de AS& de,fhp 22 Beſtimmungen über die Derwaltung und die Benutzung der Großherzoglichen Univerſitäts-Bibliothek zu Gießen. Gießen 1907 v. Münchow'ſche Hof⸗ und Univerſitäts⸗Druckerei (O. Kindt). 11 92 1. Ordnung für die Verwaltung der Großherzoglichen Univerſitäts⸗Bibliothek zu Gießen. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 29. Auguſt 1906. § 1. Die Univerſitäts⸗Bibliothek ſteht unmittelbar unter der Landes⸗ Univerſität. Die Leitung der Geſchäfte und die Vertretung der Bibliothek gegenüber den Behörden liegt in der Hand des Direktors der Univerſitäts⸗Bibliothek. 8 2 S 2. Stellvertreter des Direktors iſt der dienſtälteſte unter den an⸗ weſenden wiſſenſchaftlichen Beamten. Der Stellvertreter iſt nicht befugt, vom Direktor getroffene allgemeine Anordnungen zu ändern. § 3. Dem Direktor ſind die wiſſenſchaftlichen Beamten, Hilfs⸗ arbeiter und Unterbeamten unterſtellt. Für ihre einzelnen Obliegen⸗ heiten ſind die vom Engeren Senat zu genehmigenden Dienſt⸗ anweiſungen maßgebend. Im übrigen verteilt der Direktor die Geſchäfte und überwacht ihre Ausführung. § 4. Die Hilfsarbeiter werden vom Direktor angenommen und durch Handgelöbnis verpflichtet. Der Landes-Univerſität iſt davon Mitteilung zu machen. Bibliotheksferien finden nicht ſtatt. Dem Direktor und den wiſſenſchaftlichen Beamten ſteht alljährlich ein Urlaub von im ganzen 4 1. Ordnung für die Verwaltung ſechs Wochen, den Unterbeamten ein Urlaub von im ganzen zehn Tagen zu. Der Urlaub iſt bei dem Direktor nachzuſuchen. Ueber Geſuche um Urlaub bis zur Dauer einer Woche entſcheidet der Direktor; Geſuche um längeren Urlaub werden vom Direktor im Fall ſeines Einverſtändniſſes an den Rektor der Landes⸗Univerſität weitergegeben. § 6. Bei der Anſchaffung von Schriftwerken wird jedem Fach, ſoweit es die Verhältniſſe geſtatten, ein beſtimmter Teil des für Bücheranſchaffungen verfügbaren Kredits nach Maßgabe einer vom Engeren Senat zu genehmigenden Tabelle(ſiehe Anhang) zugewendet. § 7. Der Direktor verfährt ſelbſtändig bei der Anſchaffung von Werken aus den Gebieten der Literaturgeſchichte und der Geſchichte der Wiſſenſchaften, von vermiſchten Schriften und geſammelten Werken, endlich bei Fortſetzung und Vervollſtändigung von Zeit⸗ ſchriften. Für alle anderen Anſchaffungen hat der Direktor die Wünſche und Gutachten der akademiſchen Dozenten oder der Fakul⸗ täten zu berückſichtigen. Zur Geltendmachung von Wünſchen liegt in der Bibliothek ein beſonderes Buch(Wunſchbuch) auf. § 8. Sind mehr Anträge eingelaufen, als zur Zeit berückſichtigt werden können, ſo trifft der Direktor die Entſcheidung. Glaubt ein Antragſteller ſich benachteiligt, ſo ſteht ihm Berufung an den Engeren Senat offen. Iſt gegen Ende eines Etatsjahres durch die eingegangenen Anträge der Anſchaffungskredit nicht erſchöpft, ſo verfügt der Direktor über den Reſt nach eigenem Ermeſſen. § 9. Von den innerhalb des Großherzogtums verlegten oder gedruckten Werken hat der Direktor die an die Univerſitäts⸗Bibliothek zu liefernden Pflichtexemplare einzuziehen.*) § 10. Ueber die gekauften Werke wird ein Verzeichnis geführt, welches die Erwerbungen nach Fächern geordnet mit Angabe der Erwerbungszeit und des Preiſes enthält. Außerdem iſt ein Verzeichnis der einlaufenden Geſchenke zu führen. In das Zuwachsverzeichnis und das Geſchenkbuch ſteht jedem Dozenten der Landes-Univerſität der Einblick offen. Siehe die Bekanntmachung vom 5. Oktober 1836 im Regierungsblatt auf das Jahr 1836 Seite 473. der Univerſitäts⸗Bibliothek. S 11. Außer dem Zuwachsverzeichnis und dem Geſchenkbuch ſind zu führen: 1) ein Katalog der Handſchriften, 2) ein allgemeiner ſyſtematiſcher Katalog, 3) ein allgemeiner alphabetiſcher Katalog und außerdem, ſoweit ſie zweckmäßig ſcheinen, Sonderkataloge über einzelne Klaſſen von Büchern. 8 12 8. In jedem Jahre iſt ein Teil des Bücherbeſtandes nach dem ſyſtematiſchen Katalog nachzuprüfen. § 13. Allljährlich ſind von der Univerſitäts⸗Bibliothek die akademiſchen Schriften der Landes-Univerſität an die Anſtalten, mit denen ein Tauſchverkehr beſteht, abzuſenden. Ueber Erweiterung und Beſchränkung des Tauſchverkehrs ſteht dem Direktor die Entſcheidung zu. § 14. Der Direktor hat dafür zu ſorgen, daß 1) alle von der Landes⸗Univerſität veröffentlichten, wenn auch nur zu beſchränkter Verteilung gelangenden Druckſachen regelmäßig der Univerſitäts⸗ Bibliothek in zwei Abdrücken zugehen, 2) von den Satzungen der Landes⸗Univerſität nebſt etwaigen Nachträgen, ſowie von den bei der Landes⸗Univerſität erlaſſenen Promotionsordnungen und dergleichen der Univerſitäts⸗Bibliothek für den akademiſchen Tauſchverkehr regel⸗ mäßig 150 Abdrücke überwieſen werden. § 15. Der Direktor hat für die zweckmäßige Verwendung ausge⸗ geſchiedener Werke zu ſorgen. Anhang: ſiehe Seite 6. 6 Q&☛ e 5 1. Ordnung für die Verwaltung der Univerſitäts⸗Bibliothek. Anhang(ſiehe§ 6): Tabelle über die Verteilung des Kredits für Zücheranſchaffungen auf die einzelnen Fächer. Vom Engeren Senat genehmigt am 31. Juli 1906. Literaturgeſchichte, allgemeine Zeitſchriften, Geſchichte der Wiſſenſchaften. Geſellſchaftsſchriften, vermiſchte Schriften, geſammelte Werke und D: Sprachwiſſenſchaft und griechiſch-römiſche Literatur (oweit die Anſchaffungen nicht derch das Pbitohoniſehe Seminar Tegine Neuere und orientaliſche Literatur Kunſtwiſſenſchaft Hiſtoriſche Hilfswiſſenſ ſchaften, einſchl. allgemeine Geographie Allgemeine Religions⸗ und Kirchengeſchichte. Allgemeine Welt- und Kulturgeſſhichtt 3 Geſchichte und Geographie der pyrenäiſchen und? Balkan⸗ Halb⸗ inſel und Italiens. 3 Geſchichte und G eographie Frankreichs und der Schweiz Geſchichte und Geographie Deutſchlands und Oeſterreichs Geſ chichte und Geographie Englands, Hollands, Belgiens und der nordiſchen Reiche Geſchichte und Geographie der auhereuropüiſchen Länder Mathematik, Phyſik, Chemie Beſchreibende Naturwiſſenſchaften Land⸗ und Forſtwirtſchaft, Technologie und T: Mediziniſche Wiſ ienihſlen . Philoſophie, Pädagogik. und W: Theologie. und VN: Rechts swiſſenſchaft. Staatswiſſenſchaft P PEEEE G ́A —— dodo + PEEESEEPESEPE Gt G G Ct Ct Ot A GeA -—9&— ℳ ——S ₰ 2. Ordnung für die Benntzung Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 13. Mai 1907. A. Allgemeines. § 1. Die Univerſitäts⸗Bibliothek iſt täglich von 9 bis 1 Uhr und von 3 bis 6 Uhr geöffnet mit Ausnahme der Sonn⸗ und Feiertage, an denen ſie ganz, und der Samstage, an denen ſie Nachmittags geſchloſſen bleibt. Während der Oſter⸗ und Herbſtferien, zwiſchen Weihnachten und Neujahr, ſowie in der Pfingſtwoche iſt ſie nur von 9 bis 1 Uhr geöffnet, am Tage vor und am Tage nach den drei hohen Feſten bleibt ſie geſchloſſen. 8 2 Die Beſichtigung der Bibliotheksräume iſt nach vorheriger An⸗ meldung in der Bibliothekskanzlei gegen eine Führungsgebühr (50 Pfennig für 1 bis 3 Perſonen) in der Zeit von 11 bis 1 Uhr geſtattet. An Sonn⸗ und Feiertagen geſchieht die Anmeldung beim Hausmeiſter. Der Ausſtellungsraum iſt während des Semeſters an jedem Montag von 12 bis 1 Uhr unentgeltlich zugänglich. Anmerkung. Die Gebühren fallen an Wochentagen der Bibliothek, an Sonn⸗ und Feſttagen den führenden Dienern zu. 8 3. Den Benutzern der Bibliothek ſteht auf ihr jedesmaliges Ver⸗ langen die Einſicht in die Kataloge unter der Aufſicht eines Biblio⸗ theksbeamten offen. Die fortgeſetzte Benutzung der Kataloge, ſowie 8 2. Ordnung für die Benutzung das Betreten der Bücherſäle und anderer Sammlungsräume iſt nur mit Genehmigung der Direktion geſtattet. § 4. In keinem Raume des Bibliotheksgebäudes, den Hausflur eingeſchloſſen, darf geraucht werden. Romane, Unterhaltungsſchriften, ſowie zur allgemeinen Be⸗ nutzung nicht geeignete Werke werden nur dann verliehen oder in das Leſezimmer verabfolgt, wenn ein wiſſenſchaftlicher Zweck der Beſtellung nachgewieſen wird. Lu idſchriſten und beſonders ſeltene und wertvolle Werke können in der Regel nicht zu häuslicher Benutzung, ſondern nur zum Gebrauch im Leſeſaal ausgegeben werden. Über ihre Behandlung vergleiche§ 6 und§ 42, über ihre Entleihung durch auswärtige Anſtalten§ 38 § 6. Alles Einzeichnen und Einſchreiben in Bibliotheksbücher, das Knicken der Blätter und das falſche Brechen der Tafeln iſt ſtreng unterſagt. Bei Benutzung von Kupfer⸗ und anderen Abbildungs⸗ werken iſt der Gebrauch von Tinte unzuläſſig. Zum Durchzeichnen von Abbildungen iſt die Erlaubnis der Direktion einzuholen. Für die Benutzung von Handſchriften und Archivalien gelten die Beſtimmungen des§ 42. 8 7. Wer ein entliehenes Buch verliert, beſchmutzt, beſchädigt oder durch eingeſchriebene Bemerkungen, Striche und dergleichen verunreinigt, iſt zum ſofortigen Erſatz des Buches oder der durch die Ausbeſſerung entſtehenden Koſten verpflichtet. Iſt ein ſolches Werk nicht wieder zu erſetzen, ſo iſt dafür der von der Direktion für angemeſſen er⸗ achtete Preis zu erſtatten. Der Entleiher hat den Zuſtand der ihm übergebenen Bücher zu prüfen und etwaige Schäden ſpäteſtens acht Tage nach dem Empfang anzuzeigen; anbofalls wird er für die bei der Rück⸗ lieferung ſich ergebenden Beſchädigungen und Defekte verantwortlich gemacht. Vergleiche auch§ 34. § 8 8 S. Wiederholte Verſtöße gegen die für die Zurücklieferung und Behandlung der Bücher geltenden Beſtimmungen haben den Aus⸗ ſchluß von der Benutzung der Bibliothek zur Folge. § 9. An alle Beſtimmungen, welche die Benutzung der Bibliothek der Univerſitäts⸗Bibliothek. 9 betreffen, ſind die Beamten und Angeſtellten der Bibliothek ebenſo wie die übrigen Benutzer gebunden. B. ZBenutzung innerhalb der Zibliothek. § 10. Der Leſeſaal und der Zeitſchriftenſaal der Bibliothek ſind in den öffentlichen Stunden(ſiehe§ 1) den Angehörigen der Uni⸗ verſität, ſowie allen denen zugänglich, die von dem beaufſichtigenden Beamten unter Angabe ihres Namens und Standes die Erlaubnis zum Zutritt eingeholt haben. 8 14. Die Bücher der Leſeſaal⸗Handbibliothek und die Zeitſchriften ſind nach dem Gebrauch ſofort wieder an ihren richtigen Platz zurück⸗ zubringen. 8 12. Zu Beſtellungen für Benutzung im Leſeſaal ſind nur die blauen Leſeſaal⸗Beſtellſcheine zu verwenden. Der Beſtellſchein muß den möglichſt genauen Titel des gewünſchten Werkes, ſowie Namen und Stand des Beſtellers enthalten. Für jedes einzelne Werk iſt ein beſonderer Schein einzureichen. § 13. Im Leſeſaal zu benutzende Bücher, für welche Beſtellungen vor 10 Uhr Vormittags in die Käſten des Bibliotheksgebäudes oder vor 7 ½ Uhr Vormittags in den Kaſten des Kollegienhauſes ein⸗ gelegt worden ſind, können von 11 Uhr an bei dem Leſeſaalbeamten in Empfang genommen werden. Außerdem werden zwiſchen 10 und 1 Uhr bei dem Aufſichtsbeamten perſönlich abgegebene Leſe⸗ ſaal⸗Beſtellungen nach Möglichkeit bis Nachmittags 4 Uhr erledigt. § 14. Ddie Leſeſaal⸗Beſtellſcheine behält der Beamte als Belege zurück. Bei endgiltiger Rückgabe eines im Leſeſaal benutzten Buches iſt der Beſtellſchein zurückzuverlangen. § 15. Bücher, deren weitere Benutzung gewünſcht wird, ſind beim Verlaſſen des Leſeſaals dem Aufſichtsbeamten zur Aufbewahrung zu übergeben. Das Belaſſen auf den Tiſchen bedarf der ausdrück— lichen Zuſtimmung des Beamten. Die Anzahl der ſo zu belegen⸗ den Plätze iſt eine beſchränkte. In den Tiſchkäſten dürfen Bücher, die im Leſeſaal benutzt werden, nicht aufbewahrt werden. Es iſt unzuläſſig, Bücher, die im Leſeſaal benutzt werden, 10 2. Ordnung für die Benutzung ohne Erlaubnis des Leſeſaalbeamten und ohne Ausſtellung eines ordnungsmäßigen Leihſcheines mit nach Hauſe zu nehmen. § 16. Bleibt ein für den Leſeſaal beſtelltes Werk acht Tage lang un⸗ benutzt, ſo wird es entfernt. Eine längere als vierwöchige Benutzung kann nur dann be⸗ anſprucht werden, wenn das Werk nicht von anderer Seite ver⸗ langt wird. Für die Vormerkung auf verliehene Bücher findet§ 27 ſinn⸗ gemäße Anwendung. § 17. Im Leſeſaal und im Zeitſchriftenſaal iſt lautes Sprechen und geräuſchvolles Gehen zu vermeiden. § 18. Die Benutzung von Büchern im Dozentenzimmer unterliegt denſelben Beſtimmungen, wie die im Leſeſaal. Für jedes im Do⸗ zentenzimmer gebrauchte Werk iſt ein Beleg abzugeben. Zuſtändig iſt der Leſeſaalbeamte. C. Benuhung außerhalb der Zibliothek. I. Allgemeine Beſtimmungen. § 19. Zur Benutzung außerhalb der Bibliothek werden Bücher an die Angehörigen der Univerſität, außerdem an alle anderen Be⸗ ſteller verliehen, welche in Gießen oder ſeiner Umgebung wohnen, durch ihre Stellung oder durch einen Bürgſchein für die ordnungs⸗ mäßige Behandlung und Rückgabe Gewähr bieten und von der Direktion die Erlaubnis zur Entleihung von Büchern eingeholt haben. Für die Verſendung nach auswärts vergleiche§ 36. § 20. Der Bürgſchein iſt zu unterzeichnen von einem feſt angeſtellten Beamten, Offizier oder Geiſtlichen, wenn möglich unter Abdruck eines Dienſtſiegels, oder von einer ſonſt die erforderliche Sicherheit bietenden, der Direktion bekannten Perſönlichkeit, z. B. einem Gießener Hausbeſitzer. Bürgſcheinformulare ſind im Ausleihzimmer und in der Bibliothekskanzlei unentgeltlich zu haben. § 21. Studierende haben bei der Entleihung von Büchern auf Ver⸗ langen die Ausweiskarte vorzuzeigen. der Univerſitäts⸗Bibliothek. 11 Wer ſeine Karte an Unberechtigte weitergibt oder Bücher auf fremden Namen entleiht, verliert das Recht, die Bibliothek zu benutzen. Das Weitergeben von entliehenen Büchern an Dritte iſt unterſagt. 595 § 22. Zu Beſtellungen für häusliche Benutzung ſind die gelben Be⸗ ſtellſcheine oder andere Zettel in Oktavgröße zu verwenden. Der Beſtellſchin muß den möglichſt genauen Titel des gewünſchten Werkes, ſowie Namen und Stand des Beſtellers enthalten. Für jedes einzelne Werk iſt ein beſonderer Beſtellſchein einzureichen. § 23. Die Beſtellzettel für häusliche Benutzung ſind vor 10 Uhr Vormittags in die Käſten des Bibliotheksgebäudes oder vor 7 ½ Uhr Vormittags in den Kaſten des Kwilegenhauſes einzulegen. Die Bücher können dann von 11 Uhr an im Ausleihezimmer gegen Ausſtellung von Beſcheinigungen(ſiehe§ 24) in Empfang ge⸗ nommen werden. Verſpätet eingetroffene Beſtellungen werden am nächſtfolgenden Tage erledigt. Ar isgeliehen und zurückgenommen werden Bücher Vormittags von 11 bis 1 Uhr, außerdem Montag, Mittwoch und Freitag auch Nachmittags von 3 bis 5 Uhr. Beſtellte Bücher werden wieder an ihren Platz gebracht, wenn ſie nicht innerhalb dreier Tage abgeholt worden ſind. Uleber jedes zu häuslicher Benußung gewünſchte Werk iſt bei Empfang ein ordnungsmäßiger Leibſchein auszuſtellen. Formulare ſind im Ausleihezimmer imentgelt lich zu haben. Die Leihſcheine der Dozenten haben für drei Monate, die⸗ jenigen aller anderen Perſonen ſin vier Wochen Gültigkeit, abgeſehen von den in§ 30 und 36 vorgeſes henen Fällen und etwaigen ſonſtigen von der Direktion zu genehmigenden Ausnahmen. Die Friſt kann um weitere zwei Monate bezw. vier Wochen verlängert werden, wenn das fällige Werk inzwiſchen nicht von anderer Seite einge— fordert worden iſt(ſiehe§ 27). Nach Ablauf der Leihfriſt bezw. der Verlängerungsfriſt iſt das Buch ſeſort zurückzugeben, ſobald es von anderer Seite verlangt wird. Der Entlei her wird in dieſem Falle durch eine unfrankierte Mahnung zur Rückgabe aufgefordert. Außerdem werden nach Ermeſſen der Direktion in beſtimmten Zwiſchenräumen die über die Friſt entliehenen Bücher durch An⸗ ſchlag eingefordert. Zu Verwaltungszwecken muß auf Verlangen der Direktion jeder entliehene Band ſofort zurückgegeben werden. 2. Ordnung für die Benutzung § 25. Die Dozenten der Univerſität und die Aſſiſtenten der Uni⸗ verſitäts⸗Inſtitute können, ſoweit es der Dienſt geſtattet, Bücher auch ohne vorherige Beſtellung während der öffentlichen Stunden entleihen. § 26. Wird ein Buch gleichzeitig von mehreren Perſonen beſtellt, ſo genießen die Dozenten vor den Studierenden und dieſe vor anderen Beſtellern das Vorzugsrecht. Den Lehrern und Mitgliedern des philologiſchen Seminars ſteht für die Benutzung der auf Koſten des Seminars angeſchafften Bücher ein Vorzugsrecht zu. § 27. Wer ſich die Benutzung eines augenblicklich verliehenen Buches für ſpäter ſichern will, trägt deſſen Titel in das im Ausleihzimmer aufliegende Einforderungsbuch auf ſeinen Namen ein und erhält dadurch das Vorrecht, nach Ablauf der Leihfriſt zuerſt zum Empfang des verliehenen Buches zu gelangen. Von dem Eintreffen des eingeforderten Werkes wird der Be⸗ ſteller benachrichtigt. § 28. Die zur Benutzung für die Ferien von Studierenden ge⸗ wünſchten Bücher ſind am Schluß des Semeſters rechtzeitig zu be⸗ ſtellen und abzuholen. Nachſendungen von Büchern an die Ferien⸗ adreſſen der Studierenden werden nur inſoweit gemacht, als die Dringlichkeit der Benutzung nachgewieſen wird. Einforderungen von Büchern, die an Studierende für die Ferien verliehen ſind, finden nur in beſonders dringenden Fällen ſtatt. § 29. An einem Tage ſollen demſelben Entleiher in der Regel nicht mehr als 5 Bände verabfolgt werden. Die Zahl der Bände, welche ein Entleiher gleichzeitig in ſeiner Wohnung benutzt, ſoll in der Regel 20 nicht überſteigen. Auf Dozenten finden dieſe Beſtimmungen keine Anwendung. § 30. Die im Leſe⸗- und Zeitſchriftenſaal befindlichen Bücher und Zeit⸗ ſchriften werden nur ausnahmsweiſe und auf höchſtens vier Tage, unge⸗ bundene Werke, Wörterbücher, Bibliographien und ſonſtige Nach⸗ ſchlagewerke nur in beſonderen Fällen auf beſchränkte Zeit verliehen. 8 31. Sämtliche von Studierenden entliehenen Bücher müſſen am der Univerſitäts⸗Bibliothek. 13 Schluſſe jedes Semeſters zu der durch Anſchlag bekanntgegebenen Friſt zur Muſterung zurückgeliefert werden. Alle übrigen Benutzer haben die von ihnen entliehenen Werke bis zum 10. Auguſt jedes Jahres zurückzugeben. Auf Verlangen werden die zurückgelieferten Bücher, ſoweit ſie nicht von anderer Seite eingefordert ſind, gegen Ausſtellung neuer Leihſcheine wieder verabfolgt. § 32. Wer auf länger als acht Tage verreiſt, hat die von ihm ent— liehenen Bücher vorher zurückzuliefern. Auch bei kürzerer Abweſen⸗ heit iſt dafür zu ſorgen, daß die Bücher jederzeit zurückgenommen werden können. Wohnungsveränderungen der Entleiher ſind dem Ausleihbe⸗ amten anzuzeigen. 2 § 33. Wenn Studierende Bücher für die Ferien nach auswärts mit⸗ zunehmen wünſchen, ſo haben ſie dies bei der Entleihung unter Mitteilung ihrer Ferienadreſſe ausdrücklich anzugeben; auch ſind Veränderungen dieſer Adreſſe mitzuteilen. 34. Wer eine Ablieferungsfriſt(vergleiche§ 24 und§ 31) ver⸗ ſäumt, kann durch einen unfrankiert zu überſendenden Shahnbrief zur Rückgabe aufgefordert werden. In Gießen wohnende Benutzer, die dieſer Mahnung nicht nachkommen, hat der Bibliotheksdiener am zweiten Tage nach Ab⸗ gang der Mahnung zu ſofortiger Rückgabe des Entliehenen perſön— lich aufzufordern; wenn möglich, hat er die Bücher abzuholen. Der Bibliotheksdiener hat für dieſen, wie für jeden andern Gang eine Gebühr von 50 Pfennig, außerdem für die Abholung jedes Buches die Gebühr von 20 Pfennig von dem Entleiher zu erheben. Durch Zahlungsverweigerung verliert der Entleiher ſofort das Recht der ferneren Benutzung der Bibliothek. Bleibt die Einforderung von Büchern, der Gebühren oder des a leiſtenden Schadenerſatzes(vergleiche§ 7) erfolglos, ſo hat die Direktion dem Rektor der Univerſität Anzeige zu machen, der nötigenfall s die Hilfe der Gerichte in Anſpruch nimmt. = Oe § 35. Den Studierenden werden vom Univerſitäts⸗Sekretariat Ab⸗ gangszeugniſſe und die bei der Immatrikulation hinterlegten Zeug⸗ niſſe erſt dann ausgehändigt, wenn ſie die Bibliothekskarte oder eine Beſcheinigung darüber vorlegen, daß ſie der Univerſitäts⸗ Bibliothek gegenüber keine Verpflichtungen haben(Beſtimmungen 14 2. Ordnung für die Benutzung über den Beſuch der Landes-Univerſität vom 15. Februar 1904, §§ 13— 15). II. geſondere Beſtimmungen für auswärtige Entleiher. § 36. Auswärtige haben ſich wegen Benutzung der Bibliothek unter Beobachtung der vorſtehenden Beſtimmungen an die Direktion(nicht an einzelne Beamte) zu wenden. Für jedes Werk iſt ein beſonderer Beſtellzettel einzureichen; ein kurzes Begleitſchreiben mit der Adreſſe des Beſtellers iſt beizufügen. An außerhalb Gießens und ſeiner Umgebung wohnende, der Univerſität nicht angehörende Beſteller werden Bücher in der Regel nur dann verliehen, wenn den Beſtellern die gewünſchten Werke nachweislich nicht durch die Hauptbibliotheken ihres Landes oder ihrer Provinz(heſſiſchen Beſtellern durch die Großherzogliche Hof⸗ bibliothek in Darmſtadt) zugänglich ſind. Befindet ſich am Ort des Beſtellers eine öffentliche Bibliothek, ſo hat er ſich ihrer Vermittlung zu bedienen. Häufig gebrauchte Hand⸗ und Lehrbücher und dergleichen werden in der Regel nach auswärts gar nicht oder nur auf längſtens vierzehn Tage verliehen. § 37. Die Verſendung von Büchern erfolgt nur innerhalb des Groß⸗ herzogtums Heſſen porto⸗ und gebührenfrei. Außerhalb des Groß⸗ herzogtums wohnende Beſteller tragen Porto und Verpackungsge⸗ bühren. Letztere betragen für jede Sendung bis zum Gewicht von 5 Kilogramm 30 Pfennig; für jedes weitere Kilogramm erhöht ſich die Gebühr um 5 Pfennig. Bei Wertpaketen wird ein Zu⸗ ſchlag von 10 Pfennig erhoben. Bibliotheken, die keine Verpackungs⸗ gebühren berechnen, erhalten die von ihnen beſtellten Bücher ge⸗ bührenfrei. Den nach auswärts verſandten Büchern werden Leihſcheine bei⸗ gelegt, die von dem Entleiher zu unterſchreiben und umgehend zurückzuſchicken ſind. Nichtheſſiſche Benutzer haben zugleich den Be— trag der Verpackungsgebühr in Reichspoſtmarken beizufügen. Die Rücklieferung der Bücher hat unter gleicher Verpackung und Wert⸗ angabe portofrei zu erfolgen. Fehlendes Porto wird durch Nach⸗ nahme eingezogen. Rückſendung als Druckſache iſt unzuläſſig. § 38. Handſchriften und beſonders ſeltene und wertvolle Werke können nicht an einzelne Perſonen, ſondern nur an Staats⸗ oder unter ſtaatlicher Aufſicht ſtehende Bibliotheken oder an Behörden des Inlands oder Auslands ausgeliehen werden, wenn ſich die ent— der Univerſitäts⸗Bibliothek. 15 leihende Anſtalt zur Gegenſeitigkeit bereit und mit den Verleihungs⸗ bedingungen(vergleiche§ 37) einverſtanden erklärt hat. Solche Werke ſind in der entleihenden Anſtalt ſorgfältig auf⸗ zubewahren und dürfen nur in ihren Räumen benutzt werden. Zur Nachbildung von Handſchriften iſt, wenn mehr als eine Schriftprobe oder ein einzelnes Blatt nachgebildet werden ſoll, be⸗ ſondere Erlaubnis erforderlich. Für Beſchädigung oder Verluſt von Werken dieſer Art iſt als Schadenerſatz derjenige Betrag von der entleihenden Anſtalt zu ent⸗ richten, welchen die Direktion für angemeſſen erachtet, auch wenn dieſer Betrag die Wertdeklaration überſteigen ſollte. ——— D. Entleihnng aus auswärtigen Bibliotheken. § 39. In der Univerſitäts⸗Bibliothek nicht vorhandene Werke können durch Vermittlung der Univerſitäts⸗Bibliotl zet koſtenlos aus der Großherzoglichen Hofbibliothek in Darmſtadt bezogen werden, an welche die betreffenden Beſtellſcheine in der Regel jeden Mittwoch abgehen. Beſtellſcheine für Werke, die auch in der Hofbibliothek fehlen, werden nach Bedarf, in der Regel am Samstag, an andere auswärtige Bib⸗ liotheken, deren Auswahl die Direktion trifft, abgeſandt. Die Deckung der durch dieſen regelmäßigen Leihverkehr entſtehenden Koſten über⸗ nimmt die Univerſitäts⸗Bibliothek, die von den Beſtellern eine Ge⸗ bühr von 15 Pfennig für den entliehenen Band erhebt. Außerhalb dieſer Ordnung werden Bücher aus auswärtigen Bibliotheken nur in beſonderen Fällen und gegen Erſtattung der vwollen Auslagen beſchafft. Die Direktion kann für den Leihverkehr mit auswärtigen Bib⸗ liotheken nach Ermeſſen Beſchränkungen eintreten laſſen. § 40. Um zu erfahren, an welch er deutſchen Bibliothek ein geſuchtes ſeltenes Werk ſich befindet, empfiehlt es ſich, die Hilfe des„Aus— kunftsbureaus der deutſchen Bibliotheken“ in Berlin in Anſpruch zu nehmen. Die Beſtimmungen des Auskunftsbureaus können in der Univerſitäts⸗Bibliothek eingeſe ehen werden. § 41. Geſuche um Beſtellungen aus auswärtigen Bibliotheken ſind nicht in die Beſtellkäſten einzulegen, ſondern ſtets perſönlich vor⸗ zubringen. Aus auswärtigen Bibliotheken entliehene Werke dürfen nur in Gießen benutzt werden. 16 2. Ordnung für die Benutzung der Univerſitäts⸗Bibliothek, E. Beſondere Beſtimmungen über die Benutzung von Handſchriften und Archivalien. § 42. Die Handſchriften ſind, ſoweit dies möglich iſt, während ihrer Benutzung auf den Leſepulten aufzulegen und vermittelſt der an dieſen angebrachten Stäbchen geöffnet zu halten. Wer eine Handſchrift beſchmutzt oder befleckt, oder wer in einer ihm übergebenen Handſchrift friſche Flecken bemerkt, hat dies ſofort dem Aufſichtsbeamten anzuzeigen. Es iſt nicht geſtattet, die bloße Hand auf der Handſchrift zu halten, vielmehr muß ein Blatt unbeſchriebenen Papiers unter die Hand gelegt werden. Es iſt unzuläſſig, mit der Hand, welche die Feder hält, die Handſchrift zu berühren oder in ihr zu blättern. Auch darf die Handſchrift ſich nie zwiſchen dem Tintenfaß und dem Schreibenden befinden. Wenn irgend tunlich, ſoll der Benutzer ſich eines Blei⸗ ſtifts oder Tintenſtifts ſtatt der Tinte bedienen. Ohne beſondere Erlaubnis und ohne Unterlegung eines Gelatineblattes darf nichts in den Handſchriften durchgezeichnet werden. Auch für die Benutzung von Urkunden, ſowie von Hand⸗ ſchriften, die wegen ihrer geringen Stärke oder aus anderen Grün⸗ den nicht auf dem Leſepult auſgelegt werden können, gelten die vor— ſtehenden Beſtimmungen, jedoch mit folgenden Zuſätzen: a. Handſchriften dieſer Art und Urkunden dürfen nur auf einer ebenen Fläche aufgelegt werden und ſind durch ein eiſernes Lineal, nicht durch Arm oder Hand offen zu halten. Die anhängenden Siegel ſind mit größter Sorgfalt zu behandeln. b. Gefaltete Urkunden ſind nach dem Gebrauch wieder in die alten Brüche zurückzulegen. 28. 6. 1907.— 100. — 8 8 . d We