— 224— vor Augen legen kann, und woraus ſich die weiteren Maasregeln abnehmen laſſen, dem Ziele des moͤglichſt hoͤchſten und nachhaltigen Reinertrags immer naͤher zu ruͤcken. Zugleich liegt in der Buchhaltung ein Hauptmit⸗ tel zur Erhaltung von Ordnung in allen Zweigen der Wirthſchaft.—
Die Buchhaltung, vorausgeſetzt, daß ſie gut eingerichtet iſt und gewiſſenhaft geführt wird, zwingt gewiſſermaſſen den Wirthſchafts⸗ vorſtand, keinen Zweig der Wirthſchaft zu vernachläßigen und einem beſſeren Ziele entgegen zu gehen, wenn er ſonſt irgend Fähigkeit und guten Willen beſitzt. Es kann darum nach unſerer Anſicht kein Streit obwalten, ob die Buchführung nützlich ſey oder nicht; wohl aber iſt es wichtig, zu ermitteln, wie man ſie dem Zwecke entſprechend einrichte, ohne daß ſie dem Wirthſchafter zu viel Zeit für ſeine üb⸗ rigen Obliegenheiten raube.— In größeren Wirthſchaften oder bei Adminiſtrationen von Gütercomplexen lohnt es ſich übrigens, einen beſonderen Buchführer anzuſtellen(ſ.§. 389).
§. 436. Die landwirthſchaftliche Buchfuͤhrung theilt ſich in zwei Theile: J. die Fuͤhrung der Journale, welche dazu dienen, den Empfang und die Verwendung von Geld, Naturalien oder ſonſtigen Vorraͤthen, ſo wie die Abrech⸗ nung mit Perſonen, womit die Wirthſchaft in Verkehr ſteht, nachzuweiſen; II. die Jahresrechnung oder Aufſtel⸗ lung einer Nachweiſung, woraus ſich der Ertrag und Aufwand der einzelnen Wirthſchaftszweige und ſomit auch des Ganzen ergibt, ſo wie der Zuwachs und die Vermin⸗ derung der in dem Betriebe enthaltenen Capitalien.
Die Journalführung gibt zur Aufſtellung der Jahresrechnung zugleich die Materialien her.
Man macht wohl auch den Unterſchied zwiſchen ſtändiger und laufender Buchführung, und rechnet unter letztere die eben ange⸗ deutete Journalführung und Hauptjahresrechnung, unter erſtere aber das Lager⸗ oder Grundbuch nebſt Zugehör, den Wirthſchaftsplan nebſt Eintheilung der Felder.— Dieſe letzteren Gegenſtände ſind bereits ihres Orts abgehandelt(ſ.§. 399).
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