Promotionsordnung der Furiſtiſchen Fakultät der Ludwigs⸗Aniverſität Gießen (Genehmigt durch Erlaß des Reichsminiſters für Wiſſenſchaft, Erziehung und Volksbildung von 15. März 1938 — W. A. 562/38—) § 1. Der Doktorgrad wird durch eine Prüfung erworben, in welcher der Bewerber nachzuweiſen hat, daß er Fragen von wiſſen— ſchaftlicher Bedeutung richtig zu ſtellen und zu behandeln vermag. Die Prüfung beſteht in der Beurteilung einer vom Be— werber verfaßten Abhandlung(Diſſertation) und einer darauf folgenden mündlichen Prüfung. Zulaſſung. § 2. (1) Der Bewerber hat das Reifezeugnis einer anerkannten deutſchen höheren Schule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis vorzulegen. (2) Die Begabten⸗ oder Sonderreifeprüfung ſteht der Reife— prüfung an einer anerkannten höheren Schule gleich. (3) Das Reifezeugnis einer deutſchen höheren Lehranſtalt kann nach Ermeſſen des Dekans durch Zeugniſſe über eine gleich— wertige ausländiſche Vorbildung erſetzt werden. (4) Der Bewerber muß über ausreichende Kenntnis im Lateiniſchen verfügen. § 3. Der Bewerber muß wenigſtens ſechs Semeſter an ſtaatlichen Univerſitäten des Deutſchen Reiches immatrikuliert geweſen ſein und Rechtswiſſenſchaft ſtudiert haben. Er muß die erſte juriſtiſche Staatsprüfung beſtanden haben. §4. Zwei Semeeſter ſeines juriſtiſchen Studiums ſoll der Bewerber an der Univerſität Gießen verbracht haben. Der Dekan kann aus beſonderen Gründen ausnahmsweiſe von dieſer Vorausſetzung befreien. 5 5. (1) Ein Studium an ausländiſchen UIniverſitäten kann in Ausnahmefällen angerechnet werden. Soweit es für die erſte juriſtiſche Staatsprüfung angerechnet worden iſt, ſoll es grundſätzlich bis zu 2 Senmneſtern auch für die Zulaſſung zur Promotion angerech⸗ net werden. (2) Ueber die Anrechnung entſcheidet der Dekan nach Anhörung der Fakultät. § 6. (1) Von dem Erfordernis der Ablegung der erſten juriſtiſchen Staatsprüfung kann der Dekan Befreiung erteilen, nachdem er den Anreger der Arbeit und die Mitglieder der(engeren) Fakultät gehört hat. Befreiung iſt nur in ganz beſonders gelagerten Aus⸗ nahmefällen zuläſſig, insbeſondere wenn dem Bewerber die Ablegung der erſten juriſtiſchen Staatsprüfung nicht möglich oder nicht zu⸗ zumuten iſt. Daß der Bewerber nicht die Abſicht hat, ſich dem juriſtiſchen Vorbereitungsdienſt zu unterziehen, iſt allein kein Befreiungsgrund. (2) Eine Zulaſſung unter Abſehung von dem Erfordernis der erſten juriſtiſchen Staatsprüfung ſetzt voraus, daß der Bewerber wenigſtens 7 Semeſter Rechtswiſſenſchaft ſtudiert hat. Das Zu— laſſungsgeſuch kann früheſtens 2 Wochen vor Ablauf des ſiebenten Semeſters eingereicht werden. (3) Für die ohne die erſte juriſtiſche Staatsprüfung zu— gelaſſenen Bewerber gelten die Erſchwerungen des§ 17. 2 8 7 S 7. (1) Ausländer können nur mit Genehmigung des Reichs— miniſters für Wiſſenſchaft, Erziehung und Volksbildung zur Pro⸗ motion zugelaſſen werden. (2) Auch dann erfolgt die Zulaſſung nur, wenn ſie Vor— bildung und ein Studium nachweiſen, welche den bei den deutſchen Bewerbern geſtellten Anforderungen nach dem Ermeſſen des Dekans gleichſtehen, und wenn ſie mindeſtens vier Semeſter an den Univerſitäten des Deutſchen Reichs und davon wenigſtens zwei in Gießen ſtudiert haben. (3) Bei Ausländern, die nicht deutſcher Volkszugehörigkeit ſind, iſt weitere Vorausſetzung, daß Deutſche im Heimatlande des Bewerbers gleiche Rechte genießen. (4) Die Beſtimmungen des§ 8 mit Ausnahme der Zi fern 7— g gelten ſinngemäß. § 3. Die Meldung geſchieht durch ein ſchriftliches Zulaſſungsge— ſuch an den Dekan. Dem Geſuch ſind beizufügen: 1) die Diſſertation; 2) Angabe deſſen, der die Arbeit angeregt und betreut hat; 3) das in§ g oerlangte Schriftſtück; 4) Lebenslauf in deutſcher Sprache, in doppelter Ausfertigung; 5) die Zeugniſſe über den Bildungsgang(Reifezeugnis, Teſtat— bücher, Ubungsſcheine, Nachweis der beſtandenen erſten juriſti— ſchen 6 taatsprüfung); 6) das letzte Univerſitätsabgangszeugnis und, wenn der Bewer⸗ ber über drei Monate exmatrikuliert iſt, ein polizeiliches Führungszeugnis; 7) Fragebogen zum Nachweis der deutſchblütigen Abſtammung des Bewerbers und eotl. ſeiner Ehefrau; —,— —— — Ahnenpäſſe oder beglaubigte UUrkunden über die Geburt des Bewerbers und eotl. ſeiner Ehefrau, deren Eltern und bei— derſeitigen Großeltern, ſowie Heiratsurkunden der Eltern und eventuell des Bewerbes; die Vorlegung der Abſtammungs⸗ urkunden des Bewerbers kann erlaſſen werden, wenn ſich aus den Studienpapieren ergibt, daß die Ilrkunden bei 3 der Immatrikulation vorgelegt worden ſind, oder wenn der Bewerber nachweiſt, daß er ſich im Staatsdienſt befindet; 9) zwei Scheine über die Teilnahme an der Fachſchaftsarbeit der deutſchen Studentenſchaft; wenn die Scheine nicht vor— gelegt werden können: ausführliche Angabe der Gründe, wes— halb die Scheine fehlen; 10) die Erklärung, ob und inwieweit der Bewerber ſich ſchon an— deren ſtaatlichen oder akademiſchen Prüfungen mit oder ohne Erfolg unterzogen hat; insbeſondere ſind bei einem fehlge⸗ ſchlagenen Verſuch der Promotion Zeitpunkt, Fakultät und Thema der Arbeit genau anzugeben; 11) Beſcheinigung der Quäſtur über die Einzahlung der Pro— motionsgebühren; 12) genaue Anſchrift; 13) ſoweit die Vorausſetzungen für die Zulaſſung nicht erfüllt ſind und Befreiung gewährt werden kann, Geſuch um Be— freiung. O. 9. (1) In einem beſonderen Schriftſtück hat der Bewerber bei der Meldung anzugeben: 1) welche Hilfsmittel er bei der Abfaſſung der Diſſertation be— nutzt hat; 2) ob und von wem er Beihilfe genoſſen hat; ) ob und wo er ſich mit dieſer oder einer anderen Diſſertation zur Promotion gemeldet hat; Zeitpunkt und Thema einer abgelehnten Arbeit ſind genau anzugeben; 4) ob und wo er die Diſſertation zu einer ſtaatlichen oder zu einer anderen Prüfung eingereicht hat. (2) Der Bewerber hat die Richtigkeit dieſer Angaben am Schluſſe des Schriftſtückes durch folgende Erklärung an Eides Statt zu verſichern: „Ich verſichere an Eides Statt, daß ich vorſtehende Angaben über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation benutzten Hilfs⸗ mittel, über genoſſene Beihilfe, über frühere Begutachtung meiner Diſſertation, über frühere Meldungen zur Promotion und über die Einreichung der Diſſertation zu anderen Prüfun⸗ gen nach beſtem Wiſſen vollſtändig und der Wahrheit ent— ſprechend gemacht habe.“ Die Verſicherung iſt mit dem Datum zu verſehen und zu unter— ſchreiben. Das oorgeſchriebene Formblatt iſt zu benutzen. § 10. (1) Die Promotionsgebühr wird mit der Meldung zur Pro— motion fällig. Sie kann in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Landes⸗Unterrichtsverwaltung ermäßigt oder erlaſſen werden; Vor— ausſetzung hierfür iſt neben beſonderer Befähigung zu wiſſenſchaft— lichen Arbeiten Bedürftigkeit und politiſche Zuverläſſigkeit. (2) Die Promotionsgebühr kann teilweiſe zurückgezahlt wer⸗ den, wenn die Zulaſſung zur Promotion abgelehnt oder der Antrag auf Zulaſſung zur Promotion zurückgenommen wird, bevor die Fakultät eine Prüfung der Diſſertation veranlaßt hat. In dieſen Fällen ermäßigt ſich die Promotionsgebühr um 90 v. H. (3) Eine Stundung der Promotionsgebühr iſt nicht möglich. (4) Bewerber um den Doktorgrad, die eine bei der akademi— ſchen Preisoerteilung mit einem Preiſe gekrönte Arbeit als Diſſer— tation vorlegen, ſind von der Entrichtung der Promotionsgebühr be⸗ freit. Dasſelbe gilt für Doktorranden, die eine im Reichsberufswett— kampf der deutſchen Studenten als Reichsſiegerarbeit preisgekrönte Arbeit zum Zwecke der Promotion oorlegen, wenn ſie als Diſſer— tation angenommen wird. In denjenigen Fällen, in denen eine Reichsſiegerarbeit erſt zu einer Diſſertation ausgebaut wird, kann die Promotionsgebühr nur ausnahmsweiſe ermäßigt oder erlaſſen wer— den, wenn neben beſonderer Befähigung zu wiſſenſchaftlichen Arbeiten Bedürftigkeit und politiſche Zuverläſſigkeit nachge— wieſen wird. § rr. (1) Der Dekan oder der vom Dekan beſtellte Berichterſtat— ter für Zulaſſungsfragen(im allgemeinen der Prodekan) trägt die Meldung ſofort in eine Liſte ein. Er prüft, ob die Papiere ooll— ſtändig und in Ordnung und die Zulaſſungsbedingungen erfüllt ſind. (2) Das Zulaſſungsgeſuch und die Papiere ſind zur Ein— ſichtnahme der Fakultätsmitglieder auszulegen. Jedes Fakultäts— mitglied kann binnen 8 Tagen nach Beginn der Auslegung Ein— ſpruch gegen die Zulaſſung erheben. Der Dekan entſcheidet, ob der Einſpruch auf die Zulaſſung Einfluß haben ſoll. (3) Die Zulaſſung erfolgt durch den Dekan. (4) Auch bei Erfüllung aller geſtellten Vorausſetzungen hat der Bewerber keinen Anſpruch auf Zulaſſung. Or Die Zurücknahme eines Promotionsgeſuchs iſt ſo lange zuläſſig, als nicht durch eine ablehnende Entſcheidung über die Diſ⸗ ſertation das Promotionsverfahren beendet iſt oder die mündliche Prüfung begonnen hat. Diſſertation. 5 13. (1) Das Thema der Diſſertation muß mit einem Mitglied der Fakultät vereinbart und die Durchführung von ihm betreut worden ſein. (2) Die Diſſertation muß die Fähigkeit des Verfaſſers zu ſelbſtändiger Arbeit dartun und wiſſenſchaftlich beachtenswert ſein. Eine bei einer anderen Fakultät zurückgewieſene Arbeit kann nicht vorgelegt werden. (3) Die Diſſertation muß in deutſcher Sprache abgefaßt ſein. Sie muß druckreif, deutlich geſchrieben und in ſauberer Form eingereicht werden. Sie muß mit Seitenzahlen, Inhalts⸗ verzeichnis und einem ausführlichen Schrifttumsverzeichnis ver⸗ ſehen ſein. Zitate aus anderen Werken ſind als ſolche unter An— gabe der Quelle zu kennzeichnen. Auch eine bereits gedruckte Arbeit kann als Diſſertation vorgelegt werden. § 14. (1) Preisgekrönte Bearbeitungen von Preisaufgaben können als Diſſertationen eingereicht werden. 8(2) Arbeiten, die von Studierenden vor oder unmittelbar nach Abſchluß des Studiums außerhalb der Ulniverſität angefer— tigt werden, ſind nur dann als Diſſertationen anzuerkennen, wenn das Thema und die Art der Durchführung der Arbeit vorher mit einem Hochſchullehrer vereinbart worden und dieſem die Aufſicht über die Durchführung der Arbeit zugeſtanden worden iſt. Jedoch können Arbeiten, die nach mindeſtens einjähriger Tätigkeit in der Praxis zum Abſchluß gebracht wurden, als Diſſertation eingereicht werden, auch wenn ſie nicht von einem Hochſchullehrer angeregt oder betreut wurden. § 15. (1) Iſt der Bewerber zugelaſſen, ſo beſtimmt der Dekan für die Diſſertation einen oder mehrere Berichterſtatter. Bei 6 Diſſertationen über Grenzgebiete zwiſchen zwei Fakultäten kann der zweite Berichterſtatter einer anderen Fakultät angehören; ſeine Benennung erfolgt im Benehmen mit dem Dekan dieſer Fakultät. (2) Erſter Berichterſtatter ſoll der Dozent ſein, der die Diſ— ſertation veranlaßt oder betreut hat. Hat ein Mitglied des Lehr— körpers, das nicht der engeren Fakultät angehört(z. B. Dozent, außerplanmäßiger Profeſſor, Honorarprofeſſor) oder ein Mit— glied des Lehrkörpers einer anderen Hochſchule die Diſſertation angeregt, ſo erſtattet dieſes den erſten Bericht. Es hat dann im Promotionsverfahren dieſelben Rechte, als wäre es Mitglied der promovierenden Fakultät. In einem ſolchen Fall iſt ein Mit— berichterſtatter zu beſtellen, welcher ein ordentlicher oder planmäßi— ger außerordentlicher Profeſſor der Fakultät ſein muß, bei der die Promotion durchgeführt wird. Der Dekan kann darüber hinaus Ausnahmen zulaſſen. (3) Ueber die Mitwirkung entpflichteter Hochſchullehrer entſcheidet— bis zu einer allgemeinen Regelung der Rechtsſtellung der entpflichteten Hochſchullehrer— der Dekan von Fall zu Fall. S 16. (1) Die Berichterſtatter legen dem Dekan je ein begrün— detes Gutachten vor und beantragen die Annahme oder Ableh— nung der Arbeit; im erſten Falle ſchlagen ſie zugleich die Note der Arbeit vor. (2) Weiſt die Arbeit Mängel auf, die zwar nicht die Ab— lehnung rechtfertigen, aber auch einer Annahme entgegenſtehen, ſo können die Gutachter von einem Antrag bis zur Umarbeitung abſehen. Der Dekan hat dann dem Bewerber eine angemeſſene Friſt zur Ulmarbeitung zu ſetzen. Die Friſt kann nur einmal und nur in beſonderen Ausnahmefällen verlängert werden. Läßt der Bewerber die Friſt verſtreichen, ſo gilt die Arbeit als abgelehnt. (3) Haben die Berichterſtatter die Annahme oorgeſchlagen, ſo wird die Diſſertation nebſt den Gutachten von dem Dekan bis zum Tag vor der mündlichen Prüfung für die Fakultätsmitglieder ausgelegt. Ihnen iſt von dieſer Auslegung unter Angabe des Namens des Bewerbers, des Themas der Diſſertation und der Namen der Berichterſtatter Mitteilung zu machen. Sie haben das Recht, beim Dekan Einſpruch gegen die Beurteilung der Ar— 7 beit zu erheben. Der Dekan entſcheidet, ob der Einſpruch Einfluß auf die weitere Durchführung der Promotion haben ſoll. (4) Hat ein Berichterſtatter die Ablehnung der Arbeit empfohlen, ſo teilt dies der Dekan den Mitgliedern der Fakultät mit dem Bemerken mit, daß die Arbeit im Dekanat 4 Wochen ausliegt. Die Diſſertation gilt als abgelehnt, wenn während dieſer Friſt kein Mitglied der engeren Fakultät gegen das ablehnende Gutachten Einſpruch erhebt. (5) Iſt ein begründeter Einſpruch gegen die Ablehnung er— folgt, ſo kann der Dekan eine erneute Prüfung der Arbeit an— ordnen. Er kann dazu auch Prüfer außerhalb der Fakultät auf— fordern. Nach erneuter Prüfung der Arbeit entſcheidet der Dekan über die Annahme der Arbeit. (6) Eine abgelehnte Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät. Klauſuren. 5 17. (1) Bewerber, die ohne die erſte juriſtiſche Staatsprüfung zugelaſſen ſind, haben nach der Annahme der Diſſertation und vor der mündlichen Prüfung in je vierſtündigen Klauſuren drei Arbeiten abzufaſſen, von denen wenigſtens eine dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und eine dem Gebiete des öffentlichen Rechts zu ent— nehmen iſt. (2) Jede Klauſur, die nicht ausreicht, kann noch einmal nach einer vom Dekan zu beſtimmenden Friſt von 2—6 Monaten wiederholt werden. Genügt ſie auch dann nicht, ſo gilt die Prüfung als nicht beſtanden. Mühndliche Prüfung. § 18. (1) Die mündliche Prüfung wird durch den Dekan anbe— raumt. Er ſtellt aus den Mitgliedern der(engeren) Fakultät den Prüfungsausſchuß zuſammen. Er hat den Anreger der Arbeit zu der mündlichen Prüfung hinzuzuziehen. (2) Die Prüfung wird in deutſcher Sprache abgehalten. Sie iſt öffentlich. Der Dekan kann die Offentlichkeit aus beſonderem Anlaß ausſchließen, ſo wenn der Bewerber in oorgerücktem Lebensalter ſteht oder eine öffentliche Stellung einnimmt. 8 8 19. (1) Die Prüfung hat ſich insbeſondere auf die wiſſenſchaft— lichen Grundlagen des Rechts und auf ſeine Geſchichte zu erſtrecken. Der Bewerber kann der Fakultät Rechtsgebiete vorſchlagen, in denen er beſonders geprüft werden will. (2) Die Prüfung ſoll für den einzelnen Kandidaten zwei Stunden nicht überſchreiten. 8 20. (1) Bei der Prüfung führt der Dekan den Verſitz; er kann ihn einem anderen Fakultätsmitglied übertragen. Bei der Feſt— ſtellung des Ergebniſſes ſollen alle Mitglieder des Prüfungsaus-— ſchuſſes anweſend ſein. Die Niederſchrift wird von dem Vor— ſitzenden abgefaßt und unterzeichnet. (2) Unmittelbar nach der mündlichen Prüfung wird das Geſamtergebnis feſtgeſtellt und verkündet. Das Ergebnis iſt in eine Geſamtnote zuſammenzufaſſen, die ſowohl die Be— urteilung der Diſſertation als auch das Ergebnis der mündlichen Prüfung berückſichtigt. (3) Die Noten ſind: ausgezeichnet(summa cum laude), ſehr gut(magna cum laude), gut(cum laude), genügend(rite). (4) Die Prüfung gilt nur dann als beſtanden, wenn die Lei— ſtung in jedem Prüfungsfach mindeſtens genügend iſt. (s) Falls ſich der Prüfungsausſchuß über die zu erteilende Geſamtnote nicht einig wird, entſcheidet der Dekan. Die Nore „ausgezeichnet“ darf nur mit Zuſtimmung des ganzen Prüfungs— ausſchuſſes und nur dann erteilt werden, wenn die Diſſertation wenigſtens die Note„ſehr gut“ erhalten hat. Die Geſamtnote wird im Doktordiplom vermerkt. S 21. Iſt die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo darf der Be— werber ſie einmal wiederholen. Den früheſten und ſpäteſten Zeit— punkt für die Wiederholung beſtimmt der Dekan. Drucklegung. § 22. (1) Iſt die Prüfung beſtanden, ſo muß der Bewerber die Diſſertation drucken laſſen. Der Druck muß im Deutſchen Reich erfolgen, es ſei denn, daß eine ausländiſche Zeitſchrift oder Schrif⸗ 9 tenreihe koſtenlos den Druck übernimmt. Späteſtens ein Jahr nach Ablegung der mündlichen Prüfung müſſen 170 Abdrucke der Diſſertation an das Uniperſitätsſekretariat abgeliefert ſein. Wird die Friſt verſäumt, ſo erlöſchen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte unter Verfall der Gebühren. (2) In beſonderen Fällen kann der Dekan die Ablieferungs— friſt auf Antrag des Bewerbers auf höchſtens zwei Jahre ver— längern. In jedem Fall muß der Antrag auf Verlängerung der Drucklegungsfriſt vor Ablauf der Friſt geſtellt und eingehend be— gründet werden. (3) Diſſertationen, die in einer Zeitſchrift, als ſelbſtändige Monographie oder innerhalb einer wiſſenſchaftlichen Schriftenreihe veröffentlicht werden, müſſen in der Zeitſchrift ſelbſt ſowie in den Sonderdrucken bzw. im Impreſſum auf der Rückſeite des Titels deut⸗ lich als Diſſertation gekennzeichnet ſein. Die Kennzeichnung erfolgt durch Eindruck der Ziffer„D 26“. Der Dekan kann bei derarti⸗ gen Diſſertationen auf Antrag des Bewerbers die Zahl der abzu⸗ liefernden Pflichtexemplare herabſetzen, jedoch nicht unter 56 Stück, bei Diſſertationen über Wehrrecht und Strafrecht nicht unter 61 Stück. (4) War eine bereits veröffentlichte Arbeit als Diſſertation eingereicht, ſo kann der Dekan die Ablieferung der Pflichtexemplare erlaſſen, wenn die Druckſchrift keine Erſtlingsarbeit und bei der Einreichung ſeit ihrem Erſcheinen wenigſtens ein Jahr verfloſſen war. Ein Exemplar muß jedoch zu den Akten gegeben werden. 5 23. (1) Auf dem Titelblatt der Diſſertation iſt der Ausgabe— ort Gießen und das Jahr des Druckes zu vermerken. Auf der Titelrückſeite ſind die Namen des Dekans und der Berichterſtatter ſowie der Tag der mündlichen Prüfung anzugeben. Hat ein Be— richterſtatter die Ablehnung der Arbeit beantragt, ſo wird ſein Name nicht aufgeführt. Der eingereichte Lebenslauf iſt bis auf die Zeit der Drucklegung zu ergänzen und mit der Diſſertation abzudrucken. (2) Die Korrekturbogen mit Manuſkript ſind dem erſten Be— richterſtatter, Titelblatt und Lebenslauf auch dem Dekan zur Er⸗ teilung der Druckgenehmigung vorzulegen. (3) Eine nachträgliche Kürzung oder Abänderung der Diſ— ſertation für den Druck iſt nur mit Zuſtimmung des erſten Be— 10 richterſtatters zuläſſig. Der Dekan kann auf Antrag des erſten Berichterſtatters dem Bewerber auferlegen, weiteres ſchriftliches, aber nicht zum Druck beſtimmtes Material über die in der Diſſer— tation behandelte Frage zuſammen mit der Diſſertation, aber er— kennbar von dieſer getrennt, in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Dieſes Material wird der Univerſitätsbibliothek in Verwahrung gegeben. In der gedruckten Diſſertation iſt auf ſein Vorhanden— ſein hinzuweiſen. Vollziehung der Promotion. § 24. — (1) Wenn allen Vorſchriften genügt iſt, vollzieht der Dekan die Promotion durch Aushändigung des Diploms, das vom Rektor und Dekan unterzeichnet wird. In dem Diplom ſind die Geſamt— note und der Titel der Diſſertation anzugeben. Das Diplom er— hält das Datum des Tages, an dem die Pflichtexemplare der Diſ⸗ ſertation beim Ulniverſitätsſekretariat eingegangen ſind. Das Diplom wird in deutſcher Sprache ausgefertigt. Es trägt am Kopf das hiſtoriſche Schmuckwappen der Fakultät und wird ferner mit dem kleinen Reichsſiegel verſehen. Bei Ausländern kann auf Antrag und auf Koſten des Bewerbers neben dem Diplom in deut— ſcher Sprache ein Diplom in lateiniſcher Sprache ausgefertigt werden. (2) Mit der Aushändigung des Diploms iſt die Promotion vollzogen. Mit dieſem Tage beginnt das Recht zur Führung des Titels eines Doktors der Rechte. Vorher iſt auch die Führung der Bezeichnung„Dr. des.“ unzuläſſig. Der Bewerber hat nach der mündlichen Prüfung durch Unterſchrift unter einem beſonderen Vordruck anzuerkennen, daß er ausdrücklich auf dieſe Vorſchrift hingewieſen worden iſt. Ehrungen. § 25. Einem von der Fakultät promovierten Doktor kann der Dekan bei der 0. Wiederkehr des Tages der Promotion das Diplom erneuern, wenn dies mit Rückſicht auf die beſonderen wiſſenſchaft— lichen und nationalpolitiſchen Verdienſte oder auf die beſonders enge Verknüpfung des Jubilars mit der Hochſchule angebracht erſcheint. 11 8 26. (1) Die Fakultät kann gemäß den allgemeinen Richtlinien des Reichserziehungsminiſters(Erlaß vom 22. März 19338, WA 42⁰o, N, Z II a) Grad und Würde eines Doktors der Rechte ehrenhalber verleihen. (2) Die Ehrenpromotion erfolgt durch Uberreichung des hier⸗ über in deutſcher Sprache ausgefertigten Diploms, in welchem die Verdienſte des Promooierten hervorzuheben ſind. Ungültigerklärung der Promotionsleiſtungen. § 27. Ergibt ſich vor der Aushändigung des Diplonms, daß ſich der Bewerber bei den Promotionsleiſtungen einer Täuſchung ſchuldig gemacht hat, oder daß weſentliche Vorausſetzungen für die Zulaſ⸗ ſung zur Promotion irrigerweiſe als gegeben angenommen worden ſind, ſo kann der Dekan die Promotionsleiſtungen für ungültig erklären. Gegen die Entſcheidung des Dekans iſt innerhalb 4 Wochen nach der Bekanntgabe die Beſchwerde an den Reichs⸗ erziehungsminiſter zuläſſig. Entziehung des Doktorgrades. § 28. (1) Die Entziehung des Doktorgrades erfolgt auf Grund der allgemeinen Erlaſſe des Reichserziehungsminiſters bezw. auf Grund des Geſetzes über die Führung akademiſcher Grade ſowie der zu ſeiner Durchführung ergehenden Verordnungen und Erlaſſe. Danach kann der Doktorgrad wieder entzogen werden: a) wenn ſich nachträglich herausſtellt, daß er durch Täuſchung er— worben worden iſt, oder wenn weſentliche Vorausſetzungen für die Verleihung irrigerweiſe als gegeben angenommen worden ſind; b) wenn ſich nachträglich herausſtellt, daß der Inhaber der Ver— leihung eines akademiſchen Grades unwürdig war; c) wenn ſich der Inhaber durch ſein ſpäteres Verhalten des Tra⸗ gens eines deutſchen akademiſchen Grades unwürdig erwieſen hat. (2) Dieſe Vorſchriften gelten entſprechend für die Entziehung des Grades eines Ehrendoktors. 12 26. V. 1939— 300— Albin Klein, Gießen Farbkarte 13 iß des Reichsminiſters für Wiſſenſchaft, olksbildung von 15. März 1938 wird durch eine Prüfung erworben, in hzuweiſen hat, daß er Fragen von wiſſen— chtig zu ſtellen und zu behandeln vermag. iht in der Beurteilung einer vom Be— ndlung(Diſſertation) und einer darauf lfung. Zulaſſung. § 2. hat das Reifezeugnis einer anerkannten e oder ein als gleichwertig anerkanntes oder Sonderreifeprüfung ſteht der Reife— uten höheren Schule gleich. gnis einer deutſchen höheren Lehranſtalt Dekans durch Zeugniſſe über eine gleich— bildung erſetzt werden. muß über ausreichende Kenntnis im