NSu5— L 1 6 T HESE N., zur Erlangung der Würde eines Doctors beider Rechte, auf der Ludewigs-Universität den 9ten Mai 1828 öffentlich vertheidigen wird: WILHELM RAUTENBUSGCH, aus Darmstadt, Grossherzogl. Hess. Hofgerichts-Secretariats-Accessist. Giessen, gedruckt mit Schröder'schen Schriften. I. Greemeinrechtlich kann auch ein im Auslande ge- legenes forum mit Wirksamkeit prorogirt werden. II. Die Ansicht: dass ein Vormund, welcher aus der Geschäftsführung seines Mitvormundes verur- theilt wird Zahlung zu leisten, die actio tutelae ohne rechtsgültige Abtretung utiliter habe, ist un- gegründet. III. Das kan. Recht stellt die Behauptung nichit auf, dass ein Vater seine im Ehebruch erzeugten Kinder zu alimentiren verpflichtet sey. 4 IV. Wenn der Vasall aus culpa lata die Muthung des Lehns unterlässt, trifft ihn die Strafe der Fe- lonie. V. Auch bei einer Quasifelonie des Vasallen sind die Descendenten desselben von der Succession in das Lehn ausgeschlossen. VI. Durch Anwendung zweckwidriger Mittel macht man sich keines strafbaren Versuchs des in- tendirten Verbrechens schuldig. VII. Die Ansicht: dass der Besitzer eines zehnt- pflichtigen Grundstückes dem Zehntberechtigten nicht entschädigungspflichtig sey, wenn er das- selbe unbebautliegen lässt, kann vertheidigtwerden. 5 VIII. Ein correus debendi, welcher in Folge eines richterlichen Erkenntnisses Zahlung geleistet hat, kann gegen seinen Mitschuldner durch eine actio negotiorum gestorum, keinen Regress nehmen. IX. Die Behauptung: dass zum Thatbestande des crimen de residuis das Verwenden von pecunia publica zu Privatzwecken notlenvendig gehöre, ist eben so unbegründet, wie die Meinung: dass an dem bei einer Staatsbehörde deponirten Privatgelde, dieses Verbrechen begangen werden könne. ₰½ ₰½ X. Mangel an dem Thatbestande eines Verbre- chens ist nicht als Milderungsgrund zu betrach- ten. 6. XI. Das sogenannte beneficium competentiae ex jure tertii lässt sich nach den Gesetzen rechtfertigen. XII. Wenn auch, wie es in Deutschland oft der Fall ist, der überlebende Ehegatte aus dem Vermögen des Verstorbenen eine portio statutaria fordern kann, so darf doch, nach muthwilliger Trennung der Sponsalien, der unschuldige Theil dieselbe in seinem Interesse gemeinrechtlich nicht liquidiren. Farbkarte 13 (4) I ESE N., welche, ngung der Würde eines beider Rechte, auf der vigs-Universität len 9ten Mai 1828 ich vertheidigen wird: IM RAUTENBUSCHo; aus Darmstadt, Iess. Hofgerichts-Secretariats-Accessist. Giessen, kt mit Schröder'schen Schriften.