A5e* 12(42) „&, N. rhrr„ Promotionsordnung der Philoſophiſchen Fakultät zu Gießen. Erlaſſen vom Landesamt für das Bildungsweſen am 9. Februar 1926. I. Promotion zum Doktor der Philoſophie. § 1. Wer ſich um den philoſophiſchen Doktorgrad bewirbt, hat Zeug⸗ niſſe über ſeinen Bildungsgang vorzulegen und ſich einer Prüfung zu unterziehen. Dieſe beſteht in der Beurteilung einer von dem Be⸗ werber verfaßten Abhandlung(Diſſertation) und in einer darauf folgenden mündlichen Prüfung. § 2. Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt(einem humaniſtiſchen Gym⸗ naſium, einem Realgymnaſium, einer Oberrealſchule oder einer Stu⸗ dienanſtalt) des Deutſchen Reiches beſtanden hat*) und acht. Semeſter an ſtaatlichen Univerſitäten des Deutſchen Reiches oder an einer der deutſchen Univerſitäten Baſel, Bern, Graz, Innsbruck, Prag, Wien, Zürich immatrikuliert geweſen iſt. Von dieſen acht Semeſtern müſſen zwei an der Univerſität Gießen zugebracht ſein. Die Geſamtfakultät kann auf dieſe Forderung verzichten, wenn der Bewerber triftige Gründe beibringt. In ganz beſonderen Fällen kann die Geſamtfakultät die gefor⸗ derte Semeſterzahl bis auf ſechs herabſetzen. Studienſemeſter, die vor der Erlangung des Reifezeugniſſes liegen, können nur mit Genehmigung der Geſamtfakultät angerechnet werden, jedoch keinenfalls mehr als drei. *) Volksſchullehrer werden zugelaſſen, wenn ſie die ihnen vorgeſchriebenen Prüfungen durch eine Ergänzungsprüfung den Reifeprüfungen der oben ge⸗ nannten höheren Lehranſtalten gleichgeſtellt haben. 3 Dieſe Beſtimmung tritt außer Kraft, wenn die Vorbildung der Volks⸗ ſchullehrer auf einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt erfolgt, deren Lehrplan Maihemati und mindeſtens zwei fremde Sprachen umfaßt und in dieſen Fächern dieſelben Anforderungen wie die oben genannten Lehranſtalten ſtellt. —2— Dem Studium an Univerſitäten wird gleichgeachtet 1. für die Fächer der Mathematik, der Phyſik, Chemie, Mine⸗ ralogie und Geologie das Studium an den ſtaatlichen tech⸗ niſchen Hochſchulen des Deutſchen Reichs und Danzigs, oder an den deutſchen techniſchen Hochſchulen Brünn, Graz, Prag, Wien und Zürich, 2. für die Fächer der Mineralogie und Geologie auch das Studium an den ſtaatlichen Bergakademien des Deutſchen Reichs oder an der deutſchen montaniſtiſchen Hochſchule in Leoben, für die Fächer der Forſtwiſſenſchaft das Studium an den ſtaatlichen forſtlichen Hochſchulen des Deutſchen Reichs, 4. für die Fächer der Landwirtſchaft das Studium an den ſtaatlichen landwirtſchaftlichen Hochſchulen des Deutſchen Reichs oder an der Hochſchule für Bodenkultur in Wien und an der deutſchen landwirtſchaftlichen Akademie in Tetſchen⸗Liebwerda. Ob und in welchem Umfang die Studienzeit an ſolchen oder anderen Hochſchulen ſonſt noch angerechnet werden ſoll, entſcheidet die Geſamtfakultät von Fall zu Fall. Ob und in welchem Umfang die Studienzeit an fremdſprachigen Univerſitäten angerechnet werden ſoll, entſcheidet die Geſamtfakultät von Fall zu Fall. Iſt der Bewerber im Ausland vorgebildet, ſo kann die Geſamt⸗ fakultät an Stelle des Reifezeugniſſes andere nach ihrem Ermeſſen gleichwertige Zeugniſſe über ſeine Vorbildung annehmen, falls er von den erforderlichen acht Semeſtern mindeſtens vier an ſtaatlichen Univerſitäten des Deutſchen Reiches ſtudiert hat. § 3. Für die Prüfung hat der Bewerber drei von den Fächern, die die Fakultät als Promotionsfächer zuläßt*), zu wählen, eines, dem der Gegenſtand der Diſſertation entnommen iſt, als Hauptfach, zwei als Nebenfächer. Die Wahl der Nebenfächer bedarf der Genehmigung der Abteilung. Erforderlich ſind für die Fächer der Philoſophie, der Pſychologie, der deutſchen, romaniſchen und engliſchen Philologie, der Geſchichte, der mittleren und neueren Kunſtgeſchichte, der Geographie, der wirtſchaftlichen Staatswiſſenſchaften und der Forſtwiſſenſchaft Kenntniſſe im Lateiniſchen im Ausmaß der Reife des Real⸗ gymnaſiums; für die Fächer der griechiſchen und römiſchen Philologie, der Geſchichte, falls die Diſſertation auf dem Gebiete der alten Ge⸗ ſchichte liegt oder alte Geſchichte als Nebenfach genommen wird, der Archäologie und der Indogermaniſchen Sprachwiſſenſchaft *) Siehe Anhang. 00 Kenntniſſe im Griechiſchen und Lateiniſchen im Ausmaß der Reife des humaniſtiſchen Gymnaſiums. Wenn dieſe Kenntniſſe nicht durch das Reifezeugnis nach⸗ gewieſen ſind, ſo kann die Abteilung für das Hauptfach ein fünf Semeſter, für ein Nebenfach ein drei Semeſter vor der Meldung erworbenes Zeugnis über das Beſtehen einer an der Landes⸗ univerſität abgelegten Zuſatzprüfung*) oder ein von ihr als gleich⸗ wertig erachtetes Zeugnis annehmen. §4. Von der Diſſertation iſt zu verlangen, daß ſie wiſſenſchaftlich beachtenswert iſt und die Fähigkeit des Verfaſſers zu ſelbſtändiger Arbeit dartut. Die Diſſertationen ſollen in deutſcher Sprache abgefaßt ſein, die aus dem Gebiete der klaſſiſchen Philologie in lateiniſcher oder deutſcher. Ausnahmen ſind nur geſtattet, wenn alle Mitglieder des Prüfungsausſchuſſes damit einverſtanden ſind.**) Eine bereits veröffentlichte Arbeit kann als Diſſertation einge⸗ reicht werden. In dieſem Falle kann die Abteilung die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke erlaſſen, wenn die Druckſchrift keine Erſingzerdeit und ſeit ihrem Erſcheinen mindeſtens ein Jahr ver⸗ floſſen iſt. § 5. In einem beſonderen Schriftſtück hat der Bewerber anzugeben: 1. welche Hilfsmittel er bei der Abfaſſung ſeiner Diſſertation benutzt hat; 2. ob und von wem er Beihilfe genoſſen hat; 3. ob und wo er ſich ſchon mit dieſer oder einer anderen Diſſertation zur Promotion gemeldet hat; 4. ob und wo er die Diſſertation zu einer Staats⸗ prüfung oder einer anderen Prüfung eingereicht hat. Am Schluß dieſes Schriftſtücks iſt 5. folgende„Verſicherung an Eidesſtatt“ wörtlich hinzuzufügen: „Ich verſichere an Eidesſtatt, daß ich meine Angaben über die in§ 5 unter Punkt 1—4 verlangten Erklärungen nach beſtem Wiſſen vollſtändig und der Wahrheit entſprechend gemacht habe.“ Die Verſicherung iſt mit Datum und Namensunterſchrift zu verſehen***). *) S. Anlage zu§ 6 der heſſiſchen Prüfungsordnung für das höhere Lehramt. **) Die Diſſertation muß deutlich geſchrieben, mit Seitenzahlen verſehen und in ſauberer Form eingereicht werden. ***) Für dieſe Erklärung iſt ein vom Sekretariat zu beziehender Vordruck zu verwenden. — 4 § 6.— Die Meldung geſchieht durch ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch an die Fakultät*). In dem Geſuche ſind die gemäß§ 3 gewählten Prüfungsfächer anzugeben. Mit dem Geſuch ſind zu überreichen: 1. Die Diſſertation; 2. das in§ 5 verlangte Schriftſtück; 3. der Lebenslauf in deutſcher Sprache, in doppelter Ausferti⸗ gung**). 4. die Zeugniſſe über den Bildungsgang; 5. Falls die Meldung ſpäter als ein halbes Jahr nach dem Abgang von der Hochſchule erfolgt, ein amtliches Zeugnis über die öffentliche Stellung des Bewerbers oder, wenn er eine ſolche nicht innehat, über ſeine Führung; 6. die Beſcheinigung der Quäſtur über die bezahlten Promotions⸗ gebühren. Wird das Zulaſſungsgeſuch im letzten der erforderlichen Studien⸗ ſemeſter eingereicht, ſo darf es im Sommerſemeſter nicht vor dem 15. Juni, im Winterſemeſter nicht vor dem 15. Januar vorgelegt werden. Die Meldungen werden ſofort nach dem Eingang beim Dekan in eine Liſte eingetragen, die von den Mitgliedern der Fakultät jederzeit auf dem Sekretariat eingeſehen werden kann. § 7. Dekan und Prodekan der Abteilung prüfen mit dem gewählten Berichterſtatter für Zulaſſungsfragen***), ob die Papiere vollſtändig und in Ordnung, die Zulaſſungsbedingungen erfüllt und die ge⸗ wählten Nebenfächer zu genehmigen ſind. Finden ſie keine An⸗ ſtände und ergeben ſich auch ſonſt keine Bedenken, ſo beſtellen ſie den Prüfungsausſchuß. *) Die Philoſophiſche Fakultät gliedert ſich in zwei Abteilungen; die erſte Abteilung umfaßt die philoſophiſchen, philologiſchen, geſchichtlichen und kunſtwiſſenſchaftlichen Fächer, die zweite Abteilung die mathema⸗ tiſchen, naturwiſſenſchaftlichen und wirtſchaftswiſſenſchaftlichen Fächer(ſiehe Anhang). An der Spitze jeder Abteilung ſteht ein Dekan. Die Meldung iſt je nach der Zugehörigkeit des Hauptfachs bei der erſten oder der zweiten Abteilung der Philoſophiſchen Fakultät einzureichen. Der Vordruck für das Geſuch iſt vom Univerſitätsſekretariat zu beziehen. Der Be⸗ derher hat alle Poſtſendungen frei von Porto und Beſtellgeld zu machen.. 4*) Im Lebenslauf hat der Bewerber die Hochſchullehrer, bei denen er ge⸗ hört hat, zu nennen, und zwar getrennt nach Hochſchulen. Die Fakultät empfiehlt dem Bewerber, auch ſein Bekenntnis anzugeben. In der Diſſertation n in Lebenslauf iſt anzugeben, wer die Diſſertation veranlaßt oder beein⸗ flußt hat. *8*) Der Berichterſtatter ſür Zulaſſungsfragen wird von der Abteilung gleichzeitig mit dem Dekan für ein Jahr gewählt. — 5— Wenn ſich Anſtände oder Bedenken ergeben oder Ausnahmefälle vorliegen oder die Meinungen auseinandergehen, ſo entſcheidet die Geſamtfakultät über die Zulaſſung, die Abteilung über die Neben⸗ fächer und über die Zuſammenſetzung des Prüfungsausſchuſſes. Iſt die Zulaſſung ausgeſprochen, ſo werden die Akten dem Rektor und dem Kanzler vorgelegt*). Jeder von ihnen iſt befugt, gegen die Zulaſſung Einſpruch zu erheben, wenn die vorſtehenden Bedingungen nicht erfüllt ſind oder ſonſt Bedenken vorliegen. § 8. Der Prüfungsausſchuß beſteht aus dem Dekan der Abteilung als Vorſitzendem, zwei Berichterſtattern über die Diſſertation und den Ver⸗ tretern der Prüfungsfächer, die die mündliche Prüfung abhalten. Die Abteilung iſt berechtigt, wenn nicht alle drei Prüfungsfächer in der Fakultät durch ordentliche oder planmäßige außerordentliche Profeſſoren vertreten ſind, für eines der Fächer einen anderen Prüfer aus dem Lehrkörper der Univerſität zuzuziehen. Können für einen Bewerber nicht drei Prüfer beſtellt werden, ſo iſt die Bewerbung abzulehnen. Iſt ein Prüfungsfach durch zwei ordentliche Profeſſoren ver— treten und hat einer von ihnen die Diſſertation veranlaßt oder be⸗ einflußt, ſo wird dieſer erſter Berichterſtatter**). In die münd⸗ liche Prüfung im Hauptfach teilen ſich beide, wenn nicht einer von ihnen im Nebenfach prüft. Die mündlichen Prüfungen im Neben⸗ fach werden gleichmäßig unter ſie verteilt. Zu dieſem Zweck führt der Dekan ein Verzeichnis der Zuweiſungen. Hat ein ordentlicher Honorarprofeſſor oder außerordentlicher Profeſſor die Diſſertation veranlaßt oder beeinflußt, ſo tritt dieſer als erſter Berichterſtatter in den Prüfungsausſchuß ein. In die mündliche Prüfung im Hauptfach teilt er ſich mit einem ordentlichen Fachvertreter, falls ein ſolcher vorhanden iſt und nicht im Neben⸗ fach prüft. Bei der Beſtellung des zweiten Berichterſtatters iſt Rückſicht auf die Diſſertation zu nehmen. § 9. Die beiden Berichterſtatter legen einen ſchriftlichen Bericht über die Diſſertation vor und beantragen entweder Genehmigung oder Ablehnung oder Rückgabe zur Umarbeitung. Im erſten Fall ſchlagen ſie zugleich eine Note für die Diſſertation vor. Die Genehmigung darf nur beantragt werden, wenn die Arbeit im weſentlichen druck⸗ fertig iſt. Die Noten ſind: 1. ausgezeichnet; 2. ſehr gut; 3. gut; 4. ge⸗ nügend. *) Vgl. Verfaſſung der Landesuniverſität§ 10 und 16. *) Das Recht auf die Zuweiſung haben in dieſem Fall auch die emeri— tierten Profeſſoren, vgl. Verfaſſung der Landesuniverſität§ 40 und 59 Der Dekan läßt ſodann die Diſſertation mit allen Akten zuerſt bei den Mitgliedern des Prüfungsausſchuſſes, dann bei ſämtlichen andern Mitgliedern der Abteilung zur Beſchlußfaſſung umlaufen. Die Abſtimmung geſchieht ſchriftlich, falls nicht ein Mitglied mündliche Verhandlung fordert.*) Sie bezieht ſich 1. auf Annahme, Ablehnung oder Rückgabe, 2. auf die der Diſſertation zu erteilende Note. Wird die Diſſertation dem Bewerber zur Umarbeitung zurück⸗ gegeben, ſo wird ihm vom Prüfungsausſchuß eine Friſt beſtimmt, innerhalb der ſie neu einzureichen iſt. Läßt er die Friſt ohne trif⸗ tigen Grund verſtreichen, ſo iſt die Diſſertation für abgelehnt zu erklären. Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo gilt die Prüfung als nicht beſtanden(vgl.§ 14). Das Manuſkript einer abgelehnten Diſſertation wird bei den Akten zurückbehalten. § 10. Die mündliche Prüfung wird durch den Dekan der Abteilung nach Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausſchuſſes anberaumt. Zu ihr ſind auch Berichterſtatter, die nicht an der mündlichen Prüfung beteiligt ſind, zu laden. Sie iſt öffentlich und wird in deutſcher Sprache abgehalten. Den Ausſchluß der öffentlichkeit kann die Abteilung bewilligen, wenn der Bewerber in vorgerücktem Lebensalter ſteht oder eine öffentliche Stellung einnimmt. Die Prüfung dauert in der Regel eine Stunde im Haupt⸗ fach, je eine halbe Stunde in den Nebenfächern. Bei der Prüfung führt der Dekan den Vorſitz, kann ihn aber zeit⸗ weilig einem andern Fakultätsmitglied übertragen. Bei der Feſt⸗ ſtellung des Ergebniſſes müſſen außer dem Dekan auch alle Prüfer mitwirken. Das Protokoll wird vom Dekan abgefaßt und von ihm und den Mitgliedern des Prüfungsausſchuſſes unterzeichnet. § 11. Das Ergebnis der geſamten Prüfung wird unmittelbar nach der mündlichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt.(Auf Wunſch kann der Dekan der Abteilung dem Bewerber eine Beſcheinigung über die Note der Diſſertation(§ 9) ausſtellen.) Spricht ein Prüfer, unmittelbar nachdem er geprüft hat, ſich unbedingt dagegen aus, daß die Prüfung für beſtanden erklärt werde, ſo kann die Durchführung der Prüfung unterbleiben, wenn der Bewerber damit einverſtanden iſt. *) In der Zeit zwiſchen 1. März und 1. Mai und zwiſchen 1. Auguſt und 1. November darf die ſchriftliche Abſtimmung nur dann abgeſchloſſen werden, wenn alle Mitglieder unterſchrieben haben. Eine beantragte mündliche Ver⸗ handlung kann erſt nach Ablauf dieſer Zeiten vorgenommen werden. — Stimmberechtigt iſt außer den Prüfern auch der zweite Bericht⸗ erſtatter, wenn er zwar nicht zu den Prüfern gehört, aber der Prü⸗ fung beigewohnt hat; der Dekan nur bei Stimmengleichheit. Die Prüfung iſt beſtanden, wenn alle Mitglieder des Prüfungs⸗ ausſchuſſes ſich dafür erklären. In dieſem Falle wird vom Prüfungs⸗ ausſchuß durch Stimmenmehrheit eine Note für die g eſamte Prüfung feſtgeſetzt. Die Noten ſind: 1. ausgezeichnet(summa cum laude) 2. ſehr gut(magna cum laude) 3. gut(cum laude) 4. genügend(rite). Die Note 1 darf nur bei Einſtimmigkeit und nur dann erteilt werden, wenn die Diſſertation mindeſtens die Note 2 erhalten hat. Iſt die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo ſind Urteile über die Leiſtungen in den einzelnen Fächern in das Protokoll aufzu⸗ nehmen. Der früheſte Zeitpunkt für ihre etwaige Wiederholung(§ 14) wird ſofort durch Stimmenmehrheit feſtgeſetzt. § 12. Wenn der Bewerber vor der Prüfung zurücktritt oder ſich nicht zur mündlichen Prüfung ſtellt, ſo beſchließt der Prüfungsausſchuß, ob die Prüfung als nicht beſtanden gelten ſoll. § 13. Iſt die Prüfung abgeſchloſſen, ſo erteilt der Dekan die An⸗ weiſung zur Auszahlung der Promotionsgebühren gemäß den dafür geltenden Beſtimmungen. Das Ergebnis der Prüfung wird in ein Verzeichnis eingetragen. Am Ende jedes Semeſters werden die Verzeichniſſe beider Ab⸗ teilungen zuſammen allen Fakultätsmitgliedern mitgeteilt. § 14. Iſt die Prüfung nicht beſtanden, ſo darf der Bewerber das Zu⸗ laſſungsgeſuch einmal wiederholen. War die Diſſertation genehmigt, ſo genügt ein Geſuch um Zulaſſung zur Wiederholung der münd⸗ lichen Prüfung. Ein Wechſel in den Nebenfächern iſt in dieſem Fall nur mit Genehmigung der Abteilung geſtattet. War die Diſſertation abgelehnt, ſo kann früheſtens nach 6 Monaten die verbeſſerte oder eine neue Diſſertation eingereicht werden. Die Wahl anderer Fächer iſt in dieſem Fall geſtattet. § 15. Iſt die Prüfung beſtanden, ſo hat der Bewerber innerhalb eines Jahres Abdrücke der Diſſertation in der vorgeſchriebenen Anzahl an das Univerſitätsſekretariat abzuliefern.*) Hatte die Abteilung als Diſſertation eine Druckſchrift angenommen und die Lieferung weiterer Abdrücke erlaſſen(§ 4 letzter Abſatz), ſo iſt die Druckſchrift bei den Akten zurückzubehalten. Auf dem Titelblatt der Abdrücke der Diſſertation iſt der Aus⸗ gabeort Gießen und die Jahreszahl des Drucks zu vermerken. Auf der Innenſeite des Titelblatts ſind die Namen der Berichterſtatter und der Tag der Genehmigung durch den Prüfungsausſchuß anzu⸗ geben. Der eingereichte Lebenslauf iſt bis auf die Zeit der Drucklegung zu ergänzen und mit der Diſſertation abzudrucken. Die Korrekturbogen mit Manuſkript ſind dem erſten Bericht⸗ erſtatter, Titelblatt und Lebenslauf auch dem Dekan vorzulegen. Ob Teile der Diſſertation weggelaſſen oder geändert werden dürfen, haben die Berichterſtatter zu entſcheiden. Dabei ſollen aber die abgedruckten Teile ein in ſich geſchloſſenes Ganze bilden und ſich dem Inhalt nach mit dem Titel der Diſſertation decken; auch iſt eine Inhaltsangabe der nicht abgedruckten Teile beizufügen. Den Mindeſtumfang des Drucks beſtimmen die Abteilungen**). Das Manuſkript der nicht abgedruckten Teile iſt in ordentlichem Zuſtand mit den Abdrücken abzuliefern. Die Befolgung dieſer Vorſchriften iſt durch den Dekan in den Akten zu beſcheinigen. In beſonderen Fällen kann die Abteilung die Friſt zur Ab⸗ lieferung der Abdrücke ausnahmsweiſe verlängern, doch höchſtens um ein Jahr Der Antrag hierzu muß vom Bewerber rechtzeitig geſtellt und gehörig begründet werden. Über die Verwendung der Abdrücke der Diſſertation beſtimmt die Abteilung. § 16. Wenn allen Vorſchriften genügt iſt, ſo beantragt der Dekan der Ab⸗ teilung, gemäß den Beſtimmungen der Verfaſſung der Univerſität, bei dem Kanzler die venia promovendi. Iſt dieſe erteilt, ſo verfügt der Dekan der Abteilung die Ausſtellung des Diploms. In dem Diplom iſt die Note der geſamten Prüfung und der Titel der Diſſertation anzugeben. Das Diplom erhält das Datum des *) Die Anzahl der an das Univerſitätsſekretariat abzuliefernden Abdrücke iſt von der Fakultät auf 200 feſtgeſetzt worden. Wenn die Diſſertation in einer wiſſenſchaftlichen Zeitſchrift oder Serie erſcheint, ſo kann die Fakultät dieſe Anzahl bis auf 10 Abdrücke herabſetzen, es ſoll dann aber womöglich in der ganzen Auflage des Drucks an geeigneter Stelle darauf hingewieſen werden, daß die Arbeit aus einer Gießener Diſſertation entſtanden und der Druck von den zu nennenden Berichterſtattern genehmigt iſt.. r*) In der erſten Abteilung 1 ½ Bogen, in der zweiten Abteilung wird der Umfang für die einzelnen Fächer beſtimmt. 8— Tages, an dem die venia promovendi erteilt worden iſt. Es wird von Rektor, Kanzler und Dekan der Abteilung unterzeichnet*). Mit dem genannten Tage beginnt das Recht zur Führung des Doktortitels. § 17. Einem in die Philoſophiſche Fakultät der Landes⸗Univerſität als Profeſſor berufenen Gelehrten, der den philoſophiſchen Doktor⸗ grad nicht beſitzt, kann die Abteilung den Doktorgrad verleihen, ohne die vorſtehenden Beſtimmungen anzuwenden. Doch haben Rektor und Kanzler in der allgemein vorgeſchriebenen Weiſe mitzuwirken. § 18. Soll der Doktorgrad ehrenhalber verliehen werden, ſo iſt der Antrag in einer Sitzung der Geſamtfakultät zu verhandeln. Der Antrag iſt abgelehnt, wenn mehr als eine Stimme dagegen iſt. Hat die Fakultät eine Ehrenpromotion beſchloſſen, ſo werden die Akten dem Rektor und dem Kanzler vorgelegt. Erhebt keiner von ihnen Einſpruch und erteilt der Kanzler die venia promovendi, ſo verfügt der Dekan der Geſamtfakultät die Ausſtellung des Diploms. Als Datum des Ehrendiploms kann die Fakultät einen andern Tag wählen als denjenigen, an dem die venia promovendi erteilt worden iſt. § 19. Einem von ihr promovierten Doktor kann die Geſamtfakultät bei dem fünfzigjährigen Doktorjubiläum das Diplom erneuern. Dabei findet§ 18 Abſatz 2 entſprechende Anwendung. Das Diplom erhält das Datum des Jubiläumstags. § 20. Der Rektor hat beim Jahresſchluß alle während des abgelaufenen Jahres vollzogenen Promotionen und die Erneuerung der Diplome unter Angabe der Lebensſtellung der Promovierten im Regierungs⸗ blatt bekannt zu machen. § 21. Anträge der Fakultät wegen ÄAnderung der Promotionsordnung ſind dem Geſamtſenat und von dieſem mit ſeinem Gutachten dem Landesamt zu unterbreiten. II. Promotion zum Doktor der Staatswiſſenſchaften“**) § 1. Der Grad eines Doktors der Staatswiſſenſchaften(Doctor rerum politicarum) wird, ſofern nicht in den folgenden Paragraphen anders *) Das Diplom wird in der Regel in deutſcher Sprache ausgefertigt. In den Fällen der§ 18 und 19 kann es auf Beſchluß der Geſamtfakultät in lateiniſcher Sprache abgefaßt werden. **) Die Meldung iſt beim Dekan der zweiten Abteilung der Philoſophiſchen Fakultät einzureichen. 10— beſtimmt wird, unter den gleichen Bedingungen wie der philoſophiſche Doktorgrad verliehen, wenn wirtſchaftliche Staatswiſſen⸗ ſchaften(allgemeine und beſondere Nationalökonomie und Finanz⸗ wiſſenſchaft) das Hauptfach bilden und ein Nebenfach dem Gebiete der Rechtswiſſenſchaft entnommen iſt.*) Will ein Dr. phil. noch den Grad des Dr. rer. pol. oder ein Dr. rer. pol. noch den Grad des Dr. phil. erwerben, ſo hat er eine neue Diſſertation und zwar aus einem andern Hauptfach einzu⸗ reichen und mindeſtens ein neues Nebenfach zu wählen. 5 2. Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er acht Semeſter an ſtaat⸗ lichen Univerſitäten ſtudiert und den Grad eines Diplom⸗Volkswirts erlangr hat. § 3. Von der Studienzeit, die auf einer techniſchen, landwirtſchaft⸗ lichen oder andern gleichſtehenden Hochſchule verbracht iſt, können bis zu vier Semeſter angerechnet werden, wenn der Bewerber nach⸗ weiſt, daß er in dieſer Zeit auch ausreichenden wirtſchaftswiſſenſchaft⸗ lichen Studien obgelegen hat**). § 4. Anſtelle des Grades eines Diplom⸗Volkswirts kann das Zeug⸗ nis über das Beſtehen einer Referendarprüfung oder einer ſtaatlich anerkannten Diplomprüfung treten, falls der Bewerber nachweiſt, daß er 1. an zwei volkswirtſchaftlichen übungen mit Erfolg teilgenom⸗ men hat, und 2. in den volkswirtſchaftlichen Fächern von einem Fachvertreter ſowohl ſchriftlich wie mündlich mit Erfolg geprüft worden iſt. § 5. Bewerber, die einen andern Doktorgrad einer ſtaatlichen Hoch⸗ ſchule führen, können durch Beſchluß der Abteilung von dem Nachweis einer Diplomprüfung oder Referendarprüfung befreit werden. In den Fällen, in welchen offenſichtlich ein wiſſenſchaftliches Intereſſe an den Problemen der Volkswirtſchaftslehre und nicht die Vorbereitung zu einem praktiſchen Berufe den Studiengang beſtimmt hat, kann auf Beſchluß der Abteilung davon Abſtand genommen werden, daß zuvor die Prüfung als Diplomvolkswirt abgelegt worden iſt. Jedoch hat in ſolchen Fällen die Abteilung unter Beifügung der Begründung nachträglich an das Landesamt für das Bildungsweſen zu berichten. *) Siehe Anhang. **) Als Hochſchulen im Sinne des§ 3 gelten die Handelshochſchulen in Berlin, Königsberg, Leipzig, Mannheim und Nürnberg, die Ho ſchule für Welthandel in Wien ſowie die Handelshochſchule in St. Gallen. Anhang. Die Promotionsfächer der Philoſophiſchen Fakultät. Zu I§ 3. Die Fakultät läßt als Promotionsfächer zu: In der I. Abteilung: 1. Philoſophie, 2. Pſychologie mit Ein⸗ ſchluß der experimentellen Pſychologie(als Hauptfach nur in Ver⸗ bindung mit Philoſophie), 3. griechiſche Philologie, 4. römiſche Philologie, 5. deutſche Philologie, 6. engliſche Philologie, 7. roma⸗ niſche Philologie, 8. indiſche Philologie oder vergleichende Sprach⸗ wiſſenſchaft des Indogermaniſchen, 9. ſemitiſche Philologie, 10. Ge⸗ ſchichte(als Nebenfach auch alte oder mittlere und neuere Geſchichte), 11. Archäologie, 12. mittlere und neuere Kunſtgeſchichte. In der II. Abteilung: 13. Mathematik, 14. angewandte Mathe⸗ matik, aber nur dann, wenn Mathematik mindeſtens als Neben⸗ fach gewählt wird, 15. Phyſik, 16. Chemie, 17. phyſikaliſche Chemie, 18. angewandte Chemie, aber nur, wenn Chemie mindeſtens als Nebenfach gewählt wird, 19. Mineralogie, 20. Geologie, 21. Botanik, 22. Zoologie, 23. Geographie, 24. wirtſchaftliche Staatswiſſenſchaften (als Nebenfach auch allgemeine oder beſondere Nationalökonomie oder Finanzwiſſenſchaft), 25. forſtliche Produktionslehre, 26. forſt⸗ liche Betriebslehre, 27. Forſtpolitik, Forſtverwaltung und Forſt⸗ geſchichte, 28. landwirtſchaftliche Pflanzenproduktionslehre, 29. land⸗ wirtſchaftliche Tierproduktionslehre, 30. landwirtſchaftliche Betriebs⸗ lehre, 31. Agrikulturchemie. Von den forſtwiſſenſchaftlichen Fächern 25— 27, und von den land⸗ wirtſchaftlichen 28— 31 dürfen nicht mehr als zwei vereinigt werden, ebenſo von den Fächern 16, 17, 18 und 31. Nebenfächer können auch aus der Abteilung entnommen werden, der das Hauptfach nicht angehört. Die Abteilung kann Zuſammen⸗ ſtellungen, die ihr ungeeignet erſcheinen, ablehnen. Auf Befürwortung des Vertreters des Hauptfachs und mit Ge⸗ nehmigung der Abteilung kann ein Nebenfach aus einer andern Fa⸗ kultät genommen werden, wenn die Diſſertation in dieſes Fach übergreift und deſſen Vertreter ſich bereit erklärt, die Prüfung ab⸗ zuhalten. Zu II§ 1. Als Nebenfächer ſind, ſoweit ſie an der Univerſität planmäßig vertreten ſind, zugelaſſen: Promt a)„Statiſtik“ oder„Verſicherungslehre(Private und Sozial⸗ verſicherung)“ oder„Betriebswirtſchaftslehre“ oder„Wirtſchaftsge⸗ ſchichte“ oder eines der zu I§ 3 aufgeführten Fächer. b) von juriſtiſchen Fächern: 1. bürgerliches Recht, 2. öffent⸗ liches Recht, 3. deutſche Rechtsgeſchichte und deutſches Privatrecht, 4. Handels⸗, Wechſel⸗ und Seerecht. 8* Nac weſen d rung der Auc beeinfluf Promoti lichen P Semeſter 19. III. 26.— 500. mäßig vozial aftsge öffent atr echt AÄnderung: Nach Verfügung des Heſſ. Miniſters für Kultus und Bildungs⸗ weſen vom 27. Mai 1930 zu Nr. K. M. 35129 iſt folgende Ände⸗ rung der Promotionsordnung genehmigt worden: Ergänzung zu § 8 Abſ. 4. Auch einem Privatdozenten, der eine Diſſertation veranlaßt oder beeinflußt hat, ſoll in der Regel die gleiche Beteiligung an der Promotion wie dem ordentlichen Honorarprofeſſor oder außerordent⸗ lichen Profeſſor gewährt werden, wenn er mindeſtens während vier Semeſtern Vorleſungen gehalten hat. Farbkarte 13 das Bildungsweſen am 9. Februar 1926. m Doktor der Philoſophie. § 1. ophiſchen Doktorgrad bewirbt, hat Zeug⸗ ang vorzulegen und ſich einer Prüfung in der Beurteilung einer von dem Be⸗ ng(Diſſertation) und in einer darauf ng. § 2. hzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an Lehranſtalt(einem humaniſtiſchen Gym⸗ im, einer Oberrealſchule oder einer Stu⸗ eiches beſtanden hat*) und acht. Semeſter des Deutſchen Reiches oder an einer aſel, Bern, Graz, Innsbruck, Prag, Wien, en iſt. eſtern müſſen zwei an der Univerſität Geſamtfakultät kann auf dieſe Forderung ſer triftige Gründe beibringt. ällen kann die Geſamtfakultät die gefor⸗ ſechs herabſetzen. or der Erlangung des Reifezeugniſſes eehmigung der Geſamtfakultät angerechnet nehr als drei. zugelaſſen, wenn ſie die ihnen vorgeſchriebenen ngsprüfung den Reifeprüfungen der oben ge⸗ gleichgeſtellt haben. ußer Kraft, wenn die Vorbildung der Volks⸗ en höheren Lehranſtalt erfolgt, deren Lehrplan ifremde Sprachen umfaßt und in dieſen Fächern e oben genannten Lehranſtalten ſtellt.