Bekanntmachung. betreffend die ärztliche Vorprüfung, vom 2. Juni 1883. Im Anſchluß an die Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883§ 4 Ziffer 3 hat der Bundesrath beſchloſſen, wie folgt: § l. Die ärztliche Vorprüfung kann nur vor der Prüfungs⸗ kommiſſion derjenigen Univerſität des Deutſchen Reiches abgelegt werden, bei welcher der Studirende immatrikulirt iſt. Ausnahmen hiervon können nur von dem Reichskanzler in Uebereinſtimmung mit der zuſtändigen Zentralbehörde geſtattet werden. Die Prüfungskommiſſion beſteht aus dem Dekan der mediziniſchen Fakultät als Vorſitzendem und aus Univerſitäts⸗ lehrern der Fächer, welche Gegenſtand der Prüfung ſind(§ 5 Abſ. 1). Sie wird jährlich von der Behörde(§ 1 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883) nach Anhörung der mediziniſchen Fakultät berufen. § 2. Der Vorſitzende leitet die Prüfung, ordnet bei vorüber⸗ gehender Behinderung eines Mitgliedes deſſen Stellvertretung an und achtet darauf, daß die Beſtimmungen der Prüfungs⸗ ordnung genau befolgt werden. Es finden in jedem Studienhalbjahre ſo viele Prüfungen ſtatt, wie nothwendig ſind, um ſämmtliche eingegangene Geſuche zu erledigen. Geſuche, welche ſpäter als vierzehn Tage vor dem geſetzlichen Schluß der Vorleſungen eingehen, haben keinen Anſpruch auf Berückſichtigung in dem laufenden 2 Aerztliche Vorprüfung. Halbjahre. Der Vorſitzende ſetzt den Prüfungstermin feſt und ladet die Mitglieder zu demſelben. Zu einem Prüfungstermine dürfen nicht mehr als vier Kandidaten zugelaſſen werden. 8 3. Die Geſuche um Zulaſſung zur Prüfung ſind an den Vorſitzenden zu richten. Die Zulaſſung zur Prüfung iſt bedingt: a) durch das Zeugniß der Reife von einem huma⸗ niſtiſchen Gymnaſium des Deutſchen Reichs; b) durch den Nachweis eines mediziniſchen Studiums von mindeſtens vier Halbjahren auf Univerſitäten des Deutſchen Reichs mit der Maßgabe, daß die Zulaſſung ſchon innnerhalb der letzten ſechs Wochen des vierten Studienhalbjahres erfolgen darf. In Betreff der Zuläſſigkeit des Gymnaſialzeugniſſes der Reife von einem humaniſtiſchen Gymnaſium außerhalb des Deutſchen Reichs, ſowie der Anrechnung der Studienzeit auf einer Univerſität außerhalb des Deutſchen Reichs oder der einem anderen Univerſitätsſtudium gewidmeten Zeit gelten die Beſtimmungen der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883§ 4 Ziffer 1, 2,§ 27. Der Nachweis zu Ziffer b iſt durch das Anmeldebuch, und wenn der Studirende bereits eine andere Univerſität beſucht hat, durch das Abgangszeugniß der letzteren in Urſchrift zu führen. § 4. Iſt der Studirende zuzulaſſen, ſo wird er durch den Vorſitzenden nach Entrichtung der Gebühren zur Prüfung mindeſtens zwei Tage vor derſelben ſchriftlich geladen. Der Ladung iſt ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizufügen. Wer in dem Termin ohne genügende Entſchuldigung nicht rechtzeitig oder gar nicht erſcheint, geht der Hälfte des eingezahlten Gebührenbetrags verluſtig und wird bis zu einem der nächſten Termine zurückgeſtellt. Aerztliche Vorprüfung. 3 Die Prüfung findet mündlich und öffentlich unter dauernder Anweſenheit des Vorſitzenden ſer Sie wird in der Anatomie, Phyſiologie, Phyſik, Chemie und Botanik von den zuſtändigen Fachlehrern 6 1), in der Zoologie von einem Lehrer der Anatomie oder Zoologie abgehalten. Der Studirende iſt in der Anatomie und Phyſiologie, in der Phyſik und Chemie einer eingehenden Prüfung zu unter⸗ werfen. Bei der Prüfung in der Chemie iſt zugleich zu ermitteln, ob der Kandidat die auf dem Gebiet der Mineralogie erforder⸗ lichen Kenntniſſe beſitzt. In der Zoologie wird hauptſächlich die Kenntniß der Grundzüge der vergleichenden Anatomie und Phyſiologie gefordert. In der Botanik hat der Studirende nachzuweiſen, daß er ſich eine Ueberſicht über die ſyſtematiſche Botanik, namentlich mit Rückſicht auf die offizinellen Pflanzen und Kenntniß von den Grundzügen der Anatomie und Phyſio⸗ logie der Pflanzen angeeignet hat. Die Zeit, welche auf die Prüfung des einzelnen Studirenden zu verwenden iſt, beträgt für jedes Fach höchſtens 15 Minuten. Wer an einer Univerſität des Reichs auf Grund einer Prüfung in den Naturwiſſenſchaften die Doktorwürde erworben hat, wird nur in denjenigen Fächern geprüft, welche nicht Gegenſtand der Promotionsprüfung geweſen ſind. § 6. Die Gegenſtände und das allgemeine Ergebniß der Prüfung in jedem Fache, ſowie die für dasſelbe ertheilte Zenſur, werden von dem Examinator für jeden Geprüften in ein beſonderes Protokollſchema eingetragen, welches von dem Vorſitzenden und ſämmtlichen Mitgliedern zu unterzeichnen und bei den Fakul⸗ tätsakten aufzubewahren iſt. Oe — Von jedem Examinator wird eine Zenſur ertheilt, für welche ausſchließlich die Bezeichnungen„ſehr gut“(1),„gut“ (2),„genügend“(3),„ungenügend“(4),„ſchlecht“(5) zu⸗ läſſig ſind. Aerztliche Vorprüfung. Für jedes der vier erſten Fächer(§ 5 Abſ. 1) wird je eine Zenſur, für Botanik und Zoologie das Mittel der beiden Einzelzenſuren als eine Zenſur ertheilt. Für Diejenigen, welche in allen fünf Zenſuren mindeſtens„genügend“ erhalten haben, wird nach Beendigung der Prüfung von dem Vorſitzenden die Geſammtzenſur ermittelt, indem die Summe der Zahlen⸗ werthe der fünf Zenſuren durch 5 getheilt wird. Ergeben ſich bei der Theilung Brüche, ſo werden dieſelben, wenn ſie über 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet, andernfalls bleiben ſie unberückſichtigt. Das Prädikat„ungenügend“ oder„ſchlecht“ hat eine Wiederholungsprüfung in dem nicht beſtandenen Fache zur Folge, wobei wiederum Zoologie und Botanik zuſammen als ein Fach gerechnet werden. Die Friſt beträgt je nach den Zenſuren und der Zahl der nicht beſtandenen Prüfungsfächer zwei bis ſechs Monate. Sie wird von dem Vorſitzenden nach Benehmen mit dem betreffenden Examinator beſtimmt. § 8. Die Wiederholung der Prüfung kann nach Ablauf der Friſt(§ 7) auch bei der Kommiſſion einer anderen Univerſität geſchehen, ſofern der Kandidat bei letzterer immatrikulirt iſt. § 9. Nach Beendigung jedes Prüfungstermins hat der Vor⸗ ſitzende binnen zweier Tage das Reſultat der Prüfung und die etwa beſtimmten Wiederholungsfriſten der Univerſitätsbehörde mitzutheilen. Dieſe hat, falls der Studirende vor vollſtändig beſtandener Vorprüfung die Univer⸗ ſität verläßt, einen entſprechenden Vermerk in das Abgangs⸗ zeugniß einzutragen. Ueber den Erfolg der Prüfung iſt dem Studirenden ein Zeugniß nach dem beigefügten Formular auszuſtellen. Hat derſelbe eine Nachprüfung abzulegen, ſo wird ſtatt einer Ge— ſammtzenſur die Wiederholungsfriſt vermerkt. Aerztliche Vorprüfung. 5 § 10. Die Gebühren für die geſammte Prüfung und das aus⸗ gefertigte Zeugniß betragen 36 Mark. Hiervon werden je 5 Mark auf den Vorſitz und auf jeden der ſechs Prüfungsgegen⸗ ſtände vertheilt. Der Reſt wird zu ſächlichen Ausgaben ver⸗ wendet. Doktoren der Philoſophie oder der Naturwiſſenſchaften haben im Falle des§ 5 Abſatz 4 nur die Gebührenantheile für den Vorſitzenden und diejenigen Mitglieder der Kommiſſion zu entrichten, von denen ſie geprüft werden. Bei der Nachprüfung ſind die Gebührenantheile für den Vorſitzenden und die Mitglieder der Kommiſſion, von welchen die Nachprüfung abgehalten wird, aufs Neue zu entrichten. Ueber Verwendung der verfallenen Gebühren(§ 4) befindet die Behörde(§ 1). § 11. Vorſtehende Beſtimmungen treten am 1. Oktober 1883 in Kraft. § 12. Alle früheren über die ärztliche Vorprüfung erlaſſenen Vorſchriften ſind aufgehoben. Aerztliche Vorprüfung. Zeugniß der Prüfungskommiſſion zu über die ärztliche Vorprüfung des Studirenden der Medizin Dem Studirenden der Medizin Herrn aus iſt bei der mit ihm abgehaltenen Vorprüfung 1. in der Anatomie die Zenſur 2.„ o Phyſiologie 5 4 3.„„ Phyfil 7„ 4.„„ Chemie 2„ 5.„„ Zoologie u. Botanik 4. ſomit die Geſammtzenſur ertheilt worden. (Folgt etwaiger Vermerk nach§ 9 Abſatz 2). „Ddeon 18 Der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion. (Siegel der Fakultät.)(Name.) Dekan der mediziniſchen Fakultät. Berlin, den 2. Juni 1883. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher. Farbkarte 13 Juni 1883. Bekanntmachung, betreffend die Juni 1883§ 4 Ziffer 3 hat wie folgt: 8 1. ung kann nur vor der Prüfungs⸗ iverſität des Deutſchen Reiches er der Studirende immatrikulirt bnnen nur von dem Reichskanzler der zuſtändigen Zentralbehörde ion beſteht aus dem Dekan der Vorſitzendem und aus Univerſitäts⸗ Hegenſtand der Prüfung ſind(§ 5 ich von der Behörde(§ 1 der d die ärztliche Prüfung, vom wung der mediziniſchen Fakultät die Prüfung, ordnet bei vorüber⸗ Mitgliedes deſſen Stellvertretung die Beſtimmungen der Prüfungs⸗ ben. udienhalbjahre ſo viele Prüfungen d, um ſämmtliche eingegangene uche, welche ſpäter als vierzehn Schluß der Vorleſungen eingehen, Berückſichtigung in dem laufenden