Prüfungsordnung für die Abhalkung von Prüfungen in der TLandwirtſchaft an der Großherzoglichen Tandes-Mniverſität. —.— —— bl Sikliothek Vom 14. Juni 1916. Gießen 1916 Hof⸗ und Univerſitäts⸗Druckerei Otto Kindt. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 14. Juni 1916. Prüfungsordnung für die Abhaltung von Prüfungen in der Landmirtſchaft an der Groß⸗ herzoglichen Landesuniverſität. § 1. An der Großherzoglichen Landesuniverſität können zwei ver⸗ ſchiedene landwirtſchaftliche Prüfungen abgelegt werden. 1. die Prüfung für das Lehramt der Landwirtſchaft(Land⸗ wirtſchaftslehrer⸗Prüfung), 2. die Abgangs⸗(Diplom⸗-)Prüfung. Zu beiden können außerdem als Zuſatzprüfungen vier Prü— fungen treten: a) die Zuſatzprüfung in Kulturtechnik, b) die Zuſatzprüfung im landwirtſchaftlichen Maſchinenweſen, c) die Zuſatzprüfung in Forſtwirtſchaft, d) die Zuſatzprüfung in Pflanzenzucht. Für die den Kandidaten ferner offen ſtehende Prüfung für Tierzuchtinſpektoren gilt eine beſondere Prüfungsordnung. § 2. Für die in§ 1 genannten Prüfungen, mit Ausnahme der unter d aufgeführten Zuſatzprüfung in Pflanzenzucht(vgl. unten § 43), werden beſondere Prüfungskommiſſionen gebildet, deren Mitglieder von dem Großherzoglichen Miniſterium des Innern ernannt werden; den Vorſitz in allen Kommiſſionen führt in der Regel der Direktor des landwirtſchaftlichen Inſtituts, an den alsdann auch alle auf die gegenwärtigen Vorſchriften be⸗ züglichen Geſuche zu richten ſind. § 3. Die Prüfungskommiſſionen ſtehen unmittelbar unter dem Miniſterium des Innern. § 4. Die Stellvertretung des Vorſitzenden übernimmt in Behinderungsfällen auf deſſen vorhergehende Benachrichtigung das dienſtälteſte Mitglied der Geſamtkommiſſion. § 5. Zur Beratung von Vorſchlägen für die Ergänzung ihrer Mit⸗ glieder, ſowie von Vorſchlägen zur Aenderung der Prüfungsordnung oder der Geſchäftsordnung oder zu ſonſtigen gemeinſamen, erforder⸗ lich erſcheinenden Beratungen ſind die einzelnen Prüfungskommiſ⸗ ſionen zu einer Geſamtprüfungskommiſſion zuſammen⸗ zurufen. Die nur eine einzelne Prüfung betreffenden Angelegen⸗ heiten werden dagegen von jeder einzelnen Prüfungskommiſſion für ſich erledigt. § 6. Macht ein Kandidat von dem Rechte Gebrauch, ſeine Prüfung in nicht ſchon vorgeſehenen Fächern zu beantragen(ogl.§§ 13, 25), und ſind die Vertreter dieſer Fächer nicht ſchon Mitglieder der zu⸗ ſtändigen Prüfungskommiſſion, ſo kann die Kommiſſion für die Dauer der Prüfung und lediglich für die Vornahme dieſer Prüfung außerordentliche Mitglieder aus der Zahl der Dozenten der Landesuniverſität hinzuziehen. S e. Für die Geſchäftsführung der Kommiſſionen gilt ſinn⸗ gemäß die Geſchäftsordnung der Philoſophiſchen Fakultät. An die Stelle des Dekans tritt der Vorſitzende. A. Landwirtſchaftslehrer⸗Prüfung. § S. Der Kandidat, der die Landwirtſchaftslehrer⸗Prüfung beſtanden hat, erbringt hierdurch den Nachweis, daß er diejenigen wiſſenſchaft⸗ lichen Kenntniſſe beſitzt, welche eine der Vorausſetzungen ſeiner An⸗ ſtellung als Lehrer für landwirtſchaftliche Fachdiſziplinen bilden. § 9. Zulaſſung. Zur Prüfung ſind nur ſolche Kandidaten zu⸗ zulaſſen, welche das Reifezeugnis eines Gymnaſiums, Realgym⸗ naſiums oder einer Oberrealſchule beſitzen und die erforderliche Anzahl Semeſter(§ 10) an einer mit Einrichtungen für den land⸗ wirtſchaftlichen Unterricht verſehenen Univerſität oder Techniſchen Hochſchule oder an einer Landwirtſchaftlichen Hochſchule(Akademie) ſtudiert haben. Das Studium an einer anderen Univerſität oder Techniſchen Hochſchule, ſoweit es ſich auf Staats- oder Naturwiſſenſchaften er— ſtreckte, kann nach dem Ermeſſen der Prüfungskommiſſion bis zu zwei Semeſtern angerechnet werden. Mindeſtens ein Semeſter muß an der Univerſität Gießen zu⸗ gebracht ſein. § 10. Prüfungsfächer und ⸗Abſchnitte. Die Prüfung zer⸗ fällt in zwei Abſchnitte, von denen der erſte nur eine mündliche Prüfung, der zweite eine ſchriftliche und eine mündliche Prüfung umfaßt. Die mündliche Prüfung iſt öffentlich. Sie erſtreckt ſich im erſten Abſchnitt auf die Prüfungsfächer: 1. Chemie, 2. Phyſik, 3. Botanik, einſchließlich Pflanzenphyſiologie, 4. Zoologie und Tierphyſiologie, im zweiten Abſchnitt auf 5. Mirteräldaie und Geologie, 6. Volkswirtſchaftslehre, 7. Landwirtſchaftsrecht, 8. Ackerbaulehre, 9. Tierzuchtlehre, 10. Betriebslehre. Der erſte Abſchnitt kann früheſtens gegen Ende des dritten Studienſemeſters, der zweite Abſchnitt früheſtens gegen Ende des ſechſten Semeſters erledigt werden. Zwiſchen beiden Abſchnitts⸗ prüfungen müſſen drei Studienſemeſter liegen, es ſei denn, daß die Prüfungskommiſſion aus beſonderen Gründen die Zulaſſung zum zweiten Abſchnitt ſchon früher genehmigt. In keinem Falle darf die Meldung zum zweiten Abſchnitte früher erfolgen, als im Laufe des fünften Studienſemeſters(pgl. § 11 letzter Abſatz). § 11. Meldung. Zu jedem Prüfungsabſchnitt iſt dem Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion eine ſchriftliche Meldung einzureichen. Ihr ſind die folgenden Nachweiſe beizufügen: a) vor dem erſten Abſchnitt ein kurz gefaßter Lebenslauf ſo— wie der Nachweis des Bildungsgrades, b) vor dem zweiten Abſchnitt die Angabe desjenigen nicht— landwirtſchaftlichen Prüfungsfachs, aus dem dem Kandi⸗ daten das Thema der zweiten ſchriftlichen Arbeit beſtimmt werden ſoll(vgl.§ 12), c) die Gebührenquittung für den betreffenden Abſchnitt, d) für jeden Abſchnitt die erforderlichen Studiennachweiſe. Dieſe müſſen auch die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Uebungen in den Naturwiſſenſchaften, in Volkswirtſchafts⸗ lehre, in Feldmeſſen und Nivellieren und in Landwirtſchafts⸗ lehre entweder durch Praktikantenzeugniſſe oder auf anderem, nach dem Ermeſſen der Prüfungskommiſſion ausreichendem Weg, nachweiſen. Zeitpunkt der Meldung. Für beide Abſchnitte ſind die Meldungen im Sommer bis zum 30. Juni, im Winter bis zum 31. Januar einzureichen. Die mündliche Prüfung erfolgt dann für den erſten Abſchnitt gegen Ende desſelben Studienſemeſters, für den zweiten Abſchnitt gegen Ende des nächſtfolgenden Studien⸗ ſemeſters. § 12. Schriftliche Prüfung. Die ſchriftliche Prüfung umfaßt die Bearbeitung eines Themas aus einem Gebiete der Landwirt— ſchaft und eines Themas aus einem Gebiete der Naturwiſſenſchaften oder der Volkswirtſchaftslehre oder des Landwirtſchaftsrechts. Der Kandidat hat das Recht, aus den für die mündliche Prüfung vorgeſchriebenen Fächern der Naturwiſſenſchaften oder der Volkswirtſchaftslehre oder des Landwirtſchaftsrechts dasjenige Fach zu bezeichnen, aus dem ihm die zweite Arbeit zu be⸗ ſtimmen iſt. Für jede ſchriftliche Arbeit wird eine Zeit von ſechs Wochen gewährt. Auf ein begründetes, rechtzeitig eingereichtes Geſuch darf die Friſt für jede Hausarbeit bis zur doppelten Dauer verlängert werden. Ueber das Geſuch entſcheidet der Vorſitzende im Einver⸗ ſtändnis mit dem betreffenden Examinator. Auf Wunſch des Kandidaten können ihm die Aufgaben bereits am Schluſſe des fünften Semeſters zur Bearbeitung während der Ferien zugeſtellt werden. Der Kandidat muß die benutzte Literatur angeben, die Arbeiten ohne fremde Hilfe anfertigen und daß dieſes geſchehen, eidesſtattlich verſichern. Doktordiſſertationen und preisgekrönte Arbeiten können als ſchriftliche Prüfungsarbeiten angerechnet werden, Waren ſchriftliche Arbeiten als„ungenügend“ bezeichnet, ſo kann dem Kandidaten noch und nur einmal eine neue Aufgabe aus je demſelben Fache geſtellt werden. Die Zulaſſung zur mündlichen Prüfung des zweiten Abſchnitts ſetzt voraus, daß beide ſchriftliche Arbeiten genügt haben. § 13. Erweiterungsprüfungen. Die Prüfungskommiſſion kann auf Antrag des Kandidaten die Prüfung auf einzelne der in den Beſtimmungen über die Zuſatzprüfungen a bis d des§ 1 und in der Prüfungsordnung für Tierzuchtinſpektoren genannten Fächer ausdehnen. Das Geſamturteil über den Ausfall der Prüfung(§ 15) darf durch das Ergebnis der Prüfung in ſolchen wahlfreien Fächern nicht beeinflußt werden. Derartige Erweiterungsprüfungen ſind in der Regel in un— mittelbarem Anſchluß an den zweiten Abſchnitt abzulegen. § 14. Zurücktreten von der Prüfung, Wenn ein Kandidat nach Beginn eines Abſchnittes zurücktritt, ſo entſcheidet die Prüfungs— kommiſſion, ob das Zurücktreten dem Nichtbeſtehen des betreffenden Prüfungsabſchnittes gleichzuſetzen iſt, oder ob im erſten Abſchnitt die mündliche Prüfung, im zweiten Abſchnitt der ganze Abſchnitt oder nur die, mündliche Prüfung zu wiederholen iſt, oder ob die Prüfung ſpäter fortgeſetzt werden kann, weil das Zurücktreten durch beſondere Gründe gerechtfertigt erſchien. Als zurückgetreten iſt der Kandidat auch zu betrachten, wenn er die zur Ablieferung der Hausarbeiten gewährte Friſt verſtreichen läßt, ohne die Arbeiten abzuliefern, oder wenn er bei der münd⸗ lichen Prüfung ohne eine der Prüfungskommiſſion als genügend erſcheinende Rechtfertigung ausbleibt. § 15. Prüfungszeugnis. Der Ausfall der mündlichen und der ſchriftlichen Prüfung wird für die einzelnen Fächer geſondert feſtgeſetzt. Das Urteil wird von jedem Examinator auf Grund aller für das Fach in Betracht kommenden Leiſtungen des Kandidaten feſtgeſtellt und in dem zu führenden Protokoll mit Namensunter⸗ ſchrift eingetragen. Als Urteile kommen zur Anwendung: 1 ſehr gut, 2 gut, 3 befriedigend, 4 genügend, 5 ungenügend. Durch Abſtimmung in der Prüfungskommiſſion wird ein Geſamturteil feſtgeſetzt, welches in das vom Vorſitzenden der Prü— fungskommiſſion im Namen der letzteren auszuſtellende Zeugnis aufgenommen wird. Ueber den Ausfall des erſten Abſchnittes allein wird in keinem Falle ein Zeugnis erteilt. § 16. Nichtbeſtehen der Prüfung. Die Prüfung iſt nicht beſtanden, wenn in einem Fache das Ürteil„ungenügend“ erteilt, oder wenn eine der ſchriftlichen Arbeiten— auch im Wieder⸗ holungsfalle(§ 12 vorletzter Abſatz)— mit„ungenügend“ beurteilt worden iſt. § 17. Nachprüfung. Hat ein Kandidat wegen des ungünſtigen Ausfalls der mündlichen Prüfung nicht beſtanden(§ 16), ſo be⸗ ſchließt die Prüfungskommiſſion, ob die Prüfung ganz zu wieder⸗ holen oder ob eine Nachprüfung in denjenigen Fächern abzulegen iſt, in denen nicht wenigſtens genügende Kenntniſſe nachgewieſen wurden. Eine Nachprüfung kann ſchon nach dem erſten Abſchnitt auferlegt werden. Eine Nachprüfung, auf welche im Zeugnis beſonders hinzu— weiſen iſt, darf nicht früher als ein halbes Jahr nach dem be⸗ treffenden Abſchnitte ſtattfinden. Die Prüfungskommiſſion iſt aber berechtigt, eine längere Friſt zu beſtimmen. Auch Kandidaten, welche die Prüfung beſtanden haben, können in einer von der Prüfungskommiſſion zu beſtimmenden Friſt eine Nachprüfung ablegen, um eine Verbeſſerung der Urteile in einzelnen— Fächern oder des Geſamturteils zu erzielen. Das Ergebnis einer Nachprüfung iſt durch einen Nachtrag zu einem etwa ſchon erteilten Prüfungszeugnis zu beſcheinigen. Eine Nachprüfung kann nicht wiederholt werden. § 18. Wiederholungsprüfung. Hat ein Kandidat die Prü⸗ fung nicht beſtanden, ohne daß ſich die Beſtimmungen des§ 17 anwenden laſſen, ſo kann er die ganze ſchriftliche und mündliche Prüfung nur einmal wiederholen. § 19. Als Prüfungsgebühren ſind im ganzen 70 Mark zu entrichten, 30 Mark für den erſten, 40 Mark für den zweiten Abſchnitt. Erfolgt auf Grund des Ausfalls der ſchriftlichen Arbeiten eine Zurückweiſung, oder tritt der Kandidat vor der mündlichen Prüfung des zweiten ÄAbſchnittes freiwillig zurück, ſo ſind von den bei der Meldung zum zweiten Abſchnitt eingezahlten Gebühren 15 Mark verfallen. Der ganze Gebührenbetrag iſt verfallen, wenn der Kandidat nach Ablegung eines Teils der mündlichen Prüfung des zweiten Abſchnitts zurücktritt. Bei Wiederholung der ganzen Prüfung oder eines Teiles derſelben ſind die entſprechenden Gebühren noch einmal zu entrichten. Bei Nachprüfungen oder Erweiterungsprüfungen ſind für jedes Fach 10 Mark zu zahlen, bei Wiederholung einer ſchriftlichen Arbeit der gleiche Betrag, bei Wiederholung beider ſchriftlichen Arbeiten 15 Mark. B. Abgangsprüfung für ſtudierende Landwirte. § 20. Zweck der Abgangsprüfung. Die Abgangs⸗=(Diplom⸗) Prüfung ſoll ſolchen Studierenden der Landwirtſchaft, welche die Landwirtſchaftslehrer⸗Prüfung nicht abzulegen beabſichtigen, jedoch Wert auf einen gewiſſen Abſchluß ihres akademiſchen Studiums legen, Gelegenheit bieten, den erfolgreichen Beſuch der Hochſchule nachzuweiſen. § 21. Zulaſſung zur Prüfung. Zur Diplomprüfung können nur ſolche Studierende zugelaſſen werden, die den Nachweis mindeſtens des Bildungsgrades beibringen, welcher zum einjährig⸗freiwilligen Dienſt in der deutſchen Armee berechtigt, und die die erforderliche Anzahl Semeſter(§ 22) an einer mit Einrichtungen für den land⸗ wirtſchaftlichen Unterricht verſehenen Univerſität oder Techniſchen Hochſchule oder an iner Landwirtſchaftlichen Hochſchule(Akademie) ſtudiert haben. Das Studium an einer anderen Univerſität oder Techniſchen Hochſchule, ſoweit es ſich auf Natur- oder Staatswiſſenſchaften er⸗ ſtreckte, kann nach dem Ermeſſen der Prüfungskommiſſion bis zu zwei Semeſtern angerechnet werden. Mindeſtens ein Semeſter muß an der Univerſität Gießen zu⸗ gebracht ſein. § 22. Prüfungsfächer und ⸗Abſchnitte. Die Prüfung zer⸗ fällt in zwei Abſchnitte, von denen der erſte nur eine mündliche Prüfung, der zweite eine ſchriftliche und eine mündliche Prüfung umfaßt. Die mündliche Prüfung iſt öffentlich. Sie erſtreckt ſich im erſten Abſchnitt auf die Prüfungsfächer 1. Chemie, 2. Phyſik, 3. Botanik, einſchließlich Pflanzenphyſiol ogie, 4. Zoologie einſchließlich Tierphyſiologie, im zweiten Abſchnitt auf: 5. Mineralogie und Geologie, 6. Volkswirtſchaftslehre, 7. Ackerbaulehre, 8. Tierzuchtlehre, 9. Betriebslehre. Der erſte Abſchnitt kann früheſtens gegen Ende des dritten Studienſemeſters, der zweite Abſchnitt früheſtens gegen Ende des fünften Semeſters erledigt werden. Zwiſchen beiden Abſchnitts⸗ prüfungen müſſen zwei Studienſemeſter liegen, es ſei denn, daß die Prüfungskommiſſion aus beſonderen Gründen die Zulaſſung zum zweiten Abſchnitt ſchon früher genehmigt. In keinem Fall darf die Meldung zum zweiten Abſchnitt früher erfolgen als im Laufe des vierten Studienſemeſters(pgl. § 11 letzter Abſatz). § 23. Die ſchriftliche Prüfung umfaßt die Bearbeitung eines Themas aus einem Gebiete der Landwirtſchaft und eines Themas aus einem Gebiete der Naturwiſſenſchaften oder der Volks⸗ wirtſchaftslehre. Der Kandidat hat das Recht, aus den für die mündliche Prüfung vorgeſchriebenen Fächern der Naturwiſſenſchaften oder der — 10— Volkswirtſchaftslehre dasjenige Fach zu bezeichnen, aus dem ihm die zweite Arbeit zu beſtimmen iſt. Für jede ſchriftliche Arbeit wird eine Zeit von ſechs Wochen gewährt. Auf ein begründetes, rechtzeitig eingereichtes Geſuch darf die Friſt für jede Hausarbeit bis zur doppelten Dauer verlängert werden. Ueber das Geſuch entſcheidet der Vorſitzende im Einver⸗ ſtändnis mit dem betreffenden Examinator. Auf Verlangen des Kandidaten können ihm die Aufgaben bereits am Schluſſe des vierten Semeſters zur Bearbeitung während der Ferien zugeſtellt werden. Der Kandidat muß die benutzte Literatur angeben, die Ar⸗ beiten ohne fremde Hilfe anfertigen und, daß dies geſchehen, eidesſtattlich verſichern.— Doktordiſſertationen und preisgekrönte Arbeiten können als ſchriftliche Prüfungsarbeiten angerechnet werden. Waren ſchriftliche Arbeiten als„ungenügend“ bezeichnet, ſo kann dem Kandidaten noch und nur einmal eine neue Aufgabe aus je demſelben Fache geſtellt werden. Die Zulaſſung zur mündlichen Prüfung des zweiten Abſchnittes ſetzt voraus, daß beide ſchriftliche Arbeiten genügt haben. § 24. Als Prüfungsgebühren ſind im ganzen 65 Mark zu entrichten, 30 Mark für den erſten, 35 Mark für den zweiten Abſchnitt. Erfolgt auf Grund des Ausfalls der ſchriftlichen Arbeiten eine Zurückweiſung, oder tritt der Kandidat vor der mündlichen Prüfung des zweiten Abſchnittes freiwillig zurück, ſo ſind von den bei der Meldung zum zweiten Abſchnitt eingezahlten Gebühren 15 Mark verfallen. Der ganze Gebührenbetrag iſt verfallen, wenn der Kandidat nach Ablegung eines Teils der mündlichen Prüfung des zweiten Abſchnitts zurücktritt. Bei Wiederholung der ganzen Prüfung oder eines Teils derſelben ſind die entſprechenden Gebühren noch einmal zu ent— richten. Bei Nachprüfungen oder Erweiterungsprüfungen ſind für jedes Fach 10 Mark zu zahlen, bei Wiederholung einer ſchriftlichen Arbeit der gleiche Betrag, bei Wiederholung beider ſchriftlichen Arbeiten 15 Mark. § 25. Die Beſtimmungen über die Meldung zur Prüfung, über Erweiterungsprüfungen, Zurücktreten von der Prüfung, Zeugniſſe, Nichtbeſtehen der Prüfung, Nachprüfungen und Wiederholungs— prüfungen, wie ſie für die Landwirtſchaftslehrer⸗-Prüfung maß⸗ gebend ſind(pgl.§§ 11, 13—18), gelten auch für die Abgangs⸗ prüfung. C. Zuſatzprüfungen. § 26. Die Zuſatzprüfungen erweitern lediglich die Lehrbefähigung des Kandidaten, ohne jedoch deſſen Befähigung zur Verwendung und Anſtellung im heſſiſchen Staatsdienſt nachzuweiſen. I. Zuſatzprüfung in Kulturtechnik. § 27. Zu der kulturtechniſchen Zuſatzprüfung können Bewerber zu— gelaſſen werden, welche an der Landesuniverſität oder an einer anderen, ihr gleichzuachtenden Univerſität oder Hochſchule die Land⸗ wirtſchaftslehrer⸗Prüfung oder die Abgangsprüfung beſtanden haben. § 28. Die Prüfung zerfällt in einen ſchriftlichen und einen münd⸗ lichen Teil. § 29. Die ſchriftliche Prüfung beſteht: a) in einer von dem Kandidaten anzufertigenden Arbeit aus dem Gebiete der Kulturtechnik, die innerhalb einer Friſt von vier Wochen einzuliefern iſt, b) in zwei von dem Kandidaten anzufertigenden Zeichnungen, für welche die Aufgaben von der Prüfungskommiſſion der⸗ art geſtellt werden, daß die eine Aufgabe durch eine bau— techniſche Zeichnung— entſprechend den in§ 30 unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Fächern—, die andere Auf—⸗ gabe durch eine kulturtechniſche Zeichnung— entſprechend dem in§ 30 unter Ziffer 4 genanntem Fach— zu erledigen iſt. § 30. Die mündliche Prüfung erſtreckt ſich auf folgende obligatoriſche Fächer: Mechanik, Praktiſche Geometrie, Waſſer- und Wegebau, Kulturtechnik, Mineralogie und Geologie, Bodenbonitierung, 7. Wieſenbau. Auf Wunſch des Kandidaten kann die Prüfung ausgedehnt werden auf: 8. Landwirtſchaftliche Geräte⸗ und Maſchinenkunde, 9. Feldbereinigung, 10. Landwirtſchaftsrecht, 11. Grundzüge der landwirtſchaftlichen Bodenkunde. 8ͤ— 18 GS 12 8 31. Nach der mündlichen Prüfung wird für jedes Fach und ebenſo für das Geſamtergebnis ein beſonderes Urteil in den für die anderen landwirtſchaftlichen Prüfungen vorgeſchriebenen Abſtufungen erteilt (§ 15), wobei das ÜUrteil über die nach§ 29 anzufertigende Arbeit und die Zeichnungen mit zu berückſichtigen ſind. Die Prüfung gilt nur dann als beſtanden, wenn in den Fächern: Mechanik, praktiſche Geometrie und Kulturtechnik mindeſtens das Urteil„genügend“ er⸗ teilt werden konnte. Das Urteil„ungenügend“ in einem der übrigen Prüfungsfächer kann nach dem Ermeſſen der Prüfungskommiſſion durch beſonders gute Leiſtungen in den anderen Fächern ausge⸗ glichen werden. § 32. Kann dem Kandidaten, bei ſonſt genügenden Leiſtungen in der Mehrzahl der Fächer, wegen ungenügender Kenntniſſe in einzelnen Fächern das Befähigungszeugnis nicht erteilt werden, ſo kann ihm von der Prüfungskommiſſion eine Nachprüfung geſtattet werden. Dieſe nur einmal geſtattete Nachprüfung darf nicht vor Ablauf von ſechs Monaten ſtattfinden. Iſt der Ausfall der Prüfung ſo ungenügend geweſen, daß ſie als nicht beſtanden erklärt werden muß, ſo muß ſie vollſtändig wiederholt werden. Dieſe nur einmal geſtattete Wiederholung darf früheſtens nach Jahresfriſt ſtattfinden. § 33. Ueber den Ausfall der Prüfung wird dem Kandidaten von dem Vorſitzenden im Namen der Prüfungskommiſſion ein Zeugnis erteilt. § 34. Als Prüfungsgebühren ſind im ganzen 75 Mark zu entrichten. Tritt der Kandidat vor der mündlichen Prüfung zurück, ſo werden ihm von dieſem Betrag 50 Mark zurückerſtattet. Für jedes der fakultativen Fächer(§ 30 Ziffer 8— 11), in denen ſich der Kandidat der Prüfung unterzieht, ſind noch weitere 10 Mark an Gebühren zu entrichten. Im Falle einer Nachprüfung(§ 32 Abſatz 1) ſind als Ge⸗ bühren für jedes Fach 10 Mark zu entrichten. Im Falle der Wiederholung der ganzen Prüfung(§ 32 Abſatz 2) ſind die ganzen Prüfungsgebühren noch einmal zu entrichten. II. Zuſatzprüfung im landwirtſchaftlichen Maſchinenweſen. § 35. Zu dieſer Zuſatzprüfung können Bewerber zugelaſſen werden, welche an der Landesuniverſität oder an einer ihr gleichzuachtenden Univerſität oder Hochſchule die Landwirtſchaftslehrer⸗Prüfung oder die Abgangsprüfung beſtanden haben. § 36. Die Prüfung iſt lediglich eine mündliche. Sie erſtreckt ſich auf: 1. Konſtruktionszeichnen und 2. Bau und Behandlung landwirtſchaftlicher Maſchinen. § 37. Die für jedes einzelne Fach zu erteilenden Urteile ſind ebenſo wie bei den anderen landwirtſchaftlichen Prüfungen abgeſtuft. Gleichwie bei dieſen, ſo wird auch für dieſe Zuſatzprüfung ein Geſamturteil erteilt. Das Zeugnis hierüber kann als Zuſatz dem Zeugnis über eine vorher beſtandene andere landwirtſchaftliche Prüfung beigefügt werden. Die Wiederholung der nicht beſtandenen Prüfung iſt nur ein— mal geſtattet. § 38. Als Prüfungsgebühren ſind bei der Meldung im ganzen 20 Mark zu entrichten. Im Fall der Wiederholung der Prüfung(§ 37 Abſatz 3) ſind die Prüfungsgebühren noch einmal zu entrichten. III. Zuſatzprüfung in Forſtwirtſchaft. § 39. Zu dieſer Zuſatzprüfung können Bewerber zugelaſſen werden, welche die Landwirtſchaftslehrer⸗Prüfung oder die Abgangsprüfung an der Landesuniverſität oder an einer ihr gleichzuachtenden Uni⸗ verſität oder Hochſchule beſtanden haben. § 40. Die Prüfung iſt lediglich eine mündliche. Sie erſtreckt ſich obligatoriſch auf: 1. Enzyklopädie und Methodologie der Forſtwiſſenſchaft und fakultativ auf eines oder mehrere der nachſtehenden Fächer nach Wahl des Kandidaten, 2. Waldbau und Forſtſchutz, 3. Forſtbenutzung und Waldwegbau, 4. Jagd⸗ und Fiſchereikunde. § 41. Die für jedes einzelne Fach zu erteilenden Urteile ſind ebenſo wie die bei den landwirtſchaftlichen Prüfungen abgeſtuft. 14 Gleichwie bei dieſen, ſo wird auch für dieſe Zuſatzprüfung ein Geſamturteil erteilt. Das Zeugnis hierüber kann als Zuſatz dem Zeugnis über eine vorher beſtandene landwirtſchaftliche Prüfung beigefügt werden. Die Wiederholung der nicht beſtandenen Prüfung iſt einmal geſtattet. § 42. Bei der Meldung zu dieſer Zuſatzprüfung hat der Kandidat 25 Mark als Prüfungsgebühren zu entrichten. Im Fall der Wiederholung der Prüfung(§ 41 Abſatz 3) ſind die Prüfungsgebühren noch einmal zu entrichten. IV. Zuſatzprüfung in Pflanzenzucht. § 43. Zu dieſer Zuſatzprüfung können Bewerber zugelaſſen werden, welche an der Landesuniverſität oder an einer ihr gleichzuachtenden Univerſität oder Hochſchule die Landwirtſchaftslehrer-Prüfung oder die Abgangsprüfung beſtanden haben. § 44. Die Prüfung iſt lediglich eine mündliche. Sie erſtreckt ſich auf: 1. Pflanzenſchutz, 2. Pflanzenzüchtung, 3. Samenkunde mit Samenkontrolle. § 45 8. Die für jedes einzelne Fach zu erteilenden Urteile ſind ebenſo wie die bei den anderen landwirtſchaftlichen Prüfungen abgeſtuft. Gleichwie bei dieſen, ſo wird auch für dieſe Zuſatzprüfung ein Geſamturteil erteilt. Das Zeugnis hierüber kann als Zuſatz dem Zeugnis über eine vorher beſtandene andere landwirtſchaftliche Prüfung beigefügt werden. 3 Die Wiederholung der nicht beſtandenen Prüfung iſt einmal geſtattet. § 46. Als Prüfungsgebühren ſind bei der Meldung im ganzen 20 Mark zu entrichten. Im Fall der Wiederholung der Prüfung(§ 45 Abſatz 3) ſind die Prüfungsgebühren noch einmal zu entrichten. § 47. Diejenigen Kandidaten, die die Landwirtſchaftslehrer⸗Prüfung abgelegt haben, haben die Zuſatzprüfung in Pflanzenzucht bei der für die erſtgenannte Prüfung beſtellten Prüfungskommiſſion abzu— legen, die übrigen Kandidaten vor der Prüfungskommiſſion für die landwirtſchaftliche Abgangsprüfung. § 48. Ein in Verluſt geratenes Zeugnis der Landwirtſchaftslehrer⸗ Prüfung, der Abgangsprüfung wie der Zuſatzprüfungen kann auf Antrag des Kandidaten neu ausgefertigt werden; für die Neu— ausfertigung ſind in jedem Falle 3 Mark an das Univerſitäts— Sekretariat einzuzahlen; dem Antrage iſt die Poſtquittung über dieſe Zahlung oder die Quittung des Sekretariats anzufügen. § 49 8. Abweichungen von dieſen Beſtimmungen bedürfen der Be⸗ willigung des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern. § 50. Inkrafttreten. Die vorſtehenden Beſtimmungen treten mit dem 30. Juni 1916 in Kraft. Kandidaten, die ſich vorher melden, können wählen, ob ſie nach dieſer oder nach der bisherigen Prüfungsordnung geprüft werden wollen. Die Beſtimmungen über Nachprüfungen und Wiederholungs— prüfungen ſollen auch auf die nach den bisherigen Prüfungs⸗ ordnungen ausgeſtellten Zeugniſſe anwendbar ſein. Prüfungsorduung für die Abhaltnng einer Prüfung für Cierzuchtinſpektoren an der Großherzoglichen Landesnniverſität vom 26. April 1905. § 1. Zur Prüfung für Tierzuchtinſpektoren können Bewerber zugelaſſen werden, die entweder die ſaewestſihaſtlithe Staatsprüfung, oder Diplomprüfung, oder die tierärztliche Fachprüfung an der Landesuniverſität oder an einer anderen deutſchen Univerſität oder Hochſchule(Akademie) oder an einer außerdeutſchen, von dem Groß⸗ herzoglichen Miniſterium des Innern als gleichwertig anerkannten Lehranſtalt beſtanden haben. Für Landwirte wird die Zulaſſung zur Prüfung überdies von einer genügenden praktiſchen Vorbildung des Bewerbers abhängig gemacht; über das Vorhandenſein derſelben entſcheidet in jedem Falle die Prüfungskommiſſion. § 2. Die Mitglieder der Prüfung⸗ skommiſſion werden von dem Großher rzoglichen Miniſterium des Innern ernannt; der Vor⸗ ſitz wird in der Regel dem Direktor des Landwirtſchaftlichen Inſtituts der Landesuniverſität übertragen. §3. Die Prüfung iſt lediglich eine mündliche. Sie erſtreckt ſich auf: 1. Anatomie der Haustiere; 2. Phyſiologie der Haustiere; 3. Tier⸗Seuchenlehre und Tier⸗Seuchengeſetzgebung; 4. Geburtskunde bei Haustieren; 5. Geſundheitspflege der Haustiere; 6. Beurteilungslehre; 7. Allgemeine Tierzuchtlehre; 8. Die Lehre von der Fütterung und Aufzucht der Haustiere; 9. Beſondere Tierzuchtlehre: a) Pferdezucht, b) Rinderzucht, c) Schweinezucht, d) Schafzucht, e) Ziegenzucht, f) Geflügel— zucht; 10. Errichtung von Herdbüchern, Zuchtvereinigungen, Aus⸗ ſtellungs⸗ und Prämiierungsweſen; 11. Volkswirtſchaftliche Aufgaben und Betriebslehre der Tierzucht; 12. Bodenkunde; 13. Pflanzen⸗ und Wieſenbau, einſchließlich Anlage und Be⸗ handlung von Weiden. Diejenigen Kandidaten, welche die tierärztliche Fachprüfung be⸗ ſtanden haben, ſind von der Prüfung in den unter Ziffer 1—5 auf⸗ geführten Fächern, diejenigen Kandidaten, welche die landwirtſchaftliche Staats⸗ oder Diplomprüfung beſtanden haben, ſind von der Prüfung in den unter Ziffer 12 und 13 aufgeführten Fächern entbunden. § 4. Ueber den Ausfall der Prüfung in jedem der vorbe⸗ zeichneten Fächer(§ 3) wird von dem Examinator eine Zenſur er⸗ teilt, und ſind dabei die Urteile: 1)„ſehr gut“, 2)„gut“, 3)„ge⸗ nügend“, 4)„ungenügend“ anzuwenden. Der Kandidat hat die Prüfung beſtanden, wenn er in jedem einzelnen Prüfungsfache mindeſtens die Zenſur„genügend“ erhalten hat. Aus den Einzelurteilen wird in denſelben Bezeichnungen ein Geſamturteil derart abgeleitet, daß die unter Ziffer 6— 11 in§ 3 aufgeführten Prüfungsfächer(Hauptfächer) doppelt, die übrigen ein⸗ fach bewertet werden. Der Zahlenwert der Einzelurteile wird zu⸗ ſammengezählt und die Summe durch 19 geteilt. Ergeben ſich hier⸗ bei Brüche, ſo iſt die Prüfungskommiſſion berechtigt, durch Stimmen⸗ mehrheit der beteiligten Examinatoren das Geſamturteil nach oben oder unten abzurunden. Bei Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme des Vorſitzenden. Nach beſtandener Prüfung erhält der Kandidat ein von dem Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion im Namen der letzteren zu unterzeichnenden Zeugnis, das mit folgendem Satz eingeleitet wird: Herr— hat durch eine Prüfung den Nachweis geführt, daß er mit den für den Beruf eines Tierzuchtinſpektors erforderlichen wiſſenſchaftlichen Grundlagen entſprechend den nach⸗ folgenden Urteilen vertraut iſt:— Folgen: die Prüfungsfächer und die erteilten Urteile.— Die Prüfung gilt als nicht beſtanden und muß vollſtändig wiederholt werden, wenn der Kandidat in einem Hauptfache(§ 3, Ziffer 6— 11) oder in mehr als zwei der übrigen Fächer das Urteil „ungenügend“ erhält. Erhält der Kandidat dagegen in den Hauptfächern das Urteil „genügend“ und in den übrigen Fächern nicht mehr als zweimal das Urteil„ungenügend“, ſo hat er die Prüfung nur in den mit „ungenügend“ beurteilten Fächern zu wiederholen. Zur Wieder⸗ holung der Prüfung nur in einem Fach darf der Kandidat nicht vor drei Monaten, zur Wiederholung der Prüfung in zwei Fächern, ſowie zur Wiederholung der ganzen Prüfung nicht vor ſechs Monaten zugelaſſen werden. § 5. Die Gebühren für die Prüfung betragen dreißig Mark. Dieſelben ſind auch dann verfallen, wenn der Kandidat die Prüfung nicht beſteht. Die Wiederholungsprüfung in nur einzelnen Fächern iſt gebührenfrei. — 18— Geſchäftsordnung für die Kommiſſion zur Abhaltung der Prüfung für Cierzuchtinſpektoren an der Großherzoglichen Landesuniverſität vom 28. Juni 1905. A. Prüfungskommiſſion. 1. Die Prüfungskommiſſion ſteht unmittelbar unter dem Mi— niſterium des Innern. 2. Die Prüfungskommiſſion tritt je nach Bedarf zuſammen, eventuell auf ſchriftlichen Antrag eines Mitgliedes. Für die Sitzungen der Prüfungskommiſſion gilt ſinngemäß die Geſchäftsordnung für die Sitzungen des Geſamtſenats. 3. Die Stellvertretung des Vorſitzenden übernimmt auf deſſen eventuelle vorhergehende Benachrichtigung zunächſt der Vorſitzende des Veterinärmediziniſchen Kollegiums, in deſſen Behinderung aber jedesmal das dienſtälteſte Mitglied der Prüfungskommiſſion. 4. Die Prüfungsakten werden in dem Landwirtſchaftlichen Inſtitute der Landesuniverſität aufbewahrt, ſofern nicht der Vor⸗ ſitzende die Aufbewahrung in einem anderen Univerſitätsinſtitute oder in ſeiner Wohnung anordnet. B. Meldung. 5. Die Meldung kann von ſolchen Kandidaten, welche an der Landesuniverſität auch die tierärztliche Fachprüfung, oder die land⸗ wirtſchaftliche Staats- oder Diplomprüfung abzulegen wünſchen, zugleich mit der Meldung zu dieſer eingereicht werden. Die Zu⸗ laſſung zu der Prüfung für Tierzuchtinſpektoren kann dann vor⸗ behaltlich des vollen Beſtehens der betreffenden Hauptprüfung ge⸗ nehmigt werden. 6. Die Meldung iſt dem Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion ſchriftlich einzureichen. Aus dem beizufügenden Lebenslaufe müſſen Herkunft, Tag und Ort der Geburt, die Konfeſſion oder Religion, Schulbildung, Gang und Umfang akademiſcher Studien, der Umfang etwaiger praktiſcher Vorbildung und der etwaige weitere Lebensgang des Kandidaten hervorgehen. Ferner ſind in Urſchriften oder in beglaubigten Abſchriften das Schulabgangs- oder Reifezeugnis und die Abgangszeugniſſe der vorher beſuchten Hochſchulen, ein etwa er⸗ worbenes Doktordiplom ſowie Zeugniſſe über praktiſche Tätigkeit einzureichen. Zugleich iſt die Quittung über die Einzahlung der Prüfungsgebühren beizufügen. Es ſteht dem Kandidaten frei, etwaige von ihm früher veröffentlichte Druckſchriften beizufügen. C. Prüfung und Prüfungaprotokoll. 7. Die Prüfungen werden öffentlich abgehalten; in beſonderen Fällen kann die Prüfungskommiſſion die Oeffentlichkeit ausſchließen. Die Prüfungsdauer kann für jeden Prüfungsgegenſtand bis zu 20 Minuten betragen. 8. Für jeden Kandidaten iſt ein beſonderes Prüfungsprotokoll zu führen und von dem Vorſitzenden zu zeichnen. Jeder Exami— nator hat auf Grund aller in Betracht kommender Leiſtungen des Kandidaten ſein Urteil in dem Protokoll— eventuell unter kurzer Begründung— einzutragen und zu unterzeichnen. Das Protokoll iſt nach Beendigung der Prüfung zu den Akten der Prüfungs⸗ kommiſſion zu legen. D. Zeugniſſe. 9. Von jedem Zeugniſſe über die beſtandene oder teilweiſe beſtandene Prüfung iſt die Ausfertigung dem Kandidaten aus⸗ zuhändigen und eine Abſchrift bei den Akten aufzubewahren. 10. Mit dem Zeugniſſe werden dem Kandidaten die mit der Meldung eingereichten Ausweiſe— mit Ausnahme der Gebühren⸗ quittung— wieder zugeſtellt. 11. Ein in Verluſt geratenes Zeugnis kann auf Antrag des Kandidaten neu ausgefertigt werden, doch ſind für die Neuaus⸗ fertigung in jedem Falle drei Mark— und außerdem an Stempel— gebühren eine Mark— an das Univerſitätsſekretariat einzuzahlen; dem Antrage iſt die Poſtquittung über dieſe Zahlung von zuſammen vier Mark oder die Quittung des Sekretariats beizufügen. E. Stempelgebühren. 12. Für jede Ausfertigung eines Zeugniſſes über eine völlig beſtandene Prüfung iſt 1 Mark an Stempelgebühren zu entrichten. 7. 1916.— 1000. Farbkarte 13 ungsordnung für die von Prüfungen in der Landwirtſchaft an der lichen Tandes-Mniverſität. ——— Gr. Waie.-Libliohnek —— Vom 14. Juni 1916. Gießen 1916 Univerſitäts⸗Druckerei Otto Kindt.