9„ Die 4 und ihre Rechtsterhaältnisse in - Inaugural-Dissertation Erlangung der Doktorwürde 4 der juristischen Fakultät der Ludewigs-Universität zu Giessen vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt. * Darmstadt. Druck von H. Brill. 1897. andesherrn des Grossherzogtums Hessen Geschichte und Gegenwart. ——4,— 4 16. Roril 1979 07R 0⁴ 06. Luni 1979 08R06 21. KON. 80 45 R N. ull 95 Herrn Professor Dr. Heimburger in Giessen in Dankbarkeit und Verehrung gewidmet vom Verfasser. Inhalts-Verzeichnis. I. Abteilung. Die Standesherrn und ihr Gebiet. a) Geschichte b) Gegenwart II. Abteilung. Darstellung der standesherrlichen Rechtsverhältnisse A. Einleitung. Die einschlägigen Bestimmungen der Rheinbundsakte B. Erste Periode. Die Rechtsverhältnisse der Standesherrn in der Zeit von 1806— 1820. C. Zweite Periode. Die Rechtsverhältnisse der Standesherrn in der Zeit von 1820— 1858 D. Dritte Periode. Gegenwärtiger Rechtszustand I. Die gesetzlichen Grundlagen 16 49 89 89 II. Welchen Einfluss hat die Auflösung des deutschen Bundes im Jahre 1866 auf die staatsrechtliche Stellung der Standes- herrn des Grossherzogtums? III. Die einzelnen Rechte der Standesherrn 1) Hoher Adel und Ebenbürtigkeit 2) Unterthanenqualität— 3) Titel und Kanzleizeremoniell 4) Kirchengebet und Trauergeläute 5) Freiheit des Aufenthalts 6) Befreiung von der Militärpflicht, 7)„„ dem Sicherheitswachdienst 8)„„ der Quartierlast. 9) Recht auf Haltung von Ehrenwachen 90 93 93 96 96 97 98 98 98 98 98 10)„„ Ehrerbietung seitens der Unterthanen in den Standesherr- schaften 11) Autonomie. 12) Vormundschaften und Verdassenschaftshandlungen 13) Gerichtsstand. 14) Patronatrecht 99 99 102 105 108 15) Landstandschaft 16) Abgabenpflicht 17) Befreiung von der Pflicht, einen n Jagdwaſfenpass zu lösen 18) Recht auf Bezug von Strafen. 19) Recht zur Errichtung und Haltung von Rentkammern, zur Anstellung von Beamten und Verleihung von Titeln 20) Bewirtschaftung der standesherrlichen Waldungen. Standesherrliches Forstpersonal. Forstpolizei 21) Bergwerksrechte 22) Ausübung der Lokalpolizei in standesherrichen Schlössern. Aus- übung des Feldschutzes auf standesherrlichen Gütern 23) Recht der Beitreibung liquider Gefälle 24) Lehensverband 4— 25) Erbleihen und Landsiedelleihen— 26) Privateigentum und Privatberechtigungen 27) Verhältnis zu auswärtigen Staaten 28) Frühere Hoheitsrechte. IV. Garantie der standesherrlichen Rechte V. Verlust der standesherrlichen Rechte infolge Veräusserung der Standesherrschaft VI. Schlussbemerkung Seite 110 111 111 111 112 113 113 114 114 115 115 115 116 116 116 117 120 I. Abteilung. Der hohe Adel in Deutschland zerfällt in die regierenden Häuser und die Standesherrn nebst deren Familien. Unter Standesherrn versteht man die Häupter derjenigen ehemals reichs- unmittelbaren Familien, welche im alten deutschen Reiche über ein bestimmtes Gebiet die Landeshoheit ausübten und die Reichsstandschaft besassen, d. h. Sitz und Stimme im Reichstage hatten, sowie weiter die Häupter derjenigen ehemals reichsunmittelbaren Familien, welche nicht die eigentliche Landeshoheit besassen und nicht reichsständisch waren, jedoch aus„besonderen, auf ihrer Standes- stellung zur Reichszeit beruhenden Gründen durch spätere Beschlüsse der Bundes- versammlung oder durch besondere landesherrliche Verleihung die Rechte der Standesherrn erhalten hatten“. Bis zum Jahre 1806 bildete den hohen Adel„die Gesamtheit der Familien, welche Reichstandschaft hatten.“ Erst durch die Auflösung des heiligen römischen Reiches deutscher Nation wurde jene Zweiteilung hervorgerufen, indem es einer Anzahl von Reichsständen mit Napoleons Hilfe gelang, ihren seitherigen Mitständen die Selbständigkeit zu nehmen und sie unter ihre Souveränität zu bringen. Im Jahre 1806 nämlich schlossen 16 deutsche Fürsten, unter ihnen auch der Landgraf von Hessen, mit Napoleon einen Vertrag, wonach diese sämtlichen Staaten für immer vom Gebiet des deutschen Reichs getrennt bleiben sollen und unter Napoleons Protektorat zu einer besonderen Einigung, dem„Rheinischen Bund“, zusammentreten. ¹) Jede Beziehung zum deutschen Reich soll von nun an aufhören. Nach diesen Vorgängen, und nachdem am 1. August die Lossagung der konföderirten Staaten vom Reich der Reichsversammlung zu Regensburg eröffnet worden war und Napoleon derselben eine Note hatte übergeben lassen mit der Anzeige von der Stiftung des Rheinbundes und der Erklärung, dass er das deutsche Reich als existent nicht mehr anerkenne, legte Kaiser Franz II. am 6. August die Kaiserkrone nieder, erklärte das Band, das ihn bis jetzt an den Staatskörper des deutschen Reichs gebunden habe, für gelöst, das reichsober- hauptliche Amt und Würde für erloschen, sich selbst der gegen das Reich über- nommenen Pflichten für ledig, und die Kurfürsten, Fürsten und Stände, und alle Reichsangehörigen für frei von allen Pflichten, mit denen sie an ihn, als das Zesetzliche Oberhaupt des Reichs, durch die Konstitution gebunden gewesen seien.*) ¹) Jener Vertrag, die sog. Rheinbundsakte, ist vom 12. Juli 1806 datirt. Sie wurde an diesem Tage den Abgeordneten der deutschen Bundesfürsten vorgelesen. Die feier- liche Unterzeichnung erfolgte aber erst am 17. Juli, die Ratifikation seitens Napoleons am 19. Juli zu St. Cloud und die Auswechselung der Ratifikationen von Seiten der übrigen Bundesglieder am 25. Juli zu München. von Kaltenborn»Geschichte der deutschen Bundesverbältnisse und Einheits- bestrebungen von 1806— 1856.« Band I, pag. 31 ff. ²) Siehe die Erklärung in Winkopp,»der Rheinische Bund«. Bd. I, pag. 54. —: 2— So hatte sich denn die thatsächlich bereits geschehene Auflösung des deut- schen Reichs auch formell vollzogen, die deutsche Kaiserkrone war ohne Sang und Klang zu Grabe getragen worden. Auf der einen Seite stand nun der Rheinbund, dessen Fürsten sich mit Napoleons Hilfe auf Kosten ihrer minder mächtigen Standesgenossen bereichert und die bis dahin selbständig Gewesenen unter ihre Souveränität gebracht hatten, auf der anderen Seite die Zahl der dem rheinischen Bund nicht beigetretenen Reichsstände, denen jedoch die Möglichkeit des Beitritts durch Art. 39 der Bundesakte gegeben war. Die Rheinbundsakte enthält in den Artikeln 13— 26 eine genaue Aufzählung derjenigen Gebietsteile, welche unter die Souveränität der Rheinbundsfürsten kommen, bezw. in das unumschränkte Eigentum derselben übergehen sollten. Mit Letzteren haben wir uns hier überhaupt nicht zu befassen, mit Ersteren nur insoweit, als es sich um reichsständische Besitzungen handelt und diese Besitzungen unter die Souveränität der zum Grossherzogtum erhobenen Land- grafschaft Hessen-Darmstadt kamen. Diese Sonderbestimmungen für das neue Grossherzogtum sind in den Artikeln 21 und 24 enthalten. ³) Der Artikel 21 hat folgenden Wortlaut: „Son Altesse Sérénissime Le Grand-Duc de Hesse-Darmstadt réunira à ses Etats le Bourgraviat de Friedberg, pour le posséder en Souveraineté seulement pendant la vie du Bourgrave actuel, et en toute propriété après le décès dudit Bourgrave.“ Artikel 24 lautet: „Leurs Majestés Les Rois de Bavière et de Würtemberg, Leurs Altesses Sérénissimes Les Grands Ducs de Bade, de Berg et de Hesse-Darm- stadt etc. etc.... exerceront tous les droits de souveraineté sgavoir: Son Altesse Sérénissime Le Grand-Duc de Hesse-Darmstadt; sur les Seig- neuries de Breuberg et de Heubach et sur la Seigneurie ou Bailliage de Habizheim; le Comté d'Erbach, La Seigneurie d'Ilbenstadt, la partie du Comté de Koenigstein, possédée par le Prince de Stollberg-Gedern, Les possessions des Barons de Riedesel etc. etc.... les possessions des Princes et Comtes de Solms, en Wetteravie(à l'exception des bailliages de Hohensolms, Braunfels et Greifenstein) et enfin sur Les Comtés de Wittgenstein et Berlebourg, et le Baillage de Hesse-Hombourg possédé par la Branche de ce nom appanagée de Hesse-Darmstadt“. Hiernach kommen folgende Fürsten und Gebiete unter die Souveränität des Grossherzogtums: I. Der Fürst zu Löwenstein-Wertheim-(Rochefort) Rosenberg ⁴) mit nachstehenden Besitzungen: ⁵) A. Das Amt Habitzheim mit den Ortschaften): Habitzheim, Nieder-Klingen, Ober-Klingen, Hassenrod, Wiebelsbach, Frau-Nauses, Ober-Nauses, Mittel-Kinzig, Birkert(Habitzheimer Seite), Wald-Amorbach, Hetschbach, Schloss-Nauses. ³) Citirt nach dem diplomatisch genauen Abdruck in»Deutsche Staats grundge- setze.« Herausgegeben von Karl Binding. III. Heft. Weniger korrekte Abdricke bei Winkopp,»Die Rheinische Konföderationsakte«, Frankfurt a. M. 1808. Win- Kopp,»Der Rheinische Bund« Band I, pag. 10 ff. Eine offizielle Ubersetzung für Hessen siehe im Archiv der Grossherzoglich hessischen Gesetze und Ver- ordnungen, Band I, pag. 4 ff. 4) Den Namen»Rosenberg« hatte der Fürst im Jahre 1803 nach der Abtretung der Grafschaft Rochefort(1801) angenommen. Rosenberg ist der Hauptort der Grafschaft Wertheim. ⁵) Wegen anderer ehemals reichsständischen Besitzungen kam der Fürst gleichzeitig unter die Souveränität von Baden, Würtemberg und des Fürsten Primas(später Grossherzog- tum Frankfurt), wegen letzterer Besitzungen nachmals unter die Souveränität von Baiern. *) Vergl. Beiträgezur Statistikdes Grossherzogtums Hessen, Band XIII, S. 10. — r 35— B. Das Amt Wörth mit der Stadt Wörth und dem Dorf Trenfurt.) C. Der Löwenstein'sche Anteil an Kirch-Beerfurt. 5) D. Das zwischen Löwenstein-Wertheim und Erbach-Schönberg gemeinschaft- liche Amt Breuberg, bestehend aus: 1) Cent Neustadt mit Breuberg(Schloss), Neustadt(Stadt), Raibach; Wolfen, Arnheiten, Hardt(Tlöfe). 2) Cent Höchst mit Höchst, Sandbach, Hainstadt, Pfirschbach, Annelsbach, Hummetroth, Forstel, Mümling-Grumbach, Etzen-Gesäss, Rimhorn, Dusenbach, Breitenbach, Mühlhausen, Rosenbach. 3) Cent Kirch-Brombach mit Kirch-Brombach, Langen-Brombach(Breu- berger Seite)“), Hombach, Böllstein, Stierbach, Affhöllerbach, Wallbach, Höller- bach mit Schaafhof, Gumpersberg, Ober-Kinzig, Nieder-Kinzig, Birkert(Breu- berger Seite) ¹⁰1„, Balsbach, Kilsbach(Hof). 4) Cent Lützelbach: Lützelbach, Wiebelsbach,(Lützel-Wiebelsbach), Breiten- brunn, Kimbach, Vielbrunn, Ohrenbach(Hof), Haingrund, Seckmauern ¹), Hain- haus(Schloss); Hengmantel, Bremhof, Brunnthal, Angelhof(Töfe). Die Grafen von Erbach, ¹* nämlich: II. Der Graf zu Erbach-Schönberg mit seinen sämtlichen Besitzungen: 1) Amt König mit König, Fürstengrund, Kannengiesserheckenhof. 2) Amt Schönberg mit Schönberg, Elmshausen, Hohenstein, Gadernheim, Lautern, Ober-Raidelbach, Unter-Raidelbach, Gronau, Zell, Wilmshausen, Reichen- bach, Rimbach, Lützel-Rimbach, Minschbach, Zotzenbach, Unter-Mengelbach. ¹³) III. Der Graf zu Erbach-Erbach mit folgenden Besitzungen: ¹⁴) *) Durch einen zwischen Hessen und Baden am 5. Oktober 1806 abgeschlossenen Vertrag war u. a. bestimmt worden, dass der Grossherzog von Baden»seinen Rechten auf beide Ortschaften, welche für immer die Souveränität des Grossherzogs von Hessen anerkennen sollen«, entsagt. Winkopp,»Der Rheinische Bund«, Band II, pag. 106. Siehe unten S. 13. Beiträge zur Statistik des Grossherzogtums, Band XIII, pag. 10, No. 297. Nach dem gleichen Vertrag überliess der Grossherzog von Hessen dem Grossherzog von Baden die Souveränität über den Flecken Klein-Heubach, über welchen sich in Gemässheit der Rheinbundsakte die Souveränität des Grossherzogs von Hessen erstrecken sollte. Siehe unten S. 13. ³) Der andere Anteil gehörte Erbach-Erbach. In déem Anmerkung 7 erwähnten Vertrag entsagte der Grossherzog von Baden ausdrücklich»allen Ansprüchen, die er auf die Hälfte des Dorfes Kirchbeerfurt machen könnte«. Dasselbe hätte, da zu den auf dem linken Mainufer gelegenen Löwenstein'schen Besitzungen gehörig, unter die Souveränität von Baden kommen sollen. *) Die»Fürstenauer Seite« gehört Erbach-Fürstenau. Siehe unten S. 4. ¹⁰) Die»Habitzheimer Seite« gehört Löwenstein Wertheim. ¹1) Nach Winkopp,»der Rheinische Bund«, Band II, pag. 310, zühlte der unter hessische Souveränität gekommene Teil der Löwensteinschen Besitzungen 4199 Seelen. Die statistischen Mitteilungen Winkopp's müssen übrigens mit grosser Vorsicht aufgenommen werden, da dieselben sich bei näherer Untersuchung vielfach als lücken- und fehlerhaft oder ungenau darstellen. ¹2) Die einzelnen Ortschaften sind aufgeführt in den Beiträgen a. a. O., pag. 11. Siehe ferner Winkopp, a. a. O., Band II, pag. 310. Winkopp berechnet die Einwohnerzahl der gesamten Grafschaft auf ca. 23 000 Seelen. ¹3) Auf die beiden zu Erbach-Schönberg gehörenden Orte Ober-Kunzenbach und Rischweiler (Ritschweiher) hatte der Grossherzog von Hessen im Vertrag vom 5. Oktober 1806 zu Gunsten des Grossherzogs von Baden verzichtet. cfr. Anm. 7. ¹) Das auf der rechten Mainseite gelegene Amt Eschau oder Wildenstein mit den Orten Hofstädten, Unter-Aulenbach, Wildensee und Wildenstein(Burg und Dorf), welches seitens des Grossherzogs von Hessen als Teil der Grafschaft Erbach in Besitz genommen worden war, sollte nach einem zwischen dem Fürsten Primas und dem Grossherzog von Hessen unterm 26. September 1806 abgeschlossenen Vertrage, künftig unter die Sou- veränität des Fürsten Primas gehören. S. Winkopp a. a. O., Band I, pag. 366. Es kam daher 1810 an das Grossherzogtum Frankfurt und 1816 an Baiern. Vergl. Beiträüge a. a. O., pag. 10 Anm.*. 1* —: 4— 1) Amt Erbach mit: Erbach(Stadt), Lauerbach, Schönnen, Haisterbach, Ebersberg, Dorf Erbach, Ernsbach, Würzberg(Ober- und Unter-), Eulbach, Mengels- bach(Hof), Erlenbach, Erbuch, Zell, Günterfürst, Elsbach, Rossbach. 2) Amt Reichenberg mit Reichenberg(Schloss und Forsthaus), Reichels- heim, Eberbach zum Theil, ¹⁵) Gross-Gumpen, Klein-Gumpen, Ober-Ostern, Unter- Ostern, Erzbach, Rohrbach, Frohnhofen, Bockenrod, Kirch-Beerfurt(Erbachischer Anteil), ¹6) Nieder-Kainsbach(Erbachischer Anteil),) Brensbach(Erbachischer An- teil),¹s) Laudenau, Winterkasten, Ober-Gersprenz, Unter-Gersprenz, Ober-Kainsbach. IV. Der Graf zu Prbach-Fürstenau mit seinen sämtlichen Besitzungen: 1) Amt Michelstadt mit Michelstadt(Stadt), Stockheim, Bullau, Eutergrund (Bullauer). 2) Amt Fürstenau mit Fürstenau(Schloss), Steinbach, Weiten-Gesäss, Langen- brombach(Fürstenauer Seite),¹²) Steinbuch, Neudorf, Ober-Mossau, Unter-Mossau, Hüttenthal, Rehbach, Asselbrunn mit dem Unter-Hammer, Iiltersklingen(Er- bachischer Teil),²⁰) Güttersbach. 3) Amt Freienstein mit Beerfelden(Stadt), Etzean, Hetzbach, Airlenbach, Olfen, Falken-Gesäss, Ober-Finkenbach, Leonhardshof, Raubach, Hinterbach, Krähenberg(Jagdhaus), Gammelsbach, Schöllenbach, Hohberg, Ober-Sensbach, Unter-Sensbach, Hesselbach, Galmbach(Eduardsthal), Kailbach(diesseits des Itterbachs), Kailbach(jenseits), Hebstahl. ²¹) 4) Gericht Rothenberg mit Rothenberg, Hainbrunn oder Ober-Hainbrunn, Unterfinkenbach, Kortelshütte. ²²) V. Der Graf zu Alt-Leiningen-Westerburg ²³) mit der Herrschaft IIbenstadt, welche 1803 nach Säkularisation der Prämonstratenserabtei und des Klosters Ilbenstadt dem Grafen zur Entschädigung für auf dem linken Rheinufer erlittene Verluste zugeteilt worden war, nämlich Nieder-Ilbenstadt oder Schloss-Ilbenstadt. VI. Der Graf zu Stolberg-Gedern²t) mit folgenden Besitzungen:²⁵) Gedern, Glauberg, Louisenlust(Hof), Neuhof, Ranstadt, Schönhausen(IIof), Volkartshain, Effolderbach zur Hälfte. ²⁰) VII. Der Graf zu Stolberg-Ortenberg²?) mit folgenden Besitzungen: ²⁸) 1818 erhielt Erbach-Erbach die Grafschaft Wartenberg-Roth, so dass es auch unter würtembergische Souveränität kam. 15) Der andere Teil gehört zur von Gemmingen'schen Herrschaft Fränkisch-Krumbach. ¹6) Bezüglich des Löwenstein'schen Anteils, s. oben zu Anm. 8. ¹7) Der andere Teil war hessisch. ¹1s) Der andere Teil gehörte Hessen. ¹9) Bezüglich der Breuberger Seite siehe oben S. 3. 2⁰) Der andere Teil war seit 1803 hessisch. 21) Bezüglich der Ortschaften Unter-Sensbach und folgende hatte der Grossherzog von Baden durch den bereits mehrfach erwähnten Vertrag vom 5. Oktober 1806»allen An- sprüchen zu Gunsten des Grossherzogs von Hessen entsagt, welche er auf die hohe Gerichtsbarkeit oder Zent über die genannten Ortschaften geltend machen könnte«. Winkopp, a. a. O. Band II, S. 108 und 109 Anm. 7, siehe unten S. 6 u. 9 ff. 2²) In dem zwischen Baden und Hessen abgeschlossenen Vertrag vom 5. Oktober erkannte der Grossherzog von Baden die Souveränität des Grossherzogs von Hessen über Rothen- berg an und entsagte ferner allen Ansprüchen auf Hainbrunn, Finkenbach und Kortels- grund Chütte). Winkopp, a. a. O. Band II, pag. 107. ²³) Beiträge zur Statistik a. a. O., pag. 16. Winkopp, a. a. O., Band III, pag. 238, 491. 2¹) Stolberg-Gedern war die zweite Sonderlinie der älteren Hauptlinie des Hauses Stolberg. ²⁵) Beiträge zur Statistik a. a. O., pag. 17. Winkopp, a. a. O., Bd. III, pag. 238, 491; Bd. V, pag. 452. ²⁶) Ysenburg-Büdingen hatte zu 6 und Hessen zu ½ Anteil(Amt Lissberg). Siehe unten zu Anm. 74. 27) Stolberg-Ortenberg gehörte der jüngeren Hauptlinie des Hauses Stolberg an. ²s) Beiträge zur Statistik a. a. O., pag. 17. Winkopp, a. a. O., Bd. III, pag. 238; Bd. V, pag. 452. Ortenberg(Stadt) zu2³,20) Heuchelheim zu 512,30) Münzenberg(Stadt) zui¹ ⁄¼s,3¹) Hirzenhain, Mittel-Seemen, Nieder-Seemen, Ober-Seemen, Steinberg, Altenfelder Hof. VIII. Der Fürst zu Solms-Braunfels mit folgenden Besitzungen: ¹²) Grüningen(Stadt), Hungen(Stadt), Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Güll, Gambach, Griedel, Holzheim, Weckesheim, Langsdorf, Muschenheim, Nieder-Bessingen, Nonnenroth, Röthges, Villingen, Wölfersheim, Obbornhofen, Münzenberg zu ¹5⁄4⁄s,33) Trais-Münzenberg zu 4¼.³4) IX. hDer Fürst zu Solms-Lich und Hohensolms mit folgenden Besitzungen.3⁵) Lich(Stadt), Ettinghausen, Hattenrod, Münster, Ober-Bessingen, Södel, Ober-Hörgern; Kolnhausen, Albach, Mühlsachsen,(Höfe); Nieder-Weisel, Eber- stadt, Hausen, Os. X. Der Graf zu Solms-Laubach mit sämtlichen Besitzungen, nämlich: ³⁵) Laubach(Stadt), Freienseen, Gonterskirchen, IIsdorf(Solms-IIsdorf), Larden- bach, Ruppertsburg, Wetterfeld, Trais-Horloff; Münzenberg zu ¼s,37) Trais- Mün- zenberg zu ⁄4,38) Ober-Seener, Flensunger, Stockhauser(Höfe); Friedrichshütte, Hessenbrücker Hammer, Utphe, Inheiden, Wohnbach. XI. Der Graf zu Solms-Rödelheim mit folgenden Besitzungen: ³⁹) Rödelheim(Stadt),¹⁰) Assenheim(Stadt) zu 5012,4¹) Burggräfenrode zu ³, 4²) Praunheim zur Hälfte,4³) Petterweil zur Hälfte,⁴) Nieder-Wöllstadt, Bauernheim, Einartshausen, Feuerbach(bei Friedberg), Ossenheim, Wickstadt, Beinhards-Hof. XII. Der Graf zu Solms-Wildenfels wegen des Klosters Engelthal, welches 1803 an Leiningen-Westerburg und von diesem an Solms-Wildenfels verkauft wor- den war. ⁴⁵) Ferner kam das dem Gesamthaus Solms gehörige Kloster Arnsburg unter die hessische Souveränität. 29) war Hanauisch und kam 1810 an Hessen. 30) 712 waren Hanauisch und kamen 1810 an Hessen. 31) Solms-Laubach hatte zu„¼s, Solms-Braunfels zu ¹59³4s Anteil und Hanau zu ¹15⁄48. Letzerer kam 1810 an Hessen. 3²) Dieselben sind aufgeführt in den Beiträgen a. a. O., pag. 17, Winkopp, a. a. O., Bd. III, pag. 238; Bd. V, pag. 449. Wegen der Amter Braunfels und Greifenstein kam der Fürst zugleich unter die Souveränität von Nassau(Art. 24 der Rheinbundsakte). Auf Grund der Wiener Kongressakte vom 9. Juni 1815, Art. XXIV, wurden beide Amter Preussen einverleibt. Ferner kam Solms-Braunfels wegen seines Anteils an der Graf- schaft Limburg-— Gaildorf durch die Rheinbundsakte unter Würtembergische Souveränität. 33) Bezüglich der anderen Anteile vergl. oben Anm. 31. 34) Solms-Laubach hatte Anteil zu ⁰¼. Die andere Hälfte gehörte Hanau und kam 1810 an Hessen. 35) Dieselben sind aufgeführt in den Beiträgen a a. O., pag. 17. Winkopp, a. a. O., Bd. III, pag. 238; Bd. V, pag. 450. Wegen des Amtes Hohensolms kam der Fürst zu- gleich unter nassauische Souveränität(Art. 24 der Rheinbundsakte), 1815 jedoch auf Grund der Wiener Kongressakte, Art. XXIV unter preussische Souveränität. 36) Beiträge a. a. O., pag. 17. Winkopp, a. a. O., Bd. III, pag. 238; Bd. V, pag. 450. 37) Bezüglich der anderen Anteile s. oben Anm. 31. 38) Bezüglich der anderen Anteile s. oben Anm. 34. 3⁰) Dieselben sind aufgeführt in den Beiträgen a. a. O., pag. 17/18. Winkopp, a. a. O., Bd. III, pag. 238; Bd. V, pag. 451. Solms-Rödelheim kam wegen seines Anteils an der Grafschaft Limburg-Gaildorf zugleich unter würtembergische Souveränität. 4⁰) S. bezüglich derselben unten zu Anm. 85. 41) 5⁄12 gehörten Ysenburg-Wächtersbach s. unten zu Anm 78 und 2⁄12 waren bei der Teilung des Nachlasses der Herren von Münzenberg an Hanau gefallen, kamen von da an Hessen-Kassel und 1810 an Hessen-Darmstadt. 42²)/ gehörte dem Grafen von Elz und kam gleichzeitig unter hessische Souveränität; das Hanauische wurde 1810 an Hessen überlassen. 43) Die andere Hälfte war kurhessisch. S. unten S. 13 bezüglich der unter hessischer Souveränität gelegenen Solms'schen Hälffte. 44) Die Hessen-Homburgische Gerechtsame an der anderen Hälfte ging 1816 an Hessen über. 45) Beiträge a. a. O., pag. 18. Winkopp, a. a. O., Bd. III, pag. 238. XIII. Der Graf von Schlitz, genannt von Görtz mit folgenden Besitzungen: ³⁶) Schlitz(Stadt), Bernshausen, Frau-Rombach, Hartershausen, Hemmen, Hutz- dorf, Ullershausen, Utzhausen, Unter-Wegfurth, Unter-Schwarz, Willofs, Nieder- Stoll, Ober-Wegfurth, Pfordt, Queck, Rimbach, Sandlofs; Berngerode, Richthof (Rechberg), Sassen, Wehnerts(Höfe). XIV. Der Fürst von Leiningen wegen gewisser, ihm in den zur Grafschaft Erbach(Erbach-Fürstenau) gehörigen, dem Amte Freienstein zugeteilten Ort- schaften: nämlich Hesselbach, Gallenbach(Gallmbach, Eduardsthal), Hebstahl, Untersensbach und Kailbach zustehenden Gerechtsamen. ¹*) XV. her Burggraf zu Friedberg wegen folgender zur Burggrafschaft gehören- der Orte: ¹⁸) Burg Friedberg(Vorstadt und Jägerhaus), Altenstadt, Büdesheim, Gross- Karben, Heldenbergen, Ilbenstadt, Kaichen, Klein-Karben, Oberau, Okarben, Rendel, Rodenbach, Rommelshausen, ferner Anteil an der Ganerbschaft Staden zu 1¹2².(Das Dorf Stammheim der niederen Jurisdiktion nach). ¹⁹) XVI. Der Landgraf von Hessen-Homburg wegen des Amtes Hessen-Homburg, ⁵⁰) bestehend aus: Homburg, Oberstetten, Köppern, Seulberg, Gonzenheim, Kirdorf, Dillingen, Friedrichsdorf, Dornholzhausen. ¹) XVII. Der Graf zu Wittgenstein-Wittgenstein mit den Schultheisereien: Arfeld, Banfe, Elsoff, Erndtebrück, Feudingen, Laasphe, Niederlaasphe, Schwarzenau mit 72 Dörfern, Höfen etc.5²) XVIII. her Graf zu Wittgenstein-Berleburg mit den Schultheisereien Astenberg, Birkelbach, Schüllar, Wingeshausen, Berghausen, Berlenburg mit der Stadt Berlenburg und 44 Dörfern, Höfen etc. ⁵³) Mit Vorstehendem haben wir die Besitzungen der nunmehrigen„Standes- herrn“ des Grossherzogtums wiedergegeben. Es waren 18 Fürsten und Grafen, welche durch die Rheinbundsakte unter die Souveränität des Grossherzogs von Hessen kamen. Nicht alle Besitzungen der Standesherrn waren vordem reichs- ständisch, manche hatten nur die Qualität von ritterschaftlichen Gütern. Am 13. August 1806 erliess der Grossherzog folgendes Patent und legte damit die Hand auf die seiner Souveräntität verfallenen Gebiete: ⁵⁴) 46) Dieselben sind verzeichnet in den Beiträgen, a. a. O., pag. 18, s. Winkopp, a. a. O., Bd. III, pag. 238; Bd. V, pag. 448/49. Da die Herrschaft Schlitz nicht reichsständisches Gebiet war, kam der Graf auch nicht als»Standesherr« unter die hessische Souveränität, sondern nur als»Patrimonialgerichtsherr«. Infolge eines von ihm an den Grossherzog eingereichten und mit»stattlichen Gründen«, versehenen diesbezüglichen Gesuchs ver- lieh der Grossherzog unter dem 30. Dezember 1808»in Rücksicht der besonderen Ver- hältnisse, in welchen er zum vormaligen Wetterauischen Reichs-Grafen-Kollegio ge- standen« ihm und seiner ehelichen Nachkommenschaft wegen der ihnen zugehörigen Herrschaft Schlitz alle Rechte eines Standesherrn. Vergl. die Ausführungen oben, S. 1, Abdrücke dieser Verordnung: Winkopp, a. a. O., Bd. X, pag. 247. Archiv a. a. O., Bd. I, pag. 353. Dem Grafen war wegen seiner, bei der Reichsritterschaft immatrikulirten Herrschaft Schlitz 1804 die Aufnahme als Personalist in das reichsgräfliche wetterauische Grafen- kolleg zugesichert worden, die Aufnahme war jedoch nicht zum Vollzug gekommen. Durch Bundesbeschluss vom 13. Februar 1829 wurde der Graf als Standesherr an- erkannt. Siehe unten S. 95. 47) Das Nähere hierüber s. unten S. 9 ff.* 48) Beiträge, a. a. O., pag. 16, 18. Winkoppa. a. O., Bd. V, pag. 451; Bd. III, pag. 238, 491. 4) Bezüglich der übrigen Anteile siehe unten zu Anm. 75. 50) Beiträge, a. a. O., pag. 30. Winkopp, a. a. O., Bd. III, pag. 238; Bd. V, pag. 448. 51) Zu Homburg gehörte noch der mit Solms-Rödelheim gemeinschaftliche Ort Petterweil, s. oben zu Anm. 44. 52) Beiträge, a. a. O., pag. 30. Winkopp, a. a. O., Bd. III, pag. 238; Bd. V, pag. 454. 53) Beiträge, a. a. O., pag. 30. Wink opp, a. a. O., Bd. III, pag. 238; Bd. V, pag. 455. ³³) Der Erlass ist abgedruckt bei Winkopp, a. a. O., Bd. 1, pag. 103 ff. und im Archiv, a. a. O., Bd. I, pag. 3 ff. „Wir Ludewig, von Gottes Gnaden Grossherzog von Hessen, Herzog in Westphalen u. s. w. u. s. w. thun kund und fügen hiermit zu wissen: Zufolge des am 12. Juli dieses Jahres zu Paris zwischen Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen und Könige von Italien und Uns, in Ver-— einigung mit mehreren bisherigen höchsten und hohen deutschen Reichs- ständen, abgeschlossenen Bundesvertrags ist Uns die völlige Souveränität sowohl über Unsere angestammte und durch den letzten Reichsdeputations- schluss erworbene, als auch nachbenannte Lande und Besitzungen bei- gelegt worden: Ueber das Burggraftum Friedberg mit allen Zube- hörungen, die Herrschaften Breuberg, Heubach und Habitzheim, die Graf- schaft Erbach, die Herrschaft Ilbenstadt, den Stolberg— Gedern'schen Anteil an der Grafschaft Königstein, die Besitzungen der Fürst- und Gräflich Solmsischen Häuser in der Wetterau, mit Ausschluss der Aemter Hohensolms, Braunfels und Greifenstein, über die Grafschaften Wittgen- stein und Wittgenstein— Berleburg, das Amt Homburg vor der Höhe, die bisherigen unmittelbaren von Riedeselischen nebst mehreren reichs- ritterschaftlichen Besitzungen etc. Die Oberhoheit über letztgedachte Lande und Besitzungen begreift die Gesetzgebung, die Obergerichtsbar- keit, die Oberpolizei, die Militärhoheit und das Recht der Auflagen. Vermöge desselben Staatsvertrags und nach der nun förmlich er- folgten Auflösung des deutschen Reichsverbandes haben Wir den Gross- herzoglichen Titel mit allen von der Königlichen Würde abhängenden Rechten, Ehren und Vorzügen für Uns und Unsere Nachkommen ange- nommen, und Unsere sämtlichen Herzogtümer, Fürstentümer, Grafschaften und Herrschaften etc. zu einem souveränen Grossherzogtum erklärt und machen Solches kraft dieses zu Jedermanns Nachachtung kund. In der Ueberzeugung, dass alle Unsere Angehörigen, Diener und Unterthanen an diesem für Uns und Unser Grossherzogliches Haus, so- wie für Unsere gestammten Lande höchst wichtigen und erfreulichen Ereignis den lebhaftesten Anteil nehmen werden, gereicht es zu Unserer grössten Zufriedenheit, ihnen zugleich die Versicherung zu erteilen, dass Wir der mit der neuen Würde erlangten unumschränkten Gewalt auch insofern einen ganz vorzüglichen Wert beilegen, als sie Uns die frohe Aussicht eröffnet, das Unserem landesväterlichen Herzen so teuere Glück Unserer Angehörigen, Diener und Unterthanen, sowie die allgemeine Wohlfahrt des Staates noch wirksamer als bisher erhöhen und befestigen zu können. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Staatssiegels. Gegeben in Unserer Residenz, Darmstadt, den 13. August 1806. (S. L.) Ludewig.“ Mit diesem Patent hatte der Grossherzog jedoch noch nicht den eigent- lichen Besitz über die seiner Souveränität unterstellten Lande ergriffen. Der Besitz sollte vielmehr von eigens dazu ernannten französischen Kommissären ergriffen und von diesen sodann den von den Souveränen ernannten Kommissären übergeben werden. Dies war durch den französischen Kriegsminister Fürsten Alexander(Bathier) de Neufchatel den verbündeten souveränen Höfen bekannt gemacht worden. ⁵⁵) Es wurde demgemäss die Besitzergreifung und-Ueberweisung im Laufe des Monats September vorgenommen und unter folgenden Förmlichkeiten voll- zogen: 55) S. Winkopp, a. a. O., Bd. I, pag. 91. Die Rheinbundsakte enthielt über die Art und Weise der Besitzergreifung keine Bestimmung. Nachdem sich die beiderseitigen Kommissäre an Ort und Stelle einge- funden hatten, wurde zunächst die Ubergabsurkunde durch die beiderseitige Unterschrift vollzogen. Hierauf hielt der französische Kommissär folgende Ansprache in Gegenwart der zu diesem Akt zugezogenen standesherrlichen Be- amten: „Messieurs, à compter de ce jour la souveraineté—(p. e. des possessions de la maison de Solms en Wetteravie)— exercée jusqu' ici par— (p. e. messieurs les princes et comtes de Solms)— cède à Son Altesse Royale le Grand-Duc de Hesse-Darmstadt. Le gouvernement d'un prince juste et la protection supréme de Sa Majesté l'Empereur Napoléon doivent vous tranquilliser sur votre sort d'avenir.“ worauf seitens des grossherzoglichen Generalkommissärs die Okkupation mit folgenden Worten geschah: „Mon général, j'accepte au nom de Son Altesse Royale le Grand-Duc de Hesse, mon Souverain, la remise que vous venez de me faire.“ Der kaiserlich französische Kommissionssekretär verlas alsdann das die Ubergabe des standesherrlichen Gebiets enthaltende Instrument; und der gross- herzoglich hessische Kommissionssekretär die diesseitige allerhöchste Vollmacht. Hierauf erklärte der Generalkommissär, dass S. K. H. der Grossherzog nunmehr Besitz ergriffen habe und die Regierung antrete, forderte die anwesenden standesherrlichen Beamten auf, durch Handschlag an Eidesstatt vorläufig zu ge- loben, dem Grossherzog treu, hold und gewärtig zu sein, in allen die Gesetz- gebung, oberste Gerichtsbarkeit, Oberpolizei, Militärhoheit, Steuern und Abgaben betreffenden, von Höchstdero Souveraineté ergehenden Befehlen und Veränder- ungen den gebührenden Gehorsam zu leisten und nichts zu thun oder geschehen zu lassen, was den Souveränitätsrechten zu irgend einem Nachteil gereichen würde. Nachdem die standesherrlichen Beamten die geforderte Handtreue— unter Vorbehalt der Beibehaltung ihrer übrigen Pflichten gegen ihren bisherigen Ierrrn — abgelegt hatten, wurde der ganze Akt mit der Versicherung des hessischen Generalkommissärs beschlossen, dass S. K. H. der Grossherzog dem neuen Lande wohlwollende Gesinnung, Huld und Gnade entgegenbringe. Hierauf wurde noch an dem jeweils betreffenden Ort das grossherzoglich hessische Wappen zum Zeichen der geschehenen Besitzesübergabe angebracht, sowie ferner die Inschrift: „Confoederation du Rhin,“ „Rheinischer Bundesstaat.“ und folgende Proklamation: „Wir Ludewig pp.... „Zufolge des am 12. Juli d. J. zu Paris zwischen Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen, König von ltalien und Uns in Vereinbarung mit mehreren bisherigen höchsten und hohen deutschen Reichsständen. öb) Die Oberhoheit über letztgedachte Lande und Besitzungen begreift die Gesetzgebung, Obergerichtsbarkeit, Oberpolizei, Militärhoheit und das Recht der Auflagen nach den in Ansehung der bisherigen Regenten dieser Lande noch näher zu berichtigenden Modifikationen und Be- stimmungen. In Gefolge desselben Staatsvertrags und nach der nun förmlich er- folgten Auflösung des deutschen Reichsverbandes haben Wir den ganzen Inbegriff Unserer sämtlichen Herzogtümer, Fürstentümer, Grafschaften 56) Der Wortlaut ist im folgenden derselbe, wie im Erlass vom 13. August. und Herrschaften pp. zu einem souveränen Grossherzogtum erklärt und den Titel eines Grossberzogs mit allen von der königlichen Würde abhängenden Rechten, Ehren und Vorzügen für Uns und Unsere Nach- kommen angenommen. Wir treten auch nunmehr, nach der von kaiserlich französischer Seite unmittelst erfolgten feierlichen UÜbergabe Unserer neuen Souveränitäts- lande und Besitzungen die Regierung derselben kraft dieses an, wollen, dass solche von den bisherigen Regenten und Besitzern bis zu der von Uns zu treffenden näheren Regulierung und Anordnung einstweilen an Unserer Statt und in Unserem Namen geführt werde und hegen zu Unseren neuen Unterthanen das gpädigste Vertrauen, dass sie durch genaue Erfüllung der Uns als ihrem Souverän schuldigen Pflichten der Sorgfalt und dem Eifer entsprechen werden, mit welchem ihre Wohl- fahrt zu befördern ein Hauptziel Unseres Strebens stetshin sein wird. Urkundlich pp........ Gegeben in unserer Residena, Darmstadt, den 30. August 1806. Ludewig.“ Hatte man französischerseits geglaubt, es würden Streitigkeiten vermieden, wenn die Besitzergreifung und-Überweisung auf die vorbeschriebene Art durch besondere Kommissäre vorgenommen würde, so stellte sich diese Ansicht als- bald als irrig heraus, indem die nach der Besitzübergabe zum Anbringen der Wappen etc. in die standesherrlichen Gebietsteile abgesandten besonderen hessischen Kommissäre bei Ausführung dieses Geschäfts vielfach auf den Widerstand be- nachbarter Souveräne stiessen. Bezüglich dieser streitigen Gebiete kamen als- dann die in obigem bereits erwähnten Verträge zustande⁵*⁷), denenzufolge die betreffenden Gebiete entweder unter der Souveränität des Grossherzogs von Hessen verblieben oder unter diejenige des Grossherzogs von Baden bezw. des Fürsten Primas kamen 5s). Es verdient hier besonders der Streit über die Stellung des Fürsten von Leiningen zwischen den Grossherzogtümern Hessen und Baden hervorgehoben zu werden, der durch einen zwischen beiden Staaten abgeschlossenen Vertrag vom 5. Oktober 1806 ⁵) vorläufig, und durch einen weiteren Vertrag vom 14. Juli 1809 endgültig entschieden wurde. Die Unklarheit, die infolge der verwickelten Rechtsverhältnisse über die Standesherrlichkeit des Fürsten herrscht, dürfte eine Klarlegung derselben auf Grund aktenmässiger Darstellung er- wünscht erscheinen lassen, zumal nur hierdurch die Standesherrlichkeit des Fürsten zu Leiningen im Grossherzogtum Hessen verstanden werden kann. Artikel 24 der Rheinbundsakte unterstellte das Fürstentum Leiningen dem Grossherzogtum Baden. Nun hatte nach§. 20 des Reichsdeputationshaupt- schlusses das Haus Leiningen als Entschädigung für die verlorenen oberrheinischen Besitzungen Güter erhalten, zu welchen auch Hoheitsrechte etc. in den Orten Hesselbach, Kailbach, Galmbach(Eduardsthal), Hebstahl und Untersensbach ge- hörten, deren Ausübung seitdem dem Hause Leiningen zustand ⁶⁰). 57) Vergl. Anm. 7, 13, 14. 5) Es möge noch erwähnt werden, dass in der Herrschaft Schlitz den Kommissären infolge des Umstandes, dass der Kurfürst von Hessen gleichfalls Anspruch auf dieselbe erhob, das Anlanden sehr erschwert wurde und erst nach geraumer Zeit bewerkstelligt werden konnte. 58) Winkopp, a. a. O., Bd. II, pag. 106, siche Anm. 7. 60) Nach dem Reichsdeputationshauptschluss erhielt Leiningen u. A. die Mainzischen Amter Amorbach und Buchen, das pfälzische Amt Mosbach und die Abtei Amorbach. Zu diesen Gütern gehörten Hoheitsrechte etc. in den oben genannten Orten: Zu Hesselbach besass Mainz»die unbeschränkte Centgerechtigkeit und davon dependirende Reise, Folge und Musterung«, sowie die Forsthoheit. An Einkünften bezog es Rauch- uud Centhafer, eine jährliche Abgabe von 10 fl. wegen früher mitbezogener, 1720 aber an die Grafschaft Erbach überlassener Schätzung, Forsthafer, Leibbeeth und die Palliums-Steuern. — 10 Aber da in diesen Ortschaften die Grafschaft Erbach gleichfalls Hoheits- rechte(Vogteilichkeit) ausübte, bestanden von jeher Differenzen zwischen den Berechtigten über den Umfang dieser Hoheitsrechte. Nach dem Reichsdeputa- tionshauptschluss, welcher die verschiedenen Hoheitsrechte von Kurpfalz, Kur- mainz und dem Kloster Amorbach an den Fürsten zu Leiningen übertragen hatte, war der Streit von Neuem entbrannt, handelte es sich doch jetzt nach Entstehung des Souveränitäsbegriffs darum, ob die betreffenden Orte' unter die Souveränität des Fürstentums Leiningen oder der Grafschaft Erbach kommen sollten. Verhandlungen zwischen Leiningen und Erbach hatten zu keinem Resul- tat geführt und waren nach der Rheinbundsakte auch zwecklos geworden; denn diese unterstellte Leiningen dem Grossherzogtum Baden und Erbach dem Gross- herzogtum Hessen. Es entstand jedoch zwischen Baden und Hessen die Streit- frage, ob jene 5, im Amte Freienstein der Grafschaft Erbach gelegenen Orte unter die Souveränität von Hessen— wegen der Rechte der Grafen zu Erbach — oder unter die Souveränität von Baden— wegen der Rechte des Fürsten zu Leiningen— fallen sollten. Durch Vertrag vom 5. Oktober 1806 einigten sich Hessen und Baden dahin, dass diese Orte endgiltig dem Grossherzogtum Hessen zugetheilt wurden. Die Stellung des Fürsten zu Leiningen blieb jedoch bis zu einem am 14. Juli 1809 abgeschlossenen Additionalvertrag schwankend, welcher Folgendes bestimmte: „Art. 1. Grossherzoglich hessischer Seits wird auf den Anspruch, als ob in dem erwähnten Vertrag(sc. vom 5. Oktober 1806) grossherzog- lich badischer Seits mehr, als die Hoheit über die benannten Orte ab- getreten worden sei, Verzicht geleistet und dem Herrn Fürsten von Leiningen gleiche Behandlung mit den übrigen grossherzoglich hessischen Standesherrn nach den bereits bestehenden oder noch zu erlassenden Normen zugesichert.“ „Art. 2. Rücksichtlich der Streitigkeiten zwischen Leiningen und Er- bach soll der Besitzstand vom 5. Oktober 1806 gehandhabt werden. Im Uebrigen sind diese Streitigkeiten vor den Grossherzoglich hessischen Gerichtsstellen in possessorio vel in petitorio auszutragen.“ Die Grossherzoglich Hessische Organisationskommission forderte hierauf den Fürsten zu Leiningen unter dem 14. Juli 1810 auf,„zur Verwaltung der Justiz in I. Instanz zu Hesselbach einen Beamten zu präsentiren, welcher entweder Das Kloster Amorbach hatte zu Hesselbach die Gerichtsbarkeit und richtete nach Mainzer Landrecht. Die zweite Instanz in Civilsachen bildete das Kurfürstlich Mainzische Iofgericht. Ebenso nahm das Kloster die Unterthanen an und liess sie die Erbhuldigung leisten. Der grosse Zehnt stand ihm ganz, vom kleinen ½ zu. Ausserdem erhielt das Kloster ⁄ aller Gerichtsbussen, verschiedene Zinsen und Gefälle— darunter Besthaupt, die Hälfte der Accise, des Marktstand- und Ellengeldes— und besass daselbst das sog. „Hesselbacher Haus«, die Wohnung des geistlichen Kuraten, Jägers und Försters mit Scheuer und Stallung und einem Garten.« Ein Mitglied des Klosters versah die Pfarrei- geschäfte. Kail- und Galmbach gehörten ebenso wie Hesselbach zur Mainzischen Zent Mudau, Forsthoheit und Jagdrecht stand ebenfalls Mainz zu, welches an Einküuften Cent-, Rauch- und Jägerhafer bezog. Ferner besass es daselbst»ein Bächlein, die Walbach genannt«. Die Einwohner der beiden Ortschaften waren Mainz leibeigen und hatten Leibbeeth zu entrichten; auch fiel die Hälfte des Sterbfalles(Besthaupt) an Mainz. Das Kloster Amorbach besass zu Kailbach den grossen Zehnt ganz, zu Galmbach % des grossen und kleinen Zehnten.— Ausserdem kamen in diesen Orten noch ver- schiedene Zinsen und Gülten ein, die teilweise von Mainz, teilweise vom Kloster her- rührten. Die Orte Hesselbach und Untersensbach waren von Pfal⸗ lehenrührig und gehörten zur pfälzischen Zent Eberbach. Sie hatten in dieser Hinsicht Reise, Folge und Musternng zu leisten und Zenthafer zu entrichten. Pfalz übte ferner die forstliche Hoheit und die hohe, wie niedere Jagd in der Hebstahler wie Untersensbacher Gemarkung aus, wozu auch das Recht der Fischerei in Teilen des Itter-, Sens- und Gammelsbachs gehörte und bezog die Hälfte des grossen Zehnten zu Hebstahl. zu Hesselbach oder einem nahegelegenen, unter diesseitiger Souveränität liegen- den Ort seinen Wohusitz zu nehmen hat. Dieser Beamte wird nunmehr auch, da S. Kgl. Hoheit der Grossherzog von Hessen in obbemerktem Vertrag auf die Zent und die davon abhängende Gerechtsame in den 5 Leiningischen Zentorten im Amte Freienstein renuncirt haben, die Zentgerichtsbarkeit in diesen 5 Orten, und die Forstjurisdirektion, insoweit diese beide Gerechtsame dem Herrn Fürsten zustehen, und gegen Erbach-Fürstenau behauptet zu werden vermögen, auszu- üben haben. Schliesslich werden Hochdieselbe noch benachrichtiget, dass das Grossherzogliche Hoheitsamt zu Erbach angewiesen worden ist, den als Folge der Zent erhobenen Zent- und Rauchhaber pro futuro nicht mehr zu erheben und den bereits eingezogenen entweder in natura, oder nach einem billigen An- schlag wieder herauszugeben.“ Hierauf wurde denn auch von Leiningen ein Justizbeamter mit dem Sitz in Hesselbach präsentirt und unter dem 30. September 1810 bestätigt. Als aber im November desselben Jahres auf Grund eines Vertrags vom 8. September die Amter Amorbach und Miltenberg von Baden an Hessen abgetreten wurden ⁰¹), hatte dies die Einziehung des besonderen Beamten zu Hesselbach zur Folge, dessen Obliegenheiten dem Amte(resp. der Justizkanzlei) Amorbach mit über- tragen wurden(4. Mai 1811). Durch den Übergang der Amter Amorbach und Miltenberg von Hessen an Bayern(1816) 62) wurden dann die Verhältnisse für Hesselbach wieder die gleichen, wie vor der Abtretung der beiden Amter durch Baden. Dementsprechend erging am 3. Mai 1817 seitens der hessischen Re- gierung die Aufforderung an Leiningen, für Versehung der betr. Hoheitsrechte in den hessischen Orten einen eigenen Beamten in Vorschlag zu bringen, bis zu dessen Ernennung das Amt Amorbach die Jurisdiktion weiter ausüben möge. Nach längeren Verhandlungen entschloss sich Leiningen, der Einfachheit halber einen Gräfl. Erbach-Fürstenauischen Beamten mit der Wahrung der Leiningischen Gerechtsame in den genannten 5 Orten zu betrauen. Nach der Abtretung der Amter Amorbach und Miltenberg an Bayern gab ein Prozess zwischen Leiningen und dem Grafen von Helmstatt auch dem hessischen Ministerium Veranlassung, sich über die Standesherrlichkeit Leiningens zu äussern. Auf eine Anfrage des Grossh. Ober-Appellations-Gerichts erklärte das Ministerium am 9. Januar 1818, dass„auch nach erfolgter Wiederabtretung der Amter Amorbach und Miltenberg das Fürstliche Haus Leiningen wegen der demselben in den zum Amte Freienstein gehörigen 5 Orten Hebstahl, Kailbach, Gallenbach, Untersensbach und Hesselbach zustehenden Gerechtsame und Gefälle, sich gegen den Grossherzoglich Hessischen Staat noch ganz in denjenigen Ver- hältnissen befinde, in welche es der schon vor diesseitiger Acquisition der oben genannten beiden Amter, am 3. April 1809 63) mit Baden geschlossene Vertrag gesetzt, durch dessen ersten Artikel dem Herrn Fürsten von Leiningen, hinsicht- lich der befragten Besitzungen, gleiche Behandlung mit den übrigen Standes- herrn des Grossherzogthums förmlich zugesichert worden sei, sowie er denn eben deshalb auch mit jenen dieselben Vorzüge, in Ansehung der Besteuerung nach wie vor zu geniessen habe.“ Wie aus Vorstehendem zu ersehen ist, beruhte die Standesherrlichkeit des Fürsten von Leiningen in Hessen auf den Hoheitsrechten, Einkünften und dem — allerdings unbedeutenden— ehemals reichsständischen Grundbesitz in jenen 5 hessischen Orten. Dass die meisten Gerechtsame und Einkünfte aufgehoben oder abgelöst wurden und Leiningen gegenwärtig nur noch das Patronatsrecht in Hesselbach und Rothenberg, sowie das Fischereirecht im Itterbach auf Kail- bacher Gemarkung und im Wall- bezw. Galmbach auszuüben hat, vermag hieran nichts zu ändern. Der ehemals reichsständische Grundbesitz dagegen ist jeden- 6¹) Siehe unten S. 12. 6²) Siehe unten S. 13. ³3) An diesem Tage wurde der am 14. Juli ausgewechselte Vertrag von den beiden Kom- missären entworfen. — 12 2— falls der gleiche geblieben, ja sogar noch vermehrt worden. Denn der Fürst zu Leiningen ist nicht nur auch jetzt noch laut amtlichem Kataster der Eigen- tümer des sog. Hesselbacher Hauses, das allerdings dem katholischen Pfarrer unentgeltlich als Wohnung überlassen ist, er hat dazu verschiedene altstandes- herrliche Walddistrikte und Wiesenflächen auf Hesselbacher und Vielbrunner Flur von den Grafen von Erbach gegen Abtretung der Jagdrechte zu Unter- sensbach, Hebstahl und Rothenberg erworben, und nach Ansicht bedeutender Schriftsteller haben die genannten Distrikte als standesherrlicher Grundbesitz zu gelten ⁰¹). Im Vorstehenden ist geschildert worden, welche Fürsten auf Grund der Rheinbundsakte Standesherrn des Grossherzogtums Hessen wurden, bezw. welche standesherrlichen Gebiete unter die hessische Souveränität kamen. Eine Vermehrung dieser Gebiete brachte der Staatsvertrag mit Baden vom 8. September 1810, worin Baden untengenannte Territorien an Hessen abtrat. Am Tage vor diesem Vertragsabschluss war zwischen Frankreich und Baden ein Vertrag zustande gekommen, in welchem Baden die erwähnten Gebiets- theile zu Gunsten von Hessen zur Verfügung Napoleons gestellt hatte. Die Ausführung dieser Verträge erfolgte in einem weiteren, zwischen Frank- reich und Baden abgeschlossenen Vertrag vom 11. November 1810, der zu Mannheim unterzeichnet wurde ⁶⁵). Das Grossherzoglich Hessische Besitzergreifungspatent datiert vom 13. No- vember 1810 und hat folgenden Wortlaut: ⁶) „»Durch einen zwischen des Kaisers von Frankreich, Königs von Italien Majestät und Uns abgeschlossenen Vertrag ist die von des Gross- herzogs von Baden, Königliche Hoheit, bisher besessene und vermöge vorausgegangener Uebereinkunft zur Disposition Sr. Kaiserlich König- lichen Majestät cedirte Souveränität über nachfolgende Territorien, Distrikte und Orte an Uns überwiesen und mit Unserem Grossherzog- tum vereinigt worden: 1) Das Fürstl. Löwensteinische Amt Amorbach, enthaltend die Stadt Amorbach mit dem Hofe Amorsbrunn und dem Amorshof oder Schafhof. Die Dörfer: Beuchen, Boxbrunn mit dem Neidhof, Breiten- bach, Buch, Breitenbuch, Dörnbach, Gönz mit dem Sansenhof, Hamm- brunn oder Haimbrunn; Flecken Kirchzell; Dörfer Neudorf, Otterbach, Preunschen, Grenbach, Ottorfszell, Reichertshausen mit dem von Reibelt- schen Anteil, Rauenthal; Flecken Schneeberg; Dörfer Watterbach, Weckbach; Flecken Weilbach(Weilthal); Dörfer Wiesenthal, Zütter- felden. 2) Das am Main gelegene Fürstl. Löwensteinische Amt Miltenberg, enthaltend Dorf Breitendiel, Flecken Burgstedt, Dörfer Eichenbühl mit dem Ebenheider Hof und dem Ort Pfollbach, Guggenberg und Riedern mit dem Scholhaiter Hof, Heppdiehl mit dem Berndieler Hof, Main- brunn oder Monnbrunn, Mainbullau, die Stadt Miltenberg mit der Gai- mühle, Ottenmühle und dem Mangelhof, die Dörfer Neukirchen, Richel- bach, Rüdenau, Schippach mit dem Gaisenhof, Wenschdorf und Windisch- 64) Vergl. Hammann,»die deutschen Standesherrn und ihre Sonderrechte«, 1888, pag. 54 ff. Zachariae,»Denkschrift über den territorialen Umfang der standesherrlichen Vor- rechte in Deutschland«, 1867, pag. 46 fl. Mit dem oben Ausgeführten dürfte auch die Aunsicht von Cosack, wonach die standesherrlichen Rechte, die der Fürst von Leiningen über Hesselbach u. s. f. ausübt, Zubehör von Gütern seien, die in Bayern lägen, seine Standesherrlichkeit also gar nicht auf hessischem Grundbesitz, sondern auf anderweiten Gerechtsamen beruhe, von denen nur ein kleiner Rest, z. B. das Patronat, noch fortbestehe, widerlegt sein. Cosack,»das Staatsrecht des Grossherzogtums Hessen,« pag. 15, Anm. 1. Siehe A. B. Schmidt,»die geschichtlichen Grundlagen des bürgerlichen Rechts im Grossherzogtum Hessen«, Giessen 1893, pag. 34 ff. Dort findet sich auch ein Abdruck des bisher noch ungedruckt gewesenen Vertrags vom 11. November 1810. 36) S. Archiv a. a. O., Bd. 1 pag. 512. 65 — —, 4 13— buchen mit der dem Grafen von Ingelheim und von Sickingen gehörigen Hälfte und dem Storchshof. 3) Das Fürstl. Löwensteinische Amt Heubach, bestehend aus dem Flecken Klein-Heubach. Infolge jenes Vertrages und des zu Mannheim unterm 11. November d. J. ausgefertigten Uebergabsprotokolls haben Wir beschlossen, von der Oberhoheit über gedachte Lande und Orte samt deren Zubehörungen u. s. W. nunmehr Besitz zu nehmen und Unsere Regierung über dieselben an- zutreten. Wir thun dies kraft gegenwärtigen Patentes und verlangen von allen geistlichen und weltlichen Behörden, sämtlichen Unterthanen, Einwohnern, Lehnleuten und Einsassen, wessen Standes und Würden sie sein mögen, so gnädig als ernstlich, dass sie sich Unserer Regierung unterwerfen, Uns von nun an als ihren rechtmässigen Regenten und Landesherrn erkennen und ansehen, vollkommen gehorsam und alle Unterthänigkeit und Treue erweisen, auch demnächst, sobald Wir es erfordern werden, die gewöhnliche Erbhuldigung leisten, wogegen Wir ihnen die Ver-— sicherung erteilen, dass Wir ihnen mit landesväterlicher Huld und gnädig stets zugethan sein, und der Beförderung ihrer Wohlfahrt Unsere unermüdete Sorgfalt widmen werden. Urkundlich pp. (L. S.) Ludewig.“ Die genannten Gebiete blieben jedoch nicht lange unter hessischer Souve- ränität. Durch den zwischen Oesterreich, Preussen und Hessen abgeschlossenen Staatsvertrag vom 30. Juni 1816 erhielt Bayern die Amter Amorbach und Miltenberg mit Ausnahme der Dörfer Reichartshausen und Windischbuchen, welche erst durch den Vertrag vom 29. Januar 1817 an Bayern abgetreten wurden ⁶7), sowie ferner das Amt Heubach. Mit diesem gingen zugleich Wörth und Trenfurt über, welche zu dem Amt Heubach geschlagen worden waren. In- folge des nämlichen Vertrages bezw. durch einen mit Kurhessen am 29. Juni abgeschlossenen eigenen Staatsvertrag— der Vertrag vom 30. Juni nahm nur die zwischen Hessen und Kurhessen festgesetzten Territorialveränderungen noch- mals unter seine Bestimmungen auf— wurde die bisher dem Grossherzogtum untergebene Hälfte des Solms-Rödelheimischen Dorfes Praunheim an Kurhessen abgetreten. Weiter wurden durch den Vertrag vom 30. Juni 1816 seitens des Gross- herzogtums die Grafschaften Wittgenstein-Wittgenstein und Wittgenstein-Berle- burg an Preussen abgetreten, so dass die Grafen nunmehr aus der Zahl der hessischen Standesherrn ausscheiden. Die Grossherzoglich Hessischen Vollzugspatente datieren sämtlich vom 8. Juli 1816.68) Aber auch neue Erwerbungen und neue Standesherrn brachte der Staats- vertrag vom 30. Juni 1816 dem Grossherzogtum. Er unterstellte die Besitzungen des Fürstentums Isenburg dessen Souveränität. Durch Art. 24 der Rheinbunds- akte waren die Besitzungen der Grafen von Ysenburg-Büdingen, Meerholz und Wächtersbach unter die Souveränität des Fürstlichen Hauses Birstein gestellt, dieses selbst aber war durch Art. 52 der Wiener Kongressakte vom 9. Juni *7) Das hessische Vollzugspatent ist datiert vom 14. April 1817 und wurde am 15. April publiziert. Archiv a. a. O, Bd. II, pag. 383. Dortselbst lautet auf Grund eines Druck- fehlers das Datum 1816 statt 1817. 3 6s) Dieselben finden sich im Archiv, Bd. II, pag. 246 u. 247 bezüglich der Amter Amor- bach, Miltenberg und Heubach, pag. 246 bezüglich des Dorfes Praunheim und pag. 245 bezüglich der Grafschaften Wittgenstein Einen Abdruck des Vertrages vom 30. Juni 1816, siehe bei G. F. Martens,»Nouveau recueil de traités«, pag. 73, einen Apdruck des Vertrags vom 29. Juni 1816, ebenda Bd. III, pag. 64. — 14—— 1815 Osterreich subjiziert worden. Durch den Vertrag vom 30. Juni 1816 trat letzteres nun wieder das ganze Fürstentum an das Grossherzogtum Hessen ab. Unter dem 8. Juli 1816 ergriff der Grossherzog Besitz von diesen Landen, wobei er gleichzeitig jedoch die Gerichte Diebach, Langenselbold, Meerholz, Lieb- los, Wächtersbach, Spielberg und Reichenbach, sowie den Ort Wolfenborn an den Kurfürsten von Hessen abtrat. ¹⁰) Darnach kamen unter Grossherzoglich Hessische Souveränität: I. Der Fürst von Isenburg-Birstein mit folgenden Besitzungen: ²) 1. Das Oberamt Offenbach mit Offenbach(Stadt), Dreieichenhain(Stadt), Neu-Isenburg, Sprendlingen, Götzenhain, Offenthal, Münster, Urberach, Bürgel, Geinsheim, Philippseich(Schloss), Gehspitz(Hof), Neuhof(Hof); ferner die Orte Bindsachsen, Bös-Gesäss(diesseits der Brecht), 7¹) Burg-Bracht, Gelnhaar(Isen- burgischer Teil), ²) Hitzkirchen, Illnhausen, Kefenrod, Merkenfritz, Wenings (Stadt), Wernings. II. Der Graf zu Ysenburg-Büdingen mit folgenden Besitzungen ³³): Aulen-Die- bach, Buches, Büdingen(Stadt), Calbach, Diebach am Haag, Dudenrod, Düdels- heim, Lorbach, Mittel-Gründau, Nieder-Mockstadt, Ober-Mockstadt, Orleshausen, Pferdsbach, Effolderbach zu ⅛ ⁴), Erbacher Hof, Grossendorf bei Büdingen, Hain-Gründau, Heegheim, Leustadt(Hof), Rinderbügen, Rohrbach, Stockheim, Vonhausen, Wolf, die Ganerbschaft Staden zu 13⁄57. Bei der Aufhebung des ganerbschaftlichen Verbandes 1819 kam die Stadt Staden an Nsenburg-Büdingen*). III. Der Graf zu Ysenburg-Meerholz mit folgenden Besitzungen ⁶): Alt-Wieder- mus, Beunde-Hof, Eckartshausen, Himbach, Langen-Bergheim, Marienborn. IV. Der Graf zu JYsenburg-Wächtersbach mit folgenden Besitzungen*⁷): Assen- heim zu 5012 78), Bönstadt, Bruchenbrücken, Michelau, Ronneburg(Schloss und Hof). In dem nämlichen Patent, in welchem der Grossherzog von den Isen- burgischen Landen Besitz ergriff, erklärte er gleichzeitig, dass er auch von der durch den Vertrag vom 30. Juni ihm zugefallenen Gräflich Solms-Rödelheimischen Hälfte von Niederursel Besitz ergreife). Es sind ferner folgende Veränderungen zu erwähnen: Der Wiener Kongress hatte die Wiederherstellung der Landgrafschaft Hessen-Homburg beschlossen ³⁰) und der Grossherzog von Hessen versprach in einem besonderen Vertrag vom 10. Juni 1815 mit Osterreich und Preussen: và réintégrer le prince de Hesse-Hombourg dans ses possessions, revenus, droits et rapports politiques, dont il a été privé par suite de la confédération rhénane“. In dem Vertrag vom 30. Juni 1816 versprach der Grossherzog von Neuem die Restitution der Landgrafschaft 5¹). Dieselbe erfolgte durch Patent vom 10. Juni 1816 82) Damit war auch der Landgraf von Hessen-Homburg aus dem hessischen Staatsverbande ausgeschieden; er war nun wieder souverän. Weniger Glück, 43) Archiv a. a. O., Bd. II, pag. 249, 250, Art. II, Nr. 3 des Vertrags vom 29. Juni 1876 mit Kurhessen, worin die genannten Ortschaften diesem Staat vorbehalten worden waren. Martens, a. a. O., pag. 65. ²⁰) Beitrüge zur Statistik des Grossherzogtums, Bd. XIII, pag. 12 u. 19.— Isenburg wird nur von Birstein mit I geschrieben, dagegen von Wächtersbach, Meerholz und Büdingen mit Y. ²¹) Jenseits gehört zu Kurhessen. ²²) Der andere Teil war Hanauisch. 23) Beiträge a. a. O., pag. 19. ²3) Bezüglich der übrigen Anteile siehe oben zu Anm. 26. ²5) Siehe oben zu Anm. 49. Die Familie Löw zu Steinfurt hatte zu 3257 Anteil. Bei der erwähnten Teilung kam Ober- und Unter-Florstadt an diese Familie. Beiträge a. a. 0., pag. 18 O0. ²6) Beiträge, pag. 20. 21) Beiträge, pag. 20. ²³) Bezüglich der übrigen Anteile siehe oben zu Anm. 41. 7⁰) Siehe unten S. 15. 80) Art. 48 der Kongressakte vom 9. Juni 1815. 81) Näheres siehe bei Sch midt, a. a. O., pag. 27, Anm. 87. Art. V des Vertrags vom 30. Juni 1816. 62) Archiv, Bd. II, pag. 250. — 15 1— als der Landgraf von Hessen-Homburg, hatte der Burggraf von Friedberg. Alle Bemühungen auf dem Wiener Kongress, die Wiederherstellung und Erhaltung der Burggrafschaft zu erwirken, blieben erfolglos. Am 10. März 1817 verzichtete daher der Burggraf, über dessen Besitzungen ja bis zu seinem Ableben nach der Rheinbundsakte die Souveränität dem Gross- herzogtum Hessen zustehen und die von da ab in dessen volles Eigentum fallen sollten ⁵³), auf Grund eines mit Hessen geschlossenen besonderen Vertrags auf die ihm auf die Burggrafschaft zustehenden Rechte unter lebenslänglichem Vor- behalt der Würde eines Grossherzoglich Hessichen Standesherrn und eines Burg- grafen. Er starb bereits im folgenden Jahre und seine Besitzungen wurden Grossherzoglich Hessische Domaniallande ³¹). Von weiteren Besitzveränderungen ist zu bemerken, dass die durch den Vertrag vom 30. Juni 1816 dem Grossherzogtum zugefallene Gräflich Solms- Rödelheimische Hälfte des Ortes Niederursel in dem Friedensvertrag vom 3. Sep- tember 1866 an Preussen wieder abgetreten wurde; ebenso die dem Grafen von Solms-Rödelheim gehörige Stadt Rödelheim ˙5). Ferner ging im Jahre 1836 das dem Grafen von Solms-Wildenfels gehörige Kloster Engelthal durch Kauf an Solms-Laubach über; es ist jetzt ein Solms- Laubachisches Hofgut. Damit schied auch der Graf von Solms-Wildenfels aus der Zahl der Grossherzoglich Hessischen Standesherrn aus. Nach diesen Ausführungen sind nunmehr Standesherrn des Grossherzog- tums Hessen: 1) Der Fürst zu Ysenburg und Büdingen in Wächtersbach ³⁶). 2) Der Fürst zu Leiningen in Amorbach. 3) Der Fürst zu Löwenstein-Wertheim-Rochefort in Klein-Heubach. 4) Der Fürst zu Solms-Braunfels in Braunfels. 5) Der Fürst zu Ysenburg und Büdingen in Büdingen ³⁷). 6) Der Fürst zu Stolberg-Wernigerode in Wernigerode. ⁵⁸). 7) Der Fürst zu Solms-Hohensolms-Lich in Lich. 8) Der Fürst zu lsenburg uud Büdingen in Birstein. 9) Der Fürst zu Stolberg-Rossla in Rossla 9). 10) Der Graf zu Ysenburg und Büdingen in Meerholz. 11) Der Graf zu Solms-Rödelheim in Assenheim. 12) Der Graf zu Solms-Laubach in Laubach. 13) Der Graf zu Erbach-Schönberg in Schönberg. 14) Der Graf zu Erbach-Erbach in Erbach. ) Der Graf von Schlitz, genannt von Görtz, in Schlitz. 16) Der Graf zu Alt-Leiningen-Westerburg in IIbenstadt ⁹⁰). ) Der Graf zu Erbach-Fürstenau in Fürstenau. Der Besitzstand dieser 17 grossherzoglich hessischen Standesherrn ist im wesentlichen derselbe im Grossherzogtum geblieben, wie er vorstehend geschildert worden ist, und es haben die kleinen Verschiebungen, welche hie und da wohl vorgekommen sind, keine Bedeutung. 83) Siehe oben S. 2, Artikel 21 der Rheinbundsakte. 84) Siehe die Bekanntmachungen vom 19. März 1817 und 28. Dezember 1818 im Archiv, Bd. II, pag. 375, 725. Näheres über die Burggrafschaft Friedberg bei Schmidt, a. a. O., pag. 26, Anm. 85. Beiträge a. a. O., pag. 20. 86) Beiträge, pag. 30 u. 19 Cr. 86) In den Kkurhessischen Fürstenstand erhoben durch Diplom d. d. Kassel, 17. August 1865. 87) In den Grossherzoglich Hessischen Fürstenstand erhoben durch Diplom vom 9. April 1840. ss) Nach dem Aussterben von Stolberg-Gedern waren dessen Besitzungen an Stolberg- Wernigerode gefallen. Das Haupt dieses Hauses führt mit preussischer Genehmigung d. d. 22. Oktober 1890 den Fürstentitel. 8⁰) Die Besitzungen des Hauses Stolberg-Ortenberg waren nach dessen Aussterben an Stol- berg-Rossla gekommen. Das Haupt dieses Hauses führt mit preussischer Genehmigung d. d. 22. März 1893 den Fürstentitel. ²⁰) Uber diesen siehe unten S. 95. 96. II. Abteilung. A. Einleitung. Nachdem im Vorstehenden dargelegt worden ist, welche Fürsten und Grafen gegenwärtig Standesherrn des Grossherzogtums sind, bezw. welche es früher einmal waren, jedoch infolge gewisser Umstände,— sei es nun, dass sie ihres Gebiets verlustig gingen, sei es, dass Hessen die Souveränität über sie an einen anderen Staat abtrat—, aufgehört haben, es zu sein, wollen wir zu der Betrachtung der Rechtsverhältnisse der Standesherrn in Hessen in ihrer geschichtlichen Entwicklung übergehen. Die Grundlage für die Regelung der Rechtsverhältnisse der Standesherrn bildete ursprünglich die Rheinbundsakte mit folgenden Bestimmungen: Art. 26:„Les droits de Souveraineté sont ceux de Législation, de Jurisdiction supréme, de haute police, de conscription militaire ou de recrutement et d'impoôt.“ Art. 27:„Les Princes ou Comtes actuellement regnans conserveront chacun comme propriété patrimoniale et privée tous les domaines sans exception qu'ils possèdent maintenant, ainsi que tous les droits seig- neuriaux et féodaux non essentiellement inhérens à la souveraineté, et notamment les droits de basse et moyenne Jurisdiction, en matière civile et criminelle, de Jurisdiction et de police forestière, de chasse, de péche, de Mines, d'usines, des Dixmes et prestations féodales, de patronage et autres semblables et les revenus provenans desdits Domaines et Droits. 3 Leurs Domaines et biens seront assimilés quant à l'impôt aux do- maines et biens des princes de la Maison sous la souveraineté de laquelle ils doivent passer en vertu du présent Traité; ou, si aucun des Princes de ladite Maison ne possédait d'immeubles, aux domaines et biens de la Classe la plus privilégiée. Ne pourront lesdits Domaines et droits étre vendus à un souverain étranger à la confédération, ni autrement aliénés, sans avoir été préalablement offerts au Prince sous la sou- veraineté duquel ils sont placés.“ Art. 28:„En matière criminelle, Les Princes et Comtes actuellement régnans et leurs héritiers jouiront du droit d'Austrègue, c'est-Aà-dire, d'étre jugés par leurs pairs, et dans aucun cas la confiscation de leurs biens ne pourra étre prononcée ni avoir lieu; mais les revenus pourront étre sequestrés pendant la vie du condamné.“ Art. 30:„Les dettes propres de chaque Principauté, Comté on Seigneurie passant sous la souveraineté de l'un des Etats Confédérés seront divisées entre ledit Etat et les Princes ou Comtes actuellement régnans dans la proportion des revenus que ledit Etat doit acquérir et de ceux que les Princes ou Comtes doivent conserver d'après les stipu- lations ci-dessus“. „Art. 31:„Il sera libre aux Princes ou Comtes actuellement régnaus et à leurs héritiers de fixer leur residence partout où ils le voudront, pourvu que ce soit dans l'un des Etats Membres ou Alliés de la Con- fédération du Rhin ou dans les possessions qu'ils conserveront en souveraineté hors du territoire de ladite Confèédération, et de retirer leurs revenus ou leurs capitaux sans pouvoir être assujettis, pour cette cause à aucun droit ou impôt quelconque.“ An die Fürsten des Rheinbunds trat nunmehr die Aufgabe heran, die Rechtsverhältnisse der unter ihre Souveränität gekommenen Standesherrn auf der Grundlage der vorerwähnten Artikel der Rheinbundsakte zu regeln und den Verhältnissen ihres Landes entsprechend genauer zu bestimmen. Den Anfang hiermit machten Bayern und Baden. In Bayern erging unter dem 19. März 1807 eine Deklaration,„die Bestimmung der künftigen Ver- hältnisse der der königlichen Souveränität unterworfenen Fürsten, Grafen und Herren zu den verschiedenen Zweigen der Staatsgewalt betreffend ²¹), und in Baden erfolgte die einstweilige provisorische Bestimmung der staatsrechtlichen Verhältnisse der mediatisierten Fürsten und Grafen unter dem 20. März 1807, und die definitive Regelung durch die Verordnung vom 22. Juli 1807,„die Standesherrlichkeitsverfassung im Grossherzogtum Baden betreffend“⁹²) In Würtemberg erfolgte die Regelung der standesherrlichen Rechtsverhält- nisse stückweise und succesive. Das Gleiche war im Grossherzogtum Hessen an- fangs der Fall. Auch hier ergingen zunächst einzelne, nur gewisse Rechtsverhält- nisse regelnde Bestimmungen, und es währte länger als ein Jahr, bis das die Gesamtrechtsverhältnisse der Standesherrn normierende Gesetz erschien. Es lassen sich die Rechtsverhältnisse der Standesherrn zweckmässig in drei Perioden betrachten; die erste Periode reicht von 1806—1820, die zweite von 1820— 1858 und die dritte von da bis zur Gegenwart. B. I. Periode. Dieselbe wird begrenzt durch jene beiden grossen, die Rechtsverhältnisse der Standesherrn ausführlich regelnden Gesetze, nämlich einmal die Deklaration vom 1. August 1807, und sodann das Edikt vom 17. Februar 1820. Betrachten wir nun zuvörderst die bereits erwähnten, vor Erlass der Deklaration ergangenen Einzelbestimmungen. I. Durch Verordnung vom 1. Oktober 1806 ³³)(demselben Tag, an welchem der Grossherzog die Landstände„aus unumschränkter Machtvollkommenheit“ aufgehoben) hob der Grossherzog alle bisher bestandenen Steuerfreiheiten ohne Ausnahme auf und bestimmte, dass„von allen bis jetzt schatzungsfrei gewesenen Gütern, Zehnten, Gefällen und anderen Besitzungen, sie mögen Eigentum oder Besoldungsstücke sein, die gewöhnlichen Steuern und andere nach dem Steuerfuss reguliert werdende Abgaben gleich allen übrigen kontribuablen Gütern und Besitzungen ohnweigerlich entrichtet werden sollen“. Damit waren auch die Standesherrn der Besteuerung unterworfen, in gleicher Weise wie alle übrigen Unterthanen— ungeachtet der Bestimmung der Rheinbundsakté ²⁴). II. Die Standesherrn und ihre Familienmitglieder dürfen auswärtige Kriegs- dienste nur mit Grossherzoglicher Dispensation annehmen, es ist ihnen jedoch ge- stattet, in denjenigen auswärtigen Kriegsdiensten, in welchen sie sich gerade befinden, auch ferner zu bleiben ⁰⁵). 9¹) Dieselbe ist abgedruckt bei Winkopp, a. a. O., pag. 372. ²) Winkopp, a. a. O., Bd. III, pag. 106; Bd. IV, pag. 321. 93) Hessische Verordnungssammlung, pag. 37, Archiv a. a. O., Bd. I, pag. 21. 94) Siehe eod. Art. 27, Abs. 2, ferner Seite 40 u. Anm. 163. 95) Die am 13. Januar 1807 vom Kriegskollegium erlassene Verordnung besagt:»Von nun an sollen alle Vasallen, Diener und Unterthanen vom adeligen und pürgerlich-schrift- 2 —: 18— III. Es wird ein Trauergeläute gestattet: a. beim Tode eines Standesherrn und dessen Gemahlin während 6 Wochen, b. beim Tode des präsumtiven Nachfolgers auf die Dauer von 3 Wochen, c. beim Tode eines anderen Mitglieds einer standesherrlichen Familie auf die Dauer von 14 Tagen. ³⁰) IV. Ein Kirchengebet für den Standesherrn und die Angehörigen seines Ilauses, welches nach dem Kirchengebet für den Grossherzog und das Grossherzog- liche Haus zu verrichten ist, wird vorgeschrieben. ²) V. Weiter wird den Standesherrn die Anordnung einer Justizkanzlei, be- stehend aus einem Direktor, zwei Räten, sowie den erforderlichen Subaltern- beamten, die jedoch zur Administration der den Standesherrn verbleibenden sonstigen Gerechtsamen nicht verwendet werden dürfen, gestattet. Mehrere Standes- herrn dürfen zur Ersparung von Kosten eine Gesamtjustizkanzlei errichten. Die Einreichung eines desfallsigen Plans bei der Organisationskommission wird er- fordert. ⁹⁵) VI. Abgaben von Vizinalwegen werden den Standesherrn belassen, inso- fern sie nicht unter die Kategorie der Zölle gehören. ²) VII. Bezüglich des Gerichtsstandes wurde bestimmt, ¹⁰⁰) dass sie für ihre Person dem Grossherzoglichen Ober-Appellations-Gericht, ihre Verwaltungsbehör- den aber, wenn dieselben als Beklagte in Anspruch genommen werden, dem Hofgericht der betreffenden Provinz als dem forum ordinarium unterworfen sein sollen. In Hinsicht des Privateigentums wurde bestimmt, dass die Standesherrn das gewöhnliche Realforum, nämlich die Grossherzoglichen Hofgerichte anzuer- kennen haben; in Hinsicht des verliehenen Staatseigentums, d. h. derjenigen Rechte, welche der Bundesvertrag den Mediatisierten ausdrücklich zugewiesen hat, sollen sie privilegirten Gerichtsstand geniessen. Bezüglich der den Standes- herrn in der Rheinbundsakte zugestandenen Austrägalinstanz wurden nähere Bestimmungen in Aussicht gestellt. VIII. Als obervormundschaftliche Behörde der standesherrlichen Familien wurde das Ober-Appellations-Gericht angeordnet. Dieses hat über Personen, welche zur Vormundschaft ausersehen werden, jedesmal an das geheime Ministerium zu berichten und hiernächst die Allerhöchste Entschliessung abzuwarten. 101) IX. Unter dem 4. Februar 1807 erklärte der Grossherzog das Obereigen- tum über diejenigen in dem Umfang seiner Staaten gelegenen Lehen, welche vormals von Kaiser und Reich herrührten, durch die Aufhebung der Kaiser- lichen und Reichssouveränität in dem Umfang der Bundesstaaten und durch die darauf gefolgte Auflösung des Reichsverbandes für ihm anheimgefallen und forderte diejenigen, welchen vorhin Lehen von Kaiser und Reich verliehen ge- wesen sind, auf, dieselben von ihm zu empfangen und wegen deren Erneuerung die Bestimmungen dieser Verordnung bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen zu befolgen. ¹⁰²) Am 1. August 1807 endlich erschien die längst erwartete Deklaration über die staatsrechtlichen Verhältnisse der Standesherrn des Grossherzogtums, sässigen Stande, im Umfang der Grossherzoglichen Staaten, welche ihre Kräfte dem Kriegsdienste widmen wollen, bei Vermeidung der Vermögenseinziehung und des Ver- lustes der Vaterlandsrechte und sonstiger PDrivilegien, sich nicht mehr ermächtigen, fremde Kriegsdienste anzunehmen, es Sei denn, dass sie sich zuvor zum inländischen Kriegsdienst angeboten und dazu nicht angenommen worden, oder dass sie davon förm- liche Dispensation durch das Organ des Kriegskollegiums erwirkt hätten«. S. Win- kopp, a. a. O., Bd. III, pag. 296; Archiv, a. a. O., Bd. I, pag. 25. *6) Winkopp, a. a. O. Diese Bestimmungen und ebenso auch die folgenden finden sich weder im Archiv, noch in der Verordnungssammlung abgedruckt. 22) Winkopp, a. a. O., s. Anm. 95. ²s) Winkopp, a. a. 0., pag. 297. 55) Winkopp, a. a. O., pag. 296. 100) Winkopp, a. a. 0., Bd. VI, pag. 465. 10¹) Die näheren Umstände s. Win kKo pp, a. a. O., Bd. III, pag. 489. 102) Archiv, Bd. I, pag. 27. — — 19— die sich, sowohl was die Form, als auch den Inhalt anlangt, die bayerische und die badische Deklaration zum Vorbild genommen hatte. Die Rechtsverhältnisse der Standesherrn werden unter besonderen Titeln ausführlich dargelegt und sind im Allgemeinen zu Gunsten derselben gestaltet; jedenfalls hat die hessische Regierung im Ganzen genommen günstigere Bestimmungen getroffen, als die bayerische und die badische Regierung bezüglich der Standesherrn ihrer Länder. Insbesondere brachten mehrere zur Deklaration ergangene Nachträge den hes- sischen Standesherrn neue Vorteile oder erweiterten und dehnten schon be- stehende aus. 1¹⁰³) In ihrem Eingangswort besagt die Deklaration, dass sie zur Bestimmung der staatsrechtlichen Verhältnisse der in der rheinischen Konföderationsakte vom 12. Juli 1806 dem Grossherzog zugewiesenen vormals reichsständischen, nun mediatisierten Lande und Gebiete und deren Besitzer, der nunmehrigen Standesherrn, auf eine der Grundlage und dem Geist gedachter Konföderations- akte entsprechenden Weise erlassen worden sei und dass weitere noch erforder- lich werdende nähere Bestimmungen über einzelne Gegenstände vorbehalten bleiben. Sodann geht die Deklaration über zur Bestimmung der einzelnen Rechts- verhältnisse. a. Persönliches Verhältnis der Standesherrn. Die Standesherrn sind Staatsbürger und haben dem Grossherzog und seinen Nachkommen auf Erfordern die Huldigung persönlich zu leisten; sie sind in— dessen schon jetzt verbunden, eine von ihnen eigenhändig unterzeichnete Sub- jektionsurkunde an den Grossherzog einzusenden folgenden,— der bayerischen Deklaration entlehnten—, Inhalts: „Dem Grossherzog als Besitzer des Höchstdessen Souveränität unter- gebenen Fürstentums(Grafschaft) N. N. getreu und gehorsam zu sein, alles das abzuwenden und zu thun, wozu sie in obiger Eigenschaft als getreue und gehorsame Unterthanen dem Grossherzog und Höchstdessen Nachkommen als ihrem gnädigsten Souverän verpflichtet sind.“(§ 1) Sie führen die Titel fort, welche sie vor der Mediatisation geführt haben, jedoch fallen alle Beisätze und Würden weg, welche entweder ein vormaliges Verhältnis zum deutschen Reich ausdrücken, oder sie als Regenten ihrer Herr- schaften bezeichnen würden. Sie dürfen sich hiernach: a. nicht mehr„Reichs-Fürsten“,„Reichs-Grafen“, sondern nur„Fürsten“ und„Grafen“ nennen, und ihren Herrschaften darf das Beiwort„Reichs“ nicht mehr vorgesetzt werden. b. in ihren Wappen sind alle Zeichen, die auf ihr vormaliges Verhältnis zum deutschen Reich Bezug haben, künftig wegzulassen. ¹⁰¹) c. Die von ihren ursprünglichen Stammgütern und Besitzungen herrührende Benennung Zz. B. Fürst von N.N. verbleibt ihnen. Der Zusatz„regierend“ sowohl, wie auch das Prädikat„von Gottes Gnaden“ darf von ihnen je- doch niemals mehr gebraucht werden. d. Des pluralis majestatis„Wir“ dürfen sich die Standesherrn bedienen, je— doch nur in Schriften und Handlungen, die nicht an den Grossherzog und die Grossherzoglichen Behörden gerichtet oder mit dem Grossherzog und letzteren verrichtet werden. 103) Die Deklaration vom 1. August 1807 ist abgedruckt bei Winkopp, a. a. O., Bd. V, pag. 54 ff., Archiv, a. a. O., Bd. I, pag. 95 ffl. Verordnungssammlung pag. 9 ff. 1⁰4) In gleichem Sinne wurde unter dem 1. August 1808 bestimmt, dass die Standesherrn in ihrem Familienpetschaft ihr bisher geführtes Wappen beibehalten, jedoch alles aus demselben weglassen sollen, was auf ein vormaliges Verhältnis zum deutschen Reich, auf überrheinische Besitzungen oder erloschene Korporationen Bezug habe. Archiv, a. a. O., pag. 270. — 20— Alle Privilegien und Exemtionen, die ihren Ursprung aus dem Verhältnis zum deutschen Reich herleiten, werden für erloschen erklärt(§ 2). Bezüglich des Kirchengebets für die standesherrliche Familie wird auf die bereits erlassene, oben erwähnte Einzelbestimmung Bezug genommen ¹⁰⁵.(§ 3.) Desgleichen wird bezüglich des Kirchengeläuts in dem standesherrlichen Bezirk in Trauerfällen der standesherrlichen Familien die bereits erlassene Be- stimmung aufgenommen ¹⁰⁶). Darnach findet das Kirchengeläute statt im Falle des Todes a. des Standesherrn und dessen Gemahlin auf die Dauer von 6 Wochen, b. des präsumtiven Nachfolgers eines Standesherrn auf die Dauer von 3 Wochen, c. eines sonstigen Mitgliedes einer standesherrlichen Familie auf die Dauer von 14 Tagen. Eine eigentliche Landestrauer aber kann nur für den Souverän oder auf dessen besondere Anordnung stattfinden.(§ 4.) Im Anschluss an diese Bestimmungen wurde unter dem 9. September 1808 weiter verordnet, dass in den Gebieten und Ortschaften der Standesherrn während der Zeit und nach den Fällen, wo ihnen das Trauergeläute verstattet ist, die Haltung von Musik und Tanz zu unterlassen ist; jedoch sollen die Jahrmarkts- und Kirchweihtage mit Rücksicht auf den für den Nahrungsstand der Unter- thanen sonst leicht daraus entstehenden Nachteil ausgenommen sein. Zugleich wird den Standesherrn gestattet, bei Sterbfällen in ihrer Familie ihren eigenen, nicht zugleich in Grossherzoglicher Dienstpflicht stehenden, Dienern nach Gutfinden Trauerkleider anzulegen, auch ihren Kirchenstand mit schwarzem Tuch behängen zu lassen, wogegen ihnen jedoch die schwarze Bekleidung der Kanzel und des Altars nicht verstattet wird ¹⁰⁷). Die Deklaration bestimmt weiter, dass den Standesherrn in den Erlassen der Grossherzoglichen Landeskollegien an dieselben das Prädikat„Herr“(dem Herrn Fürsten, Grafen von N) ohne weitere Titulatur gegeben werden soll, sowie dass die Standesherrn in den Schriften an den Grossherzog, das Grossherzogliche Staatsministerium und die übrigen höheren Landes-Kollegien sich nach dem für alle Unterthanen bestehenden Ceremoniel zu richten haben ¹⁰⁸).(§ 5.) Die Wahl ihres Wohnortes anlangend, so pleibt dieselbe ihnen überlassen, sofern sie nur die diesbezüglichen Bestimmungen der Bundesakte beobachten ¹⁰³). Darnach dürfen sie nur in den Staaten eines Mitglieds oder Alliirten der rhei- nischen Konföderation oder auf den Besitzungen, welche sie mit Souveränität ausserhalb des Gebietes der Konföderation behalten haben, ihren Wohnsitz nehmen. Es kann ihnen jedoch von dem Grossherzog auch ausserhalb der genannten Lande nach Umständen ein temporärer Aufenthalt bewilligt werden.(§ 6.) Ferner dürfen die standesherrlichen Pamilien nach der bereits ergangenen Verordnung auswärtige Kriegsdienste nicht annehmen, ohne sich vorher dem 105) S. oben unter Nr. IV. 106) S. oben unter Nr. III. 102) S. Archiv a. a. O., Bd. I, pag. 284. ¹⁰) So müssen die Standesherrn zu ihren Vorstellungen an den Grossherzog Stempelpapier gebrauchen. Da es nun wiederholt vorkam, dass sie dies nicht thaten, wurde es ihnen unterm 23. August 1809 bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen eingeschärft. Siehe Archiv, a. a. O., pag. 404. Die Kollegien haben in den Erlassen an die Standesherrn 1) der Form der Signatur sich zu bedienen, 2) im Kontext die Ausdrücke»Dieselben«,»Dero« abwechselnd mit »Siec« und»Ihnen« zu gebrauchen, 3) auf der Adresse die Standesherrn nach ihren ur- sprünglichen Stammgütern und Besitzungen zu nennen, z. B. an den Herrn Grafen Karl. von Erbach-Schönberg. Ministerialausschreiben vom 12. November 1807. Eigenbrodt, »Handbuch der Grossherzoglich hessischen Verordnungen«, Bd. I, pag. 226, II. 106) S. eod. Art. 31. —0 21 Grossherzog zum Militärdienst angeboten zu haben und davon dispensiert worden zu Sein ¹¹⁰).(§ 7.) Die Unterthanen in den standesherrlichen Bezirken haben dem Grossherzog, als ihrem Souverän, die Huldigung zu leisten, ihrem Standesherrn aber Handge- löbnis an Eidesstatt dahin abzulegen, dass sie ihn als solchen respectieren und den ihm in dieser linsicht gebührenden Gehorsam, insofern dies den Pflichten, welche die Unterthanen dem Grossherzog als dem Landesherrn schuldig sind, nicht zuwiderläuft, leisten wollen.(§ 8.) Durch den Nachtrag zur Deklaration vom 20. Juni 1808 ¹11) wurde diese Bestimmung dahin modifiziert, dass die Unterthanen in den standesherrlichen Bezirken den Standesherrn ein förmliches Gelübde mittelst körperlichen Eides nach folgender Formel leisten und ablegen sollen: „lhr sollet geloben und einen leiblichen Eid zu Gott schwören, dass Ihr dem N. N. und dereinst dessen Erben und Nachkommen wollet treu und hold sein, dessen Nutzen fördern, Schaden, soviel an Euch ist, warnen und abwenden, und alles dasjenige thun, was getreue Unter- thanen ihrer Standesherrschaft schuldig und pflichtig sind, jedoch ohne Abbruch der Oberhoheitsrechte Seiner Königlichen Hoheit, des Gross- herzogs von Hessen, als des regierenden Landesfürsten und Höchstdero Frben und Nachfolger in der Regierung. Alles getreulich und ohne Gefährde.“ Bestabung. „Was uns soeben vorgelesen worden und wir wohl verstanden haben, auch unsere Treue darauf geben, dem Allem sollen und wollen wir stets fest und unverbrüchlich nachkommen, so wahr uns Gott helfe und sein heiliges Wort!“(Nr. 1.) Nähere Bestimmungen über die Abnahme dieses Eides, sowie nochmalige ausdrückliche Bestätigung desselben enthielt die Verordnung vom 16. September 1808 ¹¹2) Im Folgenden verordnet die Deklaration, dass die bisherigen und künftigen Familienvertrage, Fideikommisse und insbesondere die Successionsorduungen der Standesherrn zu ihrer Gültigkeit der Einsicht und Bestätigung des Grossherzogs bedürfen. Die Standesherrn haben die bereits. vorhandenen Familien-Statuten binnen 3 Monaten an dn Grossherzogliche Staatsministerium in beglaubigter Ab- schrift einzusenden.(§ 9 Als Forum der Henugesdlerr bei streitigen Rechtssachen(Personalsachen) wird das Ober-Appellations-Gericht bestimmt. Bei den in erster Instanz entschiedenen Rechtssachen tritt unter den in der Verordnung vom 22. April 1807 enthaltenen näheren Bestimmungen das Rechtsmittel der Revision ein ¹¹⁸). In Hinsicht der den Standesherrn durch den Bundesvertrag ausdrücklich verliehenen Rechte, sowie auch in Anschung ihres übrigen Eigentums, als Güter, Gefälle, Zehnten und dergleichen, welche in der Regel als kanzleisässig zu be- trachten sind, haben dieselben das gewöhnliche Realtorum, nämlich das Hofge- richt der einschlägigen Provinz, anzuerkennen. Gegen ihre Verwaltungsbehörden jedoch kann in deren Eigenschaft als solche keine Klage erhoben werden; es muss vielmehr die Klage gegen den Standesherrn gerichtet werden ¹¹⁴). 110) S. oben unter II. 111) Archiv, Bd. I, pag. 117, 118.(Anhang zur Deklaration selbst). 112) Siehe dieselbe in der Sam mlung der hessischen Verordnungen, pag. 178 ff., Archiv, a. a. O., Bd. I, pag. 294 fl 113) S. die Verorduung in der erwähnten Sam mlung, pag. 51. Archiv, Bd. I, pag. 47 ff. 114) Siehe oben unter VII. —4: 22— Weiter wird bestimmt, dass denjenigen Standesherrn, deren Besitzungen sowohl unter der Hoheit des Grossherzogs als auch anderer Souveräne gelegen sind, die jedoch ihr Domizil nicht in Hessen haben, die Indigenatsrechte be- lassen werden sollen, wogegen dieselben im Hinblick auf die persönlichen Klagen der Grossherzoglichen Unterthanen für in Hessen wohnhaft angesehen und vor der ihnen angewiesenen Gerichtsstelle belangt werden können. Ferner sollen diejenigen Standesherrn, welche nach dem Rechtsbegriff des Domizils ein mehrfaches Domizil haben, von Fremden sowohl, als auch von den Grossherzoglichen Unterthanen entweder vor den Grossherzoglichen Gerichten oder den Gerichten der übrigen Wohnorte belangt werden können, unter der Voraussetzung, dass dieser Grundsatz in den anderen Staaten gleichfalls ange- nommen wird, in welchem Fall die Grossherzogliche Justizstelle auf beigebrachte Bescheinigung der Prävention die Klage ab- und an das prävenierte Gericht zu verweisen hat. Auch lässt die Deklaration zu, dass in geeigneten Fällen die Anordnung eines universellen Gerichtsstandes in demjenigen Lande stattfindet, in welchem sich der grösste Teil des Vermögens befindet; vorausgesetzt ist hierbei, dass dieser Grundsatz auch in den hier in Betracht kommenden Staaten zur Anwend- ung kommt, andernfalls bezüglich des in Hessen gelegenen Vermögens das Pr- forderliche nach Recht besonders verfügt werden soll 115).(§ 10.) In Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stehen die Standesherrn und ihre Familien gleichfalls unter dem Ober-Appellations-Gericht, jedoch behält sich der Grossherzog unmittelbar die Bestätigung der Vormünder über standesherrliche Minorennen ¹¹⁶), sowie die Ernennung derselben in dem Fall, in welchem sie von Obrigkeitswegen eintritt, vor und gestattet dem Chef der standesherrlichen Fa- milie, in Verlassenschaftssachen die diesbezüglichen Verhandlungen und Ausein- andersetzungen solange, als kein Rechtsstreit hierüber besteht, auf legale Weise vornehmen zu lassen. In denjenigen Bevormundungsfällen, in welchen das Vermögen sich so- wohl in Hessen als auch in anderen Staaten befindet 117), soll die Bevormundung von dem persönlichen Gerichtsstand der Eltern besorgt werden, wenn von Seiten der auswärtigen Pupillarbehörden das Gleiche beobachtet wird. In solchem Falle haben die anderwärts bestellten Vormünder hinsichtlich des in Hessen befind- lichen Vermögens vor dem Grossherzoglichen Ober-Appellations-Gericht den Vormundseid abzulegen und auf Erfordern dieses Gerichts Rechnung zu stellen. Im Falle die Eltern des Mündels ein mehrfaches Domizil haben, soll diejenige Pupillarbehörde zur Anordnung der persönlichen Vormundschaft aus- schliesslich für competent erachtet werden, in deren Gebiet sich der grössere Teil des Pupillarvermögens befindet; es soll dies jedoch nur dann der Fall sein, wenn die betreffenden Staaten die Reziprozität beobachten(S. 11). In peinlichen Fällen kommt den Häuptern der standesherrlichen Familien die ihnen in der Bundesakte Art. 28 zugesicherte Austrägalinstanz zu. Auch ihren Gemahlinnen und sämtlichen Kindern steht dies Recht, solange ihre Ehegatten und Väter leben, zu. Andere Glieder der fürstlichen und gräflichen Familien aber haben in peinlichen Fällen die nämliche privilegirte Instanz wie in Personalsachen ¹¹5). 115) Weitere Bestimmungen sind jedoch nicht ergangen. In Ansehung des Gerichtsstandes der in Hessen und Baden zugleich angesessenen Standesherrn etc. etc. haben beide Staaten gleichförmige gesetzliche Bestimmungen verabredet. Die Bekanntmachung vom 30. Juni 1813 ist abgedruckt im Archiv, Bd. I, pag. 837 ff., Eigenbrodt, a. a. O., Bd. III, pag. 414. 116) Vergl. oben unter VIII.. 117) Vergl. in dieser Beziehung die in Anm. 115 erwähnte Ubereinkunft zwischen Baden und Hessen. ¹18) Nach einer von dem Ober-Kriegskolleg unter dem 7. Mai 1811 den Justizkollegien mit- geteilten Nachricht war u. a. auch bezüglich der Gerichtsbarkeit der standesherrlichen Familien allerhöchste Entscheidung, die als gesetzliche Bestimmung gelten und be- —— —“ 23— Im Falle in Kriminalsachen vor Konstituirung des Austrägal-Gerichts Sicherheitsmassregeln nötig werden, sollen dieselben zwar auf eine ihrem Stande angemessene Art, jedoch in dem gewöhnlichen Wege ergriffen werden. Nähere Bestimmungen über diese Austrägalinstanz werden vorbehalten. (s. 12.) ¹9) Schliesslich verordnet die Deklaration noch, dass die Standesherrn alle Polizeigesetze zu beobachten haben, dass sie in Polizeisachen jedoch, in gleicher Weise wie ihre Familien, in ihrem standesherrlichen Bezirk unmittelbar unter dem Grossherzog stehen, ausserhalb dieses Gebiets aber unter den Regierungen oder da, wo besondere Polizeikommissionen mit Jurisdiktionen angeordnet sind, unter diesen.(§. 13.) Diese letztere Bestimmung präzisiert der Nachtrag zur Deklaration vom 20. Juni 1808 dahin, dass, sobald der Polizeigegenstand den Charakter einer Rechtssache annimmt, das Ober-Appellations-Gericht als der den Standesherrn angewiesene Personal-Gerichtsstand denselben entscheiden soll.(Nr. 2.) Erwähnt möge hier noch werden, dass die Wohnungen der Standesherrn von der Einquartierungslast befreit sind ¹²⁰). b. Auswärtige Verhältnisse. Die repräsentative Gewalt gegen andere Staaten steht allein dem Gross- herzog zu. Es dürfen die Standesherrn daher weder an auswärtige Regierungen Agenten mit diplomatischem Charakter wegen Staatsangelegenheiten, welche die grossherzoglichen Staaten betreffen, absenden, noch solche von auswärtigen Regierungen annehmen, um mit ihnen zu unterhandeln. In ihren Angelegen- heiten bei auswärtigen Regierungen, welche ihre unter der Souveränität des Grossherzogs gelegenen Gebiete betreffen, haben sie alles hierauf Bezügliche dem Grossherzog als ihrem Souverän anzuzeigen, welcher sie alsdann durch seine Behörden vertreten lassen wird. Es sind jedoch hierunter solche Angelegen- heiten, welche die Standesherrn mit auswärtigen Staaten hinsichtlich ihrer in denselben liegenden Besitzungen zu verhandeln haben, nicht inbegriffen.(§. 14.) c. Recht der Gesetzgebung und allgemeinen Oberaufsicht. Dasselbe steht dem Grossherzog, als dem Souverän, zu. Den Standesherrn bleibt überlassen, geringere Verfügungen und Anord- nungen in Polizeisachen, welche hauptsächlich die Festhaltung der bestehenden Landesgesetze bezwecken, unter eigener Verantwortlichkeit dem Grossherzog gegenüber, zu erlassen. Es dürfen jedoch diese Verfügungen den landesherrlichen Verordnungen nicht widersprechen, und die auf die Uebertretung derselben zu setzende Strafe darf die Summe von 15 fl. oder eine 14 tägige„Einthürmung“ nicht überschreiten.(§. 15.) Im übrigen soll es in den mediatisierten Landen bei den bisherigen Ge- setzen und Gewohnheiten bis auf anderweite Verordnungen bleiben.(§. 16.) obachtet werden sollte, dahin erfolgt,»dass von den standesherrlichen Familiengliedern nur diejenigen der Militärjurisdiktion, und zwar nur in criminalibus, sodann in causis civilibus personalibus et voluntariae jurisdictionis unterworfen sind, welche in Gross-— herzoglichen wirklichen aktiven Kriegsdiensten stehen«, dass jedoch die Standesherrn und ihre Familienglieder, wenn sie nur mit Militär-Cha rakter versehen sind, das nach der Deklaration ihnen bestimmte Forum behalten sollen. Eigenbrodt, a. a. O., Bd. I, pag. 48. 116) Dieselben ergingen jedoch erst in dem Edikt vom 17. Februar 1820.(II. Periode). 120) Verordnung vom 5. Juni 1815»die Verteilung der Einquartierungslast betreffends. A rchiv, Bd. II, pag. 160 ff. — 24— Dem Grossherzog steht allein als wesentlicher Teil der Gesetzgebung die Erteilung von Privilegien und Dispensationen zu. Die Standesherrn können blos von den Verfügungen und Anordnungen dispensieren, die sie nach Vorstehendem zu treffen befugt sind.(S. 17) ¹21). Die Publikation der landesherrlichen Gesetze soll auf die in Hessen üb- liche Weise bezw. in Gemässheit der eventuell neu zu erlassenden Verordnungen geschehen.(S. 18.) 12²2²) d. Staats-Justiz-Gewalt. Die Ober-Gerichtsbarheit in ihrem ganzen Umfang steht dem Grossherzog, als dem Souverän, zu. Die Standesherrn haben die ihnen durch den Bundes- vertrag zugesicherte„basse et moyenne justice.“ Wenngleich nun diese nicht einmal die Erkenntnis über alle gerichtlichen Gegenstände I. Instanz in sich begreife und eine II. Instanz überhaupt nicht begründe, wie die Deklaration ausführt, so soll den Standesherrn dennoch eine I. Instanz durch die Beamten und eine II. Instanz durch die Justiz-Kanzleien gestattet sein, dergestalt, dass sie innerhalb ihres Standesbezirks in I. und II. Instanz über Amtssässige und in I. Instanz über Schriftsässige, und zwar, insoweit keine Ausnahme gemacht wird, in eben dem Umfange wie die Grossherzoglichen Hofgerichte: 1) sowohl die streitige als auch die freiwillige Gerichtsbarkeit haben, als zu welch' Letzterer auch insbesondere das Pupillarwesen gehörig hervorgehoben wird. 2) Die Kriminalgerichtsbarkeit, welche von ihren Unter-Gerichtsbehörden und Justiz-Kanzleien nach Vorschrift des Organisations-Edikts vom 12. Oktober 1803§. 5 zu verwalten ist ¹²³). 121) Die Aufsicht darüber, dass die Standesherrn nicht diesen Bestimmungen zuwider Privi- legien oder Dispensationen erteilen, steht den Hoheitsbeamten(bezw. den Hoheits- schultheisen für ihre Bezirke) in der Weise zu, dass ihnen die Pflicht obliegt, Zuwider- handlungen zur Anzeige zu bringen. Siehe die Instruktion für die Grossherzoglich hessischen Hoheitsbeamten vom Jahre 1812, abgedruckt: Eigenbrodt, a. a. 0. Bd. I, pag. 398. Weiter hat der Hoheitsbeamte zu beobachten, dass die niedere Polizei nur nach den oben dargestellten Vorschriften ausgeübt wird. 12²) Ein Ministerialausschreiben vom 13. November 1807 an die Regierungen, Kirchen- und Schulräte, Hofkammern und Organisationskommissionen zu Darmstadt und Giessen be- stimmt: 1)»Die einschlägigen Landesdikasterien haben die landesherrlichen Verordnungen den standesherrlichen Amtern so lange zur Publikation zuzufertigen, bis demnächst die Hoheitsbeamten damit beauftragt werden können«.(Die Instruktion für die Hoheitsbeamten bestimmt, dass dieselben die Publikation der landesherrlichen Ge- setze und Verordnungen, insofern sie nicht den standesherrlichen Beamten besonders aufgetragen wird, zu besorgen haben.) „»Die Verordnungen, welche die Standesherrn direkt betreffen, werden denselben von Grossherzoglichem Staatsministerium unmittelbar in allen den Fällen zuge- schickt, in denen die Publikation derselben für Letzteres geeignet ist. Ausserdem aber haben die einschlägigen Grossherzoglichen Behörden dergleichen Verordnungen unmittelbar an die Standesherrn zu ihrer eigenen Kenntnis zu befördern.« „Den standesherrlichen Justizkanzleien werden die Verordnungen ebenso, wie den Grossherzoglichen Hofgerichten, von dem Grossherzoglichen Staatsministerium un- mittelbar zugefertigt.« „Bei der sämtlichen Dienerschaft der Standesherrn ist in Bezug auf die Publikation der Verordnungen das Nämliche zu befolgen, was hinsichtlich der Schriftsässigen überhaupt beobachtet wird.“« Eigenbrodt, a. a. O., Bd. I, pag. 13. Siehe ferner die Verordnung»die Ver- kündigung der Gesetze durch die Grossh. Hess. Zeitung betr.« und die Verordnung vom 14. Juni 1819,»die Einführung eines Regierungsblattes etc. betr.“ Archiv, Bd. I, pag. 230, bezw. Bd. II, pag. 856. Hier heisst es: „Zur genaueren Bestimmung des Geschäftskreises der Justiz-Kollegien ver- orduen wir: A. Dass die Fälle, in welchen die Untergerichte nicht blos untersuchende, sondern auch urteilende Behörden sind, folgende sein sollen; 2 — 00ο — — 123) — 25 Die Justiz-Kanzlei hat das in Kriminalfällen ergangene Urteil förmlich zu publizieren. Dem Verurteilten steht das Recht zu, nach Massgabe der im Grossherzogtum bestehenden Verfassung die Berufung an das Grossherzogliche Ober- Appellations-Gericht zu ergreifen. Thut er dies nicht oder wird das erstgefällte Urteil bestätigt, so hat gleichwohl die Justiz-Kanzlei in denjenigen Fällen, in welchen der Verbrecher zur Todes- oder zu einer mehr als 3 jährigen Zucht- hausstrafe verurteilt worden, bevor sie zur Vollstreckung schreitet, sämtliche Akten an Grossherzogliches Staatsministerium einzusenden und Allerhöchste Be- stätigung abzuwarten. Das Begnadigungs- und Strafverwandlungsrecht in peinlichen Fällen steht, allein dem Grossherzog zu. Die Standesherrn beziehen alle in Kriminalfällen angesetzten Geldstrafen, andererscits aber fallen ihnen die sämtlichen Kriminal- kosten, insoweit sie nicht die Unterthanen verfassungsmässig oder herkömmlich zu tragen haben, zur Last ¹2¹). 1) Alle bürgerlichen und polizeilichen Vergehen, wenn auf diese letzere nicht eine Zuchthaus- oder noch höhere Strafe gesetzt ist, in welchem Fall das Justiz-Kolleg das Urteil zu fällen hat. 2) Allgemeine Schmähungen und wörtliche Injurien. 3) Alle Thätlichkeiten oder Real-Injurien, solange sie keine solche körperliche Verletzung zur Folge haben, welche zu ihrer Heilung einen Arzt oder Wund- arzt erfordert.— Alle Verletzungen des Kopfs, der Brust und des Unterleibs sind solche, worüber der Richter jedesmal den Wundarzt oder nach Befinden den Arzt selbst mit Gutachten zu hören hat, um zu wissen, ob zur Heilung ärztliche oder wundärztliche Hilfe notwendig sei. In Ansehung der Verletzungen an den übrigen Teilen des Körpers wird es dem Ermessen des Richters über- lassen. 4) Alle Defraudationen oder Unterschleife gegen gewisse,— durch besondere ge- setzliche Verordnungen sancirte herrschaftliche, Gemeinds- oder Privatberech- tigungen, insofern auf sie eine durch ein allgemeines Gesetz oder im Berechtigungs- patent ausgedrückte— und nicht auf Zuchthaus ansteigende Strafe gesetæt ist. 5) Alle Betrügereien und Verfälschungen, worauf nicht über vierwöchentliche Arbeit oder eine derselben gleichkommende Strafe gesetzt ist. 6) Alle kleinen, ersten und zweiten nicht qualifizirten Diebstähle. 7) Folgende Unzuchtsfälle: a. Alle ersten und zweiten Unzuchten. b. Frühe Beischlafsfälle. . c. Alle ersten Ehebruchsfälle. B. I'ber schriftsässige Personen haben die Untergerichte auch in Strafsachen der Regel nach keine Gerichtsbarkeit. Ausgenommen sind hiervon: a. Alle Polizeisachen, in welchen jedermann den Untergerichten als Polizeirichtern untergeben ist. b. Alle Sachen, wo den Untergerichten sonst besonderer oder allgemeiner Auftrag gegeben wird. Es versteht sich jedoch von selbst, dass auch gegen schriftsässige Personen in Ansehung der Untersuchung und Allem, was dazu gehört, die Untergerichte in allen Fällen, wo Gefahr auf dem Verzuge haftet, die zuständige Behörde sind. Jedoch haben dieselben dem Justizkolleg gleich beim Anfang der Untersuchung berichtliche Anzeige davon zu machen.. Zur Beförderung der Geschäfte und um eine Übersicht darüber zu haben, auch um anderer wichtiger Resultate willen verordnen wir, dass die Justizkollegien nicht nur, wie bisher, mit dem Schlusse eines jeden Quartals die herkömmlichen Urteils- und Be- scheidstabellen nach der Ordnung der Referenten, sodann die Stockhaustabellen ein- senden, sondern es soll auch in Zukunft mit dem Ablauf eines jeden Quartals ein nach den Gerichtsbezirken eingerichtetes Verzeichnis der bei dem Justizkolleg abgeurteilten Civilsachen und der resp. eingeführten und abgeschlagenen Appellationen an das Mini- sterium eingeschickt werden. Ebenso soll ein Verzeichnis über die Strafsachen einge- sendet werden, wobei zugleich die Thäter, Verbrechen und Strafen bemerkt sein müssen. Dergleichen Verzeichnisse sollen auch die Untergerichte einsenden, welche als- dann vom Justizkolleg mit einer Generalübersicht an das Ministerium einzusenden sind, Wenn beim Justizkolleg Sachen vorkommen, zu deren Beurteilung besondere technische Kenntnisse erfordert werden, so ist dabei ein sachverständiger Rat aus dem Pinanz- oder Regierungskolleg zuzuziehen.« Eigenbrodt, a. a. O., Bd. I, pag. 71. 124) Nach der Bekanntmachung der Grossherzoglichen Organisationskommission vom 26. Juni 1808 sollen den Standesherrn auch die in Civilfällen propter temerarium litigium etæ-. — 26—— Weiter wird den Standesherrn die bisher von den Konsistorien und Offi- zialaten ausgeübte Gerichtsbarkeit in gleichem Umfange, wie dieselbe von den Hofgerichten und den Amtern der Domaniallande des Grossherzogtums ausgeübt wird, mit der alleinigen Ausnahme bewilligt, dass diejenigen Sachen, welche nach den Grundsätzen der katholischen Kirche ausschliesslich zur geistlichen Gerichtsbarkeit gehören, dem Erkenntnis des Bischofs oder seiner stellvertreten- den Behörde überlassen bleiben. Uber die von den Standesherrn und in ihrem Namen ausserhalb ihres Standesbezirks ausgeübte Jurisdiktion und ihre zentbaren Rechte, sowie auch über die Grossherzogliche Jurisdiktion und die zentbaren Rechte des Gross- herzogs in den standesherrlichen Bezirken behält sich der Grossherzog vor, nach Erfordernis weitere Verfügung zu treffen ¹²⁵).(§. 19.) Zur Ausübung dieser verschiedenen Arten von Gerichtsbarkeit in II. In- stanz über Amtssässige und I. Instanz über Schriftsässige müssen die Standes- herrn eine förmlich konstituirte(eigens und allein hierzu bestimmte) und von ihnen in ihrer Amtsthätigkeit ganz unabhängige Justiz-Kanzlei, und zwar auf ihre eigenen Kosten gegen Bezug der davon fallenden Taxen und Sporteln halten ¹²⁰). Diese Mediat-Justiz-Kanzlei muss wenigstens aus einem Direktor, zwei Räten und den dazu nötigen Subalternen bestehen. In dem Fall, dass die Einkünfte eines Standesherrn zur Unterhaltung einer solchen Justiz-Kanzlei nicht ausreichen, soll es erlaubt sein, dass mehrere Standesherrn zusammen eine gemeinschaftliche Justiz-Kanzlei halten. Die Justiz-Kanzleien haben sich„Grossherzoglich Hessische, zur Fürst- oder Gräflichen(z. B. Fürstlich-Wittgensteinischen, Gräflich-Erbachischen, Fürst- und Gräflich Solmsischen Gesamt- Justiz-Kanzlei verordnete Direktor und Räte“ zu nennen und müssen in dem unter der Souveränität des Grossherzogs be- findlichen Standesbezirk ihren Sitz haben. ¹²⁷)(§. 20.) angesetzten Geldstrafen, wohin auch die verfallenen Succumbenzgelder gehören, belassen werden. Es sind jedoch— was den ersten Punkt anlangt— keine solche Verfügungen erlassen worden, bezüglich des zweiten Punktes ergiebt sich im Laufe der Darstellung Weiteres. 1²6) Cfr. Sportel-Tax-Ordnung vom 13. November 1809. Eigenbrodt, a. a. 0., Bd. III, pag. 464. In der Verordnung vom 1. Dezember 1817, I, 8, über die Grundzüge der künftigen Justizverfassung etc. heisst es:„Es soll eine Einrichtung getroffen werden, um den Beitrag zu den Justizkosten, welcher bisher durch die Sporteln geleistet wurde, auf eine einfache und für die Unterthanen minder drückende Art durch einen Gerichts- stempel zu erbheben. Den Standesherrn soll für den wegfallenden Sportelnbezug eine ausreichende Entschädigung gegeben werden.« Eigenbrodt, a. a. O., Bd. IV, pag. 110. ¹²⁷) Es wurden folgende Justiz-Kanzleien errichtet: 1) Die Justiz-Kanzlei zu Amorbach für den Fürstlich Leiningischen Standesbezirk. 2) Die Gesamt-Justiz-Kanzlei zu Michelstadt für die Fürstlich Löwenstein-Werth- heimischen und Gräflich Erbachischen standesherrlichen Bezirke(aufgelöst 1824, Bekanntmachung vom 5. Februar). Siehe unten S. 82. 3) Gesamt-Justiz-Kanzlei zu Hungen für die Fürstlich und Gräflich Solmsischen standes- herrlichen Bezirke(aufgelöst 1823, Bekanntmachung vom 3. September). Siehe unten S. 82. 4) Die Gesamt-Justiz-Kanzlei zu Gedern für die Gräflich Stolbergischen standes- herrlichen Bezirke.(s. unter 6). 5) Die Gesamt-Justiz-Kanzlei zu Büdingen für die Fürstlich und Gräflich Isenburgischen Bezirke(s. unter 6). 6) Die Gesamt-Justiz-Kanzlei zu Büdingen für die Fürstlich und Grüäflich Isen- burgischen und die Gräflich Stolbergischen standesherrlichen Bezirke, welche 1820 durch Vereinigung der bisherigen Gesamt-Justiz-Kanzleien zu Büdingen und Gedern in eine gemeinschaftliche zu Büdingen entstand.(Bekanntmachung vom 7. April.) Gleichzeitig wurde die Separat-Gesamt-Justiz-Kanzlei zu Gedern aufgelöst. Die Gesamt-Justiz-Kanzlei zu Büdingen wurde 1825 aufgelöst.(Bekanntmachung vom 10. Februar.) Siehe unten S. 82. 7) Die Justiz-Kanzlei zu Priedberg. 8) Die von dem Landgrafen zu Hessen-Homburg bestellte Justiz-Kanzlei wurde bereits 1811 aufgelöst. 123) — —=, 27— Zu den schriftsässigen Personen, welche unter den Mediat-Justiz-Kanzleien in I. Instanz stehen, sind alle diejenigen zu zählen, welche in den verschiedenen Standesbezirken nach dem bisherigen Herkommen als schriftsässig betrachtet wurden. Die Grossherzogliche, innerhalb des Standesbezirks angestellte„höhere Dienerschaft“, sowie die standesherrlichen Justizräte und Assessoren sind jedoch hierunter nicht begriffen; dieselben haben ihr Forum bei dem in der einschlägigen Provinz bestehenden Grossherzoglichen Hofgericht. ¹²8) Die niedere, in den standesherrlichen Bezirken ansässige Dienerschaft hin- gegen steht, insoweit nicht von Dienstsachen die Rede ist, unter den standes- herrlichen Amtern. Alle fiskalischen Sachen gehören vor das einschlägige Hofgericht und nicht vor die Mediat-Justiz-Kanzleien.(S§. 21.) ¹) Das Recht der Ernennung des Personals bei den Justiz-Kanzleien und der Justizbeamten steht den Standesherrn mit folgenden Einschränkungen zu: 1) Sie dürfen nur Inländer(wozu auch die in den mediatisierten Landen angestellten Diener der Mediatisierten gehören) ernennen, insofern nicht seitens des Grossherzogs besondere Dispensation erteilt worden ist. 2) Sie dürfen nur solche Personen wählen, welche nach den bestehenden Landesgesetzen von den einschlägigen Grossherzoglichen Provinzialbehörden geprüft und zu dergleichen Stellen für fähig erkannt worden sind. 3) Sie haben in jedem Fall die erfolgte Ernennung sogleich dem Staats- ministerium anzuzeigen und entweder die nötige Bescheinigung, dass die Quali- fikation der betreffenden Person bereits anerkannt worden, beizubringen, oder um deren Prüfung zu bitten.(§. 22.) Das Personal bei den Mediat-Justiz-Kanzleien und die bei den standes- herrlichen Amtern angestellten Justizbeamten sind bei der Regierung der ein- Die fürstlichen Häuser Sayn-Wittgenstein-Berleburg und Sayn-Wittgenstein- Wittgenstein, sowie der Graf von Alt-Leiningen-Westerburg hatten bereits 1806 dem Recht, die Gerichtsbarkeit in II. Instanz ausüben zu lassen, entsagt. Eigenbrodt, a. a. O., Bd. I, pag. 174, Anm.(n). Bezüglich des Siegels der standesherrlichen Justiz-Kanzleien bestimmt die Ver- ordnung vom 1. August 1808(Verordnungssammlung, pag. 156) Folgendes: »Es soll zur Hauptfigur den aufrecht stehenden Grossherzoglich hessischen Löwen haben, von dem das ganze Wappen des Standesherrn in einem ovalen Schild ge- tragen wird, und zur Umschrift GIHIL. HESS. F. u. G. SOLMS. JUST. KANZLEI, und so unter der gehörigen Abänderung bei den anderen Justiz-Kanzleien.« Desgleichen möge hier die weitere Bestimmung bezüglich des Siegels der standes- herrlichen Amter angeführt werden: »Es soll aus dem Grossherzoglich hessischen Löwen und dem Wappen des Standes- herrn, so wie vorstehend beschrieben, bestehen mit der Umschrift: GHL. HESS. F. SOLMS. AMT. LICH, und so mit der gehörigen Namensveränderung bei anderen standesherrlichen Amtern.« Unter dem 12. April 1810 wurde den standesherrlichen Beamten ausdrücklich ein- geschärft,»bei Vermeidung ernstlicher Ahndung« sich solcher Siegel zu bedienen. ¹28) Ein Publikandum des Geh. Staatsministeriums vom 3. Mai 1809 erinnert daher die standesherrlichen Justizkanzleien daran, dass ihnen nicht das Recht zukommt, in Sterbe- füllen ihrer Mitglieder Obsignation in deren Häusern vorzunehmen. Dies kommt lediglich den einschlägigen Hoheitsbeamten zu. Eigenbrodt, a. a. O., Bd. I, pag. 300. Durch ein Ministerialreskript an den Kirchen- und Schulrat zu Darmstadt vom 16. September 1812 wurde weiter verordnet,»dass die geistlichen Inspektoren und privatisirenden höheren pensionirten Grossherzoglichen Diener ihren Gerichtsstand bei dem Hofgericht der Provinz haben, dagegen aber die blos mit dem Charakter höherer Grossherzoglicher Diener begnadigten Personen ihn da behalten sollen, wo sie ihn bis- her gehabt haben. Die Mitglieder der Unterkonsistorien, welche nicht zugleich Justiz- Kanzleiräte oder Inspektoren sind, haben ihr Forum bei der Justiz-Kanzlei.« 126) Durch Ministerialreskript vom 20. September 1812 wurde näher bestimmt: »Der Fiskus hat in allen und jeden, aus den mediatisirten Landen herrührenden fiskalischen Sachen, ohne Unterschied, ob er als Kläger oder Beklagter erscheint, in erster Instanz nicht bei den Justizkanzleien, sondern bei den Hofgerichten Recht zu suchen und resp. zu nehmen.« Eigenbrodt, a. a. O., Bd. I, pag. 172, Anm.(f). Verordnungsammlung, Nr. 121. · 28— schlägigen Provinz oder dem hierzu beauftragten Kommissär dem Grossherzog, als dem Souverän, zu verpflichten. Die Standesherrn haben das Recht, sich von diesen Beamten eidlich versprechen zu lassen, dass sie den ihnen über— tragenen Dienst auf das gewissenhafteste versehen werden.(§. 23.) Die Entlassung derselben kann, wenn sie nicht selbst darum nachgesucht haben, nur aus rechtlichen Gründen geschehen und muss sofort dem Grossherzog angezeigt werden.(S. 24.) ¹³⁰) Was die Erkenntnis über die Befähigung der Kandidaten im Juristenfach überhaupt anlangt, so steht dieselbe, sowie die Lizenzerteilung, in diesem Fach zu praktizieren, allein dem Grossherzog zu.(§. 25.) Der zu der Deklaration ergangene Nachtrag hält diese Bestimmung aus- drücklich aufrecht, gestattet indessen den Standesherrn, gehörig qualifizierte und examinierte Personen zu Advokaten und Prokuratoren bei ihren Justiz-Kanz- leien zu Grossherzoglicher Bestätigung in Vorschlag zu bringen.(Nr. 3.) Bezüglich des Appellationszuges an das Grossherzogliche Ober-Appellations- Gericht und der von demselben zu verwaltenden III. Instanz verweist die Dekla- ration auf die bereits bestehenden Bestimmungen(§. 26). Es interessiert dies jedoch hier nicht weiter. Die Inspektion und Direktion des ganzen Justiz- wesens gehört in dem Masse, wie in den übrigen Grossherzoglichen Landen, in den Geschäftskreis des Staatsministeriums.(§. 27). e. Staats-Polizei-Gewalt. Die hohe Polizei in ihrem ganzen Umfang steht dem Grossherzog, als dem Souverän, zu. Die niedere Polizei verbleibt den Standesherrn. Sie haben dieselbe durch ihre Justizbeamten oder eventuell durch besondere, neben den Justizbeamten bei den Amtern anzustellende Polizeibeamte nach den Landesgesetzen und unter Aufsicht und Leitung der einschlägigen Landesbehörden ausüben zu lassen. ¹⁵¹) Die standesherrlichen Amter können in Polizeisachen bei Legalstrafen auf die gesetzlich bestimmte Summe, bei arbiträren Strafen aber bis zu 15 fl. einschliesslich oder 14 tägige Eintürmung erkennen. Bei letzteren steht ihnen das Recht der Strafverwandlung in der Weise zu, dass sie,„wenn nicht von der erkannten körperlichen Bestrafung bessere Wirkung und belehrendes Beispiel zu erwarten 130) Zu erwähnen ist noch ein Erlass des Grossherzoglichen Staatsministeriums vom 29. Januar 1812, der dadurch veranlasst worden war, dass jene Beamten gewisse Ge- schäfte, die ihnen nicht zukamen, verrichteten. Bei Errichtung der Justizkanzleien war ausdrücklich vorgeschrieben gewesen, dass die Standesherrn zu deren Besetzung nur solche Diener nehmen dürften, welche in keiner weiteren Dienstverbindung mit ihnen stehen, und dass dieselben zur Verwaltung der ihnen verbliebenen sonstigen Gerecht- samen nicht verwendet werden dürfen. Nachher wurde ihnen gestattet, einzelne bei den Justizkanzleien angestellte Offizianten zugleich zur Besorgung ihrer Familien- und Rechts- angelegenheiten zu verwenden. Diese den Standesherrn nachgelassene Vergünstigung beziehe sich jedoch— so sagt der Erlass— lediglich auf genannte Angelegenheiten und Geschäfte und könne auf solche Verrichtungen und Geschäfte, die zu jenen nicht gerechnet werden könnten, nicht erstreckt werden, höchstens auf solche, durch deren Besorgung weder mit den Pflichten des eigentlichen Berufs der Offizianten, noch mit denjeuigen, die sie dem Souverain schuldig seien, Kollision zu befürchten sei. Daher dürften diese Personen nicht zur Besorgung der standesherrlichen Kameralsachen verwendet werden, und auch auf die Justizbeamten finde diese Bestimmung in der Art Anwendung, dass dieselben neben ihrer Amtsthätigkeit zu eigentlichen Mitgliedern der Rentkammern nicht bestellt werden dürfen, und nur in denjenigen Amtern, bei denen die Justizbeamten- stelle mit der Renteiverwaltung des Amtes verbunden gewesen, dieses noch Z. Z., d. h. bis auf anderweite Verfügung nachgelassen werden könne. Verordnungssammlung, Nr. 20. 141) Die Aufsicht über die in die höhere L'olizei einschlagenden Gegenstände, sowie darüber, dass die Standesherrn die niedere Polizei nur im Rahmen der ihnen gegebenen Be- fugnisse ausüben lassen, haben die Iloheitsbeamten. ist,“ in dem Fall, wo sie selbst die Strafe ausgesprochen haben, für 1 Tag Einthürmung 1 Gulden Geldstrafe und umgekehrt ansetzen können. Was das Strafnachlassrecht aulangt, so haben die Amter nicht das Recht, solche bei Legalstrafen zu bewilligen, hingegen bei arbiträren Strafen steht ihnen die Befugnis zu, bis zur Hälfte ohne Berichterstattung an die einschlägige Landesbehörde nachzulassen oder zu mildern. Bei Einthürmung der Gross- herzoglichen Dienerschaft ist die Einwilligung der höheren Dienstbehörde, unter welcher sie steht, einzuholen. Diese Bestimmungen bezüglich des den Amtern zustehenden Strafverwand- lungs- und Milderungsrechts wurden durch den am 20. Juni 1808 ergangenen Nachtrag zur Deklaration dahin abgeändert, dass dies Recht lediglich den Standes- herrn und nicht ihren Amtern zustehen soll.(Nr. 4.) 15*) Insoweit, als den standesherrlichen Amtern die Polizei zusteht, können die Standesherrn ihre Polizeibeamten über Gegenstände derselben mit Bericht vernehmen und auf diese Berichte hin in Gemässheit der Landesgesetze und unter Beobachtung der erwähnten und noch zu erwähnenden Beschränkungen Resolutionen erteilen. Den Justiz-Kanzleien bleibt aber jede Einmischung in Polizeisachen untersagt, vielmehr sind Rekurse sowohl, als Anfragen in Polizei- sachen an die Grossherzoglichen Regierungen als Polizei-Direktiv-Behörden zu richten. Hlinsichtlich der Ernennung, Verpflichtung und Entlassung der besonderen, bei den standesherrlichen Amtern angestellten, dem Justizbeamten nicht unter- geordneten Polizeibeamten gelten die nämlichen Bestimmungen, wie für die Justizbeamten(siehe oben S. 27). Bei Bestellung der unteren Polizeibedienten bei den Amtern treten jedoch die dort erwähnten Einschränkungen nicht ein.(§. 28.) Im Folgenden werden nun die hauptsächlichsten Gegenstände der Polizei berührt, und es wird dargelegt, welche Rechte der Grossherzog hat und welche den Standesherrn zustehen: 1) Die Sicherheits-Polizei. Dieselbe wird, insoweit sich die dahin gehörigen Massregeln auf die Be- zirke einzelner Amter beschränken, von den standesherrlichen Beamten unter Aufsicht der einschlägigen Landesbehörden ausgeübt, wogegen diesen Letzteren die Anordnung und Direktion aller auf das Ganze oder grössere Landesteile sich beziehenden Massregeln und allgemeinen Anstalten, wie z. B. Brand-Asse- kuranz-Anstalten, Zuchthäuser und dergl., allein zukommt.(§. 29.) Die Errichtung und Auflösung von Gemeinden und sonstigen Korporationen und Staatsanstalten, die Bestimmung ihrer Verfassung und die Erteilung von 132) Durch Bekanntmachung vom 24. Februar 1812 wurde bezüglich des Strafverwandlungs- und Milderungsrechts weiter pestimmt,»dass die Standesherrn nicht allein alsdann, wenn besondere Umstände einen Nachlass über die Hälfte begründen sollten, vorerst an die einschlägigen Staatsbehörden zu berichten und deren Genehmigung einzuholen haben, sondern auch in den Fällen, in denen entweder von Seiten der Behörden des Standesherrn in modo gegen die ihnen nachgelassene Strafgewalt exzediert worden, oder in rechtlichem Wege ausgeführt werden wollte, dass eine Veränderung oder Milderung der von denselben angesetzten Strafen ex capite justitiae Platz greifen miisse, der Rekurs an die eintretende Staatsbehörde unbenommen ist, und dann diese deshalb in gehöriger Ordnung zu entscheiden hat. Bei Legalstrafen kann hingegen den Standes- herrn eine Strafverwandlung oder ein Nachlass so wenig zukommen, dass vielmehr der- gleichen Gesuche selbst alsdann, wenn die Beziehung der Strafen den Standesherrn überlassen ist, nur vor die einschlagenden Staatsbehörden gehören können, und die ge- setzlich bestimmten Strafen nur von der höchsten Staatsgewalt geändert oder gemildert werden mögen. Insofern aber von dieser, in Berücksichtigung der persönlichen Ver- hältnisse des Straffälligen oder der eigenen Umstände des vorliegenden speziellen Falls eine solche Veränderung oder Milderung oder auch günzlicher Nachlass bewilligt wird, so ist nach der desfallsigen Bestimmung zu verfahren, ohne dass die standesherrliche Befugnis, die Strafen zu beziehen, hieruuter in weitere Rücksicht kommen kann«. Verordnungssammlung, Nr. 36. — 30—— Rechten und Privilegien an sie gebührt dem Grossherzog als dem Souverän, wogegen im Ubrigen die Vormundschaftspolizei über Gemeinden, Lokalstiftungen und Zünfte, vorbehaltlich der Aufsicht und Leitung der einschlägigen landes- herrlichen Stellen, den standesherrlichen Amtern verbleibt. Diesen steht hiernach das Recht der Bestellung der Ortsvorgesetzten und Gerichte zu. Bei den ersten Ortsvorgesetzten müssen sie jedoch die Einwilligung der einschlagenden Lan- despolizeibehörde hinsichtlich der zu ernennenden Person einholen. Bei städtischen Vorstandsbestellungen ist in den Fällen, in welchen nach dem bisherigen Herkommen der Standesherr oder seine Behörde die Ernennung oder Bestätigung hatte, die Bestätigung der höheren Landespolizeibehörde er- forderlich.(§. 30.) 2) Die Gesundheits-Polizei. Hinsichtlich dieser gehören insbesondere zur hohen Polizei die Einrich- tungen und Anordnungen, die in die Gesetzgebung einschlagen, die Erkenntnis über die Befähigung zu medizinischen und chirurgischen Stellen, die Lizenz- erteilungen, zu praktizieren, die Errichtung von Apotheken, die jeweiligen Visi- tationen der Apotheken und sonstigen medizinischen und chirurgischen An- stalten, wogegen die standesherrlichen Beamten, die Physikats-Krate und Chirurgen alle übrigen hier einschlagenden Geschäfte nach der Anordnung und Leitung der Grossberzoglichen Landesstellen besorgen. ¹) Die Ernennung von besoldeten„Physicis“ und Chirurgen steht, insoweit die Besoldungen derselben ganz oder zum grössten Teil aus solchen Kassen, welche dem Grossherzog zugefallen sind oder in gleichem Masse aus Landes-, Amts- oder Gemeinde-Kassen bestritten worden sind, gleichfalls dem Grossherzog, als dem Souverän, zu. Hat aber der Standesherr aus seinem Einkommen den grössten Teil der Besoldung oder die ganze Besoldung verabreicht, so ver- bleibt demselben die Ernennung von Physicis und Chirurgen unter den bezüg- lich der Justizbeamten geltenden Einschränkungen.(§. 31.) Diese letztere Bestimmung wurde jedoch durch den Nachtrag zur Dekla- ration vom 20. Juni 1808 dahin umgeändert, dass den Standesherrn diese Er- nennung unter den erwähnten Einschränkungen nur dann überlassen bleiben soll, wenn sie die Genannten ganz salärieren. Dasjenige, was bis dahin aus den Kassen, welche dem Grossherzog zugefallen sind, an dieselben verabreicht worden ist, sollte nunmehr wegfallen.(Nr. 5.) 3) Die Grenz-Polizei. Dieselbe verbleibt den standesherrlichen Amtern unter der Leitung der einschlagenden Landesbehörden, insoweit es sich nicht um Grenzirrungen handelt. Die Berichtigung der Landesgrenzen kann nur von den Grossherzoglichen Behörden besorgt, und nur von diesen können die dahin gehörigen Verträge abgeschlossen werden, wobei die mitinteressierten Standesherrn zugezogen werden.(§. 32.) 4) Die Bevölkerungs-Polizei. Das zu derselben gehörige Recht, Unterthanen, Bürger und Beisassen zu rezipieren, verbleibt, insoweit die Rezeption Eingeborene des Standesbezirks ¹33) Ein Ministerialreskript an die Regierungen zu Darmstadt und Giessen vom 28. September 1811 besagt:»Bei sich ergebenden Missbräuchen und Vernachlässigungen der in Be- ziehung der medizinischen und chirurgischen Quacksalber den Standesherrn obliegenden Aufsicht sollen dieselben zuvörderst von der Regierung zurecht gewiesen werden. Wenn jedoch dieses ohne Wirkung bleibt, so hat alsdann die obere Landesbehörde die Unter- suchung und Bestrafung zu verfügen und von Souveränitätswegen vornehmen zu lassen, und in diesem Fall sollen auch die Strafen zur Staatskasse gezogen werden«. Eigenbrodt, a. a. O., Bd. I, pag. 184. — 31— oder solche, welche aus einem andern Distrikt des Grossherzogtums in den Standes- bezirk überziehen, betrifft, den Standesherrn unter Vorbehalt des in Weigerungs- fällen an den Grossherzog und die einschlagenden Landesstellen zu richtenden Rekurses. Die Rezeption von Ausländern, sowie die Aufnahme von Schutzjuden in den standesherrlichen Bezirken, steht hingegen dem Grossherzog zu und wird durch dessen Landesbehörden besorgt. Temporäre Aufenthaltsgestattungen sind den Standesherrn jedoch unter ihrer Verantwortlichkeit dem Grossherzog gegen- über nachgelassen. Ebenso verbleibt ihnen das Recht der Entlassung der Unterthanen, inso- weit es den Überzug in einen anderen Distrikt des Grossherzogtums betrifft, vorbehaltlich des Rekurses an den Grossherzog in Weigerungsfällen. Die Entlassung in's Ausland kann jedoch nur von Grossherzoglichen Be- hörden gegeben werden. ¹⁸³)(§. 33.) 5) Die Gewerbe- und Handlungs-Polizei. Alle Privilegien, deren Erteilung blos von dem Landesherrn abhängt, namentlich Stadt- und Marktgerechtigkeiten, Privilegien für Fabrikanten und Handelsleute, zur Errichtung von Zünften, Monopolien jeder Art u. s. w. können nur von dem Grossherzog erteilt werden. Das Gleiche ist der Fall hinsichtlich der Dispensationen von dem Meister- stück, den Wanderjahren u. s. w. als Ausflüssen der Gesetzgebung. Alle übrigen Konzessionen zu Lokalgewerben, das Recht, in schon bestehende Zünfte auf- zunehmen, wenn alle gesetzlichen Erfordernisse vorhanden sind, bleiben den Standesherrn überlassen. Zu den Konzessionen haben dieselben jedoch die Ge- nehmigung der einschlägigen Landesbehörden einzuholen.(S. 34.) ¹35) Durch neuere Bestimmungen über die Konzessionen wurde folgendes fest- gesetzt: a. Die Konzessionen zu den Gewerben des Salpetergrabens, Lumpensammelns und Schornsteinfegens können, da sie aus staatspolizeilichen Rücksichten zu Monopolien gemacht worden sind, nur von den Behörden des Souveräns erteilt werden. ¹³⁰) b. Das Nämliche gilt von Krämereigerechtigkeiten auf einzelne Häuser, welche als ein Realrecht auf jeden Besitzer übergehen sollen,„da dieses keine Lokalkonzession, sondern ein Realprivilegium sein würde.“ ¹³⁷ c. Ebenso von Feuerrechten, die auf Häuser verliehen werden. Die Standes- herrn sollen diese Rechte an Personen weder auf Lebenszeit, noch auf eine Reihe von Jahren verleihen. ¹⁸) d. Bierbrauereigerechtigkeiten, welche auf Häuser als ein Realrecht verliehen werden, kann nur der Grossherzog erteilen; hingegen haben die Standes- herrn das Recht, solche Brauereigerechtigkeiten, welche nicht real sind, an Personen zeitlebens oder auf Jahre zu bewilligen. ¹³³) 134) Die Aufsicht darüber, dass die Standesherrn keine dimissoriales in das Ausland erteilen, steht den Hoheitsbeamten zu. 135) Die Aufsicht darüber, dass die Standesherrn keine Privilegien oder Dispensationen er- teilen, steht den Hoheitsbeamten zu. Da die hier verordnete Genehmigung jedoch grösstenteils nicht eingeholt wurde, so schärfte ein Ministerialreskript vom 20. März 1809 ein,»dass von dergleichen Kon- zessionserteilungen durch die standesherrlichen Behörden der einschlägigen Provinzial- regierung sofort Anzeige zu erstatten und die im Edikt vorgeschriebene Genehmigung auszuwirken sei.« Verordnungssammlung, Nr. 46. 136) Verordnung vom 31. Mai 1810,§. 11. Verordnungssammlung, Nr. 183. ¹37) Ministerialreskript vom 24. Dezember 1810. Verordnungssammlung, Nr. 259. ¹88) Ausschreiben der Regierung zu Darmstadt an die Hoheitsbeamten vom 16. November 1813. Eigenbrodt, a. a. O., Bd. I, pag. 187, Anm. c. 13) Ausschreiben der Regierung zu Darmstadt an die Hoheitsbeamten vom 25. September 1813. Eigenbrodt, a. a. O., pag. 187, Anm. d. — 32— e. Dasselbe gilt von Konzessionen zum Branntweinbrennen und Auszapfen der Getränke ¹⁴). f. Schildgerechtigkeiten dürfen die Standesherrn auch als Realkonzessionen erteilen ¹⁴1). g. Konzessionen zur Anlegung von Mühlen an öffentlichen Flüssen oder Bächen können nur vom Grossherzog erteilt werden. Zur Anlegung von Mühlen an kleinen Gewässern hingegen, welche auf dem Privateigentum der Standesherrn entspringen oder aus deren Teichen abgeleitet werden, haben die Standesherrn das Recht, die Konzession zu erteilen; ebenso auch, wenn die Mühlen durch andere Kräfte als Wasser getrieben werden sollen ¹⁴2). h. Die Konzessionen zu den Gewerben des Viehschnitts, Kesselflickens, des Scheeren- und Messerschleifens, des Pechhandels, Kramhandels, des Hau- sierens mit Waren aller Art, des Hausierens mit altem Eisen und des Trödelhandels können die Standesherrn nur Inländern erteilen; es bedürfen jedoch diese Konzessionen nicht mehr der in der Deklaration vorge- schriebenen Genehmigung der Regierungen, während die Einholung dieser Genehmigung bei der Erteilung der Konzessionen zu den übrigen Lokal- gewerben erforderlich pleibt. Die Konzession zu denjenigen Gewerben, zu deren Betreibung eine solche nötig ist, haben die in den standesherrlichen Landen angesessenen Unterthanen nach Massgabe der Deklaration bei den Standesherrn nach- zusuchen und für dieselbe ein einmaliges, beim Empfang der Konzessions- urkunde zu erlegendes Konzessionsgeld(ohne weitere Nebensporteln) an die Standesherrn zu entrichten. Die Standesherrn dürfen Niemand die nachgesuchte Konzession zu einem Gewerbe ohne hinlängliche Ursache verweigern, widrigenfalls die Gesuchsteller bei den Regierungen Beschwerde zu führen berechtigt sind. Auch haben die Standesherrn nicht das Recht, zu verlangen, dass zu solchen Gewerben, welche seither von jedermann frei betrieben werden durften, eine Konzession bei ihnen eingeholt werde ¹¹³). Die Befugnis, Tanzkonzessionen(die freilich nur unter gewissen Umständen Gewerbskonzessionen sind) zu erteilen und dafür die Konzessionsgelder zu beziehen, bleibt als ein Ausfluss der niederen Polizei den Standesherrn in ihren resp. Bezirken, worin die standesherrlichen Beamten die Tanz- scheine zu erteilen haben, unter der sich von selbst verstehenden Be- schränkung überlassen, dass sie sich hierbei nach den jetzigen und künftigen Staatsgesetzen und allgemeinen Anordnungen, z. B. Trauer- fällen, zu achten und insbesondere auch rücksichtlich der Konzessions- gelder jene Taxe nicht überschreiten, welche in der Verordnung vom 9. Oktober 1808 festgesetzt worden ist ¹) k. Die Konzession zu dem Hausieren mit Krämer- und Gänglerwaaren kann in dem Fall, dass das Gewerbe in einer ganzen Provinz ausgeübt werden soll, nur von den Behörden des Souveräns erteilt werden 145) i 110) Ausschreiben der Regierung zu Darmstadt an die Hoheitsbeamten vom 25. Oktober 1813. Eigenbrodt, a. a. O., Anm. e. 141) Ministerialreskript an die Rentkammern zu Darmstadt und Giessen vom 11. August 1808. Eigenbrodt, a. a. O., Anm. f. 142) Ausschreiben der Regierung zu Darmstadt an die Hoheitsbeamten vom 13. November 1813 und vom 3. Mai 1814. 3 Eigenbrodt, a. a. O., Anm. g. 143) Verordnung vom 31. Mai 1810,§§. 2, 7, 10, Publikandum der Regierung zu Darmstadt vom 7. Januar 1812. Verordnungssammlung 1810, Nr. 183 und 1812, Nr. 3. 144) Ausschreiben des Geh. Ministeriums an die Regierungen und Hofkammern der 3 Pro- vinzen vom 29. März 1809. Siehe Verordnungssammlung, Nr. 55 u. 122. Die Verordnung vom 9. Oktober 1808 siehe in Eigenbrodt, a. a. O., Bd. II, pag. 237 ff. u. Verordnungssammlung, Nr. 84. 145) Verordnung vom 6. Juni 1810 und Publikandum der Hofkammer zu Giessen vom 9. Dezember 1811. Diese Bestimmung enthält eine Ausnahme von§. 8 der Verordnung —e 33— 1. Desgleichen können die Standesherrn zu dem Handel mit Mehl, gerollter Gerste, Hirsen, Erbsen, Linsen und dergleichen Gegenständen des ersten Lebensbedürfnisses die Konzession blos auf den Wohnort des Gewerbe- treibenden erteilen ¹⁴6). Im Folgenden bestimmt die Deklaration, dass 6) das Münzrecht und 7) das Postrecht allein dem Grossherzog zusteht; ebenso auch 8) die Strassen- polizei hinsichtlich der Chausseen und sonstigen Landesstrassen. Sie wird durch die landesherrlichen Behörden verwaltet. Hinsichtlich der Nebenstrassen und Dorfwege behalten die standesherrlichen Aemter die Strassenpolizei unter der Aufsicht der einschlagenden Landesbehörden(SS 35, 36, 37). 9) Die gesamte Flusspolizei, mithin auch das Recht, PFlossgerechtigkeiten zu erteilen und die bestehenden zu handhaben, Fährrechte zu gestatten, Markschiffprivilegien zu erteilen, gebührt allein dem Grossherzog(§ 38). 10) Die Forst- und Jagdpolizei verbleibt im Allgemeinen den Standesherrn, ebenso die Forstgerichtsbarkeit in ihren eigenen und den Kommunal- und Privatwaldungen ihrer Standesbezirke, unter Vorbehalt der dem Grossherzog vermöge des Gesetzgebungsrechts und der Oberaufsicht zustehenden Rechte, wohin insbesondere das Recht, Forst- und Jagdordnungen zu erlassen, Forstvisitationen, Verhinderung der Walddevastationen und Verbot des Holzverkaufs ausser Landes zu zählen sind ¹⁴⁷). In Ansehung der Kommun- und Privatwaldungen steht den einschlägigen Landesstellen die Aufsicht und Direktion der Forstwirtschaft in derselben Weise zu, wie dies in den übrigen Grossherzoglichen Landen der Fall ist. Unter ihrer Leitung verwalten die standesherrlichen Behörden die Forstwirtschaft. Den Standesherrn wird zur Pflicht gemacht, die Ernennung ihrer Forst- bedienten jedesmal dem Grossherzog anzuzeigen. Das Jagd- und Fischereirecht verbleibt ihnen überall, wo sie es bisher auszuüben berechtigt waren, jedoch ebenfalls unter Vorbehalt des dem Gross- herzog hierüber zustehenden Gesetzgebungs- und Oberaufsichtsrechts.(§ 39.) Weitere Bestimmungen bezüglich des standesherrlichen Forstwesens enthielt die Verordnung vom 16. Februar 1811.148) Darnach dürfen die forstpolizeilichen Funktionen, welche von den Rent- kammern oder Forstämtern der Standesherrn bisher etwa ausgeübt worden waren, von denselben ferner nicht mehr ausgeübt werden. Es sollen diese Administrationsstellen in Zukunft nur Eigentums- und Nutzungsrechte ihrer Dienstherrn in Gemässheit der gesetzlichen Vorschriften der Staatsforstbehörde ausüben. Den Standesberrn verbleibt aber die niedere Forstpolizei, desgleichen die Befugnis, Reglements in Polizeisachen zu erlassen. ¹¹⁰) vom 31. Mai 1810, wonach die oben unter h) genannten Gewerbe, wenn die Standes- herrn die Konzession erteilt haben, in der ganzen Provinz, in welcher der Gewerb- treibende wohnt, betrieben werden dürfen, sofern es deren Natur gestattet. Verordnungssammlung Nr. 185(1810), Nr. 41(1811). 146) Verordnung vom 5. Mai 1813.§ 5. Verordnungssammlung Nr. 37. 147) Bezüglich der Forstpolizei und Forstgerichtsbarkeit über die innerhalb der standesherr- lichen Bezirke gelegenen landesherrlichen Waldungen tritt natürlich die landesherrliche Forstgerichtsbarkeit ein. Bekanntmachung vom 22. Februar 1809. Verordnungssammlung Nr. 23. 148) Verordnungssammlung Nr. 9. ¹4) S. oben im Abschnitt:»Recht der Gesetzgebung und allgemeinen Oberaufsicht.« 3 — 34— Hiernach dürfen sie in Reglements dasjenige näher bestimmen, was zur detaillierten Anwendung der Forstpolizeigesetze auf die besonderen Bedürfnisse der Kommunal- und Privatwaldungen in ihren Gerichtsbezirken etwa näher zu verfügen sein möchte. Es dürfen diese Reglements aber keine neuen Gesetze enthalten, auch keine Strafbestimmungen über 15 fl. oder über 14 tägiges Ge- fängnis, und müssen dem Oberforstkolleg zur Prüfung vorgelegt werden. Sie sind nicht eher verbindlich, dürfen auch nicht eher publiziert werden, als bis das Oberforstkolleg die Genehmigung erteilt hat und werden durch spätere etwa entgegenstehende Gesetze oder durch Reglements des Oberforstkollegs aufgehoben. ¹5⁰) Den Standesherrn wird weiter gestattet, für diejenigen Forstreviere, welche bei der neuen Forsteinteilung(§. 3 des Ges.) ganz in standesherrliche Bezirke zu liegen kommen und keine landesherrlichen Waldungen enthalten, dem Gross- herzog die Revierförster zur Bestätigung in Vorschlag zu bringen. Dieselben dürfen, neben ihren öffentlichen Funktionen, noch den Forstschutz und die Ad- ministration derjenigen Waldungen, welche der Standesherr im Forstrevier besitzt, als Ausnahme von der Regel ohne Erlaubnis des Oberforstkollegs vom Besitzer übernehmen. Durch sie wird die den Standesherrn verbleibende niedere Forstpolizei ausgeübt. Sie dürfen von demjenigen Standesherrn, welcher sie in Vorschlag gebracht hat, nicht wider ihren Willen entlassen werden, vielmehr gelten die nämlichen Bestimmungen, wie für die Dienstentsetzung der für die landesherrlichen Waldungen angestellten Revierförster. ¹5¹) Dagegen dürfen die Standesherrn solche Personen, welche sie zur Auf- sicht ihrer Waldungen gegen Frevel selbst angenommen haben, von diesen Ver- richtungen wieder entlassen, ohne die Einwilligung der Forstpolizeibehörden einholen zu müssen. In dem Fall nämlich, dass ein Unterförsterbezirk blos aus Waldungen eines Standesherrn besteht, wird kein Unterförster unter öffentlicher Autorität angestellt, es bleibt den Standesherrn vielmehr überlassen, die Per- sonen, deren sie sich zur Aufsicht gegen Frevel bedienen wollen, selbst an- zunehmen. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Unterförsterbezirk aus Waldungen eines Standesherrn und aus solchen Privatwaldungen besteht, deren spezielle Bewirtschaftung dem Besitzer überlassen bleibt, wenn sich die Besitzer über die Person des Aufsehers in Güte einigen. ¹⁵²) Zur speziellen Bewirtschaftung ihrer Waldungen dürfen die Standesherrn sog. Forstökonomieoffizianten halten, welche als solche keine öffentlichen Funk- tionen haben, sondern im Privatdienste des Standesherrn stehen und von diesem entlassen werden können, ohne dass die Einwilligung der Forstpolizeibehörde erforderlich wäre. Die Standesherrn müssen aber dem Oberforstkolleg unver- züglich Anzeige machen, welche Personen dieser Art in ihrem Dienst stehen und für welche Waldungen und mit welchen Vollmachten sie angestellt sind. Desgleichen ist jede Veränderung, welche in dem Forstökonomiepersonal eintritt, sogleich zur Meldung zu bringen. Wollen die Standesherrn, dass den Anzeigen der Waldaufseher oder Forstökonomieoffizianten über Forstvergehen und Forstfrevel derselbe Glaube wie 150) Forstordnung.§S§. 40, 41. 151) Porstordnung§§. 40, 47, 56, 63. S. auch§. 61. 152) Forstordnung.§S§. 57, 52, 53. S.§. 54. ) 158)§§. 58, 57, 56, 60. S. auch§. 35 A. 7. — 35— unverzüglich Anzeige zu machen ist, dürfen die Standesherrn nicht eher Holz fällen lassen, als bis diese die Ratifikation erteilt hat. Gegen alle Verfügungen der Oberforstbehörde steht den Standesherrn der Rekurs an das Oberforst- kolleg frei. ¹54) Es wird ihnen ferner die spezielle Holzanweisung, insbesondere das An-— schlagen ihrer eigenen Waldaxt dergestalt überlassen, dass der landesherrliche Waldhammer nicht angeschlagen wird; Devastationen dagegen führen zur An- ordnung dieser Massregel. ¹⁵⁵) 11) Die Bergwerkspolizei. Hierüber enthielt die Deklaration selbst keine ausdrücklichen Bestimmungen. Die genauere Fixirung der Hoheits- und resp. standesherrlichen Rechte hin- sichtlich der Berg-, Hütten- und Hammerwerke erfolgte durch Ausschreiben des Ministeriums vom 12. Mai 1809.1¹5) Hiernach steht die obere Polizei in Bergwerkssachen, die gesetzgebende und richterliche Gewalt rücksichtlich derselben, die Erteilung von Schurfscheinen, Bergbaukonzessionen, die Erlaubnis zur Anlegung von Hütten- und Hammer- werken und ähnlichen Werken, wenn ein Standesherr im Standesgebiet ausser- halb seines bisherigen Eigentums einen neuen Bergbau, eine Hütte oder einen Hammer anlegen will, sowie das Vorkaufsrecht der Bergwerksausbeuten, lediglich dem Grossherzog zu, welchem auch alle von dem Bergwerksregal abhängenden Abgaben entrichtet werden müssen. Zur Hebung von Zweifeln, welche sich an verschiedene Ausdrücke dieser Bestimmung knüpften, erliess das Grossherzogliche Ministerium unter dem 19. Januar 1810 ein erläuterndes Ausschreiben. ¹⁵⁷) f. hie Staatskirchengewalt. Das jus circa sacra, und bei der protestantischen Kirche das Episkopal- recht steht nur dem Grossherzog zu, desgleichen die damit in Verbindung stehende Oberaufsicht über Schulen, Sitten und Unterricht. Vermöge dessen gebührt dem Grossherzog das Recht, Religionen zu dulden und Religionsübung zu gestatten, die Aufsicht über alle religiösen Gesellschaften, die Oberaufsicht über Kirchen, Schulen und milde Stiftungen, sowie die dabei angestellte Diener- schaft, die Prüfung der Kandidaten zu Lehrstellen, die Anordnung von Kirchen- baulichkeiten, die Regulierung der öffentlichen Trauer und des Kirchengebets u. s. w., ferner insbesondere noch bei der protestantischen Kirche das Recht, Konsistorien anzuordnen und mit den erforderlichen Räten zu besetzen, Super- intendenten und Inspektoren zu ernennen, die Kandidaten zu geistlichen Stellen zu prüfen, die Anstellung von Kirchenvisitationen, die Organisierung der Diözesen, das Recht, Kirchenordnungen zu erlassen und dergleichen mehr. Den Standesherrn wird bei Besetzung der in ihren standesherrlichen Be- zirken befindlichen Pfarr- und Schulstellen ein allgemeines Präsentationsrecht bewilligt, bei dessen Ausübung sie jedoch an die gesetzlichen Normen gebunden sind. Sie können daher nur solche Personen präsentieren, welche Inländer, von den einschlagenden Stellen geprüft und für fähig erkannt sind. Die Be- 154)§. 35. A. 155)§. 30 D. Weitere Bestimmungen siehe in der Forstordnung selbst. ¹56) Archiv, Bd. I, pag. 381, 382. 157) Bekannt gemacht durch das Publikandum der Hofkammer zu Giessen vom 21. Februar 1810. Archiv a. a. O., pag. 456, 457. 3* —: 36— stätigung, und hinsichtlich protestantischer Pfarrer die Ordination und Vorstellung bleibt jedoch dem Grossherzog vorbehalten. ¹5s) Die unmittelbare Aufsicht und Verwaltungsobsorge über die Kirchenkästen, Schulfonds und milden Stiftungen verbleibt unter Grossherzoglicher Oberaufsicht den Standesherrn unter folgenden Beschränkungen: 1) Sie müssen alle über die Verwaltung und Verrechnung des Stiftungs- vermögens ergangenen oder noch ergehenden Verordnungen befolgen. 2) Haben sie die Ernennung der Verwalter, wozu sie nur Inländer bestellen dürfen, dem Grossherzog anzuzeigen. 3) Dem Grossherzog bleiben alle verfassungsmässigen Gnadensachen, wohin insbesondere Besoldungszulagen, Erteilungen von Stipendien und sonstige Bewilligungen an Geld und Naturalien zu zählen sind, als Ausflüsse der ihm zustehenden Landeshoheit, vorbehalten. Die dem Grossherzog hier im Allgemeinen vorbehaltenen Gegenstände werden durch die Kirchen- und Schulrats-Kollegien versehen.(§. 40.) Der am 20. Juni 1808 ergangene Nachtrag zur Deklaration traf auch hier weitere Bestimmungen. Zur Ausübung der ihnen in der Deklaration zugestandenen Rechte in geistlichen Sachen wurde denjenigen Standesherrn, welche bisher eigene Konsistorien hatten, die Errichtung eines dem Kirchen- und Schulrat der Provinz untergeordneten Unterkonsistoriums bewilligt, dergestalt, dass sie denjenigen Justizkanzleirat, welchen sie zur Besorgung ihrer Rechts- und Fa- milienangelegenheiten gebrauchen, zu einem der weltlichen Mitglieder anstellen können und ein anderes, vom Grossherzog zu bestätigendes weltliches Mitglied aus ihrer Kameraldienerschaft wählen dürfen. Unter den geistlichen Mitgliedern sind die betreffenden Inspektoren als konstitutionelle Mitglieder mit inbegriffen. (Nr. 6.) ¹⁰³) Ferner werden die obengenannten standesherrlichen Rechte dahin näher bestimmt, dass sie insbesondere in sich begreifen sollen: a. Die Aufsicht über das gesamte geistliche Bauwesen. b. Die Anordnung der Pfarrverweser bei Erledigungsfällen. c. Die Aufsicht über Kirchen- und Schulzucht und die Verfügung schriftlicher oder mündlicher Warnungen und Verweise gegen Nachlässige oder ihrer Amtspflichten vergessene Kirchen- und Schuldiener. d. Die Revision und Abhör der Kirchen-, Schul- und Stiftungsrechnungen. Alle diese Befugnisse stehen jedoch den Standesherrn nur unter Leitung und Oberaufsicht des Kirchen- und Schulrats zu, dessen Verfügungen die Standes- herrn zu befolgen haben. Gleichzeitig wird ihnen gestattet, die Verwalter derjenigen milden An- stalten, welche von ihnen oder ihren Vorfahren gestiftet worden sind, ohne Einschränkung zu ernennen, überhaupt soll ihnen hinsichtlich dieser Stiftungen so lange freie Hand gelassen werden, als nicht eintretende Missbräuche das Ein- greifen der Grossherzoglichen Oberaufsicht erforderlich machen.(Nr. 6.) ¹53) Die Pfarrer sollen in allen Ecclesiasticis ohne vorgängige Anzeige an den Grossherzog- lichen Kirchen- und Schulrat und ohne von demselben erhaltene Weisung weder von den Justiz-Kanzleien, noch von den Standesherrn selbst Befehle und Aufträge befolgen.« Ausschreiben des Kirchen- und Schulrats zu Darmstadt vom 30. September 1808 an die katholischen Pfarrer und Kapläne der standesherrlichen Bezirke des Fürstentums Starkenburg. Eigenbrodt a. a. O., Bd. I, pag. 194, Anm. a. Vergl. die Bestimmungen vom 5. Oktober und 19. November 1808, Archiv Bd. I, pag. 315, 342. 159) Bezüglich der Siegel der standesherrlichen Unterkonsistorien bestimmte die Verordnung vom I. August 1808, dass sie gerade so eingerichtet sein sollen, wie die Siegel der Justiz- kanzleien, nur ist statt der Worte: JUST.-CANZLEI die Umschrift U.-CONSISTORIUM zu setzen. S. oben Anm. 127. — 37— g. Die Militärgewalt. Die Militärgewalt, insbesondere das Konskriptionsrecht, nebst Allem, was hiervon abhängt, steht allein dem Grossherzog zu und wird auf die nämliche Art verwaltet, wie dies in den übrigen Grossherzoglichen Landen der Fall ist. (S. 41.) 160) h. Staats-Finanz-Gewalt. Bei der Ausscheidung der Einkünfte und Gefälle, welche an den Gross- herzog übergehen, von denen, welche den Standesherrn verbleiben, stehen dem Grossherzog Folgende zu: I. Die aus dem Recht der Gesetzgebung fliessenden Dispensations- und Konzessionsgelder.— II. Die aus der Obergerichtsbarkeit herrührenden Sporteln, Taxen und Strafen. III. Die aus der Oberpolizei herrührenden Sporteln, Taxen, Strafen, Kon- zessions-, Rekognitions- und Rezeptionsgelder bei allen Geschäften und in allen den Fällen, welche nach den Bestimmungen der Deklaration zur hohen Polizei gehören, die aus der Verwaltung der Kommun- und Privatwaldungen, insoweit solche der Grossherzog übernommen hat, fliessenden Gefälle mit inbegriffen. ¹⁰¹) IV. Die Abgaben zu allgemeinen Territorialanstalten, als Chaussee-, Weg- und Brückengeld von Heerstrassen und Flüssen, Flussbaugelder und dergl. V. Die Nutzungen von Heerstrassen und Flüssen, als z. B. Geleitsgeld, Fährrecht, Flossrecht, Hafengelder. Im Jahre 1815 bestanden folgende Unterkonsistorien: I. In der Provinz Starkenburg 1) Das Fürstlich Leiningische zu Amorbach. 2) Das Fürstlich Löwenstein-Wertheim und Gräflich Erbach-Schönbergische zu König. 3) Das Gräfl. Erbach-Erbachische zu Erbach. 4) Das Gräfl. Erbach-Fürstenauische zu Michelstadt. II. In der Provinz Hessen 1) Das landgräfl. Hessen-Homburgische zu Homiburg v. d. H. 2) Das Fürstlich Sayn-Wittgenstein-Wittgensteinische zu Laasphe. ) Das Fürstlich Sayn-Wittgenstein-Berleburgische zu Berleburg. 4) Das Fürstl. Solms-Braunfelsische zu Hungen. ) Das Fürstl. Solms-Lich'sche zu Lich. 6) Das Gräfl. Solms-Rödelheimische zu Rödelheim. 7) Das Gräfl. Solms-Laubachische zu Laubach. 8) Das Gräfl. Stolbergische zu Gedern. 9) Das Gräfl. Stolbergische zu Ortenberg. 10) Das Gräfl. Görtzische zu Schlitz. 11) Das Burg Friedbergische zu Friedberg. Eigenbrodt a. a. O., Bd. I, pag. 196. ¹60) Hiernach gehören diese Gegenstände zum Geschäftskreis des Oberkriegskollegs, und diejenigen Geschäfte, welche in den Domanialämtern zum Geschäftskreis der Beamten als Administrativbehörden nach der bestehenden Einrichtung sich eignen, werden von den Hoheitsbeamten besorgt. Diejenigen Geschäfte aber, welche in den Domanialämtern die Justizbeamten als solche zu besorgen haben, werden auch der Regel nach den standesherrlichen Justizbeamten zur Besorgung überlassen, und diese wird von ihnen gefordert.« Eigenbrodt a. a. O., Bd. I pag. 205. 161) Unter den hier erwähnten Rezeptionsgeldern sind nach einer Bekanntmachung der Gr. hess. Organisationskommission vom 14. Dezember 1807, die von rezipirten Ausländern und Juden zu verstehen, was um so weniger einem Zweifel unterliege, als den Standes- herrn die Rezeptionen von Inländern belassen und ihnen im§. 45s die Rezeptionsgelder von den ihnen belassenen Rezeptionen noch ausdrücklich zugestanden seien. Archiv Bd. I, pag. 193. — 38— VI. Die direkten und indirekten, ordentlichen und ausserordentlichen Auf- lagen jeder Art. Dahin gehört namentlich: 1) Die Schatzung in ihrem ganzen Umfang, worunter mithin alle Landessteuern, sie mögen in Grund-, Personal-, Vieh- oder Gewerbsteuern bestehen, u. s. w. gehören. Damit ist zugleich das Recht verbunden, die künftige Besteuerung zu regeln. Alle bisher bestandenen Steuerfreiheiten sind in den Souveränitäts- landen ebenso wie in den übrigen Grossherzoglichen Landen aufgehoben. 2) Alle Konsumtionssteuern, wie Accise auf Salz, Tabak, u. s. w., Lizent, Pfundzoll, Trinksteuerabgaben von aller Art Getränken u. s. f. Kein Standesherr darf hiernach in seinem Gebiet eine Konsumtionsabgabe er- heben. Für den Verlust, welchen die Standesherrn hierdurch erleiden, ver- spricht ihnen der Grossherzog, von ihrem bisherigen Bezug einen gewissen Teil als Vergütung auszusetzen. ¹²) 3) Alle Abgaben auf Luxusartikel. 4) Land- und Wasserzoll. In Ansehung derjenigen Zölle jedoch, welche von dem Grossherzog oder einem anderen Souverän titulo oneroso erworben worden sind, verspricht der Grossherzog den Standesherrn, eine angemessene Entschädigung ausmitteln lassen zu wollen. 5) Die Stempelpapiertaxe. 6) Kollateralgelder. ¹³) Die wegen Defraudation der dem Grossherzog zufallenden Auflagen er- folgenden Strafen und Konfiskationen gebühren dem Fiskus. VII. Das Salpeterregal. VIII. Das jus fisci und als Folge dessen alle Vermögenskonfiskationen. IX. Das eigentliche Judengeleit. Der gewöhnliche Judenleibzoll darf hin- gegen nicht mehr erhoben werden. X. Der Novalzehnte von künftigen Anrodungen an allen Orten, wo nicht der Standesherr decimator universalis ist. XI. Die Landes- und Militärfrohnden. Bezüglich aller vorstehenden landesherrlichen Gefälle und Einkünfte wird bestimmt, dass dieselben von der Zeit der Besitzergreifung, mithin vom 1. Ok- tober 1806, dem Grossherzog zustehen.(§ 42.) Die Deklaration bestimmt weiter, dass die Rezeptions-, Ein- oder Uberzugs- gelder nach einer 10 jährigen Durchschnittssumme den Standesherrn ganz ver- gütet, die Judenschutzgelder aber, weil hierunter die Steuern begriffen scien, in der Weise zwischen dem Grossherzog und den Standesherrn geteilt werden sollen, dass eine Berechnung aufgestellt wird, wie hoch sich der reine Ertrag dieser Gefälle nach dem Durchschnitt der letzten 10 Jahre belaufen hat, und alsdann die Hälfte der sich ergebenden Summe als Aversionalquantum, ohne Rücksicht, ob sie in Zukunft mehr oder weniger ertragen, jährlich vom Grossherzog an die Standesherrn abgegeben wird.(§ 43.) 162) So bezogen z. B. die standesherrlichen Kassen der Grafen von Solms-Rödelheim von jedem Malter Korn, welches die Bewohner der Standesherrschaften an Fremde verkauften, von dem Käufer unter dem Namen Fruchtausfuhrgabe eine Abgabe von 2 Kreuzern. Als dies zur Kenntnis der Regierung kam, wurde es den Standesherrn verboten, da diese Abgabe ihrer rechtlichen Natur nach als indirekte Steuer zu betrachten sei. Archiv Bd. III, pag. 246. 168) Bezüglich der Verpflichtung der Standesherrn selbst zur Entrichtung von Kollateral- geldern besagt ein Ministerialreskript vom 3. August 1810, dass dieselben, da auch für sie jede Steuerfreiheit aufgehoben sei, auch die Kollateralgelder entrichten müssten, wenn ihnen die Entrichtung nicht durch Allerhöchste Bewilligung nachgelassen worden sei. Verordnungssammlung Nr. 199. —: s39— Den Standesherrn und den übrigen Gliedern ihrer Familien wird Zollbe- freiung von allen zu ihren eigenen Hausbedürfnissen erforderlichen Konsumtilien bewilligt, sie haben jedoch die Verfügungen zu befolgen, welche im Allgemeinen zur Verhütung des Unterschleifs getroffen werden. ¹⁰⁴) Desgleichen wird den Standesherrn und ihren Familien die Freiheit von Entrichtung des Chaussee- und Weggeldes innerhalb ihres Standesbezirks be- willigt.(§ 44.) Weiter verbleiben den Standesherrn neben den ihnen ohnehin zustehenden eigentümlichen Gebäuden, Mühlen, Ilöfen, Brauercien, Brennereien, Gütern, Schäfereien und Erbleihen(ausgenommen diejenigen Gebäude, die lediglich da- zu bestimmt waren, bei Ausübung der Landeshoheit und bei Erhebung der nun- mehr dem Grossherzog zugefallenen Gefälle gebraucht zu werden, wie Steuer-, Zoll-, Chaussee-Häuser u. dergl., welche ihrem Zweck ferner dienen sollen), folgende Einkünfte: 1) Alle bisher bezogenen Zehnten, und die künftigen Novalzehnten da, wo sie decimatores universales sind. 2) Alle bisher bezogenen Grundzinsen und Gülten. 3) Alle aus der Leibeigenschaft fliessenden Einkünfte, wie Handlohn, Leibs- beed, Leibhühner, Todfall, Beerbungsrecht der Bastarde, wo es hergebracht ist, Manumissionsgebühren. 4) Die Einkünfte der Bergwerke, ohne dass sie jedoch den Bergwerkszehnten entrichten müssen. ¹5) 5) Die Forstgefälle unter der sich aus Obigem ergebenden Beschränkung. 6) Die bisher bezogenen Jagd- und Fischereieinkünfte. 7) Die Konzessionsgelder in allen Fällen, in welchen sie Konzessionen zu erteilen haben. 8) Die Rezeptionsgelder in den Fällen, in welchen ihnen die Rezeptionen zustehen. 17) 9) Die Taxen und Sporteln von allen denjenigen Geschäften, die von den standesherrlichen Behörden besorgt werden, insoweit sie nicht die Standes— herrn den betreffenden Dienern überlassen. Sie haben sich nach den landesherrlichen Taxordnungen zu richten. ¹6s) 10) Die von den standesherrlichen Stellen vermöge der ihnen belassenen Be- fugnis angesetzten Geldstrafen. ¹⁶*) 12) Die Abzugs- und Nachsteuergelder mit der Einschränkung, dass dieselben bei Ueberzügen in einen andern, im Grossherzogtum, jedoch ausserhalb des standesherrlichen Bezirks, liegenden Ort wegfallen, und die Standesherrn hierbei den Abzugskonventionen unterworfen sind. 170⁰) 13) Die bisher unter ihrer Disposition gestandenen herrschaftlichen Frohnden und die Frohnd-Reluitionsgelder, welche hierfür entrichtet werden.(§. 45.) 166) ¹64) Die Tranksteuerverordnung vom 7. Juni 1809 bestimmt, dass die Standesherrn, welche in den Grossherzoglichen Landen residiren, bezüglich derjenigen Getränke, welche sie zu ihren Hausbedürfnissen gebrauchen, von der Entrichtung der Tranksteuer befreit sein sollen. Sie müssen aber dem Kondukteur oder Fuhrmann für jeden Transport der den Steuern unterworfenen Getränke gesiegelte und von ihnen selbst unterschriebene Bescheinigungen mitgeben, worin die Eigenschaft und Quantität der Getränke genau angegeben ist. Verordnungssammlung Nr. 72. 165) Ministerialreskript vom 9. Mai 1812. Vergl. die beiden Bekanntmachungen in den Anmerkungen 156 und 157. 166)§. 42 der Deklaration. ¹67) S. oben unter III. 168) Vergl. Anm. 126. 169) Vergl. oben im Abschnitt»Staatspolizeigewalt«, und zu Anm. 124. 170) Diese Bestimmung erläutert ein Ilinisterialreskript vom 28. Dezember 1808 dahin, dass die Standesherrn diese Gelder in den Fällen, in welchen sie dieselben vorher bezogen haben, auch fernerhin beziehen sollen, in allen Fällen hingegen, in welchen sie die Gelder nicht bezogen haben, der Bezug auch für die Folge dem staatsherrlichen Fiskus zukommen soll. — ꝑ40—— Da bei der Verschiedenheit der Abgaben eine vollständige Aufzählung der- selben nicht möglich war, behielt sich der Grossherzog vor, eventuell weitere Bestimmungen zu treffen.(§. 46.) 17¹) Durch Ministerialreskript vom 12. Juni 1811¹⁷²) wird den Standesherrn gestattet, in denjenigen Fällen, in welchen sie behaupten zu können glauben, dass bei der Ausscheidung der landesherrlichen von den ihnen verbleibenden Revenüen von den allgemein festgesetzten Normen eine unrichtige Anwendung gemacht und ihnen infolgedessen in Ansehung der ihnen belassenen Gerechf. samen eine Rechtsverletzung zugefügt worden sei, ihre vermeintlichen Ansprüche auf den ferneren Bezug einer von der staatsherrlichen Behörde dem Grossherzog zugeeigneten Intrade im Wege Rechtens geltend zu machen, und zwar findet nur der petitorische Prozess, nicht das possessorium statt, und es wird der Klage keine Suspensivkraft beigelegt. In Anbetracht des Umstandes, dass durch die vorgegangenen Staatsver- änderungen das standesgemässe Einkommen der Standesherrn vermindert worden ist, wurde hinsichtlich der Besteuerung der standesherrlichen Güter und Ein- künfte durch den Nachtrag zur Deklaration bestimmt, dass, obgleich zwar nach Aufhebung der Steuerprivilegien irgend eine standesherrliche Befreiung an sich nicht stattfinden könne und daher die Katastrirung und Besteuerung des standes- herrlichen Vermögens nach den allgemein bestehenden Normen ins Werk zu setzen sei, den Standesherrn doch ein Erlass von 6 des Steuerbetrags so lange nachgegeben sein solle,„als nicht dringende Umstände ein Anderes erheischen und die Güter sich im Besitz der Standesherrn befinden“. Auch kann dieser Nachlass in ausserordentlichen Fällen, in welchen eine Steuer nicht nach der gewöhnlichen Katastrirung angeordnet wird, nicht ein- treten, auch auf diejenigen Güter nicht ausgedehnt werden, welche die Standes- herrn etwa künftig von den Unterthanen erwerben oder auf solche, welche bis- her von ihnen versteuert worden sind. ¹⁷³)(Nr. 6.) 171) So erklärte z. B. ein Ministerialreskript vom 23. Deabr. 1812, dass es zwar keinem Zweifel unterliege, dass alle die Abgaben, welche die Standesherrn vorher von einzelnen Mühlen als wirkliche aus dem Wasserregal herfliessende Wasserfallzinsen bezogen hatten, zu den durch die Mediatisation auf den Souverän übergegangenen Hoheitsrechten gehören, dass jedoch bei einzelnen unter dem Namen Wasserzins oder- Pacht vorhin konsituirten Abgaben der Art Zweifel herrschen, ob dieselben als wirkliche für die Benutzung des Wassergefälls entrichtet werdende Wasserfallzinsen oder als blosse Mühlenpächte und mithin als eine den Standesherrn verbleibende Revenü angesehen werden müssen. Daher wurde bestimmt, dass die landesherrlichen Behörden von eben dergleichen unter dem Namen Wasserzins oder-Pacht aufgeführten, ihrer Natur nach zweifelhaften, Abgaben nur einen geringen Teil(nämlich für jedes einzelne Mühlengefälle vom Rad jährlich 3 Gulden) für den Fiskus als Wasserfallzins in Anspruch nehmen dürfen und dass das Uebrige den Standesherrn als gutsherrliche Revenüe verbleiben soll. Archiv a. a. O., Bd. I, pag. 810, 811. Da ferner schon öfters Zweifel entstanden waren, ob manche in den standesherr- lichen Bezirken unter dem Namen Beed, Monatsgeld oder ühnlichen Benennungen vor- kommende Abgaben den Charakter von Steuern hätten oder nicht— in welch' letzterem Falle die Standesherrn diese Abgaben als gutsherrliche Einkünfte fortzubeziehen hätten—, so wurde zur Untersuchung der Natur dieser Abgaben durch Verordnung vom 15. August 1812 eine Kommission eingesetzt, die nach den daselbst gegebenen Bestimmungen die Entscheidung treffen sollte. Archiv, pag. 774 ff. 172) Archiv, pag. 641, 642. ¹73) Im Einzelnen wurde noch bestimmt: a) Durch Ausschreiben der Hofkammer zu Giessen vom 2. Mai 1814: 1) Wenn ein Standesherr auf seinem vormals steuerfrei gewesenen Grunde ein daselbst schon bestandenes Gebäude, wovon derselbe, im Gefolg der deshalb bestehenden Normen nach Aufhebung der Steuerfreiheiten, nur ½ versteuert, abbricht und ein besseres an dessen Stelle setzt, so erhält zwar das neue Gebäude nach vorgängiger Abschätzung das angemessene Steuerkapital, und der monatliche Beitrag wird nach diesem ganzen neueren Steuerkapital berechnet. Von dem ganzen neuen Beitrag be- steht aber der Nachlass eines Dritteils fort und nur ⅓ desselben dürfen in rubro der Register zum wirklichen Ansatz gebracht werden, der Beitrag im Ganzen mag grösser sein, als vorher oder nicht. —: 41— i. Ausscheidung der Schulden. Hier wurde bestimmt: — Diejenigen Schulden, welche verfassungsmässig auf Landeskassen oder solchen Kassen haften, die zu allgemeinen Territorialanstalten bestimmt sind, bleiben auf diesen Kassen auch fernerhin ruhen, vorbehaltlich der Befugnis, diejenigen Schulden, welche allenfalls durch eine dem Land ge- leistete Vorlage für Kriegskosten zugewachsen sein sollten, auf das Land zu repartiren. Die verfassungsmässig kontrahirten Kammerschulden der Standesherrn werden nach dem Verhältnis der Kameraleinkünfte, welche der Gross- herzog erhält und welche den Standesherrn verbleiben, zwischen beiden geteilt. 3) Die persönlichen Schulden der Standesherrn fallen ihnen selbst zur Last. 4) Die Amts- und Gemeindeschulden sind von den Aemtern und Gemeinden zu übernehmen.(§. 47.) do 4e 2) Wenn ein Standesherr auf vorher unbebauten Grundstücken neue Gebäude errichtet, so erscheinen diese Gebäude lediglich als Accessorien des Grund und Bodens, mithin: -.) Wenn von dem Boden, worauf das Gebäude aufgeführt worden, bisher nur 24 der Steuern entrichtet worden sind, so erstreckt sich der Nachlass auch auf das neue Gebäude, und von den darauf zu berechnenden ordinären Steuern kommen nur zum wirklichen Ansatz. ) Wurde aber von solchem Grund und Boden die ganze Steuer ohne Nachlass entrichtet, so muss dieselbe auch ganz, ohne Abzug, von dem neu errichteten Gebäude entrichtet werden. Wenn ein Standesberr ein Grundstück, das bisher ½ Steuernachlass genoss, an einen Unterthan gegen ein anderes, obgleich von kleinerem Steuerkapital, das aber den Nachlass nicht genoss, vertauscht, so sind beide Tauschgegenstände als neu anerkauft zu betrachten, und der Nachlass von ⁄ fällt bei dem einen, wie bei dem andern fort. Eigenbrodt a. a. O., Bd. II, pag. 75, 76. Siehe ferner Verordnung vom 4. Oktober 1808.§. 4. Verordnungssammlung Nr. 83. b) Ein Publikandum der Hofkammer zu Darmstadt vom 31. Dezember 1808, demzufolge gemäss höchster Verordnung die zur Besoldung hingegebenen Steuerobjekte nicht von den Besoldeten, sondern von deren Eigentümern oder den Besoldenden versteuert werden, bestimmt, dass diejenigen den Geistlichen und Schullehrern zur Besoldung hingegebenen Steuerobjekte, deren Eigentümer die Standesherren sind, von diesen nicht versteuert werden, sondern dass der Staat die Versteuerung übernimmt. c) Weiter ist anzuführen das Ausschreiben an die Steuerperäquatoren der Hofkammer zu Giessen vom 24. März 1817(bezw. der Hofkammer zu Darmstadt vom 25. Juni und 10. September 1817). Darnach sind die den Standesherrn bewilligten Nachlässe folgende: A. Von denjenigen Gegenständen, welche schon vor dem 20. Juni 1808 im Besitz der Standesherrn und vor dem 1. Oktober 1806 steuerfrei waren: a) Ohne Unterschied, wo im ganzen Grossherzogtum die Besitzungen liegen: Von den ordinären Steuern— ⅓, von den Flussbaugeldern— ⅓3; von den Chaussee- baugeldern, Stockhaus- und peinlichen Gerichtsgeldern, Staatsfrohndgeldern— das Ganze; von den Zuchthauskosten— Nichts. b) Mit Rücksicht auf den Ort im Grossherzogtum, wo die Besitzungen liegen: 1) Von den Obereinnehmereigeldern von Besitzungen im eigenen Bezirke des Standes- herrn— das Ganze. 2) Desgleichen von den Besitzungen ausserhalb des eigenen Bezirks des Standes- herrn— Nichts. B. Von Gegenständen, welche schon vor dem 1. Oktober 1806 steuerbar waren, oder welche erst nach dem 20. Juni 1808 in den Besitz der Standesherrn gekommen sind, sie mögen innerhalb oder ausserhalb ihrer eigenen Bezirke im Grossherzogtum liegen, haben sie von keinerlei Geldern, die nach dem Steuerfuss ausgeschlagen werden, irgend einen Nachlass zu geniessen. Eigenbrodt a. a. O., Bd. IV, pag. 38, 39. 02 — k. Dienerschaft der Standesherrn und deren Verhältnis zu den Grossherzoglichen Landesbehörden. Bezüglich der von den Standesherrn zur Verwaltung der mittleren Gerichts- barkeit zu errichtenden Justiz-Kanzleien und der dabei anzustellenden Diener- schaft sind bereits oben die Bestimmungen dargelegt worden. Den Standesherrn bleibt weiter die Anstellung der zur Verwaltung ihrer Güter, Einkünfte und Waldungen nötigen Kameral- und Forstdienerschaft, sowie zur Besorgung ihrer Rechts- und Familienangelegenheiten, Patronatsrechte, Aktiv- lehen u. s. w., überlassen. ¹7⁴) Falls ein Standesherr die Administration seiner Revenüen mehreren, zu einer Stelle vereinigten Dienern anvertrauen will, so steht es ihm frei, derselben unter dem Namen„Rentkammer“ eine kollegialische Verfassung zu geben. Die dahin gehörigen Diener haben dem Grossherzog keinen Diensteid, sondern blos als Unterthanen den Huldigungseid zu leisten. ¹*⁵) Ebenso verbleibt den Standesherrn die Bestellung ihrer Hofdienerschaft und sie haben das Recht, die bisher an ihren Höfen üblich gewesenen IHof- würden, wie vorher, zu erteilen, auch der ihnen gestatteten Kollegialdienerschaft das Prädikat von Justiz- und Kammerräten zu geben.(S§. 48.) Blosse Titulaturerteilungen hingegen stehen den Standesherrn nicht zu, indem alle Erteilungen von Charakteren, Würden und Prärogativen allein vom Grossherzog abhängen.(§. 49.) Insoweit, als die standesherrlichen Behörden den Landesbehörden unter- geordnet sind, tritt die in den Grossherzoglichen Landen übliche Form der Berichterstattung ein, und jede standesherrliche Behörde hat an das Staats- ministerium, sowie an die anderen ihr vorgesetzten Grossherzoglichen Behörden die Berichtsform zu beobachten. In nichtsubordinirten Verhältnissen können die Grossherzoglichen und die standesherrlichen Behörden unter sich die Form der Protokollarextrakte, immer jedoch unter Beobachtung der den wechselseitigen Dienstverhältnissen angemesse- nen Kurialien, gebrauchen. Der Grossherzog behält sich vor, hierüber an- gemessene Bestimmungen zu erlassen.(§ 50.) ¹⁷⁰) I. Ausscheidung der Diener und Pensionen. Bei Ausscheidung der Dienerschaft der Standesherrn kommen nur diejenigen Diener in Betracht, welche bisher durch förmliche Dekrete angestellt waren. 1) Der Grossherzog übernimmt hierbei das ganze Militär, sowie auch die Militärpensionisten. 174) S. oben Seite 27, 28, 33, 34, 36. ¹75) Das Siegel der Rentkammern führt nach der Verordnung vom 1. August 1808 das Wappen des Standesherrn und als Inschrift dessen Titel, z. B. GR. SOLMS-LAUBACHISCHE RENTKAMMER. Siehe Anmerkung 127. 176) Diese Vorschrift ist, soviel die Verhandlungen zwischen den Hoheitsbeamten und den Beamten der Standesherrn anlangt, durch Verordnung vom 19. September 1808 erfolgt: 1) Da die standesherrlichen Beamten in keinem untergeordneten Verhältnis zu den Hoheitsbeamten stehen, so folgt von selbst, dass keine Befehle, Berichtserforde- rungen und dergl. von diesen an jene stattfinden können und daher 2) Die miteinander zu verhandelnden Geschäfte kommunikations- und ersuchungsweise besorgt werden müssen, dergestalt, dass sie in den wechselseitigen Erlassen keine Kurialien, wohl aber ein humanes, anständiges Benehmen zu beobachten, der standesherrliche Beamte dasjenige, worüber er ersucht wird von dem Hoheitsbe- amten, möglichst rasch und ohne jegliche Kritik berichte, im Falle er aber hin- längliche Weigerungsgründe zu haben vermeint, solche mit der gehörigen Achtung und Bescheidenheit anführe. 43 2) Ebenso bei der in auswärtigen Verhältnissen angestellt gewesenen Diener- schaft, welche förmlich in Diensten und Besoldung der Standesherrn standen und nicht plos besondere Aufträge von ihnen erhalten hatten. Auch die Beiträge zur Sustentation des noch übrigen Personals des ehemaligen Kammergerichts sind darunter begriffen. 3) Aus dem bisherigen Kanzleipersonal haben die Standesherrn sowohl das Justiz-Kanzleipersonal, als auch ihr sonstiges Dienstpersonal zu bilden. In den Fällen, in welchen das sämtliche bisherige Kanzleipersonal nicht angestellt werden kann, wird dasselbe, insoweit es nicht bei den Justizkanzleien Unterkunft findet, nach einem billigen Verhältnis zum Teil vom Gross- herzog vermöge der ihm angefallenen Landesadministration zur weiteren Anstellung ohne Pensionirung übernommen, zum Teil aber verbleibt es den Standesherrn, da dieselben zur Besorgung derjenigen Geschäfte, welche die ihnen verbleibenden Gerechtsamen betreffen, rechtskundiger Männer bedürfen. 4) Hinsichtlich des Kameralpersonals übernimmt der Grossherzog diejenige Dienerschaft, welche allein zur Erhebung von solchen Pinkünften und Ge- fällen bestimmt war, die an ihn übergehen, ganz zu weiterer Anstellung oder Pensionirung. Derjenigen Dienerschaft, welche bisher die Verwaltung von dergleichen Einkünften und Gefällen neben ihrem eigentlichen Dienst besonders geführt und dafür eine bestimmte Remuneration erhalten hat, wird entweder die fernere Erhebung gedachter Einkünfte und Gefälle gegen Bezug dieser Remuneration belassen oder Pension gegeben. Die übrige Kameraldienerschaft bleibt in Diensten der Standesherrn. 5) Das ganze Forstpersonal, die Hofdienerschaft und das bei den standes- herrlichen Aemtern angestellte Personal verbleibt den Standesherrn. 6) Die geistliche Dienerschaft und Pensionisten beziehen ferner ihren Gehalt aus den bisherigen Fonds. 7) Was die schon vorhandenen Pensionisten anlangt, deren in Obigem noch nicht gedacht ist, so übernimmt der Grossherzog die Pensionen, welche verfassungsmässig auf an ihn übergegangenen Kassen ruhen, ganz; die aus den Kammerkassen bisher gezahlten Pensionen hingegen werden zwischen dem Grossherzog und den Standesherrn nach dem Verbältnis geteilt, in welchem die bisherigen Kameraleinkünfte der Standesherrn an den Gross— herzog übergehen und Prsteren verbleiben.(§. 51.) m. Lehens-Verband. Hinsichtlich der Passivlehen der Standesherrn bezieht sich die Deklaration auf die bereits erlassenen Bestimmungen. ¹⁷ Die Aktivlehen verbleiben den Standesherrn, insoweit sie Rechte, Güter und Einkünfte betreffen, welche die Standesherrn als solche besitzen können und insoweit nicht das dominium utile souverän gewordenen Herren zusteht.(S. 52.) Mit Vorstehendem haben wir die Rechtsverhältnisse der Standesherrn des Grossherzogtums dargestellt, wie sich dieselben im Laufe der I. Periode gestaltet haben. Wenn die Deklaration in ihrem Eingangswort sagt, sie wolle die Rechts- verhältnisse der Standesherrn auf eine dem Geiste der Rheinbundsakte ent- sprechende Weise regeln, so zeigt sich beim näheren Vergleich der Deklaration mit der Rheinbundsakte, dass Erstere thatsächlich ihr Versprechen in der Haupt- sache erfüllt und im Wesentlichen die Rechtsverhältnisse der Standesherrn in Uebereinstimmung mit der Rheinbundsakte geregelt hat. Betrachtet man ferner die nach der Deklaration erlassenen Bestimmungen, so lässt sich nicht ver-— ¹77) Siehe oben Seite 18. IX. — 44— kennen, dass die Grossherzogliche Regierung es sich angelegen sein liess, die Lage der Standesherrn nach Möglichkeit zu bessern. Die Frage, inwieweit die Deklaration, ohne sich mit der Rheinbundsakte in Widerspruch zu setzen, bezw. ohne den Standesherrn mehr zu gewähren, als diese beabsichtigte, noch günstigere Bestimmungen hätte treffen können, mag hier unerörtert bleiben. Es bestehen hier eine Unmenge Streitfragen, die zu berühren zu weit führen würde. Thatsache ist, dass die Regierung den Standes- herrn wohlwollend gegenüberstand; es entspricht aber der Natur der Sache, dass die Standesherrn trotzdem mit ihrer Lage nicht zufrieden waren, und dass andererseits der Grossherzog ihnen nicht mehr gewähren konnte und wollte. Mit Ausnahme der Grafen von Erbach erkannten sämtliche Standesherrn die Deklaration an. Nur diese protestirten heftig und erklärten, dass mehrere Punkte mit der Rheinbundsakte und den den Standesherrn darin vorbehaltenen Rechten nicht übereinstimmten und dass bei Ausführung dieser neuen Verfassung, in Ansehung der Art und Weise ihrer Auslegung, noch mehr ihrer Rechte pariklitiren könnten etc. etc. Diese Erklärung liessen die Grafen sämtlichen Behörden mitteilen und wandten sich mit einer Vorstellung an den Grossherzog. Der Grossherzog kassirte die Erklärung„als eine ahndungswürdige Kontra- vention Unserer landesherrlichen Verfügung“ und verbot sämtlichen Behörden, an welche deren Publikation geschehen war, bei schwerer Strafe, Folge zu leisten. Dass die Standesherrn, nicht blos Hessens, sondern auch der anderen Staaten Deutschlands, im Auge behielten und darauf bedacht waren, wieder in den vorigen Stand eingesetzt zu werden, ist begreiflich. Sie setzten alle Hoff- nungen auf den Wiener Kongress, der am l. November 1814 eröffnet wurde, und suchten in einer Reihe von Vorstellungen ihre Wiedereinsetzung zu erreichen, jedoch ohne Erfolg. Nach längeren Beratungen und Verhandlungen kam es zu folgender Bestimmung, die in den Artikel XIV der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 aufgenommen wurde. Dieselbe lautet: „Um den im Jahre 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehe- maligen Reichsständen und Reichsangehörigen in Gemässheit der gegen- wärtigen Verhältnisse in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleiben- den Rechtszustand zu verschaffen, so vereinigen die Bundesstaaten sich dahin: a. Dass die fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts desto weniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriff verbleibt. Sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherrn in dem Staat, zu dem sie gehören. Sie und ihre Familie bilden die privilegirteste Klasse in demselben, insbesondere in Ansehung der Besteuerung. c. Es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, welche aus ihrem Eigentum und dessen ungestörtem Genusse herrühren und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungsrechten gehören. Unter vorerwähnten Rechten sind namentlich und insbesondere inbegriffen: 1) Die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden oder mit demselben in Frieden lebenden Staate zu nehmen. 2) Werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung die noch bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten und ihnen die Befugnis zugesichert, über ihre Güter und Familienverhältnisse — 45— verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverän vorgelegt und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntnis und Nachachtung gebracht werden müssen. Alle bisher dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar sein. Privilegirter Gerichtsstand und Befreiung von aller Militärpflichtig- keit für sich und ihre Familien. Die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege in I. und, wo die Besitzung gross genug ist, in II. Instanz, der Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze, welchen sie, sowie der Militärverfassung und der Oberaufsicht der Regierungen über jene Zuständigkeiten unter- worfen bleiben. Bei der näheren Bestimmung der angeführten Befugnisse sowohl, wie überhaupt und in allen übrigen Punkten, wird zur weiteren Be- gründung und Feststellung eines in allen deutschen Bundesstaaten über- einstimmenden Rechtszustandes der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren die in dem Betreff erlassene Königlich Bayerische Verordnung vom Jahr 1807 als Basis und Norm unterlegt werden.“ Wie die Standesherrn diese Bestimmungen aufnahmen, geht aus der Rechts- verwahrung des Hauses Solms vom 12. Juni 1815 und aus der gleichlautenden Rechtsverwahrung einer Anzahl von Standesherrn vom 13. Juni 1815, welche auch mehrere Standesherrn des Grossherzogtums mitunterzeichnet haben, her- vor. Sie hat folgenden Wortlaut: „Die unterzeichneten unterdrückten Reichsstände sind in ihrer gerechten Erwartung, durch die deutsche Bundesakte ihren Rechtszustand von 1805 mit Hinsicht auf die von ihnen zur Beförderung deutschen Gemeinwohles freiwillig dargebotenen Opfer, nach getroffener Ueber- einkunft mit ihnen, wieder hergestellt zu sehen, schmerzlich enttäuscht. Die Verhältnisse nötigen sie zwar, in Ansehung der in der neuen Konstitutionsakte für ihren künftigen Zustand diktirten Normen, sich für jetzt der Gewalt der Umstände zu fügen. Sie sehen sich jedoch verpflichtet, für sich, ihre Nachkommen und angestammten Unterthanen vor dem hohen Kongress und vor der ganzen Welt die Verwahrung einzulegen, dass sie sich den Umfang ihrer Rechte und Befugnisse, wie ihn der Besitzstand von 1805 bezeichnet, für ewige Zeiten vorbehalten und nur in diejenigen Opfer willigen können und werden, welche als Resultat freiwilliger Uebereinkunft mit ihnen, einzig und allein eine rechtliche Aenderung ihres altehrwürdigen, garantierten Rechtszustandes zu begründen vermögen. Sie behalten sich daher vor, den Umfang dieses Rechtszustandes bei der künftigen Bundesversammlung und bei jeder rechtlichen Veranlassung geltend zu machen.“ (Datum und Unterschriften.) ¹⁷) 8 8 Wie diese Rechtsverwahrung schon voraussagte, traten die Standesherrn alsbald nach Eröffnung des Bundestags, welche am 5. November 1816 erfolgte, mit Reklamationen gegen die Regierungen ihrer Staaten hervor. Mehrere Souveräne beauftragten daher ihre Gesandten, über die staatsrechtlichen Ver- hältnisse der Standesherrn in ihren Staaten Erklärungen abzugeben. So gab der Grossherzoglich hessische Gesandte in der Sitzung vom 15. März 1818 folgende Erklärung zu Protokoll: ¹⁷⁸) „Der Gegenstand des Artikel XIV der deutschen Bundesakte,„das Rechtsverhältnis der seit 1806 mittelbar gewordenen ehemaligen Reichs- ¹76) Vollgraff,»die deutschen Standesherrn«. Darmstadt 1823, pag. 485. 175) Protokolle der deutschen Bundesversammlung, Bd. V, pag. 71. — 46— stände und Reichsangehörigen“, ist für das Grossherzogtum Hessen in- sofern von Wichtigkeit, weil beinahe der vierte Teil des ganzen Staats- gebiets aus standesherrlichen und patrimonialgerichtsherrlichen Be- zirken besteht. Eben dies bedeutende Verhältnis hat aber auch zur natürlichen Folge gehabt, dass S. K. H. der Grossherzog sämtliche Rechtsbeziehungen der Standesherrn durch eine bereits am 1. August 1807 erlassene Er- klärung samt Nachtrag vom 20. Juni 1808 pp. umfassend und auf eine solche Weise ausgesprochen haben, wie sie von jener Zeit an bis zum heutigen Tage im Grossherzogtum bestehen. Es sind dabei alle den Standesherrn gebührenden Rücksichten beachtet, ihr neues Verhältnis mit aller Billigkeit und Liberalität be- stimmt worden. Hiervon liegt klar und offen der Beweis darin vor, dass die Standesherrn des Grossherzogstums zufolge der erwähnten Verfügungen sich schon seit dem Jahre 1807 im Besitz sͤämtlicher Rechte und Befugnisse ohne Ausnahme befinden, welche später die deutsche Bundesakte gleichmässig mit der Wiener Kongressakte für sie festsetzte, dass mithin die erlauchte Versammlung zu Wien im Jahre 1814 nicht geglaubt hat, das Rechtsverhältnis für die Standesherrn günstiger be- stimmen zu können, als dasjenige ist, welches sie seit 1807 in Hessen geniessen. Eine kurz gefasste Vergleichung dessen, was im Grossherzogtum wirklich besteht, mit den einzelnen Bestimmungen des XIV. Artikels der deutschen Bundesakte wird dies zur Genüge bewähren. Das Recht der Ebenbürtigkeit ist den Standesherrn stets an- erkannt worden. ¹⁵⁰) Sie bilden die privilegirteste Klasse in Anschung der Besteuerung, da sie die gewöhnliche Grundsteuer nur zu zwei Dritteilen zahlen, während kein anderes Grundsteuerprivileg irgend einer Art existirt. Die Freiheit, ihren Aufenthalt zu nehmen, ist niemals beschränkt worden. ¹31¹) Die Familienverträge sind, gleich ihrer Familienautonomie, auf- recht erhalten worden. ¹⁸²) Privilegirten Gerichtsstand besitzen sie in allen Beziehungen: Bei persönlichen Klagen und in Sachen der sog. freiwilligen Gerichts- barkeit vor dem Oberappellationsgericht, gleich den Mitgliedern der Grossherzoglichen Familie, in Realsachen bei den Hofgerichten, bei etwaigen Kriminalfällen vor Austrägen und in Polizeisachen stehen sie nur unter der Regierung oder dem Ministerium. Von Militärpflichtigkeit waren sie mit ihren Familien stets befreit. Die bürgerliche und peinliche Gerichtspflege wird von ihnen in I. Instanz und in II. Instanz, auch ohne Rücksicht auf die Grösse ihrer Besitzungen, ausgeübt. Die Forstgerichtsbarkeit und Ortspolizei, sowie überhaupt die ganze niedere Polizei, auch die Ernennung der Aerzte und Chirurgen, ist ihnen überlassen. Die Aufsicht in Kirchen- und 180) Ausdrücklich zwar nirgends, wohl aber thatsächlich, wenigstens ist eine gegenteilige Erklärung niemals geschehen. S. Anm. 189. 181) Dies ist jedoch insofern nicht richtig, als die Deklaration den Eintritt der Standesherrn in die Kriegsdienste selbst eines Bundesfürsten von der Genehmigung des Grossherzogs abhängig gemacht hat. Nach der Deklaration bedurften die Familienverträge zu ihrer Gültigkeit der Be- stätigung des Grossherzogs. Insofern war also ihre Autonomie doch beschränkt. Nach Art. XIV der Bundesakte haben die Standesherrn ihre Familienverträge lediglich zur Einsicht des Grossherzogs und bei den höchsten Landesstellen zur Kenntnis und Nachachtung zu bringen. Das Erfordernis der Bestätigung zur Gültigkeit füllt also hier weg. Uebrigens ist diese Frage betritten. 182 . —: 47— Schulsachen, auch über milde Stiftungen, ist ihnen mit der Präsentation zu allen Pfarrei- und Schulstellen im standesherrlichen Bezirk und mit dem Recht übertragen worden, eigene Konsistorien zu errichten. Auf jeden Fall giebt nun die bisherige Erörterung folgendes Resultat: Das Grossherzogtum Hessen befindet sich nicht in der Lage der-— jenigen Staaten, welche zuerst seit den Zeiten des Wiener Kongresses standesherrliche Besitzungen erhalten haben und daher noch keine umfassende Feststellung ihrer gesaumten Verhältnisse ausführen konnten; ebensowenig befindet es sich in gleicher Lage mit denjenigen Staaten, welche sich in verflossenen Jahren veranlasst fanden, manche Verhält- nisse nicht anzuerkennen, welche die deutsche Bundesakte für die Standesherrn vorläufig wieder anerkannt hat. Sondern man hat in Hessen die sämtlichen Verhältnisse der Standesherrn im Jahre 1807 ausgesprochen¹s) und zwar auf eine solche Weise, dass die Bestimmungen der deutschen Bundesakte hierüber schon seit jener Zeit zum voraus vollständig erfüllt sind. Der baldigsten Erreichung des im Artikel XIV der Bundesakte aus- gedrückten Zweckes:„den mittelbar gewordenen ehemaligen Reichs- ständen und Reichsangehörigen in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszustand zu verschaffen,“ steht mithin der gegenwärtige Zustand dieser Verhältnisse im Grossherzogtum Hessen nicht im min— desten im Wege. Vielmehr betrachtet man es diesseits als sehr erwünscht und angenehm, wenn die anderen deutschen Staaten, welche hierüber noch Einrichtungen zu treffen haben, diese bewerkstelligen, damit der oben erwähnte, in der Bundesakte aufgestellte Zweck eines in diesen Verhältnissen gleichförmig bleibenden Rechtszustandes von allen Seiten baldthunlichst möge erreicht sein. Obgleich hiernach die neuen politischen Verhältnisse eine Ab- änderung dessen, was rücksichtlich der Standesherrn im Grossherzogtum besteht, gar nicht veranlassen können, so ist man dennoch daselbst mit der Vorbereitung mehrerer Modifikationen beschäftigt. Eine zehnjährige Erfahrung hat ein vorher nicht gekanntes Verhältnis näher prüfen lehren. Wie überall durch die Erfahrungen zum Besseren geschritten wird, so mag dies auch hier anwendbar sein. Manche nicht unbillige Wünsche können jetzt vielleicht eher als früher berücksichtigt werden. Darum, und um Verschiedenheit der Ansichten, wo sie noch stattfindet, zu beseitigen, vielleicht auch manche Verbältnisse der Unterthanen standesherrlicher Bezirke in mehrere Gleichheit mit den anderen zu setzen, hat man im verflossenen Jahr Gelegenheit zu mündlichen Be- ratungen genommen, deren Resultat, ohne wesentliche Bestimmungen aufzuheben, mithin ohne dem vorhin Angeführten zu widersprechen, dasjenige, was etwa in dieser Beziehung noch zu wünschen steht, er- füllen wird. Es liegt in der bekannten Gesinnung S. K. H. des Gross- herzogs, dem Zutrauen aller und jeder Staatsangehörigen gern entgegen zu kommen.“ Wenn der Gesandte hier die Behauptung aufstellt, man habe in Ilessen die sämtlichen Verhältnisse der Standesherrn im Jahre 1807 ausgesprochen und zwar„auf eine solche Weise, dass die Bestimmungen der deutschen Bundes- akte hierüber schon seit jener Zeit zum Voraus vollständig erfüllt seien,“ So war diese Behauptung zwar nicht gänzlich zutreffend, sie entsprach aber in der Hauptsache den thatsächlichen Verhältnissen. In der 19. Sitzung am 24. Mai 1819 nun kam ein von einer beson- deren Kommission ausgearbeiteter Vortrag zur Verlesung, die Vollziehung des Artikels XIV der deutschen Bundesakte von Seiten der beteiligten Regierungen ¹s3) In der Hauptsache wenigstens. — 48— betreffend, worin der gegenwärtige Stand der an die Bundesversammlung ge- brachten und noch vorliegenden Beschwerden bezeichnet und erörtert wurde, sowie auch diejenigen Ansichten aufgestellt wurden, nach welchen die Kommission glaubte, dass sowohl in der Form, als in der Sache weiter zu verfahren wäre, um den Artikel XIV zu einer befriedigenden Erfüllung zu bringen und zugleich den gehörigen Betrieb in den einmal betretenen Weg der unmittelbaren Ver- handlungen mit den einzelnen Regierungen zu legen. Nur ganz allgemein er- wähnte der Vortrag, dass auch Beschwerden gegen Hessen vorlägen. ¹84) Es wurde beschlossen: „1) dass die Bundesversammlung diejenigen Regierungen, gegen welche von ihren subjizirten vormaligen Reichsständen Beschwerden angebracht seien und noch vorlägen, auffordere, den Subjizirten zuvörderst alle die einzelnen Befugnisse und denjenigen gesamten Rechtszustand angedeihen zu lassen, wie die gesetzlichen Bestimmungen des Art. XIV zugleich mit der Königl. Bayerischen Verordnung vom März 1807 die Basis und Norm dazu an- gäben, auch sich dieserhalb nur zunächst an den Ausdruck und die Vor- schrift derselben zu halten. Diejenigen Verordnungen der einzelnen Bundesstaaten, welche hiermit in Widerspruch ständen oder nicht aus- reichten, möchten in dem Betreff abzuändern oder zu ergänzen sein; dass ferner: die Regierungen über alle solche Punkte und streitige Fragen, welche durch die vorgedachten Bestimmungen nicht erledigt würden oder worüber eine verschiedene Anwendung nach der eigentlichen Beschaffenheit der Bundesstaaten gewünscht werde, zwar noch die Unterhandlungen mit ihren subjizirten vormaligen Reichsständen ungesäumt fortsetzen und betreiben möchten, damit ein freiwilliges Uebereinkommen dieserhalb noch versucht werde. In dessen Ermangelung jedoch wären innerhalb kürzester Zeitfrist diejenigen Punkte, welche dann noch streitig und unerledigt geblieben seien, nur mittelst Vorlegung der darüber geführten Verhandlungen an den Bundestag zu bringen und nach der von demselben im Sinne der Bundesakte abzugebenden Erklärung zum endlichen Abschlusse zu befördern und zu entscheiden; dass 3) zu dem Ende alle betreffenden Regierungen, welche die Verhältnisse mit ihren untergeordneten vormaligen Reichsständen noch nicht berichtigt hätten, oder gegen welche noch Beschwerden über die Erfüllung des Ar- tikels XIV vorhanden seien, eingeladen würden, den Bundestag, sobald nur immer möglich, also noch im Laufe der gegenwärtigen Sitzungen vor den Ferien, oder doch spätestens bei dem Wiederanfange der Sitzungen, in Kenntnis und Mitteilung setzen zu wollen, was hierüber von ihnen ge- schehen und befolgt sei, damit die Bundesversammlung nach diesem äussersten Zeitpunkte die etwa noch erforderlichen Einschreitungen ihrer- seits vorzunehmen imstande sei.“¹⁸⁵) In der 23. Sitzung von 1819 am 28. Junils) erklärte der Grossherzoglich hessische Gesandte, er sei mit Bezug auf vorerwähnten Beschluss beauftragt, Folgendes zu erklären: „In dem diesem Beschluss zu Grunde liegenden Kommissionsberichte vom 24. Mai 1819 sei ganz im Allgemeinen erwähnt, dass Beschwerden von Standesherrn auch gegen das Grossherzogtum Hessen vorgetragen worden seien, und der erste Artikel gedachten Beschlusses rede von allen Regierungen, gegen welche Beschwerden vorgebracht seien. Damit es nun nicht das Ansehen habe, als ob hierunter auch das Grossherzogtum verstanden, als ob auch dieses aufgefordert werden 0 184) Protokolle, Bd. VIII, pag. 7. Vollgraff, a. a. O., pag. 610 ff. 185) Siehe Art. LXIII der Wiener Schlussakte vom 15. Mai 1820. 186) Protokolle, Bd. VIII, pag. 109. — 49— könne, den Standesherrn zuvörderst alle Befugnisse angedeihen zu lassen, wie sie die deutsche Bundesakte und die Königl. Bayerische Verordnung von 1807 bestimme, so müsse er, zur Vermeidung von Missverständ- nissen, vor Allem daran erinnern, was er in seiner Abstimmung vom 15. März 1818 zu Protokoll gebracht habe. Er sehe sich verpflichtet, jene Erklärung ihrem ganzen Inhalte nach zu wiederholen. Von neueren Beschwerden hessischer Standesherrn, bei dem Bundes- tage vorgebracht, sei der Grossherzoglichen Staatsregierung nichts be- kannt. Sie sei den Standesherrn mit Zutrauen und Offenheit entgegen- gekommen und müsse das feste Vertrauen zu ihnen haben, dass sie die Beseitigung von etwa vorhandenen Beschwerden zuerst auf anderem Wege versucht haben würden. Zur Beseitigung von Missverständnissen, zur Hebung vermeintlicher oder wirklicher Beschwerden, zur Befriedigung billiger Wünsche, würden die in der früheren Erklärung angeführten Beratungen und Verbandlungen seit länger als ½ Jahr zu Darmstadt fortgesetzt und durch einen beinahe ausschliesslich damit beschäftigten Staatsbeamten mit den Abgeordneten aller derjenigen Standesherrn ge- pflogen, welche Teil daran zu nehmen gewünscht hätten. Es habe dies bereits angenehme und befriedigende Resultate erzeugt, und die Re- gierung hoffe sehr bald in dem Stand zu sein, sich, soviel es möglich, im Einverständnis mit den Standesherrn, noch einmal umfassend über dasjenige auszusprechen, was sie aus billigen Rücksichten etwa noch den Standesherrn bewilligen könne, wobei jedoch auch dasjenige berück- sichtigt werden müsse, was die Unterthanen mit Recht an denjenigen forderten, welche bei der Ausübung von staatsrechtlichen Befugnissen konkurrirten. Er behalte sich hierüber eine baldige weitere Mitteilung vor und habe den Auftrag erhalten, diese Erklärung nur zur Vermeidung von Missverständnissen abzulegen, keineswegs, um gegen den gefassten Be- schluss aufzutreten.“ Die versprochene weitere Mitteilung ist jedoch nicht erfolgt, überhaupt keine weitere Ausserung des Grossherzoglichen Gesandten vor dem wenige Monate später, am 17. Februar 1820, erschienenen neuen Edikt über die staats- rechtlichen Verhältnisse der Standesherrn des Grossherzogtums. Der Gesandte hatte ja bereits in seiner vorstehend angeführten Erklärung darauf hingewiesen, dass die Regierung hoffe, bald im Einverständnis mit den Standesherrn um- fassende und noch günstigere Bestimmungen treffen zu können. C. II. Periode. Wenn die Grossherzoglich hessische Regierung ursprünglich der Ansicht gewesen war, sie könne es bei der Deklaration vom 1. August 1807 und den im Anschluss an diese später ergangenen Bestimmungen belassen, indem die- selben Alles dasjenige gewährten, was Artikel XIV der deutschen Bundesakte vorschreibe,— man vergleiche die Erklärung des Grossherzoglich hessischen Gesandten in der Sitzung der Bundesversammlung vom 15. März 1818(oben Seite 45 ff.)— so musste sie doch bald dem Drängen der Standesherrn nach- geben. Die Standesherrn waren daher aufgefordert worden,„dem Grossherzog ihre Ansichten vollständig vorzutragen.“ Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das Edikt vom 17. Februar 1820„die standesherrlichen Rechtsverhält- nisse im Grossherzogthum Hessen betreffend“, erlassen. ¹*) In dem Eingangswort des Edikts erklärte der Grossherzog, er habe die Anträge der Standesherrn einer sorgfältigen Prüfung unterworfen, und da er, ¹87) Regierungsblatt, pag. 125 ff. Archiv a. a. O., Bd. III, pag. 95 ff. —: 50— indem er den Standesherrn des Grossherzogtums die Rechte und Vorzüge, welche ihnen die deutsche Bundesakte bewillige, ferner einräume, zugleich solche mit den auf eben diese Bundesakte gegründeten gerechten Erwartungen seiner übrigen Unterthanen in Uebereinstimmung zu bringen wünsche, so habe er zur näheren Erläuterung der Deklaration vom 1. August 1807 und zur Begründung eines bleibenden Rechtszustandes der Standesherrn das neue Edikt erlassen. Das Edikt derogirt—§. 77— alle früheren Verordnungen und Verfü- gungen über die standesherrlichen Verhältnisse, insoweit solche nicht mit seinem Inhalt übereinstimmen. Diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche mit dem Inhalt des Edikts vereinbarlich sind, bleiben in ihrer gesetzlichen Kraft. Ebenso bleiben die besonderen Verträge in Gültigkeit, welche mit ein- zelnen Standesherrn hinsichtlich der Bestimmung ihrer Verhältnisse zu dem Staat abgeschlossen worden sind oder in Zukunft abgeschlossen werden. Es soll das Edikt—§. 78— einen integrirenden Bestandteil der Ver- fassung des Grossherzogtums bilden, ¹ss) und sein Inhalt sowohl von sämtlichen Grossherzoglichen Landeskollegien und Behörden, als auch von den Standesherrn selbst und sämtlichen Unterthanen genau befolgt werden. Mit dem Edikt beginnt die zweite Periode, die durch das die Grundlage für den gegenwärtigen Rechtszustand bildende Gesetz vom 18. Juli 1858 be- grenzt wird. In diese zweite Periode fällt das allmähliche Sinken der standesherrlichen Macht(wenn man überhaupt von einer solchen reden darf), das durch das Gesetz vom 7. August 1848 seinen Abschluss findet. Während das Edikt vom Jahre 1820 die Rechtsverhältnisse der Standes- herrn in einer für dieselben äusserst günstigen Weise normirte, nahm das Gesetz vom Jahre 1848 ihnen fast ganz ihre bevorrechtigte Stellung, nachdem die Mehrzahl der Standesherrn bereits auf einen Teil ihrer Rechte freiwillig durch Vertrag verzichtet hatte. Das Gesetz vom Jahre 1858 stellte dann einen Teil ihrer Vorrechte wieder her. Gehen wir nun über zur Betrachtung der einzelnen Rechtsverhältnisse in dieser zweiten Periode. a. Das persönliche Verhältnis der Standesherrn. Die Standesherrn haben, wie die Deklaration bereits vorschreibt, als Staats- bürger dem Grossherzog und seinen Nachkommen auf Erfordern die Hul- digung persönlich zu leisten. Wird diese persönliche Huldigung vom Grossherzog jedoch nicht gefordert, so haben die Häupter der standesherrlichen Familien, so oft sich in der Person des Regenten oder des standesherrlichen Familienhauptes eine Veränderung ereignet, eine— mutatis mutandis gleiche— schriftliche Erklärung auszu- stellen, wie solche in der Deklaration vorgeschrieben war, nur dass hier die standesherrliche Qualität der Unterthanenqualität bei- und sogar vorausgesetzt wurde. Die Erklärung geht dahin: „Dass die Standesherrn als Besitzer des Grossherzoglicher Souveränität untergebenen Fürstentums etc. dem Grossherzog treu und gehorsam sein und Alles dasjenige thun und abwenden wollen, wozu sie als getreue und gehorsame Standesherrn und Unterthanen dem Grossherzog und seinen Nachkom- men, als ihrem rechtmässigen Regenten, infolge der bestehenden Grundgesetze und Verfassung verpflichtet sind.“ In wörtlicher Uebereinstimmung mit dem Artikel XIV der deutschen Bun- desakte erklärt das Edikt, dass die Standesherrn forthin zur Standesklasse des 188) Siehe Artikel 37 der Verfassungsurkunde vom 17. Dezember 1820. Regierungsblatt, pag. 534 ff. Archiv a. a. O., pag. 220 ff. —: 51 hohen Adels von Deutschland gerechnet werden und das Recht der Ebenbürtig- keit nach dem im Staatsrecht des vormaligen deutschen Reichs damit ver- bundenen Begriffe behalten sollen. Hier wird zum ersten Male das Recht der Ebenbürtigkeit für die hessischen Standesherrn ausdrücklich erwähnt. ¹89) Bezüglich ihrer Titel und Benennungen wiederholt das Edikt die Bestim- mungen der Deklaration¹o) mit dem Zusatz, dass die Häupter der standesherr- lichen Familien in Schriften, welche nicht direkt an den Grossherzog oder die Grossherzoglichen Behörden gerichtet sind, zu dem Titel„Fürst“„Graf“ auch das Beiwort„und Herr“ setzen dürfen.(§. 3.) Die Bestimmungen über das Kirchengebet sind dieselben, wie in der Deklaration,(§. 4,19¹)) desgleichen bezüglich des Trauergeläutes, nur wird hier noch hinzugefügt, dass das Geläute von 3 Wochen auch für die Gemahlin des präsumtiven Nachfolgers eines Standesherrn stattfinden soll und dass während der Trauerzeit innerhalb der Standesherrschaften alle öffentlichen Lustbar- keiten einzustellen sind.(§. 5.) 1⁹⁹) Das Edikt ordnet ferner an, dass die Grossherzoglichen Landeskollegien in ihren Erlassen an die Häupter der standesherrlichen Familien der Anrede „Durchlauchtig Hochgeborener Herr Fürst“„Erlauchtig Hochgeborener Herr Graf“ und im Kontext der Ausdrücke„Euer Durchlaucht“„Euer Erlaucht“ sich bedienen sollen.(§. 6.) ¹⁹³) Dagegen behalten die im Auftrage des Grossherzogs von dem Geheimen Staatsministerium an die Standesherrn ergehenden Erlasse ihre bisherige Form bei. Es wird ihnen also nur das Prädikat„Herr“ ohne weitere Titulatur gege- ben. Auch bezüglich der Schriften der Standesherrn an den Grossherzog, das Staatsministerium und die übrigen Landesbehörden bpleibt es bei der Vorschrift der Deklaration.(§. 6. 2.3.) 14) Den Standesherrn wird in Uebereinstimmung mit der Bundesakte die Freiheit garantiert, ihren Aufenthalt in jedem zum deutschen Bunde gehörigen oder mit demselben in Frieden lebenden Staat zu nehmen,— jedoch unter der Voraussetzung, dass sie nicht im Staatsdienste stehen.(§. 7.) ¹⁵) Ebenso wird ihnen sowohl, wie ihren Familien, Freiheit von aller Militär- pflichtigkeit garantiert und die Befugnis zugesichert, in jedem zum deutschen Bund gehörigen oder mit demselben in Frieden lebenden Staate Militär- oder Civildienste zu nehmen.(S. 8.) ¹⁹⁰) Was die Unterthanen in den Standesherrschaften betrifft, so haben die- selben sowohl dem Grossherzog den gewöhnlichen Huldigungseid abzulegen, als auch dem Standesherrn eidlich zu versprechen: „Dass sie ihm die gebührende Ehrerbietung und den nach der Verfassung schuldigen Gehorsam erzeigen wollen.“ Die Abnahme dieses Gelübdes geschieht durch die standesherrlichen Be- amten.(§. 9.) ¹97) Während also bis dahin die Unterthanen den Standesherrn den in dem Nachtrag zur Deklaration vom 20. Juni 1808 formulirten körperlichen Eid zu ¹189) Vergleiche oben Anm. 180. Auch aus dem»behalten« geht hervor, dass Hessen die Ebenbürtigkeit tbatsächlich,— allerdings nur stillschweigend— anerkannt hatte. 190)§. 2, Dexl. 191)§. 3, Dekl., s. 0. S. 20. ¹9²)§. 4, Dekl. ¹3) Nach der Deklaration kam ihnen blos das Prädikat»Herr« ohne weitere Titulatur zu. Siehe Anm. 108 und§. 5 Dekl. 194)§. 5.2 eod., siehe ferner Bekanntmachung vom 4. Januar 1824.»Die Beobachtung der Stem- pelpapiere betreffend.« Reg.-Bl., pag. 86. Siehe Anm. 108. 195) Letztere Beschränkung ist selbstverständlich und ergiebt daher keine Abweichung von der Bestimmung der Bundesakte, dass die Freiheit eine»unbeschränkte« sein soll. 196) Sie brauchen sich also jetzt nicht mehr dem Grossherzog vorher zum Militärdienst anzu- bieten und haben keinen Dispens mehr nötig. Damit fällt auch eine frühere Beschränkung der Freiheit ihres Aufenthalts weg. Siehe oben in Abschnitt a. der I. Periode. ¹97) Dieselben haben für diesen Akt aber keine besonderen Gebühren zu beziehen. 4* —: 52— schwören hatten und dieser nach der Verordnung vom 16. September 1808 von den Hoheitsbeamten abgenommen wurde¹ss), wird den Standesherrn nunmehr ein kurzes eidliches Versprechen, das jedoch von dem standesherrlichen Beam- ten abzunehmen ist, gegeben. In teilweise wörtlicher Uebereinstimmung mit Artikel XIV der Bundesakte bestimmt das Edikt weiter: „Die noch bestehenden Familienverträge der Standesherrn werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung aufrecht erhalten, und es wird ihnen die Befugnis zugesichert, über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Grossherzog vorgelegt werden müssen.“ Die Bestätigungistjedoch im Gegensatz zu der Bestimmung der Deklaration von nun an nicht mehr erforderlich, damit die Familienverträge und Verfüg- ungen Gültigkeit erhalten, aber es können die Grossherzoglichen Gerichte auf den Inhalt künftiger Familienverträge nur dann erkennen, wenn dieselben zur Kenntnis des Grossherzogs und des Geheimen Staatsministeriums gebracht und, insofern es sich dabei von Rechten und Verbindlichkeiten Dritter handelt, von dem Ministerium öffentlich bekannt gemacht worden sind, und hiernach der Zeitraum verflossen ist, binnen dessen gesetzliche allgemeine Vorschriften in Wirksamkeit treten sollen.(§ 10.)¹) Neu ist die Bestimmung, dass den Standesherrn gestattet wird, aus Männern, welche ihrer Militärpflicht vollständig genügt haben, nach freiwilliger Ueberein- kunft mit denselben Ehrenwachen von 20— 30 Mann zum Gebrauch bei ihren Schlössern und Wohnungen zu halten und ihnen eine beliebige, jedoch von den Uniformen des Militärs verschiedene Kleidung zu geben.(§. 11.) Ebenso neu ist die Erlaubnis, dass die Standesherrn an ihren Wohnorten die Herausgabe von Wochen- und Intelligenz-Blättern veranstalten dürfen; die- selben müssen sich jedoch auf diejenigen Gegenstände beschränken, die den Inhalt des in Grossherzoglicher Residenz erscheinenden Wochenblattes aus- machen.(§. 12.) In Beziehung auf den Gerichtsstand der Standesherrn bestimmt das Edikt Folgendes: a. In peinlichen Fällen geniessen die Standesherrn, wenn sie nicht im Grossherzoglichen Militär- oder Civildienst wirklich stehen, das Recht, durch ein Gericht von Ebenbürtigen oder durch Richter ihres Standes gerichtet zu werden,— das sog. Recht der Austrägalinstanz. Im Folgenden werden— zum ersten Male— die in der Dekla— ration vom 1. August 1807 bereits verheissenen näheren Bestimmungen über diese Austrägalinstanz gegeben. Darnach wird die Untersuchung durch von dem Oberappellations- gericht aus seiner Mitte zu ernennende Kommissarien geführt, welche alle Zuständigkeiten eines Untersuchungsgerichts ausüben, und auch über die Statthaftigkeit einer provisorischen Verhaftung, welche Unterbehörden „mittelst Bewachung des Angeschuldigten an einem anständigen Ort“ vor- zunehmen sich allenfalls gesetzlich veranlasst gefunden haben könnten, so- bald als möglich zu erkennen haben. Das Standesgericht wird vom Grossherzog, nachdem die Untersuch- ungskommission nach geschlossener Generaluntersuchung oder, wenn bereits auf Spezialuntersuchung erkannt worden wäre, nach vollständiger Beendigung derselben und des Verteidigungsverfahrens, die Akten an den ¹198) Oben Seite 21. 189) Da Hessen weder die älteren Familienverträge noch auch die Autonomie aufgehoben hatte, so war es nicht nötig, den vielumstrittenen Schlusssatz des Artikel XIV2 in das Edikt aufzunehmen, da die Bestimmungen desselben ja denen der Bundesakte bereits vollkommen entsprachen.(»Alle bisher dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künftige Fülle nicht weiter auwendbar sein.«) —: 53— Grossherzog eingesandt hat, in der Grossherzoglichen Residenz angeordnet und aus dem Präsidenten des Oberappellationsgerichts oder dessen Stell- vertreter und sechs Richtern gleichen Standes mit dem Angeschuldigten gebildet. In Ermangelung einer erforderlichen Anzahl fähiger Ebenbürtiger wird das Gerichit aus Mitgliedern der I. Kammer der Landstände ergänzt. Den Vorsitz und die Leitung hat der genannte Präsident des Oberappellationsgerichts. Derselbe ernennt zwei Oberappellationsgerichts- räte zu Re- und Korreferenten mit beratender Stimme. Das Protokoll führt der erste Sekretär des Oberappellationsgerichts. Das von den Gerichtsbeisitzern gefällte Erkenntnis wird dem Gross- herzog mit dem Gutachten über die etwa vorhandenen Begnadigungs- gründe und den desfallsigen Anträgen der beiden Referenten zur Ent- schliessung vorgelegt. Erfolgt keine Begnadigung, so wird das Urteil auf gesetzliche Weise vom Oberappellationsgericht zum Vollzug gebracht. Das Austrägalgericht kommt nicht nur den Häuptern der standes- herrlichen Familien, sondern auch den ebenbürtigen Mitgliedern dieser Familien beiderlei Geschlechts zu statten. ²⁰⁰) Diejenigen Mitglieder standesherrlicher Familien aber, welche sich im Grossherzoglichen Militär- oder Civildienst befinden, werden in pein- lichen Fällen nach den allgemeinen gesetzlichen Formen gerichtet. In Civilstrafsachen ist das Oberappellationsgericht die unter- suchende und erkennende Behörde. Es bildet für die Entscheidung der- selben in I. Instanz einen Senat, und über das Rechtsmittel der Revision wird durch das ganze Gericht entschieden. b. In Civilrechtsstreitigkeiten ist das Oberappellationsgericht das Forum der Standesherrn in Personalsachen. Gegen Urtheile dieses Gerichts in I. Instanz können die Standesherrn das Rechtsmittel der Revision unter den in der Verordnung vom 3. Juni 1812 enthaltenen Bestimmungen einlegen. ²⁰¹) In allen Realsachen hingegen stehen die Standesherrn in I. Instanz unter den einschlägigen Gerichten, gerade wie seither. Im Uebrigen wiederholt das Edikt hier die Bestimmungen der Dekla- ration ²⁰²) und fügt nur neu bei, dass die standesherrlichen Verwaltungs- behörden in Realklagsachen wie bisher ²⁰³) zur Ausstellung gerichtlicher Vollmachten durch Spezialaufträge der Standesherrn ermächtigt werden können. c. In Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stehen die Standes- herrn gleichfalls unter dem Oberappellationsgericht, ebenso ihre Fa- milien.(§. 13.) Im Folgenden ordnet das Edikt in ausführlicher und für die Standes- herrn sehr günstiger Weise die Vormundschaftsangelegenheiten. Die Deklaration war über diese Materie ziemlich kurz hinweggegangen. ²⁰i) ²00) Hier wird also die Austrägalinstanz auf sämtliche Mitglieder der standesherrlichen Familien beiderlei Geschlechts ausgedehnt, während nach der Deklaration dies Recht nur den Häuptern der standesherrlichen Familien und deren Gemahlinnen und Kindern zukam, letzteren beiden aber nur solange, als ihre Ehegatten bezw. Väter lebten. Andere Glieder der Fürstlichen und Gräfl. Familien sollten nur die nämliche privilegirte Instanz haben, wie in Personalsachen. Siehe§S. 12 Dekl. 201) Archiv, Band I, pag. 730. Dort heisst es:»Alle in I. Instanz zur Beurteilung des Oberappellationsgerichts erwachsenen streitigen Rechtssachen sollen daselbst, nachdem selbige in den Verhandlungen geschlossen sind, für die Zukunft durch eine aus dessen Mitte von dem Direktorium für jeden einzelnen Fall zu ernennende Deputation von drei Räten entschieden, und, falls gegen deren Spruch das Rechtsmittel der Revision eingelegt und sonsten zulässig befunden wird, hierüber mit Ausschluss gedachter Deputation von den übrigen Mitgliedern dieser Stelle rechtlich erkannt werden.« 2⁰²) Siehe§. 10 Dekl. 2⁰³) Ausdrücklich finde ich dies nirgends ausgesprochen. 204) Vergl.§. 11 eod. t Es bleibt den Standesherrn unbenommen, durch Testamente oder Familien- verträge Vormundschaften über die minderjährigen Glieder ihrer Familie anzuordnen und festzusetzen, wie es mit der Verwaltung ihres Vermögens während der Minderjährigkeit ihrer Kinder gehalten werden und wer die Vormundschaften führen soll. Hiiernach gelten denn auch alle desfalls bestehenden älteren Testamente und Hausverträge für die etwa vorkommenden Fälle. In jedem Fall dieser Art hat jedoch derjenige, welcher zur Vormundschaft berufen ist, sobald der Zeitpunkt der Uebernahme seiner Funktion eintritt, sich bei dem Oberappellationsgericht zu melden, die Titel seiner vormund- schaftlichen Qualität in beglaubigter orm zu überreichen und um Be- stätigung derselben, sowie nm Zulassung zum Vormundschafts-Eid zu bitten. Sind weder durch Testament noch durch Familienverträge Vormünder au- geordnet, so tritt, wenn von der Bevormundung des künftigen Familien- hauptes die Rede ist, die Mutter oder der nächste volljährige Agnat in das Recht der Vormundschaft. Sind aber in dem vorausgesetzten Fall Nachgeborene zu bevormunden, so bleibt die Wahl des Vormundes dem grossjährigen Familienhaupt überlassen. In beiden Fällen hat der Vor- mund ebenfalls um seine Bestätigung und Verpflichtung nachzusuchen und seine Legitimation beizubringen. Das Oberappellationsgericht hat zu untersuchen, ob der gebetenen Be- stätigung kein erhebliches Hindernis entgegensteht; und wenn kein Grund vorhanden ist, die Bestätigung zu verweigern, so wird der Vormund nach einer zu diesem Zweck von dem Oberappellationsgericht zu entwerfenden Formel, welche alle Geldaufnahmen, Veräusserungen und Verpfändungen von Immobilien ohne obervormundschaftlichen Konsens untersagt, eidlich verpflichtet. Der Vormundseid kann jedesmal durch einen besonders dazu bevollmächtigten Stellvertreter abgelegt werden. Wenn die Mutter des Minderjährigen die Vormundschaft vermöge Testa- ments oder Hausgesetzes zu führen hat, so muss sie vor der Zulassung zum Vormundseid noch auf eine anderweite Vermählung und auf die ihr zu statten kommenden Rechtswohlthaten des weiblichen Geschlechts nach vorheriger Belehrung ausdrücklich Verzicht leisten. Schreitet sie dennoch zur zweiten Ehe, so hat sie hiervon alsbald Anzeige zu machen, und es kann ihr alsdann zwar wohl die Beibehaltung der Vormundschaft ver- willigt werden, wenn davon kein Nachteil für die Minderjährigen zu fürchten ist, jedoch ist ihr in diesem Fall ein Mitvormund aus den nächsten Agnaten oder Standesgenossen von dem Oberappellationsgericht beizuordnen, welchem sie dann, vor ihrer weiteren Vermählung über ihre bisherige Verwaltung Rechnung abzulegen hat. Nach geleistetem Vormundseid erteilt das Oberappellationsgericht die nach- gesuchte Bestätigung in solenner Form und unter grösserem Gerichtssiegel. Der auf solche Art ernannte Vormund übt alsdann alle vormundschaft- lichen Rechte sowohl in Ansehung der Personen, als des Vermögens seiner Pflegebefohlenen aus. Bei allen, auf das ihm anvertraute Vermögen sich beziehenden Verfügungen handelt er im eigenen Namen unter ausdrück- licher Bemerkung seiner vormundschaftlichen Eigenschaft. Er nimmt sämtliche zur Verwaltung des Vermögens angestellte Räte und Beamten in seine Pflicht, lässt sich von denselben jährlich Rechnung ablegen, ist aber selbst nur nach geendigter Vormundschaft, und zwar seinem chemaligen Pflegebefohlenen auf dessen Verlangen, zur Rechnungsablage verbunden, es sei denn, dass er wegen übler Verwaltung angeklagt würde. Findet eine solche Klage statt, oder wurde das Oberappellations- gericht auf andere Weise im amtlichen Wege von Mängeln in der vor- mundschaftlichen Verwaltung in Kenntnis gesetzt, so hat dasselbe vor- erst sämtliche ihm zugekommene Anzeigen der Vormundschaft zu ihrer „1 55— Rechtfertigung vollständig mitzuteilen— jedoch mit Vorbehalt der für das Interesse des Minderjährigen etwa erforderlichen konservatorischen Mass- regeln— und nur dann, wenn es diese Rechtfertigung unzureichend finden sollte, mittelst förmlichen Beschlusses eine obervormundschaftliche Unter- suchung anzuordnen, bei welcher die Vorlage der gewöhnlichen Ver- waltungsrechnungen und, nach Umständen, förmliche Rechnungsablage über die bisherige vormundschaftliche Verwaltung verlangt werden kann. Anonyme Anzeigen und Beschwerden über Mängel in der vormund- schaftlichen Verwaltung hat das Gericht niemals zu berücksichtigen. i. Findet sich ein gegründeter Anstand bei der Bestätigung des testamen- tarischen oder vertragsmässigen Vormundes, weil dieser in irgend einer Hinsicht offenbar unfähig ist, die Vormundschaft zu führen oder wenigstens sie allein zu bestreiten, so hat das Oberappellationsgericht entweder einen anderen Vormund aus der Klasse der Standesherrn zu ernennen oder nach Befinden dem ernannten einen Mitvormund aus derselben Klasse beizuordnen. k. Eben dies ist der Fall bei der tutela legitima, wenn dem zur Vormundschaft berechtigten Agnaten erhebliche Ausstellungen entgegenstehen. ²⁰⁵ l. In dergleichen Fällen hat übrigens das Gericht bei der Anstellung eines neuen oder Mitvormundes vorzüglich auf die nächsten dazu qualifizirten Verwandten der Minderjährigen Rücksicht zu nehmen, und nur aus erheb- lichen Gründen darf es dieselben übergehen. m. Ist endlich kein tutor pactitius, testamentarius oder legitimus vorhanden, so haben die zur Verwaltung des standesherrlichen Vermögens angestellten Behörden von dem Falle, welcher die Anordnung einer Vormundschaft nötig macht, dem Oberappellationsgericht unverzüglich Anzeige zu erstatten, und dieses hat alsdann aus der Zahl der inländischen Standesgenossen den Vormund zu ernennen und zu verpflichten, auch alle weiter erforder- lichen Massregeln zu treffen, damit die Fürsorge für die Minderjährigen, deren Erziehung und die Verwaltung ihres Vermögens nicht versäumt werde. n. Alle diese Grundsätze und Vorschriften sind auch auf diejenigen standes- herrlichen Minderjährigen anwendbar, deren ehemals reichsständische Be- sitzungen nur zum Teil unter hessischer Souveränität gelegen sind, wenn auch die Minderjährigen ihren Wohnsitz unter fremder Souveränität haben, da über ihr im Grossherzogtum befindliches Vermögen kein auswärtiger Souverän die obervormundschaftlichen Rechte ausüben kann. Der Grossherzog erklärt sich indessen bereit, sich in dieser Be- ziehung mit den betreffenden Regierungen über ein allgemeines, auf dem Grundsatz vollkommener Reziprozität beruhendes, Prinzip zu einigen, um die Unbequemlichkeiten geteilter Vormundschaften zu beseitigen.(§. 14.) Bezüglich der Verlassenschaftssachen wird die diesbezügliche Be- stimmung der Deklaration aufrecht erhalten.(§. 15.) ²⁰6) Infolge der Wiedereinführung einer ständischen Verfassung trifft das Edikt weiter die Bestimmung, dass die im Besitz einer Standesherrschaft sich befinden- den Häupter der standesherrlichen Familien des Grossherzogtums nach den Prinzen des Grossherzoglichen Hauses die vordersten geborenen Stimmführer auf dem Landtage sein sollen. Ihr Sitz- und Stimmrecht ruht auf ihren Be- sitzungen; die Art und Weise der Ausübung dieses Rechts sollte— so erklärt das Edikt— durch die Verfassungsurkunde näher bestimmt werden.(S. 16.) ²⁰7) Darnach können sie als geborene Mitglieder der I. Kammer von ihrem Rechte Gebrauch machen, wenn sie das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und 205) Die Deklaration§. 11 a hatte hier die Ernennung des Vormundes schlechthin dem Gross- herzog vorbehalten. 206) Siehe§ 11 b eod. 207) s. Anm. 188. — 56— ihnen in Hinsicht auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte kein Hindernis entgegensteht. 2⁰⁸) Als Ausnahme von der Regel, dass kein Mitglied der I. Kammer sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter ausüben lassen darf, bestimmt Artikel 61 der Verfassungsurkunde, dass in dem Falle, wenn ein Standesherr durch Minder- jährigkeit oder Kuratel abgehalten wird, seine Rechte, auszuũben, der Agnat, welcher die Vormundschaft oder Kuratel führt, an seine Stelle tritt, vorausgesetzt natürlich, dass derselbe in jeder Hinsicht als gehörig qualifizirt erscheint. Auch hat ein Standesherr in solchen Fällen, wo er durch Gründe, welche auch in der II. Kammer entschuldigen, verhindert wäre, wenn die Kammer diese Gründe für zulänglich erkennt, das Recht, sich durch den nächsten gehörig qualifizirten Agnaten für diesen Landtag vertreten zu lassen. Nie aber darf ein solcher Stellvertreter nach Instruktionen handeln und nie, ebensowenig wie ein aus eigenem Recht Berechtigter, mehrere Stimmen führen. ²⁰) Entsprechend den Bestimmungen der Deklaration und des Edikts erklärt die Verfassungsurkunde, dass die im Besitz einer oder mehrerer Standesherr- schaften sich befindenden Häupter der standesherrlichen Familien ungeachtet eines fremden persönlichen Unterthanenverbandes das Staatsbürgerrecht haben. ²¹⁰) Das Edikt bestätigt im Folgenden die den Standesherrn in der Verordnung vom 5. Danuar 1815 bewilligte Befreiung ihrer Wohnungen von Einquartierungen. (S. 17.) ²¹¹) Ebenso wiederholt das Edikt die Bestimmung der Deklaration ²¹²), dass die Standesherrn für ihre Person alle Polizeigesetze zu beobachten haben, dass sie jedoch sowohl für sich wie für ihre Familien in Polizeisachen in ihrem standes- herrlichen Bezirk unmittelbar unter dem Grossherzog stehen, ausserhalb des- selben unter den Grossherzoglichen Regierungen oder da, wo besondere Polizei- behörden angeordnet sind, unter diesen. Bezüglich dieser letzteren Fälle bestimmt jedoch das Edikt vom 6. Juni- 1832, Artikel 18,„betreffend die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit, ein- schliesslich der Forstgerichtsbarkeit in den Provinzen Starkenburg und Ober- hessen an die Gerichte“, dass die Standesherrn nunmehr unter dem Ober- appellationsgericht stehen sollen. ²¹⁸) Das Edikt hat weiter die Bestimmung des Nachtrags zur Deklaration vom 20. Juni 1808 aufgenommen, dass, sobald ein Gegenstand nach den bestehenden gesetzlichen Normen zur Kognition des Richters geeignet ist, derselbe von dem Oberappellationsgericht als dem den Standesherrn als Beklagten angewiesenen persönlichen Gerichtsstand rechtlicher Ordnung nach behandelt und darüber ent- schieden werden soll.(§. 18.) 2²¹4) Zu erwähnen ist hier noch die Befreiung der Standesherrn vom Sicherheits- wachdienst. 2¹5) 208) Artikel 54. ²0b) Das Edikt über die landständische Verfassung des Grossherzogtums vom 18. März 1820, Archiv, a. a. O., pag. 66 ff., hatte im Artikel 9 bestimmt, dass überhaupt kein Mit- glied der I. Kammer sein Stimmrecht durch Stellvertreter ausüben lassen dürfe. Darauf- hin richtete Ernst Kasimir, Graf von Nsenburg eine Eingabe an die I. Kammer, worin er seine Mitstände ersuchte, die Frage zu erwägen, ob nicht bei dem Grossherzog darauf anzutragen sei, dass die Standesherrn sich durch einen nächsten qualifizirten Agnaten dürften vertreten lassen, denn es würden mehrere Standesherrn, die sonsten sehr ge- eignet seien, durch die landständische Verfassung verhindert, zu erscheinen. Diese Ein- gabe bildete den Anstoss zu der oben aufgeführten Bestimmung der Verfassungsurkunde. Beilage XXXV. I., 124. Heft I, 98, 109, II. 2. 210) Artikel 14. 2¹1) Siehe oben Anm. 120. 212) Siehe§. 13 eod. 213) Reg.-Bl., pag. 377 ff. 2¹) Siehe oben Seite 23. 2¹5) Gesetz vom 21. Februar 1824.»Die Errichtung von Sicherheitswachen in allen Gemeinden des Grossherzogtums betreffend.- Archiv, Bd. IV, pag. 180. —: 57—— b. Auswärtige Yerhältnisse. Hier wird die Bestimmung der Deklaration, dass den Standesherrn nicht gestattet ist, an auswärtige Regierungen Agenten mit diplomatischem Charakter abzusenden oder solche von Auswärtigen bei sich aufzunehmen, um mit ihnen wegen Staatsangelegenheiten zu unterhandeln, wiederholt. 2²¹6) Abweichend von der Deklaration, und zwar in einem für die Standesherrn günstigen Sinne, erklärt das Edikt, dass dieselben stets ihre Privatangelegen- heiten sowohl bei dem Grossherzog und dessen Staatsbehörden, als auch bei auswärtigen Regierungen durch selbstgewählte Bevoll- mächtigte nach Gutfinden besorgen lassen können. Es können diese Bevollmächtigte natürlich niemals öffentlichen Charakter annehmen. Etwaige Beschwerden und Rekurse über ihr inländisches staatsrechtliches Verhältnis dürfen die Standesherrn, ohne Verletzung ihrer Pflichten gegen den Staat, blos im bundesverfassungsmässigen Wege anbringen. e. Recht der Gesetzgebung und allgemeinen Oberaufsicht. Hier trifft das Edikt zum grössten Teil neue, zum Teil mit der Deklaration übereinstimmende Bestimmungen. Natürlich erklärt dasselbe zunächst, dass das Recht der Gesetzgebung dem Grossherzog zusteht; desgleichen das Recht der Oberaufsicht über die Vollziehung aller gesetzlichen Anordnungen, für welche alle innerhalb der Standesherrschaften angestellten Beamten dem Grossherzog verantwortlich sind. Auch soll die Publikation der Gesetze in den Standes- herrschaften stets auf die in den übrigen Landesteilen des Grossherzogtums übliche Weise geschehen.(§. 20.) ²¹7) Aehnlich wie die Deklaration und in Uebereinstimmung mit Artikel XIV der Bundesakte gestattet das Edikt den Standesherrn, Anordnungen und Ver-— fügungen über Gegenstände zu erlassen, welche die Verwaltung ihres Eigentums betreffen. Dieselben dürfen jedoch den allgemeinen Landesgesetzen nicht ent- gegenstehen und sich nicht auf Gegenstände der Justizverwaltung erstrecken, hinsichtlich der Polizeiverwaltung aber nur auf diejenigen Gegenstände, welche „zur eigenen Entschliessung der Standesherrn vorbehalten sind.(§. 21.) ²¹8) Wenn weiter das Edikt erklärt, dass die Gesetzgebung sowohl, als die Formen der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Anstalten innerhalb der Standesherrschaften mit denen in den übrigen Teilen des Staatsgebiets in Uebereinstimmung gebracht werden sollen, so wird jedoch garantiert, dass dies immer mit Rücksicht auf die bundesverfassungsmässigen wesentlichen Rechte der Standesherrn geschehen soll und dass diese hierbei weder verletzt, noch zum Nachteil der Standesherrn erschwert werden sollen.(§. 22.) Hier wird also ausdrücklich die Unverletzlichkeit der standesherrlichen verfassungsmässigen wesentlichen Rechte durch neue Verwaltungseinrichtungen anerkannt. In gleicher Weise wird den Standesherrn Schutz und Garantie für die Gungekränkte Ausübung und den ungestörten Besitz aller der Rechte und desjenigen Eigentums zugesichert, welche ihnen nach der Bundesakte und dem Edikt zustehen. Wenn hingegen wegen unvermeidlicher Kollision zwischen Gemein- und Privatwohl, oder wegen dringender Not, oder aus staatswirtschaftlichen Gründen und zur Beförderung des allgemeinen Besten die Abänderung oder Verwandlung gewisser Gattungen von Privateigentum oder 216) Siehe§. 14 der Dekl. 217) Siehe die Bekanntmachung des Geheimen Staatsministeriums vom 14. Juni 1819. Archiv, Bd. II, pag. 856; vergl. oben Anm. 122. 216) Siehe unten im Abschnitt e. cfr.§. 16 der Dekl. 3 2 58— Privatberechtigungen für notwendig erachtet und in landesverfassungsmässiger Weise gesetzlich angeordnet wird, so sollen diese Abänderungen oder Verwand- lungen niemals eher zur Ausführung gebracht werden, als bis man mit den Einzelnen, welche dadurch betroffen werden, über die ihnen in jedem Fall zu- kommende vollständige Eutschädigung entweder gütlich übereingekommen ist, oder, insofern eine Uebereinkunft nicht erzielt werden kann, durch kompetente Richter über den Betrag derselben entschieden hat. Grundgesetzliche, den Standesherrn als solchen ausschliesslich zu- stehende Berechtigungen können jedoch ohne ihre Einwilligung niemals, selbst nicht gegen Entschädigung, aufgehoben werden.(§. 23.) d. Gerichtbarkeit der Standesherrn. In ausführlicher Weise erfolgt die Neuregelung der standesherrlichen Gerichtsbarkeit. Die Obergerichtsbarkeit, sowie die Aufsicht und Leitung der niederen Gerichtsbarkeit steht dem Grossherzog zu. Den Standesherrn verbleibt die Aus- übung der Gerichtsbarkeit in I. Instanz durch Lokalbeamte und die Ausübung der Gerichtsbarkeit in II. Instanz durch Justizkanzleien unter nachfolgenden Bestimmungen und vorbehaltlich der dem Grossherzog zustehenden Befugnis, in ausserordentlichen Fällen und wo die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ord- nung solches erheischt, besondere Kommissionen anzuordnen oder besondere Gerichte für einzelne Gegenstände zuständig zu erklären. Was zunächst die Civilgerichtsbarkeit anlangt, so geschieht die Verwaltung derselben in erster und unterster Instanz(sowohl der willkürlichen als der streitigen), soviel die amtssässigen Sachen betrifft, durch Justizbeamte, welche dieselbe Zuständigkeit haben, wie die Justizbeamten in den Domanial- ämtern, aber auch wie diese nur dem Grossherzog und den Staats- behörden verantwortlich sind. 3 Den Standesherrn selbst steht in die Amtsführung der Justizbeamten, ebensowenig wie in dic der Justizkanzleien, eine Einwirkung zu. ²¹⁹) Sie können sich indessen von denselben über die Anzahl und Dauer der anhängig gewordenen und erledigten Prozesse, über den Zustand des Hypotheken- und Vormundschaftswesens, sowie über den Stand der gerichtlichen Depositen allgemeine Uebersichten vorlegen lassen. Die Vereinigung der willkürlichen und streitigen Gerichtsbarkeit in der Person desselben Beamten darf nur solange noch stattfinden, bis die neue Justiz- verfassung zur Ausführung gelangt. ²²⁰) Von da an sind für die streitige Gerichtsbarkeit die sog. Stadt- und Land- gerichte zuständig, und für gewisse Geschäfte der willkürlichen Gerichtsbarkeit müssen die Standesherrn eigene Behörden unter der Benennung von Stadt- und Landschreibereien errichten. An Stelle der Aemter treten Stadt- und Land- gerichte. Die standesherrlichen Justizbeamten üben in I. Instanz innerhalb ihres Amtsbezirks und unter der Benennung„Grossherzoglich hessisches Fürstlich- Gräflich- z. B. Solmsisches Amt“ auch die Forstgerichtsbarkeit aus. Die in§. 92 der organischen Forstordnung vom Jahre 1811 von der Entscheidung der Justiz- ämter eximirten und dem Oberforstkolleg zur Entscheidung in I. Instanz zu- gewiesenen Fälle, nämlich: 2¹⁹) Dass die Beamten für unabhängig von den sie besoldenden Standesherrn erklärt wurden, war einer der Punkte, welche den Grafen von Erbach zur Einreichung einer Beschwerde bei der Bundesversammlung veranlassten. Vollgraff, a. a. O., pag. 623 ff. ²²⁰) Man vergleiche die Verordnung vom 1. Dezember 1817:»Die Grundzüge der künftigen Justizverfassung und des gerichtlichen Verfahrens betreffend.« Eigenbrodt a. a. O0., Bd. IV, pag. 110 ff. a. Wenn Orts- oder Gemeindevorstände oder Gemeinden und Korporationen selbst wegen Forstvergehen oder frevel in Untersuchung kommen, b. Wenn ein öffentlicher Forstdiener bei Verrichtung seines Amtes geschimpft, bedroht oder misshandelt worden ist, c. Wenn von einer unerlaubten Holz- oder Kohlenausfuhr ausser Land die Rede ist, d. Wenn das Gesetz die Strafe des Forstvergehens oder-frevels nicht genau bestimmt hat und eine arbiträre Strafe verdient ist, welche mehr als 15 Gulden oder mehr als 14 tägiges Gefängnis beträgt, werden ebenfalls von den standesherrlichen Justizämtern unter Vorbehalt des Rekurses an das Oberforstkolleg entschieden. Darnach ist die Forstgerichtsbarkeit der standesherrlichen Gerichte eine noch ausgedehntere, als die der Gerichte in den Domaniallanden. Nur im Falle 2 des angeführten§. 92, welcher noch bestimmt, dass die betreffende Sache, wenn sie peinlich wird, vor das Hofgericht der Provinz ge— hört, und in einem weiteren daselbst erwähnten Falle, wenn nämlich auf das Vergehen eine Zuchthausstrafe gesetzlich bestimmt ist, haben innerhalb der Standesherrschaften die standesherrlichen Justizkanzleien in I. Instanz mit Vor- behalt der Rechtsmittel an die höhere richterliche Instanz zu entscheiden. Bei den gewöhnlichen periodischen Forstbusssätzen, sowie überhaupt bei den Verhandlungen über Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevel richtet sich das Verfahren des Justizbeamten nach den bestehenden gesetzlichen Vor- schriften. Standesherrliche Forstbeamte können, ebenso wie die Grossherzog- lichen, diesen Gerichtssitzungen nur in der Eigenschaft als Denunzianten oder Sachverständige, um etwa in technischer Hinsicht ihr Gutachten abzugeben, keineswegs aber als Mitrichter beiwohnen. Der Justizbeamte entscheidet unab- hängig und unter eigener Verantwortlichkeit. Hinsichtlich der Berufung gegen Erkenntnisse der standesherrlichen Forst- gerichte an das Oberforstkolleg als oberste Behörde in Forststrafsachen soll es geradeso gehalten werden, wie in den Domänenämtern.(§. 26.) An Stelle des Oberforstkollegs trat durch Verordnung vom 1. April 1822 das Oberforst- gericht ²²¹), und auch dieses wurde durch das Edikt vom 6. Juni 1832„Die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit, einschliesslich der Forstgerichtsbarkeit in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen an die Gerichte betreffend“ auf- gehoben. ²²²) Die standesherrlichen Justizkanzleien üben darnach die Forstgerichtsbar- keit in zweiter Instanz aus und das Oberappellationsgericht in dritter Instanz. Die Ausübung der Gerichtsbarkeit über Amtssässige in II. Instanz und in I. Instanz über Schriftsässige, sowie der Kriminalgerichtsbarkeit, steht in den Standesherrschaften den standesherrlichen Justizkanzleien in demselben Umfang zu, wie solche den Hofgerichten in den übrigen Landesteilen übertragen ist. Die Justizkanzleien bilden förmlich konstituierte, aus gesetzmässig für fähig erkannten Mitgliedern,— welche an dem Sitz der Justizkanzleien ihre stän- dige Wohnung haben— sowie den nötigen Subalternen zusammengesetzte Kollegien und müssen sich in ihren Ausfertigungen der Benennung„Grossherzoglich hessische, Fürstlich(Gräflich) z. B. Solmsische Justiz-Kanzlei“ bedienen. Die den Standesherrn bereits durch die Deklaration nachgelassenen und inzwischen unter Genehmigung des Grossherzogs thatsächlich erfolgten Ver- einigungen verschiedener standesherrlicher Häuser zur Errichtung gemeinschaft- licher Justizkanzleien wird bestätigt. Es darf deren Wirkungskreis jedoch ohne des Grossherzogs besondere Zustimmung weder eingeschränkt noch erweitert werden. Zugleich wird bestimmt, dass jede Justizkanzlei nunmehr wenigstens 221) Archiv, Bd. III, pag. 534. 222) Siehe Anm. 213. -—=. 60 aus einem Direktor und entweder drei Räten, oder zwei Räten und einem Assessor bestehen soll. ²²³) Der Grossherzog behält sich hierbei vor, bei denjenigen Justizkanzleien, von welchen nach dem Ermessen des Oberappellationsgerichts die Geschäfte mit dieser geringsten Anzahl von Richtern nicht ordnungsmässig erledigt werden können, die Anstellung eines grösseren Personals anzuordnen.(§. 27.) Wie das Edikt im Folgenden bestimmt, sollen die Justizkanzleien von den Staatsbehörden in dem Geschäftsgang nach allen Beziehungen ebenso behandelt. werden, wie die Hofgerichte, und mit denselben gleiche Zuständigkeit und gleichen Geschäftskreis haben. Von dieser Regel finden jedoch folgende Ausnahmen statt: a. In den gesetzlich bestimmten Fällen, in welchen gegen ein Urteil der Justizkanzlei das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, haben die Justizkamzleien zwar auch in der Revisionsinstanz das Verfahren zu leiten; wenn sie jedoch nicht so viele Mitglieder zählen, um die Revision durch drei Räte, welche bei dem ersten Urteil nicht mitgewirkt haben, besorgen lassen zu können, so haben sie die geschlossenen Verhandlungen nach Art und Weise einer Aktenversendung an das Hofgericht der Provinz mittelst Kommunikation abzugeben, welches alsdann, falls es sich vorher nicht veranlasst findet, das Verfahren bei sich zu vervollständigen, das Erkennt- nis zu fällen und dasselbe, nebst den Akten, ebenfalls im Wege der Kommunikation der Justizkanzlei zur Eröffnung und Vollstreckung zuzu- senden hat. Beschwerden über Verzögerung des Revisionsverfahrens bei den Justizkanzleien oder über Verweigerung der Revision sollen nur bei dem Oberappellationsgericht angebracht werden können. Die Justizkanzleien sollen in Revisionssachen den Hofgerichten nicht untergeordnet sein. b. Die Mitglieder der Justizkanzleien stehen in den sie persönlich betreffen- den streitigen Rechtssachen in I. Instanz unter dem Hofgericht der Provinz. c. In Hinsicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Pupillenwesens soll es bis zur Ausführung der damals, zur Zeit des Erlasses des Ldikts, im Entstehen begriffen gewesenen Gesetzgebung bei den bisherigen Ein- richtungen verbleiben.(§. 28.) ²24) Hinsichtlich der Kriminalgerichtsbarkeit bestimmt das Edikt, dass dieselbe von den standesherrlichen Justizkanzleien und Justizämtern nach den Gesctzen und Verordnungen auf eben die Weise und in dem Umfange zu ver- walten ist, wie sie von den Hofgerichten und Justizämtern in den übrigen Teilen des Staatsgebiets verwaltet wird. Bezüglich des Begnadigungs- und Strafverwandlungsrechts der in Kriminal- fällen angesetzten Geldstrafen, sowie der Kriminalkosten belässt es das Edikt bei den Bestimmungen der Deklaration.(§. 29.) 2²5) Für die Fälle, in welchen die Grossherzoglichen Justizbeamten in den Domänenämtern die kompetenten Richter in fiskalischen Sachen sind, werden auch in den Standesherrschaften die standesherrlichen Justizämter als zuständig anerkannt. Ebenso wird den standesherrlichen Justizkanzleien die Entscheidung der fiskalischen Sachen in den Standesherrschaften in gleicher Art, wie den Hof- gerichten in den übrigen Landesteilen überlassen. Die Deklaration hatte be- stimmt, dass alle fiskalischen Sachen vor die Hofgerichte gehören sollten. (§. 30.) 226) Die Ernennung der Justizkanzlei-Direktoren, Räte und Assessoren, sowie ²2s) Bezüglich der gemeinschaftlichen Justiz-Kanzleien siehe oben Anm. 127 cfr.§. 20 der Deklaration. ²24)§.§. 19 der Dekl., S. Anm. 220 und Anm. 238.§. 15 ff. daselbst. 225) Vergl.§. 19 Dekl. 226) Vergl.§. 21 eod. Abs. 2.. —. 61— der Justizbeamten verbleibt unter Vorbehalt Grossherzoglicher Bestätigung den Standesherrn. ²²⁷) Zu diesen Stellen können, wie seither, in der Regel nur In- länder angestellt werden, welche nach den bestehenden Landesgesetzen von den: betreffenden Behörden geprüft und für dergleichen Stellen für fähig erkannt worden sind. Denjenigen Standesherrn, deren Besitzungen mehreren Souveränen unter- geordnet sind, soll jedoch unbenommen sein, solche ihrer Beamten, welche ihnen in den auswärtigen Gebieten ihrer Standesherrschaften wenigstens schon fünf Jahre gedient und ihre Qualifikation hinreichend nachgewiesen haben, in das hessische Staatsgebiet zu versetzen.(§. 31.) Die Subalternen bei den Justizkanzleien und KAemtern, sowie solche Justiz- kanzlei-Advokaten oder-Prokuratoren, deren Praxis auf den Umfang des standes- herrlichen Gerichtssprengels beschränkt ist, werden gleichfalls von den Standes- herrn ernannt, ohne dass jedoch ihre Bestätigung einzuholen wäre. Allein „auch in Ansehung dieser Diener“ ²³⁸) sind glaubhafte Bescheinigungen ihrer Qualifikation jedesmal gleichzeitig mit ihrer Einweisung zu den Akten zu bringen und an das Staatsministerium nebst einer Abschrift der Anstellungsdekrete ein- zusenden, oder nach Befinden um Anordnung der gesetzlichen Prüfung nach- zusuchen. Hinsichtlich der Räte, Assessoren, Justizbeamten und Advokaten sind die Hofgerichte, hinsichtlich der Subalternen aber die Justizkanzleien selbst die- jenigen Behörden, welche in Gemeinschaft mit den Grossherzoglichen Regie- rungen die gesetzmässig dem Fakultätsexamen folgenden Prüfungen vorzunehmen haben.(S. 32.) Die Justizkanzleiräte, Assessoren und Justizbeamten in den Standesherr- schaften sind, gleichwie alle Subalternen, durch den Direktor der Justizkanzlei dem Grossherzog zu verpflichten, und die über solche Handlungen aufgenommenen Protokolle an das Staatsministerium einzusenden. Die Verpflichtung des Direktors geschieht durch das Staatsministerium. Den Standesherrn bleibt verstattet, sich von den hier bemerkten Beamten ebenfalls den Diensteid leisten zu lassen.(§. 33.) ²²⁹) Die Entlassung der standesherrlichen Justizbeamten jeden Grades geschieht nur wie in der Deklaration festgestellt ist.(§. 34.) 2³⁰) Desgleichen wiederholt das Edikt die Bestimmungen der Deklaration, dass in Ansehung der Appellationen und der Gerichtsbarkeit des Oberappellations- gerichts in höchster Instanz es bei den bisherigen Einrichtungen bleibt,(§. 35) und dass die Inspektion und Direktion des ganzen Justizwesens in dem Masse, wie in den übrigen Landen, in den Geschäftskreis des Ministeriums gehört. ²³¹) Wenn das Staatsministerium Visitationen der standesherrlichen Justizkanz- leien für notwendig erachtet, so soll das Oberappellationsgericht dieselben durch eine Kommission aus seiner Mitte vornehmen zu lassen beauftragt werden. Die ernannte Kommission hat alsdann die Visitationsakten, sobald dieselben ge- schlossen sind, den Standesherrn mitzuteilen und sie zur Abgabe von etwaigen Erklärungen aufzufordern, worauf die Akten an den Grossherzog zur Ent- schliessung eingesandt werden. Die Visitationen der Justizämter sollen in der Regel durch die Justiz- kanzleien vorgenommen werden. Der Grossherzog behält sich jedoch vor, solche Visitationen nach Befinden auch ausserordentlicher Weise durch Kommissionen aus anderen Staatsdienern anzuordnen, in welchem Falle aber dem Standesherrn 227) Nach der Deklaration war Grossherzogliche Bestätigung nicht erforderlich.§. 22 eod. 228)»auch« nimmt Bezug auf§. 22 c. der Dekl., woselbst ein Gleiches hinsichtlich der Direktoren u. s. w. bestimmt ist. ²2) Vergl.§. 23 der Dekl. 230) Vergl.§. 24 der Dekl. 231) Vergl.§§. 26, 27 der Dekl. — — 62— nicht nur die Beweggründe zu einer solchen ausserordentlichen Visitation mit- geteilt, sondern auch die Visitationsakten, wenn sie geschlossen sind, zur Ein-— sicht und allenfallsigen Erklärung vorgelegt werden sollen.(§. 36.) e. Standesherrliche Polizei-Terwaltung. Den Standesherrn verbleibt— in Uebereinstimmung mit Artikel XIV, Nr. 4 der deutschen Bundesakte— die Ausübung der Lokalpolizei durch ihre Beamten. Den standesherrlichen Polizeibeamten wird derselbe Wirkungskreis ein- geräumt, wie solchen die Grossherzoglichen Polizeibeamten in den Domänen- ämtern haben. Zugleich werden die Stellen der Hoheitsregierungsbeamten, ein- schliesslich der Hoheitsschultheissen, aufgehoben, und es wird zur Ausführung dieser Massregel Folgendes bestimmt:(§. 37.) Die standesherrlichen Polizeibeamten sind an die landesgesetzlichen Vor- schriften gebunden und für deren Befolgung dem Grossherzog und den Staats- behörden verantwortlich. Die Standesherrn haben das Recht, sie schriftlich an die Erfüllung ihrer Amtspflichten und an die Befolgung landesgesetzlicher Vorschriften zu erinnern, auch allgemeine Uebersichten über die Resultate ihrer Amtsführung von ihnen einzufordern, sie dürfen aber in diese Amtsführung nicht selbst einwirken und den Beamten nur in den nachbezeichneten Fällen Befehle oder Instruktionen er- teilen. ²³²) Es werden nämlich den Standesherrn folgende Geschäftsgegenstände zur eigenen Entschliessung vorbehalten, und es haben die Polizeibeamten hierüber an die Standesherrn zu berichten: ¹) Gesuche um Aufnahme in eine standesherrliche Gemeinde nach den unten aufgeführten Bestimmungen. 2) Gesuche um Aufnahme in eine Zunft. 3) Gesuche um Gestattung einer Lokalgewerbskonzession. 4) Gesuche um Straferlass oder Strafverwandlung, insofern den Standesherrn hierzu die Befugnis zusteht. ²³³) Wiederbesetzung solcher Dienststellen, zu welchen der Standesherr zu er- nennen und zu präsentieren hat. Ueberhaupt alle Fälle, in denen von Ausübung der durch das Edikt den Standesherrn selbst vorbehaltenen Rechten die Rede ist. Gegen desfallsige Entschliessungen der Standesherrn— welche dieselben dem Polizeibeamten durch ihre Domänenkanzleien oder durch Spezialkommissa- rien zufertigen lassen können— findet der Rekurs an die Staatsbehörden statt. Die Grossherzoglichen Regierungen und Hofkammern sollen jedoch nur dann befugt sein, diese Beschlüsse der Standesherrn abzuändern, wenn dieselben einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift zuwiderlaufen. Ist dies nicht der Fall, wären aber dennoch die Behörden der Meinung, dass der standesherrliche Be- schluss abgeändert werden müsste, so haben sie ihre Ansicht dem Staatsmini- sterium vorzutragen, welches nach vorheriger nochmaliger Vernehmung des Standesherrn zu entscheiden hat. In allen oben genannten Gegenständen, rücksichtlich welcher den Standes- herrn eine Einwirkung und unmittelbarer Einfluss auf die Polizeiverwaltung vorstehendermassen eingeräumt ist, haben dieselben das Recht, ihre Polizei- beamten auch eventuell durch Geldstrafen zur Befolgung ihrer Befehle anzuhalten. Solche Strafen dürfen jedoch den Betrag von 5— 10 Gulden nicht übersteigen, und es bleibt den betreffenden Beamten der Rekurs an die Staatsbehörden über- lassen.(§. 38.) S 6 23²) Siehe oben Anm. 219. 233) Siehe weiter unten. — 63— Wie die Verordnung vom 16. Februar 1824,§. 3, bestimmt, findet bei den Standesherrn oder denjenigen Behörden derselben, bei welchen die Bewilligungen, zu welchen die Standesherrn, wie oben dargestellt, ermächtigt sind, ausgefertigt werden, hinsichtlich aller derjenigen Eingaben, welche auf solche Bewilligungen Bezug haben, der Eingabestempel(§. 2 eod.) statt. 2²4) Mit Ausnahme obiger sechs Fälle haben die Regierung und andere höhere Staatsbehörden das Recht der Einwirkung auf die Amtsführung der standes- herrlichen Polizeibeamten in allen den Beziehungen, in welchen diese Einwirkung auf die Grossherzoglichen Polizeibeamten in den Domänenämtern stattfindet. Sollten jedoch die Standesherrn sich veranlasst finden, in Rücksicht auf örtliche Polizeianstalten oder zu treffende Einrichtungen dem Staatsministerium Anträge oder Beschwerden vorzulegen, so soll diese Behörde den Anträgen entweder entsprechen und die Standesherrn davon benachrichtigen, oder ihnen eventuell die Gründe der Weigerung schriftlich mitteilen.(§. 39.) Weiter bestimmt das Edikt, dass bis zur Ausführung der auf Grundlage der Verordnung vom 1. Dezember 1817 ²²²) geplanten neuen Justizverfassung — dieselbe kam im Laufe der zwanziger Jahre zur Ausführung—, welche die Trennung der Justiz von der Administration, die Bestellung von Landrichtern und Landräten, sowie die Einführung von Land- und Stadtschreibereien aus- sprach, die Polizei in den Standesherrschaften von den standesherrlichen Justiz- beamten verwaltet werden könne. Da, wo besondere Polizeibeamte angestellt sind, finden in Hinsicht ihrer Ernennung, Verpflichtung und Entlassung die nämlichen Bestimmungen An- wendung, welche in Beziehung auf die Justizbeamten gegeben sind. ²³⁰) Alle unteren Polizeibedienten bei den Aemtern haben die Standesherrn zu ernennen und die Ernennungen den Grossherzoglichen Regierungen blos durch die Beamten anzeigen zu lassen.(§. 41.) Im Hinblick auf die ipfolge der Trennung der Justiz von der Polizeiver- waltung notwendig werdende Bildung und Einrichtung grösserer Amtsbezirke bestimmt das Edikt,„um die Absicht, durch solche Landeseinrichtungen den Standesherrn die Mittel zur Ausübung der ihnen verbleibenden Rechte und Befugnisse, soweit nur immer die höhere Rücksicht auf das Ganze solches zu- lässt, eher zu erleichtern, als zu erschweren“, Folgendes zum Voraus als Grundlage für die Neueinteilung; vor Ausführung dieser Massregel verspricht der Grossherzog, hierüber mit den Standesherrn Rücksprache nehmen zu lassen. ²³⁷) 1) Wo ein Landrats- oder Landgerichtsbezirk ganz aus standesherrlichen Besitzungen gebildet wird, da verbleibt auch, mit Vorbehalt der Bestäti- gung des Grossherzogs, die Ernennung des Landrats, des Landrichters und der Landschreiber dem oder den Standesherrn, aus deren Besitzungen ein solcher Landratsbezirk gebildet ist, und es haben diese Landräte und Landrichter mit allen übrigen Landräten und Landrichtern gleichen Ge- schäftskreis, wie solches oben hinsichtlich der Justiz- und Polizeibeamten dargestellt ist. 2³s⁵)2se) Finden es die Standesherrn angemessener, aus einem 234) Archiv, Bd. IV, pag. 438. 235) Siehe oben, Anm. 220. 236) Vergl. oben im Abschnitt d. ²37) Siehe z. B. Bek. vom 14. Juli 1821.»Die Einteilung des Landes in Landrats- und Landge- richtsbezirke betr.« Archiv, Bd. III, pag. 397 ff. Reg.-Bl., pag. 403 ff. 24s) Amtsinstruktion für die Landräte v. 28. Nov. 1821. Archiv, Bd. III, pag. 454 ff. Reg.- Blatt, pag. 687 ff. Dienstinstruktion für die Landrichter v. 3. Dez. 1821. Archivy a. a. O., pag. 483 ff. Reg.-Bl., pag. 711 ff.. 238) So z. B. wurde aus der Herrschaft Breuberg mit den Amtern Habitzheim und König ein Landrats- und Landgerichtsbezirk gebildet unter der Benennung»Grossh. Hess. Fürstl. Löwenstein-Werthheimischer und Gräfl. Erbach-Schönbergischer Landrats- oder Land- gerichtsbezirk Breuberg und resp. Höchst.« Bek. v. 8. Mai 1822. Archiv III, pag. 548. Aus den bisherigen Justizämtern Offenbach und Dreieich desgleichen unter dem Namen:»Grossh. Hess. Fürstl. Isenburgischer Landrats-(Landgerichts-) Bezirk Offen- bach.« Bek. v. 23. Januar 1823. Archiv, Bd. IV, pag. 9. — — 64— solchen, ihre Besitzungen umfassenden, Landratsbezirk mehrere Landgerichte zu bilden und sonach mehrere Landrichter anzustellen oder beizubehalten, so kann dies, jedoch immer nur unter der Bedingung, geschehen, dass die Verwaltung der Justiz von der der Polizei getrennt, und somit nicht beide Verwaltungszweige demselben Beamten übertragen werden. Auch muss es alsdann hinsichtlich der Besoldung dieser Beamten nach den Bestim- mungen des Edikts gehalten werden. ²⁴⁰) Da, wo ein Landratsbezirk zu ungefähr gleichen Teilen aus standesherr- lichen Besitzungen und Domanialämtern besteht, wird den Standesherrn gestattet, bei der Ernennung des Landrats, vorbehältlich der Bestätigung, mit dem Grossherzog abzuwechseln, wenn sie nicht vorziehen, zur Aus- übung der ihnen verbleibenden Lokalpolizei eigene Lokalpolizeibeamte zu ernennen. Die Ernennung zu den Landrichter- und Landschreiberstellen für die in diesem Fall dem Landratsbezirk zugeteilten standesherrlichen Besitzungen verbleibt den Standesherrn. Sowohl in dem sub 2 bemerkten Fall, als auch dann, wenn nur einzelne standesherrliche Orte in dem Landratsbezirk gelegen sind, oder über- haupt der Landratsbezirk nur zum geringen Teil aus standesherrlichen Besitzungen besteht, steht es den Standesherrn frei, die Verwaltung der ihnen verbleibenden Gerichtsbarkeit und Polizei dem vom Grossherzog bestellten Landrichter und Landrat zu übertragen, und sollen in solchem Falle diese Beamten zu dem Standesherrn nach Inhalt des Edikts ganz in dasselbe Dienstverhältnis treten und dieselben eidlichen Dienstverpflicht- ungen auf sich nehmen, auch derselben Aus- und Unterfertigungsformel bei Besorgung standesherrlicher Geschäftsgegenstände sich bedienen, wie wenn sie von ihm eigens bestellt wären. Ein Gleiches behält sich der Grossherzog im entgegengesetzten Falle vor. Eine diesbezügliche Uebereinkunft kam z. B. mit den Grüflichen Häusern Solms-Rödelheim und Ysenburg-Wächtersbach zustande. ²¹¹) Sollten jedoch die Standesherrn in diesem, sowie in dem sub 2 bemerkten Falle eigene Lokalpolizeibeamte aufzustellen vorzichen, so soll ihnen auch dies unbenommen sein. Diese Lokalpolizeibeamten werden alsdann in den Fällen, welche, wie oben dargestellt, zur eigenen Entschliessung der Standesherrn vorbehalten sind, in demselben Verhältnis zu den Standesherrn verbleiben, wie das Edikt dies festsetzt. ²⁴²) In Ansehung aller übrigen Geschäfte, so erklärt das Edikt, soll der Um- fang ihres Wirkungskreises und ihr Verhältniss zu dem Landrat, jedoch mit steter Rücksicht auf die den Standesherrn nach den Bestimmungen des Edikts verbleibenden Rechte, noch genauer bestimmt werden. Eine derartige nähere Bestimmung scheint jedoch nicht ergangen zu sein. Durch Edikt vom 6. Juni 1832 ²¹G) wurden die Landratsstellen aufgehoben mit Ausnahme derjenigen Stellen in den standesherrlichen Bezirken, rücksicht- lich welcher ein Präsentationsrecht ausgeübt wird. Der Geschäftskreis der Land- räte bleibt unverändert, nur geht die Polizeigerichtsbarkeit aus deren Geschäfts- kreis an die Gerichte über. Die noch bestehenden Landräte sind den Provin- 2 3 ²40) Siehe unten im Abschnitt i. Aus mehreren solmsischen Amtern wurde ein Landrats- bezirk mit drei Landgerichtsbezirken gebildet. Bek. v. 24. April 1822. Archiv, Bd. III, pag. 546. Reg.-Bl., pag. 182. ²4¹) Bekanntmachung des Ministerium vom 5. Juni 1823. Archiv, Bd. IV, pag. 85 und 86. Reg.-Bl., pag. 231. 24²) Siehe oben Seite 62. ²43)»Die Organisation der dem Ministeriums des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend.« Reg.-BI., pag. 365 ff. 65— zialkommissionen unterstellt. 1848 wurden die Landratsstellen definitiv auf- gehoben. ²¹) Bezüglich der Befugnisse der standesherrlichen Polizeibeamten zur Ver- hängung von legalen und arbiträren Strafen, sowie bezüglich des den Standes- herrn zustehenden Rechts der Strafverwandlung und des Strafnachlasses, und in finsicht der Vollziehung von Arreststrafen gegen Personen, welche eine amt- liche Funktion in Grossherzoglichem Dienst zu besorgen haben, belässt es das Edikt bei den Bestimmungen der Deklaration, bezw. des Nachtrags zu derselben vom 20. Juni 1808. ²4) Was die Vormundschaftspolizei über Gemeinden, Lokalstiftungen und Zünfte aulangt, so verbleibt dieselbe(so lange nicht in Beziehung auf die Gemeinde- verfassung eine allgemeine, mit dieser Berichtigung unverträgliche gesetzliche Bestimmung erfolgt) den standesherrlichen Amtern, welche hierin gleiche Be- fugnis mit den Beamten in den Domanialämtern haben sollen. ²⁰) Den Standesherrn steht die Befugnis zu, 2i?) die Ortsschultheissen und übrigen Ortsvorgesetzten zu ernennen, oder bei städtischen Vorstandsbestellungen, wenn der Vorschlag dazu nach dem Herkommen vom Magistrat geschieht, die Bestätigung zu erteilen. Von diesen Ernennungen und Bestätigungen haben sie den Regie- rungen Anzeige zu machen, welche, insofern sie bei den gewählten Personen erhebliche Anstände finden sollten, desfalls an das Staatsministerium zu berich- ten haben. Ist nach der Ueberzeugung dieses die getroffene Wahl nicht geeignet, so hat es den Standesherrn zur Ernennung einer anderen Person aufzufordern, und der Standesherr ist alsdann verbunden, dieser Aufforderung zu entsprechen. Nach der Gemeindeordnung vom 30. Juni 1821, Art. 13 im Titel I Abschnitt II, erfolgt die Bestätigung des Bürgermeisters durch den Standesherrn, welcher davon der Provinzialregierung Anzeige zu erstatten hat. Die Einwohner einer Bürgermeisterei wählen 3 Personen, von welchen der Standesherr einen zu be- stätigen hat. Nach Artikel 34 und 35 daselbst sind die Standesherrn selbst von der Wählbarkeit zum Bürgermeister, Beigeordneten und Gemeinderat aus- genommen. Hinsichtlich der Ernennung zu den Stellen der Physikats- und anderen Lokalsanitätsbeamten bleibt es bei Nr. 5 des Nachtrags zur Deklaration vom 20. Juni 1808. Im Falle jedoch die Anstellung mehrerer Amtsärzte, Amtswundärzte und Tierärzte angeordnet wird, ²⁴s) so steht ihre Ernennung nur alsdann den Standes- herrn zu, wenn sie die Besoldung derselben übernehmen, oder wenn solche aus öffentlichen Stiftungsgütern entnommen wird, die unter der Disposition des Standesherrn stehen. 2²¹⁹) Die Standesherrn haben die Bestätigung des Grossherzogs hinsichtlich der Ernennung dieser Sanitätsbeamten einzuholen.(§. 44.) Weiter verbleibt ihnen unter Beobachtung der Landesgesetze das Recht, eingeborene Unterthanen in die Gemeinden ihrer Standesherrschaften aufzu- nehmen oder deren Aufnahme zu verweigern, beides unter Vorbehalt des Re- kurses an die Grossherzoglichen Staatsbehörden. Fremden Personen können 244) Siehe Anm. 213. Reg.-Bl., 1848, pag. 217. 245) Dekl.§. 28 Abs. 2 u. 3. Nachtrag Nr. 4. ²46) Vergl. Anm. 238. Hiernach haben die Landräte die Vormundschaftspolizei auszuüben, bezw. die standesherrlichen Polizeibeamten. Seither den standesherrlichen Kemtern bezüglich der Ernennung, ohne Bestätigung der Grossherzoglichen Behörden. 24s) Man vergl. die Bekanntmahung des Ministeriums vom 17. Juli 1821.) Die neue Einteilung der Physikatsbezirke in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr.« Archiv, Bd. III, pag. 413. 21) Daher denn auch diejenigen Besoldungsteile, welche aus Kassen, die an den Staat übergegangen sind, entrichtet wurden, wegfallen resp. von den Standesherrn übernommen werden müssen. 242) — 66 44— die Standesherrn, jedoch unter eigener Verantwortlichkeit, temporären Aufent- halt auf höchstens ein Jahr und ohne Verlängerung gestatten. ²⁵⁰) Es verbleibt ihnen weiter das Recht, Unterthanen, welche in einen ande- ren Teil des Grossherzogtums überziehen wollen, aus dem Gemeindeverband zu entlassen. Während nach der Deklaration die Rezeption von Ausländern und die Aufnahme von fremden Juden lediglich dem Grossherzog zustand, können beides nunmehr die Standesherrn unter der Voraussetzung bewilligen, dass die Aufzunehmenden bei den Staatsbehörden zuvor das Staatsindigenat erworben haben. ²¹) Durch die Bestimmungen über die Erwerbung des Ortsbürgerrechts durch Aufnahme im Titel III, Abschnitt II der Gemeindeordnung sind jene Vorschrif- ten unpraktisch geworden. 2²⁵²) Die Entlassung von Gemeindegliedern in's Ausland können die Standes- herrn nur dann bewilligen, wenn die Betreffenden ihre Entlassung aus dem Unterthanenverband bei den Staatsbehörden ausgewirkt haben. Was die einheimischen Juden anlangt, so können die Standesberrn die- selben, wenn die gesetzlichen Erfordernisse vorhanden sind, nur dann rezipieren, wenn 1) entweder durch diese Aufnahme die Auzahl der in einem Orte wohnenden jüdischen Familien nicht vermehrt wird, und z. B. der Sohn an die Stelle des Vaters tritt, oder 2) wenn der aufzunehmende Jude nicht vom Handel, sondern von einem anderen bürgerlichen Gewerbe leben will und sich zur Aufnahme in die Bürgerschaft eignet.(§. 45.) Den Standesherrn verbleibt das Recht, unter Voraussetzung der gesetz- lichen Erfordernisse, in schon bestehende Zünfte aufzunehmen und dic nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Konzessionen zur Betreibung von Lokalgewerben zu erteilen oder zu verweigern, jedoch beides unter Vorbehalt des Rekurses an die Staatsbehörde. Von jeder Aufnahme in eine Zunft und von jeder erteilten Gewerbskonzession haben die Standesherrn die betreffende Grossherzogliche Behörde durch die Beamten benachrichtigen zu lassen. 2²⁵³) Die bei solchen Gelegenheiten etwa zur Sprache kommenden Dispensatio- nen von gesetzlichen Vorschriften sind bei den Staatsbehörden nachzusuchen. (§. 46.) Von späteren, hier einschlagenden Bestimmungen sind zu nennen: 1) Das Gesetz vom 16. Juni 1827„die gleichförmige Besteuerung der Ge- werbe im Grossherzogtum Hessen betreffend“, 2l) wonach zur Errichtung solcher Gewerbe, hinsichtlich deren den Standesherrn das Konzessionsrecht zusteht, vor der Patentausfertigung die, jedoch unentgeldlich zu erteilende, Einwilligung derselben eingeholt werden muss. Nach diesem Gesetz dürfen auch künftig keine Realgewerbskonzessionen mehr erteilt werden. ²⁵⁵) 2) Die Verordnung vom 1. Dezember 1827„die Ausführung des Gewerbe- steuergesetzes betreffend“, 2b6) und die Bekanntmachung vom 27. Juni 1828 „die von den höheren Verwaltungsbehörden einzuholende Erlaubnis zur Betreibung bestimmter Gewerbe in den Provinzen Starkenburg und Ober- hessen betreffend“. ²5) In beiden ist eine Reihe von Gewerben aufgeführt, und ausdrücklich wird 25⁰) Nach der Deklaration ohne diese Beschränkung. 251) Im Grunde genommen war dies weiter nichts, als das oben schon erwähnte Recht zur Aufnahme von Inländern. 25²) Man vergl. diese Bestimmungen. Archiv, Bd. I, pag. 361 ff. 253)§.§. 34 der Dekl. 254) Archiv, Bd. IV, pag. 660 ff. R eg.-Bl., pag. 185 ff. 255) Artikel 2, 29. Vergl. z. B. Anm. 141. 256) Archiv a. a. O., pag. 806 ff. Reg.-BI., pag. 503. 257) Reg. Bl., pag. 358. 67 erklärt, dass die Standesherrn die Konzessionen zu denjenigen Gewerben, zu welchen sie dieselben seither erteilt haben, auch fernerhin erteilen sollen. Im Folgenden bestimmt die Deklaration, dass den Standesherrn das Recht der unbeschränkten freien Benutzung und Bewirtschaftung ihrer eigentümlichen Waldungen nach den Bestimmungen der Verordnung vom 3. August 1819 über- lassen bleiben soll. ²*8) Darnach haben die Standesherrn nunmehr über Holzfällungen, unabhängig von den Vorschriften öffentlicher Forstdiener, nach eigenem Ermessen zu verfügen. Ausrodung von Wäldern, mit Ausnahme für sich bestehender Walddistrikte von höchstens 10 Morgen, und Benutzung des Waldbodens zu anderen Zwecken kann jedoch nur nach vorher eingeholter Genehmigung der Staatsforstbehörde erfolgen.(§. 47.) Die Standesherrn sind verbunden, sich in Bezug auf die Ansaat oder Be- pflanzung abgetriebener Waldstücke, sowie die Verschonung junger Holzbestände mit der Viehweide nach den Gesetzen zu richten, welche über die Waldwirt- schaft erfolgen. Die Standesherrn sind nicht mehr verbunden, wegen ihrer eigentümlichen Waldungen Gebühren, Diäten oder ständige Besoldungen an Forstdiener, die sie nicht selbst angestellt haben, zu bezahlen. Dagegen bleiben die Beiträge zu den Besoldungen der Unterförster oder Waldschützen, welche sie nicht selbst ernannt haben, bestehen. Hinsichtlich der Forst- und Jagdpolizei in den innerhalb der Standesherr- schaften liegenden Waldungen von Gemeinden und Korporationen bestimmt das Edikt Folgendes: a. Alle Funktionen, welche nach der organischen Forstordnung vom Jahre 1811,§. 28, den Grossherzoglichen Oberförstern und Forstinspektoren zu- gewiesen sind, sollen in den bemerkten Waldungen durch einen von dem Standesherrn zu ernennenden Forstbeamten, welcher den Titel„Forst- meister“ führen kann, ausgeübt werden. b. Dieser Beamte wird von der Staatsforstbehörde, und zwar, wenn er nicht bereits längere Zeit in gleicher Dienstfunktion gestanden hat, nach vor- gängigem Beweis seiner Befähigung, auf diese seine Funktion verpflichtet, erhält von derselben seine allgemeine Dienstinstruktion und ist ihr für seine Amtshandlungen als Forstpolizeibeamter in den erwähnten Gemeinde- und Stiftswaldungen verantwortlich. c. Diese standesherrlichen Forstpolizeibeamten stehen zu den Standesherrn im Allgemeinen in demselben Verhältnis, wie nach§. 38 des Edikts alle übrigen Polizeibeamten ²5). Es steht daher den Standesherrn das Recht zu, sich von dem Forstpolizcibeamten die Erfüllung der ihm übertragenen Amtspflichten durch einen Diensteid versprechen, auch sich von ihm über seine amtliche Wirksamknit allgemeine Uebersichten vorlegen zu lassen, ihn an die Befolgung seiner Amtspflichten zu erinnern, und ihn, wo nötig, zu deren Erfüllung, wie die übrigen Polizeibeamten, durch Geldstrafe an- zuhalten. ²⁰⁰) Nicht aber können sie sich in einzelnen Fällen in seine Amtsführung durch abändernde Befehle und Weisungen einmischen. Die Standesherrn können zwar diesem Forstpolizeibeamten gleichzeitig die Administration eigentümlicher Waldungen übertragen, derselbe kann aber in solchem Falle, ohne Beobachtung aller gesetzlichen Formen, weder in ²58) Archiv, Bd. II, pag. 870, 871, vergl. die Verordn. vom 26. Januar 1838,»die forstei- liche Beaufsichtigung der Privatwaldungen etc. betr.,« die zur Ausführung der Verord- nung vom 3. August 1819 erlassen wurde. Reg.-Bl., pag. 94 fl. 25⁰) Siehe oben im Abschnitt e. 260) S. Anm. 259. 5* — 68— der einen, noch in der anderen Qualität suspendiert, oder vom Amte ent- fernt werden. e. Die Besoldung desselben liegt ausschliesslich dem Standesherrn ob. Er soll jedoch von den Gemeinden und Korporationen die nämlichen Diäten und Gebühren zu beziehen haben, welche den Grossherzoglichen Forst- inspektoren bewilligt sind, so lange hierüber keine allgemeine gesetzliche Abänderung erfolgt. f. Die Anstellung der Revierförster zur Ausübung der Polizei in den inner- halb der Standesherrschaften gelegenen Gemeinde- und Korporations- waldungen, aus den von den Staatsforstbehörden geprüften Subjekten, bleibt den Standesherrn überlassen. Sie haben jedoch von solchen Anstellungen Anzeige bei der Staatsforstbehörde zu machen und die Qualifikation der angestellten Individuen, sowie deren Verpflichtung auf die Forstpolizeigesetze durch den Justizbeamten nachweisen zu lassen. Sollten die Standesherrn in Bildung und Einteilung der Forstreviere, soweit solche Gemeinde- und Korporationswaldungen betreffen, Abände- rungen zu treffen beabsichtigen, so sind solche zuvor der Staatsforstbehörde zur Beurteilung und Genehmigung vorzulegen. g. Die Revierförster sollen künftig ausschliesslich von den Standesherrn be- soldet, von den Gemeinden und Korporationen aber nach Vorschrift der Verordnung vom 3. August 1819 bis zu anderweiter gesetzlicher Be- stimmung die bisherigen Beiträge zu diesen Besoldungen alsdann geleistet werden, wenn der von dem Standesherrn für die Gemeinde- ete. Wal- dungen angestellte Revierförster nicht auch zugleich in eigentümlichen standesherrlichen Waldungen amtliche Verrichtungen zu besorgen hat. In letzterem Falle soll von den Gemeinden und Korporationen zu diesen Besoldungen nur soviel, und zwar in fixer Summe jährlich, bei- getragen werden, als dieselben vor Vollziehung der Forstorganisation von 1811 für die Ausübung der niederen Forstpolizei in ihren Waldungen an die Revierförster an Gebühren und Diäten im Durchschnitt jährlich ent- richtet haben. Das Quantum dieser jährlichen Beiträge soll in solchen Fällen durch beiderseitige Kommissarien genau eruirt werden. h. Auch in Beziehung auf die Wirksamkeit standesherrlicher Revierförster ist es Regel, dass bei erfolgenden gesetzlichen Veränderungen hinsichtlich der Forstpolizei und Forstadministration in den übrigen Bestandteilen des Grossherzogtums das Verhältnis derselben gleichförmig verändert werden müsse. Die standesherrlichen Revierförster stehen in der gehörigen Unter- ordnung unter den standesherrlichen Forstmeistern, wie diese in Bezichung auf die Forstpolizei in Gemeinde- und Korporationswaldungen unter der Grossherzoglichen Oberforstbehörde, welche nach Gutfinden jährliche oder periodische Besichtigungen und Visitationen in diesen Waldungen anordnen und die nötigen Vorschriften erteilen kann. i. Diejenigen in den Standesherrschaften dermalen befindlichen Forstinspek- toren, welche ausschliesslich in Grossherzoglichem Privatdienste stehen, sollen vom Grossherzog zu anderen Zwecken verwendet werden; diejenigen aber, welche zugleich im Dienste von Standesherrn sind, werden auch in Hinsicht ihrer dermalen aus der Staatskasse zu beziehenden Besoldungen von den Standesherrn übernommen. k. Sollte den Gemeinden und Korporationen hinsichtlich der Bewirtschaftung ihrer Waldungen durch allgemeine gesetzliche Bestimmungen eine grössere, als die bisherige Befugnis eingeräumt werden, so wird auch, wie sich von selbst versteht, die forstpolizeiliche Befugnis der standesherrlichen Forst- beamten hiernach modifiziert.(§. 48.) Das Jagd- und Fischereirecht verbleibt den Standesherrn überall, wo sie es bisher auszuüben hatten, vorbehältlich des dem Grossherzog hierüber zu- stehenden Gesetzgebungsrechts und der staatsherrlichen Oberaufsicht.(S. 49.) —: 69— f. Standesherrliche Gerechtsame in Kirchensachen. Den Standesherrn verbleibt die Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen und ſiber milde Stiftungen, nach Vorschrift der Landesgesetze; ebenso bleibt ihnen das allgemeine Präsentationsrecht bei Besetzung der in ihren standesherrlichen Bezirken erledigten Pfarr- und Schulstellen auch fernerhin überlassen, desgleichen die Bestellung der Verwalter von Kirchenkasten, Schulfonds und milden Stif- tungen nach Inhalt des Nachtrags zur Deklaration vom 20. Juni 1808.(S. 50.) ²6¹) Zur Ausübung dieser Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, sowie über milde Stiftungen haben die Standesherrn unter der Benennung:„Grossherzoglich Ilessisches, z. B. Fürstlich und Gräflich Solmsisches Konsistorium“ eigene Be- hörden aufzustellen, welche wenigstens aus einem Direktor, einem geistlichem Rat,— welche Stelle der jedesmalige geistliche Inspektor des Bezirks, in welchem das Konsistorium seinen Sitz hat, bekleidet—, und einem weltlichen Rat bestehen sollen. Die weltlichen Mitglieder der Konsistorien sind dem Grossherzog zur Bestätigung zu präsentieren und durch den Direktor des Konsistoriums in Dienspflichten zu nehmen. Der Direktor selbst wird durch den Kirchen- und Schulrat verpflichtet. In Erledigungsfällen einer geistlichen Inspektoratsstelle wird den Standes- herrn die Befugnis zugestanden, Vorschläge zu deren Wiederbesetzung dem Grossherzog zu machen. Das erforderliche Kanzleipersonal wird von den Standesherrn bestellt, und die geschehene Bestellung mit dem Nachweis über die Qualifikation dem Kirchen- und Schulrat durch das Konsistorium angezeigt. Den Standesherrn wird gestattet, gemeinschaftliche Konsistorien zu errichten. (§. 51.) 262) Im Jahre 1835 bestanden nachstehende Konsistorien: ²⁶³) Das Grossherzoglich Hessische Gräflich Stolbergische Gesamt-Konsistorium zu Gedern, welches von den Grafen zu Stolberg-Wernigerode und Orten- berg an Stelle der bisherigen beiden Unterkonsistorien errichtet worden war. ²64) 2) Das Grossherzoglich Hessische Gräflich Ysenburgische Gesamt-Konsistorium zu Büdingen für die Gräflich Vsenburg-Büdingischen, Meerholzischen und gewisse-Wächtersbachischen Besitzungen. ²⁶⁵) Dasselbe übt seit 1822 auch die ediktmässige Aufsicht über die Kirchen- und Schulsachen in dem zum Fürstlich Isenburgischen Standes- bezirk gehörigen Amt Wenings aus und führt seitdem den Namen:„Gross- herzoglich Hessisches Fürstlich und Gräflich Isenburgisches Gesamtkonsis- torium zu Büdingen.“ ²⁰6) 3) Das Grossherzoglich Hessische Fürstlich Isenburgische Konsistorium zu Offenbach, für die Aemter Offenbach und Dreieichenhain. ²⁰⁷) 4) Das Grossherzoglich Hessische Fürstlich Löwensteinische und Gräflich Erbach-Schönbergische Konsistorium zu König, für den Landratsbezirk Breu- berg und das Landgericht Schönberg. ²⁶⁸) 5) Das Grossherzoglich Hessische Gräflich Erbach-Erbachische Konsistorium zu Erbach für die im Grossherzogtum gelegenen Teile der Standesherr- schaft Erbach-Erbach. 1 261) Nr. 6 eod. 26²) Nähere Vorschriften über die Bildung solcher gemeinschaftlicher Konsistorien, die sich der Grossherzog vorbehielt, sind jedoch nicht erfolgt. 263) Hof- und Staatshandbuch des Grossherzogtums Hessen 1835, pag. 171 ff. 2⁰4) Bekanntmachung des Geh. Staatsministeriums vom 29. Januar 1821. Archiv, Bd. III, pag. 244, 245. 265, Bekanntmachung vom 5. November 1821. Archiv a. a. O., pag. 451, 452. 266) Bekanntmachung vom 9. Januar 1822. Archiv a. a. O., pag. 507. 27) Bekanntmachung vom 30. Januar 1821. Archiv a. a. O., pag. 513. 268) Bekanntmachung vom 30. August 1822. Archiv a. a. O., pag. 833, 834. 2 70 6) Das Grossherzoglich Hessische Gräflich Erbach-Fürstenauische Konsistorium zu Michelstadt, für die zur Standesherrschaft Erbach-Fürstenau gehö- rigen Orte. 7) Das Grossherzoglich Hessische Fürstlich Solms-Braunfelsische Konsistorium zu Hungen, für die zur Standesherrschaft Solms-Brauufels gehörigen Orte, sowie über die gemeinschaftlichen Orte Münzenberg und Trais- münzenberg. 8) Das Grossherzoglich Hessische Fürstlich Solms-Lichische Konsistorium zu Lich, für die zur Standesherrschaft Solms-Lich gehörigen Orte. 9) Das Grossherzoglich Hessische Gräflich Solms-Rödelheimische und Gräflich vsenburg-Wächtersbachische Gesamtkonsistorium zu Assenheim, für die zur Standesherrschaft Vsenburg-Wächtersbach gehörigen Orte Bönstadt, Bruchen- brücken und den Anteil an Assenheim, sowie liber die zur Standesherr- schaft Solms-Rödelheim gehörigen Orte. Das Grossherzoglich Hessische Gräflich Görtzische Konsistorium zu Schlitz, für die Orte der Standesherrschaft Schlitz. 10 In den Geschäftskreis der Konsistorien gehören: a. Die Anordnung der Pfarrverweser bei Srledigungsfällen von Pfarrstellen nach zuvor eingeholter Entschliessung der Standesherrn. b. Die Erstattung der Anträge auf Wiederbesetzung erledigter Pfarr- und Schulstellen an die Kirchenratskollegien, ebenfalls nach zuvor eingeholter Entschliessung der Standesherrn. c. Die Aufsicht über das gesamte geistliche Bauwesen. Bei neuem Bauwesen ist die Genehmigung des Kirchen- und Schul- rats einzuholen, und von Reparaturen, welche den Kostenbetrag von 50 Gulden übersteigen, haben die Konsistorien den Standesherrn bericht- liche Anzeige zu machen. d. Die Aufsicht über Kirchen- und Schulzucht und die Verfügung schriftlicher oder mündlicher Warnungen und Verweise gegen nachlässige oder ihre Amtspflicht vergessende Kirchen- und Schuldiener. e. Die unmittelbare Leitung und Aufsicht über die, dem Zweck und der Stiftung angemessene, Verwaltung des Kirchen-, Schul- und milden Stiftungs- vermögens, sowie die Revision und Abhör der darüber aufgestellten Rech- nungen, insofern letztere nicht dritten Personen zusteht. f. Von den den geistlichen Inspektoren durch frühere Bestimmungen zuge- wiesenen Geschäften verbleiben denselben in den Standesherrschaften: 1) Die Aufsicht über die Lehre, Amtsführung und das Privatleben der in ihrem Bezirk angestellten Pfarrer und übrigen Kirchen- und Schul- diener, sowie über die Aufführung und das Predigen der noch nicht angestellten Kandidaten der Theologie. 2) Die Vorstellung und Einführung der neubestellten oder von einem Kirchspiel in das andere versetzten Kirchen- und Schuldiener mit Zuziehung des einschlägigen Beamten. 3) Die ordentlichen nnd ausserordentlichen Schulprüfungen und Visi- tationen. 4) Die Revision der Kirchenbücher, solange über die Führung derselben keine abändernde gesetzliche Verfügung erfolgt. Alle übrigen, nach den früheren Verordnungen einem geistlichen Inspektor zugewiesenen Geschäfte kommen dem Konsistorium zu. An dieses hat auch der Inspektor, als geistliches Mitglied, seine Anzeigen und Anträge hinsichtlich der Amtsführung und des Privatlebens der Kirchen- und Schuldiener und der Kandi- daten zu solchen Stellen, sowie seine Relation und sein Gutachten über die Schulvisitationen zwecks weiterer Kollegialberatung und Berichterstattung an den Kirchen- und Schulrat zu bringen.(§. 52.) Alle diese Geschäfte haben die Konsistorien unter der Aufsicht der Kirchen- ratskollegien verfassungsmässig auszuüben. Sie sind verpflichtet, die von den Kirchenratskollegien erforderten, oder nach Obigem an dieselben zu erstattenden Berichte pünktlich zu erstatten, die hierauf ihnen zugehenden Weisungen und Entschliessungen genau zu vollziehen und dem Kirchenratskollegium alljährlich genaue Uebersichten über das Kirchen-, Schul- und Stiftungsvermögen vor- zulegen, auch, auf deren Weisung, die Rechnungen selbst zur Einsicht oder Oberrevision einzusenden. Für eine solche Oberrevision soll jedoch keinerlei Geschäftsgebühr oder Taxe gefordert werden.— Nach Artikel 17 der Verord- nung vom 6. Juni 1832,„die Revision der Lokal-Kirchen-, Stiftungs- und Schul- rechnungen betreffend“ ²⁰⁸), geht diese den Kirchen- und Schulräten zugestandene Befugnis zur Oberrevision der zunächst von den Konsistorien abzuhörenden Rechnungen auf das Oberkonsistorium über. Nach Artikel 15 cod. verbleibt— als Ausnahme von der allgemeinen Bestimmung— die Abhör der Rechnungen der fraglichen Fonds, wie bisher, den standesherrlichen Konsistorien. Die Bestimmung dieser Verordnung, wonach nach Ablauf jedes Jahres die Rechnungen der betreffenden Fonds bei den Kirchenvorständen u. S. w. einzu- reichen sind, welche dieselben nach Erfüllung gewisser, in der Verordnung vor- geschriebener, Erfordernisse an die Rechnungskammer zur Revision einzusenden haben, findet jedoch auch in den standesherrlichen Bezirken in der Art An- wendung, dass die Rechnungen, statt an die Rechnungskammern, an die Konsi- storien einzusenden sind. Gegen die Beschlüsse der Konsistorien, als Revisionsbehörden, geht der Rekurs an den Staatsrat. ²⁷⁰) Ebenso bestimmt Artikel 7 des Gesetzes„die Rechnungsabschlüsse der Rechnungskammern betreffend“ vom 14. Juni 1836, dass„gegen die von den Konsistorien auf den Grund der Revision der Rechnungen der Kirchen-, Schulen- und öffentlichen milden Stiftungen formierten Abschlüsse der Rekurs bei dem Staatsrat gestattet ist“. Dasselbe wird hier gegen die Entscheidungen des Ober- konsistoriums in denjenigen Fällen gestattet, in denen diese Behörde eine Ober- revision jener Rechnungen eintreten lässt. 27¹) Durch das Edikt vom 6. Juni 1832,„die Organisation der Kirchenvor- stände evangelischer und katholischer Konfession betreffend“, werden— Artikel 23— die den Kreisräten daselbst gegebenen Befugnisse den Konsistorien zu- gewiesen. ²⁷²). Dasselbe geschieht durch die„Instruktion in Bezug auf die Verwaltung der Temporalien der geistlichen Stellen während deren Erledigung“ vom 17. Fe- bruar 1837,§. 18, hinsichtlich der evangelischen geistlichen Stellen. Hiernach liegt den Konsistorien„namentlich auch die Revision und der Abschluss der Rechnungen über Verwaltung der Temporalien erledigter geistlicher Stellen Ob.“* 273) Das Edikt vom 6. Juni 1832,„die Organisation der Behörden für die evangelischen Kirchenangelegenheiten betreffend“ ²⁷⁴], pelässt hinsichtlich dieser Konsistorien das Edikt in Gültigkeit. Sie bilden von nun an in allen oben(im Edikt) erwähnten Angelegenheiten die Mittelbehörden zwischen dem Oberkonsis- torium, welches an Stelle des Kirchenrats tritt, und den Dekanen, welche an Stelle der geistlichen Inspektoren treten. 266) Reg.-Bl., pag. 427 ff. 4 270) Art. 16 eod., vergl. mit Art. 11. Man sehe Artikel 54 der Verordnung vom 6. Juni 1832, »die Verwaltung des Kirchenvermögens betreffend.« Reg.-Bl., pag. 412 ff., ferner Artikel 16 des Edilets vom 6. Juni 1832»die Organisation evangelischer und katholischer Kirchenvorstände betreffend.- Reg.-BI., pag. 407 ff. 271) Reg.-Bl., pag. 325, 326, siehe auch die Verordnung vom 30. Januar 1837,»die Voll- ziehung des Gesetzes wegen der Rechnungsabschlüsse der Rechnungskammer betr.«§. 8, Reg.-Bl., pag. 125 ff. 272) Artikel 3 c. d. Artikel 4, 5, 9, Abs. 2. Artikel 11, Abs. 1. 23. Reg.-Bl., pag. 407 ff. 273) Reg.-BI., 1837, pag. 161 ff. 274) Reg.-Bl., pag. 387 ff. — 72— Wie bisher dem Kirchen- und Schulrat, so sind die Konsistorien von nun an auf gleiche Weise in gewissen geistlichen Angelegenheiten dem Oberkon- sistorium untergeordnet. ²⁷⁹ In Schulangelegenheiten stehen sie nach dem Edikt vom 6. Juni 1832, „das Volksschulwesen in dem Grossherzogtum überhaupt und insbesondere die Organisation der Behörden zur Leitung der Schulangelegenheiten betreffend“ ²⁷⁸, von nun an unter dem Oberschulrate in gleicher Weise, wie bisher unter dem Kirchen- und Schulrate. Ebendaselbst ist auch bestimmt, dass in den standesherrlichen Bezirken von der Einführung der Bezirksschulkommissionen Abstand genommen werden soll, und dass die Funktionen derselben sowie die der Kreisräte in Schulsachen auf die Konsistorien insoweit übergehen sollen, als diese zur Besorgung jener Geschäfte infolge der Bestimmungen des Edikts vom 17. Februar 1820 befugt sind. 27) Das Edikt bestimmt im Folgenden weiter, dass die Standesherrn nicht nur berechtigt sein sollen, ihren Konsistorien in den oben ad a und b bemerkten Fällen Berichte abzufordern und Befehle und Entschliessungen zu erteilen, sondern dass sie auch von denselben über die geschehene Erfüllung ihrer ge- samten Amtspflichten Berichte und Ausweise sich geben lassen und sie an die Erfüllung dieser ihrer Pflichten erinnern können.(§. 54.) Hinsichtlich derjenigen milden Anstalten, welche von den Standesherrn oder ihren Vorfahren selbst gestiftet worden sind, bestimmt das Edikt in aus— führlicherer Weise, als wie dies durch den Nachtrag zur Deklaration vom 20. Juni 1808 geschehen ist, dass den Standesherrn, was die Verwendung der Einkünfte betrifft, so lange freie, stiftungsmässige Dispositionsbefugnis gelassen werden soll, als nicht eintretende Missbräuche die Dazwischenkunft der Gross- herzoglichen Behörden erforderlich machen. Es dürfen also durch diese Ver- wendungen weder die Kapitalfonds der Stiftungen angegriffen, noch andere, auf den Einkünften verfassungsmässig ruhende Lasten und Ausgaben, benach- teiligt werden. Was aber die übrigen unter die genannte Kategorie nicht gehörigen Stiftungen, sowie die Kirchen- und Schulfonds betrifft, so bleiben alle, ver- fassungsmässig dabei vorkommenden Gnadensachen, namentlich die Bewilligung von Besoldungszulagen, die Bewilligung von solchen Stipendien, deren Verlei- hung vor der Vereinigung mit dem Grossherzogtum den Standesherrn als Landes- herrn zugestanden hat, und alle sonstigen Unterstützungen an Geld und Natura- lien, als Ausflüssen der höchsten Staatsgewalt, dem Grossherzog vorbehalten. Auf etwaige Wünsche der Standesherrn in dieser Bezichung verspricht der Grossherzog Rücksicht nehmen zu wollen.(C. 55.) Die gewöhnlichen Kirchenvisitationen werden, so wie in den übrigen Landesteilen, von den Kirchen- und Schulratskollegien angeordnet. An deren Stelle treten seit 1832 die Superintendenten, bezw. Dekane für die evangelischen Kirchen. ²⁷⁸) Zur Visitation der standesherrlichen Konsistorien werden vom Grossherzog besondere Kommissionen ernannt, welche in gleicher Weise, wie die zur Visi- 275) Artikel 1, 5, 17. 226) Reg.-Bl., pag. 431 ff. 277) Artikel 88. 24s) Amtsinstruktion für die evangelischen Superintendenten des Grossherzogtums vom 15. Juni 1832,§. 13. Reg.-Bl., pag. 396 ff. und für die Dekane, in deren Amtsinstruktion, §. 4, 5. Reg.-Bl., pag. 401 ff. Edikt vom 6. Juni 1832, Artikel 104, 16. II. 4. Reg.-Bl., pag. 387 ff.»Instruktion für die evangelischen Superintendenten und Dekane des Gross- herzogtums in Absicht auf von denselben abzuhaltenden Visitationen,« Reg.-Bl., pag. 209 ff. — 73— tation der Justizkanzleien bestimmten Kommissionen zu verfahren haben. Die Standesherrn sind verbunden, etwaige Mängel in der Einrichtung der Konsistorien, welche sich bei diesen Visitationen ergeben, zu beseitigen. ²⁷⁹) g. Standesherrliches Eigentum und Einkünfte. Den Standesherrn verbleiben ausser ihren eigentümlichen Gebäuden, Gütern, Waldungen, Mühlen, Höfen, Brauereien, Brennereien, Schäfereien, Aktivlehen und Erblehen, Bergwerken, Grundzinsen und Gülten, Zehnten, Jagden und Fischereien, Waidgangsgerechtigkeiten, Flössereien, eigentümlichen Wirtschafts- gerechtigkeiten und anderen Gegenständen des Privateigentums, noch folgende Einkünfte: a. Die an Stelle der Leibeigenschaftsgefälle tretenden, bereits regulierten oder noch zu bestimmenden Reluitionsgelder. b. Die gesetzlichen Rezeptionstaxen in den Fällen, in welchen ihnen die Rezep- tionen zustehen. ²⁸⁰) c. Die gesetzlichen Konzessionsgelder in den Fällen, in welchen die Standes- herrn oder ihre Behörden die Konzessionen zu erteilen haben. ²⁵¹) d. Die gesetzlichen und herkömmlichen Zunftgelder, insoweit dieselben nicht die rechtliche Natur von Gewerbssteuern haben. e. Die von den standesherrlichen Justizkanzleien, Justiz- oder Polizeiämtern, Konsistorien und Forstbehörden vermöge ihrer gesetzlichen Befugnis an- gesetzten Geldstrafen, mit Ausnahme der Strafen, welche zur Aufrecht- erhaltung der dem Grossherzog vorbehaltenen Rechte oder Einkünfte an- gesetzt worden sind. f. Die nach den gesetzlichen Bestimmungen für diejenigen Geschäfte, welche die standesherrlichen Justizkanzleien, Justiz- und Polizeiämter, Konsistorien und Forstbehörden zu besorgen haben, zu entrichtenden Sporteln oder die dafür nach der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1817 ²⁸²) künftig zu gebenden Entschädigungssummen, welche sie den Beamten zum un- mittelbaren Bezug aus der Staatskasse in partem salarii anweisen können. ²⁸³) und endlich überhaupt alle Einkünfte und Nutzungen, welche mit dem ihnen zukommenden Anteil an Ausübung der Justiz und Polizei gesetzlich verbunden sind.. g. Die bisher in die standesherrlichen Kassen geflossenen Weg- und Brücken- gelder von Vizinalwegen unter der Verbindlichkeit, diese Einnahme aus- schliessend zur Unterhaltung der betreffenden Wege und Brücken zu ver- wenden, für welchen Zweck nur insofern Umlagen auf die Gemeinden von der Regierung angeordnet werden können, als die Weg- und Brückengelder 276) Der zweite Punkt der oben, Anm. 219 erwähnten Beschwerde des Grafen zu Erbach war der:»dass die standesherrlichen Konsistorien einer anderen Mittelbehörde, dem Provinzial-, Kirchen- und Schulrate, zum Nachteil der Sache untergeordnet worden seien, auch von dem Souverän diesen Konsistorien, welche ganz von den Standesherrn unterhalten würden, das einzige geistliche Mitglied beigesetzt und selbigem unter der Benennung:»geistliche Inspektion« ein Teil der dem Konsistorium zustehenden Ver- waltung und Aufsicht übertragen werde.« 280) S.§. 45 des Edikts. 281) S.§. 9 des Finanzgesetzes vom 6. März 1824. Reg.-Bl., pag. 61 ff. und die Verordnung vom 16. Februar 1825 über den Administrativstempel. Reg.-Bl., pag. 117 ff. cfr. oben Seite 66(Patentgesetz). 282²) Oben schon mehrfach erwähnt. cfr. Anm. 220 und 126, cfr. Anm. 281,§. 18 des Finanz- gesetzes für die Jahre 1821, 1822, 1823. Reg.-Bl. 1821, pag. 221 ff., Stempel- und Tax- ordnung vom 27. August 1822. Reg.-Bl., pag. 385 ff. 283) In dem Abschied für die Ständeversammlung 1823/24,§. 44, wurde den Standesherrn ver- heissen, dass bei ihren Entschädigungsliquidationen wegen des verlorenen Sportelbezugs stets, wie bisher geschehen, zwar mit aller Strenge zu Werke gegangen werden solle, aber auch den Grundsätzen der Gerechtigkeit gemäss.« Reg.-Bl. 1824, pag. 37 ff.,(§. 44). Vergl. Art. 4 des Ges, vom 7. August 1848(unten), —: 74— nicht zureichen und die Last der Unterhaltung den Standesherrn, gegen den Bezug dieser Gelder, nicht nach Herkommen oder Vertrag ausschliessend obliegt. h. Die nach erfolgter Ausscheidung der Staatsfrohnden ihnen von den Unterthanen zu leistenden gutsherrlichen Frohnden oder dafür bestimmte Frohndgelder. i. Die Nachsteuer von dem Vermögen der auswandernden Unterthanen, inso- fern solche nach den bestehenden oder künftigen Gesetzen und Freizügig- keitsverträgen noch statthaft ist, bezw. sein wird. ²³1) k. Die Konzessionsgelder für das Schornsteinfegen nach Verhältnis der in den Konzessionen begriffenen standesherrlichen Bezirke. Die innerhalb der Standesherrschaften von dem Fiskus bisher bezogenen Novalzehnten sollen künftighin nicht mehr bezogen werden. Dagegen soll aber auch von den Standesherrn kein Zehnten mehr von künftigen Neubrüchen ge- fordert werden können.(S. 57.) 285) Hlinsichtlich der standesherrlichen Einkünfte erteilt das Edikt folgende nähere Bestimmungen: Wenn auf verfassungsmässigem Wege allgemeine gesetzliche Anordnungen erfolgen, durch welche die vorstehend verzeichneten nutzbaren Rechte und Ge- fälle der Standesherrn zu Staatszwecken in Anspruch genommen, vermindert, ganz oder teilweise abgelöst, oder der Porm nach verwandelt werden, so soll dies nach der im§. 23 des Edikts enthaltenen Zusicherung nicht anders als gegen gleichzeitige, vollständige Entschädigung der Standesherrn geschehen können. ²⁸6) Alle übrigen im Edikt, den grundgesctzlichen Bestimmungen der deutschen Bundesakte gemäss, näher bezeichneten, sowohl persönlichen, als wie die Aus- übung der Justiz und Polizei umfassenden standesherrlichen Berechtigungen sind aber unter diejenigen zu rechnen, welche, ohne Einwilligung des Standes- herrn, denselben selbst gegen Entschädigung nicht entzogen werden können. (§. 58.) ²87) Alle diejenigen Abgaben, Berechtigungen und Auflagen innerhalb der Standesherrschaften, welche den rechtlichen Charakter von Steuern haben, sind dem Grossherzog— nach wie vor— zugefallen.(§. 59.) Wenn Zweifel darüber entstehen, ob irgend ein Einkommen der Standes- herrn von privatrechtlicher Natur und Folge einer gutsherrlichen Berechtigung sei, somit von den Unterthanen an dieselben fortentrichtet werden müsse, oder ob solches als eine von den Unterthanen ihrem vormaligen Landesherrn geleistete Staatsabgabe anzusehen und daher, ohne dass die Standesherrn für ihren Verlust zu entschädigen sind, aufzuheben sei ²⁸s), So soll der Sachverhalt zunächst durch die Staatsbehörden geprüft, und mit Zuziehung der Standesherrn und beteiligten Unterthanen eine gütliche Vereinbarung versucht werden. Kommt eine solche nicht zu Stande, so soll für jeden einzelnen Fall dieser Art, zwischen den Standesherrn auf der einen und den Unterthanen auf der andern Seite, welchen Letzteren eventuell der Grossherzogliche Fiskal zur Assistenz beigegeben werden soll, vor der kompetenten Gerichtsstelle ein recht- 284) Die Standesherrn können also für die Aufhebung keine Entschädigung verlangen. Solche Freizügigkeitsverträge s. z. B. bei Beck,»Hessisches Staatsrecht,« Buch II, pag. 408, 409. 285) Siehe den dritten Punkt der Beschwerde des Grafen zu Erbach darüber,»dass den Standesherrn viele nutzbaren Rechte, welche auf dem Privateigentum, nicht auf der Staatsgewalt beruhten, entzogen würden« etc. Oben, Anm. 219. ²s6) Diese Zusicherung ist jedoch, wie weiter unten dargelegt werden wird, durchweg nicht gehalten worden. Die Entschädigungen waren vielfach völlig unzureichend. 287) cfr.§. 23 des Edikts. ²ss) Die Verordnung vom 8. April 1819,»die Regulierung des Staatsfrohndwesens betreffend,« hatte die Staatsfrohnden ohne irgend welche Entschädigung aufgehoben. Archiv, Bd. II, pag. 775 ff. ä)]1² dʒͤ..Gää —,: 75 liches Verfahren eingeleitet und mit Vorbehalt der jedem Teile zustehenden Rechtsmittel darüber entschieden werden. Der Besitzstand der Standesherrn soll jedoch in solchen Fällen von den Grossherzoglichen Administrativ-Behörden nicht faktisch gestört, es soll viel- mehr auch hierüber nur von dem Richter entschieden werden.(§. 66.) Das Edikt fährt fort: Da in der Verordnung vom 8. April 1819 ²89) mehrere Frohnd- dienste für Staatsfrohnden erklärt und aufgehoben worden sind, welche die Standesherrn als Grundherrn und vermöge gutsherrlicher Berech- tigung bisher besessen zu haben behaupten, so soll dieses Verhältnis alsbald durch besondere, vom Grossherzog zu ernennende Kommissarien unter Zuziehung standesherrlicher Bevollmächtigter näher untersucht, und für diejenigen Frohnden, welche sich nach ihrem bisherigen For- derungs- und Leistungsgrunde als gutsherrliche Frohnden darstellen, eine billige Entschädigung festgesetzt und aus allgemeinen Staatsmitteln den Standesherrn in Form einer jährlichen Rente geleistet werden. Einst- weilen und bis dies geschehen, soll es hinsichtlich der Herbeifuhr vom Naturalbesoldungsgegenständen der Justiz- und Polizeibeamten, sowie der Mitglieder der Justizkanzleien in den Standesherrschaften ebenso gehalten werden, wie in den übrigen Landesteilen.(§. 6 1.) 29⁰) Zur Erfüllung des oben gegebenen Versprechens setzte der Grossherzog im August 1822 eine besondere Kommission zu Darmstadt ein,„welche mit Zuziehung von Bevollmächtigten der Standesherrn die diesen Frohndberechtigten für diejenigen unter den aufgehobenen Staatsfrohnden befindlichen Frohnden, welche ihrem bisherigen Forderungs- und Leistungsgrunde nach sich als guts- herrliche Frohnden darstellen, zugesicherte billige Entschädigung ausmitteln sollen.“ Gleichzeitig wurden die Standesherrn aufgefordert, sich mit ihren Reklamationen an diese Kommission zu wenden. ²⁰¹) Eine abermalige diesbezügliche Aufforderung an diejenigen Standesherrn, „welche eine Entschädigung für aufgehobene Staatsfrohnden in Anspruch nehmen wollen, und dieselbe noch nicht liquidiert haben,“ unter dem Hinweis auf eine einzuhaltende Frist von 6 Wochen, erfolgte unter dem 28. Januar 1828. ²2, Entsprechend den in§S§. 58 und bezw. 23 des Edikts enthaltenen Garan- tieen wurde den Standesherrn durch das Gesetz vom 6. März 1824,„die Aufhebung der Jagdfrohnden betreffend“ ²⁹³), welches die noch bestehenden Natural-Jagd- frohnden aller Art, einschliesslich der Frohnden zu den Wildzäunen und des Transports des Wildprets und die als Reluition derselben zu entrichtenden Frohnd- gelder vom 1. Januar 1825 aufhob, eine aus der Staatskasse an sie zu ent- richtende jährliche Rente als Entschädigung zugesagt. Mit Ausmittelung dieser Entschädigungsrenten wurde alsbald die oben erwähnte Kommission zugleich beauftragt, und es erging an die Jagdfrohndbe- rechtigten die Aufforderung, ihre Entschädigungsforderungen zur Bestimmung der Entschädigungsrente einzureichen. ²⁰¹, Ferner wurden durch das Gesetz vom 13. März 1824,„die Ablösung der Privatzehnten betreffend“ ²⁹⁵)) die den Standesherrn zustehenden Naturalzehnten unter gewissen, im Gesetz enthaltenen, Voraussetzungen durch eine ständige jährliche Grundrente für ablösbar erklärt. 289) Siehe Anm. 288. 2³⁰) Siehe Protokolle der II. Kammer, Bd. V, Heft XIV, pag. 23.(Sitzung vom 24. Februar 1821). 291) Bekanntmachung des Ministeriums vom 7. August 1822. Reg.-Bl., pag. 361. 2⁰2) Reg.-Bl., pag. 66. 206) Reg. Bl., pag. 95. 294) Bekanntmachung des Ministeriums vom 11. März 1824. Reg.-Bl., pag. 95. 285) Reg. Bl., pag. 195 fl. — 76— Durch Gesetz vom 5. Juni 1827,„den Abkauf der Leibeigenschaftsgefälle in den standesherrlichen pp. Bezirken der Provinzen Starkenburg und Ober- hessen betreffond“ ²⁵6), wurden die auf gesetzliche Weise ausgemittelten oder noch auszumittelnden Abkaufssummen der Leibeigenschaftsgefälle in eine ständige jährliche Rente verwandelt, welche seit dem 1. Januar 1827 an die Standesherrn aus der Staatskasse entrichtet wird, insoweit die Abkaufssummen nicht bereits an die Standesherrn früher entrichtet worden sind. ²⁰7) Weiter ist hier eine Bekanntmachung des Ministeriums des Innern und derJustiz vom 23. März 1831 ²8) zu nennen, in welcher konstatiert wird, dass die Standes- herrn die ihnen für den Verlust der Staats- und Jagdfrohnden gesetzmässig ge- bührenden Entschädigungsrenten aus der Staatskasse beziehen. Hinsichtlich der nach erfolgter Ablösung der Jagdfrohnden noch verbliebenen übrigen guts- herrlichen und Leibeigenschaftsfrohnden sind, so erklärt die Bekanntmachung, infolge der auf dem Landtage 1826/27 mit den Ständen gepflogenen Verhand- lungen und der auf diesem Landtage gefassten Beschlüsse, sämtliche frohndbe- rechtigte Standesherrn zur Abschliessung freiwilliger Uebereinkünfte über die Aufbebung dieser Frohnden gegen eine aus der Staatkasse zu leistende Ent- schädigungsrente aufgefordert, und es ist das Resultat erzielt worden, dass nach den mit den Standesherrn abgeschlossenen Verträgen gedachte Frohnden mit wenigen Ausnahmen in allen standesherrlichen Bezirken und Orten aufgehoben werden konnten. Nur allein die Frohnden zur Einführung des Zehnten aus den eigenen Gemarkungen der Frohndpflichtigen in die Zehntscheuern und das Über- bringen der ausgedroschenen Zehntfrüchte und der Grundrenten auf die Speicher, welche überall noch den Frohndpflichtigen zur Last bleiben sollen, werden den Berechtigten reserviert. Ausser den erwähnten Frohnden haben die Frohnd- pflichtigen keinerlei Geld- oder Naturalfrohnden irgend einer Art mehr an die Standesherrn zu entrichten. ²⁰⁹⁹) Waren schon die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht gerade günstig für die Vermögensrechte der Standesherrn zu nennen, so wurde vollends im Jahre 1836 eine bedeutende Benachteiligung derselben durch das Gesetz vom 27. Juni„die Ablösung der Grundrenten betreffend“ ³⁰0), angebahnt, welches auch auf die Renten der Standesherrn gegen deren Widerspruch für anwend- bar erklärt wurde unter der näheren Bestimmung— Artikel 13—, dass die Standesherrn ausser dem Ablösungskapitale noch eine Vergütung für die in Gemässheit des§. 65 des Edikts in Abzug kommenden drei Achtteile von den auf diese Grundrente fallenden Steuern erhalten sollen. Diese Vergütung wird durch Konstituirung einer Staatsrente bewirkt, welche in drei Achtteilen von 15% des Normalsteuerkapitals der Grundrente besteht und mit 25 Gulden für einen Gulden ablösbar ist.— Artikel 14. 3⁰¹) 266) Reg.-Bl., pag. 337. 338. ²⁰7) Vergleiche hierzu das Gesetz vom 25. Mai 1811,»die Aufhebung der Leibeigenschaft und die dem Leibherrn zu leistende Entschädigung betreffend.« Archiv, Bd. I, pag. 631 ff, ferner Gesetz vom 13. Mai 1812,»die Aufhebung der Leibeigenschaft, insbesondere den Abkauf und die Besteuerung der übrigbleibenden Frohnden betreffend.» Archiv a. a. O., pag. 724 ff. Gesetz vom 25. Oktober 1815,»die Aufhebung der Leibeigenschaftsgefälle, insbe- sondere die Bestimmung der dem Leibherrn zu leistenden Entschädigungen betreffend.« Archiv, Bd. II, pag. 211 ff. Gesetz vom 8. April 1819,»die Regulierung des Staatsfrohndwesens betreffend.-« Archiv a. a. O., pag. 775 ff. 268) Reg.-BlI., pag. 163 ff. 269) Alles Nähere siehe in der Bekanntmachung selbst. 400) Reg.-Bl., pag. 373 ff., vergleiche auch das Gesetz vom 27. Juni 1836,»die Mitwirkung der Staatsschuldentilgungskasse zur Ablösung der Grundrenten betreffend.« Reg.-Bl., pag. 381 ff. »Eine hiergegen bei der Bundesversammlung erhobene Beschwerde hatte keinen weiteren Erfolg, als dass die Entscheidung der Frage den Landesgerichten zugewiesen wurde. Dieselbe fiel jedoch insofern zum Nachteil der Standesherrn aus, als der gegen den 301 ) Ein weiteres Gesetz vom 20. Juni 1839,„die Verwandlung und Ablösung des Holzzehnten betreffend,“ ³⁰) bestimmt, dass nunmehr auch die Verwandlung des Holzzehnten in eine ständige Grundrente nach Massgabe des Gesetzes vom 13. März 1824 ³⁰³) verlangt werden könne und dass das Ablösungsgesetz vom 27. Juni 1836 alsdann anwendbar sein solle. ¹³⁰⁴) Kehren wir nun wieder zu den Bestimmungen des Edikts selbst zurück: Den Standesherrn verbleibt das Eigentum und das Einkommen der von ihnen bereits eröffneten Bergwerke. Sie haben das vorzugsweise Recht der Be- nutzung der innerhalb ihrer Standesherrschaften künftig sich vorfindenden Mine- ralien und Fossilien, zu deren Bau und Aufsuchung, welche nach bergrechtlichen Grundsätzen vorzunchmen sind, sie nicht der Konzession des Grossherzogs be- dürfen. Indessen kann die Erteilung der Erlaubnis, nach Erz zu schürfen, die Konzession zum Bergbau und zur Anlegung von Hütten-, Schmelz- und Hammer- werken von den Staatsbehörden auch in den Standesherrschaften an Privatper- sonen dann erteilt werden, wenn die Standesherrn zuvor erklärt haben, dass sie den Bergbau nicht selbst übernehmen wollen. Als faktisch erklärtes Nichtwollen wird es angesehen, wenn der Standesherr, auf amtliche Benachrichtigung und Aufforderung der Grossherzoglichen Behörden, während dreier Monate nach Em- pfang dieser Aufforderung keine Erklärung abgiebt. Erklärt sich der Standesherr dahin, dass er von der nachgesuchten Kon- zession selbst Gebrauch machen wolle, so muss er während der nächsten drei Jahre dieser Erklärung wirklich entsprechen, und es kann, wenn dies nicht ge- schieht, nach Ablauf dieser Frist die nachgesuchte Konzession von den Staats- behörden jedem Dritten erteilt werden.(S. 62). ³⁰5) h. Standesherrliche Steuerverpflichtungen. Die Standesherrn haben von den steuerbaren Objekten, welche sie besitzen, nach dem Verhältnis ihrer Steuerkapitalien sämtliche ordentlichen und ausser- ordentlichen Steuern und Abgaben zu entrichten, welche zum Behufe der Staats- bedürfnisse für die Staatskassen oder zum Behufe von Landesanstalten und Provinzialbedürfnissen innerhalb der Provinzen nach dem Steuerfusse ausge- schrieben werden, und ihre bisherige Befreiung von den Beiträgen zu solchen Steuern, welche zu gewissen bestimmten Bedürfnissen der Provinzen erhoben worden sind, sowie von den Obereinnehmereigeldern findet vom 1. Juli 1819 ab nicht mehr statt.(§. 63.) Zur Erledigung der von mehreren Standesherrn angebrachten Beschwerden über zu hohen Ansatz ihrer Steuerkapitalien, sowie um diese in ein gerechtes und billiges Ebenmass mit den Steuerkapitalien der übrigen Unterthanen zu bringen, soll, auf Ansuchen der Standesherrn, fürf jede Standesherrschaft ein Staatsfiskus erhobene Entschädigungsanspruch zurückgewiesen wurde. Hiernach konnten die Standesherrn die ihnen gebührende Entschädigung, wenn sie eine solche überhaupt noch verlangen wollten, nur gegen die Pflichtigen geltend machen, und diese hatten sich hier und da bereits während der Dauer des Prozesses mit dem Fiskus auf dem Wege des Vertrags zur Bezahlung einer höheren, als der gesetzlichen Abfindungssumme bereit finden lassen.« »Darstellung der Rechtsverhältnisse des vormals reichsständischen Fürstl. und Gräfl. Gesamthauses Isenburg und Büdingen, insbesondere der Fürstl. Linie Isenburg und Büdingen in Birstein.« Offenbach 1872, Seite 13,(Verfasser nicht genannt)- 302) Reg.-Bl., pag. 227, 228. 3⁰3) Siehe oben, Anm. 295. 304) Siehe Anm. 300. Weiteres über die Ablösungen siehe weiter unten. 305) Auch bezüglich dieser Rechte beschwerte sich der Graf zu Erbach darüber, dass die Regierung den Standesherrn die fast allein mögliche Benutzung ihres Bergwerkregals durch Verleihung an Andere untersagt habe. Siehe oben, Anm. 219. — 78— Kommissar ernannt werden, welcher die Steuerkapitalien im Beisein und nach Anhörung eines standesherrlichen Beamten revidiren und nach Vorschrift der allgemeinen Steuergesctze berichtigen soll.(S§. 64.) An allen ordinären direkten Steuern, welche für die Staats- und Provin- zialbedürfnisse aufgebracht werden, sollen den Standesherrn für die Zukunft vom 1. Juli 1820 an, drei Achtteile des Betrags in Abzug gebracht, und nach diesem verminderten Massstab die Beiträge zu allen ordentlichen direkten Steuern geleistet werden. Diese Verminderung beschränkt sich jedoch auf diejenigen steuerpflichtigen Objekte, welche die Standesherrn schon bei der Vereinigung mit dem Grossherzogtum steuerfrei besessen haben, und dauert überhaupt nur solange fort, als das besteuerte Objekt sich im Eigentum einer standesherrlichen Familie befindet. Zu allen ausserordentlichen Steuern haben dagegen die Standesherrn nach dem vollen Betrag ihrer Steuerkapitalien beizutragen; es sollen jedoch die Bei- träge zu solchen Staats- und Provinzialbedürfnissen, welche bisher in ordinario aufgebracht worden sind, nicht als extraordinäre Steuerbeiträge angesehen werden.(S§. 65.) Die Standesherrn haben die laufenden und rückständigen Steuern nach dem bisherigen Ansatz fortzuentrichten, solange bis die oben erwähnte Berichtigung ihrer Steuerkapitalien— welche unverzüglich vorgenommen und binnen sechs Monaten erledigt werden soll— erfolgt ist. Nach erfolgter Berichtigung soll den Standesherrn das, was sie auf Grund des bisherigen Steuerkapitals etwa zu viel gezahlt haben, den gesetzlichen Bestimmungen gemäss, durch Abrechnung vergütet werden.(§. 66.) Die Standesherrn geniessen nach wie vor Zollbefreiung von allen zu ihren eigenen Hausbedürfnissen erforderlichen Konsumtibilien, jedoch müssen sie die Verfügungen beachten, welche zur Verhütung von Unterschleifen getroffen werden. Auch sind sie für sich und ihre Familien von der Entrichtung der Chaussee- Gelder innerhalb der Standesherrschaften befreit, ³⁰) Die Verordnung vom 17. März 1824,„die Erhebung des Chaussee-Geldes und die Polizeiaufsicht über den Gebrauch der Chausseen betreffend“, 3⁰7) bestimmt aber, dass sie ebenso, wie die Chausseegeldpflichtigen, an jeder Erhebungsstätte anhalten müssen und dem Erheber durch Vorzeigung ihrer Fahrkarten oder Marschrouten oder dadurch, dass sie als befreite Ortseinwohner erkaunt werden, diejenige Nachweisung zu geben haben, ohne welche sie von ihrem Recht der Befreiung keinen Gebrauch machen können. Im Falle sie ihre Befreiung nicht nach den gesetzlichen Vorschriften nachweisen, sind sie als wirkliche Chaussee- geldpflichtige zu behandeln. Die Verordnung vom 28. Juni 1821, derzufolge jeder, welcher ausserhalb der Städte und Ortschaften mit einem zur Jagd tauglichen Gewehr erscheinen will, einen Jagdwaffenpass gelöst haben und denselben bei sich führen muss, nimmt die Standesherrn für ihre Person von dieser Verpflichtung aus. 3⁰8) Zu allen Konsumtionsauflagen und anderen indirekten Abgaben haben die Standesherrn gleich den übrigen Unterthanem beizutragen.(§. 67.) Zur Beseitigung der Beschwerden, welche von den Standesherrn hinsichtlich ihrer Konkurrenz zu den Beiträgen bezüglich der Amts- und Gemeindebedürf- nisse und Schulden dem Grossherzog vorgetragen worden sind, verspricht der- selbe, bei der ersten Versammlung der Landstände den Entwurf einer allgemeinen Verordnung zur Beratung vorlegen zu lassen, wodurch die Beitragspflicht der Forensen zu den Amts- und Gemeindebedürfnissen für die Zukuntt bestimmt werden Ssoll. 3⁰⁵) 306) Siehe auch Gesetz»die Erhebung des Chausseegeldes betreffend,« vom 6. März 1824. Artikel 2. Reg.-Bl., pag. 86. 407) Reg.-Bl., pag. 123. 308) Reg.-Bl., pag. 325. ³⁰⁶) Siehe Kerühen 76 ff. der Gemeindeordnung vom 30. Juni 1821, pag. 361 ff des Archivs, Band III. — 79— Bis dahin soll bei solchen Umlagen provisorisch nach folgenden Grund- sätzen verfahren werden: ³¹⁰) 1) Zu eigentlichen Amts- und Gemeindebedürfnissen, welche durch die speziellen gesellschaftlichen Zwecke der Gemeinden oder Amter bedingt, oder zu Steuerausschlägen, welche durch solche veranlasst worden sind, haben die Standesherrn nur insofern beizutragen, als sie an den Nutzungen des Ge- meindevermögens beteiligt sind, oder von den öffentlichen Anlagen, welche durch den Steuerausschlag bezweckt werden, Vorteile geniessen. 2) So oft ein Gemeinde-Kriegskosten-Ausschlag innerhalb der Gemeinde von den Ortsvorständen beraten wird, soll ein standesherrlicher Bevollmächtigter zu diesen Beratungen zugezogen werden. 3) Wenn zur Herstellung oder Verbesserung öffentlicher Wege oder Brücken innerhalb der Gemeinden Steuerausschläge erfolgen, so Ssoll vorerst das Weg- und Brückengeld, welches die Gemeinden seither etwa bezogen und zu anderen eigentlichen Gemeindebedürfnissen verwendet haben, von den- selben restituirt und nur das, was aus diesem Fonds nicht bestritten werden kann, zur Verteilung gebracht werden.(§. 68.) Als Ehrenvorzug wird den Standesherrn die Befreiung von allen etwaigen Personalsteuern bewilligt.(§. 69.) 31¹1) i. Verhältnis der standesherrlichen Diener. Die Justizkanzlei-Direktoren und Räte, die Justiz-, Polizei- und Sanitäts- beamten, sowie die Mitglieder der Konsistorien, die Forstpolizeibeamten für die standesherrlichen Gemeindewaldungen und sämtliche Subalternen haben mit den Grossherzoglichen Staatsdienern gleicher Kategorie gleichen Rang. Sie müssen gegen Leistung der gesetzlichen Antrittsgelder, Jahresbeiträge und Sterbequartale den Grossherzoglichen Civilwittweninstituten beitreten, und ihre Wittwen und Kinder haben sodann aus dem Fonds der Wittwenkasse die- selbe Unterstützung zu erwarten, wie die Grossherzoglichen Staatsdiener gleicher Klasse.(S. 70.) Die Standesherrn sind verbunden, die Mitglieder der Justizkanzleien, sowie die Justiz-, Sanitäts- und Polizeibeamten und die Subalternen mit den Staats- dienern gleicher Kategorie auch in Bezug auf die Besoldungen insoweit gleich- zusetzen, als nicht etwa die Verhältnisse der Orte, an welchen die Justizkanzleien ihren Sitz haben, einige Verminderung rechtfertigen. Ebenso sind den von den Standesherrn ernannten Mitgliedern der Kon- sistorien, welche diese Funktionen neben anderen Dienststellen bekleiden, nicht nur in dieser Eigenschaft angemessene Zulagen zu bewilligen, sondern auch, in- sofern sie nicht an dem Orte wohnen, an welchem die Sitzungen der Konsistorien abgehalten werden, die Reisekosten zu vergüten. Naturalien, gesetzlicher Sportelnbezug, freie Wohnung und andere Dienst- Emolumente können auf diese Besoldungen in Aufrechnung gebracht werden. Die Mitglieder der Justizkanzleien, sowie die Justiz- und Polizeibeamten können von den Standesherrn durch Übertragung von Geschäften, welche ausser ihrem durch das Edikt bezeichneten Geschäftskreis liegen, von der pünktlichen Erfüllung ihrer Amtspflichten nicht abgehalten werden.(S. 71.) Die Korrespondenz zwischen den Staatsmittelbehörden und den standes- herrlichen Justizkanzleien wird in derselben Form geführt, wie die Korrespon- denz der Mittelbehörden unter sich. 310) Eine Anderung ist hier jedoch nicht getroffen worden; siehe aber bezüglich der standes- herrlichen Bevollmächtigten Art. 87, 88, 89 der Gemeindeordnung.— S. Nr. 2 u. 3. 311) Siehe Gesetz vom 15. Juni 1827,»die Einführung einer gleichförmigen Personalsteuer betreffend.«§. 10, wonach auch die standesherrlichen Familien befreit sind. Reg.-Bl., pag. 201. — 80— An die Justiz- und Polizeibeamten bedienen sich die ihnen vorgesetzten Staatsbehörden der Reskriptsform, und diese Beamten haben sich ihrerseits, so- wie die Justizkanzleien, in allen Fällen nach denselben Formen zu richten, welche den Grossherzoglichen Behörden gleicher Kategorie vorgeschrieben sind.(§. 72.) Die Standesherrn können zur Verwaltung ihrer Güter, Einkünfte und Wal- dungen Rentmeister, Kämmerräte und Kammerdirektoren, Förster, Oberförster und Forstmeister ernennen, auch, wie seither, unter der Benennung„Rent- kammer“ oder jetzt auch„Domänenkanzlei“, kollegialisch vereinigte Verwaltungs- behörden bilden. Bezüglich der Erteilung von Hofwürden und höheren Titeln bleibt es wie bisher.(S. 73.) ³¹²) Die standesherrlichen Rentkammern oder Domänenkanzleien haben sich in ihren Vorstellungen an die Staatsbehörden der allgemein üblichen Kurialien zu bedienen. Die Resolutionen sollen in der einfachen Form einer Signatur an die standesherrlichen Rentkammern erlassen werden.(§. 74) 3¹) k. Ausscheidung der Schulden, Diener und Pensienen. Hinsichtlich der Ausscheidung der standesherrlichen Diener und Pensionen verbleibt es bei den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen ³¹⁴) und den infolge derselben bereits geschehenen Ausscheidungen. Die noch abzuteilenden Kammer- schulden sollen nach dem Verhältnis der den Standesherrn verbleibenden und der dem Grossherzog aus ihrem Kameralvermögen zufallenden Einkünfte abge- teilt, somit die ordinären Steuern, welche die Standesherrn aus ihrem Kameral- vermögen an die Staatskassen entrichten, den standesherrlichen Einkünften ab- geschrieben und denjenigen Einkünften, auf welche die Schulden von den Staats- kassen zu übernehmen sind, zugerechnet werden. 3¹5) Wenn bei bereits erledigten Schuldenabteilungen auf diese Grundsätze nicht Rücksicht genommen worden sei, fährt das Edikt fort, so sollen die betreffenden Standesherrn dafür auf andere Weise billig entschädigt werden, insofern nicht besondere Verhältnisse oder besondere Verträge dabei eintreten.(S. 75.) I. Lehens-Verband. Hinsichtlich der standesherrlichen Aktiv- und Passivlehen verbleibt es bei den Bestimmungen der Deklaration.(§. 76.) ³¹6) Die vorstehenden Bestimmungen des Edikts wurden unterm 27. März 1820 durch das Geheime Staatsministerium„einstweilen zur allgemeinen Kenntnis“ gebracht, wobei sich dasselbe vorbehielt, über die spätestens am 1. Juni 1820 beginnende Anwendung des Edikts in einer weiteren Bekanntmachung nach der Allerhöchsten Absicht zu verfügen“. 3¹7) Dementsprechend wurde alsbald bestimmt, ³¹⁸)„dass die völlige Ausführung 31²) Vergl.§. 48, 49 Dekl. 31) Auch darüber erhob der Graf zu Erbach Beschwerde,»dass, obschon die Regierung in den Standesherrschaften die Steuern und einen bedeutenden Teil der standesherrlichen Patrimonial- und Privateinkünfte an sich gezogen habe, selbige doch den Aufwand der öffentlichen Verwaltung daselbst meist den Standesherrn zuschiebe, und selbst die Ober- hoheitsgeschäfte den von den Standesherrn nach einem vorgeschriebenen Verhältnisse zu besoldenden Beamten auftrage. Siehe oben, Anm. 219. ³¹) Vergl.§. 51 Dekl. 3¹5) Darnach kommen den Standesherrn die der ordentlichen Grundsteuer, welche sie zahlen, wieder zu gut. 316)§. 52 Dekl. 317) Archiv, Bd. III, pag. 135, 136. ²¹s) Bekanntmachung des Geheimen Staatsministeriums vom 20. Mai 1820,»die staatsrecht- lichen Verhältnisse der Standesherrn betreffend.« Archiv, Bd. III, pag. 156, 157. Reg.-Bl., pag. 239. — 81— und Anwendung des Ediks mit dem Anfang des kommenden Monats Juni— 1820 — einstweilen in Ansehung folgender Standesherrn und ihrer Besitzungen ein- treten soll: 1) In der Provinz Starkenburg für den Herrn Fürsten zu Isenburg, für die Herren Fürsten zu Löwenstein-Wertheim und für den Herrn Grafen zu Erbach- Schönberg. 2) In der Provinz Oberhessen für den Herrn Fürsten zu Isenburg, für die Herren Grafen zu Solms-Laubach, Solms-Rödelheim, Stolberg-Gedern, Stol- berg-Ortenberg, Ysenburg-Büdingen, vsenburg-Wächtersbach, Ysenburg- Meerholz, und von Schlitz, gen. von Görtz. Es hört mithin in diesen Standesherrschaften, den§§. 37 und 40 des Edikts gemäss, von dem 1. Juni d. J. an die Einwirkung der Hoheitsregierungsbe- amten, einschliesslich der Hoheitsschultheissen, auf. Wo Hoheitsschultheissen zu- gleich Steuererheber sind, hat diese Verfügung auf ihre Eigenschaft als Steuer- erheber keinen Einfluss. Ausserdem werden zugleich folgende Bestimmungen zur allgemeinen Kennt- nis gebracht. 1) Die in§. 70 bestimmte Aufnahme der Staatsdiener in standesherrlichen Bezirken in die Civil-Witwen-Institute findet vom 1. Juli d. J. an statt, und zwar rücksichtlich der allgemeinen Civildiener-Witwen-Kasse für die Staats- diener in den sämtlichen standesherrlichen Bezirken des Grossherzogtums. Der für die standesherrlichen Justizkanzleien in den§S§. 26— 30 bestimmte Geschäftskreis tritt am 1. Juni in Ansehung sämtlicher ihrem Gerichts- sprengel untergebener Besitzungen ein. 3) Solange die Fürst- und Gräflich-Isenburg'sche und Gräflich Stolberg'sche Gesamtjustizkanzlei zu Büdingen mindestens aus 6 Mitgliedern, wie es jetzt der Fall ist, besteht, ist die in§. 28 unter b. erwähnte Gerichtsbar- keit in den die Mitglieder der Kanzlei persönlich betreffenden streitigen Rechtssachen nicht dem Hofgericht der Provinz, sondern dieser Justizkanzlei selbst übertragen. ³¹⁹) 2 — Die hier genannten Standesherrn hatten das Edikt alsbald angenommen, während sich die Annahme desselben seitens der übrigen Standesherrn bis zum folgenden Jahre hinzog. Offnen Widerspruch gegen das Edikt hatte nur der Graf zu Erbach erhoben, indem er gegen mehrere Punkte desselben eine Be- schwerde bei der Bundesversammlung einreichte, die jedoch zu keinem Resultat führte. ³²0) Am 5. Januar 1821 machte das Geheime Staatsministerium bekannt: ³²¹) „Da das Edikt vermöge ministerieller Bekanntmachung vom 20. Mai 1820 bereits in einem Teile der Standesherrschaften zur Anwendung gekommen, nunmehr aber die Ausführung desselben für sämtliche Standesherrn und deren Besitzungen in Gemässheit des Artikel 37 der Verfassungsurkunde eintritt, so werden mit diesen allgemeinen Bekanntmachungen die Gross- herzoglichen Provinzialregierungen dahier und zu Giessen beauftragt, in denjenigen standesherrlichen Gebieten, in denen das Edikt jetzt zur Anwendung kommt, für vorschriftsmässige Übertragung der Geschäfte der bisherigen Hoheitsregierungsbeamten, einschliesslich der Hoheits- schultheissen, alsbald Sorge tragen zu wollen. Die Bestimmungen des Edikts über die standesherrliche Steuerver- pflichtung treten in den genannten Bezirken vom 1. Januar 1821 an in Wirksamkeit“. 31) S.§. 28 b des Edikts. 3²⁰) S. Anm. 219. 321) Reg. Bl., pag. 3. — 82— Wie bereits oben erwähnt, bildete das Edikt die Grundlage für die Rechts- verhältnisse der Standesherrn bis zu dem Jahre 1848, welches ihnen ihre bevor- rechtigte Stellung fast ganz nahm. Aber auch schon vorher hatten die den Standesherrn durch das Edikt gewährten Rechte eine Schmälerung erlitten, nicht jedoch auf gewaltsame und widerrechtliche Weise, sondern infolge freiwilliger Ubereinkunft der Standesherrn mit dem Grossherzog. Die meisten Standesherrn traten nämlich durch Vertrag ihre Rechte in Bezug auf Gerichtsbarkeit und Polizei ganz oder teilweise an den Staat ab, so dass sämtliche Justizkanzleien auf diese Weise aufgelöst wurden. 1) — Den Anfang machten der Fürst von Solms-Braunfels und die Grafen von Solms-Rödelheim und Solms-Laubach durch Auflösung der Gesamtjustiz- Kanzlei zu Hungen, deren Gerichtsbarkeit an das Grossherzogliche Hofge- gericht zu Giessen übertragen wurde. ³²² Es folgte sodann die Auflösung der Fürstl. Löwenstein- und Gräflich Er- bachischen Gesamtjustizkanzlei zu Michelstadt, deren Gerichtsbarkeit an das Grossherzogliche Hofgericht zu Darmstadt übertragen wurde. ³³³) Laut Bekanntmachung des Ministeriums des Innern und der Justiz vom 10. Dezember 1826 ³²4) trat der Fürst von Isenburg-Birstein an den Staat zur künftigen Ausübung im eigenen Namen ab: „a. Die Verwaltung der streitigen und nichtstreitigen Civil., sowie der Kriminaljustiz, soweit solche von den Landgerichten zu Offenbach, Büdingen(hinsichtlich des vormaligen Amtes Wenings) und Gross- Gerau(in dem Orte Geinsheim) im Namen des Fürstlichen Hauses seither ausgeübt wurde. b. Die Polizei, wie solche von den Landräten zu Offenbach, Büdingen, Dornberg und respektive den Ortsbürgermeistern für das Fürstliche Haus exerziert wurde“. 1825 wurde die Fürstlich und Gräflich Isenburgische und Gräflich Stol- bergische Gesamtjustizkanzlei zu Büdingen aufgelöst. 325) Im Jahre 1828 trat der Graf von Leiningen-Westerburg die ihm bisher an der Standesherrschaft Schloss-Ilbenstadt zugestandenen, auf die Justiz- und Polizeiverwaltung sich beziehenden Gerechtsamen an den Staat ab. ³²⁶) Nach der Bekanntmachung vom 30. November 1835 ³²⁷) hat der Fürst zu Solms-Lich„die ihm zustehenden Gerechtsamen in Bezug auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit, der Polizeigerichtsbarkeit, der Polizeiverwaltung und der Forst- und Jagdpolizei in den innerhalb des Fürstlich Solms-Lich'schen standesherrlichen Bezirks gelegenen Waldungen von Gemeinden, Korpo- rationen und Privaten, sowie der Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen an den Staat zur künftigen Ausübung in eigenem Namen“ vom 1. August 1835 an abgetreten. Das Landgericht zu Lich sollte in Bezug auf die aus dem standesherrlichen Bezirk Solms-Lich vorkommenden Geschäfte und amtlichen Ausfertigungen die Unterschrift:„Grossherzoglich Hessisches Solms-Lichisches Landgericht“ beibehalten. Einer weiteren Bekanntmachung vom 20. Januar 1836 zufolge ³²⁸) tritt der Graf zu Ysenburg und Büdingen„die ihm zustehenden Gerechtsamen in Bezug auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit, der Polizei-, Forst- und Jagdpolizeigerichtsbarkeit, der Polizeiverwaltung(jedoch mit einstweiliger Ausnahme der Forst- und Jagdpolizei in den innerhalb des Gräflich Ysenburg- Büdingischen standesherrlichen Bezirks liegenden Waldungen der Standes- 32²²) Bekanntmachung vom 3. September 1823. Reg Bl., pag. 352. 323) Bekanntmachung vom 5. Februar 1824. Reg.-Bl., pag. 24. 324) Reg. Bl., pag. 337. 3²5) Bekanntmachung vom 10. Februar 1825. Reg.-Bl., pag. 97. 326) Bekanntmachung vom 21. Oktober 1828. Reg.-Bl., pag. 453. 3²7) Reg.-Bl., pag. 518. 428) Reg.-Bl., pag. 55. — 83— herrschaft, Gemeinden, Korporationen und Privaten) sowie der Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen an den Staat zur Ausübung im eigenen Namen vom 1. Januar an ab.“ Das Landgericht zu Büdingen behält in Bezug auf die aus dem standesherrlichen Bezirk Nsenburg-Büdingen vorkommen- den Geschäfte und amtlichen Ausfertigungen die Unterschrift:„Grossher- zoglich Hessisches Gräflich-VYsenburg-Büdingisches Landgericht“ bei. In demselben Jahre trat das Gräfliche Haus Ysenburg-Meerholz die ihm im Bezirk des vormaligen Amtes Marienborn in Bezug auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit, der Polizeigerichtsbarkeit, der Polizeiverwaltung, der Forst- und Jagdpolizei, sowie die Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen zustehenden Gerechtsamen an den Staat zur Ausübung im eigenen Namen ab. Das Landgericht zu Büdingen behält in Bezug auf die aus dem Be- zirk des vormaligen Amtes Marienborn vorkommenden Geschäfte und amt- lichen Ausfertigungen die Unterschrift:„Grossherzoglich Hessisches Gräf- lich-Nsenburg-Meerholzisches Landgericht“ bei. ³²³⁵) 9) Im Jahre 1836 trat der Graf zu Ysenburg und Büdingen in Wächtersbach die ihm in der Gemeinschaftsstadt Assenheim, dem Orte Bönstadt, Bruchen- brücken und Michelau, sodann in den Gemarkungen Ronneburg und Hoch- holz bei Kaichen zustehenden Gerechtsamen in Bezug auf die Ausübung der in Nr. 8 benannten Rechte an den Staat ab zur Ausübung im eigenen Namen. Die betreffenden Landgerichte behalten in Bezug auf die aus dem standesherrlichen Bezirk VYsenburg-Wächtersbach vorkommenden Geschäfte und amtlichen Ausfertigungen die Unterschrift:„Grossherzoglich Hessi- sches Gräflich-VYsenburg-Wächtersbachisches Landgericht“ bei. Bei den Unter- fertigungen hinsichtlich der Stadt Assenheim soll der beiden anderen be- teiligten Standesherrschaften in der Art, wie bisher, Erwähnung geschehen. ³³⁰) Laut Bekanntmachung vom 6. April 1838 321) trat der Graf von Schlitz, ge- nannt von Görtz die ihm zustehenden Gerechtsamen in Bezug auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit, der Polizei-, Forst- und Jagdgerichtsbar- keit, der Polizeiverwaltung,— jedoch mit Ausnahme der Forstpolizei- und Jagdpolizeiverwaltung in seinen standesherrlichen Waldungen— sowie in Bezug auf die Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen an den Staat ab. Das Landgericht zu Schlitz behält in Bezug auf die Orte des standesherr- lichen Bezirks Schlitz die Benennung:„Grossherzoglich Hessisches Gräflich- Görtzisches Landgericht“ bei. Weiter trat der Graf von Erbach-Schönberg in dem nämlichen Jahre die ihm in Bezug auf die Ausübung der Forst- und Jagdpolizei im Revier Reichenbach zustehenden Gerechtsamen an den Staat ab. ³³²) Endlich trat im Jahre 1841 der Fürst von Solms-Braunfels die ihm im Bezirk Hungen zustehenden Gerechtsamen in Bezug auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit, Polizei-, Forst- und Jagdpolizeigerichtbarkeit, der Polizei- verwaltung, einschliesslich der Forst- und Jagdpolizeiverwaltung, sowie der Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen an den Staat zur künftigen Ausübung im eigenen Namen ab. Das Landgericht zu Hungen behält den Amtstitel„Grossherzoglich Hessisches Fürstlich Solms-Brauufelsisches“ bei. 3³3) 8 10 — 11 — 12 — Während hinsichtlich dieser auf Grund freiwilliger Übereinkunft gegen Entschädigung vollzogenen Abtretungen an den Staat von einer Rechtsverletzun g nicht die Rede sein konnte, war dies bezüglich aller nicht durch Vertrag an den Staat gelangter standesherrlicher Gerechtsamen der Fall. Mittlerweile war nämlich das für die Standesherrn so unglückliche Jahr 1848 herangekommen, 320) Bekanntmachung vom 7. Juni 1836. Reg.-Bl., pag. 308. 330) Bekanntmachung vom 21. Dezember 1836. Reg.-BI. 183 7, pag. 17. 331) Reg.-Bl., pag. 259. 5 ³3²) Bekanntmachung vom 19. September 1838. Reg.-Bl., pag. 353. ³s3) Bekanntmachung vom 27. Juli. Reg.-Bl., pag. 330 a. 6* — 84— in welchem die ihnen widerfahrenen Rechtsverletzungen ihren Höhepunkt er- reichten. Trotz der Garantieen, die die Bundesakte sowohl, wie auch insbe- sondere das Edikt vom 17. Februar 1820 für die Rechte der Standesherrn aus- gesprochen hatten, wurde ihnen der grösste und wichtigste Teil ihrer Vorrechte entzogen, so dass fast ihr ganzer Rechtszustand in Frage gestellt wurde. Von den hier einschlagenden Gesetzen ist zunächst und in erster Linie das Gesetz vom 7. August 1848,„die Verhältnisse der Standesherrn und adeligen Gerichtsherrn betreffend“, zu nennen. ³³¹) Durch dasselbe wurden aufgehoben: 1) Von a. den persönlichen Vorrechten der Standesherrn und ihrer Familien: Das Kirchengebet, das Trauergeläute und die Einstellung der öffent- lichen Lustbarkeiten bei Trauerfällen in den standesherrlichen Familien. (§§. 4, 5 des Edikts vom 17. Februar 1820). . Die Befreiung von der Militärpflicht(§. 8S des Edikts), wenn nicht der in einem anderen deutschen Staat bereits angetretene Militär- dienst nachgewiesen wird. Das von den Bewohnern der Standesherrschaften abzulegende Ver- sprechen der Ehrerbietung(§. 9 des Edikts). Das Recht der Errichtung und Haltung von Ehrenwachen(§. 11 des Edikts). .Der privilegierte Gerichtsstand und die exceptionelle Stellung in Polizei- sachen(§§. 13, 18 des Edikts). 335) Die Befreiung der standesherrlichen Wohnungen von der Einquartierung (§. 17 des Edikts.)(Art. 1). 2) Andere Gerechtsamen der Standesherrn: a. Alle Vorrechte, vermöge deren ihnen eine beschränkte Ausübung ge- wisser Hoheitsrechte zustand; namentlich Gerichtsbarkeit, Polizeiver- waltung, Anstellung, Ernennung und Präsentation von Beamten, ein- schliesslich der Gemeindebeamten, desgleichen ihr Anteil an der Kirchengewalt(Art. 3). . Der Bezug der ihnen gebührenden Strafen, mit alleiniger Ausnahme der Forststrafen, nebst Holzwert und Schadenersatz, welche für Frevel aus ihren eigentümlichen Waldungen in Ansatz kommen, insofern ein für diese Waldungen ausschliesslich von ihnen besoldetes Schutz- personal vorhanden ist. Diese Forststrafen u. s. w. werden von der betreffenden Staatsbe- hörde beigetrieben, erhoben und an die Standesherrn nach Abzug der Gerichtskosten etc. abgeliefert. Der Bezug der Forststrafen für Frevel in den Gemeindewaldungen der standesherrlichen Bezirke geht auf die betreffenden Gemeinden über. Mit der erwähnten Beschränkung geht auch der Bezug von Strafen, insoweit ein solcher nach den Verträgen, welche bisher mit einzelnen Standesherrn über die Abtretung von Justiz- und Polizei- gerechtsamen an den Staat abgeschlossen worden sind, diesen noch zusteht, auf den Staat bezw. die Gemeinden über. Die Bestimmungen über Abtretung von Revenüen an den Staat und hierfür bewilligte Entschädigungen, welche in diesen Verträgen enthalten sind, werden aufrecht erhalten.(Art. 4 und 5.) Der Bezug der für die Aufhebung der Justiz- und Administrativ- Sporteln bewilligten Entschädigungsrenten. 334) Reg.-Bl., pag. 237 fl. Die Motive siehe in den Verhandlungen der II. Kammer 1847— 1849, Beilage 354 in Bd. III. ³³5) Vergl. Gesetz vom 22. September 1848.»Die Aufhebung der privilegierten Gerichtsstände betr.« Reg.-Bl., pag. 317, 318. —, 1 85— Andrerseits werden die Standesherrn aber auch von den bisher in Bezug auf Justiz-, Polizei- und Konsistorialverwaltung getragenen Lasten, namentlich auch von den bisher getragenen Besoldungen und Pensionen der hierfür Angestellten befreit.(Art. 4.) d. Die Präsentationsrechte bei Besetzung von Pfarr- und Schulstellen, sowie der Stellen der Verwalter von Kirchenkasten, Schulfonds und milden Stiftungen, insoweit die Standesherrn nicht nachweisen, dass diese Stellen von ihnen oder ihren Vorfahren aus ihrem Privatver- mögen fundirt worden sind. In diesem Falle verbleibt ihnen das Prä- sentationsrecht. Zur Untersuchung der Frage, welche Präsentationsrechte aufzuheben sind und welche bestehen bleiben sollen, wird eine besondere Kom- mission bestellt. ³³⁰) Leistungen zu Gunsten von Kirchen und Schulen, welche aus- weislich durch die UÜbung des Präsentationsrechtes bedingt sind, können von dem dies Recht Verlierenden in Zukunft nicht mehr ge- fordert worden. Hinsichtlich der ihnen verbleibenden Präsentationsrechte unter- liegen die Standesherrn allen gesetzlichen Vorschriften über Präsen- tationsrechte überhaupt(Art. 6). e. Die Dispositionsbefugnis über die Einkünfte milder Anstalten, inso- fern die Standesherrn nicht nachweisen, dass die betreffenden An- stalten aus dem Privatvermögen der berechtigten Familien errichtet worden sind(Art. 7). Alle Vorrechte hinsichtlich der Entrichtung von direkten und in- direkten Abgaben. Mit dem 1. Juli 1848 finden auf die Standesherrn und ihre Familien die allgemeinen Steuergesetze Anwendung(Art. 8). g. Das Vorzugsrecht bezüglich der Benutzung der innerhalb der Standes- herrschaften sich vorfindenden Mineralien und Fossilien. Das Recht zum Bergbau und zur Benutzung der Fossilien in den standesherrlichen Bezirken, sowie überhaupt Alles, was auf das Berg- regal und auf die Abgaben für Benutzung von Fossilien Bezug hat, wird nach den nämlichen Grundsätzen und gesetzlichen Bestimmungen behandelt, welche für die übrigen Landesteile gelten. Die bestehenden und eröffneten und im Besitz der Standesherrn befindlichen Gruben und Werke werden als gemutet betrachtet und verbleiben ihnen. Sie haben jedoch von der Verkündigung dieses Gesetzes an innerhalb Jahresfrist Mutungs- oder Belehnungsbriefe bei der oberen Baubehörde zu verlangen, widrigenfalls die Werke in's Freie fallen. Die Ausfertigung der Urkunden erfolgt stempel- und taxfrei(Art. 9). h. Das Recht der eigenen Beitreibung ihrer liquiden Gefälle(Art. 13). i. Bezüglich der Grundrenten-Ablösung wurde folgendes bestimmt:(Art. 11.) Die beiden Gesetze vom 27. Juni 1836„die Ablösung der Grund- renten und die Mitwirkung der Staatsschuldentilgungskasse zu der- selben betreffend“ ³³²) finden, wo noch keine Vereinbarung über die Ablösung stattgefunden hat, auf die Grundrenten und andere jenen Gesetzen unterliegenden Gefälle der Standesherrn und standesherrlichen milden Anstalten mit folgenden Modifikationen Anwendung: 1) Wo die Ablösung nicht durch die Bestimmung des Artikel 2 des Ab- lösungsgesetzes gehemmt war, sind die Pflichtigen berechtigt, an dem gesetzlichen Ablösungskapital der Grundrenten und der in Grundrenten verwandelten Zehnten ein Drittteil als Entschädigung f — ²36) Diese Kommission wurde durch Bekanntmachung vom 29. September 1848 eingesetzt. Reg.-Bl., pag. 336. 3³7) Siehe oben, Anm. 300. —,o: 86— für die auf Seiten der Standesherrn allgemein anzu- nehmende Verzögerung der Ablösung in Abzug zu bringen. Hinsichtlich der durch Zehntverwandlung erst jetzt entstehenden Grundrenten dürfen die Pflichtigen in gleicher Weise ein Sechsteil an dem gesetzlichen Ablösungskapital in Abzug bringen. Dasjenige, was einzelne Standesherrn während des über die Ab- lösungsfrage durch sie geführten Prozesses ³³⁸) durch Privatver- träge von den Pflichtigen mehr als die gesetzliche Ablösungssumme erhalten haben, soll, insofern dafür nicht in anderer Weise von den Berechtigten den Pflichtigen Vergütung zu Teil geworden ist, — weshalb die Ersteren den Beweis zu führen haben, dass und in- wieweit der von Letzteren übernommene Mehrbetrag über das 18 fache der Rente der Preis für andere Werte gewesen sei— den Pflichtigen wieder zurückgezahlt werden. 339) Bei den noch zu bewirkenden Ablösungen standesherrlicher Grund- renten fällt die im Artikel 13 des Ablösungsgesetzes bestimmte Vergütung resp. Staatsrente weg(Art. 12). Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Die Ausführung des Ablösungsgesetzes vom Jahre 1836 hatte Anstände gefunden, zu deren Beseitigung die oben sub 1 und 2 erwähnten Bestimmungen getroffen wurden. UÜber diese gesetzlichen Vorschriften erhoben mehrere Standes- herrn, welche durch die in Vollziehung jener Bestimmungen gemachten Abzüge an den Grundrentenablösungskapitalien grosse Verluste erlitten hatten, auf Grund des Artikel LXIII der Wiener Schlussakte Beschwerde bei der deutschen Bundes- versammlung, von welcher solche der Grossherzoglich hessischen Regierung mit- geteilt wurde. Das Resultat der hiernach seitens der Regierung mit den be- treffenden Standesherrn geflogenen Verhandlungen war, dass die erwähnten Pro- positionen des Artikel 11, und zwar auch teilweise für die Vergangenheit, ausser Wirksamkeit gesetzt wurden(siehe unten). Auch gegen die Bestimmungen sub 3 erhoben die Standesherrn Reklamation, indem sie verlangten, dass sie wenigstens für die Zukunft von 1855 an von der Bezahlung der für die Reduktion auf das 18 fache von 1849 an jährlich ihnen aufgebürdeten Tilgungsrenten entbunden würden. Die Regierung erkannte auch die den Standesherrn hierdurch widerfahrene Verletzung an. In gleicher Weise beschwerten sich die Standesherrn auch über die unter 4 erwähnten Bestimmungen. Zwischen der Regierung und der Mehrheit der Standesherrn wurde nun folgende Proposition vereinbart und von den Ständen genehmigt: A.„Die Beträge der Abzüge, welche in Vollziehung der Vorschrift unter 1 und 2 an den Grundrentenablösungskapitalien gemacht worden sind, werden mit Zinsen von 4%, von dem Jahre an gerechnet, in welchem die Ablösung der Grundrente in Wirksamkeit getreten ist, bis zum 31. Dezember 1856 den betreffenden Standesherrn und standes- herrlichen milden Stiftungen aus der Staatskasse vergütet. Diese Ver- gütung an Kapital und Zinsen geschieht nach dem Ermessen der Re- gierung entweder durch baare Zahlung oder vermittelst Verabfolgung von Staatsschuldentilgungskasse-Obligationen zu 4% auf Inhaber, welche von seiten der Inhaber unaufkündbar sind.“ B.„Auf die nach Erscheinen des Gesetzes vom 7. August 1848 er- folgten Ablösungen von standesherrlichen Grundrenten— mit Ausnahme derjenigen Grundrenten, welche in Folge der 1848 und später erlassenen Ablösungsgesetze erst entstanden sind— findet Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1836 über Konstituirung einer Staatsrente Anwendung.“ b0 —0 338) Siehe oben, Anm. 301. 336) Im übrigen siehe Artikel 11. — 87— Damit war Artikel 12 des Gesetzes vom 7. August 1848(oben sub 4) aufgehoben. C.„Der 5. Absatz des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. August 1848 ³⁴) wird aufgehoben und die zur Ausgleichung der für die Reduktion des Ablösungskapitals auf das 18 fache der Grundrente den betreffenden Standesherrn überwiesene Dilgungsrente vom 1. Januar 1855 auf die Staatskasse übernommen.“ ³⁴¹) Weiter bestimmt das Gesetz: Familienverträge der Standesherrn und Ver- fügungen derselben hinsichtlich ihrer Güter und Familienverhältnisse, die künftig errichtet werden, sind nach den für andere Staatsangehörige bestehenden allge- meinen Gesetzen zu beurteilen. Die dermalen rechtsgültig bestehenden Bestim- mungen dieser Art bleiben bestehen, sind jedoch auf solche Liegenschaften, welche die Standesherrn nach Verkündigung des gegenwärtigeu Gesetzes durch Ankauf zur Vermehrung ihres Grundbesitzes erwerben, nicht anwendbar. Die besonderen Bestimmungen über Vormundschaften in den standesherr- lichen Familien(§. 14 des Edikts) bleiben bestehen(Art. 2). Hlinsichtlich ihres Privateigenthums und ihrer Privatberechtigungen sind die Standesherrn in Zukunft allen Gesetzen unbedingt unterworfen, welche in Bezug auf die Ablösung, Verwandlung oder Aufhebung solcher Gerechtsame in verfassungsmässigem Wege für das ganze Land erlassen werden sollten(Art. 10). Durch diese Bestimmung wurde die den Standesherrn durch die Bundes- akte, sowie durch Artikel 23 und 58 des Edikts vom 17. Februar 1820 verliehene Garantie geradezu vernichtet. Nach Artikel 15 sind alle den Bestimmungen des Gesetzes entgegenstehen- den früheren Bestimmungen aufgehoben. II. Durch das Gesetz vom 26. Juli 1848„die Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend“ ³⁴ν) wurden die den Standesherrn zustehenden Jagdberechtigungen aufgehoben, und zwar ohne Entschädigung, insofern sie ihre Jagden nicht erweislich innerhalb der letzten 30 Jahre titulo oneroso erworben haben. Nur die Jagdberechtigungen auf eigenen zusammenhängenden Grundflächen von wenigstens 300 Morgen Flächen- inhalt bleiben bestehen, zur Ausübung der Jagd durch die Berechtigten selbst oder durch Dritte mit deren Erlaubnis. Gleichgiltig hierbei ist, ob die zu- sammenhängende Fläche in einer oder in mehreren Gemarkungen gelegen ist. Können die Standesherrn nachweisen, dass sie Jagden innerhalb der letzten 30 Jahre titulo oneroso erworben haben, so erhalten sie eine Entschädigung aus der Staatskasse, die in Erstattung desjenigen Betrags bestehen soll, welcher erweislich für den Erwerb der Jagd hingegeben worden ist. Insofern sie aber durch das Gesetz einerseits Jagden erhalten, andererseits solche verlieren, müssen sie sich jenen Gewinn auf diesen Verlust aufrechnen lassen. ³¹3) III. Durch Gesetz vom 30. Juli 1848„die Aufhebung der ausschliesslichen Handels- und Gewerbsprivilegien betreffend“ ³⁴⁸) wurden alle ausschliesslichen 34⁰) Oben sub 3. 341) Siehe Verhandlungen des Landtags 1856—58, II. Kammer, Beilage 107. Siehe auch Landtagsabschied 1858,§. 21. Reg.-Bl., pag. 253. Siehe ferner unten am Schlusse der II. Periode. 34²) Reg.-Bl., pag. 209 ff. 4 343) Vergl. Gesetz vom 12. Dezember 1851,»die Abänderung des Gesetzes vom 26. Juli 1848 wegen Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Oberhessen und Starkenburg betreffend.« Reg.-Bl., pag. 465 ff. Die Bestimmung des Artikel 2 eod., wonach die in Gemässheit des Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Juli 1848 gemachten Vorlagen an Ent- schädigungskapitalien für verlorene Jagden nebst 4% Zinsen bis zur gänzlichen Tilgung der Staatskasse durch Ausschläge auf sämtliche Jagden, welche durch das erwähnte Gesetz von Grundbesitzern etc. gewonnen worden sind, zurückzuerstatten sind, findet wohl auf die Standesherrn keine Anwendung, da dieselben wohl sämtlich mehr Jagden verloren als gewonnen haben. 344) Reg.-Bl., pag. 229, 230. —: 88 422— Handels- und Gewerbsprivilegien und alle Bannrechte aufgehoben, und zwar nur insoweit gegen Entschädigung, als die Berechtigten ihre Berechtigungen inner- halb der letzten 30 Jahre erweislich durch onerosen Titel erworben hatten. Es hatten sich nämlich solche Berechtigungen erhalten, wie z. B. ausschliessliche Bierbrauerei- und Branntweinbrennerei-Gerechtigkeiten, Verlagsrechte, Wirt- schaftsgerechtigkeiten u. s. w., welche sich in Händen von Standesherrn befanden oder von denselben in Erbbestand verliehen worden waren. ³¹5) IV. Das Gesetz vom 6. August 1848„die Allodifikation der Erbleihen und Landsiedelgüter betreffend“ ³⁴⁶) gestattete die Verwandlung der Erbleihen, Land- siedelleihen und anderer erblicher Leihen in freies Eigentum auf Verlangen des Leihträgers und nach dessen Wahl, welche der im Gesetz genannten Verwand- lungsarten eintreten solle, ausgenommen wenn: a. ausser den Besitzern nicht noch wenigstens 2 Nachfolgeberechtigte vorhanden sind. b. Das Leihverhältnis auf bestimmte Generationen beschränkt ist. Die Standesherrn erhalten eine, allerdings völlig unzureichende, Entschädigung. V. Durch das Gesetz vom 2. Mai 1849 3¹7) wurde die Aufhebung des Lehns- verbandes angeordnet, und zwar erfolgte die Verwandlung der Lehen in freies Eigentum unentgeltlich, d. h. ohne Entschädigung der Lehnsherrn: 1) Bezüglich aller Lehen, deren Lehensherrlichkeit der Staat infolge der Verordnung vom 4. Februar 1807 und durch Anwendung der darin aus- gesprochenen Grundsätze auf spätere Territorialveränderungen an sich ge- zogen hatte. ³48) Bezüglich aller Staats- und Privatlehen, wenn zur Zeit des Erscheinens des Gesetzes ausser dem gegenwärtigen Besitzer oder Nutzniesser mehr wie fünf zur Nachfolge auf Lehnrecht befähigte Erbberechtigte oder An- wärter vorhanden waren. Bezüglich aller aufgetragenen Lehen. Für die Fälle, wo weniger lehens- successionsberechtigte Anwärter für andere Staats- und Privatlehen vor- handen waren, wurden verschiedenartig berechnete Entschädigungen der Lehnsherrn vorgeschrieben. Stand dagegen das Lehen schon jetzt auf dem Heimfall, so sollte das- selbe an den Lehnsherrn nach dem Tode des dermaligen Besitzers zurück- fallen, falls der Letztere nicht noch bis zu seinem Tode einen successions- berechtigten Erben erhalten würde. VI. Durch Gesetz vom 7. Mai 1849„den Umfang, die Aufhebung, Ver- wandlung und Ablösung der Weideberechtigungen auf landwirtschaftlichem Boden betreffend“, ²¹9) wurde der Umfang der Weideberechtigungen beschränkt, und die Aufhebung derselben durch Verwandlung und Ablösung auf Verlangen der Be- sitzer der pflichtigen Grundstücke gestattet. VII. Als Konsequenz des Gesetzes vom 7. August 1848 und der allgemeinen Zeitrichtung erscheint es ferner, wenn durch das Gesetz vom 3. September 1849 „die Zusammensetzung der beiden landständischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend“ ³⁵⁰) die Bestimmung des Edikts vom 17. Februar 1820,§. 16, wonach die Standesherrn die vordersten geborenen Stimmführer auf dem Landtage sein sollen, und ebenso die diesbezüglichen Bestimmungen der Ver- fassungsurkunde aufgehoben worden sind. 3⁵¹) 8 00 ²45) Verhandlungen des Landtags 1847— 49, II. Kammer. Beilage 399(in Bd. IV). 346) Reg.-Bl., pag. 245 flf. Verhandlungen der II. Kammer 1847— 49. Beilage 446 in Bd. IV.(Motive). ³4¹) Reg.-Bl., pag. 205. Die Motive zu diesem Gesetz siehe in den Verhandlungen der II. Kammer 1847-49. Beilage 680 in Bd. V. 348) Siehe oben, S. 18. IX. 348) Reg.-BI., pag. 255. Die Motive siehe in den Verhandlungen der II. Kammer 1847— 49, Beilage 653, in Bd. V. 450) Reg.-Bl., pag. 435. 351) Artikel 25 des Gesetzes; siehe oben Seite 55. 56. — 89—— Die Standesherrn haben nicht mehr Rechte, wie jeder andere Unterthau. 3⁵²) Doch schon im Jahre 1856 gelang es ihnen, diese Bestimmungen zu Fall zu bringen und durch das Gesetz vom 6. September ihre früheren Rechte wieder zu erhalten. ³⁵³) Endlich ist noch eine Bekanntmachung vom 18. Dezember 1860 zu er- wähnen,„die Rechtsverhältnisse der Standesherrn, insbesondere die wegen Ab- lösung von Grundrenten an Standesherrn geleisteten Entschädigungen betreffend, 3⁴) worin konstatirt wird, dass in Vollziehung der den Ständen gemachten Regierungs- proposition vom 21. Februar 1857 ³⁵⁵) und der darüber gefassten ständischen Be- schlüsse die Entschädigungen derjenigen Standesherrn, welche infolge des Ge- setzes vom 7. August 1848 in Bezug auf die Grundrentenablösung Verluste er- litten hatten, geleistet worden sind und erklärt wird, dass diese Angelegenheit ihre vollständige Erledigung gefunden habe. Weiter wird bekannt gemacht, dass die in jenem Gesetz über die Ablösung der Grundrenten enthaltenen Bestim- mungen in der Weise als nunmehr ausser Wirksamkeit getreten zu betrachten seien, dass für etwa noch vorkommende Ablösungen standesherrlicher Grund- renten lediglich die Vorschriften des allgemeinen Ablösungsgesetzes vom 27. Juni 1836 in Anwendung kämen. ³⁵6) D. III. Periode. Der gegenwärtige Rechtszustand der Standesherrn. I. Die gesetzlichen Grundlagen desselben. Die Grundlage für den gegenwärtigen Rechtszustand der Standesherrn des Grossherzogtums Hessen bildet das Gesetz vom 18. Juli 1858 ³⁰7), welches durch gütliche Vereinbarung der Regierung mit der Mehrzahl der Standesherrn zu- stande gekommen war. Nur die Fürsten zu Isenburg-Birstein und Löwenstein- Wertheim, sowie die Grafen zu Erbach-Fürstenau und Stolberg-Gedern waren dieser Vereinbarung nicht sogleich beigetreten, weshalb ausdrücklich erklärt worden war, dass das Gesetz auf sie keine Anwendung finden solle. ³5⁵) In der Folge jedoch erklärten auch sie ihren Beitritt, so dass seit 1860 die Rechtsverhältnisse sämtlicher Standesherrn des Grossherzogtums durch das Gesetz vom 18. Juli 1858 in ihrer Grundlage bestimmt sind. 3⁵⁹) 352) Artikel 5. Siehe die landständische Geschäftsordnung vom 24. Oktober 1849. Reg.-Bl. 1849, pag. 519 ff., Verordnung,»die Berufung einer ausserordentlichen Ständeversamm- lung betreffend« vom 7. Oktober 1850. Reg.-Bl., pag. 371 ff. 3⁵3) Gesetz vom 6. September 1856,»die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend.« Artikel 2, 10, 50, 52. Reg.-BI., pag. 621 ff., siehe auch Gesetz vom 8. September 1856,»die landständische Geschäftsordnung betreffend.« Artikel 2, 5 und 56. Reg. Bl., pag. 277 ff. Der Wortlaut des Art. 50 weicht etwas von Art. 61 der Verf.-Urk. ab. Neu ist aber jedenfalls die Bestimmung, dass ein Standesberr, wenn er nach erlangter Volljährigkeit das zur Ausübung seiner Rechte erforderliche Alter von 25 Jahren noch nicht erreicht hat, sich gleichfalls auf dem Landtage vertreten lassen darf. 384) Reg.-Bl., pag. 5. 355) Siehe oben Seite 86. 87. 356) Siehe oben Anm. 300. 357) Gesetz»Die Rechtsverhältnisse der Standesherrn des Grossherzogtums betreffend«. Reg.-Bl. pag. 329 ff. Die Motive siehe in den Verhandlungen der II. Kammer 1856— 58. Beilage 109 in Bd. II, die Beratung in Bd. II Prot. P. 50, pag. 4 ff. 35s) Bekanntmachung vom 18. Juli 1858. Reg.-BI. pag. 343/44. 359) Siehe 1) Bekanntmachung vom 11. März 1859 bezüglich Erbach-Fürstenau. Reg.-BI. ag. 148. 2) Jesel vom 23. Juli 1859 bezüglich Löwenstein-Wertheim-Rosenberg. Reg.-Bl. ag. 408. 3 abon vom 18. Februar 1860 bezüglich Stolberg-Wernigerode. Reg.-Bl. pag. 78. 4) desgl. vom 12. Mai 1860 bezüglich Isenburg-Birstein. Reg.-Bl. pag. 189. — 90 r⸗ Ausser diesem Gesetz, dessen Bestimmungen zum Teil keine praktische Geltung mehr haben und der Geschichte angehören, und einzelnen noch in Geltung befindlichen früheren Vorschriften, kommen für den gegenwärtigen Rechtszustand der Standesherrn noch Bestimmungen des Reiches und des Staates in Betracht. Zuvörderst nun möge die Frage geprüft werden: II. Welchen Einfluss hat die Auflösung des deutschen Bundes im Jahre 1866 auf die staatsrechtliche Stellung der Standesherrn des Grossherzogtums? Es ist bei der Prüfung dieser Frage von der Thatsache auszugehen, dass das Gesetz vom 18. Juli 1858 auf Grund einer zwischen der Regierung und den Standesherrn getroffenen gütlichen Vereinbarung erlassen worden ist, bezw. dass Letztere z. T. nachträglich sich demselben unterworfen haben. Wie wir oben geschen haben, hatte das Edikt vom 7. August 1848 in verfassungswidriger Weise den grössten Teil der den Standesherrn in Gemässheit des Artikels XIV der deutschen Bundesakte durch das Edikt vom 17. Februar 1820 gewährten Rechte entzogen. Nachdem jedoch nach der Beseitigung der Reichsverfassung und der Wieder- herstellung der alten Bundesverfassung der Artikel XIV der deutschen Bundesakte wieder anerkannt, und durch Bundesbeschluss der Ausschuss wiedereingesetzt worden war, welcher zur Prüfung standesherrlicher Beschwerden bestanden hatte, suchten die einzelnen Bundesstaaten die den Standesherrn zugefügten Rechts- verletzungen wieder zu beseitigen. Die Standesherrn hatten sich nämlich mit ihren Beschwerden in Gemässheit des Artikels LXIII der Wiener Schlussakte vom 15. Mai 1820 an die Bundesversammlung gewandt, und diese hätte eventuell auf Grund dieses Artikels zwangsweise die Beseitigung der Rechtsverletzungen bewirken müssen. Die Grossherzoglich hessische Regierung, welcher die Be- schwerden ihrer Standesherrn mitgeteilt worden waren, trat mit denselben in Unterhandlungen ein, um die Grundlage zu einem neuen Gesetze über ihre Rechtsverbältnisse zu vereinbaren. Hierbei verzichteten nun die Standesherrn auf gewisse, ihnen durch Artikel XIV der Bundesakte garantierte Rechte, in richtiger Würdigung der veränderten politischen Verhältnisse und in der Ueber- zeugung, dass sie in Anbetracht dieser Umstände doch nicht mehr ihre sämt- lichen Rechte in dem gleichen Umfang, wie sie dieselben früher gehabt hatten, würden zurückerlangen können, so z. B. verzichteten sie ausdrücklich für alle Zukunft definitiv auf alle Vorrechte hinsichtlich der Entrichtung von direkten oder indirekten Abgaben. Damit haben die Standesherrn bezüglich dieser Rechte sich lediglich der Gesetzgebung des Landes unterworfen. Es kann daher z. B. darüber kein Zweifel obwalten, dass die Standesherrn— mag man nun der Ansicht sein, dass mit der Auflösung des deutschen Bundes auch Artikel XIV der Bundesakte hiufällig geworden sei, oder nicht, in jedem Falle— nicht mehr Anspruch darauf er-— heben können, in Ansehung der Besteuerung die privilegierteste Klasse zu bilden, dass also eine Befreiung von irgend einer Abgabengattung, welche einer Klasse von Staatsbürgen eventuell zu teil werden würde, sich nicht auch zugleich auf sie erstrecken müsste. Ad renuntiata non datur regressus. Es fragt sich nun weiter, welche Folgen die Auflösung des deutschen Bundes hinsichtlich der übrigen, den Standesherrn durch die Bundesakte zu- gesicherten Rechte, auf welche dieselben nicht ausdrücklich verzichtet haben, gehabt hat. Hlier ist zu bemerken, dass das Gesetz vom 18. Juli 1858 im wesentlichen die Bestimmungen des Artikels XIV(insoweit Rechte in Frage kommen, auf welche die Standesherrn nicht ausdrücklich verzichtet haben) aufgenommen hat, den Standesherrn des Grossherzogtums mithin die betreffenden Rechte in dem- — 91— selben durch dieses Gesetz gewährt worden sind. Praktisch hat daher die Frage, ob mit der Auflösung des deutschen Bundes im Jahre 1866 zugleich der Artikel XIV der deutschen Bundesakte hinfällig geworden, oder ob dessen Weiterbestehen anzunehmen ist, da ja die Gültigkeit des hessischen Gesetzes nicht hiervon ab- hängt, für Hessen nur sehr geringe Bedeutung und stellt sich im wesentlichen als eine theoretische Frage dar. Insofern dieselbe aber doch praktisch werden könnte— insofern es sich z. B. darum handeln würde, ob die Landesgesetzgebung ohne weiteres einseitig standesherrliche Rechte aufzuheben berechtigt wäre, oder um die Frage, welche Rechte ein nichthessischer Standesherr in Hessen be- anspruchen kann— möge sie einer Erörterung unterzogen werden. Die Ansichten in der Litteratur sind geteilt. Die einen behaupten die fortdauernde Gültigkeit des Artikels XIV 36⁰), die anderen dessen Hinfälligkeit ³¹), indem sie annehmen, dass, da nicht die Standesherrn, sondern die deutschen Staaten die bei dem Vertrag Beteiligten seien, auch deren vertragsmässige Ver- pflichtungen gegeneinander mit dem Aufhören des Bundes hinweggefallen seien, und dass deshalb die Standesherrn aus diesem Vertrag keine Rechte mehr be- anspruchen könnten. Die Meinung der Ersteren dürfte jedoch wohl die richtigere sein. In ihrem Sinne ist auch der Vortrag gehalten, welchen der Fürst von Fürstenberg als Präsident des Ausschusses des Vereins der deutschen Standes- herrn in der Sitzung dieses Ausschusses zu Baden-Baden am 6. September 1866 erstattet hat. Er sagt: 3⁰²) „Durch die Auflösung des deutschen Bundes sind zunächst nur die Bundeseinrichtungen und alles das aufgehoben, was von demselben unzer- trennlich ist; insbesondere ist es der Bundestag, welcher mit seinen Machtbefugnissen aufgehört hat. Dagegen sind diejenigen Rechtsverhält- nisse, welche nicht sowohl dem Bunde ihr Entstehen verdanken, als vielmehr nur gelegentlich der Gründung des Bundes geregelt, unter den Schutz des Bundes gestellt und völkerrechtlich garantiert worden sind, von dem Fortbestehen des Bundes selbst nicht bedingt und können daher auch nicht durch die Auflösung des Bundes alteriert, sondern nur des Schutzes desselben entkleidet werden.“ Es wird niemand bezweifeln wollen, dass die standesherrlichen Rechte nicht vom deutschen Bunde verliehen worden sind, standen doch alle jene Rechte, welche die Bundesakte den Standesherrn garantiert, ihnen sämtlich vor ihrer Mediatisierung als souveränen Fürsten zu. Sie beruhen„auf ihrer eigenen historischen Grundlage, dem Rechtszustand der ehemaligen Reichsstände zur Zeit des Reichs“ und sind nur gelegentlich der Gründung des Bundes geregelt worden. Die Gründung des Bundes war für die einzelnen Staaten der Anlass, den Standes- herrn in allen Bundesstaaten einen„gleichförmig bleibenden Rechtszustand zu verschaffen“, d. h. die Grundzüge zu einem solchen zu vereinbaren. Das Resultat dieser Vereinbarung ist in Artikel XIV der deutschen Bundesakte wiedergegeben. Er bildet also den Ausdruck des Willens der einzelnen Regierungen, die Rechts- verhältnisse der Standesherrn, wie hier in ihren Grundzügen festgesetzt, in den Bundesstaaten geregelt und entgegenstehende Bestimmungen beseitigt zu wissen; man wollte eben den Standesherrn gewisse Rechte, welche sie als souveräne 360) H. A. Zachariä»Denkschrift über den territorialen Umfang der standesherrlichen Vor- rechte in Deutschland«. Donaueschingen 1827,§. 24. Zöpfl,»Die neuesten Angriffe auf die staatsrechtliche Stellung der Standes- herrn«, pag. 181 ff. Schulze,»Lehrbuch des deutschen Staatsrechts«, Bd. I,§. 157, pag. 401. 361) Gaupp,»Württembergisches Staatsrecht« in Marquardsens Handbuch, pag. 44. Sarwey,»Staatsrecht des Königreichs Württemberg«, Bd. I,§. 67. Seydel,»Bayrisches Staatsrecht«, Bd. I, pag. 607 ff. Thudichum,»Verfassungsrecht des norddeutschen Bundes«, pag. 7. Meyer,»Lehrbuch des deutschen Staatsrechts«, III A, pag. 679. 302) Zöpfl, a. a. O. —= 92— Fürsten gehabt hatten und welche ihnen in der Hauptsache auch durch die Rheinbundsakte belassen worden waren, für die Zukunft garantieren. Es können daher diese Rechte nicht mit der Auflösung des Bundes als erloschen betrachtet werden, soweit sie nicht durch die Landesgesetze beseitigt worden sind, sie entbehren nur des bundesrechtlichen Schutzes. Hierzu kommt nun noch, dass Artikel XIV einen Vertrag darstellt, welchen die Bundesstaaten hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der Standesberrn — also zu Gunsten von dritten Personen— geschlossen haben. ³⁰) Die Standesherrn sind durch ausdrückliche oder stillschweigende Annahme der im Artikel XIV ihnen zugesicherten Rechte dem Vertrag beigetreten und haben dadurch den Erwerb dieser Rechte thatsächlich vollzogen. Die Absicht der Bundesstaaten ging, wie schon bemerkt, dahin, durch den Vertrag Rechte, welche die Standesherrn bereits hatten, ausdrücklich für die Zukunft anzuerkennen und zu garantieren, d. h. im Hinblick auf diese Rechte den einen der Kontra- henten nicht blos dem anderen, sondern auch den dritten, den Standesherrn, zu verpflichten. Mit der Auflösung des Bundes ist natürlich auch die gegenseitige Verpflichtung der Kontrahenten hinweggefallen, nicht jedoch die Verpflichtung der einzelnen Staaten den Standesherrn gegenüber; dies ist umsoweniger, wenigstens soweit Hessen bezüglich der hessischen Standesherrn in Frage kommt, zweifel- haft, als hier der Artikel XIV ausdrücklich staatlich anerkannt ist, und das Edikt vom 17. Februar 1820, nach vorheriger Anerkennung des Artikels XIV durch die Standesherrn, denselben ausdrücklich als seine Grundlage bezeichnet, in gleicher Weise, wie das Gesetz vom 18. Juli 1858. Trotz der Auflösung des Bundes muss der hessische Staat also für ver- pflichtet erachtet werden, die in Artikel XIV gegebenen Zusicherungen und über- nommenen Verbindlichkeiten auch fürderhin zu erfüllen, und er darf eine einseitige Abänderung dieses Rechtszustandes nicht vornehmen; eine Abänderung desselben ist abhängig von der Zustimmung der Standesherru. 3⁰⁴) Nach alledem besteht Artikel XIV der deutschen Bundesakte auch heute noch zu Recht, und die Standesherrn sind befugt, die in demselben normierten Rechte zu beanspruchen. Allerdings ist mit der Auflösung des Bundes die in der Verfassung desselben gegebene und durch Artikel LXIII der Wiener Schluss- akte wiederholte Garantie der standesherrlichen Rechte gegen eine Verletzung derselben, sowie das Beschwerderecht der Standesherrn(cfr. Artikel LXIII der Wiener Schlussakte) hinweggefallen, und die Standesherren stehen ohne jeglichen Schutz gegenüber einseitigen Massnahmen ihrer Regierungen da. Soweit die Standesherren jedoch selbst auf Rechte verzichtet haben, haben sie sich bezüglich derselben der Landesgesetzgebung freiwillig unterworfen. Hebt die Regierung weitere Rechte auf, so ist dies zwar ein eigenmächtiger einseitiger Akt, jedoch nichtsdestoweniger für die Standesherrn rechtswirksam. ³⁰⁵) Wenn nach der hier dargelegten Ansicht feststeht, welche Rechte die hessischen Standesherrn im Grossherzogtum Hessen zu beanspruchen haben würden, auch wenn die Bestimmungen des Artikels XIV nicht in ein besonderes hessisches Gesetz aufgenommen worden wären, so fragt es sich nun noch, welche Rechte die nichthessischen Standesherrn in Hessen beanspruchen können. Hier dürfte anzunehmen sein, dass der hessische Staat sich durch Artikel XIV ver- pflichtet hat, da er ja die auswärtigen Standesherrn als solche anerkannt hat, denselben alle diejenigen Rechte zu gewähren, deren Zuständigkeit und Gebrauch nicht speziell an die Zugehörigkeit des betreffenden standesherrlichen Hauses zu dem Grossherzogtum Hessen gebunden ist, wie dies z. B. bei den Status- rechten der Fall ist. Alle diese Rechte wird der hessische Staat den nicht- hessischen Standesherrn gewähren müssen, wie umgekehrt andere Staaten den hessischen Standesherrn die gleichen Rechte zu gewähren haben. Gehen wir nun über zur Betrachtung der einzelnen standesherrlichen Rechte. 36³) Vergl. Seuffert's Archiv, Bd. III, Nr. 43, pag. 34. 364) Vergl. jedoch unten, Abschnitt: Garantie der standesherrlichen Rechte. ³65) Vergl. Anm. 364. — 93— III. Die einzelnen Rechte der Standesherrn. 1) Hoher Adel und Ebenbürtigkeit. 3 „Die Standesherrn werden zur Standesklasse des hohen Adels von Deutschland gerechnet und behalten das Recht der Ebenbürtigkeit nach . dem im Staatsrecht des vormaligen deutschen Reichs damit verbundenen Begriffe.“ 3⁰) Die Eigenschaft des hohen Adels ist eine persönliche Eigenschaft, welche in gleicher Weise, wie den Häuptern der standesherrlichen Familien, den aus ebenbürtiger Ehe abstammenden Familienmitgliedern zukommt. Der hohe Adel wird als Geburtsstand nach deutschem Herkommen regelmässig durch Zeugung im Mannesstamme fortgepflanzt, nicht aber auf die Nachkommen der Töchter. Abstammung aus ebenbürtiger Ehe ist Grundbedingung. ³⁰⁸) Verleihung des hohen Adels ist unmöglich. Mit dem Begriff des hohen Adels hängt natürlich die Entscheidung der Ebenbürtigkeitsfrage aufs engste zusammen. Der Begriff des hohen Adels ist niemals reichsgesetzlich festgelegt worden, ebensowenig hat eine solche Regelung der Ebenbürtigkeitsverhältnisse des hohen Adels jemals stattgefunden. Das ganze Prinzip beruht lediglich auf altem Herkommen in den reichsständischen Häusern, den Observanzen und Hausgesetzen, und hat durch Artikel XIV der Bundes- akte sogar ausdrücklich Anerkennung gefunden. Das Ebenbürtigkeitsprinzip ist jedoch kein absolutes Recht; Hausgesetze und Observanzen entscheiden in erster Linie über die Frage der Ebenbürtigkeit. Ist ein Familienglied nach den in seinem Hause geltenden Grundsätzen als ebenbürtig anerkannt, so darf seine Ebenbürtigkeit von keiner anderen Familie in Frage gestellt werden; es gilt mit jeder hochadeligen Familie als eben- bürtig im Sinne der deutschen Bundesakte. Die Ebenbürtigkeit eines Familien- mitglieds wird also stets nach den Grundsätzen des eigenen Hauses beurteilt. ¹⁰) Ist nun ein Hausgesetz oder eine diesem gleichstehende Hausobservanz nicht vorhanden, so entscheidet das Reichsherkommen, bezw. das gemeine deutsche Privatfürstenrecht. ³⁰⁰) Darnach ist nicht zu bezweifeln, dass die Ehen reichsständischer Personen mit bürgerlichen Frauenzimmern, und zwar ohne Unterscheidung eines höheren und gemeinen Bürgerstandes für„unstreitig notorische Missheiraten“ gelten und der Wirkungen der Ebenbürtigkeit entbehren. Die Nachkommen erlangen nicht den Geburtsstand des Vaters. ³²¹) Ebenso verhält es sich mit den Ehen, welche klaren familiengesetzlichen Bestimmungen oder der kundbaren Observanz zuwider eingegangen werden. Denn auch hierauf passt der Begriff des„unstreitig notorischen“. In beiden Fällen können jedoch die geschlossenen Ehen durch Konsens der Agnaten validiert werden.(Sog. Heilung der Missheirat.) ³⁷² 366) Litteratur: Herm. Schulze in Bluntschli's Staatswörterbuch, Art. Ebenbürtigkeit, Bd. III, pag. 187 ff. H. Zöpfl, UÜber hohen Adel und Ebenbürtigkeit«. Stuttgart 1853. Gierke, »Privatrecht« in Binding's Handbuch, pag. 397 ff. Göhrum,»Lehre von der Ebenbürtig- keit«. Pütter,»Uber Missheiraten deutscher Fürsten und Grafen«. Kohler,»Deutsches Privatfürstenrecht.« Heffter,»Beiträge zum deutschen Staats- und Fürstenrecht«, I. Bd., pag. l ff. Heffter,»Die Sonderrechte der souveränen und der mediatisierten, vormals reichs- ständischen Häuser Deutschlands«, Berlin 1871. Zöpfl, Uber Missheiraten«. H. v. Schulze- Gäverniz in Holtzendorf's Encyklopädie, I. Teil, pag. 1349 ff. Artikel: Adel in Holtzendorf's Encyklopädie, II. Teil, I. Bd., pag. 43 ff. und Andere. 367) Artikel 2 des Gesetzes 1858. 1 36s) Heffter,»Sonderrechte«, pag. 20. 365) Herm. Schulze, a. a. O., pag. 200. H. v. Schulze, a. a. O., pag. 1366. 37⁰) Vergl. über diese Ausführungen die Darstellung bei Herm. Schulze, a. a. O., pag. 187 ff. 371) Heffter, a. a. O., pag. 115. Urteil des Reichsgerichts, Bd. II, pag. 151— 153(in Civilsachen). 372) Heffter, a. a. O., pag. 119. Herm. Schulze, a. a. O., pag. 200. Dort auch Beispiele, ebenso H. v. Schulze, a. a. O., pag. 1366. —* 94„.— Dagegen kann selbst durch Verleihung der glänzendsten Titel an den niedriger geborenen Gatten eine Missheirat nicht in eine standesmässige um- gestaltet werden. ³⁷³) Ausserst bestritten ist jedoch die Frage, ob die Ehe eines dem hohen Adel angehörenden Herrn mit einer Dame aus dem niederen Adel als eine ebenbürtige und standesmässige, oder als Missheirat anzusehen ist. Sowohl für die eine, vis für die andere Ansicht sind namhafte Schriftsteller eingetreten. ³⁷⁴) Die herrschende und wohl auch richtige Ansicht geht dahin, dass im alten deutschen Reich nach Herkommen, bezw. gemeinem deutschen Privatfürstenrecht, die Ehe eines hochadeligen Herrn mit einer dem niederen Adel angehörenden Dame als unebenbürtig gegolten habe und dass sie daher auch gegenwärtig als unebenbürtig zu betrachten sei, da ja Artikel XIV der Bundesakte ausdrücklich erklärt, dass die Standesherrn das Recht der Ebenbürtigkeit„nach dem bisher damit verbundenen Begriffe“ behalten sollen, eine Anderung der Ebenbürtigkeits- frage aber durch und seit Auflösung des Reichs bis zum Erlass der Bundesakite nicht eingetreten, mithin das Staatsrecht des vormaligen deutschen Reichs auch fernerhin massgebend ist, wie dies auch das Gesetz vom Jahre 1858 ausdrück- lich erklärt. ³⁷⁵) Mit dieser Bestimmung des Gesetzes, dass die Standesherrn„das Recht der Ebenbürtigkeit nach dem im Staatsrecht des vormaligen deutschen Reichs damit verbundenen Begriffe behalten“ sollen, ist sowohl gesagt, dass die Er- 373) Herm. Schulze, a. a. O., pag. 200. ³74) Dass eine solche Ehe eine Missheirat sei, behaupten Pütter, a. a. O., pag. 350; Eich- horn,»Deutsches Privatrechtæ,§. 292; Gerber,»Deutsches Privatrecht«,§. 224; Kohler, a. a. O.,§. 40 ff.; Göhrum, a. a. O., II,§. 77 ff.; Beseler,»Deutsches Privat- recht«,§. 171; Zachariä, D. St. u. B. R., Bd. I.§. 68; Herm. Schulze, a. a. O., pag. 198; Gierke, a. a. O., pag. 403; Artikel: Adel in Holtzendorf's Encyklopädie, a. a. O., pag. 44 und A. Die entgegengesetzte Ansicht vertreten Moser,»Familienstaatsrecht der deutschen Reichsständesz, Bd. II, pag. 130 ff.; Runde,»Deutsches Privatrecht«,§. 576 ff.; Heffter, „»Beiträge«, a. a. O.; Heffter,»Die Sonderrechte«, a. a. O.,§. 58 ff.; Leist,»Deutsches Staatsrecht«,§. 26; Klüber,»Offentliches Recht des deutschen Bundes«,§. 303; Zöpfl, »Uber Missheiraten«, pag. 74 ff.; Gengler,»Deutsches Privatrecht«,§. 134 und A. ³75) Das Reichsgericht hat in einem neueren Erkenntnis entschieden die Ansicht vertreten, dass die fraglichen Ehen nicht als Missheiraten gegolten hätten, mit dem Hinweis da- rauf, dass es sonst nicht denkbar wäre, dass so viele Schriftsteller, insbesondere Moser, zur Zeit des Bestehens des vormaligen deutschen Reichs aus dem 18. und 19. Jahrhundert ein gegenteiliges Herkommen verneint häten, dass mehrfach Ehen hochadeliger Herren mit Damen aus niederem Adel geschlossen worden seien, die völlig unangefochten ge- plieben oder sogar für durchaus standesgemäss erklärt worden seien, sowie dass Be- stimmungen in Primogeniturordnungen, welche derartige Ehen als Missheiraten hätten erklären wollen, mindestens der Regel nach die erbetene Bestätigung nicht erhalten hätten. Dem ersten Grund lässt sich entgegenhalten, dass ebenso viele Schriftsteller, auch solche von der Bedeutung und aus der Zeit Moser's— wie z. B. sein Zeitgenosse Pütter, »dieser bedeutendste Staatsrechtsgelehrte und Lehrer der deutschen Reichszeit« (Bluntschli's Staatswörterbuch, Bd. VIII, pag. 439)— die entgegengesetzte Ansicht vertreten. Was den zweiten Grund anlangt, so mag zugegeben werden, dass in Familien des Reichsgrafenstandes und in manchen der neuen Fürstenhäuser jene Ehen als eben- bürtig behandelt wurden. Dagegen hat der alte Fürstenstand stets das alte Herkommen mit seinen strengeren Grundsätzen festgehalten, und jene als Ausnahmen in Betracht kommenden Fälle haben das allgemeine strenge Prinzip nicht zu durchbrechen vermocht. Diese strengeren Grundsätze bilden daher in der That das allgemeine Reichs- herkommen, bezw. sind zum Bestandteil des gemeinen deutschen Privatfürstenrechts geworden. Der dritte Grund des reichsgerichtlichen Erkenntnisses ist lediglich eine Behauptung ohne Beweis; es dürfte sich diese Behauptung aber gemäss dem vorstehend über die Gewohnheiten in manchen reichsgräflichen Familien und in manchen der neueren Fürstenhäuser, sowie über das Festhalten des alten Fürstenstandes an den strengeren Grundsätzen Gesagten lediglich auf die Erstgenannten beziehen, und es kann daher der- selben gleichfalls keine für die vorliegende Streitfrage im Sinne der Reichsgerichtsent- scheidung ausschlagende Bedeutung beigelegt werden. R.-G., Bd. XXXII.(in Civilsachen) pag. 150. 151. Herm. Schulze, a. a. O., pag. 198. — g95— fordernisse, die im alten deutschen Reiche für die Ebenbürtigkeit der Ehen galten, auch fernerhin aufrecht erhalten werden, sowie weiter, dass die Standes- herrn unter diesen Bedingungen die rechtsgleichen Geburtsstandesgenossen der- jenigen verbleiben sollen, deren Genossen sie zuvor im deutschen Reich waren, namentlich also der jetzigen souveränen Häuser. 3³⁷⁰⁶) Da die Rechte des hohen Adels und der Ebenbürtigkeit persönliche, auf deem Geburtsstand beruhende und nicht speziell mit dem Besitz verknüpfte Rechte sind, so gehen dieselben auch nicht durch die Veräusserung der bis zur Mediati- sierung besessenen reichsstandschaftsberechtigten Familienbesitzungen verloren. ¹⁷*) Es könnte vielleicht zweifelhaft erscheinen, ob der Graf von Schlitz, genannt von Görtz, zu den„deutschen Standesherrn“ gehört, ob ihm also das Recht der Ebenbürtigkeit und des hohen Adels zukommt, da er nicht als Reichsstand, sondern nur als Reichsritter der Souveränität des Grossherzogtums unterworfen worden war. ³⁷⁸) Allein auf Grund seiner eigentümlichen besonderen Stellung im deutschen Reiche und in Anbetracht einer früheren kaiserlichen Zusicherung waren dem Grafen unterm 30. Dezember 1808 vom Grossherzog die Rechte eines Standesherrn verliehen worden, und diese Absonderlichkeit verschwand, als der Graf bei der Bundesversammlung als deutscher Standesherr angemeldet und durch Bundesbeschluss vom 13. Februar 1829 als solcher anerkannt wurde, daher zweifellos deutscher Standesherr im Sinne der Bundesakte geworden ist. Zweifelhaft war es aber bislang, ob dem gegenwärtigen Grafen Friedrich Wiprecht Franz zu Alt-Leiningen-Westerburg der hohe Adel zukommt. Als im November 1887 der XXVI. Landtag zusammentrat, wurde durch mehrere Mit- glieder der I. Kammer der Antrag eingebracht, auf Grund des Artikels 87 der Verfassungsurkunde dem Grafen die Ausübung seiner Rechte in der Kammer zu verweigern. Dem Antrag wurde vorläufig stattgegeben, der Graf hiervon benachrichtigt und eine besondere Kommission zur Prüfung der That- und Rechts- fragen eingesetzt, welche zu dem Ergebnis gelangte, dass der Graf, weil aus einer Missheirat seines Grossvaters stammend, nicht des hohen Adels teilhaftig geworden sei, dass dieser Mangel auch nicht durch landesherrliches Dekret vom 27. Juni 1816 geheilt worden sei, und dass, da nach der deutschen Bundesakte und nach der Landesgesetzgebung nur Personen, welche dem hohen Adel von Deutschland angehören und das Recht der Ebenbürtigkeit besitzen, als Standes- herrn angesehen werden können, der Graf als Haupt einer standesherrlichen Familie nicht anerkannt werden könne. Der Ausschuss beantragte, die Kammer mõöge der vorläufigen Beanstandung definitiv stattgeben und beschliessen, dass der Graf als Mitglied der I. Kammer nicht zuzulassen sei. Daraufhin zog der Graf seinen Protest zurück, so dass die Kammer nicht zu einem Beschluss kam. Thatsächlich enthielt er sich bisher für seine Person jeglicher Ansprüche. ³⁷⁹) Seit einiger Zeit nun schwebt gegen den Grafen ein Verfahren wegen Begehung von strafbaren Handlungen, deren Aburteilung, wenn der Graf wirklich als Standesherr zu betrachten wäre, zur Zuständigkeit eines Austrägalgerichts gehören würde. Das vor Kurzem zusammengetretene Austrägalgericht— übrigens der erste Fall, dass in Hessen ein solches Gericht angeordnet worden ist— hatte sich natürlich im Hinblick auf die Zweifelhaftigkeit der Standesherrnqualität ³76) Heffter,»Sonderrechte«, pag. 35. 377) Sarwey, a. a. O., pag. 317, Zachariä,»Deutsches Staats- und Bundesrecht«, Bd. I, §. 97, Klüber,»Offentliches Recht des deutschen Bundes«,§. 306, Note d, ZöprI, »Grundsätze des gem. deutsch. Staatsrechts«, II,§. 322 sind dieser Ansicht, während andere, wie z. B. Dresch,»Abhandlungen über Gegenstände des öffenlichen Rechts«, Pözl,»Lehrbuch des bayrischen Verfassungsrechts«, IV A,§. 82, Seydel, a. a. O., pag. 614, Maurenbrecher,»Gründzüge des heutigen deutschen Staatsrechts«,§. 134, die entgegengesetzte Meinung vertreten. Vergl. auch Heffter, a. a. O., pag. 31. 378) Siehe oben S. 6. ³7⁰) Siehe XXVI. Landtag, I. Kammer, Beilage 16. —: 96—— des Grafen zunächst mit der Frage zu befassen, ob der Graf als„Standesherr“ im Sinne der deutschen Bundesakte anzusehen sei. Es hat diese Frage jedoch verneint und die Aburteilung der Strafthaten an das zuständige Landgericht verwiesen. Darnach hätte also der Graf aus der Reihe der Standesherrn aus- zuscheiden. ³³⁰) 2) Unterthanenqualität.* Die Standesherrn sind Staatsbürger des Grossherzogtums und haben als solche dem Grossherzog, auf Erfordern, die Huldigung persönlich zu leisten. Wird diese persönliche Huldigung vom Grossherzog nicht gefordert, so haben die Häupter der standesherrlichen Familien, so oft sich in der Person des Regenten oder in der Person des standesherrlichen Familienhauptes eine Veränderung ereignet, eine schriftliche Erklärung dahin auszustellen: „Dass sie als Besitzer des der Souveränität des Grossherzogs unter- gebenen Fürstentums(Grafschaft) dem Grossherzog treu und gehorsam sein und alles dasjenige thun und abwenden wollen, wozu sie als getreue und gehorsame Standesherrn und Unterthanen dem Grossherzog und dessen Nachkommen, als ihren rechtmässigen Regenten, infolge der bestehenden Grundgesetze und Verfassung verpflichtet sind.“ ³81) Als Ausnahme von dem Grundsatz, dass Staatsbürger in keinem fremden persönlichen Unterthanenverband stehen können, haben die im Besitz einer Standes- herrschaft befindlichen Häupter der standesherrlichen Familien ungeachtet eines fremden persönlichen Unterthanenverbandes das Staats- bürgerrecht. ¹³²) Unter„fremdem“ Unterthanenverband ist nur ein„ausser- deutscher“ zu verstehen. 3) Titel und Kanzleizeremoniell. Die Standesherrn führen die Titel und die Benennungen von ihren Be- sitzungen, Grafschaften und Herrschaften, welche sie vor der Vereinigung mit dem Grossherzogtum geführt haben; jedoch dürfen sie solche Beisätze nicht machen und diejenigen Würden nicht hinzufügen, welche ein vormaliges Ver- hältnis zum deutschen Reich ausdrücken oder sie als Regenten ihrer Herrschaft bezeichnen würden. Demnach dürfen sie a. sich nicht Reichsfürsten, Reichsgrafen, sondern nur Fürsten, Grafen nennen, und ihren Herrschaften das Beiwort„Reichs“ nicht vorsetzen. b. in ihren Wappen die Zeichen nicht führen, welche auf ihr vormaliges Verhältnis zum deutschen Reich Bezug haben. 8) c. sich weder des Zusatzes„regierend“ noch des Prädikats„von Gottes Gnaden“ bedienen. Die Häupter der standesherrlichen Familien setzen in allen Schriften, welche nicht direkt an den Grossherzog oder die Grossherzoglichen Behörden gerichtet sind, zu dem Titel: Fürst, Graf, auch das Beiwort„und Herr“, und führen das Prädikat„Wir“. 384) Den fürstlichen Standesherrn steht ausserdem das Prädikat„Durchlaucht“ und den gräflichen das Prädikat„Erlaucht“ zu. ³⁸5) 380) Dies der gegenwärtige Stand der Sache. Ob es bei dieser Entscheidung sein Bewenden hat, wird erst die Zukunft ergeben. Siehe oben S. 15, woselbst noch angenommen ist, dass Hessen 17 Standesherrn besitzt. 38¹1) Artikel 1 des Gesetzes 1858. 382) Artikel 14 der Verf.-Urk. 383) cf. Anm. 104. 384) Artikel 3 des Gesetzes 1858. 385) Bundesbeschlüsse vom 18. August 1825 und 13. Februar 1829. — 97— Den Standesherrn steht ein angemessenes Kanzleizeremoniell zu. Es haben sich daher die Grossherzoglichen Behörden, mit Ausnahme der Ministerien, in ihren Erlassen an die Standesherrn der Anrede:„Durchlauchtig Hochgeborener Herr Fürst“,„Erlauchtig Hochgeborener Herr Graf“ und im Kontext der Aus- drücke:„Euere Durchlaucht“,„Euere Erlaucht“ zu bedienen. Die Erlasse der Ministerien an die Standesherrn geschehen in der gewöhnlichen Form, es wird ihnen nur das Prädikat„Herr“ gegeben(„dem Herrn Fürsten“) ohne weitere Titulatur. ³⁵6) In ihren Schriften an den Grossherzog, die Ministerien und die übrigen Grossherzoglichen Behörden haben die Standesherrn die im allgemeinen üblichen Kurialien zu beobachten. ³⁵7) Ein Gleiches gilt für die standesherrlichen Rentkammern oder Domänen- Kanzleien bezüglich ihrer Vorstellungen an die Grossherzoglichen Staatsbehörden. Die Resolutionen werden in der einfachen Form einer Signatur, und in gericht- lichen Sachen in den üblichen prozessualischen Formen an die Rentkammern erlassen. 358)* 4) Kirchengebet und Trauergeläute. Innerhalb der Standesherrschaften soll das Kirchengebet zuerst für den Grossherzog und das Grossherzogliche Haus und dann für den Standesherrn und dessen Familie verrichtet werden. ²s*) Auf Ersuchen der Standesherrn sind die Geistlichen der standesherrlichen Bezirke ermächtigt, das Kirchengebet auch auf die Fälle auszudehnen, wenn die Gemahlin eines Standesherrn ihrer Nieder- kunft entgegensieht, oder wenn solche bereits erfolgt ist, ferner wenn ein Mit- glied der Familie schwer erkrankt oder gestorben ist. ¹⁰⁰) Das Kirchengebet soll in der 1806 eingeführten Form verrichtet werden: „»Verleihe auch, o Gott, Deinen Segen unserer Herrschaft, dem N. N., seiner Gemahlin und sämtlichen Angehörigen seines Hauses“. ³1¹) Bei Sterbfällen in den standesherrlichen Familien steht diesen innerhalb der betreffenden Standesherrschaften das Recht des Trauergeläutes zu, und zwar findet dasselbe bei dem Tode des Standesherrn, dessen Gemahlin und des prä- sumtiven Nachfolgers während der Dauer von 14 Tagen, beim Tode eines der übrigen Mitglieder der standesherrlichen Familien während der Dauer von 8 Tagen statt. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von den Kirchengemeinden zu tragen. 3⁰2) Während dieser Trauerzeit sollen innerhalb der Standesherrschaften alle öffentlichen Lustbarkeiten eingestellt werden. ³⁰³) Den Standesherrn ist bei Sterbfällen in ihrer Familie gestattet, ihren Dienern nach Gutfinden Trauerkleider anzulegen³³⁴), auch ihren Kirchenstand mit schwarzem Tuch behängen zu lassen, wohingegen ihnen jedoch die schwarze Bekleidung der Kanzel und des Altars nicht gestattet ist. ¹⁰⁵) 386) cfr. Anm. 108. 4s7) Artikel 6 des Gesetzes 1858,§. 5, Dekl. vom 1. August 1807. 3ss) Artikel 38 des Gesetzes 1858. ³80) Artikel 4 des Gesetzes 1858. Kirchengebet und Trauergeläute stehen den Standesherrn auch da zu, wo sie das Patronatrecht nicht ausüben, sind also von demselben unab- hängig. Too) 5.A. v. 16. März 1866, betr.:»das den Standesherrn zukommende Kirchengebet«. **1) O.-C.-A. v. 25. Februar 1859, betr.»das den Standesherrn zukommende Kirchengebet« und O.-C.-A. v. 24. Juni 1860 in gleichem Betreff. 3³²) Erl. Min. d. I. vom 12. November 1860 zu Nr. 12310. 303) Artikel 5 des Gesetzes 1858. ³34) Dies kann übrigens nicht mehr als besonderes Ehrenrecht bezeichnet werden, da dies Recht jedermann hat. 395) Siehe oben S. 20. Siehe auch im Abschnitte: Patronatrecht. — —, 9g 8.— 5) Freiheit des Aufenthalts. Durch Artikel 7 des Gesetzes vom Jahre 1858 ist den Standesherrn die Freiheit zugesichert worden, ihren Aufenthalt in jedem zum deutschen Bunde gehörigen, oder mit demselben in Frieden lebenden Staate zu nehmen, voraus- gesetzt, dass sie nicht im Grossherzoglichen Staatsdienste stehen. Diese Gesetzesbestimmung ist jedoch,— was die Freiheit des Aufenthalts anlangt,— durch die allgemeinen Bestimmungen über die Freizügigkeit gegen- standslos geworden. ¹³⁰⁶) Es gelten mithin auch für die Standesherrn und ihre Familien lediglich die allgemeinen Vorschriften, es besteht für sie kein Vorzugsrecht mehr. 6) Befreiung von der Militärpflicht. Die Standesherrn sowohl wie ihre Familien sind von aller Militärpflicht (Wehrpflicht) befreit und befugt, in jedem deutschen und in jedem fremden, mit dem deutschen Reich in Frieden lebenden Staate Militär- oder Civildienste zu nehmen, ohne irgend welcher Beschränkung zu unterliegen. ³⁰⁰) 7) Befreiung vom Sicherheitswachdienst. Die Standesherrn sind von der Pflicht zum Sicherheitswache-Dienst befreit. 298) Das diesbezügliche Gesetz ist übrigens kaum noch praktisch. 8) Befreiung von der Quartierlast. Nach§. 4 1b des Reichsgesetzes vom 25. Juni 1868,„die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes betreffend“ ³⁸⁸), sind die Gebäude, welche zu den Standesherrschaften, d. h. zu den vormals reichsständischen Besitzungen der Standesherrn gehören, insofern dieselben für immer oder zeit- weise zum Wohnsitze ihrer Eigentümer bestimmt sind, von der Einquartierungs- last im Frieden befreit; insoweit sind die Standesherrn auch von der mit der Einquartierung verbundenen Naturalverflegung befreit. 4⁰) Die erstgenannte Bestimmung trat an Stelle des Artikels 16 des Gesetzes vom Jahre 1858, wonach den Standesherrn innerhalb ihrer standesherrlichen Bezirke auf ihre Wohnungen mit Ausnahme von Notfällen nur Offiziere nebst deren Dienern und Dienstpferden zugeteilt werden sollten. ¹⁰¹) 9) Recht auf Haltung von Ehrenwachen. Den Standesherrn ist gestattet, aus Männern, welche ihrer Wehrpfiicht Genüge geleistet haben, nach freiwilliger Ubereinkunft mit denselben, Ehren- wachen von 20— 30 Mann zum Gebrauche bei ihren Schlössern und Wohnungen 306) cfr. Reichsgesetz vom 1. November 1867 Reg.-Bl. 1867, pag. 614. cfr. Artikel 3 der Reichsverf. 397) Artikel 8 des Gesetzes 1858, Reichsges. vom 9. November 1867,§. 1(Reg.-Bl. 1868, pag. 142), durch Verordnung vom 21. April 1868(Reg.-Bl. pag. 393) auf die nicht zum norddeutschen Bund gehörenden Teile des Grossherzogtums ausgedehnt. 39s) Gesetz»Die Errichtung von Sicherheitswachen in allen Gemeinden des Grossherzogtums betreffend« vom 21. Februar 1824. Archiv, Bd. IV, pag. 180. 389) Abgedruckt im Reg.-Bl. 1869, pag. 619. 4⁰⁰) Reichsgetz vom 13. Februar 1875,§. 4. Reichsgesetzblatt, pag. 213. 40¹) Siehe hess. Gesetz»Die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedens- zustandes betreffend« vom 7. August 1869. Reg.-Bl., pag. 617. — 99— innerhalb ihrer Standesherrschaften zu halten und Uniform zu geben, scheiden muss. 402) Es dürfte dies Recht aber kaum mehr als ein besonderes Vorrecht zu betrachten sein, da es wohl jedem anderen Privatmann nicht verwehrt werden kann, sich eine solche Leibwache zu halten. ihnen eine willkürliche welche sich jedoch von der Uniform des Militärs unter- 10) Recht auf Ehrerbietung seitens der Unterthanen in den Standesherrschaften Die Grossherzoglichen Unterthanen der Ansässigmachung auf die den St Ehrerbietung hingewiesen werden. ¹0³) in den Standesherrschaften sollen bei andesherrn und deren Familien schuldige 11) Autonomie. Eines der wichtigsten, den Standesherrn zustehenden Vorrechte ist das Recht der Autonomie 4⁴), d. h. das Recht der Hausgesetzgebung bezüglich ihrer gesamten Güter- und Familienverhältnisse. Die Autonomie ist als eine selbständige und eigenartige Rechtsquelle an- erkannt, sie erzeugt objektives und zwar gesetztes Recht, während die Observanz, eine Unterart des Gewohnheitsrechts, welches im Kreise eines autonomen Ver- bandes entsteht, ungesetztes Recht erzeugt. ¹0⁵) Der Ursprung dieses Rechts ist in der Gegenwehr des hohen Adels gegen die seinen Bestand geführdende Entwicklung des gemeinen Landrechts zu suchen. „lm Sinne der Begründung einer festen und dauernden Familieneinheit schlossen sich die einzeluen hochadeligen Familien als körperschaftlich verfasste Häuser zusammen und setzten sich teils durch einseitige Verfügungen, teils durch Ver- einbarung sämtlicher Familienglieder ein besonderes Familien- und Güterrecht. Nach Aufnahme des römischen Rechts wahrten sie sich kraft ihrer durch Landes— hoheit und Reichsstandschaft gesicherten Stellung ihre Autonomie, die sie nun zur Abwehr des römischen Rechts und zur Ausbildung eines rein deutschen Sonderrechts benutzten. Da die Hausgesetze nebst den sie ergänzenden Obser- vanzen in den Grundzügen fort und fort übereinstimmten, wurde hierdurch zu— gleich die Bildung eines den ganzen Stand umfassenden Gewohnheitsrechts an- gebahnt, das als gemeines deutsches Privatfürstenrecht den einzelnen Hausrechten gegenübertrat“. 4⁰⁶) Durch die Auflösung des deutschen Reiches bezw. die Rheinbundsakte ist eine Veränderung in den güter- und familienrechtlichen Verhältnissen des hohen Adels, der nunmehrigen Standesherrn, nicht herbeigeführt worden. 4⁰²) Artikel 11 des Gesetzes 1858. 40³) Artikel 9 des Gesetzes 1858. ⁴⁰4) Ausführlichen Litteraturnachweis siehe bei Gierke: Privatrecht in Binding's Handbuch, pag. 142 und 148. 1 Vergl. auch Zängerle,»Die Rechtsverhältnisse der Standesherrn in Bayern«. Erlanger Inaug.-Diss. 1895, pag. 25 ff. Gierke, a. a. O., pag. 143. Motive z. Entw. eines bürgerl. Gesetzbuchs für das deutsche Reich, Bd. I, pag. 10. A. A. Gerber,»Deutsches Privatrecht«,§. 29. 4⁰6) So die Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der Autonomie, die mit wenigen Worten m. E. das Richtige trifft, bei Gierke, a. a. O., pag. 149. Siehe auch Beseler,»Die Lehre von den Erbverträgen«, Göttingen 1840, II. 2, pag. 14 ff. Zängerle, a. a. O., pag. 26. 405) 7* — 100— Artikel XIV, c. 2 der deutschen Bundesakte hatte alsdann, wie oben dar- gestellt ¹*⁷), bestimmt, dass die noch bestehenden Familienverträge nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung aufrecht erhalten werden sollen, und den Standesherrn die Befugnis zugesichert, über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverän vorgelegt und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntnis und Nachachtung gebracht werden müssen. ¹98) Also auch durch diese Bestimmung ist eine Veränderung des bestehenden Rechtszustandes nicht herbeigeführt worden, es zeigt dieselbe vielmehr das Bestreben, das althergebrachte Recht der hochadeligen Häuser für die Zukunft sicherzustellen und zu erhalten, nicht jedoch dasselbe umzugestalten. Den gegenwärtigen Rechtszustand anlangend, so bestimmt Artikel 10 unseres Gesetzes, dass die zur Zeit des Erlasses desselben in Geltung befindlichen Familienverträge der Standesherrn aufrecht erhalten werden sollen, und sichert diesen die Befugnis zu, über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen. Diese Verfügungen müssen dem Grossherzog zur Einsicht vorgelegt werden, bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit nicht der Bestätigung desselben. Die Vorlegung der Familienverträge und Verfügungeu hat lediglich die Bedeutung, dass die Gerichte erst dann, wenn sie der Einsicht des Grossherzogs vorgelegen haben und in gleicher Weise auch zur Kenntnis des Justiz-Ministeriums gebracht worden sind, auf ihren Inhalt erkennen dürfen. Handelt es sich ferner um Rechte und Verbindlichkeiten Dritter, so müssen die betreffenden Bestimmungen, damit die Gerichte auf ihren Inhalt erkennen können, auch noch von dem Justiz- Ministerium öffentlich bekannt gemacht worden sein, hiernächst aber muss der Zeitraum verflossen sein, binnen dessen allgemeine gesetzliche Vorschriften in Wirksamkeit treten. Durch diese Bestimmungen sind die Streitfragen, welche sich an Artikel XIV, c. 2 der deutschen Bundesakte knüpften, nämlich, ob die Vorlage der neuen standesherrlichen Familienstatute zum Behufe einer eigentlichen Bestätigung durch den Souverän geschehen müsse, oder nur zur Wahrnehmung des Souveräni- tätsrechts, darüber zu wachen, dass keine der Landesverfassung widersprechenden Grundsätze darin aufgestellt werden, ferner, von welchem Augenblicke an diese standesherrlichen neuen Verfügungen eine rechtliche Wirkung gegen Dritte zu äussern vermögen, beseitigt. ¹⁰) Eos ist klar, dass die standesherrlichen Familienverträge und Verfügungen nicht der Landes- oder der Reichsverfassung widersprechen dürfen. Entsprechen dieselben der Verfassung, so wird man den Grossherzog wohl für verpflichtet, erachten müssen, seine Genehmigung zu der Publikation im Regierungsblatt zu geben. Wie nun aber, wenn dies nicht der Fall ist, wenn jene Verfügungen der Verfassung widersprechende Bestimmungen enthalten? Das Gesetz selbst giebt für diese Frage keinen Anhalt. Man wird wohl in Anbetracht des Umstandes, dass das Regierungsblatt ein Organ ist, welches lediglich verfassungsmässige Bestimmungen zur Veröffentlichung zu bringen hat, den Grossherzog für berechtigt halten dürfen, seine Genehmigung zur Publikation der standesherrlichen Ver- fügung in dieser Fassung zu verweigern. Das Gleiche muss man annehmen, wenn Rechte Dritter verletzt werden. Es steht zwar der Verbindlichkeit und 4⁰7) Siehe oben S. 44. 408) Bezüglich des Schlusssatzes:»Alle bisher dagegen erlassenen Verorduungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar sein« vergl. oben Anm. 199. Uber die hierauf bezügliche Streitfrage siehe Züngerle, a. a. O., pag. 27 u. Cit. Stobbe,»Handbuch des deutschen Privatrechts«, Bd. I,§. 20, pag. 119 u. dort Cit. Gierke, a. a. O., pag. 149, Anm. 28.— Beseler, a. a. O., pag. 38 ff. 4⁰°) Zöpfl,»Neueste Angriffe auf die staatsrechtliche Stellung der Standesherrn, pag. 81. ef. Anm. 182. Rechtsbeständigkeit solcher Verfügungen unter den Familienmitgliedern selbst nichts im Wege, wohl aber dürfen die Gerichte nicht auf ihren Inhalt erkennen. ¹¹⁰) Unter den verbindlichen Verfügungen über Güter und Familienverhältnisse, die dem Grossherzog vorgelegt werden müssen, sind lediglich solche zu verstehen, welche den Bereich der schon nach gemeinem Landesrecht zulässigen Verfügungen übersteigen, so dass nicht etwa jede Verfügung ohne Weiteres der landesherr- lichen Kognition bedarf. Es müssen vielmehr Verfügungen statutarischer(legis- lativer) Natur sein. ¹¹¹) Die standesherrliche Autonomie hat Wirkung nur gegenüber dem Landes- recht, nicht auch gegenüber dem Reichsrecht, sofern letzteres nicht ausdrücklich eine Ausnahme macht. Es können mithin autonomische Bestimmungen getroffen werden, welche von den landesgesetzlichen Vorschriften abweichen, während reichsgesetzliche Normen unbedingt vorgehen, so dass widersprechende auto- nomische Festsetzungen hinfällig wären. Dies würde z. B. der Fall sein, wenn ein standesherrliches Hausgesetz einen anderen Volljährigkeitstermin, als den im Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 festgesetzten, einführen wollte; denn in dem Gesetz vom 17. Februar 1875,„das Alter der Grossjährigkeit betreffend“, ist nicht auch hinsichtlich der standesherrlichen Familien bestimmt, dass die hausgesetz- lichen Vorschriften über den Beginn der Grossjährigkeit unberührt bleiben sollen. Die standesherrliche Autonomie bezüglich der Familienverhältnisse erstreckt sich in der Hauptsache auf Bestimmungen über Erfordernisse der Ebenbürtig- keit der Ehen der Familienmitglieder, über deren Successionsfähigkeit und über die Successionsordnung, über die Aussteuer und Abfindung der Töchter, die Wittümer der Gemahlinnen, die Apanagen der Nachgeborenen u. dergl. Unter dem Ansdruck„Güter“ sind nicht plos diejenigen zu verstehen, welche vormals reichsständisch waren, sondern auch diejenigen, welche nicht die Qualität von reichsständischen Gütern hatten, oder welche später von den Standesherrn er- worben worden sind, bezw. erworben werden. „Das Recht der Autonomie ist in eminentem Sinne ein Ausfluss des Rechts des hohen Adels,“ ein Familienrecht, ein Statusrecht, und es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass es den Standesherrn in sämtlichen deutschen Staaten zusteht und nicht blos in denjenigen Staaten, denen sie mit ihren vormals reichs- ständischen Besitzungeu angehören. Es unterliegt ferner keinem Zweifel, dass die Veräusserung der Standesherrschaft nicht den Untergang dieses Rechts zur Folge hat. ⁴1²).— Es fragt sich nun noch, unter welchen Bedingungen Anderungen bestehender Familienverträge vorgenommen werden können. Diese Frage beantwortet das Reichsgericht ⁴¹3³) dahin, dass nach einem für die ehemals reichsständischen Geschlechter geltenden Gewohnheitsrechte Anderungen an bestehenden Familien- verträgen und fideikommissarischen Anordnungen mit Einwilligung sämtlicher zur Zeit lebender und dispositionsfähiger Agnaten von dem Familienhaupte vor- genommen werden können. Die Befugnis zu solchen Anderungen fliesst unmittelbar aus dem Rechte der Autonomie, das die standesherrliche Familie über den Kreis der allgemeinen Staatsgesetze hinaushebt. In der Praxis hat der Satz, dass durch den Willen 4¹⁰) Bei Beratung des Gesetzentwurfs in der II. Kammer ist ausdrücklich anerkannt worden, dass die Regierung die Publikation nicht verweigern könne, allein dies verstehe sich mit der in der Natur der Sache liegenden Beschränkung, dass solches nur insoweit geschehen müsse, als die Grenzen der Autonomie in den Statuten nicht überschritten werden und folgeweise keine unstatthaften Eingriffe in die allgemeine Gesetzgebung und in die Rechte Dritter darin enthalten sind. Verhandlungen der II. Kammer 1856—58, II. Bd., Prot. P. 50, pag. 46. Stobbe,»Handbuch des deutschen Privatrechts«, Bd. V, pag. 120. 121. Maurer in Bluntschli's Staatswörterbuch, Bd. I, pag. 613. 411) Heffter, a. a. O., pag. 85. 212) Z5 pfl, a. a. O.,§. XVII, cf. S. 95. 4¹3) Bd. XXVI, pag. 161. Vergl. Beseler, a. a. O., pag. 42 ff. — 102—— der Vorfahren die autonomische Befugnis der nachfolgenden Geschlechter nicht für alle Zeiten ausgeschlossen werden könne, überall unbedingte Anerkennung gefunden; nur dürfen die neuen Rechtssätze oder Rechtsakte nicht gegen die Reichs- oder Staatsverfassung, oder gegen absolut verbietende Gesetze verstossen und die Rechte Dritter gefährden. Erwähnt mögen noch einige autonomische Bestimmungen werden, welche in neuerer Zeit erlassen worden sind: a. Familienstatut für das gräfliche Haus Schlitz, gen. von Görtz, d. d. 21. VI. 60. b. Abänderungen des fürstlich und gräflich Isenburgischen Hausgesetzes, d. d. 18. III. 67. c. Neues Hausgesetz für das fürstlich Leiningensche Haus, d. d. 16. XI. 69. d. Hausgesetz der gräflich Erbach-Erbach und Wartenbergischen Familie, d. d. 17. V. 71. e. Neues Familienstatut für das gräfliche Haus Stolberg-Wernigerode, d. d. 5. XII. 78. 414) Was nun die Frage anlangt, wie sich das Autonomierecht der Standes- herrn im kommenden Jahrhundert gestalten wird, so trifft Artikel 58 des Ein- führungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch die Bestimmung, dass in Ansehung der Familienverhältnisse und der Güter der Standesherrn die Vorschriften der Landesgesetze und nach Massgabe der Landesgesetze die Vorschriften der Haus- verfassungen unberührt bleiben. Das Reichsrecht lässt also den Artikel 10 unseres Gesetzes vollkommen unberührt, und es haben die Standesherrn daher hier- nach auch im künftigen Jahrhundert das Recht, über ihre Güter und Familien- verhältnisse innerhalb der bisherigen landesgesetzlichen Schranken neue auto- nomische Verfügungen zu treffen, welche sie dem Grossherzog zur Einsicht vorlegen müssen etc. etc. Der sachliche Inhalt des standesherrlichen Autonomierechts kann hingegen nach der rechtlichen Bedeutung, die dem Begriff„unberührt bleiben“ zukommt, nach dem Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr erweitert werden. Wohl aber könnte, der Bedeutung dieses Begriffs an sich zufolge, eine Beschränkung des Autonomierechts eintreten, und könnten alsdann die Standes- herrn dies Recht nur innerhalb der neuen Schranken ausüben. Eine reichs- rechtliche Garantie enthält Artikel 58 nicht. Was jedoch speziell das Autonomierecht der hessischen Standesherrn anlangt, so könnte, abgesehen davon, dass unserer Behauptung zufolge Artikel XIV der deutschen Bundesakte noch zu Recht besteht und die Standesherrn die ihnen daselbst garantierten Rechte auch jetzt noch zu beanspruchen haben¹¹), das Autonomierecht derselben aus dem Grunde nicht ohne Weiteres beschränkt werden, da unser Gesetz die ausdrückliche Garantie der den Standesherrn als solchen zugesicherten grundgesetzlichen Rechte ausspricht und eine ohne ihre Zu- stimmung erfolgende Aufhebung dieser Rechte verbietet. 4¹⁰,) Die bestehenden Hausverfassungen lässt das Reichsrecht gänzlich un- berührt, so dass sie also auch im künftigen Jahrhundert Geltung haben. In- wieweit diese Hausverfassungen gelten, dafür sind auch ferner die Landesgesetze massgebend. 4¹⁷) 12) Vormundschaften und Verlassenschaftshandlungen. In Hinsicht der Vormundsbestellung und der Pflichten der Vormünder trifft das Gesetz vom Jahre 1858 in Artikel 13 ausführliche Bestimmungen. 41⁴) Siehe die Bestimmungen im Reg.-Bl. 1860, pag. 242; 1867, pag. 195; 1871, pag. 229; 1879, pag. 13. 415) Siehe oben S. 90 ff. 416) Siehe unten Abschnitt IV:»Garantie der standesherrlichen Rechtez.. 3 417) Siehe»Entwurf eines E. Ges. z. B. G. B. nebst Materialien zu dem dritten Abschnitt des Entwurfs«, pag. 60 ff. Motive zu dem Entwurf eines B. G. B. f. d. d. R., Bd. I, pag. 10 ff. — 103— An Stelle des Oberappellations- und Kassationsgerichts ist seit 1879 das Oberlandesgericht getreten. Hiernach gilt Folgendes: a. Es bleibt den Standesherrn unbenommen, durch Testamente oder Familien- verträge Vormundschaften über die minderjährigen Glieder ihrer Familie anzuordnen und festzusetzen, wie es mit der Verwaltung ihres Vermögens während der Minderjährigkeit ihrer Kinder gehalten werden und wer die Vormundschaften führen soll. b. Hiernach gelten denn auch alle desfalls bestehenden älteren Testamente und Hausverträge für die etwa in der Folge vorkommenden Fälle. c. In einem jeden Falle dieser Art hat jedoch derjenige, welcher zur Vor- mundschaft berufen ist, sobald der Zeitpunkt der Uebernahme seiner Funktion eintritt, sich beim Oberlandesgericht zu melden, die Titel seiner vormundschaftlichen Qualität in beglaubigter Form zu überreichen und um Bestätigung derselben, sowie um die Zulassung zum Vormundseid zu bitten. d. Sind weder durch ein Testament noch durch Familienverträge Vormünder angeordnet, so tritt, wenn von der Bevormundung eines künftigen Familien- hauptes die Rede ist, die Mutter oder der nächste volljährige Agnat in das Recht der Vormundschaft. Sind aber in dem vorausgesetzten Falle Nachgeborene zu bevormunden, so bleibt die Wahl des Vormundes dem grossjährigen Familienhaupte überlassen. In beiden Fällen hat der Vor- mund ebenfalls alsbald um seine Bestätigung und Verpflichtung nachzu- suchen und seine Legitimation beizubringen. e. Das Oberlandesgericht untersucht auf eine solche Anzeige, ob der gebetenen Bestätigung kein erhebliches Hindernis entgegenstehe, und wenn sich kein Grund zeigt, die Bestätigung zu verweigern, so wird der Vormund nach einer zu diesem Ende besonders entworfenen Formel, welche alle Geld- aufnahmen, Veräusserungen und Verpfändungen von Immobilien ohne ober- vormundschaftlichen Konsens untersagt, eidlich verpflichtet. Der Vormundseid kann übrigens jedesmal durch einen besonders dazu bevollmächtigten Stellvertreter abgelegt werden. f. Wenn die Mutter des Minderjährigen die Vormundschaft vermöge eines Testaments oder Hausgesetzes zu führen hat, so muss sie, vor der Zu- lassung zum Vormundseid, noch auf eine anderweite Vermählung ¹¹⁸), nach vorausgegangener Belehrung, ausdrücklich Verzicht leisten. Schreitet sie dennoch zur weiteren Ehe, so hat sie hiervon alsbald Anzeige zu erstatten, und es kann ihr alsdann zwar wohl die Beibehaltung der Vormundschaft verwilligt werden, wenn davon kein Nachteil für die Minderjährigen zu fürchten ist; jedoch ist ihr für diesen Fall ein Mitvormund aus den nächaten Agnaten oder Standesgenossen von dem Oberlandesgericht beizuordnen, welchem sie dann, vor ihrer weiteren Vermählung, über ihre bisherige Verwaltung Rechnung abzulegen hat. g. Nach geleistetem Vormundseid erteilt das Oberlandesgericht die nach- gesuchte Bestätigung in solenner Form und unter dem grösseren Gerichts- siegel. h. Des auf solche Art ernannte Vormund übt alsdann alle vormundschaftlichen Rechte sowohl in Ansehung der Personen, als des Vermögens seiner Pflege- befohlenen aus. Bei allen auf das ihm anvertraute Vermögen sich be- ziehenden Verfügungen handelt er im eigenen Namen, unter ausdrücklicher Bemerkung seiner vormundschaftlichen Eigenschaft. Er nimmt sämtliche zur Verwaltung des gedachten Vermögens angestellten Räte und Beamten in seine Pflichten, lässt sich von diesen jährlich Rechnung ablegen, ist 418)»Und auf die ihr zu statten kommenden Rechtswohlthaten des weiblichen Geschlechtss. Diese Bestimmung des Gesetzes ist jetzt bedeutungslos, da es in Hessen keine Rechts- wohlthaten des weiblichen Geschlechts mehr giebt. — 104— aber selbst nur nach geendigter Vormundschaft, und zwar seinem ehe- maligen Pflegebefohlenen, auf dessen Verlangen, zur Rechnungsablegung verbunden, es sei denn, dass er wegen übler Verwaltung angeklagt würde. Findet eine solche Klage statt, oder wurde das Oberlandesgericht auf andere Weise im amtlichen Wege von Mängeln in der vormundschaft- lichen Verwaltung in Kenntnis gesetzt, so hat dasselbe vorerst sämtliche ihm zugekommenen Anzeigen der Vormundschaft zu ihrer Rechtfertigung vollständig mitzuteilen und— jedoch mit Vorbehalt der für das Interesse der Minderjährigen etwa erforderlichen konservatorischen Massregeln— nur dann, wenn es diese Rechtfertigung unzureichend finden sollte, mittelst förmlichen Beschlusses eine obervormundschaftliche Untersuchung anzu- ordnen, bei welcher die Vorlage der gewöhnlichen Verwaltungsrechnungen, und, nach Umständen, förmliche Rechnungsablage über die bisherige vor- mundschaftliche Verwaltung verlangt werden kann. Anonyme Anzeigen und Beschwerden über Mängel in der vormund- schaftlichen Verwaltung hat das Oberlandesgericht niemals zu berück- sichtigen. i. Findet sich ein gegründeter Anstand bei der Bestätigung des testamenta- rischen oder vertragsmässigen Vormundes, weil dieser in irgend einer Hinsicht offenbar unfähig ist, die Vormundschaft zu führen oder wenigstens sie allein zu bestreiten, so hat das Oberlandesgericht entweder einen anderen Vormund aus der Klasse der Standesgenossen zu ernennen, oder, nach Befinden, dem Ernannten einen Mitvormund aus derselben Klasse beizu- ordnen. k. Eben dies ist der Fall bei der tutela legitima, wenn dem zur Vormundschaft berechtigten Agnaten erhebliche Ausstellungen entgegenstehen. I. In dergleichen Fällen hat das Oberlandesgericht bei der Anstellung eines neuen oder Mitvormundes vorzüglich auf die nächsten dazu qualifizierten Verwandten der Minderjährigen Rücksicht zu nehmen und diese nur aus besonderen Gründen zu übergehen. m. Ist endlich kein tutor pactitius, testamentarius oder legitimus vorhanden, so haben die zur Verwaltung des standesherrlichen Vermögens angestellten Behörden von dem Falle, welcher die Anordnung einer Vormundschaft nötig macht, dem Oberlandesgericht unverweilt Anzeige zu erstatten, und dieses hat alsdann nach den eintretenden Umständen aus der Zahl der inländischen Standesgenossen den Vormund zu ernennen und zu verpflichten, auch alle deshalb weiter erforderliche Vorsehung zu treffen, damit die Obsorge über die Minderjährigen, deren Erziehung und die Verwaltung ihres Vermögens nicht versäumt werde. n. Alle diese Grundsätze und Vorschriften sind auch auf diejenigen standes- herrlichen Minderjährigen anwendbar, deren ehemals reichsständische Be- sitzungen nur zum Teil unter der Grossherzoglichen Souveränität gelegen sind, wenn auch solche Minderjährige unter fremder Souveränität ihren Wohnsitz haben, indem über ihr in Hessen befindliches Vermögen kein auswärtiger Souverän die obervormundschaftlichen Rechte ausüben kann. Der Grossherzog erklärt sich endlich noch bereit, sich in dieser Beziehung mit den betreffenden Regierungen über ein allgemeines, auf den Grundsätzen vollkommener Reziprozität beruhendes Prinzip zu ver- einigen, um die Unbequemlichkeiten geteilter Vormundschaften zu ver- meiden. ¹¹⁰) In Verlassenschaftssachen hat das Haupt der standesherrlichen Familie das Recht, die bezüglichen Verhandlungen und Auseinandersetzungen solange, als hierüber kein Rechtsstreit besteht, in gesetzlicher Weise vornehmen zu lassen. ¹²⁰) 4¹⁹) Eine derartige Vereinigung scheint aber bis jetzt nicht zustande gekommen zu sein. 42²⁰) Artikel 14 des Gesetzes 1858. — 105— Kommt es zu einem Rechtsstreit, so ist dieser vor den gewöhnlichen Gerichten zum Austrag zu bringen.(Siehe folgenden Abschnitt.) 13) Gerichtsstand der Standesherrn. Nach Artikel 12 des Gesetzes vom Jahre 1858 geniessen die Standesherrn und ihre Familien privilegierten Gerichtsstand sowohl in peinlichen Fällen, in Polizei- und Forststrafsachen und in Civilstrafsachen, als auch in Civilrechts- streitigkeiten in gewissen Fällen und in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in beschränktem Umfange. Von alledem ist nach der Justizorganisation nichts weiter übrig geblieben, als der besondere Gerichtsstand in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in derselben Weise, wie das Gesetz vom Jahre 1858 bestimmt hatte, und das Recht der Austrägalinstanz. In Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stehen die Standesherrn und ihre Familien unter dem Oberlandesgericht; in Immobiliarsachen ist jedoch ihr Gerichtsstand der gewöhnliche. 4²¹) Was nun das Recht der Austrägalinstanz anlangt, so bestimmt§. 7 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,„dass das landesgesetzlich den Standesherrn gewährte Recht auf Austräge durch letzteres nicht berührt wird“. Das hessische Gesetz vom 3. September 1878,„die Ausführung des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend“, erklärte daraufhin ⁴³³), dass die Bestimmungen des Artikels 12 des Gesetzes vom Jahre 1858, durch welches den Standesherrn und ihren ebenbürtigen Familiengliedern in peinlichen Fällen ein besonderes Gericht von Standesgenossen gewährt werde,— für Verbrechen und Vergehen— in Kraft bleiben sollen. Der Unterschied zwischen der reichs- rechtlichen und der landesgesetzlichen Vorschrift liegt zu Tage. Während erstere lediglich von den„Standesherrn“, d. h. nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den Häuptern der standesherrlichen Familien spricht, erklärt letztere jenes besondere Gericht nicht nur für diese Häupter für in Kraft bleibend, sondern auch für die ebenbürtigen Familienglieder. Es fragt sich nun, kann angesichts jener reichsrechtlichen Vorschrift diese Bestimmung des hessischen Gesetzes aufrecht erhalten werden, oder steht sie mit derselben im Widerspruch? Es handelt sich mithin um Interpretation des Wortes„Standesherr“ im Ein- führungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz. Nach dem allgemeinen Sprach- gebrauch sind, wie schon bemerkt, unter dem Ausdruck„Standesherrn“ lediglich die Häupter der standesherrlichen Familien zu verstehen, wenngleich hier- unter ungenauerweise auch manchmal die standesherrlichen Familien begriffen werden.(z. B. Artikel 2 des Gesetzes 1858.) Bereits die Rheinbundsakte hatte das Recht der Austrägalinstanz lediglich den Häuptern der standesherrlichen Familien gewähren wollen; denn es ist die Bestimmung des Artikels 28, wonach die subjizierten Fürsten und Grafen und ihre Erben in peinlichen Fällen das Recht der Austrägalinstanz geniessen sollen, nicht anders als dahin zu verstehen, dass dasselbe nur den damals lebenden Häuptern der standesherrlichen Familien und nach deren Tod den durch Erbgang an ihre Stelle in den Besitz der Standesherrschaften gelangenden Familienmitgliedern, nicht jedoch allen diesen zu Gute kommen sollte. Auch die bayerische Deklaration über die Rechtsverhältnisse der Standesherrn vom Jahre 1807 spricht das Recht der Austrägalinstanz den„subjizierten Fürsten und Grafen und ihren Erben“ zu und meint damit lediglich die Häupter der standesherrlichen Familien; sie schliesst die Familienmitglieder noch ausdrück- 421) Artikel 12 c des Gesetzes 1858.— Hess. Gesetz vom 3. September 1878:»Die Aus- führung des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend«, Artikel 9, Abs. 2, Reg.-Bl. pag. 101 ff. 422) Artikel 9, Abs. 1, siehe vorige Anm. — 106— lich— zur Vermeidung von Zweifeln und Missverständnissen— von jenem Rechte aus. Nach Artikel XIV der deutschen Bundesakte sollte ferner die bayerische Deklaration zur weiteren Feststellung des Rechtszustandes der Standesherrn als Basis und Norm unterlegt werden, und in der That haben mit Ausnahme des hessischen Gesetzes vom 18. Juli 1858(bezw. des Edikts vom 17. Februar 1820), welches auch den standesherrlichen Familienmitgliedern das Recht der Austrägal- instanz zugestand, und mit Ausnahme des badischen Edikts vom 16. April 1819, welches jenes Recht auch den Gemahlinnen der Standesherrn, solange diese leben, einräumte, die Gesetze aller übrigen Staaten, welche die Rechtsverhält- nisse ihrer Standesherrn in ausführlicher Weise normiert haben, das Recht der Austrägalintanz lediglich den Häuptern der standesherrlichen Familien gewährt. 42³) Die Motive zu§. 7 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs- gesetz ⁴³4) verweisen beispielsweise auf die preussische Bestimmung; offenbar schwebte der Reichsregierung bei Abfassung des Entwurfs gerade diese Be- stimmung vor Augen. Es kann also keinem Zweifel unterliegen, dass die Ab- sicht dahin ging, lediglich den Häuptern der standesherrlichen Familien das Recht der Austrägalinstanz, insoweit es ihnen landesgesetzlich gewährt war, auch fernerhin zu belassen,— was vom historischen Standpunkte aus allein gerechtfertigt ist—, nicht aber auch zugleich das den standesherrlichen Familien- mitgliedern landesgesetzlich etwa gewährte Recht durch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes unberührt zu lassen. Der Korreferent für dieses Gesetz nebst Einführungsgesetz, Thomas Hauck, hebt in seinem Kommentar, pag. 227 ausdrücklich hervor, dass unter„Standesherrn“ die Häupter der standes- herrlichen Familien zu verstehen sind. Namhafte Schriftsteller sind gleicher Ansicht. 425) Es ist daher die Landesgesetzgebung nicht berechtigt, vorzuschreihen, dass die Austrägalinstanz auch für die standesherrlichen Familienmitglieder fort- bestehen soll. Wenn daher das hessische Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs- gesetz dies dennoch vorschreibt, so ist diese Vorschrift nach dem Grundsatze „Reichsrecht bricht Landesrecht“ ungültig und kann nicht zu Recht bestehen. Die Motive zum Ausführungsgesetz haben jene Frage überhaupt keiner näheren Prüfung unterzogen. ¹2²⁰) Sie beschränken sich auf die Erklärung,„dass der den Standesherrn in peinlichen Fällen gewährte Gerichtsstand nach dem Einführungsgesetz zum 4²3) 1) Bayern: Edikt vom 26. Mai 1518»Die staatsrechtlichen Verhältuisse der vormals reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betr.«,§. S.(IV. Beilage zur Verf.- Urkunde.) Durch Artikel 2 des Grundlagengesetzes vom 4. Juni 1848 und Artikel 76 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 10. November 1861 ist das den Standesherrn ge- währte Recht der Austrägalinstanz aufgehoben worden. 2) Würtemberg: Königliche Verordnung vom 31. Dezember 1829, Strafprozess- ordnung von 1843, Artikel 36. Auch hier ist das Recht der Austrägalinstanz lediglich den Häuptern der standesherrlichen Familien gewährt worden. Durch Gesetz vom 17. August 1819 wurde es jedoch aufgehoben. 3) Preussen: Königliche Instruktion vom 30. Mai 1820, Gesetz vom 10. Juni 1854, Verordnung vom 12. November 1855. In den Staaten, in welchen zur Zeit des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungs- gesetzes das Recht der Austrägalinstanz aufgehoben war, bleibt dasselbe für alle Zeiten aufgehoben, da nur das zu jener Zeit bereits gewährte Recht von dem Gerichtsver- fassungsgesetz unberührt bleibt, jedoch nicht von neuem gewährt oder erweitert werden kann. 421) Hahn,»Die Materialien zu den Reichsjustizgesetzen«. I. I, pag. 185. 4²⁵) Rönne,»Staatsrecht der preussischen Monarchie«. Bd. II, pag. 303. Sarwey und Thilo,»Die Justizgesetzgebung des deutschen Reichs«, Bd. I. 4, pag. 284, Anm. 3. Cosack,»Staatsrecht des Grossherzogtums Hessen«, pag. 16. Gareis,»Staatsrecht des Grossberzogtums Hessen«, pag. 79. 98 und Andere. 426) Siehe Verhandlungen der II. Kammer 1876—78, Beilage 403, pag. 10 in Bd. VI. —: 107 Gerichtsverfassungsgesetz§. 7 bestehen bleibe, indem dort bestimmt sei, dass das landesgesetzlich den Standesherrn gewährte Recht auf Austräge durch das Gerichtsverfassungsgesetz nicht berührt werde.“ Man hat eben einfach ange- nommen, dass unter dem Worte„Standesherrn“ nicht blos die Häupter der standesherrlichen Familien zu verstehen seien, sondern zugleich diese selbst. Das Grossherzogliche Oberlandesgericht hatte s. Zt. aus Anlass eines prak- tischen Falles, der sich im Jahre 1887 zugetragen hatte, Gelegenheit, Stellung zu dieser Frage zu nehmen und sich in obigem Sinne auszusprechen. Es war nämlich damals durch eine von einem standesherrlichen Familienmitgliede ge- leitete Chaise jemand überfahren worden, und es lagen Anhaltspunkte zu einer fahrlässigen Tötung vor. Das Oberlandesgericht, dem die Akten seitens der Grossherzoglichen Staatsanwaltschaft unter Bezug auf Artikel 12 des hessischen Gesetzes vom 18. Juli 1858 und Artikel 9 des hessischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vorgelegt worden waren, sprach seine Unzuständig- keit aus den oben erwähnten Gründen aus und verfügte die Mitteilung dieses Beschlusses an die Grossherzogliche Staatsanwaltschaft. Als dann der Unter- suchungsrichter die Untersuchung eröffnen wollte, wurde der Einwand der Un- zuständigkeit des Landgerichts erhoben. In der hiernach ergangenen Entscheidung sprach sich die Strafkammer gleichfalls für die hier vertretene Ansicht aus. 4²⁷) Demgemäss steht fest, dass den standesherrlichen Familienmitgliedern kein anderer Gerichtsstand zukommt, wie jedem Unterthanen. Die Häupter der standesherrlichen Familien haben indessen das Recht der Austrägalinstanz nur bei Verbrechen und Vergehen, und zwar nur dann, wenn sie nicht in Grossherzoglichem Militär- oder Civildienst stehen. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass die im Gesetz vom 18. Juli 1858 niederglegten Bestimmungen über die Untersuchung in jenen Fällen Gültigkeit haben. Darnach wird die Untersuchung durch die vom Oberlandesgericht aus seiner Mitte zu ernennenden Kommissarien geführt, welche alle Zuständigkeiten eines Untersuchungsgerichts ausüben und auch über die Statthaftigkeit einer provi- sorischen Verhaftung, welche von Unterbehörden„mittelst Bewachung des Be- schuldigten an einem anständigen Ort“ vorgenommen werden kann, sobald als möglich zu erkennen haben. Das Standesgericht wird vom Grossherzog, nachdem die Untersuchungs- kommission nach abgeschlossener Untersuchung dic Akten an denselben ein- gesandt hat, in der Grossherzoglichen Residenz angeordnet und aus dem Präsi- denten des Oberlandesgerichts oder dessen Stellvertreter und sechs Richtern gleichen Standes mit dem Angeschuldigten zusammengesetzt. In Ermangelung einer erforderlichen Anzahl fähiger Ebenbürtiger wird das Gericht aus Mitgliedern der I. Kammer ergänzt. Den Vorsitz und die Leitung hat der Präsident des Oberlandesgerichts. Zwei Oberlandesgerichtsräte werden von demselben zu Re- und Korreferenten, welche jedoch nur beratende Stimme haben, ernannt. Der erste Sekretär des Oberlandesgerichts führt das Protokoll. Das von den Gerichtsbeisitzern gefällte Erkenntnis wird dem Grossherzog mit dem Gutachten über etwa vorhandene Begnadigungsgründe und den des- fallsigen Anträgen der beiden Referenten zur Entschliessung vorgelegt. Erfolgt keine Begnadigung, so wird das Urteil auf gesetzliche Weise von dem Oberlandesgericht zum Vollzug gebracht. 429) Stehen die Standesherrn im Grossherzoglichen Militär- oder Civildienst, so werden sie nach den allgemeinen gesetzlichen Formen gerichtet. Begeht ein hessischer Standesherr in einem anderen deutschen Staat, also nicht in Hessen selbst, ein Delikt, so wird er zweifelsohne gleichfalls nach den 428) 42²7) Archiv für praktische Rechtswissenschaft, III. Folge, IV. Bd., pag. 121 ff. 428) pezw. dem Ministerium und durch dieses dem Grossherzog. 420) Bezügl. des ersten Falls, dass in Hessen ein Austrägalgericht stattgefunden hat, siehe oben, S. 95. — 1 108— allgemeinen gesetzlichen Formen zu richten sein. Zuständig ist das forum delicti commissi. Das Gleiche gilt, wenn ein nichthessischer Standesherr in Hessen ein Delikt begeht; denn der Staat gewährt das Recht der Austrägalinstanz lediglich seinen Standesherrn. In Bayern z. B. haben dasselbe nicht einmal die bayerischen Standesherrn,³o) um wie viel weniger könnten es ausserbayerische Standesherrn dort beanspruchen. Hier würden die Bestimmungen des Gerichtsverfassungs- gesetzes entgegenstehen. Der weitere, den Standesherrn durch das Gesetz vom 18. Juli 1858 für Civilstrafsachen, Polizei- und Forststrafsachen, sowie in Civilrechtsstreitigkeiten gewährte eximierte Gerichtsstand ist nach der Vorschrift des§. 16 des Gerichts- verfassungsgesetzes hinweggefallen. In Fällen, welche die persönliche Anwesenheit der Standesherrn und ihrer Familienmitglieder bei gerichtlichen Akten erfordern, sollen, insofern es gesetz- lich zulässig ist und keine wichtigen dienstlichen Anstände entgegenstehen, diese Akte in den Wohnungen der Standesherrn vorgenommen werden. ¹¹) 14) Patronatrecht. ¹²²) Den Standesherrn steht das Patronatrecht in Ansehung aller derjenigen Pfarrstellen innerhalb ihrer Standesherrschaften zu, für welche ihnen bis zum Jabre 1848 das Präsentationsrecht zustand. Insbesondere üben sie dieses Präsentationsrecht zu jenen Pfarrstellen aus und sind befugt, von der Ver- waltung des Kirchenvermögens, den Konsensen bei Veräusserungen von Immo- bilien, sowie bei wichtigen Verfügungen über die Pfründen Kenntnis zu nehmen. Unionen, Sektionen und Dismembrationen von Pfründen sollen ohne ihre Zu- stimmung da, wo ihnen das Patronatrecht zusteht, nicht vorgenommen werden. ¹³³) Auch steht ihnen da, wo sie das Patronatrecht ausüben, das Recht auf Kirchenstand und Kirchenbegräbnis zu, letzteres jedoch nur in solchen Kirchen, wo sie es bis zum Jahre 1858 besessen haben. ¹³¹) Das Recht der Präsentation zu niederen Kirchendiensten steht den Standes- herrn da zu, wo es bis zum Jahre 1858 hergebracht war. ¹⁵) Das Präsentationsrecht zu Schulstellen haben die Standesherrn innerhalb ihrer Standesherrschaften in Anschung derjenigen Stellen, für welche sie dasselbe bis zum Jahre 1848 auszuüben hatten. 436) Sie üben das Präsentationsrecht unter den Formen aus, welche die Landes- gesetzgebung vorschreibt. Darnach haben diejenigen Standesherrn, welchen das Recht zur Präsentation für evangelische Pfarrstellen oder Schulstellen zusteht, von diesem Recht innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei Verlust desselben für den einzelnen Fall Gebrauch zu machen; und zwar beginnt diese Frist zur Präsentation von Pfarrstellen mit dem Ablauf einer Konkurrenzfrist von vier Wochen,— die Bewerbung um eine Pfarrstelle muss, bei Vermeidung der Nichtberücksichtigung, innerhalb vier Wochen nach dem Tag des Erscheinens des Ausschreibens derselben zur Bewerbung, welches in dem vom Grossherzog- 43⁰) cf. Anm. 423. 431) Gesetz 1858, Artikel 12 d. 432) Siehe hierüber: Köhler,»Kirchenrecht der evangelischen Kirche des Grossherzogtums Hessen«, 1884, pag. 171 ff. 43³) Artikel 25 des Gesetzes, Abs. 1. 434) Ubrigens dürfen auch die Standesherrn— nach Artikel 363 des Polizeistrafgesetzbuchs— ohne besondere Erlaubnis der Polizeiverwaltungsbehörde Beerdigungen nur auf den öffentlichen Friedhöfen oder in polizeilich genehmigten Familien- begräbnissen vornehmen. 435) Artikel 25 des Gesetzes 1858, Abs. 2 und 3. 436) Artikel 26 des Gesetzes 1858. Vergl. Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Juni 1874»das Volksschulwesen im Gross- herzogtum betr«. Reg.-Bl., pag. 377 ff. — 109— lichen Oberkonsistorium zu bezeichnenden Blatt,(gegenwärtig im Verordnungs- blatt für die evangelische Kirche des Grossherzogtums Hessen), geschehen soll, bei dem Präsentationsberechtigten erfolgen,— und diejenige zur Präsentation von Schulstellen mit Ablauf einer solchen von sechs Wochen. Vor Ablauf dieser Konkurrenzfristen sind die Standesherrn nicht berechtigt, zu präsentieren. Innerhalb der ersten vier Wochen der dreimonatlichen Präsentationsfrist sind die um die betreffende Pfarr- oder Schulstelle aufgetretenen Bewerber dem Ober- konsistorium bezw. dem Ministerium des Innern, Abteilung für Schulangelegen- heiten, von dem Präsentationsberechtigten namhaft zu machen, worauf dem Letzteren von der betreffenden Behörde über die einzelnen Bewerber„so bald als thunlich, jedenfalls so zeitig Auskunft gegeben wird, dass die Präsentation noch vor Ablauf der Präsentationsfrist erfolgen kann“. Vor dem Ausschreiben einer Pfarrstelle soll der Kirchenvorstand durch den Dekanatsausschuss mit seiner Ausserung über den kirchlichen Zustand der Gemeinde und über das Vorhandensein besonderer, bei der Besetzung zu berück- sichtigender Bedürfnisse und Verhältnisse gehört und diese Erklärung durch den Dekanatsausschuss mit seinem Gutachten dem Superintendenten und durch diesen dem Oberkonsistorium vorgelegt werden, welches dem Präsentations- berechtigten in geeigneter Weise hiervon Kenntnis zu geben hat. Die Präsentationen sind in allen Fällen an den Grossherzog zu richten und bei demselben einzureichen. Die Präsentationsberechtigten haben sich der Anforderung von Reversen jeder Art an den Präsentierten zu enthalten. 497) Die Standesherrn müssen bezüglich der Qualifikation der zu Präsentierenden die einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen beobachten. Die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob ein für eine Pfarrstelle Präsentierter als geeignet für das gerade in Frage stehende Amt 2u be- trachten sei, gebührt dem Kirchenregiment. Ist dasselbe der Ansicht, dass der Präsentierte nicht die geeignete Persönlichkeit für dieses Amt sei, so kann es die Bestätigung versagen. ¹s) Analogerweise wird man dem Ministerium des Innern bezüglich der Präsen- tation für Schulstellen die gleiche Befugnis zugestehen müssen. 437) Artikel 27 des Gesetzes 1858. Verordnung vom 31. Dezember 1860»die Form der Ausübung des Präsentations- rechtes zu evangelischen Pfarrstellen im Grosshérzogtum betreffendé. Verordnung vom gleichen Tage»die Form der Ausübung des Präsentationsrechtes zu Schulstellen im Grossherzogtum betreffend«. Reg.-Bl. 1861, pag. 17—19. Kirchengesetz vom 17. November 1888»die Besetzung der Pfarrstellen« betreffend Verordnungsbplatt für die ev. Kirche des Grossherzogtums Hessen, 1888, Nr. 17. Vergl. A. B. Schmidt,»Kirchenrechtliche Quelle des Grossherzogtums Hessen«, pag. 224 ff. Köhler, a. a. O., pag. 509 ff. §. 40, Abs. 2 der Deklaration vom 1. August 1807. (§. 50 des Edikts vom 17. Februar 1829.) 438) Die Eisenacher Kirchenkonferenz hat 1861 die bestrittene Frage, ob dies zulässig sei, dahin beantwortet,»dass die Kirchenbehörden berechtigt und verpflichtet seien, die Be- stätigung znr Präsentation zu versagen, wenn der zwar im Allgemeinen zum geistlichen Dienst befähigte Präsentierte der besonderen, entschieden hervortretenden Aufgabe einer geistlichen Stelle unbedingt als nicht gewachsen erklärt werden müsses. Die kirchenregimentliche Praxis in Hessen steht hiermit in bereinstimmung. Anlässlich eines praktischen Falls hat sich das Oberkonsistorium(Bericht an den Grossherzog v. 25. Juni 1875, genehmigt durch Allerh. Entschl. v. 8. Juli) dahin ausge- sprochen: es stehe kirchenrechtlich fest, dass einem präsentierten Geistlichen die landesherrliche Bestätigung versagt werden könne, nicht nur, wenn er überhaupt zur Verwaltung eines Pfarramts ungeeignet, sondern auch, wenn er zur erspriesslichen Amtsführung in einer bestimmten Pfarrgemeinde für nicht geeignet zu erachten sei, und dass, wenn die Ausübung des Präsentationsrechtsin einem einzelnen Fall unthunlich geworden sei, landesherrliche Verleihung eintrete. In dem betr. Fall war, nachdem der Grossherzog der Präsentation eines Geistlichen die Bestätigung versagt hatte, der Standesherr auf- gefordert worden, eine andere Präsentation eintreten zu lassen; da er dies jedoch ablehnte, ernannte der Grossherzog unmittelbar einen Pfarrer. Köhler, a. a. O., pag. 179. 180. — 110— Die Standesherrn sind verpflichtet, die Prästationen zu Gunsten solcher Pfarreien und Schulen, hinsichtlich welcher ihnen, wie oben dargestellt, ein Präsentationsrecht zusteht, in demselben Umfange, wie sie dazu vor dem Gesetz vom 7. August 1848 rechtlich verbunden waren, zu leisten. Die seit diesem Gesetz eingezogenen Prästationen haben die Standesherrn nachträglich berich- tigen müssen. Widerruflich eingeräumte Emolumente oder persönlich verliehene Gehaltszulagen waren jedoch hierunter nicht einbegriffen. 49) Bei Erledigungsfällen von solchen Pfarr- und Schulstellen, hinsichtlich welcher den Standesherrn innerhalb ihrer Standesherrschaften ein Präsentations- recht zusteht, sollen die Wünsche derselben bezüglich der zu bestellenden Ver- weser thunlichst berücksichtigt werden. ¹¹⁰) Wenn in einem standesherrlichen Bezirke eine neue Pfarr- oder Schul- stelle errichtet wird, so soll zuvor an die Standesherrn die Aufforderung er-— gehen, die Fundation dieser Stelle zu übernehmen und damit zugleich das Patronat- bezw. Präsentationsrecht zu erwerben. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so steht dem Standesherrn bezüglich solcher Stellen jenes Recht nicht zu. 4¹¹) Hinsichtlich derjenigen milden Anstalten, welche von den Standesherrn bezw. ihren Vorfahren selbst gestiftet worden sind, haben die Standesherrn in- solange freie, stiftungsmässige Dispositionsbefugnis über die Einkünfte, einschliess- lich des Rechtes der Anstellung der Verwalter und Rechner dieser Fonds, als nicht eintretende Missbräuche die Dazwischenkunft der Landesbehörden erforder- lich machen., Es dürfen also durch diese Verwendungen weder die Kapitalfonds der Stiftungen angegriffen, noch andere, auf den Einkünften verfassungsmässig ruhende Lasten und Ausgaben benachteiligt werden. 4⁴²) Das Präsentationsrecht wird durch das Haupt des standesherrlichen Hauses ausgeübt; wo mehrere Kompatrone konkmurrieren, präsentieren dieselben entweder alternierend oder gleichzeitig und selbständig. Im letzteren Falle hat, wenn eine Einigung unter den Kompatronen nicht erzielt worden ist, bei Stimmen- gleichheit der Grossherzog die Auswahl unter den Präsentierten. Die Verleihung der Stelle an den Präsentierten geschieht in Form der Bestätigung der Präsentation durch Grossherzogliches Dekret. 4³) 15) Landstandschaft. Die im Besitz einer Standesherrschaft sich befindenden Häupter der standes- herrlichen Familien des Grossherzogtums sind nach den Prinzen des Gross- herzoglichen Hauses die„vordersten geborenen Stimmführer“ auf dem Land- tage. Ihr Sitz- und Stimmrecht ruht auf ihren Besitzungen. 4⁴) Die Art und Weise der Ausübung desselben ist durch das Gesetz vom 8. November 1872,„die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände etc. betreffend“, näher bestimmt. ¹⁰⁵) Darnach können sie als geborene Mitglieder der I. Kammer von ihrem Rechte Gebrauch machen, wenn sie das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und ihnen in Hinsicht auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte kein Hindernis entgegensteht. 446) 439) Artikel 28 des Gesetzes 1858. 44⁰) Artikel 29 des Gesetzes 1858. 441) Artikel 30 des Gesetzes 1858. 44²) Artikel 31 des Gesetzes 1858. 443) Siehe Köhler, a. a. O., pag. 182. Die Statistik der in der ev. Landeskirche vorhandenen Patronate siehe»ʒHandbuch für die ev. Kirche des Grossherzogtums« von Dr. Linss, 2. Ausg., bes. von Dr. Habicht, I., pag. 5 ff. 444) Artikel 15 des Gesetzes 1858. 445) Reg.-Bl. pag. 385. 446) Artikel 1. 10. — 111— Als Ausnahme von der Regel, dass kein Mitglied der I. Kammer sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter ausüben lassen darf, ist bestimmt, dass in dem Falle, wenn ein Standesherr durch Minderjährigkeit oder Kuratel abge- halten wird, seine Rechte auszuüben, der Agnat, welcher die Vormundschaft oder Kuratel führt, an seine Stelle tritt, vorausgesetzt, dass derselbe in jeder Hinsicht als gehörig qualifiziert erscheint. Auch hat ein Standesherr, wenn er durch Krankheit oder andere Verhältnisse verhindert ist, selbst auf dem Land- tage zu erscheinen und wenn die I. Kammer diese Gründe als zulänglich er-— kennt, oder wenn er nach erlangter Volljährigkeit das Alter von 25 Jahren noch nicht erreicht hat, das Recht, sich durch einen der nächsten Agnaten, wenn dieser gehörig qualifiziert ist, für diesen Landtag vertreten zu lassen. Nie darf aber ein solcher Stellvertreter nach Instruktionen handeln und nie, eben- sowenig, wie ein aus eigenem Recht Berechtigter, mehrere Stimmen führen. ¹¹⁷) Die Mitglieder der I. Kammer sitzen nach der Ordnung des Artikel II des Gesetzes vom 8. November 1872, die fürstlichen Standesherrn sitzen vor den gräflichen und beide unter sich nach dem Lebensalter. ⁴¹) 16) Abgabenflicht. Alle Vorrechte der Standesherrn hinsichtlich der Entrichtung von direkten und indirekten Abgaben sind aufgehoben. ¹9) Die Bestimmung des Artikels 34 des Gesetzes vom 18. Juli 1858, dass die Standesherrn von der Entrichtung des Chauseegeldes für sich und ihre Familien innerhalb ihrer Standesherrschaften befreit sein sollen, hat keine praktische Be- deutung mehr, da das Chausseegeld seit 1873 aufgehoben worden ist, nachdem die Erhebung desselben bereits 1864 vorläufig eingestellt worden war. ¹5⁰) 17) Befreiung von der Pflicht, einen Jagdwaffenpass zu lösen. Die Standesherrn für ihre Person sind von der Bestimmung ausgenommen, dass niemand ausserhalb der Städte und Ortschaften mit einem zur Jagd taug- lichen Gewehr erscheinen darf, ohne einen Jagdwaffenpass gelöst zu haben und mit diesem versehen zu sein. ⁴⁵¹) Die nachgeborenen Mitglieder der standesherrlichen Häuser, welche ein Jagdgewehr führen wollen, haben zwar keinen Jagdwaffenpass nötig, müssen jedoch die Abgabe von 12 Mark an das Kreisamt des Domizils entrichten. Hierbei wird eine Quittung ausgestellt, in welcher der Endtermin bemerkt ist, bis zu welchem die Zahlung der Abgabe zur Führung eines Jagdgewehrs berechtigt. Von der Ausfertigung einer solchen Quittung ist das Hauptsteueramt und die Gensdarmerie des Wohnorts des Betreffenden zu benachrichtigen. ³*³) 18) Recht auf Bezug von Strafen. Die Standesherrn beziehen die Forst- und Feldstrafen, nebst Wert- und Schadenersatz, welche für Frevel auf eigentümlichen Besitzungen innerhalb ihrer 447) Artikel 10. 448) Gesetz vom 17. Juni 1874»die landständische Geschäftsordnung betr.« Reg.-B l., pag. 423. 449) Artikel 36 des Gesetzes 1858. 45⁰) Finanzgesetz vom 30. November 1873. Reg.-Bl., pag. 317. Finanzgesetz vom 16. September 1864, Reg.-Bl., pag. 366. 451) Artikel 35 des Gesetzes 1858. Verordnung vom 27. August 1874»die Jagdwaffenpässe betr.« Reg.- BI., pag. 498 ff., M.-A. v. 12. Juli 1876. 452) Min.-Erl. vom 14. Juli 1877. — 112— Standesherrschaften in Ansatz kommen, insoweit, als ein für diese Besitzungen von ihnen ausschliesslich besoldetes Schutzpersonal vorhanden ist, und die Ge- meinden nicht zum Bezug der Feldstrafen berechtigt sind. Unter denselben Voraussetzungen haben die Standesherrn das Recht auf den Bezug der Forst- und Feldstrafen wegen Frevel in ihren eigentümlichen, zur Zeit des Erscheinens des Gesetzes vom 18. Juli 1858 ihnen zustehenden Wald- und Feldgemarkungen ausserhalb ihrer Standesherrschaften. Die hiernach von den Standesherrn zu beziehenden Strafen werden von den betreffenden Staatsbehörden beigetrieben, erhoben und an die Standesherrn nach Abzug der Gerichtskosten, der seitherigen Erhebungskosten und der unein- bringlichen Posten abgeliefert. ⁴53) Ausser den genannten Strafen haben die Standesherrn keine weiteren zu beziehen. Alle übrigen diesbezüglichen Bestimmungen bestehen nicht mehr. ⁴⁵¹) 19) Recht zur Errichtung und Haltung von Rentkammern, zur Anstellung von Beamten und Verleihung von Titeln. Die Standesherrn können zur Verwaltung ihrer Güter, Einkünfte und Waldungen Rentmeister, Rentamtmänner, Kammerräte und Kammerdirektoren, Förster, Revierförster, Oberförster und Forstmeister ernennen, auch unter der Benennung„Rentkammer“ oder„Domänenkanzlei“ kollegialisch vereinigte Ver- waltungsbehörden bilden. Die Standesherrn können sich bei allen Grossherzoglichen Bebörden mit Ausnahme der Ministerien durch ihre Rentkammern in allen Fällen vertreten lassen. Die Handlungen der Rentkammern sind für die Standesherrn gerade so bindend, als wären sie von ihnen selbst ausgegangen. Unter dieser Vor- aussetzung sind die Rentkammern auch befugt, in allen die standesherrlichen Häuser betreffenden Rechtsstreitigkeiten über Domanialpachtungen, Holz- und Fruchtverkäufe, Domanialgefälle und sonstige zum Wirkungskreis der Rent- kammern gehörige gewöhnliche Forderungs- und Schuldsachen für das jeweilige Haupt des standesherrlichen Hauses auch ohne besondere Vollmacht gerichtlich aufzutreten und rechtsgültige Prozessvollmacht für dasselbe auszustellen. Bezüglich der Kurialien, welche die Rentkammern zu beobachten haben, u. S. W. ist oben des Erforderliche bereits bemerkt worden. ⁴⁵⁵) Die Siegel der Rentkammern führen nach der Verordnung vom 1. August 1808 das Wappen des betreffenden Standesherrn und als Inschrift dessen Titel z. B. GR. SOLMS LAUBACHISCHE RENTKAMMER. ¹⁵⁶ Die Standesherrn haben das Recht, die in früheren Zeiten an ihren Höfen üblich gewesenen Hofwürden zu erteilen. Zur Verleihung höherer Titel müssen sie die Genehmigung des Grossherzogs einholen, ebenso auch zur Verleihung anderer, als der vorgenannten. ¹⁵) Bezüglich des Rechtsverhältnisses, speziell der Frage der Entlassung standes- herrlicher Beamten ist im wesentlichen der Dienstvertrag massgebend. Im Zweifel sind dieselben unwiderruflich angestellt, wenn ihnen solche, selbst untergeordnete Dienstfunktionen übertragen sind, welche den Dienstfunktionen der nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik auf Lebenszeit angestellten Staatsdiener gleich sind. Dies gilt aber nur für solche standesherrliche Diener, deren Funktion einem Staatsdienst analog ist, welcher, wenn auch nur ein niederes Amt in Frage kommt, doch im Staatsorganismus eine dauernde Dienstverwaltung er- fordert. ¹⁵⁵) 453) Artikel 18 des Gesetzes 1858. 454) Siehe auch im übernächsten Abschnitt. 455) Siehe Abschnitt»Titel- und Kanzleizeremoniell«. S. 96. 456) Siehe Anm. 175. 457) Artikel 37. 38. 39 des Gesetzes 1858. 458) Archiv für prakt. Rechtswiss., Bd. VII, pag. 352 ff. — 113— 20) Bewirtschaftung der standesherrlichen Waldungen. Standesherrliches Forstpersonal. Forstpolizei. Die Standesherrn haben das Recht der unbeschränkten, freien Benutzung ihrer eigentümlichen Waldungen nach den Bestimmungen der Verordnung vom 3. August 1819. 459) Ausrodung von standesherrlichen Wäldern, mit Ausnahme für sich be- stehender Walddistrikte von höchstens 10 Morgen, und Benutzung des Wald- bodens zu anderen Zwecken kann nur nach vorher eingeholter Genehmigung der Staatsforstbehörde erfolgen, wenn nicht zu gleicher Zeit oder vorgängig der Ausrodung eine wenigstens gleich grosse Fläche nicht zum Waldboden gehörigen Landes zu Wald angelegt wird. 4⁰) Unter der hier bestimmten Modifikation werden die den Forstämtern über- wiesenen Funktionen hinsichtlich der Forstpolizei in den Waldungen der Standes- herrn innerhalb ihrer Standesherrschaften von den Grossherzoglichen Forstämtern ausgeübt. Es sollen jedoch dieselben polizeiliche Massregeln in Bezug auf jene Waldungen in der Regel nicht ohne vorheriges Benehmen mit den Standesherrn oder deren Beamten vornehmen— dringende Fälle ausgenommen, in welchen die Standesherrn oder deren Beamten von den getroffenen Verfügungen als- bald in Kenntnis zu setzen sind. Auch haben die Forstämter in Bezug auf die Verbüssung uneinbringlicher Strafen wegen Frevel in standesherrlichen Waldungen durch Arbeit auf die Wünsche der Standesherrn oder deren Rentkammern thunliche Rücksicht zu nehmen und auf Verlangen der Standesherrn oder deren Rentkammern gegen Erkennt- nisse der Forstgerichte wegen Frevel in standesherrlichen Waldungen Rechts- mittel einzulegen, insofern sie sich dazu nicht ohnedies veranlasst finden. Die Standesherrn haben das Recht der Anstellung des gesamten zur Ver- waltung ihrer eigentümlichen Waldungen in ihren Standesherrschaften erforder- lichen Personals. Die hierfür Angestellten sollen auf den Forst- und Jagdschutz von den Grossherzoglichen Behörden verpflichtet und in beiderlei Beziehung, so- wie hinsichtlich der polizeilichen Aufsicht dieselben Befugnisse haben, wie die für die Grossherzoglichen Domanialwaldungen angestellten Diener gleicher Kategorie. Etwaige Wünsche der Standesherrn bezüglich der Ubertragung der Funktionen der Grossherzoglichen Forstämter in ihren eigentümlichen Waldungen an einen ihrer— vollkommen qualifizierten— Forstbeamten sollen möglichst berück- sichtigt werden. Die den Grossherzoglichen Oberförstern für die Grossherzoglichen Domanial- waldungen und die Kommunalwaldungen übertragenen Funktionen für die Forst- polizei können in den standesherrlichen Waldungen nur von gehörig qualifizierten Personen ausgeübt werden. Die Forstbeamten derjenigen Standesherrn, deren Besitzungen unter der Hoheit mehrerer Souveräne gelegen sind, sollen für die Versehung einer Ober- försterstelle als gehörig qualifiziert erachtet werden, wenn sie die zur Anstellung als Oberförster nötige Staatsprüfung in einem der Bundesstaaten, in welchem sie Standesherrschaft besitzen, bestanden haben, vorausgesetzt, dass in dem be- treffenden Staate in dieser Beziehung gleiche Grundsätze befolgt werden. 21) Bergwerksrechte. Das Hessische Berggesetz vom 28. Jannar 1876 ¹⁰¹) hat unter Aufgabe des Regalitätsprinzips das Bergbauwesen neu und umfassend geregelt. An den zur Zeit der Emanirung dieses Gesetzes bereits bestandenen Rechten der Standes- 459) Archiv, Bd. II, pag. 870. 871 oben S. 67. 46⁰) Artikel 23 des Gesetzes 1858. 46¹1) Reg.-Bl., pag. 73. — 114— herrn in Bezug auf den Bergbau auf eigenem Grund und Boden innerhalb ihrer Standesherrschaften ist zwar durch das Gesetz nichts geändert worden; es unter- liegt jedoch der Bergbaubetrieb den Vorschriften desselben, desgleichen die Geltendmachung des den Standesherrn im Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Juli 1858 eingeräumten, vorzugsweisen Rechts der Benutzung der auf ihrem eigen- tümlichen Grund und Boden innerhalb der Standesherrschaft sich vorfindenden Mineralien. Das Schürfen auf standesherrlichem Grund und Boden innerhalb der Standesherrschaft unterliegt jedoch ebenfalls den Bestimmungen des Berggesetzes. An Stelle des im Gesetz vom Jahre 1858 den Standesherrn eingeräumten Vor- zugsrechts auf Erteilung der Konzession zum Bergbau ist das Recht auf vorzugs- weise Verleihung des Bergwerkseigentums in dem durch standesherrliches Grund- eigentum begrenzten Grubenfelde getreten. Legt ein Dritter eine das standes- herrliche Grundeigentum berührende Mutung ein, so wird der Standesherr hier- von durch die Behörde benachrichtigt, und mit dem Tage der erfolgten Benach- richtigung läuft demselben zur Erklärung wegen Ausübung jenes Vorzugsrechts eine Frist von sechs Wochen. Giebt der betreffende Standesherr innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so wird angenommen, dass derselbe von seinem Vor- zugsrecht keinen Gebrauch machen wolle, und es kann das Bergwerkseigentum an dritte Personen verliehen werden, ebenso, wenn der Standesherr darauf aus- drücklich verzichtet hat. Erklärt sich jedoch den Standesherr dahin, dass er von der nachgesuchten Verleihung des Bergwerkseigentums selbst Gebrauch machen wolle, so muss er während des nächsten Jahres den Bergbau wirklich vornehmen, andernfalls nach Ablauf dieser Frist das Bergwerkseigentum jedem Dritten erteilt werden kann. ⁴⁰²) Weitere Sonderbestimmungen bezüglich der standesherrlichen Rechte gibt es nicht. 22) Ausübung der Lokalpolizei instandesherrlichen Schlössern. Ausübung des Feldschutzes auf standesherrlichen Gütern. Den Standesherrn ist gestattet, innerhalb ihrer Standesherrschaft für die Ausübung der Lokalpolizei in ihren Schlössern und deren nächsten zum standes- herrlichen Eigentum gehörigen Umgebungen, sowie in eigentümlichen, mit be- sonderem Gemarkungsrecht versehenen, Besitzungen geeignete Personen dem Gross- herzog in Vorschlag zu bringen, welche von demselben damit beauftragt werden. In gleicher Weise ist den Standesherrn gestattet, zur Ausübung des Feld- schutzes da, wo sie begütert sind, geeignete Personen den Grossherzoglichen Behörden zur Verpflichtung in Vorschlag zu bringen, welche alsdann dieselben Attributionen, wie andere öffentliche Diener dieser Kategorie haben. ¹⁰⁸ 23) Recht der Beitreibung liquider Gefälle. In Ansehung der liquiden Gefälle der Standesherrn ist deren Renteibe- hörden in den standesherrlichen Bezirken die Beitreibungsbefugnis in dem Um- fange und nach den Normen gestattet, wie dieselbe den Grossherzoglichen Domanial- Rentämtern zusteht, jedoch mit der ausdrücklichen Beschränkung auf völlig liquide Einkünfte. Bei erfolgendem Widerspruch von seiten des in Anspruch genommenen Schuldners muss jedoch das Exekutionsverfahren sogleich sistiert und, wenn der Ansprnch verfolgt werden soll, bei dem zuständigen Gericht Klage erhoben werden. ¹⁴) 46²) Art. 231 des Berggesetzes, Art. 32 des Gesetzes 1858. Siehe auch Art. 28 des Berg- gesetzes. 463) Artikel 22 des Gesetzes 1858. 464) Artikel 33 des Gesetzes 1858. — 115 ◻☚— Das betreffende Beitreibungspersonal soll von der Regierungsbehörde unter Verweisung auf die bezüglichen Verordnungen und Instruktionen besonders eidlich verpflichtet werden. Den Bürgermeistereien liegt hinsichtlich des Beitreibungs- verfahrens dieselbe Mitwirkung ob, wie bei der Beitreibung der Domanialge- fälle. ³6) 24) Lehnsverband. Hinsichtlich der standesherrlichen Aktiv- und Passivlehen sind die Be- stimmungen des Gesetzes vom 2. Mai 1849 massgebend. ¹⁰) Der Lehnsverband ist aufgehoben, und es können Lehen nicht wieder er- richtet werden. Die Verhandlungen bezüglich der dem Lehnsherrn von dem zeitlichen Besitzer in dem Fall, dass nicht mehr als fünf Erbberechtigte vorhanden sind, für den Verlust des Heimfalls zu leistenden Entschädigungen werden von den Kreisämtern geführt. In erster Instanz liegt die Entscheidung dem Kreisaus- schuss ob und in der Rekursinstanz dem Provinzialausschuss. Das Verfahren ist stempel- und taxfrei. ⁴⁷) Die Funktionen, welche der Lehnshof hatte, sind dem Grossherzoglichen Ministerium der Finanzen, Abteilung für Forst- und Kameralverwaltung über- tragen worden. ¹3) 25) Erbleihen und Landsiedelleihen. Erbleihen und Landsiedelleihen können auf Verlangen des Leihträgers vermittelst Ablösung gegen Entschädigung in freies Eigentum verwandelt wer- den, ausgenommen, wenn ausser den Besitzern nicht noch wenigstens zwei Nach- folgeberechtigte vorhanden sind, oder wenn das Leihverhältnis auf eine festbe- stimmte Anzahl von Generationen beschränkt ist. ⁴8) Auf solche Besitzungen, welche zwar den Namen Erbpacht, Lehen u. s. w. führen, in der That aber unbeschränkt vererbt wurden, findet das Gesetz eben- sowenig, wie auf Leihen, womit moralische Personen beliehen sind, Anwendung. ⁴⁰) Der Regierungsbehörde sind die Funktionen des Kommissärs übertragen, welcher das Verfahren zu leiten hat. Die Entscheidung in erster Instanz liegt dem Kreisausschuss ob und in der Rekursinstanz dem Provinzialausschuss. ⁴7¹) Das ganze Verfahren ist auch hier stempel- und taxfrei. 42²) UÜUber die Berechnung der Ablösungssumme vergleiche ausser den Be- stimmungen des Gesetzes selbst das Ministerialausschreiben vom 24. Februar 1873. Am empfehlenswertesten unter den Verwandlungsnormen des Artikel 3 des Gesetzes ist die Verwandlung in eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1836 ablösbare Grundrenteé. ⁴⁷³) 26) Privateigentum und Privatberechtigungen. Hier sind alle Vorrechte der Standesherrn aufgehoben. Hinsichtlich ihres Privateigentums und ihrer Privatberechtigungen sind dieselben allen Gesetzen unterworfen, welche in Bezug auf die Ablösung, Verwandlung oder Aufhebung solcher Gerechtsamen erlassen worden sind. ⁴⁴) 465) Erlass des Ministeriums des Innern und der Justiz vom 18. Oktober 1848. 466) Artikel 40 des Gesetzes 1858, siehe oben S. 88.. 467) Kreis-Ordnung, Art. 48. I. 10 und Artikel 67. Reg.-Bl. 1874, pag. 253 ff. 468) Verordnung vom 26. Juni 1876, bezw. 15. März 1879. 469) Gesetz vom 6. August 1848, Art. 1, oben S. 88. 47⁰) Artikel 2. 471¹) M.-A. v. 15. März 1853, Kr.-O., Art. 48, I, 10 und Art. 67. 472) Art. 18. A. O.-Kons. v. 14. November 1856. 473) Erl. Adm. J. H. v. 2. Juni 1856.. 474) Artikel 10 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Standesherrn v. 7. August 1848. 8* —: 116— 27) Verhältnis zu auswärtigen Staaten. Den Standesherrn ist nicht gestattet, an auswärtige Regierungen Agenten mit diplomatischem Charakter abzusenden, oder solche von Auswärtigen bei sich anzunehmen, um mit ihnen wegen Staatsangelegenheiten zu unterhandeln. Ihre Privatangelegenheiten, sowohl beim Grossherzog und den Grossherzoglichen Be- hörden, als auch bei auswärtigen Regierungen, können die Standesherrn durch selbstgewählte Bevollmächtigte nach Gutfinden besorgen lassen. Diese Bevollmächtigte können jedoch nie einen öffentlichen Charakter an- nehmen. ⁴5) Die weitere Bestimmung des Artikels 17 des Gesetzes vom 18. Juli 1858, dass die Standesherrn ihre etwaigen Beschwerden und Rekurse über ihr inlän- disches staatsrechtliches Verhältnis, ohne Verletzung ihrer Pflichten gegen den Staat, im bundesverfassungsmässigen Wege anbringen können, ist mit der Auf- lösung des deutschen Bundes hinweggefallen. 28) Frühere Hoheitsrechte. Alle Vorrechte der Standesherrn, vermöge deren ihnen eine beschränkte Ausübung gewisser Hoheitsrechte zustand, namentlich Gerichtsbarkeit, Polizei- verwaltung, Anstellung, Ernennung und Präsentation von Beamten, einschliess- lich der Gemeindebeamten, desgleichen ihr Anteil an der Kirchengewalt, sind aufgehoben. ¹7⁰) Demgemäss sind die Standesherrn auch von den Lasten für die Justiz-, Polizei- und Konsistorialverwaltung, welche sie früher zu tragen hatten, nament- lich auch von den Besoldungen und Pensionen der hierfür angestellt gewesenen Beamten, vollständig befreit. 4⁷) Die Bestimmungen über die Abtretung standesherrlicher Revenüen an den Staat und hierfür bewilligte Entschädigungen, welche in den s. Z. mit einzelnen Standesherrn über Abtretung von Justiz- und Polizeigerechtsamen an den Staat abgeschlossenen Verträgen enthalten sind, bleiben nach Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Juli 1858 in Wirksamkeit. IV. Garantie der standesherrlichen Rechte. Den Standesherrn des Grossherzogtums wird durch Artikel 41 des Gesetzes vom 18. Juli 1858 die ungekränkte Ausübung und der ungestörte Besitz ihres Eigentums und ihrer Privatberechtigungen, sowie der durch jenes Gesetz aner- kannten Rechte gewährleistet. Im Grunde genommen ist diese Bestimmung überflüssig; denn jeder Unter- than hat ein Recht auf die ungekränkte Ausübung seiner Privatberechtigungen, den ungestörten Besitz seines Eigentums, sowie auf die ungekränkte Ausübung solcher Rechte, welche ihm durch ein besonderes Gesetz garantiert sind, so lange eben dieses Gesetz besteht. Gegen Verletzungen und Störungen seiner Rechte steht ihm der Schutz des Staates zur Seite. Von grösserer Bedeutung hingegen ist die weitere Bestimmung des Gesetzes, dass grundgesetzliche, den Standesherrn als solchen in diesem Gesetze zugesicherte Berechtigungen und persönliche Vorrechte ohne ihre Einwilligung niemals, selbst nicht gegen Entschädigung, aufgehoben werden dürfen. 7⁸) 475) Artikel 17 des Gesetzes 1858. 476) Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 1848. 477) Artikel 18 des Gesetzes 1858. 478) Vergl. hierüber auch Köhler, a. a. O., pag. 177, Anm. Dessen Ansicht, dass die den Standesherrn zugesicherten Rechte auf dem Wege der Gesetzgebung ohne Weiteres ab- geändert oder aufgehoben werden könnten, ist nicht beizutreten. Diese ausdrückliche Garantie der standesherrlichen Rechte hätte ja sonst gar keinen Sinn. — 1 117— Mit diesen Worten giebt das Gesetz die ausdrückliche Garantie der den Standesherrn als solchen zugesicherten grundgesetzlichen Rechte und verbietet eine einseitige, d. h. ohne Zustimmung der Standesherrn erfolgende Aufhebung derselben. Es fragt sich nun aber, ob hiernach eine einseitige Aufhebung jener Rechte überhaupt unmöglich ist, ob also der Staatsgewalt für alle Ewigkeit die Hände gebunden sind, oder ob dieselbe unter gewissen Voraussetzungen die recht- lichen Schranken, welche in dem Gesetze gegeben sind, durchbrechen darf. Keinem Zweifel unterliegt es, dass eine willkürliche, völlig grundlose Auf- hebung der den Standesherrn garantierten Rechte eine schwere, denselben zuge- fügte Rechtsverletzung involviren würde, ähnlich denjenigen Rechtsverletzungen, wie sie den Standesherrn um die Mitte des Jahrhunderts zugefügt worden sind. Ob die Standesherrn für den Verlust ihrer Rechte entschädigt würden oder nicht, wäre völlig irrelevant. Ebensowenig ist es zweifelhaft, dass die Standesherrn die ihnen in dem Gesetze garantierten Rechte zu beanspruchen haben, solange eben dieses Gesetz besteht, mögen auch jene Rechte in grellen Widerspruch mit den Anschauungen und Interessen des Volkes und Staates getreten sein. Tritt nun aber ein solcher Fall ein, würde also das Staatsinteresse, die Existenz oder Sicherheit des Staates gebieterisch eine Anderung der bestehen- den Bestimmungen erheischen, so darf die Staatsgewalt die rechtlichen Schranken durchbrechen und die Gesetzgebung verfassungswidrig handeln. Man spricht als- dann von dem jus emines der Staatsgewalt oder dem Staatsnotrecht. ³⁷⁹) Nur in diesem einen Falle können die den Standesherrn garantierten Rechte ohne deren Einwilligung einseitig aufgehoben werden. Das Interesse des Staates, der Allgemeinheit, die Salus publica steht eben über den Interessen Einzelner, den Sonderinteressen, und um dieses auch praktisch zu ermöglichen, müssen dem Staat die weitgehendsten Befugnisse zugestanden werden.„Not kennt kein Gebot.“ Das Gesetz verspricht den Standesherrn weiter, dass ihre etwaigen Vor- schläge und Desiderien, welche auf die öffentliche Verwaltung in ihren Standes- herrschaften Bezug haben, jederzeit in Erwägung gezogen werden sollen, und dass bei Veränderungen der politischen Einteilung des Grossherzogtums in Kreise, Gerichtsbezirke etc. darauf Bedacht genommen werden soll, dass ohne genügende Gründe, über deren Erheblichkeit der Grossherzog sich die Entscheidung vor- behält, die Standesherrschaften nicht zerrissen, sondern in ihrem ursprünglichen Bestand erhalten werden. ⁴⁸⁰) V. Verlust der standesherrlichen Rechte infolge Veräusserung der Standesherrschaft. ¹¹) Zum Schluss möge noch die Frage erörtert werden, inwiefern mit der Ver- äusserung der Standesherrschaft die standesherrlichen Rechte untergehen. Bezüglich der persönlichen Vorrechte der Standesherrn ist bereits oben ¹⁸²) die Ansicht vertreten worden, dass dieselben, da sie auf dem Geburts- stand beruhen und nicht speziell mit dem Besitze verknüpft sind, auch nach dem Verlust der standesherrlichen Besitzungen weiter bestehen. Die betreffenden Standesherrn sinken alsdann zu sog. standesherrlichen Personalisten herab. Anders ist es jedoch bezüglich der dinglichen Rechte. Es ist klar, dass dieselben, da sie ja mit dem ehemals reichsunmittelbaren Grundbesitz 479) Meyer,»Lehrbuch des deutschen Staatsrechts«, pag. 21. 480) Artikel 20. 21. 481) Siehe hierzu C. v. Wartensleben,»Die Veräusserung der Hausgüter des hohen Adels«. Erlanger Inaug.-Diss. 1895. *se) Siehe S. 95. 4 —: 118 4— verbundene Rechte sind, durch die Veräusserung der gesamten Standesherr- schaft für den Veräusserer verloren gehen. Wie verhält es sich aber, wenn nur ein Teil der Standesherrschaft ver- äussert wird? In solchem Falle mindert sich blos der Umfang der einzelnen standesherrlichen Rechte, diese selbst aber bleiben bestehen. ⁴83) Der Veräusserer bleibt„Standesherr“ in dem betreffenden Staat, er behält insbesondere auch sein Standschaftsrecht und übt alle standesherrlichen Rechte in Bezug auf die in seinem Besitze verbliebenen, vormals reichsständischen Be- sitzungen nach wie vor aus. Eine Bestimmung über die Minimalgrenze einer Standesherrschaft als solcher ist nirgends getroffen, und es kann daher einem Standesherrn, welcher den grössten Teil seiner vormals reichsständischen Be- sitzungen veräussert hat und vielleicht nur noch einen unbedeutenden Rest be- sitzt, die Ausübung des wichtigen Standschaftsrechtes nicht versagt werden; denn er ist im Besitz einer„Standesherrschaft“, d. h. eines vormals reichsstän- dischen Gebiets. Hieran vermag der geringe Umfang desselben nichts zu ändern. Eine weitere Frage ist, ob die dinglichen Rechte auf den neuen Prwerber des veräusserten Gebietes übergehen. Zweifellos ist dies dann der Fall, wenn das standesherrliche Besitztum dabei gar nicht aus der vormals reichsständischen Familie heraustritt, einerlei ob sie in derselben Speziallinie des fürstlichen oder gräflichen Hauses verbleibt, oder in den Besitz eines anderen Zweiges des- selben Hauses gelangt. Dasselbe wird zweifellos auch dann gelten müssen, wenn beim Erlöschen des Mannesstammes die Besitzung nach dem Rechte des fraglichen Hauses auf eine Erbtochter oder kognatische Seitenverwandte des letzten Besitzers übergeht, welche für sich und ihre aus standesmässiger Ehe entsprossene Descendenz das Recht des Hauses fortsetzt. Hier handelt es sich um das Recht der Erbfolge und nicht um eine will- kürliche Veräusserung. Es ist daher dies Recht auch unbedenklich da zu sta- tuiren, wo beim Erlöschen des Mannesstammes die Besitzungen des standesherr- lichen Hauses kraft Erbvertrags, oder insbesondere einer Erbverbrüderung auf ein anderes standesherrliches Haus übergehen. ¹⁸4) Zweifelhaft könnte aber sein, ob bei einer wirklichen Veräusserung einer Standesherrschaft an ein anderes, nicht zur Familie des Veräusserers gehöriges, standesherrliches Haus die dinglichen Rechte auf den Erwerber übergehen. Nach Golther z. B. 485) macht es keinen Unterschied, ob die Standesherrschaft an ein standesherrliches Haus oder an einen überhaupt nicht dem hohen Adel an- gehörenden Dritten veräussert wird, sofern er nur eine gewisse persönliche Qualifikation besitzt(siehe weiter unten). Seiner Ansicht nach ist Artikel XIV. der Bundesakte dahin zu verstehen, dass die standesherrlichen Vorrechte nicht den reichsständischen Besitzungen an und für sich, sondern nur in Beziehung auf die reichsständischen Familien, welche mit denselben mediatisiert worden sind, dass jene Rechte also nur diesen Familien eingeräumt worden sind. Die veräusserte Standesherrschaft verliere die Eigenschaft einer standesherrlichen Besitzung, und es könne mithin von einem Übergange der standesherrlichen Rechte als solcher auf den neuen Erwerber nicht die Rede sein. Von dem Augenblick, in welchem die Ver- bindung der standesherrlichen Besitzung mit der betreffenden standesherrlichen Familie aufhöre, würden die standesherrlichen Rechte entweder einfach er- löschen, wie z. B. das Standschaftsrecht, oder ihre standesherrliche Qualität ver- lieren. Letzteres sei bezüglich der in Artikel XIV. lit. c. Ziffer 4 erwähnten 486) Pözl,»Lehrbuch des bayerischen Verfassungsrechts«, III. A.,§. 82, pag. 210. c. Golther,»Uber die staatsrechtlichen Folgen der Veräusserung einer Standes- herrschaft«. Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Bd. XVII, pag. 228 ff. 484) H. A. Zachariä,»Denkschrift«, pag. 42. 485) In der Anm. 483 erwähnten Abhandlung, pag. 233 ff. Zöpfl,»Grundsätze des allg. und deutschen Staatsrechts« IV. A., Bd. II.§. 322. Dresch,»Abhandlungen über Gegenstände des öffentlichen Rechts«. — 119— Patrimonialrechte(Patrimonialgerichtsbarkeit und Polizeigewalt, Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen und über milde Stiftungen) der Fall, welche, da sie als aus dem Eigentum oder der Grundherrschaft fliessende Rechte angesehen werden sollten und zum grössten Teil keine anderen Berechtigungen umfassten, als solche, welche mit adeligen Gütern überhaupt verbunden zu sein pffegen, von jedem Erwerber ausgeübt werden könnten, der persönlich so qualifiziert sei, dass er nach der Landesverfassung Rittergüter erwerben könne. Die Rechte seien nicht mehr standesherrliche, sondern gewöhnliche grundherrliche, und die Besitzung erscheine lediglich als ein nach den Landesgesetzen zu behandelndes Adeliges Gut. Der neue Erwerber könne nur die Rechte ausüben, welche das Landesgesctz als mit dem Besitz adeliger Güter überhaupt verbundene Zu- ständigkeiten anerkenne. Die praktische Bedeutung dieser früher sehr wichtigen Frage ist gegen- wärtig aber sehr vermindert, da die Patrimonialrechte der Standesherrn bis auf einen unbedeutenden Rest aufgehoben sind; auch ist die Ansicht Golthers, was speziell Hessen, anlangt, schon um deswillen unpraktisch, als es in diesem Staate keine Rittergüter im obigen Sinne giebt. In Konsequenz der Golther'schen Theorie müssten also alle standesherrlichen Rechte, bei der Veräusserung der Standes- herrschaft, mag der Erwerber nun ein anderes standesherrliches Haus oder sonst ein dritter sein, untergehen. Übrigens ist die Voraussetzung, von welcher Golther ausgeht, unrichtig; denn es lässt sich durchaus nicht behaupten, dass die im Artikel XIV der Bundes- akte zugesicherten Rechte nur in Beziehung auf die reichsständischen Familien, welche mit denselben mediatisiert worden sind, zugestanden worden sind. Eine derartige Auslegung des Artikel XIV ist zu weitgehend. ⁴⁸⁵) Richtig ist nur, dass jene Rechte nicht den vormals reichsständischen Besitzungen an und für sich zugestanden worden sind. Es trifft bei Veräusserung der Standesherrschaft an ein anderes standes- herrliches Haus die persönliche Rechtsfähigkeit des Subjekts mit der historischen Qualifikation des Objekts des Besitzes zusammen, und es ist daher kein Grund abzusehen, warum in solchem Falle die dinglichen Rechte nicht, wie vom Ver- Ausserer, so auch vom Erwerber ausgeübt werden könnten. ¹³) Bei Veräusserungen von Standesherrschaften an solche Personen, welche überhaupt nicht zu dem hohen Adel gehören, kann kein Zweifel herrschen, dass die dinglichen standesherrlichen Rechte nicht vom Erwerber ausgeübt werden können; denn die Zuständigkeit derselben ist durch das persönliche Standesrecht bedingt, und dem Erwerber fehlt dieses. ¹s8) Sie sind für alle Zeiten erloschen und können daher, falls die standesherrliche Familie die Besitzungen wieder erwerben sollte, nicht mehr aufleben. Die Behauptung einiger Schriftsteller, dass die dinglichen Rechte solange nur ruhen, ist nicht zutreffend. Sobald eben eine Standesherrschaft aus dem Kreise der standesherrlichen Familien an Nichteben- bürtige tritt, sind die mit dem Besitze verknüpften Rechte für alle Zeiten unter- gegangen. ¹9) Das Besitztum ist durch die Veräusserung in rechtlicher Beziehung ein wesentlich anderes geworden, indem es seine standesherrliche Qualität verloren hat, und der Veräusserer kann es nur in derjenigen rechtlichen Eigenschaft zu- rückerwerben, welche es in der Zwischenzeit erhalten hat. 486) Vergl. gegen Golther Zachariä in seiner angeführten Denkschrift. 487) Zachariä, a. a. O., pag. 43. Heffter, a. a. O., pag. 192. Vergl. Anm. 64. 488) Zacharid, a. a. O., pag. 45. Heffter, a. a. O., pag. 192. 489) Golther, a. a. O., pag. 252 ff. Zacharidà, a. a. O.,§. 22. — 120—— Wird nur ein Teil der Standesherrschaft veräussert, so gehen die di g- lichen Rechte natürlich nur dann auf den Erwerber über, wenn dieser Standes-. herr ist; denn die Ausübung der dinglichen Rechte ist stets an den Besitz einer „Standesherrschaft“ geknüpft. VI. Schlussbemerkung. Von den erheblichen Rechten, die den Standesherrn bei ihrer Subjizierung belassen worden waren, ist nach vorstehenden Ausführungen nur noch ein geringer Rest übrig. Die Vorrechte, welche die Standesherrn heute vor den übrigen Grossherzoglichen Unterthanen geniessen, beschränken sich in der Haupt- sache auf die oben dargestellten. Aber die Standesherrn können sich gegen- wärtig doch wenigstens einer ungetrübten Ausübung derselben erfreuen; die heftigen Angriffe auf ihre staatsrechtliche Stellung, wie sie zuletzt bei Auflösung des deutschen Bundes erhoben worden waren, sind nunmehr verstummt; die Be- völkerung hat sich eben im Laufe der Zeit daran gewöhnt, die Standesherrn zwischen sich und dem Landesherrn als einen besonderen, mit Vorrechten aus- gestatteten, Stand zu wissen. Die standesherrlichen Rechte sind zum grössten Teil solche, welche den Kreis der übrigen Grossherzoglichen Unterthanen gar nicht oder doch wenigstens nicht wesentlich und nachteilig berühren. Das wichtige Recht der Befreiung von der Wehrpflicht ist de facto für die meisten standesherrlichen Familien- glieder gegenstandslos, insofern dieselben durchweg sich der militärischen Laufbahn auf kürzere oder längere Zeit widmen. Von grösster Bedeutung ist dagegen das Recht der Standesherrn auf Mitgliedschaft in der ersten Kammer der Stände. Durch dieses Recht sind die Standesherrn in die Möglichkeit ver- setzt, bedeutenden Einfluss auf das politische Leben auszuüben und an der Fortentwicklung der inneren Verhältnisse des hessischen Staates mitzuwirken. Sie bilden das Gegengewicht gegen die zweite Kammer mit ihren wechselnden, von der Tagesströmung beherrschten Meinungen und nehmen, soviel bekannt, stets regen Anteil an den politischen Fragen unseres engeren Vaterlandes. Die Standesherrn bilden somit einen wesentlichen und überaus wichtigen Faktor unseres öffentlichen Lebens. 6