(Gedruckt im Oktober 1909.) 5 Grossh 1 Universitaets- Bidliothek . GIESSPN. —— Auszug aus der proviſoriſchen Inſtruktion für die CQuäſtur der Aniverſität Gießen mit Erläuterungen. Für die Dozenten. J. Die Quäſtur zahlt durch Vermittelung der Mitteldeutſchen Kreditbank, Filiale Gießen. Die Mitteilung, wie groß die betreffende Summe iſt, ob es ſich um Kolleghonorar, Promotionsgebühren oder Stundungsauszahlungen handelt, geht den Dozenten von der Quäſtur durch die Poſt zu.. Crläuterung. Die Quäſtur hat bei der Bank ein Konto, auf das ſämtliche eingenommenen Gelder eingezahlt werden. Sie weiſt bei Auszahlungen die Bank an, wieviel ſie jedem einzelnen Dozenten zu überliefern hat, und benachrichtigt gleichzeitig den Dozenten. Diejenigen Dozenten, welche hinſichtlich der Auszahlung keine weiteren Wünſche äußern, erhalten die betreffenden Summen direkt vom Bankhaus gegen Quittung zugeſtellt. Doch ſteht es den Dozenten frei, die Auszahlung von der Bank in anderer Weiſe regeln zu laſſen. Hier kommen zwei Fälle in Frage: 1) Der betreffende Dozent hat ein Konto bei der Mitteldeutſchen Kreditbank. Dann wird das Geld auf ſein Konto überſchrieben. 2) Der Dozent hat bei einem anderen Bankhaus ein Konto. Dann wird dieſem das Geld von der Mitteldeutſchen Kreditbank überwieſen. In beiden Fällen genügt eine Anweiſung an den Quäſtor, der das Weitere veranlaßt. Die Anweiſung muß ſchriftlich erfolgen. Vier Fünftel des eingegangenen Kolleghonorars ſind vom Quäſtor im letzten Drittel des Mai oder November an die Dozenten auszuzahlen. Auf Wunſch und vorherige Benachrichtigung der Quäſtur darf der Quäſtor den gleichen Betrag des eingegangenen Honorars auch früher abgeben. Der Reſt des Honorars wird ausgezahlt, ſobald vom Rektor die Streichung der Studierenden, die nicht belegt haben, verfügt iſt. II. Die Promotionsliſten werden hinſichtlich der Zahlung an die Mitglieder der Promotionskollegien— vorbehaltlich abweichender Anweiſungen des Dekans— am 10. März, 10. Auguſt, 30. Sep⸗ tember, 31. Dezember abgeſchloſſen und die fälligen Gebühren aus— gezahlt. Die Liſte der Kandidaten, deren Beträge zur Auszahlung gelangen, iſt dem Univerſitäts⸗Sekretariat vorzulegen, das die Richtig⸗ keit zu beſcheinigen hat. Die Abrechnung iſt dem Dekan vorzulegen und von dieſem zu prüfen. Auszug aus der proviſoriſchen Inſtruktion für die Quäſtur. Die durch die Quäſtur laufenden Gebühren für Prüfungen ſind auf Anordnung des Vorſitzenden der betreffenden Prüfungs⸗ kommiſſion auszuzahlen. III. In jedem Semeſter wird eine Liſte der ehemaligen Studieren⸗ den, die auf geſtundetes Honorar eingezahlt haben, aufgeſtellt und vervielfältigt. Sie bildet die Grundlage für die den Dozenten zuzuſtellende Abrechnung. Die Verteilung an die einzelnen Dozenten geſchieht in folgender Weiſe: Jeder eingelaufene Betrag wird unter die Gläubiger des Einſenders zu gleichen Teilen verteilt und die auf jeden entfallende Summe in die genannte Abrechnungsliſte übertragen. Die Abrechnungsliſte für jeden Dozenten ergibt durch Addition der einzelnen Poſten den auf ihn entfallenden Anteil. Wird das Guthaben eines Dozenten einem Schuldner gegenüber durch Reſtzahlung beglichen, ſo iſt in der Abrechnungsliſte neben dem Namen des Schuldners der Vermerk:„Schuld beglichen“ ein⸗ zutragen. War die Schuld durch die Honorarien⸗Reviſions⸗Kommiſſion niedergeſchlagen worden, ſo iſt der Name des Schuldners in der Abrechnungsliſte aufzuführen und daneben der Betrag mit dem Vermerk:„Niedergeſchlagen“ anzugeben. Auch der Abzug für die Gebühren des Quäſtors wird auf der Abrechnung angegeben. Am Semeſterſchluß wird das Konto jedes Dozenten ermittelt. Erläuterung. Die Abrechnung über die geſtundeten Honovare wird in jedem Semeſter vorgenommen. Jeder Dozent erhält eine Liſte der Schuldner, die Einzahlungen gemacht haben. Neben jedem Namen befindet ſich die Summe, die auf den betreffenden Dozenten fällt. Am Schluß befindet ſich die geſamte an den Dozenten auszuzahlende Summe. Außerdem enthält die Abrechnung die Angabe, wie hoch ſich die Summe der von dem Dozenten geſtundeten Honorare noch beläuft. IV. Vorſchüſſe dürfen vom Quäſtor an Univerſitätsmitglieder nicht gegeben werden. V. Der Quäſtor hat in jedem Semeſter eine genaue Liſte über Honorare und Honorarverteilung anzulegen. Erläuterung. Die Honorarverteilung bezieht ſich auf die Fälle, wo mehrere an demſelben Honorar teilnehmen. Zu dieſem Zweck hat der Quäſtor nach Erſcheinen des neuen Vorleſungsverzeichniſſes eine Umfrage bei den Dozenten zu halten, unter Beifügung der früheren Angaben der betreffenden Dozenten. Die Liſte iſt der Honorarien⸗Reviſions⸗Kommiſſion vorzulegen. Bei Änderungen des Vorleſungsverzeichniſſes hat der Quäſtor ſofort wegen des Honorars anzufragen und das Ergebnis der Kommiſſion vorzulegen. Die vom Quäſtor aufgeſtellte Honorarliſte hat die Kommiſſion zu prüfen und zu entſcheiden, ob ſich Überſchreitungen der in den Auszug aus der proviſoriſchen Inſtruktion für die Quäſtur. „Beſtimmungen über den Beſuch der Landes⸗Univerſität Gießen“ bezeichneten Sätze vorfinden. Von der Entſcheidung iſt dem be⸗ treffenden Dozenten Mitteilung zu machen, der alsdann die ent⸗ ſprechenden Fnderungen vorzunehmen hat. Dem Dozenten ſteht binnen acht Tagen die Berufung an den Engeren Senat zu, der endgiltig entſcheidet. Hat ein Dozent auf die Anfrage des Quäſtors bezüglich der Honorare nicht geantwortet, oder geſtatten ſeine Angaben Zweifel, ſo hat ihn die Kommiſſion zu mahnen oder um Auskunft zu erſuchen. Erfolgt keine oder eine ungenügende Antwort, ſo ſetzt die Kommiſ⸗ ſion, ſo weit erforderlich, das Honorar feſt, bei Vorleſungen nach dem Normalſatz, bei Ubungen nach Maßgabe ähnlicher Übungen. Gegen die Entſcheidung kann binnen acht Tagen Berufung bei dem Engeren Senat eingelegt werden. Aus den Liſten über die eingezahlten Honorare werden die Frequenzliſten für die einzelnen Vorleſungen hergeſtellt und den Dozenten in der erſten Woche des Juni oder Dezember zu⸗ geſchict. Auf Wunſch werden die Frequenzliſten, ſoweit ſie ab— geſchloſſen ſind, auch ſchon früher abgegeben. Die Quäſtur gibt an die Dozenten Formulare für Hörer⸗ liſten ab, die auf Wunſch auf jeder Seite den Vermerk tragen: „Einſchreiben in die Liſte verpflichtet zum Belegen der Vorleſung oder Übung“. Der Dozent hat das Recht, der Quäſtur die Namen der Studierenden mitzuteilen, die ſich für ſeine Vorleſungen oder Übungen eingeſchrieben haben, aber in der Frequenzliſte der Quäſtur fehlen. Die Quäſtur hat zu unterſuchen, ob ein Irrtum vorliegt, und fordert gegebenen Falls den Studierenden zum Belegen auf. Hat die Mahnung binnen acht Tagen keinen Erfolg, ſo erſtattet die Quäſtur dem Rektor Meldung. Die Meldung des Dozenten an die Quäſtur hat ſpäteſtens acht Tage nach Zuſtellung der Frequenz⸗ liſte zu erfolgen. Auf Wunſch des Dozenten vergleicht die Quäſtur die Hörer⸗ und die Quäſturliſten. Nach Schluß des Belegens wird der Reſt der Liſten mit der Reſtzahlung des Honorars den Dozenten zugeſtellt. Erläuterung. Nach den„Beſtimmungen über den Beſuch der Uni⸗ verſität“ ſoll der Studierende zuerſt auf der Quäſtur belegen und ſich nach⸗ her dem Dozenten zum Signieren im Meldungsbuch vorſtellen, um z. B. an Ubungen teilnehmen zu dürfen. Indes trifft die ſcharfe Durchführung dieſer Vorſchrift auf große Schwierigkeiten. Denn dann müßte das Belegen am 1. Mai oder 1. November beendigt ſein, was kaum möglich ſein wird. Unter dieſen Umſtänden wird dem Dozenten häufig nichts übrig bleiben, als eine Liſte für die Einzeichnung unabhängig vom Meldungsbuch auszulegen, damit er weiß, wieviel Zuhörer an der Übung teilnehmen werden, um danach ſeine Vorbe⸗ reitungen treffen zu können. Daher kann ſich ein Einzelner einzeichnen, Zeit und Mühe des Dozenten in Anſpruch nehmen und doch nicht belegen. Ferner werden bei manchen Vorleſungen, wo der Raum im Auditorium beſchränkt iſt, von vornherein Karten, auf Grund einer ausgelegten Liſte, ausgegeben, Auszug aus der proviſoriſchen Inſtruktion für die Quäſtur. die auf einen beſtimmten Platz lauten, uſw. In allen derartigen Fällen erſcheint es gerechtfertigt, daß der Betreffende, der ſich nur bei dem Dozenten einzeichnet, von der Quäſtur aus gemahnt wird. Hat die Mahnung keinen Erfolg, ſo ver⸗ fällt er der Disziplinargewalt des Rektors. Doch beſitzt die Univerſität kein Mittel, die Honorarzahlung zu erzwingen. Allerdings muß die Mahnung ſo frühzeitig wie möglich erfolgen, damit der Gemahnte noch den größeren Teil der Vorleſung oder Ubung legal mit⸗ machen kann. Daher konnte dem Dozenten eine längere Friſt für die Meldung an die Quäſtur nicht zugeſtanden werden. 5 Ubrigens iſt, um Mißverſtändniſſe zu verhüten, darauf hinzuweiſen, daß die Auslegung der Hörerliſten dem Dozenten durch die Satzungen nicht vorgeſchrieben, ſondern nur anheimgeſtellt iſt. Belegen von Vorleſungen findet nur für das laufende Semeſter ſtatt. Ein Dispens von dieſer Beſtimmung wird nicht erteilt., Über nachträgliche Streichung bereits belegter Vorleſungen werden eigene Liſten geführt und der ſich ergebende Betrag von dem der andern Liſten abgezogen. Nach dem 1. Juni oder 1. De⸗ I 9660-6 J zember werden Streichungen nicht mehr vorgenommen. 12. 10. 1909.— 160. — ‿ pdruckt im Oktober 1909.) 3 4 1 Universitaets- 4 Bidliothek . GIESSEN. —y ⸗ der proviſoriſchen Inſtruktion lüſtur der Univerſität Gießen mit Erläuterungen. Für die Dozenten. 1 hlt durch Vermittelung der Mitteldeutſchen zen. Die Mitteilung, wie groß die betreffende ch um Kolleghonorar, Promotionsgebühren blungen handelt, geht den Dozenten von der t zu. Die Quäſtur hat bei der Bank ein Konto, auf das Belder eingezahlt werden. Sie weiſt bei Auszahlungen jedem einzelnen Dozenten zu überliefern hat, und eu Dozenten. Diejenigen Dozenten, welche hinſichtlich ſeiteren Wünſche äußern, erhalten die betreffenden kthaus gegen Quittung zugeſtellt. Doch ſteht es den ling von der Bank in anderer Weiſe regeln zu laſſen. in Frage: 1) Der betreffende Dozent hat ein Konto reditbank. Dann wird das Geld auf ſein Konto zent hat bei einem anderen Bankhaus ein Konto. beld von der Mitteldeutſchen Kreditbank überwieſen. eine Anweiſung an den Quäſtor, der das Weitere g muß ſchriftlich erfolgen. ngegangenen Kolleghonorars ſind vom Quäſtor im der November an die Dozenten auszuzahlen. 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