A95 46 ſao 749,7 10. NOv. 03 — — *—f„ Nr. 10. Satzungen der Oſann⸗ZBeulwitz⸗Stiftung. Erlaſſen vom Geſamtſenat am 2. Februar 1918“). § 1. Der Nachlaß der Eheleute Dr. med. Guſtav Oſann in Wies⸗ baden und Helene Oſann, geb. von Beulwitz, wird zur Errichtung einer Oſann⸗Beulwitz⸗Stiftung an der Univerſität Gießen verwendet. § 2. Für das Vermögen der Stiftung ſorgt der Verwaltungs⸗ ausſchuß der Univerſität unter Zuziehung des Stiftungsdeputatus. Im übrigen führt eine Pflegſchaft die Verwaltung. Die Pflegſchaft beſteht aus dem Stiftungsdeputatus als dem Vor⸗ ſitzenden und ſechs anderen ordentlichen Profeſſoren der Univerſität. Dieſe werden vom Geſamtſenat auf fünf Jahre gewählt, und zwar zwei aus der Philoſophiſchen Fakultät(ein Vertreter der philologiſch⸗ hiſtoriſchen Fächer und einer der mathematiſch⸗naturwiſſenſchaftlichen Fächer) und je einer aus den anderen Fakultäten. Die Wahl er⸗ folgt nach Anhörung der Fakultäten. Nach den erſten drei Jahren ſcheiden von den gewählten Mit⸗ gliedern drei aus, die durch das Loos beſtimmt werden. Ausſcheidende Mitglieder können für die unmittelbar folgende Wahlzeit nicht wieder gewählt werden. Als Amtsjahr gilt das Kalenderjahr. § 3. Der Zinsertrag wird zu Reiſeſtipendien für Studierende und andere wiſſenſchaftlich gebildete Bewerber aller Fakultäten verwendet, die eine von der Pflegſchaft ausgeſchriebene Aufgabe bearbeitet und dafür den Preis erhalten haben. Und zwar werden zwei Gattungen von Ausgaben ausgeſchrieben: die erſte für Studierende, die zweite für andere wiſſenſchaftlich gebildete Bewerber aller Fakultäten. *) Die Satzungen gelten vorläufig für drei Jahre vom 1. April 1919 ab. 10. Satzungen der Oſann⸗Beulwitz⸗Stiftung. § 4. ür Studierende werden drei Gruppen von Preisaufgaben F ne — Fuildet Für jede Gruppe werden neun Einzelpreiſe im Betrag d in je vierhundert Mark ausgeſetzt. In jedem Jahre werden die Preiſe einer dieſer Gruppen ausgeſchrieben. In jeder Gruppe ſtehen zu: der Theologiſchen, der Juriſtiſchen und der Veterinärmediziniſchen Fakultät je ein Preis, der Mediziniſchen zwei, der Philoſophiſchen vier. Die Fakultäten beſchließen vor der erſten Ausſchreibung über die Zuweiſung der einzelnen Preiſe an die in ihnen vertretenen Einzelgebiete der Wiſſenſchaften. Dabei ſollen in möglichſt regel⸗ mäßigem Wechſel ihre ſämtlichen Fächer berückſichtigt werden. Änderungen in der Zuweiſung können die Fakultäten be⸗ ſchließen. Dieſe Beſchlüſſe bedürfen der Genehmigung der Pfleg⸗ ſchaft; ſie ſollen der Pflegſchaft vor Jahresſchluß mitgeteilt werden. § 5. Um dieſe Preiſe können ſich Studierende bewerben, wenn ſie mindeſtens in einem der beiden Semeſter an der Univerſität Gießen immatrikuliert ſind, die auf die Stellung der Aufgabe folgen. § 6. Für andere wiſſenſchaftlich gebildete Bewerber werden gleichfalls drei Gruppen von Preisaufgaben gebildet. Für jede Gruppe werden vier Einzelpreiſe im Betrag von je tauſend Mark ausgeſetzt. In jedem Jahre werden die Preiſe einer dieſer Gruppen ausgeſchrieben und zwar je ein Preis aus dem Gebiete der Medi⸗ ziniſchen und der Philoſophiſchen Fakultät, der dritte aus den Ge⸗ bieten der anderen Fakultäten, deren Reihenfolge die Pflegſchaft beſtimmt. Die Fakultät, aus deren Gebiet der vierte Preis aus⸗ geſchrieben wird, wird von der Pflegſchaft von Fall zu Fall be— ſtimmt. 2 Für die Zuweiſung der Preiſe an die Einzelgebiete der Wiſſen⸗ ſchaften gelten die Beſtimmungen des§ 4 Abſ. 2. § 7. Zur Bewerbung um dieſe Preiſe ſind zugelaſſen: 1) Dozenten der Univerſität Gießen, ſoweit ſie nicht Mit⸗ glieder des Geſamtſenats ſind, die wiſſenſchaftlichen Be⸗ amten der Univerſitäts⸗Bibliothek, die Aſſiſtenten der Uni⸗ verſität, ſoweit ſie nicht Studierende ſind, die Lektoren und die Repetenten; 2) frühere Studierende der Univerſität Gießen. Vorausſetzung für die Bewerbung iſt bei den unter 1) Ge— nannten, daß ſie mindeſtens in einem der beiden Semeſter, die auf die Stellung der Aufgaben folgen, an der Univerſität Gießen im Amte ſtehen; bei den unter 2) Genannten, daß ſie ihre Studien 10. Satzungen der Oſann⸗Beulwitz⸗Stiftung. zu einem erheblichen Teil an der Univerſität Gießen gemacht haben. Wer zweimal einen Preis erhalten hat, darf ſich nicht weiter bewerben. § 8. Die Preisaufgaben werden von der Pflegſchaft auf Grund von Vorſchlägen der Fakultäten geſtellt. Die Preisaufgaben für die Studierenden werden am 15. Februar jedes Jahres von der Pflegſchaft durch Anſchlag am Schwarzen Brett ausgeſchrieben, die Preisaufgaben für die anderen Bewerber werden zur gleichen Zeit in geeigneter Weiſe von der Pflegſchaft veröffentlicht. Die Preisarbeiten müſſen in deutſcher Sprache geſchrieben ſein und dürfen nur einen Verfaſſer haben. Die Arbeiten ſind nach Wahl der Verfaſſer entweder unter Nennung des Verfaſſers oder in der für die Bewerbung um die ſtaatlichen Preisaufgaben üblichen Form vor dem 1. April des folgenden Jahres beim Univerſitäts⸗Sekretariat einzureichen. Frühere Studierende haben dabei den Nachweis zu führen, daß die Voraus⸗ ſetzungen der Bewerbung erfüllt ſind. § 9. UÜber die Zuerkennung der Preiſe entſcheidet die Pflegſchaft auf Grund von Gutachten der Fakultäten. Die Urteile werden im ſelben Jahre bei der Jahresfeier der Univerſität verkündet, nachdem die Pflegſchaft vorher feſtgeſtellt hat, ob die Verfaſſer, denen ein Preis zuerkannt werden ſoll, die Bedingungen der Bewerbung erfüllen. Die eingereichten Arbeiten bleiben Eigentum der Verfaſſer. § 10. Falls die Vermögenslage dies nahelegt, kann die Pflegſchaft die Höhe und die Zahl der Preiſe abändern. § 11. Die Koſten der Verwaltung trägt die Stiftung. Über die Ausgaben beſchließt die Pflegſchaft. Der Vorſitzende der Pflegſchaft erhält eine jährliche Vergütung von zweihundert Mark. Von den Fakultäten beſtellte Gutachter erhalten für die Beurteilung jeder Arbeit der erſten Gattung fünfzig Mark, der zweiten Gattung hundert Mark. § 12. Aus den Überſchüſſen, die aus nicht vergebenen Preiſen und anderen nicht verwendeten Beträgen entſtehen, werden von der Pflegſchaft an ſolche Angehörige der Univerſität, die zur Preis⸗ bewerbung nicht zugelaſſen ſind, Beihilfen zu wiſſenſchaftlichen 10. Satzungen der Oſann⸗Beulwitz⸗Stiſtung. Reiſen und daneben auch zu anderen wiſſenſchaftlichen Zwecken be⸗ willigt. Die Vergebungen erfolgen jedes Jahr in der Regel im Laufe des Januars. Bewerbungen ſind vor dem 1. Dezember bei der Pflegſchaft einzureichen. Die Vergebungen ſollen die Fakultäten möglichſt im Ver⸗ hältnis zur Zahl ihrer Mitglieder berückſichtigen. § 13. Die Pflegſchaft erſtattet jährlich dem Geſamtſenat Bericht über ihre Tätigkeit. § 14. Auf Antrag der Pflegſchaft kann der Geſamtſenat Änderungen der Satzungen beſchließen. Übergangsbeſtimmung. Die Zeit der erſten Ausſchreibung beſtimmt die Pflegſchaft. V. 19.— 400. Kindt Gießen. OIIS1EAd A S 455/10