Zu Nr. D. 3847. de 1846.— Darmſtadt am 3. April 1847. Betreffend: Die medieiniſchen Facultäts⸗Examina an der Landes⸗Univerſität. Das Großherzoglich Heſſiſche Miniſterium des Innern und der Juſtiz 2.: an die Großherzogliche medieiniſche Facultät zu Gießen. Den durch unſer Reſcript vom 13. Decbr. 1844 Ihnen mitgetheilten Entwurf einer Ordnung für die mediciniſchen Facultätsprüfungen an der Landes⸗Univerſttät zur Erlangung der Doctorwürde und der Erlaubniß zur Ausübung der Praris für Aerzte in der geſammten Heilkunde haben wir nach Empfang Ihres Berichts vom 27. Decbr. 1845 einer Reviſion unterzogen und daran diejenigen Abänderungen vorgenommen, welche Sie aus der Anlage erſehen werden. In Folge allerhöchſter Entſchließtung verfügen wir nunmehr, daß nach den Beſtimmungen dieſer revidirten Prüfungs⸗Ordnung bei den mediciniſchen Facultätsprüfungen vom nächſten Sommer⸗Semeſter an, vorerſt jedoch nur probeweiſe verfahren werden ſoll, indem es die Abſicht iſt, die fragliche Prüfungs⸗ Ordnung erſt dann, wenn ſie ſich durch die Erfahrung bewährt hat, und mit den ſich etwa als noth⸗ wendig darſtellenden Modalitäten definitiv einzuführen und zu veröffentlichen. Nach Ablauf eines Jahres werden Sie daher in einem gutachtlichen Berichte ſich daxüber äußern, ob und welche Abänderungen oder Zuſätze Sie nach den bis dahin gemachten Cehrnt nothwendig oder zweckmäßig erachten, damit hierauf bei der definitiven Feſtſtellung der Prüfungs⸗Ordnung und deren Veröffentlichung die geeignete Rückſicht genommen werden kann. 1 Zugleich finden wir uns zu nachſtehenden Bemerkungen veranlaßt: Zu§. 2. Ihrem Antrage gemäß und an Berückſichdaung der für denſelben angeführten Gründe haben wir davon abgeſehen, den Beſuch van ☚☚ Vorleſungen als Bedingung der Zulaſſung zur Facultätsprüfung vorzuſchreiben, woraus auh a folgt, daß die Beſtimmung der Dauer der Studienzeit wegfallen mußte. Dagegen dürfen wi an den Mitgliedern Ihrer Facultät erwarten, daß ſie als Lehrer jede ſich ihnen darbietende 6 legepheit⸗ benutgen werden, die Studirenden in geeigneter Weiſe auf die Bedeutung und dnenan afekae machen, welche ihnen der geordnete Beſuch, der Vorleſungen gewährt, gleichwie denn auch gerade dieſes der näähſte Zweck der Einführung des Studienplanes war. Dann ſetzen wir aber auch voraus, daß Sie bei den Prüfungen mit um ſo größerem⸗ Ernſte und mit um ſo größerer Strenge die durch die Prüfungs⸗Ordnung beſtimmten Anforderungen aufrecht halten werden, die alsdann die einzige Garantie einer gründlichen ärztlichen Bildung abgeben werden. Zu§. 3. Nach reiflicher Erwägung und damit bei den medieiniſchen Doctor⸗Prüfungen nicht blos auf fachwiſſenſchaftliche, ſondern auch auf hülfswiſſenſchaftliche Gegenſtände, ganz beſonders auf Natur⸗ kunde, worauf ſich das Studium der Medicin gründet, ausreichende Rückſicht genommen werde, halten wir es für angemeſſen, der Prüfung in den eigentlichen Disciplinen der Medicin eine Vorprüfung in den Naturwiſſenſchaften vorausgehen zu laſſen. Hierüber ſind die betreffenden Vorſchriften in den§§. 4—10. enthalten. Dieſe Vorprüfung ſoll nach§. 5. von den ordentlichen Nominalprofeſſoren der betreffenden Facultät, unter Vorſitz des Decans Ihrer Facultät, abgehalten werden, wonach der urſprüngliche Entwurf die nöthige Abänderung erlitten hat. Da dermalen die Profeſſur der Botanik erledigt und das Lehrfach der Zoologie einem außerordent⸗ lichen Profeſſor übertragen iſt, ſo fordern wir Sie, bevor wir an die Großh. philoſophiſche Facultät die erforderliche Verfügung erlaſſen, zum baldigſten Bericht darüber auf, welchen academiſchen Lehrern bis dahin, wo die Lehrfächer der Botanik und Zoologie durch ordentliche Profeſſoren vertreten ſeyn werden, die Vorprüfung in den erwähnten Fächern zu übertragen iſt, wobei Sie zugleich Vorſchläge wegen der für die fragliche Vorprüfung zu entrichtenden Gebühr machen werden. Zu§. 7. Nach dieſem§. ſoll die naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung öffentlich ſeyn und eine gleiche Beſtimmung enthält der§. 14 bezüglich der practiſchen und der mündlichen Prüfung. Es verſteht ſich indeſſen von ſelbſt, daß die Oeffentlichkeit der erwähnten Prüfungen nur eine beſchränkte ſeyn kann, und die Grenzen derſelben ergeben ſich von ſelbſt, wenn der Geſichtspunct feſtgehalten wird, daß es den übrigen Profeſſoren, Aerzten, überhaupt Leuten von Fach und etwa den Angehörigen der Candidaten möglich werden ſoll, der Prüfung beizuwohnen, ohne daß daraus ein öffentlicher Actus gemacht wird, was Zeit und Umſtände auch auf andere Weiſe nicht geſtatten würden. Das Hinzudrängen unbeſugter Perſonen iſt leicht zu verhindern und wir beſtimmen zu dem Ende, daß der Decan Ihrer Facultät Karten zum Beiwohnen bei den Prüfungen und zwat vaußer an die Mitglieder der Univerſität, beſonders an Leute von Fach austheilen, den mit ſolchen Karten nicht verſehenen Perſonen aber der Zutritt nicht geſtattet ſeyn ſoll 3 Zu§. 15 und 16. Was Ihre Bedenken rückſichtlich der Abhaltung der practiſchen medicini⸗ ſchen, chirurgiſchen und geburtshülflichen Prüfung betrifft, ſo haben wir die bezüglichen Vorſchriften des urſprünglichen Entwurfs mit dem Zuſatze zu§. 15.„inſoweit es die Natur der Prüfung zuläßt“ beibe⸗ halten, weil wir wünſchen, daß dieſe practiſchen Prüfungen mehr, als es bisher der Fall war, ein Theil der Prüfungen ſelbſt ſeyn ſollen. Dabei verſteht es ſich von ſelbſt, daß Ihnen zur Begründung Ihres Urtheils über den Candidaten die mit ihm am Krankenbette gemachten Erfahrungen nicht benommen ſind, noch benommen werden können. Nur ſoll dem Candidaten am Schluſſe ſeiner Studien nochmals jede mögliche Gelegenheit gegeben werden, zu zeigen, welche Kenntniſſe er ſich in der practiſchen Behandlung von Kranken erworben hat. Dieſes wird zugleich auch durch den Fall erfordert, wenn ein Candidat etwa die Kliniken früher nicht als Practicant beſucht hat. In Anſehung der Oeffentlichkeit der befragten Prüfungen wiederholen wir das oben Bemerkte und fügen noch bei, daß dieſelbe, wie in der Natur der Sache liegt, nur inſoweit ſtatthaft iſt, als es die Umſtände geſtatten. Die übrigen von den Directoren der Kliniken erhobenen Schwierigkeiten betreffend, ſo wird fol⸗ gender Modus die meiſten derſelben beſeitigen, welchen wir daher als den im Allgemeinen zu befolgenden anempfehlen: Nachdem die Candidaten zu Anfang des Semeſters, in welchem die Prüfung ſtattfinden ſoll, ſich gemeldet und nach erfolgter Zulaſſung die naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung, die möglichſt zu beſchleunigen iſt, beſtanden haben, werden die betreffenden Directoren der Kliniken ſofort jeden ihnen geeignet ſchei⸗ nenden Fall zur Abhaltung der practiſchen Prüfung benutzen. Sie haben zu dieſem Behufe, wenn ein neuer Kranke in die Klinik tritt, an demſelben Morgen den Candidaten zu beſcheiden, ſich zur Prüfung einzuſtellen, wobei möglichſt dafür Sorge zu tragen iſt, daß der Candidat vorher keine Kenntniß von dem eingetretenen Kranken durch Krankenwärter, Aſſiſtenten ꝛc. erhält. Die Prüfung kann in der gewöhn⸗ lichen kliniſchen Stunde in Gegenwart der übrigen, die Klinik beſuchenden Studirenden abgehalten werden, da ſie zur Belehrung derſelben dienen kann. Der Examinator hat alsdann unter möglichſt weniger Nachhülfe den Kranken durch den Candidaten in ſeiner Gegenwart unterſuchen, examiniren, die Diagnoſe, Prognoſe und den Kurplan entwerfen zu laſſen, worauf demſelben ein beſonderes Zimmer, zu welchem für jeden Dritten der Zutritt verſchloſſen bleibt, mit Schreibmaterialien anzuweiſen iſt, um daſelbſt ohne fremde Hülfe, namentlich ohne Beihülfe von Büchern die Diagnoſe, Antiologie, Prognoſe und Kurplan ſchriftlich aufzuſetzen. Für etwaige Bedürfniſſe iſt dem Candidaten eine Schelle zu geben; doch darf das Zimmer nicht verlaſſen werden und hat der Aſſiſtenzarzt der Klinik für Verhütung etwaiger Unterſchleife zu ſorgen. Letzterem iſt auch das Concept zu übergeben. An den folgenden Tagen hat der Eraminand, ſo lange als der Eraminator es für erforderlich hält, den Kranken bei der Viſite mit zu beſuchen, wobei ſich hinreichende Gelegenheit zur Erforſchung der Kenntniſſe der Examinanden ergeben wird. Die Kranken⸗ geſchichte wird täglich fortgeführt und nachdem ihr der Eraminator ſein Urtheil über den Gang der Prüfung beigefügt, zu den Acten gelegt. Bei der geburtshülflichen practiſchen Prüfung hat der Candidat die nächſte Zeit vor einer bevor⸗ 1* 4 ſtehenden Niederkunft die Unterſuchung anzuſtellen, Diagnoſe, Prognoſe und etwaigen Behandlungsplan der Geburt zu ſtellen, ſolche ebenfalls in einem beſonderen, für Dritte verſchloſſenen Zimmer ſchriftlich aufzuſetzen, dann die Geburt zu leiten, die nöthige Hülfe zu leiſten und über ſie, wie über das Verhalten und die Behandlung der Wöchnerin und des Kindes ſeine täglichen Bemerkungen ſchriftlich fortzuſetzen. Da die Zahl der Candidaten wohl nur ſelten über 4 bis 6 in einem Semeſter ſteigen wird, ſo iſt nicht zu befürchten, daß es in den betreffenden Kliniken an den nöthigen 8— 12 Kranken zur Abhal⸗ tung der Prüfung im Laufe eines Semeſters fehlen wird. Sollte dieſes dennoch der Fall ſeyn, ſo würde man ſich auch mit Einem Krankheitsfalle begnügen müſſen, wobei indeſſen der Eraminator alsdann um ſo genauer und ſorgfältiger zu verfahren haben würde. Zur Impfung zweier Kinder und deren Behand⸗ lung können auch ſchon die zukünftigen Aſpiranten zum Examen gezogen werden, wenn ſich zur Zeit ihrer wahrſcheinlichen Prüfung vorausſichtlich keine Gelegenheit finden ſollte. Zu§. 17. Wir haben es bei der Bezeichnung der Reſultate der practiſchen Prüfungen mittelſt der im erſten Entwurfe angegebenen Nummern und Prädicate belaſſen, weil unſere Abſicht dahin geht, daß dieſe practiſchen Prüfungen nicht als Vorprüfung, ſondern als integrirender Beſtandtheil der ganzen Prüfung gelten ſollen, und die ganze Einrichtung des Examens hierauf berechnet iſt. Daß das von den Exami⸗ natoren abgegebene Urtheil in dieſem Falle nicht unter der directen Controle der Facultät ſteht, iſt unver⸗ meidlich und liegt in der Natur der Verhältniſſe; auch können wir nicht befürchten, daß daraus ein Mißbrauch erwachſen werde. Zudem verhielt es ſich bei der bisherigen Einrichtung nicht anders, während die Einführung eines eigens für dieſen Zweck beſtimmten Eramens, die, wenn auch beſchränkte Oeffent⸗ lichkeit deſſelben, ſowie die den Acten beizulegenden ſchriftlichen Kranken-Geſchichten Garantien bieten, welche bisher nicht vorhanden waren. Außerdem haben wir den Zuſatz, daß im Wiederholungsfalle der Decan und noch ein Mitglied der Facultät zugegen ſeyn ſollen, vollkommen gebiliigt. Zu§§. 20 und 21. Für die ſchriftliche Prüfung haben wir acht Tage beſtimmt, da uns dieſe und die aufgeführten Fächer überhaupt hinreichend ſcheinen, um über die Kenntniſſe des Candidaten in den Hauptfächern ſchriftliche Belege zu erhalten. Es iſt den Examinatoren in Therapie, Chirurgie und Geburtshülfe ohnehin nicht benommen, ihre Fragen auf jedes Einzelfach, z. B. auch Augenheilkunde zu richten, oder dieſelben ſpeciell auf die pathologiſch-anatomiſchen Reſultate zu wenden. Der Chirurgie und Staatsarzneikunde haben wir deshalb jeder einen halben Tag mehr zuerkannt als im früheren Entwurfe. Zu§. 22. Die Vorſchrift, daß die Nominalprofeſſoren die betreffenden Fragen zu ſtellen haben, wurde belaſſen, da dieſes die Ordnung erfordert. Für die gegenwärtigen Verhältniſſe der medi⸗ ciniſchen Facultät beſtimmen wir noch, daß die Frage über allgemeine Pathologie der Großh. Geheime Rath Dr. Nebel zu ſtellen hat. Derſelbe Gegenſtand, ſowie die Geſchichte der Medicin ſollen von dem Genannten auch in der mündlichen Prüfung vertreten werden. Die Frage über Heilmittel⸗ lehre hat der Großh. Profeſſor Dr. Phöbus zu ſtellen. Durch Ihre weiteren Bemerkungen veranlaßt, verfügen wir, daß fürs Erſte alle Candidaten die⸗ ſelbe aus der Urne gezogene Frage ſchriftlich zu beantworten haben. Sollte ſich indeſſen in Zukunft zeigen, daß die Benutzung unerlaubter Hülfsmittel durch die bei der Clauſur in Anwendung zu ſetzenden 5 Maßregeln noch nicht ſicher vermieden wird, ſo behalten wir uns vor, dieſe Beſtimmung ſpäter dahin zu ändern, daß jeder Candidat ſeine eigene Frage zu ziehen hat. Da ferner hier nicht die Frage, ſondern die Zeit das Maß für die Leiſtung in der betreffenden Disciplin abgeben ſoll, ſo iſt kein Hinderniß, daß bei einer kurzen Frage mehrere nach einander in der für die ſchriftlichen Arbeiten feſtgeſetzten Zeit bearbeitet werden. Im Allgemeinen iſt es übrigens wün⸗ ſchenswerth, daß die Fragen jede für ſich dieſe Zeit in Anſpruch nehmen können. Zu§. 28. Nach der von uns getroffenen Anordnung einer naturwiſſenſchaftlichen Vorprüfung haben wir der mündlichen Prüfung dennoch zwei Tage hintereinander oder bald aufeinander anzuweiſen uns veranlaßt gefunden, damit die gehörige Zeit auf jeden Prüfungsgegenſtand verwendet werden kann. Da indeſſen dadurch Zeit gewonnen worden, ſo wollen wir ſtatt deſſen Ihrem Antrage Folge geben, jedesmal zwei Candidaten zugleich zu examiniren, wobei nach§. 29. die Prüfung auf drei Stunden aus⸗ gedehnt wird, während, wenn nur ein Candidat vorhanden iſt, zwei Stunden genügend erſcheinen. Zu§. 30. Die Stelle des im früheren Entwurfe erwähnten Regierungscommiſſärs haben nunmehr der zeitige Rector und Kanzler oder deſſen Stellvertreter, welche ohnehin zum Promotionscolleg gehören, zu verſehen. Wir behalten uns vor, über deren Antheil bei der Prüfung denſelben nach Befund noch genauere Anweiſung zu geben. Zu§. 33. Die Beſtimmung des erſten Entwurfs iſt unter Berückſichtigung Ihrer Anträge in der Faſſung etwas verändert worden. Wir ſind damit einverſtanden, daß ein jedes Einzelvotum der colle⸗ gialiſchen Beſprechung unterworfen ſeyn ſoll und kann. Allein wir wollen auch ausdrücklich, daß jedem Eraminator das Recht zuerkannt iſt, den Candidaten für ſeine Fächer zurückzuweiſen. Bei der darüber etwa entſtehenden Controverſe kann nicht die Majorität der zulaſſenden oder zurückweiſenden Stimmen überhaupt entſcheiden, ſondern das Votum des Diſſentirenden ſelbſt wird Gegenſtand der Abſtimmung, wenn gleich auch dabei die Majorität entſcheidet. Zu§. 34. Dieſen§. haben wir aus dem Grunde nicht nach Ihrem Antrage verändern können, weil der durch ihn vorgeſchriebene Modus der Abſtimmung auf das Genaueſte mit der ganzen übrigen Einrichtung des Examens zuſammenhängt und um ſo nothwendiger ein richtiges Reſultat liefern muß, als die Prämiſſen, worauf dieſer Modus beruht, von uns wohl erwogen ſind. Die durch den ganzen Modus beſtimmte Prävalenz der practiſchen Fächer iſt nicht auf einen Vorzug der dieſe Fächer vertre⸗ tenden Perſönlichkeiten, die einander gleich ſind, ſondern auf die größere Dignität der Fächer ſelbſt begründet, wie ſie bei einem Examen pro venia practicandi nothwendig iſt. Zu§. 35. Wir haben alle von Ihnen für und gegen die Abfaſſung einer Probeſchrift in deutſcher Sprache und eine öffentliche Vertheidigung derſelben, ſowie die feierliche Promotion bei letzterer ange⸗ führten Gründe in reifliche Erwägung gezogen, uns jedoch im Sinne des Entwurfs nur für dieſe Lei⸗ ſtungen entſcheiden können. Von denſelben erwarten wir, daß ſie eine weitere Garantie der wiſſenſchaft⸗ lichen und geiſtigen Bildung und Gewandtheit eines Arztes abgeben ſollen, die demſelben auch als Practiker unumgänglich nothwendig ſind. Wir erwarten dabei ferner, daß es ſich Ihre Facultät zur Aufgabe machen wird, dieſe Zwecke zu unterſtützen, was bei der im Ganzen immer kleinen Zahl der Promovenden 6 keine zu große Aufgabe ſeyn wird. Zu dieſem Zwecke hat ſich der Candidat jedesmal unter den Mit⸗ gliedern der Facultät einen Präſes zu wählen, unter deſſen näherer Leitung die Diſſertation geſchrieben wird. Von den Profeſſoren der Landes⸗Univerſität können wir unmöglich befürchten, daß dieſe Maßregel zu einem Diſſertationen⸗Schreibe⸗Handel führen werde, welchem wir außerdem auch wohl bei Zeiten ein Ziel ſetzen würden. Damit aber der Abfaſſung und Beaufſichtigung der Diſſertation von beiden Seiten ein gebührendes Intereſſe zugewendet werde, beſtimmen wir, daß der Name des einſchlägigen Docenten derſelben mit vorgedruckt und dieſer dafür ein praecipuum von 1 Louisd'or bei der Verthei⸗ lung der um den erwähnten Betrag zu erhöhenden Promotionsgebühren erhalten ſoll. Bei der Disputation haben nicht nur der Decan und die von dem Promovenden zu wählenden drei Opponenten, ſondern wenigſtens auch noch der Präſes der Diſſertation gegenwärtig zu ſeyn, während wir daſſelbe auch von den übrigen Mitgliedern der Facultät, ſoviel es die Umſtände erlauben, wünſchen und erwarten. Zu§. 36. Die Promotion ſelbſt und die Ablegung des Eides erfolgt in hergebrachter Weiſe ohne unnöthige und bedeutungslos gewordene Ceremonien. Schließlich müſſen wir noch der Examinationsgebühren erwähnen. Nach der bisherigen Berechnung derſelben ſind nehmlich 140 fl. zur Vertheilung an die Facultätsmitglieder gekommen, ſo daß mit jedem Wechſel in der Zahl der Facultätsmitglieder auch der Antheil eines jeden Mitglieds an den Eramina⸗ tionsgebühren wechſelte. Dieſes Verhältniß ſcheint uns nicht angemeſſen zu ſeyn und wir glauben daher, daß die Gebühren für jedes Facultätsmitglied auf einen beſtimmten, von der Zahl der Facultätsmitglieder unabhängigen Betrag und zwar mit Rückſicht auf die durch die neue Prüfungsordnung geſteigerten Anfor⸗ derungen an die Eraminatoren etwa auf 22 fl. feſtzuſetzen iſt. Ehe wir jedoch in dieſer Beziehung Entſchließung ertheilen, wollen wir Ihrem Berichte hierüber entgegen ſehen, wobei Sie zugleich angeben werden, wie hoch ſich danach die Gebühren für das mediciniſche Eramen pro venia practicandi und die Doctorpromotion im Ganzen berechnen würden. du Thil. v. Stein. Ordnung für die mediciniſchen Facultäts-Prüfungen an der Großh. Heſſ. Landes-Univerſität Gießen zur Erlangung der Doctor-Würde und der Erlaubniß zur Ausübung der Praris für Aerzte in der geſammten Heilkunde. §. 1. J der Inländer, welcher im Großherzogthume die Befugniß zur Ausübung der ärztlichen, wund⸗ ärztlichen und geburtshülflichen Praris erlangen will, hat bei der mediciniſchen Facultät der Landes⸗ Univerſität eine Prüfung zu beſtehen und eine von ihm ſelbſt geſchriebene Abhandlung über einen Gegenſtand aus dem Gebiete der Heilkunde öffentlich zu vertheidigen, worauf ihm mit dem Doctorgrade die erwähnte Befugniß ertheilt wird. S§. 2. Wer ſich der Prüfung zu unterziehen beabſichtigt, hat ſich in den erſten vier Wochen des Semeſters, in welchem die Prüfung ſtattfinden ſoll, in einer an die mediciniſche Facultät zu richtenden ſchriftlichen Eingabe zu melden. Dieſer Eingabe ſind beizulegen: a) das Maturitäts⸗Zeugniß; b) die Abgangszeugniſſe von den Univerſitäten, auf welchen die Studien erfolgt ſind; c) die Nachweiſung, daß der Examinand den Vorſchriften über den Beſuch und das Studium auf der Landes⸗Univerſität genügt oder Dispenſation davon erlangt hat; d) in dem Falle, wenn der Eraminand eine oder mehrere fremde Univerſitäten beſucht hat, die Nachweiſung der dazu erhaltenen erforderlichen Erlaubniß; e) das Curriculum vitae. Liegen keine Anſtände vor, ſo iſt die Zulaſſung von der Facultät auszuſprechen. §. 3. Die Prüfung zerfällt in zwei Haupt⸗Abtheilungen, eine naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung und die eigentliche mediciniſche Doctor⸗Prüfung. I. Die naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung. §. 4. Dieſe wird mündlich abgehalten und umfaßt die Fächer der Botanik, Zoologie, Phyſik, Chemie und Mineralogie. §. 5. Eraminatoren ſind die ordentlichen Nominalprofeſſoren der betreffenden Facultät. Der Tag der Prüfung wird von dem Decan der mediciniſchen Facultät möglichſt bald nach erfolgter Zulaſſung(S§. 2.) feſtgeſetzt. Letzterer hat bei der Prüfung den Vorſitz zu führen, jedoch nur bei Stimmen⸗ Gleichheit eine entſcheidende Stimme. 1 0 Sind mehrere Eraminanden vorhanden, ſo kann die Prüfung mit nicht weniger als zwei und mit nicht mehr als drei Examinanden zugleich vorgenommen werden. §. 7. Die Prüfung iſt öffentlich. Die Fragen werden aus einer Urne durch das Loos gezogen, welche den weſentlichen Beſtand der betreffenden Disciplinen in von den Examinatoren ausgeſtellten Fragen enthält. Je nach dem Ermeſſen des Examinators und den Zeitverhältniſſen können auch zwei und mehrere Fragen gezogen werden. §. S. Die Zeit der Prüfung iſt auf wenigſtens drei Stunden beſtimmt, ſo daß jeder Eraminator wenig⸗ ſtens eine halbe Stunde prüfen kann. Bei drei Examinanden prüft jeder Examinator drei Viertel⸗Stunden. §. 9. Das Reſultat der Prüfung in jeder Disciplin wird durch die Nummern: I. ausgezeichnet, II. ſehr gut, III. genügend, IV. nicht genügend, V. ſchlecht, ausgedrückt. Das Geſammt⸗Reſultat wird durch Addition der Zahlen der Einzel⸗Prüfungen und Diviſion durch 5 erhalten, wobei und ⅛ die zunächſt vorhergehenden,% aber die nachfolgende Nummer ergeben. Die Nummer IV in einem der Prüfungs⸗Fächer bedingt noch nicht Zurückweiſung, wohl aber in zweien und mehreren, und zwar auf ein halbes Jahr, nach welcher Zeit das Eramen in den betreffenden Fächern wiederholt werden kann. 9 Beſitzt aber ein Eraminand auch nur in einem der Prüfungs⸗Fächer ſo ſchlechte Kenntniſſe, daß er die Nr. V erhält, und beſtätigen die übrigen Eraminatoren dieſes Urtheil über das betreffende Fach durch Stimmen⸗Mehrheit, ſo wird der Exraminand auf ein halbes Jahr zurückgewieſen, nach deſſen Ablauf er die Prüfung in dem betreffenden Fache zu wiederholen hat. Wer dreimal in denſelben Fächern nicht beſtanden, wird nicht mehr zum Eramen zugelaſſen. §. 10. Von dem Reſultate der Prüfung hat der Decan der mediciniſchen Facultät die übrigen Mitglieder derſelben ſofort in Kenntniß zu ſetzen, indem zur eigentlichen mediciniſchen Doctor⸗Prüſung erſt nach beſtandener naturwiſſenſchaftlicher Vorprüfnng geſchritten werden darf. II. Die medieiniſche Doctor⸗Prüfung. §. 11. Dieſe Prüfung umfaßt alle Fächer der Medicin, Chirurgie und Geburtshülfe. §. 12. Examinatoren ſind die ſämmtlichen ordentlichen Profeſſoren der mediciniſchen Facultät an der Landes⸗ Univerſität. § 13. Die Prüfung zerfällt in drei Abtheilungen, in die practiſche, die ſchriftliche und mündliche. §. 14. Die practiſche Prüfung, ſowie die mündliche, iſt öffentlich; die ſchriftliche findet unter Clauſur Statt. §. 15. Sämmtliche Fragen für alle drei Arten von Prüfungen werden, inſoweit es die Natur der Prüfung zuläßt, durch das Loos aus einer Urne beſtimmt, welche die weſentlichen Fragen aus der betreffenden Disciplin enthält. A. Die practiſche Prüfung. §. 16. Die practiſche Prüfung geht voraus und wird zur Benutzung des gegebenen Materials im Laufe des Semeſters gemacht, bei deſſen Anfang die Anmeldung und Zulaſſung zur Prüfung(§. 2.) erfolgt iſt und die naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung ſtattgefunden hat.(§§. 5 und 10.) 2 10 Sie theilt ſich ab in die anatomiſch⸗practiſche, mediciniſch⸗practiſche, chirurgiſch⸗practiſche und geburtshülflich⸗practiſche Prüfung. 1) Die anatomiſch⸗practiſche Prüfung umfaßt: a) die Eröffnung einer der drei Haupthöhlen des menſchlichen Körpers und Beſchreibung der Form, Lage und Verbindung der darin befindlichen Theile; b) die Anfertigung eines Gefäß⸗ oder Nerven⸗Präparats; c) die Demonſtration eines Gefäß⸗ oder Nerven⸗Präparats, eines Eingeweides oder Knochens. Dieſe Prüfung hält der Director der Anatomie und können immer 4 Eraminanden zugleich zur Prüfung zugelaſſen werden. Ueberall beſtimmt das Loos das nähere Prüfungsobject. 2) Die mediciniſch⸗practiſche Prüfung beſteht: a) in der Behandlung von wenigſtens zwei innerlichen Kranken; b) in der Behandlung von wenigſtens einem Augenkranken, bei welchem keine operative Hülfe nöthig iſt; c) in der Impfung und Behandlung der Schutzpocken von wenigſtens zwei Kindern. Dieſe Prüfung hält der Director der mediciniſchen Klinik. 3) Die chirurgiſch⸗practiſche Prüfung umfaßt: a) die Behandlung von wenigſtens zwei chirurgiſchen Kranken und von wenigſtens einem der chirurgiſchen Klinik zugetheilten Augenkranken; b) die Verrichtung von wenigſtens zwei Operationen an der Leiche; c) die Anlegung von zwei Verbänden. Dieſe Prüfung hält der Director der chirurgiſchen Klinik. Bei b und c beſtimmt das Loos den Prüfungs⸗Gegenſtand. 4) Die geburtshülflich⸗practiſche Prüfung beſteht: a) in der Aſſiſtenz bei wenigſtens zwei Geburten; b) in der geburtshülflichen Erploration von zwei Schwangeren; c) in der Verrichtung von zwei geburtshülflichen Diagnoſen und Operationen am Phantom. Dieſe Prüfung hält der Director der geburtshülflichen Klinik. Bei c beſtimmt das Loos den Prüfungs⸗Gegenſtand. Die letztgenannten drei Prüfungen unter 2, 3 und 4 werden von dem Candidaten nach den darüber beſtehenden Normen in den betreffenden Kliniken abgemacht, wie ſich die Fälle dazu darbieten. 11 §. 17. Das Reſultat dieſer Prüfungen wird ausgedrückt in einer der vier Nummern: I. ausgezeichnet, II. ſehr gut, III. genügend, IV. nicht genügend. §. 18. Erhält ein Candidat in einer der practiſchen Prüfungen die Nr. IV, ſo wird er auf ein halbes Jahr zurückgewieſen und hat ſich hierauf der Prüfung, in welcher er nicht beſtanden, abermals zu unter⸗ ziehen. Bei dieſer Wiederholung der Prüfung hat ſtets der Decan und noch ein Mitglied der medici⸗ niſchen Facultät zugegen zu ſeyn. Wer dreimal in einem und demſelben Fache nicht beſtanden, wird nicht weiter zum Examen zugelaſſen. B. Die ſchriftliche Prüfung. §. 19. Die Zulaſſung zur ſchriftlichen Prüfung iſt durch das Beſtehen der practiſchen Prüfungen bedingt. §. 20. Für die ſchriftliche Prüfung ſind acht Tage, an jedem Tage vier Stunden— etwa von 8 bis 12 Uhr— Vormittags und drei Stunden— etwa von 3 bis 6 Uhr— Nachmittags zu verwenden. §. 21. Von dieſen acht Tagen iſt beſtimmt: a) für Anatomie und Phyſiologie, ein Tag; b) für Heilmittellehre, ein Tag; c) für allgemeine Pathologie und Therapie, ein halber Tag; d) für Chirurgie, nebſt Operationslehre, ein und ein halber Tag; e) für ſpecielle Pathologie und Therapie, ein und ein halber Tag; f) für Geburtshülfe, ein Tag; g) für gerichtliche Medicin und mediciniſche Polizei, ein Tag; h) für Pſychiatrie, ein halber Tag. 2* 12 §. 22. Die Fragen werden von den ordentlichen Nominalprofeſſoren der betreffenden Fächer geſtellt und durch das Loos an jedem Tage zwei, eine für den Vormittag und eine für den Nachmittag beſtimmt. §. 23. Die ſchriftliche Beantwortung der Fragen geſchieht unter Clauſur. Die Ueberwachung beſorgen die ordentlichen Profeſſoren nach einem feſtzuſetzenden Turnus oder ein beeidigter paſſender Beamte. §. 24. Es dürfen keine Compendien, Collegienhefte, Auszüge oder ſonſtige Hülfsmittel irgend einer Art benutzt werden. Jeder Verkehr der Eraminanden unter einander oder mit einem Dritten iſt unterſagt. Auch darf kein Candidat vor definitiver Ablieferung ſeiner Ausarbeitung das Prüfungslocal anders, als im Nothfalle verlaſſen. Der die Aufſicht führende Profeſſor oder Beamte iſt berechtigt und gehalten, ſich jederzeit zu über⸗ zeugen, daß keinerlei Unterſchleif geſchieht. §. 25. Unterſchleife irgend einer Art haben die unbedingte Kaſſtrung der Arbeit und Zurückweiſung auf ein halbes Jahr zur Folge. §. 26. Die Arbeiten werden von den betreffenden Nominalprofeſſoren geprüft und mit einer der im§. 9. angegebenen Nummern belegt. Den ſämmtlichen Facultätsgliedern werden hiernächſt die Arbeiten nebſt den Cenſuren mitgetheilt, welche, wenn gegen das abgegebene Urtheil Anſtände erhoben werden, dieſelben zu prüfen haben. Die Nummer IV in einem oder dem anderen Fache bedingt nicht Zurückweiſung oder Wiederholung der Arbeit, Nummer IV in der Mehrzahl der Fächer dagegen Zurückweiſung auf ein halbes Jahr und Wiederholung der ganzen ſchriftlichen Prüfung. Creignet ſich dieſes dreimal, ſo wird der Candidat nicht weiter zum Eramen zugelaſſen. Iſt auch nur eine Arbeit ſo ſchlecht, daß ſie mit der Cenſur-Nummer V belegt wird, und die Facultät beſtätigt dieſes Urtheil durch Majorität, ſo hat der Candidat nach der Entſcheidung der Facultät entweder in dem betreffenden Fache noch eine Arbeit anzufertigen, oder er wird auf ein halbes Jahr zurückgewieſen, worauf er die ganze ſchriftliche Prüfung von Neuem zu machen hat. Am Schluſſe der Prüfung ſind die ſchriftlichen Arbeiten, nebſt den übrigen Prüfungsacten, an Großh. Miniſterium des Innern und der Juſtiz einzuſenden. 0☛ ά 13 C. Die mündliche Prüfung. S. 27. Erſt nach vollendeter und beſtandener ſchriftlicher Prüfung wird zur mündlichen geſchritten. §. 2S. Dieſelbe wird an zwei aufeinander folgenden Tagen gehalten und dauert an jedem Tage drei Stunden ohne Unterbrechung. §. 29. Es werden in der Regel zwei Candidaten auf einmal geprüft. Ausnahmsweiſe kann jedoch ein Candidat allein zur mündlichen Prüfung zugelaſſen werden, welche aber alsdann nur zwei Stunden an jedem Tage dauert.. §. 30. Die mündliche Prüfung wird jedesmal vor der ganzen verſammelten Facultät der ordentlichen Pro⸗ feſſoren der Medicin, unter Beiwohnung des Rectors und Kanzlers oder des Stellvertreters des Letzteren, öffentlich gehalten. §. 31. Die Prüfungs⸗Gegenſtände werden auch hier durch das Loos aus einer Urne beſtimmt, welche die Fragen aus dem ganzen Gebiete der jedesmaligen Doctrin enthält. Es können eine oder mehrere Fragen für jede Disciplin gezogen werden, je nachdem es der Examinator für angemeſſen hält und die Zeit es erlaubt. §. 32. Am erſten Tage wird geprüft: a) Phyſiologie und vergleichende Anatomie, drei Viertel⸗Stunden; b) pathologiſche Anatomie, eine halbe Stunde; c) Heilmittellehre, drei Viertel⸗Stunden; d) Allgemeine Pathologie und Geſchichte der Medicin, eine halbe Stunde; e) Staats⸗Arzneikunde, eine halbe Stunde; 14 Am zweiten Tage wird geprüft: a) Specielle Pathologie und Therapie, nebſt Augenheilkunde, eine Stunde; b) Chirurgie, nebſt Operationslehre, drei Viertel⸗Stunden; c) Geburtshülfe, drei Viertel⸗Stunden; d) Pſychiatrie, eine halbe Stunde. Iſt nur ein Candidat zur Prüfung zugelaſſen worden, ſo wird die für die einzelnen Disciplinen beſtimmte Zeit nach Verhältniß(§. 29.) abgekürzt. §. 33. Die Entſcheidung über die dem Candidaten zu gebenden Cenſur-Nummern findet in einer abge⸗ ſonderten Beſprechung der mediciniſchen Facultät unmittelbar nach Beendigung der Prüfung Statt, in welcher jeder Examinator für den von ihm geprüften Gegenſtand eine der in§. 9. bezeichneten Nummern in Vorſchlag bringt. Wenn ein Mitglied der Facultät gegen die Richtigkeit der beantragten Nr. einen Anſtand erhebt, ſo ſtimmt die Facultät durch Stimmen-Mehrheit ab, ob ſie dem Antrage des Examinators beipflichten will, oder eine andere Nummer für gerechtfertigt hält. Bei Gleichheit der Stimmen entſcheidet der Decan. Die Nr. IV in einem oder dem anderen Fache bedingt noch keine Zurückweiſung, wohl aber in der Mehrzahl derſelben und zwar auf ein halbes Jahr, wonach die mündliche Prüfung wiederholt werden kann. Geſchieht dieſes dreimal ohne günſtigen Erfolg, ſo iſt der Candidat für immer zurückgewieſen. Zeigt aber der Candidat auch nur in einem der Prüfungs⸗Fächer ſo ſchlechte Kenntniſſe, daß er Nr. V erhält, ſo wird er nach der Entſcheidung der Facultät auf ſechs Wochen bis ein halbes Jahr zurück⸗ gewieſen, worauf er dann das Examen in dieſem Fache aufs Neue vor der verſammelten Facultät zu wiederholen hat. §. 34. Nachdem aus allen Prüfungen die einzelnen Cenſur-Nummern geſammelt ſind, wird die Summe der Zahlen durch die Summe der Einzel-Prüfungen— 21— dividirt und dadurch die Nummer des Geſammtreſultats erhalten. Hierbei repräſentirt: 1— 1 ½2= I. ausgezeichnet, 1 ½1— 2 ½1= II. ſehr gut, 2 ½1— 3 ½1= III. genügend, 3 ½— 4= WM. nicht genügend. ha lur M al 15 Wer in dieſem Geſammtreſultat die Nummer IV erhält, wird auf ein Jahr zurückgewieſen und hat ſodann das ganze Examen nochmals, unter abermaliger Berichtigung der Gebühren, zu abſolviren. Mehr als dreimal kann kein Candidat zur Prüfung zugelaſſen werden. §. 35. Nach vollendeter und beſtandener Prüfung hat der Candidat eine von ihm ſelbſt verfaßte Abhand⸗ lung zu liefern, welche, nach erfolgter Approbation durch die mediciniſche Facultät und unter ſpecieller Mitwirkung eines ihrer Mitglieder, gedruckt und in einer öffentlichen Disputation vertheidigt wird. Für die öffentliche Disputation können außerdem beſondere, von der Facultät zu approbirende Sätze aufgeſtellt werden, welche alsdann mit dem Thema der Diſſertation die Gegenſtände der Disputation bilden. §. 36. Mit der bei dieſer Disputation durch den Promotor der mediicciniſchen Facultät ertheilten Doctor⸗ Würde erhält der Neodoctor zugleich die venia practicandi für alle Zweige der Heilkunde im ganzen Großherzogthume. Abſchrift. M. F. 115. Zu Nr. D. 8,834. Darmſtadt, am 28. Mai 1847. Betreffend: Die mediciniſchen Facultäts⸗Examina an der Landes⸗Univerſität. Das Großherzoglich Heſſiſche Miniſterium des Innern und der Iuſtiz an die Großherzogliche medieiniſche Facultät zu Gießen. War haben bereits in unſerem Reſcripte vom 3. April dieſes Jahrs bemerkt, daß nach der neuen mediciniſchen Prüfungs⸗Ordnung vorerſt nur probeweiſe verfahren und dieſelbe erſt dann definitiv ein⸗ geführt werden ſolle, wenn ſie ſich durch die Erfahrung bewährt habe. Es kann uns daher nur erwünſcht ſeyn, wenn Sie Anſtände, welche ſich bei Ausführung der Prüfungs⸗Ordnung ergeben, zu unſerer Kenntniß bringen. Obgleich nun in dieſer Beziehung bis jetzt noch keine Erfahrungen gemacht werden konnten, ſo wollen wir doch den in Ihrem Berichte vom 22. v. Mts. zur Nr. M. F. 69. geſtellten Anträgen in der Weiſe Folge geben, wie aus dem Nachſtehenden hervorgeht: 16 I. Aus Rückſichten der Billigkeit genehmigen wir, daß die durch die neue Prüfungs⸗Ordnung vorgeſchriebene naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung noch auf ein Jahr verſchoben wird; auch ſoll nach Ihrem Antrage den Candidaten der Medicin geſtattet ſeyn, ſich dieſer Vorprüfung zu jeder ihnen belie⸗ bigen Zeit, jedenfalls jedoch vor der eigentlichen mediciniſchen Doctorprüfung, zu unterziehen. Hiernach würde die Prüfungs-Ordnung einige Abänderungen erleiden, insbeſondere der§. 2. paſſender ſeine Stelle unmittelbar nach dem§. 12. finden. In jenem§. würden ſodann die Worte: „in den erſten 4 Wochen des Semeſters, in welchem die Prüfung ſtattfinden ſoll“ wegfallen und unter den bei der Meldung zur Fachprüfung beizubringenden Belegen müßte noch das Zeugniß über die beſtan— dene Vorprüfung aufgeführt werden. Ebenſo müſſen die§§. 4., 5. und 10. eine veränderte Faſſung erhalten und folgendermaßen lauten: §. 4. „Dieſe wird mündlich abgehalten und umfaßt die Fächer der Botanik, Zoologie, Phyſik, Chemie und Mineralogie. Den Candidaten der Medicin iſt geſtattet, ſich der naturwiſſenſchaftlichen Vorprüfung zu jeder ihnen beliebigen Zeit, jedenfalls jedoch vor der eigentlichen mediciniſchen Doctorprüfung zu unterziehen. Die Meldung zur Vorprüfung geſchieht bei dem Decane der mediiciniſchen Facultät, bei welchem ſich die Candidaten durch Vorlegung des Maturitäts-Zeugniſſes und der Matrikel zu legitimiren haben.“ §. 5. „Eraminatoren ſind die ordentlichen Nominalprofeſſoren der betreffenden Facultät. Der Tag der Prüfung wird von dem Decane der mediciniſchen Facultät feſtgeſetzt. Letzterer hat bei der Prüfung den Vorſitz zu führen, jedoch nur bei Stimmengleichheit eine entſcheidende Stimme.“ §. 10. „Ueber die beſtandene Vorprüfung wird dem Candidaten durch den Decan der mediciniſchen Facultät ein Zeugniß ausgeſtellt, welches bei der Meldung zu der ſpäteren mediciniſchen Doctorprüfung eingereicht werden muß.“ II. So lange die Profeſſuren der Botanik und Zoologie nicht mit ordentlichen Profeſſoren beſetzt ſind, beauftragen wir mit der Vorprüfung im Fache der Botanik den Großh. Forſtmeiſter Dr. Heyer, mit derjenigen im Fache der Zoologie aber den Großh. Profeſſor Dr. Vogt. Sollte in Zukunft in der philoſophiſchen Facultät bezüglich der Fächer, über welche ſich die naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung erſtreckt, eine längere Vacanz eintreten, ſo behalten wir uns in Anſehung des für die Dauer der Vacanz zu beſtellenden Eraminators Entſchließung vor und iſt dieſerhalb jedesmal von Ihnen an uns zu berichten. III. Das Honorar, welches für die naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung an jeden Prüfenden von jedem Candidaten zu entrichten iſt, beſtimmen wir auf 2 fl., für den Decan der mediciniſchen Facultät jedoch auf 4 fl. 17 IV. Was die in dem Vortrage Ihres Referenten enthaltenen Bemerkungen über die Oeffentlichkeit der naturwiſſenſchaftlichen Vorprüfung, ſowie der practiſchen und mündlichen Prüfung betrifft, ſo unter⸗ liegt es durchaus keinem Anſtande, daß den Studirenden, insbeſondere denjenigen der Medicin, der Zutritt geſtattet wird, was auch ſchon im Sinne unſeres Reſcriptes vom 3. v. M., welches in der befragten Beziehung ohnehin nur Anhaltspunkte geben ſollte, lag. V. Ihrem Antrage gemäß wollen wir jedem Candidaten der Medicin, welcher die naturwiſſen⸗ ſchaftliche Vorprüfung beſtanden hat, geſtatten, ſich zu den kliniſchen Prüfungen, desgleichen zur prak— tiſchen anatomiſchen Prüfung auch vor demienigen Semeſter zu ſiſtiren, in welchem ſchriftlich und mündlich die letzten Prüfungen geſchehen.— Danach wäre der§. 16. der Prüfungs⸗Ordnung, wie folgt, zu faſſen: „Die praktiſche Prüfung geht voraus und es iſt zur Benutzung des gegebenen Materials jedem Candidaten der Medicin, welcher die naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung gehörig beſtanden hat, geſtattet, ſich zu derſelben auch vor demienigen Semeſter zu ſiſtiren, in dem die ſchriftliche und mündliche Doctor⸗ prüfung erfolgt.“ VI. Den in unſerem Reſcripte vom 3. v. Mts. bezeichneten Modus für die praktiſchen medicini⸗ ſchen, chirurgiſchen und geburtshülflichen Prüfungen haben wir nur als einen im Allgemeinen zu befol⸗ genden empfohlen, und wir finden daher nichts dabei zu erinnern, daß das von Ihrem Referenten für die Ausführung der kliniſchen Prüfungen beantragte Verfahren in Anwendung gebracht wird. Sie werden nunmehr das weiter Erforderliche veranlaſſen und erhalten in den Anlagen Ihre Akten zurück. Zugleich theilen wir Ihnen die nachſtehende Abſchrift zur Nachricht mit. du Thil. Copia. ꝛc. an die Großherzogliche philoſophiſche Facultät zu Gießen. Für die mediciniſchen Doctorprüfungen iſt eine neue Prüfungs⸗Ordnung entworfen und dieſelbe allerhöchſten Orts genehmigt, hiernach auch bereits das Erforderliche an die Großh. mediciniſche Facultät verfügt worden. Damit bei den erwähnten Prüfungen nicht blos auf wiſſenſchaftliche, ſondern auch auf hülfswiſſen⸗ ſchaftliche Gegenſtände, ganz beſonders auf Naturkunde, worauf ſich das Studium der Medicin gründet, ausreichende Rückſicht genommen werde, beſtimmt die neue Prüfungs⸗Ordnung, daß der Prüfung in den eigentlichen Disciplinen der Medicin eine Vorprüfung in den Naturwiſſenſchaften vorauszugehen habe. Hierüber ſind die betreffenden Vorſchriften in denjenigen§§. der Prüfungs⸗Ordnung enthalten, welche wir Ihnen beigehend in Abſchrift mittheilen. 3 18 Nach§. 4. ſoll die fragliche Vorprüfung, welche jedoch aus Rückſichten der Billigkeit noch um ein Jahr verſchoben worden iſt, mithin erſt bei den nach Oſtern 1848 ſtattfindenden mediciniſchen Doctor⸗Prüfungen als nothwendig vorausgeſetzt wird, von den ordentlichen Nominalprofeſſoren derjenigen Fächer, über die ſich die Vorprüfung erſtreckt, unter Vorſitz des Decans der Großh. mediciniſchen Facultät,. abgehalten werden. Wir beauftragen Sie daher, die betreffenden Profeſſoren Ihrer Facultät hiervon zu ihrem Bemeſſen in Kenntniß zu ſetzen und bemerken zugleich Folgendes: So lange die Profeſſuren der Botanik und Zoologie nicht mit ordentlichen Profeſſoren beſetzt ſind, iſt die Vorprüfung im Fache der Botanik von dem Großh. Profeſſor, Forſtmeiſter Dr. Heyer, diejenige im Fache der Zoologie aber von dem Großh. Profeſſor Dr. Vogt, welchen hierzu ſpecieller Auftrag ertheilt wird, vorzunehmen, wovon ſie dieſelben benachrichtigen werden. Das für die naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung an jeden Prüfenden von jedem Candidaten zu ent⸗ richtende Honorar haben wir auf 2 fl., für den Decan der mediciniſchen Facultät jedoch auf 4 fl. beſtimmt. v. Lehmann. Auszug aus der Relation zum Facultätsberichte v. 22. April 1847 z. N. M. F. 69. So ſchlage ich vor, daß die Kranken-Geſchichte, Diagnoſe, Aetiologie, das Urtheil über den wahr⸗ ſcheinlichen Krankheitsverlauf, Kurplan, ſowie, was etwa die ſpätere Behandlung noch ergiebt, von den Candidaten jedesmal unmittelbar an dem Krankenbette und in Gegenwart des betreffenden kliniſchen Lehrers ſelbſt, dictirt werde An jedem Tag verſieht der examinirende Docent die Kranken⸗Geſchichte mit ſeiner Namensunterſchrift, ebenſo bezeichnet er diejenigen Veränderungen der Diagnoſe und des Behand⸗ lungsplanes, die nicht Eigenthum des Candidaten ſind. In ähnlicher Weiſe, wie bei der mediciniſchen wäre bei der chirurgiſchen und geburtshülflichen praktiſchen Prüfung zu verfahren. Farbkarte 13 de 1846. Darmſtadt am 3. April 1847. Betreffend: Die medieiniſchen Facultäts⸗Examina an der Landes⸗Univerſität. Das Großherzoglich Heſſiſche ium des Innern und der Juſtiz * an Großherzogliche medieiniſche Facultät zu Gießen. uſer Reſcript vom 13. Decbr. 1844 Ihnen mitgetheilten Entwurf einer Ordnung Facultätsprüfungen an der Landes⸗Univerſität zur Erlangung der Doctorwürde und Sübung der Praris für Aerzte in der geſammten Heilkunde haben wir nach Empfang 27. Decbr. 1845 einer Reviſton unterzogen und daran diejenigen Abänderungen Sie aus der Anlage erſehen werden. höchſter Entſchließung verfügen wir nunmehr, daß nach den Beſtimmungen dieſer Ordnung bei den mediciniſchen Facultätsprüfungen vom nächſten Sommer⸗Semeſter r probeweiſe verfahren werden ſoll, indem es die Abſicht iſt, die fragliche Prüfungs⸗ wenn ſie ſich durch die Erfahrung bewährt hat, und mit den ſich etwa als noth⸗ Modalitäten definitiv einzuführen und zu veröffentlichen. Nach Ablauf eines Jahres einem gutachtlichen Berichte ſich dagüber äußern, ob und welche Abänderungen oder bis dahin gemachten Erfahrungen für nothwendig oder zweckmäßig erachten, damit tiven Feſtſtellung der Prüfungs⸗Ordnung und deren Veröffentlichung die geeignete oerden kann. 1