Bekanntmachung betreffend die Prüfung der Apotheker. Bundesgeſetzblatt von 1869, Nr. 34. Auf Grund der Beſtimmung im§. 29 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutſchen Bund vom 21. Juni d. J.(Bundes⸗ geſetzblatt S. 245) hat der Bundesrath die nachſtehenden Beſchlüſſe gefaßt: 1) Zur Ertheilung der Approbationen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker für das ganze Bundesgebiet ſind nur die Centralbehörden derjenigen Bundesſtaaten befugt, welche eine oder mehrere Landesuniverſitäten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen Miniſterien des Königreichs Preußen, des Königreichs Sachſen, des Großherzogthums Heſſen, des Großherzogthums Mecklenburg⸗ Schwerin und in Gemeinſchaft die Miniſterien des Großherzogthums Sachſen⸗Weimar und der Sächſiſchen Herzogthümer ꝛc. ꝛc. 2) Ueber den Nachweis der Befähigung der Apotheker gelten nachſtehende Vorſchriften: Veorſchriften über die Prüfung der Kpotheker. §. 1. Der ſelbſtändige Betrieb einer Apotheke im Gebiet des Norddeutſchen Bundes erfordert— unbeſchadet der Beſtimmung im letzten Satze des§. 29 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutſchen Bund— eine Approbation Seitens einer der vorſtehend unter Ziffer 1 genannten Behörden. Dieſelbe darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die nach⸗ ſtehend beſchriebene pharmazeutiſche Prüfung in allen ihren Abſchnitten beſtanden haben. §. 2. Die pharmazeutiſche Prüfung kann entweder vor der pharmazeutiſchen Ober⸗Examinations⸗Kommiſſion zu Berlin oder vor einer pharmazeutiſchen Examinations⸗Kommiſſion bei einer Norddeutſchen Univerſität abgelegt werden. Die Prüfungs⸗ kommiſſionen, welche aus einem Lehrer der Phyſik, einem Lehrer der Chemie, einem Lehrer der Botanik und zwei wiſſenſchaftlich gebildeten Pharmazeuten oder Apothekenbeſitzern beſtehen ſollen, werden alljährlich von der zuſtändigen Centralbehörde berufen, welche zugleich den Vorſitzenden der Kommiſſion ernennt. An Stelle eines der beiden Pharmazeuten kann auch ein Lehrer der materia medica berufen werden. §. 3.(Zulaſſungsbedingungen.) Die Meldung zur Prüfung vor der Ober⸗Examinations⸗Kommiſſion iſt bei dem Miniſter der Medizinal⸗Angelegenheiten in Berlin, die Meldung zur Prüfung vor einer akademiſchen Examinations⸗Kommiſſion bei dem betreffen⸗ den Univerſitäts⸗Kuratorium oder, in Ermangelung eines ſolchen, bei der der Examinations⸗Kommiſſion zunächſt vorgeſetzten Behörde einzureichen. Die Meldung zur Prüfung im Sommerſemeſter muß ſpäteſtens im April, die Meldung zur Prüfung im Winter⸗ ſemeſter ſpäteſtens im November des betreffenden Jahres eingehen. Wer ſich ſpäter meldet, wird zur Prüfung im folgenden Semeſter verwieſen. „— Der Meldung hat der Kandidat beizufügen: 1) einen kurzen Lebenslauf, 2) ſeine Lehr⸗ und Servirzeugniſſe, 3) das über dert Beſuch der Univerſität ihm ausgeſtellte Zeugniß. Beides in beglaubter Form. Mit der Zulaſſungsverfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren(§. 17) hat der Kandidat ſich bei dem Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion zu melden. §. 4. Die Prüfung zerfällt in zwei Abſchnitte: 1) die Kurſusprüfung, 2) die Schlußprüfung. Zur Schlußprüfung darf nur derjenige Kandidat zugelaſſen werden, welcher die Kurſusprüfung wohl beſtanden hat. §. 5.(Kurſusprüfung.) Die Kurſusprüfung zerfällt in einen ſchriftlichen, einen praktiſchen und einen mündlichen Theit §. 6. Behuſs der ſchriftlichen Kurſusprüfung erhält der Kandidat drei Fragen aus der allgemeinen und aus der analy⸗ tiſchen Chemie zur Ausarbeitung in Klauſur ohnes Benutzung von Hülfsmitteln. Die Fragen können aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Loos gezogen oder von der Prüfungskommiſſion gegeben werden. §. 7. Nach Einreichung der Klauſurarbeiten hat der Kandidat für den praktiſchen Prüfungsabſchnitt des pharmazeutiſchen Kurſus: 1) zwei Abſchnitte der Pharmakopöe aus dem Lateiniſchen ins Deutſche vor einem Kommiſſarius zu überſetzen; 2) zwei ſchwer zu bereitende Arzneiformen, wozu die Rezepte aus einer Urne zu ziehen ſind, unter der Aufſicht eines der pharmazeutiſchen Mitglieder der Kommiſſion ex tempore zu dispenſiren; 3) zwei durch das Loos zu beſtimmende Aufgaben zu chemiſch⸗pharmazeutiſchen Präparaten, unter ſpezieller Aufſicht Eines der pharmazeutiſchen Mitglieder der Kommiſſion in dem hierzu beſtimmten Laboratorium anzufertigen; 4) zwei ebenfalls durch das Loos zu beſtimmende Aufgaben in der chemiſchen Analyſe unter der Aufſicht je Eines der Mitglieder der Kommiſſion zu löſen, und zwar: a) entweder ein natürliches, ſeinen Beſtandtheilen nach bekanntes Gemiſch, oder eine künſtliche, zu dieſem Zweck beſonders zuſammengeſetzte Miſchung qualitativ und quantitativ zu zergliedern; b) eine vergiftete organiſche oder anorganiſche Subſtanz, ein Nahrungsmittel oder eine Arzneimiſchung einer gerichtlich⸗chemiſchen Unterſuchung in qualitativer und quantitativer Beziehung zu unterwerfen. Ueber die Ausführung der praktiſchen Arbeiten zu 2, 3, 4 hat der Kandidat ſchriftliche Berichte abzufaſſen. Bei der Cenſur der Berichte über die analytiſchen Arbeiten zu 44 und b. hat das Mitglied der Kommiſſion, von welchem die Aufgabe geſtellt worden war, dieſelbe namhaft zu machen. Ueber die praktiſchen Arbeiten zu 3 und 4 iſt ein Laborations⸗Journal zu führen, in welchem das betreffende Mitglied der Kommiſſion die Art und Weiſe der Ausführung der praktiſchen Leiſtung zu bezeugen hat. §. 8. In der mündlichen Kurſusprüfung, welche in Gegenwart zweier Kommiſſarien in einem beſonderen Termin abzuhalten iſt, hat der Kandidat a) mindeſtens zehn ihm vorzulegende friſche oder getrocknete offizinelle oder ſolche Pflanzen, welche mit den offizinellen verwechſelt werden können, zu demonſtriren, b) ferner mindeſtens zehn rohe Droguen nach ihrer Abſtammung, Verfäl⸗ ſchung und Anwendung zu pharmazeutiſchen Zwecken zu erläutern, und c) mehrere ihm vorzulegende chemiſch⸗pharmazeutiſche Präparate nach Beſtandtheilen, Darſtellung, Verfälſchungen u. ſ. w. zu erklären. §. 9. Nach Abſolvirung der ſchriftlichen, praktiſchen und mündlichen Kurſusprüfung(§§. 6—8) werden die dem Kandidaten für jeden einzelnen Abſchnitt dieſer Prüfung ertheilten Cenſuren in einem beſonderen Protokollſchema, nach beiliegendem Muſter (Anlage a) zuſammengeſtellt. §. 10. Diejenigen Theile der Kurſusprüfung, in denen der Kandidat nicht beſteht, hat er in einer von der zuſtändigen Centralbehörde zu beſtimmenden Friſt zu wiederholen. §. 11.(Schlußprüfung.) Die Schlußprüfung iſt von dem Vorſitzenden und drei Mitgliedern der Prüfungskommiſſion mündlich und öffentlich abzuhalten. Mehr als vier Kandidaten dürfen zu Einem Prüfungstermin nicht zugelaſſen werden. §. 12. Dieſe Schlußprüfung hat ſich auf die Erforſchung der chemiſchen, phyſikaliſchen und naturhiſtoriſchen Ausbildung der Kandidaten im Allgemeinen, und im Beſonderen noch auf deren Bekanntſchaft mit der Giftlehre und mit den das Apotheker⸗ weſen betreffenden geſetzlichen Beſtimmungen zu erſtrecken. §. 13. Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollſtändiges Protokoll unter Beifügung der Cenſur für jedes einzelne Prüfungsfach aufgenommen, und von dem Vorſitzenden, ſowie von den übrigen Examinatoren vollzogen. Unter dem Protokoll iſt die Geſammtcenſur für die Schlußprüfung zu vermerken. Lautet ein Votum auf„ſchlecht“ oder zwei Vota auf„mittelmäßig,“ ſo iſt der Kandidat für nicht beſtanden zu erachten. Im Uebrigen entſcheidet die Pluralität der Stimmen, und bei Stimmengleichheit das Urtheil des Vorſitzenden. V ℳ §. 14.(Schlußcenſur.) Für diejenigen Kandidaten, welche in der Schlußprüfung beſtanden ſind, wird unmittelbar nach Beendigung derſelben die Schlußcenſur über den Ausfall der geſammten pharmazeutiſchen Staatsprüfung nach Maßgabe der Cenſuren für die früheren Prüfungsabſchnitte(§. 7) beſtimmt Demnächſt hat der Vorſitzende die vollſtändigen Prüfungsverhandlungen, einſchließlich der die Meldung und Zulaſſung des Kandidaten betreffenden Urkunden der zuſtändigen Central⸗Staatsbehörde mittelſt Berichts vorzulegen. §. 15. Bei Ertheilung der Cenſuren in ſämmtlichen Prüfungsabſchnitten haben die Examinatoren ſich nur der Prädikate: „vorzüglich gut“,„ſehr gut“,„gut“,„mittelmäßig“ und„ſchlecht“ zu bedienen. Die erſte Cenſur„vorzüglich gut“ darf als Schlußcenſur(§. 14) nur dann ertheilt werden, wenn der Kandidat in der Pluralität der Spezialcenſuren das Prädikat„ſehr gut“ erhalten hat. §. 16.(Wiederholung der Prüfung.) Zur Wiederholung einzelner Prüfungsabſchnitte darf ein Kandidat, welcher dieſelben nicht beſtanden hat, nur nach Beſtimmung der zuſtändigen Centralbehörde zugelaſſen werden. Die Cenſur„ſchlecht“ hat eine Zurückſtellung auf mindeſtens 6, die Cenſur„mittelmäßig“ eine Zurückſtellung auf mindeſtens 3 Monate zur Folge. Wer nach zweimaliger Zurückſtellung die Prüfung nicht beſteht, wird zu weiterer Wiederholung der Prüfung nicht zugelaſſen. §. 17.(Prüfungsgebühren.) Die Gebühren für die Staatsprüfung als Apotheker ſind auf 46 Thaler feſtgeſetzt und in der Art zu vertheilen, daß für die ſchriftliche, praktiſche und mündliche Kurſusprüfung........... 22 Thlr. 20 Sgr., für die mündliche Schlußprüfung......... 8„ 5*„ für Verwaltungskoſten, Anſchaffung von Prüfungsgegenſtänden u. ſ. w........ 15„ 5„ in Anrechnung kommen. §. 18. Kandidaten, welche während der Prüfung zurücktreten, erhalten die Gebühren für noch nicht angetretene Prüfungs⸗ abſchnitte zurückerſtattet. W Für Wiederholung einzelner Prüfungsabſchnitte ſind die für dieſe Prüfungsabſchnitte reglementsmäßig feſtgeſetzten Gebühren von Neuem zu zahlen. Neben den vorſtehend beſtimmten Gebühren haben die Kandidaten weitere Gebühren nicht zu entrichten. §. 19. Nach dem Schluſſe jedes Prüfungsſemeſters ſind die Namen der Approbirten von der betreffenden Centralbehörde dem Bundesrath anzuzeigen. Berlin, den 25. September 1869. Der Kanzler des Norddeutſchen Bundes. In Vertretung: Delbrück. —C—————mͤͤe———;— Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker. Vom 18. Juli 1873. Auf Grund der Beſtimmung im§. 29 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869(Bundes⸗Geſetzblatt S. 245) hat der Bundesrath beſchloſſen, die Bekanntmachung vom 25. September 1869, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker(B⸗G.⸗Bl. S. 635), dahin zu ändern, daß das zweite Alinea des§. 3 der Vorſchriften über die Prüfung der Apotheker(Abſchnitt IV. der Bekanntmachung) folgende Faſſung erhält: Die Zulaſſung zur Prüfung iſt bedingt: 1. durch den Nachweis der wiſſenſchaftlichen Befähigung eines Schülers der Sekunda eines Gymnaſiums oder einer Realſchule erſter Ordnung, in Bayern der erſten Gymnaſialklaſſe oder des erſten Kurſus eines Real⸗Gymnaſiums. Dieſer Nachweis iſt zu führen durch ein Zeugniß über den in der genannten Klaſſe mindeſtens ein Jahr hindurch mit Erfolg genoſſenen Unterricht oder durch das Befähigungszeugniß zum Eintritt als einjährig Freiwilliger in die Armee; durch eine dreijährige Lehr⸗ und eine dreijährige Servirzeit, von welcher letzteren jedoch mindeſtens die Hälfte in einer inländiſchen Apotheke zugebracht ſein muß; durch ein mindeſtens einjähriges Univerſitätsſtudium. Dem Beſuche einer Univerſität iſt der Beſuch der pharmazeu⸗ tiſchen Fachſchule bei der Herzoglich braunſchweigiſchen polytechniſchen Schule(Collegium Carolinum), ſowie der Be⸗ ſuch der polytechniſchen Schule zu Stuttgart oder derjenigen zu Karlsruhe gleichzuachten. Die Erfüllung der unter 2 und 3 erwähnten Vorbedingungen iſt durch Zeugniſſe in beglaubigter Form nachzuweiſen. Vorſtehende Beſtimmungen treten am 1. Januar 1874 in Kraft. Diejenigen Kandidaten der Pharmazie, welche bereits vor dieſem Zeitpunkt in die Lehre getreten waren, ſind zur Prüfung auch dann zuzulaſſen, wenn ſie die Erfüllung der nach den bisherigen Vorſchriften hierfür erforderlichen Vorbedingungen nachweiſen; jedoch haben die am 1. Januar 1874 noch in der Lehre befindlichen Kandidaten eine dreijährige Lehr⸗ und eine dreijährige Servir⸗ zeit, und die am genannten Tage noch in der Servirzeit Begriffenen eine dreijährige Servirzeit darzuthun. Berlin, den 18. Juli 1873. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Brühl'ſche Univ.⸗Buch⸗ und Stein⸗Druckerei(Fr. Chr. Pietſch) in Gießen. 0. — 6 v=—) Bekanntmachung betreffend die Prüfung der Apotheker. Bundesgeſetzblatt von 1869, Nr. 34. Beſtimmung im§. 29 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutſchen Bund vom 21. Juni d. J.(Bundes⸗ r Bundesrath die nachſtehenden Beſchlüſſe gefaßt: g der Approbationen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker für das ganze Bundesgebiet ſind nur die Bundesſtaaten befugt, welche eine oder mehrere Landesuniverſitäten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen 3 Preußen, des Königreichs Sachſen, des Großherzogthums Heſſen, des Großherzogthums Mecklenburg⸗ haft die Miniſterien des Großherzogthums Sachſen⸗Weimar und der Sächſiſchen Herzogthümer ac. ac. chweis der Befähigung der Apotheker gelten nachſtehende Vorſchriften: Werſchriften über die Prüfung der Kpotheker. ſtändige Betrieb einer Apotheke im Gebiet des Norddeutſchen Bundes erfordert— unbeſchadet der ze des§. 29 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutſchen Bund— eine Approbation Seitens einer r 1 genannten Behörden. Dieſelbe darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die nach⸗ zeutiſche Prüfung in allen ihren Abſchnitten beſtanden haben. azeutiſche Prüfung kann entweder vor der pharmazeutiſchen Ober⸗Examinations⸗Kommiſſion zu Berlin ſchen Examinations⸗Kommiſſion bei einer Norddeutſchen Univerſität abgelegt werden. Die Prüfungs⸗ nem Lehrer der Phyſik, einem Lehrer der Chemie, einem Lehrer der Botanik und zwei wiſſenſchaftlich er Apothekenbeſitzern beſtehen ſollen, werden alljährlich von der zuſtändigen Centralbehörde berufen, welche *Kommiſſion ernennt. An Stelle eines der beiden Pharmazeuten kann auch ein Lehrer der materia bedingungen.) Die Meldung zur Prüfung vor der Ober⸗Examinations⸗Kommiſſion iſt bei dem Miniſter en in Berlin, die Meldung zur Prüfung vor einer akademiſchen Examinations⸗Kommiſſion bei dem betreffen⸗ oder, in Ermangelung eines ſolchen, bei der der Examinations⸗Kommiſſion zunächſt vorgeſetzten Behörde zur Prüfung im Sommerſemeſter muß ſpäteſtens im April, die Meldung zur Prüfung im Winter⸗ imber des betreffenden Jahres eingehen. Wer ſich ſpäter meldet, wird zur Prüfung im folgenden Farbkarte 13