A SlA(ur 2) Satzungen — der akademischen Witwen⸗ und Waisenkasse § 1. in Gießen. Die akademische Witwen⸗ und Waisenkasse in Gießen hat den Zweck, an Witwen und Waisen der Dozenten der Landes- universität im Falle der Bedürftigkeit Unterstützungen zu gewähren. Mitglied der Kasse kann jeder Dozent der Landesuniversität werden. Der Vorstand der Kasse hat neu in den Lehrkörper eintretende Dozenten unter Uebersendung der Satzungen zum Beitritt aufzufordern. Wer beitreten will, hat das dem Vorstande schriftlich zu erklären. Zum Austritt aus der Kasse bedarf es einer schriftlichen Er⸗ klärung an den Vorstand. Diese ist nur für den Schluß eines Ge⸗ schäftsjahres zulässig und muß mindestens ein Vierteljahr vorher abgegeben werden. Mit dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper der LII. erlischt die Mitgliedschaft auch ohne besondere Kündigung. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt; ihm müssen angehören: mindestens zwei plan⸗ mäßige Professoren, von denen einer ein Ordinarius sein soll, ein nichtplanmäßiger außerordentlicher Professor und ein Privat⸗ dozent. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so hat dieser das Recht der Zuwahl, Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand vor Ablauf der Amtszeit abberufen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmen-⸗ gleichheit gibt der Vorsitzende, oder, wenn dieser verhindert oder noch nicht gewählt ist, das älteste Mitglied den Ausschlag. Dem Vorstande liegt die Geschäftsführung ob; der Vorsitzende vertritt die Kasse nach außen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Sommer- semester statt; sie wird vom Vorstande schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand erstattet ihr Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr, dessen Abrechnung von zwei anderen Mitgliedern geprüft sein muß. Die Versammlung Nitschkowski Gleßen beschließt mit einfacher Mehrheit über die Entlastung des Vorstandes, Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vor⸗ stande einberufen werden, falls dies die Bedürfnisse der Kasse erfordern; sie muß einberufen werden, wenn es mindestens zehn Mitglieder schriftlich für bestimmt gefaßte Rnträge verlangen, Der Mitgliedsbeitrag beträgt 0,3% des Gehaltes des Mitglieds, den Ortszuschlag eingerechnet. Mitglieder, die weder als Dozenten noch als Assistenten Gehalt beziehen, zahlen 0,3% der ihnen aus ihrer Lehrtätigkeit zufließenden Vergütung, jedoch mindestens 10 RM. jährlich. Die Beiträge werden vierteljährlich von der Universitätskasse eingezogen. Die Mitgliederversamm- lung kann mit einfacher Mehrheit den Beitrag innerhalb der Grenzen von 0,25% bis 0,5% der Bezüge neu festsetzen, falls dies die Kassenſage möglich oder notwendig macht. Ueber die Frage der Bedürftigkeit und über die Höhe der Unterstützung entscheidet der Vorstand. An Witwen und Waisen, die staatliche Pensionen oder pen- sionsähnliche Beihilfen beziehen, können U◻ auf einstimmigen Beschluß des Vorstands gewährt werden. Die Mitgliederversammlung kann darüber Auskunſt verlangen, ob solche Fälle vorliegen, An eine Witwe, die sich wieder verheiratet, werden keine Zuwendungen gemacht. Der Vorstand kann in Fällen außergewöhnlicher Not Beihilfen gewähren zu Zwecken, die den Bestrebungen der Kasse nahe⸗ liegen. Für solche Beihilfen ist Einstimmigkeit des Vorstandes nõtig; der nãchsten Mitgliederversammlung ist darüber besonderer Bericht zu erstatten. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Zu Beschlüssen über die Höhe der Mitgliederbeiträge außerhalb der durch 8& 7 gezogenen Grenzen, über Xenderung des Zwecks der Kasse und über Auflösung der Kasse ist die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder, sowie die Zustimmung von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich, Ist die erste Mit⸗ gliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist vom Vorstand mit mindestens dreitägiger Frist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist. Bei Auflösung der Kasse fällt das vorhandene Vermögen an die Landesuniversität, die es nur im Sinne der durch diese Satzungen festgelegten Zwecke verwenden darf. Beschlossen in der Sitzung am nterstützungen nur Farbkarte 13 Witwen⸗ und Waisenkasse in Gießen. itwen⸗ und Waisenkasse in Gießen hat den und Waisen der Dozenten der Landes-⸗ le der Bedürftigkeit Unterstützungen zu kann jeder Dozent der Landesuniversität and der Kasse hat neu in den Lehrkörper unter Uebersendung der Satzungen zum Wer beitreten will, hat das dem Vorstande n. der Kasse bedarf es einer schriftlichen Er⸗ stand. Diese ist nur für den Schluß eines Ge⸗ und muß mindestens ein Vierteljahr vorher fen aus dem Lehrkörper der LUI. erſischt die ohne besondere Kündigung. iuft vom 1. April bis zum 31. März. von der Mitgliederversammlung auf sechs müssen angehören: mindestens zwei plan⸗ von denen einer ein Ordinarius sein soll, außerordentlicher Professor und ein Privat⸗ Mitglied des Vorstandes während seiner hat dieser das Recht der Zuwahl. Die ng kann den Vorstand vor Ablauf der t aus seiner Mitte den Vorsitzenden. 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