Bekanntmachung betreffend die Prüfung der Apotheker. Bundesgeſetzblatt von 1869, Nr. 34. Auf Grund der Beſtimmung im§. 29 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutſchen Bund vom 21. Juni d. J.(Bundes⸗ geſetzblatt S. 245) hat der Bundesrath die nachſtehenden Beſchlüſſe gefaßt: 1) Zur Ertheilung der Approbationen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker für das ganze Bundesgebiet ſind nur die Centralbehörden derjenigen Bundesſtaaten befugt, welche eine oder mehrere Landesuniverſitäten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen Miniſterien des Königreichs Preußen, des Königreichs Sachſen, des Großherzogthums Heſſen, des Großherzogthums Mecklenburg⸗ Schwerin und in Gemeinſchaft die Miniſterien des Großherzogthums Sachfen⸗Wetmar und der Sächſiſchen Herzogthümer 2c. ac. 2) Ueber den Nachweis der Befähigung der Apotheker gelten nachſtehende Vorſchriften: Vorſchriften über die Prüfung der Kpotheker. §. 1. Der ſelbſtändige Betrieb einer Apotheke im Gebiet des Norddeutſchen Bundes erfordert— unbeſchadet der Beſtimmung im letzten Satze des§. 29 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutſchen Bund— eine Approbation Seitens einer der vorſtehend unter Ziffer 1 genannten Behörden. Dieſelbe darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die nach⸗ ſtehend beſchriebene pharmazeutiſche Prüfung in allen ihren Abſchnitten beſtanden haben. §. 2. Die pharmazeutiſche Prüfung kann entweder vor der pharmazeutiſchen Ober⸗Examinations⸗Kommiſſion zu Berlin oder vor einer pharmazeutiſchen Examinations⸗Kommiſſion bei einer Norddeutſchen Univerſität abgelegt werden. Die Prüfungs⸗ kommiſſionen, welche aus einem Lehrer der Phyſik, einem Lehrer der Chemie, einem Lehrer der Botanik und zwei wiſſenſchaftlich gebildeten Pharmazeuten oder Apothekenbeſitzern beſtehen ſollen, werden alljährlich von der zuſtändigen Centralbehörde berufen, welche zugleich den Vorſitzenden der Kommiſſion ernennt. An Stelle eines der beiden Pharmazeuten kann auch ein Lehrer der materia medica berufen werden. §. 3.(Zulaſſungsbedingungen.) Die Meldung zur Prüfung vor der Ober⸗Examinations⸗Kommiſſion iſt bei dem Miniſter der Medizinal⸗Angelegenheiten in Berlin, die Meldung zur Prüfung vor einer akademiſchen Examinations⸗Kommiſſion bei dem betreffen⸗ den Univerſitäts⸗Kuratorium oder, in Ermangelung eines ſolchen, bei der der Examinations⸗Kommiſſion zunächſt vorgeſetzten Behörde einzureichen. Die Meldung zur Prüfung im Sommerſemeſter muß ſpäteſtens im April, die Meldung zur Prüfung im Winter⸗ ſemeſter ſpäteſtens im November des betreffenden Jahres eingehen. Wer ſich ſpäter meldet, wird zur Prüfung im folgenden Semeſter verwieſen. . Der Meldung hat der Kandidat beizufügen: 1) einen kurzen Lebenslauf, 2) ſeine Lehr⸗ und Servirzeugniſſe, 3) das über den Beſuch der Univerſität ihm ausgeſtellte Zeugniß. Beides in beglaubter Form. Mit der Zulaſſungsverfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren(§. 17) hat der Kandidat ſich bei dem Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion zu melden. §. 4. Die Prüfung zerfällt in zwei Abſchnitte: 1) die Kurſusprüfung, 2) die Schlußprüfung. Zur Schlußprüfung darf nur derjenige Kandidat zugelaſſen werden, welcher die Kurſusprüfung wohl beſtanden hat. §. 5.(Kurſusprüfung.) Die Kurſusprüfung zerfällt in einen ſchriftlichen, einen praktiſchen und einen mündlichen Theil. §. 6. Behufs der ſchriftlichen Kurſusprüfung erhält der Kandidat drei Fragen aus der allgemeinen und aus der analy⸗ tiſchen Chemie zur Ausarbeitung in Klauſur ohne Benutzung von Hülfsmitteln. Die Fragen können aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Loos gezogen oder von der Prüfungskommiſſion gegeben werden. §. 7. Nach Einreichung der Klauſurarbeiten hat der Kandidat für den praktiſchen Prüfungsabſchnitt des pharmazeutiſchen Kurſus: 1) zwei Abſchnitte der Pharmakopöe aus dem Lateiniſchen ins Deutſche vor einem Kommiſſarius zu überſetzen; 2) zwei ſchwer zu bereitende Arzneiformen, wozu die Rezepte aus einer Urne zu ziehen ſind, unter der Aufſicht eines der pharmazeutiſchen Mitglieder der Kommiſſion ex tempore zu dispenſiren; 3) zwei durch das Loos zu beſtimmende Aufgaben zu chemiſch⸗pharmazeutiſchen Präparaten, unter ſpezieller Aufſicht Eines der pharmazeutiſchen Mitglieder der Kommiſſion in dem hierzu beſtimmten Laboratorium anzufertigen; 4) zwei ebenfalls durch das Loos zu beſtimmende Aufgaben in der chemiſchen Analyſe unter der Aufſicht je Eines der Mitglieder der Kommiſſion zu löſen, und zwar: a) entweder ein natürliches, ſeinen Beſtandtheilen nach bekanntes Gemiſch, oder eine künſtliche, zu dieſem Zweck beſonders zuſammengeſetzte Miſchung qualitativ und quantitativ zu zergliedern; b) eine vergiftete organiſche oder anorganiſche Subſtanz, ein Nahrungsmittel oder eine Arzneimiſchung einer gerichtlich⸗chemiſchen Unterſuchung in qualitativer und quantitativer Beziehung zu unterwerfen. Ueber die Ausführung der praktiſchen Arbeiten zu 2, 3, 4 hat der Kandidat ſchriftliche Berichte abzufaſſen. Bei der Cenſur der Berichte über die analytiſchen Arbeiten zu 42 und b. hat das Mitglied der Kommiſſion, von welchem die Aufgabe geſtellt worden wäar, vleſelbe namhaft zu machen. Ueber die praktiſchen Arbeiten zu 3 und 4 iſt ein Laborations⸗Journal zu führen, in welchem das betreffende Mitglied der Kommiſſion die Art und Weiſe der Ausführung der praktiſchen Leiſtung zu bezeugen hat. §. 8. In der mündlichen Kurſusprüfung, welche in Gegenwart zweier Kommiſſarien in einem beſonderen Termin abzuhalten iſt, hat der Kandidat a) mindeſtens zehn ihm vorzulegende friſche oder getrocknete offizinelle oder ſolche Pflanzen, welche mit den offizinellen verwechſelt werden können, zu demonſtriren, b) ferner mindeſtens zehn rohe Droguen nach ihrer Abſtammung, Verfäl⸗ ſchung und Anwendung zu pharmazeutiſchen Zwecken zu erläutern, und c) mehrere ihm vorzulegende chemiſch-⸗pharmazeutiſche Präparate nach Beſtandtheilen, Darſtellung, Verfälſchungen u. ſ. w. zu erklären. §. 9. Nach Abſolvirung der ſchriftlichen, praktiſchen und mündlichen Kurſusprüfung(§§. 6—8) werden die dem Kandidaten für jeden einzelnen Abſchnitt dieſer Prüfung ertheilten Cenſuren in einem beſonderen Protokollſchema, nach beiliegendem Muſter (Anlage a) zuſammengeſtellt. §. 10. Diejenigen Theile der Kurſusprüfung, in denen der Kandidat nicht beſteht, hat er in einer von der zuſtändigen Centralbehörde zu beſtimmenden Friſt zu wiederholen. §. 11.(Schlußprüfung.) Die Schlußprüfung iſt von dem Vorſitzenden und drei Mitgliedern der Prüfungskommiſſion mündlich und öffentlich abzuhalten. Mehr als vier Kandidaten dürfen zu Einem Prüfungstermin nicht zugelaſſen werden. §. 12. Dieſe Schlußprüfung hat ſich auf die Erforſchung der chemiſchen, phyſikaliſchen und naturhiſtoriſchen Ausbildung der Kandidaten im Allgemeinen, und im Beſonderen noch auf deren Bekanntſchaft mit der Giftlehre und mit den das Apotheker⸗ weſen betreffenden geſetzlichen Beſtimmungen zu erſtrecken. §. 13. Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollſtändiges Protokoll unter Beifügung der Cenſur für jedes einzelne Prüfungsfach aufgenommen, und von dem Vorſitzenden, ſowie von den übrigen Examinatoren vollzogen. Unter dem Protokoll iſt die Geſammtcenſur für die Schlußprüfung zu vermerken. Lautet ein Votum auf„ſchlecht“ oder zwei Vota auf„mittelmäßig,“ ſo iſt der Kandidat für nicht beſtanden zu erachten. Im Uebrigen entſcheidet die Pluralität der Stimmen, und bei Stimmengleichheit das Urtheil des Vorſitzenden. §. 14.(Schlußcenſur.) Für diejenigen Kandidaten, welche in der Schlußprüfung beſtanden ſind, wird unmittelbar nach Beendigung derſelben die Schlußcenſur über den Ausfall der geſammten pharmazeutiſchen Staatsprüfung nach Maßgabe der Cenſuren für die früheren Prüfungsabſchnitte(§. 7) beſtimmt. Demnächſt hat der Vorſitzende die vollſtändigen Prüfungsverhandlungen, einſchließlich der die Meldung und Zulaſſung des Kandidaten betreffenden Urkunden der zuſtändigen Central⸗Staatsbehörde mittelſt Berichts vorzulegen. §. 15. Bei Ertheilung der Cenſuren in ſämmtlichen Prüfungsabſchnitten haben die Examinatoren ſich nur der Prädikate: „vorzüglich gut“,„ſehr gut“,„gut“,„mittelmäßig“ und„ſchlecht“ zu bedienen. Die erſte Cenſur„vorzüglich gut“ darf als Schlußcenſur(§. 14) nur dann ertheilt werden, wenn der Kandidat in der Pluralität der Spezialcenſuren das Prädikat„ſehr gut“ erhalten hat. §. 16.(Wiederholung der Prüfung.) Zur Wiederholung einzelner Prüfungsabſchnitte darf ein Kandidat, welcher dieſelben nicht beſtanden hat, nur nach Beſtimmung der zuſtändigen Centralbehörde zugelaſſen werden. Die Cenſur„ſchlecht“ hat eine Zurückſtellung auf mindeſtens 6, die Cenſur„mittelmäßig“ eine Zurückſtellung auf mindeſtens 3 Monate zur Folge. Wer nach zweimaliger Zurückſtellung die Prüfung nicht beſteht, wird zu weiterer Wiederholung der Prüfung nicht zugelaſſen. §. 17.(Prüfungsgebühren.) Die Gebühren für die Staatsprüfung als Apotheker ſind auf 46 Thaler feſtgeſetzt und in der Art zu vertheilen, daß für die ſchriftliche, praktiſche und mündliche Kurſusprüfung........... 22 Thlr. 20 Sgr., für die mündliche Schlußprüfung............. S88„„ für Verwaltungskoſten, Anſchaffung von Prüfungsgegenſtänden u. ſ. w........ 15„ 5„ in Anrechnung kommen. §. 18. Kandidaten, welche während der Prüfung zurücktreten, erhalten die Gebühren für noch nicht angetretene Prüfungs⸗ abſchnitte zurückerſtattet. Für Wiederholung einzelner Prüfungsabſchnitte ſind die für dieſe Prüfungsabſchnitte reglementsmäßig feſtgeſetzten Gebühren von Neuem zu zahlen. Neben den vorſtehend beſtimmten Gebühren haben die Kandidaten weitere Gebühren nicht zu entrichten. §. 19. Nach dem Schluſſe jedes Prüfungsſemeſters ſind die Namen der Approbirten von der betreffenden Centralbehörde dem Bundesrath anzuzeigen. Berlin, den 25. September 1869. Der Kanzler des Norddeutſchen Bundes. 4 In Vertretung: Delbrück. Brühl'ſche Univ.⸗Buch⸗ und Stein⸗Druckerei(Fr. Chr. Pietſch) in Gießen. Bekanntmachung betreffend die Prüfung der Apotheker. Bundesgeſetzblatt von 1869, Nr. 34. Beſtimmung im§. 29 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutſchen Bund vom 21. Juni d. J.(Bundes⸗ er Bundesrath die nachſtehenden Beſchlüſſe gefaßt: g der Approbationen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker für das ganze Bundesgebiet ſind nur die Bundesſtaaten befugt, welche eine oder mehrere Landesuniverſitäten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen 3 Preußen, des Königreichs Sachſen, des Großherzogthums Heſſen, des Großherzogthums Mecklenburg⸗ haft die Miniſterien des Großherzogthums Sachfen⸗Wetmar und ver Sächſiſchen Herzogthümer ac. 2c. chweis der Befähigung der Apotheker gelten nachſtehende Vorſchriften: Werſchriften über die Prüfung der Kpotheker. ſtändige Betrieb einer Apotheke im Gebiet des Norddeutſchen Bundes erfordert— unrbeſchadet der e des§. 29 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutſchen Bund— eine Approbation Seitens einer r 1 genannten Behörden. Dieſelbe darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die nach⸗ zeutiſche Prüfung in allen ihren Abſchnitten beſtanden haben. jazeutiſche Prüfung kann entweder vor der pharmazeutiſchen Ober⸗Examinations⸗Kommiſſion zu Berlin ſchen Examinations⸗Kommiſſion bei einer Norddeutſchen Univerſität abgelegt werden. Die Prüfungs⸗ inem Lehrer der Phyſik, einem Lehrer der Chemie, einem Lehrer der Botanik und zwei wiſſenſchaftlich zer Apothekenbeſitzern beſtehen ſollen, werden alljährlich von der zuſtändigen Centralbehörde berufen, welche r Kommiſſion ernennt. An Stelle eines der beiden Pharmazeuten kann auch ein Lehrer der materia sbedingungen.) Die Meldung zur Prüfung vor der Ober⸗Examinations⸗Kommiſſion iſt bei dem Miniſter ten in Berlin, die Meldung zur Prüfung vor einer akademiſchen Examinations⸗Kommiſſion bei dem betreffen⸗ noder, in Ermangelung eines ſolchen, bei der der Examinations⸗Kommiſſion zunächſt vorgeſetzten Behörde g zur Prüfung im Sommerſemeſter muß ſpäteſtens im April, die Meldung zur Prüfung im Winter⸗ ember des betreffenden Jahres eingehen. Wer ſich ſpäter meldet, wird zur Prüfung im folgenden Farbkarte 13