——— — Vorſchriften uͤber die Prüfung der Aerzte und Zahnärzte. Bundesgeſetzblatt von 1869, Nr. 34. 2 Auf Grund der Beſtimmung im§. 29 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutſchen Bund vom 21. Juni d. J.(Bundes⸗ geſetzblatt S. 245) hat der Bundesrath die nachſtehenden Beſchlüſſe gefaßt: 1) Zur Ertheilung der Approbationen für Aerzte und Zahnärzte für das ganze Bundesgebiet ſind nur die Central⸗ behörden derjenigen Bundesſtaaten befugt, welche eine oder mehrere Landesuniverſitäten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen Miniſterien des Königreichs Preußen, des Königreichs Sachſen, des Großherzogthums Heſſen, des Großherzogthums Mecklenburg⸗ Schwerin und in Gemeinſchaft die Miniſterien des Großherzogthums Sachſen⸗Weimar und der Sächſiſchen Herzogthümer. 2) Ueber den Nachweis der Befähigung der Aerzte und Zahnärzte gelten nachſtehende Vorſchriften: I. Verſchriften über die Prüfung der Kerzte. §. 1. Die Approbation darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die nachſtehend beſchriebene ärztliche Prüfung in allen ihren Abſchnitten beſtanden haben. §. 2.(Prüfungsbehörden.) Die ärztliche Prüfung kann entweder vor der Mediziniſchen Ober⸗Examinations⸗Kommiſſion zu Berlin oder vor einer Mediciniſchen Examinations⸗ Kommiſſion bei einer Norddeutſchen Univerſität abgelegt werden. Die Prüfungskommiſſionen, welche aus wiſſenſchaftlich gebildeten Fachmännern aller Zweige der Heilkunde beſtehen ſollen, werden alljährlich von der zuſtändigen Centralbehörde zuſammengeſetzt, von deren Beſtimmung es abhängt, ob der Vorſitzende der— Kommiſſion aus der Zahl der Examinatoren ernannt werden ſoll. §. 3.(Zulaſſungsbedingungen.) Die Meldung zur Prüfung vor der Ober⸗Examinations⸗Kommiſſion iſt bei dem Miniſter der Medizinalangelegenheiten in Berlin, die Meldung zur Prüfung vor einer akademiſchen Examinations⸗Kommiſſion bei dem betreffenden Univerſitäts⸗Kuratorium oder, in Ermangelung eines ſolchen, bei der der Examinations⸗Kommiſſion zunächſt vorgeſetzten Behörde einzureichen.. Der Meldung ſind beizufügen: 1) das Gymnaſialzeugniß der Reife, 2) die Abgangszeugniſſe von der Univerſität, 3) das Zeugniß über Ablegung der naturwiſſenſchaftlichen Prüfung(tentamen physicum) an einer Univerſität des Norddeutſchen Bundes, der Nachweis, daß der Kandidat als Praktikant mindeſtens zwei Semeſter hindurch ſowohl an der chirurgiſchen, als an der medi⸗ ziniſchen Klinik Theil genommen und in einer geburtshülflichen Klinik mindeſtens vier Geburten ſelbſtſtändig gehoben hat. §. 4. Die Prüfungen beginnen alljährlich im November und ſollen nicht über die Mitte des Juli folgenden Jahres aus⸗ gedehnt werden. Kandidaten, welche nicht ſpäteſtens bis zum Jahresſchluß ſich gemeldet und die im§. 3 erwähnten Zeugniſſe bei⸗ gebracht haben, dürfen erſt zu der mit dem folgenden November beginnenden Prüfung zugelaſſen werden. Ausnahmen hiervon können nur unter beſonderen, die ſpätere Meldung rechtfertigenden Umſtänden geſtattet werden. Mit der Zulaſſungsverfügung und der Ouittung über die eingezahlten Glhren(§. 43) haben ſich die Kandidaten bei dem Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion zu melden. §. 5.(Prüfungsabſchnitte.) Die geſammte Prüfung zerfällt in folgende gjonderte Abſchnitte: I. die anatomiſch⸗phyſio⸗ logiſche und pathologiſch⸗anatomiſche, II. die chirurgiſche und ophthalmiatriſche, III. die mediziniſche, IV. die geburtshülfliche und gynäkologiſche, V. die mündliche Schlußprüfung.— Dieſe Prüfungen haben alle Kandidaten ohne Ausnahme in der vorgezeichneten Reihenfolge zu beſtehen und es darf bei der Prüfung keine Rückſicht darauf genommen werden, welchem Zweige der Heilkunde der Kandidat ſich künftig vorzugsweiſe widmen will.. §. 6.(I. Anatomiſch⸗phyſiologiſche und pathologiſch zuatomiſche Prüfung.) Die anatomiſch⸗phyſiologiſche und pathologiſch⸗ anatomiſche Prüfung wird vor drei Mitgliedern der Examinations⸗Kommiſſion abgelegt, welche Anatomie und Phyſiologie beziehungs⸗ weiſe pathologiſche Anatomie zu ihrem Specialfach gemacht haben. §. 7. Die Prüfung zerfällt in drei geſonderte Theile: A. den anatomiſchen, B. den phyſiologiſchen, C. den anatomiſch⸗pathologiſchen Theil und kann in vier Terminen abgehalten werden, wovon zwei auf den anatomiſchen, einer auf den phyſiologiſchen und einer auf den pathologiſch⸗anatomiſchen Theil fallen. In jedem Termine dürfen höchſtens vier Kandidaten zugleich examinirt werden. 8— A. In dem anatomiſchen Theile der Prüfung hat der Kandidat in einem Termine a) eine oſteo⸗ logiſche und eine ſplanchnologiſche Aufgabe durchs Loos zu ziehen und ſofort ex tempore an ihm zur Demonſtration vorgelegten Präparaten abzuhandeln. Alljährlich bei Beginn der Prüfungsperiode werden behufs der Loosziehung durch die Examinations⸗Kommiſſion je 12—15 oſteologiſche und ſplanchnologiſche Aufgaben beſtimmt. Ein Kandidat legt bei dem einen Examinator das oſteologiſche, bei dem andern Examinator das ſplanchnologiſche Extemporale ab, wobei mit den vier zugleich zu Prüfenden alternirend verfahren werden kann. b) Außerdem hat der Kandidat ein ihm von den Examinatoren nach Maßgabe der vorhandenen Leichentheile aufzugebendes Nervenpräparat ſelbſt anzufertigen und daſſelbe in einem zweiten Termin vor einem der Examinatoren zu demonſtriren. §. 9, B. In dem phyſiologiſchen Theilender Prüfung, welcher unmittelbar nach dem Termin der anato⸗ miſchen Extemporalien, alſo vor dem Termin des Nervenpräparates, abgehalten werden kann, hat der Kandidat a) eine hiſtologiſche Aufgabe, b) eine phyſiologiſche Aufgabe ex tempore durch mündlichen Vortrag abzuhandeln. Die Aufgaben ſind durch das Loos aus den zu dieſem Zwecke von der Examinations⸗Kommiſſion alljährlich zu beſtimmenden 10— 12 hiſtologiſchen und 20 phyſiologiſchen Aufgaben zu wählen. Ein Kandidat legt bei dem einen Examinator das hiſtologiſche, bei dem andern das phyſiologiſche Extemporale ab. Unter den vier auf einmal zu Prüfenden kann hierin alternirend verfahren werden. Das hiſtologiſche Extemporale hat zum Zweck, die Kenntniſſe der Kandidaten in der mikroſkopiſchen Anatomie und Phyſiologie zu ermitteln und iſt dabei auch die Kenntniß des Gebrauchs des Mikroſkops an einem hierzu geeigneten, vom Kandidaten vorzubereitenden Präparat nachzuweiſen. §. 10. Ueber jedes der Extemporale(§§. 8. 9) wird ein kurzes Protokoll aufgenommen und die dem Kandidaten über Löſung der Aufgabe zu ertheilende Cenſur beigefügt. §. 11. Das Urtheil über den Ausfall des anatomiſchen Theiles der Prüfung wird gebildet aus den Cenſuren über die beiden anäkömiſchen Extemporalia und das Nervenpräparat. Das Urtheil über den phyſiologiſchen Theil der Prüfung wird gebildet aus den Votis über das hiſtologiſche und phyſio⸗ logiſche Extemporale. §. 12. Wenn die Schlußcenſur der anatomiſch⸗phyſiologiſchen Prüfung dahin ausfällt, daß der Kandidat in der Anatomie„gut,“ in der Phyſiologie„mittelmäßig“ be landen iſt, ſo hat der Kandidat den phyſiologiſchen Theil der Prüfung nach einiger Zeit, deren Friſt durch den Vorſitzenden zu beantragen iſt, zu wiederholen, und umgekehrt. Iſt der Kandidat in der Anatomie oder in der Phyſiologie oder in beiden„ſchlecht“ beſtanden, ſo muß er die geſammte anatomiſch⸗phyſiologiſche Prüfung wiederholen und kann dazu in der Regel erſt im nächſtfolgenden Prüfungsjahr zugelaſſen werden. §. 13. Nur derjenige, der in der anatomiſch⸗phyſiologiſchen Prüfung mindeſtens die Schlußcenſur„gut“ erhalten hat, darf von dem Vorſitzenden zu den weiteren Prüfungsabſchnitten zugelaſſen werden. §. 14. C. In dem pathologiſch⸗a natomiſchen Theile der Prüfung hat der Kandidat vor dem dritten Exami⸗ nnator die Sektion einer Leiche oder mindeſtens eines Leichentheils zu machen und die Ergebniſſe zu Protokoll zu diktiren, und endlich ein pathologiſch⸗anatomiſches Präparat, eintretenden Falles mit Beihülfe des Mikroſkops, zu demonſtriren. Das Prüfungsprotokoll nebſt der Cenſur wird den Verhandlungen über den ganzen Prüfungsabſchnitt I. beigefügt. ¹ N 5 —ꝭ—ꝭ—ͤ—··qͤ— Ungenügender Ausfall dieſes Theiles der Prüfung bedingt deſſen Wiederholung nach Maßgabe des§. 12 Alinea 1. §. 15.(II. Die chirurgiſche und opthalmiatriſche Prüfung.) Die chirurgiſche Prüfung wird unter der Leitung von Mitgliedern der Examinations⸗Kommiſſion vorgenommen, welche die Chirurgie beziehungsweiſe Augenheilkunde ſelbſt ausüben und Operateure bekannt ſind. Im Fall eine große Anzahl von Kandidaten(etwa 100 und darüber) zur Prüfung gelangt, können derſelben 6 Eraminatoren beſtellt werden, von denen je drei eine Abtheilung der Examinanden in der von dem Vorſitzenden beſtimmenden Reihenfolge zu übernehmen und zu abſolviren haben. Bei etwa eintretenden Behinderungen einzelner Examinator wird hierdurch zugleich eine Stellvertretung unter denſelben ermöglicht. Jedem Prüfungstermin ſind höchſtens drei Examinanden zugleich zu überweiſen. Wo ein beſonderer Profeſſor der Augenheilkunde nicht fungirt, kann die Prüfung in letzterer dem Examinator für Chirurg mit übertragen werden. §. 16. Die chirurgiſche Prüfung zerfällt in einen kliniſchen und in einen techniſchen Abſchnitt. §. 17. Die chirurgiſch⸗kliniſche Prüfung wird in der chirurgiſchen Abtheilung eines größeren Krankenhauſes ode eines Univerſitäts⸗Klinikums abgehalten. In derſelben muß jeder Kandidat zwei Kranke acht Tage lang in Behandlung nehmen. Am erſten Prüfungstage wird einem jeden der(3) Examinanden ein Kranker von einem Examinator, am nächſtfolgenden Tage der zweite Kranke von dem andern Examinator in einer Morgenſtunde übergeben und der achttägige Prüfungskurſus darau von beiden Examinatoren alternirend überwacht.— In Gegenwart des Examinators hat der Kurſiſt den Kranken zu examiniren und dabei das ätiologiſche Verhältniß der vor handenen Krankheit, die Diagnoſe, Prognoſe derſelben, ſowie den Heilplan feſtzuſetzen. Nach vollendeter Unterſuchung werden diß Kurſiſten in ein beſonderes Zimmer geführt, um daſelbſt unter Klauſur und ohne fremde Hülfe das Reſultat ihrer Unterſuchung iſ Form einer Krankengeſchichte in deutſcher Sprache ſchriftlich zuſammenzuſtellen. Es wird ihnen hierzu bis ſpät Abends Zeit, und während deſſen die erforderliche leibliche Nahrung aus der Oeconomie des Hauſes gegen billige Vergütung gewährt. Nach Vollendung der Arbeit haben ſie dieſelbe mit ihrer Unterſchrift verſehen, dem zur Beaufſichtigung der Kurſiſtg beſtellten Aſſiſtenzarzt der Anſtalt zu übergeben, welcher dieſe am anderen Tage den reſp. Examinatoren zur Einſicht vorzulegen hg §. 18. In den hierauf folgenden ſieben Tagen hat der Kurſiſt den ihm überwieſenen Kranken zweimal täglich zu beſuch und dabei die Beſchreibung des Verlaufs der Krankheit mit Angabe de Behandlung in Form eines Krankheitsjournals im Verfsig ſeiner§ rankheitsgeſchichte(§. 17) einzutragen. Zu dieſem Zweck erhält er die Krankheitsgeſchichte bei der ete Viſite von dem Examinator zurück. Beides, Krankheitsgeſchichte und Journal, behält der mit der Beaufſichtigung der Kurſiſten zu beauftragende Aſſiſtenzarzt der kliniſchen Anſtalt in Bewahrung. §. 19. Den Morgenviſiten hat der betreffende Examinator mindeſtens dreimal in der Woche beizuwohnen. Bei der erſten dieſer Viſiten hat er die von dem Kurſiſten eingereichte Krankheitsgeſchichte mit demſelben kritiſch durchzugehen und ihn Behufs Verbeſſerung erheblicher Mängel in der Arbeit event. zur Anfertigung von beſonderen Nachträgen zu veranlaſſen. Während der andern beiden Viſiten hat er den Examinanden auch über andere als die ihm zur ſpeziellen Waobachtiſ überwieſenen Krankheits⸗ fälle zu prüfen und ſich von der Fähigkeit deſſelben in der Erkenntaiß und richtigen Beurtheilung der chirurgiſchen Krankheitsformen, ſowie von ſeiner Fertigkeit in Ausführung kleinerer chirurgiſcher Operationen Ueberzeugung zu verſchaffen. §. 20. Wäͤhrend der kliniſchen Prüfung wird die chirurgiſch⸗-techniſche Prüfung zur Erforſchung der operativen Fertigkeit des Kandidaten in einem beſonderen Termine abgehalten. Zu dem Zweck erhält der Examinand zwei durch das Loos zu beſtimmende Aufgaben: 1) eine Aufgabe aus dem Bereiche der Akiurgie, nach welcher der Kandidat ex tempore einen Vortrag über die darauf bezüglichen Operationsmethoden und deren ſpezielle Würdigung zu halten, ſeine Kenntniſſe in der Inſtrumentenlehre nachzuweiſen und die Operation ſelbſt, ſoweit dies im konkreten Falle ausführbar iſt, am Leichnam zu verrichten hat; 2) eine Aufgabe aus der Lehre über Frakturen und Luxationen, welche ebenfalls durch extemporirten Vortrag zu erörtern und demnächſt durch das manuelle Verfahren am Phantom, ſo wie durche⸗ kunſtgerechte Anlegung des Verbandes zu demonſtriren iſt. Ueber diejenigen Operationen, welche in geeigneter Weiſe an der Leiche nicht auszuführen ſind, hat der Kandidat denno ſeine Bekanntſchaft mit hn Geſchichte, ihrem Werth und ihren Indikationen nachzuweiſen. Dem Examinator aber bleibt überlaſſ ſtatt einer derartigen Operation die Ausführung einer andern Operation an der Leiche zu verlangen. Außerdem erſcheint wünſchenswerth, daß der Kandidat, welche Aufgabe ihm auch durch das Loos zugefallen ſein mag, jedenfalls noch eine Gefäßun bindung und eine andere leichtere Operation an der Leiche vorzunehmen veranlaßt wird. Auch für den Zweck der chirurgiſchen Prüfungen beſtimmt die Kommiſſion alljährlich 40— 50 Aufgaben akiurgiſcher und 15 bis 20 Aufgaben über Frakturen und Luxationen. §. 21. Als Vervollſtändigung der chirurgiſchen Prüfung hat der Kandidat auch noch eine kliniſch⸗techniſch⸗ophthalmiatr Prüfung abzulegen und zwar, wenn ſich in der Examinations⸗Kommiſſion außer den Examinatoren für Chirurgie ein Mitg — efindet, welches ſich beſonders der Ophthalmiatrie gewidmet hat, vor dieſem. In derſelben iſt ihm ein Fall einer Augenkrankheit ſur Unterſuchung und Beobachtung innerhalb dreier Tage und zur Anfertigung der darauf bezüglichen Krankheitsgeſchichte zu bergeben. §. 22. Das Urtheil über den Ausfall derchirurgiſchen Prüfung wird aus den Cenſuren des kliniſchen und des techniſchen Theiles dieſes Prüfungsabſchnittes feſtgeſtellt. Da aber beide Theile eine gleiche Wichtigkeit haben, ſo muß der (Examinand, welcher in dem einen oder dem anderen Theile den Anforderungen nicht genügt hat, als in der chirurgiſchen Prüfung überhaupt nicht beſtanden erachtet, und für denſelben die muiederholing des ganzen Prüfungsabſchnittes nach einer dem Schlußvotum entſprechenden Friſt beantragt werden. Die Prüfungsverhandlungen über ſämmtliche Kurſiſten ſind unmittelbar nach ihrer Entlaſſung aus der Prüfung dem Vor⸗ ſitzenden einzureichen. §. 23.(III. Die mediziniſche Prüfung.) Die mediziniſche Prüfung iſt im Weſentlichen eine kliniſche Prüfung und wird von zweien der für dieſes Fach ernannten Examinations⸗Kommiſſarien abgehalten. Bei der Prüfung ſelbſt wird nach Analogie der Beſtimmungen in den§§. 17, 18 und 19 verfahren. §. 24. Ein ganz beſonderes Augenmerk müſſen die Prüfungs⸗Kommiſſarien auf die Kenntniſſe des Kandidaten in der Doſenlehre der Medikamente und im Formuliren von Rezepten richten, und denſelben daher hierin bei jeder der drei gemeinſchaft⸗ lichen Wochenviſiten prüfen. Zu demſelben Zweck aber haben ſich noch beide Examinatoren an einem beſtimmten Tage der Woche zu vereinigen und jedem Kandidaten auf einem beſonderen Bogen, der am Schluß der Prüfung dem Krankheitsjournal beizufügen iſt, a) einige beſondere Aufgaben zur Verſchreibung verſchiedener Formen von Arzneimitteln(Mixturen, Dekokten, Pillen, Latwergen . ſ. w.) zu ſtellen, welche er ſogleich und in Gegenwart beider Kommiſſarien ſchriftlich zu löſen hat und b) mehrere Arzneiſubſtanzen aufzuzeichnen, zu welchen der Kandidat die Minimal- und Maximal⸗Doſenbeſtimmung ſchreiben muß. Diejenigen Kandidaten, welche in dieſem Prüfungsgegenſtand unkundig befunden worden ſind, können, ſelbſt wenn ſie genügende wiſſenſchaftliche Kenntniſſe nachgewieſen haben, als in der mediziniſchen Prüfung beſtanden nicht erachtet werden. §. 25. Hinſichtlich des unter der Krankheitsgeſchichte zu vermerkenden Urtheils über den Ausfall der mediziniſch⸗kliniſchen Lrüfung eines jeden Kandidaten vereinigen ſich beide Kommiſſarien am Schluß der Prüfung wie ad§. 22. 3§. 26. Die Prüfungsverhandlungen ſämmtlicher Kündidaten werden dem Direktor der Examinations⸗ Kommiſſion zugeſendet. §. 27.(IV. Die geburtshülfliche und gynäkologiſche Prüfung.) Die geburtshülfliche und gynäkologiſche Prüfung wird zu Berlin in der Gebäranſtalt der Charité und in der geburtshülflichen Univerſitäts⸗Klinik, bei den akademiſchen Examinations⸗ Kommiſſionen in den Gebär-Anſtalten der betreffenden Univerſitäten von zweien hierzu ernannten Examinatoren vorgenommen. §. 28. Jedem Kandidaten wird abwechſelnd von je einem Examinator eine Gebärende zugetheilt. Dieſelbe hat er in (Gegenwart des Examinators, oder, im Behinderungsfalle, des erſten Aſſiſtenten oder der Ober⸗Hebamme der Anſtalt zu unterſuchen, die Geburtsperiode und Kindeslage, die Prognoſe und das einzuſchlagende geburtshülfliche Verfahren zu beſtimmen. Die bei einer normalen Geburt erforderlichen Hülfsleiſtungen ſind von dem Kandidaten ſelbſt auszuführen. Die Vornahme geburtshülflicher Operationen bei normwidrigen Geburten bleibt dem Direktor der Gebäranſtalt überlaſſen; der Kandidat wird hierbei nur zu etwaniger Aſſiſtenz herangezogen. §. 29. Nach abſolvirter Entbindung wird über die dabei gemachten Beobachtungen(§. 28) eine Geburtsgeſchichte in deutſcher Sprache von dem Kandidaten zu Hauſe ausgearbeitet und die Verſicherung an Eidesſtatt hinzugefügt, daß er die vor⸗ ſtehende Arbeit ſelbſt und ohne fremde Hülfe angefertigt habe. Dieſe Arbeit wird andern Tages dem Examinator vorgetragen und demnächſt in den erſten ſieben Tagen des Wochenbettes in Beziehung auf Pflege der Wöchnerin und des Kindes event. in Beziehung auf etwanige Krankheiten beider fortgeführt. §. 30. Außerdem iſt jeder Kandidat während dieſer ſieben Tage von dem Examinator, der ihm die Gebärende zugetheilt hat, hinſichtlich ſeiner Fertigkeit in der geburtshülflichen Unterſuchung an etwa vorhandenen ſchwangeren, kreißenden, kürzlich ent⸗ bundenen oder auch nicht ſchwangeren Perſonen zu prüfen. In gleicher Weiſe ſollen ſonſtige pathologiſche Vorkommniſſe in den Wochenzimmern der Gebär⸗Anſtalt benutzt werden, um die gynäkologiſchen Kenntniſſe des Kandidaten im Allgemeinen zu ermitteln. §. 31. Während oder nach dieſer kliniſchen Prüfung iſt der Kandidat von beiden Examinatoren einer techniſchen Prüfung am Phantom zu unterwerfen. Dieſelbe beſteht in der Diagnoſe verſchiedener regelwidriger Kindeslagen und Ausführung der Entbindung durch die endung, ferner in der Applikation der Zange ſowohl an den vorliegenden, als auch an den nachfolgenden Kopf. §. 32. Diejenigen Kandidaten, welche auch nur in einem Theile der geburtshülflichen Prüfung ungenügend befunden orden ſind, dürfen als beſtanden nicht erachtet werden und haben den ganzen Prüfungsabſchnitt auf Antrag des Vorſitzenden zu iederholen. §. 33.(V. Die mündliche Schlußprüfung.) Die mündliche Schlußprüfung wird unter dem Vorſitz des Vorſitzenden der Examinations⸗Kommiſſion durch mindeſtens drei, aus der Zahl der für die vorhergegangenen Prüfungsabſchnitte ernannten Kom⸗ miſſarien auszuwählenden Examinatoren und durch einen beſonderen Kommiſſarius für die Staats⸗Arzneikunde oder Hygiene öffentlich abgehalten. §. 34. Zu dieſer Prüfung dürfen nur diejenigen Kandidaten zugelaſſen werden, welche in ſämmtlichen früheren Prüfungs⸗ abſchnitten mindeſtens mit dem Prädikat„gut“ beſtanden ſind, und zwar nicht mehr als vier Kandidaten in jedem einzelnen Termin. §. 35. In der mündlichen Schlußprüfung ſoll der Kandidat von dem Standpunkt ſeiner allgemeinen mediziniſchen Aus⸗ bildung öffentlich Zeugniß ablegen. Die Prüfung erſtreckt ſich daher vorzugsweiſe auf ſolche Gegenſtände der allgemeinen und ſpeziellen Pathologie und Therapie, der Chirurgie, der Geburtshülfe, der Pharmakologie und der Staats⸗Arzneikunde oder Hygiene, welche bei einem Arzt, dem die Approbation zur Praxis in allen Fächern der Medizin ertheilt werden ſoll, als geläufig nothwendig vorausgeſetzt werden müſſen. §. 36. Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollſtändiges Protokoll unter Beifügung der Cenſur für jedes einzelne Prüfungsfach aufgenommen und von dem Vorſitzenden und den Examinatoren vollzogen. 3 Unter dem Protokoll iſt die Geſammtcenſur für die Schlußprüfung zu vermerken. Lautet ein Votum auf„ſchlecht“, oder zwei Vota auf„mittelmäßig“, ſo iſt der Kandidat für nicht beſtanden zu erachten. Im Uebrigen entſcheidet die Pluralität der Stimmen und bei Stimmengleichheit das Urtheil des Vorſitzenden. §. 37. Für diejenigen Kandidaten, welche in der Schlußprüfung beſtanden ſind, wird unmittelbar nach Beendigung der⸗ ſelben die Schlußcenſur über den Ausfall der geſammten Prüfung nach Maßgabe der Cenſuren für die fünf einzelnen Prüfungsabſchnitte beſtimmt. §. 38. Demnächſt hat der Vorſitzende die vollſtändigen Prüfungsverhandlungen, einſchließlich der die Meldung und Zu⸗ laſſung des Kandidaten betreffenden Urkunden, der zuſtändigen Central⸗Staatsbehörde mittelſt Berichts vorzulegen. . 39.—(Allgemeine Beſtimmungen.) Bei Ertheilung der Cenſuren in ſämmtlichen Prüfungsabſchnitten haben die Exami⸗ natoren ſich nur der Prädikate„vorzüglich gut“,„ſehr gut“,„gut“,„mittelmäßig“ und„ſchlecht“ zu bedienen. Die erſte Cenſur„vorzüglich gut“ darf als Schlußcenſ nur dann ertheilt werden, wenn der Kandidat in allen⸗ Prüfungsabſchnitten mindeſtens„ſehr gut“, die zweite Cenſur„ſehr gut“ nur dann, wenn der Kandidat mindeſtens in den dre Abſchnitten„ſehr gut“ beſtanden iſt. §. 40. Zur Wiederholung einzelner Prüfungsabſchnitte oder einzelner Theile der letzteren darf ein Kandidat, welcher die⸗ ſelben nicht beſtanden hat, nur nach Beſtimmung der zuſtändigen Central⸗Staatsbehörde zugelaſſen werden. Die Cenſur„ſchlecht“ hat eine Zurückſtellung auf mindeſtens 6, die Cenſur„mittelmäßig“ eine Zurückſtellung auf mindeſtens 3 Monate zur Folge. Ueber die Wiederholungsfriſt hat ſich der Vorſitzende in ſeinem Bericht gutachtlich zu äußern. Wer nach zweimaliger Zurückſtellung die Prüfung nicht beſteht, wird zur weiteren Wiederholung der Prüfung nicht zugelaſſen. §. 41. Die einzelnen Prüfungsabſchnitte ſind von den Kandidaten ohne Unterbrechung zurückzulegen. 1 Der Zeitraum zwiſchen einem Prüfungsabſchnitt und dem nächſtfolgenden darf, falls nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, acht Tage nicht überſteigen. Kandidaten, welche dieſen oder den ihnen ſonſt bekannt gemachten Prüfungstermin nicht inne halten, dürfen zur Fortſetzung der Prüfung erſt in dem nächſtfolgenden Prüfungsjahre zugelaſſen werden. §. 42. Diejenigen Kandidaten, welchen in einzelnen Prüfungsabſchnitten die Cenſur„ſchlecht“ oder„mittelmäßig“ ertheilt worden iſt, haben die Wahl, ob ſie ſich den noch nicht abſolvirten Prüfungsabſchnitten ſogleich oder erſt nach der ihnen geſtatteten Wiederholung nicht beſtandener Abſchnitté unterziehen wollen. b §. 43. Die Gebühren für die Prüfung als Arzt, Wundarzt ußd Geburtshelfer ſind anf 68 Thlr. feſtgeſetzt. Davon iſt zu rechnen auf die anatomiſch⸗phyſiologiſche und pathologiſch⸗anatomiſche Prüfung. 15 Thlr. 10 Sgr. auf die chirurgiſche und ophtalmiatriſche Prüfung........ 21„—„ auf die mediziniſche Prüfung........... 11„ 10„ auf die geburtshülfliche und gynäkologiſche zrifung........ 8„„ auf die Prüfung in der Staatsarzneikunde oder Hygiene...... 2„—„ auf ſachliche Ausgaben und Verwaltungskoſten......... 10„ 10„ Ic Bei Wiederholung des anatomiſch⸗phyſiologiſchen und pathologiſch⸗anatomiſchen Prüfungsabſchnittes oder eines Theiles deſſelben iſt jedesmal der hierauf fallende ſachliche Gebührenantheil mit zu entrichten, wogegen derſelbe bei Wiederholung eines anderen Prüfungsabſchnittes nicht wieder in Anrechnung kommt. §. 44. Kandidaten, welche während der Prüfung zurücktreten, erhalten die Gebühren für noch nicht angetretene Prüfungs⸗ abſchnitte zurückerſtattet, A Für Wiederholung einzelner Prüfungsabſchnitte ſind die für dieſelben reglementsmäßig feſtgeſetzten Gebühren von Neuem zu zahlen. Neben den vorſtehend beſtimmten Gebühren haben die Kandidaten weitere Gebühren nicht zu entrichten. §. 45. Nach dem Schluſſe jedes Prüfungsjahres ſind die Namen der Approbirten von der betreffenden Centralbehörde dem Bundesrath des Norddeutſchen Bundes anzuzeigen. t. & II. Werſchriften über die Vru der Zahnärzte. — §. 1. Die Approbation darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die nachſtehend beſchriebene zahnärztliche Prüfung in allen ihren Abſchnitten beſtanden haben. Eine Ausnahme findet nur ſtatt für den im§. 6 vorgeſehenen Fall. §. 2. Die zahnärztliche Prüfung iſt vor den für die Prüfungen der Aerzte beſtehenden Kommiſſionen abzulegen, denen für die zahnärztlichen Prüfungen ein praktiſcher Zahnarzt beizuordnen iſt. ₰ §. 3. Die Zulaſſung zur Prüfung iſt bedingt: 1) durch die Reife für die Prima eines norddeutſchen Gymnaſiums oder einer norddeutſchen Realſchule erſter Ordnung. Dieſelbe iſt nachzuweiſen, entweder durch das Schulzeugniß oder durch das Zeugniß einer beſonderen Prüfungskommiſſion bei einer der genannten Unterrichtsanſtalten, 2) durch zweijähriges Univerſitätsſtudium, 3) durch den Nachweis praktiſcher Uebung in den techniſchen zahnärztlichen, Arbeiten.. §. 4. Die Prüfung zerfällt in vier Abſchnitte. Im erſten Abſchnitt hat der Kandidat einen ihm vorgeführten Krankheitsfall, betreffend eine Affektion der Zähne oder des Zahnfleiſches, des harten Gaumens u. ſ. w. zu diagnoſtiziren, und demgächſt ohne Beihülfe unter Klauſur eine ſchriftliche Arbeit über die Natur, Aetiologis und Behandlung des Falles anzufertigen. Im zweiten Abſchnitte hat der Kandidat unter ſpecieller Aufſicht eines Mitgliedes der Prüfungskommiſſion zehn aus mindeſtens vierzig durch das Loos zu beſtimmende Fragen aus dem Gebiete der Anatomie, Phyſiologie, allgemeine Pathologie und Therapie, Heilmittellehre mit Einſchluß der Toxikologie und der ſpeziellen chirurgiſchen und dentiſtiſchen Pathologie und Therapie ſchriftlich und ohne Benutzung von Hülfsmitteln zu beantworten. Im dritten Abſchnitt hat der Kandidat ſeine praktiſchen Kenntulſſe in Anfertigung einzelner künſtlicher Zähne und ganzer Zahnreihen, ſowie im ganzen techniſchen Theil der Zahnarzneikunde und in der Anwendung der verſchiedenen Zahninſtrumente an einer Leiche oder an einem ſkelettirten Kopfe nachzuweiſen. Im viertey Abſchnitt iſt derſelbe von wenigſtens drei Exammtoren über die Anatomie, Phyſiologie, Pathologie und Diätetik der Zähne, über die Krankheiten derſelben und das Zahnfleiſches, über die Bereitung und Wirkung der Zahnarzneien, un über die Indikationen zur Anwendung der verſchiedenen Zahnoperationen mündlich zu prüfen. 1 §. 5. Hinſichtlich der Meldung zur Prüfung, der Zulaſſung zurden einzelnen Prüfungsabſchnitten oder zu Wiederholungen derſelben, der Prüfungsprotokolle, der Feſtſtellung der Cenſuren und der Veröffentlichung der Namen der Approbirten finden die Vorſchriften für die Prüfung der Aerzte analoge Anwendung. §. 6. Approbirte Aerzte, welche die Approbation als Zahnärzte zu erlangen wünſchen, ſind der im§. 3 erwähnten Nach⸗ weiſe überhoben, und brauchen nur den erſten, dritten und vierten Prüfungsabſchnitt zu abſolviren. §. 7. Die Gebühren betragen 5 Thlr. für jeden Prüfungsabſchnitt. ꝛc. ꝛc. Berlin, den 25. September 1869. Der Kanzler des Norddentſchen Bundes. 2 4— In Vertretung Delbrück. —— mnefl Tephyſiolog le Lichee Cinh 8 4 1 nung Srüfu — Brühl'ſche Univ.⸗Drucerei(Fr. Chr. Pietſch) in Gießen. Vorſ chriften uͤber die Prüfung der Aerzte und Zahnärzte. Bundesgeſetzblatt von 1869, Nr. 34. * 27037 Auf Grund der Beſtimmung im§. 29 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutſchen Bund vom 21. Juni d. J.(Bundes⸗ geſetzblatt S. 245) hat der Bundesrath die nachſtehenden Beſchlüſſe gefaßt: 1) Zur Ertheilung der Approbationen für Aerzte und Zahnärzte für das ganze Bundesgebiet ſind nur die Central⸗ behörden derjenigen Bundesſtaaten befugt, welche eine oder mehrere Landesuniverſitäten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen † Miniſterien des Königreichs Preußen, des Königreichs Sachſen, des Großherzogthums Heſſen, des Großherzogthums Mecklenburg⸗ h. Schwerin und in Gemeinſchaft die Miniſterien des Großherzogthums„Sachſen⸗Weimar und der Sächſiſchen Herzogthümer. 2 2) Ueber den Nachweis der Befähigung der Aerzte und Zahnärzte gelten nachſtehende Vorſchriften: d de der I. Verſchriften über die Prüfung der Aerzte. ufß der Farbkarte 41 3 Zeugniß über Ablenenn der naturwiſſenſchaftlichen Prüͤfung(tentamen physicum) an einer Univerſität des Norddeutſchen Bundes, der Nachweis, daß der Kandidat als Praktikant mindeſtens zwei Semeſter hindurch ſowohl an der chirurgiſchen, als an der medi⸗ ziniſchen Klinik Theil genommen und in einer geburtshülflichen Klinik mindeſtens vier Geburten ſelbſtſtändig gehoben hat. §. 4. Die Prüfungen beginnen alljährlich im November und ſollen nicht über die Mitte des Juli folgenden Jahres aus⸗ gedehnt werden. Kandidaten, welche nicht ſpäteſtens bis zum Jahresſchluß ſich gemeldet und die im§. 3 erwähnten Zeugniſſe bei⸗ gebracht haben, dürfen erſt zu der mit dem folgenden November beginnenden Prüfung zugelaſſen werden. Ausnahmen hiervon können nur unter beſonderen, die ſpätere Meldung rechtfertigenden Umſtänden geſtattet werden. 1