Abänderung der Verfaſſung der Landes⸗Univerſität Gießen vom 19. Juli 1911. Durch Allerhöchſte Entſchließung vom 17. November 1914 wird die Verfaſſung wie folgt abgeändert: I. Der§ 25 erhält folgende Faſſung: § 25. Der Engere Senat beſteht aus dem Rektor, dem Exrektor und ſieben vom Geſamtſenat aus ſeiner Mitte für zwei Kalenderjahre gewählten Mitgliedern, von denen je eines der theologiſchen, der juriſtiſchen, der mediziniſchen, der veterinärmediziniſchen und drei der philoſophiſchen Fakultät angehören. II. Der Abſchnitt VI erhält die folgende Faſſung: VI. Die Fakultäten. § 35. Die Univerſität beſteht aus fünf Fakultäten: 1) der theologiſchen, 2) der juriſtiſchen, 3) der mediziniſchen, 4) der veterinärmediziniſchen, 5) der philoſophiſchen § 36. Die ordentlichen Profeſſoren jeder Fakultät bilden ein Kollegium (Fakultät im engeren Sinn), das über alle Angelegenheiten der Fa⸗ kultät zu beraten und zu beſchließen hat. § 37. Die etatsmäßigen außerordentlichen Profeſſoren, die ein in ihrer Fakultät ſonſt nicht vertretenes Spezialfach vertreten, haben in dieſer Fakultät Sitz und beſchließende Stimme, wenn es ſich um Angelegen— heiten ihres Spezialfaches handelt. Die Frage, ob ein etatsmäßiger außerordentlicher Profeſſor Vertreter eines in der Fakultät ſonſt nicht vertretenen Spezialfaches iſt, wird, ſoweit die Fakultäten keine all⸗ gemeinen Grundſätze aufgeſtellt haben, nach Anhörung der betref⸗ fenden Fakultät vom Geſamtſenat entſchieden. § 38. Jede Fakultät verleiht ihren Doktorgrad, die theologiſche außer⸗ dem den Lizentiatengrad. Jeder ordentliche oder außerordentliche Profeſſor muß den Doktorgrad ſeiner Fakultät, der der Theologie mindeſtens den Lizentiatengrad beſitzen. Bei der theologiſchen Fakultät ſind in Promotionsangelegen⸗ heiten nur die Mitglieder zuſtändig, die den theologiſchen Doktor⸗ grad beſitzen. § 39. Die Vorlagen über Berufung oder Beförderung akademiſcher Lehrer, ſowie über Erteilung eines Lehrauftrages ſind von der zu⸗ ſtändigen Fakultät durch einen Bericht an den Geſamtſenat vorzubereiten. § 40. Den Vorſitz in der Fakultät führt der Dekan. Das Dekanatsjahr beginnt mit dem erſten Januar. Der Regel nach wechſelt das Dekanat zwiſchen den ordentlichen Profeſſoren der Fakultät nach dem Dienſtalter. Sind jedoch beim Jahreswechſel Fakultätsmitglieder vorhanden, die der Fakultät ſchon zwei Jahre angehören und das Dekanat noch nicht bekleidet haben, ſo geht es auf das älteſte dieſer Mitglieder über. Bei der theologiſchen Fakultät wechſelt das Dekanat nur zwiſchen den Mitgliedern, die den theologiſchen Doktorgrad beſitzen. § 41. Der Dekan öffnet die an die Fakultät gerichteten Einläufe und unterzeichnet für die Fakultät. Er iſt für die zuverläſſige Aufzeichnung und die pünktliche Aus⸗ führung der Fakultätsbeſchlüſſe verantwortlich. Nach jeder Verhand⸗ lung hat er die ſich daraus ergebenden Verfügungen ſchriftlich zu treffen. § 42. Stellvertreter des Dekans iſt der nächſte nicht verhinderte Amts⸗ vorgänger. Wird das Dekanat vor Ablauf des Amtsjahrs erledigt, ſo geht es für den Reſt des Jahres auf den nächſten Amtsvorgänger über. Es wird gebeten, dieses Blatt in die„Verfassung“ ein- zukleben. 2. III. 1915. 550. 2 Farbkarte 13 O3 P D H + 8 1 ( S