Promotionsordnung der Philoſophiſchen Fakultät, II. Abteilung der Ludwigs⸗Aniverſität Gießen (Genehmigt durch Erlaß des Reichsminiſters für Wiſſenſchaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. März 1938 — W. A. 562/38). § r. Der Doktorgrad wird durch eine Prüfung erworben, in welcher der Bewerber nachzuweiſen hat, daß er Fragen von wiſſen— ſchaftlicher Bedeutung richtig zu ſtellen und zu behandeln vermag. Die Prüfung beſteht in der Beurteilung einer vom Be— werber verfaßten Abhandlung(Diſſertation) und einer darauf folgenden mündlichen Prüfung. § 2. Die Fakultät verleiht, je nachdem ob der Bewerber eine Diſſer⸗ tation aus dem Gebiet der Mathematik und Naturwiſſenſchaften, der Landwirtſchaft oder der Wirtſchaftswiſſenſchaften einreicht, den akademiſchen Grad eines Doktors der Naturwiſſenſchaften(Dr. rer. nat.), der Landwirtſchaft(Dr. agr.) oder der Wirtſchafts⸗ wiſſenſchaften(Dr. rer. pol.) Zulaſſung. § 3. (1) Der Bewerber hat das Reifezeugnis einer anerkannten deutſchen höheren Schule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis vorzulegen. (2) Die Begabten- oder Sonderreifeprüfung ſteht der Reife⸗ prüfung an einer anerkannten höheren Schule gleich. (3) Das Reifezeugnis einer deutſchen höheren Lehranſtalt kann nach Ermeſſen des Dekans durch Zeugniſſe über eine gleich⸗ wertige ausländiſche Vorbildung erſetzt werden. § 4. (1) Der Bewerber muß mindeſtens 6 Semeſter, wenn eine Diſſertation aus dem Gebiet der Chemie eingereicht wird, min⸗ deſtens 7 Semeſter an Univerſitäten des Deutſchen Reiches imma⸗ trikuliert geweſen ſein. (2) Studienſemeſter an Techniſchen Hochſchulen, Landwirt— ſchaftlichen Hochſchulen, Handels⸗ und Wirtſchaftshochſchulen, ſo— wie an Bergakademien werden vooll angerechnet, wenn die Studien— fächer, für welche die Anrechnung beanſprucht wird, an den Hoch⸗ ſchulen entſprechend vertreten ſind. Von den an einer Hochſchule für Lehrerbildung verbrachten Semeſtern können zwei angerechnet werden. (3) Die Zulaſſung zur Promotion zum Dr. agr. und Dr. rer. pol. ſetzt voraus, daß der Bewerber die Diplom- oder Referen— darprüfung beſtanden hat. (4) Die Zulaſſung zur Doktorprüfung in Chemie(Dr. rer. nat.) iſt erſt nach beſtandener chemiſcher Diplomprüfung möglich. 8 3. Zwei Semeſter ſeines Studiums ſoll der Bewerber an der Unioerſität Gießen verbracht haben. Der Dekan kann aus beſon⸗ deren Gründen ausnahmsweiſe von dieſer Vorausſetzung befreien. § 6. (1) Ein Studium an ausländiſchen Univerſitäten kann in Ausnahmefällen angerechnet werden. (2) Ueber die Anrechnung entſcheidet der Dekan nach Anhörung der Fakultät. 87. Von dem Erfordernis der Ablegung der im§ 4, Ziffer 3 ge⸗ nannten Prüfungen kann der Dekan Befreiung erteilen, nachdem er den Anreger der Arbeit und die Mitglieder der engeren Fakultät gehört hat. 2 § 8. (1) Ausländer können nur mit Genehmigung des Reichs— miniſters für Wiſſenſchaft, Erziehung und Volksbildung zur Pro— motion zugelaſſen werden. (2) Auch dann erfolgt die Zulaſſung nur, wenn ſie Vor— bildung und ein Studium nachweiſen, welche den bei den deutſchen Bewerbern geſtellten Anforderungen nach dem Ermeſſen des Dekans gleichſtehen, und wenn ſie mindeſtens vier Semeſter an den Ulniverſitäten des Deutſchen Reiches und davon wenigſtens zwei in Gießen ſtudiert haben. (3) Bei Ausländern, die nicht deutſcher Volkszugehörigkeit ſind, iſt weitere Vorausſetzung, daß Deutſche im Heimatland des Bewerbers gleiche Rechte genießen. (4) Die Beſtimmungen des§ 9 mit Ausnahme der Zif— fern 7— g gelten ſinngemäß. § 9. Die Meldung geſchieht durch ein ſchriftliches Zulaſſungsge— ſuch an den Dekan. Dem Geſuch ſind beizufügen: 1) die Diſſertation; 2) Angabe deſſen, der die Arbeit angeregt und betreut hat; 3) das in§ 1o verlangte Schriftſtück; 4) Lebenslauf in deutſcher Sprache, in doppelter Ausfertigung; 5) die Zeugniſſe über den Bildungsgang(Reifezeugnis, Teſtat— bücher, Uebungsſcheine, ferner für Landwirte, Volkswirte und Chemiker Nachweis der beſtandenen Diplomprüfung); 6) das letzte Univerſitätsabgangszeugnis und, wenn der Bewer⸗ ber über drei Monate exmatrikuliert iſt, ein polizeiliches Führungszeugnis; 7) Fragebogen zum Nachweis der deutſchblütigen Abſtammung des Bewerbers und eotl. ſeiner Ehefrau; 8) Ahnenpäſſe oder beglaubigte UUrkunden über die Geburt des Bewerbers und eotl. ſeiner Ehefrau, deren Eltern und bei— derſeitigen Großeltern, ſowie Heiratsurkunden der Eltern und eventuell des Bewerbers; die Vorlegung der Abſtammungs⸗ urkunden des Bewerbers kann erlaſſen werden, wenn ſich aus den Studienpapieren ergibt, daß die Ulrkunden bei 3 der Immatrikulation vorgelegt worden ſind, oder wenn der Bewerber nachweiſt, daß er ſich im Staatsdienſt befindet; 9) zwei Scheine über die Teilnahme an der Fachſchaftsarbeit der deutſchen Studentenſchaft; wenn die Scheine nicht vor— gelegt werden können: Angabe der Gründe, weshalb die Scheine fehlen; 10) die Erklärung, ob und inwieweit der Bewerber ſich ſchon an⸗ deren ſtaatlichen oder akademiſchen Prüfungen mit oder ohne Erfolg unterzogen hat; insbeſondere ſind bei einem fehlge⸗ ſchlagenen Verſuch der Promotion Zeitpunkt, Fakultät und Thema der Arbeit genau anzugeben; 11) Beſcheinigung der Kaſſe über die Einzahlung der Pro⸗ motionsgebühren; 12) genaue Anſchrift; 13) ſoweit die Vorausſetzungen für die Zulaſſung nicht erfüllt ſind und Befreiung gewährt werden kann, Geſuch um Be⸗ freiung. § 1o. (1) In einem beſonderen Schriftſtück hat der Bewerber bei der Meldung anzugeben: 1) welche Hilfsmittel er bei der Abfaſſung der Diſſertation be— nutzt hat; 2) ob und von wem er Beihilfe erfahren hat; 3) ob und wo er ſich mit dieſer oder einer anderen Diſſertation zur Promotion gemeldet hat; Zeitpunkt und Thema einer abgelehnten Arbeit ſind genau anzugeben; 4) ob und wo er die Diſſertation zu einer ſtaatlichen oder zu einer anderen Prüfung eingereicht hat. (2) Der Bewerber hat die Richtigkeit dieſer Angaben am Schluſſe des Schriftſtückes durch folgende Erklärung an Eides⸗ ſtatt zu verſichern: „Ich verſichere an Eidesſtatt, daß ich vorſtehende Angaben über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation benutzten Hilfs⸗ mittel, über genoſſene Beihilfe, über frühere Begutachtung meiner Diſſertation, über frühere Meldungen zur Promotion und über die Einreichung der Diſſertation zu anderen Prüfun⸗ gen nach beſtem Wiſſen vollſtändig und der Wahrheit ent— ſprechend gemacht habe.“ Die Verſicherung iſt mit dem Datum zu verſehen und zu unter— ſchreiben. Das oorgeſchriebene Formblatt iſt zu benutzen. S TT. (1) Die Promotionsgebühr wird mit der Meldung zur Pro⸗ motion fällig. Sie kann in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Landes⸗Unterrichtsverwaltung ermäßigt oder erlaſſen werden; Vor⸗ ausſetzung hierfür iſt neben beſonderer Befähigung zu wiſſenſchaft— lichen Arbeiten Bedürftigkeit und politiſche Zuverläſſigkeit. (2) Die Promotionsgebühr kann teilweiſe zurückgezahlt wer— den, wenn die Zulaſſung zur Promotion abgelehnt oder der Antrag auf Zulaſſung zur Promotion zurückgenommen wird, bevor die Fakultät eine Prüfung der Diſſertation veranlaßt hat. In dieſen Fällen ermäßigt ſich die Promotionsgebühr um 90 v. H. (3) Eine Stundung der Promotionsgebühr iſt nicht möglich. (4) Bewerber um den Doktorgrad, die eine bei der akademi— ſchen Preisverteilung mit einem Preiſe gekrönte Arbeit als Diſſer— tation vorlegen, ſind von der Entrichtung der Promotionsgebühr be⸗ freit. Dasſelbe gilt für Doktoranden, die eine im Reichsberufswett— kampf der deutſchen Studenten als Reichsſiegerarbeit preisgekrönte Arbeit zum Zwecke der Promotion vorlegen, wenn ſie als Diſſer— tation angenommen wird. In denjenigen Fällen, in denen eine Reichsſiegerarbeit erſt zu einer Diſſertation ausgebaut wird, kann die Promotionsgebühr nur ausnahmsweiſe ermäßigt oder erlaſſen wer— den, wenn neben beſonderer Befähigung zu wiſſeeſchaftlichen Arbeiten Bedürftigkeit und politiſche Zuoerläſſigkeit nachge— wieſen werden. § 12. (1) Der Dekan oder der vom Dekan beſtellte Berichterſtat— ter für Zulaſſungsfragen prüft, ob die Papiere vollſtändig und in Ordnung und die Zulaſſungsbedingungen erfüllt ſind. (2) Das Zulaſſungsgeſuch und die Papiere ſind zur Ein— ſichtnahme der Fakultätsmitglieder auszulegen. Jedes Fakultäts— mitglied kann binnen 8 Tagen nach Beginn der Auslegung Ein⸗ ſpruch gegen die Zulaſſung erheben. Der Dekan entſcheidet, ob der Einſpruch auf die Zulaſſung Einfluß haben ſoll. (3) Die Zulaſſung erfolgt durch den Dekan. (4) Auch bei Erfüllung aller geſtellten Vorausſetzungen hat der Bewerber keinen Anſpruch auf Zulaſſung. § 13. Die Zurücknahme eines Promotionsgeſuchs iſt ſo lange zuläſſig, als nicht durch eine ablehnende Entſcheidung über die Diſ⸗ ſertation das Promotionsverfahren beendet iſt oder die mündliche Prüfung begonnen hat. Diſſertation. § 14. (1) Das Thema der Diſſertation muß mit einem Mitglied der Fakultät vereinbart und unter ſeiner Aufſicht bearbeitet wor— den ſein. Es muß einem im Anhang genannten Fachgebiet ent— nommen ſein. (2) Die Diſſertation muß die Fähigkeit des Verfaſſers zu ſelbſtändiger Arbeit dartun und wiſſenſchaftlich beachtenswert ſein. Eine bei einer anderen Fakultät zurückgewieſene Arbeit kann nicht als Diſſertation angenommen werden. (3) Die Diſſertation muß in deutſcher Sprache abgefaßt ſein. Sie muß druckreif, deutlich geſchrieben und in ſauberer Form eingereicht werden. Sie muß mit Seitenzahlen, Inhalts— verzeichnis und einem ausführlichen Schrifttumsverzeichnis ver⸗— ſehen ſein. Zitate aus anderen Werken ſind als ſolche unter An— gabe der Quellen zu kennzeichnen. Auch eine bereits gedruckte Arbeit kann als Diſſertation vorgelegt werden. 8 15. (1) Preisgekrönte Bearbeitungen von Preisaufgaben können als Diſſertation eingereicht werden. (2) Arbeiten, die von Studierenden vor oder unmittelbar nach Abſchluß des Studiums außerhalb der Ulnioerſität angefer⸗ tigt werden, ſind nur dann als Diſſertationen anzuerkennen, wenn das Thema und die Art der Durchführung der Arbeit vorher mit einem Hochſchullehrer vereinbart worden und dieſem die Aufſicht über die Durchführung der Arbeit zugeſtanden worden iſt. Jedoch können Arbeiten, die nach mehrjähriger Tätigkeit in der Praxis zum Abſchluß gebracht wurden, als Diſſertation eingereicht wer— den, auch wenn ſie nicht von einem Hochſchullehrer angeregt oder betreut wurden. 16. (1) Iſt der Bewerber zugelaſſen, ſo beſtimmt der Dekan für die Diſſertation zwei(in beſonders gelagerten Fällen einen) Be— 6 richterſtatter. Bei Diſſertationen aus Grenzgebieten zweier Fakul⸗ täten kann der zweite Berichterſtatter der anderen Fakultät ange— hören; ſeine Benennung erfolgt im Benehmen mit dem Dekan dieſer Fakultät. (2) Erſter Berichterſtatter ſoll der Dozent ſein, der die Diſ— ſertation veranlaßt oder betreut hat. Hat ein Mitglied des Lehr— körpers, das nicht der engeren Fakultät angehört(F. B. Dozent, nichtbeamteter, außerordentlicher Profeſſor, Honorarprofeſſor) oder ein Mitglied des Lehrkörpers einer anderen Hochſchule die Diſſer— tation angeregt, ſo erſtattet dieſes den erſten Bericht. Es hat dann im Promotionsverfahren dieſelben Rechte, als wäre es ein Mit⸗ glied der engeren Fakultät. In einem ſolchen Fall iſt ein Mit— berichterſtatter zu beſtellen, welcher ein ordentlicher oder planmäßi— ger außerordentlicher Profeſſor der Fakultät ſein muß, bei der die Promotion durchgeführt wird. Der Dekan kann darüber hinaus Ausnahmen zulaſſen. (3) Ueber die Mitwirkung entpflichteter Hochſchullehrer entſcheidet— bis zu einer allgemeinen Regelung der Rechtsſtellung der entpflichteten Hochſchullehrer— der Dekan von Fall zu Fall. § 17. (1) Die Berichterſtatter legen dem Dekan ihre Gutachten vor und beantragen die Annahme oder Ablehnung der Arbeit; im erſten Falle ſchlagen ſie zugleich die Note der Arbeit vor. (2) Wird in Ausnahmefällen die Diſſertation dem Bewer ber zur Umarbeitung zurückgegeben, ſo wird ihm vom Dekan eine Friſt beſtimmt, innerhalb der ſie neu einzureichen iſt. Läßt der Be— werber die Friſt ohne triftigen Grund verſtreichen, ſo iſt die Diſſer— tation als abgelehnt zu behandeln. (3) Haben die Berichterſtatter die Annahme vorgeſchlagen, ſo wird die Diſſertation nebſt den Gutachten von dem Dekan bis zum Vortag der mündlichen Prüfung für die Fakultätsmitglieder ausgelegt. Ihnen iſt von dieſer Auslegung unter Angabe des Namens des Bewerbers, des Themas der Diſſertation und der Namen der Berichterſtatter Mitteilung zu machen. Sie haben das Recht, beim Dekan Einſpruch gegen die Beurteilung der Ar— beit zu erheben. Der Dekan entſcheidet, ob dieſer Einſpruch Einfluß auf die weitere Durchführung der Promotion haben ſoll. (4) Hat ein oder haben beide Berichterſtatter die Ablehnung der Arbeit empfohlen, ſo teilt dies der Dekan den Mitgliedern der 7 Fakultät mit dem Bemerken mit, daß die Arbeit im Dekanat 4 Wochen ausliegt. Die Diſſertation gilt als abgelehnt, wenn während dieſer Friſt kein Mitglied der engeren Fakultät gegen das ablehnende Gutachten Einſpruch erhebt. (5) Iſt ein begründeter Einſpruch gegen die Ablehnung er— folgt, ſo kann der Dekan eine erneute Prüfung der Arbeit an— ordnen. Er kann dazu auch Prüfer außerhalb der Fakultät auf— fordern. Nach erneuter Prüfung der Arbeit entſcheidet der Dekan über die Annahme der Arbeit. (6) Eine abgelehnte Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät. Mündliche Prüfung. § 13. (1) Für die mündliche Prüfung hat der Bewerber drei von den Fächern zu wählen, welche die Fakultät als Prüfungsfächer zuläßt(ſiehe Anhang), als Hauptfach dasjenige, dem der Gegen— ſtand der Diſſertation entnommen iſt, und zwei weitere als Neben— fächer. (2) Eines der Nebenfächer kann auch den Fachgebieten einer anderen Fakultät entnommen werden. Vorausſetzung für die Zu— laſſung dieſes Nebenfachs iſt ein ſinnooller innerer Zuſammen— hang mit dem Hauptfach. Die Wahl der Nebenfächer bedarf der Genehmigung des Dekans. 8 19. Der Dekan ſtellt jeweils aus den Mitgliedern der engeren Fakultät den Prüfungsausſchuß zuſammen. Dieſer beſteht aus dem Dekan als Vorſitzendem, den Berichterſtattern über die Diſſer— tation und den übrigen Prüfern. Der Dekan muß den erſten Be— richterſtatter zur mündlichen Prüfung hinzuziehen. S 20. (1) Die mündliche Prüfung wird durch den Dekan anbe— raumt. (2) Die Prüfung wird in deutſcher Sprache abgehalten. Sie iſt öffentlich. Der Dekan kann die Offentlichkeit aus beſonderem Anlaß ausſchließen, wenn der Bewerber in oorgerücktem Lebens— alter ſteht oder eine öffentliche Stellung einnimmt. (3) Die Prüfung dauert im Hauptfach im allgemeinen eine Stunde, in den Nebenfächern je eine halbe Stunde. 8 — — F§ 2r. (1) Bei der Prüfung führt der Dekan den Vorſitz; er kann ihn einem anderen Fakultätsmitglied übertragen. Bei der Feſt— ſtellung des Ergebniſſes ſollen alle Mitglieder des Prüfungsaus— ſchuſſes anweſend ſein. Die Feſtſtellung des Prüfungsergebniſſes wird vom Vorſitzenden und von den Prüfenden unterzeichnet. (2) Unmittelbar nach der mündlichen Prüfung wird das Geſamtergebnis feſtgeſtellt und verkündet. Das Ergebnis iſt in eine Geſamtnote zuſammenzufaſſen, die ſowohl die Be— urteilung der Diſſertation als auch das Ergebnis der mündlichen Prüfung berückſichtigt. (3) Die Noten ſind: ausgezeichnet(summa cum laude), ſehr gut(magna cum laude), gut(cum laude), genügend(rite). (4) Die Prüfung gilt nur dann als beſtanden, wenn die Lei⸗ ſtung in jedem Prüfungsfach mindeſtens genügend iſt. (5) Falls ſich der Prüfungsausſchuß über die zu erteilende Geſamtnote nicht einig wird, entſcheidet der Dekan. Die Nore „ausgezeichnet“ darf nur mit Zuſtimmung des ganzen Prüfungs— ausſchuſſes und nur dann erteilt werden, wenn die Diſſertation wenigſtens die Note„ſehr gut“ erhalten hat. Die Geſamtnote wird im Doktordiplom vermerkt. § 22. (1) Iſt die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo darf der Bewerber ſie einmal wiederholen. Den früheſten und ſpäteſten Zeitpunkt für die Wiederholung beſtimmt der Dekan. (2) Ein Wechſel der Nebenfächer iſt nicht geſtattet. Drucklegung. § 23. (1) Iſt die Prüfung beſtanden, ſo muß der Bewerber die Diſſertation drucken laſſen. Der Druck muß im Deutſchen Reich erfolgen, es ſei denn, daß eine ausländiſche Zeitſchrift oder Schrif— tenreihe koſtenlos den Druck übernimmt. Späteſtens ein Jahr nach Ablegung der mündlichen Prüfung müſſen 170 Abdrucke der Diſſertation an das Univerſitätsſekretariat abgeliefert ſein. Wird die Friſt verſäumt, ſo erlöſchen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte unter Verfall der Gebühren. (2) In beſonderen Fällen kann der Dekan die Ablieferungs⸗ friſt auf Antrag des Bewerbers auf höchſtens zwei Jahre ver— längern. In jedem Fall muß der Antrag um Verlängerung der Drucklegungsfriſt vor Ablauf der Friſt geſtellt und eingehend be⸗ gründet werden. (3) Erſcheint die Diſſertation in einer wiſſenſchaftlichen Zeit— ſchrift, in einer von einem Hochſchulinſtitut herausgegebenen Schrif⸗ teureihe oder mit Genehmigung des Dekans als ſelbſtändige Mono⸗ graphie, ſo ermäßigt ſich die Zahl der geforderten Abdrucke auf 56. (4) Bei der Veröffentlichung in einer Zeitſchrift oder Schrif⸗ tenreihe iſt durch Aufdruck der Ziffer D. 26 kenntlich zu machen, daß es ſich um eine Gießener Diſſertation handelt. (5) War eine bereits veröffentlichte Arbeit als Diſſertation eingereicht, ſo kann der Dekan die Ablieferung der Pflichtexemplare erlaſſen, wenn die Druckſchrift keine Erſtlingsarbeit und bei der Einreichung ſeit ihrem Erſcheinen wenigſtens ein Jahr verfloſſen war. Ein Exemplar muß jedoch zu den Akten gegeben werden. 8 24. (1) Auf dem Titelblatt der Diſſertation iſt der Ausgabe— ort Gießen und das Jahr des Druckes zu vermerken. Auf der Titelrückſeite ſind die Namen der Berichterſtatter ſowie der Tag der mündlichen Prüfung anzugeben. Hat ein Berichterſtatter die Ablehnung der Arbeit beantragt, ſo wird ſein Name nicht aufge⸗ führt. Der eingereichte Lebenslauf iſt bis auf die Zeit der Druck⸗ legung zu ergänzen und am Schluß der Diſſertation abzudrucken. (2) Die Korrekturbogen mit Manuſkript ſind dem erſten Be— richterſtatter, Titelblatt und Lebenslauf auch dem Dekan zur Er⸗ teilung der Druckgenehmigung vorzulegen. (3) Eine nachträgliche Kürzung oder Abänderung der Diſ⸗ ſertation für den Druck iſt nur mit Zuſtimmung des erſten Be⸗ richterſtatters zuläſſig. Der Dekan kann auf Antrag des erſten Berichterſtatters dem Bewerber auferlegen, weiteres ſchriftliches, aber nicht zum Druck beſtimmtes Material über die in der Diſſer⸗ tation behandelte Frage zuſammen mit der Diſſertation, aber er— kennbar von dieſer getrennt, in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Dieſes Material wird der Unioerſitätsbibliothek in Verwahrung gegeben. In der gedruckten Diſſertation iſt auf ſein Vorhanden⸗ ſein hinzuweiſen. 10 Vollziehung der Promotion. 25 · (1) Wenn allen Vorſchriften genügt iſt, vollzieht der Dekan die Promotion durch Aushändigung des Doktor⸗Diploms, das vom Rektor und Dekan unterzeichnet wird. In dem Diplom ſind die Ge— ſamtnote und der Titel der Diſſertation anzugeben. Das Diplom erhält das Datum des Tages, an dem die Pflichtexemplare der Diſ— ſertation beim Ulnioerſitätsſekretariat eingegangen ſind. Das Diplom wird in deutſcher Sprache ausgefertigt. Es wird mit dem kleinen Reichsſiegel verſehen. Bei Ausländern kann auf Antrag und auf Koſten des Bewerbers neben dem Diplom in deutſcher Sprache ein Diplom in lateiniſcher Sprache ausgefertigt werden. (2) Mit der Aushändigung des Diploms iſt die Promotion vollzogen. Mit dieſem Tage beginnt das Recht zur Führung des Doktor⸗Titels. Vorher iſt auch die Führung der Bezeichnung „Dr. des.“ unzuläſſig. Der Bewerber hat nach der mündlichen Prüfung durch Unterſchrift unter einem beſonderen Vordruck an— zuerkennen, daß er ausdrücklich auf dieſe Vorſchrift hingewieſen worden iſt. Ehrungen. § 26. Einem von der Fakultät promovierten Doktor kann der Dekan bei der 50. Wiederkehr des Tages der Promotion das Diplom erneuern, wenn dies mit Rückſicht auf die beſonderen wiſſenſchaft— lichen und nationalpolitiſchen Verdienſte oder auf die beſonders enge Verknüpfung des Jubilars mit der Hochſchule angebracht erſcheint. § 27. (1) Die Fakultät kann gemäß den allgemeinen Richtlinien des Reichserziehungsminiſters(Erlaß vom 22. März 1938, WA 420, VU, Z II a) Grad und Würde eines Doktors ehren⸗ halber verleihen. (2) Die Ehrenpromotion erfolgt durch Uberreichung des hier⸗ über in deutſcher Sprache ausgefertigten Diploms, in welchem die Verdienſte des Promooierten heroorzuheben ſind. 11 Ungültigerklärung der Promotionsleiſtungen. § 28. Ergibt ſich vor der Aushändigung des Diploms, daß ſich der Bewerber bei den Promotionsleiſtungen einer Täuſchung ſchuldig gemacht hat, oder daß weſentliche Vorausſetzungen für die Zulaſ— ſung zur Promotion irrigerweiſe als gegeben angenommen worden ſind, ſo kann der Dekan die Promotionsleiſtungen für ungültig erklären. Gegen die Entſcheidung des Dekans iſt innerhalb 4 Wochen nach der Bekanntgabe die Beſchwerde an den Reichs⸗ erziehungsminiſter zuläſſig. Entziehung des Doktorgrades. § 29. (1) Die Entziehung des Doktorgrades erfolgt auf Grund der allgemeinen Erlaſſe des Reichserziehungsminiſters bezw. auf Grund des Geſetzes über die Führung akademiſcher Grade ſowie der zu ſeiner Durchführung ergehenden Verordnungen und Erlaſſe. Danach kann der Doktorgrad wieder entzogen werden: a) wenn ſich nachträglich herausſtellt, daß er durch Täuſchung er⸗ worben worden iſt, oder wenn weſentliche Vorausſetzungen für die Verleihung irrigerweiſe als gegeben angenommen worden ſind; b) wenn ſich nachträglich herausſtellt, daß der Inhaber der Ver— leihung eines akademiſchen Grades unwürdig war; c) wenn ſich der Inhaber durch ſein ſpäteres Verhalten des Tra⸗ gens eines deutſchen akademiſchen Grades unwürdig erwieſen hat. (2) Dieſe Vorſchriften gelten entſprechend für die Entziehung des Grades eines Ehrendoktors. 12 Anhang I. (Dr. rer. nat., Dr. agr.) a) Fachgebiete im Sinne des§ 14, Abſatz 1, ſind: 1. Mathematik+ 2. Angewandte Mathematik 3. Pbyſik t 4. Meteorologie*) 5. Chemie+ 6. Phyſikaliſche Chemie † 7. Mineralogie und Petrographie † 8. Geologie und Paläontologie † 9. Botanik+ 10. Zoologie und vergleichende Anatomie 11. Bodenkunde 12. Geographie 13. Landwirtſchaftliche Pflanzenproduktionslehre 14. Landwirtſchaftliche Tierproduktionslehre 15. Agrikulturchemie 16. Landwirtſchaftliche Betriebslehre und Agrarpolitik. b) Als Hauptfach und Nebenfächer für die mündliche Prüfung(ſiehe § 18) ſind die in Abſchnitt a) aufgeführten Fachgebiete zuläſſig. Die Zu⸗ laſſung zur Promotion zum Dr. agr. erfolgt nach beſtandener landwirt⸗ ſchaftlicher bezw. gärtneriſcher Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Zucker⸗ fabrikingenieure, der Dr. agr. wird nur verliehen, wenn das Hauptfach den Landwirtſchaftswiſſenſchaften entnommen iſt. Der Dekan kann in beſonderen Ausnahmefällen die Zulaſſung zur Pro— motion zum Dr. agr. auch ohne vorausgegangene Diplomprüfung genehmigen. Iſt angewandte Mathematik oder Agrikulturchemie Hauptprüfungsfach, ſo muß eines der Nebenfächer die zugehörige reine Wiiſſenſchaft ſein. Bei der Bewerbung um den Dr. agr. ſoll ein Nebenfach den mit+ gekennzeichneten Fächern entnommen werden, falls Landwirtſchaftliche Pflanzenproduktionslehre oder Landwirtſchaftliche Tierproduktionslehre Hauptfach iſt. Iſt Landwirtſchaft⸗ liche Betriebslehre und Agrarpolitik Hauptprüfungsfach, ſo kann an Stelle der angekreuzten naturwiſſenſchaftlichen Fächer ein Nebenfach den Wirtſchafts⸗ wiſſenſchaften entnommen werden. Iſt Bodenkunde Hauptprüfungsfach, ſo muß eines der Nebenfächer Phyſik, Chemie oder Phyſikaliſche Chemie ſein. *) Nur als Nebenfach zuläſſig. 13 Anhang II. (Dr. rer. pol.) a) Hauptfach(im Sinne des§ 18) ſind Volkswirtſchaftslehre und Volkswirtſchaftspolitik und Finanzwirtſchaft. Iſt die Arbeit den Gebieten der Betriebswirtſchaft oder der Soziologie entnommen, tritt das betreffende Fach an Stelle der Finanzwirtſchaft, die in dieſem Falle Pflichtnebenfach iſt. Nebenfächer(im Sinne des§ 18, Abſ. 2) ſind Finanzwiſſenſchaft, Be⸗ triebswirtſchaft, Soziologie, wenn ſie nicht ein Teilgebiet des Hauptfachs bilden, ferner: Statiſtik, Wirtſchaftsgeſchichte, Handels⸗ und Wechſelrecht, Staats⸗ und Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht. b) Als Erſatz der Diplomprüfung für Volkswirte gelten die Prüfungen zum Gerichtsreferendar, Diplomkaufmann, Diplomhandelslehrer, Diplomland⸗ wirt, Diplomgärtner und in geeigneten Fällen auch zum Dipl. Ing. c) In beſonderen Fällen kann der Dekan ausnahmsweiſe auch ohne vor— angegangene Diplomprüfung die Zulaſſung zur Promotion genehmigen. 14 26. V. 1939— 300— 38623 Farbkarte 13 chen Fakultät, II. Abteilung igs⸗Aniverſität Gießen ß des Reichsminiſters für Wiſſenſchaft, olksbildung vom 18. März 1938 7. A. 562/38). § 1. wird durch eine Prüfung erworben, in chzuweiſen hat, daß er Fragen von wiſſen— chtig zu ſtellen und zu behandeln vermag. eht in der Beurteilung einer vom Be— udlung(Diſſertation) und einer darauf üfung. § 2. ot, je nachdem ob der Bewerber eine Diſſer— er Mathematik und Naturwiſſenſchaften, er Wirtſchaftswiſſenſchaften einreicht, den Doktors der Naturwiſſenſchaften(Dr. ſchaft(Dr. agr.) oder der Wirtſchafts⸗ hat das Reifezeugnis einer anerkannten le oder ein als gleichwertig anerkanntes