T1eie1e1ele1e1e11e SlS11 8 4 Verlagsbuchhandlung Paul Parey in Berlin SW., Hedemannstr. 10. der Band TH A ER-BIBLI THE preis dos Bandes einzeln käuflich. in Leinen geb. 2 M. 50 Pf. Ackerbau und Düngerwesen. Urbarmachung und Verbesserung des Bodens von Ok.-Rat Dr. R. Buerstenbinder. Praktische Bodenkunde von Dr. A. Nowacki, Professor in Zürich. 3. Auflage. Käufliche Düngestoffe von Dr. A. Rümpler in Breslau. 4. Auflage. Anwendung künstlicher Düngemittel von Geheimrat Professor Dr. Paul wagner in Darmstadt. Wolff's Praktische Düngerlehre. 1 13. Auflage. Wolff's Anleitung zur chem. Untersuchung landw. Stoffe.. 4. Auflage. Pflanzenbau. Tabaksbau von àA. Freiherrn von Babo in Klosterneuburg. 3. Auflage. Wiesen- und Weidenbau von Dr. F. Burgtorf, Direktor in Herford. 4. Auflage. Feldholzzucht, Korbweidenkultur etc. von R. Fischer in Berlin. Hopfenbau von C. Eruwirth, Professor in Hohenheim. Gekrönte Preisschriſt. Anbau der Hülsenfrüchte von c. Pruwirth, Professor in Hohenheim. Braugerste von H. Heine. Gekrönte Preisschrift Lupinen- und Serradellabau von Kette-Jassen und König-Zörnigall. 9. Auflage. Rübenbau von Knauer auf Gröbers bei Hulle a. S. 7. Auflage. Flachsbau und Verarbeitung von R. Kuhnert in Marburg. 3 Landw. Futterbau von Dr. William Loebe-Leipzig. 3. Auflage. Samen und Saat von Dr. William Loebe-Leipzig. Ernährung der landw. Kulturpflanzen von Dr. Ad. Mayer, Prof. in Wageningen. 2. Auflage. Getreidebau von Dr. A. Nowacki, Professor in Zürich. Gekrönte Preisschrift. 3. Auflage. Risler's Weizenbau. Herausgegeben von Amtsrat Dr. W. Rimpau in Schlanstedt. Kartoffelbau von Geheimrat Dr. H. Wern er, Professor in Berlin. 3. Auflage. Krankheiten der landw. Nutzpflanzen von Professor Dr. Wolf. Forstkulturen von Urff, Kgl. Forstmeister in Neuhaus bei Berlinchen. 2. Auflage. Tierzucht und Fütterungslehre. Berlepsch' Bienenzucht. Bearbeitet von G. Lehzen in Hannover. 4. Auflage. Zoologie für Landwirte von Dr. J. Ritzema Bos, Professor in Amsterdam. 2. Auflage. Rindviehzucht von Dr. V. Funk, Direktor in Zoppot. 4. Auflage. Wirtschaftsfeinde aus dem Tierreich von Dr. G. von Hayek, Professor in Wien. May'’s Schweinezucht. Bearbeitet von B. Meyer-PFriedrichswerth. 4. Auflage. Bakterienkunde für Landwirte von Dr. W. Migula in Karlsruhe. Pribyl's Geflügelzucht, neubearbeitet von Oberstleutnant a. D. Sabel in Trier. 4. Auflage. Wolff's Landwirtschaftliche Fütterungslehre. 7. Auflage. Betrieb. Birnbaum's Landw. Taxationslehre. 2. Auflage. Landw. Betriebslehre von Geheimrat Dr. Freiherr v. d. Goltz, Professor in Poppelsdorf. Landw. Buchführung von Geheimrat Dr. Freih. v. d. Goltz, Prof. in Poppelsdorf. 8. Auflage. Langethal's Geschichte d. Landwirtschaft bearb.v. Michelsem u. Nedderich. 8. Auflage. Rechtsbeistand des Landwirts von M. Löwenherz, Amtsgerichtsrat in Köln. 2. Auflage. An- und Verkaufs-Genossenschaften von H. v. Mendel, Landesökonomierat in Halle. Das Schriftwerk des Landwirts von C. Petri in Hohenwestedt. 2. Auflage. Wirtschaftsdirektion d. Landgutes von Geh-Rat Dr. A. Thaer, Prof. in Giessen. 3. Auflage. Baukunde. Ziegelei von Ziezelei-Ingenieur O. Bock in Berlin. 2. Auflage. Kalk-Sand-Pisébau von Baurat F. Engel. Bearbeitet von H. Hotop. 4. Auflage., Pferdestall(Bau und Einrichtung) Bugel in Berlin. 2. Auflage. Viehstall(Ban und Einrichtung) v- Berlin. 2. Auflage. 3 haurat F. P ge i Bauernhof(Anlage und Einrichtun BSeaie 18. Schubert's L.dw. Baukunde. Näubéarb, v. Reg.-Baume Geflügelställe(Bau und Einrichtu on jaceltOct al is Kalk-, Gips- und Zementfabrikati- neralsekretär in Osnabrück. hubert in Höxter. nn in Braunschweig. Zu beziehen durch jede Buchhandlung. ter G. Meyer in Buxtehude. 6. Auflage. —=—=S=SSÖSSSS= OSä’üBüUSOSD g=———⁸ 8 8⁸ F=8 ²4 b=.= 888N8OR=EERE DSO’D=ZNSSBSG=REN8S8 —ðů= Verlagsbuchhandlung Paul Parey in Berlin SW., Hedemannstr. 1o. Jeder Band Preis des Bandes elnzeln kaufllch. THAER-BIBLIOTHEK in Leinen geb. 2 M. 50 Pf. Landwirtschaftliche Gewerbe. Apfelweinbereitung von Dr. Ernst Kramer in Klagenfurt. Bierbrauerei von Dr. C. J. Lintner, Professor in München.“ Milchwirtschaft von Dr. William Loebe in Leipzig. Anleitung zum Brennereibetrieb von Geh.-Rat Prof. Dr. Maercker in Halle a. S. Die Milch und ihre Produkte von A. Otto in Halle a. 8. Stärkefabrikation von Dr. F. Stohmann, Professor an der Universität in Leipzig. Kulturtechnik, Maschinenkunde, Ingenieurwesen. Der Petersensche Wiesenbau von Dr. E. Puchs in Kappeln. Landw. Plan- und Situationszeichnen von H. Kutscher in Hohenwestedt. Behandlung der Lokomobilen von Professor Paul Lazar in Budapest. Perels' Ratgeber bei der Wahl Landw. Geräte und Maschinen. Schubert's Landw. Rechenwesen. Bearb. von H. Kutscher in Hohenwestedt. 4. Dynamite von Isidor Trauzl, Ingenieur in Wien. Be- und Entwässerung der Acker und Wiesen von Gk. Rat L. Vincent. 4. Auflage. . Auflage. Auflage. Auflage. d0 b0 0 2 Auflage. Auflage. Feldmessen und Nivellieren von Dr. A. wüst, Professor in Halle. 4. Auflage. Der Landwirt als Kulturingenieur von Fr. Zaji cek, Professor in Mödling. Veterinärwesen. Englischer Hufbeschlag von H. Behrens, Lehrschmied in Rostock. 2. Auflage. Eingeweidewürmer der Haussäugetiere von Dr. J. Dewitz in Berlin. Heilungs- und Tierarzneimittellehre von F. Flemming, Grossh. Tierarzt in Lübz. Physiologie und Pathologie der Haussäugetiere von F. Flem ming, Tierarzt in Lübz. Innere Krankheiten der Idw. Haussäugetiere von P. Grosswendt, Kgl. Oberrossarat. Gesundheitspflege der landw. Haussäugetiere von Med. Rat Prof. Dr. Johne in Dresden. Landw. Giftlehre von Dr. G. M üller, Professor in Dresden. Der kranke Hund von Dr. G. Müller, Professor in Dresden. Der gesunde Hund von Dr. G. Müller, Professor in Dresden. Beschlagkunde von Dr. A. von Rueff in Stuttgart. ussere Krankheiten der ldw. Haussäugetiere von E. Zorn, Kgl. Korpsrossarzt. Geburtshilfe von Amtstierarzt Tapken in Varel. 2. Auflage. Jagd, Sport und Fischerei. 4 Künstliche Fischzucht von M. von dem Borne auf Berneuchen. 4. Auflage. Süsswasserfischerei von M. von dem Borne auf Berneuchen. Teichwirtschaft von M. von dem Borne auf Berneuchen. 4. Auflage. Goedde's Fasanenzucht. Bearbeitet von Fasanenjäger Staffel in Fürstenwald. 3. Auflage. Die Jagd und ihr Betrieb von A. Goedde, Herzogl. Jägermeister in Coburg 2. Auflage. Jagd-, Hof- und Schäferhunde von Lieutenant Schlotfeldt in Hannover. Ratgeber beim Pferdekauf von Stallmeister B. Schoenbeck in Höxter. 2. Auflage. Widersetzlichkeiten des Pferdes von stallmeister B. Schoenbeck in Höxter. Reiten und Fahren von Major R. Schoenbeck in Berlin. 3. Auflage. Gartenbau. Gehölzzucht von J. Hartwig, Grossherzogl. Hofgarteninspektor in Weimar. 2. Auflage. Gewächshäuser von J. Hartwig, Grossherzogl. Hofgarteninspektor in Weimar. 2. Auflage. Weinbau von Ph. Held, Gartenbau-Inspektor in Hohenheim. Meyer's Immerwährender Gartenkalender. 3. Auflage. Obstbau von R. Noack, Grossherzogl. Hofgarteninspektor in Darmstadt. 3. Auflage. Gartenblumen(zucht und Pflege) von Th. Rümpler, General-Sekretär in Erfurt. 2 Rümpler's Zimmergärtnerei. Bearbeitet von W. Mönkemeyer in Leipeig. 3 Obstbaumkrankheiten von Professor Dr. Paul Sorauer in Proskau. . Auflage. . Auflage. Gärtnerische Veredlungskunst von O. Teichert. Bearbeitet von Fintelmann. 2. Aufage. Gemüsebau von B. von Uslar in Hannover. 3. Auflage. Zu bezichen durch jede Buchhandlung.— Verlagsbuchhandlung Paul Parey in Berlin SW., Hedemannstr. 10. Landwirtschaftliche Unterrichtsbücher. Ackerbau von Direktor Dr. Droysen-Herford und Direktor Dr. Gisevius-Dahme. Vierte Auflage. Mit 175 Textabbildungen. Geb., Preis 1 M. 60 Pf. Ackerbaulehre von HI. Biedenkopf, Landw.-Lehrer in Chemnitz. Mit 33 Textabbildungen. Geb., Preis 1 M. 40 Pf. Düngerlehre von Direktor A. Conradi in Hohenwestedt. Preis 60 Pf. Grundzüge der Agrikulturchemie von pr. Otto. Mit 44 Textabb. Geb., Preis 4 M. Bodenkunde von Direktor A. Wirtz in Odenkirchen. Preis 50 Pf. Bodenkunde von Dr. W. Lilienthal, Lehrer in Schönberg. Mit 6 Textabbild. Geb., Preis 1 M. Mineralogie, u. Gesteinslehre von v. Uhrmann, Direktor der Landw. Schule in Anna- berg i. S. Zweite Auflage. Mit 26 Textabbildungen. Geb., Preis 1 M. Pflanzenbau von Direktor Dr. Birnbaum. Vierte Auflage, bearbeitet von Direktor Dr. Gisevius in Dahme. Mit 217 Textabbildungen. Geb., Preis 1 M. 60 Pf. Wiesenbau von HI. Kutscher. Zweite Auflage. Mit 67 Textabbild. Geb., Preis 1 M. 20 Pf. Lehrbuch d. Botanik für Landwirtschaftsschulen und andere höhere Lehranstalten von Oberlehrer Dr. G. Meyer in Dahme. Mit 285 Textabbildungen. Geb., Preis 2 M. Leitfaden der Botanik von Dr. G. Meyer, Oberlehrer in Dahme. Mit 248 Textabb. Geb., Preis 1 M. 50 Pf. Viehzucht von Prof. V. Patzig. Vierte Auflage. Mit 107 Textabb. Geb., Preis 1 M. 60 Pf. Fütterungslehre von Direktor A. Conradi. Zweite Auflage. Geb., Preis 1 M. 20 Pf. Bau und Leben der landwirtschaftl. Haussäugetiere von Dr. E. Laur in Brugg. Mit 91 Textabbildungen und 5 Tafeln. Zweite Auflage. Geb., Preis 1 M. 20 Pf. Wirtschaftsbetrieb von Pr. P. Gabler, Lehrer in Eldena. Kart., Preis 1 M. 20 Pf. Betriebslehre von Direktor A. Conradi in Hohenwestedt. Zweite Aufl. Geb., Preis 1 M. Wirtschaftslehre von Direktor Dr. V. Funk in Zoppot. Vierte Aunflage. Geb., Preis 1 M. Taxationslehre von c. Petri, Lehrer in Hohenwestedt. Geb., Preis 1 M. 60 Pf. Betriebseinrichtung kleinerer Wirtschaften v. Ok.-Rat Dr. Salfeld in Lingen. Preis 60 Pf. Landw. Betriebslehre von Dr. R. Roth in Chemnitz. Vierte Aufl. Geb., Preis 1 M. 40 l'f. Landmanns Buchführung von Dr. H. Clausen, Direktor in Heide. Geb., Preis 1 M. 20 Pf- Selbstverwaltungsämter, Vorbereitung für staatliche und kommunale. Von C. Petri. Lehrer in Hohenwestedt. Zweite Auflage. Geb., Preis 1 M. 20 Pf. Rechenbuch für niedere u. mittlere landw. Lehranstalten von L. Lemke, Lehrer in Stargard I. Teil. Zweite Aufl. Geb., Preis 1 M. 40 Pf. II. T eil. Mit 112 Textabb. Geb., Preis 2 M. Lösungen(für beide Teile). Preis 1 M. Rechenbuch für Ackerbauschulen und landw. Winterschulen von P. Knak, Lehrer in Wittstock. Zweite Auflage. Geb., Preis 1 M. 20 Pf. Lösungen. Preis 1 M. Geometrie, Feldmessen u. Nivellieren von H. Kutscher, Lehrer in Hohenwestedt. Zweite Auflage. Mit 164 Textabbildungen. Geb., Preis 1 M. 40 Pf. Geometrie der Ebene von Prof. L. Bosse in Dahme und Prof. H. Müller in Eldena. Mit 200 Textabbildungen. Geb., Preis 1 M. 20 Pf. Stereometrie von Prof. L. Bosse und Prof. H. Müller. Mit 30 Textabbildungen. Preis 50 Pf. Algebra von Prof, L. Bosse in Dahme u. Prof. H. Müller in Eldena. Preis 1 M 80 Pf. Feldmess- und Nivellierkunde und Drainieren von Chr. Nielsen, Oberlehrer in Varel. Zweite Auflage. Mit 3 Tafeln und 102 Textabbildungen. Geb., Preis 2 M. Physik von M. Hollmann, Oberlehrer. Dritte Aufl. Mit 152 Textabb. Geb., Preis 1 M. 30 Pf. Lehrbuch der Physik von Dr. Lautenschläger in Samter. Geb., Preis 2 M. 80 Pf. Chemie von P. J. Murzel, Direktor in St. Wendel. Zweite Auflage. Geb., Preis 1 M. 20 Pf. Chemie von A. Maas, Lehrer in Wittstock. Mit 10 Textabbild. Geb., Preis 1 M. 60 Pf. Chemie für Ackerbau- u. landw. Winter-Schulen von W. Wellershaus, Landwirtschaftslehrer. I. Teil: Anorganische Chemie. Preis 50 Pf. II. Teil: Organische Chemie. Preis 50 Pf. Meyer's Forstwirtschaft. zweite Aufl. bearb. v. Oberförster Berlin. Geb., Preis ·1 M. 20 Pf. Obst- u. Gemüsebau von Otto Nattermüller. Mit 70 Textabbild. Geb., Preis 1 M. 50 Pf. Deutsche Gedichte, herausges. von Dr. R. Schultz in Marggrabowa. Geb., Preis 2 M. Deutsches Lesebuch für Ackerbauschulen, landw. Winterschulen und ländl Fortbildungs- schulen v. W. Hollmann in Thorn u. P. Knak in Wittstock. Zweite Aufl. Geb., Preis 2 M. Lehr- u. Lesebuch für ländl. Portbildungsschulen. Herausgegeben v. Deissmann u. A. Zweite Auflage. Geb. Preis 2 M. Zu beziehen durch jede Buchhandlung. 55S7 :-r Ludwigsir. 23 I Die landwirtschaftlichen M. 5 ASEN 12..2405PE- is 60 Pf. 1 Alnkaufs- und Verfkaufs- n Anna- eis 1 M. u Genossenschaften, 'extabb. [5037PF: 1 IEE ihr Wesen und ihre Einrichtung. 1.20 BL 1. 9 Pt. is 1 M. is 1 M. 20508 Für die Praxis bearbeitet 1. 40 Pf. 1. 20 Pf: . Petri, [. 20 Pf. von targard is 2 4 is 1 M. rer in H. von Mendel, is 1 M. Generalsekretär der Oldenburgischen Landwirtschafts-Gesellschaft. /estedt. . 40 Pf. Eldena. [7:20.PX: 3 50 Pf. 80 Pf. hrer in is 2 M. [. 30 Pf, . 80 Pf. .„ 20 Pf. . 60 Pf. TENEN 3.- 1. 20 Pf. Berlin. . 50 Pf. is 9 M Verlag von Paul Parey. und 7 dungs- für is 2M. 1 u.A. is 2 M. 1886. Concordia res parvae crescunt, Discordia maximae dilabuntur. Sallust, Iugurtha 10, 6. Dorwort. Den Beweggrund, daß ich diese kleine Arbeit der Öffentlichkeit übergebe, möge der freundliche Leser darin suchen, daß ich von dem Gefühle durchdrungen bin, es müsse in der heutigen schweren Zeit jeder das Seinige beitragen=- und wenn es auch noch so wenig ist=- um der deutschen Landwirtschaft die schwere Krisis, in der sie sich befindet, zu erleichtern. Wenn von allen Seiten Bausteine und Bausteinchen heran- geschleppt werden und wenn die Baumeister in entsprechender Weise selbe ordnen, sichten und in zweckmäßiger Weise verwenden, so soll und muß endlich ein Fundament entstehen, auf dem die vaterländische Landwirtschaft in sicherer Ruhe sich erheben kann. Das, was ich in dieser Arbeit biete, soll auch ein Steinchen sein, für das ich die freundliche Würdigung der gütigen Leser erbitte. Nicht über das ganze Genossenschaftswesen wollte und konnte ich eine Abhandlung schreiben, sondern nur über den Teil, welcher mir aus eigener Erfahrung genau bekannt ist und dessen möglichst umfangreiche Verbreitung in unserm lieben Vaterlande ich von Herzen wünschen zu müssen glaube. Daß diese meine Überzeugung in immer weiteren Kreisen sich Bahn bricht, zeigt das allmählige Anwachsen der„An- und Ver- kaufs-Genossenschaften“ und der Umstand, daß an deren Er- richtung allenthalben mehr und mehr gedacht wird. All die Schwierigkeiten, welche bei der Einführung des. Ge- nossenschaftswesens in einem Bezirke zu überwinden sind, habe ich durc, im Gebiet des landwirschaftlichen Haupt-Vereins Ostfriesland, im Gebiet von Ost- und Westpreußen, im Baierischen Regierungskreis der Rheinpfalz und in der Provinz Sct sich in der Hauptsache auf die Kontrole der gesamten Thätigkeit, beson- ders des Geschäftsführers, auf die Einberufung des Ausschusses und auf die Anweisung der laufenden Ausgaben. Dem Verbands-Vorstande, der aus mehreren Personen sich zu- sammenseßt, sollte wenigstens ein Mitglied angehören, welches Zeit, Geschi& und Lust besizt, um mit Energie und Ausdauer die Leitung auch thatsächlich zu üben. Ist das nicht der Fall, so entschlüpfen dem > vo Die Verbands-Vereine. 17 Vorstande leicht die Zügel und gleiten ganz in die Hände des Ge- schäftsführers hinüber, was aus mannigfachen Gründen für die Sache von Nachteil erscheint. In Oldenburg bildet dex Zentral- Vorstand der Landwirt- schafts- Gesellschaft zugleich den Vorstand des Verbandes, ex be- stimmt aber aus seiner Mitte ein Mitglied, dem das Direktorium anvertraut wird. Der Berbands-Ausschuß ist aus den Vertretern aller Einzel- vereine gebildet und übt die Rechte, welche bei anderen Vereinen der ' Generalversammlung zustehen. Dev Verbands-Ausschuß bestimmt auch die Waren, welche im Laufe des Jahres durch den Verband geliefert werden. Die Einzel- Beveine sind gebunden, im Bedarfsfalle diese nur durch den Ver- band zu beziehen, während sie alle nicht auf der Kiste stehenden Artikel selbständig sich anschaffen können; zu letzteren gehören vor- wiegend die Stoffe, welche speziell in einem Bezirk nur verbraucht werden oder infolge örtlicher Verhältnisse von Einzel-Vereinen direkt in an und für sich bester Qualität und zu billigsten Preisen zu be- schaffen sind. Eine sehr wichtige Rolle fällt den Ankaufs-Kommissionen zu, indem in deren Händen der eigentliche Kern der Sache ruht. Als ihre Mitglieder dürfen nur absolut unbescholtene,ung des entstandenen Schadens ermöglicht. Die Mitteilung der Warenankaufspreise an die Cinzel- vereine ist in landwirtschaftlichen Genossenschaftsfreisen eine in neuerer Zeit viel erörterte Angelegenheit gewesen. Während das alte hessische Muster in seiner Geschäftsordnung nur verlangt, daß die Einzel- Vereine die. ungefähre Preishöhe der bevorstehenden Ankäufe erfahren sollen, um daraufhin zu bestellen, haben wir im nordwestlichen Deutsch- land die Einrichtung getroffen und treffen müssen, daß die Einzel- Vereine den genauen Preis, sowie die genauen Lieferbedingungen der festen Abschlüsse erfahren; ja in Oldenburg ist man so weit gegangen,: daß jedem einzelnen Mitgliede das betreffende Preis- Zirkular zuge- schit wird. Und das hat sich trefflich bewährt. Die Vereinigung der deutschen landwirtschaftlichen Genossen- schaften glaubte nun in ihrer Generalversammlung im Februar d. J8. einen ganz neuen Modus in dieser Richtung empfehlen zu sollen und zwar auf Grund der neuerdings in Hessen damit gemachten gün- stigen Erfahrungen. Die betreffende Resolution, welche fast einstimmige Annahme fand, lautet:„Der Vereinstag empfiehlt den Verbänden bezw. Einzel- Genossenschaften bei Festsezung der Verkaufspreise an die Verbands- Vereine bezw. Mitglieder, die solidesten Tagespreise nicht oder nicht wesentlich zu unterbieten, dagegen die dabei erzielten Über- schüsse als Rückvergütung(Rabatt, Dividende 2c.) an die beteiligten 1,„„ALEDIT 240.) Ee m EIKE RL A 3 35. BIS] UB -. w 0 54 2 NSH 3 eH s Die Verbands-Vereine. 51 Vereine bezw. Mitglieder am Schlusse des Jahres bezw. der Liefe- rungsperiode zu verteilen.“ Darnach werden die Mitglieder den wirklichen Ankaufspreis erst zu den leßtgenannten Terminen gewahr. Diese Maßregel ist in Rücficht auf die Lieferanten=- und viele Lieferanten verdienen im Interesse der Genossensct sich nicht für Alle.“ PWVWerbände und Einzel- Vereine mit genossenschaftlich altgeschulten Mitgliedern mögen, wo die obige Rücksicht auf die Lieferanten dringend es er- fordert=- das ist nähmlich nicht überall der Fall=- mit großem Vorteil diese Institution adoptieren, für neu entstandene Schöpfungen, besonders wenn selbe mit sehr viel kleinbäuerlichen Elementen rechnen müssen, bezeichne ich sie als ein bedenkliches Experiment.=- Bei diesen ist noch nachdrückliche Propaganda für die Sache nötig und selbe geschieht„am besten durch eine absolut durchsichtige Geschäfts- “ abwi&elung und die Mitteilung fester, niedrigster Preise. Hier gilt es ja auch noch, den alle Hebel gegen die Genossenschaften in Be- wegung setzenden, kleinen, schädlichen Zwischenhandel zu bekämpfen und niederzuwerfen und das kann nur durch obengenanntes Vorgehen geschehen. Wer den Bauer kennt und sein ihm zur zweiten Natur gewordenes Mißtrauen, wird mir beistimmen. Der Waren- und Geldverkehr geschieht im allgemeinen direkt, so daß nach erfolgtem Ankaufe durch die Kommission die Einzel- Vereine auf Grund ihrer bei dem Verbande gemachten Be- stellungen direkt mit dem Vieeferanten in Geschäftsverbindung treten und ersterer nur in Fällen von Nichterfüllung der Vertragsbedin- gungen noch einmal herangezogen wird. 22 Die Ankaufs-Genossenschaften. Doch giebt es Verhältnisse, wo man mit Erfolg auch von diesem an und für sich prinzipiellen Standpunkte abweichen kann. Alle Verbände, welche vorwiegend mit Kleinbesitz-Clementen zu rechnen haben, werden die Beobachtung machen, daß die Bestellung eines Einzel- Vereins, besonders so lange er in den Kinderschuhen stet, häufig daran scheitert, daß seine Mitglieder von einer be=- stimmten Ware ein 200 Ztr. umfassendes Quantum nicht bedürfen und nicht unterbringen können. Da viele Düngermittel, wie Kainit, Gips, Rohphosphate 2c., sowie die meisten Futterstoffe Stügutfracht besonders auf weitere Entfernung nicht tragen können, so müßte der Einzel-Verein unter solchen Umständen meist von der Benutung der Verbands- Ankäufe überhaupt absehen. Um dem abzuhelfen, haben wir in Oldenburg ein Verbands-Lager errichtet, welches von jedem der gangbarsten Artifel der Saison stets 200 Ztr. in Vorrat hält und davon mit einem geringen Aufschlag für Rollgeld und Lagerung in beliebigen Quantitäten den Einzel-Vereinen abläßt. Durch diese Einrichtung ist sen und für andere geschlossen bleiben. Es ist durchaus nicht nötig, daß die Zahl selber eine große ist; im Gegenteil wird die Sache im beschränkten Kreise einfacher und geschäftsmäßiger sich erledigen lassen, und es kann nach erfolgter Konstituierung die Aufforderung zum Beitritt in den größeren Kreis dann mit um so besserem Crfolg getragen werden. 3. Jeder Konsum-Verein soll das Prinzip der Barzahlung möglichst auf seine Fähne schreiben, selbst auch dann, wenn durch den Verband Zahlungsfristen bei den Lieferanten erwirkt werden. dan 7. HEER Ee AUGE BISNNE 1-5 KAE KS EEOIT ZUEID. EEE on BE€ Die Verbands-Vereine. 95 Die Barzahlung durch die einzelnen Mitglieder sofort nach Empfang der Ware müßte meines Erachtens das Ziel sein, dem jeder Konsum- Verein zustrebt.=- Wo das erreicht ist, da hat die Genossenschaft dadurch schon allein unendlichen Segen gestiftet; fie hat den Landwirt dazu gebracht, Wirtschaftseinnahmen und Wirt- schaft8ausgaben in das richtige Verhältnis zu einander zu bringen und die folgenden Jahre nicht mehr mit den Betriebsschulden vor- hergehender zu belasten. Gerade das in Deutschland so verbreitete Borgsystem trägt wesentlich die Schuld an der Verteuerung und Verschlechterung der Artikel. Wie sehr die Waren durch dieses Übel im Preise erhöht werden, beweist folgende Berechnung der„Osnabrüc>er Handels- kammer“ in derem Jahresbericht vom Jahre 1877.(Vgl. Hiße: Kapital und Arbeit, S. 513.) Hiernach müssen auf den Preis der Waren geschlagen werden: für Zinsverlust Abzüge und Agio Ausfälle an Ausständen vom Fabrikanten...- 22 19 2 vom Orossisten: Duet 19 0 vom Detaillisten...- 43 b55e 30 0 zusammen 182, wenn das Borgen 4, 6 oder 8 Monate nicht über- steigt und einigermaßen geschäftsmäßig reguliert wird. Wenn aber 9, 12 oder mehr Monate als Ziel in Anspruch genommen werden, so muß eine Preisvertenerung von 302 und mehr stattfinden, sobald die Ware, wie es Regel ist, durc< die Hände der obengenannten Vermittler in diejenigen der Konsumenten gelangt. Diese Berech- nung ist fast allseitig als zutreffend anerkannt und es muß solchen Ziffern gegenüber eigentlich als undenkbar erscheinen, daß sowohl Händler als Konsumenten schließlich nicht erkennen sollten, welche ungeheure Summen vom Nationalvermögen und welche namhaften Beträge des eigenen Vermögens jedes Individuums bei Fortdauer ves bisherigen Schlendrians dem Moloch der Borgwirtschaft ohne jede produktive Gegenleistung zum Opfer gebracht werden. Da nun besonders in heutiger Zeit die Barmittel in der Landwirtschaft häufig sehr knapp sind und es gerade Aufgabe 26 Die Ankaufs-Genossenschaften. der Genossenschaft sein muß, auch dem minder wohl Situierten unter die Arme zu greifen, so hat man andererseits allenthalben angefangen, die Konsum- Vereine mit den Darlehnskassen in Ver- bindung zu bringen, wodurc< beiden Instituten wesentlich genußt werden fann. Die Darlehnskassen- Vereine leisten dann für die Mitglieder des Konsum-Vereins, welche meist auch ihnen als solche angehören, zu billigem Zinsfuße auf beschränkte Zeit Vorschüsse, da- mit die Verpflichtungen für bezogene Waren stets prompt erledigt werden können und rettet sie so eventuell aus den Händen des Geldwuchers, nachdem sie vor dem Warenwucher geschükt sind. Wo Darlehnskassen in größerer Zahl noch nicht bestehen, em- pfiehlt es si<, daß die Verbände oder die Einzel- Vereine mit soliden Banken ein Übereinkommen treffen, um für die Mitglieder im Bedürfnisfalle zu einem bestimmten, festgesezten Zinsfuße und unter kulanten Bedingungen zur Bezahlung von Waren Geld flüssig zu erhalten. Wir haben in Oldenburg für unsere Einzel-Vereine unter äußerst günstigen Bedingungen ein derartiges Abkommen mit der Spar- und Leihbank getroffen und können die Vorteile desselben nur rühmen. 4. Der Geschäftsführer des einzelnen Konsum-Vereins darf nie- mals Kaufmann oder Händler in landwirtschaftlichen Ver- brauchsstoffen sein. Er hat am besten an einer Eisenbahnlinie seinen Sitz, wodurch die Sache sehr erleichtert und ver- billigt wird. Die Nichtbeachtung der erstgenannten Bedingung hat die Wirk- samkeit manches Einzel-Vereins schon völlig lahm gelegt. Ein trivialex Volksausspruch lautet:„Den Bo> zum Gärtner machen“, er paßt vortrefflich für jeden Verein, der den eben angeführten Rat hinsichtlich der Auswahl des Geschäftsführers nicht befolgt. 5. Die geschäftsführenden Persönlichkeiten müssen eine Grati- fikation erhalten, und zwar wird selbe am besten nach dem Warenumsatze in Prozenten bemessen. Bei den oldenburgischen Einzel- Konsum- Vereinen ist im Die Verbands-Vereine. 57 Durchschnitte den Geschäftsführern eine Provision von 1--25 5 des Netto-Warenpreises gewährt. Die Höhe letzterer innerhalb genannter Grenze bestimmt sich einmal darnach, ob der Geschäftsführer an der Eisenbahnstation wohnt, oder nicht; im ersteren Fall ist seine Thätigkeit sehr erleichtert, indem er zur Verteilung der Ware am Bahnhof, zur Probeentnahme 2c. nicht größere Touven zu machen hat. Dann übt auf die Höhe der Provision ebenfalls Einfluß, ob der Geschäftsführer für die Genossen zu deren Bequemlichkeit Waren lagert 26.=- In dieser Beziehung sind eben rein lokale Umstände entscheidend. Der Direktor und die Aufsichtsräte üben ihre Wirk- samkeit als ein unbezahltes Ehrenamt. 6. Die Buchführung muß einfach, übersichtlich und stets in Ordnung sein. Dev Verband der hessischen Konsum- Vereine hat sich auch in dieser Beziehung bahnbrechend gezeigt, indem von ihm für die beste Ausarbeitung einer Anleitung zur Buchführung für landwirtschaft- liche Verbands-Konsum-Vereine eine Prämie ausgeseßt wurde. Bei ver Konkurrenz erhielt das Elaborat des Herrn August Wiener, Technikers und Lehrers der Mathematik zu Darmstadt, den ver- dienten Preis. Dadurch ist, einem langgefühlten Bedürfnisse ent- sprechend, ein Leitfaden geschaffen, der jedem Konsum- Vereine em- pfohlen werden kann. Das Werken, besonders ist davor zu warnen, Kolonial- und Manufakturwaren hineinzuziehen. Die Sache wird da- durch zersplittert, der Mangel an Warenkenntnis bringt Verluste und der Charakter der landwirtsc zu normieren ist, und welche die einzelnen Be- steller bei Abnahme der Ware zu erlegen haben. Wir finden in diesen westfälischen Einrichtungen Anklänge an das hessische System, nur hat man die Einrichtungen von Einzel- Vereinen und damit die Solidarhaft der Mitglieder selber für die Vereinsbestellungen umgangen. Ob diese Maßnahme für die Dauer sich wird halten können, ist mix zweifelhaft und ich glaube, daß man auch dort allmählich zur„eingetragenen Genossenschaft“ wird über- gehen müssen. Doch hat sich der westfälische Bauernverein immer- hin ein großes Verdienst erworben, daß auch er gegen die systema- tische Ausbeutung seiner Mitglieder Front macht und zwar bisher mit gutem Erfolge. Auch der Raifeisen'sche Darlehnskassen- Verband besit eine Konsum- Abteilung, welche den Einzel-Vereinen durc< Ankauf im großen, billige und beste Waren zu vermitteln sucht. Dieses Ver- fahren trägt shon mehr den Stempel der Sicherheit, weil hier die Bestellung von eingetragenen Genossenschaften als solchen gemacht und für selbe effefutiert wird. Undere Unkaufs-Vereine, Unter landwirtschaftlihen Konsum- Vereinen versteht man im allgemeinen diejenigen Genossenschafts-Institute, welche sich die regel- mäßig fortdauernde Beschaffung aller hauptsächlichsten Verbrauchs- stoffe zur Aufgabe machen; im Gegensaße dazu stehen die Genossen- schaften, deren Zwe im Anfaufe eines bestimmten Artikels, der nur zeitweilig gebraucht wird, besteht. Wenn bei ersteren die Eigenschaft eingetragener Genossenschaft als eine kaum zu erlassende Bedingung Andere Ankaufs-Vereine. 33 erscheint, so ist bei lezteren besonders in Fällen, wo, wie oben er- wähnt, nur vorübergehend durch sie ein Bedürfnis befriedigt werden soll, das nicht unbedingt nötig, vielleicht auch nicht einmal zwe>mäßig. Innerhalb der landwirtschaftlichen Vereine finden ja vielfach derartige genossenschaftliche Vereinigungen statt, die nur solange existieren, bis der Ankauf und die Lieferzeit stattgefunden haben. Sie erstre>en sich auf einzelne Saatgetreidearten, auf Maschinen, auf Vieh 2c. I< will im Nachstehenden ein paar genossenschaftliche Ankaufs-Einrichtungen etwas näher beleuchten. Der Verband der hessischen Konsum- Vereine hat als einen besonderen Zweig seiner Thätigkeit den gemeinsamen Ankauf von Vieh organisiert, der bisher in recht erfreulicher Weise sich abwickelte. Als die hauptsächlichsten Gesichtspunkte aus der deisSbezüglichen Ankaufsordnung möchten folgende anzusprechen sein: a) Der Anfauf wird durch eine sachverständige Kommission besorgt. b) Er geschieht auf Risiko der Einzel- Vereine des Verbandes bezw. deren Mitglieder. 6) Der Bedarf der Letzteren muß nach erfolgter Aufforderung des Verbandes durch den Verein auf besonderen Kaufordre- Exemplaren angezeigt werden. Selber haftet für die Erfüllung der dur< die Anmeldung übernommenen Verpflichtungen. d) Die in der Zahl der eingelaufenen Bestellungen angekauften Tiere werden verauktioniert; Zeit und Ort der Auktion be- stimmt der Verbands-Vorstand. e) Das erstmalige Angebot erfolgt zum durchschnittlihen An- kaufspreis unter Zuschlag der Ankaufs-, Transport-, Fütte- rungs-, Pflege- und Versicherungskosten, sowie einer Provision zur Deckung allgemeiner Auslagen. t) Der etwaige Mehrerlös wird maßgeblich der Steigerpreise den Bestellern, bezw. Steigevern prozentualiter gutgebracht. Der etwaige Mindererlös ist nach dem gleichen Maßstabe zur Last zu setzen. von Mendel, Genossenschaften. 3 34 Die Ankaufs-Genossenshaften. 9) Jeder Besteller ist berechtigt und verpflichtet, nac< Maßgabe seiner Bestellung sich an der Auktion zu beteiligen; die beiden lezten Tiere werden den noch nicht versorgten Bestellern durch das Los zugewiesen. Der Preis dieser Tiere wird von der Anfaufs-Kommission festgestellt. Nach den Berichten, welche der„Fortschritt“, das Organ der Vereinigung der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften s. Z.- brachte, hat der hessische Ankaufs- Berein bereits nach seiner Be- gründung im Jahre 1884 aus der Schweiz 81, vom Vogels- berger Vieh 21 und aus Angeln 52 Stücke importiert, außerdem noc< zirka 100 westfälische Schweine=- und zwar zur vollen Zu- friedenheit der Besteller.=- Gemeinsamer Ankauf von Zuchtvieh wird übrigens von zahlreichen landwirtschaftlichen Vereinen mit gutem Erfolge seit langem bewirkt, und er trägt wohl nicht un- wesentlich zur raschen Verbesserung der vaterländischen Viehzucht bei. Wie bereits schon bemerkt, ist das Gebiet der Thätigkeit land- wirtschaftlicher Ankaufs- Genossenschaften ein ebenso vielseitiges, wie der Bedarf an Verbrauchsstoffen ein mannigfacher ist. I< möchte nun in diesem Abschnitte nur noch einer Genossen- schaft8art Erwähnung thun, nämlich der des gemeinsamen Ankaufes von Mas der Konkurrenz viel weniger ausgeseßt ist. Man darf auch nicht vergessen, daß das Saatgetreide-Geschäft eine Vertrauenssache ist und auch bleibt, und diese gebietet im Interesse der Landwirtschaft thunlichste Annäherung des Produzenten und Konsumenten mit möglichster Umgehung des Zwischenhandels. Wex kann das aber leichter und nachhaltiger bemerken als die Ge- nossenschaft? In neuester Zeit ist in richtiger Würdigung der Verhältnisse auf Anregung, unter dem Schuße und der Mitwirkung des Ver- bandes der landwirtschaftlihen Konsum- Vereine der Provinz Schleswig- Holstein die Konstitnierung einer eingetragenen Saat- absatz- Genossenschaft für die bis dahin in losem Verbande zu ein- ander stehenden Probsteier Hufner zu Schöneberg erfolgt. Damit ist der Sache dort sicherlich ein neuer Impuls und ein festerer Halt gewährt worden. Den Statuten dieses Vereins sind folgende Hauptgesichtspunkte zu entnehmen: 1. Der Zwe des Vereins ist: a) die Qualität des Probsteier Korns durch sorgfältige Auswahl des eigenen Saatkorns zu verbessern; b) nur gutes, reines, von den Mitgliedern der Genossen- schaft gezüchtetes Getreide durch Vermittlung des Ber- bandes auf direktem Wege zu verkaufen. 2, Die Mitglieder sollen auf eine später zu bestimmende Art > X Die Verkaufs-Genossenschaften. ihr möglichstes thun, um das Korn zu veredeln und nur von dem ihnen von der Prüfungs-Kommission angewiesenen Saat- forn säen und sich den festgesetzten Verkaufsbedingungen in jeder Weise unterwerfen. Der Vorstand bestimmt in Gemeinschaft mit den Prüfungs- Kommissionen den Preis des zu verkaufenden Saatkornes. Jedes Mitglied der Genossenschaft reicht durch Vermittelung - des Borstandes bei dem Verbande die Angabe über das Quan- tum seines Saatkornes ein, und zwar betreffend Winterkorn bis zu einem vom Vorstande jährlich zu bestimmenden Termin, betreffend Sommerkorn bis zum 1. Februar jeden Jahres. Alle Mitglieder erhalten gleichen Preis, franko auf dem Wagen, und zwar den Durchschnittspreis sämtlichen, in der Saison von der Genossenschaft verkauften Getreides gleicher Gattung. Von dem für sein Korn erzielten Preise erhält der Produzent binnen vier Wochen nach der Ablieferung 802, den Rest seines Guthabens nach Abschluß sämtlicher Verkäufe derselben Kornart. Baldmöglichst nach der Ernte des Winterkorns und vor dem 1. Februar treten die Prüfungs-Kommissionen zusammen, um von jeder Kornart eine Normalprobe zu nehmen, von welcher jede Kommission einen Teil behält und einen Teil sofort an den Vorstand des Verbandes einzusenden hat. Die Kommissionen haben auch das für die eigene Aussaat bestimmte Korn einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen und zu entscheiden, ob es von genügender Beschaffenheit ist. Wenn nicht, so weisen sie an, woher aus dem Verein das Saatgut zu nehmen ist. Die Reinigung sämtlichen Saatkorns geschieht durch Werfen, Stäuben, Wehen und Trommeln. Um aber auch die bisweilen vorkommenden Wicken und runde Unkräuter ausscheiden zu können, werden auf Kosten der Genossenschaft Trieure ange- schafft, welche auf besonders dazu eingerichteten Wagen von jedem Mitgliede geholt und benußt werden können. Für Verkaufs-Vereine. 41 die Benutzung derselben wird eine vom Vorstande zu be- stimmende Vergütung nach Maßgabe der damit gereinigten Quantitäten festgesetzt. 9. Sobald ein Mitglied der Genossenschaft sein bestelltes Korn eingesadt hat, beruft es eine der gewählten Kommissionen. Diese vergleicht das eingesackte Korn mit der Normalprobe und läßt, um fic von der Gleichmäßigkeit der Partie zu überzeugen, event. einige Säcke umstürzen. Wird das vor- gewiesene Korn genügend, d. h. ebensogut wie die Normal- probe befunden, so werden die Säcke zugebunden und sofort plombiert. Andernfalls entscheidet die Kommission, ob das Korn nochmals gereinigt und nochmals besichtigt oder kassiert werden foll. Gegen das Urteil der Kommission ist Rekurs nicht zu- lässig. 10. Die erforderlichen Plombenzangen(deren jede Kommission eine erhält), Plomben, Säd>e und Bänder werden von dem Vorstande der Genossenschaft angeschafft. Nachdem der Vor- stand die Säcke gezeichnet, nummeriert und in ein Register eingetragen hat, verteilt er sie an die Mitglieder und bestinmt den Tag und Ort der Ablieferung. Die Beförderung an die Bahn oder den Schiffer ist Sache des Eigentümers. 11. Für ihre Mühewaltung erhalten die Kommissionen von den Besitzern des Winterkorns pro Sa> 20 Pf., pro Sa> Sommerkorn 10 Pf., bei Nachbesichtigung für jeden Sack 10 Pf. Mit Genugthuung kann konstatiert werden, daß diese Vorschriften auf die Gewinnung reinsten, gleichmäßigen Saatgutes ein großes Gewicht legen, was, das sei besonders betont, die erste Bedingung sein dürfte, um eine Saatgut-Genossensc Sommerweizen und 963,5- Saatroggen also 1016,8 Sa> oder 2033,6 Ztr. geliefert und zwar nach Schleswig- Holstein, Hannover, Pommern, Brandenburg, West- und Ostpreußen, Posen, ferner nach Lübec>, Medlenburg-Scel-Inster- burg unter anderem gebrauchte: „Die Beschaffung von Kleesaat unter Garantie des Ursprungs, der Keimfähigkeit und der Seidefreiheit wird mit jedem Jahre schwieriger und der Großhandel ist mit wenigen Ausnahmen gar nicht mehr im stande, den Ursprung der Saaten nachzuweisen, d. h. unter Beweis zu stellen. Der Handel wirft so ungeheure Mengen von Saaten hin und her, daß von einer nachweisbaren, unanfecht- baren Garantie in den meisten Fällen umsoweniger die Rede sein kann, als namentlich auch die einheimische Saat erst durch den Zwischenhandel in die Hände des Großhändlers gelangt und dieser daher die ihm gegebene Bezeichnung auf guten Glauben hinnehmen muß. Hier liegt ein Fall vor, wo nur gemeinsames genossenschaft- liches Vorgehen der Landwirte Hilfe schaffen kann. Schlesien ist bekannt als beliebtes Produktions8gebiet von Klee- saat, es thut selbst aber wenig oder nichts, um seinen Saaten den Ursprung im Handel zu sichern. Würden die Saatklee bauenden Landwirte Schlesiens zu Saatverkaufs- Genossenschaften zusammen- treten, welche von den einzelnen Mitgliedern gebauten Klee sammeln, reinigen und dann unter der Garantie der Genossenschaft verkaufen, so würden sie nicht. nur ihren Kleebau und-Handel einen sicheren, festen Platz im Welthandel sichern, sondern auch denjenigen Distrikten Deutschlands, welche mit Vorliebe schlesische Saat beziehen, einen großen Dienst erweisen und sie würden gleichzeitig sich selbst den größten Nutzen schaffen und ihre Saat viel höher verwerten als jezt. Die Produzenten eines oder mehrerer Kreise, welche jährlich Saatklee bauen, könnten solche Genossenschaften sehr leicht und sehr einfach organisieren. Die Form der eingetragenen Genossenschaften würde wahrscheinlich nicht nötig sein, es würde meistens eine ein- fachere und losere Form genügen. Es würde, um ein Beispiel zu nehmen, schon ein guter An- fang gemacht sein, wenn si< 50--60 Produzenten in Freiberg, 44 Die Verkaufs-Genossenschaften. Hirschberg und anderen Orten, welche thatsächlich in Kleebaudistrikten liegen, zu einer Kleebauproduktion8s- und Verkaufs- Genossenschaft einigen und ihre Mitglieder verpflichten, den von ihnen gebauten Klee der Genossenschaft zur marktmäßigen Reinigung und zum Ver- kauf zu überweisen. Die einkommenden Saaten werden bei ihrer Einlieferung geprüft und wirklich schlecht gereinigte Sorten werden zurückgewiesen, die angenommenen Saaten werden jeder Posten für sich gereinigt, der Abgang berechnet und aus ähnlichen Sorten werden größere Bosten zusammengeschüttet und dann verkauft. Am Schlusse der Kampagne werden die Spesen repartiert und das Geschäft ist für ein Jahr beendet. Bei Verkäufen wird jedem Käufer der Ursprung und die Zusammensetzung jedes Postens, mit Angabe der Namen und Wohnorte der Produzenten, angegeben und haftet die Genossenschaft durch ihr öffentliches Auftreten und die Namen ihrer Mitglieder für die Solidität und Reellität der Angaben und des ganzen Verfahrens. In Distrikten mit umfangreichem Kleebau könnten die landwirtschaftlichen Vereine die Initative zur Errichtung solher Genossenschaften ergreifen. Wo landwirtschaftliche Konsum- Vereine in kleesaatbauenden Distrikten bestehen, könnten diese sehr gut diesen Geschäftszweig kultivieren=- und sobald sich mehrere solcher Genossenschaften etabliert haben, würde der Verkauf der Saaten eine der lohnendsten Aufgaben des zu bildenden Verbandes sein. Man wird ohne Zweifel, namentlich aus landwirtschaftlichen Kreisen, in denen man sich mit genossenschaftlicher Arbeit noch gar nicht beschäftigt, einwenden, das sei alles zu weitläufig; der Land- wirt wolle, wenn er seine Ware an den Markt bringe, sein Geld haben, das betommt er auch stets und was dann mit der Ware gemacht wird, geht ihn nichts an. Das ist sehr schön, wenn nur nicht im Saathandel ein Zustand eingetreten wäre, der einem Chaos ähnlicher sieht als einem Handel, welcher die nötigen Garantien für die Konsumenten bietet. Der Großhandel überschwemmt uns mit amerikanischen Saaten, welche nach allen bis heute gemachten Erfahrungen bei uns rationeller- weise keine Verwendung finden sollten. Der Großhandel hat kein Verkaufs-Vereine. 45 Interesse, die Beifuhr solcher Saaten zu unterlassen oder auch nur zu beschränken, so lange ev dieselben mit Vorteil verkaufen kann, und heute wird nun mit einemmale„canadische Saat“ eingeführt. Kann die Behauptung, daß eine amerikanische Saat aus Canada stammt, erhärtet werden durch unumstößliche Beweise? Wie viele Millionen werden der deutschen Landwirtschaft jähr- lic abgenommen für Saaten, die nach allen bi8herigen Erfahrungen für unser Klima nicht geeignet sind! Was hier von Schlesien gesagt ist, gilt von man< anderem Gebiete deutschen Bodens, wo auch Klee- und Grassämereien mit Erfolg gebaut werden, für die ein Renommee und flotter Absatz zu erringen wäre, wenn das Produkt sorgsam gereinigt unter eigener Flagge auf dem Markt vascher und direkt den Konsumenten aufsuchte. Wenn zur Erlangung eines lebhaften und dankbaren Absatzes von Saatgetreide und von Sämereien für größere Bezirke die Genossen- schaft nahezu unentbehrlich erscheint, so ist sie zum möglichst vorteil- haften Verkauf von für den Konsum bestimmten Körner- und Knollenfrüchten, wenn auch nicht unbedingt nötig, so doch in manchen Fällen sehr nüßlich und förversam. Auch das Getreide ist dem Zuge unserer Zeit gemäß mehr und mehr Börsenobjekt geworden und es dürfte gerade bei diesem Artikel nicht die prei8ausgleichende Wirkung der Börse, sondern die Schattenseite derselben, nämlich die ungesunde Spekulation auf Kosten der Produzenten, mehr zu Tage treten. Wohin aber die Getreidespekulation schließlich führen kann, das zeigt uns in ab- schrefenden Beispielen Amerika, welches unter dem Drucke des Ringes der Getreidebarone schwer, wie kein anderes Land, seufzt. Daß wir diese abschüssige Bahn nicht hinabgleiten, sei der Vorsorge aller um das Gesamtwohl der Landwirtschaft sich Interessierenden empfohlen. Die Genossenschaft kann hinsichtlich des Getreidehandels in manchen Gegenden, wo betrügerisches Zwischenhändlertum floriert, das durch aufgedrungene Vorschüsse 2c. Besitzer und Pächter in ihve unzerreißbaren Schlingen lot, großen Nutzen stiften und viele 46 Die Verkaufs-Genossenscen kann, bewegt sich im allgemeinen in Grenzen, wo das Genossenschaftswesen nur in Ausnahmefällen mit Vorteil in Anspruch genommen werden kann. Diese dürften in Frage kommen in Gegenden, in welchen das kleine semitische Element überhaupt den ganzen Viehhandel in Händen hat und ihn zum Schaden des Bauern in oft empörender Weise ausnußt, wie das in Süd- und Südwestdeutschland vielfach leider der Fall ist. Doch liegen dort die Verhältnisse vielfach derart, daß das Übel, soll es verschwinden, noch viel stärker an den Wurzeln muß gefaßt werden, als es durch eine einfache Verkaufs- Genossenschaft möglich erscheinen würde. Im Marschgebiet des nördlichen Deutschlands, wie auch im ganzen Alpengebiet des Südens, hat der Zwischenhändler eben ge- schilderter Art keinen Boden fassen können, und gerade hier findet man die stärkste Produktion und den stärksten Absatz von Nutvieh aller Art, aber auch ein überwiegend reelles Händlertum. Für diesen Zuchtbezirk erscheint jedoch meiner Überzeugung nach ein an- derer Umstand als bedeutungsvoll und der eingehenden Erwägung wert.=- Der Viehexport nach dem Auslande ist, trotz der Treff- lichfeit unserer Marsch- und Gebirgsschläge, ein bis heute sehr ge- ringer, und doch läge selber im hohen Interesse der betreffenden Zuchtgebiete, welche heute bei ihrem Absatße nahezu ausschließlich auf YE»=" ZER IERS„rn ZUM== 1 ZU =.= Der Absatz von Vieh und Vieh-Produkten. 49 Deutschland angewiesen sind, während ihnen auch hier noch die Schweiz und Holland schwere Konkurrenz bereiten. Wenn man sieht, welch reges Geschäft in Rindvieh zwischen Nordamerika und den Niederlanden sich entwiekelt hat, und wenn man die außer- ordentlich hohen Preise, die ersteres anlegt, in Betracht zieht, so kann man ein Gefühl des Bedauerns nicht unterdrücken, daß dieser goldene Strom nicht auch zu uns sich herüberleiten läßt. Wenn man auch sonst in der Welt sich umblit, so findet man noc< manch andere Länder, welche ebenfalls darauf angewiesen sind, Zuchtvieh als Veredlungs-Material von auswärts zu beziehen; diese Versorgung haben bisher im besonderen England, Holland und teil- weise Frankreich bewirkt. Warum sollte das unseren deutschen Züchtern nicht auch gelingen? Und wenn der Einzelne nicht Mut und Mittel genug besitzt, den auswärtigen Markt aufzusuchen und sich Bahn zu brechen, warum versuchen es nicht mehrere, warum soll gerade die Genossenschaft in irgend einer Form hier ihre Wirkung versagen? Nicht zum erstenmale mache ich auf diesen Gesichtspunkt auf- merksam; möchte er doch in den betreffenden Kreisen der Erwägung wert befunden werden!| Übrigens existieren bereits Beispiele des Vorgehens in dieser Art; so wurde in holländisch Friesland eine Züchter-Genossenschaft konsti- tuiert zum direkten Export von Holländer-Vieh nach Amerika, um zu verhüten, daß selbes durch schlechte Händler- Lieferungen dort in Mißkredit komme. In England besteht die „British Horge-Suppley ASsSociation“, welche mit einem Kapital von 230 000 L. die Beförderung der Ausfuhr in England ge- zogener Pferde sich zur Aufgabe macht und im Jahre 1883 schon bereits 6444 Pferde zu einem Gesamtwerte von 407 509 L. ex- portiert hat. Wenn dies Unternehmen auch teilweise den Charakter einer Aktien- Gesellschaft an sich trägt, so ist es doc< eine Ver- einigung von Kräften, welche der englischen Landwirtschaft wertvolle Dienste leistet und welche eventuell in Form der Genossenschaft die gleichen Erfolge zu verzeichnen hätte. von Mendel, Genossenst die unmittelbare, preiswürdige Verwertung land- wirtschaftlicher Erzeugnisse, in8besondere des Mastviehesz; die Mitglieder sind berechtigt, zu verlangen, daß der Verein diejenigen landwirts Fettvieh, davon 1544 Sc auf den Markt gebracht. Von den 1885 zum Versand gelangten 4207 Stücken Fett- vieh frepierten bei dem Transport zwei Stücke, und zwar je ein Schwein und je ein Kalb. Nur bei einem Sc in der Provinz Hannover, und zwar auf An- regung des für die Hebung des landwirtschaftlihen Fortschrittes unermüdlichen Herrn Landrates Freiherr von Hammerstein- Loxten, eine gleiche Genossenschaft errichtet, welcher bester Erfolg ebenfalls zu wünschen ist. Auch im Großherzogtum Hessen ist man dem genossenschaft- lichen Verkauf durch Kommissionäre bereits näher getreten. Ein von Herrn Chr. Dettweiler, in der im Jahre 1884 zu Mainz abgehaltenen Verbands-Ausschußsizung, über die Verwertung des Mastviehes erstattetes Referat, enthielt folgende, den vollen Beifall der Versammlung findende die8bezügliche und Tag nicht mehr als 2 Mk. und überhaupt nur drei Fütterungstage be- vechne: werden dürfen. Selbstverständlich hat der Kommis- sionär alle unnötigen Kosten zu vermeiden. Der Verkauf geschieht nah Schätzung, also weder nach Lebend- noch nach Schlachtgewicht. . Als Vergütung für die kommissionelle Geschäfts- Besorgung erhalten die Herren Heister& Simon 23 vom Verkaufs- Erlöse. Außerdem haben sie Anspruch auf Ersa der nach 88 3 und 4 zulässigen Kosten-Aufwendungen. . Längstens zwei Tage nach erfolgtem Verkaufe stellen die Herren Heister& Simon den Verkaufs- Erlös-- ab- züglich der ihnen zukommenden Provision und der ent- standenen Fütterungs- und Transportkosten=- dem Verkäufer durc< Bareinzahlung a Conto des betreffenden landwirtschaft- lichen Konsum- Vereins an die landwirtschaftlichhe Genossen- schaft8bank in Darmstadt(per Reichsbank-Giro) zur Verfügung. . Die Herren Heister& Simon führen für die kommissions- weise vollzogenen Verkäufe ein besonderes Register. Dem Verbands- Präsidium und seinen Beauftragten, insbesondeve ven Mitgliedern der Verbands- Kommission für den Vieh- Anfauf und-Verkauf, ist die Einsichtnahme dieses Registers jederzeit gestattet. Allem Anscheine nach hat der hessische Verband mit dieser Or- ganisation einen glüclichen Griff gethan. Bereits in den ersten Der Absatz von Vieh und Vieh-Produkten. 59 Wochen nach Inkrafttreten des Vertrages gelangten aus fünf Vereinen 60 fette Kühe zum Verkauf. So sind denn im Norden und im Süden unseres großen Vaterlandes schon Beispiele gegeben zur genossenschaftlichen Regelung des Fettvieh- Absatzes und zwar in einer Weise, die verhältnis- mäßig als eine einfacßhe und wenig komplizierte angesprochen werden kann. Die Errichtung von Genossens SJiüli 116"128 99 11'2 182 1883 Januar 121 129 112 116 181 2 Zul 121 129 1710 120 180 1884 Januar 120 124 114 118 177 - Zil 121 121 110 119 167 1885 Januax 121 121 113 118 165 Suüli 120 122 110 118 165 1886 Januar 119 1217 113 116 165 Der Preisstand der verschiedenen Fleischsorten hat sich hiernach in den letzten fünf Jahren recht abweichend von einander gestaltet; war der Preis des Schweinefleisches und des Specs im Januar erheblich niedriger, als in demselben Monate vor fünf Jahren, so gestaltete sich dieses Verhältnis beim Rind- und Kalbfleisch umgekehrt. Von den leßten drei Fleischsorten ist der Preis im Januar 1886 verhältniSmäßig am höchsten über demjenigen vom Jahre 1831 beim Kalbfleisch. Die Differenz betrug 13,3 2; demnächst folgt das Hammelfleisch mit einem Unterschiede von 6,4, dann das Rindfleisch mit einem solhen von 4,4 2. Das Schweinefleisch stellte sich im Januar des gegenwärtigen Jahres um 4 2 und der Spe um 7,8 3 dagegen niedriger im Preise als zur selben Zeit des Jahres 1881. Interessant ist es noch, zu vergleichen, wie sich die Jahresdurcelung und Verkauf an die Kunden zu beanspruchen: a) bei Großvieh pro Ztr. Fleischgewit.= H. Settegast hat in dieser Beziehung eine interessante Berechnung aufgestellt, die das beleuchtet, was ich soeben anführte und die gegebenen Falles wohl zu Rate zu ziehen sein wird; selbe gipfelt in folgendem: „Beträgt der Marktpreis pro 50 Kgr. MilHh 4 Mk., und kostet der Transport pro 50 Kgr. Milc< und 1 Meile(7,5 Km.) EMBL a 3 AHBBE I A42057 2 E27 SEEN 2 VN ZERREN urn 2200.25 DISBE.„a SINED IE 12 vin WEEZE Bane€ “- Der Absatz von Vieh und Vieh-Produkten. 69 auf der Landstraße 15 Pf., auf der Chaussee 10 Pf. und auf der Eisenbahn 2,5 Pf., so entfallen auf 50 Kgr. und 1 Meile bei dem Transport auf der Landstraße 3,75, auf der Chaussee 2,50 und auf der Eisenbahn 0,62 vom Werte der Mil<; wird Milch 13 Meilen auf der Landstraße, 20 Meilen auf der Chaussee und 80 Meilen auf der Eisenbahn transportiert, so verliert sie 50 7 ihres Wertes." Nach diesen allgemeinen Darlegungen möchten zwei Haupt- punkte hinsichtlich der Milch- Magazin- Genossenschaft näher zu be- trachten sein und zwar: a) Die Umstände, welche ihre Existenz-Berechtigung bedingen; b) das Wesen und die Einrichtung selber. ad a) Wenn wir die Versorgung der Städte mit Milch näher besehen, so finden wir noch vielfach, daß selbe durc< die Vermitte- lung von Händlern geschieht, welche die Mil< aus näherer oder weiterer Entfernung von den Landwirten zusammenkaufen. In ihren oft sehr mangelhaften Lokalitäten wird Vollmilt werden muß, nein, letztere wird dann auch noch in schwer- verständlicher, möglichst komplizierter Art schließlich hergestellt; da giebt es eine höchste Notierung mit und ohne Abzug, Extrapreise, Gewichtsverluste u. s. w., so daß schließlich der Einsender demütig diesem Mysterium von Bedingungen sein Haupt beugt und sich freut, überhaupt einen Preis erhalten zu haben.=- Alle Agitationen gegen dieses Unwesen sind bi8sher im Sande verlaufen; der Grund hierfür ist ein sehr naheliegender; die hamburger Butterkaufleute bilden eine geschlossene Körperschaft, welche täglich auf der Börse die einzelnen Mitglieder miteinander in Berührung bringt, die Produzenten aber klagen zwar, gehen aber gleichgiltig nebeneinander her. Daß unter solchen Umständen die Butterfaufleute leichtes Spiel haben und jede Einwirkung auf die Art der Preisnotierung 2c. seitens der Produzenten ablehnen, läßt sich leicht erflären. Vielfach tröstet Der Absatz von Vieh und Vieh-Produkten. 73 man fich damit, daß„die Konkurrenz, dieser beste Regulator der Preise," alle größeren Differenzen ausgleicht. Dies trifft indeß doh nur so lange zu, wie das Angebot der Nachfrage entspricht. Bei dem jekigen starfen Angebot können die hamburger Kaufleute sehr leicht ihren Bedarf befriedigen, die von den Absabzentren fern wohnenden Produzenten müssen mit den Preisen zufrieden sein, die ihnen nach- träglich notiert werden; sind sie das nicht, so bleibt ihnen allerdings das Recht, sich einen anderen Abnehmer zu suchen-- ob sie es bei solchem Wechsel besser treffen, ist höchst fraglich. Ähnlich find die Verhältnisse auch in anderen Städten, wenn auch dort ein so geschlossenes Vorgehen der Butterkäufer, wie dies in Hamburg der Fall ist, im allgemeinen nicht konstatiert werden kann. Eine andere sehr bemerkenswerte Erscheinung auf dem Gebiete des Buttergeschäftes ist die, daß die Butter ganz merkwürdige Reisen zu machen hat. In Frankfurt wird Königsberger Butter ausgeboten, in Breslau solche aus Holstein und in Köln solche aus München und Darmstadt, und trotdem ist die nähere Umgebung dieser Orte mit Molkerei-Anstalten, die gute Ware produzieren, reichlich versehen. Die Transportkosten schmälern den Preis, die Entfernung steigert das Risiko und vermindert die Qualität der Ware.=- Endlich möchte ich noch eines Umstandes Erwähnung thun, der ebenfalls Beachtung verdient. Schon im vorhergehenden habe ich darauf hingewiesen, daß die Landwirte mehr wie bisher der direkten Versorgung von öffent- lichen Anstalten mit den Erzeugnissen ihres Gewerbes Aufmerksamkeit schenken sollten. Butter und Käse find Hauptbedarfs-Artikel und sie sind bisher fast ausschließlich diesen Instituten durch den Zwischen- handel zugeführt, weil der einzelne Landwirt und selbst die ein- zelne Genossenschaft meist nicht im stande find, die Bedarfs- quantitäten allein zu liefern. Ih erinnere an die Marine, an unsere großen Dampfschiffahrts- Gesellschaften u. s. w. So komme ich denn wieder zu meinem„Ceterum censeo“, indem ich meiner innersten, auf eigener Erfahrung beruhenden Über- zeugung gemäß ausdrücklich erkläre, daß zur Regulierung des Molkerei- 74 Die Verkaufs-Genossenschaften. produktenmarktes, zur Beseitigung der Übelstände desselben und zur Förderung des Preises, wie zur Vermehrung der Absakquellen die Errichtung gesunder, genossenschaftlicher Berkaufs-Ber- einigungen nötig erscheint.=- Diese Vereinigungen können be- stehen, entweder für einzelne Produzenten oder für ganze Meierei-Genossenscmäßig für Großproduzenten, welche zur Verarbeitung ihrer Milch sich nicht der Genossenschaft bedienen.=- Wir besitzen bereits ein Beispiel derart in einer Vereinigung, welche allerdings auf der Basis der Aktiengesellschaft beruht, aber im wesent- lichen dem eben dargelegten entspricht und ebenso gut als Ge- nossenschaft konstituiert sein könnte. Es ist dies die von Herrn von Below-Saleske ins Leben gerufene Absatz- Gesellschaft pommerscher Meiereien, die in den berliner Markthallen, wie auch in der Stadt selbst ihre Verkaufslokale besitzt und in energischer, zwedentsprechender Weise ihre Ziele verfolgt. Auch für das Herzogtum Oldenburg existierte eine im Jahre 1378 begründete Tafelbutter-Absaß-Genossenscmäßige Absatz selber, häufig völlig vernachlässigt. Auch vielen pomologischen Vereinen kann der Vorwurf nicht erspart werden, daß sie nämlich in dieser Beziehung die Pfade der praktischen Wirk- samfeit vernachlässigten und mit bloß theoretischen Erwägungen sich abfanden. Hören wir, was Semmler in seinen höchst beachten8werten Vorschlägen zur Organisation des Obst-Geschäftes in der Richtung äußert. Er schreibt u. A.: „Die Obstzüchter müssen die Vorteile der Korporation auch bei ihren Berkäufen ausnüßen. Als Körperschaften müssen sie den Kommissionären, Obstbörsen, Exporteuren, Verkehrsanstalten und vor- fommendenfalls den Regierungen gegenübertreten, und die Büreaus ihrer Sekretäre müssen die Zentralstellen sein, wo sie jeden Augen- bli Auskunft, Rat, Hilfe und Anleitung haben können, von wo aus durch Rundschreiben oder andere geeignete Mittel alle Mit- teilungen, die in geschäftlicher Hinsicht von Wert sein können, ihnen zugänglich zu machen sind. Obstzüchter, deren Ernten nicht bedeu- tend genug sind, um solche Sendungen zusammenzusetzen, welche an den Mann zu bringen einem Kommissionär oder einer Obstbörse lohnend erscheint, sollten den Sekretär mit dem Versand und der Abwielung des ganzen Geschäfts betrauen, denn dieser würde es ermöglichen können, aus den Ernten aller der Vereinsmitglieder, welche in gleicher Lage sind, Sendungen herzustellen, mit welchen sich die Verkaufs-Vermittler gerne befassen würden. 86 Die Verkaufs-Genossenschaften. Meine vorstehenden Vorschläge sind nicht etwa theoretischen Betrachtungen entsprungen, sondern sie lehnen si an Vorbilder, welche schon lange segensreich gewirkt haben. Wer sich unterrichten will, was pomologische Vereine auf praktischem Gebiete leisten können, der möge sich mit der Geschichte der„Fruchtzüchter-Assoziation von Delaware“ bekannt machen, welche für alle ähnlichen Vereinigungen ein leuchtendes Muster sein kann 2c.“, und an anderer Stelle äußert derselbe Autor: „Eine ähnliche Geschichte hat der Fruchtzüchter- Verein von Kalifornien, der es ebenfalls begriff, daß er sich nicht mit theoretischen Erörterungen begnügen, sondern in hervorragender Weise auf prak- tischem Gebiete thätig sein müsse, und nur diesem Erkennen verdankt die Obstzucht dieses Staates ihre heutige Blüte. Dieser Verein entstand in einer Zeit, in der der geringe Obstbau an der Sct, erreichen, wenn sie die Obstkultur ihres Vaterlandes zur höchsten Entwickelung bringen, wenn sie ihrem Vereinswesen einen lebendigen Geist einflößen und segensreich auch in den weiten Kreisen wirken wollen, welche ihnen vis jet noch ferne stehen.“ Ohne Zweifel ist der Obstbau Deutschlands noc< eminenter Entwickelung fähig, wenn ex so betrieben wird, daß er den Konsum- Ansprüchen Rechnung trägt und wenn der Handel in Obst vernünftig organisiert ist.=- Das Obst muß als ein zu wertvolles und wich- tiges Erzeugnis unserer nationalen Produktion angesehen werden, als daß es durch den Hökerhandel dem Konsum zugeführt werden dürfte. Obstverwertungs-Genossens aus dem Gedanken verlieren sollten. So widersinnig es sein würde, einen anderen zu Überreden zur Anlage einer Fabrik zur Verarbeitung von Obstkonserven u. dgl. an einer Stelle, an der absolut alle Be- dingungen zum Bezug des Rohstoffs fehlen, gerade so widersinnig ist es, genau genommen, zur Produktion von Obstfrüchten anzuregen, jo lange no dieser Forderung läuft wie ein roter Faden durc< die Statuten und Geschäftsordnungen aller der Situation Rechnung tragenden, derartigen Genossenschaften, was auch meine vorstehenden Darlegungen zur Genüge bewiesen haben dürften; b) daß die Verkaufs- Genossenschaft jeder weitergehenden Speku- lation in Waren sich enthält und dem raschen Absatz unter vielleicht auch etwas ungünstigeren Bedingungen den Vorzug giebt. Das Spekulieren darf überhaupt niemals Sache einer Genossenschaft sein, denn in den allermeisten Fällen ist für sie auch die einmal gelungene Spekulation der Anfang vom Ruin; €) daß die Verkaufs- Genossenschaft niht des Prinzipes halber jede Vermittelung zwischen ihr und dem Konsumenten ablehnt. Es giebt recht viele Fälle, wo ein tüchtiger Agent, Kommissionär oder auch Großfaufmann der Sache vortreffliche Dienste leistet, ja, wo ohne ihn ein vorteilhaftes Geschäft nicht zu erreichen ist. Die Genossenschaft soll ja überhaupt nicht den soliden Handel aus der Welt schaffen, sondern nur dem s, Ziel 3 Monat; bei Bar- zahlung innerhalb 30 Tagen gewährt Lieferant 12 2 83conto, bei späterer Regulierung wird pro Monat Z* 2 3conto weniger in Abzug gebracht. Das Knochenmehl wird vom Lieferanten frei jeder Eisenbahnstation des Herzogtums Oldenburg, sowie frei derjenigen Eisenbahnstationen Hannovers, in deren Bereich landwirtschaftliche Lieferungs-Vertrag. 105 Konsum-BVereine liegen, welche durch unseren Verband beziehen, ge- liefert, sofern die Sendung 200 Ztr. umfaßt. 8 6. Die Firma P. Swits in Amsterdam verpflichtet sich, an den Verband der landwirtschaftlichen Konsum-Vereine, e. G. in Olden- burg, 237 Provision von dem gesamten Verkaufspreise des gelieferten Knochenmehls zu bezahlen und zwar sofort, wenn sämtliche Konsum- Vereine ihrer Verpflichtung der Bezahlung der bezogenen Ware gerecht geworden sind. SE 0% Der Lieferant nimmt seinen Gerichtsstand in Oldenburg und erfennt den Verbands- Vorstand als ohne weiteres für sämtliche Vereine, sowie für jeden Verein besonders zu Rechtsgeschäften be- vollmächtigten Vertreter an. 8 8. Dieser Vertrag ist doppelt ausgefertigt und jedem Teile ein Exemplar zugestellt worden.. Oldenburg, den 25. Juni 1885. Der Verbands- Vorstand: Die Ankaufs- Kommission: Der Lieferant: =» S8 S I & 2 k--] EO T 2 OD 8 2 = D & I 12] Anlage 4.(Siehe Seite 21.) Bestellungs- Formular für den Verband der oldenburgischen landwirtschaftlichen Konsum-BVereine. Kaufordre für künstlichen Dünger." Durch den Verband der landw. Konsum-Vereine in Oldenburg soll für uns bestellt werden: -phoSphate. 230.268: Bemerkungen mehl- Super- phos- phat. „58 über Uper- phos- phat. Konzentv. Kalidünger. Verpaung. Lieferzeit.| Bahnstation.|(Fässer oder Gedämpftes Knochenmehl. Rohes Knoc beigefügt. Die Gesellschaftsbeschlüsse sind in doppelter Abschrift einzureichen. Die im 8 26 des Genossenschafts-Gesetzes vorgeschriebene Ver- öffentlichung der Bilanz, hat der Vorstand 30 Tage nach Genehmi- gung der Bilanz durch die General-Versammlung zu bewirken. 8! 13: Für den Fall der dauernden Behinderung, des Ausscheidens oder des Todes eines der Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Wahl- periode hat der Aufsichtsrat wegen der nötigen Stellvertretung sofort Fürsorge zu treffen, indem derselbe in einer sofort zu berufenden Aufsichtsratsfizung ein Mitglied des Vereins zum Vorstandsmitglied ernennt. Die Anzeige solcher, vom Aufsichtsrat interimistisch er- nannter Stellvertreter beim Handelsgericht geschieht durch diesen selbst 112 Statut eines selbständigen, nicht auf einen Verband mit den verbliebenen alten Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich in Person, unter Überreichung zweier Abschriften des betreffenden Auf- sichtsratsbeschlusses zur Legitimation. Ein vom Auffichtsrat ernannter Stellvertreter kann nur bis zum Zusammentritt der nächsten ordentlichen General-Versammlung funktionieren. Ist eine Stellvertretung durch Wiedereintritt des behinderten Vorstandsmitgliedes oder durch förmliche Nachwahl in der General- Versammlung beendet, so ist die Anzeige ebenfalls durch den ge- samten Vorstand, im lekteren Fall unter Hinzuziehung des Nach- gewählten, bei Gericht in Person zu bewirken. Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder. 8 14. Die besonderen Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch eine vom Auffsichtsrat zu entwerfende und von der General-Versammlung zu genehmigende Instruktion geregelt, welche zum Zeichen der Anerfennung von sämtlichen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Dieser Instruktion sind die in den nachfolgenden 88 enthaltenen Bestimmungen zu Grunde zu legen. St 1): Der Direktor ist verpflichtet, das ganze Geschäft in allen seinen Teilen zu überwachen. Derselbe hat die Geschäftsthätigkeit der anderen beiden Vorstandsmitglieder zu beaufsichtigen und ist ver- pflichtet, vorgefundene Unregelmäßigkeiten dem Vorsitzenden des Auf- sichtsrates schriftlich anzuzeigen. Der Direktor hat speziell den Wareneinkauf nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes zu besorgen und die bezügliche Korre- spondenz zu führen.; Der Geschäftsführer hat die Liger zu verwalten, den Waren- verfauf zu besorgen und die Lagerbücher, sowie die auf den Verkauf bezügliche Korrespondenz zu führen. Der Kassierer hat die Kasse und die sämtlichen auf die Kassen- verwaltung bezüglichen Bücher zu führen. sich stüßenden Konsum-Vereins. Der Vorstand im Ganzen und jedes Vorstandsmitglied im besonderen sind verpflichtet, dem Vorsitenden des Aufsichtsrates und dem Revisor des Aufsichtsrats vollen Einblick in die Kasse, Bücher, Korrespondenz und alle Vereinsangelegenheiten zu gewähren. Bei vorübergehenden Verhinderungen einzelner Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder des Vorstandes verpflichtet, sich gegenseitig in ihren speziellen Funktionen zu vertreten. 8 16. Die Besoldung des Vorstandes regelt sic nach den besonderen Kontrakten, welche der Aufsichtsrat mit jedem Mitgliede vereinbart und bedürfen diese Kontrakte der Genehmigung der General- Ver- sammlung. 85,47 Der Vorstand im Ganzen oder jedes einzelne Mitglied des- selben kann jederzeit durch Beschluß der General- Versammlung seines Amtes enthoben werden und steht dem betreffenden Vorstands- mitglied ein Entschädigungsre in alle Geschäfts-Verhältnisse des Vereins verlangen. In dringenden Fällen hat der Vorsitzende bezw. dessen Stellvertreter das Recht, nach Maßgabe des 8 18 Vorstands- mitglieder so lange vom Amte zu dispensieren, bis der längstens in 3 Tagen zusammenberufene Aufsichtsrat über die Aufrechterhaltung der Suspension beschlossen hat. Das zum Revisor erwählte Mit- glied des Aufsfichtsrates hat mindestens dreimal jährlich im Verein mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder allein eine Kassen- und Lagerrevision vorzunehmen und über den Befund dieser Revision im Protokollbuch für die Sitzung des Auffichtsrats einen Revisions- bericht niederzuschreiben. 8 27. Dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, sowie dem zum Revisor erwählten Mitglied desselben kann die General- Versammlung eine Remuneration gewähren. Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen feine Remuneration erhalten. Die General- Versammlung kann jedoch sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtsrates Reisegelder für den Besuch der Aufsichtsrat8-Sitzung bewilligen. 8 28. Die Genehmigung des Aufsichtsrats8 hat der Vorstand, außer bei denjenigen Angelegenheiten, bei denen dies nach den sonstigen Bestimmungen dieses Statutes und der Instruktion vorgeschrieben ist, in den nachstehenden Fällen einzuholen: 1. zur Berufung von BVertrauensmännern und Agenten des Vereins und zur Festsezung der Remunerationen für dieselben; 2. zur Ausstellung aller Geschäfts- und Kassen-Instruktionen, so- wie zur Abänderung der Buchführung; 3. zur Festsezung der Maximalhöhe, innerhalb welcher jedem Mitgliede Kredit gewährt werden kann; 4. zur Verwendung der von der General- Versammlung über- wiesenen Fonds zu allgemeinen und Bildungszwecen; fich stüßenden Konsum-Vereins. 5. zur Anschaffung und zur Veräußerung von Inventarstücken, deren Kosten 500 Mark und mehr betragen; 6. zu Verträgen, welche wiederkehrende Verpflichtungen für den Verein begründen, sofern die Beschlußfassung über dieselben nicht der General-Versammlung vorbehalten bleibt; 7. zur Einführung neuer Artikel oder neuer Geschäftszweige. 8129: Der Aufsichtsrat vertritt den Verein bei Abschließung von Verträgen mit den Vorstandsmitgliedern, sowie in den mit ihnen zu führenden Prozessen. Die zu letzterem Behufe erforderliche Legi- timation wird durch Überreichung einer Abschrift des bezüglichen Be- schlusses der General- Versammlung und der Protofolle über die Wahlen der zeitigen Aufsichtsratsmitglieder seitens der Majorität derselben geführt. 8 30. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind verpflichtet, über alle inneren Angelegenheiten des Vereins, namentlich über die Einkaufs- quellen, Einkaufspreise, die Einschäzung der Kreditfähigkeit der ein- zelnen Mitglieder, nach außen vollständiges Stillschweigen zu beachten. Ferner sind die Mitglieder des Aufsichtsrates verpflichtet, den Verein in seinen Zwecken thunlichst zu unterstüßen. Insofern durch Zu- widerhandeln gegen dieses Statut, sowie gegen die Instruktion für den Auffichtsrat, durc< Unterlassen der darin vorgeschriebenen Thätig- feit, oder durch grobe Fahrlässigkeit dem Verein Verluste erwachsen, welche sonst nicht einzubringen sind, haften diejenigen Mitglieder des Aufsichtsrates, welche eine Mitschuld dabei trifft, solidarisch. Technischer Revisor. 87 31: Der Aufsichtsrat ernennt einen te einem anderen Mitgliede zu übertragen. Der Schriftführer, welcher das Protokoll führt, wird vom Vor- sitzenden ernannt. Abstimmung. 8 39. Die Abstimmung erfolgt mittelst Aufhebung der Hände. Bei zweifelhaftem Resultat ernennt der Vorsitzende zwei Zähler, welche die Stimmen zählen. Über Ausschließung von Mitgliedern wird schriftlich abgestimmt. Alle Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wo das Statut absolute Majorität vorschreibt, kommt, sofern diese Majorität im ersten Wahlgange nicht erreicht ist, von denen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, die doppelte Zahl der noch zu Wählenden auf die engere Wahl und wird mit den engeren Wahlen in derselben Weise so lange fortgefahren, bis für alle zu Wählenden eine absolute Mehrheit erzielt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Vorsitzenden zu ziehende Los. Die Stimmzettel, welche sich auf Wahlen von Vor- standsmitgliedern und Ausschluß von Mitgliedern beziehen, sind nur mit ja oder nein zu beschreiben. Beschlüsse. 8S 40. Die von der Mehrheit der in einer General-Versammlung er- schienenen Mitglieder gefaßten Beschlüsse haben mit Ausnahme der im 8 41 vorgesehenen Fälle für den Verein verbindliche Kraft, so- bald die Einladung mit Angabe der Tagesordnung nach den Be- stimmungen des 8 33 ordnungsmäßig erfolgt war. sich stüßenden Konsum-Vereins. S 41. Die einfache Mehrheit der in einer General-Versammlung ex- Ichienenen Mitglieder ist nicht hinreichend, wenn es sich handelt: 1. um Auflösung des Vereins; 2. um Änderung des Statutes; 3. um Ausschluß von Mitgliedern, und greifen bei diesen Punkten die folgenden Bestimmungen Platz: Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn 3 der anwesenden Mitglieder in 2 binnen 6 Wochen zu be- rufenden General- Versammlungen für dieselbe stimmen. Steht ein Antrag auf Auflösung des Vereins auf der Tages- ordnung, so kann über denselben nur verhandelt werden, wenn diese Tagesordnung jedem Mitgliede durc< ein- geschriebenen Brief zugesendet worden ist. Änderungen des Statutes können nur beschlossen werden, wenn der betreffende Antrag in der öffentlichen Anzeige auf der Tages- ordnung vermerkt ist und wenn 2 der anwesenden Mitglieder für diese Änderung stimmen. Es ist nicht statthaft, einen Antrag auf Statutenänderung, welcher nicht auf der Tagesordnung steht, in dex General-Versammlung selbst als dringlichen Antrag einzubringen. Der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes erfordert 3 Majorität der anwesenden Mitglieder und erfolgt diese Abstimmung durch Stimmzettel. 8: 425 Die über die Verhandlungen der General-Versammlung in ein 'besonderes Protokollbuch aufgenommenen Protokolle müssen den wesent- lichen Teil der Verhandlungen, den genauen Wortlaut der gefaßten Beschlüsse und bei allen Wahlen die Zahl und das Verhältnis der abgegebenen Stimmen enthalten. Am Eingang jedes Protofkolles ist ausdrüclich zu bemerken, daß die Einladung zu der General-Ver- sammlung ordnungsmäßig erfolgt ist. Ein Belag- Exemplar der „Georgine“, in welcher die Einladung enthalten, ist beizuheften. Bor Scluß der Situng ist das Protokoll zu verlesen und nach Genehmigung durch die General- Versammlung vom Vorsitzenden, 122 Statut eines selbständigen, nicht auf einen Verband vom Schriftführer, von den anwesenden Mitgliedern des Aufsichts- rates und des Vorstandes, sowie von mindestens 3 Mitgliedern des Vereins zu unterschreiben. Angelegenheiten, welche der Beschlußfassung der General- Versammlung unterliegen. 8 43. Der Beschlußfassung der General- Versammlung, welche die oberste Entscheidung in allen Vereins-Angelegenheiten hat, unterliegen namentlich: 1: 2. 3. 40. 44: Abänderungen und Ergänzungen dieses Vereinsstatutes; Auflösung des Vereins; Bestimmungen des Höchstbetrages, welchen die den Verein be- lastenden Kredite nicht überschreiten dürfen; Wahl und Remuneration des Vorstandes, Aufsichtsrates und der Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrates, deren Legitimation durch Ab- schrift des die Wahl enthaltenden Beschlusses geführt wird; Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates; Enthebung derselben von ihren Ämtern; die oberste Entscheidung über alle gegen die Geschäftsführung und Beschlüsse des Vorstandes und des Aufsichtsrates einge- brachten Beschwerden, sowie die Genehmigung der Instruktion für den Vorstand; Verträge jeder Art, welche wiederkehrende Verpflichtungen für den Verein begründen und welche nicht jederzeit durch eine dreimonatliche Kündigung gelöst werden können; Verteilung des Geschäftsgewinnes und Entlastung des Vor- standes wegen dessen Geschäftsführung; Abschreibung erlittener Geschäftsverluste von dem Reserve- fonds, von den Spezial- Reserven oder von den Mitglieder- guthaben;, Ausscung von Verlusten verwendet werden kann, gefallen lassen. In allen Fällen bleibt ein ausgeschiedenes Mitglied oder dessen Erben auch mit seinem übrigen Vermögen innerhalb zweier Jahre nach Endigung der Mitgliedschaft für alle bis zur Endigung der Mitgliedschaft eingegangenen Verbindlichkeiten des Vereins nach Maßgabe des 8 63 des Genossenschafts- Gesetzes vom 4. Juli 1868 dessen Gläubigern gegenüber solidarisch mit verhaftet. Eine Einmischung in die Vereins-Angelegenheiten steht ihm des- halb in feiner Weise zu. Redhite und Pflichten der Mitglieder. 8 48. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt: 1. bei allen Gesellschaftsbeschlüssen und Wahlen in der General- Versammlung zu stimmen und nac< Maßgabe des 8 37 An- träge bei der General-Versammlung einzubringen; 2. fich der geschäftlichen Thätigkeit des Vereins nach den Be- stimmungen der Geschäftsordnung zu bedienen; 3. an dem Geschäftsgewinn nach Maßgabe des Statuts und der Beschlüsse der General-Versammlung teilzunehmen. sich stüßenden Konsum-Vereins. 125 8 49. Jedes Mitglied ist verpflichtet: 1. bei seinem Eintritt in den Verein ein Eintritt8geld von 5 Mark einzuzahlen. Diese 5 Mark werden dem Reserve- fonds zugeschrieben und gehen demnach in das Vereins- vermögen über, an welchem ein ausgeschiedenes Mitglied keinen Anteil hat; 2. zur Bildung eines Mitglieder- Guthabens die im 8 50 fest- gesetzten Einzahlungen zu leisten; 3. in seinen geschäftlihen Beziehungen mit dem Verein die Be- stimmungen der Geschäftsordnung genau einzuhalten; die Interessen des Vereins mit Rat und That zu fördern; für Erfüllung aller vom Verein ordnungsmäßig eingegangenen Verpflichtungen nach den Bestimmungen des 8 12 des Ge- nossenschafts-Gesezes mit seinem ganzen Vermögen solidarisch zu haften. = Mitglieder- Guthaben. 8 50! Der Höchstbetrag der einzelnen Mitglieder- Guthaben, deren jedes Mitglied nur eins erwerben kann, beträgt 500 Mark. Auf dieses Mitglieder-Guthaben hat jedes Mitglied bei seinem Eintritt auf einmal oder in vierteljährlichen Raten im Betrage von 10 Mark mindestens 60 Mark einzuzahlen. Die sich am Schlusse jedes Geschäftsjahres ergebenden Kapital- und Waren- Dividenden werden den Mitgliedern so lange gut geschrieben, bis das Gut- haben des einzelnen Mitgliedes den Höchstbetrag von 500 Mark erreicht hat. Allen Mitgliedern, deren Mitglieder-Guthaben den Höchstbetrag von 500 Mark erreicht hat, werden die Geld- und Waren- Divi- denden bar ausgezahlt. 855L: Jedes Mitglied erhält über seinen Geschäftsanteil ein besonderes Buch, in welchem jährlich etwaige Zu- oder Abgänge eingetragen werden. 126 Statut eines selbständigen, niht auf einen Verband 8 52. Über das Mitglieder-Guthaben, so lange dasselbe in der Vereins- kasse ist, darf kein Mitglied irgendwie verfügen, namentlich ist jede Zession, Verpfändung oder sonstige Belastung desselben dem Verein gegenüber durchaus unverbindlich. Das Mitglieder- Guthaben jedes Vereinsmitgliedes haftet dem Verein ganz besonders für jeden Ausfall, welchen der Verein beim Konkurse eines Mitgliedes erleidet und ist eine Kompensation des Guthabens gegen die Schulden zum Nachteil des Vereins nicht gestattet. Die Bestimmungen dieses 8 sind in dem erwähnten Buche ausdrüclich zu vermerken. Refervefonds. 8037 Zur Deckung ungewöhnlicher Verluste, welche nicht aus dem Geschäftsertrage des Geschäftsjahres gedeckt werden können, dient der Reservefonds. Derselbe wird gebildet: 1. durc das Eintritt8geld der Mitglieder von je 5 Mark und 2. durch die von der General- Versammlung zu bestimmenden Anteile am Reingewinn, nach den Bestimmungen des 8 59. Diese Zuschreibungen vom Reingewinn, welche bei genügenden Geschäftsüberschüssen durch die General-Versammlung verstärkt werden fönnen, müssen so lange stattfinden, bis der Reservefonds die Hälfte (50 2) aller Mitglieder-Guthaben beträgt. Wird der Reservefonds infolge von Abschreibungen bei Verlusten unter diesen Höchstbetrag herabgeseßt, so sind die Zuschreibungen wieder so lange fortzuseken, bis der Höchstbetrag wieder erreicht ist. Spezial-Reserven. 8 54. Wenn dev Reservefonds den im 8 53 vorgeschriebenen Höchst- betrag erreicht hat, kann die General- Versammlung aus dem Ge- schäftsgewinn besondere Spezial- Reserven bilden, welche nach den 8 8 sih stüßenden Konsum-Vereins. 127 Bestimmungen des 8 2 ebenfalls in das Vereinsvermögen über- gehen und an welche demnach austretende Mitglieder keinen Anspruch haben. Solche Spezial- Reserven können gebildet werden zur De>ung von Verlusten, zu Bauzwecken, zu humanen Bildungs- und allge- meinen genossenschaftlihen und anderen Zwecken; jedoch muß die General- Versammlung bei Bildung solcher Reserven die Verwen- dungszwee klar und präzise bezeichnen. Waren- Verkauf. 8 55. Der Verkauf der Waren, welcher auch an Nichtmitglieder erfolgen darf, regelt sich nach einer Geschäftsordnung, welche vom Vorstand und Auffsichtsrat zu entwerfen und von der General-Ver- jammlung zu genehmigen ist. Die Verkaufspreise sollen den soliden Tagespreisen entsprechen. Kredit darf nur Mitgliedern in der vom Auffichtsrat festgesetzten Höhe gewährt werden. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, den vom Auffichtsrat festgesezten Kredit ganz oder teilweise zu verweigern, sobald ihm die Kreditfähigkeit des Mitgliedes zweifelhaft erscheint, oder wenn ein Mitglied die Zahlungsbedingungen nicht pünktlich eingehalten hat. Der kommissionsweise Verkauf landwirtschaftlicher Produkte für die Mitglieder des Vereins durch den letzteren wird durch eine be- sondere Geschäftsordnung für diesen Geschäft8zweig geregelt. Buchführung und RKechaungswesen. 8.56. Die vorgeschriebene Form der Buchführung ist die kaufmännische doppelte Buchführung und erfolgt die gesamte Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen. Am Schluß jeden Monats muß eine Rohbilanz angefertigt werden, welche vom technischen Revisor zu prüfen ist. Die Revision des technischen Revisors soll nicht nur eine kalfulatorische sein, sondern dieselbe soll jede Zahl auf ihren Ursprung und ihre Berechtigung prüfen. 128 Statut eines selbständigen, niht auf einen Verband Für die ordnungsmäßige Führung sämtlicher Bücher, für das- genaue Kopieren aller ausgehenden Schriftstü>e, sowie für die ord- nungsmäßige Aufbewahrung aller Korrespondenzen und aller Beläge haftet der Vorstand solidarisch. Der Aufsichtsrat ist ausdrücklich verpflichtet, die monatlichen Rohbilanzen, die gezogenen Monitas des Revisors und die schrift- lie Beantwortung derselben dur< den Vorstand sorgfältig zu prüfen.. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und der Revisor desselben haben die besondere Pflicht, bei ihren Revisionen die gesamte Buch- führung zu prüfen und sich davon zu überzeugen, daß die Über- tragungen in die Nebenbücher zu vechter Zeit und ordnungsmäßig vorgenommen worden sind und daß in der ganzen Geschäftsführung kaufmännische Pünktlichkeit herrscht. Waren- Lager. 8:57: In den Lägern des Vereins muß zu jeder Zeit Ordnung und Sauberkeit herrschen. Die verschiedenen Waren müssen eine ihrer Natur entsprechende sorgfältige Aufbewahrung finden. Dex Vorstand ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat in jeder Sikung nachzuweisen, daß alle Läger des Vereins zu jeder Zeit mit ihrem vollen Werte gegen Feuer versichert waren und daß der Bestand jedes Lagers in jedem Augenbli& nach dem Lagerbuch festgestellt werden kann. Der Vorstand ist verpflichtet, den Umfang der Läger soviel als möglich zu beschränken. Inventur und Ausstellung der Jahresrehnung. 8 58. Am Schluß des Geschäftsjahres, welches mit dem Kalender- jahr zusammenfällt, erfolgen die Aufnahme der Inventur und Auf- stellung der Bilanz nach kaufmännischen Grundsäten. Die Inventarisierung der Warenvorräte behufs Aufstellung der Bilanz hat in dex Weise zu erfolgen, daß die Waren zu den Selbst- SS a EEN SHEA an Wi er WORDT NE EE 0 IEE GERE SI ERIN SARS EIEENG GEAR SICSE EB IE SI fo sich stüßenden Konsum-Vereins. 129 kostenpreisen, zuzüglich der Spesen, berechnet werden, auch wenn die- selben inzwischen im Preise gestiegen sind. Sind jedoch die Preise für einzelne Waren gesunken, so müssen die Inventurpreise für diese Waren entsprechend herabgeseht werden. Diejenigen Waren, welche dur< Lagerung oder sonstigen Einfluß der Witterung in ihrem Werte gelitten haben, dürfen nur zu einem Preise angenommen werden, zu welchem sie jederzeit verkauft werden können. Die Verwiegung sämtlicher Waren muß durch einen vereideten Wäger erfolgen. Von der Verwiegung einzelner Posten darf nur dann Abstand genommen werden, wenn die Waren in abgestimmtem Gewicht verpackt find, wenn die Richtigkeit des Durchschnitt8gewichtes durch umfassende Probewiegungen fontrolliert werden kann und wenn eine genaue Zählung der einzelnen Kollis erfolgt ist. Der Auffsichts- rat ist ausdrücklich verpflichtet, sich von der genauesten Durchführung der Inventur seitens des Vorstandes zu überzeugen. Das Utensilien- Konto muß durch genügende Abschreibungen stets so gehalten werden, daß die in der Bilanz eingestellte Summe den augenblilichen, sicheren Verkaufswert der vorhandenen Utensilien repräsentiert und hat der Aufsichtsrat die ausdrücliche Verpflichtung, genau zu prüfen, ob die vom Vorstand vorgenommene Abschreibung genügend erscheint oder nicht. Kann sich der Aufsichtsrat mit dem Vorstand über die Höhe der Abschreibung nicht einigen, so entscheidet die General- Versammlung.: Nach Beendigung der Inventur wird die Bilanz nach fauf- männischen Grundsäten aufgestellt. Derjenige Betrag, um welchen die Aktiva die Passiva über- schreiten, bildet den Geschäftsgewinn, der Betrag, um welchen die Passiva die Aktiva überschreiten, den Geschäftsverlust. Verteifung von Gewinn. 8 59. Ergiebt der Jahresabschluß einen Gewinn, so soll derselbe wie folgt verteilt werden: von Mendel, Genossenschaften. 9 130 Statut eines selbständigen, nicht auf einen Verband Sofern der Reservefonds den im 8 53 vorgesehenen Höchst- betrag nicht erreicht hat, müssen, bis dies erreicht ist, in erster Reihe dem Reservefonds 4 2 seines Bestandes als Kapital- Dividende zu- geschrieben werden. Der dann noch verbleibende Betrag wird in zweiter Reihe dazu verwendet, den Mitglieder-Guthaben eine Kapital- Dividende zu gewähren, welche einer 4prozentigen Verzinsung pro anno derselben entspricht; verbleibt nach Abschreibung dieser Kapital- Dividenden ein weiterer Überschuß, so kann die General-Versamm- lung aus demselben eine weitere Verstärkung des Reservefonds vor- nehmen oder sie kann aus diesen Beträgen besondere Spezial-Reserven (8 54) zurückstellen, in welchem Falle über die Verwendung derselben genaue und präzise Beschlüsse zu fassen sind. Werden keine Fonds für Spezial- Reserven u. s. w. zurückgestellt oder verbleiben nach Zurückstellung derselben noc< weitere Überschüsse, so kann die Ge- neral-Versammlung dieselben dazu verwenden, eine Waven-Dividende nach den Bestimmungen des 8 50 unter die Mitglieder zu verteilen; diese Waren-Dividende ist in Prozenten nach Maßgabe des Wertes ver entnommenen Waren festzusezen. Im Übrigen ist die General- Versammlung bei Verteilung des Geschäftsgewinnes, nachdem eine 4 prozentige Kapital- Dividende für die Mitglieder- Guthaben, be- ziehungs8weise für den Reservefonds gewährt worden ist, unbeschränkt. Verteilung von Verfust. S 60. Verluste, welche der Verein in einem Geschäftsjahr erleidet, müssen in der Jahre8-Rec 2 0 bau betreiben. Begründung der Mitgliedschaft. SD; Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand, gegen dessen Beschluß die Berufung an die General- Versammlung zulässig ist. Die Mitgliedschaft wird durch die Unterzeichnung des Statuts begründet. Verlust der Mitgliedschaft. 8 6. Die Mitgliedschaft geht verloren: a) durch freiwilligen Austritt, welcher indeß nur zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres(8 25), nach vorhergegangener 6 monatlicher Kündigung zulässig ist; b) durch Berkauf des Grundstücks, auf welchem der Obstbau betrieben worden ist, beziehungsweise durch Aufgabe der Pachtung; c) durc< Tod; d) durch Ausschließung. Letztere kann durch Beschluß der General- Versammlung ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied seine statutenmäßigen Verpflichtungen nicht erfüllt, oder in Konkurs gerät, oder der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig geht. X=»= LL Statut eines Vereins zur Obst-Verwertung. 143 In den Fällen ad bh und 6 können die Käufer des Grund- stücfs, die Pacht-Übernehmer bezw. die Erben mit Genehmigung des Vorstandes in die Rechte der Vorbesitzer eintreten. Rechte der Mitglieder. SE Die Mitglieder haben das Recht: a) nac< Maßgabe der Statuten, sowie der Vereinsbeschlüsse an den Nutungen des Genossenschaftsvermögens, am Geschäfts- gewinne und an den sonstigen Begünstigungen des Vereins teilzunehmen; b) nac Maßgabe der Statuten an den General-Versammlungen des Vereins teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben (88 10 und 11). Pflichten der Mitglieder. 8S 8. Die Mitglieder sind verpflichtet: a) für alle Verbindlichkeiten des Vereins unter sich nach dem Verhältnis ihrer eingezahlten Geschäftsanteile(8 22), Dritten gegenüber solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen zu haften; b) den festgesezten Geschäftsanteil(8 22) und das durch Beschluß der General- Versammlung etwa eingeführte Eintritt8geld zu zahlen; 6) in der Verwaltung der Genossenschaft nach Maßgabe der Be- schlüsse der General-Versammlung thätig zu sein; d) das sämtliche von ihnen produzierte Obst in ordnungsmäßigem Zustande zu den von dem Vorstande und eventuell von dem Schiedsgerichte(8 31) festgestellten Preisen franko an die Betriebsstätte des Vereins zu liefern. Ausgenommen sind nur diejenigen Quantitäten, welche dem Hausbedarf der Vereins- Mitglieder dienen. 144 Statut eines Vereins zur Obst-Verwertung. Abschnitt III. Organisation des Vereins. 8.9. Der Verein verwaltet seine Angelegenheiten durch a) die General-Versammlung, b) den Vorstand. A. Die General-Versammlung. Stimmrecht. 8 10: Das Stimmrecht der Vereins-Mitglieder in der General-Ver- sammlung regelt sich nac< der Größe der Obstbau- Flächen, mit welchen jedes Mitglied dem Verein beigetreten ist, dergestalt, daß auf je 25 volle Ar Fläche eine Stimme entfällt, jedoch jedes Mit- glied mindestens eine und keines mehr als 20 Stimmen führen darf. Ausgübung des Stimmrechts. S; 13: Nur die volljährigen männlichen Vereins- Mitglieder sind zur Anusübung des Stimmrechts in eigener Person berechtigt. Außerhalb des Kreis8........ wohnende, sowie weib- liche oder minderjährige Mitglieder können sich durch ein anderes volljähriges männliches Vereins- Mitglied oder durch Pächter, Ver- walter bezw. Vormünder, Wittwen auch durch einen großjährigen Sohn vertreten lassen, wobei die Legitimation durc Vorlegung einer schriftlichen Vollmacht bezw. der vormundschaftlichen Bestallung zu erfolgen hat. Eine Vertretung volljähriger männlicher Vereins- Mitglieder durc< andere ist nur in Abwesenheits- oder Krankheitsfällen auf Grund schriftlicher Vollmacht zulässig; über das Vorhandensein diesex Voraussezung befindet die General-Versammlung. Statut eines Vereins zur Obst-Verwertung. 145 Das Stimmrecht geht für freiwillig ausgeschiedene Mitglieder mit dem Tage der Austrittserklärung, für ausgeschlossene Mitglieder mit dem Tage des betreffenden General- Versammlungs- Beschlusses verloren.; Berufung der General-Versammlung. 8+42:: Die General-Versammlung ist mindestens zwei Mal im Jahre, außerdem nach Bedürfnis, durch den Vereins- Vorsteher(8 17) zu berufen. Die Berufung muß erfolgen, wenn Mitglieder, welche zu- sammen€ der vorhandenen Stimmen führen, darauf antragen. Die Einladung der Vereins-Mitglieder zur General-Versamm- lung hat unter Angabe der Gegenstände, welche zur Verhandlung kommen sollen, schriftlich und zwar mindestens 5 Tage vor dem Sikungstage zu geschehen; durch Beschluß der General-Versammlung kann eine andere Form der Einladung(Kurrende, Bekanntmachung in einer Zeitung) zugelassen werden. Jeder Antrag eines Mitgliedes, welcher vor Erlaß der Ein- ladung dem Verein8-Vorstande schriftlich eingereicht worden ist, muß auf die TagesSordnung gesetzt werden. Beschlußfähigkeit. 61153: Die General-Versammlung ist, sofern die Einladung vorschrifts- mäßig erfolgt ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen be- schlußfähig. Eine Ausnahme findet nur in den Fällen des 8 15 statt. Gesch äftsordnung. 8 14. Der Vereins- Vorsteher event. dessen Stellvertreter führt in der General- Versammlung den Vorsitz und ernennt den Protokoll- führer. von Mendel, Genossenschaften. 10 146 Statut eines Vereins zur Obst-Verwertung. Die Beschlüsse werden, abgesehen von den im 8 15 hervor- gehobenen Fällen, nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitenden. -. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tage8ordnung gestanden haben, können bindende Beschlüsse nicht gefaßt werden. Die Protokolle über die Sitzungen der General- Versammlung sind in ein besonderes Protokollbuch einzutragen. 8 15. Beschlüsse, welche folgende Angelegenheiten betreffen: a) eine Abänderung der Statuten, b) eine Ausdehnung des Unternehmens(8 2), 6) den Erwerb oder den Verkauf von Grundstücken, d) die freiwillige Auflösung des Vereins, find nur dann gültig, wenn die Einladung mit der Tagesordnung jedem einzelnen Vereins-Mitgliede 14 Tage vorher schriftlich zugestellt worden ist und wenn ad a--6 mehr als die Hälfte, ad d zwei Drittel der Stimmen sämtlicher Vereins- Mitglieder für diese Be- schlüsse abgegeben sind. Befugnisse der General-Versammlung. 8: 316; Der General-Versammlung steht es zu: 32) die Instruktion für den Vorstand zu erlassen, die Geschäfts-" führung des Vorstandes zu überwachen und alle Maßregeln zu ergreifen, welche sie im Interesse des Vereins für nötig hält; b) die Bilanz und die Jahresxete Stimmzettel mit absoluter Majorität. B. Der Vorstand. Zusammensetzung des Vorstandes. S175 Der Vorstand besteht aus drei von der General-Versammlung gewählten Vereins-Mitgliedern, nämlich dem Vereins-Vorsteher, dem Stellvertreter desselben und einem Beisitzer. Außerdem werden von der General-Versammlung zwei Stellverteter gewählt, welche in Be- hinderungsfällen der Vorstand8-Mitglieder einzutreten haben; der an Lebensjahren ältere ist der erste Stellvertreter. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Rechnungsführer (Kassierer). Die Wahlen der Vorstands-Mitglieder und der Stellvertreter erfolgen--- vorbehaltlich der Bestimmung des 8 16 ad d-- das erste Mal auf ein Jahr, später auf drei Jahre. Erledigt sich das Amt eines derselben vor Ablauf der Wahlperiode, so findet für den Rest der Periode eine Neuwahl statt. 107 148 Statut eines Vereins zur Obst-Verwertung. Legitimation. Die Legitimation des Vorstandes erfolgt dur< das Wahl- protokoll der General-Versammlung(8 14). Zeichnung der Firma. 8 18. Der Vorstand zeichnet für den Verein in verbindlicher Form, indem der Firma die Unterschriften mindestens zweier Vorstands- Mitglieder hinzugefügt werden. Befugnisse des Vorstandes. & 19: Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. In Bezug auf diese Vertretung sind die Bestimmungen des Ge- nossenschafts- Gesezes maßgebend. In Prozessen, sowie bei einer Vereinigung mit anderen Genossenschaften zu einem Verbande, welcher Art eine solche Vereinigung auch sein möge, kann jedes einzelne vom Vorstand dazu bestimmte Vorstands-Mitglied den Verein gültig vertreten, und zwar kraft dieser Statuten, ohne daß es einer anderen Legitimation, als des Protokolls über die erfolgte Wahl bedarf. Die Vereins- Geschäfte führt der Vorstand selbständig, soweit er nicht durch die Statuten, die Instruktion oder durch Beschlüsse der General-Versammlung darin beschränkt wird. Der Vorstand hat für die Buchführung, die Aufbewahrung, so- wie für die sichere und verzinsliche Anlage der Kassenbestände, für die Aufstellung der Rechnungen und Bilanzen, sowie für die Er- füllung aller Erfordernisse, welche das Genossenscung außergewöhnlicher Verluste und Aufwendungen; 154 Statut eines Vereins zur Obst-Verwertung. nach etwaiger Inanspruchnahme zu solchen Zwecken ist er wiederum bis auf die statutenmäßige Höhe zu ergänzen. Vereins-Vermögen. 8 29. Das Vereins- Vermögen, insbesondere der Reservefonds und die dem Verein gemachten Zuwendungen(8 26 I1 d) sind Eigen- tum der Gesamtheit. Ausscheidende bezw. ausgeschlossene Mitglieder, sowie die Erben verstorbener Mitglieder, falls letztere nicht gemäß 8 6 in die Rechte der Erblasser eintreten, haben feinen Anteil an demselben. Abschnitt V. Allgemeine Bestimmungen. Publifationsorgan. 8 30. Alle öffentlichen Bekanntmachungen des Vereins sind von dem Vereins- Vorsteher zu unterzeichnen und in das Kreisblatt des FSGLEUs CS 4 44 wede 00055 aufzunehmen. Sciedsgevrvicht. 8 31: Alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und einzelnen Vereins- Mitgliedern, welche die statutarischen Rechte und Pflichten der lekteren betreffen, sollen nicht auf dem gewöhnlichen Rechtswege, sondern durc< ein Schiedsgericht nach den Vorschriften des 8 851 ff. der deutschen Zivil-Prozeßordnung entschieden werden. Das Sciedsgeri von E. Buchbinder in Neu-Ruppin. — R O0 0 Oo=—U— 8 ◻ 00 00 H E — Verlagsbuchhandlung Paul Parey in Berlin SW., Hedemannstr. 10. —— Schlipf's populäres Nanoͤbuch der Landwirischaft. Gekrönte Preisschrift. Dreizehnte, vollständig neu bearbeitete Auflage. Mit 17 Farbendrucktafeln und 415 in den Text gedruckten Abbildungen. In Ganzleinen gebunden, Preis 7 Mark. Wem es um ein Handbuch zu thun ist, welches alle Zweige der Landwirtschaft auf Grund der neuesten Erfahrungen in besonders ver- ständlicher Schreibweise behandelt, dem darf das bewährte Werk von Schlipf unbedingt empfohlen werden. Der Umstand, dass das Buch nicht nur bei den praktischen Land- wirten seit langem eingebürgert ist, sondern dass dasselbe auch an sehr vielen landwirtschaftlichen Schulen als Lehrbuch gebraucht wird, er- forderte eine Vervollständigung mehrerer Abschnitte, ohne dass jedoch die Tendenz des Buches, ein Ratgeber für den praktischen Landwirt zu sein, darunter leiden durfte. Es wurde daher auch bei den mannig- fachen Einschaltungen stets die klare und verständliche Sprache, durch welche das Buch sich gerade bei den mittleren und kleineren Land- wirten sowie in den Schulen einer so grossen Beliebtheit erfreut, sorg- fältig beibehalten. Pine besondere Bereicherung hat diese neue 13. Auflage dadurch erfahren, dass die wichtigsten Schläge von Rind, Schaf, Schwein und Pferd und die dem Pflanzenbau schädlichsten Insekten auf 17 Tafeln abgebildet wurden, und zwar naturgetreu in Farben. Selbst die besten schwarzen Abbildungen im Text vermögen Farben- drucktafeln nicht zu ersetzen, und der Schlipf wird dadurch noch wieder mehr Freunde gewinnen. Trotz dieser 17 Farbendrucktafeln, vielfacher Erweiterungen und Einschaltungen in Text und Abbildungen wurde der Preis des gut ge- bundenen, in grosser Schrift gedruckten, 586 Seiten grossen Formats umfassenden, mit 415 Textabbildungen versehenen Buches auf nur 7 Mark festgesetzt, So dass man behaupten kann, in Anbetracht des Gebotenen ist der»Schlipf« das billigste landwirtschaftliche Buch. — u beziehen durch jede Buchhandlung. Verlagsbuchhandlung Paul Parey in Berlin SW., Hedemannstr. 10. Illustriertes Landwirtſchafts⸗Lexikon. Dritte, neubearbeitete Auflage. Unter Mitwirkung von Geh. Reg.-Rat Prof. Dr. Frank-Berlin, Oberforstrat Dr. Fürst- Aschaffenburg, Prof. Dr. Gisevius-Königsberg, Geh, Reg.-Rat Prof. Dr. Frh. v. d. Goltz- Poppelsdorf, Landw.-Lehrer Kutscher-Hohenwestedt. Hofgärtner Lebl-Langenburg, Prof. Dr. Lehmann-Göttingen, Prof. Dr. Lintner-München, Amtsgerichts-Rat Löwenherz-Köln, Regierungs-Baumeister Meyer-Buxtehude, Dr. S. von Nathusius-Breslau, Prof. Dr. Ramm- Poppelsdorf, Geh. Med.-Rat Prof. Dr. Siedamgrotzky-Dresden, Prof. Dr. Strecker-Leipzig, Prof. Dr. Stutzer-Breslau, herausgegeben von Geh. Reg.-Rat Prof. Dr. Werner-Berlin. Mit u126 Textabbildungen. In Halbjuchten gebunden, Preis 23 M. Unsere landwirtschaftliche Litteratur weist eine Reihe der besten Werke auf über alle einzelnen Gebiete des Ackerbaus, der Viehzucht, der landwirtschaftlichen Gewerbe etc., und auch an vielbändigen Sammelwerken ist kein Mangel; aber es fehlte lange ein handliches, trotz möglichster Vollständigkeit kurzgefasstes, für das rein praktische Bedürfnis bearbeitetes und mit den nötigen Abbildungen aus- gestattetes Landwirtschafts-Lexikon. So mancher praktische Landwirt hat vielfach nicht die Zeit und häufig auch keine so grosse Bibliothek, um durch Nachlesen in Specialwerken Belehrung zu suchen; für ihn handelt es sich meist darum, so- fort und ohne vieles Suchen eine Auskunft zu finden. Diesem Bedürfnis des praktischen Landwirts entspricht das IIlustrierte Landwirtschafts-Lexikon. Im letzten Jahrzehnt hat die Landwirtschaft auf allen Gebicten wieder so grosse Fortschritte gemacht, dass eine einfache Durchsicht des Lexikons nicht genügte, sondern es hat eine vollständige Neubearbeitung stattgefunden und zwar durch eine Reihe erster Fachmänner, deren Namen auf dem Titel ver- zeichnet sind; alle Mitarbeiter haben darin gewetteifert, die einzelnen Artikel zuverlässig, knapp und doch verständlich abzufassen. In dieser Weise enthäft das Landwirtschafts-Lexikon Tausende einzelner Artike/ ung gisbt— aufgeschlagen an der betreffenden Stelle des Alphabets— eine augenbliokliche, Klare und bündige Antwort auf allse Fragen, wie sie sich täglich jm landwirtschaftlichen Betrisbe aufwerfen. Wo immer schnellerem Verständnis dadurch zu Hilfe gekommen werden konnte, ist dem Text eine Abbildung beigegeben, auch sind in dieser dritten Auflage ganze Reihen von Abbildungen durch neue, noch bessere ersetzt worden, wie z. B. alle Rassebilder u. s. w.. Das Werk umfasst 1874 Spalten grössten Lexikonformats, also den Inhalt von mehreren gewöhnlichen Bänden. Der niedrige Preis für ein Werk dieses Inhalts und Umfangs konnte nur gestellt werden im Vertrauen auf einen grossen Absatz auch dieser neuen Auflage, sowie in der Überzcugung, dass das Land- wirtschafts-Lexikon immer mehr sich auf jedem Gut als unentbehrliches Haus- buch einbürgern muss. Zu beziehen durch jede Buchhandlung. Wöc 1 Auss Aufg der und werl män wirt: Farl Weg Verlagsbuchhandlung Paul Parey in Berlin SW., Hedemannstr. 10. Begründet 1874. Erscheint Mittwochs und Sonnabends. Wöchent/ ich eine Handeſsbeilage. Monatlich eine Farbendrucktafe!. Dearch jedes deutsche Postamt bezogen, Preis vierteljährlich 5 M. Die»Deutsche Landwirtschaftliche Presse« ist nach Inhalt und Ausstattung eine Fachzeitung grossen Stils und hat eine zweifache Aufgabe: sie dient einerseits der Förderung der agrarischen interessen in der Wirtschaftspolitik und anderseits dem Fortschritte der Wissenschaft und Praxis von Ackerbau, Viehzucht und den landwirtschaftlichen Ge- werben. Die»Deutsche Landwirtschaſtliche Presse« enthält beste fach- männische Artikel über rationelle Technik und Betriebsweise der Land- wirtschaft, welche durch reiche und künstlerische Textabbildungen und Farbendruckbeilagen illustriert sind. Wegen der grossen Verbreitung bestes Blatt für alle landwirtsch. Anzeigen. Die Einheitszeile oder deren Raum 35 Pf. Probenummern mit Handelsbeilage umsonst und postfrei. Mentzel und von Lengerkes Landwirtschaftlicher Hülfs- und Schreib-Kalender. 53. Jahrgang. Aerausgeg. von Dr. H. Thiel, Ministerialdirektor im Ministerium für Landwirtschaft etc. I. Teil(Taschenbuch) gebunden.— II. Teil(Jahrbuch) geheftet. AAusgabe mit ½ Seite weiss Papier pro Tag. In Leinen geb. 2,50 M.; in Leder geb. 3 M. Ausgabe mit ⁄1 Seite weiss Papier pro Tag. In Leinen geb. 3 M., in Leder geb. 4 M. Der Mentzel und von Lengerke'sche Kalender folgt mit seinem ganzen Inhalt 5 den modernen Bedürfnissen der Landwirtschaft, und nach wie vor wird er sich be- Fuahren als ein Freund des Landwirts, wie man ihn oft lobend bezeichnet. Der I. Teil, das gebundene Taschenbuch, dessen Formulare für wirtschaftliche BPKintragungen der verschiedensten Art von über 35 Tausend Landwirten jahraus jahrein 1 benutzt werden, enthält ausserdem Tabellen für Berechnungen, wie sie sich täglich im praktischen Betriebe aufwerfen, Tabellen, welche absolut unentbehrlich sind, und es erklärlich machen, dass der»Mentzel« in der Rocktasche jedes Landwirts zu finden ist. Der II. Teil, das Jahrbuch, enthält alljährlich auf das Peinlichste revidierte Zu- Ssammenstellungen über die landw. Behörden, es sind ferner die landw. Berufsgenossen- chaſten, die landw. Genossenschafts-Vorstände, die Landwirtschaftskammern, die Zuchtgenossenschaften, die landw. Vereine, ebenso wie die landw. Unterrichtsanstalten und Versuchsstationen aufgeführt. Ferner enthält dieser Teil alljährlich einen für praktische Landwirte lehrreichen Artikel. 3 I Zu beziehen durch jede Buchhandlung. 8 N X△ * — 2 SeAH MAT MtN2e S. — VO 01 44 MENDEL