Ungstep Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter von Karl Frölich Untersuchungen zur Deutschen Staats- und Rechtsgeschichte herausgegeben von Dr. Otto Gierke Professor der Rechte an der Universität Berlin 103. Heft Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter von Karl Frölich Breslau| Verlag von M.& H. Marcus 1910 Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter von Karl Frölich Breslau Verlag von M.& H. Marcus 1910 Herrn Professor Dr. Alfred Schultze in dankbarer Ergebenheit Der Verfasser Inhaltsübersicht. Seite Einleitung.-.. Be a ee: SR; 1 1. Abschnitt. Die Gerichtsverfassung der älteren Zeit. $ 1. 1. Die gerichtlichen Verhältnisse bis zum Jahre 1219.... 8 82. 2. Das Privileg Friedrichs II. von 1219... 13 8 3. 3. Die Entwicklung bis zum Jahre 1290. Vogtei ER Boa Schale nee 220 2. Abschnitt. Das Auseinanderbrechen des Reichsvogteibezirks Goslar. $ 4. 1. Die Bildung selbständiger Gerichtsbezirke in der Vogtei jenseits des Wassers, in der Waldmark und auf dem Rammelsberge. DienkleinenwGeriente ına@oslaan 2.2... 2 875 2. Die, kleinen Gerichte(Hortsetzung)..:...2.22....86 3. Abschnitt. Die Wiedervereinigung der getrennten Gerichtsbezirke in der Hand der Stadt. 8 6. 1. Die Erwerbung der Reichsvogtei und der kleinen Gerichte durch die stadiee 2... 45 $ 7. 2. Die Erlangung der Ger hiehokei aber Kan A anhalten Dr Bergrecht aus der Mitte des 14. Jahrhunderts... 51 8 8. 3. Die Aufsaugung der kleinen Gerichte durch die Bi de Stadibezirks 2 2. 57 $ 9. 4. Die Herstellung näherer Een Een den Best und den städtischen Gerichten. Die Erwerbung der Gerichts- hohesnberkdie Waldmare» 2... 2.. 2... 68 4. Abschnitt. Die Gerichtsverfassung des Stadtbezirks und die gerichtlichen Verhältnisse in der kleinen Vogtei. A. Die Gerichtsverfassung des Stadtbezirks. $ 10. 1. Die Gerichtsverfassung der Stadt in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts 3. Die Gerichtsverfassung des Stadiheziske zur Zeit der Skanlen, Sl a. Vogt und Schultheißen in ihrer richterlichen Tätigkeit 8 12. b. Vogt, Schultheißen und Büttel im Ladungs- und Voll- streckungswesen $ 13. c. Die Stellung des a im Gerichten ur Stadt. Die Besonderheiten der Gerichtsverfassung Goslars zur Zeit der Statuten. Gerichtsort und Gerichtszeit. $ 14. B. Die gerichtlichen Verhältnisse in der kleinen Vogtei $ 15. C. Die Gerichtsverfassung der Stadt nach dem Verschwinden der kleinen Gerichte 5. Abschnitt. Das Berggericht und die Forstdinge. $ 16. 1. Das Berggericht in der älteren Zeit: $ 17. 2. Das Berggericht nach den Bestimmungen des Berrache $ 18. 3. Das Berggericht im Besitze der Stadt 8 19. 4. Die Forstdinge. Ergebnisse. Literaturverzeichnis. 66 an 79 88 97 107 114 120 130 137 145 Einleitung. Die sächsischen Städte des Mittelalters zeigen im allgemeinen die auf fränkischer Grundlage erwachsene Gerichtsverfassung der übrigen deutschen Städte. Wohl durchweg findet sich ein höheres, dem Grafending des Landrechts vergleichbares Gericht, dessen Richter in der Regel den Titel Vogt führt. Die niedere Gerichts- barkeit liegt in der Hand eines Unterrichters, der gewöhnlich Schultheiß genannt wird, dessen Stellung aber im wesentlichen nicht der des Schultheißen, sondern der des Gografen im Land- rechte entspricht. Als Vollstreckungsbeamter wird der städtische Büttel oder Fronbote tätig, dem an manchen Orten auch richter- liche Befugnisse in gewissem Umfange beigelegt sind. Endlich übt seit dem 12. Jahrhundert noch das Organ der Bürgerschaft in den Städten, der Rat, eine eigene Gerichtsbarkeit, die in immer steigendem Maße die städtische Rechtsprechung beeinflußt!). Demgegenüber bietet die Gerichtsverfassung Goslars im Mittel- alter ein in mancher Hinsicht abweichendes Bild. Denn hier ist zunächst die Zuständigkeit des Vogtes und der in der Mehrzahl vorhandenen Schultheißen und Büttel eigentümlich geregelt gegen- über der Zuständigkeit, die diesen Beamten in anderen Städten zugewiesen ist. Sodann wird neben dem sogenannten großen Vogt noch ein kleiner Vogt erwähnt, dessen Gerichtsbezirk als die kleine Vogtei oder auch als die Vogtei jenseits des Wassers d. i. der Goslar durchfließenden Abzucht bezeichnet wird. Be- sondere Schwierigkeiten aber bereitet der Erkenntnis des Ge- richtswesens der Stadt der Umstand, daß an verschiedenen Stellen der Quellen nicht nur von einem kleinen Vogt und dessen Ge- richt, sondern von mehreren kleinen Vögten und kleinen Gerichten die Rede ist und daß außerdem zwei Gerichte, das Gericht„up BRlanck G.V TS. 218, Schröder Schultheiß S. 5, 6, G. VW. S. 56 bis 58, Eckert Fronbote S. 83, 84. Frölich, Gerichtsverfassung von Goslar 1 2 dem hove“ und das Gericht„up der Reperestraten“, ausdrücklich genannt werden, über deren Verhältnis zu den Gerichten des großen Vogtes, der Schultheißen und des kleinen Vogtes in dem Gerichte jenseits des Wassers bei der Dürftigkeit der erhaltenen Nachriehten sehr schwer Klarheit zu gewinnen ist. Abgesehen von den bisher aufgeführten Gerichten, die im wesentlichen als Gerichte der Stadt selbst und eines in ihrer unmittelbaren Nähe belegenen Bezirkes anzusehen sind, kommen in den Goslarer Rechtsquellen noch Berg- und Forstgerichte vor, die in mannig- fachen, aber nicht immer leicht erkennbaren Beziehungen zu den eigentlichen Stadtgerichten stehen. Der Versuch einer Darstellung und Erklärung der Besonder- heiten der Gerichtsverfassung Goslars im Mittelalter ist schon häufig unternommen. Es mag hier nur verwiesen werden auf die Arbeiten von Meyer, v. Dohm, Göschen, Planck, Wolfstieg, Weiland und Neuburg'), die sich, wenn auch zum Teil nur bei Gelegen- heit anderer Untersuchungen, mit dem Goslarer Gerichtswesen beschäftigen. Die Versuche sind aber, wie man behaupten darf, entweder völlig mißlungen, oder sie haben doch trotz der auf- gewandten Mühe und Gründlichkeit nicht zu einer befriedigenden Lösung der auftauchenden Zweifelsfragen geführt. So besteht schon über die Zahl und Kompetenz der überhaupt vorhandenen städtischen, Berg- und Forstgerichte bei den einzelnen Schrift- stellern eiue außerordentliche Verschiedenheit der Meinungen. Namentlich sind es aber die auf die kleinen Gerichte in Goslar, die Vogtei jenseits des Wassers und die Gerichte auf dem Hofe und der Reperstraße bezüglichen Quellenstellen, welche die wider- sprechendsten Deutungen gefunden haben. Es erblicken z. B. Wolfstieg und Weiland in dem Gericht auf dem Hofe ein vor dem Kaiserhause in Goslar gehaltenes Gericht, denn der Hof sei doch zweifellos der Pallas, das Kaiser- haus. Wolfstieg hält dieses Gericht für identisch mit dem Gericht jenseits des Wassers, da das Kaiserhaus jenseits der Abzucht lag. Er sieht darin das Gericht des Reichsvogts, der infolge der er- starkten Selbständigkeit der Bürgerschaft von dem Markte über die Abzucht in die alte„Königsstadt“ zurückgedrängt sei, während 1) S, das Verzeichnis der benutzten Literatur. ® 3 auf dem Markte ein städtischer Vogt als Beamter des Rates Recht gesprochen habe. Weiland nimmt dagegen an, daß es sich bei dem Gericht jenseits des Wassers um das Berggericht handele, dessen Sitz die Zehntbank auf dem Rammelsberge war, das von der Stadt also ebenfalls durch die Abzucht geschieden wurde. Neuburg wiederum glaubt in diesem Gericht zwar auch ein Berggericht zu erkennen, nach seiner Ansicht kommt hierbei aber nicht das Berg- gericht auf dem Rammelsberge in Betracht, sondern ein anderes in den Quellen erwähntes Berggericht, dessen Gerichtsstätte sich vor dem in der Nähe des Kaiserhauses belegenen Münster befand}). Planck, der in seiner Darstellung des deutschen Gerichtsverfahrens im Mittelalter Goslar sonst eingehend berücksichtigt, beschränkt sich in der hier fraglichen Beziehung auf die Bemerkung, dem großen Gericht würden entgegengesetzt die lokal durch die Ab- zucht davon getrennten kleinen Gerichte, denen kleine Vögte vor- ständen, sowie das Gericht auf dem Hofe und das Gericht auf der Reperstraße, über deren Verhältnis zu den übrigen Stadt- gerichten nichts Näheres zu ersehen sei”). Endlich vertritt Schröder in seiner Untersuchung über die Gerichtsverfassung des Sachsenspiegels, die auch die städtischen Verhältnisse gelegent- lich zur Vergleichung mit heranzieht, den Standpunkt, daß in Goslar der kleine Vogt an die Stelle des Gografen getreten zu sein scheine, während der Schultheiß eine schwer zu umgrenzende Mittelstellung zwischen dem großen und dem kleinen Vogt ein- nehme und auch dem Vollstreckungswesen nicht fern geblieben sei?°). Alle diese Ansichten, die von einander in der erheblichsten Weise abweichen, halten indessen einer Nachprüfung an der Hand der Urkunden nicht stand und reichen nicht aus, die von den einzelnen Gerichten in Goslar handelnden Quellenzeugnisse in ihrer Gesamtheit zufriedenstellend zu erklären*). Erst die Untersuchungen Bodes bei der Herausgabe des ) Vgl. Wolfstieg S.55, 72, 73 Anm. 19, Weiland II S.46, 47, Neuburg S. 345, 347 f.. Zu der Arbeit von Wolfstieg ist zu vergleichen die Besprechung von Weiland, Deutsche Literaturzeitung 1886 S. 122. ar Bilanck 6. V. 18:82, 3) Schröder G.Y\. S. 58 Ann. 1. #) Vgl. wegen der verschiedenen Ansichten auch die Zusammenstellung bei Neuburg S. 346, 347. Von älteren Schriftstellern sind zu erwähnen 11% 4 Goslarer Urkundenbuches haben Licht in das Dunkel gebracht, das bisher über dem Gerichtswesen von Goslar im Mittelalter lag. Bode hat auf Grund des großenteils von ihm erst der Benutzung zugänglich gemachten Materials den Nachweis geführt, daß bei Goslar eine ungemein planvoll geleitete wirtschaftliche und politische Entwicklung vorliegt, die gewissermaßen einen Kreislauf vollendet. Er legt dar, daß das ursprünglich einheit- liche Gebiet der Reichsvogtei in und bei Goslar nach und nach in eine Anzahl räumlich getrennter und der Hoheit verschiedener Herren unterstehender Gerichts- und Verwaltungsbezirke zerfallen ist und daß sich in den Herrschaftsverhältnissen dieser Bezirke im Laufe der Zeit mannigfache Veränderungen vollzogen haben. Im Mittelpunkt der Entwicklung steht dabei das Bestreben der Stadt Goslar, den in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts vom Reiche an die Herzöge von Braunschweig vergabten Rammelsberg mit seinen metallenen Schätzen, die Quelle des Reichtums von Goslar, für die Stadt selbst zu erwerben und ihr den dauernden Besitz des Berges zu sichern. Im Verfolg dieses Strebens hat die Stadt sich zunächst von den Fesseln der kaiserlichen Vogt- schaft befreit und sodann Schritt für Schritt die einst dem Reiche zustehenden, ihm später entfremdeten Güter und Hoheitsrechte, namentlich die Gerichtsbarkeit, in fast dem ganzen Bezirke der ehemaligen Reichsvogtei in ihrer Hand wieder vereinigt. Auffallender Weise ist nach dem Erscheinen des Goslarer Urkundenbuches noch nicht versucht worden, auf der völlig ver- änderten Grundlage, die das jetzt zur Verfügung stehende Quellen- material und die von Bode gewonnenen Ergebnisse gewähren, erneut in eine Prüfung der Besonderheiten der Gerichtsverfassung Goslars im Mittelalter einzutreten. Vielmehr begnügen sich auch jüngere rechtsgeschichtliche Darstellungen bei der Erwähnung der Eigenheiten des Goslarer Gerichtswesens damit, auf früher aufgestellte Behauptungen zurückzugreifen, die nach den gegen- wärtigen Stande der Forschung nicht mehr als haltbar zu er- achten sind). Göschen(8. 367£.) und v. Maurer, Städteverf.(z. B. III S. 331, 332, 344. 345. 563, 564. 583, 584), deren Ausführungen aber zum Teil wenig klar sind. 1) Vgl. z.B. Eckert Fronbote$. 83 Anm. 4, Schröder R. 6. S. 644, R Am Dieser Umstand hat den Anstoß zu der vorliegenden Arbeit gegeben. Sie soll nicht eine abschließende Darstellung der ge- richtlichen Verhältnisse im mittelalterlichen Goslar sein, da es auch heute noch nicht möglich ist, hier in allen Einzelheiten zu voller Klarheit zu gelangen. Gleichwohl wird der Versuch, die Ergebnisse der Bodeschen Forschungen für die Erkenntnis der Gerichtsverfassung Goslars nutzbar zu machen, nicht ohne Aus- sicht auf Erfolg sein, da die Ergebnisse Bodes auf die leitenden Gesichtspunkte hinführen, von denen aus mit einiger Sicherheit ein richtiges Verständnis des Goslarer Gerichtswesens zu erreichen ist. Denn wenn der Verlauf der äußeren Entwicklung von Bode zutreffend gezeichnet ist, so erhebt sich von selbst die Frage, ob nicht der Gang der Entwicklung auch in der jeweiligen Gestaltung des Gerichtswesens der Stadt irgendwie einen Ausdruck gefunden hat und zur Erklärung der bestehenden Besonderheiten mit heran- gezogen werden kann. Um dies nachprüfen zu können, ist aber die Untersuchung gezwungen, bei der Betrachtung der von der Gerichtsverfassung Goslars im Mittelalter handelnden Quellen der zeitlichen Auf- einanderfolge der vorhandenen Nachrichten eine größere Auf- merksamkeit zu schenken, als es bisher wohl fast ausnahmslos geschehen ist. Da eine Entwicklung vorliegt, die sich in stetem Flusse befindet, so erscheint es nicht angängig, Aufzeichnungen miteinander in Vergleichung zu stellen, zwischen die sich ein nach unseren Begriffen auch nur verhältnismäßig kurzer Zwischen- raum schiebt. Welche Bedeutung gerade diesem Gesichtspunkte zukommt, ergibt sich aus der demnächst noch näher zu erhärtenden Tatsache, daß selbst die Bestimmungen der bekanntesten Goslarer Rechtsquellen, der städtischen Statuten und des Bergrechtes aus der Mitte des 14. Jahrhunderts, nicht als urkundliche Zeugnisse einer auf die Dauer berechneten Gerichtsverfassung angesehen und verwertet werden können, sondern einer Periode des Über- gangs angehören, die bereits wenige Jahrzehnte später völlig ver- änderten Zuständen Platz gemacht hat. Die Untersuchung wird sich der Hauptsache nach auf die Zeit Anm. 36, 646. Hier wird im wesentlichen nur das wiederholt, was Schröder in seinem Aufsatze über die Gerichtsverfassung des Sachsenspiegels(s. oben S. 1 Anm. 1) ausgeführt hatte. ae bis zum Ausgange des 14. Jahrhunderts beschränken. In dieser Zeit liegt nicht nur der wichtigste und zugleich interessanteste Teil der von Bode geschilderten Entwicklung mit ihren vielfältigen Beziehungen zu der Gestaltung des Gerichtswesens der Stadt, sondern ihr gehören auch die für die Erkenntnis der Gerichts- verfassung des mittelalterlichen Goslar vor allem ins Gewicht fallenden Rechtsquellen, die Goslarer Statuten und das Bergrecht, an. Trotz der Bedeutung dieser Aufzeichnungen konnte die Arbeit aber nicht bei einer Darstellung der Gerichtsverfassung von Goslar zur Zeit der Statuten und des Bergrechts stehen bleiben, da, wie schon angedeutet wurde, beide Quellen nur ein Übergangsstadium zeigen und da erst gegen das Ende des 14. Jahrhunderts Goslar das Bild einer Einheitlichkeit des Gerichtswesens darbietet, von der es nach den Statuten und dem Bergrecht noch weit entfernt ist. Die spätere Zeit ist nur so weit einbezogen, als in sie der Abschluß der Gesamtentwicklung fällt, die auch mit dem Ausgang des 14. Jahrhunderts nicht ganz zum Stillstand gekommen ist und die wir wenigstens in großen Zügen bis zu Ende verfolgen müssen, um zu einer richtigen Würdigung der bei Goslar ob- waltenden Eigentümlichkeiten zu gelangen. Die Arbeit berücksichtigt im allgemeinen nur die ordentliche öffentliche Gerichtsverfassung der Stadt oder vielmehr des ehe- maligen Reichsvogteibezirks Goslar. Es sind dagegen, als außer- halb des Rahmens unserer Aufgabe liegend, die wegen der Ge- richtsbarkeit über die königlichen Stiftungen bestehenden Ver- hältnisse!) beiseite gelassen, ebenso im allgemeinen die Beziehungen der städtischen Gerichte zu den geistlichen Gerichten, zu Lehns- und Dienstgerichten?) sowie überhaupt zu privaten und genossen- schaftlichen Gerichten jeder Art. Insbesondere ist nicht näher auf die den Gilden zustehende autonome Gerichtsbarkeit, die in den Urkunden häufig erwähnt wird°), oder das Recht der Juden gegenüber den öffentlichen Gerichten‘) eingegangen. Endlich ist im wesentlichen ausgeschieden, was die Urkunden über die von 1) Vgl. Wolfstieg 8.12, 24. 2) Vgl. Göschen 8. 373 f.. 3) Vgl. die Register U.B. II 8. 628, III S. 749, 750, IV 8. 720728. #4), Vgl. die Register U. B. TIT'S. TAI I VES 27100; 8 7 den kaiserlichen Landrichtern oder Landfriedensrichtern in Goslar geübte Gerichtsbarkeit enthalten'). Schwierigkeiten ergaben sich bei der gewählten zeitlichen Be- grenzung aus dem Umstande, daß das Goslarer Urkundenbuch erst bis zum Ende des Jahres 1365 vorgeschritten ist. Durch das Entgegenkommen des Herausgebers des Urkundenbuches, des Herrn Landgerichtsdirektors Georg Bode in Braunschweig, wurde es aber dem Verfasser ermöglicht, sich aus dem für die Zwecke des Urkundenbuches gesammelten Material einen Überblick über das Urkundentum der Folgezeit zu verschaffen. Von Herrn Land- gerichtsdirektor Bode wurde auch die Einsicht und Benutzung der für die Untersuchung in Betracht kommenden Urkunden, so- weit sie für die noch ausstehenden Bände des Urkundenbuches be- reits abgeschrieben waren und nicht schon in anderen Veröffent- lichungen gedruckt vorlagen, in bereitwilligster Weise gestattet, während für den verbleibenden Rest mit gütiger Unterstützung des Herrn Professors Dr. Hölscher in Goslar die Originale im dortigen Stadtarchiv eingesehen wurden. Beiden Herren, ins- besondere Herrn Landgerichtsdirektor Bode, sei auch an dieser Stelle der herzlichste Dank für die vielfache und selbstlose Förderung der Arbeit durch Rat und Tat ausgesprochen. l) Vgl. Göschen S. 517, 518. Sr ur "1 f 1. Abschnitt. Die Gerichtsverfassung der älteren Zeit. 81. 1. Die gerichtlichen Verhältnisse bis zum Jahre 1219. 1. Goslar ist aus unbedeutenden Anfängen erwachsen. An der Stelle des späteren Ortes befand sich ursprünglich ein könig- licher Herrenhof, von dem aus die Verwaltung des in der Nähe befindlichen Reichsgutes geführt wurde und der von der im Okertale belegenen Pfalz Werla wirtschaftlich abhängig war. Nach der Entdeckung der Silberschätze des Rammelsberges stieg die Be- deutung der Ansiedlung. Unter Heinrich II. wurde die Abhängig- keit von Werla gelöst und Goslar einer eigenen Kurienverwaltung unterstellt. Das Bestehen einer kaiserlichen Pfalz in Goslar wird zum ersten Male während der Regierungszeit Konrads II. ausdrücklich erwähnt). Der Ort, dem sich immer mehr die Gunst der Herrscher zuwandte, blühte in der Folgezeit schnell empor. Die Entwicklung des Bergbaus und der Umstand, daß die Kaiser jetzt häufig in den Mauern der Pfalz weilten und dort ihr Hoflager abhielten, eröffneten der Tätigkeit des Kaufmannes ein lohnendes Feld. So gewann Goslar auch als Handelsplatz Bedeutung. Bereits in der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts wird des besonderen Rechtes der mercatores de Goslaria gedacht. Konrad II. gestattete den Kaufleuten in Quedlinburg, nach demselben Rechte zu leben, wie die Kaufleute zu Goslar und Magdeburg und„de omnibus que ad cibaria pertinent“ unter sich zu richten mit der Maßgabe, daß ') Vgl. hierzu Bode U. B. I Einl. 8.2 f.. Die Erhebung Goslars zur Pfalz ist wahrscheinlich bereits in die Zeit Heinrichs I. zu setzen(Weiland IS. 6). & 9 von den einkommenden Strafgeldern drei Viertel den Kaufleuten, ein Viertel aber dem Stadtrichter gebühren sollte!). Über die Gerichtsverfassung des der Pfalz Goslar zugelegten Gebietes sind urkundliche Zeugnisse nicht erhalten. Berücksichtigt man jedoch, daß die Bewirtschaftung und Verwaltung der könig- lichen Fiskalgüter in Deutschland im wesentlichen übereinstimmend geregelt war, und daß sich die durch das Capitulare de villis Karls des Großen geschaffenen Einrichtungen im großen und ganzen auch nach der unter den Ludolfingern erfolgten Neuordnung hinsichtlich des königlichen Gutes bis in das 12. Jahrhundert in Kraft erhalten hatten?), so steht kaum etwas im Wege, für Goslar, solange es der Sitz einer Kurienverwaltung war, in gerichtlicher Beziehung die gleichen Verhältnisse anzunehmen, wie sie auch sonst in den königlichen Domänenämtern sich bezeugt finden. An der Spitze des Pfalzbezirks wird also ein königlicher judex oder villicus gestanden haben, der sowohl die grundherrliche Gerichtsbarkeit über die Fiskalinen, wie auch eine Immunitäts- gerichtsbarkeit niederer Art über die in Goslar schon in früher Zeit auf königlichem Grund und Boden angesessenen Freien?) und über die hörige Bevölkerung dort übte. Die höhere Gerichtsbar- keit wird dagegen in der Hand des Grafen geruht haben, da die königlichen Güter bis in die Zeit der sächsischen Kaiser noch nicht von der Grafengewalt eximiert gewesen zu sein scheinen®). 1) S. die Urkunden Konrads II. vom 27. IX. 1038 und Heinrichs II. vom 28. VII. 1042(1040), U.B.I 26 u. 34. Die Urkunde von 1038 ist zwar eine Fälschung, scheint aber bestimmt, ein echtes Original zu ersetzen (Bem. zu U. B. 126 S. 122). 2) Wolfstieg S.1. und Anm. 2 daselbst, Weiland I S.14f, Bode U.B.1S.29f.. Wegen des Königsgutes in den Harzgegenden vgl. auch Höfer H.Z. 1902 S. 184—186. ®) Die Franken, die der Bergbau schon in früher Zeit nach Goslar gezogen hatte, waren persönlich freie Männer(Weiland I 8.19). Auch die ältesten urkundlich genannten Einwohner Goslars erscheinen als Freie (Bode U.B. I Einl. S.5 und Bem. zu U.B. I1 8.115). 4) Niese 8.51, 183. Streitig ist, in welchem Gau Goslar lag. Heineccius in der als Anhang zu den Antiquitates Goslarienses gedruckten Dissertatio de antiquissimo regionis Gosl. statu($ 20) zieht Goslar zum Harzgau, Lüntzel, Ältere Diözese Hildesheim$. 167, 168, 172 weist es dem Leragau zu. Für die Zugehörigkeit Goslars zum Densigau sprechen sich aus Böttger, Diözesan- und Gaugrenzen im nördlichen Deutschland II S. 370 10 Daß das Fiskalgebiet Goslar einen geschlossenen Landkomplex gebildet habe, ist nicht anzunehmen, weil in unmittelbarer Nähe von Goslar noch freies Land in nicht unbedeutender Menge vor- handen gewesen sein muß. Wenn in einer Urkunde aus dem Jahre 1047") Heinrich II. ein ihm gehöriges Gut in dem Orte Jerstedt bei Goslar als im Densigau in der Grafschaft des Grafen Christian?) belegen bezeichnet, so ist diese Urkunde allerdings nicht beweisend, da es sich bei dem hier erwähnten Gute um zu der königlichen Grundherrschaft Goslar gehöriges Land gehandelt haben kann?). Es ist aber zu beachten, daß auch noch in späterer Zeit und nach der Bildung des Reichsvogteibezirks Goslar die Grafen von Woldenberg als Inhaber der Grafenrechte in der nächsten Umgebung der Stadt erscheinen‘). 2. Eine Änderung in den ursprünglichen Verhältnissen des und Günther, Ambergau$. 213, Harz S. 8. Vgl. aber auch Meyer, Harzer Bergwerksverfassung S. 15, nach dessen Ansicht Goslar weder geographisch noch politisch zu einem der umliegenden Graue gerechnet sei. 1) U.B. T 40. 2)„tale predium, quale nos habuimus in loco Gerstiti dieto, situm in pago Densiga in comitatu Christiani comitis,“ 3) Vgl. Niese 8.51 Anm. 3, ferner S. 62, 63. 4) Wegen der Grafschaftsverhältnisse dieser Gegend in älterer Zeit im allgemeinen s. Schröder 6. V. 8.5f.. Als Dingstätten in der Grafschaft der Grafen von Woldenberg in der Nähe von Goslar werden in den Jahren 1147 und 1151 Stochen(Schmidt, U.B. des Hochstifts Halberstadt I 215) und Atzingerode(U. B. von Goslar I 213) genannt. Stochen ist nicht das jetzige Groß-Stöckheim bei Wolfenbüttel, sondern Flach-Stöckheim in der Nähe von Liebenburg(Lüntzel, Ältere Diözese Hildesheim S. 170, 171). Atzingerode ist im südlichen Teile des Leragaus zu suchen(Lüntzel S. 175). In der Urkunde vom 1. XI. 1281(U.B. II 289) wird ein bei der Burg Harlingeberch in der Nähe von Vienenburg gehaltenes Grafending erwähnt. Wegen einer dort i. J. 1231 stattgehabten Gerichtsverhandlung s. U.B. des Hochstifts Halberstadt I 622(Schröder@.V. 8.32). In einer Urkunde aus dem Jahre 1359(U. B. IV 674) ist von dem den Grafen von Wernigerode zustehenden Goding und Gericht in dem damals schon wüsten Sudburg dicht bei Goslar die Rede, wo die Grafengewalt von den Grafen von Wernigerode als den Rechtsnachfolgern der Grafen von Woldenberg im Besitz der Harzburg und des zu ihr gehörigen Güterkomplexes geübt wurde(Günther, Amber- gau 8. 228). Die angeblich aus dem Jahre 1151 stammende Urkunde U. B. I 214, in der ein pagus Hanenthorp in der Nähe von Goslar genannt wird, ist eine Fälschung(vgl. Bem. Bodes zu der Urkunde). 11 Fiskalbezirks Goslar hat sich unter Heinrich III. und dessen Sohn und Nachfolger Heinrich IV. angebahnt. Unter der Bezeichnung vicedominus oder praepositus tritt als oberster Verwalter der kaiserlichen Kurie ein besonderer Beamter in eigentümlicher Stellung auf, nämlich Benno, der spätere Bischof von Osnabrück, damals Dompropst zu Hildesheim und Archipresbyter zu Goslar. Leider reicht das, was die Quellen berichten'), nicht aus, um einen einigermaßen bestimmten Schluß auf die Tätigkeit Bennos in Goslar und den Charakter des von ihm bekleideten Amtes zu- zulassen. Während er auf der einen Seite mit der Überwachung und Verwaltung der königlichen Besitzungeu, die zur Pfalz Goslar gehörten, vielleicht sogar noch weitergehend mit der Besorgung der finanziellen Angelegenheiten des Königs überhaupt betraut war?), scheint er auf der anderen Seite auch Vertreter des Königs in der Pfalz gewesen zu sein und in dieser Eigenschaft richter- liche Funktionen ausgeübt zu haben’). Wie aber Weiland hervor- hebt, handelt es sich hier offenbar um einen Übergangszustand; 1) Vgl. die bei Thyen, Benno II, Bischof von Osnabrück 8. 43 f., Wolfstieg 8. 21 Anm. 9 u. 10, Meyer von Knonau, Jahrb. Heinrichs IV. I S. 577 Anm. 57 mitgeteilten Stellen der Vita Bennonis ep. Osn. von Nor- bert. An der Echtheit dieser Stellen ist nach den Untersuchungen Bresslaus im N. Archiv der Gesellsch. für ältere deutsche Geschichtskunde XX VII S. 77— 135 nicht zu zweifeln(s. auch Meyer von Knonau a.a. O0. IV Exkurs IV, sowie Winter in den Mitteilungen des Vereins für Geschichte und Landes- kunde von Osnabrück XXVIII S. 293—306). Fernere Angaben über das Vicedominat Bennos finden sich in dem bei Sudendorf„Registrum oder merkwürdige Urkunden für die deutsche Geschichte“(Berlin 1854) III S. 15 abgedruckten Briefe Meginhards an Benno, sowie in den bei Weiland, Gött. gel. Anzeigen 1894 S. 377 angegebenen weiteren Stücken des Sudendorf- schen Registrum. 2) Über die Stellung Bennos vgl. Meyer von Knonaua.a. 0.1 S. 577, Waitz-Seeliger V.G. VI S. 384 f., Thyen 8. 431f.. 3) Weiland I S.26 Anm. 2. Und zwar beziehen sich die Stellen an- scheinend nicht allein auf die Tätigkeit Bennos im bischöflichen Sendgericht oder auf die Ausübung gerichtlicher Geschäfte, wie sie in kirchlichen Im- munitäten an anderen Orten den auch als vicedomini oder praepositi be- zeichneten, meist dem geistlichen Stande entnommenen Immunitätsbeamten übertragen werden konnten(Schröder R.G. S. 209), sondern auf das öffentliche Gericht. An die höhere Gerichtsbarkeit ist hierbei aber kaum zu denken, da Benno als Geistlicher den Blutbann nicht handhaben konnte (Bode U.B. I S.36, Niese S. 183 Anm. 2). 12 es war eine außergewöhnliche Stellung, die Benno wohl eingeräumt war mit Rücksicht auf seine Fähigkeiten und Kenntnisse, welche ihn als besonders geeignet für ein derartiges Amt erscheinen ließen. Ob und wie weit die Berufung Bennos zu dieser Stellung mit etwaigen Plänen Heinrichs IIL., die königliche Gewalt in Sachsen zu fixieren und Goslar zur ständigen Residenz des Reiches zu machen, mit ähnlichen Absichten des Erzbischofs Adalbert von Bremen oder mit einer Wiederaufnahme der Politik Heinrichs Ill. durch Heinrich IV.!) zusammenhängt, wagen wir nicht zu ent- scheiden. Da sich aber kurze Zeit nach dem Fortgange Bennos von Goslar?), nämlich schon im Jahre 1073, die Bildung eines königlichen Vogteibezirkes dort vollzogen hat, so ist es nicht aus- geschlossen, daß die eingetretene Veränderung in irgend einer Beziehung zu der unter Benno erfolgten kräftigen Zusammen- fassung des gesamten in und bei Goslar belegenen königlichen Besitzes steht und vielleicht nur als die Fortbildung der damals schon geschaffenen Einrichtungen anzusehen ist, indem das Reichs- gebiet nunmehr zu einem von der Grafschaft ausgenommenen ein- heitlichen Militär-, Gerichts- und Verwaltungsbezirke verschmolzen wurde°). Sichere Nachrichten über die räumliche Ausdehnung der Reichsvogtei Goslar fehlen. Wenn Bode annimmt, daß sie das ganze von der Ecker im Osten und der Innerste im Westen be- grenzte Harzland von der Höhe des Gebirges herab bis zur Ebene umfaßt habe®), so ist dies ohne Frage zutreffend in dem Sinne, 1) Über derartige Absichten Heinrichs III, des Erzbischofs Adalbert und Heinrichs IV. vgl. einerseits Nitzsch, Gesch. des deutschen Volkes (2. Aufl.) S. 45, 67, 74, Matthaei, Anhang zu Bd. II des vorstehend ge- nannten Werkes; andererseits Meyer von Knonau a. a. O. I Exkurs X, 1I S. 867 Anm. 29. 2) Bennos Fortgang erfolgte nach Thyen($. 56 und Anm. 4 daselbst) im Januar 1066, nach Meyer von Knonau(a. a. 0.1. 578 Anm 59) nicht lange vor Ende 1067. 3) Über die Entstehung der Reichsvogteien überhaupt vgl. Schröder R. 6. 8. 516£., 8.577f., Niese 8. 51f.. Nach den Ausführungen bei Niese S. 182, 183 muß die Vogtei Goslar als die älteste Vogtei im Sinne einer Beamtung des Reichsgutes angesehen werden, von der Nachrichten erhalten sind. 4) U.B. I Einl. S. 31, 54. 2 daß das bezeichnete Gebiet den geschlossenen Hauptteil der Reichsvogtei darstellte. Wir halten es aber für wahrscheinlich, daß auch die neu entstandene Reichsvogtei keinen völlig abge- rundeten Bezirk bildete, sondern daß zu ihr noch ein umfang- reicher Güterbesitz gehörte, der in fremde Grundherrschaften ein- gesprengt war, gleichwohl aber der Verwaltung des kaiserlichen Vogtes in Goslar unterstand'!). Sa 2. Das Privileg Friedrichs Il. von 1219. In der Reichsvogtei Goslar war der Vogt der Inhaber der Grafenrechte, er übte also zweifellos die höhere Gerichtsbarkeit aus?). Näheres über seine richterliche Tätigkeit ergeben indessen die Urkunden bis in den Anfang des 13. Jahrhunderts nicht, da der Reichsvogt fast ausschließlich in den Zeugenreihen der Ur- kunden genannt wird). Erst das Privileg, das Friedrich II. der Stadt Goslar im Jahre 1219 erteilte®), setzt die Stellung des Vogtes in gerichtlicher Beziehung in hellere Beleuchtung. Nur darf man nicht erwarten, in dem Privileg eine erschöpfende Dar- stellung der damaligen Gerichtsverfassung in Goslar zu finden. Vollständigkeit entspricht nicht dem Charakter derartiger Auf- zeichnungen; in der Regel ist in ihnen eine Anzahl von Vor- schriften lose aneinander gereiht, die, wie das Bedürfnis es gerade forderte, teils neues Recht enthalten, teils sich darauf beschränken, !) Die von den Hütten zu entrichtenden Abgaben an Schlagschatz und Kupferzoll flossen aus dem ganzen Harzgebiet nach Goslar(Weiland I S. 34 Anm. 1). Noch in einem aus dem Jahre 1310 stammenden Verzeichnis der nach Goslar abgabepflichtigen Hütten(U. B. III 265) werden solche er- wähnt, die in der Ebene vor dem Gebirge und zum Teil in erheblicher Ent- fernung von der Stadt belegen waren. 2) Niese$. 183. Ausgenommen von seiner Gerichtsbarkeit waren die alten kaiserlichen Stiftungen in Goslar, die ihre besonderen Vögte hatten, wenn es auch möglich ist, daß die Reichsvögte häufig zugleich als Kirchen- vögte bestellt waren(Frey S.251. S. auch Bode U.B.I Einl. S. 38, Neuland I Ss: 27): ®) Vgl. das Register U. B. I S. 618. #) Göschen S. 111; 25£., U.B. I 401, Keutgen, Urkunden zur städt. Verfassungsgeschichte S. 179£.. Wegen der erforderlich werdenden häufigen Verweisungen auf die Statuten ist nach dem Abdruck bei G@öschen zitiert. alte, bereits bewährte Bestimmungen zu bestätigen. Unter den Einrichtungen, deren das Privileg Friedrichs II. für Goslar gedenkt, sind also manche, die schon seit langer Zeit bestanden haben. In dem Privileg tritt auch zum ersten Male deutlich hervor, daß der Ort sich weiter entwickelt und städtisches Wesen angenommen hat. Es ist aber sicher, daß die Erhebung Goslars zur Stadt in eine weit frühere Zeit zurückreicht)). Für die Gerichtsverfassung Goslars in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts ist aus dem Privileg folgendes zu entnehmen): 1. An der Spitze des Gerichtswesens steht der Reichsvogt, der wohl regelmäßig einem der Goslarer Ministerialengeschlechter entnommen wurde®). Er war ein absetzbarer Beamter, der sein Amt nur auf bestimmte Zeit bekleidete‘). Abgesehen von der höheren Gerichtsbarkeit scheint er auch niederrichterliche Funktionen versehen zu haben. Denn die in dem Privileg ge- nannten judices, von denen gleich weiter die Rede sein wird, sind in ihrer Zuständigkeit auf den Stadtbezirk beschränkt. Für den außerhalb der Stadt belegenen Teil der Reichsvogtei finden sich aber besondere Unterrichter nicht erwähnt, man müßte denn an- nehmen, daß, wie in späterer Zeit), so auch schon im 11. und 12. Jahrhundert in der Goslar umgebenden Waldmark neben dem kaiserlichen Vogte die Förster als Reichsbeamte eine gewisse Ge- richtsbarkeit geübt hätten‘). 1) Weiland I S. 24, II S. 32£., Bode U. B. I Einl. S. 48, 49. 2) Eine willkommene Ergänzung des Privilegs bildet das im Urkunden- buch von Quedlinburg I 65 abgedruckte Schreiben des Vogtes G. in Gos- lar an die Bürger von Quedlinburg, in dem eine Reihe von Rechtsfragen beantwortet wird. Weiland, Gött. gel. Anz. 1894 S. 378 hält den Vogt G. für den von 1220 bis 1241 mehrfach urkundlich erwähnten Gieselbert von Goslar (vgl. Bode U.B. I Einl. 8. 47), er setzt das Schreiben daher in die erste Hälfte des 13. Jahrhunderts. 3) Niese$. 136 Anm. 1 gegen Bode, der annimmt, daß die Vögte im allgemeinen Angehörige des in Goslar ansässigen freien Adels gewesen seien(vgl. U. B.I Einl. 8. 47). 4) Niese S. 184, 185. 5) S. unten$$ 9 und 19. 6) In einer Urkunde vom 16. VII. 1064(U. B. I 93) werden vier in der Nähe von Goslar belegene Försterhufen erwähnt, die wahrscheinlich zur Besoldung der königlichen Förster gehörten(Bode U. B. I Eint. S. 31, 32). 15 Die Gerichtsstätte des Vogtes ist nach dem Privileg das Kaiserhaus in Goslar, nur an dieser Stelle sind die Bürger der Stadt Recht zu nehmen verpflichtet').‘Die Gerichtsversammlung im Gerichte des Vogtes bildet die Gesamtheit der Bürger?), ein besonderes Schöffenkollegium kennt das Privileg nicht. Es handelt sich bei den Bestimmungen des Privilegs aber jedenfalls nur um die richterliche Tätigkeit, die der Reichsvogt als oberster Stadt- richter entfaltet, und es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, daß das vor dem Kaiserhause gehaltene Gericht, dessen Umstand die Bürger waren, zugleich das Landgericht für den ganzen Bezirk der Reichsvogtei gewesen sei. Vermutlich sind die in den späteren Rechtsquellen genannten Gerichtsstätten, an denen zum Teil bis gegen den Ausgang des Mittelalters die drei echten Forstdinge der Waldmark gehalten wurden, nämlich außer dem Kaiserhause noch das Hainholz vor dem Klaustore oberhalb von Goslar und Zellerfeld auf dem Oberharze, als die ursprünglichen Echteding- stätten des Vogteibezirks Goslar anzusehen, von denen die beiden letztgenannten erst nach dem Auseinanderbrechen der Reichsvogtei ausschließlich Gerichtsstätten für das Waldland geworden sind. Dem Vogte scheinen nicht nur richterliche Geschäfte, sondern auch exekutive Verrichtungen obgelegen zu haben’). Neben dem Vogte gibt es nach dem Privileg vier als judi- ces bezeichnete Unterrichter, die mit den späteren Schultheißen identisch sind. Sie werden von den Bürgern gewählt, die dafür eine Abgabe von 6 Mark an den Vogt entrichten, und von dem Vogte eingesetzt‘). Die judices sind nicht erst durch das Privi- Über Beziehungen zwischen der Försterhufe und der gerichtlichen Tätigkeit des Försters in späterer Zeit s. U. B. II 169$II. Eine Urkunde aus dem Jahre 1234(U. B. I 540) führt als Zeugen Wizelinus vorstere auf. ) Göschen 114; I1f.. Vgl. Rudorff S. 40. 2) Göschen 114; 36£.. 3) Vgl. Göschen 114; 19—21, 115; 31—34. Daß der in der Stelle 115; 31—34 genannte judex der Vogt ist, folgt daraus, daß neben ihm sein Büttel genannt wird, da der Schultheiß keinen Büttel hat. #) Göschen 115; 22—25, 114; 37—39. Die Bestimmung, daß für die Wahl der judices von den Bürgern dem Vogte 6 Mark zu entrichten seien, fehlt bereits in der nur wenig jüngeren Aufzeichnung über die Bestätigung des Privilegs von 1219 durch König Heinrich im Rechtebuch der Kaufleute U. B. I 480(vgl. die Bemerkung U. B. I S. 439). I'M ar Bann TC. SE _. leg geschaffen, da bereits in der Bestätigungsurkunde über die Stiftung des Klosters Neuwerk vom 16. X. 1186‘) unter den Zeugen Thietmarus judex und Heinrieus judex— nach ihrer Stellung in der Zeugenreihe der Urkunde Goslarer Bürger?)— genannt werden. Daß die judices in Goslar von der Entstehung der Reichsvogtei an vorhanden gewesen seien, ist nicht nachzu- weisen. Die Bestimmungen des Privilegs über die Wahl der judices durch die Bürger und die Entrichtung einer Abgabe dafür an den Vogt deuten darauf hin, daß es sich hier wohl um eine Einrichtung aus späterer Zeit handelt, die dem Erstarken der Bürgerschaft gegenüber der Macht des Reichsvogtes ihre Ent- stehung verdankt. Die judices sind als ausschließlich städtische Beamte anzusehen, die eine auf den Stadtbezirk beschränkte und ursprünglich auch sachlich eng begrenzte Kompetenz besitzen. So dürftig die Bestimmungen des Privilegs sind, die sich auf die judices beziehen, so lassen sie in den Grundzügen doch bereits die eigentümliche Doppelstellung erkennen, die später den Schultheißen in den Statuten zugewiesen ist. Denn einerseits weisen sie auf eine selbständige richterliche Tätigkeit dieser Be- amten hin®), andererseits legen sie die Annahme nahe, daß ihr Geschäftsbereich auch in weitem Umfange die Exekutive in ge- richtlichen Angelegenheiten mit umfaßte*)°). Ob den vier judices des Jahres 1219 örtlich geschiedene ) U.B. I 306. Vgl. Weiland II 8..34 Anm. 3. 2) Vgl. die Zeugenreihe der auf denselben Gegenstand bezüglichen Ur- kunde Friedrichs I. vom 28. VIII. 1188, U. B. I 320. 3) Göschen 112; 27—29: Zuziehung eines judex bei der Verpfändung eines Hauses, 112; 30, 51: Bekennen einer Verpfändung„coram judice“, 112; 40,41: Beweis der Zahlung einer Schuld„cum judiee uno et duobus vel tribus burgensibus“. 8. auch Wolfstieg 8. 41. 4) Göschen 114; 5—8: Haussuchung unter Zuziehung eines judex, 114; 19—21: Zuständigkeit der iudices zum Aufhalten von Dieben und an- deren Personen. 8. auch Weiland II$.52 Anm. 2, Bode U.B. I EBinl. I eh 5) Bei der allgemeinen Fassung der Stellen 112; 40,41 und 114; 5—8 wird hier der Ausdruck„judex* vielleicht nicht im technischen Sinne zu verstehen sein, sondern auch den Vogt mit begreifen. In der Stelle 115; 33 ist judex gleichbedeutend mit advocatus(s. oben$. 15 Anm. 3), wahr- | scheinlich auch in der Stelle 113; 47. 17 Gerichtsbezirke zugewiesen waren, ist aus den Bestimmungen des Privilegs nicht zu entnehmen). In der Stelle 115; 31—34 wird außer dem Vogte dessen nuntius, der Büttel, genannt?). Es erhellt jedoch aus dieser Stelle nicht, ob der Büttel eine eigene Vollstreckungsgewalt be- sitzt, oder ob er nur als Gehilfe des Vogtes und auf dessen Ge- heiß tätig zu werden hat. Als Untergebener des Vogtes erscheint der Büttel in der Rechtsauskunft des Goslarer Vogtes G. für Quedlinburg’). 2. Endlich wird an mehreren Stellen des Privilegs noch einer Beteiligung der Bürger an den gerichtlichen Geschäften gedacht. Ihre Anwesenheit ist bei gewissen Handlungen des Vogtes oder der judiees vorgeschrieben; außerdem steht ihnen auch eine eigene Gerichtsbarkeit zu, bei der für ein Eingreifen des Vogtes nur in beschränktem Maße Raum bleibt. Zwar ist in dem Privileg nur einmal von dem Rate der Bürger die Rede®), es ist aber auch sonst, wenn eine Mitwirkung der Bürger im Gerichtswesen er- !) Der in dem Privileg 112, 16 genannte causidieus ist der Fürsprech und nicht, wie Göschen S$. 369 zu Anm. 5 u. 10, S.487 zu Anm. 4 anzu- nehmen scheint, ein möglicherweise mit dem Schultheißen identischer Ge- hilfe oder Unterrichter des Vogtes. Es ergibt sich dies aus der deutschen Fassung des Privilegs im Rechtebuche der Kaufleute(U. B. I 401a) und aus der Bestätigung des Privilegs vom Jahre 1223(U. B. I 430). ?) Bereits in dem ältesten Güterverzeichnis des Domstiftes aus der Zeit zwischen 1174 und 1195(U. B. I 301) werden zwei precones in Goslar erwähnt(vgl. U.B. I S. 330 2. ı1, 12, S. 337 Z. 37). Allerdings hat das Vorkommen der precones an dieser Stelle und im Zusammenhang mit einer Anzahl von dem Domstift als abgabepflichtig bezeichneten Gewerbetreibenden etwas Ungewöhnliches. Bode(U.B. I Einl.$. 71) glaubt daher, daß hier vielleicht an precatores zu denken sei. Zu beachten ist aber, daß auch in der Folgezeit in Goslar gerade zwei Büttel vorhanden sind. 3) U.B. von Quedlinburg I 65:„Dieimus eonstanter, quod advocato nee per se vel per suum preconem sententie universitatis reelamare licebit; quod vero advocato ut judiei negatur, hoc burgensi ville conceditur, dum ille sit paratus in continenti suam probare exceptionem.“ #) Göschen 115; 29, 30:„Jus est, quod advocatus nullum incuset nisi actore presente et consilio burgensium.“ Daß hier der Rat gemeint ist, zeigt die deutsche Fassung des Privilegs(U. B. I 401a, vgl. Wolfstieg S. 54). Anderer Ansicht sind Varges V S. 69 und Hegel, Städte und Gilden II S. 399 Anm. 3, die hier unter consilium burgensium nur die Versammlung der Bürger im Gericht verstehen. Frölich, Gerichtsverfassung von Goslar 2 ab wähnt wird, davon auszugehen, daß nicht eine beliebige Anzahl von Bürgern, sondern daß der Rat als solcher oder ein Teil der Mitglieder des Rates zugezogen wird und die Rechte der Bürger- schaft wahrnimmt!). Aus dem Umstande, daß in dem Privileg von 1219 der Rat zum ersten Male urkundlich genannt wird, sind bei dem Charakter des Privilegs keine Schlüsse auf die Ent- stehungszeit der Einrichtung zu ziehen, deren Anfänge bis in die Zeit Friedrichs I. zurückreichen werden?). Die Bestimmungen des Privilegs über die Anwesenheit von Bürgern in dem Gerichte des Vogtes oder der judices bewegen sich in einer doppelten Richtung. Einige von ihnen sind offenbar darauf berechnet, Übergriffen der gerichtlichen Organe vorzubeugen; sie erscheinen also als ein Ausfluß der bürgerlichen Selbständig- keit, welche die Macht des Vogtes und seiner Unterrichter ein- schränkt?). Bei anderen erklärt sich die Beteiligung der Bürger- schaft daraus, daß es sich um Rechtsgeschäfte handelt, welche die Interessen des städtischen Gemeinwesens nahe berühren. Dieser Fall liegt z. B. vor bei dem Erwerb oder der Verpfändung von Häusern‘), da in Goslar mit dem Besitz eines eigenen Hauses eine in mehrfacher Beziehung bevorrechtigte Stellung verbunden war und da ferner auf diesem Besitz im wesentlichen die öffent- lichrechtlichen Verpflichtungen und Abgaben ruhten’). Daß die Zuziehung der Bürger zu derartigen Geschäften bereits in ver- hältnismäßig früher Zeit vorkommt, ergibt die erste Urkunde, in der ein Akt vor dem Gerichte des Vogtes bezeugt wird. Die Urkunde betrifft die Schenkung und Übertragung des Erbpatronat- rechtes an der Cäcilienkapelle auf den Bürger Rudolf. Die Über- tragung erfolgt„in presencia Herimanni advocati simulque omnium civium Goslariensium‘).“ ı) Vgl. Weiland II S. 21f.. 2) Weiland a. a. O. 3) Vgl. z. B. 113; 10—16, 114, 5-8: 1154. 29550. 85 auch Quedlin- burger U. B. 165:„Non licet advocato pacta eivitatis turbare neque contractus inter se privatos vel publicos sine ipsius conscientia celebratos retractare*“ (vgl. Varges IV S. 526). 4) Vgl. 112; 27—29, 32—85. 5) Vgl. 115; 4, 5, 25, 26 sowie Weiland I S. 31 Anm. 2. 6) Urkunde vom 13. XII. 1147, U.B. 1208. In den späteren Bestätigungen m 1160 und ı. I. 111 AB. 1 249070) lautet die Stelle dagegen auf- 19 Die den Bürgern nach dem Privileg vorbehaltene eigene Gerichtsbarkeit bezieht sich auf das forum rerum venalium, es war also eine Art Marktgerichtsbarkeit. Von ihr war der Vogt überhaupt ausgeschlossen, sofern er nicht von den Bürgern selbst hinzugezogen wurde). Auch die Ausübung dieser Gerichtsbarkeit lag jedenfalls in den Händen des Rates. Ob die Verfügungsgewalt des Rates über das forum rerum venalium zurückzuführen ist auf die den mercatores de Goslaria nach den Privilegien Konrads II. und Heinrichs III. für die Kaufleute von Quedlinburg zustehende Gerichtsbarkeit„de omnibus que ad cibaria pertinent“, ist viel- leicht nicht unzweifelhaft. Wir möchten uns aber doch dafür entscheiden. Denn einmal werden unter den mercatores in der Marktansiedelung Goslar nicht nur die eigentlichen Kaufleute, sondern überhaupt die am Marktverkehr beteiligten Bürger zu verstehen sein?). Sodann aber hat sich die Gerichtsbarkeit de eibariis wohl nicht nur auf Lebensmittel beschränkt, sie wird sich vielmehr auch auf sonstige, mit dem Marktverkehr zusammen- hängende Gegenstände erstreckt haben3). Aus dem Umstande, daß nach den Privilegien für die Kauf- leute von Quedlinburg ein Teil der fälligen Bußen dem Stadt- richter zufällt, ist zu schließen, daß dort diese Gerichtsbarkeit ursprünglich dem judex eivitatis als dem öffentlichen Richter zu- stand, und daß sie erst durch spätere Privilegien seiner Kompetenz entzogen ist. Das Gleiche wird aber auch für Goslar gelten. Wir möchten also annehmen, daß hier die Marktgerichtsbarkeit eben- falls erst allmählich in die Hände der Bürgerschaft gelangt ist?). fälliger Weise:„in presentia Hermanni advocati simulque nominatissimorum eivium Goslariensium“(s. Weiland II S. 34 Anm. 4). ) In der Stelle 115; 20, 21 heißt es in bezug auf den advocatus eivitatis:„Qui etiam cum venali foro eivitatis nichil debet disponere, nisi per burgenses trahatur ad ipsum.“ Vgl. Rietschel, Markt und Stadt >91 zu Anm. 8: ?) Vgl. Waitz V(2. Aufl.) S.402, 403, VII 388, 390, 3915 A411, Below, Entstehung der deutschen Stadtgemeinde S. 30, Ursprung der deutschen Stadtverfassung S.45, Hegel, Städte und Gilden II$. 400 und Anm. 2 daselbst, Rietschel, Markt und Stadt S. 35% 91: ®») Vgl. Keutgen, Ursprung der deutschen Stadtverfassung S. 216. #%) Vgl. Küntzel, Über die Verwaltung des Maß- und Gewichtswesens in Deutschland während des Mittelalters(Schmollers Staats- und sozial- DE Ba Bei der Dürftigkeit des vorhandenen urkundlichen Materials ist es allerdings unmöglich festzustellen, von welchem Organe der Gemeinde in der ältesten Zeit vor dem Bestehen des Rates die Marktgerichtsbarkeit ausgeübt wurde, ob insbesondere, wie dies für Quedlinburg nachweisbar ist), die Aburteilung der hierhin gehörigen Vergehen dem Burding überwiesen war. Es läßt sich auch nicht belegen, daß, wie Varges?) behauptet, in Goslar das Burding in der Gerichtsversammlung des echten Dings auf- gegangen sei. An einer Stelle des Privilegs?) werden Verletzungen der pax dei erwähnt. Unter dieser Bezeichnung pflegten die geringfügigen Körperverletzungen begriffen zu werden, wie sie namentlich an Markttagen häufig vorkamen. Da die Aburteilung derartiger Ver- gehen an anderen Orten zur Zuständigkeit des Rates gehörte, so ist nicht ausgeschlossen, daß auch der Goslarer Rat neben der eigentlichen Marktgerichtsbarkeit eine mit ihr in Verbindung stehende und auf leichtere Fälle beschränkte Kriminalgerichts- barkeit ausübte‘). Damit ist im wesentlichen erschöpft, was aus den Bestimmungen des Privilegs von 1219 in gerichtlicher Beziehung zu entnehmen ist. 83. 3, Die Entwicklung bis zum Jahre 1290. Vogtei und Burggrafschaft. 1. Inden Verhältnissen, wie sie nach dem Privileg Friedrichs I. in Goslar bestanden, sind, soweit sich dies bei der Lückenhaftig- keit der Quellen beurteilen läßt, bis zu den durch die Ereignisse wissenschaftliche Forschungen XIU, 2) S. 41 f., 44, Hegel, Städte und Gilden II S. 492, Varges IV S. 523, 528. 1) Vgl. Varges IV S. 528. 2) a. a. O. 8. 527, 528. 3) Göschen 112; 18:„Qui vero de pace dei se expurgare voluerit, nec pro reliquiis nec pro causidico quiequam est daturus.“ 4) Vgl. Frensdorff, Dortm. Stat.$. LIV Anm. 8, Weiland ILS. 23, 45, Sohm, Entstehung des d. Städtewesens S. 46, v. Below, Entstehung ar ad. Stadtgem. S. 76 Anm. 213a, Ursprung d. d. Stadtverf.$. 92, 93. 21 des Jahres 1290 herbeigeführten Umwälzungen in der Verfassungs- organisation der Stadt wesentliche Änderungen nicht eingetreten. Die Urkunden, in denen von einer gerichtlichen Tätigkeit des Vogtes die Rede ist, beziehen sich meist auf Grundstücks- geschäfte, sie betreffen vorwiegend den Verkauf und Verlaß sowie die Verpfändung oder Vertauschung von Eigen!). Die Urkunden zeigen?), daß Vogt und Rat vielfach gemeinschaftlich bei der Beurkundung wichtiger Rechtshandlungen tätig werden. Aus der Voranstellung des Vogtes in einer größeren Anzahl dieser Ur- kunden ist zu entnehmen, daß der Vogt hierbei noch eine dem Rate übergeordnete Stellung einnimmt. Es sind aber auch Ur- kunden vorhanden, die auf eine Gerichtsbarkeit des Rates ohne Mitwirkung des Vogtes hinweisen°), da nach ihnen gewisse Rechts- geschäfte allein vor dem Rate vorgenommen oder von ihm ver- lautbart sind‘). In der Regel handelt es sich hierbei um Rechts- akte über Güter, die sich außerhalb Goslars befinden, oder über Rechte an solchen Gütern. Ein Teil der Urkunden ergibt, daß die in ihnen bezeugten Verhandlungen auf dem Rathause statt- gefunden haben. In den Urkunden wird ferner die Tätigkeit der aus dem Privileg Friedrichs II. schon bekannten judices mehrfach erwähnt. Die judices werden jetzt fast durchweg Schultheißen genannt, aber trotz des Wechsels in der Bezeichnung ist es zweifellos, daß die judices des Privilegs und die Schultheißen identisch sind’). Der Umstand, daß in verschiedenen Urkunden‘) die in der Regel 1) Vgl. das Register U. B. II S. 611, 612. 2) U.B. II 26, 62, 156, 175, 293. 3) Nach der Rechtsauskunft für Quedlinburg(Quedlinb. U. B. I 65) scheint sogar ein gewisser Gegensatz zwischen der Tätigkeit des Rates und der des Vogtes auf diesem Gebiete bestanden zu haben(s. die oben S. 18 Anm. 3 mitgeteilte Stelle der Urkunde). #) U. B. II 8, 155, 235. 5) Weiland II S.50, Bode U.B. U Einl. S. 77. In der Urkunde II 174 werden unter der Bezeichnung judices Vogt und Schultheißen zu- sammengefaßt. In der Urkunde II 303 aus der Zeit von 1273—1291, die einen unvollzogenen Entwurf zu einer Bestätigung der Münzerprivilegien darstellt, ist von Exekutivmaßnahmen„cum uno judice et duobus burgen- sibus“ die Rede. Auch hier wird unter dem Ausdruck judex der Schultheiß mit begriffen sein. SL Se 72 BU. B. IE 62, 174. 22 in der Zweizahl auftretenden Schultheißen erst hinter dem Vogte aufgeführt werden, deutet nach Bodes Ansicht darauf hin, daß bei den in Betracht kommenden Rechtsakten— meist Grund- stücksgeschäften— die Schultheißen lediglich Nebendienste ge- leistet und als Hilfsbeamte des Vogts fungiert hätten, während eine selbständige richterliche Tätigkeit von den Schultheißen vor 1290 überhaupt nicht ausgeübt sei!). Gegen diese Ansicht spricht aber, daß schon einzelne Stellen des Privilegs von 1219 einer den Schultheißen selbst zustehenden Gerichtsbarkeit gedenken?). Gegen sie läßt sich weiter ins Feld führen, daß sich auch in den Urkunden vor 1290 Spuren einer gewissen Selbständigkeit der Schultheißen bei ihren richterlichen Geschäften finden. Wenn z. B. die Urkunde des Grafen Heinrich: von Regenstein aus dem Jahre 1260°) den Schultheißen Heinrich als Zeugen aufführt, so läßt dies, wie Bode selbst annimmt), sehr wohl die Deutung zu, daß die hier beurkundete Auflassung der an das neue Hospital in Goslar verkauften Mühle vor dem Schultheißen erfolgt sei, da der Vogt in der Urkunde überhaupt nicht genannt wird. In dem Rechte der Krämer aus dem Jahre 1281°) werden außer dem Vogte noch andere von diesem abhängige Richter in der Stadt Goslar erwähnt‘), über deren Geschäftskreis zwar nichts aus der Urkunde hervorgeht, unter denen aber kaum jemand anders als die Schultheißen verstanden werden kann. Welcher Art die richterlichen Befugnisse der Schultheißen waren, ist allerdings nicht näher zu bestimmen, besonders umfangreich scheinen sie nicht gewesen zu sein. Daß die Schultheißen neben ihrer richter- lichen Tätigkeit wie schon nach dem Privileg so auch später exekutive, an sich zur Zuständigkeit des Fronboten gehörige Verrichtungen mit wahrgenommen haben, ergibt sich aus einer DU. B. II Bin]. 5218,19. 2) S. oben S. 16. SAUSBHLIEOE 4 U.B. II Einl. S. 74. >) U7B 118292: 6) S. U.B. ILS. 309 Z. 17, 18:„Swelice man oder vrowe van user bruder- schap den anderen'beklaghet vor dem vogede oder eineme anderem richtere in der stat unde nicht vor useme meistere————.“ Ähn- lich Zeile 21, 22. 23 Bestimmung der noch öfter anzuführenden Urkunde vom 14. IX. 1290), in der die Schultheißen als mit der Ladung vor Gericht betraute Beamte deutlich zu erkennen sind?). Ist demnach bis zum Jahre 1290 eine Änderung in der rechtlichen Stellung der Schultheißen gegenüber dem Privileg Friedrichs II. nicht zu beobachten, so haben sich die Verhältnisse doch insofern verschoben, als eine Verringerung ihrer Zahl ein- getreten ist, da im Jahre 1290 nur noch zwei Schultheißen bezeugt sind. Bode?) bezeichnet es als zweifelhaft, ob im Laufe der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts etwa überall nur zwei Schult- heißen in Goslar vorhanden gewesen seien. Er legt hierbei Ge- wicht darauf, daß in Urkunden aus den Jahren 1259 und 1260‘) und in einer Aufzeichnung aus dem Jahre 12815) ein Schultheiß Heinrich vorkommt, und daß in einer Urkunde aus der Zwischen- zeit) die Schultheißen Danemar und Berthold aufgeführt werden, so daß es möglicherweise vorübergehend drei Schultheißen gegeben habe. Bode hält also anscheinend den 1259 und 1260° genannten Schultheißen Heinrich für identisch mit dem Henricus sculthetus der Aufzeichnung von 1281, was schon mit Rücksicht auf die Länge des zwischen der Ausstellung der Urkunden liegenden Zeitraumes schwerlich zutreffend sein dürfte. Aber auch beim Bestehen dieser Identität würde, da in den Urkunden sonst stets nur zwei Schultheißen erwähnt werden, unseres Erachtens die Annahme näher liegen, daß entweder der Schultheiß Heinrich zu zwei verschiedenen Malen das Amt versehen hat, oder aber daß er im Jahre 1281 bereits nicht mehr im Dienste war und nur im Hinblick auf die früher von ihm bekleidete Stellung in der aus diesem Jahre stammenden Urkunde, einem Verzeichnis der Mitglieder der Krämergilde, noch als sculthetus aufgeführt wurde. Ist unsere Ansicht richtig, so muß die Verringerung der Zahl der Schultheißen um zwei bereits in der Mitte des Jahrhunderts ) U.B. I 412. 2) Esheißthier:„Item nulli burgenses eivitatis per seulthetos extra forum sunt eitandi, sed hospites et alieni possunt eitari“. SUB. TI Binl.’s.77. SU: B: 18:62, 71. 5) U. B. II 292. 6) Urkunde vom 15. VII. 1272, U.B. II 174. 24 erfolgt sein, da schon in der ersten Urkunde nach dem Privileg, in der die Schultheißen vorkommen'), sich die Zweizahl findet. Auf welche Umstände die Herabminderung der Zahl der Schult- heißen zurückzuführen ist, kann bei dem Schweigen der Quellen nur vermutet werden. Vielleicht hat die in diese Zeit fallende Vergabung des größten Teiles der Goslar umgebenden Waldmark an die Herzöge von Brauuschweig?) den Vogt so entlastet, daß er trotz der ständigen Vermehrung der Einwohnerzahl Goslars in der Lage war, sich in erhöhtem Maße den richterlichen Geschäften in der Stadt selbst zu widmen). Der Büttel wird, abgesehen von der oben S. 17 besprochenen Stelle der Rechtsauskunft des Goslarer Vogtes G. für Quedlinburg, in den Urkunden aus der Zeit zwischen 1219 und 1290 nur ein- mal genannt, nämlich in Art. XXVI der Bergordnung des Herzogs Albrecht von Braunschweig aus dem Jahre 1271). Das„vorebeden“ des Büttels, von dem hier die Rede ist, weist auf seine Tätigkeit als Ladungsbeamter hin. .B. I 62(1259). 2) S. unten 8.271.. ®) Vgl. Bode U.B. II S. 77, Weiland II S.51. Da auch in der be- reits erwähnten Urkunde vom 16. X. 1186(U. B. I 306, s. oben S. 16) nur zwei judices genannt werden und da vier judices sich allein in dem Privileg Friedrichs II. und in dessen Bestätigungen aus den Jahren 1223 und 1275 (vgl U. B. 1430, II 212) erwähnt finden, so möchten wir annehmen, daß die Zahl der judices nur vorübergehend auf vier erhöht ist und daß man der Vermehrung der judices keineswegs wohlwollend gegenüberstand. Hierauf scheint wenigstens die Fassung des Privilegs zu deuten, in dem es(vgl. 114; 38, 39) von dem Vogte heißt:„et quatuor tantum habebit sub se judices et non plures.“ Dieser Umstand würde auch die verhältnismäßig schnelle Herabsetzung der Zahl erklären. Daß Rudolf von Habsburg im Jahre 1275(U. B. II 212) das Privileg Friedrichs II. wortgetreu bestätigte, beweist nichts gegen die hier vertretene Ansicht. Die Vermutung Weilands (II S. 45), daß bei der Vierzahl der judices vielleicht an die vier Haupt- kirchspiele der Stadt zu denken sei, erscheint gewagt, da einer örtlichen Scheidung der Gerichtsbezirke der Schultheißen in dieser Zeit sonst nirgends gedacht wird. *) U.B. II 169:„De bodel enscal nicht vorbeden uppe den kerchoven.* Daß hierbei an den Büttel des Stadtbezirks gedacht ist, ergibt sich aus einer Vergleichung mit Artikel 135 des späteren Bergrechts, wo es heißt: „De bodel von der stad en scal to rechte vppe nenen man tughen de hir borger si. Ok en scal de bodel nicht vorebeden vp den kerchouen.“ 25 2. Wir können nicht umhin, an dieser Stelle noch mit einigen Worten einer Einrichtung zu gedenken, die nach der Behauptung verschiedener Schriftsteller!) in Goslar bestanden haben soll, für deren Vorhandensein es aber an einem Nachweise auf Grund ein- wandfreier Quellenzeugnisse fehlt. Es handelt sich um die Frage, ob Goslar, sei es auch nur vorübergehend, einem Burggrafen unterstellt gewesen ist. Die Frage würde nicht ohne Bedeutung für die uns hier beschäftigenden Verhältnisse der Gerichtsverfassung Goslars sein. Denn wenigstens von einem der in Betracht kommenden Schriftsteller wird die Ansicht vertreten, daß dem Burggrafen eine, wenn auch vielleicht nur lokal begrenzte Gerichtsbarkeit zugestanden habe’). Hierdurch würde die verfassungsrechtliche Stellung des Vogtes im Reichsgebiete beeinträchtigt sein und es hätte seine Gerichtsgewalt eine Einschränkung erfahren. Was nämlich zunächst den bei Lambert von Hersfeld im Jahre 1073 genannten Bodo Goslariae praefectus anbelangt, den Waitz®) für den Burggrafen hält, so ist bereits von Wolfstieg®) darauf hingewiesen, daß dieser Bodo identisch sein werde mit dem in den Briefen des Bischofs Hezilo von Hildesheim an Heinrich IV.5) genannten Boto advocatus Goslariensis. Aber auch die eigene Annahme Wolfstiegs®), daß im Jahre 1180 der Oberbefehl im Reichsgebiete dem Vogte genommen und einem neuen Beamten, dem Burggrafen auf der Harzburg, übertragen sei, dem Wolfstieg nach dem oben Bemerkten gewisse richterliche Befugnisse zuweisen will, kann nicht als zutreffend angesehen werden. Richtig ist, daß 1180 die Harzburg, die seit ihrer letzten Zerstörung unter Heinrich IV. im Jahre 1076 in Trümmern gelegen hatte, von Friedrich I. wieder aufgebaut ist”). Nach )S. Waitz V.G. VII S. 52, Wolfstieg 8.42f., Varges IV S. 483, früher auch Schröder R. G.(4. Aufl.) S. 630 Anm. 42. 2) Wolfstieg 8.42 Anm. 59. Das Zitat an dieser Stelle(Walken- rieder Urk. I S. 252) trifft aber nicht zu. ra 3.0: 552 Anmaar 4) a. a. 0. 8.31. Vgl. auch Weiland I S. 26 Anm. 3, Bode U.B. I Einl. S. 38, 5) U.B. I 123, 124. Über die Echtheit der Briefe vgl. die Bemerkung zu U.B. I 123 und Weiland, Gött. gel. Anz. 1894 S. 377. 6) 8.42, 43, ?) Delius, Harzburg S. 104 f.. 26 dieser Zeit erscheinen als Befehlshaber der Harzburg die Grafen von Woldenberg, die seit dem Jahre 1187 auch als Grafen von Harzburg in den Urkunden vorkommen’), neben denen aber auch noch andere Herren als anteilberechtigt an der Burg genannt werden?). Aus dem Besitz der Grafen von Woldenberg ist die Harzburg dann im Jahre 1269 auf die Grafen von Wernigerode übergegangen, denen es gelang, die sämtlichen Anteile an der Burg in ihrer Hand zu vereinigen’). Dieser Sachverhalt und nichts weiter ist auf Grund der Quellen festzustellen. Der Wiederaufbau der Harzburg durch Friedrich I. verfolgte allerdings, wie man als sicher annehmen darf*), den Zweck, eine Schutzfeste für Goslar zu schaffen, und hieraus erklärt sich auch die Belehnung der Burgmannen der Harzburg mit den sogenannten Vogteigeldern, d. h. mehr oder weniger erheblichen Geldrenten, die auf die Einkünfte des Reichsvogteibezirks Goslar angewiesen waren und den damit Belehnten die Verpflichtung auferlegten, in kriegerischen Zeiten der Stadt Beistand zu leisten). In keiner Weise erhellt aber, daß im Jahre 1180 oder um diese Zeit ein besonderer Burggraf für Goslar eingesetzt und daß hierdurch eine Änderung in der Stellung des Vogtes herbeigeführt wäre°). 1) Delius, Harzburg S. 116, 121£., Bode, Entwurf einer Stammtafel der Grafen von Wöltingerode, Woldenberg usw. H. 2. 1890 S. 10 u. 12 bei Burchard I und Hoyer I. 2) Delius 8. 120 f., Frey 8. 247 f., 285 f., Niese 8. 258f.. 3) Delius 8. 132, Frey S. 264, Niese 8. 259. ), Vgl. z. B. Delius S. 105, Günther, Ambergau S. 205, Bode U.B. I Einl. S. 35. 5) Weiland I 8. 34—36, Bode U.B. II Einl. S.40f.. Vgl. auch Art. XXIII der Bergordnung von 1271(Neuburg S.25 Anm. 1) und Art. 189 des Bergrechts. 6) Übereinstimmend Rietschel, Burggrafenamt S. 270. m 2. Abschnitt. Das Auseinanderbrechen des Reichsvogteibezirks Goslar. $4. l. Die Bildung selbständiger Gerichtsbezirke in der Vogtei jenseits des Wassers, in der Waldmark und auf dem Rammelsberge. Die kleinen Gerichte in Goslar. 1. Im Laufe des 13. Jahrhunderts ist das Gebiet der Goslarer Reichsvogtei in eine Anzahl von selbständigen, der Hoheit ver- schiedener Herren unterworfenen Verwaltungs- und Gerichtsbezirken zerfallen. Während in früherer Zeit die Herrscher mit fester Hand ihren Besitz in und bei Goslar wahrten und vermehrten, beginnen unter Friedrich I. die Vergabungen aus dem Bestande der königlichen Güter und Einkünfte. Vorübergehend muß um die Mitte des 12. Jahrhunderts Herzog Heinrich der Löwe sogar schon den ganzen Vogteibezirk von Goslar als Reichslehen besessen haben, ohne jedoch imstande zu sein, den für sein Haus so wich- tigen Erwerb zu behaupten, der eine Verbindung schuf zwischen den nördlich des Harzes gelegenen Teilen der Stammlande der Braunschweiger Herzöge und ihren südharzischen Besitzungen!). Glücklicher als Heinrich der Löwe waren seine Nachfolger. Ihnen ist es gelungen, seit der Regierung Friedrichs II. in der Goslar umgebenden Waldmark festen Fuß zu fassen und die volle Terri- torialhoheit über diesen Bezirk, soweit nicht Stücke davon an andere Herren, wie die Bischöfe von Hildesheim und die Grafen von Wernigerode, verlehnt waren, zu gewinnen. Dr Vel2 Weiland. Ss. 29,.Bode U. B. THin].ıS. 89£.. 28 Zurückzuführen ist der Wechsel in den Herrschaftsverhält- nissen der Waldmark in letzter Linie wohl auf die Verleihung des dem Reiche zustehenden Zehnten zu Goslar an Otto das Kind. Wie er sich im einzelnen vollzogen hat, kann hier nicht weiter verfolgt werden, es muß genügen, in dieser Beziehung auf die eingehenden Erörterungen Bodes'), denen Wesentliches von uns nicht hinzuzufügen ist, zu verweisen. Selbstverständlich blieb die eingetretene Veränderung auch auf die Gerichtsverfassung nicht ohne Einfluß. Der Reichsvogt wurde aus der Waldmark, in der ihm nur die Erhebung der in die königliche Kasse fließenden Ab- gaben an Schlagschatz und Kupferzoll verblieb, verdrängt und auf das Gebiet der Stadt Goslar selbst und das Vorland zwischen ihr und dem Walde beschränkt. An die Stelle seines Gerichtes trat im Harze das Gericht der Herzöge von Braunschweig, das fortan durch die herzoglichen Förster gehalten wurde. Als ein Ausdruck der Stellung der Herzöge von Braunschweig gegenüber der Wald- mark erscheint der Erlaß einer Bergordnung dafür durch Herzog Albrecht im Jahre 12712). Im Eingange der Bergordnung werden die Gerichtsstätten angegeben, an denen die drei echten Forst- dinge stattfinden, nämlich der Reichspalast zu Goslar, die Vieh- trift oberhalb des Klaustors bei Goslar und St. Matthias zu der Zelle, das heutige Zellerfeld 3). Schon die Bergordnung des Jahres 1271 läßt jedoch ersehen, daß aus der unter die Hoheit der Herzöge von Braunschweig ge- langten Waldmark wieder ein kleinerer Bezirk ausgeschieden und einem besonderen, wenn auch zunächst noch von den Herzögen abhängigen Richter unterstellt worden ist. Das Gericht dieses Richters begriff den Rammelsberg bei Goslar und dessen nächste Umgebung, es fällt mit dem in den späteren Quellen auftretenden Berggericht zusammen. ) U.B.I Einl. S. 54£., II Einl. S.7 f., ferner Neuburg 8. 33, 34. S. aber auch Weiland, Gött. gel. Anzeigen 1893 S. 319 fe 2) U.B. II 169. Nach dem Abdruck bei Bode sind die Artikel der Bergordnung im folgenden angeführt. Die gegen die Echtheit der Berg- ordnung von Weiland(II 8.58 Anm. 2, Gött. gel. Anz. 1893 S. 319 f.) erhobenen Bedenken sind nicht begründet(s. Bode U.B. II Einl, Ss Qr): 3) Wahrscheinlich handelt es sich hier um einen Rest alten Rechtes. An den Gerichtsstätten des Forstgerichts werden früher die echten Dinge in der Reichsvogtei abgehalten sein(s. oben 8. 15). [ en, 29 Verfolgt man an Ort und Stelle die Grenzen des Berggerichts'), so ist noch heute unschwer zu erkennen, daß zwischen der Stadt und dem Rammelsberge eine nicht unerhebliche Landfläche übrig blieb, welche von der Stadt durch die Abzucht, die nur bis ober- halb Goslar die Grenze des Berggerichts bildete, getrennt wurde. Dieses Gebiet lag also, von der Stadt aus gesehen, jenseits der Abzucht, während es sich nach der Bergseite zu bis zu den Grenzen des Berggerichts hin ausdehnte. Hier befand sich das jetzt verschwundene Bergdorf und die Kirche Johannis des Täufers, Mm diesem Bezirke wohnte, wie Bode?) mit gutem Grunde annimmt und worauf schon die Lage und Benennung der Ansiedlung deuten, der Hauptsache nach die Bergbau treibende Bevölkerung von Goslar, und hier wird auch die Mehrzahl der Mitglieder der Goslar eigentümlichen Korporation der Interessenten am Bergbau, der Montanen und Silvanen, ihre Niederlassung gehabt haben?°)?®). Bode°) hat nun überzeugend dargetan, daß das Gericht dieses I) Die Grenzen des Gerichts ergeben sich aus Art. XIX der Berg- ordnung, wo es heißt:„De vorvestede man de scal hebben vrede van dem berge went an der kindere bornen water, dat dar utvlut, unde also vorder alse de Agetucht vlüt ut deme Rammesberge wente boven de stat unde an dat dal, dat de Pannenstich het.“ Daß hier das Berggericht gemeint ist, zeigt eine Vergleichung mit Art. 130 des Bergrechts(Vaterl. Archiv 1841 S. 312):„Welk man de in der stad vervestet is de scal vrede hebben in dem vorste vnn in deme richte des Rammesberges. dat is van deme Rammesberge went an der kinderbornen dar dat water vt vlut. vnn dar beneden wente be- neden den schirensten. vnn also vorder alse de aghetucht vlut vt deme Rammes- berge wente bouen de stad. vnn weder dar vp went an de stenkameren. vnn van dennen buten den grauen de vmme dat berchtorp vnn bouen sente Johanse hen gheyt bet an den panstich. vnn den panstich al vp wente bouen den bornen dat de penneke het. Dat dal vnn de grunt al vp went ouer den windenwech in den eselwech. vnn van dennen hinder den Rammesberch ouer wente wedder an der kinderbornen.“ 2) U.B. I Einl. S. 50, II Einl. S.48f.. 3) Über die Korporation der Montanen und Silvanen in Goslar s. Gierke, Deutsches Genossenschaftsr. I S. 442—444, 455, 456, Neuburg S. 286 f., Bode U.B. II Einl. S.48£.. 4) Wegen der Lage des Bergdorfs und der Johanniskirche vgl. Mund S. 120, Meyer, Hereyn. Archiv S. 193 Anm. 25, Wolff, Kunstdenkmäler S. 165, 166. Vgl. ferner die von Jacobs H. Z. 1870 S. 70—111 erläuterte alte Harzkarte(H. Z. 1870 zwischen S. 304 und 305). SUB: F Ein S: 508, IH Hinl. S: 75,76: | 1 h 1 u ı Hall Yn 1 ; ad MR N] j \ f ’ TE m g nenn dein LEE ihn m rennen in nn nn nn 30 zwischen der Stadt und dem Rammelsberg belegenen Bezirkes, dessen Mittelpunkt das Bergdorf war und das in den Urkunden_ aus dem Anfang des 13. Jahrhunderts die kleine Vogtei jenseits des Wassers genannt wird, identisch ist mit dem in den Ver- fassungskämpfen des Jahres 1290!) umstrittenen judieium trans aquam, das mit der kleinen Vogtei später im Lehensbesitz der Grafen von Regenstein stand und von den letzteren im Jahre 1348 an die Stadt Goslar verkauft worden ist. Wann die Vogtei jen- seits des Wassers aus dem ursprünglich einheitlichen Reichsgebiet als ein eigener Gerichtsbezirk ausgesondert ist, wissen wir nicht. In dem Privileg von 1219 wird die kleine Vogtei nicht erwähnt, da hier aber schon gewisse Vorrechte der Silvanen hervorgehoben werden?), so ist es nicht unmöglich, daß bereits damals ein eigenes Gericht der kleinen Vogtei abgegrenzt war, wenn auch der Reichs- vogt in diesem noch die oberste richterliche Gewalt ausübte). Danach weist um das Jahr 1290 das Gebiet der früheren Reichsvogtei Goslar vier Gerichtsbezirke neben einander auf, nämlich: 1) das Gericht des kaiserlichen Vogtes, dessen Machtbereich jetzt im wesentlichen auf die Stadt selbst eingeengt war; 2) das Gericht jenseits des Wassers, das sich über das Gebiet der kleinen Vogtei im Süden der Stadt zwischen dieser und dem Rammelsberge erstreckte; 3) den Gerichtsbezirk der Waldmark, der der Hoheit der Herzöge von Braunschweig unterfiel; 4) das aus der Waldmark gelöste Berggericht, das den Rammelsberg und dessen nächste Umgebung umfaßte und das damals ebenfalls noch von den Herzögen von Braunschweig ab- hängig war. Soweit stimmen wir durchaus mit Bode‘) überein. Es fragt 1) Auf diese Kämpfe wird später näher einzugehen sein. S. u. 8. 47. 2) Göschen 115; 31—39. 3) S. Bode U.B. I Einl. S. 5L£., I Einl.$. 49, 50. 8. jedoch auch Weiland II S. 46, Gött. gel. Anz. 1894$. 386, sowie unten S. 48, 49. 4) Vgl. U.B. U Einl. 8. 76, 81 f.. Für unzutreffend halten wir nur die Ansicht Bodes, daß das Berggericht als besonderer Gerichtsbezirk erst nach dem Erlasse der Bergordnung Herzog Albrechts aus der Waldmark ausgeschieden sei(s. unten$ 16). 31 sich aber, ob, wie Bode glaubt, damit die Zahl der selbständigen Gerichtsbezirke in der früheren Reichsvogtei erschöpft ist. Wir müssen diese Frage verneinen. Ehe wir jedoch zur Begründung unserer eigenen Meinung übergehen, erscheint es erforderlich, die in Betracht kommenden Quellenstellen im Zusammenhang vorzu- führen und daran eine kurze Darstellung der Ansicht Bodes zu schließen. 2. In den Urkunden aus der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts, welche die kleine Vogtei jenseits des Wassers betreffen'!), ist bald die Rede von der„advocatia minor in parvo judicio“, bald von der„lutteken voghedie to Goslere“, bald endlich von der„advo- catia minor, que appellatur ultra aquam“. Danach hat es den Anschein, als ob man in Goslar neben den Gerichten des Stadt- bezirks nur ein einziges kleines Gericht in dem Gebiete der ad- vocatia minor jenseits des Wassers, d. i. der Abzucht, gekannt habe, dessen Vogt und Richter im Gegensatz zu dem sogenannten großen Vogte, dem ehemaligen Reichsvogte, als der kleine Vogt bezeichnet wurde. Damit steht es im Einklang, daß in die Gos- larer Statuten aus der Mitte des 14. Jahrhunderts eine Anzahl von Bestimmungen aufgenommen ist, bei denen zweifellos nur an ein einziges kleines Gericht und einen kleinen Vogt gedacht werden kann. Auffälligerweise lassen sich diesen Stellen der Statuten aber wieder andere entgegenhalten, die auf eine Mehrheit von kleinen Gerichten und kleinen Vögten in Goslar hindeuten. Da- neben haben endlich die Statuten auch noch Vorschriften, die von dem Vorhandensein nur eines kleinen Vogtes, aber einer Mehrzahl diesem unterstehender Gerichtsbezirke oder Gerichts- stätten auszugehen scheinen. Nur ein kleines Gericht haben die Stellen 53; 38, 39: „Gheyt en in overhöre in emme gherichte, it si dat grote oder dat lütteke, up en hus dat in dem anderen gherichte lit——“ und 81; 24, 25:„de ware tücht dat grote richte in dat lütteke, unde dat lütteke in dat grote.“ Die Stelle 98; 29 regelt den Anefang„in dem lütteken richte“, während 82; 35, 36 die Grenze zwischen dem großen und dem kleinen Gerichte beschreibt mit ı) U. B. III 366(1315), IV 77(1338), 326(1348). Die übrigen von der kleinen Vogtei handelnden Urkunden sind hier nicht von Bedeutung. den Worten:„Dat grote gherichte unde dat lütteke dat schedet sich af iene sit der Aghetucht to deme Rammesberge wort.“ Ferner wird 84; 28, 29 die Wette„des voghedes in dem lutteken richte“ auf 30 Schilling. bemessen. Im Gegensatz hierzu treten mehrere kleine Gerichte in der Stelle 61; 30—34 auf, die von der Verfestung„in den lütteken richten“ handelt und dabei auch den Fall vorsieht, daß der Fried- bruch, wegen dessen die Verfestung verhängt wird,„in der lüttiken richte emme“ geschehen ist. Eine Mehrzahl von kleinen Gerichten ist ebenfalls bei Art. 134 des Goslarer Bergrechts, das etwas später als die Statuten abgefaßt ist!), zu unterstellen, denn es wird hier angeordnet:„De lutteken richte scal me bliuen laten bi sodanem rechte alse de weren er se de Rad kofte.* Mehrere kleine Vögte zeigt schließlich die Stelle 65; 37:„weygheret de voghet emme rechtes oder der lütteken vöghede en———.“ Nach den Stellen 92; 16:„Welk voghet in den lütteken richten voghet is, wanne de kuchen schal, de schal sweren up den hilleghen liker wis alse de dinglüde“ und 65, 27:„In den richten over deme watere dar scal de voghet oder sin bödel besetten“ sieht es dagegen so aus, als ob man verschiedene kleine Gerichte oder eine Mehrheit von Gerichten jenseits des Wassers gehabt habe, für die jedoch nur ein einziger Richter in der Person des kleinen Vogtes eingesetzt gewesen sei. Allerdings steht der Wort- laut der Stellen der Annahme einer Mehrheit von Vögten in den kleinen Gerichten nicht gerade entgegen, bei der Stelle 65; 27 ist auch zu berücksichtigen, daß wenige Zeilen später die Stelle 65; 37 folgt:„weygheret de voghet emme rechtes oder der lüt- teken vöghede en——“2). Liegen schon hiernach sehr unüber- sichtliche Verhältnisse vor, so erwachsen weitere Schwierigkeiten daraus, daß bei einigen der mitgeteilten Stellen, bei denen die Ausdrücke:„in der lütteken richte emme“ und„in den lütteken 1) S. unten$8 a. A. 2) Über die von Weiland II S. 48, Bode U.B. I Einl. S. 82 eben- falls erwähnte Stelle 27; 30, 31 s. unten$ 14. Wenn es in der Fort- setzung der Stelle in Zeile 39 und 40 im Hinblick auf das Gericht des kleinen Vogtes heißt:„Leghe ok dat in den lütteken gherichte, so mochte de voghet don also hir besereven is“, so ist nicht zu erkennen, ob hier ein einziges kleines Gericht oder eine Mehrzahl von solchen gemeint ist. 33 richten“ auf eine Mehrheit kleiner Gerichte hinweisen, andere Hand- schriften der Statuten nur von einem kleinen Gericht in der Einzahl sprechen. So hat die von Göschen benutzte Handschrift B zu der Stelle 61; 32 die Variante„in dem lutteken richte“. Es findet sich ferner bei der Stelle 92; 16 in der Handschrift A die Lesart „dem lütteken richten“, in den Handschriften B und E dagegen die Fassung„dem lütteken richte“, Merkwürdig ist hierbei, daß nicht allein die Handschrift B, die nach Göschen die älteste Redaktion der Statuten enthält, an beiden Stellen die Einzahl hat, sondern daß bei der Stelle 92; 16 gerade auch in den Hand- schriften A und E, welche die neuere Redaktion der Statuten wiedergeben, nur von einem kleinen Gericht gehandelt wird'!). Endlich kommen in den Statuten noch zwei bisher nicht be- trachtete Gerichte, nämlich ein Gericht auf dem Hofe und ein solches auf der Reperstraße vor. Stat. 35; 19-23 wird nämlich bestimmt:„Were en anverdighet mit vredebrake in emme gherichte, mit den dar he de anverdeghinghe in deme gherichte mede irtü- ghen mach, mit den selven irtüghet he wol de in den anderen gherichten unser stad unde up dem hove unde up der Reperestraten,“ und in dem Eingang der Stelle 52; 16 heisst es: „Welk man in den richten over deme watere oder up deme hove nicht vore ne kumt alse he to rechte scal——«. 3. Wie ist es nun möglich, die widersprechenden Angaben der Statuten über die kleinen Gerichte in Goslar miteinander zu vereinigen? Was zunächst die Gerichte„up dem hove“ und„up der Reperestraten“ anbelangt, so ist es ein weiteres Verdienst Bodes, über diese beiden Gerichte, deren Bedeutung früher völlig dunkel war, Klarheit geschaffen zu haben. Der Hof ist danach nicht, wovon man bisher wohl durchweg?) ausgegangen ist, der Pallas, das Kaiserhaus, sondern es ist der alte Herrenhof des Geschlechtes von dem Dike, der in dem Bezirke jenseits der Abzucht im Süden der Stadt zwischen dieser und dem Rammelsberge lag°). Die Reperstraße gehört dagegen dem Gebiete vor der Umwallung im ') Vgl. Weiland II S. 48 Anm. 1 und die Einleitung bei Göschen SE NAUEıE- 2) Vgl. 2. B. Göschen S. 369, Wolfstieg S. 73, Weiland II S. 48. 5) T.B. II Einl. S. 84. Frölich, Gerichtsv erfassung von Goslar 3 54 Westen der Stadt an, sie ist in der Nähe der vor dem Vititore erbauten Kommende des Johanniterordens, des sogenannten heiligen Grabes, zu suchen'). Nach Bodes Ansicht?) zwingt die Tatsache, daß in den Statuten wiederholt auch von kleinen Gerichten oder von Gerichten jenseits des Wassers die Rede ist, nicht zu der Annahme, daß eine Mehrheit selbständiger Gerichtsbezirke in der kleinen Vogtei vorhanden ge- wesen sei. Dagegen falle ins Gewicht, daß aus einer ganzen Reihe anderer Stellen, in denen ein kleines Gericht jenseits des Wassers und ein kleiner Vogt vorausgesetzt werde, auf das Be- stehen eines einzigen Gerichtsbezirkes der kleinen Vogtei ge- schlossen werden müsse. Einen kleinen Vogt habe auch nur die Stelle 65; 37, 38°) im Auge, die lediglich besage, daß, wenn einmal der große Vogt oder im Laufe der Zeit ein kleiner Vogt sich einer Rechtsweigerung schuldig mache, der Rat um sein Ein- schreiten angegangen werden könne. Ebenfalls seien nicht be- weiskräftig die Stellen 27; 30, 31 und 61; 30-34), da andere Handschriften der Statuten hier nur ein kleines Gericht hätten, in der ersten Stelle außerdem wenige Zeilen später der kleine Vogt in der Einzahl auftrete. Soweit danach noch Stellen mit anscheinend mehreren kleinen Gerichten übrig blieben, verhalte es sich ebenso wie bei den wechselnden Angaben der Statuten über die Gerichte des Stadtbezirks. Hier würde neben dem für das ganze Stadtgebiet zuständigen Gerichte des großen Vogtes zu- weilen auch eine Mehrzahl von Gerichten in der Stadt erwälnt, es seien darunter aber nur die einzelnen Gerichtsstätten des Vogtes oder der Schultheißen zu verstehen. Das wahre Sachverhältnis zeige an klarsten die Stelle 35; 19-235). In ihr seien die Gerichtsstätten Goslars vollständig aufgezählt, den Gerichtsstätten der Stadt selbst würden die des Außenbezirks, nämlich das Gericht auf dem Hofe und das auf der Reperstraße, entgegengesetzt. Das Gericht auf dem Hofe aber 1) daselbst S. 85. 2) U.B. HI Einl. 82f.. 3) S. oben 8. 32. 4) S. oben S. 32 u. Anm. 2 daselbst. 5) 8. oben 8. 83. sei nach der Stelle 52; 16 identisch mit dem Gerichte jenseits des Wassers. Der Anfang der Stelle laute:„Welk man in den richten over deme watere oder up deme hove nicht vore ne kumt, alse he to rechte scal....“, dabei habe man sich nicht zwei besondere Gerichte vorzustellen, vielmehr werde nur ein und das- selbe Gericht unter einer doppelten Benennung aufgeführt. Auf Grund dieser Erwägungen gelangt Bode zu dem Ergebnis, daß in Goslar nur ein einheitlicher Bezirk der kleinen Vogtei an- zunehmen sei, dem man nach der Lage seines Hauptteiles jenseits der Abzucht auch den Namen des Gerichtes über dem Wasser beigelegt habe. Die auf eine Mehrheit von kleinen Gerichten deutenden Stellen der Statuten seien auf die verschiedenen Ge- richtsstätten in der kleinen Vogtei zu beziehen, von denen zwei, die Gerichtsstätte auf dem Hofe und die auf der Reperstraße, aus- drücklich genannt würden, ohne daß damit ihre Zahl aber unbe- dingt als erschöpft angesehen zu werden brauchte. Die Darlegungen Bodes über das Verhältnis der kleinen Ge- richte und Vogteien in Goslar sind aber unseres Erachtens nicht völlig überzeugend. Denn wenn z. B. in der Stelle 65; 36, 37 der Fall erörtert wird, daß der Vogt sich einer Rechtsweigerung schuldig mache„oder der lütteken vöghede en“, so widerstreitet gerade der Umstand daß hier von dem großen Vogte in der Ein- zahl, von den kleinen Vögten in der Mehrzahl gesprochen wird und daß beide Arten von Vögten in einen gewissen Gegensatz zu einander gestellt sind, der Auffassung Bodes. Auch bei der Stelle 52; 16') ist die Bodesche Auslegung sprachlich nicht ohne weiteres einleuchtend. Sollte hier dasselbe Gericht gemeint sein, das so- wohl als das Gericht over dem watere wie als das Gericht up dem hove bezeichnet zu werden pflegte, so hätte es wohl näher gelegen, die Fassung„in dem richte over dem watere oder up dem hove“ zu wählen, während der Gebrauch des Plurals an dieser Stelle dahin führt, zunächst an eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden Gerichten zu denken, ohne daß jedoch aus der Stelle gefolgert werden müßte, daß es sowohl mehrere Gerichte„over dem watere“, wie auch mehrere„up dem hove“ gegeben habe). I) S. oben S. 33. ?) WeilandIIS.48, Neuburg S.40, 41 Anm. 1. Ähnlich Göschen S. 368. 3* maus ads nenn nn men nn nen nme nn ee nn 36 Aus den Varianten zu den Stellen 61; 31 und 92; 16°), auf die Bode ferner verweist, können endlich Schlüsse irgendwelcher Art nicht gezogen werden, da es in dem einen Falle die jüngere, in dem anderen die ältere Handschrift ist, die von einem kleinen Gericht in der Einzahl redet. Wir tragen daher Bedenken, den Ausführungen Bodes beizutreten, und werden versuchen, im folgenden unsere eigene Meinung zu begründen. 85. 2. Die kleinen Gerichte(Fortsetzung). 1. Das Gericht auf der Reperstraße. Wäre in Goslar, wie Bode annimmt, wirklich nur eine kleine Vogtei mit einer Mehr- heit von Gerichtsstätten vorhanden gewesen, SO müßte doch wohl davon ausgegangen werden, daß es sich dabei um einen wenigstens ursprünglich räumlich zusammenhängenden Bezirk handelte. Denn sonst ist nicht einzusehen, auf welchem Wege der kleine Vogt auch die Jurisdiktion über das Gericht auf der Reperstraße im Westen der Stadt erlangt haben sollte, weil in den Urkunden aus der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts immer nur von der kleinen Vogtei jenseits des Wassers, also dem Bezirke zwischen der Stadt und dem Rammelsberge, die Rede ist. Ein solcher räumlicher Zusammenhang des Gerichtes auf der Reperstraße mit dem Außenbezirk im Süden der Stadt ist aber aus den Urkunden nicht zu erweisen. Wenn wir Bode richtig verstehen, so scheint er allerdings in der Einleitung zum ersten Bande des Urkundenbuches?) der Ansicht zuzuneigen, daß sich der Bezirk der kleinen Vogtei jenseits des Wassers von dem Bergdorfe aus in dem Vorlande zwischen dem Walde und der Stadt noch weiter nach Westen zu erstreckt habe und daß in ihm, entsprechend der Lokalgemeinde ı) Die Stellen 27; 30, 31 und 39, 40 und die Variante zu Zeile 30 und 31 müssen hier ebenfalls vorläufig außer Betracht bleiben. S. oben$. 32 Anm. 2. 2) S. Einl. S. 51 daselbst. 87 im Bergdorfe und im unmittelbaren örtlichen Anschlusse an sie, eine zweite Sondergemeinde in der Gegend der Kirche St. Petri zum Frankenberge entstanden sei!). Danach betrachtet Bode an- scheinend das Gericht auf der Reperstraße als das Gericht dieser zweiten Lokalgemeinde der Bergbau treibenden Bevölkerung, das ebenfalls noch in der sich bis hierher nach Westen zu ausdehnen- den und einen einheitlichen Bezirk bildenden kleinen Vogtei seine Stätte hatte. Wir halten es aber für bedenklich, uns dieser Ansicht, die Bode auch nur angedeutet und in dem zweiten Bande des Ur- kundenbuches nicht weiter ausgeführt hat, anzuschließen. Für die spätere Zeit folgt aus den Urkunden zweifellos, daß die Reperstraße dem Gebiete im Westen vor den Wällen der Stadt zuzuweisen ist, da das Ordenshaus der Johanniterritter, in dessen Nähe die Straße vorüberführte, in den Urkunden fast durchweg als extra oder prope muros Goslariae belegen bezeichnet wird?). Nun ist es ja an sich wahrscheinlich, daß in einer früheren Periode der Entwicklung die Stadt sich noch nicht so weit aus- gebreitet hat wie jetzt. Es ist daher auch möglich, daß, wie Mund?°) und Crusius®) behaupten, die erste Ringmauer der Stadt nur ein Gebiet umfaßte, das nach Norden zu von der heutigen Petersilien- und Schilderstraße und nach Westen zu von der Bäringer- und Schreiberstraße begrenzt wurde®), und daß daher !) Bode weist zur Begründung seiner Ansicht auch hin auf die Ur- kunde vom 13. V. 1108(U. B. I 152), nach der für die Frankenberger Kirche ein selbständiger Parochialbezirk begründet wurde, dessen Grenzen in der Urkunde genau beschrieben sind. Nach Süden gehen sie„usque ad regis capellam et sancte Marie“, also bis zum Kaiserhause(vgl. Bode U.B. I Einl. S. 98, 99). 2) Vgl. z.B. U. B. III 15, 266, auch IV 180. Aus einer Stelle des Güter- verzeichnisses des Klosters Neuwerk aus dem Jahre 1355(U. B. IV 525) scheint hervorzugehen, daß sich die Reperstraße von dem heiligen Grabe ab bis in die Nähe des Rosentores, wo sich das Kloster Neuwerk befand, erstreckte. S. U.B. IV 8.393 Z. 5—7:„item oppe der Reperstraten duas domos, unam inhabitat Johannes Subtilis Faber et aliam Detmarus; item ibidem viam, que ducit trans pratum usque ad allodium claustri———.“ Vgl. auch Wolff, Kunstdenkmäler S. 113. 3) S. 117f., 144, 431. #) S. 100. 5) S. die Stadtkarte bei Wolff, Kunstdenkmäler. 38 im Westen zwischen der Stadt und dem Frankenberge anfänglich noch ein unbebauter Landstrich verblieb, der nach Süden zu bis zum Kaiserhause und der Abzucht, also bis zur Grenze der kleinen Vogtei jenseits des Wassers, reichte und erst bei einer späteren Erweiterung der Stadt in die Befestigungslinie mit ein- bezogen wurde‘). Selbst wenn aber eine solche unmittelbare Verbindung zwischen dem Gebiete der Reperstraße und der kleinen Vogtei jenseits des Wassers in früherer Zeit bestanden haben sollte, so war sie doch um die Mitte des 13. Jahrhunderts bereits aufgehoben. Es ist das aus einer Urkunde vom 7. IIl. 1257?) zu entnehmen, in welcher der Inhalt des Schiedsspruches in einer Streitigkeit zwischen dem Kloster Frankenberg und der Kirche zum heiligen Grabe in Ansehung des Parochialrechtes über ein Haus außerhalb der Stadtmauern beurkundet wird. Nach der Urkunde war damals die Trennung des Parochialbezirkes des heiligen Grabes von dem der Kirche zum Frankenberge, die auf ein Privileg des Bischofs Adelog von Hildesheim’°) zurückgeht, längst vollzogen und es war der Kirche zum heiligen Grabe die ganze Gegend westlich vor den Mauern der Stadt als Parochialbezirk zugewiesen. Die Trennung wird also bereits zu einer Zeit ge- ı) Ob dies aber erst um das Jahr 1297 geschehen ist, weil in Urkunden aus dem Jahre 1298(s. U.B. II 528, 534) die Frankenberger Kirche als ecelesia b. Marie Magdalene in Vrankenberch infra muros Goslarie eivitatis erwähnt wird, während eine Anzahl von Urkunden aus der Mitte des 13. Jahr- hunderts(s. z. B. U.B. I 577, II 23) sie als apud Goslariam belegen be- zeichnen(so Mund und Crusius), erscheint sehr zweifelhaft. Denn es ist eine ganze Reihe anderer Urkunden aus derselben und auch schon aus früherer Zeit vorhanden, aus deren Wortlaut auf eine Lage des Frankenberger Klosters in Goslar selbst zu schließen ist(U. B. I 543, 557, II 10, 11, 129). Nach den Ausführungen bei Wolff, Kunstdenkmäler S. 110, 111, 214 soll die spätere Befestigungsanlage im wesentlichen in der gleichen Weise schon in früherer Zeit bestanden haben. Dagegen s. aber z. B das U.B. II 419 ab- gedruckte Verzeichnis der Obedienzien des Domstiftes zu Goslar aus der Zeit von 1285—1296 S. 423 Z. 11 v. u.:„Habeo in platea Clipeatorum IllIor domunculas: prima apud murum eivitatis cum orto———.“ Vgl. auch U. B. III 226 2. 6, 7(1310):„de domo opilionis, sita apud pomerii portam in platea que dieitur Scilderstrate.“ DEU BE IA0: 3) Adelog war von 1171-1190 Bischof von Hildesheim(vgl. das Register U. B. I S. 631). 39 schehen sein, in der an die Ausscheidung eines besonderen Ge- richts der kleinen Vogtei schwerlich schon gedacht werden kann. Dagegen läßt das Vorhandensein eines eigenen Parochialbezirks an dieser Stelle in späterer Zeit unseres Erachtens wenigstens in gewissem Sinne einen Schluß auf das Bestehen auch einer politischen Sondergemeinde, einer Art Vorstadt von Goslar, zu, die in Anlehnung an das Ordenshaus der Johanniter gegründet ist und deren Kirche die Kapelle zum heiligen Grabe war. Es wäre dann anzunehmen, daß dieser Sondergemeinde auch ein selbständiger Gerichtssprengel entsprach, dessen Gerichtsstätte auf der Reperstraße lag und dessen Richter einer der in den Statuten erwähnten kleinen Vögte war'). Wann dieser Gerichtsbezirk von dem der großen Vogtei abgelöst wurde, ist bei dem Fehlen näherer Nachrichten nicht festzustellen. Da indessen nach dem Inhalte der Urkunde vom 7. II. 12572) die Errichtung der Kapelle zum heiligen Grabe bereits in die zweite Hälfte des 12. Jahrhunderts zu verlegen sein wird, so ist nicht ausgeschlossen, daß auch die Entstehung des Gerichtsbezirkes bei der Reperstraße nicht erst in das 14. Jahr- hundert zu setzen ist, sondern vielleicht schon in eine erheblich frühere Zeit zurückreicht?). 2. Das Gericht auf dem Hofe. Ähnlich wie bei der kleinen Vogtei in der Gegend vor dem Vititore scheint eine Be- trachtung der Quellen darauf hinzuführen, daß auch das Gericht auf dem Hofe, das von Bode mit dem Gericht over dem watere, dem judicium trans aquam von 1290, identifiziert wird, ebenfalls als eine selbständige kleine Vogtei aufzufassen sei, die zwar jen- seits der Abzucht, also over dem watere, sich befand, die aber doch von der eigentlichen kleinen Vogtei mit dem Bergdorf als ı) Mund S. 120, Wolff, Kunstdenkmäler S. 113. 2) S. oben S. 38. Das heilige Grab wird urkundlich zuerst genannt im Jahre 1214(U.B. I 395). 3) Eine zweite Vorstadt lag nicht weit von dem heiligen Grabe im Norden der Stadt vor dem Rosentore, es ist die sogenannte villa Romana, die im 14. Jahrhundert aber schon in die Befestigung der Stadt einbezogen war(Weiland I S. 22). Ein Zusammenhang der villa Romana mit der kleinen Vogtei der Reperstraße, die stets außerhalb der Stadtmauern ge- blieben ist, ist nicht nachzuweisen(s. auch Wolff, Kunstdenkmäler S. 213, 214). 40 Mittelpunkt örtlich geschieden war und den Raum zwischen der Stadt und dem etwas von dieser entfernten Bergdorfe ausfüllte. Es ist hier Bezug zu nehmen auf das, was Bode selbst über die Gerichtsstätte up dem hove und deren Schicksale beibringt'). Der Hof, der Herrensitz des Geschlechtes von dem Dike, ist im Jahre 1288, wahrscheinlich nach einer unglücklich verlaufenen Fehde seiner Besitzer Dietrich und Konrad von dem Dike mit Goslar, in die Hand der Stadt gelangt?). Aus der Urkunde vom 25. XI. 1303°), nach der die Brüder Ulrich und Konrad von dem Dike zu Gunsten der Stadt auf alle Ansprüche an den Dikhof— in curia et spacio piseine juxta civitatem Goslariam site— ver- zichten, erhellt, daß der Dikhof außerhalb der Mauern von Goslar zu suchen ist. Aus einer anderen von Bode‘) herangezogenen Urkunde vom 12. III. 1396 ist aber ferner ersichtlich, daß er auch nicht innerhalb des Bergdorfes belegen war. Nach dieser Urkunde beleibzüchtigte nämlich der Rat die Gattin des Bürger- meisters Hans von Kissenbrück„mit dem Dikhove, geleghen bi dem Berchtorpe an unser stad.“ Eine weitere Stütze für diese Ansicht ist enthalten in einer Urkunde vom 25. XII. 1299), nach welcher der Rat von dem Deutschritterorden eine Landfläche erkaufte, deren Grenzen beschrieben werden als„nostra propria spacia et loca videlicet infra Piscinam que Grevendic nuncupatur et curiam que Dichof dieitur et fossam burgensium sita.“ Da nun endlich in der Statutenstelle 52; 16°) das Gericht auf dem Hofe anscheinend dem Gericht over dem watere d. h. der kleinen Vogtei des Bergdorfes, gegenübergestellt wird, so könnte man versucht sein zu folgern, daß das Gebiet zwischen der Stadt und dem Bergdorfe einen besonderen Gerichtsbezirk gebildet habe, dessen Gerichtsstätte der Dikhof und dessen Richter ebenso wie bei dem Gerichte auf der Reperstraße einer der kleinen Vögte der Statuten war. Damit würde es dann übereinstimmen, daß l) U.B. II Einl. S. 84. S. oben S. 32. 2) Urkunde vom 15. VII. 1288, U. B. II 367. S. auch Bode U.B. I Einl. S. 45, 46, 84. 3) U. B. III 49. 4, U.B. II Einl. S. 84. 5) 117.580: 6) S. oben S. 33, 35, 4] auch aus der Stelle 65; 27 der Statuten!) auf mehrere Ge- richte over dem watere geschlossen werden kann. Hiergegen ließe sich aber wieder geltend machen, daß die Johanniskirche vor dem Rammelsberge?), die als Parochialkirche des Bergdorfes gedient haben wird), auf dem Dikhofe selbst erbaut war, dessen frühere Besitzer, die Herren von dem Dike, auch das Patronat über die Kirche ausübten‘). Weist dieser Umstand schon hin auf nahe Beziehungen zwischen dem Bergdorfe und dem Dik- hofe, so ist es weiter auffällig, daß die Urkunden über Rechts- handlungen des kleinen Vogtes in dem Gericht jenseits des Wassers überwiegend Verfügungen betreffen, die zu Gunsten der Johanniskirche am Rammelsberge über Häuser im Bergdorfe vor- genommen sind. Danach gewinnt es doch den Anschein, daß ein Gegensatz zwischen dem Gericht over dem watere und dem Ge- richt up dem hove nicht festzustellen ist, daß vielmehr der Dik- hof mit der Johanniskirche und das Bergdorf demselben Gerichts- bezirke zuzuweisen sind, der im allgemeinen die kleine Vogtei jenseits des Wassers, nach seiner Gerichtsstätte auf dem Dikhofe aber gelegentlich auch das Gericht up dem hove genannt zu werden pflegte. 3. Wir kommen somit zu dem Ergebnis, daß der Außen- bezirk von Goslar von Anfang an wahrscheinlich nicht einen ein- heitlichen Gerichtsbezirk der kleinen Vogtei mit einer Mehrheit von Gerichtsstätten dargestellt, sondern daß es ursprünglich mindestens zwei solcher kleinen Vogteien, nämlich die mit dem Gericht up dem hove zusammenfallende Vogtei over dem watere jenseits der Abzucht und die up der Reperstraten im Westen 1) S. oben S. 32. 2) Vgl. U.B. II 493(1295):„ecclesie Sancti Johannis extra muros Goslarienses versus montem Rammesberg site.“ 3) Wolff, Kunstdenkmäler S. 165. 4) Bode H.Z. 1891 S. 492. In der Urkunde vom 14. IX. 1290(USB: I 412) wird bestimmt, daß drei oder vier Fleischhauer die Erlaubnis zum Verkauf von Fleisch haben sollen„in curia ad Sanctum Johannem“ oder, wie es in der deutschen Übersetzung der Urkunde im Rechtebuch der Kauf- leute(Vaterl. Archiv 1841 S. 44 f.) heißt:„up dem houe to sunte Johannes.“ Vgl. ferner U. B. IV 631„to Sante Johannese uppe dem Hove vor user stat.“ 42 der Stadt vor dem Vititore, gegeben hat. Dazu würde es passen, daß bei einer Anzahl von Stellen der Statuten offenbar eine Mehrheit von kleinen Gerichten oder kleinen Vögten zu Grunde zu legen ist und daß Art. 134 des Bergrechtes noch vorschreibt, daß man„de lutteken richte“ in demselben Rechtszustand be- lassen solle, in dem sie sich vor ihrem Ankaufe durch den Rat befanden. Wenn wir absehen von der kleinen Vogtei jenseits des Wassers, welche die Stadt im Jahre 1348 von den Grafen von Regenstein erworben hat, so wissen wir allerdings nicht, wer der Verkäufer war. Ebensowenig vermögen wir zu sagen, wann diese Gerichte in die Hand der Stadt gelangt sind. Wir möchten aber wenigstens in dieser Hinsicht eine Vermutung wagen, die vielleicht geeignet ist, die Widersprüche zwischen den verschiedenen Hand- schriften der Statuten und auch zwischen Stellen derselben Hand- schrift zu beseitigen. Es wäre nämlich keineswegs unmöglich, daß die Stadt sich ungefähr gleichzeitig in den Besitz der sämt- lichen kleinen Vogteien gesetzt hätte und daß der Erwerb der kleinen Vogteien mit der ersten Niederschrift der Statuten zeit- lich annähernd zusammenträfe. In diesem Falle würde man zu- nächst eine Erklärung für die Tatsache haben, daß in einer älteren Handschrift der Statuten nur ein kleines Gericht er- wähnt wird an einer Stelle, wo die jüngere Redaktion eine Mehr- zahl kleiner Gerichte vorsieht. Es wäre hierbei etwa daran zu denken, daß die erste Abfassung der Statuten alsbald nach dem Ankauf der kleinen Vogtei jenseits des Wassers durch die Stadt im Jahre 1348 erfolgt wäre, daß damals aber die Verhandlungen wegen der übrigen kleinen Gerichte noch nicht abgeschlossen waren, wogegen die jüngere Handschrift schon die Erwerbung der anderen kleinen Vogteien und daher das Vorhandensein einer Mehrheit von kleinen Vögten berücksichtigen konnte. Obgleich man aber, wie Art. 134 des Bergrechts beweist, auch noch später der Erhaltung der Selbständigkeit der kleinen Gerichte gegenüber den Gerichten des Stadtbezirks eine erhebliche Bedeutung bei- maß, so hat man doch anscheinend bald insofern eine Änderung eintreten lassen, als man einen einzigen Vogt mit der Wahr- nehmung der richterlichen Geschäfte in den sämtlichen, nunmehr von der Stadt abhängigen kleinen Gerichten betraute. Eine Be- 43 stätigung hierfür findet sich in einer Urkunde vom 15. VI. 1355!), die Henning von Jertze über die vor ihm im kleinen Gericht ge- schehene Auflassung eines Hauses an die Johanniskirche vor dem Rammelsberge ausgestellt hat. Denn während der kleine Vogt in den früheren Urkunden stets als Richter oder Vogt in dem kleinen Gericht angeführt wird, nennt sich Henning von Jertze in dieser Urkunde„voghet in den lutteken richten.“ Damit würde es wieder im Einklang stehen, daß einzelne Stellen der Statuten zwar nur einen kleinen Vogt, dagegen eine Mehr- zahl von kleinen Gerichten vorauszusetzen scheinen®) und daß auch jüngere Handschriften der Statuten an Stellen die Einzahl haben, wo in der älteren Fassung eine Mehrheit von kleinen Vögten vorkommt. Ausdrücklich soll aber betont werden, daß eine sichere Lösung der vorliegenden Widersprüche auf diesem Wege nicht möglich ist, weil‘es an ausreichenden Nachrichten über den Zeitpunkt des Erwerbes der kleinen Vogteien durch die Stadt fehlt und weil auf das Alter der Handschriften der Statuten aus den wenigen einleitenden Bemerkungen Göschens?) allein bestimmte Schlüsse nicht gezogen werden können. Um die Mitte des 14. Jahrhunderts scheint man allerdings, wenn von der kleinen Vogtei gesprochen wird, gewöhnlich nur an den kleinen Vogt in dem Bezirke jenseits des Wassers ge- dacht zu haben, auf den nach dem oben Bemerkten vielleicht auch die Gerichtsgewalt in den übrigen kleinen Gerichten oder Vogteien übergegangen ist. Jedenfalls ist in den Statuten von mehreren kleinen Vögten eigentlich nur ganz gelegentlich die Rede, den meisten Stellen schwebt offenbar ein einziges, dem Gerichte des großen Vogtes entgegengesetztes kleines Gericht vor, dessen Richter als der kleine Vogt bezeichnet wurde und unter dessen Gerichtsbezirk man sich regelmäßig das Gebiet jenseits der Abzucht zwischen der Stadt und dem Rammelsberge vorstellte‘). Diesen Zustand hat daher auch unsere weitere Dar- stellung im Auge, in der im allgemeinen nur von dem kleinen a) WB. Lv 528. 2) S. oben S. 32. DES VE XI *) Vgl. Stat. 53; 38, 39, 82; 35, 36, 84; 28, 29. 44 Vogte und dessen Verhältnis zum großen Vogte und den Schult- heißen gehandelt werden wird. Es ist dies um so unbedenklicher, als, nach dem zurzeit bekannten urkundlichen Material zu ur- teilen, weder das kleine Gericht auf der Reperstraße noch die etwa außerdem vorhandenen kleinen Vogteien in der Verfassungs- geschichte der Stadt jemals eine irgendwie erhebliche Bedeutung gewonnen haben. 3. Abschnitt. Die Wiedervereinigung der getrennten Gerichtsbezirke in der Hand der Stadt. $ 6. 1. Die Erwerbung der Reichsvogtei und der kleinen Gerichte durch die Stadt. Nachdem wir die Bildung einer Mehrheit von selbständigen Gerichtsbezirken in dem Gebiete der ehemals einheitlichen Reichs- vogtei verfolgt und die räumliche Begrenzung dieser Gerichts- bezirke untersucht haben, wenden wir uns den Veränderungen zu, die sich in dem Verhältnis der Gerichte zu einander im Laufe der Zeit vollzogen haben, und deren Darstellung für das Ver- ständnis der Einzelheiten der Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter nicht entbehrt werden kann. Zu diesem Behufe ist es jedoch zunächst erforderlich, zurückzugehen auf die Ereignisse des Jahres 1290, welche die Grundlage der gesamten weiteren Entwicklung bilden, und deren im Hinblick auf ihre Wichtigkeit auch für die Gestaltung des Gerichtswesens der späteren Zeit bereits in den vorstehenden Ausführungen mehrfach gedacht ist. 1. Die Politik der Verzettelung und Verschleuderung der Güter und Einkünfte der Reichsvogtei, die unter den Nachfolgern Friedrichs I. in immer größerem Umfange Platz griff, hatte naturgemäß eine Schwächung der königlichen Macht in Goslar und damit eine Herabminderung des Einflusses des Reichsvogtes und der Bedeutung seines Amtes zur Folge. Es kann daher nicht Wunder nehmen, wenn wir schließlich auch die Reichsvogtei selbst, die bis in die Mitte des 13. Jahrhunderts noch durch unmittelbar von den Herrschern eingesetzte Vögte verwaltet wurde, an die Herzöge von Sachsen vergabt sehen, von denen sie wieder die Grafen von Woldenberg zu Lehen trugen. Wann die Verleihung der Vogtei an die Herzöge von Sachsen und durch die letzteren an die Woldenberger erfolgt ist, steht nicht fest, wahrscheinlich ist sie in die Zeit kurz vor dem Jahre 1279 zu setzen‘). Die ver- änderte Stellung der Herrscher zu der Reichsvogtei bot nun der Stadt die auch alsbald von ihr ins Auge gefaßte Möglichkeit, sich von den Fesseln der Vogtschaft gänzlich zu befreien, indem sie selbst mit der Vogtei sich belehnen ließ. Es hat nicht allzu- lange gedauert, bis die Stadt dieses Ziel erreichte. Im Jahre.1290°) ging die Vogtei durch Kauf aus dem Besitze der Grafen von Wolden- berg über in die Hand der Stadt, die dadurch die Gerichtshoheit über ihren eigenen Bezirk erlangte. Der Vogt wurde jetzt ein- gesetzt von dem Rat der Stadt, und dieser Umstand mußte Ein- fluß auf seine Stellung in der städtischen Verfassungsorganisation ausüben. Tritt dies auch urkundlich nicht sofort hervor, so lassen doch die Rechtsquellen einer etwas späteren Zeit keinen Zweifel darüber, daß der jetzt von dem Rate abhängige Vogt in seiner richterlichen Tätigkeit stark zurückgedrängt und daß seine Kompetenz zu gunsten der von dem Rate und von den Schult- heißen geübten Gerichtsbarkeit vielfach beschnitten ist. 2. Das Jahr 1290, das der Stadt den Lehensbesitz der großen Vogtei brachte, spielt aber auch noch in anderer Hinsicht in der Geschichte der Stadt eine bedeutungsvolle Rolle. In der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts hatten heftige Verfassungskämpfe die Stadt im Innern erschüttert. Dabei handelte es sich einmal um das Verhältnis der Bürgerschaft zu den Ministerialen, die derzeit noch im Rate das Übergewicht besaßen. Die Zwistig- keiten, die sich hieraus ergaben und die ein allmähliches Zurück- drängen und schließlich ein völliges Verschwinden des adligen Elementes aus dem Regimente der Stadt zur Folge hatten’), ı) Vgl. Bode U.B. II Einl.$.43 in Verbindung mit U. B. I Einl. S. 44, 45. 2) U.B. II 384. Wahrscheinlich gehen die Verkaufsverhandlungen bis in das Jahr 1280 zurück(U. B. II 275 und Einl. S.43). Die vorstehend erwähnten Urkunden lassen ersehen, daß die Vogtei, wie sie derzeit von der Stadt erworben wurde, über den Stadtbezirk selbst hinausreichte, denn die Grafen von Woldenberg verkauften„advocatiam nostram in eivibate jam dieta et extra adjacenteın civitati“(U. B. II 384, Niese S. 184). 3) Vgl. Bode U.B. II Einl. 8. 45—47. 47 waren bereits vor dem Jahre 1290 im wesentlichen abgeschlossen und können hier unberücksichtigt bleiben. Für die uns inter- essierenden Fragen kommen sie nur insofern in Betracht, als sie der Stadt im Jahre 1288 den Besitz des Dikhofes, der Gerichts- stätte des Gerichts up dem hove, verschafften!). Sodann gab es aber auch Streitigkeiten, die hervorgerufen waren durch den Gegensatz, der sich zwischen dem Rate und den auf rein städtischer Grundlage entstandenen Gilden und Innungen einerseits und der mit eigenartiger Verfassung in nahezu völliger Selbständigkeit neben der Stadt erwachsenen Korporation der Montanen und Silvanen andererseits herausgebildet hatte. Im Jahre 1290 ist es gelungen, einen Ausgleich der bisher widerstreitenden Interessen der beiden Parteien zu finden; die Korporation der Montanen und Silvanen wurde als vollberechtigtes Glied in den Organismus der Stadtverfassung eingefügt und erhielt für die Einbuße, die sie hierdurch an ihrer Selbständigkeit erlitt, gewisse Vorrechte eingeräumt?). Über die Vereinbarungen, die auf dieser Grundlage getroffen wurden, gibt Aufschluß die von den beteiligten Faktoren gemeinsam ausgestellte Urkunde vom 14. IX. 1290°), deren Be- stimmungen den Ausgangspunkt für die weitere Entwicklung bilden. Aus der Aufzeichnung erhellt nun, daß die erfolgte Ver- ständigung auch auf die gerichtlichen Verhältnisse Bezug hatte. Es wird hier zum ersten Male urkundlich das Gericht jenseits des Wassers erwähnt, das nach den Forschungen Bodes identisch ist mit dem Gerichte der kleinen Vogtei im Bergdorfe, die sich später im Lehensbesitz der Grafen von Regenstein befand und im Jahre 1348 durch Kauf in die Hand der Stadt überging®). Es heißt in der Urkunde nämlich:„Diecimus enim et volumus, 1) S. oben. S. 40. 2) Über diese Kämpfe, deren Ursachen teils auf wirtschaftlichem, teils auf politischem Gebiet liegen, s. Neuburg in der Zeitschrift für die ges. Staatswissenschaft Bd. 40(1884) S. 86—106„Der Streit zwischen den Wald- und Bergleuten und den Innungen zu Goslar am Ende des 13. Jahrhunderts“, Weiland, Gött. gel. Anzeigen 1893 S. 328£., Schmoller IX S. 678 Anm. 5, Bode U:B. IH Eml.’S:.41f.. 3) U.B. II 412. Eine deutsche Übersetzung der Urkunde findet sich im Rechtebuch der Kaufleute(Vaterl. Archiv 1841 S. 44 f.). 4 S. oben S. 30. 48 quod judieium trans aquam in tali jure stet et permaneat, sieuti fuit, priusquam burgenses prefate eivitatis hoc judieium sibi assu- merent et usurparent.“ Aus dem Wortlaut der Urkunde ist zu schließen, daß die Stadt Goslar zu der Zeit, als sie den Erwerb der großen Vogtei betrieb, auch schon einen Vorstoß in das Ge- biet der kleinen Vogtei unternommen und den Versuch gemacht hat, das Gericht dieses Bezirkes in ihre Hand zu bringen. Der Versuch muß jedoch gescheitert sein an dem Widerstande der Montanen und Silvanen, die nicht ohne Grund befürchten mochten, daß bei dem Erwerb des Gerichtes durch die Stadt ihre bevor- rechtigte Stellung in der kleinen Vogtei verloren gehen oder doch in einer sie erheblich benachteiligenden Weise beschränkt werden könnte‘). Da bei den Verhandlungen des Jahres 1290, die auch das judicium trans aquam betrafen, in keiner Weise einer Mit- wirkung der Grafen von Regenstein, der späteren Lehensbesitzer, gedacht wird, so erscheint es als zweifelhaft, ob das Gericht jenseits des Wassers bereits 1290 an die Regensteiner verlehnt war. Es wäre auch keineswegs undenkbar, daß die Streitigkeiten des Jahres 1290 überhaupt erst den Anlaß zur Ausscheidung der kleinen Vogtei als eines besonderen Gerichtsbezirkes gegeben hätten. Die Entwicklung kann sich nach den Urkunden sehr wohl so abgespielt haben, daß sich die Bürger, indem sie den Erwerb der Vogtei auch außerhalb des eigentlichen Stadtgebietes?) zum Vorwand nahmen, in dem vorwiegend von den Montanen und Silvanen bewohnten Bezirk zwischen der Stadt und dem Rammels- berge Rechte, namentlich in gerichtlicher Beziehung, angemaßt hätten, durch die sich die Montanen in ihren Interessen bedroht fühlten, und daß sie hierdurch die Gegenwehr der Montanen wachriefen. Wenn dann in dem Vergleiche vom 14. IX. 1290 die Selbständigkeit des Gerichts jenseits des Wassers ausdrücklich vereinbart wurde und kurze Zeit darauf in den Urkunden zum ersten Male die kleine Vogtei als ein selbständiger, durch un- mittelbar vom Reiche belehnte Vögte verwalteter Gerichtsbezirk vorkommt, so ist es recht gut möglich, daß die kleine Vogtei den unmittelbar vorhergegangenen Kämpfen zwischen der Stadt ) S. auch Weiland II 8.47. 2) S. oben S. 46 Anm. 2. Sn; und der Bergbevölkerung ihre Entstehung verdankt, so daß vielleicht das Jahr 1290 als das Geburtsjahr der kleinen Vogtei anzusehen ist!). 3. Auch nach dem Mißlingen des ersten Versuchs hat die Stadt ihr Ziel, in dem Gebiet der kleinen Vogtei festen Fuß zu fassen und das Gericht jenseits des Wassers zu erwerben, un- ablässig im Auge behalten, Schritt für Schritt ist sie ihm näher gekommen. Schon die zähe Beharrlichkeit, mit der die Stadt dabei zu Werke ging, läßt erkennen, daß man diesem Erwerb eine be- sondere Bedeutung beimaß. In der Tat kommt hier zum ersten Male jene Politik zum Ausdruck, die, wie Bode gezeigt hat, mit dem Ankauf der Reichsvogtei einsetzte und in der Folgezeit der Geschichte der Stadt ihren Stempel aufgedrückt hat, eine Politik, deren Weitblick der staatsmännischen Einsicht und zugleich der Gewandtheit der Männer, die damals die Geschicke der Stadt lenkten, ein glänzendes Zeugnis ausstellt. Die Quelle des Wohl- standes und der Macht der Stadt war der Bergbau am Rammels- berge, der von seinem Ursprung an die Entwicklung Goslars beeinflußt hatte und der vornehmlich dieser Entwicklung das besondere Gepräge gab. War der Stadt nun verhältnismäßig schnell die Befreiung von den Fesseln der Vogtei gelungen, so lag es nahe, daß sie daran dachte, auch fernerweit aus dem Verfall der alten Verhältnisse Nutzen zu ziehen und den Versuch zu machen, den Rammelsberg selbst für sich zu erwerben. Das hat der Rat von Anfang an erkannt, er ist sich aber auch zu- gleich über die Schwierigkeiten klar geworden, die sich der Er- reichung seines Zieles in den Weg stellten, da der Rammelsberg für seine zeitigen Herren, die Herzöge von Braunschweig, einen so wertvollen Besitz bildete, daß dessen freiwillige Entäußerung durch die Herzöge als ausgeschlossen erscheinen mußte.„Wie ein roter Faden“, sagt Bode°),„zieht sich durch die Geschichte der Stadt das Bestreben, den Rammelsberg den Interessen der !) Rietschel, Markt und Stadt S. 91, 92 bringt die kleine Vogtei in Verbindung mit der alten Fronhofsansiedelung, die auch rechts der Abzucht lag. Das ist irreführend. Die Silvanen und Montanen sind die freie, ge- nossenschaftlich organisierte, bergbautreibende Bevölkerung des Reichs- vogteibezirks, die im Gegensatz zu der städtischen Bevölkerung steht, aber auch mit der Fronhofsansiedelung bei der Pfalz nichts zu tun hat. 2), ULB: IE Binl. S. XoRXT. Frölich, Gerichtsverfassung von Goslar 4 50 Stadt dienstbar zu machen, um die verborgenen Schätze des Berges zu gewinnen. In durchaus bewußter Weise geht der Rat auf dieses Ziel los, aber unmerklich von außen her. Der Rat wird guten Grund für dieses so verschleierte Vorgehen gehabt haben. Lag ihm doch daran, nicht allein die Schätze des Berges für die Stadt zu heben, vielmehr noch darüber hinaus auch die volle Herrschaft über den Berg zu gewinnen, um frei, ohne Einspruchs- rechte fremder Herren, über ihn zu verfügen und dadurch eine umfassende, allein der Stadt zugute kommende Ausnutzung der metallenen Schätze vorzunehmen. Also nicht nur auf den Besitz von Waldgut, von Bergteilen und Hütten ging das Streben des Rates, der Erwerb von Hoheitsrechten, insbesondere der Gerichts- hoheit über den ganzen für den Bergbau in Betracht kommenden Bezirk war sein Ziel.“ Der erste Schritt auf diesem Wege war der Erwerb der kleinen Vogtei des Bergdorfes, deren Bezirk sich noch zwischen die Stadt nnd den Rammelsberg schob und die räumliche Schranke darstellte, die fallen mußte, ehe die Stadt die Hand nach dem Berge selbst auszustrecken vermochte. Schon im Jahre 1315 ist es der Stadt geglückt, einen wesentlichen Erfolg in dieser Richtung zu erzielen, indem in diesem Jahre eine Anzahl von Goslarer Bürgern aus den Ratsfamilien von dem Grafen Ulrich von Regenstein, der jetzt als Lehensinhaber des Bezirkes auftritt, mit der kleinen Vogtei jenseits des Wassers weiter belehnt wurde. Nach dem Gange der späteren Entwiekelung und der von dem Rate auch bei dem Erwerb des Berggerichtes beobachteten Art des Vorgehens erscheint es als sicher, daß die aus den Rats- geschlechtern entnommenen Lehensträger nicht für sich die kleine Vogtei erwarben, sondern daß sie lediglich von dem Rate vor- geschobene Strohmänner waren, durch die der Rat nunmehr im Interesse der Stadt die kleine Vogtei verwalten ließ‘), Im !) In einer Aufzeichnung über die Belehnung von Goslarer Bürgern mit der kleinen Vogtei im Jahre 1315 in dem ältesten Kopialbuche des Rates(U. B. III 366) heißt es in bezug auf die Lehensträger ausdrücklich: „et susceperunt eandem ad manus eivitatis.“ Nach der Urkunde vom 8. X. 1328(U.B.III 814) nehmen der große Vogt und der kleine Vogt gemeinsam gerichtliche Geschäfte vor. Auch dieser Umstand deutet auf die Herstellung näherer Beziehungen zur Stadt hin. 51 Jahre 1348 erfolgte dann der endgültige Erwerb durch die Stadt selbst, in diesem Jahre sandte Graf Heinrich von Regenstein dem heiligen römischen Reich die kleine Vogtei, auch die Vogtei jenseits des Wassers genannt, zu Händen des Rates und der Bürger zu Goslar durch die Reichsvasallen, den Herzog Wilhelm von Braunschweig und den Grafen Konrad von Wernigerode, auf. Die kleine Vogtei und ihr Gericht, das Gericht jenseits des Wassers, war jetzt im Besitz der Stadt, der kleine Vogt erscheint nunmehr ebenfalls als städtischer Beamter, wenn auch die Selb- ständigkeit des ihm unterstellten Gebietes einstweilen noch auf- recht erhalten blieb'). 87. 2. Die Erlangung der Gerichtshoheit über den Rammelsberg. Das Bergrecht aus der Mitte des 14. Jahrhunderts. l. Der Erwerb der kleinen Vogtei war der Stadt noch nicht völlig gelungen, als sie schon an dem Rammelsberge selbst Fuß zu fassen versuchte. Bereits in der ersten Hälfte des 14. Jahr- hunderts sehen wir den Rat eifrig bemüht, Erzgruben und Hütten- teile in immer größerer Zahl in seinen Besitz zu bringen. Nicht offen ging er hierbei zu Werke, sondern vorsichtig und versteckt, um seine Ziele den zeitigen Inhabern der Herrschaft über den Berg, den Herzögen von Braunschweig, zu verhüllen. Angesehene Bürger traten als die Käufer von Bergwerkstellen und Hütten auf, die spätere Entwicklung zeigt, daß hinter ihnen der Rat stand, der auch wohl die Mittel zum Ankauf hergab?). Die Stadt erlangte dadurch die Teilnahme am Bergbau und maß- gebenden Einfluß auf seine Verwaltung, wenn ihr auch die Aus- übung von Hoheitsrechten über den Rammelsberg einstweilen noch versagt blieb. ') Vgl. auch noch Bode U.B. II Einl. S. BRSVIIEIEFSXEIKE FU BE EV; S. XVII-XIX. 2) Vgl. Bode U. B. IH Einl. S. XIX, XX, XXVII, U. B. IV S. XXXIIL ” ae 52 Es ist bereits an einer früheren Stelle hervorgehoben, daß nach unserer Ansicht der Rammelsberg und seine Umgebung schon zur Zeit der Bergordnung Herzog Albrechts einen selb- ständigen Gerichtsbezirk bildete‘). Aber noch vor dem Ausgang des 13. Jahrhunderts hat sich in diesem Gebiet eine bedeutungs- volle Änderung vollzogen. Die Herzöge von Braunschweig haben das Berggericht nach dem Jahre 1271 nicht lange mehr in der Hand behalten. Wahrscheinlich bald nach dem im Jahre 1292 erfolgten Tode des Herzogs Wilhelm?) verlehnten die Herzöge Heinrich und Albrecht von Braunschweig den ihnen zustehenden Zehnten des Rammelsberges gegen die Zahlung einer Pfandsumme von 800 Mark Silber an einen Goslarer Bürger, den Ritter Hermann von der Gowische. Sie entäußerten sich dabei nicht nur ihrer Einkünfte aus dem Zehnten, sondern auch der mit diesem verbundenen Hoheitsrechte, insbesondere des Gerichtes über den Rammelsberg, das nunmehr von den Herren von der Gowische oder einem durch sie eingesetzten Bergrichter gehalten wurde). Ungefähr 60 Jahre sind die Herren von der Gowische In- haber des Berggerichtes geblieben. Aber schon etwa vom Jahre 1340 an scheint wegen des in diese Zeit fallenden Nieder- gangs des Goslarer Bergbaus infolge der Wassersnot eine Ver- schlechterung in den Verhältnissen der Familie, die ehedem eine der reichsten und angesehensten Goslars war, eingetreten zu sein. Stück für Stück ihres Bergbesitzes wurde verkauft oder verpfändet, um den Zusammenbruch aufzuhalten, jedoch ohne Erfolg. Gegen die Mitte des Jahrhunderts sahen sich die Herren von der Gowische in die Notwendigkeit versetzt, auch Zehnten und Gericht des Rammelsberges zu opfern, um nach der Erschöpfung ihres sonstigen Vermögens wieder in den Besitz flüssiger Mittel zu gelangen‘). Im Jahre 1356 verkauften der Ritter Hermann und der Knappe Otto von der Gowische den Zehnten und das Gericht an den Vorstand der Korporation der Montanen und Silvanen, die so- genannten Sechsmannen des Rammelsberges. In Wahrheit aber 1) S. oben$. 28, 30 Anm. 4. 2) Vielleicht im Jahrs 1296(Neuburg S. 60). 3) Bode U.B. I 8.18 f, Neuburg S. 61, 62. 4) Vgl. Bode H.Z. 1894 S. 93, U.B. IV S. XXI. 53 waren die Sechsmannen gar nicht die Erwerber. Auch hier ist die Stadt denselben Weg gegangen wie bei dem Erwerbe der kleinen Vogtei. Unschwer ist zu erkennen, daß die Sechs- mannen nur vorgeschoben waren, um die Sachlage den Herzögen von Braunschweig zu verschleiern. Sie besaßen nicht einmal die Mittel, die zu dem Ankauf nötig waren, diese wurden ihnen viel- mehr von einer Anzahl von Bürgern vorgestreckt, die dafür ihrer- seits von den Sechsmannen die weitere Belehnung mit dem Ge- richte erhielten‘). Der eigentliche Käufer aber war der Rat der Stadt. Nun kam es noch darauf an, die Zustimmung der Herzöge von Braunschweig als der Lehnsherrn zu den getroffenen Ab- machungen zu erhalten, die für die Herzöge keineswegs unbedenk- lich waren. Auch das ist der Politik der Stadt gelungen. Im Jahre 1359 erkannten die Herzöge Ernst der Jüngere und Ernst der Ältere in zwei gleichlautenden Urkunden unter Aufrecht- erhaltung ihres Wiedereinlösungsrechtes den Verkauf des Zehnten und Gerichtes des Rammelsberges seitens der Herren von der Gowische an die Sechsmannen und diejenigen,„den de sesmanne den tegheden mede hebben wolden to truwer hand“ an, indem sie die Sechsmannen zugleich in zwei ebenfalls wörtlich über- einstimmenden Urkunden ein jeder mit der Hälfte des Zehnten und Gerichtes belehnten?). 2. Diesen Rechtszustand zeigen die Bestimmungen der wichtigsten Aufzeichnung über das Goslarer Bergrecht, die Berg- gesetze aus der Mitte des 14. Jahrhunderts?). Auf die Vorschriften des Bergrechts wird im Verlaufe der weiteren Darstellung näher eingegangen werden‘). An dieser Stelle sind nur einige Bemerkungen über die Zeit seiner Abfassung zu machen, weil deren Feststellung auch für die Beurteilung des 1) Vgl. U. B. IV 567—569. Die Beteiligung der hier genannten sieben Bürger an dem Erwerb ergibt sich aus U. B. IV 562—564. 2) Vgl. U.B. IV Einl. S. XX—XXI, sowie die Urkunden U.B. IV 659— 662. 3) Im folgenden angeführt nach dem Abdruck bei Schaumann im Vaterl. Archiv des histor. Vereins für Niedersachsen 1841 S. 255 f.. Fehler- haft gedruckt auch bei Leibnitz, Seriptores rerum Brunsvicensium III 8. 5öhf.. # 8. unten$ 17. 54 Inhalts des Bergrechts von Bedeutung ist!). Da nach dem Bergrecht die Sechsmannen der Montanen und Silvanen an der Spitze der Verwaltung und des Gerichtswesens am Rammelsberge stehen, die Sechsmannen aber erst im Jahre 1359 von den Herzögen von Braunschweig mit Zehnten und Gericht des Berges belehnt sind, so ist die Niederschrift des Bergrechtes später als das Jahr 1359 zu setzen. Andererseits kann das Bergrecht nicht mehr in einer Zeit verfaßt sein, in der die Sechsmannen sich ihrer Rechte an dem Berge bereits wieder entäußert hatten. Das aber haben die Sechsmannen noch in der zweiten Hälfte des 14. Jahr- hunderts getan. Denn vor dem Ablauf des Jahrhunderts ist auf den Rat der Stadt Goslar, in dessen Interesse die Sechsmannen schon bei dem Erwerb von Zehnten und Gericht tätig geworden waren, auch unmittelbar die Gesamtheit der Rechte übergegangen, die den Sechsmannen in Ansehung der Verwaltung und der Ge- richtsbarkeit des Berges zugestanden hatten. Wann der Rat die Herrschaft über den Berg mit den aus Zehnten und Gericht fließenden Hoheitsrechten erworben hat, läßt sich mit Bestimmt- heit zwar nicht nachweisen, es ist aber jedenfalls vor dem Jahre 1379 geschehen. Es ist dies aus einer Urkunde des Stadt- archivs vom 24. IV. 13792) zu schließen, in welcher der damalige Bergrichter eine Auflassung von Bergteilen beurkundet. Der Eingang der Urkunde lautet:„Ek, Hinrik Severthusen richter uppe dem Rammesberge bouen Goslere van des rades weghen darsulues bekenne————,“ und es kann danach wohl nicht zweifelhaft sein, daß im Jahre 1379 der Bergrichter bereits als Beamter des Rates zu Goslar fungierte. Da in der Auf- zeichnung vom 24. IV. 1379 noch weitere Rechte des Rates in Bezug auf den Bergbau zuerst erwähnt werden und da seit dieser Zeit die Sechsmannen fast vollständig aus den Urkunden ver- ) Über das Alter der Berggesetze handelt zusammenfassend Neuburg S. 84—90, dessen Ergebnissen Bode H. Z. 1892 S. 339 im wesentlichen zu- stimmt. Bei Neuburg findet sich eine Übersicht über die zum Teil ab- weichenden Ansichten der älteren Schriftsteller. Neuburg verbreitet sich auch über den Ursprung der Aufzeichnung, die er für eine Privatarbeit ohne offiziellen Charakter hält(s. jedoch U. B. IV 408). 2) St. A. No. 377. Vgl. Neuburg S. 311. schwinden!), so hat es den Anschein, als ob nicht lange vorher der Rat in den Besitz der Regalrechte über den Rammelsberg gelangt sei?). Auch Bode ist dieser Ansicht früher gefolgt?), er hat sie aber im Hinblick auf den Inhalt einer Urkunde des Stadtarchivs vom 22. VIII. 1396*) wieder verlassen. In der Urkunde bezeugt nämlich der Stadtvogt Hans Ernstes auf Ersuchen des Bürger- meisters Hans von Kissenbrück, daß vor ihm im gehegten Ge- richt Floreke und Arnd Kullingeholt beschworen hätten, der ge- meine Rat zu Goslar habe sich den Rammelsberg mit Werpen, Treibhütten und Frischhütten für 2800 lötige Mark von den Sechsmannen vor Gericht eignen lassen, dies sei vor länger als 30 Jahren geschehen, Hans Overbeck sei dabei Richter, sie selbst Dingleute gewesen’). Danach müßte, wie Bode jetzt auch annimmt, schon etwa seit Anfang der 60er Jahre des 14. Jahrhunderts der Rat sich im Besitz des Rammelsberges befunden haben. In einer auf die Urkunde vom 22. VIII. 1396 bezüglichen umfang- reichen Aufzeichnung in dem Fragmente eines Kopialbuches der Stadt aus dem 15. Jahrhundert) werden die Gründe für die Aufnahme dieser Verhandlung mit großer Weitschweifigkeit aus- einandergesetzt. Es soll sich danach gehandelt haben um einen Streit des Rates mit Hans von Hone, einem Enkel Hans Overbecks, der Ansprüche auf Zehnten und Gericht des Rammelsberges erhoben und sich dabei auf Briefe, die für seinen Großvater Hans Overbeck’) ausgestellt waren, gestützt habe. Aber wenn sich auch in der Aufzeichnung bis ins einzelne gehende Mitteilungen ) Neuburg S. 311 Anm. 1 a. E.. Andererseits werden in Urkunden aus der Folgezeit neben den Dingleuten mehrfach zwei Ratleute als Zeugen im Berggericht genannt(St. A. No. 398 vom 3. II. 1383, No. 399 vom 11. VI. 1383, No. 407 vom 23. IV. 1385). 2) Vgl. auch Meyer, Harzer Bergwerksverfassung S. 42, der das Jahr 1378 angibt. >), BE 2, 18828. 175. BESTE No: 521. NVelzEr 72 1894 S. 94 U7B- 3 Binl: 5.88. 5) Vgl. die Mitteilung bei Bode H. Z. 1894 S. 94, U. B. II S. 38 Anm. 2, auch v. Strombeck H. Z. 1870 S. 1022. 6) St. A. No. 277. ?) Hans Overbeck war an den Verkaufsverhandlungen mit den Sechs- mannen im Jahre 1356 beteiligt(U. B. IV 564, 567—69). 56 über die seitdem verflossene Zeit finden, tragen wir doch Be- denken, die Angaben des Kopialbuches für zuverlässig zu halten. Denn aus den Urkunden bis zum Ende des Jahres 1365 erhellt in keiner Weise, daß eine Änderung in der Stellung der Sechs- mannen zum Rammelsberge eingetreten sei, das Verschwinden der letzteren aus den Urkunden beginnt erst in späterer Zeit. Zudem ist nach den erhaltenen Mitteilungen kaum wahrscheinlich, daß damals bereits von dem Rate für den Berg Aufwendungen im Betrage von 2800 Mark gemacht wären, wenngleich sich aus den Urkunden ergibt, daß der Rat schon in sehr erheblichem Umfange den Sechsmannen Darlehne gewährt, für sie Bürgschaften übernommen oder aus freien Stücken ihre Gläubiger abgefunden hatte‘). Endlich wird die Verhandlung zwischen dem Rate und den Sechsmannen über den Rammelsberg nicht vor Hans Overbeck als Stadtvogt, sondern vor ihm als Bergrichter vorgenommen sein, was in der Aufzeichnung in dem erwähnten Kopialbuche des Rates auch ausdrücklich gesagt wird. Als Stadtvogt wird Hans Overbeck in den Jahren 1359 und 1360 in den Urkunden mehrfach ge- nannt?), als Bergrichter findet er sich aber nur in Urkunden aus den Jahren 1375, 1378 und 1379°). Diese Tatsachen in ihrem Zusammenhalt zwingen unseres Erachtens dazu, Zweifel in die Richtigkeit der in der Urkunde von 1396) gemachten Zeitangaben zu setzen, sie sprechen mehr für die Annahme, daß der Übergang des Berggerichts auf den Rat erst kurz vor dem Jahre 1379 erfolgt und daß nicht viel früher die Abfassung des Bergrechts zu setzen ist°). !) Zusammenstellung im Register zu Bd. IV des Urkundenbuches 8. 725. 2) Vgl. z. B. U.B. IV 664, 665(1359), 687(1360). ®) v. Strombeck(H.Z. 1870 S. 1023) gibt an, daß Hans Overbeck auch 1361 und 1366 als Bergrichter fungiert habe. In Urkunden aus den beiden zuletzt genannten Jahren wird er aber nicht als Bergrichter erwähnt. *) Das Fehlen einer Originalurkunde über das wichtige Geschäft selbst erklärt sich vielleicht daraus, daß man den Herzögen von Braunschweig den Rechtsübergang geflissentlich zu verheimlichen suchte und deshalb mit Absicht zunächst von der Errichtung einer Urkunde darüber absah. 5) Neuburg S.88 ist der Ansicht, daß die Niederschrift des Berg- rechts in das Jahr 1359 oder die Zeit unmittelbar nachher falle. Er eitiert daher das Bergrecht kurz als Bergrecht von 1359. $8. 3. Die Aufsaugung der kleinen Gerichte durch die Gerichte des Stadtbezirks. l. Die Bestimmung der Entstehungszeit des Bergrechtes ge- währt auch einen Anhalt bei der Ermittelung des Alters der für die Erkenntnis der Gerichtsverfassung der Stadt Goslar selbst während des 14. Jahrhunderts wichtigsten Rechtsquelle, der städtischen Statuten. Aus dem Bergrecht ergibt sich nämlich, daß zur Zeit seiner Niederschrift das Stadtrecht vollendet vorlag'), dieses muß also schon vor oder doch nicht lange nach dem Jahre 1359 ab- gefaßt sein. Andererseits setzen die Statuten zweifellos voraus, daß die kleine Vogtei jenseits des Wassers, das judicium trans aquam der Vereinbarung von 1290, bereits in den Besitz der Stadt gelangt war?). Die Statuten können daher, wenigstens in ihrer endgültigen Fassung, nicht vor 1348 aufgezeichnet sein, da erst in diesem Jahre der Stadt der Erwerb der kleinen Vogtei jenseits des Wassers gelungen ist, wenn auch vielleicht die Mög- lichkeit besteht, daß mehrere Redaktionen des Stadtrechts vor- handen sind, die zeitlich etwas auseinanderfallen, und daß hieraus sich die Verschiedenheit in den Angaben der Statuten über die kleinen Vögte erklärt). Der schon früher erwähnte Art. 134 des Bergrechtes*) schreibt nun vor, daß die kleinen Gerichte in demselben Rechts- zustande verbleiben sollen, in dem sie sich vor ihrem Ankauf durch den Rat befanden. Die fast wörtliche Übereinstimmung des Art. 134 des Bergrechts mit der in der Urkunde vom 14. IX. 1290 getroffenen Abmachung über das judicium trans !) Vgl. Art. 34 des Bergrechts:„Van erue. van morghengaue. vnn van liftucht. van gerade. herwede vnn vormundechop na doder hant. en scrive ek nicht. wen alse in der stad bok gesereuen is alse scal me dat holden.“ 2) Vgl. Stat. 82; 35, 36 in Verbindung mit 65; 37, 38. 3) S. oben S.42f.. Die Ansichten über das Alter der Statuten waren früher sehr geteilt. Vgl. Göschen S.V, VI, Hänel, Zeitschrift f. Rechts- gesch. I S. 274 Anm. 2, Wolfstieg S. 67, Kraut-Frensdorff, Grundriß zu Vorl. ü. d. D. Pr.R.(6. Aufl.) S. 29. %) S. oben S. 32. 58 aquam'!) deutet darauf hin, daß man die Vorschrift des Art. 134 in Anlehnung an die früheren Verhältnisse in das Bergrecht auf- genommen hat, und daß man die Gründe, die für die Einverleibung jener Bestimmung in die Einigung von 1290 maßgebend gewesen waren, auch jetzt als fortbestehend ansah. Dabei ist allerdings nicht ganz klar, auf welche Umstände die aus der allgemeinen Fassung des Art. 134 zu folgernde Ausdehnung der Bestimmung auf die sämtlichen, inzwischen von der Stadt erworbenen kleinen Gerichte, namentlich auch auf das Gericht auf der Reperstraße, zurückzuführen ist, da hier die Verhältnisse wahrscheinlich in mancher Beziehung anders lagen, als in der eigentlichen kleinen Vogtei jenseits des Wassers. Da man aber, gleichviel aus welchen Gründen, die Selbständigkeit der kleinen Gerichte noch in dem zeitlich den Statuten nachfolgenden Bergrecht ausdrücklich hervorhob, so müssen, wenn der Gang der Entwicklung von uns richtig er- faßt ist, die Statuten einen Rechtszustand wiedergeben, bei dem die kleinen Vogteien, wenn auch vielleicht schon unter sich zu einem einheitlichen Gerichtsbezirk unter nur einem kleinen Vogte zusammengefaßt, doch noch völlig unabhängig den Gerichten des Stadtbezirkes gegenüberstehen. Wie eine genaue Betrachtung der von den kleinen Vogteien handelnden Stellen der Statuten zeigen wird, ist das auch tatsächlich der Fall?). 2. Obgleich aber die Vorschriften der Statuten die noch im Bergrecht besonders betonte Selbständigkeit der kleinen Gerichte deutlich widerspiegeln, so lassen sie doch schon erkennen, daß der Erwerb der kleinen Gerichte durch den Rat nicht ganz ohne Einfluß auf ihre rechtliche Stellung geblieben ist. Bei der Lage dieser Bezirke in der unmittelbaren Nähe der Stadt und bei der vielfältigen Berührung zwischen ihren Einwohnern und den Bürgern Goslars in Handel und Verkehr mußte die starre Äuf- rechterhaltung der vorhandenen Scheidung zu mannigfachen Un- zuträglichkeiten im Rechtsleben führen und sich auf die Dauer um so unangenehmer fühlbar machen, als ein materielles Sonder- NS. oben 8.47. Die Stelle lautet in der deutschen Übersetzung im Rechtebuch der Kaufleute:„Ok segge we unde willet, dat dat gherichte over deme water bestan vnn bliuen schal alse ed was eir wen ose burgere dat to sek nemen vnn sek des onderwunden.“ 2) S. die nähere Begründung unten$ 14. 59 recht für die kleine Vogtei nicht bestand und als das Verhältnis ihrer Bewohner zu der Stadt nach dem Ausgleich im Jahre 1290 sich, soweit ersichtlich, in durchaus befriedigender Weise gestaltet hatte. Den Anforderungen des Verkehrs, die auf die Herstellung einer näheren Verbindung der kleinen Vogtei mit der Stadt drängten, hat man denn auch Rechnung getragen, indem man wenigstens in beschränktem Umfange eine gegenseitige Unter- stützung der verschiedenen Gerichte anordnete und in einzelnen besonders eiligen Fällen sogar ein aushilfsweises Eintreten der Beamten des einen Gerichtes in dem Bereiche des anderen zuließ. Man ist hierbei jedoch, wie die Bestimmungen der Statuten er- geben, zunächst nur sehr vorsichtig zu Werke gegangen und hat sich auf solche Maßnahmen beschränkt, die durch die Notwendig- keit dringend geboten waren. Immerhin wurden auf diese Weise zwischen den bisher rechtlich völlig getrennten Gerichts- bezirken gewisse Fäden geknüpft, die in der Folge die Herstellung immer innigerer Beziehungen zwischen ihnen gestatteten und schließlich sogar einer völligen Aufsaugung der kleinen Vogtei die Wege zu ebnen geeignet waren. Ein Fortschreiten der Entwicklung in dieser Richtung wurde aber nicht nur durch die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs gefordert, sondern lag auch durchaus im Zuge der von dem Rat in bezug auf den Rammelsberg befolgten Politik. Denn erst die Beseitigung der Selbständigkeit mindestens des jenseits der Abzucht belegenen Teiles der kleinen Vogtei und seine Verschmelzung mit dem Stadtgebiet gewährte die Möglichkeit, auch das später erworbene Berggericht enger an den so vereinigten Gerichtsbezirk anzuschließen, während das Bestehenbleiben der kleinen Vogtei in der früheren Selbständigkeit die Erreichung jenes Zieles zu hindern oder doch wesentlich zu erschweren vermochte. Welchen Verlauf die Entwicklung in der kleinen Vogtei ge- nommen hat, steht urkundlich allerdings nicht fest. Da aber schon einige Jahrzehnte später die kleine Vogtei völlig aus den Urkunden verschwindet, so liegt die Annahme nahe, daß der Rat die Gelegenheit, auf dem vorstehend angedeuteten Wege die kleine Vogtei zu beseitigen, nicht unbenutzt gelassen hat. Wir möchten also vermuten, daß man in immer zahlreicheren Fällen ein Eintreten der Beamten des einen Gerichts in dem anderen 60 nachgelassen, daß man hierdurch die noch vorhandenen Unterschiede mehr und mehr verwischt hat und schliesslich zu einer völligen Aufhebung des Gerichtsbezirks der kleinen Vogtei geschritten ist. Abgesehen von den Urkunden nämlich, welche in die bereits er- schienenen Teile des Urkundenbuches aufgenommen sind, finden sich im Goslarer Stadtarchiv aus der zweiten Hälfte des 14. Jahr- hunderts anscheinend nur noch ganz wenige die kleine Vogtei betreffende Aufzeichnungen. Die letzte mir bekannt gewordene ist eine Urkunde vom 8. X. 1367), in der Ernst von Dörnten, voghet in dem lütteken richte, die Übertragung eines Hauses im Bergdorfe auf die Kirche St. Johannis am Rammelsberge be- urkundet?). Aus der Tatsache allein, daß aus der späteren Zeit sonstige Urkunden über die kleine Vogtei nicht mehr erhalten sind, würde zwar bei der ungemeinen Dürftigkeit des in dieser Hinsicht überhaupt geretteten Quellenmaterials ein Schluß auf das Verschwinden der kleinen Vogtei mit Sicherheit nicht zu ziehen sein. Es kommt aber hinzu, daß z. B. in jüngeren Handschriften der Statuten die Vorschrift über die Wette des kleinen Vogtes 84; 28, 29 ausgestrichen und daß von einer neueren Hand die Bemerkung„vacat“ hinzugesetzt ist, daß auch sonst in Handschriften der Statuten auf die kleine Vogtei bezügliche Stellen weggelassen sind®), und daß endlich der von den kleinen Gerichten handelnden Art. 134 des Bergrechtes in der von Schau- mann benutzten Handschrift ebenfalls eine Durchstreichung auf- weist‘). Diese Umstände in ihrer Gesamtheit berechtigen zu der Folgerung, daß das Nichtvorhandensein weiterer Urkunden über die kleine Vogtei nicht auf einem Zufall beruht, sondern darauf zurückzuführen ist, daß vermutlich noch vor dem Ablauf des 14. Jahrhunderts die Selbständigkeit der kleinen Vogtei beseitigt und ihre Aufsaugung durch die Gerichte des Stadtbezirks vor sich gegangen ist. ) St. A. Nova 1086. 2) Man beachte, daß in dieser Urkunde sich der kleine Vogt im Unter- schied von der Urkunde vom 15. VI. 1355(U. B. IV 528) wieder„voghet in dem lütteken richte“ nennt. S. oben S. 43. 3) Vgl. die Varianten zu 81; 24, 25,,82, 35, 36 und Göschen S. 381 zu Anm. 5. 4) Vaterl. Archiv 1841 8.259 Anm. 4 und S. 314 Anm. 73. en 61 Die Stadt und das ehemalige Gebiet der kleinen Vogtei bildeten nunmehr einen in sich abgeschlossenen Gerichtsbezirk, welcher bis zur Grenze des Berggerichts reichte, das nach unseren früheren Ausführungen spätestens seit den 70er Jahren des 14. Jahrhunderts ebenfalls in der Hand der Stadt sich befand. Ist unsere im Vorstehenden dargelegte Ansicht richtig, so liegt darin zugleich der Beweis für die in der Einleitung!) auf- gestellte Behauptung, daß sowohl die Statuten wie das Bergrecht einer Zeit des Überganges angehören. Für die Statuten gilt dies insofern, als sie bereits die ersten Ansätze zu der auf die Ver- einigung der kleinen Gerichte mit dem Stadtbezirk abzielenden Bewegung erkennen lassen, die mit der Aufsaugung der kleinen Vogtei endigte. Für das Bergrecht aber trifft das Gleiche zu, da die nach seinen Bestimmungen noch bestehende Herrschaft der Sechsmannen über den Rammelsberg ebenfalls nur eine vor- übergehende Phase der Entwicklung darstellt, die schon in ihrem Beginne den Keim zu einer weiteren Fortbildung in sich trug und erst mit der Begründung der Herrschaft der Stadt selbst am Berge zu einem vorläufigen Abschluß gelangte. 89. 4. Die Herstellung näherer Beziehungen zwischen dem Berggericht und den städtischen Gerichten. Die Erwerbung der Gerichtshoheit über die Waldmark. l. Wenn wir soeben diesen Abschluß nur als einen vor- läufigen bezeichnet haben, so berechtigt uns dazu der Umstand, daß mit dem Erwerb des Berggerichtes der Rat die Aufgabe, die er sich gestellt hatte, keineswegs schon als erfüllt ansah. Es kam jetzt noch darauf an, den Besitz des Berges auch für die Zukunft zu sichern und ihn dauernd zu behaupten. Um das erstrebte Ziel zu erreichen, boten sich zwei Wege dar, die der Rat beide beschritten hat. 1) S. oben 8. 5, 6. 62 Der eine dieser Wege, den man mit gutem Erfolge bereits nach dem Ankauf der kleinen Gerichte eingeschlagen hatte, lief darauf hinaus, daß man das Berggericht nicht in völliger Selbst- ständigkeit neben den städtischen Gerichten beließ, sondern daß man darauf Bedacht nahm, es organisch in die Gerichtsverfassung der Stadt einzugliedern. Soweit, wie bei der kleinen Vogtei, die völlig aufgesogen wurde, wollte und konnte man allerdings bei dem Berggericht nicht gehen. Denn einmal hatte die Stadt in diesem Gebiete, wenn sie auch die Hoheitsrechte und insbesondere die Gerichtsbarkeit ausübte, doch kein vollkommenes Recht erlangt, vielmehr waren Zehnten und Gericht nur so erworben, wie die Sechsmannen sie besessen hatten, also wiederkäuflich und be- lastet mit dem den Herzögen von Braunschweig vorbehaltenen Einlösungsrecht. Von der Stadt ist zwar in späterer Zeit der Versuch unternommen, die Rechtslage zu verdunkeln, die Stadt als die oberste Herrin des Rammelsberges hinzustellen und die Herzöge auf den bloßen Zehnten an den gewonnenen Erzen und eine damit im Zusammenhang stehende Zehntgerichtsbarkeit von untergeordneter Bedeutung zu beschränken!). Allein die Herzöge von Braunschweig hatten sich bei dem Verkauf von Zehnten und Gericht des Berges an die Sechsmannen das Recht der Wiederein- lösung ausdrücklich ausbedungen?) und damit deutlich zu erkennen gegeben, daß sie keineswegs beabsichtigten, sich ihrer Hoheitsrechte an dem Rammelsberge für immer zu entäußern. Es ist daher anzunehmen, daß der Gedanke an den nur widerruflichen Besitz der Stadt an dem Berge doch noch längere Zeit fortgewirkt hat und einem völligen Aufgehen des Berggerichts in der städtischen Gerichtsorganisation hindernd in den Weg getreten ist. Binem solchen Gange der Entwicklung stand aber ferner der innere Grund entgegen, daß in dem Berggerichte ein materielles Sonder- recht galt, wie es durch die Verhältnisse des Bergbaues bedingt war, sodaß auch aus diesem Gesichtspunkte heraus sich die Bei- behaltung des Berggerichts in einer gewissen Selbständigkeit als eine Notwendigkeit ergab. Man ist aber, wie die Bestimmungen !) Über diese Zehntgerichtsbarkeit s. Neuburg S. 350, Bode U.B. II Einl. S. 87, 88. aA B: IV 6597601: 63 des Bergrechts zeigen, bemüht gewesen, durch eine eigentümliche Abgrenzung in den Kompetenzen der Berg- und Stadtgerichte und durch die Anordnung mehrfacher Zuständigkeiten eine engere Verbindung zwischen dem Berggericht und den Gerichten der Stadt herzustellen, und man hat es ferner verstanden, das Berg- gericht dadurch in nahe Beziehungen zur Stadt zu setzen, daß den für das Bergwesen und für das Berggericht hauptsächlich in Betracht kommenden Behörden und Beamten als solchen auch ein fester Platz in der städtischen Verfassungsorganisation an- gewiesen wurde). 2. Aber noch auf einem anderen Wege suchte der Rat den jetzt geschaffenen Zustand hinsichtlich des Rammelsberges gegen An- fechtungen in der Zukunft zu schützen. Sein Streben ging dahin, auch in der Goslar umgebenden Waldmark, die noch unter der Hoheit der Herzöge von Braunschweig verblieben war, festen Fuß zu fassen und sich allmählich zum Herrn dieses Gebietes zu machen. Der Besitz der Waldmark war schon an sich von Be- deutung wegen der vielfältigen Beziehungen des Waldlandes zum Bergbau, da aus dem Walde das nach der damaligen Technik des Betriebes?) in großer Menge für den Bergbau erforderliche Holz entnommen werden mußte und da in ihm weit zerstreut die Hütten lagen, auf denen die gewonnenen Erze verarbeitet wurden®). So- dann war aber die Erlangung der Herrschaft über die Waldmark für Goslar aus dem Grunde von Wichtigkeit, weil nach dem Er- werb der Waldmark der Rammelsberg auf allen Seiten abgeschlossen war gegen den Machtbereich der Herzöge von Braunschweig und weil sich so für die Stadt am ehesten die Möglichkeit bot, die ursprünglichen Verhältnisse zu verschleiern und die Herzöge aus ihrer Rechtsstellung zu verdrängen. Auch hier hat die Politik des Rates, obschon erst in einer etwas späteren Zeit, vollen Erfolg gehabt. Im Laufe des 15. Jahr- hunderts ist ein Stück des braunschweigischen Forstbesitzes nach dem anderen durch Verpfändung in die Hand der Stadt über- 1) S. unten$ 18. Über das Verhältnis der Berggerichte zu den Stadt- gerichten in den mittelalterlichen Bergstädten überhaupt s. Schmoller S. 681 f.. 2) Vgl. Neuburg S. 207 f.,, Schmoller S. 663£. 3) Vgl. das Verzeichnis von Hütten in und an dem Harze U. B. III 265. gegangen, immer weitere Verpfändungen kamen hinzu, so daß sich gegen den Ausgang des Jahrhunderts beinahe der gesamte braunschweigische Anteil an den Harzforsten im Besitze der Stadt befand‘). Ausgenommen waren nur solche Stücke, die andere Herren in der Nachbarschaft, wie die Bischöfe von Hildesheim und die Grafen von Wernigerode, erworben hatten, und ferner ein Teil der Forsten in der Nähe von Seesen, zu dessen Veräußerung sich die Herzöge anscheinend nicht verstanden haben?). Der Wechsel in den Besitzverhältnissen blieb wiederum nicht ohne Wirkung auf die Gestaltung der Hoheitsrechte in diesem Gebiet, als deren Inhaber jetzt der Rat der Stadt Goslar auftrat. Insbesondere übte nunmehr der Rat die Gerichtsbarkeit in der Waldmark aus, indem er durch seine Förster, wenn auch unter Zuziehung der Förster der anderen an der Waldmark be- teiligten Herren, das Forstding an den alten, schon aus der Berg- ordnung Herzog Albrechts bekannten Stellen abhalten ließ. Auch hier ist unverkennbar der Versuch unternommen, eine nähere Verbindung zwischen den Stadtgerichten und den Gerichten der Waldmark zu bewirken. Die Verbindung ist aber doch weit loser geblieben, als bei dem Berggericht, was sich zum Teil aus dem späteren Zeitpunkt des Erwerbes der Gerichtsbarkeit über die Waldmark, zum Teil aber auch daraus erklärt, daß die Wechsel- beziehungen zwischen dem Walde und der Stadt nicht so innig waren, wie die zwischen der Stadt und dem in ihrer unmittel- baren Nähe belegenen Berge. Damit war das Ziel erreicht, welches dem Rate von Anfang an vorgeschwebt und welches er mit zäher Beharrlichkeit zwei Jahrhunderte hindurch verfolgt hatte. Die Herrschaft der Stadt erstreckte sich über fast den ganzen Umfang der alten Reichs- ) Bode H. Z. 1894 S. 98 f. nimmt an, daß der Übergang der Hoheits- rechte in der Waldmark von den Herzögen auf die Stadt bereits in das erste Viertel des 15. Jahrhunderts zu setzen sei. Allerdings stammen die Nachrichten über den Verkauf von Forstanteilen durch die Herzöge erst aus einer etwas späteren Zeit, es ist aber nach Bodes Ansicht möglich, daß die Beurkundung der Verkäufe dem tatsächlichen Übergang der Forsten auf die Stadt gegen die von ihr gewährten Darlehen nachgefolgt ist. 2) Vgl. hierzu Schmidt-Phiseldeck S. 25—28, Jacobs H.Z. 1870 8. 75 f. und vor allem Bode H.Z. 1894 S. 95£., 99. vogtei. Das Stadtgebiet und das Vorland nach dem Rammels- berge zu, der Berg selbst und die umgebende Waldmark bildeten wieder einen einheitlichen Gerichtsbezirk, dessen einzelne Teile durch mancherlei Fäden verknüpft waren und an dessen Spitze der Rat stand, der die Verbindung dieser Teile zu einer stets innigeren zu gestalten unermüdlich bestrebt war. Frölich, Gerichtsverfassung von Goslar 69] 4. Abschnitt. Die Gerichtsverfassung des Stadtbezirks und die gerichtlichen Verhältnisse in der kleinen Vogtei. Nachdem wir die örtliche Scheidung der in den Goslarer Rechtsquellen genannten Gerichte klargelegt und in großen Zügen den Gang der Entwicklung in Ansehung dieser Gerichte gezeichnet haben, wird es unsere Aufgabe sein, im einzelnen auf die Be- sonderheiten der Gerichtsverfassung Goslars im Mittelalter ein- zugehen. A. Die Gerichtsverfassung des Stadtbezirks. S10. 1. Die Gerichtsverfassung der Stadt in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts. 1. Der Erwerb der Reichsvogtei durch die Stadt im Jahre 1290 ist nicht ohne Einfluß auf die Stellung des Vogtes geblieben. Schon gegen den Ausgang des Jahrhunderts macht es sich be- merklich, daß der Vogt städtischer Beamter geworden ist und als ein dem Rate untergeordnetes Organ erscheint. Über die von dem Vogt verwalteten gerichtlichen Geschäfte geben die Urkunden aus der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts vielfachen Aufschluß. Sie lassen zunächst ersehen, daß von ihm die höhere Gerichtsbarkeit in Strafsachen geübt wird'). Er ist 1) Vgl. z. B. die Urkunde vom 12. X. 1334(U. B. III 992), in der den Juden in Goslar von dem Rate zugesichert wird, nach Judenrecht zu leben und sich durch ihre Meisterschaft richten zu lassen, jedoch„sunder blot- runste unde vredebrake, slaent unde ropent, dat schon se vör usen voghede soken. Dar scal on use voghet over richten, uppe dat eme sin recht nicht ave ne gha.“ Hierhin gehört auch die Tätigkeit des Vogtes bei Verweisungen und Urfehden(vgl. U. B. III 586, 629, IV 556). 67 ferner zuständig in Civilsachen und auf dem Gebiete der frei- willigen Gerichtsbarkeit, insbesondere soweit die Vornahme oder Beurkundung von Rechtsgeschäften in Frage steht, die sich auf Grundstücke beziehen. So wirkt der Vogt als Richter mit bei dem Verkauf, der Vertauschung und dem Verlaß von Eigen und Erbenzinsgut, bei dem Verzicht auf unbewegliche Güter und Rechte an solchen, bei dem Abschluß von Erbenzinsverträgen und Rentenkontrakten unter Verhaftung von Grundstücken innerhalb und außerhalb der Stadt. Vor ihm werden Erbauseinandersetzungen über Eigen und Lehengut vorgenommen, Miet- und Nutzungs- verträge errichtet, Schuldbekenntnisse abgegeben, Präbenden der Kaufleute und Münzer verpfändet. Daneben betätigt er sich auch als Urkundsperson für den Rat und namentlich für die Schultheißen, indem er vor dem Rat getroffene Vereinbarungen in Gildesachen verlautbart oder Rechtshandlungen, die vor einem oder vor beiden Schultheißen erfolgt sind, auf Ersuchen der Schultheißen oder der Beteiligten beurkundet!). Aus dem Umstande, daß stets der Vogt die Ur- kunden ausstellt über Rechtsakte, die vor dem Schultheißengerichte geschehen sind, ist zu schließen, daß den Schultheißen selbst das Recht zur Errichtung derartiger Urkunden nicht zustand. In den Aufzeichnungen aus dieser Zeit über gerichtliche Verhandlungen vor dem Vogte kommen vielfach auch die Schult- heißen vor?). Wenn in den Urkunden entweder der Anwesenheit der Schultheißen in dem Vogtgericht ausdrücklich gedacht wird, oder wenn die Schultheißen unter den Zeugen der Urkunden ge- nannt werden, so wird es sich um Fälle handeln, in denen die Schultheißen als Hülfsbeamte des Vogtes diesem zur Hand zu gehen hatten und in denen deshalb ihre Gegenwart in dem Vogt- gerichte vorgeschrieben war. Seit dem Jahre 1290 finden sich aber immer häufiger auch Urkunden über Geschäfte, bei denen zweifellos die Schultheißen, sei es in der Mehrzahl, sei es einzeln, als selbständige Richter fungiert haben?). Die selbständige richter- liche Tätigkeit der Schultheißen, von der wir Spuren bereits in ) Vgl. das Register U. B. III S. 718, IV$. 682. ®) Vgl. U.B. III 835, IV 174, 325, 421, 582, 586, 770, 3) U.B. IV 182, 294, 303, 504. 5* 68 der früheren Zeit wahrzunehmen glaubten‘), scheint jetzt, nach der in der Folge sich ständig mehrenden Zahl solcher Urkunden zu schließen, an Umfang sehr gewachsen und vor allem auf dem Gebiete des Grundstücksverkehrs von Bedeutung geworden zu sein. Sie greift Platz hauptsächlich bei dem Verkauf und der Auflassung von Eigen, bei dem Abschluß von Rentenkäufen unter Verhaftung von Häusern und bei dem Verzicht auf Renten?). Es sind dies sämtlich Geschäfte, für die sonst auch der Vogt als Richter zuständig ist. Da ein bestimmtes Prinzip der Abgrenzung nicht erkennbar ist?), so möchten wir annehmen, daß die Schult- heißen nunmehr in bezug auf Immobilien eine mit der Gerichts- barkeit des Vogtes konkurrierende Kompetenz besitzen, welche später dann die des Vogtes sogar überflügelt hat. Auf welche Umstände die Verschiebung der Zuständigkeiten zurückzuführen ist, läßt sich bei dem Schweigen der Quellen nicht mit Sicher- heit angeben. Da sie sich bald nach dem Beginn des hier zu besprechenden Zeitraumes zeigt*), so ist zu vermuten, daß man es dabei mit einer infolge der Ereignisse des Jahres 1290 ein- getretenen Veränderung in der Stellung der Schultheißen im Verhältnis zu der des Vogtes zu tun hat. Möglich ist ja au sich, daß schon das Steigen der Grundstücksgeschäfte die Be- stellung einer Mehrzahl von Beamten, die zu ihrer Vornahme befähigt waren, als wünschenswert oder erforderlich erscheinen ließ. Für wahrscheinlicher halten wir es aber, daß von Anfang an ein planmäßiges Vorgehen des Rates vorlag, welches darauf ge- richtet war, den Vogt allmählich zurückzudrängen und die Zu- ständigkeit des Schultheißengerichts auf Kosten der von dem Vogt geübten Gerichtsbarkeit Schritt für Schritt zu erweitern). In der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts treten die Schult- heißen bei den von ihnen vorzunehmenden gerichtlichen Geschäften 1) S. oben 8.16, 22. 2) S. die Register U.B. III S. 718, IV S. 682. Aus einigen der Urkunden (z.B. U. B. III 361, 503, 507) ergibt sich, daß die hierher gehörigen Ge- schäfte zum Teil auf dem Grundstücke selbst vorgenommen wurden. ®) Im allgemeinen scheinen vor dem Gerichte des Schultheißen nur Geschäfte über Grundstücke innerhalb des Stadtbezirkes abgeschlossen zu sein. Vgl. jedoch auch U. B. II 375. #4), Vgl. U.B. II Einl. S. 79. 5) S. unten 8. 76. 69 in der Regel gemeinsam handelnd auf!). Gegen die Mitte des Jahrhunderts nehmen die Fälle zu, in denen ein Schultheiß allein zugezogen wird, bis vom Jahre 1357 ab°) sich in den Urkunden immer nur ein Schultheiß als Richter aufgeführt findet, obwohl es auch später noch mehrere Schultheißen gab’). Gelegentlich werden in Urkunden aus der hier zu betrachtenden Zeit auch die Büttel erwähnt‘). Die Urkunden enthalten Nach- richten über die von den Kaufleuten und Münzern aus Anlaß der Präbendenzahlung an gewisse Beamte der Stadt zu entrichtenden Abgaben, näheres über die Zuständigkeit der Büttel ist aus ihnen nicht zu entnehmen. Aus der Urkunde vom 11. XI. 1361°) er- gibt sich, daß derzeit noch zwei Büttel in Goslar vorhanden waren. 2. Sowohl in dem Gerichte des Vogtes, wie in dem Schult- heißengericht sind nach den Urkunden bei gewissen Rechtsakten neben den Dingleuten Mitglieder des Rates, gewöhnlich zwei, zugegen‘). Die regelmäßige Aufführung der Ratmannen weist darauf hin, daß ihre Anwesenheit bei den beurkundeten Geschäften eine notwendige Form des Verfahrens bildete’). Es dreht sich dabei wohl stets um Rechtshandlungen, durch die wichtige Inter- essen der Stadt berührt wurden. Vorwiegend sind es Grundstücks- geschäfte, wie der Verkauf und die Verlaßung von Eigen, die Bestellung von Renten an Häusern und die Abgabe von Ver- zichtserklärungen, jedoch kommen z. B. auch Urkunden über den Abschluß von Erb- und Abfindungsverträgen sowie über die Leistung von Urfehden in Betracht). Nach den Urkunden beschränkt sich aber die Tätigkeit des 1) Ausnahmen: U. B.. III 375, 948, 1029. 2) Zwei Schultheißen werden zuletzt erwähnt in den Urkunden IV 504, 582. 3) Vgl. z. B. die Urkunde vom 11. XI. 1361(U. B. IV 739 S. 554). Sr Vel UxB. 1751, 459,739. DAUZBERV: 139. 6) S. die Register U. B. III S. 719, 742, IV S. 683, 710. In der ersten Zeit nach dem Jahre 1290 scheinen Vogt und Rat noch mehrfach bei richterlichen Geschäften zusammengewirkt zu haben(vgl. U. B. II 537, 583). ”) Vgl. auch die Urkunde vom 14. III. 1320(U. B. III 507): Besitz- einweisung„per judices et quosdam consulares nostros secundum juris debitum“. el U2B- 117507, 669, 679, 887, TV 556, 728. 70 Rates auf dem Gebiete des Gerichtswesens nicht nur auf eine Mitwirkung bei Rechtsakten, die vor dem Vogte oder den Schult- heißen vollzogen werden, sondern der Rat ist auch selbst Ge- richtsbehörde und zwar vor allem in Sachen der freiwilligen Ge- richtsbarkeit. Rechtsgeschäftliche Erklärungen jeder Art werden vor ihm abgegeben und von ihm besiegelt. Hauptsächlich wird er angegangen bei dem Verkauf von Häusern und Grundstücken innerhalb und außerhalb der Stadt, bei Verzichten auf Güter und Rechte, bei Rentenbestellungen an Immobilien, bei Erbenzins- und Pachtverträgen, sowie endlich auch bei Erbvergleichen und Ab- findungskontrakten‘). Meist sind dies Rechtshandlungen, bei denen Rücksichten des öffentlichen Wohles eine Rolle spielen und bei denen infolgedessen auch die Zustimmung des Rates er- forderlich war?). Über die sonst von dem Rate geübte Gerichts- barkeit in Civil- und Strafsachen lassen die Urkunden wenig er- sehen, erst die Bestimmungen des Stadtrechtes rücken sie in helleres Licht. Gelegentlich wird erwähnt, daß der Rat auch tätig wird in Streitsachen, die den Erwerb der Gilde betreffen°), und daß er Urteile fällt in Angelegenheiten des Handels und Wandels®). Daß er bereits zu Anfang des 14. Jahrhunderts sich als rechtsprechende Behörde eines großen Ansehens erfreute, folgt aus der Tatsache, daß er häufig um Rechtsbelehrung ersucht oder unmittelbar mit der Entscheidung in auswärts verhandelten Streitig- keiten betraut wurde’). 1) Vgl. die Register zu Band III und IV des Urkundenbuches an den oben 8. 69 Anm. 6 bezeichneten Stellen. 2) In der Urkunde vom 3. IV. 1322(U. B. III 602) wird ausdrücklich gesagt, daß das von dem Rate beurkundete Rechtsgeschäft, die Überweisung einer Rente an 4 Nonnen des Klosters Neuwerk, erfolgt sei„nostro seitu et beneplacito“. In der Mehrzahl der in Betracht kommenden Fälle handelt es sich um Urkunden über Rentenbestellungen oder sonstige Geschäfte zu- gunsten geistlicher Personen oder Anstalten, in denen zugleich über die Tragung der städtischen Abgaben und Lasten Bestimmung getroffen wird. S)AU2B2 10582: 4) U.B. IV 697. Zu beachten ist, daß in diesen Urkunden der Zu- ziehung der„wiseren“ gedacht wird. 5) Vgl. die Register U. B. III S. 719, IV S. 683. S. auch Goslarische Rechtsschreiben bei Bruns, Beiträge$. 225 f. und bei Förstemann 8. 13f.. 7 2. Die Gerichtsverfassung des Stadtbezirks zur Zeit der Statuten. s1l. a. Vogt und Schultheißen in ihrer richterlichen Tätigkeit. Geben auch schon die Urkunden bis in die zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts in mancher Beziehung Aufschluß über die Besonderheiten der Gerichtsverfassung im mittelalterlichen Goslar, so tritt die merkwürdig komplizierte Gestaltung des dortigen Ge- richtswesens und die in vielfacher Hinsicht eigentümliche Kompe- tenzabgrenzung zwischen den verschiedenen Organen der Gerichts- gewalt doch erst in der umfangreichsten Aufzeichnung des Goslarer Rechts, den städtischen Statuten, deutlicher zu Tage. Wie vor- weg bemerkt werden muß, enthalten aber die Statuten selbst keineswegs eine erschöpfende Darstellung der gerichtlichen Ver- hältnisse der Stadt zu jener Zeit, da sie die Kompetenz der einzelnen mit dem Gerichtswesen in Verbindung stehenden Be- hörden und Beamten entweder nur gelegentlich erwähnen oder sich damit begnügen, in zweifelhaft liegenden Fällen über die Zu- ständigkeit Bestimmung zu treffen. Eine Aufzählung der für die Statuten in Frage kommenden Gerichte findet sich an der Stelle, wo von den verschiedenen Wetten die Rede ist!.. Der Wette des großen Vogtes, die 60 Schilling beträgt, wird die Wette des Vogtes in dem kleinen Gerichte, die sich auf 30 Schilling beläuft, und die Vierschillings- wette des Schultheißen gegenübergestellt. Um Klarheit über die Beziehungen der hier genannten Gerichtspersonen zu einander zu gewinnen, ist es geboten, vorerst die die kleine Vogtei oder die kleinen Gerichte betreffenden Stellen der Statuten ganz bei Seite zu-lassen, da die kleine Vogtei als ein selbständiger, von der Stadt räumlich geschiedener Gerichtsbezirk anzusehen ist, so daß es nicht angängig erscheint, dem kleinen Vogt einen Platz in der Gerichtsorganisation der Stadt selbst in einer Reihe mit dem großen Vogt und den Schultheißen anzuweisen. 1) Stat. 84; 25—29. 72 1. Wir gehen also zunächst auf die Gerichtsverfassung der Stadt unter Ausschluß der kleinen Vogtei ein. Träger der städtischen Gerichtsbarkeit sind, abgesehen von dem Rate, der Vogt und der Schultheiß bezw. die vorhandene Mehrheit von Schultheißen. Sowohl der Vogt wie die Schultheißen werden in den Statuten unter Angabe ihres Amtscharakters und unter Mit- teilung der von ihnen versehenen Funktionen häufig genannt. In einer größeren Anzahl von Stellen ist dagegen nur allgemein der „Tichtere“ als der Beamte angeführt, der diese oder jene Handlung zu besorgen hat. Unter dieser unbestimmten Bezeichnung ist bald nur der Vogt!), bald nur der Schultheiß?) zu verstehen. Zuweilen ist der Ausdruck aber auch gebraucht bei Verrichtungen, für die sowohl der Vogt wie der Schultheiß zuständig ist). Nach welchen Gesichtspunkten die Zuständigkeit des Vogtes von der der Schultheißen abgegrenzt ist, wird in den Statuten nicht ausdrücklich gesagt. Immerhin ergibt sich aus den Vor- schriften der Statuten, daß dem Vogt noch die höhere Gerichts- barkeit in Zivil- und Strafsachen übertragen ist. Er wird ins- besondere als der Richter bezeichnet, der über Ungericht und Friedbruch zu richten hat®). Seine Zuständigkeit erscheint in- dessen gegen früher in doppelter Hinsicht eingeschränkt. Einmal nämlich, insofern der Rat jetzt selbst eine sehr umfassende Ge- richtsbarkeit ausübt und die Mehrzahl der an sich vor das Ge- richt des Vogtes gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen anscheinend auch vor sein eigenes Forum zu ziehen in der Lage ist. Sodann aber dadurch, daß auf dem Gebiete der Immobiliargerichtsbarkeit nunmehr die Tätigkeit des oder der Schultheißen die des Vogtes beinahe völlig in den Hintergrund 1) Z. B. Stat. 74; 22—26 verglichen mit 40; 24--29, 47; 12—17. 2) Es ergibt sich dies teils aus dem Zusammenhang der in Betracht kommenden Stellen, z. B. 21; 3(vgl. 20; 34, 35 und 110; 39, 40), 22; 10 (vgl. 22; 3), 68; 18(vgl. 65; 35), 68; 39(vgl. 65; 25), teils daraus, daß in diesen Stellen der Vogt neben dem„richtere“ ausdrücklich genannt wird, sodaß mit dem letzteren nur der Schultheiß gemeint sein kann(vgl. z. B. 50; 18, 22, 23, 83; 1-3, 4, 18, 19). S).Vgl: z. B. Stat. 64,717, 18,21, 25, 34, 169531, 13: 119282 717, 92 14: 4) Stat. 32; 32, 33; 2, 3, 40; 24—29, 44; 26—30, 47, 12—17, 90; 8—16. Ferner 45; 8-10, 98; 33—35(vgl. Planck G.V. I S. 32). 73 gedrängt hat. Wer die niedere Gerichtsbarkeit wahrnimmt, ist aus den Statuten nicht mit Bestimmtheit zu ersehen. Da aber nach der einer Handschrift der Statuten angehängten Aufzeichnung über das Schultheißenamt noch in einer etwas späteren Zeit dem Schultheißen die niedere Gerichtsbarkeit nur ausnahmsweise, näm- lich nur an der Gerichtsstätte, wo er unter Königsbann das echte Ding abhält, und nur in bezug auf Gäste und flüchtige Bürger zusteht!), und da nicht erkennbar ist, daß sich in dieser Be- ziehung die Rechtslage gegenüber der Zeit der Statuten geändert hätte, so halten wir es für wahrscheinlich, daß der Schultheiß auch um die Mitte des 14. Jahrhunderts nicht als Inhaber der eigentlichen Niedergerichtsbarkeit zu betrachten ist. Es ist viel- mehr anzunehmen, daß regelmäßig der Vogt zugleich als Nieder- richter fungiert hat?). 2. In der Stellung des Schultheißen?) treten die Bigen- heiten der Goslarer Gerichtsverfassung besonders hervor. Es handelt sich hierbei um ein Amt von ausgeprägtem Doppel- charakter, da der Schultheiß einerseits richterliche Funktionen versieht, andrerseits aber in ausgedehntestem Maße als Ladungs- und Vollstreckungsbeamter auf dem Gebiete der gerichtlichen Exekutive tätig wird‘). Die richterlichen Geschäfte des Schultheißen sind unter sich ganz verschiedener Art. Der Schwerpunkt dieser Seite seiner Tätigkeit ruht auch nach den Statuten auf dem Gebiete der Ge- richtsbarkeit über Grundstücke. Der Schultheiß tritt als Richter 1) S. unten$ 15. 2)'S. oben S.14. Vgl. auch Weiland II S. 51, der aber den Vorsitz des Vogtes im Niedergericht zurückführt auf den Erwerb der Reichsvogtei durch die Stadt im Jahre 1290. Hierdurch sei es möglich geworden, den Vogt als städtischen Beamten auch für die niederrichterlichen Geschäfte mehr in Anspruch zu nehmen als früher. °) In den Statuten ist fast durchweg von dem Gerichte des Schult- heißen, nicht einer Mehrzahl von solchen, die Rede. Nur die Stellen 30; 23, 63; 7, 75; 39 haben den Plural. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß hier Schreibfehler vorliegen(vgl. Weiland II S.50 Anm. 3). Man wird anzunehmen haben, daß zur Zeit der Statuten die Schultheißen jedenfalls in der Regel als Einzelrichter tätig wurden. Im folgenden wird daher immer nur von dem Gericht des Schultheißen gehandelt(s. auch oben S. 68, 69). #) Vgl. Göschen S. 367, 368, Weiland ILS, 52, Schröder, Schult- heiß 8. 14 und Anm. 2 daselbst. 74 bei der Auflassung und Ubertragung von Erbgut und Eigen auf, er bewirkt die Einweisung in den Besitz und das Friedewirken darüber, vor ihm wird Erbgut verpfändet und gesetztes Erbgut aufgeboten').. Allerdings hat er den Vogt nicht völlig aus- geschaltet, vielmehr scheint auch letzterer noch neben dem Schultheißen zur Besorgung derartiger Geschäfte befugt gewesen zu sein?). Auf alle Fälle bleibt aber die Tätigkeit des Vogtes auf diesem Gebiete jetzt bedeutend hinter der des Schultheißen zurück. Da gerade bei den Grundstücksgeschäften schon in den Urkunden häufig einer Mitwirkung des Rates gedacht wurde, so kann es nicht Wunder nehmen, wenn die Statuten dabei eben- falls die Anwesenheit von zwei Ratsleuten vorschreiben’°). In welcher Weise überhaupt die Zuständigkeit des Vogtes, des Schultheißen sowie des Rates bei den auf Erbgut bezüglichen Geschäften geregelt war, zeigt sich am besten bei einer Ver- gleichung der beiden Stellen Stat. 26; 33, 34 und 30; 21—24. Die erste Stelle bestimmt:„Nen eghen mach men laten ane ghe- richte: wat men aver vor deme rade lovet oder bekant, dat scal men holden.“ In der zweiten wird dagegen vorgeschrieben:„De rat ne scal sine opene breve uppe ervegut dat binnen der stat gherichte lit nicht gheven, de sake ne trede se selven an: de voghet mach aver dat wol don. Dar scrive men de scultechten unde de tüghe in, de dar over ghewesen hebbet.“ Während aus dem Eingang der Stelle 26; 33, 34 folgt, daß Auflassungen aus- schließlich vor Gericht zu geschehen haben, mithin nicht vor dem Rate vorgenommen werden können, läßt der Schlußsatz der Stelle erkennen, daß der Rat für die Entgegennahme der obligatorischen Erklärung zuständig ist, und daß die vor ihm getroffenen Ab- machungen bindend sind*). Vor welchem Gericht die Auflassungen stattfinden, wird in der ersten Stelle nicht gesagt, ergibt sich aber aus der zweiten. Danach gehören die gerichtlichen Geschäfte in bezug auf Erbgut überhaupt jetzt zur Zuständigkeit des Schult- 1) Stat. 30;23 in Verbindung mit 25; 31f., 26; 17-19, 27; 25—39 (Göschen S. 183£.), 65; 34, 67; 37. 2) Vgl. z. B. Stat. 27; 25—39 und dazu Göschen$S.186 Anm. 7, S. 187 zu Anm. 3, ferner Stat. 75; 39—76; 2. a) Staber257 89, 26,197 2rlde 4) 8. Göschen$. 185 Anm. 1, Weiland II S. 23 Anm. 1. 75 heißen, die Beurkundung derartiger Geschäfte liegt aber wieder dem Vogte und nur in Ausnahmefällen, nämlich, wenn er selbst dabei interessiert ist, dem Rate ob. 3. Möglicherweise steht mit der Zuständigkeit des Schult- heißen im Gericht über Erbe und Eigen die an sich auffällige Tatsache in einer gewissen Verbindung, daß nach den Statuten in Goslar der Schultheiß drei Mal im Jahre unter Königsbann die echten Dinge abzuhalten hat!). Die Bemerkung Plancks?), daß hierin vielleicht ein Beweis der verschwindenden Bedeutung der allmählich wohl zur bloßen Formalität herabsinkenden echten Dinge zu sehen sei, ist, wie Weiland®) mit Recht betont, allein kaum ausreichend, um die Bestimmung zu erklären, die auf eine Verdrängung des Vogtes aus einer von ihm noch in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts eingenommenen Stellung*) schließen läßt. Weiland glaubt seiner- seits®), daß infolge der Belehnung der Herzöge von Sachsen mit der Goslarer Vogtei und der Afterverlehnung der Vogtei an die Grafen von Woldenberg der Schultheiß zunächst in weiterem Umfange zur Vertretung des Vogtes im Vorsitze des echten Dinges herangezogen sei. Dieses Verhältnis habe man nach dem Erwerbe der Vogtei durch die Stadt zu einem dauernden gemacht, einmal allerdings wohl im Hinblick auf die gesunkene Bedeutung der echten Dinge überhaupt, sodann aber auch mit Rücksicht darauf, daß, wie aus einzelnen Stellen der Statuten‘) ersichtlich, der große Vogt es immer mehr unterlassen habe, seinerseits den Königsbann einzuholen. In der Unterlassung der Einholung des Königsbannes sei jedenfalls ein Stück städtischer Politik zu sehen, da dem Rat nach der Erwerbung der Vogtei schwerlich mehr 1) Stat. 73; 9—17. Die Fassung der Stelle gibt keinen Anhalt für die Annahme, daß dem Schultheißen hierbei nur oblag, das echte Ding zu er- öffnen und die Hegungsfragen zu stellen(so Göschen S. 368 zu Anm. 3, 372 Anm. 9, 386), oder daß der Schultheiß nur als Gehilfe des großen Vogtes zur Abhaltung der echten Dinge berufen gewesen sei(so Burchard, Hegung der deutschen Gerichte im Mittelalter S. 278 Anm. 1). AGENT SSL s)) 18.8, SIE SrNeR Rianck GV. T2S 305 Neuburees 87 Bode H. 27. 1892, S. 339, 340, U. B. IS. 48, II S. 78. 5) II S. 52—58. 6) 83; 8-10, 92; 8—15. viel daran habe liegen können, ob seine Beamten den Königsbann einholten und dem Reiche huldigten, weil diese Formalität nur Unkosten verursachte. Vorübergehend habe Ludwig der Bayer versucht, hier Wandel zu schaffen, indem er in der Urkunde vom 15. VI. 1331!) die Einholung des Königsbannes den Gos- larern wieder in die Erinnerung brachte, viel Erfolg habe er jedoch damit nicht gehabt. Irren wir nicht, so ist die Unterlassung der Einholung des Königsbannes und die, wie wir mit Weiland annehmen, hiermit im Zusammenhang stehende Tatsache, daß nicht der Vogt, sondern der Schultheiß die echten Dinge unter Königs- bann abhält, nicht nur auf die Scheu des Rates vor den mit der Einholung des Königsbannes verbundenen Unkosten zurück- zuführen. Es ist vielmehr an eine Maßnahme der von dem Rate überhaupt gegenüber dem Amte des Vogtes beobachteten Politik zu denken, die darauf abzielte, den Vogt allmählich vollständig beiseite zu schieben. Der Grund für das Vorgehen des Rates wird in folgendem zu suchen sein: Bis zum Jahre 1290 war der Reichsvogt der oberste Verwaltungsbeamte in seinem Bezirk. Diese Stellung kam u. a. darin zum Ausdruck, daß er die dem Reiche zufließenden Einkünfte sammelte und den mit den Vogtei- geldern Beliehenen den Betrag ihrer Renten auszahlte?). Nach- dem die Stadt die Vogtschaft erworben hatte, lag zwar ihr selbst die Auszahlung der Renten ob°). Es scheint aber doch in der Er- innerung an die früheren Zustände der Vogt in der Folgezeit weiter als der zunächst zur Auszahlung der Renten Verpflichtete angesehen zu sein‘), wie ihm andrerseits auch später noch die Erhebung der dem ı) U. B. III 889. 2) Weiland I S. 35. Über die Bedeutung ‚der sogenannten Vogtei- gelder in Goslar s. oben$. 26. Die Verpflichtung des Vogtes zur Aus- zahlung der Vogteigelder wird ausdrücklich erwähnt in dem Privileg König Rudolfs vom 5. IV. 1290(U. B. II 379). Es heißt hier:„Volumus eciam, ut, si quis advocatus pro tempore eidem eivitati prefeetus fuerit, cives infeodatos ab imperio de feodis suis, prout de jure tenetur, debeat expedire.“ 3) Weiland I S. 35 Anm. 3. 4) Vgl. U. B. IV 745a. In diesem Schreiben ersuchen zwei Brüder von der Mölen den Rat von Goslar, den dortigen Vogt zu vermögen, rück- ständige Vogteigelder auszuzahlen. Das Schreiben ist in die Zeit um 1361 zu setzen. rt Reiche verbliebenen Abgaben vom Bergbau und Hüttenbetrieb, des Schlagschatzes und des Kupferzolls, zustand‘). Aus diesem Grunde werden die Herrscher auf die Aufrechterhaltung der Beziehungen des Goslarer Vogtes zum Reiche und demgemäß auf die Huldigung durch den Vogt besonderes Gewicht gelegt haben. Umgekehrt wird es aber der Stadt darauf angekommen sein, wegen der schweren Fehden und zahllosen Belästigungen, die ihr aus dem Bestehen der Vogteigeldlehen erwuchsen?), den noch vorhandenen Zusammenhang der Vogtei mit dem Reiche nach Möglichkeit zu lockern und schließlich auch die letzten Fäden, die beide verbanden, zu lösen. So würde es sich zwanglos erklären, daß in Goslar in einer Mehrzahl von Quellenstellen®) der Notwendigkeit einer Huldigung des Vogtes gedacht wird und doch andererseits als Regel vorausgesetzt zu werden scheint, daß eine Einholung des Königsbannes und die Vornahme der Huldigung nicht erfolgte‘). Die Übertragung des Vorsitzes im echten Ding auf den Schultheißen wurde durch verschiedene Umstände begünstigt. Namentlich kommt in Betracht, daß der Schultheiß auf dem Ge- biete der Immobiliargerichtsbarkeit eine immer umfassendere Tätig- keit entfaltete. Gerade hierbei handelte es sich um Geschäfte, die früher zur Zuständigkeit des echten Dings gehörten und für die der Königsbann eine Rolle spielte. In Goslar fanden ferner schon vor den Statuten’) vielfach die gerichtlichen Handlungen bei der Grundstücksübertragung, wie die Besitzeinweisung und das Friedewirken,„up der were“®), also auf dem Grundstück selbst statt, so daß bei ihnen das Erfordernis der echten Dingstatt, das noch der Sachsenspiegel aufstellt, nicht mehr bestand’). Hier- durch mag die Bedeutung des echten Dings stark herabgemindert und der Übergang des Vorsitzes in ihm auf den Schultheißen er- 1) Neuburg S. 31, 87, 331, Bode U. B. II Einl. S. 3. 2) Vgl. die Einl. U. B. I S. 40, 41, III S. XVIIL, IV S. XVII. 3) Stat. 83; 8—10, 92; 11, 12. Bergrecht Art. 168:„De voghet en mach up nene hutten beholden sleiscat vnn coppertoln bi des rikes hulden he en hebbe er deme rike gesworen.“ #) Weiland II S. 56. 5) S. oben S. 68 Anm. 2. 6) Stat. 24; 31, 26; 17, 18, 75; 39. ?) Vgl. Göschen S. 184 Anm. 4, Planek G. V. I,S. 126, II S. 344 Anm. 30. 78 leichtert sein. In derselben Richtung wirkte es dann weiter, dab nach den Statuten!) dem vor dem Rate abgeschlossenen Kauf- vertrage bindende Kraft beigelegt war, so daß dem echten Dinge im großen und ganzen nur Geschäfte verhältnismäßig einfacher Art verblieben, die unbedenklich auch einem niederen Beamten überlassen werden konnten. Keinesfalls kann aber unseres Er- achtens bei dieser in mehrfacher Beziehung eigenartigen Sachlage die Tatsache, daß der Schultheiß in späterer Zeit dem echten Dinge vorsitzt, zur Begründung der Ansicht verwertet. werden, daß der Schultheiß in Goslar im Unterschiede von anderen Städten eine besonders hervorragende, dem Schultheißen des Landrechts ähnliche Stellung eingenommen habe). Wo der Schultheiß unter Königsbann die drei jährlich vor- geschriebenen echten Dinge abhält, wird in den Statuten nicht gesagt. Planck?) nimmt an, daß zur Zeit der Statuten die echten Dinge unter der Rathauslaube, der gewöhnlichen Gerichtsstätte des Vogtes und wahrscheinlich auch des Schultheißen‘), statt- gefunden hätten. Im Hinblick auf die historische Entwicklung sprechen aber überwiegende Gründe für die Ansicht Weilands?), daß die echte Dingstatt auch noch in späterer Zeit der Platz vor dem Kaiserhause gebildet habe. 4. Der Kreis der richterlichen Geschäfte des Schultheißen ist mit seiner Tätigkeit auf dem Gebiete der Grundstücksgerichts- barkeit und als Vorsitzender des echten Dinges nicht erschöpft. Aus der Stelle 63; 28, 29%) ist zu schließen, daß der Schult- heiß neben dem Vogte mit der Gerichtsbarkeit über Gäste be- traut war. Von einer Gerichtsbarkeit des Schultheißen über Bürger, die„uppe der vluchtsalen“ sind, wie sie in der Auf- zeichnung von dem Schultheißenamt erwähnt wird’), ist in den Statuten nicht ausdrücklich die Rede. Jedoch kann hieraus kaum 1) Stat. 26; 33, 34. S. oben$. 74 sowie Weiland II S. 56 Anm. 1, Planck G V.1 8.81. 2) Schröder R.G. S. 644 Anm. 36, Eckert, Fronbote 8. 83 Anm. 4. SRGWVEBS. 8l. #) Weiland II S. 53 Anm. 2. S)FII9S2 58,094. 6)„Worde en ghast vor den voghet gheboden oder vor den seultechten.....“ ?) Göschen$. 110; 13—15, ferner$. 375 Anm. 4, 389 zu Anm.]. 79 gefolgert werden, daß sie derzeit noch nicht bestanden hätte‘). Die Wette von 4 Schillingen, welche die Stelle 84; 27 dem Schultheißen zuweist, scheint sich auf das Gericht des Schult- heißen über Gäste und vielleicht auch über flüchtige Bürger zu beziehen, da nach dem oben S. 73 Bemerkten an eine dem Schultheißen ohne Beschränkung auf diese Personenkreise allgemein zustehende Gerichtsbarkeit niederer Art kaum zu denken ist. Ob der Schultheiß, abgesehen von seiner eigenen richterlichen Tätig- keit, noch zu einer Mitwirkung in dem Gerichte des Vogtes be- rufen war und von welcher Beschaffenheit diese Mitwirkung etwa war?), ist aus den Statuten nicht mit Sicherheit zu entnehmen. g12. b) Vogt, Schultheißen und Büttel im Ladungs- und Vollstreckungswesen. 1. Wie bereits hervorgehoben wurde, liegen dem Schultheißen in Goslar neben seinen richterlichen Geschäften, bei denen er von dem Vogte unabhängig ist°), in erheblichem Umfange die Funktionen eines Exekutivbeamten ob*). Ist es schon nicht ganz einfach, festzustellen, nach welchen Gesichtspunkten die richter- liche Tätigkeit des Schultheißen und die des Vogtes geschieden sind, so bereitet es noch größere Schwierigkeiten, über die Zu- ständigkeitsverhältnisse bei denjenigen Handlungen Klarheit zu ge- 1) Wegen der Gerichtsbarkeit über Gäste und flüchtige Bürger in Gos- lar überhaupt s. Rudorff S. 98, 101, 102, 156, 162. 2) Auf eine Anwesenheit des Schultheißen im Vogtgericht scheint die Stelle 45; 21 zu deuten, nach welcher der Schultheiß auch zur Ablegung des Gerichtszeugnisses über Rechtshandlungen, die vor dem Vogt vorgenommen waren, befugt ist. Von dem Gerichtszeugnis des Schultheißen im all- gemeinen handelt die Stelle 92; 8—15. 3) Im Falle einer Rechtsweigerung des Schultheißen ist der Vogt zum Richter bestimmt(Stat. 65; 36—38). Ein sonstiges Eingreifen in die Ge- richtsbarkeit des Schultheißen steht ihm aber nicht zu. 4) Weiland II S.52 nimmt an, daß diese Seite seiner Tätigkeit die richterliche bei weitem überwogen habe. Das dürfte zuviel behauptet sein. 80 winnen, die im allgemeinen in den Geschäftsbereich des städtischen Büttels fallen, in Goslar aber in eigentümlicher Weise unter den Vogt, den Schultheißen und den Büttel') verteilt sind. Im großen und ganzen scheint die Regelung in der Weise erfolgt zu sein, daß die Ausführung der Ladungen und was sonst zur Ding- vorbereitung diente, dem Schultheißen oder dem Büttel, in ge- wissen Fällen vielleicht auch dem Vogte selbst übertragen war. Die eigentliche Exekutive war dagegen dem jeweilig zuständigen richterlichen Beamten, mochte dies nun der Vogt oder der Schultheiß sein, vorbehalten, während der Büttel bei den hierher gehörigen Geschäften nur ausnahmsweise zu einem Einschreiten befugt war. Sowohl der Schultheiß wie der Büttel laden vor Gericht und machen die im Anschluß an die Ladungen etwa nötig werdenden Mitteilungen an den Gegner?). Wann der Schultheiß und wann der Büttel?) zur Vornahme einer Ladung zuständig ist, wird nicht gesagt. Da aber eine rechtliche Unterordnung des Büttels unter den Schultheißen nirgend hervortritt?), so ist an- zunehmen, daß der Büttel als Ladungsbeamter nur für das Ge- richt des Vogtes in Betracht kommt, während der Schultheiß so- wohl vor das Gericht des Vogtes, dessen Anweisungen er in diesem Falle zu befolgen verpflichtet ist’), wie vor sein eigenes Gericht zu laden hat. Beschränkungen bestehen für den Schultheißen in bezug auf die Ladung von Bürgern und Bürgergesinde, denn es heißt 63; 7:„De scultheten ne möten nenne börghere noch ere ghesinde wenne up dem markede vore beden®).“ ı) Daß es in Goslar zur Zeit der Statuten noch 2 Büttel gab, ist be- reits erwähnt(s. oben 8.69). Wie die Geschäfte unter ihnen abgegrenzt waren, wissen wir nicht. Da sie nach den Statuten anscheinend stets einzeln tätig wurden, ist im Text immer nur von dem Büttel in der Einzahl die Rede. Auf mehrere Büttel deutet in den Statuten die Stelle 64; 7. 2) Stat. 52; 3, 4, 63; 31, 64; 30, 31, 66; 37. 3) Von dem Vorbieten durch. den Büttel handeln die Stellen 41; 7, 53; 15, 63;2,.09,.12, 19, 21, 64:245700, 952122229: 4) Planck G.V. TS. 31. 5) Stat. 52; 28. 6) Die Bedeutung der Stelle ist nicht ganz klar, vgl. einerseits Göschen S.386, 387, andrerseits Planck G. V. I S.31 Anm. 6. Schon in der Einigung von 1290(U. B. II 412) findet sich die Bestimmung:„Item 81 Einige Stellen der Statuten!) lassen der Vermutung Raum, als ob unter Umständen auch von dem Vogte selbst die Ladung vor sein Gericht ausgegangen sei. Allerdings ist mit dem Wort- laute der Stellen auch die Auslegung verträglich, daß von dem Vogte die Ladung zum Erscheinen vor Gericht nur angeordnet, nicht aber, daß sie auch von ihm persönlich ausgeführt sei?). Immerhin möchten wir es nicht für ausgeschlossen halten, daß der Vogt selbst Ladungen bewirkt habe, da er auch sonst exekutive Verrichtungen in eigener Person versehen zu haben scheint?). Während sich über das Verfahren bei den von dem Schult- heißen und vielleicht auch in beschränktem Maße von dem Vogte selbst vorzunehmenden Ladungen Vorschriften kaum finden, sind über das Verhalten des Büttels als Ladungsbeamten die ein- gehendsten Bestimmungen getroffen, die sich auf Zeit und Ort des Vorbietens, die Art und Weise des Vorgehens des Büttels, sowie die von ihm im Interesse des Hausfriedens einzuhaltenden Beschränkungen beziehen®). Man wird diese Tatsache als einen Beweis dafür ansehen dürfen, daß die Besorgung der gerichtlichen Ladungen das eigentliche Feld der Tätigkeit des Goslarer Büttels war und daß im Vergleich hiermit die ihm sonst noch über- wiesenen Geschäfte wenig Bedeutung hatten’). Das gilt nament- lich auch für das nunmehr genauer zu besprechende Vollstreckungs- nulli burgenses eivitatis per sculthetos extra forum sunt eitandi, sed hospites et alieni possunt citari.“ Die Aufzeichnung von dem Schultheißenamt (Göschen 8. 110; 22, 23) wiederholt die Stelle 63; 8 in folgender Fassung: „Unse borghere icht ör ghesynde scal de schultete neynen vor syn gherichte laden to antwordene, sunder uppe dem markede.“ Nach der Stelle 63; 8 bezieht sich die hier ausgesprochene Beschränkung auf den Ort, wo.der Schultheiß eine derartige Ladung ausführen darf, und nicht auf die Ge- richtsstätte, an welche die vorgeladenen Personen der Ladung nachzukommen verpflichtet waren(a. M. Rudorff S. 149 Anm. 2). 1) Stat. 47; 12—17, 77; 13—23, 2) Zu der Stelle 47; 19—17 vgl. die Stelle 40; 24—29, sowie Göschen S. 370 zu Anm. 3 u. 4. ®) Vgl. Stat 72;1—12. So anscheinend auch Göschen$.386 zu Anm. 5, 8.406 zu Anm. 2. *) Vgl. Planck G.V. I S!353 f., Eckert.S.88, 89, °) Vgl. auch das unten S. 84 Anm. 1 mitgeteilte Rechtsschreiben bei Bruns, Beitr. S. 240. Frölich, Gerichtsverfassung von Goslar 6 82 wesen, bei dem sonst gerade dem städtischen Büttel eine hervor- ragende Mitwirkung eingeräumt zu sein pflegt 1): 2. Das auffällige Zurücktreten des Goslarer Büttels im Voll- streckungswesen erklärt sich daraus, daß nach den Statuten in Goslar für alles, was exekutive Gewalt heißt, in erster Linie der Richter zuständig ist?2).. Vogt und Schultheiß bieten selbst zur Durchführung der im Zwangsverfahren erforderlich werdenden Schritte die Hand, wenn sie sich dabei auch der Unterstützung des Büttels oder sonstiger Hilfspersonen zur Vollziehung ihrer An- ordnungen bedient haben mögen. Ihr Wirkungskreis erstreckt sich sowohl auf die Maßnahmen, die den Ungehorsamen zum Erscheinen vor Gericht und zur Erfüllung der ihm obliegenden Prozeßpflichten nötigen sollen, wie auf die Anwendung vorsorglichen Zwanges zur Sicherung der demnächstigen Erfüllung des Urteils wie endlich auf die Vollstreckung bereits gefällter Erkenntnisse. In welcher Weise die Befugnisse des Vogtes von denen des Schultheißen abgegrenzt sind, ist aus den hier und da zerstreuten Bestimmungen der Statuten, die von dem Vollstreckungswesen handeln, nicht mit Sicherheit festzustellen. Es macht fast den Eindruck, als ob der Vogt die Exekutive in den ihm als Richter zugewiesenen Sachen übt, während der Schultheiß, soweit seine eigene Gerichts- barkeit reicht, mit selbständiger Vollstreckungsgewalt ausgestattet ist, daneben aber zugleich als Vollzugsbeamter für das Gericht des Vogtes in Anspruch genommen werden kann 3), Diese grund- sätzliche Scheidung, wenn man üherhaupt von einer solchen sprechen will, scheint aber wieder für eine ganze Anzahl von Fällen, die einer besonderen Beschleunigung bedürfen, hauptsächlich für gewisse der Klageerhebung vorhergehende Prozeßhandlungen, aufgegeben zu sein, da bei diesen sowohl der Vogt wie der Schult- heiß ohne Rücksicht auf ihre sonstige Kompetenz als zuständig genannt werden. Im einzelnen zeigen die Statuten das folgende, allerdings ziemlich unübersichtliche Bild: 1) Eckert 8. 9 f.. 2) Göschen$. 380 zu Anm. 4, S. 417 zu Anm. 5. 3) Vgl. hierzu auch Göschen S$. 368, 370 zu Anm. 12, 417 zu Anm. 6, 419 zu Anm. 7 und 8. 83 Als zuständig für den Anefang, das Festhalten gestohlenen oder geraubten Gutes, wird in den Statuten ausdrücklich nur der Schultheiß bezeichnet!). Aus dem Umstande jedoch, daß aus- hilfsweise der Anefang im kleinen Gericht auch von dem großen Vogte bewirkt werden kann?), ist zu schließen, daß der große Vogt in seinem eigenen Gerichte zu dieser gewöhnlich ein schnelles Eingreifen erfordernden Maßregel ebenfalls befugt war?). Ebenso können Haussuchungen sowohl von dem Vogte als von dem Schultheißen mit Erlaubnis des Rates vorgenommen werden®). Dem Schultheißen ist das Aufhalten, Besetzen und Pfänden von Gästen übertragen’), er besetzt ferner das Gut flüchtiger Bürger‘). Da nach dem oben S. 78, 79 Bemerkten der Schultheiß hierbei auch als Richter zuständig ist, müssen wir folgern, daß in anderen Fällen, die zur Kompetenz des Vogtes gehören, zunächst dieser sich dem Aufhalten, Besetzen und Pfänden zu unterziehen hat. Für das Aufhalten ist die Zuständigkeit des Vogtes auch un- mittelbar aus der Stelle 50; 18—21 zu entnehmen’). Ob sich die Stelle 65; 18—20°) auf eine selbständige Vollstreckungs- tätigkeit des Büttels bezieht, oder ob sie nur ein Besetzen durch den Büttel auf Geheiß des Vogtes im Auge hat, ist nicht ganz klar. Für die letztgedachte Auslegung der Stelle spricht es, daß an keinem anderen Orte der Statuten ein sofortiges Angehen des Büttels bei Vollstreckungshandlungen für zulässig erklärt wird, daß der Büttel vielmehr regelmäßig nur dann, wenn man des eigent- lich zuständigen Richters nicht habhaft werden konnte, als Voll- 1) Stat. 98; 24. 2) Stat. 98; 30. S. unten$ 14. ®) Vgl. auch das Rechtsschreiben bei Bruns, Beitr. S. 225 n. II:„des wetet, dat eyn na unser Stat rechte sin vorduvede gud oder rovede gud wol upholden mach ane gherichte, unde komen vor den voget mit jeneme, deme he dat afgevangen hed, eft dejenne wel, oder vor den borgemester, eft me des vogedes nicht hebben en kann.“ 4) Stat. 50; 18—24, 83; 1—3. °) Stat. 65; 25, 26, 68; 39—69; 2, Planck G.V. II S. 376 f., 394, 395. 6) Stat. 67; 14—23 in Verbindung mit 67; 8—13, Göschen$. 420—422. ?) Vgl. übrigens schon in dem Privileg Friedrichs II. die Stelle 115; 33, 34, die von dem Aufhalten durch den Vogt und seinen Büttel handelt (s. oben 8. 15 Anm. 3, S. 17). S. auch unten S$. 84 Anm. 1. °)„Scal de bodel in emme huse wat besetten, so mot he wol kloppen oder de klinken up don: to der stunt ne scal he aver nemende vore beden.“ 6* 84 zugsbeamter eintritt). Von der Vornahme von Pfändungen durch den Vogt ist endlich die Rede in den Fällen, in denen das so- genannte„inne sitten“ für eine Schuld nicht gestattet ist, sondern das Verfahren sofort mit der Auspfändung des Schuldners beginnt. Die Auspfändung kann auch in dem Hause des Schuldners selbst erfolgen, im Hinblick auf die damit verknüpfte Störung des Haus- friedens ist der Vogt aber hierbei an die Erlaubnis des Rates gebunden). Für das Pfänden wegen versessenen Hauszinses besteht eine Sondervorschrift, insofern hier der Schultheiß zuständig ist?). Es mag dies mit der Gerichtsbarkeit des Schultheißen in bezug auf Immobilien zusammenhängen. Mit der Zuständigkeit des Schult- heißen für die Grundstücksgeschäfte wird auch die Tatsache in Verbindung zu bringen sein, daß der Schultheiß das Aufbieten von gesetztem Eigen und das Friedewirken darüber besorgt‘). Hervorzuheben ist aber einerseits, daß nach der allgemeinen Fassung der Stellen 65; 34, 35 und 67; 37—39°) der Schultheiß eben- falls mit dem Aufbieten beweglicher Pfänder betraut ist, andrer- seits, daß in gewissen Fällen, nämlich bei Verfestungen und bei der Kündigung„in overhöre°)“, der Vogt als berechtigt erscheint, sich unbeweglichen Gutes zu unterwinden und es zwangsweise zu veräußern’). Jedoch leitet sich hier die Zuständigkeit des Vogtes möglicherweise her aus der Stellung, die der Vogt überhaupt 1) S. unten 8.86, sowie Rudorff 8.102. Vgl. auch das bei Bruns, Beitr. S. 240 unter XL abgedruckte Rechtsschreiben:„Mit uns eyn heft de vroneboden noch sin wiff eder gesinde de walt nicht, jemand to spannen oder uptoholden, sondern allene to vorbeden to richte laden unde besaten, noch de schultete, sunder de voget heft mit uns de hefte in sinem ware.“ 2) Das Verfahren ist beschrieben Stat. 72; 1—12, 77; 1—23. Wegen des„inne sitten“ für eine Schuld und wegen der Fälle, in denen es nicht statthaft ist, vgl. Göschen 8.463 f,, Planck 6.V. S. 278 und Anm. 12 daselbst. 3) Stat. 20; 34—38, 22; 2—5, 16-19. 4) Stat. 27; 15—24. 5) Vgl. auch Göschen 8.416, 417. 6) Wegen der Bedeutung des Wortes Overhöre siehe Planck G.V. I $.275 Anm. 6:„Überhören, absichtlich nicht hören, nämlich die gericht- liche Ladung. Daher overhöre wörtlich— Ungehorsam.“ 7) Vgl. 53; 31—38, 73; 1—4, Göschen 8.469, 477, 478. 85 in Ansehung der Verfestung und der Kündigung in die Overhöre einnimmt und von der an diesem Orte noch zu sprechen ist. Was nämlich das Verfahren bei der Verfestung und bei der Kündigung in die Overhöre anbelangt, von denen sich die erstere gegen Friedbrecher, die letztere gegen ungehorsame Schuldner richtet, so ist wenigstens in der Regel der Vogt als der zu- ständige Richter zu betrachten. Es ergibt sich dies ohne weiteres aus den von der„Överhöre“ und von der„Vestinghe“ handelnden Abschnitten der Statuten‘). Ob ausnahmsweise auch der Schult- heiß tätig wurde, wie es nach dem Aufsatze über das Schultheißen- amt später der Fall war?), erhellt aus den Statuten nicht°). So- wohl über die Verfestung, wie über die Kündigung in die Over- höre wird, und zwar anscheinend von dem Vogte, Buch geführt®). Daß hiermit die Zuständigkeit des Vogtes auf diesem Gebiete in Beziehung stehe, läßt sich zwar nicht mit Bestimmtheit be- haupten, in gewisser Weise deutet darauf aber die Fassung der allerdings nicht den Statuten selbst angehörigen Stelle 110; 28—32 in der Aufzeichnung von dem Amte des Schultheißen hin. 3. Auf den Umstand, daß in Goslar in erster Linie der Riehter selbst für die Exekutive zu sorgen hatte, ist es zurück- zuführen, daß sich verhältnismäßig geringfügige Ansätze zu einer Mitwirkung des Goslarer Büttels im Vollstreckungswesen finden. Aus den Stellen 65; 25, 26, 68; 39, 40, 98; 24—26 ist zu er- sehen, daß der Büttel zu einem Einschreiten bei dem Aufhalten, Besetzen und Pfänden von Gästen oder beim Anefangen ge- raubten oder gestohlenen Gutes berufen sein kann. Es sind das Handlungen, die der Vorbereitung der demnächst anzustellen- den Klage oder der Sicherung der späteren Vermögensexekution dienen und bei denen sämtlich ein besonders schleuniges Vorgehen l) Göschen S. 52f£., S. 56 f.. 2) Göschen S. 110; 10--12:„De schultete..... schal de lüde in de overhöre kündeghen unde in de veste don in der richtestat dar he dinget under koninges banne,.....“. 3) Höchstens könnte man dafür bei der Verfestung die Tatsache anführen, daß für das Bringen in die Verfestung ganz allgemein der„richtere“ als zuständig genannt wird(vgl. z. B. 56; 30, 57; 10, 11, 14), während in den das Ausziehen aus der Verfestung betreffenden Stellen ausdrücklich stets von dem Vogte die Rede ist(vgl. 57; 37, 41, 58; 1, 5, 12). #) Vgl. Göschen 59; 19, 110; 31. 86 geboten ist. Aber auch in diesen Fällen ist der Büttel nur sub- sidiär zum Eingreifen ermächtigt, nämlich nur dann, wenn der Kläger den an sich zuständigen Vogt oder Schultheißen nicht zu erreichen vermag. Daß von derartigen Ausnahmefällen ab- gesehen der Büttel eine selbständige exekutive Tätigkeit entfaltet habe, ist dagegen aus den Statuten nicht ersichtlich). Im Gegen- teil sind manche Verrichtungen im Vollstreckungsverfahren, die in anderen Städten zu den Geschäften des Büttels gerechnet werden, wie das Aufbieten verfallener Pfänder?), dem Büttel in Goslar ausdrücklich genommen’). Das Übergewicht der Stellung des Richters, das sich nach dem Vorstehenden auch auf dem Gebiete des Vollstreckungswesens bemerkbar macht, scheint überhaupt der Grund dafür zu sein, daß der Büttel in Goslar ziemlich in den Hintergrund tritt. Von einer Mitwirkung des Büttels im Gericht, wie sie in den städtischen Rechtsquellen sonst häufig vorkommt®), wird in den Statuten nichts erwähnt. Hieraus ist zwar nicht zu folgern, daß der Goslarer Büttel von einer derartigen Mitwirkung völlig aus- geschlossen gewesen sei, wohl aber vielleicht, daß er nur Dienste untergeordneter Art geleistet habe’). Auch von einer Verwendung des Goslarer Büttels als Urkundsperson, namentlich auf dem Ge- biete des Gerichtszeugnisses, enthalten die Statuten nichts, während über das von dem Vogte und dem Schultheißen bei der Zeugnis- ablage zu beobachtende Verfahren genaue Vorschriften gegeben sind). Nur gelegentlich wird bemerkt, daß der Büttel Tat- 1) Über das Besetzen durch den Büttel vgl. oben S. 83. 2) Vgl. z. B. Eckert S. 102 Anm. 4. 3) Stat. 65; 34, 35:„De scultechte scal pant upbeden unde vrede werken, unde nicht de bodel.“ Rlelgernt8230 91% 5) Von der Stellung des Büttels gegenüber dem Gerichte handelt das Rechtsschreiben L bei Bruns, Beitr.$. 253:„Vorunrecht de bode sin recht jegen dat gheriehte mit undat, so dat he vorswiget dat he spreken schal oder'spreke dat he vorswigen schal, so schal he dem richter wedden des koninghes malder, dat sint XXX slage mit eyner ekenen ghaden de twier oder dryer dum elne langh sy.“ Über die Bedeutung des Königsmalters des Fronboten, insbesondere die Frage, ob die Bestrafung des Fronboten in der angegebenen Art tatsächlich vollzogen wurde, vgl. Eckert 8.69, 70. 6) Vgl. Stat. 92; 1 f.. Eine auf das Gerichtszeugnis des Büttels bezüg- liche Bestimmung findet sich in einem Goslarer Weistum für Nordhausen bestände seiner Praxis, wie z. B. Vorgänge bei Ladungen, zu be- urkunden habe. Jedoch zeigt sich auch in diesen Fällen un- verkennbar eine Zurücksetzung des Goslarer Büttels, denn während sonst nach Stadtrecht dem Zeugnis des Fronboten allein volle Beweiskraft beigelegt wurde'), mußte das des Goslarer Büttels von zwei Zeugen unterstützt werden, da der Beklagte, der in un- zulässiger Weise(to unrechte) vorgeboten zu sein behauptete, durch das Zeugnis des Büttels allein nicht überführt werden konnte, sondern zum Unschuldseide gelangte?). Damit steht völlig im Einklang die Stelle 93; 21, 22, nach welcher der Büttel überhaupt nicht allgemein, sondern nur beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen zur Zeugnisablage befähigt ist’). Die untergeordnete Stellung des Goslarer Büttels bietet unseres Er- achtens auch die Erklärung dafür, daß von einer selbständigen richterlichen Tätigkeit des Büttels oder einer Befugnis desselben, in Behinderungsfällen den Richter zu vertreten, wie sie sich sonst wohl für den städtischen Fronböten bezeugt findet), in Goslar keine Rede ist. (Förstemann 8.36, 20):„bekand eyn eynes dinghes vor gherichte, vnd vor- saket des na. mach danne dy richtere one mit dingluden, mit vronen vnd andern bederuen Juden des ouertughen, dat he voren heft bekant dat mot he liden, vnd steit an dem richtere, wen he ome de broke keren wel.“ 1) Planck G.V. II S. 165, 187, Eckert S. 3. 2) Stat. 63; 30—32, 64; 10—13, Planck G.V. I S. 354. ®) Die Stelle lautet:„Welk bodel echt gheboren is unde sin recht hevet beholden, de mach wol tüghen dar men des bedarf.“ Frensdorff, Hans. Geschichtsbl. 1907 S.41 faßt dagegen die Stelle so auf, daß man sich in Goslar durch die Anerkennung der Zeugnisfähigkeit des Büttels der Stadt- diener gegen die Verunglimpfung durch die Volksmeinung angenommen habe. Wir halten dies nicht für zutreffend. Das Bergrecht schließt den Büttel von der Zeugnisablage gegenüber Bürgern sogar völlig aus, vgl. Art. 135: „De bodel von der stad en scal to rechte vppe nenen man tughen de hir borger si.“ #) Eckert S. 104 f.. 88 818. c: Die Stellung des Rates im Gerichtswesen der Stadt. Die Besonderheiten der Gerichtsverfassung Goslars zur Zeit der Statuten. Gerichtsort und Gerichtszeit. 1. Neben den Beamten, deren richterliche Befugnisse und deren‘ Zuständigkeit auf dem Gebiete des Vollstreckungswesens wir bisher besprochen haben, steht dem Rate eine eigene Gerichts- barkeit zu, die gegen früher an Bedeutung erheblich gewonnen hat und bei der die veränderte Stellung des Rates zu den übrigen Organen der Rechtsprechung infolge des Erwerbes zuerst der großen und dann auch der kleinen Vogtei deutlich in die Er- scheinung tritt. Der Rat bildet jetzt die Spitze des gesamten Gerichtswesens der Stadt, er hat einen entscheidenden Einfluß auf die Handhabung der Rechtspflege durch Vogt und Schult- heißen erlangt. Dies äußert sich darin, daß in Fällen der Rechts- weigerung des Vogtes oder eines Mißbrauchs der vogteilichen Gewalt der Rat einschreitet'), daß der Vogt und der Schultheiß bestimmte Maßregeln, namentlich Haussuchungen, nur mit Ge- nehmigung des Rates vornehmen dürfen?), oder daß der Rat von Beschränkungen, denen diese Beamten an sich unterworfen sind, entbinden kann®). Daß Mitglieder des Rates bei einer Anzahl von Rechtsakten in dem Gerichte des Vogtes oder des Schultheißen zugegen sein müssen, wurde bereits erwähnt‘). In den Statuten wird zuweilen auch der Anwesenheit von Boten des Rates bei Vollstreckungshandlungen des Vogtes gedacht’). ı) Für den Fall einer Rechtsweigerung des Schultheißen tritt zu- nächst der Vogt ein, dann erst der Rat(Stat. 65; 36—38). Auch dem kleinen Vogt gegenüber übt der Rat das Recht der Aufsicht und Leitung. Vgl. über- haupt Stat. 34; 17—19, 55; 23—26, 57; 37—39(s. hierzu das ausführliche Rechtserkenntnis bei Bruns, Beitr. S. 184 n. 15), 65; 37, 38, 83; 20—23, 84; 9—11 sowie Planck G.V. IS. 114. 2uStat. 50, 18 94, 79550006 U 18 92, 3) Stat. 50; 25—28. Andere Fälle, in denen sich das Aufsichtsrecht des Rates im Gerichtswesen praktisch zeigt, s. Stat. 44; 37—45;, 2, 82; 37, 38, 95; 39—96; 6. Vgl. Göschen S. 516, 517. #) S. oben S. 74. >) Stat. 77; 18—23. 89 Außerdem versieht der Rat aber selbst gerichtliche Geschäfte und zwar umfaßt seine Kompetenz sowohl Zivil- wie Strafsachen. Auf beiden Gebieten konkurriert sie mit der des Vogtes, sie reicht aber weiter als diese, da zwar der Rat, nicht aber der Vogt, bei Schuldklagen Fristen bewilligen und in peinlichen Sachen zur Anstellung der Klage zwingen kann!). In beschränktem Umfang scheint sich sogar eine ausschließliche Zuständigkeit des Rates herausgebildet zu haben, indem ihm in gewissen Fällen die Verhängung arbiträrer Strafen überlassen?) sowie eine Strafgewalt polizeilichen Charakters zugewiesen ist?). Der Rat wird nicht nur als Gericht erster, sondern auch als solches höherer Instanz tätig, an ihn geht der Rechtszug im Falle eines zweifelhaften oder gescholtenen Urteils‘). Die Ansicht Plancks°), daß der Rat in Goslar keine eigene Gerichtsgewalt gehabt habe, ist danach nicht richtig. Gegen sie läßt sich auch noch geltend machen, daß in den Statuten Rat und Gericht mehrfach geradezu mit einander in Parallele gestellt und gleichmäßig für zuständig erklärt werden‘). An ein förmliches Ratsgericht zu denken, ist dabei nicht nötig’). Wahrscheinlich fungierte hier wie an anderen Orten der sitzende Rat als Gerichtsbehörde®), wenn er es nicht vorzog, einige Rat- mannen, in der Regel zwei, zu diesem Behufe abzuordnen, wie es vor allem in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1) Stat. 83; 14—17, 18, 19, 32—37, Planck G.V. OS. 322. Auch bei dem„velighen“, der Erteilung freien Geleites, steht der Rat freier als der Vogt(Stat. 24; 31, 32, 27;4, 5, 49; 28, 29, Göschen S. 433). Wegen der Mitwirkung des Rates bei der Erteilung freien Geleites überhaupt s. Rudorff£ 8.138£.. 2) Stat. 37; 21, 22(= 88; 34, 35), 42; 34—40, 49;15, 16, 91; 35, 36. S. ferner die Rechtsschreiben bei Bruns, Beitr. S. 236(XX), S. 239(XXVID, S. 248(XXXVI) sowie das Rechtserkenntnis im Herceyn. Archiv S. 450(44). 3) Stat. 41; 7—10, 49; 36—38, 90; 36—91; 8. Vgl. Göschen 8. 347, all, 295. #) Stat. 44; 19, 86; 18—28, 32, 36, 87; 11. Vgl. überhaupt Göschen S. 402, 403 über die verschiedenen Funktionen, in denen der Rat zur Urteil- findung berufen ist. SEGEVEH Si 32. 6) Stat. 36; 11, 12, 106; 7—17. Vgl. auch die Rechtsschreiben bei Bruns, Beitr. S.232(XIII) und S. 254(L). D) Göschen S. 373 oben. 8) Vgl. Stat. 97;23 und Planck G. V. II S. 190. 90 häufig zu geschehen pflegte. Die Vereinbarungen, die vor den Beauftragten des Rates getroffen wurden, waren in gleicher Weise bindend, wie die vor dem Rate selbst abgegebenen Erklärungen, für ihren Beweis trug ebenfalls der Rat Sorge!). Neben seinen eigentlich richterlichen Geschäften lag dem Rat noch eine Art Sühnegewalt zur Beilegung von Streitigkeiten unter den Bürgern ob°). Daß er auch selbständig zur Anordnung und Ausführung von Vollstreckungshandlungen ohne Mitwirkung des Gerichts befähigt war, heben die Statuten an mehreren Stellen hervor’). Wie überhaupt richterliche und exekutive Verrichtungen in Goslar unter den Rat und die übrigen Gerichtsbehörden der Stadt verteilt sind, ist in den Statuten nicht gesagt. Es macht aber den Eindruck, als ob dem Rate gewissermaßen eine Kompetenz- Kompetenz in dem Sinne zugestanden habe,.daß er befugt war, vor sein Forum alle Sachen zu ziehen, die nicht durch ausdrückliche Bestimmung seiner Entscheidung entrückt und der gerichtlichen Zu- ständigkeit vorbehalten waren. So scheint z. B. der Rat nicht selbst verfestet, sondern stets das Verfestungsverfahren vor dem Gericht des Vogtes betrieben zu haben, was vielleicht mit der bereits früher berührten Tatsache zusammenhängt, daß der Vogt über die Verfestungen Buch zu führen hatte‘). Ferner hat, wie ebenfalls schon erörtert wurde, die Auflassung von Eigen vor Gericht zu erfolgen und es ist die Ausstellung von Briefen über Erbgut dem Vogte übertragen, sofern der Rat nicht selbst beteiligt ist?)‘). 1) Stat. 26; 33, 34, 97, 21f., 31f.. Vgl. auch das Goslarsche Rechts- erkenntnis bei Bruns, Beitr. S.183 unter 12. 3) Stat. 49; 6f., 97,23f., 98;3f, Weistum für Nordhausen bei Förstemann S. 38(22d). 3) 50; 20, 21, 77; 9, 10, 83; 6, 7, 88;4—8. Vgl. auch das Rechts- schreiben bei Bruns, Beitr. S. 254(L). Eine Konkurrenz des Rates und des Vogtes bei Vollstreckungshandlungen ergibt sich aus den Stellen 77; 4, 7298: 4) Vgl. Stat. 49; 22, 25, 32, 59; 19—24, 60; 37—61; 2, Göschen 8. 482—484. 5) Stat. 26; 33, 34, 30; 21—23. S. oben 8. 75. 6) Wenn es 86; 18, 19 heißt:„Wat men vor gherichte untrichten mach, dat ne schal men vor den rat nicht ten“, so wird diese Stelle erläutert durch die dann folgenden Worte:„Welk ordel men vor gherichte nicht vinden ne kan, dat schal men vor den rat ten.“ Das Ziehen eines Urteils an den Rat soll also nur dann erfolgen, wenn man vor Gericht überhaupt ein Urteil zu finden nicht im stande ist(Göschen S. 403 zu Anm. 3). 91 2. Blicken wir von hier aus nochmals zurück auf das, was wir bis jetzt über die Zuständigkeit der verschiedenen gerichtlichen Beamten und Behörden in Goslar und über ihr Verhältnis zu einander ermittelt haben. Sieht man ab von der Stellung, die der Rat im Gerichts- wesen der Stadt einnimmt und die sich nur wenig von der Stellung des Rates in anderen Städten unterscheidet, so ist zu- nächst zu bemerken, daß die richterliche Tätigkeit zwischen Vogt und Schultheiß in besonderer Weise abgegrenzt ist. Es kann nicht etwa allgemein der Vogt als Oberrichter bezeichnet werden, dem der Schultheiß als Niederrichter gegenüberstände, denn der Schultheiß hat gleichfalls Geschäfte zu besorgen, die an sich dem Gebiete der höheren Gerichtsbarkeit angehören, während umgekehrt der Vogt auch niederrichterliche Funktionen ausgeübt zu haben scheint. Ein bestimmtes Prinzip ist dabei nur zuweilen erkennbar, im großen und ganzen liegt eine gewisse Willkürlichkeit vor, die sich kaum anders als historisch erklären läßt. Möglicherweise hat hier der Umstand mit eingewirkt, dab die Bedeutung des Vogtamtes allmählich sinkt und daß die Zu- ständigkeit des Schultheißen auf Kosten derjenigen des Vogtes nach und nach erweitert wird'). Auch ist die Scheidung zwischen der richterlichen Kompetenz des Vogtes und der des Schultheißen keineswegs scharf, da für einzelne Verrichtungen sowohl der Vogt wie der Schultheiß als zuständig genannt werden’). Außer in der eigenartigen Verteilung der richterlichen Ge- schäfte unter den Vogt und den Schultheißen zeigen sich die Be- sonderheiten der Goslarer Gerichtsverfassung vornehmlich auf dem Gebiete des Vollstreckungswesens. Hier springt als charakteristisch in die Augen die innige Verbindung zwischen rechtsprechender und exekutiver Gewalt in der Person des Richters, die eine beinahe völlige Ausschaltung des Büttels zur Folge hat und den Büttel im wesentlichen zum Ladungsbeamten herabdrückt®). Es ist 1) S. oben 8.76£.. 2) S. oben S. 74. 3) Neben dem Büttel bedient sich der Vogt zur Vormahme von Voll- streekungshandlungen häufig seiner eigenen Knechte oder seines Gesindes (vgl. z.B. Stat. 53,43, 54;4, 64;12, 93; 18, 19), unter Umständen sogar beliebiger Privatpersonen(Stat 74; 26, 37, 38).- Über den Unterschied zwischen der Stellung dieser Personen und der des Büttels vgl: Eckert S. 84. 92 aber anscheinend noch ein zweiter Grundsatz durchgeführt, näm- lich der, daß für jede Vollstreckungshandlung eine Mehrheit von Beamten zur Verfügung gestellt wird, die bald nebeneinander be- rufen, bald nur dann zum Einschreiten ermächtigt sind, wenn der in erster Linie zuständige Beamte nicht zu erlangen oder behindert ist. So ist in dem Gerichte des Vogtes anscheinend sowohl der Vogt, wie der hier als sein Hilfsbeamter auftretende Schultheiß mit der Vornahme von Vollstreckungsmaßregeln be- traut. In dem Gerichte des Schultheißen sorgt dagegen zunächst dieser selbst für die Exekutive, aushilfsweise wird neben ihm aber auch der Büttel als Gerichtsvollzieher tätig. Der Grund für diese Eigentümlichkeiten des Vollstreckungs- wesens ist unseres Erachtens in den Verhältnissen zu suchen, unter denen sich die Stadt entwickelt hat. Hatten in früherer Zeit die Hoftage der Kaiser ein ausgedehntes Ab- und Zuströmen fremder Elemente bewirkt, so hat später infolge der Wechselfälle des Bergbaues ein starkes Fluktuieren der Bevölkerung statt- gefunden'). Das mag die Rechtsverfolgung in vielen Fällen er- heblich erschwert haben, weshalb man vor allem auf die Aus- bildung eines scharfen und schneidigen Vollstreckungsrechtes, das mit einer weiten Ausdehnung des vorsorglichen Zwanges Hand in Hand ging?), Bedacht nahm. Jedenfalls würde mit einer der- artigen Tendenz sowohl der Umstand, daß man die Exekutive in weitgehendem Maße unmittelbar dem Richter übertrug, wie auch die Tatsache, daß man für jede Vollstreckungshandlung eine Mehrheit von Beamten bereit hielt, sehr wohl in Einklang zu bringen sein. Verfehlt erscheint es dagegen, wenn der Goslarer Schultheiß, wie es von Schröder und Eckert geschieht), mit dem Schultheißen des Landrechtes verglichen und wenn hierin ein kennzeichnendes Merkmal gefunden wird, das die Gerichtsverfassung in Goslar von der anderer Städte unterscheiden soll. Der Schultheiß der sächsischen Städte hat an sich eine gewisse Ähnlichkeit mit: dem Schultheißen des Sachsenspiegels, insofern er zur Entgegennahme von Beschwerden über den Oberrichter und gegebenenfalls auch ) Vgl. U.B. HI Einl. S.XXVII, IV Einl. S. XXxXIH. 2), Vgl. Planck GV. II S. 372. 3) Vgl. oben S. 78. \ | 953 zum Richter über diesen bestellt und insofern seine Anwesenheit in dem echten Ding vorgeschrieben ist‘). In beiden Beziehungen aber gilt gerade für Goslar etwas Abweichendes. Was die An- wesenheit des Schultheißen im echten Ding anbetrifft, so kommt zwar in Betracht, daß der Goslarer Schultheiß in der späteren Zeit nicht nur dem echten Ding beizuwohnen, sondern daß er es sogar unter Ausschluß des Vogtes selbst zu halten hat. Allein nach dem, was früher?) hierüber ausgeführt ist, wird man schwerlich der Ansicht sein können, daß der Goslarer Schultheiß im Anschluß an die landrechtliche Entwicklung zu dieser Stellung gelangt sei, zumal auch eine Vertretung des Vogtes in dem Ge- richte über Hals und Hand, auf die doch die Analogie des Land- rechtes hingewiesen hätte?), für Goslar nicht zu belegen ist. Wenn aber in den sächsischen Städten sonst der Schultheiß Beschwerden über den Oberrichter entgegenzunehmen hat und als Richter über ihn eintritt, so hat der Goslarer Schultheiß derartige Funktionen nur in sehr abgeschwächter Gestalt, da der Vogt den Schultheißen wohl zum Richter über sich setzen darf, dies aber keineswegs tun muß, sondern dazu auch eine beliebige andere Person wählen kann‘). Es steht in dieser Hinsicht also der Goslarer Schultheiß noch hinter dem Schultheißen anderer sächsischer Städte zurück). Näher möchte es schon liegen, zur Erklärung der Sonderstellung des Goslarer Schultheißen ein Nachwirken. fränkischer Rechts- anschauungen, die vielleicht durch den Zuzug fränkischer Elemente in Goslar vermittelt wurden‘), anzunehmen und hierauf wenigstens bis zu einem gewissen Grade die enge Verbindung zwischen der richterlichen und der exekutiven Tätigkeit des Goslarer Schult- ) Schröder, Schultheiß 8.5, 6, Planck G. V.I 8. 92, 93, Eckert 8. 83, 84. 2) S. oben S. 75 f.. ®) Vgl. Schröder G.V. S. 66, Weiland I S. 55. 4) Stat. 83; 20—26, Göschen S. 376 Anm. 2, Planek@.V. IS. 93, °) Hinzuweisen ist auch auf die geringe Wette des Goslarer Schult- heißen im Betrage von vier Schillingen. In anderen Städten blieb das Ge- wette des Schultheißen das landrechtliche von acht Schillingen(Schröder, Schultheiß S. 6 Anm. 1, S. 7 Anm. 4). 6) S. oben S.9 Anm. 3. Vgl. neuerdings auch Höfer„Die Franken- herrschaft in den Harzlandschaften“ H. Z. 1907 S. 115—179, bes. S. 149151. 94 heißen zurückzuführen, die wir in durchaus entsprechender Weise in der Stellung des fränkischen Oentenars ausgeprägt sehen). Hervorzuheben ist an dieser Stelle noch, dal es in Goslar auch nach den Statuten kein ständiges Schöffenkollegium gab, wenngleich es möglich ist, daß die Dingleute im voraus bestimmt waren und daß aus ihnen im Falle des Bedürfnisses die erforder- liche Anzahl zugezogen wurde?). Über die Zahl der jeweilig mit- wirkenden Dingleute haben die Statuten keine Vorschriften?). Im Schultheißengericht sind nach den Urkunden gewöhnlich zwei Ratleute und drei Dingleute anwesend‘). 3. Wir dürfen die Betrachtung der Gerichtsverfassung Goslars zur Zeit der Statuten nicht schließen, ohne einige Bemerkungen über Gerichtsort und Gerichtszeit zu machen. Die gewöhnliche Gerichtsstätte des Vogtes befand sich unter der Laube des Rathauses’), wo auch der Schultheiß in der Regel sein Gericht gehalten haben wird®). Die Tätigkeit des Vogtes erstreckte sich selbstverständlich auf das ganze Stadtgebiet. Da- gegen könnte es sich fragen, ob nicht den einzelnen Schultheißen abgesonderte Gerichtsbezirke überwiesen waren, da zur Zeit der Statuten noch mehrere Schultheißen vorhanden waren’). Göschen folgert dies aus Stat. 67; 37, 38, wo gesagt wird:„In allen ı) Weiland II S. 52. Über den fränkischen Centenar vgl. Sohm, Fränk. Reichs- und Gerichtsverf.$. 404 f., sowie insbesondere Weber, Cen- tenar 8.64. Eine ähnliche Stellung läßt sich nach Eckert 8.74, 81, 82, 104, 106 für den städtischen Fronboten in späterer Zeit nachweisen. 2) Planck G. V. IS. 33, 65 sowie oben 8.15. Weiland II S. 34 be- merkt, daß ihm der Ausdruck scabini oder ein ähnlicher in den Goslarer Urkunden niemals begegnet sei. Er findet sich aber mehrfach in Urkunden aus späterer Zeit, z. B. U.B. II 482(1295) und III 414(1317). Daß die Aussteller der Urkunden sich„scabini, consules et universitas eivitatis Gos- lariensis“ und„proconsules, consules, scabini totaque universitäs in Goslaria“* nennen, beweist natürlich nichts für das Bestehen der Einrichtung(vgl. Weiland a. a.©. Anm. 2, Frensdorff, Verf. Lübecks S. 174 Anm. 26). 3) Göschen S. 372. 4) Vgl. das Register U. B. IV S. 682. 5) Vgl. Stat. 52; 14, 24, 60; 39, 61; 7. 6) Weiland II S.53 Anm. 2. Vgl. auch Stat. 67,42 in Verbindung mit 65; 34, 35 und 67; 37, 38. Über die Gerichtsstätte des echten Dinges s. oben S. 78. 7) S. oben 8. 68, 69. steden binnen sime gherichte mach de seultechte pant up! sunder in kerken unde up ghewigheden kerkhoven.“ Die Se dürfte aber, wie Weiland mit Recht bemerkt'), kaum beweis- kräftig sein. Eher deuten schon zwei andere Stellen, nämlich Stat. 24; 29—36 und 72; 38—73; 4, darauf hin, daß wenigstens für die Gerichtsbarkeit über Grundstücke eine örtliche Verteilung der Geschäfte unter die Schultheißen Platz gegriffen habe 2). Doch ist hier, namentlich bei der Stelle 72; 38—73; 4 vielleicht nicht sowohl an eine Mehrheit von Gerichten innerhalb der Stadt, als vielmehr an den Gegensatz zwischen dem großen und dem kleinen Gerichte zu denken°). Abgesehen von den beiden Stellen 24; 29£. und 72; 38f. ist allerdings noch öfter in den Statuten anscheinend von einer größeren Anzahl von Gerichten in der Stadt selbst die Rede. So heißt es z.B. 35; 21, 22:„in den anderen gherichten unser stad“, 44; 14:„vor anderen unser stat richteren“ und 81; 27:„in emme unser stat gherichte®).“ Es kann sich aber bei diesen Stellen, soweit nicht bei ihnen ebenfalls das damals schon im Besitz der Stadt befindliche kleine Gericht mit gemeint sein sollte, der Plural auch lediglich auf die ihrer Kompetenz nach geschiedenen Gerichte des Vogtes und des oder der Schultheißen oder aber auf eine Mehrzahl von Gerichtsstätten in dem Gerichte DEIESS512 Anm: 3: In der Stelle 24; 2936 heißt es: ,..... so scolde men eme dat gherichte lekghen, dar he komen müchte vor den richtere unde ding- lüde, de dar richtere is dar dat gut lit,“ während Stat. 12; 38f. be- stimmt wird:„We en hus heft binnen der müren to@oslere...... in welkeme richte dat lit, he mach doch dar up in dem anderen gherichte gan uppe sine dre daghe..... u °) So anscheinend auch Planck G.V. I S. 32 unter b, IT S$. 189, In demselben Sinne ist wohl die Bemerkung bei Planck I 8.48 über eine Mehrheit räumlich getrennter Gerichtsbezirke innerhalb der Stadtmauern von Goslar zu verstehen. Allerdings lag die kleine Vogtei außerhalb des Stadtgrabens, während in der Stelle 72; 38 f. von einem Hause„binnen der müren to Goslere“ die Rede ist. Dies wird aber kaum wörtlich zu nehmen sein; gemeint ist, wie der Zusammenhang ergibt, ein Haus, mit dem man nach 57; 33—36 für einen Verfesteten Bürgschaft zu leisten vermag und das auch in dem kleinen Gerichte liegen konnte(s. unten S. 98, 99). Ebenso ist vielleicht bei der Stelle 67; 37—39 der Zusatz:„Dat selve mach men in anderen richten don“ auf die kleine Vogtei zu beziehen. %) Vgl. auch Stat. 59; 25, 26, 62; 3, 4, 69; 14—16. ogtes wie des Schultheißen beziehen'). Jedenfalls ist aus Angaben der Statuten das Bestehen mehrerer lokal abgegrenzter Schultheißengerichte in Goslar nicht sicher zu beweisen?). Über die Gerichtszeit geben die Stellen der Statuten Auf- schluß, die vorschreiben, innerhalb welcher Frist der vor das Gericht des Vogtes oder des Schultheißen Gebotene verpflichtet ist, der Ladung Folge zu leisten®). Danach findet das Gericht des Vogtes im allgemeinen nur des Vormittags statt, während der Schultheiß den ganzen Tag über zu Gericht sitzt‘). Be- stimmte, regelmäßig wiederkehrende Gerichtstage sind in Goslar nicht nachweisbar, vielmehr scheint jedes Gericht bei eintretendem Bedürfnis besonders berufen zu sein°)®). 1) Vgl. Bode U.B. II S. 80, 83. Zu beachten ist, daß eine Anzahl von gerichtlichen Geschäften nicht an bestimmte Stätten gebunden war, sondern da erledigt wurde, wo das Bedürfnis es erforderte. Daß die auf Grundstücke bezüglichen riehterlichen Handlungen großenteils„up der were,“ also auf dem Grundstücke selbst, vorgenommen wurden, ist schon erwähnt(s. oben S. 77). Der Vogt konnte ferner dem verfesteten Mann, der nicht vor Ge- richt zu kommen vermochte, an beliebigen Orten„dat gherichte lekghen“(24; 33, 62; 21, 31) oder das Ausziehen desselben aus der Verfestung bewirken (58; 1—4). Der Schultheiß darf an allen Stätten seines Gerichtsbezirkes Pfänder aufbieten und Friede wirken(67; 37), einem Gaste z. B. auch in dessen Herberge(67; 40). Eine Ausnahme besteht nur für besonders be- friedete Orte wie Kirchen und Kirchhöfe. 2) Vgl. auch noch unten$. 104 Anm. 1 a. E.. 3) Stat. 65; 1—5, 64; 24—29. .%) Vgl. im einzelnen Planck G. V. I 8.123, 353 kr; 5) Planck I S. 64, 353 Anm. 5. Vgl. aber auch Bruns, Beitr. S. 189 n. XXI:„vor gerichte des negesten richtages.* Göschen S.385 nimmt an, daß täglich Gerichtssitzungen abgehalten seien. 6) Über den Ort und die Zeit der Abhaltung von Gastgerichten s. Rudorff S. 149, 188 f.. 97 $ 14. B. Die gerichtlichen Verhältnisse in der kleinen Vogtei. 1. Wir gehen nunmehr über zur Betrachtung der gericht- lichen Verhältnisse in der kleinen Vogtei. Hatten uns bereits die früheren Erörterungen') zu der Ansicht geführt, daß noch zur Zeit der Statuten die kleine Vogtei?2) und die Gerichte des Stadtbezirks selbständig nebeneinander bestanden, so kommt es Jetzt darauf an, auch aus den Statuten selbst den Beweis für die Richtigkeit jener Ansicht zu erbringen. Auf eine räumliche Scheidung der großen und der kleinen Vogtei deutet ohne weiteres die Stelle 82; 35, 36, die sich aller- dings nur auf das jenseits des Wassers belegene Gebiet der kleinen Vogtei bezieht. Es heißt hier:„Dat grote gberichte unde dat lütteke dat schedet sich af iene sit der Aghetucht to deme Rammes- berge wort.“ Ebenso ist in der Stelle 52;6—25, die von der Overhöre handelt, offenbar an eine lokale Trennung zwischen den beiden Gerichtsbezirken gedacht, da nach dieser Stelle das Un- gehorsamsverfahren im großen Gerichte und in„den richten over deme watere oder up deme hove“ nicht völlig übereinstimmend geregelt ist und sich auch an verschiedenen Gerichtsstätten, näm- lich im großen Gerichte vor der Laube des Rathauses, in der kleinen Vogtei vor der Dingbank abspielt. 2. Aber schon bei den Vorschriften über die Overhöre— und dieser gleich werden einige andere sofort zu besprechende Fälle behandelt— tritt hervor, daß eine starre Aufrechterhaltung der Scheidung beider Gerichtsbezirke nicht mehr durchführbar war. Die Wirkung der Overhöre, die im wesentlichen darin be- steht, daß der Schuldner Hausarrest erhält, bis er den gegen ihn geltend gemachten Anspruch befriedigt, ist nämlich gelinder, wenn jemand„up en hus in overhöre gheyt°)“, da man unterstellt, daß der Besitz eines eigenen Hauses auf seiten des Schuldners einstweilen dem Gläubiger genügende Sicherheit für die dem- ) S. oben 8. 41 f., 51, 57£.. ?) Wegen der Stellen, die auf eine Mehrheit kleiner Gerichte hinweisen, muß auf die Ausführungen oben 8. 31 f. Bezug genommen werden. %) Stat. 53; 10—15, 25—37, 75; 1—6. Frölich, Gerichtsverfassung von Goslar 7 es nächstige Erfüllung seiner Forderung biete'). Geeignet zur Ver- schaffung der Erleichterungen bei der Overhöre ist daher nicht jedes Haus, sondern nur ein solches,„dat eune hof hevet unde unbekomeret is unde dar ok nicht af ne gheyt denne de wort- penninghe?).“ Die Overhöre ist aber nicht der einzige Fall, in dem der Besitz eines solchen Hauses die Lage des Schuldners in prozeßualer Hinsicht verbessert. Vielmehr kann der Besitzer eines derartigen Hauses, wenn er verklagt wird, überhaupt„van gherichte uppe sine dre daghe gan°)“ oder, wie die Stelle 72; 3841 noch deutlicher sagt„up en hus uppe sine dre daghe gan,“ was zur Folge hat, daß er bis zum dritten gerichtlichen Termin mit der Haft zu verschonen ist und von der Stellung von Bürgen befreit bleibt‘). Endlich ist in diesem Zusammen- hange noch hinzuweisen auf die Bestimmungen der Statuten, wo- nach man zum Zwecke der Abwendung der Verfestung oder behufs Ausziehung aus der Verfestung mit einem Hause, das den oben erwähnten Voraussetzungen entspricht, Bürgschaft zu leisten vermag). Die dem Besitzer des Hauses zugesicherten prozessu- alen Vorteile sind allerdings zeitlich beschränkt, da bei der 1) Vgl. Göschen 8. 468 f.. 2) Vgl. Stat. 72; 34—37, 57; 33—36, Die Stellen beziehen sich zwar nieht unmittelbar auf die Overhöre, betreffen aber Fälle, die in der hier fraglichen Beziehung der Overhöre gleich behandelt werden(s. oben im Text). Zu der Stelle 72; 34—37 s. Planck 6. V\. TS. 335 Anm. 10. 3) Stat. 53; 13, 23, 24, 73; Ds DEnln®* 4) Über die Bedeutung des„uppe sine dre daghe gan“ vgl. im einzelnen Göschen 8.478, Planck G.V. I S. 354, II 8.245, 246. Es handelt sich Goslarer Rechts, deren Spuren sich Die erste Andeutung findet sich schon hierbei um eine Eigentümlichkeit des ziemlich weit zurückverfolgen lassen. in dem bereits mehrfach erwähnten Rechtsschreiben des Goslarer Vogtes G. für die Bürger von Quedlinburg(Quedlinburger U. B. I 65):„Lieite etiam ex dono regum et imperatorum vocatus in jus absque gravamine vachationis duabus vocationibus potest supersedere, ad tertiam tenetur occurrere, eb judice se representans, si necesse fuerit, alias inducias, in quibus ad objecta respondeat, poterit cum effeetu postulare.“ Die Einigung von 1290(U.B. II 412) ent- hält dann die Vorschrift:„Si quis homo residens, habens domum propriam, o incusatus fuerit, ipse super tres dies Die Stelle beginnt in der deutschen VE pro debitis, quantis sint, coram juditi suos de fassis debitis ire potest.“ Fassung der Urkunde(Vaterl. Archiv 1841$.46) mit den Worten: hir beseten is vnn eghen hus heft......* 5) Stat. 57, 19—23, 24—80, 58; 18, 14, 72; 3842. 39 Overhöre, wie bei der Bürgschaft für Verfestete nach Ablauf von Jahr und Tag der Vogt sich des gewissermaßen als Pfand an- gesehenen Hauses unterwindet'), während bei dem gewöhnlichen „uppe sine dre daghe gan“ der dritte gerichtliche Termin die Grenze für die gewährte Begünstigung bildet. Es wird nun in Goslar bei den nahen räumlichen und Verkehrs- beziehungen zwischen der großen und der kleinen Vogtei nicht allzu selten vorgekommen sein, daß ein hausgesessener Bürger aus dem großen Gerichte im kleinen Gericht verklagt wurde und umgekehrt. Alsdann fragte es sich, ob er auf sein Haus in Overhöre oder „uppe sine dre daghe“ gehen konnte wegen einer Klage, die in dem anderen Gerichte angestrengt war, und ebenso, ob er für einen Verfesteten mit einem in dem anderen Gerichtsbezirk be- findlichen Hause Bürgschaft leisten durfte. Es liegt auf der Hand, daß hierbei den Anforderungen des Rechtslebens mit einer unbedingten Abschließung der Gerichtsbezirke gegen einander nicht gedient war, und so erklärt es sich unseres Erachtens, daß man in diesen Fällen nach den Stellen 53; 38—42?) und 72; 38—73; 4°) schon über die Trennung zwischen dem großen und dem kleinen Gericht hinweggesehen und die Sicherheitsleistung mit einem Hause in dem anderen Gerichtsbezirke nachgelassen hat. Man ist jedoch, wie die mitgeteilten Stellen dartun, nicht weiter gegangen, als das unmittelbare praktische Bedürfnis es verlangte, indem man das fernere, die zwangsweise Veräußerung des als Sicherheit gesetzten Hauses bezweckende Verfahren nicht I) Göschen S. 469, 2)„Gheyt en in overhöre in emme gherichte, it si dat grote oder dat lütteke, up en hus dat in dem anderen gherichte lit, alse iar unde dach umme komet, so scal de voghet unde de kleghere de sake an den voghet bringhen in des richte dat hus lit: de scal en helpen sodanes rechtes alse hir vore besereven is.“ ®)„We en hus heft binnen der müren to Goslere dar he enne vor- vesteden man up borghen mach, in welkeme richte dat lit, he mach doch dar up in dem anderen gherichte gan uppe sine dre daghe. Ok mochte he enne vorvesteden man in deme anderen gherichte dar up borghen unde mochte dar up in overhöre gan. Worde ok dit alsus in emme anderen gherichte beworren, so scolde de voghet in des richte dat hus lit, deme anderen voghede unde deme kleghere helpen, wanne des tid were also dit bok sprikt dat recht si.“ Wegen der Bedeutung der Worte„binnen der müren to Goslere“ im Eingang der Stelle s. oben$. 95 Anm. 3. 7% any dem Richter übertrug, vor dem sich das bisherige Verfahren abgespielt hatte, sondern es an den Richter der belegenen Sache verwies, dem die Rechtshilfe gegenüber dem Kläger und dem zunächst zuständigen Vogte ausdrücklich zur Pflicht gemacht war. M Auf das Bestreben, trotz der vorläufig noch aufrecht erhaltenen Di Selbständigkeit der kleinen Vogtei den Angehörigen des einen I Gerichtsbezirks die Rechtsverfolgung in dem anderen möglichst Kl zu erleichtern, führen wir auch die Vorschrift 35; 19—23 zurück, ji die den Beweis der handhaften Tat in Friedbruchsfällen betrifft, und in der des kleinen Gerichtes ebenfalls Erwähnung geschieht). | Es wird hier bestimmt, daß man eine„anverdeghinge“ mit Fried- Al bruch bezeuge mit zwei unbescholtenen Leuten, die den Angriff | gesehen und das Gerüfte gehört hätten. Wenn dann weiter ge- sagt wird, daß man den Friedbruch mit denselben Personen, mit | denen man ihn in dem Gerichte des Begehungsortes bezeugen könne, auch bezeuge„in den anderen gherichten unser stad unde I} up dem hove unde up der Reperestraten,“ so kann diese Vorschrift \ sehr wohl den Zweck verfolgt haben, in Friedbruchsfällen trotz der eigenartigen Verhältnisse in Goslar die schnelle und scharfe Durchsetzung des Verfahrens auf handhafter Tat zu sichern, in- dem man die Eigenschaften der Gerüftszeugen für die sämtlichen Gerichtsbezirke der Stadt und der kleinen Vogtei einheitlich fest- stellte und die Personen, mit denen man in dem einen Gerichte | zum Beweise der handhaften Tat gelangte, auch zu ihrem Be- | weise in den anderen Gerichten zuließ. Es ist nicht unwahr- scheinlich, daß man eine ausdrückliche Vorschrift dieser Art ge- rade aus dem Grunde für nötig erachtet hat, um etwaige aus der Selbständigkeit der vorhandenen Gerichtsbezirke bei dem ii Verfahren auf handhafter Tat sich ergebende und hierbei besonders schwer ins Gewicht fallende Unzuträglichkeiten abzuschneiden. | Auf ähnliche Weise wird eine andere Stelle der Statuten zu ı deuten sein, die von dem Bruch der Ware handelt, und in der (N gleichfalls das kleine Gericht genannt wird. Die Stelle lautet?): „Welk man ene ware deyt in emme gherichte unde brickt he ill eme de in emme anderen gherichte, he vorlüset den vingher of 1) Vgl. Göschen S. 508, 509. 2) Stat. 81; 22—25. 101 men dat betüghen mach: de ware tücht dat grote richte in dat lütteke, unde dat lütteke in dat grote.“ Die Ware ist ein dem Beklagten geleistetes eidliches Ver- sprechen des Klägers, den Prozeß bei keinem anderen Gericht, als bei dem er ihn augenblicklich führe, anhängig zu machen'). Während es zunächst dem Kläger freisteht, seine Klage anzugreifen, wo er irgend Recht bekommen kann, tritt infolge der Ware die ausschließliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichtes ein, das nunmehr, von Ausnahmefällen abgesehen?), von dem Kläger ohne den mit dem Verlust des Fingers bestraften Bruch der Ware nicht mehr gewechselt werden darf. Es hätte nun in Goslar ein Kläger mit Leichtigkeit die Selbständigkeit der Ge- richtsbezirke benutzen können, um die Ware, die auch für das Verhältnis des großen Gerichtes zum kleinen Gerichte Bedeutung hatte, zu umgehen, und um dies zu hindern, mag man die An- ordnung getroffen haben, daß die Gerichte sich wechselseitig die vor ihnen getane Ware zu bezeugen hätten, um so auf Ver- langen des Beklagten den Bruch der Ware durch den Kläger zu erweisen’). 3. In einigen Fällen hat man sich jedoch gezwungen gesehen, noch darüber hinaus zu gehen und trotz der Selbständigkeit des kleinen Gerichtes wenigstens aushilfsweise. ein Übergreifen der Organe des großen Gerichts in jenes zu gestatten. Diese Fälle werden erörtert in den Statutenstellen 65; 27”—33 und 98; 27—32. Die Stelle 65; 27—33) betrifft das„besetten®)“, für das nach den Eingangsworten der Stelle in dem Gerichte jenseits des Wassers an sich der kleine Vogt oder der Büttel zuständig ist, wobei letzterer vielleicht nicht aus eigener Machtvollkommenheit, sondern nur als Gehilfe des kleinen Vogtes tätig wir. Wenn man aber, so wird ferner bemerkt, die Gerichtspersonen des kleinen Gerichts nicht haben könne, so soll das Besetzen von dem Schultheißen Vel. Göschen'S. 376, 347, Planck GV. T Sy 37Jf.. 2) Vgl. Göschen S. 377 zu Anm. 6 und 7. SP lamek.G. V. 154385. #)„In den richten over deme watere dar scal de voghet oder sin bödel besetten: ne möchte men aver der nenne hebben, so scolde dat de seult- echte don.“ 5) Vgl. im allgemeinen darüber Göschen S. 420f.. 102 (und zwar des großen Gerichts, da es im kleinen Gericht an einem Schultheißen fehlt,) vorgenommen werden. In der Stelle 98; 27—32 ist die Rede vom Anefang, dem Aufhalten gestohlenen und geraubten Gutes. Zuständig für den Anefang, soweit er „mit gherichte“ erfolgt, ist im kleinen Gerichte der Vogt und— wohl nur in Ermanglung des Vogtes oder als sein Gehilfe— der Büttel. Sind jedoch Vogt und Büttel des kleinen Gerichtes nicht erreichbar, wenn man in diesem Gut„anevanghen“ will, so sollen der große Vogt oder sein Büttel oder auch der Schultheiß dem Kläger ihre Unterstützung leihen. Sowohl beim Besetzen, wie beim Anefang kommen, wie nicht weiter dargelegt zu werden braucht, Maßregeln in Frage, bei denen wegen der Gefahr einer Beiseiteschaffung der zu besetzenden oder anzufangenden Sachen Eile angezeigt ist. Diesem Umstand wird es zuzuschreiben sein, daß in beiden Fällen beim Fehlen des an sich zuständigen Vogtes oder Büttels des kleinen Gerichts auch die Gerichtspersonen des großen Gerichts in dem kleinen Gericht zu einem Eingreifen er- mächtigt sind. Daß man aber hier ebenfalls nur einem dringenden Bedürfnis des Verkehrs Rechnung tragen, im übrigen dagegen die Selbständigkeit der kleinen Vogtei in geriehtlicher Beziehung un- angetastet lassen wollte, zeigt sich darin, daß man dieses Ein- greifen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkte und die weitere Entscheidung wieder den an sich zuständigen Beamten des kleinen Gerichts vorbehielt. Denn es wird beim Anefang bestimmt, daß Vogt, Schultheiß und Büttel des großen Gerichtes dem Kläger nur Rechtes helfen sollen„bente an den voghet de in deme richte voghet is,“ während aus dem Schluß der Stelle 65; 27—33') zu entnehmen ist, daß der Schultheiß, der unberechtigter- weise das Besetzen im kleinen Gericht bewirkte, sich dem Be- klagten gegenüber verantwortlich machte. 4. Das kleine Gericht wird sodann noch in mehreren Stellen der Statuten erwähnt, die sämtlich entweder in Übereinstimmung mit den bereits besprochenen Stellen unmittelbar als Beweis für die hier vertretene Auffassung von dem Verhältnis des großen 1)„Sculdighede men dene kleghere oder den seultechten dar umme, welde de kleghere sich des untsculdighen dat he den voghet noch den bodel nicht hebben ne mochte, dar mede ledighede he sich unde den seultechten oder den voghet oder den bodel, of de ime helpet.“ 103 Gerichts zum kleinen Gericht angesehen werden können oder doch wenigstens mit dieser Auffassung nicht im Widerspruch stehen. Die Stelle 27; 25—40, welche allerdings der Erklärung Schwierigkeiten bereitet, befaßt sich mit den Streitigkeiten, die zwischen dem Erwerber eines Grundstücks und dem Veräußerer während des der Übereignung des Grundstücks nachfolgenden dreitägigen„besitten“ ausbrechen. Es wird der Gang des Ver- fahrens in einem Falle beschrieben, in dem der Erwerber des Grundstücks innerhalb der dreitägigen Frist mit Hilfe des Vogtes oder des Schultheißen von dem Veräußerer wieder aus dem Be- sitz gewiesen ist und nun seinerseits den Gegner zur Verhandlung über den Besitzstreit vor Gericht laden läßt. Von dieser Ladung heißt es Zeile 30, 31:„Dat moste eme de scultechte wol kündighen in der lüttiken richte emme,“ während am Schluß der Stelle in Zeile 39, 40 gesagt wird:„Leghe ok dat in den lütteken gherichte, so mochte de voghet don also hir besereven is“. Der Schlußsatz der Stelle bedeutet ohne Zweifel, daß diejenigen Handlungen, die in diesem Verfahren nach Maßgabe der voraufgehenden Vorschriften in dem großen Gericht zum Teil dem Schultheißen, zum Teil dem Vogte obliegen, im kleinen Gericht zur Zuständigkeit des dortigen Vogtes gehören. Was aber soll die oben mitgeteilte Bestimmung in Zeile 30, 31? Es muß doch wohl, nach der Variante der Handschrift B zu urteilen!), davon ausgegangen werden, daß die Stelle das eigentliche kleine Gericht jenseits des Wassers, nicht aber etwa ein Schultheißengericht in der Stadt selbst, im Auge hat. Nach dem Zusammenhange der Stelle dreht es sich aber zunächst um ein Verfahren, das sich in dem großen Gericht abspielt, und da es keinen Sinn gibt, wenn man die Stelle ihrem Wortlaute nach dahin auslegt, daß die Ladungen in diesem Verfahren durch den Schultheißen immer im kleinen Gericht zu ergehen haben, in dessen Bezirk sich die zu ladenden Personen für gewöhnlich gerade nicht aufhalten werden, so bleibt nur übrig anzunehmen, daß der Wortlaut der Stelle beim Abschreiben ver- derbt ist. Wir möchten die Vermutung wagen, daß an dieser Stelle möglicher Weise, ebenso wie weiter unten Zeile 39, 40, 1) Die Handschrift B hat hier„in deme lüttiken richte“. Die anderen Stellen, bei denen sich entsprechende Varianten finden, beziehen sich sämt- lich auf die kleine Vogtei(s. oben S. 32, 33). 104 richtiger„mochte“ für„moste“ zu lesen ist. Die Stelle wäre dann so auszulegen, daß wegen der bei dem hier erörterten Ver- fahren erforderlichen Beschleunigung der Schultheiß, wenn er die Vorzubietenden im Bezirke des großen Gerichtes nicht antraf, die Ladung ausnahmsweise auch im kleinen Gerichte ausführen durfte, und daß erst, wenn er sie hier ebenfalls nicht erreichen konnte, das in Zeile 31—33 berührte Verfahren der Kündigung„to huse unde to hove dar he pleghet to wonende“ Platz griff?). Auf die Selbständigkeit beider Gerichtsbezirke weist ferner die Stelle 61; 30—36 hin, in der von der Verfestung die Rede ist. Es wird hier vorgeschrieben:„Nen voghet ne scal der veste in den lütteken richten staden, se ne si in dem(Variante der Handschrift B: groten) richte erst over ghegan. Scüde aver en vredebrake in der lüttiken richte emme, so ne sculde de voghet doch der veste nicht staden, he ne hedde de gheladet to antwarde de dar umme beklaghet were. Ne queme he nicht vore alse he gheladet were, so sculde men eme volghen mit der veste wente men dar nene klocken lut.“ Göschen?) bezieht den Anfang der Stelle„Nen voghet“ bis„over ghegan“ auf einen im Bezirk des großen Gerichtes begangenen Friedbruch; er versteht die Stelle so, daß wegen eines derartigen Friedbruchs die Verfestung im kleinen Gericht erst ausgesprochen werden könne, wenn der Verbrecher zuvor in dem großen Gerichte verfestet sei. Aus der Fortsetzung der Stelle aber, die einen in dem kleinen Gericht verübten Friedbruch im Auge habe, ergebe sich, daß der kleine Vogt nur das Recht habe, wegen Ungehorsams gegen seine Ladung zu verfesten, während er eine Verfestung als eigentliche Strafe, wie sie im großen Gericht noch neben der Verfestung wegen Ungehorsams vorkam, überhaupt nicht verhängen dürfe. Der Auslegung Göschens treten wir bei. Wenn auch nicht ganz klar ist, worauf die verschieden- 1) Vgl. wegen der Auslegung der Stelle im übrigen Göschen S. 185 f. und Planck G. V. II S. 344-346, die aber in der hier fraglichen Beziehung im Stiche lassen. Sollte sich die Stelle 27; 30,31 allerdings auf eine im, Gericht des Schultheißen vorzunehmende Handlung beziehen, so würde sich die Stelle mit als Stütze für die Ansicht verwerten lassen, daß es in Goslar mehrere örtlich geschiedene Gerichtsbezirke für die Schultheißen gegeben habe(s. oben 8. 94 f.). 2) 8. 379, 380. 105 artige Behandlung des großen und des kleinen Vogtes bei der Verfestung beruht!) und weshalb im kleinen Gericht für die Verfestung wegen eines im großen Gericht geschehenen Fried- bruchs erst ihre Verhängung in diesem gefordert wurde?), so läßt die gemachte Unterscheidung doch darauf schließen, daß die Trennung zwischen der großen und der kleinen Vogtei derzeit noch mit vollem Bewußtsein aufrecht erhalten wurde. Mit unserer Auffassung des Verhältnisses der beiden Gerichte zu einander stimmt es weiter überein, daß für den kleinen Vogt eine besondere Wette ausgesetzt ist?), und daß nach der Stelle 32; 8—18 die Vorschriften über das Gerichtszeugnis des kleinen Vogtes abweichen von denen über das Gerichtszeugnis des großen Vogtes*). Endlich ist aus der letzten noch nicht betrachteten Stelle der Statuten, die sich auf die kleine Vogtei bezieht, näm- lich 65; 36— 38°), ersichtlich, daß der kleine Vogt von dem großen Vogte nicht abhängig ist, sondern daß beide dem Rate unter- stehen®). 5. Dem Obigen nach findet die Ansicht von Schröder und Eckert, welche die lokale Scheidung zwischen dem großen und dem kleinen Gerichte unberücksichtigt lassen und dem kleinen Vogte in Goslar eine dem Gografen des Landrechts vergleichbare Stellung in der Gerichtsorganisation der Stadt anweisen, in den Statuten selbst keine Stütze. Diese Ansicht erweist sich aber auch noch nach einer anderen Richtung hin als irrig. Nach ihr würde nämlich dem kleinen Vogte in Goslar nur eine verhältnismäßig unter- ') Die Verfestung als Strafe kam vor bei Widersetzlichkeit gegen den Rat. Sie erfolgte vor der Marktlaube auf Antrag des Rates(Stat. 60; 37 f.), sodaß sich hieraus vielleicht die Beschränkung dieser Art der Verfestung auf den Bezirk des großen Gerichts erklärt. ?) Daß man wegen eines im großen Gericht verübten Friedbruchs die Verfestung im kleinen Gerichte von der vorgängigen Verfestung im großen Gericht abhängig machte, hängt möglicherweise mit dem Umstande zu- sammen, daß über derartige Verfestungen der Vogt Buch zu führen hatte (vgl. Stat. 59; 19 in Verbindung mit 110; 31). 3) Stat. 84; 28, 29. *) S. unten S. 106. 5)„Weygherde de scultechte emme rechtes, des scal de voghet richtere sin: weygheret de voghet emme rechtes oder der lütteken vöghede en, dat scal men soken an deme rade.“ 6) Vgl. Planck G. V. I S. 32 unter b. 106 geordnete Stellung zukommen, wogegen das Amt des Schultheißen das vornehmere, dem des Schultheißen im Landrecht entsprechende gewesen sein soll. Wenn nun auch die vereinzelten Angaben der Statuten über die Zuständigkeit des kleinen Vogtes einen Über- blick über die von ihm versehenen gerichtlichen Geschäfte nicht ge- währen, so lassen sie doch erkennen, daß die Stellung des kleinen Vogtes in seinem Bezirke im wesentlichen der des großen Vogtes in der Stadt nachgebildet ist‘). Nur ist zu beachten, daß der kleine Vogt, dem ein Schultheiß nicht zur Seite steht, in. seinem Gerichte auch die Verrichtungen, die in dem großen Gerichte dem Schultheißen zufallen, entweder selbst besorgen oder durch seinen Büttel vornehmen lassen muß?). Daraus erklärt es sich zwanglos, daß im kleinen Gerichte bald der große Vogt und sein Büttel, bald wieder der Schultheiß aushilfsweise zur Vertretung des kleinen Vogtes berufen ist. Bestimmend hierfür wird gewesen sein, in wessen Geschäftskreis die betreffende Handlung im großen Gericht gehörte). In gewisser Weise tritt allerdings nach den Statuten der kleine Vogt— vielleicht im Hinblick auf die geringere Bedeutung des von ihm bekleideten Amtes— doch hinter dem großen Vogte zurück. So bei der Verfestung in der Stelle 61; 30—36*) und namentlich beim Gerichtszeugnis, da nach der Stelle 92; 8—18 der große Vogt, der dem Reiche gehuldigt hat, zeugen soll bei des Reiches Hulden, während der kleine Vogt in derselben Weise wie die Dingleute„up den hilleghen“ zu schwören hat. Auch darin zeigt sich diese Zurücksetzung, daß nach der Stelle 84; 28, 29 die Wette des kleinen Vogtes nur die Hälfte der Wette des großen Vogtes, nämlich 30 Schillinge, beträgt?). 1) Vgl.Göschen S. 376, 381. Hierfür spricht auch der Umstand, daß 1.B. nach der Urkunde vom 18. X. 1328(U. B. III 814) der große und der kleine Vogt gemeinsam bei der Beurkundung einerRechtshandlung tätig werden. 2) Planck G.V. TS. 32. 3) Die Ausführungen bei Göschen S. 370, 371 sind wenig klar. #) S. oben S. 104., 5) In der 30 Schillingswette des kleinen Vogtes wird man, da die Grafen von Regenstein die kleine Vogtei unmittelbar vom Reiche zu Lehen trugen, einen Bruchteil der alten Königsbuße zu sehen haben(vgl. Varges IV 8.500 Anm. 9, 506, 510 Anm. 4). Die Ansicht Göschens (S. 381), daß in der Stelle 91; 18—23 sich die halbe Wette des kleinen Vogtes 107 6. Über den Wirkungskreis des Büttels im kleinen Gerichte geben die Statuten nur wenig Aufschluß. Nach den Stellen 65; 27 und 98; 28, 29!) scheint sein Geschäftsbereich ein ähnlicher gewesen zu sein, wie der des Büttels im großen Gerichte. Aus diesen Stellen ist nicht zu ersehen, ob dem Büttel im kleinen Gerichte eine eigene Vollstreckungsgewalt zustand, oder ob sich der kleine Vogt seiner nur als Gehilfe beim Besetzen und beim Anefang bediente?). $ 15. C. Die Gerichtsverfassung der Stadt nach dem Verschwinden der kleinen Gerichte. 1. Die nach den bisherigen Ausführungen außerordentlich verwickelten Verhältnisse der Gerichtsverfassung Goslars zur Zeit der Statuten werden sich etwas vereinfacht haben infolge der Aufsaugung der kleinen Vogtei, die unserer Ansicht nach im Laufe der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts vor sich gegangen ist?). Aber auch nach dem Verschwinden der kleinen Vogtei wird die Gestaltung des Gerichtswesens der Stadt wegen der eigen- tümlichen Verteilung der Geschäfte unter die vorhandenen Ge- richtspersonen und wegen der ausgedehnten Vereinigung richter- licher und exekutiver Funktionen in derselben Hand kompliziert genug geblieben sein. Bei der dadurch bedingten Unübersicht- lichkeit mußte sich die Gefahr einer Verwischung und eines Verschwimmens der Grenzen zwischen den einzelnen Kompetenzen ergeben und zwar umsomehr, als sich auch die Zuständigkeit der in Betracht kommenden Beamten, namentlich des Vogtes und des Schultheißen, nicht während der ganzen Dauer des hier besprochenen Zeitraumes unverändert erhalten hatte. wiederfinde, ist dagegen kaum zutreffend. Näher liegt doch die Annahme, daß es sich hier um eine Quote der Wette des großen Vogtes handelt, die ausgeworfen ist im Hinblick auf die Geringfügigkeit der zu bestrafenden Vergehen. 1) S. oben S. 101£.. 2) So anscheinend Göschen S. 368 zu Anm. 4. 3) S. oben S. 60, 61. 108 So mag es geschehen sein, daß Zweifel in Ansehung des Kreises der dem Vogt und der dem Schultheißen vorbehaltenen Geschäfte auftauchten, und daß sich schließlich das Bedürfnis herausstellte, klar und bestimmt die Zuständigkeit der verschiedenen Organe der städtischen Gerichtsgewalt gegen einander abzugrenzen. Dies ist, wie wir annehmen, der Zweck der einer Handschrift der Statuten angehängten Aufzeichnung von dem Amte des Schult- heißen, die der Zeit gegen das Ende des 14. Jahrhunderts an- gehört). Die Aufzeichnung gibt in scharf umrissener Form für eine Anzahl von Geschäften die Person des jeweilig zuständigen Be- amten, sei es des Vogtes, des Schultheißen oder des Büttels, an J)" In ihrem Mittelpunkte stehen die Bestimmungen, die von dem Amte des Schultheißen handeln. Es erklärt sich dies einmal wohl daraus, daß gerade die Tätigkeit des Schultheißen°) auf der einen Seite mit der des Vogtes, auf der anderen Seite mit der des Büttels konkurrierte und daher bei ihr sich die Notwendigkeit einer genauen Scheidung der Befugnisse am lebhaftesten geltend machte. Sodann ist aber hierbei vielleicht auch der Umstand nicht ohne Einfluß gewesen, daß die Stellung des Schultheißen in der Zwischenzeit immer weiter an Bedeutung gewonnen hat und daß nunmehr der Schultheiß dem Vogte ebenbürtig zur Seite trat. Nach dem Aufsatze von dem Schultheißenamt soll der Schult- I heiß und nicht der Vogt dreimal im Jahre dingen unter Königs- bann. An der Gerichtsstätte, wo er unter Königsbann dingt, soll er, und nicht der Vogt, riehten über Haut und Haar, die Leute 1) Es folgt dies aus ihrer Stellung in der Handschrift, in der sie nach- getragen ist. Vgl. Göschen S. IX, Weiland II S. 53. Die Aufzeichnung ist gedruckt bei Göschen S. 110; 6—42. 2) Göschen S. 110; 8, 9:„De schultete dinget bi koninges banne drye in deme iare, unde nicht de voghet“, Z. 13—16:„De schultete mach eynen iowelken gast....... besetten..... unde nicht de bodel.“ S. auch Z. 12, 34, 40. 3) Die Fassung der Aufzeichnung läßt darauf schließen, daß damals nur noch ein Schultheiß in Goslar vorhanden war. Wenn es 110; 28 heißt: „We der schulteten richte versmadet....... ‚“ so liegt hier lediglich ein Schreibfehler vor. Die Fortsetzung der Stelle hat den Singular(„eder vor syneme gerichte brikt, de weddet deme schulteten........-“") 109 in die Overhöre kündigen und sie in die Verfestung tun. Das Letztere ist, wie Weiland!) bemerkt, sicher lokal zu verstehen; wenn er also an anderen Orten Gericht hält, hat er dieses Recht nicht”). Dagegen scheint nach 110; 13—23 in bezug auf Gäste und Bürger, die„uppe der vluchtsalen“ sind, der Schultheiß der eigentlich zuständige Richter und zugleich Exekutivbeamte zu sein. Nur bei dem Besetzen dieser Personen soll— wohl im Hin- blick auf die in der Regel gebotene Beschleunigung— dann, wenn der Schultheiß nicht zu haben ist, der Büttel„de besate don“, alsdann aber von den ihm dafür entrichteten Gebühren dem Schultheißen die Hälfte abgeben. Auf die Gerichtsbarkeit des Schultheißen über Gäste und flüchtige Bürger bezieht sich wohl die auch hier angeführte Wette des Schultheißen im Betrage von vier Kaiserschillingen sowie ferner die Vorschrift, daß der gegen das Gericht des Schultheißen Ungehorsame vor dem Gerichte des Vogtes in die Overhöre gekündigt und von dem Vogte in der gleichen Weise aufgehalten werden soll, als ob er vor dem Gerichte des Vogtes selbst verfolgt wäre®). Ganz allgemein steht dem Schultheißen die Gerichtsbarkeit über Erbe und Eigen zu, er soll „eghenen unsen borgheren ervegud hus unde hoff ichte ander erve, beleghen in unser stad gherichte, unde vrede werken alse recht is.“ Allerdings ist er hierbei in gewisser Weise beschränkt, da er diese Handlungen nur vornehmen kann„mit witschup unde van hetendes weghen des rades.*“ Dem Schultheißen und nicht dem Büttel kommt auch jetzt noch wie nach den Statuten das Aufbieten und Eignen verfallener Pfänder und das Friedewirken darüber zu, er ist ferner zuständig, bei der Auspfändung von Hauszins, soweit erforderlich, Hilfe zu leisten!). 2. Wie zu sehen ist, wiederholt die Aufzeichnung von dem Schultheißenamt zu einem großen Teile Bestimmungen, die be- II S. 54. 2) S, auch oben S, 73. 3) 110; 28—32. *) In Goslar ist nach den obigen Ausführungen nichts von dem Gange der Entwicklung zu bemerken, die sich nach Eckert($. 105) in einigen anderen Städten abgespielt hat, wo der Schultheiß in immer weiterem Um- fange an die Stelle des Büttels getreten ist und diesen aus seiner Tätigkeit verdrängt hat. Vielmehr erscheint der Büttel in Goslar von Anfang an in einer ziemlich untergeordneten Stellung. 110 reits in den Statuten sich finden'). Jedoch macht ein Fortschritt der Entwicklung sich bemerklich, der offenbar der Stellung des Schultheißen zugute gekommen ist. Der Schultheiß ist jetzt der eigentliche Inhaber des Gastgerichts, in das er sich nach den Statuten noch mit dem Vogte teilte?). In seiner Hand liegt nunmehr in erster Linie die gesamte Gerichtsbarkeit über Erbe und Eigen, wenn hierbei auch ein verstärkter Einfluß des Rates erkennbar ist, dessen ausdrückliche Genehmigung für nötig er- klärt wird, wo früher nur die Anwesenheit zweier Ratmannen im Gerichte vorgeschrieben war. Der Vogt tritt dagegen immer mehr in den Hintergrund. War er nach den Statuten in einer ganzen Anzahl von Fällen, wie z. B. beim Gastgericht und auf dem Gebiete der Grundstücksgerichtsbarkeit, noch neben dem Schultheißen zuständig, so soll er jetzt lediglich aushilfsweise hinter diesem eingreifen, da in der Aufzeichnung angeordnet wird: „Mochte me aver des schulteten nicht hebben, so mach de voghet alle stukke richten unde handelen vullenkomeliken alse de schultete 3).“ Es handelt sich hier unserer Ansicht nach um einen weiteren Schritt auf dem Wege, den die Entwicklung hinsichtlich der Stellung des Vogtes überhaupt eingeschlagen und der zu einer Verdrängung des Vogtes aus immer umfassenderen Gebieten seiner Tätigkeit geführt hat. Darum halten wir es nicht für zu- treffend, wenn Planck‘) die Stelle 110; 41, 42 so deutet, daß nach ihr der Vogt als Oberrichter jeweilig die seinem Unter- beamten, dem Schultheißen, überwiesenen Handlungen im Falle einer Verhinderung desselben habe bewirken können. Gegen diese Auslegung spricht schon, daß bereits nach den Statuten der Schultheiß bei der Immobiliargerichtsbarkeit nicht mehr als Unterbeamter des Vogtes betrachtet werden kann, vielmehr eine dem Vogte zum mindesten nebengeordnete Kompetenz besitzt). Im Hinblick auf die geschilderte Sachlage erscheint es be- denklich, wenn, wie es fast allgemein geschieht, der Inhalt der 1) Vgl. die Verweisungen bei Göschen 8. 110 unten. 2) Vgl. 110; 13—21 mit 63; 28—34. 3) 110; 41, 42. #4) G.V. IS. 32. 5) Daß der Schultheiß auch jetzt noch exekutive Verrichtungen ausübt, insbesondere als Ladungsbeamter fungiert, erhellt aus 110; 22, 23. Aufzeichnung von dem Amte des Schultheißen durcheinander mit den Vorschriften der Statuten bei der Erklärung der Gerichts- verfassung Goslars im Mittelalter verwertet wird. Zur Vorsicht hätte dabei schon der Umstand mahnen müssen, daß die Auf- zeichnung erheblich später zu setzen ist als die Entstehungszeit der Statuten. Da die Verfassungsänderungen in dieser Zeit sich mit überraschender Schnelligkeit vollziehen, so ist es von vorn- herein wenig wahrscheinlich, daß die Entwicklung während eines Zeitraumes von fast einem halben Jahrhundert auf demselben Punkte stehen geblieben wäre. Die Abfassung des Aufsatzes über das Schultheißenamt fällt ungefähr in die Zeit, in der die kleine Vogtei in Goslar ver- schwunden sein wird. Ob ein Zusammenhang zwischen beiden Ereignissen vorliegt, etwa in dem Sinne, daß man die Vereinigung des kleinen Gerichtes mit den Gerichten des Stadtbezirks zum Anlaß genommen hätte, die gerichtlichen Verhältnisse der Stadt in der aus dem Anhange ersichtlichen Weise zu regeln, ist nicht zu erkennen!). 3. Welche Änderungen die Gerichtsverfassung der Stadt Goslar in der Folge erfahren hat, ist gegenwärtig im einzelnen nicht festzustellen, da das vorhandene urkundliche Material erst der Benutzung zugänglich gemacht werden muß. Wir haben aber in einer Niederschrift aus einer etwas späteren Zeit einen interessanten Beleg dafür, daß die Entwicklung, was das Ver- hältnis zwischen dem Vogt und dem Schultheißen anbelangt, ge- nau die bisherige Richtung bewahrt hat. In einer aus der Mitte des 15. Jahrhunderts stammenden Aufzeichnung über die Streitig- keiten der Stadt Goslar mit ihrem Bürgermeister Heinrich von Alvelde?) ist ein von der Hand von Alveldes selbst herrührender Bericht vom Jahre 1446 über seine Verfestung enthalten°®). Der 1) Aus dem Zusammenhang der Aufzeichnung ergibt sich zweifellos, daß die in ihr enthaltene Vergleichung zwischen Vogt und Schultheiß sich auf den Vogt und Schultheißen des großen Gerichtes bezieht. Die Annahme Göschens($. 368, 371), daß hierbei an den Vogt des kleinen und den Schultheißen des großen Gerichtes zu denken sei, wobei aber auffallender Weise S. 375 Anm. 6 die Stelle 110; 28—32 wieder auf den großen Vogt bezogen wird, ist willkürlich. Vgl. auch Weiland II 8.58 Anm. 1. 2) Hölscher H. Z. 1896 S. 16£f.. 3) a. a. 0. S. 44, 45. 112 Bericht ergibt zunächst, daß die Ladung zu der Gerichtsverhandlung, in der von Alvelde verfestet wurde, erfolgte durch„den schulten unde oren vroneboten').“ Die Verfestungsverhandlung selbst be- gann vor dem Stadtvogte, sie wurde aber dann gezogen vor den Schultheißen und dies beschreibt von Alvelde mit den Worten:„Dat was nu vor dem Stadvogede, sus toghen se nu myd sodanen schulden vor des schulten richte, dat dat hogeste is.“ Dementsprechend zeigt auch das Gerichtsprotokoll über die Verhandlung?), daß sich das Verfahren?) zu Anfang in Anwesenheit des Büttels. vor dem Gerichte des Vogtes abspielt, um später vor dem Gerichte des Schultheißen, das als das höchste bezeichnet wird, fortgesetzt zu werden. Es hat also jetzt der Schultheiß den Vogt tatsächlich überflügelt, der Vogt ist in die Stellung des Niederrichters zu- rückgedrängt. In dieser Stellung ist er in Goslar bis in die Neuzeit hinein zu verfolgen). 4. Befremdlicher Weise wird, wie hier zum Schluß bemerkt werden mag, unter Berufung auf eine bei Heineccius°) abgedruckte Urkunde auch in neueren Veröffentlichungen die Angabe wieder- holt, daß im Jahre 1415 die Reihe der Reichsvögte durch Sieverd von Rössing beschlossen sei, und daß es nachher nur noch vom Rate abhängige städtische Vögte gegeben habe), oder, wie Göschen’) es ausdrückt, daß infolge der Wenzelschen Privilegien seit dem Ende des 14. Jahrhunderts die Reichsvogtei selbst in dem Sinne aufgehört habe, in dem sie in den Statuten noch vorkomme. Diese Ansichten sind irrtümlich. Der in der bei Heineccius S. 24 an- geführten Urkunde von 1415 erwähnte Sieverd von Rottinghe, der sich selbst„to desser tyd richter unde voget des romischen ı) 8.44 unten, 45 oben. S. auch das Gerichtsprotokoll a. a. O. S. 47, ABER Eh 0, hebben de genannten vormunden dorch den schulten Henning Barke, unde Hans Menzenborch, iuweres gerichtes gesworenen knecht unde de vroneboden unde mit tugen darbi heischet...... 2. ala. a. 0: 8.467, bes. Ss 50° 51, 3) Das Verfahren bewegt sich übrigens noch ganz in den Formen der Statuten(s. Stat. 56; 30—57; 23). 4) Mund S. 279, Crusius S. 359, 360, Hölscher H.Z. 1903 S. 42, 572, 12,15: 5) S. 24. 6) Heineccius S. 220, 221, 338, 370, Mund S. 237, Crusius S. 159, A. v. Rössing, Zur Geschichte der Herren von Rössing 1860 S. 42, 43 und A. v. Rössing, Die Stammtafeln des Geschlechtes derer von Rössing 1901 S. 64. n) 8. 516 Anm. 3. koninges van privilegien wegen des rades to Goslere“ nennt, ist überhaupt nicht der Reichsvogt, wie auch noch Planck!) annimmt, sondern ein Landfriedensrichter. Im Jahre 1384 gestattete König Wenzel der Stadt,„datz se sampt den Erwerdigen Bischuffen zu Hildensem van uns wegen einen Landrichter kiesen unde setzen möghen de uff unsern und des Richs Pallaße zu Goßlere alle Sachen de den Landfride anrören richten sälle unde möge von unsern und des Reichs wegen),“ der insbesondere auch, wie aus dem Privileg dieses Königs für Goslar von 1390°) erhellt, berufen war, die Streitigkeiten zu schlichten, die sich aus Anlaß der von Wenzel verfügten Aufhebung der Vogteigelder‘) zwischen der Stadt und den mit Vogteigeldrenten Belehnten ergeben würden. Die Einrichtung wird aber schon aus früherer Zeit stammen, denn als ein auf Grund der Wenzel’schen Privilegien bestellter Land- friedensrichter in Goslar tritt z. B. namens des Herzogs Otto von Braunschweig bereits im Jahre 1383 in einer Streitigkeit der Stadt mit dem Bischof Gerhard von Hildesheim der herzogliche Amtmann auf der Harzburg, der Ritter Jan von Schwicheldt, auf°). Zu einem solchen Landfriedensrichter hat sich die Stadt nach dem Privileg von 1390 im Jahre 1415 den Ritter Sieverd von Rössing erkoren‘); daß dieser Ritter der letzte Reichsvogt in Goslar gewesen sei, ist eine völlig unzutreffende Annahme. DENT S. 32 Anm 7 ?) Hartmann, De jure austreg. S. 22, 23, Urkunde vom 4, V. 1384, St. A. No. 404. 3) Göschen 8. 121.. *) Die Aufhebung der Vogteigelder durch Wenzel erfolgte in der Urkunde vom 21. I. 1385, No. 405 des St. A.(Neuburg S. 76, 83). Spätere Wiederholungen dieses Privilegs sind aufgeführt bei Neuburg$. 83 Anm. 3. °) Vogell, Versuch einer Geschlechtsgeschichte des Reichsgräflichen Hauses von Schwicheldt nebst Urkunden(Hannover, 1824) No. 59. Die als No. 58 abgedruckte Urkunde enthält die Beauftragung Jan von Schwicheldts durch Herzog Otto, während bei Hartmann, De jure austreg. S. 27, 28 der Ladebrief Jan von Schwicheldts für Bischof Gerhard und das Domkapitel in Hildesheim wiedergegeben ist. 6) Ein im Jahre 1415 ausgestellter Revers Sieverds von Rössing wegen der Übernahme des Gerichts auf dem Reichspalast ist noch im Goslarer Stadtarchiv vorhanden(St. A. No. 659). Auf die Übereinkunft der Stadt mit Sieverd von Rössing bezieht sich die U.B. III 382 abgedruckte Nachricht aus einem Archivregister des Rates in Goslar, die aber irrtümlich in das Jahr 1315 anstatt in das Jahr 1415 gesetzt ist. Frölich, Gerichtsverfassung von Goslar$) 5. Abschnitt. Das Berggericht und die Forstdinge. $ 16. 1. Das Berggericht in der älteren Zeit. Die planvolle, auf den Erwerb und die Sicherung des Rammels- berges gerichtete Politik des Rates, die wir in ihren Wirkungen auf die Ordnung der gerichtlichen Verhältnisse in der kleinen Vogtei in den vorigen Abschnitten zu beobachten Gelegenheit hatten, hat auch den Gang der Entwicklung in den erst später von der Stadt erworbenen Gerichtsbezirken des Berges und der Waldmark tiefgreifend beeinflußt. Was zunächst das Berggericht anbetrifft, so ist es erforder- lich, an dieser Stelle die einzelnen Stadien der geschichtlichen Entwicklung, die in ihrer Bedeutung für die jeweilige Gestaltung der Beziehungen des Berggerichtes zu der Stadt früher nur kurz berührt werden konnten, noch etwas genauer zu betrachten. 1. Wie bereits angedeutet wurde‘), halten wir es im Gegen- satz zu Bode für wahrscheinlich, daß schon zur Zeit des Erlasses der Bergordnung des Herzogs Albrecht von Braunschweig für den Rammelsberg im Jahre 1271 das Berggericht als ein abgesonderter Gerichtsbezirk aus der Goslar umgebenden Waldmark ausgeschieden war. Allerdings sind die Bestimmungen der Bergordnung über die Kompetenz des Gerichtes nur sehr dürftig, es erklärt sich dies aber wohl ohne weiteres aus dem Charakter der Aufzeichnung überhaupt, die keineswegs darauf berechnet war, eine erschöpfende Darstellung der in ihr berührten Verhältnisse zu geben?). Vor dem Richter des Berges soll man antworten über Körbe und 1) S. oben S. 30 Anm. 4. a) Vels Bloidie Ur Be TInkin]aselo: Wagen, die mit Beschlag belegt sind!), und dieser Richter soll nach Art. VII der Bergordnung auch zugezogen werden, wenn jemand einen abgebauten Bergteil aufgeben will?). Daß das in den Artikeln IV und VII der Bergordnung genannte Gericht und sein Richter mit dem späteren Berggericht und dem Bergrichter identisch seien, wird von Bode?) bestritten unter Hinweis darauf, daß in den unmittelbar vorhergehenden Artikeln der Bergordnung von den für den ganzen Bezirk der Waldmark zuständigen Forstdingen die Rede sei, und daß der ausschließlich örtlichen Anwendung der gedachten Bestimmungen auf den Rammelsberg nirgends Er- wähnung geschehe. Dieser Einwand ist beachtlich, denn während der dem Art. IV der Bergordnung entsprechende Artikel 40 des späteren Bergrechts das Antworten über gepfändete Körbe und Wagen zur Zuständigkeit des Berggerichts verweist*), bleibt es nach der Fassung des anscheinend die Bestimmungen des Art. VII der Bergordnung wiederholenden Art. 183 des Bergrechts) zweifelhaft, ob es sich hier nicht um eine Vorschrift handelt, deren Geltungsbereich sich über das ganze Gebiet der Waldmark erstreckte. Es darf aber doch nicht: übersehen werden, daß be- reits in der Bergordnung eines gegen die Waldmark abgegrenzten und mit gewissen Vorrechten ausgestatteten Bezirks am Rammels- berge gedacht wird, in dem der in dem Forste verfestete Mann Frieden haben soll, und daß nach Art. XXIX der Bergordnung die Grenzen dieses Bezirkes völlig zusammenfallen mit den Grenzen des Berggerichts, die in Art. 130 des Bergrechts genau beschrieben werden‘). Die beinahe wörtliche Übereinstimmung zwischen den vorstehend angeführten Artikeln der Bergordnung und des Berg- !) Vgl. Art. IV der Bergordnung einerseits, Art. 37£f., insbesondere Art. 40 des Bergrechts andererseits. 2) Nach der Ansicht Neuburgs(S. 291, 340) hatte er bei dem Beweise mitzuwirken, der darüber geführt wurde, ob jemand die Kost auf ver- lassene Bergteile gegeben habe. Vgl. auch Neuburg S. 77 Anm. 2. ®) H. Z. 1892 S. 345. 4) Vgl. auch Art. 38, 41, 44, 46 des Bergrechts. 5) Vgl. den Eingang des Art. 183:„Welk man wel kost beholden vppe del in deme harte....“ 6) S. oben S. 29 Anm. 1. Art. 130 des Bergrechts enthält übrigens auch eine dem Art. XXIX der Bergordnung entsprechende materielle Vorschrift. Br | | 116 rechts berechtigt unseres Erachtens zu dem Schlusse, daß das Berggericht auch schon im Jahre 1271 als ein von der Waldmark getrennter Gerichtsbezirk bestanden hat. Wenn Bode ferner') hervorhebt, daß erst mit der Überlassung der Gerichtshoheit über den Rammelsberg an die neuen Besitzer, die Herren von der Gowische, gegen das Ende des 13. Jahrhunderts die Ver- anlassung zu der Ausscheidung eines eigenen Gerichtes in diesem Ge- biete, eben des späteren Berggerichts, gegeben gewesen sei, und daß sich alsdann in dem der Herrschaft der Herzöge von Braun- schweig entfremdeten Bezirke infolge des intensiveren Betriebs des Bergbaus ein besonderes Bergrecht entwickelt habe, so ist ebensowohl der umgekehrte Fall denkbar, daß infolge des Auf- schwunges des Bergbaus am Rammelsberge hier schon früh ein eigenes Gericht mit materiellem Sonderrecht und mit einer auf den Berg und dessen nächste Umgebung begrenzten örtlichen Kompetenz entstanden sei, das sich den Herzögen von Braun- schweig von vornherein als geeignetes Objekt der Verpfändung an die Herren von der Gowische darbot. Es ist dies unserer Ansicht nach um so wahrscheinlicher, als kaum zu vermuten ist, daß die Verhältnisse des Rammelsberger Bergbaus zur Zeit der Ab- fassung der Bergordnung des Herzogs Albrecht wesentlich anders gelegen hätten, als etwa 20 Jahre später bei der Belehnung der Herren von der Gowische mit Zehnten und Gericht des Berges. Dazu kommt, daß bereits zwischen 1260 und 1265 ein dominus Tidericus berchmester urkundlich angeführt wird), und daß unter der Be- zeichnung als Bergmeister später gerade der Richter des Rammels- berges auftritt?). Wir tragen daher kein Bedenken, das Bestehen des Berggerichts schon für das Jahr 1271 anzunehmen‘). 2. Die Veränderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustande infolge der Lehengabe des Rammelsberges an die Herren von der Gowische zeigt sich in den Urkunden nicht vor dem Anfange des 14. Jahrhunderts. Gleich in den ersten auf das Berggericht be- züglichen Aufzeichnungen aus den Jahren 1306, 1309 und 1310) ») H. Z. 1892 S. 346. AAUFBS TIESI" 3) Vgl. Art. 1 des Bergrechts. # Nach Neuburg(8. 40, 56, 57, 339, 340) ist das Berggericht seit 1235 vorhanden. 5) U.B. III 139, 201, 223. werden zwei Bergrichter erwähnt, die bei den in Frage stehenden gerichtlichen Verhandlungen mitwirken. Eine Reihe von Urkunden aus der Folgezeit beweist dagegen, daß häufig auch nur ein Bergrichter tätig wurde'). Zuweilen fungiert ein Mitglied der von den Herzögen von Braunschweig mit Zehnten und Gericht des Rammelsberges belehnten Familie von der Gowische als Bergrichter, in der Regel aber erscheinen in dieser Stellung Personen, die als Afterlehensträger der Herren von der Gowische anzusehen sein dürften, oder denen die Lehensinhaber das Gericht als ihren Vertretern übertragen hatten?). Die Rechtsgeschäfte, die vor dem Berggerichte vorgenommen werden, betreffen vor- nehmlich Besitzveränderungen an Berggut, wie den Verkauf und die Verlassung, die Verpfändung oder den Umtausch von Berg- teilen. Die Bergrichter stellen ferner Urkunden aus über die Zustimmung der beteiligten Erben bei der Veräußerung von Berg- gut, vor ihnen werden Klagen um Erbe an Bergteilen verhandelt und Streitigkeiten über Renten, die auf den Zehnten des Rammels- berges angewiesen sind, entschieden‘). Über die Zahl der neben dem Bergmeister im Berggerichte erforderlichen Dingleute lassen die Urkunden nichts Bestimmtes ersehen. Als Zeugen und Ding- leute im Berggericht werden in einer größeren Anzahl von Fällen Personen bezeichnet, die als Sechsmannen des Rammelsberges für dieselbe Zeit urkundlich belegt sind®). 3. Über das Verhältnis der Sechsmannen des Rammels- berges°) zum Berggericht ist aus den Urkunden volle Klarheit nicht zu gewinnen. Zum ersten Male werden sie genannt in einer Ur- I) Vgl. die Zusammenstellung bei Neuburg S. 308 Anm. 2. 2) S. die Register U. B. II S. 752, IV S. 724, 725. ®) S. die Register an den in der vorigen Anmerkung bezeichneten Stellen. Vgl. insbesondere die Urkunden U. B. IV 356, 357, 673, sowie die bei Neuburg S.343 erwähnte Urkunde vom 25. VII. 1352, No. 367 der Urkunden des Stiftes St. Simonis et Judae in Goslar, die im Urkundenbuch übergangen ist. 4) Vgl. die Urkunden U. B. IV 265, 268 einerseits, 261, 345 andrerseits. °) In den Urkunden werden sie bezeichnet als sexviri magistri montis oder montanorum, sex provisores montis, de vormunden des berges, de to deme berge gesworen hebben(vgl. die Register U.B. IH S. 751, 752, IV S. 725). Über den Ursprung und die Stellung der Sechsmannen des Rammels- berges in Goslar überhaupt s. Neuburg S. 299£.. 118 kunde aus dem Jahre 1306'). In der Folgezeit ist ihre Gegen- wart häufiger bezeugt bei Rechtshandlungen, die vor dem Berg- richter stattfinden. Verschiedene Umstände lassen aber darauf schließen, daß sich ihre Tätigkeit nicht nur auf eine Mitwirkung in der Eigenschaft als Zeugen oder Dingleute im Berggericht beschränkte), sondern daß sie auch schon in der Zeit, in der sich das Berggericht noch in der Hand der Herren von der Gowische befand, eine eigene Gerichtsgewalt besessen haben, die vielleicht mit ihrer Stellung als Vorstand der mit einer gewissen Autonomie begabten Korporation der Montanen und Silvanen zu- sammenhängt?). Denn wenn es z. B. in einer Urkunde vom 5. I. 1323) in bezug auf einen Verkauf von Bergteilen an das Domstift, bei dem der damalige Bergrichter Hermann von der Gowische selbst als Verkäufer auftrat, heißt:„Over desser vor- kopinge hebbet gewesen de sesmann, de vormunden sin des berges — diese werden in der Urkunde auch namentlich aufgeführt,— so wird hierbei nach der sonst in den Goslarer Rechtsquellen ge- bräuchlichen Terminologie°) nicht an eine bloße Anwesenheit der Sechsmannen als Zeugen im Gericht, sondern an eine von ihnen selbst geübte Gerichtsbarkeit zu denken sein. Ebenso deutet auf eine richterliche Tätigkeit der Sechsmannen eine Urkunde vom 21. IX. 1341°), in der die Zuständigkeit der Sechsmannen für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Anlaß eines Pachtvertrages über Bergwerksteile vereinbart wird’). Wie es den Anschein hat, sind diese richterlichen Geschäfte nicht stets von der Gesamtheit der Sechsmannen versehen, sondern auch wohl nur von einem .B. III 149. Bode U.B. II Einl. S.15 glaubt schon in den als Zeugen der Bergordnung Herzog Albrechts genannten Goslarer Bürgern die Sechsmannen der Montanen zu erkennen. 2) So anscheinend Neuburg S. 349. 3) S. unten S. 128f.. %) U.B. TIT 642. 5) Vgl. z. B. die Urkunde vom 25. VII. 1352(s. weiter im Text) sowie Stat. 98; 11, 12. SDEUZBI IN SZ. °)„Velle hir jenegerleye sculde in van den vorebenomden heren oder dem capitele to os oder os to en, des scolden os de sesmann vorscheden» de deme berge gesworen hebben; wat se vor recht spreken, dar scal uns beident siden an genoghen.* 13° engeren Ausschuß von ihnen, den sogenannten sitzenden Sechs- mannen, oder von zwei zu diesem Behufe besonders abgeord- neten Mitgliedern des Kollegiums. Wenigstens erwähnt die Ur- kunde vom 5. VI. 1345') einen Verzicht, der vor den sitzenden Sechsmannen abgegeben ist. Ferner wird in der von Neuburg S. 343 angezogenen Urkunde vom 25. VII. 1352?) von dem damaligen Bergrichter Sieverd Schap die von den Sechsmannen getroffene Entscheidung in einem Rechtsstreite beurkundet, der wegen einer auf den Zehnten des Rammelsberges angewiesenen Rente zwischen dem Stift St. Simonis et Judae und Henning von Astfeld aus- gebrochen war. In der Urkunde wird gesagt:„Des wurden de herren?) mit rechten ordelen entschieden van den sesmannen, dat Henningh van Astvelde betere recht hedde na erer beyder be- wisinghe, wanne de herren, nun hedden se anders jemande vorder to to sprekene umme de mark gheldes, dat mochten se don.“ Der Schluß der Urkunde lautet dann:„Hir hebben over gewest Cord Pepergropen unde Hans Unrowe van der sesmanne weghene. Hannes van Levede was vorspreke der heren. Cord Kopmann was vorspreke Henninghes van Astvelde.e Ok weren dar ouer Ghiseke van der Heyde, Henningh Bulk unde Hannes Quest?). To eneme orkonde disser dingh hebbe ek dissen bref gegheuen van gerichtes weghene beseghelet mit meneme ingheseghele.“ Da der Rechtsstreit von den Sechsmannen„mit rechten ordelen“ entschieden wird, so handelt es sich hier jedenfalls um ein wirk- liches gerichtliches Verfahren, während einem Teil der übrigen oben angeführten Urkunden vielleicht nur eine lediglich schieds- richterliche oder vermittelnde Tätigkeit der Sechsmannen, die sich nicht in den Formen des ordentlichen Prozesses abspielt, vor- schwebt. 4. In den besprochenen Urkunden tritt ein Umstand hervor, der sich auch bei der Betrachtung der Bestimmungen des Berg- rechts aufdrängt, nämlich die überraschende Ähnlichkeit, die zwischen der Organisation des Gerichtswesens auf dem Berge 1).U.:B. W. 261. 2) S. oben S. 117 Anm. 3. 3) Vom Stifte St. Simonis et Judae, dem Domstift. % Henning Bulk und Hans Quest sind als Sechsmannen urkundlich belegt im Jahre 1349(U. B. IV 345). und der Gerichtsverfassung der Stadt besteht. Diese Ähn- lichkeit kommt namentlich zum Ausdruck in der Stellung der Sechsmannen, die sich fast völlig mit der des Stadtrates in gerichtlicher Beziehung deckt!). Sie zeigt sich auch darin, daß nach den Urkunden aus dem Anfange des 14. Jahrhunderts die Sechsmannen bei gerichtlichen Verhandlungen mehrfach gemein- sam mit den Bergrichtern tätig werden genau in derselben Weise, wie in der Stadt um diese Zeit ein Zusammenwirken von Vogt und Rat bei verschiedenen Gelegenheiten nachweisbar ist?). Es ist unverkennbar, daß entweder die Einrichtungen der Stadt denen des Berges zum Vorbilde gedient haben, oder daß die ersteren den letzteren nachgebildet sind. Welcher von diesen Fällen vor- liegt, muß dahin gestellt bleiben. Jedenfalls kann der Umstand allein, daß das Bergrecht vielfach Vorschriften enthält, die in ihrer Fassung offensichtlich an Stellen der etwas früher nieder- geschriebenen Statuten erinnern, kaum als ein Beweis dafür an- gesehen werden, daß die hier bezeugten Einrichtungen in der Stadt schon früher vorhanden gewesen seien als auf dem Rammelsberge. 8 17. 2. Das Berggericht nach den Bestimmungen des Bergrechts. 1. Eine genauere Vorstellung von der Organisation des Gerichtswesens auf dem Berge verschaffen uns erst die Bestimmungen ) Den sitzenden Sechsmannen der Urkunde IV 261 entspricht der sitzende Rat(s. oben S. 89). Zu der Urkunde vom 25. VII. 1352 ist zu vergleichen die Stelle der Statuten 98; 11:„Scolden twene ratman tüghen dar se over ghewesen hedden van des rades weghene,.e. °) 8. oben 8.69 Anm. 6. Vgl. z. B. die Urkunde vom 19. V. 1309 (U. B. III 201), welche die Beurkundung eines Verkaufes durch die provisores montis Rammesbergh„coram ipsis et duobus dieti montis judieibus“ be- trifft, ferner die von den Sechsmannen ausgestellte Urkunde vom 23. VI. 1310 (U. B. III 223) über den Abschluß eines Vertrages„coram nobis et coram duobus judieibus montis.“ Wegen der Echtheit dieser Urkunde vgl. Bode UL 18% JUNE Bill, 8, 200 R,. 121 des Goslarer Bergrechts, das nach unseren früheren Bemerkungen!) zwischen 1359 und 1379 entstanden ist. Da das Bergrecht auf- gezeichnet ist zu einer Zeit, in der Zehnten und Gericht des Rammelsberges aus der Hand der von den Herzögen von Braun- schweig damit belehnten Herren von der Gowische bereits über- gegangen waren auf die Sechsmannen des Berges, so tritt in ihnen besonders die maßgebende Stellung hervor, die im Bezirk des Berggerichts den Sechsmannen als dem Vorstand der Korporation der Silvanen und Montanen?) jetzt zukommt, wenn sie in ihren Entschließungen auch vielfach an die Zustimmung der Bergleute oder doch ihrer„wiseren“ gebunden sind®). Das Verhältnis der Sechsmannen zum Berge prägt sich einmal darin aus, daß von ihnen die mit den Verwaltungs- und gerichtlichen Geschäften im Bergbezirke betrauten Beamten ein- und abgesetzt werden, und daß diese ihren Anweisungen Folge zu leisten verpflichtet sind®). Sodann üben die Sechsmannen aber auch ihrerseits richterliche Funktionen aus. Eine Reihe von Straffällen ist ihrer Zuständig- keit vorbehalten, sie richten über Friedbruch, kampfwürdige Wunden und Totschlag, sowie über Widersetzlichkeit gegen sie selbst?). Auf eine gerichtliche Tätigkeit der Sechsmannen, die dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört, deutet Art. 142 des Bergrechts, dessen Eingang lautet:„Welkerleyge stücke de ge- willkoret. eder gesproken. eder gedegedinget werdet vor den ses- mannen. der en mach me nicht besaken. likerwis alse et 1) S. oben S.53f.. ?) Das Bergrecht spricht in der Regel von den„woltluden“. Es werden aber auch(z. B. Art. 147 Abs. 3)„woltlude* und„berchlude“ neben einander genannt oder es ist sogar(s. z. B. Art. 151) von den„wolt- luden des berghes“ die Rede. Es ist hierbei immer an die einheitliche Korporation der Berg- und Hüttenleute zu denken(Neuburg S. 264, Schmoller S. 689£.). 3) Vgl. Neuburg S. 304 Anm. 1. *) Wegen des wichtigsten dieser Beamten, des Bergmeisters, der zu- gleich das Amt des Bergrichters versieht, vgl. Neuburg S. 307£.. °) Art. 90, 123, 127, 144, 204 des Bergrechts, Neuburg S. 306, 351. Bei diesen Bestimmungen ist zum Teil nicht ganz klar, ob die hier erwähnten Rechte der Sechsmannen eine Folge des Erwerbs von Zehnten und Gericht des Berges im Jahre 1359 sind oder ob sie sich als ein Ausfluß ihrer Be- fugnisse als Vorstand der autonomen Korporation darstellen(s. unten$. 129). | u ! vor gerichte schen were.“ Neuburg!) glaubt, daß hierbei nicht an die Vornahme richterlicher Handlungen zu denken sei, wir tragen aber keinen Anstand, dies anzunehmen. Wir können uns hierfür berufen auf die Übereinstimmung zwischen Art. 142 des Bergrechts und den Vorschriften der Statuten, die den Rat der Stadt in der Ausübung ähnlicher, als Ausfluß seiner Gerichts- gewalt anzusehender Verrichtungen zeigen?). Die Gerichtsbarkeit der Sechsmannen erstreckt sich, wie sich aus Art. 142 weiter er- gibt, auf„sodane sake. de an berchwerk. eder an hüttewerk. eder an woltwerk treden. von dat dar to hort.*“ Auf eine ge- richtliche Tätigkeit der Sechsmannen weist auch der Art. 182 des Bergrechtes hin. Nach ihm steht für den Fall, daß man vor Gericht kein Urteil finden kann, die Entscheidung den Sechs- mannen zu, die, sofern auch sie sich nicht einigen können,„de woltlude vnn ore wiseren“ hinzuziehen sollen, um mit ihrer Hilfe die Entscheidung zu treffen°). Nach Neuburgs Ansicht‘) bezieht sich allerdings die Vor- schrift des Art. 182 des Bergrechts nicht auf das Berggericht, sondern auf die Forstdinge. Gegen die Annahme, daß hier das Berggericht gemeint sei, soll— abgesehen von ihrer inneren Un- wahrscheinlichkeit— namentlich der Zusammenhang des Art. 182 mit anderen von den Forstdingen handelnden Bestimmungen des Bergrechts sprechen, von denen insbesondere der dicht voraufgehende Artikel 180 ausdrücklich der Anwesenheit der Sechsmannen im Forstgericht gedenke5). Nun ist es gewiß richtig, daß sowohl in den Artikeln 180 und 181 unmittelbar vorher von dem Forst- gericht die Rede ist, und daß auch die sich anschließenden Artikel 1) S. 345. 2) S. oben S. 89, 90. 3)„Welke ordele men vor gerichte nicht rechte vinden en kan. des scal me sek to rechte then vor de sesmann des Rammesberghes. vnn de scullen dat to rechte scheden. vnn sint se nicht endrechtich. so seullen se de woltlude vnn ore wiseren dar to verboden vnn scheden dat denne mit orem rade vnn wu se dat schedet. also scal me dat holden vnn dat en mach nement wedderspreken mit rechte.“ 4) Neubulrg S. 306„Anm. 1, 349. Wie oben Meyer, Hercyn. Archiv S. 196, Wolfstieg S. 75 Anm. 30, Weiland II S. 60. 5) 8. unten S. 140 Anm. 5.| des Bergrechts') mehrfach Bestimmungen enthalten, die für das ganze Gebiet der Waldmark Giltigkeit haben und deren Beurteilung im Streitfalle zur Zuständigkeit der Forstdinge gehört. Gleich- wohl kann der Reihenfolge der Artikel in diesem Teile des Berg- rechts eine entscheidende Bedeutung kaum beigemessen werden. Während nämlich die Artikel 1 bis 180 des Bergrechts einigermaßen systematisch geordnet sind?), folgt von dem zuletzt genannten Artikel ab eine Anzahl von Vorschriften, die sich mit wenig Aus- nahmen bereits in der Bergordnung Herzog Albrechts finden, die aber nicht wörtlich übernommen, sondern mehrfach überarbeitet und ergänzt sind, um so den seit dem Jahre 1271 veränderten Verhältnissen angepaßt zu werden. Ein bestimmter Plan liegt diesen Aufzeichnungen anscheinend ebensowenig zu Grunde, wie der Bergordnung selbst, in der wir aber nach dem oben Aus- geführten?) Spuren von dem Vorhandensein des Berggerichts be- reits im Jahre 1271 zu entdecken glaubten. Bei dieser Sach- lage wird es darauf ankommen, die sich an Art. 180 des Berg- rechts anreihenden Artikel einzeln in ihrer Bedeutung, soweit sie nicht von vornherein klar zu Tage liegt, zu prüfen. Zunächst gibt es nun kein anderes Quellenzeugnis, aus dem geschlossen werden könnte, daß die Sechsmannen in der Gerichtsorganisation der Waldmark eine Stellung eingenommen hätten, die ungefähr der des Rates im Verhältnis zu den Stadtgerichten entsprechen würde. Nirgends ist sonst zum Ausdruck gelangt, daß in der Waldmark neben ihren derzeitigen Herren, den Herzögen von Braunschweig, den Sechsmannen so weitgreifende Rechte im Ge- richtswesen eingeräumt gewesen wären, wie dies Art. 182 des Bergrechts im Falle der Richtigkeit der Meinung Neuburgs vor- aussetzen würde. Die von Neuburg hervorgehobene Tatsache, daß im 15. Jahrhundert der Zug vom Forstgerichte an den Rat der Stadt ging*), ist kaum mit irgendwelchen den Sechsmannen früher in der Waldmark zustehenden richterlichen Befugnissen in Verbindung zu bringen, so daß der Rat etwa als Rechtsnachfolger der Sechsmannen im Forstgerichte an deren Stelle getreten wäre. D) Vgl. Art. 183, 187, 192. 2) Meyer, Hercyn. Archiv S. 191. 3) 8. 114£. # Neuburg S. 349. Die spätere Gerichtsbarkeit des Rates in Ansehung der Harzforsten stammt vielmehr aus einer Zeit, in der die Montanen und Silvanen als selbständige Korporation bereits zu existieren aufgehört hatten'). Wohl aber würde der Umstand, daß seit dem Jahre 1359 die Sechsmannen sich im Besitz von Zehnten und Gericht des Rammels- berges befanden, es durchaus erklärlich erscheinen lassen, dab ihnen in bezug auf das Berggericht Befugnisse zukamen, die mit denen des Rates gegenüber den Stadtgerichten verglichen werden können?). Von einer inneren Unwahrscheinlichkeit unserer An- sicht kann daher schwerlich gesprochen werden. Endlich dürfte auch der Hinweis Neuburgs darauf, daß die Sechsmannen häufig im Berggerichte als Zeugen und Dingleute mitwirkten, nicht ohne weiteres geeignet sein, der Annahme den Boden zu entziehen, daß an die Sechsmannen der Zug vom Berggerichte gegangen sei, da die Urkunden nichts dafür ergeben, daß die Sechsmannen immer oder auch nur regelmäßig und dann in ihrer Gesamtheit als Zeugen oder Urteilfinder den Verhandlungen im Berggericht beigewohnt hätten. Wir nehmen aber keinen Anstand, zuzugeben, daß ein zwingender Beweis für die Richtigkeit der hier vertretenen Auslegung des Art. 182 des Bergrechts nicht zu erbringen ist. Es bleibt die Möglichkeit bestehen, daß bei Art. 182 eine Tätig- keit der Sechsmannen im Forstgericht in Frage kommt, die sich vielleicht in der Erinnerung an die frühere Einheitlichkeit des Gerichtsbezirkes der Waldmark unter der Herrschaft der Herzöge von Braunschweig auch nach der gesonderten Lehengabe des Rammelsberges erhalten hat?). DS. unten S. 133f., 137f.. 2) Vgl. die Übereinstimmung des Art. 182 des Bergrechts und der von der Gerichtsbarkeit des Rates handelnden Statutenstelle 86; 20, 21. Im Bergrecht tritt übrigens der Parallelismus zwischen der Stellung des Rates in der Stadt und derjenigen der Sechsmannen auf dem Berge auch ab- gesehen vom Gerichtswesen deutlich hervor. Vgl. außer dem oben 8. 121 bereits besprochenen Art. 142 des Bergrechts z. B. Art. 146 und dazu Statuten 101; 1-5 über die Zuziehung der„wiseren“, sowie insbesondere Art. 144 des Bergrechts, wo von den Sechsmannen„dar se in rades wise sin“ gesprochen wird. Andrerseits scheint die Stellung des Bergrichters ähnlich wie die des Stadtvogtes gestaltet zu sein(vgl. Art. 18 des Berg- rechts und Stat. 83; 20—31). 3) Zu beachten ist dabei, daß Art. 180 des Bergrechts die regelmäßige 125 2. Eine große Anzahl von den Bestimmungen, welche die gerichtlichen Verhältnisse des Rammelsberges betreffen, hat Bezug auf das eigentliche Berggericht, in dem das Schwergewicht der in dem Bergbaubezirke geübten Gerichtsbarkeit lag. Als Richter dieses Gerichts fungiert nach Art. 1 des Bergrechts der Bergmeister, der wahrscheinlich als der Vertreter des jeweiligen Regalherrn anzusehen und dem neben seiner richterlichen Tätig- keit auch eine ganze Reihe von Verwaltungsgeschäften zugewiesen ist!). Über die Voraussetzungen, von denen die Fähigkeit zur Bekleidung des Amtes abhängt, enthält Art. 1 des Bergrechts genaue Vorschriften. Es kann mehrere Bergrichter zugleich geben?), ebenso ist es möglich, daß ein Vertreter für den Berg- richter bestellt wird, sei es ganz allgemein, sei es auch nur für den Fall, daß der Bergrichter selbst aus besonderen Gründen, wie z. B. wegen seines Interesses am Ausgang der Sache, an der Abhaltung des Gerichtes behindert ist). Andere Bestimmungen handeln von der Gerichtszeit‘) und von dem Gerichtsort, der sich vor der Zehntbank auf dem Rammelsberge befindet 5). Die örtliche Zuständigkeit des Berggerichtes erhellt aus dem bereits mehrfach erwähnten Art. 130 des Bergrechts‘). Seine sachliche Kompetenz ist in Art. 17 beschrieben. Sie umfaßt „alle stucke de in dat berchrecht vnn willekore horet. vnn dat in de drifhutten trid.“ Hierunter werden nicht nur eigentliche Bergwerksangelegenheiten zu begreifen sein, sondern Civil- und Strafsachen aller Art, die irgend eine Beziehung zu dem Bergbau und dessen Verhältnissen haben’). Anwesenheit der Sechsmannen oder ihrer„kumpenye“ in den drei echten Forstdingen voraussetzt. Auch nach den Urkunden befinden sich unter den Zeugen im Forstgericht mehrfach Personen, die als Sechsmannen des Rammels- berges für dieselbe Zeit urkundlich nachweisbar sind(z. B. U. B. III 560: Johannes dietus de Broklede, U. B. III 597: Conradus dietus Wened; vgl. U. B. II 563). 1)$. Neuburg S. 307, 312. 3) Ngl. Art. 121. 3) Vgl. Art. 18, 131. 4) Art. 2—7. 5) Art. 7. Vgl. im einzelnen noch Meyer, Hereyn. Archiv$. 196 I, Neuburg S. 307, 308. 6) S. oben S. 29 Anm. 1. n) Vgl. Weiland II S.46, Neuburg S. 325, 351. 126 Das Bergrecht ergibt aber zugleich, daß eine scharfe Scheidung zwischen dem Berggericht und den Stadtgerichten in Ansehung der Zuständigkeit nicht mehr besteht. Einmal beweist nämlich Art. 117 des Bergrechts'), daß für Friedbrüche von be- stimmter Art Berg und Stadt gewissermaßen als ein einheitlicher Gerichtsbezirk betrachtet wurden. Sodann ist eine gemischte Zu- ständigkeit in einer großen Anzahl von Fällen vorgesehen, in denen es in das Belieben des Klägers gestellt war, ob er sich an das Berggericht wenden oder in der Stadt sein Recht suchen wollte?). Für gewisse Materien endlich wird, wie der schon früher angeführte?) Art. 34 des Bergrechts zeigt, einfach auf das Stadt- recht verwiesen. Außer dem hauptsächlich für die richterlichen Geschäfte im Berggericht in Betracht kommenden Bergmeister werden in den Berggesetzen noch verschiedene andere Beamte als Hilfsorgane der Sechsmannen genannt, nämlich der Bergschreiber, der Fronknecht oder Bergknecht, die Feuerhüter und endlich die Fronboten, deren Amt häufig mit dem des Bergschreibers in derselben Person vereinigt gewesen zu sein scheint*). Diese Beamten werden vor- wiegend für die Zwecke der Verwaltung des Bergbaus tätig?), haben aber auch zum Teil mit dem Berggericht zusammenhängende Verrichtungen wahrzunehmen. Dem Bergschreiber und ebenso 1)„We den anderen anverdighet mit vredebrake in sinen berchklederen. dar he mede in de grouen veret. de en heft nenne vrede. nerghen binnen des berghes richte. vnn ok in der stat.“ 2) Vgl. Art. 17:„Auer sunderlike stucke sint. dar malk den andern mach vmme sculdigen beyde in der stad gerichte vnn ok vp dem berge. dat is vmme kost von delen to den grouen. de malk mit dem anderen to- samene gerekent heft. vnn vmme kostgheld. dat en mit dem andern in kost gewesen heft vnn mit ome geghetten vnn gedrunken heft. vnn ok we dem andern vp dem berge sine kost eder sin ber to borghe leghen heft. vnn dar to malk vmme sin verdende lon. Vordmer vmme tyns van delen eder cameren. vn vmme scult de en vor den anderen vigegeuen heft to borghe toge dar he vor one gelouet hadde.“ Vgl. ferner Art. 145, 158, 160, 206. 3) S. oben S. 57 Anm. 1. 4) S. Art. 56, 57 des Bergrechts. 5) Vgl. wegen ihres Geschäftsbereichs im allgemeinen Meyer, Hereyn. Archiv 8.199 f£., Neuburg S.328f.. Die Zuständigkeit dieser Beamten ergibt sich insbesondere aus den dem Bergrecht angehängten Eidesformeln für sie(vgl. Art. 196 f.). den Fronboten steht nämlich ein bevorzugtes Pfändungsrecht wegen der Abgaben von Hütten und Bergwerken, der sogenannten Wasser- und Balgpfennige, und wegen rückständig gebliebener Bergkost zu!). Der Fronknecht, der auch wohl des Berges ge- schworener Knecht heißt, wird vornehmlich als Ladungsbeamter für das Berggericht verwandt und hat sowohl nach der Zehntbank auf dem Rammelsberge wie vor das Münster?) vorzubieten. Hier- von abgesehen übt er auch exekutive Befugnisse aus, da er für Pfändungen in demselben Umfang wie der Bergschreiber zu- ständig ist®). Der Fronknecht wird häufig als Gesinde oder Knecht der Sechsmannen bezeichnet‘), wohl deshalb, weil er in erster Linie deren Befehle auszuführen hatte, obgleich er auch dem Bergrichter zu Diensten stand?)$). !) Art. 54, 56, 57, 198 des Bergrechts, U. B. IV 261. 2) Über das an dieser Stelle gehaltene Berggericht s. unten im Text. 3) Art. 196. 4) Art. 196, U.B. IV 533, 789. 5) Art. 97. 6) Im Bergrecht wird der Name des derzeitigen Fronknechts ver- schiedentlich erwähnt, vgl. Art. 92, 196, 198:„alse Bernd nu is; wan he mit Bernde gheyt.“ Neuburg, der im Anschluß an Weiland II S. 48 Anm. I aus der mehrfachen namentlichen Anführung des Bergknechts Schlüsse auf die Abfassungszeit des Bergrechts zu ziehen sucht, glaubt in dem hier genannten Bernd den späteren Vogt Bernd von Dörnten zu er- kennen, da nur bei diesem sich in den Goslarer Urkunden aus der Mitte des 14. Jahrhunderts der Vorname Bernd finde. Das letztere trifft nicht zu(vgl. U.B. IV 494 S. 366: Bernd Zabel, U. B. IV 739 S. 554: Bernd de Hottenum, sowie überhaupt das Register zu U. B. IV S. 651, 652 unter Bernd). Besonders häufig erscheint in den Urkunden aus der Zeit von 1353—1364 neben Bernd von Dörnten noch ein Mitglied der Famile Otte mit dem Vornahmen Bernd(vgl. U. B. IV 494 S. 367, 817 S. 602, 819 S. 604, 825 S. 611, 612). In der Urkunde vom 21. XII. 1355(U.B. IV 533) be- urkunden die Sechsmannen einen Vertrag, wonach sie Otten— der Vorname wird nicht mitgeteilt— als Diener und Gesinde angenommen haben. Dieser Otte scheint allerdings nicht Bernd Otte, wohl aber ein Verwandter von ihm, vielleicht sein Vater, gewesen zu sein, obschon wegen der Häufigkeit des gleichen Vornamens in der Familie Otte völlige Klarheit nicht zu er- zielen ist(vgl. die Aufzählung von Mitgliedern dieser Familie in den Urkunden U.B. IV 533, 817 8. 602 und 819 S. 604). Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß das Amt des Bergknechts in der Familie Otte von dem Vater auf den Sohn überging, denn es heißt U.B. IV 533:„Ok schal Otte macht hebben, de balchpenninge, waterpenninge unde wat me eme to der Überblickt man die Bestimmungen des Bergrechts über die Zuständigkeit der aufgeführten Beamten in gerichtlicher und ad- ministrativer Hinsicht, so findet man, daß auf dem Berge ebenso wie in der Stadt von einer scharfen Abgrenzung der Kompetenzen, namentlich soweit es sich um das Vollstreckungswesen handelt, keine Rede sein kann'). 3. Neben dem Berggericht vor der Zehntbank auf dem Rammelsberge wird in den Artikeln 113 bis 115 des Bergrechts noch ein Gericht„vor dem munstere in deme paradise“ erwähnt, das sich ebenfalls mit bergrechtlichen Angelegenheiten zu befassen hat. Dieses Gericht ist zuständig für„alle stuke de des berges not hetet,* sowie für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über das Feuersetzen im Rammelsberge. Auch das Bestehen des Gerichtes vor dem Münster ist schon früh nachweisbar. In der Urkunde vom 20. XII. 1306?) wird eine von den Meistern und der Gesamtheit der Berg- und Hüttenleute des Rammelsberges mit dem Dom- stifte geschlossene Vereinbarung über die Abhaltung der Ver- sammlungen der Bergleute in dem Paradies des Münsters be- urkundet. Wenn hier die als Aussteller der Urkunde auftretenden montani von dem Domstift die Erlaubnis zur Benutzung der Vor- halle im Münster erhalten,„ut ibi nostris temporibus conveniamus, nostros tractatus necessarios et omnia nostra negotia nos contin- gentia pertractantes,* so wird man schwerlich fehlgehen in der Annahme, daß diese Zusammenkünfte bereits damals mit der Ab- haltung des in den Artikeln 113 bis 115 des Bergrechts genannten Gerichts im Zusammenhang standen. Genauere Nachrichten über das Gericht vor dem Münster sind nicht vorhanden. Weiland°) hält es für identisch mit dem Berggericht vor der Zehntbank am Rammelsberge, das nur für bestimmte Fälle in der Stadt selbst stattgefunden habe. weken rekent, to dwingene ghelik alse sine vorevaren, alse berghes recht is,“ wenn hier nicht etwa unter den„vorevaren“ einfach die Amtsvorgänger zu verstehen sein sollten. Im Jahre 1363(vgl. U.B. IV 789) kommt als Bergknecht Hermann Domere vor, den Neuburg($. 88) als Nachfolger Bernds ansieht. 1) S. Neuburg S. 330, 357. 2) U.B. II 149, 3) II 8.46. 129 Demgegenüber vertritt Neuburg!) die Ansicht, daß das Gericht vor dem Münster ein besonderes Berggericht sei, welches möglicher- weise zusammenfalle mit dem 1290 erwähnten judicium trans aquam. Das letztere ist zweifellos unrichtig, da das judieium trans aquam kein Berggericht, sondern das Gericht der kleinen Vogtei jenseits des Wassers ist?). Dagegen ist es sehr wohl möglich, daß das Gericht vor dem Münster und das eigentliche Berggericht am Rammelsberge ursprünglich völlig unabhängig von einander ge- wesen sind. Nach dem Inhalte des Vergleichs vom 14. IX. 1290 3) und nach einer Stelle der Urkunde vom 20. XII. 1306*) scheint es, als ob den Montanen und Silvanen eine autonome, auf gewisse mit dem Betriebe des Bergbaus zusammenhängende Fälle be- schränkte Korporationsgerichtsbarkeit zugestanden habe, die bei den Versammlungen im Paradies des Münsters und unter der Leitung der Sechsmannen als des Vorstandes der Genossenschaft geübt wurde und die sich namentlich auf die in den Artikeln 113 bis 115 des Bergrechts bezeichneten, gegen die Sicherheit des Bergbaus gerichteten Vergehungen erstreckte). Ausgeschlossen wäre es nicht, daß auch die in anderen Artikeln des Bergrechts‘) erwähnte Gerichtsbarkeit der Sechsmannen wenigstens teilweise mit dem Gerichte vor dem Münster in Verbindung zu bringen wäre. Einer sicheren Erkenntnis der in dieser Hinsicht vorliegenden Verhältnisse steht aber der Umstand entgegen, daß bei der Auf- zeichnung des Bergrechts die Sechsmannen sich schon im Besitze ) 8. 341, 345, 347, 348. 2) S. auch Bode H. Z. 1892 S. 347. 3) Hier wird(U.B. II 412) bestimmt:„Item tale jus, sieut silvani Jam sepedieti et montani habent, debent inter se discutere secundum placi- tum ipsorum et ordinare.“ #) In der Urkunde gehen die Berg- und Hüttenleute die nachstehende Verpflichtung ein:„Quisquis etiam temerario vel presumptuoso ausu in- cedens aliquod delietum seu excessum fecerit in dieta ecelesia vel intra septa sua, ad hoc nos debemus cooperari efficaciter et volumus, in quantum poss- umus, et in quantum nostra jurisdictio se extendit, ut talis male- factor, quieumque fuerit, predietis dominis et prediete ecclesie pro tali suo delieto emendam debitam faciet et condignam.“ 5) Ebenso anscheinend Meyer, Hereyn. Archiv S. 196. S. auch oben S. 118, S. 121 Anm. 5. SO Nel zB. Art. 139, 141, 196. Frölich, Gerichtsverfassung von Goslar 9 150 des Berggerichtes befanden, so daß es im einzelnen Falle schwierig ist, zu ermitteln, ob die Vorschriften des Bergrechts über die Gerichtsbarkeit der Sechsmannen sich auf die Stellung der Sechs- mannen als Lehensinhaber des Berggerichts oder auf ihre Stellung als Vorstand der autonomen Korporation beziehen. Später mag sich der Unterschied dann ganz verwischt haben, und so erklärt sich vielleicht die in der letzten von dem Rate der Stadt er- lassenen Bergordnung vom Jahre 1544 1) getroffene Bestimmung, daß das Berggericht zweimal im Sommer auf dem Rammels- berge und zweimal im Winter vor dem Münster auf der gewohnten Gerichtsstätte nach dem Inhalte des Bergrechts gehalten werden solle. 8 18. 3. Das Berggericht im Besitze der Stadt. 1. Das Berggericht blieb nach seiner Erwerbung durch die Sechsmannen in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts zunächst ein vollständig selbständiges Gericht, dessen Abgeschlossenheit gegenüber den Gerichten der Stadt mehrfach in den Bestimmungen des Bergrechts zu Tage tritt?). Der Rat hat es sich aber angelegen sein lassen, auch zwischen der Stadt und dem Rammelsberge möglichst bald eine nähere Verbindung herzustellen, da er auf diesem Wege am schnellsten hoffen durfte, die Beziehungen der Herzöge von Braunschweig zu dem an sich ihnen gehörigen Gebiete zu lösen. Spuren der Politik des Rates zeigen sich vielleicht schon in den bereits besprochenen Vorschriften des Bergrechts über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Berggericht und den Stadtgerichten. Eine scharfe Scheidung ist hier, wie sich aus dem oben Mitgeteilten ergibt, nicht vorgesehen, die beiderseitigen Kompetenzen sind vielmehr in eigentümlich ver- schwommener und unklarer Weise geregelt. Gerade hierdurch aber bot sich die Möglichkeit, die ursprüngliche Sachlage zu verschleiern und die Erinnerung an die früheren Zustände zu 1) Wagner, Corp. jur. met. 8. 1049 f.. 2) Vel. Art. 133, 135, 192. 131 verwischen. Zur Zeit der Niederschrift des Bergrechts waren zwar die Sechsmannen und nicht der Rat die leitende Verwaltungs- und Gerichtsbehörde des Rammelsberges, sie waren es aber nur dem Namen nach, so daß dem Rate hieraus ein Hindernis bei seinem Vorgehen nicht erwuchs. In noch höherem Grade mußten sich natürlich die auf die Sicherung des Berges gerichteten Be- strebungen des Rates von dem Zeitpunkte an geltend machen, in dem der Rat selbst in den Besitz der Herrschaft in dem Ge- biete des Berggerichts gelangte und auch nach außen hin als Inhaber der Hoheitsrechte aufzutreten vermochte. Die im Vorstehenden dargelegte Tendenz der Entwicklung tritt in den Rechtsquellen von der Mitte des 14. Jahrhunderts an deutlich hervor. Einmal mehren sich von jetzt an die Fälle, in denen Stadt- vogt und Bergrichter gemeinschaftlich tätig werden bei der Vor- nahme und Beurkundung von Rechtshandlungen, die den Geschäfts- kreis beider berühren. Dieser Umstand weist darauf hin, dab bereits eine gewisse Annäherung stattgefunden hatte, und daß das Bewußtsein der ehemaligen Trennung zu schwinden im Begriff war. In der ersten Urkunde, in der Bergrichter und Stadtvogt zusammen urkunden''), erscheint als Bergrichter Hermann von der Gowische, die Urkunde stammt also aus einer Zeit, in der die Familie von der Gowische noch mit Zehnten und Gericht des Berges belehnt war. Es ist aber zu vermuten, daß schon damals der Übergang des Berggerichtes in die Hände der Sechsmannen sich vorbereitet hatte, wenn die Urkunden darüber auch erst später errichtet sind’?). Ihrer Mehrzahl nach fallen die Urkunden, die vom Stadtvogt und Bergrichter gemeinsam herrühren, in die folgenden Jahrzehnte, es sind solche vorhanden aus den Jahren 1368, 1369 und 1382°). Die Rechtsgeschäfte, auf die sie sich beziehen, sind der Verkauf I) U.B. IV 554. Die Urkunde ist datiert vom 16. IX. 1356. 2) Schon in der Urkunde vom 24. VI. 1355(U. B. IV 529) treffen die Sechsmannen über Zehnten und Gericht des Rammelsberges Verfügung. Vgl. auch Wagner, Corpus jur. met. S.XXVII. 3) Vgl. die Urkunden des Stadtarchivs in Goslar vom 14. VIII. 1368 (Nova 505), vom 3. III. 1369(St. A. No. 354) und vom 25. VI. 1382(St. A. No. 394 und 395). Zu St. A. No. 394 s. auch Neuburg S. 352 Anm. 1. 9% 132 und die Auflassung von Hütten und Bergteilen, sowie die Ver- äußerung und Verpfändung von Anteilen an Zehnten und Gericht des Rammelsberges, die von den ursprünglich damit belehnten Bürgern weiter vergeben waren. Eine der Urkunden aus dem Jahre 1382) betrifft die Abtretung einer Forderung gegen die Sechsmannen an den Rat, der vermutlich die Gläubiger der Sechs- mannen wegen ihrer Ansprüche gegen die letzteren befriedigt hatte. Nur ein Fortschreiten auf demselben Wege bedeutet es, wenn in der Folgezeit mehrfach auch die städtischen Beamten, der Vogt und der Schultheiß, Verrichtungen vornehmen, für die an sich der Bergrichter zuständig war. So beurkundet am 18. XII. 1368?) der Vogt Hans Grutzer, daß vor ihm„in richtes stat“ der Schultheiß Symon Beckere erschienen sei und bestätigt habe, von ihm als Richter nach dem Stadtrecht seien alle die Pfänder „in delen, in kameren up deme Rammesberghe, an hutten unde holtmarken, an woltwerke, an hutte towe, an hundert unde vif unde twintich marken de he an deme verndele des tegheden unde gherichte up deme Rammesberghe hadde,“ die Hans Wildevure von Sieverd Schap verpfändet waren, aufgeboten, er habe von Gerichts wegen Hans Wildevure diese vorgenannten Sachen übereignet„unde ome eynen vrede dar ouer ghemacht, als der stad recht is, also als de sulue Hans mid rechten ordelen vor gherichte erworuen heft.“ In einer anderen Urkunde vom 30. XI. 13993) bescheinigt der Vogt Roleff von Barum, daß Hans Meise vor ihm bekannt habe, den Betrag von 29 Mark für eine Rente von 3 Mark auf den halben Zehnten des Rammelsberges von den Sechsmannen erhalten zu haben, welcher Betrag zu der von den Herzögen von Braunschweig zu entrichtenden Rückkaufssumme hinzuzurechnen sei. Man wird kaum irren, wenn man annimmt, daß auch die Inanspruchnahme der städtischen Gerichte für Angelegenheiten, die eigentlich zur Zuständigkeit des Berggerichts gehörten, sich als ein Ausfluß der auf eine Beseitigung der strengen Scheidung zwischen Berg und Stadt in gerichtlicher Hinsicht abzielenden Politik des Rates darstellt. Allerdings erklärt sich vielleicht bei 1) St. A. No. 395. 2) No. 353 des Stadtarchivs in Goslar, erwähnt bei Neuburg S. 352. 3) No. 561 des Stadtarchivs, angeführt bei Neuburg S. 79, 80 und S2 352 Anmaıle 133 der Urkunde vom 30. XI. 1399 das Stattfinden der Gerichts- verhandlung vor dem Stadtvogt auch daraus, daß eine Erwerbung von politischer Bedeutung für den Rat in Frage stand, der in der Erinnerung an die im Jahre 1359 in bezug auf Zehnten und Gericht des Rammelsberges getroffenen Abmachungen nochmals die Sechsmannen vorschob, obwohl derzeit die Korporation der Berg- und Hüttenleute schon gänzlich verschuldet und in der Auflösung begriffen war. Denn die hier beurkundete Verhandlung bezieht sich auf die bei der Verpfändung von Zehnten und Ge- richt des Rammelsberges an die Sechsmannen') ausdrücklich aus- genommene Rente von 3 Mark aus dem Zehnten, die ursprünglich an die von Wildenstein, dann aber an Hans von Levede verliehen und die später von dem letzteren auf Hans Meise übergegangen war?), von dem sie wiederum die Sechsmannen im Jahre 1399 erkauften. Erst nach dieser Erwerbung befanden sich Zehnten und Gericht des Rammelsberges vollständig in der Hand der Sechsmannen oder vielmehr des Rates. 2. Der Rat begnügte sich aber nicht mit diesen Maßnahmen, sondern sein Bestreben ging dahin, eine organische Verbindung zwischen Berg und Stadt zu schaffen. Eine Handhabe hierzu bot ihm die Umwälzung, die infolge der Krisis des Goslarer Berg- baus in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts in der Stellung der Berg- und Hüttenleute sich vollzog, und die schließlich den Untergang der Korporation selbst herbeiführte 3), Da sich nämlich die alte Korporation im Hinblick auf ihre Verschuldung außer stande sah, den wegen der Wassersgefahr seit längerer Zeit still- liegenden Bergbau im Rammelsberge wieder zu beleben, so gründete die Stadt im Jahre 1407 ihrerseits eine Gewerkschaft, über deren Rechtsverhältnisse der bei Meyer*) abgedruckte umfangreiche Re- 1) Vgl. U.B. IV 566, 659, 661. 2) Vgl. U.B. IV 659 und die Bemerkung dazu in dem Archivregister des Rates aus dem Jahre 1399(U. B. IV S. 497). 3) Neuburg$.312f.. Nähere Nachrichten über das Aufhören der Korporation fehlen. Ich finde die alten Sechsmannen zum letztenmale ge- nannt in der Urkunde vom 30. XI. 1399(s. vorher im Text). In der oben S.55 erwähnten, aus dem 15. Jahrhundert stammenden Aufzeichnung zu der Urkunde vom 22. VII. 1396 ist die Rede von der Ausstellung eines Briefes durch„de sesman des berghes de wile de weren.“ 4) Harzer Bergwerksverfassung S. 181 f.. 134 zeß aus der Osterwoche des Jahres 1407 Aufschluß gibt. Dieses Vorgehen wurde der Stadt um so leichter, als es ihr bereits gegen das Ende des 14. Jahrhunderts gelungen war, durch eine geschickt durchgeführte Politik des Auskaufs die Mehrzahl der Gruben am Rammelsberge in ihrer Hand zu vereinigen‘). Die Neuregelung des Bergwesens im Jahre 1407 scheint die Auflösung der Kor- poration der Silvanen und Montanen im Gefolge gehabt zu haben°). Merkwürdiger Weise finden sich nun trotz der durchaus neuen Grundlage, auf welche die bergrechtlichen Verhältnisse ge- stellt wurden, in dem Gewerkenbriefe vom Jahre 1407 wieder die Sechsmannen erwähnt, die aber jetzt, wie dort gesagt wird,„van des berghes wegen to dem Rade horen.“ Diesen Sechsmannen, die keine Gewerken sein dürfen und von denen drei aus dem sitzenden und drei aus dem alten Rate sein müssen, liegt nach dem Inhalte des Rezesses die Schlichtung der Streitigkeiten ob, die sich aus dem Vertrage zwischen den Gewerken ergeben. Sie haben nach Stimmenmehrheit ihre Entscheidung zu treffen; für den Fall, daß Stimmengleichheit eintritt, sollen Rat und Gewerkschaft zusammen einen Obmann aus dem gemeinen Rate wählen, dessen Stimme den Ausschlag gibt. Die Sechsmannen bilden also nun- mehr eine Ratsabteilung, die anscheinend allgemein mit der Wahr- nehmung der Rechte des Rates in Ansehung des Bergbaus be- traut ist, dabei aber auch richterliche Funktionen auszuüben hat. Offenbar liegt hier eine Anlehnung an die früheren Zustände vor. Allein die ganze Einrichtung wird nicht lediglich auf die Neigung jener Zeit, die alten überlieferten Formen nach Möglichkeit bei- zubehalten, zurückzuführen, sondern mit dem die Sicherung des Rammelsberges bezweckenden Vorgehen des Rates überhaupt in Verbindung zu bringen sein. Wahrscheinlich haben wir es hier ebenfalls mit einer klug ersonnenen Maßregel städtischer Politik zu tun. Es ist bereits hervorgehoben‘), daß auch nach der Einigung des Jahres 1290 die Korporation der Berg- und Hütten- ) Vgl. Neuburg S.69f. und das dort erwähnte Register„von den delen des Rades vp dem Rammesberge,“ abgedruckt im Vaterländ. Archiv 1841 S. 341 f.. 2) Neuburg 8.81. 3) Vgl. Neuburg S. 81, 296, 300, 315, 333, 357, 358. #8. oben S.A7, ferner S. 117f., 1281... 135 leute in verhältnismäßiger Selbständigkeit neben der Stadt be- stehen blieb, und daß ihrem Vorstande, den Sechsmannen, schon vor dem Jahre 1359 vielfach Rechte in bezug auf Verwaltung und Gericht des Berges eingeräumt waren, die auf der Stellung der Korporation zum Bergbau überhaupt, nicht dagegen auf der im Jahre 1359 erfolgten Belehnung mit Zehnten und Gericht des Rammelsberges durch die Herzöge von Braunschweig beruhten. Solange der Bergbau still lag, kam auf diese Rechte wenig an, mit dem Augenblick aber, wo die auf die Wiederaufnahme des Betriebes gerichteten Anstrengungen der Stadt von Erfolg begleitet waren, konnten sie sofort eine nicht zu unterschätzende Bedeutung gewinnen. Das wird der Rat vorausgesehen haben, als er bei der Neugestaltung des Bergwesens im Jahre 1407 unter dem gleichen Namen und in ähnlicher Zusammensetzung, wie sie der Vorstand der alten Korporation aufwies, eine neue Behörde für die Bergwerksangelegenheiten bestellte und sie dem Rate einfügte. Denn dieses Vorgehen versprach den Erfolg, daß man die neuen Sechsmannen und damit den Rat als die Rechtsnachfolger der alten Sechsmannen hinsichtlich aller den letzteren nach dem Berg- recht zustehenden Verwaltungs- und richterlichen Befugnisse, auch soweit sie nicht auf den Erwerb von Zehnten und Gericht im Jahre 1359 zurückzuführen waren, ansah, wenngleich von einer Rechtsnachfolge im eigentlichen Sinne keine Rede sein kann, da die Bestimmungen des Rezesses von 1407 das hier vorgesehene Kollegium als eine mit Rücksicht auf die geänderten Verhältnisse geschaffene und auf diese zugeschnittene Neubildung erkennen lassen‘). Die Aufnahme der neuen Sechsmannen als besondere Abteilung in den Rat bot sich aber bei der Ähnlichkeit zwischen der Verfassung der alten Sechsmannen und der des Rates gewisser- maßen von selbst als der nächstliegende Weg zur Erreichung jenes Zieles dar, da auch in dem Rate schon in älterer Zeit sich ein in derselben Weise wie die Sechsmannen des Berges gegliederter Ausschuß befunden zu haben scheint?). Durch die Einordnung einer an sich dem Bergrecht eigentümlichen Behörde mit gewissen richterlichen Funktionen in den Verfassungsorganismus der Stadt ) Vgl. Neuburg S. 315. 2) Vgl. Stat. 101; 1—5 und Art. 146 des Bergrechts. S. zu dem Vor- stehenden auch Weiland, Gött. gel. Anzeigen 1893 S. 323 f.. Y | | R B hi | 136 wurde zugleich bewirkt, daß die Verbindung zwischen Stadt und Berg auch rechtlich zu einer besonders festen und innigen wurde. In entsprechender Stellung wie nach dem Rezeß von 1407 ver- blieben die Sechsmannen nach dem nächsten Gewerkschaftsvertrage aus dem Jahre 1418). 3. Als Stütze unserer Ansicht mag in diesem Zusammenhange noch eine das Amt des Bergrichters betreffende Tatsache Er- wähnung finden, die zwar einer etwas späteren Zeit angehört, die aber als Beweis dafür betrachtet werden kann, daß der Rat über- haupt planmäßig darauf ausgegangen ist, das Berggericht organisch an die Verwaltungs- und gerichtlichen Einrichtungen der Stadt anzugliedern. In der auf den Bergbau am Rammelsberge bezüg- lichen Übereinkunft vom 21. IX. 14712) ist nämlich bestimmt, daß der sitzende Bürgermeister in Goslar als Bergrichter fungieren und die den Berg berührenden Streitigkeiten entscheiden soll. Es heißt dort:„Gewunne ok eyn parth to den andern edder de gewerken to den beleyenen borgern sprake vnd tosage den berch efite tobehoringe des berges andrepende schollen se sek des dorch den sittende Borgemester alse eynen berchrichter na berchwerks rechte entscheden laten?).“ Die Tragweite der Vor- schrift wird sofort klar, wenn man die Änderungen ins Auge faßt, die infolge der Abmachungen vom 21. IX. 1471*) im Betriebe des Bergbaus am Rammelsberge Platz griffen. Während nämlich seit dem Anfange des Jahrhunderts nur der Rat der Stadt selbst neben den auswärtigen Gewerken am Bergbau beteiligt gewesen war, ist jetzt wieder eine Belehnung von einzelnen Goslarer Bürgern mit Gruben oder Grubenteilen in Aussicht genommen. Da zur Schlichtung etwa entstehender Streitigkeiten unter den Gewerken in dem Ge- ) Neuburg S. 300. Auf die in mancher Hinsicht abweichende Stellung der Sechsmannen in den Bergordnungen der späteren Zeit kann hier nicht eingegangen werden. Vgl. darüber Neuburg S. 300 f., 336, 360, 361. ?) Abgedruckt bei Meyer, Harzer Bergwerksverfassung S. 187 f., bes. 8.190. Vgl. auch Neuburg S. 112. ®») Vgl. Neuburg S. 113, 317, 359, 360. Bereits in einer Urkunde vom 2. VII. 1460, No. 808 des Stadtarchivs, angeführt bei Neuburg$. 109 Anm. 2, S. 334, wird der sitzende Bürgermeister als Bergrichter erwähnt. *) Die Übereinkunft geht in mehrfacher Hinsicht auf eine etwas frühere Vereinbarung vom 29. IV. 1470(Wagner, Corp. jur. met. 8. 1025) zurück. Vgl. auch Neuburg S. 110£.. 137 werkschaftsvertrage von 1418 ein Schiedsgericht eingesetzt war, so wird das Amt des Bergrichters, dessen auch in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts gelegentlich Erwähnung geschieht, kaum von besonderer Bedeutung gewesen sein!). Von dem Zeit- punkte an, in dem auch wieder einzelne Bürger zum Betriebe des Bergbaus zugelassen wurden, mußte aber hierin eine Änderung eintreten. Indem der Rat geschickt diesen Augenblick benutzte, um das Amt des Bergrichters dauernd mit dem des jeweiligen Oberhauptes der Stadt zu verbinden, zeigte er, daß es ihm noch immer um die Herstellung möglichst naher Beziehungen zwischen der Stadt und dem Berggerichte zu tun war, und daß er sein Ziel, auf dem bezeichneten Wege die ursprünglichen Gerichts- und Hoheitsverhältnisse am Rammelsberge in Vergessenheit zu bringen, unentwegt im Auge behalten hatte. Die Vereinigung des Amtes des Bergrichters mit dem des sitzenden Bürgermeisters scheint bis zum Jahre 1544 bestanden zu haben und erst in der letzten von dem Rate schon während der Kämpfe mit Herzog Heinrich dem Jüngeren von Braunschweig erlassenen Bergordnung — vielleicht mit Rücksicht auf die damalige politische Lage— aufgegeben zu sein?). $ 19. 4. Die Forstdinge. l. Während aus dem Urkundentum um die Wende des 14. Jahrhunderts bei dem Berggerichte bereits die Wirkungen der auf die dauernde Verbindung von Berg und Stadt gerichteten Politik des Rates zu erkennen sind, ist dies bezüglich der Wald- mark bei Goslar noch nicht der Fall. Allerdings glaubt Neu- burg?) in einer Urkunde vom 1. XI. 1372*) einen Beweis dafür gefunden zu haben, daß schon in diesem Jahre die Gerichtsbar- keit über die braunschweigischen Forsten wenigstens teilweise in 1) Neuburg S. 317 Anm. 1,$. 358, 359. 2) Vgl. Neuburg S. 361, 362. ©) 38.2105 311, 354. *) No. 361 des Goslarer Stadtarchivs. | IE El 138 die Hand des Rates gelangt sei. Nach der Urkunde sollen, wie Neuburg annimmt, die Herren von Steinberg dem Rate von Goslar eine Schuldverschreibung über 200 Mark, die von den Sechs- mannen herrührte, überantwortet und ihn zugleich in ihrer Herren, der Herzöge Albrecht und Otto von Braunschweig, Forst-, ding und Gericht eingewiesen haben. Allein Neuburg hat diese Urkunde mißverstanden, sie enthält, worauf Bode bereits aufmerk- sam gemacht hat"), nichts von einer Einweisung des Rates in die herzoglichen Forstdinge und Gerichte, wie solche den Herren von Steinberg zugestanden hatten, sondern besagt nur, daß die von Steinberg dem Rat zu Goslar den Brief, der von den Sechs- mannen des Rammelsberges über 200 lötige Mark für sie aus- gestellt war, übergeben haben und„dat we den vorgenannten rad vor der hocheboren fürsten, unser herren, hertoghen Albrechtes und hertoghen Otten, hertoghen to Brunswich, vorstinghe und gerichte by unsem Knechte Boden hebbet ghesat an de stücke unde on des gheantwordet laten, de uns an dem vorscrevenen breve der vorbenanden sesmanne vorbrevet unde vorwillekoret sind in alleme rechte alse uns de vorbrevet....... sint.“ Es ist also die Rede von einer Verhandlung vor dem braunschweigischen Forstgerichte, in welcher der Rat als Erwerber einer Forderung der Herren von Steinberg in die diesen zustehenden Rechte ein- gewiesen wird. Welche Angelegenheit in Frage kommt, ist aus dem jetzt vorliegenden urkundlichen Material unschwer fest- zustellen. Es handelt sich um 200 Mark Silber, die den Sechs- mannen ursprünglich von dem Bürger Hans von Bilstein und dessen Gattin Kunne geliehen waren?) und für die sich der Rat auf Ersuchen der Sechsmannen verbürgt hatte®). Die Forderung, die nach der Urkunde vom 28. III. 1360*) von den Sechsmannen „bewiset“ war„an usen drifhütten unde verschhütten, an useme deste, an des berges kopperroke unde an unser der sesmanne huse......“, ist nach dem Tode Hans von Bilsteins auf seine ’ Gattin, ihren zweiten Gemahl, den Ritter Burchard von Steinberg, ) H.Z. 1892 S. 343. 2) Dem Anscheine nach ist die Schuldsumme erst allmählich zu dieser Höhe angewachsen. Vgl. U.B. IV 452, 471. SEUNBS IV 929: SLUB IVE 690: 139 sowie ihre Söhne übergegangen'). Aus den Eintragungen in dem Archivregister des Rates vom Jahre 1399?) ergibt sich nun, daß der Rat genötigt war, die Schuld der Sechsmannen einzulösen, und daß ihm infolgedessen die Herren von Steinberg die sämt- lichen Rechte abtraten, die ihnen selbst zur Sicherung ihrer Forderung eingeräumt waren. Daß hierzu auch Rechte in bezug auf die Forstdinge oder sonstige Gerichte in der Waldmark ge- hört hätten, ist in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr ist aus der Urkunde vom 1. XI. 1372 in ihrer richtigen Lesart zweifellos zu entnehmen, daß derzeit die Waldmark noch den Herzögen von Braunschweig unterstand, da ja vor dem herzoglichen Forstding die Übertragung der zum größten Teile in dem Walde in der Nähe von Goslar belegenen Pfandstücke vorgenommen wurde’). Aus anderen Urkunden erhellt zwar, daß der Rat schon damals mehrfach Waldgut erworben hatte, jedoch ist der so erlangte Besitz noch verhältnismäßig geringfügig, insbesondere dreht es sich dabei nicht etwa um den Ankauf eines zusammenhängenden Komplexes von Forsten, der auch die Grundlage für einen ein- heitlichen Gerichtsbezirk abzugeben geeignet wart). Die größeren Erwerbungen dieser Art, welche die Stadt infolge der Verpfändung von Forsten seitens der Herzöge von Braunschweig gemacht hat, sind erst im Laufe des 15. Jahrhunderts vor sich gegangen. 2. Im folgenden beabsichtigen wir, zusammenzustellen, was über die gerichtlichen Verhältnisse der Waldmark in dem Ur- kundentum des uns hier vorzugsweise beschäftigenden Zeitraumes enthalten ist. Im übrigen werden wir uns darauf beschränken, einen flüchtigen Ausblick auf den weiteren Verlauf der Entwicklung zu tun, deren letztes Ziel die Erwerbung der Hoheitsrechte auch in der Goslar umgebenden Waldmark durch die Stadt war. Die Ereignisse der späteren Zeit völlig zu übergehen, erscheint nicht angängig, da erst sie den Schlußstein der groß angelegten und mit zäher Beharrlichkeit geförderten Entwicklung bilden, die wir ı) Vgl. U. B. IV 690, sowie die zu dieser und der in der vorletzten An- merkung erwähnten Urkunde mit abgedruckten Bemerkungen aus dem Archivregister des Rates vom Jahre 1399(U. B. IV S. 403 und S. 516). 2) S. die vorige Anmerkung. 3) Bode H.Z. 1892 S. 343, 344, H. 2. 1894 8. 95. 4) Bode U.B. II Einl. S. XXVI, IV Einl. S. XXXIL in ihrem Gange während beinahe zweier Jahrhunderte bis hierher verfolgt haben. Wie schon bemerkt wurde, lassen die Urkunden bis zum Ende des 14. Jahrhunderts nicht den geringsten Zweifel darüber, daß bis dahin die Herzöge von Braunschweig noch die Herren des größten Teiles der Waldmark waren. Nur als ein Ausfluß dieser Stellung, auf der bereits der Erlaß der Bergordnung Herzog Albrechts im Jahre 1271 beruhte, kann es angesehen werden, wenn die Herzöge im Jahre 1323 der Waldmark ihren besonderen Schutz zusichern!), 1338 der Stadt Goslar die Anlegung von Landwehren„in deme Harthe unde wor ed use gherichte rord unde antrid“ gestatten?2) und endlich 1355 die alten Rechte und Freiheiten der Rammelsberger Bergleute bestätigen?).. Noch in den Jahren 1393 und 1395 kann die Stadt nicht umhin, sich das Recht, in ihren eigenen Waldungen Tannen und Maßholdernholz zu hauen, von den Herzögen zu Braunschweig besonders aus- zuwirken, doch wohl nur aus dem Grunde, weil den Herzögen als den Landesherren in der Waldmark das Recht hierzu an sich vorbehalten war®). Vor allem zeigt sich die Landeshoheit der Herzöge von Braunschweig aber darin, daß sie es sind, in deren Hand die Gerichtsbarkeit über diesen Bezirk liegt. Sie lassen dieselbe durch ihre Förster versehen, von denen auch die drei jährlich vorgeschriebenen echten Forstdinge an den alten, schon in der Bergordnung Herzog Albrechts genannten Gerichtsstätten gehalten werden’). DAU2 BE I1I2650: SUR BB. 1V760: 3) U.B. IV 522, 523. Die Bedeutung der vorstehend erwähnten Ur- kunden ist ausführlich besprochen von Bode in der Einleitung zum Goslarer Urkundenbuche. Vel. U.B. II S.6£., III S.XX, IV S. XVII, XIX. Vgl. ferner Schmidt-Phiseldeck 8. 14f.. 4) Schmidt-Phiseldeck 8.17, 18 und die Urkunden IV und V S. 57, 58 daselbst, Bode H.7. 1894 S. 95. Schon in Art. 211 des Berg- rechts wird auf„sunderlike privilegia van den vorsten des vorstes“ Bezug genommen, die dem Rat und den Bürgern von Goslar in Ansehung des Hauens von Tannen und Maßholdernholz in der Waldmark zustehen. 5) Vgl. auch Art. 180 der Bergordnung:„Dre echte vorstding scal men drie in deme iare heghen to rechte. vnn dar seullet de sesman to rechte to komen. eder ore kumpenye to senden. Der dryer scal me en 141 Urkundliche Belege für die von den herzoglichen Förstern geübte Gerichtsbarkeit in der Waldmark finden sich in größerer Zahl. So wird schon im Jahre 1287 in dem westlichen Teile des Harzes zwischen Oder und Sieber Lippold von Hedereshusen, Vogt zu Seesen, als„judex et vorstmester“ des Herzogs Heinrich von Braunschweig genannt!). Ein in Gegenwart dieses Herzogs selbst an der Gerichtsstätte bei Zellerfeld gehegtes Forstding er- wähnt eine Urkunde aus dem Jahre 1290, nach welcher der herzog- liche Förster Henrek von der Langhele eine unweit von Goslar belegene Schiefersteinsgrube, die sogenannte Dikgrube, auf Ge- heiß des Herzogs dem Goslarer Bürger Cord Meise geeignet hat?). Auch in den Urkunden vom 26. IX. 1317, 4/14. V. 1321 und 17. III. 1322°) wird der Tätigkeit der braunschweigischen Förster als Richter in den Forstdingen gedacht. Die erste der Urkunden betrifft eine Verhandlung, die an der Gerichtsstätte vor dem Hain- holze oberhalb Goslars stattfand, während die Urkunde vom 4/14. V. 1321 ersehen läßt, daß hier der braunschweigische und der hildesheimische Förster zusammenwirkten, wahrscheinlich weil in diesem Falle die zu verlassenden Grundstücke nicht nur in dem braunschweigischen, sondern auch in dem hildesheimischen Territorium befindlich waren. Die Eigenschaft des Forstdinges als eines braunschweigischen Gerichtes ergibt sich auch aus der oben bereits eingehend besprochenen Urkunde vom 1. XI. 1372%), sie ist ferner belegt für das Jahr 1395, da noch in diesem Jahre bei einer Verhandlung über die Hüttenstätte zur Gowische in der Nähe von Goslar und deren Zubehörungen das Forstgericht dem Herzog Otto von Braunschweig zusteht°). heghen vnn sitten vor des rikes pelentze to gosler. Dat andere vor der vedrift bouen gosler dat is vor deme heynholte bouen der stad vor sente nycolaus dore. Dat dridde to sente mathiase to der tzelle twisschen gosler vnn osterode. To dessen tiden scal de vorstere to rechte vp der vorster- houe des nachtes gewesen hebben alse he dat vorstan wille mit sineme rechte.“ Wegen der echten Forstdinge s. auch Weiland, Gött. gel. Anzeigen 1893 S. 331. 1) U.B. HM 352. 2). U. B. II 393. 3) U.B. III 449, 560, 597. #) S. oben S. 137.f.. 5) Bode H.Z. 1894 S. 95. 142 Die angeführten Urkunden zeigen, daß die Zuständigkeit des Forstgerichtes vornehmlich den Verkauf und den Verlaß, sowie die Verpfändung von Waldgut und Hüttenteilen umfaßt. Sie erstreckt sich aber auch auf sonstige Gegenstände, die, wie Art. 210 des Bergrechts es ausdrückt,„na vorstes rechte“ zu beurteilen sind). In dem Bergrecht ist noch an verschiedenen anderen Stellen?) von der Gerichtsbarkeit des Försters die Rede, ohne daß diese Stellen jedoch genaueren Aufschluß über die Kompetenz des Forst- gerichtes gäben?). 3, Im Laufe des 15. Jahrhunderts ist die Stadt dann auf dem schon früher‘) beschriebenen Wege in den Besitz der Hoheits- rechte und damit auch der Gerichtsbarkeit über den größten Teil der Waldmark gelangt. Der veränderte Rechtszustand spiegelt sich besonders deutlich wiederinden,„Statuta und sattunge desforstdynges, F einer Sammlung von Weistümern und Entscheidungen des Forst- gerichtes, die einigen Handschriften des Goslarer Bergrechts an- gehängt ist und die aus der Zeit zwischen 1400 und 1490 stammt°). Von den Bestimmungen der„Statuta und sattunge“, die sich auf das Gerichtswesen der Waldmark beziehen, interessieren uns vornehmlich diejenigen, die das Verhältnis des Rates zum Forst- ding angehen‘). Es sind dies die Artikel 36, 49 und 69. Sie 1) Vgl. z. B. U.B. IV 706:„panden und byfharen in aller wis, also des vorsteres recht steith.“ 2) Art. 172, 180, 181, 210. 3) Vgl. Neuburg S. 331, 832, 353. Aus den Art. 168, 169 des Berg- rechts ergibt sich, daß noch bis in die Mitte des 14. Jahrhunderts dem Goslarer Vogt in dem ehemaligen Reichsgebiet ein, wenn auch beschränktes, Pfändungsrecht wegen des von ihm zu eıhebenden Schlagschatzes und Kupfer- zolles zustand. Dasselbe fiel erst infolge der durch die Gewerkschafts- verträge von 1407 und 1418 geschaffenen Änderungen fort(Neuburg S. 331, 333). 4) 8. oben 8.63 f.. 5) Vgl. den von Bode besorgten Abdruck H.Z. 1894 S. 102f., dem auch die Gerichtsprotokolle des Forstdinges von 1490—1552 angehängt sind und nach dem im folgenden eitiert ist. Wegen der älteren Abdrücke bei Leibnitz, Seript. rer. Brunsvie. III n. 21 und Meyer, Harzer Bergwerksverft. S. 154 f.(nach diesem auch bei Grimm, Weistümer III S. 260—269) s. Neuburg 8. 354 Anm. 2, sowie Bode a. a. 0. 8.8. 6) Die Statuta des Forstdinges handeln im übrigen auch von der Ver- 143 lassen erkennen, daß nunmehr der Rat es ist, der auch in den Forstdingen in zweifelhaften Fällen Rechtsbelehrungen erteilt und die urteilfragenden Personen bescheidet. Namentlich er- hellt die jetzige Stellung des Rates zum Forstgericht und ihre Ähnlichkeit mit der Stellung des Rates gegenüber den Stadt- gerichten aus dem zuerst angeführten Artikel 36 der Statuta aus dem Jahre 1453, indem der Rat hier auf eine ihm im Forstding vorgelegte Frage erwidert:„Dusse vrage enis bi langer tiid vor deme forstinge nicht gefraget, unde de rad wel sek darup be- dencken wente to dem negesten vorstinge.“ In der Waldmark ist der Rat aber ebenfalls nicht bei dem bloßen Erwerb der Hoheitsrechte stehen geblieben. Auch hier hat er sich bemüht, eine möglichst innige Verbindung mit der Stadt selbst in Ansehung der Verfassung und des Gerichtswesens zu schaffen, dagegen die Beziehungen der Waldmark zu ihren eigentlichen Herren, den Herzögen von Braunschweig, nach Kräften zu lockern. Diese Absicht tritt besonders unverhüllt zu Tage in einem Be- scheide, den der Rat in dem Forstdinge am Dienstag zu Ostern 1453 in bezug auf ein am Rammelsberge belegenes Berg- werk abgab. Trotzdem es als ausgeschlossen erscheinen muß, daß derzeit im Schoße des Rates die Erinnerung an die früheren Zustände bereits völlig verblaßt war, antwortete er auf eine an ihn gerichtete Frage, daß er der Herrschaft von Braunschweig keinerlei Gerechtigkeit noch Bergwerk am Rammelsberge zu- erkenne'). Auf Bestrebungen ähnlicher Art deutet es hin, daß man seit dem Jahre 1507 in den Protokollen des Forstgerichtes wahrheitswidrig die alte Gerechtigkeit, die Forstdinge zu halten, auf eine Verleihung durch das heilige Reich zurückführte?), ob- pflichtung zum Besuche des Forstgerichts(Art. 4 und 7), von der Zuständig- keit desselben in sachlicher und örtlicher Beziehung(vgl. die Art. 39, 56, 60, 67 und das Gerichtsprotokoll aus dem Jahre 1492, Bode a. a. OÖ. S. 99, 114), sowie von der Stellung des als Richter fnngierenden Försters(vgl. 2. B. Art. 20, 23, 25, 40, 55). S. überhaupt Neuburg S. 355, 356. 1) H.Z. 1894 S. 107 Art. XXXVII:„se enbekenden noch enstunden der herschup van Brunswik an dem Rammelsberge myt alle neyner rech- ticheit noch berchwerkes to.“ 2) Bode a.a. O. S.115, Protokoll 6:„Anno domini ete. 1507.... hefft sick de radt der stadt Goszlar orer olden gerechticheit, so se van hilligen rike unde sustz wenteher gehadt unde irlanget hebben, bededinget, dat 144 wohl der Rat zweifellos wußte, daß er lediglich als Pfandbesitzer der Forsten und nur solange er in dieser Stellung verblieb, die an sich den Herzögen von Braunschweig zustehenden Rechte hinsichtlich des Forstdinges auszuüben befugt war. Die gleiche Tendenz kommt endlich, was die uns hier besonders beschäftigenden gerichtlichen Verhältnisse anbelangt, noch darin zum Ausdruck, daß man eine Anzahl von Prozeßhandlungen, wie Verfestungen und Eidesleistungen, dem Forstdinge abnahm und sie vor das Stadtgericht verwies, an dessen Gerichtsstätte vor der Marktlaube sie nunmehr, wenn auch in Gegenwart des Försters, vorzunehmen waren!). Nur kurze Zeit hat sich Goslar der Erreichung des so lange ersehnten Zieles erfreuen können. Schon gegen das Ende des 15. Jahrhunderts beginnen mit dem Wiederaufblühen des Bergbaus die Bestrebungen der Herzöge von Braunschweig, die auf den Rückkauf von Zehnten und Gericht des Rammelsberges und auf eine Wiedereinlösung der verpfändeten Forsten gerichtet waren?), und denen die in ihren Lebensinteressen bedrohte Stadt mit allen Mitteln entgegenzuwirken sich bemühte. Hieraus ent- wickelten sich in der Folge die Streitigkeiten mit Herzog Heinrich dem Jüngeren, deren Abschluß nach mannigfachen Wechselfällen der Riechenberger Vertrag vom 13. VI. 1552 bildet. Indem der Vertrag die ursprüngliche Herrschaft der Herzöge von Braun- schweig am Rammelsberge und in der Waldmark wieder herstellte, entriß er der Stadt alles, was sie in jahrhundertelangem, zähen Bemühen sich zu eigen gemacht hatte. Es war dies der schwerste Schlag, der Goslar treffen konnte, von ihm hat sich die Stadt bis zum Aufhören ihrer Selbständigkeit nicht wieder völlig zu erholen vermocht. myt one na gewonliker wise unde wu van older gehadt tho holdende unde dar bevesen alle older wonheyt bedegedinget.....-.“«. Vgl. hierzu auch den Eingang eines Entwurfes der Bergwerksstatuten des Rates zu Goslar aus dem Jahre 1494 bei Wagner, Corp. jur. met. 8. XXXII und S. 1033, sowie Meyer, Bergrechtliche Beobachtungen S. 2323. 1) Vgl. Art. 26 und 31 der Statuta. 2) Neuburg S. 127f., Bode H.Z. 1894 S. 106, 101. Ergebnisse. Wir stehen am Ende unserer Betrachtungen. Als ihr Er- gebnis können wir zusammenfassend folgendes feststellen: Der von Bode gezeichnete Verlauf der äußeren Entwicklung in Goslar gibt den Schlüssel ab für das Verständnis der von der Gerichtsverfassung der Stadt im Mittelalter handelnden Quellen, wenn die Quellen in ihrer richtigen zeitlichen Aufeinanderfolge zu der vorliegenden Entwicklung in Beziehung gesetzt werden. Gerade in den das Gerichtswesen der Stadt betreffenden Auf- zeichnungen spiegelt sich in überraschend deutlicher Weise das Fortschreiten dieser Entwicklung wieder, die auf den Bergbau am Rammelsberge zurückzuführen ist, und die auf eine Wieder- vereinigung der verschiedenen, in der ehemaligen Reichsvogtei entstandenen Gerichts- und Verwaltungsbezirke in der Hand der Stadt abzielte, um dieser die dauernde Herrschaft über den Berg zu verschaffen. Durch den Gang der politischen Entwicklung werden die Veränderungen bedingt, die sich in den gerichtlichen Verhältnissen der kleinen Vogtei, des Bergbaubezirkes am Rammels- berge und der Goslar benachbarten Waldmark vollzogen haben. Durch sie wird auch erklärt, weshalb die Stadt sich nicht mit dem Erwerbe der Gerichtshoheit über den Berg und dessen Um- gebung begnügt, sondern eine immer nähere Verbindung zwischen den bisher getrennten Gebieten herzustellen versucht hat, die schließlich bei der kleinen Vogtei zu einer völligen Aufsaugung durch die städtischen. Gerichte, bei dem Berggericht und den Forstdingen aber, wenn auch nicht in dem gleichen Umfange, zu einer planmäßigen Eingliederung in die Gerichtsorganisation der Stadt geführt hat. Der Zusammenhang zwischen dem Verlaufe der äußeren Ent- wicklung in Goslar und der Gestaltung des Gerichtswesens der Stadt in den einzelnen Stadien dieser Entwicklung ist so innig, daß es ohne Berücksichtigung der bestehenden Wechselbeziehungen unmöglich ist, eine richtige Auffassung der Eigentümlichkeiten des Goslarer Gerichtswesens im Mittelalter zu gewinnen. Vor Frölich, Gerichtsverfassung von Goslar 10 146 allem die Nichtbeachtung dieses Umstandes ist es gewesen, die den meisten früheren Darstellungen der Gerichtsverfassung Goslars verhängnisvoll geworden ist. Von den in Betracht kommenden Schriftstellern tragen Schröder und Eckert dem Umstande, daß das Gebiet der ehemaligen Reichsvogtei in eine Mehrzahl örtlich geschiedener Gerichte auseinandergebrochen ist, überhaupt keine Rechnung. Die übrigen Bearbeiter der Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter gehen zwar aus von dem Bestehen einer lokalen Scheidung zwischen den in den Quellen genannten Ge- richten, vereinzelt haben sie, wie z. B. Wolfstieg, Weiland und Neuburg, auch schon den Versuch unternommen, die äußere Ver- fassungsentwicklung der Stadt bei der Erklärung der Besonder- heiten ihres Gerichtswesens mit zu verwerten. Die gewonnenen Ergebnisse sind aber unzureichend, weil es— in der Hauptsache wohl wegen der Unzulänglichkeit des bis dahin bekannten urkund- lichen Materials— nicht gelungen ist, über die Zahl und Be- deutung der überhaupt vorhandenen Gerichte sowie über ihre Beziehungen zu einander volle Klarheit zu gewinnen und die vor- liegende Entwicklung in einer den Quellen durchweg entsprechenden Weise zu deuten. Bei einer Zugrundelegung des von Bode ge- schilderten Verlaufs der äußeren Entwicklung ist es dagegen mög- lich, wenigstens in allen wesentlichen Punkten an der Hand der Quellen zu einer befriedigenden Erklärung der gerichtlichen Ver- hältnisse in Goslar zu gelangen. Insofern stellt unsere Unter- suchung gewissermaßen die Probe auf die Richtigkeit der von Bode gewonnenen Ergebnisse dar; diese Ergebnisse werden bis auf einige mehr oder weniger belanglose Einzelbeiten durch unsere Untersuchung in vollem Umfange bestätigt. Sehen wir ab von den Quellenstellen, in denen die Einwirkung der politischen Entwicklung auf die Gestaltung des Gerichtswesens der Stadt unmittelbar in die Erscheinung tritt, so sind es vor- nehmlich zwei Besonderheiten, durch die sich die Gerichtsverfassung Goslars im Mittelalter von der anderer Städte unterscheidet. Die eine dieser Besonderheiten besteht in der wenig scharfen Ab- grenzung der Kompetenzen der einzelnen gerichtlichen Behörden und Beamten, in der häufigen Anordnung oder Zulassung mehr- facher Zuständigkeiten für dieselbe Handlung, wodurch das ganze Gerichtswesen der Stadt einen eigentümlich verschwommenen und a} = 147 unbestimmten Charakter erhält. Die zweite Besonderheit liegt in der außerordentlich ausgedehnten Verbindung, die sich hier un- verkennbar zwischen der richterlichen Tätigkeit und dem Voll- streckungswesen herausgebildet hat. Vogt und Schultheißen sind neben ihrer Stellung als Richter in weitestem Umfange zur Aus- übung exekutiver Verrichtungen berufen, und dieser Umstand hat wieder zurückgewirkt auf den Geschäftsbereich des Büttels, der sonst in den Städten das eigentliche Vollzugsorgan ist, in Goslar jedoch nur eine verhältnismäßig untergeordnete Rolle spielt. Auch diese Eigenheiten der Gerichtsverfassung Goslars im Mittelalter stehen nach unserer Ansicht wenigstens mittelbar mit dem Gange der äußeren Entwicklung im Zusammenhang. Sie sind zum Teil eine natürliche Folge der besonderen Verhältnisse, die bei Goslar vorlagen und unter denen namentlich die Wirkungen, die der Betrieb des Bergbaus am Rammelsberge auf das Ab- und Zuströomen der Bevölkerung ausübte, die Ordnung des Voll- streckungswesens bestimmend beeinflußt zu haben scheinen. Zum Teil kommen in ihnen aber auch bewußt politische Bestrebungen des Rates zum Ausdruck, der es sich angelegen sein ließ, die Fäden zwischen den einzelnen, nach und nach in seiner Hand vereinigten Gerichtsbezirken immer fester zu verknüpfen und hierdurch die Erinnerung an die früheren Zustände nach Möglich- keit zu verwischen. Als eine Folge politischer Bestrebungen des Rates sind auch die Änderungen anzusehen, die in der Gerichts- verfassung des Stadtbezirks selbst, insbesondere in der allmählichen Verschiebung der Zuständigkeiten zwischen Vogt und Schultheißen, zu beobachten sind. Alles in allem wird man behaupten dürfen, daß das Goslarer Gerichtswesen im Mittelalter eine durchaus eigentümliche Ge- staltung zeigt, die es nur in beschränktem Maße gestattet, die gerichtlichen Verhältnisse in anderen Städten zu einer Vergleichung heranzuziehen. Es handelt sich hier um eine Entwicklung, die durch ungewöhnliche Momente wirtschaftlicher und politischer Art bedingt ist und die unter dem Einfluß dieser Momente einen Verlauf genommen hat, der es rechtfertigt, der Stadt Goslar bei einer Betrachtung der Gerichtsverfassung der deutschen Städte im Mittelalter eine Stellung für sich anzuweisen. 10° Verzeichnis der hauptsächlich benutzten Literatur. 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Recht der a —— 9 Mark— Beling, Ernst: Die Beschimpfung von Religionsgesellschaften, religiösen Einrichtungen und Gebräuchen, und die Reformbedürftigkeit des$ 166 SCB. en een. 27 a T2lyMe Fischer, Otto: Vollstreckbarkeit..... ern 20 21780, Me. Gretener, Xaver: Die Religionsverbrechen im Strafgesetzbuch für Russ- land vom Jahre 1903 2 2 LM. Heymann, Ermst: Die dingliche Wirkang der händelsrechtiiehill Traditions- papiere(Konnossement, Ladeschein, Lagerschein)...-- 3,20 M. Jacobi, Ernst: Die Pflicht zur Berufung der Generalversammlung einer Aktiengesellschaitt:»=... 25 280: ME Meyer, Herbert: Die rechtliche Natur det nur Veabaren Bestandteile eines Grundstücks($ 95 BGB.)... u ae Schott, Richard: Über Veräusserungsverbote Ai Resolutivbedingungen im bürgerlichen Recht... u 2.... 2 222. a.22 1,20 M. A. Favorke, vorm. Eduard Trewendts Buchdruckerei. ——— sung von Goslar im Mittelalter von Karl Frölich Farbkarte#13