+. 7 Fechtordnung für die Aniverſität Gießen. Erlaſſen vom Engeren Senat am 8. Februar 1895, abgeändert am 27. Oktober 1919. I. Beſtimmungen über den Anterricht. 1. Der Fechtunterricht wird in Semeſterkurſen und in Kurſen von ſechzehn Stunden erteilt. 2. Die Mindeſtzahl der Teilnehmer eines Kurſes beträgt vier. Wollen drei oder weniger Fechtſchüler dieſelben Gebühren zahlen, die bei Teilnahme von vier Schülern von dem Fechtlehrer erzielt würden, ſo iſt der Lehrer zur Abhaltung des Kurſes verpflichtet. 3. Der Fechtunterricht darf nur in dem Fechtſaal des Univer⸗ ſitäts⸗Fechtlehrers abgehalten werden. 4. Bei Semeſterkurſen iſt der Lehrer zum Nachhalten abge⸗ ſagter Stunden nicht verpflichtet. Bei ſechzehnſtündigen Kurſen iſt er zum Nachhalten verpflichtet, wenn die Abſage 24 Stunden vor⸗ her erfolgt. 5. Beſchwerden ſind ſchriftlich an den Rektor zu richten. II. Beſtimmungen über die Gebühren. 1. Gebühren für die Semeſterkurſe. 1. Die Gebühren für die Semeſterkurſe betragen: a) für Schlägerfechten im Sommerſemeſter im Winterſemeſter bei wöchentlich 5 Stunden 84 Mark 97 Mark „„ 4„ 72„ 84„ 3 56. 70 2 1 43 54 „ 27. 38 b) für Säbelfechten im Sommerſemeſter im Winterſemeſter i wöchentlich 5 Stunden 97 Mark 106 Mark 8 4 9. 1 96„ 3„ 88 2 1 62 43 2. Wenn der Schüler einen der vorſtehenden Gebührenſätze zahlt, hat er Anſpruch auf die Benutzung der Fechtgeräte des Lehrers. Benutzt ein Schüler jedoch eigene Fechtgeräte, ſo ermäßigen ſich die Gebühren bei einem 5 ſtündigen Kurs um 6 Mark „„ 4„„ 2 2 22 7 77 7 2 7 3. Schlägerklingen, die in der Hand des Schülers ſpringen, werden dieſem mit je 6,50 Mark(einſchließlich 10 v. H. Luxus, ſteuer), Säbelklingen mit 8,70 Mark l(einſchließlich 10 v. H. Luxus⸗ ſteuer) berechnet. Klingen, die in der Hand des Lehrers ſpringen⸗ werden dieſem in keinem Falle erſetzt. 2. Gebühren für die ſechzehnſtündigen Kurſe. 1. Die Gebühren für die ſechzehnſtündigen Kurſe betragen: a) für Schlägerfechten 24 Mark b) für Säbelfechten 31„ 2. Benutzt der Schüler die Fechtgeräte des Lehrers, ſo hat er eine Leihgebühr von vier Mark für den Kurs zu zahlen. 3. Schlägerklingen, die in der Hand des Schülers ſpringen, werden dieſem mit je 6,50 Mark(einſchließlich 10 v. H. Luxus⸗ ſteuer), Säbelklingen mit 8,70 Mark(einſchließlich 10 v. H. Luxus⸗ ſteuer) berechnet. Klingen, die in der Hand des Lehrers ſpringen, werden dieſem in keinem Falle erſetzt. 3. Gebühren für die Benutzung des Fechtbodens. Verbindungen, die den Fechtboden als Kontraboden benutzen wollen, zahlen für jeden angemeldeten Teilnehmer im Sommer⸗ ſemeſter 8,50 Mark, im Winterſemeſter 12,50 Mark für dreimal einſtündiges Fechten in der Woche. 4. Zahlung der Gebühren. 1. Die Gebühren ſind im voraus auf der Quäſtur zu zahlen. Solange die Zahlung nicht erfolgt iſt, iſt der Lehrer zur Abhaltung des Unterrichts nicht verpflichtet. 2. Die von der Quäſtur ausgeſtellte Quittung dient als Ausweis. 3. Wer einen ſechzehnſtündigen Kurs belegt, erhält von der Quäſtur eine Karte mit Nummern für die einzelnen Stunden. Der Lehrer hat nach Abhaltung jeder Stunde die entſprechende Nummer zu durchlochen. 4. Zur Benutzung der Fechtgeräte des Lehrers iſt nur befugt, wer ſich durch die Quittung der Quäſtur ausweiſt. 13. XI. 19.— 500. Farbkarte 13 Engeren Senat am 8. Februar 1895, ſindert am 27. Oktober 1919. immungen über den Anterricht. erricht wird in Semeſterkurſen und in Kurſen erteilt. ahl der Teilnehmer eines Kurſes beträgt vier. niger Fechtſchüler dieſelben Gebühren zahlen, n vier Schülern von dem Fechtlehrer erzielt hrer zur Abhaltung des Kurſes verpflichtet. rrricht darf nur in dem Fechtſaal des Univer⸗ ehalten werden. furſen iſt der Lehrer zum Nachhalten abge⸗ verpflichtet. Bei ſechzehnſtündigen Kurſen iſt rpflichtet, wenn die Abſage 24 Stunden vor⸗ ind ſchriftlich an den Rektor zu richten. immungen über die Gebühren. ſebühren für die Semeſterkurſe. für die Semeſterkurſe betragen: ägerfechten im Sommerſemeſter im Winterſemeſter den 97 Mark 1 84 70 54 38 elfechten im Sommerſemeſter im Winterſemeſter den 97 Mark 106 Mark 84„ 96 70„ 88 54„ 62 28 43