— Verordnung, die Wiederholungen der Prüfungen betreffend. (Publicirt in Nr. 31 des Großherzoglichen Regierungsblattes vom 12. Juli 1869.) 2. LuDWIJG III. von Gottes Gnaden, Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Nachdem Wir für zweckmäßig erkannt haben, daß in Betreff der Wiederholung von ungenügend aus⸗ gefallenen Prüfungen einer und derſelben Kategorie übereinſtimmende Normen für alle Facultäts⸗ und Staats⸗ Prüfungen eingeführt werden, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: F. 1. Wer dreimal eine Prüfung einer und derſelben Kategorie nicht beſteht, iſt zu einer weiteren nicht zuzulaſſen. §. 2. Die Beſtimmung des Zeitraums zwiſchen der nicht beſtandenen und der weiteren Prüfung iſt dem Ermeſſen der betreffenden Prüfungs⸗Commiſſion überlaſſen; derſelbe darf jedoch die Zeit von zwei Jahren bei Facultäts⸗Prüfungen, und die Zeit von drei Jahren bei Staats⸗Prüfungen nicht überſchreiten. §. 3. Dieſe Beſtimmungen treten mit ihrem Erſcheinen im Regierungsblatte in Kraft, und ſind damit alle früheren Vorſchriften und Obſervanzen, die mit der gegenwärtigen Verordnung nicht im Einklange ſtehen, aufgehoben. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Friedberg, den 23. Juni 1869. (L. S.) LUDWIG. v. Dalwigk. v. Lindelof. F. v. Schenck. ₰ℳ K I. oe.g 10100 /9 eeben 008 mollex eε 879 LL Hesoed 6¹1 8¹1 21 91] 81] vI er] 21! 1¹] 0 6¹ 8 4 9 8 2 8 3—* — Je 2l. l. e Seleral- elrelLe Cel L Er.r LLr lltl reen. ———-— eunneo