T HESEN weleke zur Erlangung der Würde eines Doctors beider Rechte auf der Ludewigs-Universität den. Aa‿g at 182 6 öffentlich vertheidigen wird: W IL H E L M M ü L L E R, aus Osthofen. Giessen, gedruckt mit Schröder'schen Schriften. I. Die Mora tritt mit der blosen Unterlassung der Erfüllung zur rechten Zeit, auch ohne Anmah- nung ein, wenn nur durch Verabredung ein be- stimmter Zahlungstag festgesezt ist. II. Man kann kein wirkliches Pfandrecht an eig- ner Sache haben. III. Während der Ehe ist der Mann Eigenthümer der Dos. 4 IV. Es ist nicht erfoderlich, dass der animus no- vandi bei der Novatio immer durch Worte aus- drücklich erklärt werde. V. Selbst nach Canonischem Rechte ist der, durch Eid bestärkte, Vertrag: dass in Ermangelung der Zahlung zur bestimmten Zeit dem Pfandgläubiger das Pfand verfallen seyn soll,(lex commissoria) un- gültig. VI. Das Näherrecht ist kein dingliches, sondern ein persönliches Recht. VII. Die durch nachfolgende Ehe legitimirten Kin- der sind nicht unbedingt von der Lehenssuccession ausgeschlossen. 5 VIII. Dolus wird bey unerlaubten Handlungen nicht präsumirt. IX. Der Diopstall ist nach deutschem Criminal- rechte an wahrhaft verlornen Sachen undenkbar. X. Der Mangel des, zur gesetzlichen Strafanwen- dung vorausgesezten, vollen Thatbestandes kann nicht als Milderungsgrund angesehen werden. XI. Gegen blose Verbalinjurien kann keine Noth- wehre begründet erscheinen. 6 Auch durch Anzeigen kann nach gemeinem Rechte ein vollständiger Beweis geliefert und dar- auf ein Straferkenntniss gegründet werden. XIII. Die Behauptung: dass durch die Generalin- quisition die Verjährung der Verbrechen nicht un- terbrochen werde, ist falsch. XIV. Das Forum domicilii concurrirt in der Regel electiv mit dem Forum rei sitae. XV. Die Adcitation ist im gemeinen Rechte nicht gegründet und verwerflich. : XVI. Auch dann, wann jemand blose Einreden vor- schüzt, ohne eine Litiscontestation damit zu ver- binden, kann man Leztere nur, als negativ gesche- hen, annehmen. wejche angung der Würde eines beider Rechte auf der wigs-Universität ft, hag art 18326 ſentlich vertheidigen wird: E L M M U L L E R, a us Osthofen. V b V b b V d Giessen, kt mit Schröder'schen Schriften. Farbkarte 13