-. NEN IEEE weine OECONOMIA FORENSIS furzer Iubegriff derjenigen Landwirhſchaftlichen Wahrheiten, welche allen ; Zweyter aid. „Mit Königl, Preußiſchen und Churfärſtl, Sächſiſchen allergnädigſten Freyheiten. Berlin 1776; bey Joachim Pauli. Bi Leſern mit-Beyfal eiae worden." Dieſes hat den Verfaſſer deſſelben, ſeine Arbeit darunter fortzuſetzen, aufgemuntert. Es tritt daher hiemit der Zweite Band deſſelben ans Licht. | Derſelbe hält; wie ein jederſelber finden wird,'drey Hauptſtücke, nehmlich das Dritte, Vierte und Fünfte des ganzen Werks, deren je- des wiederum in verſchiedene Abtheilungen und Abſchnitte abgetheilet worden, in fich, und eingeneigter Leſer wird einſehen, daß dieſes letztere, der Ordnung halber, und um nicht die verſchiedene in einem Hauptſtück zuſammen kommende Wahrheiten mit einander zu vermengen, nöthig geweſen iſt. - Das Dritte 5auptſtüuck, welches die landwirthſchaftlichen "Wahrheiten, ſo in die Aufhebung der Gemeimmheiten auf dem Lande ei- nen Einfluß haben, in ſich begreifet, wird vielleicht vielen von meinen geneigten Leſern nur allein für die Königl. Preuß. Lande, in welchen be- fondere allgemeine Einrichtungen wegen Aufhebung der Gemeinheiten geimachet worden, nüßlich:zu ſeyn ſcheinen, X Der Vorrede. Der Verfaſſer würde ſich'ſchon Flütklich ſchäßen, wenn er auch nur in dieſen ausgebreiteten Staaten, in einem ſo nüßlichen Werke, durch ſeine geringe Arbeit etwas gutes geſtiftet hätte. Er kann aber der ſicheren Hofnung leben, daß dieſe Abhandlung, auch in andern Ländern, nicht ohne Nugen ſeyn werde: a Die Anſtalten und Verfügungen des Großen Friedrichs, ſind viel zu weiſe, und ihre Vortheile viel zu einleuchtend, daß ſie nicht auch in andern Ländern und Staaten, wovon man ſchon unzählige Beyſpiele hat, nachgeahmet werden ſollten, Wäre auch dieſes nicht,"ſo' werden doch die'in dieſem Hauptſtück abgehandelten Wahrheiten deshalb einen allgemeinen Nußzen. haben, weil dieſelben zu gleicher Zeit der Mäterie von den Dienſtbarkeiten und Servituren, womit die Landgütcr'ſo oft beläſtiget ſind eine beſondere Aufklärung geben, und dadurch manches» worauf'man bisher wenige 'vder gar keine Rückſicht genommen hat/ entde>et und'ans Licht geſtellet worden iſt. ei 15 Ei Das Vierte Zauptſrüc>, worinn die in den Kauf und"Verkauf der Landgüter einſchlagende Wahrheiten abgehandelt: wörden; iſt'von der Beſchaffenheit, daß demſelben der allgemeine Nutzen für alle Länder und Provinzien unſers deutſchen Vaterlandes, wohl nicht abgeſprochen wer- den kann:| j Hat der Verfaſſer gleich' ein und. andere beſondere anzuführende Beyſviele nur hauptſächlich von der Verfaſſung der Königl. Preußitchen Länder hergenommen, ſv wird doch von ſelbſt einleuchten, daß die Grund- ſäge, worauf dieſes Werk gebauet/iſt, ſelber auf Deutſchlands ſämmtliche Staaten ihye Aywehre finden, Zugleich wird man hier ein und andere Materien; die ſonſt bisher in öFentlichen Schriften, unſeres Wiſſens, noch nicht abgehandelt wor- den ſind, wohin beſonders das Jycolatrec der Verfaſſer von ſeiner er- ſten Abſicht. in ſo weit abgegangen, daß er-nicht blos die den Richtern zu wiſſen nöthige landwirthſchaftliche Wahrheiten berühret, ſondern auch zugleich die in dieſe Materie einſchlagende Meynungen der Rehtsgelahr- ten; zum Unterricht des ſonſt in der Rechtsgelahrtheit unerfahrnen und unwiſſenden Landmannes; mit eingemiſchet hat. Er glaubet hierunter um ſo weniger geſündiget zu, haben, als ex auf dieſem Wege, ſowohl Richter als Landwirthe, in einer ihnen beyden zu wiſſew höchſt ndthigen Sache, zu gleicher Zeit unterrichtet, folglich einen doppelten. Nußen geſtiftet hat, Die allgemeine Nutzbarkeit des Fünften=5auptſtücks, welches die'bey Pachtung und Berpachtung der Landgüter zu wiſſen nöthige Wahrheiten in ſich enthält, wird wohl von niemanden, der von der Wichtigkeit dieſer Materie nur einige Kenntniß hat, beſtritten werden, Die vollſtändige Ausführung dieſer Wahrheiten hat, aus den in dem Schluß-Spho angeführten Urſachen; in dem gegenwärtigen Bande noch nicht geſchehen können. Inzwiſchen iſt doch in dex Erſten Abthei- lung, ſo dieſer Band davon in ſich enthält, die Art und Weiſe, wie der Verfaſſer das hiezu Nöthige vorzutragen gedenfet, dem geneigten Leſer angezeiget, und'dadurch zugleich der Zuſammenhang dieſer ganzen Mq- terie vor Augen geleget worden. Die Sache iſt an und vor ſich ſelber, beſonders. in unſern Tagen, wo man faſt die meiſten Landgüter uncer einer Zeitverpachtung antrifty von der gröſſeſten Wichtigkeit, und es ſtehet daher nicht zu zweifeln, daß das ganze geehrte Publicum, wenn ſonſt des Berfaſſers Arbeiten noc< ferner deſſen geneigten Beyfall finden, eine vollſtändige Ausführung dieſer angefangenen Abhandlung nicht ungerne ſehen werde, Y2 Die Vorrede. Die in. dieſem Bande vorangeſchikte Erſte Abtheilung des Fünf» ten Hauptſtüuc>es, ſchildert beſonders das bisherige gewöhnliche Betragen der Zeitpächter, und die vielen von den'Verpächtern ſelber dabey began- genen Fehler. Es wird folglich dadurc mehr findet, folg- lich es damit aufzuhören Zeit ſeyn wird,-einen Wink davon geben werde. Bis dähin will er alle, und alſo auch dieſe ſeine Gedänkfen, zu deſſelben geneigten Beurtheilung unterwerfen, und mit Freuden von je- dermäann eine beſſere Belehrung, und Anzeige ſeiner begangenen Fehler, erwarten, Den 45ten April 1776. | Der Verfaſſer. SCIAGRA- ;"38 36.18 m SIFRE EATING EWI RIP FE HU FE FEU FE RLFENAIE 36 SCIAGRAPHIA x der in dem Zweyten Bande der OECONOMILIA'"FORENSIS enthaltenen Materien. SE epumib 2 Drittes Hauptſtü>. Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die Landwivthſchaft- ... liche Wahrheiten darin einen Einfluß haben, Erſter“ Abſchnitt, | Von dem großen Nußen, der durch die Aufhebung! der Gemeinheiten überhaupt | in der Landwirthſchaft geſtiſtet wird. NEE 6:6 Ron der Schädlichkeit der Gemeinheiten, und daß ſolche bey vermehrter Be- s; völferung der Staaten doppelt ſchädlich ſind. S. x.: - 2. Vondem allgemeinen Rechts- Saß, daß niemand in der Gemeinheit zu bleiben bg werden könne, und daß ſich deſſen bisher nur wenige zu Nuke ge- macht M:-;. - 3. Was beſonders in den Königl. Preußiſchen Landen, um dieſes Uebel zu heben, zu neuern Zeiten geſchehen und veranſtaltet worden. S. 2. - 4. Daß dem ohnerachtet dieſem ſo heilſamen Werk durch den Mangel von Ueber- j zeugung, daß ſelbiges von einem weſentlichen Nuken ſey, viele Hinderniſſe in den 2Veg geleget werden, und.daher, ſolche näher nachzuweiſen, die Nothwen- digkeit erfordere.- S. 3- - 3. Warum mit einem beſondern Beweiſe von der Nüßlichkeit der Gemeinheitsauf- . hebung der Anfang gemacht werde. S. 4. 2 6. Grundſaß, worauf dieſer.Beweiß gebauet wird. S. 4. - 7. Bon den Gegenſtänden, die auf dem Lande unter Feldnachbaren, Dorfnac: Ww Ds u 5 74.20 - 44 mie- ſondern auch Juſtit-Commiſſarien nöthig.„S- 17| Von den Eigenſchaften: und Pflichten. eines hiezu. erforderlichen Juſtilz- Com» miſſarius. S- 18.| Daß ein zur Gemeinheitsaufhebung brauchbarer Oeconomie- Commiſſarius, mit allen den Eigenſchaften, die bereits in dem zweyten Hauptſtücf des erſten Bandes angeführet worden, verſehen ſeyn müſſ?. S- 19. Con den Talenten und Natur-Gaben, die ein geſchickter Oeconomie-Commiſſa- rius noch auſſerdem beſitzen, beſonders, daß er das vorfallende Aehnliche, leicht wahrzunehmen und-mit einander zu vergleichen, im Stande ſeyn müſſe. S. 20. Daß ein zu den Gemeinheits- Separationsgeſchäften vollkommen fähiger Oeco- nomie- Commiſſarius, auch die Gabe eines deutlichen Wortrages: haben, muß.. S. 20. Daß es, um in allen einzelnen Creiſen und Bezirken dieſe Commiſſions- Stellen mit dergleichen tühtigen Männern zu beſeßen, die dazu erforderliche Subjecta ausfindig zu machen, nicht anders als ſehr ſchwer fallen müſſe. S- 2x. Daß es auch gut ſeyn würde, wenn das Separationswerf, der dazu verordne* ten Commiſſarien einziges Hauptgeſchäfte wäre. S- 21. Vorſchlag, wodurch-alle vorbemerkte Hinderniſſe gehoben, und das ganze Ge» fe Aufhebuntswerk ungemein befördert und beſchleuniget werden könn» fe. MF In wie weit Perſonen von Bauerſtande zu dieſem: Geſchäfte mit: zuzuziehen,, rathſan ſey- S-. 23. . Von den allgemeinen Grundſäßen, nach welchen bey Aufhebung der' Gemeine heiten in einer genauen und richtigen Ordnung, zu verfahren. S- 24. Warum vor allen Dingen durch eine vorläufige Ocular- Inſpection die Mög» pe„wap Nußen der zu unternehmenden Gemeinheits- Aufhebung zu prü- en ey.»+24. Daß bey dieſer Ocular- Inſpection unterſuchet werden müſſe, ob auch- die aus- einander zu ſeßende Gemeinheit wirklich theilbar ſey, und darunter weder eine phyſikaliſche noch moraliſche Ohnmöglichkeit entgegen ſtehe. S. 25. Daß ferner zu unterſuchen: ſey; ob: die Gemeinheits- Aufhebung einen wahren Nußen ſtifte. S. 26.> Wie man ſich zu verhalten habe, wenn zwar das eine Theil von der Gemein- heits- Aufhebung weſentliche VWortheile hat, ſelbige aber dem andern wenig oder gar nicht zu Nuße kommt. S- 27. IRas zu thun ſey, wenn das eine Theil von der Gemeinheits- Aufhebung zwar Nutzen, das ändere aber Schaden davon hat, und daß ſolches hiemal. ohne ge- nugſame Entſchädigungsmittel zuzuläſſen. S.27- „ Warum, ob bequeme und der Natur der Sache angemeſſene Entſchädigungs» Mittel vorhanden ſind, vorläufig unterſüchet werden müſſe. S. 28. Wie man ſich zu verhalten habe, wenn eine Gemeinheit zwar nicht ganz, den- uoch aber zum. Theil gehoben: werden kann. S, 28. a3 6. 43» VI + 43. ' 44. 8 45. 2 46, a & -D 7 S7 Summariſcher Innhalt. Warum beſonders auf die aus einer Gemeinheits- Aufhebung entſpringende Verbeſſerung der Landgüter und Grundſtücke Rückſicht zu nehmen ſey. S. 29. Daß, wenn nach angeſtellter vorläufigen Unterſuchung die Gemeinheits- Auf- hebung für möglich und nüßlich erkannt wird, die Berichtigung des Legitima- tions- Puncts alsdenn die Hauptſache bey dieſem Geſchäfte ſey- Sv- 30. In wie weit bey der Behandlung der Gemeinheits- Aufhebungsgeſchäfte nicht blos der gegenwärtige Beſitzer, ſondern üfrers auc) diejenigen, die an der ge meinſchaftlichen Sache ein entferntes Recht haben, vernommen und mit zugezo- gen werden müſſen. S. 309. Wie vielerley Arten von Gutsbeſißern es gebe, und welchen darunter eine un- umſchränfte Gewalt, mit den in Beſiß habenden Grundſtücen nach freyen Aillen zu gebaren, zugeſtanden werden könne. S.- 3x. Daß auch ein Beſißer, der auf einem Landgut nur ein Zeit- Eigenthum hat, bey Theilungen, Werwechſelungen- und Vertauſchungen der Grundſtücke, in ſo fern del a Werth des Gutes dadurch nicht verringert witd, freye Hände ha- X(32;; HBarum, und in wie weit die Lehnsfolger, Fideicommiß- Erben und Ehefrauen in den zur Mitgabe verſchriebenen Grundſtücken, bey den Gemeinheits- Aufhe- bungenmnicht mit vorgeladen werden dürfen. S. 32,; Zn welchen Fällen aber auch die Vorladung der Lehns- und Fideicommiß- Fol- ger, imgleichen der Ehefrauen, rathſam und erforderlich werde. S. 33- j In wie weit bey ſolchen Landgütern, welche. wiederkäuflich beſeſſen werden, die Gegenwart des Verkäufers, welcher ſich das Wiederkaufs- Recht vorbehalten hat, nöthig ſey- S.34-"12 GYarum bey einem bloßen Vorkaufs- Recht die Vorladung desjenigen, der ſich ſolches vorbehalten hat, nicht erfordert werde- S. 36.; In wie weit diebloße Genießbraucher bey den Gemeinheits-Aufhebungen mit zuzu- Ziehen ſind, und auf ihre Gerechtſame Rückſicht genommen werden müſſe. S- 36-+ GVie es hierunter wegen der zu den Pfarr-Wiedmuthen gehörigen Aecber, im- gleichen der den Kixchen und milden Stiftungen zuſtändigen GrundſtüFe, zu halten ſey. S-37- N ip: OLas dieſerhalb bey den Gütern, welche Pfandſchillingsweiſe oder ſub patto antichretico beſeſſen werden, zu beobachten. S. 39-. Daß die Zeit» Pächter zwar kein Recht den Gemeinheits-Aufhebungen zu wi- Derſprechen haben, warum aber dennoch, ſelbige dabey mit zuzuyziehen, rath- am ſey.. 39- CNE cd: bey den Erbpachten die Hauptſache auf die Einwilligung des Erbpächters ankomme, jedoch der Eigenthümer dabey au nicht gänzlich übergangen wex- den könne- S- 49- j 10 j| In wie weit auch den hyposthecariſchen Gläubigern, von den durch die Gemein- heits- Aufhebung in dem ihnen zum Unterpfände verſchriebenen Grundſtücke vor- fallenden Veränderungen, Nachricht zu geben rathſam und billig ſey- GS.4x. 6. 58. Summariſcher Jnnhalt. vil 6. 58. Daß dieſes aber nur in ſolchen Fällen, wo eine Verminderung in dem wahren FE 59 » 60. 9 61. - 62. » NA .e =. NAN Wa Werthe des Gutes zu befürchten ſtehet, vor nbrhig zu erachten. S. 41. HBarum in Gemeinheitsfällen, wo ganze Gemeinen concurriren, und die aus- einander zu ſeßende Sache unter dem gemeinſchaftlichen Genuß der ganzen Com- mun ſtehet, nur zwey Drittheile von den ſämmtlichen Mitgliedern ihre Einwil- ligung in die Gemeinheits- Aufhebung ertheilen dürfen, und daß dieſes ſo wohl auf den Dörfern, als in den Städten, ſtatt finde. S,. 42. Barum hingegen in ſolchen Fällen, wo ein jedes Mitglied der Commun an den Gegenſtande der Gemeinheits- Aufhebung ſeinen beſtimmten und abgegränzten Antheil hat, ſämmtliche Mitglieder in die geſchehene Auseinanderſekung einwil« ligen müſſen- S. 44.:): Daß aber auch in dieſen Fällen, in ſo ferne es auf die bloße Frage, ob die Ge- meinheits- Aufhebung geſchehen ſoll, ankommt, nur die Einwilligung von dex größeſten Hälfte der Commun dazu nöthig ſey- S. 444 Daß, bey Auseinanderſezung der Gemeinen mit Fremden, die Grundherrſchaf- ten ſolche nicht allein vertreten können, ſondern ihre Gegenwart und Einwilli- gung dazu auch ſchlechterdings nothwendig ſey. S. 45. d Urſachen, warum das in vorſtehendem ß8. enthaltene auch bey“ denen Bauergü- tern, die von ihren Inhabern eigenthümlich beſeſſen werden, ſtatt finde. S-46. Daß bey allen Gemeinheits- Aufhevungen zuförderſt die Größe und innere Güte der gegen einander zu vertauſchenden oder abzutretenden Grundſtücke auf eine ſichere und zuverläßige Art. ausgemittelt werden müſſe. S, 46. Daß zur Ausmittelung der Größe, eine geometriſche Wermeſſung nöthig ſey, Wa Dazu die erfahrenſten und geübteſten Landmeſſer genommen werden müſſen.+47.; Von der Ausmeſſung durc<ß verſtändige Bauersleute nach dem Landſtoc>, und vn ſelbige auch nicht bey fleinen und geringen Gegenſtänden, rathſam ſey. “48. Daß nicht allein die Größe, ſondern auch die innere Güte der in Theilung und Vertauſchung kommenden Grundſtücke ausgemittelt werden müſſe, und eben diefes unter dem Ausdruck von Sonirtirung verſtanden werde. S. 49. Daß die Bonitixung und Abſchäkung der innern Güte, nach Verſchiedenheit ver Gegenſtände, auch von verſchiedenen dazu beſtellten Sachverſtändigen vors genommen werden müſſe. S«. 49. QParum die Aecker, ſo wohl nach ihrer Güte, als quch Düngungs-Zuſtand, gon werden müſſen, und was hierunter bey beyden zum Grunde zu legen ey: S. 59. Barum zur Bonitirung der Aecker fremde und auswärtige Sachverſtändige zu nehmen nicht rathſam ſey. S. 5x. Fortſekung des vorigen, und daß die auswärtige Sachverſtändige, beſonders 40 SUB OANDG" ZUAGNG der AeFer gehörig zu beurtheilen, nicht im Stande id, SO, 51. G. 732. 8P8« u Summariſcher Jnnhalt. . Vorſchlag, wie die Bonitirung der Aecker, ohne Zuziehung auswärtiger Sach» verſtändigen, und ohne die Partheylichkeit der Einheimiſchen befürchten zu dü fen, auf eine zuverläßige Art geſchehen könne. S. 52. ies: DEN Daß die Bonitirung der Aecker, nach dem vorbemeldeten Vorſchlage, ganz füglich mit der Vermeſſung zu gleicher Zeit geſchehen könne, und deshalb beſon- dere Koſten zu machen nicht nöthig ſey- S- 52. Barum zur Bonitirung der Wieſen und Hütungspläße auswärtige Sachvey- ſtändige zu nehmen rathſamer ſey. S. 53-| GHarum ſich zur Bonitirung Der Wieſen und Hükungspläße alte erfahtne Hirten oder Schäfer, beſonders aber die leßten, am beſten ſchien. S. 54- OBie bey Bonitirung der Hütungspläge, wenn ſolche, ohne Abtretung Des vBlli- gen Eigenthums, und darauf ſtehenden Holzes, an die Inteteſſenten, nur blos 4 alleinigen Abnußung der Weide vertheilet werden ſollen, zu verfahren ſey- . 54. Daß bey der Bonitirung der Hütungspläße auch hauptſächli< darauf, ob ſie meppt oder mit Holz bewachſen jindy, Rückſicht genommen werden. müſſe: SO. 55- Daß in Fällen, wo die Hütungs„Reviere mit dem völligen Eigenthum und be- Fonders mit dem darauf befindlichen Holze abgetreten werden ſollen, die Ab- ſchätzung der Weide nach ihrem jährlichen Ertrage nöthig ſey. S- 58. STortſeßung des vorigen. Sv» 57. . Daß ſich, bey dieſer Bonitirurig der Hütung nach dem jährlichen Ertrage, die meiſten Schwierigkeiten ereignen. 157%; Ohnmaßgeblicher Vorſchlag, wie.die Hütungs Reviere, nach ihrer verſchiede- nen Güte, in dergleichen Fällen, auf eine billigmäßige Art abzuſchäßen wären. S. 58- Warum die Bonitirung. der zu theilenden Waldungen von geſchikten und er- fahrnen Forſiverſkändigen geſchehen müſſe, und welche von ihnen beſonders Dazu zu wählen ſind- S. 59./ j Daß dieſen Forſtverſtändigen» nach Verſchiedenheit der Fälle, welche näher ausgeinander geſeßet werden, auch eine gehörige Anweiſung, wie ſie bey der ih- nen aufgetragenen Holz-Bonitirung zu verſahren haben, zu ertheilen ſey» S. 59-;; Von zwey verſchiedenen Arten, das Holz in Taxe zu bringen, S. 609. Daß bey der Theilung des ſchon vorhin gemeinſchaftlich geweſenen Holzes, nur eigentlich eine verhältnißmäßige Taxe.der verſchiedenen Holz- Reviere unter ſich nöthig ſey. S-60-]; as) In welchen Fällen auch bey den Holztheilungen eine Bonitirung deſſelben nach ihrem baaren Ertrage erfodert werde. S. 60. QVBenn und in welchen Fällen, die eine oder andere der 8. 84. exwehnten Holz- Saxarten ſtatt finde. S- 61... 300: Tenn es, auch die Jagd zu bonitiren und abzuſchäßen, nöthig ſey, und wie da- bey zu verfahren. S- 61, 6. 89. . w .. - 97. » 100; Suminariſcher Jynhalt. IX Wie bey der Bonitirung einer gemeinſchaftlichen Fiſcers unter die Bauern, zus förderſt gewiſſe Wurden- oder Achterhöfe zum Anbau det zun Stallfütterung nöthigen Futterfräuter, für einen jeden Beſißer auszuſeßen y und wie ſol“? be- ſchaffen ſeyn müſſen. S. 162. wr - 205. Wie dieſe Wurden- oder Achterhöfe ganz füglich vermieden, und die Sache auf eine weit vortheilhaftere Art/ ohne daß dem Getreidebau Dadurch etwas ab» gienge, eingerichtet werden könnte. S- 163.; ; 206. Daß die Baueräcker, nach dem eingeführten Landesgebrauch, zuförderſt aufs neue in drey beſondere Felder einzurheilen. S. 164. - 207. Was bey dieſer neuen Feldeintheilung, wenn ſie geſchicft und bequem getathen ſoll, zu beobachten ſey.. S- 195. 6. 208. Summariſcher Jnnhalt. XVII 6. 308. Wie demnächſt bey der beſondern Eintheilung der in einem jeden Felde be- [4 2059: - 210, 4. 211, 8 212. 6 213. 8 214. 6 215. 6 216, findlichen AFerſtücke zu verfahren, und daß nur die beyden erſten Felder durchs Loos, das dritte aber als ein Entſchädigungsfeld von den Commiſſarien ſelber zu vertheilen. S. 167.;; Von dem zweyten Haupkgegenſtande der Gemeinheits- Aufhebungen zwiſchen Herrſchaften und Unterthanen, nemlich der gemeinſchaftlichen Hütung, und was dabey für ein Unterſcheid zu machen ſey- S- 168. j Was in Anſehung der Feldhütung zwiſchen den dienſtbaren und undienſtbaret Bauern für ein Unterſcheid zu machen ſey. S- 168. Warum die Feldhütung gemeiniglich nur bloß in Anſehung des Zug- und Rindviehes, zwiſchen Herrſchaften und Unterthanen aufgehoben werden könne, wegen der Schöfereyen aber dennoch in Gemeinſchaft bleiben müſſe. S. 169. Daß jedoch auch die Aufhütung der Herrſchaftlichen Schafhütung nicht al- lenthalben gänzlich unmöglich ſey- wenigſtens dieſelbe durch gewiſſe Einſchrän- kungen weniger ſchädlich gemachet werden könne. S. 170.: In welchem Fall die Aufhebung der gemeinſchaftlichen Sc. Vor den bey dem Kauf und Verkauf der Landgüter, theils aus der Landwirthſchaft und theils aus der Rechtsgelahrheit, zu wiſſen EN nöthigen Wahrheiten. 6. 1. Einleitung in dieſes Hauptſtück. S. 181. x 2, Anzeige, in welcher Ordnung und unter wie vielfacher. Abtheilung von dieſer -- Materie gehandelt werden ſoll....S. 181. Erſte Abtheilung. - Von. demjenigen, was ein Käufer bey Erkaufung eines Landgutes zu beobachten hat. * 3.. In welcher Ordnung, und in wie vielen Abſchnitten die zu der erſten Abtheilung gehörige Wahrheiten vorgetragen: werden-ſollen. S- 182. Erſter Abſer-Inventarium.einzuſchränken ſey. S.. 262. - 92, Fortſezung des Worigen. S.. 263. - 93.»Fernere Fortſekung des Vorigen,- und. warum zu einem. dergleichen. Verzeich- pes Beylaſſes, auch billig ein vollſtändiges Seelen.- Regiſter zu rechnen ſey. . 264, 6. 94+ KXIV Summariſcher Junhalt. 5. 94. Warum detn Kauf-Contract auch ein genaues Verzeichniß von den Evictions- fällen, nebſt einer beſtimmten Erklärung, über welche die Gewähr geleiſtet wer- den jolle oder nicht, beyzufügen nöthig ſey- S- 264- - 95- Vonden Grundſäßen, nach welchen ein dergleichen Verzeichniß der Evictions- fälle einzurichten» S- 265- Daß auch wegen des Kaufgeldes, beſonders in Anſehung der Münzſorten, in dem Contract alles genau und deutlich beſtummer werden müſſe. S- 266. - 97. Fortſezung des Vorigen, beſonders wegen der Zahlungszeit- S. 266. - 98, Fernere Fortſekung des Vorigen, beſonders in. dem Fall, wenn der Käufer nicht das ganze Kaufgeld baar bezahlet, ſondern ſtatt deſſen die Gläubiger des Verkäufers übernimmt, S. 267. kiu, - 99. Noch fernere Fortſezung des Vorigen, beſonders bey ſolchen Landgütern, wel« - dezurZeit des Verkaufs unter einer Zeitpacht ſtehen. S- 268. - 109. Was in den Kauf„Confracten auch wegen der dem Käufer bey Bezahlung des Kaufgeldes nöthigen Sicherheit zu beobachten, und daß deshalb ebenfals das VWerabredete genau und eigentlich beſtimmet werden müſſe. S«. 26Z+ - 101. Fortſezung des Worigen- S- 289- » 102. Fernere Fortſeßung des WVorigen. S. 279. . 163, Won denvielen ungüßen und überflüßigen Clauſuln und Rechts- Entſagungeti die man in den gewöhnlichen Kauf-Contracten findet, und warum ſolche eine zuſchränken nöthig ſey- S. 2715 EE: ? 104. In wie weit ein ſchriftlicher Contract zur Vollſtändigkeit eines Kaufs gehö- < verfaſſet, an und vor xe. S. 273:'; p03: » 105. Daß in einigen Ländern ain Kauf, der nicht ſchriftli 1 Unterſcheide zwiſchen einer ſs genannten es ſchon bey der Puncka- ſich ungültig ſey, imgleichen von dem U dunctation und förmlichen Kauf- Coutrack, 274 - 106, Erörterung der Frage, ob der Verkauf eines Landgut 1 bey dor Pun fin oder erſt bey dem förmlichen Kauf- Contract ſeine Vollſtändigkeit erreicht. . 274. 5 107. Von dem ſs genannten Reukauf, welcher öfters in den Kauf- Contracten voy- bedungen zu werden pfleget, und was dabey zu beobachten. S. 275- : 308. Fortſekung des Vorigen, wobey noch verſchiedene bey dem Reufauf vorkom- - mende Fälle bemerket werden, welche in dem Kauf-Contract nicht zu übergehen» ſondern deutlich und eigentlich zu beſtimmen find: D+ 2794 03, » 109« Von dem Lex Commiſſoria, was dabey zu beobachten, und in wie weit ſich deſſen in den Kauſ- Contracten zu bedienen rathſam ſey- S- 277: Zweyte Abtheilung- Von der Uebergabe der verkauften Landgüter, und den vabey ſich ereignenden DIEM- verſchiedenen Vorfällen, 5, 110»./ Einleitung in gegenwärtige Abtheilung» S» 275% - 96, Pe 6, 113. -Summariſcher, XXV 1117 Von den-verſchiedenen Gegenſtänden, die bey.den Yebergaben der Landgüter „vorfommen, und warum Die dahin gehörige Wahrheiten in Vier beſondern Ab- ſchnitten vorzutragen.- S. 279, Erſter Abſchnitt. Von der Uebergabe vder Tradition des verkauften Gutes ſelber, und was dieſelbe für Wirkung habe. 68. 112, Von den verſchiedenen Arten der Güter- Traditionen. S. 280. 113. Daß die gerichtliche Tradition der verkauften Güter, vder gerichtliche Auflaſ- ſung des Eigenthums,. nur bloß an den Orten, wo das Sächſiſche Recht ein- geführer iſt, Statt finde, und.was ſelbige für Wirkung habe. S. 2809. * I14- Was in denen Ländern, wo das Sächſiſche Recht nicht eingefährer, ſtatt der gerichtlichen Auflaſſung zu beobachten ſey. S. 282. s IT5. Bie es hierunter bey den Lehngütern zu halten. S. 2582. - 116. Won der Traditio Symbolica, warum ſolche bey Landgütern nicht hinreichend, auch zu unſern Zeiten nicht mehr gebräuchlich ſey. S. 283. » 117. Won der Natural- Tradition, in welchen Fällen ſie gerichtlich, in welchen aber auſſer- gerichtlich geſchiehet. S. 283. - 118. Von der Natural» Tradition eines verFauften Landgutes, in welcher Ordnung ſolche vorzunehmen, und was beſonders in Anſehung der zu übergebenden Unter- thanen dabey zu beobachten. S. 283. - 119. Von der bey dex Natural- Tradition nöthigen Anweiſung der Gränzen, und „wie Dabey nach Verſchiedenheit der Umſtände zu verfahren. S. 285. - 120. Won der Uebergabe der Gutspertinenzien, und was bey der Natural- Tradition deshalb vor Maßregeln zu nehmen. S. 286. - 121. Was bey-der Natural- Tradition, in Anſehung des zum Gute gehörigen-Bey»- laſſes zu beobachten S. 287. > 122, Von der bey der Natural- Tradition vorzunehmenden Berechnung der rückſtän- digen Pächte, Zinſen und andern baaren Gefälle ſo wohl, als auch der noch zu beſtreitenden öffentlichen und gemeinen Abgaben. S. 288. - 123. Voh Ueberlieferung der zu dem verkauften Gute gehörigen Briefe und Urkun- den,als einein bey der Tradition ebenfalls nothwendig vorzunehmenden Stücke. S. 289./| » 124. Von dem durch die Tradition auf den Käufer übergehenden Eigenthum, in ſo ferne das" Kaufgeld berichtiget, oder ſolches dem Käufer von dem Verkäufer auf Treue und Glaube überlaſſen worden. S. 290. 125. Daß die hauptſächlichſte Wirkung des durch die Tradition an'den Käufer übergangenen Eigenthums in dem freyen und ungehinderten Genuß dex Früch- te beſtehe. S. 291. - 126. Welches, wegen des Genuſſes der Früchte, der bequemſte und geſchicfteſte Texmin zur Tradition eines.öpien Landgutes ſey, S,. 292, 'S> =. 6. 127. KXVI Summariſcher Jnnhalt. 6. 127. Von den allgemeinen Grundſäten, näch welchen die Früchte eines verkauf= ten Landgutes, bey der Sradition eutweder dem Käufer oder-Werkäufer zuzu- billigen ſind..S. 292. Le| - 128,. Wie es nach dieſen Grundſäßen in Anſehung des Getreides, ſo wohl wegen der Körner, als auch des Strohes, und anderer Abgänge zu halten. S. 293. -. 129.. Wie es wegen Fortſchaffung des dem Verkäufer bleibenden Getreides zu hal- u und in wie weit es, daß der Verkäufer dazu Fuhren hergebe, billig ſey“ . 294. »- 130. Wie es wegen des Ausdruſches des noch im Stroh befindlichen Getreides, in ſo ferne es dem Verkäufer verbleibet, zu halten; und wie länge derſelbe den zu dem übrig behaltenen Vorrath nöthigen Bodeaplaß verlangen könne. S- 295. - 331. Was, bey der Uebergabe eines Landgutes, in Anſchung des Heues und Wie- ſeiwachſes zu beobachten. S- 2958.; » 332- Von der Holz- und Waldnußung, und in wie weit ſolche dem Käufer oder Verkäufer zuſtändig ſey- S. 297- - 133. Von der Abnußung ſo. wohl des Rind- als Schafviehes, und in wie weit ſolche nach Verſchiedenheit der Fälle, dem Käufer oder Verkäufer zuſtehe. S- 2968- - 134. Voneinigen bey der Schöferey-Abnnkung zu machenden Ausnahmen von dem Vorigen. S. 299- - 335. Von der Fiſcherey- Abnußzung, und was davon dem einen oder andern Theil zukomme. S- 309.; - 136. Von der Brauerey, und wie es hierunter beſonders ſv wohl wegen des vor- räthigen Bieres und Brandtweines, als auch wegen des Maßviehes zu halten« S. 301.'; » 337. Von der Ziegelofen- Nußung, und wie es beſonders in Anſehung der bey der ; Tradition vorräthigen ungebrannten Steine, und gegrabenen Ziegel- Erde, zu halten. S- 393- » 3389- Bon der Abnußung der Kalkofen und Steinbrüche, und wie ſolche unter dem Käufer und Verkäufer einzutheilen. S- 394- » 139. Von der Abnukung der Pechhütten, und des Kohlen-Schwelens, wie es auch hierunter bey der Tradition zu halten. S- 394- - 3140. Von den Civil- Früchten eines Landgutes, und warum es.dieferhalb in Kaufe und VWerkauf- Angelegenheiten ganz anders, als in Erbfällen, zu halten ſey- S. 395.; - 341. Von den Grundſäßen, welche in Anſehung dieſer Art von Guts- Einkünften | bey der Tradition zu beobachten fſind- S- 395-; - 142. Von den Getreidepachten und Pachtgeldern, daß ſolche nach der erſten im vo- rigen 8. feſtgeſeßten Regel beurtheilet werden müſſen. S. 306. - 143. Ausnahme hievon bey denjenigen Pächten, welche anſtatt des ehemahligen Dienſtes entrichtet werden. S. 307.- 4 » 144. Von demGetreide- Zehend, als ebenfalls zu der erſten Regel gehörig. S. 307. » 145. pa den Fleiſch- Zehenden, und wie es damit bey der Tradition zu halten ſey , 08... “ C. 146. 8.146. - 147. 148- u . 149, 9 150. [-] IS I, [| I5 2. - 153-« - 154. - 155. - I56 » 157. [Z 158. - 159: „Sutmwariſcher Innhalt. XXVII Don den.“Erbzinſen, Abſchoßgeldern, Dienſtgeldern, Loßlaſſungsgeldern, Strafgeldern und andern Gerichtsgefällen,, in wie weit ſolche dem Käufer öder Verkäufer zuſtändig. S. 309. Welche Fruktus civiles unter dem Käufer und Verkäufer zu theilen. S, 311, „us. wenn das. ganze Gut verpachtet, mit den Pachtgeldern zu halten WS. 44.| Von den ferneren Wirkungen des dur< die Tradition an den Käufer überge- henden Eigenthums, wohin inſonderheit die Befugniß, das erfaufte-Gut zu ver- Faufen und zu verpfänden, gehöret. S- 313« OPas dieſerhalb.bey Eintragung der Kauf- Contracte in die Land- und Lager- bücher zu beobachten. S- 313 Von der beſondern Dispoſition des gemeinen Rechts, daß, ohnerachtet das Eigenthum erſt durch die Tradition übergeher, der Käufer dennoch die Gefahr dev verkauften Sache ſchon ſofort bey Schlieſſung. des Kaufes übernehmen müſſe, und warum ſolches; ſo wohl der Analogie der Rechte, als auch der na- türlichen Billigkeit zuwider zu ſeyn ſcheine. S. 314. Von einem Bewegungsgrunde dieſes Geſees, wodurc< die Rechtslehrer deſ- ſen Billigkeit zu rechtfertigen ſuchen, welcher beantwortet wird. S- 325: Von einer zweyten Urſache, wodurch die Rechtslehrer die Billigkeit dieſes Geſebes zu rechtfertigen ſuchen, welche gleichfalls beantwortet wird. S. 315, Beſondere von der Natur der Unglücksfälle und der dazu erforderlichen VWor- ſicht-hergenommene Gründe, warum eine Abänderung dieſes Geſetzes billig ware.. S. 316. Von der Billigkeit des Rechtsſatzes, daß, da der Käufer ſchon vor der Tra- dition alle Gefahr zu übernehmen ſchuldig iſt, demſelben auch die dem-Gute im- mittelſt zuwachſende Vorrheile zu gure kommen müſſen. S- 317.(62 OPRarum beſonders die in den Königl, Preuß. Ländern aus Königlichen Gna- den-ausgezahlte Meliorations- Gelder, nach dieſem Grundſas, dem Käufer zu» ſtändig ſind. S: 318.; Daß. die dem Käufer zut Laſt fallende Gefahr in der verkauften Sache nur erſt von der Zeit angehe, wo der Kauf zu ſeiner wirklichen Vollſtändigkeit ge- langet,. und was darunter beſonders in den Königl. Preuß. Staaten nach den neuern Geſetzen Rechtens ſey S. 319. Von der Ausnahme, welche die römiſchen Rechtslehrer bey einem unter gewiſ: ſen Bedingungen geſchloſſenen Kauf machen, daß aber dieſelbe wegen des dabey angenommenen Unterſcheides bey den Landgütern ohne IBirkung ſey. S. 320. OBarum aber.der Schade, der in dem verkauften Gute vor der Tradition durch des Verkäufers Schuld und Verſehen verurſachet worden, auch ſelbſt nach HE BE, des römiſchen Rechtes, von dieſem getragen werden müſſe. S. 321. Ob und in wie weit der aus einer durch ſchadhafte Schorſteine oder Feuer- mauren entſtandene Feuersbrunſt erwachſene Schade, von dem Verkäufer Übertragen werden müſſe- S- 321. d2 6. 161, XXVI 9. Summariſcher Innhalt. 161. Obhundin wie weit der durch. die vernachläßigte Löſchungs- Anſtalten ver- gröſſerte Feuerſchade dem Werkäufer zur Laſt zu legen ſey. S. 322.' » 162. Daß auch bey.einer in der Nacht entſtandenen Feuersbrunſt, die unterlaſſene Beſtellung eines Nachtwächters dem Verkäufer zur Laſt falle; und ihn zur Er- ſezung des dadurch verurſachten. Schadens verbindlich mache. S.323. - 163. Inu wie weit ſich der Werkäufer, auch bey dem Rindvieh Sterben,'den daher entſtandenen Schaden durch ſein Verſchulden zuziehen könne.- S. 324. » 164. In wie weit auch bey Krieges- Werheerungen der dadurch verurſachte Scha- den, dem Werkäufer öfters zur Laſt fallen kann, obgleich ſolcher in der Zwiſchen- zeit des Kaufs und der Tradition geſchehen. S. 326. » 165. Daß der Käufer auch alsdenn, wenn der Werkäufer ſolche freywillig übernom- men, von der Gefahr nach den gemeinen Rechten frey- ſey,-warum aber dieſe Ausnahme wohl nur ſehr ſelten Statt finden könne. SS, 327, Zweyter Abſchnitt. Vor den bey der Uebergabe eines verkauften Landgutes zu überliefernden Perki- nenzien oder Zubehörungsſtücken, und was darunter, nach Verſchiedenheit der in den Kauf-Contracten gebrauchten Ausdrücke, zu verſtehen ſey. FC. 166. Einleitung in dieſen Abſchnitt. S. 328. 2 5 167. Warum es nöthig ſey, daß die in dieſer Materie bisher gewöhnliche und öfters mit einander vermengte Ausdrücke näher beſtimmet werden.“ S. 329. 168. Was unter den bisher gewöhnlichen Ausdrücken eigentlich verſtanden werde, wobey der Unterſcheid zwiſchen den von einem: Landgut unzertrennlichen und zer- trennlichen Dingen zum Grunde geleget wird. S. 329. 169. Nähere Beſtimmung desjenigen, was unter dem Ausdrucf von Pertinenzien oder Zubehör, ſo wohl an weſentlichen, als unbeweglichen und daher von dem Gute unzertrennlichen Stücken, verſtanden werde."S. 3309. 170. Von den rechtlichen Säken, welche bey den Pertinenzien und Zubehörungs- ſtücken eines verfauften Gutes zum Grunde zu legen. S- 330. 171. Warum, nach dieſen Grundſägten, alle auf der Feldmark angebauete Vor- werker oder Holländereyen, auch andre Anſtalten, als mit verfaufte Pertinenz- ſtücke anzuſehen ſind, wenn auch deren gleich in dem Kauf- Contract nicht be- ſonders gedacht worden. S. 331. 172. Warum es aber mit den auſſerhalb den Gränzen des verkauften Gutes und wohl gar unter einex fremden Gerichtsbarfeit belegenen Worwerkern oder an- dern Grundſtücken, eine ganz andre Bewandniß hobe. S. 33x.; 173. Daß dergleichen auſſerhalb den Gränzen des Landgutes belegene Grundſtücke auch alsdenn nicht für wirkliche Zubehörungen anzuſehen ,. wann gleich in dem Kauf- Contract die Clauſul, wie es dex Verkäufer und ſeine Vorfahren genu- ket, befindlich iſt. S, 332- 5. 174 Summariſcher IJnnhalt: SOXX 6. 174. Watuttn äber die Sache ſich ändere, wenn ſchon aus den vorigen Kaufodrie- v»v 1754 176. 177 178. 179. I80. I81, 182. 183+ 184- 185. 186. 187. 188. 189. fen und Erbreceſſen erhellet, daß der Werkäufer das verkaufte Gut mit dieſen Grundſtücken, als einem Zubehör deſſelben, überkommen habe. S. 333.| Warum der Vorwand, daß der Viehſtand des verkauften Gutes auſſer die* ſen Grundſtücken, in ſo ferne ſie zum Wieſewachs und Heuſchlage beſtimmet ſind, nicht erhalten werden könne, in denjenigen Fällen, wo der Verkauf ohne vorhergängigen Anſchlag geſchehen, nicht Statt finde. S. 333- Wie es aber hiexunter, wenn bey dem geſchloſſenen Kauf- Contract ein ok- denflicher Anſchlag zum Grunde geleget worden, eine ganz andre Bewaändniß habe. S. 334-;-: Barum jedoch bey dergleichen Grundſtücfen alsdenn, wenn ſolche mit den verkauften Gute nicht verhältnißmäßig ſind, ſondern weit wichtigere Einkünfte gewähren, hierunter billig eine Ausnahme gemachet werden müſſe. S- 335- In wie weit. die in einem fremden Dorfe befindliche, dem Verkäufer zugehörige ee und Einwohner als Zubehörungsſtücke des verkauften Gutes anzuſe- en.„ ZZ. Fortſekung des VWorigen. S. 336-' MWarum die Begräbnißgewölbe und Kirhenſtühle ebenfälls als Zubehörungs- ſtücke des verkauften Gutes anzuſehen. S. 337- Barum auch Luſt und Gartenhäuſer, Springbrunnen, Treibe- und Orange- Fenn: Reitſtälle u. d. m. als Zubehörungen eines verkauften Gutes anzuſe- en.« 338- Daß auch alles dasjenige, was Erd- Niet- und Nagelfeſte iſt, als ein Zube- hör eines verkauften Gutes anzuſehen ſey. S- 339. Beyſpiele von. verſchiedenen mit der Bewirthſchaftung des Gutes nicht eigent lich in Verbindung ſtehenden Stücken, die aber dennoch, weil ſie Erd- und Na- gelſeſte find, als Zubehörungen angeſehen werden müſſen.|S. 349. Von einem dritten in dieſer Materie anzuwendenden Rechtsſaße, vermöge deſſen das Zubehör eines Zubehörs ein Zubehör des Landgutes ſelber ſey, beſon» Ders wenn es entweder. durch ein? ausdrückliche oder ſtillſchweigende Beſtim» mung dazu gewidmet worden. S- 341. APBird durch Beyſpiele erläutert. S. 341 In wie weit die in dem Herrſchaftlichen Wohnhauſe befindliche Tapeten, als eib; Zubehör des Hauſes, und folglich auch des Landgutes ſelber, anzuſehen- « 342 Daß dieſer Rechtsſas auch in andern Wirthſchaftsgebäuden Statt finde, wird ebenfalls durch verſchiedene Beyſpiele erläutert. S- 343- Daß auch die bloße Beſtimmung gewiſſe Dinge, wenn ſie gleich. beweglich und nicht befeſtiget ſind, zu Zubehörungsſtücfen mache, welches, beſonders durch alle Arten von Feuer- Inſtrumenten erwieſen wird. S-: 344- Warum, nach dieſem Saß, auch die Orangeyie als ein Zubehör des verkauften Gutes anzuſehen. S- 345-+ d 3| 9. 190+ KXX SummariſchetJunhalt, 6. 190, Watrutn es hiexunter-mit den Brünnenketten Waſſer-Eimert,"Sta; Miſtbeetfenſtern und Mühlenwagen eine gleiche Bewandniß habe. 1671 e 191- Warum auch der auf dem verkauften Landgute befindliche Miſt, er' mag noch Mae 57 I| Ke Ae En das zur Vermehrung“des iſtes vorräthig eſtreude, als wahre ubehörungsſtüFe ange müſſen. En 6. 19 hörungsſtüFe angeſehen werden »"3192, In wie weit die auf dem verkauften. Gute vorräthige und zur Bedüngung der Felder beſtimmte Aſche und Kalk, imgleichen der bereits gegrabene Mergel, als Zubehörungsſtücke dem Käufer zuſtändig ſind..S- 347-- » 193. Erörterung der Frage, ob die auf einem Gute befindliche Baumaterialien, als ein Zubehör, dem Käufer zuſtändig ſind oder nicht? S. 348- - 194. Warum daher dieſen Punct in dem Kauf-Contyact feſtzuſeßen vorzüglich nö- thig ſey.'S- 359 Dritter Abſchnitt, Bon den bey der Uebergabe eines verkauften Landgutes zu überliefernden Invet- tarien oder Beylaßſtüucken, und was darunter ſo wohl nach den Rechten, als auch nach der Verſchiedenheit der in den Kauf- Contracten gebrauchten Ausdrücke, zu verſtehen ſey+ 5, 195+- Einleitung in dieſen Abſchnitt, und in welcher Ordnung die dahin gehörigen Wahrheiten vorgetragen werden ſollen«„Z51+ 1:396, Von dem Beylaß eines Landgutes in Anſehung des, AFerbaues und Vieh- Fandes, und beſonders, in wie weit die Pferde als Beylaßſtücke angeſehen werden fönnen. S. 352-; - 157. Was bey. den Zugochſen als nöthigen BeylaßſtüFen, zu beobachten. S. 352- ee 198. Zu dem nußbaren Rindvieh, wie und was.davon als Beylaß zu LawbE, «353: 199+; Von der Schäferey als einem gleichmäßigen Beylaßſtücf, und was darunter wegen der fehlenden Stücke zu beobachten-. 353% 5 200, Was bey den als Beylaß zu gewährenden Schweinen, ſo wohl wegen ihrer - Anzahl als auch Tauglichfeit, wahrzunehmen- S. 354- 2 - 201, Von den Bienen, ob und wenn wiche als ein Beylaß angeſehen werden fön- nen S- 354 2) e; » 202... In wie weit auf. Gütern, wo Stutereyen vorhanden ſind, der Käufer die nog vpörhandene Zuchtſtuten und. Beſchäl- Hengſte, als Beylaß, zu fordern berech- tiget-ſey- S- 354 vt 203. Hbundin wie weit ein Käufer aucH das in einem bey dem erkauften Gute befind- lichen Thiergarten vorhandene IPildy, als einen Beylaß fordern könne. S. 355- - 204. Von dem Samengetreide, und warum ſolches der Käufer in gewiſſen Fällen als einen Beylaß zu verlangen vefugt ſey-'S- 358- 6. 20F5+ Sumtmariſher JInnhalt.-„IXXXI 6,-2053-- Daß.auch.das zu den Acferpferden. gehörige Geſchirr und Sielenzeug nebſt den benöthigten Wagen, als ein Beylaß, in tauglihem Stande überliefert 4 werden.müſſe.-357- - 206, Won den Pflügen,. Haken, Eggen und Walzen, und daß dabey ein glei- I *» - 251, 8.252: 7 953. 8 254. Summariſcher Innhalt, XXXI Sarum der gewöhnliche Ausdrucf in Pauſch und Botten, wiewohl auch nur nn uneigentlichen Werſtande, bloß auf den Ertrag eines verkauften Landgu- tes zu deufenzdabey-aber, weil-ſolher ohnedem niemal gewähret werden darf; ſehr. überflüßig ſey.“ S. 3809. BENE:; Von der Frage: ob die angegebene Ausſaat gewähret werden müſſe?“ S: 38. In welchen Fällen keine Gewährleiſtung dex Ausſaat gefordert werden kann. S 381.:; In welchen Fällen keine Gewährleiſtung der angegebenen Ausſaat gefordert werden datf.-S. 382.;"EL In welchen Fällen die fehlende Ausſaat ſchlechterdings gewährer werden müſſe- j S. 382.; Von einigen dabey vorfommenden Bedenklichfeiten, welche zugleich gehoben werden. S. 383-;. N Barum auch die Beylaßſtücke eben ſo wohl, als die Zubehörungen, gewäh- ret werden müſſen..S. 383]||- Von den Ausnahmen derjenigen Fälle, in welchen der Verkäufer die Gewähr zu leiſten nicht ſchuldig iſt. S- 384.; M 4 Daß, nach den Geſeßen, wenn der Verkäufer der Gewährleiſtung ausdrück- lich entſaget, der Verkäufer zwar dazu nicht verbunden ſey, dennog aber das erhaltene Kaufgeld wieder zurüb zahlen müſſe, und warum ſolches der Billigfeit geinaß ſey. S. 385.. Warum dieſes Geſes bey Landgürern auf den Fall, wo nicht'das ganze Guk, ſondern nur'&in:vder anderes Pertinenzſtuck- deſſelben evincixet worden, nicht wohl eine Anwehrung finden könne.'S,. 385. In wie weit ein Verkäufer wegen der von dem Landesherrn evincirten Grund- ſtücke von der Gewährleiſtung entbunden werden könne. S. 387» Warum ein Verkäufer die nach dem Verkauf aufgelegte neue Landes- Abgg- ben zu vertreten nicht. gehalten ſey. S.- 387- Daß ein Käufer, wenn er den Anſpruch eines Dritten gewuſt, und den Kauf dennoch geſchloſſen, von dem Verkäufer keine Gewährleiſtung verlangen, auch nicht'einmal das gezahlte Kaufgeld wieder zurück fordern könne--S. 388: Warum äuch bey ſolchen Guts- und Pertinenzſtücken, die dem Käufer nicht zu a EE Abnutung angeſchlagen worden, keine Gewährleiſtung Statt (nde.+3,88. Daß es in Anſehung ſolcher Beylaßſtücke, die zur Bewirthſchaftung des ver- kauften Gutes entbehrlich ſind, und nur eigentlich zur bloßen Zierde oder Ver- gnügen gereichen, eine gleiche Bewandnis habe. S. 389. Daß der Käufer wegen der künftigen Gewährläiſtungen, keine beſondere Cau- tion von dem Verkäufer verlangen könne. S. 390. Jedoch wird der Fall hievon ausgenommen, wänn ſich ſchon der Evictionsfall vor völlig ausgezahltem Kaufgelde hervor thut, da alsdenn der Käufer das noch an ſich habende Kaufgeld bis zum Austrage dex Sache an ſich zu behalten be- fugt.iſt.. 390. % 235« In wie weit durch die gewöhnliche Edickalcitation die Gewährleiſtung ver- mieden werden fönne«- S«- 391+ e Sünftes KXXUYV Summäriſcher Innhalt. Fünftes."1 Vonden bey Verpachtungder Landgüter, theils aus der Landwirthſchaft „und theils aus der Rechtsgelahrtheit zu wiſſen nörhigen Wahrheiten. 6, 1. Einleitung in dieſe Materie, wobey zugleich die Wichtigkei( ix; dieſe Materie[ ichtigkeit derſelben, und da dabey, ſowohl wirthſchaftliche als yechtliche Wahrheiten, einen Einfluß„ng | ER 4 S. 392.) 9- 2« In welcher Ordnung und unter wie vielen Abtheilungen die hieher ge drigen | Wahrheiten vorgetragen. werden ſollen: S+393« a 4 NER ENE 4 EIE Erſte. Abtheilung. | Von einigen aus landwirthſchaftlichen Erfahrungen geſammleten Grundſäßen, naß velchen.die Nüklichkeit oder Schädlichkeit der Güterverpachmngen überhaupt beurtheilet werden können, 6: 3. Einleitung'in dieſe Abtheilung: S. 395« * 4. Daß die eigene Bewirthſchaftung der Landgüter, die beſte Nutßungsart derſelben ſey, beſtätiget ſchon die tägliche Erfahrung. S- 395- Urſache von den Wortheilen der eigenen Bewirthſchaftung der Landgüter. S. 397- , Zweyte Urſache, von den Vortheilen der eigenen Bewirthſchaftung eines Land- gutes. S. 398-' „"Dritte Urſache davon. S.- 399. Eierte von dem Aerbau hergenomtnene Urſache von der Vorzüglichkeit der eige nen Bewirthſchaftung, wobey zugleich ein Vorſchlag zur Aufmunterung des BÜ Sleißes bey den Admuniſtraforen gethan wird. S- 409. PIS |! s 9. Noch fernere von dem GWieſewachs und Gartenbau hergenommen Ausführung von dem Vorzuge der eignen Bewirthſchaftung. S- 4091- - 10. Daß endlich auch wegen“ des Mißbrauchs der Fiſchereyen und'der auf einem Gute von Zeit zu Zeit nöthigen Bauten und Reparaturen die eigene Bewirth- ſ)aftung eines Landgutes vor andern rathſam ſey. S-. 402. x159 Von den verſchiedeuen Hinderniſſen, wodurch die Eigenthümer an der eigenen Bewirth?- ſchaffung ihrer Landgüter verhindert werden, wobey beſonders der den, Minderjährigen,- Unſinnigen und Wahnwißigen zugehörigen Güter, auch ſolcher, welche unter einen Con- curs oder Liquidations-Proceß ſtehen, gedacht wird. S- 493+;); - 12, Warum auch die eigene Bewirthſchaftung. der Landgüter nicht für das weiblich“Geſchlecht rathſam ſey, welches aber vennoch nicht ohne Ausnahme iſt, wovon einige berühinte Heyſpiele angeführet werden. S- 494»' 3 13«+ Von denjenigen, welche wegen der über fich habenden öffentlichen Aemter und Bedienun- en voy der eigenen Bewirthſchaftung ihrer Landgüter abgehalten werdet, worunter ſol- 22 . > wr die in ihrer Jugend nicht.die gehörige Kenutniß von der Wirthſchaft erlangek, deshalb am. übelſten daran ſind, wie aber dieſem Mangel der nöthigen Kenntniß ſehr bequem ab- geholfen werden könne. S; 406.)„In; j 2 Aka„NE We weit das Alter und eine anhaltende Leibes- Schwachheit eine Hinderniß der ſelbſt? "eignen Bewirthſchaftung ſey» S. 4085! 4;; Warum die Unwiſſenheit und Unerfahrenheit in der Landwirthſchaft die Haupthinderniß - L+ 4 der ſelbſteignen Bewirthſchaftung der Landgüter ſeys»'S«+ 499: cs 3. » » x u 16. 17. IS. 19: 20+ 21. 22. 23. 24. 25. 127 28. Sumttariſcher"Jynnhält. KXXV Von den arfſer der eigöhen'Bewvirthſchaftung gewöhnlichen Abnüßungsarkett der Landgü- ter, wohin beſonders die Erbpacht, Zeitpacht und Admiſtiſtration zu rechnen, S. 4104 Daß die Erbpacht zwar an ſich die vorz: aglichſte ſey, ſolche aber nicht Üfiker allen Umſtätt- den fär rathſam 23 achten, auch öfters. gänzlich unmöglich ſey. S«. 410: Daß die Erbpacht auf deu Landagätern der Privakrbeſißer deshalb nicht für rathſom zu halten, weil ſie wegen ihver immerwährenden Fortdauer:den Beſitzer und ſeine Nachfsme men. von allen.eigenen Bewirthſchafftungen. auf beſtändig ausſchlieſſet.(241. Daß die Erbpacht der Landgüter auch desha'h nicht rathſam ſey, weil der Eigenthügter und ſeine Erben dadurch vou allen in dem Gute vorzunehmenden Verbeſſerungen auf im- merwährend«fet per 8 werden. S; 412 Daß die auf Erbpacht ſtehende Landgäter ſchwer zu verkaufen ſeyn würden, und-alſv auch aus dieſer Urſache eine dergleichen Heoirthſchaftungs8art-nicht zuträglich ſey, S. 413+ Warum auf den Lehn-, Fideicommißs, Majvrats- und. andern dergleichen unter einer gewiſſet Verbindlichkeit ſtehenden Landgütern: die'Bewirthſchaftüttgs8art durch Erbpacht gar nicht. Statt finden könne, S«. 414+ Warum die Erbpacht zwar auf Gükern, wovon die Beſißer niemal verändert werden, ſchr nußbar, auf den Landgütern der Privat-Beſikere aber allemal ſchädlich ſey, und auf den leßten nur bey einzeln Grundſtücken,-welche zur eigenen Bewirthſchaffung. zu' beſchwer: lich;- und 4v9: keine Verbeſſerungen-mehr rückſtändig, Plat greifen. könne. /.S.. 414. Warum ſolchemnach den Eigenthümern, die an der eigenen Bewirthſchaftutg ihrer Land- güter gehindert werden, nur blos die Zeitpacht und Adminiſtration übrig„bleiben,- und daß, unr unter dieſen beiden Bewirthſchaftungsarten eine richtige Wahl treffen zu föh-* nen, deren Gutes und Böſes kennen zn lernen nöthig ſey. S. 415.; Daß hierunter mit der Zeitpacht der Anfang zu machen, wobey zugleich zunt voraus erin- nert wird, daß das viele Ueble, ſo.man bey den Zeitfpachten aus der- Erfahrung wahr? nimmt, nicht ſowohl. den Zeitpächtern ſelber, als vielmehr den falſchen Maßregeln, die man bey Cinrichrung dieſer Bewirthſchaftungsart zu nehmen pfleget, beyzumeſſetn ſey. S-415« Voti deim Aufwände, den die' Zeitpächter zu ihrem und der Iheigen Untferhält'nsthig haben, und. daß ſie daßer,'ſo viel als ſolcher berräget, für das Gut weniger Pacht eben Lo weldes-dem Eigenthämer offenbar entgeht.. 416»' |. We des Vdrigen..S-'417:« Befähigte Mf gewöhnlichen Betragens der Zeitpächter, beſonders in Anſehung des AFex- auebS. 18. Forkſeßung De Geſchichte vott dem gewöhnlichen Betragen der Erbpächter, in Anſehung des Wieſewahſes. S,; 420. Fernere Fortſeßung der Geſchichte von dem Betragen der Zeitpächter, i in Abſicht des Gäk« fenbaues und der Fiſcherey. S. 421. Noch weitere Fortſekung der NET: von dem gewöhnlichen Betragen der Zeitpächter gegen die dienſtbäre Unterthanen. Noch fernere Fortſeßung der Geſchichte M3 Betragens der Zeitpächter, in Abſicht der von ihnen faſt beſtäkdig gefoderten Remiſſionen. S. 424 Weitere Fortſetzung„der Geſchichte von dem Betrags au"der Zeitpächter, in Anſehung der Gebäude. S. 426. Beſchluß dieſer Geſchichte, und von den daraus gemeiniglich entſtehenden Folgen, S, 427. Gegeneinanderhaltung der Zeitpacht und“ der Adminiſtration, S»."427. Von dein Grundſäßen, nach welchen die Vorzü glichkeit der Zeitfpacht oder Adminiſtration beſtimme? werden müſſe, und.daß dabey hauptſächlich auf die Umſtände des Eigenthü- mers Rückſicht zu nehnien ſey. S, 429. Daß die Wahl zwiſchen Adminiſtration und Zeitpacht nicht blos nach den Umſtänden der Eigenthümer, ſondern auch nach der Beſchaffenheit der Landgüter ſelber zu beſtimmen ſey. S«. 43 e2 84 37 XXXVI Summariſcher"Junhalt.; 58. 37» Was von dem 8.35. angenommenen Grattdſaß vor eine Anwendyng zus machen,“ und warum dieſes alles nur eigentlich von den Landgütern der Privat? Eigenthümer zu verſte- hen ſey«'S. 431+;; - 38. fe agen den unter einer Curatel ſtehenden Landgütern, die Zeikpacht am rathſamſten ey., 432+!= - 39+ Daß hingegen bey den in Concurs oder Liquidations-Proceß ſtehenden Gütern, die Ad- miniſtration angevathen werden müſſee+ S4432: 2 40+ WelcheBewirthſchaftungsart für das weibliche Geſchlecht die zuträglichſte ſey» S.433+ - 414 Von der für die durxc;; - 49« Daß ein gute Pächter auch den bewährten Ruhm eines ehrlichen Mannes vor ſich haben müſſe. S+ 438+ Eopp bey ver Wahl eines Pächters auch mit darauf, vb ex eine gute und-tüchtige Wir- thinn zur Ehegattin habe, zu ſehen ſey S. 439+; 5 51« Warum ein Eigenthümer bey der Wahl eines Pächters, auch auf die, Anzahl und Erzie- hungsart ſeiner Familie Rückſicht zu nehmen Urfache habe. S.., 439+; Ob bey Privat-Eigenthümern, welche mehr bey einander liegende Güter beſißen, eine Ge- neral- oder einzelne Verpachtung derſelben rathſamer ſey+ S. 449+ - 53« Warum die gewöhnliche zu den Zeitpachten beſtimmte Zeit zu kurz ſey, und dadurch den Pächtern zu der unordentlichen und übertriebenen Wirthſchaft, die man gemeiniglich von ihnen verſpüret, Anlaß gegeben werde, S« 44l+ 12.508: Ho z 54« Warum man bey Verpachtung ſeines Landgutes die Pacht nicht überſeßen, ſondern dabey jederzeit auf den muthmaßlichen Aufwand des Pachters und ſeiner Familie Rückſicht nehmen müſſe« S«- 443+ j: 4 DEX 255. Daß es ebenfalls nicht wohlgethatt ſey, ſöndern zu der unordentlichen und übertriebenen + Wirthſchaft der Zeitpächter mit Anlaß gebe, wenn von denſelben eine hohe baare Caution verlänget wird. S- 443+? Beſchluß dieſer Abtheilung« S«. 444» Drittes Drittes Hauptſtuü>. Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die landwirthſchaft- liche Wahrheiten darinn einen Einfluß haben. Er Erſter Abſchnitt. Von dem großen Nuten, der durch die Aufhebung der Gemeinheiten Überhaupt in der Lanbwirthſchaft geſtiftet wird. s. T. Von der Schädlichkeit der Semeinheiten,:und daß ſolHe, bey der vermehrten Bevölkerung | 3 der Staaten, doppelt nachtheilig ſind. Lt Nichts iſt für die Wohlfärth des Staats gefährlicher und ſchädlicher, als die Ein- 7« ſc unum eenma Sammer 2 Drittes Hauptſtü>. So lange die Erde weniger bevölfert war, mochten die Gemeinheiten, beſonders auf dem Lande, für weniger ſchädlich geachtet werden. Bey dem. durch die ſtärfere Be- völferung mehr vertheilten Eigenthum aber, werden deren nachtheilige Folgen imnzer größer, folglich die Hebung dieſes Uebels nothwendiger,. 675; Von dem allgemeinen Rechts-Satz, daß niemand in der Gemeinheit zu bleiben gezwungen werden könne, und daß ſich deſſen bisher nur wenige zu TTupe' gemacht. Der zu allen Zeiten angenommene und vorhin erwähnte Rechts- Saß, daß Ylie» mand wider ſeinen Willen in der Gemeinheit zu bleiben gewöthiget werden xönne, gab ſchon vorhin einem jeden die Befugniß, ſich aus der Gemeinheit zu ziehen, und, wenn es nicht in Güte geſchehen konnte, deshalb Richterliche Hülfe und Beyſtand zu ſuchen. Allein nur wenige haben ſich dieſer rechtlichen Befugniß bedienet. Man hat ſich durch unzählige aus dieſem Uebel entſtandene Proceſſe untereinander zu Grunde gerichtet, die Quelle deſſelben aber unverſtopfet gelaſſen. Hiedurch ſind ſo viele an dem gehörigen Genuß ihres Eigenthums zehindert:wor- den, und ſo viele mögliche und nüßliche Verbeſſerungen unterblieben. 4 Nicht allein die Eigenthümer, ſondern auch der Staat ſelber, har dabey unend- lich gelitten. Der durch die ſchädliche Gemeinheiten gehemmte Gebrauch des Gigenthums iſt die Urſache geweſen, daß ein großer Theil des wahren Reichthums des Landes gleich- ſam vergraben geblieben.; Faſt alles iſt über dieſen Punkt eingeſchläfert geweſen. Die aus den, beſonderß in der Landwirthſchaft, überall herrſchenden Gemeinheiten entſtehende. ſchädliche Folgen ſind zwar von einigen Vernünftigdenkenden eingeſehen, und deren Abänderung gewünſchet worden. Dabey allein aber iſt es auch geblieben, Nur wenige haben ſich ihres Rechts, um ſich aus dieſer unglücklichen Lage zu ſeen, bedienet, 0:8 zVas beſonders in den Königlich Preußiſchen Landen, uvm dieſes Uebel zu heben, zu neuern Zeiten geſchehen, und veranſkaltet worden. Zwar in verſchiedenen Ländern ſind treue Wächter und Vorſteher des Staats über dieſen ſo wichtigen Punkt aufmerkſam gemachet worden, und ſie haben, um eine ſo ſchädliche Hinderniß der allgemeinen Wohlfart nach Möglichfeit aus dem Wege zu räu- men, alle Mühe angewandt. Nirgends aber iſt ſolches mit mehrern Nachdruck und Emſigkeit, als in den Län- dern und Staaten des großen und weiſen Sriedrichs, ſchon ſeit einigen Jahren, geſche- hen. Dieſer ſo gütige und fix das Wohl ſeiner Unterthanen unabläßig ſorgende Landes» vater, hat den unter ſeinem Zepter lebenden- Theil von Europa, aus dieſer ſo ſchädlichen Schläfrigkeit Selber aufgemuntert, und aus eigner höchſten Bewegung, einem jeden, der ſich nicht muthwillig verblenden, ſondern Nath und Hülfe annehmen will, einen ſichern Weg, um ſich aus den läſtigen und zu ſeinem offenbaren Verderben gereichenden Gemeinheiten, ohne koſtbare Weitläuftigkeicen, zu ziehen, gebahnet. In allen Ländern der Königlich Preußiſchen Beherrſchung, ſiad zu ſolchem Ende verſchiedene Commiſſarien, welche die Aufhebung der Gemeinheiten, nach"Recht und Billigkeit, zu bewirken ſuchen müſſen, verordnet. DN , ie Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die 11. 3 Die ſämmtliche Landes- Collegia haben den ſtrengſten Befehl, über die Äeißige Betreibung-eines ſo nüßlichen und heilſamen Werkes ein wachſames Auge zu haben. - Ja, das Königliche Auge Selber wacher, dieſes ertheilten allgemeinen Königli- gemäße Ordnung, machet es alſo. nothwendig, daß ich, ehe ich die Einrichtung und Behandlung der, Gemeinheits- Aufhebungs- Geſchäfte-ſelber in nähern Betracht ziehe, dem geneigten Leſer zuförderſt die Gründe, warum dieſes Werk, ſo wohl für das gemeine Weſen, als die.in Gemeinheiten verwickelte Privatperſonen, ei- nen unendlichen Nußen gewähre, mit möglichſter Deutlichkeit vorlege.. 6.-F, Warum mit den1.2eweiſe von der Lrünlichkeit der Gemeinheits.- Aufhebung der Anfang gemachet werde.: ch bin zwar verſichert, daß.die beſondere Abhandlung der hierin einſchlagenden Wahrheiten, ſchon bey einem jeden Nachdenkenden, von ſelber eine Ueberzeugung von den erhabenen Vortcheilen dieſes von dem weiſeſten Könige geſtifteten Werkes gewäh- ren wird. Da aber der Mangel von dieſer Ueberzeugung, wie ſchon vorhin bemerkt worden, faſt die einzige Urſache iſt, warum hier noch von fo, vielen widerſprochen und widerſtrebet wird, ſo erachte ich es für nöthig, die Gründe, warum die Aufhebungen der Gemeinheiten ganz beſonders vortheilhaft ſind, in ihrem Zuſammenhange vorzutragen, und dadurch, in einer ſo guten Sache, den Weg zu einem deſto geneigtern Gehör zu bahnen. Was hievon geſaget werden ſoll, wird nachher bey der-nähern Abhandlung der verſchiedenen Separations- Geſchäfte, in den meiſten- Fällen, wiederum zum Grunde ge- leget werden können. Ich werde alſo von dieſer mir vorgeſeßten Ordnung einen doppelten Nußen ziehen. Man wird ſich in die Wahrheiten, die vorgetragen werden ſollen, nach- dem man von der Nüßlichkeit des ganzen Werkes überzeuget worden, weit eher einlaſſen, und eben dieſe Gründe werden mir auch wiederum zur Vollſtändigkeit der von den ver- ſchiedenen Gemeinheits- Aufhebungs- Geſchäſten feſtzuſeßenden Begriffe brauchbar u. M 6.8 worauf der Beweiß von der Trügzlichkeit der Gewmeinheits? Aufhebungen gebauet. wird. Alles, wodurch ein wahres Uebel. gehoben, oder ein wahres Gute geſtiftet wird, iſt nüzlich, und noch nützlicher iſt es; wenn nicht allein ein Uebel gehoben» ſondern auch zu gleicher Zeit etwas weſentlich Gutes dabey geſtiftet wird.. Ich darf wohl nicht befürchten, daß mir jemand dieſen, der Vernunft ſo. einleuch- tenden Grundſaß, in Zweifel ziehen, oder einen Beweis darüber fodern WDG ihc I| aber dieſes, fo'fayn ich die Ueberzeugung von der Nüblichkeit der Gemeinheits- Auf hebungen ganz ſicher darauf gründen, und meine Bemühung wird nur blos auf die Nachweiſung, daß durch das Separations- Geſchäfte entweder ein wahres Uebel gehoben, oder ein wahres Gute geſtiſte“ werde, oder beydes zu gleicher Zeit. geſchehe, gerichtet ſeyn durfen, Ohhe von dem Srundſat, Bon Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die x. 5 * Ohne-Verwegenheit, und ohne in das Uebertriebene:zu fallen, fann.man mit gy- fem Grunde: behaupten, daß alle-diejenigen, welche aus: ihrer bisherigem Gemeinheit ge» ſeßet werden, nichtalleim von einem: ſchädlichen Uebel befreyet, ſondern auch. dagegen ei- nes wahren Gutes theilhaftig werden. Mit Recht ſind alſo, dem vorhin. angenommenen Grundſaß gemäß, die Aufhebungen dex.Gemeinheiten,. zu den allernüßlichſten. Unterneh«- mungen zu rechnen: 62.75 Von den Gegenſtänden", die auf dem Lande unter Feld: tTachbaren, Dorf: LTachbaren;- Obrigkeit und Unterthanen, und den. Einwohnern des- Dorfes ſelber, am: gewöhnlichfren vorhanden: zu ſepir pflögen.- Die Gemeinheiten auf dem Lande, ſind heils:in Abſicht der daran Weil habenden Eigenthümer, und theils in Anſehung ihres Gegenſtandes ſelber,, in. Betracht zu ziehen. In: der erſtern Abſicht trift man Gemeinheiten. an: 1.) zwiſchen fremden Feld- Nachbaren, 2) Herrſchaftliczen Dorf-Nachbaren, 3) Obrigkeit und Unterthanen, und endlich) 4). den Einwohnern. des Dorfes ſelber;. ; Der Gegenſtand" der Gemeinheiten iſt zwar mancherley:(a). Die'gemeinſten und“gewöhnlichſten-aber, deren wir hier nur vorläufig gedenken wollen, beſtehen theils in uus: gemeinſchaftlichen Hütung,. und. theils in. vermiſchten. und. untereinander. liegenden ecfern. Wie und welchergeſtalt nun“ die Aufhebung der Gemeinheiten in Abſicht dieſer beyden. Gegenſtände für alle in dergleichen Vermiſchungen verwickelte nüßlich und vortheil- hafe ſey, wollen.wir,. um.das. Verſprochene erweißlich zu. machen„. kürzlich in- nähere Er- wägung. ziehen.;. Ca) Gemeinſchaftliche Holzungen, Jagden, Unterthanen:Dienſte und andere Präſtationen; find zwar ebenfalls hicher gehörige Gegenſtände, von deren jeden: an ſeinem Orte das nöthigebemerket und angezeiget' werden ſoll. Da' wir es aber gegenwärtig nur miteinem allgemeinen Begriff von. der Nüglichkeit der Gemeinheitsaufhebungen:zu thun“ haben ,- ſo: wird uns hiezu die gemeinſchaftliche Hütung und Vermiſchung der Aecker um ſv mehr hinlänglich ſeyn, als bey'denenſelben die Ein- ENT Eigenthums- am ſchädlichſten. iſt, folglich. deren Hebung. den. meiſten. Nuten ge- adret.. E; H.3 85 Von dem tTunen, der durch die Augeinanderſezung der Aufhütungs'-Gemeinbeiten zwiſchen Seld- LTachbaren., beſonders auf Seiten des Eigenthümers. oder dienſtdaren-Grundes, geſtiftet wird. Bey. Feld-Nachbaren iſt die Hütungs- Gemeinheit'der'gewöhnlichſte Fall, und über die Dienſtbarkeit. der Aufhütung. von fremden Herrſchaften oder-Dorfgemeinen wird faſt überall geklager.: Daß er für den Eigenthümer eine berrübte- Sache ſey, wenn er ſeinen'ihm durch das Recht des Tigenthums erlangten Grund und Boden mit fremden Heerden bedecket fieher, wird nicht allein von allen denjenigen, die ſich in dergleichen Umſtänden befinden, ? 3|, ein-- 6 Drittes Hauptſiu. eingeſtanden werden müſſen, ſondern es giebet auch ſolches die Natur der Sache voit ſelber. Sich das ſelbſt bedürfende Gras von fremden Vieh wegſreſſen zu ſehen, und ſolches weder zur rechten Zeit, noch auch für die gehörige Viehart ſchonen zu können, iſt gewiß eine ſehr ſchädliche Einſchränfung des Eigenchums. Noch empfindlicher und be- ſchwerlicher wird dieſelbe, wenn die aufhütende Feld-Nachbaren dem gemeinſchaftlichen Hütungsplaß der Lage nach näher, als der Eigenthümer ſelber, ſind, und dieſer daher, ehe er ſolche mit ſeinem Vieh betreiben kann, ſchon das beſte Gras von fremden Vieh aufgebe findet. Nicht ſelten wird hiedurch der ganze Genuß eines ſolchen Eigenthums vereitelt. Nach aufgehobener Gemeinheit, fällt dieſes alles weg, und das Recht des ſo ſehr verſchränften Eizenthums lebet gleichſam wieder auf. In der vorigen Verfaßung führte er nur bloß den Namen eines Eigenthümers, anjes8t aber iſt er auch in deſſen Ge- branch wieder hergeſtellet. Wird gleich ſein Eigentchum durch den Antheil, den er zur Befriedigung des auf- hütenden abtreten muß, an ſich kleiner, ſo kann er doch das ihm verbleibende ohne allen fremden Wiederſpruch, Einſchränfung und Hinderniß nußen, Bald dieſe, bald jene ſchon längſt beſchloßene, durch die Gemeinheit aber gehemmt geweſene vortheilhafte Ver- beſſerung in die Wirklichfeit zu ſeßen, hat er nunmehr freye Hände, und er kann verſi- er, entweder durch eine von den Vorfahren ungeſchickt gezogene Gränze, oder auc) durch nicht wohl überlegte alte Familien- Ver- träge, in dem Bezirk des andern dergeſtalt zu liegen, daß es ſolche, ohne das benach» harte Feld zu betreten, weder bearbeiten noch ſonſt nußen kann. Wie viel Unbequemlich- Feiten aus einer ſolchen ungeſchi>ten Lage für beyde Nachbaren entſtehen, giebet die Na- tur der Sache von ſelber. Bald giebet es über die Wege und Trifcen, welche der Eigen- thümer, um auf ſeinen Aker zu kommen, nöthig hat, allerley Zanf und Streitigkeiten, Bald entſtehet wegen der Hütung Uneinigkeit, und die Pfändungen des überlaufenden „Viehes ſind öfters von beyden Seiten, beſonders wenn die Eigenthums- Herren nicht eben in der beſten Freundſchafts- Uebereinſtimmung ſtehen, unendiich. Daß alles dieſes durch eine Verhältnißmäßige Vertauſchung ſolcher Aecker gar leicht gehoben werden könne, findet bey Vernünftigen keinen Anſtand. Geſchiehet aber ſolches, ſo iſt der daraus erwachſende Nuten offenbar, und wenn ex auch nur lediglich in Exſpa- T= arl - ene SGG GEH iE 8 Drittes Hauptſrük, Erſparüng'der vielen Proceßkoſten,'wozu Durch eine dergleichen Lage gemeiniglich eine ſehr reiche Gelegenheit gegeben wird, beſtehen ſollte.; S. I1, HSortſezung“des vorigen in einem zwepten Fall. Weit öfterer ereignet ſich der Fall, daß die Aec>er eines Dorfes in einer ungebüt lichen Weite von demſelben enklegen ſind., dagegen aber dem benachbarten Laudgute faſt bis vor das Hecken gehen, dergeſtalt, daß kein Stück Vieh, ohne davon Schaden zu be- fürchten zu haben,.au8getrieben werden fann. So vortheilhaft die'Nähe der Aecker iſt, ſo ſchädlich und nahtheilig iſt hingegen deren entfernte Lage. Ihre"Beaerung fällt ſchwer, und ihre Bedüngung unmöglich. Wird aber durch die Bemühungen der verordneten:Seyarations-Commißionen die:Sache dahin eingeleitet, daß zwiſchen dergleichen Feld- Nachbaren eine Verhältniß mäßige Vertauſchung ſolcher'Aecker zu Stande Fommt, ſo iſt, zumal wenn die Felder.der benachbarten Oerter.der Länge nach gegen einander-fortlaufen, der Nußen der dadurch ge- ſtifter wird, ganz offenbar. Die Aecker, die vorhin wegen ihrer Entfernung dem Derfe A. Faſt.gar nicht nußbar waren, werden-nunmehr dem Dorfe B. wegen ſeiner Nähe deſto nüßbarer und zuträglicher. Auch wird aller Schaden, ider.bey.der vorigen Lage von frem- den Vieh zu befürchten war, hiedurch von ſelber gehoben.; Und wer mag wohl die großen Vortheile, die das gemeine Weſen des Staats dadur. Mit Einem Worte, dergleichen aus der Gemeinheit geſeßte Dorf-Nachbaren ſind nicht mehr als eigentliche Dorf- Nachbaren, ſondern bloß als Feld- Nachbaren anzuſe- hen. Denn die Auseinanderſeßung und dadurch zugleich bewirkte richtige Beſtimmung der Gränzen machet ſie dieſen vollkommen gleich. 6. 15. In welchen Gegenden die Aufhebung dieſer Art von Gemeinheiten am nothwendigften ſey. Die Aufhebung der Gemeinheit zwiſchen Dorf- Nachbaren wird zwar aus den vorher angeführten Urſachen allenthalben nüslich, und billig das vornehmſte Augenmerk der verordneten Separations- Commißarien bleiben. Inzwiſchen giebet es gewiſſe Gegen- den, wo dergleichen Gemeinheiten auf eine ganz beſondere Weiſe überhand genommen KEN Hier iſt alſo auf ein dergleichen allgemeines Uebel auch die vornehmſte Sorgfalt zu richten. Nach meiner geringen Kenntniß, die ich von dem innern Zuſtande verſchiedener Provinzien habe, trift man, um hievon in den Königlichen Preußiſäyen Landen ein Bey- ſpiel zu geben, in Hinter- Pommern und der Priegniß- die meiſten in Gemeinheit ſtehen- den Dorf- Nachbaren an. In der erſtern Gegend iſt es nichts ſeltenes, in einem und eben demſelben Dorfe von 4- 5 und mehrern Befißern reden zu hören, und für etwas beforderes har man es zu halten, wenn man ein Landgut antrift, welches nur Einen Herrn hat, Die ſchlechte Wermögens- Umſtände des dortigen Adels, worinn ſich derſelbe zu alten Zeiten befunden hat, iſt wohl die nächſte Urſache davon geweſen, und man nimmt ſchon in unſern Tagen wahr, daß die Güter wieder nach und nach zuſammen gefaufet, und an Einen Beſißer gebracht werden. Inzwiſchen iſt doch die Anzat der hier befindlichen Dorf-Nachbaren gegen andre Gegenden noch bis anjeßt unendlich.: In der Priegnis war ehedem die Gemeinheit der Dorf- Nachbaren ebenfalls un» gemein eingerißeit, welches nunmehr aber ſonder Zweifel durch die allenthalben verord- nete Separations- Commißarien gar ſehr vermindert ſeyn wird. Sehr ſelten traf man vormals ein Dorf darinn an, wo der Beſißer fich als den Cigenthümer aller dazu gehöri- gen Pertinenzien anſehen konnte. Oefters kamen in einer Kleinigkeit 4- 5- und mehrere Eigenthümer, welche ein gemeinſchaftliches Recht daran harten, zuſammen. Ja, ich weiß mich von vorigen Zeiten einen Schulzen in der Priegniß zu erinnern, welcher 7 ver- ſchiedene Herven hatte. Die Vermögens- Umſtände der Gutsbeſiker können wohl an die- fen eingerißenen ſchädlichen Gemeinheiten keinen Antheil haben, indem es bekannt iſt, daß der dortige Adel von je her bemittelt geweſen. Vielleicht haben die Urſachen hievon in ungeſchickten Brüderlichen Theilungen, oder in einer gewißen Ehrbegierde, ſich einen Herry von vielen Gätern nennen zu fönnen, beſtanden. Inzwiſchen iſt dieſes ein Werk der Alcen, die in vielen Stücfen ganz anders, als zu unſern jekigen neuern Zeiten ge- ſchiehet, dachten, und welches daher den jekigen Beſißern nicht beyzumeſſen iſt. Die Urſachen hievon mögen beſtehen, worinn ſie wollen, ſo habe ich beyde be- merkte Gegenden, deren vielleicht in allen Ländern noch mehrere ſeyn mögen 7 nur deshalb zum Beyſpiel anführen wollen, damit diejenigen, die an deim Separationswerke arbei- ; ten, Bon Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit diet. 1x ten, in dergleichen Gegenden ihr Augenmerk hauptſächlich auf dieſe Art von Gemeinhei- ten, weil ſie unter allen die ſchädlichſte iſt, richten mögen. 6, 16 Von der Schädlichkeit der Gemeinheiten zwiſchen Obrigkeit und Unterthanen, beſonders wegen der vermiſcht liegenden Aecker.; Die Gemeinheiten zwiſchen Obrigkeit und Unterthanen ſind zwar wegen der Ord- nung, ſo die erſte durch ihr herrſchaftliches Anſehen in dem Gebrauch der gemeinſchaftli- ker ſowohl, als auch in Anſehung der gemeinſchaftlichen Feldhütung zwiſchen Obrigkeit und Unterthanen ent: ſtehen, durch die Aufhebung der Gemeinheiten gehoben und aus dent Wege geräumet werden. Alle dieſe, ſowohl aus der Vermengung der Aecer, als, auch wegen der in Ge- meinſchaft entſtehenden Feldhütung entſpringende Schädlichfeiten, gewinnen ein erwünſch- tes Ende, ſobald die zwiſchen Herrſchaften und Unterthanen bisher vorgewaltete Gewein- heiten auf eine billige und rechtliche Art gehoben, und einem jeden Theil der ihm zufom- mende Antheil von beyden beſtimmet, auch eines von dem andern abgeſondert worden. Ein jeder kann alsdenn ſeine Aerſtücken brauchen, und mit derjenigen Getreide- Art, die er für die vortheilhafteſte und der Aergüte am gemaßeſten hält, beſaen, wie er will. Nichts ſeßet der Bedüngung ſeiner Aecker weiter Gränzen, ſondern er kann 5 0 Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die. 13 ſo. weit, als es ſein Viehſtand' erlaubet; ungehindert gehen. Die Bewerkſtelligung der in ſeinem eigenthümlichen:Grund und- Boden bisher geſchlafenen Verbeßerungen ſtehet nun- mehr in ſeiner freyen Gewalt“, under“ darf weiter: nicht befürc. wegen ihrer vorzüglichen Erfahrungen als Meiſter in der Landwirthſchaft anzuſehen find erfordert werden."Ge Wie aber niemahl die Gerechtigkeit auſſer Augen geſeßet werden, ſondern ſolche billig in allen Dingen, folglich auch in dieſen wichtigen Landwirthſchaftsveränderungen den Vorſiß haben muß, ſo iſt hieraus offenbar, daß nicht bloß die landwirthſchaftliche Einſichten hiezu hinreichend ſind, ſondern die zu dieſem Endzweck beſtimmte Mittelsperſö- nen auch eine zureichende Kenntniß der Rechtswiſſenſchaft haben müſſen. Und zwar iſt dieſes um ſo nöchiger, als bey den Gemeinheits-Aufhevungs- Geſchäften nicht ſelten aller- lerlei fleine Streitigfeiten, zu deren Abmachung die Einſichten rechtsverſtändiger Männer Unentbehrlich ſind, vorzukommen pflegen. Zu wünſchen wäre es' zwar, daß es unſere Zeiten erläuben möchten, eine hinrei- ende Anzahl ſolcher Männer ausfündig zu machen, welche beydes, ein gründliches Wikſf ſen in der Rechtswiſſenſchäft, und die erforderlichen landwirthſchaftlichen Erfahrungen, gehörig mit einander vereinigten. Allein, da in unſerm mehr in das dunkle als helle zurücffallendem Zeitalter hieran nicht zu denken iſt, und man zufrieden. ſeyn muß, went man nur in einem jeden Fach die zu einem fo wichtigen Werke geſchickte Perſonen autrift, ſv wird ſolches allemahl ein vergebener Wunſch bleiben. Man kann:daher im Allgemeinen ohne Bedenken annehmen, daß zu den Gemein- Heits-Aufhebungs- Commißionen ein Oekonomie- und Juſtiz- Commiſſarius nötchig ſey, wenn die vorfommenden Fälle gründlich behandelt, und überall geſeßmäßig verfahren werden ſoll. Aus dieſen Gründen haben daher auch die in den Königl. Preußiſchen Staaten in allen Provinzien und Creiſen angeordnete Separations- Commißionen eine gleichmäßige Verfaſſung, wie ſolc» ſtiz-Collegiis bleibet alſo überlaſſen, redliche, in denen Rechten und in der Wirthſchaft-erfahr* „ ne Männer denen andern Commiſſariis für die Fälle ihres Neſſorts zuzuordnen, welche vor- »„» Rechmlich dafür ſtehen müſſen, daß alles legal zugehe, alle Intereſſenten. zugezogen, ihnen, das »„nöthige Gehör verſtattet, und eines jeden zur Ausgleichung. zubringendes Recht und Nußungs- .» Antheil in ſattſames Licht geſeßet werde. 6. 2- 6-27' Von öden Eigenſchaſteu und Pflichten eines hiezu erforderlicher Juſtiz.-Commiſſarius.:: Solchergeſtallt machet die Juſtiz. und die Landwirthſchaft hier.abermahl Geſell- ſchaft mic'einauder. und wir haben bey den Gemeinheits- Äufhebungru eben ſo wie bey den Gütertaren„ eines Defonomie- und Juſtiz- Commiſſarius nöthig. Was beyde für Eigenſchaften an ſich haben, und worinn ihre-Einſichten beſtehen müſſen, haben wir bereits in denz 1ſten Bande im 2ten Hauprſtücke umſtandlich ausgefüh- ;: ref, Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die ec. 19 ret, und wir werden uns darauf, weil in beyden Fällen gleiche Geſchicklichkeit erfordert wird, ganz ſicher beziehen können.: In Anſehung der für den Juſtiz-Commiſſarius nöthigen Redlichkeit iſt um ſo mehr alles dasjenige, was c.1:4. 61. S. zr1 davon geſagec worden, anher zu wiederho- len, als auch zu dieſem Geſchäfte ſchon vorhin in Pflichten ſtehende und auf die Juſtiz vereydigte Männer verordnet zu ſeyn pflegen. Eine hinlängliche Kenntniß von landwirthſchaftlichen Dingen iſt für einen Ju- ſtiz-Commiſſarius,«wenn er ſie zugleich mit beſißet, eine ſehr nüßliche Sache, und ſie wird ihm in den ihm bey dieſem Werke obliegenden Geſchäften viele Erleichterung ver- ſchaffen. Jnzwiſchen iſt die Rechtswiſſenſchaft die Hauptſache, worinn er erfahren und geübet ſeyn muß. Die Arbeiten, die er bey der Auseinanderſeßung ſelber zu unternehmen hat, be- ſtehen eben ſo, wie bey den gerichtlichen Taxations- Geſchäften c. 1. 5.63 und 64 bemerfet worden, in allen ſchriftlichen Ausfertigungen, Führung eines richtigen und deutlichen Pro- tocolls, Entwerfung der Inſtruction für den Landmeſſer,“ und endlich, wenn die Sache durch ein gürliches Abkommen zum Schluß gediehen iſt, in Abfaſſung eines ordentlichen mit möglichſter Deutlichfeit und ohne die geringſte Zweydeutigfeiten aufgeſekten Receſſes. Beſonders iſt der Legitimations-Punct, und daß Niemand, deim ein Recht zu widerſprechen gebühret, unvorgeladen bleibe, eine Hauptſache, deren Berichtigung vor allen Dingen von dem Juſtiz- Commiſſarius beſorget werden muß.; Und will die Sache ſich nicht in Güte heben laßen, ſondern es'muß ſelbige, auf Andringen eines oder des andern Intereſſenten, zum Spruch inſtrzyirer werden, ſo iſt die- ſes ebenfalls ein Werk, welches demſelben, damit dabey überall geſesmäßig verfahren werden möge, zu behandeln oblieget. Dieſes ſind fürzlich die Haupt- Eigenſchaften und Pflichten eines bey dem Ge- meinheits- Aufhebungswerke beſtellten Juſtiz- Commiſſarius, S. 28. Daß ein zur Gemeinheits- Aufhebung brauchbarer Oekonomie: Commiſſarius mit allen den. Kigenſchaften, die bereits in dem Zweyten ZauptſtücF des Erſten Bandes 5. 68 bis 73: in gerichtlichen Taxations Fällen bemerket worden, begabet ſeyn müſſe. Soviel die Eigenſchaften eines Oekonomie- Commiſſarius anberriffe, ſo muß der- ſelbe, wenn ich die c. 1. 6. 68 bis 73 davon gemachte umſtändliche Abſchilderung fürzlich wiederholen ſoll, ein vollkommener in Theorie und Erfahrung gegründeter Landwirch ſeyn, ſein Oefonomiſches Wiſſen nicht bloß aus Büchern erlernet, ſondern ſolche vornehmlich einer eigenen langwierigen Erfahrung zu danken haben, ſelber ein landwirchſchaftlihes Eigenthum beſißen und bewirthſchaften, ſoviel möglich ein Nachbar von den Gemeinheitg- Intereſſenten, und zwar nicht wegen Alters unvermögend, doch aber auch von geſeßten männlichen Jahren ſeyn. Oekonomie- Commiſſarien, bey denen man vorbenannte Eigenſchaften beyſammen finder, werden nicht allein richtige und zuverläßige Taxen entwerfen, ſondern auch bey dem ſo wichtigen Geſchäfte der Gemeinheits- Aufhebungen brauchbar ſeyn, gC2 6. 29. 20 Drittes Hauptſtück. 6. 549 Von den Talenten und TTaturgaben, die ein geſchickter Oekonomie- Commiſſarius noch auſſerdem beſizen müſſe, beſonders daß er das vorfallende ähnliche leicht wahrzu- nehmen, und mit einander zu vergleichen im Stande ſep. Auſſer dieſen allgemeinen bey einem Oekonomie-Commiſſarius erforderlichen Ei- genſchaften, werden, in Anſehung der Auf hebungs- Gemeinheits- Separationsgeſchäfte, noch zwey beſondere Naturgaben oder Talente erfordert, welche bey Aufnahme einer ge- richtlichen Abſchägung entbehrlicher, und nicht von gleicher Nochwendigfeit ſind. Die erſte von dieſen einem zur Aufhebung der Gemeinheiten völlig brauchbaren und geſchickten Oefonomie-Commiſſarius erforderlichen beſondern Talenten und Naturga- ben, beſtehet in einer gewiſſen Fähigkeit, die Aehnlichfeiten der Dinge leicht wahrzunehmen, und mit einander zu vergleichen. Dieſe natürliche Fähigkeit führer, nach dem Ausdruck der Weltweiſen, den Nahmen von Witz. Ein vollfommen geſchickter Oekonomie- Com- miſſarius, deſſen Bemühungen bey den Gemeinheits- Aufhebungen von einem glücklichen und erwünſchten Erfolge ſeyn ſollen, muß daher mit Recht zu den wißigen Köpfen, wie man ſich gemeiniglich auszudrücken pfleget, gezählet werden. Daß-ein leichtes Wahrnehmen des Aehnlichen und eine glückliche Verbindung deſſelben eine zu dieſem Geſchäfte nothwendige und faſt unentbehrliche Sache ſey, ergiebet ſich daraus von ſelbſt, weil faſt in allen Separations-Fällen die Abtretung einer Sache durch Ueberlaßung einer andern gehörig entſchädiget werden muß. Zu dieſer Entſchädi- gung aber iſt ein vollſtändiger und öfters mit Einem Blick zu überſehender Begriff von dem Aehnlichen, unentbehrlich. Commiſſarien, die hierunter feine natürliche Fähigkeit beſiz- zen, und bey denen die Entde>ung des Aehnlichen mic unendlichen Schwierigkeiten ver- bunden iſt, ſind in dieſem Fache, wenn ſie auch noch- ſoviel gründliche Kenntniß in den landwirthſchaftlichen Wiſſenſchaften haben, wenig brauchbar. 6. 30. Daß ein zu den Gemeinheits- Separations- Seſchäften vollkommen fähiger Oekonomie: Com: miſſarius auch die Gabe eines deutlichen und nachdrucklichen Vortrages beſizen müſſe. Die 2te beſondere natürliche Fähigkeit, die von einem Gemeinheits- Separations- Oekonomie- Commiſſarius nach der wahren Beſchaffenheit der Sache erfordert wird, beſte- het in der Gabe eines deutlichen Vortrages. Bey der Aufnahme einer gerichtlichen Taxe kann ein gründlicher und erfahrner Landwirth dennoch gute Dienſte ſtiften, wenn ihm gleich dieſes Talent fehlet. Die Mit- Gegenwart eines geſchickten Juſtiz- Commiſſarius wird ſolches allemahl, wenn er ſich nur von den eigentlichen Gründen des Oekonomie- Commiſſarius allenfalls in einem zerglieder- ten Befragen gehörig unterrichtet hat, durch eine deutliche Faſſung des Protocolls hinläng- lich erſeßen können. Allein, bey den Gemeinheits- Separations- Geſchäften muß der Oe- konomie- Commiſſarius ſelber ſprechen. Cine jiille, von dem Dritten ihmerſt abzufragen- de Beurtheilung, iſt, wenn ſie auch noch ſo gründlich wäre,-nicht hinreichend. Er muß im Stände ſeyn, den Partheyen ihre öfters vngegründete Einwendungen auf eine über- zeugende Art zu wiederlegen, und ſie durch eine gewiſſe natürliche Beredſamkeit zu demje- nigen, was ſie ſonſt für ſchädlich und nachtheitig anſahen, zu bewegen. 65 a Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die 1. 321 Daß dieſe Fähigkeit des deutlichen Vortrages und einer gewiſſen natürlichen Be- redſamfeit nicht bloß den Juſtiz-Commiſſarien, ſondern auch den Oekonomie-Commiſſarien in dieſem Geſchäfte eigen ſeyn müſſe, iſt daraus offenbar, weil die leztern die Gründe, wodurch die Partheyen zu einem gürlichen Abkommen geneigt gemacht werden ſollen, haupt- ſächlich in ihrer Gewalt und Händen haben. Ein aus der erſten Quelle entſpringender Vortrag, har daher natürlicherweiſe einen weit mehrern Nachdruck, und wirket eine weit Fräftigere Ueberzeugung, als wenn er erſt durch einen fremden Mund gehen ſoll. O4: ZE: Daß es, um inallen einzelnen Krepyſen und Bezirken. dieſe Commiſſions-Stellen mit dergleichen tüchtigen Männern zu beſetzen, die dazu erforderlichen Subjecta ausfindig zu machen, nicht anders als ſehr ſchwer fallen könne. Wie aber, wird man vielleicht hiegegen einwenden, iſt es möglich, daß in einem großen Lande, und unter einem ausgebreiteten Zepter ſo viele tüchtige Perſonen, die des» halb in der faſt unzähligen Menge von Kreyſen anzuordnen ſind, aufgefunden werden können? Die nöchige Beſeßung der Landes-Collegien, und ſoviel andre öffentliche zur allgemeinen Wohlfarth nöchige Verwaltungen, nehmen ſchon den Kern der Beſten und Ge- ſchiteſten im Lande weg. Woher ſollen nun noch dieſe kommen? deren Anzahl ſich in einem großen Königreiche gewiß höher, als-man glaubet, beläuft, Der Einwand iſt gegründer. Ich habe ihn ſchon öfters ſelber in Betracht gezo- gen, und jedermann wird geſtehen müſſen, daß an Männern von dieſer Fähigkeit eher ein Mangel als Ueberfluß ſey. Vielleicht iſt ſolches auch eine Urſache, warum dieſes heilſa- me Werk noch nicht allenthalben einen ſolchen erwünſchten Fortgang, als es unter dew Aufmunterungen des weiſeſten und gnädigſten Königes und aller ſeiner Räche hätte haben können und ſollen, gehabt hat. %::4632: Daß es gut ſeyn würde, wenn das Separations- Werk der dazu verordneten Commiſſarien einziges Sauptgeſchäfte wäre. Die in dieſem nie"genugſam zu betreibenden Geſchäfte etwa hie und da wahrge- nommene Schläfrigkeit mag auch vieleicht mit aus dem Grunde herrühren, weil es den dazu ernannten Commiſſarien nicht ihr eigentliches Hauptgeſchäfte iſt. Alle Dinge aber, die nur als Nebenſachen behandelt werden, verlieren dadurch in ihrem Betriebe und Aus- führung gar ſehr. Die Juſtiz- Commiſſarien ſind, wie bereits bey anderer Gelegenheit erwähnet worden, Perſonen, die ſchon vorhin in öffentlichen Bedienungen ſtehen, deren Vernach- läßigung ſtrafbar, und ihren Pflichten zuwider ſeyn würde. Sind gleich zuweilen bey dieſen ihren ordentlichen Amts- Verrichtungen Tage und Stunden, worinn auch andere Geſchäfte unternommen werden könnten, übrig, ſo wollen doch ſelbige nur ſelten zu einer recht gründlichen Ausführung, der ihnen zugleich mit aufgetragenen Separations- Ge- ſchäfte hinreichend ſeyn. Die Sachen werden daher, wie es auch faſt nicht anders ſeyn Fann, öfters übers Knie gebrochen, oder doch, weil man wegen Mangel der Zeit die Geſchäfte mitten in ihrem beſten Fortgange abbrechen müſſen, in die Länge gezogen, und dadurch viele unnöthige Koſten verurſachet, von welchen allen den ES C 3 0 22 Drittes Hauptſtü>. ſo die ihnen aufliegende verſchiedene Pflichten gerne insgeſammt be i Recht Fei u Pope Mn A 9 gef Beinen, us Mit den Oekonomie- Commiſſarien hat es eine faſt gleiche Bewandniß.: ſie.gleich auſſer dieſen ihnen aufgetragenen Separations- Geſchäften Feine ka breadr 0 liche- Amtsverrichtungen über ſich, ſo leget ihnen doch die Betreibung ihrer eigenen Wirchſchaft mancherley Hinderniſſe in den Weg, wodurch ſie von dem emſigen und fleißi- gen Betreibe dieſes Werkes abgehalten werden. Auch der ſtärkſte Patriotiſche Geiſt wird dennoch immer ſeine eigene Geſchäfte den Geſchäften ſeines Nachbaren und Mitbürgers vorzuziehen geneigt ſeyn, und wo findet man denjenigen Grad der Selbſtverleugnung, wo man jene dieſen aufzuopfern bereit wäre? So lange wir nicht eine Platoniſche Welt be- wohnen, iſt hieran nicht zu denfen. Selbſt diejenigen Dekonomie-Commiſſarien, die es hierunter mit ihren Nächſten am vedblichſten meynen, erwählen dennoch zu den ihnen aufgetragenen Separations-Geſlchäf- ten gemeiniglich nur ſolche Zeit, in welcher ſie von ihren eigenen Wirthſchafts-Angelegens heiten am wenigſten gehindert werden. Und kann man ihnen auch wohl ſolches bey der natürlichen vorzüglichen Sorge für ihre Kinder und Familien verärgen? Nicht ſelten hat der Juſtiz- Commiſſarius alsdenn, wenn der Defonomie-Coms- miſſacius ſich von ſeiner Wirthſchaft entreiſſen kann, andere wichtige Amtsverrichtungen, welche ihm, ſo gerne er auch wollte, in den vorgeſchlagenen Commißions- Termin einzus willigen nicht verſtatten, Was kann daraus anders als Verzögerung ,- Aufhaltung und Langwierigkeit des ſo heilſamen Gemeinheits- Aufhebrngs- Werkes entſtehen!, Die Partheyen ſelber werden durch dieſe Langwierigfeit, wenn ſie auch gleich im Anfange von dem beſten Willen geweſen, ſchläfrig und verdroſſen, und es gehet manches wichtiges Augeinanderſeßungs- Project, welches, wenn es gleich im Anfange, mit meh- rern Eifer betrieben, und hintereinander abgethan werden. können, glücklich zu Stande gebracht ſeyn würde, darüber verloren,; - 6. 33- Es wird ein Vorſchlag gewaget, wodurch alle vorbenerkte Zinderniſſe. gehoben„und das ganze Gemeinheits- Auf hebungswerk ganz ungemein befördert und beſchleuniget werden könnte. Wäre es daher, bey den vor-angeführten Urſachen, nicht ein wahrer Patrioti- ſcher Wunſch, daß nicht in einem jeden Kreyſe, ſondern nur in einer jeden Provinz, 2 bis 3 dergleichen Separations-Commißionen, nachdem es die Gröſſe und der Umfang der Provinz nöchig macher, angeordnet würden? So ſehr ijk unſere heutige Welt von geſchiften Leuten noch niche entblößet, daß nicht 2 oder 3 Männer von vorbeſchriebener Fähigkeit darinn aufgefunden werden ſollten. So viele aber, als, wenn in einem jeden Kreyſe beſonder? Commißionen angeſeßet wer- den ſollen, hiezu erfordert werden, fann man von dem gemeiniglich mehr mechaniſch handelnden, als wirflich denfenden Haufen, der hierinn nicht beſonders unterrichteten Fandwirthe nicht erwarten. -- Würde es gut befunden, daß dieſen Provinzial- Separations-Commiſſarien, in den Königlichen Landes- Collegien, und zwar den Oekonomie- Commiſſarien in den Krie- ges- Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die 1. 23 ges- und Domainen-Cammern, den Juſtiz- Commiſſarien aber in den Regierungen Sis und Vortrag zugeſtanden werden ſollte, ſo könnte ſolches zur Beförderung dieſes: ſo heil- ſamen Werkes von ganz beſondern Nußen ſeyn. Gedachte hohe Landes- Collegia erhiel- fen durch dieſer Räthe“ mündlichen Vortrag von der Lage der verſchiedenen Sepavations- Geſchäfte; und den dabey öfters nur allein vonihnen zu entſcheidenden Zweifeln eine weit ſicherern, gründlichern und geſchwindern Unterricht, als ihnen jemal durch die ge- wöhnliche ſchriftliche Berichte zufommen können; und dasjenige, wozu, wegen May- gel eines hinlänglichen und deutlichen Begriffes, nicht ſelten Wochen und Monate erfor- derf werden, würde alsdenn in einer Stunde beſchloſſen werden können; und die Com- miſſarien ſich dadurch in den Stand, in der Sache fernerhin ohngehindert, und ohne lan- ges Warten fortzugehen, geſeßet ſehen. Wäre es gleich nicht dergleichen Commiſſarien eine gewiſſe beſtimmte Beſoldung, welches doch. wohl wegen der ſo vielen an die zu verur- ſachende Koſten ſich ſtoFende"Gemeinheits Intereſſenten zu wünſchen ſeyn möchte, aus- zuſeßen gefällig; ſo würden doch den Commiſſarien/ weil ſie in. ſteter Bearbeitung der Separations- Geſchäfte verblieben, ſich alsdenn von andern, ſowohl häuslichen als Amcs- geſchäften loßzuwickeln-möglich fallen./ Die Defonomie- Commiſſarien könnten in ihren. eigenen Wirchſchaften, entweder durch: Verpachtungen over Adminiſtrationen ſol, I| dieſes leßtere nicht möglich, ſo iſt und bleibet eine dergleichen Gemeinheits- Aufhebung allemal verwerflich, und es, werden ſich billig und vernünfrig denkende Män- ner auf keinerley Weiſe damit abgeben.; Ich will, um hierunter einem jeden deſto deutlicher zu werden, ſolches mit einem Beyſpiel erläutern. Titius beſißet auf des Cajus Grund und Boden ein Aufhütungs- Recht, durch deſſen Aufhebung Cajus ſein Guth auf viele 1000 Rthlr. verbeſſern kann. I dem Titius wegen anderweitigen reichlichey Weide, dieſe Aufhütung entbehrlich, der- geſtalt, daß ex durch eine verhältnißmäßige Geldſumme,'oder. Abtretung eines andern Grundſtückes, hinlänglich entſchädiget werden fann, ſd wäre es ein bloßer Eigenſinn, wenn er hierunter zuwider ſeyn, und die Vortheile des Cajus x durch ſein Wiederſprechen verhindern wollte. Und dieſes wäre der Fall, wo. die Commiſſarien ſich durch die nur auf einer Seite entſtehende Vortheile, von der Gemeinheits- Aufhebung nicht zurücke halten laſſen müſſen.+ Hat aber Titius keine andere für ſein Vieh zureichende Weide, ſondern er muß, wenn er dieſes ſein Aufhürtungsrecht fahren laſſen ſoll, ſeinen Viehſtand offenbar ſchwä- . 6. 44 Watum, wenn nach angeſtellter vorläufigen Unterſuchung, die Gemeinheits: Aufhebung für nuglich erFannt wird, die Berichtigung des Zegitimationspunkts alsdenn die Zauptſache bey dieſem Geſchafte ſey. Sind Commiſſarien bey der vorläufigen Unterſuchung überzeuget worden, daß die Gemeinheits- Aufhebung nicht allein möglich, ſondern auch auf die eine oder andere Ark wirklich nüßlich ſey, und ohne Verleßung der Gerechtigkeit geſchehen könne, ſo iſt alsdenn Fein weiterer Anſtand, die Sache ſelber in gehörigs Bearbeitung zu nehmen, übrig. Damit nun ſolches in der gehörigen Ordnung geſchehe, und niemand, der än der gemeinſchaftlichen Sache ein Recht hat, dabey ungehöret bleibe, ſo iſt der Legitimations- Punk: billig das erſte, auf deſſen Berichtigung man bedacht ſeyn muß. Die Vernunft und natürliche Ordnung eines jeden rechtlichen Verfahrens giebek es ſchon von ſelbſt an die Hand, daß alle hierunter begangene Fehler und Unterlaßungen die ganze Handlung vernichten und ungültig machen. Denn eben ſo wenig jemand unge- höret, oder wenigſtens unvorgeladen, durch einen richterlichen Ausſpruch verurtheilet wer- den kann, eben ſo wenig mag auch in dieſer wichtigen Sache ohne gründliche Vernehmung ſammtlicher Theilhabenden, mit Beſtande rechtens etwas vollbracht werden. Daß im übrigen die Berichtigung der Legitimation hauptſächlich ein Werk und Geſchäfte des Juſtiz-Commiſſarius ſey, iſt ſchon oben bemerket worden, und nicht ohne Grund mag man behaupten, daß dieſer Punke deſſen Gegeawart hauptſächlich nochwen- dig mache,? j 6. 45. In wie weit bey der Behandlung dex Gemeinheits- Auf hebungs- Geſchäfte nicht blos die gegenwärtige Beſitzer, ſondern öfters auch diejenige, die an der gemeinſchaftlichen Sache ein entferntes Recht haben, vernommen ynd mit zugezogen werden müſſen. Daß die gegenwärtige Beſikßer der gemeinſchaftlichen Sache, und alle diejenigen, die. einen gegenwärtigen wahren. Nuten davon haben, bey der Behandlung des Aufhe- bungs- Geſchäftes zugezogen, und mit ihren Meynungen oder Einwendungen gehöret werden müſſen, daran wird wohl niemand einen Zweifel tragen. Allein, es ereignen ſich öfters Umſtände, wo.auch Perſonen, die an der ausein- anderzuſeßenden Gemeinheit nur ein entferntes Recht haben, nicht allemal gänzlich über- gangen werden können, Obgleich von den gegenwärtigen Intereſſenten, ohne der ganzen Handlung dadurch eine Ungültigfeit zuzuziehen, niemand ungehöret bleiben kann, ſo iſt doch die Anzal der Theilhabenden ohne Noth zu vermehren deshalb nicht allemal rathſam, weil öfters ein einziger eigenſinniger Kopf das ganze Werk verderben, und durch einen ungegründeten Widerſpruch alles nüßliche rückgängig machen kann. Ueberhaupt lehret die Erfahrung, daß die Vielheit der Intereſſenten dieſes Geſchäfte gar ſehr erſchwere.' Aus dieſem Grunde wird es nicht überflüßig ſeyn, wenn wir diejenigen, die wegen eines entſernten Rechtes zu den Gemeinheits-Aufhebungen mit zugezogen werden müſſen, etwas näher Fennen lernen,: 6. 46. Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit 1. zx 8. 46. Wie vielerley Arten von Gutsbeſitzern es gebe, und welchen darunter eine uneingeſchränkts Gewalt, mit den in Beſitz habenden Grundſtücken zu gebühren, zugeſtanden werden könne, Die gegenwärtige Beſiker der in Gemeinheit ſtehenden Grundſtücke haben an died ſelbe entweder ein vollſtändiges auf feinerley Weiſe eingeſchränktes Eigenthum, oder ſid ſind davon zwar wahre, aber doch nur Zeit-Eigenthümer, oder ſie beſißen ſolche lediglich als bloße Genießbraucher auf eine beſtimmte Zeit. Daß die erſte Art von Beſißern alle bey den Gemeinheits- Aufhebungen vorfal» lende Veränderungen ohne jemandes Befragung und Einwilligung vornehmen könne, ver- ſtehet ſich von ſelbſt. Nur bloß bey denjenigen unter ihnen, die entweder noch in der Minderjährigkeit ſtehen, oder denen ſonſt die Geſeße aus andern Umſtänden die freye Ver- waltung ihres Vermögens benommen haben, iſt die Gegenwart ihres Vormundes oder Curatoris nöthig(a). Allein, in wie weit die beyde andre Arten von Beſißern, nehmlich die nur-ein Zeit- Eigenthum, oder gar einen bloßen Genießbrauch habende, für ſich und ohne ausdrücklichen Beyrath ihrer künftigen Nachfolger, hierunter etwas gültiges ſchließen können, iſt eine Frage, die bey dieſem wichtigen Geſchäfte nicht auſſer Augen geſeßet werden kann. Die- ſen Punkt auf einen ſichern Fuß zu ſeßen, und deshalb etwas gewiſſes zu beſtimmen, iſt um ſo nöthiger, als bey den adelichen Landgütern dergleichen Fälle ſehr oft und häufig vorfommen,. Ich erinnere aber hierbey, wie bereits 6. 23 geſchehen, nochmahl, daß ich, mich hierunter an keine beſondere Geſeke und Vorſchriften binden, ſondern, um jedermann in allen Staaten und Ländern nüßlich zu ſeyn, die Sache bloß nach der natürlichen Billigkeit vortragen werde, 2; (a) Daß die Gemeinheiten, an welche Minderjährige, Wähnwißige, oder wegen Verſchwendung unter Curatel ſtehende, Theil haben, bey ihrer Aufhebung ſchr vielen Schwierigkeiten unterwor- ſen ſind, iſt allen denjenigen, die an dieſem Geſchäfte arbeiten, aus der täglichen Erfahrung zur Gnüge bekannt.- Auch bey den allerbiliigſten und vernünfſtigſten Vorſchlägen, kann kein Curator oder Vormund den geringſten Schritt thun, ohne deshalb bcy der ihm vorgeſeßten Inſtanz ange- fraget, und die erfoderlichen Verhaltungs- Befehle eingeholet zu haben. Wie viele Zeit und Ko- ſien hiedurch verloren gehen, begreifet leicht ein jeder, dem die hierunter gewöhnliche Vorgänge nicht unbekannt ſind. Aus dieſer Urfache iſt es rathſamer, daß man die auf den Landgütern der Unmündigen be- findlichen Gemeinheiten, bis zur Volljährigkeit ihrer Eigeathümer unberühret läſſet. Maa richtet dabey doh ſelten etwas aus, indem die Vormünder, zu ihrer Decfung, hier über Kleinigkeiten nicht ſo ſchlechterdings weggehen können, ſondern die Gerechtſame ihre Pflegbefohlnen auf das äuſſerſie vertheidigen müſſen. So länge aber cin Theil, ſchlechterdings auf ſein Recht, ohne das geringſie nachgeben zu wollen, beſtehet, Fann ein Vergleich und gütliches Abkommen, als worauf die Commiſſarien jederzeit ihr vornehmfies Augenmerk zu richten haben, nicht anders als ſchr ſchwer zu Stande kommen. 8. 47- 72 Drittes Häuptſtü>. ein Eigenthümer, der auf einem Landgut nur ein Zeit-Eigenthum hat, bey Thei- erwechſelungen und vertauſchungen der Grundſtücke, in ſo ferne der Werth des Gutes dadurch nicht verringert wird, freye Zände habe. Daß ein Eigenthümer, wenn er gleich nur ein Zeit-Eigenthum, welches er nach ſeinem Tode oder bey einem andern ſonſt beſtimmten Vorfall wieder abtreten muß, hat, weit mehrere Gewalt in der Verwaltung der beſißenden Sache, als ein bloßer Genieß- Braucher habe, iſt ein Saß, Den alle Rechte beſtätigen. Hieraus folget von ſelbſt, daß derſelbe auf den in Beſiß habenden Landgütern' auch weit mehrere Beränderungen, als ſonſt einem Genießbraucher zuſtehet, unternehmen könne. Däß auch lungen, V Alle Theilungen, Vertauſchungen undUmwedſelungen der Grundſtücke, wodurch der Werth des Gutes-weder verringert wird, noch die Einfünfte deſſelben geſchwächet wer- den, ſtehen daher in ſi iner freyen Macht/ umd ſeine künftige Nachfolger, die gegenwärtig: nur ein entferntes Recht haben, find ihn Daran zu hindern nicht befugt. 3 Iſt aber dieſes, ſo iſt feine gegründete Urſache vorhanden, warum dieſelben bey den Gemeinheits-Aufhebungen mit vorgeladen und vernommen verden ſollen. Die Sache wird, wie bereits 8. 45 erinnert worden, läuftig gemacht. JI. 40ö- Warum und in wie weit die Lehnsfolger, künftige Fideicommiß: Erben, un? Ehefrauen in den zur Miitgabe verſchriebenen-GSrunditücken,'bey.den Gemeinheits-Aufhebungen nicht mit vorgeladen werden dürfen. Zu der Zahl ſolcher Gutsbeſißer,, die ein bloßes Zeit-Eigenrhum haben, Fehören vornehmlich die Hehnsträger, Beſitzer'der Sideicommiſſe, 911d Kbhemaänner, denen von ihren Ebefrauen ein Sandgut oder andres 18ndliches GrundſtüF zur Mnitgabe ver- ſchrieben und eingebracht worden. Alle dieſe haben kein vollſtändiges, ſondern nur Zeite Eigenthum an der in Beſiß habenden Sache, weil ſie ſolche nicht nach ihrem freyen Wil- len veräußern oder vererben, ſondern an die durch Geſeke oder Verträge beſtimmte Nach- folger verlaßen müſſen.-! NIE. : Es entſtehet daher die Frage, ob bey den Lehnen und Fideicommiß-Güthern die Lehnsfolger und künftige Fideicommiß- Erben(a), und bey den-Dotal-Grundſtücken die Ehefrauen ſelber, zu den Gemeinheits-Aufhebungs-Commißionen mit vorzuladen, und über die gethane Vorſchläge mit ihrer Nothdurft zu hören, nothwendig ſey? Die Entſcheidung derſelben ergiebet ſich aus dem vorhin angenommenen Grundſaß von ſelbſt. Und ich halte, nach der natürlichen Billigkeit,„die Vorladung und Zuziehung dieſer nur bloß ein entferntes Recht(deſſen Wirklichkeit ſie öfters gar nicht erleben,) haben- den Perſonen um ſv mehr überflüßig, als bey allen Gemeinheits-Aufhebungen vorausge- ſeßet wird, daß ſolche nicht zur Verſchlimmerung, ſondern offenbaren Verbeſſerung der in Gemeinſchaft ſtehenden Grundſtücke gereichen, und, weun ſolche nicht, erlanget werden kann, unterbleiben müſſen.. 05 So wenig nun ein Lehnsfolger, künſtiger Fideicommiß-Erbe und Ehefrau ſich ſonſt ze einer in den künftig auf ſie kommenden Grundſtücken vorzunehmenden Verbeſſe- rungen dadurch nur ohne Noth erſchweret und weit- Von Aitfhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die tc. 33 rungen widerſeßen können, eben ſo wenig mag auch denſelben eine Befugniß, denen von den gegenwärtigen Beſißern eingewilligten und als nüßlich erfannten Gemeinheits-Auf- hebungen zu widerſprechen, zugeſtanden werden. Denn haben gleich dergleichen Zeit- Eigenthümer fein uneingeſchränktes Eigen- thum, ſo ijt doch ſolches ein wahres Eigenthuma, welches, ſo lange nicht eine offeitbare Verſchlimmerung nachgewieſe» werden Fann, ſchlechterdings eine freyg und ungehinderte Verwaltung des in Beſiß habenden Grundſtückes mit ſich führet. Was wäre ſonſt zwi- ſchen einem dergleichen TGigenthümer und einem bloßen Genießbraucher für ein Unterſcheid? (a) In den Königlich Preußiſchen Landen iſt in dem ſchon mchrmal angeführten Edict vom 2xten October 1769, 6. 2. deshalb folgendes verordnet. Bey Sideicomnnß- und Lehngütern bedarfs der Vorladung der nächſten Zehn und Fideicomimiß: Erbfolger, oder auch der Zebnsberren, in Feinent andern Sall, als wetzn der Beſitzer zur Zeit der Lommiſſion ſelb/? keine Zehnsſähige Poſterität Hat. Sat er dieſe, ſo iſt er allein die Rechte ſeines Sutes zu vertreten, zuzulaſſen, ohne daß je: mals auf ihn, oder ſeine Erben, ſo wenig gegen den Zehnsberrn, als gegen die Fidei« commiß- oder Zehnsfolger eine Verantwortung darüber fallen Lönnez; jedoch bleibt in allen Fällen dem Lehnsherrn und denen Fideicommiß- und Zehnesfolgern vorbehalten, ohne Erwartung einiger Ladung bey dergleichen Commiſſionen zu erſcheinen, und die Güter, deren Anfall jie erwarten, zu vertreten. Daß dieſe geſeßzmäßige Vorſchrift ia den Königlich Preußiſchen Landey gehörig befolget werden müſſe, und daher meine über dieſen Baake gegebene Eriynerungen nur an denen Orten, wo hierunter noch nichts gewiſſcs beſtimmet worden, ſtact finden fönnen, verſichet ſich von ſelbſt. 3,...49: In welchen Fällen aber auch die Vorladung der Zehns- und Fideicommißfolger, imigleichen der Ebeſrauen, ratbſaim und erforderlich werde. I< habe in dem 6. 47. wohlbedächtig geſaget, daß dir daſelbſt bemerkte Beſiz- zer an ſolchen Veränderungen der Grundfiücke, wodurch weder der wahre Werth des Landgutes verringert, noch deſſen Einkommen geſ. tes dadurch verringert werden muß. So weit aber gehet dte Befugniß eines Beſißers, der ſich uur bloß eines Zeit-Eigenthums rühmen kann, nicht. Das Guth. muß unzer- frennet und unzerrißen bleiben, und in dieſer Geſtallt haben es die Lehns- und Fidei- Commis- Folger aus ſeinen oder ſeiner Erben Händen zu fordern Fug und Recht. Es kann ſeyn, daß dieſe baare Entſchädigung der abzutretenden Gerechtigkeit oder Pertinenz- Stücke nicht allein vollfommen gemäß iſt, ſondern auch deſſen wahren Werth noch wohl gar überſteiget- Dem ohnerachtet wird doch) der Werth des ganzen Landgutes, zum offenbaren Nachtheil der fünfrigen Nachfolger, dadurch gemindert. Wenigſtens müſſen, wenn auch dieſes alles fein Bedenken haben könnte, dergleichen Ent- ſchädigungs- Gelder in genugſame Sicherheit, damit ſie der künftige geſesmäßige Nachfol- ger nebſt dem Gute ſelber erhalten n16g2, geſeßet werden. Denn da es ein Surrogatum des abgetretenen Grundſtückes oder Gerechtſame iſt, ſo erfordert es auch die ſelbſt redende Billigkeit, daß es nicht der freyon Willführ des gegenwärtigen Beſißers überlaßen werden könne, ſondern dem fünftigen Nachfolger als ein Theil des Landgutes ſelber zuſtändig ſey, Jn dergleichen Umſtänden nun iſt es aus vorangefährten Urſachen allerdings noth- wendig, daß die nächſte Lehns- und Fideicommiß- Erben(a) zu den wegen Aufhebung einer ſolchen Gemeinheit angefeßten Commißions- Terminen mit vorgeladen, und über die des- Halb gethane Vorſchläge mit ihren Einwendungen gehöret werden. DieBWertheilung und Deparcilirung eines Landgutes, daß ich mich der Kürze halber ſo ausdrucen darf, kann überhaupt niemanden, und wenn er auch nur ein entferntes Recht daraus haben ſollte, zu gemuthet, viel weniger ihm wider ſeinen Willen aufgedrungen werden. Und wenn auch, wegen der offenbaren Billigkeit der Sache, hierüber weggegangen werden könnte, ſo iſt doch dem künftigen Nachfolger an der Sicherſtellung der Entſchädigungs- Gelder offenbar gelegen. Und ſchon allein aus dieſem Grunde, iſt derſelben Gegenwart bey der Gemein- heits- Augeinanderſeßung nothwendig. (a) In Anſehung der Ehemänner, die Landgüter, ſo ihnen von ihren Ehefrauen zu Mitgabe einges bracht worden, beſißen, iſt ein Unferſcheid zu machen, ob der Ehemann der-Ehefrauen ſchon vor» hin wegen ihres Eingebrachten hinlängliche Sicherheit geſtellet hat, oder nicht. In den exſien Fall iſt die beſondere Borladung. der Ehefrauen überflüßtg, imdem der Ehe mann nicht allein dominus uritis dotis, ſondern: auch legirimus adminiſtrator ihres ſammtlichen Vermögens iſi; und die Eheſrau. wegen. der Entſchädigung8gelder ſchon vorhin genungſam. gefi- ert worden. 5“ In dem lektern Fall aber iſt die Gegenwark der Ehefrauen und ihre ausdrücliche Einwilli- gung ia die Abtretung des GrundſiüFes ym ſo mehr nothwendig, als ihr wenigſiens-wegen der Entſchädigungsgelder die gehörige Sicherheit gefiellet werden muß. Und da eine Ehefrau bey vieſem Geſchäfte gewiſſermaßen mit ihrem Ehemann cia getrenntes Recht hat, ſo erfordert. es die pechtliche Qrdnung, daßihr ad hunc aum ein beſonderer Curator beſtellet werde. 6.53. mn voie weit bey ſolehen Landgütern, welche nur wiederkäuflich beſeſſen werden, die Segenwart des Verkäufers, welcher(ich das Wiedertaufs: Recht. vorbehalten hat, növhbig ſey: Mau findet nicht ſelten Landgüter, welche untev-der Bedingung des Wiederkaufs, beſeſſen werden. Da ö Von Aufhebung der-Gemeinheiten, und in wie weit die 1c- 35 Da nun hierdurch das Eigenthum des gegenwärtigen Beſißers ebenfalls einiger- maßen-eingeſchränft.iſt, ſo'fräget es ſich, ob auch in ſolchem Fall derjenige, der-ſich bey dem Verkauf das Wiederkaufsrecht vorbehalten hat, bey der Gemeinheits- Augeinander- ſeßung mit vorzuladen ſey, und deſſen ausdrückliche Einwilligung erfordert werde? Meines Erachtens müſſen hiebey zwey Fälle unterſchieden werden. Der Wieder- Kauf pfleget entweder ſchlechterdings gegen Zurückbezahlung de3 Kaufgeldes, auf eine gewiſſe Zeit beſtimmet zu ſeyn; oder aber, es ſind nur in dem Kauf-Contract bloß die Worte, daß, wenn der Käufer überkurz oder lang das erfaufte Grundſtück veräuſſern woll- te, der Verkäufer alsdenn den Vorfauf, gegen Erlegung desjenigen, was ein Fremder dafür bietet, haben ſolle, mit eingefloßen. In dem erſtern Fall iſt, nach meiner Einſicht, die Mitvorladung des Verkäufers oder ſeiner Erben, allerdings nöthig. Es iſt zwar nicht zu leugnen, daß nach der gemeinen Meynung der Rechtslehrer auch durch einen Wiederkaufs- Contract das völlige Eigenthum auf den Käufer übergehet, und derſelbe über die verfaufte Sache nach ſeizem Gefallen zu disponiren freye Macht und Gewalt hat. Allein, da dex Berfäufer bey dem Wiederkauf ſich, das gezahlte Kaufgeld wieder zu erlegen, anheiſchig gemacht hat, ſo ſeßet ſolches natürlicher Weiſe voraus, daß ihm auch das Grundſtück in eadem ſubltanria, und in eben derjenigen Verfaſſung, als es zur. Zeit des Verkaufs geweſen, zurückgeliefert werden müſſe. Iſt aber dieſes, ſo folget dar- aus von ſelbſt, daß die Gegenwart des künftigen Wiederkäufers bey einer dergleichen Ge- meinheits- Aufhebung nicht allein rathſam, ſondern auch gewiſſermaßen unentbehrlich ſey, indem die Gemeinheits- Aufhebung öfters nicht anders, als durch Abänderung der bishe- rigen Gutsverfaßung, zu Stande gebracht werden könne. Wollte man gleich dagegen einwenden, daß dieſer Punct, wenn der Wiederkäufer mit einer ſolchen Veränderung nicht zufrieden ſeyn wollte, künftig bey der in dergleichen Wiederfaufs- Fällen gewöhnlichen Meliorations- und Deteriorations- Unterſuchung mit abgethan werden könnte, ſo würde man dadurch nur zu neuen weitläuftigen Proceſſen An- laß geben. Dieſes aber iſt der allgemeinen Abſicht der Gemeinheits- Aufhebungen gerade zuwider. Durch dieſelben ſoll die Quelle der Proceße verſtopfet, nicht aber zu ſelbigen der Weg gebahnet werden, Vielleicht wird es auch manchen wiederſinnig zu ſeyn ſcheinen, daß ich hiebey die Gegenwart uvd Einwilligung des künftigen Wiederkäufers für nöthig erachte, da ich doch, nach Maßgebung des 5. 48. in eben dieſem Fall die Mitgegenwart der Lehns- und Fidei- Commiß-Folger für überflüßig gehalten habe. Allein bey dieſen iſt allemahl ungewiß, ob die Lehns- oder Fideicommiß- Folge in ihren und ihrer Erben Perſonen jemahl zu einer Wirklichfeit kommen werde, indem ſolche durch die männliche Polterirer des gegenwärtigen Beſißers ſehr leicht gänzlich vereitelt werden kann, Der einmahl auf vorbemeldte Weiſe vorbedungene Wiederkauf hingegen iſt und bleibet allemahl gewiß, und es kann derſelbe nicht anders, als durch ausdräckliche Entſagung des Wiederfäufers oder ſeiner Erben, ausbleiben, E 2 6,-5I; Drittes Hauptſtü>, O5 - Warum aber, bey einem bloßen VorFaufs- Recht, die Vorladung desjenigen, der ſich ſolches vorvehalten hat, nicht erfordert werde. In dem zweyten Fall, wo der Verkäufer ſich nur bloß das Vorfaufs-Recht, gegen Erlegung des von einem Fremden gebothenen Kaufgeldes, vorbehalten hat, bekommt dieſe Sache hierunter eine ganz andere Geſtallt.' Hier iſt und bleibet die Wirflichkeit des vorbedungenen Vorfaufs, ſowohl von Seiten des Käufers als Verkäufers höchſt ungewiß. Db der Käufer das erfaufte Grund- ſtücf jemahl wieder zu veräußern geſonnen ſeyn werde, iſt ungewiß, und eben ſo ungewiß iſt es auch, ob dem Verfäufer das von einem Fremden gebothene Kaufgeld anſtändig ſeye, und er; gegen deſſen Erlegung, ſich des vorbehaltenen Vorkauf-Rechts zu bedienen, enk- ſchloßen ſeyn möchte. Da auch der Käufer das erfaufte Grundſtück für das von ihm an den Verfäufer erlegte Kaufgeld wieder abzutreten nicht gehalten iſt, ſo muß ſich der Verkäufer, wenn er das Vorkaufs- Recht ererciren will, das Gut oder Grundſtück in der Verfaſſung, als es ſich zur Zeit des leztern Verkaufs befindet, anzunehmen gefallen laßen.; Mit Einem Worte, das Eigenthum wird in dieſem Fall auf keinerley Weiſe ein- geſchränkt. Der Verkäufer hat nicht das geringſte Recht, ſich den in einem ſolchen Gute vorzunehmenden Veränderungen, ſie mögen zu deſſen Verbeſſerung, oder Verſchlimmerung gereichen, zu widerſeßen. Es iſt ſolchemnach auch kein Grund vorhanden, warum in dieſen Fällen der ein ſo ungewiſſes Vorkaufs- Recht habende Verfäufer mit vorgeladen werden ſollte.;! Jnzwiſchen mag aus dieſem allen entnommen werden, wie nöthig es ſey, daß bey Regulirung des Legitimations- Puncks, ſammeliche zu den Gütern, in welchen Gemein- heiten aufgehoben werden ſollen, gehörige Briefſchaften und Ucfunden zur Hand genom» men und ſorgfältig unterſuchet werden müſſen. Bey deſſen Unterlaßung fann es nicht fch- len, daß nicht öſters entweder Interoſſenten, deren Gegenwart bey der Sache nothig, zur rücfgelaßen, oder auch im Gegentheil Perſonen, deren Beyſeyn und Einwilligung über- fiüßig, zur offenbaxen Erſchwerung der Sache, mit vorgeladen werden ſollten. Commit ſarien, die genau und richtig verfahren wollen, müſſen daher, bey einer jeden Gemein- heits- Sache, mit Unterſuchung der Briefſchaften billig den Anfang machen. | CG. 52% In wie weit die bloße Genießbraucher bey den Semeinbeits-Aufhebungen mit zuzuzieben ſind, und auf ihre Gerechtſame Rückſicht genommen werden müſſe. Das bisher angeführte gehet nur bloß auf diejenigen Fälle, wo die gegenwärtige Beſißer zwar Eigenthümer ſind, ihr Eigentchum aber, wegen eines einem Dritten daran zuſtehenden entfernten Rechts, eingeſchränfet iſt. Hier iſt die Gegenwart und Mit- Vor» fadung der Lezter, nach Verſchiedenheit. der in vorſtehendem bemerkten Umſtände, bald nöthig, bald aber wiederum überflüßig. eb Sind aber die Gutsbeſißer bloße Genießbraucher, ſo verſtehet ſich von ſelber, daß dieſe allein bey Aufhebungen der Gemeinheiten nicht hinreichend ſind, ſondern es gr Von Aufhebung der Gemeinheiten, Und in wie weit die, 37 auf die Eigenthümer ſelbſt vornehmlich anfomme, und folglich auch dieſe zu ällem, was ix dergleichen Gemeinheits- Sachen verhandelt wird, mit vorgeladen werden müſſen. Inzwiſchen können die Genießbraucher, beſonders diejenigen, denen dieſes Recht, entweder nach denen Geſeßen, oder durch Verträge und Vermächtniſſe, auf Zeitlebens zufommt, nicht gänzlich davon. ausgeſchloſſen werden. Die Veränderungen,“die bey den Gemeinheits- Aufhebungen zu machen erforder- lich ſind, betreffen nicht allemahl das bloße Eigenthum, ſondern fie haben auch öfters und faſt gemeiniglich ihren nächſten Einſtuß in den Genuß und Einfünfte deſſelben. Und in ſoweit haben die Genießbraucher allerdings ein Recht, bey der Sache ein Wort mitzite rechen.' Y Es iſt zwar wahr, daß, nach der Haupt- Abſicht des ganzen Gemeinheits- Aufhe- bungswerfs, dabey niemahl eine Verkürzung, ſowohl des Eigenchums, als auch. deſſen Einkünfte, Statt haben muß. Vielmehr ſoll beydes verbeſſer? und vermehret werden, Inzwiſchen ziehen doch öfters die zu treffende Veränderungen eine ganz andre Wircthſchafts- Art nach ſich. Da nun deren erſte Einrichtung dem gegenwärtigen Beſißer, wenn er gleich ein bloßer Genießbraucher iſt, zur Laſt fällt, und dergleichen neue Einrichtungen öfters mit verſchiedenen Koſten und andern Beſchwerlichfeiten verknüpfet zu ſeyn pflegen, fo iſt nichts billiger, als daß auch dieſe bey der Sache mit ihrer Nothdurft gehöret werden müſſen. 6. 53. Wie es wegen der zu den Pfarrwiedmuthen gelörigen Aecker, ingleichen den Rirchen und milden Stiftungen zuſtändigen Grundſtücke hierunter zu halten. An den meiſten Orten in Deutſchland findet man, daß die Prediger und Pfarrer auf dem Lande gewiſſe Pfarrwiedmuthen oder Aecker und andre Grundſtücke in Beſitz haben, und ſolche anſtatt ihres geiſtlichen Gehalts genießen. ß Von dieſen Grundſtücken ſind die Pfarrer ebenfalls nur bloße Genießbraucher, inden ſolche nach ihrem Tode, oder Niederlegung ihres Amtes, an ihre Nachfolger über laßen werden müſſen.; Da ihnen aber daran gelegen iſt, daß ſie in den ihnen beygelegten Einkünften nicht geſck, In Fällen, wo die Gemeinheit mit fremden Feld- Nachbaren aufgehoben werden ſoll, iſt wohl nichts natürlicher, als daß der Kircer und Grundſtücke über ſich nehme, indem dieſer, vermöge ſeines Patronatrechts/ für die Unterhaltung der an der Kirche beſtellten Geiſtlichfeit Sorge tragen muß. In ſolchen Gemeinheits- Fällen aber, die zwiſchet Obrigkeit und Unterthanen vorwalten, iſt es ganz begreiflich, daß der Kirchen-Patron, weil er gemeiniglich auch zugleich Obrigkeit des Dorfes, folglich als das Gegentheil des Predigers anzuſehen iſt, alsdenn dieſe Vertretung nicht über ſich nehmen könne, ſondern ſolche auf eine andere Weiſe bewerkſtelliget werden muß, In den meiſten Ländern iſt die Einrichtung gemacht, daß die Umſtände der Sa- er und milden Stiftungs- Güter kommt zwar den verordneten Vorſtehern, weshalb auch ſolche jederzeit mit vorzuladen ſind, zu.- In allen Fällen aber, wo die Kirchen- Patronen nicht ſelber- gegen die Kirche intereßiret ſind, kann ihnen die Direction dieſer Vertretung, vermöge ihres ihnen verliehenen Patronatrechtes, nicht benommen werden.+» (a) In den Königlichen Preußiſchen Landen iſt dieſerhaib an die dortige Conſiſtoria unterm 22. Ocko- ber 1779, ſolgende Verordnung ergangen:„Es iſt euch bekannt, was vor Veranlaſſung Wir „» Über. Aufhebung der gemeinſhaftlichen und vermengteit Hütungen, auch Vertheilung der ge- »„ meinſchaſtlichen Weide und Hutflecke, getroffen, und welchergeſtalt desfalls ein Edict unterm „ 21. October 1769 publiciret iſt, und cs wird faſt bey denen mehreſten Fällen wegen derer in „ Gemeinheit liegenden oder ſonſt au der gemeinſchaftlichen Weide Antheil habenden Prediger, »„ Küſiey, Kirl) ſelbige dabey mit zuzuzieben, rathfam ſey. Bey Gelegenheit des Genießbrauchers entſtehet zugleich die Frage, in wie weit diejenigen, die ein Landgut oder anderes Grund- Stücf zur bloß Pachtweiſe beſiken, den Gemeinheits- Aufhebungen zu widerſprechex ein Recht haben. und ob deren Einwen- dungen evenfalls in. Betracht zu nehmen ſind. Man hat zu jeßigen Zeiten zwoyerley Arten von Pächtern, wovon die bloße Zeit- Pächter die gewöhnlichſten, die andern aber unter dem Namen von Erb- Pächtern be- kannt ſind. Die Zeit- Pächter, die an den Früchten des Gutes nur auf gewiſſe in dem Comw- tract beſtimmte Jahre ein Recht haben. können ſich wohl, die zum Beſten des Eigenthä- mers abzielende Gemeinheits-Aufhebung, ſie ſey von welcher Art fie wolle, durch ihren Widerſpruch rückgängig machen zu wollen, nicht beyfallen laſſen. Es iſt daher auch ihre Gegenwart bey der Gemeinheits- Aufhebung in feiner andern Abſicht, als bloß um die von dem gegenwärtigen Zuſtände des Guts erforderliche Anweiſung. deſto ſicherer zu erhal- ten, nöthig. Nur lediglich der Eigenthümer ſelber iſt diejenige Perſon, mit welcher es die Commijſarien zu hun haben, und'auf deſſen Einwilligung oder Widerſpruch Rück ſicht zu nehmen. iſt, j Es iſt nichts gewöhnlicher, als daß man dergleichen Zeit- Pächter wider die vorzunehmende Gemeinheit8-Aufhebungen Beſchwerde führen, und vow ihnen den Aus- ſpruch, daß ſie, wenn ſolche zu Stande kommen ſollte, ihre Pacht weiter zu geben nicht im Stande wären, höret, und es würden auf den verpachteten Gütern gewiß nur wenige Gemeinheits-Augeinanderſeßungen vollbracht werden, wenn dieſer gemeiniglich ſehr un- gegründete Widerſpruch dabey in Erwägung gezogen werden könnte. Z ami EEG EIER 40 Drittes Hauptſtü>k, Damit inzwiſchen die Tigenthümer mit dergleichen unrichtig denkenden Pächtern, wegen einer künftigen Pachts- Entſchädigung, nicht in Weirläuftigfeiten geſeßet werden mögen, ſo thun die Commiſſarien wohl, wenn ſie ſelbige in ſo weit bey der Commißion mit zuziehen, und dergleichen künftige Proceſſe durch ein gütliches Abkommen abzuſchnei- den ſuchen. Beſonders iſt dieſes in ſolchen Fällen nöchig, wo durc) die Gemeinheits- Aufhebung zugleich eine neze Wirthſchaftsarxt, wohin z. B. die Stall- Futrerung gerech- net werden mag, eingeführet wird, H. 256; Warum aber vey ven Erbpeschtern die Hauptſache auf die Einwilligung des Erbpächters ankomme, jedoch der Eigenthümer auch nicht gänzlich übergangen werden könne. Eine ganz andere Bewandniß aber hat es mit den Erbpächtern. Ob dieſe gleich nicht den Namen von Eigenchümern führen, ſo ſind ſie es doch in der That mehr als die Eigenthümer, der in Erbpacht gegebenen Geundſtücke ſelber, als welchen nux bloß der Name und Schatten eines Eigenthums übrig geblieben iſt. Sollten die Veränderungen, die durch die Gemeinheits- Aufhebung veranlaſſet werden, in dem in Erbpacht ſtehenden Grundſtücke eine Verminderung der Einfünfte, vder andre Beſchwerlichfeiten in der Wirthſchafts- Führung, nach ſich ziehen, ſo iſt es hauptſächlich der Erbpächter, der darunter leidet. Seine Pacht iſt richt ſo, wie bey den bloßen Zeitpächtern, nur auf gewiſſe Jahre eingeſchränket, ſondern ſie dauert Zeit- Lebens/ und wird auf ſeine Nachkommen vererbet. Auch hat er von dem Eigenthümer deshalb keine Entſchädigung zu erwarten, indem alle Erbpachten ihrer Natur nach un- veränderlich ſind, und dabey keine Erlaſſungen an dem einmal feſtgeſeßten Pachtzinſe ſtatt aben.; v Aus dieſem allen ergiebet ſich unwiderſprechlich, daß das Widerſprechen öder Einwilligung des Erbpächters der Sache den Ausſchlag giebet, und ohne die leßtere nichts abgeſchloſſen, noch zu Stande gebracht werden kann.) Jedoch auch der Eigenthümer mag hiebey nicht gänzlich übergangen werden. Dieſe Art von Pacht iſt erblich, und das Grundſtück bleibet in des Dächters und ſeiner Nachkommen Hände, ſo lange derſelbe das verglichene Pachtgeld richtig abführet. Ge- ſchiehet aber dieſes nicht, ſo iſt es, wenn es auch gleich nicht ausdrücklich verabredet wäre, eine aus der Natur dieſes Contracts von ſelbſt folgende Bedingung, daß ein Ddexr- gleichen in Erbpacht gegebenes Grundſtück an den Eigenthümer wieder zurückfällt. Aus einem doppelten Grunde iſt ſolchemnach auch die Gegenwart des Eigenthü- mers nothwendig. Denn ihm iſt daran gelegen, daß nicht allein der Erbpächter durch eine übereilte Einwilligung in die etwa zu ſeinem Nachtheil von dem Gegner angetra- gene Veränderungen, nicht außer Stand, die ſchuldige Pacht abzuführen, geſeßet, ſon- dern auch das Grundſtück ſelber nicht deterioriret werde. Das erſte würde aus dem leß- tern am Ende nothwendig erfolgen, der Eigenthümer aber bey beyden Gefahr laufen. Inzwiſchen würde, vernünftige und billige Vorſchläge, woraus keins von dieſen 'beyden Stücken zu befürchten ſtehet, bloß aus Eigenſinn zu verwerfen, ihm nicht nach- zulaſſen, ſondern in ſolchem Fall lediglich auf die Erklärungen des Erbpächters Rückſicht zu“ Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die tc. 41 zu nehmen ſeyn. Denn nur in ſoweit, als das Grundſtü einer Deterioration untere worfen ſeyn möchte, gebühret ihm ein Recht in dergleichen Sachen beyzutreten« 6. 57: In wie weit auch den hypothekariſchen Gläubigern, von den durch die Gemeinheits: Aufhes bung in dem ihnen zum Unterpfande verſchriebenen Grundſtücke vorfallenden Veränderungen, LTachricht zu geben, rathſam und billig ſey.; Ein jeder hypothefariſcher Gläubiger iſt, bey den ihm zum Unterpfande verſchrie» benen Grundſtüen intereßiret, dergeſtalt, daß ihm deren unverrückte Erhaltung nicht gleichgültig ſeyn fann. Am meiſten aber hat er bey einem notkariſch verſchuldeten Beſißer ſeines Unterpfandes hierunter aufmerkſam zu ſeyn Urſache. Ohne Unterſcheid in allen ſolchen Fällen den Beytriet der Gläubiger bey den Ge- meinheits- Aufhebungen zu erfordern, würde eine übertriebene Vorſicht ſeyn, wodurch der allgemeine Landes- Credit gar leicht geſchwächet werden könnte. Und wie ſehr würde nicht, da dergleichen in manchen Ländern ſehr oft vorfallen möchte, das ganze ſo heilſame Gemeinheits-Aufhebungswerk, dadurch erſchweret und gehemmet werden! Inzwiſchen können doch Umſtände vorhanden ſeyn, welche es rathſam' machen, daß auch die Gläubiger bey den Gemeinheits- Aufhebungen nicht gänzlich übergangen werden.: Tiriws, um dieſes durch ein Beyſpiel zu erläutern, hat, ſeiner überhäuften Schul- den halber, ſich in ein Creditweſen verwickelt zu ſehen, Gefahr gelaufen. Er rettet ſich aber dadurch ,. daß er die gegenwärtige Hinlänglichfeit ſeines Vermögens dartchut, und vermittelſt dieſer Nachweiſung ſeine billig denkende Gläubiger zur Einwilligung in einen auf einige Jahre dauernden Indult beweget. Wenn nun während dieſes Jndults auf dem Landgute des Titins die Gemeinhei- ken aufgehoben, und dadurch verſchiedene Veränderungen veranſtalltet werden ſollen, ſo ſcheinet es nicht unbillig zu ſeyn, wenn man den Gläubigern hievon ebenfalls Nachricht giebet; und ihnen wenigſtens, daß die auf dem Gute vorhabende Veränderungen nicht zur Deterioration deſſelben gereichen ,- nachweiſet.| S. 58. Daß dieſes aber nur in ſolchen Fällen, wo eine Verminderung von dem wahren Werthe des Gutes zu befürchten ſtehet, vor nöthig zu erachten. Inzwiſchen verſtehet ſich von ſelbſt, daß dieſe Vorſicht nicht bey allen Kleinigkei- fen, ſondern nur in wichtigen Fällen, wo der wahre Werch des Gutes würflich gemindert werden kann, nöthig ſey. Es geſchiehet nicht ſelten, daß Gutsbeſißer, die fich in vorbemeldeten Umſtän- den befinden, um ſich aus ihrer Verlegenheit zu ziehen, auf allerhand wichtige Verände- rungen verfallen, und, um dieſes zu Stande zu bringen, öfters ein anderes anſehnli- er, Wieſen und andere Grundſtücke augeinandergeſeßet, und einem jeden ſein Antheil beyſammen zugeſchlagen werden ſolle, anfommt, billig auszunehmen. Wer in dergleichen Geſchäften arbeitet, dem iſt nicht unbefannt, wie es nur ſelten geſchiehet, daß die ganze Gemeine hierüber einig iſt."Einige ſehen den damit verfnüpften Nuten zwar ein, und laßen ſich daher die ihnen angefragene Augeinanderſeßung gefallen, andere hingegen ſind von ihren eingewurzelten Vorurtheilen nicht abzubringen, ſondern beſtehen ſchlechterdings auf das Verharren in ihrer alten Verfaſſung.:' Wenn es nun höchſt unbillig ſeyn würde, daß der vernünftige Theil der Gemeine hierunter leiden, und des von der Gemeinheits- Aufhebung zu erwartenden Nußens zr ie Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit dieic. 45 die Wiederſpenſtigkeit ihrer Mitbrüder verluſtig gehen ſollte, ſo muß auch hier die Ein- willigung des größern Theils der Gemeine den Ausſchlag geben(a). Wit Einem Worte, ſo lange noch bloß über die Frage, ob die Gemeinheit aufge- hoben werden ſolle oder nicht, geſtritten wird, iſt dieſes nac? den Stimmen der meiſten Mitglieder zu entſcheiden. Sobald es aber auf die Augeinanderſeßung ſelbſt ankommt, können die Glieder der Gemeine ſich untereinander durch Einſtimmung des größern Theils nichts vergeben, ſondern ein jeder Beſißer muß über die Entſchädigung wegen ſeiner abgetretenen oder ver- änderten Grundſtücke ſelber gehöret und vernommen werden. (23) Es wird viellei von demſelben beſeſſen wird, mit gegenwärtig ſeyn, und mit ſeiner Nochdurft über die vorha- bende Veränderungen gehöret werden. Hat es aber die Gemeine überdem nebſt der Grundherrſchaft oder auch für ſich allein hierunter mit Fremden zu thun, ſo fräget es ſich, theils ob und in wie weit dieZerrſchaft dn dieſem Fall ihre Unterthanen vertreten könne, und theils ob dieſe Vertretung derge- ſtallt nothwendig ſey, daß ohne derſelben nichts ſicheres vorgenommen und abge- ſchloſſen werden kann? Der Herrſchafe iſt vornehmlich an dem Wohlſtande und Erhaltung ihrer Unter- thanen, ſie ſeyn von welcher Art ſie wollen, gelegen. Daß ſie alſo bey einer ſo wichtigen Handlung, wobey der Zuſtand der Unterthanen durc< eine Uebereilung gar leicht verrücfet F3 werden 46 HER Drittes Häuptſtü>. werden kann, nicht au8geſchloſſen werden mag, iſt eine natürliche Folge hiervon. Ueber? haupt muß billig in einer jeden Dorfgemeine nicht die geringſte, vielweniger dergleichen Hauptveränderung, ohne Vorwiſſen und Genehmigung der Grundobrigkeit psrgenom- nien werden.| Wegen der ſogenannten Laßgüter und derjenigen Srundſtücke, die von Leibeignen beſeſſen werden, möchte diefes wohl keinem Zweifel unterworfen ſeyn. Allein, in Auſe- hung derjenigen Bauern, welche ihre Höfe erblich und eigenthümlich beſißen, könnte es vielleicht bedenklich, und eine widerrechtliche Einſchränfung des dieſen Beſißern zuſtändigen Eigenthums zu ſeyn ſcheinen. Daß die Herrſchaft bey dieſer Art von Bauergütern kein abſolutes Recht zu wider- ſprechen, und dadurd) die vorhabende Gemeinheits- Aufhebung rücgängig zu machen, habe, iſt freylich nicht zu läugnen. Inzwiſchen iſt ihr doch ebenfalls daran gelegen, daß auch dieſe Bauergüter nicht in ſchlechtere Umſtände geſeßbet werden. Jn ſv weit alſo eine Verfürzung oder Verſchlimmerung ſolcher Güter bey einer Gemeinheits- Aufhebung mög- lich iſt, kann die Herrſchaft hierunter nicht vorbeygegangen werden. Jſt aber dieſe nicht zu befürchten, ſondern'vielmehr das Gegentheil davon offenbar, ſv mag auch auf ein bloß aus Eigenſinn herrührendes herrſchaftliches Widerſprechen bey dergleichen eigenthümlichen Bauergütern keine Rückſicht genommen, ſondern die Sache dem ohnerachtet abgeſchloßen werden,;] 4757 19206 Urſachen, warum das in vorſtehendem 5. enthaltene auch bey denen Bauergütern, die von ihren Inhabern eigenthümlich beſeſſen werden, ſtatt finde. Denn, wenn auch gleich die Bauern und andere Unterthanen ihr? Höfe und Nah» rungen erblich beſizen, ſo iſt doch das ihnen daran zuſtändige Eigenthum weiter nichts, als ein bloßes dominium utile. Das dominium direttum verbleibetjederzeit der Herrſchaft, Der berühmte Bertzer hat dieſes unter andern in ſeiner Oeconomia Juris, Lib.IL Tit. IL. Th. V. Nota 1, ſehr gründlich ausgeführet, und daſelbſt eines Rechtsfalles, der das- jenige;«was in dem nächſtvorſtehenden 9, geſager worden, volſfommeu beſtätiget,.. Erwäh- nung gethan, woraus er den rechtlichen Schluß machet,) Quod dominus direetus rette agar adverſus eos,- qui ſubditos, five dominas rediorum uriles, in eorundem uſu tutbanr. ec 1. Hat dieſes aber ſchon in dem Fall, wo es nur bloß auf eine Stöhrung oder Ver- fürzung der Abnußung ankommt, ſtatt, ſo muß es um ſo mehr alsdenn, wenn von der gänzlichen Veränderung eines derg/eichen Bauerhofes, durch Theilung, Vertauſchung oder wohl gar Abtretung einiger dazu gehörigen Grundſtücfe, die Frage ift, Plaß greifen, 14.645- Daß bey allen Geweinbeits: Aufhebungen zuförderſt die Größe und. innere Güte, der gegen: einander zu vertauſchenden oder abzuiretendtn Grundſtücke auf eine ſichere und zuverläßige Art ausgemittelt werden müſſe. Bey den meiſten Gemeinheits- Augeinanderſeßungen kömmt es entweder auf eine Theilung der gemeinſchaftlichen Grundſtücke, oder auf Vertauſchung, auch wohl gar völ- lige Abtretung der im Gemenge liegenden Aecker, Wieſen, Holz- und Hütungspläße an Daß ſo wenig das Erſtere füglich geſchehen, als auch in den leßten Fallen eine He IE Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die. 47 Entſchädigung, die do, und daß ſelbige, auch nicht bey kleinen und geringen Gegenſtänden, rathſam ſep.. Man kann däher denjenigen nicht beypflichten, welche der Meynung ſind, daß nicht eben bey allen Gemeinheits-Aufhebungen eine geometriſche Ausmeſſung von Noth- wendigkeit ſey, ſondern man ſich dabey, zu Erſparung der Koſten, geſchickter Bauersleute, um die zu vertheilende oder zu vertauſchende Grundſtücke nach dem Landſto> in ihrer Größe beſtimmen zu laßen, bedienen könne. Es iſt zwar wahr, daß die geometriſchen Vermeſſungen ſehr koſtbar fallen, und dieſes eine Urſache iſt, wodurch viele von der ſo nüßlichen Aufhebung, ſchädlicher Gemein- heiten zurücgehalten werden(2). Wahr aber iſt es auch, daß die eigentliche Größe durch fein anderes Mittel mit Zuverläßigkeit und Gewißheit beſtimmet werden kann. ; Am wenigſten mag ſolches durch die bekannte Vermeſſung der Bayuersleute nach dem Landſtocl geſchehen. Die Berechnung dieſes Landſto>es ſelber iſt ſehr ſelten, wie ich verſchiedene Verſuche davon gemacht habe, richtig. Und wenn dieſes auch wäre, ſo kann man ſich doch von der Zuverläßigkeit ſolcher Vermeſſungen nur bloß bey regulairent Figuren verſichert halten. Sobald aber das Grundſtück, deſſen Größe beſtimmet werden ſoll, in eine irregulaire Figur abweichet, ſo hat dieſe ganze Vermeſſungs-Kunſt ein Ende. Hieraus ergiebet ſich von ſelbſt, daß dieſe Art der Vermeſſung nicht allein an und für ſich höchſt unſicher iſt, ſondern auch nur in ſehr wenigen Fällen Plaß greifen könne. Denn ganz etwas ſeltenes würde es ſeyn, wenn bey einem auszumeſſenden Grundſtück lau- ter regulaire Figuren vorkommen ſollten, Wollte man gleich hiergegen einwenden, daß dieſer Vorſchlag nur eigentlich auf ganz kleine Gegenſtände, wenn z. B. einige wenige Bäuerhöfe unter ſich aus der Gemein- heit geſebet werden ſollten, abziele, ſo wird. derſelbe dennoch auch in ſoichen Fällen feinen Beyſall finden können. Denn da man bey der Unzuverläßigfeit dieſer Vermeſſungs-Art niemahl vor eine Verkürzung geſichert ſeyn fann, einem armen Bauersmann aber der Verluſt von ein paar Morgen eben ſo wehe thut, als es einem reichen Gutsbeſißer nahe gehet, wenn er durch eine unrichtige Vermeſſung 50 und mehrere Morgen einbüßen ſoll, ſo iſt offenbar, daß der daraus entſtehende Schade verhältnißweiſe jederzeit von gleicher Wichtigkeit ſey, Ueberdem machet die geometriſche Vermeſſung, welche nach. der eingeführten Gewohnheit Morgen- oder Hufenweiſe bezahlet wird, bey kleinen und geringen EIE: fücken Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die 16. 49 Stücken auch nur wenige Koſten/ und ſie bleibet daher in dieſen Fällen ebenfalls der beſte und ſicherſte Weg. (a) Von ſolchen Geldern, die ein großmüthiger Landesvater ſeinen Vaſallen und Unterthanen zur Verbeſſerung ihrer Landgüter entweder ſchenket, oder gegen eine ſchr mäßige Zinß- Abführung auf immerwährend vorſtrecken läſſet, könnte wohl gewiß keine beſſere und nüßlichere Anwendung gemacht werden, als wenn ein Theil davon zur Vermeſſung ſämtlicher Landgüter beſtimmet und ausgeſckßet würde. Hiedurh fiele nicht allein eine der größeſten Hinderniſſen, die dem Fortgange der Gemeine heits- Aufhebungen entgegen ſiehet, hinweg, ſondern es würde auch ein jeder Beſißer, die in ſei- nem Landgute ſteckende Verbeſſerungen mit einer gewiſſen Zuverläßigkeit zu überſehen, in den Stand geſeßet werden. Denn nur.erſt nach der Vermeſſung lernet man ſein Guth recht kennen, und viele Vor- theile, ſo bisher im Dunkeln geweſen, erhalten dadurch ihr gehöriges Licht. Mit Recht mag man daher. behaupten, daß dieſes eine rechte zweckmäßige Verwendung,ſol- er müſſen nicht allein nach ihrer innern Güte, ſondern auch nach dem Düngungs- Zuſtande, worinn ſie ſich gegenwärtig befinden, abgeſchäßet und bonitiret werden. Denn ſo wenig ein AFerſtück von ſtarken Boden gegen ein anderes von mittel oder ſchlechten Boden vertauſchet und umgewechſelt werden kann, eben ſo wenig kann auch ein magerer und ſchlecht bedüngter Acfer die Stelle eines fetten und wohlbedüngten erſeßen. In Anſehung der innern Ackergüte ſind nach dem gewöhnlichen Akergebrauch, weil ſonſt, wenn man hierunter die große Verſchiedenheit der Erdarten mit einer gewiſſen Genauigfeit verfolgen wollte, die Abtheilung derſelben ins Unendliche gehen würde, Drey Claſſen anzunehmen,“ indem man zu der erſten den ſtarken, zu der zweyten den mittel.und zu der dritten den ſchlechten Acker rechnet. Was unter einem ſtarken, mittel und ſchlechten Boden verſtanden werde, iſt be- reits in dem zweyten Zauptſtü> des erſtein Bandes 6. 108, als worauf wir uns lediglich beziehen, umſtändlich angezeiget worden, Soviel den Düngungs-Zuſtand- der Aecker anbetrifft, haben wir ebeafalls c. 1. H. 128. die dahin einſchlagende Wahrheiten deutlich auseinänder geſeßet, und deghalb Vier verſchiedene Claſſen in Vorſchlag gebracht. Da nun keine Urſache vorhanden iſt, von den daſelbſt angenommenen Grundſäz- zen in Gemeinheits- Fällen abzugehen, ſo können wir uns auch hierauf ſchlechterdings beziehen, und alles dagjenige, was in den angeführten Stellen bereits hiervon geſaget worden, anhero wiederholen.: Bey einer jeden Bonitirung der Aecker, ſind alſo in Anſehung der innern Güte, nachdem ſelbige entweder zum ſtarken, mitteln oder ſcern von fremden Sachverſtändigen wenig zuverläßiges zu erwarten ſtehet, gänz- lich hinweg. . Ob auf den Wieſen gutes oder ſchlechtes Gras wächſet, ob ſie tief oder. hoch lie- gen, ob ſie ein- oder zweyſchürig ſind, ob reiche oder nur ſparſame Heuernten davon zu er- warten ſtehen; dieſes ſind lauter Dinge, die offenbar vor Augen liegen, und von ei- nem jeden, der die verſchiedene Gragarten fennet, und, was zur Lage einer guten Wieſe erfordert wird, verſtehet, ohne fernere Anweiſung beurtheilet werden können. Eine gleiche Bewandniß hat es auch mit den Hütungspläßen- Ob ſelbige reia oder mit Moos bewachſen, ob es Anger- oder Heyde- Hütung, ob ſie hoch oder niedrig liege, ob das darauf befindliche Gras dem Vieh geſund oder ſchädlich, und ob die Weide ſich beſſer vor die Schafe oder das Rindvieh ſchie, alles dieſes ſind ebenfalls Dinge, die jedermann bey einem richtig eingenommenen/lugenſchein zu überſehen, und darnach den wahren Werth der zu heilenden, oder ſonſt augeinander zu ſebßenden Hütungen zu be- ftimmen im Stande iſt, G 3 Bey 54 Drittes Hauptſiu>. Bey dieſen Umſtänden iſt es alſo, ſich mit einheimiſchen Sachverſtändi i wenn die Sache nicht durch die Einwilligung der 2 004008 wl ſo e. wmezä feu vorgeſchlagen worden, ausgeglichen werden kann, allemal den Verdacht einer Parthei- lichfeit wider ſich haben, abzugeben, feine Nothwendigfkeit. Auswärtige erfahrne Männer hiezu zu nehmen, iſt daher der ſicherſte und zuverläßigſte Weg. S. 75- Waxum ſich, zur Bonitirung der Wieſen und Suütungsplätze, alte erfahrne Zirten oder Schäfer, beſonders aber die letzten, an beſten ſchien. Daß zur Bonitirung der Wieſen und Hütungspläße alte geübte Schäfer und Hirten die meiſte Fähigkeit beſißen, iſt ſchon oben beyläufig angemerfet worden. Bes- ſonders kann man ſich hierunter auf die Beſtimmungen der erſtern um ſo mehr verlaſſen, als ſie nicht allein, weil nicht alle Weiden- und Gragarten vor das Sc. AMD Weil aber die Beurtheilungskraft der gemeinen Leute, die ina;( ſchäfte gebrauchet, ſich nicht allemal ſo weit zu erſtreen pfleget: ſo iſt iI AIR Separations- Commiſſarien, ſelbige hierüber gehörig zu inſtruiren, und ihnen den merk« lichen Unterſcheid zwiſchen einer bewachſenen und geraumen Hütung,'nach den davon aw gefahrten Gründen, recht begreiflich zu machen. Und da dieſer Untetſcheid von Wichtig- keit iſt, dergeſtalt, daß bey deſſen Uebergehung gar leicht ein oder anderer Intereſſente anſehnlich verfürzet werden kann, ſo lieget beſonders den Oekonomie- Commiſſarien, die auf dergleichen Hütungspläßen geſchehene Bonitirung genau zu revidiren, ob. Faid Sind die zu bonitirende Hütungspläße von ſolcher Beſchaffenheit, daß ſie in ganz geraume und bewachſene eingetheilet werden können, ſo iſt der ſicherſte Weg, daß eine jede von dieſen beyden Arten beſonders bonitiret, dabey aber doch zugleich das Verhältniß der raumen Hütung gegen die bewachſene, nach dem Unterſcheide der vorhin bemeldeten drey-Klaſſen, bemerket werde, S. 78- Daß in Fällen, wo die Zütungs/Revieremit dem völligen Eigenthum, und beſonders mit dem darauf befindlichen Zolze, abgetreten werden ſollen, die Abſchäzung der Weide nach ihrem jährlichen Ertrage nöthig ſey. Kommt es, nach dem 8. 76. erwähnten zweyten Fall, bey der Gemeinheits-Aus- einanderſeßung zugleich) mit auf. die Abtretung des völligen Eigenthums an die Mitchü- tungs- Intereſſenten an, ſo iſt eine bloß nach dem Verhältniß, welches die verſchiedene Hütungs-Reviere ihrer Güte nach unter ſich haben, geſchehene Bonitirung hiezu nicht hinreichend, ſondern es muß.auch bey einer jeden Klaſſe, und vor jede Morge ein beſon- derer baarer jährlicher Abnußungswerth beſtimmet werden.“ Ganz natürlich iſt es, daß die Aufhütungs Intereſſenten die Abtretung des Ei- genthums, beſonders wenn die Hütungspläße mit Holz bewachſen ſind, weil ſie daran fein Recht gehabt haben, nicht umſonſt verlangen können, ſondern dem Eigenthümer da- vor eine billige und verhältnißmäßige Vergütigung wiederfahren müſſe. Dieſe Vergütigung kann bey den mit Holz bewachſenen Hütungepläßen, nur auf zweyerley Art geſchehen. Die Aufhütungs- Intereſſenten behalten entweder den ihnen an der Hütung zugefallenen Antheil ganz und ohnverkfürzt, und bezahlen dem Eigenthü- mer das darauf befindliche Holz nach ſeinem Werch; oder ſie laſſen ſich den Werth des Holzes von ihren Hütungsgantheilen abziehen, dergeſtalt, daß ſie ſo viel weniger Weide; als das darauf ſtehende Holz werth iſt, bekommen. Der erſte Fall iſt der leichteſte, und den wenigſten Schwierigkeiten unterworfen, indem dabey nur bloß eine billig- mäßige Taxe des Holzes erfordert wird."Die Umſtände der Intereſſenten ſind aber nicht allemal von der Beſchaffenheit, daß er möglich gemacht, und in Wirklichkeit geſeßet werden kann.| Entweder kann der Eigenthümer das Ihm zugehörige Holz, weil ſolches bey ſei- nem Gute nicht in Ueberfiuß vorhanden, nicht miſſen, oder die Hütungs- Intereſſenten ſind ſolches zu bezahlen nicht vermögend, haben auch öfters bereits einen genugſamen Vorrath von Holz und-Waldung, dergeſtalt, daß, ſich mit-mehrern zu verſehen, ihren Umſtänden nicht gemäß iſt. 4. 79 Boy Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die 1, 57 8.“ 59. * Fortſetzung des Vorigen. Der zweyte Fall beſtehe alſo, wenn die Abtretung der einem jeden Intereſſenten zuſtändigen Hütungs-Neviere mit dem völligen Eigenthum geſchehen ſoll, datinn, daß ſich ein jeder der an der Hütung Theil habenden, den Werth des Holzes von dem Werthe der Hütung abrechnen laſſe, und folglich ſo viel weniger Hürung, als das Holz werch iſt, befomme.' Um dieſes nun auf eine legale Art zu bewirken, iſt nicht allein eine billigmäßige Abſchäßung des Holzes, ſondern auch eine Würdigung der Hücung, nach deren baaren Ertrag nöthig, Denn daß ein jeder Intereſſente ſo viel weniger Hürung, als das darauf befindliche Holz werth iſt, befommen müſſe; bringet, wie ſchon vorhin erwähnet worden, die-Natur der Sache von ſelbſt mit ſich. Und dieſes iſt der eigentliche Fail, in welchem die zu heilende Hütung nicht bloß verhältnißmäßig, ſondern nach einem gewiſſen baaren Ertrage eines jeden Revieres ab- geſchäßet werden muß. Nach dieſer Abſchäßung wird die Hürung zu Capital geſchlagen, und ſo viel, als das Capital des Holzes, das Capital der Hütkung überſchreitet, den an der Aufhütung Theil habenden von ihren, ihnen ſonſt zukommenden Revieren billigmäßig abgezogen. ; Das Antheil des dem Titius zuverſtändigen privativen Hütungsylaßes beträget, um die Sache durch ein Beyſpiel zu erläutern, ein Capital von 1 200Rthlr. Das dar- auſ befindliche Holz wird aber zu einem Capital von 800RNchlr. geſ. Es hätte auch dabey nicht gelaſſen werden können, ſondern von Seiten der Separations- Commißion, nothwendig eine Abänderung geſchehen müſſen, wenn nicht dießSache auf eine andere Weiſe verglichen, und abgethan worden wäre. Juzwiſchen iſt aus dieſem Beyſpiel ſo viel abzunehmen, daß bey dergleichen Hü- tungs- Abſchäßungen nach dem baaren Ertrage, die äußerſte Genauigkeit zu beobachten ſey, und dazu angeordnete Sachverſtändige nicht ohne beſondere von der Separations- Commigßion zu ertheilende Anweiſung gelaſſen werden müſſen, wenn nicht die Sache ins übertriebene und lächerliche fallen foll. Man nehme eine Magdeburgiſche Morge von dergleichen trockenen Schaafweide auch nur zu einer jährlichen Abnußung von 2 Gr, an, “und ſeße dabey ferner voraus, daß auf einem Revier von 1000 Morgen 800 Schaafe den Sommer über erhalten werden können, ſo wird ſchon die bloße Sommerweide vor jedes Stück beynahe auf 2 Gr. 3 Pf. zu ſtehen kommen, welches, wenn man dabey, daß die Schäfereyen auch noch außerdem einer zureichenden Feldhütung, nebſt dem vielen Win- ter- Futter nöthig haben, in Erwägung ziehet, dieſen Abſchäßzungs- Saß, ſo geringe er auch zu ſeyn ſcheinet, dennoch allemal ſehr hoch, und dem Ertrage des Schaafviehes gar nicht anpaſſend machet,; WERL Ohnmaßgeblicher Vorſchlag, wie die Zütungs- Reviere, nach ihrer verſchiedenen Güte, in dergleichen Fällen auf eine billigmaäßige Art abzuſchätzen wären, Dürfte. ich hierunter etwas gewiſſes zu einer künſtigen Richtſchnur in Vorſchlag bringen, ſo würde ich eine bloße mit Fichten oder Kiefern bewachſene Schaafweide, in der erſten Klaſſe nicht höher als die Magdeburgiſche Morge zu 1 Gr. 5Pf., in der zweyten Klaſſe zu 1 Gr., und in der dritten-Klaſſje zu 6 Pf. zur jährlichen Abnußung an- zuſchlagen anrachen, in der gewiſſen Ueberzeugung, daß ſolche, nach dem Verhältniß des Schäfereyertrages, nicht höher genußet werden kann. 8 In Anſehung der Angerweide und Huütung in den Buch- und Eichwäldern aber findet bey dieſen Sägen allerdings eine Erhöhung ſtatt. Dieſelbe iſt nicht allein vor die Schäfereyen nahrhafter, ſondern auch zugleich vor das Rindvieh brauchbar. In dieſen Betracht ſind die vorige Säße bey derſelben zu verdoppeln, Und iſt die Hütung von ſolcher Beſchaffenheit, daß ſie zu einer Fektweide gebraus- ck. Von zwepyen verſchiedenen Arten Ib Zolz in Taxe zu bringen. Bey allen dergleichert Holz- Taxen, wird entweder nur bloß auf die gegenwärtige Abnußung, ſo die abzuſchäßende Waldung, nach den Umſtänden der Lage und des Hölz-Abſaßes gewähren kann, geſehen; oder man richtet dabey auch zugleich“ ſein Augen- merk auf den künftigen Zuſtand der Waldung, und auf das, was bey einer richtigen Schonung und Behandlung derſelben, in der Folge daraus genommen werden kann. Bey der erſten Abſchäßungsart, wird lediglich das gegenwärtig zum Verkauf taugliche Holz in Erwägung gezogen, auf den jungen Aufſchlag und das nicht brauchbare Holz aber wenige oder gar keine Rückſicht genommen. Bey der zweyten Art der Holz-Tape hingegen, bringet man auch den Aufſchlag und das junge Holz mit tn Anſchlag. Ein jeder ſiehet von ſelbſt, daß bey. der lekßtern Abſchäßungs- Art der Werth der Waldung weit höher, als bey der erſtern, zu ſtehen kommen müſſe. Es wird alſo näher zu erörtern ſeyn, in welchen Fällen von der einen oder andern dieſer beyden Tarationgarten eine Anwendung zu machen ſey. 04 DE Daß bey der Theilung des ſchon vorhin gemeinſchaftlich geweſenen Zolzes, nur eigentlich eine verhältnißmaßige Taxe der verſchiedenen Zolz- Reviere unter ſich nöthig ſey. Zwar iſt alsdenn, wenn die Waldung ſelber gemeinſchaftlich iſt, und als ſolche unter den Intereſſenten getheilet werden ſoll, eigentlich feine Taxe des Holzes nach dem baaren Ertrage nöthig, ſondern genug, wenn die in dem zu heilenden Walde befindliche Holz- Reviere, in gewiſſen Klaſſen nac) dem Verhältniß, ſo ſie unter ſich haben, abge- ſchäßet werden. Eben dasjenige, was 5. 76. von der Bonitirung der verſchiedenen Hütungs- Re- viere angemerfet worden, findet auch hier ſeine vollkommene Anwehre; und es wird in den meiſten Fällen hinreichend ſeyn, wenn man das zu theilende gemeinſchaftliche Holz in gutes, mittel, und ſchlechtes abtheilet, und dabey, wie ſich eines gegen das andere ver- halte, mit einer gewiſſen Genauigkeit anmerkfet.| Jedoch will ich hiedurch feinesweges behaupten, daß bey dergleichen Holz- Taxen jederzeit nur bloß drey Klaſſen, wie bey den Hütungen gewöhnlich iſt, erforderlich ſind. Die große Verſchiedenheit, die man öfters in den Waldungen, theils in Anſehung der Holzarten, theils aber auch in Abſicht des Bodens und des Holzgewächſes, antrift, kön- nen eine weit gröſſere Anzal von Klaſſen nothwendig machen, und es iſt allerdings eine Pflicht der Taxanten, ſich hierunter ſo weit, als nur möglich iſt, in das: verſchiedene ein» zulaſſen. Denn je genauer dieſe Verſchiedenheit beſtimmet wird, je mehr fann man ſich von der Nichtigkeit der Taxe ſelber überzeuget halten.; . 86. In welchen Fällen auch bey den Zolztheilungen eine Bonitirung deſſelben nach ihrem baaren Ertrage, erfordert werde. Ob gleich aus vorangeführten Urſachen bey einer in einem gemeinſchaftlichen Walde vorzunehmenden Holz Eintheilung, keine nach dem baaren Ertrage eingerichtete, odurch die verſchiedene Holz„Reviere. i Von Aufhebung der'Gemeinheiten, und in wie weit 1. Gz fich au8geglichen und abgeſchäßet werden, erforderlich iſt, ſo will ich dennoch nicht in Ab- rede ſtellen, daß es auch hier Fälle gebe, wo eine Würdigung nach dem. baaren Werth und Ertrage, einer bloß verhältnißmäßigen vorgezogen werden muß. Die Verſchiedenheit der Holzarten und ihrer Güte kann öfters ſo groß ſeyn, das die Taxanten, wenn ſie bloß bey einer verhältnißmäßigen Ausgleichung der Holz- Reviere ſtehen bleiben wollten, dergeſtalt ins unendliche hinein geführet werden, daß es ihne zuleßt ſelber, die Sache nach richtigen Säßen zu beurtheilen, ſchwer fällt, Bey dergleichen Umſtänden iſt es allerdings der ſicherſte Weg, daß die ſo verſchie- dene Holz- Neviere, nach eines jeden baaren Werth und Ertrage: abgeſchäßet, und nach dieſer Abſchäßung die Eintheiluug der gemeinſchaftlichen Waldung, unter die daran Theil» habende eingerichtet werde. 41 8,75 Wenn und in welchen Fällen die eine oder andere von den 5. 84. erwehnten Zolz- Taxarten ſtatt finde, Bey der im nächſtvorſtehenden 5. gedachten Holztarxe, iſt die zweyte Art, deren 6. 84. erwähnet worden, die ſicherſte und rathſamſte. Denn die Intereſſenten haben ſchon vorhin ein gemeinſchaftliches Eigenthum an die einzutheilende Waldung gehabt. Es iſt daher billig, daß ihnen auch ſolches bey der Eintheilung nach ſeinem wahren und vollfommezen Werthe zugeſchlagen werde. Eben dieſe Art von Holztarxe finder auch alsdenn ſtatt, wenn die Abſicht. der Se- parations- Commißion dahin geher, daß die an der Aufhürtung Theilhabende ſich das auß den Hütungspläßen befindliche Holz an der Hütung abrechnen laßen ſollen. Auch hier iſt es billig, daß dieſes Holz nach ſeinem wahren und immerwährenden Werth, den es nicht allein gegenwärtig hat, ſondern auch auf künftige Zeiten haben kann, gewürdiget werde, indem der Cigenchümer des Holzes die dafür zurückfallende Hütung ebenfalls nach ihrenz wahren und vollen Werth annehmen muß. Nur allein in dem Fall, wenn die Intereſſenten das ſämmtliche auf den Hürungs- Revieren befindliche Holz gegen baare Bezahlung annehmen, greifet die erſte Art der S. 84. bemerkten Holztaren Plaß. Denn hier geſchiehet ein wahrer Kauf und Verkauf des Holzes. Keinem Käufer iſt zuzumuthen, daß er bey der zu erfaufenden Waare, ihren fünftigen noch erſt anzuhoffenden Werth bezahle, ſondern bloß die gegenwärtig mögliche Nußkung beſtimmetr das Kaufgeld. Eine natürliche Folge iſt es daher, daß auch in dem vorerwähnten Fall, die Ab- ſchäßung des von den Intereſſenten zu übernehmenden Holzes, nur bloß nach deſſen'ge- genwärtigen Zuſtande geſchehen fönne und müſſe, und ſolc. Iſt die Jagd ſchon vorhin unter den ſammtlichen Intereſſenten gemeinſchaftlich geweſen, ſo iſt nichts natürlicher, als daß ein jeder auf ſeinen ihm 474 47 SEHR den privativen Gebrauch davon behält, und alsdenn würde ſelbige beſonders zu bonitiren gnd abzuſchäßen überflüßig ſeyn. Hat aber nur bloß der Eigenthümer währender Gemeinſchaft die Jagdgerechtigkeit * beſeſſen, und es ſoll ſolche nunmehr bey der Auseinanderſeßung einem jeden Intereſſenten auf ſeinem Revier mit zugeſchlagen werden, ſo erlanget derſelbe dadurch ein neues Recht, ſo er vorhin nicht gehabt hat. Die ſelbſtredende Billigkeit erfordert es daher, daß dem Tigenthümer deshalb eine verhältnißmäßige Vergütigung geſchehe. Um nun wegen dieſer Vergütigung etwas zuverläßiges beſtimmen zu können, iſt allerdings auch von der Jagd eine von Sachverſtändigen geſchehene Bonitirung nöthig. Da dieſes mit zu dem Fach der Forſtverſtändigen gehöret, ſo kann bey der Boni- tixrung des Holzes auch zugleich die Jagd mit abgeſchäßet werden, damit deshalb feine beſondere Koſten noch Umſtände, verurſachet werden dürfen, 6.799414. vie bey ver Bonitirung einer gemeinſchaftlichen Fiſcherey zu verfahren ſey. In Anſehung der Fiſchereyen, die man ebenfalls an vielen Orten in Gemeinſchaft antrift, habe ich bereits 6. 38. obgleich beyläufig, jedoch mit zureichenden Gründen erwie- ſen, warum bey den großen Seen und Gewäſſern nicht füglich eine Theilung ſtatt finden könne, worauf ich mich hiermit der Kürze halber noc des erſten Bandes ÖS. 219. die Urſachen angeführet worden, warum man von dergleichen Leuten feine zuver- läßige Abſchäßung der Fiſchereyen erwarten kann. Dagegen habe ich c. 1. 6. 220. 221 und 222 einen, meiner Einſicht nach weit ficherern Vorſchlag, um hierunter zu einer wahrſcheinlichen Gewißheit zu gelangen, gethan« Die Abſchäßung behalt, ſie mag zur Aufnehmung einer Gütertare oder zu Berich- tigung einer Gemeinheits-Aufhebung geſchehen, jederzeit einerley Grundſaße, und es nd feine Urſachen abzuſehen, warum nicht hierunter in beyden Fällen auf gleiche Art zu verfahren ſey.;;; ſen Umſtänden trage ich kein Bedenken, den c. 1. gethanen Vorſchlag auch Bey die in Gemeinheits-Sachen, als den ſicherſten Weg, ein verhältnißmäßiges Entſchädigungs- Mittel feſtſeßen zu können, anzuenipfehlen, 6. 90, Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die 1, 63 ß. 90. Urſachen, warum ſich der Verfaſſer hey der-U7aterie von Bonitirung der in Gemeinheit ſtehenden Grundſtücke ſo lange aufgehalten. Man verarge es mir nicht, daß ich mich bey den verſchiedenen Bonitirungs- Ar- ten ſo lange aufgehalten habe, zumal es eine Materie iſt, welche wohl für die wenigſten meiner geneigten Leſer auf eine prackiſche Art brauchbar ſeyn mögte. Da ich mir einmahl, eine gründliche-Betrachtung über die in unſern Tagen recht zur. Mode gewordenen Gemeinheits-Aufhebungs- Sachen, anzuſtellen, vorgenommen, ſo habe ich auch nichts, was zu einer vollſtändigen Ausführung dieſes Vorhabens gehöret, übergehen wollen, Allen denen aber, die in dieſen Geſchäften geübet ſind, wird es aus eigener Ueber- zeugung befannt ſeyn, wie viel bey allen Gemeinheits-Auseinanderſeßungen, ſie mögen ſeyn von was für Art ſie wollen, auf eine richtige und zuverläßige Bonitirung ankomme, und daß ohne ſelbige nichts vollFommenes vollbracht werden kann. Sie muß den Grund zu dem ganzen Gemeinheits-Aufhebungswerke legen, und die Separations-Commiſſarien, die darunter nicht nach aller Genauigkeit verfahren, dröſchen am Ende leeres Stroh. 6. 91. Von dent Separationsplan, den die Commiſſarien nach geſchehbener Vermeſjung und Zonitirung zu entwerfen haben, und worauf es dabey hauptſächlich ankomme. Iſt nun ſolchergeſtallt durch die Vermeſſung die Größe, und durch die Bonitirung die innere Güte der entweder zu heilenden oder gegen einander zu verwechſelnden, gemein- ſchaftlichen Grundſtücke, auf die beſtmöglichſte Art ausgemittelt,. ſo iſt dadurch der erſte Hauptſchritt zu dem Augeinanderſeßungswerke geſ. öftere Erfahrung lehret, eher aufbringen, als zu einem Vergleich bewegen. Detin dev- gleichen Drohungen werden gemeiniglich als von dem Gegentheil herrührend, angeſehen, und nur ſehr ſelten giebet es gelaßene Gemüther von der Art, daß ſie ſolches von ihres glei- den vertragen fönnten. Bey dieſer Gattung von Intereſſenten iſt daher ein freundliches Zureden der ſicher: ſte Weg, wobey man doch allemahl im Stande bleibet, ihnen die ſchlimme Seite der Sa- . und Eindrücke, ſo ihnen von der Sache, wenn ſie ſolche mit gehörigen Eifer durchſehen wollen, nöthig ſind, und anderntheils entſtehen bey den Parcheyen, unter dem Aufſchub der Sache immer neue Zweifel und Hinderniſſe. wodurch der glückliche Ausgang von Zeit zu Zeit ſchwerer ,. und zuleßt, wegen Anhäufung der vielen ſich ſelbſt gemachten Bedenk- lichfeiten, faſt unmöglich wird. Zſt es daher mit der Zuſtandebringung eines Ver- gleichs ernſtlich gemeinet, ſo-muß ſolches gleich in dem erſten dazu angeſeßten Commiſ- fey geſchehen. Sonſt bleibet aus vorangeführten Urſachen wenig Hofnung Meg 4 4 5. 99. Daß endlich bep allen dergleichen Vergleichen darauf zu ſehen ſey, daß dabey keiner von den Intereſſenten verlerzet werde, weshalb nicht ſowohl auf die gegenwärtige Lage der Sache, als vielmehr deren künftige Folgen Rückſicht zu nehmen Ut. Bey dieſem allen wird jedoch 5tens jederzeit vorausgeſeket, daß durch den zu ſtif- tenden Vergleich keinem von den Intereſſenten auf einige Art zu nahe getreten werde. Daß bey dem Gemeinheits- Aufhebungswerk, überhaupt eine unverleßte Gerech- figfeit beobachtet werden müſſe, iſt ſchon vorhin verordnet, und eben zu ſolchem Ende ſind die Juſtiz-Commiſſarien beſtellet.; Eine dergleichen unverleßte Gerechtigkeit muß denn auch beſonders bey den Ver- gleichen, die. in Gemeinheitsſachen geſtifter werden, zum Grunde liegen. Gewiſſen- hafte Commiſſarii haben. dahero zu ſolchen Vergleichen, in welchen ſie eine Verlekung des einen oder andern Theils wahrnehmen, auf keinerleyweiſe die Hand zu bieten.„Jhre Pflicht iſt vielmehr, daß ſie ſolches den Partheyen gebührend: vorzuſtellen, und den eine Verleßung bey ſich führenden Punct, nach Gerechtigfeit und Billigkeit abzuändern ſu- cen, aud) allenfalls, wenn ſolches nichts verfangen will, die Sache der vorgeſeßten Ju- ſtanz anzeigen.! Zwar möchte es ſcheine, daß die Commiſſarien, wenn ein oder"anderer Theil ſich freywillig zu ſeinem Nachtheil etwas begeben hätte, ſich darunf zu befümmern nicht. Urſache-haben würden, weil ja ein jeder mit dem Seinigen ſchalten und walten, folglich auch das ihm ſonſt zuſtehende Recht fahren laſſen fönne. “- Allein es iſt nicht zu vermuthen, daß jemand mit Bedacht und Vorwiſſen einen ihm ſchädlichen Vergleich eingehen werde. Geſchiehet daher ſolches, ſo kann wohl nichts anders als ein Mangel der Cinſicht, und, daß er die aus den eingeſtandenen oder nach- gegebenen Puncten entſpringende Folgen, welches bey verwickelten Gemeinheits- Sachen ſehr oft geſchiehet, nicht gehörig vorausgeſchen, Schuld daran ſeyn. Auch iſt gemeinige- lich der Vergleich auf Zureden der Commiſſarien ſelber geſchloſſen' worden. Ob aber je-| mand durch einen ungerechten Rechtsſpruch, oder durch einen ungerechten Vergleich, um, das Seinige gebracht wird, iſt an ſich einerley.. Ja, es iſt das leßtere gewiſſermaßen noch ünverantwortlicher, indem wider einen gerichtlich getroffenen Vergleich keine re- media Juris ſtatt finden, dahingegen wegen eines ungerechten Richterlichen Ausſpruchs, in den folgenden Inſtanzien noch immer eine Abänderung zu hoffen iſt. Und wenn auch das Nachtheilige in dem Vergleiche nicht durch das Zureden der, Commiſſarien veranlaſſet, ſondern aus eigener ſreyen Bewegung der Parten nafpbegeben worden Von Aufhebung der,Gemeinheiten, und in wie weit die 16- 7x worden wäre, ſo haben ſich" ſelbige dennoch dabey nicht zu beruhigen, ſondern auf die oben bemerkte Weiſe zu verfahren. Ueberhaupt handeln die Separations- Commiſſarien gerecht, klug und weißlich, wenn ſie nicht allein den zuerſt entworfenen Separationsplan., ſondern auch den darauf getroffenen Vergleich, ehe ſie ihn von den Intereſſenten vollziehen laſſen,-beydes nach der gegenwärtigen Lage der Sache, und auch den daraus entſtehenden Folgen, nochmal reiflich überlegen, und, ob etwas, ſo einem oder dem andern zum Nachtheil gereichen könnte, darinn enthalten fey, ſorgfältig prüfen. Es fallen bey den Gemeinheits-Aufhebungen öfters Dinge vor, in denen man zwar vor das Gegenwärtige nichts ſchädliches oder nachtheiliges- antrife, die es aber in der Folge gar ſehr werden können. Jc< habe daher wohlbedächtig erinnert, daß man bey der Abwiegung des in einem Vergleich euthaltenen Nüßklichen oder Nachtheiligen, be- ſonders auf das, was aus der Sache in künftigen Zeiten entſtehen kann, vornämlich ſein Augenmerk richten müſſe.. SZ T00: Daß endlich in ſolchen Fällen, wo kein Vergleich und gütliches Abkommen ſtatt finden wollen, die Sache zum rechtlichen Spruch einzuleiten, und wie dabey zu verfahren ſep. Sind aber alle von den Commiſſarien angewandte Bemühungen fruchtlos, und es iſt denſelben die Sache durch ein zu ſammtlicher Intereſſenten Vergnügen gereichendes gütliches Abfommen zu heben. unmöglich geweſen, ſo bleibet alsvenn freylich nichts, als die traurige Nothwendigkeit übrig, die Sache zum rechtlichen Spruch gehörig zu inſtrui- ren, und die ſammtliche verhandelte Acten an die vorgeſebte Inſtanz zur Entſcheidung einzuſchicken. Hiebey muß nun vor allen Dingen von den Oeconomie- Commiſſarien der ent- worfene Separationsplan, wie bereits 6.93. mit mehrern bemerket worden, durch triftige Gründe unterſtüßer, und deſſen Gerechtigkeit auf eine überzeugende Art nachgewieſen werden, Die Pflicht der Juſtiz- Commiſſavien aber iſt, die Parten über ihre dagegen ha- benden Einwendungen und Urſachen, warum ſie ſolchen einzuwilligen Bedenken tragen, rechtlich und umſtändlich ad protocollum zu vernehmen. Kein ſonſt gewöhnliches Gerichtsgeräuſche iſt. hiebey nöchig, und auf feinen weit- läuftigen Vortrag von Advocaten und Sachwaltern, hat die Commißion zu warten Urſa- er, Wieſen, Hütung, Fiſcherey, Holz, Jagd und Gerichtbarfeit, durc. aus der wirthſchaftliche Schluß, daß zu Beardeitung eines nahen Feldes, weniger Leute und Geſpann, als bey einem entfernten, gebrauche werden. Je weniger Koſten aber eine Sache verurſachet, jehöher kann deren Abnußung gerechnet werden. Eine gleiche Bewandniß hat es in Anſehung der Bedürlgung. Dieſe wird. eben- falls bey entfernt liegenden Aeaern weit beſchwerlicher, als bey den nahen. Ja, öfters machet die Entfernung, wenn ſie das wirthſchaftliche Verhältniß überſchreitet, die'ganze Bedüngung unmöglich, wie man hievon an den in der Neumark und Pommern beſfindli- ern, die mit den Miſtwagen gar nicht erreichet werden können, ein trauriges Beyſpiel hat. Ein Ackermann, der ſeinen Miſt'nur höchſtens r000 bis 1500 Scritt zu fah- ven hat, kann davon in einem Tage mehr wegſchaffen, als ein anderer, der ſolchen vier- tel und halbe Meilen weit ſchleppen muß, nicht in drey bis vier Tagen zu thun im Stan- de iſt. Wie viele Verſäumniß in den übrigen Wirchſchafts- Geſchäften, und wie viel mehrere Koſten in den Geſpann und Leuten dadurch verurſachet werden, iſt ſchon von ſich einleuchtend. Hiezu tritt noch, daß ein nahe unter dey Augen liegender Acker, ſowohl in Anſe- hung der Früchte, als auch der dazu nöthigen Bearbeitung, von dem Eigenthümer in einer viel beſſern und ſtetern Beobachtung, als ein weit abliegender, gehalten werden kann. Wie viele Vortheile aber, wenn das Auge des Herren allenthalben gegenwärtig ſeyn kann, geſtiftet, und wieviel Schaden dadurch zugleich abgewendet werde, iſt einem jeden, der von landwirthſchaftlichen Dingen auch nur die geringſte Erfahrung hat, zur Genüge befannt.; CG.- 107:, Daß. es, nach dem zweyten Grundſatz, für einen jeden Landwirth ſehr vortheilhaft ſey; wenn ; er ſeinen ſämmtlichen Acker in einer Folge beypſanmien zu liegen bat. Die zweyte, als ein bey Ausgeinanderſeßung gemeinſchäftlicher Aecker zu beobach» tender Grundſaß nöthige Wahrheit beruhet darauf, daß es für einen jeden Fandwirth oder AFXersmann ſebr vortheilhaft ſey, went er ſeinen ſämmtlichen AFer in einem Schlage oder Folge beyſammen 3u liegen hat. 4 Die Sache iſt ebenfalls, ſowohl in der Vernunft als ver Erfahrung, gegründet. Nicht allein bey der Bearbeitung, ſondern auch in dem freyen Gebrauch der Felder ſelber, ot eine dergleichen Lage verſchiedenes Gute. ne Eine LED Arbeit ſelber in der Witterung vorgefallene Veränderung, macht es nothwendig, daß man eine, auf einem Acferſtück angefangene Arbeit unterbre- ern iſt daran zu gedenken keine Möglichfeit.. Sobald aber ein Beſißer ſein Feld beyſammen und in einem Striche liegen hat, kann er auf alles, wodurch ſeine“ Ackerſtückfe in einen nußbarern Stand geſeßet werden können, bedacht ſeyn. und hier iſt abermahlen niemand, der ihn daran zu hindern. ein Recht hätte:. Des großen Nußens, der auſſer'dieſem allen,. auch in Anſeſjung der Feldhürung, aus dem Zuſammenliegen der Aekerganz unwidevſprechlich entſtehet., will ich:anjeßt nicht gedenfen, weil wir an einem andern Orte, wenn wir von-der-Augeinanderſeßung: der Hü- tungspläße ſelber handela werden, davon-ein mehreres zu ſagen uns vorgenommen baben. & ICS Warum, nach dem. dritten Srundſatz,. der Verluſt eines guten Ackers durch den Erſatz eines ſchlechten, wenn es auch in verbhältnißmäßiger. Menge geſchiehet, nicht füglich entſchsdiget. werden: könne.„„k. Z daß die Herrſchaftlichen Meyerhöfe nicht mitten im Dorfe, ſondern nach dem Felde zu ge- legen, der gröſte Theil der Bauern auch die Höfe und Wohnungen nur auf der einen Seite des Dorfes hat. Man trift ſehr ſelten eine dergleichen geſchickte und ſich zu dW Lage der Felder paſ- ſende Einrichtung eines Dorfes an. Wo ſie aber angetroffen wird, da wird die Ausein- änderſeßung der Aecfer gar ſehr erleichtert, und ſie kann zu einer größern Vollkommenheit, als ſonſt möglich iſt, gebracht werden. Vor etwa zwey Jahren habe ich in meiner Nachbarſchaft ſelber eine dergleichen Separation zu Stande bringen helfen, und ſie iſt vollkommen auf die vorbeſchriebene Art eingerichtet'und möglich gemacht worden(a). (2) Auf dem in der Neumark in dem Friedeberger Kreiſe belegenen adelichen Ritkergute WMansfelde, welches von den Herren von Beneckendorff und von Papſtein von jeden zur Hälfte beſeſſea wird, iſt vor zwey Jahren eine dergleichen Einrichtung von dem Herrn Bürgermeiſier Burghart zu Landsberg an der Warthe und mir zu Stande gebracht worden. Der Herr von Beneckendorff ſowohl, als auch der Herr von Papſtein, hat jeder ſeine ſämmtlichen Acker dergeſtalt beyſammen erhalten, daß ſie unmittelbar von ihren adelichen Meyer- Höfen auf alle ihre drey Felder kommen können, ohne das Dorf berühren zu dürfen. Den Bauern aber iſt derjenige AEer, der auf der andern Seite des Dorſes, wo ihre Höfe anſtoſſen, belegen iſt, zugeſchlagen worden. Beyde Herrſchaften ſowohl, als auch die Unterthanen, haben ſolchemnac< durch dieſe Lage in der Bearbeitung ihrer Felder unendlich gewonnen, und ein jeder verſpüret augenſcheinlich die Wirkungen davon.;; Inzwiſchen iſt.nicht zu leugnen, daß die Lage des Dorfes ſelber, um dieſes möglich zu ma! ergute, dennoch auf eine nügliche Art möglich zu machen ſey. Kann nun zwar bey ciner dergleichen Verſchiedenheit der Aergüte die Eintheilung der Felder zwiſchen Dorfnachbaren nicht" auf die vollfommenſte Art, ſo wie 6. 105. ein Muſter davon gegeben worden, zu Stande gebracht werden, ſo mag doch deshalb die ganze Auseinanderſeßung nicht unterlaßen werden. Es werden ſich dem ohnerachtet noch Mittel und Wege, ſolche auf eine andere Art möglich und nüßlich zu machen, finden.| Das ſicherſte bey der vorbeſchriebenen Ungleichheit der Felder beſtehet ſonder Zwei- fel darinn, daß man den guten und ſchlechten Acker von einander abſondere, und einem jeden ſowohl an den guten, als ſchlechten, ſeinen zukommenden Antheil, ſo viel er nämlich vor dex Separation daran gehabt hat, zurheile. Bey Anwendung dieſes Mittels kann zwar nicht ein jeder ſeinen ſämmtlichen Acer in einer Folge beyſammen bekommen. Inzwiſchen wird doch denſelben in zwey Schlägen, wovon der eine aus guten und der andere aus ſchlechten Boden beſteher, beyſammen zu erhalten ganz mög!) ſeyn. 2 j Und auch dieſes wird ſhon, in Gegeneinanderhaltung der vorigen unendlichen Ver- mengung der AFerſtücke, großen Nuten ſtiften. Die Haupt- Vortheile, die 6. 107. voit dem Zuſammenliegen der ſämmtlichen Ae>er in einer Folge angeführer worden, werden bey dieſer Verfaſſung noch ebenfalls ihre Anwehre finden, und die abgeſonderte Lage des ſchlechten Ackers fatin darunter um ſo weniger eine Veränderung von Wichtigkeit hervor- bringen, als beydes Ernten und Hütung auf denſelben nur wenig in Betracht kommen können, Der beſte Aer lieget gemeiniglich nahe am Dorfe, der ſandige aber entfernet. Es wird daher an den meiſten Orten, wenn gleich die Intereſſenten, anſtatt eines Schla- ges; ihren Acker in zwey Schlägen annehmen müſſen, dennoch die 8. 109 anempfohlene nahe und bequeme Lage für eines jeden Antheil noch immer möglich zu machen ſeyn. Ueberhaupt iſt kein Menſch Meiſter von der Natur. Die Separations- Com- miſfärien können daher die ihnen vorfommende- Gegenſtände auch nicht anders bilden, als ſie wüßſlich ſind. Sie müſſen vielmehr den Weg, den die Natur gebahnet hat, verfol- gen, und nur bedacht ſeyn, der natürlichen Lage ſolche Schranken zu geben ,- daß daraus für alle Intereſſenten der möglichſte Nuten entſtehe. Oecon, Forens, IT, Theil. L ß. 112. 82 Drittes Hauptſtü>, SINED: Warum eine kleine in den Ackerſtücken ſelber wahrgenommene Verſchiedenheit die- 6. 109. erwehnte Acker: Einrichtung unter den herrſchaftlichen Dorf: tTachbaren nicht hindern könne.; Was vorhin geſaget worden, verſtehet ſich nun bloß von dem Fall, wenn auf einer Feldmark ganze Feldabtheilungen, oder ſonſt große Reviere, von merklich unterſchiedener Güre ſind, Alsdenn iſt kein anderer Weg, als die vorgeſchlagene Abſonderung des guten und ſchlechten Akers, möglich. Sonſt aber nimmt man faſt auf allen Landgütern wahr, daß auch auf den in einem Schlage liegenden Feldern ein Aerſtück vor dsn andern bald ſtärker, bald ſchwächer fälle. Ja, aufeinemund eben denſelben Ackerſtücke trift-man öfters Boden von verſchiedener Güte an. Bey den Bauern und kleinen Aersleuten, welche überhaupt nur wenigen Aker beſißen, kann dieſe Verſchiedenheit, wie unten, wenn wir von den Gemeinheits-Ausein- anderſeßungen zwiſchen Herrſchaften und Unterchanen eigentlich handeln werden, mit meh- rern gezeiget werden ſoll, nicht außer Acht gelaßen noch übergangen werden. Denn einem Bauer mag es bey ſeinen ein oder zwey Hufen nichk gleichgültig ſeyn, wenner auch nur 5oder 6 Morgen an ſchlechten Acer mehr, als er ſonſt gehabt hat, bekommt. A Allein, unter herrſchaftlichen Dorfnachbaren, wo ein Gutgantheil öfters 10, 12, und mehrere Wiſpel in einem Felde ausſäet, iſt eine dergleichen faſt nirgends zu vermei- dende Ungleichheit der Aergüte nicht wichtig genug, daß deshalb das ganze Werk unter- bleiben ſollte. Fallen auch gleich auf ein dergleichen herrſchaftliches Gutgantheil 40 bis 50 Morgen mehr an ſchlechten Aer, als vorhin dabey geweſen iſt, ſo wird ſich doch dieſer Unterſcheid durch eine Zulage ganz füglich eutſchädigen laßen, ohne daß davon die 8. 108. bemerkte üble Folgen zu befürchten ſtehen, indem das; was daſelbſt geſaget worden, cum grano ſalis anzunehmen, und nur auf ſolche Fälle, wo ein wichtiger Theil der ſtarken Aeex gegen ſchlechte verwechſelt werden ſoll, anzuwenden iſt, Und wenn auch dieſes nicht wäre, ſo wird doch dieſer kleine Verluſt durch die be- quemere fünftige Lage der Aecker gar reichlich erſeßet. Wie denn auch auſſerdem ein der- gleichen bey denen Acferſtücken ſelber in der Güte wahrgenommener Abfall nicht beſonders groß zu ſeyn pfleget. Bald ſtarken bald wiederum mittel Aer trift man wohl auf den. vermengt liegenden AFerftücken an, von ganz ſchlechten Boden aber wird man nur ſelten etwas finden. Uieberhaupt würde man, wenn man ſich an dergleichen kleine Verſchiedenheiten kehren, und die Sache dadurch rücfgängig werden laßen wollte, nur wenige Ackereinthei- kungen von dieſer Art unter den herrſchaftlichen Dorfnachbaren zu Stande zu bringen ver- mögend ſeyn, anerwogen, wie ſchon oben erwähnet worden, eine dergleichen verſchiedene Güte der bey einander liegenden Acerſtücke faſs allenthalben angetroffen wird, NILE Wie es unter herrſchaftlichen Dorf-tTachbaren wegen der Entſchädigung des von einem oder dem andern bey der neuen Acker Eintheilung zu wenig erhaltenen Miſtlandes zu halten ſep. Daß die Intereſſenten den ehedem beſeſſenen Aer bey der Ausgeinanderſeßung nicht allein in eben der innern Güte, ſondern auch in eben demjenigen Düngungs-Zuſrande, wieder Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die te. 83 wieder befommen müſſen, iſt ebenfalls eine Grundregel, welche die Separations- Commiſ- ſarien jederzeit'vor Augen haben müſſen. Bey den Aer-Separationen zwiſchen Herrſchaften und Unterthanen iſt auch hier- auf, beſonders in Anſehung der Bauern, auf das genäueſte zu halten, Denn ein Bauer fann, wegen ſeines ſchwachen Viehſtandes, wenn er, anſtatt ſeines fetten und wohlbe- düngten Ackers, einen magern und ausgeſogenen bekomme, unmöglich dabey beſtehen; und ſich hierunter durch eine künſtliche Düngung zu helfen, iſt für ihn zu koſtbar. Da überhaupt der Bauer, weil er gemeiniglich mit ſeinen Mitgenoſſen noch in der vorigen Gemeinſchaft bleibet, von den Acer-Separationen niche diejenigen Vortheile, ſo die Herrſchaften genießen, und wodurch vieles ausgeglichhen werden kann- ziehet, ſo ift auch in deſſen Abſicht hierunter viel genauer zu Werke zu gehen.; Von einem herrſchaftlichen Dorfnachbaren kann zwar auch nicht, daß er ſeinen wohlbedüngten Aer gegen ein ganz mageres Feld weggeben ſoll, verlanget werden, und es muß ihm daher ebenfalls, wenn die Sache ins Ganze gehet, deshalb eine billigmäßige Entſchädigung wiederfahren. Allein bey einer Ausſaat von der im nächſtvorhenden 6. erwähnten Größe, ſind 20 bis 30 Morgen mehr oder weniger fetter Aker eine Kleinigkeit, wodurch ſich die Separations- Commiſſärien, wenn ſich ſonſt keine wichtigere Hinderniſſe in den Weg legen, nicht irre machen laßen dürfen, indem ſolches durch die bequeme künfti- ge Lage ſchon für ſich genugſam entſchädiget iſt. Ich habe dieſes um ſo mehr zu erinnern für nöthig erachtet, als die Erfahrung lehret, daß die Entſchädigung des dem einen oder andern Intereſſenten abgängigen Miſk- acers gemeiniglich die meiſte Schwierigkeiten zu verurſachen pfleget. Bey den Bauern iſt ſelbige, aus vorhin angeführten Urſachen, eine Nothwendigkeit, und ſie kann auch, weil es meiſtentheils nur eine Kleinigkeit befrifft, von der Herrſchaft, welcher an der unver- rückten Erhaltung ihrer Unterthanen ſelber gelegen iſt, ganz füglich geſchehen. Ganz anders aber verhält ſich die Sache, wenn ein herrſchaftlicher Dorfnachbar bey der neuen Ackereintheilung an fetten Acker 20 bis 30 Morgen zu wenig bekommt. Woher ſoll der Miſt, der, um ſo vielen Aer nachzudüngen, nöthig iſt, herfommen? Nach der Strenge ſollten zwar die übrigen Jutereſſenten, die ſoviel fetten Aer mehr be- Fommen haben, ſolchen dazu hergeben. Allein der Bauer Fann, wenn er nicht auſſer Nahrung geſeßet werden ſoll, ſolches nicht hun, und von den herrſchaftlichen Mitnachba- ren iſt es auch beſchwerlich und öfters unmöglich, ſoviel Miſt auf einmahl zu miſſen, und ſeinem eigenen Acker zu entziehen, Vernünftige Separations- Commiſſarien müſſen daher dieſen Punkt, wenn er vorfällt, und wegen der Lage nicht zu vermeiden geweſen iſt, lieber auf eine andere Art auszugleichen ſuchen, damit. niemanden eine Laſt aufgeleget werden möge, die zur Ver- minderung ſeines künftigen Nahrungsſtandes gereichen würde, und öfters dennoch nicht etfullet werden kann. Denn einem andern ſeinen Miſt auf den Aer zu fahren, iſt für einen Landmann eine harte-und empfindliche Sache. Ueberdem muß ein dergleichen Intereſſente von den Commiſſarien jederzeit auf die BVottheile, die er von der neuen Lage ſeiner Aecker genießet, zurügeführet, und ihm dabey, daß der weniger erhaltene fette Aer eine natürliche Folge von dieſer Lage, als welche ſonſt nicht möglich zu machen wäre, ſey, zu(it Beruhigung vorgeſtellet werden. 2 Jedoch 684 Drittes Hauptſtück. Jedoch verſtehet ſich von ſelbſt, daß die Sache nicht ins Große gehen, und der daraus erwachſende Schaden die durch die bequemere Lage gewonnene Vortheile nicht über- wiegen. müße.-Alsdenn' iſt allerdings/eine Entſchädigung, ſie beſtehe"auch worinn ſie wolle, nothwendig, und es würde, einen ſolchen Intereſſenten mit bloßen' Argumenten abzuſpeiſen:, eben ſo ungerecht als ungereimt ſeyn. 6. 114.; Von der Theilung. der gemeinſchaftlichen Zütung zwiſchen herrſchaftlichen Dorf: tTachbaren, uud was dabey für Grundſäpe anzunehmen.; Der zweyte- Gegenſtand, der bey den zwiſchen herr- ſchaftlichen Dorfnachbaren vorzukommen pfleget, beſtehet in der Hütung. Denn ſind die Aecker gemein geweſen, ſo ſtehet die Hütung auch gewiß unter der Gemeinſchaft. Die Ackergröße, die ein jeder Intereſſente beſißet, iſt ſonder Zweifel auch die rich- tigſte und zuverläßigſte Richtſchnur, nach welcher ihm ſein an der gemeinſchaftlichen Hü- tung habender Antheil zur alleinigen Abnußung- zugeſchlagen' werden muß. Denn da die Hütung mit dem Viehſtande- in einem Verhältniß ſteher, der Viehſtand aber durch den Umfang des Acferbaues beſtimmet wird, ſo.erhellet daraus die Wahrheit dieſes allgemei- nen Grundſaßes-von ſelbſt, Wir werden denſelben in dem vierten Abſchnitt, wo wir beſonders von der Auf- hebung. der gemeinſchaftlichen Hütungen zwiſchen fremden Feldnachbarenzu reden gedenfen, näher zu erweiſen und auszuführen bemühet ſeyn. Inzwiſchen kann er in allen Fällen, wo es auf. die Theilung gemeinſchaftlicher Weide/ und Wieſen ankommt, ganz ſicher zum Grunde geleget werden.| Bey. dienſtbaren Bauern iſt zwar, wenn ſich Herrſchaften und Unterthanen aus der Gemeinheit ſeßen wollen, unter gewiſſen Bedingutigen hievon eine Ausnahme zu ma- er weit mehr, als der Herrſchaftliche, beträget, ſo will ſich die Sache ohne große Verleßung der Herrſchaften, nicht wohl auf dieſen Fuß einrichten laſſen. Das von den Herrſchaften beſeſſene Recht der Schäferey- Gerechtigfeit erſtre>et ſich, wie wir in dem Erſten ZauptſtüX des Erſten Bandes 68. 101. dargethan haben, auch auf die Bauer-Ae>er. Da nun bey der Auseinanderſeßung der Herrſchaftlichen Dorfnachbaren unter ſich, auch zugleich die Bauern, die gemeiniglich überall mit unter vermengt zu ſeyn pflegen, nothwendig mit beyden ſepariret werden müſſen, ſo würde eine natürliche Folge ſeyn, daß, wenn ein jeder Theil mit ſeinen Schaafen nur auf ſeinem Aer bleiben ſollte, die Herrſchaften dadurch ihrer ganzen Schäferey- Gerechtigfeit auf der Unterthanen Aecker verluſtig gehen müßten. 3 Bey einem Dorfe von vielen Bauern würde hieraus vor die Herrſchaft ein gar zu wichtiger und faſt nicht zu verſchmerzender Verluſt, welcher ihnen nach der Billigkeit nicht zugemuthet werden kann, entſtehen, und warum dergleichen auch in Anſehung des FRE Weſens nicht rathſam ſey, haben wir gleichfalls c, 1. S8. 9. bereits ausführlich angemerfet, . Bey einem Landgute von dieſer Verfaſſung alſo werden die Separations- Com- miſſarien in Anſehung der Schaafe auf feine Aufhebung der gemeinſchaftlichen Feldhü- tung antragen können, ſondern es deghalb, ſo wohl bey den Bauern, als auch unter den Herrſchaftlichen Dorfnachbaren, bey dem alten angeführten Herkommen belaſſen müſſen. Könnten und wollten ſich auch die Herrſchaftlichen Dorfnachbaren unter ſich da- hin vereinigen, daß ein jeder mit ſeiner Schäferey auf ſeinem Acker verbliebe, und ſie nur das Bauerland fernerhin gemeinſchaftlich zu behüten fortführen, ſo würde ihnen dieſes zwar in dem Fall, daß die Bauern ſelber keine Schaafe zu halten berechtiget wären, ſehr vortheilhaft werden können, den Bauern aber zu deſto mehrerer Beſchwerde gereichen. Denn wer die Ungerechtigkeit und Unverſchämtheit der Schäfer kennet, der wird ſich, wenn auch eine dergleichen Separation möglich zu.machen wäre, ſchon von ſelbſt überzeuget halten, daß das Bauerfeld von den Schaafen unabläßig betrieben, die Herrſchaftliche Aecer aber zu lauter Schonpläßten gemacht werden würden. Und da auch an den meiſten Orten die Bauern nebſt den Herrſchaften eine gewiſſe Anzahl Schaafe zu halten, und ſelbige allenthalben mit und neben den Herrſchaftlichen Schäfereyen zu weiden berechtiget ſind, ſo ergigbet ſich daraus offenbar, däß ſolches die vorhin erwähnte Art eines SeparationsverFleichs gänzlich unmöglich mache.- Denn wenn gleich die Herrſchaften ſich ihre Felder unter einander ſchonen wollten, ſo kann doch ſolches in Anſehung der Bauer- Schaafe nicht ſtatt finden, indem dieſe auf den Herr- ſchaftlichen Ae>exn eben ſo wohl geduldet werden müſſen, als die Bauern den Herrſchaft- lichen Schaafen auf ihrem Lande die Weide zu geſtatten ſchuldig ſind, Vernünftige und aufmerkſame Separations- Commiſſarien werden durch dieſe enk- ſtehende Hinderniſſe in der vollfommenen Ausführung des Separationswerkes öfters ef ehr Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die 1. 87 ſehr in Verlegenheit geſeßer, und ſie wünſchen wohl ſolhen durch billige Wege auswei- chen zu können.|; Iſt inzwiſchen ſolches aus vorangeführten Urſachen nicht möglich, ſo ſuchen ſie doch wenigſtens die nothwendige Beybehaltung der gemeinſchaftlichen Schaafhütung, ſo viel es ſich thun läſſet, vor die Intereſſenten weniger ſchädlich zu machen. Die Einſchränkung wegen der ſo nachtheiligen Saatbehütung mit den Schaafen giebet ihnen hiezu eine erwünſchte Gelegenheit, wovon wir in der 5ten Abtheilung bey den Augeinanderſeßungen zwiſchen Herrſchaften und Unterthanen, ein mehreres zu ſagen uns vorbehalten. : 6. 138. Wie es, wegen Theilung der beſondern Zütungsplätze, unter den Zerrſchaftlichen Dorf TTachbaren zu halten ſep. So viel die beſondere Hütungspläße anbetrift, ſo ſind ſelbige zwiſchen den Herr- ſchaftlichen Dorfnachbaren und den Bauern, in ſo weit dieſe ebenfalls ein gemeinſchaftli-| 'kern, auf die Nöhe und Be- quemlichfeit der Lage Rückſicht zu nehmen,- E in Bon Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die x. 85 Ein' großer und wichtiger Vortheil iſt es vor einen jeden Aerbauenden Land- wirth, wenn er, nach verrichteter Arbeit, ſein ausgeſpannetes Zugvieh ſofort unmittelbar auf die Weide jagen kann, und ſich damit nicht öſters ganze viertel Meilen weit herum- treiben'därf.. Auch iſt es bey dem nußbaren Viehe bekanntermaßen ein ſehr großer Vor- zug, weun es nahe Weiden und Abtriften hat., Nicht allemal bieter die Natur, um den Intereſſenten dieſe Vortheile verſchaffen zu können, die Hand dazu. Bietetſie aber die Hand, ſo muß ſolches nicht vernachläßi- get, ſondern der gehörige Gebrauch davon gemacht werden; denn eSiſt von Wichtigkeit. CE T27 Wie bey der Eintheilung des Zolzes und der Waldung unter Feld-LTachbaren zu verfahren, und was für Grundſätze dabey anzunehmen. Holz und Waldung gehöret, wo es vorhanden iſt, ferner mit zu den Gegenſtän- den, worauf die Separations- Commiſſarien, bey den Gemeinheits- Augeinanderſeßun- gen zwiſchen Herrſchaftlichen Dorfnachbaren, ihr Augenmerk zy richten haben. Hier kann die Akergröße, die von einem jeden Dorfnachbaren beſeſſen wird, nicht allemal zur Richtſchnur genommen werden. Es ſtehen einestheils die Waldungen mit dem AFerbau in feiner eigentlichen Verbindung, und anderncheils trife man auch nicht ſelten Landgüter an, wo die verſchiedene Beſißer an dem Acker zwar einen gleichen Antheil, an dem Holze aber entweder gar kein, oder doch fein gleiches Recht haben. Eines jeden Lehn- und Kaufbriefe, auch andere Urkunden müſſen daher hierunter dasjenige, was ein jeder von der Waldung verlangen kann, beſtimmen. : Iſt das auf einem Landgut befindliche Holz insgeſammet von gleicher Art und Gü- te, ſo iſt fein Bedenken, warum nicht einem jeden ſein gebührender Antheil in der nähe- ſten und bequemſten Lage zugeſchlagen werden könnte, welches denn, wenn eine richtige Bonitirung vorhergegangen, eine ſehr ieichte und natürliche Theilung iſt. Allein das anf den Landgütern befindliche Holz iſt öfters von ſehr verſchiedener Güte und Beſchaffenheit. Man etrift auf demſelben theils Kiefern oder Fichten Bay- Holz, theils bloßen Tänger und Brennholz, theils Eich- und Buchheiden, theils aber auch lebendiges Holz an Birken, Elſen und dergleichen mehr, on. Alle dieſe verſchie- dene Reviere gleichſam in einen Topf zu werfen, und nachher unter die Intereſſenten nach der Bequemlichkeit der Lage zu theilen, würde eine unſchicliche und ungereimte Theilung, die ſchwerlich ohne eines oder des andern Verfürzung abgehen könnte, ſeyn. Da gerne ein jeder von einer jeden Holzart das Seinige haben will, und auch nach der Gerechtigkeit haben muß, ſo iſt es der Billigkeit gemäß, daß die verſchiedene Holzreviere ſowohl nach ihren Arten als ihrer Güte von einander geſondert, und ein jedes derſelben, nach dem Recht, ſo ein jeder vorhin davon beſeſſen har, unter die Intereſſen- ten eingetheilet werde. 6. 122.; Was bey Theilung der unter Dorf-LTachbaren gemeinſchaftlichen Jagdgerechtigkeit ; zu beobachten, | In Anſehung der-gemeinſchaftlichen Jagd iſt es auf eben den Fuß, als mit den gemeinſchaftlich geweſenen Ae>ern und Waldungen, zu halten. Denn da ver gröſſeſte Theil derſelben nur auf dem Felde, oder in dem Walde exerciret wird, ſo iſt nichts natür- QOecn. Forens, 11, Theil. M licher, 90 Drittes Hauptſiüu>, licher, als das, nach Aufhebung«der Gemeinſchaft ,- die Ausübung davon einem jeden auch nur lediglich auf dem ihm zugefallenen Grund und Boden verbleibe/"und er den Nachbaren in deſſen eigenthümlichen Revieren zu ſtöhren nicht befugt ſey. Jedoch verſtehet ſich von ſelbſt, daß, wenn die Jagd mit dem von einemjeden anden Acker oder Waldung gehabten Antheil kein gehöriges Verhältniß gehabt, oder in keiner Verbindung geſtanden hat, deshalb eine billige Ausgleichung geſchehen müſſe. Denn es träget ſich öfters zu, daß der eine von den Dorfnachbaren an dem ganzen Gate nur ein Drittel beſeſſen, dem ohnerachtet aber die Jagd mit ſeinen Mitnachbaren überall gemein- ſchaftlich exerciret hat. Nicht ſelten ereignet ſich auch der Fall, daß der eine Dorfnachbar vor der Ge- meinſchaft gar keine Jagdgerechtigkeit beſeſſen, ſondern ſolche bloß dem andern zuſtändig geweſen iſt. Bey der Augeinanderſeßung kann demſelben nun zwar nicht mehr Recht, als er vorhin gehabt hat, zugeſtanden werden. Jnzwiſchen gehöret es doch mit zu der Vollkommenheit einer Gemeinheits- Aufhebung, daß einjeder in allen Stücken den völli- gen freyen Genuß ſeines Tigenthums überfomme. Hiezu iſt. auch ſonder Zweifel die Jagd zu rechnen; indem es nicht ohne Verdruß bleiben kaun, wenn man öſters ſeine Saat und Getreyde, unter dem Vorwande einer zuſtändigen Jagd- Gerechtigkeit, von Fremden ver- derben und zertreten ſehen muß.- In dieſer Rückſicht haben alſo die Separations-Commiſſarien alle Mühe anzu- wenden, daß auch denen Dorfnachbaren, die vorhin keinen Antheil an der Jagd gehabt haben, ſelbige auf ihrem nunmehr alleinigen Eigenthum gleichfalls verſtattet werde, Ich beſorge aber nicht ohne Urſache,- daß. dieſer Umſtand, ſo geringſchäßig er auch gemeiniglich an und vor ſich iſt, dennoch bey denen von Adel, die beſondere Liebha- ber von Heßen und Jagen ſind, viele Schwierigkeit finden werde. Inzwiſchen verſtehet es ſich von ſelbſt, daß ſolches nicht anders, als unter einer gewiſſen billigmäßigen Entſchädigung, geſchehen könne. Denn da der eine Dorfnachbar dem andern hierdurch etwas zugeſtehet und abtritt, was derſelbe vorhin nicht gehabt hat, ſo erfordert es die ſelbſiredende Billigkeit, daß dem abtretenden Theil deshalb eine Ver- gütigung wiederfahren müſſe. Die Mittel zu einer ſolchen Entſchädigung ausfindig zu machen, wird an den wenigſten Orten Schwierigkeit finden, indem bey einer gänzlichen Gemeinheits-Aufhe- bung noch immer Stüe, die nicht füglich zur Theilung gebracht, und daher am bequenr- ſten gegen einander ausgeglichen werden können, übrig bleiben. 6,124: Von der Gemeinheits- Aufhebung der Fiſchereyen zwiſchen herrſchaftlichen Dorf: LTachbas ren, und in wie weit ſolche möglich, und was für eine Richtſchnur dabey zum Grunde zu legen. Auf den unter Dorfnachbaren in Gemeinſchaft ſtehenden Landgütern, trift man auch gemeiniglich dergleichen in Anſehung der Fiſcherey an, welche wegen dieſer ſchädli- . So ungereimt und widerſinnig werden faſt alle unter der Gemeinſchaft ſtehende Wirth- ſchafts- Theile behandelt, und man lernet die Gewalt des blinden Eigennußes nicht beſſer, als-bey dergleichen Gelegenheiten, kennen. Daß ein dergleichen unwirthſchaftliches Verfahren bey den Fiſchereyen von ſelbſt aufhöre, ſobald ſelbige ihren alleinigen beſtimmten Eigenthümer haben, ſiehet ein jeder von ſelbſt ein. Und es iſt gewiß, daß der ſich in unſern Tagen faſt allenthalbengußernde Mangel an Fiſchen, ſich gar bald in einen Ueberfluß verwandeln würde, wenn nicht die wichtigſten Gewäſſer theils unter der Gemeinſchaft, und heils unter einer verderblichen Zeitpacht, ſtünden. 6. 125; Warum bey einigen Fiſchereyen die Gemeinheits- Aufhebung bedenklich, und ob ſolche nicht y eher ſchädlich als nützlich ſeyn möchte, zweifelhaft ſey. So vortheilhaft inzwiſchen die Gemeinheits- Aufhebung der Fiſchereyen; ſowohl für einen jeden Eigenthümer, als auch für das allgemeine Beſte des Staats iſt„"ſo kann es doch gewiſſe Fälle geben, wo eine dergleichen Gemeinheits- Aufhebung zu bewirken be- denflich wird. Einem jeden in dieſem Wirthſchaftstheil geübten iſt bekannt, daß wi tige Fiſche- reyen anch wichtige Koſten nach fich ziehen. Ja, in Gegenden, wo der Abſaß der Fiſche nicht eben der beſte iſt, erlebet man öfters, daß die aus der Fiſcherey empfangene Cin- nahme von den Koſten überwogen wird, und man am Ende von allem ſeinen daran ge- wandten Fleiß, nichts als vergebene Mühe, zum Lohn davon krägek. Bey den großen Fiſchereyen, von welchen man ſich den wichtigſten Ertrag verſpre- chen zu können glaubet, wohin inſonderheit die Eis- und Winter- Fiſchereyen gehören, krift dieſes am meiſten ein. Die Klugheit erfordert es daher, daß man bey der Theilung einer ſolchen gemeinſchaftlichen Fiſcherey, den Ertrag und die Koſten, die nach aufgehobener Gemeinſchaft daher entſtehen können, vorher wohl und genau gegen einander berechne. Vor der Theilung ſolcher Fiſchereyen, war zu dem ganzen Ertrage nur Ein Fiſcher mit ſeinen Knechten, und nur Ein Neß von jeder Art, nöthig. Nach der aufgehobenen Gemeinſchaft aber muß ein jeder Intereſſente auf ſeinen Antheil oder Hälfte einen eigenen Fiſcher und ein eigenes Netz halten. Die Hälfte des Ertrages verurſacht. alſo jezt ſo viele Koſten, als'ehedem das Ganze,-;; Ein jeder wird geſtehen müſſen, daß eine reife Ueberlegung dieſer Umſtände die Sache. gar ſehr bedenklich, und ob es, dergleichen Fiſchereyen in der vorigen Gemeinſchaft zu laßen, nicht beſſer gethan ſey, höchſt zweifelhaft machet, Noch bedenklicher und zwei- felhafter wird dieſelbe, wenn die Dorfnachbaren an.der gemeinſchaftlichen Fiſcherey nicht ein gleiches Recht haben, ſondern dem-einen nur etwa der dritte oder vierte Theil gebühret, Auf einen ſolchen kleinen Antheil müſſen, beſonders bey den Winter-Fiſchereyen, nach der Separation ebenfalls eben ſoviel Koſten, als vorhin zu dem Ganzen erfordert wurde, verwandt werden, 6. 126, Von Aufhebung der Gemeinheiten, qmnd in wie weit die 2c. 93 4.2265 Daß daher vor der Lintheilung ſolcher gemeinſchaftlichen Fiſchereyen zuförderſt eine: genaue Berechnung, ob tTugzen oder Schaden davon zu erwarten, anzulegen, und dabep nicht bios auf den gegenwärtigen, ſondern hauptſächlich auch auf den kunftigen Zuſtand derſeiben, Rückſicht zu. nehmen ſey. Es würde wider die Vernunft laufen, wenn man auf eine Gemeinheits-Augein- anderſeßuag, woraus für die Intereſſenten mehr Schaden als Vortheil entſtünde, beſtehen wollte. Und wenn auch nur einer derſelben darunter litte, ſo iſt ſolches ſchon genug, um an die Sache nicht.weiter zu denken, ſondern es bey der vorigen Gemeinſchaft zu belaßen. Damit man aber von dem daraus erwachſenden Nußen oder Schaden gehörig* überzeuget werden möge, ſo iſt, wie ſchon im vorſtehenden 6. bemerfet worden, deshalb die Anlegung einer genauen Berechnung unumgänglich nöthig. Jedoch kann nicht unerinnert geläßen werden, daß bey einer ſolchen Berechnung nicht bloß auf die gegenwärtige Beſchaffenheit der zu heilenden Fiſcherey, ſondern auch hauptſächlich auf den künftigen möglichen und muthmaßlichen Zuſtand, Rückſicht genom- men werden müſſe. Denn die bisher unter der Gemeinſchaft geſtandenen Fiſchereyen pfle- gen ſich, aus den 56. 124. angeführten Urſachen, gemeiniglich in einer ſchlechten Verfaſſung zu befinden, und es würde wohl, wenn man hierauf allein ſehen wollte, aus der Theilung allemahl Schaden herausfommen. Da aber durch eine vernünftige Schonung dieſes alles, wenn die Fiſcherey einen beſtimmten alleinigen Herrn und Eigenthümer hat, in wenigen Jahren wieder erſeßet, und der Ertrag derſelben verdoppelt werden kann, ſo iſt es, wenn man ſich nicht durch eine ſolche Berechnung zu falſchen Maßregeln verleiten laßen will, auch hierauf vornämlich ſein Augenmerk zu richten, billig. Ueberhaupt iſt es eine allge- meine, bey allen Gemeinheits-Aufhebungen zu beobachtende Regel, daß der davon 31 erwartende Schaden oder Y7utzen nicht lediglich nach dem gegenwärtigenZuſtande einer Sache beurtheilet, ſondern darunter auf das künftige, weil die dur< eine Separation zu machende. Veränderungen immerwährende Veränderungen ſind- geſeben werden müſſe. Ergiebet ſich nun aus einer dergleichen Berechnung, daß die Theilung der genein- ſchaftlichen Fiſcherey den ſämmtlichen Intereſſenten mehr nüßlich als ſchädlich feyn werde, - fo haben die Separations- Commiſſarien, um hierunter zu Werke zu ſchreiten, weiter kei- nen Anſtand zu nehmen. Und dieſes kann und muß auch alsdenn geſchehen, wenn ſich gleich in dem baaren Ertrage keine merkliche Vortheice hervorchun. Denn das Recht eines alleinigen Eigenthums und der daraus entſtehende freye und ungehinderte Gebrauch deſſelben, ſind ſchon, wenn auch ſonſt Nußen und Schaden ſich einander das Gleichge- wichte halten ſollten, an und vor ſich ein zureichender Bewegungsgrund, eine Gemeinheits- Ausgeinanderſeßung zu wünſchen. Gr 1077, Wie auch in den Fällen, wo keine wirkliche Theilung der Fiſcherey rathſam iſt, die Schäd- lichkeit der Gemeinſchaft durch eine feſtzuſerzende vernünftige Ordnung Sennoch weniger merklich gemachet werden könne. Iſt aber, ſowohl vorjeßt als auch aufs künftige, bey. der Fiſcherey- Theilung nichts als Schaden voraus zu ſehen, ſo muß ſelbige allerdings unterbleiben, und die Sache in Der vorigen Lage gelaßen werden, M 3 In- Drittes Hauptſiu>, Inzwiſchen iſt es eine Pflicht der Separations- Commiſſarien, davor zu ſorgen, daß dieſe Gemeinſchaft, ob ſie gleich:nicht gänzlich gehoben werden kann, dennoch den-In- tereſſenten weniger ſchädlich gemachet werden möge. Hiezu wird eine vernünftige von beyden Theilen eingegangene und auf beſtändig feſtgeſeste Ordnung wegen richtiger Schonung der Brut und Jugend das meiſte beytra- gen fönnen.; Nach demjenigen, was ich bereits in dem erſten Zauptſtü>. 5. 50. hievon geſaget habe, werden hiezu folgende drey Stücke erfordert werden: x) Jſt die Laichzeit, beſonders bey den Haupt-Fiſchen, als Bleien und Muränen, gänz- ſich zu ſchonen. Denn die Vernunft giebet es, daß, wenn der Fiſch zu dieſer Zeit geſtöhret wird, niemahl eine merkliche Veraziehrung deſſelben gehoffet werden könne, ſondern endlich die ganze Art zu Grunde gehen müſſe. Daß dieſes eine Haupturſa- he ſey, warum in unſern Tagen, bey den vielen Gemeinſchaften und Zeitpachten, ein ſo großer Mangel an Fiſchen verſpüret wird, iſt einem jeden, der über das, was in Landwirthſchaftlichen Dingen vorgehet, aufmerkſame Betrachtungen anſteliet, zur Gnüge bekannt. 2) Demnächſt inuß die Größe der Neße, beſonders derjenigen, die zu den Eis- und Winterfiſchereyen nöthig ſind, gehörig feſtgeſeßet, und ſolche nac) dem Verhältniß der Größe und des Umfanges der zu beſiſchenden Gewäſſer eingerichtet werden. Ver- nunft und Erfahrung lehren es, daß durch unverhältnißmäßige Nete der Fiſcherey in kleinen und mäßigen Gewäßern in kurzer Zeit das gänzliche Garaus gemachet werden könne. Soll die Fiſcherey in einem beſtändigen guten und einträglichen Zu- ſtande erhalten werden, ſo muß man niemahl an Fiſchen mehr herausnehmen, als immer von Zeit zu Zeit wieder zuwachſen können. Daß aber bey den allzu großen. und unverhältnißmäßigen Neßen dieſe Regel uicht beobachter werde, iſt von ſelbſt offenbar. 3) Endlich beſtehet der größeſte Verderb der Fiſchereyen darin, daß" bey dem Fiſchen alles ohne Unterſcheid, es ſey klein oder groß, herausgenonmen, und folglich nicht einer jeden Fiſchart die erforderliche Zeit, um zu ihrer Vollſtändigkeit zu gelangen; gelaßen wird, wie ich ſolches c. 1. 9. 5x. umſtändlich erwieſen habe. Die Fiſcher hierunter unter dem Fiſchen ſelber gehörig zu beobachten, und ſie dazu, daß ſie die leine und noch nicht zu ihrer Vollkommenheit gelangte Fiſche wieder zurücwerfen, anzuhalten, iſt, beſonders bey großen und weitläuftigen Fiſchereyen, eine vergebliche und unmögliche Sache. Das beſte Mittel dieſem Mißbrauch Einhalk zu hun, iſt wohl ſonder Zweifel die richtige Beſtimmung der Maſchen in den Fiſchervepen. Denn wenn dieſe von ſolcher Weite ſind, daß nur allein die große Fiſche in vent Neße behalten werden, die kleine aber einen freyen Durchgang behalten, ſo wird dadurch der Ruin des jungen Zuwachſes gar ſehr vermieden werden. Durch Regulirung und Feſtſebung vorſtehender Puncte iſt, auch bey den in Ge- meinſchaft bleibenden Fiſchereyen, das, was ſonſt am meiſten ſchädlich iſt, zu entfernen und aus dem Wege zu raumen. 6. 128. Von Aufhebung der Gemeinheiten, und.in wie weit ze. 95 6. 128. Warum auch die unter den Dorf“ LTachbaren gemeinſchaftliche Gerichtbarkeit, als ein Ge? genſtand der Gemeinheits-Aufhebungen in Betrachtung zu ziehen, und wie bey den dabep: vorkommenden verſchiedenen Vorfällen, ein billiger Unterſcheid zu machen ſep. Auf den-meiſten Landgütern ſtehet auch die Jurisdiction oder Gerichtbarfeit unter den herrſchaftlichen Dorfnachbaren in Gemeinſchaft. Es gewähret zwar dieſelbe in den wenigſten Gegenden einen baaren Ertrag und Nuten, ſondern iſt dem Eigenthümer in den meiſten Fällen mehr läſtig als vortheilhaft, Jnzwiſchen giebet ſie, wenn ſie gemeine ſchaftlich exerciret wird, unter den Dorfnachbaren zu allerhand Verdruß und Uneinigkeiten öfters die meiſte Gelegenheit. Sie kann daher bey den zwiſchen den Dorfnachbaren unter- nommenen Gemeinheits- Aufhebungen nicht übergangen, ſondern muß ebenfalls als ein Gegenſtand derſelben angenommen werden. Die Gerichtbarfeit auf dem Lande, welche auf den adelichen Gütern in Deutſch- land unter denz Namen von Jurisdietio patrimonialis, wovon bereits in dem erſten Zaupt- ſtück des erſten Bandes 8. 85. ein kurzer Abriß gegeben worden, bekannt iſt, hat es theils mit würklichen Gerichtsfällen, ſowohl in peinlichen als bürgerlichen Sachen, und theils mit Einrichtung und Erhaltung der Dorf-Policey, zu thun. Weun nun an den Orten, wo dieſe Gerichtbarfeit unter der Gemeinſchaft ſtehet, ſammetliche herrſchaftliche Dorfnachbaren Theil daran haben, die verſchiedene dabey vor- Fommende Fälle aber nicht alle auf gleiche Art gehoben werden können, fondern bey einem immer anders als bey dem andern verfahren werden muß, ſo wird auch ein jeder derſelben beſonders in Betracht zu nehmen ſeyn, 67 12067 Daß die Gemeinſchaft der Gerichtbarkeit, in ſowohl peinlichen als bürgerlichen Gerichts: fällen, durch Beſtellung eines gemeinſchaftlichen Gerichts- Verwalters, gar leicht gehoben werden könne, und wie es wegen der deshalb erforderlichen Roſten. zu halten fep. Die gemeinſchaftliche Gerichtbarfeit kann, in Anſehung der würklichen Gerichts- Fälle, ſie mögen peinliche oder bürgerliche ſeyn, gar leicht durch Beſtellung eines geſchwor- nen gemeinſchaftlichen Juſtitiarius oder Gerichtsverwalters, wie ſolches ſhon vorhin in den Königlichen Preußiſchen Landen den Geſeßen und der allgemeinen Ordnung gemäß iſt, gehoben. werden. Dieſer gemeinſchaftliche Gerichtsverwalter ſpricht und verordnet, in der ſammt- lichen herrſchaftlichen Dorfnachbaren Nahmen, wie es. die Rechte und Acten mit ſich brin- gen, und hierdurch fällt bey diefem Zweig der Gerichtsbarfeit alle Gelegenheit zu ſonſt dar- aus entſtehen könnenden Uneinigkeiten von ſelbſt hinweg. Nur wird: es darauf ankommen, wie es wegen der durch dieſen Gerichtsverwalter verurſachten Koſten, in ſo weit ſelbige nicht von den in Streit ſtehenden Parthen ſelber erſeßet werden können, zu halten ſey. Hierunter aber wird, meines Erachtens, folgendes das beſte und rachſamſte ſeyn: 1. Jſt es nöthig, daß dem gemeinſchaftlichen Gerichtsverwalter,»wie an vielen Orten gewöhnlich, ein gewiſſer jährlicher Gehalt ausgeſeßet werden muß, ſo erfordert 25 ie 96| Drittes Hauptſtück. die ſelbſtredende Billigkeit, daß ein jeder Dorfnachbar, nach dem Verhältniß ſeines au d Zürisdiction habenden Antheils, das Seinige dazu beytrage. vs ebi Es 2. Sind, auſſer dieſem jährlichen Gehalt, noch mehrere Gerichtsfoſten, welche nicht von den Darthen ſelber erſeßet werden können, zu beſtreiten, ſo iſt ein Unterſcheid, ob ſolche durc< die Tinwohner und Unterthanen des Dorfes ſelber, oder durch Fremde, ver- ürſachet worden, zu machen, Die leztern übertragen ſämmtliche an der Jurisdiction Theilhabende Dorfſchaften Femeinſchaftlich. Die erſkern aber muß diejenige Herrſchaft, deren Unterthanen ſolche veranlaſſet haben, und zubezahlen nicht iim Stande geweſen ſind, vergütigen. 3. In peinlichen Fällen iſt dieſes am wichtigſten, und ereignet ſich auch, weil die meiſten Verbrecher und Inquiſiten arm.zu ſeyn pflegen, am häufigſten. Und ob gleich der Erſaß der Koſten demjenigen Eigenthümer, deſſen Unterthan zur Inquiſition gezogen worden, allein, und ohne Beytritt des Dorfnachbaren, zur Laſt falle, ſo muß doh die Bewachung ſolcher Verbrecher in allen vorkommenden Fällen von der ganzen Gemeine geſchehen. Denn. die Gerechtſame, ſo. die Herrſchaften deshalb unter ſich haben, gehen die Unterthanen nichts au, und es würde auch öfters eine dergleichen Laſt dem einen Theil der Gemeine allein zu beſtreiten unmöglich fallen. Die gemein- ſchaftliche Uebertragung derſelben, iſt daher in den Regeln einer vernünftigen Policey ge- gründet.? 4. Dagegen verſtehet ſich von ſelbſt, daß ein jeder der Dorfnachbaren auch alle von ſeinen Unterthanen eingehende Gerichtsgefälle, an Laudemien, Loßlaßungs-und Dienſtgeldern, u. d. m. nur allein, mit Ausſchließung der andern Mitherrſchaften, zu er- heben berechtiget ſey. Die bekannte und natürliche Regel, daß derjenige, der die Laſten von einer Säche übernimmt, auch die Vortbeile derſeiben genießen müſſe, rechtfertiget dieſes von ſelbſt. Durch eine auf vorſtehende vier Puncte ſich gründende, und von den Separations- Commiſſarien bey den Dorfnachbaren durch freywillige Cinwilligung zu bewirfende?inord- nung, kann alles dasyenige, worinn ſonſt die gemeinſdhyaftliche Gerichtbarfeit, in Anſehung der verſchiedenen Gerichtsfalle, ſchädlich geweſen, und zu mancherley Zwiſtigkeiten Anlaß geben können, ganz füglich gehoben werden. 6: 130«; xovarum die Semeinſchaft der Gerichtbarkeit, beſonders in den Policey- Sachen, zu vielen Uneinigkeiten unter den Dorf tTachbaren Anlaß gebe. “ Snden Policey-Sachen aber. verhält ſich die Sache ganz anders. Dieſe ſind nicht ein eigentliches Werk für die gemeinſchaftliche Gerichtsverwalter, ſondern es werden - ſelbige von den Herrſchaften ſelber angeordnet. Hier nun nimmt man, wenn ſolches von. mehrern Dorfnachbaren geſchehen ſoll, gemeiniglich wahr, daß dasjenige, was der eine für gut befindet, von dem andern, öf- ters aus bloßen Eigenſinn und Verbitterung, widerſprochen und rückgängig gemacht wird. Bey einer dergleichen gemeinſchaftli. maßen der Schulze und die Gerichte, von deren Amt, Beſtellung und Eigenſchaften ich bereits in dem Erſten Zauptſtü> des Erſten Bandes, 8. 89. No. 1. das Nöthige auge- führet habe. In den vorfallenden Policey-Sachen werden dieſe Schulzen und Gerichte am meiſten gebrauchet, und derjenige von den herrſchaftlichen Dorfnachbaren, der nach dem nächſt vorſtehenden 9. die Verwaltung der Policey über ſich hat, wird ſich deren öfters bedienen müſſen.; Iu den meiſten Dörfern ſind nur einerley Schulzen und Gerichte vorhanden, und dieſes iſt auch an Orten, wo nur Eine Herrſchaft iſt, vollfommen hinreichend, und das Gegentheil davon würde ſehr überflüßig ſeyn. Auf Landgütern aber, die unter“ mehrern Eigenthümern getheilet ſind, giebet es nicht ſelten zu ällerhand Verdruß und Weitläuftigkeiten Anlaß, wenn der eine von den Gutsbeſißern den Schulzen und Gerichten, die nicht ſeine eigene-Unterthanen ſind, ſondern einem andern Dorfnachbaren zugehören, etwas befehlen, oder durch ſie etwas vollſtrecken laßen will. Dergleichen Befehle haben nicht den gehörigen Nachdruck, und wenn öfters die darunter ſich ſaumſelig bezeigende Gerichtsleute durch Schärfe zu ihrer Sculdigfeit angehalten werden wollen, ſo ſeßet ſolches mit den Dorfnachbaren, unter welchen ſie ge- hören und unterthänig ſind, alsbald allerhand unangenehme Händel. Um nun dieſes zu vermeiden, würde es ſehr dienlich ſeyn, daß ein jeder von den Dorfnachbaren ſeinen eigeuen von ſeinen Unferthanen genommenen Schulzen und Gerichte hätte, und dieſe doppelte Gerichtsleute, eben ſo, wie ich bey den herſchaftlichen Dorfnach- baren ſelbſt in Vorſchlag gebracht habe, alle 6 oder 10 Jahre untereinander in ihrem Amte abwechfelten. Auf ſolche Weiſe würde eine jede Herrſchaft zu der Zeit, wenn ſie die Direction der Policey über ſich hätte, auch zugleich ihren eigenen Schulzen und Gerichte zur Seite haben können. Alle Befehle würden alsdenn viel hurtiger und genauer befolget, und die vorhin erwähnte ſich darüber öfters unter den Dorfnachbaren entſpinnende- Uneinigkeiten gänzlich vermieden werden. Mi u12128 Wie es mit der Straßen- Gerechtigkeit 0 LWERN Dorf-tTachbaren zu halten, und daß es ſehr gut ſeyn würde, wenn die Unterthanen von einer jeden Zerrſchaft beyſamimen wohneten. 4 Daß die Straßen- Gerechtigkeit eine Folge der Gerichtbarfeit ſey,- dergeſtalt, daß derjenige, der dieſe beſißet, auch jene zu genießen hat, iſt eine aus den Rechten be- kannte Sache. Dieſe Straßen- Gerechtigkeit iſt an vielen Orten, beſonders in Schleſien, vo Wichtigkeit. Theils ſind die Straßen und Dorf-Anger zum Anbau mehrerer Gebäude, welches vornämlich in den Schleſiſchen und andern Gebürgs- Dörfern, wo die Wohlfarth der Hecrſchaft auf die Vermehrung dex Einwohner beruhet, eine Hauptſache iſt, nüßlich und bequem, und'theils fönnen auch ſonſt allerhand einträgliche Gewächſe, als Toba, Flachs u. d..m. darauf erzeuget werden. So lange ſie in der Gemeinſchaft ſtehet, Fommen ſie, weder dem einen, noch dem andern, recht zu Nute. Viehmehr geben ſie öfters zu allerhand Zank und be 51 nlaß, Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die 1. 95 Anlaß. Will ewa ein oder anderer Bauer, weil ſeine Hoflage zu klein oder zu enge iſt, ſelbſt mit Genehmigung der Grundherrſchaft, worunter er ſtehet, ſeinen Zaun ein paar Schritte auf die Straße herausrücken, ſo wird“ alsbald von den andern Dorfnachbaren Lerm darüber geblaſen. Der Bauer muß, ſeine Urſachen-mögen auch ſo triftig und drig- gend ſeyn als ſie wollen, den geſeßten Zaun, wenn nicht ein öffentlicher innerlicher Krieg deshalb- entſtehen ſoll, wieder-einreißen ,- und nicht ſelten gerathen ſich die herrſchaftliche Dorfnachbaren darüber ſelber in die Haare. Nur noch vor kurzem habe ich auf einem in meiner Gegend von zweyen Herrſchaften beſeſſenen Landgut, ein dergleichen Beyſpiel erle- bet, und dadurch die Schädlichkeit auch der geringſten Gemeinheiten mit einem gewiſſen Abſcheu recht lebhaft fennen lernen. Daß es alſo, auch die unter den herrſchaftlichen Dorfnachbaren gemeinſchaftliche Sxeraßen und Anger zu theilen, und ſie deshalb auseinander zu, ſeßen Ägoöthig und rachſam ſey, ergiebet ſich hieraus von ſelbſt. Soll:aber ſolches dergeſtallt, daß es einen wahren Nußen und Wirkung hat, geſchehen, und dadurch zugleich die vorhin bemerkte Gelegenheit zu allerhand Uneinigfeiten entfernet werden, ſo.erfordert es die Itothwendigkeit, daß zugleich eine Separationder einem jeden Dorfnachbaren zugehörigen Cinwohner und Unterthanen vorgenommen, und eine ſolche Verfügung, nach welcher die Unterthanen eines jeden Dorfs- Antheils in einent Strich beyſammen liegen, getroffen werde,; Iſt dieſes zu Stande gebracht, ſo giebet ſich.die Eintheilung der gemeinſchaftlichen Straßen und Anger, nach dem Verhältniß des Rechts, welches ein jeder an-der Gericht- barfeit hat, von ſelber. Cin jeder kann alsdenn den ihm davon zugefallenen Antheil ent- weder bebauen oder ſonſt nußen wie er will. Auch hat er freye Macht, ſeinen Untertha- nen die Erlaubniß, ihre Hoflagen zu erweitern, zu geben, ohne deshalb von dem Nach- baren Zank und Widerſpruch befürchten zu dürſen. An vielen Orten liegen zwar die Unterthanen der verſchiedenen Dorfnachbaren unter' einander vermenget, und es ſcheinet daher, als wetin die Verwechſelung ſelber, wel- dhe, wenn die zu einem jeden Antheil gehörige beyſammen zu liegen fommen ſollen, unver- meidlich iſt, zu allerhand neuen Schwierigkeiten Anlaß geben würde, indem die Einwohner in ihrem Nahrungsſtande und Wohnungen ſich nicht alle einander gleich ſind.+ Allein, wenn nur einmahl der erſte Vorſaß, eine ſo viel möglich vollſtändige Ge- meinheits- Augeinanderſeßung zu Stande zu bringen, vorhanden ijt, ſs wird man auch hierüber gar leiht wegfommen, Die Einwohner dürfen weder in ihren Perſonex, noch auch in ihren Nahrungen, ſondern nur bloß in Anſehung ihrer Wohnungen verwechſelt werden. Und wenn ſich bey dieſen eine Verſchiedenheit, dergeſtallt, daß die Gebäude des (nen beſſer oder ſchlechter als des andern wären, hervorthäte, ſo wird ſolches allemahl gar füglich durch eine kleine Entſchädigung ausgeglichen werden können,| A 21246 Wie die Gemeinſchaft bey dem Fus patronatns 10 herrſchaftlichen Dorf&Tachbaren weniger ſchädlich zu machen, und daß darunter das Alterniren derſelben, bey den Wahlen der Prediger, Kirchen: und Schulbedienten, das ſicherſte Uäittel ſey. Zu den Gerechtſamen, die nicht ſelten unter mehrern Dorfnachbaren gemein zu feyn pflegen- gehöret auch endlich das Jus„Baen Die.'Vortheils davon ſind zwar 2 ſehr TOO Drittes Hauptſtück,% ſehr geringe, deſto unangenehmer aber auch die Verdrießlichfeiten, die aus einer darüber entſtandenen Uneinigkeit erwachſen können.:; Die Wahl der Prediger und übrigen Kirchen- und Schulbedienten, iſt- der wich» tigſte Punct, der aus: dem Patronats-Recht folger, gemeiniglich aber auch derjenige, worüber ſich herrſchaftliche Dorfnachbaren, wenn ihnen das Patronats-Reht gemein: ſchaftlich zuſtehet, am wenigſten vereinigen können. Inzwiſchen iſt-zu merken, daß den Herrſchaften eines getheilten Landgutes, es mag daſſelbe marer oder blia ſeyn, niemahl mehr als nur eine einzige Stimme bey dergleichen Wahlen zuſtändig iſt. Hieraus folger von ſelbſt, daß die Einigkeit der wegen des Patronats- Rechts in Gemeinſchaft ſtehender Dorfnachbaren um ſo nothwendiger iſt, als ſie ſonſt die Einſchrei- tung des geiſtlichen Gerichts, und daß ſelbiges den durch ihre Zwiſtizfeiten in die vorge- ſchlagene Wahl zurückgehaltenen Conſens ex otlcio lupplire, unfehlbar zu gewärtigen haben. Da aber dergleichen höchſt unangenehm, und öfters auch für die Beybehaltung des ganzen Rechts nachtheilig und gefährlich iſt, ſo kann wohl kein ſicherer Mittel, um dergleichen üble Folgen zu vermeiden, in Vorſchlag gebracht werden/ als daß die an dem Patronats-Recht einen gemeinſchaftlichen Anſpruch habende Dorfnachbaren darunter der- geſtallt alterniren, daß ſie ſowohl die Prediger, als auch die übrigen Kirehen- und Scul- Bedienten, einmahl um das andere, mit Ausſchließung desjenigen,-an dem der rurnus der Wahl nicht ſtehet, wählen. Dieſes Mittel iſt ſo kurz und vernünftig, daß, wenn auch die Parthen ſelber in Güte darüber nicht vereiniget werden könnten, ſolc des Erſten Bandes 5. 20 1nd 110, mit mehrern 4;;; aus- Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit diex. 107 ausgeführet, worauf ich mich, der Kürze haiber, und um den geneigten Leſer nicht durch unnötchige Wiederhohlungen zu ermüden, anhero beziehe. Da es nun gegenwärtig die Gelegenheit iſt, wo es auf deſſen vichtige Anwendung ankommt, ſo muß man vor allen Dingen dahin bedacht ſeyn, wie und welchergeſtaltdas- jenige Vieh, ſo ein Aufhürungs- Intrereſſente mit ſeinem eigenen gewonnenen Futter aus- wintern könne, am ſicherſten und zuverläßigſten auszumitteln ſey. j Es kann ſolches nur auf zweyerley Weiſe'geſchehen. Man hat entweder den.aus- zuwintern möglichen Viehſtand von den Intereſſenten ſelber“angeben zu laſſen3 oder es muß die Sache nach der Größe und Umfange des Ackerbaues, den ein jeder beſiket, ent- "ſchieden werden. Bey beyden fiäben ſich Bedenklichfeiten, welche, weil dieſes bey allen Aufhü- tungs- Gemeinheiten eine Hauptſache iſt, ohne deren genaue Berichtigung nichts zuver- läßiges beſtimmet werden kann, wir nicht übergehen können, 8. 144. Warum die Aufnahme des. gegenwärtigen Viehſtandes nicht wohl rathſam ſey. Bey der erſten Ausmittelungs-Art des Viehſtandes ſcheinet es gewiſſermaßen weit natürlicher zu ſeyn, wenn ſich die Separations- Commiſſarien ſelber. den Viehſtand aufzunehmen die Mühe geben. Unter einer nur- einigermaßen genommenen Vorſicht Fann ihnen- dagjenige, was ein jeder Jntrereſſente wirklich an Vieh hat, nebſt deſſen Ar- ten, nicht verborgen bleiben. Allein einestheils fann, wie unten mit mehrern gezeiget werden-wird, der gegen- wärtige Viehſtand nicht allemal zum Grunde geleget, ſondern es muß deshalb, ſo viel möglich, auf die erſte Zeit der conſtituirten Servitut zurücf gegangen werden, und au- derntheils wird man denſelben faſt niemal allenthalben gleich. vollzählig und verhältniß- mäßig antreffen. An dem einen Orte, wo man ſeit langer Zeit, vor Viehſierben und andern der- gleichen Unglücfsfällen bewahret geblieben, wird man ihn ſtarf und in größerer Anzahl, als er billig ſeyn ſollte, an dem andern aber, wo die Viehſeuchen gewüter, oder ſonſt überhaupt die Nahruug des Ackermanns Ddanieder lieger, ſehr ſchwach befinden. Alles dieſes aber kann ſich mit der Zeit wiederum ändern, weshalb durch die Aufnehmung des gegenwärtigen Viehſtandes keine zuverläßige Richtſchnur zu einer verhältnißmäßigen-Ein- theilung der gemeinſchaftlichen Hütung ausgemittelt werden mag, Die gegenwärtig in guten und blühenden Nahrungs- Stande ſtehende würden dadurch,. zur offenbaren Verkürzung der auf eine Zeit verunglückten und geſchwächten, Vortheile genießen, die ihnen von vrechtswegen nicht zuſtändig wären. 5.445: Daß daher, wenn ja die Eintheilung nach dem Viehſtande geſchehen ſoll und muß, die eigne Angabe der Intereſſenten zuträglicher ſey, ſolche aber wegen des dabey gemeiniglich: vorfallenden übertriebenen, nicht ohne, Iäßigung zu laſſen, und wie dabey. zu verfahren. Soll und muß der Weg, das Verhältniß der einzutheilenden Hütung nach:der Häupter-Zahl zu beſtimmen, erwählet werden, ſo wird die eigne Anzeige der FE O2 enten, -fondern mit allen, oder doch mehreren Vieharten zu betreiben, berechtiget ſind, und die T0o8. Drittes Hauptſtü>. fenten:, wie viel ſie'an Vieh mit eignen gewonnenen Futter auszuwinkern im Stande ſid, nocd) immer das ſicherſte ſeyn. Ee; Wer aber: die Triebe und Gewalt des ſich ſelbſt überlaſſenen Eigennußes, in Din- gen, wovon: er künftige Vortheile zu hoffen hat, kennet, der wird ſchon von ſelbſt. einſe-| hen, wie wenig wahres und zuverläßiges man'auch von dieſer Methode zu erwarten habe. M Die Begierde, vonder einzutheilenden Hütung einen recht großen und anſehnlichen Au- heil: zu bekommen, verurſachet gemeiniglich, daß dergleichen Angaben nicht bloß: falſch und unwahr zu: ſeyn, ſondern auch ſogar in das lächerliche und übertriebene zu fallen pflegen.. Nur in dem äußerſten Nothfall, und wenn man ſönſt, auf keine Art. die Größe des Ackerbaues der Jntereſſenten gehörig. und zuverläßig auszſimicteln vermag, iſt deu Separations- Commiſſarien die Ergreifung, dieſes Mittels anzurachen. Und: es würde auch in dem gröſſeſten Nothfall ſelber:unbrauchbar bleiben, wenn man nicht, daß ein. je-| der Intereſſente dieſe Angabe zur Ungebühr erhöhet hätte, vermuthen müſte.| Inzwiſchen. ſind nicht alle in dem Lügen gleich ſtar, und man verſpüret bey der- gleichen willführlichen Angaben die eine immer unverſchämter, als die andere. Will man alſo bey. den Separationen einen-Gebrauch davon machen, ſo ſind gewiſſe Vorſichten, um ſie einigermaßen zu vectificiren und gegen einander auszugleichen, nothwendig. Und hiezu iſt kein ſicherer und beſſer Mittel, als daß man über eines jeden Att: gabe die ſämmtlichen übrigen Intereſſenten vernehme. Finden ſie ſolHe den Umſtänden des Gutes, von deſſen Beſißer die Angabe geſchehen ,- gemäß, ſo können es auch die Commiſſarien bey!dieſem Conlenſa partium bewenden laſſen. Haben aber die Intereſſen- ten etwas dagegen einzuwenden, ſo muß freylich darauf Rückſicht genommen, und die Angabe auf eine billige Art Femäßiget werden.; Geſchiehet dieſes in- Fällen, wo mehrere Jutereſſenten zuſammen kommen, mit allen dergleichen Angaben, ſo kann und muß ſolches als ein von. den Parten über die Verhältniß-Säße der Hütunugs- Eintheilung getroffener Vergleich“, welcher allerdings ein Ius inrer partes nacht, und die Commiſſarien außer aller Berantwortung ſeßet, ange ſehen werden. 6.-T45«; Warum.bey dieſer H7ethove, wenn die Intereſſenten mit mehrern Vieharten: die Aufhätung haben, nur. eine, derſelben zum Verhältniß: Satz anzunehmen, die andern aber darauf zu reduciren, und wie damit zu: verfahren.. Wenn die Intereſſenten die gemeinſchaftliche Hütungspläße"nicht bloß mit einer, Theilung: derſelben nach dem angegebenen Viehſtande geſchehen ſoll, ſo erfordert es die Nothwendigkeit; daß derſelbezuvörderſt, um. einen ſichern allgemeinen diwiforem zu be- Eommen;. auf eine von dieſen Vieharten reduciret werde. Denn an. einem. Orte werden verhältnißmäßig mehr: Schafe, am-einem andern. mehr-Rindvieh, und an einem dritten wiederum mehr Pferde gehalten. Bekannt aber iſt, daß ein: Pferd: mehr: Weide'als-ein-Stück. Rindvieh. und. dieſes mehr Hütung, als ein. Schaf,, erfoxdere;. Gemei* Von Aufhebung der Gemeinheiten,|mnd in wie weit die 16.- 709 Gemeiniglich pfleget man htebey:das Rindvieh zum allgeineinen Reductions- Saß anzunehmen, und ein Pferd anſtatt zwey Stäck Rindvieh, zehen Schafe aber einem Stück Rindvieh gleich zu rechnen. Es verhält ſich alſo, un dieſes einem' jeden deſto deutlicher zu machen, ein Stück Rindvieh gegen ein Pferd wie rx zu 2, und gegen ein Schaf wie 10 zu 1,. welches dena auch den ökonomiſchen Säßen und Erfahrungen ziemlich gemäß iſt, S. 147: Daß die Zütungs-Eintheilung nach der A>ergröße weit ſicherer ſey, und ſolche auf doppelte: Akbausgemittelt werden könne, wovon die erſte in einem authentiſchen Extract aus den. - Landes: und Rreis-Cataſtris beſtehet, warum aber ſolche an. einigen. Orten.. nicht hinreichend zu ſeyn pflegen. Inzwiſchen iſt und bleibet es. wie ſchon: vorhin geſaget worden, Fewiß.,- daß die Angabe des Viehſtundes nicht allein mit vielen Weitläuftigfeiten und Umſtänden verkfnüp- fet, ſondern-auch ein ſehr unzuverläßiges Mittel/ um ein richtiges Theilungs- Verhältniß feſtzuſeßen„ ſey, und dabey gar leicht! ein oder andrer Theil verkürzet werden könne, Weit ſichrer fahren: die Separations-Commiſſarien,. wenn ſie die Ackfergröße, die ein jeder von den an der gemeinſchaftlichen Weide tcheilhabenden auf ſeinem-Eigenthum beſißet, um folche bey der Vertheilung der Hücungspläße zum: Grunde zu legen, auszumitteln bemü> Het ſind. Dieſes kann auf eine doppelte Art geſchehen. Einmahl kann: in denjenigen Länd- Dern und Provinzien, wo: über"die Landgüter ordentliche und authentiſche Cataſtra(wie' Man denn dergleichen wohl faſt allenthalben, wo: nur einige Ordnung. herrſchet; obgleich von verſchiedener Einrichtungs- Art, antreffen. wird) errichtet worden ſind, ſolches gar Jeicht durch einen legalen Extract.aus-dieſen öffentlichen Urfunden.in ſichere und zuverläßige: Erfahrung: gebracht werden(a). Der Einwand, daß dergleichen Caraſtra' nuv bloß zur Beſtimmung der an den: Landesherrn abzuleiſtenden Pflichten'und Laſten eingerichtet zu ſeyn pflegen.,. folglich fein: Jas inter privatos ausmachen fFönnen., wird wohl hier von keinem Beſtande ſeyn.. Denn: es kommt bey-dem Gebrauch, der von dergleichen Caraltris gemachet: werden ſoll,. auf keine Enrſcheidung:der'inrer privaros vorwaltenden Rechte'an, ſondern es ſoll dadurch" nur allein: die Größe und der Umfang des von einem jeden Aufhütungs- Intereſſenten in Beſiß ha- benden Ackers beſtimmet werden... Daß aber hierunter bey Errichtung. dev Landes-Caras- rtrorum eine weit größere Genauigkeit, als ſonſt je in: andern dergleichen Fällen:, beobach ker worden ſey, läßer ſich um'ſo mehr muthmaßen,. als diejenigen, welche die landesherrli- ce Abgäben zu beſtimmen den Auftrag haben ,. und daher in deren Vermehrung gemei: niglich ihren eigenen Ruhm ſuchen. deshalb ſelten etwas zu: vergeſſen. oder zu übergehen: gewohnet. ſind: (a) Einen ſo groſſen Vorzug. auch die in: den Brandenburgiſchea Landen in: dieſem Stücke: anzutrefs fende Anordnungen haben, ſo ſind doch, beſonders ia Pommern und den Marken, die daſelbſt be: findliche. Kreis» und-Landes-Cataſivra: nicht allemal, um.die richtige Aergröße. der Privat- Befißey zu beſtimmen, hinreichend. Dain dieſen Provinzien die meiſten Landgüter" ehemalige Lehne' geweſen, ſv findet man auch Daſelbſt einen merklichen Unterſcheid zwiſchen den Ritter“ und' contribuyablen' Zufen. Von. den Ritterhufen*wird nur blos ein gewiſſes beſtimmtes Lehns-Pfſerdegeld eutricßtety-von den: contris buablen Dufen aber, muß. die.in dem ganzen ari ſeſigeſekzte. Contribution bezahlet.werden.. Die Drittes Hauptſtü>, in vorgedachten-Provinzien befindliche Cataſtra ſind blos bey'Gelegenheit der von dea contribuablen Hufen zu beſtimmenden Landes- Abgaben errichket worden.„Ordentlicherweiſe findet man alſo-«in demſelben von den. Nitterhufen, ſo die adlichen Eigenthümer beſißen, nichts enthalten. Hieraus ergiebet ſich nun von ſelbſt, daß ein Extract aus dergleichen Cataſiris, wegen der ermangelnden Nachricht von den Ritterhufen, der Sache kein völliges Gnüge thun könne. Inzwiſchen giebet es doch auch hier einige Kreiſer, wo von den Nitterhufen ebenfalls eine zuverläßige Auskunſt zu erhalten iſt, und hiedurch geſchiehet es, daß in den Marken und Pom- mern, in-einem Kreiſe.vor den andern, die daſelbſt vorhandene Cataſtra bey Einthzilung der ges meinſchaftlichen Hütungen. zum Grunde geleget werden können. 4 In Scleſien und. Neu-Prenſſen auch andern neu gewonnenen Provinzien aber/ſſvo ein dergleichen Unterſcheid zwiſchen den Ritter aud contribuablen Hufen, weil aller, auch der den zugehörige Aer, Steuerbar iſt, nicht ſtatt findet, fallen dieſe Zweifel bey den Landes: und Kreis-Cataſtiris gänzlich hinweg. Vielmehr ſind ſie daſelbſt eine ohnfehlbare und zuverläßige Nichtſc des Erſten Bandes. 6.: 21. aus- führlich gezeiget worden, warum die Aufhütungs- Gerechtigkeiten nicht nach den jeßt ſehr veränderten Wirthſchafts- Umſtänden„ſondern vielmehr nach den Zeiten ihrer erſten Con- ſtituirung beurtheilet werden müſſen. Denn zu den Zeiten unſerer Vorfahren, welchen alle dergleichen Dienſtbarkeiten ihren Urſprung zu danfen haben, waren, wie c. 1. gezeiget wov- 112 Drittes Häuptſiu>. worden, die Landwirthſchaften in einer-ganz andern Verfaſſung, als ſie jeßt ſind. Die Aecker hatten damahl noch mehrere-eigenthümliche Kräfte bey ſich, und durften daher nicht ſo oft, als in unſern Tagen nöthig iſt, gedünget werden. Wo jeßt eine faſt nicht abzuſe- hende Reihe-der fruchtbareſten Wieſen und Hütungspläße angetroffen wird, waren dazu- mahl nichts als Einöden und unbrauchbare Wildniſſe. Man war daher einer weit ge- ringern Anzahl von Vieh benöthiget, und die Dorfſchaften auch, wenigſtens in den erſten Zeiten nach dem zojährigen Kriege, lange nicht ſo ſtark,:als wie wir ſie in unſern Tagen antreffen, bevölfert und angebauet. Weder das Predium ſerviens, noch auch das Prx- dium dominans, brauchte daher ſo viele Hütung,.; Es haben ſich aber die Zeiten gar ſehr geändert, und mit denſelben zugleich unſere Landgüter eine ganz andere'Geſtallt gewonnen.„Auf Seiten des Eigenchümers ſowohl, als auch auf Seiten der Aufhütenden, iſt der Viehſtand aus den ec. 1. bemerkten Urſachen, mehr als dreyfach erhöhet, und es kann daher dem erſten der Verluſt, den er durch das Aufhütungs-Recht ſeines Nachbaren in ſeinem Eigenthum leidet, nicht mehr ſo gleich- ültig ſeyn.; m 0 nun überhaupt alle Servitutes odiolx, und ſol. Obgleich dasjenige, was 8. x50. von der Nüekſichtnehmung auf die exſien Zeiken der con- NKiruirten Servitur geſaget worden, nach der Strenge auf alle dieſe Arten von Aufhütungs: Gerech- tigfeiten ſeine Anwehre findet, ſo erfordert es doh die ſelbſtredende Billigkeit, daß hierynter bey den beyden leßtern Arten die Sache nicht ſo genau, als bey der erſtern, zu nehmen ſey.; Denn bey dieſen, nehmlich den leßtern, hat der Eigenthümer mit gutem Bedacht und. Wil- ken, eine dergleichen Mithütung verwilliget, und bey der dritten Ark, erhält er ſo gar ein ihm öf- kers ſehy zu ſtatten kommendes Aequivalent. Dahingegen jene, nehmlich die erſte Art, blos er- ſchlichen oder heimlich an ſich geriſſen worden..; Daß aber ein bloßes Precarium oder uſurpirtes Recht weit weniger Aufmerkſamkeit und Begünſtigung als ein anderes, welches fub titulo oneroſo erworben worden, verdiene, ſcheinet in der Vernunft und natürlichen Billigkeit, wenn auch ſonſt die bürgerliche Rechte darunter keinen Unterſcheid machen, gegründet zu ſeyn. Ich habe dieſen Unterſcheid hier umftändlich anzumerken um ſo mehr für-nöthig- erachtet, als ich davon bey noch mehrern Gelegenheiten einen Gebrauch zu machen gedenfe. ß. I153+ Warum, ebe zur wirklichen Theilung der gemeinſchaftlichen Zütung geſchritten werden kant, nicht blos der Viehſtand.oder die Ackergröße feſtgeſezet, ſondern auch das einem jede Intereſſenten daran zuſtändige Recht ausgemittelt werden müſſe, und - wie dabey zu verfahren. Wir haben 68. 141. bemerkfet, daß, wenn die.gemeinſchaftlichen Hütungspläße durch eine verhältnißmäßige Theilung auseinander geſeßet werden ſollen, es dabey auf zwey Grundſäte anfomme. Es muß nicht allein eines jeden Intereſſenten Viehſtand oder Afergröße richtig beſtimmet, ſondern auch der Umfang des Rechts, ſo einem jeden von dem an der gemein- ſchaftlichen Hürung Theilhabenden zuſtändig iſt, gehörig ausgemittelt werden. Der erſte von dieſen beyden Grundſäßen, iſt in den nächſt vorſtehenden 9. 9. zur Gnüge erörtert, und alles was davon zu wiſſen nöthig geweſen, umſtändlich ausgeführet worden. Nunmehr werden wir auch den zweyten Grundſaß in ein näheres Licht zu ſeßen, und das zu deſſen Erläuterung erforderliche anmerken müſſen. Nach der von uns 8. 137. geſchehenen Anzeige, haben nicht immer alle Intereſ: ſenteni auf einem und eben demſelben Hütungs- Reviere ein gleiches Recht, ſondern es iſt die Beſugniß des einen immer mehr, als des andern, eingeſchränfet. Wenn nun Titius und Semproniys das ganzeRevier, Cajus und Ditellius aber nur einen Theil deſſelben zu behüten berechtiget ſid, ſo ergiebet ſich von ſelbſt, daß ſie, wenn ſie auch gleich einen gleichen Viehſtaud oder Ackergröße beſißen ſollten, dennoch bey der-Theilung nicht gleihgehen, ſondern die erſten weit größere Antheile, als die lezten, erhalten müſſen. Hieraus folget die Nothwendigkeit, daß vor allen Dingen auch das Recht eines jeden Intexeſſenten,. und wie weit weit ſolches bisher gegangen iſt, ausgemittelt, nachher aber eine jede Abrheilung des ganzen Hutungs-Revieres unter diejenigen, die darauf zu hüten befugt ſind, berechnet werden müſſe,/ Die Ausmittelung dieſes Rechts geſchiehet entweder nach den Urfunden, wenn dergleichen vorhanden, oder nach dem Beſiß, worin ſich ein oder anderer Jutereſſente be- funden hat, Es verſtehet ſich von ſelbſt, daß dieſes Recht klar und ungezweifelt ſeyn müſſe, wenn Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die 1. 115 wenn die Separations- Commiſſarien die Eintheilung der gemeinſchaftlichen Hütung dar- auf gründen wollen. So lange ſolches nicht iſt, kann auch an keine Theilung gedacht werden. Die Separations-Commiſſarien haben daher vor allen Dingen die Parten und beſonders den Eigenthümer, darüber zu vernehmen, und ſie, in ſo ferne ſich etwas ſtreiti- es darüber äußern ſollte, darüber zu vereinigen. Sind ſie ſolches zu bewirken nicht im tande, ſo muß vorher, ehe die würkliche Theilung geſchehen kann, eine richterliche Ent- ſcheidung darüber.erwartet werden, 8. 154 Daß, ehe die Eintheilung ſelber in einem Bepſpiel gezeiget werden kann, annoch zuförderſt einige Präjudicial- Fragen näher zu erörtern nothig ſey. Iſt aber auch dieſer Punke in ein gehöriges Licht geſeßet, und dabey alles ſtreitige und zweifelhafte aus dem Wege geräumet worden, ſo befindet ſich die Sache nunmehr in ſolcher Lage, daß zur wirklichen Theilung geſchritten, und der einem jeden zukommende Theil ausgerechnet werden kann. Wir haben uns vorgenommen, von einer ſolchen zwiſchen verſchiedenen Aufhü- tungs- Intereſſenten vorfallenden Berechnung ein Beyſpiel anzuführen, und dadurch de- nen, die in dieſer Art von Geſchäften noch keine genugſame Uebung haben mögten, eine nähere Anleitung zu geben. Ehe wir aber ſolches chun können, müſſen noch vorher einige Präjudicial-Fragen, diein dergleichen Fällen nicht ſelten aufgeworfen zu werden pflegen, und welche, da die ganze Gemeinheits- Aufhebungs- Sache noh neu und gleichſam in ihrem erſten Alter iſt, bisher nicht gehörig beſtimmer und entſchieden ſind, berühren. - 6. 155. Von der erſten Präjudicial-Frage, ob die Zütungs- Theilung nicht ſowohl nach dem deshalb habenden, Rechte, als vielmehr nach der davon bisher genoſſenen Abnygzung, geſchehen müſſe. Daß die Eintheilung der gemeinſchaftlichen Hürungspläße nach eines jeden Vieh- ſtand oder Aergröße geſchehen müſſe, iſt ein Saß, der, meines Wiſſens, bisher noch von keiner Parthey beſtritten, oder in Zweifel gezogen worden, und auch die Separations- Commiſſarien findet man darüber durchgehends einig. Ob aber, wenn mehrere Intereſſenten von verſchiedenem Rechte vorhanden ſind, die Eintheilung nicht ſowohl näch dem Rechte, als vielmehr nach der Abnutßung, die ein jeder von der gemeinſchaftlichen Hütung genoſſen, vorgenommen werden müſſe, iſt eine Frage, die nicht allein von den Parten ſehr oft aufgeworfen wird, ſondern worüber auch wohl die Commiſſarien ſelber verſchiedener Meynung zu ſeyn, pflegen. Da ohne deren Abmachung, eine würkliche Theilung vorzunehmen, eine vergebene Sache ſeyn würde, ſo führet ſie mit Recht den Nahmen einer Präjudicial- Frage, und es iſt daher eine beſtimmte Entſcheidung derſelben nothwendig. Bey großen und weitläuftigen Hütungs-Revieren, wö die Intereſſenten nicht alle in einer gleichen Entfernung belegen ſind, wird dieſer Zweifel am meiſten rege gemacht. Denn da bey einer ſolchen Lage öfters diejenigen, deren. Recht am meiſten EE ; P 2 iſt, 116' Drittes Hauptſtück, iſt, dennoch wegen der Nähe den größeſten Nußen davon'gezogen haben, ſo thutes ihnen wehe, wenn ſie hey der vorzunehmenden Theilung keinen größern Antheil, als ihnen nach ihrem Rechte gebühret, bekommen ſollen. Sie wollen daher nicht nach ihrem Rechte, ſondern nach der bisher genoſſenen Abnußung geſchäßet ſeyn.; Sie ſcheinen auch dieſes nicht ohne Grund zu verlangen, weil der Vortheil, den- ihnen dieLage giebet, ein natürlicher, folglich rechtmäßiger Vorcheil iſt, der ihnen bey der vorzunehmenden Theilung nicht verkürzet werden fann, zumahl wenn ſich die erſten Con- ſtituenten, da ſie doch die aus einer nahe belegenen Weide entſpringende natürliche Vor- theile vorausſehen können, deshalb nichts vorbehalten haben. 9 6. 158. Warum aber ſolche, im allgemeinen, nicht anders als verneinend entſchieden werden könne. j - Allein, ſo. ſcheinbar auch dieſer Vorwand iſt, ſo. fänn er doch bey näherer und reiflicher Ueberlegung nicht für zureichend, um die Commiſſarien zu einer andern Theilung als nach dem.Rechte eines jeden Intereſſenten. zu bewegen, geachtet werden. Sobald man nur eine gemeinſchaftliche Sache nennen höret, ſo iſt auch der Begriff, daß ein jeder, der Theil daran hat, ſolche auch gemeinſchaftlich.zu nußen befugt ſey, damit verfnüpfet. Wenn nun jemand in dieſer Nußung einem andern, der ein gleiches Recht mit ihm hat, vorgreifet, ſo iſt ſolches kein rechtmäßiger Gebrauch; ſondern ein Mißbrauch der gemeinſchaftlichen Sache, und da er dadurch ſeinem Mit- Intereſſenten, den ihm an der gemeinſchaftlichen Sache gebührenden Antheil unrechtmäßiger Weiſe entziehet, ſo fann: ihn darunter weder die Lage, noch ſonſt etwas rechtfertigen. EEN Die nähere Lage machet es nur bloß möglich, daß er den gemeinſchaſtlichen Hü- "tungsplaß beſſer, als ſeine Mit-Intereſſenten, nußen kann; ſie giebet ihm aber- keiny Recht dazu. N'; EEN ; Und weil die Rechte einen dergleichen Mißbrauch in gemeinſchaftlichen Sachen ſehr wohl vorausgeſehen haben, ſo iſt eben deshalb, und um ſolchen zu heben, die AQio de communi dividundo eingeführet, und es als ein allgemeiner Sas, daß keiner wider ſei- nen Willen in einer Gemeinſchaft zu bleiben gezwungen ſey; angenommen worden. | 5.1078; Sollte bey den zu ſtiftenden Vergleichen, hierunter etwas nachzugeben für gut gefunden werden, ſo kann doch ſolches nicht anders, als in den Fällen, wo Aufhütungen ? Sub Titulo onerofo vorhanden ſind, ſtatt finden.; 7 Die in dem nächſtvorſtehenden 5, angeführte Gründe ſcheinen-mir ſo bündig und“ allgemein zu ſeyn, daß man nach der Gerechtigkeit in keinem von allen den in gemeinſchaft- lichen Aufhütungs- Sachen vorfommenden Fällen, deren wir 6. 137. gedacht haben, da-“ von abzugehen Urſache hat.";| j MWE WEILLENT 88 Sollte man inzwiſchen. bey den in dergleichen Sachen abzuſchließenden Vergleichen hierunter einem oder andern Theil aus bloßer Billigkeit etwas nachzugeben für gur befin-. den, ſo könnte doch ſolches nur bloß bey ſolchen gemeinſchaftlichen Aufhütungen, Me EL |;'' are 4 -. Von Aufhebung der'Gemeinheiten, und in wie weit die 6. 115 klare Briefe uad Urkunden gegründet ſind, und wohl gar lub Titulo oneroſo, dergleichen 3. B. die Entrichtung des Weidehafers iſt, exercirer werden, State finden, Denn hier könnte man einigermaßen dem Eigenthümer den Vorwurf, daß die erſten Conſtituenten den aus der nahen Lage entſtehenden mehrern Nußen voraus ſehen können, und ſich deshalb dennoch nichts vorbehalten hätten, gemacht werden. Nimmermehr aber mag es ſolchen Aufhütungs- Intereſſenten, die weiter nichts, als die bloße Poſſeſſion für ſich, und folglich die Vermuthung eines bloßen Gunſtrechts oder Uſurpation wider ſich haben, bey dieſem heils erſchlichenen, cheils heimlich an ſich ge- rißenen Rechte zu gute kommen. Denn die erſten Conſtituenten haben ſich nichts vorbe- halten, auch, bey dem in dem Erſten Zauptſtü>. des Erſten Bandes 9. 21. davon ange- führten wahrſcheinlichen Urſprunge derſelben, nicht einmahl daran gedenfen können. ß. I58. Von der zwepten Präjudiciak Frage, ob/nehmlich dem Eigenthümer, bey Theilung der gemeinſchaftlichen Zütung, ein Precipuum gebühre. Die zweyte zu erörternde Präjudicial- Frage beruhet darauf,'ob der Eigenthümer des praedii ſervientis ebenfalls weiter nichts, als den näch der angelegten Berechnung ihm, nach dem Verhältniß ſeines Viehſtandes oder Ackergröße, zufallenden Antheil, verlangen könne, oder ihm nicht vielmehr in Anſehung ſeines an den Grund und Boden habenden Eigenthums, ein gewiſſes billigmäßiges praecipuum, wr-Iches vorher, ehe die Theilung der gemeinſchaftlichen Hütung vorgenommen wird, abzuziehen ſeyn würde, zu- geſtanden werden müſſe. Faſt bey allen dergleichen Gemeinheits- Aufhebungen, wo gemeinſchaftliche Hü- tungen getheilet werden ſoilen, pfleger ein dergleichen Antrag von den Eigenchümetn zu geſchehen. Traurig iſt es allerdings, wenn ein Guts- Beſißer ſeinen eigenthümlichen Grund und Boden ſo vielen fremden Heerden preiß geben, und für ſein eigen Vieh nichts voraus haben, ſondern mit andern in gleiche Theilung gehen ſoll. Inzwiſchen läſſet ſich die Sache nicht in allen Fällen auf einen gleichen Fuß beur- theilen, ſondern die Verſchiedenheit der Umſtände macher bald dieſes bald jenes billig. 6“ 359. Lin hiebey, wegen einer von einigen Rechtslehrern in gemeitüſchaftlichen Zütungs- Sachen gebegten beſondern Meynung, entſtehender Zweifel wird gehoben. Wenn dagjenige, was der ſonſt berühmte Bertzer, in ſeiner befannten Oeeono- mia juris Lib. II. Tix. III. Th.IX. Nor. 5, behauptet, gegründet ſeyn ſollte, ſo würden die Eigenthütner däraus. wohl ſchlechten Troſt ſchöpfen können ſondern ſich mit einem der» gleichen Antrage allenthalben abgewieſen ſehen. Denn es iſt derſelbe c. 1. der ſeltenen Meynung, womit auch Wernher ſel. obſ. for:-p. 9.-obſ. 67 übereinſtimmet, daß) wenn die gemeinſchaftliche Weide nicht für ſämmtliches, ſowohl des Eigenthümers, als der Aufhütungs- Jutereſſenten, Vieh“, zu- reichen ſollte, der erſtere-alsdenn mit ſeinem Bieh gänzlich zurück zu bleiben ſchuldig ſey. Wäre dieſes gegründet, ſo würde gewiß der Eigenthümer noch viel weniger ein praecipuum zu verlangen berechtiget ſeyn, F P 3 Allein 118 Drittes Hauptſtiü>. Allein durch die bloße Meynungen der Rechtslehrer, welche eben ſo wenig, als alle andere, von der Rechtsgelahrheit unterrichtete, Geſebgeber ſind, kann man ſich nicht irre machen laſſen, indem ſolche ſehr oft einem offenbaren Irrthum und falſchen Einſichten oder Anwendungen der Rechte unterworfen ſind. Am allerwenigſten mögen ſie in ſolchen Dingen, wo die Entſcheidung der Sache auf ökonomiſche Wahrheiten, die den Rechts- lehrecn nur ſelten recht befannt geweſen ſind, anfommt, zu einer unveränderlichen Richt- ſchnur angenommen werden. Auch ſind dergleichen Meynungen gemeiniglich bloß auf die römiſche Rechte gegründet. Was vor ein Himmelweiter Unterſcheid aber zwiſchen der alten römiſchen und unſerer jeßigen Wirchſchafts- Verfaſſung ſey, iſt jedermann be- (aun 50) die Vernunft ſelber ſeßet ſich darwider, wenn man dieſe nach jener- beurthei- n will, 4 Nicht allein alles dieſes ſtehet der vorgedachten Meynung des berühmten ZBetr« tzers entgegen, ſondern er ſcheinet ſich auch in den Gründen, worauf er dieſe Meynung ge- bauet hät, wie in der unten ſtehenden Nota mit mehrern gezeiget werden ſoll/ offenbar geirret zu haben(a), (a) ZBergex, weis c.1. keinen eignen auf dieſen Fall abgefaßten legem anzuführen, ſondern behilft ſich blos mit einem unter. den Rechrslehrern ſo gewöhnlichen argumento legs. Er glaubet in dem Leg. 13. S. 1, comm. prxd. etwas geſunden zu haben, woraus er den von ihm behaupteten ſeltſamen Saß ſchlieſſen können. Dieſer 5. x. Leg. 13 enthält aber folgendes in ſich: 51 conſtat, in tuo agro lapidicinas elle, invito te, nec privato, nec publico nomine quisquam lapidem czdere poteſt, cui id faciendi jus non eſt: niſi talis conſuerudo in illis lapidicinis confiſtat, ut, fi quis voluerit ex his-czdere, non aliter hoc faciat, niſi prius ſolitum ſolarium pro hoc domino preſtat: ita tawen lapides czdere debet, poſtqyuam ſarisfaciat domino, ut'neque uſus neceſlarii lapidis intercludatur, D8- que commoditas r€1, jure, domino adimatur, Zuförderſt ſichet ein jeder von ſelbſt ein, daß zwiſchen der Sache, wovon in dieſem lege ges redet wird, und derjenigen, worauf der oben bemerkte Schluß gemachet werden wollen, nicht die geringſte Gleichheit oder Achnlichfeit vorhanden, und folglich das daraus gezogene Bergerſche Ar- gumentum ſehr weit hergeholet ſey. Demnächſt darf ich zwar dem bloßen Wirthſchaſchaftsverſtändigen hierunter feine nähere Beurtheilung'anmuthen ſeyn. Den Nichtern und Rechtsgelehrten aber ſtelle ich zu ihrer Einſicht anheim, ob in dem angezogenen lege wohl das geringſte, ſo zu dieſem Schluß Anlaß geben kön nen, enthalten ſey, und nicht vielmehr, wenn man ſich doch mit Argumentis leg18 behelfen will, das Hare Gegentheil daraus gefolgert werden könne. 8. 169. Warum in ſolchen Sällen, wo das Aufhütungsre t auf klare Briefe und Urkunden berüht, und wohl gar ſib Tirulo oneyoſo beſeſſen wird, die 5. 1I58- aufgeworfete Frage ſchlechter: Dings verneinend beantwortet werden müſſe? Wenn nun die Bejahung der 9. 153 aufgeworfenen Frage, ob dem Eigenthümer bey-der Theilung gemeinſchaftlicher Hütungen ein praecipuum gebühre oder nicht? feine ausdrücfliche Geſeße, weder vor, noch wider ſich hat, ſo werden wir dieſelbe um ſo mehr, nach der Vernunfc und natürlichen Billigkeit, in Betracht zu nehmen berechtiget ſeyn. Ich mache daher hierbey abermahl einen Unterſcheid zwiſchen denen Aufhütungs- Gerechtigkeiten, die nur auf ein bloßes Gunſtrecht oder Uſurpation gegründet 0. 54 en Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die 16. 129 folchen, ſo die Intereſſenten aus klaren Briefen und Urkunden, oder wohl gar ſub Titulo oneroſo, beſißen.: Da die leßtern ein mit guten Vorwiſſen und Einwilligung des Eigenthümers, odev deſſen Vorfahren, erlangtes Recht an der gemeinſchaftlichen Hütung vor ſich haben, ſo kann ihnen auch, dem Gutsbeſißer bey der Eintheilung derſelben ein mehreres, als ihm nach dem Verhältniß ſeines Viehſtandes oder Aergröße gebühret, zuzugeſtehen, nicht angemuthet werden Hier mag der Einwand, daß wenn der Eigenthums- Herr hierunter ein Vor- recht haben ſollen, die erſten Konſtituenten ſich ſolches ausdrücklich vorbehalten können und'müſſen, mit Recht angebracht werden. Beſonders findet dieſes in denjenigen Fällen; wo für das Recht der Aufhütung ein beſtimmter jährlicher Weidehafer entrichtet werden muß, aus einem doppelten Grunde “ſtatt. Denn da hier die gemeinſchaftliche Weide nicht umſonſt, ſondern gegen ein gewiſ: ſes Aequivalent genoſſen wird, ſo kann auch ein dergleichen unter einer beſtimmten Laſt verhafietes Recht um ſo weniger auf einige Art geſchmälert werden. AMEN 3-5 25 Warum aber in den Fällen, wo das Auf hütungsrecht nur bloß ein Gunſtrecht oder Uſur» pation zum Urſprunge bat, und der Ligenthümer nicht die zur Erhaltung ſeines Viebhſtan- des benöthigte Weide behält, ein dergleichen Precipnrum allerdings billig ſey. - In ſolchen Fällen, wo die Aufhürungs- Gerechtigkeit nur auf ein bloßes Gunſt- recht oder Uſurpation gegründet iſt, ſcheinet die Bejahung der aufgeworfenen Frage mehs- rere Bitligfeit vor ſich zu haben. Denn bey der Entſtehung dieſer Art von Servituten hat. ſich der Eigenthümer nichts vorbehalten können, Jedoch iſt hiebey ebenfalls ein Unterſcheid zu machen, ob der Antheil, der bey der Eintheilung der gemeinſchaftlichen Hütung auf den Eigenthümer fälle, zur Erhal» kung ſeines Viehſtandes völlig hinreichend ſey, oder nicht? Iſt das erſte, ſo fällt die Urſache, warum dem Eigenthümer an der gemeinſchaft- lichen Weide ein Vorrecht zuzubilligen wäre, von ſelbſt hinweg, und die Separations- Commiſſarien werden daher auch, auf einen dergleichen Antrag Rückſicht zu nehmen, Feine Urſache haben. In dem lestern Fall aber erfordert es die ſelbſtredende Billigkeit, daß dem Eigen» thümer wenigſtens ſo viel Weide, als er zur Erhaltung ſeines Viehes nothig hat, gelaſ- ſen, und ihm daher, wenn der auf ihm fallende Theilungs- Antheil hiezu nicht hinrei- . Beſonders. iſt die Nachgebung eines ſolchen praecipuum älsdeun hs illig,* wenn der Eigenthümer auch ſogar mit Einrechnung ſeiner übrigen ae ud pEHMEE nicht unter der Gemeinſchaft ſtehen; nicht die Nothdurft für ſein Vieh behält. Span die“Lage der Aufhütungs- Intereſſenten iſt ſchon vorhin deshalb jederzeit weit vortheil-» hafter, weil ſie, außer der gemeinſchafclichen Hütung noch ihren eignen Grund. und Bo- den zur Erhaltungihres Viehes haben, und alſo niemahl Noth leiden können; dahinge- gen der Eigenthümer, wenn er keine andere fremde Hütungspläße zu betreiben hat, und von den ſeinigen bey der Eintheilung nicht ſo viel, als er für ſein Vieh brauchet, übrig behält, dadurch nothwendig in ſchlechtere Umſtände gerathen muß. Und dieſes alles ließe» ſich aus dem 5. 159 angeführten 6. 1. Leg. 13. comm, praed, weit eher, als was einige: Rechtslehrer.daraus ſchließen wollen, folgern, 6.162; Von ver dritten voranzuſchikenden Präjudicial-Frage, ob nemlich dem Eigenthümer, wenn ihm auf den gemeinſchaftlichen Zütungs- Plätzen ein Radungs- Recht vorvebalten worden, deshalb eine Vergütigung zukomme, und daß ſolche, wie durch ein Beiſpiel ge- zeiget wird, allerdings zu bejahen ſey.. Ä Die dritte voranzuſchikende Präjudicial- Frage beruhet endlich darauf, ob nicht dem Eigenthümer, wenn ihm in den über die Aufhütungs- Gerechtigkeit eingegangenen Verträgen ein gewiſſes Radungsrecht auf den gemeinſchaftlichen Hütungspläßen zugeſtan- den worden, bey der vorzunehmenden Theilung eine verhältnißmäßige Bergütigung ge» bühre? 4 , Bekannt iſt es, daß in allen Fällen, wo ein dergleichen Radungsrecht nicht vor- behalten worden, der Eigenthümer das gemeinſchaftliche Hürungsrevier zum Nachtheil der Mithütungs- Intereſſenten urbar zu machen nicht befugt ſey. Jſt ihm aber deshalb bey der erſten Entſtehung der Servitut ein Recht, entweder das Ganze, oder einen Theil der in der Gemeinſchaft ſtehenden Weide in Acker zu verwandeln, vorbehalten worden, ſo iſt es ebenfalls den Rechten und der Billigkeit gemäß, daß ſolches bey einer vorzunehmende Theilung in. Betracht genommen, und ihm dafür eine verhältnißmäßige Entſchädigung zugeſtanden werden müſſe.: )„Die Feſtſeßung dieſer Entſchädigung iſt nach der-Beſchaffenheit der Hütungspläße ſelber einzurichten. In einer Eich- und Buchheide, wo der Acker weit nußbarer iſt, muß auch dieſe Entſchädigung höher, als in einem bloß aus Fichten oder Kiefern beſtehen» den Walde, beſtimmet werden. Ein Boden von der erſten Art träget ſowohl Winter- als Sommerfrüchte, der von der lektern Art aber iſt nur bloß als ein dreyjähriger Acker anzunehmen. Die Separations-Commiſſarien, welchen dergleichen Fälle vorkommen, müſſen daher vor allen Dingen die Güte und Beſchaffenheit desjenigen Bodens, den ſich der Ei- genthümer urbar zu machen vorbehalten hat, genau prüfen, und die deghalb dem Gutsbe- ſißer zuſtändige Vergütigung darnach beſtimmen. Bey einem mit Eichen und Büchen bewachſenen Hütungsplaß, kann billig mehr nicht, als nur ein Drittel, bey einem mit / Fichten und-Kiefern bewachſenen aber“, zwey Drittel zur gemeinſchaftlichen Hütung ge- ſchlagen werden,. || Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die?e. 121 In Fällen, wo dergleichen hemeinſchaftliche Aufhütungs-Sachen nicht durch einen richterlichen Ausſpruch entſchieden werden dürfen, ſondern ſelbige durch eine güucliche Bey- legung ihre Endſchaft erreichen, iſt auch hierunter eine ſolche Mäßigung zu treffen, wodurch weder dem Eigenthümer, noch auch den Aufhütungs- Intereſſenten, ein merklicher Nach- theil erwächſet. Und auf eben dieſe Art wurde in der 9. 137 erwehnten wichtigen War- nibſchen Gemeinheitsſache dem Eigentchümer, welher das Radungsrecht auf etwa 389 Morgen einer mit Fichten bewachſenen Hütung zu fordern berechtiger war, von den übri- gen Micthütungs- Jntereſſenten ein Quanrum von 200 Morgen in Pauſch und Bogen zu- gebilliget. S. 163: tTach was vor Sätzen eine Berechnung der zu theilenden gemeinſchaftlichen Zütungs? Reviere anzulegen, Nachdem wir alſo auch die Präjudicial- Fragen, die vorher, ehe manan die Be- rechnung der gemeinſchaftlichen Hütungspläße nach dem Viehtande oder Ackergröße ge- denfen fönnen, aus einander zu ſeßen nöthig geweſen, gehörig erörtert haben, ſo ſind wir nunmehr im Stande, die Art und Weiſe, wie bey einer dergleichen Berechnung zu verfahren, durch ein angenommenes Beyſpiel näher zu erläurern. Es werden aber, um dieſes bewirken zu können, nachſtehende Säße, die ſich auf alles dasjenige, was bisher von dieſer Materie geſager worden, gründen, zu deſto mehrerer Deutlichkeit einzunehmen ſeyn. Dieſe anzunehmende Säße beſtehen in folgenden 3 1) Der Beſißer des. Gutes A. iſt derjenige Eigenthümer, auf deſſen Grund und Bo- den die Dorfſchaften B. C. D. E,. und F. ein gemeinſchaftliches Aufhütungsrecht haben. 2) Der Juhalt des gemeinſchaftlichen Aufhütungsplaßes beträget überhaupt 5740 Morgen. 3) Es wird aber dieſer gemeinſchaftliche Aufhütungsplaß in drey verſchiedene Reviere, wovou wir das eine den Bären- Kopf, das zweyte den Stahren- Ort und das dritte die bobe Zeide-nennen wollen, eingetheilet, und es enthält Der Baren- Kopf 1932 Morgen Der Stahren-Ort 1878= Die hohe Heide aber 1990, - Summa 5749 Morgen 4) Die Dorfſchaften B. C.& D. haben nebſt: dem praedio ſerviente A. auf alle drey Hütungsreviere das Recht: der Aufhütung. 5) Die Dorfſchaft E. beſißet aber ſolches nur in Anſchuttg des Bärenkopfs, und die ſub F. lediglich in Abſicht auf den Stahrenört. . 6) In Anſehung der Ackergröße, die ein jeder von dieſen Aufhütungs- Inteſſenten be- fiber/ iſt entweder durc< die Landes-Cäaraltra, oder ſonſt aufseine andere zuverläßige Art, folgendes Verhältniß aus8gemittelt“worden.; Qecon, Forens, IT Theil. Y)"7 DDIE „en WIM; vn ou ou Drittes Hauptſtü>>, Das praedium ſerviens A. beſißet 89 Hufet> Die-DorfſchaftB- 32.109 02 umg 1 ; mm C. z Es 2- 65 wide wewames D.- 7 2- x 50 GY Ig DITE E,- Is-- 45== = F. 20 082,8-- 36 ih 4 358 Hufen. / Dieſes ſind die Säße, welche, wenn zur legalen Eincheilung gemeinſchaftlicher Hütungspläße geſchritten werden ſoll, nothwendig vorher feſtgeſtellet ſeyn müſſen.> Wir habeu-, um die Sache in dem zu gebenden Beyſpiel nicht zu ſehr zu verwir- ren, die Fälle, wo entweder ein praecipnum, oder ein Radungsrecht, zugeſtanden wer- den muß, mit Fleiß übergangen, indem es ſich von ſelbſt verſtehet, daß, wo dergleichen ſtatt Ändet,, ſolches. vorher von. dem Inhalt der Hütungspläße. abgezogen werden müſſe. CG. 164. Wie nach dieſen angenommenen Sänzen, bey der Berechnung ſelber zu verfahren ſep.. Aus den vorangeſchidten. Umſtänden, vermöge welcher nicht die ſämmtlichen . Aufhütungs-Intereſſenten, ſondern nur einige derſelben, das Hütungsrecht auf alle Hü- tungspläße zn eyerciren befugt ſind, ergiebet ſich nun, daß ein jedes Aufhütungs- Revier beſonders-berechnet werden müſſe.' TEE Wir wollen in dem von. uns zu gebenden Beyſpiel mit dem Hütungs- Reviere, der Bärenkopf genannt, den Anfang machen. Derſelbe beträget nach den angenommenen Säken 1932 Morgen z, Hieran hat Antheil& - Der Eigenthümer A. mit 89 Hufen 1708 Die Dorfſchaft B..- 73 2-- C.- 65== --„D...- 50= ram E.- 45= 322 Hufen. : Wenn nun der Betrag dieſer 322 Hufen in den Inhalt des Bärenkopfs 8 1932 Morgen. dividiret wird, ſo fällt auf jede Hufe-an Hütung 5 Morgen, Es. bekommt alſo-von dem Bärenkopf:| 'a) Der Eigenthümer lub A. 534 Morgen b), Die Dorfſchaft- B. 438= 'c)- 4-7 C...- 5 d)--mwem--.D. 300:=> e) FEH. E15 270:==y :|"5932 Merge h Demitächſt iſt das Hütungsrevier, der Stahrenort genannt, in Berechnung zu nehmen. Deſſen Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die 16. 123 Deſſen Inhalt beträget, wie in vorſtehenden 8, bereits angenommen worden, 1878 Morgen;„. Daran haben Theil, a) Der Eigenthümer ſub A. mit 89 Hufen b). Die Dorfſchafe+. B.= 73== c) gm- CE:- 65=. d)==. ow». D.=.' Oo FI €) wndad z D..- 1-15) meiden 313 Hufen. » Der obige Jnhale des Stahrenorts a 1878 Morgen mit dieſen 313 Hufen dividi- ret, kommt gleic)mäßig auf jede Hufe 6 Morgen Hütung. Es erhält alſo von benannten Hütungsreviere a) Der Eigenchümer ſub A. 534 Morgen b) Die Dorfſhaft- B. 438=... c)-=-; C. Sfr 43807. d)<=.»„*D 3200== e)'--„EF 216= 7.878 Morgen. “Endlich iſt auch das dritte Hütungsrevier, nämlich. die hohe Zeidey in Teilung zu nehmen, und nach den obigen Säßen zu berechnen. .“ Deren Jnhalt beträget, wie ſchon vorhin erwehnet, 1930 Morgen, Daran haben Theil,; a) Der Eigenthümer ſub A. mic 89 Hufen D)' Die Dorfſchäft.-""Bi= 53 45 c) vagen 2.-? GG:- 65„erm . d) ema;„».D,» 50==> |- 277. Hufen,' Wird nun die bemerkte Oberfläche dieſes Hütungsrevieres mit dieſer Hufenzahl 2 277 dividiret, ſo fallen auf jede Hufe 7 Morgen; Es erhält alſo. s a) Der Eigenchümer ſub A. 623 Morgen b) Die Dorfſchaft..- B. 1'502== c)-- . BR 1930 Morgen. Um nun zu wiſſen, wie viel ein jeder Jntereſſente von deim ganzen Aufhütungs- plaße auf ſeinen Antheil zu erhalten habe, ſo wird ſolches aus nachſtehender Recapitula- tion von ſelbſt erhellen, JE;. Q 2 1. Dep» d 124. Drittes Hauptſtü>. 5 rt. Der Eigenthümer ſub A. befommt 1) von dem Bärenkopf 534 Morgen 2) von dem Stahrenort 534=" 3) von der hohen Heide 623=- T 1691 Morgen 2. Die Dorfſchaſt B. erhält 1) von dem Bärenkopf 438 Morgen 2) von dem Stahrenort 438= 3) von der hohen Heide 502=> 1378 Morgen 3. Die Dorfſchaft C. empfänget 1) von dem Bärenkopf 390 Morgen 2) von dem Stahrenort 390= 3) von der hohen Heide 455== 7 1235 Morgen 4. Die Dorfſchaft D. empfänget; 1) von dem Bärenfopf 3009 Morgen 2) von dem Stahrenort 302==' 3) von der hohen Heide: 359= ! 950 Morgen 5) Der Dorfſchaft E. Antheil: an den Bärenkopf beſtehet in 270 Morgen 6) Der Dorfſchaft F. Antheil an den Stahrenort beträget 216 Morgen. Ich hoffe, daß dieſes gegebene Muſter zu einer vollſrändigen Berechnung der ver- ſchiedenen Hütungs- Reviere einem jeden die davon nöthigen Begriffe zu geben, hinrei- ſicht zu' nehmen ſey. hi! Mit einer ſolchen bloßen Berechnung, ob ſie gleich das Hauptwerk ausmachet, iſt die Sache noh nicht abgethan, ſondern es müſſen auch nunmehr die einem jeden zugefale ene Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die?c. 125 lene Antheile an Ort und Stelle ſelber realiter angewieſen und abgegränzet werden, welches denn wiederum nur eigentlich ein Geſchäffte der Landmeſſer iſt, ſo jedoch nicht anders, als in Beyſeyn und unter Direction der Separations-Commißion, zu bewerkſtelligen. Da es eine unſtreitige Wahrheit iſt, daß eine nahe belegene Hütung vor einer ent- fernten einen großen Vorzug hat, ſo muß auch hierauf bey der wirklichen Cintheikung der Hütungspläße ein beſonderes Augenmerk genommen, und die Sache jederzeit dergeſtallt eingerichtet werden, daß ein jeder Intereſſente ſeinen Antheil da, wo es ihm am nächſten und bequemſten iſt, erhalte. Von der Anwendung dieſer allgemeinen Regel können zwar keine beſondere Vor- ſchriften gegeben werden, ſondern die Verſchiedenheit der Lage machet bald dieſes, bald jenes vortheilhafter. Inzwiſchen hat man doch allemahl hauptſächlich auf zwey Stücke zu ſehen, wenn nicht eine ungeſchickte Theilung herausfommen ſoll. Einmal müſſen die abzutheilende Hütungs-Reviere nicht zu ſchmal gerathen, ſon- dern eine gewiſſe Breite haben, weil ſie ſonſt mehr einer bloßen Trift, als ordentlichen Hütung, ähnlich ſind. Denn wenn das Vieh eben denjenigen Plaß, auf welchen es her- eingetrieben worden, wieder zurückgehen muß, ſo kann es niemahl einer friſchen Weide genießen, und es wird auch das vorhandene Gras niehr zertreten, als daß es dem Vieh durch den Fraß zu Nuße kommen ſollte. Beſonders iſt die Breite der Hütungspläße bey ſolchen Weiden, die hauptſächlich für die Schäfereyen beſtimmet ſind, aus befannten und in dieſem Werk ſchon mehrmahl angeführten wirthſchaftlichen Urſachen, nothwendig. Demnächſt iſt auch vor allen Dingen darauf Acht zu haben, daß ein jeder Hütungs- Intereſſente den ihm nunmehr zum alleinigen Genuß zugefallenen Antheil von ſeinem Grund und Boden unmittelbar betreiben könne, damit er nicht über eines dritten Antheil einer beſondern Trift nöchig habe. Wo dieſes vernachläßiget wird, da kann nichts anders, als eine ungeſchickte Theilung, herausfommen, und man iſt öfters, indem mameine alte Ge- meinheit zu heben bemühet iſt, wiederum eine neue zu veranlaßen, genöthiget. Es ſind dergleichen Verſehen nicht ohne Beyſpiele, und es wäre mir ſelber nur nod) vor kurzen in einer ſehr wichtigen Sache dergleichen wiederfahren, wenn nicht der dar- unter begangene Fehler des Landmeſſers noch bey Zeiten, um die Sache wieder'gut machen zu können, eingeſehen worden. Die Herren Landmeſſer laßen ſich in dieſem Fall ſehr oft dadurch verführen, wenn ſie bemerken, daß der Aufhütungs- Intereſſente mit einem oder andern ſeiner Felder an das ihm zuzucheilende neue Aufhütungs- Revier anſtößt. Sie bedenfen aber nicht, daß die Feder von Zeit zu Zeit beſäet werden, und alsdenn ohne Schaden des Getreides, keine Trift auf demſelben Statt haben kann. Soll alſo eine der- gleichen Cintheilung und Anweiſung vollfommen ſchicklich ſeyn, ſo muß man, ſoviel mög- lich, die Sache dergeſtallt einzuleiten ſuchen, daß ein jeder Hütungs- Intereſſente entwe- der von allen Feldern, oder ſonſt an einem bequemen Ort, ohne eines Dritten Eigenthum berühren zu dürfen, ſeinen Hürungsplaß betreiben könne. Eine ſehr nöthige Erinnerung für alle Landmeſſer, die ſich zu dieſem Geſchäfte brauchen laßen, iſt es daher, daß ſie, ehe zur wurklichen Abſtechung der verſchiedenen Hürungsreviere geſchritten wird, die Triften und Zugänge zu: demſelben wohl und genau prüfen, I 3 6. 166, 126 6 Drittes HauptſtüF. H... 166 Daß die Eintfheilung theils mit Uebertragung des volligen Eigenthums, und«u„daſ: ſelbe geſchehen könne, und wie KEIT TURN AUFAPN 2ER 5 ps: ne a Solz bewachſenen Zütungs-Pläzzen zu machen fep.; Alles, was bigher geſaget worden, hat nur bloß in ſoweit ſeine Wirkung, als die richtige Ausmittelung und Beſtimmung des einem jeden Intereſſenten an der gemeinſchaft- lichey Hütung zukommenden Antheils vor allen Dingen nothig iſt. Es iſt befannt, daß die würfliche Separation entweder mit Abtretung des völligen Eigenthums., oder auch ohne dieſelbe, geſchehen kann. Zu läugnen ſtehet nicht, daß die erſte Art die beſte und vollſtändigſte ſey. Sie iſt aber nicht allemahl möglich zu machen, ſondern es ſtehen bald von Seiten des Eigenthümers, und bald wiederum von Seiten der Aufhürungs- Intereſſenten, Hinderniſſe entgegen, die alle deshalb von den Commiſſarien angewandte Bemühungen vereiteln. Im übrigen ſind die Hütungspläße entweder raum, oder mit Holz bewachſen. Auch können ſie, wie bereits in dem Zweiten Abſchnitt 8.78. vorläufig bemerfet worden, entweder dergeſtallt getheilet werden, daß die Aufhütungs- Intereſſenten entweder den ihnen an der Hütung zufallenden Antheil ganz und unverfürzet behalten, und dem Eigen-- ehümer das darauf befindliche Holz bezahlen; oder, es laßen ſich dieſelben den Werth des Holzes von ihrem Hütuags-Antheil abziehen, und befommen ſolchergeſtallt fo viel weniger Weide, als die Taxe des darauf ſtehenden Holzes beträgt. j Die Theilung der gemeinſchaftlichen Hütungspläße iſt ſelchemnach auf verſchiedene Art möglich. Da aber dasjenige, was möglich iſt, nicht allemahl zur Wirklichfeit ge- bracht werden kann, ſo wird dieſes zu verſchiedenen Anmerkungen Gelegenheit geben, um daraus kennen zu lernen, theils in welchen Fällen die eine oder andere Art am vortheilhaf- ' feſten ſey, und theils, was für Maßregeln, damit nicht jemand von den Parten dabey verleßet werde, genommen werden müſſen.| 6... 167, Warum alle raume Zütungs- Plätze cum pleno dominio abgetreten werden können, davon aber die bloße Feldhütung billig auszunehmen ſey. Alle Hütungspläße, dieraum und nicht mit Holz bewachſen, auch nicht zum AFerbau beſtimmet ſind(a), können faſt jederzeit ohne den geringſten Anſtand mit dem vollen Eigen- thum abgetreten werden,| Denn dergleichen Pläße ſind mur auf zweyerley Art zu nußen, entweder zur Wei- de, oder daß ſolche in Acker verwandelt werden. Das lyztere hat der Eigenthümer wegen des darauf haftenden Aufhütungsrechts nicht hun können. Er verlieret alſo nicht das allergeringſte, wenn er einen Theil dieſer gemeinſchaftlichen Hütung mit dem völligen Ei- genthum abtritt.; (a) Bey dieſer Gelegenheit iſt zu erinnern nöthig, daß alles, was von der Abtretung der Hütungs- Pläße mit dem völligen Eigenthum bisher geſaget worden, und noch ſerner geſaget werden wirdy in Anſehung der bloßen Feldhütungen keine Anwehre finden könne. Denn daß jemand einen Theil ſeines Felbes, einem andern, der darauf ein Mithütu8g8- „Recht hat, eigenthümlich überlaſſen ſollte, länge ſich kaum denken; und iſt daher niemandeny ohne ſich lächerlich zu machen, änzymuthen. 8 Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die. 127 Die Feldhütungs- Gemeinheiten können daher nicht anders gehoben werden, als daß man ſie entweder gegen andere Hütungs-Pläße zu vertauſchen ſuche, oder dem aufhütenden Theil eis nen gewiſſen Diſtrict zur allgemeinen Behütung, bey ungeſchloſſenen Zeiten, beſtimmet und ab- venzet. 4 Dieſes lektere iſt nur noh neuerlim in Gemeinheits- Sachen zwiſchen der in der Neumark belegenen Stadt Woldenberg und dem Königl. Amtsdorf Schlanow geſchehen, indem keine an- dere bequeme Hätungs- Pläße, die gedachte Stadt gegen die dem Dorfe Schlanow auf ihrer Feldmark zuſiändige Auf hütungs- Gerechtigfeit abtreten könnte, vorhanden waren. 6. 168. Ob und in. wie weit dem Ligenthümer in dergleichen Gemeinheits- Fällen eine Vergütigung für das abzutretende Eigenthum zuzubilligen ſey, und in den Fällen, wo Weidehafer ge- geben wird, ſolcher auch noch nach der Theilung entrichtet werden muſſe. Inzwiſchen entſtehet hierbey die Frage, ob nicht dem Eigenthümer auch für die Abtretung des Eigenthums auf einer bloß raumen Weide eine billige Vergütigung wieder- fahren müſſe?; Der Aufhütungs- Intereſſente erlanget dadurch ein Recht, das er vorhin nicht gehabt hat... Es iſt auch dieſes Recht nicht gänzlich unnußbar. Denn da er nunmehr Eigenthümer, und zwar alleiniger Eigenchümer des ihm bey der Theilung zugefällenem Hütungsplaßes iſt, ſo hat er auch freye Macht, denſelben auf die beſtmöglichſte Art zu nußen. Er fann ſolchen, wie er es am vortheilhafteſten zu ſeyn glaubet, entweder zu Acker“ machen, oder zu einem Holzaufſchlage ſchonen. Dieſes alles war ihm vorher, da die Sa- s nach der Taxe geſch: hen, ſondern auf eine billige Art behandelt worden. Jnzwiſchen hat man doch bey dieſer Behandlung, weil alles in Güte ge- hoben wurde, die vorherige Forfimäßige Taxe zum Grunde geleget. Die Aufhütungs-Intcreſſenren haben auf dieſem Wege ihre in Beſik habende Landgüter durc< das eigenthümlich überfommene Holz, wozu ſie ſoaſt- weder Hofaung noh Gelegenheit ger habt hätten, gar ſchrverbeſſert Und der Eigeathümer ſelber, hat davon Vortheile gezogen, die für ihn ſoaſt niemal zu erwarten ſtunden. Er hatte ſein ſämmtliches Holz für 9500 Rthlr. auge- nommen. Für das an die Hätungs- Intereſſenten abgetretene erhielte er beynahe 10500 Nthlr. baares Geld, und wurde dadurch in den Staud geſeßet, ſich wider alle übereilte Anfälle ſeiner Giäubiger, in Sicherheit zu ſtellen. Die Commiſſion veranlaßte, um ſich, ob auch bey einer ſo wichtigen Veränderung eine Verlekung und Deterioration des predii ſervientis zu beſürc. fünftigen von det vorhandenen jungen Aufſchlag und Zuwachs zu erwartenden Werch, Rückſicht zu nehmen iſt. Nur allein bey einem beſonders reichen Ueberfluß von Holz und Waldung, wie in dem im nächſtvorſtehenden 6. erwähnten Warnikiſchen Gemeinheits-Fall vorhanden war, kann dergleichen, ohne offenbare Deterioration des prxdii lervientis, Statt finden, Da es üun eine Pflicht der Separations- Commiſſarien iſt, daß ſie bey den Ge- meinheits- Augeinanderſeßungen auf die Verbeſſerungen der Landgüter bedacht ſeyn, und hingegen alles, was zu deren Nachtheil gereichen kann, zu vermeiden ſuchen müſſen, ſo ergiebet ſich auch hieraus von ſelbſt, wie wenige Fälle es, um einen dergleichen Antrag ohne Verletung ihrer Pflicht zu chun, geben könne. Auf Seiten der Aufhütungs-Intereſſenten wird es zwar allemahl vortheilhaft ſeyn, wenn ſie mit dergleichen wichtigen Pertinenz-Stücken ihre Güter zu verbeſſern Gelegenheit haben. Allein ſehr ofr verhindern die eingeſchränkten Vermögens- Umſtände derſelben ein dergleichen vortheilhaftes Unternehmen. Bisweilen ſind auch die Aufhütungs-Intereſ: ſenten auf ihren Landgütern ſchon dergeſtallt reichlich mit Holz verſehen, daß ſie ein mehre- res davon zu erkaufen, und ſich dadurch in Schulden zu ſeßen, nicht für vathſam finden. Daß bey ſo bewandten Umſtänden weder der Eigenthümer ſein benöthigtes Holz wider ſeinen Willen zu verkaufen, noch auch die Aufhütungs- Intereſſenten ſolches mit ihrer Unbequemlichfeit zu erkaufen, nach den Rechten angehalten werden können, fällt von ſelbſt in die Augen. Ganz beſondere Umſtände müſſen daher auf beyden Seiten zuſammen kommen, wenn eine dergleichen Separation möglich gemachet, und durch ein gütliches Abkommen zu Stande gebracht werden ſoll. H Die mehrmahl angeführte Warnißiſche Gemeinheit8- Sache würde nicht einen ſo glücklichen Ausgang gehabt haben, wenn nicht der Eigenthümer des Gutes Warniß einen faſt übermäßigen Ueberfluß von“ Holz und Waldung beſeſſen, und die Aufhütungs- In- tereſſenten nicht lauter bemittelte Perſonen geweſen wären. Es iſt daher, wenn nicht alle dergleichen Sachen einen gleich glüflichen Ausſchlag gewinnen, ſolches nicht ſowohl den Commiſſarien, als vielmehr den widrigen Umſtänden der Sache, zuzuſchreiben. IZLE Von der zwepten Theilungsärt der mit m pe IE Bütungsplätze, bey welcher die Aufhütungs-Intereſſenten ſich das Zolz auf die ihnen zugefallene Züutungs- Antheile abrechnen laſſen müſſen, und warum auch biebey ſehr viele Schwierigkeiten im Wedge ſtehen. ß Die zweyte Art, die gemeinſchaftlichen mit Holz bewachſenen Hütungspläße mit dem völligen Eigenthum zu theilen, beſtehet endlich darinn, daß ein jeder Hütungs-JInteref- ſente das auf dem ihm bey der Hütungs- Eintheilung zugefallenen Revier befindliche Holz zwar mit annehme, ſol auch bey ſolchen Hü- tungs-Theilungen, die nicht anders als absque dominio und ohne Abtretung des. Holzes möglich zu machen ſind, erreichet werde, iſt. ſchon vorhin zur Gnüge dargechan 10.0 ' enn Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die ce. 135 Wenn unter dem Augdruck Landes- Cultur der Ackerbau verſtanden werden ſoll, ſo iſt offenbar ,. daß deſſen Wohlſtand und Aufnehmen hauptſächlich von der Verbeſſerung der Weide und Hütungspläße abhangen, und daher mit dieſen billig der Anfang gemacht werden müſſe. Die von einer Hütungs-Theilung zu erwartende Verbeſſerung der Hü- tung bleibet aber allemahl einerley, es mag ſolche absque, oder cum dominio geſchehen. Das Holz kann dazu, es gehöre wem es wolle, nichts beytragen, indem die daraus ent- ſpringende Vortheile hauptſächlich in dem alleinigen Genuß der Hütung beſtehen. Es fann auch, wenn man gleich hiebey unmittelbar auf die Landes- Cultur oder den Ackerbau Rückſicht nehmen wollte, in demſelben dadurch keine Hinderniſſe entſtehen, wenn gleich der Eigenthümer das auf den eingetheilten Hütungs- Revieren befindliche Holz für ſich behält. Die meiſten Landgüter ſind ſchon vorhin mit überflüßigen Aferbau, den ſie nicht gehörig pflegen und beſtreiten können, überhäufet, und das Holz dagegen iſt eine Waare, die ein jeder ſorgfältig zu ſhonen Urſache hat. Nach dieſen Gründen kann alſo kein Landwirth an Ausradung ſolcher mit Holz bewachſenen Hütungspläße gedenken. Iſt aber dieſes, ſo ſtehet nicht abzuſehen, wie eine Hütungs- Theilung ohne Eigenthum die beſſere Landes- Cultur hindern könnte. (23) Daß die Gemeinheits- Commiſſarien hauptſächlich auf die Verbeſſerung der Hütkungen und Wie- ſen ihr Augenmerk zu richten, inſtruiret ſind, erhellet aus nachſichendem Inhalt des 5. x. gedach- ten Edicts ganz klar. Denn es heiſſet daſelbſt ausdrücklich: ;» Für allen Dingen nach ihrer geleiſieten Eydespflicht;jedermanng, der ſich ihrer Hülfe be- » dienen möchte, ohne Anſehen der Perſon und mit Hintanſeßung aller Neben- Abſichten gleiches »» Recht und Billigkeit wiederfahren zu laſſen, ihr pflichtmäßiges Abſehen allein dahin zu richten, » daß, ohne jemandes Verkürzung, zu beſſerer Cultur des Landes," dieſe Anſialt genyßt, ſonder- » lich auch unter dem Bauerſtand und zu deſſen beſſern Aufnahme je mehr und mehr ausgebreitet » werde, und da Wir Allerhöchſt Selbſt eine kurze Anweiſung über die Vortheile dieſer Anſialt » für den weniger unterrichteten Landmann drucken zu laſſen befohlen; ſo müſſen die Commiſſarii » Unſere Allerhöchſte Intention bey dieſer Art Leuten durch weiteren Unterricht auszuführen, und » zu erreichen befliſſen ſeyn. In ihrem Creyß, deſſen Wirthſchafts- Umſtände ſie vorhin kennen, »„ müſſen ſie ſich au fait ſeßken, an welchen Orten am leichteſten dieſe verbeſſerte Einrichtung zu » Stande gebracht werden kann, und ſodann von ſelbſien die Intereſſenten dazu anregen, gleich » denn auch ein jeder einzelner Eigenthümer oder Mitglied einer Stadt- oder Dorf- Gemeinde, » ſo etwas, eigenes beſißet, mit der Provocarion auf Augseinanderſezung derer gemeinſchaftli- » Hen und vermengten Zütungen, oder auf Theilung derer gemeinſchaftlichen Anger » und Zuütungsflece, Gehör finden, und ihm, jedoch unter Beobachtung aller Billigkeit gegen » ſeine Mitk- Intereſſenten, die möglichſie Förderung in ſeinem Vorhaben erwieſen werden muß, » und wie Wir allerhöchſt gerne ſähen, wenn die Bauren nicht nur gegen die Amks- und Herr- » ſchaftliche- ſondern auch gegen und unter einander ihre Wirthſchaften des zeitherigen Zwanges » ſich entledigten, und dadurch unter dem größten mit dem Landbau beſchäftigten Theil der Un- » ferthanen zu einer mehreren Induſirie der Weg eröfnet würde; ſo müſſen Commiſſarii, jeder » in ſeinem Bezirf, was hierunter möglich zu machen ſiche, wohl erwägen, ſolche Gerter, wo „ ſonderlich zu Verbeſſerung des Wieſewachfes und Verſtärkung des Viebhſtandes aus »„ den Buchten, BSrüchern, großen und überflüßigen Zütungs- Anger 2c. die Local- » Umſtände amjgünſtigſten ſcheinen, oder wo die Bereitwilligkeit derer Intereſſenten dem » Vorhaben zu ſtatten kömmt, dazu ausſuchen, und demnächſt, wenn auch nicht bey gan» »» zen Gemeinden, doch allenfals nur bey einzelnen Bauerhöfen ſolc. Gin: Vorſtehendes.wird noch weiter fortgeſezet, und dabey zug'!eich, warum äuch noch nach der Theilurg die Zolzſchonungen dem Eigenthümer nachgegeben werden müſſen, ſolches aber die Umſtände der Aufhuütungs- Intereſſenten nicht beſchwerlicher mache-, gezeiget. Es iſt zwar:allerdings an dem, daß der Eigenthümer, auch nach geſchehener Theilung, auf den denen Aufhütungs- Intereſſenten zugefallenen Nevieren Forſtmäßige Holz- Schonungen-anzulegen, das Recht behält, und nothwendig behalten-muß. Denn da dergleichen Schonungen zur beſtändigen Fortdauer und Erhaltung des Holzes und der Waldungen unentbehrlich ſind, ſo mögen ſolche auch, in ſoweit ſie nur nicht über die Gränzen der Billigkeit und geſezmäßigen Vorſchrift gehen, in feinem Fall verwehret werden.' Daß aber dieſes die bloße Hütungs- Theilungen, wie ferner dagegen eingewandt werden will; vereiteln und'unnüße machen ſollte, iſt auf keine Weiſe abzuſehen. Das Recht,“Schonungen anzulegen, ſtand dem Eigenthämer ſchön vorhin, da die getheilte Hütungspläße noch unter der Gemeinſchaft waren, zu, und die Aufhütungs-JIntereſſenten hatten immer ſoviel, als die Schonörter betrugen, weniger Hütung zu genießen.“Wenn ſie nun nach der Theilung, ein jeder auf ſeinem Revier, dergleichen verhältnißmäßig noch weiter verſtatten müſſen, ſo wird dadurch keine neue Laſt, die vorhin nicht geweſen wäre, eingeführet, ſondern das ehemalige Schonungsrecht, ſo auf dem ganzen Hütungsrevier ſtatt hatte,.nur.auf eines jeden Antheil.nach einem billigmäßigen Verhältniß eingetheilet. Ein jeder Aufhütungs-Intereſſente bekommt daher verhältnißmäßig, der bleibenden Scho- nung ohnerachtet, bey der Theilung eben ſoviel Hütung zum alleinigen Genuß, als er vorher in der Gemeinſchaft gehabt hatte. Man nehme, um dieſes durch ein Beyſpiel zu erläutern, an, daß das ganze gemeinſchaftliche mit Holz bewachſene Hütungsreviek 4000 Morgen betragen, ſo würde dem Eigenthümer darauf eine Schonung von ohngefähr 50 Morgen zuſtändig. geweſen ſeyn. Wenn nun bey der Theilung einer von den Aufhü- tungs- Intereſſenten zum alleinigen Genuß 800 Morgen erhält; ſo iſt offenbar, daß dem Eigenthümer auf dieſem Ancheil keine größere Schonung, als von 10 Morgen, anzule- gen verſtäftet werden könne.| Hieraus nun ergiebet ſich von ſelbſt, daß bey den Sconungen der Aufhütungs- Intereſſente näch der Theilung weiter nichts verlieret, als was er ſchon vorher in der Ge- meinſchäft nicht genießen können. Die geſebmäßige Schonungen betragen auch eine ſolche Kleinigkeit, daß dadurch unmöglich, wenn nur in gehöriger Ordnung dabey verfahren wird, ein merflicher Ver- luſt in der Hütung entſtehen kann. Denn nach der Königl. Preußl. Forſtordnung darf in Ficht- und Kiefern-Wäldern höchſtens mehr nicht als der 8ote Theil zur Schonung ausgeſeßet werden.. Daß aber der Eigenthümer nach der Theilung einem jeden Aufhü- tungs- Intereſſenten mit keiner größern Schonung, als der 8ote Theil von- deſſen Revier beträget,-auf einmahl beſchweren dürfe, verſtehet ſich dergeſtalt von ſelbſt, daß deshalb etwas weiter zu erinnern wohl'nichtnöthig ſeyn wird. j Und-wenn auch die Theilung ſolcher bewachſenen Hütungspläße cum pleno domi- nio geſchiehet, ſo muß doch der Aufhin«398- Jntereſſente, woferne er EEN an ahre Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die ze, 137 fahren will, das überkommene Holz ebenfalls von Zeit zu Zeit ſchonen. Man mag alſo die Sache, von welcher Seite man will, anſehen, ſo wird immer der zu ſchonen nöthige Theil von der Hütung abgehen müſſen.? Es iſt folglich dieſes kein Grund, der die bloße Hütunzs-Theilungen verwerflich machen könnte. Der alleinige Genuß einer ſolchen getheilten Weide führet in allen Fäl- len ſo viele Vorcheile bey fich, daß dieſelbe, wenn ſonſt keine andere Art der Theilung ſtatt finden kann, dennoch allemahl ſehr nußbar und heilſam bleiben, und vor einer ge- meinſchaftlichen Hütung einen großen Vorzug verdienen wird. D+ /4-07B% Erörterung, ob, wenn für die Aufhütung ein gewiſſer Weidehafer entrichtet wird, der Eigenthümer gegen Entſagung dieſes Weidehafers, daß auch der Auf hütungs Intereſ: ſente ſein Zütungsrecht fahren laſſen ſoll, mit Recht verlangen könne. Nachdem wir ſolchergeſtalt die verſchiedene Theilungsarten der zwiſchen fremden Feldnachbaren gemeinſchaftlichhen Hütungen in Betracht genommen, und ſolche, ſowohl nach ihrer Möglichfeit, als auch nach den dabey zu beobachtenden Maaßregeln, um- ſtändlich erörtert haben, ſo könnte ich nunmehr zu den andern Gemeinheitsgegenſtänden fortſchreiten, wenn mir nicht durch die bigherige Erfahrung einige beſondere Fragen, die bey den Aufhebungen der gemeinſchaftlichen Hürungen vorzufommen pflegen, und daher ebenfalls einer nähern Erläuterung nöthig haben„“ bekannt geworden wären. Es wird daher auch hievon eines und das andere zu erinnern nicht überflüßig ſeyn, ſondern zur Hebung mancher Zweifel, wodurch öfters der glückliche Fortgang der Separations-Com- mißionen gar ſehr aufgehalten zu werden pfleget, gereichen können, Bey denjenigen Aufhütungen, die gegen Erlegung eines beſtimmten Weideha- fers eFerciret werden, pflegen die Eigenthümer nicht ſelten auf die Gedanken zu gerathen, daß, wenn ſie den ihnen zu entrichtenden Weidehafer fahren lieſſen, der Aufhütungs- Intereſſente auch dem ihm bisher zugeſtandenen Aufhütungsrechr zu entſagen ſchuldig ſey. Und in der That ſcheinet der Antrag, behalte du deinen Weidehafer, ich will dagegen meine Zütung behalten, ſehr natürlich und billig zu ſeyn, und es würden, wenn dieſer Saß durchgehen könnte, viele dergleichen Aufhütungs- Gemeinheiten in aller Kürze abge- than. werden können. Allein ſo geſchwinde läſſet ſich wohl niemand ein Recht, ſo er vielleicht ſchon ganze Jahrhunderte beſeſſen hat, entziehen, oder ſich zu deſſen Entſagung bewegen. Um zu beurtheilen, ob ein dergleichen Antrag in Rechten ſtatt haben könne, wird vor allen Dingen die Natur des hiebey zum Grunde liegenden Contracts oder Vertrages genau geprüfet werden müſſen. : Dem erſten Anſcheine nach, ſollte man eine dergleichen Verpflichtung für einen ordentlichen Pacht- Contract, vermöge deſſen der Eigenthümer dem Aufhütungs-Inte- reſſenten, die Michütung gegen Erlegung einer jährlichen Pacht, welche hier in dem Weidehafer beſtehet, überlaſſen hätte, halten. Und alsdenn würde die Aufhebung eines ſolchen. Contracts, nach vorher geſchehener legalen Loßfündigung, wohl fein Bedenken haben. Allein ich zweifele, ob viele Fälle vorhanden ſeyn möchten, wo ein dergleichen Contraftus locari condutti würflich vorhanden ſeyn ſollte, Bey allen Verpachtungen Oecon, Forens, I1 Theil. ME ACK 7 wird . Boden gehabt, wovon ſie einen beſtimmten Weidehafer 138 Drittes Hauptſtu>k. wird billig vorausgeſeßet, daß die zu entrichtende Pacht mit dem Genuß der verpachteten Sache in einem Verhältniß ſtehen müſſe. Wo aber iſt dieſes wohl bey dergleichen Auf- hürungs- Gerechtigfeiten anzutreffen? Wenn öfters für zwey bis drey Winſpel Weideha- fer einige tauſend Morgen behütet werden, ſo iſt offenbar, daß hier kein dergleichen Ver- hältniß zwiſchen der zu entrichtenden Pacht und der verpachtfeten Sache vorhanden ſey. Es fällt daher in dergleichen Fällen alle rechtliche Vermuthung, daß bey der Sache ein Pacht- Contract zum Grunde lieze , von ſelbſt hinweg. -Dergleichen Aufhütungs- Gerechtigkeiten werden daher, wenn nicht die deshalb vorhandene Verträge und Urkünden ausdrücklich ein anderes beſagen, wohl ebenfalls zu den Servituten oder Dienſtbarkeiten, wodurch der Beſißer derſelben ein lus in re erhal- xen, zu rechnen ſeyn. Der Weidehafer kann die Natur dieſes Rechtes nicht ändern, ſondern iſt bloß als eine von den erſten Conſtituenten ſich vorbehaltene Bedingung anzu- ſehen. Aus dieſem allen ergiebet ſich die natürliche Folge, daß dergleichen Servituten einſeitig nicht aufgehoben werden können. Die dabey gemachte Bedingungen, derglei- liche Einwilligung eingegangenen Vergleich verleßet zu feyn, eraufhebung. Die Güte wurde hiebey abermahl verſuchek, und die Sache durch Vermittelung guter Freunde dahin verglichen, daß der Eigenchümer des praedii ſervientis dem Beſißer des praedii dominantis die ehemalige Aufhütungs-Ge- rechtigkeit nok. Sonſt iſt unleugbar, daß die gemeinſchaftliche Feldhütungen die ſchädlichſten Ar- ten von Gemeinheiten ſind, weil ſie die freye und richtige Betreibung des Aerbaues un- mittelbar hindern. Die Separations-Commiſſarien haben daher auf deren. Aufhebung, ſie mag durch Vertauſchung oder ſonſt auf andere Weiſe geſchehen können, ihr hauptſäch- lichſtes Augenmerk zu richten. Weil aber wegen ihrer vorhin bemerkten Vorzüglichfeit die Aufhütungs- Intereſſenter gar leicht dabey verfürzet werden können, ſo müſſen darun- ter nachſtehende Vorſichten genau beobachtet werden. S5. 1814 Von verſchiedenen Vorſichten, ſo bey einer ſolchen Vertauſchung der Feldhütung gegen Waldhutung zu beobachten. I. Zuförderſt iſt dabey auf die Lage der gegen einander zu verkäuſchenden Hü- tungspläße Rückſicht zu nehmen. Denn, daß bey allen Hütungen auf eine nahe und be- queme Lage ſehr viel ankomme, iſt in demjenigen, was man bisher von dieſer Materie zu ſagen Gelegenheit gehabt hat, ſhon mehrmahl berühret, und erweißlich gemacht worden. Wenn die zu vertauſchende Feldhütung dem Aufhütungs- Intereſſenten nahe und bequem gelegen, die dagegen anzunehmende Waldhütung aber entfernet iſt, dergeſtalt, daß er weite und beſchwerliche Triften dazu haben muß, ſo fällt von ſelbſt in die Augen, daß in dieſem Fall eine dergleichen Vertauſchung, ſo vortheilhaft ſie auch für den Eigen- thümer in Anſehung ſeines Ackerbaues ſeyn möchte, nicht ſtatt finden könne. Wo ſich dergleichen Umſtände ereignen, da muß es ſchon bey dem alten belaſſen werden. 2. Demnächſt haben die Separations- Commiſſarien, wenn ſie eine dergleichen Vertauſchung der Feldhütung gegen Waldhütung zu Stande bringen wollen, darauf ihr Augenmerk zu richten, ob beyde Hütungspläße für diejenige Viehart, womit die Aufhü- tungs- Intereſſenten die gemeinſchaftliche Hütung zu betreiben ein Recht haben, gleich geſchicft und tauglich ſind. Ein Aufhürungs- Intereſſente, der mit ſeinem Zug-und Kuhpvieh eine fette Feld- mark zu betreiben befugt iſt, kann ſich unmöglich, ſtatt deren, eine magere Waldhütung, die zu weiter nichts, als zu einer nothdürftigen Schafweide gebrauchet werden kann, an- weiſen laßen, und der ihn hiezu zu bereden ſuchen wollte, würde wider alle Gerechtigfeit und wirthſchaftliche Grundſäße handeln. 3. Endlich haben die Separations Commiſſarien, ehe ſie eine dergleichen Verkau- ſchung durchzuſeßen ſuchen, genau zu prüfen, ob auch der Aufhütungs-Intereſſente, dem eine dergleichen Vertauſchung zugemuthet werden will, ſchon vorhin genugſame sigene Feldhütung;für ſein Vieh habe. Denn ſelbſt bey den Schafen, wo doch die Vertauſchung, der Feldhütung gegen Waldhütung noch am erſten Statt hat, Eann dennoch die Feldhütung nicht gänzlich ent- behret werden.. Sie iſt und bleibet vielmehr auch für dieſe Viehart eine weit vortheilhaf- tere Weide, als alle Waldhütung iſt. Beſonders kommt ſie den Lämmern und Mutter- Schafen vorzüglich zu ſtatten. Wenn es nun einem Aufhütungs- Intereſſenten an genugſamer eigener Feldhü- tung für ſeine Schäferey ermangelt, ſo iſt dieſes' abermahl ein Grund, warum demſelben, Waldweide für Feldhütung anzunehmen, nicht zugemuthet werden kann. GE in- Von Anfhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die. 441 Finden ſich aber keine von den vorbenannten Hinderniſſen, ſo mögen die Aufhü- kungs- Intereſſenten dergleichen Vertauſchungen durch ihren bloßen Eigenſinn nicht rück- gängig machen, ſondern ſie ſind allenfalls durch richterliche Hülfe dazu anzuhalten. Denn die Vortheile, die, wie ſchon vorhin bemerket worden, dem Ackerbau dadurch zufließen, ſind zu wichtig, als daß ſolche durc) einen unvernünftigen Widerwillen der Parten, in einer Sache, wo ſie offenbar ohne Schaden bleiben, vereitelt werden könnten. ZEI DSZ: Von den Gemeinheits- Auf hebungen zwiſchen Feld- tTachbaren, in Anſehung des Ackerbaues. Es würden mit leichter Mühe noch mehrere dergleichen beſondere Fragen, die bey der Aufhebung gemeinſchaftlicher Hütungen vorzufallen pflegen, zur Erörterung vorgeleget werden können. Allein es mögte uns ſolches in ein gar zu weites Feld führen. Wir müſſen daher abbrechen, und nun noh ferner auch von den, in Anſehung des Aerbaues, zwiſchen fremden Feldnachbaren vorfallenden Gemeinheits- Aufhebungen etwas erwähnen. Die Erfahrung lehret, daß dieſe Art von Gemeinheiten zwiſchen fremden Feld- nachbaren weit ſeltener, als die Gemeinſchaft in der Hütung, iſt. Wir werden uns daher aud) deshalb um ſo kürzer faſſen können, als wir bereits in dem Erſten Abſchnitt 5. 10 und 11. die beyden Haupt-Fälle, wo eine Gemeinheits Aufhebung in Anſehung des Ackers bey Feldnachbaren ſtatt finden kann, angeführet, und den daraus entſtehenden offenbaren, Nugßen umſtändlich dargethan haben, ). 183. Die bereits in dem Erſten Abſchnitt 6. 10. und 7 deshalb angeführte Fälle, werden näher erläutert, und beſonders zu der Beſtimmung, der dabey nöthigen Entſchädigungen eine Anweiſung gegeben. - Jnden vorhin angezogenen 5. 10. und 11. iſt die Abſicht nur bloß dahin gegan- gen, die Vortheile, ſo von dergleichen Gemeinheits- Aufhebungen zu erwarten ſtehen, in ein DIEN Licht zu ſeßen, und ich hoffe, daß ſolches auf eine überzeugende Art geſchehen eyn wird. Anjezt kommt es darauf an, wie in beyden Fällen eine Separation möglich zu ma- ker vorangeſchicfet wey- den müſſe, Hierdure werden die Separations- Commiſſarien genugſam in. den Stand geſeßet, auf beyden Seiten alle mögliche Verleßung, zu vermeiden. Demnächſt iſt in dem erſten 6. 10. erwähnten Fall, die Sache nicht anders möge, lich zu machen, als daß derjenige Gutsbeſißer, in deſſen Felde einige dem Feldnachbaren zugehörige Acerſtücke auf eine ungeſchickte Art eingeſchloßen liegen, ſolche nach ſich nehme, und dagegen dem Nachbaren dieſelben in einem andern ihm bequemern Ort, ſowohl der Größe als Güte nach, vergütige.; Wie der zweyte Fall, deſſen 6. 21. gedacht worden, auf eine bequeme Art zu heben ſey, ſolches iſt bereits in dieſem 5. ſelber deutlich gezeiget worden, und die Natur der Sache giebet es auh von ſelber an die Haud.. j S 3 Es 142 Drittes Hauptſtü>, - Es werdet zwar in den wenigſten Fällen die zu vertauſchende Ae>er von gleicher Güte ſeyn, und daher öfters der eine oder der andere von den Feldnachbaren eine ſchlechtere Art des Bodens, als er abtritt, anzunehmen genöthiget ſeyn. Inzwiſchen kann hier von derin dem dritten Abſchnitt 9. 108. feſtgeſebten landwirthſchaftlichen Grundregel, vermöge welcher ſich ein guter Acker durch einen ſchlechten niemahl vollkommen vergütigen läßet, feine ſo ſirenge Anwendung gemacht werden. Denn die nahe und bequeme Lage gewähret in dem Ackerbau ſolche wichtige Vortheile, daß man derſelben, wenn ſonſt nur die Ungleichh Bodens nicht gar zu ſehy ins Uebertriebene fällt, alles andere aufzuopfern ſchuldig Der Theil des Feldes, der, beſonders in dem zweyten Fall, zur Austau eit des iſt. ſchung kommt, pfleget gemeiniglich auf beyden Seiten nur bloß in.magern Hinrer- Aekern, wel- kerwirthſchaft ſtöh- renden Laſt beſchweret ſehen wollte? Von Seiten derjenigen Gutsbeſißer, die von ihren Nachbaren einen dergleichen Zehend zu fordern berechtiget ſind,*.Heinen zwar alle dieſe vorhin bemerkte Bewegungs- Gründe wegzufallen, und es vielmehr für dieſelben eine ſehr angenehme und bequeme Lage, zu ſeyn, da; wo man nicht geſäet hat, ernten zu können. Inzwiſchen iſt es doch auch für dieſe, wenn man die Sache in reifliche Erwägung ziehet, und mit einem vernünftigen öfonomiſchen Auge betrachtet, weit vortheilhafter, wenn das ihnen zuſtändige Zehend- Recht durch eigenthümliche Abtretung eines verhältnißmäßigen Stück Ackers abgelöſet werden kann.; Bey dem Zehend-Reht ſind die Zehend-Herren jederzeit der Willführ der Beſißer des unter dem Zehenden ſtehenden Akers, ob ſie ſolchen gut oder ſchlecht bewirthſchaften wollen, causgeſeßet. Und es iſt nicht zu läugnen, daß dieſes Recht in Beweiſung der ge- hörigen Induſtrie öfters einen großen Eintrag thut,| Nur ſehr ſelten werden die Beſißer in ſolchen Sachen, an deren Genuß ein-Dritter einen Antheil hat, den möglichſten Fleiß anwenden.; Iſt aber dieſes beſchwerliche Recht aufgehoben, und der Zehend-Herr hat dafür ein verhältnißmäßiges Stü Aer zu ſeinem willkührlichen Gebrauch bekommen, ſo wird dadurch nicht allein der bey dem Zehend-Geber bisher gehemmt und eingeſchläfert geweſene Fleiß wieder aufwachen, ſondern es kann auch der erſtere, durch ſorgfältige Beackerung des ihm eigenthümlich überlaßenen Landes, ſich und ſeinem Landgute ſehr wichtige Vortheile verſchaffen, die ihm das vorige Zehend- Recht zu gewähren nicht im Stande geweſen. Da der Zehend- Herr den zehenten Theil von allen Früchten zu genießen gehabt hat, ſo ſcheinet es, dem erſten Anblick nach, eine ganz natürliche Folge zu ſeyn, daß ihm auch, egen Entſagung dieſes Rechtes, der zehente Theil des unter dem Zehenden geſtande- nen Afers, zu ſeiner Entſchädigung abgetreten werden müſſe. Allein auf beyden Seiten ſind Umſtände vorhanden, die eine dergleichen natür- liche Beſtimmung nicht allemahl verſtatten wollen. Nach dieſer Verſchiedenheit der vor- waltenden Umſtände kann der Zehend-Herr bald einen größern Antheil von Acker zu fordern befugt ſeyn, bald aber muß er ſich auch an einem geringern Antheil begnügen laſſen. ; Wäre der ſämmtliche unter dem Zehend- Recht ſtehende. Aer durchgehends von ' einerley Güte und Beſchaffenheit, ſo würde es der Billigkeit offenbar zuwider laufen, wenn man dem Zehend- Herrn den völligen zehenten Theil des bisher verzehenten Akers zugeſtehen wollte.“Denn er*hat vorher nur bloß einen Mitgenuß von den auf dieſem Acker geſäeten und-eingeernteten Feldfrüchten gehabt. Die Weide und Hütung auf demſelben iſt hingegen dem Eigenthümer alleine zuſtändig geweſen. Da nun dieſe eben- falls einen Theil der Afernußung ausmachet, ſo erfordert es die ſelbſtredende Billigkeit, daß bey der Abſchäßung des dem Zehend- Herrn eigenthümlich zu überlaſſenden- Acker- An- theils darauf Rückſicht genommen, und ſoviel, als der Abnutßungswerth der Weide be- träget, davon in Abzug gebracht werden müſſe.. Hingegen Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die 16, 145 - Hingegen kann es auch geſchehen, daß dem Zehend-Herrn bey dieſer Augeinan- berſeßung der ſchlechte Theil des bisher unter dem Zehend-Recht geſtandenen Ackers zu- fälle, Hier würde es ebenfalls unbillig ſeyn, wenn derſelbe ſich bloß mit dem zehenteh Theil des ſämmtlichen Ackers abfinden laſſen ſollte. Vielmehr muß in dieſem Fall eine enaue.Bonitirung.des'ganzen Ackers vorhergehen, und der Zehend-Herr, wenn er, der Ei wegen, ſchlechtern Boden anzunehmen gehalten iſt, durch Vergrößerung ſeines An- theils deshalb gehörig entſchädiget werden. j j Auf dieſe Weiſe und unter dea vorſtehenden Bedingungen, wird die Aufhebung des ſo beſchwerlichen Zehenden- Rechts nicht allein ganz wohl möglich, ſondern auch eine, beydes für die Intereſſenten, und den Staat ſelber, ſehr nüßliche und heilſame Sache ſeyn. Denn alles, wodurch die Induſtrie des Ackerbaues befördert wird, gereichet zur offenbaren Wohlfarth des gemeinen Weſens. 6: 5027: Anf welche Weiſe aber, wenn die Aecker nicht aneinander gränzen, die Auf. bebung dieſes Zehenden: Rechts dennoch möglich zu machen ſep. Weit mehreren Schwierigkeiren aber wird die Au Rechtes unterworfen ſeyn, wenn die Aecker ſondern in einer gewiſſen Entfernung von Natur der Sache von ſelbſt gieber, die vor „einer richtigen Bonitirung zu beſtimmend „muß, wenn ein ſo nüßliches Werk zu S von Entſchädigung bedacht ſeyn. Die natürlichſte Entſchädigungs-Are in Dieſem Fall beſtehet wohl darinn, daß von dem erhobenen Zehenden ein neun- bis zwölfjähriger Durchſchnitt gemacht, und nach deſſen Befund der Zehend- Herr mit einem darnach ausgerechneten Capital auf immerwährend abgefunden werde. Wenn nicht die Vermögens- Umſtände degjenigen, der den Zehenden entrichten muß, dieſe Entſchädigungs-Art unmöglich machen, ſo wird wohl von Seiten des Zehend- Herrn vernünftiger Weiſe hiebey kein Bedenken vorwalten fönnen. Denn ob wohl das Recht zurernten, woman nicht geſäet hat, dem Anſcheine nach eine ſehr angenehme Sache iſt, ſo führet daſſelbe doch auch verſchiedene Unbeq uemlichfeiten, die ſolches auf einen im- merwährenden beſtimmten Fuß zu ſeßen, rathſamer machen, bey ſich. Nicht allein iſt der Zehend- Herr dem Mißwachs, Ueberſchwemmungen, Krieges- Schaden und andern Verwüſtungen eben ſowohl, als der Eigenthümer ſelbſt, ausgeſeßet, ſondern es hanget auch dieſes Einfommen lediglich von'DM guten oder ſchlechten Wirthſchaft des Leßtern ab. Er ſtehet daher jederzeit in Gefahr, den ihm gebührenden Zehenden ent- weder gar nicht, oder doch nur ſehr wenig davon, zu bekommen. Ueberdem verurſachet das Abfahren des Zehend- Getreides, beſonders auf entlegenen Feldern, wovon hier eigent- lich die Frage iſt, verſchiedene Koſten und Beſchwerlichfeiten, wodurch ein großer Theil des ſonſt davon zu erwartenden Nugßens vereitelt wird. Auch läuft der Zehend-Herr eben ſowohl als der Tigenthümer, bey dem lange draußen ſtehen bleibenden Getreide„ welches durch die Erhebung des Zehenden verurſachet"ne viele Gefahr.'; M. ſe fhebung eines ſol. Alle dieſe Umſtände ſind zureichende Bewegungs-Gründe, warum der Zehend- Herr, anſtatt des bigher erhobenen ungewiſſen Zehenden, ein beſtimmtes Capital anzuneh- „men fein Bedenken tragen mag.; 0 S7 IERS: Warum es ebenfalls eine ſchädliche Vermengung zwiſchen Feld:tTachbaren ſey, wenn der eine in das andere Dorf einige einzelne Bauern, ohne daſelbſt eigenes Akerwerk / zu haben, beſitzet. 6 G) Eine höchſt unangenehme, und zugleich ſchädliche Vernöſchung zwiſchen Feld- Nachbaren iſt es ferner, wenn der eine in dem Dorfe des andern, ohne ein eigenes Acker- Werk in demſelben zu beſißen, einige ihm zugehörige Bauern, oder-wohl gar nur, wie Davon bereits in dem Erſten Abſchnitt 9. 15. ein Beyſpiel angeführet worden, einen ge- wiſſen Antheil daran hat.' Nichts Verhaßteres kann'einem Gutsbeſißer wiederfahren, als wenn in ſeinem Dor» fe, worinn er ſonſt die alleinige Gerichtbarkeit beſißet, Leute und Einwohner befindlich ſind, denen er nichts zu befehlen hat. Alle gute Ordnung und die ſo nöthige Policey-An- ſtallten werden dadurch gar ſehr unterbrochen, wie ein jeder, der ſich in dergleichen Umſtän- den befindet, aus eigener Erfahrung weiß.; Eine zweckmäßige Beſchäftigung der Separations-Commiſſarien iſt es daher, wenn ſie ſich, auch dieſe Art von Gemeinheit auf eine für beyde Theile zuträgliche- und unſchädliche Art ausgeinander zu ſeßen, angelegen ſeyn laßen.:;- Mir ſind Landgüter bekannt, welche dadurch, daß ein Fremder nur bloß einige wenige Bauern darinn hat, dieſes einzigen Umſtandes wegen, obgleich ſonſt alle mögliche nußbare Pertinenz- Stücke dabey befindlich ſind, an ihrem wahren Werthe ganz ungemein verlieren, und ſich keine Käufer dazu finden wollen. ) 6. 189.: Wie eine dergleichen Gemeinheit zu heben, wenn die Bauern nur blos auf Setreide- pächte oder Geldzinſen ſtehen. Nur fräöget es ſich, wie eine dergleichen Gemeinheits-Aufhebung am bequemſten Möglich zu machen ſey? ENG GR; Billig iſt hierbey ein Unterſcheid zu mächen, ob die Bauern, die ein Fekdnachbar In des andern Dorfe beſißet, dienſtbare oder nur auf Getreidepacht oder Geld-Zinfen an- geſeßte Einwohner ſind. 63; In dem leztern Fall iſt kein Grund abzuſehen, woher ſich der“ Beſizer ſolcher - Bauern, ſelbige gegen eine verhältnißmäßige Entſchädigung abzutreten, mit Recht wei- gern könnte. Denn zu Cultur ſetätes eigenen Gutes kann er dieſelben, weil ſie nicht dienſt- bar ſind, nicht gebrauchen. Ihre Abnußung iſt daher nur bloß als eine baare Abnußkung anzuſehen. Ob er aber ſolche auf die eine oder andere Art erhält, mag ihm gleichgültig feyn. Seine Vermögens- Umſtände werden dadurch niemahl verſchlimmert, dahingegen die Lage des Landgutes, in welchem ſich dergleichen Bauern befinden, nach deren Ablöſung eine weit vortheilhaftere Beſchaffenheit erhält. Dasjenige aber zu chun, was einem ay- dern hilft, mir aber nicht ſchadet, dazu iſt ein jeder nach den Regeln der natürlichen Bil- ligfeit verbunden.! we er Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die 16, 147 Der kürzeſte und natürlichſte Weg, eine verhältnißmäßige Entſchädigung wegen ſolcher Bauern'feſtzuſeßen, beſtehet wohl ſonder Zweifel in einer richtigen Abſchäßung des- jenigen, was der bisherige Herr derſelben von ihnen zu erheben berechtiget geweſen. Stehen ſie auf Geld-Zinſen, ſo ergiebet ſich ihre jährliche Abnußung von ſelbſt. Sind ſie aber Getreide-Pächte, auch Fleiſch) und andere Zehenden zu entrichten ſchuldig, ſo wird dieſes alles, und zwarſbey den Zehenden nach einem neun- oder zwölfjährigen Durchſchnitt, nach dem beſtimmten Landpreiſe, zu Gelde geſchlagen. Auch muß von den Gebäuden ſolcher-Bauern"wenn ſie ihnen nicht eigenthümlich zugehören ſollten ,- eine billige Taxe aufgenommen, der jährliche Ertrag zu einem Capital geſchlagen, und in dem leztern Fall der Werth der Gebäude dazu gerechnet werden. Das dadurch herausfommende Capital wird das verhältnißmäßige Entſchädigungs- Quantum für die Abtretung dieſer Bauery von ſelbſt an die Hand geben, Ziehet dex Nachbar, von welchem eine dergleichen Abtretung ſeiner in einem andern Dorfe befindlichen undienſtbaren Bauern verlanget wird, hiebey noch ferner die öftere Ge- fahr, das Pacht- Getreide oder Zinſen durch Unglücksfälle verluſtig zu gehen, imgleichen die vielfältigen Baukoſten, die dergleichen Bauerhöfe, wenn ſie nicht dem Beſißer eigen- tchümlich zuſtändig ſind, von Zeit zu Zeit nöthig haben, in Erwägung, ſo wird ihm um ſo weniger, einen ſolchen Antrag anzunehmen, einiges Bedenken im Wege ſtehen können; : S. 190. Wie alsdenn, wenn dieſe Bauern wuürklich dienſtbar ſind, zu verfahren ſep. Bey ſolchen Bauern aber, welche dienſtbar ſind, findet eine dergleichen Abtretung mehrere Schwierigkeiten, und ſie kann daher nicht auf einerley Art behandelt werden. Der ſtärkſte Anſtand, der hier entgegen ſteher, beruhet wohl darauf, daß der Be- ſiker ſolcher Bauern dieſelben zu Beſtellung ſeines eigenen Gutes ſelber nöthig habe, und ihm daher, ſie einem andern zu überlaßen, und dadurch ſeinem eigenen Acker die nöthige Cultur zu entziehen, nicht zugemuthet werden könne. Daß dienſtbare Bayern bey einem Landgute, welches ſeiner Verfaſſung nach durch dieſelben beſtellet werden muß, ein ſehr nöthiges Stück ſind, und daher die Anzahl derſel- ben zu ſ. einem ehrliebenden Gemüthe faſt nicht zu ertragenden Zunöthigung allemahl ausgeſeßet. Und wenn dieſes zu unſern Zeiten, wo man-das Recht der Höflichfeit nicht leicht auf. eine ſo 3robe Art zu verleßen pfleget, auch nur ein ſeltener Fall ſeyn möchte, ſo wird doch die Behütung oder Begraſung eines ſolchen in einer ungeſchickten Lage liegenden Gewäſſers zu unzähligen Streit. und Zank Anlaß geben, welches beſonders alsdenn zu befürchten iſt, wenn. De von A. auch zugleich das Recht, den Rand des Sees zu behüten und u begraſen, hat. zn De Aus vorſtehendem wird zur Gnüge erhellen, daß dergleichen ungeſchickte Lage ei- ner Fiſcherey, ob. ſie gleich an und für ſich nicht gemeinſchaftlich iſt, ſondern bereits ihren alleinigen Herrn und Eigenthümer hat, dennoch die Aufmerkſamkeit der Separations- Commiſſarien gar wohl verdiene, und ſie daher, die Feldnachbaren, auch wegen einev ſolchen unangenehmen und zugleich ſchädlichen Vermiſchudg, ſoviel möglich, auseinan* der zu ſeßen, alle erſiunliche Mühe anzuwenden verpflichtet ſind. S. 194. zVarum die Zebung einer ſolchen Saghe öfters ſehr ſchwer falle, und wie es dabey haupt? ſächlich darauf, ob der Eigenthümer des Sees ſchon vorhin genugſame FSiſcherey beſitze, oder nicht, ankomme, So heilſam und nöthig ſolches aus vorangeführten Urſachen iſt, ſo ſchwer hält es doc< gemeiniglich, hierunter etwas fruchtbarliches auszurichten, und man ſcheitert mit ſeinen Bemühungen in ſolchem Fall öfters eher, als ſonſt in viel wichtigern Sachen(2). Es wird daher, hierunter einige Maßregeln, welche bey der Bearbeitung eines derglei- des Erſten Bandes 9. 220. 221 und 222 vorgetragene, und in einer Tabelle verfaßte Abſchäßunggart zum Grunde geleget werden möchte. Da aber hier von keiuer eigentlichen Gemeinheits- Auf- hebung, ſondern nur einer freywilligen Abtretung einer Fiſcherey die Frage iſt, und der Eigenthümer von B, außer dem würklichen Genuß der Fiſcherey, von dieſer Abtretung Oeeon, Forens, II, Theil, U noch 1 54| Drittes Hauptſtü>. noch viele andere wichtige Vortheile, die er ebenfalls nicht umſonſt verlangen kann, ge- nießet, ſo wird in dieſem beſondern Fall auch eine beſondere Abſchäßung desjenigen, ſo derſelbe dadurch gewinnet, nöthig ſeyn. Schon die Abnußung der Fiſcherey ſelber kann nicht nach dem Fuß, als ſie der Eigenthümer von A. bisher genußet hart, genommen, ſondern es muß dabey darauf, wie ſie der Eigenthümer von B. fünftig nußen kann, hauptſachlich geſehen werden. Denn eine entlegene Fiſcherey verurſachet nicht allein mehrere Koſten, ſondern es entgehet auch derſelben wegen der vielen nicht zu verwendenden Diebereyen ein vieles, welches bey einem Eigenthums- Herrn, der ſolche in der Nähe hat, und ſie beſtändig beobachten laſſen kann, nicht ſo leicht zu befürchten ſtehet. Die, Abnußung des auf dem Seerande beſindlichen Graſes iſt, wenn ſolche dem Eigenthümer des Sees zuſtändig iſt, ebenfalls ein Gegenſtand, worauf Rückſicht zu neh- men iſt. Nicht ſelten veranlaſſet dieſer Umſtand unter den Nachbaren den meiſten Ver- druß und Mißhelligfeiten, wie unten mit mehrern gezeiget werden wird. Endlich ſind zwar die Unannehmlichfeiten, die ein Gutsbeſißer bey einem mitten in ſeiner Feldmark, ohne ihn auf einige Art nußen zu können, liegenden und ſtets vor Augen habenden Gewäſſer nothwendig empfinden muß, feiner beſtimmten Abſchäßung unterworfen. Inzwiſchen gehören ſie doch zu dem wahren Uebel, woran ſich Kauflu- ſtige öfters gar ſehr ſtoßen, und deſſen Entfernung dem Werthe des Gutes eine offenbare Erhöhung giebet. Dieſes zuſammen in Betracht gezogen, kann es der Eigenthümer von B. billiger und vernünftiger Weiſe nicht verlangen, daß ſein Nachbar in A. ihm alle dieſe Vortheile, shne deshalb eine Vergütigung zu erhalten, durch ſeinen guten Willen verſchaffen ſollte. Das befannte Sprichwort: wir ſind wohl Freunde, aber ſo nahe nicht, wird hier nicht ohne Grund Statt finden. Wenn ich nun ſchon vorhin feſtgeſeßet habe, daß die würkliche Abnußung der Fiſcherey nicht nach dem Zuſtande, den ſie bisher gehabt hat, ſondern vielmehr nach demjenigen, der. aufs künftige wahrſcheinlicher Weiſe davon zu erwarten ſtehet, abge- ſchäßet werden müſſe, ſo iſt dieſer Abſchäzung auch noch ferner ein richtiges Aequivalent wegen der vorhin erwehnten Grasnußung,* im Fall ſeibige mit dem Eigentchum des Sees würklich verbunden iſt, beyzuſeßen, und die, Ablöſung der unzähligen Unannehmlichfei- ten, die dem Beſißer in B. dadurch zu gute kommt, iſt bey der Beſtimmung einer billig- mäßigen Entſchädigung ebenfalls nicht außer Augen zu laſſen. Ein jeder ſiehet von ſelbſt ein, daß hierunter nicht nach gewiſſen. beſtimmten Re- geln verfahren werden könne, ſondern bloß eine vernünftige Billigkeit die wahre Richk- ſchnur von dieſem allen ſeyn müſſe. Derjenige, an den eine dergleichen in einer unge- ſchickten Lage befindliche Fiſcherey abgetreten werden ſoll, hat hierunter theils dyrc< Er- langung eines neuen Pertinenz- Stückes, und theils durch Abwendung eines empfindli- hen Uebels, von der ganzen Sache faſt nur allein wahre Vorcheile. Höchſt billig und vernünftig iſt es daher, daß derſelbe auch bey der feſtzuſeßenden Entſchädigung nicht ge- ſchonet, ſondern dieſe dergeſtalt, daß auch dem abtretenden Theil ſeine darunter bewieſene Gutwilligkeit nicht gereuen dürfe. eingerichtet werden müſſe»& U- Bon Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die 16, 155 Inzwiſchen verſtehet ſich von ſelbſt, daß die Separations- Commiſſarien in der- gleichen Fällen, wo niemand zur Abtretung einer ihm eigenthümlich zuſtändigen Sache rechtlich verbunden iſt, nicht durchgreifen können, ſondern ſie alles durch Ueberzeugung und Güte behandeln, und die Sache auf eine dergleichen glimpfliche Art, wodurch bey vernünftigen mehr als durch alles Poltern ausgerichtet wird, zu Stande zu bringen ſuchen müſſen. S. 196. Daß, wenn dieſe Entſchädigung nicht in baaren GSelde, ſondern durch Abtretung anderer Pertinenzſtücke geſchiehet, die vorhin bemerkte gar ſehr zu mäßigen, und blos nach dem-»wahren-«Werth der Fiſcherey einzurichten ſep. Oefters träget es ſich zu, daß ein dergleichen Gutseigenthümer, der an Fiſcherey einen Ueberfluß boſißet, an andern nöthigen Abnusungs-Stücken z. B. Holz, Wieſen und dergl. m. einen Mangel hat, womit hingegen der Nachbar, dem die Fiſcherey des andern wegen ihrer unſchiclichen Lage zur Laſt lieget, reichlich verſorget iſt. Was kann es nun wohl bey ſo bewandten Umſtänden für ein Bedenken haben, daß die Fiſcherey gegen Holz oder Wieſewachs vertauſchet werde? Hier hilft ein Nachbar dem andern mit dem, was einem jeden bey ſeinem im Beſiß habenden Land-Gut an nö- 00m Pertinenz- Stücken fehlet, und beyde ſeßen dadurch ihre Umſtände in eine beſſere erfaſſung.: Bey einer ſolchen Vertäuſchung fällt auch dasjenige, was ich in dem nächſt vorſte- henden 58. von einer höhern Entſchädigung. geſaget habe, von ſelbſt hinweg. Denn der Beſißex von B. kann eben ſowohl ſein Holz oder Wieſewachs hoch ſchäßen, als es der Be- ſiber von. A. in Anſehung der Fiſcherey thut. Und wenn man die Sache wirthſchaftlich betrachtet, ſo iſt Holz und Wieſewachs jederzeit, wenn man auch die Sache verhältniß- mäßig nimmt, ein weit nußbareres und unentbehrlicheres Grundſtück, als die Fiſcherey. Aus Mangel der Fiſcherey wird, ſo nüßlich und bequem ſie auch in der Haughaltung iſt, niemand zu Grunde gehen, dahingegen ein Landgut, wo es an der benöthigten Waldung und Wieſewachs fehler, ſeinen Eigenthümer nur ſehr kärglich ernähret, und ſelten recht auf die Beine kommen läſſet. Sind hingegen dergleichen Vertauſchungen nicht möglich zu machen, ſondern es muß die Sache durch. eine baare Entſchädigung abgerhan werden, ſo bleibet es in dieſem Fall billig bey allem demjenigen, was ich zu Ende des vorſtehenden 6. wegen einer zu er- höhenden Entſchädigung geſaget habe. Der Beſißer von B. iſt alsdenn der einzige, der von der Sache wahre Vortheile und Bequemlichkeiten zu erwarten hat, die dem Eigen- thümer von A; da-er ſein Landgut, von einem Pertinenz- Stück, ohne wiederum ein an- deres dagegen zu erhalten; entblößet, billig vergütiget werden müſſen.. Das baare Geld iſt zwar gut, und. zu Zeiten ſehr angenehm, zu Acquirirung neuer Pertinenz- Stücke aber, wegen ermangelnder Gelegenheit, nur ſelten hinreichend. EBEL OA Wie und welchergeſtalt auch die wegen 4 Begraſung des Randes eines ſolchen an fremde Aecker ſtoſſenden Sees zu befürchtende Streitigkeiten, am füglichſten gehoben werden können. I< habe 5. 195 unter den Unbequemlichfeiten, die ein in der Feldmark eines Dritten liegendes Gewäſſer veryrſachet, auch unter andern des an dem Rande I be- Y 2 nde 156 Drittes Hauptſtüu>. findlichen Graſes, welches fich der Eigenthümer des Waſſers gemeiniglich ebenfalls zuzu- eignen pfleget, Erwehnung gethan. Und es iſt nicht zu leugnen, daß dieſes unter den Feldnachbaren öfters zu mehrern Streit und Wiederwillen, als die Fiſcherey ſelber, Ge- legenheit giebet. Bald kommen die Leute des angränzenden Nächbaren dieſem Rande mit ihren Pflügen zu nahe. Bald wiederum ſuchet der Eigenthümer des Sees den Umfang die- ſes Randes, aus der Urſache, weil das Waſſer, welches beſonders im Frühjahr zu geſche- hen pfleget, öfters überſtehe, zum Nachtheil der nachbarlichen Aeer zu erweitern. Mit Einem Worte, eine dergleichen Lage giebet einen beſtändigen Stof zu unzähligen Näckereyen, woraus öfters viele unangenehme Koſten und unnöthige Ausgaben entſtehen. Sind die Separations- Commiſſarien ſo glücklich, daß ſie die Abtretung des gan- zen Sees, auf eine oder andere von den vorbemeldeten Arten, bewirken, ſo wird dieſer Zank- Apfel dadurch zugleich mit aus dem Wege geräumet. Iſt aber eine dergleichen Ab» tretung des Sees nicht möglich zu machen geweſen, ſo müſſen ſie doch wenigſtens dieſe Art von Streitigfeiten zu heben bemühet ſeyn«; Es kann ſolches nicht füglicher, als durch eine richtige Gränzbeſtimmung, wie weit nehmlich der Rand des Sees gehen ſoll, geſchehen. Hiedurch-wird von beydeun Sei- ten den ſonſt gewöhnlichen Streitigkeiten Ziel und. Maß geſeßet, dergeſtalt, daß weder der Eigenthümer des Sees über dieſe Gränzen Gras hohlen laſſen darf, noc< auch die Nachbaren weiter, als ſolche gehen, hereinpflügen können. Der benarbete Raſen, womit dergleichen Seeränder gemeiniglich beleget zu wer- den pflegen, giebet die Beſtimmung dieſer Gränze in den meiſten Fällen von ſelbſt an die and, und.die Commiſſarien haben, wenn nicht der Eigenthümer des Sees, däß die Nachbaren den Rand deſſelben zur Ungebühr abgepflüget haben, darzuthun vermögend, iſt, es dabey lediglic) bewenden zu laſſen.' Eine ungegründete und faſt lächerliche Forderung aber iſt es, wenn die Beſißer ſolcher Seen auch an denjenigen Aker, der bey großen Frühjahrs- Waſſer auf des Nach- hären Grund und Boden von Zeit zu Zeit überſchwemmet wird, ebenfalls ein Recht des Eigenthums verlangen zu cdnnen glauben. Bigher haben die Ueberſchwemmungen, ud zwar ſolche, die nur eine furze Zeit dauern, zu den Modis acquirendi dominii noch nicht gehöret(2).;: (2) I< weiß mir von meinen Jugend- Jahren her, einen dergleichen Vorfall, der zwiſchen einer Acker? ſtadt in hieſiger Gegend, und einem Benachbarten von Adel vorkam, zu erinnern, den ich wegen eines von dem von Adel dabey gebrauchten naiven Arguments, zur Aufmunterung meiner Leſer, in dieſer ſonſt trocfenen Sache, nicht unangeſührt laſſen kann. Die bemeldete Stadt, deren See unmittelbar an des vorerwehnken von Adel Felder ſtieß, verlangte ebenfalls das Eigenthum ſeines Akers ſo weit, als derſeibe zu Frühjahrs-Zeiten von dem See überſ. Juzwiſchen haben die Separations- Commiſſarien dieſe Grundwahrheit auch bey den Unterthanen nicht gänzlich auſſer Augen zu ſeßen, ſondern die Sache dergeſtallt einzu- richten, daß ihnen ebenfalls die an ihren Höfen am nächſten gelegene Felder zugeſchla- gen werden. Daß ein jeder Bauer ſeinen Aer unmittelbar hinter ſeinen Hof zu liegen befomme, iſt zwar, wie unten gewieſen werden wird, deshalb nicht möglich, weil an den wenigſien Orten die Gemeinheits- Aufhebung zwiſchen den Unterthanen ſelher.Statt findet, ſondern faſt jederzeit die Eintheilung ihres Ackers in drey Felder"wegen"der gemeinſchaftlichen Hütung beybehalten werden muß. Davor kann indeſſen ganz füglich geſorget werden, daß die Bauerfelder überhaupt der ganzen Gemeine am nächſten und bequemſten zu liegen kommen, und ſie nicht erſt, wenn ſie ſolche beaern wollen, den herrſchaftlichen ſeparirten Acker berühren dürfen, wie ſolches aus dem in dem Dritten Abſchnitt's. 109, angeführten Beyſpiel mit mehrern zu erſehen iſt, Manche Heyrſchaft würde, wenn ſie die Säche nach ihrer Willführ einrichten könnte, nicht abgeneigt ſeyn, den um das Dorf herum liegenden nahen Aer für ſich zu wählen, die Bauern aber auf die entlegene Hinter-Ae>er zu verweiſen. Ob ſie ſich gleich hierdurch den gröſten Schaden, der bey dem erfolgten Verderben ihrer Unterthanen nicht ausbleiben könnte, anrichten würde, ſo muß doch ein dergleichen Unternehmen von den Separations- Commiſſarien niemahl zugegeben, vielweniger von ihnen ſelber die Hand dazu gebothen werden, Die Unterthanen, welche bisher einen Antheil an dem ſämmtli- er gehabt haben, müſſen auch bey der Sepäration ferner an beyden Theil nehmen. Geſeßt auch, daß die Hinter-Felder, ſowohl in Anſehung der innern Güte als des Düngungs-Zuſtandes, von gleicher Beſchaffenheit wären, ſo würden doch die Bauern die Vortheile, die aus einer nahen Lage, wie 6. 106. ganz klar erwieſen worden, entſpringen, dadurch verluſtig gehen. Dieſes aber wäre eine Ungerechtigkeit, die nicht zugegeben wer- den muß.. ) 6; 77200. Warum der 6. 107. angehommene Grundſatz bey den Ackerauseinanderſezungen zwiſchen Zerrſchaften und Unterthanen nur in den wenigſten Fällen ſtatt finden konne. Der 6. 107. vorangeſchickte Grundſaß, daß es für einen jeden AFersmann ſehr vortheilhaft ſey, wenn er ſeinen ſämmtlichen AFer in einem Striche. oder Folge bey- ſammen zu liegen hat, findet in Anſehung dex Bauern und Unterthanen, ſo wahr er auch an und für ſich ſelber iſt, an den meiſten Orten noch.weniger Statt, Dieſes ſeßet nothwendig voraus, daß die ſammtliche Dorfseinwohner ebenfalls vergeſtallt, daß nicht die geringſte Gemeinheit unter ihnen übrig bleibe, ſepariret werden können. Wenn aber dieſes, wie bereits vorhin erwähnet worden, und unten noch mit mehrern gezeiget werden ſoll, nur in ſehr wenigen Fällen möglich iſt, ſo folget auch von ſelbſt, daß von dieſem Grundſaßs, in Anſehung der Bauern, nur ſehr ſelten ein Gebrauch u machen iſt. ! Auch ſelbſt an denen Orten, wo es ſonſt wegen der Hütung möglich zu machen wäre, kann ſoles doh unter feiner andern Bedingung Statt finden, als daß die ſammt- lichen Aerſtücke des einzutheilenden Feldes von gleicher Güte ſeyn müſſen. Die Pfrelafſe giebe Von Aufhebung der Gemeinheiten; und in wie weit diec. 159 giebet es, daß, wenn der Boden gar zu ſehr abwechſelt, und bald guter bald wiederum ſchlechter Acker angetroffen wird, eine dergleichen Einrichtung für die Unterthanen weder möglich noch nüßlich ſeyn würde. Selbſt in Anſehung der Herrſchaften kann bey einer ſolchen Ackergüte, wie S8. 111, mir mehrern gezeiget worden, von dieſem Grundſaße keine vollkommene Anwendung ge- machet werden, ſonderiß,es müſſen ſich dieſelben, ihren Aer in mehrern Schlägen anzu- nehmen, gefallen"laßen. Wieviel weniger wird ſolches daher bey der Eintcheilung des Bayuer- Ackers geſchehen können? S. 201. Warum bingegen der 5. 108.-angeführte Grundſatz, in Anſehung der Unterthanen, auf das genaueſte zu beobachten ſey. Der dritte 8. 108. bemerkte Grundſaß hingegen, daß der Verluſt eines guten A&ers dur< deny Erſatz eines ſchlechten, wenn es auch in gehöriger Wienge geſchiebet, nicht gehörig entſchädiget werden könne, findet in Abſicht der Bauern und Unterthanen, die allergenaueſte Anwehre, und es muß ſolcher, wenn nicht die Aer- Separation zu der- ſelben offenbaren Schaden ausſchlagen ſoll, zum unverrückten Augenmerk genommen werden. I< habe bereits 5. 112. die Urſachen angeführet, warum bey Eintheilung der Bauer-Aecker hiervon nicht im allergeringſten abgegangen werden könne, worauf ich mich nocerſtücke, nunmehr magere und ausgeſogene zugetheilet werden wollen. I< habe zwar 6. 113. behauptet, daß es bey den AFer-Theilungen zwiſchen herrſchaftlichen Dorfnachbaren hierunter nicht ſo genau genommen werden könne; dabey aber auch zugleich bereits zum voraus erinnert, daß es hierunter in Anſehung der Unter- thanen eine ganz andere Bewandniß habe, und warum dieſe, deshalb auf eine völlige Entſchädignng zu dringen, die größeſte Urſache haben, Der Vortheil, den die herrſchaftliche Dorfnachbaren durch das Beyſammenliegen ihres ſämmtlichen Ackers gewinnen, und den ich ce. 1. mit der Entſchädigung des Düngungs- Zuſtandes einigermaßen auszugleichen vorgeſchlagen habe, fällt, aus«den 6. 200. ange- führten Urſachen, an den meiſten Orten, in Anſehung der Bauern, hinweg, und es kann alſo auch bey deren Ackey- Eintheilung hierauf keine Rückſicht genommen werden. Ueber- dem hält es bey einem Bauer, deſſen Aer einmahl auſſer Düngung gerathen, wieder hereinzufommen ſehr ſchwer. Von den auſſerordentlichen Düngungs-Mitteln, die ſonſt den Herrſchaften, um ihre Aeer wieder nachzuhelfen, offen ſtehen, kann derſelbe, wegen ſeiner Vermögens-Umſtände entweder gar nicht, oder doch nur ſehrſelten, einen Gebrauch machen. Und wenn auch dieſes alles nicht wäre, ſo würde-es doch höchſt ungerecht und unbillig ſeyn, wenn der Bauer ſeinen fetten Aer mit magern verwechſeln, und dafür nicht die geringſte Entſchädigung erhalten ſollte,. Die Erfahrung lehret inzwiſchen, wie es an vielen Orten nicht immer zu vermei- den ſey, daß ein oder anderer von den'Unferthanen mit wenigern fetten Acer, als er vor- hin beſeſſen hat, vorlieb nehmen müſſe, und es verlieren, um die Wahrheit zu geſtehen, hierunter gemeiniglich die beſten Wirthe im Dorfe, am meiſten. Da es nun doppelt un- billig ſeyn würde, wenn die guten Wirthe, die billig einen Vorzug und Belohnung ver- dienten, auf ſolche Weiſe in ſchlechtere Umſtände geſeßet werden ſollten, welches gewiß alle Juduſtrie unter den fleinen Aersleuten hemmen, und das Separations- Geſchäfte über- haupt ſehr verhaßt machen müſte, ſo iſt hierunter eine genaue Entſchädigung allerdings nothwendig. HE| Die Natur der Sache aber ſelber giebet es, daß hier keine andere Entſchädigung, als daß das fehlende Miſtland entweder von der Herrſchaft, oder denenjenigen, die bey der Eintheilung zuviel fetten Acker erhalten haben, nachgemiſter werden müſſe, Statt finden könne. Denn der Miſt iſt eine Waate, die man zu unſern Zeiten, einige an großen Städ- ten belegene Derter ausgenommen, für Geld nicht bekommen fann. | Q. 203. Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die 21c. 16x 02204 Daß zuförderſt der künftige SIMONE Aker beſtimmet werden müſſe, und was dabey zu beobachten. Wenn einte richtige Bonitirung vorhergegangen, und bey der Eintheilung ſelbey unpartheyiſchſuſtf4n gehöriger Ordnung verfahren worden, ſo werden die zu beſorgen nsö- thige Entſchädfhjäingen kur immer eine Kleinigkeit betragen, Wir wollen daher, Ya die ganze Sache auf ein ordentliches Betragen der Sepa- ratigns-Commniſſarien' boy dergleichen Aer-Eintheilungen anfommt, hiezu eine Furze Au- leitung zu geben, uns bemühen.-) Vor ällen Dingen ſind diejenigen Aecker, die der Herrſchaft zufallen, und in einer Folge an einander zu liegen kommen ſollen, auszumitteln, und deshalb etwas Gewiſſes veſtzuſeßen./ Denn 2h2 ſolches geſchehen, kann an die beſondere Eintheilung der Aecker unter die Unferthänen nicht gedacht werden. Die Erfahrung lehret, daß es hierbey zemeiniglich den meiſten Widerſpruch von Seiten der Unterthanen zu ſeßen pfleget, denn nur ſehr ſelten ſind ſie mit derjenigen Ge- gend, die ihnen von der Herrſchaft zu ihrem künfrigen Aerbau angewieſen werden will, zufrieden. Ein gewiſſer Argwohn, von der Obrigfeit hintergangen zu werden, verurſachet es, daß ſie immer das Feld, ſo die Herrſchaft für ſich behalten will, für das beſte, die ihnen zugedachte Aecker aber für die ſchlechteſten halten. Es iſt ganz natürlich, daß, wenn ſich beyde Theile nicht ſelber darüber vereinigen können, die Separations-Commiſſarien die Sache reguliren und beſtimmen müſſen. Bey dieſer Beſtimmung muß hauptſächlich die Nähe und Bequemlichkeit der Lage den Grund legen, wie ich ſolches bereits in dem Dritten Abſchnitt 6. 109. umſtändlich ausgeführet habe. Jedoch verſtehet ſich'von ſelbſt, daß die Lage nur bloß an ſolchen Örten, wo die Ackergüte auf der ganzen Feldmark wenig oder gar nicht von einander unterſchieden iſt, zur Entſcheidung angenommen werden könne, Sind hingegen die Felder gar zu ungleich, dergeſtallt, daß eines aus ſräxfen, das 2te aus einem mitteln, und das 3te aus einem bloſ- ſen ſandigen Boden beſteher, ſo muß.alsdenn billig von den bloß nach der Lage beſtimmten Grundſäßen abgegangen, und eine jede Art des ÄFers zwiſchen Herrſchaft und Untertha- nen, beſonders eingetheilet werden. Die Vernunft.giebet es„daß. ſonſt ein Theil vor den andern Far zu ſehr leiden, und die. daraus entſtehende Entſchädigungen dergeſtalle wichtig, daß ſie zulezt gar nicht zu überſehen noch» zu berichtigen wären, werden würden. Und überhaupt ſteher nicht zu läugnen, daß bey einer ſolchen gar zu großen Ungleichheit der Felder, nicht allein die gan- ze Aer-Augeinanderſeßung ſehr ſchwer falle, ſondern auch an und für ſich ſelber von we- nigen Nußen ſeyn könne. Denn.die Acker Vermiſchung, die bey einer dergleichen Aus- einanderſesung das vornehmſte Augenmerk iſt, kann in dergleichen Fällen doch nicht gänz- lic< vermieden werden. Alle Vortheile,„ſo. ſonſt die Intereſſenten, theils wegen Bequem- lichfeit der Lage, und theils wegen beſſerer Hütungs-Nukung, davon zu erwarten haben, fällt ſoler-Separation zur Haupt-Abſicht genommene Stallfucterung zu bewirken.: Wer den Eigenſinn und Vorurtheile des Bauergeſchlechtes kennet, der weis ſchon von ſelbſt, wie ſchwer es fällt, dieſelben zu etwas, wovon ſie nach ihrem alten Schlendrian nicht gewohnt ſind, zu bringen. Der Geiſt der Neuerunzriſt bey ihnen ein verhaſtes Ge- ſpenſte, und auch die offenbarſte Ueberzeugung thut öfters nur ſchlechte Wirkung. Zur Wohlfarch des. allgemeinen Beſtens wäre daher wohl zu wünſchen ,/ wenn au allen denjenigen Orten, wo die Gemeinheiten aufgehoben worden, ein jeder Acfersmann, nach dem Verhältniß feines Viehſtandes, eine beſtimmte Morgenzahl mit Klee unter der Gerſte zu beſaen, durch ein allgemeines Landesgeſeß angehalten würde. Der Bauer iſt m zu EINEN als. daß er, ohne einen geſeßlichen Zwang, von ſeiner Gewohnheit ab- gehen ſollte. j Eine dergleichen Verordnung, würde um ſo nüßlicher ſeyn, als es aller Welt vor Augen lieget, daß die viele Bemühungen und Koſten, die an die Gemeinheits- Aufhe- bungen verwandt werden, ſchlechterdings vergebens und umſonſt ſeyn müſten, wenn nicht zugleich für dasjenige, was den davon zu erwartenden Nußen befördern kann, mit Nach- Druck geſorget wird. Dieſer Nuten wird aber vornehmlich durch die einzuführende Stall Futterung, welche in die ganze A>kerwirthſchaft den heilſamſten, Einfluß hat, befördert. SL ZOSE Daß die Baueräcker, nach dem M 11 Landesgebrauch, zuförderſt aufs neue in drey beſondere Felder einzutheilen. Iſt das herrſchaftliche Feld gehörig ſepariret, und demnächſt wegen der auszuſez- zenden Wurden oder Achterhöfe das nöthige heſtimmet worden, ſo kann nunmehr zu der Eincheilung der Bauer-Aecker ſelber unter die daran. Theilhabenden geſchritten werden. Da an den meiſten Orten die Eintheilung des Akers näch drey Feldern gewöhn- lich iſt, dieſe aber durch den abgeſonderten herrſchaftlichen Antheil nach ihrem vorigen Zu- ſtande gänzlich. zerriſſen: worden, ſo. muß. die für die Unterthanen übrig, gebliebene Acker- gröſſe aufs neue in drey Felder abgetheilet werden.; Es iſt dieſes zwar, wie auch die beſondere Eintheilung eines jeden Feldes, eigent» lich. ein Werk der Landmeſſer. Jnzwiſchen maß: es doch unter der Direction und Anlei- tung der Separations.- Commiſſarien. geſchehen. Dieſe haben zu allem die gehörige Grundſäße an die Hand zu geben. Sie müſſen auch den von dem Landmeſſer deshalb ent:vorfenen Plan, ehe er zur Würklichfeit gebracht wird, genay prüfen, und nöthigen Falls rectificiren. Sonſt Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit c. 165 Sonſt chut man ſehr wohl, wenn man die Bayern hiebey zu Rathe ziehet, und von ihnen ſelber die Anweiſung. wie ſie die nunmehrige Einheilung ihrer Felder einge- richtet zu haben wünſchen, thun läſſet. Sie kennen nicht allein die Verſchiedenheit der Aecker. und in wie weit ſie einander gleich oder ungleich ſind, am beſten, ſondern es wird auch allen Beſchwerde, die man nicht ſelten über dergleichen Eintheilungen, als einen Nachklang von dex ganzen Sache, zu hören pfleget, vorgebeuget. 9. 1202, Was bey dieſeyneuen Feld-Eintheilung, wenn ſie geſchic>t und bequem gerathen ſoll, zu beobachten ſep. Bey dieſer Feldeintheilung iſt, wenn ſie auf eine geſchite Weiſe geſchehen ſoll, auf folgende Stüfe Rückſicht zu nehmen. 1. Zuförderſt muß ſolche Einrichtung gemachet werden, daß ein jedes Feld eine geſchickte und für die daran Theilhabende Aersleute bequeme Lage befomme. Hiezu iſt beſonders zu rechnen/ daß ein jedes Feld gleich von dem Dorfe aus bezogen und befahren werden könne. Felder, die hintereinander liegen, und auf welche man nicht, ohne die andre zu berühren, kommen kann, müſſen: nothwendig in der Beſtellung ſehr beſchwer- aer 2, und in allen Arten von Akergeſchäften. viele Hinderniſſe und Verſäumniß ver- urſachen. Auch gereichet es zur großen Bequemlichkeit, wenn die Eintheilung dergeſtallt ge- troffen werden kann, daß in jedem Felde die Stücken der Länge nach unmittelbar an das Dorf oder die Achterhöfe ſtoſſen. Hiedurch wird die beſondere Acker-Eintheilung in jedem Felde ſelber gar ſehr erleichtert, und dadurch vielen. und öfters nicht ungegründeten Be- PIERRE dererjenigen, die mit ihren Aerſtücken hinterwärts zu liegen kommen, vorge- euget. Gewiſſe Regeln laſſen ſich hierunter nicht vorſchreiben. Die Figur und Lage der ganzen Feldmark ſowohl, als auch des Dorfes ſelber, müſſen das hierunter mögliche be- ſtimmen. Inzwiſchen ſind vorbemerkte beyde Erinnerungen da, wo es ſich chun läſſet, niemahl außer Augen zu ſeßen. 2. Demnächſt iſt das vornehmſte Augenmerk dahin zu richten, daß alle: drey Fel- der ſich in ihrer Größe, ſoviel möglich, einander gleich ſeyn mögen. Die ungleiche Größe der Felder ziehet ſchon in großen Wirthſchaften allerley Un- bequemlichfeiten. nach ſich. Wo nicht alle Jahre eine gleiche Ausſgat vorhanden, da. Fann niemahl ein richtiger Eat, ſowohl wegen der Einnahme, als Ausgaben, formiret werden. Wer in einem Jahre viele, in denr andern aber wenige Einnahme hat, der hat, indem die Ansgaben immer einerley verbleiben, nichts als Verwirrung und Unord- Hung davon zu befürchten. Bey; einem Wirthe,. wo es ordentlich zugehen ſoll, muß. bey» des. jederzeit in einem richrigen Verhältniß, mit einander ſtehen. -. Sowpahr dieſes in großen Wirthſchaften iſt, ſo gewiß, und noch viel gewiſſer iſt es in Anfehung: der kleinen Bauerwirthſchaften. Hier ſtiftet die Ungleichheit der Felder noch mehrern Schaden. Wennz.ein dergleichen Acersmann bald 2 Winſpel, bald. 1 Winſ- pel 12 Scheffel, und bald nur 1 Winſpel ausſäet, ſo kann er niemahl eine ſichere Rech- nung machen, Selbſt in der Beſtimmung des Zugviehes ſowohl“, als auch-ſeines 0 X 3 ieh- Drittes Hauptſiü>. Viehſtandes, ſtiftet ſolches nichts als Unordnung. Bald hat er zu wenig Zugvieh, bald aber wieder zuviel. Bald hat er an Viehfutter Ueberfluß, bald abex wieder Mangel. Das übelſte bey dieſem allen iſt, wenn ſich die Feldordnung, wie es denn faſt ge- meiniglich geſchiehet, dergeſtalt trift, daß von dem Einſchnitt des kleineſten Feldes das größeſtehinwiederum beſaet werden muß. Eine vernünftige Aufbehaltung des Ueberfluſ- ſes auf Mangel habende Zeiten iſt von einem Bauer, der gemeiniglich nur bloß äuf.das Gegenwärtige ſiehet, ſehr ſchwer zu erwarten.;; 3. Nicht allein auf die Gleichheit der Felder in Anſehung ihrer Größe, ſondern auch in Abſicht ihrer innern Güte, iſt hiebey Rückſicht zu nehmen. Denn nicht bloß die Größe, ſondern beſonders die innere Güte beſtimme deren wahren Ertrag. An Orten, wo die Bonität des Bodens wenig oder gar nicht unterſchieden iſt, hat dieſes feinen Anſtand. Deſto mehrere Schwierigkeiten ereignen ſich aber. alsdenn, wenn bald ſtarker mit Mittel, und bald wiederum Mittel mit ſchlechten Aer, unterein- ander abwechſeln. Auf Feldmarken von dieſer Beſchaffenheit gehet es nicht an, daß die Felder in einem Strich zuſammen bleiben können. Vielmehr erfordert es hier die Nothwendigkeit, den guten, von dem ſchlechten Acer abzuſondern, und jede-Art derſelben in drey Felder abzutheilen, dergeſtallt, daß in einem jeden Jahre ein gutes und ein ſchlechtes Feld beſäet wird. Bey Unterlaſſung dieſer Vorſicht, könnte es nicht fehlen, daß der Bauer zwar in denjenigen Jahren, wo die Reihe die guten Felder trift, in Ueberfluß leben, dahinges gen aber in den übrigen deſtomehr hungern muß. Gewiß iſt es, daß dieſe leßte Jahre den 7 Pharaoniſchen magern Kühen, von welchen die 7 fetten verſchlungen worden, gleich zu achten wären. 4 Inzwiſchen iſt ſolches nicht allenthalben ein Traum. Man trife.würklich in ver»- ſchiedenen Gegenden Landgüter, bey welchen in der Feld- Eintheilung ein dergleichen Feh- ler begangen worden, an. Man erkundige ſich aber nur nach dem Wohlſtande der dor- tigen Einwohner. Ich bin verſichert, daß er nur ſchlecht befunden werden wird,| 4. Endlich iſt bey der Feld-Eintheilung auch die Lage der Hütungspläße Richt auſ- ſer Augen zu jeßen.; Jedermann muß es billig für eben ſo bequem als nüßlich erachten, wenn man nach geendigten Tagewerk mit ſeinem Zugvieh ſofort unmittelbar die zu deſſen Nahrung be- ſtimmte Hütung, ohne deshalb weitere und beſchwerlichere Triften nothig zu haben, betrei- ben kann. Die Beſchaffenheit der Sache giebet es daher, als einen ganz natürlichen Rath, von ſelbſt an die Hand, daß man die Felder, ſoviel möglich, dergeſtallt zu legen habe, damit ſolche an die vorgedachte Hütungspläße anſtoßen mögen.- Auch hier laſſen ſich keine beſtimmte Vorſchriften geben. Die Lage beydes des AFers, und der Hütungspläße muß, wenn dieſe ſonſt an und vor ſich ſehr nöthige und nüßliche Erinnerung möglich gemachet werden ſoll, das Jhrige dazu beytragen. Oefters wäre es ſehr wohl möglich, bey den nicht ſelten vorgehenden Uebereilyungen aber wird nicht ünmer daran gedacht.' ) ii“ 6:;;; 6. 208. Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die 1, 367 G:..2268, Wie demnächſt bey der beſondern LEBintheilung der in einem jeden Felde befindlichen Acker- ſtücke zu verfahren, und daß nur die beyden erſten Felder. durchs Loos, das: dritte aber als, ein Entſchädigungs: Feld, von den Commiſſarien ſelbſt zu vertheilen. Nachdem die Eintheilung der drey Felder unter den vorhin, bemerkten Modalitä- ten zu Stande gebracht, und eines jeden Lage gehörig beſtimmet worden, ſo iſt ferner die beſondere Eintheilung eines jeden Feldes unter die Unterthanen vorzunehmen. In Anſehung der Größe wird die an den meiſten Orten gewöhnliche Hufen- und Morgenzahl zum Grunde geleget. Das vorhin aufgenommene Vermeſſungs- Regiſter beſtimmet ſchon, nicht allein wie viel Hufen die Einwohner des Dorfes vor der Auseinan- derſeßung beſeſſen haben, ſondern es iſt auch daraus der Inhalt einer jeden Hufe nah der Morgenzahl zu erſehen. Die zwey eyſten Felder werden in ſoviel gleiche Hufen-Stücke, die Beyländer, wenn dergleichen vorhanden ſind, ungerechnet, als die Unterthanen ehedem Hufen beſeſ- ſen, eingetheilet, mit Nummern verſehen,“ und demnächſt, damit aller Verdacht von Partheylichkeit vermieden werde, an die Intereſſenten durerbau und Piehſtand mit einander in einem richtigen Verhältniß ſteben müſſen, beſtätiget dieſes als eine unwiederſprechliche Wahrheit. Inzwiſchen iſt hiebey ein billiger Unterſcheid zu machen, ob die bisher gemein- ſchaftlich geweſene Weide bloß und hauptſächlich in der Feldhütung beſtanden habe, oder ob zu der gemeinſchaftlichen Unterhaltung, ſowohl des herrſchaftlichen- als Bauer- Viehes noch beſondeye Hütungspläße ausgeſeßet geweſen ſind. Die Sache bekommt bey der Theilung in dem erſten Fall eine ganz andere Geſtallt, als in dem zweyten. Denn je eingeſchränkter die gemeinſchaftliche Hütung iſt, jemehr Vorſicht muß, um nicht das ein-oder andere Theil bey der Auseinanderſeßung zu verfürzen, oder in ſchlechtere Umſtän- de, als ſie vorher geweſen ſind, zu ſeben, angewandt werden, S. 210. was, in Anſehung der Feldhütung zwiſchen den dienſtbaren und undienſtbaren Bavern vor ein Unterſcheid zu machen ſey. Wir wollen, wegen der dabey vorfallenden Verſchiedenheiten, eine jede Art der Hütung beſonders erörtern, und das dabey nöchige anmerken. Jn dem dritten Abſchnitt, wo von der Geimeinheits-Aufhebung zwiſchen herr- ſchaftlichen Dorfnachbaren gehandelt worden, haben wir.bereits'6, 114 als einen allge- meinen Grundſaß feſtgeſeßet, daß ein jeder nach der Theilung auf den ihm 3ugefeen er'p Von Aufhebung den Gemeinheiten, und in wie weit die zc. 169 A&er, auh in Anſehung der Zütung, mit ſeinem Vieh verbleiben müſſe. Jedoch iſt eben daſelbſt zugleich angemerket worden, daß dieſes, in Abſicht der Bauern, nicht jederzeit vor eine allgemeing Regel angenommen werden könne, und wir haben uns daher c.]. in dem gegenwärtigen 5ten Abſchnitt deshalb ausdrücklich eine nähere Ausführung vorbehalten. 104905,; Dieſem zufolge nun iſt ein Unterſcheid zwiſchen dienſtbaren und undienſtbaren Bauern, das iſt, ſolchen, welche entweder ganz frey, oder auf Getreide- Pacht oder Geldzinſen geſeßet ſind, zu machen. RAE Bey den Bauern von der leßtern Are iſt keine Urſache vorhanden, warum ſich dieſelben nicht eben ſowohl,:als die herrſchaftliche Dorfnachbaren unter ſich, mit der auf ihren Aecern befindlihen Weide und Hütung begnügen ſollten. Sie brauchen weiter Fein Vieh zu halten, als nur bloß dasjenige, was zur Beſtellung ihres eignen Ackers nö- thig iſt, und ſie können daher, eben ſowohl als die Herrſchaften ſelber, ſolches auf ihrem ihnen zugetheilten Acker ernähren, Eine ganz andere Bewandniß aber hat es mit den dienſtbaren Bauern, Dieſe können mit dem. bloß zur Beſtellung ihres eignen Acfers nöthigem Viehe nicht zurechte fFommen, ſondern ſie müſſen ſolches, in Anſehung der an der Herrſchaft zu leiſtenden Ge- ſpann- Dienſte, in gröſſerer Anzahl halten. Von ſelbſt alſo ergiebet ſich hieraus, daß, wenn ihnen bey der vorzunehmenden Auseinanderſeßung weiter nichts, als der ihnen bey der Ackereintheilung zugefallene Antheil, zugeſchlagen werden ſollte, ſie dabey nicht zu- rechte Fommen fönnten, ſondern gegen die Frey- oder Pacht- Bauern gar ſehr verfürzet werden würden.;:; Eine in die Augen fallende Billigkeit und Nothwendigkeit iſt es daher, daß den dienſtbaren Bauern, außer ihrem eigenen Aer, von der vorhin gemeinſchaftlich geweſe- nen Feldhütung noch ſoviel, als ſie.zu Erhaltung des zu den herrſchaftlichen Dienſtleiſtun- gen nöthigen Zugviehes gebrauchen, zugeleget werde(a). (a) I< weiß wohl, daß auf dieſen ſo billigen Unferſcheid in den wenigſten Fällen Rüſicht genome- men wird, ſondern ſich der Bauer, er mag dienſtbar ſeyn oder nicht, an ſeiner eignen Ackferbehü- tung lediglich begnügen. muß. Es iſt aber ſolches aus den angeführten Urſachen offenbar der Billigkeit zuwider, und ich habe daher, bey der pon mir ſchon lange vor Anordnung der Separations- Commiſſionen vorge- nommenen Auseinanderſeßung mit meinen damal dienſtbaren Bauern, denſelben no verſchiedene von meinen eignen Aerſtücfen zur Hütung eingegeben. Ja, ich habe es auch nachher, da ich ſie ſchon von ihren Dienſten befreyet, und auf Pacht geſetßet, noch ferner dabey bewenden laſſen. Denn ich bin aus der Erfahrung gar zu ſchr überzeuget, daß man alles das Gute, ſo man an die Bauern wendet, auch zugleich au ſich ſelber thue. 6. 211. Warum die-Feldhuütung gemeiniglich nur blos in Anſehung des Zug- und Rindviehes, zwi- ſchen Zerrſchaften und Unterthanen aufgehoben werden könne, wegen der Schäfereyen ſelbige aber dennoch in Gemeinſchaft bleiben müſſe. Dieſe den Bauern auf die eine oder andere Are zuzutheilende Akerhütung fann an den wenigſten Orten den Unterchanen weiter, als nur bloß in Anſehung des Zug- und Rindviehes, zu ſtatten kommen, Qevon, Forens, 11, Theil, 9 In EE EE SES Drittes Hauptſtu>. It Abſicht der Schäfereyen aber verweiſe ich den geneigten Leſer billig auf das- jenige, was davon bereits in dem Erſten Zauptſtü> des Erſten Bandes 8. 13 vorläufig erinnert worden. Wie ſehr dieſes die Vollſtändigkeit.der Gemeinheits-Aufhebungen zwiſchen Obrig- keit und Unterthanen hindre, iſt allen denjenigen", die mit dergleichen Gemeinheits- Geſchäften zn thun haben, mehr als zu wohl befannt; und es iſt unſtreitig, daß ohne dieſe Hinderniſſe weit mehr fruchrbahrliches ausgerichtet werden könnte und würde. Da aber an den meiſten Orten bey Unterhaltung, der herrſchaftlichen Schäfereyen auf die Behürung der Unterthanen- Aeer mit Rechnung gemachet worden, ſo iſt es ganz - natürlich, daß ſolche, auch bey der Auseinanderſeßung, der Herrſchaft nicht wohl entzo- gen werden können. Nicht allein die Privat- Beſißer, ſondern auch der Staat ſelber, würde, wie c. 1, mit mehrern bemerket worden, dabey offenbar leiden, und eines der vor- theilhafteſten Nahrungs- Stände verluſtig gehen.; Die Separations- Commiſſarien müſſen daher, um nicht auf einer Seite mehr Schaden anzurichten, als ſie auf der andern Seite Gutes ſtiften, hierunter mit aller nur möglichen Behutſamkeit verfahren. 2712. Daß jedoch auch die Aufhebung der EINEN Schafhütung nicht allenthalben gänzlich unmöglich ſey, wenigſtens dieſelbe durch gewiſſe Einſchränkungen. weniger ſchädlich gemachet werden könne.; Inzwiſchen. iſt die Aufhebung. der gemeinſchaftlichen Hütung auch in Anfehung der Schafe, nicht allenthalben unmöglich. Wenigſtens können an vielen Orten ſolche Modalitäten getroffen werden, daß die gemeinſchaftliche Schafhütung, wenn- ſie auch nicht gänzlich aufgehoben werden kann, dennoch den Intereſſenten weit weniger ſchädlich ey.. .? Ich habe bey meinen hievon gehabten Erfahrungen angemerket, daß man auf dieſe beſondere Fälle nicht immer die gehörige Aufmerkſamkeit richtet, ſondern. faſt jeder- zeit, ohne unfer den vorfommenden Umſtänden einen gehörigen Unterſcheid zu machen, bey dem allgemeinen ſtehen zu bleiben pfleget. Die Nothwendigkeit wird es daher erfordern, daß wir uns dieſes alles näher augeinander zu ſeßen, und die Fälle, wo die gemeinſchaft- lihe Schafhütung entweder gänzlich aufgehoben, oder doch bis zur Unſchädlichfeit gemäſ- ſiget werden fann, anzuzeigen, ängelegen ſeyn laſſen.;; C.- 215. In welchem Fall die Auf! hebung der gemeinſchaftlichen Schafhütung ganz ; wohl möglich ſey.: Ws nichts, als bloße Feldhütung, vorhanden, und die Schäferey außer derſel- ben Feine beſondere genugſame Hütungspläße und Abtriften hat, läſſet ſich die Aufhebung der gemeinſchaftlichen Schafhürtung entweder gar nicht, oder doch ſehr ſchwer heben. Haben aber die Schafe außer der Feldhürtung noch anderweitige anſehnliche Abtrif- ten, und beſonders genugſame Waldweide, ſo fällt die Unmöglichkeit, die Baueräcker auch von der herrſchaftlichen Schafhütung zu befreyen, hinweg, und es fann alsdenn al- „lerydings eine vollfommene Auseinanderſeßung. der bisher gemeinſchaftlich geweſenen Hü- tung ſtatt finden, APR; Denn Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die. 371 Denn ob wohl die Feldhütung auch für die Schafe immer zuträglicher, als die Waldhütung iſt, ſo behalten ſelbige do< auch auf den herrſchaftlichen Aecern die bend- thigte Feldweide, welche um ſo zulänglicher zu erachten, als ſie nur hauptſächlich für die Mutter-Schafe und-Lämmer gewidmet zu ſeyn pfleger, dahingegen für die Hammel und den Geltehaufen die Waldhuürung jederzeit die zuträglichſte iſt. . 214. Von der Entſchädigung, ſo die Zerrſchaften in dieſem Fall wegen der Entſagung ihrer Schaf hütungs- Gerechtigkeit zu fordern haben würden, und worinn : ſolche beſtehen könne. Billig fräget es ſich aber hiebey, ob nicht die Herrſchaft für die Entſagung ihres Rechts, die Bauerfelder mit ihren Schafen behüten zu dürfen, eine Entſchädigung zu verlangen befugt ſey. Meines Erachtens iſt hiebey ein Unterſcheid zu machen, ob die Bauern und Un- ferthanen ebenfalls Schafe zu halten berehtiget ſind, oder nicht?; In dem erſtern Fall heber ſich die Sache mit einander. Denn da die Bauern, welche die ehemahligen gemeinſchaftlichen Ae>er mit ihren Schafen zu betreiben das Recht hatten, nunmehr nach der Ausgeinanderſeßung ſolche nicht ferner behüten, ſondern bloß auf ihren Feldern bleiben müſſen, ſo iſt die Herrſchaft, wenn ſie künftig das Bauer- feld ſchonen niuß, dadurch ſchon gehörig entſchädiget. An den Orten aber, wo die Bauern und Unterthanen gar keine Schafe zu halten berechtiget ſind, iſt es allerdings billig, daß ſie der Herrſchaft, wenn deren Schafe von ihrem Acker bleiben ſollen, dafür auf eine verhältnißmäßige Weiſe zu gute kommen. Ich kann nicht läungnen, daß es in dieſem Fall, nicht allein mit der Ausmitte- lung einer'ſolchen der Herrſchaft gebührenden Entſchädigung ſehr ſchwer halten, ſondern es auch hiezu bequeme Mittel ausfündig zu machen, vielen Schwierigkeiten unterworfen ſeyn wird. Inzwiſchen mag es mühſamen und geſchickten Separations- Commiſſarien, dergleichen Vorfälle dur< ein gütliches Abkommen zu reguliren, nicht unmöglich ſeyn. ! Das natürlichſte Entſchädigungsmittel iſt wohl, daß der Herrſchaft für die ent- ſagte Schafhütungs- Gerechtigfeit bey der Eintheilung der anderweitigen Hütungspläße eine billigmäßige Vergütigung geſchehe. Denn da die Bauern durch die entſagte Schaf- hütung nicht allein von ihrer Feldhütung vollkommen Meiſter werden, ſondern ſie auch fünftig hin, in Anſehung des Aerbaues, mit ihren Ae>ern, worunter ſie ſonſt gar ſehr eingeſchränfet waren, gebahren können wie ſie wollen, ſs werden ſie es auch für keine würkfliche Verkürzung anzuſehen haben, wenn ihnen von den übrigen Hütungspläßen et- was weniger, als ihnen ſonſt daran gebühret hätte, zugetheilet wird. Jedoch verſtehet ſich von ſelbſt, daß dieſes mit der entſagten Schafhutungs- Gerechtigkeit jederzeit in ei- nem richtigen Verhältniß ſtehen müſſe. I< ſchreibe dieſes nicht als das einzige in dergleichen Fällen vorhandene Eutſchä- digungsmittel vor. Die Sache muß billig der Separations- Commiſſarien eignen Beur- heilung, was hierunter das beſte und bequemſte ſey, überlaſſen werden. Denn ſs kann z. B. die billige Forderung der dienſtbaren Bauern auf mehrere Feldhütung, deren wir 6. 210 gedacht haben, ganz füglich mit der von der Herrſchaft entſagten Schafhütung auf ihren Aeckern ausgeglichen werden, Y 2 6. 215. We Drittes Hauptſtück. 6: 215%?; Wie auch in dem Fall, wenn nur wenige Set vorhanden ſind, die Aufhebung der gemeinſchaftlichen Schafhütung nicht gänzlich unmöglich ſey. : Die Aufhebung der herrſchaftlichen Schafhütung auf dem Bauernfelde fällt au ſolchen Orten, wo viele Bauern vorhanden, und folglich deren AFergröße den Umfang des herrſchaftlichen Feldes ſehr weit überſteiget, doppelt ſchwer. ; Auf Landgütern hingegen, wo nur wenige Bauern ſind, und alſo die Herrſchaft den größeſten Theil des Ackers beſißet, iſt ſolches wenigern Schwierigkeiten unterworfen. Und ich habe ſelber Gemeinheits- Fälle bearbeiten und zn Stande bringen helfen, wo die Herrſchaften, ohnerachtet auch weiter nichts als bloße Feldhütung vorhanden war, den- noch die Schafhütung auf der Unterthanen Felde freywillig haben fahren laſſen. Beſonders hat dieſes kein Bedenken, wenn die Unterthanen das Recht eigene Schafe zu halten beſißen. Denn alsdenn iſt der Herrſchaft eben ſowohl, als den Bau- ern, daß ſie der Aufhütung auf. ihren Feldern völlig loß werden, daran gelegen. Und da, durch das Zurückbleiben der Bauer- Schafe der herrſchaftlichen Schäferey mehr Gras verbleibet, ſo leidet dieſelbe darunter nicht. Nur bloß alsdenn, wenn die Bauer- Aecker von weit größern Umfange als die herrſchaftlichen ſind, iſt die Sache ohne offenbahre Verkürzung der Herrſchaft nicht wohtins Werk zu ſeen, indem die Anzahl der Bauer- Schafe, die ſie zu halten berechtiget ſind, mit.der Stärke der herrſchaftlichen Schäferey ſelten in Vergleich kommen können, und. es überdem eine bekannte wirthſchaftliche Wahr- heit iſt, daß die Schafheerden nicht bloß mit einer zureichenden Menge von Graſe zufrie- den ſind ,. ſondern auch einen geraumen Hütungsplaß, worauf ſie ſich gehörig ausbreiten können, verlangen, welches-aber bey ſolchen eingeſchränkten herrſchaftlichen Feldern nicht vorhanden iſt. 24.65 Von einigen Einſchränkungen, wodurch die gemeinſchaftliche Schaf bütung, wenn ſie gleich nicht ganzlich gehoben werden kann, dennoch weniger ſchädlich wird. . Jſt nun gleich die gänzliche Aufhebung der herrſchaftlichen Schafhütung auf dem Bauerfelde nicht allenthalben möglich, ſo werden doch noch immer Mittel und Wege vor- handen ſeyn, wodurch dieſelbe auf eine der Herrſchaft unſchädliche Art dergeſtallt einge- fſchränfet werden kann, daß ſie den Bauern weit erträglicher werde. Hiezu rechne ich zuförderſt die Verfügung, daß die herrſchaftliche Schafe die Saaten auf den Bauer- Aecern gänzlich ſchonen müſſen. Gemeiniglich: entſtehen hier- über die meiſten Klagen und Beſchwerden von den Unterthanen,-worinn ſie auch, wie bereits in dem Erſten Zauptſtü& des Erſten Bandes 6. 1237 und in dem Zweyten Bat17 de der Berliner Beyträge zur Zaydwirthſchafts- Wiſſenſchaft S. 3. umſtändlich gezei- get worden, und worauf ich mich der Kürze halber lediglich bezogen haben will, nur ſel- -*=fen Unrecht haben. Die Saatbehütung iſt ſchon an und vor ſich, und auch ſelbſt in Ab- ficht.der Herrſchaften, eine ſchädliche Gewohnheit. Vernünfrige werden daher zur Ent- ſagung dieſes für die Bauern doppelt nachtheiligen Rechts um ſo leichter bewogen werden können. Demnächſt mag es auch für eine in Anſehung der Bauern unſchädliche Modalität angeſehen werden, wenn dis Herrſchaften ſich des Rechts der Schafhütungs- SIE Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die 26. 173 auf den Bauer-Aeckern zwar nicht gänzlich entſagen, ſelbige aber dennoch dahin einſchrän-- fen, daß ſie die Bauer-Aecker bloß zwiſchen Michael und Marien behüten wollen. Auch von dieſer Cinſchränfung ſind mix aus eigener Erfahrung Beyſpiele befaant. Es iſt dieſelbe in der That von eben ſolcher Wirkung, als wenn die Schafhütung gänz und gar aufgehobey wäre. Denn da in dieſem Zeitraum die Bauern das auf ihrem Felde befindliche Gras, vor ihr Zug- und Rindvieh weiter nicht gebrauchen, noch gebrau- er 5. 207. No. 4. den Separations- Commiſſarien diejenige Einrichtung, wo die Hütungspläße unmittelbar an den Baueräckern ſtoßen, zu ihrer beſondern Aufmerkſamkeit anempfohlen worden. Die daſelbſt bemerkte Vortheile, ſo man von einer ſolchen Verbindung des Akers und Hü- tung unfehlbar zu erwarten hat, ſind dergeſtallt einleuchtend, daß ſelbige, wo ſie möglich zu machen ſind, zu vernachläßigen wider Pflicht und Gewiſſen laufen würde. Denn eine geſchicfte Lage und Verbindung der Pertinenzien ſind die hauptſächlichſten Stücke, wodurch eine Gemeinheits-Augeinanderſeßung, beſonders von dieſer Art, vollkommen und doppelt vortheilhaft gemacht werden fann, Zu beflagen iſt nur, daß dieſes, wie bereits c. 1. erinnert worden, nicht allemahl auf ſolchen Fuß eingerichtet werden kann. Jſt inzwiſchen gleich die unmittelbare Verbin- dung des Ackers und der Hütung nicht allenthalben möglich, ſo iſt doch wenigſtens dahin zu ſehen, daß einemjeden Theil die am nächſten gelegene Hütungspläße zugeſchlagen werden. : Ein jederſiehet, ohne ferneres Erinnern, von ſelbſt ein, daß es eine ungeſchickte Theilung ſeyn würde, wenn die Bauern die dem herrſchaftlichen Aer am nächſten gelege- ne, und die Heryſchaften hinwiederum die den Bayer- Aeckern int der Nähe liegende Hü- tungspläße bekämen,- Es würde ſolches zu vielen beſchwerlichen Triften, die einer über des andern Grund und Boden nöchig hätte, Gelegenheit geben, und folglich niemahl eine vollſtändige Gemeinheits8-Aufhebung zu Stande fommen fönnen. Alles dieſes äber fällt hinweg, wenn jeder Theil die ihm am nächſten gelegene Hütung zu ſeinem Antheil überfommt.; Bey der Ungleichheit in Anſehung der Güte, die man bey den verſchiedenen Hü- tungspläßen wahrnimmt, will zwar dieſes öfters bey den Herrſchaften einen Anſtand ma- er- Bezirk liegende Wieſen für ſich. Sobald aber das Getreide ab- gebracht, und die Felder nicht mehr beſäer, ſind und bleiben dergleichen Wieſen ein Gegen- ſtand der gemeinſchaftlichen Hüfung. So war die Verfaſſung vor der Theilung, und ſo muß ſie auch an den Orten, wo die Aufhebung der gemeinſchaftlichen Schafhütung nicht. zu Stande gebracht werden kann, nach dey Theilung noch ferner verbleiben. 6. 220. DG: 4048 Drittes Hauptſiü>, SO. 220. Was bey der Zolzung, und beſonders derjenigen, die auf dem Acker und Zufenſchlag ; der Unterthanen befindlich iſt, wahrzunehmen, Acerbau, Wieſewachs. und Hütung ſind die drey Stücke eines Landgutes, bey welchen man nur gemeiniglich eine würkliche Gemeinheit zwiſchen Herrſchaften und Unter- thanen antrift. Die übrigen Pertinenzſtüe, als Waldung, Fiſcherey, Jagd u. d. m. ſind faſt allenthalben ein alleiniges Vorrecht der Grundherren, woran die Bauern und Unterthanen feinen Antheil haben. Inzwiſchen findet man doch an verſchiedenen Orten, daß auch die Bauern auf ih- rem Hufenſchlag eigenes Holz haben. Da ſolches, beſonders wenn es lange geſchonet worden, öfters von Wichtigkeit zu ſeyn pfleget, ſo entſtehet bey den Gemeinheits- Aufhe- bungen nicht ſelten die Frage, ob den Bauern der Genuß eines ſolchen Holzes allein: zu verſtatten ſey, oder die Herrſchaft ſich daſſelbe als ein Vorrecht anzumaßen habe? Die Entſcheidung dieſer Frage beruhet lediglich darauf, daß man unterſuche, ob ſolches Holz würklich auf dem den Bauern zugehörigen Hufenſchlag oder Acker ſtehe. Iſt dieſes, ſo mag kein Grund abgeſehen werden, warum man nicht den Bauern den Genuß von ſolchem Holze verſtatten wolle. Sie müſſen ja die ihnen zugeſchlagene Ae>er ſowohl bey den landegherrlichen Abgaben gehörig vergeben, als auch der Grundherrſchaft die ih- nen deshalb obliegende Dienſt- und Pflichtleiſtungen verrichten. Sollen ſie aber dieſes thun, ſo iſt es auch eine natürliche Folge, daß ihnen dagegegen ein unumſchränfter G2- nuß aller auf ihren Aeckern hervorgebrachten Producten verſtattet werden müſſe. Ein dergleichen Bquerwald hat ſein Daſeyn gemeiniglich der Untauglichfeit und Unfruchtbarkeit desjenigen AFerflec>kes, worauf er entſtanden iſt, zu danfen, Denn da derſelbe fein Getreide mehr bringen wollen, ſo hat man ihn natürlicher Weiſe zum Holz- aufſchlag, damit er nicht ganz unbrauchbar bleibe, liegen laſſen müſſen. Die Untertha- nen haben daher ſchon genung verlohren, daß ſie eine ſo lange Zeit her einen anſehnlichen Theil ihres Aerbaues entbehren, und verluſtig gehen müſſen. Doppelt unrecht und un- billig würde es alſo ſeyn, wenn man ihnen nunmehr, nach ſo langen Warten, auch den Genuß des darauf aufgewachſenen Holzes verſagen wollte. Sie thun ja, indem ſie ſich dieſes Holzes bedienen, weiter nichts, als daß ſie ſich die auf dem.ihnen zugehörigen Acker gewachſene Früchte zu Nuße machen. : Da es inzwiſchen bey dergleichen gemeinſchaftlichen Bauer-Waldungen, wenn ihnen ſolche zu ihrem freyen Gebrauch überlaſſen werden, gemeiniglich über bunt und E> herzugehen pfleget, ſo iſt es allerdings nöthig, daß ihnen darunter von der Herrſchaft eine forſtmäßige Ordnung vorgeſchrieben werde. Denn da einmahlein dergleichen Wald da iſt, und derſelbe allerdings zum wahren Beſten und Nuten der Unterthanen gereichet, ſo gehöret es auch zu der obrigfeitlichen Pflicht, auf deren unbeſchädigte Erhaltung bedacht u ſeyn, wi Wenn inzwiſchen die Gemeine wegen einer ſolchen gemeinſchaftlichen Waldung auseinander geſeßetr zu werden wünſchet, ſo mag ihr ſolches nach der Billigkeit nicht ver- ſaget werden. Ganz natürlich aber iſt es, daß bey dieſer Theilung auf eines jeden Hu- Fenſchlag Rückſicht genommen, und einem jeden Beſißer dasjenige, was auf ſeinem Aer an Holz und Waldung aufgeſchlagen, zugetheilet werde. M 4 | ein Von Aufhebung der Gemeinheiten, ühd in wie weit die ec. 175 Allein auch bey dieſer beſondern Eincheilung muß dennoch die Obrigkeit des Orts die Hand mit im Spiel behalten, damit jährlich nicht mehr, als was der beſtändigen Er- haltung eines ſolchen Waldes unſchädlich iſt, ausdem vertheiltem Antheil genommen werde, Sechſter Abſchnitt, Von den Auseifiahderſeßungen der Gemeinheiten zwiſchen ſämmtlichen Dorfs- Einwohnern, in welchen Fällen ſolche möglich, und was dabey zu beobachten, 0. 227 Einleitung in dieſen Abſchnitt. 5 Wir machen endlich den Beſchluß dieſer in unſern Tagen ſo berühmten und nmehe als jemahl in Uebung geſeßten Materie mit einer Betrachtung über die zwiſchen den ſämme- lichen Einwohnern eines Dorfes zu bewirkenden. Gemeinheits- Aufhebungen. den hierbey um ſo fürzer ſeyn fönnen, als wir bereits in den lezt vorhergehenden- ſchnitten alle diejenigen Gegenſtände und Wahrheiten, die bey dieſer Gemeinhei vorkommen, in Erwägung gezdgen, und gehörig erörtert haben. Es ſtehet nicht zu läugnen, daß, wie bereits in dem Erſten Abſchnitt V. 21. be- merfet wörden, dieſe Art von Gemeinheits- Aufhebungen unter allen. die nüßlichſte ſey, und ein Land, worinn ſolche durchgehends ins Werk geſtellet werden fönnte, billig vor andern glücklich geprieſen werden müſſe. Nur Schade aber iſt eg, daß ſolches, bey der Verfaſſung, worinn ſich unſere Dorfſchaften befinden, an den meiſten Orten unmöglich fällt, und nur in ſehr wenigen Gegenden daran gedacht werden fann. 6. 222, Von demjenigen, worin dieſe Semeinheits-Auseinanderſegung eigentlich beſtehe, wird ein kurzer Begriff gegeben. Um ſich von dieſer Art von Gemeinheits- Aufhebung einen richtigen und vollſtän- digen Begriff zu machen, ſo fommt es dabey auf folgende Stücke an:) I. Zuförderſt muß der herrſchaftliche Acker und Hütung, nebſt allen, was vorhin zwiſchen der Herrſchaft und den Einwohnern. gemein geweſen, völlig ſeparirer werden, der- geſtallt, daß auch nicht die geringſte Spur von Gemeinſchaft fernerhin übrig bleibe, 2. Demnächſt fälle in Anſehung-.der Bauer- und Unterthanen- Aecker alle ſonſt gewöhnliche Feld-Eintheilung hinweg, und es befommt ein jeder Einwohner ſeinen ſämmi- lichen Acfer, der ſonſt in drey Felder vertheilet war, auf einen Fleck und in einem Srriche beyſammen. 3. Hieraus folzet von ſelbſt, daß bey dieſer Einri lichen Hufenſchlag und Heidlingsfahre gebunden ſey, nach Gefallen wirthſchaften, und, was ihm gut dünfet, darinn anbauen, auch nach ſeiner Willführ, ohne daß er ſich durch die Gewohnheiten ſeiner Nachbaren ſtöhren laßen dürfe, ſäen und erndten fönne. 4. Eine fernere Folge hiervon iſt, daß alle gemeinſchaftliche Seiten der Herrſchaft, als auch von Seiten der Unterthanen ſelber, Qecon, Forens, II Theil. erbaues beſtehende Haupt-Endzweck gänzlich hinweg? Denn gewiß iſt es, daß ein Beſißer bey ſol. Von Aufhebung der Gemeinheiten, 1c. dielauter ſchlechten Acker, ſtatt vorhin gehabten guten, annehmen ſollen, nur aufeinige Weiſe zuzumuthen? Und woher wollten die hiezu nöthige und unzählige Entſchädigungs-Mittel ge- nommen werden, zumahl wir ſchon bey einer andern Gelegenheit auf das deutlichſte dargethan haben, daß ein guter Aker ſich durch einen ſchlechten niemahl vollfommen entſchädigen laße. Es iſt und bleibet daher eine unwiderſprechliche Wahrheit, daß eine vollſtändige Ge- meinheits-Augeinanderſeßung zwiſchen ſämmtlichen Einwohnern, ſo, wie ſieb. 222. beſchrie- benworden, nur bloß an ſolchen Orten, wo ein durchgehends guter und gleicher Boden vorhan- den iſt, wenn es auch gleich ſonſt die natürliche Lage zuließe, möglich und nußbar ſeyn könne. Man wird auch in allen Gegenden, wo man eine dergleichen Einrichtung, vermöge welcher ein jeder Eigenthümer ſeine ſammtliche Grundſtüe beyſammen undin einem Bezirk hat, z. B. in den Weſtphäliſchen und Cleviſchen Marken antrift, jederzeit wahrnehmen, daß daſelbſt dieſe beyde Stücke vorhanden ſind.: 9422,65 Eine Zaupt: Urſache, warum eine AH 0 Aker: Einrichtung an den wenigſten Orten möglich und-rathſam ſep, wird ferner angezeiget. Eine Urſache, warum an den wenigſten Orten eine dergleichen Aer- Einrichtung theils nicht rachſam und theils nicht möglich ſey,-iſt unter andern dieſe, weil nach dem. 222, No. 6. zu deren Vollſtändigkeit, daß ein jeder Einwohner ſeinen Aer und übrige Grund- Stücke unmittelbar hinter feiner Wohnung und Hofgebäuden liegen habe, erfordert wird. Undin der That iſt dieſes bey der ganzen Sache ſo unentbehrlich, daß ſonſt der dabey haben- de Endzweck'niemahl erreichet werden kann..| Ich will anjezt nicht der Bequemlichkeit, ſo der Afersmann, theils in der Beſtellung ſeines Feldes, und theils in der genauen Beobachtung deſſelben, dadurch gewinnet, Erwäh- nung thun, ſondern nur bloß der vielen und unzähligen Triften, die bey dieſer Anſtallt über der Nachbaren Grundſtücke nöthig wären, gedenken, wenn nicht einjeder ſeinen Aer ſogleich von ſeinem Hofe aus betreiben und befahren könnte.| . Dieſe unvermeidliche Vielheit der Triften würde nicht allein vielen Aer wegneh- men, ſondern auch zu beſtändigen Zank und. Streitigkeiten unzähligen-Anlaß geben. Ja, das ganze Werk bleibet unvollkommen, wenn nicht ein jeder Beſißer ſeinen Acker unmittel- bar hinter ſeinem Hofe hat. je In den alten Dörfern aber wäre dieſes nicht anders zu bewirken möglich, als daß eines jeden Gebäude abgebrochen, und an den Ort, wo ſein Aer lieget, wieder aufgerichtet würden... Daß dieſes viele Koſten und Verwirrungen nach ſich ziehen müſte, fällt von ſelbſt in die Augen, und es möchte an vielen Orten wohl ſehr zweifelhaft ſeyn, ob die erſten durch den davon zu hoffenden. Nußeu genugſam erſeßet werden dürften. Und wenn man auch hierüber weggehen könnte und wollte, ſo wird doch die Be- ſtreitung der hiezu erforderlichen wichtigen Au8gaben nicht jedermanns Sache ſeyn. In den alten Dörfern alſo, die zu dieſer neuen Verfaſſung gar nicht: eingerichtet ſind, möchte wohl ſelten zu einer dergleichen vollſtändigen Gemeinheits-Ausgeinanderſeßung Hof- nung. noch Gelegenheit ſeyn. Die neue Colonien aber findet man ſchon faſt allenthalben auf dieſen Fuß eingerichtet, und es bleibet daher bey denſelben den Separations-Commiſſarien zu ihrer Bearbeitung nichts übrig. Viertes I81 abm RZ Dei ir ffe ' Viertes Hauptſtück. - Von den bey dem Kauf und Verkauf der Landgüter, theils aus der Landwirthſchaft, und theils aus der Rechtsgelahrtheit, zu wiſſen. nothigen Wahrheiten. En 68 Einleitung.in dieſes. Zauptſtück, S Yie Landgüter ſind, nach der in dem Erſten Zauptſtük des Erſten Bandes C,. 2 davon gegebenen Beſchreibung. nichts anders, als ein Inbegrif verſchiedener auf der Oberfläche des Erdbodens, ſowohl. der Lage als dem YTIutzen nach, mit einander verbundener, und durch richtige Raineund Gränzen von fremden Eigenthunr abgeſon- derter nutzbaren Theile. Dieſe daſelbſt befindliche Beſchreibung iſt deshalb- allhier zu wie- derhohlen nothwendig, weil alles was bey gegenwärtiger Gelegenheit geſaget und vorge tragen werden wird, ſeine: Beziehung: darauf hat.. Die unter dieſem. allgemeinen Begrif beſtimmte Landgüter können nicht immer in einerley Hände bleiben, ſondern die Beſißer und Eigenthümer derſelben werden von Zeit zu Zeit verändert. Wenn man nur bloß. bey der Geſchlechtfolge bleiben wollte, ſo. würde ein jedes Landgut wenigſtens alle 30 Jahre einen neuen Eigenthümer bekommen müſſen. Allein dieſelben bleiben nicht immer in derjenigen Geſchlechte und Familie, von welcher fie vorhin beſeſſen: worden. Viele: und mancherley. Umſtände machen. deren: Uebergang in: fremde Hände nothwendig. Die gewöhnlichſten Veränderungen der Beſißer und Eigenthümer von Landgü- kern geſchehen entweder durch. Vererbung, oder durch: einen: geſchloſſenen: Rauf und Verfauf. Von der erſten dieſer Veränderungs- Arten iſt anjeßt hier die Frage niht. Es: fallen bey derſelben zwar auch verſchiedene Begebenheiten, welche zu. Weitläuftigkeiten: und Rechts- Streitigkeiten. Anlaß geben können, vor, und- wir werden davon: an gehöri- gem Orte das erforderliche anzumerfen Gelegenheit nehmen.. Gegenwärtig aber haben wir uns nur bloß von der zweyten gewöhnlichen Verän- derunggart, die in dem Beſiß. der Landgüter: durch einen: Kauf oder Verkauf geſchieher, zu handeln. vorgenommen. 0.25 Anzeige, in welcher Ordnung“ und unter wie vielfacher Abtheilung vor dieſer U7aterie gehandelt werden ſoll. Hier giebet es öfters: ein faſt unzähliges Heer: von wiedrigen Umſtänden, wodurch entweder dem Käufer: aus Unwiſſenheit ein: unwiederbringlicher- Schade angerichtet wird, oder durch; Unterlaſſung: rechtlicher Vorſichten die: verworrenſte: Rechtshändel veranlaſſet werden, 33 Un 182 Viertes Hauptſiü>. - Umbeydes zu vermeiden, werden, bey dieſer wichtigen und in dem gemeinen Qe-. ben faſt am häufigſten vorkommenden bürgerlichen Handlung, verſchiedene Wahrheiten, theils den Käufern aus der Rechtsgelahrtheit, und theils den Richtern, oder andern da- bey gebrauchten Gerichtsperſonen aus der Landwirthſchaft, zu wiſſen nöthig ſeyn. Wir werden alſo, um dieſe Abhandlung deſto gemeinnüßiger zu machen, und nichts, was zur ſichern Sclieſſung eines Kaufs, in Anſehung der Landgüter und anderer dpn Grundſtüce erfordert wird, zurü> zu laſſen, von beyden das Nothige an- merken.: Da wir aber die uns zur Erörterung vorkommende Wahrheiten in einer gewiſſen Ordnung abzuhandeln gewohnet ſind, ſo werden wir auch das, was von dem gegenwärtki- gen landwirthſchaftlichen Gegenſtande z1 erinnern nöthig ſeyn wird, unter einer dreyfa- durch Güterfaufen machen wollen, mögen es ſich demnächſt als eine Hauptregel merken, daß ſie den Kauf nicht gleich nach der erſten Be- ſichtigung richtig machen. Cine dergleichen Uebereilung hat manchen gereuet, und ſie iſt daher ſehr gefährlich. Zur Vollkommenheit der Landwirthſchaft gehören gar viele Stücke, welche, ſo- wohl in ihrem Zuſammenhange, als auch für ſich ſelber, genau geprüfet und unterſucher werden müſſen. Die Klugheit erfordert es daher, daß ein Kaufluſtiger das zu erkaufende Landgur mehrmahl in Augenſchein nehme, die dazu gehörige verſchiedene Grundſtücke ſelber öfters umgehe, und deren Lage ſowohl, als auch innere Beſchaffenheit, genau prüfe,(a) auch ſich mit den Einwohnern des Ortes über dasjenige, was ihm zweifelhaft ſcheinen will, be- ſpreche, und auf ſolche Art von allem eine zuverläßige Erkundigung einziehe. Denn da die Privatkaufe: gemeiniglich in Pauſch und Bogen geſchloſſen zu werden pflegen, ſo iſt es. nach Berichtigung des Kaufes, zu ſpäte, wenn man alsdenn erſt die Augen aufthun will. Sollen aber dieſe angeratchene wiederhohlte Beſichtigungen eine wahre Ueberzeu- gung von dem Zuſtande des zu erfaufenden Landgutes zuwege bringen, ſo iſt es ganz na- türlich, daß ſolche zu einer ſolchen Zeit, wo man alles genau beobachten kann, vorge- nommen werden müſſen." Dieſes im Winter, wo alles mit Eis und Schnee bedecket iſt, zu chun, würde eine offenbare Thorheit ſeyn. Die bequemſte Zeit zu dergleichen Beſichtigung iſt ſonder Zweifel diejenige, wo man die Früchte, ſowohl des Akers, als auch der Wieſen, in ih- rem vollen Wachstchum antrift. Aus deren Beſchaffenheit kann ein ſicherer Schluß auf die Beſchaffenheit der Grundſtücke ſelber gemachet werden. (a) Schon den alten Römiſchen Wirthen, die in vielen Stücken weit richtiger, als wir, gedacßt ha- ben, hat dieſes eine nothwendige Vorſicht bey Erfaufung eines Landgutes zu ſeyn geſchienen. Der berühmte M. Porcins Caro, ſaget unter andern in ſciner Schriſt de re rultica Cap.l. S. 2. ſchr artig: Predium quum parare cogitabis, ſic in animo habeto, ut ne cupide emas, ne- ve operae tuz parcas viſere,& ne ſatis habeas ſemel circumire. Quoties ibis, toties magis pla- cebit; quod bonum erit, das iſt, wenn du dir ein Landgut anzuſchaffen gedenkeſt, ſo muſt du dein Semuüth in ſolche Verfaſſung ſetzen, daß du auf deſſen Erkaufung nicht gar zu degierig ſeyſt.“ Du muſt dir auch keine Mühe verdrießen laſſen, es recht genau zu be- ſehen, und es mehr als einmal zu umgehen. Je öfters du es umgehen wirſt, je mehr wird'es dir, wenn es ſonſt gut iſt, gefallen. 9. 7. Daß, ein mit allen möglichen Pertinenzien verſehenes Landgut ausfindig zu machen, ſehr ſchwer, und daher, darauf zu beſtehen, ſehr thörigt ſep. Wenn wir-bisher einige Vorſichten, die bey dem Güterkauf überhaupt wahrzu- nehmen ſind, vorgetragen, und dabey hauptſächlich wider alle Uebereilyng gewarnet ha- Qecom Forens, 11, Theil. Aa ben, 186* Viertes Häuptſtü>. ben, ſo wird es nöchig ſeyn, auch von den Eigenſchaften eines vorzüglich nußbaren Land- gutes einige Begriffe zu geben, damit ſich die Kaufluſtigen derſelben-bey ihrer Güterwahl bedienen, und nicht, wie öfters geſchiehet, Sand für Gold kaufen mögen. Die Vollkommenheit eines Landgutes wird gemeiniglich nach der Vielheit der da- bey befindlichen Pertinenzien geſchäßet. Es iſt auch ſolches an und für ſich nicht unrecht | gedacht. Nur muß darauf geſehen werden, ob auch dieſe viele Pertinenzien unter ſich in: ( einer geſchickten und verhältnißmäßigen Verbindung ſtehen. Wie viel hierauf anfomme,,; pr 0000 habe ich bereits in dem Erſten ZauptſtüEX des Erſten Bandes 5. b. 3. 4. und 5, als wo- [05.18 rauf ich mich hierunter lediglich bezogen haben will, gezeiget. Ueberhaupt müſſen diejenigen, die mit Erkaufung eines Gutes umgehen, den, Gedanken, nur ein ſolches, wobey alle mögliche PertinenzſtüFe vorhanden ſind, kaufen zu wollen, gänzlich als thöricht verbannen, und ſich nur bloß auf die nothwendigſten und nußbarſten Wirthſchaftstheile einſchränken.; Die Vorſtellung von einem Landgute, wo man alle Wirthſchaftsrubriken in Ue- berfluß und.in der gehörigen Verbindung zuſammen. antreffen will, gehöret zu der Plato» niſchen Welt.- Man muß die Landgüter ſo, wie ſie würklich ſind, und wie die natürliche 1,449, Lage mehrere oder wenigere Pertinenzſtücke zuſammen gefüget hat, annehmen, und unter il! dieſen die beſte zu wählen ſuchen(a)- "END- Und, daes wenige Güter geben wird, denen es nicht auch ſelbſt von den Haupt- wirthſchaftsrubriken an der einen oder. andern mangeln ſollte, ſo wird es nur darauf, Y1SDSG welche von denſelben, dergeſtallt, daß das Gut dennoch nußbar bleibe, und das davor 10907! erlegte Kaufgeld richtig verzinſe, am erſten zu entbehren ſey, anfommen. NN EE4(2) Zwar giebet es hin und wieder dergleichen kleine Güter, bey welchen man faſt alle Pertinenzien, 44 jedoch nur; daß ich mich diefes Ausdrucks bedienen darf, gleichſam in compendio antrift. Von allen was, und von Feinen nichts, mag man auch wohl hier, nach dem befannten Sprich- Hi wort, ſagen. Wenn der Gutöbeſißer ſein und feiner Leute Tiſch beſorget, ſeine Stuben geheißet, WADK und das nöthige Deputat ausgetheilet, ſos iſt an Getreide, Holz, Fiſchen, Käſe und Butter weiter "iN nichts zum Verkauf übrig. Man pfleget dergleichen Güter nur bloße Sreßgüter, und zwar mit Binbs Recht, zu nennen. Wer ſonſt, auſſer einem ſotchen Gute, no<ß 39 bis 40009 Rthlr. an Capitalien haf, und ! daher ſolches nur blos zu ſeiner eignen Conſumtion haben will, dem. mag die Erfaufung deſſelben BE nicht abgerathen werden, indem alle nöthige Lebensmittel aus feinem eigenen nehmen zu können, 11 allerdings eine große Bequemlichkeit iſt. Wer aber in ein dergleichen Gut ſein ganzes Vermögen |]| fiecken, und dabey doh noch wohl reich werden will, der irret ſich. Denn auf baare Geld- Eine 16,0)| nahme kann man bey dergleichen Güter. Wenn ſolchemnach ein Käufer hierunter ebenfalls keine unumſchränfte freye Wahl hat, ſondern er ſich in den meiſten Fällen, auch an ſolchen Sütern, denen es an einer oder mehrern von den vorbenannten Wirchſchaftsrubrifen ermangelt, oder die doch nichts vollſtändiges und verhältnißmäßiges davon an ſich haben, begnügen laſſen muß, ſo wird noch ferner, welcher auch von dieſen vier Hauptwirthſchaftstheilen bey einem nußba- ren Gute am erſten zu entbehren ſey, näher erörtert werden müſſen. Das Gut A. hat guten Aer, Wieſewachs und Wa!dung, aber keine Fiſcherey« Das Gut B. hat guten Aer, Wieſewachs und eine reichliche Fiſcherey 3 Holz.- und Waldung aber ermangelt./ Bey dem Gute C. findet man guten Wieſewachs, ſtarke Waldung und hinrei- chende Fiſchereyz der dabey vorhandene Acker hingegen iſt nur von ſchlechter Güte und Beſchaffenheit. Bey dem Gute D. endlich iſt guter Aer, ziemliche Waldung und die beſte Fiſche- rey, hingegen hat das Vieh daſelbſt nur eine fnappe Weide, und an Wieſewachs.iſt ein gänzlicher Mangel. Daß die vier Hauptwirthſchaftstheile, guter Boden, Wieſewachs- Waldung und Fiſcherey, nach dem kurzen Abriß vorſtehender Beyſpiele beſtändig abwechſeln, und bald dieſes, bald jenes in Ueberfluß vorhanden, bald aber auch wiederum fehle, iſt einem jeden, der nur die geringſte Kenntniß von der Geſchichte unſerer Landgüter har, zur Gnü- ge befannt. Dieſer kurze Entwurf von nicht erdichteten, ſondern wahren Beyſpielen, wird uns daher zu einigen deshalb nöthigen Grundſäßen Anlaß geben. 5. IO, Warum der Ackerbau unter allen Wirthſchafts- Rubriken, die wichtigſte ſey, und daß daher ein Käufer die meiſte AufmerkſamFeit darauf richten müſſe, Der AFerbau iſt unter unſerer gemäßigten Nordiſchen Himmelsgegend ſonder Zweifel der wichtigſte, nußbareſte; und folglich vorzüglichſte Wirthſchaftstheil. Durch das von dem Roggen gebackene Brod wird die ganze Welt ernähret, und weder Reiche noch Arme können deſſen entübriget ſeyn. Alle übrige Getreidearten ſind, theils zum Getränfe für die Menſchen, und theils zur Unterhaltung des Viehes, ebenfalls unentbehrlich. Der Getreidebau liefert alſo eine Waare, die allenthalben. und zu allen Zeiten einen Abſaß findet, folglich ſeinen Beſißer, wenn er zu den nöthigen Ausgaben Geld ge- brauchet, niemahl im Stich läßet. Da hingegen die andere Wirthſchafts- Rubriken, ſo nüklich und wichtig ſie auch an und vor ſich ſelber ſind, ſolches nicht immer gewähren kön» nen, ſondern bey deren Verloſung gemeiniglich eine bequeme Gelegenheit, die öfters lange auf ſich warten läßet, abgepaſſet werden muß. Der Getreidebau iſt zwar nicht in allen Jahren gleich ergiebig, indem bald viel, bald wenig eingeerntet wird. Auf einem Landgute von einer gewiſſen Größe und Umfange bleibet aber, auch bey ſparſamen Ernten, wenn ſie nur nicht von einem beſondern Unglücks- Fall, z- B. Hagelſchlag, VUeberſchwemniung 1. d- m. herrühren, noch immer übrig. Da 1: u nun Von den bey dem Kauf und Verfauf der Landgüter, theils 2c. 189 nun bey einem allgemeinen geringern Zuwachs das Getreide natürlicher Weiſe in einen höhern Preis kommt, ſo wird öfters aus-.dem übrig bleibenden wenigen mehr, als ſonft aus dem reichſten Vorrath, gelöſet. Auch iſt der Aerbau derjenige Wirthſchaftstheil, bey welchem der menſchliche Fleiß und Induſtrie noch ſeine meiſte Uebung findet. Alle andere Rubriken bieten dazu weit wenigere Gelegenheit dar. Ein jeder wachſamer Wirth aber will doch gerne etwas ver- beſſern. Es muß ihm alſo auch aus dieſem Grunde der Ackerbau vor allen andern vorzüg- lich ſeyn. 5.“ 11, Daß nicht ſö wohl auf die Menge des Akers, welche vielmehr öfters für ſchädlich zu halten, ſondern auf deſſen richtiges Verhältniß mit dem Wieſewachs und Viehſtande, Rückſicht zu nehmen ſep. Inzwiſchen iſt es nicht mit einer ungeheuern Menge von Aker, die öfters weder zu beſtellen noch zu überſehen iſt, ausgemachet. Es iſt ein offenbarer Irrthum, den ich ſchon bey einer andern Gelegenheit gerüget und entdecfet habe, wenn man den Werth eines Gutes nach der Menge der Ausſaat be- ſtimmet. Viele Landgüter ſtehen bloß deshalb,-weil auf denſelben eine übermäßige Men- ge von Wiſpeln ausgeſäet werden können, in dem Ruf eines großen Werths, da doch die- ſes eben ihr größeſter Fehler iſt, und ſie in der That, wenn ſie eine gemäßigtere Ausfaat hätten, weit mehr werch ſeyn würden. Wie nöchig es ſey, daß der AXerbau und Wieſewachs in einem richtigen Verhält- niß mit einander ſtehen müſſen, habe ich bereits in dem Erſten Zauptſitü> des Erſten Bandes Lb. 4. und an andern Orten dieſes Werkes mehr, auf das deutlichſte dargethan. Es fällt auch die Richtigkeit dieſer Regel von ſelbſt dergeſtallt in die Augen, daß man der- ſelben unmöglich widerſprechen kann.. Denn wo iſt, bey einer Ausſaat von 40 und meh- reren Wiſpeln in jedem Felde, wohl eine ſolche Menge von Weide und Wieſewachs, als zur Erhaltung des zur gehörigen Bedüngung einer ſo übertriebnen Aergröße erforderlichen Biehſtandes nöthig wäre, zu erwarten? Es müſte kein Landgut, ſondern eine kleine Welt ſeyn, welche dieſe beyde Stücke in dem gehörigen Verhältniß in ſich faſſen könnte. Selbſt der künſtlichen und auf bloße Induſtrie beruhenden Wirthſchaft, wird dieſes auf immer- während möglich zu machen ſchwer fallen, Aus dieſem allen folget der natürliche Schluß, daß man nicht bloß auf die Menge des Ackers, ſondern hauptſächlich darauf, ob der vorhandene Getreidebau mit dem Wieſe- wachs, und folglich mit.dem zur Bedüngung des Ackers benöthigten Viehſtande in einem richtigen Verhältniß ſtehe, Rückſicht nehmen müſſe. 8.712» Daß ein Räufer auch auf die innere Güte des Ackers. ſein Augenmerk zu richten habe, wobey zugleich die Frage, ob mehr auf einen ſtarken, oder guten Mittelboden geſehen werden müſſe, erörtert wird. Nicht bloß die verhältnißmäßige Größe des Akers, ſondern ayc.| Nichts iſt elender, als ein Landgut, bey welchem zwar vieler aber ſchlechter A> befindlich. Für dergleichen.dürre und unfruchtbare Gegenden mag wohl ein ae Mie ewarnet werden.- Hier wird alle Mühe, Fleiß und Arbeit vergebens angewandt... Und ob gleich ſolche Güter gemeiniglich in ſchlechten Preiſe zu ſtehen pflegen, ſo hält es dennoch ſchwer genug, wenn ſie das dafür bezahlte Kaufgeld durch ihren baaren Ertrag verzinſen ſollen./; Ob aber ein ſtarker ſchwerer Aer, oder ein guter Mittelboden bey der Wahl eines zu erkaufenden Gutes vorzüglich ſey, iſt eine Frage, deren Erörterung nicht allerdings außer Acht zu laßen iſt.;. Der Vorzug, den ein ſtarker und ſchwerer Aer in dem Ertrage hat, ſcheinet wohl auſſer allen Zweifel geſeßet zu ſeyn. Und wer kaufet nicht gerne ein Landgut, welches mit einem Acer von dieſer Beſchaffenheit verſehen iſt?! 5.8 Ich will ihm zwar dieſes Vorrecht in Anſehung des ſtärferenErtrages nicht abſpre- er den Namen eines unverſitzlichen Bodens zu führen pflegek.; 7 y Bey Abwiegung und Gegeneinanderhaltung dieſer verſchiedenen Eigenſchaften eines ſtarfen und Mittela>ers nehme. ich feinen Anſtand, den Ausſpruch vor den lezten zu thun, und mir wenigſtens würde ein Landgut mit einem guten Mittelboden zum Erkauf weit annehmlicher, als eines mit ſtarken Acker ſeyn. ns; Ju Wirthſchaften, die.zroße und ſchwere Koſten verurſachen, muß ſich ein Käufer nicht leicht einlaßen, und ſchon die Alten haben dafür gewarnet(a). Der Ertrag iſt zwei- felhaft, und bleibet öfters gar aus.. Die einmahl beſtimmte Wirthſchafts- Koſten aber ſind gewiß, und bleiben immer einerley.|: (a) Der ſchon vorhin erwehnte M. Porcius Cato druffet ſich in ſeiner Schrift de re ruſtica e.1. 3.6. folgendergeſtalt hierüber aus? Inſtrumenti ne magni fet, loco bono ſiet. Videto quam minpi- mi inſtrumenti, Mumptuoſusque ager. ne ſiet. Scito idem ogrum quod hominem, quamvis questuoſus lier, fi(umptoſus exit, relinqui non multum, das iſt, wo'nicht ein ſtarkes Feld Inventarium iſt, da iſt der Ort gut. Gieb daher Acht darauf, und ſep verſichert, daß der Aker, wo es wenige Feld- Inſtrumente giebet, auch in ſeiner Beſtellung nur wenig koſtbar ſey. Denn bey dem Acer ſ3 wohl, als auch bey den. iienſchen bleibet, wenn ſie Von den bey dem Kauf und Verkauf der Landgürer, theils tc. I91 ſie zu ihrer Unterhaltung viele Roſten erfordern, ob ſie gleich an und für ſich einträg: lich ſind, dennoch wenig übrig. Eine finnreiche Anmerkung iſt es, wenn er die Käufer auf die Vielheit der Feld-Jnvenktarien- Stücke verweiſet. Es iſt nichts gewiſſer, als diefes. Und auch no< in unſern Tagen kann, wenn man viele oder wenige Wagen, Pflüge und Eggen, auch vieles oder weniges Zugvieh autrift, 105 ein ſicherer Schluß auf die mehrere oder wenigere Koſtbarkeit des Aerbaues gemachet werden. 67.115: Warum der Wieſewachs und Zeuſchlag der zweypte WirtHſchaftstheil, worauf ein Räufer hauptſächlich ſein Augenmerk zu richten bat, ſey.) Aus demjenigen, was 5. 11. geſaget worden, erhellet von ſelbſt, daß ein Gut ohne hinlänglichen Wieſewachs, wenn man ſonſt die Wahl har, zu erkaufen nicht rathſam ſey. Denn da ohne demſelben der Ackerbau nicht re. 6. 14- Von dem Zolz und Waldung, und in wie weit dieſe Wirthſchaftsrubrik einen Räufer zur Wahl beſtimmen xönne und müſſe.; I In wie hohen Werth, beſonders zu unſern Zeiten, Holz und Waldung ſtehen, iſt jedermann befannt, und es würde daher überflüßig ſeyn, wenn wir es erſt weitläuftig er- weiſen ie, daß man bey Erfaufung eines Gutes auch hierauf ſein Augenmerk rich- ten muß.“ Da aber dergleichen Güter, aus den 6. 9. angeführten Urſachen nur ſelten zum Verkauf feil zu ſtehen pflegen, ſo kann ein Kaufluſtiger nicht allemahl darauf beharren, ſondern er muß ſich ſchon, wenn er nur die vorhin bemerkte beyde Haupt-Wirthſchaftsthei- le, nehmlich Aerbau und Wieſewachs, in der gehörigen Güte und in einem richtigen Verhältnis beyſammen antrife, daran begnügen laßen. Holz und Waldung ſind zwar ſehr angenehme und nußbare Pertinenz- Stücke, und die Ausſicht auf die künftige Zeiten muß ſie billig jedermann noch beliebter machen. - Sie ſtehen aber mit den übrigen Wirthſchaftstheilen in keiner ſolchen genauen Verbindung, daß der-Ueberfluß daran ſchlechterdings nothwendig wäre. Alle andere Wirthſchaftsrubri- fen können gehörig betrieben und ohne alle Hinderniß genußet werden, wenn gleich fein Holz zum Verkauf übrig iſt.. Inzwiſchen habe ich wohlbedächtig geſaget, daß nur allein der Ueberfluß an Holz nicht zu den nothwendigen und unentbehrlichen Pertinenz-Stücken eines Landgutes gehöre, „indem nicht von dem zur eignen Nothdurft nöthigen Holz ein gleiches behauptet wetr- den fann.| Ein Gut, dem es auch hieran mangelt, hat einen Fehler, der billig alle Kauflu- ſtige abſchre>en muß. Eine große Unbequemlichfeit iſt es ſchon, wenn ein Gutsbeſißer nicht das eigne benöthigte Bauholz hat, ſondern alles, was er zu dieſem Behuf gebrau- , Auſſerdein macht auch die verſchiedene Lage ein Landgut wegen der dabey befindkli- «- - gen, ſo viel glänzendes ſie auch an ſich haben, gemeiniglich nur wenig nußbar ſind, ſondern öfters mehr foſten, als einbringen.-Cin Käufer hat daher nicht Urſache, ſich durch den Mangel derſelben, weun nur ſonſt die übrige Eigenſchaften gut, vollſtändig und verhält- nißmäßig ſind, abhalten zu laßen. - Jedoch nehme ich eine wohl angelegte Karpfen- Teichwirthſchaft, dergleichen man beſonders in dem glücklichen Schleſien häufig antrift, hiervon billig aus. Dieſe: iſt auch noch in unſern Tagen nußbar und wichtig. Denn maniſſet zu jeßigen Zeiten noch eben- falls gerne Fiſche, und ſie werden faſt allenthalben. N 1 Werfifig und koſtbare Gebäude eine große Laſt für einen Gutsbeſißer ſind, umſtänd- erwieſen. Inzwiſchen kann doch einem Käufer der Zuſtand der benöthigten Gebäude, ob er gut oder ſchlecht ſey, nicht gleichgültig ſeyn. Denn nichts iſt verdrießlicher und unangeneh-. Mer, als wenn ein-neuer Gutsbeſißer den erſten Anfang ſeiner Beſchäftigungen mit Abreiſ- fung und Wiederaufbauung eingefallener und untauglicher Gebäude machen muß. Ex wird dadurch nicht allein an den nöthigen die Wirthſchaftstheile ſelber betreffenden Verbeſ- ſerungen gehindert, ſondern auch in Ausgaben geſeßet, die zwar an und. vor ſich nothwern». dig ſind, wodurch aber der wirkliche Ertrag des Gutes nicht um einen Heller vermeh- ret wird.- Niemanden kann alſo, ſolc. Gatgbeſißer die Fruchtbarkeit ſeiner Aecker und Wieſen, wenn er aus Rangel hinlängli- ; ihren vorigen Zuſtand zurück, und man kann ſich öfters über das ſo ſchr abnehmende Einkommen derſelben nicht genugſam wundern Dieſer Fehler iſt gemeiniglich dergeſtallt verſte>et, daß ſchon ein ſcharfes Auge dazu gehöret, wenn derſelbe gehörig entde>et werden ſoll." Man hat daher die Mt );| ür Von den bey dem Kauf und Verkauf der Landgüter, theils 16€ 199 für dergleichen Güter zu warnen, und ihnen, daß ſie ſich in deren Erkauf nicht anders, als nach der ſtrengſten Unterſuchung, einlaſſen mögen, anzurathen gar wohl Urſache. Man beſchuldige mich nicht, daß ich hierdurch der in der Landwirchſchaft ſo hoch angeprieſenen Induſtrie, dieſer neuen Schöpferinn ſo vieler guten und nüßlichen Dinge, einen üblen Ruf zuwege bringen, und ihre Liebhaber davon abſchre>en würde. JI bin dem menſchlichen Fleiß und allen vernünftigen Erfindungen, wodurc< der Reichthum und Wohlſtand des Staats befördert werden kann, ſs wenig zuwider, daß ich vielmehr ein wahrer Verehrer davon zu ſeyn behaupte. Und wie könnten auch die Sterblichen von ih- rem Wis und übrigen Seelenkräften einen beſſerz irrdiſchen Gebrauch machen, als wenn fie ſolche zu ihrer und andrer Wohlfarth anwenden? Es iſt aber nicht alle ix der Landwirthſchaft angebrachte Induſtrie von einerley Art. Sie kann daher auch nicht aus einerley Geſichtspunct beurtheilet, und von allen Gattungen derſelben, daß ſie gleich gut und heilſam. wären, geſaget werden. Die Hauptabſicht gehet dabey zwar jederzeit auf die Vermehrung der Einkünfte eines Landgutes. Man bedienet ſich aber dabey verſchiedener Mittel. Und nach dieſer Verſchiedenheit der angewandten Mittel, iſt auch: die zu Stande gebrachte Verbeſſerung entweder von beſtändiger, oder nur kurzer Däuer.' 1*A826 Von den verſchiedenen Arten der Induſtrie, und daß nur allein diejenige, die ihren Grund iw der tTatur der Sache ſelber hat, beſtändig und immerwährend ſey, eine erzwungene aber mit ihrem Urheber gemeiniglich wieder aufhöre. Wenn ein durch die Induſtrie, befonders in der Landwirthſchaft, hervorgebrach- fes Werk von immerwährender Wirkung ſeyn ſoll, ſo iſt nöfhig, daß ſolches in der Na- tur der Sache ſelber gegründet ſeyn müſſe. Der durch Urbarmachung eines wüſten Bruches, oder Abgrabung eines großen Sees bewieſene wirthſchaftliche Fleiß ziehet, um dieſes durc) Beyſpiele zu erläutern, Fol- gen nach ſich, die beſtändig fortdauern, und welche nicht anders, als mit dem Untergange des Gutes ſelber, aufhören können. Dieſe Art von Induſtrie kann es alſo wohl nicht ſeyn, wovor man einen Käufer zu war- nen Urſache hätte. Vielmehr mag ein Landgut, wo alle ſonſt ſchlafende Pertinenzien in Bewe» gung geſeßet, und nußbar gemachet worden, deſto eher als annehmlich anempfohlen werden. Der menſchliche Eigennuß gehet aber öfters weiter, als ihn die Natur leitet. „Man will nicht ſelten durh Wis und Geld,(denn beydes muß hier zuſammen kommen), die Vermehrung ſeiner Gutseinkünfte auch) wider die Natur, und ohne daß dieſelbe im geringſten die Hand dazu bietet, erzwingen.; Ein Bemittelter, der ſein Einkommen nach vielen Tauſenden rechnet, hält einen dem Ackerbau und Wieſewachs ſeines Landgutes unverhältnißmäßigen Viehſtand. Er verwendet zu deſſen Unterhaltung- und zu dem Anfauf des nöthigen Strohes und Heues jährlich anſehnliche Summen. Seine Abſicht iſt, den Zuſtand des AFerbaues zu verbeſ- ſern, und deſſen Ertrag zu verdoppeln. Er erreichet denſelben auch, und es wird nutt- mehr auf dieſem Gute noch einmahl ſoviel, als ehedem, an Getreide eingeſchnitten, Allein wie ſtehe: es mit der Dauer einer ſolchen wider die Natur erzwungenen Verbeſſerung? Sobald das Gut in die Hände eines Beſißers kommt, welcher den Stroh- und 50D: 77 Viertes Hauptſiü>. "„und Heu- Erkauf entweder nicht fortſeßen kann oder will, ſo nehmen die Wirkungen dieſer ſo: pralenden Zuduſtrie nach und nach von ſelbſt ein Ende, Der übermäßige Viehſtand wird äuf den verhältnißmäßigen eingeſchränkfet. Die Aec>er bekommen nicht mehr ſoviel Dünger, ſie nehmen daher von Zeit zu Zeit in ihrem Ertrage ab, und man ſiehet nach wenigen“ Jahren'nur wieder eben ſoviel, als vor der angewandten Induſtrie gewöhnlich war einſchneiden. Es ſind dieſes feine leere Erdichtungen, ſondern es könnten davon verſchiedene wahrhafte Beyſpiele angeſühret werden.: Wie leicht aber mag nicht ein Käufer mit einem ſolchen Gute, wenn er nur auf den gegenwärtigen Ertrag, nicht aber auf deſſen Grund und Dauer ſiehet, in den em- pfindlichſten Verluſt geſeßet werden? Ein jeder hat ſich bey dergleichen durch eine erzwun- gene Induſtrie heraufgetriebenen Landgütern um ſomehr in Acht zu nehmen, als der präch- tige Anblick eines in. übermäßiger"Düngung ſtehenden Feldes, und der damit ver«- Fnüpften zahlreichen Heerden von allerley Arten des Viehes ſchon an und vor ſich ſehr reizend und-verführeriſch iſt, 6. 234 'Daß auch die auf einem Landgut befindliche Gemeinheiten einem Käufer einen billigen An? ſtand geben, die gewöhnliche Gemeinheiten zwiſchen Zerrſchaften und Unterthanen aber dazu eigentlich nicht gerechnet werden können. ; Dex zweyte Fehler, worauf bey dem Güterkauf Rückſicht zu nehmen iſt, beſtehet in den.vielen und ſchädlichen Verwickelungen, welche durch die bey einem Landgut befind- lichen Gemeinſchaften verurſachet werden. N Wer dasjenige, was in dem nächſt vorſtehenden Dritten Zayptſt6FX, und beſon- - ders in dem Erſten) Abſchnitt deſſelben, von der Schädlichkeit der Gemeinheiten, und von dem großen Nußen, der aus deren Aufhebung entſpringet, geſaget worden, mit Auf- merkſamkeit geleſen hat, der wird ſchon vorhin überzeuget ſeyn, daß einem Käufer nicht verarget werden kannt, wenn er ein Landgut, ſo mit andern in Gemeinſchaft ſtehet, zu erfaufen Anſtand nimmt. je“: ' Wenn es aber„wie ce. 1. ebenfalls mit mehrern gezeiget worden, verſchiedene Ar- ten von Gemeinheiten gijebet, und immex eine vor der andern einen ſtärfern und nachthei- ligern Einfluß in den freyen Gebrauch des Eigenthums hat, ſo iſt es auch eine natürliche Folge, daß ſie nicht in8geſammt einen gleich zureichenden Bewegungsgrund, um von dem Erfauf eines Landgutes abzuſtehen 7 abgeben können,? 4 Ein Gur, welches dergeſtallt von akier Vermiſchung, daß ſelbſt zwiſchen der Herrſchaft und den Unterthanen nichts weiter gemein geblieben, frey gemachet worden, hat zwar unter allen einen großen Vorzug. Dieſes allein aber mag einen Käufer, wenn nur ſonſt die andre Eigenſchaften des Landgutes, den von uns in den vorſiehenden 5. 9. angenommenen Grundſäßen gemäß ſind, nicht zurüfhalten. Denn da der Käufer auch zugleich die obrigfeitliche Gewalt über die Unterthanen erlanget, ſo fann er, vermöge der- ſelben, die Schädlichfeit dieſer Gemeinheitgart durch vernünftige und billige Policeyord» nungen gay ſehr mäßigen. Und da in vielen Ländern noch gar nicht an die Gemeinheits- Aufhebungen gedacht worden,. und ſelbſt unter dem Königl. Preuß. Zepter noch der gröſe ſeſte Theil davon zurück iſt, ſo würde ein Kaufluſtiger zuleßt gär kein Gut bekommen, wenn er ſich“dieſe Gattung von Gemeinheiten ſchlechterdings abſchre>en laſſen NOE? +. 24. Von den bey dem Kauf und Verkauf der Landgüter, theils 16. 201 E24: Warum beſonders die Gemeinheiten zwiſchen den Dorfnachbaren die Räufer billig von der Erkaufung eines Landgutes zurückhalten müſſen. Die Gemeinheiten zwiſchen Dorfnachbaren, und auch die von fremden Feldnach- baren zu erduldende Dienſtbarkeiten, ſind es hauptſächlich, welche den Verkauf eines Landgutes gar ſehr erſchweren. Wie ſehr auf einem unter mehrern Herrſchaften gefheilten Landgut, durch die dar- aus entſtehende Schädlichfeiten der Werth deſſelben gemindert, und zu wie viel unendli- s 6. 8. 9. und 19. umſtändlich gehandelt worden, und wir dürfen uns nur bloß quf das, was daſelbſt geſaget iſt, beziehen. Wenn man die Fekder und Wälder eines Landgutes mit fremden Heerden bedek- Fet, und das beſte Gras dem eignen Viel) vor der Naſe weghüten ſiehet, ſolches kann wohl bey einem Käufer keine vortheilhafte Vorſtellung zuwegebringen. Man ſiehet da- Her auch, daß Landgüter, die in dergleichen beſchwerliche Dienſtbarkeiten verwickelt ſind, . fehr ſchwer verfaufet werden können« Sie werden gemeiniglich am meiſten ausgebothen, nie- Von den bey dem Kauf und Verkauf der Landgüter, theils'c. 203 niemand aber will ſie, der darauf haftenden Laſten wegen, kaufen, da: ſie doch ſonſt in den Wirthſchaftstheilen ſelber die beſten und vollkommenſten ſind. Jſt daher nicht die Vorſorge eines Landesvaters, welcher dergleichen ſchädliche Gemeinheiten aufzuheben be- NE und dieſen ſeinen Befehl auch ſoviel möglich ins Werk zu ſeßen ſuchet, unſchäß- ar? Zu dieſen ſchädlichen Gemeinheiten, die öfters zwiſchen den Feldnachbaren vor- walten, und mitzu den Fehlern eines Landgutes zu rechnen ſind, gehören auch unter an- dert das in dem Vierten Abſchnitt des Dritten Zauptſtü&es 5. 184 leqg. au einigen Or- ten gewöhnliche Zehend- Recht, und die eben daſelbſt 8. 1388 bemerkte Vermengung der eignen behörigen Bauern mit fremden. Dieſe beyde Arten von Gemeinheiten fallen zwar nicht ſo in die Augen, als dieje- nigen Dienſtbarkeiten, die man gemeinigliceh in Anſehung der Hütung anzutreffen pfleget« Sie ſind aber dennoch ein eben ſo großer Fehler eines Landgutes, als jene, welches be- reits e. 1. zur Gnüge dargethan, und erwieſen worden. Eben deshalb aber, weil ſie nicht ſo in die Augen fallend ſind, hat ſich ein Käufer am meiſten davor in. Acht: zu neh- men, dämit er nicht durch einen übereilten Kauf in Verdruß und Weitläuftigkeiten, die ihm am Ende ſehr läſtig fallen möchten, verwickelt werde. Be Daß ein Landgtt, welches einen EE EE an Waſſer hat, ebenfalls einen Zaupt- febler an ſich habe, und daher zu erkaufen nicht rathſam ſey. Zu den Hauptmängeln eines Landgutes mag auch billig gezählet werden, wenn es demſelben an dem benöthigten Waſſer in der Nähe fehler. Die Fiſcherey kann nach dem Junnhalt des 6. 16. bey einem Landgut noch eher entbehret werden. Allein der gänz- liche Mangel an Waſſer ziehet in der ganzen wirthſchaftlichen Haushaltung unzählige Be- ſchwerden, ja ſelbſt Gefahr/"nach ſich. Ich kenne Landqüter, wo weder Brunnen, noch Teiche, noch ein anderes Ge- wäſſer, woraus das benöchigte Waſſer vor Menſchen und Vieh genommen werden könn- te, vorhanden ſind. Alles Waſſer/ auch ſelbſt dasjenige, was in der Küche, zum Wa- ſchen, Brauen und Brandtweinbrennen gebrauchet wird, muß öfters Biertelmeilen weit, und wohl gar von fremden Grund und Boden, durch ein eignes darzu gehaltenes Ge- ſpann herbey gehohlet werden. Ja ſebſt die unentbehrliche Viehtränke fehlet, und das Vieh muß„' wenn es nicht Durſt leiden, und dadurch allerhand gefährlichen Zufällen ausgeſebet werden ſoll, eben ſo weit zur Tränke getrieben werden. Die armen Untertha- nen ſind in Anſehung ihres benöthigten Waſſers noch übeler daran. Beſonders wiſſen die- jenigen, die fein eigenes Geſpann haben, öfters nicht, woher ſie das zur Kochung ihrer Speiſen erfökderliche Waſſer nehmen ſollen. Man ſiehet ſie daher nicht ſelten, ſich ſol- k. Wenn man auch die Unannehmlichfeiten, die hieraus in der Wirthſchaft ſelber entſtehen, nicht in Betracht nehmen wollte, ſo iſt es doch offenbar, daß ein dergleichen Gut bey entſtandenen Feuersbrünſten doppelte Gefahr laufe. Man wird zwar hiergegen einwenden, daß ſolcher Fehler durch Brunnengraben gar leicht gehoben und gut gemachet werden könne. Allein, man nimmt gemeiniglich wahr, daß ſich ein ſolcher Waſſermangel am meiſten in dürren Gegenden ereignet, und die Er- fahrung lehret, wie daſelbſt das in der Erde befindliche Waſſer weit tiefer zu ſuchen ſey, folglich auch das Brunnengraben an dergleichen Orten mehrere Koſten verurſache., Ueber- dem iſt gewiß, daß ſowohl bey dem Viehtränken, als auch bey entſtandener Feuersgefahr, ein offener Teich oder anderes Waſſer weit bequemer, als alle Brunnen, ſind. EN Pd Erörterung der Frage, ob ein ruinirtes. oder ein in gutem Stande ſich befindendes Landgut zu erkaufen rathſamer ſey. Wir haben ſölchemnach ſowohl die guten Eigenſchaften, als auch die Fehler, wo- durch die Käufer bey Erfaufung eines Landgutes entweder gereißet, oder abgeſchrecket wer- den können, vorgetragen. Zum Beſchluß müſſen wir noch einige beſondere Fragen, deren Entſcheidung ebenfalls einen merklichen Einfluß in die Beſtimmung der Wahl des zu er- faufenden Landgutes hat, zu erörtern ſuchen. Zuförderſt gehöret hieher, wenn einige in der Meynung ſtehen, wie ſie ihr Glück nicht beſſer, als durch Erfäufung eines ruinirten und in ſchlechten Umſkänden ſich befinden- den Gutes machen könnten. Sie ſeßen dabey voraus, daß, da ein dergleichen Gut nicht anders, als nach ſeinem gegenwärtigen Ertrage bezahlet werden könnte, ſie von deſſen Wiederherſtellung und darinn zu machenden Verbeſſerungen einen großen Vortheil ziehen, und daher nach einigen Jahren ihr angewandtes Capital doppelt verzinſet ſehen würden. Hieraus erwächſet die Frage, ob es beſſer gethan ſey, ein bisher gut oder ſchlecht bewirthſchaftetes Landgut zu erfaufen? Schon der mehrmatl angeführte berühmte alte Römiſche Landwirth Porcius Cato hat dieſe Frage entſchieden, wenn er c. 1. 8. 4. ausdrücklich ſaget: De domino bono colo- no, bonoque aedificatore, melius emetur, das iſt, von einem guten Wirth, und der ſeine Gebäude in baulichen Stand erhalten hat, iſt ein Landgut zu erkaufen weit rathſamer, als von einem ſchlechten; und ich glaube, daß dieſer würdige Alte nicht unrecht geurthei- ket hat. ? Ein Gut iſt entweder bloß in ſeinen Gebäuden ruiniret, oder in den Wirthſchafts- Theilen ſelbſt vernachläßiget und ſchlecht behandelt worden. Wegen des erſten Falles haben wir bereits 6. 18. das Verdrießliche und Unange- nehme, auch zum Theil Koſtbare, ſo aus der Wiederherſtellung verfallener Gebäude entſte- het, gehörig vorgeſtellet, und daraus einen Bewegungs-Grund, warum dergleichen Güter zu wählen nicht rathſam ſey, hergenommen. Wir glauben auch noch ferner, daß dieſe unſere daſelbſt geäuſſerte Meynung bey allen vernünftigen Landwirthen, welche die Koſt- barfeit und Unbequemlichfeit des Bauens aus eigener Erfahrung kennen, einen Beyfall finden werde. Wird es aber auch wohl bey den durch eine ſchlechte Bewirthſchaftung auſ ſer Würden geſesten nußbaren Wirthſchaftstheilen hierunter eine andere Bewandniß 010 uför- Bon den bey dem Kauf und Verkauf der Landgüter, theils?e. 205 Zuförderſt irret man fich, wenn'man glaubet, daß der.Werth eines Landgutes bloß nach dem Zuſtande, worinn es ſich zur Zeit des Verkaufes befindet, geſchäßet und be- ſtimmet werde... Die meiſten Verkäufer nehmen auf die innere Güte der Grundſtücke Rückſicht, und ſelbſt in den Fällen, wo eine gerichtliche Taxe nöchig iſt, kann, wie ich in dem Zweyten ZauptſtüF des Erſten Bandes mit mehrern bemerket habe, ſolches nicht gänzlich auſſer Augen geſeßet werden. Und wenn auch der Preis eines. Landgutes, in Anſehung ſeines ſchlechten Zuſtan- des, geringer fiele, was würde wohl ein Käufer davon für beſondere Vortheile zu hof- fen haben? Muß er nicht ebenfalls, um 3. B. den Acker in die gehörige Düngung, und die Wieſen in tragbaren Stand zu ſeßen, verſchiedene Koſten anwenden? Ja, muß er nicht, verſchiedene Jahre in Geduld ſtehen, ehe er von: dieſen angewandten Koſten die er- forderliche Würkung verſpüret, und läuft er nicht, bis dieſes geſchiehet, ſein gezahltes Kaufgeld nur zu 2 bis 3 pro Cent, und öfters noch wohl geringer, zu nußen Gefahr? Dieſes alles wohl gegen einander abgewogen, ſo wird der von einem ruinirten Landgut gehofte Vortheil gemeiniglich auf einen. offenbaren Selbſtbetrug hinauslaufen, und ein Käufer bey.einem wohl bewirthſchafteten und ſich in gutem Stande befindenden, von welchem er ſofort die volle Abnußung ſeines Capitals zu erwarten hat, weit beſſer und ſicherer fahren. 8.208 Ausnahnie von dem Vorigen. Jedoch nehme ich hiervon den Fall aus, wenn bey einem Landgut noch gewiſſe ſchlafende Verbeſſerungen, die der vorige Beſißer in Bewegung zu ſeßen entweder nicht verſtanden, oder nicht Kräfte genug dazu gehabt hat, vorhanden ſind. Große wüſte Brücher, die ſich zum Heuſchlag ſchien, imgleichen abgelegene und bisher nicht nußbar geweſene bewachſene Aecker/ welche eine bequeme Lage zur Anlegung eines einträglichen Fuhrwerks haben, können hierunter unter vielen andern zum Beyſpiel dienen. Wer auf dergleichen Verbeſſerungen. ſeine Abſicht hat, und ſich dabey im Stande, ſolche gehörig ausfähren zu können, befindet, dem mag allerdings auch aus den Händen eines ſchwachen Wirths ein Gut von dieſer Beſchaffenheit zu kaufen, nicht verdacht werden. Jedoch muß er ſich dabey ſehr wohl vorſehen, daß ihm dergleichen. ſchlafende Per- tinenz- Stücke nicht allzu hoch angerechnet werden, damit er nicht ſeine erſt daran zu ver- wendende Mühe und Koſten ſchon zum voraus an andere, die nichts dazu beygetragen ha- ben, bezahlen möge.; Dieſe Erinnerung iſt nicht überflüßig. Es giebet Verkäufer, die dergleichen wüſte Pläße eben ſo hoch, als wenn ſie ſchon'würflich urbar wären, bezahlet haben wollen, und ein hißiger Käufer läßet ſich öfters durch die davon angehofte übertriebene Vortheile derge- ſtallt verblenden, daß er leicht angeführet werden kann. C+ 50. Erörterung der Frage, ob große, mittlere, oder kleine Suter, zu kaufen rathſamer ſey, und was dabey. vorausgeſetzet werden müſſe. Es giebet Landgüter von großen und weiten Umfange. Man findet auch welche, deren Bezirk und Grundſtücke nur von einen PI Ren Innhalt ſind. Und endlich rrift Cc 3 man 206 Viertes Hauptſtü>. man Landgüter, die in ihren Grundſtücen ſehr eingeſchränfet ſind, an. Die erſte Art nennet man große, die zweyte mittel, und die dritte Gattung kleine Güter. Sehr natür- lich iſt es, daß, wenn ſie ſonſt in der innern Güte, als von deren Verſchiedenheit hier an- jeßt die Rede nicht iſt, einander gleich ſind, die großen, in Anſehung des Preiſes, höher als die mitteln, und dieſe hinwiederum höher als die kleinen, zu ſtehen kommen müſſen, Bey dem Güter- Erkauf entſtehet daher, wenn dabey in allen Stücken auf eine vernünftige Weiſe.mit Bedachtſamfeit verfahren werden ſoll, die allgemeine Frage, welche Gattung von Gätern ein Käufer zu wählen habe? Ehe ich hiervon etwas Entſcheidendes ſagen kann, ſeße ich billig voraus, daß es dem Käufer nicht an Gelde fehle, ſondern er, nach ſeinen Vermögens-Umſtänden ſich ſo- wohl zu der einen als anderen Art entſchließen könne. Denn ſonſt verſtehet es ſich von ſe!bſt, daß ſich av. Mit Einem Worte, der Erfauf großer Güter iſt, wenn nicht die vorhin bemel- u DOhen daraus entſtehen ſollen, nur ein Vorrecht vor die Großen und Benzittelten es Landes. Sobald aber jemand ſein ganzes Vermögen dazu verwenden, und auch noch wohl gar, wie nicht ſelten geſchiehet, ſich deshalb mit fremden Schulden beläſtigen muß, ſo iſt die Sache, in Abſicht der künftigen Umſtände, weder rathſam noch vernünftig. Die kleine Güter, deren ich bereits 8. 7 Nota a unter dem Namen von FSreßgü- tern gedacht habe, ſind ebenfalls nicht diejenigen, wozu man einem Kaufluſtigen mit gu- tem Gewiſſen anrathen kann. Sie reichen ihrem Beſißer die meiſte Zeit weiter nichts, als die Nothdurft dar, und an einer baaren Einnahme iſt, aus den c. 1. angeführten Ur- ſachen, faſt zar nicht zu denken. Wie wenig ſie aber ihren Eigenthümer bey öfters nur geringen Unglücksfällen unterſtüßen können, iſt aus der Erfahrung zur Gnüge befannt. Inzwiſchen bleiben ſie vor diejenigen, die außerdem noch mit genugſamen Capitalien ver- ſorget ſind, und alſo bey ihrem Gütererkauf nur bloß auf die eigene Conſumtion zu ſehen nöthig haben, aus dieſem Geſichtspunct allemahl annehmlich, zumahl wenn ſie, wie ich ec. 1. vorausgeſeßet habe, faſt alle Pertinenzien bey ſich führen. Kleine Güter hingegen, wo nichts als dürrer Aker und trockene Weide vorhan- den iſt, werden wohl von vernünftigen Käufern, ihre Umſtände mögen auch beſchaffen ſeyn wie ſie wollen, niemahl beliebet werden. Denn hier fällt nicht allein die bey einem jeden Güterkauf zur Abſicht habende baare Abnußung, ſondern auch die eigene bequeme Wirthſchafts-Conſumtion hinweg. Möchten doch dergleichen kleine Güter noch mehr ver- theilet, und an fleine Leute, deren Aufwand weniger ins Koſtbare fällt, ausgegeben werden! Aus allem demjenigen, was. bisher geſaget worden, ergiebet ſich von ſelbſt der natürliche Schluß, daß die Mittelgüter zum Erfauf die rathſamſten ſind. Sie fallen nicht allein in der Bewirthſchaftung nicht ſo ſchwer, als jene fleine Welten, die man öf- ters auch wit einer ganzen Schaar von Wirthſchaftsbeobachtern und Oberaufſehern nicht in Ordnung halten kann. Gemeiniglich trift man auch auf denſelben ein weit richtigeres Verhältniß zwiſchen den verſchiedenen Wirthſchaftstheilen an. Beſonders iſt man weit eher, als auf großen Gütern, den Viehſtand in eine mit dem Ackerbau uöthige Ueberein- ſtimmung zu ſeßen vermögend.; 7 Mit Einem Worte, es läſſet ſich in einer ſolchen Wirthſchaftsmaſchiene von ge- mäßigter Größe alles weit beſſer lenfen und wenden. Die bey einem großen. Gute faſt unvermeidliche Unordnungen fallen hier weg, und der Aufwand von Koſten, der auf ei- nem-kleinen Landgute öfters fruchtlos bleibet, bezahlet ſich hier jederzeit reichlich. In Anſehung der Unglücksfälle fallen ſolche zwar einem Beſißer eines Landgutes von mittelmäßiger Größe-ebenfalls ſchmerzlich. Sie können aber doch leichter, als auf einem großen Gute, wieder erſeßet werden; und wenn ein fleines nicht ſelten dadurch ganz und gar zu Grunde gehet, ſo bleiben bey dieſem noch immer" Hüifsmittel, wodurch ſich der Eigenthümer, bey vernünftigen Vorkehrungen, wieder erhohlen kann, übrig. Und da endlich bey dieſen Mittelgütern diejenige üble und ſchädliche Folgen, die nach dem vorſtehenden 6. bey fünftiger Vererbung großer Landgüter" öfters entſtehen, nicht leicht zu befürchten ſind, ſo wird es, ſelbige bey dem Erfauf vor andern zu erwäh- len, allemahl rathſam ſeyn. 5 AZ» Vonden bey dem Kauf und Berfauf der Landgüter, theils 1c. 209 6.334 Beſchluß dieſes Abſchnitts und wem die darinn vorgetragene N7aterien nüßplich ſeyn können. Bey dem Beſchluß dieſes Abſchnittes werde ich mich billig gegen diejenigen, die meine Abſichten vielleicht nicht recht eingenommen haben mögen, noch vorher über die Ur- ſachen, warum ich hier von den Eigenſchaften eines zu erfaufenden Gutes, die an und vor ſich keinen Einfluß in die Rechtsgelahrtheit zu haben ſcheinen, ſo umſtändlich gehandelt habe, rechtfertigen müſſen. Daß dieſe Abhandlung allen denen, welche in die Umſtände Güter zu erkaufen ge- ſeßet ſind, nüßlich ſeyn werde, wird wohl feinem Zweifel unterworfen ſeyn. Auch die Vernünftigſten haben bey einer ſo wichtigen Handlung doch nicht immer die dazu nöthigen Wahrheiten, in derjenigen Ordnung und Zuſammenhange, als ſie in vorſtehendem vorge- tragen worden, vor Augen. Und da diejenigen, die mit einem Güterfauf umgehen, ge- meiniglich nur erſt Anfänger in der Landwirthſchaft zu ſeyn pflegen, ſo wird ihnen ein ee gn Unterricht von den dazierforderlichen Vorſichten und Kenntniſſen um ſo nö- thiger ſeyn. Selbſt den Richtern wird es nicht an Gelegenheit, hiervon einen Gebrauch zu machen, fehlen. Denn ob ſie wohl an und vor ſich mehr mit Ver- als Erfauf der Land- Götter beſchäftiget ſind, ſo können ſich doch auch Vorfälle ereignen, wo ſie, entweder auf hohen ländegobrigfeitlichen Befehl, oder auch ſonſt aus erheiſchender Nothdurft, für Un- mündige oder andere unter ihrer Curatel ſtehende einen Güterfauf zu dirigiren haben. Auch denen, die bey dem Finanz- und Domainen-Weſen angeſtellet ſind, mag, das Angefährte in einem Zuſammenhange beyſammen zu finden, nicht unangenehm ſeyn. Beſonders aber iſt es eine Materie, die ſol. Denn da, nach geſchehener Allodialiſation, der Perſon des Beſißers keine L I- higkeit. mehr nöthig war, und die Bürgerlichen, weil ſie die MEI in GEM EI in ihrer Gewalt hatten, die zum Verkauf ſtehende Landgüter weit beſſer, als die Adeli- . Einwilligung in den angetragenen Verkauf geben kann, zuförderſt die Urſachen, welche “ſelbigen nöchig und nüßlich machen, gehörig prüfen und unterſuchen. Gemeiniglich ge- ſchiehet ſolches bey einem zwiſchen dem Vormunde und, einem der Fiscalats- Bedienten, welchem in dieſem Fall die Rechte des Unmündigen zu beſorgen aufgetragen zu werden pfle- . get, angeſtellten Verhör. Der Vormund träget die Gründe, warum die nachgeſuchte Veräuſſerung nöthig und nüßlich ſey, vor, der beſtellte Fiscal führet die dagegen vorwal- tende Zweifel an, und der Richter thut durd) einen zu ertheilenden Beſcheid den Ausſpruch, ob der angetragene Verkauf geſchehen ſolle oder nicht. Alsdenn erſt, wenn dieſes auf die vorbeſchriebene Weiſe rechtlich entſchieden, kann an den Kauf ſelber gedacht werden. Die Abſchließung deſſelben aber mag nicht anders, als mit dem beſtellten Vormund oder Curator geſchehen. Nach den gemeinen Rechten werden die Unmündige in Pupillen undUFinorennen eingetheilet. Pupillen nennet man diejenige, die noch nicht das 14te Jahr erreichet haben, unter den Minorennen aber werden ſolche Unmündige, welche bereits über 14 Jahr alt ſind, verſtanden. Bey den Pupillen wird der ganze Contract unter des Vormundes Anſe- Hen und in ſeinem Nahmen geſchloſſen; bey den Minorennen aber, beſonders wenn ſie ihrer Volljährigkeit nahe ſind, und das 18te Jahr zurückgeleget haben, auch deren Bey- tritt und Mitunterſchrift erfordert. Jſt gleich der Käufer mit dem Vormunde oder Curator über die Bedingungen des geſchloſſenen Kaufs und Verkaufs einig, ſo erlanget derſelbe dennoch nicht eher ſeine Gül- tigkeit und Vollſtändigkeit, bis derſelbe dem competirenden Richter oder Pupillen- Colle» gium, welches die Stelle eines Ober- Vormundes vertritt, vorgeleget, und von demſelben in allen Puncten und Clauſuln genehmiget worden./ Dieſes ſind die weſentlichſten Stücke von demjenigen, was ein Käufer bey Erfatt- fung eines unter Vormundſchaſt ſtehenden Gutes zu ſeiner Sicherheit zu beobachten hat(a). Ich habe ſelbige wohlbedächtig. ohne allen juriſtiſchen Umſchweif ſo einfältig und deutlich, als möglich, vorgetragen, damit ein jeder, der auch ſonſt in den Rechten ganz unerfahren iſt, ſich den nöchigen Begrif davon machen, und die Wege ſeiner Conſulenten, ob ſie in der Sache ordentlich verfahren oder nicht, gehörig bemerfen könne, Denn öſters fällt ein Landmann auch in ſolcher Rathgeber Hände, welch« entweder die Sache ſelber nicht verſtehen, oder befliſſentlich aus Eigennuß zu unnöthigen Weitläuftigkeiten Anlaß geben. (a) Von vielen Rechtslehrern wird bey der Veräuſſerung unmündiger Güter unter den dazu erſorder- lichen Solennitäten auch die Snbhaſtation, oder der öffentliche Verkauf derſelben erfordert. Allein in den gemeinen Rechten iſt dieſes nicht gegründet, ſondern nur hin und wieder durch beſondere Landesgeſeke eingeführet. Es kann auch ein dergleichen öffentlicher Verkauf an denen Orten, wo die Bedingungen des Kauf- Contracts nicht bloß von dem Vormund abhangen, ſon» dern durch das beſicllte Gericht erſt genehmiget und feſigeſeßet werden müſſen, von keiner Noth- wendigkeit ſeyn. Geſchiehet inzwiſchen der Kauf in einem ſolchen Lande oder Provinz, wo die Landesgeſekße die Subhaſiation der Unmündigen) Güter zu einer Nothwendigkeit gemak. 6. 45. In wie weit man mit einer Perſon, die unterweilen mit einer Art von Raſerep. befallen wird, dabey aber auch gewiſſe gute Zeiten, oder dilucida inrervalla Hat, auf eine ſichere Art einen Güterkauf eingehen könne. EED Daß man mit Raſenden und Wahnwißigen, ohne Zuziehung eines Curatoris, und ohne darauf erfolgte gerichtliche. Genehmigung, nicht contrahiren, folglich auch fein Landgut von demſelben mit Sicherheit erkaufen könne, erhellet aus dem 8. 44. angeführten allgemeinen Rechtsſaß ſchon von ſelbſt.' Es giebet aber Perſonen, bey denen die Raſerey nicht von einer beſtändiger Dauer iſt, ſondern welche bisweilen geraume Zeiten, worinn ſie des Gebrauchs ihres Verſtandes vollkommen fähig ſind, und die man nach der juriſtiſchen Sprache dilucida intervalla zu nennen pfleget, haben. Hier entſtehet nun die Frage, ob mit dergleichen Perſonen in ihren guten Stun- den, und zu der Zeit, wenn ſie ihres Verſtandes mächtig ſind, ſicher contrahiret, und alſo auch ein Güterfauf geſchloſſen werden könne? Billig mache ich hierbey einen Unterſcheid, ob einem ſolchen Menſchen ſchon vor- hin ein Curator beſtellet iſt oder nicht. In dem erſtern Fall wird die Zuziehung des Curatoris in allen Fällen verhig ſeyn. Jedoch hat derſelbe bey dem Kauf- Contract ſelber weiter nichts zu chun, als daß er ſich nur, ob auch ſein Curandus zu der Zeit, da der Contract. verabredet und geſchloſſen wird, ſeines Verſtandes würflich fähig ſey, überzeuge. Denn da er dem mit abwechſelnder Ra- ſerey behafteten nur in der Abſicht, damit derſelbe in dieſem Zuſtande ſeinem Vermögen keinen Schaden zufügen möge, beſtellet worden iſt, ſo folget von ſelbſt, daß zu ſolchen Zeiten, wo er mit dieſer Raſerey nicht befallen, ſondern den freyen Gebrauch ſeines Ver- ſtandes hat, auch die Wirflichfeit dieſer Curatel aufhöre. Ceſlante enun caula, cellat etiam effettus.' Iſt aber einer dergleichen Perſon kein ordentlicher Curator beſtellet, ſo wird auch mit demſelben in ſeinen guten Stunden.und Tagen ganz ſicher contrahiret werden können. Jedoch thut ein Käufer, der ſich in einen dergleichen Kauf wagen will, ſehr wohl, wenn er ſolches in Gegenwart einiger verſtändigen und glaubwürdigen Männer, die den Ge- müths- Zuſtand ſolcher Perſon zu beurcheilen, und davon allenfalls ein gewiſſenhaftes Zeugniß abzulezen im Stande ſind, vornimmt. Und noch vorſichtiger handelt er/ wenn er einen benachbarten Arzt dabey zu Hülfe nimmt."Denn wenn gleich dergleicgen Verfau- fe nicht von dem Contrahenten ſelber angefochten werden, ſo geſchiehet ſolches doch ſehr oft von deſſen Erben und Nachkommen, welche ſich des unglücklichen Zuſtandes ihres Erb- laſſers nicht ſelten auf eine widerrechtliche Art, und wider ihre beſſere Ueberzeugung, zu Nuße zu machen trachten. Um nun den von dieſer Seite zu befürchtenden Weitläuftigkeiten gehörig zu begeg- nen, ſind die oben vorgeſchlagene Vorſichten nochwendig. Ja, am allerſicherſten gehet ein Käufer, wenn er in dergleichen Fällen ſich ein paar Serichtsperſonen zu dieſer Hand- lung ausbittet, welche nicht allein, daß alles bey der Sache richtig z'3-he, Aufticht halten, ſondern auch vorher eine gründliche Unterſuchung von dem gegenwartigen EEG an Von den bey dem Kauf und Berfkauf der Landgüter, theils 1c. 223 ſtand des ſonſt.mit abwechſeluder Raſerey behafteten Contrahenten anſtellen, und wie ſie denſelben-befunden, pflichemäßig atteſtiren müſſen. Da mir ehedem verſchiedene dergleichen Vorfälle vorgekommen, ſo habe ich dieſes jederzeit für das beſte und ſicherſte Mittel, allen fünftigen daher zu beſorgenden Nechts- Händeln einen Riegel vorzuſchieben, befunden. 5. 47: In wie weit man mit einem Trunkenbolde ſicher contrahiren, uud ſich-mit demſelben in einen Güter- Verkauf einläßen könne. Eben dieſe Vorſicht fann auch gebrauchet werden, wenn man mit einem Trunken- Bolde, der weder Tag noc< Nacht nüchtern iſt, ſondern aus einer Trunfenheit in die ande- re übergehet, ſich einzulaßen, und einen. Güterfauf mit ihm einzugehen genöthiget iſt. Daß ein Trunfener einem Raſenden gleich zu achten ſey, iſt eine von allen Rechtsg- Lehrern angenommene Meynung, und es kann derſelben um ſo weniger widerſprochen wer- den, als ſie beyde des Gebrauchs ihres Verſtandes unfähig ſind. Da aber unter denſelben der merkliche Unterſcheid vorwaltet, daß es bey dem Ra- ſenden ein unglücklicher ohne ſein Verſchulden ſich ereignender Zufall, bey einem Trunfen- Bolde aber ein durch ſein eignes Laſter ſich zugezogener Zuſtand iſt, ſo ergiebet ſich von ſelbſt, daß der erſtere in den Rechten weit mehrere Nachſicht, als der leßtere, verdiene. Einem Trunkenbolde von der Art, als wir ihn vorhin beſchrieben haben, das Recht der Wiedereinſeßung im vorigen Stande, bey den von ihm in dieſer vorgegebenen Verfaſ- ſung unternommenen Handlungen zu geſtatten, iſt an und vor ſich aller natürlichen Gerech- tigfeit zuwider. Unverſchuldete Unglücksfälle und der Menſchheit anklebende Schwachhei- ten können zwar als gerechte Urſachen einer geſuchten Reſtitution angeſehen werden. Dexr- gleichen aber dem Laſter und den vorſeßlichen Bogheiten zu geſtatten, läuft wider allen Begrif, den man ſich von vernünftigen Geſeßen machen kann. Auch iſt ix den Königl. Preußiſchen Landen ſchon vorlängſt, daß die Trunkenheit ſelbſt in peinlichen Fällen nicht zur Entſchuldigung dienen ſolle, durch ein ausdrückliches Geſeß feſtgeſeßet worden. Siehet man daher die Sache in dieſer Lage und nach der Vernunft und. natürl» . 2 br 4 er ſolches, ohne einen anſehnlichen Vortheil zu verſäumen, nicht in andere Hände kommen laßen kann. Dieſes und andre Umſtände von ſolcher Art mehr, machen es ſolk. Inzwiſchen ſind mir Beyſpiele bekannt, wo blinde und ihres Geſichts beraybte Perſonen wichtige Landgüter, die vielen Sehenden bey offnen Augen feil geſtanden, ohne alle dieſe Vorſicht mit dem größeſten Vortheil gefaufet, und dabey ihr Glücf gemachet ha- ben. So wahr iſt es, daß ein reifer und wohlgeübter Verſtand auch den Mangel des nö- thigſten Sinnes erſeßen kann. 1: 2682 In wie weit auch von Perſonen 40700 Geſchlechts auf eins ſichere Art Landgüter erkaufet. werden können. Es iſt ſchon vorhin bekannt, daß das weibliche Geſchlecht nicht zu allen bürgerli- 6. 46. ſeg. bey einer andern Gelegenheit erinnert worden, ein unumſchränktes Eigenthum an dieſelben. Sie ſind daher auch nicht, ohne Ausnahme, ſolche frey und ungehindert zu verfaufen berechtiget. Folglich können auch nicht alle Landgüter ohne gewiſſe rechtliche Vorſichten ſicher erkaufet werden. Bald wird der freye Verkauf eines Landgutes durch das Recht eines Dritten, ob es gleich noch entfernet iſt, gehindert. Bald aber ſind gewiſſe Verträge und Verbind- lichkeiten, die auf den Landgütern von alten Zeiten her haften, Schuld daran, daß ihren Beſißern die Hände gebunden ſind, und ſie von denſelben nicht nach freyer Willführ vew äuſſert werden können. Die daraus entſtehende Vorfälle gehen ins Vielfältige, und ſind öfters dergeſtallt verſtefet, daß ſie ſchwer entdecfet werden fönnen, Einem jeden Käufer iſt daher eine zureichende Kenntniß dieſer Vorfälle um ſo unentbehrlicher, als er ſonſt, ſich davor in Acht zu nehmen, und die nöthige Behutſamfeit deshalb zu gebrauchen, nicht im Sia1n0y 6 Ff 3 6. 53+ 230 Viertes Hauptſtück. 6. 53. Was ein Käufer bey Erkaufung eines Lehngutes zu ſeiner Sicherheit zu. beobachten nöthig Habe, und daß dazu ſowohl des ZLehnsherrn, als auch des ZLehnsagnaten Conſens unentbehrlich ſey. Daß diejenigen Güter, die unter der Lehnsverbindlichfeit ſtehen, von ihren Be- ſißern nicht nach Willführ veräuſſert werden können, iſt eine, auch ſelbſt den in Rechten unerfahrnen Landwirthen nicht unbekannte Sache. Jnzwiſchen ſind ihre Begriffe hier- von nicht allemahl die deutlichſten uad vollſtändigſten. Sie deshalb auf die Lehnrechte, und die vielen in. dieſer Materie ans Licht getretene alte und neue Schriften zu verweiſen, würde eine vergebene Sache ſeyn, weil ſie, da ſolches eine nur für die Rechtsgelehrten. gehörige Bemühung iſt, ihre Unwiſſenheit dabey gar bald gewahr werden würden. Dergleichen in Rechten unerfahrnen Landwirthen wird es daher keine unangeneh- me Sache ſeyn, wenn man ihnen bey dieſer Gelegenheit einen ganz kurzen und ihren Ein- fichten angemeſſenen Auszug von demjenigen, was bey Erfaufung eines Lehngutes-aus deu Lehnrechten und der Obſervanz zu wiſſen nöthig iſt, vorleget. Die verſchiedenen rechtlichen Diſtinctionen, die man bey den Rechtslehrern von den unkerſchiedenen Arten der Lehne antrift, hier weitläuftig anzuführen und eine jede der- ſelben genau und eigentlich zu erklären, iſt unſrer vorhin angezeigten Abſicht nicht gemäß. Wir begnügen uns daher nur überhaupt anzumerken, daß bey allen Lehnen eine doppelte Verbindlichkeit oder Verpflichtung angetroffen wird. Dieſe Verbindlichfeit findet einniahl Statt in Anſehung des Lehnsherrn, von welchem das Gut zu Lehn gegeben oder genommen worden. iſt.“ Ohne deſſen Vorbewuſ? und Einwilligung können auf einem Lehngut keine wichtige Veränderungen vorgenommen vielweniger daſſelbe veräuſſert: werden, Der wahre und natürliche Grund hiervon beruher theils in der uünverrückten Erhaltung der Lehne in derjenigen Familie, welche damit belie- hen iſt, und theils in dem Rückfall deſſelben an den Lehnsherrn ſelber, bey entweder be- gangenen Lehnsfehlern, oder nach Ausſterben des männlichen Stammes der damit belie- benen Familie.: Ein Lehngut iſt demnächſt auch allen denen, die von dem männlichen Stanm des erſten Lehnträgers vorhanden ſind, oder welche bey der Belehnung das Recht der Mirbe- lehnſchaft darauf erhalten haben, verpflichtet. Denn alle dieſe, welche unter den Nah- men der Lehnsvettern, Agnaten oder Mitbelehnten befannt ſind, haben, wenn die Reihe an ihnen kommt, ein Syucceßions- Recht an dergleichen Lehngüter, und alſo auch vor ſich und ihre Kinder, dermaleiaſt Beſißer derſelben zu werden, Hofnung, Aus dieſer ganz ſimpeln und auch für die Unerfahrenſten verſtändlichen Erzählung, wird ein jeder von ſelbſt den Schluß machen können, daß kein würkliches Lehngut, heils ohne ausdrücflichen Conſens des Lehnsherrn, und theils ohne eben ſo ausdrückliche Ein- willigung der Lehnsvettern und Mitbelehnten, ſicher verfaufer werden könne. Und hier- aus ergiebet ſich ferner die.ganz natürliche Folge, daß ein Käufer, der ein dergleichen Lehn- gut kaufen will, ſich in einen folchen Kauf ohne Gefahr nicht eher einlaßen könne, bis von dem Verkäufer beydes bewirfet worden.| 6: 546 Von den bey dem Kauf und Verkauf der Landgüter, theils 16€ 231 6. 54. Warum es nicht rathſam ſey, ſich ſchon, ohne wirklich. rrfolgten Lehnsberrlichen und Ve. terlichen Conſens, in den Beſitz eines ſolchen Zehngutes zu fegen, und überdenz der Zehnsvettere Vorladung durch eine Edictal- Citation nothwendig ſey. Weil dieſes nicht ſo geſchwinde bewerkſtelliger, und beſonders der öfters hin und her zerſtreueten Lehns- Agnaten Conſens nicht ohne viele Schwierigkeiten herbeygeſchaffet werden kann, ſo wird nicht ſelten den Contrahenten, zumahl wenn ihnen beyden an den Kauf gelegen iſt, die Zeit darüber zu lange. Sie ſchließen daher, ohne das Nöthige ab- zuwarten, den Kauf ah. Der Käufer wird in den Beſiß des Gutes geſeßet, und der Verkäufer machet ſich, die erforderliche Lehnsherrliche und Lehnsvetterliche Einwilligungen binnen einer gewiſſen Zeit zu bewirken, verbindlich. Ein ſolches voreiliges Verfahren aber, iſt, meines Erachtens, nicht rachſam. Die Bewirkung der nöthigen Conſenſe iſt allemahl zweifelhaft. zumahl wenn nicht dringende Urſachen des Verkaufs vorhanden ſind, und unter den Lehnsvetrtern ſich, wie nicht ſelten geſchiehet, eigenſinnige Köpfe befinden. Max ſiehet auch daher viele dergleichen Kaufe aus dieſer Urſache wieder rückgängig werden. Ganz begreiflich aber iſt es, daß in einem dergleichen Vorfall der übereilte Beſißer eines wieder abzutretenden Gutes zu unendlichen Weitläuftigkeiten Anlaß geben müſſe, und wenn man von den unzähligen Arten der Pro- ceſſe, in Anſehung ihrer beſchwerlichen und unangenehmen Verwickelungen, eine Rang- Ordnung entwerfen ſollte, ſo würden gewiß diejenigen, die über die Berechnung eines nur Furze Zeit beſeſſenen, nachher aber wieder abgerretenen Landgutes entſtehen, billig die erſte Stelle erhalten müſſen. Ueberhaupt muß ſich fein Vernünftiger in dergleichen wich- tige Handlungen, deren Vollführung nicht von ihm, ſondern von dem freyen Willen eines Dritten abhanget, leichtfinnig einlaßen. Ein Verkäufer, der ſieh zur Beybringung der nöthigen Conſenſe anheiſchig gemacht hat, würde zwar allerdings dem Käufer wegen aller dadurch verurſachten Schaden und Koſten gerecht werden müſſen. Allein, was würde auch hieraus anders, als ein zweyter eben ſo weitläuftiger und unangenehmer Proceß entſtehen föunen? In denjenigen Ländern, wo der ſämmtlichen auch entfernteſten Lehnsvertern Eine willigung bey dem Verkauf eines Lehngutes erfordert wird, laufe der Käufer immer Ge- fahr, ob nicht einige von denſelben noch verborgen geblieben ,- und ihren Conſens nicht ertheilet haben. Ja es fehlet nicht an Beyſpielen, daß hierdurch die verworrenſten Weit- läuftigfeiten erreget, und der Käufer nach vieleu Jahren das erkaufte Lehngut an einen zur; Zeit des Kaufs nicht bekannt geweſenen Lehnsvetter wieder abzutreten genöthiget worden. ] Um nun dergleichen widrige Vorfälle zu vermeiden, hut der Käufer nicht allein wohl, ſondern es iſt auch gewiſſermaßen eine Nothwendigkeit, daß er auf eine gerichtliche LEdictal- Citation ſämmtlicher Lehnsvettern dringe. Dieſes iſt der einzige ſichere Weg, den man hierunter wählen kann, und wer denſelben nicht einſchläget, hat alle vorhin bs- merkte Verdrießlichfeiten ſich ſelber beyzumeſſen, 6. 55. 232- Viertes Hauptſiv>E, 6.5 55: Daß ſich ein jeder Käufer nach. der Lehnsverfaſſung derjenigen Provinz, in welcher er ein Zehngut kaufen will, genau erkundigen müſſe. Junzwiſchen ſind zu unſern Zeiten die Lehne nicht in allen Ländern und Provinzien von einerley Art und Beſchaffenheit. Jn einigen Orten werden die Beſißer wegen Ber- äuſſerung der Lehngüter weit weniger eingeſchräufet. Ein jeder Käufer hat alſo von den beſondern Lehnsordnungen derjenigen Provinz, worinn er Landgüter zu erfaufen gedenfet, genaue Erfundigung, um ſeine Maßregeln darnach nehmen zu können, einzuziehen. Im übrigen ſind. zwar einige Rechtslehrer, wohin inſonderheit der berühmte Struv in ſeinem Synagm. Jur. feud, e. 16, Th. 11. gehöret, der Meynung, daß in dubio vie Landgüter nicht für Lehne, ſondern für allodial gehalten werden müſſen. I< glaube aber, daß in Ländern wo es notoriſch iſt, daß der größeſte Theil der adelichen Land- güter(denn bey den bürgerlichen bleibet dieſe Regel allerdings allemahl feſte ſtehen,) in Lehnen beſtehe, ſolches nicht ſchlechterdings Statt finden könne, ſondern die Vermuthung für Lehngüter allemahl vernünftiger ſey. Denn das Allgemeine pfleget in allen Stücken nach demjenigen, was ſich am meiſten ereignet, beurtheilet zu werden. Und wenn auch dieſe Rechtsmeynung in allen andern Rechtgangelegenheiten, wohin inſonderheit die Verer- bungs-Fälle gehören, eine allgemeine Anwehre finden fönnte, ſo werden doch wenigſtens die Käufer jederzeit das Gegentheil zu vermuthen, und ſich daher bey dem zu erfaufenden Gute, ob es Lehn oder Allodium ſey, genau zu erfundigen haben..Die Gefahr, die aus einer unrichtigen Vermuthung in dieſem Stücke entſtehen könnte, würde zu groß und zu| wichtig ſeyn. 6. 56. Von dem jenigen Zuſtande der KZehngüter in den Brandenburgiſhen VIarken, und was bey deren Rauf und Verkauf zu beobachten ſey. Es giebet in einigen Ländern eine gewiſſe Art von adelichen Landgükern, die zwar noch einigermaßen das Gepräge der alten Lehngüter, und auch einen Theil der Folgen da- von bey ſich führen, ſonſt aber für würkliche Allodial- Güter zu ac. in ihrer ehemahligen Verfaſſung, ſowohl in Anſehung des Lehnsherren, als auch der Lehnsvettern, geblieben ſind. Käufer alſo, die daſelbſt Lehngüter kaufen wollen, müſſen nicht allein'um den lehnsherrlichen Conſens, ſondern auch um die Einwilligung der Agna- ten und Mitbelehnten, beſorget ſeyn, wenn ſie ſicher fahren, und nicht einer Reluition des erfauften Lehnes gewärtig ſeyn wollen. Zwar haben die Pommerſchen Lehne das beſondere an fich, daß aus demſelben alle Schulden des Beſißers, auch ſogar die bloße Buchſchnlden bezahlet werden müſſen, und den Lehnserben weiter nichts, als das ſogenannte Jus zſtimationis, übrig bleibet. Bey dem Verkauf aus freyer Hand iſt inzwiſchen in Pommern ebenfalls des Lehns- Herrn und der Agnaten ausdrückliche Einwilligung erforderlich. 4 5. 59. Warum diejenige 7ärkiſche Lehngüter, die nach der allgenieinen Allodification aus einer fremden Familie erkaufet worden, ohne jemandes Cotſens, ſicher erkaufet werden können. Aus demjenigen, was 9. 57- von den Märkiſchen ehemahligen Lehngütern geſaget worden, erhellet offenbar, daß ſelbige für wahre Allodia zu halten ſind, und nur bloß den Agnaten das Recht ihrer Mitbelehnſchaft daran vorbehalten worden iſt, weil der Lehns- und Landesherr daſſelbe durch die vorgenommene Allodialiſation auf feinerley Weiſe zu Fränfen geſonnen war.: Hieraus folget ganz natürlich, daß diejenige Güter, woran Niemand ein Recht der Mitbelehnſchaft hat, auch in keinerley Abſicht fernerhin als Lehngüter angeſehen wer-|, Den, ſondern in allen Fällen als bloße Allodia behandelt werden müſſen. Denn in Anuſe- hung des Lehnsherrn haben die Märkiſchen Güter ſchon durch die allgemeine 8. 57. er- wähnte Declaration, Lehngüter zu ſeyn, aufgehöret. Sie bleiben es alſo nur lediglich in Rückſicht der Agnaten und Mitbelehnten. Sind dieſe aber auch nicht verhanden, ſo iſt weiter kein. Grund übrig, woraus eine Lehnsverbindlichfeit hergeleitet werden fönnte. Dem ohngeachtet wollten noch immer die Güter, die aus einer fremden Familie nach der allgemeinen Allodiſication angefaufet wroden, als Lehngüter angeſehen, und, bes ſonders in Erbfällen, als ſolche behandelt werden. Ob es gleich unwiderſprechlich war, daß hier weder eine Verbiudlichfeit gegen den Lehnsherrn anzutreffen, noch auch bey einem dergleichen, aus einer fremden Familie new erfauften Gute Agnaten und Mitrbelehnte vorhanden ſeyn konnten, ſo ſtand doch faſt jedermann in dem Jrrthum, ſie würklich für Lehne zu halten. Selbſt den Gerichten ſchien dieſes zweifelhaft zu ſeyn, indem bald pro bald contra verordnet wurde, bis endlich durch verſchiedene prxjudicata, beſonders in Sachen der verehelichten Majorin von Kerkow, entgegen. den von müllenbeimiſchen Vormund, dergleichen Güter für wahre Allodia erflä- ret, und dadurch dieſer Zweifel völlig gehoben worden. Hieraus nun ergiebet ſich zugleich, daß bey dem Verkauf der vormahligen Fami- lien- Güter in der Mark zwar noch allemahl der Mitbelehnten Cönſens erfordert werde, bey den nach der allgemeinen Allodification aus einer fremden Familie erfauften aber, ſol- ehes von ſelbſt wegfalle, folglich dieſelben ebe(s frey und ungehindert, als die urſprüng- iche Allodia, erfaufet werden können» 60: , 0, Bon den bey dem Kauf und Verkauf.der Landgüter, theil82c, 233 KSA Ob auch bey dem Verkauf ſolcher Lehngüter, auf welchen ein beſtimmter Lehnsſtamm ausgeſetzet iſt, demohnerachtet der Conſens der Lehnsvettern erfor- derlich ſey. Es giebet allenthalben verſchiedene Lehngüter, auf welchen durch errichtete Fami- liey-Verträge ein gewiſſer Lehnſtamm, worunter nichts anders als ein beſtimmter Antheil von dem Werthe des Gutes verſtanden wird, feſtgeſeßet iſt. So lange nur blos Söhne und Töchter zur Succeßion kommen, giebet es wegen dieſes Lehnſtamms keine Weitläuftigfeiten, indem es ganz natürlich iſt, daß das beſtimmte Lehnſtamms-Quantum den Söhnen alleine zufällt, der übrige Werth des Gutes aber zum Allodial-Vermögen geſchlagen, und unter den Söhnen und Töchtern zu gleichen Thei- len getheilet wird, und das Gut ſelber jederzeit in den Händen der Söhne verbleibet. Stirbt aber ein Beſißer eines ſolchen Lehngutes ohne Hinterlaßung lehnsfähiger Söhne, dergeſtallt, daß das Lehn an die Agnaten und Mitbelehnten fällt, ſo entſtehet die Frage, ob die Agnaten bloß mit Herauszahlung der Lehnſtamm-Gelder zufrieden ſeyn müſ- ſen, oder auch den Beſiß des Gutes ſelber verlangen können. Die Sache iſt zweifelhaft, und meines Wiſſens bisher noch durd) feine zu rechtbe- ſtändige Präjudicate entſchieden worden. So viel iſt gewiß, daß die Abſicht der erſten Conſtituenten eines ſolches Lehn- Stammes blos eine richtige Beſtimmung des Lehns und Erbes zur Abſicht gehabt haben, welches der Innhalt der Verträge ſelber am beſten zu erkennen geben wird. Daß ſie aber die Lehnbarkeit des Gutes ſelber aufheben wollen, ſtehet nicht zu vermuthen. Bey regu- lairen Lehnen, wo der Nexus inter dominum& vaſallum nicht aufgehoben iſt, könnte es auch dieſe Wirkung niemahl haben, indem dem Lehnsherrn durch die Privat- Verträge der Agnaten ſein Recht nicht geſchmählert werden kann, welches aber geſchehen würde, wenn ein dergleichen Gut, worauf ein gewiſſer Lehnſtamm ausgeſeßet, nicht an die Lehns- Vettern verfallen müßte, ſondern in den Händen der Allodial- Erben eines ohne männli- ein ſolches Lehnſtamm-Pactum, wo die Ag- naten nur blos den ausgeſeßten Lehnſtamm zu fordern berechtiget wären, und die Allodial- Erben das Gut ſelber behielten, errichtet werdeu können, indem, nach der aufgehobenen Verbindlichkeit zwiſchen den Lehnsträger und den Lehnsherrn, die hauptſächlichſte einem Gg 2 ſolchen 236 Viertes Hauptſtück. ſolchen Abkommen entgegen ftehende Hinderniſſe daſelbſt wegfallen,- So lange aber dieſes in den vorhandenen Lehnſtamm-Verträgen nicht deutlich und ausdrücklich feſtgeſesßet, oder der Lehnſtamm wohl ſchon gar vor der allgemeinen Allodification errichtet worden, ſehe ich feinen Grund ab, warum den Lehns- Agnaten der Beſiß eines ſolchen Lehngutes ſtreitig gemacht, und ſie, ſich nur blos mit dem ausgeſeßten Lehnſtamm zu begnügen, an- gehalten werden können.| Die Allodial- Erben ſind ſchon dadurch, daß ihnen, nach Abzug des Lehnſtammes, der ganze übrige Werth des Gutes herausgezahlet werden muß, zur Gnüge begünſtiget, und es würde die auf die Conſervation der Familien bey den Lehnen abzielende Abſicht gänzlich hinweg fallen, wenn die dazu gehörige Güter auf eine ſo leichtſinnige Art vor dieſel- ben verlohren gehen könnten.- Aus dieſem allen entſtehet nun die eigentlich zu unſerm Endzweck gehörende Frage, ob ein Lehngut, auf welchem ein beſtimmter Lehnſtamm haftet, ohne ausdrückflichen Con- ſens und Einwilligung der Lehnsvettern ſicher verkfaufet und gefaufet werden könne? Wäre es durch die Landesgeſeke, oder ſonſt durch rechtliche prxjudicata feſtgeſtellet, daß die-Agnaten nur bſoß an den Lehnſtamm, nicht aber an das Gut felbſt ein Succeßions- Recht hätten, ſo würde dieſer Conſens auch nicht nöthig ſeyn, ſondern ſolches von einem jeden Beſißer, gleich andern Allodialgütern, frey und ungehindert verfaufet werden können. Die Sache iſt und bleibet aber bis dahin zweifelhaft, und ich kann mir deren Ent- ſcheiden ſo wenig beyfallen laſſen, daß ich: in dem Vorhergehenden nur blos die dabey vor- waltende Bedenklichfeiten vorgetragen habe.; Bey- dieſen Umſtänden wird alſo ein Käufer am ſicherſten fahren, wenn er auch bey ſolchen Gütern, wo ein beſtimmter Lehnſtamm ausgeſeßet, auf den Conſens der Lehns- Vettern, iu ſo fern derſelbe nach den Lehnsordnungen und Conſtitutionen dazu erforderlich iſt, dringe.; : CG 61 Daß den Beſitzern der Güter auch öfters durch verſchiedene Fideicommiſſariſche Stiftungen, als: Familien-Fideicommiſſe, NTajorate, NTinorate und Seniorate in deren Verkauf die Zände gebunden ſind. Den Beſißern der Landgüter iſt nicht immer durch die darauf haftende Lehnbarfeit die freye Gewalt, ſolche nach ihrem Willen zu veräuſſern, benommen. Man findet Länder und Provinzien, wohin man unter andern das Herzogthum Schleſien rechnen fann, in welchen es nur ſehr wenige Lehne giebet. Da man aber doch allemahl, zur Erhaltung des Anſehens in den adelichen Fami- tien, dem allzuwillführlichen Güterverfauf gewiſſe Schranken zu ſeßen, für unöthig erachtet hat, ſo nimmt man da, wo die Lehngüter mangeln, ſtatt deren eine deſto größere Anzahl von Fideicommiſſen, Majoraten, Senioraten, auch Minoraten wahr, worunter ebenfalls das Herzogthum Schleſien zum Beyſpiel dienen fann. Bey allen dieſen Familien- Stiftungen lieget der vorhin bemerkte Endzweck zunt Grunde. Man hat dadurch einen reichen Adel erhalten, und den Verſchwendern unter ihnen, damit ſie nicht ganze Familien in Armuch ſeßen möchten, einen Riegel vorſchiebeu wollen. Und in der That ſind dergleichen Verfügungen, beſonders für einen PROAEE EAEG taat, Von den bey dem Kauf und Verfauf der Landgüter, theils 1c. 237 - Staat, welcher, nach aller ächten Staatslehrer Meinung, vor andern einen reichen uns glänzenden Adel nöthig hat, ſehr nüßlich und heilſam. Aus dieſer Abſicht erhellet ſchon, daß die Beſißer vorbenannter Stiftungen in der Veräuſſerung derſelben gebundene Hände haben, und dieſelbe nicht anders, als aus drin- genden Urſachen, und unter gewiſſen dazu gehörigen Solennitäten, möglich ſey- Da es aber deunoch Fälle gieber, wo auch die unter dergleichen Verbindlichfeiten ſtehende Landgüter zum Verkauf kommen, ſo wird es denjenigen, deren Umſtände es ſich in einen dergleichen wichtigen Kauf einzulaſſen verſtatten wollen, nicht unangenehm ſeyn können, wenn ihnen von den vorbenannten Familien- Stiftungen ein kurzer Begrif, deſſen ſie ſich nicht ohne Nugßen zu ihrer Sicherheit werden bedienen können, mitgecheilet wird. O4: 5625 Rurze tTachricht, was unter den im vorſtehenden 5. benannten verſchiedenen Familien Stif: tungen verſtanden werde, und was bep einer jeden zu beobachten ſey. Unter den Fideicommiſſen werden hier nicht die bloß aus den Römiſchen Nechte bekannte teſtamentariſche Fideicommiſſe, welche nur gemeiniglich auf gewiſſe Grade der Subſtitution gehen, ſondern ſolche Stiftungen, ſo die Succeßion einer Familie auf immer- während beſtimmen, und daher Fideicommifla familix perperna genannt werden, verſtanden. Dergleichen Fideicommiſla werdew gemeiniglich durch einen ordentlichen und ſolen- nen Stiftungs-Brief errichtet, ſolcher dem Landesherrn zur Beſtätigung vorgeleget, und demnächſt in den Archiven derjenigen Landes- Dicaſterien, unter deren Gerichtbarkeit das. errichtete Fideicommis belegen iſt, aufbehalten.. Es können zwar dergleichen Fideicom- miſſe auch durch ein Teſtament errichtet werden. Jedoch wird dabey die landesherrliche Confirmation niemahl vergeſſen werden können. Beſonders in Schleſien iſt die landesherrliche Beſtätigung der Familien-Fidei- Commiſſe von ſolcher Nothwendigkeir, daß allen denen, welchen es daran ermangelt, durdy eine ausdrückliche ehemalige Käyſerliche Sanction die gehörige Gültigkeit benommen wor- den, und fie weiter nicht, als- bis zunz dricten Grad der Subſtitution, eine Wirkung aben(a). : Vermöge dieſer Familien-Fideicommiſſe habe die zur Erbfolge in denſelben be- ſtimmte Perſonen weiter nichts, als die Adminiſtration und den Genießbrauch, ſo lange ſie leben. Nach ihrem Tode aber muß es demjenigen, der nach der von vem erſten Stifter feſtgeſeßten Erbfolge dernächſte dazu iſt, in einem unverrückten Zuſtande überlaßen werden. Den übrigen Erben werden nur bloß gewiſſe von dem Conſtituenten beſtimmte Alimente ausgezahlet. Dem Beſiker iſt alſo alle freye Dispoſition über die Subſtanz der Fideicom- miſſe, ſowohl unter Lebendigen, als auf dem Todesfall, unterſaget. Die Majorate, Seniorate und Minorate, für deren wahres Vaterland das Herzogthum Schleſien, weil ſie daſelbſt vor andern häufig angetroffen werden, mit Recht gehalten werden mag, ſind an und vor ſich nichts anders, als dergleichen immerwährende Familien- Fideicommiſſe. In ihren Abſichten und Wirkungen kommen ſie mit denſelben vollkommen überein. Nur blos nach der Verſchiedenheit der beſtimmten Erbfolgen, haben ſie dieſe verſchiedene Benennungen befonimen. Gg 3 Ein 238 Viertes Hauptſtück. Ein Majodrat wird diejenige fideicommiſſariſche Stiftung genannt, in welcher die Succeßion bey der Linie des Beſißers bleibet, und daher dem verſtorbenen jederzeit der älteſte von ſeinen Söhnen oder andern ihm von eben derſelben Linie am. nächſten ſeyenden Agnaten männlichen Stammes folget. Iu den Minoraten bleibet die Erbfolge ebenfalls bey der Linie, yur mit dem Un- terſcheide, daß hier, anſtatt daß in den Majoraten den Erſtgebohrnen das Recht der Suc- ceßion zufommt, ſolches den leztgebohrnen zuſtändig iſt. Aller Muchmaßung nach iſt ſolches eine Erfindung beſonders vermögender Beſißer geweſen, welche zwar überhauyt durch dieſe Verfügungen die Verſchwendung ihrer Süter vermeiden, dabey aber doch auch nicht Einem alles zuwenden, ſondern mehrere von der Familie glücflich machen wollten. Ein Seniorat endlich wird diejenige fideicommiſſariſche Stiftung genannt, wo, ohne Abſicht der Linie, die Erbfolge jederzeit auf den älteſten von der ganzen Familie trift. Aller Währſcheinlichkeit nach hat dieſe Art von Stiftungen ſolche Urheber: gehabt, denen es an eignen Kindern und Söhnen ermangelt hak. In Schleſien trife man, wie bereits mehrmal erinnert worden, von allen dieſen Gattungen Beyſpiele an. Die größeſte Anzahl ſolcher fideicommiſſariſchen Stifcungert aber beſtehet int)7ajoraten, in welchen die Succeßion bey dem älteſten der Linie bleibet(b). Es iſt ſolches nicht ein Werk der vorigen Zeiten, ſondern auch noch in unſern Tagen hat man, daß dergleichen geſtiftet und errichtet worden, geſehen(c). (a) Ja der in dem Preußl. Oberſchleſien anſäßigen Gräfl. Suſchinſchen Familie fiel dieſerhalb vor Mane 30 Jahren ein ſchx merkwürdiger Rechtsſireit, wodur< das hier angeführte offenbar be- tiget wird„„vor- n Aus den dieſer Famißie zugehörigen anſchnlichen Gätern war ebenfalls ein Fideicommiſlſum familix perpetuum errichtet worden, man hatte aber, die Landesherrliche Confirmation dar- Über zu ſuchen, vernachläßiget. Inzwiſchen war es in der Familie ſelber ſeit langer Zeit als ein - dergleichen Fideicommiſſum familie perpetuum angeſehen, und die von dem Stifter deſſelben beliebte Succeßions- Ordnung beobachtet worden. Dem einen von den Beſikern aber gefiel es- davon abzugehen, und ſolches an ſeine hinter- laſſene Wittwe durch ein ſolennes Teſtament zu vermachen. Die Vettern des verſtorbenen proteſtipten dawider, und ſuchten die Gültigkeit des Fideicom- miſli zu behaupten. Sie wurden aber, weil ſie keine Landesherrliche Confirmation beybringen konnten, in zweyen Inſtanzien abgewieſen, und die Vettern bey dem Teſtament geſchüßet. Und es würde ſelbiges auch ohnfehlbahr in der dritten Jnſtanß geſchehen ſeyn, wenn man nicht in derſelben dieſe Güter als bona avita, worüber an Fremde nicht teſtiret werden könne, angeſchen hätte. &) Faſt alle in S. wärtig lebende Mitglieder der Familie, ſondern auch alle ihre Nachkommen auf immer- während ein unwiderrufliches Recht. Sie können alſo wohl vor ſich, nicht aber vor dieſe conſentiren, noch ihnen dadurch etwas vergeben. Selbſt die conſentirenden Söhne wür- den das faetum ihrer Väter hierunter zu präſtiren nicht angehalten werden können, weil ſie ſich, um nicht einen dergleichen fetten Biſſen fahren zu laſſen, wohl ſchwerlich für Er- ben des väterlichen eignen Vermögens erklären möchten. Soll aber der Conſens der lebenden Mitglieder einer Familie von ſolcher Gültig» keit ſeyn, daß auch die fünftige Nachkommen gebunden werden können, ſo muß die Abſicht bey der Veräuſſerung nicht auf die Vernichtung oder Aufhebung der ganzen Stiftung, ſondern nur auf eine Verlegung oder Verwechſelung derſelben gerichtet ſeyn. Alsdenn wird der Zwef und das Ziel des erſten Stifters nicht verrücket, und auch die künftigen Nachkommen werden in ihrem Recht auf keinerley Weiſe verkfürzet(a). Wenn der ganze männliche Stamm bis auf den lezten Beſikßer erloſchen, dieſer aber wegen ſeines Alters oder andrer Umſtände feine eigne Kinder zu bekommen Hofnung hat, ſo kann, unter landesherrlicher Einwilligung, eine.dergleichen Stiftung, ſie ſey von welcher Art ſie wolle, ebenfalls auf eine gültige Art veräuſſert werden. Es iſt dieſes in der Natur der Sache ſelber gegründet. Denn da bey allen ſolk.| verſchiedene andere Rechtslehrer gefolget ſind, ſo hat ſolches allerdings ein Schrecken gegen den Beſiß dieſer Art von Gütern zuwege gebracht.- "Verſchiedene der neuen Rechtslehrer ſind zwar von dieſer Meinung in ſo weit ab- gegangen, daß ſie auch die Domanial- Güter einer Verjährung von undenklichen Zeiten her unterworfen, und dadurch das Recht des Landesherrn an dieſelben für erloſchen gehal- ten wiſſen wollen.:' 5 Allein, dieſe gegen einander laufende und ſich widerſprechende Gedanken der Rechtsgelahrten, können zwar die Sache zweifelhaft machen, niemahl aber die Furcht, bey einem dergleichen Beſiß Gefahr zu laufen, gänzlich heben. In den gegenwärtigen Zeiten wird man wohl, beſonders in großen Staaten, eine dergleichen Revocarion der ehedem veräuſſerten Domanial- Stücke nicht ſo leicht erleben. Die Zeiten aber ſind veränderlich, und man kann von den Geſinnungen der in dieſem Fache arbeitenden Räthe nicht allemahl, welcher von den verſchiedenen. Meinungen der Rechts- lehrer ſie beypflichten möchten, verſichert ſeyn. Auch fann in kleinen Staaten öfters die Nothwendigkeit, die ehedem verlohren gegangene und abgeriſſene Domanial- Stücke auf- -.zuſuchen und wieder herbey zu ſchaffen, erfordern, Der Klugheit iſt es daher gemäß, daß man hierunter mit aller möglichen Behut- ſamkeit zu Werke gehe, und ſich in den Erfauf ſolcher Güter, welche ehedem Domanial- Stücke geweſen, ob ſie ſich gleich anjeßt in Privat-Händen befinden, nicht leichtſinnig ein- laſſe, ſondern die Urſachen nebſt der Art und Weiſe ihrer vormahligen Veräuſſerung genau zu prüfen und zu erforſchen ſuche, 6. 69. Worinn die Urſachen, aus welchen auch die Domanial- Süter ſicher alienivet werden xönnen, beſtehen. Daß auch die fürſtliche Täfelgüter aus dringenden und gerechten Urſachen ſicher veräuſſert werden können, darinn ſind wohl alle, die ſich Rechtsgelahrte nennen, einig. Nur der bloßen Willkühr und einer öfters übel angebrachten Freygebigfkeit, hat man durch dieſen angenommenen Saß die gehörige Schranken beſtimmen woilen. Einem Landegherrn, der über das ganze Land, wo es die Nothwendigkeit und Gerechtigkeit erhei- ſchet, digponiren kann, mag- ſolches unter dieſen Umſtänden, noch viel weniger in Anſehung der zu ſeiner eigenen Unterhaltung gewidmeten Güter, ſtreitig gemachet werden(a). Welches aber ſind die gerechte und hinlängliche Urſachen, ſo die Veräuſſerung der Domanial- Grundſtücke auf immerwährend gültig machen, und die Beſißer derſelben wi- der allen zu befürchtenden Anſpruch decfen können?; Theils die Nothwendigkeit und bevorſtehende Gefahr, theils aber auch der offen- bare Nuten, der daraus für den Staat und das gemeine Weſen erwächſet, rechtfertigen einen dergleichen Verkauf, und machen ihn zu ewigen Zeiten gültig und unwiederruflich. Damit man aber zu allen Zeiten, ob auch währe nothwendige oder nüßliche Urſa- k, welchem ſie verſchiedene Kinder gezeuget hatte, verheiratet war. Seine einzige Lehns: Agnaken. - beſiguden aus drey Gebrüdern von P.,. welche insgeſammt keine männliche Erben hatten, ſou- dern die leßten Lehnsvettern der ganßen Familie waren. AUE IE AE EREIN Der oben benannte Beſiker des Gutes B, welcher dazumahl in Berlia als Fahnjunker un ter einem Negiment ſtand, veilohr ſich daſelbſt, ohne daß jemand wußte, noch auch muthmaſ-: ſen konnte, wo er geblicben wäre. j;. Nachdem ſeine Lehnsvettern, die vorhin bemeldete drey Gebrüdere von P. ſolX 6. 50. bey einer andern Gelegenheit, wo von der Legitimation der bey einer|Gemeinheits- Aufhebung einen Antheil habenden Intereſſentey gehandelt worden, dieſerhalb zwey beſondere Fälle Imterſchieden. Der Wiederkauf iſt entweder ſchlechterdings, gegen Zurückbezahlung des erlegten Kaufgeldes, auf eine gewiſſe Zeit beſtimmer worden. Oder es ſind in dem Kauf-Contract nur bloß die Worte, daß, wenn der Käufer über kurz oder lang das erfauſte Grundſtück veräuſſern wollte, der Verkäufer alsdenn den Vorkauf, gegen Erlegung desjenigen, was ein Fremder davor bietet, haben ſolle, mit eingefloſſen. In dem erſtern Fall iſt es ganz natürlich, daß bey einem abermahligen Verkauf eines ſolchen Gutes, der Conſens und die Entſagung des Wiederkaufs- Rechts herbeyge- ſchaffet werden müſſe, wenn der neue Käufer einen auf beſtändig verſicherten Beſiß des zu erfaufenden Gutes haben will. Jedoch verſteher ſich dieſes nur allein in dem Fall, wenn die zum Wiederkauf beſtimmte Zeit noch nicht abgelaufen iſt. Titius har, um hiervon ein Beyſpiel zu geben, ſich das verfaufte Gut binnen 30 Jahren wieder einzulöſen vorbehalten. Sind nun dieſe 30 Jahre bey dem neuen Verkauf noh nicht verſtrichen, ſo iſt es billig, daß der neue Käu- fer, der dieſes Recht gerne loß ſeyn will, ſich darum bey dem'das Wiederkaufs-Recht ha- benden bewerben, und mit ihm darüber vergleichen müſſe. Iſt ſolches geſchehen, ſo kann der Kauf ſicher geſchloſſen werden. ODefters pfleget aber auch das Wiederkaufs-Recht, ohne Beſtimmung gewiſſer Jahre, ſchlechterdings vorbehalten zu ſeyn. In dieſem Fall wird zur Sicherheit des neuen Käufers die gerichtliche Aufforderung des erſten Verfäufers ad retrovendendum allerdings von Nothwendigfeit ſeyn, und allererſt alsdenn, wenn derſelbe mit dieſem ſeinem Wieder- kaufs-Recht präcludiret und abgewieſen worden, kann er ein ſolches Gut ohne Gefahr und Beſorgniß vieler unnöthiger Weitläuftigkeitent, verkaufen.; 6. 73» Fortſezung des Vorigen, Nach der Rechtslehrer Meinung foll zwar aus einem ſich vorbehaltenen Wieder- kaufs- Recht das nachher abermahl verkaufte Gut ſelber nicht dafür haften, noch der neue Beſißer deſſelben deshalb in Anſpruch genommen werden können, ſondern nur eine Klage gegen den erſten Käufer zur Erſeßung des daraus erwachſenen Schadens Statt finden. In ſo ferne alſo würde ein jedes unter dem Wiederkaufs-Recht verkauftes Gut ganz zuver- läßig auch von einem Dritten wiederum erkaufet werden können, und der neue Käufer Oecon. Forens. I1, Theil, Ji desShalb Viertes Hauptſtüc, deshalb den erſten Verkäufer zu begrüßen oder ſeine Einwilligung zu erfordern nicht nöthig haben, Allein eben dieſe Rechtslehrer fügen ihrer vorhin-angeführten Rechtsmeinung die ausdrücfliche Einſchränkung bey, daß ſolches alsdenn nur Statt habe, wenn entweder der neue Käufer von dem Wiederkaufs- Recht gar nichts gewuſt hat, oder ſolches nicht durch eine ausdrücfliche gerichtliche Hypothef verſichert worden.| Man ſiehet hieraus offenbar, daß die Herren Rechtslehrer hier dasjenige, was ſie mit einer Hand geben, mit der andern wieder nehmen. Denn wenn ich auch nicht der gerichtlichen Verſicherung des Wiederkaufs-Rechts, die doch zu unſern jeßigen Zeiten wohl niemahl ausbleiben noch vernachläßiget werden wird, nicht gedenken wollte, ſo kann doch dem neuen Käufer, ſchon aus der bloßen Jnſpicirung der vorigen über das Gut errichteten Kaufbriefe, ſolches auf keinerley Art verborgen bleiben. j Der neue Käufer läuft alſo beſtändig Gefahr, ein dergleichen Gut, ohne vorbe- meldete Vorſicht, wieder abtreten zu müſſen. Und ob er gleich das von dem erſten Käufer dafür gezahlte Kaufgeld nebſt den erweißlichen Verbeſſerungen dagegen zurück zu fordern befugt iſt, ſo ſind doch die dabey wegen der Meliorationen und Deteriorationen unver- meidliche proceſſualiſche Weitläuftigkeiten ein Uebel, welches ſich wohl kein Vernünftiger für ſein wohlerworbenes Geld gerne an den Hals kaufen wird. 6. 74.- Fernere Fortſezung des Vorigen. So viel hingegen den b. 72. erwähnten zweyten Fall, wo ſich der vorige Käufer nur bloß den Vorkauf des verkauften Grundſtückes gegen Erlegung desjenigen, was ein Dritter dafür bieten würde, vorbehalten hat, anbetrift, ſo iſt hierunter kein ſicherer Weg,- als daß demſelben der neue Verkauf allenfalls gerichtlich kund gemachet, und ſeine Erklä- rung, ob er in denſelben treten, und dadurch das ihm vorbehaltene Vorkaufs- Recht gel-| tend machen wolle, erfordert werde. Bey dergleichen genommenen Maaßregeln muß er entweder das ſich vorbehaltene Recht exerciren, oder demſelben auf immerwährend entſagen 3 und alsdenn iſt der neue Käufer hierunter vollfommen ſicher geſtellet.| S8. 75. Warum auch bey ſtark verſchuldeten Gütern, Sas noch kein öffentlicher Concurs: oder Liquidations-Proceß darüber erreget worden, in ErFaufung derſelben gewiſſe Vorſichten gebrauchet werden müſſen.: Auch bey ſtark verſchuldeten Gütern har ein Käufer behutſam zu verfahren, und nicht blindlings einen Kauf einzugehen, Urſache.; Jſt es mit einem Beſiker ſchon bis zum würklichen Concurs- oder wenigſtens Li- Quidations- Proceß gekommen, ſo verſtehet ſich wohl von ſelbſt, daß ihm alsdenn bereits die Hände gebunden ſind, und er keine ſreye Macht, das Seinige nach Willlühr zu ver- kaufen, mehr habe. Vor einen dergleichen Fall dürfen alſo die Käufer, weil er nicht un- befannt bleiben kann, nicht gewarnet werden. Viele Beſiker aber befinden ſich in Umſtänden, daß obgleich, wie man es nach der Sprache der Juriſten zu nennen pfleget, kein concurlus formalis, dennoch ein materialis über ihr Vermögen vorhanden iſt, hans& ie Von den bey dem Kauf und Verkauf der Landgüter, theils 2. 251 Sie ſuchen ſich bey dergleichen bedrängten Umſtänden nicht ſelten durch den Ver- kauf entweder ihrer ſämmtlichen Güter, oder doch wenigſtens einiger Grundſtücke derſelben, zu helfen. Begierige und unvorſichtige Käufer werden durch den guten Preiß, den man in dergleichen Fällen zu machen pfleget, um ſo eher angeloet, und deshalb in Verſuchung geießet. 6. 76. Fortſezung des Vorigen, wobey eines beſondern Falles gedacht wird. Beſonders gehöret derjenige Fall anhero, deſſen bereits in daim Dritten Zauptſtü> S. 53. bey Gelegenheit der bey den Gemeinheits- Aufhebungen vorzuladenden Intereſſen- ten, von den unter einem Jndult ſtehenden Schuldnern angeführet worden. Daß die hypothekariſche Gläubiger ein jus in re auf dem zum Unterpfande einge- ſeßtenButre haben, und daher daſſelbe zu deren Nachtheil nicht veräuſſert werden könne, iſt ſchon vorhin befannt, und den nicht hypothekariſch verſicherten Gläubigern iſt dieſerhalb durch die befannte Attio Pauliana ebenfalls proſpiciret worden(a), dergeſtallt, daß man von einem ſolchen mit übermäßigen Schulden behafteten Beſißer niemahl ein Gut ſicher kaufen kann, ſondern beſtändig in der Gefahr, ſolches wieder verlaßen und abtreten zu müſſen, ſ. drohet, ſo wird eine vorhergängige Citation. aller Gläubiger wohl das zuverläßi ttel einen ſolchen Kauf hinlänglich zu decken, bleiben.;;; 11-1 Daß dieſes den Kauf und Verfauf der Landgüter, indem ſich von beyden Seiten niemand gerne in dergleichen Weitläuftigkeiten, die beſonders dem Verkäufer öfters zum großen Nachtheil gereichen, und ihm einen Concurs, den er ſonſt noM lange vermieden: haben würde, auf den Hals ziehen, verwickelt ſieher, gar ſehr hemme und beſchwerlich ma- cr . 56. bey einer andern Gelegenheit mit mehrern bemerfet worden, gelegen. Ihm kann alſo auch nicht die Perſon eines jeden Käufers gleichgültig ſeyn, ſondern er muß, wenn er nicht ſelber bey ſeinem Eigenthum Gefahr laufen will, theils darauf, ob der neue Käufer ein guter Wirth ſey, und folglich von ihm, daß er das Erbpacht- Gut im gehörigen Stan- de erhalten werde, zu erwarten ſtehe, und theils auch, ob er die Erbpacht prompt und rich tig Von den bey dem Kauf und Verkauf der Landgüter, theils 26. 253 tig abzuführen, auch ſich bey entſtandenen Unglücksfällen ſelber helfen zu können, Vermö- gen genug beſiße, Rückſicht nehmen. Hat ein Eigenthümer gegen einen von dieſen beyden Puncten gegründete Einwen- dungen, ſo mag er ſeine Einwilligung und Genehmigung zu einen dergleichen Verfauf zu ertheilen, rechtlich nicht angehalten werdeu. Ein Käufer alſo, der ein ſolches Erbpacht- Gut käuflich an ſich bringen will, hat ſich vor allen Dingen um den Conſens des Eigenthümers zu bewerben, und, damit.ihm ſolcher nicht verſaget werden könne, denſelben von den vorhin erwähnten beyden Puncten allenfalls durch glaubwürdige Atteſtate zu überzeugen. 6. 79. Pon den beſten und bequemſten Mitteln, wodurch ein Käufer zu einer zuverläßigen tTach richt von der Beſchaffenheit des zu verkaufenden Gutes und des Verkäufers Beſizungsrechtes gelangen kann. Wenn aus demjenigen, was bisher von den verſchiedenen Eigenſchaften der Land- güter und den daraus erwachſenden mannigfaltigen Einſchränkungen in dem Beſiß. und Ei- genthum derſelben vorgetragen worden, zur Gnüge erhellet, daß ein Käufer, der nicht auf allen Seiten Schaden zu leiden Gefahr lauſen will, ſich nach der Beſchaffenheit des Land- gutes, und beſonders des Rechts, unter welchem es der Verkäufer beſißet, genau erkundi- gen müſſe, ſo entſtehet dabey billig die Frage, auf welchem Wege und durch. welche Mittel er zu den ihm hierunter nöchigen Nachrichten am bequemſten und zuverläßigſten gelan- en fönne. : Ein Verkäufer, der hierunter nicht aufrichtig zu Werke gehet, ſondern dem Käu- fer die wahre Umſtände ſeines Beſißungsrechts und des zu verfaufenden Gutes verſchweiget, thut ſich zwar am Ende dadurch ſelber den größeſten Schaden, indem daraus nichts an- ders, als ein unangenehmer und ihm öfters gar ſehr zur Laſt fallender Evictions-Proceß entſtehen kann. Allein, die Aufrichtigkeit iſt nicht die Modentugend unſerer Zeiten, und diejenigen, die ſich darauf beſonders in bürgerlichen Handlungen, wo es auf das mein und dein anfommt, verlaſſen, werden gemeiniglich in der Sache den Kürzern ziehen. Ein Käufer, der ſich hierunter nicht in Gefahr ſeßen will, muß es ſol. In den Ländern, wo öffentliche Grund- und Hypocheken- Bücher, wie denn zu unſern Zeiten ſolches faſt in allen ordentlichen Staaten eingeführet iſt, gehalten werden, wird dem Käufer die Sache dadurch gar ſehr exleichtert. Dean in, denſelben müſſen nicht allein die quf den Landgütern verſicherte Schulden eingetragen, ſondern auch der Lirulus poſleſlionis eines jeden Beſißers mit allen dabey gemachten Bedingungen und Einſchrän- kungen bemerket werden j Wenn dergleichen Lager-Bücher in gehöriger Ordnung gehalten werden, ſo kann ein Käufer daraus gleichſam mit einem Blick alles, was er zu ſeiner Sicherheit zu wiſſen nothig hat, überſehen. Zu beklagen iſt nur, daß man hierunter nicht allemahl die erfor- derliche Genauigkeit antrift. Ju Anſehung der Schulden, für welche das Gut zum Unter- pfande verſchrieben worden, müſſen ſie zwar, weil ſonſt der allgemeine Landes- Credit gar „nicht beſrehen könnte, zuverläßig ſeyn, wegen der übrigen daſſeibe angehende.Pacten und Verträge, beſonders ſolcher/ die bereits vor der Errichtung dieſer Grundbücher eingegan- - gen worden, tkrift man aber nicht ſelten ſehr große Lücken darinnen an. Bald iſt von den Intereſſenten ihre Eintragung, bald aber auch wieder ihre Löſchung vernachläßiget worden. Bon einer vor 100 und mehrern Jahren eonſtituirfen Sexvitut, wird man, um hiervon ein Beyſpiel zu geben, wohl kaum etwas bemerket finden, wenn ſolches nicht etwa aus an- dern neuern Documenten beyläufig erhellet. Und ſo gehet es mit andern beſondern Be- ſtimmungen der Landgüter mehr.|; Ein Extract aus dieſen Grund- und Hypotheken- Büchern mag alſo zwar einem Käufer in den Hauptſtücken ein großes Licht geben, ſich gänzlich aber dabey zu beruhigen, kann ihm nicht angerathen werden. Die genaue Durchforſchung der Documenten ſelber. wird dem ungeachtet vorzüglich nothwendig bleiben. Cinem Vorſichtigen kann es auch, von den Nachbaren allerhand nöthige und nüßliche Erkundigungen einzuziehen, nicht ſ des Erſten Ban- des 5. 39. umſtändlich ausgeführet habe, nachzuleſen gefällig iſt, der wird dieſerhalb um ſo mehr überzeuget werden... Auch die in dem Dritten Zauptſtü> 6. 66, Nota a, beyge- fügte Anmerkung von der Nothwendigkeit und Nußen einer allgemeinen Vermeſſung ſämmtlicher Landgüter wird hierdurch offenbar beſtärket. - Aus den im vorigenß. angeführten Urſachen kann man ſich, beſonders in Anſehung des Ackerbaues, von. einer. vorhergegangenen geometriſchen Vermeſſung einer vorzüglich guten Wirkung verſichert halten.- Denn alsdenn darf der Umfang deſſelben nicht nach dem ſehr ungewiſſen und veränderlichen SIR EE der Ausſaat angegeben werden, ſondern Fiz. man Viertes Hauptſtück. man kann mit:weit größerer Zuverläßigfeit die Morgenzahl: zum Grunde legen., Sobald der Käufer dieſe weiß, ſo iſt er den Einfall der bey dem Gutevorhandenen Feldor ſelber"zu beurtheilen, und darnach die Rechnung wegen des Ertrages zu machen, im Stande. Mit Einem Worte, er kanu alsdenn, in Abſicht der Ausſaat ,- wie ſonſt bey den'gemeinen An- gaben, die er bey.ermangelnder Vermeſſung zu überſehen nicht vermögend iſt, nicht ſelten geſchiehet,* weiter nicht hintergangen werden. Es iſt zwar wahr, daß die geometriſche Vermeſſungen zum Theil koſtbar ſind. Wahr aber iſt es auch, daß die große Vortheile, die in verſchiedenen Fällen, beſonders aber in demgegenwärtigen, dadurch geſtiftet werden, alle dieſe Koſten ſehr weitüberwiegen, und folglich ein jeder Gutsbeſißer, der ſolche, wenn er es nur auf einige Art zwingen fann, unterläßet, nicht weißlich handle. Vermeſſene und dadurch in allen ihren Grundſtücken;richtig beſtimmte Güter ſind weit ſicherer zu kaufen und zu verkaufen, als andere, wo die Beſißer öfters ſelber nicht, was und wieviel ſie beſißen, wiſſen, und daher auch dem Käufer keine überzeugende Aus- kunft davon geben können. Man fordert zwar von dem Käufer, daß er die zu dem Gute gehörige Grundſtücke ſelber in Augenſchein nehmen, und ſeinen Ueberſchlag darnach machen. ſolle.“ In Anſehung der innern Güte hat auch ſolches, wie ſhon oben bemerket worden,“ſeine gute Richtigfeit. Hitrvon kann er ſich durch den Augenſchein überzeugen.| Nimmermehr mag aber ſolches in Anſehung deren Größe geſchehen. Er läuft immer Gefahr ſich hierunter zu irren, und ſolche entweder höher oder niedriger, als ſie würklich find, zu ſhäßen. Iſt das erſtere, ſo hintergehet er ſich ſelber. Iſt aber das leßtere, ſo wird ſein Geboth mit des Verfäufers Forderung nur ſelten übereinkfommen, folglich dadurch der ganze Kauf zurücfe gehen. Ich geſtehe es gar gerne, daß, wenn ichnoch)einmahl in die Umſtände,'ein Land- ut Faufen zu müſſen, kommen ſollte, ich mich niemahl ohne vorhergängige geometriſche Beene, und wenn ich auch die Koſten dazu vorſchießen ſollte, darinn einlaßen würde. ' VEG, Warum dem ohngeachtet, auch bey einem Gute, wo keine Vermeſſung geſchehen, dennoch wenigſtens ein richtiges Verzeichniß der dazu gehörigen und mit zu verkaufenden Per- tinenzien nnd Srundſtäcke dem Rauf? Contract mit beyzufügen ſey. Allein, wir müſſen auch hier die Welt nehmen wie ſie würflich iſt. Die wenig- ſten Güter ſind bisher vermeſſen, und auch die wenigſten Käufer werden ſich, aller unſerer guten Erinnerungen ungeachtet, ſolc. genaue Beſchreibung von ſeiner Lage und übrigen Eigenſchaften beygefüget wird. Was ich hierunter verſtehe, wird einem jeden Wirthſchaftsverſtändigen nicht unbegreiflich ſeyn, und es von ſelbſt in die Augen fallen, daß eine dergleichen umſtändliche Beſchreibung die Sache weit deutlicher und eigentlicher, als die bloße nahmentliche Benennung derſelben, beſtimme. 6. 90. Daß es wegen der zu einem zu verkaufenden Landgut gehörigen Beyplaß und Inventarienſtücke eine gleichmäßige Bewandniß habe, und dem Rauf- Contract hievon ebenfalls ein genaues Verzeichniß beypzufügen, rathſam ſey. Eben dagjenige, was ich bisher von den zu den weſentlichen Theilen des zu verfau- fenden Gutes, nämlich den Grundſtücken und Pertinenzien deſſelben geſaget habe, findet auch in Anſehung des dazu erforderlichen Jnventarium. und Beylaſſes Statt. Ein jeder, der ein Landgut faufet, hat auch auf diejenigen Werkzeuge, ohne wel- c des Erſien Bandes 6. 180. angeführten Beyſpiel überflüßig, wenn ſelbſt die zum. Gute behörige Gebäude beſonders benannt, und mit angeführet werden. Ja, gewiſſe Vorfälle, die ſich in der Zwiſchenzeit zwiſchen dem geſchloſſenen Kauf und der wirklichen Uebergabe des Guts ereig- nen können, machen es öfters, wie in der 2ten Abtheilung mit mehrern ausgeführet werden wird, rachſam, ja wohl gar nochwendig, daß von den Gebäuden, wo nicht eine eigent- liche Taxe, doch. wenigſtens eine ſolche genaue Beſchreibung, woraus der wahre Werth, den ſie bey der Abſchließung des Kauf- Contracts gehabt haben, mit Zuverläßigkeit ent- nommen werden könne, beygefüget werde(a). An den Orten, wo die Höfe und Nahrungen den Bauern und andern Einwoh- nern nicht eigenthümlich zugehören, ſondern ſolche bloß Laßgüter ſind, dieſelben auch wohl gar nur von Leibeignen Unterthanen beſeſſen werden, iſt es ferner eine Nothwendig- Feit, daß die von den beyden leztern Arten der Beſißer von dem Gutsherrn empfangene ſogenannte Hofwehre, oder zur Bewirthſchaftung ſeines Hofes nöthige Inventarien-Stük- Fe, mit angemerfet werden. Jedoch iſt hiermit dasjenige, was der Verkäufer ſeinen Un- terthanen, auſſer der Hofwehre, annoch vorgeſchoffen hat, wie in der nächſtfolgenden zweyten Abtheilung mit mehrern gezeiget-werden ſoll, nicht zu vermengen. Denn wohl das erſtere, nicht aber das leztere, kann der Käufer mit Recht verlangen. Weil die Uebergabe eines verkauften Gutes an den meiſten Orten um Trinitatis oder Johannis, auch öfrers wohl gar ſchon um'Marien, zu geſchehen pfleget, von dahin bis zur Ernte aber noc: einige Wochen verſtreichen, und der Käufer öfters wegen der in dieſer Zwiſchenzeit erforderlichen Wirthſchaftsnochdurften, nicht wenig bekümmert, folglich ſich deshalb das Benöthigte vorzubedingen allemahl rathſam iſt, fo muß auch dieſerhalb etwas gewiſſes ſeſtgeſeßet, und ſolches dem von uns vorgeſchlagenen Verzeichniß der In- ventarien- Stücke einverleibet werden. (a) Dieſes kann beſonders alsdenn nothwendig werden, wenn in der Zwiſchenzeit zwiſchen dem abge- ſchloßenen Kauf- Contract und der Uebergabe die mit verkaufte Gebäude abbrennen, G:1: 92- Fortſezung: des Voriger. Ueberdem ſind äuf einem jeden Landgute theils gewiſſe Laſten und Abgaben zu ent- richten, und theils auch, an die angeſeſſene' dienſtbare Einwohner ſowohl,'als an die be- ſtellte Wirthſchaftsbediente, gewiſſe Getreide- Deputate zu enttichten. Wie oft hierüber zwiſchen Käufern und Verkäufern Uneinigkeiten entſtehen, wird aus demjenigen, was auch hiervon in der zten Abtheilung dieſes Hauptſtückes geſaget wer- den ſoll,'ebenfäalls mit mehrern erhelfken. Um nun dergleichen, nicht ſelten über die gröſ- ſeſten Kleinigkeiten entſtehenden Proceſſen vorzubeugen, iſt hiervon in dem beym Kauf Con- kract zum Grunde zu legenden Verzeichniß des Beylaſſes und der Jnventavien Stücke, das Erforderliche"zu beſtimmew;“gleichmäßig nöthig. Wie diefe Beſtimmung den Rechten, der Obſervanz und Billigkeit gemäß in jedem beſondern Fall geſchehen müſſe, ſolches behalten wir uns, in der vorhin ſchon erwähnten 2ten Abtheilung näher auszuführen, vor. Denn, da nicht in allen Fällen gleiche Umſtän» de. vorhanden ſind, ſo läßet ſich aych hierunter nichts allgemeines beſtimmen, ſondern es muß Viertes Hauptſiwu>. muß dabey die ſich in allen EEN ſo große Verſchiedenheit jederzeit in. Be- tracht genommen werden, Bön dieſer Verſchiedenheit der Fälle aber haben wir uns als- denn, wenn wir von der Uebergabe eines verfauften Landgutes zu reden Gelegenheit neh- men werden, mit mehrern zu handeln vorgenommen. j; G:22.94.--8 Fernere Fortſezuag des Vorigen, und warum zu einem dergleichen Verzeichniß: des Beplaſſes auch billig ein vollſtändiges Seelen- Regiſter zu rechnen ſey. 7 - Verzeichniß des Beylaſſes'und der Jnventarien- Stücke fann man auch endlich ein genaues und richtiges Seelen-Regiſter von den zu dem zu verfaufenden Land- gut gehörigen Unterthanen, ſie mögen einheimiſch ſeyn, oder ſich zur Zeit des Verkaufs auswärts-befinden, rehnen. we;... 4 Einem Känfer iſt dergleichen bey allen Gelegenheiten nothwendig, weil hierunter die meiſten Unterſchleife begangen werden, können, und»ſich„- bey deſſen„Ermangelong, mancher Unterthan ſeiner Verbindlichkeit insgeheim zu entziehen, Gelegenheit findet. Wie viel aber einem Gutsbeſizer an einer reichen Anzahl von eingebohrnen Unterthanen gelegen ſey, iſt bereits. in dem Eſten Zauptſtü&X des Erſten Bandes 9. 73» beinerfetiworden. Von.einer beſondern Nothwendigkeit und Nußbarkeit mag ein dergleichen See- „len- Regiſter für den Käufer au den Orfen.geachtet werden, wo, die Unterthanen einsgewiſ- ſes Dienſt oder Schubgeld.zu entrichten verpflichtet. ſind..: Denn, hier Fann der Käufer, auſſer der Bequemlichfeit und.dem Vorrecht viele eingebohrne Unterthanen zu haben, aum an den baaren aus dieſem Dienſt- und Schußgelde entſpringenden und ihm mit verfauften Einkünften ſelber, einen merflichen Schaden leiden, wenn er nicht von deren wirklichen Anzahl auf eine zuverläßige Art verſichert worden iſt.) GE?|; Nirgends fälit eine Mittheilung eines ſolchen Seelen- Regiſters, aus den in deim Erſten Zauptſu& des Erſten Bandes 6 89. No. 13: angeführten Urſachen, leichter, als in Schleſien. Nirgends aber iſt auch daſſelbe einem neu angehenden Gutsbeſiker noth- wendiger, als daſelbſt. Denn in Schleſien und Böhmen giebet es'nicht-allein viele Zins- Bauern, ſondern die Menge der dortigen Unterthanen'iſt auch viel zu zahlreich, als daß die Ehelöſe und Unangeſeſſene ihre ſchuldige Dienſtjahre abdienen könnten«, welche in ſol- k. det werden, und der Käufer iſt, ob er dem Verkäufer die Gewährleiſtung deshalb erlaßen wolle, ſich zu erklären nicht im Stande. Der Verfäufer hat es ſich ſolhemnach ſelber beyzumeſſen, wenn er den Käufer deshalb gehörig vertreten und-ſchadloß halten muß. Dieſes werden ungefär diejenige Säße ſeyn, welche man bey einem dem Kauf- Contract beyzufügenden Verzeichniß der Evictions- Fälle zum Grunde zu legen haben wür- de. Die nähere Ausführung der bey den Kaufen und Verfaufen nie zu übergehenden Materie von der Gewährleiſtung, will ich mir bis zu der Dritten Abtheilung des gegen- wärtigen Hauptſtückes vorbehalten. Was anjeßt davon geſaget worden, iſt, wie ſchon erinnert, nur bloß zur Beſtätigung der von uns in Vorſchlag gebrachten deutlichen und zuverläßigen Beſtimmung eines geſchloſſenen Güterfaufs geſchehen. 8: 96. Daß auch wegen des Raufgeldes, beſonders in Anſehung der HVvunzſorten, in dem Contract alles genau und deutlich beſtimmet werden müſſe. Nach der von uns 6. 82. angeführten rechtlichen Beſchreibung eines jeden Kauf und Verkaufs, muß nicht allein die zu verkaufende Sache, ſondern auch das dafür zu zah- lende Kaufgeld, ſicher und zuverläßig beſtimmet werden. Bey der Total-Summe des Kaufgeldes ſelber pfleget wohl ſo leicht hierunter fein Jrethum noch Zweifel vorzufallen. Nur hauptſächlich in Anſehung der Münzſorten, und der Zahlungszeit, iſf nöthig, daß die Verabredungen der Contrahenten in dem Contract deutlich ausgedrucket werden. Wegen der Münzſorten erfordert ſolches zu unſern Zeiten die Nothwendigkeit un fo mehr, als darunter ein ſehr großer Unterſcheid angetroffen wird, und der Cours derſel-“ ben ſich faſt täglich verandert. Die Landgüter werden in unſern Tagen gemeiniglich ent- weder in Golde oder Silber-Courant, indem die Scheidemünzen bey dergleichen ſtarfen Zahlunzen wohl niemahl angenommen werden können, verfaufet. In welcher von dieſen beyden Münzſorten das Kaufgeld, wenn deshalb nichts beſonderes verabredet worden, bezahlet werden müſſe, ſoll zwar in dem Dritten Abſchnitt, wo wir von dergleichen zweifel- haften Fällen zu handeln geſonnen find, näher beſtimmet werden.. Da abec hieraus öfters unangenehme Weitläuftigkeiten entſtehen, ſo fiehet man von ſelbſt ein, wie nöthig und nüßlich es ſey, daß die Münzſorten, in welcher der Käufer das erfaufte Gut zu bezahlen übernommen hat, genau und eigentlich benannt werden.; Oefters iſt der Käufer, beſonders wenn die Zahlung in Golde verſprochen worden, die verſprochene Münzſorten aufzubringen nicht im Stande, ſondern es muß das Agio deſ: ſelben erleget werden. Hieraus pfleget ebenfalls verſchiedener Streit zu entſtehen. Sehr heilſam iſt es daher, wenn auch dieſes Agio ſchon allenfalls in dem Contract ſelber feſtge- ſeßet, und dadurch allen künftigen Jrrungen vorgebeuget wird. Es würde bey den in de:n leztern Kriege geſchloſſenen Kauf und Verkaufen nicht ſoviel Schaden angerichtet worden ſeyn, wenn dieſes gehörig beobachtet worden wäre. : S. 97. j Fortſetzung des Vorigen, beſonders wegen der Zahlungszeit. Auch in Anſehung der verabredeten Zahlungs-Termine, muß in dem anzuferti- genden Kauf- Contract alles richtig, genau und deutlich beſtimmet werden.' Denn theils die Von den bey dem Kauf und Verfauf der Landgüter, theils 1c. 267 die Umſtände des Käufers, welcher ſeine Capitalien erſt auffündigen und zuſammenziehen muß, und theils auch die Beſorgung der gehörigen Sicherheit von Seiten des Verkäufers, verſtatten es nicht allemahl, daß das Kaufgeld ſofort in einer unzertrennten Summe erle- get werden kann.: Hierbey iſt aber nicht bloß auf die Beſtimmung der Zeit, wenn die Zahlungen des Geldes geſchehen ſollen, zu ſehen, ſondern'es fommt hauptſächlich auf eine richtige Beſtimmung der von dem rückſtändigen Kaufgelde bis zu den feſtgeſeßten Zahlungs-Termi- nen zu entrichtenden Zinſen an. Iſt dieſerhalb in dem Kauf- Contract nichts gewiſſes beſtimmet noch feſtgeſeßet worden, ſo fehle: es nicht an Beyſpielen, daß darüber viele Weit- läuftigfeiten und Proceſſe entſtanden ſind, Ob nun wohl in der zweyten Abtheilung dieſes HauptſtüFes gezeiget werden wird, daß niemand die gekaufte Sache und das dafür verſprochene Geld, oder, wie ſich die Rechtsgelahrten in ihrer Sprache ausdrucen, rem& pretium, zugleich genießen können, ſo iſt doch immer ſicherer, daß dieſer Punct in dem Kauf Contract ebenfalls mic möglichſter Deutlichkeit gefaſſet, und, ob und wie der Käufer das noch an ſich habende Kaufgeld bis zu den Zählungs- Terminen verzinſen ſolle oder nicht, feſtgeſeßet werde. S. 98- Fernere Fortſezung des Vorigen, beſonders in dem Fall, wenn der Räufer nicht das ganze Raufgeld baar bezahlet, ſondern ſtatt deſſen die Gläubiger des Verkäufers übernimmt. Nicht ſelten träget es ſich ferner zu, daß der Käufer nur einen Theil des verſpro- . dem zu entwerfenden Kauf- Contract mit möglichſter Deutlichfeit zu beinerfen, und dabey zugleich, wie es inzwiſchen, bis die Zahlung mit Sicherheit geſchehen känn, wegen der Abnußung deſſelben zu halten ſey, feſtzuſeßen. Nichts iſt gewöhnlicher, als daß in dergleichen Fällen zur gerichtlichen Deponirung des Kaufgeldes geſchritten wird, indem ſich der Käufer dadurch von der Verzinſung deſſel- ben loßmachet. Bey Gütern, welche aus Concurſen und Liquidations=Proceſſen öffent- lich erſtanden werden, iſt freylich fein anderer Weg zur Sicherheit des Käufers vorhanden. Bey Verkaufen aber, die aus freyer Hand geſchehen, bleibet es allemahl ein hartes Mit- tel, wodurch der Verkäufer in offenbären' Schaden geſeßet wird. Auch einem Käufer, der aus freyer Hand faufet, kann zwar nicht, wenn die Um- ſtände und Nochwendigfeit es erfordern, ſein Geld ohne vorhergängige Sicherheit zu be- zahlen zugemuthet werden. Inzwiſchen iſt do) bey dem Kauf Contract ſolc. Daß. eine dergleichen, dem Kauf-Contract beygefügke Bedingung, i; überhaupt ſeine Wirkung haben, und, wenn das Geld nicht Ii GENE En oder das Gut nicht an dem benannten Tage übergeben worden, der Kauf gänzlich Reden aufgehoben, und für null und nichtig erfläret werden müſſe, darinn ſind zwar alle Rechts- Lehrer einig. Allein, in den übrigen aus dieſer Clauſul entſtehenden Folgen, ſtimmen ſie ſo we- nig mit einander überein, daß vielmehr dasjenige, was. einige unter ihnen bejahen, von den andern ſchlechterdings verneinet, und das gerade Gegentheil davon behauptet wird. Der berühmte Stryk iſt in ſeiuem Uſu moderno tir. de Leg. Commill. 8. 5. unter andern der Meynung, daß der Käufer in dieſem Fall weder das Angeld, noch auch dasjenige, ſo bereits auf das Kaufgeld abſchläglich bezahlet worden, wieder zu fordern be- rechtiget ſey, ſondern er beydes, wegen nicht gehaltener Treu und Glauben, verliece, wor» inn er auch durch deu Leg.-4- 6. 1. 4F, de Leg. Commiſl., unterſtüßet zu werden ſcheinet. Der eben ſo berühmte Berger hingegen, behauptet in ſeiner Oeconomia juris Lib. 3. Tir. 5. Th.7. Not. 2: daß der Käufer nicht allein das auf Abſchlag gezahlte Kaufgeld nebſt Zinſen, ſondern auch die in dem Gute immittelſt verwandte nothwendige Koſten, wieder erhalten müſſe. Ob der Verkäufer, wenn das Kaufgeld nicht zur beſzimmten Zeit gezahlet worden das Gut ſchlechterdings wieder zurück nehmen müſſe, oder ihm, ob er auf die Erfüllung. des Contracts und Zahlung des Kaufgeldes dringen wolle, die freye Wahl zuſtehe; im- gleichen ob ex, wenn von ihm nach dem verfloſſen2n Zahlungs- Termin einzelne Zahlungen angenommen oder Zinſen gefordert worden, dadurch dem[ex Commiſſoria ſtillſchweigend entſaget habe, dieſes, und dergleichen vorfallende Umſtände mehr, ſind Dinge, die man, wenn man ſich dieſer Clauſul:in einem Kauf- Contract bedienen will, wohl in Erwägung ziehen, und deshalb das benöthigte beſtimmen.muß.? Ueberhaupt iſt es nicht rathſam, einen Contract mit Bedingungen anzuhäufen, woraus ſo viele Irrungen und Weitſäuftigfeiten entſtehen können. Je einfacher der Con- tract abgefaſſet iſt, je ſicherer ſind beyde Contrahenten dabey. Daß der Verkäufer das Gut zur beſtimmten Zeit übergeben und gewähren der Räufer aver das verſprochene *Kaufgeld binven der geſetzten Friſt und in den benannten VTunzſorten zahlen müſſe, iſt der Kern und Haupt- Abſicht aller Kauf- Contracte. Dieſes aber erfordert keine weit» läuftige Clauſuln und Bedingungen, ſondern ein mit kurzen Worten abgeſaßtes Kauf- Juſtrument muß ſolches eben ſo gut bewirken. Selbſt aufrichtige und vedliche Conſulenten, glauben öfters ihren Parten eine be- ſondere Sicherheit zu verſchaffen, wenn ſie den Lex Commilſoria dem Kauf- Contract mit einrücfen, weshalb man ihn auch faſt in allen dergleichen Documenten, ob gleich die obe nden geweſen, antrift. Sie ſtiften aber gemeiniglich erwähnte Urſachen dazu nicht vorha veſe mit dieſer ihrer guten MeynunZ/, ihren Principalen mehr. Schaden als Vortheil, indem ſelbige dadurch nicht ſelten in Weitläuftigfeiten verwickelt werden, die, wenn dieſe Clayſul weggelaßen worden wäre, nicht entſtanden ſeyn würde. Erfordern es inzwiſchen die Nothwendigfeit und Umſtände, daß der Verkäufer durch das Pattum Commitſorium gedeet werden. muß, ſo.iſt wenigſtens davor Sorge zu tragen, Von den bey dem Kauf und Verfauf der Landgüter, theils 16, 237 9 fragen, daß die vorfommen fönnende Fälle, wozu das vorhin angeführte zu einiger Anlei- tung dienen kann, deutlich beſtimmet werden. Niemahl aber iſt dieſer Clauſul eine weitere Wirkung beyzulegen, als bis zur Ueber- gabe des Gutes. So lange dieſe noch nicht geſchehen, können aus der Wiederaufhebung des Kaufes, wenn nur, ob und was in ſolchem Fall der Käufer von dem etwa bereits ge- zahlten Kaufgelde verliehren ſoll, gehörig feſtgeſeßet worden, ſo leicht keine Weitläuftig- Feiten entſtehen. Soll aber das Gut, nachdem es bereits einige Zeit vön dem Käufer beſeſſen und genußet worden, aus dieſem Grunde wieder abgetreten werden, ſo iſt es unver- meidlich, daß nicht die Contrahenten durch Berechnung. der genoſſenen Früchte und auf das Gur verwandten Koſten, in unzählige Verwickelungen und Jrrungen gerathen ſollten. Unter allen Arten von Rechtshändeln aber ſind dieſe, wie ich bereits bey einer andern Ge- legenheit bemerfet habe, die foſtbareſten und verhaßteſten. Zweyte Abtheilung. Von der Uebergabe der verkauften Landgüter, und den dabey ſich ereignenden verſchiedenen Vorfällen, G+.„ELO: Einleitung in gegenwärtige Abtheilung. Wir haben FC. 2. uns nicht allein anheiſchig gemacht, von demjenigen, was ein Käufer bey Erfaufung eines Landgutes zu beobachten hat, zu handeln, ſondern auch die, bey der Uebergabe des erfauften Gutes ſich öfters. ereignende, und zu manchem Rechtsſtreit Anlaß gebende Vorfälle vorzutragen und näher augeinander zu ſeßen, verſprochen. Das Erſte hoffen wir in der Erſten Abtheilung dieſes Zauptſtü&es. und.den dar- inn befindli/en Drey Abſchnitten gehörig erfülle zu haben. Die Ordnung führet uns nunmehr auch zu denjenigen Wahrheiten, welche bey der Uebergabe des Gurs,>, der Verkauf wird gerichtlich confirmiret, über die geſchehene Auflaßung des, Eigenthüums eine beſondere Recognition ausgeferti- get, und demnächſt von dem verſprochenen Kaufgelde ein gewiſſes pro mille unter dem Nahmen von großer Canzeley- Taxe erleget. So wurde es wenigſtens ehedem gehalten. Ob zu neuern 15 hierunter eine Aenderung vorgefallen iſt, kann ich in Ermangelung der Nachrichten nicht wiſſen. Inzwiſchen erſiehet man aus dieſer kurzen Erzählung ſoviel, daß die ganze Sache auf eine bloße Ceremonie hinausläuft, und nichts weſentliches bey ſich führet. Inzwiſchen ſind doch die Lehrer des Sächſiſchen Rechts, wovon beſonders Bergers Oecon. juris, Lib. 41, Tir, 11, Th. XVI, not.6 nachgeleſen werden Fann, der Meynyng, daß wenn ein Grund» ſtücf an zwey Perſonen zugleich verkaufet; und dem lezteren daſſelbe nturaltirer kradiret worden, der erſie Käufer dennoc, zureichet, ſondern auch öfters das Recht, ſo die vormahligen Beſißer daran gehabt haben, nachzuweiſen nöthig ſeyn will. Der Vorwand, daß der Verkäufer dev Originalien zur Vertretyng des Käufers nöthig habe, iſt deshalb unerheblich,. weil ja in dieſem Fall, der kaufende Theil die Docu» mente zu produciren allemahl ſchuldig bleibet. Daß aber ſolche nicht abgeleugnet werden können, ſolchem iſt durch ein von dem Käufer an den Verkäufer zurück zu laßendes und von ihm unterſchriebenes Verzeichniß der überlieferten Briefſchaften gar leicht vorzubeugen. Jedoch nehme ich den-einzigen Fall hiervon aus, wenn die das verkaufte Gut an- gehende Urkunden zugleich über mehrere Güter, die der Verkäufer noh in Beſiß behält, ausgefertiget worden ſind. Alsdenn iſt es allerdings billig, daß der Verkäufer die Origi- nalien behält, und der Käufer mit vidimirten Abſchriften zufrieden ſeyn muß, beſonders, wonn die Güter, in deren Beſiß der Verkäufer bleibet, wichtiger, als das verfaufte, ſind. S. 124. Von dem durch die Tradition auf den Räufer übergehenden Eigenthum, in ſo ferne das Raufgeld“berichtiget, oder ſolches dem Räufer von dem Verkäufer auf Treue und Glauben überlaßen worden. Nachdem wir in dem vorſtehenden theils von den verſchiedenen Arten der Güter- SDraditionen die erforderlichen Begriffe, und thei!s zu der Ordnung, in welcher die Ueber- gabe eines verfauften Gutes geſchehen müß, eine furze Anweiſung gegeben haben, ſo wird nunmehr auch in Anſehung der Wirkungen und Folgen, ſo aus der Tradition für den Käu- fer erwachſen, das Nöthige bemerfet werden müſſen. Die hauptſächlichſte Wirfung hiervon beſtehet in der Uebergehung des Kigen- thums, oder um deutlich und für jedermann verſtändlich zu werden, ſo bald das Gut über- geben worden, wird der Käufer von demſelben völliger Herr und Eigenthümer, dergeſtalt, daß er, wenn nicht ſonſt verabredete Einſchränkungen entgegen ſtehen, damit nach ſeinem freyen Gefallen ſchalten und walten kanu. Ehe wir aber die beſondern Wirkungen, die aus dem von dem Käufer erlangten Eigenthum erfolgen, in nähern Betracht nehmen fönnen, muß zum Unterricht der in Rechten unerfahrnen, vorher mit wenigen erinnert werden, daß, wenn durch die Ueber- gabe ein wahres Tigenthum auf den Käufer übertragen werden ſoll, derſelbe vorher den Verkäufer wegen des Kaufgeldes befriediget haben müſſe. Iſt dieſes nicht geſchehen, ſo Fann er auch, ob ihm gleich der Beſiß des Gutes eingeräumet worden, nicht als ein wahrer Eigenthümer angeſehen werden, noch ſich der Vorrechte des Eigenthums anmaßen. Jedoch machen die Rechtslehrer hiervon eine Ausnahme, wenn der Verkäufer von dem Käufer.das Kaufgeld auf Treu und Glauben ſtehen laßen, oder, wie es nach der Ju- riſten- Sprache heißer: li ides de pretio habuir. ' Da aber dieſes in dem Kauf- Contract nicht allemahl mit deutlichen und ausdrück- lichen Worten ausgedrucket zu ſeyn pfleget, ſo verſtatten die Rechtslehrer ferner, daß ſo!- , iſt- ſondern die Verzögerung entweder von dem Verkäufer oder durch andere Vorfäkle verürſachet worden, ſo iſt ganz natürlich, daß die Uebergabe des Gutes in allen Stücken nach deim Zuſtande, worinn es ſich zu der Zeit, die in dem Contract dazu beſiimmet gewe- ſen, befunden hat, geſchehen müſſe,» VW.120 Welches wegen des Senußes der Früchte, der bequemſte und geſchickſte Termin zur Tradition eines erkauften Landgutes ſey. Die gewöhnliche Uebergabe der Landgüter geſchiehet entweder auf Marien den 25ten Merz, oder auf Johannis. den 24ten Junius." Der lezte Termin it in den meiſten Ländern der gebräuchlichſte, und auch an und vor ſich der bequemſte. Denn, da faſt in allen Abnußungs- Fällen, beſönders aber in Anſehung der Feldfrüchte, mit dieſem Termin das gewöhnliche Abnußungs- Jahr aufhörert, und wiederum ein neues anfänget, ſo fällt' die Abſonderung desjenigen, was der Käufer bekommen, und was dem Verkäufer verblei- ben ſoll, weit leichter. Wird hingegen die Uebergabe des Gutes ſchon auf Marien vorge- nommen, ſo trift man alsdenn viele Wirthſchaftstheile an, welche entweder noch gar nicht abgenußet, oder doch mitten unter der Abnußung ſtehen. Die Scheunen ſind z. B. nö voller Getreide, welches erſt ausgedroſchen werden muß, die Schafe tragen voh ihre Wolle, und ſo gehet es in andern Stücken mehr. Dieſes muß entweder eine vermengte Wirthſchaft geben, oder doch die zwiſchen dem Käufer und Verkäufer anzulegende Berech- nung weit ſchwerer machen.| Auch fälle dem Käufer der Antritt eines Gutes, wenn ſelbiger auf Marien geſchie- het, weit beſchwerlicher, weil, wenn er fich nicht in dem Verkauf ein anderes vorbedungen hat, alle Brödterey, Futterforn und andere dergleichen Wirthſchaftsnothdurften, die bis zur Ernte erforderlich ſind, aus eigenen Mitteln anſchaffen muß, welches ihm doppelt läſtig wird, da ſchon ohnedem bey einem jeden neu erfauften Gute im Anfange-allerhand auſſer- ordentliche Koſten und Ausgaben nöthig zu ſeyn pflegen. Nach der wirthſchaftlichhen Klugheit iſt es daher ſowohl für den Käufer als Ver- käufer weit rathſamer, daß der Traditions» Termin auf Johannis feſtgeſeßet werde, Viele bey der Augeinanderſeßung ſonſt unvermeidliche Schwierigkeiten werden dadurch verhindert, und es kann alsdenn nur wenige Gelegenheit zu Uneinigfeiten übrig bleiben, woferne nur in dem Contract ſelber alles deutlich beſtimmet und feſtgeſeßet worden. Es ſcheinet zwar, als wenn für den Verkäufer die Uebergabe auf Marien vortheilhafter, als auf Johannis wäre, weil er alsdenn an Brödterey und Wirthſchaftsnothdurften faſt ein ganzes Viertek- Jahr erſpahret. Allein, er verlieret auch alsdenn die ganze Wolle, und, wo ſtarfe Kuh- melfereyen vorhanden ſind, die reichlichſte Abnußung des Rindviehes, Ueberdem geräth er öfters wegen Fortſchaffung des vorräthigen Getreides, wozu der Käufer ohne Verſäum- niß der Wirthſchaft nicht allemahl die benöthigten Fuhren verſprechen und hergeben kann, zn nicht geringe Verlegenheit,| HZ Von den allgemeinen Srundſäzen, nach welchen die Früchte eines erFäuften Landgutes bey der Tradition entweder dem Käufer oder Verkäufer zuzubilligen ſind. Da ich 5. 125. den von den Rechtslehrern unter die verſchiedene Arten der von einem Landgute zu erhebenden Früchte gemachten Unterſcheid bereits angezeiget habe, ſo iſt nunmehr Von den bey deim Kauf und. Verfauf der Landgüter, theils 16. 293 nunmehr ferner zu wiſſen nöthig, wie es deshalb bey den Güter-Traditionen zu halten ſey, and was von. dem vorhandenen theils dem Käufer und cheils dem Verkäufer zukomme. Hierbey-nun iſt, in Anſehung der Natural- und Induſtrial- Früchte, als ein all- gemeinerGrundſaß anzunehmen, daß diejenigen,"die bereits abgeſondert ſind, dem Ver- fäufer, die übrigen aber dem Käufer zuſtändig ſind. Soviel aber die ſogenannte fruetus,civiles anbetrift, ſo müſſen ſolche, in ſo ferne ſie nicht bloß als ein Antheil der Erndte angeſehen werden können, zwiſchen dem Käufer und:Verfkäufer pro rata temporis eingetheilet werden, wobey allerdings ein richtiger Tex- minus a quo&ad quem zu beſtimmen iſt. 6; 1283 Wie es, nach dieſen Grundſätzen in Anſehung des Getreides, ſowohl wegen der-Rörnet, als auch des Strobes, und andern Abgänge zu halten. Aus dieſen feſtgeſeßten Grundſäßen folget von ſelber, daß, in Anſehung der Na- tural- und Induſtrial-Früchte, alles Getreide und andere Feldfrüchte, die zur Zeit der Uebergabe auf dem Halm ſtehen, und noch nicht abgebracht worden ſind, dem Käufer, als neuen Beſißer und Eigenthümer, zugehören. Das abgebrachte Getreide aber, es mag noch ungedroſchen in den Scheunen be- findlich ſeyn, oder bereits in Körnern auf dem Boden liegen, verbieiber, wenn nicht in dem Kauf- Contract deshalb ein anderes verabredet worden, dem Verkäufer und vorigen Eigenthümer. Das vorräthige Stroh von dem bereits abgebrachten Getreide hingegen, muß billig dem Käufer bey dem Gute belaſſen werden, indem ſolches in aller Abſicht zur Fort- ſesung der Wirthſchaft nothwendig iſt, und es als eine allgemeine Wirthſchaftsregel an- geſehen werden muß, daß' das auf einem Landgut zugewachſene Stroh unter keinerley Vor- wand dem Gute entzogen werden könne, Der nothwendige Gebrauch deſſelben zur erfor- derlichen Bedüngung der AeFer, rechtfertiget dieſe Regel von ſelbſt. Jedoch iſt hiervon billig der Fall auszunehmen, wenn der Verkäufer zum Vortheil ſeiner Reer von anderwärts Stroh angekaufet hat. Iſt dieſes noch wirklich in natura vorhanden, ſo kann dem Verkäufer, ſol. hältniſſe dem Käufer wenigſtens gegen Michael völlig zu räumen'und leer zu machen. Dentin ob wohl auch ſchon vorher Saatkorn gedroſchen Wi ſo gehet doch ic RIN Ausdruſch des Getreides erſt nach Michaelis an, und das wenige Saatkforn, welches ohne- dem immer von Zeit zu Zeit verbräuchet wird, wird noch immer ſeinen Plaß finden, Inzwiſchen kann der Verkäufer dem Käufer hierunter feine Geſeße vorſchreiben ſondern er maß mit demjenigen Bodenplaß, den ihm dieſer dazu- überlaſſen will, wenn er nur ſonſt tauglich und zulänglich iſt, zufrieden ſeyn. Die Rechte und Geſeßerenthalten zwar hierunter nichts beſtimmtes. Nur allein die natürliche Billigkeit fann und muß da- bey zum Grunde geleget werden. Denn da-es nicht:allemahl möglich iſt, den vorhande- nen Getreidevorrath in der öfters nur kurzen Zwiſchenzeit des Kaufs und der Tradition wegzuſchaffen, ſo müſſen auc) dem Verfäufer die Mittel zu deſſen Aufbehaltung um ſo mehr gelaßen werden, als dem Käufer, da er'noc. nicht mehr ſeinem vorigen Eigenthumsherrn zugehöre, ſondern nunmehr ein Eigenthum des Käufers ſey. Ich ſeße aber wohlbedächtig voraus, daß dieſer Holz-Verkauf vor der Schließung des über das Gut ſelber vollzogenen Kauf- Contracts geſchehen ſeyn müſſe. Denn nach dieſer Zeit iſt der Guts-Verkäufer von dem dazu gehörigen Holze, zum Nachtheil des „Käufers etwas zu veräuſſern, nicht befugt. Demjenigen, der alsdenn noch Holz gekaufet hat, fann zwac.die Verabfolgung deſſelben, weil der Guts- Verkäufer vor der Tradition noch wahrer Eigenthümer geweſen, nicht verweigert werden. Der Verkäufer mag aber das davon erhobene Geld nicht behalten, ſondern muß ſolches dem Käufer des Guts ver» gütigen, ihm auch wegen des ſonſt dadurch verurſachten Schadens gerecht werden. : Jedoch leidet dieſe Regel in verſchiedenen Fällen ihren Abfall und Ausnahme, Hierzu mag man zuförderſt rechnen, wenn an verſchiedenen Orten, wovon man beſonders in Schleſien häufige Beyſpiele antrift, das ſogenannte lebendige Holz, an Elſen, Birken u. d. m. in gewiſſe alljährliche Haue eingetheilet iſt. Dieſe jährliche Haye an die Lieb- haber zu verkaufen, iſt gemeiniglich eine gewiſſe Zeit beſtimmet. Wenn nun ſelbige zwi- ſchen dem getroffenen Kauf und der Tradition einfällt, ſo kann der Verkäufer auch alsdenn dieſes Holz verkaufen, ohne das dafür gelöſete Geld an den Käufer des Gutes vergütigen zu dürfen. Denn es gehöret einmahl zu den feſtgeſeßten Guts- Einfünften. Da nun ſelbiges-noch zu der Zeit ſeines Cigenthums einfällt, ſo gebühret ihm auch deren Erhebung unſtreitig.; Auch iſt mir in hieſiger Gegend ein Beyſpiel bekannt, wo die ganze Waldung, nach einem forſtmäßigen Ueberſchlag auf einen gewiſſen jährlichen Etat geſeßet worden; dergeſtallt, daß aus derſelben alle Jahre eine gewiſſe Summe Geldes, und weder mehr noch weniger, gelöſet wird. Bey einer ſolchen ſehr vernünftigen und wirthſchaftlichen Einrichtung iſt es ganz natürlich, daß der Käufer ebenfalls, ſo lange die Tradition nicht geſchehen, das etatmäßige Quantum von Holz zu verfaufen, berechtiget ſey. Jedoch erfordert es die Billigkeit, daß dieſes etatsmäßige Quantum nach dem Verhältniß der Zeit unter dem Käufer und Verkäufer gecheilet werde, S. 133» Von der Abnutzung ſowohl des Rind- als Schafviehes, und in wie weit ſolche nach Verſchiedenheit der Salle, dem Räufer oder Verkäufer zuſtehe. Die Vieb-Abnußung, ſowohl bey dem Schaf- als Rindvieh, betreffend, ſo iſt deshalb ein Unterſcheid zu machea, ob ſelbige verpachtet iſt oder nicht. Iſt das Rindvieh) verpachtet, fo iſt nichts natürlicher, als daß die davon zu enk- richtende Pacht zwiſchen dem Käufer und-Verkäufer, nach dem Verhältniß der Zeit ein- getheilet werde. Die gewöhnliche Molken- Pacht von dem Kuhvieh pfleger um Walpur- gis, oder den 1ten May, ihren Anfang zu nehmen. Soviel alſo nach der vorgedachten verhältnißmäßigen Eincheilung von dem 1ten May bis zu Johannis, als dem gewöhnli- < die Schäfercyen in eixer dergleichen Lage'genußet werden. Sie beſtehen aber auch gemeiniglich, weil von den Hammeln dergleichen Vortheile nicht zu erwarten ſind, aus bloßen Mutterſchafen. 6. I35- Von der Fiſcherey: Abnutzung und was davon dem eine oder anderen : Theil zukomme. Wegen der Fiſche habe ich zwar in dem Erſten Zauptſtü des Erſten Bandes 6. 435 wie es deshalb bey Abſterben eines Lehns- oder Fideicommiß- Beſißers, zwi- ſchen deſſen Allodial- Erben und den Lehns- oder Fideicommiß- Folgern zu halten ſey, eine nwei- Von den bey dem Kauf und BVerfauf der Landgüter, theils?c. 301 Anweiſung gegeben. Dieſelbe aber findet in bloßen Kaufs- Angelegenheiten, wo die dem Käufer oder Verkäufer zufommende Früchte des Gutes beſtimmet werden ſollen, nicht ſtatt, ſondern es müſſen hier ganz andere Säße angenommen, und zum Grunde geleget werden. Ueberhaupt mag man in dieſem Fall als ohnſtreitig feſtſeßen, daß alle Fiſche, ſie mögen Seßklinge oder zum Verkauf brauchbar ſeyn, die zur Zeit der Tradition noch nicht eingefangen worden ,/ lediglich dem Käufer zugehören, und der Verkäufer daran kein Recht hat. Sind hingegen die Fiſche bereits eingefangen, dergeſtalt, daß fie nur bloß in den Hältern oder Fiſchfaſten zum Verkauf oder Speiſung aufbehalten werden, ſo müſ- ſen ſie allerdings dem Verkäufer. verbleiben, Jedoch verſtehet ſich dieſes leßtere nur bloß von ſolchen Fiſchen, welche, wie ſchon vorhin gedacht, zur Speiſung oder zum Verkauf einſiken. An einigen Orten, wo Teich- Wirthſchaft getrieben wird, müſſen öfters, weil die Teiche zum überwintern nicht Waſſer genug haben, die ſämmtliche Fiſche des Herbſis aus den Teichen ausgefiſchet, den Winter über in dazu beſtimmte Hälter aufbehalten, und demnächſt des Frühjahres wieder in die gewöhnliche Streck- oder Wachsteiche ausgeſeßet werden. Von dergleichen einge- fangenen und in Hältern ſißenden Fiſchen iſt hier nicht die Frage. Selbige ſind den frue- rübus pendentibus gleich zu achten, und werden als noch in den Teichen ſidend, indem fie auch dahin wieder eingeſeßet zu werden beſtimmet ſind, angeſehen. Sie müſſen da- her bey dem Gute'bleiben, und dem Käufer, ohitte daß der Verkäufer einen Antheil dar- an haben kan, überlaſſen werden, Wo wilde Fiſchereyett vorhanden und ſolche zu verpachten ſind, da iſt es eben ſo, wie bey andern verpachteten Nußungen, zu halten, und die feſtgeſeßte Pacht zwiſchen dem Verfäufer und Käufer zu theilen. Um aber dieſes Zeitverhältniß gehörig auszumit- teln, muß dabey auf den Terminum a quo der verpachteten Fiſcherey Rückſicht genommen werden. 6 155 Von der Bratierey, und wie es hierunter beſonders ſo wohl wegen des vorräthigen Bieres und Bränntweines, als auch wegen des V7aſtviehes zu halten. Wo eine ſtarke Brauerey und eigner Krugverlag bey einem verkauften Landgut vorhanden iſt, da verſtehet es ſich wohl von ſelbſt, daß, wewn felbige verpachtet, das Pachtgeld desjenigen Jahres, wörina der Kauf geſchehen, pro rata temporis, zwiſchen dem Käufer und Verkäufer getheilet werden müſſe. I dieſe Abnußungs- Rubrik nicht verpachtet, ſondern durch eigne Leute betrie- ben worden, ſo hat es ebenfalls fein Bedenken, daß das bey der Tradition vorräthige Bier und Branntwein dem Verkäufer zugehsre. Weil aber der Ausſchank des'Verkäu- fers mit. dem Tage der Uebergabe aufhöret, und die Wegſchaffung, beſonders des Bie- ves, wenn noch-ein anſehnlicher Vorrath davon vorhanden, allerhand Unbequemlichfeiten nach ſich ziehen würde, ſo chun die bey der Tradition adhibirte Mittelsperſonen ſehr wohl, wenn ſie die Sache dergeſtalt einzurichten ſuchen, daß der Käufer den vorhandenen Vor- rach von Getränfe, gegen Bezahlung oder Vergütigung anderer Stücfe annimmt. Dieſe ihre hiexyunter angewandte Bemühungen werden um ſy leichter einen guten Ausgang ha- . ben,-als dex Käufer doch nicht ſofort das hievon benöthigte anſchaffen und in Ee Pp 3 re 302 Viertes Hauptſtück. haben kann, folglich ihm die Ueberlaſſung dieſes Vorraths ebenfalls bequem fallen muß: Jedoch kann der Verkäufer die Bezahlung! dieſes vorräthigen Bieres und Brannt- weins, nicht nach dem ſtrengſten Preiſe und gewöhnlichen Bier-Taxe verlangen, ſon- dern er muß zufrieden ſeyn, wenn er das dazu verwandte Malz und Korn, nebſt.der Feuerung und Brauer- oder Brenner- Koſten, vergütiget erhält. Er wird dabey, beſon- ders in Anſehung des Bieres, noch immer beſſer fahren, als wenn er ſolches wegnehmen, und ſich, ehe er es los werden kann, die halbe Welt mit herumſchleppen muß. Bey den Brauereyen iſt die Viehmaſtung gemeiniglich eines der wichtigſten Ab- nußungs- Stücke. Es fräget ſich daher, wie es wegen des bey der Tradition auf dem Gute befindlichen Maſtviehes zu halten ſey. Daß ſolches nicht unter dem gewöhnlichen Viehbeylaß oder Inventarium gerech« üer werden könne; und es folglich dem Verkäufer ohnſtreitig zugehöre, fällt wohl von ſebſt in die Augen, Es hat auch die Wegnehmung deſſelben, in Anſehung desjenigen Biehes, welches ſchon die volle Maſtung hat, kein Bedenken, indem ſolches allemal-ver- faufet, und an den Mann gebracht werden fann.; Allein bey denen Stücken, die noch nicht fett genug ſind, ſondern nur etwa erſt die halbe Maſt erhalten haben, leidet der Verkäufer, wenn er ſie wegnehmen muß, und nicht ſofort wieder in gleiche Maſtung unterbringen kann, gemeiniglich großen Schaden. Denn wenn er ihnen auch durch eine andere Fukterungs- Art' vollends ein gehöriges Guu- ge thun wollte, ſo iſt doch aus der wirthſchaftlichen Erfahrung bekannt, daß, bey allem aaf Maſtung ſtehenden Vieh, alsdenn die erſte Maäſtung ſo gut als verlohren iſt, und dieſelbe gleichſam wieder von forne angefangen werden muß.:; Da nun der Käufer, wenn er dieſen Zweig der Wirchſchaft gehörig bekreiben und fortſeßen will, doch ohnedem das zur Maſtung aufzuſtallende Bieh, es beſtehe in Schwei- nen oder Rindvieh, anſchaffen muß, ſo wird dieſes den bey. der Tradition mit gegenwärti- gen Mittelsperſonen eine bequeme Gelegenheit geben, auch dieſe Sache dahin einzulsi- ten, daß der Käufer das in der Maſt ſtehende Vieh, gegen eine billigmäßige-Tare, an ſich nehme und behalte. Muß er gleich für daſſelbe etwas mehr, als für bloß mageres Vieh bezahlen, fo hat er auch deſto mehrern Nußen davon zu erwarten, indem bey allen Maſtvieh die erſte Hälfte der Maſtung am ſchwereſten hält, und die zweyte weit leichter und eher zu bewirken ſtehet; der Bequetilichfeit, daß. er nicht erſt ſich um anderweitiges zur Maſtung tächtiges Vieh durch vieles herumſchiken bemühen darf, nicht zu gedenken. Der Verkäufer aber wird dadurc ebenfalls aus aller Verlegenheit, wo er mik dem Maſt- vieh bleiben ſoll, geſeßet. Es ſind ſolchemnach auf beiden Seiten genugſame Bewe- gungsgründe, um einer dergleichen Vermittelung Gehör zu geben, vorhanten. Noch beſſer und geſchiter aber“ iſt es, wenn dieſes und dergleichen Dinge mehr ſchonin dem Kaufcontract reguliret'und feſtgeſeßet worden. Denn öfters verläſſet ſich der Verkäufer darauf, daß der Käufer ihm das Maſtviel) bey der Tradition abnehmen werde, und verfäumet darüber die nöthige Vorſichten, daſſelbe anderwärts unterzubringen, Wenn es aber zur Sache ſelber kommt, ſo findet er erſt, daß er ſich geirret, und.der Käufer ſchon anderes Vieh zur Maſtung angeſchaſſet habe. Er weis alſo nicht, wo er in der Eit mit demſelben bleiben ſoll, und geräth dadurch in manche Verlegenheit und Schaden. Eben ſo kann es auch dem Käufer in Anſehung des anzuſchaffenden„de ; yes Von den bey dem Kauf und Berfauf der Landgüter, theils 2c. 303 hes gehen. Jſt aber ſchon bey dem Verkauf ſelber deshalb das Nöthige verabredet, und in dem Kaufcontract niedergeſchrieben worden, ſo weis ein jeder, woran er iſt, und fann alſo auch ſeine Maaßregeln darnach nehmen. «ALGE 12 We Von der Ziegelofen- TTutzung, und wie es beſonders in Anſehung der bey der Tradition voty räthigen ungebrannten Steine, und gegrabenen Ziegel: Erde, zu halten, Auf Landgütern, wo Ziegelofen, Kalkofen, und Steinbrüche vorhanden ſind, muß bey der Tradition ebenfalls, was von den gegenwärtigen Abnußungsfrüchten dem Käufer oder Verkäufer zukomme, gehörig beſtimmet werden. In Anſehung der Ziegelofen iſt es außer allen Streit und Zweifel, daß die wirk» lich gebrannte Steine, die bey der Tradition vorräthig ſind, dem Verkäufer zugehören. Ob aber wegen der ungebrannten und der gegrabenen Ziegel-Erde, auch des zum Brennen En Holzes, ein gleiches ſtatt finde? iſt eine Frage, die eines näheren Erörterung bedarf. Daß es der Natur der Sache nicht gemäß wäre, wenn der Verkäufer auch die ungebrannte, ja ſogar die bloß gegrabene Ziegelerde ſich zuzueignen, die Befugniß haben ſollte, ſcheinet mir deshalb außer Zweifel geſeßet zu ſeyn, weil die Ziegel durch das bloße Erdegraben und Streichen noch nicht zu ihrer Brauchbarfeit und Vollkommenheit gelan- gen, ſondern ſolches erſt durch das Brennen geſchiehet. Ueberdem kann ja der Verkäu- fer, wenn ihm auch dergleichen ungebrannte Ziegel und gegrabene Erde wegzunehmen frey ſtünde, feinen Gebrauch davon machen. Denn ſolche an einen andern Ort hinfah- ren und brennen zu laſſen, würde, wenn er nicht ganz nahe dabey eine andere ihm zuge- hörige Ziegelſcheune hätte, widerſinnig ſeyn, Ich bin daher der unvorgreiflichen Meynung, daß die noch rohe Ziegel, nebſt der gegrabenen Erde, auch dem vorräthigen Holz, dem Käufer zu überlaſſen ſey. Jedoch iſt billig, daß dem Verkäufer das Grober- und Streicherlohn, auch in Anſehung des Hol- zes, wenn es von dem erfauften Gute genommen worden, das Schlage- und Anfuhv- Geld, in ſoferne es aber erfauftes Holz iſt, das ganze Holz, bezahlet und vergütiget wer- den müſſe. Die Vergütigung für die gegrabene Erde, und das Streichen der ungebrannten Ziegel iſt um ſo leichter zu reguliren, als nach dem eingeführten Gebrauch der Ziegelmei- ſter für das Graben, Streichen und Brennen, auf jedes Tauſend ohnedem etwas gewiſ- ſes bekommt. Der Käufer darf alſo.dem Ziegelmeiſter für diejenigen Steine, die von der gegrabenen Erde und den rohen Steinen gebrannt werden, nur ſein volles Lohn ge- ben, ſo iſt dadurch die Sache von ſich ſelber abgethan, ohne daß ſich der Käufer und Verkäufer deshalb beſonders zu berechnen nöchig- haben.: Wenn im übrigen auch die Ziegeleyen öfters in Pacht gegeben zu ſeyn pflegen, ſo iſt es damit eben ſo, wie bereits bey andern dergleichen verpachteten Wirthſchafts- Rubri- Fen erinnert worden, zu halten, und die beſtimmte Pacht,-:nac. Oh gleich deren Abführung auf einen gewiſſen Tag beſtimmet zu ſeyn pfleget, ſo iſt doch gewiß, daß ſie bloß für den Genuß der Acferfrüchte entrichtet werden. Wollte man gleich hiegegen einwenden, daß ſolche nicht allemahl von dem dem Gutgeigenthümer zugehörigen Acker, ſondern meiſtens von einem fremden Boden gelei- ſtet werden ,'ſo iſt doch die Einrichtung des Zehenden ein ficheres Merkmahl, daß der Ze- hendhere an die Acferfrüchte desjenigen Grundes, wovon derſelbe gegeben wird, ein ge- wiſſes Recht habe, und es daher damit eben ſo, als mit andern Aerfrüchten, die zur . der Tradition bereits abgeſondert und eingebracht worden ſind, gehalten werden müſſe. Ja«wenn der Zehend/ wie ich davon in dem Dritten Zauptſtü> 5, 184 aus den Altmärkiſchen Gegenden Beyſpiele angeführet habe ,' von dem Zehendherren ſelber erho- ben und abgefahren wird, ſo hat die Sache gar kein Bedenken, ſondern er gehöret un- wiederſprechlich zu den abgeſonderten Natural? und Induſtrial- Früchten, welche dem Ver- Fäufer bey der Uebergabe des Gutes zufallen müſſen. CG:„145 Von den Fleiſchzehenden, und wie es damit bey der Tradition zu halten ſey, Die zweyte von uns bey Regulirung der Civil-Früchte angenommene Regel be- greifet diejenige Fälle in ſich, zu deren Ableiſtung ein gewiſſer Tag beſtimmet iſt, die aber dabey auf die Ernte und Ackerfrüchte keine eigentliche Beziehung haben. Wenn nun unſere rechtliche Meynung dahin gehet, daß Gefälle von dieſer Art- demjenigen Theil, es ſey der Käufer oder Verkäufer, in deſſen Beſiß ihre Ableiſtungs- Zeit einfällt, gebühren, ſo werden dahin zu rechnen feyn: 1) Alle Gattungen von Fleiſch-Zehenden.) Es pfieget aber dieſer Fleiſch- Zehend nicht an allen Orten zu gleicher Zeit gefällig zu ſeyn, ſondern man wird in einer und eben derſelben Provinz, ja öfters in eben demſel- ben Kreiſe oder Weichbilde, darunter verſchiedene Cewohnheiten antreffen. Weil es aber, wenn von dieſer Regel eine richtige Anwendung gemachet, und, ob nach derſelben der Zehend dem Känfer oder Verkäufer zufomme, beurtheilet werden ſoll, die zu ihrer Abführung beſtimmte Zeit genau zu wiſſen nöthig iſt, ſo müſſen deshalb die auf dem verfauften Gute befindliche Erb- Regiſter und Urbaria' nachgeſehen werden. Sollten aber dergleichen nicht vorhanden ſeyn, ſo muß man von demjenigen, was hierunter in der umliegenden Gegend gebräuchlich iſt, gehörige Erkundigung, um ſolche zum Grunde zu legen, einzuziehen ſuchen. In den Brandenburgiſchen Gegenden, worinn ich lebe, iſt davon folgendes ge- bräuchlich: Der Zämmer-Zebend wird auf Urbani, der Gänſe-Zehend auf Michaelis» und die Zehend- Züner auf Johannis entrichtet. I1n Anſchung der Schweine wird von jeden Wurf ein abgeſogenes Ferkel von 6 Woden gegeben, und in Anſehung der Kälber bekommt der Grundherr ebenfalls das zebende Kalb, nachdem es 6 Wochen lang geſogen hat; welches mit.dem zebenden FSoblen auf gleiche Art, jedoch mit dem Unterſcheide, daß ſolches ein halbes Jahr ſaugen und bey der Mutter gelaßen werden muß gehalten wird(a), I ie Von den bey dem Kauf und Verkauf der Landgüter, theil81e, 309 Die drey erſten Arten von Fleiſch-Zehenden können zwar, wenn nach unſerer Regel verfahren wird, weil ſie eine beſtimmte Zeit haben, niemahl zu einigen Streit Anlaß geben. Da aber bey den Ferkeln, Kälbern und Fohlen, zwiſchen ihrem jung werden und der Ablieferung eine gewiſſe Zeit verſtreichet, ſo iſt die Frage, ob die Zeit des jung wer- dens oder die Ablieferung zur Richtſchnur zu nehmen ſey. Denn es kann ſich zutragen, daß ſie zwar unter deim Beſiß des Verkäufers jung geworden, ihre zur Ablieferung erfor- derliche Tüchtigkeit aber erſt nach der Tradition, und alſo unter dem Beſiß des Käufers einfällt, und es fann dieſes auf großen Dörfern, wo eine zahlreiche Gemeine iſt, öfters mehr als eine Kleinigkeit betragen, So zweifelhaft auch ſolches ſcheinet, fo deucht mir doch das Recht des Verkäufers an dieſe Zehend- Stücke ſtärfer, als des Käufers, zu ſeyn. Denn ſobald das Zehend-Fohlen oder Kalb jung geworden, iſt es ſchon als ein Eigenthum des Grundherrn anzuſehen geweſen, und das Aufziehen deſſelben iſt zwar, weil es die Natur nicht anders geordnet hat, zur Erhaltung deſſelben nothwendig, zur Exiſtenz ſeines Weſens aber kann es nichts beytragen. G) Der berühmte Herr Profeſſor Zommetk, hat c, 1. S. 209. aus dem 48 Art, des andern Buches aus dem Sachſen- Spiegel, folgende Beſtimmung des Zehenden angeführet, welche ich hier, ob es gleich unfera Zeiten nicht mehr vollkommen anpaſſend iſt, mit einzurücfen nicht unterlaßen kann Am St. Walpurgistag iſt der Zämmer-Zehend verdienet, zit unſerer lieben Frauen Tag Wurzweibe der Sänſe-Zebend, am St. Johannistage des Täufers aller Fleiſch-Ze- Hend, da man mit Gelde oder Pfenningen den Zehend löfet; wo man ihn aber nicht köſet, da iſt er verdienet, wenn das Vieh geworfen wird. Am St, iTargarethentag- iſt verdienet aller Korn-Zehend, was aber eher geſchocket iſt, davon iſt der Zehend eher verfallen. Am St. Urbanstag iſt Weingarten: und Baumgarten- Zehend verdienet. - Der vorerwähnte Schriftſteller, aus deſſen Werk ich dieſen Auszug genommen habe, führet dabey an, daß dieſes Geſeß nicht auf den Kauf, ſondern lediglich nur auf die Erbſonderung zu erſirecken, indem zwiſchen Käufer und Verkäufer alle und jede fructus ewiles nach Verhältniß der Zeit getheilet werden müßten.: In Anſehung des erſtern Saßes bin ich zwar- wie ſchon vorhin bey. einer anderw Gelegen- Heit bemerfet worden, mit demſelben einig. Warum ich aber wegen des zweyten Saßes, daß nehmlich die fru&us eiviles ghne Unterſcheid nac) Verhältniß der Zeit zwiſchen dem Käufer und Verkäufer getheilet werden müßten, dieſer Meynung nicht ſo ſchlechterdings beypflichten kann ſolches wird: die beſondere Ausführung dieſer Materie bey einem jeden Stücke von ſclbſt rehtferti- gen. Denn hier iſt es nicht genug, den Zweifels- Knoten ohne Unterſchcid zu dmr<ſchneiden, ſon- dern es müſſen dabey vernünftige und der Erfahrung gemäße Wirthſchaſts- Säße zum Grunde geleget, und ein jeder Fall, ſo wie es die Natur der Sache mit ſich bringet, entſchieden werden, welches ſich, da ich die kru&us civites nicht in folle genommen, ſondern eine jede Art derſelben beſonders in Erwägung gezogen habe, aus dieſer ſpeciellen Ausführung von ſelbſt. ergeben wird. ETTMEAG: Von den Erbzinfen, Abſchoßgekdern, Dienſtgeldern, Loßlaßungsgeldern, Strafgeldern und andern Gerichtsgefällen, in wie weit ſolche dem Käufer 0d2x Verkäufer zuſtändig. Zu der zweyten Regel ſind ferner zu rechnen> 2) Die Erb- und Grundzinſen, 3) Die Abſchoß- und Abzugsgelder, 4) Die Dienſtgelder, 5) Die Loßlaßungsgelder, und endlich 6) Alle übrige Gerichtsgefälle und Strafgeldey 1, d. 19% 249 3 Ob- ZIO Viertes Hauptſtück, Obgleich alle dieſe Gefälle, nach der von uns geäuſſerten Meynun 6 von den Kauf-Contrahenten, in deſſen Beſik ſolche ALDE M S0 ß afp einigen derſelben verſchiedene Bedenklichfeiten und Zweifel übrig, welche ebenfalls, damit ſie nicht zu unnöthigen Streitigkeiten Anlaß geben, näher zu erörtern ſeyn werden. Die. Abſchoß- und Abzugsgelder werden nicht immer zu. der Zeit, wenn ſich der Abſchoß- und Abzugsfall ereignet, ſofort erleget, ſondern erſt alsdenn, wenn die Erbſchaft getheilet, oder das Vermögen des Abziehenden aus der Gerichtsbarfeit herausgehet, erho» ben. Die Gabella, daß ich mich dieſes fremden Ausdrucks bedienen darf, iſt entweder hereditaria, oder emigrarionis. Die erſtere wird, wo es auf den Landgütern gewöhnlich und den Landesgeſeßen gemäß iſt, von den Erbſchaften der Einwohner und Unterchanen erhoben, die zweyte aber fommt dem Grundherrn von dem unter ſeiner Gerichtbarfeit befindlichen Vermögen eines Abziehenden zu. Sobald einer der Einwohner verſtorben, oder ein unter der Gerichtsbarfeit Wohnender abgezogen iſt, ſind zwar dieſe Abſchoß- und Abzugsgelder dem Grundherrn zuſtändig, ſie können aber nicht eher, bis in dem erſten Fall die wirkliche Erbtheilung geſchehen, und.in dem zweyten das Vermögen aus der Ge- richtbarfeit herausgehet, weder eigentlich beſtimmet noch auch erhoben werden. Wenn nun vor der Tradition eines erkfauften Landgutes zwar der Sterbefall ge- ſchehen, oder der abziehende Einwohner a bgezogen iſt, dagegen aber bey der Tradition in dem erſten Fall die Erbſonderung noch nicht vorgenommen, und in dem zweyten das Ver- mögen des Abziehenden aus der Gerichtb arfeit noch nicht herausgenommen worden, ſo entſtehet die Frage, wem in ſolchem Fall die Abſchoß- und Abzugsgelder zuerkannt werden müſſen, und ob ſolche dem Käufer oder V erfäufer gebühren. Da das Recht zu der Erhebung derſeiven ſchon durch den Todesfall oder das wirk- liche Abziehen des Eigenthümers verfallen, ſo nehme ich feinen Anſtand, die Abſchoß- und Abzugsgelder, wo der Sterbefall oder der Abzug des Abziehenden, oder wenn er ein Grundſtück beſeſſen, der Verkauf deſſelbe lediglich zuzueignen., wenn auch gleich gebracht worden./ n vor der Tradition geſchehen, dem Verkäufer ſelbige erſt nach der Tradition ad liquidum Wegen der lub No. 4. bemerkten Dienſtgelder iſt zu erinnern, daß ſolche nicht mit denjenigen Dienſtgeldern, welche die angeſeſſene Bauern und Unterthanen auſtatt der ſonſt ſchuldigen Natural» Dienſte entrichten, vermenget werden müſſen. Dieſe gehören nach Maßgebung des 8. 143- hierher nich nach der Dritten Regel zwiſchen dem Käu zutheilen ſind, gezählet werden. Es iſt zum Beyſpiel angeführ Volk der Grundherrſchaft gewiſſe Jahre t, ſondern riſſen zu denjenigen Gefällen, welche fer und Verkäufer nach Verhältniß der Zeit ein- an einigen Orten, wovon beſonders Schleſien et werden kaun, der Gebrauch, daß das junge und eheloſe Dienſt- für ein geringeres Lohn zu Hofe dienen, oder dieſe Dienſtjahre mit einem gewiſſen Gelde ablöſen muß« Dieſe Art von Dieuſtgeldern nun iſt es, welche hier verſtanden, und gerechnet wird. zu der zweyten von uns angenommenen Regel In Anſehung der ſab No. 5. erwähnten Loßlaßungegelder, iſt bereits S. 118. bemerket worden, daß diejenigen, welche der Tradition erhoben, und wodurch der ohne einen neuen dafür.zu erhalren, verlu in der Zeit zwiſchen dem geſchloſſenen Kauf und' Käufer eines ihm mit verfaufcen Unterthanen, ſtig gegangen, deim Kaufer erſeßet und vergütiget E wer» Von den bey dem Kauf und BVerfauf der Landgüter, theils 16. Z11 werden müſſen.. Und hierbey hat es auch no. ger Wirkung ſeyn. Denn gemeiniglich endiget ſich das Pachtjahr des Pächters auch mir eben dieſen Termin. Da nun die vorige abgebrachte Früchte ſchon ohnehin, wenn ſie auch nicht verpachtet wären, dem BVerfäufer verbleiben, ſo iſt offenbar, daß es hierunter in An- ſehung des Pachtgeldes.auf gleiche Weiſe gehalten werden müſſe, und daher dem Verkäufer die Pachtgelder von demjenigen Jahre, in welchem der Kauf und die Tradition geſchehen wenn ſie rückſtändig ſeyn ſollten, zu erheben gebühre. 1 In Anſehung des neuen Jahres und der neuen Ernte, von welchen dem Käufer die Früchte ohne alle Wiederrede zukommen, hanget es lediglich von vemſelben ab, ob er den Pächter noch ferner ſißen laßen oder das Gut ſelber übernehmen wolle. Thut er das erſte, ſo iſt nichts natürlicher, als daß er die ſämmtlichen Pachtgelder einnimmt, welches wohl, da er durch die Uebergabe völliger Eigenthümer geworden, unmöglich einem Zweifel unterworfen ſeyn, noc: zu einem Streit Anlaß geben fann. Nur bloß alsdenn, wenn die Uebergabe des. verfauften Gutes zu einer ſolchen Zeit, wo das Pachtjahr noch nicht völlig abgelaufen iſt, geſchiehet, fann die Erörterung dieſer Frage von Nußen ſeyn. Das Gut wird zum Beyſpiel auf Weihnachten oder Marien tradiret, das Pachkjahr aber läuft erſt auf Johannis zu Ende. Alsdenn fräget es ſich, wie ſoll es mit den Pachtgeldern gehalten werden, und in wie weit hat der Käufer oder Verkäufer ein Recht daran? In ſo ferne man bey dei Gründſäß, daß dem Verkäufer alle abgeſondertg Früchte zuſtändig ſind, beſtehen bleiben wollte,-ſo würde die ganze Pacht dem Verkäufer zugehö- ren, und der Käufer daran gar fein Recht haben können. Allein dieſer Saß gehet nur bloß auf die Natural- und Induſtrial-Früchte. Ein Pächter aber, dem das ganze Landgut verpachtet worden iſt, hat ſämmtliche Früchte zu genießen. Das Pachtgeld iſt alſo nicht bloß ein Surrogatum der Natural-Früchte, ſon- dern begreifet auch glle übrige Hebungeß und Guts- Einkünfte in ſich. Da yuw»die FruStus naturales uiib eiviles, wovor das Pachtgeld überhauptjin Pauſchzund Bogen: enk- richtet wird, von einander abzuſondern und jedes beſonders zu berechnen, ein Unternehmen ſeyn würde, welches gar leicht zu allerhand Zwiſt und Uneinigkeiten Anlaß geben fönnte, ſo iſt wohl nichts vernünftiger, als daß in ſolchen Fällen das ganze Pachtgeld unter den Käufer und Verkäufer nach Verhältniß der Zeit eingetheilet werde. Dieſe Meynung hat auch auſſerdem die offenbare Billigfeit zum Grunde Ma, faſt mag man ſagen, daß die Sache, wenn nicht dem einen vdet ndern Theil: augenſchein-- lich zu nahe geſchehen ſoll, unmöglich anders eingerichtet werden könne. - Denn ſo wenig der Käufer, nach der befannten Rechts-Negel, das erkaufte Gut und das davor verſprochene Kaufgeld zugleich beſiken und genießen kann, eben ſo wenig mag auch ſolches von dem Verkäufer geſchehen. Da nun bey einem jeden durch die Tra- dition vollzogenen Kauf, daß der Käufer das Kaufgeld bezahlet; oder der Verkäufer ihm ſolches auf Treu und Glauben gegen Verzinſung geſtundet habez vorausgeſeßet wird, ſo würde der Verkäufer ganz offenbar rem et prerium zugleich genießen, wenn er die ganze Jahres-Pacht einzuheben befugt wäre. Wird aber das Pachtgeld in den vorbenannten Fällen, wo die Tradition vor det Ablauf des Pacht- Jahres geſchiehet, das Pachtgeld unter ihnen beyden nach dem Ver- Hältniß der Zeit getheilet, 5 wird dadurch alles wiederrechtliche vermieden. IE vr äufcr Von den bey dem Kauf und Verkauf der Landgüter, theils 1. 313 fäufer erhält durch die Zinſen des'Kaufgeldes den ihm- durch die getheilte. Pacht entgehen- den. Genuß des Gutes, und der Käufer wird durch den: Antheil, den er von den Pacht- geldern erhält, wegen der Zinſen des Kaufgeldes gehörig entſchädiget. Dieſes alles kann nur. alsdenn zweifelhaft ſeyn, und zu allerhand Weitläuftigkeiten den Weg bahnen, wenn bey der Schließung des Kaufes deshalb das Nöcthige zu verabre- den und niederzuſchreiben unterlaßen worde.» Man ſieher alſo hieraus aufs neue, wie rathſam es ſey, in den Kauf-Contracken alles“ genau und deutlich zu beſtimmen. ß. 149. Von den fernyern. Wirkungen. des durch die Tradition an den Käufer übergehenden Eigen- thums, wohin inſonderheit die Befugniß, das erkauſte Gut-zu verkaufen und zu verpfänden, gehoret. Wir haben Y 125. den freyen und ungehinderten Genuß der Fuüchte als die erſte und hauptſächlichſte Wirkung des durch die Tradition an den Käufer übergegangenen Eigen- thums angegeben,. und. dabey„in den folgenden. H. 8. von dem Genuß und Zueignung.der bey. der Uebergabe vorhandenen Früchte, nach Verſchiedenheit der Fälle, einen Unterricht zu geben Gelegenheit genommen. Das durch die Tradition an den Käufer übergegangene Eigenthum, hat aber auch noch auſſerdem verſchiedene Wirkungen, Die ebſfallFeinff in Rechten unerfahrnen Käu- fer oder'Verkäufer zu wiſſen nöthig ſind, und daher nicht gänzlich mit Stillſchweigen über- gangen.werden fönnen. So,lange die Uebergabe des. verfauften Gutes nicht geſchehen, kann der Verfäufer daſſelbe weder an einen andern verfaufen, noch auch mit Sicherheit verpfänden, oder eine Hypothek datauf- beſtellen. Nach erfolgter. Tradition aber iſt er, weil er alsdenn. ein zu Rechte beſtändiges Cigenchum erlangethat,„beſdes zu thun beröfhliget, und. die deshalb vorgenommene Handlungagmaſſen. in allen Gerichten als gültig'Wiäbſchen werden. Ver ſich daher mf einem dergleichen neuen Käufer in einen. neuen Verkauf öder Darlehn, worüber ihm,eine hypothecariſche Verſicherung verſprochen wird, einlaßen will; muß ſich nicht. bloß an Vorweiſung-des geſchloſſenen Kauf-Contracts begnügen laßen, ſon- dern auch, ob dieſer Kauf durch die Uebergabe, und: Auszahlung, des Kaufgeldes wirklich vöſſiogen, Folglich das Eigenthum transferiver worden, erforſchen. „Seht boxe: Was dieſerbalb bey Eintragung der Rauf-Lontracte in die Land: und Zagerbücher zu beobachten. Beſonders mögen diejenigen, welche die Direction der Land- und Lagerbücher haben, hierunter mit Vorſichtigkeit zu Werke gehen. - Es iſt nichts Feyöhnlicher, als.daß der Käufer den Kauf- Contract, ſobald er nur geſchloſſen und unterſchrieben worden, zur Eintragung präſentiret. Wird nun dieſem ſeinen Anſuchen ohne nähere Unterſuchung Statt gegeben, ſo können dadurch allerhand ungültige Handlungen veranlaßet werden, und mancherley Mißbrauch des öffentlichen Credits, zu deſſen Erhaltung. dergleichen Land» und Lagerbücher eigentlich abzielen, geſchehen. Oecon. Forens, II. Theil, Rr Billig 314 Viertes Hauptſtrü>, Billig muß daher kein Kauf- Contract über ein Landgut eher eingetragen und dar- über Recognition ertheilet werden, bis nicht zuförderſt theils die wirklich geſchehene Tradi- tion, und theils die erfolgte Bezahlung des Kaufgeldes, oder daß der Verkäufer das Kauf- geld ganz oder zum Theil auf des Käufers Treu und Glauben ſtehen laßen, zuverläßig und glaubwürdig nachgewieſen worden.': An den Orten, wo das Sächſiſche Necht eingeführet, und folglich die gerichtliche Auflaßung als ein nothwendiges Stück zur Transferirung des Eigenthums erfordert wird, muß dieſes ebenfalls vor der Eintragung des Kauf- Contracts gehörig beſcheiniget werden. In den Königl. Preußl. Landen, wo die Land- und Lagerbücher in vorzüglich guter Ordnung und unter genauer Aufſicht ſtehen, pfleger bey Eintragung ſolers durch Ueberſchwemmüngen hingegen find Zufälle, die man auf Landgütern ſehr häufig erlebet, und derentwegen man in ſteter Gefahr ſchweben muß. >" 193 Von einer zwepten Urſache, wodurch die Rechtslehrer die Billigkeit dieſes Geſetzes zu recht» fertigen ſuchen, welche gleichfalls beantwortet wird. Noch eine zweyte Urſache, wodurch die Rechtslehrer die anſcheinende Härte dieſes Römiſchen Geſetes zu entſchuldigen ſuchen, beſtehet darinn, daß ſie annehmen, wie a Rr 2 nach 316 Viertes Hauptſiü>. nach vollzogenen Kauf blos von der-Willführ des Käufers, ob er ſich das Gut ſofort tra- diren laßen wolle, abhange, ſolches aber auf des Verkäufers Willen nicht ſchlechterdings anfomme. Hieraus ſchließen ſie, daß ſich der Käufer, wenn er ſolches nicht thut ,. die Uebernehmung-der inzwiſchen entſtehenden Unglücksfälle ſelber zugezogen habe. Allein diefe Urſache ſcheinet mir noch weiter hergeholet, und folglich gezwungener zu ſeyn, als die erſte. Die Umſtände theils des Käufers und theils auch des Verkäufers, wollen es nicht allemahl verſtatten, daß die Uebergabe eines erfauften Landgutes ſofort unmittelbar nach dem geſchloſſenen Kauf geſchehen kann. Der Käufer hat ja nicht alle- mahl, ſondern gemeiniglich nur ſehr ſelten, die zur Bezahlung des Kaufgeldes nöthige Baarſchaft in Bereitſchaft liegen, welches ihm auch, weit der Kauf vor deſſen wirklichen Schließung jederzeit ungewiß bleibet, nicht zuzumuthen ſtehet. Jhm muß daher natürli- .- aber. wenn ſolches ausdrücklich“beliebet worden.„allererſt durch den ſchriftlichen Kauf: Contract zu ſeiner Vollſtändigkeit. gelange:..;„DEL 4606 1 0000- Und weil beſonders in den Königl. Preußl. Staaten kein.Kauf oder Verkauf, der über 50 Rchlr. beträget, nach den neuern: Geſeßen ohne einen ſchriftlichen, Contract„gül- tig iſt, ſo folget auch daraus, daß in dieſen. Landen der Käufer..die Gefahr.der verfauftey Sache nicht ſchon von Zeit der geſchehenen- Verabredung oder Punctkation, ſondern erſt von. Zeit des..wivflich.« unterſchriebenen und. vollzogenen Kauf Contracts, zzuzüberneh- men ſchuldig ſey«! I58. Von der Ausnahme, welche die Römiſche Rechtslehrer bey einem unter gewiſſen Bedingun gen geſchloſſenen Rauf machen, daß aber dieſelbe wegen des dabey angenommenen Unterſcheides bey den Landgütern ohne WirFfung ſey. Wenn die Gefähr der verkauften Sache erſt von der Zeit an, wo der Kaf zu ſei- ner völligen Richtigkeit und Vollſtändigkeit'gelanget iſt“ äangehet,"ſo erziebet fich" daraus von ſelbſt, daß, in einem unter einer gewiſſen Bedingüng geſchloſſenen Kauf, der Käu- fer nicht eher zu Uebernehmung der Gefahr, als nächdem dieſe Bedingung wirklich erfülle, und folglich der Kauf, daß ich mich dieſes juriſtiſchen Ausdrucks bedienen darf purifici- ret worden, für verbunden erachtet werden könne. Inzwiſchen machen die Rechtslehrer hier äbermahl einen Unfevſcheid unter einent gänzlichen Unterganze der verfauften Sache, und einer nur in derſelben in einigen Stüf» ken vorgegangenen Deterioration. In dem erſten Fall ſprechen ſie den Käufer von äller Uebernehmung der Gefahr, die vor Erfüllung der dem Kaufe beygefügten Bedingung erfolget, frey. In dem lekßtern Fall aber wollen ſie ebenfalls denſelben! zut'Uebexnehmung des verurſachten Schadens verbunden halten.;. Ein jeder ſiehet von ſelbſt, daß bey den Landgütern der erſte Fall' es ſey denn vaß ein Gut durch ein Erdbeben öder von dem Meer verſchlukgen werde, ſich niemahl zutra- gen kann, folglich dieſer Unterſcheid dem Käufer auf keinerley Weiſe zu ſtatten kömmen könne. Denn wenn auch der ſich ereignende Schaden noch ſo groß iſt, ſo bleibet doch je- derzeit Grund und Boden, und alſo die eigentliche Subſtanz eines Ländgutes jederſſic übrig.;; ' Die von dieſem bemerkten Unterſcheide angegebene Urſache, ſoll Folgende ſeyn. Bey einem einzelnen vdr der Erfüllung der Bedingung ſich ereiguenden Schaden wird per G&tionem juris, ſagen ſie, die beygeſeßte Condition auf die Zeit des geſchloſſenen Con- tracts zurück gezogen, und Ji der Kauf eben ſo, als wenn er ohne Bedingung ge- loſſen geweſen wäre, angeſehen. En Bey Bh Ganpihe Untergange eines verfauften Dinges“ aber-fällt die ganze Sache deshalb weg, weil ſie alsdenn gar nicht abgeliefert noch übergeben werden kann. Daß dieſes allen denjenigen, die nicht in den Subrilitäten der alten Romiſchen Rechtsges lahrtheit eine beſondere Kenntniß haben, ſehr unverſtändlich ſeyn werde, will ich gar gerne glauben, um ſo mehr, als ich dieſe ganze Meynung ſehr unbillig und ungegründet halte. Die Ausnahme, daß bey einem unter Bedinzungen geſchloſſenen Kauf-Contrack der in der verkauften Sache vor Erfüllung dieſer Bedingung ſich ereignendve Schade nicht auf die Gefahr des Käufers ſondern Verkäufers gehe, iſt zwar ſehr vernünftig, und 2 j ent Bon den bey dem Kauf und Verkauf der Landgüter, theils 16. 321 den übrigen: in dieſer? Materie angenommenen Rechts- Säßen vollkommen übereinſtim- mend. Der-dabey gemachte Unterſcheid zwiſchen dem gänzlichen Untergange der verkauf- ten Sache, und deren bloßen Deterioration aber beruhet lediglich auf einer unverſtändli- "chen Fiction und Subrilität, die das ſonſt in dieſer Ausnahme billige mit einmahl wieder bernichtet, und über einen Haufen wirft. Wenn inzwiſchen die Gerichte die Diſtinction noch ferner beybehalten, und ihre Rechtsausſprüche darauf gründen wollen, ſo wird, wie ſchon vorhin erwähnet worden, dieſe Ausnahme bey den Güterkaufen allemahl wegfallen, folglich der Käufer, der Kauf mag mit oder ohne Bedingung geſchloſſen ſeyn, die Gefahr jederzeit über ſich ergehen laſ- ſen müſſen. 6. I59- Warum:gber der Schadey der in dem erkauften Sute vor der Tradition durch des Verkäu- fers Schuld und Verſehen verurſachet worden, arch ſelbſt nach, der Dispoſition des Römiſchen Rechtes, von dieſem getragen werden müſſe. Vom Uebernehmung der Gefahr entledigen ſelbſt die Römiſchen Geſeße,. wovon beſonders 5. 3 Inſt. de emprt. vendir..nachgeleſen werden Fann, den Käufer auch alsdenn, wenn der in. der erfauften Sache noh vor der Tradition entſtanden? Schade, von dem Verkäufer aus böſen Abſichten oder einem Verſehen,(dolo vel culpa) verurſachet worden. Dieſe Augsnahme haf den einſtimmigen Beyfall aller Rehtslehrer, und ſie ſind ſogar, daß der Verkäufer hierunter auch cu!pam levem präſtiren müſſe, der Meynung. Da ſich ſchon vorhin ein jeder per dolum er eulpam zur Uebertragung des. daraus enwaßhſenen Schadens„verbindliſſ macher, ſo nüß dieſes aus den 6. 154 angeführten Gründen in dem FegenwWärtigen Fall um ſomehr ſtattfinden. Bey ſo bewandten Umſtänden werden wohl nur bloß die durch einen ohngefähren Zufall entſtandene Unglücksfälle, als durc< einen Wetterſtrahl oder Anlegung böſer Leute entſtandene Feuersbrünſte, Viehſterben, Kriegesverheerungen, u. d. m. dem Käufer zwr Laſt bleibengyund auch bey dieſen wird es öfters die Beſchaffenheit der Umſtände, ob der Schaden dem Käufer oder Verkäufer zuzurechnen ſey, zweifelhaft machen. Es fann dieſes eine reiche Quelle der verworrenſten Weitläuftigfeiten und Rechts- händel abgeben, und es iſt daher wohl der Mühe werth, daß wir. wenigſtens einige von den gewöhnlichen Unglüfsfällen etwas näher auseinanderſeßen, und das dabey Zweifel- hafte von dem Ohnſtreitigen abzuſondern ſuchen. 6. 160. Ob und in wie. Weit"der“ aus einer durch ſchadhafte Schorſteine oder Feuermauern entſtan- denen Feuersbrunſt erwachſene Schade von dem Verkäufer übertragen werden müſſe. Bey Feuersbrünſten, die durch. des Verkäufers eigne oderſeiner Hauegenoſſen Verwahrloſung entſtehen, kann es wohl keinem Zweifel unterworfen ſeyn, daß der-dar- aus entſtandene Schaden, auf die Rechnung des Verkäufers, es geſchehe zu welcher Zeit es wolle, fallen müſſe. Allein die Schuld, die der Verkäufer an dergleichen Feuersbrünſten rräget, ſind nicht allemahl ſo offenbar in die-Augen fallend, ſondern Öfters dergeſtalt.verſtecet, daß man. ſie nicht ohne Mühe entde>en kann, Qecon. Forens. I1, Theil. Ss Hie- 322 Viertes Hauptſtüs. Hieher rechne ic<, z- B., wenn das Feuer durch einen ſchadhaften Schorftein oder Feuermauer im Dorfe entſtanden.' In allen wohlgeordneten Staaten erfordern“ es die Regeln einer vernünftigen Dorfpolicey, wie bereits in dem Erſten Zauptſtü des Erſten Bandes b8. 89 N. t. bemerket worden, daß die ſämmtliche Schorſteine auf dem Lande alle Winter- Monate durch Schulzen und Gerichte, und alle halbe Jahre, durch einen geſchwornen Feuermauerkehrer, ob ſie in einem guten und tüchtigen Stände ſind, vnterſuchet werden müſſen, und in den Königl. Preußl. Landen iſt ſolches durch öffentliche Geſeße befohlen und verordnet worden, Der Grundherrſchaft. lieget als Obrigkeit allerdings die Aufſicht über die genaue Beobachtung, wie aller, ſo auch beſonders dieſer Policeygeſeße, ob. Sie muß ſorgen, daß dieſe Unterſuchung zu rechter Zeit,'und in gehöriger Ordnung geſchehe. Site muß auch Sorge tragen, daß dasjenige, was bey dieſer Unterſuchung ſchadhaft befunden wor- den, ohngeſaumt wieder hergeſtellet, und in guten Stand geſeßet werde, Wenn nun ein Verkäufer in der Zwiſchenzeit des Verkaufs und der Tradition die- ſes vernachläßiget, und weder die gebührende Viſitation der Schorſteine beſorger, noch auch die Wiederherſtellung des ihm angezeigeten Schadhaften gehörig veranſtaltet hat, fo „iſt dieſes, meines Erachtens, ein Fall, der nicht dem Käufer, ſondern dem Verkäufer zu Schulden kommt. Er hat zwar das Dorf nicht ſelber mgeſtecket, noch durch ſeine Hauegenoſſen an- ſtecken laſſen. Inzwiſchen iſt doch ſeine Nachläßigfkeit in dem, was ihm obgelegen, die wahre Urſache des entſtandenen Brandes. Er hat den Geſeßen und der. einer jeden Obrigkeit obliegenden Pflicht zuwider gelebet, und durch dieſes Geſeß-widrige Betra- gen ein Verſehen begangen, welches, wenn auch nicht als eine culpa lata angeſehen wev- den könnte, doch gewiß den Namen einer culpa levis verdienek, So ohngezweifelt auch dieſes, unter den vorangeführten Umſtänden, in der Theorie iſt, ſo wird es doM dabey nicht ohne Proceß und nachdrückliche Wiederſirebung des Verkäufers abgehen. Er wird das ihm beygemeſſene Verſehen nicht an ſich kommen kaſſen wollen, und allenfalls die Schuld davon auf andere zu ſchieben ſuchen. Wie viele Beweiſe und Gegenbeweiſe, und andere unzählige Rechtliche Weirläuftigkeiten mehr, werden nicht dadurch veranlaſſet werden? welches alles zu vermeiden ſtünde, wenn nicht das Römiſche Recht hierunter von Der natürlichen Billigkeit abgewichen wäre, ſondern dem Verkäufer ohne Unterſcheid alle in der verfauften Sache vor der Tradition zu befür<» tende Gefahr allein zuerfannt hätte,' ; GC; 1. T.6F- Ob und in wie weit der durch die vernachläßiste Löſchungs- Anſtalten vergrößerte Seyer- Schade dem;:Verkäufer zur Laſt zu legen ſey? Eine faſt gleiche Bewandniß“hät es, wenn die Fetuersbrunft zwar durch einen bloß ungefähren und unverſchuldeten Zufäll, als durch einen Wetterſirahl oder durch muthwillige von boshaften Lenten geſchehene Anzündung, veranlaſſet, es aber dabey in den nöthigen Löſchungs- Anſtalten verſehen worden. Daß, nach einer jeden vernünftigen Dorfpolicey, und in den Königl. Preußl, Staaten, vermöge eines ausdrücklichen Landegherrlichen Befehls, in den Dörfern nicht allein eine gewiſſe beſtimmte Anzahl von allerley zur Löſchung der Feuersbrünſte erfor- : Dev» Bon den bey deim Kauf und Berfauf der Landgüter, theils 16, 323 derlichen Junſtrumenten vorräthig ſeyn, ſondern ſelbige auch in beſtändigen tauglichen Stande unterhalten, und zu ſolchem Ende von Zeit zu Zeit unterſuchet werden müſſen, iſt ebenfalls in dem Erſten ZauptſtüF des Erſten Bandes c. 1. gehörig erinnert.worden. Auch hierüber lieget die Aufſiche und Beobachtung der Ordnung dem Verkäufer als eine Obrigfeitliche Pflicht ob, und dje darunter begangene Vernachläßigung kommet ihm gleichmäßig zu Schulden. Hat nun'bey der Löſchung wegen Unfertigfeit der Feuer-Inſtrumente nicht gehös- rig vorgegangen werden können, und die Feuersbrunſt daher weiter, als ſonſt muth- maßlich geſchehen ſeyn würde, um ſich gegriffen, ſo entſtehet hier abermahl die Frage, ob der Verkäufer nicht auch in dieſem Fall zu büßen,'und dem Käufer deshalb gerecht zu werden ſchuldig ſey? Alles; was in dem'im vorigen 6. angeführten Fall dem Verkäufer zur Laſt gele- get worden, findet auch hier ſtatt, und es kann daher wohl kein Bedenken haben, Hierunter ein gleiches feſtzuſeßen, und den Verkäufer den durch ſeine in Beobachtung der Geſeße und guter-Ordnung bewieſene Nachläßigfeit verurſachten Schaden zu übertragen für ſchuldig zu achten. ; Nur dieſes iſt dabey in Erwägung zu ziehen, daß, da der Verkäufer an der enk- ſtandenen Feuersbrunſt ſelber keine Schuld'träget, ſondern ihm nur das Ueberhandneh- men derſelben wegen nicht richtig beſorgter Löſchungs- Anſtalten zur Laſt geleget werden Fann, er quch nicht den ganzen Feuer-Schaden, ſondern nur ſo viel, als nach vernünf- tigen Mathmaßungen wegen ſeines bey der Löſchung begangenen Verſehens mehr abge- brannt iſt, übernehimen könne, Daß dieſe Ausmittelung'ein ſehr ſchwerer Knoten ſey, ſieher ein jeder von ſelbſt ein, und es wird wohl in' den meiſten Fällen kein andrer Weg übrig bleiben, als daß, nach vorhergängiger genauen Unterſuchung, der bey einer ſolchen Feuersbrunſt und de- ren Löſchung vorgefallenen Umſtände", ein billiger ſich auf eine vernünftige Wahrſchein- lichfeit gründender Durchſchnitt gemachet werde. Sonſt würde es, wenn nicht beſondere Umſtände ein anderes anrathen, nicht un- billig ſeyn, wenn man nur allein dasjenige Gebäude, worinn die Feuersbrunſt zuerſt entſtanden, dem Käufer,'den übrigen durch die- überhand genommene Flamme verur- ſachten Schaden aber dem Verkäufer'zur Laſt legte.""Jedoch mag dieſes nur“ als eine all- gemeine Regel angeſehen werden, welche durch die dabey vorgekommene Unmiſtände öfters einen großen Abfall leiden fann, 6.' 162.| Daß auch bey einer in der tTacht entſtandenen Fenersbrunſt die unterlaſſene Beſtellung eines LTachtwächters dem Verkäufer zur Kaſt falle, und ihn zur Erſezung des dadurch verurſachten SchaFffns verbindlich nache. In dem Erſten Zauptſtü> des Erſten Bandes 6. 89 No. 7 haben wir auch die Beſtellung ſicherer und“ ordentlicher Nachcwächter als ein nothwendiges Hauptſtück einer guten und ordentlichen Dorfpolicey angemerket, und in den Brandenburgiſchen Landen “aſt ſolches von je her ein Theil der Landesherrlichen Geſeße geweſen. Die Beſtellung dieſer Nachtwächter auf dem Lande, hat, wie c. 1. mit mehrern angezeiget iſt, einen doppelten Endzweck, Es ſoll''dadurc< den“ gewöhnlichen Diebereyen Ss 2 vor- 324 Viertes Hauptſtü>: vorgebeuget werden, hauptſächlich aber iſt ſie zur zeitigen Entde>ung einer bevorſtehen» den Feuers8gefahr nothwendig. Daß dergleichen Nachtwächter gehörig. beſtellet werden, iſt abermahl eine Beſor- gungspflicht, die demt Verkäufer, ſo lange er das verfaufte Gut an den Käufer noch nicht übergeben hat, von Grund-Obrigfeits-wegen oblieget.. Hat er daher dieſe ihm oblie- gende Pflicht in Beſtellung eines ordentlichen Nachtwächters vernachläßiget, und es iſt geſchehen, daß ein in' der Nächt ausgebrochenes Feuer, weil niemand, der ſolches bey Zeiten. wahrnehmen, und. die im Schlafe vergrabene Einwohner davon benachrichtigen können, vorhanden geweſen, dergeſtalt überhand genommen hat, daß es ſo bald nicht wieder gelöſchet werden können, ſo iſt dieſes ebenfalls ein Fall, dex von dem Verkäufer vertreten und übernommen werden muß.; Denn alle gegen die Geſeße und-gute Ordnung anlaufende Vernachläßigungen ziehen dergleichen natürlicherweiſe nach ſich, und wohl niemand wird behaupten-können, daß es nicht wenigſtens eine culpa levis ſey, die der.Verfäufer hierunter begangen hat, Es iſt zwar wahr, daß es auch Nachtwächter giebet, welche, anſtatt.das Dorf vor Feuersgefahr zu bewahren, oder doch wenigſtens die Einwohner zu rechter Zeit davön zu benachrichtigen, das Dorf ſelber anſtecken, wie ich davon in: dem Erſten HFUptſttü des Erſren Bandes c. 1.- ein ſehr merkwürdiges Beyſpiel augeführet habe: Allein dieſes gehöret zu den ganz außerordentlichen Fällen, welche die Wirkung einer-vernünftigen all- gemeinen Regel niemahl ſchwächen können. Und auch wäre es ſchon ein dem Verkäufer hierunter zur Laſt fallendes Verſehen, wenn. er zwar einen Nachtwächter beſtelet, dazu aber einen dergleichen treuloſen und frevelhaften Menſchen-genommen hätte. Was und wie viel der Verkäufer auch in dieſem Fall von dem- durch. den entjtan- denen, und durch ſeine Schuld überhand genommenen Brand verurſachten. Schaden zu erſeßen habe, würde zwar ebenfalls nach. Befund der Umſtände auf Richterliche Ermäßi- gung anfommen. Da aber der. ganze Schaden, wenn das Feuer zu rechter Zeit entde- >et, und in ſeiner erſten Geburt erſticfet worden wäre, vielleicht völlig vermieden wer- den können, und der Verkäufer hiebey offenbar in fatto illicuo verſirer,, ſo mag man es, ohne der Billigfeit.dadurch zu nahe zu treten, wohl für eine allgemeine Regel, daß er den ganzen Schaden alleine zu tragen ſchuldig ſey, annehmen. Denn weil das Gegen- theil zu erweiſen faſt. unmöglich fällt ,-ſo hat er es ſeiner Nachläßigkeit zuzuſchreiben, wenn er hierunter vielleicht mehr, als-was ſonſt ihm-zur Laſt-gefallen ſoyn würde, über- nehmen muß. vt 163. In wie weit ſich der Verkäufer, auch bey dem Rindviehſterben, den daher entſtandene Schaden durch ſein. Verſchulden. zuziehen könne. Das Rindviehſterben oder die Viehſeuchen, welche ſeit einigen Jahren faſt in der ganzen Welt mehr als jemahl gewütet und.überhand genommen haben, ſind ebenfalls ein Unglücksfall, welcher ſich öfters unvermuthet zuträget. Es kann daher gar leicht geſche- hen, daß ſich derſelbe auch in der Zwiſchenzeit des Kaufs und der Tradition ereignet. Nach der Diſpoſition des gemeinen Rechtes muß nun zwar derſelbe, eben ſo wie alle andere, von dem Käufer getragen werden, in ſo weit das dadurch weggerafte Vieh zu- dem, mit deim Gute erkauften Beylaß gehöret, ie ein, Von den bey dem Kauf und Verkauf der-Landgüter, theils 16.-325 Allein/ auch bey.dieſem Unglücksfall ſind verſchiedene Policeygeſese und Anord- nungen von Seiten der Obrigkeit zu beobachten. Der Verkäufer kann ſich daher, wenn er*hierunter nicht die gehörige Genauigkeit beobachtet, die Erſeßung eines Schadens, den er ſonſt zu übernehmen nicht ſchuldig wäre, zuziehen. Dieſes kann durch Verſäumniß der nöthigen Vorfichten, theils bey Abwendung dieſes Uebels, und. wortlich getnachet habe, und folglich nicht der Käufer, ſondern' er, den dadurch verurſa- k. Bey Contrahenten, welc,. Stüe der Natur der Sache vollkommen anpaſſend, ſondern auch die den vorerwähnten gewöhnlichen Ausdrücen beygelegte Deutung, für jedermann deutlich und verſtändlich ſey. Es wird daher in unſeren Abhandlungen hierunter nichts zweydeutiges mit einfließen, fon- dern alles auf eine beſtimmte Art geſaget und verſtanden werden können.; 52.1568 S7 ähere Beſtimmung desjenigen, was unter dem Ausdruck von Pertinenzien oder Zubehör, ſowohl an weſentlichen, als unbeweglichen und daher von denz Gute unzertrennlichen Stücken, verſtanden werde. . Da Zubehör und Beylaß Dinge von verſchiedener Natur und Beſchaffenheit ſind, fo folget von ſelbſt, daß bey denſelben nicht einerley Regeln Statt finden können, und ſie folchemnach nicht mit einander zu vermengen ſind, ſondern die bey einem jeden zu wiſſen nöthige Wahrheiten, wie bereits 6. 111. bemerket worden, beſonders abgehandelt werden müſſen.- Und wir machen daher, nach der in bemeldetem 5. beliebten Ordnung, gegen- wärtig mit den Perkinenzien oder Zubehörungsſtücken den Anfang. Nach der von uns 5. 168. gegebenen Erklärung, verſtehen wir darunter nicht allein die weſentliche Stücke eines Landgutes, ſondern auch alles was unbeweglich, folglich von dem Gute unzertrennlich iſt. Zu den weſentlichen Stücfen eines Landgutes rechne ich nicht allein ſämmtliche Abnußungstheile, ſondern auch alle dazu gehörige Gerechtigkeiten, welche, zuſammen ge- nommen, den Innbegriff eines Landgutes ausmachen, als z. CE. Acfer, Wieſen und Hü- tungen, Holz und Waldung, Gartennußung, Fiſcherey, Ziegel- und Kalkbrennerey, Steinbrüche, Pechhutten und Kohlenſchwelen, Glashütten, Schäfereygerechtigkeit, Auf- hütungen auf fremde Feldmarfen, Brau- und Schanfkgerechtigkeit, Jagd, Jurisdiction, Jus patronatus 11, D. IK. Zu den unbeweglichen Stücfen, welche, nach dem von uns angenommenen Saß, ebenfalls einen Theil des Zubehörs ausmachen, ſind beſonders alle Arten von Gebäuden, und was überhaupt auf dem verkauften Gute Erd- und Nagelfeſt iſt, zu zählen. Und es gehören dazu nicht allein die herrſchaftlichen Gebäude, ſondern auch die Häuſer, Ställe und Scheunen der Bauern, Coßäthen und andern Einwohner an den Orten, wo ſolche Ihre Nahrungen nicht eigenchümlich beſißen« 6. 11150. Von den rechtlichen Sätzen, welche bey den Pertinenzien und Zubehörungsſtäücken eines verkauften Gutes zun Srunde zu legen. Würde demjenigen, was ich 8. 82. leq. angerathen habe, gehörig nachgelebet, Sergeſtallt, daß man in den abzufaſſenden Kaufbriefen die Pertinenzien und Zubehörſtücke, die bey dem Gute mit verkaufet worden, ganz eigentlich benennte und beſtimmte, fo dürfte man nicht in Sorgen ſtehen, daß jemahl darüber, ob ein Pertinenzſtück mit verfaufet ſey oder nicht, Proceß und Weitläuftigkeiten entſtehen würden. EZiſt aber ſolches bisher nur in wenigen Fällen beobachtet worden, ſondern man hat es gemeiniglich bloß bey allge- meinen Ausdrücken bewenden laßen. Und ob fürs künftige meine hierunter gegebene wohlmeynende Anweiſung überall werde befolget werden, iſt ebenfalls zweifelhaft, Ei mehr Von den bey dem Kauf und Verkauf der Landgüter, theils:c. 331x mehr ſtehet zu-vermuthen, daß diejenigen, die ſich mit Anfertigung ſolcher. Kauf-Contracte abgeben, meiſtentheils es noch immerhin bey den alten Formularen, ohne hierunter eine Abänderung zu machen, werden bewenden laßen.; Es wird daher allemahl nothwendig bleiben, ſich um gewiſſe Rechtsſäße zu beküm- Mern, welche wegen der bey der Tradition eines verfauften Gutes mit zu übergebenden Pertinenzien und Zubehörungsſtücke, auch in dem Fall, wo die Contrahenten ſich in dem RKauf- Contract nicht beſtimmt genug ausgedrucket haben, zum Grunde geleget werden müſſen. " Zu ſolH, Hier findet der vorhin erwähnte und zum Grunde gelegte Rechtsſaß keine Anwehre. Es können daher ſelbige auch nicht für eigentliche Pertinenzſtücke und Zubehörungen des verkauften Gutes gehalten werden, und ſie müſſen, wenn ſie für mit verkauft geachtet wer- den ſollen, in dem Kauf- Contract ausdrücklich benannt ſeyn. Jedoch kann hierüber nur alsdenn ein Zweifel entſtehen, wenn das Gut ohne alle vorhergängige Veranſchlagung verfaufec worden. Jſt aber bey dem geſchloſſenen Verkauf ein Anſchlag, und wenn es auch nur ein bloßes Verzeichniß der bey dem Gute befindlichen und mit zu verkaufenden Pertinenzien wäre, zum Grunde geleget worden, ſo entſcheidet ſich dadurch die Sache von ſelber. Denn iſt in dieſem Anſchlage oder Verzeichniß das auſſerhalb den eigentlichen Gränzen des Gutes belegene Grundſtück mit aufgeführet, ſo iſt ſolches ein genugſamer Beweiß, daß ſolches mit verkaufet worden, und folglich dem Käufer mit übergeben werden müſſe, wenn auch gleich deſſen in dem Kauf- Contract nahmentlich nicht gedacht worden. Man erſiehet hieraus, wie unrachſam es ſey, wenn die Kaufe der Güter bloß nach dem Augenſchein, und ohne allen vorhergängigen Anſchlag geſchehen. Bey der geringſten ſich unter den Contrahenten äuſſernden Uneinigfeit, fehlet es an der nöthigen Richtſchnur, ſie wieder in das Geleiſe zu bringen, und mit einander zu vereinigen. Käu- fer und Verkäufer, laufen bey dergleichen Verkaufen beſtändig Gefahr, ſich in einem oder andern Stücke geirret zu haben. Wenigſtens giebet es zu unzähligen Proceſſen und Rechts? händeln Gelegenheit. 7 Da bey den Gütern, welche öffentlich ſab haſta verfaufet werden, jederzeit eine genaue gerichtliche Taxe vorhergegangen iſt, ſo findet man auch nicht, daß bey dergleichen Käufen über die verkaufte oder nicht mit verfaufte Pertinenzien jemahl ein Streit entſtehe, welches auch, da in der Taxe alles richtig beſtimmet worden, an und vor ſich unmöglich iſt. Sind nun gleich bey den Kaufen aus freyer Hand dergleichen gerichtliche Tayen nicht nothwendig, ſo würde doch eine auſſer-gerichtliche aus vorangeführten Urſachen alle* mahl: von großen Nußen ſeyn. Und die Rechtsconſulenten, die zu dergleichen Kaufen gebrauchet werden, ſollten billig jederzeit darauf antragen, oder doch wenigſtens dahin bedacht ſeyn, daß der Verkäufer dem Käufer ein richtiges Verzeichniß der Pertinenzien, die er mit dem Gute verkaufen will, zuſtelle. Alsdeun weis ein jeder woran er iſt, und der Käufer kann mehr nicht, als was in dieſem Anſchlage oder Verzeichniß ſtehet, bey der Uebergabe fordern. 8. 173.| Daß dergleichen, auſſerhalb den Gränzen des Landgutes belegene Grundſtücke auch alsdenn nicht für wirkliche Zubehörungen anzuſehen, wenn gleich in dem. Rauf Contract die Clauſul, wie es der Verkäufer und ſeine Vorfahren genußzt, befindlich iſt. Kann aber ein dergleichen auſſerhalb den Gränzen und ſogar unter einer fremden Aurisdiction belegenes Grundſtück, obgleich. deſſen in dem Contract keine ausdrücliche Erwähnung geſchehen, nicht auch bloß darum, weil es von dem Verkäufer bisher zu dem verfaufſten Gute genußet worden, oder auch der auf dem Gute befindliche Viehſand ſonſt nicht bequem beſtehen kaun, von dem Käufer verlanget werden?; Der Umſtand, daß der Verfäufer ein dergleichen auſſerhalb den Gränzen gelegenes Grundſtück bey dem verfauſten Gur zugleich mit genußet, und die daſelbſt Ne rüchte Von den bey dem Kauf und Verfauf der Landgüter, theils 10. 333 Früchte dahin bringen und verwenden laßen, iſt vor ſich alleine noch nicht hinreichend, ſolches als ein Zubehör des Gutes anzüſehen, zumahl, wenn es nur allererſt von dent Verkäufer angeſchaffet worden. Denn ein Beſißer eines Landgutes, der zugleich von mehrern Grundſtüen Herr iſt, kann zwar, ſo lange er feines davon veräuſſert, die Früchte verwenden wohin er will, und wie es ihm die Bequemlichkeit ſeiner Wirthſchaft an die Hand giebet. Keinesweges aber mag daraus gefolgert werden, daß er ein dergleichen neu acquirirtes Grundſtück zu dent verkauften Gute auf immerwährend beſtimmet/ und es gleichſam unzertrennlich davon gemacht habe. Auch ſelbſt die Worte in dem Extract, wie es von dem Derkäufer und ſeinen Vorfahren bisher genutzet worden, können hierunter nichts entſcheiden, indem. ſich dieſe nur von dem innerhalb den Gränzen des'Gutres belegenen Grundſtücke verſtehen, dasjenige aber, was auſſer demſelben, und ſogar unter einer fremden Gerichtbarfeit belegen iſt, da- hin nicht gerechnet werden mag.. 8. 174- Warum aber die Sache ſich. ändere, wenn ſchon aus den vorigen Kaufbriefen und'Erbreceſſeiw erhellet, daß der Verkäufer das verkaufte Gut mit dieſen Grundſtücken, als ein Zubehör deſſelben, überkommen habe. Ein anders aber wäre es, wann der Verkäufer ein dergleichen Grundſtück nicht allererſt ſelber erfaufet hätte, ſondern die vorigen Kauf briefe oder Erbreceſſe deutlich erwieſen, daß er ſol Hat er aber ſolches nicht gethan, ſo findet billig die befannte Rechtsregel, quod interpretatio facienda ſit contra eum, qui Clarins loqui de- buiſſer, wider ihn Statt. 6. 175. Warum der Vorwand, daß der Viehſtand des verkauften Sutes auſſer dieſen Grundſtücken, in ſo ferne ſie zum Wieſewachs und Zeuſchlag beſtimmet ſind, nicht erhalten werden Fönne, in denjenigen Fällen, wo der Verkauf ohne vorhergängigen Anſchlag geſchehen, nicht Statt finde. . Die zweyte 6. 173» bemerkte Ausnahme, ob nicht ein dergleichen auſſerhalb den Gränzen des verfaafcen Gutes belegenes Grundſtück, der nicht geſchehenen beſondern Xx: 3 Benen- 334 Viertes Hauptſtü>, Benennung deſſelben unerachtet, auch alsdenn.für mit verkaufet zu halten ſey, wenn; daß ſonſt der Viehſtand des Gutes nicht gehörig unterhalten werden könne, zu Tage lie- get, wird in ſolchen Fällen, wo der Verkauf ohne vorhergängigen Anſchlag eingegangen worden, ebenfalls ſehr ſchwer zur Wirklichfeit zu bringen ſeyn. Denn woher will der Käufer den Grund dieſer Ausnahme erweißlich machen? Er kann ja, bey Ermangelung eines Anſchlages, weder wie viel Vieh ihm bey dem verfauften Gute.auszuhalten angerechnet worden, nod) auch, ab er-ſolches mit eignen gewonnenen oder erfauften Futter auszuhalten habe, nachweiſen?,.„Mit Einem Worte, es Fehlet dem Käufer an einem richtigen fundamento aCtionis, wenigſtens bleibet die Sache gar ſehr im Dunkeln. Und alsdenn krift die vorhin angeführte Rechtsregel, daß. die Auslegung wider denjenigen, der ſich devtlicher ausdrü&en ſollen, zu machen ſey, billig den Käufer. Ueberhaupt wird ein jeder von ſelbſt einſehen, daß dieſes alles nur bey ſolchen Grundſtücken, die zum Wieſewachs und Heuſchlag beſtimmet ſind, Statt finden könne. Denn bey abgelegenen des Aerbaues wegen angelegten Vorwerkern, kann ſolches deshalb feine Anwehre haben, weil ſolche, der nöthigen Bedüngung halber, ihren eigenen Vieh- ſtand haben, folglich das daſelbſt gewonnene Stroh und Futter niemahl zum Beſten des verkauften Gutes angewendet werden mag.; SG," 4768 xpie es aber Hierunter, zvenn bey dem geſchloſſenen Kauf: Contract ein ordentlicher Anſchlag zum GSrunde geleget worden, eine ganz andere Bewandniß babe, Jſt aber bey dem Kauf ein ordentlicher Kaufanſchlag zum Grunde geleget worden, ſv iſt aus demſelben der dem Käufer angeſchlagene Viehſtand gar leicht auszumitteln. Es iſt auch durch Gegeneinanderhaltung des bey dem Gute zu gewinnenden Fukters gegen den BViehſtand, ob ſolcher verhältnißmäßig ſey, ohne Schwierigkeit ausfindig zu machen. Nicht weniger leget es der Junhalt.des Anſchlages ſelbſt vor Augen, ob, wenn das auf dem Gute zuwachſende Winterfutter nicht zureichend ſeyn ſollte, das fehlende unter den Ausga- ben mit abgezogen worden ſey oder nicht. Eegiebet ſich nun aus dieſem Anſchlage, daß das auf dem Gute zuwachſende Fuk- ter zu dem in Auſchlag gebrachten Viehſtand nicht zureiche, und erhellet daraus fernex, daß wegen Anfauf des fehlenden Futters und beſonders des Heues nichts in Ausgabe gebracht worden ſey, ſo entſtehet hieraus eine ſehr dringende und wahrſcheinliche Vermuthung, daß der Verkäufer bey dem Verkauf auch auf das entfernt liegende zum Wieſewachs und Heuſchlag beſindliche Grundſtück Rückſicht genommen, und ihm daher ſolches als ein Zu- behör des Gutes wit verfaufet habe.;; Er würde ja ſonſt das fehlende Futter gewähren, und dem Käufer deshalb gerecht werden müſſen. Denn wenn man zum Beyſpiel auf einem Landgut, wo nur ungefähr 20 bis 30 Fuder Heu gewonnen werden können, 10co0 Schafe und 100 Stück Rindvieh anſchlagen, und dennoch wegen des mangelnden Futters nichts in Abzug bringen wollte, ſo würde ſolches ein Verſahren ſeyn, welches weder mit ber Billigkeit, noch auch mit ver- nünftigen Wirthſchaftsſaßen zuſammen gereimet werden könnte. Man müßte entweder den Verkäufer einer im Sinne gehabten Bevortheilung ſchuldig, oder den Käufer, der ch auf einen dergleichen Anſchlag einließe, für einen Thoren und in Wirthſchaftsſachen gänzlich unverſtändigen halten. Daß Bon den bey dem Kauf und Verfauf der Landgüter, theils 16€. 335 Daß aber der Käufer itr einem dergleichen Fall vielleicht hierunter wider den An- ſchlag nichts eingewendet, ſondern ſich dabey beruhiget hat, ſolches kann ihm deshalb nicht zum Nachtheil gereichen, weil er in der ſichern und rechtlichen Vermuthung geſtanden, daß auch der auſſerhalb den Gränzen des Gutes belegene Wieſewachs, weil ſolcher voll- Fommen hinreichend, und der Verfäufer ſich deſſen beſtändig zur Erſezung des Futter- mangels auf dem Gute bedienet hat, mit in den Kauf begriffen fey. ZERCHEE Warum jedoch bey dergleichen Grundſtücken alsdenn. wenn ſolche mit dem verkauften Gute nicht verhältnißmäßig find, ſonderun weit wichtigere Einfünfte gewähren, biev- unter billig eine Ausnahme' gemachet werden muß. Jedoch kann dasjenige, was im vorigen C. geſaget worden, nur alsdenn ſchlech- ferdings ftatt finden ,. wenn die außerhalb den Gränzen des Gutes belegene Grundſtücke, an Wieſen und Holländereyen, nur ſo viel Futter bringen, als zur reichlichen Aushat- tung Fi auf dem verfauften Gute befindlichen, und in Anſchlag gebrachten Viehes evfor- derlich iſt. Sind aber dergleichen Grundſtücke von ſolcher Wichtigkeit, daß weit mehr, als die Nothdurft des verkauften Gutes beträget, darauf gewonnen wird, und wohl gar der größte Theil zum Verkauf, Vermiethung, Fettweiden oder ſonſt andern Gebrauch übrig, bleibet, ſo fann dem Käufer, aus der im vorſtehenden b. erwähnten rechtlichen Vermu- thung davon nur ſo viel, als er zur reichlichen Ausfutterung,, des in Anſchlag gebrachten Viehſtandes nöthig hat, zugebilliget werden. Jedoch ſeße ich, wie ſich von ſelber verſtehet, hiebey allemahl voraus, daß dev» gleichen Grundſtücke weder in dem Kaufcontract namentlich aufgeführet, noch auch in dem dabey zum Grunde gelegten Auſchlage enthalten ſey. Denn nur alsdenn allein kann von den vorhin erwähnten rechtlichen Vermuthungen ein Gebrauch gemachet werden(a)- (a) Zu der weitläuftigen Ausführung dieſes nur felten' vorkommenden Falles, hat miv die Lage der hieſigen Gegend, in welcher ich wohne„ Gelegenheit gegeben. Die bieſelbſt befindliche Landgü- ter haben faſt durce des verkauften Sutes anzuſehen ſind. Wenn wir in dem 5. 170 zum Grunde dieſer Materie gelegten Rechtsſaß unter andern feſtgeſeßet haben, daß die in dem Gränzbezirf des verkauften Landgutes befindli- . Begräbnißgewölbe oder Kirchenſtühle oder Chöre, die der Verfäufer für fich und ſeine Familie erbauen laſſen, ſind zwar keine Stücke, die zur Abnußung des verfauſten Gutes etwas beytragen. Inzwiſchen gehören ſie doch nach dem angenommenen Rechts- fas zu den unſtreitigen Zubehörungen um ſo mehr, als in unſernk. ſchon von felbſt bemerken und erkennen kann. Zu deſto mehreret Deutlichkeit und Unter- richt der in Rechtsſachen unerfahrnen, wollen wir nur eines und das andere, ſo ünſerm di ud gemäß iſt, und in dem gemeinen Leben am erſien vorkommen möchte, be- merfen.; Niemand ſtoße ſich daran, daß dasjenige, was hievon vorgetragen wird, viel- leicht Kleinigkeiten ſeyn werden. Lehret es nicht die Erfahrung, daß öfters über die größeſten Kleinigkeiten die größeſten Weitläuftigkeiten zu entſtehen pflegen, und iſt es daher wohl überflüßig, wenn man auch in ſolchen Dingen einem ſo ſchädlichen Uebel vor- zubeugetn ſuchet? WEOREZ Bepſpiele von verſchiedenen, mit der Bewirthſchaftung des Gutes nicht eigentlich in Verbin dung ſtehenden Stücken, die aber dennoch, weil ſie Erd- und tTrTagelfeſte ſind, als- Zubehörungen«ungeſehen werden müſſen. Jn ordentlichen Gärten, wo nebſt dem Nußbaren auch zugleich auf das Zierliche geſehen worden, trifft man nicht ſelten eine Menge von Säulen oder Geſtellen an, auf welchen entweder allerhand Bildſäulen, oder auch Blumentöpfe aufgeſeßet ſind. Da dieſe Säulen oder Geſtelle, ſie mögen von Mauerwerk, oder gehauenen Stei« nen, oder auch nur von Holz ſeyn, in der Erde befeſtiget ſind, ſo folget von ſelbſt, daß ſolche als ein Zubehör des Gutes anzuſehen, und ſolk des Hauſes und folglich des ganzen Gutes anzuſehen ſind. Es kommen hierbey beyde von uns vorhin ſeſtgeſeßte Merkmahle eines wahren „Zubehörs zuſammen. Sie ſind nicht allein Niet- und Nagelfeſt, ſondern auch zum Ge- brauch des Hauſes auf immerdar beſtimmet.' Dem ohnerachtet wollen doch einige Rechtslehrer, wovon der mehrmal angeführte berühmte Herr Profeſſor Hommel ec. 1, S. 188. Erwähnung thut, das Gegentheil davon behaupten, Ich weiß aber nicht, ob dieſe Meynung allerdings gegründet ſey, und nicht vielmehr alle in dieſer Sache als unſtreitig angenommene Rechtsſaße wider ſich habe. Denn daß der Ausdruckf von Niet- und Nagelfeſt nur bloß ſolche Arbeiten und Befeſtigungen, die von einem Schmiede geſchehen, vorausſeße, iſt der Erfahrung vm 4 Von den bey dem Kauf und Verkauf der Landgüter, theils 1c. 343 inehr zuwider, als die Cinſchlagung der Nieten nur ſehr ſelten ein Werk der Schmiede iſt, ſondern ſolches vielmehr ganz offenbar unter die Tapezierarbeit gerechnet wird. Der fernere Einwand, daß die. Tapeten mehr zur Zierde, als für nothwendige Stücke eines Hauſes zu rechnen, fällt deshalb hinweg, weil von einem Käufer, zumahl wenn ex mit dem Verkäufer von gleichen Stande iſt, ebenfalls, daß er nicht allein auf das nüßliche und nothwendige, ſondern auch zugleieh auf das ſeinem Stande gemäße zierliche geſehen habe, zu vermuthen ſtehet, Die immerwährende Beſtimmung von dergleichen Tapeten zu dem auf dem ver- kauften Landgut gehörigen Wohnhauſe, kann überdem wohl nicht dem geringſten Zweifel unterworfen ſeyn, indem ſonſt fein Gegenſtand angegeben werden mag, wozu ſie der Ver- käufer auſſerdem gewidmet hätte. Nur der einzige Verkauf des Gutes und die eigennüßige Begierde, dem Käufer ſoviel als möglich von den dazu gehörigen Stücken zu entziehen, mag ihn auf dieſen Ge- danfen bringen. Es iſt auch an und vor ſich ſelbſt falſch, daß die Tapeten bloß zur Zierde eines Hauſes gereichen. Dieſelben erſpahren vielmehr einem Beſißer, wenn ſie ſonſt an ſich dauerhaft ſind, in der nochigen Ausbeſſerung und Augweißung der bloßen Wände ehr vieles. - Dürfte iM hierunter ein Temperament oder. Mäßigungsmittel vorſchlagen, ſo würde ſolches dariun beſtehen, daß die aus bloßer gemahlter Wachsleinwand, auch andere dergleichen aus ſchlechter und gewöhnlicher Materie verfertigte Tapeten, dem Käufer, die von Dammaſt, ſeidenen Atlaß und andern ſeidenen Zeugen zubereitete aber, wohin auch die gewirkte und ſogenannte Hanurelifle zu verſtehen ſeyn werden, weil man ſolche nur gemeiniglich in den Paradezimmern aufzuhangen pfleger, dem Verkäufer zuzuerfken- nen wären. Hierdurch würde meines Erachtens, beyden Theilen ein Gnüge, und niemanden zu nahe geſchehen. Denn die erſtere Gattung von Tapeten ſchicket ſich für alle Arten der Gutsbeſißer, und iſt auch zu Erhaltung des Hauſes ſelber nußbar, die leßtere aber iſt nur ein Werk vorzüglich vornehmer und reicher Leute. Es iſt überhaupt, ſowohl hierunter ,. als auch in Abſicht der an den Wänden befeſtigten Spiegel, bey welchen es mit den Tapeten eine gleiche Bewandniß hat, nicht abzuſehen, warum man hierunter wider die offenbare Analogie der Rechte etwas anders feſtſeßen wollte, da es ja einem jeben Verkäufer unbenommen bleibet, ſich, wenn er ſeine Tapeten und Spiegel nicht mit verkaufen will, deshalb das Nöchige in dem Kauf-Contract vorzubehalten.: 6. 389. Daß dieſer Rechtsſatz auch in andern Wirthſchaftsgebäuden Statt finde, wird ebenfalls durch verſchiedene Bepfſpiele erläutert. Dieſer Grundſaß findet auſſer den Wohnhäuſern, auch bey allen andern Wirch- ſchaftsgebäuden Statt. Ein jedes von dieſen Wirchſchaftsgebäuden hat ſeine eigene Beſtimmung. Zur Erreichung dieſer Beſtimmung ſind faſt durchgehends gewiſſe ERNE 36 nothig, Die- ſe 344 Biertes Hauptſtück, ſe Geräthſchaften ſind daher Zubehörungsſtüe der Wirchſchaftsgebäude, und'folglich auch des Gutes ſelber.| In einem jeden Rindviehſtall werden,'um auch dieſes durch einige wenige Bey- ſpiele zu erläutern, Krippen und Rauffen, um das Bieh daraus zu futtern„- erforderf. Der Verkäufer kann alſo dieſe nothwendige Stücke, weil ſie unſtreitige Zubehörungen'des Stalles ſind, wenn ſie auch gleich nicht, wie doch gemeiniglich zu ſeyn pfleget, befeſti- get wären, herausnehmen. In den Pferdeſtällen hat es gleiche Bewandniß, und es werden in denſelben noch überdem die gewöhnliche Futterkäſten, worinn die Knechte das ihnen auf einige Tage gen Futter aufzubehalten pflegen, gleichfalls zu den Zubehörungsſtücfen zu rech- nen ſeyn. In den Schaffsällen gehören die Bände und Vorzüge, in ſo Ferne ſie-nicht den Schäfern, wie an vielen Orten gebräuchlich iſt, zuſtändig ſind, nebſt den Horten, ebenfalls zu den nöthigen Zubehörungsſtüen. Denn ohne die erſtern können die Schafe nicht im Winter gefuttert, und ohne die zweyten die Felder in dem Sommer nicht gehörig be- dünget werden. In den Brauhäuſern ſind die Darren nebſt den.dazu erforderlichen Horten, im- gleichen die eingemauerte Branntweinsblaſen, Braupfannen oder Keſſel, Bottige und andere zur Faſſung des Bieres und Branntweins nöthige Gefäße ebenfalls zu den unſtrei- tigen Zubehörungsſtücken eines Branhauſes zu zählen. Jedoch verſtehet ſich von ſelbſt, daß ſie dem Betriebe des Brau- und Branntweinurbars gemäß ſeyn müſſen, und-das übrige von dem Verkäufer weggenommen werden fönne. 6. 188. Daß auch die bloße Beſtimmung gewiſſe Dinge, wenn ſie gleich beweglich und nicht befeſti: get ſind, zu Zubeh örungsſtücken mache,'welches beſonders durch alle Arten. von Feuerinſtrumenten erwieſen wird. Auch die bloße Beſtimmung fann eine. Sache zu einem' wahren Zubehör eines andern Zubehörs, und folglich. des Landgutes ſelber machen, wenn ſie auch gleich ihver Natur nach nur blos beweglich und weder Erd- noch Nagelfeſt iſt. Einige davon anzu- führende Beyſpiele werden dieſen Rechtsſaß ebenfalls rechtfertigen, und. die Übrige nicht nahmentlich benannte Fälle darnach zu beurtheilen, Gelegenheit geben. Zuförderſt rechne ich hierher alle Arten von Feuerinſtrumenten, als Feuerleitern, Feuerſprißen, Feuereimer, Feuerhaafen u. a. m. Es ſind dieſes zwar an ſich bewegliche Dinge, welche ohne Zerrüttung des verkauften Gutes von dem Verfäufer ganz ſicher weg- genominen werden könnten. Sie ſind aber zum immerwährenden Gebrauch des verfauf- ken Landgutes beſtimmet, und dieſe ihre Beſtimmung hat in wohlgeordneten Staaten ſeinen Grund in den allgemeinen Landespoliceygeſeßen ſelber. Die Eigenſchaft eines wirklichen Zubehörs kann ihnen alſo aus einer doppelten Urſache nicht abgeſprochen werden. Die unter den gewöhnlichen Feuerinſtrumenten befindliche Feuerſprißen beſtehen nur gemeiniglich in tauglichen Handſprißen, und ein mehreres wird in den Landespolicey- Geſeßen, weil die großen mit einem Druckwerk verſehene Schlauchſprißen für die meiſten Gutsbeſißer zu foſibar fallen, auch-ordentlicherweiſe nicht exfordert.€ s Von den bey dem Kauf und Berkauf der Landgüter, theils 16. 345 Es pflegen aber auch öfters bemittelte Gigenthümer eine dergleichen Schlauchſpriße zum Beſten ihres Landgutes anzuſchaffen, und: alsdenn wenn ſolches geſchehen, entſteher die Frage, ob ſolche gleichfalls als ein Zubehör des verkauften Gutes anzuſehen, und dem Käufer mit zu übergeben ſey? j Die allgemeine Landespoliceygeſeße, haben ihn zwar zu deren Anſchaffung eigent- lich nicht verbunden. Da er aber ſolches einmahl gethan, ſo entſtehet daraus die rechtliche Vermuthung, daß er dieſelbe zum beſtändigen Gebrauch des Gutes beſtimmet habe, indem ſonſt fein anderer Gebrauch und Anwendung derſelben angegeben werden mag. Rühret die Anſchaffung einer ſolchen Schlauchſpriße ſchon von des Verkäufers Vorfahren her, ſo erhält dieſe Vermuthung dadurch nun ein ſo ſtärferes Gewicht. Inzwiſchen iſt hierbey billig der Fall auszunehmen, wenn der Verkäufer in der Nachbarſchaft mehrere Landgüter beſiket. Denn aledenn iſt es höchſt wahrſcheinlich, daß er eine dergleichen Schlauchſpriße nicht bloß für das verkaufte Gut, ſondern für ſeine ſämmtliche in Beſiß habende Grundſtücke beſtimmet habe. Und in dieſem Fall wird ihm, dieſelbe dem Käufer zu überlaßen, nicht zugemuthet werden können. 6.5489 Warum, nach dieſem Satz, auch die Orangerie als ein Zubehör des verfauften Gutes anzuſehen. Nach dem in nächſtvorſtehendem 6. angenommenen Grundſaß kann auch deim Käu- fer die auf dem Gute befindliche Orangerie von deim Verkäufer nicht verſaget werden. Denn da das vorhändene Orangeriehaus ohne dieſelbe gänzlich unnüß und unbrauchbar ſeyn würde, ſo entſteher daraus ebenfalls die rechtliche Vermuthung, daß ſolche zum im- merwährenden Gebrauch des Gartens, und folglich des Landgutes, beſtimmet ſey. Es. geſchiehet dem Verkäufer durch dieſe Entſcheidung abermahl nicht zu nahe, weil er ſich die- ſelbe, wenn er ſie nicht mit verkaufen wollen, in dem Verkauf- Contract vorbehalten und ausbedingen können, welches vielleicht bey dem Käufer um ſo weniger einen Anſtand ge- habt: haben würde, als ſich kaum jemand mit dergleichen koſtbar zu erhaltenden und wenig einbringenden Dingen gerne abgiebet. Dem Käufer aber in Fällen, wo dergleichen nicht vorbedungen worden iſt, das Orangeriehaus und dem Verkäufer die Orangerie ſelber zuzuerfennen und ſolchergeſtallt zwey auf das genaueſte mit einander verbundene Dinge zu trennen, würde höchſt wider- ſinnig gehandelt ſeyn, und gegen alles, was rechtlich iſt, anlaufen. ß. 190. Warum es hierunter mit den Brunnenketten, Waſſereymern, Stallketten, Miſtbeetfenſtern und Mühlenwagen eine gleiche Bewandniß habe. Ferner mögen nach dem 5. 183. angenommenen Grundſaß die zu einem auf dem verkauften Gute befindlichen Brunnen gehörige Brunnenketten und Waſſereymer, in ſo ferne ſie wirklich im Gebrauch ſind, ebenfalls zu den Zubehörungen gerechnet werden. Auch ſind dahin zu zählen diejenigen Ketten, womit das Rindvieh in verſchiedenen Gegenden an die Krippe feſtgemachet zu werden pfleget, 2 Oecen« Forens, 11, Theil. Er Und 346 Viertes Hauptſtück. Und aus eben dieſem Grunde würde ich auch die auf einem Landgutzeingeführte zur richtigen. Beſtimmung des von dem Müller zu liefernden Mehles eingeführte Wage) hierher rechnen. Die Rechtslehrer geben zwar zu, daß der Haken, in welchem die Wage eingehan- gen wird, dem Käufer zuſtändig ſey, die Wage ſelber aber ſprechen ſie„ weil ſolche beweg- tich ſey und abgenommen werden könne, dem Verkäufer zu. Allein ich glaube nicht, daß dieſer von ihnen gemachte Unkerſcheid. einen zurei« k. Gutes Nöthige aber für baares Geld von Fremden anſchaffen müſſe, behauptet werden wird. Dürfte ich nun, um dieſen offenbaren Streit der ausdrücklichen Geſeße, und der ſich darwider ſeßenden natürlichen Billigfeit, zu heben, und dadurch zugleich die Mey- nungen der verſchiedenen Rechtslehrer mit einander zu vereinigen, einen unmaßgeblichen Vorſchlag chun, ſo würde er darinn beſtehen, daß man einen Unterſcheid mache, ob die vorräthige zurm Bau beſtimmte Materialien auf dem Gute ſelber zugewachſen oder erzeu- get worden, oder ob ſie der Verkäufer von fremden Orten erkaufet und angeſchaffet habe. Jn dem erſten Fall könnte der Verkäufer aus den vorhin angeführten in der Bil- ligkeit und>richtigen Wirthſchaftsſäßen gegründeten Urſachen dergleichen Baumaterialien nicht verlangen, ſondern müßte ſolche dem Käufer zur Vollführung des intendirten"und vorzüglich aus den Gutsproducten zu beſtreitenden Baues Überlaſſen, In dem leßtern Fall hingegen könnte der Käufer die öfters mit vielen Koſten an- geſchafte Baumaterialien, zumahl wenn ſolchein dem Kaufanſchlage nicht mit aufgefüh- ret, und dem Werthe des Gutes zugerechnet worden, nicht verlangen. Wollte er ſolche, weil ſie einmahl an Ork und Stelle ſind, behälten, ſo würde er ſich deshalb mit dem Vexr- käufer, wegen einer billigmäßigen Vergütigung, zu ſeben und zu vergleichen haben. Durch dieſes Temperament würde, wie mir deucht, nicht allein alle Ungewißheit in dieſer Sache gehoben, ſondern auch die Diſpoſition der Rechte, ohne Verleßung der natürlichen Billigkeit, aufrecht erhalten. S. 194. Waruv1 daher dieſen Punct in dem Rauf-Contract feſtzuſetzen vorzüglich nöthig ſey. Es finde nun dieſet unmaßgebliche Vorſchlag Beyfall oder nicht, und es behalte in den Gerichten von den angeführten ſtreitigen Meynungen die Oberhand, welche da wolle, ſo iſt es allemal nöthig, daß es der Käufer zu dieſen Extremitäten nicht fommen laſſe, ſondern ſich der Käufer auf Gütern, wo dergleichen Baumaterialien'vorhanden ſind, ſolche in dem Kauf- Contract ausdrücklich vorbedinge. Alsdenn können ihm die verſchie- dene Meinungen der Rechtslehrer in dieſer Sache ſehr gleichgültig ſeyn. Und wenn auch dasjenige, was ich bisher von dieſer Materie angeführet habe, in der Entſcheidung der Sache ſelber weiter keinen Nuten hätte, ſo würde doch dieſes allein ſchon genung ſeyn, daß alle hierunter bisher unwiſſend geweſene Käufer von dieſem Juri- ſtiſchen Zwiſt einen Unterricht erhalten, und dadurch, deshalb in dem zu ſchlieſſenden Kauf- Contract ſich gehörig vorzuſehen, erinnert worden. Auch dieſes gehörig zu beobachten, iſt eine Pflicht der bey den Güterfaufen zu ad- hibirenden Rechtsconſulenten, Es mögen ſelbige ebenfalls ſich hiebey zur Warnung dienen laſſen, daß ſie, wenn ſie gleich eine oder die. andere von den beyden vorerwehnten Rechts- meinungen des Richters adoptirt haben, ſich dennod, weil ſie von den Meinungen des Nich- ters nicht voraus verſichert ſeyn können, darauf nicht ſchlechterdings verlaſſen, ſondern die Sache, bey der Ausfertigung des Kauf- Contracts, deutlich fäſſen uud-feſtſeßen müſſen. Dritter Von den bey dem Kauf und Verkauf det Landgüter, theils 1. 351 Dritter Abſchnitt, Von den bey der Uebergabe eines verkauften Landgutes zu überliefernden Invert- tarien oder Beylaßſtücken, und was darunter ſo wohl nach den Rechten, als auch nach der Verſchiedenheit der in den Kauf- Contracten gebrauchten Ausdrücke, zu verſtehen ſey. 6. 195% Linleitung in dieſen Abſchnitt, und in welcher Ordnung die dahin gehörigen Wahrbeiten vorgetragen werden ſollen. Nachdem wir in dem vorhergehenden zweyten Abſchnitt von den bey der Ueber- gabe eines Landgutes zu überliefernden Pertinenzien oder Zubehörungsſtücken, und was darunter den Nechten nach zu verſtehen ſey, umſtändlich gehandelt, und die davon dem Richter ſo wohl, als auch denen Kauf- Contrahenten, zu wiſſen nöthige Wahrheiten mit möglichſter Deutlichkeit vorgetragen haben, ſo erfordert es die von uns angenommene Ord» nung, daß wir nunmehr auch die bey einem verkauften Gute mit zu übergebende Inven- tarien oder Beylaßſtüke aus einem gleichen Geſichtspunct in Betracht nehmen, Es iſt bereits 6. 168. angemerker worden, daß unter dem Jnventarium oder Bey- laß alle bewegliche Stücke, ohne welche das verfaufte Landgut, weder im ganzen, noch in ſeinen Theilen, zu bewirthſchaften ſtehet, begriffen werden. Dieſe Beſchreibung ſoll auch der Leitfaden bey dieſer gegenwärtigen Abhandlung ſeyn, und in allem, was davon geſaget werden wird, zum Grunde geleget werden.! Damit aber dieſer Vortrag ebenfalls ordenräch gerathe, und die dabey vorkom- mende verſchiedene Begriffe nicht mit einander vermenget. werden, ſs werden wir, alles gehörig auseinander zu ſeßen, und. eine jede der hieher einſchlagenden Hauptwahrheiten beſonders in Erwägung zu ziehen, bemühet ſeyn. - Zuförverſt wollen wir unterſuchen und feſt ſeken, was in einem jeden Theil der Landwirthſchaft; wenn er gehörig betrieben werden ſolt, an Beylaßfiu&en erfordert wird. Demtächſt ſoll die Frage, ob, wenn in dem Rauf- Contract des Beylaßes vicht ausdriü&lich gedacht worden; ſolen verlangen könne, feſtzuſeßen ſuchen. Endlich) aber ſoll, was der in dem Kauf- Contract befindliche Ausdru&F, wie das Gur ſteher und lieger, für eine Wirkung haben könne, in Betracht genommen werden. ! 6.196, Viertes Häuptſtü>. 6. 196. Pon dem Beplaß eines Landgutes in Anſehung des Ackerbaues und Viehſtandes, und be: ſondeys, in wie weit die Vferde als Beylaßſtücke angeſehen werden können. j Der Acferbau und die Viehzucht ſind dergeſtalt genau mit einander verbunden daß wir, wenn wir die zu einem jeden Wirchſchaftscheil benöthigte Beylaßſtüe feſtſetzen, und darunter mit dem Aerbau den Anfang machen wollen, die Viehzucht davon um ſo weniger trennen können, als der Viehſtand, beſonders das Zugvieh, den nothwendig- ſten Theil der zu dem Ackerbau gehörigen Invenkarienſtücke ausmachet. Unter dem Zugvieh kommen billig die Pferde, ſo theils zur Beſtreitung des Ackers, und theils zu den nöthigen Wirthſchaftsfuhren erfordert werden, zuerſt in Be- tracht. Die Anzahl derſelben beſtimmet entweder der bey dem zKauf angefertigte,„und Verkäufer vorgelegte Kaufanſchlag, oder es muß ſolche, wenn 4 ANDE, u ſchlag zum Grunde gelege? worden, und dennoch das Gut mit dem zu ſeiner Bewirch«- ſchaftung erforderlichen vollſtändigen Inventarium übergeben werden ſoll, nach dem Ver- hältniß der Aergröſſe, der vorhandenen Spanndienſte und benöthigten Wirthſchaftsfuh- ren bey der Tradition ausgemittelt werden, An die Kutſch- und Neitpferde, die der Verkäufer für ſeine Perſon gehalten, kann der Käufer, die Worte des Kauf-Conutracts mögen lauten wie ſie wollen, niemahl einen Anſpruch machen, es wäre deun, daß ſie hauptſächlich zum Aerbau beſtimmet und bn 1 worden, und der Verfäufer ſich derſelben nur unterweilen für ſeine Perſon be- dienet hätte. Jedoch würde der Käufer auch in dieſem Fall zufrieden ſeyn müſſen, wenn'der Verkäufer ihm ſtatt deren andere tüchtige Aerpferde einſtellete. Iſt der Umfang des Gutes groß und weitläuftig, ſo muß der Käufer auch für den Wirthſchaftsſchreiber, damit er die Felder und auf denſelben befindliche Arbeiter ge- hörig beobachten könne, ein Reitpferd oder Klepper, wie man es zu nennen pfleger, ſs währet werden. Sonſt verſtehet es ſich von ſelbſt, daß die dem Käufer zu liefernde Acferpferde der Beſchaffenheit und Verfaſſung des Gutes angemeſſen ſeya müſſen. Denn in dem Mag- deburgiſchen, Havelländiſchen und der Ufermark Pferde von der Größe, als man ſie bey Berlin im Teltoſchen Kreiſe findet, abliefern zu wollen, würde wohl von dem Käufer nicht angenommen, und eine dergleichen Art von kriechenden Creaturen, die in den Ge- genden ihrer Heymath das ihrige allenfalls verrichten, für feine tüchtige Beylaßſtücke gel- ten fönnen«, 542199, zVas bey den Zugochſen als nöthigen Beplaßſtücken zu beobachten. Mit den Zugochſen hat es eine gleichmäßige Beſchaffenheit. Ihre Anzahl iſt ebenfalls entweder in dem vor dem Verkauf vorhergegangenen Kaufanſchlag ſchon feſtgeſe- ßet, oder ſie muß allererſt, nach dem Verhältniß des Akerbaues, und der bey dem Gute befindlichen dienſtbaren Bayern, ausgemittelt werden.: ie Von den bey dem Kauf und Verkauf der Landgüter, theils 16 353 J Wie das leßtere am ſicherſten und zuverläßigſten geſchehen könnne, deshalb be- ziehe ich mich auf dasgjenige, was in dem Zweyten Zauptſrück des Erſten Bandes 6, 6. 173-176 davon an die Hand gegeben worden. Auch iſt in Anſehung ihrer Größe und Stärke auf die Beſchaffenheit des Akers, eben ſo wie bey denen Pferden erwähnet worden, Rückſicht zu nehmen, indem es ganz natürlich iſt, daß zur Zubereitung eines ſtarken Bodens auch ſtärkeres Zugviel) von allen Arten, als zur Beſtellung eines mittel oder ſchle. zumerken, daß das noch anzuſchaffende oder zu vergütigende Iuyantkum, wegen der großen Verſchiedenheit der Sorten bey dem Schafvieh, nach dem Fuß von Wehrvieh gerechner werden müſſe. Was aber unter Wehrvieh verſtanden werde, ſolches haben wir bereits in dem Erſten Zauptſtü> des Erſten Bandes 9. 113 nota 6 deutlich angemerket. n 41 ZEI Da Was bey den als Beplaß zu gewährenden Schweinen ſo wohl wegen ihrer Anzahl, als auch Tauglichkeit, wahrzunehmen. Schweine und allerhand Arten von Federvieh, welches in der Wirthſchaftsſpra- erwerkzeuge, ob ſie in ihrem gehörigen und brauchbaren Stande ſind, von einem tüchtigen Dorfſchmidt unterſuchen läßet. Durch deſſen Beurtheilung wird von ſelbſt offenbar werden, ob ihm taugliche oder untaugliche Waare geliefert werde. Die Walzen, welche in ſogenannte Wendelblöke und Stachelwalzen befanntex maßen eingetheilet werden, ſind zwar nicht an allen Orten gebräuchlich und nochwendig, Da aber, wo ſie nothwendig und gebräuchlich ſind, gehören ſie zu den nöthigen Beylaß- Stücen. S5. 207% Warum auch für jeden Zofeknecht eine taugliche Rornſenſe zum Beylaß gehöre; ſolches aber in Schleſien nicht nöthig ſep- Zu der Ernte werden ebenfalls verſchiedene Werkzeuge, beſonders aber tüchtige Kornſenſen, erfordert, In großen und weitläuftigen Wirthſchaften iſt zwar dieſes ein Geſchäfte, welches nicht ſowohl von dem Hofgeſinde, als vielmehr von den auf dem Gute befindlichen Dienſt- ſeuten, verrichtet wird. Inzwiſchen pflegec man doch auch, beſonders im Anfange der Ernte, um dieſelbe deſtomehr zu beſchleunigen, die Hofeknechte dazu mit zu nehmen, Soll nun ſolches geſchehen, ſo ſind dazu tüchtige und genugſame Kornſenſen erforderlich« Mit gutem Fuge mag alſo ein Käufer auf einen jeden Knecht, den er auf dem Hofe- hat, eine dergleichen taugliche Kornſenſe unter vorbenannten Umſtänden verlangen. In Scleſien aber fällt dieſes gänzlich hinweg, weil daſelbſt die ganze Getreide- Ernte von den dort bekannten Dröſchgärtnern gegen die 1ote und 11te Mandel verrichtet wird, folglich hier niemahl der Vorfall, daß die Hofeknechte, oder ſonſt jemand von dem Hofgeſinde, zum Mäden gedraychet werde, ſich ereignen fann. Bey dieſer Gelegenheit mag auch nicht vergeſſen. werden, daß, ob es. gleich nicht eigentlich, zur Acerarbeit gehöret, dennoch ein nothwendiges Hauptgeſchäſte es Ae nechte Von den bey dem Kauf und Verkauf der Landgüter, theils 1. 359 Knechte iſt, auch ein jeder derſelben mit einer tüchtigen Holzart und den benöthigten Ketten zum Holzfahren verſehen ſeyn müſſe, und dieſe ſind denn ebenfalls ein Beylaß, den der Käufer bey Uebergabe des Gutes von dem Verkäufer abzufordern, nicht zu vergeſſen hat, S. 208.; Was für Stöcke in den Scheunen und auf den Schüttboden zum Beplaß gehören. Wenn das gewonnene Getreide nicht allein eingeerntet, ſondern auch ausgedro- ſchen, und die Körner davon auf den Schüttboden bis zu deren gehörigen Verbrauchung aufbehalten werden müſſen, ſo erfordern alle dieſe Geſchäfte ebenfalls gewiſſe Geräthſchaf- ten, die dem Käufer bey der Uebergabe des Gutes als ein nothwendiger Beylaß gewähret werden müſſen. In den Scheunen ſind hierzu zu zählen, die benöthigten Wurfſchaufeln und andere zür Reinigung und Abſonderung des Getreides benöchigte Werkzeuge, welche auf den Schürtboden ebenfalls zur Ein- und Abmeſſung, auch fleißigen Rührung der aufgeſchütte- ken Körner erforderlich ſind. Beſonders gehören hierher alle Arten von Sieben, wodurch die ausgedroſchene Körner von Rade, Trespe und andern dergleichen Zuſäßen geſaubert werden können. In großen und wichtigen Landwirthſchaften iſt wenigſtens eine tüchtige Kornfege, wodurch die bey dem Wurfen noch zurückbleibende Staub- und Spreutheile völlig abge» fondert werden, unentbehrlich. Und an ſolchen Orten, wo die Natur des Bodens das Getreide mit vielen fremden Unrath und Zuſäßen vermenget, muß auch eine ſogenannte Windfege oder Kornklapper billig unter den nothwendigen Beylaßſtücken gezählet werden. Die Stangen, die man über die Tennen in den Scheunen, um entweder Getreide oder Stroh darauf zu legen, anzutreffen pfleget, gehören ebenfalls zu den Beylaßſtüen, die ein Verkäufer, wenn er das Gut mit dem Beylaß verfaufet hat; nicht mit wegnehmen kann. Denn dieſer Plag iſt öfters, beſonders zu den kleinen Getreideſorten, als: Linſen, „Wicken u. d. m. ſehr bequem und nothwendig. Er kann aber ohne dergleichen überlie»- gende Bohlen oder Stangen nicht gebrauchet werden.: 6. 209. Von den Beplaßſtücken in den Ställen. Die Krippen, Raufen, Futterfaſten in den Rindvieh- und Pferdeſtällen, und die Bände nebſt den Vorzügen und Horten in den Scaffſtällen, ſind bereits 5. 187. unter den nothwendigen Zubehörungsſtücfen mit aufgeführet worden. A!s Beylaßſtücke in den Ställen ſind alſo nur noch, beſonders in den beyden erſten Arten, die benöthigten Miſtfurken und Schurſchippen zur Ausmiſtung der Ställe nachzu» holen. So geringe auch dieſe Dinge ſind, ſo nothwendig ſind ſie doh an und vor ſich ſelber, und können daher bey einem vollſtändigen Verzeichniß des Beylaßes nicht über- gangen werden. Beſonders ſind auch dabey die Miſthaken nicht zu vergeſſen, indem ſolche bey Aus- kragung des Rindviehmiſtes, um ſelbigen, ehe er in Haufen geſchlagen wird, gehörig aus- einander zu ziehen, ſehr große Dienſte chun. Und öfcers ſind ſie auch, wenn der Miſt in den Ställen ſich häufet, und ſolcher wegen eines eingefallenen ſtarken Froſtwetters, oder ans 360; Viertes HäuptſiüE.| anderer Umſtände halber nicht alsbald avsgetragen werden fantt, zur Zurückziehung deſſel- ben, damit das Viel deſto bequemer liegen könne, höchſt nöthig.- Ich habe hierdurch wenigſtens diejenigen Käufer, die auch auf dergleichen Klei- nigfeiten beſtehen, gegen allen ihnen deshalb zu machendeu Einwurf rechtfertigen, und. ihnen zugleich eine Anweiſung zu demjenigen, was ſie mit Recht fordern fönnen, geben wollen. In der Landwirthſchaft iſt es nicht anders, Sie beſtehet aus vielen Kleinigkeiten, H. 210. Von den Beylaßſtücken des Sartens, Wenn wir nun ſolchergeſtallt alle diejenigen Beylaßſtücke, welche, in ſo ferne ſie mir beyfallen wollen, zu dem Acferbau und Biehſtande nöthig ſind, durchgegangen, und bey einem jeden das erforderliche angemerfet haben, ſo wird es nothig ſeyn, nunmehr auch in Abſicht'der übrigen Wirchſchaftstheile ein gleiches zu beobachten. Hierunter ſtellet ſich zuförderſt der zum Gartenbau erforderliche Beylaß unſerer Aufmerkſamkeit dar. Was dabey als nöthige Zubehörungsſtücke anzuſehen ſind, haben wir bereits in dem vorhergehenden zweyten Abſchnitt angemerket, jezt Fommt es nur noch auf dagjenige, ſo als ein Beylaß des Gartens anzuſehen iſt, an, welches, ob es gleich ebenfalls meiſtentheils in Kleinigkeiten beſtehet, dennoch) nicht ganzlich mic Stillſchweigen übergangen werden kann. Spaden oder Grabſcheite, eiſerne Haxfen, Hacken von allerley Art groß und flein, Schaufeln zur Reinigung der Gange, Gießkannen, Gartenſc. follten. Denn fie ſind nicht der Perſon des Gutsherrn wegen, ſondern zur Wirthſchafe, gemiethet worden. Ihnen kann alſo gleichviel ſeyn, wer das Gut beſißet, wenn ſie nur ihr verſprochenes Lohn und Koſt bekommen. Inzwiſchen wäre es gut, wenn ſolches in den für das platte Land zu gebenden Ge- ſindeordnungen durch einen beſondern Articul ausdrücklich feſtgeſeßet würde, indem dieſes nicht ſelten durc Verheßungen des Veikäufers, welcher bisweilen gerne eine und andere Perſon bM dem Geſinde behalten will, zu allerhand Händeln und Näckereyen Gelegen- heit giebet. Dagjenige Geſinde, ſo nicht der Wirthſchaft wegen, ſondern bloß zu den perſöuli- , S-4F21086 Von dem zur Schirrkammer gehörigen Beplaß. In ordentlichen Wirthſchaften pfleget auch ein beſtellter Schirrmeiſter gehalten zu werden, welcher für die Unterhaltung der Acfergeräthe, als Wagen, Pflüge, Eggen,. und dergleichen, Sorge tragen muß. Hiezu hat derſelbe in ſeiner Schirrfammer allerley Werkzeuge an Sägen, Bei« len, Schneidemeſſern, Hobeln, Bohrern, Feilen, Hammern, Wekßſteinen u. d. m. nothig. Die Erhaltung des Aergeräthes iſt nothwendig, und dieſe Werkzeuge ſind dazu unentbehrlich. Es kann daher wohl keinem Zweifel unterworfen bleiben, daß dieſelben ebenfalls als unwiederſprechliche Beylaßſtücke dem Käufer mit übergeben werden müſſen. 6:"2159, Pon den in dem Wirthſchaftshauſe und herrſchaftlichen Wohnhauſe als Beylaß anzuſehenden Stücken, und was dabey vor Grundſätze anzunehmen ſind. Endlich bleibet noch die Frage zu erörtern übrig, in wie weit auch in dem Wirth- ſchafts- und herrſchaftlichen Wohnhauſe der Käufer einen Beylaß fordern könne. Das herrſchaftliche Wohnhaus ſo wohl, als auch beſonders das Wirthſchafts- haus, iſt ein unſtreitiges Pertinenz des Gutes. Hat.nun der Käufer das Gut mit dem Beylaß gefaufet, ſo kann ihm auch natürlicherweiſe der Beylaß dieſer Pertinenzſtücke nicht abgeſprochen werden. Damit inzwiſchen einem Verkäufer, welcher vielleicht ſein Wohnhaus mehr als es ſonſt bey einem bloßen adelichen Landwirth gewöhnlich) iſt, gezieret und ausgeſchmücket Hat, nicht gar zu nahe geſchehe, und öfters wider ſeine Ab- und Einſichten darunter ver- leßet werde, ſo wollen wir den in der Billigkeit gegründeten, und der Natur gemäßen Grundſaß annehmen, daß in den berrſchaftlicren Wohn- und YWirthſchafcsbäuſern nur dasjenige, was auf die landwirthſc. Denn einem Käufer, welcher das Gut mit dem Beylaß-gekaufet hat, Fann. doch nicht das ganze Haus ausgeplündert und leer gelaſſen werden. In dieſem Fall halte ich der Billigkeit gemäß zu ſeyn, daß der Verkäufer dem Kaufer die zur Bewohnung des Hauſes nothwendige Stücke gegen andere von gewöhnli- en erkäufet habe, ſo darf er ſich nicht'bloß mit demjenigen, die bey dem geſchloſſenen Kauf wircklich vorhandemw ſind, begnügen laſſen, ſöndern er iſt alles dasjenige, was wir 8. 6. 196--221 zu wahren Bey- läßſtücken gerechnet haben, zu fordern befugt. Er befommt alsdenn dagjenige, was die. Römiſchen Geſesgeber unter einen fundum inltruetum verſtanden haben. ' Alle Güter ,' welche gerichtlich ſub haſta, und auch diejenigen, welche nach einem vorhergängigen legalen Kaufanſchlage, aus freyer Hand zum Verkauf gehen, werden Qecon, Forens, II, Theil, Bey- 370 Viertes Hauytſiü. Beylaßſtücke, wie ſolches aus dem zweyten Hauptſtück des erſten Bandes mit mehreren zu erſehen iſt, von dem Werthe des Gutes abgezogen. Der Verkäufer liefert alſo in al len dieſen Fällen nicht bloß das vorhandene, ſondern das erforderliche complette Jnventa- rium. Er merket ſolches nur nicht, weil er den Abgang und das Fehlende dem Käufer, da es ſchon in dem Anſchlage in Abzug gebracht worden, nicht beſonders vergütigen darſ. 0:7. 225. Was der Räufer zu fordern berechtiget ſey, wenn in dem Rauf- Contract nur bloß des bey dem Gute befindlichen Zeylaßes Erwähnung geſchehen. Lauten die Worte des Contracts aber nur bloß dahin, daß der Käufer das Gut mit dem dabey befindlichen Beylaß bekommen ſolle, ſo verſtehet ſich auch von ſelbſt, daß er weiter nichts, als was dabey gegenwärtig vorhanden, verlangen könne. Das fehlende und noch anzuſchaffende iſt eine Sache, warum ſich der Verkäufer nicht weiter bekümmern darf, ſondern es gehet ſolches auf die Rechnung des Käufers, welches er aus ſeinen eignen Mitteln beſorgen muß. Auch hier ſiehet man aufs neue, wie wohl es gethan ſey, wenn ſich der Käufer zn feinen Güterkauf ohne vorhergängigen legalen Anſchlag einläſſet. S::3226: Was die öfters in den Rauf- Contracten befindliche Clauſul, wie das Gut ſtehet und lieget, vor Wirkung habe. Endlich muß auch die Wirkung des öfters in den Kauf-Contracten befindlichen Ausdruckes, daß das Gut, wie es ſtehet und lieget, verfaufet worden, mit wenigen ix Erwägung gezogen werden.; Die Deutung davon kann ſo wohl für den Verkäufer, als Käufer ausfallen. In Anſehung des Verkäufers hat ſie den Vortheil, daß er alsd2nn nicht den vollſtändigen Beylaß, ſo wie er zur Bewirthſchaftung des Gutes erforderlich iſt, gewähren darf, ſon- dern der Käufer lediglich mit dem gegenwärtig vorhandenen zufrieden ſeyn muß. In Abſicht des Käufers aber, muß dieſer Ausdru nothwendig dahin verſtanden werden, daß ihm, wenn auch das Inventarium überzählig wäre, und mehrere Beylaß- Stücke, als nach der Strenge zur Bewirthſchaftung des Gutes erfordert würden, befind- lich ſeyn ſollten, ſolche ebenfalls zufommen.;' Es ſind, um dieſes durch ein Beyſpiel zu erläutern, auf einem Gute nur 1000 Stück Schafe und 50 Kühe angeſchlagen, zur Zeit des Verkaufs befinden ſich aber auf dem Gute wirklich 1200 Schafe und 70 Kühe. Es müſſen dieſe 1200 Safe und 70 Kühe, ohne daß dex Verkäufer davon etwas zurücke nehmen fann, dem Käufer verblei- ben. Beſonders hat dieſer Ausdruck ſeine Wirkung wegen der bey dem Wohnhauſe be- findlichen Beylaßſtücke. Alsdenn muß dasjenige, was wirflich ols Beylaß anzuſehen iſt, es ſey auch ſo zierlich und prächtig als es wolle, dem Käufer zuerkannt werden; Ti- ſche, Stühle, Bett- und Fenſtervorhänge, ſind in dieſem Fall des Käufers, wenn ſie gleich von Sammet und Seiden ſind, und ſonſt wegen ihrer Koſtbarkeit, aus den vor- hin Von den bey dem Kauf und Verfauf der Landgüter, theils 16. 391 hin von uns ängeführten Urſachen, eine billige Ansnahme verdienten, oder durch andere Srücke von wenigern Werth gegen ihre Austauſchung erſeßet werden könnten. Inzwiſchen muß doch alles dasjenige, was Kraft dieſes Ausdrucks verlanget wird, die Natur eines.wahren Beylaßes an ſich haben. Jc< will hiemit ſo viel ſagen, daß dieſe Stücke zur Bewirthſchaftung des Gutes und Bewohnung des Hauſes erforderlich, und dazu beſtimmet ſind. Aller Hausrath an Silber, Porcellain, Kupfer, Zinn, Betten, Wäſche, Lei- nenzeug u. d. m. gehen daher'dem Verfäufer durch dieſen Ausdruck nicht verlohren, ſo- dern er iſt dem ohnerachtet ſolchen mit ſich zu nehmen wohl befugt. Auch findet dieſes in Anſehung der Kutſch- und Reitpferde, die nicht zur Beacke« rung des Gutes gebrauchet worden, ſtatt. Eben ſo wenig kann dieſes Ausdrucks wegen das vorhandene ausgedroſchene Ge- freide. und andere abgeſonderte Früchte.dem Käufer zufallen. Denn dieſes ſind feine ei- gentliche Beylaßſtücke, ſondern Dinge, die.dem Verkäufer aus dem Verkaufsrecht zuſte- hen, folglich fönnen ſie auch unter einec Clauſul, welche zur bloß den Beylaß des Gutes beſtimmen ſoll, nicht begriffen werden. Man ſtehet nach den gemeinen Begriffen, die man ſich in dem gemeinen Leben von den Worten, wie es lieget und ſtehet, machet, gemeiniglich in den Gedanfen, daß der Verkäufer alsdenn alles zurück laſſen, und gleichſam mit dem bloßen Stabe aus dem Gute gehen müſſe. Allein es iſt ſolc. tein abgehen könne, daß nicht eine Berechnung unter ihnen, um dadurc<, was einer dem andern zu vergütigen habe,:auszumitteln, erforderlich ſeyn ſollte, Bald hat der Käufer etwas erhoben und eingenommen, woran der Käufer bereits ein Recht hat. Bald wiederum ſind erſt, ſchon nach der Tradition, ein und andere Ein- künfte des Gutes eingelaufen, die der Verkäufer noch erheben ſollen. Eben ſo hat auh bald der Käufer Kdſten, die dem Verkäufer zur Laſt fallen, vorgeſchoſſen, und dieſer hin- wiederum Ausgaben gethan; die nicht von ihm, ſondern dem Käufer, geſchehen ſollen. Die Gegeneinanderhaltung und Ausgleichung dieſes von beyden Seiten theils eingehobenen, theils ausgegebenen, beißet eine Berechnung, Cs iſt alſo zwiſchen dem Käufer und Verkäufer eine Berechnung nothwendig. G. 228. Einige Fälle, worinn dem Räufer von dem Verkäufer eine Vergütiguig geſchehen“ muß, werden anäeführet. Da alle Rechnungen, wie ſchon aus dem vorhergehenden erhellet, theils in Ein- nähme, und kheils in Ausgabe beſtehen, ſo hat es auch mit dieſer eine gleiche Beſchaffenheit. Wir wollen, zur Erläuterung der Sache, von einem jeden dieſer beyden Haupk- ſtücke einige Fälle, die unter den Contrahenten vorfallen können, mit wenigen anführen, da ſich alsdenn die Art und Weiſe, wie eine ſolehe Berechnung anzulegen ſey, von ſelbſt ergeben wird. In Anſehung der von dem Verkäufer an. den Käufer zu vergütigenden Fälle kommt wohl beſonders der Abgang des benöchigten Feld- und Viehinventarium in Erwägung. Wenn ſolcher gefordert werden könne, iſt bereits 6. 224. gezeiget, dabey aber auch zugleich die Ausnahme, wenn ſolcher nicht ſchon in dem bey dem Kaufcontract zum Grunde geleg- ten Anſchlage in Abzug gebracht, gemacher worden. Bey der Veeguütigung der fehlenden Beylaßſtücke kann weder der höchſte noch der niedrigſte Preiß angenommen, ſondern es muß darunter die Mittelſtraße beobachtet wer- den. Soviel das abgängige Viehinventarium anbetrifft, findet man deshalb bereits in dent Zweytein Zauptſtu& des Erſten Bandes die gehörige Anweiſung. 42209. Fortſezung des Vorigen. Auch kann ſich leicht der Vorfall ereignen, daß der Verkäufer von den in der Zwiſchenzeit des Kaufs und der Uebergabe eingehenden Früchten des Gutes niehr erhebet, als ihm nach dem Verhältniß der Zeit zuſtändig iſt. Die Molkenpacht von der Schäferey kann an den Orten, wo ſie gewöhnlich iſt und nicht auf Geld ſtehet, zum Beyſpiel dienen. Denn da ſie in der erſten Zeit am ergiebigſten'iſt, ſo führen auch die Schäfer in derſelben mehr davon ab, als nachher geſchiehet.; Ferner werden die öſfentliche Gefälle nicht immer von Monath zu Monath abge- führet, ſondern haben öfters ihre beſtimmte Termine, in welchen ſie erleget werden müſſen. So werden 3. B. in der Mark die Lehnpferdegelder nur alle Quartale entrichtet, und nach der in Pommern gemächten Einrichtung hates hierunter mit der Contribution eine NON 6 es Bon den bey dem Kauf und Verkauf der Landgüter, theils 16. 373 Bewandniß.!) Geſchiehet nun die Tradition des verkauften Gutes vor den Ablauf dieſer Termine, ſo muß der Käufer das Ganze erlegen. Der Verkäufer aber iſt, alle Laſten bis zum Tage der Uebergabe“ zu tragen, ſchuldig, und folglich lieget ihm'ob, den Käufer „tI bis dahin zu entſchädigen.; 8 Das Dienſtjahr des Geſindes pfleget in den meiſten Gegenden auf Weihnachten ſeinen Anfang zu nehmen, die Tradition der Güter aber, wie ſhon mehrmal bemerfet worden, auf Johannis zu geſchehen. Der Verkäufer muß alſo ein halbjähriges Geſinde- Lohn übernehmen, und ſolches dem Käufer, wenn es das Geſinde noch nicht erhalten hat, 'vergütigen, zumahl es bey unſichern Dienſtvolk öfters die Nocthwendigkeit erfordert, daß der Dienſtherr einen Theil des Lohnes bis zur Endigung des Jahres in Händen behalte. . Endlich kann auch in der Zwiſchenzeit des Kaufs und der Tradition verſchiedenes eingehen, welches dem Käufer ganz oder zum Theil gehörer, wohin beſonders die 6. 118. erwähnte Loßlaßungsgelder, und 9. 147. enthaltene Miethzinſen, Mühlenpächte und Dienſtgelder, welche zwiſchen dem Käufer und Verkäufer nach Verhältniß der Zeit gethei- let werden müſſen, zu rechnen ſind. Hat nun der Verkäufer ſolche, weil vielleicht die Termine gefällig geweſen, ganz erhoben, ſo iſt billig, daß er dem Käufer wegen ſeines daran gebührenden Antheils gerecht werde.-; we S. 230.| Daß es hierunter in“Anſehung des Verkäufers eine gleiche Bewandniß habe, wobepy EI überhaupt dieſe ganz BereHnungsſache durch ein davon gegebenes ; Muſter erlautert wird. Eben ſo, wie der Verkäufer den Käufer in den vorſtehenden und vielen andern dergleichen Fällen, wegen des zuviel erhobenen, zu entſchädigen verbunden iſt, eben ſo - können ſich auch bey der Tradition des Gutes verſchiedene Fälle, wo der Verkäufer dem Käufer Vergütigungen wiederfahren-zu laſſen ſchuldig iſt, ereignen.| ; Um dieſe Sache kurz zu faſſen, und dem geneigten Leſer einen deutlichen ſinnli- i=-- An rückſtändigen Intereſſen, weil die Zinſen von dieſem Capital erſt Weihnachten 1776 gefällig ſind, das Gut aber um Johannis d. a. tradiret wird, und folglich der Verkäufer ſolche von Weihnachten 1775. bis Johannis 1776. noch vergütigen muß, mit<--==.|--1|--|| 200|--|-= 3.||An fehlenden JInventarienſtücken ſind dem Käufer zu vergütigen: a) für 3 Aerpferde, a Stücf 20 Rehlr.--|-j-=-|| 60|-|-- b) für 5 Zugochſen, a Stücf x'5 Rthlr.= 1-11: Gol io= c) für 10 Stüc Molkenkühe, 3 8 Rthle,-- J-J--11 Sgol--|-- d) für 8 Stück jung Vieh, 3 4 Rehlr.--|--|--|| 321--|-- e) für 50 Stü Hammel, a 1 Rehlr.-=-|-|- SOT f) für 150 Stü Schafe, a 16 Gr.--- j-|--|| 100|--f-- g) für 50 Stück Jährlinge, 3 8 Gr.- 1.-=- I==j--| 16|16j= h) für 8 Stück fehlende ſtarke Schweine, a 2 Rklr.--»--- j--|- 16]--|-- 1) für einen fehlenden Puſwagen nebſt Leitern| und übrigen Zubehör---. 1--j-- SI--f-= k) für abgängiges Geſchirr auf 3 Pferde mit Halfteun, Zäumen, Lenkſeilen und Bruſt- Ketten--- 7---|--|-- 91--|-- 4+|| Dahingegen hat der Käufer von den dem Verkäufer zugehörigen vorräthigen Getreide angeagommen, nach jeßigem marktgängigen Preiſe: a) 300 Scheffel Roggen, 3 1 Rehlr.- 300|-|-||=|-1|- b)-1 50 Scheffel kleine Gerſte, 3 16 Gr. 100|-|--||--|-|-- c) 60 Scheffel Erbſen, a x Rehlr.- GO I 2 JEEPS Latus|| 244601|--1--1||9061116-- 7+ Tranſport d) 200 Scheffel Haber, ä 12 Gr. 6 e) 30 Scheffel Ertoffeln, 3 8 Gr,- Ferner hat der Käufer von den vorräthig gebrannten Ziegela und Kalk nach ſich genommen: a) 25000 Mauerſteine, a 5 Rehlr, b) 10000 Dachziegel, 3 6 Rthlr. e) 75 Stü Hohlſteine, a 3 Gr,- d) 120 Scheffel Kalk, 3 8 Gr.- Auch muß der Käufer dem Verkäufer für die in den Ziegelſcheunen vorräthige ungebrannte Steine und bey den Kalkofen befindlichen Kalkſteine, für Brecher- und Streicherlohn vergütigen- Hingegen hat der Verkäufer dem Käufer zu vergütigen: a) An rückſtändigen Geſindelohn und Depu- tat bis zur Tradition des Gutes, nach der deshalb zwiſchen beyden Theilen angelegten ſpeciellen Berechnung- b) Für drey Unterthanen WEnnRÖeN Ge- ſchlehts, welche in der Zwiſchenzeit des Kaufs und der Tradition, ohne daß da- gegen andere Unterthanen in der Stelle getreten wären, loßgelaßen worden ce) Für zweymonathliches Lehnpferdegeld mit d) Für zuviel erhobene Molkenpacht von den Schafen, laut ſpeciellen Berechnung e) Von den Dienſtgeldern, welche von ſämmt- lichen Unterthanen jährlich 300 Rthlr. be- tragen und von dem Verkäufer ſchon auf das ganze Jahr erhoben worden ſind, Fommt dem Käufer von Johannis bis zur - neuen Ernte annoch ein Zwölftel zu gut mit uv Endlich hat auch der Käufer den Vorſchuß, welchen der Verkäufer von den Unterthanen des verkauften Gutes zu„fordern gehabt, und ſich auf 670 Rthlr. belaufen, laut eines deshalb unter den Contrahen- ten beſonders getroffenen Vergleichs, gegen Jura ceſfſa angenommen, für Un LR Rthlr. 24460 ICO IO 42 44 Forderung des Verkäufers Forderung des Käufers bleiben alſo noch Welche der Käufer dem Verkäufer baar bezahlen muß, Gr. TIM || [zT vil) yy! Pf Von den ae dem Kauf und Berfauf der Landgüter, theil81e, 375 Rthlv. 9061 rr emen PE FE 65 16 25 OS Gr. Pf. 116 =02 --.=== mm 1111 | | | | | E12 NEMEN 376 Viertes Hauptſtü>. Dritte Abtheilung. Von der Gewährleiſtung, die der Käufer von dem Verkäufer wegen eines verkauften Landgutes zu fordern berechtiget iſt, G.+. 235. Einleitung in dieſe Abtheilung. Die 6. 2. angezeigte Ordnung, in welcher wir die zu dem gegenwärtigen Haupt- ſtück gehörige Wahrheiten vorzutragen uns entſchloſſen haben, führet uns nunmehr auch auf die Schuldigkeit des Verkäufers, dem Käufer wegen des verfauften Grundſtückes die erforderliche Gewähr oder Eviction zu leiſten. Wenn dagjenige, was wir Y. 94. wegen deutlicher Beſtimmung der Evictions- fälle in den Kauf- Contracten angerathen haben, gehörig beobachtet würde, ſo könnte dieſe Materie nur in ſehr wenigen Fällen zu rechtlichen Weitläuftigfeiten Anlaß geben. Der Kauf- Contract könnte und müßte den Zwiſt entſcheiden, ohne daß es eines Richter- lichen Ausſpruchs bedürfte. Da aber die Kauf- Contracte, wie in allen andern Fällen, ſo auch beſonders in dieſem, noch immer ſehr unbeſtimmt abgefaſſet zv ſeyn pflegen, ſo wird es auch nicht über- flüßig ſeyn, wenn wir, die hierunter nöthige Regeln befannt zu machen, und ihre rich- tige Anwendung kennen zu lernen, bemühet ſeyn werden. G. 112827 Daß die Gewährleiſtung einer verkauften Sache nicht alleitt in den ausdrücklichen Seſetzen gegründet, ſondern auch der natürlichen Billigkeit gemäß ſey, und ſolche von dem Ver: Xäufer geleiſtet werden müſſe, wenn ſie auch in dem Rauf: Contract nicht agusdrücklich benannt worden. Daß der Verkäufer dem Käufer die verkaufte Sache gegen allen Anſpruch eines, Dritten gewähren müſſe, iſt eine rechtliche Wahrheit, die nicht allein in dem deutlichen Innhalt der Geſebße, ſondern auch in der natürlichen Billigkeit ſelber ihren Grund hat. Das Römiſche Recht diſponiret hierunter ſo klar und deutlich, daß deshalb un- möglich ein Zweifel übrig bleiben kann. Beſonders erhellet ſolches aus dem lege 6. C. de eviet. woſelbſt es ausdrücflich heiſſet, daß der Verkäufer auch alsdenn dem ZRäufer die verkaufte Sache zu gewähren ſchuldig ſey, wenn gleich dieſe Gewährleiſtung nicht 167 mentlich verſprochen worden wäre. Es iſt daher ein rechtlicher Saß, daß in Kaufſachen kein beſonderes Verſprechen der Gewährleiſtung nöthig ſey, ſondern ſolche allemahl, und auch in den Fällen, wo der Contract nichts davon beſaget, gefordert werden könne. Höchſt billig iſt auch dieſe Gewährleiſtung, wie int allen ſvb Titulo oneroſo ge- ſchloſſenen Contracten und Verträgen überhaupt, ſo auch beſonders in den Kaufhandlun- gen. Der Käufer bekommt hier das erfaufte Gut nicht aus der Freygebigkeit des Ver- käufers, wie bey Schenkungen geſchiehet, ſondern er hat deſſen Werth baar vergütiget. Die Vernunft ſebet ſich daher wider den Gedanken, daß der Verkäufer: das EE empfay»- Von den bey dem Kauf und Verfauf der-Landgüter, tbeils 10. 377 empfangen und behalten könne, er aber dem Käufer die oerfaufte Sache zu gewähren, „und ſelbige wider alle Auſprache ſicher zu ſtellen, nicht ſchuldig ſey.' So wenig der Käufer ſich, wenn das.von dem Käufer an ihn überſchite Kauſ- geld unterwegens geſtohlen.würde, daran begnügen laßen und. die Zahlung für geſchehen annehmen könnte, ſo wenig magzauch dem Käufer zugemuthet werden, daß er ſich, die erfaufte Sache: von einem Dritten, ohne daß ihm der Verkäufer deshalb gerecht werde, wegnehmen laße.; S.. 4.232»- Warum aber bey dem Verkauf der Ländguüte»y der Verkäufer den Ertrag des Gutes, ſo wohl nach'den Rechten, als auch nach der Vernunft, zu gewähren nicht verbunden ſey. Bey den Landgütern aber kommen verſchiedene Stücke vor, welche zum Theil ihrer Natur nach ſo beſchaffen ſind, daß darinn keine Gewährleiſtung Statt finden kann. Es wird daher nöchig ſeyn, daß wir dieſe verſchiedene Stücke gehörig augeinanderſeßen, und bey einem jeden, ob und in wie weit es einer Gewährleiſtung unterworfen ſey, nähev unterſuchen.; Das bigher. in dieſer Materie verhandelte giehet ſchon von ſelbſt an die Hand, daß hierbey ein. Unterſcheid zwiſchen den Pertinenzien oder weſentlichen Theilen des Landgutes ſelber, und deren Ertrage, zu machen ſey.; Daß die in ſeinen weſentlichen Theilen und Zubehörungen beſtehende Subſtanz des Gutes ſelber dem Käufer ſo, wie es ihm verkaufet worden, gewähret werden müſſe, kann wohl, ſelbſt nach der geſunden Vernunft, von keinem vernünftigen widerſprochen werden. Ob aber ſelbige auch in Anſehung des Srtrages von dem verfauften Landgute -Statt finde, iſt eine Frage, die ſowohl nach der Vernunft als auch nach den Rechten nicht anders als verneinend beantwortet werden kann.' - Der wirthſchaftliche Ertrag iſt'und bleibet allemahl vngewiß, und dasjenige, was davon angegeben werden kann, beſtehet nur in bloßen Wahrſcheinlichfeiten. Ob der Ver- käufer den Ertrag des verkauften Gutes wider dieſe Wahrſcheinlichfeit angegeben habe, ſolches kann. und muß der. Verkäufer ſchon vor Schließung des Kaufes ſelber gehörig beur- theilen, und es fällt, wenn er ſolches unterlaßen, der hierunter entſtandene Jrrtchum ihm billig allein zur Laſt.“< Selbſt die Geſeße verbinden den Käufer hierzu, indem es 1. 19.>. de reg. jur. ausdrücklich heißet, daß derjenige, welchermit einem andern über eine Sache contrabi- ret, dieſe Sache gehörig kennen, und ſich von ihrer Beſchaffenheit unterrichten müſſe. 8. 234. Fortſetzung des Vorigen, welches mit noch mehrern Gründen beſtärket wird. Ich habe bereits 6. 85. wo von. vernünftiger Einrichtung der Kauf- Contracke ge- Handelt worden, erwähnet, daß die Gewährleiſtung in Anſehung des Ertrages an und vor ſich moralirer unmöglich ſey. BEM|| | Der mehrere oder wenigere Ertrag eines Landgutes kommt hauptſächlich auf eine „gute oder ſchlechte Bewirchſchaftung deſſelben an. Das Gut iſt nach der Tradition nicht mehr unter.des Verfäufers Aufſicht, ſondern die Bewirthſchaftung deſſelben, wovon zugleich Oecon, Forens. I Theil. Bbb deſſen 378 Viertes Hauptſtü>, deſſen Ertrag abhanget, komme lediglich auf den Käufer an. Daß aber jemand eine Sä- en und ſchüßen ſolle. Allein ſie irrea ſich hierunter gar . fehr, und ein jeder, der ſich in einem dergleichen Fall befindet, thut daher ſehr wohl, wenn er ſich.durch ſeinen Rechtsconſulenten von dem richtigen Verſtande dieſer Worte und ihrer Deutung gehörig unterrichten läßet. Der Ausdruck in Pauſch und Bogen hat ſeinen Urſprung von ſolchen Dingen, welche nach Maaß und Gewicht verkaufec werden, und von welchen es befannt iſt, daß das Eigenthum davon nicht eher, als nach geſchehener Zumeſſung oder Zuwiegung, an den Käufer übergehet. Wenn nun dergleichen Dinge in einer gewiſſen beyſammen befindlichen Quantität, ohne beſondere Zumeſſung oder Zuwiegung, überhaupt verfaufet und gefaufet werden, ſo nennen ſolches die Römiſchen.Rechtslehrer einen Kauf per averlionem, welches unſere Altväter in Pauſch und Bogen überſeßet haben. Wird ſolchemnach, um dieſes durch einige Beyſpieie zu erläutern und den in Rech» ten unerfahrnen deutlich zu machen, ein auf dem Boden liegender Haufen Getreide, ohne daß er dem Käufer Scheffelweiſe zugemeſſen wird, ein Sack Wolle ohne ihn zu wiegen, ein Stück Tuch ohne es nach der Elle auszumeſſen, ein Faß Wein ohne die darinn befind» liche Quarte zu beſtimmen, überhaupt verfaufet, ſo heißet ſolches ein in Pauſch und Bo- gen geſchloſſener Kauf, und es müſſen ſich die Contrahenten, ob mehr oderweniger heraus- fomme, gefallen laßen, ohne daß deshalb eine Gewährleiſtung geſordert werden fann. Wie wenig nun dieſe wahre Deutung des erwähnten Ausdruckes einem Güter- Verkauf in Anſehung der zu dem Gute gehörigen weſentlichen Stücke und Pertinenzien angemeſſen ſey, fällt von ſelbſt in die Augen. Die Sache itt dergeſtallt einleuchtend, daß ich ſolche weiter auszuführen nich“ nöthig habe. 5:5. 238. Warum der gewöhnliche Ausdruc>k in Pauſch und Bogen, wiewohl auch nur im unreigentli- chen Verſtande, bloß auf den Ertrag eines verkauften Landgutes zu deuten, dabep aber, weil ſolcher ohnedem niemabl gewähret werden darf, ſehr überflüßig ſey. Den Verſtand des Ausdrucks von Pauſch und Bogen auf den Ertrag eines Land- gutes zu deuten, iſt zwar nach demjenigen, was:in dem vorſtehenden 9. von dem Ur- ſprunge deſſelben geſaget worden, zwar ebenfalls an und für ſich uneigentlich, und es mag nichr behauptet werden, daß ſich derſelbe dazu vollkommen ſchie, 3 nzwi- Pon den bey dem Kauf und Verkauf der Landgüter, theils 2c.- 381 Inzwiſchen mag er-in dieſer Abſicht, wegen einer gewiſſen Anlage der in beyden Fällen befindlichen Umſtände noc<, eher geduldet werden, als wenn man ihn auf die we- ſentliche Theile und Zubehörungen des verfauſten Landgutes anwenden will. Iſt er daher in einem über ein verkauftes Landgut errichteten Kauf- Contract mit eingefloſſen, ſo kann er feine weitere Wirkung haben, als daß der Verkäufer dadurch von aller Gewährleiſtung wegen des Ertrages entbunden wird. Und dieſes iſt an und für ſich ſehr unnüße und überflüßig. Deun, nach Maß- gebung der 5.8. 134 und 135 verſtehet ſich ſchon von ſelbſt, daß der Verkäufer den Er- trag eines Landgutes zu vertreten, nicht ſchuldig ſey, wenn auch gleich die erwähnte Clau- ſul in dem. Kauf-Contract nicht enthalten iſt. O7 2329- Von der Frage, ob die angegebene Ausſaat gewähret werden müſſe? Wie es nun ſolchemnach feſte ſtehet, daß nicht in Anſehung des Ertrages, ſon- dern nur bloß wegen der weſentlichen Theile und Zubehörungen eines verfauften Land- gutes, die Gewährleiſtung Statt habe, ſo entſtehet bey dieſer Gelegenheit die Frage, was hierunter in Anſehung der Ausſaat, wenn ſelbige höher, als ſie wirklich iſt, angegeben worden, feſtzuſeßen ſey? Auf.der einen Seite ſcheinet dieſer Punct, weil er mit zum Ertrage des Gutes gehöret, ebenfalls von aller Gewährleiſtung ausgeſchloſſen zu ſeyn. Auf der andern Seite hingegen iſt unſtreitig, deß der Ackerbau einer der vornehmſten weſentlichen Theile „eines Landgutes ſey, weehalb der Käufer von dem Verkäufer eine völlige Genugthuung und Gewährleiſtung zu fordern berechtiget iſt.: Es iſt abermahl offenbar, daß dieſer Punct nur bloß in ſolchen Fällen, wo der geſchloſſene Kauf auf einen vorhergängigen Kaufanſchlag gegründet worden, ins Klare ge- ſeset werden könne, dahingegen derſelbe in Kaufen, die ohne Anſchlag geſchehen, auf immerwährend im Dunkeln bleibet.; 240. In welchen Fällen keine Gewährleiſtung der Ausſaat gefordert werden kann. Inzwiſchen nehme ich hiebey als einen ungezweifelten Grundſaß an, daß der Ackerbau, weil er ein weſentliches Stück des Landgutes iſt, auch als ein ſolches von dem Verkäufer ſo, wie es ihm angegeben worden, evinciret werden muß. Der Einwand, daß die-Gewährleiſtung nicht auf den Ertrag des AFerbaues gehe, kann dieſen Saß nicht ſchwächen, denn es iſt hier nicht von dem Ertrage, ſondern von der Größe des Ackerbaues, welche in den. meiſten Fällen durch die angegebene Aus- ſaat beſtimmet zu werden pfleget, die Frage, ; Durch eine ſorgfältige Erforſchung der innern Güte des Bodens kann ſich zwar der Käufer in ſo weit, daß er weis, wieviel er von einem jeden Scheffel Ausſaat an zu ge- winnenden Früchten zu erwarten habe, überzeugen. Die wirkliche Ausſaat des ganzen Feldes aber iſt er, wenn nicht eine geometriſche Vermeſſung vorhergegangen, durch den bloßen Augenſchein zu überſehen nicht im Stande.. Jſt ihm nun ein unrichtiges Maaß der Ausſaat angegeben worden, ſo folger+45 00% ſelbſt, daß er dadurch. zu einem irri- | 3: gen 382 Viertes Hauptſtü>F. 0er Nebe hg von dem Ertrage des Aerbaues im Ganzen genotnmen verleitet ſeyn müſſe. Hieraus ergiebet ſich von ſelbſt, daß, dem Käufer die Richtigkeit der angegebe nen Ausſaat zu gewähren, ſchlechterdings eine Schuldigkeit des Verkäufers ſey. Weil aber die hiebey vorkommende Umſtände nicht immer von einerley Beſchaf- fenheit, ſondern öfters gar ſehr von einander unterſchieden ſind, ſa wird auch die Sache, ehe wir etwas entſcheidendes hierunter beſtimmen fönnen, näher auseinander zu ſeßen ſeyn, j p 6.711: 94. In welchen Fällen keine Gewähtleiſtung der angegebenen Ausſaat gefordert. werden darf. Das Landgut, ws der Käufer die Gewährung der Ausſaat verlanget, iſt entwe- der ohne Anſchlag oder nach demſelben verkaufet worden. Jn dem erſten Fall fällt die Gewährleiſtung von ſelbſt hinweg, indem dem Käufer keine beſtimmte Ausſaat angeſchla- gen worden, folglich ex auch nicht, was ihm daran fehle, angegeben werden kann, Hat er ſich gleich dieſelbe höher, als er ſie wirklich befindet, vorgeſtellet, ſo köne« nen doch ſolche bloße Einbildungen keinen Grund zu einer wirklichen. Evictionsflage abge- ben. Er muß es ſeiner eigenen Unvorſichtigfeit beymeſſen, daß er ſich in einen dergleichen unbeſtimmten Kauf eingelaſſen hat.; Iſt-aber bey dem geſchloſſenen Kauf- Contract. ein ordentlicher Anſchlag zum Grunde geleget worden; ſo muß wiederum, ob dieſer Anſchlag ſich auf eine vorhergegan» gene geometriſche Vermeſſung gründe, oder die Ausſaaten'nur mach der Zeugen Ausſage 40 dem Junhalt der Wirthſchaftsrechnungen angeſeßet worden,“ein Unterſcheid gema- et werden, Ws eine geometriſche Vermeſſung des Feldes vorhanden, da iſt der Käufer das Ausſaatsquagtum ſelber zu beſtimmen im Stande. Denn, wenn er die innere Güte des Bodens gehörig erforſchet, ſo kann er auch, wie viel Einfall in eine Morge. gehöret, richtig beurrheilen. Und iſt ihm demnächſt durch die geometriſche Vermeſſung die Mor- genzahl des ganzen Feldes bekannt geworden, ſo ſtehec ihm, nichts entgegen, 6b die in dem Aunſchlage angegebene Ausſaat richtig und wirchſchaftsmaßig angegeben worden ſey, it einer zuverläßigen Ueberzeugung einzuſehen. In einem ſolchen Fall kann daher der Verfäufer zur Gewährung und Vertretung der angeſeßten Ausſaaten nicht angehalten werden. Der Verkäufer hat alle Dara, wor- aus er dieſelbe beurtheilen können", vor ſich gehabt, und es iſt folglich ſeine eigene. Unwiſ- ſenheit Schuld daran, wenn er ſich darinn. geirret hat, 6.“ 242. 3u welchen Fällen die fehlende Ausſaat ſchlechterdings gewähret werden müſſe. Ganz anders aber verhält ſich die Sache,„wenn zwar-ein Anſchlag angeſertiget, dabey aber keine geometriſche Vermeſſang zum Grunde geleget worden. Hier.iſt der Ver- kaufer, wie ſchon oben erinnert worden, die Größe und den Umfang des Ackerbaues, zu- mahl wenn die herrſchaftliche und Bayeräcker mit einander vermenget liegen, zu überſe- hen Bon den bey dem Kauf und Berkauf der-Landgüter, theils 16. 383 hen nicht vermögend, ſondern er muß folc des Erſten Bandes b. 2. wohlbedächtig erinnert, daß auch bey den Privat- Anſchlägen jederzeit Wahrheit und Aufrichtigkeit zum Grunde liegen müſſe, wenn man ſich nicht in einen unangenehmen und weitläuftigen Evictionsproceß-verwickelt ſehen wolle. Bey dergleichen Umſtänden nun, kann es, meines Erachtens, wohl kein Beden» ken haben, den Verkäufer zur Gewährung der angeſchlagenen Ausſaat anzuhalten, es wäre denn, daß er-ſich in dem Kauf- Contract, ſolches nicht chun zu wollen, ausdrücklich vorbedungen hätte, als welches ihm in allen denen Fällen, wo der Kauf eines Landgutes auf einen Anſchlag von dieſer Art geſchloſſen worden iſt, wohlmeynend anzurathen ſtehet, 6. 243. Von einigen dabey vorkömmenden Zedenklichfeiten, weiche zugleich !' gel;oben werden. Die Gewährung in einem dergleichen Fall nun iſt um ſo rechtlicher und der Bil- ligkeit gemäßer, als, wie bereits 6. 249. bemerket worden, dieſe Gewährleiſtung nicht den Ertrag des Gutes, ſondern die Subſtanz eines der vornehmſten weſentlichen Wirth» ſchaftstheile, nehmlich des Ackerbaues, zum Gegenſtande hat, Ich weiß wohl, daß bey den verſchiedenen Arten zu ſaen, und auch bey der öftertz Verſchiedenheit des bald groß- bald kleinkörnig fallenden Getreides, hierunter etwas ge- wiſſes feſtzuſeßen, ſehr ſchwer hält, zumahl wenn der Verkäufer dicke, der Käufer aber dünne ſäen zu laßen, gewohnet iſt. Jc< will auch einem Käufer, wenn die Sache nur eine Kleinigkeit betrife, deshalb Weitläuftigkeiten zu machen nicht anrathen. Denn bey einer Ausſaat von 20 Winſpel wird ein Minus von zwey bis drey Winſpel durch die oben angeführte verſchiedene Säungsart und Verſchiedenheit in dem Getreide ſelber gar leicht gedeFet werden können. Jſt aber die Sache von mehreter Wichtigkeit, dergeſtallt, daß ein Käufer xrel auch wohl gar ztel weniger als ihm angeſchlagen worden, wirthſchaftlich ausſäen zu kön- nen glaubet, ſo iſt die Sache nicht anders auszumitteln, als daß das Feld gehörig vermeſ- ſen, und zugleich bonitiret, alsdenn aber von Wirchſchaftsverſtändigen durch Gegeneitnt- anderhaltung der Größe und der Güte die wahre wirthſchaftsmäßige Ausſaat beſtimmet werde, zu welchem Verfahren man in dem Zweyten Zauptſih>X des Erſten Bandes überall die gehörige Anleitung findet, 5 / 244. Warum. auch die Beylaßſtücke eben ſowohl als die Zubehörungen gewähret 4 werden müſſen. „Daß die weſentliche Theile und Zubeh5rungen eines Landgutes von dem Verkäufer gewährer werden müſſen, wird bey den von uns bisher angeführten Gründen wohl We ein 1160) M 364 Viertes Hauptſtück, kein Bedenken haben. Ob aber auch die Beylaßſtücke einer ſolchen Gewährleiſtung untker« worfen ſind, iſt eine Frage, die noch mit: wenigen zu erörtern übrig. j Die Beylaßſtücke haben in dieſem Fall mit den Zubehörvngen einerley Natur, Sie müſſen, wenn ſie in dem Kauf- Contract vorbedungen worden, eben ſo richtig und. tauglich, als jene, von dem Verkäufer abgeliefert werden. Sie ſind auch zur Bewirth- ſchaftung des erfauften Landgutes, wie jedermann bekannt iſt, eben ſo nothwendig, und ihr Abgang verurſachet öfters in der Wirchſchaft mehr Unordnung und Verwirrung, als der Verluſt eines oder andern Pertinenzſtückes ſelber. Es kommt auch hier auf feine Abnußungs8gewährung, ſondern auf die Subſtanz und das wirkliche Daſeyn des verſpro- . giebet beſonders bey denen, welche die Quelle der Rechte ſelber zu erforſchen nicht verms- gend ſind, zu allerhaud irrigen Begriffen Gelegenheit. Die Landgüter haben unter allen Gegenſtänden der Kaufhandlungen das beſondere an ſich, daß ſie, aus verſchiedenen Theilen beſtehen. Es kann alſo durch. den Anſpruch eines Dritten zwar auch das ganze Landgut mit ſeinen Theilen verlohren gehen; dieſes* aber geſchiehet nur ſelten. Gemeiniglich ereignet ſich ein dergleichen Evictionsfall bloß in einem oder andern zu dem verkauften Gute gehörigen Theie, oder damit verknüpften. Gerechtigkeit,. Wird das ganze Landgut evinciret, ſo kann die von dem Käufer geſchehene Ents> ſagung der Gewährleiſtung ebenfalls nicht anders, als nach dem in dem nächſivorſtehenden 6. bemerkten höchſt billigen und vernünftigen Geſeße, ausgeleget werden. Ja, dieſe Ver- ordnung der Rechte iſt.um ſo gerechter, je wichtiger der Gegenſtand, welcher verlohren gegangen, geweſen iſt. Iſt aber nur ein oder anderer Theil des verkauften Landgutes, z. B. ein Theil der Hütrung, der Waldung, der Fiſcherey u. d. m. durch den Anſpruch eines Dritten verlohren gegangen, ſo weis ichnicht, ob nicht alsdenn der von dem Käufer auf die Gewährleiſtung gethanen Verzicht eine mehr ausgedehntere Wirkung beygeleget werden müſſe. Bey dem Güterfauf wird nicht blos auf die Abnußung einer jeden Wirchſchaftsrubrif allein geſehen, ſondern der Ertrag ſammtlicher Wirthſchaftstheile, wo immer einer den andern übertra- gen muß, machet dasjenige aus, worauf.der Käufer ſein Augenmerk richtet, und wornach er wegen Beſtimmung des-Kaufgeldes den gehörigen Ueberſchlag machet. Der Verluſt eines einzelnen Wirthſchaftstheiles macht alſo noch nicht das ganze Gut unnußbar. Der Schaden, den der Verkäufer dadurch leidet, führet folglich nicht das Gepräge derjenigen Unbilligfeit, die wir in dem vorſtehenden 5. bey der Evincirung der ganzen verfauften Sache bemerket haben, mit ſich. Der Käufer hat daher dieſen Verluſt ſeiner eigenen Leichtſinnigkeit, die er in Entſagung. ſeiner Gerechtſame bewieſen, fich ſelber zuzuſchreiben. Wäre aber der evincirte Theil von ſolcher Wichtigkeit, daß deſſen Verluſt dem Gute eine ganz andere Beſchaffenheit gäbe, und e*-beſonders in ſeiner Nußbarkeit derge- ſtallt verringerte, daß der Käufer den Erſaß davon aus andern Wirchſchaftsrubriken ver- nünfeigerweiſe niemahl zu erwarten hätte, ſo müßte alsdenn die Sache auch lediglich nach den vorhin angeführten Geſeßen entſchieden werden.;| Hauptſächlich würde von dieſen Geſeßen in einem ſolchen Fall nicht abgegangen werden können, wenn ein Wirthſchaftstheil verlohren gegangen, welcher bey dem Käufer der vornehmſte Bewegungsgrund, warum er das Gut verkaufet hat, geweſen iſt. Titius kaufet von dem Sempronius, um dieſes durch ein Beyſpiel zu erläutern, das' Gu A. hauptſächlich aus der Urſache, weil bey demſelben ein großer nußbarer Wald beſindlich iſt, es ihm aber auf ſeinen andern in der Nähe belegenen Gütern an Holz fehlet. Er kaufet alſo dieſes Gut nur bloß aus der Urſache, um dadurch ſeine übrige Güter zu verbeſſern. Wird nun der bey dem Gute A. befindliche Wald von einem Dritten in Anſpruch genom- men und evinciret, ſo iſt dadurch nicht allein dieſes Gut in ſeinem wahren Werthe gar verringert worden, ſondern es hat auch der Käufer ſeinen ganzen Endzweck bey dieſen? Kauf verfehlet.. Daß dieſer Verluſt für den Titius eben ſo wichtig ſey/ als wenn er das?! '„ganze Vonden bey dem Kauf und Berkauf det Landgüter, theils 1c, 387 ganze Gut ſelber verlohren, fällt von ſelbſt“in die Augen.- Es iſt daher billig, daß, der entſagten Gewährleiſtung unerachtet, der Sempronius das auf ſolche Weiſe verſtümmelte ;Sut wieder an ſich nehme, und dem Käufer das Kaufgeld zurück bezahle. Ihm bleibet dennoch immer der Vortheil, daß er von dem Käufer, wegen der demſelben entgegen ſte- henden Verzicht, des dadurch verurſachten Schadens und entgangenen Nußens halber, nicht belanget werden kann, ſondern wenigſtens in dieſem Stücke frey ausgeher. 6."7248. In wie weit ein Verkäufer wegen der von dem Landesherrn evincirten Grundſtücke von der Gewährleiſtung-entbunden werden könne. Wenn ein erfauftes Gut aus landesherrlicher Macht entweder ganz oder zum „Theil weggenommen wird, ſo iſt ſolches ebenfalls ein Fall, in welchem die Geſeße und „Rechtslehrer den Verkäufer von aller Gewährleiſtung entbinden. Jedoch fann dieſe Ausnahme nur alsdann Statt finden, wenn der Landegherr hierunter blos aus der ihm verliehenen Macht handelt. Ganz anders verhält ſich die Sache, wenn der Landesherr ein dergleichen verkfäuftes Landgut öder Grundſtück in dem ordentlichen Wege rechtens, wie ſolches vielleicht wegen alter Domanialgüter noch vorfal- len kann, evinciret. Alsdenn fann der Verkäufer kein kactum prineipis vorſchüß eit, ſoft !dern er muß die Gewähr eben. ſowohl, als wenn das verkaufte Gut von einem Privatus „in Anſpruch genommen worden wäre, leiſten: Bey einer ſolchen Einſchränfung wird von dieſer Ausnahme wohl in wenigen Fäl- len ein Gebrauch gemacher werden fönnen. Denn wir haben, der Vorſehung ſey es ge- danfet, in dem größeſten Theil unſerer Europäiſchen Welt feinen dergleichen Mißbrauch der landesherrlichen Macht zu befürchten."Haben unſere Beherrſcher an unſerm Eigen- „thum eine Anforderung, ſo ſind ſie, deshalb mit Gewalt zu. verfahren, nicht gewohnet, ſondern laßen ſelbige von den für ihre Unterthanen beſtellten Gerichten rechtlich entſcheiden. -So wird ſchon in den ſouverainen Staaten verfahren, wie viel mehr muß nicht ſolches bey „denjenigen veutſchen Landesfürſten, ſo den Reichstag und Reichsgerichte zur Seite haben, „Statt finden. S5. 249. Warum ein Verkäufer die nach dem Verkauf aufgelegte neue Zandesabgaben zu vertreten nicht gehalten ſey. Hiermit entſtehet gewiſſermaßen die Frage, ob der Verkäufer die auf das verkaufte Gut:nach dem Berfauf anfgelegte neue Abgaben, ſie mögen beſchaffen ſeyn wie ſie wollen, gewähreh müſſe, in Verwandſchaft.' t Nur diejenigen Anſprüche,“die ſchon vor dem Verkauf exiſtiret haben, fönnen, ob ſie gleich nachher zur Wirklichkeit gebracht werden, den Ver?fäufer zur Gewährleiſtung verbinden.* Dasjenige aber, was erſt nach dem Verkauf entſpringet und ſich hervorchut, kann demſelben auf keinerley Art zur Laſt geleget werden. | Demnächſt muß natürlicherweiſe bey allen neuen Auflagen vorausgeſeßet werden, daß ſie zur Erhaſrung des Staars nothwendig ſind, und der Staar ſeiber, weil ſie wieder- um zu ſeinem Beſten angewandt werden, einen wahren Nuten davon ziehe. An dieſen Ccc 2 Nußen 388 Viertes Hauptſtück. Nutzen aber hat der Verkäufer, da er das verkaufte Gut'nicht mehr beſißet, in dieſer Qua- lität weiter feinen Antheil. Aus dieſem voppelten Grunde mag der Verkäufer, die neuen Landesauflagen zu übertragen, und dem Käufer deshalb gerecht zu werden, nicht angehalten werden. Haften aber auf dem verkauften Gute Laſten und Abgaben, die in dem Kauf- Anſchlage nicht mit aufgeführet., ſondern entweder aus Verſehen, oder gefliſſentlich, ver- ſchwiegen worden, ſo erfordert es die ſelbſtredende Billigkeit, daß--der Verkäufer den Käufer deshalb entſchädigen müſſe. 5 8. 250: Daß ein Räufer, wenn er den Anſpruch eines Dritten gewuſt, und den Räuf dennoch geſchloſ: ſen, von dem Verkäufer keine Gewährleiſtung verlangen, auch nicht einmahl das gezahlte Raufgeld wieder zurück fordern könne.; Zu den Ausnahmen des Geſeßes von der Gewährleiſtung, gehöret ferner, wenn der Käufer den Anſpruch, der einem Fremden daran zukommt, gewuſt, und dem unerach» tet den Kauf vollzogen hat. j Der lex 27. C. de evil iſt hierunter ganz klar, und ſeßet ausdrücklich feſte, daß dem Käufer in dieſem Fall nicht die geringſte Gewährleiſtung zuſtändig ſey, er auch von dem Verkäufer das gezahlte Kaufgeld nicht wieder zurückfordern könne. Dieſes iſt auch der natürlichen Billigkeit vollkommen gemäß. Denn das volenti non fit injuria ſtehet hier.dem Käufer offenbar entgegen. Er hat ſich dieſen Verluſt ſelber beyzumeſſen, und daß er die Reſtitution des Kaufgeldes nicht eben ſo, wie derjenige, wel» von einem Dritten ein Anſpruch, ent- weder bereits gemachet worden, oder doch zu befürcf. 6.- 253 Daß der Käufer wegen. der Fünftigen„Gewährleiſtungen keine beſondere Caution von dem Verkäufer verlangen könne.| Ein Käufer kann auf einer Seite faſt:niemahl ſicher ſeyn ob nicht der Fall einer Gewährleiſtung entſtehen werde, und auf der! andern Seite iſt wiederum, wie ſchon oben umſtändlich au8sgeführet worden, in Rechten feſtgeſeßet,' daß das Eigenthum von dem ver- Fauften Gute nicht eher, als nach geſchehener völliger. Bezahlung des verſprochenen Kauf- Geldes, an ihn übergehe. Dieſes nun hat den Rechtslehrern Gelegenheit gegeben, die Frage aufzuwerfen, ob der Verkäufer wegen der. zu beſorgenden Gewährleiſtung dem Käufer eine beſondere Caution und Sicherheit zu beſtellen ſchuldig ſey? : Die Meynung der meiſten gehet dahin, daß ſolches nicht nöthig wäre, ſondern der-Käufer ſich an der.in dem Kaufinſtrument verſprochenen Gewährleiſtung begnügen müſſe, es wäre.denn, daß. durch die Gewohnheit der Provinz ein anderes eingeführet, oder auch eine beſondere Cautionsbeſtellung ausdrücklich verſprochen worden. S. 254 Jedoch wird der Fall hievon ausgenommen, wenn ſich ſHoön der Evictionsfall vor völlig ausgezahltem Raufgelde hervorthut, da alsdenn der Räufer das noch an ſich habende Raufgeld bis zum Austrag der Sache'an ſich zu behalten befugt iſt. Inzwiſchen nehmen ſie doch einſtimmig: den Fall hievon aus, wenn ſich bereits, wie ſie ſich ausdrucken, in limine comrattus ein Evictionsfall hervorchut. Älsdean halten ſie den Käufer berechtiget, das noch an ſich habende Kaafgeld bis zum Austrag der Sache an ſich zu behalten: 2. Mit dem Ausdruc in limine contrattus wollen ſie aber ſo viel ſagen, daß der An- ſpruch eines Dritteri noch vor der völligen Auszahlung des“ Kaufgeldes ſchon rege gemacht -werde, obgleich derſelbe erſt länge nachher zur Wirflichfeit-gebracht wird,"Daß der Ver- fäufer in einem ſolchen Fall, wo er die Gefahr gleichſam vor Augen ſieher/ auf ſeine Si- . Bon den bey Verpachtung der Landguter, theils aus'der Landwirth- ſchaft und theils aus der Rechtsgelahrtheit zu wiſſen nöthigen Wahrheiten, 6:8 L. Einleitung in dieſe V7aterie, wobey zugleich die Wichtigkeit derſelben, und daß dabey, ſowohl wirthſchaftliche als rechtliche Wahrheiten einen Einfluß haben, gezeiget wird. 6 Jie Materie, die wir uns gegenwärtig abzuhandeln vorgenommen haben, iſt ſonder Zweifel eine der wichtigſten. Sie iſt wichtig, weil ſie am öfterſten gebrauchet wird.- Denn beſonders in'unſern Tagen iſt nichts gewöhnlicher, als die Verpachtungen der Ländgüter ,-welche faſt täglich vorfallen, und von Zeit zu Zeit durch neue Pächter abgewechſelt werden. 4 Sie iſt wichtig, weil es eine bürgerliche Handlung iſt,'bey welcher die Gutsbeſiker, wenn ſie nicht dayunter alle mögliche Vorſichten brauchen, viele Gefahr laufen. Sie iſt endlich wichtig, weil der Wohlfarth. des Staats ſelber daran gelegen iſt, daß durch ungeſchikte und unvorſichtige Verpachtungen dieLandgüter nicht zu Grunde ge- richtet, und in ſchlechtere Umſtände geſeßet werden. Jn einer ſo wichtigen Sache werden wir denn auch ällen Fleiß anwenden müſſen, unſern Vortrag dergeſtalt einzurichten, daß die dahin gehörige Wahrheiten einem jede veutlich und brauchbar ſeyn mögen. Die in dieſe Materie einen Einfluß habende Wahrheiten ſind aber,“ eben ſo wie bey vem vorhergehenden Vierten Hauptſtück, doppelter Gattung. Es ſind Wahrheiten, die aus einer vernünftigen und“ächten Landwirthſchaftswiſſenſchaft hergenommen werden müſſen. Deren Anzahliſt die Frärkſte, und ich werde ſie'beſonders zu dem yöthigen Ge- brauch der Gerichtsperſonen anzuwenden bemühet ſeyn.(Es werden aber auch bey“dieſem meinem Vortrage Wahrheiten aus der Rechtsgelahrtheit mit einfließen, deren ich mich, zur Mittheilung eines nöthigeu Unterrichts an die in Rechten unerfahrnen Gutsbeſiker, bedienen werde. Vorläufig muß ich hiebey erinnern, daß es befanntermaaßen zweyerley Arten von Verpachtungen der Landgüter giebt,* Die eine iſt unter dem Nahmen von Zeitpacht, vie andere Von den bey Verpächtung der Landgüter, theils aus der 1, 393 andere aber unter der Benennung von Erbpacht befannt, Sie haben zwar viel ähnliches mit einander, ſind aber auch zugleich, ſelbſt in den weſentlichen Stücken, gar ſehr ver- ſchieden.»| N Gegenwärtig iſt nur von den erſten, nehmlich der Zeitpacht, die Rede, indem die zu der zweyten Art gehörige Wahrheiten.beſouders in Betracht genommen werden ſollen, 4. 2. In welcher Ordnung und unter wie vielen Abtheilungen die bisher gel; beiten vorgetragen werden ſollen. Es fallen bey den Zeitverpachtungen d-r Landgüter weit mehrere Veränderungen, als ſonſt je bey einer andern bürgerlichen Handlung, vor. Eine jede von dieſen Verände- rungen iſt von Wichtigkeit, und verdienet in Betracht genommen zu werden. Es ſind daher die hieraus entſtehende vielfache Umſtände nicht mit einander zu vermengen, ſondern alles gehörig augeinander zu ſeßen, wern man von allem, was dabey vorfälle, ordentliche, richtige und vollſtändige Begriffe erhalten will. Nicht jedermann kann ein Landgut mit Sicherheit in Verpachtung gegeben und anvertrauet werden.- Nicht alle Bedingungen ſind gleichgültig, und zur DeFung des Verpächters wider. alle zu befürchtende Gefahr hinreichend, Nöthig iſt es daher, daß hierunter gewiße allgemeine Säße und. Wahrheiten, worauf das ganze Werk der Zeit- Verpachtungen gegrändet werden kann, zum Grunde geleget werden. Die Erfahrung lehret, daß. die Zeitpächter bey dem Gebrauch degihnen anvertraue- ken und in Pacht gegebenen Gutes nur ſelten in ihren Schranken zu bleiben und auf deſſex Erhaltung bedacht zu ſeyn pflegen. Gemeiniglich ſuchen ſie fich durch eine überrrie- bene und gemißsrauchte Wirthſchafe zu bereichern, wenn es auch gleich zu dem offenbaren Verderben des Landgutes, und beſonders der dazu gehörigen dienſtbaren Unterthanen, ge- ſchehen ſollte. Jhnen Hierunter das gehörige Ziel und Maaß zu ſeßen, erfordert daher die natürliche Klugheit eines jeden Gursbeſißers, der ſein Gute durch die Zeitverpachtung Nußen will/ und die unzählige Erfahrungen, die man aus dem Betragen der Zeitpächter ſeit ſo vielen Jahren her ſammlen können, geben hierzu eine reiche Gelegenheit an die Hand.-. Sollen aber die Pächter auf eine vernünftige Art eingeſchränket, und ihren ſonſt gewöhnlichen Verfahren ein Riegel vorgeſchoben werden, ſo muß ſolches bereits in dem Kauf-Coutract ſelber geſchehen, wil ſie zu weiter nichts, als was darinn enthalten iſt, verbunden ſind. Kluge und vernünftige Vorſichten bey Abfaſſung des Pacht- Contracts zu gebrauchen, iſt ſolchemnach eine Pflicht aller derer, welche auf dieſe Art ihr Eigenthum in-fremde Hände geben, und ſich dabey gegen ihr eigenes Verderben ſicher ſellen wolleit. Ein Zeitpächter muß nicht allein das verpachtete Sut ſelber, ſondern auch den da- bey entpfangenen Beylaß, nach geendigren Pachtjahren in eben demſelben Zuſtande, als er ſolthps empfangen hat, wieder zurück gewähren. Damit nun bey der Fünftigen Zurück- gabe deshalb-aller Streit und Weitläufrigkeiten vermieden werden mögen, ſo iſt es nöthig, daß bey der Uebergabe des Gutes an den Pächter hierunter alle mögliche Genauigfeit beob- achtet werde, invem die Rückgabe des Gutes jederzeit:auf die Uebergabe deſſelben gegründet iſt. Soll aber ſolches geſchehen. ſo iſt dazu eine gewiſſe Ordnnng, bey welcher auch die Fleineſten-Dinge nicht übergangen werden fönnen, nöthig. Qecon, Forens. 11, Theil, Ddd Eine öSrigen Wahr: 394 Funftes Hauptſtück, Eine gemeine Klage der Zeitpächter pfleget es zu ſeyt, daß ſie in der Pacht des Gutes überſeßet, und ihnen die Abnyßung verſchiedener Wirthſchaftstheile höher, als ſich ihr wahrer Ertrag belaufe, angeſchlagen worden. Nichts iſt alſo gewöhnlicher, als daß ſie deshalb von' den: Verpächter eine Gewährleiſtung verlangen. Wie viele der verworren- ſten Proceſſe hierüber entſtehen, davon können die Regiſtraturen und Canzeleyen der Lan- desgerichte ein untrügliches Zeugniß ablegen. Die Verſchiedenheit ſolcher Fälle gehet ins Unendliche» Es ſind daher gewiſſe, rcheils ökonomiſche, theils vechtliche Grundſäße nöthig, ea welchen die hierüber entſtandene Streitigkeiken beurtheilet und entſchieden werden önnen. Wenn auch die Pächter wider den ihnen angeſchlagenen Ertrag des verpachketen Gutes ſelber nichts einzuwenden haben, ſo ereignen ſich doch von Zeit zu Zeit bald Miß» wachs, bald Hagelſchlag, bald-Viehſterben, und andere dergleichen Unglücfsfälle mehr, weshalb fie eine Reinißion oder Erlaßuyng an der verſprochenen jährlichen Pacht zu fordern berechtiget zu ſeyn glauben. Defters ſind dieſe ihre Forderungen gerecht und billig, nicht ſelten aber auch übertrieben oder ohxe Grund. Auch hier werden wirthſchaftliche und rechtliche Grundſäße erfordert, um die hieraus entſtehende Remißionsfälle von mancherley IAlrt mit Beſtande entſcheiden zu können. Endlich muß, wie ſchon vorhin bemerfet worden, das verpachtete Gut nebſt dem empfangenen Beylaß nach geendigten Pachtjahren wieder zurückgeheben werden. Bey dieſer Handlung kommt ebenfalls eine Menge von Vorfällen vor, welche zwiſchen beyden Theilen Zank und Uneinigkeit veranlaßen. Zu deren Beylegung oder Entſcheidung ſind gleichmäßig beſtimmte Wirchſchaftsregeln und Rechtsſäße zu wiſſen nöthig. Um bey dieſen ſo verſchiedenen und vielfältigen Zweigen der in dieſe reiche Materie einſchlagenden Wahrheiten einem jeden in unſerm Vortrage deutlich zu werden, und die bey Vervielfältigung der Gegenſtände ſo nöthige Ordnung nicht zu verfehlen, wollen wir denſelben auf nachſtehende Sechs Hauptabtheilungen einſchränfen. In der Erſten Abtheilung wollen wir einige aus den landwirthſchaftlichen Erfah- rungen geſammlete Grundſaße, wornach die Nüßlichkeit oder Schädlichkeit der Güter- Verpachtungen beurtheilet werden kann, vortragen.| Jn der Zweyten Abrheilung ſollen die Vorſichten, die bey Errichtung eines Pacht- Contracts zu beobachten, und beſonders zur Verhütung, daß das Gur ſelber dadurch ſo wenig als möglich in Verfall gerathe, nöthig ſind, der Gegenſtand unſerer Abhandlung ſeyn. Die Dritte Abtheilung wird dasjenige in ſich enthalten, was bey Uebergabe eines verpachteten Gutes an den Pächter, zu beobachten iſt. In der Diertey Abtheilung werden wir die Evictionsfälle, in wie ferne ſolche gegründet, und dem Pächter ein Recht, eine Entſchädigung zu fordern, geben, ſowohl aus wirthſchaftlichen als auch rechtlichen Gründen zu erörtern ſuchen.| In der Fönften Abtheilung ſollen die Remißionsfälle, wo der Pächter wegen eines Mißwachſes und entſtandener Unglücksfälle eine Vergütigung und Erlaßung an der. verſprochenen Pacht mit Recht fordern kann, in Betracht genommen werden. In der Sechſten Abtheilung endlich werden wir uns die Maßregeln, die bey der Zurückgabe des Gutes nach geendigten Pachtjahren an den Verpächter zu beobachten nöthig ind, befannt zu machen ſuchen. 7% z Erſte Bon den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 26, 395 | Erſte Abtheilung. Te Von einigen aus landwirthſchaftlichen Erfahrungen geſammleten Grundſäßen, nach welchen die Nütlichkeit.oder Schädlichkeit der Güterverpachtungen überhaupt beurtheilet werden können. 6. 3- Einleitung in dieſe Abtheilung, Damit der geneigte Leſer auch hier unſere bey dieſem Vortrage hegende Abſichten deſto deutlicher einzuſchen im. Stande ſeyn möge; ſo wollen wir vorläufig ebenfalls die Ordnung, in welcher derſelbe geſchehen ſoll, mit wenigen anzeigen. Zuförderſt werden wir uns zu erweiſen bemühen, daß ein Landgut durch eigene Bewirthſchaftang am beſten und ſicherſten genußet werden könne, wobey wir zugleich den allgemeinen Vortheil, den der Staat ſelber. davon zu erwarten hat, anzeigen. werden. Es wird aber auch zugleich nöthig ſeyn, der mancherley-Verhinderungen, wodurch die Eigenthümer, ihre Landgüter ſelber zu bewirthſchaften, abgehalten werden, und welche zu unſern Zeiten ſich mehr als jemahl angehäufet haben, zu gedenken. Demnächſt wollen wireine kurze Unterſuchung. anſtellen, ob in denjenigen Fällen, wo die Eigenthümer ihre Landgüter. ſelber zu bewirthſchaften verhindert werden, die Ver- pachtung derſelben die beſte und rathſamſte Nußungsart ſey. Wir werden dabey aus der täglichen Erfahrung das gewöhnliche Betragen der Zeitpächter anzumerken; unvergeſſen ſeyn, und darays zugleich-Grundſäße zu ſammlen ſuchen, welche bey den in der zweyten Abtheilung vorzutragenden. Vorſichten brauchbar ſeyn werden. Weil ein verpachtetes Landgut unter der Bewirthſchaftung- eines ſchlechten Päch- ters ſehr vieler Gefahr ausgeſeßet iſt, ſo" erfordert es die Nothwendigfeit,. daß wir uns die Eigenſchaſten eines tüchtigen und guten Pächters näher befannt machen. Da der Eigenthümer öfters mehrere beyſammen liegende Landgüter beſißet, ſo werden wir uns die Frage, ob ſolche zuſammen an einen Generalpächter zu überlaßen, 4. 4 jedes derſelben beſonders zu verpachten, rathſamer ſey, zu erörtern angelegen eyn laßen. Demnächſt ſoll von der beſten und richtigen Zeit, auf wie lange die Landgüter zu verpachten, gehandelt, und dabey die Schädlichfeit, wenn dieſe Zeit zu kurz geſeßet wird, gezeiget werden. Endlich wollen wir zum Beſchluß einige Urſachen anführen, warum die Pachten nicht zu hoch zu ſeen, und von den Pächtern keine übermäßige Caution zu verlangen ſey. Dieſes wird die Ordnung und Hauptinnhalt derjenigen Wahrheiten ſeyn, deren, weitere Ausfahrung der geneigte Leſer-nunmehr in dieſer Erſten Abheilung von uns zu erwarten.hat,. 6:2. df; Daß die eigene 2ewirthſchaftyng der Landgüter bie beſte TTutzungsart derſelben ſep, beſtätiget ſchon die tägliche Erfahrung. Die große Vortheile, die ein Eigenthümer, welcher ſein Landgut ſelber und unter ſeiner eigenen Aufſicht(3) bewirthſchaften kaun, vor einen andern, der ſolc des Erſten Bandes 5. 9- 73- 74 und 75 vorläufig angemerket, wor- auf ich mich der Kürze halber nochmahl bezogen haben will. Hat aber ein Eigenthümer ſein Landgut entweder in Verpachtung, oder unter Adminiſtration ausgethan, ſo hat ex dadurch auch zugleich in dieſem Stü das Heft aus Händen gegeben, und den mit dem ſeinigen ſo ſehr verbundenen Wohlſtand ſeiner Unter- thanen der Discretion und Willkühr fremder Leute überlaßen.; Bey den Verpachtungen iſt hierunter allerdings mehr, als bey den bloßen Admi- niſtrationen, zu befürchten. Schon c. 1. habe ich 8. 77- kegg. einige unter den Zeitpach- ten hierunter, vorfallende Mißbräuche angezeiget, und ich behalte mir, dieſen Punct bey der gegenwärtigen Abhandlung/unten noch mit mehrern ans Licht zu ſeßen, vor. Inzwiſchen iſt auch bey den Adminiſtrationen die Vorſorge für den Wohlſtand-der Unterthanen nicht ſo genau und eigentlich, als ſolche billig ſeyn ſollte. Der Eigenthümer fommt dabey gemeiniglich auf der einen oder andern Seite zu kurz. Der Adminiſtrator leber entweder mit den Unterthanen in einer allzu genauen Freundſchaft und Verbindung, oder ex iſt ihr Feind. Sie haſſen ihn, und er ſie. In dem erſten Fall braucher gemeiniglic)y der Adminiſtrator die Freundſchaft der Unterthänen zur Vertuſchung und Bedeckung ſeiner vieleicht gegen den Eigentümer began- genen Untreue. %a dem leßten Fall aberwird der Gutsherr, ſo bald er ſech nur blicken läßt, mit un- zähligen Klagen, bald des Adminiſtrators wider die Unterchanen, und bald dieſer wider den Adminiſirator, überhäufet. Da es die wirthſchaftliche Klugheit. erfordert, daß der leßtere, wenn er ſonſt ein ehrlicher Mann iſt, in dem ihm verliehenen Anſehen gegen die Unterthanen erhalten wer- de, ſo iſt es auch ganz natürlich, daß dieſe kekterm allemahl Unrecht haben müſſen.. im. 400 Fünftes Hauptſiüe>k. Ein kleiner im verborgenen gegebener Verweiß, daß der Adminiſtratox mit den Unterthanen fünftig glimpflicher verfahren möge, iſt alles, was hierunter geſchehen Fann. Dieſe beſtändig gegen einander fortwährende und einmahl recht abgethane Be« ſchwerden aber pergrößern die unter beyden Theilen vorwaltende Verbitterungen noch im- mer mehr. Der Adminiſtrator faällt.den Unterthanen immer härter, und. dieſe geben ihm. durch ihre aus vorbemeldeter Verbitterung eutſpringende Widerſpenſtigfeit.beſtändig neue Gelegenheit dazu- Sie werden auf ſolche Art unvermerkt entkräftet und ausgeſogen, und der Eigenthümer iſt derjenige, der am meiſten darunter leidet. Alles dieſes kann und wird vertnieden werden, wenn der Gutsbeſiver das Gut ſelber und unter ſeiner eigenen Aufſicht bewirthſehaftet. v ERH&; Pierte von dem Ackerbau hergenommene Urſache von der Vorzüglichkeit der eigenen Ze? wirthſchaftung, wobey.zugleich.ein Vorjchlag zur Aufmunterung des Fleißes bey - den Adminiſtratoren gethan wird. Wer nimmt nicht ferner wahr, daß ſelbſt der AFerbau, dieſe Mutter alles guten ünd nüßlichen in der ganzen Landwirthſchaft, ſich unter eigener Bewirthſchaftung des Ci- genthümers in einem weit beſſern Zuſtände befinde, und auch vothwendig befinden müſſe, als wenn das Gut fremden Händen überlaſſeu iſt? Ein Zeitpächter Fann zwar dieſen vorzüglichen Zweig derWirthſchaft, ſeines eige- nen Nußens wegen, auch nicht gänzlich vernachläßigen. Er ſcheinet daher eben ſo fleißig zu ackern und zu düngen, als det Gutgsherr ſelber aur immer thun faun. Allein es ge- ſchiehet dieſes nicht in der gehörigen Ordnung. Seine dabey habende Abſichten gehen nur bloß auf das gegenwärtige, nicht. aber auf das fortdaurende.. Nur aaf„die beſten Aecker fähret er Miſt auf Miſt, um ſie alle Jahre nußen und recht ausſaugen zu können, die ſchlechten aber, welche.der Bedüngung am.„meijten nöthig hätten, vernachläßiget er gänzlich, wie' ſolches unten mit mehrern ausgeſühret werden wird, Und ob gleich ein Ad- miniſtrator, da er mit dem Pächter hierunter nicht gieiche Bewegungsgründe hat, dieſen Fehler nicht ſo leicht begehet, ſoiſt es doch nur etwas ſeltenes, wenn er die Felder nach ih- ver Verſchiedenheit und mit einer gewißeun.richtigen Ueberlegung behandelt. Bald verſie» Het eres in der rechten. und bequemſten Beatferungszeit, und bald beſzecer den Acker mit einer Getreideart, die ſich für denſelben nicht ſchicfet, Ob ſchlecht oder gut geaFert, vein oder unrein gedroſchen, das Vieh ordentlich oder unordentlicen zu fönnen, exmangelt. (a) Ich habe bereits bey einer andexn Gelegenheit verſchiedentlich, beſonders aber in dem Erſtey Bande der Berliner Beyträge, Abhandl. 1/, 5. 39, S. x69, angemerfet, wie der A RU Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 2c. 4091 nuß zu unſern Zeiken-die ganze Welt regiere, und es daher eine wirthſchaftliche Klugheit ſey, daß man diejenigen, die man zur Betreibung dev Wirthſchaftsgeſchäſte.gebrauchet, in den davon ent: ſpringenden Nußen oder Schaden mit einzuflechten ſuche, wovon ich die unausbleibliche Wirkung in dem Zwepten Bande gedächter Berliner Beyträge zur Landwirthſchaftswiſſenſchaft Abhandl. X111 an der Nachahmungswürdigen Schleſiſchen Erntenverfaſſung umſtändlich gezei- et habe. 98 Aus eben dieſen Gründen-nun würde es auch für diejenigen, welche ihre Landgüter nicht ſel“ ber bewirthſchaften können„“ ſondern ſolche adminiſiriren zu laſſen genöthiget ſind rathſam ſeyn den zu beſtellenden Adminiſtrator nicht auf. ein gewißes Gehalt zu ſeßen, ſondern ihm ſtatt deſſen den Mitgenuß der nach Abzug der Wirthſchaftsnothdurften übrig bleibenden und unter ſeiner Ad- miniſiration ſtebendex unbeſtimmten Einfünfte,'auf einen gewißen nach der Größe des Gutes ver- hältnißmäßigen Antheil, welcher in einem Zehntel, Zwölſtel, auch Funfzehntel beſtehen könntex zu verſtatten. Alsdenn würde dem Adminiſirator die Bewirthſchaftung des Gutes nicht mehr gleichgültig ſeyn können, ſondern er-dieſelbe als die Seinige mit anſehen, folglich auch allen Fleiß, den man von einem Eigenthümer erwarten kann, anwenden müſſen.- Er würde auch zu gleicher Zeit alle überflüßige und unnöthige Wirthſchaftsausgaben, weil ſolc. EEE In wie weit das Alter und eine anhaltende LZeibesſchwachheit eine ZSinderniß der ſelbſteigenen ZBewirthſchaftung ſey. Zur eigen'n Bewirthſchaftung eines Landgutes wird Geſundheit und die nöthige- Ceibesfräfte erfor: ert. Deun ob ich gleich 8. 4- not. a. von einem Eigenthümer, der ſein Gut ſelber be- wirthſchaften will, nur hauptſächlich eine vernünftige Diſpoſition und Anordnung der täg- lichen Wirthſchaftsgeſchäſte erfordert habe, ſo kann doch dabey der daſelbſt zur eigenen Bewirthſchaftung bemerkte und eben ſo nöthige zweyte Punkt, nehmlich die öftere und genauere Revidirung der befohlnen Geſchäfte, eben ſo wenig auſſer Augen geſeßet werden. Das leztere'iſt von dem erſten nicht zu krennen, ſondern es muß beydes, wenn. es in der Wirchſchaft richtig und ordentlich zugehen ſoll, geſchehen. Sind die, Aufſeher und ihre Arbeiter vor der Unterſuchung, was und wie gearbeitet worden, ſicher, ſo werden ſie ſich an den herrſchaftlichen Befehl wenig kehren, ſondern ein jeder nach ſeiner Willführ thun und handeln. ; Ganz natürlich iſt es daher, daß-ein hohes und unvermögendes Alter einen Eigen- thümer zur eigenen Bewirthſchaſtung von ſelbſt untüchtig mache. Auch der älteſte und unvermögendſte Greiß kann vielleicht ſeine Wirchſchaftsgeſchäfte, zumahl er von einer viel- jährigen Erfahrung unterſtüßet wird, eben ſo gut, und vielleicht noch beſſer, als der mun- terſte Landwirth von mittelmäßigen Jahren, anordnen. Allein, was hilft ihm dieſes, wenn ihm die Schwachheit des Alters nicht mehr, weder Ställe noch Felder zu revidiren, und die darinn vorfallende Unordnungen zu bemerken, verſtatten will! ii Ius der vorher gegebenen Beſchreibung ergiebet ſich ſchon von ſelbſt, vaß nicht alle alte Wirthe zur eigenen Bewirthſchaftung ihrer Güter für untauglich zu erklären, ſon- dern dieſes nur von ſolchen zu verſtehen ſey, welche Alter und Schwachheit zugleich drücket. : Wegen-des leztern Umſtandes läßet.ſich zwar das zur eigenen Bewirthſchaftung noch taugliche Alter nicht ſo eigentlich beſtimmen. Inzwiſchen glaube ich“ doch, daß ein jeder, wenn er ſich geſund befindet und von allen Leibesgebrechen frey iſt, vor das 70ſte Jahr das Ruder der eigenen Wirthſchaft aus Händen. zu geben, nicht nöthig habe. Bey einem Eigenthümer, der lange und gut gewirthſchaftet hat, iſt in ſeiner Wirthſchaft die gute Ordnung gleichſam zur andern Gewohnheit geworden, welche nicht ſo leicht. wieder verlohren gehet, ſondern ſich, auch ohne die genaueſte Reviſion, noch im- mer eine Zeitlang erhält. I< habe Männer gekannt, welche, ob ſie gleich beynahe 80 Jahr alt geworden, vennöch immer fort gewirthſchaftet haben, und ihre Wirthſchaft iſt, weil ſie'einmahl, wie man zu reden pfleger, im Sc, Det Sohn ſolget zwar dieſem Nath des Vaters. Weil er aber in der Jugend nicht die geringſte Begriffe von dex Wirthſchaft erkanget hatte, ſo fällt ihm bey dieſer ſeiner Unwiſſeyheit beſonders das auf jeder Seite des Zinſregiſters gezogene Latus in die Augen. Er nimmt dahex WE arithmetiſche Benenaung der auf jeder Seite gezogenen Summe für den Nahmen cines Zinß- ebers an. Als ihm nun der Vater nach einigen Tagen, ob er das ihm zugeſtellte Zinfregiſter nachgeſe-- hen, und wie ihm ſolches gefallen habe, befraget, ſo erhält derſelbe die wohl ganz unvermuthete Antwort: daß er ſolches dem Beſchl gemäß getreulich gethan, ihm aber unter.allen Zinßgebern keiner beſſer, als der Bauer Larus, gefallen habe. Was kann man ſich wohl von einem ſolchen neu angehenden Wirthe für Hoſnung machen, wenn er ſich der eigenen Bewirthſchaftung unterziehen wollte? Und hätte dieſer treue Vater nicht beſſer gethan, wenn er ſeinen Sohn, ehe er ihn auf Reiſen geſchicket, vorher in den nöthigen Begriffen vou derjenigen Wiſſenſchaft, die den Grund ſeines ganzen künftigen. Glücks legen müß ſen, unterrichten laßen? Alsdeun würden ihm die nac. ſebet, auch die künftige Folgen davon in reife Ueberlegung nehmen müſſe." Denn dieſe Folgen entſcheiden es allererſt, ob wir richtig oder unrichtig gedacht oder gehandelt haben. Die Erbpacht fällt 5 wie ich bereits in dem nächſt vorſtehenden 9. bemerket habe, wegen der vielen damit verfnüpften Vortheile und Bequemlichfeiten, ganz ungemein'in die Augen; und es iſt unleugbar, daß ſie, in Anſehung des gegenwärtigen, vor'allen andern Abnußunggarten der Landgüter einen großen Worzug hat. Nimmt man aber die vorhin „angeführte Folgen dabey in Ueberlegung, ſo wird man gar bald gewahr werden ,-warum ſolche bey ganzen Landgütern nicht rachſam ſey.! F.- I Daß die Erbpacht der Landgüter auch deshalb'nicht rathſam ſey, weil der Eigenthümer und ſeine Erben dadurch von allen: in dem Gute vorzunehmenden Verbeſſerungen auf immerwährend ausgeſchloſſen werden. Der Sohn und ein jeglicher Erbe'muß, wird man vielleicht hiergegen einwenden, ſich die Wirchſchaftgeinrichtung ſeines Vaters oder Erblaßers gefallen laßen, und mitdem erlangten Erbe in derjenigen Beſchaffenheit, worinn es ihm überlaßen worden, zufrie- den ſeyn.' ; Dieſes wird zwar von niemanden geleugnet. Allein es kommt hier"nicht auf das Recht und die Befugniß eines Erben, ſondern daräuf ät, ob es.nicht beſſer für ihn gewe- ſen wäre, wenn er das evevbete Gut ohne eine ſolche ihm gleichſam auf ewig' die Hände bindende Verbindlichfeit überfommen hätte:/ Und'da ein jeder vernünftiger Vater'bey allen Einrichtungen nicht ällein ſein-eigeues, ſondern auch ſeiner Kinder und Nachkommen Beſtes zum Augenmerk haben muß, ſo kahn mant, daß er ſolches auch in dieſem Stücke thun werde, ganz ſicher vermuthen, undähm. daher“ aus vorangeführten Urſachen dazu nicht anrathen. Ee:|| Denw,. wenn man auch über die Unannehmlichfeit der“ dadurch ſeinen Erben gleichſam angelegten beſtändigen Feſſeln weggehen wollte, ſo iſt und bleibet doch'gewiß, daß dev'Erbpächt, ſo vorzüglichſie auch vor andern durch Fremde zu bewirfenden Abnußungs- Arten ſeyn mag, eine-eigene vernünftige Bewirthſchaſtung, dennoch immer vorgezogen werden: müſſe.| Ein Erbpächter kann eben ſs, wie ein Zeitpächter, ſeine an die Bewirthſchaftung des Gutes gewandte Mühe nicht umſonſt anwendem. Eine natürliche: Folge iſt es daher, daß: das Erbpachtgeld niemahl: ſo hoch geſeßet werden fönne,. als das Gut bey eigener Bewirthſchaftung, genußet werden mag. Die eigene Conſumtion und Unterhalt gehet daher hier eben ſowohl, als bey den Zeitpachten ,. verlohren. Dieſes aber iſt für einen Eigenthümer,, welcher ſein. Gut ſelber“ zu. bewirthſchaften. ſich im Staude befindet ein ganz, merflicher Verluſt.| Ueberdem muß ein Eigenthümer, der ſein Landgut'in Erbpacht gegeben hat: auf alls iw demſelben befindliche Verbeſſerungen auf ewig, entſagen, und den Gewinnſt ,. den der Erbpächter daraus ziehet; mit troc>enen Munde, wie man zu reden pfleget,. mit anſehen. Der Vater hat vielleicht dieſe Verbeſſerungen nicht geachtet, oder auch ſolche we- gen ſeiner Umſtände nicht ins Werk ſeßen: können. Allein: det“.Sohn, welehem die Hin- dexniſſe des Vaters nicht entgegen ſtehen verlieret doch dadurch: an-denx. Werthe je ererbten TD Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 2. 413 ererbten Eigenthums offenbar, und es faunzihm"nicht anders als höchſt rühmlich fällen, wenn er. die vox Augen. liegende Verbeſſerungen. einem. Fremden ohne Wiederrede über-, laßen muyßBa:3|.:| 4 Ms ſelbſt der Staat, dem an die Verbeſſerungen:der Landgüter gar ſehr gelegen iſt, verlieret gewiſſermaßen darunter. Demſelben kann zwar, ob. dergleichen in: den Landgütern ſchlafende Verbeſſerungen von dem Eigenchümet'dder Erbpächter in die Wirk- lichfeit geſeßet werden, an und'vov ſich einerley ſeyn."Allein" die leztern können der Sache ſelten den Nachdruck, der von. dem Eigenthümer ſelber zu erwarten ſtehet, geben. Es bleiben däher manc. ) NEE 0-9 1405 Warum auf den Lehn- Fideicommiß Majorats- und andern dergleichen unter einer gewiſſen Verbindlichkeit ſtehenden Landgüter die Bewirthſchaftungsart durch Erbpacht j gar nicht Statt finden könne.! Die Erbpacht iſt. überdem eine Bewirthſchaftungsart,. welche, wennihr auch das| bisher Angeführte nicht. eutgegen ſtünde, dennoch nicht bey allen Arten von Landgütern Statt finden kann,;;| mM: Die Natur der Sache giebt es von ſelbſt, daß auf Lehn-, Fideicommiß-, Majo- rat8- und überhaupt allen ſolchen Gütern, auf welchen gewiße Verbindlichkeiten haften, an die Einführung einer Erbpacht gar nicht zu denken ſev. Denn da die Beſißer derſel- hen nur bloß Zeiteigenthümer ſind, ſo können ſie auch keine Veränderungen, welche von immerwährender Dauer, und wodurch dernen ihnen durch die Geſeße oder Stiftungsbriefe beſtimmten Nachfolgern'die Hände" gebunden werden, vornehmen: 035 1 Jn den meiſten Ländern beſtehet'nun der größeſte Theil der adelichen Landgüter in Beſißungen von dieſer Art. Es können daher auch ſchon aus dieſem Grunde in den wenigſten Fällen die Erbpachten Plaß, greifen.: ENEN Ueberhaupt leget ſich aus dem bisher vorgetragenen Grunde ganz, unwiderſprech- lich zu Tage, daß die Erbpachten, ihrer Vorzüglichfeit vor andern fremden Bewirthſchaf- tungsarten ohnerachtet, bey ganzen Landgütern, ſo wenig für die Beſiker ſelber, als auch für dir Wohlfarth: des Staats, rathſam ſind.; Daß es mit den darinn befindlichen Verbeſſerungen nur ſehr ſchläfrig hergehen würde, habe ich bereits oben angemerket, und daß“vie Güter dadurch gleichſam äus allem Commercium heräusfommen würden ,. iſt ebenfalls offenbar.„Sie ſchränfen das Eigen- hum gar zu ſehr ein, und aus dieſem Grunde ſind ſie ſchädlich.; 4 6. 22.' zVarum die Erbpacht zwar auf Sütern, wovon die Boſizer niemabhl verändert werden, ſehr nunbar, aufden Landgütern der Privatbeſitzer aber allemabl ſchädlich ſey, und auf den letzten nur bey einzeln Grundſtücken, weiche zur eigenen Bewirthſchaftung zu beſchwerlich, “ und wo keine-Verbeſſerungen mehr rückſtändig, Plas greifen Lxönne. Landgüter hingegen, die unter einer beſtändig forkdaurenden Beſißung ſtehen, and dadurch ſchon an und für ſich ſelbſt extra commerceium geſeßet ſind, können nicht beſe- ſer und ſicherer als durch eine Erbpacht genußet werden. 0 . würden beſonders alle Kirchen- und zu milden Stiftungen gewidmete Gü- fer und Grundſtüfe, imgleichen die Cämmereygüter bey den Städten, und auch ein Theil der Domanialgüter, auf welchen bereits alle mögliche Verbeſſerungen vollbracht worden ſind, zu rechnen ſeyn.: Auf allen dieſen. Gütern iſt nicht allein die Erbpacht, weil bey derſelben die eigene Bewicthſchaftu?g von ſelbſt wegfällt, ſonder Zweifel die beſte und ſicherſte Abnußungsart, ſondern ſie gereichet auch denen, welchen die Verwaltung ſolcher Güter zuſtehet, in ihren Rechnungsführungen gar ſehr zur Erleichterung, beuget allen Unordnungen vor, un vermeidet die ſonſt darunter ſo gewöhnliche Unterſchleifs« 6 Bey Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 21c, 415 - Bey Privatbeſißern hingegen iſt'und bleibet es in Anſehung des ganzen Landgu- fes ällemahl eine nachtheilige Einſchränkung, die, wegen der auf. das Künftige habenden Folgen, indem hier die Beſißer nicht immer einerley bleiben, ſondern von Zeit zu Zeit, bald durch Verkauf und bald durc< Erbfolge, verändert werden, im Allgemeinen nicht zu dulden iſt.: - Jedoch. mag. dieſe Abnußungseinrichtung in kleinen Grundſtüfen, abgelegenen Vorwerkern, einzeln Bauerhöfen,“und andern abgeſonderten Pertinenzſtüen, nicht gänzlich verworfen werden. In dergleichen Fällen; welche nach Beſchaffenheit der Ume ſtände zu beurcheilen ſind, können ſie" ebenfalls vor die andern ſonſt gewöhnlichen Abnuz- zunggsarten auch bey Privarbeſißern einen Vorzug verdienen. Nur ſeße ich dabey allemahl voraus, daß ſie zur eigenen Bewirthſchaftung zu bes ſchwerlich,“ und bereits alle darinn mögliche Verbeſſerungen vollbracht ſeyn müſſen. 6:24. Warum ſölehemnach den Eigenthümern, die an der eigenen Bewirthſchaftung ihrer Landgü- ter gehindert werden, nur bloß die Zeitpacht und Adminiſtration übrig bleiben, und daß, um unter dieſen“'beyden ZBewirthſchaſtungsarten eine richtige Wahl treffen Zu können, deren Gutes und Böſe kennen zu lernen n6thig ſep, Nachdem wir ſolchergeſtallt die ſonſt vorzügliche Erbpacht, aus den bisher ange- führten in der Vernunft und Erfahrung gegründeten Urſachen, aus dem Regiſter der Ab- nußungsarten, ſo ſich diejenigen, welche an der eigenen Bewirthſchaftung ihrer Landgüter gehindertwerden, gewöhnlicherweiſe bedienen können, ausgemuſtert haben, ſo bleibt für dieſelben nur noch bloß die Zeitpachr und Adminiſtration zu ihrer freyen Wahl übrig. Damit nun ein jeder/ nach der Beſchaffenheit ſeiner, Umſtände, worinn er ſich be- findet, ſich zu dem Beſtenzu entſchließen, im Stande ſeyn möge, ſo. wird es nöthig ſeyn, das Böſe.und Gute, ſo-eine jede von dieſen beyden Bewirthſchaftungsarten bey ſich füh- ret, näher zu zergliedern,.und ans Licht zu ſtellen, ; Wobey ich zum voraus erinnern muß, wie. es öfters die Umſtände eines Eigett- thümers nothwendig machen, daß er die ſchlechteſte von dieſen beyden Arten dennoch der beſſern vorziehen muß. Jn welchen Fällen hievon eine Anwendung zu machen ſey, wird ſich-bey-der fernern Ausführung der hieriun einſchlagenden Wahrheiten von ſelbſt ergeben. 52208 Daß hierunter mit der Zeitpacht der Anfang zu machen, wobep zugleich zum voraus erin nert wird, daß das viele Uebele,"ſo man bey den Zeitpachten aus der Erfahrung wahrnimmt, nicht ſo wohl den Zeitpächtern. ſelber, als vielmehr den falſchen WIaaßregeln, die y1an bey Einrichtung dieſer Bewirthſchaftungsart zu nehmen pfleget, N beyzumeßſen ſey. Umm hierunter zu unſerm Endzweck zu gelangen, wollen wir von beyden, fo- wohl der Zeitpacht, als euch der Adminiſtration, eine kurze Abſchilderung der dabey bis- her gewöhnlichen eingeſchlichenen Fehler und Mängel entwerfen, Der geneigte Leſex wird dadnr&erbaues. ; Jedoch-iſt dieſes nicht der einzige, auch nicht der hauptſächlichſte Grund, warum die Zeitpachten gemeiniglich mehr ſchädlich als nüßlich ſind, und weßhalb der Eigenthü- mer öfters, in Anſehung des Gutes ſelber, der größeſten Gefähr dabey ausgeſeßet iſt. Um dieſe Gefahr und Schädlichfeit recht leshaft kenney zu lernen, iſt eine kurze Geſchichte des gewöhnlichen Betragens der meiſten Pächter voranzuſchien, und, wie iw in ie jeden Wirthſchaftsſtück von ihnen zu verfahren zu werden pfleget, zu bemer- en nöthig.- In Abſicht des AFerbaues, welcher faſt auf allen Landgütern die wichtigſte und einträglichſte Wirthſchaftsrubrik, und an deren unverrückien Erhaltung folglich dem Ei» genthümer am meiſten gelegen iſt, pflegen zwar die Zeitpächter, wie bereits 8. 7.-erinnevt worden, dem äußern Anſchein nach, keine Saumſeligkeit zu begehen, ſondern ſolerſtü>e aus, auf welche ſie; ohne:daß es die wirthſchaftliche Norhwendigfeit erfordert, Miſt auf. Miſt bringen um ſelbige alle-Jahre nußen, und die natürlichen Kräfte deſſelbett bis auf das Mark ausſaugen zu können: An die entlegene Aecker denken ſie faſt gar nicht. Sie-laſſen ſolche zwar; welches ein gar zu ſehr in die Augen ſallender und ſie zuleßt ſelber treffender Fehler ſeyt würde, nicht unbeackert liegen. Ihre Verbeſſerung durch Düngung aber iſt'ihnen eine unbefannte Sache./ Deun. da ſje-aus der Erfahrung wohl wiſſen, daß ein magerer Acker die erſte Düngung wenig fühlet, ſondern nur geringe Wirkungen da- von verſpühren läſſet, ſo iſt es ihrem Eigeunuß, weit gemäßer, daß ſie ſich bloß an diejeni« gen Aecker,"die ſchon von jeher in voller Düngang geweſen ſind, halten, und dieſe ſo oft, als nur der Vorrath des Miſtes verſtatten will 7 mit Düngung überfahren. Bringen ſie auch gleich'von-dem übrigen Miſt, der auf den fetten Aeckerin nicht. mehr Plaß hat, aus Noth etwas auf die entfernten und magere, ſo wird derſelbe doch gemeiniglich ſo bünne und'ſparſam geſchlägen,"daß-erhö, auch bey einer zweyfährigen, höchſtens dreyfährigen"Beſtellung, zwey verſchiedene Getrei: deſorten in Einem Jahre hervorzubringen, ihm zugemuthet wird. Hiedarch geſchiehet zu- gleich,.daß ein ſolcher ErbSacer dergeſtalt mitQuecken angefüllet wird daß“ er:zuleßt mehr Gras und Unfräut, als Getreide bringet,'und es hält ſehr ſchwer, ihn wieder in die gehörige Ordnung zu ſeßen, wozu wenigſtens viele-Jahre erfordert-werden. Da nun die Zeitpächter in dem Erbſen- und Wickenſäen, weil es Früchte ſind', die;»wenn ſie ein- ſchlägen, die an ihnen'gewandte“ Arbeit reichlich belohnen“, gemeiniglich-Fein des Erſten Bandes s. 6. 73. 74. und 75. angeführet habe, berufen, und ich thue ſolches hierdurch nohmahl. Und da ich ce, 1, 6. 5. 76. 77. 78, 79. 80. 81. und 82. beſonders die Haupefälle, wodurch die Zeitpächter die vienſtbare Bauern zu drücken ſuchen, nahmhaft gemacht habe, ſo würde es überflüßig ſeyn, ſolches hier aufs neue nahmentlich zu wieder- holen. Jh beziehe mich daher auf das daſelbſt befindliche um ſo zuverſichrlicher, als alles, was an dem angezogenen Orte, beſonders von den zu unrechter Zeit geforderten Fuhren und den aufgeſchwöllenen Dienſten, geſaget worden, durch die tägliche Exfahrung leidey mehr.als zu viel beſtätiget wird. Die Gelegenheiten, bey welchen die Zeitpächter die Unterthanen des verpachteten Gutes durch den Mißbrauch des ihnen verliehenen Dienſtzwanges enerviren können, ſind zu häufig und zu vielfältig, als daß ich mich mit einer noch nähern beſondern Erzählung und Beſchreibung derſelben abgeben kany, Sie geſchehen gemeiniglich dergeſtallt ae merkt, 424 Fünftes. Hauptſtirk. merkt, daß der Eigenthümer.nicht einmahl ewas dawider einzuwenden, oder ſie, wenn nicht deghalb ſchon in dem. Pacht- Contract die gehörige Vorſichten gebrauchet worden, abzuſtellen vermögend iſt. Ja, öfters ſiehet ſich der Gutsherr, welches das übelſte unter allen it, wohl gar, wegen der durch deu Mißbrauch des Zeitpächters ruinirten Untertha- nen und dadi'ch ausfallenden Dienſte, in einen unangenehmen, und verdrießlichen Ge-- währleiſtungsproceß mit denſelben verwickelt. Der Zeitpächter hat durch. ſein unbilliges Verfahren die Unterthauen zu Grunde gerichtet, und auſſer Dienſtſtand gefeßet, und der Eigenthümer ſoll, auſſer dieſen ſchon ſo empfindlichen Schaden, demjelben noch überdem wegen der ausfallenden Dienſte gerecht werden, Kaun dieſes wohl die Zeitpächter annehm- lich und rathſam machen, oder muß ſolches nicht vielmehr bey einem jeden, der eine detglei- des Eigenthümers, den er bey Eingehung der Pacht vorbemeldetermaßen gehabt hat, zu vereiteln. Der geringſte Rückſchlag in den verpachteten Gutseinfünften, und ein öfters we- nig bedeutender Unglücksfall, giebet einem eigennüßigen Pächter ſchon Anlaß, an die Ver- fürzung des verſpipchenen Pachtgeldes zu denken, und dem Eigenthümer deghalb mit einer öfters fürcer, ſümpfichte, bewachſene und magere Wieſen, verwüſtete Gärten, von Fi- ſchen ausgeleerte"Gewäßer, zu Grunde gerichtete Unterthanen und verfallene.:Gebäude wieder bekomme, und in Anſehung der verſprochenen Pacht ſelber ,. wenn er nicht einen Theil derſelben gutwillig fahren laßen will, ſich wegen der vorgegebenen Remißionsfälle öfters in einen. weitläuftigen. und koſtbaren Proceß verwickelt ſiehet. j ) Dieſes Bild iſt allerdings nicht ſehr reizend, inzwiſchen doch in den meiſten Fällen der Wahrheit-vollfommen- gemäß, und.ich kann mich der Beſtäimmung aller derer, diein dieſer Schule geweſen ſind, mit Zuverläßigkeit verſichert halten. s Es. wird zwar hierunter nicht von allen gleich grob gemacht3:.ohne Gefahr und Schaden. aber läuft eine dergleichen Zeitpacht niemahl ab.„Hat der Eigenthümer das Glu, einein ehrlichen Mann, der dabey zugleich ein guter Wirth iſt, zum Pächter zu be- - fommen, ſo wird dadurch allerdings der Schaden weniger merklich. und.empfindlich, Die Zeirpächt führet aber an und vor ſich ein heimliches Gift.bey ſich, aus welchem nothwendig, nach der bisher. gewöhnlichen Einrichtung derſelben, Schaden und Gefahr entſtehen muß, und dieſer. entgehet ein Gursherr niemabl.. 5 3. 34 Gegeneinanderhaältung der Zeitpacht und der Adminiſtration. 74 : Daß-die„Adminiſtration der Landgüter ebenfalls verſchiedene Unbequemlichfeiten und auch, wirklichen Schaden nach ſich ziehe, und daher der eigenen Bewirthſchaftung. weit nachzuſeßen ſey, habe ich bereits 5. 8. 5. ſeqq. bemerket.; 7 Inzwiſchen iſt der davon zu. befürchtende Schaden und Gefahr niemahl von dex. Wichtigkeit, als derjenige iſt, den ein Eigenchümer von einex Zeitpacht auszuſtehen hat.. Wenigſtens. iſt er dabey vor. den, Ruin des Gutes ſelber weit ſicherer; wobey ich jedoch allemahl vorausſeße, daß, wenn ſich eine dergleichen Adminiſtration in den Händen eines. treuen und tüchtigen Mannes befindet, der Eigenthümer auch, ſein Betragen von Zeit zu Zeit zu unterſuchen und zu revidiren, im Stande ſeyn müſſe,. zes G"s :; ine Hhh 2 428 Fünftes Hauptſtück, Eine kurze Gegeneinanderhaltung dieſer Bewirthſchaftungsarten wird ſolches näher boſtätigen. j| Ein Adminiſtrator fällt dem Eigenthümer lange nicht ſo koſtbar, als ein Zeit- Pächter. Er muß ſich an ſeinem ausgeſeßten: Gehalt und Deputat, welches aber.doch jederzeit von der Beſchaffenheit, daß'er'dabey zu rechte kommen kann. ſeyn muß, begnü- gen, wenn er nicht ſtraffällig werden, und fich einer Untreue ſchuldig nrachen-will. In Anfehung des Ackerbaues hat:ein Adminiſtrator zur den Mißbrauch den man bey den Zeitpächtern darunter wahrnimmt, feine Bewegungsurſachen. Es iſt daher auch kein Grund vorhanden, warum ex. nicht nach der gewöhnlichen'Acferart: verfahren, die entfernten Aecker ſowohl als die nahe belegenen mit Düngung verſehen, und durch über» friebenes Erbſen- und Wickenſäen in der Brache den beſten Acker entkräften und verwor- ren machen ſollte,); Eben ſo wenig ſind auc> Urſachen vorhanden, warum er den Wieſewachs vernach« läßigen, die auf den- ſumpfigen Wieſen nöthige Graben nicht aufräumen, die verwachſenen nicht von Zeit zu Zeit nachraden, und die hochliegenden nicht gehörig mit Dünger verſcheit ſollte. Es gehet ja alles dieſes nicht aus ſeinem Beutel,-ſondern die dafür erforderliche? Koſten fallen: dem Eigenthümer zur Laſt. | Zur Vernachläßigung des Gartenbaues kann ihn ebenfalls ſein eigenes Jutereſſe nicht bewegen, ſondern es verſtehet ſich von ſelbſt, daß, wenn dex Gutsherr denſelben im Stande erhalten wiſſen will, er ſich auch die dazu nöthige Koſten gefallen laßen müſſe. Mit den Fiſchereyen hat es eine gleiche Bewandniß.- Denn da dem Adminiſtra- tor, wenn es des Eigenthümers Wille iſt, gleichgültig ſeyn kann, ob aus dieſer Wirth- ſchaftsrubrif viel oder- wenig eingenommen werde, ſo iſt auch kein Bewegungsgrund vor- handen, warum er nicht Brut und Jugend ſchonen, und den Gewäſſern die gehörige Rus he.laßen ſollte.;: In Anſehung der Unterthanen habe ich zwar bereits 5: 6. beyläufig angemerket, daß dieſelben auch unter den Adminiſtrationen unter einem gewiſſen Druc leben müſſen. Niemahl aber kann es hierunter bis zu deren gänzlichen Ruin kommen, indem der Eigene thümer, wenn er ſichet, daß die Sache zu weit gehen will, jederzeit durchzugreifen;; und die Unferthanen auſrecht zu erhalten im Stande ij Da endlich, in Abſicht der Gebäude, alle daran nöthige Reparaturen und Aus- beſſerungen, ſie mögen klein oder groß ſeyn, auf Rechnung des Eigenthümers gehen, fo iſt hier abermahl nicht abzuſehen, warum ein Adminiſtrator ſolche nicht gehörig beſorgen, ſondern die Gebäude vielmehr verfallen und zu Grunde gehen laßen ſollte. Aus dieſer kurzen Vergleichung det Adminiſtrationen mit den Zeitpachten, fällt je- - dermann von ſelbſt in die Augen, daß mit jenen weit weniger Gefahr, als mit dieſen„ver-- Fnüpfet ſey. Der vornehmſte Grund, warum die Zeitpachten gemeiniglich ſo ſchädlich werden, und öfters den Nuin des ganzen Gutes näch ſich ziehen, beſtehet lediglich in dem Eigennus der Pächter. Weil alles, was aus dem Gute. herausgenommen werden fann, ihnen zu gute kommt, fo verleitet ſie ſolches zu den falſchen Maaßregeln, die ſie gemeiniglid) bey der Bewirthſchaftung deſſelben nehmen; und da ihre. Pachtjahre nur nach der bisher einge- führten Gewohnheit von kurzer Dauer ſind, ſo gehen auch alle ihre Abſichten nur bloß 6 EN a Von den bey Verpächtung der Landgüter, theils aus der 26. 429 das gegenwärtige, ohne auf die üblen fürs Fünftige daraus entſtehenden Folgen die gering fie Rückſicht zu nehmen. 4 ' Bey einem Adminiſtrator'aber fällt diefer Reiß.des Cigennußes-, wie ſich-aus der vorſtehenden Vergleichung ganzklar ergiebet, gänzlich hinweg„ folglich hat er auch, die- falſchen Maaßregeln der Zeitpächter nachzuahmen, feine gegründete Urſache. Untüchtigfeit,/ Untreue und-Nachläßigkeit der Adminiſtratoren ſind die einzigen Feinde; die ein Eigentchüimer 7'welcher-den Weg. der Adminiſtration wählet, zu befür» ten hat.;'' ps Das-erſts; nehmlich die Tichtigbeit, iſt-ein-Hauptſtück, welches billig. bey allet Adminiſtrationen als nothwendig vorausgeſeßet wird. Denn ſein Gut durch einea in der Wirthſchaft Unwiſſenden und Unerfahrnen bewirtchſchaften zu laßen, würde widev alle Ver= nynft und Klugheit gehandelt feyn. Der-Untreue und-Nachläßigkeit aber kann: von dem Eigenthümer durch fleißiges Revidiren des Adminiſtrators in ſeinem Betragenvorgebeuget werden: Und ob man gleich in der jebigen Welt; wo Treue und Redlichfeit eine ſo ſeltene Sache iſt, auch bey dieſer Bewirthſchaftungsart nicht.vor allen: Unterſchleifen ſicher ſeyn kann, ſo müſte es doch ein Adminiſtrator ſchon ſehr grob und in die Augen fallend. machen; wenn ſein. Betrug. dem Schaden und-der»Gefahr, der man.bey den. Zeitpachten. ausgeſeßet iſt,-gleichfommew Ute:|: fo.- Von ven Grundſägen„ nach welchew. die' Vovzüglichkeit der Zeitpacht oder Adminiſtratiow beſtimmt werden müſſe, und daß dabey hauptſächlich, auf die Umſtände der ELigen- thuümer Rürkſicht zu nehmen ſey. -.dieſem.allen-folger nun ſoviel, daß vor. diejenigen, die unter den Bewirth- ſchaftungsarten eine fveye Wahl haben, die Adminiſtration jederzeit beſſer und. zuträglicher, als die Zeitpacht, ſey. Es haben aber hierunter nichtalle diejenigen, welche an der: eigenen Bewirthſchaf= ' tung ihrer Ländgüter behindert werden, eine freye Wahl, ſondern es müſſen bey dev Be» ſtimmung der beſten Bewirthſchaftungsart eines jeden Umſtände, und beſonders dis Urſachen„- wodurch ev von: dev eigenen. Bewirthſchaftung abgehalten. wird, in Erwägung gezogen werden. Nach- Verſchiedenheit der Umſtände und dev Urſachen; iſt bald in einen Fall die we RE und bald wiederum in: einem andern. die Zeitpacht, rathſanzer und vor- züglicher. - Um dieſes richtig zu beltimmen, ſind gewiſſe Grundſäße nöthig, welche auf folge de unſtreitige Wirthſchaftswahrheit beruhen. - Wir haben-9:4."Nora a. angemerket., daß es bey der eigenen Bewirthſchaftung. eines Landgutes hauptſächlich auf zwey Stücke, nehmlich auf die eigene Anordnung fämmtlicher Wirthſsaftsgeſchäfte, und demnächſt auf die öftere und fleißige Reviſi0mw derſelben, anfomme.; Mic denjenigen, die an der eigenen Bewirthſchaftung ihrer Güter behindert wer- den; hat es hierunter nicht einerley Bewandniß. Einige derſelben werden an dieſen bey» den Stücken, andere hingegen nyr an" er von denſelben verhindert, dergeſtallt, daß, ; 3; ob <= =.--<<-2 2<<= << 430 Fünftes Hauptſtück. vb ſie wohl die ſämmtlichen Wirchſchaftsgeſchäfte nicht ſelber diſponiren können, ihnen doch die Reviſion derſelben von Zeit zu. Zeit frey bleibet,| Nun aber iſt offenbar, daß, wenn: die Adminiſtration. ihren, 3hr; vorhin' vor der Zeitpacht gegebenen Vorzug behaupten ſoll ,..der Tigenchümer ſich wenigſtens in; den Um- ſtänden befinden müſſe, daß, er die. von. dem Adminiſtrator. angeordnete Wirthſchafts- Geſchäfte von Zeit zu-Zeitrevidiren,. und. dagjenige, was er nicht für gus-und“zuträglich befindet, ändern, und-deshalb-fürs-Fünftige eine vortheilhaftere. Verfügung«treffen könne, Kann dieſes nicht.geſchehen,-ſo iſt er der Direction und Willführ des Adminiſtra- Fors. gar-zu, ſehr ausgeſeßet; und läuft daher bey, dieſer. Bewirthſchaftungsart öfters mehr Gefahr,„als bey der Zeichtpacht ſelber,-| RE EI DBG(12 15 ;- Bey-der Zeitpacht hat. der Eigenthümer doch wenigſtens an der beſtellten Caution wider den Muthwillen des. Pächters. einige Sicherheit, und.die Einfünfte,- da es nichtalle Jahre große Unglücksfälle.giebet, können. ihm.-auch nicht immer'verfürzet werden; Bey einem Adminiſtrator aber, den der Eigenthümer in ſeiner geführten Wirchſchaft niemahl revidiren noch überſehen fann, muß er ſich öfters, wenn er in böſe Hände gefallen iſt, mit lauter Nullen abſpeiſen laßen und an der gehörigen Sicherheit/ woran er ſich d6. . Landgüter hingegen, auf welchen die Haupteinkünfte faſt in, lauter ſtehenden Ge- fällen, und beſonders Getreidepachten, beſtehen, wovon man in den Gebürgsdörfern häu« fige Beyſpiele findet, können auch alsdenn, wenn der Eigenthümer gleich die Wirthſchaft nicht ſo genau zu revidiren. im-Stande-iſt, mit weit mehrerm. Vortheil auf Adminiſtra- | tion, Von den bey Berpahtung der Ländgüter, theils aus der?1c. 431 tion,"als auf Zeitpacht, geſeßet'werden. Denn die Unterſchleife'und Vernachläßigungen, die man ſonſt bei den ohne alle Aufſicht wirthſchaftenden Adminiſtratoren zu beſorgen hat, können bey dergleichen beſtimmten Gefällen uad Einkünften nicht Stätt finden.+ Es ſind auch dergleichen Landgüter der Zeitpächt gar nicht anpaſſend. Denn bey der einmahl ge- ſchehenen Beſtimmung der Einkünfte können die'Pächter nichts vor ſich gewinnen, die be- ſtimmte-Geldzinſen" müſſen ſie, ſo wie“ ſie ſolche einnehmen, wieder auszahlen, und ihr ganzer dabey'habender Nußen beſtehet'ant Ende in beſchmußten Händen. "Die Güter, bey welchen'viele Getreidepächte vorhanden, ſind zwar den Zeitpäch- fern vorzüglich" ängenehm; indem ihnen ſolche in'den Pachtanſchlägen nur zu einem ſehr mäßigen Preiſe angerechnet werden, und ſie daher den Ueberſchuß deſſelben ohne alle Mühe genießen können." Allein aus eben dieſein"Grunde iſt es für-die Eigenthümer nicht rachfam, Güter mit ſtarken Getreidepächten in Zeitpacht zu geben, ſondern in dieſem Falk“ iſt der Weg der Adminiſtration weit vernünfäger. Was man von dem 8. 36. angenommenen Grundſatz vor eine Anwendung zu machen, und - Warum dieſes älles nür eigentlich von den Landgütern der Privateigenthümer zu verſtehen ſey.( Jedoch dieſer von dem Unterfcheide der beſtimmten und unbeſtimmten Einkünfte» hergeleitete Grundjaß iſt allgemein, und ſchicket ſich für alle Fälle. Wir wolken daher nur zur Erkäüterung des C. 35. angenommenen erſten Grynd- Saßes diejenizen Fälle, bey welchen die Adminiſtration oder Zeitpacht rachſam ſey, mit Wenigem berühren. MIET, Hierunter werden wir äber nicht ordentlicher zu Werke gehen können, als.wenn- wir dabey die 68. 5. 10 leqg. bemerkte verſchiedene Claſſen derjenigen;«welche vonder. eige- nen Bewirrhſchaftung ihrer-Landgürter abgehalten werden;:zum'Grunde kegen/ und' den obigen Saß auf eines jeden Umſtände anzuwenden ſuchen. 7 Es iſt hiebey aberimaht zu' ermnern, daß unſere ganze Abſicht'nur bioß auf die beſte' Bewirthſchäftüngsärt"der den Privareigenthümern zugehörigen Landgücer"gehet, und daher alles, was davon bisher geſaget worden, und noch fernerhin'geſaget werden wird, nur blöß'vön dieſen zu verſtehen ſey.: Denn in Anſehung der dem Staat und Landesherrn zugehörigen Landgüter, iſt bey allen nur möglichen Bewirthſchäftühgsarten eine weit genauere Aufſicht'und'weit ernſt- hafterer Nachdru>, als bey denen, ſo nur bloß Privätbeſikecn zuſtändig ſind. Sie kön- net auch däher nicht mit einander in Vergleichung geſebet, noh bey beyden gleiche Maaß» Regeln genöunten werden. 6; 6." 38: "Warum bey den ünter einer Curatel Eenendie Zandgüfern die Zeitpacht am „Läthſam ſten ſep. Um nun bey unſerem Vorhaben zu bleiben, und die Vorzüglichkeit'der gewöhnli- . heit faſt beſtändig ununterbrochen, und kommt vieleicht eine weite Entfernung noch dazu, ſo würden ſie ebenfalls an der Zeitpacht beſſer chun. Denn die Fähigkeiten, einen Admi- niſtrator in ſeiner geführten Wirthſchaft revidiren zu können, ſind allein nicht zureichend, wenn es:an der Gelegenheit, ſolche wirklich ins Werk zu ſeßen, exmangelt,: IS 4.2/ Daß fär die durch Alter und AANÜENE ASHER an der eigenen Bewirthſchaftung behinderte, die Zeitpacht zwar auch das beſte Zewirthſchaftungsmittel ſey, dennoch aber dabey auf die Beſchaffenheit. und. Geſinnung. ihrer xönftigen Erben und LTachfommen - billig Röckſicht genommen werden müſſe. Von denen, die wegen hohen Alters und Leibesſchwachheit, wie 6. 14. erwähnet worden, von der eigenen Bewirthſchaftung ihrer Landgüter abgehalten werden, würde zwar auch, nach dem von uns angenommenen Grundſaß, die Zeitpacht zu erwählen, und ſolche der Adminiſtration vorzuziehen ſeyn. Inzwiſchen wäre doch, beſonders bey denen wegen hohen Alters verhinderten, ein Unterſchied zu machen, ob er einen Nachfommen hat, der zur Wirthſchaft nicht allein Fä- higfeiten, ſondern auch Luſt beſißet.' Hat er einen ſolchen Nachfolger, es ſey Sohn oder anderer Verwandter, ſo iſt nicht abzuſehen, warum ein ſolcher alter Greiß ſein Landgut, welches er doch gar bald verlaſſen muß, noch erſt auf eine ſo kurze Zeit in die Gefahr, durch eine übele Zeitpacht ruiniret zu werden, ſeßen, und'nicht.vielmehr-den Weg der Adminiſtration erwählen wollte. Denn bey dieſem Bewirthſchaftungsmittel können zwar die Einkünfte,-niemahls aber das Gut ſelber, ſo viele Gefahr, als bey einer Zeitpacht, laufen. Weis aber ein ſolcher auf dem Rande des Grabes ſtehender Landwirth, daß ſein Erbe und Nachfolger weder Luſt noch Fähigkeit zur Wirthſchaft hat, ſo thut er. freylich am beſten, daß er bey niedergelegter Wirthſchaft nur ſofort zu einer Zeitpacht ſchreitet. Er kaun in ſolchem Fall ſchon voraus ſehen, daß ſein Gut nach ſeinem Tode den- noch kein ander Schickſal haben wird. Und vieleicht iſt er durch ſeine langwierige Erfah- rung.der einzugehenden Pacht, die auch ſeinen. Erben nachher zum Muſter dienen kann, ſolche Schranken zu ſeßen im Stande, daß ſie weniger ſchädlich, und wenigſtens das Landgut ſelber gegen den gänzlichen Verfall gedecfet werde. '* 7 43 N S. Warum für die gebohrne mrüßiggänger die Zeitpacht ebenfalls das beſte Bewirthſchaf: tungsmittel ſep. Bey den 6. 15. erwähnten gleichſam zum Müßiggang gebohrnen und von Natur beſtimmten Eigenthümern der Landgüter wollen wir uns nicht lange aufhalten, iudem ſolche ohnedem ſchon von dem Schickſal dazu ausgeſchen ſind, daß ſie ſich der-Diſpoſition fremder Leute überlaßen müſſen. Nach den von uns feſtgeſeßten Grundſäßen kann bey dieſen unnüßen Läſten des Staats die Adminiſtration ſo wenig, als die eigene Bewirthſchaftung, Statt haben, weil fie die Wirthſchaftsgeſchäfte weder anzuordnen, noch gehörig zu revidiren und zu unterſu- .| Ganz ttatürlich folger hieraus, daß hierunter auf einen guten oder ſchlechten Päch- ter ſehr viel anfomme, und es daher, die Eigenſchaften eines guten Zeitpächters kennen zu lernen, wohl der Mühe werth ſey.| In allen Dingen trift man in der heutigen elt das Güte ſparſamer als das Schlechte an. Um ſd nöthiger iſtes daher auch.in dieſem Fall, einige untrügliche Kenn- zeichen guter Pächter, denen man ſein Eigenthum mit Zuverläßigfeit und: Bertrauen zur eigenen Bewirthſchaftung übergeben kaun, auszumitteln,. und ſolche bey dieſem ſo wichti- gen und in die ganze zeitliche Wohlfarth eines. Eigenthümers einen Einfluß;habenden Un- ternehmen zum Grunde zu legen,] 5% 6..- Daß ein guter Pächter vor allen Dingen N IAIN Renntniß- und Erfahrung: in. der Landwirthſchaft haben, und man aus dieſer Urſache wenn ſie nicht beyde gute Wirthe ſind, den reichern dem ärmern nicht vorziehen muſe. Ec Zu der erſten und vornehmſten Eigenſchaft eines guten Pächters zähle ich zuför- Derſt mit dem größeſten Recht deſſen gründliche Kenntniß und Erfahrung in dev Land- " Wirthſchaft.. : Einem Mann eine Sache anzuvertrauen,"die er.nicht verſtehet, iſt ſhon an und für ſich ſelbſt chörigt gehandelt. In dem gegenwärtigen Fall:aber- iſt eine dergleichen Handlung um ſo thörigter, als der daraus erwachſende. Schäden nicht allein von Wichtige-.. feit, ſondern auch unwiederbringlich iſt.;: Bey einem böſen und übel- geſinneken Pächter kann ein Eigenthümer-niemahl ſs, viel Gefahr laufen, als bey einem unwiſſenden und. unerfahrnen. Denn der Ränke des. Erſtexn iſt durch kluge Vorſichten auszuweichen, auch allenfalls richterliche Hülfe zu er- halten. Allein gegen die Unwiſſenheit und Unerfahrenheit kann'beydes nicht defen« 7 Ueberhaupt iſt es eine unſtreitige Wahrheit, daß in der Landwirthſchaft weit mehr, „Schaden durch Dummheit und Unwiſſenheit, als durch Bogheit angerichtet wird,,:-wel-: hes, wenn es die Zeit erlaubete, durch unzähliche Beyſpiele beſtätiget. werden könnte. Kein Zeitpächter iſt alſo anzunehmen, von welchem man nicht, daß er ein guter, fleißiger und erfahrner Landwirth ſey, eine zureichende Ueberzeugung hat. ; Man läſſet ſich nur gar zu leicht bey dieſem Unternehmen durch den Wohlſtand ei- zes ſich angebenden Zeitpächters blenden, und ziehet gemeiniglich, wenn mehrere Pacht- kuſtige vorhanden ſind, den reichern dem wenig bemitteltern vor.- Man glaubet, weil“ man bey dem erſten ſicherer als bey dem leßtern wäre, darunter ſchr weißlich zu handeln. So denket und verfähret man nicht allein bey den Privatpächtern, ſondern auch bey den -Sffentlichen Verpachtungen, die von Gerichts wegen geſchehen, Sind ſie beyde gleich gute und erfahrne Wirthe, ſo gebe ich gar gerne zu, daß man alsdenn dem reichern vor- dem ärmern den Vorzyg geben könne und müſſe. Iſt aber der reiche ein ſchlechter, und der ärmer? hingegen ein guter Wirth, ſo iſt die vorhin erwähnte Wahl unrichtig etroffen.:;. ? In Anſehung der verſprochenen Pacht, iſt der Eigenthümer zwar bey dem reichern ſicherer, als bey demärmerern, wiewohl der Lekte doh auch die exfoderliche Caution beſtel- len'muß. Es fann aber der Erſtere mit ſeiner Unwiſſenheit und Unerfahrenheit dem in Pacht habenden Gut durch eine unrichtige Bewirchſchaftyng mehr Schaden und Nachcheil zufügen als das ganze Pachtgeld beträgel»; . 47. Boy den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 26. 437 Warum mean daber keine junge Wirthe, 4. zb HIE anfangen, auch nicht ſolche, die bisher bloß zu Stadtnahrungen angewöhnet geweſen, zu Pächtern nehmen müſſe. Wenn ſolchemnach das gründliche Wiſſen und Erfahrung in der Landwirthſchaft eine Haupteigenſchaft eines-Pächters, welcher alle andere ſonſt vortheilhafte Umſtände nachgeſeßet"werden müſſen, iſt, ſo folget von ſelbſt, daß ganz junge Wirche, die erſt zu „wirthſchaffen anfangen, als Pächter anzunehmen nicht rathſam ſey. | Daß die blöße Theorie ohne Erfahrung no< feinen wahren und guten Wirth aus- mache, habe ich bereits in allen meinen Schriſten, beſonders aber auch in dem gegenwär- ."tigen Werke,' verſchiedentlich erwieſen."Und gewiß iſt es, daß ein junger Wirth, der ohne „vorhergängige Erfährung zu wirthſchäften anfängt, vieles Lehrgeld geben muß. Daß ſich nun'ein Eigenthümer in dieſe Gefahr gebe, kann ihm nicht wohl zugemuthet, vielwe- niger angerathen werden. j S Ein Mann, der ſchonzwey bis drey Pachten anderwärtsüberſtanden hat, auch dabey gufzurechte gefommen iſt, und ein glaubwürdiges Zeugniß, daß ev ein ordentlicher Wirth ſey, aufzuweiſen vermag, iſt wohl ſonder Zweifel ein ſolcher, den ein Cigenthümev vor andern 'zu wählen bewogen werden faun. Auch handelt man weislich, wenn man bey dieſer Wahl auf ſolche Leute ſiehet, welche ſchon von Jugend auf bey der Landwirthſchaft. auf- erzogen, und in derſelben gleichſam angelernet worden. Männer von dieſer Art kann man auch'annehmen, wenn ſie gleich den Jahren-nach jung ſind. Denn eine von Jugend auf erlecnete Wiſſenſchaft kann, beſonders in der Landwirthſchaft, wo die Erfahrung die eigentliche Lehrmeiſterinn iſt, faſt nicht ohne Erfahrung ſeyn. Zu unſern Zeiten pfleget es öfters den ſtädtiſchen Einwohnern, ob ſie gleich-nie- mahl wirfliche Landwirthſchaft getrieben haben, dennoch ſich zu Pächtern der Landgüter anzugeben, einzufallen. Ihre bisher getriebene ſtädtiſche Nahrung will vieleicht nicht wei- ter recht fort. Sie ſuchen daher, weil ſie einen oder andern, der durch Pachten ſein Glück gemacht hat, kennen, ſich ebenfalls auf dieſem Wege von ihrem Verfall der Nahrung wie- der zu 7 Se; und fich auf ſolche Weiſe in eine Sache, die ſie weder kennen noch wiſſen, einzulaſſen. j;; Vor dieſe Avt voti Leuten mag man billig einen jeden Eigenthümer wohlmeynend wartien,- Es iſt nichts, gewißer, als daß bey. dieſen Umſtänden nicht allein ein ſolcher Pächter zu Grunde. gehet, ſondern auch der Eigenthümer dadurch in manerbau,, eine ſehr.. vortheilhafte Sache. 4 Hält man. die Erziehung, ſo die Gutspächter heute zu Tage ihren Kindern zu ge-. ben gewohnet ſind, dagegen, ſo wird man ſich wohl, wenn man auf der einen Seite einen Hofmeiſter, yud auf der andern eine Franzöſiun erblicket, von derſelben keine dergleicen Vortheile verſprechen können.' Ich will.zwar dieſe Erziehungsart, da ſie der heutigen allgemeinen Weltmode ſs ſehr gemäß iſt, und die Herren Pächter doch auch gerne die Mode mit machen. wollen, an ſich nicht tadeln, und warum ſollten nicht auch die Söhne und Töchter derſelben zu andern Lebengarten angezogen werden? Daß aber der Aufwand der, Pächter, deſſen ich bereits CG. 25 und 26. umſtändlich gedacht habe, dadurch gar ſehr vermehret. werde, fällt wohl von ſelbſt in die Augen. Und weil dieſer Aufwand, wie ich daſelbſt mit mehrern ausge- führet, aus dem Vermögen des Verpächters genommen werden muß, ſo hat ein Eigen- thümeyx allerdings Urſache, bey einem anzunehmenden Pächter auf die Beſchaffenheit und Anzahl ſeiner Familie, auch der Erziehungsart, ſo er derſelben giebet, Rückſicht zu nehmen. 52. Ob bey Privat-Eigenthümern, welche mehr'bey einander liegende Güter beſitzen, eine Gene- ral- oder einzelne Verpachtung derſelben rathſamex ſey.:' In den Gegenden, wo es einen bemittelten Adel giebet, findet man ſehr häufig, daß ein Eigenthümer mehrere Landgüter beyſammen beſißet, worunter beſonders Schleſien und Böhmen, auch Pohlen, zum Beyſpiel vienen kann. - Hier fräget es ſich nun billig, ob es für einen ſolchen wohlhabenden Sigenthümer rathſamer ſey, daß er ſeine ſämmtliche Güter an einen Mann, den man alsdenn mit dem Nahmen eines Generalpächters'zu benennen pfleger, in Pachtung überlaße, oder ob er beſſer thue, daß er jedes Gyt beſonders verpächte?; iE Ich ſeße hierbey voraus, daß dieſe Güter in einem Strich und in einer Gegend beyſammen liegen müſſen. Denn wenn dieſes niche iſt, ſondern ſie verſtreuet und weit von einander liegen, ſv iſt dieſe ganz? Frage unnüße,: und es verſtehet ſich von ſelbſt, daß alsdenn ein jedes beſonders verpachtet werden müſſe.; Dieſes vorausgeſeßet, ſcheinet zwar, dem erſten. Anſehen nach, die Verpachtung ſammtlicher Güter an einen Generalpächter einen Vorzug»zu haben. Ein ſolcher General- ächter fann nicht allein, weil immer-ein Gut dem andern zu Hülfe kommt, bey ſeiner Pacht weit beſſer beſtehen, ſondern der Eigenthümer hat auch, da die Pachten nur ſelten ohne Verdryß und Aergerniß abzulaufen pflegen, in dieſem Fall doch nur mit einem Mann zu thun, da er hingegen, bey den einzeln Verpachtungen ſich mit vielen abgeben muß, und daher auch. weit mehrerer Unruhe ausgeſeket iſt, Ueberdem nimmt man-bey den lan- desherrlichen Domäinen offenbar wahr, daß die Generalpachten von großen Nuten ſind. Allein ich habe ſchon oben bey einer andern Gelegenheit erinnert, daß die auf den landesherclichen Gütern eingeführte Wirthſchaftsarten bey den Privatguütern nicht ſchlech: teedinas eike Anwehre finden können, und dieſes finde ich auch bey dieſer Gelegenheit zu wiederholen Kötbig. Auf den Landesherrlichen Aemtern iſt ein Mann, der das Ganze in Ordnung hält, erforderlich), und ſolcher iſt der Generalpächter. Wäre dieſes We? ;;;' glaube Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der tc, 441 glaube ich, daß die einzelne Verpachtung der zu einem Amte gehörigen Güter noch wohl ein Plus verſchaffen könnte, wie man denn auch ſolchesan verſchiedenen Orten ſchon einzu- ſehen anfängt, welches aus der Zergliederung verſchiedener Grundſtücke in Erbpachten ab» zunehmen iſt, Ein Privatus brauchet aber keinen ſolchen Generalpächter aus dieſer Urſa- dhe.| Er fann die Ordnung auf ſeinen Gürern ſelber unterhalten, oder ſolches durch anu- dereer.,. weil erihnen-einen Theil des Miſtes entzogen, und dem.magern Acker.gegeben, ebenfalls nicht ſo viel einbringen fönnen;.“ ſo iſt'einleuchtend, daß er.dieſes ſonſt ordnungsmäßige Verfahren bey.dem AFerbau, wetn: er bey der-Pacht-beſtehen will, unmöglich ſo genau beobachten könne. Werlanget man die ſes von ihm, ſo.muß.man ihm auch dic gehörige Zeit,. um. den an den magern AFer ges wandten Fleiß wieder heraus bekommen. zu können, verſtatten... Und hiezu würden in dies ſem Fall wenigſtens Zwölf Jahre, wenn ich,. daß der Aerbau alle-Sechs Jahre bedünget: werden könne, vorausſeße, erforderlich ſeyn: Will man daher den Zeitpächtern die Schuld ihres bisherigen Betragens alleine auf den Hals ſchieben, und ihnen deshalb alle' Ausflüchte benehmen, ſo iſt es eine Nothwendig-- keit, daß die bisher"gewöhnliche Pacht- Fermine verlängert und. weiter hinausgeſeßet-werden.. Erlauben esſonſt: die Umſtände, ſo find Zwölf Jahre der.vernünftigſte Pacht-Termin; bey welchen alle Entſchuldigungen des Pächters, wenn-er: nicht ordentlich wirthſchaftet, weg» fallen; Iſraber ſolches nicht möglich, ſo. müſſen es doch, aus vorhin angeführten Urſachen,, wenigſtens-Neuyn Jahre ſeyn. S+ 54» Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 26. 443 125.4: Warum man bey Verpachtung ſeines MMA die Pacht nicht überſetzen, ſondern dabey jederzeit auf den muthmaßlichen Aufwand des Pächters und ſeiner Familie Rückſicht nehmen müſſe. Nicht ſelten giebet auch der verpachtende Theil zu dem unrichtigen Betragen der Pächter dadurch Gelegenheit, daß er das zu verpachtende Gut in der Pacht überſeßet. Man will gemeiniglich durch die Pacht ſo viel herausbringen, als das Gut bey ei- gener Bewirthſchaftung. getragen hat, und hiedurch wird auch mancher Pächter, beſonders wenn ihm richtige Wirthſchaftsrec