Sheſen, welche zur Erlangung der venia legendi auf der Ludewigs⸗Univerſität zu Gießen Samſtag, den 10. März 1849 Morgens 11 Uhr in der kleinen Aula öffentlich vertheidigen wird Dr. jur. Cheodor von Helmolt aus Gießen. SE—— Gießen, 1849. Druck von Wilhelm Keller. I. Der wahre Entſtehungsgrund jedes Staates iſt der Vertrag. II. Es giebt keine abſolut beſte Staatsform. III. Die Lebensfähigkeit gehört auch nach Römiſchem Rechte nicht zum Begriffe des Menſchen als Rechts⸗ ſubject. IV. Die L. un. C. de sententiüs quae pro eo quod interest proferuntur 7, 47 iſt ein unzweckmäßiges Geſetz. V. Die Theorie der Verträge gehört in einem Sy⸗ ſteme in den allgemeinen Theil. VI Die bisherige Eintheilung bezüglich der Verthei⸗ digung des Beklagten in dilatoriſche und peremptoriſch Einreden iſt nach dem heutigen Standpunkte des ge⸗ meinen Civilprozeſſes unrichtig. VII. Das Nichtvorhandenſein einer vom Beklagten be⸗ züglich der Entſtehung eines Vertrags vorgeſchützten Bedingung gehört zum Klaggrunde des Klägers. VIII. Die Vindication iſt bei Staatspapieren auf den Inhaber gemeinrechtlich nicht ausgeſchloſſen. IX. Die gemeinrechtliche Lehnfolgeordnung bei Seiten⸗ verwandten iſt die des reinen Linealſyſtems. X. Das Eigenthum an dem Kirchenvermögen ſteht der einzelnen Kirchengemeinde zu. XI. Die Strafloſigkeit der Nothwehr ſelbſt bis zur Tödtung des Angreifers darf nach gemeinem Criminal⸗ rechte nicht auf die Fälle einer Gefahr für Leib und Leben des Angegriffenen beſchränkt werden. XII. Suggeſtivfragen ſind nach gemeinem Criminal⸗ prozeßrechte nicht unbedingt verboten. (Die Probeabhandlung:„Ueber den Unterſchied zwiſchen Klagableugnung und Einrede“, befindet ſich im Druck und wird in den nächſten Tagen erſcheinen.) Farbkarte 13 geſen, welche er venia legendi uf der erſität zu Gießen 10. März 1849 ls 11 Uhr einen Aula rtheidigen wird or von Helmolt Gießen. 1, 1849. Vilhelm Keller.