Großherzogliche Landesuniverſität zu Gießen. Die Nativnalökonomie als Unterrichts- und Prüfungsgegenſtand. Hinweiſe und Ratſchläge von Dr. jur. et phil. M. Biermer, ordentlichem Profeſſor der Staatswiſſenſchaften und Direktor des Staatswiſſenſchaftlich⸗Statiſtiſchen Seminars. Gießen, Oktober 1904. Großherzogliche Landesuniverſität zu Gießen. Die Nativnalökonvmie als Unterrichts- und Prüfungsgegenſtand. Hinweiſe und Ralſchläge von Dr. jur. et phil. M. Biermer, ordentlichem Profeſſor der Staatswiſſenſchaften und Direktor des Staatswiſſenſchaftlich⸗Statiſtiſchen Seminars. Gießen, Oktober 1904. VII. ‿ 9 9 9 9 Inhalt. Ullgemeine Vorbemerkungen. Die juriſtiſche Prüfungsordnung. ie forſtliche Prüfungsordnung. ie landwirtſchaftliche Prüfungen. as Doktorexamen mit Nationalökonomie als Hauptfach. ie nationalökonomiſchen Vorleſungen. Das Staatswiſſenſchaftlich-⸗Statiſtiſche Seminar. I. Allgemeine DVorbemerkungen. Es wird als ein fortgeſetzter Übelſtand empfunden, daß viele Studierende das Studium der Nationalökonomie un⸗ zweckmäßig einrichten und namentlich die zu belegenden Vorleſungen und übungen nicht richtig auf die einzelnen Semeſter verteilen. Zum guten Teile liegt das daran, daß es an einem feſten Studienplan fehlt, und deswegen Viele ganz willkürlich die Vorleſungen belegen, namentlich gilt das von denjenigen, die einen Teil ihrer Studienzeit auswärts verbringen und erſt in den ſogenannten Examensſemeſtern die Landesuniverſität beziehen. Da fernerhin die Tatſache nicht aus der Welt geſchaffen werden kann, daß Manche in den ſog. Fuchsſemeſtern Vorleſungen belegen, aber nicht hingehen, ſo ent— ſtehen für die Examensvorbereitung mancherlei Schwierigkeiten. Es kommen Kolliſionen mit andern Vorleſungen vor, und das Endergebnis iſt eine übereilte und lückenhafte Vorbereitung, der der Prüfungsausfall entſpricht. Für die Kandidaten des Forſtfachs iſt in dieſen Tagen eine neue Prüfungsordnung, die der Nationalökonomie größere Bedeutung zuſpricht, heraus— gekommen, eine Änderung der juriſtiſchen Prüfungsordnung, die den nationalökonomiſchen Lehr⸗ und Prüfungsſtoff durch Hinzunahme der Finanzwiſſenſchaft als Examensfach ebenfalls erweitern ſoll, ſteht, wie ich glaube, mit ziemlicher Wahrſchein⸗ lichkeit in Ausſicht. Ich hätte am liebſten auch dieſe neue Prüfungsordnung abgewartet und dann erſt den vorliegenden 6— Studienplan herausgegeben. Indeſſen glaubte ich mit meinem ſchon ſeit Semeſtern geplanten Vorhaben im Hinblick auf die neue Ordnung der forſtlichen Fachprüfung und der gleichzeitigen Einrichtung von Fachprüfungen für Landwirte nicht mehr länger zögern zu ſollen. Schon lange nämlich beabſichtigte ich, eine ausführliche Anweiſung, wie man das Studium der Nationalökonomie beſſer als bisher einrichten kann, in Druck zu geben, damit jeder Intereſſent hinreichend unterrichtet ſei, nach welchen Grundſätzen die nationalökonomiſchen Dis⸗ ziplinen an der Landesuniverſität zu Gießen behandelt werden. Einheitliche Grundſätze hierüber gibt es bedauerlicherweiſe an den deutſchen Hochſchulen noch nicht. Die Dozenten der Nationalökonomie gehen in ihren Anſichten, auch was die Lehrmethode und den Lehrplan anbetrifft, ziemlich weit aus⸗ einander, und dies iſt namentlich an denjenigen Univerſitäten und in denjenigen Bundesſtaaten der Fall, wo die National— ökonomie kein wirkliches Prüfungsfach für Juriſten iſt. Dort ſind zwar die Vorleſungen über Nationalökonomie und Finanz⸗ wiſſenſchaft ſog.„Zwangskollegien“, d. h. niemand wird zur erſten juriſtiſchen Prüfung zugelaſſen, wenn er nicht die er— forderlichen Teſtate beibringen kann, aber ein Nachweis, daß der Examenskandidat auch wirklich ſtaatswiſſenſchaftlich vor— gebildet iſt, wird nicht verlangt. Alle Sachverſtändigen ſind darüber einig, daß dieſer Zuſtand ein ungeſunder und unhalt— barer iſt. Es hat deswegen auch nicht an Verſuchen gefehlt, Reformen einzuführen, ſie ſind aber aus verſchiedenen Gründen, die hier unerörtert bleiben können, bislang geſcheitert. Neben den theoretiſchen Vorleſungen werden überall ſeminariſtiſche übungen abgehalten, aber an den meiſten Univerſitäten nur von einem kleinen Bruchteil der Jurisprudenz Studierenden beſucht. Die Seminarmitgliedſchaft beſchränkt ſich auf die kleine Zahl derjenigen Studierenden, die die Staatswiſſen— ſchaften als Hauptſtudium auserſehen haben. Dieſe Gruppe iſt um deswillen klein, weil es nur eine beſcheidene Anzahl von Berufsmöglichkeiten gibt, in welchen der zünftige angehende Nationalökonom eine Lebensſtellung finden kann. Es ſteht zudem feſt, daß dieſe Berufe mit Anwärtern ſtark überſetzt ſind, und es erſcheint deswegen die Mahnung am Platze, die Nationalökonomie nicht als Brotſtudium auszuerſehen. Für den angehenden, umfaſſend ausgebildeten Volkswirtſchaftler kommen nämlich nur folgende Berufe in Frage: 1. Die akademiſche Laufbahn an Univerſitäten, techniſchen Hochſchulen und neuerdings an Handelshochſchulen. 2. Die Syndikats-⸗oder Sekretariatspoſten bei den offiziellen Intereſſenvertretungen für Handel und Induſtrie, Landwirt⸗ ſchaft und Handwerk.(Handels-, Landwirtſchafts- und Hand⸗ werkskammern.) 3. Die Geſchäftsführerpoſten bei den Sektionen der Unfall⸗ verſicherungsberufsgenoſſenſchaften. 4. Die Sekretariatspoſten bei den privaten Intereſſen⸗ verbänden für Handel, Induſtrie und Landwirtſchaft. 5. Volkswirtſchaftliche Redakteurpoſten in der politiſchen und in der Fachpreſſe. 6. Sekretärpoſten bei gemeinnützigen Anſtalten, nament⸗ lich ſolchen ſozialpolitiſcher Art. 7. Stellungen bei den ſtaatlichen und ſtädtiſchen ſtatiſtiſchen Ämtern, und 8. endlich gibt es auch eine Möglichkeit, bei Großinduſtriellen und Berufspolitikern nationalökonomiſcher Privatſekretär zu werden. Überblickt man dieſe acht Gruppen, ſo wird ohne weiteres klar, daß die verhältnismäßig meiſten Chancen die offizielle Intereſſenvertretung in der Form der ſogenannten„Wirtſchafts⸗ kammern“, namentlich der Handelskammern, zu bieten vermag. Es kommen hier in Deutſchland etwa 150 Wirtſchaftskammern verſchiedener Art in Frage, aber ſchon jetzt iſt das Angebot viel größer als die Nachfrage. Es promovieren in Deutſchland jedes Jahr faſt halb ſo viel Nationalökonomen als es Handels⸗ 8— kammern gibt, deren Sekretäre akademiſche Bildung haben müſſen. Die neuen Anwärter müſſen ſelbſt auf die ganz 83— niedrig beſoldeten Aſſiſtentenpoſten, die nur bei den größten Wirtſchaftskammern beſtehen, jahrelang warten und haben bei einer ſolchen Bewerbung wie auch bei anderen mit Referendaren, Aſſeſſoren, Redakteuren, Kaufleuten, Berufskonſuln und Rechts⸗ anwälten zu konkurrieren. Was die akademiſche Karriere anbetrifft, ſo bedarf es keiner Ausführung, daß kein junger Student, mag er ſich noch ſo ſehr für die Nationalökonomie intereſſieren, von vornherein auf den Dozentenberuf losſteuern darf. Er wird ſich ſonſt ſchweren Enttäuſchungen ausſetzen. Hier liegen ganz beſondere Schwierigkeiten vor, und es beſteht auch bereits eine erhebliche überfüllung. Den 36 ordentlichen Profeſſoren der National⸗ ökonomie an den 21 deutſchen Univerſitäten ſtehen nicht weniger als 19 Privatdozenten gegenüber. Dazu kommen noch 11 Titularprofeſſoren und Extraordinarien, die nicht etatsmäßig an— geſtellt, alſo unbeſoldet, ſind. 30 Dozenten warten alſo auf eine feſte Anſtellung. Der Bedarf für einen Nachſchub in die etats— mäßigen Stellen iſt alſo ſchon gegenwärtig mehr als reichlich gedeckt, zumal wenn man bedenkt, daß neuerdings nicht ſelten Männer aus der Verwaltungspraxis unmittelbar in ſtaats⸗ wiſſenſchaftliche Profeſſuren berufen worden ſind. Jedenfalls iſt bei der Nationalökonomie das Verhältnis der Privatdozenten zu den Ordinarien auch nicht halb ſo günſtig, wie bei der Jurisprudenz; denn dort kommen auf 156 Ordinarien nur 39 Privatdozenten. ſteben der akademiſchen und der Handelskammerkarriere kommt eigentlich für einen jungen Nationalökonom nur noch der Redakteurberuf ernſtlich in Frage, aber auch hier beſteht ein lebhafter Wettbewerb von Journaliſten, die keine rein— ſtaatswiſſenſchaftliche Ausbildung haben. Nur die führenden Preßorgane und namentlich die großen Handelsblätter haben nationalökonomiſche Spezialredakteure; bei den mittleren und kleinen Preßorganen verlangt man eine große Vielſeitigkeit der Redakteure. Sie haben in der Regel über alle möglichen Dinge, ſo gut es eben geht, zu ſchreiben. Die Handelsteile 9— der großen Blätter aber, wo ſolche ſehr ſchwierig zu er— langende Spezialkenntniſſe unentbehrlich ſind, werden meiſtens von ſolchen Spezialiſten bearbeitet, die den Einblick in das Getriebe des Geld-, Bank- und Börſenweſens als Bank— angeſtellte erworben haben, und der theoretiſche Univerſitäts⸗ unterricht kann in der Tat eine ſolche Spezialausbildung gar nicht bieten. In der Journaliſtenkarriere kommt es im übrigen weniger auf eine tiefgründige gelehrte Aus— bildung als auf eine raſche Auffaſſungs- und Anpaſſungs⸗ gabe, auf beweglichen Geiſt und gewandte Feder an. Die meiſten Tageszeitungen ſtehen im Dienſte einer politiſchen Partei oder ſozial⸗ oder wirtſchaftspolitiſchen Richtung, und damit iſt es ganz von ſelbſt gegeben, daß das Programm, das ſie in ihren Spalten zu vertreten haben, ihnen von Fraktionen oder Inter⸗ eſſenverbänden vorgezeichnet wird. Es gibt freilich auch ſo⸗ genannte„parteiloſe Blätter“, und bekanntlich haben gerade dieſe bei der notoriſchen Abneigung weiter Kreiſe gegen politiſche Zänkereien in den letzten Jahren ungeahnten Erfolg beim Publikum gehabt. Natürlich ſind dieſe Blätter nicht ſo„partei— los“, wie ſie behaupten. Sie bewegen ſich in der Regel auf der ſogenannten„mittleren Linie“ und kultivieren im Üübrigen beſonders neutrale Gebiete. Dabei kommen die wirtſchafts⸗ politiſchen zu kurz, und der Nationalökonom, der ausgeſprochene Üüberzeugungen und Anſichten mitbringt, findet dort kein leichtes und behagliches Unterkommen. Alles in allem kann man ſagen, daß die Ausſichten für den Volkswirtſchaftler in der Journaliſtenkarriere auch keine ſehr glänzenden ſind. Sie ſind jedenfalls mit der Zeit eher ſchlechter, als beſſer geworden. Was die Anſtellung im ſtaatlichen und großſtädtiſchen ſtatiſtiſchen Dienſt anbetrifft, ſo ſind einerſeits die in Frage kommenden Stellen klein an Zahl, und andrerſeits wird hier eine beſondere mathematiſch⸗nationalökonomiſche Ausbildung oder eine längere Tätigkeit in der inneren Verwaltung verlangt. Die großen ſtatiſtiſchen Amter ſind vielfach mit ehemaligen höheren Verwaltungsbeamten beſetzt, und außerdem können — 10— nur die wenigſten Univerſitäten cine wirklich fachmänniſche ſtatiſtiſche Ausbildung bieten. Es gehören dazu beſondere Lehrkräfte und Lehrmittel, die an den kleineren Univerſitäten regelmäßig nicht vorhanden ſind. Bei allen anderen Berufsſtellungen, namentlich in der ſozialen Verſicherung, bei den Intereſſenverbänden, aber auch bei den gemeinnützigen Anſtalten ſozialpolitiſcher Natur be⸗ vorzugt man ehemalige Juriſten, an denen bekanntlich kein Mangel iſt, oder tüchtige Subalternbeamte, die den Mangel an akademiſcher Bildung durch langjährige Erfahrungen in der Praxis erſetzen. In einigen Staaten kommen neben den Juriſten die Kameraliſten, die die Staatsprüfung beſtanden haben, in Betracht. Alles in allem kann man alſo ſagen, daß die national— ökonomiſche Karriere, die ſich direkt an das Univerſitätsſtudium anſchließt, zur Zeit keine ausſichtsreiche iſt. Vielfach glaubt man in Studentenkreiſen, daß das Bankfach beſſere Ausſichten böte. Ich kann verſichern, daß das durchaus nicht der Fall iſt. Unſere Großbanken, die ja faſt alle Aktiengeſellſchaften ſind, haben allerdings zahlreiche akademiſch gebildete Direktoren. Man nimmt aber für dieſe hochbeſoldeten und einflußreichen Poſten nicht etwa frühere Referendare oder jüngere Doktoren der Nationalökonomie, ſondern nur hervorragend tüchtige Juriſten, die längere Zeit Richter, Verwaltungsbeamte oder Anwälte geweſen ſind. Es iſt ein verhängnisvoller Irrtum, ſo verbreitet er ſein mag, anzunehmen, daß die Großbanken Leute brauchen könnten, die auf der Univerſität etwas in die Nationalökonomie hineingerochen haben. Nach einem ſolchen Nachwuchs iſt gar kein Bedarf, und ſelbſt bei ausgezeichneten Empfehlungen und guten Konnexionen gelingt das Ankommen auch nur als Bankvolontär, wie ich aus langjähriger Erfahr⸗ ung weiß, in den allerſeltenſten Fällen. Die Banken haben gar kein Intereſſe daran, junge Leute, die keine juriſtiſche und Ver⸗ waltungspraxis nachweiſen können und nichts vom geſchäftlichen Leben verſtehen, auszubilden. Gerade die größten Banken bei uns — 11— lehnen neuerdings die Annahme ſolcher Volontäre ſogar grund— ſätzlich ab, und bei den Bodenkreditanſtalten, in deren Ver— waltung im Hinblick auf den Hypothekenverkehr beſonders viel Juriſten ſitzen, wird man im Zweifel nur Herren nehmen, die die Staatsexamina beſtanden haben. Eine einſeitige nationalökonomiſche Ausbildung genügt alſo für viele Berufe nicht, ſie muß vielmehr Hand in Hand mit der juriſtiſchen Vorbildung gehen, und dieſe letztere muß durch die beiden juriſtiſchen Prüfungen wenigſtens formell gewährleiſtet ſein. Die Fachprüfung allein ohne Staatsprüfung wird nicht als ausreichend erachtet und, wie mir ſcheint, durchaus mit Recht. Ergo: Man mache auf jeden Fall das Aſſeſſorexamen, dann kann man erſt weiter reden! Dagegen haben ohne Zweifel Juriſten, die ſich auf der Univerſität ernſthaft und gewiſſenhaft mit Nationalökonomie beſchäftigt haben, vor ſolchen, die die Staatswiſſenſchaften nur als Luxusbeigabe und angenehme Unterhaltung betrachtet haben, ſowohl bei der ſtaatlichen und kommunalen Verwaltung, als bei den privaten Erwerbsgeſellſchaften großen Stils einen erheblichen Vorſprung. Es muß deswegen unter allen Umſtänden auf der Univerſität, dem einzig geeigneten Platze dafür, Sorge ge⸗ tragen werden, daß jeder zukünftige Staatsbeamte, der juriſtiſch vorgebildet ſein muß, auch eine tüchtige nationalökonomiſche Vorbildung hat. Im Großherzogtum Heſſen iſt das ebenſo wie in Bayern, Württemberg, Sachſen, Baden und den Reichslanden geſetzlich vorgeſchrieben, und namentlich kommt das in den betreffenden Prüfungsordnungen deutlich zum Ausdruck. Aber auch der größte Bundesſtaat, Preußen, nimmt in die allgemeine Ver— waltung, die Steuer- und Eiſenbahnverwaltung keine Juriſten mehr, die nicht nationalökonomiſche Studien, die ſich auf alle Hauptfächer erſtreckt haben, nachweiſen können. In dem letzten Jahrzehnt iſt überall die Bedeutung der Nationalökonomie für das juriſtiſche Studium von allen zuſtändigen Inſtanzen immer wieder hervorgehoben worden, und gleichzeitig hat man — 12— auch für andre Kategorien des Staatsbeamtentums, namentlich der Forſtverwaltung, den ſtaatswiſſenſchaftlichen Unterricht als unentbehrlich zu beleben und zu moderniſieren geſucht. Man muß dankbar anerkennen, daß die neuen heſſiſchen Prüfungsordnungen auf dieſem Gebiete beſonders zielbewußt und unbefangen vor⸗ angegangen ſind. Sollen aber dieſe fürſorglichen Abſichten der Staatsregierung, wie ſie in ihren Verordnungen wiederholt niedergelegt ſind, den gewünſchten Erfolg haben, ſo iſt der Studienplan beſſer als bisher zu befolgen. Eine genügende Aufklärung über denſelben kann aber nur dann gegeben werden, wenn jeder Studierende über die Einteilung und Reihenfolge der nationalökonomiſchen Vorleſungen und Übungen ebenſo um⸗ faſſend und nachdrücklich belehrt wird, wie dies bei den juriſtiſchen und forſtwiſſenſchaftlichen Disziplinen längſt üblich iſt. Ich habe deswegen in den folgenden Abſchnitten nicht nur die Beſtimmungen der Prüfungsordnungen kommentiert, ſondern auch einige Vorſchläge gemacht, wie man das ſtaats⸗ wiſſenſchaftliche Studium am beſten betreiben kann. Selbſt⸗ verſtändlich haben dieſe Ratſchläge keine unbedingte Gültigkeit. Man kann namentlich die Vorleſungen unter Umſtänden auch in einer andern Reihenfolge hören, denn im Gegenſatz zu den meiſten juriſtiſchen Disziplinen ſind die Hauptvorleſungen der Nationalökonomie ſo abgeſchloſſene und ſelbſtändige Ganze, daß die eine Vorleſung nicht unbedingt den vorherigen Beſuch der anderen vorausſetzt. Es kommt m. E. überhaupt viel weniger darauf an, daß ein beſtimmter Turnus eingehalten wird, als darauf, daß man den nationalökonomiſchen Lernſtoff beſſer auf die ganze Studienzeit verteilt, und daß der Studierende weiß, einerſeits wie die Vorleſungen innerlich zuſammenhängen und ſich ergänzen, und andrerſeits welche große Bedeutung den Übungen und Konverſatorien zukommt, wie ſehr gerade ſie dazu berufen ſind, den Inhalt der Vorleſungen lebendiger zu geſtalten, ihr Verſtändnis zu erleichtern und zu vertiefen. Il. Die juriſtiſche Prüfungsordnung. Während in Preußen, wie ſchon hervorgehoben, alle Juriſten theoretiſche und praktiſche Nationalökonomie hören müſſen und ohne die betreffenden Teſtate von den Oberlandes⸗ gerichtspräſidenten, an deren Amtsſitze die erſte juriſtiſche Prüfung abgehalten wird, nicht zum Examen zugelaſſen werden, und dieſe Beſtimmung durch wiederholte Miniſterialreſkripte den Univerſitätsbehörden und Prüfungskommiſſionen ein⸗ geſchärft worden iſt, liegt dort das nationalökonomiſche Prü⸗ fungsweſen tatſächlich ſehr im Argen. Zwar wird in einem Miniſterialreſkripte vom 13. Mai 1899 betont, daß die Grund⸗ lagen der Nationalökonomie und der Finanzwiſſenſchaft auch in der erſten Prüfung nicht vernachläſſigt werden dürfen. Kurz vorher, unter dem 16. März desſelben Jahres, hat das Unter⸗ richtsminiſterium im Einverſtändnis mit dem Miniſterium der öffentlichen Arbeiten bekannt gegeben, daß zum Staats⸗ eiſenbahndienſte nur ſolche Juriſten zugelaſſen werden können, welche volkswirtſchaftliche und finanzwiſſenſchaftliche akademiſche Studien, womöglich auch durch Teilnahme an Seminarübungen, mit Erfolg betrieben haben. Erheblich älter— vom 30. No⸗ vember 1883— iſt ein Regulativ, wonach die Ernennung zum Regierungsreferendar von der Beibringung einer Urkunde, nach der der Kandidat auf der Univerſität Nationalökonomie und Finanzwiſſenſchaft gehört hat, abhängig gemacht wird. — 14— War alſo die preußiſche Regierung öfters und ernſt⸗ lich bemüht, die Staatswiſſenſchaften als Lehrfach an die ihnen gebührende Stellung zu rücken, ſo iſt doch die Reform ſo lange als eine Halbheit anzuſehen, als den nationalökonomiſchen Dozenten der Eintritt in die Prüfungskommiſſion verwehrt bleibt. Und das iſt bis zum heutigen Tage der Fall. Den letzten Reformverſuch hat die preußiſche Regierung im Jahre 1902 gemacht. Sie brachte damals einen Geſetz⸗ entwurf über die juriſtiſchen Prüfungen beim Abgeordneten⸗ hauſe ein, in welchem die Dauer des Rechtsſtudiums von 6 auf 7 Semeſter erſtreckt werden ſollte, und die Nationalökonomie in der erſten juriſtiſchen Prüfung als gleichberechtigtes Prüfungs⸗ fach mit den juriſtiſchen Disziplinen erklärt wurde. Zur Be⸗ gründung beider Forderungen wurde unter anderem darauf hingewieſen,„daß die Ausbildung der Studierenden in der Volks⸗ und Staatswiſſenſchaftslehre, die Vertrautheit des Juriſten mit den ſozialen Zuſtänden und Problemen der Gegenwart durch die neuere Entwicklung unſeres Volks⸗ und Wirtſchaftslebens eine wachſende Berechtigung gewonnen habe“. Die Verlängerung des Studiums wurde im Hinweis auf Bayern, Württemberg und Baden begründet. In Bayern wird nämlich ein 4jähriges, in Württemberg und Baden ein 3 ½ jähriges Univerſitätsſtudium verlangt. Dieſer preußiſche Geſetzentwurf iſt leider nicht zur Verab⸗ ſchiedung gelangt, und ſo ſteht der größte deutſche Bundes⸗ ſtaat, was die Berückſichtigung der Nationalökonomie im erſten Examen anbetrifft, hinter den anderen Bundesſtaaten in un— erfreulicher Weiſe zurück. In Bayern iſt die Nationalökonomie obligatoriſcher Prüfungsgegenſtand, ebenſo im Königreich Sachſen. In der Finanzwiſſenſchaft wird in Bayern, nicht aber in Sachſen geprüft. Im Großherzogtum Baden, wo das Prüfungsweſen 1899 neugeordnet worden iſt, ſind die theo⸗ retiſche und praktiſche Nationalökonomie, ebenſo wie die Finanz⸗ wiſſenſchaft, ſowohl Zwangskollegien, als Gegenſtand der ſchriftlchen und mündlichen Prüfung. Ganz neu iſt die württembergiſche Prüfungsordnung. Sie ſtammt aus dem Jahre 1903. Auch dort iſt die Nationalökonomie obligatoriſcher Prüfungsgegenſtand, während die Finanzwiſſenſchaft nicht zu den Prüfungsfächern gehört. Württemberg hat nämlich, wie bis vor zwei Jahren auch Heſſen, neben den Juriſten auch Kameraliſten, und bei letzteren iſt natürlich die Finanzwiſſen⸗ ſchaft das ausgeſprochene Hauptfach. Indeſſen auch die württembergiſchen Juſtizreferendare werden im Steuer⸗ und Rechnungsweſen ausgebildet, und eine ſehr zweckmäßige Ein— richtung beſteht darin, daß ſie auf Wunſch an ein ſtaatswiſſen— ſchaftliches Seminar einer Univerſität beurlaubt werden, und dieſe Zeit ihnen auf die Vorbereitungszeit angerechnet wird. In Elſaß⸗Lothringen wird Nationalökonomie und Finanz⸗ wiſſenſchaft mündlich wie ſchriftlich geprüft. Die heſſiſche Prüfungsordnung trägt das Datum vom 21. Februar 1899. Im 8§87 ſind die Prüfungsfächer für beide Teile der Prüfung aufgeführt, und darunter befindet ſich an letzter Stelle die„theoretiſche und praktiſche Nationalökonomie, ſowie die Wirtſchaftspolizei.“ Der Ausdruck„Wirtſchafts⸗ polizei“ iſt gänzlich veraltet und eine Reminiszenz an längſt vergangene Zeiten. An keiner deutſchen Hochſchule wird mehr eine Vorleſung über„Wirtſchaftspolizei“ gehalten. Niemand gebraucht den Ausdruck mehr, und es wäre höchſte Zeit, daß er auch aus der heſſiſchen Prüfungsordnung endlich verſchwände. Was man früher unter Wirtſchaftspolizei verſtand, iſt durchaus gleichbedeutendmit derpraktiſchen Nationalökonomie, auch ſpezielle Nationalökonomie oder Volkswirtſchaftspolitik genannt. Die Zuſammenſtellung„praktiſche Nationalökonomie ſowie Wirt⸗ ſchaftspolizei“ iſt alſo eine irreführende Wortverſchwendung. Beim Erlaß der heſſiſchen juriſtiſchen Prüfungsordnung war neben dem juriſtiſchen Studium noch das kameraliſtiſche im Gange. Zeitweilig ſtudierten in Gießen ſogar über 60 Studierende des Finanzfaches. Dieſes Studium iſt inzwiſchen, ohne daß ein Erſatz geſchaffen worden iſt, ſang- und klanglos eingeſchlafen. Aus dieſer Trennung von Juriſten und Kameraliſten erklärt — 16— ſich allein, daß für die Juriſten die Finanzwiſſenſchaft als Prüfungsgegenſtand ausgeſchaltet blieb. Wahrſcheinlich wird das demnächſt anders werden. Die von der Gießener juriſtiſchen Fakultät herausgegebenen„Ratſchläge für die Studierenden der Rechtswiſſenſchaft“ begnügen ſich damit, zu ſagen:„Die Erlangung von Kenntniſſen in der Finanzwiſſenſchaft iſt er— wünſcht“. Solange aber keine Kontrolle beſteht, ob ſolche Kennt⸗ niſſe wirklich erworben ſind— und das iſt nur in einer Prüfung möglich— wird dieſer„Wunſch“ ein„frommer“ bleiben. Die heſſiſchen Juriſten brauchen alſo zur Zeit nur theo⸗ retiſche und praktiſche Nationalökonomie zu hören, dazu kommen noch die bungen im Staatswi ſſenſchaftlich⸗Statiſtiſchen S Seminar, die in jedem Semeſter abgehalten werden. Über die Einrich⸗ tung dieſes Seminars, das erſt ſeit vier Jahren beſteht, ſoll ein beſonderer Abſchnitt dieſer Schrift(Kapitel VII) orientieren. Ebenſo wird in einem beſonderen Kapitel(VI) ausführ⸗ licher über das Verhältnis der nationalökonomiſchen Vor⸗ leſungen zueinander und über ihr Programm zu ſprechen ſein. An dieſer Stelle ſei nur erwähnt, daß zwiſchen der juriſtiſchen Fakultät und mir eine Vereinbarung beſteht, wonach Kolli— ſionen zwiſchen den juriſtiſchen und nationalökonomiſchen Vor⸗ leſungen, die irgendwie den Studiengang ſtören könnten, ausgeſchloſſen ſind. Dasſelbe gilt natürlich für meine Vor⸗ leſungen und diejenigen meines hieſigen Spezialkollegen. Gar keine Kolliſionen ſind möglich bei den Üübungen. Für die übungen im Staatswiſſ enſchaftlich-Statiſtiſchen Seminarbleibt ſtets ein Nachmittag reſerviert. Vom kommenden Winter⸗ ſemeſter an wird auch dafür Sorge getragen, daß beſondere finanzwiſſenſchaftliche Üübungen abgehalten werden. Die Finanz⸗ wiſſenſchaft ſelbſt wird nur in der Form der„Grundzüge“— den Bedürfniſſen der Gießener Univerſität entſprechend— ge⸗ leſen, alſo dreiſtündig, eventuell ſogar nur zweiſtündig. Er⸗ gänzend treten hier beſondere Spezialübungen ein. Gelegentlich werden auch einſtündige Vorleſungen wie über die„Geſchichte — 17 der Nationalökonomie“, über„Die gewerbliche Arbeiterfrage“, über„Sozialismus und Kommunismus“, über„Agrarfragen der Gegenwart“,„Volkswirtſchaftliche Tagesfragen“,„Staats⸗ ſchuldenweſen“,„Die ſoziale Gliederung des Deutſchen Reichs“ und dergl. mehr eingeſchoben. Sie ſind für Studierende aller Fakultäten beſtimmt und gemeinverſtändlicher als die großen Vorleſungen gefaßt. In Vorbereitung iſt endlich die Einrichtung„ſtaatswiſſen⸗ ſchaftlicher Fortbildungskurſe“, in erſter Linie für Akzeſſiſten, alſo für angehende Beamte, berechnet. Der Anfang ſoll mit einigen Vorträgen von hervorragenden Praktikern gemacht werden. Für das kommende Winterſemeſter ſind vorläufig zwei Vorträge der Art mit nachfolgender freier Ausſprache in Ausſicht genommen, nämlich einer über„Kaufmänniſche Bi— lanzen“ und ein anderer über das„Steuerveranlagungsgeſchäft in Heſſen“. Weitere Vorträge der Art ſollen folgen.— Bekanntlich zerfällt die rechtswiſſenſchaftliche Prüfung in zwei Teile, eine ſchriftliche und eine mündliche. In der ſchriftlichen werden acht Klauſuren abgehalten, jede von einer Dauer von 3— 4 Stunden. Unter den acht Klauſurarbeiten befindet ſich ſtets eine nationalökonomiſche; gelegentlich ſind es auch zwei, indem in jedem Termine je zwei von den ſechs Examinatoren zwei Themata zur Bearbeitung ſtellen. Die Nationalökonomie kam früher mit zwei Themata nicht in Betracht. Das hat ſich, ſeit⸗ dem ich nach Gießen berufen worden bin, geändert, und in den letzten vier Jahren iſt die Nationalökonomie bereits zweimal mit Doppelklauſuren vertreten geweſen. Die mündliche Prüfung erſtreckt ſich auf die theoretiſche und praktiſche Nationalökonomie in ihrer Geſamtheit und ohne Beſchränkung auf ſog.„Grundzüge“. Bei der Abſtimmung über das Prüfungsreſultat ſtimmt jeder Examinator, alſo auch der Nationalökonom, über die Geſamtleiſtungen der Kandidaten, nicht nur über diejenigen in ſeinem Spezialfache ab. Hier liegt ein weſentlicher Unterſchied der juriſtiſchen Prüfung von der forſtlichen. Denn bei dieſer iſt ein Kandidat ſchon dann 2 — 1— durchgefallen, wenn er bei einem einzigen Examinator nicht genügt hat. Nur bei einſtimmigem Beſchluſſe aller Examina— toren bleibt die Wiederholung der Prüfung auf diejenigen Disziplinen beſchränkt, in denen der Examinand nicht genügt hat.(§ 18 d. PO.) Die juriſtiſche und forſtliche Prüfungsordnung ſtimmen dagegen darin überein, daß es eine Wiederholung der Prüfung nur in dem ſchriftlichen oder nur in dem mündlichen Teile nicht gibt. III. Die forſtliche Prüfungsordnung. Die bisher giltigen Beſtimmungen über die forſtliche Fach— prüfung, ebenſo wie die juriſtiſche eine reine Univerſitätsprüfung, ſind vom vorgeſetzten Miniſterium unter dem 13. Juni 1900 erlaſſen worden. Sie ſind ein Beſtandteil einer gemeinſamen Prüfungsordnung für das Finanz⸗- und das Forſtfach. An der Spitze des Prüfungsapparats ſtand eine„Kameraliſtiſche Prüfungskommiſſion“, und dieſe war wieder geteilt in je zwei Unterkommiſſionen für die Vorprüfungen und für die Fach— prüfungen. Nachdem das kameraliſtiſche Studium in Heſſen beſeitigt worden iſt, blieben nur noch die forſtlichen Hochſchul— prüfungen übrig, und da man auch einige Änderungen in den Prüfungsgegenſtänden für zeitgemäß erachtete, iſt unter dem 26. Auguſt 1904 eine neue Ordnung der forſtlichen Hoch— ſchulprüfung erlaſſen worden, und dieſe trat am 1. Oktober dieſes Jahres, alſo in dieſen Tagen, in Kraft. Eine beſonders eingreifende Beſtimmung der neuen Prüfungsordnung enthält der§ 6, wonach ein ſiebenſemeſtriges Studium ſtatt des bis— herigen ſechsſemeſtrigen vorgeſchrieben iſt. Ebenſo wichtig, wenn nicht noch wichtiger, iſt die Vorſchrift des§ 3, wonach zwiſchen Vorprüfung und Fachprüfung vier Semeſter Studien— zeit liegen müſſen. Die Nationalökonomie und Finanzwiſſenſchaft kommen für die Vorprüfung gar nicht in Frage; denn die Vorprüfung trägt ein rein mathematiſch⸗naturwiſſenſchaftliches Gepräge. 0* 2 — 20— Die Prüfungsfächer in der Fachprüfung teilen ſich in Haupt⸗ und Nebenfächer. Dieſe Unterſcheidung wird zwar in den Prüfungsvorſchriften nicht gemacht, ſie iſt aber trotzdem üblich und entſpricht der natürlichen Sachlage, die ſich dadurch kenn— zeichnet, daß die forſtlichen Disziplinen nach Zahl der Klauſur⸗ arbeiten, Dauer der mündlichen Prüfung, Zahl der Examina⸗ toren und Berechnung der Prüfungsnoten das ausgeſprochene Übergewicht haben. Zu den Nebenfächern gehören 1. die Volks⸗ wirtſchaftslehre, 2. die Landbauwiſſenſchaft und 3. die Rechts⸗ wiſſenſchaft. Dieſe drei Nebenfächer ſtehen ſich formell gleich— wertig gegenüber. Doch dürfte darüber kein Zweifel beſtehen, daß die Volkswirtſchaftslehre beſonders enge Beziehungen zu den forſtwiſſenſchaftlichen Fächern unterhält. Wie die juriſtiſche Fachprüfung, ſo teilt ſich auch die forſt— liche in eine ſchriftliche und mündliche. In dem ſchriftlichen Teile werden Aufgaben unter Klauſur bearbeitet. Der national⸗ ökonomiſche Dozent hat 3—4 ſchriftliche Fragen zu ſtellen; früher waren es 2—4. Dieſe Aufgaben werden in einer Klauſurſitzung geſtellt, und üblicherweiſe dafür eine 3— 4ſtündige Bearbeitungszeit gewährt. In der Regel werden 3 Stunden genügen. Vorſchriften hierüber gibt es nicht. Da der Forſt⸗ kandidat für 3—4 Aufgaben nicht mehr Zeit hat, als der Juriſt für eine einzige, ſo ergiebt ſich ganz von ſelbſt, daß die forſtlichen Prüfungsarbeiten in der Nationalökonomie er⸗ heblich kürzer ausfallen, als diejenigen im juriſtiſchen Examen. Schon die Frageſtellung trägt dieſem Momente Rechnung; ſie iſt eine einfachere und drängt auf Kürze der Beantwortung. Eine der wichtigſten ÄAnderungen in den Prüfungsvor— ſchriften beſteht darin, daß zu den Prüfungsfächern die prak⸗ tiſche Nationalökonomie, die früher nicht vertreten war, hin⸗ zugetreten iſt. In der alten Prüfungsordnung hieß der betreffende Paſſus: „Volkswirtſchaftslehre(theoretiſche Nationalökonomie und Hauptſätze der Finanzwiſſenſchaft),“ jetzt heißt es: „Volkswirtſchaftslehre(Grundzüge der theoretiſchen Natio⸗ nalökonomie, praktiſche Nationalökonomie) und Hauptſätze der Finanzwiſſenſchaft.“ Nichts geändert iſt alſo bezüglich der Finanzwiſſenſchaft. Es heißt nach wie vor nicht„Finanzwiſſenſchaft“ ſchlechthin, ſondern „Grundzüge der Finanzwiſſenſchaft“. Damit iſt alſo hin⸗ länglich klar ausgeſprochen, daß finanzwiſſenſchaftliche Detail⸗ kenntniſſe, z. B. über die Einzelheiten der direkten und in— direkten Beſteuerung, nicht verlangt werden können. Solche Dinge waren für die Kameraliſten die Hauptſache, da ſie be— rufen waren, den Steuer- und Zollverwaltungsdienſt zu verſehen. Für die Forſtleute ſind ſolche techniſche Einzelheiten entbehrlich. Wie ſchon an anderer Stelle hervorgehoben, wird jetzt die Finanzwiſſenſchaft in Gießen nur in der Form der„Grund⸗ züge“ vorgetragen, und auch in den finanzwiſſenſchaftlichen Übungen beſchränkt man ſich auf dieſe Grundzüge. Vorleſung und Übungen ſind alſo in Übereinſtimmung gebracht mit den Forderungen der Prüfungsordnung. Während man es bei der Finanzwiſſenſchaft beim Alten gelaſſen hat, hat man bei der Volkswirtſchaftslehre den Prü⸗ fungsgegenſtand auf der einen Seite etwas eingeengt, alſo erleichtert, auf der anderen Seite nicht unerheblich vermehrt und damit die Prüfung erſchwert. Dieſe Reform entſpricht durch⸗ aus den Erfahrungen, die der Examinator der National⸗ ökonomie im Forſtexamen gemacht hat. Er ſteht nämlich auf dem Standpunkte, daß manche Kapitel der theoretiſchen Nationalökonomie ſich mit ihrem ſozial-philoſophiſchen In⸗ halte und mit ihren ſehr komplizierten Begriffsfeſtſtellungen für das ſchriftliche Examen gar nicht, für das mündliche wenig eignen. Natürlich muß nach wie vor die theoretiſche National— ökonomie als Ganzes gehört werden. Im Examen findet aber von mehreren, an und für ſich wichtigen Kapiteln, nur das Grundlegende Berückſichtigung. — 22— Eine bedauerliche Lücke der früheren Prüfungsordnung war die vollſtändige Ausſchaltung der praktiſchen National⸗ ökonomie. Dieſes Fach behandelt Dinge, die der zukünftige Forſtbeamte unter allen Umſtänden wiſſen muß, namentlich gilt dies von dem großen Gebiete der Sozialpolitik, das un⸗ gefähr die Hälfte der Wirtſchaftspolitik ausmacht, dann aber auch von der Agrar-, Handels- und Verkehrspolitik. Mit dieſen Fragen beſchäftigt ſich auch vorwiegend das ſtaatswiſſenſchaft— liche Seminar, auf deſſen Beſuch die Forſtkandidaten bislang ausnahmslos verzichtet haben. Wenn man die theoretiſche Nationalökonomie und die Finanzwiſſenſchaft einerſeits und die praktiſche Nationalökonomie andrerſeits in ihrer Bedeutung für die forſtliche Ausbildung miteinander vergleichen und meſſen will, ſo iſt die Volkswirtſchaftspolitik oder was dasſelbe iſt, die praktiſche Nationalökonomie, für ſich allein mindeſtens ſo wichtig, wie die beiden andren Fächer zuſammen. Die Studierenden des Forſtfachs müſſen alſo, wenn ſie ihre Kenntniſſe nicht anderswo hernehmen wollen, alle drei nationalökonomiſche Vorleſungen, theoretiſche Nationalökonomie, praktiſche Nationalökonomie und Grundzüge der Finanzwiſſen⸗ ſchaft hören, und in der Regel werde ich in Zukunft, ohne mich natürlich zu binden, je eine Klauſuraufgabe aus der theoretiſchen Nationalökonomie und Finanzwiſſenſchaft und zwei Aufgaben aus dem Gebiete der praktiſchen National⸗ ökonomie ſtellen. Analog wird ſich auch die mündliche Prüfung geſtalten. Es wurde bisher als ein Mißſtand empfunden, daß die Forſtkandidaten annehmen konnten, daß der Juriſt viel mehr und viel notwendiger nationalökonomiſche Kenntniſſe brauche, als der Forſtmann. Sie beſuchten deswegen die Übungen gar nicht und die Vorleſungen über praktiſche Nationalökonomie nur in ganz vereinzelten Ausnahmefällen. Dieſer Zuſtand wird mit dem Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung be⸗ ſeitigt. Die Verlängerung der Studiendauer und die meines Erachtens beſonders willkommene Beſtimmung, daß zwiſchen — 23— den beiden Prüfungen vier Semeſter liegen müſſen, während es früher vielfach nur zwei waren, iſt hauptſächlich mit Rückſicht auf die Vermehrung der Prüfungsfächer verfügt geworden. Aber auch aus andren Gründen erſchien ſie längſt als dringend wünſchenswert. VI. Die landwirtſchaftlichen Prüfungen. Während der landwirtſchaftliche Unterricht an der Univerſität Gießen bereits ſeit 1871 beſteht, iſt ein landwirtſchaftliches Prüfungsweſen erſt in dieſen Tagen eingerichtet worden. Am 12. Auguſt dieſes Jahres wurde eine Prüfungsordnung er— laſſen, welche im Regierungsblatt Nr. 27 vom 23. Auguſt 1904 publiziert worden iſt. Nach preußiſchem Vorbilde werden in Zukunft in Gießen zweierlei Arten von landwirtſchaftlichen Prüfungen abgehalten: 1. Hauptprüfungen und 2. Zuſatz⸗ prüfungen. Die Hauptprüfungen zerfallen in die„Staats⸗ prüfung“ und in die„Diplomprüfung“. Die Zuſatzprüfungen ſind dazu da, die Lehrbefähigung des Kandidaten zu erweitern. Sie zerfallen a) in eine Zuſatzprüfung für Kulturtechnik, b) in eine Zuſatzprüfung im landwirtſchaftlichen Maſchinenweſen und c) in eine Zuſatzprüfung in Forſtwirtſchaft. Mit Ausnahme der ſog. Staatsprüfung, welche die Voraus⸗ ſetzung für die Anſtellung als Lehrer an einer der landwirt⸗ ſchaftlichen Fachſchulen bildet, geben die übrigen Prüfungen keine Anwartſchaft auf die Anſtellung im heſſiſchen Staatsdienſte. Der Natur der Sache nach ſpielt das Fach der Volks⸗ wirtſchaftslehre in den landwirtſchaftlichen Prüfungen eine ſo große Rolle, daß in der Staatsprüfung ſie den natur⸗ wiſſenſchaftlichen Fächern gleichgeſtellt iſt, in der Diplomprüfung ſogar neben der Landwirtſchaftslehre an die erſte Stelle gerückt iſt. Für die Zuſatzprüfungen dagegen kommt die Volkswirt— ſchaftslehre als Prüfungsgegenſtand nicht mehr in Frage; es liegt das daran, daß zu den Zuſatzprüfungen nur ſolche Be⸗ werber zugelaſſen werden, die bereits an einer Univerſität, landwirtſchaftlichen Hochſchule oder Forſtakademie die Staats⸗ oder Diplomprüfung beſtanden haben, und in dieſen Staats— oder Diplomprüfungen iſt die Nationalökonomie obligatoriſcher Prüfungsgegenſtand. Nach der heſſiſchen Prüfungsordnung iſt die Volkswirt— ſchaftslehre obligatoriſches Prüfungsfach in der mündlichen Prüfung, ſowohl der Staats- und Diplomprüfung; aber auch hier beſteht ein gewiſſer Unterſchied. In der Staatsprüfung werden nur die„Grundzüge der Volkswirtſchaftslehre“ ver⸗ langt, während bei der Diplomprüfung als s Prüfungsgegenſtand die„Volkswirtſchaftslehre“ ſchlechthin namhaft gemacht iſt. Dieſe verſchiedene Ausdrucksweiſe beſagt, daß zwar in beiden Prüfungen ſowohl theoretiſche als praktiſche Nationalökonomie geprüft wird, in beiden dagegen nicht die Finanzwiſſenſchaft und von der Volkswirtſchaftlslehre in der Diplomprüfung um— faſſendere Kenntniſſe gefordert werden, als in der Staats— prüfung. Die Abmeſſung, wie weit die verſchiedenen Kategorien der Examenskandidaten volkswirtſchaftlich vorgebildet ſein müſſen, läßt ſich bei der Dehnbarkeit des Begriffs„Grund⸗ züge“ nicht geben. Es bleibt in das Ermeſſen des Examinators geſtellt, wie er die Grenze zieht. In der Praxis wird das kaum Schwierigkeiten machen, und es wird ſich vorausſichtlich ſehr bald eine feſte Tradition bilden. Außerdem findet ſich in den ſtaatswiſſenſchaftlichen übungen, die auch für die Kandidaten der Landwirtſchaft wichtig ſind, hinreichende Ge— legenheit darauf hinzuweiſen, was man unter„Grundzügen der Volkswirtſchaftslehre“ zu verſtehen hat. Bei dem ſchriftlichen Teil ſowohl der Staats- als der Diplomprüfung, in dem im Gegenſatz zur juriſtiſchen und forſtwiſſenſchaftlichen Fachprüfung die ſchriftlichen Arbeiten nicht Klauſur- ſondern Hausarbeiten mit ſechs⸗ bezw. vierwöchent⸗ — 26— licher Bearbeitungsfriſt ſind, muß der Kandidat in jedem Falle eine Arbeit aus dem Gebiete des Hauptfachs liefern; eine zweite Arbeit hat den naturwiſſenſchaftlichen Fächern oder der Nationalökonomie anzugehören. Die Auswahl hat der Kandidat ſelbſt zu treffen. V. Das Doktorexamen mit Nationalökonomie als Hauptfach. Auf den meiſten deutſchen Univerſitäten muß das Doktor⸗ examen mit Nationalökonomie als Hauptfach vor der philo— ſophiſchen Fakultät abgelegt werden, und der nationalökonomiſche Doktorand wird zum Dr. phil. promoviert. Die Folge dieſer Einrichtung, in der die Nationalökonomie recht ſtiefmütterlich und nach veralteten Vorurteilen behandelt wird, iſt, daß als Nebenfächer nur ſolche, die in der philoſophiſchen Fakultät ver⸗ treten ſind, gewählt werden können. Juriſtiſche Nebenfächer, was doch wohl am nächſten läge, ſind grundſätzlich ausge— ſchloſſen. An den meiſten preußiſchen Univerſitäten iſt man ſogar in der Wahl der Nebenfächer inſofern beſchränkt, als das Fach Philoſophie ſtets Nebenfach ſein muß. Es wird dies mit hiſtoriſchen Gründen verteidigt, Gründen, die in dieſem Falle auch nicht den Schein einer Berechtigung haben. Ob⸗ gleich dies bei allen Sachverſtändigen längſt anerkannt iſt, iſt es nicht gelungen, dieſen Zopf— nur um ein Zopf im ver— wegenſten Sinne des Wortes handelt es ſich hier— abzu— ſchneiden. Eine rühmliche Ausnahme macht Gießen, wo die Philoſophie nicht mehr Zwangsprüfungsfach iſt; aber auch da gibt es einen eigentlichen ſtaatswiſſenſchaftlichen Doktor, der auf einer Prüfung in Nationalökonomie, Finanzwiſſenſchaft, — 28— Staats- und Verwaltungsrecht und Rechtsgeſchichte beruht, noch nicht. Nur wenige deutſche Univerſitäten kennen dieſen beſonderen Doktor der Staatswiſſenſchaften,„Dr. rerum politicarum“, „Doktor der Staatswirtſchaft“ oder„Doktor der Staatswiſſen⸗ ſchaften“ genannt. Dieſe wenigen Univerſitäten zerfallen wieder in zwei Gruppen, diejenigen wo neben der juriſtiſchen und philoſophiſchen Fakultät eine beſondere ſtaatswiſſenſchaft— liche Fakultät beſteht, und ſolche, wo das Fach der National— ökonomie in die juriſtiſche Fakultät, die dann„Rechts⸗ und Staatswiſſenſchaftliche Fakultät“ heißt, eingegliedert iſt. Be⸗ ſondere ſtaatswiſſenſchaftliche Fakultäten haben nur München und Tübingen; aber auch hier beſteht ein gewiſſer Unterſchied. In München iſt nämlich die Nationalökonomie vereinigt mit den forſtwiſſenſchaftlichen und landwirtſchaftlichen Fächern. Die Fakultät entſpricht alſo den früheren kameraliſtiſchen Ab⸗ teilungen der philoſophiſchen Fakultät. In Tübingen dagegen treten zur Nationalökonomie, Forſt- und Landbauwiſſenſchaft noch das Staatsrecht, das Verwaltungsrecht und das Kirchen⸗ recht hinzu. Juriſtiſch⸗Staatswiſſenſchaftliche Fakultäten, in welchen alſo die Nationalökonomie vereinigt mit den juriſtiſchen Fächern iſt, haben folgende vier Univerſitäten: Straßburg, Würzburg, Freiburg i. B. und Münſter i. W. In Straßburg geſchah die Einrichtung einer Rechts⸗ und Staatswiſſenſchaftlichen Fakultät im Herbſt 1872, als dort die reichsdeutſche Univerſität neu⸗ errichtet wurde. In Würzburg beſtand von 1822—1878 eine ſtaatswirtſchaftliche Fakultät, dann wurden die technologiſchen Fächer entweder nicht wieder beſetzt oder mit der philoſophiſchen Fakultät vereinigt und die Nationalökonomie mit den juriſtiſchen Fächern in einen Fakultätsverband verſchmolzen. In Freiburg traten im Jahre 1895 die Nationalökonomen in die juriſtiſche Fakultät über. Münſter i. W., die jüngſte der deutſchen Uni⸗ verſitäten, hatte von 1818 an nur zwei Fakultäten, die theo⸗ logiſche und die philoſophiſche und hieß, ſolange ſich der Lehr⸗ — 29 betrieb auf dieſe zwei Fakultäten beſchränkte,„Akademie in Münſter“. 1875 wurde dort eine Profeſſur der National⸗ ökonomie geſchaffen und gleichzeitig die Akademie den deutſchen Univerſitäten gleichgeſtellt. 1902 trat zu den beiden Fakultäten die Rechts⸗ und Staatswiſſenſchaftliche hinzu, und gleichzeitig erhielt dieſe Hochſchule, obgleich ihr die mediziniſche Fakultät noch vorenthalten iſt, den Namen„Univerſität“. Münſter iſt alſo die einzige preußiſche Univerſität, wo die Nationalökonomie mit den juriſtiſchen Fächern vereinigt iſt, wo man einen ſtaats— wiſſenſchaftlichen Doktorgrad erwerben kann und die einzige reichsdeutſche Univerſität, wo im Seminar die Nationalökono— mie mit Staats-⸗, Verwaltungs-, Völker⸗ und Kirchenrecht ver⸗ einigt iſt. Wie ungleichmäßig dieſe Verhältniſſe geordnet ſind, kann man am beſten aus der Tatſache erſehn, daß jede der drei bayriſchen Univerſitäten andere Einrichtungen hat. München hat eine Staatswiſſenſchaftliche Fakultät, Würzburg eine Rechts⸗ und Staatswiſſenſchaftliche, und in Erlangen befindet ſich der nationalökonomiſche Lehrſtuhl in der philoſophiſchen Fakultät. Ähnlich iſt es im Großherzogtum Baden. In Freiburg be⸗ findet ſich das Fach der Volkswirtſchaftslehre in der Rechts— und Staatswiſſenſchaftlichen Fakultät, dagegen in Heidelberg in der philoſophiſchen Fakultät. Dieſe verſchiedenartigen Zuſtände erſchweren es ungemein, daß man im Anſchluß an das vollendete juriſtiſche Studium Nationalökonomie zum Hauptfache wählt und auf Grund einer nationalökonomiſchen Diſſertation den Doktorgrad erwirbt. Solange die Nationalökonomie in 15 von 21 deutſchen Uni— verſitäten in der philoſophiſchen Fakultät untergebracht iſt und für den nationalökonomiſchen Doktor deswegen die Promotions⸗ ordnung dieſer Fakultät maßgebend iſt, empfiehlt es ſich, an den übrigen 6 Univerſitäten, München, Tübingen, Straßburg, Frei⸗ burg, Würzburg oder Münſter zu promovieren, es ſei denn, daß der betreffende Kandidat ſich ſtatt mit Rechtswiſſenſchaften vor⸗ wiegend mit Geſchichte, Geographie, Philoſophie oder anderen — 30— Fächern der philoſophiſchen Fakultät beſchäftigt hat. Freilich ſind bei der großen Selbſtändigkeit, die die Nationalökonomie als Lehrfach ſich mit der Zeit erobert hat, zahlreiche Kombi⸗ nationen möglich, und von dieſen ſind in Gießen ſelbſt die fern— liegendſten durch die Promotionsordnung zugelaſſen. In Gießen gibt es 22 Promotionsfächer in der philoſophiſchen Fakultät. Jedes dieſer 22 Fächer kann Haupt- und Nebenfach ſein. Die Nationalökonomie erſcheint in dem Verzeichnis als„Staats— wiſſenſchaft“, umfaßt alſo als ein einheitliches Fach theoretiſche und praktiſche Nationalökonomie ſowie die Finanzwiſſenſchaft. Die Statiſtik iſt nirgends erwähnt, was aber keineswegs aus⸗ ſchließt, daß rein ſtatiſtiſche Arbeiten, wie das öfters geſchehen iſt, als nationalökomiſche Doktordiſſertationen zugelaſſen werden. Unter den Nebenfächern prävalieren erfahrungsgemäß Geſchichte, Philoſophie, Geographie, Land- und Forſtwirtſchaftslehre, Phyſik, Chemie und Mathematik. Früher ziemlich häufig, jetzt verhältnismäßig ſelten, kommt die Nationalökonomie als Nebenfach der Geſchichte, Mineralogie und Geologie(Berg— referendare und Bergaſſeſſoren), Chemie(zukünftige Gewerbe⸗ inſpektoren und Fabrikdirektoren), Mathematik(Verſicherungs⸗ mathematiker und Statiſtiker) und beſonders der Forſtwiſſen⸗ ſchaft und Landbauwiſſenſchaft vor. Die rein⸗philologiſchen Fächer, mit denen die Nationalökonomie in der Tat ſo gut wie nichts zu tun hat, ſind zwar nicht ſtatutariſch, aber tat⸗ ſächlich in dieſem Zuſammenhang nicht in Gebrauch. Es ſteht feſt, daß— in Gießen wenigſtens— Philologen die National⸗ ökonomie faſt niemals hören. Leider fehlt ein beſonderer Lehr⸗ ſtuhl für Wirtſchaftsgeſchichte, dasjenige Fach, das mit der Nationalökonomie neben den öffentlich-⸗rechtlichen Disziplinen am nächſten verwandt iſt und deswegen berufen wäre, die Nationalökonomie ebenſoſehr zu ergänzen, wie die National⸗ ökonomie die Wirtſchaftsgeſchichte ergänzt. Solange ſich die Geſchichte nicht zur Kulturgeſchichte ausgewachſen hat, ſind be— ſondere Lehrſtühle für Wirtſchaftsgeſchichte, namentlich für mittelalterliche, im hohen Grade erwünſcht. Soweit die Wirt⸗ — 391— ſchaftsgeſchichte Rechtsgeſchichte iſt, müſſen juriſtiſche Disziplinen die vorhandene Lücke ausfüllen. In jedem Falle empfiehlt es ſich für den Nationalökonomen, Hiſtoriker und Wirtſchafts⸗— hiſtoriker, der in der philoſophiſchen Fakultät promovieren will, neben ernſten rechtsgeſchichtlichen auch ſtaatsrechtlichen Studien obzuliegen. VI. Die nationalökonomiſchen Vorleſungen. Es iſt das unbeſtrittene Verdienſt des bahnbrechenden Nationalökonomen Karl Heinrich Rau, der in Heidelberg von 1822— 1870 das Fach der Staatswiſſenſchaften vertrat, daß in Deutſchland mit der alten kameraliſtiſchen Methode endgültig gebrochen, die Volkswirtſchaftslehre von technologiſchem und naturwiſſenſchaftlichem Beiwerk befreit wurde, und der nationalökonomiſche Lehrſtoff eine neue und rationelle Ein⸗ teilung erfuhr. Nach dem Vorgange von Rau's„Lehrbuch der politiſchen Okonomie“, deſſen erſter Band 1826 erſchien, wird an den deutſchen Univerſitäten die Nationalökonomie in drei Hauptabſchnitte gegliedert und in drei entſprechenden Vor⸗ leſungen behandelt. Dieſe Vorleſungen heißen: I. Die theoretiſche Nationalökonomie, auch allgemeine Nationalökonomie oder Nationalökonomie Teil I genannt, II. die Volkswirtſchaftspolitik, auch ſpezielle National⸗ ökonomie oder Nationalökonomie Teil II betitelt, und III. die Finanzwiſſenſchaft. Die theoretiſche Nationalökonomie iſt Wirtſchaftsphiloſophie. Sie unterſucht die volkswirtſchaftlichen Vorgänge, Güter⸗ erzeugung, Güterverkehr, Einkommen und Güterverbrauch (Produktion, Zirkulation, Diſtribution und Konſumption), ſucht die entſprechenden Erſcheinungen feſtzuſtellen und nach Urſache und Wirkung zu ergründen. An der Hand der Wirt⸗ ſchaftsgeſchichte und geſtützt auf die Tatſachen der Statiſtik 22 — 500 werden Regelmäßigkeiten der wirtſchaftlichen Tätigkeit und des ſozialen Zuſammenlebens zu beobachten geſucht und ſogenannte „ökonomiſche Geſetze“ entwickelt. Man geht dabei von den Grundbegriffen Gut, Wert, Preis und Vermögen aus, unter⸗ ſucht die Faktoren der Gütererzeugung(Arbeit und Kapital), die Entſtehung und Formen des Kapitals, des Eigentums, des Wettbewerbs(Konkurrenz), der Arbeitsteilung, der Arbeits⸗ und Kapitalsvereinigung; dann erörtert man die Lehre vom Geld und Kredit, dem Bank⸗ und Börſenweſen, und ſchließlich wird die Lehre von der Verteilung des Ertrags der Volks⸗ wirtſchaft, alſo die Lehre von der Grundrente, der Kapitals⸗ rente, der Arbeitsrente(Lohn) und die Lehre vom Unternehmer⸗ gewinnklargelegt. Eingeleitet wird dieſe Vorleſung übertheoretiſche Nationalökonomie regelmäßig, wenn nicht eine Sondervorleſung über dieſen Gegenſtand gehalten wird, durch einen Überblick über die Geſchichte der Nationalökonomie. Die theoretiſche Nationalökonomie iſt mit Recht mit der Anatomie und Phyſiologie in den mediziniſchen Wiſſenſchaften verglichen worden, jenen Fächern, die die Aufgabe haben, die Struktur des menſchlichen Körpers und die Funktionen ſeiner einzelnen Organe darzuſtellen. Im Sinne dieſes Vergleiches iſt die theoretiſche Nationalökonomie Anatomie und Phyſio⸗ logie des geſellſchaftlichen Organismus. Sie verhält ſich zur Volkswirtſchaftspolitik, dem zweiten Hauptteile, wie die Pa⸗ thologie und Therapie, welche die Krankheiten des Organismus unterſuchen und ſie zu heilen beſtrebt ſind, zu jenen grund— legenden mediziniſchen Disziplinen. Die Volkswirtſchaftspolitik iſt demnach zu definieren als die Lehre von den Aufgaben der öffentlichen Gewalt und der menſch— lichen Geſellſchaft in Bezug auf das wirtſchaftliche Leben. Sie zieht Richtlinien, mit welchen Mitteln und Einrichtungen man am zweckmäßigſten die nationale Volkswirtſchaft fördern kann. Sie geht vom Staate und ſeinem Verhältnis zur wirtſchaft— lichen Tätigkeit des Volkes und den ſozialen Klaſſen aus und iſt deswegen Politik, Kunſtlehre, Lehre von dem Möglichen 3 und Erreichbaren. Sie verfolgt eminent praktiſche Ziele na⸗ mentlich auf geſetzgeberiſchem Wege und heißt deswegen auch „praktiſche Nationalökonomie“. Im Gegenſatz zur theoretiſchen Nationalökonomie, die nur allgemeine Geſetze und Entwicke⸗ lungsreihen aufzuſtellen ſucht und deswegen auch„Allgemeine Nationalökonomie“ heißt, verfolgt die Volkswirtſchaftspolitik die ſpezielle Anwendung theoretiſch gewonnener Lehren auf das reale Wirtſchaftsleben, und inſofern iſt es zuläſſig, ſie auch „Spezielle Nationalökonomie“ zu nennen. Die Volkswirtſchaftspolitik teilt ſich nach den Aufgaben ein, die Staat und Geſellſchaft aus der Fürſorge und Regu⸗ lierung des wirtſchaftlichen Lebens der ſozialen Klaſſen und Stände erwachſen. Sie zerfällt deswegen ganz von ſelbſt in folgende Unterabteilungen: 1. Agrar⸗ und Forſtpolitik, 2. Gewerbe⸗ und Sozialpolitik, 3. Handels⸗ und Verkehrspolitik und 4. Bevölkerungspolitik. Mit dem zunehmenden Eingreifen des Staates in alle Zweige des wirtſchaftlichen Lebens iſt die Bedeutung der Volkswirtſchaftspolitik ungemein gewachſen. Sie iſt die wich⸗ tigſte Teildisziplin der geſamten Staatswiſſenſchaften geworden und dem realen Zuge unſerer Zeit entſprechend ſchickt ſie ſich an, die theoretiſche Nationalökonomie an Wichtigkeit und Ein⸗ fluß in den Schatten zu ſtellen. Gleichzeitig nehmen ihre Ver— treter viel entſchloſſener als früher zu den politiſchen, wirt⸗ ſchaftlichen und ſozialen Kämpfen der Gegenwart, im Sinne des ſozialen Ausgleiches und der Klaſſenverſöhnung, Stellung, und daher kommt es, daß die Nationalökonomen auf den Kathedern zu den beſtgehaßten Gelehrten aller Disziplinen gehören und es keiner Partei mehr recht machen können.— So einfach wie die Einteilung in theoretiſche National— ökonomie und Volkswirtſchaftspolitik, die man an den deut— ſchen Univerſitäten nach dem Vorgange des Heidelberger Na⸗ tionalökonomen ſeit ¾ Jahrhundert befolgt, und an der man zäh feſthält, auch erſcheint, ſo ſchwierig iſt die methodiſche Durch— führung im akademiſchen Lehrbetriebe. Wirklich folgerichtig kann die Trennung überhaupt nicht durchgeführt werden. Dazu kommen wichtige pädagogiſche Zweckmäßigkeitsgründe, die es empfehlen, gewiſſe Kapitel aus der einen Vorleſung in die andere zu übernehmen und den allgemeinen Teil mit den ſpeziellen in unmittelbaren Zuſammenhang zu bringen. Be⸗ ſonders gilt das von einem der wichtigſten Teile der theore⸗ tiſchen Nationalökonomie, der faſt ebenſo umfangreich wie alle anderen Teile zuſammen iſt, der Lehre von Geld⸗, Kredit⸗, Bank⸗- und Börſenweſen. Hier iſt es ganz unvermeidlich, ſo— fern man klar und aktuell ſein will, daß man mit den all⸗ gemeinen Erörterungen theoretiſcher Art die politiſchen, alſo die kritiſche Darſtellung der Währungs-, Bank- und Börſen— politik verbindet, dieſe Kapitel aus der praktiſchen National⸗ ökonomie, wo ſie ſtreng genommen hingehören, ausſcheidet und entweder als Sondervorleſung behandelt oder als zweiten Hauptteil der theoretiſchen Nationalökonomie zum Vortrag bringt. Ich habe in Gießen, wie auch in meiner früheren Lehrtätigkeit an andren Univerſitäten, bald das eine, bald das andere getan. Beide Wege erwieſen ſich als gangbar. Um aber den methodiſchen Zuſammenhang wenigſtens äußerlich zu kennzeichnen, teile ich die theoretiſche Nationalökonomie in zwei in der Stundenzahl nicht ganz gleichmäßige Teile, was auch den weiteren Vorzug hat, daß ich einerſeits die äußerſt wichtige und ſchwierige Lehre vom Gelde und dem Kredit tunlichſt ausführlich behandeln kann, und andrerſeits die prak— tiſch wertvolle Möglichkeit geſchaffen wird, daß jeder Teil be— ſonders belegt und gehört werden kann. Auch die Wirtſchaftspolitik kann man ohne Schwierigkeiten in die bereits genannten Unterabteilungen in der Form von Teilvorleſungen zerlegen, ſei es, daß man mehrere Kapitel wie zum Beiſpiel Agrar⸗ und Handelspolitik kombiniert, oder daß man das bei weitem umfangreichſte Gebiet der Gewerbe- und Sozialpolitik als Spezialvorleſung etwa drei⸗ bis vierſtündig 3* — 36— traktiert. Für die Agrarpolitik oder die Handelspolitik allein genügen zwei Wochenſtunden. Eine beſondere Vorleſung über Bevölkerungspolitik empfiehlt ſich dagegen nicht; einmal hat die Bevölkerungspolitik im modernen Staatsleben an Bedeu⸗ tung ſtark eingebüßt, und zum andern liegt es nahe, die theo— retiſche Bevölkerungslehre mit der Bevölkerungsſtatiſtik und der Auswanderungspolitik in Zuſammenhang zu bringen. Ich behandele deswegen die Bevölkerungspolitik in der theo— retiſchen Nationalökonomie Teil I. Die Geſchichte der Nationalökonomie kann man ſowohl bei der theoretiſchen wie bei der praktiſchen Nationalökonomie an die Spitze des Kollegs ſtellen. In Deutſchland iſt das erſtere die Regel, und ich habe es früher ebenſo gemacht. Durch gewiſſe Erfahrungen gewitzigt, leite ich aber jetzt beide Vorleſungen mit Grundzügen der Geſchichte der Nationalöko⸗ nomie ein, und gebe bei der einen auch eine Skizze über die wirtſchaftlichen Entwicklungsſtufen, die neuerdings von Wirt⸗ ſchaftshiſtorikern und Ethnographen unter ein ganz neues Licht geſtellt worden ſind. Dieſes Vorgehen hat freilich zur Folge, daß ich mich in den Einleitungen zweier Vorleſungen teilweiſe wiederholen muß. Die Erfal den aber lehrt, daß das nichts ſchaden kann. Gewiſſe Dinge können nicht oft genug behandelt werden, bis ſie klar werden. Was die beiden Teile der Volkswirtſchaftslehre alſo an⸗ betrifft, ſo ergibt ſich für den Gießener Studienplan folgende Gruppierung des Lehr⸗ und Lernſtoffs: A. Theoretiſche KNationalökonomie. I. Theoretiſche Nationalökonomie Teil I(2— 3ſtündig) [Grundbegriffe, die wirtſchaftlichen Entwicklungsſtufen, Geſchichte der Nationalökonomie, Bevölkerungslehre, Lehre von der Gütererzeugung, vom Wert, vom Preis, vom Einkommen und von der Einkommensbildung.] II. Theoretiſche Nationalökonomie Teil II(3 ſtündig) [die Lehre vom Geld und vom Kredit in Verbindung mit der Währungs-, Bank⸗ und Börſenpolitik.) 37 B. Volkswirtſchaftspolitik. (6—7 ſtündig.) I. Geſchichte der Nationalökonomie. II. Agrarpolitik(1—2 Stunden). III. Gewerbe⸗ und Sozialpolitik(3 Stunden). IV. Handels⸗ und Verkehrspolitik(2 Stunden). Die dritte der ſtaatswiſſenſchaftlichen Hauptvorleſungen, die Finanzwiſſenſchaft, hängt mit den beiden anderen nur verhältnismäßig loſe zuſammen und iſt ein für ſich ganz abgeſchloſſenes Ganze. Die Finanzwiſſenſchaft iſt die Lehre von dem Haushalte des Staates, der Gemeinden und anderer Zwangskorporationen des öffentlichen Rechts. Sie unterſucht die zweckmäßigſten Mittel und Wege, wie dieſe öffentlichen Körperſchaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nötigen Geld⸗ mittel erlangen können. Die Finanzwiſſenſchaft iſt Staats⸗ wirtſchaftslehre in dem Sinne, daß die Verhältniſſe der be— deutungsvollſten Wirtſchaft, des Staats, und ſeiner Unterver⸗ bände unterſucht werden. Sie zerfällt in folgende Abſchnitte: J. Geſchichte der Finanzwiſſenſchaft. II. Die Lehre von den Staatsausgaben. III. Die Lehre von den Staatseinnahmen. 1. Die Erwerbseinkünfte. 2. Die Gebühren. 3. Die Steuern. IV. Die Lehre von den Beziehungen zwiſchen Ein⸗ nahmen und Ausgaben und vom Schulden— weſen. 1. Finanzplan und Budget. 2. Das Staatsſchuldenweſen. Das Kolleg über Finanzwiſſenſchaft wird in Deutſchland meiſtens vier⸗ bis ſechsſtündig geleſen, doch ziehen es manche Dozenten vor, ineiner einſtündigen Vorleſung das Staatsſchulden⸗ weſen getrennt zu behandeln. In Gießen iſt das zunächſt nicht in Ausſicht genommen. Hier kommt, wie ſchon auf Seite 21. auseinandergeſetzt wurde, nur eine zwei⸗- bis dreiſtündige Vor— — 38 leſung, die den Titel„Grundzüge der Finanzwiſſenſchaft“ trägt, in Frage, und dieſe ſoll in Zukunft mindeſtens alle zwei Semeſter geleſen werden. Das Budgetweſen, welches übrigens auch in der Vorleſung über Staatsrecht eingehend behandelt zu werden pflegt, eignet ſich beſonders für eine Beſprechung in Übungen, die den Charakter von Konverſatorien tragen. Ich habe früher ſolche Beſprechungen in gewiſſen Zwiſchen⸗ räumen mit der Vorleſung über Finanzwiſſenſchaft unmittelbar verbunden. In Zukunft ſollen beſondere finanzwiſſenſchaftliche Übungen in den Lehrplan aufgenommen werden, und dort findet ſich eine wertvolle Gelegenheit, den Vorleſungsſtoff durch— zuſprechen und das Verſtändnis für ihn zu erleichtern. Dort iſt auch der beſte Platz, die Steuergeſetze des Landes in ihren Einzelheiten zu erörtern. Durch die Einrichtung beſonderer finanzwiſſenſchaftlicher übungen werden die Übungen des Staats— wiſſenſchaftlich-Statiſtiſchen Seminars entlaſtet, ſodaß man dort nur noch Fragen aus der theoretiſchen und praktiſchen Natio— nalökonomie behandelt. Da beſondere Vorleſungen über Statiſtik vorläufig nicht in Ausſicht genommen ſind, muß das Wiſſenswerte über die ſtatiſtiſche Methode und die ſtatiſtiſchen Ergebniſſe namentlich der großen Zählungen und Enqueten des letzten Jahrzehnts ebenfalls im Seminar behandelt werden. Über die Einrichtung dieſes Seminars unterrichtet der ſiebente und letzte Abſchnitt dieſer Broſchüre.— Von den einſtündigen nationalökonomiſchen Vorleſungen, die gelegentlich neben den drei Hauptvorleſungen gehalten werden und für einen weiteren Hörerkreis beſtimmt ſind, war bereits in anderem Zuſammenhang auf Seite 17 die Rede. Es bleibt hier nur noch übrig, einige Ratſchläge über die Zeit, in welcher man am beſten die einzelnen Vorleſungen be— ſucht, zu geben. Der Natur der Sache nach müßte die Vor— leſung über theoretiſche Nationökonomie zuerſt gehört werden, wenigſtens iſt dies bezüglich des erſten Teiles der theoretiſchen Nationalökonomie, der die Einführung in die Staatswiſſen— ſchaften bringt, in hohem Grade wünſchenswert. Juriſten und — 39— Landwirte ſollten, wenn irgend möglich, dieſe Vorleſung in den erſten drei Semeſtern, Forſtleute gleich nach beſtandener Vorprüfung belegen. Teil II der theoretiſchen Nationalökonomie kann auch nach der Volkswirtſchaftspolitik oder gleichzeitig mit ihr gehört werden. Die praktiſche Nationalökonomie(Volkswirt⸗ ſchaftspolitik) muß ebenſo wie die Finanzwiſſenſchaft in der zweiten Hälfte des Studiums am beſten im vierten und fünften Semeſter, gegebenenfalls auch im ſechſten abſolviert werden. Eine genauere Vorſchrift iſt ſchon deshalb nicht angebracht, weil nicht in jedem Semeſter alle Vorleſungen gehalten werden. Der Beſuch des Staatswiſſenſchaftlich-Statiſtiſchen Seminars und ſeiner Übungen, die in jedem Semeſter ſtattfinden, ſollte den beiden letzten Studienhalbjahren und zwar einem Beſuch mög— lichſt zweimal hintereinander vorbehalten bleiben. Bei der gewaltigen Größe des zu bewältigenden Stoffs erweiſt ſich der einmalige Seminarbeſuch als durchaus unzureichend. In den letzten Jahren hat ſich ganz von ſelbſt die Gewohnheit bei den Studierenden der Rechtswiſſenſchaft herausgebildet, daß ſie an den nbungen in zwei aufeinanderfolgenden Semeſtern teilnehmen. Vorausſetzung für die Aufnahme in das Seminar iſt der Nachweis, daß wenigſtens eine der grundlegenden nationallökonomiſchen Vorleſungen bereits erledigt worden iſt. Rein theoretiſch betrachtet, müßten ſämtliche Vorleſungen vor dem Seminarbeſuch gehört werden, eine Forderung, die aber nur dann durchführbar wäre, wenn man ſehr frühzeitig ſich mit der Nationalökonomie befaßte. Ich ſtelle dieſe übertriebene Forderung nicht, und richte vielmehr den Seminarbetrieb ſo ein, daß er auch für den nützlich ſein kann, der noch mit dem Kollegbeſuch ſich im Rückſtande befindet. VII. Das Staatswiſſenſchaftlich⸗Statiſtiſche Seminar. Für das hauptſächlichſte Hilfsfach der Nationalökonomie, die Statiſtik, gab es an der Univerſität Gießen ſeit 1876 das ſog.„Statiſtiſche Inſtitut“ unter der Leitung des ordentlichen Profeſſors der Staatswiſſenſchaften. Es war dies eine Ein⸗ richtung, die an keiner andern deutſchen Univerſität vorhanden war, die aber 24 Jahre beſtanden hat. Das Statiſtiſche In⸗ ſtitut war mit einer jährlichen Remuneration von 1000 Mark dotiert und hatte die Aufgabe, komplizierte ſtatiſtiſche Unter⸗ ſuchungen, von denen in erſter Linie das ſchwierige Gebiet der Steuerüberwälzung in Angriff genommen worden iſt, an⸗ zuſtellen. Nach 25 jähriger Dauer, nachdem der bisherige Ver⸗ treter der Nationalökonomie in den Ruheſtand getreten iſt, iſt im Jahre 1901 in einer Fachzeitſchrift der erſte Teil dieſer überaus langwierigen und mühevollen ſtatiſtiſchen Arbeit der Offentlichkeit übergeben worden.— Neben der Tätigkeit dieſes Statiſtiſchen Inſtituts, die in Wirklichkeit nur eine Staatsunterſtützung für eine einzige weitſchichtige, auf zahlloſen Berechnungen beruhende, Gelehrten⸗ arbeit darſtellte, ſind ſtaatswiſſenſchaftliche, finanzwiſſenſchaft⸗ liche und ſtatiſtiſche übungen, namentlich für Kameraliſten in den Lehrplan der Univerſität aufgenommen worden. Im Frühjahr des Jahres 1900 vollzog ſich ein Wechſel in der Beſetzung der nationalökonomiſchen Profeſſur an der — 41 Univerſität, indem ich von Greifswald nach Gießen über⸗ ſiedelte. Ich habe das Statiſtiſche Inſtitut nicht mit über⸗ nommen, zumal deſſen Arbeiten, weiterhin mit ſtaatlichen Mitteln unterſtützt, von meinem Herrn Amtsvorgänger fort⸗ geſetzt werden ſollten. Als ich nach Gießen kam, war eine Inſtitutsbibliothek auch nicht einmal in den Anfängen vor— handen, ich fand kein Leſezimmer, kein einziges Buch oder ſonſtiges Inventarſtück, wie es zu einem Seminar gehört, vor. Ich mußte deswegen dafür ſorgen, daß das Statiſtiſche In⸗ ſtitut aus der Reihe der Univerſitätseinrichtungen, zu denen es organiſch nicht gehörte, verſchwand und habe dafür ein Staatswiſſenſchaftlich-Statiſtiſches Seminar, wie es an faſt allen deutſchen Univerſitäten beſteht, ins Leben zu rufen. Im Staatsbudget wurde unter dem Kapitel Landesuniverſität Titel 2 Nr. 37 die 1000 Mark, die bisher alljährlich meinem Herrn Amtsvorgänger für ſeine ſtatiſtiſchen Berechnungen zu⸗ floſſen, für das neugegründete Staatswiſſenſchaftlich-⸗Statiſti— ſche Seminar eingeſetzt. Ich erhielt einen beſonderen Seminar⸗ raum im Kollegiengebäude als Leſe- und Arbeitszimmer mit Büchergeſtellen, Tiſchen und Stühlen ausgeſtattet. Unverzüg— lich wurde dann daran gegangen, eine Seminarhandbibliothek für Studierende, die unentbehrlich erſchien, anzuſchaffen. Ich wandte mich an Reichs⸗ und Staatsbehörden, Kommunalver⸗ waltungen und Wirtſchaftskammern mit der Bitte um un⸗ entgeltliche und regelmäßige Üüberlaſſung von Etats-, Ver⸗ waltungsberichten, Kammerverhandlungen, ſtatiſtiſchen Publi⸗ kationen u. dergl. und habe faſt nie eine Fehlbitte getan. Infolge dieſer höchſt willkommenen Unterſtützung, für die ich an dieſer Stelle meinen aufrichtigſten Dank ausſprechen möchte, und weiterhin gefördert durch zahlreiche Bücherſchenkungen von verſchiedenen Gönnern des Seminars iſt es möglich ge— worden, daß eine Seminarbibliothek geſchaffen wurde, die ſich bereits nach vierjährigem Beſtehen annähernd auf 2000 Bände und 900 Werke beläuft und ſich ſchon jetzt neben anderen Seminarbibliotheken, die dreimal und viermal ſo lang wie die Gießener beſtehen, ſehen laſſen kann. Immerhin wird es noch viele Jahre dauern, bis alle unentbehrlichen Werke vor⸗ handen ſind. Natürlich wurde auch ein alphabetiſch geord— neter Zettelkatalog, der das Auffinden der Bücher erleichtern ſoll, angelegt, ſtatiſtiſche Karten aufgehängt, zum Teil ſogar für den hieſigen akademiſchen Unterricht beſonders angefertigt, und die neueſte Einrichtung, die im kommenden Winter⸗ ſemeſter der Benutzung übergeben werden ſoll und bereits fertig geſtellt iſt, iſt die Aufſtellung von zwei Finkenrath⸗Fach⸗ ſchränken, die die Verwaltungsberichte der größeren heſſiſchen Städte und die Jahresberichte von deutſchen Handelskammern und manchen andern wirtſchaftlichen Intereſſenvertretungen in chronologiſcher Reihenfolge enthalten. Außerdem habe ich in vier Bücherſchränken, die leider aus Raummangel auf dem ziemlich dunkeln Zugang zum Seminarraum Platz finden mußten, rund 600 Bände meiner nationalökonomiſchen Privat⸗ bibliothek den Herren Seminarmitgliedern zur Verfügung ge⸗ ſtellt. Darunter befinden ſich vollſtändige Serien von ſolchen Fachzeitſchriften, die weder auf der Seminarbibliothek, noch auf der Univerſitätsbibliothek zu haben ſind. Die Glasſchränke auf dem Korridor, deren Inhalt von außen zu überſehen iſt, müſſen natürlich verſchloſſen gehalten werden. Es liegt aber im Seminarleſezimmer ein Deſiderienbuch aus, in welches Wünſche, auf Ausgabe einzelner Bände gerichtet, eingetragen werden können. Solche Wünſche finden jeden Samstag da⸗ durch ihre Erledigung, daß dieſe Bände gegen Empfangs⸗ quittung des Beſtellers im Leſezimmer auf acht Tage aufgelegt werden. Die häusliche Benutzung kann ich dagegen nicht geſtatten, denn das verträgt ſich mit den Aufgaben einer Handbibliothek nicht. Das Gleiche gilt in noch höherem Maße von den Büchern, die im Seminareigentum ſtehen. Im Übrigen verweiſe ich auf die im Seminarzimmer durch Aushang bekannt gemachte Seminarordnung. Danach dürfen nur ſolche Studierende das Leſezimmer betreten und benutzen, die eingeſchriebene Mitglieder des Seminars ſind. Sie haben einen Revers, wonach ſie ſich zur pünktlichen Beobachtung aller Vor⸗ ſchriften verpflichten, zu unterſchreiben, und beſonders dringlich ſcheint die Mahnung, daß unter keinen Umſtänden ein Buch, wenn auch nur auf Stunden, nach Hauſe genommen wird, und alle Bücher nach Benutzung wieder an Ort und Stelle in die Regale zurückgebracht werden. Geſchieht dies nicht, ſo iſt eine Ordnung in der Bücherei und ihrer Kontrolle un— möglich aufrecht zu erhalten. Im Hinweis auf die Seminarbibliothek werden in jedem Semeſter Seminarübungen entweder mit ſchriftlichen Arbeiten im Anſchluß an das Beſprochene oder mit Vorträgen der Seminarmitglieder mit nachfolgender Diskuſſion abgehalten. Dieſe Übungen finden im Auditorium maximum(früher phyſi— kaliſcher Hörſaal) in zwei aufeinanderfolgenden Stunden ſtatt. Neben den nationalökonomiſch⸗ſtatiſtiſchen Ubungen ſind finanz— wiſſenſchaftliche, die aber reine Konverſatorien und nur ein— ſtündig ſind, vorgeſehen und zwar ſtets in dem Semeſter, wo über Finanzwiſſenſchaft ein Kolleg geleſen wird. Beide Arten von Übungen verfolgen dieſelben Aufgaben, freie zwangloſe Ausſprache mit Frage und Antwort über wichtige und ſchwierige Kapitel der ſtaatswiſſenſchaftlichen Disziplinen mit Einſchluß der Tagesfragen. Die ſchriftlichen Arbeiten ſollen ein kurzes Reſümee über einen Gegenſtand, der im Seminar behandelt worden iſt, geben. Sie ſind beim Seminardirektor abzuliefern, der ſie durchkorrigiert, ohne eine Note zu geben und ſie dann in ſeiner Privatwohnung mit jedem Bearbeiter einzeln durchſpricht. Ein Zwang zu ſolchen ſchriftlichen Arbeiten beſteht nicht. Man muß bei durchgeführter akademiſcher Freiheit auch ohne Zwangs⸗ mittel auskommen können. Jede Schulmeiſterei verdirbt die Freude am Gegenſtande. Die Wahl der zu bearbeitenden Themata ſteht jedem frei. Zweck dieſer ſchriftlichen Arbeiten iſt Schulung in Kürze und Klarheit des Ausdrucks, ferner zweckmäßige und überſichtliche Einteilung des Stoffs, wie das in den Klauſurarbeiten des Examens ſpäter verlangt wird, — 44— endlich das Vertrautſein mit den Hauptſachen. Die Litteratur⸗ benutzung iſt eine unbeſchränkte, kurze Quellenangaben ſind zwar erwünſcht, nicht aber unbedingt notwendig. Selbſtändige und originelle Leiſtungen ſind doch nicht zu verlangen. Es hat deswegen auch keinen Zweck, die Seminararbeiten ſpäter den Meldungen zum Examen beizufügen. Die Seminarvorträge verfolgen dagegen etwas andere Ziele. Auch ſie ſind ſchriftlich auszuarbeiten und einige Tage, bevor ſie vom Katheder aus zum Vortrag gelangen, dem Seminarleiter zur Einſicht vorzulegen. Ein ſolcher Vortrag ſoll nicht mehr als eine halbe Stunde in Anſpruch nehmen, damit für Kritik und Beſprechung hinreichende Zeit übrig bleibt. Die Aufgabe ſolcher Vorträge beſteht darin, daß der Vor⸗ tragende Gelegenheit hat, ſich in ein beſtimmtes Thema ein— zuarbeiten, die Kunſt des Vortrags lernt und in der betreffenden Seminarſitzung als Referent, der beſonders Beſcheid weiß, mit Geſchick auftreten kann. Der Seminarleiter wird jedesmal, wenn die anderen Seminarmitglieder verſagen ſollten, den Referenten auffordern, einzuhelfen. Das Vortragsprogramm des ganzen Semeſters wird in der erſten Seminarſitzung feſtgeſetzt. Gleichzeitig werden alle Referenten beſtellt. Die erſte Seminarzuſammenkunft iſt alſo ſtets einer Vorbeſprechung, in der alle geſchäftlichen Angelegen⸗ heiten Erledigung finden ſollen, gewidmet. Nur die Literatur— nachweiſe erhält jeder Referent erſt nachträglich und ſchriftlich ausgehändigt. Damit auf den erſten Seminarvortrag nicht eine zu kurze Bearbeitungsfriſt kommt, und er keine Verzöge— rung erleidet, wird für dieſen einleitenden Vortrag der Referent ſchon im Semeſter vorher berufen. Er hat alſo in den Ferien reichlich Zeit, ſich mit ſeinem Thema vertraut zu machen. Das Staatswiſſenſchaftlich⸗Statiſtiſche Seminar hat ein beſonderes ſchwarzes Brett, das ich der Beachtung der Seminar⸗ mitglieder empfehle. Auf dieſem ſchwarzen Brette wird das Vortragsprogramm mit den Namen aller Vortragenden bekannt gegeben. Es kann alſo jeder Teilnehmer an den übungen ſich — 45— rechtzeitig über das fällige Thema unter Benutzung der Seminar⸗ bibliothek, die gerade für ſolche Zwecke da iſt, unterrichten. Für eine ſolche Information mehr flüchtiger Art wird es in den meiſten Fällen genügen, die Artikel in dem„Handwörterbuch der Staatswiſſenſchaften“(7 Bände) oder dem„Wörterbuch der Volkswirtſchaft“(2 Bände) nachzuleſen. Das Handwörter⸗ buch der Staatswiſſenſchaften iſt in zwei Auflagen erſchienen, die erſte mit 2 Supplementbänden. Von jeder Auflage ſtehen in der Seminarbibliothek zwei Exemplare. Auch das Wörter⸗ buch der Volkswirtſchaft, das zwiſchen den beiden Auflagen des Handwörterbuchs der Staatswiſſenſchaften herauskam, iſt ebenfalls in zwei Exemplaren vorhanden. Dieſes Wörterbuch der Volkswirtſchaft iſt übrigens jetzt, wie mir eine hieſige Sortimentsbuchhandlung mitteilt, zu einem ſtark ermäßigten Ausnahmepreiſe— 17 Mark ſtatt wie früher 25 Mark für zwei elegant gebundene Lexikonbände in der Dicke der Konver⸗ ſationslexika— käuflich zu erwerben. Auf Wunſch werde ich die betreffende Sortimentsbuchhandlung, die einen größeren Vorrat des Werkes feſt übernommen hat und vorrätig hält, den Kaufliebhabern namhaft machen. Im Gegenſatz zu meinen Vorleſungen, wo ich am Schluß der Stunde oder zu Anfang der nächſtfolgenden kurz gefaßte Diktatnotizen gebe, ſodaß das läſtige, die Aufmerkſamkeit ab⸗ lenkende und ermüdende Nachſchreiben des freien Vortrags in Wegfall kommen kann, empfiehlt es ſich in den Übungen, fort— laufende Notizen zu machen. Schwieriger Begriffsfeſtſtellungen und verwickeltere Gedankengänge diktiere ich auch hier in die Feder. Beſonderen Wert lege ich auf poſitive Geſetzeskenntnis und Achtung vor dem geſetzgeberiſchen Willen. Ohne ſie wird die Beſchäftigung mit der Nationalökonomie, namentlich mit der Sozialpolitik, gefährliche Spielerei und führt zu jenem frühreifen Politiſieren und Raiſonnieren, das ſchon oft unter der Studenten— ſchaft Unheil angerichtet hat. Dieſer kritiſche Hinweis enthält beileibe nicht eine Warnung vor der Zeitungslektüre. Im — 46— Gegenteil! Ich rate jedem Studierenden, der ſich mit national— ökonomiſchen Dingen beſchäftigen will und muß, dringend, ernſt zu nehmende Tagesblätter möglichſt verſchiedener Richtung zu leſen und namentlich auch die Handelsteile der Zeitungen und ferner die Kammerverhandlungen nicht zu vernachläſſigen. Gelegenheit dazu iſt genug vorhanden. In jedem Reſtaurant und Kaffeehauſe liegen große Zeitungen in Auswahl aus. Wir haben ferner in Gießen eine öffentliche Leſehalle(Selters⸗ tor) mit zahlreichen Tagesblättern. Der hieſige Geſellſchafts⸗ verein(Klub), dem faſt alle Korporationsſtudenten und viele andere ihrer Kommilitonen als außerordentliche Mitglieder an⸗ gehören, unterhält reich dotierte Leſeräume, in denen Dutzende von Zeitungen und Zeitſchriften ausliegen, und wo auch viele Broſchüren aktuellen Inhalts eingeſehen werden können. Ich habe mich ſtets gewundert, mit wie wenig Einſicht und Nutzen der junge Student ſeine Zeitungslektüre betreibt, trotzdem ein verſtändiger und regelmäßiger Gebrauch dieſes Hilfsmittels das ſtaatswiſſenſchaftliche Studium ungemein erleichtern kann. Ich ſelbſt brauche für die Zeitungslektüre alltäglich 1 bis 2 Stunden und verdanke dieſer Gewohnheit mannigfaltige Anregung und Belehrung auch auf meinem Spezialgebiete. Ganz achtlos pflegt der durchſchnittliche Zeitungsleſer an den amtlichen Bekanntmachungen der Kreisblätter vorüber⸗ zugehen, und doch findet er gerade dort eine willkommene Gelegenheit, Geſetzeskenntniſſe zu erwerben und die Durch— führung der Geſetze durch die berufenen Staatsorgane zu beob⸗ achten. Einen Teil des Verwaltungsrechts kann man hier bei gutem Willen ſpielend in ſich aufnehmen. Was die heſſiſche Geſetzgebung anbetrifft, ſo liegen ſeit Jahresfriſt im Seminarleſezimmer dank einer gütigen Zuwen⸗ dung des Kammerpräſidiums ſämtliche Druckſachen und ſteno⸗ graphiſchen Berichte der Zweiten Heſſiſchen Kdammer auf. Den heſſiſchen Etat erhält das Seminar ſeit drei Jahren vom Finanz⸗ miniſterium geſchenkt, den Reichshaushaltetat erhalten wir neuer— dings vom Reichsſchatzamt, den preußiſchen Etat von der Kanzlei — 47 des Abgeordnetenhauſes. Außerdem iſt es mir gelungen, daß die Univerſitätsbibliothek jetzt alljährlich die Etats der anderen größeren Bundesſtaaten(einſchließlich Elſaß⸗Lothringen) unent⸗ geltlich zur Verfügung geſtellt bekommt. Die koſtſpieligſte Ausgabe, die bisher dem Seminar erwachſen iſt, iſt der Er⸗ werb ſämtlicher Druckſachen des Reichstages des norddeutſchen Bundes und des deutſchen Reichstages, die in 300 Foliobänden in einem beſonderen Regale des Seminars untergebracht ſind. Wie ſchon hervorgehoben, werden alſo in den Seminar⸗ vorträgen Beſprechungen von neuen Geſetzen wirtſchafts⸗ und ſozialpolitiſchen Inhalts bevorzugt. Soweit es ſich um Reichs⸗ geſetze handelt, rate ich, die erforderlichen Geſetzestexte aus der bei der Gießener Verlagsbuchhandlung Emil Roth periodiſch erſcheinenden und von Profeſſor Gareis⸗München herausge⸗ gebenen„Sammlung deutſcher Reichsgeſetze in Einzelabdrucken“, die bereits über 300 Nummern umfaßt, zu entnehmen und in die Übungen mitzubringen. Die einzelne Nummer, mit gelegentlichen Anmerkungen und regelmäßig mit einem Sach— regiſter verſehen, koſtet nur 20 Pfennige. Ich werde in den Üübungen jedesmal ankündigen, welche Geſetze gebraucht werden. Die Reichsgewerbeordnung, eines der wichtigſten Reichsgeſetze nationalökonomiſchen Inhalts, ſteht im Seminar in ſechszig Exemplaren. In der gleichen Anzahl ſind die Verſicherungs⸗ geſetze in ihrem heute giltigen Texte vorhanden. Eine ſehr wertvolle Sammlung von Reichsgeſetzen und Verordnungen ſtaats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts(47 Nummern um⸗ faſſend) iſt im vorigen Jahre von der rührigen Münchener Verlagsbuchhandlung C. H. Beck herausgegeben worden. Das gebundene Exemplar koſtet drei Mark. Ich habe auf Seminar⸗ koſten jetzt auch von dieſer Ausgabe ſechszig Exemplare an⸗ geſchafft. Seit dem Jahre 1903 hat das Kaiſerlich Statiſtiſche Amt in Berlin bei gleichzeitiger Umwandlung der„Kommiſſion für Arbeiterſtatiſtik“ in einen„Beirat für Arbeiterſtatiſtik“ eine beſondere„Abteilung für Arbeiterſtatiſtik“, eine Art von — 49— Arbeitsamt, erhalten. Dieſes Arbeitsamt gibt allmonatlich ein„Reichsarbeitsblatt“ heraus nach dem Muſter der Ar⸗ beitsblätter Großbritanniens, Frankreichs und öſterreichs. Dieſes Arbeitsblatt iſt eine wahre Fundgrube für zuverläſſige ſozialpolitiſche Kenntniſſe und hat an Umfang, Gediegenheit des Inhalts und der Ausſtattung, wie in Fachkreiſen allge— mein anerkannt wird, ſeine Vorbilder weit überflügelt. Damit dieſes Reichsarbeitsblatt in allen Kreiſen des Publikums Ein⸗ gang finde, unterſtützt es das Reich mit großen Mitteln. Auf dieſe Weiſe iſt es möglich geworden, daß es zu einem unglaublich niedrigen Preis auf den Markt kommt. Die einzelne Nummer, etwa 100 Seiten umfaſſend, koſtet geheftet und broſchiert 10 Pfennige, der ganze Jahrgang, bei den Poſt⸗ anſtalten oder Buchhandlungen beſtellt, ſogar nur eine Mark. Gegenwärtig iſt der zweite Jahrgang im Erſcheinen begriffen, und dieſer hat ſogar als beſonders willkommene Gratisbeigabe einen höchſt inſtruktiven Atlas über die Arbeiterverſicherung zur Verteilung gebracht. Ich bin der Anſicht, daß jeder Studierende, der ſich mit Nationalökonomie beſchäftigt, ſich das Reichsarbeitsblatt halten müßte. Zehn Glas Bier im Jahr weniger, und dafür beſitzt man das Reichsarbeitsblatt. Ein ſo kleines pekuniäres Opfer kann ohne Abſtinenzſymptome ſehr wohl gebracht werden.— Bedauerlicherweiſe beſitzen wir eine periodiſche Sammlung heſſiſcher Geſetze, wie man ſie für den Seminarbetrieb braucht, nicht. Doch gibt der Staatsverlag in Darmſtadt in einzelnen Nummern des Regierungsblattes für 10 Pfennige an Inter⸗ eſſenten ab. Ich werde deswegen, ſobald heſſiſche Geſetze zur Durchſprechung gelangen ſollen, den Seminarmitgliedern, wie das auch früher geſchehen iſt, anbieten, daß wir die erforder⸗ liche Anzahl von Regierungsblättern, um an Portokoſten zu ſparen, gemeinſam beziehen. Schließlich möchte ich noch darauf hinweiſen, daß es ſich empfiehlt, daß jedes Seminarmitglied ſich eine Druckſachen⸗ mappe anlegt, in welche es die Geſetzestexte, ſtatiſtiſche über— — 49— ſichten, die ich gelegentlich verteile und Zeitungsausſchnitte, die ſich der einzelne zurücklegt, ſammelt. Ich habe ſolche Mappen früher anfertigen laſſen und glaube, daß ſie ſich als praktiſch erwieſen haben. Ich rate die Beſtellungen nach jenem früheren Muſter zu machen. Die einzelne Mappe, von einem hieſigen Buchbinder bezogen, koſtete damals eine Mark. v. Münchow ſche Hof- und Univerſitätsdruckeren(O. Kindt) Gießen. che Landesuniverſität zu Gießen. Nationalökonomie 5- und Prüfungsgegenſtand. eiſe und Rafſchläge „yet phil. M. Biermer, Profeſſor der Staatswiſſenſchaften aatswiſſenſchaftlich⸗Statiſtiſchen Seminars. — — — — 4 — — + — — + 4 — — ₰ + — — — ₰+ ießen, Oktober 1904.