkehrt ablaufen.; Kann man daher in der Nachbarſchaft keine-Gerichte, von deren. gründlichen Ein- ſichten in: dergleichen Dingen man überzeuget iſt, bekommen, ſo ſind ja allenthalben Roß- täuſcher, Schlächter und Kuhpächter vorhanden. Von'“dieſen kann man geſichert: ſeyn, daß ſie ſowohl"die wahren Kennzeichen“als auch die Mängel des Viehes verſtehen, und ſich nicht an dem bloßen äußern Schein und Anſehen begnügen laßen. Die Roßtäuſcher würden am bequemſten, bey den Pferden, die Schlächter bey. den Zugochſen ,- und die Kuhpächter bey dem melfon Vieh 31 gebrauchen ſeyn. LCigennüßige Abſichten dürfte man von denſelben auch nicht befürchten, weil das zu taxivende Vieh nicht zum Verkauf ſtehet, folglich ſie von ihrer abzulegenden'Tare feinen Vortheil noc; Schaden zu erwar- ten haben. Ich. bin überzeuget, daß beyde Theile bey. dergleichen Sachverſtändigen weit bef- ſer, als bey den gewöhnlichen Dorfgerichten., fahren würden. Der. von den leßtern ge- leiſtete, allgemeine Schulzen“ und Gerichtseid kann ſie nicht klüger, als ſie wirklich ſind, machen, noh ihnen Kenntniſſe, die ſie nicht beſißen, geben. in Unterſcheid zwiſchen Taxanten, die eine gründliche Kenntniß von dem Vieh haben, und den gemeinen Dorfgerichten ſey, davon bin ich nur noch erſt in dem vorigen Sommer, da ich einer wichtigen Pachtabnahme beyzuwohnen Gelegenheit hatte, durch die Erfahrung auf das deütlichſte überzeuget worden. Bey dieſer Pachtabnahme waren theils Gerichte von einem Viehreichen Orte, die ſel- ber damit Handel trieben, und theils auch andere'von der Höhe genommen. Die Taxen der erſtern fielen nicht allein dergeſtalt aus, daß ein jeder die Richtigkeit derſelben wahr- nehmen konnte, ſondern ſie waren auch bey einem jeden Stück, die Urſachen,.warum ſie es nicht höher oder geringer ſchätßten, anzugeben im Stande. Die andern hingegen wußten öfters nicht, was ſie ſagen wollten, ſondern wagten ihre Taxen bloß auf ein Gerathewohl dahin, ohne davon, wenn man fie darüber'befragte, vernünftige Grände anführen zu kön- a) Was vor e nen.“ Und es würden am“ Ende ſehr unverhältnißmäßige Taxen heraus gekommen ſeyn, wenn män ſienichtunter einander vertheilet, und in einer jeden Claſſe ſo wohl einen von den erſtern, als auch) von den lektern zuſammen geſeßet hätte, 9. 391, Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der ze.. 289 9. 391. Warum man ſich auch von der Treue und Redlichkeit der Taxanten zu verſichern Urſache habe, Bey den Taxanten werden nicht allein Geſchicklichkeit und Erfahrung von demje- nigen, wovon ſie den Werth beſtimmen ſollen, erfordert, ſondern es iſt auch, ſich ihrer Treue und Redlichkeit zu verſichern, höchſt nöthig.- Wie leicht dergleichen gemeine Leute durch Geſchenke, Verſprechungen und öfters durc< eine bloße gute Mahlzeit oder einen guten Trunk von dem Wege der Unpartheylich- Feit abwendig gemacht werden können, iſt denen, die dergleichen Geſchäften mehrmals beyzuwohnen Gelegenheit gehabt haben, nicht unbekannt. Und dieſes wiſſen ſich'gemei- niglich die Pächter, da ſich die Grundherren mit dergleichen Leuten ſo genau nicht abge- ben, noch in eine gewiſſe Vertraulichkeit mit ihnen einlaſſen können, gar ſehr zu Nute u machen. k. habe, unzähligen Beyſpielen beyzewohnet, wo bey der Uebergabe und Zurüc- gabe verpachteter Güter einerley Gerichte und Taxanten gebrauchet worden. Es befanden ſich auch bey der Zurücfgabe noh verſchiedene Stücfe von Rindvieh und Pferden, welche dem Pächter bey der erſten Uebergabe des Gurs überliefert worden waren. Ohnerachtet nun dieſe Stücke, da ſie ſechs Jahre älter geworden waren, in der Taxe natürlicher Weiſe ge- ringer fallen ſollten, ſo habe ich dennoch ſehr oft wahrgenommen, daß ihr Werth in der leßtern-Taye höher, als in der erſtern, beſtimmet wurde, Ich habe die Taxanten hier- über verſchiedentlich befraget.. Sie haben mir aber niemals eine vernünftige und gründ- liche Urſache davon anführen können. Sollten dergleichen' Umſtände nicht die eben erwähnte Vermuthung hervor brin- gen, und es daher, den Gutsherren hierunter alle mögliche Vorſicht anzurachen, nicht nöthig ſeyn? 6. 392. Wie dergleichen Leute gemeiniglich nur durch das Schrecken der Religion zur Redlichkeit zu bringen, und daher ihre Beeidigung nöthig ſey. Eine philoſophiſche Treue und Redlichfeit, die ihren Grund in der ixnern Ueber- zeugung und Empfindung von der Schönheit dieſer Tugend hat, ſtehet von dem gemei- nen Mann niche zu erwarten. Hat: er auch gleich eine natürliche Neigung dazu, ſo wer- den doch die Gränzen derſelben'durch die verderblichen Triebe des Eigennußes gar bald ver- rüfet, wie ſolches ein jeder, der unter den gemeinen Haufen leber und deſſen Betragen beſtändig vor Augen hat, durch die tägliche Erfahrung wahrnehmen wird. Nur blos die Religion,.oder vielmehr das Schrecken, ſo ihm durch dieſelbe ein- gejaget wird, kann den gemeinen Mann wenigſtens auf eine kurze. Zeit, ſo lange der Ein- PRS dieſes Schreckens noch eine gewiſſe Lebhaftigkeit hat, zu einem ehrlichen Menſchen machen,; Dieſes iſt der wahre Grund), warum: man diejenigen; die man zu Handlungen, wobey Treue,.undyRedlichfeit-erfordert werden 5, braucher, miteinem Eide beleget. Dergleichen-Vorſicht iſt denn auch aus vorangeführten Urſachen bey den Tarxanten eben ſo gewöhnlich als nothwendig.) Oecon, Forens, 111 Theil, Oo Bey 290; Fortſetzung des fünften Häuptſtü>s. -- Bey den Schulzen und Gerichten ſcheinet zwar, wenn dergleichen dazu genom- men werden... eine beſondere Beeidigung überflüßig, und es, fie blos auf ihren allgemei- nen: Schulzen- and Gerichtgeid zu verweiſen, genung zu ſeyn. Allein ich habe vorhin wohlbedächtig geſaget, daß bey dem ſämmtlichen-gemeinen Mann das Schrecken der Religion nur von kurzer Dauer ſey. Die Eindrüe, ſo viel- leicht der geleiſtete Schulzen- und Gerichtgeid im Anfange bey ihnen gemacht haben maz, ſind ſchon längſt wieder verrauchet, und.die Nothwendigkeit erfordert es daher, daß man auch dieſe bey einer jeden Handlung, die män auf ihre Treue bauen will, beſonders vereidige, Sehr rathſam iſt es überdem, daß bey dergleichen Vereidigungen nicht allein eine deutliche Erklärung des Eides, ſondern auch eine nachdrückliche Warnung vor den Mein- eid vorher gehe. Denn da bey dieſen Leuten auf die innere Ueberzeugung wenige Rech- nung. zu machen iſt, ſondern ſie nur hauptfächlich durch ſinnliche Vorſtellungen in das vechte Geleiſe zu bringen ſind, ſo iſt man auch vorzüglich dieſen Weg zu wählen genöthiget. In Pommern bedienet man ſich au einigen Orten einer ganz beſondern Warnungs- formel ,, welche, ich geſtehe es gar gerne,'bey Verſtändigen und die Beſchaffenheit der Relizion näher kennenden Männern gewiſſermaßen ins Lächerliche fällt. Da inzwiſchen der gemeine Mann, wenn er richtig handeln ſoll, auf das Sinnliche geführet werden muß, ſo iſt. ſolche nicht gänzlich zu verwerfen, und ich habe ſelber wahrgenommen, daß diejeni- gen, denen dieſe Warnungsformel vorher vorgeleſen wurde, den nachher abgeleiſtete Eid mit weit mehrerer Aufmerkſamkeit, als ſonſt wohl gewöhnlich zu ſeyn. pfleget, abge- ſchworen haben. Um hierunter der Neubegierde meiner geneigten Leſer; die: ſie vielleicht dieſes Stü zu ſehen haben möchten. ein. Genüge zu thun.,, will ich gedachte Formul is der unten ſte henden. Nota mittheilen a). a) Der Junhalt-des gedachten Formulars iſt folgender?“ x) Werden aufgehoben: drey Finger.-' ey. dem erſten, das iſt der Daume, iſt zu verftos hzen-Sott der. Vater, bey-denr andern Gott dex. Sohn; bey: dem dritten-Gott der bei, lige Geiſt. Die lezten zwey Finger werden unter ſich in die Zand geneiget, der erſte bedeutet! die Xöſtliche Seele, als die unter: der mrenſchlichkeit verborgen iſt, der fünfte und kleine Finger bedeutet den Leib, als-der da gegen der Seele klein zu ver? ſtehen, und-beyp: der ganzen Zand wird“: bedeutet. ein Gott, ein Schöpfer, der alle Lreaturen- auf; der. Erde erſchaffen hat; welcher. V7enſch nun ſo: verwegen iſt, und fälſchlich ſchwöret,. oder ſeinen Eid nicht hält. der ſcFs: Pächter das au dem anſchlagsmäßigen Viehſtande“fehlende mit ſeinem eigenen Vieh zu bs- feßen., verbindlich mache.; 5: 394: Welche Preiſe bey der Taxirung des Viehes zum Grunde zu legen. Die Sache werde nun auf die eine oder andere Art abgemachet, ſo bleibet es al- lemal nöthig, daß das bey dem Gute vorhandene Vieh, welches dem Pächter übergeben werden ſoll, durch die von beyden Theilen ernannten Taxanten gehörig abgeſchäßet werde, Das Vieh. hat, es ſey von welcher Art es wolle, nicht zu allen Zeiten einerley Preiß. Bald ſtehet es in einem höhern ,. und bald wiederum in einem geringern. Ob aber die Zeiten der Uebergabe und Zurückgabe des vorpachteten Gutes hierunter über- einſtimmend ſeyn werden, iſt'allemal ungewiß. Die lekßtern Kriegeszeiten haben beſonders gelehret, was vor ein gewaltiger Un- ferſcheid in dieſem Stücke vorfallen könne,“indem dazumal ein Pferd, Ochſe oder Kuh wohl viermal höher, als ſonſt gewöhnlich. geweſen iſt, bezahlet werden mußte. Wenn, man aber auch nicht auf dergleichen außerordentliche Fälle, die freylich Feine Regel machen können, Rückſicht-nehmen will, ſo bleibet doch der abwechſelnde Preiß des Viehes zu allen auch gewöhnlichen Zeiten unſtreitig.]> ' Eine Pflicht derjenigen, ſo dergleichen Gürerabgalben zu dirigiren haben, iſt es alſo, daß ſie die Taxanten dahin inſtruiren müſſen, daß ſelbige bey ihrer Abſchäßung jeder- zeit einen mittelmäßigen Preiß zum Augenmerk nehmen, und alle außerordentliche Fälle, welche entweder einen höhern oder niedrigen Preiß, verurſachen, bey Seite ſeßen mögen. 9. 395 Was bey der Taxe des Viehes wahrzunehmen„ wobey einer beſondern Abſchazungsart des Rindviehes nach. den Sorten gedacht wird. So viel'die-Abſchäßung des Viehes ſelber anbetrift, iſt rathſam, daß ſolche Stück vor Stück vorgenommen, und der Werth eines jeden Stückes beſonders beſtimmet werde. Denn ſie entweder in kolle oder auch nur vyaarweiſe in Täre zu nehmen, wie bey den Pfer- den, Ochſen und Kühen öfters zu geſchehen pfleget; verurſachet allemal eine ungewiſſe und unzuverläßige Taxe... Die Mängel des einen Stückes durch die guten Eigenſchaften des andern decfen und überheben zu wollen, ſebßet jederzeit etwas willführliches voraus. Am ſicherſten iſt es daher, daß die Abſchäßung eines jeden Stücfes beſonders vorge- nominen werde." Auch haben dergleichen in kolle oder auch Paarweiſe geſchehene Taxen Sheng weiter nichts, als die Faulheit oder Bequemlichkeit der Taxanten, zum runde. In Pommern habe ich an einigen Otten die Methode gefunden, daß das Rind- vieh und auch die Schweine eben ſo, wie bey den Schafen gewöhnlich iſt, in gewiſſe Sorten, worunter hauptſächlich das Alter zum Grunde geleget wird, geſeßet, und einem jeden zu ſeiner Sorte gehörigen Stücke ein gewiſſer Werth beygeleget wird, welches die Wirkung hat, daß bey der künftigen Zurückgabe des Gutes die Individua gar nicht von veuen taxiret werden dürfen, ſondern das vorhandene Vieh wiederum in die bey EE eber- Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der xc. 293 Uebergabe beſtimmte Sorten ZIEREN und IDEE eine L5% Sorte nach der vorigen Taxe wieder angenommen wird;-| Um dem geneigten Leſer“ jb einen Vege Begtif“ zu machen, habe ich unten.in der Nota a ein Schema, ſo ich aus einem wel:(en Uebergabe- Pro- 'tocoll genommen habe, beygefüget, ufer Da es ſich nicht ſo genau treffen kann, daß, die"bey. der Uebergabe befindlich D Das Scheitä von einer DSEGLZHENE nah den Sotken Gingeniehfeſent 0-. Taxe iſt folgendes. geweſene Sorten in eben derjenigen Menge„wiederum. bey, der Zurückgabe befindlich ſeyn ſollten; ſo-folget von. ſelbſt, daß eine ordentliche Bilance Hezogen,.der Ueberſchuß „oder das fchlende von einem oder Hadern Theil vergütiget werden müſſe. Stück.||; 41 A. Specification und Taxe des bey der Uebergabe'an den Pächter auf. dem. Gute: befundenen. Rindviehes.. 79 Stück; 'Bullen von 5 Jahren beyd=-=--- Bullen, einer von 2, der andere von 3 Jah- rem alt, beyde'--== Kühe: von: 10; IT, 12, 13, 14 und I5 Jahren alt, derenetliche die Zähne fehlen und ziem- lich auszumerzen,, a StüöF-=--- (Stück&jährige Küh?==-=- |Stüc>'6 und“ 7 jährige Rußen:s 2. pier und'nicht'gerindert haben; worunter2 Stück, Rinder mit'begriffen ſeym*=-= „Stück 4 und'5 jährige Starken; die' zum Theil[|. ſchon Milch, zum Theil: aber noch Güſte ſeyn, Stück 25 jährige Starke:-- Stück überjährige„Kälber, worunter“ ein: Bullfalb y Stück, Zuchtfälber,, n worunter: 3. 1 vomdieſem: Jahre:s, 2 0n 412178135 Vorige|].| B. Vetzeichniß des Rindviehſtandes bey der Zurücfgäbe Tarederj des Gutes nach.den Sorten und unter der bey der En Summk - Uebergabe beſtimmten Taxe.', Warg E. j„„lithlr.gr. pi.!'ehir, gr. Pf. - 8.|| Bullen von 5 Jahren. FEEN GEE 3E=|| glo 17. 16-- 2|| Bullen von 2 und 3 Jahren;"-- M Hei| 6118|1= EE ie x8|| Kühe vont 70 bis 16 Jahren-. SCEE IR goa 12|| Stüc 8 jährige Kähe-- ibi 7 rok I5 Stü> 6 ünd 7 jährige Kühe;..-.--- 10|-- 150|-4-- -20|| Stü> 4 und 5 jährige Starke- SES Ze 61--|1:145| g|| Stück 23 jährige Starke-=--= 4 32 8|| Stü überjährige Kälber ISSE:; M5 408 2 8 58 E 12 Stu> Zuchtkälber==.= 3-|| r1jx8,-- 21-4 "97 SE|„Samms- l6551x6|- C. Bilance. I) Vort dem Pächter ſind zurück geliefert worden nach der älten WIES Taxe an Werth----- 655 Thlr. 16 Gr. 2) Bey der VPebergabe hat er empfangen«=>--- 570= 8S=- Muß alſo der Verpächter dem Pächter vergütigen-- 5 Thlr. 8 Gr. SY. 396. 40arum dieſe'Abſchäzungsart nicht an allen Orten rathſan ſey- Run bleibet annoch. die Frage Übrig, ob und in wie weit dieſe Methode rath- am ſey? j| js" Daß man dabey wegen des Werths des Rindviehes zu keiner arithmetiſchen Ge- wißheit fommen könne, fällt von ſelbſt in die Augen. Inzwiſchen iſt nicht zu leugnen, daß ſelbige bey der Zurücgabe der verpachtete Güter viele Bequemlichfeit verſchaffe. Weil aber ein Gutsherr ſich bey dein ganzen Pachtgeſchäfte hauptſächlich. vor alle Bovortheilungen in As, welche bey der Uebergabe des Gutes an den Pächter deshalb in Richtigkeit geſeßet müſſen, weil der Pächter ſolche bey ſeinem Abzuge in-quali et EE APES liefern.muß,.; Kommt einem Eigenthümer die Verpachtung ſeines Gutes nicht unvermuthet über, den Hals, ſondern er hat ſich“ dazu ſchon vorher entſchloſſen, ſo thut er wohl, wenn er eben ſo wie gemeiniglich von den Pächtern bey ihren Abzuge verlanget wird, die Felder in Gegenwart des Schulzen und der Gerichte, oder ſonſt eines vereidigten Mannes, beſäen läſſet, damit er dadurch den Pächter, ſowohl von dem richtigen Maße der Ausſaat, als „auch der Güte des Samengetreides, Überführen könne.; Allein bey den.wenigſten Uebergaben der verpachteten Güter an den Pächter pfle-; «get ſolches beobachtet zu werden. Gemeiniglich muß ſich der Pächter auf die ihm vorge-< zeigte Wirthſchaftsrechnungen, oder, wo ſolche nicht geführet werden, auf die bloße An»- gabe des Eigenthümers verlaſſen, welches denn in der Folge zu allerhand Jrrungen und Proceſſen Gelegenheit giebet. Ich habe daher 6. 386. die Beſichtigung der beſäeten Felder als ein Mittel, um dergleichen Weitläuftigkeiten zu vermeiden, in Vorſchlag gebracht, und ich hoffe, daß ſolches unter den dabey vorgetragenen Modalitäten nicht undienſam ſeyn werde. Hat aber der Eigenthümer die Vorſicht gebrauchet7 daß er die Felder in des Schul- zen und der Gerichten Gegenwart beſäen laſſen, und er folglich die richtig und völlig be» ſtellt Saat hiedurks,/“- gen Zurückgabe des Gutes zu einem ſichern Grunde legen zu fönnen, zu geben, und es bleibet daher nicht aus, daß nicht darüber bey der Zurükgewährung des Gutes allerley Zwiſtigkeiten enſtehen ſollten, welche wegen der wenigen Beträchtlichfeit des Gegenſtan- des um ſo verdrießlicher und unangenehmer fallen.: | Es wird, um dieſes durch ein Beyſpiel deſto deutlicher zu machen, bey der Ueber- gabe ein ganz neuer Wagen angeſeßet. Dieſer Wagen iſt wirklich gut, tüchtig und brauch- har. Bey der Zurückgabe des Gutes liefert zwar der Pächter auch einen ganz neuen Wa- gen ab. Allein er iſt weder von guten Holze noch auch tüchtig gemacht. Inzwiſchen hat er ſeiner Schuldigkeit darunter ein Gnüge gethan, und es mag ihm deshalb fein Deteet gemachet werden, weil er allemal die Ausflucht, daß der ihm gelieferte Wageu von eben ſolcher Beſchaffenheit geweſen ſey, offen bleibet. Wer aber kann dieſen Streit, wenn der. erſte Wagen nicht tariret geweſen, ſondern nur alles nach dem Augenſchein beſchrieben worden ,: wohl mit Zuverläßigkeit beſtimmen?„J<< habe nur noch erſt im vorigen Sem- mer bey einer beygewohnten Pachtabnahme ſelber mit. angeſehen, daß ein von dem Päch- ter überlieferter- ganz neuer. Wagen, gleich bey der erſten damit vorgenommenen Fahrt ohne Verſchulden der Fuhrleute zerbrochen wurde. Eine gleiche Beſchaffenheit hat es mit allen andern Wirthſchaftsgeräthſchaften. Und verſchiedene ſind von der Art, daß dabey noh weit eher, als in dem vorhin gegebenen Beyſpiel, von Seiten der Pächrer Bevortheilungen vorgehen können. 13.0 Hieraus nun ergiebet ſich von ſelbſt, daß es allemal rathſam ſey, auch die zu der kodten Fahrnis gehörige Stücke nicht'allein genau zu verzeichnen, ſondern ihnen auch von den vereidigten Taxanten einen gewiſſen der»Wahrheit gemäßen Werth beylegen zu laßen. Hiedurch wird aller Anlaß zu künftigen Zänfereyeu gehoben, und der Pächter muß alsdenn, wenn er die Uebergabetaxe erfüllen will, ebenfalls gute und tüchtige Waare zurück liefern. 6... 402 Warum die dem Pächter zu überliefernde Beplaßſtücke tauglich und brauchbar ſeyn müſſen.; Man nimmt überdem ſehr öfters wahr, daß bey dergleichen Uebergaben dem Pächter alles unnüße Zeug, ſo gar nichts mehr tauget, noch brauchbar iſt, mit zugeſcho- ben zu werden pfleget. Es iſt dieſes auf der einen Seite höchſt unbillig. Denn da dem Pächter der Bey- laß in der Abſicht, daß er dadurch die verſchiedenen Wirthſchaftsgeſchäfte bewerkſtelligen foll, überliefert wird, ſo fällt von ſelbſt in die Augen, daß dieſer Endzweck durch un- brauchbare Werkzeuge und Geräthſchaften nicht erreichet werden könne, ſondern der Päch- ter dennoch ſich ſolche neu anſchaffen, und dadurch in Koſten ſeßen müſſe. Auf der andern Seite aber iſt ein ſolches Unternehmen auch vor den Verpächter ſelber nachtheilig. Hat der Pächter bey der Uebergabe nichts als unbrauchbare Beylaß- ſtücke erhalten, ſo“iſt er auch ſolche in keiner andern Beſchafſenheit zurück zu liefern gehal- ten. Und es fällt dem Pächter deren neue Wiederanſchaffung, wenn er das Gut ſelber wieder bewirthſchaften will, alsdenun ebenfalls gar ſehr zur Laſt. Billig muß ſolchemnach dem Pächter keine andere Fahrnis übergeben werden, als welche noch wirklich brauchbar iſt, wovon man die Beurtheilung den beſtellten Taxanten Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 0, 299 zu überlaſſen hat, und es kann feinem Pächter dergleichen untaugliches und unbrauchbates Zeug als einen wahren wieder zurück zu gewährenden Beylaß anzunehmen zugemuthet werden. Inzwiſchen iſt dieſes nicht dahin zu verſtehen, daß alle Beylaßſtücke ſchlechter dings.ncu und. ohne alle Fehler ſeyn müſſen. Dieſes wird und kanu man in Feiner Wirth- ſchaft. antreffen... Nur brauchbar müſſen ſie annoch, und die Fehler von ſolcher Beſchaf- fenheit ſeyn, daß ſie wieder ergänzet und ausgebeſſert werden können. Ein vernünftiger Verpächter läſſet daher lieber vor der Tradition das ewa ſchadhafte in den gehörigen Stand ſeßen, damit erbey der Zurückgabe des Gutes ebenfalls lauter tauglichen Beylaß wieder zurückzu empfangen ſichere Rechnung machen könne, -„ Wirthe, die anders denken, verſtehen ihr eigenes Beſte nicht, und ſeßen die künftige Folgen bey dieſem ihrem Betragen gänzlich außer Augen. S. 403. Von den zum Beplaß gehörigen Brau- Brandwein- und Sausgeräthe, was dahin eigentz lich zu rechnen ſep. Die vierte Gattung des dem Pächter zu übergebenden Beylaſſes machen ehdlich das Brau-und Brandweingeräthe, imgleichen der zur Fortſeßung der Wirthſchaft erfor- derliche Hausrath und andere dazu erforderlichen Utenſilien aus.. In einer Landwirchſchaft, mit welcher die Braugerechtigkeit verknüpfet iſt, ſind die zu deren Betreibung nöthige kupferne Keſſel oder Braupfannen, nebſt den.dazu gehö- rigen Brandweinsblaſen, imgleichen Kufen, Zober, ganze und halbe Tonnen und an- dere dergleichen Gefäße mehr, ſchon von ſolcher Wichtigkeit, daß ſie bey der Uebergabe eines verpachteten Gutes eine beſondere Aufmerkſamkeit verdienen. Und auch auf denje- nigen Landgütern, die mit keiner eigenen Schanfgerechtigkeit verſehen, ſind doch dieſe vorbenannte Gerächſchaften deshalb nicht gänzlich außer Augen zu laſſen, weil ihnen we- nigſtens das Recht ,- das zur Wirthſchaft nöthige Bier und Brandwein zu brauen und zu brennen, gebühret. Denn da dem Pächter dieſe Befugniß ebenfalls mit überlaſſen wer- den muß, ſv kann er auch der dazu nöthigen Seräthſchaften nicht entbehren.- 'An denjenigen Orten, wo ein ſtarker Viehſtand iſt, und anſehnliche Kyhmelke- reyen vorhanden ſind, werden auch hiezu- allerley Gefaße und Gerächſchaften, an Sät- tern oder Milchlöpen, Zutterfäſſern, Sahntöpfen. Räſeformen, Zobern, Kannen u. d. m. erfordert. Die Natur der Sache giebet es von ſelbſt, daß dieſe ſämmtliche Uten- ſilien Stücke ſind, die dem Pächter bey dem Antritt der Pacht zum Beylaß gelaſſen und mit übergeben werden müſſen. Wenn auch endlich dem Pächter die benöthigte Wohnung eingeräumet und änge- wieſen werden muß, und er die Wirthſchaft nicht ohne Geſinde beſtreiten Fann, ſolches aber, außer ihrer gewöhnlichen Koſt, auch des Nachts eine ihren Umſtänden gemäße be» queme Ruhe haben muß, ſo folger von ſelbſt, daß alle hiezu erforderliche Dinge Beylaß- ſtücke ſind, die der Pächter, wenn nicht deshalb ein anderes verabredet und in dem Pacht- contract-niedergeſchrieben worden, bey der Uebergabe des Gutes zu verlangen berechtiget öſt. In Anſehung des Hauygraths darf ſolcher.weder koſtbar noch zierlich ſeyn, ſon- dern es iſt genung, wenn er zur Nothdurft zureichet. 'F& pP 2 Ia ZCO Fortſetzung des fünften Hauptſtüc>ks. Ja gewiſſermaßen iſt es nicht rathſam, einem Pächter überflüßigen und koſtbaren Hausrath anzuvertrauen.> Die Gefahr, die derſelbe unter deſſen Händen laufet, iſt zu groß, und man bahnet ſich nur dadurch auf künftige Zeiten einen Weg zu allerhand unnd- thigen: Weitläuftigkeiten. Juzwiſchen muß man auch hierunter, wie man in dem gemeinen Sprichwort zu reden pfleget, auf den Mann, den man vor ſich hat, ſehen. Es giebet auch ordentliche und reinliche Pächterfamilien, welchen man, wenn es die Umſtände erlauben wollen, ſchon mehr, als die ſonſt'gewöhnliche Zimmer und Hausrach anverträuen kann, und es würde Unrecht ſeyn, wenn man diefelben hierunter gar zu ſehr einſchränken wollte. Sonſt aber, und wenn man nicht vor den Stand und die Umſtände des Pächters „eine gewiſſe: Achtung haben will, iſt doch wenigſtens-fo viel nöthig, deß demſelben vor ihn und das Geſiade die benöthigte Tiſche, Stühle und Bänke, nicht weniger die erfordere liche Seſinde- Betten, imgleichen das zum Speiſe kochen vor das Geſinde nötchige Bü- s,. Watmty. derzanziehende. Pächter. unmittelbar„vorher in-einer Pacht. geſtand und ſeine. vorige Pacht.nur mit einer neuen verwechſelt, ſg.fann ihm E37 MÖnpten en, gleichgültig ſeyn, indem er dieſes bendthigte Brod- und Futterkorn an dem. exſten Orte, übrig behält, und es alſo auf das neu erpachtete Gut wiederum mit bringet,.wiewohl ſolches auch, wenn-beyde Pachtörter weit von einander.entlegen ſind, öfters mit verſchiedenen/Beſchwer- lichfeiten verfnüpfet iſt. AE Vor einen. Pächter.aber, der erſt'zu pächten anfängt, oder. doch ſchon einige Zeit pachtlos geweſenviſt, führet.dieſer Umſtand viele Beſchwerden mit ſich, und. ſeßetr ihn. nicht „ſelten in anſehnliche baarxe; Ausgaben.,. zumahl. wenn..der Antritt der Pacht zu einer Zeit einfällt, wo das Getreide in einem höheren Preiſeſtehet, 7008;; In.dem.leßteru Kriege.hat dieſes die Pachten gar. ſehr erſchweret, und mancher iſt dadurch von.der.ganzen Pachtung zurück. gehalten, worden.“ Bey der Zurückgabe des verpachteten Gutes trift dieſe Beſchwerlichkeit. den.Ei- genthümer ebenfals, und es muß, demſelben alsdenn eben ſo unangenehm, als es dem Pächter gefallen. iſt, ſeyn, wenn er. das von Trinitatis oder Johannis. bis zur Ernte, be- nöchigte Brod- und Futterkorn vor baares Geld erkaufen ſoll.„Die theuren Zeiten können ihn gleichmäßig treffen, und da bey einem aus der Pacht zurück genommenen Gute, um das von dem Pächter vernachläßigte oder zu Grunde gerichtete wieder in gehörigen Stand zu ſeßen, ſchon vorhin mehrere Ausgaben ,' als ſonſt bey einem andern beſtändig ſelbſt pn, im Anfange vorfällen,' ſo wird ihm Hiedurc< dieſe Laſt doppelt erſchweret.| “ Zu beyder Theile offenbaren Vortheil gereichet es daher, daß das bis zur Ernte henöthigte Brod- und Saatforn, wozu auch das zur Brauerey erforderliche Mals gerech- net werden mag, als ein Beylaß mit übergeben werde. j Es muß aber ſolches in dem Pachtcontract beſonders ausgedrucet werden, weil ſonſt.der Pächter, da es dem eingeführten Gebrauch nicht gemäß iſt, ſolches zu fordern nicht bevechtizet ſeyn würde, 6. 408. Don der nöthigen Berechnung wegen der öffentlichen Abgaben, Deputäts und Geſindelohns.. Daß bey der Uedergabe eines verpachteten Gutes wegen der rücfſtändigen oder zu viel gehobenen Gefälle an Pachten, Zinſen us, Wenn man aber die Sache in nähere Erwägung nimmt, ſo wird man finden, daß in einem ſo glücflichen Lande, wo dieſe Einrichtung getroffen. worden, die Remißio- nen wegen Viehſterbens an und vor ſich unbefannte Sachen ſind, und weder der Pächter . noch Verpächter ſich deshalb eigene Bedingungen zu-machen nöthig haben. Denn wenn das geſtorbene Vieh durch die Societät wieder erſeßet und vergütiget wird, ſo bleibet bey diefe Unglücksfall weder vor den einen, noch“ den- andern“ die geringſte, Gefahr wei- ter übrig.; Die Vortreflichkeit. dieſer nas, ſchleudert, und'dadurc Man findet aber nicht in allen Pachtcontracten eine hierunter zureichende Beſtim- mung: 7 Es iſt daher nöthig:, dieſe Materie in eine genauere Erwägung zu ziehen, und auch: dasjenige, was zur Entſcheidung der in den Pachtcontracten nicht ausdrücklich feſt- geſebten. Evictionsfälle-zu wiſſen erfordert wird, kürzlich vorzuträgen. 5.14 . Hiezu nun iſt die gegenwärtige Abtheilung gewidmet, und wir werden uns int derſei&en un ſo kürzer faſſew können, als wir ſchon vorhin bey verſchiedenen andern Gele» ß. 413» Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 16. 3079 6.1413. Warum dieſe Aaterie.nach der Ordnung, die wir bey Erörterung derſelben in Raufs-uns VerFfaufsfällen beobachtet haben„abgehandelt. werden ſoll. Beſönders“ habeniwir ſchon in der dritten Abtheilung des vierten Zauptſtüss des zweyten Bandes. 9. 231. /299. die Materie von det Gewährleiſtung bey Kaufen und Verkaufen umſkändlich abgehandelt. Es iſt'zwar' nicht zu leugnen ,'daß die Pachten mit'den Kaufen hierunter in vie» len Stücfen überein kommen ,-'und' eine nahe'Verwandtſchaſt mit einander haben; in- zwiſchen finder"doch auch! dabey die 5. 411. dieſerhalb gegebene Erinnerung ſtatt, und man fann nicht in allen Fällen von dem, was c. 1. von den Käufen geſaget worden, ſchleche terdings auf die'Pachten, ohne einen falſchen und unrichtigen Schluß zu begehen, eine ſichere Anwendung machen. /' Die Gewährleiſtung, die ein'Pächter'zu fordern befugt iſt, hat, in Rückſicht der einem. Käufer zuſtändigen /' nach Verſchiedenheit der Umſtände, theils engere, theils aber auch"weitere Gränzen,“ und es iſt unſtreitig, daß einem Pächter in verſchiedene Fällen eine Gewährleiſtung zukommt; die' der' Käufer von ſeinem Verfäufer nicht for- dern fann: Damit nun auf einer Seite einerley Sachen nicht ohne Noth mehrmals wieder- hohlet werden, auf der andern aber auch die Conträhenten die gehörige Anweiſung, wie ſie däs-c..1. von der“ Gewährleiſtung bey“ Kaufen“angeführte auf die Pachten anzuwen- den haben, erhalten mögen„““ſo wollen"wir die'vörhin bemerkte dritte Abtheilung des vierten Zauptſtu&Xs durchgehen, und'nach“der darinn beobächteten Ordnung, in wie weit das daſelbſt geſagte-auf die Pachten, eine Anwehre findet, kürzlich bemerken. 6. 414. Daß ſo wenig der Pächter, als Eigenthümer, wegen des Sutsertrags, Gewähr» leiſtung fordern könne. In dens. 233 und 234 iſt ec. 1. zu einem allgemeinen Grundſaß angenommen wor»- den, daß ein Verkäufer den Ertrag des verkauften Gutes, weder nach den Rechten, noch auch na< der Vernunft, zu gewähren verbunden ſey. Daß dieſes-auch bey den verpachteten Gütern ſtatt finde, habe ich ſchon in dent vorigen'verſchiedentlich-bemerket und erwieſen, dergeſtallt, daß hierinn dieſe beyde bürger- liche Handlungen vollkommen überein kommen. Der Schaden, der durch unverſchuldete Unglücksfälle verurſachet wird, fällt zwar dem Verpächter unter dex in der zweyten Abtheilung angeführten Bedingungen dem grö- ſten Theil nach zur Laſt, dahingegen der Käufer ſolchen als Eigenthümer allein tragen muß. Allein es iſt dieſes ein Remißions-; und kein Evictions- Fall. Er Fehöret alſo auch nicht hieher, weil, wie 6. 210. mit mehrern gezeiget worden, die Remißionsfälle einen ganz andern Grund ,' warum ſie den"Pächtern zu gute kommen, als die Gewähr- leiſtungsfälle, haben, Qq2 G. 415. | 19: JUR j'' "- == == EX = wW.2 EE x. Wet = == een M D<- 388 4 Fortſezung des fünften Hauptſtü>s, S«: 1.4154 In wie-weit die Ausfälle in den beſtimmten Sefällen einem Pächter zu-gewähren.. - Ferner ſind-c. 1. die beſtimmte Gefälle an Pachten, Geld und Grundzinſen mit zu denjenigen Pertinenzien eines Landgutes gerechnet: worden, wegen deren Ausfall einem Käufer eine Gewährleiſtung gebühret;: Jedoch habe ich dabey einen Unterſcheid, ob ein dergleichen Ausfall die Verap« mung der Zinßgeber und andere Unglücksfälle zum Grunde habe, oder.derſelbe aus einer unrichtigen Angabe des Verkäufers herkomme, gemachet. Nur allein.in dem. leßtern, nicht aber erſtern Fall; iſt dem Käufer eine. von dem Verfkäufer.zu, fordern. habende Ge- währleiſtung-zugebilliget worden. Daß aber ein Pächter ſich an dieſen Unterſcheid nicht zu kehren habe, ſondern wegen des Ausfalls der beſtimmten Gefälle zu allen Zeiten und unter allen Umſtänden eine Gewährleiſtung zu fordern berechtiget ſey; fällt'von ſelbſt ingdie Augen. Denn da er nicht. Eigenthümer iſt, und von'den beſtimmten Gefällen, wieoben an ſeinem Orte gezei- get worden, keinen Gewinſt, wie bey den unbeſtimmten, zu erwarten hat, ſo fann ihm auch in dieſem Fall die Tragung der Unglücksfälle, nicht! aufgebürdet werden, 1) Die Verſchiedenheit des Kaufs und der Pacht beſtehet alſo in dieſem Stücke darinn, daß der Käufer nur blos wegen der' unrichtig angegebenen beſtimmten Gefälle,„der Pächter aber in Anſehung alles ſich darinn ereignenden Ausfalles eine-Eviction fordern könne. Der einzige Umſtand mag davon ausgenommen werden, wenn. der Päcter'an die Verarmung der Zinß- und Pachtgeber durch ſein unrichtiges Betragen ſelber Schuld iſt. Denn ſo wenig er wegen eines von ihm ſelber verurſachten Schadens Remißion fordern kann, ſo wenig iſt er auch unter dieſen Umſtänden ,:-von einer Eviction zu ſprechen, berechtiget. SG. 416% Daß'dasjenige.,. was bey den Raufen wegen Gewährleiſtung der Ausſaaten, feſtgeſetzet worden„ auch: bey, den. Pachten. ſtatt finde. Dagjenige, was. c.1. C. 239 bis 243« in Anſehung der Ausſaat bey Kaufen und Verkaufen. vorgetragen. und feſtgeſeßet worden, findet auch bey den Pachten um ſo'mehr ſtatt, als ſolches in die gegenwärtige Abnußung, des, verpachteten Gutes einen unmittel- baren Einfluß. hat, und es. ganz, natürlich iſt, daß. ein Pächter nach. dem Verhältnis der weniger befundenen: Ausſaat auch: geringere Ernten. haben. müſſe. Wir haben. dieſes bereits in dem jeßigen Zauptſtü> 9. 207. angemerket, und eben daher in dem.nachfolgen- den 6.208. die Entſagung des Pächters auf die Evictionsfälle; angerathen, DI5G Wenn aber dieſe Vorſicht nicht in allen. Pachtcontracten beobachtet, oder der Pächter zu einer dergleichen Entſagung nicht zu bringen geweſen ſeyn möchte, ſo kann die Frage wegen Eviction der Ausſaatem nach: allen denjenigen Grundſäßen, die deshalb c,1. bey den Kaufen angenommen worden, entſchieden werden;: '"Hieraus. aber iſt erſichtlich... daß bey geometriſch. vermeſſenen Landgütern, und ſolchen, wovon gar kein Anſchlag angefertiget worden, keine Eviction, wegen der Ausſaat Plas greiffen könne. Nur allein in ſolchen Fällen, wo der Pacht ein ohne meet Von den bew Berpachtung der Landgüter, theils aus der?c. 309 Vermeſſung: anzefertigter Anſchläg vorher gegangen, iſt der Pächter mit ſeiner Evictiong» Flage zu hören.* 6. 417. Von der Sewährungsleiſtung des zum einem verpachteten Gute gehö» rigen Beplaßes.) Wenn ferner c.1. 5. 244. feſtgeſeßet worden, daß bey Verkaufung der Landgüter der dazu gehörige Beylaß dem Käufer eben ſo wohl, als die Pertinenbſtücke und Zubehö- rungen, gegen alle fremde Anſprüche gewähret werden müſſen, ſo findet dieſes in Anſe- hung der Abnußung bey den Verpachtungen ebenfals ſtatt. Es iſt bereits oben in dem dritten Abſchnitt: 6.411. gezeiget worden, daß dem Pächter; wenn nicht deshalb indem Pächtcontract ein anderes vorbedungen wäre, jeder- zeit der Anſchlagsmäßige Beylaß mit übergeben werden müſſe. Es iſt aber einetley, ob dem Pächter dieſer ihm nach: den Rechten gebührende Bey- laß-gar nicht, oder in ſolchen Stücew, die nachher von einem Fremden in Anſpruch ge- nommen und evinciret werden, geliefert worden, wie ſolches aus dem c.1. zur Erläuterung;- angeführten Beyſpiel von den Hälftſchafen ſich-vow ſelbſt ergiebet..: Wenn man die Sache recht genau erwäget, ſo-iſt die Gewährleiſtung, die ein Pächter wegen der meiſten Beylaßſtücke zu fordern hat. noch von weitern Umfange, als diejenige, wozu der Käufer berechtiget iſt. «Der Käufer muß zufrieden ſeyn, wenn ihm die evincirte Beylaßſtücke erſeßet: worden. Bey dem Pächter aber müſſen dieſe Stücke. nicht allein von dem wieder zurück. zu leiſtenden Inventarium abgeſchrieben ,. ſondern ihm auch die dadurch: entgehende Ab- nußung an“ dem. Pachtgelde vergütiget werden. Und dieſe Vergütigung. pfleger, beſon- ders wenn der evincirte Beylaß den Viehſtand betrift, zu ſehr wichtigen. und weitläufti- gen Schadenberechnungen Gelegenheit zu geben. Der liquidirende Pächter begnüget ſich, wenn er z. B. 20 oder 30 Kühe weniger; als ihm angeſchlagen worden, bekommen. hat, nicht. blos: daram, daß ihm: die Anſchlags- mäßige Abnußung derſelben von der Pacht: abgezogen werde“, ſondern: er will wegen des dadurch entgangenen Miſtes, und daraus“in. dem Äcferbau entſtandenen. Schadens; eben- falls Vergürigung: haben. Der Verpächter hingegew bringet das wegen“ des geringerw Viehſtandes übrig. gebliebene Futter“, ſo der Pächter auf andere: Art nußen können, wie- un im Gegenberechnung„ und: will. dadurch: den: angegebenen: Schaden. zu: compenſie: ren ſuchen. Einem redlichen und“ Friede liebenden Mann: muß billig ein geheimer: Schauder ankommen, wenn. erdie verworrene Weicläuftigkeiten.,. die hieraus: entſtehen. können), und; auch gemeiniglich entſtehew, überdenfet..? Vor einen Eigenchümer,, der: in. dergleichen: Umſtände geräth,. iſt daher allemal rathſam, daß: er dem Pächter die evincirte Beylaßſtücke ſofort wieder erſeße,. indem. hie- durch alle: vorbemeldete-zu befürchtende Berechnungen. und; Gegenbereks; Folgen-ſich ſelber beyzumeſſen, daß er, da ihnt doh nothwendig bekanntſeyn' müßen 7-0b an den auf dem Gute befindlichen Beylaßſtücfen ein Fremder einen Anſprüch habe"des| halb nicht gleich bey dem Pachtcontract die gehörige Bedingungen gemadhet hat. Damals war er noch Meiſter von der Sache; nachdem er-aher dieſe Vorſicht verfehlet, ſo bleibet er der Discretion des Pächters- überlaſſen. 3040 ji5“ Sh. 4 I 8. „Was die Entſagung der Pächter auf alle Sewährleiſtung vor eine Wirkung babe, Ein Käufer, welcher der Gewährleiſtung:ausdrüclich“entſaget, kann auch der- gleichen bey entſtandenen Fall von ſeinem Verfäufer"nicht[NE 26 ſolches“+. 9. 246. mit mehrern'ausgeführet'worden iſt.| j Daß dieſes bey den Pachfungen nicht ſtatt finden könne, iſt bereits in dem gegen- wärtigen Hauprſtücke 8. 208 und 209. gezeiget worden. Die Gewährleiſtung bey den Pachten gehet niemals auf das Eigenthum, ſondern nur blos auf die Abnußung. Wenn nun ein und anderes nußbares Pertinenzſtück durch fremde Anſprüche ver- loren gehet, ſo fann der Pächter auch die ihm dadurch abgehende Nußungen' dem Eigen- thümer unmöglich entrichten, und es würde die höchſte Unbilligkeit“ſeyn, wenn der Päch- ker ſolches von ihm fordern wollte. Selbſt bey den Verkaufen muß, wie aus dem angezogenen 5. 246. des vierten Zauptſtü>es mit mehrern erhellet, einem Käufer, welcher der Gewährleiſtung ausdrück« lich entſaget hat, dennoch das Kaufgeld' wiederum zurü gezahlet werden, und-die ganze Entſagung hat keine weitere Wirkung,'als daß blos der Käufer wider den Verkäufer nicht ad intereſſe zu klagen berechtiget iſt. Ex analogia juris muß alſo'auch'billig.dem Pächter; der geſchehenen' Entſagung ohnerachtet, die anſchlagsmäßige Abnußung des" evincirten PertinenzſtüFes von dem Pachtgelde abgeſchrieben werden, und es kann deſſen auf die Gewährleiſtung geſchehene Renuntiation ebenfalls weiter nichts wirken, als'daß er, den Eigenthümer nicht noch außerdem ob lucrum celſans er damnum emergens, wie es in der juriſtiſchen Spräche klinget/ in Anſpruch zu nehmen, gehindert wird. Ich habe zwar oben 5. 208. des gegenwärtigen Hauprſtücks es ſelber'als eine nö- thige Vorſicht angerathen, daß man von dem Pächter in dem Pachtcontract auf alle Ge- währleiſtung Verzicht thun laſſen müſſe: Allein es iſt auch zugleic) in dem nächſt folgen- den 6.209. ausdrücklich erinnert worden, daß dieſe angerathene Entſagung der Evictions- fälle nur auf das wirkliche Daſeyn der verpachteten Grundſtücke;'N8. in Anſehung ihrer Größe und Umfanges, gehe, und eine rechtliche Wirkung haben könne, dergeſtallt,; daß der Verpächter, wenn einige von den verpachteten Grundſtücken und Pertinenzien von ei- nem Dritten in Anſpruch genommen" und evinciret werden ſollten, dem ohnerachtet'dem Pächter deghalb gerecht zu werden allemal ſchyldig bleibe.) Die Urſachen, warum die Gewährleiſtüngsentſagung in dem erſten Fall von Wir- kung ſeyn müſſe, ſind in dem angezogenen 9. 208, worauf ich mich nochmals beziehe,'be-' merket worden. Die Gründe aber/ weshalb eine dergleichen Verzicht in dem zweyten Fall, wo die ganze Nußung eines Pertinenzſtükes dem Pächter entzogen wird, ohne en; bleibet, werden aus demjenigen; was anjekßt geſaget worden/ zur Gnüge ert- 6, 419. +|. Von den bey Verpachtung der-Landgüter, theils aus der 106, 311 G,-; 419. Ob und in wie weit vein Pächter... wenn'das verpachtete. Gut aus. bloßer landesherrlicher Ulacht und. Gewalt ganz. oder zum.Theil weggenommen wird, deshalb eine Gewahr- leiſtung von dem Verpächter verlangen Fönne? Bey Verkäufung der Landgüter kann, wie“aus- dem 6.248... des vierten Haupt- ſtückes mic'mehrern zu erſehen iſt, ein Käufer auch alsdenn, wenn das verkauftes Gut entweder ganz oder zum Theil aus-landesherrlicher Macht weggenommen wird„. keine Ge- währleiſtung von ſeinem Vrkäufer fordern. Es entſtehet daher die Frage, ob ſolches auch bey:den: Pachtungen. ſtart finde? Blos das an den Käufer übergebene Eigenthum der evincirten Sache ſeßet denſel- ben in'die Verbindlichkeit, daß"er dieſen Verluſt, ohne-ſich deshalb an dem Verkäufer, weil“derſelbe nach“ den Rechten feine vim-majorem.zu vertreten verbunden iſt, halten zu können, über ſich ergehen kaſſen muß. Ein Pächter beſißet nur auf eine gewiſſe Zeit,'gegen- Erlegung: eines beſtimmten: Pachtgeldes, den Genießbrauch des verpachteten Gutes.- Die Vernunft. und Natur der Sache felber: giebet es ſolchemnach,"daß, wenn: dag- eine aufhöret,, auch-das andere auf- hören: müſſe. Wird dem Eigenthümer das Gut oder ein- Pertinenzſtück. deſſelben. durch landegherrliche Macht weggenommen, ſo iſt derſelbe den verpachteten Genießbrauch des weggenommtenen fernerhin zu gewähren nicht im Stande, Eine natürliche Folge iſt es daher anch, daß der Pächter die ſonſt verſprochene Pacht nicht weiter entrichten könne. Der Eigenthümer würde ſonſt eine Sache, die er nicht mehr hat, dennoch wirklich fs nießen, welches aber der geſunden. Vernunft zuwider läuft. "7 C.:17.420%: Warum aber dennoch der Pächter in dieſem Fall wider den Verpächter ad" iütereſſe: zu klagen nicht befugt ſey. Vielmehr würde hiebey die Frage aufgeworfen werden können, ob nicht ein' Päch» fer, der dur< einen ſolchen Vorfall entweder ganz, oder zum Theil aus der Pacht geſeßet wird., gegen. ſeinen. Verpächter deshalb.ad intereſſe zu Flagen befugt ſey? s Wir leben, dem Himmel ſey Dank! in- dieſem Stücke in ſo glücklichen Zeiten, daß: ein dergleichen Gebrauch der landesherrlichen Macht, wie bereits c. 1 mit mehrern bemer- fet worden," faſt zu den unmöglichen Dingen gezähler werden muß. Sollte aber detm- öhnerachtet ſich dergleichen ereignen, ſo muß die allgemeine Rechtsregel, daß niemand vo Wide zu: vertreten ſchuldig ſep+ auch hier dem Eigenthümer. zu ſtatten: en. 1% j Der Pächter bleibet, da er von dem weggenommenen verpachteten Grundſtücke keine weitere Pacht geben darf, ſondern ſolche von dem Pachtgelde abgeſchrieben werden: muß, ſchon ohnehin ſchadlos. Ihm aber auch ob luerum celfans eine Action widey den. Verpächter zuzügefteheir, würde beydes der vorbemeldeten: Rechtsregel, und auch dev ng» fürlichen Billigkeit, ſchnurſtracs zuwider laufen. 6: 4zr. 312 Fortſeßung des fünften Hauptſtüc>s. G. 421%; Daß aber alsdenn, wenn ein verpächtetes Sut oder dazu| Sti ie eis; Landesherrn in dem ordentlichen Wege Rechtens MTAN WIG" Mos PESS: a ; auch ad intereſſe zu klagen frey ſtehze. Jin dem vierten Zauptſtü> 6.248. iſt wohlbedächtlich angeführet wor nur alsdenn keine Gewährleiſtung ſtatt ſinde, wenn der ay ban re we 7 "verliehenen Macht und Gewalt gehandelt hat. Hat aber ein Landesherr das verfaufte Landgut oder Grundſtü in dem ordentlichen Wege Rechtens evinciret, ſo iſt in dieſem Fall der Verkäufer allerdings zur Gewährleiſtung ſchuldig erachtet worden. Eben dieſer Unterſcheid hat denn auch bey'den Verpächtungen ſtatt, und ein Ver- pächter, der ſein Gut oder Grundſtück bey einem von dem Landesherrn darauf gemachte Anſpruch durch richterliches Erkenntniß verlieret, muß ſeinem Pächter deshalb ebenfalls in allen Stücken gerecht werden. Es iſt nicht genung, daß dem Pächter in dieſem Fall blos die Abnußung des ver- loren gegangenen Grundſtückes von dem Pachtgelde abgeſchrieben werde, ſondern es-ſte- het auch demſelben näch aller Billigkeit eine Klage ad“intereſle wider ſeinen Verpächter zu, zumal wenn die Abnußung des verloren gegangenen Pertinenzſtückes nicht zu den be “ſtimmtem, ſondern ſteigenden und fallenden Gefällen gehöret. | Q.+ 422, wegen der nach. der Pacht neu entſtandenen Landesauflagen,. von dem Verpächter die Gewähr zu fodern berechtiget ſey. Als eine unſtreitige Wahrheit iſt ferner c. 1. 6. 249. angenommen worden, daß ain Verkäufer die nach dem Verkauf aufgelegte neue LandeSabgaben zu vertreten nicht ge- alten ſey: , ed Urſache hievon iſt beſonders angeführet' worden, wie bey allen neuen Aufla- gen natürlicher Weiſe voraus geſeßet werden müſſe, daß dieſelben zu Erhaltung des Staa:s nothwendig ſind, und der Staat ſelber, weil ſie wiederum zu ſeinem Beſten angewandt werden, einen wahren Nußen davon ziehe. Da nun der Verkäufer, weil c2 das verkaufte Gut nicht mehr beſißet, in dieſer Qualität an dem vorerwähnten Nuten keinen Antheil har, ſo iſt daraus dex Schluß ,. daß er die neuen Landegauſlagen zu übertragen, und dem Käufer deghalb gerecht zu werden, nicht angehalten werden könne, gemachet worden. Ein jeder ſiehet ſchon ohne mein Erinnern von ſelbſt ein, daß die vorangeführten Gründe und Urſachen bey den Verpachtungen der Landgüter nicht die geringſte Anwehre Warum ein Pächter, nden,; 6 Der Verpächter. bleibet,. der geſchehenen Verpachtung ſeines Gutes ohnerachtet, Herr und Eigenthümer von demſelben, und ihm alleine kommen alſo auch nur.die.von den neuen Landegauflagen zu vermuthende allgemeine Vortheile zu Nuße. Der Pächter iſt blos ein Zeitbeſißer, der an demjenigen, was hieraus auf künftige Zeiten zu erwarten ſtehet, keinen Antheil hat. Es können ihm alſo auch die Laſten, welche dieſe Wirkung haben ſollen, wider den Jnhalt ſeines Contracts nicht aufgebürdet werden. Ei in Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 11. 313 Ein jeder Pächter iſt ſchon ohnedem, in ſo ferne nicht ſolches in dem Pachtcon- bract ausdrücklich ausbedungen worden," die gangbaren Landegauflagen, wie oben mit mehrern gezeiget worden, außer ſeinen Pachtgelde zu entrichten nicht verbunden. Noc< viel.weniger können ihm die neuen zur Zeit der Pacht unbefannt geweſenen Abgaben zuge- muathet werden. Eine nothwendige Vorſicht iſt es daher, daß, wo nicht ſchon in dem Pachtcon- fract, doch wenigſtens bey der Uevergabe des Gutes, ein genaues und richtiges Verzeich»- niß der damals auf dem Gute haftenden öffentlichen Laſten angefertiget, und den Pachte acten beygefüget werde. Denn dieſes alleine nur kann die Sache entſcheiden, wenn in der Folge von dem Pächter, daß er mehr öffentliche Abgaben, als er in dem Pachtcontract übernommen hat, entrichten müſſen, Beſchwerde geführet, und deshalb von dem Ver- pächter eine beſondere Vergütigung verlanget wird.“ G.-. 423» In wie weit ein Pächter, der den Anſpruch eines Dritten an der verpachteten Sache gewußt hat, von der Forderung einer Gewährleiſtung ausgeſchloſſen wer: den könne. Zu der Augsnahme von der Gewährleiſtung in Kauffällen gehöret endlich, wie c 1, S. 250. mit mehrern zu erſehen iſt, auch der Vorfall, wenn der Käufer den An- ſpruch, der einem Fremden an dem evincirten Pertinenzſtück zuſtändig geweſen iſt, ge- wußt,. und dem ohnerachtet den Kauf vollzogen hat. Die römiſchen Geſeße ſeßen ause drüclich feſte, daß dem Käufer in dieſem Fall nicht die geringſte Gewährleiſtung zuſtän dig ſey, und er auch ſogar von dem Verkäufer das gezahlte Kaufgeld nicht wieder zurück fordern könne. Hat nun dieſe Ausnahme, wird billig ein jeder fragen, auch bey den Pachtungen ſtatt, und iſt ein Pächter, der die Anſprüche eines Dritten an die verpachtete Grundſtücke gewußt, und dennoch gepachtet hat, deghalb ebenfalls von der ihm ſonſt zue ſtändigen Gewährleiſtung auszuſchließen, dergeſtalt, daß er weder eine Abſchreibung der dadurd) verloren gegangenen Abnußung von dem Pachtgelde fordern kann, noc< auch wie der den Verkäufer ad damnum er inrereſle zu klagen befugt iſt? I< ſehe nicht den geringſten Grund ab, warum hierunter etwas anders, als c, 1, in Anſehung des Käufers geſchehen, feſtgeſeßet werden ſollte. In beyder freyen Willen hat es geſtanden, ob ſie, nachdem ihnen der Anſpruch des Dritten gehörig bekannt ger macht worden, den reſp. Kauf und Pacht eingehen wollen oder nicht, wobey ihnen be- ſonders, ſich deghalb die erforderliche Bedingungen zu machen, und die Gewährleiſtung: in dem Pachtcomract vorzubehalten frey geſtanden hätte. Haben ſie aber dieſes nicht ge- than, ſondern demoherachter wohlwiſſend, daß ein Anſpruch vorhanden ſey, den Kauf oder Pacht ohne die geringſte Einſchränfung eingegangen, ſo iſt dieſes ein ſo grober und vorſeßlicher Fehler, daß ihnen die Folgen davon nothwendig zur Laſt fallen müſſen.; Inzwiſchen glaube ich doch, daß der Verluſt des evincirten Grundſtües, ſowohl bey Kaufen als Pachten, niemals von der Beſchaffenheit ſeyn müſſe, daß daraus eine Iefio ultra dimidiam entſteheu fönne, Denn gegen dieſe würden auch die obigen Umſtän» de und Nachläßigkeiten des Käufers oder Pächters nicht Stich halten, Qecon, Forens, III Theil, Rr 6. 424. 314 Fortſetzung des fünften Hauptſtü>s, 6. 424 * Warum der Pächter wegen der ihm mit übergebenen unnutzbaren Theile noch weniger als der > Räufer, eine Gewährleiſtung fordern könne.; In dem vierten Zauptſtück 6. 257. finder man zum Beſchluß noc<- angemerket, daß die Pertinenz- und Zubehörungsſtücke eines vorfauften Landgutes nur alsdenn von dem Verkäufer gewähret und vertreten werden dürfen, wenn ſie dem Käufer als ein nuß- barer Theil mit angeſchlagen, oder auch in dem Anſchlage ein gewiſſes Capital davor.aus- geſeßet worden. Dasjenige hingegen, ſo nur blos, ohne einen Nußen davon anzurech» nen, oder ein Capital davon auszuwerfen, zur Nachricht des Käufers aufgeführet wor- den, kann, wenn es gleich von einem Dritten evinciret wird, dem Käufer kein Recht, deshalb eine beſondere Gewährleiſtung zu fordern, geben. 1 Die hievon angeführten Gründe ſind ſo klär und einleuchtend, daß einem jeden von ſelbſt in die Augen fallen wird, daß ſelbige ſowohl bey den Pachten als bey den Kau- fen ſtatt finden müſſen. a. Ein Pächter kann eigentlich nyy blos nußbare Theile zum Pacht verlangen, indem et Feitie andere,„als lediglich dieſe, durch das beſtimmte Pachtgeld. vergiebet, und den Verpächter deshalb ſchadlos hält. Sind ihm nun Pertinenzſtüke, die feinen wahren Nußen einbringen, ihm auch nicht als nußbar angeſchlagen, mit anvertrauet worden, ſo iſt kein Grund vorhanden, warum er /, wann der Verpächter derſelben durch den An- Fine Dritten verluſtig gehen ſollte, eine Gewährleiſtung zu fordern, berechtiget eyn fönnte. N Es giebet gewiſſe Gerechtigfeiten bey den Landgütern, die an und vor ſich ſelber zwar feiner Abnußung fahig ſind, und wobey es demohnerachtet ein großer Unterſcheid iſt, ob ein Käufer oder nur ein bloßer Pächter derſelben entbehren ſoll.. Zum Beyſpiel kann hievon die Jurisdiction.nach der Verfaſſung, worinn ſie ſich in den meiſten Gegen- den befindet, und das Patronatrecht angeführet werden. Das. leßtere iſt allenthalben, das erſtere aber an den meiſten Orten unnußbar, - Snzwiſchen kann deſſen Evincirung von einem Fremden vor den Käufer nicht gleichgültig geachtet werden, indem beyde Bequemlichfeiten bey ſich führen, die allerdings zur Voll- ſtändigkeit eines Landgutes gehören, und dem Eigenthümer, wenn ſie nicht dabey vor- handen ſind, verſchiedenen Verdruß und Ungelegenheiten zuziehen. Auch ſind aus dieſer Urſache in allen Kaufanſchlägen dieſe beyden Gerechtigkeiten zu einem gewiſſen Capital angeſchlagen.!| Den Pächtern ſollten nach unſern überall geäußerten Grundſäßen dieſe Gutsge- rechtigkeiten gar nicht mit in Pacht gegeben werden, und es iſt, wenn ſolches geſchehen, allemal ein großer Fehler. Man trift inzwiſchen noch immer Beyſpiele, wozu die Eigenthümer entweder aus Unwiſſenheit oder Nachläßigkeit veranlaßet worden, davon an. Jn dieſen Fallen nun hat der Pächter aus oben angeführten Urſachen keine Beſugniß, von dem Verpächter, wenn ſie verloren gehen ſollten, eine Gewährleiſtung zu fordern.: - Jedoch muß hievon billig diejenige Gerichtbarfeit, welche nicht blos in der laſt- baren Entſcheidung der vorfallenden Civil- und Criminalfälle beſtehet, ſondern auch zu- gleich mit öfters ſeht wichtigen Gefällen an Aauydemien, Abſchoß, Wt ep a; - Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 16. 315 Dienſtgeldern verknüpfet iſt, wovon man beſonders in Schleſien vielfältige Beyſpiele hat, ausgenommen werden. Dieſe iſt nicht ein unnußbares Pertinenzſtücf, und daher dem Pächter auch niht ohne Abnußung angeſchlagen worden. Von ſelbſt ergieber es ſich ſolchemnach, daß dieſerhalb alles dasjenige, was von andern nußbaren Gutstheilen, wenn ſie durch den Anfpruch eines Dritten verloren ge- hen„ geſaget worden, ſeine Anwendung finden müſſe. Fünfte Abtheilung. Von den Remißionsfällen in einem Auszuge des davon bereits abgehandelten, im- gleichen von den rechtlichen Urſachen, den Pächter auch vor Ablauf der Pachtjahre aus der Pacht zu ſeßen, 6. 425., Binleitung in dieſe Abtheilung, und warum die dazu beſtimmt geweſene Hlaterien bereits größtentheils bey einer andern Gelegenheit anticipiret wer- den“ müſſen. Nach der von uns LY. 2. bey Abhandlung der wichtigen Materie von Pachtſachen feſtgeſeßten Ordnung, hätte der geneigte Leſer in der gegenwärtigen Abtheilung einen um- ſtändlichen Vortrag von allem demjenigen, was bey den verſchiedenen Remißionsfällen in Pachtſachen zu wiſſen nöthig iſt, zu erwarten gehabt, Allein denenjenigen, welche die vorhergehende Abtheilungen dieſes Hauptſtückes mit einer gewiſſen Aufmerkſamkeit durchzuleſen gewürdiget haben,"wird von ſelbſt in die Au- gen gefallen ſeyn, wie die hieher gehörigen Wahrheiten bereits-in dem zweyten Abſchnitt dey zweyten Abtheilung- wo wir von den nöthigen Bedingungen eines Pächtcontracts geredet haben, dergeſtalt ausführlich und vollſtändig erörtert wörden ſind, daß denenſels ben annoch ein mehreres beyzufügen eine vergebene und unnüße Arbeit ſeyn würde.' Eine richtige und vorſichtige Abfaſſung der Pachtcontracte hat natürlicher Weiſe der Hauptgegenſtand unſrer in dieſer Sache unternommenen Bemühungen ſeyn müſſen, indem es die Erfahrung gelehret hart, daß die darunter begangenen Fehler die vornehm- ſten Quellen ſo vieler unglücklichen Pachtprocefſe geweſen ſind.: Eine hiezu nöthige gründliche Anweiſung zu geben, iſt, ohne ſich dabey zugleich in ci verſchiedenen Gegetſtände der Pachtangelegenheiten näher einzulaſſen, unmöglich geweſen. Wenn nun die Materie vort den Remißionen in Pachtſachen hierunter die Haupt- ſache ausgemacht hat, ſs iſt dieſes die wahre Urſache, wodarch ich eine ſo wichtige Ab- handlung wider meinen erſten Vorſaß zu anticipiren veranlaßet worden: 627.426: Sortſezung des vorigen.,; Kr! Wahr iſt es zwar, daß dasjenige, was in dem vorhin angeführten Abſchnitt der zweyten Abtheilung von den Remißionen geſaget worden, nur eigentlich ſeine-Bezie- Rr 2 hung 316-" Fortſeung des fünften Hauptſtü>s, ri„auf die deshalb in den Pachtcontracten angerathenen Bedingungen und Vor- ſichten hat. u: ſind aber bey dieſen Bedingungen lauter ſolhe Säße angenommen und zum Grunde geleget worden, welche, wenn die verſchiedenen Remißionsfälle in den Pachtcon«- fracten auch nicht ausdrücklich beſtimmet ſind, dennoch allemal zur Entſcheidung der dar- über entſtandenen Streitigkeiten die einzige wahre Richtſchnur bleiben.“Denn nur allein das; was theils bereits in den Rechten feſtgeſeßet iſt, und theils in der offenbaren natür- lichen Billigkeit beruher, machet.den Grund dieſer Säße aus. Sie ſind daher in allen Fällen,"die Pachtcontracte"mögen abgefaſſet ſeyn wie ſie wollen, brauchbar und nüßlich, und'ich weiß denſelben weiter nichts beyzufügen. Eine ſtrafbare Verſündigung:gegen den geneigten Leſer würde'es daher ſeyn, wenn ich demohnerachtet dieſe bereits ſo ausführlich abgehandelte Materie nochmals ven ſorne anfangen, und demſelben durch bloße Wiederholungen des bereits geſagten ekelhaft wer- den wollte. Bad, 14254 Rurzer Auszug der bereits in der zweiten Abtheilung vorgetragenen V7aterie von Remi» ßionsfaällen, woraus deren Zuſammenhang mit einmal überſehen werden kann, und zwar zuförderſt von den durch Unglücksfälle in den Feldfrüchten entſtandenen Schäden. Da es inzwiſchen vielen meiner geneigten Leſer nicht unangenehm ſeyn möchte, zu ihrer geſchwinden Erſehung einen kurzen Auszug von- denjenigen Grundſäßen, worauf ich die wichtige Materie von Remißionen gebauet habe, beyſammen zu finden, ſo will ich, um-denſelben hierunter ein Gnüge zu thun, und dieſe dazu eigentlich beſtimmt geweſene Abtheilung nicht gänzlich davon leer zu laſſen, das hauptſächlichſte und nöthigſte in ſeinem wahren Zuſammenhange nochmals mit wenigen berühren. T): Daß ein Pächter keine Gewährung des Ertrages von dem verpachteten Gute, wenn ſolche in dem Pachtcontract nicht ausdrüFlich verſprochen worden, for- dern könne, iſt ein allgemeiner Grundſatz, welcher bey dieſer Yiaterie ſchlechterdings voraus geſetzet werden muß. 2) Weil aber bey allen Pachten das Pachtgeld mit dem Genießbrauh des ver- pachteten Gutes in einem gehörigen Verhältnis ſteben muß, und dieſes Verhältnis öfters dur< Unglü&sfälle unterbrochen wird, ſo iſt folhe Ru&- ficht zu nehmen, 2) Zuförderſt, müſſen diejenigen Unglücksfälle und Begebenheiten, weshalb der Pächter eine Entſchädigung zu fordern berechtiget ſeyn ſoll, es geſchehe in dem Pachtcontract oder in den Geſetzen, gehörig beſtimmet, b) Bey der Ausmittelung des! verurſachten Schadens geſchickte Mittel gebraue Het, und endlich c) Der Antheil, den der Verpächter dem Pächter von dem ausgemittelten Schaden zu vergütigen hat, deutlich feſtgeſetzet werden. ſ, 5. 217.: 5) Die gewöhnliche Unglüdsfälle ſind in drey verſchiedene Claſſen abzutheilen, zu deren erſten der Schaden in den Feldfrüchten, zu der zweyten das Viehſterben, und 3u der dritten Brand, Waſſer und Rriegesſchäden, zu rechnen ſind, ſ. 6.2720. 6) Bey allen Arten der Unglü&sfälle ſind außer dem bereits /u? No. 1, bemel- defen anno< folgende zwey allgemeine Grundſätze anzunehmen. a) Der in der verpachteten Sache entſtandene Schaden muß nicht ex virio rei ber- rühren, ſondern. durch einen von außen entſtandenen Unglücksfall verurſachet worden ſeyn. b) Der Schaden muß ferner nicht des Pächters eigene Schuld zum Grunde has ben, auch von demſelben nicht verhivdert werden können. ſ: S. 239. 7) Der in den Feldfrüchten ſich ereignende Remißionsmäßige. Schaden, kann gewöhnlicher weiſe nur a) durch Wißwacs, b) Hagelſchaden; e) Ueberſchwemmung; und d) 5euſchre&Xenfraß verurſachet werden. ſ. 6.240. 8) LIur blos ein allgemeiner Wißwacs in dem ganzen Lande, oder derjeni- gen Gegend, worinn das verpachtete Gut gelegen, kann den Pächter 3u einer Remi- ßionsforderung berechtigen, weil-die particular Mißwacſe die Dermuthung. daß ſie entweder ex vitio rei entſtanden, oder dur< des Pächters ſchlechte Beſtellung verur- ſachet worden, wider ſich haben. Eben daſelbſt. 9 Der Zagelſchaden iſt unter allen der einzige Unglücksfall, wobey menſchli- He Vorſichten nichts beyrragen können, weil bey demſelben blos eine vis divina zum Grunde lieget. ſ. 5. 241.| 10) Der durc< Ueberſchwemmung in den Feldfrüchten entſtandene Schaden kann durch vernünftige Vorſichten öfters gar ſehr vermindert werden, und ein Pächter der ſolches unterläßet, gebet'der zu-fordern babenden Remißion. verluſtig.-ſ, 5. 222. nota c. und 9. 241. “I1) Bey dem durch Seuſchre&enfraßin den Feldfrüchten geſchebenen Schadeniſt ein Unterſcheid zu machen, ob derſelbe von dem. an dem Orte ſelber ausgebrüteten, oder einem fremden Zugheer dieſes Ungeziefers geſchehen. In dem erſten Fall kann der Schaden dur die zeitige Tödtung: dieſer ſc. 318-- Fortſekung des fünften Hauptſtüc>s, In dem lezten Fall aber iſt dieſer Schaden durc< menſchliche Vorſichten nicht zu verhüten, und bleiber daher allemahl! eine zureichende Urſache zu einer Remißions- forderung. ſ. 9. 242.,:; DN: 12) Die Beſichtigung auf dem Zalm iſt kein zulängliche3s Mittel, um den in den Feldfrüchten geſchebenen Schaden ins Licht zu ſetzen, und ſind dadurch verſchiede- ne Eigenthümer auf eine unrechtmäßige Art zur Vergütigung eives Schadens, der wirklich nicht vorhanden geweſen, genöthiget worden,|ſ. 9. 243= 2465. - 13) Nur allein durc< den. wirklicen Ausdruſch, kann der in den Feldfrüchten erlittene Schaden mit Zuverläßigkeit beſtimmer werden. ſ. 5. 247. 45 : 14) Um ſich von der Zuverläßigkeit eines dergleitden Ausdruſches. zu verſi“ Hern, muß ein vereydigter Aufſeher auf die Scheunen, wozu man einen Mann von bekannter Redlichkeit zu wählen hat, beſtimmet werden,|. 5. 248. ; 15) Die zur Futterung der Pferde an vielen Orten gewöhnlihe Scyneidegar- ven wöſſen, nach geendigten völligen Ausdruſch, nach dem Verbältnis desjenigen, was das wirklich ausgedroſchene Getreide im Dur<ſchyitt an Körnern gegeben hat, 34 der ganzen Summe des Ausdruſches mit zugerechnet werden. ſ: 8. 249- 16), Bey der Beſtimmung des Remißions- Quantum bey den Feldfrücten wuß nicht blos auf dev Ertrag des AFerbaues, ſondern auch auf die übrigen Wirthb- ſchaftsrübriken Rückſicht genommen werden, 1 Au iſt das zum Verkauf übrig bleibende Getreide nicht nach dem Anſchlags» fomwdern Marktpreiſe zu berechnen, weil beſonders in allgemeinen WMißwädejahren die Erfahrung lehret, 83ß das Getreide gemeiniglich) weit mehr, als es dem Pächter angeſchlagen worden, zu gelten pfleget, dieſem aber gleich viel ſeyn kann, ob er das verſprochene Pächtgeld von vielen oder wenigen Getreide einnimmt. ſ. 8. 251. 317) Der in den Feldfrüchten erlittene Schaden känn nur erſt alsdenn vor Re; wißioysfähig angeſehen werden, wenn er die Zälfte des Pachrgeldes überſteiget, der- geſtallt, daß der Padhter die erſte Zälfte des Pachtgeldes alleine tragen, und der Ver- pächter nur dasjenige, was an der zweyten Zälfte fehlet, vergürigen darf welches auch in dem Codex Fridericianus auf ſolche Art beſtimmet worden. 0. 9. 255. und 2556. 18) Dieſe Beſtimmungsregel kamn und'muß au bey allen andern Arten von Unglü&sfällen, ip ſo weit ſie den Ertrag und Abnutßyyg des Gutes betrefſen, beob- achtet werden. ſ. 8. 257- SG. 428- Sortſegung d2s vorgedachten Auszuges wegen des Viehſterbens, beſonders bey dem Rindvieb. 19) Zey dem Viehſterben muß ein Unterſcheid zwiſchen dem Wiedererſatz des erepirten Vielyesz und der Yergütigung- der von dem geſtorbenen Dieb entgangenen Abnutzung gemachet werden. Die letztere kann nach'dem in dem vorigen 5. /ub No. I8. angenommenen allge- weinen«Grundſatz giemabl anders: als wenn. die dadurch entgangene Abnyuzung mehr, als die Zälfre der ganzen-Gutspacht beträget, ſtatt finden. ſ-'8. 258- 20) YIur dasjenige Dieb, welches dur< eine allgemeine Staupe oder Vieh“ fepche verlohren gebet, darf dem Pächter vergütiget werden, indem das nal terben Pon den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der ce. 15 Sterben durs. 29). Die gewöhnlichen Urſas, zweyte Drittel. auf GOſtery, das dritte Drittel aver auf Trinitatis verkaufet haben müſſe., Dagjenige nun y was zur Zeit des' entſtandenen Zrandes nah dieſen Satzeit von dem ketztern Einſchnitt vorräthig ſeyy ſollen, iſt dem Pächter in ſeiner Shadeno berechnung zu paſſirey. ſ. 98. 292. * 45) Das verbrannte Saamengetreide kann, weil es nicht zur Abnunzung ge- böret, dem Dachter bey Feinen Remißionsfällen, und alſo au< nicht bey den Feuers- brünſten, gut gethan werden. ſ. 8. 224. nota a. und 293. 46) Der dur< eine Seuersbrunſt in den Seldfrüchten verurſachte Schaden darf ebenfalls nicht anders, als wenn er die Zälfte des Pachtgeldes überſieiget, von dem Eigenthämer vergütiget werden. Jedo verſtebet ſim von ſelbſt, daß biebey au< die übrigen dur< den Brand verloren gegangene Abyutzungen mit in Anrechnung ge- bracht werden können. 1674. 47) Zey dem durc< Brandſchaden verloren gegangenen Dieb kann die oben ſub Xo. 27. bemerkte verſchiedene Lage des Drts nicht in RüFſicht genommen wetz den, ſondern der Pächter muß ahye Unterſcheid ein Drittel davon übernehmen. Jedoch iſs hiebey eine Avsnahme zu machen, wenn. bey dem Brande auh zu- gleich der größcſte Cheil des jungen Viehes verloren gegangen. f. 8. 295 und 296. 48) Uw bey der Ausmittelyng des durc eine Fcuersbrunſft verurſachten Scha- Dens deſto ficherer zu geben, iſt vötbig, daß die Unterſusfällen in den Feldfrüchten angeyommey wer- den, zu beyurtheilen. Beſonders iſt der dadyr< verurſachte Shaden nicht anders Renißionsfähigye als wenn er die Zälfte des Pachtgeldes überſteiget. ſ. 6. 309. 57) Ein Pächter, der wegen entſtandener Ueberſchwemmungen Remißiown Haben will, muß ſolche nicht ſelber durch ſeine Schuld veranlaßet haben, welches aw ſolchen Orten, wo die Gewalt der Ströhme durs. 60) Sind aber. die Früchte dur< die.Ueberſchwemmung gänzlich verloren ges gangen, oder es Hat.der überſchwemmte SleX gar.nicht.genutzet werden können ſo muß der auf denſelben fallende anſchlagmäßige. Einfall, mit dem anſchlagsmäßigen Ertrage zuſammen gehalten, und nachber der wirkliche Schaden eruviret. werden;. ibid. 61) Sat die Ueberſchwemmung nur Wieſen oder Sütungsplätze betroffen y ſo muß vor allen Dingen unterſiuuchet werden, ob nicht, wie gemeiniglich zu geſchehen pfleget, der Graszuwacs, 41 dew erſtern Fall kann er nach den allgemeinen bey allen Unglü&sfällen an- genommenen Grundſätzen nur in ſo weit, als der Schaden die Zälfte des Pachtgeldes öberſteiget, eine Remißion fordern. 5 In dem z3weyten Fall aber muß ihm billig der ganze erlittene und erweislich ge- machte Schade» vergütiget werden, das Vergütigungsquantum aber dennod) niemals Höher, als die ganze Jahrespacht, ſeyn. ſ. 8. 319. 74) In Anſehung des im Rriege verloren gegangenen Diehes Hat es eine gleiz he Bewandniß- Avu< hier muß auf den vorhin bemerkten Unterſcheid RöF&ſicht ge- nommen werden, -5ſt der Schaden nur ein oder zweymzal in den Pachtjahren vorgefallen, ſo lieget denz Pächter ob, nach Verſchiedenheit der Gutslage, den vierten oder dritten Theil davon 3u übernehmen, dergeſtalt, daß der Eigenthümer nur die Übrige drey Viertel oder zwey Drittel tragen darf. Zabey aber die feindliche Invaſionen länger fortgedauert, ſo kann auh dem Pächter, weil bey ſolchen Umſtänden ay keinen Zuwachs zu gedenken iſt, keine Ueber- tragung vey dem verloren gegangenen Vieh zugemuthet werdey) ſondern es muß der Ligenthümer, i13 ſo weit es Anſchlagsmäßig iſt, alles erſetzen. Es iſt auch in dem letztern Fall unter den Dieharten fein Unterſcheid zu wa chen, ſondern wegen alles, was verlorey gegangen, es ſey au Pferden, Ochſen dder Schafen, der päcter den Erſatz zu fordern berechtiget. j 75) Geſchiehet der Kriegesſchadeun in den beyden letzten Pactjahren, wo ſich der Pächter wegen des erlittenen Derluſtes- vors künfrige nicht erbohlen rann, ſo iſt zu unterſuchen ob er ſc ders bey dem dritten Fall, ſeine Stärke bewieſen.:; 0 Jedoch wir wollen uns hiedurch nicht irre mächen laſſen, ſondern das Geſeße '- nach ſeinem klaren Inhalt annehmen, und nur bloß, in wie weit nac unſern jeßigen 13: Occon, Forens. 111'Theil, 7 Verfaſ- 330 Fortſezung des fünften HauptſiüF>s, Verfaſſungen und Wirthſchaftsſäten bey einem jeden Punct eine vernünftige Anwendung davon zu machen. ſey, anmerken. 7 N Das Geſeße ſeßet ; T) feſte, daß ein Eigenthümer ſeinen Pächter, wenn er der verpachteten Sache Felber zu ſeinem eigenen Gebrauch nötbig hat, auch noh vor beendigten Pachtjahren aus der Pache ſetzen könne, Ein jeder ſiehet von ſelbſt ein, daß dieſe&' nicht ſo ſchlechthin auf die Willführ des Verpächters ankommen könne, ſondern ſolches, wie man zu reden pfleget, cum grano ſalis angenommen und verſtanden werden müſſe. Die Urſachen, warum der Eigenthümer die verpachtete Sache zu ſeinem eigenen Gebrauch wieder zurück nehmen will, muß nicht ſ nehmen zu Fönnen, auch bey ZLandgültin ſtattfinde. Nach dem vorhin angezogenen römiſchen Geſesp ſoll 2) der Pächter auch alsdenn die verpachtete Sache vor Ablauf der Padtzeit wieder zurü> zu geben ſchuldig ſeyn, wenn der Eigenthümer ſie zu verändern und zu verbeſſern Willens iſt. Die Urſachen, die den Eigenthümer hiezu bewegen, müſſen ebenfalls theils vor Eingehunz der Pacht noh nicht vorhanden geweſen ſeyn, nnd theils auc) an und vor ſich nothwendig und dringend ſeyn, wenn nicht aus dieſer Rechtsregel allerhand Mißbräuche entſtehen, und eben dasjenige, was ich hierunter bey dem erſten Punkt bemerket habe, erfolgen ſoll. Ueberhaupt ſcheinet dieſer Sas mehr vor die Haugmiethungen, als Güterpach- ten, eingerichtet zu ſeyn, indem bey den erſtern weit eher dergleichen nöthige und nicht leicht aufzuſchiebende Reparaturen, die öfters von der Policey ſelber verlanget werden, vorfallen können. Bey den leßtern wird es immer ein ſehr ſeltener Fall bleiben, den Pächter aus dieſer Urſache aus der Pacht zu ſeßen berochtiget zu ſeyn. 5. 443» Warum dieſe Regel bey abgebrannten Sütern ſtait finden müſſe. Inzwiſchen iſt die Anwendung dieſes Rechtsſaßes auch bey den Gutspachten nicht ganz unmöglich. Wir wollen zur Erläuterung von dieſen möglichen Fällen ein paar ſich ebenfalls auf die jeßigen Zeiten ſchi>ende Beyſpiele anführen. Man nehme an, daß das verpachtete Gut, wo nicht ganz, doch dem größeſten Theil nach durch eine unglürkliche Feuersbrunſt in die Aſche geleget worden, und der-Ci- genthümer zu deſſen Wiederaufbauung die gehörige Vorkehrungen treffen muß. Nun iſt es zwar nicht ſchlechterdings nothwendig, daß die Pacht deshalb aufge- hoben werde, ſondern es fann der Bau auch M deren Beybehaltung, wie man ſolches 0.2 auf 332+ Fortſeßung des fünften Hauptſtüs. auf den meiſten verunglückten Orten wahrnimmt, geſchehen ,/ undes ſehen gemeiniglich die Pächter ſolches als eine recht erwünſchte Gelegenheit ſich zu bereichern an. Eine unſtreitige Wahrheit aber iſt es, daß ein Eigenthümer, welcher auf ſeinem Landgute. wichtige Bauten vorzunehmen genöthiget iſt, ſolche bey der eigenen Bewirth- ſchaftung weit wohlfeiler, als wern ſolches unter Pacht ſteher, verrichten könne. Jedermann iſt bekannt, wierbey allen Bauten die Fuhren und das Handlanger- ſohn, beſonders bey entfernten Baumaterialien; den größeſten Theil der Koſten ausma- Nußen ziehen zu laſſen, und dadurch ſeine Um- ände noc< mehr zu erſchweren. 2 AR gn) web oben angeführte römiſche:Geſeß auch auf die Gutpachten eine An- wehre finden, ſo iſt dieſes gewiß derjenige Fall, bey welchem daſſelbe vorzüglich Plaß grei- fen muß. 5. 444 tToch ein beſondrer Fall, in welchem das beſagte Geſetz in dieſem Punct billig ſtatt “ finden muß, wird angeführet. Der zweyte Fall, bey welchen ich eine Anwendung des mehrgedachten Geſeßes zu inde, i: egenwärtigen Zeiten, und hauptſächlich in den Ks- glauben finde, iſt beſonders nur-unſern Jeg gen Zeiten, jaup Ei nigl. Preuß. Ländern, anpaſſend. inen Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 26. 333 Einen Pächter. deshalb, weil man auf. dem verpachteten Gute nüßliche Verände- rungen und Meliorationen vorzunehmen geſonnen iſt, ſo ſchlechterdings aus der Pacht zu ſeen, würde höchſt ungerecht, und unſern vorhin bey dieſem Geſeße gemachten Ein- ſchränfungen ſelber zuwider ſeyn. Denn daß auf dem verpachteten Gute Verbeſſerungen zu machen geweſen, muß dem Eigenthümer ſchon vor der Pacht bekannt geweſen ſeyn. Es fann daher ſolches an und vor ſich nicht als eine geſesmäßige Urſache, den Pächter vor Ablauf-der-Zeit aus den Contract zu ſeßen, angeſehen werden... Vielmehr iſt er ſchuldig, denſelben ſeine Jahre ausſißen zu laſſen, da er alsdenn die vorhabende Verbeſſerungen nach ſeinem freyen Willen und Gefallen unternehmen und zu Stande bringen kann. - Der ganzen Welt aber iſt bekannt, wie Se. Königl. Majeſtät in Preuſſen den Adelichen Gutsbeſikern in verſchiedenen Dero Provinzen, befonders in der Neumarc> und Pommern, ſehr wichtige. Summen zu zwey auch nur ein pro Cent, um ſolche zur Verbeſe ſerung. ihrer Landgüter anzuwenden, auf immerwährend vorſchießen laßen.| Dieſe recht Königl. Huld und Gnade hat in dieſen Provinzien ſchon vor einigen Jahren ihren Anfang genommen, und dauert noch bis anjeßt fort. Jnzwiſcheu gehöret ſie doch zu endlichen Dingen. Vor einen jeden-alſo, welcher dergleichen Melioratioren auf ſeinen Gütern hat, erfordert es die Nothwendigkeit, daß er deren Anzeige nicht ver- ſaume, ſondern ſich damit, ſo bald als möglich iſt, und weil dieſe Gnaden- Thüre noch: offen ſtehet, an gehörigen Orte melde. Man nehme nun an, daß ein Gutsherr auf ſeinem verpachteten Gute wirklich wichtige Verbeſſerungen, die er aber aus ſeinem eigenen Vermögen nicht beſtreiten kön- nen, vorzunehmen hat, und ihm auch deghalb wirklich: die' Königl. Gelder verwilliget worden ſind.. Man nehme ferner an, daß dieſe Verbeſſerungen von der Art ſind, daß ſie vor der Hand, weil eine ganze Umſchmelzung, der vorigen Wirthſchaftsverfaſſung dazu: erfordert wird, mit dem Pacht nicht zuſammen beſtehen können ,. ſondern entweder der Pächter weichen, oder die ganze Verbeſſerung unterbleiben muß. Sollte nun wohl die Verbindlichkeit, in welcher der Eigenthümer“ mit ſeinem: Pächter ſtehet, ſtark genung ſeyn, ihn dieſes wichtigen und nicht wiederfommenden Vor- theils gänzlich berauben zu können?; Nach meiner geringen Einſicht iſt das Geſeße, wovon wir jekt redet, auf dieſen Fall vollkommen anpaſſend, um ſo mehr, als die Verbeſſerungen der Landgüter nicht allein vor die Gutsbeſiger nüßlich ſind, ſondern ſolche auch zur offenbaren allgemeinen Wohlfart des ganzen Staats gereichen. Auch mag ein dergleichen Eigenthümer zwar ,. daß auf ſeinem Gute dergleichen" Meliorationen vorhanden geweſen, ſchon bey Endigung'der Pacht gewuſt haben. Daß ihm aber, weil er: ſolche mit ſeinen eigenen Mitteln nicht rühren könne, Konigl. Gelder dazu vorgeſchoſſen werden würden, iſt ihm unbekannt geweſen, und hierauf allein: fommt: es in dieſem Fall, wie wir ihn vorgetragen haben, und-er ſich auch in den gedachten.Pro- vinzien gar. leicht ereignen kann, lediglich an.! Die Urſache; warum hier die Pacht. vor Ablauf der Zeit aufgehoben werden ſoll, iſt alſo vor: der Pacht noch- nicht vorhanden geweſen-,. ſondern. erſt. während: dev. Pacht: entſtanden, Tt 3'"Snzwii- Dis: ZIER Bli GEEIIS 302 334 Fortſezung des fünften Hauptſtüks. Inzwiſchen halte ich es der Billigkeit gemäß zu ſeyn, daß ein Pächter. dieſer Gelegenheit das Gut vor der Zeit abtreten muß, deshalb u ai ed 850M Art ſchadlos gehalten werde, weil es ein ganz beſonderer Vorfall iſt, woran Derſelbe bey Errichtung des Pachtcontracts nicht denken, folglich ſich auch deshalb nichts vorbedin- gen fönnen, 2 2 8. 445- Von den verſchiedenen Auslegungen der Rechtslehrer- in Anſehung ei 16: brauchter Pachtſtücke aus der 908 ee Ak Pächters. wgre Die dritte Urſache, weshalb ein Pächter die verpachtete Sache vor Ablauf dex Pachtjahre zurüf zu geben ſchuldig ſeyn ſoll, beſtehet endlich, nach der Beſtimmung des oftmals angeführten römiſchen Geſeßes, in der üblen Gebährung und unrichtigen Be- wirthſchaftung der verpachteten Sache. Die Worte des 1.. C. 3. de Locato Conduetto, aut tu male in re locata verſatus es, führen nichts beſtimmtes bey ſich, und ſie haben daher den Rechtslehrern eine erwünſchte Gelegenheit, ihnen bald dieſe, bald jene Auslegung beyzulegen, gegeben. Coccezi in ſeinem Jure Controverſo Lib. XIX. Tit. 2, qu. 18. und Stryckius in Vſu moderno FF. Lib. XIX, Tir. 2,6. 34. wollen dieſe Worte dahin verſtanden haben, daß der Pächter nicht anders aus der Pacht geſeßet werden könne, als wenn durch deſſen üble Bewirthſchaftung der Subſtanz der verpachteten Sache eine immerwährende Deterioration zugefüget worden. Hilliger, ad Donell, Lib. XVI. Cap. 3. Tir. derer. ſeßet eine in der Subſtanz der ver- pachteten Sache vorgenommene Deterioration bey der Auslegung dieſes Geſeßes ebenfals voraus, jedoch dergeſtalt, daß noh etwas von dieſer Subſtanz übrig geolieben ſey, weshalb auch in den Rechten die Deterioratio ein Jareritus particularis genannt werde. Votrius in Commentario ad ff. Lib, XIX, Tit. 2. nota 18. und Müller ad Struy. Ex. XIV. Theſ. 12. erfordern nur blos eine offenbare, wichtige und in die Augen fallende Deterioration, wenn ſie eine Urſache, einen Pächter vor den Ablauf ſeiner Pachtjahre aus der Pacht zu ſeßen, werden ſoll, wobey ſie, ob die angegebene Deterioration von einer ſolchen Art ſey, blos dey Richterlichen Entſcheidung überlaßen.. 8. 446. Warum dieſe Ausleguyngen bey den Süterpachten nicht wohl ſtatt finden können, Einem jeden wird aus dem Angeführten von ſelbſt in die Augen fallen, daß alle dieſe Auslegungen eben ſo unbeſtimmt ſind, als es das Geſeße ſelber iſt, und ein Richter, der einen Gebrauch und Anwendung davon machen will, wird am ſicherſten fahren, wenn er ſeine eigene Vernunft und Beurtheilungsfraft dabey zu Hülfe nimmt. Frezlich kann nicht ein jedes in der Wirthſchaft des Pächters vorgefallenes Verſehen und unrichtige Ge- bährunggart vor hinreichend erachtet werden, einen feyerlich geſchloſſenen Pachtcontract zu vernichten und wieder aufzuheben. Der Schade, den der Pächter dem Gute zugefüget hat, muß allerdings von Wichtigkeit ſeyn, und ſolche Folgen haben, die nach geendigter Pacht auch noch den Eigenthümer treffen. Daß aber die obenangeführte Rechtslehrer ſchlechterdings eine perpetuam ſub- Ranz dereriorationem erfordern, iſt, meines Crachtens, zu weit gegangen, und es 193 dieſem Voh den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 16; 3385 diefem Geſeke, wenn man es nicht. anders als unter dieſer Einſchränkung annehmen wollte, alle Wirkung entzogen werden, welches aber den Regeln einer vernünftigen Her- menevrie offenbar zuwider iſt. Befonders würde bey Landgütern faſt kein Fall, wo die Anwendung dieſes Geſeßes Plaß greifen könnte, übrig bleiben. Denn die Subſtanz der verpachteten Stücke bleibet jederzeit in ihrem Weſen, und es hält ſchwer ſich einen Fall vorzuſtellen, wo in Landwirthſchaftlichen Gegenſtänden der Untergang der Subſtanz durch die Schuld des Pächters möglich werden könnte. Der Ackeebau iſt ſonder Zweifel eine von denjenigen Wirthſchaftsrubrifen, wo- rinn ein Pächter den meiſten Schaden anrichten kann. Jnzwiſchen mag doch niemals geſaget werden, daß die Subſtanz des Akers von dem üblen Verfahren einen wirklichen Untergang und immerwährenden Schaden zu befürchten habe. Der Acker bleibet, er mag gut oder ſchlecht beſtellet werden, in Anſehung ſeiner Zuſammenſeßungsart, immer einerley. 8. 447- Wie dieſem Geſetze nach des Verfaſſers Meynung eine auf die Landgüterpachten anpaſſende Deutung zu geben ſey. Soll dieſes Geſel auch bey Landgütern einen wirklichen Eke behalten, und deſs ſen Anwendung möglich bleiben, ſo muß ihm eine Deutung gegeben werden, welche der Natur der landwirthſchaftlichen Dinge gemäß und anpaſſend iſt. Die übeln Bewirthſchaftungen der Gutspächter können doppelte Folgen haben. Sie erſtrecken ſich entweder nur blos auf die gegenwärtige von dem Pächter ſelber zu ge- nießende Früchte, oder ihre Schädlichkeit iſt von ſolcher Dauer, daß ſie ſich auch nach geendigfen Pachtjahren noch merklich verſpühren läſſet. Wegen der erſten Art von Folgen hat ſich der Eigenthümer eigentlich nicht zu be- kümmern, ſondern es iſt, da ſie blos den Pächter treffen, auch nur eigentlich deſſen Sache. So bald aber aus der ſchlechten uud unrichtigen Bewirthſchaftung entweder des ganzen Gutes, oder einiger Grundſtücke, ein Schaden entſiehet, deſſen Wirkungen auch über die Gränzen der Pachtzeit hinaus gehen, ſo kann der Cigenchümer dazu nicht ſtille ſchweigen, ſondern er hat gegründete Urſache deshalb aufmerkſam zu werden, und, wenn die Sache von Wichtigkeit iſt, auf ſeine Sicherheit bedacht zu ſeyn. Aus demjenigen was bisher geſaget worden, ergiebet ſich offenbar, daß man, wenn das oft erwähnte Geſeß vernünftig ausgeleget und eine Anwendung davon möglich gemachet werden ſoll, ſolches nicht blos auf den Untergang der Subſtanz ſelber einſchrän« Fen müſſe, ſondern ein jeder wichtiger Schaden, der von dem Pächter in dem Gute und deſſen Theilen verurſachet worden, und wovon ſich die Folgen aur“ noch. über die 1act-. zeit hinaus erſtreXen, eine zureichende und geſezmäßige Urfache zur Wiederzurücneh2 mung des verpachteten Gutes ſey. 8. 448- Vorſtehendes wird durch einen bey dem Ackerbau täglich ſich ereignenden Vorfall näher erläutert. Wir wollen, um dieſe unſere Meynung deſto deutlicher und vor jedermann ver- ſtändlich zu machen, ſolche auf einige Fälle, die ſich in den verſchiederzen bey einem verpagc)» j "| ſ | 1 | ; ' zuieugeſinedie; ib. 336' Fortſezung des fünften Hauptſtüs. verpachtetem Landgute befindlichen Wirthſchaftstheilen ereignen können, näher zu t- käutern ſuchen.) 'Der Ackerbau leidet in den Händen eines ſchlechten Pächters ſonder Zweifel die größeſte Gefahr, und dieſer iſt es auch, wo der Eigenthümer nach geendigter Pacht-den meiſten Schaden zu beft;chten hat. Selbſt den erſten Anfängern in der Landwirthſchaft iſt nicht unbekannt, daß auch der beſte und ſeiner innern Güte nach vorkrefflichſte Acker, eine beſtändige richtige Be- ſtellung haben will, wenn er die gehörige Früchte tragen, und nicht, vors'gegenwärtige ſowohl, als aych vors künftige, dazu ungeſchit gemacht werden ſoll. Bey einer richtigen Ackerbeſtellung kommt es hauptſächlich auf drey Stücke an. Zuförderſt muß derſelbe öfters und tüchtig gepflüget und eingeeget, demnächſt mit der gehörigen Düngung verſehen, und endlich zu-rechter Zeit beſäet werden. Die Unterlaſſung der leßten Wirthſchaf:sregel ziehet nur blos in Anſehung der gegenwärtigen Früchte Schaden und Verluſt nach ſich, hat aber auf die künftige Zeiten, wenn der Äcker nur ſonſt ſeine erforderliche Beſtellung erhalten ,. weiter keine Folgen. Wenn nüt ſolchemnach dieſes wirthſchaftliche Verſehen nur blos den Pächter trift," ſo fälle von ſelbſt in.die Augen, daß der Eigenthümer daraus feine Urſache, den Pächter aus der Pacht zu ſeben, hernehmen könne. Ganz anders aber verhält es ſic) mit den beyden erſtern vorhin angeführten und zur richtigen AFerbeſtellung erforderlichen Wirchſchaftsſäten. Ein Aer, der nur zwey- oder wohl gar einfahrig beſtellet, und dabey mitder Egge nicht gehörig überfahren wird, verwildert zuleßt dergeſtalt, daß er weder vor das gegen- wärtige die gehörige Früchte bringen, no< auch nachher in vielen Jahren nicht wieder ins rechte Geſchicf geſeßet werden kann. Die ſchädlichen Quecken und Unfraut nehmen der- geſtallt darinn überhand, daß von einem dergleichen Acker, wenn er auh ſeiner. Natur nach der fruchtbarſte iſt, dennoch kaum die Hälfte der ſonſt möglichen Früchte zu erwar- ten ſtehet. % NE aſus Wirthe wiſſen zur Gnüge, daß einen dergleichen verwilderten Acker wieder gehörig herzuſtellen und in die vorige Verfaſſung zu ſeßen, keine Arbeit von kurzer Zeit ſey, ſondern viele Jahre dazu erfordert werden, derſelbe aber inzwiſchen immer weni- gere Früchte,"als er ſonſt bey einer beſtändig empfangenen richtigen Beſtellung liefern können, trägek- Eben ſo bekannt iſt es ferner, daß ein Aer, der nicht in ſteter gehörigen Dün- gung erhalten wird, auch nicht mehr die gewöhnliche reiche Ernten liefern kann. Ein in der Düngung vernachläßigter Acker iſt zwar auch ſchon inden gegenwärtigen Früchten zu verſpühren, die ſchädlichſten Folgen davon aber äußern ſich erſt nach einigen Jahren am meiſten, weil alsdenn der vorhin noch in dem Lande befindliche Miſt ausgeſogen, und, weil die friſche Miſtung unterblieben, zuleßt das ganze Feld dadurcer nicht die gehörige Düngung-giebet, dem erpachtetem Gute dadurch einen Schaden zufüge, der ſich nicht blos auf ſeine Pachtzeit erſtrecfet, ſondern den Cigen- thümer nach-geendigten' Pachtjahren'am allermeiſten und empfindlichſten trift. Ec kann nicht allein von dem verwilderten oder ausgeſogenen und von Miſt entblößten Acker viele Jahre hintereinander nichts als ſchlechte und magere Ernten erwarten, ſondern er muß auch, um denſelben wieder in den vorigen Stand zu ſeßen 7 ſchr ſchwere und öfters dene noch fruchtloſe Koſten verwenden. i:| Hier iſt'ſolhers ſelber nicht verlohren gegangen, ſo iſt fie-doch dur< das unrichtige Betragen des:Pächters dergeſtalt verdorben worden, daß ſie auf lange Zeit und ohne große Koſten nicht. wieder in ihren ertragmäßigen Zuſtand geſeßet werden kann. Der Verpächter darf alſo zu einem ſolcheu üblen Gehähren ſeines Pächters nicht ſtille ſchweigen, ſondern er haf allerdings geſeßmäßige Urſachen, auf deſſen Exmißion, damit das Uebel nicht noh immer ärger werden möge, zu dringen,| 6... 430 In wie weit.das angeführte Geſetz auch wegen des in den Wieſen von dem Pächter angerichteten Schadens ſeine Anwehre finde. Auf Landgütern, die mit einem ſtarken dabey aber niedrig liegenden Wieſewachs verſehen-ſind, erfordert es die Nothwendigkeit, daß die zur Abführung des Waſſers nö» thige Graben in beſtändigen gehörigen Stande erhalten werden." Die Unterlaſſung dieſer wirthſchaftlichen Vorſicht ziehet nicht blos nur einen Schaden vor das Gegenwärtige nach 50 En es EE daraus ebenfalls Folgen, die den Eigenchümer nach geendigter acht ſelber treffen.; Der ganze Grund allet naßen Wieſen wird bey unaufgeräumt gebliebenen Gra- ben zuleßt verdorben und. zum Grastragen untüchtig.. Das Gras, ſo darauf wächſet, iſt nicht allein, wie“ man es in der Wirthſchaftsſprache zu nennen pfleget, ſauerbeizig, und daher zur Fütterung nur wenig brauchbar, ſondern der. Ertrag derſelben nimmt auch in Anſehung der Menge von Jahren zu Jahren augenſcheinlich ab. Will man die verfallne Graben wieder in den vorigen Stand ſeßen, ſo werden dazu nicht allein zehnfach höhere Koſten, als zu der jährlichen Aufräumung nöthig gewe ſen wären, erfordert,. ſondern es gehet auch eine geraume Zeit'hin, ehe die verſauerte Wieſen wiederum in ihre vorige Verfaſſung kommen, und ſowohl reichliches, äls nahr- haftes Gras bringen können. Aus Borſtehenden folget von ſelbſt, daß ein Eigenthümer dergleichew mit dem Wieſewachs vorgenommenes unrichtiges Verfahren ſeines Pächters eben ſo wenig mit ; Oecon, Forens, 111 Theil, Uy gleiche GEZITEE 1] k j; |; PTE GEGEBE GEG ESEIGES ' | | 338 Fortſetzung des fünften Hauptſtü>s. gleichgültigen Augen auſehen könne, ſondern. er; vermöge des mehrmals bemeldeten Ge- ſebes, auf die Zurückgabe des Gutes zu beſtehen berechtiget ſey, Jedoch verſtehet ſich von ſelbſt, daß auf dem verpachteten Gute der Wieſewachs- und Heueinſchnitt nebſt dem damit verknüpften Viehſtande ein Haupttheil des Gutes ſeyn* müſſe. Denn an Orten, wo dieſes nur eine Kleinigkeit beträget, und wohl gar das Heyufutter dem größeſten Theil nach zugefaufet werden muß, kann. ſolches alleine vor kei- ne zureichende Urſache„aden Pächter aus der Pacht zu ſesen, angeſehen werden, wie ich denn überhaupt 8. 447. wohlbedächtig beygeſeßet habe, daß der Shade, weshalb eine dergleichen Aufhebung der Pacht ſtattfinden kann, von Wichtigkeit ſeyn müſſe. GS. 451. Warum eine in der Waldung vorgenommene Verwüſtung ebenfalls eine gerechte Urſache, den Pächter aus, dex Pacht zu ſegen, ſep. Der empfindlichſte Schaden vor einen Eigenthümer iſt wohl derjenige, der durch die Verwüſtungen in dem Holze und den Waldungen geſchiehet.« Bey vernünftig eingerichteten Pachten iſt. dieſes an und vor ſich ein faſt un* möglicher Fall, indem kein Gutsherr ſo thörigt handeln wird, dieſen wichtigen und in der Abnukßung eines Dritten nicht zu überſehenden Wirthſchaftstheil dem Pächter zu überlaſſen. Marnerlebet aber nicht ſelten Beyſpiele, daß die Pächter, ohnerachtet ihnen dieſe wichtige Wirthſchaftsrubrik nicht mit überlaſſen worden, ſich dennoch darin einmiſchen, und, ohne Vorwiſſen und Einwilligung eines abweſenden und entfernten Eigenthümers, darin allerhand wichtige Veränderungen und Devaſltarionen vornehmen. Nur noch in dem vorigen Jahreiſt mir ein dergleichen Vorfall vorgekommen, wo ein Pächter, dem die Abnußung der Waldung in dem Pachtconkract ausdrücklich unterſa- get, und ihm ſo-gar das benöthigte Brennholz nicht anders, als auf Anweiſung des be- ſtellten Forſtbedienten, daraus zu nehmen auferleget worden war, dennoch aus allzu großer Nachſicht des abweſenden Guteherren, die VBerwegenheit gehabt hatte, mit der ihm nicht verpachteten Waldung, nach.freyen Willen und Gefallen zu ſchalten und zu walten, und dadurch das wenige Holz, welches in der dortigen Gegend von einem un- ſchäßbaren Werth war, auf das äußerſte zu devaſtiren, Ein Pächter, dem das Holz mit zur Abnußung angeſchlagen und verpachtet wäre, würde wegen dergleichen Verwüſtungen, als derſelbe darinn angerichtet, die Pacht zu verlieren, haben Gefahr laufen müſſen. Um ſo mehr hätte eine dergleichen wider den klaren Inhalt des Contracts vorgenommene eigenmächtige und an ſich ſtraf bare Holz- De- vaſtarion dieſe Wirkung haben ſollen. Allein der Eigenthümer konnte, weil der Nichter gart zu ſchr von der 9.445. bemerkten Auslegung der NRechtslehrer, daß eine perpetua ſub- Nlantig deterioratio erfordert würde, eingenommen war, nicht durchkommen, ſondern er wurde mit der Aufhebung der Pacht dem ohnerachtet abgewieſen, und ihm nur bloß der Regreß wegen des verurſachten Schadens wider den Pächter offen„gelaſſen. So gewiß und actenmäßig dieſe Geſchichte an ſich ſelber iſt, ſo wenig kann ich mich doch von dev Rechtmäßig2eit der darinn ergangenen Urthel überzeugen, Denn wenn jemals die übele Wirthſchaft des Pächters ſchädliche Folgen vor den Eigenthümer pile ana Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 1. 339 Fann, ſo iſt es gewiß bey dergleichen Holz» Devaſtarionen, Die Subſtanz des Grund und Bodens wird zwar nicht durch'Abhauung der Bäume zernichtet; allein die Sub- ſtanz eines Waldes beſtehet' in'den darauf befindlichen Bäumen/ und wenn dieſe abge hauen und. verwüſtet werden,'ſo höret die Subſtanz des Wäldes von ſelber auf. Die Wiederherſtellung derſelben durch einen neuen Aufſchlag iſts; Alle ihre Härte“ alle ihre Unbilligkeiten, ſo ſie hierunter gegen den armen.dienſt- baren. Bauern begehen, wiſſen. ſie durch den-Inhalt ihres Contracts dergeſtalt zu beſchö- nigen, daß in.dieſem Stück ſehr ſelten etwas mit ihnen:auszurichten iſt.“:'Man mag ih- 'nen hierunter vorwerfen was man will,-ſo ſind ſie ſogleich mit der“ Entſchuldigung-fertig daß ſie weiter nichts thäten, als nur die“ihnen«angeſchlagene und nit verpachtete Dienſte zu fordern, denen Bauern gewiſſe zu ihrer Erhaltung.dienſame Nachſichten in Leiſtung der weiten und beſchwerlichen Fuhren zu geben aber ginge deshalb nicht an, weil ſie, wenn ſie ihre verſprochene Pacht richtig abgeben ſollten, das zu verfaufen habende Getreide noth- wendig an diejenige Oerter, wo.daſſelbe.am meiſten gelte, verſchicken müſten;5 und was dergleichen ſcheinbare Ausflüchte mehr ſind. x Dieſes bindet dem Richter in den meiſten Fällen die Hände, daß er dergleichen eigennüßige Pächter nicht ſo, wie fiees-wohl in der That verdienten,“ angreifen kann, und es wird auch daher aus dieſem Grunde ſelten: ein Pächter aus der Pacht geſeßet zu werden Gefahr laufen. Sechste- Abtheilung.| Von der Zurückgabe eines verpachtet geweſenen Gutes nach geendigten Pacht- Jahren, oder bey ſonſt vorfallenden Pachtauſhebungen. SG.-453« Einleitung in dieſe Abtheilung. Die Pacht eines Landgutes mag nun aus: vorſtehenden Urſachen''aufgehoben wer- den können, oder nicht, ſo kommt doch. allemal die Zeit herbey/ daß daſſelbe nach geendigten Pachtjahren wiederum abgetreten, und an den Eigenthümer zurück geliefert werden muß, Die Vernunft giebet es ſelber„daß ein verpachtetes Landgut von dem Verpäch- ter in eben denjenigen. Umſtänden, als er- es-beym Antritt der Pacht aus den Händen des Eigenthümers. empfangen hat,“wieder zurück gewähren müße. Cben deshalb haben wir bey der Uebergabe des Gutes an den Pächter 9. 382. die Beobachtung einer ganz beſon- dern Genauigkeit auf däs beſte anempfohlen. Das Uebergabe-Protocoll, welches bey der Ueberlieferung des Gutes an den Pächter-abgehalten. worden, iſt die wahre und einzige Nichtſchnur, nach welchem auch die Zurückgabe-deſſelben an den Eigenthümer geſchehen'muß. Wir werden daher bey Abhandlung dieſer'Materie, womit'wir den Beſchluß von den Pachtſachen machen. wollen, nicht. ſicherer gehen können, als wenn. wir die hierunter in der dritten Abtheilung beobachtete Ordnung beybehalten, und nach derſelbe bey einem jeden Punct das beſondere, was etwa bey der Zurückgabe des Gutes vorfallen möchte, anmerfen..; 8. 454 Von demjenigen, w«s bey- der Zurückgabe eines.verpachtet: geweſenen Gutes'in | Anſehung der Unterthanen!zu-beobachten. Eben ſo wenig bey der Uebergabe des Gutes an. den Pächter ein' umſtändliches Verzeichnis und Seelenregiſter derUuterthanen nöchig geweſen, eben ſo wenig dacf man 0. au Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 216, 341 auch bey der Zurückgabe deſſelben damit beſchäftigen, indem dieſes eine Sache iſt, die auch während der Pacht lediglich in. den Händen des Gutsherren, oder ſeines beſtellten Gerichtsverwalters verblieben. ; Hak' man bey der Uebergabe an den: Pächter die dienſtbare, auch Pacht» und Zinsgebende Unterthanen dahin angewieſen ,. daß ſie ihre: Schuldigkeiten fkünftighin dem Pächter leiſten ſollen, ſo iſt auch bey der Zurückgabe weiter nichts; als die Bekanntmachung, daß dieſe Verbindlichkeit gegen den Pächter wiederum auf höre; nöthig. t Sehr ſelten pfleget es bey der Zurüugabe der verpachteren Güter ohne verſchie- dene Klagen und Anforderungen", ſo wohl der Unterthanen gegen den Pächter, als auch des Pächters gegen die Unterthanen, abzugehen: Beſtehet ſolches gleich nur gemeiniglich in Kleinigkeiten, ſo erfordert es doch die: Nothwendigkeit ,.: daß deshalb bey Beendigung der Pacht in dem Atu retradirionis Richtigkeit. gemachet werde, zumahl der Pächter als- denn noch unter der Herrſchaftlichen Gerichtbarkeit ſtehet, und ſich folglich wegen der von den Unterthanen an ihn gemachten. Anſprüche. von: demſelben. ohne. Weitläufcigkeit ein- laſſen muß. 67:1 456. . In wie weit auch bey der Retradition die Beſichtigung der. beſäeten Felder “ nöthig ſey. Die Beſichtigung der beſäeten Felder, die wir 6. 386..bey der Uebergabe des ver- pachteten Gutes an den Pächter. als rathſam.vorgeſchlagen haben, iſt bey der Zurügabe deſſelben nur alsdenn nöchig, wenn der Eigenchümer bey der leßten Beſtellung der Saas ten feinen eigenen Auſſeher gehabt. ſondern: der- Pächter. darunter. vor ſich älleine ver- ahren iſt.: fah Iſt aber die Ausſaat, ohne daß jemand von Seiten des Gutsherren dabey gewe- ſen, von dem Pächter und ſeinen Leuten alleine beſtellet: worden, ſo bleibet die Beſichti- gung der beſäeten Felder, aus den c. 1; angeführten.Gründen.,. auch bey der ZurüFgabe des verpachteten Gutes allemahl nöchig.:. Was im übrigen bey Ablieferung„ver.Saaten: noch ferner zu. beobachten iſt ,, da-' von ſoll unten anz ſeinem Orte das mehrere. angeführet werden.. S.. 455. Daß auch hier mit den Pacht»und Zinsgebern- Berechnung anzulegen, der Eigenthümer aber die rückſtändige Reſte. anzunehmen nicht ſchuldig ſey. Wie es nach Maßgebung des 5.387. bey der Uebergabe des Gutes an den Päch- ker nöthig, daß mit den Pacht“ und Zinsgebern eine Abrechnung der entweder rückſtändie gen oder vorausgegebenen Pächte und Zinſen: angeleget: wurde, ſo. findet. ſolches bey der“ Zurügabe des Gutes ebenfalls ſtatt. Hak der Pächter mehr erhoben, als ihm nach dem erſten Traditionsprotocoll zu- ſtändig geweſen, ſo folget von ſelbſt, daß er ſolches dem Eigenthümer vergütigen müſſe. Die Pacht- und Zinsrückſtände iſt.der Gutsherr.an und. vor ſich anzunehmen, und ſich von der Pacht abrechnen zu laſſen nicht ſchuldig, ſondern dem Pächter lieget ob, ſolche von den Pacht- und Zinsgebern ſelber einzufordern. Uu 3 Da 342? des fünfeen Hauptſtü>s. Da aber der Gutgherr als Gerichtsobrigkeit dem Pächter hierunter vechtlichen Beyſtand leiſten», und den Unterthanen dadurc) öfters ſchwer fallen, auch die inexigibeln, wenn ſie ſolches nicht durch des Pächters Schuld und gar zu große Nachſicht geworden find, ſondern aus dem innern Unvermögen der Unterthanen herrühren,..am Ende doch vertreten muß, ſo iſt es allemahl beſſer gethan, daß ſich der Eigenthümer deshalb mit dem Pächter auf eine billige Art vergleiche, und der erſtere die Beytreibung ſolcher Rüc- ſtände ſelber übernehme, Wenigſtens wird er dadurch aus der Verlegenheit, durch über- eilte Beytreibung. derſelben, ſeine Unterthanen öfters ruiniren zu müſſen, geſeßet. . BELA ESE2 4„mi- Wie es wegen des vorräthigen ungebrannten Ralks und Ziegelſteine, wann deren mehr als geliefert worden, vorhanden iſt, zu halten.( Ju Anſehung der Kalk» und Ziegelofen muß es in allen Stücken auf eben den Fuß als 6. 388. bey der Uebergabe angemerket worden, gehalten werden. Die vorräthige fertige Steine und Katk gehören dem Pächter zu, und ihm blei- bet frey, ſolcs. Vieh zuzuſchieben, das gute und junge aber vor ſich zu behalten. Es ſcheinet auch dieſes vor den Eigenthümer. gleichgültig zu ſeyn, da er doch die bey der Uebergabe von dem über- lieferten Vieh aufgenommene Taxe erfüllet, und er ſolcs, Weil aber die Clauſul mit eingefloſſen, daß der Pächter in den beyden lebten Jah- ren kein zur Milcherey gehöriges Vieh wegſchaffen oder verkaufen ſollte, ſo ſchiene dadurch der verpachtenden Herrſchaft die Freyheit, von-dieſer Bedingung reſiliren zu können, ver- ſchränket zu ſeyn." Denn da dem Pächter den Ueberſchuß des Viehes an Andere zu verfau- fen unterſaget war, ſo würde es ſehr hart geweſen ſeyn, wenn es der Eigenthümer nach- her ebenfalls nicht annehmen, ſondern ihm ſolches zur größeſten Laſt auf den Hals laſſen wollen, wie denn auch hier wirklich beyde Theile, wegen Unterhaltung dieſes Viehes bis zur Ausmachung der Sache, zumal die Anzahl deſſelben ziemlich anſehnlich war, in gar große Verlegenheit geriethen, und deshalb verſchiedene interimiſtiſche Verfügungen ge- macht werden mußten. Inzwiſchen hatte der Herr Verpächter die Vorſicht gebrauchet, und dem Pächter zu rechter Zeit andeuten laſſen, daß er den Ueberſchuß des Viehinventarium nicht über- nehmen würde, und er daher das übrig habende Vieh verfaufen könne. Der Pächter hatte ſich auch diezertheilte Erlaubniß wirflich zu Nuße gemacht, und verſchiedenes Vieh verfaufet. Da er aber ſolches nicht ſammtlich loß werden können, ſo beſtand er, bey der Retradition des Gutes, ſchlechterdings darauf, daß der Herr Verpächter ſots, CG. 464: Pon der Zurückgewährung der Ausſaaten überhaupt, und warum deshalb einen herw ſchaftlichen Aufſeher zu beſtellen nöthig fey. Zu den wichtigſten Beylaßſtücken, die der Pächter bey der Rückgabe des Gutes wieder zurück gewähren muß, und wobey es gemeiniglich den meiſten Streit und Weit- läuftigfeiten zu ſeßen pfleget, beſtehet wohl ſonder Zweifel in den empfangenen Ausſaafen. Die erſten Grundriſſe zu dieſer Materie habe ich bereits in dem erſten Hauptſtü des erſten Bandes 9. 223. gegeben ,- worauf ich mich nochmals bezogen haben will.' Beſonders iſt daſelbſt angemerket worden, daß in dem bey der Uebergabe aufge- nommenen Jnventarienverzeichniß entweder nur blos die Ackerſtücke ,- welche der Pächter beſäet empfangen hat, angeführet, oder auch zugleich die Anzahl der Winſpel und Schef- fel. des wirklich darinn geſaeten Getreides ausdrücklich beneunet worden. Hieraus habe ich denn den Schluß gezogen, daß es in dem erſten Fall hinreichend “fey, wenn der abziehende Pächter, daß. die ihm beſäet überlieferte AFerſtücke wiederum richtig und der Beſchaffenheit des Akers gemäß beſäet worden, erwieſen. Im dem zwey- ten Fall aber habe ich von dem Pächter verlanget“, daß er auch, das in dem Inventarien- Verzeichniß angeſeßte Quantum wirklich eingeſäet zu haben, darthun müſſe. - Weil abev hiebey dennoch allerhand Weitläuftigfeiten wegen richtig beſtelltes Saat zu beſorgen ſtehen, ſo habe ich ce. 1. ferner angemerfet, wie es der Obſervanz gemäß ſey, daß das abziehende Theil entweder bey der Ausſaat die Schulzen: und Gerichte des Ortes zu Hülfe nehme, oder den Eigenthümer erſuche, daß er jemanden, der bey der Ausſaat mit gegenwärtig ſey, und gleichſam. die Controlle darüber führe, beſtellen möge. G- 465 Von den verſchiedenen Stücken, die ein dergleichen Aufſeher zu beobachten Hat. Die Beſtellung eines dergleichen herrſchaftlichen Oberaufſehers iſt wohl in allen Fällen, und vor beyde Contrahenten, wenn ſie ſich nicht muthwilliger Weiſe in mancher» ley verwortene Jrrungen verwickeln wollen, der beſte und ſicherſte Weg. j Dame aber dieſe ſo nüßliche Anſtalt, wie gemeiniglich zu geſchehen pfleget, nicht fruchtlos bleibe ſos iſt nöthig, die Pflichten, die ein dergleichen bey der Ausſaat beſtellter herrſchaftlicher Obiraufſeher zu beobachten hat, näher zu beſtimmen. Derſelte nzuß ſolker richtige Begriffe hat, hinlänglich bekannt iſt.. Inzwiſchen hat er doch davor Sorge-zu tragen, daß-einem jeden Acer, nach. ſeiner innern Beſchaffenheit, hier» unter die gehörige Gnüge geſchehe, und die Ausſaat nicht nach dem-Sa>E, wie man in dem gemeinen Sprichwort zu reden-pfleget, d. i. zu dünne eingerichtet werde... Da weder das eine'noch das andere tauget, ſo muß auch beydes vermieden: werden, Ein dergleichen beſtellter Oberaufſeher muß! 2) beſonders darauf Acht haben, daß von einer jeden Art des Getreides das beſte und tauglichſte zum Samen genommen werde. Hierunter haben die Eigenthümer,,'wenn die Beſtellung der leßter4y Ausſaaten lediglich auf der Pächter Willführ aufomme, die meiſte Gefahr auszuſtehen.. Brechen ſie gleich an dem Scheffelmaß der Ausſaat nichts ab, ſoſuchen ſie doch gemeiniglich ihren Vor theit dariun,. daß fie von allen ihren Getreideſorten die ſchlechteſten dazu beſtimmen, Daß aber-ſchlechter und geringer Samen, auch nur ſchlechte: und geringe Früchte bringen könne, iſt eine nach der Vernunft und Erfahrung unwiederſprechliche Wahrheit., die wir bereits an verſchiedenen andern Orten, beſonders aber in dem.erſien Baynde der Berlinex Beyträge zur Sandwirthſchafrs- Wiſſenſchaft auf das/deutlichſte erwieſen haben. Bor allen Dingen lieget dem beſtellten Oberaufſeher ob, darauf Acht zu haben, daß zur Ausſaat nichts, als reines Samengetreidegenommen werde.-;. Denn wer Unkraut ſäet, kann auch) nur wieder Unkraut ernten. Eine Hauptregel iſt dieſes beſonders an den Orten, wo der Aer zum Unkraut und allerhand Zuſäßen vorzüglich“ geneigt iſt, und dieſes: trifft gemeiniglich die fruchtbareſten und fetteſten: Gegenden. Hat;der Pächter von ſeinem: eigenen Zuwachs nicht ſelber ſo viel reines Getreide, als zu der benöthigten. Ausſaat erfor» dertwird,:ſo.muß er darauf dringen, daß ſolches von andern Orten, wo. reines-Getreide wächſet, erfaufet und herbey. geſchaffet werde.„Hiedurch geſchiehet. dem Pächter. auf kei» nerley Weiſe zu nahe. Denmues iſt:vor diejenigen Derter;. deren Acer zum- unreinen Gs treide geneigt iſt, eine wirthſchaftliche Nothwendigkeit, daß der erforderliche Samen von: Zeit zu Zeit geändert, und von fremden Gegenden hervey geholet werde, Der zur-Beobachtung der Ausſaat geſeßte Dboraufſehev hat.ferner 3) die Schuldigkeit über ſich, darauf: Ahtungzu geben, daß auch der zu beſäende: Acker, fowohl im Pflügen:als"Eggen gehörig beſtellet werde.. Weder.das richtige Schef- felmaß, noch auch die-Güte des Samengetreides, fann bey der fünfrigen Ernte eine ev» WEN EUNUNN haben, wenn: es an. einer ordentlichen und tüchtigen Aerbeſtellung; ermangelt.. j Freylich' muß. ein Oberaufſeher„der hievor-ſorgem ſoll, nicht. erſt alsdenn; wenn die Saatzeiten ihren Anfang; nehmen; beſtellet. werden. ſondern ihm ſchon das ganze lekßte“ Jahr hindurch, die Aufſicht: übertrggen.geweſen ſeyn... Da aber ſolches zu viel Koſten und“ Umſtände verurſachen würde;-ſo- mußzer-doch wenigſtens. bey der. Saat, ob. das Land gut: oder ſchlecht beacfert worden, anmerfen;- Endlich:; Fr 3 4) Hat: M ) Ä | |E ( |. „= | 8- | || 350 Fortſekung des fünften Hauptſtü>s, 4) Hat ein dergleichen Aufſeher davor:zu ſorgen, daß die Saaten zu rechter Zeit beſtellet werden.;;; Wieviel hieran gelegen, und wie ſehr“der Ausſchlag der künftigen Ernten davon abhanze, iſt einem jeden Wirthſchaftsverſtändigen zur Gnüge bekannt. Sowohl das allzu frühe, als zu ſpäte Säen iſt ſchädlih. Jnzwiſchen können hierunter nicht in allen Gegenden einerley Regeln angenommen werden, Die Verſchie- denheit des Clima ſowohl,.als auch des Bodens ſelber, verurſachet es, daß an einigen Orten früher, an andern aber wiederum ſpäter geſäet werden muß. Was alſo-hiebey nach dem Unterſcheide der Gegenden rathſam iſt, muß auch dem beſtellten Aufſeher zur Richtſchnur dieuen. S. 466. Wie es zu Halten„ went der Pächter das! Sut mit einer ſchlechten Saatbe fiellung empfangen Hat. Ein nicht ſeltener Fall iſt:es, daß der Pächter ein Gut mit der ſchlechten Saatbe- ſtellung übernehmen muß. Es iſt entweder nicht völlig beſäet, oder doch der beſäete Acker nur ein-oder zweyfährig beſtellet worden. In den leßten Kriegeszeiten hat ſich dergleichen ſehr oft zugetragen, und ich habe ſelber einem Pächter ein unter Vormundſchaft ſtehendes Gut übergeben müſſen, auf welchen anſtatt 12 nur 2 Winſpel Winterung, und noch dazu zweyfährig, ausgeſäet worden.) Da nun der Pächter, ſeiner vehtlichen Verbindlichkeit naß, das Gut in keinen andern Umſtänden und mit keiner höhern Ausſaat, als er empfangen hat, zurück gewähren darf, ſo kann.man ſich leicht die Vorſtellung machen, daß dergleichen Umſtände bey der Zurückgabe des Guts zu allerhand wichtigen und gemeiniglich ſehr verworrenen Berecs. Nath meiner wenigen Einſicht aber-muß billig ein;Unkerſcheid ob der Pächter, entweder in dem Pachtcontract ep we oder bey a WEHEN 52 der ſchlecht beſtellten Saat halber an.dem Pachtgelde.des erſten Jahres Vergütigung halten hät, oder nicht. Iſt ſolches geſchehen, ſo kann er wegen der mehrern Beſtellun des leßtern Jahres keine beſondere Rechnung machen, indem er ſouſt einerley Sache ip] mal vergütiget erhalten würde. Denn wann ihm der geringere Einſchnitt des erſten Jah- res gut gethan iſt, ſo iſt ihm dadurch auch zugleich die ſchlechtere Beſtellung, weil ſolche der einzige Grund.der ſchlechtern Ernte geweſen, vergütiget.! Es iſt dieſes nicht allein an und vor ſich rechtlich, ſondern auch der natürlichen Billigkeit um ſo mehr gemaß, als ja die Beſtellung von dem anſchlagsmäßigen Vieh bey dem-auf dem. Gute gewonnenen Futter„' geſchiehet, folglich der Pächter deshalb keine Def e AEN I darf. ie Pächter pflegen zwar gemeiniglich fich dieſe Um ände dazu zu Nu; hen, daß ſie das Vieh mit der Arbeit verſchonen, und es is der MEH EGSBGE DRE er in den Preiß zu bringen ſuchen. Allein-es iſt dieſes, wie ſchon oben bey der Ueber- gabe des Viehes bemerfet worden, ſchon an und vor ſich ein ſtrafbarer Kunſtgriff der Pächter, und er fann in vem vorerwähnten Fall um ſo weniger gebilliget werden, als es der Vernunft gemäß iſt, daß das zur Bewirthſchaftung des Gutes beſtimmte und das auf demſelben gewonnene Futter freſſende Vieh, auch zum Beſten des Sutes arbeiten müſſe. 6. 470: In welchem Fall Hingegen"der Pächter die mehreve Beſtellungskoſten zu verlau gen berechtiget> und nach welchen Grundſätzen dieſe Vergüti- gung zu beſtimmen ſey. In dem Fall hingegen, wo dem Pächter wegen des aus der ſchlechten Beſtellung hergerührten fchlechtern Einſchnitts des erſten Jahres noh keine Vergütigung geſchehen, kann derſelbe die mehrere Beſtellung des leßtern Jahres nicht umſonſt Über« Hehmen, ſondern er maß deghalb mit Recht auf eine billigmäßige Entſchädigung dringen. Alle diejenige Gründe, worauf wir die Entſcheidung des erſten Falles gebauet Haben, fallen hier weg, und es kann daher die Sache nicht in beyden Fällen aus einerley Geſichtspunct beurtheilet werden. P Inzwiſchen iſt nicht ohne, daß die Pächter bey dieſer Gelegenheit ihre Vergüti- gungsforderungen öfters gar ſehr übertreiben, weshalb denn, hierunter etwas gewiſſes zu beſtimmen, nöthig iſt. Nah dem in hieſiger Gegend eingeführten Gebrauch werden auf eine große Morge, welche 418 rheinländiſche Ruthen beträget, vor jede Fahre, die der Pächter dem Lande mehr, als ihm überliefert worden, gegeben hat, 8 Groſchen gut gethan. Will mat dieſes auf die jeßt allenthalben gewöhnliche kleine Morgen von 180 rheinländiſchen Ruthen reduciren, ſo würde eine jede Fahre einer ſolchen Morge ohngefehr auf 3 Gr. 6 Pf. zu ſtehen kommen. - Der nicht-gehörig beſtellt geweſene Aer ziehet auch wegen des Eggens eine Ver- gütigung nach ſich. J(t das Land gar nicht beſäet geweſen, ſo muß bey einer richtigen Beſtellung die Egge wenigſtens zweymahl, nemlich in der Wend-und Saatfahre, gb et Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 16. 353 chert werden.- Ja bey Aeckern, die Gragartig ſind, iſt eine jede Fahre zu eggen nöthig, welches auch in unſern Tagen von den meiſten guten Wirthen bevbachter wird, und'beſon- ders in Schleſien. überall eingeführet iſt. Jſt aber der Acer bey der Uebergabe wirklich beſäet, dabey aber nur ein-oder zweyfährig beſtellet worden, ſo fann auch aur vor das Eineggen der mehrern Fahren Vergütigung erfolgen.|"8 Da dieſe Arbeit nach dem Gebrauch der hieſigen Gegend vor jede große Morge vou vorhin-bemeldeter Größe auf 4 Groſchen gerechnet wird, ſo würde ſolches auf eine kleine Morge ohngefehr x Gr. 9 Pf. betragen. vl: In einem Mittelboden ſind dieſe Säße ganz billig, indem nach demſelben der Verdienſt eines Geſpannes, ſowohl bey dem Pflügen als Eggen, füglich auf 8 Gr. ge- rechnet werden kann, und hiebey hat der Pächter, wenn er das Futter des Zugviehes,- - nebſt der Koſt und Lohn des Geſindes rechnet, zwar keinen großen Vortheil, er iſt aber auch dabey völlig ſchadlos.,, !» Gi TEEL IO 250 1055, AN 0 Unter welchen Umſtänden die vorige Vergütigungsſätze entweder erhöhet, oder gemindert werden müſſen. In Gegenden hingegen, wo es ſolche ſtarke Ae>er gieber, die-nicht anders'als mit Vorſpannung vier und öfters mehrerer Pferde gezwungen werden können, und in welchen auch gemeiniglich mit der Egge nicht ſo viel, als in einem mürben und gelinden Lande, verrichtet werden kann, müſſen dieſe Säße billigmäßig erhöhet werden, welches der Beurtheilung derjenigen, ſo dergleichen Attus retraditionis zu dirigiren haben, zu überlaſſen iſt, weil wegen Verſchiedenheit der Ackerarten hierunter keine gewiſſe Regelt feſtgeſeßet werden können.-Vernünftig iſt und bleibet es allemal, daß die Beſtellung ei- nes Akers, wozu vier Pferde gebrauchet werden, mehr Koſten, als die Bearbeitung desjenigen, dex mit zwey Pferden zu zwingen iſt, verurſachen müſſe. - Aus eben dieſer Urſache ſind auch dieſe Säße in einem ſchlechten und ſandigen Bo» den zu mäßigen und niedriger anzunehmen, wozu ich den vierten Theil vorſchlagen wür- de, dergefialt, daß vor jede Fuhre auf eine große Morge im Pflügen nur 6 gr., und im Eggen nur 3 gr. zu vergütigen wären.! Denn daß bey einem ſolchen Boden in beyden Arbeiten, beſonders aber in der leßfern, in einem Tage weit mehr verrichtet werden könne, iſt nicht allein einem jeden aus der Erfahrung bekannt, ſondern die Vernunft giebet es auch ſelber. Zwar wird an dergleichen Orten wegen des ſchwächern Viehes gemeiniglich nur eben ſo viel, und öfters noch wohl weniger, in einem Tagewerk vollbracht. Es iſt aber dabey in Erwägung zu ziehen, daß das kleine und ſchlechte Vieh auch mit wenigern Fuk-. fer unterhalten werden könne, Und iſt die Beſtellung etwa durch den Bauerdienſt geſche- hen, ſo weiß jedermann, daß die Bauerdienſte in dergleichen dürren Gegenden in einem weit geringern Anſchlage ſtehen.'| 0 e» 5. 47» 3' 4 Was bey der Zurückgabe eines verpachteten Gutes, in Anſehung des ſriſch geſahrnen Hüſtes und der umgepflügten Brake, zu beobachten. Bereits 6. 399. iſt angemerket worden, daß die Pächter ſich auch bey dem Miſt- wegfahren und Brackepflügen an demjenigen, was ſie hierunter bey der Uebergabe des Oecon. Forens, JIT, Theil, Vy Gutes 354 Fortſeßzung- des fünften Hauptſiü>s. Gutes gefunden haben, auf das genaueſte zu binden pflegen, weshalb ich bey dem ä&u traditionis beydes gehörig zu bemerken angerathen habe. Jſt nun ſolches geſchehen, ſo weiß zwar der Pächter, wie viel er an auf das Feld gefahrnen friſchen Miſt und gepflügte Bracke wieder laſſen muß. Es kommt aber, wenn er hierunter ein mehreres, als ſcine Schuldigkeit geweſen, gethan hat, dennoch auch hier auf die Beſtimmung der ihm deshalb gebührenden Vergütigung an. In Anſehung der Bracke iſt kein Anſtand, warum nicht eben diejenigen Grund» fäße, die wir in den beyden nächſt vorſtehenden 6. 5. ausgeführet haben, dabey zum Grunde genommen werden follten. Eben ſo, wie die bey der Uebergabe des Gutes umgepflügt geweſene Bracke nach der Morgenzahl übermeſſen worden, muß auch ſolches bey der von dem Pächter wieder zu- rück gelieferten geſchehen, da denn derſelbe, wenn nicht die Verſchiedenheit des Akers eine Erhöhung oder Minderung des, von uns hierunter angenommenen Saßes verlanget, vor jede kleine Morge mehr gepflügte Bracke 3 gr. 6 pf. vergütiget erhält. Wegen des Miſtes iſt dieſe Vergütigung mehrern Zweifel unterworfen. Das Hemiſtete Land muß zwar ebenfälls ausgemeſfen, und die Vergütigung des mehr gefahr- nen nach der Morgenzahl beſtimmetr werden. Allein da die Pächter ihre Rechnung gemeiniglich nach den Fudern einrichten, jedermann aber weiß, wie ſehr ſolche unterſchieden zu ſeyn pflegen, ſo können nach die- ſem Maaßſtabe die Vergütigungsfoſten nicht füglich beſtimmet werden. Wollte man auch, daß ein herrſchaftliches Fuder Miſt mir 1/gr. zu vergütigen billig wäre, annehmen, ſo iſt doch bekannt, daß die Bauern, die gemeiniglich zum Miſtfahren g& brauchet werden, kaum das dritte Theil eines herrſchaftlichen Fuders aufzuladen pflegen. Meines Erachtens gehet man hierunter weit ſicherer, wenn man die Vergütigun 7 des von dem Pächter mehr gefahrnen Miſtes nicht nach der Fuder, ſondern Morgenzahl des bemiſteten Landes beſtimmet. In dem erſten Bande der Berliner Beyträge zur Landwirthſchafts- Wiſſenſchaft habe i- gabe des Gutes auch dieſerhalb eine Ausgleichung nöthig. Dieſe Ausgleic)ung muß aber nicht nach dem Marktpreiſe, ſondern nacks. Will ewa der Pächter, wie nicht ſelten geſchiehet; die guten Beylaßſiücke verhe» len,“ ſo müſſen die bey der Wirthſchaft beſtellte Leute darüber allenfalls eidlich vernommen, und er nach deren Ausſage zur Herbeyſchaffung der vertuſchten guten Juventarienſtücke angehalten werden. Dieſes Vorrechts macht ſich ein Eigenthümer, der dem Pächter ſelber einen un- tauglichen Beylaß geliefert hat, verluſtig. S8. 475. In wie weit die Zopfenſtangen als ein Beyläß angeſehen, und in ſolcher Art von denr j Pächter zurück geliefevt werden müſſen. Oefters ereignen ſich auch Fälle, wo die Pächter die ordentliche und vollſtändige Zurücklieferung des bey der Uebergabe empfangenen deshalb verweigern wollen, weil ſie ſolches nicht als ein Beylaßſtück, ſondern vor eine Sache, die von dem Eigenthümer ſel- ber unterhalten werden muß, anſehen. Nur noch erſt vor kurzen iſt mir ein dergleichen Beyſpiel in Anſehung der Hopfen- ſtangen vorgekommen.- Der Pächter eines Gutes, bey welchem ein ſtarker Hopfenbau befindlich-war, bediente ſich dieſes Einwandes, als von ihm bey Endigung der Pacht die Zurücklieferung der empfangenen Hopfenſtangen gefordert wurde, Er hatte ſo gar aus dieſem irrigen Wahn die ganze Pachtjahre hindurch die benöthigten Hopfenſtangen'aus- der Herrſchaftlichen Waldung, ohnerachtet im ſolche nicht mit in Pacht übergeben, ſon- dern vielmehr deren Gebrauch ausdrücklich unterſaget worden war, genommey. Die Sache'iſt' zwar nicht entſchieden, ſondern ſtehet noh unter Richterlichen Er- känntnis. Juzwiſchen giebet miy dieſes, weil ſich dergleichen. Vorfälle leicht mehr ereig“ nen könnten, die Frage+ ob und.in wie weit die Hopfenſtangen mit zum Beylaß eines Gutes zu rechnen ſind? näher zu erörtern Gelegenheit. Ein jeder, der von dem Hopfenbau nur einige Begriffe hat, weis ſchon von ſelbſt, daß die Hopfenſtangen nothwendige und unentbehrliche Werkzeuge ſind, ohne welche die- ſes Wirchſchaftsgeſchäfte nicht betrieben noch genußet werden kann. Ein jeder Wirthſchaftsverſtändiger weis auch, daß bey der Veranſchlagung des Hopfenbaues die dazu erforderliche Hopfenſtangen jederzeit zu den Koſten geſchlagen, und von der Abnußung abgerechnet:werden.! Dieſe beyde Säge; an deren Richtigkeit hoffentlich niemand einen Zweifel tragen wird; werden zum Beweiſe, daß die Hopfenſtangen wahre Beylaßſtücke ſind, vor deren Unterhaltung der Pächter ſorgen, und die er in eben der Anzahl und Beſchaffenheit, als' er ſie. empfangen hat, wider zurück liefern müſſe, vollkommen genung ſeyn. In demjenigen Fall, der mir zur. Aufwerfüng dieſer Frage Anlaß gegeben hat, ſuchte ſich zwar der Pächter unter andern damit zu ſchüßen, daß ihm von der-verpachtenden Herrſchaft. das benöthigte Trurzholtz verſprochen worden wäre. Allein wer von demjenigen, was unter dem Ausdruck Y7utzholz verſtanden wird, nur einigermaßen einen richtigen wirthſchaftlichen. Begrif hat, der wird die Unerheblich- keit dieſex Einwendung ſchon von ſelbſt einſehen. Das Wort Tiuzbolz kann nur blos von demjenigen Holze ausgeleget' werden, welches zur Verfertigung der. nöthigen Aergeräthſchaften an Wagen, Pflügen, Saen Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus dere, 357 und dergleichen erfordert wird. Mir iſt wenigſtens niemals ein Fall. vorgekommen,-wd “dieſem Auedrucke eine andere Bedentung. gegeben worden wäre; Hiezu aber können die Hopfenſtangen um ſo weniger gerechnet werden ,. als, wie oben erwehnet iſt, ſelbige bereits bey der Abnußung, des Hopfenbaues- von dem wahren Ertrage abgerechnet: worden. Ein Pächter, der dem ohnerachtet die Unterhaltung der Hopfenſtangen von dem Eigenthümer fordert, würde ſols, ſo gut ſeyn, als wenn man ihm die Erlaubniß, das Gut bey“dem Beſchluß ſeiner Pacht noch recht aus dem Grunde zu ruiniren, ertheilte. Und wie ſehr würde nicht dieſes von vie- len, die von keinen andern Maaßregeln, als nur ſolchen, ſo ihnen ihr Eigennus an die Hand giebet, etwas wiſſeu, gemißbrauchet werden? 5. 477- Daß der Pächter auch deshalb von dem Eigenthümer keine Vergütigung fordern könne. Der Pächter kann auch vor ſeinen Strohvorrath von dem Cigenthümer ſelber kei- ne Vergütigung verlangen. Denn nur die Körner, nicht aber das Stroh, ſind ihm zur Abnußung angeſchla- gen worden. Es iſt ſolchemnach gar kein Grund vorhanden, der eine dergleichen Forde- rung rechtfertigen könnte. Der freye Gebrauch und Verwendung deſſelben zum Nußen des verpachketen Gu- kes iſt ihm zway unbenommen. Hat er aber einen größern Vorrath, als hiezu in einem Jahre nöthig iſt, ſo iſt ſolcher nicht ſein, ſondern, daß ich mich dieſes uneigentlichen Aus- Iruces bedienen darf, des Gutes Eigenthum, zumal es, wie in dem vorſtehenden b. be- merfet worden, der Lauf der Wirthſchaft ſchon ſo mit ſich bringet, daß der Ueberfluß des einen Jahres dem Mangel der andern durch eine vernünftige Erſparung zu ſtatten Fom- men muß, S. 478. Warum anch die übrigen Getreideabgänge an Spreu und Ueberkehr von dem Pächter nicht mit weggenommen, noch verkaufet werden können. Eine gleiche Bewandniß hat es auch mit den übrigen Abgängen des eingeernd- teten Getreides, wohin inſonderheit die Spreu und Rieſing oder Ueberkebr zu rech nen ſind. j Wie nöthig dieſe Dinge zur Futterung des Viehes in allen Wirthſchaften gebrau- E. Von der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern vorfallenden, und öfters zu vielen Weitläuftigkeiten Anlaß gebenden Meliora- tionen und Deteriorationen; 6. I. p Einleitung in dieſe Materie, von den eliorationen und Deteriorationen überhaupt. Zir ſeben in einem Jahrhundert, wo die Verbeſſerung der Landgüter einer der haupt- ſächlichſten Gegenſtände in allen bürgerlichen Geſchäften iſt.. Könige und Unterthanen, Reiche und Arme vereinigen ſich in dem allgemeinen Wunſch, daß der Ertrag der Landgüter zur Wohlfahrt der Länder erhöhet werden möge, Man läßet es auch nicht bey dieſem bloßen Wunſch bewenden, ſondern jedermann, der: nur an der Landwirthſchaft einen Antheil hat, leget hierunter Hand ans Werk, und ſu- 5 . Erſter Abſmnit.>... Von den zur richtigen Beſtimmung der Gütermeliorationen aus der Recht8ge: / lahrtheit zu wiſſen nöthigen Wahrheiten.„9.428 ; 9. 7. Von der nöthigen Unterſcheidung, ob die Ureliorirende ein Zandgut ſub rirulo luncrative oder oneroſo beſitzen.? Wir machen vaher mit den etſten, nämlich den zur richtigen Beſtimmung der Gü termelioratione nöthigen rechtlichen Wahrheiten, den Anfang.; x) Zuförderſt muß billig ein Unferſcheid gemachet werden, ob diejenigen, die auf einem Landgute eine Verbeſſerung auf ihre Koſten vorgenommen, und deren Vergüti- gung verlangen, ſothanes Gut, ſub.titulo Jyerarivo, oder ſub ritulo oneroſo, beſeſſen haben. 1 Ich ſeße voraus, daß ein jeder die Bedeutung dieſer bekannten juriſtiſchen Aus- drüe verſtehen werde. 7 Zur Erläuterung derſelben will ich nur ſo viel anführen, daß ein Lehnsträger,- Fideicommiſſ- Majorats- Seniorats-oder Minorats- Beſißer, diejenige, denen der Ge- nießbrauch eines Gutes vermachet worden, die Beſißer der Commenden, Probſtey-und anderer Prebendat- Güter, Ehemänner als Beſißer und Genießbraucher der ihnen von ihren Ehefrauen eingebrächten Güter, imgleichen die Landprediger in Anſehung ihrer Pfarrwidmuthen, und überhaupt alle diejenigen, welche Landgüter frey und umſonſt, ohne davor etwas bezahlet oder gegeben zu haben, beſißen, zu der erſten Claſſe zu rech- nen ſind.| | Zu der zweyten Claſſe hingegen gehören ſolche Güterbeſißer, welche die Früchte des innehabenden Gutes nicht umſonſt genießen, ſondern davor entweder ſchon vorhin et- was erleget haben, oder doch vors künftige erlegen müſſen. Unter andern ſind hiezu alle Arten von Pächter, ſowohl Zeit- als Erbpächter, imgleichen die Pfandſchillingsinha- ber, nicht weniger diejenigen, ſo ein Gut unter dem Wiederkaufsrecht beſiken, und au- dere dergleichen mehr, zu zählen. Kein Beſikßer, er gehöre zu welcher Claſſe er wolle, iſt das im Beſiß habende Gut zu deterioriren, und in ſchlechtere Umſtände, als er es empfangen hat, zu ſeßen berechtiget, ſondern er muß, in ſo ferne ſolches durch ſeine Schald und Nachläßigfeitge- ſchehen, dem künftigen Beſißer jederzeit davor gerecht werden, wie ſolches in deim erſten Abſchnitt der zweyten Abtheitung mit mehrern ausgeführet werden ſoll. 6. 8-+ Warum dieſen Unterſcheid der Güterbeſizer voranzuſchiken nöthig geweſen. Ganz anders aber verhält es ſich hierunter bey den Meliorationen der Landgüter. Dieſe zu verbeſſern und ihren Ertrag zu erhöhen, ſind nicht alle Arten der Beſi- rin glei Grade verpflichtet. ßer in gleichem Grade verpflich Nur Von der richtigen Beſtimmung der auf den Ländgütern ic. 367 Nur allein denjenigen, ſo ein Gut ſub titulo lucrativo inne haben, kann derglei- et worden. Bey einem neu aufgebaueten oder von Grunde aus ausgebeſſerten Gebäude kön- nen nicht die Koſten, die darauf verwandt ſind, von dem Eigenthümer oder fünfrigen Be- ſier gefordert werden. Nur das, was das Gebäude bey der Abtretung des Gutes noch wirklich werth iſt, iſt derſelbe zu erſeßen gehalten. ierinn ſind alle Rechtslehrer einſtimmig, und es kommt auch dieſer Meinung die natürliche Billigkeit zu ſtatten. Denn der künftige Nachfolger in dem Gute kann von den darinn gemachten Meliorationen ein mehreres nicht erſtatten, als bey der Uebergabe des Gutes wirflich davon vorhanden iſt. Hat gleich das Gebäude weit mehr zu erbauen gefoſtet, als ſein jeßiger Werth beträgt, indem es ganz natürlich iſt, daß ein altes Ge- bäude nicht ſo hoch als ein neues geſchäget werden kann, ſo muß der vorige Beſißer, der den Bau vollführet hat, dieſen Abgang auf die Zeit ſeines Beſißes und Genießbrauches rehnen- Eben ſo wie er alle Commoda des Gutes genoßen, muß er auch alle damit verknüpfte Laſten und Incommoda tragen. Die Abnußung und Veraltung der Ge- bäude aber gehöret ſonder Zweifel zu dieſen von ihm zu übernehmenden Incommodis. 6" SUL: Von der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern?e, 369 G+. 125 Waxum aber hierunter, bey denjenigen, die ein Landgut ſub rirulo oneroſo beſingen, eine Ausnahime zu machen ſey.« Jedoch kann dieſer an ſich rechtliche Saß nicht ſo ſchlechterdings und ohne alle Einſchränfung in einem jeden Fall angewendet werden. Vielmehr müßen wir uns dabey des 6. 7 des zwiſchen einem Beſißer ſub rirulo lucrarivo vel oneroſo bemerkten Unterſchie- des zurücs erinnern. JREHER: . Nur allein diejenigen, die ein Landgut oder Gebäude ſub ritulo luerarivo beſeſ- ſen, und den freien Genießbrauch davon gehabt haben, ſind, ſich blos an der Erſeßung des gegenwärtigen Werks zu begnügen, verbunden. Von den Beſikern ſub ritulo oneroko aber kann weder nach den Rechten, noch nach der natürlichen Billigkeit, ein gleiches ver- langet werden, Vielmehr ſind dieſe die ſämmtliche erweisliche Baufoſten zurüzufordern berechtiget.' j In dem Beyſpiel der Pächter fällt ſolches offenbar in die Augen. Denn dieſe ſind die Laſten und[ncommoda des Guts nicht weiter, als ſie ſich in dem Pachtcontract dazu ausdrücklich verbindlich gemächet haben, zu übernehmen ſchuldig. Haben ſie'daher auf dem verpachteten Landgute einen nothwendigen oder nüßlichen Bau auf ihre Koſten vollführet, ſo erfordert es beydes Serechtigfeit und Billigkeit, daß ſie ſich mit dem gegen- wärtigen Werth der Gebäude nicht abſpeiſen laßen dürfen, ſondern auf die Erſtattung der ſaintlichen wirklich verwandten Baukoſten zu beſtehen befugt ſind. EN Der Abgang, den die Gebäude in der Zwiſchenzeit erlitten, kann ihnen nicht zur Laſt fallen, ſondern trifft lediglich den Eigenthümer, als welcher die verfallene und „nothwvendige Gebäude, ohne welche das Gut nicht genußet werden konnte, zu bauen ſchul- dig war. 2 Ein jeder wird von ſelbſt einſehen, daß die Augnahme, die ich hier in Anſehung der Pächter mache, nur von neuen und ſolchen Bauten, die ein Pächter zu übernehmen ſchuldig iſt,- zu verſtehen Fey.- Wegen der-gewöhnlichen Reparaturen; und. daß ein jedex Pächter die ihm überlieferte Gebäude während der Pacht in Dach und Fach. erhalten müſ:- ſe, deshalb bleibet es lediglich bey demjenigen, was in dem vorhergehenden fünften Hauptſtück feſtgeſeßet und umſtändlich ausgeführet worden, z H. 020 Von dem in den Rechten bekannten.-Unterſcheide inter JTmpenſas- neceſſarias, uriles.€ voluptuarias, und was beſonders unter den erſten zu verſtehen ſep. Wenn, nach Maaßgebung des 58.10, nicht der erhöhete Werth eines Landgutes, ſoridern nur blos die darauf verwandte Koſten-vergütiget. werden, ſo iſt zu bemerken, daß nach der gemeinen Meynung der Rechtslehrer eine dreyfache Abtheilung derſelben ſtatt Findet, und/ſolc des erſten Bandes 6. 256. in Anſehung der in unſern Tagen ſo gewöhnlichen Hepelmäühlen, ein Beyſpiel ge- geben haben. Jedoch, wir werden hievon in dem zweyten Abſchnitt dieſer Abtheilung, bey der Anwendung der rechtlichen Säße auf die ökonomiſchen, ein mehreres zu ſagen Gelegen- heit haben.' Unſere gegenwärtige Abſicht iſt nur blos dahin, uns von den verſchiedenen Arten dex-Meliorationsfoſten richtige und vollſtändige Begriffe zu machen, gerichtet geweſen.'| 61-76 Daß die Genießbraucher, die ein Landgut Sub tirulo hicrativo beſitzen, die in die Gebäude verwandte nöthwendige Roſten nicht fordern können. Um die in den vorſtehenden 688. von den verſchiedenen Arten der Meliorationsko- ſten gegebene Begriffe näher zu erläutern, und die fernere nöthige rechtliche Säße daraus herzuleiten, müſſen wir abermals unſere Zuflucht zu dem No. 1. und 2. gemachten Un- terſcheide, ſowohl der verſchiedenen Güterbeſißer, als auch des Gegenſtandes der Meliod- ration, ob ſolche blos in Gebäuden, oder in den nußbaren Theilen eines Landgutes ge- ſchehen, nehmen, indem ſonſt die verſchiedene dabey vorkommende Fälle nicht füglich aus» ginander zu ſeßen ſeyn würden. 4) Ein vierter Grundſaß zur Entſcheidung ſtreitiger Meliorationsfälle iſt es ſol- des erſten Bandes gezeiget. Allein die allge» meine Gewohnheit und der eingeführte Gebrauch hat ſie auch hievon frey gemacht, und alle auch die kleineſten Reparaturen den Eingepfarten als eine Schuldigkeit zugeſchoben. Hauptſächlich mag ſolches wohl die beſondere Achtung, die man vor den geiſtli- daß diejenigen Zeitbeſitzer, oder Zeitz eigenthümer, die ein Zandgut /ud titulo. oneroſo beſitzen, ſo wenig wichtige Reparatu- ren in den Gebäuden, als wirkliche neue Bauten auf ihre Koſten und ohne Vergütiz guyg des künftigen Beſitzers zu übernehmen ſHuldig ſind. Zwar lieget ihnen die auf dem Gute vorhandene Gebäude in Dach und Fach zu erhalten ebenfalls ob, auch müſſen ſie dasjenige was ſie, wie gemeiniglich bey den Zeit« „Pächtern zu geſchehen pfleger, durch einen Contract an Reparaturen übernommen haben, gehörig leiſten. Allein die alte den Einfall drohende Gebäude auf eigene Koſten von Grunde auf wieder zu bauen, kann ihnen nicht zugemuthet werden, ſo nöthig und noche wendig ſolche auch zur Erhaltung des Gutes und Fortſeßung der Wirthſchaft ſeyn mögen. Denn da der Senießbrauch des Gutes bey den Pächtern durch das Pachtgeld, bey den Pfandſchillings- Inhabern und Wiederkaufs- Güterbeſißern durch. die Zinſen-ihres an den Eigenthümer gezahlten Capitals compenſiret. wird, ſo kann man nicht behaupten, daß ſie alle Commoda des Gutes genieſſen, und alſo auch die damit verknüpfte Laſten zu tragen, ſchuldig wären. Fällt ſolchemnach auf einem dergleichen Gute, ſo Pfandſchillingsweiſe beſeſſen wird, oder'ynter denz Wiederfaufsrecht ſtehet, eine wichtige Reparatur oder neyer Bay vor,- nzu "94 WEE1 87 Sechſtes Hauptſtü>. muß der zeitige Beſißer, weil die Wiedereinlöſung allemahl ungewis iſt, den Bau zwar übernehmen und den Vorſchuß dazu thunz. er iſt aber, bey der erfolgten Einlöſung oder SEE Wiederfauf, ſol. Ob aber dieſe in dergleichen außerordentlichen Fällen verwandte nochwendige Ko»- ſten von einem Zeitbeſißer oder Genießbraucher ebenfalls, ohne deshalb eine Vergütigung fordern zu können, getragen werden müſſen, iſt eine Frage, welche näher zu erörtern und ausgeinander zu ſeßen ſeyn wird, - H,"7)/23 Daß die vorgedachte Ausnahme in Anſehung der Sub rirnlo oneroſs beſigender Senießbrauy» her ſchlechterdings ſtatt finde. Daß ein Genießbraucher, der ein Landgut blos ſab rirulo oneroſo beſiget, der- gleichen außerordentliche zu Erhaltung des Gutes nothwendige Koſten ohne Vergütigung nicht tragen könne, fällt wohl von ſelbſt in die Augen. Denn wenn wir auch der Zeit- pächter, bey welchen ohnedem dergleichen Unglücksfall eine unſtreitige Gelegenheit zu Re- mißionsforderungen giebet, dabey nicht erwähnen wollen, ſo wird es doch in Anſehung der Pfandſchillings- Inhaber und bey den Güterbeſißern, die unter dem Wiederkaufs- recht ſtehen, ebenfalls unbillig bleiben, ihnen die Uebernehmung dieſer wichtigen Koſten zur Laſt zu legen. Alle diejenigen Gründe, die wir, um ſie von der Uebernehmung von den Koſten neuer Gebäude und wichtiger Reparaturen zu befreyen, angeführet“ haben, finden auch in dem gegenwärtigen Fall ſtatt, indem ſie allemal an den ihnen gebührenden Zinſen ihres Capitals verfürzet werden würden, wenn ſie dergleichen wichtige Koſten übertragen ſollten. 6. 24. In wie weit dieſe Ausnahme auch bey den Güterbeſitzern ſub rirulo Jucrativo ſtatt finden könne. Die Beſißer und Genießbraucher ſub riulo lucrativo hingegen fönnen ſich hie- von ſo ſchlechterdings nicht loshalftern. Denn dieſe haben einestheils die Schuldigkeit alle mit. dem Genuß der Früchte . verfnüpfte Gutslaſten und Incommoda zu tragen, über ſich, und anderntheils iſt.auch bey denſelben auf den Ueberſchuß der Früchte, woraus dergleichen Koſten beſtritten werden können, Rückſicht zu nehmen.- Jedoch iſt hierbey auch die Wichtigkeit der Sache nicht außer Augen zu ſeßen, und man wird nicht fehl gehen, wenn man dabey eben diejenigen Säße, die wir 3 17 und 138 wegen der abgebrannten Gebäude zum Grunde geleget haben, annimmt. Denn unſtreitig iſt es, daß auch die in den nußbaren Theilen eines Landgutes ver- urſachte Koſten, durch einen langwierigen nachher erfolgten Beſiß wieder gut gemachet werden können, eben ſo, wie es unſtreitig iſt, daß bey einer kurz darauf erfolgten Abtre- tung des Gutes an den Nachfolger zwiſchen den vorgeſchößenen Koſten und dem wahr- ſcheinlichen Ueberſchuß der Gutsfrüchte kein Verhältnis bleibet, ſondern der Eigenthü- mer oder künftige Beſißer, wenn er deshalb gar keine Vergütigung thun wollte, mit dem Schaden des erſten Beſißers oder deſſen Erben bereichert werden würde. Dieſes abox laufet offenbar wider die erſten in dieſer Sache feſtgeſekte Grund- regeln, GO, 25% Bon der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern ec, 379 Gr 255 Von den zur wirklichen Verbeſſerung des Sutes verwandten Roſten, und daß dieſe ei- gentlich den TTamen von wahren H7eliorationskoſten verdienen. Wenn wir uns bisher mit denjenigen Hauptwahrheiten, die in Anſehung der in ein Landgut verwandten nothwendigen und zur Erhaltung deſſelben gereichenden Koſten zu wiſſen nöchig iſt, beſchäftiget haben/ ſo trift; die Reihe nunmehr auch die nüßlichen Ko» ſten, wodurch ein Landgut wirklich in ſeinem Werche erhöhet und verbeſſert wird. Dieſe allererſt verdienen den Nahmen von wahren Meliorationsfoſten, indem durch die erſtern, nehmlich die nothwendige Koſten, ein Landgut eigentlich nicht verbeſſert, ſondern nur in ſeinen tragbaren Umſtänden erhalten wird, Jnzwiſchen iſt davon zu handeln, und dem geneigten Leſer die dabey vorkom- mende Grundſäße durch einen kurzen Unterricht bekannt zu machen, ebenfalls erforderlich geweſen, weil ſelbige, nicht weniger, als dieſe, eine reiche Quelle von allerhand Jrrun« gen und proceßyaliſchen Weitläuftigfeiten abzugeben pflegen. 8. 26, ey allen nünlichen Süterveränderungen muß zuförderſt deren wirkliche tTünlichkeit erwieſen werden. 7) Bey allen Gütermeliorationen, deren Koſten von dem EKigenthümer oder künftigen Y7achfolger wieder erſetzet werden ſollen, muß vor allen Dingen ihre wahre PTüglichfeit erwieſen und dargethan werden. Nicht alle in der Landwirthſchaft vorgenommene Veränderungen ſind würflich EL Eh Der in unſern Tagen herrſchende Verbeſſerungsgeiſt gebieret hierunter man- jen Fehl. Eine Melioration aber, die keinen wahren Nußen bringet, iſt ein offenbater metaphyſiſcher Widerſpruch, und folglich ein Nonens. Das wahre Kennzeichen einer würklichen Melioration kant nicht ſicherer„ als durch die Unterſuchung, ob eine in einem Landgut oder Grundſtück vorgenommene Ver- änderung mehr einbringet; als ſie gekoſtet hat, ausgemittelt werden. Es iſt zwar möglich, daß eine dergleichen Veränderung wirklich Nußen bringen, und der Werth eines Landgutes dadurch erhöhet werden kann. Da aber das Capital des erhöheten Ertrages von dem Capital der darauf verwandten Koſten überſtiegen wird, ſs kann ihr demohnerachtet der ehrwürdige Nahme einer nüßlichen Melioration, welche der Eigenthümer oder Nachfolger zu vergütigen ſchuldig wären, nicht beygeleget werden. 8. 27. Daß eine Veränderung eines Landgutes, die mehr gekoſtet hat, als ſie einbringet, keine wahre Hrelioration ſey, wird durch ein Bepſpiel erläutert. - Man nehme, um dieſes durch Beyſpiele zu erläutern, an, daß ein Lehns- oder Majoratsbeſißer einen Theil des Waldes ausgeradet, und darauf ein neues Aerwerk angeleget hat, Bbd 32 Das SENE ERES k daB GEIE ES En Rif R IE GERI IGER ER EASD DEES 8erbaues in beſſere Umſtände zu bringen, geſeßet. Mit Einem Worte, die Vermehrung des Wieſewachſes ziehet die Verbeſſerung des ganzen Gutes, we- nigſtens der Hauptwirthſchaftstheile, nach ſich. Man nehme nup an, daß bey einem Lehn- Majorat- oder andern unter dem Ge- nießbrauch ſtehenden Gut ein wüſter und bewachſener Plaß von einigen Hundert Morgen, der bisher wenig oder gar nicht genußet werden können, befindlich geweſen. Dieſen läſ- ſet der zeitige Beſißer raden und durch Ziehung der nöthigen Graben in tragbare Wieſen verwandeln. Hier iſt. nicht ällein eine wirklich nüßliche Melioration geſchehen, ſondern es er» ſtreet ſich auch deren Nuten auf immerwährend, weil ſolche nicht auf bloß äußere Mit- tel beruhet, ſondern ihren Grund in der natürlichen Beſchaffenheit des Gutes ſelber hat. Denn wäre der wüſte zum Heuſchlag ſich ſchikende Plaß nicht vorhauden geweſen, ſo hät- te dieſe Verbeſſerung nicht vorgenommen werden können, Ihr Nußen iſt aber deshalb beſtändig. So lauge das Gut ſtehet, wird die da- durch verſchafte Vermehrung des Heuſchlages nebſt den übrigen zum Beſten des Sutes daraus erwachſenden Folgen nicht aufhören, Es bedarf weiter nichts, als daß| WI ieſen Von der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern 16, 383 Wieſen von Zeit zu Zeit behütet, bewäſſert, oder, went ſolches der Lage nach nicht möglich iſt, bedünget, und zur Abfährung der übrigen Näſſe die nöthige Graben in gehörigen Stande erhalten werden, Auch die beſten und nüßlichſten Metiorationen können, ohne die erforderliche Un» terhaltungsmittel, nicht beſtehen. Läſſet der känftige Beſiker es daran ermangeln, ſo iſt der davon zurückbleibende Nuten ihm, und nicht der neu angelegten Verbeſſerung ſelber, beyzumeſſen. 0:0. 3% Warum die durc; Geld erzwungene vV7eliorationen gemeiniglich keinen beſtändigen tTutzen haben. Die nur blos durch Geld oder perſönliche Induſtrie erzwungene Güterverbeſſe- rungen ſind, wegen ihres öftern gegenwärtigen in die Augen fallenden und daher leicht verblendenden Nukens, viel zu gefährlich, als daß ich es nach meiner Abſicht unterlaſſen könnte, einem Richter, der mit Entſcheidung ſol; In ſolchen Fällen, wo eine Verbeſſerung mehr gefoſtet hat, als ſie einbringet ſollen nun zwar nicht die wirklich verwandte Koſten, ſondern nur der gegenwärtige Werth der Verbeſſerungen, vergütiget werden. Allein in dem angeführten Beyſpiel kann auch die- ſes nicht geſchehen. Denn. da der erhöhete Viehſtand und die daraus vor. den Akerbau entſtandenen Vortheile vor das Künftige keine weitere Folgen haben, dem neuen Beſißer aber an dem Vergangenen nichts, und an dem Gegenwärtigen wenig, ſondern blos an dem Künftigen gelegen iſt, ſo kann er auch, dem vorigen Beſißer oder deſſen Erben da- vor eine Entſchädigung zu leiſten, mit Recht nicht angehalten werden. ' 6. 33- Warum auch eine blos auf perſönliche Induſtrie beruhende Gutsverbeſſerung ſelten von beſtändigen TTugzen ſep. Eine gleiche Bewandtniß hat es auch mit den auf eine bloße perſönliche Induſtrie beruhenden vermeyntlichen Güterverbeſſerungen. Auch hier. wird aus den davon. anzuführenden Beyſpielen offenbar werden, daß bey denſelben nur ſelten auf eine immerwährende Fortdauer Rechnung zu machen ſey, ſon- dern ſie gemeiniglich mit der Perſon ihres erſten Stifters wieder aufhören, oder doch nicht länger, als gewiſſe Umſtände, wodurch ſie veranlaſſet worden ſind, vorwalten, zu wäh- ren pflegen.| ;"Sn unſern Tagen giebet es allerhand neue vorhin nicht bekannt geweſene Wirth- ſchaftszweige, wodurch ſich ein aufmerkſamer Landwirth, wenn er Luſt dazu hat, und der dazu erforderlichen geſchickten Sachverſtändigen habhaft werden fann, mancherley Vortheile zu ſtiften im Stande iſt, und wozu auch wohl die Güterbeſiker durch öffent- liche mit anſehnlichen Prämien verknüpfte Aufforderungen angemahnet werden, Gemei- niglich ſind dieſe nicht von einer beſtändigen Dauer, ſondern nehmen nach kurzer Zeit wieder ein Ende, Zum Beyſpiel hievon will ich den zu unſern Zeiten ſo ſehr als ungemein vortheil- haft angeführten Waitbau anführen. Dieſer kann allerdings, wenn man einen geſchick- ten Sachverſtändigen Mann dazu hat, ſo lange im Lande kein Ueberfluß von dieſem Far- bekraut iſt, eine ganz annehmliche Nebeneinnahme verſchaffen. Sobald ein dergleichen Waitbereiter abgehet, bleibet das ganze Werk liegen, indem ſolche Leute ſelten ſind, und man daher nicht immer an der Stelle des abgegangenen wieder einen andern haben kann. Wäre ſolches auch nicht, ſo kann man doch vorausſehen, daß, wenn der Wait- bau erſt gemeiner, und von mehrern betrieben werden ſollte, dieſe Waare nicht allein in dem Preiſe gar ſehr fallen, ſondern auch deren Abſaß weit ſchwerer halten würde, Und alsdenn verſchwinden alle ſich von dieſer neuen Anlage vorgeſpiegelte Vortheile von ſelbſt. Da aufs Künftige keine Rechnung darauf zu machen, wenigſtens ſolches ſehr zweifelhaft und ungewiß iſt, ſo mag ein Eigenthümer oder Nachfolger zur Erſtattung der darauf ver- wandten Koſten mit Recht nicht angehalten werden. Noch ein Beyſpiel kann dieſes beſtärken. Jn der Nachbarſchaft eines ſub uſlu- fro“u ſtehenden Gutes fällt ein wichtiger Bau vor, wozu eine Menge von gebrannten Dach- und Mauerſteinen erfordert werden. Der Beſißer findet, daß auf dem im Ge- nießbrauch habenden Gute ein reicher Vorrath von Ziegelerde ſtehet. Holz zum 69 at Von der richtigen Beſtimmung der anf den Landgütern c. 385 hät er auch in der Nähe. Dieſes veranlaſſet ihn, ſich dieſe Gelegenheit zu Nuße zu niachen, und einen Ziegelofen anzulegen. Ss lange der Bau in der Nachbarſchaft währer, hat der Beſißer davon einen ganz anſehnlichen Vortheil. Derſelbe wird aber in wenigen Jahren geendiget, und alsdenn iſt in der ganzen Gegend weiter kein Abſatß der gebrannten Steine zu hoffen. Der Zieg- ler muß daher wieder abgeſchaffet werden, die zu dieſem Endzweck erbauete Gebäude ſind unnüße, und überhaupt die an dieſer vermeintlichen Verbeſſerung verwandte Koſten, in ſo weit ſie nicht durch die bisherige Nutßung erſeßet worden, verloren. Ein jeder ſiehet von ſelbſt ein, daß die Anlegung einer neuen Ziegelbrennerey unter dieſen Umſtänden vor keine Melioration, die einen beſtändigen und immerwähren- den Nuten hat, angeſehen, und alſo dem Genießbraucher oder ſeinen Erben deshalb auch feine Vergütigung zugebilliget werden könne. 9. 34- Daß wegen derjenigen Gutsverbeſſerüngen ,. die durch eigene Dienſte und Leute beſtrit- ten werden können, keine Vergütigung ſtatt finde. Tr0) Alle Güterweliorationen, die mit eigenen Dienſten und Leuten bewirkee und zu Stande gebracht werden können, ſind beyde Arten von Güterbeſitzerny ſo» wohl diejenigen, die ein Gut ſub titulo lucrativo genieſſen, als atich die /ub zitulo oue- 10/0 beſitzende, ohne Vergütigung zu übernehmen ſchuldig. Ein jeder Zeitbeſiker oder Genießbraucher muß das in Beſis habende Gut eben ſo, wie ein vollſtändiger Eigenthümer ſelber, nach vernünftigen Wirthſchaftsſaßen be handeln. Die Vernuuft aber echeiſchet es in allen Landwirehſchaften, daß dagjenize, was zur Erhaltung oder Verbeſſerung des Gutes mit den zu dem Gute gehörigen Dien» ſten und Leuten, ohne Verſäumnis der Hauptwirthſchaftsgeſchäfte, geſchehen Fann, nicht durch fremde Leute vor Geld verrichtet werden dürfe. Wer„anders verfähret, verfehlet die Regeln einer vernünftigen Sparſamkeit, und es können dergleichen ohne Noth gemachte baare Ausgaben nicht anders, als vor eine unwirchſchaftliche Verſchwendung angeſehen werden. Hieraus ergiebet ſich von ſelbſt, daß, wenn ein Genießbraucher oder deſſen Er» ben von dem Eigenehümer oder dem Nachfolger die Koſten einer Melioration veriangen, und es ſich bey deren Unterſuchung findet, daß ſelbige von einem auſmerkſamen und ox- dentlichen Wirth ganz füglich durch die bey dem Gute befindliche Dienſte und Leuts bes ſtritten werden können, ſie damit abgewieſen werden müſſen. 6.- 35. Wie es, ob eine Väelioration mit eigenen Zeuten vollbracht werden könne, auszue mitteln ſey. Wie aber, wird man vielleicht fragen, fann auf eine ſichere Art, ob dergleichen Verbeſſerungen mit eigenen Dienſten und Leuten, Ohne Verſäumnis der Hauptwirth- ſchaft8geſchäfte, zu vollbringen geweſen ſeyn, ausgemittelt werden? In einer Landwirch- ſchaft gieber es immer zu hun, und die Geſchäfte derſelben ſind ſo vielfältig, daß ein Oecon. Forens, TI]. Theil. Ccc fleißi- Sechſtes Hauptſtü>. fleißiger Wirth ſeine Leute niemahl müßig gehen läſſen darf, ſondern ſchon in dem ge- wöhnlichen Betriebe derſelben Fenugſame Arbeit vor ſie hat. Dieſes iſt an ſich nicht ungegründet, wenn man alle und jede in der Wirthſchaft vorfallende Kleinigkeiten dabey in Betracht nehmen will. Wohlvedächtig habe ich daher nur.der Zauptwirthſchaftsgeſchäfte gedacht, und, daß ohne deren Verſfaumniß eine oder andere Melioration zu Stande gebracht werden könne, angenommen. Was zu den Zauptwirthſchaftsgeſchäften zu rechnen ſey iſt einem jeden erfahr- nen Wirch ſchon ohnehin bekannt, und ich darf mich daher mit einem deshalb zu entwer- fenden Verzeichniß nicht weitläuftig aufhalten. Wenn man Spinnen und Federreiſſen dazu zählen, und deshalb wichtige zur Verbeſſerung des Gutes nöthige und nüßliche Arbeiten unterlaſſen wollte, ſo würde es allerdings ſchwer halten, ſeine Dienſtleute zu andern, als den gewöhnlichen Schlen- driansgeſchäften, abzumüßigen. Schon von ſelbſt aber wird ein jeder ermeſſen, daß z. B. die Ziehung» eines Wieſengrabens, wodurch 40 bis 50 Fuder Heu jährlich mehr gewonnen werden können, wegen einiger Stücken Garn oder einiger Pfünd geriſſenen Federn, die deshalb zurück bleiben müſſen, zn unterläſſen, weder wirthſchaftlich noch vernünftig gehandelt ſey. In- zwiſchen nimmt man doch dieſen Fehler, beſonders an ſolchen Orten, wo das Regiment in den Händen der Frauen iſt, nicht ſelten wahr. Denn dieſen iſt es gleichſam zur an- dern Natur und Gewohnheit geworden, daß ſie das ganze Dorf, und wenn es auch noch ſo zahlreich wäre, mit lauter häußlichen Kleinigkeiten zu beſchäftigen ſuchen, ohne ſich an die Hauptwirthſchaftsgeſchäfte, und dasjenige, was zum wahren Nußen des Gutes ge- reichet, zu kehren.; ' Hält man nun die Hauptwirthſchaftsgeſchäfte gegen die Anzahl der Dienſte und Dienſtleute, ſo wird es einem erfahrnen Wirth nicht ſchwer fallen, zu beurtheilen, ob die angegebene Melioration von eigenen Leuten verrichtet werden können, oder nicht. Denn wie viel Dienſte und Arbeiten zu den Hauptwirthſchaftsgeſchäften das Jahr hin- durch erforderlich ſind, läſſet ſich gar leicht beſtimmen. Eben ſo leicht iſt auch das Ver- hältniß der Dienſte mit den Hauptwirthſchaftsgeſchäften hieraus zu entnehmen, und alſo .die Frage, ob eine dergleichen. Melioration zu vergütigen ſey? feſtzuſeßen. Große und wichtige Verbeſſerungen, deren Koſten auf viele hundert Thaler lau- fen, können zwar freylich mit den von der Wirthſchaft zu entbehrenden Dienſten und Leu» ten nicht gezwungen werden, ſondern es ſind gemeiniglich nur Kleinigkeiten, oder doch ſehr mäßige Veränderungen, bey welchen, dieſe Frage zu entſcheiden, vorfommen fann. Inzwiſchen wird durch eine kleine zu rechter Zeit und geſchickt angevrachte Arbeit einem Landgute öfters mehr wahrer Nußen, als von den koſtbarſten Verbeſſerungen nicht zu er- warten ſtehet., geſtiftet.:? Die ſchon vorhin gedachte Ziehung müßlicher Graben, ſowohl auf den Wieſen als Feldern, mag hierunter zum offenbaren Beyſpiel dienen. Ein Graben von hundert Ruthen kann nicht ſelten den Ertrag eines Gutes auf hundert und mehr Thaler vermehren. - Im übrigen ſoll in dem zweyten Abſchnitt bey einer jeden Art von möglichen Me- liorationen., ob und in wie weit ſie zu denjenigen, die mit eigenen Dienſten und Dienſt- leuten zu zwingen ſind, gehören, beſonders angemerket werden. 636 Von der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern 2c. 3879 62.136. Warum ein ſi» ritulo, Iucrativo beſizender Genießbraucher auch diejenigen Verbeſſerungen, die aus dem Ueberſchuß der Gutsfrüchte beſtritten werden können, ohne Vergütigung zu übernehmen ſchuldig ſey. I1) Diejenige Meliorationen, die ein Gutginhaber der daſſelbe /uds tituls lucrativo genießet; aus dem Ueberſchuß der Gutsfrüchte beſtreiten kann, dürfen von dem fünfrigen LTachfolger oder deſſen Erben nicht vergütiget werden. Auch bey den im beſten Stande ſich befindenden Landgütern findet ſich noch be- ſtändig zu nüßlichen Veränderungen Gelegenheit, wie man ſolches an denjenigen, die ſich in es Händen fleißiger und rechtſchaffeger Wirthe befinden, augenſcheinlich wahrnehe- men fann. Wer Lüſt zu wirthſchaften hat, glaubet zwar öfters durch ſeinen angewandten Fleiß.au das leste Ziel aller möglichen Verbeſſerungen gelanget zu ſeyn. Bey näherer Ueberlegung und mehrerer Erfahrung fommen ihm aber noh inimer von Zeit zu Zeit Din- ge vor, die auf eine nüßliche Art abgeändert werden können und müſſen. Und mit der- gleichen Abänderungen kann ſich ein aufmerkſamer Wirth bis in das graue Alter, ohne damit zu Ende zu kommen, beſchäftigen. Veberhaupt ſind alle irdiſche Dinge, die von menſchlichen Betriebe abhangen, einer ſteten Veränderung unterworfen. Eine beſondere Vorſicht der Vorſehung, um den Menſchen, dem der Müßiggang eine wahre Quelle alles Unglücks iſt, in beſtändiger Be- ſchäftigung zu erhalten! Die Unrerlaſſung dieſer Veränderungen beraubet nicht allein einen Landwirth der davon möglichen Vortheile, ſondern es kann auch öfters daraus eine wahre Deterio- ration und Verminderung der Einkünfte entſtehen. Der Grund dieſer von Zeit zu Zeit vorfallenden Wirthſchaf:sabänderungen lieget nicht immer in der Natur und Beſchaffenheit-des Gutes ſelber, ſondern nicht ſelten wer- den ſolche durch die Veränderung der Zeiten und andere äußere Umſtände, welche vor einen vernünftigen Wirth die Fahne, wornah er ſcine Wirthſchaft einrichten muß, ſind, nothwendig gemacht. Wie oft geſchiehet es niht, daß ein und anderes Wirthſchaftsproduct, welches wegen ſeines vorzüglichen Preiſes und guten Abſaßes in Menge zu erbauen nüßlich gewe- ſen, durch gewiſſe in keines-Wirths Gewalt ſtehende äußere Umſtände mit einmal in Ver- fall geräth, dergeſtalt, daß ſolches weder die daran verwandte Koſten bezahlet, noch auch überhaupt gehörig verloſet werden kann. Ein Landwirth, der ſich hieran nicht kehren, ſondern dem ohnerachtet mit dem gewöhnlichen häufigen Anbau dieſes Produkts fortfah- ren will, thut ſich ſonder Zweifel offenbar Schaden, und er darf ſich.nicht wundern, wenn er in der Berechnung ſeiner Einfünfte einen ſtarken Ausfall antriſſt. Ein. vernünfriger and aufmerkſamer Gutsbeſißer hingegen ſißet hiebey nicht ſtille. Die mit dem bisher von ihm erzeugten Wirchſchaftsprodukt vorgegangene Veränderung iſt ihm ein natürlicher Wink, daß auch er, ſeine bisherige Wirthſchaft. abändern, und, anſtakt des vorigen Produkts, ein andres, welches im beßern Preiſe ſtehet, und mehrere allgemeine Liebhaber findet, anbayen müſſe, Ccc 2 Auf 5% 09] vu 8. v, - 7 2 Wi; „t: " h |, 3.] "0 BK y] 4 |. 4 | 4, S7 8| 17 e;| t ; X= 388.... 1.5 Sechſtes Hauptſtü>; Auf ſolche Art wird ein Landwirth, der mehr als eine bloße Maſchine iſt, und es daher nicht immer bey dem alten bewenden läſſet, in beſtändigen Veränderungen und - Meliorations- Beſchäftigungen, die allerdings nicht ohne mancherley Koſten ablaufen können, unterhalten. GS. 37- Voriges wird ferner fortgeſerzet, und näher erläutert.: Ein jeder vernünftiger Sterblicher wird von einem Triebe, ſeine Umſtände zu vep« beſſern, belebet. Hievon ſind rechtſchaffene Landwirthe nicht ausgeſchloſſen. . Da. aber die in der Landwirthſchaft beſtändig vorfallende Veränderungen, wie ſchon oben erwähnet worden, jederzeit gewiſſe Koſten nach ſich ziehen, ſo muß ein ver- nünftiger Wirth und Eigenthümer darauf Rechnung machen, daß ein-Theil ſeiner Ein- Fünfte zu dergleichen vorfallenden Veränderungen-angewandt, und gleichſam zurück gele» get werden müſſe.;|| Sekßet er dieſes außer Augen, fo wird er auch nur ſelten die in der Wirthſchaft von Zeit zu Zeit wahrzunehmende Veränderungen bewürken können, ſondern es bey dem alten Schlendrian bewenden laſſen müſſen. Eben dieſes iſt die Urſache, warum ſich-die übertriebene Geldgeizige nicht zu Landwirthen ſchien, und man gemeiniglich auf den von ihnen beſeſſenen Gütern die wenigſte Betriebſamkeit. anzutreffen pfleget. REDA+ I Da nun diejenigen, die ein Landgut ſub titulo 1uerativo genießen, und alfo die davon. fallende Früchte als ihr Eigenthum anzuſehen haben, dieſen allen Menſchen natür lichen Trieb, ihre Umſtände zu verbeſſern, ebenfalls empfinden, nnd, wenn ſie vor wahre Menſchen gehalten werden wollen, empfinden müſſen, ſo iſt es auch ihre natürliche Schul- digfeis, die im freyen Genießbrauch habende Güter von Zeit zu Zeit zu verbeſſern, und die darinn vorfallende nüßliche Veränderungen zu unternehmen. Denn thäten ſie dieſes nicht, ſo würde aus oben bemeldeten Urſachen nicht allein das Gut darunter leiden, ſon- dern ſie auch ſelber ſchon wenigere Früchte, als ſonſt von dem Gute zu erheben möglich wäre, genießen.“: j:| Sind ſie aber zur Beohachtung ſolcher Veränderungen natürlicherweiſe vevbun- den, ſo folget auch daraus die zweyte Verbindlichkeit, dazu einen Theil der einzuhebenden Früchte auszuſeßen, ebenfalls von ſelbſt.| Und dieſe Verbindlichkeit leget denn den Grund zu dem in dem nächſt vorſtehen- den 6. angenommenen rechtlichen Sas..; Denn ſind ſie einen. Theil ihres Genießbrauches zu nükßlichen bey dem Gute vov- fallenden Verbeſſerungen anzuwenden verpflichtet, ſp können auch- ſie und ihre Erben die aus. dieſem Theil der Früchte, den ich einen Ueberſchuß genannt habe, beſtrittene Kg- ſten von. dem. Eigenthümer oder dem künftigen Nachfolger nicht zurü fordern. : 2025.58:;€ Auf wie hoch der'zu den. jährlichen Verbeſſerungen von den Sutsfrüchten auszuſezende ; Theil zu beſtimmen ſey.; Auf wie hoch ſoll aber der Antheil der Einfünfte, der hiezu auszuſeßen iſt, bs> ſtimmet werden? Dieſes iſt eine Frage, welche näher zu erörtern ſeyn wird. Daß Von der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern 16. 389 Daß ein Genießbraucher bey den Einkünften des im Genieß habenden Gutes dar- ben und Noth leiden, und. dasjenige, was-er zu ſeiner eigenen Nothduvft nöthig hat, zur Verbeſſerung. des Gutes anwenden ſoll, iſt gar nicht die Meynung.: Solches würde der Billigkeit zuwider ſeyn, und einen Pollellorem ſub titulo Inerativo in einen Beſißer ſub titulo oneroſo verwandeln. Theils die, nach Abzug der attf dem Gute haftenden Schulden, zum freyen Gs- nießbrauch übrig bleibende Einkünfte, und theils der Stand, und“ übrige Umſtände des Beſißers müſſen bey der Beſtimmung des zu dieſem Endzweck nöthigen Antheils der Früchte in billige Erwägung gezogen. werden,-und es kann allerdings: derjenige; der viel übrig behält, ein mehreres, als ein anderer, zu deſſen nothdürftigen Erhaltung. der Ge- nießbrauch kaum hinreichend iſt, hierunter chun. Ueberhaupt glaube ich die Sache nicht zu übertreiben, noch: einem Genießbrau- -.. Stg Depn einen Genießbraucher lub tirulo oneroſo haben wir deshalb, ſich die genoſf ſene Meliorationsabnußung von den Meliorationskoſten abrechnen zu laſſen, und-befunde- " nen Umſtänden nach, eines mit dem andern zu cömpenſiren, vor ſchuldig erfannt, weil dorſelbe an die Früchte des Gutes weiter kein Recht hat; als in ſo weit ihm-ſelbige einge väumet und in' Anſchlag gebracht worden. Ein Lehns- Fideicommiß- Majorats-Beſißer, oder-anderer ein Landgut ſub titula Juerativo inne habender Genießbraucher hingegen, genießet die Früchte des Gutes pro- Prio jure, und hat daher auf. alles Einkommen deſſelben, folglich: auch auf die durch eine Melioration entſtandene. Erhöhung ein vollſtändiges Recht. Es kann ſolhemnach nicht geſaget werden, daß er die Gutsverbeſſerungen indebite genieße. Die Abnußungen der- felben kommen: nicht: dem fünftigen Nachfolger, ſondern ihm, ſo lange er lebet und das Gur beſißet, eigenthümlich zu. Folglich kann auch hier keine Compenſation derſelben mit den verwandten Melioxationskoſten ſtatt:habei. Es würde auch dieſe Compenſation. der Meliorationgabnußung, in Anſehung ei- j nes ſub titulo-/lucrativobeſißenden-Genießbrauchers, um ſo-mehr der Billigkeit zuwidex laufen ,- als wir denſelben ſchon vorhin; jährlich einen gewiſſen Theil der genieſſenden Früchke zu“ den Gutsverbeſſerungen'auszuſeßen, vor ſchuldig erfannt haben... Doppelt aber kanu er nicht gezüchtiget werden:| Wollte man dieſen Saß auch auf die Lehns-Majorats- und andere dergleichen Be- ſißer anwenden, ſo wäre ſolches im Grunde eben ſo viel, als wenn man ihnen alle Me- liorationsforderungen abſpräche« Denn da dieſe Beſißungen. auf die ganze Lebenszeit währen, folglich von langer Dauer ſind, ſo-möchte wohl. ſelten ein Meliorationsfall vor- xommen, wo nicht:.die Koſten bereits durch die Abnußung gehoben und vergütiget worden. 6. 43: Erörterung der Srage, Wie es am ſicherſten auszumitteln, ob die WMeliorationskoften mit den ieliorationsabnugungen compenſiret werden können. Sonſt fälle bey dieſem Saß ebenfalls die Frage vor, wie'es am beſten und ſicher- ſten, ob die Meliorationsfoſten bereits durch die Meliorationgabnußungen compenſiret worden, oder nicht, auszumitteln ſey? Einem erfahrnen und in Güterverbeſſerungen geübten Landwirth, wird hiebey ſchon von ſelbſt in die Augen fallen, daß nicht alle Gürerverbeſſerungen hierunter nach ei- nerley Grundſäßen entſchieden werden fönnen, ſondern dabey nothwendig auf die Ver- ſchiedenheit der Meliorationsarten geſcheit werden müſſe. Einige erfordern mehrere Koſten als andere, und es iſt daher natürlich, daß die- jenigen, die mehrere Koſten verurſochet haben, auch eine längere Zeit, ehe ſie durch-die Abnußung compenſiret werden können, gebraßchen. Auch ſind die Abnußungen von einigen Meliorationen ſtärker, als vont andern. Die Vernunft giebet es, daß dieſe ſich ebenfalls durch die Abnußung eher bezahlet machen. : Ferner ſind einige Güterverbeſſerungen von der Art, daß' ſie in den erſten Jah» ren wenig oder gar keine Würkung haben, ſondern ſelbige erſt nach Verlauf einiger Zeit von ſich ſpüren laſſen, dahingegen andere ſich gleich von Anfang an nüßbar erwieſen, jl ey Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der xx, 393 bey vielen wohl gar die erſten Würkungen die ſtärkſten ſind, wie man ſolches an dem Bey- ſpiel eines neu geriſſenen Afers augenſcheinlich wahrnimmt. Der geneigte Leſer wird von ſelbſt ermeſſen, daß die Beurtheilung aller dieſer Verſchiedenheiten lediglich zum ökonomiſchen Fach gehöret.„Wir werden daher auch die nähere Ausführung und Entwickelung derſelben zu den zweyten Abſchnitt dieſer Abthei- lung verſparen. Bey einer jeden möglichen Melioration ſoll daſelbſt aus richtigen Wirth- ſchafesſäßen nachgewieſen werden, wie viele Zeit zur Compenſation der Koſten mit den Abnußungen erforderlich ſey. Jn vielen Fällen werden uns die Geſese und der Landes- gebrauch hierunter zu Hülfe kommen, in den meiſten aber wird dieſe Beſtimmung blos auf wirthſchaftliche Erfahrungen zu gründen nöthig ſeyn. 5. 44 Daß die UMleliorationen den EinFünften des Sutes angemeſſen ſeyn, und dem könftigen Zeſizzer nicht zu beſchwerlich fallen müſſen. 13) Die tMeliorationen, die von beyden Arten der Genießbrauck. Capital der Koſten überſtiegen wird, vor keine wahre Melioration zu achten ſey, ſd. wird, bey den nußbaren Theilen eines Landgutes eine dergleichen unverhältnißmäßige Melioration, zwar kein unmöglicher,“ aber doch ſehr ſeltener. Fall ſeyn.; Die mehreſten Abweichungen von dieſem Saß trift man wohl bey den Gebäuden am Hier wird das Verhältniß der Koſten mit den Gutgeinkünuften., beſonders von ſol- des erſten Ban- des 6. 205 benterket.„Das daſelbſt umſtändlich angeführte gereichet gar ſehr zur Beſtär- kung desjenigen, was ich vochin geſager habe, weshalb ich mich auch darauf lediglich be- zogen haben will. Denn Von der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern ce. 399 Denn nach der c. 1. angeführten Gründen kann es Fälle geben, wo ein von Holz erbauetes Haus eben ſs unverhältnißmäßig, als es in dem gegenwärtigen ein maßives iſt, ſeyn würde. Die Verſchiedenheit dev Lage, des Orts, und der übrigen Umſtände, muß alſo hiebey niemals außer Augen geſeßet werden, indem es die Erfahrung lehret, daß das, was an einem Orte ſchädlich iſt, an einem andern nüßlich ſeyn kann. 6. 48, Vow dem Unterſcheide, ob die Veliorationsſtnc>e vow-denr Gute ohne deſſen Verlezung ge trennet werden können oder nicht, und wie es in beyden Fällen zu halten. 14) Diejenige Meliorationsſtü>e, die von dem abzutretenden Gute, ohne deſſen Verletzung nicht getrennet werden können, iſt ein Zeitbeſitzer oder Genießbrau- her dem künftigen Yiachfolger gegen Erſtattung der Roſten zu überlaſſen ſchuldig, dabingegen in Anſehung derjenigen- die ohne Verletzung des Gutes von demſelben abgeſondert nnd beſonders genutzet werden können, ſteher dem Beſitzer oder deſſen Erber frey, ob ſie ſolche bey dem Gute belaſſen oder wegnehmen wollen. Ju den gemeinen Lehnrechten, beſonders 2. F. 8. 5.€ contrario, iſt dieſes ſchon gegründet, wenn es dafelbſt ausdrücklich heißet: aurem, fi quid feudo a vaſallo addirum fit: ſiguidem tale adje- um lit quod per fe ſubliſtere pollit, id eſt, ur per ſe cenſeatur ur przdium: id non accreſcit feudo. Si vero per ſe non poſfit fubliſtere, ut fervirus, plerisque pla- cet, feudo accedere, et fſicut partem feudi diſponendum eſſe. Meliorem namque conditionem feudi facere poteſt: dereriorem vere ſine domini voluntate vel eorum 5gnatorum, ad quos per fucceſlionem pertiner, facere non poteſt, Das iſt: Ganz anders aber verhält ſic die Sache,“ wenn einem Lehngute von dem Vaſallen etwas zugeleget worden iſt. Iſt das zugelegte von ſolcher Art ,y daß es vor ſich beſtehen und auch vor ſich a!s ein eigenes Gut oder Grundſtü> genutzet werden kann, ſo iſt ſolches nicht als ein Zuwachs des Zehnes anzuſeben. Kann es aber vor ſich nicht beſtehen, als 3. B. das Recht einer Dienſtbarkeit, ſo ſind die meiſten der ineynung, daß ſoles alsdenn zum Zehn gehöre und als ein Zehnſtü& anzuſehen iſt. Denny ein Vaſall kann ein Lehngut wohl verbeſſern, folches aber ohne Einwilligung des Zehnsherren und der Agnaten nicht verrin- gern.: Es geſchiehet nicht ſelten, daß ein Lehns- oder auch Majoratsbeſißer, welcher, wenn er Söhne hak, ſic) mit der Hoffnung, daß das Gut durch; mehrere Generationen bey ſeiner Poſterizt verbleiben werde, ſchmeicheln kann, während ſeines Beſikes ein be» nächbartes Gut oder anderes Grundſtück oder auch Gerechtigkeit, kaufet, und zugleich » bey dem Lehns- oder Majoratsgut mit nußet., Hier nun machet das angeführte Geſes des genzeinen Lehnsrechts einen ſehr ver- nünftigen und. billigen Unterſcheid, ob das neu acquirirte Stück vor ſich genußet werden könne oder nicht. Kann es vor ſich genußet mine ſo ſoll ſolches nicht als ein Zuwachs dd 3 des 111.11 Sechſtes Hauptſtülk. .des Lehnes angeſehen werden können folglich'auch die Allodialerb|"erg ſolches'bey dem Lehne zu laſſen nicht verbunden ſeyn. Da ABl"- Np les tionsſtücf, welches nicht vor ſich alleine zu nußen ſieher, vox einen Zuwachs.des pee angenommen werden ſolle. In wie w xann, durch GS: 49%, 6 eit ein NIeliorationsſtück, welches zwar vor ſich be 4:: eben, un 4 deſſen Trennung aber dem Zauptgut ein REEG SASH EREN AE 75; Jodialerben zurück genommen werden könne, oder. nicht, wird durch ein Beyſpiel erläutert. Die Beſtimmung dieſer beyden einander entgegen geſeßten Säge iſt zwar an und :vor ſich ganz de utlich. Inzwiſchen werden doch bey deren Anwendung einige Zweifel vor- Fallen, deren nähere Erörterung nicht überflüßig ſeyn dürfte, und worauf i i AIF I u der Feſtſeßung des im.nächſt vorſtehenden 9. vorgetragenen vierzehnten BRE de 6 ſicht gerichtet habe. Denn ich bin. in demſelbe n, wie ein jeder von ſelbſt bemerken wird, nicht blos dabey,'ob-das neu acquirirte Gut oder Grundſtück vor ſich genußet werden können, ſtehen „geblieben, ſondern habe wo hlbedächtig mein Augenmerk auch darauf, ob es ohne Schaden und Verleßung des Lehn-oder Majoratgutes, bey welchen es bigher mit genußet worden ;, „von demſelben getrennet werden könne, gerichtet, e Denn wenn, nach dem klaren und ſehr vernünftigen Ausſpruch des vorhin ange- 309 mals aber verringern dar Lehngut an ſeinem Werth enen Lehnszeſeßes ein Lehnbeſißer das inne habende Lehnsgut' h | ze Ha zwar verbeſſern: f, ſo wird auch wohl eine Sache, durch deren EE das e und Einkünften offenbar verlieret, folglich verleßet wird, von demſelben nicht abgeſondert werden können. Je MD wollen dieſes durch ein Beyſpiel erläutern. Das Lehngut 4. hat einen Mangel an Heuſchlag und Wieſewachs, und es kann daher der verhältnißmäßige Viehſtand nicht gehalten, folglich auch der ſonſt ſehr frucht- bare Acker nicht ſo, wie es möglich wäre,„genußet werden. Der. Beſißer deſſel- hen, den ich, deſto mehrerer Deutlichfeit halber, mit dem faſt in allen angenoqzmenen Beyſpielen gewöhnlichen Namen Faufet daher, worunter ein wird ,- von einigen das Lehngut A 1 auf gehalten werden fönnen. Ueberhaupt träget da hne Hinterlaſſung leiblicher Erben.“ Da das Gut"H - fünfhundert und mehr Thaler ein. Nun aber ſtirbet'Virius 0 mehr an den nächſten Lehnsvetter oder andere Allodialerben das von gute zurüc nehmen,, und vor ſich Tirzus bezeichnen will, ſiehet dieſen Ma“ weiläihm eine unvermuthete-Gelegenheit Se M Mel FR HEES hefannter in der Niedrigung gelegener Heu- und Wieſenplas BENTNNDEN | hundert Morgen an... Dur) dieſen Ankauf des Holländers ſeßet er n die Verfaſſung, daß hundert Kühe mehr, als vorhin möglich war, dar- ſſelbe durch dieſe Verbeſſerung jährlich 'abgetreten werden muß, ſo wollen des Tirius Tödl » 4 Ä/ e| ter ihrem Erblaſſer erfaufte Holländer wieder von dem Lehn- behalten.' HIE;"€ - Öb nun dieſes, ohne des ſuccedirenden Lehnsvetters ausdrüFliche Einwilligung geſchehen fönne,. iſt die Frage, welche entſchieden werden ſoll, 6. 50. / Von der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern 1c-. 399: Gt2504 Fortſezung und nähere Erläuterung des vorigen. Bleibet man blos bey den. Worten des vorhin erwähnten Geſeßes ſtehen, ſo' iſt nicht in Abrede zu ſtellen, daß eine dergleichen Holländerey auch vor ſich alleine genußet werden kann, und dazu die Verbindung mit dem Gute A. nicht nöthiz iſt. Die in den: Königl. Preußiſchen Landen an der Neße'und Warthe belegene Ge- genden, welche mit lauter dergleichen Holländereyen angefüllet ſind, und wovon ich-eben das gegenwärtige Beyſpiel, weil es daſelbſt ſehr gewöhnlich iſt, entlehnet habe, bewei- ſen dieſes offenbar, indem die meiſten dieſer Brücheranlagen vor ſich bewirthſchaftet wer? den, und eine jede ihren eigenen Beſißer.und Eigenthümer. hat. Inzwiſchen iſt aber auch gewiß, daß eine dergleichen Holländerey, wenn ſie mit einem Landgute vereiniget iſt, weit höher, als wenn ſie vor ſich allein und außer dieſer Verbindung bewirthſchaftet wird, genußet werden könne: Die nüßlichſte Verwendung des Heues und“ Graſes-iſt ſonder Zweifel diejenige, die an der Ausfutterung eigenen Viehes geſchehen kann. Dieſe aber iſt bey den bemeldeten Holländereyen nur alsdenn möglich, wenn ſie mit einen Ländgute, deſſen Akerbau einen- ſtarken Viehſtand erfordert, vereiniget iſt.(: Werden ſie vorſich alleine bewirthſchaftet, ſo kommen ſelten, durch den Heuvers Fauf und Vermiechung des Graſes, die Zinſen des dafür gezahlten Capitals- heraus. Ueberdem iſt es auc< nur blos eine Wirthſchaft vor: kleine-Leute, die das nochige Heuma- . 100 34:55 4, ( Widerlegung einer Einwendung, die von den Allodialerben. gegen das vorſtehende | gemachet werden könnte. Vielleicht werden die Allodialerben dagegen einwenden, daß ja das Lehn oder Majorat, ehe das quäſtionirte Grundſtücf dazu geleget worden, ebenfalls beſtanden ſey, und ein Beſißer dem andern ein mehreres nicht, als was er empfangen habe, wieder zu- | rü zu liefern, vor ſchuldig erachtet werden fönne.? | Allein zuförderſt muß man hiebey in Erwägung ziehen, daß ſchon ein jeder Lehns- | oder Majoratsbeſißer, dergleichen Güter nach Möglichkeit zu verbeſſern, die Verbind» lichkeit über ſich habe.' Demnächſt ſeße ich dabey allemal voraus, daß den Allodialerben, gleich wie alle pükliche Meliorationskoſten, alſo auch das an ein dergleichen dem Lehns- oder Meliora- tionsgute einverleibetes Grundſtücf verwandteg Capital, wiederum erſtattet werden müſſe. Bey dieſen beyden voraus geſeßten Grundſägßen leiden einegtheils die Allodialex- Ben des leßteyn Beſißers feinen Schaden, und anderntheils wird auch dadurch der Oblie- genheit ihres Erblaſſers ein gehöriges Gnüge gethan, und es fann dieſe hierunter um ſo weniger außer Augen geſeßet werden, als das rechtliche Principium bey allen Meliora- tiongerſtattungen, daß fich niemand mit des Andern Schaden bereichern könne, jederzeit unverleßet bleibt. Ich wiederhohle hiebey nok acquiriret Habe, Rückſicht genommmen werden müſſe. Inzwiſchen mag nicht in Abrede geſtellet werden, daß hiebey auch gewiſſermaßen auf die Art und Weiſe, wie der leßte Beſißer ein dergleichen dem Lehn: oder Majoratgut zugelegtes Grundſtück acquiriret habe, Rückſicht zu nehmen ſey. Hat er, um bey dem vorhin angenommenen Beyſpiel zu bleiben, eine Hollände- rey vor baares Geld erfaufer, over, wie in'der an der Neße und Warthe belegenen Gegend gewöhnlich iſt, lab jure Colonix angenommen, ſo iſt die größeſte Vermuthung, daß er ſolches blos in der Abſicht, um dadurch den Ertrag des in zeitigen Beſiß habenden Lehn- oder Majoratsgutes zu vermehren, gethan habe, und dieſe rechtlich zu vermuthende Be- ſtimmung iſt ſchon alleine, die Allodialerben, mit der Zurückforderung eines ſolchen Grundſtückes, welches ohnedem ohne Verleßung des Hauptgutes von demſelben nicht ge- wrennet werden kayn, abzuweiſen, hinreichend, Weit Von der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern ce. 4ox Weit mehrern Zweifel aber iſt dieſes unterworfen, wenn der leßte Gutsbeſißer ſolches entweder von einem guten Freunde geſchenket, oder von einem ſeiner nächſten Al- lodialanverwandten, die mit dem Lehns- oder Fideicommißgut in gar keiner Verbindung ſtehen, durch Erbgangsrecht erhalten hat, Alsdenn fann mit Recht nicht behauptet werden, daß eine Vermuthung vorhan- den ſey, daß der leßte Beſißer das ererbte Grundſtüc auf immerwährend zu dem im Be«- fiß habenden Lehns- oder Majoratsgute beſtimmet habe. Eine dergleichen Beſtimmung muß alsdenn, wenn fie vor gewiß und zuverläßig angenommen werden ſoll, durch eine ausdrücfliche Erklärung bekannt gemacht worden ſeyn. Ein Lehns- oder Majoratsbeſißer kann vernünftiger Weiſe, wenn kr ein derglei» es ohnerachtet, den- uoch die darauf verwandte Koſten zu fordern berechtiget ſind, Und 408- Sechſtes Hauptſtück. Und hier machet das vorhin angeführte allerdings auf die natürliche Billigkeit ge- gründete römiſche Geſes abermals unter einer rechtmäßigen und unrechtmäßigen Beſißung einen ganz vernünftigen Unterſcheid. Den Beſißern von der erſten Art erkennet es ſolche zu. Die von der zweyten Art aber weiſet es damit ab. „?€ - Dieſes wird hoffentlich zur Erläuterung des in dem nächſt vorſtehenden 6. enthal- fenen Grundſaßes, und der darinn erwehnten beyden Fälle, hinreichend. ſeyn. n: TL ENEE.625 Daß es, außer den bisher ſub ritulv Iucrativo vel oneroſo in Betracht genommenen Genießbrau: . Allein dem öhnerachtet ſind ſie doh hierunter mit den Vormündern, Bevollmäch- tigten oder interimiſtiſchen Erbſchaftsbeſißern nicht in eine gleiche Claſſe zu ſeen. Die Contrakte, ſo den Grund ihrer Beſivungen ausmachen, binden ihnen dar- unter die Hände. Sie wiſſen den Eigenthümer und|künftigen Beſißer. Ihre Schuldig- keit iſt es daher, denſelben von dergleichen Unternehmungen die erforderliche Nachricht zu geben, und ſeine Einwilligung darinn zu fordern. Unterlaſſen ſie dieſe Vorſicht, ſo neh- men ſie den Ausgang der Sache auf ihre eigene Gefahr, und ſie können daher, wegen ſolcher fruchtlos verwandten Koſten, den Eigenthümer und künftigen Beſißer, der davon nicht die geringſte Vortheile hat, nicht beläſtigen.; Ger;--65% In welchen Fällen aber auch auf dieſe der vorerwähnte Rechtsſatz anzuwenden ſep. Inzwiſchen würde in dem zweyten Fall, wo eine mit gutem Erfolg zu Stande gebrachte Melioration nachher durch einen Unglücksfall, wie aus dem von einer durch Ueberſchwemmung weggeriſſenen neuen Mühle angeführten Beyſpiel zu erſehen iſt, zu Grunde gerichtet worden, auch den lab tirulo onerofo beſißenden Genießbrauchern nicht alle Vergütigung abgeſprochen werden können. Beſonders gehörte dieſes bey den Zeitpächtern zu den Unglücksfällen, weshalb ihnen allerdings eine Entſchädigung zuſtändig wäre. Und da überhaupt alle Güterbeſißer, und folglich auch die Innhaber derſelben ſub titulo oneroſo, zu den möglichen Verbeſſerungen verbunden ſind, ſo kann ihnen das- jenige, was durch einen bloßen Unglücksfall vereitelt worden, nicht zur Laſt geleget werden. Wegen übereilter und unüberlegter Meliorationen müſſen ſie ſich zwar die Schuld des ſchlechten Ausganges davon ſelber beymeſſen. Jſt aber eine wirklich zu Stande ge- brachte und glücklich ausgeſchlagene Melioration nachher durch einen unvermutheten Un- glücksfall zu Grunde gerichtet worden, ſo würde es höchſt unbillig ſeyn, wenn man dieſen Vorfall einem lub ritalo oneroſo beſißenden Genießbraucher, welcher offenbar zu den Poſſeſſoribus bonz fidei gehöret, zur Laſt fallen laſſen wollte. Welcher Pächter, Pfandſchillingshaber, oder unter dem Wiederkaufsrecht beſi- ßender würde ſich wohl jemahl zur Unternehmung einer nüßlichen Melioration entſchlieſſen können, wenn er, wegen der darinn ſich ereignenden Unglücksfälle in ſteter Gefahr ſchwe- ben müſte?; EG verhaupt iſt es ein allgemeiner in der ſelbſtredenden Billigkeit gegründeter Saß, daß bey allem demjenigen, was von einem Zeitbeſiker in des Eigenthümers Sache, ohne-einen Nußen davon zu haben, vorgenödmmen wird, der Eigenthümer auch die da- mit verknüpfte Gefahr und Laſten tragen müſſe. 6. 66, 'Daß auch diejenige nünliche MeliorationsFoſten, die ein Beſitzer an ſeines Vorgät gers Erben, bezahlet-Hat, feinen, Erben von dem Trachfolger erſtattet werden müſſen. 17) Dasjenige endlich- was ein. YTachfolger an die Allodialerben des Bn 10;; eſiz Von der richtigen Beſtimmung. der auf den Landgütern 16. 414 Beſitzers any rechtlich feſigeſetztent Meliorationskoſten bezahlet hat, muß ſeinen Allo- dialerben ebenfalls vo» dem künfcigen YT7achfolger vergütiget werden.: Man ſiehet ſelbſt, daß dieſer Rechtsſaß. ſich nur hauptſächlich auf ſolche Güter beziehe, welche niemahl'an einen immerwährenden und vollſtändigen Eigenthümer zurück fallen, ſondern beſtändig von einer Folge zur andern unter einen Zeicbeſiß und Genieß- brauch bleiben. Beſonders gehören dahin die Lehns-, und alle Arten vot: Fideicommiß- Göätern auch Commenden und Präbendegüter, nicht weniger die Pfarcrwidmuchen der Landprediger. Bey allen dieſen Arten von Gütern muß der Nachfolger den Erben des leßten Beſibers nicht allein die von demſelben ſelber gemachte nüßliche Verbeſſerungen bezahlen, ſondern auch dagjenige, was ihr Erblaßer an ſeines Vorgängers Erben, wegen erweis- licher Meliorationen erſtattet hat, vergütigen. Wir wollen dieſes ebenfalls, weil es ſonſt nicht jedermann, der in dergleichen Sachen nicht genungſam zeübet iſt, verſtäudlich ſeyn möchte, durch ein Beiſpiel deutlich u machen. t Tirius, Cajus und Sempronius ſind drey Lehnsvettern, die das Lehngut A. hin- tereinander beſißken. PTirius verwendet in daſſelbe verſchiedene nüßliche Verbeſſerungs- Koſten, welche nach ſeinem Tode durch richterliche Ermäßigung auf 1500 Thlr. jfeſtgeſeßet werden, und welche deſſen nächſter Lehnsfolger Cajus ſeinen Allodialerben erſtatten muß. Cajus machet wiederum verſchiedene Verbeſſerungen, die na< deſſen Ableben auf 2000 Thir. beſtimmet werden. Wenn nutt nach deſſen Tode Sempronius zur Succeßion kommt, ſo muß er den Erben des Cajus nicht allein die von ihm in das Gur verwandte 2000Thlr. ſondern auch die 1500 Thlr. die Cajus an des Tiius Erben erſtattet hat, bezahlen. Die Sache beruhet an und vor ſich in der Frößeſten Billigkeit, und iſt den von uns vorhin angenommenen Sägen vollkommen gemäß, Denn wenn ein Lehnsfolger ſich nicht mit dem Schaden ſeines Vorgängers bereichern kann, ſo iſt et auch alle, ſowohl neue als alte, in das Gut verwandte Koſten zu erſtatten verbunden. Es ſcheinet zwar, als wenn dadurch dergleichen Lehns-und Majoratsgüter gar ſchr beſchweret, und zuleßt deren Werth völlig abſcrbiret werden würde. Wenn man aber dabey, wie es nothwendig iſt, vorausſeßet, daß Kur allein ſolche Meliorationskoſten, wodurch der Werch und Ertrag des Gutes wirklich und auf beſtän- dig erhöhet worden, vergütiget werden dürfen, fo ergiebet. ſich hieraus von ſelbſt, dnß das Gut durch dergleichen Koſten niemahl über, die Gebühr beſchweret, oder ſein urſprüng« licher Werth, verringert werden-könne: Denn ſoviel Meliorationskoſten bezahlet werden müſſen, ſoviel muß auch wenigſtens der Werth des Gutes im Capital erhöhet worden ſeyn. Trift man in einem'oder. andern. Fall hierunter kein richtiges Verhältnis an, ſo iſt der gegenwärtige Rechtsſaß, welcher allemahl eine unſtreitige Wahrheit bleibet, nicht Schuld daran, ſondern der Fehler lieget in der nicht richtig geſchehenen Unterſuchung und Beſtimmung der angegebenen Verbeſſerungen und darauf verwandten-Koſten. Inzwiſchen. mag dieſes einem jeden Richteäzur Erinnerung;dienen, daß er-bey Feſtſebung der Meliorationsfoſten alle mögliche Genauigkeit beobachte, und die Sache nicht ſo, wie nicht ſelten zu geſchehen pfleget,. nach, einem»bloßen. Ohngefehr beurtheile, oder wohl gar die:dabey vorfommende Zweifel gleich einenz-Alexander, durch einen Durch- Fſf2; j ſchnitt, 412 Sechſtes-Hauptſtü>, ſchnitt, der immer aufs Ungewiſſe hinauslaufer, und ſich daher vor keinen Richter ſchicet, zu heben ſuche. Geſchiehet dieſes nicht, ſo kann allerdings die vorhin angeführte Jnconvenientz gar leicht daraus entſtehen, und zuleßt die ganze Abſicht des Lehns oder Majorats dadurch vereitelt werden. 6.6 Von den impenſis voluptnarüs und den verſchiedenen Kennzeichen, woran dieſelben von den nothwendigen und nürlichen Roſten unterſchieden. werden können. Die bisher vorgetragene Säße betreffen diejenigen Koſten, welche, zur Erhal- euug des Gutes, theils nothwendig geweſen ſind, und theils zur Vermehrung deſſen Er- frages verwandt worden.; Nunmehr werden wir auch die dritte Claſſe der öfters bey den Meliorationsfällen vorkommenden Koſten, die wir oben unter den Nahmen von impenlis voluptuarüs bezeich» net haben, in nähern Betracht ziehen müſſen. Hiebey-werden ebenfalls verſchiedene rechtliche Säße, zur Entſcheidung des dabey vorfällenden. ſtreitigen oder zweifelhaften, voranzuſchien ſeyn. Damit. dieſe impenlx volupruarix deſto beſſer erkannt und von den in ein' Gut verwandten notchwendigen und nüßlichen Koſten gehörig unterſchieden werden können, ſo müſſen wir zuförderſt als einen allgemeinen Grundſaß annehmen: t8) Daß alle Koſten, die weder zur Erhaltung des Gutes nothwendig, noch die Vermehrung der Einkünfte befördern, no& auch dem Ertrage des Gutes und den Vermögensumſtänden. des Beſitzers angemeſſen ſind, zu den impenſis voluptuariis oder, wenn ich mich in unſerer gewöhnlichen. tnutterſprache ausdrüFen darf, zu. den unns5- thigen und verſchwenderiſchen Koſten gehören. Bey näherer Ueberdenkung dieſes Saßes wird man finden, daß nicht blos das, was offenbar als überflüßig, unnsthig und verſchwenderiſch in die Sinne fällt, in das Verzeichniß dieſer Koſten zu ſeßen ſey, ſondern. öfters auch an ſich nothwendige und nüß» liche Dinge hiezu gerechnet. werden müſſen. 34 Man wird ferner wahrnehmen, daß ein und eben. dieſelbe Sache unter verſchie- denen Umſtänden, bald als nothwendig oder nüßlich, bald. aber wiederum als überflüßig, und verſchwenderiſch, angeſehen werden. müſſe..; 6. 68:| 37ähere Zergliederung dieſer Rennzeichen, die zugleich: mit einigen Bey; ſpielen erläutert werden: Um die auf ſolche Art in dieſem Sake liegende verſchiedene Begriffe gehörig zu entwieln, und davon eine nähere Anwendung machen zu können, wird nöthig. ſeyn, den Innhalt deſſelben genauer zu zergliedern und vor jedermann deutlich' zu machen. Es werden darin Vier beſondere Kennzeichen, wodurch man die überflüßige und verſchwenderiſche Koſten von den nothwendigen und nüßlichen unterſcheiden Fann, angege“ ben, Dieſelben müſſen a) zur Erhaltung des Gutes nicht nothwendig geweſen ſeyn. b) auch die Vermehrung der Gutseinkünfte nik. Anſtatt eines hölzernen Gebäudes fann daher fein maßives wieder erbauet wew- den, wenn nicht die Regeln der Nothwendigfeit überſchritten, und dem Eigenthümer da- durch EEE zu ee af gegeben werden ſoll.: Könnte inzwiſchen ein Zeit eſißer, oder deſſen Erben, daß wegen des in'de al in Ueberfluß befindlichen Kalk und Steinen, und weit nan FG 3 be der ea Bau wenig mehr gekoſtet hätte, nachweiſen, ſo würde es von dem Eigenthümer oder Nachfolger, dagegen Einwendungen zu machen, ſehr unbillig ſeyn, weil es-allemahl unleugbar bleibet, daß ein maßiver Bau vor einen hölzernen, in Anſehung der Dauer» haftigkeit, einen groſſen Vorzug hat. Ob nun gleich ordentlicherweiſe die neuen Gebäude den alten, in Anſehung der Bauart, gleich) und ähnlich ſeyn müſſen, ſo werden doch die mehrere Koſten, die auf eine größere Feſtigkeit der neuen Gebäude abzielen, nicht zu verwerfen ſeyn. Denn die Dauerhaftigkeit und Feſtigkeit derſelben iſt ein Vortheil, der dem Eigenthümer oder künf- tigen Nachfotger hauptſächlich zu ſtatten fommt, wiewohl man in unſern Tagen hierunter nicht ſo leicht ſtärkere Ausgaben zu befürchten hat, indem die Erfahrung lehret, daß die alte Gebäude, ſie mögen von Steinen oder Holz aufgeführet ſeyn, viel feſter und dauer- hafter, als ſie anjebt errichtet werden,»erbauet worden. Veberhaupt hat die Baufunſt gegen das Alterthum ſehr viel verlohren. 5. S1, Wie die in dem Iten Abſchnitt enthaltene rechtliche Satze Hierauf anzuwenden. Soll nun bey dieſen wirchſchaftliden Anmerkungen von den in dem Erſten Ab- ſchnitt enthaltenen Rechtsſäßen eine beſondere Anwendung gemachet werden, ſo iſt zu be- merfen, daß die ſub tirulo Jucrativo beſißende Genießbraucher, wohin beſonders die Zebns: y Sideicommiß- Majorats- und andere Familienſtiſtungs-Güterbeſitzer gehö- ren, na flarer Maßgebung des 5. 16 angeführten vierten Grundſages, alle dergleichen neue Bauten auf ihre Koſten übernehmen müſſen, und daher deren Allodialerben von dem fünftigen Nachfolger deshalb feine Vergütigung geſchehen dürfe. -Die in dem angezogenen 9. 26 davon angeführten Gründe werden hoffentlich vor einen jeden, der ſolche mit einer gewiſſen Aufmerkſamkeit in Ueberlegung nehmen wil, Überzeugend ſeyn. Hingegen iſt es nach dem 8. 20. feſtgeſeßten 5ten Grundſatz oFenbat, daß die fab rwlo onerofo beſißende Genießbraucher dergleichen Baufoſien bey der Abtretung des Gutes von dem Eigenthümer zurück zu fordern berechtiget ſind. Eben dieſes findet um ſo mehr bey denjenigen PoſſefToribus bonz fidei ſtatt, wel- = Sechſtes Hauptſiüc>k.; Aüch iſt bey dieſer Art von Bauen. und Reparaturen wohl füglich nicht-mehr als der Werth des Bauholzes, das Zimmerlohn, und wenn ſämtliche Gebäude eines Bauer- hofes neu gebauet werden müſſen, ein Theil des Dachſtrohes in Anrechnung zu bringen. ; Die Fuhren und Handlanger-Arbeiten ſind, zumahl wenn dergleichen Baue ein- zein, und nicht mit einmahl im ganzen Dorfe, wie öfrers bey Brandſchäden geſchehen muß, vorgenommen: werden. durch die Baufahren der Bauern und ſonſt mit den eige- nen Leuten und Dienſten leicht zu beſtreiten, um ſo mehr, als es billig iſt, daß ein Bauer, dem ſeine Gebäude repariret werden,'oder ein neues gebauet wird, beſonders bey dem “Klien und Decken ſelber mit Hand anlegen'muß. ii Wenn ferner in vielen Ländern, wovon. die Königl. Preußiſche zum Beyſpiel an- „"geführet werden können, aus den Kreys-Caſſen gewiſſe Vergütigungen wegen der neuen Bauer-Gebäude bezahlet zu werden pflegen, 2) ſo iſt es ebenfalls der Billigkeit gemäß, daß dergleichen Remißionsgelder von den liquidirten Baufoſten abgezogen werden. v An denen Orten, wo die ſo nübliche und heilſame Feuerſocietäten eingeführet find, „verſtehet es ſich ebenfalls von ſelbſt, daß die aus dieſer Societätscaſſe flieſſende Gelder „bey den Baukoſten in Abzug zu bringen ſind, und noch überdem- gegründete Urſachen, "warum die von der Societät gezahlte Gelder zur völligen Beſtreitung des Baues nicht hinreichend ſeyn wollen, gefordert werden können. a) Nach dem Königl. Preußl. Remißions- Reglement werden bey Brandſchäden vor ein Haus 18. Monathe, vor eine Scheune 12 Monathe und vor einen Stall 6 Monathe, bey andern neuen Bauen aber, die nicht durch einen Brand verurſachet worden, vor ein Haus 12 Mo- nathe und vor eine Scheune 6 Monathe, vor einen Stall'aber nichts an der Contribution durch die Kreiscaſſen vergütiget« GS. 87+ Von dem Bau und Reparaturen der mühlen, und warum dabey zwiſchen dem Wühlen Gebäude und dem Hyhlenwerk ein Unterſcheid zu. machen ſey. Zu den Wirthſchaftsgebäuden gehören auch unter andern die Mühlen, ſie mö» gen in Waſſer- oder Wind-Mühlen beſtehen.;;; ; Jn.unſern Tagen haben zwar die meiſten derſelben ihre beſondere Eigenthümer, welche den Bau und Reparaturen beſorgen müſſen, dergeſtalt, daß dem Grundherrn nichts zur Laſt fallen, und alſo auch den Zeitbeſigern und Genießbrauchern darunter „nichts obliegen kann.,; Juzwiſchen ſtehen ſolche an vielen Orten auch noch unter dem unmittelbaren Ei- genthum des Gutgsherren, und es wird- daher deren Reparatur und Baukoſten billig die fünfte Art der.nothwendigen Baufoſten ausmachen..; Jn Anſehung eines neuen Baues kann hiebey ebenfalls von den bey den vorigen Arten angenommenen Rechtsfäßen nicht abgegangen werden, fondern es bleibet die Re- gel, daß ein lub ritulo lucrativo beſißender Genießbraucher dergleichen neue Mühlen- baue eben deshalb, weil ſie nothwendig ſind, auf ſeine Koſten übernehmen müſſe, die andere Arten von Beſißern hingegen die darauf verwandte Koſten zurück zu fordern be- xechtiget ſind, auch hier feſie und- unbeweglich. Zn Von den bey Verpächtung der Landgüter, theils aus der 26. 427 In Anſehung der vorfallenden Mühlenreparaturen aber ſind Umſtände vorhan- den, daß dieſe-Regel bey.den ſüb titals oneroſo beſißenden Genießbrauchern eine Aus- nahme leiden muß. Bey den Mühlenreparaturen muß billig ein Unterſcheid, unter dem Wühlenge- bäude und dem Müblenwerb ſelber, gemachet werden. Die Ausbeſſerungen des. erſtern gehören zu der obigen allgemeinen Regel, vermöge deren- ein ſub titulo eneroſo. beſisen- der Genießbraucher zwar dieſelben in Dach und Fach erhalten.muß, die ſonſt daran 1s- thige Reparaturen, die unter dieſen Ausdruc>k nicht mit begriffen ſind, aber von dem ECi- genthümer und künftigen Beſiker wieder zurück fordern kann.; Von den bey dem Mühlenwerke ſelber von Zeit zu Zeit nöthigen Ausbeſſerungen hingegen kann, zumahl der Ausdruck von Dach und Fach ſich auf daſſelbe gar nicht paſ: ſet, ein gleiches nicht geſaget werden. Wer nur einigen Begrif von dem Mühlenbau hat, der wird ſchon von ſelbſt wiſſen, daß die zu dem Werkegehörige Stücke ſich durch den beſtändigen Gebrauch abnu- ßen, und daher von Zeit zu Zeit bald dieſes bald jenes ausgebeſſert, oder wohl-gar von neuen wieder angeſchaffet werden muß, wovon die Wellen ,. Waſſerräder oder Windmüh- len-Flügel, Kammräder, und beſonders die Steine, auf den Schneidemühlen aber die Sägen, zum Beyſpiel dienen können.: 3 Vernünftig iſt es, daß dieſe Jmſtandehaltung des Mühlenwercks von demjenigen, der den Gebrauch, wodurch eben die beſtändige Reparaturen nöthig gemacht werden, da- von hat, geſchehen müſſe, um ſo-mehr, als dergleichen Koſten bey der Beſtimmung des Werchs der Mühle ſchon in Erwägung gezogen, und alſo von dem Ertrage der Mühle abgezogen worden. Ein ſub ritulo onerolo beſißender Genießbraucher hat alſo durch ſein gezahltes oder verſprochenes Aequivalent dieſe Reparaturen des Mühlenwerkes ſchon gleich- ſam raciuue über ſich genommen, wei! ihm der Mühlenertrag nicht anders, als nach Abzug dieſer Koſten, angerechnet worden.;. Wenn ein jeder Zeicbeſißer die Gebäude in Dach und Fach unterhalten muß, ſo will ſolches ſo viel ſagen, daß er dieſelben, wie wir dieſes in dem fünften Hauptſtück mit mehrern erfläret haben, in eben demjenigen Zuſtande, als er ſie empfangen hat, wieder zurückzu liefern ſchuldig ſey. Ob nun gleich dieſer Ausdruck, den Worten nach, auf das Mühlenwerk ſelber nicht angewendet werden mag, ſo kann doch ein jeder Cigenthümer in Anſehung deſſelben ein gleiches fordern. zi PT OST Wie es ungereimt wäre, wenn man behaupten wollte, daß ein Zeitbeſißer und Genießbraucher die Räder an einem ihm anvertrauten Wagen nicht im Stande halten dürfe, ſondern ſolches eine Schuldigkeit des Eigenthümers ſey, ſo würde 28 auch eben ſo ungereimt ſeyn, dieſes von einem Mühlenwerk bekräftigen zu wollen.? Je mehr das Mühlenwert abgenußet und in den Stand, einer Reparakur zu be- dürfen, geſeßetwird, jemehr iſt es eine Anzeige, daß die Mühle viel verdienet. Der größere Verdienſt aber fommt dem Genießbraucher, wenn er gleich das Gur ſüb tiruts onerolo beſißet, allemahl zu nuße. . Aus dieſem allen wird. ſich denn von ſelbſt der Schluß ergeben, daß ein Genieß: braucher ſub ritulo oneroſo zwar die neue Baukoſten, und auch. die Reparaturen.des Mühlengebändes, in ſo ferne ſie nicht SIE Ausdruck von Dach und Fach begriffen „70 2 ſind, 428. Sechſtes Hauptſtück. ſind, liquidicen und zurück fordern könne, die von Zeit zu Zeit nöchige Ausbeſſerungen und Ergänzungen des Mühlenwerks ſelber aber ohne Vergütigung zu übernehmen ſchul- , dig ſey. Wie es hierunter, in Anſehung der mMühlenwehre, Schleuſen nd ſogenannten. ; 4 FSreyarchen zu halten. DIDDS:' - Bey den Waſſermühlen gehöret zu dem Mühlenwerk nicht allein das Innere dieſer Maſchiene, an Kämmen, Rädern, Steinen, Stampen u. d. gl. Die zur Haltung des Waſ- ſers nöthige Stauwehre, und zur Ableitung des übrigen erforderliche Schleuſen und Frey- archen müſſen ebenfalls dahin gerechnet werden, weil ohne dieſe fein richtiger Gebrauch von dem Mühlenwerk gemachet werden kann. 405% M 02 Von ſelbſt folget daher, daß die hiezu nöthige Reparaturen den lub titulo oneroſo beſißenden Genießbrauchern ebenfalls obliegen. ET ERREETEIG Inzwiſchen iſt nicht zu leugnen„ daß die hierzu nötchige Reparaturen, beſon- ders bey Mühlen, die von ſtarken Gewäſſern getrieben werden, öfters von Wichtigkeit ſeyn können, und es daher unbillig ſeyn würde, einem Zeitbeſißer, der das Gut nar auf wenige Jahre im Genuß hat, alleine aufbürden zu wollen. ud HE pr. Man ſieher von ſelbſt ein, daß ſolches hauptſächlich die Zeitpächter treffen würde, Und ich habe nichts dawider., daß man denſelben hierunter, wenn nicht ſchon vorhin in- dem Pachtcontract etwas beſtimmtes feſtgeſeßet worden, eine Mäßigung wiederfahren laße, welches auch in Anſehung der Mühlenſteine, wenn ſolche neu angeſchaffet werden müſſen, nicht unbillig wäre.'/; NEE LESBE UM AIIE In Anſehung der Pfandſchillings-Jnnhaber, oder der unter einem Wiederkaufs- * recht beſißenden aber, iſt ſolches nicht nöthig. Denn da deren Beſiß öfters zwanzig und mehrere Jahre währet, ſo können dieſe Reparaturkoſten, wenn ſie ſich auch bisweilen. etwas hoch belaufen ſollten, durch den Ueberſchüß der Mühleneinkünfte in ſo vielen Jah» ren gar leicht. wieder erſeßet, und gut gemachet werden.: Im übrigen darf wohl nicht erſt nochmahl erinnert werden, daß dieſes alles auf die Poſſeſſores bonz fidei, welche das Gut nicht im eigentlichen Genießbrauch, ſondern -„ blos in Adminiſtration haben, keine Anwendung findet, ſöndern ſolche alle und jede, ſo wohl auf das Mühlengebäude, als Mühlenwerk, verwandte Koſten erhalten-müſſen. : 6. 89,: Votz den bep den Rirehen, Pfarr: und andern Rirchenbedienten- Wohnungen vor- ;' fallenden Bauen und: Reparaturen.;' Bereits in dem erſten Zauptſtü> des erſten Bandes) iſt bemerket worden;, daß die Güterbeſißer an den Orten, wo die, Kirchen kein eigenes oder doch nichszureichendes Vermögen haben, wegen ihres Patronatrechts in die Verlegenheit, ſolche auf ihre eigene- Koſten repariren, und auch wohl gar von neuen erbauen laßen zu müſſen, gerathen kön- nen. Und dieſes erſtret ſich nicht blos auf die Kirche ſelber, ſondern auch auf den Bau und Ausbeſſerung der Pfarr- und anderer Kirchenbedienten- Wohnungen,, Fällt Von der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern 16. 429 Fälle nun uner einem Zeitbeſiß und Genießbrauch ein dergleichen entweder neuer Bay, oder Reparatur dergleichen Geiſtlichen-Gebäude vor, ſo kann wohl darüber, ob ſie zu den nothwendigen Baukoſten zu rechnen ſind, kein Streit erreget werden, und wir zäh« len ſie daher mit Recht zu der ten Art derſelben. Nur dieſes wird näher auszumittoln und zu erörtern ſeyn, in wie weit eine jede Gattung der ſo oft erwehnten verſchiedenen Zeitbeſikßer ſolches als eine Gutslaſt zu über- nehmen ſchuldig, oder er von dem Eigenthümer und fünftigen Nachfolger davor eine Ver- gütigung zu fordern, befugt ſey, 6. 90. Was hierunter, beſonders in Anſehung der ſub riru/o öneroſs befizenden Genießbraucher vor billig zu halten ſey, vornehmlich wegen der Reparaturen. Um dieſes gehörig zu beſtimmen, wird man nicht allein den Unterſcheid zwiſchen einen Geniesbraucher, und bloßen Zeitbeſißer vor Augen haben, ſondern auch in Anſe- hung der Genießbraucher, ob ihnen die Ausübung des Patronatrechts mit überlaſſen worden, oder nicht, in Erwägung zu ziehen ſeyn. Ein bloſſer Zeitbeſißer ohne Genießbrauch, dergleichen, wie ſchon mehrmahlen gedacht worden, Vormündere, Bevollmächtigte, utiles negotiorum geſtores und andere dergleichen auf Berechnung ſtehende Gutsinnhabere ſind, kann dieſe Art von Koſten, ſie mögen auf einen neuen Bau oder Reparatur verwandt worden ſeyn, niemahl überneh» men, ſondern ſie müſſen ihm von dem fünftigen Eigenthümer oder Nachfolger jederzeit ſo, wie er ſie verausgabet zu haben erweislich machen kann, vergütiget werden. Die allgemeine Urſache hievon, die in Anſehung dieſer Art von Zeitbeſißern ſchon bey andern Selegenheiten angefährer, und dadurch ihre Befugniß auf die Wiedererſtat« kung aller und jeder auf die in Beſiß habende Sache verwandten Koſten zu dringen ge- rechtfertiget worden iſt, findet auch hier ſtatt. So viel aber die lub rulo oneroſo beſißende Genießbraucher eines Landgutes an- betrift, ſo können ebenfalls nur allein diejenigen, denen die Augübung des Patronatrechts mit übergeben worden, zu dieſen Koſten das ihrige mit beyzutragen, vor ſchuldig geachtet werden. Hauptſächlich trift ſolches die Pfandſchillingsinnhaber, odey diejenige Zeiteigen» thümer die ein Gut unter einen beſtimmten Wiederkauf beſißen.: So. lange dieſe ſich in dem Beſiße des Gutes befinden, haben ſie auch gemeinig- lich das ungehinderte Exercitium des Patronatrechts. Das Kirchen- und Schulweſen ſte- het mit unter ihrer Vorſorge.' Sie vociren Prediger, Küſter und Schulmeiſter, und verfahren überhaupt in dieſem Stüe, wie ein vollſtändiger Eigenthumsherr. Da nun ein jedes Recht auch ſeine eigene Laſten hat, und es die natürliche Ord»- nung erfordert, daß ein jeder, welcher dergleichen Rechte genieſſet, auch die- damit very- Fnüpfte Laſten tragen muß, ſo kann wohl fein Zweifel übrig bleiben, daß nicht die ſub titulo oneroſo beſißende Genießbraucher von dieſer Art wenigſtens die zu ihrex Beſißungs- zeit an denKircen„und er gemeiniglich den gröſten Theil der Vortheile, wodur< ſelbige compenſiret werden ſollen, davon zu erwarten hat.? 7 Wenn nun aus. vorſtehenden Gründen dieſe Koſten billig nach“ dem Verhältnis der Zeit, binnen welcher ſie den Beſißern, in Anſehung. des dagegen habenden Genuſſes“ von dem Patronatrecht, zu gute kommen, abgemeſſen werden ſollten, ſolches aber, man möchte ſich dazu einer arithmetiſchen oder geometriſchen Beſtimmung bedienen wollen, viel* zu weitläuftig fallen würde, ſo iſt wohl der kürzeſte Weg, daß dieſe Beſißer, die auf dergleichen neue Baue verwandte Koſten nicht nach der wirklich geſchehenen Verwen- dung, ſondern nur nach dem Werth, der die neu errichtete Gebäude bey Abtretung des Gutes noch wirklich haben, zurücf verlangen können.: - Durch dieſes Mittel geſchiehet die beſte und ſicherſte Eintheilung ſolcher Koſten“ nach dem Verhältnis der Beſißungszeit, wie einem jeden, bey nur-einiger Ueberdenfung“ der Sache, von ſelbſt in die Augen fallen wird« 6. 92» zWarum die Pächter den übrigen ſub rirnlo oneroſo beſitzenden Genießbrauchern hier» unter nicht gleich'geachtet werden können. nach unſern bisher angenommenen Säßen, ebenfalls Jaber in dem fünften' Zaupt Die Pächter gehören zwar, zu den ſub ritulo onerolo beſißenden Genießbraucherw.- Wir haben Von der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern 1c, 1431 SauptſtüE zureichende Gründe angefähret, warum es, denenſelben den Gebrauch“ des Kirchen-Patronatrechts mit in Pacht zu überlaſſen; nicht rathſam- ſey, wie es denn auch an und vor ſich nicht gewöhnlich iſt. Da ihnen der Beſiß dieſes Rechtes nicht die ge- ringſte baare Einnahme zu gewähren vermag, ſo ſind ſie auch: deshalb feine höhere Pacht zu entrichten im Stande, hingegen kann ſolches zu maucherley Misbrauch An- las geden.! ? Fällt ſolhemnach unter dem. Beſiß eines Pächters ein neuer Bau oder Reparatur bey den Kirchen- und Pfarr-Gebäuden vor, ſo lieger deſſen Beſorgung nur lediglich dem Eigenthümer ob, und der Pächter hat als Pächter damit nichts zu thun, ſondern. es-iſt ihm ſolches in Anſehung ſeiner Pacht eine ganz fremde Sache.. Muß-er. ſolche, entweder auf ausdrückliches Begehren, oder wegen weiter Ent» fernung des Eigenthümers, übernehmen, ſo iſt er nicht anders, als ein Bevollmächtigter oder urilis.negotiorum geſtor, hierunter anzuſehen. Won ſelbſt folget hieraus, daß ihm der Eigenthümer die ſämtlich: darauf verwandte Koſten, der gegenwärtige Werth des Baues und der Reparaturen mag beſchaffen ſeyn wie er will, wieder erſtatten müſſe. Hätte inzwiſchen ein Pächter die Thorheit begangen, und das Kirchen-Patronätgs- Recht mit in Pacht übernommen, ſo muß er alsdenn allerdings nach eben denjenigen Sä- ßen, die wir in den beyden nächſt vorſtehenden 5. 8. in Anſehung der übrigen lüb-ti- tulo oneroſo. beſikenden Genießbraucher angenommen haben, beurtheilet und gerich- tet werden. 3 GG. 07. Daß.die:Lehns-,. NTajorats:, und andre dergleichen Beſitzer die nothwendige Rirchew' und Pfarrbaue, ohne Vergütigung der Fünftigen: tTachfolger ! übertiehmen müſſen. Die Lehns-, Fideicommiß-, Majorats- und andere ſub tirulo lucrativo beſißende Genießbraucher ſind, wie alle andere nothwendige' Bau-und Reparaturkoſten, auch dieſes aus den Früchten des Gutes, als.eine damit verknüpfte gewöhnliche Gutslaſt zu überneh- men verbunden, wie ſolches aus: demjenigen, was 9.16. geſaget worden iſt, mit mehrern. entnommen werden kann. Die Kirchen und übrige geiſtliche Gebäude dürfen, beſonders'wenn es der Kirche“ an eigenem Vermögen fehlet, nicht koſtbar, ſondern nur blos anſtändig.gebauet werden, und ein Gotteghaus, das 7 bis 800Thlr: koſtet; iſt dem Schöpfer eben ſo angenehm; als: ein prächtiger-Kirchentempel, worauf viele Tauſende verwandt worden ſind. Hat nun gleich ein' Lehns oder Majoratsbeſißer ſich hierunter Ausgaben verur- ſachet, die ihm allerdings ſchwer fallen, ſo iſt er ſolche doch, weil ſie nicht nothwendig ge- weſen ſind, ſondern mit weit wenigern ein gleicher Endzwe> erreiche. werden können, ſeinen Nachfolgern anzurechnen nicht befugt.. Sollten inzwiſchen bey einem vorgefallenen heftigen Brande. die Kirche und. Pfarr- Gebäude zugleich mit eingeäſchert worden ſeyn, ſo wird alsdenn eben dasjenige, was wir 6. 17. in dieſem Fall überhaupt feſtzeſebet'haben., auch»beſonders in. Anſehung, diefer: Gebäude, ſtatt finden. n 6. 94 432 Sechſtes HauptſtüsF, Ös Die ' Von den nüvlichen Baukoſten, und was in Anſehung des Begeifs, dein man ſich von ihrer..&Tuügnlichkeit zu machen hat, dabey voraus zu ſezen'ſep. Das bisher angeführte wird in Abſicht der auf dem Lande vorfallenden nothwen- digen Baukoſten, um die Anwendung dey in dem erſten Abſchnitt vorgetragenen rechtlichen Säße daraus zu entnehmen, hinreichend ſeyn. Die Ordnung erfordert es, daß nunmehr auch die nübßlichen Gebäude nach wirth- ſchaftlichen Säßen in Erwägung gezogen, und die Anwendung der rechtlichen Säße auf dieſelben ebenfalls gezeiget werde. i Um das Nügliche von dem Nothwendigen gehörig zu unterſcheiden„und nicht eines mit dem andern, wie ſonſt leicht geſchehen kann, zu vermengen, müſſen wir uns der ſchon oben davon gegebenen Hauptbegriffe. nochmahlen erinnern., Alles, was nothwendig iſt, muß zwar auch als nüßlich angeſehen werden. Allein von dieſer Nüßlichfeit iſt hier nicht die Rede, ſondern wir verſtehen hiedurch eine ſoiche wirthſchaftliche Unternehmung, wodurch ein Landgut nach ſeinem Werch und Ertrage in beſſere Umſtände, als worin es fich vorhin befunden hat, geſeßet wird. Dieſer wahre und ächte Begrif wird uns von ſelbſt den Weg, um die nüßlichen Gebäude eines Landgutes kennen, und von andern unterſcheiden zu lerneit, bahnet. Zwar ſtiften die Gebäude an und vor ſich ſelber nicht'allemahl einen'weſentlichen Nußen. Da ſie aber wegen eines andern in dem Gute hervorgebrachten Nutens noth- wendig ſind, ſo verdienen die darauf verwandte Ausgaben allerdings den Nahmen von nüßlichen Koſten, wie ſolches aus dem folgenden bald mit mehrern deutlich werden wird. G. 95. Von Erbauung nüglicher Ställe und Scheunen, welche wegen Vermehrung des Viehſtandes und Getreydebaues nöthig ſind. Ein Beſißer hat dur< Vermehrung des Wieſewachſes und Heuſchlages das in Beſiß habende Landgut in den Stand geſeßet, daß auf demſelben ein weit ſtärkerer Vieh- ſtand, ſowohl an Rindvieh als Schafen, gehalten werden kann, Die bishexige Ställe ſind daher nicht mehr groß genung, um die vermehrte Anzahl des Viehes zu laßen. Die Nothwendigfeit erfordert es alſo, daß ſie vergrößert, oder neue gebauet werden müſſen. Die Vermehrung des Viehſtandes ziehet eine Vermehrung des Düngees, und dieſe hinwiederum eine Vermehrung des Einſchnittes in allen Getreydearten nach ſich. Die vorhin auf dem Gute befindliche Scheunen ſind ſoilchemnach vor dieſe reichere Ernten zu enge, und es müſſen daher, wenn nicht dieſer Getreideſeegen verderben oder Schaden ſeiden ſoll, ſolche-verhältnigmäßig erweitert, oder wohl gar neue errichtet werden. Gebäude von dieſer Art ſeßen alſo jederzeit andere.in den Wirthſchaftstheilen vor- gegangene nübliche Veränderungen, wodurch fie eigentlich ihre Nuüßlichfeit erhalten, voraus. Mehrere Scheunen und Ställe zu bauen, würde an ſich, und ohne Rückſicht auf den vermehrten Viehſtaud und Getreyde-Einſchnitt, vor keine nüßliche Unternehmung ge- halten werden können, ſondern vielmehr zu den überfiüßigen und verſchwenderiſchen Din- gen Von der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern 1c.. 433 gen zu rechnen ſeyn.| Allein da der erhöhete Getreydebau und Viehſtand mehrere Schey» nen und Ställe erfordern, ſs werden dieſe Bebäude dadurch nüßlich. 5. 96 Von einem bey Anwendung det rechtlichen Sätze in dem gegenwärtigen Fall anzumerrenden Wirthſchafts: Sarz. Wie nun aus vorſtehenden Gründen kein Zweifel übrig bleibet, daß die auf den Anbau ſolcher durch die Vermehrung des Viehſtandes nud Getreydebaues nothwendig ge- machte Scheunen verwandte Koſten zu den nüblichen Baukoſten gezählet werden müſſen, ſo wird es nunmehr nicht ſchwer fallen, die in dem erſten Abſchnitt enthaltene Rechtsſäße darauf gehörig anzuwenden. Jedoch muß ich als ein Wirth hiebey noch zufördetſt anmerken, daß eben ſo, wie die Vermehrung des Viehſtandes und daraus erwachſende Erhöhung des Getreydeertra- ges nicht auf einmahl, ſondern nur. nach und nach ſich zu äußern pfleger, die hiezu nöthige Baue auch nicht auf einmahl und unvermuthet übernommen werden dürfen, ſondern mie Bequemlichkeit geſchehen können.; Was zwiſchen einen übereilten und mit Bequemlichkeit verrichteten Bau in Anſe- hung der Koſten vor ein großer Unterſcheid ſey, iſt allen, die eigene Erfahrung davor haben, zur Gnüge bekannt. Und ich Habe dieſe Erinnerung nothwendig voran ſchien müſſen, weil ſelbige, zur richtigen Anwendung der rechtlichen Säge bey dieſer Art von nüßlichen Baukoſten, ſehr viel beytragen wird. 1 Deri M7» Warum die Allodialerben dergleichen Roſten nicht füglich zurück fordern können. Fraget man nun zuförderſt, ob und in wie weit, die lub tirulo lucrativo beſißende Genießbraucher wegen dergleichen verwandten nüßlichen Koſten von dem fünftigen Nach- folger eine Vergütigung zu erwarten haben? ſo werden ſie oder ihre Erben, vermöge des im nächſtvorſtehenden erwehnten Wirthſchaftſaßes, wenn man ſelbige mit den von uns angenommenen rechtlichen Säßen verbindet, wohl wenige Hofnung dazu behalten. 1] Es fällt dieſe Art von Bau, weil errach und nach geſchehen kan, nur wenig koſt- var. Es kann auch, weil nichts dabey übereilet werden darf, ein großer Theil deſſelben mit eigenen Leuten verrichtet werden. Nun aber iſt, in dem zehnten und eilften vechtlichen Saß angenommen worden, daß dergleichen Verbeſſerungen von den ſub rirulo lucrarivo beſißenden theils gar nicht ge- fordert, und theils aus dem Ueberſchuß; der Früchte beſtritten werden müſſen... Von ſelbſt folget daher, daß die Alodialerben eines Lehns- oder Majoratsbeſikers ſi) zu einer ſolchen vm Erblaßer ſo leicht gewordenen Meliorationsforderung ſchwerlich werden legitimi» ron können. Denn mag gleich nicht behauptetwerden, daß ein dergleichen Scheun- oder Stak- bau gar keine haare Ausgaben verurſachet haben ſollte, ſo werden doch dieſelben jederzeit mitdem 8. 38. beſtimmten Augſaß der Früchte zu den jährlichen Meliorationen in einem richtigen Berhältniß ſtehen, und ſolches nur ſehr ſelten überſchreiten, Y OQevon, Forens, III Theil,- Jii Muß N m pnp ZZ I 7 nan Dr FEELS ISE S 434 11.4.02/9 Sechties: Hauptſiüs, Muß ein großer Stall, oder eine große Scheune-gebauet werden, ſs iſt ſolches auch allemehl eine Anzeige, daß die im Genießbrauch! habende Früchte von Wichtigkeit 0 und folglich auch der Beſißer von dem Ueberſchuß derſelben mehr dazu anwen- den kann.. Man ſehe alſo die.Sache an, von welcher Seite man will, ſo werden niemahl genugſame Urſachen übrig bleiben, weshalb die Allodialerben die auf eine mit Bequemlich«- keit erbauete Scheune oder Stall von ihrem Erblaßer veraus8gabete Koſten von dem künf, tigen Nachfolger zurück fordern fönnten,: 3 ß. 98. In wie weit die ſub ritulo oneroſo beſizende Genießbraucher dergleichen Baukoſten ; zurück zu fordern berechtiget ſind. Die lub ritnlo oneroſo beſißkende Genießbraucher können zwar, aus den C. 40. angeführten Urſachen, nicht nach gleichen Säßen in dieſem Fall beurtheilet werden, und es ſind dieſe, die vorfallende Meliorationen aus dem Ueberſchuß der Früchte zu beſtreiten, feinesweges verbunden. Da inzwiſchen ein nüßlicher Stall. und Sceunenbau ſich, ohne damit die dabey zum Grunde liegende Urſachen, nemlich die Vermehrung des Viehſtan- des,-oder Getreidebaues, zu verbinden, nicht denken läſſet, ſo können auch von dieſen nicht die ſamtliche Baukoſten ſolcher Gebäude dem Eigenthümer zur Laſt geleget werden. Wenigſtens iſt es billig, daß ſie, daß ich mich dieſes Ausdruckes bedienen darf, nach dem Verhältniß der mehr genoſſenen Früchte, pro rata temporis auch dieſe Baufko- ſten, die durch die Vermehrung der Früchte verurſachet worden, mit übertragen. Und dieſes geſchiehet am fürzeſten und füglic neu erbaueten Gebäuden, und daß deren T7u lichkeit von der trünlichfeit des Vorwerks ſelber abhange. Oefters findet ein Landwirth, entweder auf einem neu geradeten Ackerfle>, oder auf alte weit entlegene Aecfer, ein eigenes Vorwerk anzulegen rathſam. “Ein dergleichen Vorwerk aber läſſet ſich ohne die zur Wirchſchaft nöthigen Ge- bäude nicht denken, und es iſt daher eine natürliche Folge, daß ſolche errichtet'und' ge, bayet werden müſſen.? : Hier Bon der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern 26. 435 Hier hanget die Nüglichkeit ſolcher Vorwerksgebäude abermahl von der Nüßklich- keit des Vorwerks ſelber ab... Werden durch dieſes dem Gute wirkliche Vortheile, ſo es vorher nicht gehabt hat, verſchaffet, ſo ſind. auch die auf die Vorwerksgebäude verwandte Koſten nüßlich.. Kann aber von dem Vorwerke ſelber fein weſentlicher Nuten nachge- wieſen werden, ſo mögen auch die Baukoſten nicht unter dieſer Eigenſchaft anzunehe- nen ſeyn.: ] Dergleichen neue Anlagen ſtiften nicht allemahl den Nußen,.den man ſich davon - vorgeſtellet hat, ſondern find öfters der Vermehrung des Ertrages mehr hinderlich, als daß ſie ſolche befördern ſollten. Jedoch hievon werden wir bey den nüßlichen Verbeſſerungen im AFerbau ein meh» reres zuſagen, und die Kennzeichen eines wirklich nüßlichen Vorwerks zu zeigen Gelegen- eit haben. ki: Gegenwärtig wollen wir die auf den Bau eines Vorwerkes verwandte Koſten, als wirklich nüßlich annehmen, und die in dem Erſten Abſchnitt enthaltene rechtliche Säße darauf anzuwenden ſuchen. 6. 100, Daß die-Allodialerben der Lehns-, VIajorats- oder anderer dergleichen Beſitzer, dergleichen Baukoſten zurück zu fodern berechtiget ſind, ſie ſich aber darunter mit dem, was.die Vorwerksgebäude zur Zeit der Abtretung wirklich werth) ſind, beznügen müßen, Ein dergleichen Bau kann zwar auch mit einer gewiſſen Bequemlichkeit verrichtet werden. Inzwiſchen giebet es doch die Natur der Sache von ſelbſt, daß die Anlage. eines ganz neuen Aer-Vorwerks weit wichtigere Koſten, als diejenigen gemeiniglich ſind, die zur Erbauung einzelner Ställe und Scheunen erfordert werden, verurſachen müſſe. Man kaun alſo nicht behaupten, daß ſolche einzig und allein aus dem Ueberſchuß der Früchte beſtritten werden könnten. Dieſer Ueberſchuß iſt nur bey den kieinen Verbeſſerungen, die bey einer mit Aufmerkſamfeit getriebenen Wirthſchaft faſt. beſtändig vorfallen, in Be- tracht zu nehmen. Bey wichtigen. Bauen und Unternehmungen-aber kann darauf keine Rechnung gemachet werden. Hieraus ergiebet ſich von ſelbſt, daß die 8. 97. in Anſehung der einzelnen Ställe und Scheunenbaue bemerkte Urſachen, warum den Allodialerben der Lehns-Fideicommiß- und anderer dergleichen Beſißer deshalb keine Vergütigung zugeſtanden werden könne, hier feinen Plaß greifen, ſondern ſie mit dieſer Art von Meliorationsforderungen und Bau- koſten allerdings gehöret werden müſſen, zumahl ihnen, nach Maßgebung des 6. 42, die verwandte Koſten mit der genoſſenen Abnußung der Meliorationsſtücke zu compenſiren, nicht zugemuthet werden kann. Jedoch können ſie-nicht die wirklich verausgabete Koſten, ſondern nur dasjenige, was die Vorwerksgebäude bey der Abtretung des Gutes anno Denn ob ſie ſich gleich die Koſten mit dem Genuß. der Früchte compenſiren zu laſſen, nicht ſchuldig ſind, ſo können ſie ſich doch, die mit den vermehrten Einkünften verknüpfte Laſten. zu tragen nicht entbrechen, und hiezu gehöret ſonder Zweifel die Ver- altung und.das beſtändige Abnehmen der zur Verbeſſerung des Gutes erbaueten Vor» werksgebäude.'; Ti 4 57. TOT, 436 Daß. vie. ſicb riruls ouneyoſo beſizende Genießbrancher, zwar ſonſt dergleichen Bauko- - ſten ebenfalls zurück zu fordern berech iget ſind.; Jn: Abſicht der lub tirulo oneroſo beſißenden Genießbraucher, ſtehet bereits durch- den 5. 20. angenommenen fünften Rechtsſaß feſt, daß dieſelben keine neue Bauten auf ihre Koen, und ohne Vergütigung des künftigen Beſißers, zu übernehmen ſchuldig ſind. Solches findet ſchon bey den nothwendigen Bauen, wie wir oben gezeiget haben, ſeine Anwehre. Wie vielmehr muß es nicht bey nüßlichen Bauen, zumaßl wenn ſie von Wichtigkeit ſind, Plaß greifen! Bey den Zeitpächtern kann dergleichen wohl ſo leicht nicht vorfallen, indem, wie wir in dem fänfren Zauptſtür umſtändlich bemerket haben, von einem vernünftigen Ei genthömer unter der Zeitpacht nicht leicht dergleichen wichtige Veränderungen vorgenom- men, vielweniger deren Bewirkung dem Pächter überlaßen zu werden pfleget. Und. wäre auch dieſes geſchehen, ſo wird doch in dem Pachtcontract deshalb. allemahl das nöthige vorbedungein ſeya, und folglich dieſer alleine nur zum Grunde geleget werden können. Diejenigen, die ein Landgut entweder auf dem Pfandfchilling oder unter einem Wiederkaufsrecht beſigen, ſind es hauptſächlich, unter deven Beſiß man noch immer der- gleichew wichtige Veränderungen vorfallen ſiehet. Denn da die Wiedereinlöſung ſol.. Haben ſie-aber ſolche ſo lange genußet, daß dadurch die auf.deren Bau, verwandte Koſten abſorbiret.worden, ſo ſind ſie von dem Eigenthümer, bey der Wiedereinlöſung oder. Rückkauf des Gutes, deghalb etwas zu fordern nicht berechtiget. Wie lange Zeit zur Compenſation der neuen Mühlenbaufoſten mit deren Ertrage erfordert werde, läſſet ſich in einem jeden: beſondern Fall ganz. fügli i man SE a e Koſten gegen SAME hr a FAO SNpÄRMNU» 30810 edoc muß bey dieſer und. allen andern dergleichen Berechnunge und der Früchte nicht blos auf das Capital der up ght 7-51 9.000008 Wet u Zinſen deſſelben, Rückſicht. gezommen werden. Denn ein Beſißer, der ein Gut verbeſ- ſert, verdienet nicht, daß er auf einerley Art in Schaden geſeßet werde, ; Auch muß in Anſehung der Früchte die Sache nicht aufs höchſte getrieben; viel- weniger bloß auf deren'Möglichkeit, welches nur bey einem Polleſlore male fidei ſtakt fin- det, geſehen werden.„Bey allen, auch ſelbſt den beſtimmten Einkünften,'giebet es doch immer von Zeit zu Zeit gewiſſe Ausfälle, und dieſe ſind bey dergleichen Berechnungen, wenn dem Beſißer oder deſſen Erben nicht offenbar-zu nahe geſchehen ſoll, niemahl außer Augen zy-ſeßen.. Denn ſehr glücklich wären alle Landwirthe, wenn das, was eingenom- men werden kann, auch wirklich immer eingenommen würde. Bey neuen Unternehmun- gen finden ſich überdem dergleichen Ausfälle gewöhnlich am häufigſten, weil gemeiniglich ein jedes neues Werk ſich im Anfange, und ehe es recht im Gange iſt, nicht ſo nußbar als in der nachherigen Folge, erzeiget.;. Ja viele an ſich nüßliche Unternehmungen ſind von der Art, daß ſie in der erſten Zeit eher Schaden, als Vortheile von ſich verſpüren laſſen, ſich aber nachher deſto ergie- biger erweiſen. Auf alle dieſe verſchiedene Umſtände, wovon zwar keine allgemeine Regeln gegea ben werden können, die aber einem wahren Wirthſchaftsverſtändigen bey einem jeden Fall von ſelbſt einleuchten, muß-bey einer dergleichen Berechnung jederzeit ein ſorgfältiges Au- genmerk gerichtet werden.' 6. 104 Warum- die auf ein anſtändiges neu erbauetes herrſchaftliches Wohnhaus verwandte Roſten ebenfalls zu den nüglichen Baukoſten zu rechnen ſind. SEINE Eine anſtändige Wohnung vor den Tigenthümer und Beſißer eines Landgutes gehöret ſonder Zweifel zu den eben ſo nothwendigen als nüßlichen Dingen in der Land» wirthſchaft, wie wir ſolches. bereits 6. 45. in einem davon. gegebenen Beyſpiel gezeiget haben, woſelbſt die Erbauung eines alten eingefallenen oder abgebrannten herrſchaftlichen Hauſes unter den nothwendigen Baukoſten gedacht worden iſt. Bey einem jeden Bauerhofe wird ja ein bequemes und zur Wirchſchaft eingeriche ns Haus erfordert, wievielmehr fann denn nicht ein Gutsherr darauf einen Anſpruch machen? Die Erbauung eines dergleichen anſtändigen herrſchaftlichen Wohnhauſes darf nicht allemähl bis dahin, daß das alte einfällt oder abbrennet, verſparet werden, ſondern inan kann-auch ſchon alsdenn, wenn noch das alte ſtehet, darauf bedacht ſeyn, und dä- durch in dem Gute eine npßliche Veränderung vornehmen, 5 sg mr Von der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern 16. 439 Es iſt nichts neues, daß man auf einem in ſeinem Werthe und Ertrage fehr wich- tigen Gute zwar eine Wohnung vor die Herrſchaft, worinn ſie ſich gegen Wind und Wetter decken kann, äntrife, die aber vor nichts weniger, als ein anſtändiges herrſchaftliches Haus, gehalten werden kann. Dieſes nimt man beſonders auf ſolchen Gütern wahr, die lange Zeit unfer abwe» ſenden Eigenthümern geſtanden, und ſich blos in der Pächter Händen befunden haben. Hier hat man nur ein gemeines Wirchſchaftshaus vor die Pächter oder Adminiſtratoren bauen laſſen, und ſich allenfalls ein reinliches Zimmer darinn vorbehalten. Das Gut fällt aber nunmehro in die Hände eines ſolchen Beſißers, der ſelber auf dem Gute wohnen und wirthſchaften will. Dieſer findet, daß er in dem bisherigen Ber» walterhauſe, ſo zugleich die Stelle eines herrſchaftlichen Wohnhauſes mit vertreten hat, mit ſeiner Familie nicht den gehörigen Raum habe, Er entſchlieſfet ſich daher ein neues anſtändiges Wohnhaus zu erbauen.; Ohnmöglich kann man dergleichen Unternehmung tadeln, und'fie von-den nüßo lichen Veränderungen eines Landgutes ausſchließen.| Die Landwirthſchaft wäre eine wahre Sklaverey, wenn man in derſelben ſeine Tage unter beſtändigen Unbequemlichkeiten zubringen müſte. Sie würde dadurch in die Claſſe der niederträchtigſten Gewerbe, die ſie doch gewiß nicht iſt,verfallen. Das Anſtändige kann daher in derſelben nicht ausgeſchloſſen werden, und es blei- bet aus dieſem Grunde die Erbauung eines anſtändigen herrſchaftlichen Wohnhauſes, ws ſolches nicht ſchon vorhin vorhanden iſt, ein allemahl nüßliches Unternehmen, 6. 105. Daß ſolche allen Arten von Zeitbeſizern und Genießbrauchern wieder. erſtattet e werden müſſen. So wenig die Lehns-und Majorats- Folger, als auch diejenigen, die ein auf det Pfandſchilling geſtandenes Gut wieder einlöſen, oder das ihnen zuſtändige Wiederkaufs» recht ererciren, können ſich daher entbrechen, den Zeitbeſißern wegen eines ſolchen nüße lichen Baues die gehörige Vergütigung wiederfahren zu laßen. Dem ſub ritulo lucrarivo beſißenden Genießbraucher kann dergleichen Koſten, da ſie gemeiniglich ſchon ins Große fallen, aus dem Ueberſchuß der Früchte, weil derſelbe hiezu niemahl hinreichend ſeyn würde, zu übernehmen nicht zugemuthet werden: Auch: ſind dieſes keine ſolche Baue, welche durch die Baudienſte und mit eigenen Leuten beſtrib- .fen werden fönnen.. Ein gleiches findet auch in Anſehung der Pfandſchillings- Inhaber“, und unter dem Wiederkaufsrecht ſtehenden Beſißer ſtatt. Ein dergleichen herrſchaftliches Wohnhaus wird nicht durch andere in nußbaren Theilen vorgenommene Verbeſſerungen nüßlich, ſondern es hat den Grund ſeiner Nüß- lichfeit in ſich ſelber.- Anu eine Compenſirung der Koſten mit den Früchten iſt alſo: hier nicht zu gedenken. Folglich muß der Werth, den.das neu erbauete herrſchaftliche Wohn- haus zur Zeit der Abtretung ves Gutes hat, von dem einlöſenden oder rücfaufenden Eigenthümer dem vorigen Beſikex allemahl, ohns dis geringſte Verkürzung,“erſebet werden. ! Dor Sechſtes Hauptſtiuk, Der Pächter habe ich bey dieſem Fall nicht Erwehnung thun wolleit, indem i aus ſhon mehrmahlen angeführten Urſachen dergleichen„eer Werke, um wiſſen des Eigenthümers, zu unternehmen nicht zuſtändig iſt. Und ſokte ſolce des Erſten Bandes, 5, 256, vorläufig bemerfet habe, 6. 116, Warum dergleichen Zexelmühlen den Allodialerben der Lehns: und MTajoratsbeſizer niemabl, wohl aber den ſub rirulo oneroſo beſigenden Genießbrauchern zu vergütigen. Die Allodialerben der Lehns-, Fideicommiß- und Majoratsbeſißer, auch überhaupt aller derjenigen, die ein Landgut lub ritulo lucrativo in Genießbrauch haben, werden, * wenn auch gleich die angelegte Hexelmühle von dem größeſten Nußen ſeyn ſollte, dennoch nur ſehr ſelten eine Vergütigung der darauf verwandten Koſten-zu fordern berechtiget ſeyn. Die, Auslage, ſv zu einem dergleichen Werke nöthig, iſt nicht von der Wichtigkeit, daß ſie das Verhältnis des Ueberſchuſſes von den Früchten ſo leicht überſteigen wird. Ein Landgut, auf welchem die Anlegung einer Hexelmühle einen wahren Nuten ſtiften kann, ſeßet nach der vorhin davon gegebenen Anweiſung ſchon einen- wichtigen Ertrag und Werth des Gutes voraus. Denn ein hoher oder niedriger Viehſtand iſt jederzeit der wichtigſte Maaßſtab, wornach der Werth und Ertrag eines Landgutes beſtim» met werden fann,: Wenn Sechſtes Hauptſtu>. Wenn nyn die Erbauung einer Hexelmühle nach aller bisherigen wirthſchaftlichen Erfahrung höchſtens auf 250 Thlr. zu ſtehen kommt;-ſo fällt von ſelbſt in die Augen, daß dieſe Koſten, wenn ſie recht angebracht ſind, nach der von uns 8. 38. geſchehenen Beſtim“ mung, allemahl von dem Ueberſchuß der Gutscinfünfte beſtritten werden können. Den lub rirulo oneroſo beſißenden Genießbrauchern hingegen, wohin auch in die- ſem Fall die Zeitpächter gerechnet werden mögen, ſtehet nichts entgegen, warum. ſie nicht den gegenwärtigen Werth einer ſolcher Hexelmühle zu fordern befugt ſeyn ſollten. Die Nüßlichkeit derſelben iſt ſ. und Anſehen verwandte Koſten gehörige Gebäude unfer einer doppelten Abtheilung in Betracht nehmen. Zuförderſt ſollen diejenigen angeführet werden, die an und. vor ſich zur Betrei- bung der Wirthſchaft überflüßig ſind, und deren Anbau weder die Nothwendigfeit noch auch die Nüklichkeit oder eine wirthſchaftliche Bequemlichkeit erheiſchet hat. Deinnächſt aber werden wir uns auch mit Unterſuchung ſolcher Gebäude beſchäf- tigen, die zwar an und vor ſich nothwendig und nüßlich. ſind/ oder auch zur wirthſchaft- ſichen Bequemlichkeit etwas beytragen, bey deren Anbau aber vieles überflüßiges und verſchwenderiſches, ſo keinen weſentlichen Nuben gewähret, mit untergelaufen iſt, 6. 120. Allgemeine hiebey nöthige Erinnerung wegen der Zehns:, Sideicommiße- - und Miajoratsgüter. Ehe ich mich hierin näher einlaſſe, finde ich zu erinnern nöthig, daß beſonders bey den Lehns-, Fideicommiß-, Majorats- und andern dergleichen Gütern, die niemahl einen vollſtändigen Eigenthümer zu hoffen haben, ſondern immer von einer Folge zur andern gehen, in Abſicht der. überflüßigen und verſchwenderiſchen Koſten keine Nachſicht gebrauchet werden könne, ſondern. die Sache hierunter auf das genaueſte zu nehmen ſey.' Die Abſicht aller dieſer Stiftungen hat die Erhaltung der Familien zum Grunde. Dieſe abex würde gar bald verfehlet und in kurzer Zeit gänzlich vereitelt werden, wenn einem jeden Beſißer nach ſeiner Willführ und Leidenſchaften zu verfahren, und das Lehn oder Majorat mit überflüßigen und verſchwenderiſchen Koſten zu beſchweren frey ſtünde. Dieſes könnte nicht ausbleiben, wenn den Allodialerben dergleichen überflüßige und verſchwenderiſche Koſten ſo ſchlechterdings wieder erſtattet werden müſten. Zwey bis drey zur äußern Pracht und Verſchwendung geneigte Beſißer würden das wichtigſte Lehns- oder Majoratsgut dadurch dergeſtalt beläſtigen, daß. den fünftigen Nachfolgern von dem freyen-Genuß deſſelben wenig mehr übrig bliebe.! Unſere heutige Lehne ſind in den meiſten Ländern, wegen der darinn nachgelaſſenen Abfindung der Wittwen und Töchter, ſchon ohnehin von der Art, daß ſie in ſich ſelbſt zerfallen, und den Befißern öfters mehr zur Laſt, als wahren Nußken, gereichen. Man Hat-daher auf deren Aufrechthaltung bedacht zu feyn, und ſie nicht durch überflüßige, un- yüße und verſchwenderiſche Ausgaben noch mehr ſchwächen zu laſſen, doppelte Urſache. 6. 321. SENG, Von der Anlegung koſtbarer Luſthäuſer“, als zu der erſtert“Tlaſſe.der überflüßigen und verſchwenderiſchen. Gebäude gehörig:- N Dieſes vorausgeſeßet, wollen wir nunmehr diejenige Art pon. Gebäuden, die kei- zen weſentlichen Nußen gewehren, ſondern an und vor ſich überflüßig und verſchwende- riſch ſind, in nähern Betracht ziehen, und die hauptſächlichſten davon bemerken. Vornehmlich gehören dahin die blos zum ſinnlichen Vergnügen uwd außern Pracht erbauete Luſthäuſer, Ich Von der richtigen Beſtimmung von den auf den Landgütern ic. 451 Ich will hiemit einen Landmann nicht aller zur eriaubten Ergößlichkeit gereichenden Dinge berauben, und ihn dadurch in die Claſſe der niedrigſten Bürger eines Staats ſeßen. Dieſes hieſſe die Landwirthſchaft zu einem Sfklaven-Stande machen. Dahin gehet meine Abſicht nicht, und ich habe in meinen andern ökonomiſchen Schriften ſchon ſelber behau- ptet, daß einem Landwirth, das Angenehme mit dem Nüßlichen zu verbinden, ganz wohl erlaubet ſey“ Nicht alle Arten von Luſthäuſer mögen daher verworfen, und in die Claſſe der verſchwenderiſchen Anlagen geſeßet werden. Vielmehr gehören in einem ordentlichen Gar«- ten, wo ein fleißiger Landwirch ſich öfters von ſeinen Ermüdungen wieder erhohlen und erquicken will, dergleichen allerdings, und ich würde es ſelber vor eine Unvollfommenheit eines anſtändigen. Gartens halten, wenn feine derſelben darinn anzutreffen wären. Zur Erreichung dieſes Endzwecks werden aber keine prächtige, mit koſtbaren Colo- naden und von den berühmteſten Mahlern verfertigten Plafonds verſehene Gebäude, die öfters einige tauſend Thaler koſten, erfordert. Eine ſchöne in verſchiedene Stockwerke gezogene“Linde ſchaffet mehr wahres ſinnliches Vergnügen, als ein dergleichen koſtbarer Steinklumpen, von welchem der Erbauer gemeiniglich weiter nichts hat, als daß er von den ihn beſuchenden Fremden wegen ſeiner Pracht und Seltenheit bewundert.wird. Dem Stifter-einer5ſolcher übertriebenen Anlage fönnte man die Vergnügung ſeines Ehrgeißes wohl.gönnen,- Daß aber alle künftige Nachfolger davunter leiden, und das ganz? Lehn oder Majorat. mit..den darauf verwandten Koſten beſchweret werden ſoll, fann aus den im nächſt vorſtehenden 8. angeführten Urſachen nicht zugegeben werden. Ein Luſthaus, ſo etwa 2 bis 302 Rthlr. zu erbauen koſtet ,. laſſe ich wohl gelten. Da aber dieſes eine Ausgabe iſt, die ein Beſißer auch eines nur mittelmäßigen Gutes ganz füglich aus dem Ueberſchuß der Früchte beſtreiten kann, ſo folget daraus von ſelbſt, daß- der künftige Nachfolger zu der Erſtattung dieſer Ausgabe niemahl verbindlich iſt. Auf-nüßliche Dinge verwandte Koſten muß zwar der Nachfolger, wenn ſie aus den Ueberſchuß der Früchte nicht ins Werk geſeßet werden können, allerdings bezahlen. Niemahl aber kann er meines Erachtens in Änſehung der offenbar überflüßigen und ver- ſchwenderiſchen Anlagen dazu angehalten werden. Hat er dergleichen unternommen, ſo ſteher zu vermuthen, daß er. entweder vox den Früchten ſo viel übrig gehabt, oder ſ olches blos zu ſeinem eigenen Vergnügen gethan hat. In beyden Fällen aber kann er, eder ſeine nachgeläſſene Allodialerben, nichts da- vor zurüfe fordern. Denn die Lehne und Majorate ſind nicht zum ſinnlichen Vergnügen der Beſißer, ſondern, wie oben bemerket worden, zur Erhaltung der Familien/ welche mit dergleichen ergößlichen Dingen nicht geſätiger werden können, geſtiftet worden. CG 2224 Wie es in einem ſolchen Fall wegen vergütigung der Allodialerben von den Zehns- vnd Majoratsbeſizern zu halten ſey? Wie aber. ſoll es, wenn nun einmahl dergleichen prächtige Luſthäuſer vorhanden und erbauet ſind, damit gehalten werden? Haben die Allodialerben dafür gar keine Ver- gütigung zu fordeyn, odey was iſt ihnen deshalb zuzubilligen? ; Lil 2 Wenn Sechſtes Hauptſtüc>,- Wenn man das in dem nächſivorſtehenden 5. angeführte in reife Erwägung zie- hen will, ſo wird man finden, daß es gar nicht unbillig wäre, wenn man dieſelben damit ſchlechterdings abwieſe. Denn es iſt die ſtärkſte Vermuthung vorhanden, daß der Beſie ßer ein dergleichen Werk auf immerwährend zu dem in Beſiß habenden Lehne oder Majo- rat beſtimmet habe, wie man ſich denn auch allemahl des ſchon oben bey einer andern Gelegenheit aus den gemeinen Lehnrechten angeführten Saßes, daß der Beſißer das Lehn wohl verbeſſern aber nicht deterioriven kann, zu erinnern bat. Eine unſtreitige Deterioration aber würde es feyn, wenn der Nachfolger dergleichen überflüßige und ver- ſchwenderiſche Koſten bezahlen müſte, indem das Lehn dadurch eine neue nichts einbrin- gende Laſt bekäme, die'es vorher nicht gehabt hätte,; Inzwiſchen erlauben die eingeführte Gewohnheit und. Rechte, daß dergleichen verſchwenderiſche Werke, wenn ſie der Nachfolger nicht behalten noch bezahlen will, von den Erben weggenommen werden können.' Jedoch verſtehet ſich ſolches nur alsdenn, wenn dergleichen Dinge ohne Verſtüm- melung des Gutes oder Plaßes, wo ſie erbauet worden ſind, abgebrochen. und weggefüh- ret werden können. Stehet daher ein dergleichen Luſthaus'an einem ſolchen Ort des Gartens, wo das ganze Anſehen des Gartens verderbet werden würde... ſo fällt dieſe Erlaubniß weg.) Wie aber ſoll es alsdenn mit der Vergütigung gehalten werden? ſolche iſt aller- dings. dur richterliche Ermäßigung zu beſtimmen, kann aber der Billigkeit nach wohl auf weiter nichts hinauslaufen, als daß der Nachfolger allenfalls den gegenwärtigen Werth der zu dieſem Luſthauſe verwandken und noh vorhandenen Materialien zu erlegen ange- halten werde. Die Vergütigung des Arbeitslohns aber mag ihm nicht zur Laſt fallen. In dieſem Fall iſt hiebey zugleich zu erinnern, daß, ob ich gleich 6. 66. zu einem rechtlichen Saß angenommen habe, daß aud) diejenigen Meliorationskoſten, die der Be- ſiker an ſeines Vorgängers Erben erſeßen müſſen, ſeinen Erben von dem Nachfolger eben- falls- erſtattet werden ſollen, dieſes ſich doch nur blos von den nüßlichen Koſten, wodurch der Ertrag des Gutes wirklich erhöhet, oder eine wahre wirthſchaftliche Bequemlichkeit geſtiftet worden, verſtehet, nicht aber auf ſolche Dinge, die weder fürs Gegenwärtige, noch fürs Künftige nußbar ſind, zu ziehen fey»:; 6... 123: Wie es hierunter-in Anſehung der /:b rirulo oneroſo beſigenden Genießbrau- cher zu halten ſey.; Iw Anſehung der ſab riralo oneroſo beſizenden Genießbraucher können zwar nicht alle diejenige Gründe, die wir bey den Lehns-, Majorats- und andern dergleichen Beſigerw, um ſie von aller Vergütigung wegen der prächtigen Luſthäuſer auszuſchlieſſen, angeführet haben, ſtatt finden. Inzwiſchen mag. es doch mit denſelben: ebenfalls. nicht anders gehalten werden, als daß ihnen folhe, wenn ſie ohne Verſtümmelung. des Gutes oder Gartens nicht weggenommen werdein können, nach einer vorhergegangenen richter- lichen Ermäßizung bezahlet werden. Jedoch werden ſie gleichmäßig zufrieden ſeyn müſſen. wenn ſie den gegenwärtigen Werth der dazu verwandten und noch vorhandenen Materialien. erhalten, 8: NE iE Bon der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern 2c. 453 Die Werthsbeſtimmung dieſer Materialien kann füglich nicht anders, als durch eine davon aufgenommene Taxe, geſchehen. Bey dergleichen Verſchwendungen pflegen öfters ausländiſche Baumaterialien, als z. B. Jtaliäniſcher Marmor u. d. m, genommen u ſeyn. I Da nun die einländiſche Taranten dergleichen Dinge ſelten verſtehen, und richtig bewrtheilen können, ſo hat.der Richter, der eine dergleichen Taxe veranlaſſet, alle mögli Der Nachfo'ger aber ſtehet in keiner ſolchen hohen Würde, ſondern iſt ein bloßer Edelmann- Er weiß alſo von allen dieſen Gebäuden in der Art, als ſie erbauet worden ſind, feinen Gebrauch zu machen.: Inzwiſchen will er ſie doch auch nicht gerne, weil ſie mit den übrigen: Wirch- ſchaftsgebäuden in einer Verbindung ſtehen, abbrechen und wegnehmen laſſen. Es wird daher ein Mittel, das hierunter weder dem vorigen Beſißer und ſeinen Erben, noch ach dein Cigenchümer oder Nachfolger zu nahe geſchehe. zu creffen ſeyn. Dergleichen Gevaude ſind zwar zu dem Endzweck, wozu ſie erbauet worden, fer- Rerhin unnüge und überflüßig. Inzwiſchen können ſie doh gemeiniglich zu einem andern vüblichen Gebrauch Janz bequetit aptirer werden. Oie überflüßige Reit- und Kurſchenſtälle können, nach-einiger Veränderung, zur Stallung vor das benothigre Wirtyichatr5viel) ," auf veſſen Bermehrung ohnzdem ein jeder fleißiger Wirch unabläßig bedacht ſeyn m13, mic wentgen Koſten zurechte gemacht, die Reichauſer zu Scheunen, deren man in einer ordeutlichen Wirtchſchaft zur Aufbehaltung des Heues, Strohes und anderen Tutteemietel n1dt leicht zu viel haben fann, genom- men, die Domeſtiq:ien Wohnungeu aver zu mehrerer Anjeßuug von Häuslern, auch auf dem Lande nöchigen Handwerker, angewandt werden; Bey der Vergütigung ſolcher an“ ſich überflußigen Gebäude nun muß der Werth nicht nach ihrer urſprünglichen Beſtimmung, ſondern nach dem: Gebrauch„ der fünftig, davon gemachet werden kann, feſtgeſeßet werden. Die kojtbare Reit: und Kutſchenſtälle ſind daher bey der deshalb vorzunehmenden Taxe nur als andere Viehſtälle, die Reichäuſer 2113 als 454 Sechſtes Hauptſtü>. als Scheunen und die Domeſtiquen- Häuſer als Häusler- Wohnungen anzuſehen und zu würdigen. Bey den lektern iſt der Nußen, der fürs künftige davon zu erwarten ſtehet, gar leicht dadurch auszumitteln, daß man, wieviel Häusler- Familien darinn Plaß haben, überſchläget. Da nun die Miethe, die eine Häusler-Familie vor eine dergleichen Woh- nung an einem jeden Orke zu entrichten pfleget,-ſc nöthig iſt, ein Unterſcheid von 600 Thlr, nicht'von Wichtigkeit ſeyn. Demnächſt iſt unſtreitig,. daß-ein maßives Gebäude drey-hölzerne aushält. Und ob wohl. ein Ziegeldach, wie ich bereits oben. bey-einer- andern Gelegenheit gezeiget habe, auf den Wirchſchaft8sgebäuden viele Unbequemlichkeit nach ſich ziehet„ſo iſt doch auch zugleich unſtreitig, daß es in Anſehung der Feuerſicherheit, einen großen Vorzug hat. Ueberdem denkt ein Wirth in Wirthſchaftsſachen dem andern vicht allemahl gleich, Was der eine für unnüß und überflüßig hält, glaubet der andere gut und nüßlich zuſeyn. Unmöglich kann daher von. einem dergleichen Zeitbeſißer. verlanget werden, daß er ſich nicht nach ſeiner eigenen, ſondern ſeines Nachfolgers Denfunggart, die er nicht einmahl voraus zu wiſſen im Stande iſt,„richten ſoll... Genug iſt es, daß er bona kde und nicht wider ſeine Ueberzeugung handelt,' Dieſes alles zuſammen genommen beweget mich dahin anzutragew, Haß ein der» gleichen vorgenommener maßiver Bau, wenn-auch gleich der Eigenchümer oder Fünftiger Nachfolger darüber anders denken ſollte. als welches-er, um die Koſten zu vermindern, niemahl unterlaßen wird, damit nicht gehöret werden könne, ſondern, beydes den ſub titulo Juerativo und oneroſo beſißenden Genießbrauchern, oder deren Erben, der gegen wörtige wahre Werch eines ſolchen Gebäudes vergüriget werden müſſe, 6... 128; Urſachen, warum ſich der Verfaſſer in dieſem Stucke bey den Gebäuden länget, «ls ſeine erſte Abſicht geweſen iſt, aufgehalten hat, Auch dieſes mag von der zweyten Art der überflüßigen und verſchwenderiſchen Gebäude genung ſeyn, indem ein jeder, ſchon von ſelbſt auch auf andere dergleichen Fälle die nöchige Anwendung davon zu machen wiſſen wird. Wir haben uns überhaupt bey den Gebäuden etwas lange aufgehalten, welches aber der geneigte Leſer um ſo mehr gütigſt zu entſchuldigen Urſache hart, als er durch die QOecon. Forens, I11,.Cheif. Mmm Erfah- 458.'Sechſtes Hauptſtü>. Erfahrung überzeuge ſeyn wird, daß faſt bey allen Meliorations- Rechnungen die Gebäude den. Hauptgegenſtand derſelben ausmachen.. Es machet dieſes, die Wahrheit zu geſtehen, unſern heutigen Wirthen und Güter- beſißern. wenige Ehre, indem-es-eine ſichere Anzeige iſt, daß ſie ihre Bemühungen mehr auf Nebendinge, als auf wirkliche nußbare Verbeſſerungen richten. Inzwiſchen muß man die Welt annehmen, ſo wie ſie wirklich iſt, und das Feuer da, woes am erſten. brennet“, zu löſchen: fuchen.. Und dieſes. iſt denn auch die Urſache geweſen, warum: ich mich in. dieſer Materie bey den in Anſehung der Gebäude vorfallenden Veränderungen. länger, als es ſonſt. wohl meine: Neigung zugelaßen haben würde, ver- weilet habe.. 64::1304% Von den zur Erhaltung des Akerbaues-.nothwendigen Roſten, und wie darunter, nach Ver: ſchiedenheit.der Beſitzer und Umſtände, die g«höcige Anwendung der bisher; angenommenen Rechtsſätze zu machen ſey. Wir ſchreiten nunmehr auch: zu den Meliorationsfällen in den wirklich nüßlichen Landwirthſchaftsthei!en: fort, und. werden: die darauf verwandte Koſten ebenfalls, unter den bisherigen Abtheilungen:, als vothwendige, nütliche, zur wirthſchaftlichen Be- Auemlichkeit gereichende,. und überflüßige oder verſchwenderiſche, in Betracht nehmen. Daß der Aerbau faſt. in. allen- Landwirthſchaften der vorzüglichſte und haupt- ſächlichſte Wirthſchaftstheil ſey, kann wohl keinem: Zweifel unterworfen bleiben. Billig machen wir daher auch mit demſelben den. Anfang. Da wir bereits 6. 21. durch den daſelbſt angenommenen rechtlichen Saß feſtgeſe- ßet haben, daß wegen der zur Erhaltung eines Gutes. in den nußbaren Theilen deſſeiben verwandten nothwendigen Koſten, keine Art von Zeitgüterbeſikern und Genießbrauchern eine Vergütigung fordern könne, ſo wird auch, beſonders wegen des Aerbaues, gegen- wärtig weiter nichts nöthig ſeyn, als daß wir nur blos diejenige Dinge, die zur Erhal- kung deſſelben in ſeinem tragbaren Stande erfordert werden, fürzlich anzeigen und nahm- haft:machen. Sobald ſolches geſchehen iſt, wird ein jeder Zeitbeſißer, er ſey von welcher Gattung er wolle, ſeine ihm hierunter obliegende Schuldigkeit von ſelbſt wiſſen, und auch der Richter die von ihm hierunter geforderte Koſten, ob ſie rechtmäßig ſind oder nicht, zu beurtheilen im Stande ſeyn. Zu den nothwendigen zur Erhaltung des AFerbaues nöthigen Dingen ſihd aber hauptſächlich zu zählen:„faen zu ies 1) Die richtige Beſtellung der Felder. Soll ſolches geſchehen, ſo wird dazu das benöthigte Zugvieh an Pferden und Ochſen erfordert. Gehet dergleichen unter dem Zeitbeſiß oder Genießbrauch ab, ſo iſt es des Genießbrauchers Schuldigkeit, ſolches, ohne davor eine Vergütigung fordern zu können, wieder anzuſchaffen. Jedoch hat. es in Anſehung der Zeitpächter, welche ſich wegen des Viehſterbens gewiſſe Bedingungen vorbehalten haben, eine andere Bewandniß, und es möſſen' dieſe lediglich nach dem Jnnhalt ihres Contracts beurtheilet werden, 2) Die gehörige Bemiſtung der Aecer,; Daß a Bon den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 26. 455 Daß der AFerbau, der nicht in der Fehörigen Düngung erhalten wird, auch nicht die mögliche Früchte bringen könne, iſt eine gar zu bekannte Sache, als daß ich davon noch etwas weiteres anführen darf, Soll aber der erforderliche Miſt gewonnen werden, ſo wird dabey theils ein ver- hältnißmäßiger Viehſtand und theils Fenungſame Einſtreue vorausgeſeßet. Der Zeitbeſißer und Genießbraucher muß daher jederzeit eben ſo, wie- vorhin bey dem Zugvieh erwehnet worden, das abgängige Vieh wieder erſeßen. Er muß daher auch vor die nöthige Einſtreue ſorgen. Und weil ſelbige nicht alle Jahre aufden Landgütern ſelber zuwächſet, ſo lieget ihm ob, ſolche, um das Gut nicht außer Dünger kommen zu laſſen, vor Geld zu erkaufen. 3) Die Anſchaffung des reinen Saamens. Der Acker hat in verſchiedenen Gegenden die üble Beſchaffenheit an ſich, daß er kein reines Getreide bringet, ſondern ſolches mit vielen Zuſäßen vermenget iſt, wodurch die Käufer gar ſehr abgeſchre>et werden. Die Nothwendigkeit erfordert es daher, daß ein Beſißer ſolcher Güter von Zeit zu Zeit, um dieſes Uebel nicht gar zu ſehr überhand nehmen zu laſſen, reinen Saamen erfaufe. Er kann zwar dagegen von ſeinem Getreide ſo viel mehr verkaufen. Da aber das reine Getreide natürlicherweiſe, zumahl wenn es in der Saatzeit verlanget wird, einige Groſchen theurer bezahlet werden muß, ſo verurſachet dieſes allerdings eine Art von Aug- gabe, die alle Arten von Beſißern und Genießbrauchern, und auch ſelbſt die Zeitpächter, übernehmen müſſen. 4) Die Aufräumung und im Standehaltung der nöthigen Feldgraben. Der Acer lieget in vielen Gegenden dergeſtalt tief und niedrig, daß, um ihn in tragbaren Stande zu erhalten“, zur Abführung der überflüßigen Näſſe, verſchiedene Gra- ben nöthig ſind, Daß dieſe Graben ſchon wirklich Fezogen und angefertiget worden, ſeße ich hier voraus, indem die Ziehung neuer Graben nicht zu den nothwendigen, ſondern nüßlichen Aerfoſten gehöret. Da aber dergleichen Graben leicht verfallen. oder zuſchweimmen, und daher be- ſtändig von Zeit zu Zeit aufgeräumet und von neuen ausgeworfen werden müſſen, ſo ſind die darauf verwandte Ausgaben nothwendige Koſten, welche kein Zeitbeſißer oder Genieß- braucher, und.auch ſelbſt die Zeitpächter nicht, wofern ſie ſich nicht in dem Pachtcontract hierunter ein anderes vorbedungen haben, zurück zu fordern befugt iſt. E 5) Die Erhaltung der zur Abwendung möglicher Waſſerfluthen erforderlichen Dämme.; Dieſes iſt ein Fall, der ſich öfters bey Landgütern, die an ganzen Ströhmen und Flüſſen belegen ſind, ereignet, wovon beſonders die Bewohner der Elbe- und Oder- Ufer Zeugniß ablegen können. Der Durchbruch ſolcher Dämme verurſachet nicht ſelten große Verwüſtungen, undes gehöret daher die Erhaltung derſelben zu den nothwendigen Dingen, die ein jeder Zeitbeſißer auf ſeine Koſten übernehmen muß, in ſo weit nehmlich die Laſt davon dem in Beſitz habenden Gute nach der Teichordnung oblieget. Mmm 2 Die HET: Sechſtes Hauptſtüs. Die Zeitpächter pflegen ſich deshalb gemeiniglich in den Pachteonfracten, weil MEN Koſten von Wichtigkeit werden können, beſondere Bedingungen gemacht zu aben. 6) Mle auf den. AFXerbau. gelegte Abgaben und. Lieferungen:; ſo wobl ge- wöhnliche als außerordentliche. In den meiſten Ländern, beſonders den unter dem preußiſchen Zepter ſtehenden, find faſt alle Landesherrliche Abgaben auf den Acferbau geleget. Dieſes. veranlaſſet mich derſelben hier beſonders zu gedenfen. Inzwiſchen muß. hierunter der Unferſcheid zwiſchen den. ſub.ritulo.]uerativo- und oneroſo beſißenden Genießbrauchern wiederholet werden. Nur allein den erſtern kann alle, ſo wohl gewöhnliche als ungewöhnliche Aer- abgaben, Lieferungen-u. d. m. zugemuchet werden. Die leßtern hingegen, wozu auch die Zeitpächter gerechnet werden. müſſen., ſind nicht mehr, als zur Zeit ihver Beſibneh-« mung gewöhnlich und dem Gute zugeſchrieben geweſen, zu übernehmen ſchuldig. Haben daher unter ihrer Beſibung außerordentliche und vorhin nicht. beſtimmte Abgaben oder Lieferungen präſtiret werden müſſen, ſo ſind ſie ſolche zu liquidirxen, und von. dem. Eigenthümer zurück zu fordern, wohl befugt.'; Ce 137: Von den: nützlichen. Akerverbeſſerungen, beſönders: der Urbarmachung: wüſter Ackerplätze, Ih hoffe in dem Vorſtehenden die hauptſächlichſten Artikel der notchwendigen bey dem Aerbau vorfallenden, Ausgaben bemerfet, und dabey, in.ſo. weit ſie gewöhnlich ſind, nichts vergeſſen zu haben.; 2: Sollten inzwiſchen nach Verſchiedenheit der verſchiedenen Gegenden noch mehrere dergleichen möglich ſeyn, ſo wird dabey. allemahl: der allgemeine-Saß, daß ſolche von allen Arten. der: Genießbraucher, ohne Vergütigung übernommen. werden. müſſen, zum Grunde bleiben. Im Verfolg, der bey.dieſer Materie habenden- Abſicht, Fommen nunmehr diejenige Koſten vor., die zur nüßlichen Verbeſſerung, des Aerbaues verwandt worden ſind. Von dieſen kann nicht ohne Unterſcheid geſaget werden, daß die Genießbraucher und Zeitbeſißer ſolche über ſich zunehmen ſchuldig wären, vielmehr iſt es gewiß, daß ſelbige, dem Fröſe ſeſten Theil nach, ein billiger Gegenſtand der wieder zu erſtattenden Meliorationen ſind. Die-Urbarmachung eines ſonſt. wüſten.und unbrauchbar geweſenen Plates ,. iſt ſonder Zweifel eine der vorzüglichſten nüßlichen Acferverbeſſerungen, indem dadurch, wenn dieſe Veränderung. auf gehörige Art angebracht worden iſt, der Ertrag dieſes ſchon an ſich wichtigen. Wirthſchaftstheiles gay. ſehr. erhöhet,. und zugleich das ganze. Gut.in höhern Werth geſeßet werden kann.:; Die Urbarmachung ſolcher. wüſten Acferpläße kann nicht ohne verſchiedene Koſten geſchehen. wie einem. jeden, dev ſich mit dergleichen Meliorationsgeſchäften jemahl be- faſſet hat, von ſelbſt bekannt iſt:' Inzwiſchen iſt bey dieſer Art von Meliorationskoſten ein großer Uhterſcheid zu machen, ob die: urbar gemachte Pläße ſchon vorhin raym. oder. mit. Strauch und Holz bewachſen geweſen. Daß Von der richtigen BeFimmung der aufden Landgütern 10, 461 Daß die erſtern nur wenige Koſten verurſachen können, fällt von ſelbſt in die Au- gen. CExewas ſtärfere Pflüge und Zugvieh iſt das einzige, ſo dazu erferdert wird:. Bey den. mit Strauch und Holz bewachſenen Acferflecken hingegen, ſind zu deren Urbarmachung ſchon weit mehrere Ausgaben nöthig. Die Augsradung des Holzes und der Stubben erfordert gemeiniglich Koſten, die von Wichtigkeit find::» Und-auch ſelbſt bey dem erſten Einreiſſen ſolcher neuen Aerflecke gehet nicht allein manches Pferd und Ochfe zu ſhanden; ſondern die immer zurückbleibende Wurzeln nehmen auc<. eine Menge von Eiſen und Pflugarbeit weg. Dieſer Unterſcheid iſt an: und-vor ſich in die Augen fallend, und er wird auchzbey der jiGgm Beſtimmung„ wegen. Wiedererſtattung. dieſer Koſten, allemahl nothwen- dig. bleibett. +... 32% Warunx div ſub raulo Iucrative beſigende Genießbraucher, oder deren Erben, wegert: Urbarmachnuug der raumen und unbewachſenen Ackerflecken keine Vergütigung fordern können. Nüutliche Koſten, und: alſo auch dieſe, müſſen zwar allen: Arten der Zeitbeſißer: und. Genießbraucher oder deren Erben, vergütiget und wieder erſtattet werden. Die in dem erſten Abſchnitt angenommene rechtliche:'Säße aber machen darunter bey einer jeden Art der Genießbraucher, verſchiedene Ausnahmen. Soll alſo von der“ allgemeinen Regel ein richtiger Gebrauch" gemacht werden, ſo ſind dieſe Ausnahmen:dabey: niemahl außey Augen zu ſeßen» Ein ſub.rtitulo lucrativo beſikender-Genießbraucher oder deſſen Erben, ſind'der» gleichen Radungs- und Urbarmachungs Koſten„. die auf eine erweislich nüßliche. Art. zur' Vermehrung und Erhöhung des Aerbauertrages verwandt worden ſind, nach der Regel, Von dem. künftigen Nachfolger zurück zwfordern befugt„ und ihm kann. die genoſſene Ab- nußung deſſelben nicht entgegen geſeßet werden.. Vermöge"des- 5. 38. angenommenen rr1ten rechtlichen Grundſaßes aber ſtehet zu- gleich feſte, daß. ein-dergleichen Genießbraucher die von ihm unternommene. Gutsverbeſſe- rungen, wenn die dazu benöthigte Koſten aus dem- Ueberſchuß der Früchte beſtritten. wer-- den fönnen, in ſeiner Meliorations- Liquidation mit aufzuführen: n:e verwendete Roſten denſelben allerdings vev- gütiget, dabey aber dennoch das darauf geſtandene Zolz in Abzug gebracht werden müſſe.' Eine ganzandere Bewandniß aber hat es.mitdenjenigen urbar zu ma 8 fle>en, welche mit Strauch und Holz bewachſen ſind. 7 j a en Hier kann nicht ſo fort unmittelbar zu deren-Umreiſſung und Beackerung geſchrit- ten werden, ſondern es muß die Abräumung des Holzes, und Ausradung der Stubben, ehe ſolches geſchehen kann, vorhergehen. Wie ſchwer und koſtbar aber dergleichen Arbei- ten fallen, iſt denjeuigen, die ſich jemahl mit dieſer Art von Acerverbeſſerungen abgege- ben haben, ,;am beſten bekannt.: Nicht ſelten geſchiehet es, daß auch die beſten Wirthe hierunter einen Fehl gebäh- ren, und mehrere Koſten,- als ſie Nußen dadurch heraus bringen, verwenden, zumahl, wenn n. Boden des urbar gemachten Akerflees nicht von der beſten und vorzüglichſten Güte iſt. So viel iſt inzwiſchen allemahl gewiß, daß dergleichen Koſten, wenn der gera- dete Plaß nicht etwa.nur eine Kleinigkeit beträget, ſondern von der Wichtigkeit iſt, daß, wie wir ſchon oben, bey Gelegenheit der Gebäude mit mehreren bemerket haben, ein eige- nes Vorwerk deshalb angeleget werden müß, die darauf verwandte Koſten von dem Ueber- bie Gutsfrüchte, fo wie wir ſolchen 8. 38. beſtinimet haben, nicht beſtritten wer- den können. Zſt aber dieſes nicht, ſo bleiben.auch die Erben der ſub riralo 1uecrativo beſißen- den Genießbraucher, ſolche unverfürze von dem Fünftigen Nachfolger zurück zu fordern berechtiget. Inzwiſchen kann nicht ſelken das auf dergleichen wüſte Acferfle>e ſtehende Holz mit Nußen veiloſet, und dadurch ein Theil der Radungs- und Urbarmachungsfoſten übertragen werden. Die Vernunft und natürliche Billigkeit giebet es von ſelbſt an die Hand, daß dieſe eingenommene Holzgelder:von vorbenannten Koſten abgerechnet werden müſſen, und der Nachfolger nur ſo viel, als nach deren Abzug übrig bleibet, vergüti- en darf.; 5 Denn das auf dem wüſten Ackerfle>e ſtehende Holz gehöret zum Gute, und es leidet daher der“ Beſißer, oder deſſen Erben, wenn ſolches bey den Koſten mit in Abrech nung gebracht wird, in ihrem eigenen Vermögen keinen Schaden.' S. 134- Daß den ſb ritulo oneroſo beſitzenden Genießbrauchern dergleichen, ſowohl auf geraume als bewachſene A>kerfle>e verwandte Urbarmachungskoſten vergütiget werden müſſen, in ſo ferne: ſolche nicht durch die Abnutzung bereits conipen:- ſixet worden,| un Anſehung der ſub ritulo oneroſo beſißenden Genießbraucher iſt kein Zweifel vorhanden/ daß dieſe nicht alle an dergleichen Ackervermehrungen verwandte Köſten wie- der erhalten müſſen, indem ihnen hierunter aus dem Ueberſchuß der Früchte etwas zu über- nehmen nicht zugemuthet werden fann.- ur Von der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern 16, 463 Nur ſtehet denſelben dabey der 8. 41. enthaltene 12te Grundſaß, welcher nicht ſelten verurſachet, daß ihre deshalb angebrachte Meliorationsliquidation als bereits getil- get angeſehen werden muß, entgegen. Vermöge dieſes Saßes iſt kein Eigenthümer, noc< Nachfolger die in den nußba- ren Theilen eines Landgutes vorgenommene Verbeſſerungen einem ſub rirulo onerolo beſi- ßenden zu vergütigen verbunden, als in ſo ferne ſolche nicht ſchon durch die davon genoß ſene Abnußung erſeßet und compenſiret worden. Die Rechtmäßigkeit dieſes Saßes, und warum derſelbe nur bloß bey dieſer Art von Beſißern, nicht aber den: Poſleſloribus ſub tiruls. lucrarivo Plaß greiffen könne, iſt bereits in dem angezogenen 9. 41, und 42. umſtändlich erwieſen und dargechan worden, weghalb wir uns darauf lediglich beziehen. Zugleich aber haben wir auch 5. 43. vorläufig erinnert, daß dergleichen in. den nußbaren Theilen unternommene Melioration nicht gleich bald durch den Genuß der Ab- nußungen gehoben werden könnten, ſondern: dieſes, nach der Verſchiedenheit der Wirthe ſchaftstheile, auch auf verſchiedene Art beurcheilet und feſtgeſeßet werden müſte.- Ans dieſem Grunde haben wir'uns ſchon damahl, dieſe Verſchiedenheit bey einem jeden beſondern Meliorationsfall bey der Abhandlung der Wirthſchaftsſäße zu bemerken, anheiſchig gemacht. C::40357 Daß zur Vergütigung der Koſten durch die Abnuzung nicht bey allen Ackerplätzen eine gleiche Zeit beſtimmet werden könne, ſondern dabey ebenfalls, ob ſole raum oder bewachſen geweſen, zurück geſehen werden müſſe. Eine faſt nach allem Wirchſchaftsgebrauch angenommene Regel iſt es, daß die auf einem neg urbar gemachten Ackerſtücke'verwandte Koſten durch einen 6jährigen Abnust deſſelben völlig gehoben werden. Bey allen Pachtübergaben pfleget es. wenn der Pächter außer dem ihm in An- ſchlag gebrachten mehreres Land-umgeriſſen'und genußet hat, auf dieſen Fuß gehalten zu werden. Man findet auch ſehr ſelten, daß die Pächter etwas darwider einwenden, ſon- dern gemeiniglich ihre Rechnung ſehr wohl dabey finden.. Inzwiſchen glaube ich, daß dieſe Wirthſchaftsregel nicht bey allen neu urbar ge- machten Aeern ſtatt finden könne, ſondern es billig ſey, hierunter auf den oben bemerk- ten Unterſcheid,“ob der urbar gemachte Afer vorhin ſchon raum und ein unbewachſener Auger geweſen, oder derſelbe erſt von vielen Holz und Stubben gereiniget werden müſſen, Rückſicht zu nehmen ſey. Wie ſehr verſchieden die Koſten ſind, die von zwey dergleichen verſchiedenen Plä- ßen zu ihrer Urbarmachung erfordert werden, habe ich ſchon vorhin gehörig entwickelt, und die Vernunft giebet es auch von ſelbſt. | Ich glaube daher von keinen rechtſchaffenen Wirthſchaftsverſtändiger wieder- ſprochen zu werden, wenn ich behaupte, daß die Koſten eines raumen und unbewachſenen Ackerflees, die zu deſſen Urbarmachung angewendet werden, ganz füglich durch einen dreyjährigen Genuß der Abnybung abſorbiret] werden können. Man ziehe nur dasjenige, ; was aba 78 7-1"Sechſtes-Hauptſtus. was ich 8.>31. hievon»"gefaget habe, in einige Erwägung; ſo wird- deshalb kein Zweifel übrig bleiben: Ein paar Schifpfund Eiſen machen hier den größten Theil der Koſten.aus, indem-auf das mehr anzuſchaffende Zugvieh aus den oben. angeführten Urſachen nicht eſehen: werden kann, ſolches auch überdem, wenn es bey- der fünftigen Abtretung des Bures über dein empfangenen Viehſtand wird, allemahl beſonders vergütiget werden muß.' Wie ſehr äber eine dreyjährige Abnußung.eines ſolchen“ urbargemachten raumen Plaßes dieſe wenige Koſten überſchreite, deshalb werde.ich wohl von keinem,. der in dergleichen Wirthſchaffsdingen einereigeue Erfahrung-hatz. die Forderung eines weit« läuftigen Beweiſes zu befürchten haben. Wer da weiß, was die neugeriſſene Aecker in den erſten Jahren für reiche Früchte und Ernten bringen, der wird von der Billigkeit dieſes Saßes ſchon von ſelbſt Überzeuget ſeyn. CG. 1364 Warum aber bey'den nen geriſſenen Ackerpläzen, wenn ſie gleich raum geweſen, auch auf die Beſchaffenheit des B0de1s ſelber Rückſicht-zu nehmen ſey, wobey beſonders der Unterſcheid zwiſchen einem Anger und Birkengrunde, und denz ſogenannten Zeidelande-angeführet wird, Inzwiſchen iſt nicht zu leügnen, daß auch die innere Beſchaffenheit eines ſolchen neu umgeriſſenen Aferplaßes hiebey nichtaußer/Augen geſeßet werden müſſe. Unter einem fetten Anger und hoch belegenen Wieſengrunde und einem mit Hei- dekraut bewachſenen Plaße iſt in dieſem Stücke ein gewaltiger Unterſcheid. Ih rede gegenwärtig in Anſehung der leßtern nicht von den an vielen Orten gewöhnlichen meiſten theils unfruchtbahren Heideländern, welche, wenn ſie nicht nach kurzen in Miſt geſeßet und darin beſtändig unterhalten werden können, des Umreiſſens«und Urbarmachens faſt „nicht werth ſind, ſondern ich ziele damit hauptſächlich auf den ſogenannten Birfengrund, welcher ebenfalls mit einem furzen Heidekraut überzogen zu ſeyn pfleget. Ich habe aber bereits: in meinen andern-Oekonomiſchen Schriften, beſonders in dem erſten Bande der Berliner Beyträge zur SLandwirthſchaft aus den darunter ange- ſtellten verſchiedenen Verſuchen dargethan, daß ein dergleichen Birkengrund in den erſten Jahren ſeitzer Urbarmachung wenig oder gar feinen Nußen bringet, ſondern ſich erſt in der Folge, nachdem Das varauf geſtandene"Heidekraut in die Verweſung gegangen iſt, ergiebig zeiget. In den drey erſten Jahren bezahlet ein dergleichen Grund die gewöhnliche daran verwandte A>erkoſten nicht einmahl, vielweniger dasjenige, was die mit einer jeder Urbarmachung verknüpfte Schwierigkeiten darunter verurſachet haben. Ein fetter Anger und Wieſengrund hingegen bereichert ſeinen Bearbeiter ſchott gleich in dem erſten Jahre dergeſtallt, daß er-der daran gewandten Mühe und Koſten ſehr gerne vergeſſen kann. Ein'dergleichen neuer Acker„darf nicht. erſt durch vieles hin und herpflügen mürbe und milde gemachet werden, ſondern ſchon in dem erſten Jahre, wo ihn der Pflug nur einmahl umgeworfen hat, liefert er dem Beſißer an Hirſe, Flachs, Hanf, ja auch wohl Gerſte und Hafer. die reichſten Ernten, welches ſich bey der fortge- ſeßten mehrern Bearbeitung deſſelben, immer mehr und mehr vermehret, und von ſolcher Dayer iſt, daß man in den erſten 30 Jahren von einem ſolchen neu geriſſenen Auger ar . 9 Von der richtigen Beſtitnmung der auf den Landgütern 2c. 465 „Wieſenboden eine weit ſtärkere Nubung«als von. allen andern in der beſten Düngung ſtehenden Ae>ern, zu: erwarten hat.,- 4! Daß daher dieſer merkliche Unterſcheid nict außer Acht gelaßen werden könne, „ſcheinet mir eine von ſelbſt in die Augen fallende Wahrheit zu ſeyn; 6. 137: Daß.bey UrbarmaHung der bewachſenen Ae>ker hauptſächlich darauf, ob ſie ſtark oder ſchwach bewachſen geweſen, zu ſehen ſep. Der oben angeführte Saß und bigherige Gebrauch. die auf- die Urvarmachung eines neuen Acferplaßes verwandte Koſten mik einer ſechsjährigeun Abnußung deſſelben zu compenſiren, wird daher, wie ein jeder aus dert vorher angeführten von ſelbſt entnehmen 'kann, nur hauptſächlich auf diejenige Oerter, die, ehe ſie der Pflug berühren kann, von Holz und Stubben gereiniget werden müſſen, anzuwenden ſeyn.| Inzwiſchen hat es auch mit. dieſen bewachſenen Acerpläßen nicht überall eine "gleiche Bewandnis. Sie ſind nichtinsßeſamt- gleich ſtark mit Holz bewachſen, und folg- lich kann auc deren Urbarmachung nicht durchgehends gleiche Koſten verurſachen. Stehen die Bäume,;oder Stubben. dergeſtallt weitläuftig von einander, daß der Pflug auch ſchon vor deren gänzlichen Aüsradung und Wegſchaffung gebrauche werden kann, ſo iſt es ganz natürlich, daß die dazu erforderliche- Koſten ſehr leidlich. und mäßig fallen. Die Stubben verfaulen mit der Zeit-von ſelbſt, und es ijk öfcers nicht einmahl "nöthig, daß an deren Augradung eine baare Aasgabe verwendet werde. An Orten, wo das Holz nicht'in großen Ueberfluß iſt, darf dewFleinen Acfersleuten nur die Erlaubniß, dergleichen Stubben zu-ihrer Holzbedürfniß ausraden. zu können; ertheilet werden, ſo wird man ſich deren in kurzer Zeit von ſelbſt erlediget ſchen. Iſt? hingegen der urbar zu machende Ackerplaß dergeſtallt dick und häufig mit Holz bewachſen, daß kein Pflug dazwiſchen fommen kann, ſondern demſelben erſt durch die Arxt freye Bahn gemachet werden muß, ſo iſt wohl kein Zweifel übrig, daß dieſes derjenige Fall ſey,-der die meiſte Schwierigkeiten und-Koſten verurſachet. Inzwiſchen iſt doh auch hiebey nicht. außer Acht- zu laßen, ob nicht das auf dem urbar gemachten Acferplaß geſtandene Holz von der Beſchaffenheit geweſen ſey, daß daraus ein Theil der verwandten Koſten genommen werden könne. 6. 138- Wie die zur Vergütigung der Roſten durch die Abnutzung nöthige Zeit in einem je: den beſondern Fall zu beſtimmen ſey, Aus demjenigen, wäs bisher von der verſchiedenen äußern und innern Beſchaffen- heit der unurbaren Aferpläße geſaget worden, werden ſic) nunmehr, wegen ihrer Abna- ßung und dadurch zu compenſirenden Koſten, folgende wirthſchaftliche Beſtimmungsre- geln herleiten laßen.: r) Ein wüſter Acferplaß-, der dergeſtallt mit Holz und Stubben bewachſen iſt daß der Radungspflug auf demſelben nicht anders, als daß ihm vermittelſt der Art Raum dazu geſchaffet wird, gebrauchet werden kann, erfordert 9 Jahre, ehe, daß: die darauf ver- wandte Koſten durch die Abnubung vergütiget worden, behauptet werden kann. Degon, Forens, III Theil, Nunn Jnzwi 466 Sechſtes Hauptſtü>, Inzwiſchen muß das auf einem ſolchen Plaß geſtandene Holz, wenn es von der Beſchaffenheit geweſen, daß Geld davor eingenommen werden können, von den Koſten, die der Beſikßer annoch fordert, in Abzug gebracht werden, 2) Ein bewachſener Plas, wo die Stubben" oder das Holz dergeſtalt dünne gz2- ſtanden, daß der Pflug, auch ſchon vor deren völligen Augradung, dazwiſchen kommen und Nußen ſtiften können, kann die zu ſeiner Verbeſſerung angewandte Koſten durch die von ihm genoſſene Abnußung ganz füglich binnen 6 Jahren bezahlen. ' 3) Ein vorhin raum geweſener AFerplaßs, welcher einen fetten Anger oder Wieſengrund hat, vergütiget feinens Verbeſferer ſchon in den erſten 3 Jahren die an ihm verwandte Koſten ſehr reichlich. 4) Auf eimen vraumen Ackerplas hingegen, der einen mit-Htidekraut bewachſenen Birkengrund hat, muß wenigſtens eine Zeit von 5 Jahren gegeben werden, ehe man behaupten kann, daß der Beſißer die an ſeiner Urbaxmachung verwandte Koſten durch die davon genoſſene Früchte wieder erhalten habe. 5) So viel endlich die ſo genannte ſchlechte Heidelander anbetrift, ſo kanu deren Urbarmachung gar nicht untex'die wirklichen Meliorationen geſeßet werden, es wäre denn, daß dabey zugleich eine Vermehrung: des Wieſewächſes, wodurch ſelbige in Dünger zu erhalten, nachzuweiſen ſtünde, Denu außer dieſem Fall iſt-nichts gewiſſer, als daß fie nach Verlauf von 4 bis 5 Jahren wiederum als unbrauchbaves Heideland wüſte und un- beackert liegen bleiben müſſen, Jſt aber bey der Umreiſſung eines ſolchen Heidekandes auch zugleich der Heuſchlag vermehret worden, ſo mag es alsdenn aus der Liſte der wahren Meliorationeun nicht weg» geſtrichen werden, und ein. Beſißer muß allerdings, wenn er dieſen Aker nicht wenigſtens 5 Jahre geuoſſen hat, mit.ſzinen deghalb liquidirten Meliorationskoſten gehöret werden. 8. 139. Wodurch die vorhin angenommenen Säge gerechtfertiget werden. Zur Rechtfertigung vorſtehender Säße weis ich zwar keine, ſo wenig alte als neue Geſeße anzuführen. Es ſind aber- auch keine, wodurch ſolche wiederſprochen wür- den, vorhanden. Nur allein eine in ächter Wirthſchaftserfahrung gegründete Billigkeit kann in dieſer bisher ſehr willführlich geweſenen Sache einen ſichern Grund legen. Daß der gemeine Landes8gebrauch bey den urbar gemachten Ackern überhaupt eine Zeit von 6 Jahren zur Cömpenſirung der darauf verwandten Koſten feſtſeße, habe ich oben beveits bemerfet, und im allgemeinen bin ich demſelben hierunter gefoiget. Allein da die große Verſchiedenheit der AFerpläße unmöglich auf einen Fuß be- handelt werden können, ſo hat es mir, nach dieſer Verſchiedenheit auch bey dieſem Lan- desgebrauch verſchiedene Ausnahmen zu machen, nöthig zu ſeyn geſchienem«- .. Und eben hierinn beſtehen denn die von mir vorhin vorgetragene Beſtimmungs- regeln. Meine Abſicht. iſt nicht, ſolche jemanden als unwiederſprechlich aufzubürden. Vielmehr überlaſſe ich dieſelben mit vielen Vergnügen zu eines jeden vichtig denkenden ſelbſteigenen Beurtheilung Inzwiſchen bin ich ſo viel überzeuget, daß ſie mit allen wirthſchafclichen Kenntniſſen und Erfahrungen vollkommen, übereinſtimmend werden be- funden werden.- GS. 140, Von der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern 16. 467 . A 40. Wie es zu halten, wenvy ein at] heit vor Ablauf der vorhin bemerkten Abnutzungszeiten abtreten muß. Sehr“ oft und leicht kann es ſim zutragen,'daß die Zeitbeſißer den Genuß eines ſol urbar gemacht, bey welchen die verwandte Koſten nach der erſten Regel nur erſt gach Verfließung von 9 Jahren vor vergütiget gehalten werden können. Das Gut aber, welches er auf einen Pfandſchilling beſeſſen hat, wird ſchon, ehe kaum 5 Jahre verfloſſen ſind, wieder eingelöſet. Die auf dieſen neuen Acerfleck ver wandte Koſten belaufen ſich überhaupt auf 600. Thlr. Der Ertrag dieſes neuen Aer- ſtücks könnte ohngefehr, ein Jahr dem andern zu Hülfe gerechnet, jährlich 70 Thlr. und alſo in 9 Jahren 630 Thlr. betragen. Weil nun in der erſten Hälfte der Beſtim- mungszeit die Abnußung nur auf. ein Drittel feſtzuſeßen, ſo können dem, Tits von den liquidirten Koſten mehr nicht als 210 Thlr. für die genoſſene Abnußung abgerechnet wer- den, dergeſtalt, daß ihm die übrige 420 Thir, baar zu vergütigen ſind. Mach dieſem Beyſpiel werden auch bey den übrigen Regeln, wo die Beſtimmungs- zeit des Abnußes kürzer geſeßet iſt, die ſich hierunter ereigende Vorfälle beurtheilet und reguliret- werden können, und werde ich daher dieſes weitläuftiger auszuführen nicht nöthig haben,: DEINEN Nun 2 E14 0 1-1: Sechſtes Hauptſtück, | 6. 145 Wie es; wenn auf dergleichen neu urbar gemachten AFerplätzen ein ganz neues Vor: werk gebauet werden muß, wegen dex. darauf verwandten --Baunkoſten. zu halten ſey,: Die in dem 5. 138- vor die Abnußung der neuen Ae>er demerkte Beſtimmungs- zeiten, werden zwar zur Compenſirung und Vergütigung der verwandten Koſten jederzeit hinreichend ſeyn, und ſich ein ſab ritulo onerolo beſißender-Genießbraucher eines Land- gutes darüber zu beſchweren nicht ſo leicht Urſache haben. Wir haben-aber bey dieſer Beſtimmung der Abnußungszeit unſer Augenmerk nur blos auf diejenige Koſten, die zur wirklichen Radung und Urbarmachung der ehedem wüſte geweſenen Aerpläße verwandt worden, gerichtet. ! Juzwiſchen iſt bereits oben, wo wir von den auf den Wirthſchaftsgebäuden ver“ wandten nüßlichen Koſten gehandelt haben, beyläufig erinnert worden, daß die Urbarma- kern die Ziehung neuer Graben ebenfalls als eine nünliche Ackerverbeſſerung anzuſehen ſey.: Schon bey den nothwendigen AFerfoſten haben wir unter andern ſolcher Ae>er: Erwehnung gethan, welche wegen ihrer. tiefen und niedrigen Lage zur Abführung der überflüßigen Näſſe gewiſſer Abzugsgraben nöthig haben. Deren Aufräumung und Er- haltung gehöret, wie daſelbſt mit mehreren ausgeführet worden iſt, zu den nothwendigen Ackerkoſten, die ein jeder Zeitbeſißer und Genießbraucher, er ſey von welcher Gattung er wolle, zu übernehmen verbunden iſt. Sind aber dergleichen Graben noch vorhin nicht vorhanden, ſondern werden erſt von neuen angefertiget, ſo gehören ſie.allerdings zu der Claſſe der nüßlichen zur Berbeſſe- rung des Ackerbaues verwandten Koſten. Denn einem naſſen und dieſer Näſſe wegen kaltgründigen Acer kann wohl nichts heilſameres wiederfahren, als wenn er durch Ziehung tüchtiger Graben von dieſem ſeinem Feinde, der die ſonſt'in ihm liegende Fruchtbarkeit unabläßig hindert, befreyet wird.- Die naſſen und kaltgründigen Aecker ſind gemeiniglich in Anſehung der'Art ihrer Zuſam-« menſeßung die beſten und vorzüglichſten. Die überflüßige Näſſe aber machet-ſie zu den ſchlechteſten und FPing/ten, ſo,.daß man nicht ſelten davon wenigere Früchte, als von ei- nem bloßen ſandigen Boden einerntet, NüK'n 3; EIL SCIDES 470 Sechſtes HauptgüsF, S. I45- AMWie es wegen Vergütigung ſolcher neuen GSräabenkoſten zu Haiten ſey. Daß die auf Ziehung ſolcher neuen Graben verwandte Koſten, wegen ihrer offen- baren Nüßlichkeit, ſo wohl den Allodialerben der Lehe, Fideicommiß-/uyd Majorats- Beſißer, als auch den Poll-Horibus ſub rirulo oneroſo vergüriget werden müſſen, hat aus vorſtehenden Urſachen wohl-nicht das geringſte'Bedenken. Nur ſeße ich hiebey voraus, daß. dergleichen Graben von der Wichtigkeit und Beſchaffenheit ſeyn müſſen, daß ſie nicht ganz füglich mit eigenen Dienſtleuten angeferti» get werden können. Denn wäre dieſes, ſo würden beyde Arten von Güterbeſißera, nach den von uns angenommenen Rechtsſäßen, deshalb etwas zu fordern nicht berechtiget ſeyn. Die Aufräumung der alten Graben iſt wohl an den meiſten Orten ein Werk, wels erbau der Aufmerkſamkeit eines ver- nünftigen Landwirthes werth, ſo beſtehet ſelbige in der fleißigen Reinigung des Aers von den darin befindlichen großen und kleinen Steinen. Wer von der Nüßlichfeit dieſer Ackerverbeſſerung mit mehrern überzeuget ſeyn will, der wird ſolches in dem erſten Bande der Berliner Beyträge zur Landwirthſchaftwiſſenſchaft finden, als worauf ich mich, zur Vermeidung unuöthiger Wiederhohlungen, lediglich bezogen haben will. Zwar iſt nicht an allen Orten, weil der Aker. in vielen-Gegeüden ſchon ſeiner Natur nach von Steinen rein iſt, zu dieſer wirthſchaftlichen Verbeſſerung Gelegenheit, welches ſich denn ein Gutsbeſizer wohl gefallen laßen kann. Deſto nüßlicher und noth- wendiger aber iſt ſie an denjenigen Orten, wo der Acker dergeſtallt mit Steinen überhäu- fet iſt, daß auch ſo gar der richtige Gebrauch der A>erwerkzeuge, wie ſolches c- 1. eben- falls init mehrern gezeiget'worden, dadurch gehindert wird. In einem Mittelboden trift man dieſen Aerfehler'am häufigſten an, dahingegen in einem ſtrengen ſchwarzen Acer nur ſelten ein Stein gefunden wird, und man daſelbſt öfters bey vorfallenden Bauen, wegen ihrer Seltenheit, in Verlegenheit iſt, S. 147» Warum man aber deshalb nur ſelten eine Verguütigung zu hoffen habe. So nüßlich auch dieſe AFerverbeſſerung an und vor ſich ſelber iſt, ſo wenig wer- den doch beyde Arten von Zeitbeſißern und. Genießbrauchern ſolche unter ihren Meliora- tioksfoſten mit aufführen und deghalb Vergütigung fordern können. Denn iman weiß ſich: in unſern Tagen dieſe wirthſchaftliche Unfergehmung durch allerhand fleine Hülfsmittel dergeſtallt zu erleichtern/ daß dazu feine baare Ausgabe Röthig iſt, ſondern ſolche gar füglich mit eizenen Dienſten und Geſpann, ohne Verſäum- niß. der übrigen Wirthſchaft8geſchäfte, beſtrieten werden kang. In Anſehung. der auf dem Acer liegenden ſogenannten Handſteine, welche mir leichter Mühe zuſammen geleſen, und mit den gewöhnlichen Bretterwagen abgefahren wer» dew können, fällt dieſes von ſelbſt in die Augen. Nur 472| Sechſtes Hauptſtück, Nur wegen der großen in der Erde ſelber feſte liegenden Steine ſcheinet die Sachs mehrere Schwierigkeit zu haben, und es mögte manchen ,' der dergleichen Arbeit/ ohne da- , von. näher unterrichtet zu ſeyn, von außen mit anſiehet, allerdi"gs bedenklich:fallen wollen, ob ſolches ebenfalls ohne Koſten mit eigenen Leuten geſchehen fönne. 10 Allein ich kann aus eigener vielfältigen Erfahrung bezeugen, daß mit 6 tüchtigen Mannsperſonen und 4 Weibesleuten, welche leßtere immer vergraben, und die Steinlöcher wieder zuwerfen müſſen, täglich ganz bequem 80 bis 109 in der Erde liegende Steine-durch Wuchten und Hebebäume aus der Erde hervorgebracht werden können: Wenn mennun auch aufeinenMorgen von 180 Rheinländiſche Quadratruthen 20 dergleichen große Steine voraus- ſekzet, ſo können dach täglich 4 bis 5 Morgen gereiniget werden. Binnen einer ſolchen Zeit von 14 Tagen, welche man zu dieſer Arbeit im Herbſt nach vollbrachter Saatzeit ganz füge ſich ausſeßen kann, iſt alſo ein aufmerkſamer Wirth. mit vorbemeldeter Anzahl von Leuten 50 bis 69 Morgen von“Steinen rein zu ſchaffen ganz füglich im. Stande, und er wird, wenn er in dieſem Unternehmen jährlich fortfähret, in wenigen Jahren dieſer Laſt ganz un- „vermerkt los werden. Steine werden.zwar, weil in einem ſteinartigen Boden jederzeit wie- der neue zuwächſen, immer bleiben. Ihre Menge aber wird doch vermindert, und dieſe iſt es nur eigentlich, welche in dem Ad&erbau ſo vielen Schaden anrichtet. Bey dem Steinausbrechen gehet es gemeiniglich wie bey dem Ansraden des Sträuche werkes. Wenn man auch die Wurzel des Strauches noch ſo ſorgfältig geäilget zu haben (aubet, ſo wird man doch nach einigen Jahren immer wieder einen neuen Aufſchlag finden, and ſolchen nachzuraden nöthig haben. Cben ſo triftman auch auf einem vonSteinen gereinige ten Aker nach einigen Jahren immer wiederum neue an, die ebenfalls nicht geduldet wer- den müſſen, deren Wegſchafſung aber gegen die erſte Arbeit vor eine bloße Kleinigkeit zu xechnen iſt. S. 148 Fortſezung des vorigen. Es iſt zwar wahr, daß man bey dem Steinausbrechen öfters an ſolche große Unge» euere kommt, mit welchen man allein einen halben Tag, ehe man ſie aus der Erde brächte, ohne andere Hülfsmittel zu thun hätte."ur Ehedem verſenkte man dergleichen„unzwingbare Steine, oder ſprengte ſie:mit Pul ver. Dasz-erſtere-war langweilig und zum Theil gefährlich; das zweyte aber ebenfalls langs wierig und mit Koſten vrrknüpfet, weil zu dem Bohren und Sprengen eigene Sachverſtän- dige gehalten werden muſten, und dennoch mancher Unvorſichtige dabey zu Schäden kam. Zu unſern Zeiten braucht man ſich nicht mit dergleichen großen Steinen lange zu quälten, ſondern man hat ein ganz kürzes und ſicheres Mittel, ſie ohne vielen Zeitverluſt mit der größeſten Bequemlichkeit aus der Erde herauszuſchaffen, Man laſſe nur, ſo bald der Stein nicht auf das erſte Wuchten heraus will, denſel- ben ruhig lieget, und untergrabe ihn ein wenig auf der einen Seite, beſonders derjenigen» auf welche der Wind zuſtößet.' Alsdenn nehme man ein paar Händevoll recht fetten Kiehn, ſtecke ſolchein ant, und lege ihn da an den Stein; wo derſelbe hohl lieget. Durch dieſes ungekünſtelte Mittel wird in Zeit: von einer Viertel- höchſtens hal- ößeſte Stein in viele kleine Stücke zerplaßen, ſo, daß dieſelben mit Be- queme ben Stunde der große Von der richtigen Beſtimmung von den auf den Landgütern ec, 473 quemlichfeit aus der Erde hervorgenommen und zum Abfahren in Bereitſchaft geleget wera« den können, Das Abfahren der Steine ſelber wird ebenfalls durch dieſes Mittel gar ſehr erleich tert. Denn man darf es, wenn die großen Steine zum Abfahren zu beſchwerlich fallen wollen, mit denſelben nur eben ſo, als vorhin bey den noch in der Erde liegenden erwähnet worden, machen, wodurch man ſie dergeſtalt in Stücken zertheilen kann, daß man zu deren Wegſchaffung die großen Steinwagen und Börgen, wie man ſie zu nennen pfleget, und welche einem jeden erfahrnen Wirthſchaftsverſtändigen ſchon vorhin bekannt ſind ,- nicht weiter dabey nöthig hat." I< habe dieſes alles umſtändlich angemerfet, um dadurch' darzuthun, daß dieſes an ſich nüßliche Meliorationsgeſchäfte ganz bequem mit eigenen Leuten verrichtet werden fönne, und alſo ordentlicherweiſe keine Art von Beſißern oder Genießbrauchern,"deshalb eine Koſten- Liquidation zu übergeben, berechtiget ſey.- Sollte inzwiſchen, wie denn ſolches kein an fich unmöglicher Fall iſt, auf dem Gute, worauf eine derg., zen Melioration vorgenommen worden, zwiſchen der vorhandenen An« zahl an Dienſtleuten und der Menge der ausgebrochenen Steine gar fein Verhältniß ſeyn, und ſolches folglich eine wirkliche baare Ausgabe erfordert haben, ſo verſtehet ſich von ſelbſt, daß deren Erſaß den Poſſefloribus ſub ritulo onerofo niemahl zu verweigern iſt.; Die lub tirulo lucrarivo befißende Genießbraucher werden ſolche deghalb nicht wie- der zurück zu erwarten haben, weil ſie immer in der Art bleiben, daß fie ganz füglich aus dem Ueberſchuß der Früchte zu nehmen ſind. Denn mit 100Rthlr. kana ſchon eine gewai- eige Menge von Steinen aus der Erde geſchaffet werden, 6. 149. Voy den zur Bequemlichkeit gereichenden Ackerverbeſſerungen, wohin beſonders die Vertauſchung der verniengt liegenden Ae>er zu rechnen. Nach Verſchiedenheit der Umſtände und Lage des Orts können noch weit mehrere näßliche Aferverbeſſerungen zur Richterlichen Entſcheidung kommen. Die vorhin angeführte ſind die gewöhnlichſten, und es iſt durch Zergliederung der übrigen weitläuſtiger zu werden nicht nöthig, weil ſelbige nach“ ihrer Verſchiedenheit eben- falls nicht anders, als nach den von ung in dem Erſten Abſchnitt angenommenen Rechts- Sägen beurtheilet werden können. Mit Wenigen wollen wir nur noch ſolcher Akerverbeſſerungen, deren Nußen haupt ſächlich in einer mehreren Bequemlichkeit beſteher, gedenken. Das gemeinſte und gewöhn- lichſte Beyſpiel hievon beſtehet wohl darinn, wenn bey vermengten Aeckern die dem Gutg« beſiter zugehörige dergeſtalt vertauſchet werden, daß er ſeinen ſämmtlichen Acker in einen Strich beyſammen bekommt. Daß hiedurch alle Arten von Aergeſchäften gar ſehr erleichtert.werden, und folge lich eine ſolcerbequemlichfeit verwandte Koſten und Ausgaben, von dem Nachfolger oder Eigenthümer, mit dem größeſten Recht zurü zu fordern befugt ſind. Bey den Poſſeſſoribus ſub rirnlo Inerativo würde zwar auch hier, ob nicht derglei» Wi IDE Von den bloß durch Geld<(EIE Ackerverbeſſerungen, nicht vergütiget werden kann. Inzwiſchen giebet mir dieſes Gelegenheit, derjenigen Wirthſchaftsverbeſſerungen, de- ren Hauprabſicht gemeiniglich auf den Aerbau gerichtet zu ſeyn pfleger, zu gedenken, welche zwar einen ſehr wichtigen Nuten bringet, ihren Grund aber nicht in der natürlichen Be ſchaffenheit des Gutes haben, ſondern durch Geld oder eine blos perſönliche Induſtrie er- zwungen worden ſind.| Ich habe derſelben bereits in dem 6. 32 und 33 Erwähnung gethan, nnd ſie da- ſelbſt zur Srläuterung des 6. 11 enthaltenen roten Rechtlichen'Saßes, daß bey einer jeden nüßlichen Melioration nicht auf die bloße Möglichkeit, ſondern vielmehr auf die Wirkliche Feit der Nüßlichfeit zu ſehen ſey, zum Beyſpiel angeführet, Die Erhöhung des Acferbauercrages it, wie daſelbſt mit mehrern bemerke wor«- den, dur< den Anfauf des Heues und Strohes vor einen übertriebenen unverhältnismäßi- gen Biehſtand zu erzwingen möglich. Allein dieſes machet eine dergleichen Unternehmung noch zu keiner wirflich“nüßlichen Melioration. Denn es fehlet ihr an dem Hauptfeunzeichen aller nüßlichen Güterverbeſſerungen, indem ihr Nußen-nicht von immerwährender Dauer iſt, und ihren Grund nicht in der natürlichen Beſchaffenheit des Gutes ſelber hat. Die Erhaltung einer jeden wahren Melioration muß nicht blos auf den Beutel des Gutbeſißers beruhen, ſondern aus dem Gute ſelber geſchehen. Bey einer übertriebenen Wirchſchaft, wo alles mit Geld erzwungen wird, finder man dieſes nicht. Sobald ein ats derer Beſißer kommt, der micht das Vermögen dieſe ſc. Stroh, Seifenſieder- Aſche, 5oryſpänen, Bait und andere dergleichen künſtliche Düng- ungsarten mehr. Hierdurch brachte er es wirklich.binnen dieſer Zeit dahin, daß das ganze Feld in Düngung war, und auch, wegen des eigenen ſtärkern Zuwachſes an Stroh und Futter, ohne weitere Koſten daran verwenden zu dürfen, durch den eigenen verhältnigmäßi- gen Viehſtand darinn erhalten werden konnte. Daß der Acerertrag dieſes Gutes gegen Die vorige Zeiten doppelt erhöher worden, ſiehet ein jeder von ſelbſt ein. Und in dieſen Um- ſtänden befand fich daſſelbe; als es an den künftigen Nachfolger abgetreten werden muſte. Mag man. wohl auch nur einen Augenblick zweifeln, daß eine dergleichen durch Geld erzwungene- Acferverbeſſerung zu vergütigen der ſelbſtredenden Billigkeit gemäß ſey? Den Ertrag des Ackerbaues zu verdoppeln, iſt gewiß eine der wichtigſten Meliora»- tionen, und es wäre zu wünſchen, daß alle Landwirthe dieſes ganz wohl mögliche Beyſpiel nachahmen und wirklich machen möchten. Daß die Melioration nicht von beſtändiger und immerwährenden Dauer ſey, kann nicht geſaget werden. Denn die Geſchichte deſſelben zeiget es ganz deutlich, daß nurin den ' erſten 6 Jahren zur Zuſtandebringung derſelben eine baare Ausgabe nöthig geweſen, nach- is 997 ſelbige durch die auf dem Gute gewonnene Düngung erhalten und fortgeſeßet wer- en fönne. Beyde Arten von Güterbeſißern ſind daher die darauf verwandte Koſten von dem Ei- genthümer oder künftigen Nachfolger zurück zu fordern berechtiget, Den ſub ritulo lucrarivo befißenden Genießbrauchern können dergleichen nüßliche Koſten, indem ſolche zu wichtig dazu ſind, aus dem Ueberſchuß der Früchte zu beſtreiten nicht zugemuthet werden. Und ob wohl der Ertrag des Gutes ganz anſehnlich vermehret worden, ſo haben wir doch ſchon bey den rechtlichen Säßen gezeiget, daß ihnen der Genieß brauch aller, ſowohl alten als neuen Früchte, jure proprio zuſtehet,- folglich ſie dem fünf» tigen Nachfolger davon Rede und Antwort zu geben nicht ſchuldig ſind. Auch den ſub titulo onerofſo Beſißenden mag in dieſem Fall die Compenſirung dev Koſten mit der Abnußung nicht entgegen geſeßet werden. Denn ſchon vorhin haben. wir angemerfet, daß dieſe Compenſirung nur blos bey der Abnußung ganz neuer Meliorations- Stücke, nicht aber in Anſehung, der Ertragsvermehrung in den alten gangbaren Wirth- fchaftstheilen, Statt finde,: Man glaube nicht, daß dieſes ein blos-erdichteter Fall ſey.(Es giebet noch allent- Halben Wirthe, die eine dergleichen nachahmungswürdige Wirthſchaft treiben. Und wenn fie auch nur ſelten gefunden würden, ſo wird man ſie doc) noch immer in dem glücklichen Schleſien in vorzügliches Anzahl antreffen.: ) CG. I53- Von dem in den Wieſewachs und. Zeuſchlage vorgenommenen Verbeſſerungen, und warum ſolche eine vorzügliche Aufmerbſamkeit verdienen. Sedoch genug von dem Ackerbau, und den darinn möglichen Meliorationen."Auch iw Anſehung der übrigen Wirthſchaftstheile müſſen wir hievon das Nöthige anführen. Nach dem Ackerbau verdienen die in dem Wieſewachs und Heuſchlag vorgenommene Ver- beſſerungen. die meiſte Aufmerkſamkeit. Ja, wenn man die Sache genau und in ME Ten kuriumen Von der richtigen Beſtimmung von den auf den Landgütern:c.' 477 türlichen Ordnung nehmen wollte, würde dieſen vor jenen mit Recht der Vorzug gebühren. Denn wenn es wahr iſt, daß der Acker ohne einen verhältnivSmäßigen Viehſtand nicht in gehöriger Düngung erhalten werden kann; wenn es ferner wahr iſt, daß ſich ohne zurei- . Einige ſind dazu vollkommen tüchtig, und es darf ihnen nir eine kleine Hu ſie in die beſte und tragbarſten Wieſen zu ILLE gegeben werden. M R geben dazu nicht ſolche gute Hoffnung, und ihre Urbarmachung iſt mit ſo vielen Schwierige feiten verfnüpfet, daß dazu ſehr ſchwere Koſten eifordert werden. Noch andere ſind von 3 wi daß die an ihre Urbarmachung verwandte baare Ausgaben ſo gur als verloren zu achten ſind. Dieſe verſchiedene Umſtände müſſen insgeſammt gekannt und eingeſehen werden wenn man die in dergleichen Meliorationsfällen vörkommende Zweifel entſcheiden nnd ihre Nüßlichfeit gründlich beurtheilen will,; 6. 156. Von der Lage, die ein mit LTutzen urbar zu machendes Bruch haben muß. Ich habe bereits 5. 154 wohlbedächtig der Lage und innern Güte des Bodens, der bey ſolchen Brüchern auf-verſchiedene Weiſe angetroffen wird, erwähnet. j Dieſe beyde Stuäe ſind denn auch die wahre und ächte Kennzeichen, woran, ob ein dergleichen wüſtes Bruch mit Nußen urbar gemachet worden oder nicht, abgenommen werden fann. Soviel das erſte Kennzeichen, nehmlich die Lage, anbetrift, ſo wird man gemeiniglich finden, daß dergleichen wüſte Brücher hauptſachlich wegen der bey ſich führen» den überflüßgen Näſe unbrauchbar ſind, auch wohl gar zu gewißen Zeiten ganz und gar überſchwemmet werden- Die Ableitung der überflüßigen Näſſe iſt alſo das vornehmſte Stück, werauf bey der Urbarmachung eines ſolchen Bruches geſehen werden muß. Soll aber die Hebung dieſes natürlichen Fehlers möglich gemachet werden, ſo iſt vor allen Dingen erforderlich, daß daſſelbe eine ſol<)e Lage habe, in welcher dem abzuleiten- den Waſſer auf eine bequeme und hinreichende Art der gehörige Fall verſchaffet werden kann. Sobald'es hierau ſehlet, wird von der vorhabenden Unternehmung nur ſelten ein wahrer Nugen zu erwarten ſtehen, 4100 Zur bequemen und geſchickten Lage eines mit Vortheil urbar zu machenden wüſten Bruches wird ferner erfordert, daß ſolches theils in einer Ebene, und theils im Freyen belegen ſey. : Die mit großen Bergen und Anhöhen umgebene Brücher, die, wie man zu reden pfleget, in einem Keſſel liegen, können niemahls in beſtäudigen trockenen Stande erhalten werden. Denn wenn auc denſelben der nöthige Abfall des Waſſers zu verſchaffen möglich wäre, ſo würde doch bey dem geringſten ſtarken Regenguße das von den Bergen-herab ſtür- zende Waſſer das ſchon troffen gemachte Bruch von neuen überſc<;wemmen, und allen daran gehofften Vortheil vereiteln. Und da man vor dergleichen Regengüßen zu keiner Zeit geſi- , Brücher ſolen«gemachten Bruches, um ſich gehörig. ſeßen „und bznarbenzu können, nöthig habe. IJ<< habe bereits in dem Zweyten Zauptſtü des Erſten) Bandes 8. 260, wo ich. von der-Verauſchlagung eines ſolch Bi= 4100 Rchlr.= Auf die Urbarmachungsfoſten muß vor jede Morge 3 Rehlr. folglich von 200 Morgen gerechnet werden*'.--+=== 600 Rthlr.=* Bey der dritten Claſſe kann der Ertrag vor jede Morge füglich-auf 8 Centner, und folglich von. 209 Morgen auf 16009 Centner angenommen werden.“ Der Centner zu 4 Gr. Wut bar=== ft=" 266 Rehlr. 16 Gr. Die Ziehung der nöthigen Graben und das nöthige Raderlohn iſt unter 5 Rehlt« nicht zu beſtreiten, welches denn von 200 Morgen an Koſten beträget 1009 Nehlr. m< "3. „- Von der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern 1c. 485 '"Bey der vierten Claſſe. rechne'ich mit gutem Grunde den jährlichen Ertrag jeder Morge auf 6 Centner, und nijpy von. 200 Morg auf: 1203 Center. Der Centner zu 4 Gr. beträget baar-- 200 Nthlr.= Die Gradvben- und Radefoſten erfordern beufalls pro Morge 5 Rihlr. und alſo vor 200. Morgen-- 1000: Rthlr.=- Jedoch iſt-hiebey zu erinnern, Mad wenn unter den auf: einem dergleichen Elſen- bruch befindlichen Holze brauchbares und zum Verkauf taugliches geweſen wäre, deſſen Werth allerdings von den vorhin feſtgeſeßten Koſten abgezogen werden 1rüſſes Bey der letzten Claſſe endlich kann, weil ſelbige unter. allen die ſchlechteſte und niedrigſte iſt; der jährliche Ertrag pro Morge- nicht höher als auf 2 Centner,- und alſo von 200. Morgen auf 499 Centner Kofi werden.- Der Centner zu 4 Gr. würde baar betragen 66. Rthlr. 16 Gr, Die Graben- und) Radungsfoſten„Ffm weil;.d die Birken'auf dergleichen Brü- 1652 Beſtimmung der Abnusgungszeit.nach..den verſchiedenen Claſſen... Durch dieſe kurze Berechnung ſind'wir'nunmehr in den; Stand'geſeßet, bey einer jeden. Claſſe eine zuverläßige Abnußungszeit! zu: beſtimmen; nach. deren Al“.uf dieſe Art von Meliorationsfoſten von den ſub tirulo+oneroſo beſißenden Genießbrauchern: nicht weiter gefordert werden kann.. Jedoch muß ich hiebey» vorläufig erinnern, daß ich: bey dieſer Beſtimmung: nicht blos auf das Koſtencapital ſehen, ſondern'auch die Zinſen davon' in Betracht ziehen werde; . Die verſchiedene Abnußungszeiten-werden. ſolchemnach folgendergeſtalt zu ſtehen ommen. Bey der erſten Claſſe ſeße ich hierunter: 4 Jahre feſte:- Bey der zweyten Claſſe nehme ich die Abnußungszeit, binnen: welcher die ver» wandte Koſten an Capital und Zinſen vor vergütiget gehalten werden können, auf 8 Jahre.an. Bey dev dritten Claſſe würde: nur eine Zeit. von 5. Jahren, um die. Koſten mit der Abnußung zu compenſiren;, erforderlich ſeyn... Bey der vierten Claſſe wäre eine Zeit von 6 Jahren hiezu hinreichend. Endlich bey der letzren Claſſe-ſiehet ein; jeder von ſelbſt ein. daß eine Zeit von we» nigſtens 15-bis 16 Jahren nöthig ſeyn würde, ehe davor' gehalten werden- könne, daß die Koſten durch den Genuß der Abnußung vergüriget wären... Sonſt iſt nochmahl hiebey zu erinnern:, daß dieſe Abnußungszeit erſt nach dem Ablauf der vorhin feſtgeſeßten 62 Freyjahre gerechnet werden fann, woraus ein jeder von ſelbſt entnehmen wird, daß ſchon eine lange Zeitbeſißung erfordert wird, ehe die völlige: Koſten, durch den Abnus'compenſiret und gehoben werden können. Ppp 3 In 486 Sechſtes Hauptſtück, In den meiſten Fällen werden daher die ſub ritulo oneroſo beſißende Genießbraie her von dem Eigenchümer oder künftigen Beſißer noch immer eine Vergütigung zu er- warten- haben. 6. 166. Pon der Anfertigung eines neuen Zauptgrabens auf naſſen und tiefliegenden Wieſen, und warum ſolches ebenfalls zu den nünlichen Gutsver: beſſerungen zu zählen ſey. Zu den nüblichen Verbeſſerungen des Heuſchlages und Wieſewachſes iſt auch die Anfertigung neuer Graben auf naſſen und tief liegenden Wieſen zu zählen. Die Aufränmung der ſchon vorhin vorhanden geweſenen gehöret"zu den nothweit- digen Dingen, und es können daher die darauf verwandte Koſten von keiner Art der Ge- nießbraucher zurück gefördert werden. Es findet aber öfters einGutsbeſikßer, daß der Evtrag des Wieſewachſes durc< Anfertigung eines neuen Hauptgrabens gar ſehr“ vermehret/ und bas ganze Gut'dadurc< aufgeholfen werden könne. Läßt er nun in dieſer“ Abſicht'einen ſolchen neuen Graben ziehen, und der Erfolg beſtätiget es, daß die Wieſenwirklich mehr Graß und Heu, als vorhin, bringen, ſo ſind die dazu verwandte Ausgaben nicht mehr als nothwendige und zur Erhaltung des Gutes erforderliche Koſten anzuſehen; ſondern ſie müſſen billig in die Claße der nüßlichen Meliorationskoſten geſeßet werden: j Da der Wieſewachs und Heuſchlag ſchon an'und vor ſich; wie wir oben mit meh- reren ausgeführet haben, der vorzüglichſte unter allen nußbäaren Wirthſchaäftstheilen iſt, ſo müſſen auch die in demſelben unternommene Verbeſſerungen billig unter allen vor die nüßlichſten geachtet weiden. 3]: Shake Kg In wie weit den verſchiedenen Attetz der GSenießbrandber die auf einen dergleichen neuen Graben verwandte Roſten wieder erſtattet wer: den muſſen:'' So wüßlich und vortheilhaft auch die Anfertigung eines ſolchen! neuen Wieoſen- grabens vor das ganze Gut ſeyn mag, ſo wird es doch nur ein ſehr Feltener Fall bleibeit, ;n welchem die daran verwandte Koſten den Lehns-, Majorats- undandern dergleichen Beſi- ßern ſub rulo Iucrarivo zu vergütigen wären. Die Grabenarbeiten in den Brüchern und Wieſen fallen wegen des loFern. und leichten Bodens niemahl ſo koſtbar, als diejenigen, die.auf der Höhe in einem feſten und lehmigten Boden unternommen werden. Denn die Natur der Sache giebet es ſchon, daß die Arbeiter bey den erſtern in einer? Tage doppelt ſo viel, als bey den leßtern, ver- richten können. Die Erfahrung lehret auch, daß vor einen Graben unter gleicher Breite und- Tiefe, deſſen Anfertigung in einem tief liegenden Wieſengrunde die'Ruthe ohngefehr 4 Gri koſten, auf. der Höhe in einem feſten Boden wenigſtens mit 8 Gr. bezahlet werden muß. Die Koſten einer ſolchen Verbeſſerung werden ſich alſo“wohl ſchwerlich ſo ho belaufen, daß ſie nicht aus dem Ueberſchuß der Früchte beſtritken werden fönnten. Wenn ich auch einen Graben von 8 Fuß breit, 6 Fuß tief und 150Ruchen Tate welches ſchon vor einen Hauptgraben gehalten werden muß, annehme, und vor jede EE e 8 Ot, Bon der richtigen Beſtimmung der auf den Ländgütern 16. 487 8 Gr, Arbeitslohn re, Denn ein Wieſengrund, der zum Holz und Strauch tragen geneigt iſt, bleibet“ hievon niemahl ganz rein, ſoudern giebet ſeinem Beſißer beſtändige Arbeit. Dieſe Arbeit aber iſt vor einen jeden aufmerkſamen Wirth, zur Erhaltung des Wieſewachſes in brauchbaren- Stande, nothwendig, und es Fönnen daher die darauf verwandte- Koſten nicht zu“ der Claſſe der nüglichen Meliorationskoſten«gerechnet werden. Wenn aber ein Wieſenplaß durch die Nachläßigkeit der vorigen Beſißer ſchon dergeſtallt verſtrauchet iſt, daß er durc) das jährlich nöthige und gewöhnliche Nachraden nicht mehr gezwungen werden kann, ſondern gleichſam eine ganz.neue Radung deſſelben vorgenommen werden muß, ſo gehören in dieſem Fall die darauf verwandte Koſten aller» dings unter die Anzahl der nüßlichen Meliorationskoſten.; Es iſt daher auch kein Zweifel, daß ſelbige beyden Arten von Zeitbeſißern oder Genießbrauchern vergütiget-werden müſſen.<;; Woferne nicht der durch die Schuld der Vorfahren bewachſene Wieſenplaß nur etwan eine Kleinigkeit von 10, bis 23 Morgen betrift, ſo wird auch den Lehns-, Majorats» und andern. dergleichen Beſißern die hiezu verwandte Ausgaben, unter dem Vorwande, daß ſolche aus dem Ueberſchuß der Früchte zu beſtreiten geweſen wären, nicht zur Laſt gele- ot werden können. Denn dieſe Arbeiten fallen ſehr koſtbar, beſonders zu unſern Zeiten, wo alles Tage- und Arbeitslohn ſo hoch geſtiegen iſt. Den Pächtern, Pfandſchillingsinnhabern und unter dem Wiederfauf ſtehenden Güterbeſißern, kann'bey dergleichen nüßlichen Koſten der Abnuß ebenfalls nicht angerech- net werden, weil der: von neuen geraumte Wieſenplaß eigentlich kein neues EE ALIONE: ſtück iſt, ſondern er ihnen ſchon vorhin als ein nußbarer Wirthſchaftstheil zugeſchlagen und übergeben worden. Dergleichen Meliorations- Arbeiten aber, mit eigenen Leuten, wenn es nicht etwa eine Kleinigkeit betrift, vornehmen zu wollen, daran iſt gar nicht zu denken. Vier auf Verdung arbeitende verrichten mehr, als man. nicht mit zwölf eigenen Dienſtleuten zu erzwingen im Stande.iſt, und es werden auch zu dieſer Arbeit, wenn ſie tüchtig gerathen ſoll, gewiſſe Handgriffe und Uebungen erfordert, ſo die eigene Dienſtleute nicht verſtehen. » 6. 169+ Yon einer zur wirtl ſchaftlichen Bequemlichkeit bey dem Zeuſchlag und Wieſewachs vorgenommenen Verbeſſerung, und warum ſolche ebenfalls als nüglich angeſehen und vergütiget werden müſſe.: Der Heuſchlag und Wieſewachs leidet auch ſolche Verbeſſerungen, wodurch zwar deſſen Anſchlagsmäßiger Ertrag nicht augenſcheinlich erhöhet wird, die aber dennoch zu einer währen wirthſchaftlichen Bequemlichfeit*gereichen, und alſo von dieſer Seite einen weſentlichen Nutzen ſtiften: 5; Beſonders kann die Lage der Wieſen zu einer dergleichen Verbeſſerungsart Gele- genheit geben. Dieſelben.liegen nicht ſelten hinter einen ſtarken Fließ, oder werden auch wohl wenigſtens auf einer Seite von dem Arm eines großen Strohmes umſchloſſen. Die- ſes verhindert, daß man weder mit den Heuwagen; ne< auch mit dem Vieh, wenn ſolches daſelbſt gehütet. werden muß, in gerader Linie nach den Wieſen kommen kann, ſondern einen weiten Umweg nehmen muß. Dieſer Umweg, zumahl die Wege in den Brüchern 1 3 und Von der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern 6. 489 und Wieſen gemeiniglich. ſchlecht und böſe zu ſeyn pflegen, macher die Bewirthſchaftung dieſes Wirthſchafttheils ſehr beſchwerlich, und öfters kann das Heu, wenn naſſe Wirte- rung einfällt; gar nicht heraus gebracht werden. Der Beſißer läſſet daher.über das Waſ: ſer, ſo ihm bisher deu nächſten und-geraden Weg zu nehmen gehindert hat, eine Brücke bauen, auc<-wohl, um zu derſelben deſto. bequemer gelangen zu können, einen neuen Fahrdamm ſchütten» Hiedurch gewinnet er ſowohl bey dem Fahren, als Viehtreiben, wenigſtens eine halbe Meile. y ' Es wird zwar. durch. dieſe unternommene Veränderung. nicht ein Fuder:Heu mehr gewonnen, und alſo-der Anſchlagmäßige Gutgertrag auf keinerley.Weiſe erhöhet.--In- zwiſchen fällt doh von ſelbſt in die Augen., wie ſehr die Wirchſchaftsgeſchäfte dadurch erleichtert werden. Denn. es iſt gewis keine Kleinigkeit, wenn ich täglich, anſtatt. eine Fuders, zwey Fuder Heu hohlen und abfahren laſſen kann,..Bey ſtarken Wirchſchäften und einein wichtigen Viehſtande können dadurch gewis ein paar Geſpann erſparet werden, Und“was in Anſehung des. Viehes, vor ein großer Unterſcheid zwiſchen einer nahen. und weiten Trift ſey, iſt allen Wirthſchaftsverſtändigen zur Gnüge bekannt.= Ohnmöglich iſt es daher, dergleichen Unternehmungen,-ob-ſie gleich nur blos eine wirchſchaftliche Bequemlichkeit zum Grunde haben, zu tadeln, oder wohl gar lt unnüße zu verwerfen. Jſt aber dieſes nicht, ſo kann auch die Wiedererſtattung der.dar- auf verwandten Koſten unter keinerley, Vorwand verweigert werden, 5 Ob. die Lehns-, Majorats- und andere dergleichen Beſißer eine ſolche. Verbeſſe- exung aus den Gutseinfünften beſtreiten könneu, ſolches wird ſich aus einer anzuſtellenden Vergleichung.der Koſtenliquidation mit dem Gutsertrage. von ſelbſt ergeben. 207 gb i Das Brücenbauen und Dammmachen, ſind aber- an ſich koſtbare, Dinge.„und in den wenigſten Fällen wird ſich daher finden, daß der Ueberſchuß der Früchte dazu hin xeichend geweſen,;> Die Pächter,-Pfandſchillingsinnhaber, und unter dem Wiederkaufsrecht ſtehende Güterbeſißer werden wohl mit dieſen Verbeſſerungsfkoſten niemahl zurück gewieſen. werden können, indem hier, wie bereits bey andern dergleichen Gelegenheiten bemerket worden, Feine“ eigentliche Abnußungen, wodurch dieſelben zu-compenſiren. wären, vorhanden ſind. Auch iſt dieſe Verbeſſerung in keinem neuen, ſondern ſchon vorhin. nußbar geweſenen Stücke, geſchehen. 6. 170. Von den auf den Sartenbau verwandten verſchiedenen Roſten„und wie ſolche einzutheilen ſind. In den.meiſten Meliorationsliquidationen pflegen die Gartenverbeſſerungen keinen fleinen Raum einzunehmen. Wir können daher ſelbige nicht übergehen, ſondern müſſen das dabey zu erinnern nöthige ebenfalls mit wenigen gedenken.| Da aber bey den in Anſehung der Gärten vorgenommenen Veränderungen das 1othwendige, Ytützlihe, Bequemliche und Verſchwenderiſcye gemeiniglid) gar ſehr mit einander vermenget zu werden pfleget, ſo werden wir ſolches, ſo viel möglich von ein- ander: abſondern, und was: bey dem Gartenbau zu einer jeden von dieſen vier Verwen- dunggarten zu rechnen ſey, bemerfen müſſen. Oecen, Forens, III Theil, Oqq G.- 171. 4992 Sechſtes Hauptſiüd 252% 00.0408 050, 5. 171% SEEN Von.den zur Erhaltung der Särten nothwendigen Koſteh. zeh bl Da die zur Erhaltung der verſchiedenen. Wirthſchäftstheile znothwendige Koſten. von allen Arten der Genießbraucher, ohne Vergütigung, übernommen werden müſſen, und dieſes denn auch bey dem Gartenbau ſtatt findet, ſo werden wir uns begnügen, dieſe nothwendige Dinge blos anzuzeigen und nahmhaft zu machen."ie ; Es gehören aber hiezu„5u) 147% EPE 143-2)- Die gehörige Bedüngung des“ Gartenlandes.-Daß ein Garten mehreren. Dünger, als das Getreidefeld erfordert, und er, wenn darunter Vernachläßigungen vorfallen, nicht die gehörige Früchte bringen konne, iſt. eine auch ſelbſt den erſten Anfän-' grrn.in der Landwirthſchaft bekannte Sache. Was hiezu gehöre, und. wie mit der Be» dungung»der Gärten auf eine wirthſchaftliche Art verfahren werden müſſe, wird der ges neigte Leſer in dem zweyten Bande der Berliner Beyträge zur Handwirthſchaft mit mehrern ausgeführet finden. WE IE: 2) Das voy Zeit zy Zeit'zu wiederholende Ragolen des Gartenlandes. Au< hievon habe ich c,). umſtändlich gehandelt, und beſonders aus zureichenden Gründen dar- gethan, daß ſonſt kein'Garten von Unkraut-rein erhalten' werden könne. Daß aber das Unfraut der Haupkfeind von allen Gartengewächſen ſey, daran kaun und wird wohl nig- mänd'zweifeln.|: -3) Die Wiedererſetzung der alten abgeſtorbenen oder ſonſt ausgegangenen Bäume und'Ze>en: Schon die römiſchen Geſeße haben, wie ic) bereits 6. 13. bemet= fer„! dieſes.ausdrücklich unter die nothwendige einem jeden Gutsbefiger zu beſorgen oblie- gende Dinge gezählet. Und. die Vernunft ſelbſt gieber-es;, daß ſolches dahin gehöre. Denn wie lange würde wohl auch der beſte und rragbarſte Obſtgarten beſtehen können; wenn nicht anſtatt der abgeſtorbenen und-ausSgegangenen Bäume, wiederum neue gepflan» zet werden“ jollten. j; Bil: 8 4) Die Erhaltung der: Zäune und Gehege die zur äußern Beſchüßung eines jeden/Gaxtens nöthig-ſind, Die Nugbarfeit eines Gartens läſſet ſich ohne ein dergleichen Gehege, gar nicht denken, folglich-iſt auch. deren Erhaltung nothwendig. 3 Die Arten des Geheges ſind aber verſchieden. Man findet theils blos hölzerne Zäune von-mancherley Art. Man findet aber auch Gärten, die mit feſten und“ anſehnli- chen Mauern umgeſchloſſen ſind. Dieſes aber kann die den Genießbrauchern obliegende Schuldigkeit. nicht.ändern, ſondern ſie müſſen ſs woh! die Mauern als hölzernen Zäune, ohne den Eigenthümern oder-fünftigen Nachfolgern ecwas anrechnen zu können, in beſtän- digen-gehödrigen Stande erhalten.; En j Bey- den Zeitpächtern pfleget hierunter der Pachtcontract Ziel und Maaß zu ſe- ßen, wobey es denn-auch billig, wegen ihres gewöhnlicherweiſe nur kurzen Beſißes gelaſ? ſen werden muß.- 4'* 5)-Die Erhaltung aller in einem Garten befindlichen Zierathen. Ob, dergleichen Dinge an ſich nußlich ſind., oder nicht vielmehr zu den verſchwen“, deriſchen gehören, daruber kann,-wenn ſolche.einmahl vorhanden, ſind, und dem Beſißer mit/übergeben worden, weiter keine Frage aufgeworfen werden, ſondern er muß ſelbige eben ſowohl, als die wirklich nüßliche im Stands/ erhalten. Hatte J4,04 Bon der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern 10€, 4914 Hätte er ſolches nicht thun'wollen ,* ſo wäre es ſeine Schuldigkeit geweſen, ſich deshalb bey der Uebernehmung des Gutes die gehörige Bedingungen zu machen. Wenn er ſolches nicht gethan, ſo. bleibet es bey.der einmahl feſtgeſebten allgemeinen Regel, daß er dagjenige, was er: zum Beſitz und Gebrauch erhalten hat, auh in gehörigen Stande erhalten muß. j; Die Lehns-, Majorats- und. andere dergleichen Beſißer können billig hiewieder gar keine Einwendungen machen, ſondern ſie müſſen dergleichen Güter in dem Stande, worin ſie ſich bey der Beſißveränderung jedesmahl befinden, annehmen und..erhalten, indem ſie es ſich ſelber zuzuſchreiben haben, wenn ſie ſich gegen den vorigen Beſiker in dergleichen Dingen zu leichtſinnig betragen haben. | Den Poileſloribus ſub ruulo oneroſo ſtehet. zwar allemahl frey, bey der Ueber- nahme des Gutes de8halb auf ihre Sicherheit bedacht zu ſeyn, und ſich wegen dergleichen läſtigen Erhaltungen das nöthige vorzubedingen. Haben ſie aber dieſe Vorſicht unter» laßen, ſo ſtehet ihnen der vorhin erwehnte allgemeine Grundſaß ebenfalls entgegen. Und ein gleiches findet auch ſo gar bey den Zeitpächtern ſtatt, wenn nicht der, Pachtcontract, der hierunter jederzeit zur Richtſchnur dienen muß, ein anderes beſaget. 6) Aus eben dieſem Grunde ſind auch alle Arten von Gutsbeſißer und Genieß braucher die auf den Gütern befindliche ſo,-genannte Grangerien und Gewächshäuſer in dem Stande, worin ſie ſich zur Zeit der Uebergabe des Gutes befunden haben, zu er- halten verbunden, In Ob dergleichen Orangerien und Gewächshäuſer von neuen anzulegen rachſam ſey, iſt eine Frage, die unten, wenn wir von der Anlegung neuer Gärten handeln werden, mit mehrern zu erörtern ſeyn wird.: | Iſt aber dergleichen einmahl auf einem Gute.vorhanden, ſo iſt die Frage von deſſen Nüßlichkeit überflüßig, indem alles,.:was gefunden.-worden iſt, es mag zu den nüßlichen oder überflüßigen Dingen gehören, erhalten, und in dem gehörigen Stande zurück geliefert werden muß. ; 0...41722; Von Eintheilung der verſchiedenen Särten, in Ruchel-, Obſt: und Luſtgärten, und »« waryn1nur-bepde erſte Arten. zu den nützlichen N7eliora tionen zu rechnen. Aus dem vorſtehenden erhellet, daß faſt alles, was in die alten Gärten verwandt wird, als nothwendig angeſehen werden muß.» Wenn wir alſo uns einen deutlichen Begrif von der zum Gartenbau verwandtey nüßlichen-Koſten machen wollen, ſo werden wir nicht bey den alten ſchon angelegten Gär- ten ſtehenbleiben können, ſondern uns hauptſächlich die Anlegung eines neuen Gartens zum Gegenſtande wählen müſſen. Die Gärten werden überhaupt nach ihrer verſchiedenen Beſtimmung in Kohl- oder Ruchelgärten, Obſtgärten und Zuſtgärten eingetheilet. Daß die Kuchel»- und Obſtgärten zu den nüßlichen Gutsverbeſſerungen, wenn ſie neu angeleget worden ſind; gerechnet werden müſſen, iſt wohl keinem Zweifel unterwor- fen. Inzwiſchen fallen bey einer jeden Art verſchiedene Umſtände, die deren /Nüßlichfeit Q9q 2' entweder 492 Sechſtes. Hauptſtüu>, entweder erhöhen oder vermindern, vor. Unſere Abſicht erfordert es daher, daß wir ſolches näher zu entwickeln, und dabey zugleich, in wieweit die verſchiedene Arten der Zeitbeſißer und Genießbraucher die darauf verwandte Koſten wieder zurück zu fordern berechtiget ſind, deutlich vor Augen zu legen ſuchen. Wenn wir hierunter unſern“ Abſich- ten ein Genüge gethan haben, ſoll auch in Anſehung der Luſtgärten ein gleiches geſchehen. S. 173» Von den Grundſägen die bey Anlegung eines nützlichen KRohl- oder Ruchel- Gartens vorauszuſezen. Wer»dagjenige, was ich. in dem vorhin. angeführten zweyten Bande der Berli- per Beyträge zur Landwirthſchaftswiſſenſchaft von der, Anlegung neuer Kohl- und Kuchelgärten geſaget habe,„nachleſen, und in nähere Erwägung. ziehen will, der wird finden, daß, wenn ſolche vor nüßlich erfannt werden ſollen, es. dabey hauptſachlich..auf zwey Grundſäße ankomme.? Einmahl muß-dergleichen Gartenwerk. niemahl höher und ſtärker angeleget were den, als es. durch. eigene Dienſileute, ohne fremde Koſten, erhalten und mit Bequemlich? keit fortgeſeßet werden. kann. i Wie ſchrein gegen dieſes Verhältnis übertriebener Gartenbau, wenn er auh. an und vor ſich ſelbſt vor nüßlich geachtet werden könnte, ein Landgut beſchwere, und-die Hauptwirthſchaftsgeſchäfte verhindere, habe ich ce, 1. aus unwiederſprechlichen Gründen mit mehrern vor Augen geleget.:;' Demnächſt muß bey Anlegung eines neuen Kohl- und. Kuchelgartens hauptſäche lich auf den Abſaß, den die darinn zu gewinnende Gartenfrüchte haben, geſehen, und derſelbe. darnach. entweder erweitert, oder eingeſchränfet.werden. Auch, dieſer Saß. iſt c. 1. aus unfrüglichen Gründen mit mehreren erwieſen und dargechan- worden.; Hat. man dieſe beyde Grundſäße vor Augen, ſv wird man auch die wahre Nuß» fichfeit, eines..neu angelegten Kohl- und Kuchelgartens.allemahl richtig zu beurcheilen im Stande ſeyn. p, T Ou; 537744 Warum die Lehns-, Majorats: und andere dergleichen Beſitzer dieſe Koſten nicht v wiederfordern können. Wenn wir nun bey unſern gegenwärtigen Vorhaben, dieſe Nüßlichkeit allemahl vorausſeßen., ſo frägt. es ſich nunmehr ferner, in wieweit die verſchiedene Arten von Zeit- befißern und Genießbrauchern die darauf verwandte Koſten von den Eigentchümern oder künftigen Succeſſoren wieder zurücf zu fordern berechtiget: ſind. | Die ſchwereſte Arbeit die bey-dergleichen“neu anzulegenden Kohl- und Kuchelgär- ten vorfällt, und nicht wohl anders, als durch baare! Ausgaben beſtritten werden kann, beſtehet ſonder Zweifel in dem tüchtigen Ragolen des dazu beſtimmten Landes. Die Ko- ſten, die dazu nöthig ſind, habe ich ebenfalls bereits c. 1. zur Gnüge beſtimme... Sd beſchwer!ich auh dieſe Arbeit an und vor ſich ſelber fällt, ſo wird dom ſelbige, wenn die Anlegung ſolcenzäune dazu hinreichend ſind-- 5 Thlr.== Die Koſten einer jeden Morge würden ſich alſo belaufen auf..---- 39 Zhlr.== Zur Anfertigung der Sesgruben wird zwar ebenfalls verſchiedene Arbeit erfordert. Da ich aber in einer jeden ordentlich eingerichteten Landwirchſchaft die Haltung eines eige- nen Gärtners, von welchem dieſe Arbeit mit Dienſten. ganz füglich verrichtet werden kann, vorausſeße, ſo habe ich veshalb beſonders. etwas in Ausgabe zu bringen, vor überflüßig erachtet. o 6. 179. Warum die Zehns-Vlajorats: und andere dergleichen Beſitzer die Roſten ganz füglich aus dem Ueberſchuß der Einkünfte beſtreiten können, folglich ſolche j zurüc zu fordern nicht befugt ſind.<; Ein Baumgarten von 4 bis 5 Morgen, und worinn folglich 4 bis 5 Sho> Bäu- me befindlich ſind, iſt ſhon anſehnlich, und ſeßet eine gewiſſe Wichtigkeit des Landgutes und ſeiner“ Einfünfte.vocaus.. Da demohnerachtet die Anlegungsfoſten deſſelben, nach vorſtehender angeſeßten Berechnung ſich kaum auf 200 Thlr. belaufen, ſo ergiebet ſich daraus, daß.die Lehns-Majorats- und andere dergleichen Beſißer oder deren Erben, dieſe Koſten von den künfrigen Nachfolgern wieder zurück zu fordern, wohl ſchwerlich berechti- get ſeyn werden.„. Die ihnen entgegen ſtehende Einwendung ,- daß dieſe Koſten ganz füglich aus dem Ueberſchuß beſtritten werden können, wird in gegenwärtigen Fall um ſo gegründeter und rechtlicher ſeyn, als es die Nothwendigkeit,'eine dergleihen neue Anlage mit einmahl und in einem Jahre zum völligen Stande zu bringen, gar nicht erheiſchet hat, ſondern viel- 496 7) 2002 1:4 Sechſtes Hauptſtinf(8 91034031 6 un vielmehr eine vernünftige Landwirthſchäftliche Sparſamkeit 7; in.dergleichen gar nicht dri 2/ Las ar, genden Unternehmungen nach.und nach mit Bequemlichkeit zu Werke zu Deſien, GCE S."180.; Anſehung der ſub riruſo oneroſo beſigenden Geni i. erſten 10 Jahre bey einem pt neuen OHREN EIE a 15 42.2 408-0; 40591 ven kann. j ie ſub ritulo oneroſo be ißende Genießbräucher haben'zwar dieſe Art vo Einwendungen nicht zu befürchten, ſondern die da Bli 0“ Su mid urid H DA„ ſonder: rauf verwandte erweißliche Koſten mit nzwiſchen müſſen ſie ſich doh auch hier der ſchon ſo oft angefü i Regel, vermöge deren die Koſten mit der Abnußung Ww EEE Ji SE een : Nur wird es auf die Abnußungszeit, binnen welcher die Koſten nach wahrſchein- lichen AALEN 40 vergütiget gehalten werden können, ankommen. ; efannt iſt es, daß von einem neu ängelegten Obſtgarten in den erſten. J wenig Nußen zu hoffen ſtehet. Sch werde hoffentlich HiGes Ungeſhieftes DID Erfahrung laufendes ſagen, wenn ich behaupte, daß ein neu geſrätet Baum nicht eher als nach ue von, I 5 Jahren, vor DRE tragbar gehalten werden fönne.' 4 väget er glei) einige wenige Früchte, fo ſind ſie do< niemahli daß ſie Scheffelweiſe gerechnet werden können, NUR(As BIN po wi ve HE der StüFe-begnügen muß. Wie wäre auch ſolches bey der ſchwachen Krone und wenigen Zweig?n anders möglich, überdem halten es auch die Gartenverſtändigen nicht gut ſon- dern ſehen es vielmehr vor einen Fehler an, wenn ein junger Baum, ehe er zu feiner Vollſtändigkeit kommt, häufige Früchte britiget. Solche Bäume ſind ſelten von Däuer ſondern gehen bald wieder aus.;]|:! Man kann im übrigen ſicher annehmen, daß die wenige Früchte, die ein junger Bauman den erſten 19 Jahren träget und tragen fann, kaum zur Vergütigung der Zinſen von dem auf die Anlegung des Obſtgartens verwantten Meliorations--Capical hinreichend, ſind«; CG. I381.| Warum auH nas Verfließung ver 10 erſten Jahre noch eine eben ſo lange Zeit zur Compenſirung der Roſien mit der Abnutzung angenommen .. werden müſſe.| Aus dieſen Urſachen nehme ich keinen Anſtand dahin. anzufragen, daß bey einem neu angelegten Obſtgarten eben ſo, wie bey den urbar gemachten wüſten Brüchern ge- ſchehen, die erſten 10 Jahre als Freyjahre,"von welchen. feine wahre Abnußung fällt, angeſehen weeden müſſen, dergeſtallt, daß erſt nach deven Ablauf die wirkliche Abnußungs- zeit ihren Anfang nehmen kann.>.| 10718' er fräget es ſich ferner, dauert es wohl, ehe man, nachdem die Wie lange av Bäume vor tragbär erkannt ſind, die verwandte Koſten äus der Abnußung wieder zu erhalten, ſichere Rechnung machen kann? Hätte man von Bäumen, die erſt 10 Jahr alt ſind, einen eben ſo reichen"Ertrag als von den alten 40 und 6ojährigen zu evxwartn, ſo würde dieſe Abnußungszeit 114 ſchr Furz Warum, it Von der richtigen Beſtimmting von'den auf den Landgütern'c, 497 furz beſtimmet werden dürfen. Es mag aber hiebey nie verſchwiegen werden, daß auch die Bäume zwiſchen 10 und 20 Jahren, beſonders bey dem ſo genannten Dauerobſt, wo die Bäume viel ſpäter zu ihrer Vollkommenheit gelangen, nur noch einen ſchwachen Ertra kerlhun Ueberdem iſt bekannt, daß das Obſt nicht alle Jahre geräth,. ſondern ſehr oft ehlſchläget. m Man pfleget einen Obſtbaum auf 2 gr: jährlich. im Ertrage anzuſchlagen. Ich ges ſtehe gar gerne, daß ſolches in Anſehung der alten ausgewachſenen Bäume viel zu wenig iſt, Bey den jungen Bäumen zwiſchen 10 und 20. Jahren möchte es, aus vorhin ange- führten Urſachen, wohl für ziemlich verhältnißmäßig angenommen werden können. Weun nun das oben berechnete Koſtencapital vor einen neu angelegten Obſtgarten ſich vor jede Morge auf 39 Rehlr. beläuft, auf einer ſolchen Morge aber 60 Bäume be- findlich ſind, welche, das Stü zu 2 gr. gerechnet; einen jährlichen Ertrag von 5 Rhlr, gewähren, und von dieſen 5 Rehlr. die Zinſen des Koſtencapitals mit 2 Rehlr.. abgezogen werden müſſen, folglich eigentlich nur jährlich 3 Rehlr. zur Abnugtung übrig bleiben, ſo ex- hellet hieraus, daß, zur Vergütigung der Koſten mit der Abnußung, wenigſtens eine Zeit von ebenfalls 10 Jahren erfordert werde. I< vermuthe. nicht, daß wider meine hierunter angenommene Wirchſchaftsſäkße etwas Hauptſächliches wird eingewandt werden können, und trage daher kein Bedenken, Me Abnußunggzeit, nach Abrechnung der oben. bemeldeten- Freyjahre, auf 10. Jahre zu eſtimmen. 4 Ein jeder Poſleſlor ſub titula oneroſo alſo, der einen neu angelegten Obſtgarten nicht wenigſtens 205 Jahre genußet hat, kann mit den ſämmtlichen darauf verwandten Ko» ſten nicht jo ſchlechterdings abgewieſen werden.; 6. 182. Wie es, wenn das Gut vor Ablauf der lexten 10 Jahre abgetreten werden. muß, j wegen Vergütigung der Roſten zu halten ſey. Es kann aber bey einer ſo langen Zeit leicht.geſchehen, daß das Gut ſchon vor deren Ablauf abgetreten werden muß, da alsdenn die Koſten einer ſolchen Melioration zwar noch nicht ganz, aber doch zum Theil abſorbiret worden. "Es werden daher auch in dieſem Fall gewiße Regeln, um die darüber entTondene Streitigkeiten nach der Billigkeit entſcheiden zu können, nöchig ſeyn. "- Muß das Gut ſchon vor Ablauf der. erſten 20 Jahre,- die wir als Freyjahre ange- nommen, und deshalb keine Abnußung gerechnet haben, abgetreten werden, ſo ergiebet ſich von ſelbſt, daß der Eigenthümer.oder fäuftige Nachfolger, die ſämmtlichen Koſten wieder“ zu erſtatten, verbunden ſey. Geſchiehet aber die Abtretung des Gutes- in den leßten ro Jahren, ſo lege ich dabey billig den im 6. 140 in Anſehung der Ackerverbeſſerungen bemerk- ten Unterſcheid. zwiſchen der erſten und der zweyten Hälfte zum Grunde. Je- länger dergleichen junge Bäume ſtehen, je mehr Früchte bringen ſie.. Ganz billig wird es daher ſeyn, daß die ſämmtliche Koſten mit ein Drittheil auf die erſte Hälfte, und mit Zweydrittheil auf die lezte Hälfte vertheilet werden. Wird alſo das Gut gleich nach dem 1.5ten Jahre nach Anlegung des neuen Obſt- Garten abgeireten, ſy» werden nur 13 Nehlr. vor jede Morge von den Koſten abgerechnet, Oecon. Forens. 1II-Theil, Rrr. und (3195 498,'' Sechſtes Hauptſtück, 335 die übrige 26 Rthlr, müſſen dem Beſißer, der dieſe Melioration übernommen hat, ver- gutiget werden. G. E83» Von der Anlegung beſonderer Luſtgärten überhaupt, und wie ſolche auf dem Lande-/ ganz füglich mit.den gewöhnlichen Ruchelgärten verbunden werden Xönnten. Die dritte Gattung von Gärten, die man auf dem Lande antrife,. machen die ſo genannten Luſt- oder Ziergärten, die nur blos zum ſinnlichen Vergnügen eingerichtet ſind, und ſonſt än ſich keinen, wahren Nußen gewähren, aus, c Dieſe Art von Garten verurſachet bey den Meliorationsfällen öfters ſehr vielen Zwiſt und Streitigkeiten, und es wird daher nicht überflüßig ſeyn, auch hierunter das Nö- thige anzumerken.: I< habe bereits mehrmahl erinnert, daß einem Landwirth gar nicht veraärget werden könne, wenn er in allen Stücken, beſonders aber auch bey dem Gartenbau, das Angenehme mit dem Nüßklichen verbindet, und auf ſolche Art ſein ſinnliches Vergnügen zu befriedigen ſuchet.|! . Allein hiezu werden keine große beſondere Pläße, worinn viele Scheffel Getreide ausgeſäet werden können, und ſich dennoch kein Huhn darinn zu ſättigen vermag, erfordert. Dieſe Verbindung des Angenehmen mic dem Nüßlichen kann ganz füglich bey den gewöhn- lichen Kuchelgärten, durch Anlegung ordentlicher Gänge, Hec>en, mit allerhand Blumen geſchmückter Rabatten, auch wohlangelegter Springbrunnen und anderer zur Vergnügung des Auges dienenden Zierrathen, geſchehen.. Wenn alle Landwirthe über dieſen Artikel ſo, wie ich, dächten, ſo-würden auf dem Lande keine andere Luſtgärten, als von vorbemeldeter Art, angetroffen werden. Denn hier trift nicht allein das ſich nach dem Ergöblichen ſehnende Auge ſeine Befriedigung an, ſondern. es muß auch einem richtig- und gründlich- Denkenden zum wahren. Vergnügen gereichen, wenn er außerdem zugleich eine Menge der nüßlichſten Früchte, in der beſten Ordnung gepflanzet und geſärt, erblicfet. G' 784+ Warum aber auf großen und wichtigen Gütern auch die Anlegung eines beſondern Luſtgartens nachgegeben werden könne. „Allein, wie es unvernünftig ſeyn würde, einem andern ſeine Deukungsart, die mit deſſen Neigungen nicht übereinſtimmet, aufbürden zu wollen,(o werden ſich auch noch immer Güterbeſißer finden, die hierunter ihre Leidenſchaften, wenn ſie nicht ſonſt durch den Mangel des Geldes daran gehindert werden, zu vergnügen ſuchen.; Bey kleinen und mittelmäßigen Gütern wird zwar die Anlegung ſolcher befondern blos.zur äußern Pracht gereichenden Luſtgärten allemahl eine Thorheit bleiben. Denn wenn man auch die auf deren Anlegung verwandte Koſten verſchmerzen könnte und wollte, ſo wird doch durc< die Erhaltung derſelben dem Gute ſelber eine Laſt aufgebürdet, die einen großen Theil ſeiner Einkünfte wegnimmt,. und den künftigen Beſißern, die mit dem erſten Anleger ſolcher Gärten nicht eine gleiche Denkungsart, und vielleicht auch nicht ein gleiches Vermo- gen beſißen, ſchr beſchwerlich fällt. TZ 4 4 SE:| Auf Von der richtigen Beſtimmüng von den auf den Landgütern 1. 459 Auf großen und wichtigen Gütern kann hierunter ſchon etwas mehrere Nachſicht ge- brauchet werden, und es würde eine allzuſtarke Einſchränkung der freyen menſchlichen Hande lungen ſeyn, wenn man den Beſißern ſolcher-Güter hierunter gänzlich die Hände bin» den wollte. : Sobald ein Gut, daß ich mich hierunter näher erkläre, über 40050 Rhlr. werth iſt, mag die Anlegung eines beſonderu Luſtgartens vor nichts Uebertriebenes ges halten werden,. j; 6. 185. Daß aber hiebep. ein richtiges Verhältnis zwiſchen den Koſten uud dem Werthe des- Sutes zu beobachten, und warum dieſes Verhältnis näher“ ; zu beſtimmen nothig ſep. Nur. muß das. Verhältnis der hierzu erforderlichen Koſten mit dem Werthe und Einkünften des Gutes hiebey niemahls außer Augen geſeßet werden. Die Ueberſchreitung dieſes Verhältnißes machet dergleichen neue Anlagen verwerfs li<, und giebet zu ſo vielen darüber entſtehenden Streitigkeiten Anlaß. Allein alles, was man davon ſaget, ſind., wenn es auch noc) ſo wohlklingend wäre, lauter leere und ohne Wirkung bleibende Worte, ſo lange man nicht dieſes Verhaält«- nis. näher. und eigentlicher beſtimmet, Der Richter ſelbſt muß ohne dieſe Beſtimmung bey Entſcheidung ſolcher Fälle in mancherley Verlegenheit gerathen, indem er.nicht weis, ob er die zu dergleichen Gärten an- gewandte Koſten vor verhältnismäßig gelten laſſen, oder verwerfen ſoll. 6. 186. Vorſchlag des Verfaſſers, nach welchen Ylaßregeln dieſes Verhältnis zu: beſtimmen. ' I< weis dahero. nicht, ob. ich.einen Vorſchlag wagen darf, wodurch dieſes Ver- hältnis näher beſtimmet, und die ganze Sache aus der bieherigen Ungewißheit geſeßet werden könnte.;) Die Veranlaſſung zu dieſem Vorſchlage giebet mir dasjenige, was ich hierunter 5. 125 in Anſchunz der herrſchaftlichen Wohnhäuſer: aus: den General- Deraxations-Princi: puis des Schleſiſchen Landſchafts-Reglemententlehnet, und zur Beſtimmung des Verhälk« nißes A40NGN einem herrſchaftlichen:Wohnhauſe und dem. Werthe des Gutes angera- then habe. Nach meiner Einſicht ſtehet nichts im Wege, warum es in Anſehung der Luſtgär- ten nicht eben ſo gehalten werden könnte, als c, 1. der Vorſchlag wegen der herrſchaftlichen Wohnhäuſer,“ geſchehen iſt.; Würde ein dergleichen Verhältnis einmahl beliebet,: ſo wüſte ſich ein jeder darnach zu richten. Der Beſißer hätte einen Maßſtab, wornach er ſich bey Anlegung ſolcher Gär- ten richten könnte, und er müßte es ſich ſelber beymeſſen, wenn er ſolchen überſchritten hätte, Der künftige Nachfolger wüßte mit Gewigheit, was er in dieſem Stücke zu bezahlen und zu vergütigen hätte. Der Richter ſelber könnte hierunter bey ſeinen Entſcheidungen nicht mehr ungewiß bleiben, indem er nur lediglich dieſes Verhältnis zum Grunde legen dürfte, Rrr 2 i 6.187 502“ 2/0008 Sechſtes Hauptſrü>f, 61. 187. Dieſe+ Dafs 4 EE Nee angezeigek. Eine billigmäßige Beſtimmung dieſes-Verhältnißes-aber würde, uin..der Sache näher zu treten, meines unvorgreiflichen Davorhaltens folgendes ſeyn.; Daß ich auf einem Gate, welches nicht wenigſtens8-42000,Rthlr. im Werthe ſte- Het, gar feinen beſondern Luſtgarten gutthue„„habe.ich bereits vorhin. 5. 184 bemerket,| Alle Beſißer von Gütern unter 40000-Rthir. müſſen ſich mit Luſtgärten von derjenigen Ark, als wir ſie 9. 183 beſchrieben haben, und bey welchen das Angenehme mit dem Nüßlichen verbunden iſt, begnügen laſſen..:|| Bey den Gütern über 40009 Nthlr. aber werde ic<|| von 40 bis. 62000 Rthlr.»-+ 9-», 1000 Rthlr. von 60=- 80000 RNhlr,>'»-.».. 9.4500 Rthlr. von 30.=-100000 Rthlr. und drüber aber 2000, Rthlr. zu dergleichen Gartenfoſten beſtimmen,; Mit dergleic<ßen Summen kann auf dem Lande, wenn man damit wirthſchaftlich| verfähret, und. nicht alles mit Gewalt. zwingen will, ſchon ein ganz anſtändiger, mit vielen| vergnügenden Abwechſelungen verſehener, Garten zu Stande. gebracht werden. 3| Zugleich aber fann auch nicht geſaget werden, daß die Lehn, Majorate und. andere.| dergleichen Familien-Stiftungsgüter dadurc< gar zu. ſehr beſchweref würden ,. indem es ei-| nem Mann, der ein Gut von. 100009 beſißet, woferne er nicht ein übertriebener Geißhals, iſt, wohl nicht unangenehm. ſeyn mag; wenn er eines ſchönen und angenehmen Gartens; wegen jährlich 109 Rehlr. weniger Einfünfte zu ſeiner freyen Dispoſition hat. j Genauer, glaube ich ,. fann die Sache nicht gefaſſet werden, woferne man nicht alles Ergökliche aus der Welt verbannen will.) j VG. 188. Von den in dem Zolz: und Waldungen möglichen Verbeſſerungen überhaupt. Zu den wichtigen Wirchſchaftstheilen gehöret ſonder Zweifel auch Holz und Wal- durigen 3 und diejenigen Güter, die damit in Ueberfluß verſehen ſind, haben, beſonders in| unſern Tagen, den Vorzug vor allen andern.-; Es iſt zwar derſelbe unter den meiſten Beſißungen mehr. der Deteriovation unter- worfen, als daß man auf deſſen Verbeſſerung mit Ernſt"bedacht ſeyn ſollte.“Allein eben deshalb iſt es um ſo nöthiger, diejenigen Fälle aufzuſuchen und ans Licht zu ſtellen, in wel- hen eine:wahre Melioration möglich iſt. 9 Ganz neue Wälder anzulegen iſt in unſern Tagen, ws man mehr auf Ausradung,'. PU) als neue Anpflanzung derſelben ſinnet, etwas ſehr ſeltenes.- Wir werden uns daher nur 4:10 hauptſächlich mit den Verbeſſerungen, die bey den alten ſ nur mit Wiſchen ausgeſtecket, und den Hirten,.mit dem Vieh davon zurücke zu bleiben, anbefohlen werden darf. Weil aber die Hirten bey der Waldhütung das Vieh. nicht ſo in ihrer Gewalt, als im Freyen haben, ſo will die blöße Auswiſchung eines ſolchen Schonplaßes nicht allemahl hinlänglich ſeyn, ſondern es gehöret zu einer nochwendigen Ordnung, daß derſelbe mit einem Graben umfaſſet werde, Die an dieſen Graben zu verwendende Koſten nun ſind die eiy- zigen, die hierdurch verurſac 1 1"Sechſtes Hauptſtück: weil ein Fichtenwald gemeiniglich einen leichten ſandigen Boden hat, in welchem die Aufer»- tigung ſolcher leichtſinnigen Graben nicht ſchwer fällt. Auch könnte dieſe Arbeit wohl au den meiſten Orten mit eigenen Leuten verrichtet werden... Jedoch wird der Eigenthümer oder künftige Nachfolger ſich hierum zu befümmern niemahl Urſache haben, weil ſolches jederzeit nothwendige- und zur Erhaltung des Waldes unentbehrliche Koſten ſind, die keinem Zeitbeſißer oder Genießbraucher, er ſey von welcher Art er wolle, vergütiget werden dürfen; S. 190: Voy den Lichelkämpen, und' daß die auf deren Anlegung verwandte Koſten, weil ſie zur Erhaltung des Waldes nothwendig ſind, ebenfalls nicht reſtitniret werden dürfen. Zu den nothwendigen Waldbewirthſchaftungsgeſchäften gehört ferner 2. die Anlegung neuer Eichelfämpe. Daß die Eichen unter allen gewöhnlichen Holzarten, ſo wohl wegen ihres inyern Werths, als auc ihrer mannigfaltigen Nußbarkeit halben, einen großen. Vorzug haben, kaun wohl nicht geläugnet werden. Cin Eichwald erfordert daher mit allem Recht in' Aw ſehung ſeiner Erhaltung eine doppelte Sorgfalk. : Die Erfahrung lehret aber,.daß die Eichen nicht ſo häufig, als die Fichten und Kiefern, von ſelbſt aufſchlagen, und ſich daher ihr Zuwachs durch die gewöhnliche Schonun- gen niche mit ſo leichter Mühe erzwingen läſſet.; Man iſt daher, zur Beförderung der jungen Eichenzucht auf die Anlegung eigener Eichelfämpe verfallen, und der Erfolg hat auch deren Nüßlichkeit beſtätiget. Ein ſolcher Eichelkamp muß aber nicht allein, weil die Eiche an und für ſich ſelber einen langſamern Wachsthum hat, länger geſchonet, ſondern auch gegen das Ueberlaufen des Viehes mehr geſichert werden. Ein blos leichtſinniger Graben will hiezu nicht hinrei- et wird, welcher Unglücksfall in der Forſtſprache unter dem Namen von Windbpruch bekannt iſt. - Wenn nundieſe ungeheure Menge Holz nicht beyzeiten weggeſchaſt und der Wald von neuen rein gemachet wird, fo iſt es ganz natürlich, daß der junge Aufſchlag darunter gewaltig leiden, und der ganze Zuwachs dadurch. auf viele Jahre zurückgeſeßet werden „müſſe. Mit Recht rechne ich daher zu den nothwendigen Holzerhaltungsfoſten 3. diejenigen, die zur Abräumung eines ſolchen Windbruches, und überhaupt alles überflüßigen Lagerholzes, zu verwenden ſind. In einer Gegend, wo Mangel an Holz iſt, fällt dieſes zwar nicht ſchwer, inden! es von den Nachbaren gegen Bezahlung gar bald. abgeholet zu werden pfleget. Allein. in Gegenden, wo allenthalben überflüßiges Holz vorhanden iſt, verurſachet dieſe Abräumung ſchon mehrere Schwierigkeiten. Es kann zwar. dieſes Holz auch da durch die Holzmiethen der benachbarten Bauren nach und nach conſumiret werden. Hiezu werden aber viele Jahre erfordert, und dieſes verſtattet der junge Aufſchlag nicht, ſondern die Nothwendigkeit erfordert es, daß ſolches bald geſchehe. Kein. ſicherer und geſchwinder Mittel iſt daher, als daß das überflüßige Holz in Klaftern geſchlagen und entweder zum bequemen Verkauf oder anderweitigen nüßlichen Ver- brauch auf behalten werde.. Wenigſtens wird dochy dev Schade, den der junge Auſſchlag durch das längere Liegen deſſelben leiden würde, dadur< gehindert. Dieſes Abräumen und Klafterſchlagen verurſachet zwar allerdings einige Koſten. Dieſe. ſind aber nur. eigentlich.als ein Vorſchuß anzuſehen, inden auch an den wohlfeileſten Holzarten dennoch wenigſtens die Schlagerlohnfoſten immer wieder herauskommen müſſen. Ja, einem aufmerkſamen Beſißer kann, wie unten bald mit mehrern gezeiget werden wird, ein NSE Unglücksfall und Windbruch öfters zu allerhand nüßlichen Meliorationen: Anlaß geben. ? ugs ſey wie ihm wolle, ſo.iſt und bleibt die Abräumung, eines ſolchen Windbruches allemahl eine nothwendige Schuldigkeit eines jeden Zeitbeſikers und Genießbraucders, und er ſichet ſich bey deren Unterlaſſung der Gefahr,. wegen einer durch ſeine Schuld vorgegan» genen Deterioration in Anſpruch genommen zu werden, ausgeſeßet./ 8%. 192- Von dem Ausſäenz der Riehnäpfel in ſandigen Gegenden zur Zervorbringung: neuer Fichtwälder, und daß ſolches am und für ſich ein wirklich nuügliches Unternehmen ſep. ; Nachdent wir ſolung der Zinſen und Erhaltungsfoſten, die bey einem ſol. als die vorhin erwehnte Glashütten. Auch ſind die darauf zu verwendende Köſten vow- der Art; daß deren Verluſt, wenn ein dergleichen Theerofen auch nur-einige Jahre hin- tereinander im Gange geweſen, keinen Beſißer gereuen darf.| Nur ſelten dürfen auch bey Anlegung eines neuen Theerofens einige Koſten dazu verwendet werden. Denn faſt allenthalben finden ſich Leuts, welche; gegen Anweiſung eines kleinen Stücf Landes und Verſtattung der Hütung von einige Stück Vieh, ſich die benöthigte Gebäude ſelber*aufbauen, und. das Holz, wozu ſie ſich haupkfächlich der bloßen Kiehnſtubben bedienen, bey einem jeden Brande beſonders bezahlen, welches gemei- niglich. auf etwas gewiſſes feſtgeſeßet zu ſeyn pfteget.) Aus. dieſer kurzen Geſchichte der Theerſchweler ergiebet. ſich, daß faſt kein. Fall: möglich ſey, in welchem von beyden Arten von. Zeitbeſikern und Genießbrauchern,„ſolcher neuen Anlagen wegen„ beſondere Koſten„- weil dergleichen nicht-verwandt werden dürfeu, liquidiret werden könnten.'] Die Eigenthümer und künftige Succeſſoren haben daher: auch nicht Urſache fich darüber, ob. dieſe neue Anlagen beſtehen können„oder nicht, einen Kummer. anwandeln zu laſſen. Denn wenn auch dieſelben wieder. eingehen. müſſen, ſo verlieren ſie-dabey, weil es- ihnen vichts gekoſtet hat, niemahl etwas, ,. Und“ da die von. den» Theerſchwelern erbaute Gebäude alsdenn annoch gegen einen leidlichen Zins.in eine Art von Colonien:ver- wandelt werden fönnen„fo iſt und. bleibet ihnen die Sache in allen Fällen, vortheilhaft. 6: 200- Daß die Anlegung eines neuen Ralkofens /“ oder Ziegelbremnrerep ebenfalls eine nürzliche WMielioyation ſey. Die Anlegung eines Kalk- und-Ziegelofens: gehöret ebenfalls-zu' den Mitteln das überflüßige Holz auf ine bequeme Art zu verloſen:|' Daß aber ſelbige nicht in allen, ſondern nur allein denjenigen Orten, wö" Kälf- Steine.oder Mergel und Ziegelerde vorhanden iſt, ſtatt finden verſteher ſich von: ſelbſt. Da inzwiſchen hier nicht geſaget werden kann, daß die Conſumirung des über» flüßigen Holzes der einzige Vortheil von dieſen Anlagen iſt, ſondern ſie noc des erſten Bandes 6. 45. leag. einen: Furzen Abriß von demjenigen, was, um ſich einen richtigen Begrif- von. einer ordentlichen Teichwirchſchaft zu machen, zu wiſſen nöthig iſt, gegeben, welcher zur deutlichern Einſicht des jeßt vorzutragenden nicht undienlich ſeyn wird... j j Man muß auch hier die-zu-dieſer Teichwirthſchaft erforderliche Koſten in nothwen«- S88 3 dige 510 Sechſtes Hauptſtü>k, dige und nüßliche abtheilen, damit bey den“in dieſer Wirthſchaftsrubri vorkommenden Meliorationsfällen uicht eines mit dem andern vermenget werden möge« 6. 2093. von den zur Erhaltung der Teichwirthſchaft: nothwendigen Roſten. Zuförderſt wollen wir uns die zur nöthigen Erhaltung der Teichwirthſchaft erfor- derliche nothwendige Koſten, welche ein jeder Zeitbeſiker und Geaießbraucher, er ſey von welcher Art er wolle, übernehmen muß, näher bekannt machen. iezu rechne ich denn, nach meiner-von dieſem Wirthſchaftstheil habenden Kennt- niß und Erfahrung: s 1) Die Erhaltung der Dämme, die zur Faſſung und Haltung des Waſſers ange- fertiger worden ſind:; Schadhafte. Dämme können in. dergleichen Teichwirthſchaften großen.. Schaden und Verluſt anrichten.'Denn die Augreiſſung-derſelben-bey ſtarken Waſſerfluthen, nimmt nicht ſelten den ganzen Beſaß mit hinweg, und richtet noch wohl überdem, wenn, der Teich groß iſt, auf den benachbarten Feldern allerley Verwüſtungen. an. 2) Die öftere Aufräumung der Waſſerzuflüſſe. Teiche, die ihr Waſſer blos von Schnee und Regen erhalten, verdienen nicht, daß man ſie in die Claſſe der wahren und recht nußbaren Teiche ſeket. Denn bey tronen 'und dürren Jahren höret die ganze Teichwirthſchaft mit denſelben von ſelbſ? auf, und'man weiß öſters nicht, was man mit den darin ſtehenden Fiſchen, da ſie noch nicht zum Ver- fauf tauglich ſind, auch in den heißen Sommertagen nicht füglich auf behalten werden können, aufangen ſoll. Ein recht nubbarer Teich muß daher einen ſteten Zufluß von friſchen und lebendi- gen Waſſer, wie man es zu nennen pfleger, haben. Dieſen Zuflüß' bekommen ſie entwe- der aus'Bächen und Fließen, oder auc< nur aus bloßen in der Nähe herumliegenden ſo genannten Springen oder Quellen.;; Es ſey nun das eine oder das audeve der Grund ihrer Bewäſſerung, ſo'iſt alle- mahl nöthig,- daß dieſe Zuflüſſe von Zeit zu Zeit aufgeräumet werden, daimit das Waſſer einen beſtändigen freyen Zugäng zu dem Teiche behalte. Beſonders iſt ſolches bey den bloßen Quellen oder Springen ſorgfältig zu beobachten, weil ſolche'bey trockener Witte- rung ſehr leicht zu verſiegen pflegen, und ihnen daher durch menſchlichen Fleiß, ſo'zu ſagen, Luft geſchaffet werden muß, damit das in der Erde ſte>ende Wäſſer deſto ungehin- derter hervor dringen fönne.: 3) Die Juſtandehaltung und genugſame Verſicherung des Abzuges. Da es die Natur und Ordnung der Teichwirthſchaft mit ſich bringet,, daß die Teiche, ehe ſie'gefiſchet werden, abgelaßen, und die ſämtliche darin befindliche Fiſche in einem engen dazu ausdrücklich angelegten Keſſel zuſammen gezogen werden, ſo. muß der Teich an demjenigen Ende y wo er am tiefſten iſt, und der Waſſerhang hingehet, eine Oefaung haben, durc< welche das Waſſer vermittelſt des Abzuggrabens abgelaßen werden kann. Weil aber von dieſer Oefnung nur alsdenn, wenn. entweder der Teich, zu viel Waſſer hat, oder er gefiſchet werden ſoll, ein Gebrauch zu machen iſt, ſo erfordert es. die Nothwendigkeit, daß ſolcher wohl verſichert werde, welches denn durch den RENE 4 n?, Von der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern 26. 511 15614, welches eine Art von Waſſerſchleuſen iſt, geſchiehet. Die geringſte Schadhaf- tigfeit, die man daran duldet, kann einen ſehr ſchädlichen und gefährlichen. Waſſerdurch- bruch) verurſachen, zumahl das Waſſer ſchon ſeiner Natur nach einen beſtändigen Dru gegen dieſe ſenkigte Gegend des Teiches hat. | 4) Die öftere Aufräuymung des Zuggrabetis ſowohl als auch des Zuges ſelber. 'Die Erfahrung lehret, daß ſolche ſehr leicht verſchlämmen, oder auch wohl gar. mit Schilf und Rohr zuwachſen, da denn; beſonders in dem Zuggraben, eine Menge von Fiſchen in dem Schlamm ſte&en bleiben tind-verlohren gehen. Bey Teichen; die wechſelsweiſe gefiſcher und beſäet werden„ iſt dieſes weniger 'nöthig, bey den andern aber, die ohne Abwechſelung beſtändig mit Fiſchen beſeßet ſind, deſto nöthiger,: Die Verſchiedenheit der. Lage kann bey" der Teichwirthſchaft noh mehrere Dinge nothwendig machen. Dieſe aber ſind die gemeineſte und gewöhnlichſte, und es können die darauf verwandte Koſten, weil ſie" kediglich die Erhältung der Teichwirthſchaft zum Grunde haben, von den Zeitbeſißern und Genießbrauchern, ſie mögen ſeyn von welcher Gattung ſie wollen, dem Eigenthünmer“oder fünft:igen Nachfolger niemahl zum-Erſaß angerechnet werden. CG 204. Warum die neue Anlegung eines zur vollſtändigen Teichwirthſchaft noch fehlenden Teiches von großer Lrüglichkeit ſey. Zu den nüßlichen Meliorationen. mag zuvörderſt die Anlegung neuer Teiche ſelber gezählet werden. Zu einer vollſtändigen Teichwirthſchaft, bey welcher, nach dem ec. 1. von uns gegebenen Abriß, die: Sache nicht mit„ein oder ein paar Teichen abgethan iſt, ſondern zeine..ganze Neihe von verſchiedenen, Arten. derſelben vorhanden ſeyn muß, wird ſich. wohl an.den wenigſten Orten Gelegenheit finden.; Es fehlet aber bisweilen an einer Art von Teichen, entweder Stre>-, oder Wachs- teichen ,, welches verurſachet„daß die Teichwirthſchaft nicht in der gehörigen Ordnung ge- trieben werden kann.„Denn wenn es z. B. an einem Streteich zu zweyjährigen Saamen mangelt. ſo iſt die ganze Fiſcherey.in Unordnung, und man weiß nicht, wo man denſel- ben, wena. man ihn nicht aus der Nachbarſchaft aukaufen kann noch will, anziehen ſoll. Mit Einem Wort, die ganze Teichwirthſchaft iſt dadurc< verrüet und weit weniger nuß- bar, indem die Anziehung.des eigenen Saamens den meiſten Vortheil ſtiftet. In einem folchen Fall nun iſt es allerdings ein ſehr nüßliches Unternehmen, wenn ein Zeitbeſißer durch Anlegung eines ſolchen Streteiches den bisherigen Fehler zu heben und aus denz Wege zu räumen ſuchet. S. 205- Worauf'man bey einer ganz neu anzulegenden Teichwirtbſchaſt; wenn ſie vor nüßlich erkannt ' werden ſoll, hauptſächlich zu ſehen habe. Die Nüßlichkeit der in dem vorſtehenden 5. gedachten Unternehmung iſt dergeſtalt in die Augen fallend, daß ſie wohl nicht in Zweifel gezogen werden kann. 'Wollte aber ein Beſißer eine ganz neue vollſtändige Teichwirthſchaft anlegen, ſo Hat derſelbe, wenn ihm nicht künftig die daran verwandte Koſten ſtreitig gemachet, und <: das I GREET 1 a 512- Sechſtes Hauptſiüs, das ganze Werk mehr vor eine Deteriorätion als. Melioration, angeſehen werden-ſol! alles vorher wohlund reiflich zu überlegen.|! Zur Anlegung einer ſolchen Teichwitthſchaft muß die Natur die Hand biethen, und es geräth ſelten wohl, wenn man dergleichen Dinge wider die Natur mit Gewalt erzwin- gen will“ Der menſchliche Wiß kann zwar der Natur eine gewiſſe Hülfe geben, und ihre Wirkungen befördern. Allein der Natur wiederſtreben zu wollen, bringer gemeiniglich Schaden, oder verurſachet doch wenigſtens vergebene Koſten; Auf einer trofenen Höhe Teiche anzulegen, und das dazu nöthige Waſſer blos “ pon der Gütigkeit des Himmels zu erwarten, iſt eine wahre wirthſchaftliche Thöorheit. I< habe ſcet werden. Wir werden alſo bey den Deteriorationen der Landgüter, um das wahre von dem falſchen zu unterſcheiden, weit wenigere Mühe und Regeln nöthig haben. Und dieſes:wird hoffentlich unſere Kürze in dieſer Materie genugſam rechtfertigen.: ; Inzwiſchen gehet auch in dieſer Abtheilung die Abſicht unſers Vortrages dahin, daß wir. die mögliche. Deteriorationsfälle nur blos in ſo weit, als ſie zu allerhand Streit und- Uneinigkeiten Anlaß geben., und dadurch ein Gegenſtand der richterlichen Eutſchei- dung werden konnen, in Betracht nehmen wollen.; u Wir werden daher die dahin gehörige Wahrheiten ebenfalls in zwey verſchiedenen Abſchnitren abhandeln, und.in dem erſten die von dieſer Sache zu wiſſen nöthigen Rechts- fäße voran ſchien, in dem zweyten uns aber mit den wirthſchaftlichen Säßen und einer furzen Anweiſung, wie beyde mit einander zu verbinden ſind, beſchäftigen.: Erſter Abſchnitt, Von den zur richtigen Beſtimmung der Güterdetexiorationen aus der Rechtsge- | lahrtheic] zu wiſſen nöthigen Wahrheiten. ! 210. Daß die-Söterdeteriorationen ſowohlomitrendu als commirtendo, werurſachet werden können, und was unter dieſen Ausdrucken eigentlichzu-verſtehen fey.+: Rach den erſten Grundbegriffen, die wir bereits in dem erſten SEE» Von der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern'?c, 5135 erſten Bandes 6. rx. von den Güterdeteriorationengegeben haben, beſtehe dieſelbe eigent» ſich in der Unterlaſſutig derjenigen Mittel, die zur Erhaltung des Latidguütes und ſeiner Pertinenzien Köthig ſind.“; Inzwiſchen iſt nicht zu leugnet, daß die Landgüter und'deren Pertinenzien, auch bey- der vichtigen' Anwendung aller nöthigen Erhaltungsmittel /' dennsc<- durch faiſche und unwirthſchaftliche Unternehmungen in ſchle des gegenwärtigen Bandes 5. 302. Nota a) näher beſtimmt, und ich finde, zur nähern Erläuterung desjenigen, was hievon mit mehrern vorgetragen werden ſoil, nochmahl zu wiederholen nöthig, daß a) ynter 2) unter einer culpa lata, eini ſolckſicht nehmen könnte; ſo folget daraus der vierte rechtliche S335. daß. die verſchiedene Arten der Zeitbeſitzer,“deren Beſitz auf einen donam fidem gegrün det iſt, nur culpam latam& levem zu vertreten, die Poſſeſſores male fidei aber auc culpam Jeviiſimam 3u verantworten ſchnldig ſind.;; Dieſer Saß.iſt nicht allein in der»Vernunft und natürlichen Billigkeit, ſondern" anch ſchon in den'gernteinen Rechten ſelber gegründet./ Denn in allen bürgerlichen Hand- lunzen, wo' beyde Theile Schaden und Vorcheil zu erwärten haben, muß-von beyden Theilen culpa lata& levis präſtiret werden. 5 Daßaber ein Poſſell»r mals 6dei oder Predo, wie ihn die römiſche Geſeße nennen, an dieſer" Nachſicht nicht Theil haben könne, iſt gleichfalls eben ſo gerecht als billig, und es lieget der Grund-davon in der Unrechtmäßigkeit ſeines Beſikes.| ..“214. Daß unter den Deteriorationen ein RIBES» 6b die ganze Subſtanz“dadurch verändert, oder nur die TTunbarkeit auf eine Zeitlang gehindert worden, germachet werden müſſe.! Endlich haben auch die verſchiedene Arten der Deterisrationen nicht einerley Fol: gen und Wirkung.; Bey einigen wird die ganze Subſtanz des Deteriorations- Gegenſtandes ohne, Rückkehr verändert, und ihr, daß ich mich dieſes Ausdruckes bedienen darf, eine Wunde, die niemahls vollkommen. wieder geheilet werden kann, beygebracht. Bey andern hinge- gen bleibt die Subſtanz ſelber unverändert, und es wird nür deren Nußbarkeit auf eine gewiſſe Zeit-gehindert ,' die aber durc< angewandte nöthige- Mittel jederzeit wieder herge- ſteltet werden kann.'; Die Augradung eines nußbaren Waldes verändert, um dieſes durch ein Beyſpiel. zu erfäutern, die ganze Subſtanz. des Waldes“, und kann, wenn man auch ganze Jahr-, hunderte dazu ausſeßen wollte, niemahl wiederum in die vorige völlige Verfaſſung ge- bracht werden.“"Ein äußer Dünger geſeßter Acker aber iſt durc Fleiß und Jnduſtrie in wenigen Jahren wiederum zu ſeiner En Nußbarkeit zurück zu bringen.) (13 GS. 2154 je? Bon der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern 26. 517. 518"Sechſtes Hauptſtür>, j 6, 285% Daß die Erſetzung der Deteriorationen nach ihren verſchiedenen Witkungen einge richtet werden müſſe. j Jedermann ſicher von ſelbſt ein, daß bey der richterlichen Entſcheidung; wo auf den Exſas gedrungen wird, dieſe beyde Arten von Deteriorationen nicht aufieinerley Fuß behandelt werden können, ſondern es wegen der Vergütigung der erſten Art weit genauer, als bey der leßtern, zu nehmen ſey.;; j; -“ Ein Eigenthömer oder Succeßionsfolger thut nicht unrecht,“wenn er bey dev er- ſtei Art von Deteriorationen, wo die, Subſtanz ſelber verändert werden., auf den Erſaß des Werthes beſtehet. Bey der zweyten Art aber wird er ſich billig begnügen laſſen müſe- ſen, wenn ihm die Koſten, die, um die deteriorirte Sache wieder in den“vorigen nußba- ven u zu ſeßen, erforderlich ſind, nebſt dem Intereſſe der Zwiſchenzeit, vergütiget werden.';' Der fünfte rechtliche Sas beſtehet alſo darinun, daß bey den Deteriorationen,' wo die' ganze Subſtanz der deteriorirten Sache ohtye Rü>kehr verändert worden, der Werth des deteriorirten Grundſiü>es bezahlet werden müſſe, bey denjenigen aver, xvo nur blos die YIutzbvarkeit einer Sache auf eine Zeitlang zurü& geſetzet worden, die Erſtattung der zur Wiederberſtellung nörhigen Roſten und das. Intereſſe der Zwi- ſchenzeit./ hinlänglich ſey, 6. 216. Das im nächſt vorſtehenden 5. enthaltene wird'näher erläutert. Nicht ohne Grund. beſorge ich, daß der Innhalt dieſes Saßes vielleicht manchen nicht deutlich. genug ſeyn möchte, und daher gar leicht verſchiedene Zweifel.darüber entſte- hen könnten. Ich finde ſolchemnach nöthig, ſolchen mit einigen Anmerkungen näher zu erläutern.| Was. brauchet der Befißer, wird man vielleicht dagegen einwenden„zZ. B. den Werthzeines ausgeradeten Fleck Holzes zu bezahlen, wenn dagegen, ein.nuybbares- Vorwerk angeleget, und dadurch der Verluſt des Wa.des erſeßet worden? Dini He Kann wirklich erwieſen werden ,/ daß das angelegte Vorwerk, nach Abzug der darauf verwandten Koſten, eben ſo viel Nußen bringet und auch immerwährendmantel eines äußern Anſcheines verſtecken, ſendern fallen, ihrer Natur nach, weit deutlicher in die Sinne. Jnzwiſchen ſind doch ebenfalls gewiſſe Kenn- zeichen, woran man das wahre von dem falſchen unterſcheiden fann, nothig, und dieſe alleinwe.trur fann eine gründliche Kenntniß und Erfahrungiin der Landwirthſchaft an die Hand geben. Wir wollen daher in eben derjenigen Ordnung, die wir bey den Meliorationew besbachtet haben, auch die Deteriorationen in den Haptwirthſchaftstheilen zu entdecken Fuchen, und bey einer jeden dasjenige, was aus dem Wiſſen der Landwirthſchaft zu ihrer Eurſcheidung nöthig iſt, anzeigen. C...- 217. Von Deteriorationen der Sebäude, die durch Vernachläßigung der nöthigen Repa- vaturen erfolget. Anch hier machen wir mit den Deteriorationen bey den Gebäuden den Anfang, weil ſelbige eben ſs, wie bey den Meliorarionen, dey allen Guterubergaben den meiſten Lexim und Aufſehen zu machen pflegen, Die gewöhnliche Deteriorattonen bey vs Ge- - bänder 520| Sechſtes Hauptſtü>. bäuden entſtehen aus Unterlaßung der nöthigen Reparaturen."Dent ganz'natürlich.iſt es, daß, wenn dieſelben nicht beſtändig in Dach und Fach erhalten, oder die: ſonſt'daran bemerkte Schadhaftigkeiten bey Zeiten ausgebeſſert werben, ſie in furzen zuſammen fallen und zu Gründe gehen müſſen. Auch die neueſten und feſteſten Gebäude- können unter einem nachläßigen Beſißer dieſem Schifſal nicht entgehen.„BE: - Da wir nun bereits vermöge der in dem erſten Abſchnitt der erſten Abtheilung wegen der Meliorationen ,angenpmmenen Rechtsſäte feſtgeſeßet haben:, daß ein jeder Zeitbeſißer und, Genießbraucher, er ſey von welcher Gattung er wolle, nicht allein das anze Gut auf ſeine Koſten in gehörigen Stande zu conſerviren, ſondern auch beſonders die Gebäude in Dach und Fach zu erhalten verbunden'ſey, ſo folget von-ſelbſt;.daß, wenn ſolches nicht geſchiehet, und die Gebäude dadurch vor der Zeit einfallen und. unbrauchbar werden, er den dadurch verurfachten Schaden als. eine oFenbare, Deterioration dem.Ei- genthümer oder künftigen Succeßionsfolgex zu erſeßen angehalten werden müſſe. ! Wer die ihm obliegende Schuldigfeiten nicht erfüllet, der begehet, wonicht einen wirklichen-Dolum, doch gewiß eine culpam laram, und es ſind'daher die Zeitbeſißer und Genießbraucher um ſo weniger. von dem Erſaß ſolcher offenbaren Deteriorationnen-zu entledigen. Denn daß ein Gebäude, wenn,es in vielen Jahren nichr repariret, und.das - dorxan-ſchadhafte auggebeſſert wird, vorder, Zeit einfallen und) zu Grunde gehen. müſſe, iſt eine Folge, die ein jeder, der nur den Gebrauch ſeiner geſunden Vernunft hat; nicht allein ſicher vermuthen, ſondern-auch-gewiß-vorausſehen kann.„SIRHEK Ausdieſem Grunde ſind auch diejenige Zeitbeſißer, die keinen Genießbrauch haben, ſondern die Früchte des Guts berechnen müſſen, als. Vormündere, Bevollmächtigte und an- dern mehr, dergleichen Deteriorationes zu vertreten verbunden. Ein Vormund z. B. unter- läßet die nöthige Reparaturen. an.dem Herrſchaftlichen„Wohnhauſe ,- und, ſolches geräth dadurch in.den Stand, daß es, da es ſonſt noch lange ſtehen können, von neuen gebauet werden muß. Er hat zwar durch die unterlaßene Reparaturen dem Unmündigen eine Ausgabe erſparet. Allein dieſes iſt eine ſehr übel angebrachte Sparſamkeit, weil dadurch ein Bau, der zehnmahl mehr foſtet, verurſachet worden. Da er dieſe Folgen mit Zuver- läßigfeit voraus ſehen können,-ſo-verſiret ein dergleichen Vormund offenbar in culpa lara, und iſt: daher dem Unmündigen wegen des dädurch entſtandenen Schadens allerdings gerecht zu werden gehalten: Man erſiehet hieraus, was vor eine. gefährliche Sache es iſt, ſich mit der Verwaltung fremder Güter und Vermögens zu beladen. 6. 218. Von den Deteriorationen'der Gebäude, die durch einen aus des Beſitzers oder der Seinigen Verwahrloſung entſtandenen Brand, verurſachet worden. Die größeſte Verheerung und Deteriöration in den Gebäuden geſchiehet wohl durch einen unglücklichen Brand.'' “In wie weit die verſchiedene Gattungen von Zeitbeſißern die.durch einen'blößen Unglücksfall abgebrannte Gebäude wieder aufzubauen ſchuldig ſind, habe ich bereits inder erſten. Abtheiluttg bey Gelegenheit der nothwendigen Baukoſten mit mehrern erörtert, und dieſer Fall gehöret hieher nicht, weil bey:allen Deteriorationen ein Dolus--6der Culpa vorausgeſeßet wird. geſeß'| Es Von der richtigen Beſtimmung von den auf den Landgütern x. 527 Es eräugnet ſich aber nicht ſelten, daßein. dergleichen unglüflicher Brand durch ſeine oder der Seinigen Verwahrloſung entſtanden, und. alsdenn iſtein Zweifel, daß er den verurſachten Schaden erſeßen müſſe. Ein jeder anderer, der an einem dergleichen Brand Schuld träget,"iſt,-wenn er auch gleich nicht der Beſißer' des Gutes wäre, hiezu verbunden, Wievielmehr muß denn ſolches nicht von dem. Beſißer., dem die Erhaltung-des Gutes be- ſonders oblieget/ behauptet werden!: ; 6. 219% Daß ein Zeitbeſitzer ſich auch durch Vernachläßigung der nöthigen FSeueranſtälten den Erſay der abgebrannten Gebgude zuziehen könne; Ein Zeitbeſißer iſt nicht blos alsdenn,' wenn er zur Entſtehung einer Feuersbrunf ſelbſt unmittelbar Gelegenheit gegeben hat, den dadurch" verurſachten Schäden zu-erſeßen| gehalten, ſondern er kann ſich auch durch Unterlaſſung der nöchigen Feuer- und Policeyan- ſtalten, deren Beobachtung ihm als Junhaber aller Gutegerechtigkeiten, folglich auch der Jurisdiction, oblieget, hierunter verantwortlich machen. Die unterlaſſene Reinigung der Feuermauern ſowohl in den Herrſchaftlichen als auch Bauerhäuſern; die hindangeſeßte Beobachtung des Geſeßes vom Tobafrauchen, und die Verſtattung des Abends und Morgens'bey Kiehn Hexel zu ſchneiden, Fönnen, wie ich ſol- kerung um ſo“ weniger vor eine wirkliche Deierioration halten, als der Schade, der im Anfange daraus entſtehet, ge Mmeiniglich den. Beſißer, der. ſolches veranſtalter hat, und nicht.den Nachfolger trift. 83, 4 Daß aber ſolches-durch das HRN 18 Säen von Erbſen, Rübſamenu.d. m. veranlaſſet werden könne. ; Durch überflüßiges Erbſen-, Rübſaamen- und anderer dergleichen das Land ver- wildernde und ſeine Kräfce übermäßig ausgſaugende Früchteſäen wird ein Acker ebenfalls. in ſchlechtere und weniger tragbare Umſtände geſeßet., Kann-nun einem Beſiker, daß er das Feld durch eine dergieichen unrichtige Wircth- Fruchtbarkeit zurückgeſeßet hat, erwieſen. werden, ſo.gehöret ſolches ebenfalls in die Claſſe der wirklichen Deteriorationen. Er kann auch, dem Eigenchümer oder Fünftigen Nachfolger deshalb gerecht zu wer- Folgen, die aus einer ſol- üſſen, ſchon vorhin bekannt Im übrigen iſt Sie kann. daher gleichmäßig durch: die Bezahlung der Wiederherſtellungskoſten, welche auf 8.- 223. Von der Aerdeterioration; die. GIES tiefliegenden Feldern durch ver, ; ſäuinte Grabenauſräumung verütſachet wird. In dem z3wepten Abſchnitt der erſten Abtbeilynghabe-ich unter ändern die fleißige Aufräumung der bey naſſen und tiefliegenden. Aecfern erforderlichen Feldgraben zu den nothwendigen Ackerbaufoſten gere 22.4»; j Pon: Deterioration des Zeuſchkages und. Wieſewaſes, die aus vernachläßigter Grabenaufräumutng entſtebet.; Der. Heuſchlag. und Wieſewachs iſt ebenmäßig verſchiedenen aus-der Nachläßigkeit ihrer Beſikßer herrührenden Deteriorationen ausgeſeßet,; Zuvörderſt mag man dazu rechnen, wenn eben ſo, wie vorhin von den näſſen Aek- fern angeführet worden, die Aufräumung der zur Abführung des überflüßigen Waſſers au- gefertigten Graben, auf naſſen und tiefliegenden Wieſen vernachläßiget wird. Auch dieſe werden hierdurch in den Stand geſeßet, daß ſie, anſtatt des beſten Gra- g., nichts als ein ſaures und unkräftiges Heu bringen, hr Ertrag ninmt auch dadurch - in Anſehung der Menge des Heues ab, indem bey dem ſtets in ver Oberfläche hangenbleiben« den Waſſer ein Theil der Graswurzeln. verfaulet,. uad ſie folglich nur ſehr ſparſame und magere Heuerndten liefern köanen.; 2 RU Es iſt auch dieſer in ihnen dadurch entſtändeite Fehler nicht ſo“ leicht wieder zutzu- machen., ſondern.es-werden bey.der genaueſten Sorgfalt doch immer einige Jahre erfordert, ehe der Grund dieſer Wieſen das einmahl eingeſogene Waſſer völlig wieder loß werden, und ſich die Oberfläche derfelben aufs neue hehöig benarben fann. 1 Inzwiſchen wird der Ertrag der Wiederherſtellungskoſten in dieſem Fall nicht von merklicher Wichtigkeit ſeyn.| Dennaußer der tüchtigen Aufräumung der verfallenen Gräben kann:.durch menſchlichen Fleiß hiezu wenig beygetragent werden, ſondern es iſt ihre Verbeſſe rung hauptſächlich der Zeit zu überlaſſen. j Außer den Aufräumungsfoſten wird ver Erſaß des wenigern Ertrages bis zur Wie-. derherſtellung der Wieſen in ihren vorigen Stand, das einzige ſeyn, welches der Eigen- <ümer oder Nachfolger von dem deteviorirenden Beſißer, oder ſeinen Erben, mit Recht fordern Fann.| 225. Yon Verſtrauchung der Wieſen, und warum ſolches ebenfalls als eine zu ver? gütigende Deterioration-anzuſehen ſey. Schon in dem zweytenm-Abſchnitt'der erſten Abtheilung iſt bemerket worden, daß diejenigen. Wieſen, die ehedem. mit Holz und Strauch bewachſen geweſen, beſtändig. wie, der nachgeradet werden müſſen, wenn ſie nicht aufs neue bewachſen, und- dadurch zum Grastragen untauglich werden ſollen." Und auch dieſes iſt eine Schuldigkeit aller Zeitbeſizz zer, weil es zu: den nothwendigen Erhaltungsfoſten gehöret.; :: Man Von der richtigen Beſtimmung von. den auf den Landgütern:c. 525 Man nimmt.aber nicht ſelten wahr, wietnachläßig hierunter von manchen Zeitbe- fißern verfahren wird, und man ſiehet daher öfters die ſchönſten Wieſen, deren Angradung mauchenſauren-Schweißzund vieles Geld gekoſtet hat, gänzlich wieder verſtrauchet, derges ſtalt, daß ſie, wenn ſie brauchbar werden ſollen, von neuem geradet werden müſſen;- Daß-auch-diefes eine offenbare und- wirkliche Deterioration ſey, ,wird-wohl nicht geſtritten werden fönnen,.; Und, eben ſo:wenig mag.in-Abrede geſtellet.werden, daß der. B2« ſißer; dar.durch ſeine Vernachläßigung daran Schuld iſt, ſolche vertreten müße, Denn auch dem;unerfahrenſten Wirth kanu nicht unbekannt ſeyn, daß dergleichen. Wieſen bey Uuter- laſſung der Nachräumung.zuleßt völlig wieder verſtrauchen. - Dex Erſaß dieſer Deterioration kann. inzwiſchen ebenfalls in nichts andern beſtehen, als daß die neuen Radungefoſten dem Eigenthümer oder Nachfolger nebſt der abgehenden: Abnugungin der: Zwiſchenzeit, wozu wenigſtens4 Jahre erforderlich ſind, vergütiget werden. 65" 22654 Von Verſändung der Wieſen, die durch einen durchgebrochenen" ſchadhaften Damm veryrſacHet worden; warum:aber ſolches mehr der Landespolicep) als den GSüterbefizern, zur Laſt falle. Daß: die an großen Fläßen und. Ströhmen belezene Wieſen bey Dur: i Wodurch ein Obſt- und Baumgarten deterioriret'werden köme HZ; Ein Baum. und Obſtgarten wird.deterioriret und in ſchlechte Umſtände. geſeßet, 1-4 Wenn-an die Stelle.der abgeſtorbenen und ausgegangenen Bäume nicht- wieder gute und tüchtige.neue Stämme geſeßet worden, j." Daß ohne dieſe Vorſicht fein Baumgarten erhalten werden könne, giebet.die Ver-, nunfe ſelber, und ich habe.bereits bey Abhandlung der Materie von Meliorotionen ausdrück- lich gezeiget, daß dieſes eine Schuldigfeit aller Gutsbeſißer ſey, durc< deren Unterlaſſung: ſie, ſich eines Verſehens vonder erſten und gröbſten„Art ſchuldig machen.: 2. Demnächſt muß es.auch. als eine unſtreitige Deterioration. eines Obſtgartens angeſehen werden, wenn die Bäume nicht gehörig gepflegec und gewartet worden ſind. Zu-dieſer Pflege-gehöret beſonders,<: a) daß dieſelben von Zeit zu Zeit anden Wurzeln unigraben und-mit furzen Miſt belege werden. Hiedur erhalten ſie die abgehende Nahrungsſäſte wieder, und werden in beſtändigen tragbaren Stande erhalten. b) Daß ſie jährlich. von dem ſich anſeßenden Moos gereiniget werden. Wie ſehr die Tragbarkeit der Obſtbäume, wenu ſolches unterlaſſen wird, gehindert werde, iſt.allen Gartenverſtändigen zur Gnüge bekannt. Ja, es iſt ſolhes-nicht ſelten, die einzige. Ur- - ſache ihres frühzeitigen Abſterbens und Ausgehens. 0. c) Daß endlich dieſelben jährlich von allem Ungeziefer gehörig geſäubert, und beſonders bey Angange des Frühjahres die ſchädliche Raupenneſter ſorgfältig abgenommen werden. Das Ueberhandnehmen der Raupen und des Ungeziefers ſeßet nicht allein die Bäume ! in Von der richtigen Beſtimmung von den auf den Landgütern:c. 527 in ihrer Tragbarkeit ſehr zurück, ſondern es wird-auch ſolches zuleßt', wenn gar feine j Mittel dagegen angewandt werden, eine unſtreitige Urſacheihres frühzeitigen Abſterbens.|, | Die Bäume gehören ſonder Zweifel zur Subſtanz eines Obſtgartens. Bey dieſen| | Arten von Deteriorationen muß alſo', nac Vorſchrift des fünften. rechtlichen Saßes, der Werth ſowöhl der wirklich ausgegangenen und: nicht wieder angepflanzten ,“ als auch der durc< die unterlaſſene Pflege und Wartung, untauglich gewordenen, und. ihrem Abſterben nahe ſeyenden, Bäume erſeßet werden. und zwar iſt dieſer Werth: nicht nach. dem Preiſe eines jungen Saßbaumes, ſondern eines vollſtändigen tragbaren Stammes zu beſtimmen. ;«200% | In wieweit auch bey den bloßen Zuſtgärten zu vergütigende Deteriorationen; . möglich:. ſind. Auch: bey den bloßen Luſtgärten können. Deteriorationen vorfallen, welche von den. Beſißern/ durch deren Schuld ſolche geſchehen iſt, vergütiget werden müſſen.| “Wir haben bereits bey Abhandlung der Materie von Meliorationen erinnert, daß,„m obgleich die Anlegung neuer Luſtgärten. nicht ohne Unterſcheid, als eine Gutsverbeſſerung 1 angeſehen werden känn, ſelbige dennoch am den Orten, wo ſie einmahl vorhanden. ſind, in | gehorigem Stande erhalten werden müſſen, weghalb auch die darauf zu verwendende Aus- gaben unter die nochwendige Erhalcungsfoſten, die,ein jeder Gutgbeſißer übernehmen-muß, gerechnet worden ſind.' Das vornehmſte Stück eines Luſtgartens, bey welchem am leichteſten eine Deteriora- tion entſtehen kann, iſt wohl ſonder Zweifel die zu demſelben gehörige Orangerie. Wie bald | es in einem einzigen Winter mit derſelben verſehen werden'fann; iſt'denen, die von dieſer Art | von Gartenwirthſchaft einige Trfahrung haben, nicht unbewuſt. Und da. die Orangerien in unſern Ländern in einem gewißen hohen Werche'ſtehen„ſoiſt. ſolches immer ein Verluſt, der von Wichtigkeit iſt. Denn obgleich dieſelbe nur wenigen Nutßen-gewähret;--ſo iſt doch, wenn.diefelbe verloren gehet, das beſte und.auch.zum Theil-das einzige-nüßliche Stück des ganzen Luſtgartens weg, folglich der ganze Garten deterioriretr, 3 Inzwiſchen iſt nicht zu läugnen, daß der Beſißer vor ſeine Perſon hiezu unmittele bar wohl wenig. beytragen kann, ſondern. die Hauptſchald. davon jederzeit auf. den Gärt- ner fällt.: 4 Alles„ was der Beſißer zu deren Erhaltung chun kann, beſtehet darinn/ daß er 14 theils einen tüchtigen Orangerie- verſtändigen Gärtner-hält,-daß das Orangeriehaus in gu- v tem und tüchtigen Stande bleibet, beſorget, und'das zur Heißung der Orangerie benöthigte Holz hergiebet.: Hat er es an keinem von dieſen Stücken mangeln laſſen, ſo wird ihm wohl, wenn auch die Orangerie durch einen ungefähren Zufall, oder die Schuld des Gärtners, eingehen JEG deshalb nichts zur Laſt geleget, noch ihm eine Erſeßung derſelben zugemuthet wer- den fönnen. Sonſt aber iſt auch ein jeder Beſißer, die in dergleichen Luſtgärten befindliche Hek- fen zu erhalten, und ſelbige, wenn ſie ausgehen wollen, wieder nachſeßen zu laſſen, im- gleichen dem Ruin der vorhandenen Luſthäuſer und anderer Gartenzierrathen vorzubeugen, j-4 verbunden. Kann ihm hierunter eine Vernachläßigung beygemeſſen werden, ſo iſt er al-) lerdings den Verluſt dieſer Dinge zu vertreten gehalten,| 6. 230. 528 Sechstes Hauptſtükk: : 6.1230.“: ':Votn den Holz/- nd HUUEERELL 27 3 welche durch einen übermäßigen Zolz: ; verkauf veranlaſſet werden, Wir kommen nunmehr zu einem Wirthſchaftstheil, in welchem ſich wohl die häte Figſten und wichtigſten Deteriorationsfälle zu ereignen pflegen.„Es iſt Zolz und Waldung, die ich hierunter meyne.; 3 . Die Zeitbeſißer und Genießbraucher ſind zur übermäßigen Abnußung dieſer Wirth- ſchaftgrubrif beſonders geneigt. Denn da ſie wiſſen, daß das Gut nach ihrem Tode, oder nach Verfließung einer gewiſſen Zeit, wieder abgetreten werden muß, ſo beobachten fie nur ſelten darunter die gehörige Schranken, Sie präripiren gleichſam die Waldabnußung auf viele Jähre, und laſſen gemeiniglich den Nachfolgern mur einen bloßen Schatten davon. In wohlgeordneten Staaten pfleget daher den Lehns-, Majorats- und andern vergleichen Familienſtiftungsbeſißern durch öffentliche Geſeße, wieweit ſie in. der Holznuß»- ung gehen können, vorgeſchrieben; auch wohl ſolche Vorkehrungen, daß der. von ihnen vor- „genommene Holzverkauf vorher jederzeit, ob er au< verhältnißmäßig ſey, unterſuchet wer- den müſſe, getroffen zu ſeyn.» 7 j Und wenn dieſes auch nicht wäre, ſo ſtehet doch den Agnaten und nächſten Nach- Folgern, darauf-ein wachſames Auge zu haben; und einem übermäßigen Verkauf oder an- dern Verſchwendung des Holzes, durch gerichtliche Hülfe einen Einhalt; zu. :: SPRUE 1 1 PERLEN LASEN DRAN TENEN Von. den Hölz» Deteriorationen; die aus allerhand neuen holzfreſſenden Anlage: ; entſtehen Fönnen. 6 Ob mehr Holz, als ohne Nachtheil des Waldes geſchehen kann, wirklich verkau- fet oder ſonſt zu einem andern Gebrauch angewendet wird, iſt.an und vor ſich einerley, Dem fünfrigen Nachfolger werden durch. beydes die ihm zuſtändige Einkünfte der Holze nußung geſchwächet> und folglich iſt es eine Deterioration, die er fo ſchlechterdings zu. ver- ſchmerzen feine gegründete Urfache hat.! ; Der ge vöhnlichſte Mißbrauch in der Holßnußung, außer dem-baaren Verkauf, wird wohl ſonder Zweifel durch. dis verſchiedene Aulagen von Glashütten, Theeröfen, Pottaſchſiedereyen, Kalk- und Ziegelbrennereyen u. d. m. veränlajfet. Denn, wo das Holz im Ueberfluß iſt, oder es an einem bequemen Abſaß Ffehlet, pfleget man ſich dieſer Mittel, um. das Holz deſto beſfer zu nußen: und ins Geld zu ſeßen, zu bedienen. Daß dergleichen Antagen, wenn ſie gehörig angebracht ſind, ſogar zu den nübli- und- auch“ der etwa vgrhjanden. geweſene Ueberfluß zu einer dergleichen ſtarken Confumtion nicht zugereichet hat, ſo fällt von ſelbſt in die Augen, daß- entweder. dieſe An- tagen eingehen müſſen, oder der Wald davey zu Grande gerichtet werde. 4 Aus allen dieſen-Bintänden, leget' ſich von ſelb(t. zu Tage, daß, ſobald: erwieſen werden kann; daß dergleichen Anlagen der äußern und.innern BeſchoFenheit des Holzes nicht gemäß ſind, und ſolche. länger, als es das Verhältnis der. Waldung verſtattet hat, fortgeſeßet worden ,. dadurch auch: zugleich die daraus entſtandene Deterioration erhelle, und der Eigenthümer oder künftige Nachfalger deghalb von dem vorigen Beſißer Vergüti- tigung zu fordern„wohl berechtiget ſey.. Die Augmittelung des. in ſolchen Fällen verurſachten Schadens wird inzwiſchen weit ſchwerer, als bey den Deteriorationen,- die durch einen überflüßigen baaren Verkauf des Holzes geſchehen ſind, fallen, und. deghalb gewiße allgemeine Regeln zu beſtimmen, iſt faſt unmöglich.“ Deu ehemahligen Zuſtand des Waldes durch einen Schwarm von vielen Zeugen ausfündig zu machen, und“ ihwmit dem gegenwärtigen in Vergleichung zu ſeßen, wäre zwar der gemeine Weg, uin zum wenigſte die Wahrheit von weitem zu erbliten. Allein ein jeder„ der nur einige Kenntnis- von den üblen Folgen ſolcher proceßualiſchen IBeitläufrigfeiten har, der wird lieber die billigſten Forderungen fahren laſſen, als ſic in ein dergleichea gefährliches Feld, wo das Recht am. Ende doch nur durch einen Glückszug entſchieden werden muß, wagen.': Vielleicht haben wir in Kurzem Gelegenheit, von den beſten und richtigſten Mit- teln, dergleichen verworrene Rechtsſtreitigkeiten zu entſcheiden, ein mehreres zu. ſagen. Bis dahin wollen wir denn auch dagjenige, was in dieſem beſondern Fall darunter feftzu- ſezen näthig wäre, verſparen.: 6. 234+ Von dex richtigen Beſtimmung von den auf den Landgütern ec. 85x EILEN 74' Warum ein Beſitzer auch einen Wald durch unterlaſſene Schonungen uns Abräumung. der Windbrüche und des Zagerholzes ſehr merklich deterioviren: pönne. Wenn wir in dem 3weyten Abſchnitt der erſten Abtheilung-die Anlegung der Schonung in den Wäldern und die baldige Abräumung des Windbruches und Lagerhol- zes zu den norhwendigen Erhaltungsſtücen eines Waldes gerechnet, und einen jeden Guts- beſitzer zu deſſen Beobachtung ſchuldig erachtet haben; ſo iſt-es eine natürliche Folge, daß derjenige, der ſolches untertäſſet, ſich dem'Eigenthümer und künftigen Nachfolger dadurch ebenfalls verantwortlich mache. Denn die alten Bäyme in übermäßiger Anzahl wegzuhauen oder den jungen Zuwachs zu verhindern, thut an. ſich einerley Schaden 3 und nicht ohne Grund mag man behaupten, daß das Lektere einem Walde nöch weit'nachthei- liger, als das Erſtere, ſey. Denn bey einem noch vorhandenen jungen Zuwachs bleibet auch noch immer qute Hoffnung zur Wiederherſtellung des Femißbrauchten Waldes. Wenn es aber hieran fehlet, fo iſt'alles verloren. Denn die noch übrigen alten Bäume ſterben, wein ſie'auch nicht abgehauen und verfaufet werden, zulebt doh von ſelber ab. n Wie aber der hiedurc