Satzungen der Univerſität Gießen. Zweiter Teil: Satzungen für die Studierenden. Nr. 5. (Gedruckt im Juli 1912.) Satzungen der Krankenkaſſe für Studierende der Aniverſität Gießen. Entworfen von der Kommiſſion für die Neuregelung der Krankenkaſſe am 24. Juli 1912. § 1 8. Zweck der Kaſſe iſt, erkrankten Studierenden der Landesuniver⸗ ſität ärztliche Behandlung und Pflege zuteil werden zu laſſen. § 2. Mitglied der Kaſſe iſt jeder Studierende der Univerſität Gießen. Die Mitgliedſchaft beginnt mit der Zahlung des erſten Semeſterbei⸗ trags. Sie erliſcht mit dem akademiſchen Bürgerrecht. Wer ſich zum Zwecke einer an der Landes⸗Univerſität abzu⸗ legenden Prüfung exmatrikulieren läßt, hat bei Entgegennahme des Abgangszeugniſſes einen Semeſterbeitrag zu zahlen und bleibt da⸗ durch Mitglied der Krankenkaſſe bis zum Abſchluß der Prüfung. Wird die Prüfung noch im ſelben Semeſter abgeſchloſſen, ſo hat er das Recht, dieſen Betrag zurückzufordern. § 3 8. Der Semeſterbeitrag beträgt 3 Mark. Der Vorſtand der Kran⸗ kenkaſſe kann ihn herabſetzen. § 4. Der Beitrag iſt vor Ablauf der Immatrikulationsfriſt zu zahlen; als Quittung dient die Ausweiskarte. § 5. Ver ein Urlaubsgeſuch einreicht, muß dabei nachweiſen, daß er den Beitrag zur Krankenkaſſe für dasjenige Semeſter gezahlt hat, in welches der Urlaub fällt. § 6. Die Mitglieder der Krankenkaſſe haben Anſpruch auf Behand⸗ lung und Verpflegung in der ihrer Krankheit entſprechenden Klinik der Landesuniverſität, ſobald der Direktor der Klinik die ſofortige Auf⸗ nahme für notwendig erachtet. Sie erhalten die Verköſtigung der erſten Verpflegungsklaſſe und, ſoweit der Platz reicht, Einzelzimmer. Der in eine Klinik Aufgenommene hat zu den Koſten ſeiner Verpflegung(ſ.§ 17) einen Beitrag von einer Mark für den Ver⸗ pflegungstag zu leiſten. Dieſer Betrag kann durch Beſchluß des Vorſtandes im Bedarfsfalle erhöht werden, höchſtens bis zur Hälfte des Pflegegeldſatzes. Der Aufenthalt in einer Klinik kann bis zu 60 Tagen betragen. Doch iſt der Direktor der Klinik verpflichtet, nach dem 30. Tage dem Vorſtande über die Notwendigkeit einer längeren Behandlung zu berichten. Ueber den 60. Tag hinaus kann die Verpflegung auf Koſten der Kaſſe nur ausnahmsweiſe auf beſondere Genehmigung des Vorſtandes hin gewährt werden. Nach ſeiner Entlaſſung aus der Klinik erhält der Studierende von der Quäſtur eine Rechnung über die zu zahlenden Beträge. Wer nicht binnen einer von dem Vorſtand zu beſtimmenden Friſt Zahlung leiſtet, verliert für die Dauer des Verzugs den Anſpruch auf kliniſche Verpflegung, bleibt aber zur Zahlung des Semeſter⸗ beitrags verpflichtet. Bei dauernder Zahlungsverweigerung kann das Abgangszeugnis vorenthalten werden. Säumigen Ausländern kann für das nächſte Semeſter die Ausweiskarte und im Falle ihres Abgangs die Verabfolgung der hinterlegten Zeugniſſe verweigert werden. Bedürftigen, insbeſonder ſolchen, welche Stundung genießen, kann auch der von ihnen zu tragende Anteil an den Pflegekoſten ge⸗ ſtundet werden. 7. Die Mitglieder der Krankenkaſſe haben während der Sprech⸗ ſtunden Anſpruch auf den unentgeltlichen Rat der kliniſchen Direk⸗ toren oder Aſſiſtenten. Dieſe ſind nicht verpflichtet, erkrankte Stu⸗ dierende in ihrer Wohnung zu beſuchen. § 8. Die Mitglieder der Krankenkaſſe haben Anſpruch auf Bezahlung der ihnen von den kliniſchen Direktoren oder Aſſiſtenten verſchrie⸗ benen Rezepte bis zum Betrag von 2,50 Mark für jedes Rezept. Den Mehrbetrag hat der Studierende zu bezahlen. Die Anfertigung der Rezepte erfolgt durch die kliniſche Apotheke. Von anderen Leiſtun⸗ gen übernimmt die Kaſſe noch die Koſten für das in den Kliniken verbrauchte Verbandsmaterial, für Bäder, Einreibungen und Durch⸗ leuchtungen in den Kliniken, ſofern ſie von dem behandelnden Kliniksdirektor oder ſeinem Aſſiſtenten vorgeſchrieben werden. § 9. Erkrankt ein Mitglied der Krankenkaſſe unter Umſtänden, welche die Behandlung gemäß§ 6 ausſchließen, ſo können ihm nach dem Ermeſſen des Vorſtandes der Krankenkaſſe die Koſten einer ander⸗ weiten Behandlung inſoweit erſtattet werden, als ſie von der Kranken— kaſſe zu tragen wären, wenn die Behandlung in einer Klinik der Landesuniverſität und die Anfertigung der Rezepte durch die kliniſche Apotheke erfolgt wäre. Auf Erkrankungen außerhalb Gießens findet dieſe Beſtimmung nur Anwendung, wenn die Erkrankung auf einer wiſſenſchaftlichen Exkurſion eintritt. § 10. Bei Unfällen, die zum Bereich der Unfallverſicherung der Landes⸗ univerſität gehören, kann die Krankenkaſſe die geſamten Koſten der Behandlung übernehmen. Doch hören die Leiſtungen der Kaſſe mit dem Tage auf, an dem die Leiſtungen der Unfallverſicherung be⸗ ginnen. § 11. Der Vorſtand kann mit praktiſchen Aerzten Verträge über Be⸗ handlung erkrankter Studierender abſchließen. Inwieweit die Stu— dierenden die erwachſenen Koſten zu erſtatten haben, beſtimmt der Vorſtand. Er macht den Studierenden Mitteilung über den Abſchluß ſolcher Verträge und über die zu erſtattenden Koſten. § 12. 8 Haben ſich Studierende Verletzungen durch eigenes Verſchulden zugezogen, ſo können ſie ärztliche Behandlung und Verpflegung auf Koſten der Krankenkaſſe nicht verlangen. § 13. Die Krankenkaſſe iſt eine Veranſtaltung der Landesuniverſität ohne eigene Rechtsfähigkeit. § 14. Die Leitung der Geſchäfte ſowie die Aufſicht über die Befol⸗ gung der einſchlägigen Vorſchriften iſt Sache des Vorſtandes der Krankenkaſſe, der aus dem Rektor als Vorſitzenden, dem Ephorus, einem Mitglied der juriſtiſchen Fakultät, einem Kliniksdirektor und einem Studierenden beſteht. Das juriſtiſche Mitglied und der Kliniks⸗ direktor werden von ihren Fakultäten auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Studierende wird am Anfang eines jeden Semeſters von dem Geſamtausſchuß der Studentenſchaft aus ſeiner Mitte nach den für die Wahlen zum engeren Ausſchuß geltenden Vorſchriften gewählt und dem Rektor namhaft gemacht; er wird durch den Rektor verpflichtet und hat ſeine Verpflichtung zur Wahrung der Ver⸗ ſchwiegenheit über alle ihm als Vorſtandsmitglied bekannt werden⸗ den, nicht rein rechneriſchen Krankenkaſſe⸗Angelegenheiten ſchriftlich anzuerkennen. Die einſchlägigen Akten ſind ihm nach näherer An⸗ ordnung des Rektors in den Geſchäftsräumen der Univerſität zur Verfügung zu ſtellen. Der Vorſtand kann Berichte über die erkrankten Studierenden von den Kliniken einfordern. Er hat Anweiſungen für die in Be— tracht kommenden Univerſitätsbehörden, die Kliniken und die Stu— dierenden zu erlaſſen. § 15. Die unmittelbare Verwaltung des der Krankenkaſſe gewidmeten Univerſitätsvermögens ſteht dem Quäſtor unter Aufſicht des Vor⸗ ſtandes zu. Der Quäſtor hat dem Vorſtand alsbald nach dem 1. April und dem 1. Oktober einen Rechnungsabſchluß mit den erforderlichen Belegen einzureichen. Sobald der Vorſtand dem Quäſtor Ent⸗ laſtung erteilt hat, überweiſt ihm der Rektor 40 Mark als Entſchädi⸗ gung für ſeine Mühewaltung. § 16. 1 Die Ueberſchüſſe der Krankenkaſſe ſind anzulegen. Zum An⸗ kauf und zur Veräußerung von Wertpapieren bedarf es der Ge⸗ nehmigung des Vorſtandes. Die nicht verbrauchten Zinſen können im nächſten Jahr zur Unterſtützung mittelloſer kranker Studierender verwendet werden. § 17. Den Kliniken werden für die Verpflegung erkrankter Studieren⸗ der für Tag und Perſon 4 Mark vergütet. Eine Aenderung dieſes Satzes nach Bedarf bleibt vorbehalten. Satzungen der Univerſität Gießen.— eil: Satzungen für die Studierenden. Nr. 5. (Gedruckt im Juli 1912.) er Krankenkaſſe für Studierende ſer Alniverſität Gießen. dCommiſſion für die Neuregelung der Krankenkaſſe am 24. Juli 1912. § 1. iſt, erkrankten Studierenden der Landesuniver⸗ dlung und Pflege zuteil werden zu laſſen. § 2. aſſe iſt jeder Studierende der Univerſität Gießen. peginnt mit der Zahlung des erſten Semeſterbei⸗ mit dem akademiſchen Bürgerrecht. Zwecke einer an der Landes⸗Univerſität abzu⸗ matrikulieren läßt, hat bei Entgegennahme des einen Semeſterbeitrag zu zahlen und bleibt da⸗ Krankenkaſſe bis zum Abſchluß der Prüfung. noch im ſelben Semeſter abgeſchloſſen, ſo hat er etrag zurückzufordern. eitrag beträgt 3 Mark. Der Vorſtand der Kran⸗ erabſetzen. § 4 8 4. t vor Ablauf der Immatrikulationsfriſt zu zahlen; die Ausweiskarte. 8 8 5. ubsgeſuch einreicht, muß dabei nachweiſen, daß Krankenkaſſe für dasjenige Semeſter gezahlt hat, ub fällt. Farbkarte 13