/q9 16s THESEN aus der gesammten Rechtswissenschaft, welche zur Erlangung der Würde eines Doctors beider Rechte den IIten Januar 1828 öffentlich vertheidigen wird Friedrich Kraft aus Grünberg Grofsherzogl. Hessischer Hofgerichts-Secretariats-Accessist. —————i ——e———ÿ——ʒ—ꝭ—K⁊ʒ——ʒ2—— Giessen, gedruckt bei Georg Friedrich Heyer. I. Im Zweifel wird bei einseitigen Rechtsgeschäften für die conditio resolutiva, bei zweiseitigen aber für den modus vermuthet. II. Vor dem 1828sten Tag nach der Conception geborne Kinder sind rechtsfähig, sobald sie lebendig geboren sind. III. Der Besitzer, welcher die Sache aus Furcht verlässt, gilt nur dann als durch Gewalt entsetzt, wenn die Drohen- den wirklich den Besitz der Sache ergriffen haben. 4 IV. Im Civilrecht versteht man unter dolus im engern Sinn jede wissentliche widerrechtliche Handlung oder Unterlas- sung aus boshafter oder gewinnsüchtiger Absicht, unter culpa lata dagegen jede widerrechtliche Handlung oder Unterlassung mit wirklicher Kenntniss der Folgen aus ed- len Absichten, oder mit vermuthlicher Wissenschaft des widerrechtlichen Erfolgs. Der Unterschied beider wird dadurch practisch wichtig, weil der dolus im engeren Sinne Infamie nach sich zieht, die culpa lata aber nicht. 8 V. Wenn ein Verlobter stirbt, so wird nicht vermuthet, dass der Bräutigam die Braut geküsst habe. VI. Ein in Sachen des Staats oder einer Gemeinde Abwe- sender wird in den vorigen Stand gesetzt, er mag einen Procurator hinterlassen haben oder nicht; andre Abwesende dagegen nur, wenn sie einen Stellvertreter hinterliessen und dieser durch Zufall verhindert wurde, die Läsion des Abwesenden zu verhüten. 5 VII.. Bei Ertheilung der B. P. contra tabulas muss das edlictum de conjungendis cum emancipato liberis noch heut- zutage angewendet werden. VIII. Nach errichteter Einkindschaft können die unirenden Eltern selbst nicht durch ein testamentum parentum inter liberos über das Vermögen, insofern es nicht Vorbehalt ist, disponiren. - IX. Die forideclinatorischen Einreden befreien stets von der Einlassung. X. Ein einer Gemeinde obliegender Schiedseid wird durch einige von der Gemeinde zu wählende Mitglieder ausge- schworen. 6: XI. Wenn ein Gesetz die Lehnsherrlichen Rechte aufhebt, so wird das Lehn zum Stammgut mit Lehnssuccession, so lange noch Descendenten des ersten Erwerbers vorhanden sind. XII. Die unwiderrufliche Verwandlung des Natural-Zehn- tens in Sack-Zehnten geschieht durch die gewöhnliche Ver- jährung der Zehntrechte, ohne dass ein Widerspruch des Rechtes auf den Naturalzehnten zur Begründung des Quasi- besitzes nothwendig wäre. XIII. Der protestantische Geistliche hat bei der Ordination den Religionseid dahin auszuschwören, dass er die Grund- sätze der symbolischen Bücher lehren wolle. XIV. Der Staatsdiener ist zur Niederlegung seines Amtes berechtigt. XV. Das Duell ist kein Verbrechen und eine im Duell ent- standene Verletzung ist straflos. XVI. Im inquisitorischen Criminalprocess hat der von der In- stanz absolvirte Inculpat die Gerichtskosten nicht zu zahlen. Farbkarte 13 HESEN aus der Rechtswissenschaft, welche Irlangung der Würde eines s beider Rechte en IIten Januar 1828 tlich vertheidigen wird Friedrich Kraft aus Grünberg Hessischer Hofgerichts-Secretariats-Accessist. en, gedruckt bei Georg Friedrich Heyer.