welche IIR ERLANGUNG DER VENII DOENDI auf der Ludewigs- Universität zu Giessen den s. Januar 18418, Morgens 10 Uhr öffentlich vertheidigen wird Dr. jur. CA RBE NEUNVEER aus Darmstadt. — 8en Gedruckt in der Universitäts-Buchdruckerei. I. Die Idee der Verjährbarkeit der Rechte ist auch nach Naturrecht begründet. II. Die römischen Eintheilungen der Klagen in actiones direclae und uliles, acliones rulga- res und in factum, actłiones rei persecuto- riae, poenales und miætae, actiones slricli juris und bonae fidei enthalten nur dem äus- seren Anscheine nach und nur mittelbar den Klagen eigenthümliche Eintheilungen, dem Wesen nach enthalten sie vielmehr Einthei- lungen der Rechte selbst; bei einer Dar- stellung des römischen Privatrechts erfordert es daher die Würdigung des organischen Zu- sammenhangs des Rechts und die Deutlichkeit, dass nach den in jenen Eintheilungen enthal- tenen Beziehungen gleich von vorn herein die Rechte selbst, und nicht erst die Klagen, be- trachtet werden. III. Die sog. communio juris pro indiriso, be- sonders also das sog. condominium pro indiriso, hat, das Verhältniss der Mitberechtigten unter sich betrachtet, zum eigentlichen Gegenstande nicht sowohl die in dieser communio begriffe- nen Vermögensgegenstände selbst, als viel- mehr deren Vermögenswerth. IV. Das jus poenitendi bei den sog. Innomi- nat-Contracten des römischen Rechts findet heutzutage keine Anwendbarkeit mehr. V. Eine Personen-Einheit zwischen dem In- haber des jus und den diesem Jus Unterwor- fenen, insbesondere zwischen paterfamilias und ſiliusfumilias, ist im römischen Rechte nicht begründet. VI. Der Widerruf eines in einem Civilpro- cesse von der Partei oder ihrem Anwalte irr- thümlich gemachten Zugeständnisses kann vor rechtskräftigem Enderkenntnisse durch den blosen Beweis der Unwahrheit der zugestan- denen Thatsachen geschehen. VII. Das Näherrecht ist seiner heutigen Be- deutung nach ein persönliches, kein dingliches Recht. VIII. Die Unterlassung der Lehnsmuthung zieht sowohl dann, wenn sie aus böslicher Absicht, als auch, wenn sie aus bloser Nachlässigkeit unterbleibt, die Privation des Lehns nach sich. Nach heutigem gemeinem Criminalrechte kann eine uiversitas als solche kein Verbre- chen begehen. X. Auch durch Anzeigen kann nach gemeinem deutschem Straſprocessrechte ein vollständiger Beweis geliefert, und darauf ein Straferkennt- niss gebaut werden. XI. Der Rechtsgrund der Kirchengewalt evan- gelischer Landesherrn über die evangelische Kirche ihres Landes ist weder in dem Epis- copal- noch in dem Territorial- noch in dem Collegial-System, sondern unter den Umständen, unter welchen sich die evangelische Kirche ge- bildet hat, lediglich in der von den Landes- herrn vorgenommenen Besitzergreifung dieser Gewalt zu finden. XII. Es gibt keine praktisch anwendbare ge- meinrechtliche Theorie der Succession in ein deutsches Territorium. (Die Inaugural-Dissertation, gegenwärtig noch unter der Presse, wird in den nächsten Tagen erscheinen.) 5 1/νSᷣ O1* HeNGe ———