8 1 . 4 5 S Auszug aus der Pramotionsordnung für die Philoſophiſche Fakultät zu Gießen. 1. Promotion zum Doktor der Philoſophie. § 1. Wer ſich um den philoſophiſchen Doktorgrad bewirbt, hat Zeug⸗ niſſe über ſeinen Bildungsgang vorzulegen und ſich einer Prüfung zu unterziehen. Die Prüfung beſteht in der Beurteilung einer von dem Bewerber verfaßten Abhandlung(Diſſertation) und in einer darauf folgenden mündlichen Prüfung. § 2. Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einer deutſchen neunſtufigen höheren Lehranſtalt beſtanden und ſechs Semeſter an ſtaatlichen Univerſitäten ſtudiert hat. Dem Reifezeugnis einer deutſchen neunſtufigen höheren Lehr⸗ anſtalt ſteht das Reifezeugnis einer deutſchen Studienanſtalt gleich, nicht aber das eines Oberlyzeums. Es iſt in das Ermeſſen der Fakultät geſtellt, einen Bewerber, der an der Landes⸗Univerſität die Prüfung für Studierende der Pädagogik mit der erſten Note(ausgezeichnet) beſtanden und ſechs Semeſter ſtudiert hat, ohne Reifezeugnis zur Promotion zuzulaſſen, wenn er nachweislich während ſeiner Studienzeit ernſtlich bemüht war, nicht nur ſeiner Fachſchulung in umfangreicher Weiſe zu genügen, ſondern auch ſeine allgemeine Bildung zu fördern. Die Prüfung gilt jedoch nur dann als beſtanden, wenn der Prüfungsausſchuß die Diſſertation als eine hervorragende wiſſenſchaftliche Leiſtung an⸗ erkennt und bei der mündlichen Prüfung mindeſtens die Geſamtnote „ſehr gut“(magna cum laude) erteilt. Nach der mündlichen Prü⸗ fung hat der Dekan vor den weiteren Schritten die Genehmigung des Miniſteriums einzuholen. Für die Fächer der Mathematik, der Naturwiſſenſchaften, der Forſtwiſſenſchaft und der Landwirtſchaft wird dem Studium an Univerſitäten das an anderen ſtaatlichen Hochſchulen des Deutſchen Reichs oder an ſtaatlichen Techniſchen Hochſchulen des Auslands gleichgeachtet. Ob und inwieweit die Studienzeit an ſolchen Hochſchulen bei anderen Fächern in Anrechnung kommen kann, entſcheidet die Fakultät von Fall zu Fall. Iſt der Bewerber im Ausland vorgebildet, ſo kann die Fakul⸗ tät an Stelle des Reifezeugniſſes andere nach ihrem Ermeſſen gleich⸗ wertige Zeugniſſe annehmen, falls er von den erforderlichen ſechs Semeſtern mindeſtens drei an ſtaatlichen Univerſitäten des Deutſchen Reiches ſtudiert hat. § 3. Für die Prüfung hat der Bewerber drei von den Fächern, die die Fakultät als Promotionsfächer zuläßt“), zu wählen, eines als Hauptfach, zwei als Nebenfächer. Die Wahl der Nebenfächer bedarf der Genehmigung der Fakultät. Der Gegenſtand der Diſſer⸗ tation muß dem Hauptfach entnommen ſein. § 4. Der Prüfungsausſchuß beſteht aus drei Examinatoren, die die Prüfungsfächer als ordentliche Profeſſoren in der Philoſophiſchen Fakultät vertreten. Die Fakultät iſt berechtigt, wenn nicht alle drei Prüfungs⸗ fächer in ihr durch ordentliche Profeſſoren vertreten ſind, für eines der Fächer einen anderen Examinator aus dem Lehrkörper der Landes-Univerſität zuzuziehen. Können für einen Bewerber nicht drei Examinatoren beſtellt werden, ſo iſt die Bewerbung abzulehnen. Iſt ein Promotionsfach bei der Fakultät nicht durch einen ordentlichen, ſondern durch einen etatmäßigen außerordentlichen Profeſſor vertreten, ſo iſt dies der Vertretung durch einen ordent⸗ lichen Profeſſor gleichzuachten. Iſt ein Fach durch mehrere ordentliche Profeſſoren vertreten, ſo werden ihnen die Bewerber nach der Reihenfolge der Meldungen abwechſelnd zugeteilt. Hat einer von ihnen die Diſſertation ver⸗ anlaßt oder beeinflußt, ſo iſt der Bewerber dieſem zuzuteilen. § 5. Von der Diſſertation iſt zu verlangen, daß ſie wiſſenſchaftlich beachtenswert iſt und die Fähigkeit des Verfaſſers zu ſelbſtändiger Arbeit dartut. Die Diſſertationen aus dem Gebiete der klaſſiſchen Philologie ſollen in lateiniſcher, die übrigen in deutſcher Sprache abgefaßt ſein. Ausnahmen ſind nur geſtattet, wenn alle Mitglieder des Prüfungs⸗ ausſchuſſes damit einverſtanden ſind. *) Siehe Anhang. Als Diſſertation darf eine bereits veröffentlichte Arbeit einge⸗ reicht werden. In dieſem Falle kann die Fakultät die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke erlaſſen, wenn die Druck⸗ ſchrift keine Erſtlingsarbeit und ſeit ihrem Erſcheinen mindeſtens ein Jahr verfloſſen iſt. § 6. In einem beſonderen Schriftſtück hat der Bewerber anzugeben: welche Hilfsmittel er bei der Abfaſſung ſeiner Diſſertation benutzt hat; ob und von wem er Beihilfe genoſſen hat; ob und wo er die Diſſertation ſchon zu einer Begutachtung, ſei es zur Promotion, ſei es zu einer Staatsprüfung eingereicht hat. Am Schluß dieſes Schriftſtücks iſt folgende„Verſicherung an Eidesſtatt“ wörtlich hinzuzufügen: „Ich verſichere an Eidesſtatt, daß ich meine Angaben über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation benutzten Hilfsmittel über genoſſene Beihilfe, ſowie über frühere Begutachtung meiner Diſſertation nach beſtem Wiſſen vollſtändig und der Wahrheit entſprechend gemacht habe.“ Die Verſicherung iſt mit Datum und Namensunterſchrift zu verſehen. § 7. Die Meldung geſchieht durch ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch an die Fakultät*). In dem Geſuche ſind die gemäß§ 3 gewählten Prüfungsfächer anzugeben. Mit dem Geſuch ſind zu überreichen: 1. die Diſſertation; 2. die eidesſtattliche Verſicherung zur Diſſertation(§ 6); 3. der Lebenslauf, doppelt in deutſcher Sprache**); 4. die Zeugniſſe über den Bildungsgang***). Die Fakultät kann außerdem Zeugniſſe über die Stellung und die Führung des Bewerbers verlangen. Wird ein Zulaſſungsgeſuch im letzten der erforderlichen Studien⸗ ſemeſter eingereicht, ſo darf es im Sommerſemeſter nicht vor dem 1. Auguſt, im Winterſemeſter nicht vor dem 1. März der Fakultät vorgelegt werden. * ) Die Philoſophiſche Fakultät gliedert ſich in zwei Abteilungen; die erſte Abteilung umfaßt die philoſophiſchen, philologiſchen, geſchichtlichen und kunſtwiſſenſchaftlichen Fächer, die zweite Abteilung die mathematiſchen, naturwiſſenſchaftlichen und wirtſchaftswiſſenſchaftlichen Fächer. An der Spitze jeder Abteilung ſteht ein Dekan. Die Meldung iſt je nach der Zugehörigkeit des Hauptfachs bei der erſten oder der zweiten Abteilung der Philoſophiſchen Fakultät einzureichen. **) Im Lebenslauf hat der Bewerber ſein Bekenntnis anzugeben und die Hochſchullehrer, bei denen er gehört hat, zu nennen. In der Diſſertation oder im Lebenslauf iſt anzugeben, wer die Diſſertation veranlaßt oder beeinflußt hat. .**) Der Einfachheit wegen empfiehlt es ſich, die in§ 9 geforderte Be⸗ ſcheinigung der Quäſtur ſchon mit dem Zulaſſungsgeſuch zu überreichen. § 9. Im Falle der Zulaſſung hat der Bewerber vor dem Beginn der Prüfung(§ 1) die Beſcheinigung der Quäſtur über die bezahlten Promotionsgebühren an den Dekan abzuliefern.*) § 11. Der Prüfungsausſchuß beſchließt zunächſt über die Genehmi⸗ gung der Diſſertation. Der Vertreter des Hauptfaches und ein vom Dekan beſtellter zweiter Berichterſtatter erſtatten einen Bericht über die Diſſertation. Sie wird für genehmigt erklärt, wenn beide Be⸗ richterſtatter die Genehmigung beantragen und die anderen Mit⸗ glieder des Prüfungsausſchuſſes dem Antrag zuſtimmen. Es ſteht dem Prüfungsausſchuß frei, die Diſſertation zur Um⸗ arbeitung binnen einer beſtimmten Friſt zurückzugeben. Verſtreicht die Friſt, ohne daß die Diſſertation von neuem eingereicht wird, ſo iſt dieſe für abgelehnt zu erklären. Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo gilt die Prüfung als nicht beſtanden. § 12. Die mündliche Prüfung wird durch den Dekan nach Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausſchuſſes anberaumt. Sie iſt öffentlich und wird in deutſcher Sprache abgehalten. Den Ausſchluß der Offentlichkeit kann die Fakultät bewilligen, wenn der Bewerber in vorgerücktem Lebensalter ſteht oder eine öffentliche Stellung ein⸗ nimmt. Die Prüfung dauert in der Regel etwa eine Stunde im Haupt⸗ fach, je eine halbe Stunde in den Nebenfächern. Bewerber, die die forſtliche Hochſchulprüfung in Gießen min⸗ deſtens mit der Geſamtnote 2(gut) beſtanden haben, werden in denjenigen Nebenfächern nicht geprüft, in denen ſie bei der forſt⸗ lichen Vor⸗ oder Fachprüfung mindeſtens die Note 2:1(ut zu ſehr gut) erhalten haben. 8 § 13. Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar nach der münd⸗ lichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt. Die Prüfung iſt beſtanden, wenn alle zur mündlichen Prüfung erſchienenen Fakultätsmitglieder ſich dafür erklären. In dieſem Falle wird durch Stimmenmehrheit eine Note für die geſamte Prüfung feſtgeſetzt: beſtanden(rite), gut(cum laude), ſehr gut(magna cum laude), ausgezeichnet(summa cum laude). Iſt die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo wird der früheſte Zeitpunkt für ihre etwaige Wiederholung ſofort durch Stimmen⸗ mehrheit feſtgeſetzt. § 14. Wenn der Bewerber vor der Prüfung zurücktritt oder ſich nicht zur mündlichen Prüfung ſtellt, ſo beſchließt der Prüfungsausſchuß, ob die Prüfung als nicht beſtanden gelten ſoll. *) Die Promotionsgebühren betragen 200 G.⸗Mark. § 15. Iſt die Prüfung nicht beſtanden, ſo darf der Bewerber das Zulaſſungsgeſuch einmal wiederholen. War die Diſſertation ge⸗ nehmigt, ſo iſt eine neue nicht erforderlich. § 16. Iſt die Prüfung beſtanden, ſo hat der Bewerber 200 Abdrücke der Diſſertation an das Univerſitäts⸗Sekretariat abzuliefern. Hatte die Fakultät als Diſſertation eine Druckſchrift angenommen und die Lieferung weiterer Abdrücke erlaſſen, ſo iſt die Druckſchrift bei den Akten zurückzubehalten. Auf dem Titelblatt der Abdrücke der Diſſertation iſt der Aus⸗ gabeort Gießen und die Jahreszahl des Druckes zu vermerken. Auf der Innenſeite des Titelblatts iſt der Name des Bericht⸗ erſtatters und der Tag der Genehmigung durch den Prüfungs⸗ ausſchuß anzugeben. Der eingereichte Lebenslauf iſt bis zur Zeit der Drucklegung zu ergänzen und mit der Diſſertation abzudrucken. Die Korrekturbogen mit Manuſkript ſind dem Berichterſtatter, Titelblatt und Lebenslauf dem Dekan vorzulegen. Ob Teile der Diſſertation fortgelaſſen oder geändert werden dürfen, hat der Be⸗ richterſtatter zu entſcheiden. § 17. Das Diplom erhält das Datum des Tages, an dem die venia promovendi durch den Kanzler erteilt worden iſt. Mit dem genannten Tage beginnt das Recht zur Führung des Doktortitels. 2. Promotion zum Doktor der Staatswiſſenſchaften*). § 1. Der Grad eines Doktors der Staatswiſſenſchaften(Dr. rer. pol.) wird, ſofern nicht im folgenden Paragraphen anderes beſtimmt wird, unter den gleichen Bedingungen wie der philoſophiſche Doktorgrad verliehen, wenn Staatswiſſenſchaften das Hauptfach bilden und ein Nebenfach dem Gebiete der Rechtswiſſenſchaft entnommen iſt**). § 2. Für das Fach der Staatswiſſenſchaften können von der Studien⸗ zeit, die auf ſtaatlichen Techniſchen und Landwirtſchaftlichen Hoch⸗ ſchulen, ſowie auf von der Fakultät zu beſtimmenden Handelshoch⸗ ſchulen***) verbracht iſt, zwei Semeſter angerechnet werden. *) Die Meldung iſt beim Dekan der zweiten Abteilung der Philoſophiſchen Fakultät einzureichen. *) Sind beide Nebenfächer Fächer der philoſophiſchen Fakultät, ſo wird der philoſophiſche Doktorgrad verliehen. ***) Als Handelshochſchulen im Sinne des§ 2 gelten die Handelshochſchulen in Berlin, Königsberg, Leipzig, Mannheim, München und Nürnberg, ſowie die Exportakademie in Wien. Außerdem werden zwei Semeſter angerechnet von der Studienzeit, die auf der Hochſchule für kommunale Verwaltung in Düſſeldorf verbracht iſt. Anhang: die Promotionsfächer der Philoſophiſchen Fakultät. Zu§ 3. Die Fakultät läßt als Promotionsfächer zu: 1) Philoſophie, 2) Pſychologie mit Einſchluß der experimentellen Pſychologie(als Hauptfach nur in Verbindung mit Philoſophie), 3) Mathematik, 4) Angewandte Mathematik, aber nur in Verbindung mit Mathematik mindeſtens als Nebenfach, 5) Phyſik, 6) Chemie, 7) Phyſikaliſche Chemie oder, aber nur als Nebenfach, Chemiſche Technologie, 8) Mineralogie, 9) Geologie, 10) Botanik, 11) Zoologie, 12) Geographie, 13) Staatswiſſenſchaften, 14) Forſtliche Produktionslehre, 15) Forſt⸗ liche Betriebslehre, 16) Forſtpolitik, Forſtverwaltung und Forſt⸗ geſchichte, 17) Landwirtſchaftliche Pflanzenproduktionslehre, 18) Land⸗ wirtſchaftliche Tierproduktionslehre, 19) Landwirtſchaftliche Betriebs⸗ lehre, 20) Agrikulturchemie, 21) Alte Geſchichte, 22) Mittlere und neuere Geſchichte, 23) Neuere Kunſtgeſchichte, 24) Archäologie, 25) Römiſche Philologie, 26) Griechiſche Philologie, 27) Deutſche Philologie, 28) Romaniſche Philologie, 29) Engliſche Philologie, 30) Semitiſche Philologie, 31) Indiſche Philologie oder Vergleichende Sptach wiſſon⸗ ſchaft des Indogermaniſchen. Von den forſtwiſſenſchaftlichen Fächern(14—16) können nur zwei bei der Promotion vereinigt werden. Von den landwirtſchaftlichen Fächern(17— 20) können ebenfalls nur zwei bei der Promotion vereinigt werden. Die Fakultät empfiehlt, bei der Wahl der Nebenfächer die Beziehung der Diſſertation zu anderen Promotionsfächern zu be⸗ rückſichtigen. In beſonders geeigneten Fällen kann auf Befürwortung des Vertreters des Hauptfachs und mit Genehmigung der Fakultät ein Nebenfach aus einer anderen Fakultät genommen werden, wenn der Vertreter dieſes Faches ſich bereit erklärt, die Prüfung abzuhalten. Bilden Staatswiſſenſchaften das Hauptfach, ſo können an Stelle der oben angeführten Fächer als Nebenfächer auch zugelaſſen werden: a)„Finanzwiſſenſchaft“ oder„Statiſtik und Verſicherungswiſſen⸗ ſchaft“ oder„Privatwirtſchaftslehre“, b) ein juriſtiſches Fach und zwar: 1) bürgerliches Recht, 2) öffentliches Recht, 3) deutſche Rechtsgeſchichte und deutſches Privatrecht, 4) Handels⸗, Wechſel⸗ und Seerecht. Farbkarte 13 » en⸗ aus der Pflia mnnnn oſophiſche Fakultät zu Gießen. In zum Doktor der Philoſophie. 5 1. philoſophiſchen Doktorgrad bewirbt, hat Zeug⸗ ngsgang vorzulegen und ſich einer Prüfung rüfung beſteht in der Beurteilung einer von en Abhandlung(Diſſertation) und in einer blichen Prüfung. § 2. t nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an figen höheren Lehranſtalt beſtanden und ſechs Univerſitäten ſtudiert hat. einer deutſchen neunſtufigen höheren Lehr⸗ ſeugnis einer deutſchen Studienanſtalt gleich, berlyzeums. neſſen der Fakultät geſtellt, einen Bewerber, liverſität die Prüfung für Studierende der ten Note(ausgezeichnet) beſtanden und ſechs hne Reifezeugnis zur Promotion zuzulaſſen, vährend ſeiner Studienzeit ernſtlich bemüht hſchulung in umfangreicher Weiſe zu genügen, emeine Bildung zu fördern. Die Prüfung uils beſtanden, wenn der Prüfungsausſchuß hervorragende wiſſenſchaftliche Leiſtung an⸗ udlichen Prüfung mindeſtens die Geſamtnote laude) erteilt. Nach der mündlichen Prü⸗ ar den weiteren Schritten die Genehmigung holen. r Mathematik, der Naturwiſſenſchaften, der er Landwirtſchaft wird dem Studium an deren ſtaatlichen Hochſchulen des Deutſchen hen Techniſchen Hochſchulen des Auslands