Geschi fts- Gränung des Ausschusses der Studentenschaft. Giessen, 1886. Curt v. Münchow, Universitäts-Buch-& Steindruckerei. ————— —— Geschäfts-Ordnung des Ausschusses der Studentenschaft. § 1. Der Ausschuss wählt in der ersten Sitzung eines jeden Semesters unter dem Vorsitz des Rektors einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Stellver- treter, der im Falle der Verhinderung eines der Vor- genannten dessen Stelle einnimmt. § 2. Die Wahlen der drei oben Aufgeführten werden getrennt vorgenommen und sind geheim. Gewählt ist, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. § 3. Der Vorsitzende hat die laufenden Geschäfte zu besorgen und die Verhandlungen in den Sitzungen des Ausschusses zu leiten. Er hat das Recht, eine Sitzung anzuberaumen und ist dazu verpflichtet, sobald ein Mit- glied eine solche verlangt. Er ist befugt, am Schlusse einer Sitzung die nächste anzusagen. In dringenden Fällen können jedoch auch zwei andere Mitglieder eine Ausschusssitzung einberufen. § 4. Der Schriftführer besorgt die laufenden Schrift- lichkeiten und hat in den Sitzungen das Protokoll zu führen sowie durch seine Namensunterschrift zu beglau- bigen. Das Protokoll muss vor Schluss einer jeden Sitzung verlesen und genehmigt werden. § 5. Die Einladungen zu den Sitzungen haben in der Regel zwei Tage vorher schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Dringende Fälle gestatten Ausnahmen. § 6. Ein nicht auf der Tagesordnung stehender Antrag kann nur eingereicht werden, wenn Niemand dagegen Einspruch erhebt oder ein dringender Fall vorliegt. Am Schlusse einer jeden Sitzung kann jedes Mitglied einen Antrag für die nächste Versammlung ankündigen. § 7. Wer an der Debatte Theil nehmen will, hat sich beim Vorsitzenden zu melden, der das Wort nach Ord- nung der Anmeldung ertheilt. Sofort zum Wort ge-— langen Diejenigen, welche zur Geschäftsordnung, zur faktischen Berichtigung oder zur Fragestellung sprechen, einen auf den zur Diskussion gestellten Gegenstand bezüglichen Gegenantrag stellen oder einen gestellten Antrag zurückziehen wollen. § 8 Der Vorsitzende ist befugt, die Redner bei Ab- schweifungen vom Thema auf den Gegenstand der Ver- handlung aufmerksam zu machen. § 9. Anträge auf Schluss der Debatte, Schluss der Rednerliste und Vertagung der Berathung sind sofort zur Abstimmung zu bringen. § 10. Gegenanträge und Amendements kommen vor den Anträgen zur Abstimmung. § 11. Zur Annahme eines Antrags ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleich- heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Enthält sich der Vorsitzende bei Stimmengleichheit der Abstim- mung, so entscheidet das Loos. § 12. Sind in einer Sitzung weniger als 1⅛5 der Mitglieder anwesend, so bedürfen die Beschlüsse derselben der nächsten unter allen Umständen schriftlich anzusagenden Sitzung. Die Beschlüsse haben bis dahin Gültigkeit. Giessen, den 10. Juni 1886. Grossherzogliche Landesuniversität. gez. von der Ropp. 579 OLH 1EAd