KUNSTWISSENSCHAFTLICHIES 1NS7T1TUT DER UNVERSIIAT GIESSEN 2 59*5,/ 0( A9 2 2 I. Promotion zum Doktor der Philoſophie. § 1. Wer ſich um den philoſophiſchen Doktorgrad bewirbt, hat Zeug⸗ niſſe über ſeinen Bildungsgang vorzulegen und ſich einer Prüfung zu unterziehen. Dieſe beſteht in der Beurteilung einer von dem Bewerber verfaßten Abhandlung(Diſſertation) und in einer darauf folgenden mündlichen Prüfung. S§. 2. Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt(einem humaniſtiſchen Gym⸗ naſium, einem Realgomnaſium, einer Oberrealſchule oder einer Studien⸗ anſtalt) des Deutſchen Reiches beſtanden hat*) und acht Semeſter an ſtaatlichen Aniverſitäten des Deutſchen Reiches oder an einer der deutſchen Aniverſitäten Baſel, Bern, Graz, Innsbruck, Prag, Wien, Zürich immatrikuliert geweſen iſt. Von dieſen acht Semeſtern müſſen zwei an der Aniverſität Gießen zugebracht ſein. Die Geſamtfakultät kann auf dieſe Forderung verzichten, wenn der Bewerber triftige Gründe beibringt. In ganz beſonderen Fällen kann die Geſamitfakultät die gefor⸗ derte Semeſterzahl bis auf ſechs herabſetzen. Studienſemeſter, die vor der Erlangung des Reifezeugniſſes liegen, können nur mit Genehmigung der Geſamtfakultät angerechnet werden, jedoch keinesfalls mehr als drei. *) Volksſchullehrer werden zugelaſſen, wenn ſie die ihnen vorgeſchriebenen Prüfungen durch eine Ergänzungsprüfung den Reifeprüfungen der oben genannten höheren Lehranſtalten gleichgeſtellt haben. Dieſe Beſtimmung tritt außer Kraft, wenn die Vorbildung der Volksſchullehrer auf einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt erfolgt, deren Lehrplan Mathematik und mindeſtens zwei fremde Sprachen umfaßt und in dieſen Fächern dieſelben Anforde⸗ rungen wie die oben genannten Lehranſtalten ſtellt. Dem Studium an Lniverſitäten wird gleichgeachtet 1. für die Fächer der Mathematik, der Phoſik, Chemie, Mine⸗ ralogie und Geologie das Studium an den ſtaatlichen tech⸗ niſchen Hochſchulen des Deutſchen Reiches und Danzig, oder an den deutſchen techniſchen Hochſchulen Brünn, Graz, Prag, Wien und Zürich, 2. für die Fächer der Mineralogie und Geologie auch das Stu⸗ dium an den ſtaatlichen Bergakademien des Deutſchen Reiches oder an der deutſchen montaniſtiſchen Hochſchule in Leoben, 3. für die Fächer der Forſtwiſſenſchaft das Studium an den ſtaatlichen forſtlichen Hochſchulen des Deutſchen Reiches, 4. für die Fächer der Landwirtſchaft das Studium an den ſtaat⸗ lichen landwirtſchaftlichen Hochſchulen des Deutſchen Reiches oder an der Hochſchule für Bodenkultur in Wien und an der deutſchen landwirtſchaftlichen Akademie in Tetſchen⸗Liebwerda. Ob und in welchem Amfang die Studienzeit an ſolchen oder anderen Hochſchulen ſonſt noch angerechnet werden ſoll, entſcheidet die Geſamtfakultät von Fall zu Fall. Ob und in welchem Amfang die Studienzeit an fremdſprachigen Aniverſitäten angerechnet werden ſoll, entſcheidet die Geſamtfakultät von Fall zu Fall. Iſt der Bewerber im Ausland vorgebildet, ſo kann die Geſamt⸗ fakultät an Stelle des Reifezeugniſſes andere nach ihrem Ermeſſen gleichwertige Zeugniſſe über ſeine Vorbildung annehmen, falls er von den erforderlichen acht Semeſtern mindeſtens vier an ſtaatlichen Ani⸗ verſitäten des Deutſchen Reiches ſtudiert hat. § 3. Für die Prüfung hat der Bewerber drei von den Fächern, die die Fakultät als Promotionsfächer zuläßt*), zu wählen, eines dem der Gegenſtand der Diſſertation entnommen iſt, als Hauptfach, zwei als Nebenfächer. Die Wahl der Nebenfächer bedarf der Genehmigung der Abteilung. Erforderlich ſind für die Fächer der Philoſophie, der Pſychologie, der deutſchen, romaniſchen und engliſchen Philologie, der Geſchichte, der mittleren und neueren Kunſtgeſchichte, der Muſikwiſſenſchaft (genehmigt am 4. April 1920), der Geographie(wenn deren Thema nicht der naturwiſſenſchaftlichen Seite entnommen iſt, 21. November 1028), der wirtſchaftlichen Staatswiſſenſchaften und der Forſtwiſſenſchaft: Kenntniſſe im Lateiniſchen im Ausmaß der Reife des Realgymnaſiums; für die Fächer der griechiſchen und römiſchen Philologie, der Geſchichte, falls die Diſſertation auf dem Gebiet der alten *) Siehe Anhang. Geſchichte liegt oder alte Geſchichte als Nebenfach genommen wird, der Archäologie und der indogermaniſchen Sprach—⸗ wiſſenſchaft: Kenntniſſe im Griechiſchen und Lateiniſchen im Ausmaß der Reife des humaniſtiſchen Gomnaſiums. Wenn dieſe Kenntniſſe nicht durch das Reifezeugnis nachge⸗ wieſen ſind, ſo kann die Abteilung für das Hauptfach ein vier Se— meſter, für ein Nebenfach ein drei Semeſter vor der Meldung er⸗ worbenes Zeugnis über das Beſtehen einer an der Landesuniverſität abgelegten Zuſatzprüfung*) oder ein von ihr als gleichwertig erachtetes Zeugnis annehmen. § 4. Von der Diſſertation iſt zu verlangen, daß ſie wiſſenſchafflich beachtenswert iſt und die Fähigkeit des Verfaſſers zu ſelbſtändiger Arbeit dartut. Die Diſſertationen ſollen in deutſcher Sprache abgefaßt ſein, die aus dem Gebiete der klaſſiſchen Philologie in lateiniſcher oder deutſcher Sprache. Ausnahmen ſind nur geſtattet, wenn alle Mit⸗ glieder des Prüfungsausſchuſſes damit einverſtanden ſind**). Eine bereits veröffentlichte Arbeit kann als Diſſertation einge— reicht werden. In dieſem Falle kann die Abteilung die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke erlaſſen, wenn die Druckſchrift keine Efſilngeeandei und ſeit ihrem Erſcheinen mindeſtens ein Jahr ver⸗ floſſen iſt. § 5. In einem beſonderen Schrifkſtück hat der Bewerber anzugeben: 1. welche Hilfsmittel er bei der Abfaſſung ſeiner Diſſertation benutzt hat; 2. ob und von wem er Beihilfe genoſſen hat; 3. ob und wo er ſich ſchon mit dieſer oder einer anderen Diſſertation zur Promotion gemeldet hat; 4. ob und wo er die Diſſertation zu einer Staats⸗ prüfung oder einer anderen Prüfung eingereicht hat. Am Schluß dieſes Schriftſtückes iſt 5. folgende„Verſicherung an Eidesſtatt“ wörtlich hinzuzufügen: „Ich verſichere an Eidesſtatt, daß ich meine Angaben über die in§ 5 unter Punkt 1—4 verlangten Erklärungen nach beſtem Wiſſen vollſtändig und der Wahrheit entſprechend gemacht habe.“ Die Verſicherung iſt mit Datum und Namensunterſchrift zu verſehen). *) S. Anlage zu§ 6ö der heſſiſchen Prüfungsordnung für das höhere Lehramt. **) Die Diſſertation muß deutlich geſchrieben, mit Seitenzahlen verſehen und in ſauberer Form eingereicht werden. **) Für dieſe Erklärung iſt ein vom Sekretariat zu beziehender Vordruck zu verwenden. § 6. Die Meldung geſchieht durch ein ſchriffliches Zulaſſungsgeſuch an die Fakultät*). In dem Geſuch ſind die gemäß§ 3 gewählten Prüfungsfächer anzugeben. Mit dem Geſuch ſind zu überreichen: 1. die Diſſertation; 2. das in§ 5 verlangte Schriftſtück, 3. de deeehſeui in deutſcher Sprache, in doppelter Ausfer⸗ igung**); 4. die Zeugniſſe über den Bildungsgang; 5. falls die Meldung ſpäter als ein halbes Jahr nach dem Ab⸗ gang von der Hochſchule erfolgt, ein amtliches Zeugnis über die öffentliche Stellung des Bewerbers oder, wenn er eine ſolche nicht inne hat, über ſeine Führung; 6. die Beſcheinigung der Quäſtur über die bezahlten Promo⸗ 200&. tionsgebühren EEI RM.). Wird das Zulaſſungsgeſuch im letzten der erforderlichen Studien⸗ ſemeſter eingereicht, ſo darf es im Sommerſemeſter nicht vor dem 15. Juni, im Winterſemeſter nicht vor dem 15. Januar vorgelegt werden. Die Meldungen werden ſofort nach dem Eingang beim Dekan in eine Liſte eingetragen, die von den Mitgliedern der Fakultät jeder⸗ zeit auf dem Sekretariat eingeſehen werden kann. § 7. Dekan und Prodekan der Abteilung prüfen mit dem gewählten Berichterſtatter für Zulaſſungsfragen***), ob die Papiere vollſtändig und in Ordnung, die Zulaſſungsbedingungen erfüllt und die gewählten Nebenfächer zu genehmigen ſind. Finden ſie keine Anſtände und er⸗ geben ſich auch ſonſt keine Bedenken, ſo beſtellen ſie den Prüfungs⸗ ausſchuß. *) Die Philoſophiſche Fakultät gliedert ſich in zwei Abteilungen; die erſte Abteilung umfaßt die philoſophiſchen, philologiſchen, geſchichtlichen und kunſt⸗ wiſſenſchaftlichen Fächer, die zweite Abteilung die mathematiſchen, natur⸗ wiſſenſchaftlichen und wirtſchaftswiſſenſchaftlichen Fächer(ſiehe Anhang). An der Spitze jeder Abteilung ſteht ein Dekan. Die Meldung iſt je nach der Zugehörigkeit des Hauptfachs bei der erſten oder der zweiten Abteilung der philoſophiſchen Fakultät einzureichen. Der Vordruck für das Geſuch iſt vom Aniverſitätsſekretariat zu beziehen. Der Bewerber hat alle Poſt⸗ ſendungen frei von Porto und Beſtellgeld zu machen. **) Im Lebenslauf hat der Bewerber die Hochſchullehrer, bei denen er gehört hat, zu nennen, und zwar getrennt nach Hochſchulen. Die Fakultät empfiehlt dem Bewerber, auch ſein Bekenntnis anzugeben. In der Diſſertation oder im Lebenslauf iſt anzugeben, wer die Diſſertation veranlaßt oder beeinflußt hat. ***) Der Berichterſtatter für Zulaſſungsfragen wird von der Abteilung gleich⸗ zeitig mit dem Dekan für ein Jahr⸗gewählt. 8e 13 7. 4 Wenn ſich Anſtände oder Bedenken ergeben oder Ausnahme⸗ fälle vorliegen oder die Meinungen auseinandergehen, ſo entſcheidet die Geſamtfakultät über die Zulaſſung, die Abteilung über die Neben⸗ fächer und über die Zuſammenſetzung des Prüfungsausſchuſſes. Iſt die Zulaſſung ausgeſprochen, ſo werden die Akten dem Rektor und dem Kanzler vorgelegt*). Jeder von ihnen iſt befugt, gegen die Zulaſſung Einſpruch zu erheben, wenn die vorſtehenden Bedingungen nicht erfüllt ſind oder ſonſt Bedenken vorliegen. § S. Der Prüfungsausſchuß beſteht aus dem Dekan der Abteilung als Vorſitzendem, zwei Berichterſtattern über die Diſſertation und den Vertretern der Prüfungsfächer, die die mündliche Prüfung abhalten. Die Abteilung iſt berechtigt, wenn nicht alle drei Prüfungs⸗ fächer in der Fakultät durch ordentliche oder planmäßige außerordent⸗ liche Profeſſoren vertreten ſind, für eines der Fächer einen anderen Prüfer aus dem Lehrkörper der Aniverſität zuzuziehen. Können für einen Bewerber nicht drei Prüfer beſtellt werden, ſo iſt die Bewerbung abzulehnen. Iſt ein Prüfungsfach durch zwei ordentliche Profeſſoren ver⸗ treten und hat einer von ihnen die Diſſertation veranlaßt oder be⸗ einflußt, ſo wird dieſer erſter Berichterſtatter**). In die mündliche Prüfung im Hauptfach teilen ſich beide, wenn nicht einer von ihnen im Nebenfach prüft. Die mündlichen Prüfungen im Nebenfach werden gleichmäßig unter ſie verteilt; wird das Prüfungsfach neben einem oder mehreren ordentlichen Profeſſoren auch noch durch einen plan⸗ mäßigen außerordentlichen Profeſſor vertreten, kann auch dieſer mit der Prüfung im Nebenfach betraut werden. Zu dieſem Zweck führt der Dekan ein Verzeichnis der Zuweiſungen. Hat ein ordentlicher Honorarprofeſſor oder außerordentlicher Pro⸗ feſſor die Diſſertation veranlaßt oder beeinflußt, ſo tritt dieſer als erſter Berichterſtatter in den Prüfungsausſchuß ein. In die mündliche Prüfung im Haupffach teilt er ſich mit einem ordentlichen Fachvertreter, falls ein ſolcher vorhanden iſt und nicht im Nebenfach prüft. Auch einem Privatdozenten, der eine Diſſertation veranlaßt oder beeinflußt hat, ſoll in der Regel die gleiche Beteiligung an der Promotion wie dem ordentlichen Honorarprofeſſor oder außerordent⸗ lichen Profeſſor gewährt werden, wenn er mindeſtens während vier Semeſtern Vorleſungen gehalten hat.(Genehmigt durch den Herrn Heſſiſchen Miniſter für Kultus und Bildungsweſen am 27. Mai 1930). Bei der Beſtellung des zweiten Berichterſtatters iſt Rückſicht auf die Diſſertation zu nehmen. *) Vgl. Verfaſſung der Landesuniverſität§ 10 und 16. **) Das Recht auf die Zuweiſung haben in dieſem Fall auch die emeritierten Profeſſoren, vgl. Verfaſſung der Landesuniverſität 840 und 59. SASEA d1SSEBSUHAS 714 Qᷣ☚[ K 4 5 7 4 7 Tersitan Giess⸗ § 9. Die beiden Berichterſtatter legen einen ſchriftlichen Bericht über die Diſſertation vor und beantragen entweder Genehmigung oder Ab⸗ lehnung oder Rückgabe zur Amarbeitung. Im erſten Fall ſchlagen ſie zugleich eine Note für die Diſſertation vor. Die Genehmigung darf nur beantragt werden, wenn die Arbeit im weſentlichen druckfertig iſt. Die Noten ſind: 1. ausgezeichnet; 2. ſehr gut; 3. gut; 4. genügend. Der Oekan läßt ſodann die Diſſertation mit allen Akten zuerſt bei den Mitgliedern des Prüfungsausſchuſſes, dann bei ſämtlichen anderen Mitgliedern der Abteilung zur Beſchlußfaſſung umlaufen. Die Abſtimmung geſchieht ſchriftlich, falls nicht ein Mitglied mündliche Verhandlung fordert*). Sie bezieht ſich 1. auf Annahme, Ablehnung oder Rückgabe, 2. auf die der Diſſertation zu erteilende Note. Wird die Diſſertation dem Bewerber zur Amarbeitung zurück⸗ gegeben, ſo wird ihm vom Prüfungsausſchuß eine Friſt beſtimmt, innerhalb der ſie neu einzureichen iſt. Läßt er die Friſt ohne triftigen Grund verſtreichen, ſo iſt die Diſſertation für abgelehnt zu erklären. Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo gilt die Prüfung als nicht beſtanden(vgl.§ 14). Das Manuſkript einer abgelehnten Diſſertation wird bei den Akten zurückbehalten. § 10. Die mündliche Prüfung wird durch den Dekan der Abieilung nach Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausſchuſſes anbe⸗ raumt. Zu ihr ſind auch Berichterſtatter, die nicht an der mündlichen Prüfung beteiligt ſind, zu laden. Sie iſt öffentlich und wird in deut⸗ ſcher Sprache abgehalten. Den Ausſchluß der Oeffentlichkeit kann die Abteilung bewilligen, wenn der Bewerber im vorgerückten Lebensalter ſteht oder eine öffentliche Stellung einnimmt. Die Prüfung dauert in der Regel eine Stunde im Hauptfach, je eine halbe Stunde in den Nebenfächern. Bei der Prüfung führt der Dekan den Vorſitz, kann ihn aber zeitweilig einem andern Fakultätsmitglied übertragen. Bei der Feſt⸗ ſtellung des Ergebniſſes müſſen außer dem Dekan auch alle Prüfer mitwirken. Das Protokoll wird vom Dekan abgefaßt und von ihm und den Mitgliedern des Prüfungsausſchuſſes unterzeichnet. § 11. Das Ergebnis der geſamten Prüfung wird unmittelbar nach der mündlichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt.(Auf Wunſch kann *) In der Zeit zwiſchen 1. März und 1. Mai und zwiſchen 1. Auguſt und 1. November darf die ſchriftliche Abſtimmung nur dann abgeſchloſſen werden, wenn alle Mitglieder unterſchrieben haben. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann erſt nach Ablauf dieſer Zeiten vorgenommen werden⸗ 6 der Dekan der Abteilung dem Bewerber eine Beſcheinigung über die Note der Diſſertation(§°) ausſtellen). Spricht ein Prüfer, unmittelbar nachdem er geprüft hat, ſich unbedingt dagegen aus, daß die Prüfung für beſtanden erklärt werde, ſo kann die Durchführung der Prüfung unterbleiben, wenn der Be⸗ werber damit einverſtanden iſt. Stimmberechtigt iſt außer den Prüfern auch der zweite Bericht⸗ erſtatter, wenn er zwar nicht zu den Prüfern gehört, aber der Prü⸗ fung beigewohnt hat; der Dekan nur bei Stimmengleichheit. Die Prüfung iſt beſtanden, wenn alle Mitglieder des Prüfungs⸗ ausſchuſſes ſich dafür erklären. In dieſem Falle wird vom Prüfungs— ausſchuß durch Stimmenmehrheit eine Note für die geſamte Prüfung feſtgeſetzt. Die Noten ſind: 1. ausgezeichnet(summa cum laude) 2. ſehr gut(magna cum laude) 3. gut(cum laude) 4. genügend(rite).. Die Note 1 darf nur bei Einſtimmigkeit und nur dann erteilt werden, wenn die Diſſertation mindeſtens die Note 2 erhalten hat. Iſt die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo ſind Arteile über die Leiſtungen in den einzelnen Fächern in das Protokoll aufzunehmen. Der früheſte Zeitpunkt für ihre etwaige Wiederholung(§ 14) wird ſofort durch Stimmenmehrheit feſtgeſetzt. § 12. Wenn der Bewerber vor der Prüfung zurücktritt oder ſich nicht zur mündlichen Prüfung ſtellt, ſo beſchließt der Prüfungsausſchuß, ob die Prüfung als nicht beſtanden gelten ſoll. § 13. Iſt die Prüfung abgeſchloſſen, ſo erteilt der Dekan die Anwei⸗ ſung zur Auszahlung der Promotionsgebühren gemäß den dafür gel⸗ tenden Beſtimmungen. Das Ergebnis der Prüfung wird in ein Verzeichnis eingetragen. Am Ende jedes Semeſters werden die Verzeichniſſe beider Abteilungen zuſammen allen Fakultätsmitgliedern mitgeteilt. § 14. Iſt die Prüfung nicht beſtanden, ſo darf der Bewerber das Zu⸗ laſſungsgeſuch einmal wiederholen. War die Diſſertation genehmigt, ſo genügt ein Geſuch um Zulaſſung zur Wiederholung der münd⸗ lichen Prüfung. Ein Wechſel in den Nebenfächern iſt in dieſem Fall . nur mit Genehmigung der Abteilung geſtattet. War die Diſſertation abgelehnt, ſo kann früheſtens nach 6 Monaten die verbeſſerte oder eine neue Diſſertation eingereicht werden. Die Wahl anderer Fächer iſt in dieſem Fall geſtattet. 8 13. Iſt die Prüfung beſtanden, ſo hat der Bewerber innerhalb eines Jahres Adbdrücke der Diſſertation in der vorgeſchriebenen Anzahl an das Lniverſitätsſekretariat abzuliefern*). Hatte die Abteilung als Diſſertation eine Druckſchrift angenommen und die Lieferung weiterer Abdrücke erlaſſen(§ 4 letzter Abſatz), ſo iſt die Druckſchrift bei den Akten zurückzubehalten. Auf dem Titelblatt der Abdrücke der Diſſertation iſt der Aus⸗ gabeort Gießen und die Jahreszahl des Druckes zu vermerken. Auf der Innenſeite des Titelblattes ſind die Namen der Berichterſtatter und der Tag der Genehmigung durch den Prüfungsausſchuß anzu⸗ geben. Der eingereichte Lebenslauf iſt bis auf die Zeit der Druck⸗ legung zu ergänzen und mit der Diſſertation abzudrucken. Die Korrekturbogen mit Manuſkript ſind dem erſten Bericht⸗ erſtatter, Titelblatt und Lebenslauf auch dem Dekan vorzulegen. Ob Teile der Diſſertation weggelaſſen oder geändert werden dürfen, haben die Berichterſtatter zu entſcheiden. Dabei ſollen aber die abgedruckten Teile ein in ſich geſchloſſenes Ganze bilden und ſich dem Inhalt nach mit dem Titel der Diſſertation decken; auch iſt eine Inhaltsangabe der nicht abgedruckten Teile beizufügen. Den Mindeſt⸗ umfang des Druckes beſtimmen die Abteilungen**). Das Manufkript der nicht abgedruckten Teile iſt in ordentlichem Zuſtand mit den Ab⸗ drücken abzuliefern. Die Befolgung dieſer Vorſchriften iſt durch den Dekan in den Akten zu beſcheinigen. In beſonderen Fällen kann die Abteilung die Friſt zur Ablie⸗ ferung der Abdrücke ausnahmsweiſe verlängern, doch höchſtens um ein Jahr. Der Antrag hierzu muß vom Bewerber rechtzeitig geſtellt und gehörig begründet werden. Ueber die Verwendung der Addrücke der Diſſertation beſtimmt die Abteilung. § 16. Wenn allen Vorſchriften genügt iſt, ſo beantragt der Dekan der Abteilung, gemäß den Beſtimmungen der Verfaſſung der Aniverſität, *) Die Anzahl der an das Aniverſitätsſekretariat abzuliefernden Abdrücke iſt von der Fakultät auf 200 feſtgeſetzt worden. Wenn die Oiſſertation in einer wiſſen⸗ ſchaftlichen Zeitſchrift oder Serie erſcheint, ſo kann die Fakultät dieſe Anzahl bis auf 10 Abdrücke herabſetzen, es ſoll dann aber womöglich in der ganzen Auflage des Drucks an geeigneter Stelle darauf hingewieſen werden, daß die Arbeit aus einer Gießener Oiſſertation entſtanden und der Druck von den zu nennenden Bericht⸗ erſtattern genehmigt iſt. **) In der erſten Abteilung 1 ½ Bogen, in der zweiten Abteilung wird der Amfang für die einzelnen Fächer beſtimmt⸗ bei dem Kanzler die venia promovendi. Iſt dieſe erteilt, ſo verfügt der Dekan der Abteilung die Ausſtellung des Diploms. In dem Diplom iſt die Note der geſamten Prüfung und der Titel der Diſſertation anzugeben. Das Diplom erhält das Datum des Tages, an dem die venia promovendi erteilt worden iſt. Es wird von Rektor, Kanzler und Dekan der Abteilung unterzeichnet'). Mit dem genannten Tage beginnt das Recht zur Führung des Doktortitels. § 17. Einem in die Philoſophiſche Fakultät der Landes⸗Aniverſität als Profeſſor berufenen Gelehrten, der den philoſophiſchen Doktorgrad nicht beſitzt, kann die Abteilung den Doktorgrad verleihen, ohne die vorſtehenden Beſtimmungen anzuwenden. Doch haben Rektor und Kanzler in der allgemeinen vorgeſchriebenen Weiſe mitzuwirken. § 18. Soll der Doktorgrad ehrenhalber verliehen werden, ſo iſt der Antrag in einer Sitzung der Geſamtfakultät zu verhandeln. Der An⸗ trag iſt abgelehnt, wenn mehr als eine Stimme dagegen iſt. Hat die Fakultät eine Ehrenpromotion beſchloſſen, ſo werden die Akten dem Rektor und dem Kanzler vorgelegt. Erhebt keiner von ihnen Einſpruch und erteilt der Kanzler die venia promovendi, ſo verfügt der Dekan der Geſamtfakultät die Ausſtellung des Diploms. Als Datum des Ehrendiploms kann die Fakultät einen andern Tag wählen als denjenigen, an dem die venia promovenqdi erteilt worden iſt. § 19. Einem von ihr promovierten Doktor kann die Geſamtfakultät bei dem fünfzigjährigen Doktorjubiläum das Diplom erneuern. Dabei findet§ 18 Abſatz 2 entſprechende Anwendung. Das Diplom erhält das Datum des Jubiläumstags. § 20. Der Rektor hat beim Jahresſchluß alle während des abgelau— fenen Jahres vollzogenen Promotionen und die Erneuerung der Di⸗ plome unter Angabe der Lebensſtellung der Promovierten im Re⸗ gierungsblatt bekannt zu machen. § 21. Anträge der Fakultät wegen Aenderung der Promotionsordnung ſind dem Geſamtſenat und von dieſem mit ſeinem Gutachten dem Landesamt zu unterbreiten. *⁴) Das Diplom wird in der Regel in deutſcher Sprache ausgefertigt. In den Fällen der§s 18 und 19 kann es auf Beſchluß der Geſamtfakultät in lateiniſcher Sprache abgefaßt werden.—— —₰ E 0 5 K 3„ oesitacet diA 873 II. promotion zum Ooktor der Staatswiſſen⸗ ſchaften). (Erlaß des Herrn Heſſiſchen Miniſters für Kultus und Bildungs⸗ weſen vom 10. Februar 1931.) 8 4. Der Grad eines Doktors der Staatswiſſenſchaften(Doctor re⸗ rum politicarum) wird, ſofern nicht in den folgenden Paragraphen anders beſtimmt wird, unter den gleichen Bedingungen wie der phi⸗ loſophiſche Doktorgrad verliehen, wenn wirtſchaftliche Staatswiſſen⸗ ſchaften das Hauptfach bilden. Ein Nachweis lateiniſcher Kenntniſſe iſt nicht erforderlich. Wiſll ein Dr. phil, noch den Grad des Dr. rer. pol, oder ein Dr. rer. pol. noch den Grad des Dr. phil. erwerben, ſo hat er eine neue Diſſertation und zwar aus einem anderen Hauptfach einzureichen und mindeſtens ein neues Nebenfach zu wählen. § 2. Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er acht Semeſter an ſtaat— lichen Aniverſitäten ſtudiert und den Grad eines Diplom⸗Volkswirts erlangt hat. § 3. Von der Studienzeit, die auf einer techniſchen, landwirtſchaft⸗ lichen oder anderen gleichſtehenden Hochſchule verbracht iſt, können bis zu vier Semeſter angerechnet werden, wenn der Bewerber nach⸗ weiſt, daß er in dieſer Zeit auch ausreichenden wirtſchaftswiſſenſchaft⸗ lichen Studien obgelegen hat*). § 4. An Stelle der Diplomprüfung für Volkswirte können die erſte juriſtiſche Prüfung, ſowie die Prüfungen als Forſtreferendar, Berg⸗ referendar, Diplom⸗Landwirt, Diplom⸗Ingenieur, Diplom⸗Kaufmann und Diplom⸗Handelslehrer, ſowie eine entſprechende ausländiſche Prüfung treiten, falls der Bewerber nachweiſt, daß er 1. an zwei wirtſchaftswiſſenſchaftlichen Lebungen mit Erfolg teil⸗ genommen hat und 2. in den wirtſchaftswiſſenſchaftlichen Fächern von einem Fach⸗ vertreter ſowohl ſchriftlich wie mündlich mit Erfolg geprüft worden iſt. *) Die Meldung iſt beim Oekan der zweiten Abteilung der Philoſophiſchen Fakultät einzureichen. **) Als Hochſchulen im Sinne des§ 3 gelten auch die Handelshochſchulen in Berlin, Königsberg, Leipzig, Mannheim und Rürnberg, die Hochſchule für Welt⸗ handel in Wien, ſowie die Handelshochſchule in St. Gallen. W 10 § 5. Bewerber, die einen anderen Doktorgrad einer ſtaatlichen Hoch⸗ ſchule führen, können durch Beſchluß der Abteilung von dem Nach⸗ weis einer ſolchen Diplom⸗ oder Referendarprüfung befreit werden. In den Fällen, in denen offenſichtlich ein wiſſenſchaftliches In⸗ tereſſe an den Problemen der wirtſchaftlichen Staatswiſſenſchaften und nicht die Vorbereitung zu einem praktiſchen Berufe den Studien⸗ gang beſtimmt hat, kann auf Beſchluß der Abteilung davon Abſtand genommen werden, daß zuvor die Prüfung als Diplom⸗Volkswirt ab⸗ gelegt worden iſt. § 6. 1. Hauptfach ſind: Allgemeine und beſondere Nationalökonomie und Finanzwiſſenſchaft. An Stelle der letzteren tritt Betriebswirtſchafts⸗ lehre, wenn die Diſſertation dieſem Fach entnommen iſt. 2. Es ſind zwei weitere Nebenfächer zu wählen. Als ſolche ſind zugelaſſen: Soziologie, Wirtſchaftsgeſchichte, Wirtſchaftsgeographie, theoretiſche und praktiſche Statiſtik, Betriebswirtſchaftslehre, Ver⸗ ſicherungslehre(Private und Sozialverſicherung), landwirtſchaftliches und gewerbliches Genoſſenſchaftsweſen, Finanzwiſſenſchaft(wenn Be⸗ triebswirtſchaftslehre im Hauptfach geprüft wird), ſowie entweder Handels⸗ und Wechſelrecht oder Staats⸗ und Verwaltungsrecht oder Arbeitsrecht. In den Fällen, in denen in der Vorprüfung Rechtswiſſenſchaft nicht von einem Fachvertreter geprüff worden iſt, bildet ein rechts⸗ wiſſenſchaffliches Fach ein obligatoriſches Nebenfach. 3. An Stelle der oben genannten Nebenfächer kann eines der zu I'§ 3(Anhang) aufgezählten Fächer treten. 4. Die Diſſertation kann auch den unter 2 genannten Gebieten, mit Ausnahme der juriſtiſchen, entnommen ſein. 11 Anhang. Die Promotionsfächer der Philoſophiſchen Fakultät. ZuI§ 3. Die Fakultät läßt als Promotionsfächer zu: In der I. Abteilung: 1. Philoſophie, 2. Pſochologie mit Ein⸗ ſchluß der experimentellen Pſochologie(als Hauptfach nur in Ver⸗ bindung mit Philoſophie), 3. griechiſche Philologie, 4. römiſche Philo⸗ logie, 5. deutſche Philologie, 6. engliſche Philologie, 7. romaniſche Phi⸗ lologie, 8. indiſche Philologie oder vergleichende Sprachwiſſenſchaft des Indogermaniſchen, 9. ſemitiſche Philologie, 10. Geſchichte(als Neben⸗ fach auch alte oder mittlere und neuere Geſchichte), 11. Archäologie, 12. mittlere und neuere Kunſtgeſchichte, 12 a. Muſikwiſſenſchaft. In der II. Abteilung: 13. Mathematik, 14. angewandte Ma⸗ thematik, aber nur dann, wenn Mathematik mindeſtens als Nebenfach gewählt wird, 15. Phoſik, 16. Meteorologie, aber nur in Verbindung mit Phoſik, 17. Chemie, 18. phoſikaliſche Chemie, 19. angewandte Chemie, aber nur, wenn Chemie mindeſtens als Nebenfach gewählt wird, 20. Mineralogie, 21. Geologie, 22. Botanik, 23. Zoologie, 24. Geographie, 25. wirtſchaftliche Staatswiſſenſchaften(als Neben⸗ fach auch allgemeine oder beſondere Nationalökonomie oder Finanz⸗ wiſſenſchaft), 26. Soziologie(nur Nebenfach, jedoch nicht in Ver⸗ bindung mit Philoſophie als Hauptfach und Pſochologie als Neben⸗ fach), 22. forſtliche Produktionslehre, 28. forſtliche Betriebslehre, 29. Forſtpolitik, Forſtverwaltung und Forſtgeſchichte, 30. landwirtſchaffliche Pflanzenproduktionslehre, 31. landwirtſchaftliche Tierproduktionslehre, 32. landwirtſchaftliche Betriebslehre, 33. Agrikulturchemie, 34. Genoſſen⸗ ſchaftsweſen. Von den forſtwiſſenſchaftlichen Fächern 27— 29, und von den landwirtſchafflichen 30— 34 dürfen nicht mehr als zwei vereinigt wer⸗ den, ebenſo von den Fächern 17, 18, 19 und 33. Nebenfächer können auch aus der Abteilung entnommen werden, der das Hauptfach nicht angehört. Die Abteilung kann Zuſammen⸗ ſtellungen, die ihr ungeeignet erſcheinen, ablehnen. Auf Befürwortung des Vertreters des Hauptfachs und mit Ge⸗ nehmigung der Abteilung kann ein Nebenfach aus einer anderen Fa⸗ kultät genommen werden, wenn die Diſſertation in dieſes Fach über⸗ greift und deſſen Vertreter ſich bereit erklärt, die Prüfung abzuhalten. 85 M 4 0 5 So, Aεᷣ‿ 1. 8. 33 oq. Buchbrugere Nufchfowstt/ Gießen kKUNSTWISSENSCHAFTLICHES INSTITUT DER UNVERSITAT GlESSEN otionsordnung ultät zu Gießen. ildungsweſen 2 8 Februar„a im Doktor der Phiſoſophie. § 1. hiloſophiſchen Doktorgrad bewirbt, hat Zeug⸗ sgang vorzulegen und ſich einer Prüfung zu in der Beurteilung einer von dem Bewerber iſſertation) und in einer darauf folgenden § 2. nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an m Lehranſtalt(einem humaniſtiſchen Gom⸗ ſium, einer Oberrealſchule oder einer Studien⸗ ches beſtanden hat*) und acht Semeſter an des Deutſchen Reiches oder an einer der iſel, Bern, Graz, Innsbruck, Prag, Wien, eſen iſt. bemeſtern müſſen zwei an der Aniverſität hie Geſamtfakultät kann auf dieſe Forderung erber triftige Gründe beibringt. Fällen kann die Geſamtfakultät die gefor⸗ f ſechs herabſetzen. vor der Erlangung des Reifezeugniſſes enehmigung der Geſamtfakultät angerechnet mehr als drei. iI zugelaſſen, wenn ſie die ihnen vorgeſchriebenen gsprüfung den Reifeprüfungen der oben genannten llt haben. nußer Kraft, wenn die Vorbildung der Volksſchullehrer Lehranſtalt erfolgt, deren Lehrplan Mathematik und en umfaßt und in dieſen Fächern dieſelben Anforde⸗ Lehranſtalten ſtellt. Farbkarte 13