4 / Satzungsentwur für ein „Allgemeines studentisches Ehrengericht, Giessen“. 8 8 § 1. Das A. S. E. dient zur Beilegung und Entscheidung von Ehrenhändeln unter Studenten. Es ist prinzipiell neutral und berücksichtigt in gleicher Weise den Standpunkt des Duellgegners wie-Anhängers. § 2. Die Korporationen sind gleichmäßig im A. S. E. ver- treten. Die Interessen der Nichtinkorporierten werden durch hierzu gewählte Vertreter gewahrt. § 3. Jede Korporation und die Nichtinkorporierten Sstellen für den„weiteren Ausschuß“ des Ehrengerichts je einen Ver- treter. Der weitere Ausschuß tritt zu Beginn jeden Semesters zusammen und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. § 4. Die Entscheidung bei einem Ehrenhandel wird durch ein„Ehrengericht“ herbeigeführt. § 5. Das Ehrengericht setzt sich aus je 2 Ehrenrichtern der Korporationen zusammen, deren Mitglieder am Ehrenhandel beteiligt sind. Ist ein Nichtinkorporierter beteiligt, So hat er zwei Ehrenrichter zu stellen. Den Vorsitz führt ein von den vier Ehrenrichtern aus dem W. A. gewählter Ver- trauensmann, der keiner der beteiligten Korporationen an- gehört. Im Zweifelsfalle entscheidet der Vorsitzende des W. A. Das Protokoll führt einer der Ehrenrichter. Das E. G. tritt auf Veranlassung der Vorsitzenden des W. A. zusammen, wenn es angerufen wird. § 2. Ehrenrichter und Vertrauensmann können als befangen abgelehnt werden. Beide Parteien müssen sich vorher bereit erklären den Spruch des E. G. anzuerkennen. Über die Ver— handlungen des E. G. ist strengstes Silentium zu wahren. § 8. Das E. G. hat den Tatbestand klarzulegen und einen Spruch herbeizuführen, falls kein Vergleich zustande kommt. § o. Gegebenenfalls kann der Spruch veröffentlicht werden. Hoppeler& Meyer, Giessen. Farbkarte 13 für ein entisches Ehrengericht, Giessen“. § 1. ſent zur Beilegung und Entscheidung er Studenten. Es ist prinzipiell neutral gleicher Weise den Standpunkt des hängers. in sind gleichmäßig im A. S. E. ver- nder Nichtinkorporierten werden durch eter gewahrt. § 3. und die Nichtinkorporierten stellen für schuß“ des Ehrengerichts je einen Ver- Kschuß tritt zu Beginn jeden Semesters aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. § 4. z bei einem Ehrenhandel wird durch herbeigeführt. § 5. t setzt sich aus je 2 Ehrenrichtern der nen, deren Mitglieder am Ehrenhandel Nichtinkorporierter beteiligt, So hat er stellen. Den Vorsitz führt ein von n aus dem W. A. gewählter Ver- ner der beteiligten Korporationen an- falle entscheidet der Vorsitzende des führt einer der Ehrenrichter.