Ziel des Studiums. Hnlage des Studiums. Ratgeber für die Studierenden der Wirtschaftswissenschaft an der Universität Gießen. 1 Der Studienführer erscheint zu einer Zeit, in der die Wortführer der Wirtschaftswissenschaft wie der wirtschaft- lichen Praxis eine Neuregelung des Studiums erstreben. Die vermehrten Aufgaben aller in der Staats- und Privatwirtschaft tätigen Beamten und ngestellten fordern eine vertiefte Vor- bildung für die wirtschaftliche Verwaltung. Undererseits er- laubt die Vielheit jener praktischen Berufe kein schematisches Abrichten. Die Selbstverantwortlichkeit des angehenden Volks- wirts entspricht der Würde seiner Wissenschaft. Erkenntnis, die für alle Wechselfälle der Praxis zureicht, erschließt sich einzig einem von Nebenrücksichten unbefangenen Sinn. Nicht eindringlich genug kann darum vor einem Banausentum ge- warnt werden, das nur ans Examen denkt und die Unter- richtsfächer ausschließlich unter dem Gesichtspunkt praktischer Verwertbarkeit wählt. Bei allem Zwang zur Okonomisierung des Studiums wie des Lebensunterhalts soll der Student das Ziel seiner Irbeit in der Ausprägung einer geschlossenen wissenschaftlichen Persönlichkeit erblicken. je spezialisier- ter das Studium, desto schwerer der Ubergang zu einer an- deren Tätigkeit, falls der gewählte Beruf nicht allen Erwar- tungen entspricht; je breiter die Grundlage des Studiums, desto größer die Bewegungsfreiheit im späteren Berufsleben. Ein Volkswirt hat ganz andere Aufgaben zu erfüllen, je nach- dem er als staatlicher oder kommunaler Beamter oder als Beamter in einem der großen Selbstverwaltungskörper, in einer Handelskammer, Landwirtschaftskammer oder Berufs- genossenschaft, in Kartellen, Arbeitgeberverbänden oder Ge- werkschaften, im Finanzamt oder im Arbeitsnachweis oder an irgend einem anderen Posten tätig ist. Nur derjenige Volks- wirt, der eine so gründliche und umfassende Bildung besitzt, wie sie allein ein volles Studium verleiht, wird sich auf die Dauer neben dem reinen Praktiker behaupten. Also gründliches, nicht zu kurzes Studium! Statt der noch vielfach üblichen 6 lieber 8 Semester. Dann bleibt auch Zeit für Vorlesungen, welche abseits vom Fachstudium liegen. aber zur Ausbildung der wissenschaftlichen Persönlichkeit un- entbehrlich sind. Philosophische, geschichtliche und juristische Vorlesungen gehören in den Studienplan eines jeden National- ökonomen. Da selbst an den größten Universitäten die ver- schiedenen Teilgebiete der Nationalökonomie nicht vollzählig und gleichmäßig vertreten sind, wird der Stud. rer. pol. sein Studium kaum an einer einzigen Universität durchführen kön- nen, sondern mehrere Hochschulen besuchen müssen. Einer bewährten Gewohnheit entspricht es, die beiden sog. großen Vorlesungen über Allgemeine(theoretische) und Besondere(praktische) Nationalökonomie so- gleich in den ersten Semestern zu hören und sie gegen Ende des Studiums bei einem anderen Dozenten zu wiederholen. In Gießen ist die Vorlesung über Praktische Nationalökonomie in ihre Einzelgebiete aufgelöst worden(Agrar-, Gewerbe-, Handelspolitik), denen eine geschichtliche Einleitung voraus- geht. Eine notwendige Ergänzung der beiden großen Kollegs bilden Sondervorlesungen über Geschichte der volks- wirtschaftlichen Lehrmeinungen(Dogmengeschichte), Geschichte des Sozialismus, Sozialpolitik, Geld-, Bank- und Börsenwesen, Versicherungswesen, Genossenschaftswesen u. a. m. Eine be- stimmte Vorschrift darüber, in welcher Reihenfolge diese Vor- lesungen gehört werden sollen, läßt sich nicht geben. Die große Hauptvorlesung über Finanzwirtschaft wird zweckmäßig bereits in der ersten Hälfte der Studien- zeit gehört und gegen Schluß einmal wiederholt. Das überlieferte Schema der Wirtschaftswissenschaft wurde neuerdings— in Wiederaufnahme„kameralistischer“ Tradi- tion— durch die Privatwirtschaftslehre ergänzt. Der erfolgreiche Ausbau des Gießener Unterrichts durch eine AIllgemeine und Besondere Privatwirtschafts- lehre(Unternehmungsformen, Finanzierung, Bilanzlehre usw.) bedeutet einen wesentlichen Fortschritt. Zu erwähnen ist ferner das Studium der Statistik, die jeder ältere Studierende als selbständige Disziplin wie als nationalökonomische Hilfswissenschaft in ihren methodi- schen Grundlagen beherrschen muß. Die Fachvorlesungen werden ergänzt durch juristi- sche Disziplinen. Zum Kolleg über Sozialpolitik gehört das Kolleg über Arbeitsrecht, zur Finanzwissenschaft das Steuer- recht, zum Versicherungswesen das Versicherungsrecht. Ull- gemein soll jeder Studierende mindestens eine zusammen- fassende Vorlesung über Bürgerliches Recht hnören. Handels- und Wechselrecht sowie Staats- und Verwaltungsrecht sind gleichfalls unentbehrlich. Zeugnisse über den erfolgreichen Dr. phil. Wirt- schafts- wissen- Besuch juristischer Ubungen sind für die Promotion zum Dr. rer. pol. unerläßlich. Wirtschaftsgeschichte sowie Wirtschafts- geographie sind für eine vertiefte Kenntnis der Volks- wirtschaft wesentlich und mit dem Studium der Besonderen (praktischen) Nationalökonomie zu verbinden. Aufgabe der Ubungen im Staatswissenschaft- lich-Statistischen Seminar ist es, den Studieren- den mit der Methodik wissenschaftlichen Urbeitens vertraut zu machen und ihn zu selbständigen nationalökonomischen oder statistischen Arbeiten und Referaten anzuleiten. Der Seminarbesuch soll mit der Teilnahme an einer Anfänger- übung im ersten oder zweiten Semester einsetzen und bis zum Examen, auf das die Doctoranden-Seminare vorbereiten, nicht unterbrochen werden. Huf der Mittelstufe ist die Teilnahme an Kursen angebracht, welche bewährte Praktiker über Buchführung, Lesen und Aufstellen von Bilanzen, Lesen des Kurszettels usw. halten. Dem Bedürfnis nach praktischer Anschauung kommen Be- sichtigungen gewerblicher und landwirtschaftlicher Be- triebe entgegen, welche gemeinsam von den Dozenten und der Gießener Fachschaft— der„Staatswissenschaftlichen Ver- einigung“— durchgeführt werden. Diese Vereinigung gibt auch an besonderen Vortragsabenden Celegenheit, Probleme der Gegenwart im Kommilitonenkreise zu erörtern. Der Beitritt zur„Staatswissenschaftlichen Vereinigung“ wird den Kommilitonen dringend empfohlen. Nicht zum Studium gehörig, aber für die Praxis unent- behrlich sind Stenographie und Maschinenschrei- ben. jeder Kommilitone sollte sich eine hinreichende Fertig- keit in beidem während des Studiums aneignen. Für diejenigen Studierenden, welche ihr nationalökonomi- sches Studium mit dem Dr. phil. abschließen wollen, tritt neben den genannten Gebieten ein sustematisches Studium der Philosophie sowie der neueren Geschichte in den Vordergrund. Von den juristischen Fächern sind für sie Allgemeine Rechts- und Staatslehre sowie die Grundzüge des bürgerlichen Rechts unentbehrlich; eine erfolgreiche Teil- nahme an historischen sowie philosophischen Seminaren tritt für sie an die Stelle der juristischen Ubungen. Juristen sowie Land- und Forstwirte, welche National- ökonomie als Nebenfach studieren, seien auf die Studienpläne schaft als ihres Hauptfaches hingewiesen. Die Teilnahme an wenigstens Nebenfach. einer volkswirtschaftlichen Ubung ist auch für sie unerläßlich. Ver- Für künftige Versicherungsbeamte werden besondere Vor- sicherungs-lesungen und Ubungen auf dem Gebiet der Versicherungs- beamte. technikk und Versicherungsmathematik gehalten. Im übrigen gilt für sie der Studienplan des künftigen Dr. rer. pol. Dem Studienführer ist als Anlage ein Merkblatt„Der Volkswirt“, verfaßt von Professor Dr. Hermann Schu- macher-Berlin, angefügt worden, auf das hiermit ver- wiesen wird. Gießen, im Oktober 1921. Staatswissenschaftlich-Statistisches Seminar. Farbkarte 13 atgeber der Wirtschaftswissenschaft iversität Gießen. eer erscheint zu einer Zeit, in der die tschaftswissenschaft wie der wirtschaft- leuregelung des Studiums erstreben. Die jaller in der Staats- und Privatwirtschaft Ungestellten fordern eine vertiefte Vor- schaftliche Verwaltung. Undererseits er- ler praktischen Berufe kein schematisches verantwortlichkeit des angehenden Volks- Würde seiner Wissenschaft. Erkenntnis, Ifälle der Praxis zureicht, erschließt sich benrücksichten unbefangenen Sinn. Nicht ann darum vor einem Banausentum ge- nur ans Examen denkt und die Unter- Blich unter dem Gesichtspunkt praktischer Bei allem Zwang zur Okonomisierung es Lebensunterhalts soll der Student das ſin der Busprägung einer geschlossenen hersönlichkeit erblicken. Jje spezialisier- sto schwerer der Ubergang zu einer an- der gewählte Beruf nicht allen Erwar- je breiter die Grundlage des Studiums, wegungsfreiheit im späteren Berufsleben. mz andere Aufgaben zu erfüllen, je nach- ler oder kommunaler Beamter oder als der großen Selbstverwaltungskörper, in r, Landwirtschaftskammer oder Berufs- kartellen, Arbeitgeberverbänden oder Ge- anzamt oder im Urbeitsnachweis oder an i Posten tätig ist. Nur derjenige Volks- ündliche und umfassende Bildung besitzt, olles Studium verleiht, wird sich auf die inen Praktiker behaupten. 3, nicht zu kurzes Studium! Statt der m 6 lieber 8 Semester. 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