6 4 7 *. ☛ᷣ — 9„ 2 Die Eheſchließung eutſchen Frühmittelalters im Lichte der neueren rechtsgeſchichtlichen Forſchung, Ergebniſſe und Ausblicke. Von Karl Frölich. * Sonderabdruck aus den Heſſiſchen Blättern für Volkskunde XXVII 1928 1929 aiverſitäts⸗Druckerei Otto Kindt in Gießen —.— Institut für deutsche Sprache und mittelaſterlich e Liten UIT XG27ALo — 144— Die Eheſchließung des deutſchen Frühmittelalters im Lichte der neueren rechtsgeſchichtlichen Forſchung, . 0 a18 8, Srgebniſſe und Husblicke. (2 Von Karl Frölich. I. Einleitung ¹). B a) Die Aufgabe. „Die Gebräuche bei Verlobung und Trauung haben von jeher nicht nur die Volkskunde, ſondern auch andere Gebiete der Wiſſen⸗ ſchaft, vor allem die Rechts⸗, Religions⸗ und Kulturgeſchichte, inter⸗ eſſiert“, mit dieſen Worten beginnt Hanns Bächtold den erſten und bisher einzigen Band ſeiner vergleichend volkskund⸗ lichen Studie über denſelben Gegenſtand ²). Aber doch hat, wie ich glaube, die Volkskunde— und etwas Ähnliches gilt von der hier vielfache Berührungen mit der Volkskunde aufweiſenden Sprachwiſ⸗ ſenſchaft— aus dieſer Beobachtung nicht immer die Folgerungen gezogen, die ſich daraus für die Behandlung der auftauchenden Fra⸗ gen ergeben mußten. Kommt bei Verlobung und Eheſchließung ein Forſchungskomplex in Betracht, der für verſchiedene Wiſſenszweige von Belang iſt, ſo erſcheint es erforderlich, daß jede der beteiligten Diſziplinen ſich auch über die außerhalb ihres eigenen Tätigkeits⸗ feldes gewonnenen Einſichten unterrichtet, um ſie für ihre Zwecke auszuwerten und mit ihrer Hilfe Aufſchlüſſe zu erlangen, welche ſich einer vereinzelnden Erörterung notwendig verſagen. Das trifft namentlich zu für die Volkskunde und die germaniſche Philologie ¹) Der nachſtehende Aufſatz gibt mit einigen Ergänzungen den Inhalt eines Vortrages wieder, den ich im Juli 1928 in der Marburg⸗Gießener Germaniſtiſchen Geſellſchaft gehalten habe.— Abkürzungen: AfK.= Archiv für Kulturgeſchichte; HeſſBlV.= Heſſiſche Blätter für Volkskunde; PBB.= Beiträge zur Geſch. der deutſchen Sprache und Literatur, hrsgeg. von Paul und Braune; ZfdA.= Zeitſchr. für deutſches Altertum und deutſche Literatur; ZfdPh.= Zeitſchr. für deutſche Philologie; 3²(3¹, 8 ³) RG.= Zeitſchr. der Savigny⸗Stiftung für Rechtsgeſchichte, Germ.(Roman., Kanon.) Abteilung; ZVR.= Ieitſchr. für vergleichende Rechtswiſſenſchaft (einſchließlich der ethnologiſchen Rechts⸗ und der Geſellſchaftsforſchung); ZfrhwV. = Zeitſchr. des Vereins für rheiniſche und weſtfäliſche Volkskunde; ZVV.= Zeitſchr. des Vereins für Volkskunde. 2) Bächtold, Die Gebräuche bei Verlobung und Hochzeit mit be⸗ ſonderer Berückſichtigung der Schweiz. Schriften der Schweizeriſchen Geſ. für Volkskunde 11(Baſel u. Straßburg i. E., 1914). in ihrer Verknüpfung mit der rechtsgeſchichtlichen Arbeit, die ſich im Bereich der Vorgänge bei der Eheſchließung als beſonders eng darſtellt ²). Hier erwachſen Aufgaben, bei deren Löſung Volks⸗ kunde und Sprachwiſſenſchaft die Unterſtützung der Rechtsgeſchichte ſchlechthin nicht entbehren können. Aus dieſer Erwägung heraus beabſichtige ich, nachſtehend in einer in erſter Linie auf die Intereſſen und Bedürfniſſe der Volks⸗ kunde, daneben aber auch der Sprachwiſſenſchaft, zugeſchnittenen Form und unter Beiſeitelaſſung des für den erſtrebten Zweck un⸗ weſentlichen juriſtiſchen Beiwerks zu berichten über die Ergebniſſe, welche in dem letzten Jahrzehnt die rechtsgeſchichtliche Forſchung über Verlöbnis und Eheſchließung gewonnen hat, und zu verſuchen, Wege zu ihrer Nutzbarmachung und weiteren Vertiefung nicht nur auf rechtsgeſchichtlichem Boden, ſondern zugleich im Rahmen der ge⸗ nannten Nachbarfächer anzudeuten. Es handelt ſich dabei der Haupt⸗ ſache nach um eine Betrachtung der Eheſchließung des deutſchen Früh⸗ mittelalters, bei der jedoch Ausblicke auf Erſcheinungen ur⸗ und gemeingermaniſcher Art, ſowie auf Erkenntniſſe, welche die ver⸗ gleichende Rechtsgeſchichte ſonſt gewährt, nicht ausgeſchloſſen ſind. Nicht berückſichtigt iſt die ſpätere Entwicklung, die zur Ausbildung der kirchlichen Eheſchließung in Deutſchland geführt hat und die ebenfalls für die volkskundliche Forſchung von erheblicher Wichtig⸗ keit iſt ⁴). ⁵) Vgl. über die Verflechtung zwiſchen Rechtsgeſchichte und Volkskunde im allgemeinen E. Frh. v. Künßberg in den Aufſätzen„Rechtsgeſchichte und Volkskunde“ in der Zeitſchr. f. Deutſchkunde 1922 S. 321—335 und im Jahrb. f. hiſtoriſche Volkskunde I(1925) S. 69— 125(angezeigt von H. Hep⸗ ding HeſſBlV. XXIII S. 153/4), ſowie Cl. Frh. v. Schwerin in ſeiner „Einführung in das Studium der germaniſchen Rechtsgeſchichte und ihrer Teilgebiete“(Freiburg i. B. 1922), S. 169, und in dem Vortrag„Volkskunde und Recht“, S. A. aus„Die Volkskunde und ihre Beziehungen zu Recht— Medizin-—Vorgeſchichte“(Berlin 1928), S. 16 und Anm. 54. Wegen der Sprach⸗ wiſſenſchaft iſt zu verweiſen auf K. v. Amira, Über Zweck und Mittel der germaniſchen Rechtsgeſchichte(München 1876), S. 20 f.; L. Wenger, Sprach⸗ forſchung und Rechtswiſſenſchaft, Wörter und Sachen I(1909), S. 84— 94 und v. Schwerin, Einführung S. 62 f., 150 f. Der Verbindung rechtsgeſchicht⸗ licher, volkskundlicher und ſprachwiſſenſchaftlicher Betrachtungsweiſe zugleich redet E. Goldmann, Der andelang(Breslau 1912) S. 1, 67 das Wort. Ertragreich in dieſer Hinſicht auch Goldmann, Beiträge zur Geſch. des fränkiſchen Rechts, I. Teil(Wien und Leipzig 1924). S. dazu Frölich, Heſſ. BlV. XXIV S. 179— 183. ¹) S. die Beſprechung des Bächtold'ſchen Buches durch U. Stutz, 32 RG. 35(1914) S. 638 /9. Heſſ. Bl. f. Volkskunde Bd. XXVII. 10 146— Um das Bedeutſame der erzielten Fortſchritte klar herauszu⸗ ſtellen, iſt es zunächſt erforderlich, einen kurzen Überblick über den bisherigen Stand der Viſſenſchaft, der auch für das Verſtändnis der Problemlage nicht entbehrt werden kann, vorauszuſchicken ⁵). b) Üüberblick über den bisherigen Stand der Forſchung. Von der Eheſchließung der germaniſchen Frühzeit und ihrem Verhältnis zur Verlobung hat die bisherige rechtsgeſchichtliche For⸗ ſchung ein Bild entworfen, das ſich zwar vielfach in den Einzelheiten nicht deckt, das aber doch gewiſſe übereinſtimmende Grundzüge auf— weiſt. Es läßt ſich etwa in folgender Weiſe umreißen ⁵⁶): Das älteſte Recht der Germanen kannte ebenſo wie das zahl⸗ reicher indogermaniſcher und nicht indogermaniſcher Völker den Frauenraub als einen Akt mit ehebegründender Kraft. Dabei faßte eine Anſicht, die jetzt im allgemeinen aufgegeben iſt, den Frauen⸗ raub bei den Germanen als die urſprünglich alleinige Form der Ehebegründung auf, bei der der Entführer zur Vermeidung der Blutrache an die Sippe der Entführten eine dem Wergeld, der bei der Tötung eines Menſchen zu zahlenden Buße, entſprechende ⁵) Eine vorzügliche Auswahl der Quellen des Eheſchließungsrechtes bis zum Tridentiniſchen Konzil bringt Cl. Frh. v. Schwerin in den„Quellen zur Geſchichte der Eheſchließung“ I., Juriſtiſche Texte für Vorleſungen und Übungen, hrsgeg. von F. Schulz und Cl. Frh. v. Schwerin, Heft 2(Bonn 1925). Das nordgermaniſche Rechtsgebiet, das evangeliſche Eherecht und die neuzeitliche Entwicklung ſind ausgeſchieden und weiteren Heften vorbehalten. ⁴) Ich ſtütze mich hier im großen und ganzen auf die Schilderung, die R. Hübner, Grundzüge des deutſchen Privatrechts, 4. Aufl.(Leipzig und⸗ Erlangen 1922), S. 577 f. bietet. Ähnlich, obgleich mit Abweichungen im ein⸗ zelnen, die Angaben bei Brunner, Deutſche Rechtsgeſch. I2(Lerpzig 1906) S. 94 f.) Brunner⸗Heymann, Grundzüge der deutſchen Rechtsgeſch., 7. Aufl.(München u. Leipzig 1921) S. 221 f.; R. Schröder, Deutſche Rechtsgeſch., 6. Aufl., fortgeführt von E. Frh. v. Künßberg Gerlin u. Leipzig 1922) S. 74 f., 328 f. und H. Planitz, Grundzüge des deutſchen Privatrechts(Berlin 1925) S. 119 f. Bei Hübner S. 575 Anm. 1 und R. Schröder S. 74 Anm. 59; 328 Anm. 153 finden ſich Zuſammenſtellungen der früheren rechtsgeſchichtlichen Literatur. Auf Bedenken, die ſchon im bis⸗ herigen Schrifttum, insbeſ. von Ficker und v. Amira, gegen die herr⸗ ſchende Auffaſſung erhoben ſind, wird— ohne Anſpruch auf Vollſtändigkeit— an paſſendem Orte aufmerkſam gemacht. Die Ausführungen bei Cl. Frh. v. Schwerin, Grundzüge des deutſchen Privatrechts, 2. Aufl.(Berlin und⸗ Leipzig 1928), S. 256 f. ſtehen bereits unter dem Eindruck der Unterſuchung Herbert Meyers über„Friedelehe und Mutterrecht“(ſ. u. zu II b). 147/— Summe entrichten mußte. Aus ihr habe ſich als zweite Form der Ehe die Kaufehe dadurch entwickelt, daß eine vorher vereinbarte Abfindung die nachträgliche Zahlung beim Frauenraub erſetzt habe. Nach der überwiegenden Meinung iſt dagegen,— da auch ſchon zu Beginn wohl endogamiſche Ehen, d. h. Ehen zwiſchen Angehörigen derſelben Sippe, vorherrſchten und die Sippe als Friedensverband Gewalttätigkeiten unter ihren Mitgliedern hinderte,— die Kauf⸗ ehe nicht aus der Raubehe hervorgegangen, ſondern Raubehe und Kaufehe haben von Anfang an nebeneinander Bedeutung gehabt. Man kaufte die Braut, wenn man mit ihrem Gewalthaber in fried⸗ lichem Rechtsverkehr ſtand, man raubte ſie, wenn dies nicht der Fall war ⁷). In ſpäterer Zeit iſt dann die Kaufehe die einzige Form der Ehebegründung, die in den ſchriftlichen Rechtsquellen bezeugt iſt. Die Eheſchließung ſtellt ſich auf dieſer Stufe der Entwicklung dar als ein Rechtsgeſchäft zwiſchen dem Bräutigam und ſeinen Verwandten auf der einen, dem Vater oder Vormund der Braut und ihren Verwandten auf der andern Seite, durch das die Gewalt über die Frau, die„Munt“, auf den Ehemann übertragen wurde. Die Volksrechte gebrauchen dafür Wendungen, wie„uxorem emere“,„feminam vendere“,„pretium nuptiale“ uſw., wobei allerdings zu beachten iſt, daß der Ausdruck„Kauf“ in der alten Rechtsſprache einen anderen und weiteren als den heutigen Sinn hatte: er konnte angewandt werden auf jeden„Vertrag auf Ge⸗ genſeitigkeit“. Da die Braut hierbei lediglich als Kaufgegenſtand, nicht als Vertragspartei erſcheint, iſt ihre Einwilligung nicht er⸗ forderlich, obwohl möglicherweiſe ſchon früh ihrem Willen wenig— ſtens tatſächlich Rechnung getragen wurde. Der Vertrag, von dem hier die Rede iſt, lehnte ſich in jeder Hinſicht an die ſonſt geltenden Regeln des germaniſchen Vertrags⸗ rechts an. Auch er war, wie alle Verträge der älteſten Zeit, Bar⸗ geſchäft und Realvertrag, d. h. es erfolgte die ſofortige Übergabe der Frau Zug um Zug gegen bare Zahlung des als Wittum (widemo, Widum) bezeichneten Kaufpreiſes. An die Übergabe der Braut durch den Gewalthaber, den Muntwalt der letzteren an den Bräutigam reihte ſich die Heimführung der Braut in das Haus des Bräutigams und der ſymboliſche Vollzug des Beilagers in öffent⸗ licher Form, wodurch die Eheſchließung vollendet wurde. Bei der *) Vgl. hierzu Rietſchel bei Hoops, Reallexikon der germaniſchen Altertumskunde III(1915/6) S. 460. 10* 448— Eheſchließung wirkten die beiderſeitigen Sippen mit, ſie erteilten ihre Zuſtimmung, die Eheſchließung war zugleich eine„geſchlechter⸗ rechtliche“ Angelegenheit. In fränkiſcher Zeit fiel der urſprünglich einheitliche Eheſchlie⸗ ßungsakt auseinander in zwei zeitlich und begrifflich getrennte Vor⸗ gänge, die Verlobung und die Trauung. Die Verlobung bildete nunmehr den Veräußerungsver⸗ trag, der demnächſt durch die Trauung erfüllt wurde. Die Verlo⸗ bung war auch jetzt noch zuerſt ein Vertrag zwiſchen dem Bräutigam und dem namens der Sippe der Braut handelnden Gewalthaber der letzteren, nicht dieſer ſelbſt, obwohl ihrem Willen unter dem Einfluß der Kirche im wachſenden Ausmaße Beachtung geſchenkt wurde. Der Verlobungsvertrag unterſtand ebenfalls den allgemei⸗ nen Regeln des Vertragsrechtes, er war ein Realvertrag und ver⸗ pflichtete den Bräutigam zur alsbaldigen Bewirkung ſeiner Leiſtung, zur Zahlung des Kaufpreiſes, wodurch der Muntwalt der Braut gebunden wurde, die nach dem Abkommen des urſprünglichen Bar⸗ geſchäftes auf einen ſpäteren Zeitpunkt verſchobene Gegenleiſtung, die Übergabe der Braut, zu vollziehen. An die Stelle der Zahlung des vollen Kaufpreiſes durch den Bräutigam trat dann im Ein⸗ klang mit der Entwicklung des ſonſtigen Vertragsrechtes die Lei⸗ ſtung eines bloßen Hand⸗ oder Angeldes, einer Arrha. Auch er⸗ öffnete ſich jetzt die Möglichkeit, die Verlobung ſtatt als Real⸗ vertrag als Formalvertrag abzuſchließen, d. h. als einen ſolchen Vertrag, der die Beobachtung beſtimmter Formen, insbeſondere den Gebrauch feſtſtehender Symbole, erforderte. Wichtige Änderungen griffen in der Folge Platz, indem als Gegenſtand des Geſchäfts nicht mehr die Braut als ſolche, ſondern die Muntherrſchaft über ſie betrachtet und indem weiter der Kauf⸗ preis der Braut ſelbſt, nicht mehr ihrer Sippe, ausgehändigt wurde. Schon bald wurde es üblich, daß der Gewalthaber der Braut dieſer den Kaufpreis ganz oder teilweiſe überließ. Hieraus erwuchs all⸗ mählich ein Rechtsanſpruch auf den Betrag, der fortan nicht mehr als Kaufpreis an die Sippe für das Abkaufen der Braut oder der Munt über ſie, ſondern als Zuwendung für die Braut ſelbſt, als Mitgift, als Dos erſchien zu dem Zwecke, ihr als Leibgedinge, als Witwenverſorgung zu dienen. Die KaufeVhe wandelte ſich zur Mitgiftehe, zur Dotalehe, womit— etwa ſeit dem 12. Jahr⸗ hundert— die Beſtellung des Wittums aufhörte, eine für die Rechts⸗ gültigkeit der Ehe entſcheidende Rolle zu ſpielen. Und endlich vollzog ſich eine Umgeſtaltung dahin, daß an die Stelle der zunächſt rein paſſiven Beteiligung der(mündigen) Braut ihre Zuſtimmung trat.„Hatte bis dahin der Vater(Vor⸗ mund) der Braut den Verlobungsvertrag, wenngleich unter Kon⸗ ſens der Tochter, abgeſchloſſen, ſo ging jetzt die Tochter ſelber die Verlobung ein, nur daß ihrem Vater(oder Vormund) als Reſt des alten Verlobungsrechtes ein Konſensrecht, alſo ein Veto gegen die Eingehung der Ehe zuſtand s)“. Damit wandelte ſich die Verlobung zu einem Vertrag zwiſchen den Brautleuten ſelbſt, der aber eben⸗ falls den Grundſätzen des gewöhnlichen Vertragsrechtes unterworfen war, der namentlich als„abgeſchwächter Realvertrag“ durch Hin⸗ gabe einer Arrha ſeitens des Gläubigers abgeſchloſſen wurde. Als Arrha, als ſymboliſches Handgeld, iſt nach römiſch⸗italieniſchem Vorbilde auch in Deutſchland der Ring des Bräutigams, der an die Braut gegeben wurde, aufgekommen, der Ringwechſel beider Brautleute gehört erſt einem jüngeren Zeitraum an. In Erfüllung des in der Verlobung vorliegenden Vertrages erfolgte am vereinbarten Tage die Übergabe der Braut(traditio puellae, ahd. prutigeba) durch den Gewalthaber der Braut an den Bräutigam. Dies war die Trauung, durch die die Braut dem Manne getraut, d. h. ihm„zur Treue“ überantwortet wurde. Die Rechtsförmlichkeiten der Trauung, die im Hauſe der Braut ſtattfand und ſich als„ein öffentlicher feierlicher Akt in Anweſen⸗ heit der beiderſeitigen Verwandten“ darſtellte, entſprachen noch lange denen des urſprünglich einheitlichen Eheſchließungsaktes, ſie deckten ſich zum Teil mit den Gebräuchen, die bei der Annahme an Kindes⸗ ſtatt üblich waren. Den Schluß der Trauung bildete die Heim⸗ führung in das Haus des Mannes mit Hochzeitsmahl und-tanz und die Zeremonie der ſogenannten„Bettſetzung“, wodurch „die Bedeutung des ehelichen Beilagers als des für den Eintritt der vollen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Aktes“ betont wurde, der vielfach erſt für das Inkrafttreten des ehelichen Güterſtandes entſcheidend war.— Auch als die Verlobung durch den Vormund abgelöft wurde durch die Selbſtverlobung und Selbſttrauung der Braut, erhielt ſich die alte Rechtsanſchauung noch inſofern, als ebenfalls bei der Selbſt⸗ trauung eine dritte Perſon aus dem Laienſtande— meiſt, aber ³) Sohm, Das Recht der Eheſchließung aus dem deutſchen und ca⸗ noniſchen Recht geſchichtlich entwickelt(Weimar 1875) S. 52(nach Hübner S. 583). — 150— keineswegs immer ein naher Verwandter der Brautleute— zuge⸗ zogen wurde, die, von der Braut oder den beiden Brautleuten frei gewählt, in der Rolle eines Treuhänders die Braut dem Bräutigam übergab, alſo„nicht wie der Vormund kraft verwandtſchaftlichen Rechts, ſondern lediglich kraft Auftrags“ der Brautleute ¹). Von einem Tätigwerden kirchlicher Organe war bei der als weltliches Rechtsgeſchäft betrachteten Eheſchließung in der erſten Hälfte des Mittelalters keine Rede. Allerdings kannten auch ſchon die Germanen in heidniſcher Zeit eine religiöſe Weihe der Ehe durch Loswurf, durch Thors Hammer, der der Braut in den Schoß ge⸗ legt wurde, durch dreimalige Umführung der jungen Frau um den Herd, auf dem zu Ehren der Götter ein Feuer brannte. Nach dem Siege des Chriſtentums wurden die heidniſchen Sitten verdrängt durch die an die Trauung ſich anſchließende Einſegnung durch den Prieſter.„Da im Laufe der Zeit die alten Organe der öffentlichkeit, Gemeinde, Gericht, Familienrat zurücktraten und, was vom öffent⸗ lichen Leben übrig blieb, ſich in die Kirche verpflanzte, ſo wurde es im Mittelalter Sitte, die Trauung, beſonders jene beſprochene Laien⸗ trauung, um ihr größtmöglichſte Öffentlichkeit zu ſichern, vor der Kirchentür(ante valvas ecclesiae), vor der„Brauttür“(ſo nannte man deshalb vielfach die Haupttür an der Nordſeite) zu vollziehen. Die Neuvermählten konnten ſich dann gleich darauf mit der Hoch⸗ zeitsverſammlung in die Kirche hineinbegeben, um dort die Braut⸗ meſſe zu hören und im Anſchluß an ſie den kirchlichen Segen zu empfangen.“ Häufig erfolgte die Einſegnung erſt, wie namentlich das Nibelungenlied dartut, am Tage nach der Trauung und nach gehaltenem Beilager. Die Mitwirkung des Prieſters zog indeſſen den„rein weltlichen Charakter“ der Eheſchließung nicht in Mit⸗ leidenſchaft, ſeine geiſtliche Tätigkeit ſetzte erſt nach dem Abſchluß des Rechtsaktes ein ¹⁰). Neben der Vollehe, von der bisher die Rede war, der rechten Ehe, wies die germaniſche Frühzeit auch noch andere Formen der Geſchlechtsverbindung auf, die das Recht anerkannte. Ihr Weſen war bedingt durch das Fehlen der Gewalt des Ehemannes über die Frau und die Kinder, die unter der Munt des bisherigen Gewalt⸗ habers der Frau verblieben. Zu ihnen rechnet die herrſchende Lehre vor allem die ſogen. Friedelehe, die gekennzeichnet iſt durch das *) Hübner S. 584, 586. 1⁰) Hübner S. 587(in Anlehnung an Frensdorff— ſ. u. II a) 1— II S. 3), 588. — 151— öffentliche Zuſammenleben eines freien Mannes mit einer freien Frau. Über ihr Weſen beſteht keine Einheitlichkeit der Auffaſſung ¹¹), da ſie vielfach zuſammengeworfen wird mit der Kebsehe, der Ver⸗ einigung eines Freien mit einer Unfreien, ein Ausdruck, der aber auch wieder mehrdeutig iſt, da er ebenfalls auf die Geſchlechtsver⸗ bindungen ausſchließlich unter Unfreien Bezug hat ¹²). Wir wenden uns nunmehr der neueren rechtsgeſchichtlichen Li⸗ teratur aus dem abgelaufenen Jahrzehnt zu, die vornehmlich den Fragen der frühmittelalterlichen Eheſchließung gewidmet iſt. II. Die Ergebniſſe der rechtsgeſchichtlichen Forſchung des letzten Jahrzehnts. a) Die Arbeiten von Ferdinand Frensdorff, Otto Zallinger, Ernſt Hoyer und K. A. Eckhardt. 1. Ferdinand Frensdorff. Verlöbnis und Eheſchlie⸗ ßung nach hanſiſchen Rechts⸗ und Geſchichtsquel⸗ ¹1¹) Ficker, Unterſuchungen zur Erbenfolge der oſtgermaniſchen Rechte III(Innsbruck 1896) S. 393 f. vertritt einen von der überwiegenden Meinung abweichenden Standpunkt. Er hält eine Entwicklung für möglich, die ihren Ausgang von der von ihm ſog. Widumsehe genommen habe, die von der Kaufehe zu trennen ſei. Er erblickt in ihr eine Eheform, bei der die dem Manne urſprünglich rechtlich gleichgeſtellte Frau ſelbſt ſich jenem auf deſſen Lebenszeit um den Widum verkauft habe, und die entweder aus dem Ver⸗ kauf der Frau zur Unfreien oder aus der Friedelehe als einem Konkubinat unter Freien oder aus der Miſchung beider Verhältniſſe erwachſen ſei(S. 415). Von der hier gemeinten rechten SFriedelſchaft unterſcheidet er eine un⸗ rechte Friedelſchaft, bei der eine Haustochter eigenmächtig gegen den Willen ihrer Gewalthaber die bloße Beiſchläferin eines Mannes wurde. v. Amira, Grundriß des Germaniſchen Rechts, 3. Aufl.(Straßburg 1913), folgt in der Auffaſſung der nach ihm auf der Grundlage prähiſtoriſcher Weibergemeinſchaft und der Herrſchaft des Mutterrechts erwachſenen Raubehe und ihrer Ent⸗ wickelung zur Kaufehe im allgemeinen der oben im Texte(S. 146/7) an erſter Stelle gedachten Anſchauung, er erwähnt aber(S. 180, 184) neben Raub⸗ und Ver⸗ tragsehe„noch ein eheähnliches Verhältnis in Geſtalt des tatſächlichen offenen und dauernden Zuſammenlebens eines Mannes mit einem Weibe(— von Modernen als Kebsehe', im ſpan. R. als barragania bezeichnet—)“, das nach beſtimmter Dauer als Ehe behandelt wurde. Anſcheinend ohne Zuſammen⸗ hang hiermit und ohne nähere Erläuterung ſtreift er(S. 178) die Rechts⸗ ſtellung der„Friedel“ und der im Hauſe gehaltenen„Kebſe“. ¹²) Es mag genügen, wenn ich mich wegen des Streitſtandes auf die Hinweiſe bei H. Meyer S. 202 Anm. 2, 206 Anm. 4, 212 Anm. 4, 223 Anm. 2, 224 f., insbeſ. 224 Anm. 4, 227 Anm. 3, 228 Anm. 1—5, 244 Anm. 2 und das dort beigebrachte Schrifttum berufe. — 152— len. Hanſiſche Geſchichtsblätter 1917(1918) S. 291— 350; 1918 (1919) S. 1— 126. Den Reigen der hier anzuführenden Schriften eröffnet ein Aufſatz des Altmeiſters der deutſchen Rechtsgeſchichte, Ferdinand Frensdorffs, über„Verlöbnis und Eheſchließung nach han⸗ ſiſchen Rechts⸗ und Geſchichtsquellen“, der ſich allerdings in der Hauptſache auf das ſpätere Mittelalter beſchränkt, alſo aus dem zeitlichen Rahmen, den wir gewählt haben, herausfällt, der aber doch auch für unſere Zwecke eine Anzahl wertvoller Ausblicke bie⸗ jet ¹3). Nach einer Vorbemerkung über die vor allem dem hanſiſchen Bereich entnommenen Quellen teils juriſtiſcher, teils hiſtoriſcher Art beginnt Frensdorff mit einem Abſchnitt„Rechtsſprache“, dem der bekannte Ausſpruch Brunners ¹¹⁴)„Die Wörter ſind die Ge⸗ burtsſcheine der Begriffe, die ſie bezeichnen“, vorangeſtellt iſt. Hier werden in erſter Linie unter rechtlichen Geſichtspunkten beſprochen die Wörter„Ehe“,„Hochzeit“,„Wirtſchaft“,„verloben“, ſodann eine Anzahl von Wendungen, die ſich auf die Eingehung der Ehe beziehen, namentlich die Ausdrücke„to echte nemen, to manne(wive) nemen, ſik vorandern, Heirat, hilich, Gemahl, Vermählung, Braut⸗ lauf, freien, Trauung, Beilager“ ¹⁵). Sodann werden kurz die in Be⸗ tracht kommenden rechtlichen Ordnungen geſtreift, wobei Frens⸗ dorff vor allem des Gegenſatzes zwiſchen dem ſtädtiſchen Statutar⸗ recht und der kirchlichen Geſetzgebung gedenkt. Daran knüpfen ſich Bemerkungen, welche das Konſensrecht der Eltern und Ver⸗ wandten betreffen, insbeſondere auch die mittelalterliche Sitte der Kinderverlobung berühren ¹⁶), die Folgen der konſenslos einge⸗ gangenen Ehe ſchildern, die Gruppen der konſensberechtigten Per⸗ ſonen abgrenzen, die zeitliche Beſchränkung des Konſensrechtes er⸗ mitteln und die Bedeutung der heimlichen Ehen umſchreiben, um, hierauf geſtützt, zuſammenfaſſend die Bedeutung des Konſens⸗ rechtes zu würdigen ¹⁷). Die weiteren Ausführungen haben zum ¹³) Die beiden Teile des Aufſatzes werden nachſtehend als F. I und II bezeichnet. ¹³) Deutſche Rechtsgeſchichte 12(Leipzig 1906) S. 156. ¹5) F. I S. 296 f. ¹) F. I S. 317. Vgl. hierzu den bei F. nicht erwähnten Aufſatz von R. Koebner, Die Eheauffaſſung des ausgehenden deutſchen Mittelalters, AfK. IX(1911) S. 136—198, 279— 318, namentlich S. 137 f. ¹7) S. darüber nunmehr H. Meyer S. 219 f. — 153— Gegenſtand das Verlöbnis als ſolches. Sie gehen ein auf die Form des Verlöbniſſes und die Verwendung der gewöhnlichen Sym⸗ bole des Vertragsſchluſſes dabei, wie die Zahlung eines Handgeldes, Gottespfennig, Weinkauf, daneben den Gebrauch des Ringes, auf die Wirkungen des Verlöbniſſes und die mittelalterlichen Anſätze eines Aufgebots. Andere Darlegungen befaſſen ſich— ebenſo wie die bisherigen ſtändig untermiſcht mit ſprachlichen Exkurſen ¹s)— mit der Eheſchließung und ihren äußeren Vorgängen, mit der an die Trauung ſich anreihenden Heimführung, in der Frensdorff, ähnlich wie ſchon früher bei der Erwähnung des Wortes Brautlauf, Anklänge an die urſprüngliche Raubehe zu erkennen glaubt ¹⁹), mit der das Gegenſtück zu der Heimführung bildenden Entführung, mit den ſtändiſchen Verhältniſſen der Ehegatten, der Auflöſung der Ehe und den aus ihr entſpringenden Rechtsbeziehungen, mit der recht⸗ lichen Behandlung von Bigamie und Ehebruch. Ferner beſchäftigt ſich Frensdorff mit der Rechtsſtellung der Frau, namentlich auch in vermögensrechtlicher Hinſicht, während des Beſtehens der Ehe, mit Mitgift und Brautſchatz, mit den güterrechtlichen Wirkungen der Beendigung der Ehe, ſowie mit zwei in den ſtädtiſchen Statuten der Hanſa nicht erwähnten, aber doch im Leben vorkommenden Rechtsin⸗ ſtituten, der Morgengabe und den ſog. Spielpfennigen. Als Abſchluß folgt ein Kapitel, das vornehmlich für die Volkskunde von Intereſſe iſt und das Erörterungen bringt über die kirchlichen und weltlichen Feiern der Eheſchließung, über eine Reihe kulturhiſtoriſch wichtiger Erſcheinungen, wie das Hochzeitsmahl, den Hochzeitstanz und die bei der Hochzeit üblichen Geſchenke, endlich über die ſtädtiſchen Hoch⸗ zeitsordnungen, auf deren reichen, aber kaum ſchon hinlänglich aus⸗ geſchöpften Gehalt für Wortforſchung, Wirtſchafts⸗ und Sittenge⸗ ſchichte Frensdorff ausdrücklich hinweiſt ²⁰), und die er auf ihren allerdings nicht ſehr erheblichen rechtlichen Ertrag unterſucht. Das Geſagte genügt, um darzutun, ein wie lohnender Stoff zugleich für ſprachliche und volkskundliche Betrachtungen in dieſen Aufſätzen ruht. Ihr Wert liegt für die rechtsgeſchichtliche For⸗ ſchung vor allem in der Fülle von mit genauen literariſchen und urkundlichen Belegen verſehenen Einzelbeobachtungen innerhalb eines zwar räumlich begrenzten, aber überaus vielſeitige Geſichtspunkte ¹s) Ein„Verzeichnis der bemerkenswerteſten Wörter und Sachen“ findet ſich F. II S. 123— 126. ¹⁰) F. I S. 3034; II S. 9/10, 82. ²⁰) F. II S. 102. eröffnenden Umkreiſes. Inwieweit an den Ergebniſſen Frens⸗ dorffs in ſprach⸗ und literaturgeſchichtlicher Hinſicht Abſtriche zu machen ſein ſollten, muß dem Urteil der zunächſt beteiligten Diſzi⸗ plin, der germaniſchen Philologie, überlaſſen bleiben 21). Was ihre volkskundliche Ausbeute anbelangt, ſo iſt nicht zu verkennen, daß ſich in einzelnen Beziehungen auf Grund des einſchlägigen Schrift⸗ tums ein etwas abweichendes Bild ergibt. Es gilt dies namentlich von dem, was F. ausführt über einige Hochzeitsbräuche, wie das „Berennen“ des Brautzuges und die manchenorts üblichen Prügel— ſzenen nach der Trauung, die F. ²²) als eine Erinnerung an ehe⸗ maligen Brautraub deutet ²³), über die Hochzeitsgeſchenke ²4), den 2¹) Zur Geſchichte des Wortes„Heirat“(F. I S. 302) iſt aufmerkſam zu machen auf A. Vorkampff⸗Laue, Zum Leben und Vergehen einiger mittelhochdeutſcher Wörter, Halleſche philoſ. Diſſ. 1906, S. 9 f., zu den Wörtern „Braut“ und„Gemahl“(F. I 303, 334; II S. 8/9) auf Braune, Nhd. „braut“ in den germaniſchen ſprachen, PBB. XXXII(1907) S. 30— 59; van Helten, Zur etymologie von„braut“, daſ. XXXV(1909) S. 306— 310; F. Kauffmann, Braut und Gemahl, ZͤfdPh. 42(1910) S. 129— 153, die bei F. nicht berückſichtigt ſind, ſowie jetzt auf H. Meyer S. 215/6. Wegen des Wortes„Ehe“ vgl. neuerdings die aufſchlußreiche Unterſuchung von J. Weis⸗ weiler, Bedeutungsgeſchichte, Linguiſtik und Philologie. Geſchichte des ahd. Wortes euua. Stand und Aufgaben der Sprachwiſſenſchaft, Feſtſchr. f. Wil⸗ helm Streitberg(Heidelberg 1924) S. 419— 462, auf deren Wichtigkeit auch für die deutſche rechtsgeſchichtliche Forſchung U. Stutz, Z2 RG. 45 (1925) S. 2 Anm. 1 den Blick gelenkt hat. Zu den Spielpfennigen iſt viel⸗ leicht zu verweiſen auf F. Kauffmann, Aus dem Wortſchatz der Rechts⸗ ſprache, ZfdPh. 47(1918) S. 153— 209, insbeſ. 157/8, 178 und Vollmann, Spiel in Ortsnamen, ZfdA. 61(1924), S. 82— 92. ²²) F. I S. 3034, II S. 9 f. 2³) Zu dem Aufhalten des Hochzeitszuges ſ. Samter, Geburt, Hoch⸗ zeit, Tod. Beiträge zur vergleichenden Volkskunde(Leipzig u. Berlin 1911) S. 162—170; Zachariae, Etwas vom Binden, Sperren und Einkreiſen, ZVV. 35/36(1925/26) S. 149— 164, namentl. 162 f., wo zum Teil das Auf⸗ halten des Brautzuges als Reſt einer ehemaligen Rechts handlung erklärt wird. Wegen der im Text gedachten Prügelſzenen vgl. letzthin Sartori, Der Schlag im Hochzeitsbrauche, ZfrhwV. 22(1925) S. 63—78 und wegen des rechtlichen Einſchlages der Sitte Corſo, Reviviscenze. Studi di tradizioni popolari italiane I(Catania 1927), VI. Tre vecchie costumanze aretine: il bacio alla sposa, la rottura della scodella e il pugno allo sposo durante la cele- brazione nuziale, S. 71 f., vor allem S. 78 f.(ſ. ZVV. 37, 1927, S. 53/4). 24) F.(II S. 93) bezeichnet die dort erwähnten Hochzeitsgeſchenke in Ge⸗ ſtalt von Hemden und Kleidungsſtücken als„uns befremdliche Dinge“. Vgl. dazu aber Samter, S. 90— 97(Kleidertauſch); Corſo, Die Kleiderabgabe bei den Hochzeitsgebräuchen, ZVR. 31(1914) S. 321—339, ſowie Kohler, Bemerkungen zu vorſtehendem Aufſatz Corſos, daſ. S. 340/1. Bei den An⸗ — 155— Hochzeitstanz ²⁵) und die Sitte des Polterabends ²⁶). Aber trotz⸗ dem ändert ſich nichts an der Tatſache, daß hier von rechtsgeſchicht⸗ licher Seite eine Arbeit geleiſtet iſt, deren gediegene Methode und deren Gewinn für Sprachwiſſenſchaft und Volkskunde dieſen Wiſ⸗ ſenszweigen Anlaß zu einer eingehenderen Beſchäftigung mit ihr geben ſollten, als ſie bisher— wenigſtens ſoweit meine Beobach— tungen reichen,— wahrzunehmen iſt ²⁷). 2. Otto Zallinger. Die Eheſchließung im Nibelun⸗ genlied und in der Gudrun. Akad. der Viſſenſchaften in Wien, Philoſ.⸗hiſtor. Klaſſe. Sitzungsberichte, 199. Band, 1. Abh. (Wien und Leipzig 1923). Handelt es ſich bei dem Aufſatze Frensdorffs im weſent⸗ lichen darum, innerhalb eines beſtimmten Quellenkreiſes aus dem ſpäteren Mittelalter die überkommenen Vorſtellungen des deutſchen gaben F. II S. 92 über die Gleichkleidung der Freunde des Bräutigams und des Bräutigams ſelbſt iſt zu erinnern an das„Motiv der Dämonentäuſchung durch Kleiderliſt“(5. Naumann, Grundzüge der deutſchen Volkskunde, Leipzig 1922, S. 84), mit dem bei Samter S. 106 Anm. 2 auch die Ein⸗ richtung der Brautführer und Brautführerinnen in Verbindung gebracht wird. Wegen der auf den gleichen Gedanken zurückgeführten Sitte des Vorſchiebens falſcher Bräute(Samter S. 98 f.) ſ. aus der juriſtiſchen Literatur die bei Samter übergangenen Aufſätze von Kohler, Zur Urgeſchichte der Ehe. Totemismus, Gruppenehe, Mutterrecht, ZVR. 12(1897), S. 187— 353, insbeſ. 214, und von Ehrenzweig, Die Scheinehe in europäiſchen Hochzeits⸗ bräuchen, ZVR. 21(1908) S. 267— 287. 2⁵) Zu F. II S. 90/1 vgl. Edw. Schröder, Brautlauf und Tanz, ZfdA. 61(1924) S. 17— 34(hier wird der„Brautlauf“ als„Brauttanz“ gedeutet), ſowie Bloch, Der deutſche Volkstanz der Gegenwart, HeſſBlV. XXV(1926), S. 124— 180, insbeſ. 175 f.(Hochzeitstänze), 179. ²⁶) Die Sitte des Polterabends ſcheint F.(II S. 122) wegen des Schwei⸗ gens der mittelalterlichen ſtädtiſchen Luxus⸗ und Hochzeitsordnungen für ver⸗ hältnismäßig jung zu halten. Gegen dieſe Auffaſſung ſpricht das bei Sam⸗ ter S. 58— 66(Geiſtervertreibung durch Lärmen) und H. Naumann S. 83 f. Dargelegte. ²7) Ich vermiſſe eine Erwähnung des Aufſatzes bei Reuſchel, Deutſche Volkskunde im Grundriß II(Leipzig und Berlin 1924) S. 73 f. ſowie bei John Meier, Deutſche Volkskunde, insbeſondere zum Gebrauch der Volks⸗ ſchullehrer(Berlin u. Leipzig 1926) S. 313 f. Auf ihn nimmt auch nicht Bezug die Gießener philoſ. Diſſ. von Meta Wachsner, Die deutſchen Ausdrücke für Verlobung, Hochzeit, Ehe(Maſchinenſchrift, Auszug gedruckt, 1921), die ſich ihrem Gegenſtand nach mit dem erſten Teil der Ausführungen F.'s auf das engſte berührt. Es iſt dies allerdings nicht zu verwundern, da die Schrift F.'s in den Jahresberichten über die Erſcheinungen auf dem Ge⸗ biet der germaniſchen Philologie 1916—1919 fehlt. — 156— Eheſchließungsrechtes, ohne ſie grundſätzlich in Zweifel zu ziehen, auszubauen, ſo richtet die weiter zu beſprechende Abhandlung Zal⸗ lingers einen umfaſſenden Angriff gegen die Grundlagen der bisherigen Lehre, wie ſie oben umriſſen ſind. So hat ſie den An⸗ ſtoß zu einer erneuten eindringenden Beſchäftigung der Rechts⸗ hiſtoriker auch mit den Grundproblemen des frühgermaniſchen Ehe⸗ ſchließungsrechtes geboten. Mit ihr ſetzt ein Aufſchwung der For⸗ ſchung ein, der in der Unterſuchung Herbert Meyers über „Friedelehe und Mutterrecht“ ſeine Krönung findet. Nibelungenlied und Gudrun enthalten eine Fülle von Angaben, welche die Verlobung und Eheſchließung zwiſchen den Hauptper⸗ ſonen der Epen betreffen, und um die ſich noch ein ganzer Kranz weiterer Heiratsſchilderungen rankt. Z. wirft nun zunächſt die Frage auf nach der Bedeutung, welche den literariſchen, insbeſondere den dichteriſchen Quellen für die rechtsgeſchichtliche Betrachtung bei⸗ zumeſſen iſt im Vergleich mit den Rechtsquellen im eigentlichen Sinne, vor allem den Urkunden, die mit ihnen„als Zeugniſſe über die Rechtsanwendung im Leben“ eine gewiſſe Verwandtſchaft aufweiſen.„Sie ſtehen natürlich in einem weſentlichen Punkte hinter dieſen zurück. Es fehlt ihnen das Gewicht der Realität. Alles iſt hier ja Erfindung des Dichters, der nicht bloß in Bezug auf die Fabel ſelbſt, ſondern auch auf die kulturhiſtoriſche Einkleidung derſelben volle Freiheit beſitzt, nach Willkür verfahren kann. So kann ihr Zeugniswert in den weiteſten Grenzen ſchwanken, je nach dem Verhalten des Dichters. Wenn dieſer aber tatſächlich die Zu⸗ ſtände und Einrichtungen des Rechtslebens einerſeits kennt und be⸗ rückſichtigt und andererſeits gewiſſenhaft zur Darſtellung bringt, ſo kann es ſein, daß der Wert ſolcher poetiſchen Quellen den der eigentlichen Rechtsquellen ſogar noch überſteigt. Weil nämlich die Dichtung oft ein viel ausgeführteres, anſchaulicheres und lebens⸗ volleres Bild auch der rechtlichen Vorgänge und ſomit des aus ihnen erkennbaren geltenden Rechtes gibt als die lückenhafte oder formel⸗ hafte Aufſtellung und Wiedergabe derſelben in den Rechtsaufzeich⸗ nungen und Urkunden 2s).“ 28) Z. S. 3/4. S. ferner S. 17, 37/8, 52, 54. Eine ähnliche Auffaſſung vertritt Löbner, Die Hochzeit. Deutſches Gedicht des zwölften Jahrhunderts. Berliner philoſ. Diſſ. 1887 S. 41 f. Zurückhaltender Schulenburg, Die Spuren des Brautraubes, Brautkaufes und ähnlicher Verhältniſſe in den fran⸗ zöſiſchen Epen des Mittelalters, ZVR. 12(1897) S. 129 f., 161 f., insbeſ. 130/1; Weſtrup, ZVR. 42, S. 135/6(unten S. 176 f.). 157— Was nun in dieſer Richtung die beiden Epen anbelangt, ſo entpuppen ſich nach der Meinung Z.'s„beide Dichter als im höch⸗ ſten Grade zuverläſſig; offenbar völlig vertraut mit den rechtlichen Verhältniſſen ihrer Zeit und dem geltenden Rechtsbrauch und ſicht⸗ lich darauf bedacht, dieſe Elemente getreulich und konſequent im Bilde der geſchilderten Begebenheiten abzuſpiegeln.“ Von dieſem Ausgangspunkte aus gelangt Z. in Anlehnung an Gedankengänge, die ſich ſchon bei Ficker ²⁹) finden, auf Grund einer Durchmuſte⸗ rung der Epen zu dem Ergebnis, daß neben dem vorbereitenden Akt, der dem alten Mundialgeſchäft entſprechenden Verlobung, und neben der den Abſchluß bildenden, von Z. nicht näher berührten Hochzeitsfeier mit Feſtmahl und Zug zum Brautlager noch ein fer⸗ nerer Akt in Frage komme, der ſich zeitlich zwiſchen Verlobung und Hochzeitsfeier ſchiebe und den Z. nach dem Ort ſeiner Vornahme als„Akt im Ring“(d. h. der Verwandten) bezeichnet. In ihm erblickt Z.„das ſpezifiſche Eheſchließungsgeſchäft“, das„weſentliche, rechtliche Element des ganzen Eheſchließungsvorganges“. Er ſtellt ſich nach Z. dar als die auf Befragen erfolgende vertragsmäßige Erklärung des Eheſchließungswillens der beiden Brautleute, an die ſich Umarmung und Kuß, im Gudrunliede auch der Wechſel der Ringe anreiht, er iſt die eigentliche„Vermählung“(gemahelen). Während nach der herrſchenden Anſicht die Verlobung, das Ver⸗ ſprechen des Gewalthabers, die Braut zur Ehe zu geben, erfüllt wird durch die in der Trauung liegende Hingabe der Braut, leugnet Z. einen Zuſammenhang des Vorgangs im Ringe mit der Ver⸗ lobung, d. h. mit dem Muntgeſchäft. Nach ſeiner Meinung iſt viel⸗ mehr— und zwar ſchon ſeit urgermaniſcher Zeit— zum Abſchluß der Ehe eine formgebundene gegenſeitige Zuſtimmung der Braut⸗ leute erforderlich geweſen, welche durch den Akt im Ring zum Aus— druck gebracht wurde und welche die Ehewirkung auslöſte. Gegen die Darlegungen Z.'s ſind von der rechtsgeſchichtlichen Kritik ³⁰) Bedenken erhoben worden, inſoweit ſie eine Verbindung ²⁵⁰) Unterſuchungen zur Erbenfolge I S. XXIII, 43, 47. Vgl. weiter oben S. 151 Anm. 11. ³⁰) An Beſprechungen der Schrift Z.'s kommen in Betracht diejenige von E. Heymann, 3*RG. 44(1924), S. 470— 473; R. Hübner, D. Lit. Z. 45(1924) Sp. 2055— 2058; Hugelmann, Mitt. des Oſterr. Inſt. f. Ge⸗ ſchichtsforſchung 41(1926) S. 444— 446. Von philologiſcher Seite finde ich nur die Anzeige von Piquet, Revue germanique XVI(1925) S. 360/1. In den Jahresberichten über die Erſcheinungen auf dem Gebiete der germaniſchen Philologie iſt die Abhandlung Z.'s ebenfalls übergangen. — 158— zwiſchen dem Mundialgeſchäft und dem Akt im Ring beſtreiten. Wie insbeſondere Ernſt Heymann ¹¹) bemerkt, mag wohl mit dem Fortſchreiten der Entwicklung die Zuſtimmung der Braut im⸗ mer mehr in den Vordergrund gerückt und damit das alte Mun⸗ dialgeſchäft verblaßt ſein.„Trotzdem iſt es noch im Nibelungenlied und in der Gudrun nicht bloße Vorausſetzung für den Vermäh⸗ lungsakt, ſondern dieſer iſt noch lange zugleich ſeine Ausführung.“ Zur Begründung ſeines Standpunktes verweiſt Heymann einmal auf eine Anzahl von Wendungen in den beiden Epen, aus denen dieſe Folgerung zu ziehen ſei, ſodann auf die Ausgeſtaltung der von Z. nicht weiter behandelten Heimführung und des dabei eine Rolle ſpielenden Geleites der Braut, das ſich wenigſtens ſpäter„als Führung der Braut durch ihre Verwandten zum Vermählungsakt und dann weiterhin als Führung der angetrauten jungen Frau durch den Bräutigam in das eigene Heim“ darſtelle ³2). Das hin⸗ dert jedoch Heymann nicht, anzuerkennen, daß zur Zeit des Ni⸗ belungenliedes, wahrſcheinlich aber auch ſchon lange vorher, unter Zurückdrängung des reinen Kaufgedankens die Ehewirkung außer⸗ dem an die Erklärung im Ringe geknüpft war und daß eine ur⸗ ſprüngliche, geſamtgermaniſche Auffaſſung beſtand,„wonach kein freies Weib gegen ſeinen Willen zur Ehe gegeben werden kann ³³).“ In dieſer Feſtſtellung und in der Hervorhebung einer Anzahl von Geſichtspunkten, die ſich ſpäter bei der Unterſuchung Herbert Meyers als fruchtbar gezeigt haben, wie der Verwertung gewiſſer, von der neueren völkerkundlichen Forſchung gewonnener Ergebniſſe und der Betonung der wirtſchaftlichen Verhältniſſe, die auch zur Einheirat des Mannes in das Haus des Vaters der Frau führen konnten ³⁴), beruht der dauernde Ertrag der Arbeit Z.s ³⁴a). 21) S. 472/3. Ahnlich Hübner Sp. 2058. ³²) Heymann nimmt hier Bezug auf die Ausführungen Frens⸗ dorffs I S. 82 f., mit denen auch die Deutung des Brautlaufs als Braut⸗ tanzes durch Edward Schröder(ſ. oben S. 155 Anm. 25) vereinbar ſei, da der Üübergang des alten Geleites in einen deutſchen Reigentanz ſehr nahe liege. Heymann erwähnt dabei den Fackeltanz der preußiſchen Miniſter bei den Prinzeſſinnenhochzeiten(vgl. aber auch Bloch, HeſſBlV. XXV, S. 153) und vermutet, daß die Erinnerung an dies Geleite ſchließlich wohl noch⸗ in dem Austanzen des Brautſchleiers bis zur Gegenwart fortlebe. 3³) So Ficker, Unterſuchungen I S. XXIII(nach Z. S. 7). 34) S. Z. S. 8, 10 f., 66 Anm. 1 und dazu unten S. 168 f., 172. 34a) Weiteres unten S. 162 f., 165. — 159— 3. Ernſt Hoyer. Die Ehen minderen Rechts in der fränkiſchen Zeit. Brünn 1926. Zeitlich der Arbeit Zallingers folgend und in Kenntnis ihrer Ergebniſſe geſchrieben bietet das Buch Hoyers Erörterungen über die Ehen minderen Rechtes in der fränkiſchen Zeit. Es betrifft alſo die von dem Rechte nicht als Vollehen gewerteten ge⸗ ſchlechtlichen Verbindungen zwiſchen Mann und Frau bis zum Ende des erſten Jahrtauſends n. Chr., zu denen Hoyer die Konſensehe, die Ungenoſſenehe(einſchließlich der Kebsehe) und die Ehe unter Unfreien rechnet. Nachdem er das Rechtsinſtitut der Ehe in der germaniſchen Urzeit, wie es ihm vorſchwebt, geſchildert hat, behan⸗ delt er das römiſche und das kanoniſche Eheſchließungsrecht, ſowie die Entwicklung der dotierten Muntehe zu der durch Konſens be⸗ gründeten Morgengabsehe, bei der das aus dem ehemaligen Kauf⸗ preis für die Braut erwachſene Wittum, die dos legitima, erſetzt oder aufgeſogen wurde durch ein Geſchenk des Mannes an die Frau nach der Brautnacht in Geſtalt der Morgengabe. Sodann beſchäftigt er ſich mit der Entführung der Frau als Konſensehe, der Geſchlechts⸗ verbindung der freien Frau mit einem unfreien Manne als Entfüh⸗ rungsehe und der Entwicklung der Kebsverbindung zur Kebsehe. Die letzten Abſchnitte des Buches ſind den Geſchlechtsverbindungen der Unfreien, den Rechtswirkungen der Ehe ohne mundium ſowie der Ungenoſſenehe und der Ehe minderen Rechts im deutſchen Früh⸗ mittelalter gewidmet. Ein Eingehen auf die Ehen minderen Rech⸗ tes im ſpäten Mittelalter und in der Neuzeit wird von ihm noch geplant. Der Grundgedanke, von dem das Buch beherrſcht wird, iſt der, daß es in der germaniſchen Urzeit wie in der fränkiſchen Periode nur eine Form der Vollehe, die durch die Gewalt des Mannes als des Familienoberhauptes gekennzeichnete Muntehe, gegeben habe, der gegenüber alle andern Arten von geſchlechtlichen Verbindungen, von denen die Quellen berichten, nur als Ehen minderen Rechtes zu gelten hätten. Hoyer folgt ſomit im weſentlichen der in dem bisherigen Schrifttum vorwaltenden Auffaſſung, der gegenüber allerdings auch ſchon früher bei Forſchern, wie Ficker und v. Amira, die Meinung auftaucht, daß die Anfänge der Entwicklung eine freie Ehe auf mutterrechtlicher Grundlage gekannt hätten, als deren Ausläufer eben die Friedelehe des germaniſchen Rechtes er⸗ ſcheine, während die Muntehe in dem oben ſkizzierten Sinne als — 160— eine jüngere Bildung zu bewerten ſei ³⁵). Hoyer überſieht nicht, daß namentlich in den kirchlichen Ritualen ſeit dem Ausgang des 11. Jahrhunderts ein Akt bezeugt iſt, bei dem die Braut ſelbſt als Kontrahentin mitwirkt, das ſogenannte Konſensgeſpräch unter den künftigen Ehegatten in Gegenwart des Prieſters, das, wenn wir die hier nicht ausſchlaggebende Mitwirkung des Prieſters beiſeite laſſen, vollkommen dem„Akt im Ring“ bei Zallinger ent⸗ ſpricht. Dieſe Konſenserklärung, welche auf eine Berückſichtigung auch des Willens der Braut ſchließen läßt, wird aber von Hoyer als eine Einrichtung betrachtet, die erſt in verhältnismäßig ſpäter Zeit unter dem Einfluß römiſch⸗kanoniſcher Anſchauungen in das germaniſche Rechtsgebiet Eingang gefunden habe. Es ſei etwa ſeit dem 7. Jahrhundert die durch die Beſtellung einer Dos charakteri⸗ ſierte Muntehe unter Vermittelung der Kirche umgeſtaltet zu einer durch Konſens begründeten Eheform, die Hoyer wegen der dabei üblichen Gewährung einer Morgengabe als Morgengabsehe um⸗ ſchreibt. Dabei ſoll nach Hoyer das„allmähliche Aufgehen des germaniſchen Eherechts im kanoniſchen, der Umſtand, daß man nicht mehr auf die Munt, ſondern nur noch auf die Geſchlechtsbin⸗ dung und den Konſens Gewicht legte, dahin geführt haben, daß ge⸗ wiſſe außereheliche Geſchlechtsgemeinſchaften zu Ehen wurden“, näm⸗ lich eben zu den„Ehen minderen Rechts“ ³⁶). Die Schrift Hoyers hat ſeitens der Fachgenoſſen ³⁷) eine ſtark ablehnende Beurteilung gefunden, einmal wegen der ihr an⸗ haftenden methodiſchen Mängel, ſodann aber auch in Anſehung ihrer Ergebniſſe. Getadelt wird insbeſondere von Herbert Meyer, daß Hoyer von einer vorgefaßten Meinung aus an die Löſung ſeiner Aufgabe herangetreten ſei, indem er von vornherein nur der Muntehe die Eigenſchaft der Vollehe zugeſprochen und es unter⸗ laſſen habe, zu prüfen, ob nicht auch andere Geſchlechtsverbin⸗ dungen ohne Dotierung und Muntübertragung bei den Germanen als eheliche Verbindungen anerkannt ſeien, m. a. W., ob nicht viel⸗ leicht eine Mehrheit von Eheformen gleichberechtigt nebeneinander ſtand. Es erübrigt ſich indeſſen, daß wir uns hier im einzelnen mit der Anſicht Hoyers auseinanderſetzen, da ihr durch das, was die 3⁵5) Oben S. 151 Anm. 11. ³6) So nach H. Meyer, D. Lit. Z. 1927 Sp. 480. *ꝛ) Vgl. K. A. Eckhardt, Gött. Gel. Anz. 1926 S. 363— 367; H. Pla⸗ nitz, Z2RG. 47(1927) S. 774— 779; H. Meyer, D. Lit. Z. 1927 Sp. 477— 481. poſitiv gerichteten Unterſuchungen K. A. Eckhardts und vor allem Herbert Meyers an abweichenden Geſichtspunkten bei⸗ bringen, ohne weiteres die Grundlage entzogen wird. Gleichwohl verdient hervorgehoben zu werden, daß die Arbeit Hoyers auch mancher richtigen Beobachtung nicht entbehrt, und daß ſie für die Forſchung im ganzen inſofern einen Gewinn bedeutet, als ſie die Diskuſſion auf dem von ihr behandelten Gebiet lebhaft angeregt und zu vertiefter Frageſtellung mit den Anſtoß geboten hat. 4. Karl Auguſt Eckhardt. Beilager und Muntüber⸗ gang zur Rechtsbücherzeit. Zeitſchr. der Sav. Stiftung für Rechtsgeſch., Germ. Abt., 47(1927) S. 174— 197. Während bei Hoyer eine prinzipielle Auseinanderſetzung mit den Hauptergebniſſen Zallingers, zu der doch bei ihrer Ver⸗ ſchiedenartigkeit ein hinreichender Anlaß gegeben war, unterblieben iſt, gilt nicht das Gleiche von dem knappen und doch tief eindrin— genden Aufſatz, den K. A. Eckhardt einem einzelnen, aber wich⸗ tigen Problem aus dem Geſamtkomplex des mittelalterlichen Ehe⸗ ſchließungsrechts gewidmet hat, und der ſich auf„Beilager und Muntübergang zur Rechtsbücherzeit“ bezieht. Er bezweckt das zeit⸗ liche Verhältnis von Beilager und Übergang der Munt auf den Ehemann feſtzuſtellen, das von der überwiegenden Meinung ſo auf⸗ gefaßt wird, daß ſchon mit der der Muntauflaſſung dienenden Trau⸗ ung die Gewaltrechte des Mannes begründet wurden, und daß erſt an ſie ſich das Beilager als der rechtliche Wirkungen im Hinblick auf die Standesgemeinſchaft der Ehegatten und den Eintritt des ehelichen Güterrechts bedingende Akt angeſchloſſen habe. Dem ge⸗ genüber legt Eckhardt auf Grund einer Durchprüfung des Ma⸗ terials, welches er einmal dem vor kurzem von Herbert Meyer muſtergültig edierten Mühlhäuſer Reichsrechtsbuch um 1200 ³), ſo⸗ dann dem Sachſenſpiegel und ſeinen Tochterrechtsbüchern, ferner dem Deutſchen⸗ und dem Schwabenſpiegel, ſowie den Ausführungen Zal⸗ lingers entnimmt, aber weiter unter Auswertung auch litera⸗ riſcher und hiſtoriſcher Quellen dar, daß der Vollzug des Beilagers im deutſchen Mittelalter dem unter dem Einfluß der Kirche mit der 38) Herbert Meyer, Das Mühlhäuſer Reichsrechtsbuch aus dem An⸗ fang des dreizehnten Jahrhunderts. Deutſchlands älteſtes Rechtsbuch nach den altmitteldeutſchen Handſchriften herausgegeben, eingeleitet und überſetzt(Wei⸗ mar 1923). Die Bedeutung der Ausgabe auch in ſprachwiſſenſchaftlicher Hin⸗ ſicht habe ich gekennzeichnet in meiner Anzeige Z32 RG. 44(1924), S. 432— 440, insbeſ. 439/440. Die Jahresberichte verſagen hier wiederum. Heſſ. Bl. f. Vollskunde Bd. XXVII. 11 — 162— Trauung verbundenen Kirchgang, alſo der Übertragung der Munt auf den Ehemann, vorangegangen ſei. Zur Begründung ſeines Standpunktes hebt Eckhardt vor allem bei der Beſprechung der Vorſchriften des Sachſenſpiegels hervor, daß die Folgen, welche das Rechtsbuch auf der einen Seite an das Beilager und auf der andern Seite an die um dieſe Zeit von der Kirche mit religiöſem Zeremo⸗ niell umkleidete Trauung knüpft, nicht für ſich allein zu betrachten ſeien, ſondern daß ſie einen engen Zuſammenhang aufwieſen.„Die Trauungswirkungen ſetzen voraus, daß das Beilager bereits ſtatt⸗ gefunden hat. Denn das Recht zur Führung der Vormundſchaft kann nur einem Ebenbürtigen, d. h. einem ſtändiſch gleich oder höher Stehenden übertragen werden, nie aber einem tiefer Ge⸗ ſtellten“. Wie jeder Vormund ſeinem Mündel ebenbürtig ſein mußte, ſo ſei das Nämliche gefordert für die Munt des Ehemannes über ſeine Frau. Dieſer Gedanke präge ſich bei den jetzt nicht mehr verbotenen oder ſogar mit dem Tode bedrohten Ehen zwiſchen An⸗ gehörigen verſchiedener Stände darin aus, daß eine Mißheirat an⸗ genommen wurde, bei der die Standesungleichheit fortdauerte, wenn ein Mann mit einer ihm nicht ebenbürtigen Frau die Ehe ſchloß. In dem Falle dagegen, wo eine Frau höheren Standes einen Un⸗ genoſſen heiratete, wurde ſie für die Dauer der Ehe in den Stand des Mannes herabgedrückt. Dieſe Folge ſei indeſſen nicht ſchon ein— getreten mit der Erklärung des Konſenſes bei der Eheſchließung, ſondern erſt mit dem Vollzug des Beilagers, der Mann und Frau einander gleichſtellte und den Ehemann zur Erlangung der ehemänn⸗ lichen Munt befähigte. Wenn aber ſo bei der Ungenoſſenehe das Beilager zeitlich vor den Erwerb der Munt fiel, ſei dieſelbe Reihen⸗ folge auch bei der ebenbürtigen Ehe zu vermuten 3³). Der Auffaſſung Zallingers pflichtet Eckhardt inſofern bei, als er— entgegen der Meinung Heymanns— in dem Akt im Ring nicht eine in den Händen des Verlobers der Braut liegende Handlung ſieht, die der Ausführung des Mundialgeſchäftes diente. Er rechnet hier vielmehr mit einer Betätigung der Perſon aus dem Laienſtande, welche als„Frager“ die Nupturienten wegen 3 s) Wie H. Meyer S. 205 Anm. 3 betont, wird es ſich bei dem Voll⸗ zuge des Beilagers vor der mit dem üÜbergang der Munt verbundenen Trauung um eine Anderung handeln, die erſt Platz griff, ſeitdem die Trauung„zum bloßen Formalakt(Auflaſſung der Munt)“ umgeſtaltet war.„Die alte Brauttradition muß natürlich vor dem Beilager ſtattgefunden haben. In älteſter Zeit erfolgte ſie offenbar, wie insbeſondere die nordiſchen Quellen zeigen, durch Ubergabe der Braut ins Ehebett'. — 163— ihrer Einwilligung befragte, ohne ſelbſt eine aktive Rolle zu ſpielen, namentlich die Braut dem Bräutigam zu übergeben. Allerdings weicht Eckhardt von Zallinger wieder ab, indem er die An— ſicht verwirft, daß die alte Tradition der Braut, die Trauung, ſchon früh ihrer urſprünglichen Bedeutung als ſelbſtändiger Rechtsakt entkleidet und regelmäßig mit der Vermählung, ins⸗ beſondere als Hochzeitsbrauch, verbunden ſei. Den Beweis dafür erblickt er in der nicht nur in den Heldenepen, ſondern auch in den ſpäteren Rechtsbüchern bezeugten Tatſache, daß hier die Muntauf⸗ laſſung(Trauung) noch als ein ſogar dem Beilager nachfolgender, alſo zeitlich von der Vermählung geſchiedener Akt begegne oder daß Vermählung und Trauung neben einander erwähnt würden. Gegen die Meinung Zallingers ſpreche aber ferner der Umſtand,„daß die Bezeichnung„Trauung'“ nicht an der Konſenserklärung der Ehegatten, ſondern an dem ihr nachfolgenden kirchlichen Akte haf⸗ ten geblieben“ ſei, ein Moment, das ſich ebenfalls zu Gunſten der Verlegung des Beilagers vor die Trauung verwerten laſſe. Erſt gegen Ausgang des Mittelalters ſei es der Kirche gelungen, das zeit⸗ liche Verhältnis von Beilager und Trauung umzukehren, die Vor⸗ nahme des kirchlichen Aktes vor das Beilager zu rücken. In rechtlicher Hinſicht iſt aus den Darlegungen Eckhardts noch von Belang, was er äußert über die Vielheit der Vorgänge, die ſich bei der Eheſchließung abſpielen— Verlobung, Vermählung (im Sinne Zallingers), Beilager und Trauung—. Indem Eck⸗ hardt in Anlehnung an Freiſen ¹⁰) ſcharf zwiſchen Munt und Ehe, alſo zwiſchen der Stellung des Mannes als Gewalthaber der Frau und als Ehegatte, ſcheidet, und indem er mit Zallinger im Eherecht, wie im ſonſtigen Vertragsrecht, Vertragsakt und Voll⸗ zugsakt einander gegenüberſtellt, führt er aus ²¹):„Bei der Ehe⸗ ſchließung finden wir...... insgeſamt vier verſchiedene Akte, von denen je zwei zuſammengehören. Und zwar ſind dies einerſeits Vermählung und Beilager als ehebegründendes, andererſeits Ver⸗ lobung und Trauung als muntübertragendes Geſchäft. Bei der Ver⸗ mählung erklären die Eheſchließenden den Willen, ſich anzugehören, beim Beilager betätigen ſie ihn; die Verlobung iſt ein Familien⸗ vertrag zwiſchen dem Muntwalt der Frau und dem Freier über die zukünftige übertragung der Munt, alſo„ein Schuldvertrag, gerichtet auf zukünftige Leiſtungen, daher geſichert, ‚gelobt“ mit Eid oder ³⁰) Freiſen, Geſch. des Canon. Eherechts, 2. Aufl.(1893) S. 105 f. ¹¹) S. 184/5. 11* — 164 Handſchlag“, die Trauung iſt die Muntauflaſſung, die Erfüllung des im Verlobungsvertrag gegebenen Verſprechens ⁴²).“ b) Herbert Meyer. Friedelehe und Mutterrecht. Zeitſchr. der Sav. Stiftung f. Rechtsgeſch., Germ. Abt., 47(1927) S. 198—286. Schon aus dem bis jetzt Vorgetragenen erhellt, daß die Pro⸗ bleme, welche in den beſprochenen Schriften jeweils unter verſchie⸗ denem Geſichtswinkel angeſchnitten und behandelt ſind, ſich vielfach berühren und durchkreuzen, eine Tatſache, die aber bei dem nicht ſelten zu beobachtenden Auseinandergehen der Anſchauungen zunächſt nur geeignet erſcheint, die Schwierigkeiten, mit denen die Wiſſen⸗ ſchaft ſchon bisher zu kämpfen hatte, zu vermehren. Hier nun greift die Unterſuchung Herbert Meyers über ‚Friedelehe und Mut⸗ terrecht“ ein, die über die gewonnenen Einzelergebniſſe hinaus das Auge auf den Geſamtkomplex der auftauchenden Fragen richtet und ihn unter Ausſchöpfung eines umfaſſenden, nicht nur juriſtiſchen, ſondern auch literariſchen, ſowie volkskundlichen Stoffes und auf breiteſtem rechtsvergleichenden Hintergrunde durchleuchtet. Dabei werden über den Bereich des Eheſchließungsrechtes hinaus Ausblicke weiteſt geſpannter Art eröffnet, welche namentlich die Stellung der Frau im Leben des Mittelalters betreffen und welche in ihrer vollen Tragweite noch nicht zu überſehen ſind. M. E. ſtellt die Arbeit Herbert Meyers einen Wendepunkt der Forſchung dar. Sie ſchafft, auch in ihrem methodiſchen Vorgehen beachtlich, eine völlig neue Grundlage, an der fortan weder die Rechtsgeſchichte in ihren verſchiedenen Zweigen, noch auch die übrigen an dem germaniſchen Eheſchließungsrecht der Frühzeit beteiligten Diſziplinen vorbeigehen dürfen. Der erſte Abſchnitt des Aufſatzes gilt der Konſenserklärung im Ring, auf der bei dem Buche Zallingers das Schwergewicht der Erörterungen ruht. Herbert Meyer beginnt mit einigen Betrachtungen über Nibelungenlied und Gudrun als rechtsgeſchicht⸗ liche Quellen. Er weiſt dabei hin auf die Anſicht Edward Schrö⸗ ders, der die Verwertung der Heldenepen für verfaſſungsgeſchicht⸗ 4²) Aus dem Aufſatz Eckhardts ſind für die Volkskunde belangreich die Bemerkungen über die Haartracht der Jungfrauen, ſowie über das „gebende“, den weiblichen Kopfputz für die Ehefrau, dem bei der Königin die Krone entſpricht, und ſein Verhältnis zum heutigen Brautkranz(S. 189/190, 190 Anm. 1— 3). S. auch H. Meyer S. 230/1. liche Unterſuchungen ablehnt**⁴), während Zallinger ihre Be⸗ deutſamkeit für das von ihm gewählte Gebiet der Eheſchließung ge⸗ rade ſtark unterſtrichen hatte. Mag ſich der Gegenſatz der Auffaſ⸗ ſungen, der uns dabei entgegentritt, zum Teil auch aus der Ver⸗ ſchiedenartigkeit des behandelten Gegenſtandes erklären, ſo klafft hier doch zweifellos ein Widerſpruch, der irgendwie überbrückt werden muß, eine Aufgabe, der ſich zunächſt die germaniſche Philologie zu unterziehen haben wird ¹⁴). Nach einem Überblick über den bisherigen Stand der Forſchung, der ſich im weſentlichen mit der oben entworfenen Schilderung deckt und insbeſondere die ſich beim Frauenkauf ergebenden Rechtsbe⸗ ziehungen ſtreift, geht Herbert Meyer auf die Meinung Zal⸗ lingers ein, vor allem auf ſeine Darlegung, daß der„Akt im Ring“ als der eigentliche Vermählungsakt zu gelten habe. Er findet, indem er zugleich auf den Nachweis K. A. Eckhardts von der Priorität des Beilagers gegenüber der den Muntübergang vermit⸗ telnden Trauung Bezug nimmt, ebenfalls im Nibelungenliede und der Gudrun Anhaltspunkte dafür, daß neben dem Geſchäft im Ring, auf Grund deſſen nach Zallinger ohne weiteres zum Vollzuge des Beilagers geſchritten werden konnte, außerdem die Trauung als ein beſonderer Rechtsakt erforderlich war, welcher den Übergang der eheherrlichen Munt über die Frau bewirkte.„Mit dieſer Er⸗ kenntnis fällt aber auch das Hauptergebnis der Unterſuchung Zal⸗ lingers, daß nach den beiden Epen nicht die Trauung, die Über⸗ gabe durch den Muntwalt, ſondern ein anderer Akt, bei dem die Braut ſelbſt als Kontrahentin beteiligt iſt, die Konſens⸗ erklärung im Ring, d. h. im Kreiſe der Zeugen und Ver⸗ wandten, die rechte Ehe begründe ¹).“ Indem Herbert Meyer an ſich daran feſthält, daß nach den Epen zu den Formalakten der Verlobung und Trauung die Vermählung als Akt im Ring in dem gekennzeichneten Sinne hin— zukomme, und indem er ferner die Bedeutung des„realen Vollzugs⸗ aktes des Beilagers“ als einer weiter erforderlichen Formalhand⸗ lung für die Begründung der Ehe betont, ſieht er ſich vor die Tat⸗ ſache einer„eigentümlichen Häufung von Eheſchließungs⸗ ¹³) Edward Schröder, Herzog“ und Fürſte. über Aufkommen und Bedeutung zweier Rechtswörter. 3²2 RG. 44(1924) S. 1—29, vor allem S. 21 f. Vgl. hierzu noch H. Meyer S. 199 Anm. 3. 44) Näheres unten zu III b) 2(S. 187 f.). 4⁵) S. 206. — 166— handlungen“ geſtellt, ſtößt er auf„nicht weniger als vier Kon⸗ ſtitutivakte“, welche das Vorliegen einer rechten Ehe bedingen ſollen. In dem Akt im Ring erblickt er das Konſensgeſpräch unter den Verlobten, das ſeit dem 11. Jahrhundert in kirchlichen Trauungs⸗ ritualen, in den Heldendichtungen und andern Epen anzutreffen iſt und das nach der herrſchenden Auffaſſung dem kanoniſchen Rechte entſtammt, während ihm Ficker ¹⁶) und Zallinger ¹⁴*) urgermaniſche Herkunft zuſchreiben. Auf Grund einer Durchmuſte⸗ rung der Quellen, und zwar in ſtarkem Ausmaße auch ſolcher poetiſcher Art, folgert Herbert Meyer, daß hier eine Ordnung in Frage ſtehe, deren gleichmäßige Verbreitung bei den germani⸗ ſchen Stämmen auf eine gemeingermaniſche Grundlage hindeute, auf die auch die Verwendung des alten Ausdrucks„vermählen“ für die Eheſchließung, nicht nur für die Verlobung führe ⁴¹⁸). Es drehe ſich bei dieſem Konſensgeſpräch alſo um einen Vorgang, der nicht kirchlichen Urſprungs, ſondern der zu erklären ſei als„ein in die Urzeit zurückreichendes und auch unter völlig veränderten Verhältniſſen zäh feſtgehaltenes Stück germaniſchen Hei⸗ ratsbrauches“, deſſen Kern„die öffentliche feierliche Befragung der Brautleute um ihren Eheſchließungswillen“ ausmachte und mit dem ſich die„volbort“ des Umſtandes, der„im Ring“ verſammel⸗ ten Dinggemeinde, verknüpfte. So erſchließt ſich Herbert Meyer dieſes Konſensgeſpräch im Ring als eine u r germaniſche Einrich⸗ tung, aber— und das wird im Folgenden des näheren erläutert— als eine Bildung, die nicht der Muntelhe zugehörig war, ſondern die von einer mit dem Weſen der letzteren unvereinbaren„Stellung der Frau als gleichberechtigter Kontrahentin“ aus⸗ ging und die zu einer Eheform mit Gleichberechtigung der Geſchlech⸗ ter hinleite. Dieſe Eheform mit Gleichberechtigung der Geſchlechter entdeckt Herbert Meyer in der ſich ebenfalls als u r germaniſches In⸗ ſtitut darſtellenden Friedelehe, deren Namen ſprachlich zu „Freund“ und„freien“ zu ſetzen und die auch als gemeinger⸗ maniſche Einrichtung zu erkennen ſei. Die Friedel dürfe nicht, wie es die bisherige Forſchung häufig getan habe, mit der Kebſe, der Nebenfrau, verwechſelt werden, die Friedelehe ſei nicht als Kon— kubinat zu betrachten. Die Friedelehe ſei ein Rechtsverhältnis, das 46) Unterſuchungen I S. 43, 47. ⁴⁷) S. 62 f. as) S. 215 f. — 167= ſein Gepräge empfange durch die Offentlichkeit des Eheſchluſſes und des Gemeinſchaftsverhältniſſes, die Friedel ſei nicht nur die Bett⸗ genoſſin des Mannes, ſondern ſie nehme den Platz der Hausfrau ein, ſie führe die Schlüſſel und erhalte wie die rechte Ehefrau von dem Manne am Morgen nach dem Beilager die Morgengabe, die anfänglich nicht ein pretium virginitatis war, ſondern die Be— ſchenkte als Herrin des Hauſes gegenüber den Nebenweibern und Mägden heraushob. Aus der Friedelehe habe unter beſtimmten Vor⸗ ausſetzungen eine rechte Ehe erwachſen können, in Spanien ſei die Friedelehe ſogar gewohnheitsrechtlich fortgebildet zu einer mono— gamiſchen und von der Kirche gebilligten Eheform, der bis zum 15. Jahrhundert nachweisbaren Barragania. Die Friedelehe erſcheint, wie H. Meyer weiter bemerkt, als eine auf freier Neigung beruhende und im wechſelſeitigen Einver⸗ ſtändnis durch Vertrag geſchloſſene Ehe mit Gleichberechtigung der Geſchlechter, die auch durch eine leichtere Lösbarkeit— Scheidung durch einſeitige Erklärung vor Zeugen— ausgezeichnet geweſen ſei. Sie habe ihren Urſprung genommen von den Fällen, wo gerade eine Frau vornehmer Abkunft es vermeiden wollte, ſich der Munt eines ſtändiſch tiefer geborenen Mannes zu unterwerfen und in ſeine Sippe und in ſeinen Stand herabgezogen zu werden. Sie erſcheine als die Vorläuferin der ſogen. morganatiſchen Ehe, die ſpäter aller⸗ dings im Adelsſtande vornehmlich zu dem Zwecke gewählt wurde, um eine eheliche Verbindung zwiſchen einem höherſtändiſchen Manne und einer Frau niedrigeren Standes zu er⸗ möglichen, ohne daß Frau und Kinder Anteil an den Stammes⸗ vorrechten und der Familienzugehörigkeit des Mannes gewannen. Der Name dieſer Eheform als„matrimonium ad morganati- cam“, als Ehe auf Morgengabo, weiſe darauf hin, daß es ſich hier um eine Eheform handele, für die die Gewährung einer Morgen⸗ gabe weſentlich war im Gegenſatz zu der in geſchichtlicher Zeit zur Dotalehe(Wittumsehe) umgewandelten Kaufehe, bei der die der Kaufehe eigentümliche Gabe, der alte Kaufpreis für die Ehefrau, nicht mehr von dem Mann an den Muntwalt der Frau entrichtet, ſondern unmittelbar der Frau gezahlt wurde, um ihr eine Witwen⸗ verſorgung zu ſchaffen. So gelangt H. Meyer zugleich zu einer ſchärferen Abgrenzung zwiſchen Dos und Morgengaboe, als ſie in der vorhandenen Literatur begegnet.„Bei der Friedelehe..... gibt es keine Verlobung durch den Muntwalt, es erfolgt keine Trau— ung durch dieſen und ſo auch keine Sicherſtellung der Frau durch — 168— eine Dos. Hier wird die Dos erſetzt durch die Morgengabe, die bei der Friedelehe offenbar unentbehrlich iſt“(S. 239). Dieſe Erwägungen aber drängen H. Meyer zu dem Schluſſe, daß bei der Morgengabe an eine zu Beginn nur der Friedelehe zugehörige Erſcheinung, an eine Zuwendung, die an Stelle der Dos gewährt wurde, zu denken und daß erſt im Laufe der Zeit die Morgengabe aus der Friedelehe in die Muntehe hinübergenommen ſei. Und das Gleiche gelte für den Konſtitutivakt des Konſensge⸗ ſprächs im Ring. Aus einer Verſchmelzung der beiden Eheſchlie⸗ ßungsformen erkläre ſich die Vielheit der Eheſchließungsakte, von der wir ſprachen: Verlobung und Trauung fielen in den Kreis der Muntehe, das Konſensgeſpräch ſei der vertragliche Begründungs⸗ akt der Friedelehe geweſen. Die ſo geſtaltete Sachlage ſei aller— dings ſchon früh verdunkelt worden durch das Eintreten der Kirche für die Muntehe unter Dotierung der Ehefrau.„Dieſe allein entſpricht den chriſtlich⸗kirchlichen, aus dem moſaiſchen Recht über⸗ nommenen Anſchauungen über das Verhältnis zwiſchen Mann und Frau: Er ſoll Dein Herr ſein! Sie iſt es daher geweſen, die von der Kirche zur Grundlage der monogamiſchen Ehe gemacht worden iſt. Im Frankenreiche bekämpfte die Kirche im Intereſſe der Durch⸗ führung der Monogamie und der Unlösbarkeit des Bandes, die gleichfalls allein dem chriſtlich⸗kirchlichen Standpunkt entſprach, die undotierte Ehe, die zum Konkubinat geſtempelt wurde, d. h. eben die Friedelehe“(S. 234/5). So iſt die ihrem Weſen nach durch das Fehlen der ehemännlichen Gewalt und einer Dos beſtimmte Frie⸗ delehe aus ihrer eigentlichen Rolle verdrängt und es iſt die Un⸗ klarheit über ihr Weſen aufgekommen, von der oben die Rede war. Für die Anfänge der Entwicklung iſt nach H. Meyer auszugehen von dem gleichberechtigten Nebeneinander von Muntehe und Frie⸗ delehe. Der Unterſchied— und damit leitet er über zu dem weiteren Gegenſtand ſeiner Betrachtungen— ſei letzten Endes darin zu fin⸗ den, daß die Muntehe die Eheform des Vaterrechts, die Friedel⸗ ehe dagegen, bei der zunächſt weder die Frau noch die Kinder zur Sippe des Mannes und Vaters gezählt wurden, die Ehe des Mut⸗ ter rechts war. Nachdem die Unterſuchung bis zu dieſem Punkte gediehen iſt, bietet ſich für H. Meyer ein Anlaß, zugleich die Probleme zu er⸗ örtern, welche ſich aus der Feſtſtellung des erwähnten Ehedualismus für die Lehre vom Mutterrecht ergeben. Da die herrſchende und — 169— zum Teil ebenfalls von rechtshiſtoriſcher Seite 4⁴⁰) vertretene Mei⸗ nung das Mutterrecht als eine Vorſtufe des ſpäteren Vaterrechts auffaßt und deshalb mutterrechtliche Erſcheinungen, wo ſie nach⸗ weisbar ſind, als Reſte in die Urzeit zurückreichender Zuſtände deu⸗ tet, ſo taucht für ihn die Frage auf:„Sind wir nun mit Anerken⸗ nung der Friedelehe als mutterrechtlicher Eheform gezwun⸗ gen, eine mutterrechtliche Entwicklungsſtufe bei den Indogermanen in vorhiſtoriſcher Zeit anzunehmen 5⁰)?“ Auf Grund einer Nach⸗ prüfung, die ſich, außer auf die Römer, auf die Kelten, Griechen und Inder, darüber hinaus aber auch auf andere nicht indogerma— niſche Völker, insbeſondere auf babyloniſches, aſſyriſches, arabiſches und jüdiſches Recht erſtreckt und hierbei von deutſchen Schriftſtellern namentlich die Arbeiten von Binder, Koſchaker, Levy, J. Lewy, Neubauer, Wellhauſen und Wenger auswertet, tut er dar, daß die für die Germanen erſchloſſene Unter⸗ ſcheidung zweier Eheformen in derſelben Weiſe bei den genannten Völkern anzutreffen ſei. Aber die hier gleichfalls vorhandene freie Ehe iſt nach Meyernicht die Urform oder die Vorſtufe der auf vaterrechtlicher Grundlage ruhenden Muntehe. Die Mutterrechtslehre in ihrer meiſt verfochtenen Form unter⸗ ſtellt, daß für die Urzeit ein rechtlich ungeregelter Zuſtand der freien geſchlechtlichen Vereinigung, der Promiskuität, vorauszuſetzen ſei, der natürlich allein eine Ermittelung der Verwandtſchaft zur Mutter geſtattete. Aus ihm habe ſich die Familie zu Vaterrecht nur ſo entwickeln können, daß ein Mann eine Frau— durch übertra⸗ gung der Herrſchaft über die Frau ſeitens ihres bisherigen Gewaltha⸗ bers oder durch Raub— für ſich allein erwarb. Auf dieſe Weiſe habe ſich der Gegenſatz zwiſchen der Ehe mit Munt und der ohne Munt herausgebildet, wobei die Raubehe, als Ehe ohne Munt, gele⸗ gentlich zugleich als Vorläuferin der Kaufehe angeſehen wird, die aus der nachträglichen, auf die Vermeidung der Fehde abzielenden güt⸗ lichen Einigung des Mannes mit den Verwandten der geraubten Frau erwachſen ſei. Dem gegenüber weiſt Herbert Meyer darauf hin, daß zwar mit dem häufigen Vorkommen des Frauenraubes auch bei den Germanen zu rechnen ſei, daß der Raub als ſolcher aber keine ehebegründende Kraft zu entfalten vermochte: er habe wohl— bei ſpäterem Erwerb der Munt von dem Gewalthaber 49) Zu erwähnen ſind hier namentlich Ficker und v. Amira(H. Meyer S. 224, 244/5 und oben S. 151 Anm. 11). *0) S. 244. — 170— der Frau— zur rechten Ehe führen können, während er bei Ein⸗ verſtändnis der Entführten eine Friedelehe entſtehen ließ. Indem er ferner darlegt, daß in einer ganzen Reihe von Rechten nach dieſer Seite der Entführten die Freiheit des Entſchluſſes gewahrt wurde, daß ihr die Wahl, ſich für den Entführer zu entſcheiden oder ihn dem Tode zu überliefern, alſo zwiſchen Ehe und Rache, verblieb, folgert er daraus das alte Selbſtbeſtimmungsrecht der Frau in geſchlechtlicher Hinſicht, dem er urgermaniſche, ja indogermaniſche Herkunft zuſchreibt. Und in dieſen Zuſammenhang gliedert er, was volkskundlich von beſonderem Intereſſe iſt, ein das nicht nur bei dem Wahlrecht der geraubten Jungfrau bezeugte, ſondern überhaupt im Mittelalter weit verbreitete, aber bisher nicht ausreichend er⸗ klärte Freibitten des zum Tode verurteilten Verbrechers durch eine Frau. Meyer verſagt ſich den für dieſen Brauch ſonſt beliebten Deutungen— Entſühnung durch die reine Jungfrau, Begünſtigung der Eheſchließung, Gnadebitten und deren Beſtärkung durch das Heiratsangebot— ⁵¹) und erblickt in ihm eine Verallgemeinerung jenes Satzes von dem Wahlrecht der entführten Jungfrau, von dem vorher die Rede war. So iſt nach Herbert Meyer„der Verſuch, die Kaufehe und damit die rechte Ehe, die Muntehe, aus der Raubehe abzuleiten, von Grund aus abzulehnen. Dieſe ganze Theorie iſt ja weſentlich aus der Auffaſſung des Brautlaufes als eines nur noch zum Schein vorgenommenen und formal ausgeſtalteten Frauenraubes entſtan⸗ den“(S. 266), einer Anſicht, an der feſtzuhalten auch ſprachlich keine Notwendigkeit mehr vorliege, nachdem durch die Unterſu⸗ chungen Edward Schröders²²) dargetan ſei, daß man unter dem Brautlauf der germaniſchen Frühzeit den im Hochzeitsritual 51) H. Meyer S. 265 Anm. 1. Nicht erwähnt iſt an dieſem Orte die zuſammenfaſſende Schilderung, die Schus in ſeinem Aufſatze„Das Gnade⸗ bitten in Recht, Sage, Dichtung und Kunſt. Ein Beitrag zur Rechts⸗ und Kul⸗ turgeſchichte“(Zeitſchr. des Aachener Geſch. Ver. 40[1918] S. 143—286, insbeſ. S. 209 f., 234 f., 285/6) bringt. Aus dem dort angeführten Schrifttum iſt für die Volkskunde vor allem beachtlich Oſenbrüggen, Deutſche Rechtsalter⸗ tümer aus der Schweiz, 1. Heft(Zürich 1858), S. 37 f.(= Oſenbrüggen, Studien zur deutſchen und ſchweizeriſchen Rechtsgeſchichte, Schaffhauſen 1868, S. 367 f.); Kaufmann, Vom Freibitten Verurteilter durch Jungfrauen, Picks Monatsſchr. f. d. Geſch. Weſtdeutſchlands VII(1881) S. 257— 270; K. Beyerle, Von der Gnade im deutſchen Recht(Göttingen 1910) S. 18. Wegen der Bemerkungen bei Schué S. 221, 249 f. vgl. noch Corſo, Revi- viscenze S. 103 f.(Meglio impiccato, che male ammogliato). 52) S. o. S. 155 Anm. 25. ebenfalls eine Rolle ſpielenden Brauttanz zu begreifen habe. Rich⸗ tig ſei vielmehr, daß in der urindogermaniſchen Zeit ſowohl Vater⸗ recht wie Mutterrecht nebeneinander gegolten hätten, wobei indeſſen— wie Herbert Meyer(S. 267 f.) gegenüber Bach⸗ ofen und Dargun in Anlehnung an die neuere völkerkundliche Forſchung bemerkt— Vaterrecht nicht mit Patriarchat und Mutterrecht nicht mit Matriarchat oder gar Gy⸗ naikokratie zuſammengeworfen werden dürfe. Bei dem Va⸗ terrecht handele es ſich um die Beſtimmung der Familienbe⸗ ziehungen durch die Verwandtſchaft zum Vater, bei dem Patri⸗ archat um das Gewaltverhältnis des Mannes gegenüber der Frau und den Kindern, das aber unabhängig von der Frage ſei, ob der Hausherr auch die Kinder erzeugt habe. Es werde dies zwar in der Regel der Fall geweſen ſein, aber keineswegs immer, wie gewiſſe Einrichtungen der Frühzeit in Geſtalt der Gaſtproſtitution, der Zeugungshelfer ⁵⁴) und der Leviratsehe und ſpäter die ſtarke Entfaltung des Rechtes der künſtlichen Verwandtſchaft bei den Germanen erkennen ließen. Desgleichen ſei das Mutterrecht, das die Familienbeziehungen gründe auf die Verwandtſchaft zur Mutter, nicht identiſch mit dem Matriarchat, d. h. der Herr⸗ ſchaft der Mutter im Hauſe, oder gar mit der Gynaikokratie im Sinne einer Herrſchaft der Frau über die Männer ſogar im Staatsleben. Ebenſowenig treffe es zu, daß das Mutterrecht eine gehobene Stellung der Frau bedinge, das Vaterrecht ſie hindere. „In Wahrheit ſteht regelmäßig auch da, wo Mutterrecht herrſcht, die Frau unter der Herrſchaft des Mannes;; nur wird dieſer Mann meiſt nicht ihr Ehemann, ſondern ihr Vater oder ihr Bruder ſein. Eine ſolche Unterwerfung ſchließt natürlich eine geachtete Stellung des Weibes im Leben und in der Sitte nicht aus. Solche kommt ja auch beim Patriarchat vor, ſo gerade bei den Germanen“(S. 270). 5³) Von den hier durch die jüngere Forſchung gewonnenen Ergebniſſen fällt übrigens auch helleres Licht auf die bekannte Weistumsüberlieferung von der Vertretung des Ehemannes in der Erfüllung ſeiner ehelichen Pflichten, die bei Fehr(Die Rechtsſtellung der Frau und der Kinder in den Weistümern[Jena 1912], S. 3 f., 93, 206) in erſter Linie unter dem Blickwinkel eines Zuſam⸗ menhanges zwiſchen Kraft und Recht beſprochen wird. Dabei ſpielen aber auch Vorſtellungen hinein, die zu ſehr unter dem Einfluß von Gierkes Auf⸗ faſſung über den Humor im Recht(Gierke, Der Humor im deutſchen Recht, 2. Aufl., Berlin 1886, S. 35 f.) ſtehen(ſ. Fehr S. 2 Anm. 4, 4 Anm. 1). Vgl. hierzu ſchon v. Künßberg Z⸗2RG. 33(1912) S. 566/67, ſowie Jahrb. f. hiſt. Volkskunde I S. 124. — 172— Entſcheidend für die Frage, ob Mutterrecht oder Vaterrecht gilt, ſeien vielmehr Erwägungen, die mit der geltenden Wirtſchaftsord⸗ nung zuſammenhängen. Der maßgebende Geſichtspunkt ſei„ur⸗ ſprünglich einfach der Umſtand, ob der Ehemann im Hauſe des Schwiegervaters oder mit der Frau im eigenen Hauſe wohnt. Im erſten Fall herrſcht Mutterrecht, im zweiten Va⸗ terrecht“(S. 272). Ebenfalls walteten, wie ſchon früher bemerkt worden ſei, Zuſammenhänge wirtſchaftlicher Art inſofern ob, als beſtehende Viehwirtſchaft der vaterrechtlichen, die Anfangsſtufen der Landwirtſchaft einer mutterrechtlichen Eheorganiſation günſtig ſeien. Demnach ſei„natürlich auch ein Nebeneinander beider For⸗ men des Familienrechts im gleichen Volke möglich, wenn die wirt⸗ ſchaftlichen Vorausſetzungen für das Aufkommen beider Arten ehe⸗ licher Wohnweiſen nebeneinander gegeben ſind.“ Dieſe Erſcheinung ſei noch heute bei den deutſchen Bauern zu beobachten, bei denen der Bauer, der ſelbſt Haus und Hof beſitze, ſeine Ehefrau aus dem Hauſe des Schwiegervaters heimführe, während er im andern Falle auf einen fremden Hof einheirate, indem er die Erbtochter oder eine Haustochter zur Ehe nehme und auf den ſchwiegerväter⸗ lichen Hof ziehe. Da mit den nämlichen oder ähnlichen wirtſchaft⸗ lichen Überlegungen und Notwendigkeiten ſchon in der germaniſchen Urzeit zu rechnen ſei, ſo habe es nichts Auffälliges, daß bereits von Anfang an— entſprechend den wirtſchaftlichen Verhältniſſen— zwei verſchiedene Eheformen neben einander herliefen, die dem Va⸗ terrecht angepaßte Muntehe und die Friedelehe als Ehe des Mutter⸗ rechts.„Der ganze Streit um die Priorität von Vaterrecht und Mutterxrecht iſt alſo gegenſtandslos“(S. 276). Dieſe Erkenntniſſe verſucht Herbert Meyer dann in der Weiſe zu unterbauen, daß er es von dem ſo gewonnenen Standpunkt aus unternimmt, unter Verknüpfung der feſtgeſtellten Einzelzüge in entwicklungsgeſchichtlicher Betrachtung ein Geſamtbild der ur⸗ ſprünglichen Rechtslage der Frau zu zeichnen und die gefundenen Eheformen in den allgemeinen Ablauf des kulturellen Lebens ein⸗ zureihen. Er führt aus, daß die Frau der Urzeit zwar gewaltunter⸗ worfen, aber Herrin ihres Leibes, allerdings auch nur Herrin ihres Leibes, war, und daß ſich auf dieſer Grundlage die Friedelehe als mutterrechtliche Ehe mit freier Gattenwahl unter Einwilligung der beiderſeitigen Sippen über die Einheirat des Mannes in das Haus des Schwiegervaters hinweg als eine Ehe mit ſelbſtändiger Haus⸗ gemeinſchaft der Ehegatten und mit rechtlichen Eigentümlichkeiten in Geſtalt der Morgengabe, der Schlüſſelgewalt, des Eigentums der Frau am Hauſe und der gehobenen Stellung der Frau als Ge⸗ noſſin und Hausfrau des Mannes herausgebildet habe. Weiter zeigt er, wie aus der Friedelehe ſich ebenfalls die Monogamie zu ent— wickeln vermochte auf Grund der für die Friedel vorliegenden Mög⸗ lichkeit, Bedingungen zu ſtellen, wie die Einrichtungen der Friedel⸗ ehe, insbeſondere die Morgengabe und der höhere Rang der Ehefrau, allmählich in die Muntehe übernommen ſind und wie die Friedelehe bei längerer, ununterbrochener Dauer unter beſtimmten Voraus⸗ ſetzungen in die vaterrechtlich aufgezogene Muntehe überzugehen vermochte. Er beſchreibt ferner, wie ſich, auch abgeſehen von dem ſchon Geſagten, bei der Muntehe Änderungen gegenüber dem ur⸗ ſprünglichen Zuſtand anbahnen, wie ſich die vaterrechtliche Kaufehe zur Dotalehe wandelt und endlich nach dem Muſter der Friedelehe zur monogamiſchen Ehe umgeſtaltet wird. So kommt es zu Miſch⸗ und Üübergangsformen zwiſchen beiden Ehearten, neben denen jedoch auch die Grundzüge noch rein erhalten und klar herauszuſchälen ſind. Zum Schluß wirft Herbert Meyer, allerdings nur knapp, die Frage nach der Herkunft der Muntehe auf, die urſprünglich ein reines Herrenrecht des Mannes vermittelte, in deſſen Eigentum Frau und Kinder fielen. Als Entſtehungsgründe der Herrſchaft des Mannes nennt er den Kauf der Frau und— unter intereſſanter Auswertung der Aufſchlüſſe, zu denen Eberhard Bruckin ſeinem Buche„Totenteil und Seelgerät im griechiſchen Recht“ ⁵⁴) gelangt iſt— den Frauen raub, deſſen eigentumsbegründende Kraft und deſſen Bedeutung für das Aufkommen des Individualeigentums überhaupt und des Erbrechtes im griechiſchen, aber auch im germa⸗ niſchen Recht bei den Erörterungen Brucks eine bedeutſame Rolle ſpielen. Und ſo zieht Herbert Meyer die Folgerung, daß in der Urzeit die Muntehe mit der Kebsehe zuſammengefallen ſei. „Am Beginn der vielgeſtaltigen Geſchichte der germaniſchen Ehe ſtehen alſo die beiden Formen, die ſpäter die äußerſten Gegenſätze bilden, die Herrſchaft über die unfreie Magd und die rechtlich aner⸗ kannte Liebſchaft unter Freien, die Kebsehe und die Friedel⸗ ehe“. 54) Bruck, Totenteil und Seelgerät im griechiſchen Recht. Eine ent⸗ wicklungsgeſchichtliche Unterſuchung zum Verhältnis von Recht und Religion mit Beiträgen zur Geſchichte des Eigentums und des Erbrechts. Münchener Beiträge zur Papyrusforſchung und antiken Rechtsgeſchichte, Heft 9(Mün⸗ chen 1926). — 17 Das iſt in kurzen Zügen eine— keineswegs erſchöpfende— Wiedergabe der neue Wege eröffnenden Gedankengänge der Meyer'ſchen Schrift 55⁵). C) Das auf außerdeutſche Gebiete bezügliche rechtsgeſchichtliche Schrifttum des letzten Jahr⸗ zehnts. Neben die Aufklärungen, die wir den beſprochenen Arbeiten deutſcher Rechtshiſtoriker verdanken, treten die Einſichten, die im Bereich des außerdeutſchen Rechts gewonnen ſind und die uns zum Teil nur durch Erſcheinungen des ausländiſchen Schrifttums ver⸗ 55) Für die Sprachwiſſenſchaft ſind in ihr noch von Belang die Dar⸗ legungen, die ſich mit den auch in der neueren rechtsgeſchichtlichen und rechts⸗ philoſophiſchen Literatur mehrfach behandelten Worten„Erbe“ und„Eigen“ (vgl. hierzu die Zuſammenſtellung 32 RG. 46[1926] S. 517/8, ſowie Jung, Eigen und Erbe. Über die„außerpoſitiven“ Grundlagen des Privateigentums, Arch. f. Rechts⸗ und Wirtſchaftsphiloſ. XIX[1925/6] S. 535— 566) und dem Worte„Raub“ befaſſen. Unter Hinweis auf die Ausführungen Edw. Schrö⸗ ders, ZfdA. 60(1922) S. 70 und E. Mayers, 32RG. 44(1924) S. 106 über die Deutung des Wortes„Genoſſe“ und die E. Brucks S. 332 f. über die Zuſammenhänge zwiſchen„rauba“ und„Gewand(Robe)“ als einem Haupt⸗ fall der Kriegsbeute bemerkt H. Meyer(S. 285) hier:„Der Viehſtand, arbi', ſteht im Eigentum des Geſchlechts, der ‚Genoſſen'(ge⸗néôz= Viehge⸗ meinder), und geht daher auf die Erben über; das ‚Eigen, die ‚rauba', folgt dem Eigentümer im Tode.“ Dies war aber in indogermaniſcher Zeit auch bei der zur ‚rauba', zum ‚Eigen' gehörigen ‚Witwe' der Fall.— An Gegenſtänden, die für die Volkskunde von Wichtigkeit ſind, berührt der Aufſatz z. B. noch die Waſſerweihe(S. 227, ſ. dazu Groſch, Die Waſſerweihe als Rechtsinſtitution, ZVR. 23[1910] S. 420— 456), die Sitte der Geſchwiſterehe(S. 260 Anm. 6), ſowie die Frage des Totemismus und der Männerbünde(S. 274 Anm. 4, vgl. hierzu jetzt Lily Weiſer, Altgermaniſche Jünglingsweihen und Männer⸗ bünde, Bühl 1927). Wegen der Inſtitute der Gaſtproſtitution, der Zeugungs⸗ helfer und des Levirats ſ. o. S. 171 u. Anm. 53. 56) Vollſtändigkeit in der Aufzählung der einſchlägigen Werke iſt weder erſtrebt noch erreicht. Berückſichtigt iſt nur eine Anzahl von Abhandlungen aus dem abgelaufenen Jahrzehnt, die mir für volkskundliche und ſprachwiſſenſchaft⸗ liche Zwecke von beſonderem Belang zu ſein ſcheinen. In Betracht kommen außerdem die oben S. 169 erwähnten Unterſuchungen, ſowie die ſämtlich auch bei H. Meyer zitierten Arbeiten von J. Freiſen, Das Eheſchließungsrecht in Spanien, Großbritannien und Irland und Skan⸗ dinavien(Dänemark, Schleswig⸗Holſtein, Schweden, Norwegen und Finn⸗ land) I, II(Veröffentlichungen der Görres⸗Geſellſchaft, Sektion für Rechts⸗ und Sozialwiſſenſchaft, Heft 33 und 35, Paderborn 1918/9); E. Mayer, Das altſpaniſche Obligationenrecht in ſeinen Grundzügen, 3VR. 38(1920) S. 31 nach Vorwurf und Quellenkreis vielfache Berührungen mit der an⸗ geführten Literatur aufzeigende Monographie van Apel⸗ doorns über die Geſchichte des niederländiſchen Eheſchließungs⸗ rechtes, die ſowohl von K. A. Eckhardt wie von H. Meyer benutzt iſt. Sodann ſind zu nennen mehrere Veröffentlichungen, die nicht oder doch nicht in erſter Linie im germaniſchen Rechtsboden wurzeln, die aber wertvolle Handhaben für die Rechtsvergleichung bieten, von der bereits der Aufſatz H. Meyers in ſtarkem Aus⸗ maß Gebrauch gemacht hatte. Von ihnen ſind einige ſchon in dieſer Richtung durch H. Meyer ausgeſchöpft, während bei anderen die hier erwachſende Aufgabe noch der Löſung harrt ⁵⁷*). 1. L. J. van Apeldoorn. Geschiedenis van het ne— derlandische huwelijksrecht véér de invoe- ring van defransche wetgeving. Amſterdam 1925. Das Buch van Apeldoorns, auf das die Aufmerkſam⸗ keit der deutſchen Forſchung beſonders durch die gehaltvolle Anzeige von Hans Planitz ⁵s) gelenkt iſt, verfolgt im Anſchluß an die früheren Unterſuchungen Fockema Andreaes die Entwicke⸗ lung des niederländiſchen Eheſchließungsrechts von den Anfängen bis zur Einführung der franzöſiſchen Geſetzgebung im Jahre 1809. Es betrachtet nach einer Einleitung über Weſen und Zweck der Ehe⸗ ſchließung in vier Hauptſtücken— und zwar geſondert nach ger— — 240, vor allem S. 195 f.; P. Vinogradoff, Outlines of historical jurisprudence I(Oxford 1920); M. W. Williams, Social Scandinavia in the Viking age(1920) für das ſpaniſche, angelſächſiſche und nordiſche Ehe⸗ ſchließungsrecht, von denen mir das Buch von Williams nicht zugänglich war. Das Gleiche gilt auch von Weſtermarck, History of human marriage, 5. Ausg.(London 1921), und dem von H. Meyer noch nicht herange⸗ zogenen Abriß des norwegiſchen Familienrechts von A. Taranger, Norsk familierett, 2. Aufl.(Oslo 1926, ſ. dazu die Beſprechung von Pappen⸗ heim 32 RG. 48, 1928, S. 533/4). Von dem bekannten Werke Frazers, The golden bough, iſt jetzt eine gekürzte deutſche Ausgabe(Leipzig 1928) er⸗ ſchienen. Wegen des älteren Schrifttums muß auf die Verweiſungen bei H. Meyer ſowie auf die Bemerkung von U. Stutz, Z2RG. 48 S. 444, zu dem Buche von Luigi Chiapelli, La donna Pistoiese del tempo antico (Pistoia 1914) Bezug genommen werden. ⁵⁷) Treffend hierzu H. Planitz, Z2RG. 47(1927) S. 779:„Familien⸗ rechtsgeſchichtliche Forſchung...... kann heute nur noch in den großen Zuſammenhängen der europäiſchen, ja der allgemeinen rechtsgeſchichtlichen Forſchung betrieben werden.“ Ahnlich ſchon Brunner, DRG. I2²2 S. 97 Anm. 31 a. E. ss) 32RG. 46(1926) S. 541/48. — 176 maniſchem, kanoniſchem, reformiertem und franzöſiſch⸗niederländi⸗ ſchem Recht— die Eheſchließung, die Ehevorausſetzungen, die Ehe⸗ ſcheidung und die Trennung von Tiſch und Bett. Es würde zu weit führen, an dieſem Orte die urſprüngliche Auffaſſung des germaniſchen Rechts über die Eheſchließung, wie ſie ſich van Apeldoorn auf Grund der von ihm verwerteten Un⸗ terlagen darſtellt, und die ſpäteren Änderungen dieſer Auffaſſung unter dem Einfluß des kanoniſchen, des reformierten und des fran⸗ zöſiſchen Rechtes im einzelnen zu verfolgen. Es mag genügen, auf die ausführliche Wiedergabe des Inhalts des Buches bei Planitz hinzudeuten, zugleich aber auch auf die Bedenken, die Planitz gegen die zu ſtarke Betonung des Beiſchlafes als des in erſter Linie ausſchlaggebenden Momentes bei der Eheſchließung und die Schil⸗ derung der anfänglichen Stellung der Frau als Objekt, nicht Subjekt, der Eheſchließung bei van Apeldoorn erhekt, die mit einer Unterſchätzung der Rolle der Sippe und des Muntwaltes verbun⸗ den iſt. Trotz gewiſſer Mängel dreht es ſich hier um eine Erörte⸗ rung, die in ſehr erwünſchter Weiſe manche Seiten des germaniſchen Eheſchließungsrechtes an der Hand des niederländiſchen Quellen⸗ ſtoffes in hellere Beleuchtung rückt und der, wie die deutſche rechts⸗ geſchichtliche, ſo auch die volkskundliche Forſchung Beachtung zu ſchenken hat. 2. 4) C. W. Weſtrup. UÜber denſogenannten Braut⸗ kauf des Altertums. Zeitſchr. für vergl. Rechtswiſſenſchaft 42(1926) S. 47— 145. In einem Aufſatz, mit dem ſich H. Meyer ebenfalls ausein⸗ anderſetzt, geht C. W. Weſtrup, geſtützt auf ein reichhaltiges Material, das er dem griechiſchen, römiſchen, indiſchen, ſlaviſchen, goto⸗germaniſchen und keltiſchen Recht entnimmt, auf den„ſoge⸗ nannten“ Brautkauf und den„ſogenannten“ Brautraub des Alter⸗ tums ein. Schon dieſe überſchriften, die er den beiden Hauptteilen ſeiner Arbeit gibt, weiſen auf die Zweifel hin, die er gegenüber den bisher vielfach vertretenen Meinungen über die rechtliche Tragweite der erwähnten Einrichtungen hegt. In dem erſten Abſchnitt der Schrift behandelt er den„juriſti⸗ ſchen“ Charakter des ſogen. Brautkaufs unter Ablehnung der An⸗ ſichten, die„aus dem Kauf der Braut ohne weiteres ein Eigentums⸗ verfügen im modernen juriſtiſch-techniſchen Sinne als den mate⸗ riellen Inhalt des vom Bräutigam durch den Kauf erworbenen — 177— Rechtes“ herleiten 5⁹). Er beſchäftigt ſich weiter mit der Ehe als Sippenangelegenheit und den Folgerungen, die ſich daraus für die Formen ihres Abſchluſſes ergeben. Das Gewicht des Aktes liegt nach ihm, ſakral und wirtſchaftlich betrachtet, in der feierlichen Über⸗ gabe des Mädchens, die liberorum quaerendorum causa geſchieht. Und von dieſer Grundlage aus verſucht er, zum Verſtändnis der juriſtiſchen Struktur des Vorgangs, insbeſondere der konſtitutiven Elemente der Verlobung und der Eheſchließung des Altertums, zu gelangen, wobei ihm Verſchiedenheiten in der Anſchauung der ein⸗ zelnen ariſchen Völker und Verlagerungen der rechtlichen Einſtellung innerhalb desſelben Volkes entgegentreten. Seine Ausführungen laufen auf die Leugnung eines gemeinariſchen„juriſtiſchen“ Typus der Eheſchließung hinaus; ſie erblicken in dem„durch die gegenſei— tigen Erklärungen des Brautvaters und des Bräutigams, die Braut zur Ehe zu geben und als Ehefrau zu nehmen, erfolgenden Verlöbnisvertrag“ das den ariſchen Völkern„gemeinſame konſtitu⸗ tive Element“ in der Eheſchließung, mit deſſen Vorliegen„die Ehe urſprünglich nach uralter ariſcher Sitte ſchon formell rechtlich, und zwar endgültig rechtlich“ geſchloſſen war.„Das beiderſeitige ‚feſtigen' des Brautvaters und des Bräutigams war urſprünglich juriſtiſch in der Ehe die Hauptſache, woran die feierliche Überlieferung der Braut, die ‚übergabe', die ‚Hochzeit' ſich nur als die tatſächliche Er⸗ füllung des Verlöbniſſes anſchloß. Was indeſſen urſprünglich keine juriſtiſche Bedeutung hatte, infolge des Zweckes der Ehe, der Kinder⸗ zeugung, aber religiös⸗ethiſch— und deswegen auch ſakral— das Wichtigſte in der Ehe war... die traditio puellae mit der do- mum deductio, wurde ſpäter in mehreren Rechten unter Verſchie⸗ bungen des ‚juriſtiſchen' Schwerpunkts bürgerlich als das We⸗ ſentliche aufgefaßt“(S. 101). Hieran reihen ſich Bemerkungen, welche in Anlehnung an das Geſagte das Werben um das Mäd⸗ chen, die Bedeutung des„Kaufpreiſes“ und die Umbildung des Brautpreiſes zur Mitgift zu erklären bezwecken. Die Darlegungen des zweiten Hauptteiles des Aufſatzes über den ſogen. Brautraub wenden ſich gegen die Bewertung des Braut⸗ raubes als einer allgemeinen Form der Eheſchließung bei den ari⸗ ſchen Völkern. Nach Weſtrup ſind die Zeugniſſe, die auf eine aus— gedehnte Verbreitung des Brautraubs als Form der Eheſchließung gedeutet werden, nur mit Vorſicht zu verwenden. Was von ihnen 56) S. aber auch H. Meyer S. 283 f. über das Eigentum des Man⸗ nes an der Frau. Heſſ. Bl. f. Volkskunde Bd. XXVII. 12 — 178 bei genauerem Zuſehen übrig bleibt, iſt entweder„eine einfache ro⸗ mantiſche Entführung oder eine Ausübung des Rechtes des Krieges oder Sieges, eine gewöhnliche, für den Roman erdichtete Gewalttat oder nur eine Zwangsvollſtreckung eines Verlöbniſſes oder aber ſchlechterdings ein umgeſtalteter Brautkauf“(S. 138/9). Unter die⸗ ſem Geſichtswinkel hält er es auch nicht für angängig, die Hochzeits⸗ gebräuche und Hochzeitsſpiele, die auf eine gewaltſame Entführung der Braut abzuzielen ſcheinen, für den Regelfall als ſymboliſche Reſte eines alten Brautraubes zu betrachten. Das, was Weſtrup beibringt, zeigt in ſeinen ethnologiſchen Gedankengängen, insbeſondere in der Ablehnung anfänglicher Wei⸗ bergemeinſchaft, der Rolle des Mutterrechtes und der ehebegrün⸗ denden Kraft des Brautraubes, manche Anklänge an die Erwä⸗ gungen, die ſich bei H. Meyer finden, weicht aber von ihnen ab, inſofern dem Einverſtändnis der Braut bei der Entführung ur⸗ ſprünglich die rechtliche Bedeutung abgeſprochen wird 6°). Erwäh⸗ nenswert iſt die Arbeit hier auch um deswillen, weil fie eine ganze Anzahl von Beobachtungen enthält, die ſowohl für die Sprachwiſ⸗ ſenſchaft, wie für die Volkskunde wichtig ſind ¹). 3) C. W. Weſtrup. Quelques observations sur les origines du mariage par„usus“ et du mariage sans„manus“ dans l'ancien droit romain. Paris 1926. In weiterem Ausbau ſeiner Erörterungen über die Eheſchlie⸗ ßung des römiſchen Rechtes in dem ſoeben umriſſenen Aufſatz 6²) hat Weſtrup der Ehe durch„usus“ und der Ehe ohne„manus“ bei den Römern eine fernere Unterſuchung gewidmet, die aber zu⸗ gleich das Recht anderer ariſcher Völker, insbeſondere das altgrie⸗ chiſche, das altgermaniſche ³³) und das altindiſche Recht heranzieht. Er gelangt hier zu dem Ergebnis, daß bei den ſämtlichen zuletzt genannten Rechtskreiſen ein Ehedualismus bezeugt ſei, daß ſie neben dem justum matrimonium„ont connu— avec différentes modalités d'ordre légal et social— un concubinat légi-— 0) S. 126. Im einzelnen ſ. noch H. Meyer S. 211 Anm. 2, 237 Anm. 3, 285 Anm. 8, 286 Anm. 1. 41) Vgl. insbeſondere das S. 132⁄3 über den„Brautlauf“ als„Braut⸗ zug“ und das S. 141 f. über die Deutung beſtimmter„Raubzeremonien“ Bemerkte. 62²) a. a. O. S. 53 f., namentl. 55 Anm. 4. ³4) Betrachtungen über die germaniſche Friedelehe finden ſich hier S. 36 — 39. — 179— time, durable et fécond, ou, si l'on veut, un mariage in- férieur“(S. 42), als deſſen juriſtiſches Merkmal„le simple con- sensus des parties accompagné de domum deductio“(S. 41) erſcheine. Unverkennbar ſind hier, wenn wir von der Bezeichnung dieſer Eheform als Konkubinat und als„mariage inférieur“ ab⸗ ſehen, gewiſſe Berührungspunkte mit den Grundgedanken H. Meyers vorhanden, die ſich allerdings nach Weſtrup nicht ohne weiteres auf das römiſche Recht übertragen laſſen, bei dem er in dieſer Richtung eine Sonderregelung vorausſetzt. Er äußert ſich dahin:„D'un tel concubinat reconnu par la loi et doté d'une certaine valeur juridique, le droit romain, autant que nous en pouvons juger, ne présente aucune trace“(S. 42/43). Für das römiſche Recht nimmt Weſtrup an„une forme sui generis de concubinat, tolérée par les mœurs(c'est-àA-dire reconnue de fait) et se distinguant aussi bien subjectivement qu'objective- ment de l'union purement passagère“, eine Eheform ebenfalls minderen Ranges ohne manus, die er in Verbindung bringt mit dem ſtändiſchen Gegenſatz zwiſchen Patriziern und Ple⸗ bejern 4⁰) und bei der er die Bedeutung des„usus“ für den Erwerb der manus bei einjährigem Zuſammenleben„ma- trimonii causa“ und der die Entſtehung einer Manusehe hin⸗ dernden„usurpatio trinoctii“ flarzulegen unternimmt. Die Über⸗ prüfung der Schilderung Weſtrups wird eine Aufgabe der ro⸗ maniſtiſchen rechtsgeſchichtlichen Forſchung ſein, die ihre Stellung⸗ nahme auch gegenüber dem Aufſatze Herbert Meyers 65) vor⸗ behalten hat ⁶⁶). ³²) S. hierzu jedoch H. Meyer S. 246 f. ³5) Vgl. L. Wenger, Der heutige Stand der römiſchen Rechtswiſſen⸗ ſchaft. Erreichtes und Erſtrebtes. Münchener Beiträge zur Papyrusforſchung und antiken Rechtsgeſchichte, Heft 11(München 1927), S. 61 Anm. 103 a. S. ferner L. Wenger, Hausgewalt und Staatsgewalt im römiſchen Altertum, Miscellanea Francesco Ehrle II, Studi e testi 38(Rom 1924) S. 7 f., 24 f.(H. Meyer S. 245 Anm. 5). ⁴⁶) Für die rechtliche Volkskunde ſind aus der letzten Schrift Weſt⸗ rups hervorzuheben die Betrachtungen über„le mariage à l'essai“(S. 43/44) mit weiterer Literatur. S. hierzu vom deutſchrechtlichen Standpunkt aus Brunner, Die Geburt eines lebenden Kindes und das eheliche Ver⸗ mögensrecht, 32RG. 16(1895) S. 63—108; H. Meyer S. 233 Anm. 1, 242 Anm. 3(mit Ausblicken auf die nur im Auszug gedruckte Göttinger jur. Diſſ. von Johanne Bahr, Morgengabe und Erbrecht der Ehefrau in den germaniſchen Volksrechten, 1916). 12* — 180— 3. Orientaliſche Rechte. Etwas ÄAhnliches iſt zu ſagen von den Darlegungen Herbert Meyers zu den orientaliſchen Rechten, insbeſondere zu dem ba⸗ byloniſchen, aſſyriſchen und jüdiſchen Recht. In ſeiner vor kurzem erſchienenen Unterſuchung über„Neue keilſchriftliche Rechtsurkunden aus der El⸗Amarna⸗Zeit“ ⁶7) berührt Paul Koſchaker die Ab⸗ handlung H. Meyers, ohne ſachlich auf ihren Inhalt einzugehen, aber in einer Form, die nicht als bedingungsloſe Zuſtimmung auf⸗ zufaſſen ſein dürfte 6s). Es wird daher abzuwarten ſein, ob hier mit einer nochmaligen Aufrollung der angeſchnittenen Fragen auch auf Grund der ſonſt in letzter Zeit erfolgten Veröffentlichungen ³⁹) zu rechnen iſt 7⁰). ³7) Abh. der philolog.⸗hiſtor. Klaſſe der Sächſiſchen Akademie der Wiſ⸗ ſenſchaften, XXXIX. Band, Nr. 5(Leipzig 1928). 6s) S. 86 Anm. 1. S. auch den Text S. 82 f., wo„hybride“ Adoptio⸗ nen mit kaufrechtlichen Elementen zum Zwecke der Begründung einer Minderehe mit halb⸗oder unfreien Perſonen in den Urkunden aus Arrapha beſprochen werden. 63) Vgl. die Literaturangaben bei Koſchaker S. 1 Anm. 45, 85 Anm. 4, 86 Anm. 1, 87 Anm. 3. K. bemerkt ſelbſt S. 1 Anm. 4b, daß es ſich bei dem hier erwähnten Schrifttum vorwiegend um das Verhältnis der aſſyriſchen Geſetze zu dem bibliſchen Recht handele. Für unſer Gebiet wichtig erſcheinen, abgeſehen von dem ſchon bei H. Meyer benutzten Werke J. Neu⸗ bauers, Beiträge zur Geſchichte des bibliſch⸗talmudiſchen Eheſchließungs⸗ rechts, Mitteil. der Vorderaſiat. Geſellſch. 24 und 25(1920) und der„Kul⸗ turgeſchichte Iſraels“ von A. Bertholet(1920), von der das Gleiche gilt, vor allem das Buch von Ring, Iſraels Rechtsleben im Lichte der neuent⸗ deckten aſſyriſchen und hethitiſchen Geſetzesurkunden(Stockholm und Leipzig o. J.[1926]), insbeſ. S. 7 f., 111 f., 125 f., 189 f. und der Aufſatz von Mah⸗ ler, Zum§ 128 des Codex Hammurabi, Arch. f. Orient⸗Forſchung IV S. 147 f. (gegen ihn Koſchaker S. 85 Anm. 4). Die bei Weſtrup S. 114 Anm. 1 angeführte Unterſuchung zum iſraelitiſchen Recht von Johs. Pederſen (1926) war mir nicht erreichbar. Hervorzuheben iſt aus jüngſter Zeit viel⸗ leicht noch Cruveilhier, Le droit de la femme dans la genèse et dans le recueil de lois assyriennes, Revue Biblique 36(1927) S. 350— 376 und Bialoblocki, Materialien zum islamiſchen und jüdiſchen Eherecht, Ar⸗ beiten aus dem Orientaliſchen Seminar der Univerſität Gießen, 1. Heft(Gie⸗ ßen 1928). 70) Herrn Prof Dr. J. Lewy in Gießen verdanke ich einen Hinweis auf den Aufſatz von V. Chriſtiani, Unterſuchungen zur Paläoethnologie des Orients, S. A. aus Band LIV der Mitteil. der Anthropologiſchen Geſell⸗ ſchaft in Wien(1924), mit lehrreichen Hindeutungen auf ſibiriſche Gegen⸗ ſtücke zu den akkadiſchen Eheformen(S. 14 f.). Vgl. hierzu jedoch auch die Beſprechung Lewys, Oriental. Lit. Z. 1925 Sp. 280— 291. 4. Wladyslaw Abraham. Zawarcie malzestwa w pierwotnem prawieſpolskiem(Die Eheſchließung im älteſten polniſchen Recht). Studya nad historia prawa pols- kiego(Unterſuchungen zur Geſchichte des polniſchen Rechts), her⸗ ausgegeben von Oswald Balzer, Bd. IX. Lwowie(Lemberg) 1925. Noch nicht berückſichtigt iſt bei den Betrachtungen H. Meyers das umfaſſende Werk, mit dem Wiadyslaw Abraham die Eheſchließung des älteſten polniſchen Rechts bedacht, und das eine eingehende und warme Würdigung durch Heinrich Felixr Schmid ¹) erfahren hat. In ihm wird vorweg eine Überſicht über den familienrechtlichen Aufbau der polniſchen Geſellſchaft zur Zeit des erſten Auftretens des Polenvolks in der Geſchichte und der bald darauf bewirkten Chriſtianiſierung gegen Ende des 10. Jahrhunderts geboten, die nach dem Referat H. F. Schmids manche Berührung mit dem von H. Meyer entworfenen Bilde erkennen läßt, und aus der für unſere Zwecke namentlich das völlige Fehlen von Spuren mutterrechtlicher Zuſtände auf polni⸗ ſchem Boden intereſſant iſt. Der Hauptteil des Buches beſchäftigt ſich mit der Eheſchließung ſelbſt. Es werden zunächſt unterſucht— eine Parallele zu dem von Abraham leider nicht benutzten Auf⸗ ſatz F. Frensdorffs ²)— die polniſchen Bezeichnungen der Ehe, ferner die Arten der Eheſchließung, bei denen die Kaufehe, die Ehe durch formgebundenen Vertrag zwiſchen den beteiligten Fami⸗ lien, mit den beiden Akten der Verlobung und Brauttradition durch⸗ aus im Vordergrund ſteht, das Zeremoniell der Eheſchließung, die Entwicklung der Eheſchließungsform, der Einfluß der weltlichen Ehe⸗ ſchließungsform auf die kirchliche und die polniſchen Trauungsri⸗ tualien. Dabei iſt wichtig für die deutſche Wiſſenſchaft einmal das Hervortreten einer Reihe kennzeichnender rechtlicher Eigentümlich⸗ keiten gegenüber den Erſcheinungen im germaniſchen Rechtsgebiet, wie das urſprüngliche Fehlen der Verpflichtung des Mannes zur Dotierung der Frau, das Verſchwimmen der Bedeutung von Heim⸗ führung und Beilager bei der Brauttradition und die Beſchreibung der Stellung des„dziewosleb“, des„Mädchenverheiraters“, der als Vertrauensmann beider Familien und in ausgeprägter Sonde⸗ rung von den übrigen Begleitern des Bräutigams den Akt der Trauung vollzieht, und deſſen Aufgabe der des„Fürſprechers“ bei ) ZsRG. 46(1926) S. 557— 569. *²) H. F. Schmid S. 569 Anm. 1. — 182— der weltlichen Trauung des germaniſchen Rechtes 72a) entſpricht. So⸗ dann iſt fördernd bei der Arbeit Abrahams die weitgehende Heranziehung folkloriſtiſcher Quellen und ihre Ausſchöpfung unter rechtlichen Geſichtspunkten, wie ſie namentlich in den Ausführungen über die Formen der Eheſchließung uns begegnet. Was hier vorge⸗ tragen wird über den Handſchlag, über den Kranz, der das der altpolniſchen Eheſchließung im Unterſchied von dem europäiſchen Weſten ihr Gepräge verleihende Rechtsſymbol iſt, über die Braut⸗ geſchenke, über Verbeugungen, über den Brauttrunk als Zeichen der Annahme der Werbung, über die Hochzeitsrute, über das Haarab⸗ ſchneiden(abgeſchwächt als Haarauflöſung) als Sinnbild des Aus⸗ ſcheidens der Braut aus der früheren Rechtsſphäre, über die Be⸗ haubung und die Verſchleierung des Mädchens und andere Vor⸗ gänge teils rechtlicher 7³), teils ſakraler Herkunft, verdient in hohem Grade die Aufmerkſamkeit auch der deutſchen rechtshiſtoriſchen und volkskundlichen Forſchung, für die das Buch Abrahams in ſeiner Verknüpfung juriſtiſcher und folkloriſtiſcher Momente zugleich me⸗ thodiſch von Belang iſt. Mit Recht hebt H. F. Schmid hervor: „Die Auswertung volkskundlicher Daten für die rechtshiſtoriſche Er⸗ kenntnis, neuerdings auch in der deutſchen Wiſſenſchaft wieder mit reichem Erfolge gepflegt, iſt in den ſlaviſchen Ländern in weit höhe⸗ rem Maße als ein Bedürfnis der Forſchung empfunden worden, da ſie allein es ermöglicht, die Rechtsentwicklung auch in Gebieten und Zeiträumen zu erfaſſen, aus denen wir infolge der Ungunſt der ge⸗ ſchichtlichen Verhältniſſe Rechtsdenkmäler nicht oder nur in geringer Zahl beſitzen“ 7⁴). Und er betont weiter unter Hinweis auf einige charakteriſtiſche Veröffentlichungen des ſlaviſchen Schrifttums 75), „wie dankbare Aufgaben auf dem Grenzgebiet kirchlicher Volkskunde 72a) S. dazu die Bemerkung K. A. Eckhardts S. 185/6. ²³) Zweifelhaft erſcheint mir, ob der Kuß im Eheſchließungszeremoniell ſich, wie H. F. Schmid S. 563 anzunehmen ſcheint, der rechtlichen Auswer⸗ tung entzieht. Vgl. H. Meyer S. 241 Anm. 1, ſowie aus der volkskund⸗ lichen Literatur Siebs, Zur vergleichenden Betrachtung volkstümlichen Brauches: Der Kuß, Mitteil. der Schleſ. Geſellſchaft f. Volkskunde, Heft X (1903) S. 1— 20, insbeſ. S. 7, 8. Wegen der Umarmung im Trauungs⸗ ritual, die H. Meyer S. 241 neben dem Kuß erwähnt, iſt aufmerkſam zu machen auf das, was Bialoblocki(S. 19) über die„Anſchmiegung“ als Eheſchließungsform des talmudiſchen Rechts beibringt. 24) a. a. O. S. 568. 75) Zur Literatur des ſlaviſchen Eheſchließungsrechts ſ. noch Weſtrup, ZVR. 42 S. 134 Anm. 5 ſowie unten S. 184 Anm. 78. — 183— und kirchenrechtlicher Wiſſenſchaft namentlich in den ethnographiſch friſchen oſteuropäiſchen Ländern zu löſen ſind.“ Es wäre lebhaft zu wünſchen, daß das Werk des polniſchen Gelehrten vollſtändig oder doch in einem ausführlichen Auszuge durch eine überſetzung weite⸗ ren Kreiſen zugänglich gemacht werden könnte. Die weſteuropäiſche, insbeſondere die deutſche Forſchung würde erſt ſo in die Lage ver⸗ ſetzt, im vollen Umfange aus dem reichen Ertrage der Schrift für die Löſung ihrer eigenen Probleme Nutzen zu ziehen. III. Ausblicke. Nach dieſem Überblick über die Leiſtungen der rechtsgeſchicht⸗ lichen Forſchung während des letzten Jahrzehnts verſuchen wir die Frage zu beantworten, welche Aufgaben bei dem jetzigen Stande der Dinge erwachſen, einmal für die Arbeit im Bereich der Rechtsge⸗ ſchichte ſelbſt, zum andern aber— entſprechend dem oben ent⸗ wickelten Plane— für die germaniſche Philologie und die Volkskunde. a) Soweit die Rechtsgeſchichte in Betracht kommt, kann ich mich kurz faſſen. An den Hauptergebniſſen Herbert Meyers, welche die deutſche Eheſchließung des Frühmittelalters betreffen, wird, wie ich glaube, kaum zu rütteln ſein. Das, was bei ihnen vor allem beſticht, iſt die Geſchloſſenheit des Eindrucks, der erweckt wird, und bei dem ſich der größte Teil der Zweifel, die bei jeder der früheren Schilderungen verblieben, verliert. Immerhin iſt es be⸗ greiflich, daß ein Neubau von dieſer Kühnheit auch Stellen birgt, wo die Fundamente verſtärkt, Unebenheiten geglättet und Riſſe be⸗ ſeitigt werden müſſen. Einer Ergänzung iſt m. E. noch fähig das, was Herbert Meyer darlegt über das Hervorgehen der Munt⸗ ehe aus der Kebsehe, über das zeitliche Verhältnis der Muntehe und der Konſensehe, über den Gleichklang zwiſchen den beiden Eheformen in Bezug auf Vertragsakt und Vollzugsakt, ſowie über die Art ihrer wechſelſeitigen Beeinfluſſung und Durchdringung, wobei vielleicht in einzelnen Beziehungen zugleich eine Verbreiterung der Quellen⸗ grundlage anzuſtreben iſt 76). Sodann wird es erforderlich ſein, die ²6) Wie es ſcheint, wird eine nochmalige Durchſicht des in der nordiſchen Überlieferung enthaltenen Stoffes unter Zugrundelegung der H. Meyer zu verdankenden Aufſchlüſſe und unter Heranziehung der neueren Veröffent⸗ lichungen nicht zu umgehen ſein. Zuſammenſtellung der wichtigeren Literatur bei Weſtrup S. 135 Anm. 3, wozu noch K. Maurers Vorleſungen über Altnordiſche Rechtsgeſchichte Bd. II S. 473 f.(H. Meyer S. 226 Anm. 2, — 1984— gewonnenen Erkenntniſſe nachzuprüfen an der Hand der Hinweiſe, die aus dem bisher noch nicht verwerteten Schrifttum abzuleiten ſind. Ob in vollem Umfange den Feſtſtellungen H. Meyers im Rahmen der vergleichenden und der Urrechtsgeſchichte beizutreten iſt, läßt ſich z. Zt. noch nicht abſchätzen 77). Auch hier wird es auf eine Auswertung des Materials ankommen, das nach dieſen Seiten hin die vorerwähnten Unterſuchungen und eine Reihe weiterer, inzwi⸗ ſchen bekannt gewordener 7⁸) Arbeiten beibringen. Und endlich wird 229 Anm. 3, 284 Anm. 4; Bruck S. 40 Anm. 2) und die Bände 4 und 6 der Sammlung Thule hinzuzunehmen ſind. Wegen des finniſchen Heldenepos vgl. Weſtrup S. 106 Anm. 6, 113 Anm. 1, 120 Anm. 2. Daſ. S. 136 Anm. 2 auch ein Hinweis auf die Bearbeitung der Heldenſagen des Saxo Gramma- ticus von Paul Hermann(Leipzig 1922). über die geplante Ausgabe der Quellen des nordgermaniſchen Eheſchließungsrechts durch v. Schwerin ſ. o. S. 146 Anm. 5. 77) Oben S. 179 Anm. 65, 180 Anm. 69. Ich verweiſe ferner etwa auf die Erörterungen, die in Verbindung mit der Unterſuchung von G. Möller, Zwei ägyptiſche Eheverträge aus vorſaitiſcher Zeit(Abh. d. preuß. Akad. d. Wiſſenſchaften, Philoſ.⸗hiſt. Kl., 1918, Nr. 3) wegen des„Ehedualismus“ im ägyptiſchen Recht(H. Meyer S. 250 Anm. 1 a. E.) gepflogen ſind. Vgl. dazu Sethe, Ein ägyptiſcher Vertrag über den Abſchluß einer Ehe auf Zeit in demotiſcher Schrift(Nachr. von der Kgl. Geſ. der Wiſſenſchaften zu Göttingen, Philol.⸗hiſt. Kl., 1918 S. 288— 299) und vor allem H. Junker, Paphrus Lonsdorfer I. Ein Ehepakt aus der Zeit des Nektanebos(Akad. d. Wiſſenſch. in Wien, Philoſ.⸗hiſt. Kl., S. B., 197 Band, 2. Abh., Wien 1921), der ſich (S. 47 f.) gegen die bisher übliche Unterſcheidung der frühägyptiſchen Ehen als„Vollehen“ und„loſe Ehen“ wendet. S. jetzt in vorläufiger Zuſammen⸗ faſſung L. Wenger, Aus Novellenindex und Paphyruswörterbuch II: ATPACO2 in den Rechtsquellen, S. B. der Bayer. Akad. der Wiſſenſchaf⸗ ten, Philoſ.⸗philol. u. hiſt. Kl., Jahrg. 1928, 4. Abh., insbeſ. S. 22 f., 66 f.(8. Zum Tãος ⁶ένιραςσ der Papyri.), 101. Daſ. S. 67 Anm. 4 weiteres Schrifttum. Wichtig ſind für unſere Zwecke hier namentlich auch die Darlegungen über die Möglichkeit einer Verknüpfung der Eheformen mit der ſtändiſchen Schich⸗ tung und über die juriſtiſche Bedeutung der Heimführung und der Aufnahme der Symbioſis bei den Gamoi agraphoi(S. 79, 80 Anm. 1). 8) Eine Anzahl von Andeutungen geben die Aufſätze, die der Bd. 43 (1927/8) der ZVR. über das chineſiſche Eherecht, ſowie zur Geſch. des alt⸗ rumäniſchen und altſerbiſchen Eherechts enthält. Vgl. Engelmann, Das chineſiſche Eherecht, daſ. S. 161— 247, 321— 415; Kauſchansky, Zur Ge⸗ ſchichte des altrumäniſchen Eherechts, daſ. S. 253— 264(daſ. S. 474— 478 eine Anzeige desſelben Verf. über Dumitru D. Mototolescu, Darurile dinnaintea Nuntii in dreptul vechiu românesc comparat cu cel Romano-Bizan- tin si Slav.[Schenkungen vor der Hochzeit im alten rumäniſchen Recht, ver⸗ glichen mit dem römiſch⸗byzantiniſchen und ſlawiſchen Recht], Bukareſt 1921); Kauſchansky, Hauptzüge des altſerbiſchen Eherechts unter Berückſich⸗ es nicht zu vermeiden ſein, wenigſtens kurz die methodiſchen Pro⸗ bleme ⁷⁹) zu ſtreifen, die neuerdings wegen der Ziele der Rechts⸗ vergleichung, namentlich im Hinblick auf die hiſtoriſche und die eth⸗ nologiſche Rechtsforſchung, mehrfach aufgeworfen ſind 5o). Ich kann es mir indeſſen verſagen, hierauf genauer einzugehen, da damit zu rechnen iſt, daß der Aufſatz H. Meyers über Friedel⸗ ehe und Mutterrecht demnächſt erweitert in Buchform ausgegeben wird, ein Plan, der nur auf das lebhafteſte begrüßt werden kann 31). tigung des ſlawiſchen Rechts, daſ. S. 265— 282(ſ. dazu auch H. Meyer S. 265 Anm. 3). Bemerkungen zu den Eheformen des altböhmiſchen Rechts (H. Meyer a. a. O.) noch bei Kapras, Eheliches Güterrecht im altböh⸗ miſchen Landrechte, ZVR. 23(1909) S. 107— 208, zu denen des rumä⸗ eniſchen Eherechts bei Draganeſcu, Rumäniſche Hochzeitsbräuche, am gleichen Platze S. 68—105. ²6) Nachträglich entdecke ich noch den in den beſprochenen Schriften nicht verwerteten Aufſatz Kohlers, Die Ehe mit und ohne Mundium, ZVR. 6 (1886), S. 321— 343, der die Ehe mit Manus ebenfalls als eine Eheform des Vaterrechts, diejenige ohne Manus als eine ſolche des Mutterrechts betrachtet und ſich inſoweit mit den Ausführungen H. Meyers(S. 242, oben S. 168 f.) deckt. Zu den Angaben Kohlers S. 337 f. über Ehen nach Mutter⸗ und Vaterrecht bei den weſtafrikaniſchen Negerſtämmen iſt jetzt zu beachten die Arbeit von H. Baumann, Vaterrecht und Mutterrecht in Afrika, Zeitſchr. f. Ethnologie 58(1926) S. 62—161. so) Vgl. Kern, Völkerkundliche Univerſalgeſchichte, Schmollers Jahrb. f. Geſetzgebung, Verwaltung und Volkswirtſch. 50(1926) S. 641— 648, ſowie Trimborn, Die Methode der ethnologiſchen Rechtsforſchung, ZVR. 43 (1927) S. 416— 464(ſ. hierzu auch Trimborn, Grundſätzliches zur Methode der hiſtoriſchen Rechtsforſchung, ZVR. 42, 1926, S. 1 f. und darüber Rehme, 32 RG. 47, S. 490 Anm. 6) und das daſ. S. 4634 mitgeteilte Schrifttum. Der nach S. 463 Anm. 1 beabſichtigte Abdruck des Vortrages von L. Adam, Der gegenwärtige Stand und die heutige Aufgabe der ethnologiſchen Rechtsforſchung, auf dem 4. Kongreß der Internationalen Vereinigung für Rechts⸗ und Wirt⸗ ſchaftsphiloſophie(Berlin 1926) im Arch. f. Rechts⸗ und Wirtſchaftsphiloſophie (ſ. die Leitſätze daſ. Bd. 20 S. 166) fehlt noch. 81) Vielleicht bietet ſich bei der künftigen Verfolgung der mit der Ehe⸗ ſchließung des deutſchen Mittelalters zuſammenhängenden Fragen eine Ge⸗ legenheit, auch dem Gedanken einer ſtärkeren Betonung des geiſtesgeſchicht⸗ lichen Einſchlages in der Rechtsgeſchichte Rechnung zu tragen, den jüngſt Hans Fehr in zwei Aufſätzen— Gottesurteil und Folter. Eine Studie zur Dämonologie des Mittelalters und der neueren Zeit, Feſtgabe für Ru⸗ dolf Stammler zum 70. Geburtstage(Berlin und Leipzig 1926) S. 231 — 254; Mehr Geiſtesgeſchichte in der Rechtsgeſchichte, Deutſche Vierteljahrs⸗ ſchrift f. Literaturwiſſenſch. u. Geiſtesgeſch. 5(1927) S. 1—8, insbeſ. S. 4 f.— verfochten hat. Kritiſch dazu Pappenheim, über die Anfänge des ger⸗ maniſchen Gottesurteils, Z2 RG. 48(1928) S. 136—175. — 186— Auf alle Fälle berechtigt ſchon das, was bis jetzt vorliegt, zu dem Urteil, daß es ſich hier um eine Leiſtung handelt, die für die rechts⸗ geſchichtliche Forſchung auf dem Gebiete des germaniſchen Eheſchlie⸗ ßungsrechtes der Frühzeit einen entſcheidenden Schritt vorwärts bedeutet, die aber zugleich beſtimmt erſcheint, auch den ſonſt betei⸗ ligten Wiſſenszweigen unter den verſchiedenſten Geſichtspunkten wertvolle Aufſchlüſſe und Anregungen zu vermitteln. b) Was die germaniſche Philologie anbelangt, ſo ergeben ſich, wenn ich nicht irre, ſowohl für die Sprachgeſchichte und Altertumskunde wie für die Literaturgeſchichte reizvolle Frageſtel⸗ lungen, über die ich mich natürlich nur ſo weit zu äußern vermag, als ſie an den Intereſſenkreis der rechtsgeſchichtlichen Diſziplin her⸗ anreichen. 4 1. In erſter Linie wird zu denken ſein an die Sprachwiſ⸗ ſenſchaft neuerer Richtung, welche in ſtärkerem Umfange als früher für die Worterklärung neben der Ableitung unter lautlichen und ſprachlichen Geſichtspunkten den ſachlichen Gehalt der Wörter heranzieht und damit ihren Sinn aufzuhellen unternimmt. Es liegt auf der Hand, daß, wie ſie ſich ſchon bisher vielfach der Hilfe der rechtsgeſchichtlichen Forſchung bedient hat, ſo ſich auch jetzt für ſie dieſe Art des Vorgehens als fruchtbar erweiſen muß 32). In Zu⸗ kunft wird es nicht mehr zuläſſig ſein, für die Erſchließung des Verſtändniſſes des mit Verlobung und Eheſchließung zuſammen⸗ hängenden Wortſchatzes allein auf die älteren rechtsgeſchichtlichen Werke, insbeſondere die Unterſuchungen Friedbergs und Sohms, zurückzugreifen. Die Sprachwiſſenſchaft ſieht ſich viel⸗ mehr in die Notwendigkeit verſetzt, ihre Aufſtellungen mit Bezug auf die Mehrzahl der Wörter, welche die Eheſchließung des deut⸗ ſchen Mittelalters betreffen, auf Grund der vorſtehend beſprochenen Arbeiten nachzuprüfen und ſich dabei auch von ihrem Standpunkt aus zu den von den Rechtshiſtorikern vertretenen Anſchauungen zu äußern. Ob dabei der Nachdruck mehr auf die Wortgeſchichte, wie Edward Schröderss), oder auf die Etymologie, -—o) Wie eng ſich die Beziehungen zwiſchen Rechtsgeſchichte und Sprach⸗ wiſſenſchaft auch von der juriſtiſchen Seite her zu geſtalten vermögen, zeigt vielleicht nichts beſſer als das Buch E. Brucks über Totenteil und Seel⸗ gerät nach griechiſchem Recht(o. S. 173 Anm. 54), z. B. S. 56 f., 64 f., 67 f., 77 f., 332 f., für die dort berührten Gegenſtände. Vgl. ferner v. Amira an der oben S. 145 Anm. 3 bezeichneten Stelle. 83) Z 2 RG. 44(1924) S. 1, 2. S. auch Karſtien, Streitberg⸗ Feſtſchr. S. 416/7. — 187— wie Much es will ³⁴), zu legen iſt, muß zunächſt im Kreiſe der philologiſchen Beurteiler ausgetragen werden. Im Hinblick auf die Unklarheiten, zu denen bei der Eheſchließung auch auf dem juriſti⸗ ſchen Felde der Gebrauch lateiniſcher Bezeichnungen für deutſche Wörter Anlaß gegeben hat ss), iſt es vielleicht nicht ohne Nutzen, hier zu erwähnen, daß ſich die deutſche rechtsgeſchichtliche Forſchung ebenfalls mit der Zergliederung und kritiſchen Auswertung des Überſetzungsvorgangs ass ſolchen beſchäftigt hat 86). Und mit Rückſicht auf die Erheblichkeit, welche für die germaniſche Alter⸗ tumskunde die im Umkreiſe des Eheſchließungsvorganges ja beſon⸗ ders wichtigen Rechtsſymbole beſitzen ⁵), mag ſchließlich noch hervorgehoben werden, daß in dem rechtsgeſchichtlichen Schrifttum der jüngſten Zeit ebenfalls die Frage nach Herkunft und Bedeutung der Symbole mehrfach in grundſätzlicher Weiſe erörtert iſt 8s). 2. Daß auch die deutſche Literaturgeſchichte aus dem Ertrage der rechtsgeſchichtlichen Forſchung Gewinn zu ziehen vermag, tut beſonders ſinnfällig die Zallinger’'ſche Arbeit dar. Aus ihr müßte ſich, wenn ihre Ergebniſſe als zutreffend zu erachten wären, eine völlig veränderte Bewertung der Gudrun als eines Liedes von der hoffenden Treue der Frau,— nicht der Braut, 3a) Z2 RG. 45(1925) S. 1, 2. s5) H. Meyer S. 215 f., 238 Anm. 1, 279 Anm. 3.— Wegen des Sprachgebrauchs des Vulgärlateins in den frühmittelalterlichen Quellen ſ. Goldmann, Beitr. S. 37 f., 58 f. s6) Vgl. Heck, Die Standesgliederung der Sachſen im frühen Mittel⸗ alter(Tübingen 1927) S. 5 Anm. 8, 10; derſelbe, Die Entſtehung der Lex Frisionum(Stuttgart 1927) S. 6 f., 33 f., an beiden Orten mit weiteren Verweiſungen. 87) S. neuerdings Borchling, Rechtsſymbolik im germaniſchen und römiſchen Recht, Vorträge der Bibliothek Warburg III 1923/4(Leipzig und Berlin 1926) S. 227—251, insbeſ. 228 f. Zu den Bemerkungen daſ. S. 240 über die Kritik der v. Amira'ſchen Theorie von der Ableitung des ger⸗ maniſchen Stabſymbols aus dem Wanderſtab(ebenſo noch v. Amira, Die Dresdener Bilderhandſchrift des Sachſenſpiegels II 1, Leipzig 1925, S. 95 f., vor allem 107 f.) durch E. Mayer iſt jetzt aufmerkſam zu machen auf F. Beyerle, Der Urſprung der Bürgſchaft. Ein Deutungsverſuch vom ger⸗ maniſchen Rechte her, Z3*RG. 47(1927) S. 567 f., namentlich Anhang II: Der Stab als Wettſymbol(S. 635 f.; Oppikofer(unten Anm. 88) S. 57 Anm. 3; H. Meyer, 32RG. 48 S. 546. 8s) Vgl. Oppikofer, Das Unternehmensrecht in geſchichtlicher, ver⸗ gleichender und rechtspolitiſcher Betrachtung(Tübingen 1927) S. 55 f., 67 f. und den daſ. S. 68 Anm. 1 angeführten Vortrag Franz Beyerles„Das Symbol im Recht“, ſowie H. Meyer, 32RG. 48 S. 545 f. — 188— wie man bisher annahm,— ergeben, da Gudrun durch den Akt im Ring bereits zur Gattin Herwigs von Seeland geworden wäre 8o). Wichtiger indeſſen als derartige Einzelheiten erſcheinen, vom Standpunkt des Rechtshiſtorikers aus geſehen, Erwägungen anderer Art, wie ſie ſich uns im Hinblick auf die Heldenepen aufdrängen. Es erhebt ſich vor allem das methodiſche Problem, in welchem Um— fange überhaupt poetiſche Quellen als Unterlage für juriſtiſche Be⸗ trachtungen dienen können, ein Problem, das auch ſchon früher vielfach aufgetaucht, das aber durch die hier beſprochenen Arbeiten erneut in Fluß geraten iſt. Auf der einen Seite ſteht, wie bereits oben ²⁰) berührt wurde, die Anſicht Zallingers von der hervor⸗ ragenden Eignung namentlich des Nibelungenliedes und der Gu⸗ drun für dieſen Zweck, auf der andern Seite die Gegenmeinung Ed⸗ ward Schröders ¹0a), die gerade die„juriſtiſche Nebelhaftigkeit“ der Dichtungen nachdrücklich unterſtreicht 241). Wie ich glaube, wird es erforderlich ſein, hier zunächſt durch Unterſuchungen im philolo— giſchen Bereich eine Grundlage zu ſchaffen, auf der der Rechtshiſto⸗ riker weiter zu bauen in der Lage iſt 2²). Selbſtverſtändlich gewinnt so) E. Heymann, 32 RG. 44 S. 473; auch Piquet, Revue ger- manique XVI S. 361; Hugelmann, MJSG. 41 S. 445. 90) S. 156 f. 0a) Z2 RG. 44 S. 21 f.; H. Meyer S. 198/9, 204. ⁵⁴¹) Ähnliche Zweifel ſpielen übrigens, wie hier eingeflochten werden mag, auch eine Rolle bei der Ausdeutung der homeriſchen Heldenepen und der ſonſtigen literariſchen Erzeugniſſe des griechiſchen und römiſchen Alter⸗ tums. Wie ſie auf das juriſtiſche Gebiet übergreifen, zeigt das Werk E. Brucks, 3. B. S. 27 f., 40 Anm. 1 und 3, 274 Anm. 3. S. ferner Bernhöft, Ehe⸗ und Erbrecht der griechiſchen Heroenzeit, ZVR. 11(1895) S. 321— 364, insbeſ. S. 321 f.: Die Sage als Quelle der Rechtsgeſchichte. ⁵²) Dies gilt jedenfalls erſt einmal für die Gewinnung eines grund⸗ ſätzlichen Maßſtabes. Zu weit gehend m. E. Zallinger(S. 58):„In der Beurteilung und Wertung der in das Rechtsleben einſchlagenden Partien: Tatſachen, Wendungen, Ausdrücken der Darſtellung iſt eben nur der Rechts⸗ hiſtoriker berufen und berechtigt, das entſcheidende Wort zu ſprechen, wenn das auch eine Umwertung, die übrigens keineswegs eine Herunterwertung iſt, des ſittlichen Gehaltes und eine Verſchiebung der äſthetiſchen Würdigung des Gedichtes mit ſich bringt.“ S. hierzu auch Piquet, Revue germanique XVI S. 360/1.— Über die juriſtiſche Ausſchöpfung dichteriſcher Quel⸗ len überhaupt vgl. etwa Hellwig, Die poetiſche Literatur als Quelle der Rechtserkenntnis, ZVR. 17(1905) S. 166— 193; 18(1905) S. 429— 445; Mannheim, Rechtsgefühl und Dichtung, Zeitſchr. f. Rechtsphiloſophie 3 (1920) S. 251— 298; Georg Müller, Recht und Staat in unſerer Dich⸗ tung(Hannover und Leipzig 1924, Beſpr. von Frölich, Z2 RG. 45, 1925, 189— in dieſem Zuſammenhang ebenfalls für die rechtsgeſchichtliche For⸗ ſchung die neuerdings ſo lebhaft umſtrittene Frage nach dem Nibe⸗ lungendichter, nach der Zeit und der Umgebung, in die die Ent⸗ ſtehung des Liedes zu ſetzen iſt 9³), Bedeutung und es iſt nicht un— denkbar, daß durch die Ergebniſſe, zu denen die literaturgeſchichtliche Betrachtung führt, umgekehrt auch die rechtliche Bewertung des In⸗ halts der Dichtung beeinflußt wird. Und endlich wird es ſich die germaniſche Philologie angelegen ſein laſſen müſſen, die rechtsge⸗ ſchichtliche Forſchung durch ſonſtige Hinweiſe auf von ihr noch nicht berückſichtigte literariſche Quellen von rechtlichem Gehalt bei der Löſung ihrer Aufgaben zu unterſtützen ⁰⁴). S. 516— 520), namentlich S. 6 f. mit einſchlägiger Literatur. Ausführungen über das Recht im Märchen im beſonderen bringen Wulffen, Das Kri⸗ minelle im deutſchen Volksmärchen, Arch. f. Kriminalanthropologie und Kri⸗ minaliſtik 38(1910) S. 340— 370; E. Frh. v. Künßberg, Rechtsbrauch und Kinderſpiel. Unterſuchungen zur deutſchen Rechtsgeſchichte und Volkskunde. S. B. der Heidelberger Akad. d. Wiſſenſch., Philoſ.⸗hiſt. Kl., Jahrg. 1920, 7. Abh.(Hei⸗ delberg 1920) S. 36f., 44f., Friedrichs, Das Recht in den Kinder⸗ und Haus⸗ märchen, Mitt. der Schleſ. Geſ. f. Volkskunde XXII(1920) S. 16— 43; Win⸗ ter, Die geſchichtliche Wirklichkeit im deutſchen Volksmärchen, Euphorion 25 (1924) S. 194— 225. Das Recht im Sprichwort behandelt von philologiſcher Seite Seiler, Deutſche Sprichwörterkunde, Handb. des Unterrichts an höheren Schulen IVs(München 1922) S. 243 f., 324 f.(ſ. hierzu jedoch auch O. Behaghel, Literaturbl. f. germ. u. roman. Philologie XLIV, 1923, Sp. 324— 328), von juriſtiſcher Seite Winkler, Deutſches Recht im Spiegel deutſcher Sprichwörter(Leipzig 1927). Sonſtiges rechtsgeſchichtliches Schrifttum bei Koehne in der Anzeige des Winkler'ſchen Buches, 32 RG. 48 S. 469/470, ſowie in der Miszelle„Handwerkerrecht in Rechtsſprichwörtern“, Vierteljahrsſchr. f. Sozial⸗ und Wirtſchaftsgeſch. XV S. 64—71. 33) F. Neumann, Das Nibelungenlied in der gegenwärtigen For⸗ ſchung, Deutſche Vierteljahrsſchr. f. Literaturwiſſenſch. und Geiſtesgeſch. 5 (1927) S. 130 f.; H. Naumann, Stand der Nibelungenforſchung, Zeitſchr. f. Deutſchkunde 1927 S. 1— 17; Behrend, Der Nibelungendichter entdeckt? Forſchungen und Fortſchritte 3(1927) S. 35 f. 4) Vgl. die Angaben bei H. Meyer S. 213 Anm. 2, 217 Anm. 1, 225, 226 Anm. 1. Soweit ich ſehe, findet ſich noch weiteres rechtsgeſchichtlich be⸗ deutſames Material für die altdeutſche Verlobung und Eheſchließung aus literariſchen Quellen z. B. in dem Sangaller Spottvers aus dem 9. Jahr⸗ hundert und in den Gedichten„Vom Rechte“ und„Die Hochzeit“ aus dem 12. Jahrhundert, ſowie dem dazu ergangenen Schrifttum. S. zu erſterem etwa Müllenhoff⸗Scherer, Denkmäler deutſcher Poeſie und Proſa, 3. Aufl., II(Berlin 1892) S. 155/6; E. v. Steinmeyer, Die kl. ahd. Sprachdenk⸗ mäler(Berlin 1916) S. 401; Ehrismann, Geſch. der deutſchen Literatur bis zum Ausgang des Mittelalters I(München 1918) S. 237 f.; zu den letz⸗ teren Löbner loben S. 156 Anm. 28); Waag, Kleinere deutſche Gedichte des — 190— c) Beſonders nachhaltige Wirkungen aber ſind m. E. von den oben aufgezählten rechtsgeſchichtlichen Arbeiten zu erwarten für das Tätig⸗ keitsfeld der Volkskunde. Unverkennbar iſt hier— zum Teil wohl auch bisher ſchon unter dem Eindruck des rechtsgeſchichtlichen Schrifttums*s)— eine Abkehr von dem Gedanken wahrzunehmen, die Mehrzahl aller bei der Hochzeit und namentlich bei der Heimführung der Braut üblichen Bräuche als Reſte und Nachklänge ehemaligen Brautraubes zu deuten ²⁶). Es macht ſich vielmehr nicht ſelten das Beſtreben geltend, die in Betracht kommenden Erſcheinungen ent⸗ weder auf andere Weiſe zu erklären ⁹⁷) oder ſie überhaupt als jeden ſymboliſchen Gehalts ermangelnde ausgelaſſene Scherze aufzufaſ⸗ ſen 9s). Trotzdem werden auch heute noch zuweilen Anſichten ver⸗ treten, welche von dem Übergewicht der Raubehe in der germaniſchen Urzeit ausgehen und welche in Verbindung damit und in Anleh⸗ nung an die frühere Mutterrechtstheorie ſtark mit der Vorſtellung von der Ablöſung einer urſprünglich rein mutterrechtlich organi⸗ ſierten Gemeinſchaft mit Promiskuität des Geſchlechtsverkehrs durch das Vaterrecht durchſetzt ſind. Wie aber der Aufſatz Edward Schröders über Brautlauf und Tanz, ſo wird ebenfalls die Un⸗ terſuchung Herbert Meyers über Friedelehe und Mutterrecht dazu beitragen, den Meinungen, die in dieſem Anſchauungskreiſe wurzeln, weiter den Boden zu entziehen. Sie wird im Verein mit den übrigen Veröffentlichungen die Volkskunde dazu nötigen, in noch erheblicherem Ausmaß als bisher die Erörterungen über gewiſſe Hochzeitsbräuche loszulöſen von dem Glauben an das ehemalige Vorherrſchen des Brautraubes und ſich mit der Tatſache des gleich⸗ berechtigten Nebeneinanderſtehens der beiden Eheformen der Ge⸗ walt⸗ und der Konſensehe ſchon auf einer frühen Stufe der Ent⸗ wicklung zu befreunden). XI. und XII. Jahrhunderts, 2. Aufl.(Halle 1916) S. XLV f., LVI f.; Ehris⸗ mann II 1(München 1922) S. 196 f., 200 f. und Leitzmann, Zu Recht und Hochzeit, PBB. 47(1923) S. 137— 42. 95) S. etwa Rietſchel bei Hoops RL. III S. 460. 96) Vgl. hierzu Bächtold S. 193 f. 97) S. z. B. Samter S. 166; H. Naumann S. 83 f.; Zachariae S. 162 f. 9s) Hermann, Indogerman. Forſch. 17(1905) S. 381(H. Meyer S. 266 Anm. 4). 5e) Wegen des jetzigen Standes der Lehre vom Mutterrecht vgl. Sa⸗ lin, Bachofen als Mythologe der Romantik, Schmollers Jahrb. 50(1926) S. 839— 848; Fehrle, Johann Jakob Bachofen und das Mutterrecht, Neue Jedoch auch davon abgeſehen bietet ſich für die Volkskunde ge⸗ nügender Anlaß, den Ergebniſſen der rechtsgeſchichtlichen Forſchung, die ſich auf die Eheſchließung beziehen, Beachtung zu ſchenken. Wie die hier gewonnenen Einſichten der Aufhellung volkstümlichen Brau⸗ ches zum Vorteil gereichen können, ergibt ja in nachdrücklicher Weiſe das, was H. Meyer über die Sitte des Gnadebittens ausführt. Und in ähnlicher Richtung bewegen ſich die Darlegungen Herbert Meyers(S. 246) wegen der Oberndorfer Weiberzeche, mit denen zu vergleichen iſt, was von volkskundlicher Seite Albert Becker in ſeiner Abhandlung„Frauenrechtliches in Brauch und Sitte“ ¹⁰⁰) beiſteuert. Aber ich möchte noch weiter gehen. Das, was vorſtehend beige⸗ bracht iſt, dürfte gezeigt haben, in welchem Umfange rechtliche Erwägungen und Begriffe den ganzen Vorgang der Eheſchließung erfüllen und durchdringen, und es liegt auf der Hand, wie gerade dabei altüberkommene Anſchauungen mit Zähigkeit ihren Platz in Sinn und Herz des Volkes behaupten mußten. So dürfte es not⸗ wendig ſein, weit mehr, als es bereits geſchehen iſt, in den Hochzeits⸗ ſitten und Gebräuchen Reſte alten Rechts gutes zu erblicken und in erſter Linie von einem ſo gearteten Standpunkt aus nach einer Erklärung zu ſuchen. Wie ich glaube, ſind die in dieſer Hinſicht vor⸗ handenen Möglichkeiten, tiefer einzudringen, von der volkskund⸗ lichen Forſchung keineswegs ſchon erſchöpft ¹⁰¹⁴). Zwei Gebiete ſcheinen es mir vor allem zu ſein, auf denen die Volkskunde im Rahmen der Hochzeitsbräuche von der rechtsgeſchicht⸗ lichen Forſchung noch Aufſchlüſſe erwarten kann. Einmal iſt dabei zu denken an die in anderem Zuſammenhange bereits erwähnten Symbole, die bei dem Abſchluß des Verlöbniſſes oder bei der Eingehung der Ehe eine Rolle ſpielen ¹⁰²) und die, obgleich zuweilen Heidelberger Jahrb. 1927 S. 101 f., insbeſ. 108 f., ſowie den knappen, aber einen guten überblick verſchaffenden Sammelbericht von Thurnwald„Mut⸗ terrecht“ in der Zeitſchr. f. Völkerpſychologie und Soziologie IV(1928) S. 87— 93. 10⁰) Programm des Gymnaſ. Zweibrücken 1912/3. S. ſchon Becker, Frauenrecht in Brauch und Sitte, HeſſBlV. X(1911) S. 145— 156. ¹1⁰¹) Zur Methodik der rechtsgeſchichtlichen Auswertung von Sitten und Bräuchen iſt etwa zu verweiſen auf Graber, Der Einritt des Herzogs von Kärnten am Fürſtenſtein zu Karnburg, Akad. d. Wiſſenſch. in Wien, Philoſ.⸗ hiſt. Klaſſe, Sitzungsber., 190. Band, 5. Abh.(Wien 1919) S. 3 f., 12 f. und die Beſprechung von Jakſch, Mitt. des öÖſterr. Inſt. f. Geſchichtsforſch. 40 (1925) S. 284— 293. Vgl. ferner Hiſt. Z. 138 S. 174. ¹1⁰2) Im allgemeinen kommt z. B. in Betracht Herwegen, Germaniſche — 192— nur in ſehr abgeblaßter Geſtalt, die Erinnerung an eine Zeit wach erhalten, in der ſie auch für den ſonſtigen Rechtsverkehr Bedeutung beſaßen ¹⁰³). Und zum andern dürfte fruchtbar ſein der Gedanke, daß bei der Eheſchließung eine Verpflanzung der Frau(oder des Mannes) in eine fremde Familie bewirkt wurde, und daß ſich infolge⸗ deſſen bei dem Hochzeitszeremoniell vielfach eine Übereinſtimmung mit den bei der Adoption üblichen Riten zeigt. So gewinnen für die Volkskunde die Unterſuchungen ein beſonderes Gewicht, die ſich in der rechtsgeſchichtlichen Forſchung mit dem Problem der Her⸗ ſtellung künſtlicher Verwandtſchaftsbeziehungen beſchäftigen und die namentlich anknüpfen an den bekannten Aufſatz Max Pappen⸗ heims über künſtliche Verwandtſchaft im germaniſchen Recht ¹⁰⁴). Rechtsſymbolik in der römiſchen Liturgie, Deutſchrechtl. Beitr. VIII 4(Heidel⸗ berg 1913), insbeſ. S. 8 f.(Die Segnung der Brautkammer). ¹1⁰3) Hier iſt vor allem wichtig der von G. Beſeler zunächſt auf rö⸗ miſch⸗rechtlicher Grundlage unternommene Verſuch, die Vorgänge beim Ver⸗ tragsſchluß und die dabei verwendeten Symbole dem auch der volkskundlichen Forſchung vertrauten umfaſſenden Begriff der„Bindung und Löſung“ unter⸗ zuordnen und ſie unter dieſem Geſichtspunkt juriſtiſch auszuſchöpfen. Vgl. Beſeler, Beiträge zur Kritik der römiſchen Rechtsquellen, IV. Heft(Tübin⸗ gen 1920) S. 92— 108, ſowie Z1RG. 45(1925) S. 396— 492 mit zahlreichen, ſprachgeſchichtlich und volkskundlich wertvollen Hinweiſen. Dabei ſind ins⸗ beſondere von Belang die Bemerkungen über den Handſchlag(Beitr. IV, S. 94/5; 3 1RG. 45 S. 398 f., ſ. dazu auch F. Beyerle, 32RG. 47 S. 603 Anm. 6) und den Gebrauch des Ringes bei der Eheſchließung(Beitr. IV, S. 105; Z 1RG. 45 S. 402/3, 411, 418, 431).— Mit Recht betont aber wieder die vergleichende Volkskunde, daß ein und dieſelbe Handlung ganz verſchiedenen Zwecken dienen könne und daß es daher bedenklich ſei,„wenn man den Zweck einer Handlung in einem beſtimmten Falle ermittelt habe, daß man nun dieſen Zweck in allen Fällen glaube annehmen zu müſſen, wenn man dieſelbe Handlung antrifft.“ S. darüber Pfiſter, Kulthandlung und Brauchtum, ZfrhwV. 24(1927) S. 85—93, insbeſ. 87. Hier werden nach dieſer Rich⸗ tung hin Bedenken geäußert gegen den Aufſatz Blochs über den deutſchen Volkstanz der Gegenwart(o. S. 155 Anm. 25). Bloch lehnt ſich in ſeiner grundſätzlichen Einſtellung an das unten S. 193 Anm. 108 genannte Buch Knuchels an und bemüht ſich, alle primitiven Gemeinſchaftstänze auf nur zwei Gründe— Abwehr und Austreibung auf der einen, Anſichziehung und Bindung auf der anderen Seite— zu ſtützen. ¹04) Z32 RG. 29(1908) S. 304— 333. S. dazu H. Meyer S. 270 Anm. 2. — Nur angedeutet mag hier werden, daß vielleicht auch die neueren Unter⸗ ſuchungen zum babyloniſchen und aſſyriſchen Adoptionsrecht Aufſchlüſſe ver⸗ mitteln, die ebenfalls für die Eheſchließung der germaniſchen Frühzeit be⸗ deutſam ſind. Vgl. wegen des babyloniſchen Rechts David, Die Adoption im altbabyloniſchen Recht, Leipziger rechtswiſſenſchaftl. Studien, Heft 23(1927), wegen des aſſyriſchen Koſchaker an der oben S. 180 Anm. 67 angegebenen Stelle. Damit werden Handhaben gewährt, nicht nur den Eheſchließungs⸗ akt als ſolchen, ſondern auch andere Einrichtungen, die heute mit der Eheſchließung in einer nur noch konventionell empfundenen Ver⸗ bindung ſtehen, wie die Sitte gewiſſer Hochzeitsgeſchenke ¹⁰⁸), das Hochzeitsmahl ¹⁰⁶), den Hochzeitstanz ¹⁰7) oder den Eintritt der Braut in das Haus des Bräutigams ¹⁰⁸) auf ihren rechtlichen Ge⸗ halt zurückzuführen. Und ich möchte vermuten, daß von hier aus auch noch andere nicht beſprochene Werbungs⸗ und Hochzeitsge⸗ bräuche, die der Deutung Schwierigkeiten bereiten, eine Aufhellung erfahren ¹⁰⁹). Wir ſtehen am Ende unſerer Betrachtungen. Trotz mancher Zweifel, die bei ihnen nach der Natur der Sache noch verbleiben, dürften ſie gezeigt haben, daß die rechtsgeſchichtliche Forſchung der ¹1⁰⁵5) Der Kleidergaben bei der Hochzeit iſt ſchon oben S 154 Anm. 24 gedacht. Zu den vielfach üblichen Schuhgeſchenken(Samter S. 195 f.; Vyſoky, Arch. f. Religionswiſſenſch. 18, 1915, S. 593; 21, 1922, S. 240) vgl. Kauffmann, ZfdA. 42 S. 142 f.; Feilberg, Skoen som retssymbol (Der Schuh als Rechtsſymbol) in Studier tillegnade Esaias Tegnér den 13. Januari 1918“, Lund o. J., S. 37— 42(erwähnt bei H. Fehr, Das Recht im Bilde, Erlenbach⸗Zürich o. J., S. 186 Anm. 99, ſ. ferner daſ. S. 139). 106) Schröder, Deutſche Rechtsgeſch. 6 S. 75 Anm. 62. 1⁰7) Oben S. 155 Anm. 25, 158 Anm. 32, 170/1, 178 Anm. 61. ¹10) Zu der Umwandlung des Herdes bei der Einführung der jungen Frau in das Heim des Mannes(ſ. o. S. 150) ogl. Knuchel, Die Um⸗ wandlung in Kult, Magie und Rechtsbrauch, Schriften der Schweizeriſchen Geſ. für Volkskunde 15(Baſel 1919) S. 13 f. ¹106) Darauf, daß auch ſonſt die rechtsgeſchichtliche Forſchung manche An⸗ regung und Belehrung zu gewähren vermag, lenkt den Blick z. B. das bei Frensdorff II S. 11, 82; K. A. Eckhardt S. 190 erwähnte„in loſen Haaren gehen“ der germaniſchen Bräute. Es weiſt auf die Rechtsvorſtellungen, die ſich überhaupt mit der germaniſchen Haartracht verbinden. Vgl. hierzu Schreuer, Z2RG. 34(1913) S. 360 f.; Vordemfelde, Die germaniſche Religion in den deutſchen Volksrechten I., Religionsgeſchichtliche Verſuche und Vorarbeiten XVIII, 1(Gießen 1923) S. 112 f.(Beſprechung von L. Macken⸗ ſen, Zeitſchr. f. niederd. Volksk. III[1925] S. 55/6). Daß dabei zugleich Rückſich⸗ ten ſtändiſcher Art hineinſpielen, zeigt etwa die ſchon bei Grimm, RA I S. 398 mitgeteilte Nachricht, wonach im Freiding Bettmar die Töchter der Freiding⸗ leute, wenn ſie heiraten und zur Kirche gehen, das Haar auf den Rücken hän⸗ gen und frei fliegen laſſen durften, was ſonſt keiner Bauerntochter erlaubt war. S. Engelke, Die Grafſchaft Peine, Hannov. Geſchichtsbl. XXVII(1924) S. 1 f., insbeſ. S. 20; E. Mayer, 32RG. 46(1926) S. 292/3; v. Min⸗ nigerode, Königszins, Königsgericht, Königsgaſtung im altſächſiſchen Frei⸗ dingsrechte(Göttingen 1928) S. 6/7. über Zuſammenhänge zwiſchen Eheformen und ſtändiſcher Gliederung vgl. oben S. 179 Anm. 64, 184 Anm. 77 a. E. Heſſ. Bl. f. Volkskunde Bd. XXVII. 13 — 194— Verwertung außerrechtlicher Quellen einen immer breiteren Raum einräumt und daß ſie namentlich auf die Herſtellung einer beſtändig engeren Verbindung mit Sprachwiſſenſchaft und Volkskunde drängt. Aber wie ſich mit der Hilfe dieſer Diſziplinen rechtlich bedeutſame Einſichten erzielen oder vertiefen ließen, ſo iſt umgekehrt auch die Rechtsgeſchichte, der jene Nachbarwiſſenſchaften hilfreich zur Hand gehen, in der Lage, das Empfangene mit Zinſen und Zinſeszinſen zurückzuerſtatten 1¹⁰). Sache der Sprachwiſſenſchaft und der Volks⸗ kunde wird es ſein, jetzt ihrerſeits die Erkenntniſſe, welche die rechts⸗ geſchichtliche Forſchung vermittelt hat, auszumünzen und damit aus dem Geſagten für ihren Bereich die Folgerungen zu ziehen. 110) v. Schwerin, Die Volkskunde uſw. S. 16 und Anm. 54 daſ.— Die neuerdings gepflogenen allgemeinen Erörterungen über Weſen und Ziele der Volkskunde(Spamer, Um die Prinzipien der Volkskunde, HeſſBlV. XXIII, 1924, S. 67— 108; Schwietering, Weſen und Aufgabe der deutſchen Volkskunde, Deutſche Vierteljahrsſchr. für Literaturwiſſenſch. u. Geiſtesgeſch. 5 S. 748— 765; v. Geramb, Zur Frage nach den Grenzen, Aufgaben und Methoden der deutſchen Volkskunde, ZVV. 37/8, 1927, S. 163— 181) ergeben für die rechtliche Volkskunde keinen nennenswerten Ertrag. M Sonderabdruck aus den Heſſiſchen Blättern f. Volkskunde XXVII(1928). Nachtrag zu dem Aufſatz „Die Eheſchließung des deutſchen Frühmittelalters uſw.“. Erſt nach der Beendigung des Druckes meines Aufſatzes über die Ehe⸗ ſchließung des deutſchen Frühmittelalters ¹) habe ich Kenntnis von einer Ar⸗ beit erhalten, auf die ich wegen ihrer Wichtigkeit für den behandelten Gegen⸗ ſtand und im Intereſſe einer möglichſt vollſtändigen Zuſammenfaſſung des einſchlägigen Schrifttums an dieſer Stelle wenigſtens noch kurz den Blick lenken möchte. Otto Zallinger hat ſich in einer durch die Bedenken von K. A. Eckhardt und Herbert Meyer“) veranlaßten Unterſuchung„Heirat ohne„Trauung' im Nibelungenlied und in der Gudrun“ ³) erneut mit der Frage beſchäftigt, ob in den Heiratsſchilderungen der beiden Heldengedichte, namentlich bei der Vermählung im Ring, Spuren der alten„traditio“ der Braut im Sinne eines„ſelbſtändigen Rechtsaktes mit beſonderen rechtlichen Wirkungen“ nachweisbar ſeien, und iſt abermals zu ihrer Verneinung gelangt. Auf Grund einer wiederholten ſorgſamen Durchſicht der Epen beharrt er bei ſeiner Auffaſſung, daß das Nibelungenlied und die Gudrun einen für ſich ſtehenden„eigentlichen Trauungsakt bei der Heirat nicht ken⸗ nen, weder das Wortnoch die Sache“, daß bei keiner der in ihnen bezeugten Eheſchließungen unmittelbar von einer Muntübertragung die Rede ſei, daß aber gleichwohl„die Erklärungen im Ring den Ehevertrag bedeuten, die Paare in den Gedichten denſelben als Eheleute verlaſſen“ ¹). Und wenn K. A. Eckhardt im Zuſammenhang ſeiner Beweisführung gegenüber Z. Krone und Krönung der Braut in Verbindung mit der Trauung ſetzt, wenn er die Krone in den Dichtungen als Sinnbild des Gehorſams, die Krönung aber als eine Handlung umſchreibt, durch welche erſt die ehemännliche Gewalt des Mannes begründet werde ⁵), ſo betrachtet demgegenüber Z. die Krone nicht als fraulichen, ſondern als königlichen Kopfſchmuck, die Krö⸗ nung als den Vorgang, der„die Sichtbarmachung einer Gleich⸗ ſtellung der Gatten, nicht des Gewalt⸗, ſondern des Ge⸗ noſſenſchaftsverhältniſſes, das rechtsförmliche öffentliche Auf⸗ treten derſelben als gemeinſame Träger der königlichen Würde und Gewalt, der Herrſchaft ihres Reiches, genau juriſtiſch ge⸗ ſprochen die Darſtellung der ſtaatsrechtlichen neben und nach der pri⸗ vatrechtlichen Genoſſenſchaft“(S. 349) bezweckt. Im Hinblick auf die Bemerkung K. A. Eckhardts über das Haftenbleiben der Bezeichnung „Trauung“ nicht an der Konſenserklärung der Ehegatten, ſondern an dem ihr nachfolgenden kirchlichen Akt ⁶) ſtreift Z. endlich kurz die Beziehungen der weltlichen zu der ſpäteren kirchlichen Trauung. Er äußert Zweifel in der Richtung, ob die im Fortgang des Mittelalters begegnende, auf die beider⸗ 1 ¹) Oben S. 144 f. ²) Vgl. oben S. 162/3, 164/5. ³) Feſtſchrift zu Ehren Oswald Redlichs, Veröffentlichungen des Muſeum Ferdinandeum in Innsbruck Heft VIII(1928) S. 334—359. 4) S. 337, 341, 354. ⁵) S. hierzu auch oben S. 164 Anm. 42. ³) Oben S. 163. Vgl. jetzt noch U. Stutz, 32RG. 49 S. 473. — 286— ſeitige Konſenserklärung der Brautleute geſtützte kirchliche Trauung über⸗ haupt dem früheren weltlichen Recht, das nur die einſeitige Trauung in Ge⸗ ſtalt der traditio puellae kannte, entſtamme und nicht vielmehr unabhängig von dieſem im kirchlichen Anſchauungskreiſe erwachſen ſei. Die gehaltvollen Darlegungen Z.'s nötigen dazu, das Verhältnis des Geſchäfts im Ring zur Trauung im Sinne des älteren deutſchen Rechts noch⸗ mals auf breiterem Unterbau zu erörtern. Es iſt möglich, daß ſich hierbei ein Umſchwung der Meinungen anbahnt, der natürlich ebenfalls auf die literatur⸗ geſchichtliche Bewertung der Epen Einfluß üben muß). Daß indeſſen durch ſie das Hauptergebnis Herbert Meyers, die Herausſchälung des ur⸗ ſprünglichen Dualismus zwiſchen Vertrags⸗ und Gewaltehe, eine Änderung erfahren wird, glaube ich nicht. Das, was 3. ausführt über den Akt im Ring, betrifft eben nicht die rechte, ſondern die Friedelehe, ſo daß nach dieſer Seite hin eine durchgreifende Verſchiedenheit der Auffaſſungen nicht obwaltet. Abſchließend iſt hervorzuheben, daß die Abhandlung Z.'s auch über das bereits Mitgeteilte hinaus eine Reihe von Geſichtspunkten enthält, die von Belang für manche der oben aufgeworfenen Fragen ſind. Es mag genügen, wenn ich hinweiſe auf das, was Z. in ihr weiter beibringt zur Beurteilung des rechtlichen Gehalts der Heldendichtungen s), über die Verknüpfung von Ver⸗ tragsakt und Vollzugsakt bei der Eheſchließung ⁹), ſowie über den Gebrauch des Wortes„umbevahen“ im Nibelungenliede ¹⁰). Daß an mehreren Stellen die Entſtehungsgeſchichte des Nibelungenliedes, wenngleich nur flüchtig, ge⸗ ſtreift wird ¹¹), verdient ebenfalls Erwähnung ¹²). Karl Frölich. 7) Vgl. oben S. 187/‚8. 8³) Z. S. 355/6. S. darüber oben S. 156 f., 188/9. Wegen der ähnlichen Frage, inwieweit die Chansons de geste als Quellen für die rechtsgeſchicht⸗ liche Forſchung in Betracht kommen, als welche ſie Flach, Les origines de l'ancienne France(namentlich II, Paris 1893, S. 431 f., 445 f.), heranzieht, ogl. z. B. U. Stutz, Zeitſchr. f. Schweiz. Recht XXXVI(1895) S. 193/4. *) Z. S. 348, 354/5. S. hierzu oben S. 183. ¹⁰) Z. S. 342 Anm. 1. Vgl. das oben S. 182 Anm. 73 über die Um⸗ armung Bemerkte. 11) Z. S. 351 Anm. 1, 356. ¹²) Ich benutze die Gelegenheit, zugleich einige ſonſtige Ergänzungen nachzutragen: a) Zu S. 183 Anm. 76 vgl. die aufſchlußreiche Schrift von W. Krauſe, Die Frau in der Sprache der altisländiſchen Familiengeſchichten, Ergänzungshefte zur Zeitſchr. f. vergl. Sprachforſchung auf dem Gebiete der indogerman. Sprachen, Nr. 4(Göttingen 1926). b) Bei S. 184 Anm. 77 iſt zu berückſichtigen E. Kornemann, Die Stellung der Frau in der vor⸗ griechiſchen Mittelmeerkultur, Orient und Antike 4(Heidelberg 1927). c) Wegen des rumäniſchen Eherechts(oben S. 184 Anm. 78) ſ. auch E. Krohn, Die Eheſchließung bei den Rumänen, Hamburg. philoſ. Diſſ. 1926. d) Zum Eherecht der afrikaniſchen Stämme(ſ. oben S. 185 Anm. 7) liefert wertvolles Material das Sammelwerk„Sitte und Recht in Nord⸗ afrika“ von Ubach, Rackow, Kampffmeyer, Stumme und Adam. Quellen zur ethnologiſchen Rechtsforſchung von Nordafrika, Aſien 8* — 287— und Auſtralien Bd. I(Stuttgart 1923). Ergänzungsband zu ZVR. 40. e) Eine eingehende Schilderung frauenrechtlichen Brauches(oben S. 191 Anm. 100) findet ſich ferner bei J. Müller, Zur Biologie von Sitte und Brauch, ZfrhwV. 23(1926) S. 66—81, insbeſ. S. 74 f. f) Zu dem S. 191 Anm. 101 erwähnten Buche Grabers ſind noch zu beachten die Arbeiten von Jakſch, Akad. d. Wiſſenſch. in Wien, Philoſ.⸗hiſt. Kl., S. B. 205/5(Wien 1927); Voltelini, Aus Politik und Geſchichte, Gedächtnisſchr. f. G. v. Below (Berlin 1928) S. 103 f., L. Hauptmann, Vierteljahrsſchr. f. Soz. u. Wirtſchaftsgeſch. XXI(1928) S. 245 f. g) Im allgemeinen mag endlich gedacht werden der Artikel„Heirat“,„Heiratsordnung“,„Mutterrecht“,„Patriarchat“ in Eberts Reallexikon der Vorgeſchichte Bd. 5, 8 und 10(ſämtlich von Thurnwald). N 1 579 OL eldee b