ASK εοέ̈ ο 718,3 An de Muat Wa 12 352 † ◻ 4 ₰₰ Satzungen der Univerſität Gießen. Erſter Teil. Nr. 1. 1 (Gedruckt im Auguſt 1911.) 4 Verfaſſung der Landes⸗Aniverſität Gießen. Genehmigt durch Großherzogliche Verordnung vom 19. Juli 1911, in Kraft getreten am 1. Oktober 1911. I. Allgemeine Beſtimmungen. § 1. Die Landesuniverſität ſteht unmittelbar unter dem Miniſterium des Innern. Die Geſchäfte führen der Rektor, der Geſamtſenat, der Engere Senat, die Fakultäten, der Verwaltungsausſchuß, der Ephorus und die beſonderen an der Univerſität beſtellten Kommiſſionen und Amter. § 2. Die Vorſchriften über den Gang der Geſchäfte bei der Univerſität, ſoweit ſie nicht durch die Verfaſſung geregelt werden, über die Rechts⸗ verhältniſſe der Studierenden und über die Verwaltung der Inſtitute erläßt das Miniſterium nach Anhörung der zuſtändigen Organe der Univerſität. § 3. Ausnahmen von Beſtimmungen der Verfaſſung darf das Mini⸗ ſterium auf Antrag des Geſamtſenats geſtatten. Vor der Beſchluß⸗ faſſung muß der Geſamtſenat die etwa ſonſt noch zuſtändigen Organe der Univerſität gehört haben. II. Der Rektor. § 4. Der Rektor wird vom Großherzog für die Dauer eines Jahres aus der Zahl von drei Kandidaten ernannt, die aus der Mitte des Geſamtſenats gewählt werden. Wahlberechtigt ſind außer den Mitgliedern des Geſamtſenats die ordentlichen Honorarprofeſſoren und die etatsmäßigen außeror⸗ dentlichen Profeſſoren, ſowie der etatsmäßige Proſektor am anato⸗ miſchen Inſtitut, falls er außerordentlicher Profeſſor iſt. Doch ſind die nicht dem Geſamtſenat ana⸗ i Dozenten nur inſoweit ſtimm⸗ 1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität. berechtigt, als ihre Zahl die Hälfte der Geſamtzahl der ordentlichen Profeſſoren nicht überſteigt. Wird dieſe Beſchränkung wirkſam, ſo haben die dem Dienſtalter nach jüngſten Dozenten auszuſcheiden. Gewählt werden kann nur, wer zur Zeit des Rektoratswechſels mindeſtens drei Jahre dem Senat angehört. Das Rektoratsjahr beginnt mit dem 1. Oktober. 8 5. Die Wahl des Rektors erfolgt in einer Sitzung in der erſten Woche des Juli. Jeder Kandidat wird einzeln gewählt. Nur bei Beginn eines Wahlgangs Anweſende dürfen ihre Stimmen abgeben. Jeder Wählende gibt einen zuſammengefalteten, nicht unter⸗ zeichneten Wahlzettel ab. Der Vorſitzende zählt die abgegebenen Wahlzettel vor ihrer Offnung und verlieſt alsdann die auf ihnen verzeichneten Namen. Dieſe werden vom Schriftführer in eine Liſte eingetragen; ein vom Vorſitzenden beauftragtes Senatsmitglied führt die Gegenliſte. Gewählt iſt, wer die unbedingte Mehrheit erhält. Ergibt ſich eine ſolche nicht, ſo iſt eine Stichwahl zwiſchen den beiden Kan⸗ didaten vorzunehmen, die die meiſten Stimmen erhalten haben. Dieſer ſelbſt beteiligen ſich nicht an der Stichwahl. Beim erſten Wahlgang zählen alle abgegebenen Wahlzettel, gleichviel ob beſchrieben oder unbeſchrieben, beim zweiten nur die, welche den Namen eines Stichwahlkandidaten enthalten. Zwiſchen Kandidaten, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, entſcheidet das Los. § 6. Iſt der Gewählte in der Sitzung anweſend, ſo fragt ihn der Vorſitzende, ob er die Wahl annimmt; nimmt er nicht an, ſo iſt ſofort eine neue Wahl vorzunehmen. Iſt er nicht anweſend, ſo wird er ſchriftlich befragt; lehnt er ab, ſo iſt zur Fortſetzung der Wahl⸗ handlung alsbald eine neue Sitzung zu berufen. Die Wahlzettel ſind unmittelbar nach der Sitzung zu vernichten. über die Wahl iſt ſofort an das Miniſterium zu berichten unter Beifügung des Sitzungsprotokolls. 8 7. Der Rektor ſteht an der Spitze der Univerſität und vertritt ſie nach außen. Er führt das Prädikat Magnifizenz. § 8. Der Rektor öffnet die an die Univerſität oder die Senate ge⸗ richteten Einläufe. Angelegenheiten, die nicht zum Geſchäftskreis des Rektors oder der Senate gehören, gibt er an die zuſtändige Stelle zur Erledigung ab. Der Rektor unterzeichnet für die Univerſität und die Senate. 1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität. Der Rektor führt in beiden Senaten den Vorſitz. Er iſt für die zuverläſſige Aufzeichnung und die pünktliche Ausführung der Senats⸗ beſchlüſſe verantwortlich. Nach jeder Verhandlung hat er die ſich daraus ergebenden Verfügungen ſchriftlich zu treffen. 8 9. Der Rektor iſt berechtigt, wo Gefahr im Verzug iſt, in den zum Geſchäftskreis der Senate gehörigen Angelegenheiten vorläufige Maßnahmen zu treffen, in dieſem Fall aber verpflichtet, dem Engeren Senat baldmöglichſt Rechenſchaft abzulegen. In dringenden Fällen hat er die Intereſſen der Univerſität bei dem Miniſterium durch Rektoratsbericht zu wahren. Wird eine Profeſſur erledigt, ſo hat der Rektor zu veranlaſſen, daß Vorſchläge für die Wiederbeſetzung gemacht werden. § 10. Der Rektor wirkt bei allen Promotionen mit gemäß den Pro⸗ motionsordnungen. Er erteilt insbeſondere die Venia promovendi. § 11. Der Rektor nimmt die Immatrikulation der Studierenden vor und handhabt die akademiſche Disziplin, ſoweit ſie nicht dem Engeren Senat übertragen iſt. § 12. Der Rektor hat die Aufſicht über das Univerſitäts⸗Sekretariat, ſowie über die Tätigkeit ſämtlicher Beamten und Diener der Univerſität, ſoweit ſie nicht dem Verwaltungsausſchuß oder einem Inſtitutsdirektor untergeordnet ſind, und über die Quäſtur. § 13. Stellvertreter des Rektors iſt der nächſte nicht verhinderte Amts⸗ vorgänger. Wenn das Rektorat vor Ablauf des Amtsjahrs erledigt wird, ſo findet für den Reſt des Jahres eine Neuwahl ſtatt. III. Der Kanzler. § 14. — Der Kanzler vertritt die Regierung bei der Univerſität. Er wird vom Großherzog aus der Zahl der ordentlichen Profeſſoren ernannt und folgt im Rang unmittelbar nach dem Rektor. § 15. Der Kanzler verpflichtet die Univerſitätsangehörigen unter Zu⸗ ziehung des Univerſitätsſekretärs. 1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität. Hilfsarbeiter an Inſtituten werden vom Inſtitutsdirektor ver⸗ pflichtet. § 16. Der Kanzler wirkt bei allen Promotionen mit gemäß den Pro⸗ motionsordnungen. 8 17. Alle für die Univerſität und die Senate einlaufenden Schrift⸗ ſtücke ſind dem Kanzler zur Kenntnisnahme vorzulegen. § 18. Das Miniſterium kann das Kanzleramt dem Rektor übertragen. IV. Der Geſamtſenat. § 19. Der Geſamtſenat beſteht aus ſämtlichen ordentlichen Profeſſoren. § 20. Zum Geſchäftskreis des Geſamtſenats gehören außer den An⸗ gelegenheiten, die ihm an anderen Stellen der Verfaſſung oder durch andere Satzungen zugewieſen ſind: 1) die Vorlagen über Abänderung und Ergänzung der Satzungen. und über Einführung dauernder akademiſcher Einrichtungen; 2) die Vorlagen über Berufung oder Beförderung akademiſcher Lehrer, über Erteilung eines Lehrauftrags und über Ernennung des Direk⸗ tors der Univerſitäts⸗Bibliothek; 3) der Erlaß der Quäſturordnung; 4) ſonſtige Vorlagen, wenn ſie durch beſondere Verfügung des Mi⸗ niſteriums oder durch einen Antrag des Engeren Senats dem Ge⸗ ſamtſenat zugeleitet werden. § 21. Während jedes Semeſters iſt der Geſamtſenat wenigſtens zwei⸗ mal zu berufen. Der Rektor iſt verpflichtet, binnen vierzehn Tagen eine Sitzung des Geſamtſenats zu berufen, wenn wenigſtens zehn Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung es beantragen. § 22. Der Geſamtſenat verhandelt nur in Sitzungen. Er beſchließt auf Grund ſchriftlich erſtatteten Vortrags, von der nur im Fall des§ 21 Abſatz 2 angeſehen werden kann. Das Protokoll wird vom Univerſitätsſekretär geführt und nach 1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität. jedem einzelnen Gegenſtand der Verhandlung vorgeleſen. Es gilt als genehmigt, wenn kein Einſpruch erfolgt. Der Rektor kann mit der Führung des Protokolls ein Senats⸗ mitglied beauftragen. § 23. Die Berichte des Geſamtſenats an das Miniſterium ſind nur von den Mitgliedern des Engeren Senats zu zeichnen. § 24. Jedes Mitglied des Geſamtſenats iſt berechtigt, die Akten und die Geſchäftsliſte der Senate und des Rektorats, ſowie das die Be— ſchlüſſe des Engeren Senats enthaltende Buch einzuſehen. V. Der Engere Senat. § 25. Der Engere Senat beſteht aus dem Rektor, dem Exrektor und ſieben vom Geſamtſenat aus ſeiner Mitte für zwei Kalenderjahre gewählten Mitgliedern, von denen je eines der theologiſchen und der juriſtiſchen, zwei der vereinigten mediziniſchen Fakultät— und zwar mindeſtens eines von dieſen der mediziniſchen Fakultät im engeren Sinn— und drei der philoſophiſchen Fakultät angehören. § 26. Die Wahlen zum Engeren Senat finden in der Regel unmittel⸗ bar nach der Wahl des Rektors in derſelben Sitzung ſtatt. Jedes Mitglied wird einzeln gewählt. Wer aus dem Engeren Senat ausſcheidet, kann für die nächſte Wahlperiode die Wahl ablehnen. Will ein anderes Senatsmitglied ablehnen, ſo hat es ſeine Gründe dem Geſamtſenat vorzutragen. Dieſer entſcheidet darüber vorbehaltlich der Berufung an das Mi⸗ niſterium. Im übrigen gelten dieſelben Beſtimmungen wie für die Wahl des Rektors. § 27. Bei dauernder Verhinderung eines gewählten Mitglieds findet für den Reſt der Amtszeit eine Neuwahl ſtatt, ebenſo, wenn ein gewähltes Mitglied in die Stelle des Rektors oder des Exrektors einrückt. § 28. Zum Geſchäftskreis des Engeren Senats gehören alle Ange⸗ legenheiten, die nicht anderen akademiſchen Behörden zugewieſen ſind, insbeſondere: 1) die Handhabung der akademiſchen Disziplin, ſoweit ſie nicht dem Rektor übertragen iſt; 1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität. 2) die Vorſchläge über die Anſtellungen und Beförderungen, die nicht in den Geſchäftskreis des Geſamtſenats oder des Ver⸗ waltungsausſchuſſes fallen; 3) die Vorbereitung der Dienſtanweiſungen; 4) die Stiftungs⸗ und Stipendien⸗Angelegenheiten; 5) die Vermittelung zwiſchen Univerſitätsangehörigen bei Streit⸗ fällen. § 29. Für die Stipendien-Angelegenheiten iſt der Ephorus ſtändiger Referent des Engeren Senats. Für andere Angelegenheiten kann der Engere Senat ein Mitglied des Geſamtſenats zum ſtändigen Referenten auf Widerruf ernennen. Der ſtändige Referent hat, wenn er Vortrag erſtattet, Sitz und Stimme im Engeren Senat. § 30. Der Rektor iſt verpflichtet eine Sitzung des Engeren Senats zu berufen, wenn wenigſtens drei Mitglieder es beantragen. § 31. Der Engere Senat iſt nur beſchlußfähig, wenn wenigſtens fünf Mitglieder an der Beſchlußfaſſung teilnehmen. § 32. Bezüglich der Sitzungsprotokolle des Engeren Senats gilt das⸗ ſelbe wie bei dem Geſamtſenat. § 33. Alle Beſchlüſſe des Engeren Senats werden vom Sekretär in einem beſonderen Buche aufgezeichnet. § 34. Verhandelt der Engere Senat über einen von einem ordent⸗ lichen Profeſſor oder einem Inſtitutsdirektor geſtellten Antrag, ſo muß dem Antragſteller Gelegenheit gewährt werden, die Vorlage in einer Sitzung zu vertreten, ehe ein von dem Antrag abweichender Beſchluß gefaßt wird. VI. Die Fakultäten. § 35. Die Univerſität beſteht aus vier Fakultäten: 1) der theologiſchen, 2) der juriſtiſchen, 3) der mediziniſchen, 4) der philoſophiſchen. 1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität. § 36. In der theologiſchen, der juriſtiſchen und der philoſophiſchen Fakultät bilden die ordentlichen Profeſſoren ein Kollegium(Fakultät im engeren Sinn), das über alle Angelegenheiten der Fakultät zu beraten und zu beſchließen hat. In der mediziniſchen Fakultät bilden die ordentlichen Profeſſoren der Menſchenheilkunde ein Kollegium(Fakultät im engeren Sinn), die ordentlichen Profeſſoren der Tierheilkunde ein zweites Kollegium (veterinärmediziniſches Kollegium). Beide Kollegien beraten und be⸗ ſchließen geſondert über ihre Angelegenheiten. Bei Promotionen zum Doktor der Veterinärmedizin und bei Habilitationen für Fächer der Veterinärmedizin vereinigen ſie ſich zu einem Kollegium(vereinigte mediziniſche Fakultät). Die etatsmäßigen außerordentlichen Profeſſoren, die ein in ihrer Fakultät ſonſt nicht vertretenes Spezialfach vertreten, haben in dieſer Fakultät Sitz und beſchließende Stimme, wenn es ſich um Ange— legenheiten ihres Spezialfaches handelt. Die Frage, ob ein etats⸗ mäßiger außerordentlicher Profeſſor Vertreter eines in der Fakultät ſonſt nicht vertretenen Spezialfaches iſt, wird, ſoweit die Fakultäten keine allgemeinen Grundſätze aufgeſtellt haben, nach Anhörung der betreffenden Fakultät vom Geſamtſenat entſchieden. § 37. Jede Fakultät verleiht ihren Doktorgrad, die theologiſche außer⸗ dem den Lizentiatengrad, die vereinigte mediziniſche den veterinär⸗ mediziniſchen Doktorgrad. Jeder ordentliche oder außerordentliche Profeſſor muß den Doktor⸗ grad ſeiner Fakultät, der der Theologie mindeſtens den Lizentiaten⸗ grad, der der Tierheilkunde den veterinärmediziniſchen Doktorgrad beſitzen. Bei der theologiſchen Fakultät ſind in Promotionsangelegen⸗ heiten nur die Mitglieder zuſtändig, die den theologiſchen Doktorgrad beſitzen. § 38. Die Vorlagen über Berufung oder Beförderung akademiſcher Lehrer, ſowie über Erteilung eines Lehrauftrags ſind von der zu⸗ ſtändigen Fakultät oder dem veterinärmediziniſchen Kollegium durch einen Bericht an den Geſamtſenat vorzubereiten. § 39. Den Vorſitz in der Fakultät führt der Dekan. Der Dekan der mediziniſchen Fakultät iſt zugleich der Dekan der vereinigten medi— ziniſchen Fakultät. Das Dekanatsjahr beginnt mit dem 1. Januar. Der Regel nach wechſelt das Dekanat zwiſchen den ordentlichen Profeſſoren der Fakultät nach dem Dienſtalter. Sind jedoch beim 1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität. Jahreswechſel Fakultätsmitglieder vorhanden, die der Fakultät ſchon zwei Jahre angehören und das Dekanat noch nicht bekleidet haben, ſo geht es auf das älteſte dieſer Mitglieder über. Bei der theologiſchen Fakultät wechſelt das Dekanat nur zwiſchen den Mitgliedern, die den theologiſchen Doktorgrad beſitzen, bei der mediziniſchen nur zwiſchen den Mitgliedern der mediziniſchen Fakultät im engeren Sinn. § 40. Der Dekan öffnet die an die Fakultät gerichteten Einläufe und unterzeichnet für die Fakultät. Er iſt für die zuverläſſige Aufzeichnung und die pünktliche Aus⸗ führung der Fakultätsbeſchlüſſe verantwortlich. Nach jeder Verhand⸗ lung hat er die ſich daraus ergebenden Verfügungen ſchriftlich zu treffen. § 41. Stellvertreter des Dekans iſt der nächſte nicht verhinderte Amts⸗ vorgänger. Wird das Dekanat vor Ablauf des Amtsjahrs erledigt, ſo geht es für den Reſt des Jahres auf den nächſten Amtsvorgänger über. § 42. Für das veterinärmediziniſche Kollegium wird ein Vorſitzender in der gleichen Weiſe beſtellt, wie für die Fakultäten der Dekan. Die§§ 40 und 41 finden entſprechende Anwendung. VII. Der Verwaltungsausſchuß. § 43. Der Verwaltungsausſchuß beſteht aus: 1) dem Exrektor als Vorſitzendem; 2) dem Rektor; 3) drei weiteren Mitgliedern des Geſamtſenats, die vom Miniſte⸗ rium auf Vorſchlag des Geſamtſenats für drei Jahre ernannt werden; für ihre Wahl gelten dieſelben Beſtimmungen wie für die Wahlen zum Engeren Senat; ebenſo findet§ 27 Anwendung. Außerdem kann das Miniſterium ein nicht dem Lehrkörper an⸗ gehöriges Mitglied ernennen. § 44. Der Verwaltungsausſchuß ſteht unmittelbar unter dem Mini⸗ ſterium. Zu ſeinem Geſchäftskreis gehören: 1) die Vorlagen über Bewilligung oder Verwendung ſtaatlicher Geld⸗ mittel; lich das höt den 1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität. 2) die Vorlagen über bauliche Veränderungen oder Neubauten; 3) die Aufſtellung des Haushalts der Univerſität; 4) die unmittelbare Verwaltung des Univerſitätsvermögens; Deckblatt zu den Satzungen der Univerſität Gießen, 1. Teil, Nr. 1: Verfaſſung der Landes⸗Uniberſität. § 40(Faſſung vom 25. Juli 1917). Den Vorſitz in der Fakultät führt der Dekan. Das Dekanatsjahr beginnt mit dem erſten Januar. Das Dekanat wechſelt nach dem Dienſtalter zwiſchen den ordent⸗ lichen Profeſſoren der Fakultät. Es geht beim Jahreswechſel auf das älteſte Mitglied über, das noch nicht Dekan war. Ein Mitglied, das der Fakultät noch nicht zwei Jahre ange— hört, wird übergangen, bis dieſes Hindernis fortfällt. Bei der theologiſchen Fakultät wechſelt das Dekanat nur zwiſchen den Mitgliedern, die den theologiſchen Doktorgrad beſitzen. Es wird gebeten, dieſes Deckblatt in die Satzungen einzukleben. 11. 9. 17.— 400. ð8.„ Dem Ephorus iſt die Pflege des Stipendienweſens anvertraut. Er iſt in Stipendien⸗Angelegenheiten der Vermittler zwiſchen den Studierenden und dem Engeren Senat. Er hat die getroffenen Ent⸗ ſcheidungen den Studierenden zu eröffnen und die Zahlungsanweiſun⸗ gen auszuſtellen. IX. Der Jehrkörper. § 50. . Der Lehrkörper der Univerſität beſteht aus ordentlichen, etats⸗ mäßigen und außeretatsmäßigen außerordentlichen Profeſſoren, Pri⸗ vatdozenten und Perſonen mit Lehrauftrag. 1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität. Jahreswechſel Fakultätsmitglieder vorhanden, die der Fakultät ſchon zwei Jahre angehören und das Dekanat noch nicht bekleidet haben, n 2— ———n r n 2) dem Rektor; 3) drei weiteren Mitgliedern des Geſamtſenats, die vom Miniſte⸗ rium auf Vorſchlag des Geſamtſenats für drei Jahre ernannt werden; für ihre Wahl gelten dieſelben Beſtimmungen wie für die Wahlen zum Engeren Senat; ebenſo findet§ 27 Anwendung. Außerdem kann das Miniſterium ein nicht dem Lehrkörper an⸗ gehöriges Mitglied ernennen. § 44. Der Verwaltungsausſchuß ſteht unmittelbar unter dem Mini⸗ ſterium. Zu ſeinem Geſchäftskreis gehören: 1) die Vorlagen über Bewilligung oder Verwendung ſtaatlicher Geld⸗ mittel; 1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität. 2) die Vorlagen über bauliche Veränderungen oder Neubauten; 3) die Aufſtellung des Haushalts der Univerſität; 4) die unmittelbare Verwaltung des Univerſitätsvermögens; 5) alle ſonſtigen finanziellen Angelegenheiten, die nicht anderen aka— demiſchen Behörden zugewieſen ſind; 6) die Vorſchläge über Anſtellung des nicht wiſſenſchaftlichen Per— ſonals, ſoweit nicht der Rektor der unmittelbare Vorgeſetzte iſt. § 45. Im Fall der Verhinderung beauftragt der Vorſitzende ein Mit⸗ glied mit der Stellvertretung. § 46. Der vom Verwaltungsausſchuß vorbereitete Entwurf des Haus⸗ halts nebſt der Begründung wird für die ordentlichen Profeſſoren und die Inſtitutsdirektoren zur Einſicht aufgelegt. Dieſen wird als⸗ dann auf Wunſch Gelegenheit gegeben, ihre nicht in den Entwurf aufgenommenen Anträge vor dem Verwaltungsausſchuß in einer Sitzung zu vertreten. § 47. Die Akten des Verwaltungsausſchuſſes können von den Mit⸗ gliedern des Geſamtſenats eingeſehen werden. VIII. Der Ephorus. § 48. Der Ephorus wird vom Miniſterium aus den Mitgliedern des Geſamtſenats auf Vorſchlag des Engeren Senats auf Widerruf er⸗ nannt. § 49. Dem Ephorus iſt die Pflege des Stipendienweſens anvertraut. Er iſt in Stipendien⸗Angelegenheiten der Vermittler zwiſchen den Studierenden und dem Engeren Senat. Er hat die getroffenen Ent⸗ ſcheidungen den Studierenden zu eröffnen und die Zahlungsanweiſun⸗ gen auszuſtellen. IX. Der Jehrkörper. § 50. . Der Lehrkörper der Univerſität beſteht aus ordentlichen, etats⸗ mäßigen und außeretatsmäßigen außerordentlichen Profeſſoren, Pri⸗ vatdozenten und Perſonen mit Lehrauftrag. 1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität. § 31. In Univerſitätsangelegenheiten richtet ſich das Dienſtalter der ordentlichen Profeſſoren nach der erſten Ernennung zum ordentlichen Profeſſor an einer ſtaatlichen Univerſität mit deutſcher Amtsſprache. Das Entſprechende gilt für die außerordentlichen Profeſſoren und die Privatdozenten. § 52. Aus ihrer Stellung geſchiedene ordentliche und außerordentliche Profeſſoren der Landes⸗Univerſität ſind berechtigt, auf dem von ihnen früher vertretenen oder einem damit verwandten Gebiet eine Lehr⸗ tätigkeit an der Landes⸗Univerſität auszuüben, ſofern die zuſtändige Fakultät und der Geſamtſenat ſich dafür erklären und das Miniſterium die Genehmigung erteilt. X. Habilitation. § 53. Wer ſich bei einer Fakultät als Privatdozent habilitieren will, hat an die Fakultät ein Geſuch zu richten, in welchem das Gebiet bezeichnet iſt, über das er zu leſen gedenkt. Dem Geſuch müſſen beiliegen: 1) das Zeugnis der Reife für die Univerſität; 2) die Abgangszeugniſſe der beſuchten Hochſchulen; 3) das Lizentiaten⸗ oder Doktordiplom der entſprechenden Fakultät einer ſtaatlichen Univerſität mit deutſcher Amtsſprache nebſt der Diſſertation; 4) ein in deutſcher Sprache abgefaßter Lebenslauf nebſt Verzeichnis der vom Bewerber veröffentlichten Arbeiten; 5) eine druckwürdige Habilitationsſchrift; 6) drei Vorſchläge für das Thema einer Probevorleſung. Die Habilitationsſchrift kann von der Fakultät erlaſſen werden, wenn der Bewerber außer der Diſſertation eine oder mehrere wiſſen⸗ ſchaftliche Abhandlungen veröffentlicht hat. Hat der Bewerber die Venia legendi für das Gebiet, für das er ſich meldet, bereits früher beſeſſen, ſo kann die Fakultät Habili⸗ tationsſchrift und Probevorleſung erlaſſen. § 54. Die Fakultät beauftragt ein oder mehrere Mitglieder mit der Erſtattung eines Vortrags über die Zulaſſung des Bewerbers. Dieſe haben alle bezüglich der Habilitation von der Fakultät zu treffenden Entſcheidungen durch Anträge vorzubereiten. § 55. Iſt der Bewerber zugelaſſen, ſo wird mit ihm in einer Fakul⸗ tätsſitzung ein Kolloquium veranſtaltet, falls die Fakultät es nicht 1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität. für unnötig erklärt. In welcher Reihenfolge Kolloquium und Probe⸗ vorleſung ſtattfinden ſollen, und welches von den drei vorgeſchlagenen Themen für die Probevorleſung zu wählen iſt, beſtimmt die Fakultät. Die Probevorleſung wird in einer Fakultätsſitzung gehalten. Alle Dozenten der Univerſität ſind vom Dekan zur Probevorleſung ein⸗ zuladen. Die Fakultät kann auch die Zulaſſung voller öffentlichkeit beſchließen. Geht das Kolloquium der Probevorleſung voraus, ſo entſcheidet die Fakultät zunächſt über das Ergebnis des Kolloquiums. Wird das Ergebnis nicht für ausreichend erachtet, ſo iſt die Bewerbung abzulehnen, ohne daß eine Probevorleſung gehalten wird. § 56. Erklärt die Fakultät die Leiſtungen des Bewerbers für aus⸗ reichend, ſo beantragt ſie bei dem Geſamtſenat die Erteilung der Venia legendi. Iſt der Geſamtſenat mit dem Antrag einverſtanden, ſo erteilt der Rektor im Namen der Univerſität die Venia legendi und macht davon dem Miniſterium unter Beifügung einer Abſchrift des Lebenslaufs Anzeige. § 57. Die Venia legendi wird erſt erteilt, wenn der Bewerber Ab⸗ drücke der Habilitationsſchrift in der bei der Fakultät vorgeſchriebenen Anzahl an das Univerſitäts⸗Sekretariat abgeliefert hat. Auf dem Titel der Abdrücke iſt die Schrift als eine der Univerſität Gießen vorgelegte Habilitationsſchrift zu bezeichnen. Die Beſtimmungen über Anzahl und Verwendung der Abdrücke werden von den Fakultäten erlaſſen. § 58. Die Fakultät kann die Venia legendi über das urſprüngliche Gebiet hinaus ausdehnen. Der Beſchluß iſt der Univerſität mit⸗ zuteilen. § 59. Der Privatdozent ſoll ſeinen ausſchließlichen Wohnſitz in Gießen haben. Ausnahmsweiſe kann der Geſamtſenat einen beſtimmten an⸗ deren Wohnſitz dauernd oder auf Zeit geſtatten, wenn der Dozent darum nachſucht und die Fakultät es befürwortet. § 60. Wenn ein Privatdozent ohne eine von der Fakultät für aus⸗ reichend erachtete Entſchuldigung in zwei aufeinanderfolgenden Se⸗ meſtern keine Vorleſung aus dem ihm zuſtehenden Lehrgebiet an⸗ zeigt, ſo hat die Fakultät darüber Beſchluß zu faſſen, ob die Ent⸗ ziehung der Venia legendi bei dem Geſamtſenat zu beantragen ſei. 1. Verfaſſung der Landes⸗Univerſität. § 61. Die Privatdozenten unterſtehen der Disziplin der Univerſität. Der Engere Senat kann auf Verwarnung und Verweis erkennen. Der Geſamtſenat kann auf Entziehung der Venia legendi erkennen, wenn der Engere Senat es beantragt; der Engere Senat muß vor der Beſchlußfaſſung die Fakultät gehört haben. Beſitzt der Privatdozent einen vom Miniſterium erteilten Lehr⸗ auftrag, ſo bedarf die Entziehung der Venia legendi der Beſtätigung durch das Miniſterium. § 62. Von dem Ausſcheiden eines Privatdozenten macht der Rektor dem Miniſterium und dem Geſamtſenat Anzeige. 8. 8. 1911.— 600.