Ratſchläge für die Studierenden der Rechtswiſſenſchaft an der Univerſität Gießen von Münchowſche Univerſitäts⸗Druckerei Otto Kindt, G. m. b. H., Gießen Das juriſtiſche Studium hat den Zweck, das Verſtändnis für das heutige deutſche Recht in ſeinem ſyſtematiſchen uſammenhang, ſeiner geſchichtlichen Entwicklung, ſeiner Stellung im Rechtsleben der Völker und ſeiner philo⸗ ſophiſchen Begründung ſowie für ſeine wirtſchaftlichen Grundlagen und für die Grundſätze ſeiner handhabung zu erwerben. Es ſoll dazu befähigen, das Recht zweckvoll, unter Verſtändnis ſeiner Grundgedanken, insbeſondere im Bewußtſein der Derantwortung für das Geſamtwohl anzuwenden. Das Univerſitätsſtudium bietet hierfür die unentbehrliche Grundlage. hier kann und ſoll ſich der Studierende die Grundſätze wiſſenſchaftlicher Betrachtungs⸗ und Denkweiſe zueignen, ſyſtematiſches Wiſſen und das Derſtändnis für die in ſeinem künftigen Beruf ihm entgegentretenden Fragen erwerben. Die praktiſche handhabung wird weſentlich erſt in der Referendarzeit erlernt. Die Wiſſenſchaft vom Recht verlangt als eine Geiſteswiſſenſchaft geiſtige Vertiefung, die nur durch längere Arbeit erreicht werden kann. Dazu ſind ſieben halbjahre die geringſte Zeit. Das juriſtiſche Studium hat ſich auf die Rechtsdiſziplinen und auf die wirtſchaftlichen Staatswiſſenſchaften zu erſtrecken. H. Die Rechtsdiſziplinen. I. Die Rechtsdiſziplinen zerfallen in die des öffentlichen und des privatrechts. Das Intereſſe der Studierenden an ihrer Wiſſenſchaft wird erheblich gefördert, wenn ſie ſchon von den erſten Semeſtern an das Studium des öffentlichen Rechts mit dem des Privatrechts verbinden. Das iſt ſchon deshalb entſchieden zu wünſchen, weil ſich beide Gebiete immer mehr gegen⸗ ſeitig durchdringen. Eine überſichtliche Darſtellung über die verſchiedenen Rechtsgebiete in ihrem ſyſtematiſchen Zuſammenhang gewährt die Einführung in die Rechtswiſſenſchaft, die naturgemäß im erſten Semeſter zu hören iſt. Eine Vorleſung über Rechtsphiloſophie hingegen iſt mit Nutzen erſt gegen Ende des Studiums zu beſuchen, aber dringend anzuraten, ebenſo eine ſolche über Rechtsvergleichung. II. Über das Privatrecht handeln insbeſondere folgende Vorleſungen: Geſchichte und Syſtem des römiſchen Rechts(zuweilen auch getrennt), Deutſche Rechtsgeſchichte, Grundzüge des deut⸗ ſchen privatrechts, Recht des Bürgerlichen Geſetzbuchs (umfaſſend 1. die allgemeinen Lehren, 2. das Recht der Schuldverhältniſſe, 3. das Sachen⸗, 4. das Familien⸗ und 5. das Erbrecht), handels⸗, Schiff⸗ fahrts⸗ und Wechſelrecht, Urheber⸗ und Erfinderrecht, Privatverſicherungsrecht. 1. Die Vorleſung über Geſchichteund Syſtem desrömiſchen Rechts führt in das Verſtändnis des römiſchen und gemeinen Rechts ein, das bis zum 31. Dezember 18900 in den meiſten deutſchen Staaten das geltende Recht war, in allen Staaten aber die Grundlage des juriſtiſchen — 41— Studiums bildete und auch in Fukunft von großer Bedeutung bleibt. Das Bürgerliche Geſetzbuch beruht in erheblichem Maße auf dem Einfluß des römiſchen Rechts; daher pflegt die Vorleſung über römiſches Recht vor der über das Bürgerliche Geſetzbuch und zwar im erſten Semeſter gehört zu werden. 2. Die Vorleſung über deutſche Rechtsgeſchichte ſtellt die Ge⸗ ſchichte der Rechtsquellen, der Staatsverfaſſung, des Gerichtsweſens und⸗ des Strafrechts Deutſchlands dar. Es empfiehlt ſich, die Vorleſung im Beginn des Studiums zu hören. 3. Die Vorleſung über die Grundzüge des deutſchen Privat⸗ rechts ſoll die deutſchrechtlichen Grundlagen für das Derſtändnis des gel⸗ tenden Rechts liefern. Sie geht in einzelnen Beziehungen über die Siele einer rein propädeutiſchen DVorleſung hinaus; ſie wird am beſten im 2. oder 3. Semeſter gehört. Sie kann zugleich mit der Vorleſung über deutſche Rechtsgeſchichte gehört werden. 4. Bei den Vorleſungen über das Bürgerliche Geſetz⸗ buch iſt daran feſtzuhalten, daß Sachen⸗, Familien⸗ und Erbrecht erſt nach dem allgemeinen Teil und dem Recht der Schuldverhältniſſe mit Nutzen gehört werden können. Es iſt daher unbedingt erforderlich, das Studium des Bürgerlichen Geſetzbuches auf mehrere Semeſter zu verteilen. Eine Einführung bieten die für das erſte Semeſter beſtimmten Grundzüge des Bürgerlichen Rechts. 5. Das handelsrechtmit dem Wechſel⸗ und Schiffahrts⸗ recht ſetzt jedenfalls die Renntnis der beiden erſten Teile des Bürger⸗ lichen Geſetzbuchs voraus. 6. Urbeitsrecht gehört teils dem privaten, teils dem öffentlichen Recht an und wird am beſten in den letzten Semeſtern gehört, da es die Renntnis des übrigen Stoffs vorausſetzt. Bemerkt wird, daß das Intereſſe und Verſtändnis für die geſchicht⸗ liche Betrachtung nach Erfaſſung des geltenden Rechts erheblich wachſen, daher kann ein erneutes Studium der Rechtsgeſchichte und des Deutſchen Privatrechts zum Schluß empfohlen werden. Anderswo wird anheimgegeben, das Römiſche Recht und die geſamte Rechtsgeſchichte erſt ſpäter zu hören; die Fakultät hält es für richtiger, das nicht zu tun. III. Das öffentliche Recht behandeln insbeſondere die Vorleſungen: Staatsrecht, AUllgemeine Staatslehre, Derwaltungs⸗ recht, Dölkerrecht, Kirchenrecht, Strafrecht, Strafpro⸗ zeßrecht, Zivilprozeßrecht, Ronkursrecht, freioillige Gerichtsbarkeit. Zuweilen wird von den Vorleſungen über Prozeß eine ſolche über Gerichtsverfaſſung abgezweigt. 1. Derwaltungsrecht ſollte in der Regel nicht vor dem Staats⸗ recht gehört werden. Wichtig iſt hier die Beachtung des Landesrechts. Die allgemeine Staatslehre kann erſt nach dem Staatsrecht gehört werden. 2. Sivilprozeßrecht wird erſt nach der Vorleſung über das Bürgerliche Geſetzbuch und möglichſt erſt in den letzten Semeſtern gehört. Die Vorleſung wird meiſt in zwei Teile zerlegt. Teil I umfaßt das Ver⸗ fahrensrecht, Teil II die 3wangsvollſtreckung, regelmäßig verbunden mit Konkursrecht. u A 3. Das Ronkursrecht gehört zum Teil dem privatrecht an und hat die Renntnis des Bürgerlichen Geſetzbuchs zur Vorausſetzung. Es iſt ratſam, das Konkursrecht nicht vor dem Zivilprozeßrecht zu hören. Im übrigen iſt die Reihenfolge der öffentlich⸗rechtlichen Vorleſungen gleichgültig. Bemerkt ſei nur, daß Strafprozeßrecht nie vor dem Strafrecht, beſſer aber nach dieſem, als gleichzeitig mit ihm ſtudiert werden ſoll. Auch das Strafrecht wird jetzt meiſt auf zwei Semeſter verteilt. 4. Das Kirchenrecht iſt eine wertvolle Ergänzung des öffentlichen und des Privatrechts und auch heute noch von praktiſcher Bedeutung. häufig wird das Staatskirchenrecht geſondert vorgetragen. Die Vorleſungen finden in Gießen nicht in jedem Semeſter ſtatt. IV. Aauf allen Gebieten werden heute mehr und mehr Sonder⸗ vorleſungen gehalten, deren Beſuch wegen der immer größeren Reich⸗ haltigkeit des Rechts und wegen der immer größeren Bedeutung dieſer' Einzelgebiete unbedingt nötig iſt G. B. Lerfaſſungsgeſchichte, Arbeitsrecht leinſchließlich Sozialverſicherungl, Wirtſchaftsrecht, Kartellrecht, Genoſſen⸗ ſchaftsrecht, Steuerrecht, Gefängnisweſen und Jugendrecht). Es muß beachtet werden, daß die Sondervorleſungen oft Teile der hauptvorleſungen dar⸗ ſtellen, z. B. Beamtenrecht neben dem Staats⸗ und Verwaltungsrecht; das Studium des Gebiets verlangt alſo notwendig das hören der Sonder⸗ vorleſung. Auch dieſe Sondervorleſungen gehören zum ordnungsgemäßen Studium. Sie entſprechen weſentlich den preußiſchen ſog. Vertiefungsvor⸗ leſungen. V. Die Ubungen können nicht die Vorleſungen erſetzen, ſondern ſind dazu beſtimmt, den Inhalt der Vorleſungen lebendig zu geſtalten, das Ineinandergreifen der einzelnen Rechtſätze darzulegen, durch Behandlung praktiſcher Fälle die Beherrſchung des Rechtsſtoffs zu ſichern und zu ſelb⸗ ſtändiger wiſſenſchaftlicher Tätigkeit anzuleiten. Nur der wird imſtande ſein, ſich über ſein eigenes Wiſſen Rechenſchaft abzulegen und demnächſt der Praxis mit Verſtändnis zu folgen, der bereits während des Univer⸗ ſitätsſtudiums an praktiſchen und exegetiſchen Übungen teilgenommen hat. Übungen werden regelmäßig in allen Sächern abgehalten.— Es wird allen Studierenden empfohlen, daß ſie ſchon im erſten Semeſter an den Anfängerübungen im Römiſchen Recht teilnehmen.(Die Abiturienten der Realanſtalten müſſen jedenfalls ſofort die lateiniſchen Sprach⸗Kurſe be⸗ ſuchen). Ubungen im bürgerlichen Recht für Anfänger werden zweckmäßig ſchon neben der erſten Vorleſung über Bürgerliches Recht beſucht. Wie weit ſonſt eine Übung ſchon neben der Vorleſung hergehen kann, iſt nicht all⸗ gemein zu entſcheiden. Die in Preußen 1931 eingeführten Beſprechungsſtunden ſind ein Beſtandteil der Vorleſungen; auch in Gießen ſind faſt alle Vorleſungen mit Beſprechungen verbunden. In welchem Maße die Zulaſſung zur Fakultätsprüfung in heſſen von der Teilnahme an Übungen und von der Einreichung ſchriftlicher Krbeiten abhängig iſt, ergibt ſich aus Anlage B§ 5 Nr. 4. Preußen kennt ſeit 1931 acht Übungen auf allen Gebieten. Übungen für Fortgeſchrittene können in — 6— Preußen regelmäßig erſt vom vierten Semeſter ab belegt werden; ſie ſetzen einen„Zulaſſungsſchein“ voraus, der auch in Gießen erlangt werden kann. — Jeder Studierende ſollſichſofortüber die prüfungs⸗ bedingungen ſeines Landes genau unterrichten.— VI. Anders als die praktiſchen Übungen dienen die exegetiſchen und ſeminariſtiſchen Übungen einem tieferen wiſſenſchaftlichen Ein⸗ dringen in Geſchichte und Syſtem des Rechts.— Konverſatorien ſollen das ſchon Gehörte befeſtigen; ihr Beſuch kann nicht genug empföhlen werden. VII. Die Bücherei des juriſtiſchen Seminars iſt den Stu⸗ dierenden vom erſten Semeſter ab zur Benutzung in den Seminarräumen zugänglich. Ein erfolgreiches Studium iſt nicht möglich, ohne daß der Stu⸗ dierende von Knfang an die verſchiedenen Bibliotheken benützt. hier wird zu einem durchaus nötigen und erſt wahrhaft erfreuenden Selbſtſtudium angeregt. Dabei iſt die Seminarordnung ſtreng einzuhalten. VIII. Ein ordnungsmäßiges Studium, wie es die Zulaſſung zur Prüfung vorausſetzt, verlangt, daß die Vorleſungen in der Reihenfolge gehört werden, wie ſie ſich ſyſtematiſch aufeinander aufbauen. Die Studierenden müſſen ferner von vorneherein beachten, daß der von ihnen zu bewältigende Stoff ein ſehr erheblicher iſt, ſo daß eine genaue Einteilung der Studienzeit und insbeſondere eine verſtändige Ausnützung ſchon der erſten Semeſter notwendig erſcheint. Dabei muß berückſichtigt werden, daß in Gießen und auch an anderen Univerſitäten nicht alle Dor⸗ leſungen und Übungen in jedem Semeſter gehalten werden.— Vor allem ſind auch von AInfang an die Ferien zum Studieren zu verwenden⸗ Ohne ein eigenes Durcharbeiten und Durchdenken des Stoffs iſt ein wahres Verſtehen unmöglich. Nur dadurch werden allmählich die Rechtsbegriffe klar. Wer ſie ſicher beherrſcht, gewinnt erſt die rechte Freude am Studiunr. — Die Ferien geben auch die beſte Zeit zum Beſuche der Gerichte und zur eigenen praktiſchen Betätigung in wirtſchaftlichen Betrieben. An den heſſiſchen wie an andern Gerichten werden regelmäßig Ferienkurſe zur Einführung in die Praxis abgehalten. Sie werden am ſchwarzen Brett bekannt gegeben. B. Die wirtſchaftlichen Staatswiſſenſchaften. Das Studium der wirtſchaftlichen Staatswiſſenſchaften erſtreckt ſich auf die theoretiſche Nationalökonomie(Dolkswirtſchaftslehre), auf die praktiſche Nationalökonomie(kllgrar⸗, Gewerbe⸗, Handelspolitik), ſowie auf die Finanz⸗ wiſſenſchaft. Es iſt ſchon in den erſten Semeſtern zu beginnen. Die Reihen⸗ folge der Vorleſungen iſt dabei gleichgültig. Über einzelne, beſonders wich⸗ tige Gebiete, welche im Rahmen der allgemeinen Vorleſungen nicht erſchöpft werden können(Geld und Kredit, Geſchichte der Nationalökonomie, Sozial⸗ politik, Statiſtik, Bevölkerungslehre uſw.), unterrichten Sondervorleſungen, deren Beſuch zu empfehlen iſt. Zur Vertiefung des in den Vorleſungen Vor⸗ getragenen finden regelmäßig Proſeminare und Übungen ſtatt, von denen beſonders diejenigen für Anfänger von den Studierenden der Rechtswiſſen⸗ ſchaft beſucht werden ſollen. Auch das hören einer privatwirtſchaftlichen Vorleſung iſt ratſam. Das Inſtitut für Wirtſchaftswiſſenſchaften iſt jedem hörer einer volks⸗ wirtſchaftlichen Vorleſung zugänglich. Es bietet die notwendige Gelegenheit zum Selbſtſtudium und zur Vorbereitung für die volkswirtſchaftlichen Ubungen. C. Andere Gebiete. Der Juriſt muß durch Vorleſungen aus anderen Gebieten ſeinen Ge⸗ ſichtskreis erweitern und ſeine allgemeine Bildung vertiefen. Hierzu eignen ſich vor allem die erſten Semeſter. Derſtändnis für das Recht und Befähigung zu ſeiner erfolgreichen Anwendung iſt ohne gründliche Allgemeinbildung unmöglich. Namentlich ſind Cogik, Sprachſtudien ſowie Vorleſungen über Geſchichte(vor allem die neuere Geſchichte) und Philoſophie von Wichtigkeit. Die Entwicklung des Rechts läßt ſich vollkhommen nur im Suſammenhang mit der allgemeinen und der Wirtſchaftsgeſchichte verſtehen. Kuch die Philoſophie hat, namentlich in der Neuzeit, die Rechtsbildung ſtark beeinflußt. Ein tieferes Verſtändnis des Rechts, beſonders des Strafrechts, iſt durch eine gewiſſe Schulung auf dem Gebiete der Pſychologie be⸗ dingt. Gerichtliche pſychologie wird häufig von dem Dertreter der Pſychiatrie, ſpeziell für juriſtiſche Swecke vorgetragen. Uls weitere Vorleſung kommt die über gerichtliche Medizin in Betracht. End⸗ lich empfiehlt ſich die Teilnahme an Vorleſungen über Technologie und an Exkurſionen, die Gelegenheit zur Beſichtigung gewerblicher Betriebe bieten. Damit und durch eigene Betätigung in Betrieben kann der Juriſt ein beſſeres Derſtändnis des praktiſchen Lebens erwerben.— Der Juriſt ſoll ſich auch die Fähigkeit zum richtigen und guten Kusdruck im Deutſchen aneignen. Die Promotion. üÜber die Dorbedingungen zur Promotion unterrichtet Anlage C. Jeder Studierende ſoll möglichſt bald ſich darüber klar werden, ob er ſich überhaupt zum Rechtsſtudium eignet; danach ſoll er ſich überlegen, welchen Beruf er wohl ergreifen will. Es iſt praktiſch, ſchon während der Studienzeit das Nugenmerk auf die Erwerbung von Sonderkenntniſſen für Einzelgebiete zu richten. Weitere Kuskunft über die Methode des Studiums im allgemeinen und einzelnen geben der Dekan und jeder Dozent. Es wird den Studierenden empfohlen, von Anfang an perſönliche Fühlung mit den Lehrern zu ſuchen. Verordnung Anlage A über die Vorbereitung für den(heſſiſchen) Staatsdienſt im Juſtiz⸗ und Derwaltungsfach. Vom 9. Juli 1931. S1. Die Fähigkeit zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienſt wird, unbeſchadet der Beſtimmungen in§ 4 des Gerichtsverfaſſungsgeſetzes, durch die Ablegung zweier Prüfungen(§§ 2, 10) erlangt. § 2. Die erſte Prüfung wird vor der juriſtiſchen Prüfungsbehörde in Gießen abgelegt. Der erſten Prüfung muß ein 3 ½l jähriges Studium der Rechts⸗ und wirt⸗ ſchaftlichen Staatswiſſenſchaften einſchließlich der Privatwirtſchaftslehre auf einer Univerſität vorausgehen; von dieſem Seitraum ſind mindeſtens vier halbe Jahre dem Studium auf einer deutſchen Univerſität zu widmen. § 3. Zum Studium der Rechtswiſſenſchaft auf der Landesuniverſität Gießen darf nur zugelaſſen werden, wer das Zeugnis der Reife von einer deutſchen höheren Lehranſtalt gemäß den Vereinbarungen der Landesregierungen über die gegenſeitige Anerkennung der Reifezeugniſſe beſitzt. § 4. Die Studierenden der Rechtswiſſenſchaft, die nur ein Reifezeugnis eines Realgymnaſiums, einer Oberrealſchule oder einer dieſen gleichſtehenden höheren Lehranſtalt beſitzen, haben den Nachweis zu erbringen, daß ſie ſich die für ein gründliches Verſtändnis der Quellen des römiſchen Rechts erforderlichen ſprach⸗ lichen und ſachlichen DVorkenntniſſe angeeignet haben. Das gleiche gilt von ſolchen Studierenden der Rechtswiſſenſchaft, deren Gymnaſialreifezeugnis im Lateiniſchen nicht mindeſtens die Note„genügend“ aufweiſt. Das Nähere über Inhalt, Form und Seit des Nachweiſes wird in der Prüfungsordnung für die erſte juriſtiſche Prüfung beſtimmt. § 5. Um zur zweiten juriſtiſchen Prüfung(großen Staatsprüfung) zugelaſſen zu werden, müſſen die Kandidaten nach beſtandener erſter Prüfung während eines Seitraums von 3 ½ Jahren im Dienſte bei den Gerichten, bei Rechtsanwälten und bei einer Derwaltungsbehörde beſchäftigt geweſen ſein. Von dieſer Vorbereitungszeit muß zunächſt ein Jahr im Dienſte bei einem Amtsgericht verwendet werden; von den übrigen zweieinhalb Jahren ſoll der Referendar zwei Monate bei einem Arbeitsgericht, vier Monate bei einem Land⸗ gericht, drei Monate bei der Staatsanwaltſchaft eines Landgerichts, zwölf Monate bei einem Rechtsanwalt und neun Monate bei einem Kreisamt beſchäftigt ſein. Iſt ein Referendar während ſeines amtsgerichtlichen Vorbereitungsdienſtes nicht auch bei einem Schöffengericht beſchäftigt geweſen, ſo tritt an die Stelle eines Monats des Vorbereitungsdienſtes bei der Staatsanwaltſchaft ein einmonatiger Vorbereitungsdienſt bei dem Schöffengericht am Sitze des Landgerichts. Drei Monate des bei einem Rechtsanwalt vorgeſehenen Vorbereitungsdienſtes können bei einem Notar abgeleiſtet werden. Don dem kreisamtlichen Vorbereitungsdienſt kann nach Anordnung des Miniſters des Innern ein Ceil bei einer ſonſtigen Derwaltungs⸗ behörde des Landes oder des Reiches oder bei einer Gemeindeverwaltung ver⸗ bracht werden. § 19. Die große Staatsprüfung wird vor der durch den Juſtizminiſter im Einvernehmen mit dem Miniſter des Innern beſtellten Prüfungskommiſſion in Darmſtadt abgelegt. § 33. Der Juſtizminiſter iſt ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Miniſter des Innern Anordnungen zur Durchführung dieſer Verordnung zu treffen und insbeſondere die Prüfungsordnungen für die beiden juriſtiſchen Prüfungen zu er⸗ laſſen. Aus beſonderen Gründen können von dem Geſamtminiſterium und mit ſeiner Ermächtigung von dem Juſtizminiſter im Einvernehmen mit dem Miniſterium des Innern Abweichungen von den Vorſchriften der Derordnung genehmigt oder nach⸗ geſehen werden. Prüfungsordnung Anlage B für die erſte juriſtiſche prüfung in heſſen. Vom 22. Juli 1931. § 1. Die Prüfungen vor der juriſtiſchen Prüfungsbehörde in Gießen finden jährlich zweimal, und zwar jeweils am Unfang eines jeden Semeſters ſtatt. § 2. Die juriſtiſche Prüfungsbehörde beſteht aus einem im praktiſchen Staats⸗ dienſt ſtehenden höheren Juſtizbeamten als Vorſitzenden, den der Juſtizminiſter im Einvernehmen mit dem Miniſter des Innern und dem Miniſter für Kultus und Bildungsweſen ernennt, und den planmäßigen ordentlichen und außerordent⸗ lichen Profeſſoren der juriſtiſchen Fakultät ſowie einem ordentlichen Profeſſor der wirtſchaftlichen Staatswiſſenſchaften. Für die profeſſoren wird in Fällen ihrer Verhinderung jeweils ein Dozent der Landesuniverſität als Vertreter beſtellt. Den Vorſitzenden vertritt während ſeiner Abweſenheit der Dekan der juri⸗ ſtiſchen Fakultät der Landesuniverſität. Dies gilt nicht für die ſich aus§§ 10, 15, 19 und 20 ergebenden Geſchäfte des Vorſitzenden. Für dieſe Fälle iſt ein beſonderer Stellvertreter des Vorſitzenden zu ernennen. § 3. Sur Prüfung werden alle Angehörigen des Deutſchen Reiches zuge⸗ laſſen, die 1. das Zeugnis der Reife einer deutſchen höheren Lehranſtalt gemäß den Der⸗ einbarungen der Landesregierungen über die gegenſeitige Anerkennung der Reife⸗ zeugniſſe beſitzen; 2. mindeſtens ſieben Semeſter an eineer Univerſität, hiervon mindeſtens vier Semeſter an einer deutſchen Univerſität Rechtswiſſenſchaft und wirtſchaftliche Staatswiſſen⸗ ſchaften ſtudiert haben; 3. ſittlich unbeſcholten ſind. § 4. Das ſchriftliche Geſuch um Zulaſſung iſt an die juriſtiſche Prüfungs⸗ behörde bei der Landesuniverſität zu richten. Die Anmeldefriſt wird jedesmal am Ende des Semeſters durch Anſchlag am ſchwarzen Brett und durch einmalige Knzeige in der„Darmſtädter Seitung“ bekannt gemacht. In dem Geſuch hat der Bewerber anzugeben, wo ihn Mitteilungen erreichen können. § 5. Dem Geſuch ſind beizulegen: 1. das Reifezeugnis(§ 3 5iffer 1); 2. die Abgangszeugniſſe ſämtlicher Univerſitäten, bei denen der Bewerber immatri⸗ kuliert geweſen iſt. War er im letzten Semeſter vor ſeiner Meldung bei der Landesuniverſität immatrikuliert, ſo kann er das Abgangszeugnis bis zum Tage vor ſeiner mündlichen Prüfung nachliefern. In dieſem Falle iſt dem Geſuch ein Sittenzeugnis der Landesuniverſität beizufügen; 3. ein ſelbſt geſchriebener Lebenslauf, in dem der Bewerber den Gang ſeiner Stu⸗ dien unter Anführung der beſuchten Vorleſungen und Übungen darzulegen hat. 4. Arbeiten, die der Bewerber innerhalb der erſten drei Studienſemeſter in einer Ubung im bürgerlichen Recht und innerhalb der ſpäteren Semeſter in einer Übung im bürgerlichen Recht, einer zivilprozeſſualen, das bürgerliche Recht mit⸗ umfaſſenden Übung, ſowie in einer ſtrafrechtlichen und einer öffentlich⸗recht⸗ lichen Übung angefertigt hat. Bewerber, die nicht die Reife eines Gymnaſiums beſitzen oder deren Gymnaſialreifezeugnis im Latein nicht mindeſtens die Note „genügend“ aufweiſt, haben außerdem Arbeiten beizulegen, die ſie tunlichſt inner⸗ halb der erſten drei Semeſter in einer exegetiſchen Ubung im römiſchen Recht und in den ſpäteren Semeſtern in einer zweiten exegetiſchen übung im römiſchen Recht angefertigt haben ¹). Sämtliche Arbeiten müſſen vom Leiter der Übung oder deſſen Kſſiſtenten mit einer ſchriftlichen Beurteilung verſehen ſein, aus der ſich ergibt, daß die Arbeiten mit dem Bewerber beſprochen worden ſind. Kuch iſt ein Geſamtzeugnis einzureichen, das dartut, daß der Bewerber mit Fleiß und Erfolg an der Übung teilgenommen hat; . die Quittung über die Prüfungsgebühr in höhe von 100 Reichsmark. Wird ein Bewerber zur Prüfung nicht zugelaſſen oder tritt er vor Beginn der ſchriftlichen Prüfung zurück, ſo wird die Prüfungsgebühr zurückerſtattet. Iſt ſeit Rusſtellung des letzten Abgangszeugniſſes eine längere Seit ver⸗ gangen, ſo kann die Zulaſſung von der Beibringung eines beſonderen Unbeſcholten⸗ heitszeugniſſes abhängig gemacht werden. § 6. Bewerber, deren Studium nicht als ordnungsmäßiges Rechtsſtudium an⸗ geſehen werden kann, ſind von der Prüfungsbehörde auf ein oder mehrere Semeſter zurückzuweiſen. § 7. Die prüfung hat einen orzſtlichen und einen mündlichen Teil. Sie erſtreckt ſich auf folgende Gegenſtände: das bürgerliche Recht(Bürgerliches Geſetz⸗ ᷑ ¹) Der eigenen Verantwortung der genannten Studierenden bleibt es über⸗ laſſen, ſich die Sprachkenntniſſe anzueignen, die zum erfolgreichen Beſuch der Ubungen erforderlich ſind. Die Ceilnahme an den Übungen kann von dem Nachweis ausreichender Sprachkenntniſſe abhängig gemacht werden. 10— buch nebſt reichs⸗ und landesrechtlichen Ergänzungen); Geſchichte und Dogmatik des römiſchen Rechts; Geſchichte und Dogmatik des deutſchen Privatrechts; Handels⸗, Wechſel⸗ und Seerecht; Arbeitsrecht; deutſches und heſſiſches Staats⸗ und Derwal⸗ tungsrecht nebſt allgemeiner Staatslehre; Kirchenrecht; Sivilprozeßrecht einſchließ⸗ lich des Verfahrens vor den Arbeitsgerichten; Konkursrecht; Strafrecht; Straf⸗ prozeßrecht; Völkerrecht; wirtſchaftliche Staatswiſſenſchaften(theoretiſche und prak⸗ tiſche Nationalökonomie ſowie Finanzwiſſenſchaft). Die Prüfung dient dem Zweck, feſtzuſtellen, ob der Bewerber bei ſeinen akademiſchen Studien mit Erfolg bemüht geweſen iſt, ſich die Grundſätze wiſſen⸗ ſchaftlicher Betrachtungs⸗ und Denkweiſe anzueignen, und ob er das Maß an ſyſtematiſchem Wiſſen und an Verſtändnis für die in ſeinem künftigen Beruf ihm entgegentretenden Fragen erworben hat, das erforderlich iſt, um ihn mit Ausſicht auf Erfolg in den Vorbereitungsdienſt eintreten zu laſſen. § 8. Ort und Zeit des mündlichen und des ſchriftlichen Teils der Prüfung werden durch Anſchlag am ſchwarzen Brett bekannt gegeben; zur mündlichen Prüfung erfolgt außerdem beſondere Ladung. Vom Ablauf der Meldefriſt(§ 4) an müſſen ſich die Bewerber jederzeit zum Erſcheinen in der ſchriftlichen oder mündlichen Prüfung bereit halten. Namentlicht müſſen ſie gewärtig ſein, bei Wegfall eines vor ihnen ſtehenden Bewerbers zu einem früheren als dem urſprünglich vorgeſehenen Seitpunkt zur mündlichen Prüfung geladen zu werden. § 9. Die ſchriftliche Prüfung beſteht in der Bearbeitung von acht Kufgaben an acht verſchiedenen Tagen. Sie findet für alle Bewerber gemeinſchaftlich unter Klauſur und Beaufſichtigung durch ein Mitglied der Prüfungsbehörde ſtatt. § 10. Die Aufgaben für die ſchriftliche Prüfung werden durch die Prüfungs⸗ behörde feſtgeſtellt. Mindeſtens zwei Aufgaben müſſen dem bürgerlichen Recht entnommen ſein, mindeſtens je eine Aufgabe dem öivilprozeßrecht, dem Strafrecht in Derbindung mit dem Strafprozeßrecht, dem Staatsrecht und den wirtſchaftlichen Staatswiſſen⸗ ſchaften. Die Aufgabe kann theoretiſch, praktiſch oder exegetiſch ſein. Sie kann in Unterfragen zerlegt und durch Zuſatzfragen ergänzt werden. § 11. Am erſten Tag der ſchriftlichen Prüfung werden die§§ 8, 12, 14, 16 bis 23 dieſer Prüfungsordnung von dem Kufſichtsführenden(§ 9) verleſen. § 12. 5ur Bearbeitung jeder Aufgabe wird eine Zeit von drei bis vier Stunden gewährt. Nach Ablauf dieſer Zeit ſind die Krbeiten abzuliefern, auch wenn ſie unvollendet ſind. Wenn ein Bewerber einen Termin zur ſchriftlichen Prüfung ohne genügenden Grund verſäumt hat, ſo wird angenommen, er habe eine ungenügende Arbeit ge⸗ liefert. Bei genügend entſchuldigter Derſäumnis kann eine Nachprüfung bewilligt werden. § 13. Über die Benutzung von Rechtsquellen und anderen hilfsmitteln trifft die Prüfungsbehörde auf Antrag des Mitglieds, das die betreffende Aufgabe ge⸗ ſtellt hat, jedesmal beſondere Beſtimmung. § 14. Wer bei einer Klauſurarbeit ſich fremder Hilfe oder unzuläſſiger js. mittel bedient oder zu bedienen verſucht hat, erhält für dieſe Arbeit die Note haben mehrere Kandidaten zuſammengearbeitet oder hat ein Kandidat einen anderen unterſtützt oder zu unterſtützen verſucht, ſo erhält jeder dieſer Nandidaten für die Arbeit die Note VI. Die Prüfungsbehörde kann ſolche Kandidaten von der Fort⸗ ſetzung der Prüfung ausſchließen oder nach beendeter Klauſur ihre Prüfung als nicht beſtanden erklären. Auch im Falle der Kusſchließung gilt die Prüfung als nicht beſtanden. Der Rücktritt des Kandidaten hindert ſeine Kusſchließung nicht. § 15. Jedes Mitglied der Prüfungsbehörde hat die Bearbeitungen der von ihm geſtellten Aufgaben mit kurzer Begründung des Urteils zu bewerten. Zugleich hat er für jede Kufgabe eine von ihm ſelbſt gefertigte Löſung beizufügen. Hierauf werden die Arbeiten den übrigen Mitgliedern der Prüfungsbehörde mitgeteilt, und zwar zunächſt dem Vorſitzenden, der bei allen Arbeiten zu einer ſchriftlichen Bewertung berechtigt iſt. § 16. Iſt die ſchriftliche Prüfung nicht genügend ausgefallen, ſo kann der Bewerber durch Beſchluß der Prüfungsbehörde von der Sortſetzung der Prüfung ausgeſchloſſen werden. Die Prüfung gilt in dieſem Fall als nicht beſtanden. § 17. Die Bewerber dürfen nach Beendigung der ſchriftlichen Prüfung in ihre Erbeiten Einſicht nehmen. § 18. Der Rücktritt eines Bewerbers nach dem Beginn der ſchriftlichen Prüfung hat zur Folge, daß die Prüfung als nicht beſtanden gilt. Bei einem wiſhtigen Grund kann auf ntrag des Bewerbers nachträglich davon abgeſehen werden, ſeinem Rücktritt dieſe Wirkung beizulegen. Über den Untrag beſchließt der Juſtiz⸗ miniſter. § 19. Die mündlichen Prüfungen finden öffentlich in der Weiſe ſtatt, daß tunlichſt je drei oder vier Kandidaten gemeinſchaftlich geprüft werden. An der mündlichen Prüfung nehmen außer dem Vorſitzenden in der RKegel ſechs Mitglieder der Prüfungsbehörde teil. Der Vorſitzende iſt befugt, auf allen Gebieten, die Gegenſtand der Prüfung ſind, Fragen zu ſtellen. Jedes an der Prüfung teilnehmende Mitglied prüft in den von ihm vertretenen Fächern während einer Seit von längſtens vierzig Minuten. § 20. Sofort nach Schluß jedes einzelnen mündlichen Prüfungstermins wird durch die Prüfungsbehörde die Geſamtnote für beide Prüfungen feſtgeſtellt und dem Bewerber durch den Vorſitzenden öffentlich bekannt gemacht. § 21. Die Roten ſind folgende: I(mit Kuszeichnung), II(gut), III(im ganzen gut), IV(genügend), V(teilweiſe genügend) und VI(ungenügend). Wer nicht mindeſtens die Geſamtnote„genügend“ erhält, hat die Prüfung nicht beſtanden. § 22. War der Ausfall des ſchriftlichen Teils der Prüfung mindeſtens als „im ganzen gut“ zu bewerten, ſo kann durch einſtimmigen Beſchluß der Prüfungs⸗ behörde die Wiederholung auf den mündlichen Ceil der Prüfung beſchränkt werden. § 23. Die Wiederholung einer nicht beſtandenen Prüfung kann im nächſten Semeſter erfolgen, falls die Prüfungsbehörde nicht Zurückſtellung auf längere Friſt beſchließt. § 24. Wer auch das zweite Mal nicht beſtanden hat, kann zu einer dritten Prüfung nur mit Genehmigung des Juſtizminiſters zugelaſſen werden. Das Miß⸗ lingen einer in einem anderen Lande abgelegten Prüfung wärd dem Richtbeſtehen einer in heſſen abgelegten Prüfung gleichgeachtet. § 25. Bei den Abſtimmungen der Prüfungsbehörde entſcheidet Stimmenmehr⸗ heit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorſitzenden den Kusſchlag. § 26. Nach Abſchluß der Prüfung erſtattet die Prüfungsbehörde über jeden der Bewerber, die die Prüfung beſtanden haben, einen beſonderen vom Vorſitzenden zu unterzeichnenden Bericht an den Juſtizminiſter. § 27. Dieſe Prüfungsordnung tritt an die Stelle der unter dem 31. Januar 1907, Reg.⸗Bl. S. 108, bekannt gegebenen Prüfungsordnung, die hiermit auf⸗ gehoben wird. Promotionsordnung Anlage C für die juriſtiſche Fakultät zu Gießen. Vom 28. Juli 1928. § 1. Zur Bewerbung um den juriſtiſchen Doktorgrad werden zugelaſſen: 1. Angehörige des Deutſchen Reichs, die in Deutſchland die erſte juriſtiſche Staats⸗ prüfung beſtanden und mindeſtens acht Semeſter Rechtswiſſenſchaft an ſtaatlichen Univerſitäten mit deutſcher Unterrichtsſprache ſtudiert haben. Davon müſſen mindeſtens zwei Semeſter in Gießen zugebracht ſein. Don dem Studium in Gießen kann bei Einſtimmigkeit der Fakultät abgeſehen werden. Bei Bewerbern, die in Gießen die erſte Staatsprüfung beſtanden haben, kann die Fakultät von dem Erfordernis des achten Semeſters abſehen; ausnahmsweiſe Angehörige des Deutſchen Reichs, die die erſte Staatsprüfung nicht abgelegt haben, wenn ſie das Reifezeugnis an einer deutſchen anerkannten höheren Lehranſtalt erlangt, darauf mindeſtens acht Semeſter Rechtswiſſenſchaft in dem Umfang, wie es eine deutſche Prüfungsordnung für die erſte juriſtiſche Staatsprüfung verlangt, an einer ſtaatlichen Univerſität mit deutſcher Unterrichts⸗ ſprache, und davon mindeſtens zwei Semeſter in Gießen, ordnungsgemäß ſtudiert haben. Wer ſich ohne Erfolg einer Staatsprüfung oder einer juriſtiſchen Doktor⸗ prüfung unterzogen hat, muß mindeſtens zwei weitere Semeſter in Gießen Rechtswiſſenſchaft ſtudiert haben. Die Fakultät kann bei Einſtimmigkeit von dem Erfordernis eines zweiten Semeſters in Gießen abſehen. .Husländer, wenn ſie eine Vorbildung und ein Studium nachweiſen, die den bei den deutſchen Bewerbern geſtellten Unforderungen nach dem Ermeſſen der Fa⸗ kultät gleichſtehen, und wenn ſie mindeſtens vier Semeſter an Univerſitäten des Deutſchen Reichs und davon mindeſtens zwei in Gießen ſtudiert haben. Bei Angehörigen des deutſchen Reichs kann die Fakultät nach ihrem Ermeſſen das Studium an einer Univerſität mit anderer als deutſcher Unterrichtsſprache bis zu drei Semeſtern auf die vorgeſchriebene Seit anrechnen. Ein Anſpruch auf Zulaſſung beſteht in keinem Fall. § 2. Die Erlangung der juriſtiſchen Doktorwürde ſetzt voraus: . die Abfaſſung einer von der Fakultät als ausreichend erklärten Diſſertation aus irgend einem Gebiet der Rechtswiſſenſchaft; . das Beſtehen einer nach Annahme der Diſſertation abzuhaltenden mündlichen Prüfung, die ſich über ſämtliche Fächer der Rechtswiſſenſchaft erſtrecken kann und beſonders auf das Gebiet, aus dem die Diſſertation entnommen iſt, er⸗ ſtrecken muß. bei Bewerbern, die nicht das Reifezeugnis eines humaniſtiſchen oder Real⸗ gymnaſiums haben, oder deren Reifezeugnis im Latein nicht mindeſtens die Note genügend hat, weiterhin die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungs⸗ prüfung im Latein mindeſtens vier Semeſter vor der Meldung zur Promotion; . bei Bewerbern, die nicht die erſte juriſtiſche Staatsprüfung beſtanden haben, die erfolgreiche Abfaſſung von drei in je vierſtündigen Klauſuren zu ſchreibenden Arbeiten, von denen mindeſtens eine dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, eine dem Gebiet des öffentlichen Rechts zu entnehmen iſt. Die Klauſuren finden nach Annahme der Diſſertation und vor der mündlichen Prüfung ſtatt. Jede Klauſur, die nicht ausreicht, kann noch einmal nach einer von der Fakultät zu beſtimmenden Friſt von zwei bis ſechs Monaten wiederholt werden. Genügt ſie auch dann nicht, gilt die ganze Prüfung als nicht beſtanden. § 5. Das öulaſſungsgeſuch iſt ſchriftlich an die Fakultät zu richten. Es ſind ihm beizulegen: 1. ein in deutſcher Sprache abgefaßter Lebenslauf, der den juriſtiſchen Bildungsgang im einzelnen darlegt; 2. Seugniſſe über die nach§ 2 erforderliche Vorbildung nebſt den Seugniſſen über die beſuchten rechtswiſſenſchaftlichen Übungen; 3. die Diſſertation und die eidesſtattliche Verſicherung; bei Bewerbern, die nicht im Staatsdienſt ſtehen oder nicht im letzten Semeſter die Staatsprüfung beſtanden haben, ein amtliches Sittenzeugnis; . die Erklärung, inwieweit ſich der Bewerber ſchon anderen juriſtiſchen Prüfungen mit oder ohne Erfolg unterzogen oder zu ihnen gemeldet hat; . die Beſcheinigung der Quäſtur über die Sahlung der Gebühren. 22. X. 1931. 1000. der Rechtswiſſenſchaft r Univerſität Gießen Farbkarte 13 täts⸗Druckerel Otto Kindt, G. m. b. H., Gießen