Prüfungsordnung für die Studierenden der Pädagogik im Großherzogtum Gelſen. Vom 29. Anguſt 1903. — F 1iv h B * XGIESSEbI. — Gießen 1909 von Münchow'ſche Hof⸗ und Univerſitäts⸗Druckerei Otto Kindt. Großherzogliche Verordnung vom 29. Auguſt 1903. Volksſchullehrer und Schulamtsaſpiranten, die in der Entlaſſungs⸗ prüfung an einem heſſiſchen Schullehrerſeminar die erſte, in der Definitorialprüfung die erſte oder die zweite Note erhalten und ſich im praktiſchen Schuldienſt bewährt haben, können, ſofern ſie mindeſtens drei Jahre an öffentlichen Schulen des Landes tätig geweſen ſind, von Unſerem Miniſterium des Innern für die Dauer von drei Jahren zum Beſuch der Landesuniverſität beurlaubt und in dieſem Falle als„Studierende der Pädagogik“ zur Immatrikulation in der philo— ſophiſchen Fakultät zugelaſſen werden. 2 2 8 2. Der Abſchluß der akademiſchen Studien erfolgt bei den Stu⸗ dierenden der Pädagogik durch eine beſondere Prüfung, die früheſtens nach Ablauf von fünf Studienhalbjahren abgelegt werden kann. Die näheren Beſtimmungen über dieſe Prüfung werden von Unſerem Miniſterium des Innern erlaſſen. 8 3 8 5. Volksſchullehrer und Schulamtsaſpiranten, die zum Beſuch der Landesuniverſität beurlaubt werden, haben während des Urlaubs keinen Anſpruch auf ihr Dienſteinkommen. Prüfungsordnung für die Studierenden der Püdagogik. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 29. Auguſt 1903. § 1. Zweck der Prüfung. Zweck der Prüfung iſt die Feſtſtellung der Befähigung des Be⸗ werbers zur Erteilung eines wiſſenſchaftlich begründeten Unterrichts an den der Lehrerbildung dienenden Anſtalten. § 2. Prüfungsbehörde. Die Prüfung iſt vor der bei der Landesuniverſität eingeſetzten Prüfungskommiſſion für die Studierenden der Pädagogik abzulegen. Die Prüfungskommiſſion wird aus Profeſſoren der Landesuni⸗ verſität zuſammengeſetzt. Außer dieſen können auch einzelne Schul⸗ männer in die Prüfungskommiſſion berufen werden. Die Prüfungskommiſſion ſteht unmittelbar unter dem Miniſterium des Innern, das die Mitglieder und den Vorſitzenden für eine Amts⸗ dauer von drei Jahren ernennt. Der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion hat im Falle ſeiner Verhinderung ein Mitglied der Prüfungskommiſſion mit der Führung der Geſchäfte zu beauftragen. § 3. Bedingungen der Zulaſſung. Für die Zulaſſung zur Prüfung iſt erforderlich, daß der Kandidat an einem heſſiſchen Schullehrerſeminar die Entlaſſungsprüfung mit der erſten und die Definitorialprüfung mit der erſten oder der zweiten Note beſtanden und darauf mindeſtens fünf Halbjahre an der Landes⸗ univerſität ſtudiert hat. § 4. Meldung zur Prüfung. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat ſchriftlich unter Verwendung des geſetzlichen Stempels an die Prüfungskommiſſion zu richten. — 0— In der Meldung hat er die Prüfungsgegenſtände(vgl.§ 7) anzugeben, in denen er die Lehrbefähigung nachweiſen will; den Gegenſtand, aus dem er die zweite Hausaufgabe(§ 21 Ziffer 1) zu erhalten wünſcht; ferner Namen und Stand des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die Konfeſſion oder Religion, die genoſſene Schul⸗ und Seminarbildung, die Art der Beſchäftigung im praktiſchen Schul— dienſt und Gang und Umfang der akademiſchen Studien. Der Meldung ſind beizufügen: a. die Urſchriften des Seminarentlaſſungszeugniſſes, des Zeug— niſſes der Definitorialprüfung und des Abgangszeugniſſes der Landes⸗ univerſität; b. die Beſcheinigung des Rentamts der Landesuniverſität über die Einzahlung der Prüfungsgebühren. § 5. Zulaſſung zur Prüfung. über die Zulaſſung zur Prüfung entſcheidet die Prüfungskom⸗ miſſion. Gegen die Verſagung der Zulaſſung kann der Kandidat binnen zwei Wochen die Entſcheidung des Miniſteriums des Innern anrufen. § 6. Teile der Prüfung. Die Prüfung wird ſchriftlich und mündlich abgehalten. In ge⸗ wiſſen Gegenſtänden ſind außerdem praktiſche Fertigkeiten nachzu⸗ weiſen. In der ſchriftlichen Prüfung ſind Hausaufgaben und Klauſur⸗ aufgaben zu bearbeiten. § 7. Prüfungsgegenſtände. Prüfungsgegenſtände ſind: A. für jeden Kandidaten: 1) Philoſophie nebſt Pädagogik, 2) Schulgeſundheitspflege; B. nach Wahl des Kandidaten: 1) Deutſch, 2) Franzöſiſch, 3) Geſchichte, 4) Geographie, 5) Mathematik, 6) Phyſik, 7) Chemie und Mineralogie, 8) Botanik und Zoologie. Von den unter B aufgeführten Prüfungsgegenſtänden hat der Kandidat mindeſtens zwei zu wählen, und zwar entweder aus den Gegenſtänden unter Nr. 1 bis 4, oder aus den Gegenſtänden unter Nr. 4 bis 8. § 8. Prüfung in Philoſophie nebſt Pädagogik. Von jedem Kandidaten iſt zum Nachweis der Befähigung für den Unterricht in der Pädagogik zu fordern: — 6— Eine überſichtliche Kenntnis der Geſchichte der Philoſophie. Er muß eine bedeutendere philoſophiſche Schrift mit Verſtändnis ge⸗ leſen haben. Außerdem müſſen ihm die wichtigſten logiſchen Ge⸗ ſetze und die Haupttatſachen der empiriſchen Pſychologie bekannt ſein. Er muß eine überſichtliche Kenntnis der Geſchichte der Pädagogik beſitzen und mit den weſentlichen Grundſätzen der Methodik ver⸗ traut ſein. § 9. Prüfung in der Schulgeſundheitspflege. Von jedem Kandidaten iſt zum Nachweis der Befähigung für den Unterricht in der Schulgeſundheitspflege zu fordern: Kenntnis der hygieniſchen Grundſätze für den Bau und die Ein⸗ richtung des Schulhauſes, insbeſondere die Ausſtattung des Schul— zimmers einſchließlich der Fragen der Belichtung, Heizung und Lüf⸗ tung; Kenntnis der Hygiene des Unterrichts und der einzelnen Unter⸗ richtsfächer; überſichtliche Kenntnis des Baus des menſchlichen Kör⸗ pers und der Lebensverrichtungen ſeiner wichtigſten Organe; Be⸗ kanntſchaft mit den ſogenannten Schulkrankheiten, ſowie mit den für die Schule in Betracht kommenden anſteckenden Krankheiten. § 10. Prüfung im Deutſchen. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Deutſchen nachweiſen wollen, iſt zu fordern: Einige Kenntnis des Mittelhochdeutſchen und die Fähigkeit, eine nicht ſchwierige Stelle aus dem Nibelungenlied, der Gudrun oder den Gedichten Walthers von der Vogelweide richtig zu leſen und zu über⸗ ſetzen; ſichere Kenntnis der neuhochdeutſchen Elementargrammatik und Bekanntſchaft mit der Geſchichte des Neuhochdeutſchen; eingehendere Beſchäftigung mit klaſſiſchen Werken der neueren Literatur und Über⸗ ſicht über den Entwickelungsgang der deutſchen Literatur im Mittel⸗ alter, wie in der Neuzeit; Bekanntſchaft mit den Grundzügen der Rhetorik, Poetik und Metrik. § 11. Prüfung im Franzöſiſchen. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Fran⸗ zöſiſchen nachweiſen wollen, iſt zu fordern: Kenntnis der Elemente der Phonetik, richtige und zu feſter Ge— wöhnung gebrachte Ausſprache; Vertrautheit mit der Formenlehre und Syntax; Beſitz eines ausreichenden Schatzes an Worten und Wen⸗ dungen und einige übung im mündlichen Gebrauch der Sprache; Einſicht in den neufranzöſiſchen Versbau und überſicht über den Ent⸗ wickelungsgang der franzöſiſchen Literatur ſeit dem ſechzehnten Jahr⸗ hundert, aus der einige Werke der hervorragendſten Dichter und Pro⸗ ſaiker, auch der neueſten Zeit, mit Verſtändnis geleſen ſein müſſen; Fähigkeit zu ſicherer überſetzung der gewöhnlichen Schriftſteller ins Deutſche und zu einer von gröberen ſprachlich⸗ſtiliſtiſchen Verſtößen. freien ſchriftlichen Darſtellung in der fremden Sprache. § 12. Prüfung in der Geſchichte. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Ge⸗ ſchichte nachweiſen wollen, wird gefordert: Eine auf geordneten geographiſchen und chronologiſchen Kennt⸗ niſſen beruhende ſichere Üüberſicht der weltgeſchichtlichen Begebenheiten, beſonders der deutſchen, preußiſchen und heſſiſchen Geſchichte bis auf die neueſte Zeit; genauere Bekanntſchaft mit der Entwickelung des Verfaſſungsweſens in Deutſchland; gründliche Kenntnis der Ver⸗ faſſung des Deutſchen Reichs und des Großherzogtums Heſſen; über⸗ ſichtliche Kenntnis der wichtigſten wirtſchaftlichen und geſellſchaftlichen Verhältniſſe im Mittelalter und in der Neuzeit; Vertrautheit mit der hiſtoriſch⸗-politiſchen Geographie; Bekanntſchaft mit einigen der be⸗ deutendſten neueren vaterländiſchen Geſchichtswerke. § 13. Prüfung in der Geographie. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Geo⸗ graphie nachweiſen wollen, iſt zu fordern: Sicherheit in den Grundlagen der mathematiſchen und phyſi⸗ kaliſchen Geographie; eingehende Kenntnis der politiſchen Geographie, des Ganges der großen Entdeckungen und der Richtungen des Welt⸗ handels; Fähigkeit in der Handhabung von Globen, Reliefs und Appa⸗ raten zur mathematiſchen Geographie, ſowie Fertigkeit im Entwerfen von Karten und Skizzen. § 14. Prüfung in der Mathematik. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Mathe⸗ matik nachweiſen wollen, iſt zu fordern: Sichere Kenntnis der Elementarmathematik und Bekanntſchaft mit der analytiſchen Geometrie der Ebene, beſonders mit den Haupt⸗ eigenſchaften der Kegelſchnitte, ſowie mit den Grundlehren der Diffe⸗ rential⸗ und Integralrechnung. § 15. Prüfnng in der Phyſik. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Phyſik nachweiſen wollen, iſt zu fordern: Kenntnis der wichtigeren Erſcheinungen und Geſetze aus dem ganzen Gebiete dieſer Wiſſenſchaft, ſowie die Befähigung, dieſe Ge⸗ ſetze mathematiſch zu begründen, ſoweit es ohne Anwendung der höheren Mathematik möglich iſt; Bekanntſchaft mit den für den Schul⸗ unterricht erforderlichen phyſikaliſchen Inſtrumenten und übung in ihrer Handhabung. 8— § 16. Prüfung in Chemie und Mineralogie. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in Chemie und Mineralogie nachweiſen wollen, iſt zu fordern: In der Chemie: Kenntnis der Geſetze der chemiſchen Verbin⸗ dungen und der wichtigſten Theorien über ihre Konſtitution; Be⸗ kanntſchaft mit Darſtellung, Eigenſchaften und anorganiſchen Ver⸗ bindungen der wichtigeren Elemente, mit ihrer Bedeutung im Haus⸗ halt der Natur und mit dem wichtigſten aus der chemiſchen Tech⸗ nologie; genügende übung in den für die Schule nötigen Experi⸗ menten; in der Mineralogie: Bekanntſchaft mit den am häufig⸗ ſten vorkommenden Mineralien hinſichtlich ihrer Kriſtallform, ihrer phyſikaliſchen und chemiſchen Eigenſchaften und ihrer praktiſchen Ver⸗ wertung, ſowie mit den wichtigſten Gebirgsarten; übung im Ge⸗ brauch des Mikroſkops. § 17. Prüfung in Botanik und Zoologie. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in Botanik und Zoologie nachweiſen wollen, iſt zu fordern: In der Botanik: Eine auf Anſchauung beruhende Kenntnis der Blütenpflanzen Deutſchlands und der Hauptgruppen der heimiſchen Kryptogamen, ſowie der wichtigſten ausländiſchen Nutzpflanzen; Kennt⸗ nis der Grundlehren der Organographie und Anatomie, der Pflanzen⸗ ernährung und der Biologie der Pflanzen im engeren Sinn, ſowie der Grundbegriffe der Syſtematik; einige Ubung im Zeichnen von Pflanzen⸗ formen; übung im Gebrauch des Mikroſkops. In der Zoologie: überſichtliche Kenntnis vom Bau und Leben der Tiere; eingehendere Bekanntſchaft mit den wichtigſten Ordnungen der Wirbeltiere und Gliedertiere, im beſonderen eine auf eigene Anſchauung gegründete Kenntnis der häufiger vorkommenden Wirbeltiere und der wichtigſten Gliedertiere der Heimat; einige übung im Zeichnen von Tierformen; übung im Gebrauch des Mikroſkops. § 18. Vereinbarungen zwiſchen Examinatoren. Iſt ein Prüfungsgegenſtand durch mehrere Examinatoren ver⸗ treten, ſo iſt zwiſchen ihnen die Art ihrer Beteiligung bei den Prü⸗ fungen unter Mitwirkung des Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion ſchriftlich zu vereinbaren. § 19. Anordnnng der Prüfung. 1. Die ſchriftliche und die praktiſche Prüfung ſind vor der münd⸗ lichen Prüfung zu erledigen. 2. Die Klauſurprüfungen beginnen im Sommerhalbjahr Mitte Juli, im Winterhalbjahr Mitte Februar, die mündlichen Prüfun⸗ gen gegen Ende dieſer Monate. — 9— Erweiterungsprüfungen(§ 30) dürfen auch zu anderer Zeit vor⸗ genommen werden. 3. Die Hausaufgaben, die Termine für die Klauſurprüfung und die Termine für die mündliche Prüfung werden dem Kandidaten durch den Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion ſchriftlich mitgeteilt. Die Prüfung des Kandidaten gilt als begonnen, wenn der Vor⸗ ſitzende eine ſolche Mitteilung abgeſchickt hat. § 20. Rücktritt von der Prüfung. Wenn ein Kandidat nach Beginn der Prüfung(§ 19 Ziffer 3) zurücktritt, ſo entſcheidet die Prüfungskommiſſion, ob das Zurück⸗ treten dem Nichtbeſtehen der Prüfung gleichzuſetzen iſt. Als zurückgetreten iſt der Kandidat auch zu erachten, wenn er die zur Ablieferung der Hausarbeiten gewährte Friſt vorübergehen läßt, ohne die Arbeiten abzuliefern, oder bei der Klauſurprüfung, der praktiſchen oder der mündlichen Prüfung ohne eine der Prüfungs⸗ kommiſſion als genügend erſcheinende Rechtfertigung ausbleibt. § 21. Schriftliche Hausarbeiten. 1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat zwei Aufgaben, die eine aus dem Gebiete der Philoſophie oder der Pädagogik, die andere aus einem Gegenſtand, in welchem er neben der Pädagogik und der Schulgeſundheitspflege die Lehrbefähigung nachweiſen will, wobei die nach§ 4 Abſatz 2 in der Meldung zu machende Angabe zu berückſichtigen iſt. 2. Prüfungsarbeiten aus dem Gebiete der franzöſiſchen Sprache ſind in der franzöſiſchen Sprache, die übrigen in deutſcher Sprache abzufaſſen. 3. Zur Fertigſtellung der Hausarbeiten werden je ſechs Wochen bewilligt. Die Aufgaben zu den beiden Hausarbeiten werden dem Kandidaten gleichzeitig mitgeteilt, unter Bezeichnung des Tages, an welchem die Arbeiten ſpäteſtens eingereicht werden müſſen. Die Ar⸗ beiten ſind an den Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion abzuliefern. Jede Arbeit darf einzeln abgeliefert werden. Auf ein mindeſtens eine Woche vor dem Ablauf der Friſt ein⸗ gereichtes begründetes Geſuch darf die Friſt für jede Hausarbeit bis zu der doppelten Dauer verlängert werden. Über ein derartiges Geſuch entſcheidet der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion nach An⸗ hörung des Examinators. Weitere Friſtverlängerung bedarf der Ge⸗ nehmigung des Miniſteriums des Innern. 4. Am Schluß jeder Hausarbeit hat der Verfaſſer die benutzten Hilfsmittel, welche übrigens in der Arbeit ſelbſt gehörig anzuführen ſind, vollſtändig und genau, ſelbſtändige Werke mit Ort und Jahr des Erſcheinens, zu verzeichnen, von etwa genoſſener Beihilfe Mit⸗ 16— teilung zu machen und alsdann folgende Verſicherung wörtlich abzugeben: „Ich verſichere, daß ich die bei der Abfaſſung der vor⸗ ſtehenden Arbeit benutzten Hilfsmittel nach beſtem Wiſſen an⸗ gegeben und die Arbeit ohne fremde(oder: ohne andere als die von mir erwähnte) Beihilfe angefertigt habe.“ Die Verſicherung iſt mit Datum und Namensunterſchrift zu verſehen. 5. Der Kandidat kann nur dann beanſpruchen, noch in dem betreffenden Halbjahr weiter geprüft zu werden, wenn ſeine Hausar⸗ beiten ſpäteſtens am 10. Juli oder am 10. Februar eingegangen ſind. 6. Auf Anſuchen des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druckſchrift oder eine an der Landesuniverſität gekrönte Preisſchrift oder eine noch nicht gedruckte, aber von der philoſophiſchen Fakultät der Landesuniverſität genehmigte Diſſertation als Erſatz für die Haus⸗ arbeit aus dem betreffenden Gegenſtande angenommen werden. über ein derartiges Geſuch entſcheidet der Vorſitzende der Prüfungskom⸗ miſſion nach Anhörung des Examinators. § 22. Klauſurprüfung. Nach Ablieferung der Hausarbeiten hat der Kandidat ſich bei jedem Examinator(mit Ausnahme des Examinators der Schulge⸗ ſundheitspflege) einer ſchriftlichen Klauſurprüfung von mäßiger Zeit⸗ dauer(höchſtens drei Stunden) unter Aufſicht des Examinators zu unterziehen. Prüft ein Examinator in mehreren Gegenſtänden, ſo hat er in jedem eine Klauſurprüfung vorzunehmen. § 23. Praktiſche Prüfung. Im Anſchluß an die Klauſurprüfung ſind in den betreffenden Inſtituten der Landesuniverſität die für die Lehrbefähigung in den Fächern Geographie, Phyſik, Chemie, Mineralogie, Botanik, Zoologie erforderlichen praktiſchen Fertigkeiten nachzuweiſen. Der Examinator darf die praktiſche Prüfung einſchränken, ſoweit er durch die Beteiligung des Kandidaten an wiſſenſchaftlichen Übun— gen mit deſſen Leiſtungen ausreichend bekannt geworden iſt. § 24. Abweiſung auf Grund der Hausarbeiten. 1. Wenn die beiden Hausarbeiten eines Kandidaten ungenügend ind, ſo kann die Prüfungskommiſſion ihn von der Fortſetzung der 35 3 9 48 2 W. 4 Prüfung ausſchließen. Die Prüfung iſt dann für nicht beſtanden zu erklären. 2. Wenn ſich zeigt, daß die zu einer Hausarbeit abgegebene Verſicherung unwahr iſt, ſo hat die Prüfungskommiſſion die Fort⸗ — 11— ſetzung der Prüfung zu verſagen und die Prüfung für nicht beſtanden zu erklären. Wird erſt nach Aushändigung des Prüfungszeugniſſes entdeckt, daß die Verſicherung nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden iſt, ſo tritt disziplinariſche Verfolgung ein. § 25. Mündliche Prüfung. 1. Die mündlichen Prüfungen werden öffentlich abgehalten. 2. In beſonderen Fällen kann die Prüfungskommiſſion die Offentlichkeit ausſchließen. 3. Bei dem Beginn der mündlichen Prüfungen werden die ſchrift— lichen üſunaaarbeiten nebſt den llrteilen über die ſchriftlichen und praktiſchen Leiſtungen zur Einſichtnahme für die Mitglieder der Prü⸗ fungskommiſſion aufgelegt. 4. Bei jeder mündlichen Prüfung ſoll außer dem Examinator mindeſtens noch der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion oder ein von ihm beauftragtes Mitglied zugegen ſein. 5. Zu der Prüfung ſollen in der Regel nicht mehr als zwei Kandidaten vereinigt werden. 6. Die mündliche Prüfung im Franzöſiſchen iſt inſoweit in der franzöſiſchen Sprache ſelbſt zu führen, daß daunch die Fertigkeit: des Kandidaten in deren mündlichem Gebrauch ermittelt wird. § 26. Prüfnungsprotokoll. 1. Bei jeder mündlichen Prüfung iſt für jeden Kandidaten beſonders ein Protokoll aufzunehmen und 1,1 den dabei an⸗ weſenden Mitgliedern der Prüfungskommiſſion zu unterzeichnen. Die Protokolle bleiben bei den Akten der Prüfungskommiſſion. 2. Jeder Examinator hat auf Grund aller in Betracht kommen— den Leiſtungen des Kandidaten ſein Urteil darüber zu Protokoll zu geben, ob die Prüfung in dem Gegenſtande beſtanden iſt oder nicht. Es ſteht dem Examinator frei, ſein Urteil näher zu be— gründen. 3. Der Examinator iſt berechtigt, die ihm bei Seminar- oder ſonſtigen wiſſenſchaftlichen übungen bekannt gewordenen Leiſtungen des Kandidaten bei ſeinem Urteil zu berückſichtigen. Er darf die mündliche Prüfung einſchränken, ſoweit er durch die Beteiligung des Kandidaten an den übungen mit deſſen Wiſſen und Können aus— reichend bekannt geworden iſt. 4. Hat der Kandidat in einem Gegenſtand die Prüfung nicht beſtanden oder ſeinen Rücktritt erklärt, ſo entſcheidet der Examinator ſofort, ob und welche ſchriftliche oder praktiſche Leiſtungen der Kan⸗ didat bei erneuter Prüfung wiederholen muß. —— § 27. Geſamtergebnis der Prüfung. über die einzelnen Prüfungen entſcheidet die Prüfungskommiſſion auf Grund der von den Examinatoren abgegebenen Urteile, über die nicht ſchon vor Beginn der regelmäßigen Prüfungen erledigten Fälle in einer Sitzung unmittelbar nach der Beendigung dieſer Prüfungen. Bei der Entſcheidung dürfen leichtere Mängel in einem Teile der Prüfung mit Zuſtimmung des Examinators durch gute Leiſtungen in einem anderen als ausgeglichen angeſehen werden. Die Ergeb⸗ niſſe werden ſofort öffentlich verkündigt. 1. Die Prüfung iſt, abgeſehen von dem Fall der Erweiterungs⸗ prüfung(§ 30), für beſtanden zu erklären, wenn ſie in mindeſtens vier Prüfungsgegenſtänden für beſtanden erklärt werden kann; über die dabei erforderliche Zuſammenſtellung von Fächern vgl.§ 7. Iſt die Prüfung beſtanden, ſo beſtimmt die Prüfungskommiſſion, ob die Geſamtleiſtungen als„genügend“,„gut“ oder„ausgezeichnet“ zu bezeichnen ſind. 2. Iſt die Prüfung nicht beſtanden, oder einer nicht beſtandenen gleichgeſetzt worden, ſo entſcheidet die rüifung lonmiſſinn, ſofern eine nochmalige Prüfung überhaupt zuläſſig iſt(§ 29 und 30), ob eine Wiederholung der geſamten Prüfung(Wiederholungs⸗ prüfung) oder nur die Ergänzung einzelner Teile in einer noch⸗ maligen Prüfung(Ergänzungsprüfun g) zu fordern iſt. Zugleich beſtimmt die Prüfungskommiſſion das Halbjahr, für welches die Zulaſſung zur Wiederholungs⸗ oder Ergänzungsprüfung früheſtens zu gewähren iſt(vgl.§ 29 Ziffer 2). § 28. Prüfungszengnis. über den Ausfall der Prüfung oder des abgehaltenen Teiles der Prüfung ſtellt der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion dem Kan⸗ didaten ein Zeugnis aus, ſobald die Prüfung für beſtanden oder für nicht beſtanden erklärt oder einer nicht beſtandenen gleichgeſetzt— oder der Kandidat von der Prüfung zurückgetreten oder eine Ver⸗ ſäumnis dem Zurücktreten von der Prüfung gleichgeſetzt— oder dem Kandidaten im Verlauf der Prüfung die Zurückſtellung für einen ſpäteren Termin gewährt worden iſt. Das Zeugnis iſt von dem Tage zu datieren, an welchem die Entſcheidung getroffen worden iſt. Von jedem Zeugnis iſt eine Abſchrift zu den Prüfungsatten zu legen und eine Ausfertigung dem Kandidaten zuzuſtellen. Der Entwurf des Zeugniſſes bleibt bei den Akten der Prüfungskommiſſion. Zur Ausfertigung iſt, ſofern es ſich um eine endgiltig beſtandene Prü⸗ fung handelt, der geſetzliche Stempel zu verwenden und von dem Kandidaten bei der Zuſtellung einzuziehen. In dem Zeugnis iſt zuerſt Ahzüehene Vor⸗ und Zuname des Kandidaten, Name und Stand des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die Konfeſſion oder Religion; der Bildungsgang des Kandidaten, wobei namentlich erſichtlich zu machen iſt, wann und wo er die Seminarprüfung und die Definitorialprüfung beſtanden, wie lange er auf der Landesuniverſität ſtudiert hat; wann und für welche Gegenſtände der Kandidat zur Prüfung zugelaſſen worden iſt. Sodann ſind in das Zeugnis aufzunehmen: die Namen der Exa⸗ minatoren; die bearbeiteten Hausaufgaben oder etwa als Erſatz da⸗ für angenommene Schriften; der Ausfall der Prüfung in den ein⸗ zelnen Gegenſtänden ohne Begründung des Ergebniſſes, die Art des Abſchluſſes der Prüfung oder des Prüfungsteiles(vgl. Abſatz 1), und zwar 1. wenn die Prüfung beſtanden iſt: die bezügliche Erklärung nach Maßgabe von§ 27 Ziffer 1 mit genauer Bezeichnung der Gegen⸗ ſtände, für welche die Lehrbefähigung zuerkannt worden iſt; 2. wenn die Prüfung noch nicht beſtanden iſt: die bezügliche Er— klärung und der etwa nach Maßgabe von§ 27 Ziffer 2 gefaßte Beſchluß; 3. wenn die Prüfung einer nicht beſtandenen oder eine Verſäumnis dem Zurücktreten von der Prüfung gleichgeſetzt oder eine Zurückſtellung gewährt worden iſt: außerdem der Grund des Beſchluſſes der Prü⸗ fungskommiſſion. Endlich ſind in dem Zeugnis die aus§ 26 Ziffer 4 und§ 29. Ziffer 3 ſich etwa für eine weitere Prüfung ergebenden Befreiungen zu bezeichnen. Die Angaben über den Bildungsgang des Kandidaten brauchen in ſpäteren Zeugniſſen nur ergänzt zu werden. Mit dem Zeugnis über eine beſtandene Prüfung werden dem Kandidaten die bei der Meldung überreichten Ausweiſe mit Aus⸗ nahme der Gebührenquittung wieder zugeſtellt. § 29. Wiederholungs⸗ und Ergänzungsprüfung. 1. Zur Wiederholungs⸗ oder Ergänzungsprüfung ſind von der Prüfungskommiſſion nur diejenigen zuzulaſſen, denen von ihr eine ſolche Prüfung auferlegt worden iſt. 2. Die Meldung zu einer Wiederholungs- oder Ergänzungs⸗ prüfung muß ſpäteſtens für das fünfte Halbjahr nach der voran— gegangenen Prüfung erfolgen. Wird die Wiederholungs- oder die Ergänzungsprüfung nicht beſtanden oder einer nicht beſtandenen gleich— geſetzt, ſo iſt eine weitere Wiederholungs- oder Ergänzungsprüfung nicht zuläſſig. 5 3. Bei der Wiederholungsprüfung wird in Gegenſtänden der Prüfung, in denen der Kandidat ſchon beſtanden hatte, nur münd— lich geprüft. § 30. Erweiterungsprüfung. 1. Wer die Prüfung beſtanden hat, iſt berechtigt, innerhalb der ſechs darauffolgenden Jahre durch eine Erweiterungsprüfung eine Lehrbefähigung in Gegenſtänden, in denen er noch keine beſitzt, zu erwerben.. 2. Zur Erweiterungsprüfung ſind von der Prüfungskommiſſion nur diejenigen zuzulaſſen, die von ihr ein Zeugnis über eine be⸗ ſtandene Prüfung erhalten haben. 3. Wird eine Erweiterungsprüfung oder ein Teil einer ſolchen beſtanden, ſo iſt über die Bezeichnung der geſamten Leiſtungen des Kandidaten gemäß§ 27 Abſatz 3 von neuem zu beſchließen. Wird dem Kandidaten in einem Gegenſtand bei der Erweite⸗ rungsprüfung die Lehrbefähigung nicht zuerkannt, ſo kann er in dieſem Gegenſtand nicht wieder geprüft werden. § 31. Bericht über die beſtandenen Prüfungen. über jede beſtandene Prüfung berichtet der Vorſitzende der Prü⸗ fungskommiſſion an das Miniſterium des Innern. Dem Bericht ſind die Prüfungsakten beizufügen mit Ausnahme der für die Akten der Prüfungskommiſſion vorbehaltenen Schriftſtücke(vgl.§ 26 Ziffer 1 und§ 28 Abſatz 1). § 32. Prüfnungsgebühren. Die Prüfungsgebühren betragen bei der Meldung zu einer voll⸗ ſtändigen Prüfung oder Wiederholungsprüfung 50 Mark, bei der Meldung zu einer Ergänzungs⸗ oder Erweiterungsprüfung 25 Mark. Sie ſind an das Rentamt der Landesuniverſität zu zahlen. Die Zurückerſtattung der Prüfungsgebühren an den Kandidaten iſt vom Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion anzuordnen: wenn die Zulaſſung abgelehnt wird; wenn der Kandidat die Meldung vor Beginn der Prüfung(§ 19 Ziffer 3) zurückzieht; wenn er durch aus⸗ reichende Zeugniſſe nachweiſt, daß er durch Krankheit oder ander⸗ weitige außerordentliche Hinderniſſe genötigt iſt, die begonnene Prü⸗ fung aufzugeben. ferenden der Pädagogik im terzogtum Heſſen. Vom 29. Anguſt 1903. 3 — Crossh. (Universitaets 4 Bibliothek 8GIESSE. Gießen 1909 v'ſche Hof⸗ und Univerſitäts⸗Druckerei Otto Kindt. Farbkarte 13