Satzungen der akademischen Witwen⸗ und Waisenkasse in Gießen. § 1. Die akademische Witwen- und Waisenkasse in Gießen hat den Zweck, an Witwen und Waisen der Dozen- ten der Landesuniversität Zuwendungen zu gewähren, soweit nicht darauf verzichtet wird. § 2. Mitglied der Kasse kann jeder Dozent der Landes- universität werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung; wird diese nicht im ersten Semester der Tätig- Kkeit an der Landesuniversität abgegeben, so bedarf die Auf- nahme in die Kasse der Zustimmung des Vorstandes. § 3. Der Vorstand wird von dei Mitgliederversamm- lung auf 6o Jahre aus der Zahl der Mitglieder gewählt; scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, So hat dieser das Recht der Zuwahl. Dem Vorstand müssen zwei planmäßige Professoren, von denen einer Ordinarius sein soll, ein nichtplanmäßiger außerordentlicher Professor und ein Privatdozent angehõören. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte; er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmebhrheit, bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende oder, solange dieser nicht bestellt oder verhindert ist, der dienstälteste Ordinarius den Ausschlag. Dem Vorstand liegt die Geschäftsführung ob; der Vor- sitzende vertritt die Kasse nach außen. § 4. Der Vorstand ist verpflichtet, alljährlich eine ordentliche Versammlung aller Mitglieder einzuberufen und dieser über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen; Entlastung erteilt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederver- sammlung einzuberufen, wenn dies die Interessen der Kasse erheischen oder mindestens zehn Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangen. ———— § 5. Das Vermögen der Kasse besteht a) aus dem Zz. Zt. der Errichtung dieser Satzungen vorhan- denen Vermögen, b) aus den Rücklagen, die sich aus den Mitgliedsbeiträgen nach Abzug der Verwaltungskosten ergeben, c) aus freiwilligen Zuwéendungen. § 6. Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag von ²2 Vom flundert seines Gehalts mit Einschluß des Ortszu- schlags, aber mit Ausschluß der Frauen- und Kinderzulage. Gehört es keiner Gehaltsgruppe an, so zahlt es jährlich ½ vom Hundert der ihm aus seiner Lehrtätigkeit zufließen- den Vergütung. in allen übrigen Fällen bleibt die Höhe des Beitrags einer Vereinbarung mit dem Vorstand überlassen, von deren Zustandekommen die Mitgliedschaft abhängig ist. § 7. Die Kasse gewährt aus ihren Mitteln laufende Unterstützungen an Witwen und Waisen ihrer Mitglieder in einer Höhe, die vom Vorstand entsprechend der Bedürftig- keit nach seinem Ermessen festgesetzt wird. In Fällen außergewöhnlicher Not können Beihilfen zu Zwecken gewährt werden, die den Bestrebungen der Kasse naheliegen. Ueber das Vorliegen solcher Fälle, sowie über die Frage der Bedürftigkeit entscheidet der Vorstand. An eine Witwe, die sich wieder Verheiratet, werden keine Zuwendungen gemacht. § 8. Aenderungen dieser Satzungen können nur vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern beantragt werden; über sie beschließt die Mitgliederversammlung. Zu einem Beschluß, der diese Satzungen ändert, ist die Anwe- senheit von zwei Dritteln aller Mitglieder sowie die Zu- stimmung von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich. Ist die erste zum Zwecke einer Satzungsänderung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, S0 ist es die nächste vom Vorstand einzuberufende Mitglieder- Vversammlung, auch wenn weniger als zwei Drittel der Mit- glieder erschienen sind. 1 10. 3. 1924 BUCHDRUCKEREI OTTO MEYER, GIESSEN. OeS 100/½ oenuh eehx pese e 61ʃ 8ʃ 4ʃ 91 91 vI 81 21 11 01 6 2 3 2 4 2— e rn Nr Ir ſ 9 I