Die nachſtehende allerhöchſten Orts erlaſſene Diseiplinar⸗Verordnung: Anti kel 4. Jedes Stören der öffentlichen Ruhe durch Schreien, Singen, oder auf irgend eine andere Weiſe auf der Straße, in Wirths⸗ und dergleichen öffentlichen oder Privat⸗Häuſern von Seiten Studirender ſoll, je nach den Umſtänden, mit Verweiſen, Geld⸗, Carcer⸗ oder Wegweiſungs⸗ Strafen geahndet werden. Die Strafen werden erhöht, wenn die Ruheſtörungen zur Nachtzeit vorkommen, wenn ſie von einer Mehrzahl von Studirenden begangen werden und insbeſondere, wenn ſie, trotz der Aufforderungen der mit der Handhabung der beſtehenden Geſetze und Verordnungen beauftragten Univerſitäts⸗ und Polizei⸗Officianten zur Unterlaſſung und Ruhe, fortgeſetzt werden. Die bei ſolchen Ruheſtörungen Gegenwärtigen werden immer als Theilnehmer behandelt. Für ſolche Exceſſe, welche bei einer Gelegenheit vorkommen, wo Erlaubniß zum Zuſammenſein an öffentlichen Orten ertheilt worden iſt, ſind diejenigen, welche die Erlaubniß hierzu von der Behörde erwirkt haben, und für ſolche Erceſſe auf der Stube eines Studirenden iſt der Bewohner der Stube ganz beſonders verantwortlich. Artibel 2. Wer an einer, aus irgend einer Veranlaſſung vorgekommenen Zuſammenrottung auf der Straße oder in Gebäuden, auch nur durch ſeine Gegenwart, Antheil nimmt, und auf die beſondere oder im Allgemeinen erfolgende Aufforderung der Pedellen, Polizeiofficianten, Gensdarmen, oder überhaupt der mit der Aufrechthaltung der allgemeinen und Disciplinar⸗Geſetze und Verordnungen beauftragten Diener zum Auseinandergehen, ſich nicht unverzüglich und in aller Ruhe entfernt und in ſeine Wohnung begibt, gegen den tritt, wegen dieſer Widerſetzlichkeit gegen die öffentliche Auctorität, eine Carcer⸗ oder Verweiſungs⸗Strafe ein. Daſſelbe gilt von dem Verbleiben an einem Orte nach einer erfolgten ſolchen Aufforderung, auch wenn das Zuſammenſein urſprünglich nicht durch eine Zuſammenrottung herbeigeführt worden iſt, ſowie auch, wenn daſſelbe urſprünglich ausdrücklich erlaubt geweſen, die Erlaubniß aber zurück⸗ genommen worden iſt. War in den erwähnten Fällen eine ſolche Aufforderung von einem höhern Univerſitäts⸗ oder Polizei⸗Beamten fruchtlos erfolgt, ſo tritt immer eine erhöhte Strafe ein. Eine erhöhte Strafe trifft auch diejenigen, welche durch Zuſammenrufen oder auf irgend eine andere Weiſe zur Zuſammenrottung oder zum Zuſammenbleiben Veranlaſſung gegeben haben. Artikel 3. Jede Zuſammenrottung und unerlaubte Verſammlung von Studirenden, um etwas Geſetz⸗ widriges und Ordnungswidriges zu erzwingen, oder etwas von den Behörden Angeordnetes zu verhindern, ſoll außer den, nach Beſchaffenheit des einzelnen Falles, nach den allgemeinen Landesgeſetzen eintretenden gerichtlichen Strafen, mit folgenden Disciplinarſtrafen geahndet werden: die Urheber und Anführer, als welche auch diejenigen angeſehen werden, die durch Zuſam⸗ menrufen, durch Umlaufſchreiben, oder auf irgend eine andere Weiſe hierzu gewirkt haben, trifft die Relegation; die Theilnehmer, wozu auch ohne Beweis eines nähern Antheils diejenigen zu rechnen ſind, welche ſich bei der zuſammengerotteten Mehrheit aufhalten, trifft, je nach dem Grade ihrer Theilnahme, eine Carcer⸗Strafe, die Unterſchrift des Consilii abeundi, oder eine Verweiſungs⸗ Strafe; diejenigen, welche der in ſolchem Falle von den Officianten oder höhern Beamten„im Namen des Geſetzes oder„im Namen des Großherzogs“ ausgehenden Aufforderungen zur Unterlaſſung und zum Auseinandergehen nicht auf oben angegebene Weiſe nachkommen, trifft eine erhöhte Strafe; diejenigen, welche vermummt oder bewaffnet an einer Zuſammenrottung Theil nehmen, werden beſonders ſtrenge beſtraft. Artikel 4. Bei einem ſogenannten Studentenauszuge ſoll allen Theilnehmern das laufende Semeſter nicht angerechnet und über die von ihnen in demſelben angenommenen Vorleſungen kein Zeugniß ausgeſtellt werden. Außerdem trifft dieſenigen, welche Stipendien, Stundung der Honorarien, oder ſonſt von den öffentlichen Behörden abhängende Beneficien genießen, inſofern ſie an einem Auszuge Theil nehmen, der Verluſt derſelben. Die Anſtifter und Anführer eines ſolchen Auszuges ſollen allemal mit der Wegweiſung beſtraft werden. Diejenigen, welche der von Seiten des akademiſchen Disciplinargerichts an ſie erlaſſenen beſondern Aufforderung zur unverzüglichen Rückkehr in die Univerſitätsſtadt und zum ordnungs⸗ mäßigen Beſuche der Vorleſungen nicht in der beſtimmten Friſt Folge leiſten, ſollen mit einer Wegweiſungs⸗Srafe, nach Umſtänden ſelbſt mit der Relegation auf immer, belegt werden. 3 Außerdem haben die Disciplinar⸗ und allgemeinen Behörden die zur Herſtellung der durch einen ſolchen Auszug geſtört werdenden geſetzlichen Ordnung innerhalb ihrer Competenz liegenden Maasregeln zu ergreifen. Artikel 5. Jede allgemeine Verſammlung von Studirenden ohne beſonders dazu erwirkte Erlaubniß iſt verboten und wird disciplinär geahndet werden. Werden in einer ſolchen, ohne Erlaubniß gehaltenen, oder zu einem beſtimmten erlaubten Zwecke geſtatteten allgemeinen Verſammlung, oder in einer Verſammlung einer gewiſſen Mehr⸗ zahl Studirender Gegenſtände beſprochen und berathen, welche als geſetzwidrig erſcheinen, ſo trifft diejenigen, welche die Verſammlung veranlaßt haben, und welche dieſelbe leiten, inſofern ſie nicht den Beweis liefern, daß ſie ohne alle Schuld an dem Verlaſſen des bei Einholung der Erlaubniß angegebenen Zwecks ſind, ſowie diejenigen, welche dabei in dem angedeuteten geſetz⸗ widrigen Sinne als Redner auftreten, eine Verweiſungsſtrafe. Gegen diejenigen, welche ſolche Verſammlungen auf die Aufforderung der Obrigkeit oder deren Diener nicht ſofort verlaſſen, treten, je nach Beſchaffenheit des einzelnen Falls, die oben für ſolche Nichtfolgeleiſtungen angedrohten Strafen ein. Artikel 6. Die bei den erwähnten Vergehen und Verbrechen etwa noch vorkommenden weiteren Zuwider⸗ handlungen gegen die allgemeinen oder Disciplinar⸗Geſetze und Verordnungen ſollen beſonders ſtreng beſtraft werden. wird den Studirenden zur Nachachtung bekannt gemacht. Gieſſen am 3. Februar 1847. Großherzogliches akademiſches Disciplinargericht. Für die Ausfertigung Prinz. Farbkarte 13 Die nachſtehende allerhöchſten Orts erlaſſene iplinar⸗Verordnung: Altikel 1. en der öffentlichen Ruhe durch Schreien, Singen, oder auf irgend eine andere Straße, in Wirths- und dergleichen öffentlichen oder Privat⸗Häuſern von Seiten ell, je nach den Umſtänden, mit Verweiſen, Geld⸗, Carcer⸗ oder Wegweiſungs⸗ det werden. aen werden erhöht, wenn die Ruheſtörungen zur Nachtzeit vorkommen, wenn ſie hrzahl von Studirenden begangen werden und insbeſondere, wenn ſie, trotz der der mit der Handhabung der beſtehenden Geſetze und Verordnungen beauftragten und Polizei-Officianten zur Unterlaſſung und Ruhe, fortgeſetzt werden. olchen Ruheſtörungen Gegenwärtigen werden immer als Theilnehmer behandelt. Exceſſe, welche bei einer Gelegenheit vorkommen, wo Erlaubniß zum Zuſammenſein Orten ertheilt worden iſt, ſind diejenigen, welche die Erlaubniß hierzu von der ft haben, und für ſolche Erceſſe auf der Stube eines Studirenden iſt der Bewohner z beſonders verantwortlich. Artikel 2. iner, aus irgend einer Veranlaſſung vorgekommenen Zuſammenrottung auf der u Gebäuden, auch nur durch ſeine Gegenwart, Antheil nimmt, und auf die beſondere neinen erfolgende Aufforderung der Pedellen, Polizeiofficianten, Gensdarmen, oder mit der Aufrechthaltung der allgemeinen und Disciplinar⸗Geſetze und Verordnungen Hiener zum Auseinandergehen, ſich nicht unverzüglich und in aller Ruhe entfernt Gohnung begibt, gegen den tritt, wegen dieſer Widerſetzlichkeit gegen die öffentliche te Carcer⸗ oder Verweiſungs⸗Strafe ein. gilt von dem Verbleiben an einem Orte nach einer erfolgten ſolchen Aufforderung, s Zuſammenſein urſprünglich nicht durch eine Zuſammenrottung herbeigeführt worden „wenn daſſelbe urſprünglich ausdrücklich erlaubt geweſen, die Erlaubniß aber zurück⸗ den iſt.