Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883. (Reg.⸗Bl. 1883, Th. I, Nr. 17.) Auf Grund der Beſtimmungen im§ 29 der Gewerbe⸗ ordnung vom 21. Juni 1869 hat der Bundesrath beſchloſſen, wie folgt: A. Zentralbehörden, welche Approbationen ertheilen: § 1. Zur Ertheilung der Approbation als Arzt für das Reichs⸗ gebiet ſind befugt: 1. die Zentralbehörden derjenigen Bundesſtaaten, welche eine oder mehrere Landesuniverſitäten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen Miniſterien des Königreichs Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachſen, des König⸗ reichs Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Heſſen, des Großherzogthums Mecklen⸗ burg⸗Schwerin und in Gemeinſchaft die Miniſterien des Großherzogthums Sachſen und der ſächſiſchen Herzog⸗ thümer; 2. das Miniſterium für Elſaß⸗Lothringen. Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgeſtellt. B. Vorſchriften über den Nachweis der Befühigung als Arzt. § 2. Die Approbation wird Demjenigen ertheilt, welcher die ärztliche Prüfung vollſtändig beſtanden hat. Verwaltungsgeſetze XVII. 1 Aerztliche Prüfung. Die Prüfung kann vor jeder ärztlichen Prüfungskommiſſion bei einer Univerſität des Derſchen Reichs abgelegt werden. Die Kommiſſion, einſchließlich des Vorſitzenden und ſeines Stellvertreters, wird von der zuſtändigen Behörde(§ 1) für jedes Prüfungsjahr(§ 4 Abſ. 1) nach Anhörung der mediziniſchen Fakultät der betreffenden Univerſität aus geeigneten Fachmännern ernannt. Der Vorſitzende leitet die Prüfung, iſt berechtigt, derſelben in allen Abſchnitten beizuwohnen, achtet darauf, daß die Be⸗ ſtimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mitgliedes deſſen Stell⸗ vertretung an, berichtet unmittelbar nach dem Schluſſe jedes Prüfungsjahres der vorgeſetzten Behörde über die Thätigkeit der Kommiſſion und legt Rechnung über die Gebühren. § 4. Die Prüfungen beginnen jährlich im November und ſollen nicht über Mitte Juli des folgenden Jahres ausgedehnt werden. Die Anträge auf Zulaſſung zur Prüfung ſind bei der zu⸗ ſtändigen Behörde(§ 1) bis zum 1. November jedes Jahres einzureichen. Verſpätete Meldungen können nur aus beſonderen Gründen berückſichtigt werden. Kandidaten, welche die vorgeſchriebene Studienzeit zu Oſtern beendigen, bedürfen für die Zulaſſung zur Prüfung in dem laufenden Prüfungsjahre einer beſonderen Genehmigung, welche nur ausnahmsweiſe dan jedenfalls nur dann ertheilt wird, wenn die Meldung bis zum 1. April erfolgt iſt. Der Meldung ſind in Urſchrift beizufügen: 1. das Zeugniß der Reife von einem humaniſtiſchen Gym⸗ naſium des Deutſchen Reichs. Das Zeugniß der Reife von einem humaniſtiſchen Gym⸗ naſium außerhalb des Deutſchen Reichs darf nur aus⸗ nahmsweiſe als ausreichend erachtet werden; 2. der durch Univerſitätsabgangs⸗Zeugniſſe zu führende Nach⸗ weis eines mediziniſchen Studiums von mindeſtens neun Halbjahren auf Univerſitäten des Deutſchen Reichs. Nur ausnahmsweiſe darf das mediziniſche Studium auf einer Univerſität außerhalb des Deutſchen Reichs oder die einem anderen Univerſitätsſtudium gewidmete Zeit theil⸗ weiſe oder ganz in Anrechnung gebracht werden; 3. der Nachweis, daß der Kandidat bei einer Univerſität des Deutſchen Reichs die ärztliche Vorprüfung vollſtändig be⸗ Aerztliche Prüfung. 3 ſtanden und demnächſt noch mindeſtens vier Halbjahre dem mediziniſchen Univerſitätsſtudium gewidmet hat; 4. der durch beſondere Zeugniſſe der kliniſchen Dirigenten geführte Nachweis, daß der Kandidat mindeſtens je zwei Halbjahre hindurch an der chirurgiſchen, mediziniſchen und geburtshülflichen Klinik als Praktikant theilgenommen, min⸗ deſtens zwei Kreißende in Gegenwart des Lehrers oder Aſſiſtenzarztes ſelbſtändig entbunden und ein Halbjahr als Praktikant die Klinik für Augenkrankheiten beſucht hat. Für die Studirenden der militärärztlichen Bildungs⸗ anſtalten in Berlin werden die zu 2 und 4 erforderten Zeugniſſe von der Direktion der Anſtalten ausgeſtellt; 5. ein kurzer Lebenslauf. Der Zulaſſungsverfügung iſt ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizulegen. Der Kandidat hat ſich binnen drei Wochen nach Empfang der Zulaſſungsverfügung, unter Vorzeigung derſelben, ſowie der Quittung über die eingezahlten Gebühren(§ 24), bei dem Vor⸗ ſitzenden der Prüfungskommiſſion ohne beſondere Aufforderung perſönlich zu melden. Prüfung umfaßt folgende Abſchnitte: I. die anatomiſche Prüfung; II. die phyſiologiſche Prüfung; III. die Prüfung in der pathologiſchen Anatomie und in der allgemeinen Pathologie; IV. die chirurgiſch⸗ophthalmiatriſche Prüfung; V. die mediziniſche Prüfung; VI. die geburtshülflich⸗gynäkologiſche Prüfung; VII. die Prüfung in der Hygiene. e 6. I. In der anatomiſchen Prüfung hat der Kandidat 1. die in einer der Haupthöhlen des menſchlichen Körpers befindlichen Theile nach Form, Lage und Verbindung (Situs) an der Leiche zu demonſtriren, oder eine Region des Stammes oder der Extremitäten bloßzulegen und topographiſch zu beſchreiben; 2. ein von ihm ſelbſt gefertigtes anatomiſches Präparat zu erläutern und demnächſt über eine Aufgabe aus der Knochen⸗ lehre, ſowie über eine Aufgabe entweder aus der Ein⸗ geweide⸗ oder der Nerven⸗ oder der Gefäßlehre an den ihm vorgelegten Präparaten Auskunft zu geben; Aerztliche Vorprüfung. 3. ein mikroſkopiſch⸗anatomiſches Präparat anzufertigen und zu erklären und eine hiſtologiſche Aufgabe zu löſen. 8 II. In der phyſiologiſchen Prüfung hat der Kandidat ſeine Kenntniſſe an zwei Aufgaben mündlich nachzuweiſen. § 8. III. In der Prüfung über pathologiſche Anatomier und allgemeine Pathologie muß der Kandidat ſich be⸗ fähigt zeigen, 1. an der Leiche die vollſtändige Sektion mindeſtens einer der drei Haupthöhlen zu machen und den Befund ſofort zu Protokoll zu bringen; 2. ein oder mehrere pathologiſch⸗anatomiſche Prä⸗ parate, darunter jedenfalls eines mit Hülfe des Mikroſkops, zu erläutern und demnächſt je eine Aufgabe aus der all⸗ gemeinen Pathologie und aus der pathologiſchen Anatomie zu erledigen. § 9. Jeder der Prüfungsabſchnitte Ibis III, ſowie der Prüfungs⸗ abſchnitt VII(§§ 6 bis 8 und 13) wird von einem Examinator abgehalten. In keinem Abſchnitt dürfen gleichzeitig mehr als vier Kandidaten geprüft werden. § 10. IV. Die chirurgiſch⸗ophthalmiatriſche Prüfung umfaßt vier Theile, von denen drei die Chirurgie im Allgemeinen, einer die Augenheilkunde insbeſondere betreffen. A. Die drei chirurgiſchen Theile dieſes Prüfungsabſchnittes werden von zwei Examinatoren in der chirurgiſchen Abtheilung eines größeren Krankenhauſes oder in einer Univerſitätsklinik oder an Kranken der Poliklinik abgehalten. Der Kandidat hat 1 a. an zwei auf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden Examinators zu unter⸗ ſuchen, die Anamneſe, Diagnoſe und Prognoſe des Krank⸗ heitsfalles, ſowie den Heilplan feſtzuſtellen, den Befund ſofort in ein von dem Examinator gegengezeichnetes Pro⸗ tokoll aufzunehmen und noch an demſelben Tage zu Hauſe über den Krankheitsfall einen kritiſchen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Namensunterjſchrift verſehen, am nächſten Morgen dem Examinator zu übergeben iſt; 1 b. beide ihm überwieſene Kranke im Laufe der nächſten ſieben Tage täglich wenigſtens einmal, auf Erfordern des Aerztliche Prüfung. Examinators auch zweimal täglich zu beſuchen, im An⸗ ſchluß an den ihm vom Examinator zurückgegebenen Be⸗ richt den Verlauf der Krankheit mit Angabe der Behand⸗ lung in Form eines Krankenjournals zu beſchreiben und im Falle des vor Ablauf der ſieben Tage erfolgenden Todes des Kranken eine ſchriftliche Epikriſe unter Berück⸗ ſichtigung des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet der dem Kandidaten überwieſene Kranke vor Ablauf der ſieben Tage aus der Behandlung aus, ſo be⸗ ſtimmt der Examinator, ob der Kandidat einen anderen Kranken zu übernehmen hat. Gelegentlich der Krankenbeſuche hat der Kandidat noch an ſonſtigen Kranken ſeine Fähigkeit in der Erkenntniß und Beurtheilung der chirurgiſchen Krankheitsformen, ſo⸗ wie ſeine Fertigkeit in der Ausführung kleiner chirurgiſcher Operationen nachzuweiſen; 2. eine Aufgabe aus dem Gebiete der Operationslehre unter Angabe und Würdigung der bezüglichen Methoden münd⸗ lich zu erledigen, die entſprechende Operation, ſowie eine Arterien⸗Unterbindung an der Leiche zu verrichten und für einen praktiſchen Arzt hinreichende Kenntniſſe in der Inſtrumentenlehre darzulegen; über eine Aufgabe aus der Lehre von den Knochenbrüchen und Verrenkungen ebenfalls mündlich Auskunft zu geben, das angezeigte Verfahren am Phantom oder am Menſchen auszuführen und den Verband kunſtgerecht anzulegen. Die Aufgaben Ziffer 2 und 3 ſind in Gegenwart beider Examinatoren zu löſen. Jeder Examinator hat den Krankenbeſuchen(Ziffer 1 b) mindeſtens dreimal beizuwohnen, hierbei den Krankheitsbericht mit dem Kandidaten durchzugehen und ihn nöthigenfalls zu Nachträgen zu veranlaſſen. Die erforderlichen Kranken(Ziffer 1 a und 1 b) werden von der Direktion der Anſtalt dem Examinator zugewieſen. Die Benutzung desſelben Kranken für mehrere Kandidaten im Laufe des Prüfungsjahres iſt nur ausnahmsweiſe geſtattet. Zu dem kliniſchen Theil dieſes Prüfungsabſchnittes(Ziffer 1 a und 1 b) dürfen höchſtens drei, zu den techniſchen Theilen (Ziffer 2 und 3) höchſtens ſechs Kandidaten gleichzeitig zugelaſſen werden. B. Der die Augenheilkunde insbeſondere betreffende vierte Theil wird von einem Examinator abgehalten. In Gegenwart desſelben hat der Kandidat einen Augen— kranken zu unterſuchen, die Anamneſe, Diagnoſe und Prognoſe des Krankheitsfalles, ſowie den Heilplan feſtzuſtellen, den Be⸗ —0 Aerztliche Prüfung. fund ſofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Pro⸗ tokoll au fzunehmen und noch an demſelben Tage zu Hauſe über den Krankheitsfall einen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Namensunterſchrift verſehen, am nächſten Morgen dem Examinator zu übergeben iſt. Sodann hat er den Kranken drei Tage hindurch unter Aufſicht des Examinators zu behandeln und während dieſer Zeit auch an anderen Fällen nachzuweiſen, daß er ſich mit den Grundzügen der Augenheilkunde vertraut gemacht hat. Zu einem Prüfungstermin ſind höchſtens drei Kandidaten zuzulaſſen. § 11. V. Die mediziniſche Prüfung wird von zwei Exa⸗ minatoren in der niedigenüſt en Abtheilung eines größeren Kranken⸗ hauſes oder einer Univerſitätsklinik oder an Kranken der Poli⸗ klinik abgehalten. Behufs dieſer Prüfung hat der Kandidat: 1 a. an zwei auf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden Examinators zu unter⸗ ſuchen, die Anamneſe, Diagnoſe und Prognoſe des Falles, ſowie den Heilplan feſtzuſtellen, den Befund ſofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzu⸗ nehmen und noch an demſelben Tage zu Hauſe über den Krankheitsfall einen kritiſchen Bericht anzufertigen, welcher, mit dem Datum und Namensunterſchrift verſehen, am nächſten Morgen dem Examinator zu übergeben iſt; 1 b. die beiden ihm überwieſenen Kranken im Laufe der nächſten ſieben Tage wenigſtens einmal, auf Erfordern des Examinators auch zweimal täglich zu beſuchen, dabei im Anſchluß an den ihm vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit mit Angabe der Be⸗ handlung in Form eines Krankenjournals zu beſchreiben und im Falle des vor Ablauf der ſieben Tage erfolgenden Todes des Kranken eine ſchriftliche Epikriſe unter Berück⸗ ſichtigung des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet der dem Kandidaten überwieſene Kranke vor Ablauf der ſieben Tage aus der Behandlung aus, ſo beſtimmt der Exami⸗ nator, ob der Kandidat einen anderen Kranken zu über⸗ nehmen hat. Gelegentlich der Krankenbeſuche hat der Kandidat noch an ſonſtigen Kranken ſeine Fähigkeit in der Erkenntniß und Beurtheilung der inneren Krankheiten, namentlich mit Einſchluß der Kinderkrankheiten und der Geiſteskrankheiten, nachzuweiſen; fung 1 b. überweiſen. 1 a. Aerztliche Prüfung. 2. in einem beſonderen Termin in Gegenwart eines Exami⸗ nators einige Aufgaben zu Arzneiverordnungen ſchriftlich zu löſen, zu mehreren von dem Examinator beſtimmten Arzneiſubſtanzen die Maximaldoſen aufzuzeichnen und münd⸗ lich darzuthun, daß er in der Pharmakologie und Toxi- kologie die für einen Arzt erforderlichen Kenntniſſe beſitzt. Dieſer Prüfungsabſchnitt kann einem dritten Exami⸗ nator übertragen werden. In Betreff der Beſuche, denen die Examinatoren beizu⸗ wohnen haben, der Beſprechung der Krankheitsberichte und in Betreff der Zuweiſung der Kranken finden die Beſtimmungen des§ 10 A entſprechende Anwendung. Jedem Prüfungstermin ſind höchſtens drei Kandidaten zu VI. Die geburtshülflich⸗gynäkologiſche Prü⸗ wird von zwei Examinatoren in einer öffentlichen Gebär⸗ anſtalt abgehalten. Der Kandidat hat: eine Gebärende in Gegenwart eines der Examinatoren oder im Behinderungsfalle in Gegenwart eines Aſſiſtenzarztes der Anſtalt zu unterſuchen, die Geburtsperiode und Kindes⸗ lage, die Prognoſe und das einzuſchlagende Verfahren zu beſtimmen; bei normaler Geburt und auf Erfordern auch bei normwidriger Geburt die nothwendige Hülfe einſchließ⸗ lich der etwaigen Operation ſelbſt zu leiſten, ſowie auch nach Beendigung der Geburt im Lauſe der nächſten 24 und ſolchen, mit Datum und Unterſchrift verſehen, am anderen Tage dem betreffenden Examinator zu übergeben; die Wöchnerin im Laufe der nächſten ſieben Tage täglich zweimal zu beſuchen, dabei den Bericht in Beziehung auf die Pflege der Wöchnerin und des Neugeborenen, ſowie auf die etwaigen Krankheiten beider zu vervollſtändigen, während dieſer Zeit noch ſeine Fähigkeit in der Diagnoſe der Schwangerſchaft, des Wochenbettes und der Frauen⸗ krankheiten vor demſelben Examinator zu bekunden und im Falle des vor Ablauf der ſieben Tage erfolgenden Todes der Entbundenen eine ſchriftliche Epikriſe unter Berückſichtigung des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet die dem Kandidaten überwieſene Wöchnerin vor Ablauf der ſieben Tage aus der Behandlung aus, ſo beſtimmt der Examinator, ob der Kandidat eine andere Wöchnerin zu übernehmen hat; Aerztliche Prüfung. 2. in einem beſonderen Termin in Gegenwart beider Exami⸗ natoren ſeine Bekanntſchaft mit denjenigen Operationen nachzuweiſen, welche wiſſenſchaftlich anerkannt ſind, ſodann am Phantom die Diagnoſe verſchiedener regelwidriger Kindeslagen zu ſtellen, die Entbindung durch die Wendung auszuführen und ſeine Fertigkeit im Gebrauche der Zange darzulegen. Dem dirigirenden Arzt ſteht es beim Mangel an Ge⸗ bärenden oder Kranken in der Anſtalt frei, ſolche aus der polikliniſchen Praxis zur Prüfung heranzuziehen. Die Benutzung derſelben Gebärenden zur Prüfung(Ziffer 1 a) für zwei oder mehrere Kandidaten iſt in keinem Falle ge⸗ ſtattet. Zur techniſchen Prüfung am Phantom dürfen gleich⸗ zeitig nicht mehr als vier Kandidaten zugelaſſen werden. § 13. VII. In der hygieniſchen Prüfung iſt der Kandidat von einem Examinator über zwei Aufgaben(§ 14) in Gegen⸗ wart des Vorſitzenden mündlich zu prüfen. In dieſem Prüfungsabſchnitt ſoll jeder der Kandidaten nicht länger als 15 Minuten geprüft werden. § 14. Die in§ 6, Ziffer 2, 3,§ 7,§ 8 Ziffer 2,§ 10 A Ziffer 2, 3 und§ 13 vorgeſchriebenen Aufgaben werden durch das Loos beſtimmt. Zu dieſem Zweck hat die Kommiſſion Auf⸗ gabenſammlungen, welche die betreffenden Prüfungsfächer mög⸗ lichſt vollſtändig umfaſſen, anzulegen und jährlich vor dem Be⸗ ginne der Prüfungen zu revidiren. Dem Examinator ſteht es frei, an die Erledigung der ge⸗ zogenen Aufgaben einige weitere Fragen aus dem Geſammt⸗ gebiet des Prüfungsfachs anzuſchließen. § 15. Zu den drei erſten Prüfungsabſchnitten und dem ſiebenten Prüfungsabſchnitt iſt den Studirenden der Medizin, zu den kliniſchen Prüfungen denjenigen Studirenden der Zutritt ge⸗ ſtattet, welche als Auskultanten oder Praktikanten an der be⸗ treffenden Klinik theilnehmen. § 16. Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabſchnitt ein beſonderes Protokoll unter Anführung der Prüfungsgegen⸗ ſtände und der ertheilten Zenſuren, bei der Zenſur„ungenügend“ oder„ſchlecht“ unter kurzer Angabe der Gründe, aufgenommen. Aerztliche Prüfung. § 17. Die Aufgaben und die Kranken ſind dem Kandidaten für jeden Abſchnitt erſt bei Beginn deſſelben zu überweiſen. Zwiſchen den einzelnen Prüfungsabſchnitten darf in der Regel nur ein Zeitraum von 8 Tagen liegen. Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabſchnittes ſind die Examinatoren verpflichtet, dem Vor⸗ ſitzenden die Prüfungsakten unverweilt zuzuſenden. Zu dem Abſchnitt II wird nur zugelaſſen, wer den Ab⸗ ſchnitt I, und zu den Abſchnitten III bis VII nur, wer die Abſchnitte I und II beſtanden hat. Die Reihenfolge, in welcher die Abſchnitte III bis VII zurückzulegen ſind, beſtimmt der Vorſitzende. Jedoch darf niemals geſtattet werden, daß Ab⸗ ſchnitt V ſofort nach Abſchnitt III begonnen wird. Wer in einem der Abſchnitte III bis VII nicht vollſtändig beſteht, hat, ſo weit es die Umſtände geſtatten, die Wahl, ob er ſich der Prüfung in einem der anderen Abſchnitte oder dem ſpäteren Theile deſſelben Abſchnittes ſogleich oder erſt nach Wiederholung des nicht beſtandenen unterziehen will. § 18. Ueber den Ausfall der Prüfung in den Abſchnitten II und VII, ſowie in jedem Theile der übrigen Abſchnitte wird eine beſondere Zenſur unter ausſchließlicher Anwendung der Prädikate ſehr gut(1), gut(2), genügend(3), ungenügend(4) und ſchlecht(5) ertheilt. Wenn von zwei an einer Prüfung betheiligten Examinatoren einer die Zenſur„ungenügend“ oder„ſchlecht“ ertheilt, ſo ent⸗ ſcheidet ſeine Stimme. § 19. Iſt ein Prüfungsabſchnitt vollſtändig beſtanden, ſo wird für den ganzen Abſchnitt von dem Vorſitzenden die Geſammt⸗ zenſur ermittelt, indem die Zahlenwerthe der Einzelzenſuren (§ 18 Abſ. 1) addirt und durch die Anzahl der Theile dividirt werden. Ergeben ſich bei der Theilung Brüche, ſo werden die⸗ ſelben, wenn ſie über 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet, andernfalls bleiben ſie unberückſichtigt. § 20. Iſt ein Prüfungsabſchnitt oder ein Theil eines Prüfungs⸗ abſchnitts ungenügend oder ſchlecht beſtanden, ſo muß er wieder⸗ holt werden. Die Zenſur„ungenügend“ für einen ganzen Prüfungs⸗ abſchnitt hat zur Folge, daß erſt nach drei Monaten, die Zenſur „ſchlecht“, daß erſt nach ſechs Monaten die Wiederholung ſtatt⸗ ſinden darf. 10 Aerztliche Prüfung. Handelt es ſich um Theile eines Prüfungsabſchnitts, ſo gelten für die Wiederholung die Friſten von mindeſtens ſechs Wochen, beziehungsweiſe von mindeſtens drei Monaten. In allen Fällen muß die Wiederholung ſpäteſtens in dem nächſten Prüfungsjahre ſtattfinden, widrigenfalls auch die früher beſtandenen Prüfungen zu wiederholen ſind. Eine Ausnahme kann nur aus beſonderen Gründen geſtattet werden. Die Friſt zur Wiederholung wird von der Behörde(§ 1) feſtgeſetzt und durch den Vorſitzenden dem Kandidaten mitgetheilt. Der Behörde werden zu dieſem Zwecke die Prüfungsakten mit gutachtlichem Bericht eingereicht. Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabſchnitts oder eines Theiles deſſelben findet in Gegenwart des Vorſitzenden ſtatt. Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht beſteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelaſſen. Ausnahmen hier⸗ von können nur aus beſonderen Gründen geſtattet werden. § 21. Hat der Kandidat ſämmtliche Prüfungsabſchnitte beſtanden, ſo wird aus den für die Prüfungsabſchnitte ertheilten Prädikaten die Geſammtzenſur ebenſo feſtgeſetzt, wie dies in§ 19 vor⸗ geſchrieben iſt. Der Vorſitzende überreicht die Prüfungsakten der Behörde (§ 1) zur Ertheilung der Approbation. § 22. Wer ſich nicht rechtzeitig(§ 4) perſönlich bei dem Vor⸗ ſitzenden meldet, die Termine oder Friſten ohne hinreichende Ent⸗ ſchuldigung verſäumt, kann auf Antrag des Vorſitzenden von der Behörde(§ 1) bis zum folgenden Prüfungsjahr zurück⸗ geſtellt werden. § 23. Die Prüfung darf nur bei der Kommiſſion fortgeſetzt oder wiederholt werden, bei welcher ſie begonnen iſt. Ausnahmen können nur aus beſonderen Gründen geſtattet werden. Die mit dem Zulaſſungsgeſuch eingereichten Zeugniſſe(§ 4 Ziffer 1 bis 4) ſind dem Kandidaten erſt nach beſtandener Geſammtprüfung zurückzugeben. Verlangt er ſie früher zurück, ſo ſind vor der Rückgabe ſämmtliche Behörden(§F 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf ſeinen Antrag die Zeugniſſe zurückgegeben worden ſind. In die Urſchrift des letzten Univerſitäts⸗Abgangszeugniſſes iſt ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen. Aerztliche Prüfung. 11 § 24 8 24. Die Gebühren für die geſammte Prüfung betragen 200 Mark. Davon ſind zu berechnen: für den Prüfungsabſchnitt I 20 Mark, und zwar für Theil 1 6 Mark, / 2 7/ „„ 3... 7„ für den Prüfungsabſchnitt II....... 12„ für den Prüfungsabſchnitt III 16„ und zwar für Theil 1.... 10 Mark, „„ 2.... 6„ für den Prüfungsabſchnitt IV....... 57„ und zwar für Theil 1 a und 1 b 25„ „„ 2... 9„ „„ 3... 10„ „„ 4.... 12„ für den Prüfungsabſchnitt V....... 35„ und zwar für Theil 1 a und 1 b 25„ „„ 2.... 10„ für den Prüfungsabſchnitt V........ 24„ und zwar für Theil l a und 1 b 12„ für den Prüfungsabſchnitt VII..... 36„ für ſächliche und Verwaltungskoſten..... 30„ zuſammen.. 200 Mark. Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden Abſchnitt oder Theil eines Abſchnitts außer den anzuſetzenden Gebühren jedesmal vier Mark für ſächliche Ausgaben und Verwaltungs⸗ koſten zur nochmaligen Erhebung. § 25. Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgeſtellt wird, erhält die Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungs⸗ abſchnitte ganz, die ſächlichen Gebühren nach Verhältniß zurück. § 26. Dem Reichskanzler werden von der Behörde(§ 1) Ver⸗ zeichniſſe der in dem abgelaufenen Prüfungsjahre Approbirten mit den Prüfungsakten eingereicht. Die letzteren werden der Behörde zurückgeſendet. C. Dispenſationen. §8 27. Ueber Zulaſſung der in§ 4 Abſatz 3, Abſatz 4 Ziffer 1 und 2,§ 20 Abſatz 4 und 6,§ 23 Abſatz 1 vorgeſehenen Aus⸗ 12 Aerztliche Prüfung. nahmen entſcheidet der Reichskanzler in Uebereinſtimmung mit der zuſtändigen Landes⸗Zentralbehörde(§ 1). D. Schluß⸗ und Uebergangsbeſtimmungen. § 28. Vorſtehende Beſtimmungen treten am 1. November 1883 in Kraft. § 29. Diejenigen Kandidaten, welche bereits vor dem 1. Dezember 1883 die ärztliche Vorprüfung beſtanden haben, ſind zur Prüfung zuzulaſſen, wenn ſie auch nur die Erfüllung der nach den bis⸗ herigen Vorſchriften hierfür erforderlichen Vorbedingungen nach⸗ weiſen. § 30. Alle früheren, dieſer Bekanntmachung entgegenſtehenden Be⸗ ſtimmungen über die ärztliche Prüfung ſind aufgehoben. Forxmutlar. Nachdem Herr— ten die Prüfung vor der ärztlichen Prüfungskommiſſion zu...... mit dem Prädikat,„ lbeſtanden hat, wird ihm hier⸗ durch die Approbation als Arzt mit der Geltung vom bezeich⸗ neten Tage ab für das Gebiet des Deutſchen Reichs gemäß § 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 ertheilt. „ den en. (Siegel und Unterſchrift der approbirenden Behörde.) Approbation Berlin, den 2. Juni 1883. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher. Farbkarte 13 itmachung. ärztliche Prüfung, Juni 1883. 3, Th. I, Nr. 17.) mmungen im§ 29 der Gewerbe⸗ 9 hat der Bundesrath beſchloſſen, ſche Approbationen ertheilen: 1. brobation als Arzt für das Reichs⸗ enigen Bundesſtaaten, welche eine verſitäten haben, mithin zur Zeit ien des Königreichs Preußen, des Königreichs Sachſen, des König⸗ es Großherzogthums Baden, des , des Großherzogthums Mecklen⸗ Gemeinſchaft die Miniſterien des ſen und der ſächſiſchen Herzog⸗ ſaß⸗Lothringen. nach dem beigefügten Formular en Nachweis der Befühigung 3 Arzt. § 2. Demjenigen ertheilt, welcher die beſtanden hat. 1