T H ESEN welche den 23ten December 1828 öffentlich vertheidigen wird D Heinrich Ludueig Lippert Steinheim. —ye Giessen, gedrucht bei G. F. HerER, Vater. —'z——————⸗ℳℳℳℳℳ-⸗⸗-⸗-'==-=-⸗ℳ-⸗--———————— THESEN. I. Da⸗ Pfandrecht an einer, nicht von dem Fiskus ver- pfändeten Sache, erlischt wenn die Sache vom Fiskus oder dem Regenten veräussert wird. Die Ansicht ScRwEPPE’, dass die Römer regel- mässig nach ganzen Tagen, d. i. civiliter gerechnet haben, ist nicht gegründet. 4 III. Weder der Missbrauch des Pfandes, noch die Misshandlung des verpfändeten Sklaven durch den Pfandgläubiger, bewürken den Verlust des Pfandes. IV. Auch zu den niederen Kirchenämtern darf der Patron präsentiren. V. Durch simonische Präsentation geht das Präsenta- tionsrecht des Patrons für immer verloren. VI. Es giebt drei Arten der Variation; eine Freiuwillig Privative, eine nothendig privative, und eine cumu- latire. 5 VII. Die Zulässigkeit der subiectiven Klagenhäufung ist in unseren Gesetzen entschieden. VIII. Die s. g. præscriptio litis pendentiæ findet in jedem Civilprocesse Statt, und ist an einen Zeitraum von vierzig Jahren geknüpft. IX. Am deutschen Bunde kann das Verbrechen des Hochverrathes begangen werden. X. Verheimlichung der Schwangerschaft gehört nicht „ zum Thatbestande des Kindermordes. 6 XI. Die ganze peinliche Gerichtsbarkeit kann nicht mandirt werden. XII. Wegen Felonie kann dem Vasallen das Lehen regelmässig nur durch richterliches Urtheil entzogen werden. E S E N welche 23ten December 1828 entlich vertheidigen wird rich Ludaeig Lippert Steinheim. ——„4——.—— en, gedruckt bei G. F. HærER, Vater. Farbkarte 13