Ar 5 ½ 4b 5 15 5„ 2 19 SNN welche, ꝛur Erlangung der Würde eines Doctors beider Rechte, auf der 1ODAVS= VAASITAAN am 7ien November 1829 öffentlich vertheidigen wird, IEIESDMID ORST a‿⁸ 5 m. 34 11,n, Grossherzoglich Hessischer rofgerichts Secretariats Accessist. Giessen 18329, gedruckt in der HAssy'schen Buchdruckerei. I. Geschwister haben' gegeneinander das beneficium competentiae nicht. II. Der mit der actio depositi directa belangte Depo- sitar kann die deponirte Sache nie retiniren. III. Der Mann darf seine Frau mässig züchtigen, wenn er einen gerechten Grund dazu hat. IV. Die Verjährungszeit der Klagen auf restitutio in in- tegrum Praetoria ist, in der Regel, ein annus utilis. V. Das Testament vor dem Pfarrer und zwei Zeugen ist ein öffentliches. 2 VI. Bei einer Quasifelonie des Vasallen sind die Des- cendenten desselben von der Succession in das Lehn ausgeschlossen. 5 VII. Durch Einkindschaft ist das Erbrecht der uniirten Kinder noch mehr gesichert, als das der leiblichen Kinder. VIII. Die Römischen actiones in rem seriptae können nicht in foro rei sitae angestellt werden. IX. Thatsachen, welche eine Parthey in einer bürgerli- chen Rechtssache behauptet oder gesteht, können, in einem anderen nicht materiell connexen Processe, gegen eine andere Parthey, nicht mit Beweiskraft angeführt werden. X. Der Bräutigam kann an seiner Braut das Verbre- chen der Entführung nicht begehn. — XI. Die Behauptung, dass die Tödtung aus Auftrag im- mer Mord sey, ist unrichtig. XII. Nach Grossherzogl. Hessischen Gesetzen ist in Cri- minalfällen, wenn ein Hoſgericht den Inculpaten von der Instanz absolvirt, gegen dieses Erkenntniss Ober- appellation zulässig, wenn der Angeschuldigte seine völ- lige Unschuld beweisen will. Erlangung der Würde eines beider Rechte, auf der aWAGAS= DAIVAASITAAN 4 Tten NNovember 1829 öffentlich vertheidigen wird, PRXSER MORST aus Darmstadt, lich Hessischer Hofgerichts-Secretariats Accessist. SEiessen 1329, t in der HäAssr'schen Buchdruckerci. Farbkarte 13