o-Gtessen Univ.-Bibl Giessen . 31 b Gie Ratſchläge für die Htudierenden der Rechtswiſſenſchaft an der Univerſität Gießen. Gr. Univ.-Eibiothek 5 OHHZ. 12. 3 Giessen 2 Gießen 1912 von Münchow'ſche Hof⸗ und Univerſitäts⸗Druckerei (Otto Kindt). Studiengang. Das juriſtiſche Studium hat ſich auf die Rechtsdisziplinen und auf die Staatswiſſenſchaften zu erſtrecken. A. Die Rechtsdisziplinen. I. Die Rechtsdisziplinen zerfallen in die des öffentlichen und des Privatrechts. Es iſt vielfach üblich, die erſten Semeſter ganz dem Privatrecht zu widmen und das öffentliche Recht erſt ſpäter hin⸗ zutreten zu laſſen. Die Fakultät vermag dieſen Studiengang nicht zu billigen, iſt vielmehr der Anſicht, daß das Intereſſe der Studierenden an ihrer Wiſſenſchaft erheblich gefördert wird, wenn ſie ſchon von dem erſten Semeſter an das Studium des öffentlichen Rechts mit dem des Privatrechts verbinden. Eine überſichtliche Darſtellung über die verſchiedenen Rechtsgebiete gewährt die Einführung in die Rechtswiſſenſchaft, die natur⸗ gemäß im erſten Semeſter zu hören iſt. II. Über das Privatrecht handeln folgende Vorleſungen: Geſchichte und Syſtem des römiſchen Rechts (zuweilen auch getrennt), Deutſche Rechtsgeſchichte, Grundzüge des deutſchen Privatrechts, Recht des Bürgerlichen Geſetzbuchs, umfeaſſend die allgemeinen Lehren, das Recht der Schuldverhältniſſe, das Sachen⸗, das Familien⸗ und das Erbrecht, Handels⸗, See⸗ und Wechſelrecht(„Privatrecht der Gewerbe“). Für die Reihenfolge der einzelnen Vorleſungen ſind nachſtehende Geſichtspunkte von Bedeutung: 1. Die Vorleſung über Geſchichte und Syſtem des römiſchen Rechts führt in das Verſtändnis des römiſchen und gemeinen Rechts ein, das bis zum 31. Dezember 1899 in den meiſten deutſchen Staaten das geltende Recht war, in allen Staaten aber die Grund⸗ lage des juriſtiſchen Studiums bildete und auch in Zukunft vielfach an⸗ — 12— zuwenden iſt. Das mit dem 1. Januar 1900 in Kraft getretene Bürger⸗ liche Geſetzbuch beruht in erheblichem Maße auf dem Einfluß des römiſchen Rechts; daher pflegt die Vorleſung über römiſches Recht vor der über das Bürgerliche Geſetzbuch und zwar im erſten Semeſter ge⸗ hört zu werden. 2. Die Vorleſung über deutſche Rechtsgeſchichte ſtellt die Geſchichte der Rechtsquellen, der Staatsverfaſſung, des Gerichtsweſens und des Strafrechts Deutſchlands dar. Es empfiehlt ſich, die Vor⸗ leſung im Beginn des Studiums zu hören. 3. Die Vorleſung über die Grundzüge des deutſchen Privatrechts ſoll die deutſchrechtlichen Grundlagen für das Ver⸗ ſtändnis des geltenden Rechts liefern. Sie geht in einzelnen Beziehungen über die Ziele einer rein propädeutiſchen Vorleſung hinaus; überwiegend wird ſie in der erſten Hälfte des Studiums(2. oder 3. Semeſter) gehört. 4. Bei den Vorleſungen über das Bürgerliche Geſetz⸗ buch iſt daran feſtzuhalten, daß Sachen⸗, Familien⸗ und Erbrecht erſt nach dem allgemeinen Teil und dem Recht der Schuldverhältniſſe mit Nutzen gehört werden können. Es iſt daher unbedingt erforderlich, das Studium des Bürgerlichen Geſetzbuches auf mehrere Semeſter zu verteilen. 5. Das Handelsrecht mit dem Wechſel⸗ und See⸗ recht ſetzt die Kenntnis der drei erſten Teile des Bürgerlichen Geſetz⸗ buches voraus. III. Das öffentliche Recht behandeln folgende Vorleſungen: Allgemeine Staatslehre, Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Völkerrecht, Kirchenrecht, Strafrecht, Strafprozeßrecht, Zivilprozeßrecht, Konkursrecht. Zuweilen wird von den Vorleſungen über Prozeß eine ſolche über Gerichtsverfaſſung abgezweigt. Für die Reihenfolge der Disziplinen iſt folgendes zu beachten: 1. Verwaltungsrecht ſollte in der Regel nicht vor dem Staatsrecht gehört werden, 2. Zivilprozeß erſt nach dem Bürgerlichen Geſetzbuch. Über⸗ haupt empfiehlt es ſich, an das Studium des Zivilprozeſſes erſt in den letzten Semeſtern heranzutreten. — 5— 3. Das Konkursrecht gehört zum Teil dem Privatrecht an und hat die Kenntnis des bürgerlichen Geſetzbuches zur Vorausſetzung. Wegen ſeiner nahen Beziehungen zum Zivilprozeßrecht iſt es ratſam, mit dem Konkursrecht nicht vor dem Zivilprozeßrecht zu beginnen. Im übrigen iſt die Reihenfolge der öffentlich⸗rechtlichen Vorleſungen gleichgültig. Bemerkt ſei nur, daß Strafrecht richtiger vor dem Strafprozeßrecht gehört wird, daß aber dem gleichzeitigen Studium beider Disziplinen keine Bedenken entgegenſtehen. IV. Examinatorien und Übungen ſind dazu beſtimmt, den Inhalt der Vorleſungen lebendig zu geſtalten, das Ineinandergreifen der einzelnen Rechtſätze darzulegen, durch Behandlung praktiſcher Fälle die Beherrſchung des Rechtsſtoffs zu ſichern und zu ſelbſtändiger wiſſen⸗ ſchaftlicher Tätigkeit anzuleiten. Nur der wird im Stande ſein, ſich über ſein eigenes Wiſſen Rechenſchaft abzulegen und demnächſt der Praxis mit Verſtändnis zu folgen, der bereits während des Univerſitätsſtudiums an praktiſchen und exegetiſchen Übungen teilgenommen hat. In welchem Maße die Zulaſſung zur Fakultätsprüfung in Heſſen von der Teilnahme an Übungen und von der Einreichung ſchriftlicher Arbeiten abhängig iſt, ergibt ſich aus Anlage C§ 5 Nr. 4. Vergl. dazu Anlage D. Die preußiſchen Vorſchriften ſtimmen hiermit überein. V. Die Studierenden müſſen von vorneherein beachten, daß der von ihnen zu bewältigende Stoff ein ſehr erheblicher iſt, ſodaß eine genaue Einteilung der Studienzeit notwendig erſcheint. Dabei muß berückſichtigt werden, daß in Gießen und auch an anderen Univerſitäten nicht alle Vor⸗ leſungen und übungen in jedem Semeſter gehalten werden. B. Die Staatswiſſenſchaften. Das Studium der Staatswiſſenſchaften erſtreckt ſich auf theoretiſche und praktiſche Nationalökonomie nebſt den dazu gehörenden Übungen ſowie auf die Finanzwiſſenſchaft. C. Andere Gebiete. Den Studierenden der Rechtswiſſenſchaft iſt dringend zu empfehlen, daß ſie nicht nur für ihren Beruf ſtudieren, ſondern durch Vorleſungen aus andern Gebieten ihren Geſichtskreis erweitern und ihre allgemeine Bildung vertiefen. Namentlich ſind für die Juriſten Vorleſungen über Geſchichte und Philoſophie von Wichtigkeit. Die Entwicklung des Rechts läßt ſich vollkommen nur im Zuſammenhang mit der allgemeinen und der Wirtſchafts⸗ geſchichte verſtehen. Auch die Philoſophie hat, namentlich in der Neuzeit, die Rechtsbildung ſtark beeinflußt, und ſpeziell iſt ein tieferes Verſtändnis des Strafrechts durch eine gewiſſe Schulung auf dem Gebiete der Pſychologie — 6— bedingt. Pſychologie wird teils als philoſophiſche Disziplin von dem Vertreter der Philoſophie, teils als naturwiſſenſchaftlich⸗mediziniſches Fach von dem Vertreter der Pſychiatrie vorgetragen und zwar von dem letzteren häufig als Gerichtliche Pſychologe ſpeziell für juriſtiſche Zwecke. Als weitere medi⸗ ziniſche Vorleſung kommt die über gerichtliche Medizin in betracht. End⸗ lich empfiehlt ſich die Teilnahme an Vorleſungen über Technologie und an Exkurſionen, die Gelegenheit zur Beſichtigung gewerblicher Betriebe bieten. Anlage A. Gerichtsverfaſſungsgeſetz. (Reichsgeſetz vom 27. Januar 1877.) Erſter Titel. Richteramt. § 1. Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Geſetze unterworfene Gerichte ausgeübt. § 2. Die Fäbhigkeit zum Richteramte wird durch die Ablegung zweier Prüfungen erlangt. 3 Der erſten Prüfung mußein dreijähriges Studium der Rechtswiſſenſchaft auf einer Univerſität vorangehen. Von dem dreijährigen Zeitraume ſind min⸗ deſtens 3 Halbjahre dem Studium auf einer deutſchen Univerſität zu widmen. Zwiſchen der erſten und zweiten Prüfung muß ein Zeitraum von drei Jahren liegen, welcher im Dienſte bei den Gerichten und bei den Rechtsanwälten zu verwenden iſt, auch zum Teil bei der Staatsanwalt⸗ ſchaft verwendet werden kann. In den einzelnen Bundesſtaaten kann beſtimmt werden, daß der für das Univerſitätsſtudium oder für den Vorbereitungsdienſt bezeichnete Zeitraum verlängert wird, oder daß ein Teil des letzteren Zeitraums, jedoch höchſtens ein Jahr, im Dienſte bei Verwaltungsbehörden zu ver⸗ wenden iſt oder verwendet werden darf. § 3. Wer in einem Bundesſtaate die erſte Prüfung beſtanden hat, kann in jedem anderen Bundesſtaate zur Vorbereitung für den Juſtizdienſt und zur zweiten Prüfung zugelaſſen werden. Die in einem Bundesſtaate auf die Vorbereitung verwendete Zeit kann in jedem anderen Bundesſtaate angerechnet werden. Großherzogliche Verordnung, die Vorbereitung für den(heſſiſchen) Staatsdienſt im Juſtiz⸗ und Verwaltungsfache betreffend. Vom 30. April 1879. § 1. Die Befähigung zum Richteramte, zur Rechtsanwaltſchaft, — 7— zur Anſtellung, als Notar, Hypothekenbewahrer und erſter Gerichts⸗ ſchreiber bei dem Oberlandesgerichte und den Landgerichten, ſowie die Befähigung zur Anſtellung im höheren Verwaltungsdienſte wird, un⸗ beſchadet der Beſtimmung im§ 4 des Gerichtsverfaſſungsgeſetzes, durch die Ablegung zweier Prüfungen erlangt. § 2. Die erſte Prüfung wird bei der juriſtiſchen Fakultät Unſerer Landes⸗Univerſität Gießen abgelegt. *) Derſelben muß nach erlangtem Gymnaſialzeugniſſe der Reife ein dreijähriges Studium der Rechtswiſſenſchaft auf einer Univerſität voraus⸗ gehen, und von dieſem Zeitraume ſind mindeſtens drei halbe Jahre dem Studium auf einer deutſchen Univerſität zu widmen. § 3. Um zur zweiten Prüfung(Staatsprüfung) zugelaſſen zu werden, müſſen die Kandidaten nach beſtandener erſter Prüfung während eines Zeitraums von drei Jahren im Dienſte bei den Gerichten, bei Rechtsanwälten und bei einer Verwaltungsbehörde beſchäftigt geweſen ſein. Von dieſer praktiſchen Vorbereitungszeit muß zunächſt ein Jahr bei einem Amtsgerichte verwendet werden; von den übrigen zwei Jahren ſoll der Akzeſſiſt ein Jahr bei einem Rechtsanwalte, ein halbes Jahr bei einem Landgerichte oder der Staatsanwaltſchaft und ein halbes Jahr bei einem Kreisamte beſchäftigt ſein. *) Seit 1906 nicht mehr in Geltung. Anlage B 1. Großherzogliche Verordnung, die Vorbereitung für den Staatsdienſt im Juſtiz⸗ und Verwaltungsfache betreffend. Vom 6. Oktober 1906. § 1. Der§ 2 Abſ. 2 der Verordnung vom 30. April 1879 erhält folgende Faſſung: Der erſten Prüfung muß ein dreiundeinhalbjähriges Studium der Rechts⸗, Staats⸗ und Finanzwiſſenſchaft auf einer Univerſität vorausgehen; von dieſem Zeitraum ſind mindeſtens vier halbe Jahre dem Studium auf einer deutſchen Univerſität zu widmen. § 2. Als§ 2a und§ 2b werden folgende Beſtimmungen ein⸗ geſchaltet: § 2a. Zum Studium der Rechtswiſſenſchaft auf Unſerer Landes⸗ univerſität Gießen darf nur zugelaſſen werden, wer das Zeugnis der Reife von einem deutſchen Gymnaſium oder Realgymnaſium oder einer heſſiſchen Oberrealſchule beſitzt. 9— Das Miniſterium des Innern iſt ermächtigt, im Einvernehmen mit den Miniſterien der Juſtiz und der Finanzen das Reifezeugnis einer außerheſſiſchen deutſchen Oberrealſchule dem Reifezeugnis einer heſſiſchen Oberrealſchule gleichzuſtellen, wenn in dem anderen deutſchen Staate den Reifezeugniſſen heſſiſcher Oberrealſchulen die gleichmäßige Berechtigung zuerkannt iſt. § 2b. Die Studierenden der Rechtswiſſenſchaft, die nur ein Reifezeugnis eines Realgymnaſiums oder einer Oberrealſchule (§ 2a) beſitzen, haben den Nachweis zu erbringen, daß ſie ſich die für ein gründliches Verſtändnis der Quellen des römiſchen Rechtes erforderlichen ſprachlichen und ſachlichen Vorkenntniſſe angeeignet haben. Das gleiche gilt von ſolchen Studierenden der Rechtswiſſenſchaft, deren Gymnaſialreifezeugnis im Lateiniſchen nicht mindeſtens die Note„genügend“ aufweiſt. Dem Miniſterium des Innern bleibt vorbehalten, im Einver⸗ nehmen mit den Miniſterien der Juſtiz und der Finanzen das Nähere über Inhalt, Form und Zeit jenes Nachweiſes zu beſtimmen. § 3. Studierende der Rechtswiſſenſchaft, die zur erſten Prüfung bei der juriſtiſchen Fakultät der Landesuniverſität Gießen zugelaſſen werden wollen, müſſen die Vorausſetzungen erfüllt haben, die in den §§ 2a, 2b für die Zulaſſung zum Rechtsſtudium und für dieſes Stu⸗ dium ſelbſt vorgeſchrieben ſind. § 4. Die Vorſchriften des§ 3 finden keine Anwendung auf ſolche Studierende der Rechtswiſſenſchaft, die im Beſitze eines Reife⸗ zeugniſſes von einem deutſchen Gymnaſium ſich befinden und zur Zeit des Inkrafttretens der gegenwärtigen Verordnung das Rechtsſtudium an einer deutſchen Univerſität bereits begonnen hatten. § 5. Das Miniſterium des Innern iſt ermächtigt, im Einver⸗ nehmen mit den Miniſterien der Juſtiz und der Finanzen in einzelnen Fällen aus beſonderen Gründen Befreiung von den Vorſchriften der gegenwärtigen Verordnung eintreten zu laſſen, ſoweit nicht geſetzliche Beſtimmungen entgegenſtehen. Anlage C. Prüfungsordnung für die juriſtiſche Fakultätsprüfung an der Großherzog⸗ lichen Landesuniverſität vom 31. Januar 1907. § 1. Die juriſtiſchen Prüfungen an der Landesuniverſität finden am Anfang eines jeden Semeſters ſtatt. 1 — 9— § 2. Die juriſtiſche Prüfungskommiſſion beſteht unter dem Vorſitz des Dekans der juriſtiſchen Fakultät aus den ordentlichen Profeſſoren dieſer Fakultät und dem ordentlichen Profeſſor der Staatswiſſenſchaften. § 3. Zur Prüfung werden alle Angehörigen des Deutſchen Reiches zugelaſſen, welche: 1. d0 3. Die Reifeprüfung an einem Deutſchen Gymnaſium oder Real⸗ gymnaſium oder einer Heſſiſchen oder ihr gleichgeſtellten außer⸗ heſſiſchen Oberrealſchule beſtanden haben; mindeſtens ſieben Semeſter auf einer Univerſität, und zwar hier⸗ von mindeſtens vier Semeſter auf einer Deutſchen Univerſität, Rechts⸗, Staats⸗ und Finanzwiſſenſchaft ſtudiert haben; ſittlich unbeſcholten ſind. Eine Anrechnung des militäriſchen Dienſtjahres auf die Studien⸗ zeit findet nicht ſtatt. § 4. Das ſchriftliche Geſuch um Zulaſſung zur Prüfung iſt während der am Schluß eines jeden Semeſters durch Anſchlag am ſchwarzen Brett und einmalige Bekanntmachung in der„Darmſtädter Zeitung“ zu veröffentlichenden Anmeldefriſt bei dem Dekan der juri⸗ ſtiſchen Fakultät einzureichen. In dem Geſuch hat der Kandidat die Adreſſe anzugeben, unter welcher ihn Mitteilungen erreichen können. § 5. Dem Geſuch ſind beizulegen: das Reifezeugnis(§ 3 Ziffer 1); 2. die Abgangszeugniſſe ſämtlicher Univerſitäten, bei denen der Ge⸗ ſuchſteller immatrikuliert war. War der Geſuchſteller das letzte Semeſter vor ſeiner Anmeldung an der Landesuniverſität imma⸗ trikuliert, ſo kann'er das Abgangszeugnis von dieſer bis zum Tag vor ſeiner mündlichen Prüfung nachliefern; dem Geſuch iſt in dieſem Fall ein Sittenzeugnis von der Landesuniverſität bei⸗ zufügen; .hein ſelbſtgeſchriebener Lebenslauf, in welchem der Kandidat den Gang ſeiner Univerſitätsſtudien unter Anführung der beſuchten Vorleſungen und Übungen darzulegen, auch anzugeben hat, zu welcher Zeit und wo er ſeiner Militärpflicht genügt hat; Arbeiten, welche der Kandidat innerhalb der erſten drei Studien⸗ ſemeſter in einer Übung im bürgerlichen Recht und innerhalb der ſpäteren Studienſemeſter in einer Übung im bürgerlichen Recht und in einer zivilprozeſſualiſchen, das bürgerliche Recht mitumfaſſen⸗ den Übung angefertigt hat. Kandidaten, die nur ein Reifezeugnis — 10— eines Realgymnaſiums oder einer Oberrealſchule beſitzen, oder deren Gymnaſialreifezeugnis im Lateiniſchen nicht mindeſtens die Note „genügend“ aufweiſt, haben außerdem Arbeiten beizulegen, welche ſie innerhalb der beiden erſten Studienſemeſter in einer exegetiſchen übung im römiſchen Recht und in den ſpäteren Studienſemeſtern in einer zweiten exegetiſchen übung im römiſchen Recht angefertigt haben*). Sämtliche Arbeiten müſſen vom Lehrer oder deſſen Aſſiſtenten mit einer ſchriftlichen Beurteilung verſehen ſein, aus der ſich ergibt, daß die Arbeiten mit dem Kandidaten beſprochen worden ſind. Auch iſt ein Geſamtzeugnis einzureichen, welches dartut, daß der Kandidat mit Fleiß und Erfolg an der Prüfung teilgenommen hat; 5. die Quittung über Entrichtung der Prüfungsgebühr im Betrag von 48 Mark. Wird ein Kandidat zur Prüfung nicht zugelaſſen, oder tritt er vor Beginn der ſchriftlichen Prüfung zurück, ſo wird ihm die eingezahlte Prüfungsgebühr zurückerſtattet. Iſt ſeit der Ausſtellung des letzten Abgangszeugniſſes eine längere Zeit abgelaufen, ſo kann die Zulaſſung von der Beibringung eines beſonderen Unbeſcholtenheitszeugniſſes abhängig gemacht werden. § 6. Kandidaten, deren Studium als ein ordnungsmäßiges Rechts⸗ ſtudium nicht angeſehen werden kann, ſind von der Prüfungskommiſſion auf ein oder mehrere Semeſter zurückzuweiſen. § 7. Die Prüfung iſt eine ſchriftliche und eine mündliche. Sie hat ſich zu erſtrecken auf folgende Gegenſtände: das bürgerliche Recht(Bürgerliches Geſetzbuch nebſt reichs⸗ und landesrechtlichen Ergänzungen); die Geſchichte und Dogmatik des römiſchen Rechts; die Geſchichte und Dogmatik des deutſchen Privatrechts; Handels⸗, Wechſel⸗ und Seerecht; Allgemeines und deutſches Staatsrecht; Verwaltungsrecht; Kirchenrecht; Zivilprozeßrecht einſchließlich des Konkursrechts; Strafrecht; Strafprozeßrecht; Völkerrecht; *) Der eigenen Verantwortung der genannten Studierenden bleibt es überlaſſen, ſich die zum erfolgreichen Beſuch der Übungen erforderlichen⸗ ſprachlichen Vorkenntniſſe anzueignen. 1 — 141.— theoretiſche und praktiſche Nationalökonomie; Finanzwiſſenſchaft. Die Prüfung ſoll nicht nur die poſitiven Kenntniſſe des Kandi⸗ daten, ſondern in gleicher Weiſe ſeine juriſtiſche Durchbildung dartun. § 8. Ort und Zeit beider Prüfungen werden durch Anſchlag am ſchwarzen Brett bekannt gemacht; zur mündlichen Prüfung erfolgt außerdem beſondere Ladung. Von dem Ablauf der Anmeldefriſt(§ 4) an müſſen die Kandidaten ſich jederzeit zum Erſcheinen in der ſchriftlichen oder mündlichen Prüfung bereit halten, namentlich auch gewärtig ſein, beim Wegfall eines vor ihnen ſtehenden Kandidaten zu einem früheren als dem urſprünglich angeſetzten Termin zur mündlichen Prüfung geladen zu werden. § 9. Die ſchriftliche Prüfung beſteht in der Bearbeitung von acht Aufgaben an acht verſchiedenen Tagen. Sie findet für alle Kandidaten gemeinſchaftlich unter Klauſur und Beaufſichtigung durch ein Mitglied der Kommiſſion ſtatt. § 10. Die Aufgaben für die ſchriftliche Prüfung werden durch die Kommiſſion feſtgeſtellt. Mindeſtens zwei Aufgaben müſſen dem bürgerlichen Recht, min⸗ deſtens je eine Aufgabe muß dem Zivilprozeßrecht, dem Strafrecht in Verbindung mit dem Strafprozeßrecht, dem Staatsrecht und der Nationalökonomie oder Finanzwiſſenſchaft entnommen ſein. Die Aufgabe kann eine theoretiſche, exegetiſche oder praktiſche ſein. Sie kann in Unterfragen zerlegt und durch Zuſatzfragen ergänzt werden. § 11. Am erſten Tag der ſchriftlichen Prüfung werden die§§ 8, 12, 14, 16 bis 23 dieſer Prüfungsordnung von dem die Aufſicht führenden Mitglied der Kommiſſion(§ 9 Abſ. 2) verleſen. § 12. Zur Bearbeitung einer jeden Aufgabe wird eine Zeit von drei bis vier Stunden gewährt. Nach Ablauf dieſer Zeit ſind die Arbeiten einzuliefern, auch wenn ſie unvollendet ſind. Wenn ein Kandidat einen Termin zur ſchriftlichen Prüfung ohne genügenden Grund verſäumt hat, ſo wird angenommen, er habe eine ungenügende Arbeit geliefert. Bei genügend entſchuldigter Verſäumnis kann eine Nachprüfung bewilligt werden. § 13. Über die Benutzung von Rechtsquellen und anderweiten Hilfsmitteln trifft die Kommiſſion auf Antrag des Mitgliedes, welches die betreffende Aufgabe vorgeſchlagen hat, in jedem einzelnen Falle beſondere Beſtimmung. — 12— § 14. Wer bei der Klauſur unzuläſſige Hilfsmittel benutzt oder zu benutzen verſucht hat, wird von der Fortſetzung der Prüfung durch Beſchluß der Kommiſſion ausgeſchloſſen. Die Prüfung gilt in dieſem Fall als nicht beſtanden. Der Rücktritt des Kandidaten hindert ſeine Beſtrafung nicht. § 15. Jedes Mitglied der Prüfungskommiſſion hat die Bearbei⸗ tungen der von ihm vorgeſchlagenen Aufgaben zunächſt mit kurzer Be⸗ gründung des Urteils zu zenſieren. Hierauf werden die Arbeiten den übrigen Mitgliedern zur Einſicht vorgelegt. § 16. Bei ungenügendem Ausfall der ſchriftlichen Prüfung kann der Kandidat von der Fortſetzung der Prüfung durch Beſchluß der Kommiſſion ausgeſchloſſen werden. Die Prüfung gilt in dieſem Falle als nicht beſtanden. Ergibt ſich bei der Feſtſtellung des Ergebniſſes der ſchriftlichen Prüfung oder bei der Entſcheidung der Frage, ob der Kandidat von der Fortſetzung der Prüfung auszuſchließen iſt, unter den Mitgliedern der Kommiſſion Stimmengleichheit, ſo iſt die dem Kandidaten un⸗ günſtigere Meinung maßgebend. § 17. Den Kandidaten iſt geſtattet, nach Beendigung der ſchrift⸗ lichen Prüfung auf dem Sekretariat von ihren Arbeiten Einſicht zu nehmen. § 18. Der Rücktritt eines Kandidaten nach dem Beginn der ſchriftlichen Prüfung hat zur Folge, daß die Prüfung als nicht beſtanden angeſehen wird. Macht der Kandidat einen ſeinen Rücktritt entſchul⸗ digenden Grund(Krankheit, Familienverhältniſſe u. dgl.) glaubhaft, ſo kann die Prüfungskommiſſion beſchließen, daß dieſe Folge nicht einzu⸗ treten und die Rückzahlung der Prüfungsgebühren zu erfolgen hat. § 19. Die mündlichen Prüfungen finden öffentlich in der Weiſe ſtatt, daß je drei oder vier Kandidaten nach der Reihenfolge ihrer Meldungen gemeinſchaftlich geprüft werden. Jedes Mitglied der Prüfungskommiſſion prüft dabei in den von ihm vertretenen Fächern während eines Zeitraums von längſtens 40 Minuten. § 20. Sofort nach Schluß jedes einzelnen mündlichen Prüfungs⸗ termins wird durch die Prüfungskommiſſion die Geſamtzenſur für beide Prüfungen feſtgeſtellt und dem Kandidaten durch den Vorſitzenden öffent⸗ lich bekannt gemacht. Ergibt ſich bei der Feſtſtellung des Geſamtergebniſſes der Prüfung eine gleiche Anzahl von Stimmen für„genügend“ und für„ungenügend“, ſo iſt die letztere Zenſur zu erteilen. § 21. Die Zenſuren ſind folgende: ſehr gut, gut, im ganzen gut, genügend, . ungenügend. Wer die Geſamtzenſur„ungenügend“ erhält, hat die Prüfung nicht beſtanden. § 22. War der Ausfall der ſchriftlichen Prüfung mindeſtens als „im ganzen gut“ zu bezeichnen, ſo kann durch einſtimmigen Beſchluß der Prüfungskommiſſion die Wiederholung der Prüfung auf den münd⸗ lichen Teil derſelben beſchränkt werden. § 23. Die Wiederholung einer nicht beſtandenen Prüfung kann im nächſten Semeſter erfolgen, falls nicht Zurückſtellung auf weitere Zeit durch die Kommiſſion beſchloſſen wird. § 24. Wer auch das zweite Mal die Prüfung nicht beſtanden hat, kann zu einer dritten Prüfung nur mit Genehmigung des Mini— ſteriums des Innern zugelaſſen werden. § 25. Bei den zur Beſchlußfaſſung notwendigen Abſtimmungen der Kommiſſion entſcheidet, ſoweit im vorſtehenden nichts anderes be⸗ ſtimmt iſt, abſolute Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorſitzenden den Ausſchlag. § 26. Nach Beendigung der Fakultätsprüfung erſtattet die Prü⸗ fungskommiſſion über jeden der Kandidaten, welche die Prüfung be⸗ ſtanden haben, einen beſonderen vom Vorſitzenden zu unterzeichnenden Bericht an das Miniſterium des Innern. § 27. Dieſe Prüfungsordnung tritt ſofort in Kraft. Die Prü⸗ fungsordnung vom 21. Februar 1899 wird aufgehoben. 5 ☛* S Anlage D. Verfügung des Großherzogl. Miniſteriums des Innern vom 20. Juli 1899. Obwohl die Einrichtung der juriſtiſchen Fakultätsprüfung, die Zuſammenſetzung der Prüfungskommiſſion und die bisherigen Erfahrungen Gewähr dafür bieten, daß das öffentliche Recht und die Staatswiſſen⸗ ſchaften in dem juriſtiſchen Studium und in der juriſtiſchen Prüfung — 14— nach wie vor gebührende Berückſichtigung finden werden, empfehlen wir Ihnen doch, die Studierenden der Rechtswiſſenſchaft an der Landes⸗ Univerſität in geeigneter Weiſe beſonders darauf aufmerkſam zu machen, daß wir einer gründlichen Ausbildung in den genannten Fächern ſowohl für das Juſtiz⸗ wie das Verwaltungsfach eine Bedeutung beilegen, die durch die Prüfungsordnung vom 21. Februar 1899 keinerlei Minderung. erfahren ſoll; insbeſondere ſoll dies auch nicht dadurch geſchehen, daß die Prüfungsordnung die Beteiligung an Übungen nur in Anſehung des bürgerlichen Rechtes und des Zivilprozeßrechts zwingend vorſchreibt. 4. 3. 1912.— 500. für die en der Rechtswiſſenſchaft an der tiverſität Gießen. Gr. Univ.-Pibfiothek 5 OHRHZ. 12. Giessen. Farbkarte 13 Gießen 1912 p'ſche Hof⸗ und Univerſitäts⸗Druckerei (Otto Kindt).