Beſtimmungen die Derwaltung und die Benuhung der Großherzoglichen Univerſitäts-Bibliothek zu Gießen. 2 — Gießten 1904 v. Münchow'ſche Hof⸗ und Univerſitäts⸗Druckerei (O. Kindt). 1. Ordnung für die Verwaltung der Großherzoglichen Aniverſitäts⸗Bibliothek zu Gießen. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 20. April 1893. § 1. Die Univerſitäts⸗Bibliothek und die mit ihr vereinigten Biblio⸗ theken ſtehen unter der Oberaufſicht der Landes⸗Univerſität. § 2. Das Perſonal der Univerſitäts⸗Bibliothek beſteht aus dem Bibliothekar und den ihm untergebenen Kuſtoden, Bibliotheks⸗ dienern und Hülfsarbeitern. Bibliothekar, Bibliothekskuſtoden und Bibliotheksdiener haben den allgemein vorgeſchriebenen Dienſteid abzulegen, falls ſie den— ſelben nicht ſchon früher geleiſtet haben. Die Hülfsarbeiter werden von dem Bibliothekar angenommen und durch Handgelöbnis ver⸗ pflichtet, worüber dem Senat Anzeige gemacht wird. In der Hand des Bibliothekars liegt die Leitung der biblio⸗ thekariſchen Geſchäfte und die Vertretung der Bibliothek gegenüber den Behörden. In ſeiner Abweſenheit vertritt ihn der im Range nächſtfolgende anweſende Beamte(Faſſung vom 29. Juni 1898). Dieſer iſt jedoch alsdann nicht befugt, an den getroffenen Anordnungen etwas zu ändern. § 4. Bibliotheksferien finden nicht ſtatt. Bibliothekar und Kuſtoden können jedoch jährlich einen ſechswöchigen Urlaub fortlaufend oder geteilt in der Weiſe nehmen, daß immer mindeſtens einer von ihnen im Dienſte iſt. Für die Erteilung des Urlaubs ſind die Beſtim⸗ mungen über den Urlaub der Zivildiener, ſowie die Großherzogliche Verordnung, betreffend die organiſchen Beſtimmungen der Landes⸗ Univerſität Gießen(Abſchnitt II,§ 10), maßgebend. Der Bibliothekar kann dem ihm untergeordneten Perſonal Urlaub bis zu drei Tagen erteilen. 1. Ordnung für die Verwaltung 8 5. Die Anſchaffungen erfolgen durch den Bibliothekar. Jedem Fache wird, ſoweit es die Verhältniſſe geſtatten, nach Maßgabe der im folgenden aufgeſtellten Tabelle ein entſprechender Teil des Ge⸗ ſamtkredits zugewieſen. A: Literaturgeſchichte, allgemeine Zeitſchriften, Geſchichte der Wiſſenſchaften.......... B: Geſellſchaftsſchriften, vermiſchte Schriften, geſammelte Werke ¼, C und D: Sprachwiſſenſchaft und griechiſch⸗römiſche Literatur (ſoweit die Anſchaffungen nicht durch das philologiſche Seminar erfolgen). 2³3 E: Neuere und orientaliſche Literatur 271 F: Kunſtwiſſenſchaft a6 G: Hiſtoriſche Hülfswiſſenſchaften, einſchl. allgemeine Geograp hie 1775 H: Allgemeine Religions⸗ und Kirchengeſchichte.... 1 715 1: Allgemeine Welt⸗ und Kulturgeſchichte... 15 K: Geſchichte und Geographie der pyrenäiſchen und Balkan⸗ Halbinſel und Italiens......... 1/45 L: Geſchichte und Geographie Frankreichs und der Schweiz ¼, M: Geſchichte und Geographie Deutſchlands und Oſterreichs. ⁄¼3 N: Geſchichte und Geographie Englands, Hollands, Belgiens und der nordiſchen Reiche........ 1/45 O: Geſchichte und Geographie der außereuropäiſchen Länder ¼45 P: Mathematik, Phyſik, Chemie.......... 515 O: Beſchreibende Naturwiſſenſchaften.... 4 15 R: Land⸗ und Forſtwirtſchaft, Technologie....... 3/73 S und: Mediziniſche Wiſſenſchaften........ ¾¼6 U: Philoſophie und Pädagogik.......... 1/1 V und W: Fheologie......... 4/15 X und V; Rechtswiſſenſchaft......... 726 7. Staatswiſſenſchaft............ 1715 § 6. Der Bibliothekar verfährt ſelbſtändig in Bezug auf Werke aus den Gebieten der Literaturgeſchichte und der Geſchichte der Wiſſen⸗ ſchaften, auf vermiſchte Schriften und geſammelte Werke, endlich auf die Fortſetzung und Vervollſtändigung von Zeitſchriften. Für alle anderen Anſchaffungen hat der Bibliothekar die Wünſche und Gutachten der akademiſchen Dozenten oder der Fakul⸗ täten, falls dieſe als ſolche ihre Vorſchläge machen wollen, zu berück⸗ ſichtigen. Zur Geltendmachung ſolcher Wünſche liegt ein beſonderes Buch im Geſchäftszimmer auf. Or der Univerſitäts⸗Bibliothek. § 7. Sind mehr Anträge eingelaufen, als zur Zeit berückſichtigt werden können, ſo entſcheidet auch hier der Bibliothekar. Glaubt ein Antragſteller ſich benachteiligt, ſo ſteht ihm Berufung an den Engeren Senat offen. Iſt dagegen am Ende eines Etatsjahres durch die inzwiſchen eingegangenen Anträge der Kredit der Bibliothek nicht vollſtändig in Anſpruch genommen, ſo verwendet am Anfang des folgenden Jahres der Bibliothekar den Reſt zu Anſchaffungen nach eigenem Ermeſſen. § 8. Rückſichtlich der innerhalb des Großherzogtums erſcheinenden Verlags⸗, beziehungsweiſe Druckwerke hat der Bibliothekar darüber zu wachen, daß die Beſtimmungen über die Lieferung von Pflicht⸗ exemplaren genau befolgt werden. § 9. Der Bibliothekar hat über den Zuwachs jedes Jahres ein Ver⸗ zeichnis zu führen, welches die Erwerbungen nach den einzelnen Fächern geordnet mit Angabe des Preiſes und der Erwerbungszeit enthält. Außerdem wird ein Verzeichnis der einlaufenden Geſchenke geführt. § 10. In das Zuwachsverzeichnis und das Geſchenkbuch ſteht jedem Dozenten der Einblick offen. § 11. Außer dem Zuwachsverzeichnis und dem Geſchenkbuch ſind zu führen: 1) ein Katalog der Handſchriften, 2) ein allgemeiner ſyſtematiſcher Katalog, 3) ein allgemeiner alphabetiſcher Katalog und außerdem, ſoweit ſie zweckmäßig ſcheinen, Spezialkataloge über einzelne Klaſſen von Büchern. § 12(Faſſung vom 29. Juni 1898). In jedem Jahre iſt ein Teil des Bücherbeſtandes nach dem ſyſtematiſchen Katalog zu revidieren. § 13. Der Bibliothekar hat dafür zu ſorgen, daß die akademiſchen Schriften der Landes⸗Univerſität*) alljährlich an die auswärtigen .») Wegen der ſonſtigen Druckſachen der Landes⸗Univerſität ſiehe: Beſchluß des Engeren Senats vom 12. Juli 1902(hier abgedruckt auf Seite 6). 6 1. Ordnung für die Verwaltung der Univerſitäts⸗Bibliothek. Univerſitäten, Akademieen u. ſ. w., mit denen ein Tauſchverkehr be⸗ ſteht, gbgeſandt werden. über Erweiterung und Beſchränkung des Tauſchverkehrs ſteht ihm die Entſcheidung zu. § 14 8. Er hat für die zweckmäßige Verwendung der Dubletten zu ſorgen. § 15. Kuſtoden und Diener haben den amtlichen Anordnungen des Bibliothekars willig Folge zu leiſten. Für ihre einzelnen Obliegen⸗ heiten ſind die in den Dienſt⸗Inſtruktionen enthaltenen Beſtim— mungen maßgebend. § 16 8. Über Möbel und Geräte wird ein Inventar geführt. Zeſchluß des Engeren Senats vom 12. Zuli 1902. Alle von der Landes-Univerſität veröffentlichten, wenn auch nur zu beſchränkter Verteilung gelangenden Druckſchriften, Zirkulare uſw. ſind der Univerſitäts⸗Bibliothek für die die Landes⸗Univerſität be⸗ treffende Druckſchriften⸗-Abteilung in zwei Exemplaren regelmäßig zu überlaſſen. Von den Satzungen der Landes-Univerſität nebſt etwaigen Nachträgen, ſowie den bei der Landes-ÜUniverſität erlaſſenen Pro⸗ motionsordnungen u. dgl. ſind der Univerſitäts⸗Bibliothek für den akademiſchen Tauſchverkehr 150 Exemplare regelmäßig zu überweiſen. 2. Ordnung für die Benuhung der Großherzoglichen Aniverſtäts⸗Bibliothek zu Gießen. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 20. April 1893. § 1(Faſſung vom 6. März 1901). Die Univerſitäts⸗Bibliothek iſt täglich von 9 bis 1 Uhr und von 3 bis 6 Uhr geöffnet mit Ausnahme der Sonn⸗ und Feiertage, wo ſie ganz, und der Samstage, wo ſie nachmittags geſchloſſen bleibt. Während der Oſter⸗ und Herbſtferien, zwiſchen Weihnachten und Neujahr, ſowie in der Pfingſtwoche iſt ſie von 9 bis 1 Uhr geöffnet, am Tage vor und am Tage nach den drei hohen Feſten bleibt ſie geſchloſſen. § 2. Der Leſeſaal und der Zeitſchriftenſaal der Bibliothek ſind in den öffentlichen Stunden außer den Dozenten auch allen Studie⸗ renden zugänglich, die ihre Ausweiskarte vorzeigen, ſowie allen ſon⸗ ſtigen Perſonen, die von dem beaufſichtigenden Beamten unter An⸗ gabe ihres Namens und Standes die Erlaubnis zum Zutritt ein— geholt haben. 20 3 Bücher und Zeitſchriften des Leſeſaales und des Zeitſchriften⸗ ſaales ſind nach dem Gebrauch ſofort wieder an ihren Platz zurück— zubringen. § 4. Den Benutzern ſteht auf ihr Verlangen die Einſicht in die Kataloge unter der Aufſicht eines Bibliotheksbeamten offen. Das Betreten der Bücherſäle iſt nur mit Genehmigung der Direktion geſtattet. 8 2. Ordnung für die Benutzung § 5. Für jedes einzelne zur Benutzung gewünſchte Werk(abgeſehen von der im Leſeſaal aufgeſtellten Handbibliothek) iſt ein beſonderer Beſtellzettel in der Größe eines Oktavblattes einzureichen, der ent⸗ weder in einen der am Eingang des Bibliotheksgebäudes und im Kollegienhaus angebrachten Briefkaſten einzuwerfen oder durch die Poſt zu überſenden oder im Ausleihzimmer abzugeben iſt. Der Briefkaſten im Kollegienhaus wird täglich um 6 Uhr abends, der Briefkaſten am Bibliotheksgebäude um 9 und um 10 Uhr vormittags geleert. Der Beſtellzettel muß den möglichſt genauen Titel des ge⸗ wünſchten Werkes, ſowie Namen und Stand des Beſtellers enthalten. § 6. Auf den Empfang eines für die Benutzung im Leſeſaal ge⸗ wünſchten Werkes in der Zeit vor 11 Uhr kann nur dann mit Sicherheit gerechnet werden, wenn der Beſtellzettel(vergl.§ 5) am gleichen Tage um 9 Uhr in dem Briefkaſten am Bibliotheksgebäude oder am vorhergehenden Tage um 6 Uhr abends in dem Brief⸗ kaſten im Kollegienhaus ſich vorfindet oder ſogleich nach 9 Uhr im Ausleihzimmer abgegeben wird. Während der Geſchäftsſtunden abgegebene Beſtellzettel können nur, ſoweit es die übrigen Geſchäfte geſtatten, Berückſichtigung finden. Wer ein Werk auf länger als auf einen Tag im Leſeſaal zu benutzen wünſcht, hat dasſelbe jedesmal, mit einem ſeinen Namen tragenden Zettel verſehen, auf den hierfür beſtimmten Platz zurück⸗ zulegen. Bleibt ein ſolches Werk acht Tage lang unbenutzt, ſo wird es an ſeinen Platz zurückgebracht. Auf länger als vier Wochen kann ein im Leſeſaal benutztes Buch im Falle einer von anderer Seite einlaufenden Beſtellung nicht feſtgelegt werden. S 7. Die Vergünſtigung, Bücher zum Gebrauch außerhalb der Bib⸗ liothek zu entleihen, ſteht außer den Angehörigen der Univerſität allen Denjenigen zu, welche in Gießen oder deſſen Umgegend wohnen, durch ihre Stellung oder durch einen Bürgſchaftsſchein für die ord⸗ nungsmäßige Zurückgabe Gewähr bieten und von der Direktion die Erlaubnis zur Entleihung von Büchern eingeholt haben. § 8. Studierende haben bei der Entleihung von Büchern die Aus⸗ weiskarte vorzuzeigen. der Univerſitäts⸗Bibliothek. 9 Wer ſeine Karte an Unberechtigte weitergibt oder Bücher auf fremden Namen entleiht, verliert das Recht, die Bibliothek zu be⸗ nutzen. Das Weitergeben von entliehenen Büchern an Dritte iſt unterſagt. § 9. Wer Bücher nach Hauſe zu entleihen wünſcht, hat dafür zu ſorgen, daß die Beſtellzettel(vergl.§ 5) vor 10 Uhr vormittags in dem Briefkaſten am Bibliotheksgebäude oder am vorhergehenden Tage vor 6 Uhr abends in dem Briefkaſten im Kollegienhaus ſich vorfinden oder vor 10 Uhr im Ausleihzimmer abgegeben werden. Die auf ſolche Weiſe beſtellten Bücher werden von 11 Uhr an zum Abholen gegen regelrechte Beſcheinigungen, zu denen Formulare im Ausleihzimmer unentgeltlich zu haben ſind, bereit gehalten. Verſpätet eingetroffene Beſtellungen werden am nächſtfolgenden Tage erledigt. Ausgeliehen und zurückgenommen werden Bücher vormittags von 11 bis 1 Uhr und Montag, Mittwoch, Freitag nachmittags von 3 bis 5 Uhr(Faſſung vom 6. März 1901). Beſtellte Bücher werden wieder an ihren Platz gebracht, wenn ſie nicht innerhalb drei Tagen abgeholt worden ſind. Me 10. Die Dozenten der Univerſität und die Aſſiſtenten an Univer⸗ ſitäts⸗Inſtituten können, ſoweit es der Dienſt geſtattet, Bücher auch ohne vorherige Beſtellung zu jeder Zeit, während deren die Biblio⸗ thek geöffnet iſt, entleihen. § 11. Auswärtige haben ſich wegen Benutzung der Bibliothek an die Direktion derſelben(nicht an einzelne Beamte) unter Beobachtung der Beſtimmungen des§ 5 zu wenden. Wenn die Beſteller ſich nicht in feſter Staatsanſtellung befinden oder ſonſtwie Sicherheit gewähren, haben ſie einen Bürgſchein einzuſchicken, der von einer die erforderliche Sicherheit bietenden, der Direktion bekannten Per⸗ ſönlichkeit oder einem feſt angeſtellten Beamten, Offizier oder Geiſt⸗ lichen, wenn möglich unter Abdruck eines Dienſtſiegels, auszu⸗ ſtellen iſt. An außerhalb des Großherzogtums Heſſen wohnende Perſonen werden Bücher in der Regel nur dann verliehen, wenn denſelben die gewünſchten Werke nachweislich nicht in den Hauptbibliotheken ihrer Provinz oder ihres Landes zugänglich ſind. Häufig gebrauchte Hand⸗ und Lehrbücher und dergleichen werden in der Regel nach auswärts gar nicht oder nur auf längſtens vier⸗ zehn Tage verliehen. 2. Ordnung für die Benutzung 8 12. Koſten und Gefahr der Hin- und Rückſendung trägt der Em⸗ pfänger. Den nach auswärts verſandten Bücher erden Leihſcheine beigelegt, die von den Entleihern zu unterſchreiben und umgehend zurückzuſchicken ſind; auch hat der leiher gleichzeitig die Ver⸗ packungsgebühr, welche für Pake is zu 5 Kilogramm 30 Pfennig, für jedes weitere Kilogran um 5 Pfennig mehr beträgt, ſowie die Beſtellgebühr in Rei hspoſtmarken beizufügen. hat bei der Rückſendung der Bücher für deren g, gegebenenfalls für Rückſendung unter derſelben c, unter der ſie ihm zugegangen ſind, Sorge zu tragen. treifbandſendungen ſind durchaus zu vermeiden. § 13. Handſchriften und beſonders ſeltene und wertvolle Werke können in der Regel nicht an einzelne Perſonen, weder in Gießen noch aus— wärts, ſondern nur an Staats⸗ oder unter ſtaatlicher Aufſicht ſtehende Bibliotheken oder an Behörden des Inlands oder Auslands aus- geliehen werden, wenn ſich die entleihende Anſtalt zur Gegenſeitigkeit bereit und mit den Verleihungsbedingungen(vergl.§ 12) einver⸗ ſtanden erklärt hat. Die entliehenen Werke dieſer Art ſind in der entleihenden An⸗ ſtalt ſorgfältig aufzubewahren und dürfen nur in den Räumen derſelben zur Benutzung ausgelegt werden. Zu Nachbildungen von Handſchriften iſt, wenn mehr als eine Schriftprobe oder ein einzelnes Blatt nachgebildet werden ſoll, be⸗ ſondere Erlaubnis erforderlich. Im Falle der Beſchädigung oder des Verluſtes der entliehenen Werke dieſer Art iſt ſeitens der entleihenden Anſtalt als Schaden⸗ erſatz derjenige Betrag zu entrichten, welchen die Direktion für an⸗ gemeſſen erachtet, ſelbſt wenn dieſer Betrag die Wertdeklaration überſteigen ſollte. § 14. Die in den Leſezimmern befindlichen Bücher und Zeitſchriften werden nur ausnahmsweiſe auf höchſtens vier Tage, ungebundene Werke, Wörterbücher, Bibliographien und ſonſtige Nachſchlagewerke nur in beſonderen Fällen auf beſchränkte Zeit verliehen. Romane, Unterhaltungsſchriften, ſowie zur allgemeinen Be⸗ nutzung nicht geeignete Werke ſollen nur dann verliehen oder in das Leſezimmer verabfolgt werden, wenn ein wiſſenſchaftlicher Zweck der Beſtellung nachgewieſen wird. Ordnung für die Benutzung der Großherzoglichen Aniverſitäts⸗Bibliothek zu Gießen. § 12(Faſſung vom 20. Auguſt 1895). Die Verſendung von Büchern erfolgt innerhalb des Großherzogtums in frankierten, als„frei, portopflichtige Dienſtſache“ bezeichneten Packeten, nach den übrigen Staaten in unfrankierten, als„portopflichtige Dienſtſache“ be⸗ zeichneten Sendungen. Für heſſiſche Entleiher werden Verpackungsgebühren nicht berechnet. Außerhalb Heſſens wohnende Benutzer haben für die Ver⸗ packung jeder Sendung bis zum Gewicht von 5 Kilogramm die Gebühr von 30 Pfg. zu entrichten; für jedes weitere Kilogramm erhöht ſich die Gebühr um 5 Pfg. Den nach auswärts verſandten Büchern werden Leihſcheine beigelegt, die von dem Entleiher zu unterſchreiben und umgehend zurückzuſchicken ſind. Nichtheſſiſche Benutzer haben zugleich den Betrag der Verpackungsgebühr in Reichspoſtmarken beizufügen. Die Rücklieferung der Bücher hat unter gleicher Verpackung und Wertangabe portofrei zu erfolgen. Beſtellgeld wird nicht er⸗ hoben, fehlendes Porto durch Nachnahme eingezogen. Streifbandſendungen ſind durchaus zu vermeiden. § 17(Faſſung vom 20. Auguſt 1895). In der Univerſitäts⸗Bibliothek nicht vorhandene Werke können durch Vermittelung der Univerſitäts⸗Bibliothek koſtenlos aus der Großherzoglichen Hofbibliothek in Darmſtadt bezogen werden, an welche die betreffenden Beſtellſcheine in der Regel jeden Mittwoch abgehen. Beſtellſcheine für Werke, die an der Univerſitäts⸗Bibliothek und Hofbibliothek fehlen, werden je nach Bedarf, in der Regel am Samstag jeder Woche, an andere auswärtige Bibliotheken geſandt. Die Deckung der durch dieſen regelmäßigen Leihverkehr entſtehenden Koſten übernimmt die Univerſitäts⸗Bibliothek, die von den Beſtellern eine Gebühr von 15 Pfg. für den entliehenen Band erhebt. Die Direktion kann für den Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach eigenem Ermeſſen Beſchränkungen eintreten laſſen. Einzufügen in die„Satzungen der Universität Giessen, zweiter Teil“, Ausgabe von 1904. zwischen Seite IG und 19. 1. 3. 1905 2400 der Univerſitäts⸗Bibliothek. 11 § 15. Werden die Bücher gleichzeitig von mehreren Perſonen beſtellt, ſo genießen die Dozenten vor den Studierenden und dieſe vor an— deren Beſtellern das Vorzugsrecht. In Bezug auf die Benutzung der dem philologiſchen Seminar gehörenden Bücher gelten außerdem§ 20 und 21 der Seminar⸗ ſtatuten. § 16. Wiederholte Verſtöße gegen die für die Zurücklieferung und Behandlung der Bücher geltenden Beſtimmungen haben den Aus⸗ ſchluß von der Benutzung der Bibliothek zur Folge. S 12. In der Univerſitäts⸗Bibliothek nicht vorhandene Werke können ſeitens der Univerſitäts⸗A naehicärn durch er der er⸗ udsgen Die durch den regelmäßigen⸗Leihverkehr entſtehenden Koſten überninumt die Uui verſitſite rbliothek. nutzon, tir Jedon du den Kienſanenhe Kiuürfihn Venotre Band eine Entſchädigung von 10 Pfennig erhoben. Die Direktion kann für dieſen Leihverkehr nach eigenem Er⸗ meſſen Beſchränkungen eintreten laſſen. § 18. Über jedes nach Hauſe entliehene Werk iſt ein vorſchriftsmäßig ausgeſtellter Leihſchein(vergl.§ 9) einzureichen. Die Leihſcheine der Doennen haben für drei Monate, diejenigen aller anderen Perſonen für vier Wochen Gültigkeit— abgeſehen von den in§ 11 und in§ 14 vorgeſehenen Fällen. Nach Ablauf dieſer Friſt ſind Bücher, welche inzwiſchen von anderen beſtellt ſind, ab⸗ zuliefern; für nicht beſtellte Bücher kann die Friſt um weitere drei Monate, bezw. vier Wochen verlängert werden. Nach Ablauf der⸗ ſelben tritt eine weitere Verlängerung nicht ein, ſondern das ent⸗ liehene Buch iſt, ſobald es anderweitig verlangt wird, ſofort zurück⸗ zugeben. Auf Verlangen der Direktion muß zu Verwaltungszwecken jeder entliehene Band ſofort zurückgegeben werden. 2. Ordnung für die Benutzung § 19. Wer ſich die Benutzung eines augenblicklich verliehenen Buches „ C... 5 2 21 5. 4.—.. ür ſpäter ſichern will, trägt deſſen Titel in das im Ausleihzimmer 2 17†— 2 8 C: 3* 0 aufliegende Einforderungsbuch auf ſeinen Namen ein und erhält dadurch das Vorrecht, nach Ablauf der Leihfriſt zuerſt zum Empfan . 2. 0 des verliehenen Buches zu gelangen. Von dem Eintreffen des eingeforderten Werkes wird der Be⸗ ſteller durch einen unfrankierten Brief benachrichtigt. § 20. An einem Tage ſollen demſelben Entleiher nicht mehr als 5 Bände verabfolgt werden; die Zahl der Bände, welche ein Ent⸗ leiher auf einmal in ſeiner Wohnung benutzt, ſoll in der Regel 20 nicht überſteigen. Auf Dozenten finden dieſe Beſtimmungen keine Anwendung. § 21. Wer auf länger als acht Tage verreiſt, hat die von ihm ent⸗ liehenen Bücher vorher zurückzuliefern. Auch bei kürzerer Abweſen⸗ heit iſt dafür zu ſorgen, daß die Bücher jederzeit zurückgenommen werden können. Wohnungsveränderungen der Entleiher ſind dem Ausleih— beamten anzuzeigen. 50 § 22. Alles Einzeichnen und Einſchreiben in Bibliotheksbücher, das Umbiegen der Blätter und das falſche Brechen der Tafeln iſt ſtreng unterſagt. Bei Benutzung von Kupfer— und anderen Abbildungs— werken iſt der Gebrauch der Tinte unzuläſſig. Zum Durchzeichnen von Abbildungen iſt die Erlaubnis der Direktion einzuholen. § 23. Wer ein entliehenes Buch verliert, beſchmutzt, beſchädigt oder⸗ durch eingeſchriebene Bemerkungen, Striche und dergleichen verun— reinigt, iſt zum ſofortigen Wiedererſatz des Buches in entſprechendem Einband verpflichtet. Iſt ein ſolches Werk nicht wieder zu erſetzen, ſo iſt dafür der von der Direktion für angemeſſen erachtete Preis zu erſtatten. Der Entleiher hat den Zuſtand der ihm übergebenen Bücher zu prüfen und etwaige Schäden ſpäteſtens acht Tage nach dem Empfang an⸗ zuzeigen; andernfalls wird er für die bei der Rücklieferung ſich er— gebenden Beſchädigungen und Defekte verantwortlich gemacht. der Univerſitäts⸗Bibliothek. 13 § 24. Sämtliche von Studierenden entliehenen Bücher müſſen am Schluß jedes Semeſters zu einem jedesmial durch Anſchlag bekannt zu gebenden Termin zurückgeliefert werden. Während der Ablieferung und der auf ſie folgenden drei Tage werden Bücher an Studierende nicht ausgeliehen, ſondern nur, ſoweit tunlich, für den Leſeſaal aus— gegeben. Alle übrigen Perſonen haben die von ihnen entliehenen Werke bis zum 10. Auguſt jedes Jahres zurückzugeben. Auf Verlangen werden die zurückgelieferten Bücher gegen Er⸗ neuerung der Leihſcheine wieder verabfolgt, wenn der Entleiher mit keinem vorher entliehenen Buche mehr im Rückſtand iſt. § 25. Wenn Studierende Bücher für die Ferien nach auswärts mit⸗ zunehmen wünſchen, ſo haben ſie dies bei der Entleihung unter 9 1 4 1 G. 4 A 11£ℳ£ſ 4 Mitteilung ihrer Ferienadreſſe ausdrücklich anzugeben. § 26. Wer einen Ablieferungstermin(vergl.§ 18 und§ 24) ver⸗ ſäumt, kann durch einen unfrankiert als portopflichtige Dienſtſache durch die Poſt zu überſendenden Mahnbrief zur Rückgabe aufge⸗ fordert werden. In Gießen wohnende Benutzer, die dieſer Mahnung nicht nach⸗ kommen, hat der Bibliotheksdiener am zweiten Tage nach Abgang der Mahnung zu ungeſäumter Rückſtellung des Entliehenen per— ſönlich aufzufordern; wenn möglich, hat er die Bücher abzuholen. Der Bibliotheksdiener hat für jeden Gang eine Mindeſtgebühr von 50 Pfennig, außerdem für die Abholung jedes Buches die Ge— bühr von 20 Pfennig von dem Entleiher zu erheben. Erheben ſich weitere Schwierigkeiten, ſo hat die Direktion dem Engeren Senat Anzeige zu machen. § 27. Den Studierenden werden vom Univerſitäts⸗Sekretariat Ab⸗ gangszeugniſſe und Legitimationspapiere erſt dann ausgehändigt, wenn ſie die Bibliothekskarte oder eine Beſcheinigung darüber vor⸗ legen, daß ſie der Univerſitäts⸗Bibliothek gegenüber keine Verpflich⸗ tungen haben(Beſtimmungen über den Beſuch der Landes⸗Univer⸗ ſität vom 15. Februar 1904,§§ 13—15). § 28. In den Leſeſälen iſt lautes Sprechen und jede andere Störung der Leſenden zu vermeiden. 14 2. Ordnung für die Benutzung der Univerſitäts⸗Bibliothek. In keinem Raume des Bibliotheksgebäudes, den Hausflur eingeſchloſſen, darf geraucht werden. § 29. An alle Beſtimmungen, welche die Benutzung der Bibliothek betreffen, iſt das Bibliotheksperſonal ebenſo wie die übrigen Be⸗ nutzer gebunden. § 30. Abdrücke der Benutzungsordnung ſind im Bibliotheksgebäude, im Kollegienhaus und in den einzelnen Univerſitäts⸗Inſtituten an⸗ zuſchlagen. 21. 3. 1904.— 50. Farbkarte 13 ang und die Benuhung der ſen Univerſitäts-Bibliothek zu Gießen. * Gießten 1904 che Hof⸗ und Univerſitäts⸗Druckerei (O. Kindt).