welche, zur Erlangung der Würde eines Doctors beider Rechte, auf der Ludewigs-Universität den 10 en October 1828 öffentlich vertheidigen wird: GEORG AUGUSTIN HARDVY, .. SekRee aus Seligenstadt.-—— Giessen, gedruckt mit Schröder’schen Schriften. vit A J. Zum vertragsmässigen Erwerb affirmativer Ser- vituten bedarf es einer Quasitradition. Es giebt keine gesetzliche Pflicht zur Re- dotation. III. Der Erbschaftskäufer hat in der Regel auch Anspruch auf die Vortheile des Accrescenzrechts. 4 IV. Mit dem Patronat an und für sich, sind für dessen Inhaber, in Bezug auf die Patronats- pfründe, keine Verbindlichkeiten verknüpft; ge- niesst aber der Patron aus der Kirche gewisse Revenuen, so ist derselbe zu Beiträgen bei Repa- ratur der Kirche gehalten. V. Die von einem abgesetzten protestantischen Pfarrer eingesegnete Ehe, erscheint nicht als eine rechtsgũltige. VI. Auch durch Eidesdelation kann der Beweis der Sachlegitimation erbracht werden. VII. Persönlichen Klagen kann die sogenannte ex- ceptio nominationis auctoris nicht opponirt werden. 5 VIII. Bei verübten Verbrechen findet keine Vermu- thung der böslichen Absicht Statt. IX. Zum Eintritt der Strafe des dritten Diebstahls ist die Bestrafung der beiden ersten Diebstähle erforderlich. X. Das forum deprehensionis wird erst durch die wirkliche Ergreifung begründet. XI. Die Unterlassung der Lehnsmuthung, zieht sowohl dann, wenn sie aus böslicher Absicht, als auch wenn sie aus blosser Nachlässigkeit unter- bleibt, die Privation des Lehns nach sich. 6 XII. 4 Der Vertragserbe transmittirt in der Regel selbst dann, wenn er den Erblasser nicht über- lebt hat, die Erbschaft auf seine Erben. Farbkarte 13 ur welche, ngung der Würde eines beider Rechte, auf der vigs-Universität 10en October 1828 ich vertheidigen wird: AUGUSTIN HARDVY, aus Seligenstadt. Giessen, t mit Schröder'schen Schriften.