Bedingungen zur Erlangung der philoſophiſchen Dockorwürde an der Aniverſität Gießen. Der Kandidat hat ein ſchriftliches Geſuch um die Ertheilung an die Fakultät zu richten und demſelben bei⸗ zulegen: a) ein lateiniſch oder deutſch geſchriebenes curriculum vitae; b) ein Gymnaſial⸗Maturitätszeugniß, welches bei Kandidaten der Natur⸗, Staats⸗ mathematiſchen und techniſchen Wiſſenſchaften durch ein Maturitätszeugniß einer Realſchule 1. Ordnung(Realgymnaſium) erſetzt werden kann; c) ein Zeugniß über mindeſtens Zjähriges Univerſitätsſtudium; d) ein Zeugniß über die gegenwärtige Lebensſtellung. Bei Kandidaten der Natur⸗, Staats⸗, mathematiſchen und techniſchen Wiſſenſchaften iſt der Beſuch einer techniſchen Hochſchule oder höheren Fachbildungsſchule dem Univerſitätsſtudium unter der Beſchränkung gleichzu⸗ achten, daß ein 3ſemeſtriges Univerſitäts⸗Studium unter allen Umſtänden erforderlich bleibt. Von Kandidaten aus nicht zum deutſchen Reiche gehörigen Ländern können nach dem Ermeſſen der Fakultät auch andere als die oben unter b und c bezeichneten Zeugniſſe über die wiſſenſchaftliche Vorbildung angenommen werden. Mit den genannten Zeugniſſen hat der Kandidat eine wiſſenſchaftliche Abhandlung aus dem von ihm für das mündliche Examen gewählten Hauptfach vorzulegen. Dieſelbe muß in deutſcher oder lateiniſcher Sprache oder(bei Philologen) in einer derjenigen Sprachen abgefaßt ſein, welche der Kandidat zu ſeinem Hauptfache ge⸗ wählt hat. Claſſiſche Philologen haben ihre Abhandlung in lateiniſcher Sprache abzufaſſen. Der Kandidat hat der Abhandlung die ſchriftliche Verſicherung an Eidesſtatt beizufügen, daß er die Arbeit ſelbſt ausgearbeitet und dabei keine andere als die von ihm eventuell anzugebende Beihülfe genoſſen hat. An Stelle der Diſſertation kann eine ſchon früher veröffentlichte Abhandlung oder ſchriftſtelleriſche Leiſtung des Kandidaten treten. 2. Iſt die Diſſertation für genügend erklärt worden, ſo hat ſich der Kandidat einer mündlichen Prüfung zu unterziehen. Dieſelbe findet öffentlich in deutſcher Sprache ſtatt, dauert 2.—3 Stunden und erſtreckt ſich auf ein Hauptfach und mindeſtens zwei Nebenfächer, welche der Kandidat, vorbehaltlich der Gutheißung der Fakultät, aus den nachſtehenden Fächern zu wählen und in ſeinem Promotionsgeſuche zu bezeichnen hat: Philoſophie; claſſiſche, orientaliſche, deutſche, moderne Philologie; Geſchichte; Kunſtwiſſenſchaft; National⸗ ökonomie; Forſtwiſſenſchaft; Landwirthſchaft; Mathematik; Phyſik; Chemie; Mineralogie; Zoologie; Botanik. Von der Oeffentlichkeit der mündlichen Prüfung kann auf Wunſch dispenſirt werden, wenn der Kandidat in vorgerücktem Alter oder in einem öffentlichen Amte ſteht. 35 3. Die approbirte Diſſertation muß durch den Druck veröffentlicht werden und in der Zahl von †& Exem⸗ plaren der Fakultät zur Verfügung geſtellt werden. Erſt nachdem dies geſchehen, erfolgt die Promotion. Dies Erforderniß fällt weg, wenn der Kandidat eine ſchon früher gedruckte Abhandlung eingereicht hatte. 4. Promotionen in absentia finden nicht ſtatt. .Die Gebühren betragen 306 Mk.(incl. Diplom) und ſind bei der Univerſitätsquäſtur zu erlegen, nachdem die Fakultät über die Zulaſſung des Kandidaten entſchieden hat. Wird die Diſſertation nicht für genügend erachtet, und der Kandidat demgemäß zur mündlichen Prüfung nicht zugelaſſen, ſo werden von den erlegten Promotionsgebühren 100 Mk. zurückbehalten; wird die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo verfällt die Hälfte der Gebühren. Stellt ſich jedoch der Kandidat im letzteren Falle ſpäter nochmals zur Prüfung, ſo hat derſelbe nur die Hälfte der Promotionsgebühren zu entrichten. Wer die mündliche Prüfung nicht beſtanden hat, un zur Wiederholung derſelben früheſtens im folgenden Semeſter zugelaſſen werden. Farbkarte 13 Bedingungen zur Erlangung der philoſophiſchen Dockorwürde an der Aniverſität Gießen. Der Kandidat hat ein ſchriftliches Geſuch um die Ertheilung an die Fakultät zu richten und demſelben bei⸗ zulegen: a) ein lateiniſch oder deutſch geſchriebenes curriculum vitae; b) ein Gymnaſial⸗Maturitätszeugniß, welches bei Kandidaten der Natur⸗, Staats⸗ mathematiſchen und techniſchen Wiſſenſchaften durch ein Maturitätszeugniß einer Realſchule 1. Ordnung(Realgymnaſium) erſetzt werden kann; c) ein Zeugniß über mindeſtens Zjähriges Univerſitätsſtudium; d) ein Zeugniß über die gegenwärtige Lebensſtellung. Bei Kandidaten der Natur⸗, Staats⸗, mathematiſchen und techniſchen Wiſſenſchaften iſt der Beſuch einer techniſchen Hochſchule oder höheren Fachbildungsſchule dem Univerſitätsſtudium unter der Beſchränkung gleichzu⸗ achten, daß ein Zſemeſtriges Univerſitäts⸗Studium unter allen Umſtänden erforderlich bleibt. Von Kandidaten aus nicht zum deutſchen Reiche gehörigen Ländern können nach dem Ermeſſen der Fakultät auch andere als die oben unter b und c bezeichneten Zeugniſſe über die wiſſenſchaftliche Vorbildung angenommen werden. Mit den genannten Zeugniſſen hat der Kandidat eine wiſſenſchaftliche Abhandlung aus dem von ihm für nnensn cewählten Hauptfach vorzulegen. Dieſelbe muß in deutſcher oder lateiniſcher Sprache einer derjenigen Sprachen abgefaßt ſein, welche der Kandidat zu ſeinem Hauptfache ge⸗ in haben ihre Abhandlung in lateiniſcher Sprache abzufaſſen. der Abhandlung die ſchriftliche Verſicherung an Eidesſtatt beizufügen, daß er die Arbeit dabei keine andere als die von ihm eventuell anzugebende Beihülfe genoſſen hat. ertation kann eine ſchon früher veröffentlichte Abhandlung oder ſchriftſtelleriſche Leiſtung für genügend erklärt worden, ſo hat ſich der Kandidat einer mündlichen Prüfung zu be findet öffentlich in deutſcher Sprache ſtatt, dauert 2.—3 Stunden und erſtreckt ſich auf mindeſtens zwei Nebenfächer, welche der Kandidat, vorbehaltlich der Gutheißung der nachſtehenden Fächern zu wählen und in ſeinem Promotionsgeſuche zu bezeichnen hat: iſſiſche, orientaliſche, deutſche, moderne Philologie; Geſchichte; Kunſtwiſſenſchaft; National⸗ ſtwiſſenſchaft; Landwirthſchaft; Mathematik; Phyſik; Chemie; Mineralogie; Zoologie; hkeit der mündlichen Prüfung kann auf Wunſch dispenſirt werden, wenn der Kandidat er in einem öffentlichen Amte ſteht. 726 ſſertation muß durch den Druck veröffentlicht werden und in der Zahl von †A&r Exem⸗ t zur Verfügung geſtellt werden. Erſt nachdem dies geſchehen, erfolgt die Promotion. ällt weg, wenn der Kandidat eine ſchon früher gedruckte Abhandlung eingereicht hatte. zentia finden nicht ſtatt. agen 306 Mk.(inel. Diplom) und ſind bei der Univerſitätsquäſtur zu erlegen, nachdem ie Zulaſſung des Kandidaten entſchieden hat. Wird die Diſſertation nicht für genügend andidat demgemäß zur mündlichen Prüfung nicht zugelaſſen, ſo werden von den erlegten 100 Mk. zurückbehalten; wird die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo verfällt die Stellt ſich jedoch der Kandidat im letzteren Falle ſpäter nochmals zur Prüfung, ſo Hälfte der Promotionsgebühren zu entrichten. Prüfung nicht beſtanden hat, 1 un zur Wiederholung derſelben früheſtens im folgenden en.