Ordnung für die theologiſche Fakultäts— prüfung an der Landes-Univerſität zu Gießen. Eingeführt durch Verfügung Großherzoglichen Miniſteriums vom 29. Juni 1883, bezw. 5. Januar, 16. Februar 1898 und 4. Sep⸗ tember 1906. § 1. Die Kommiſſion für die theologiſche Fakultätsprüfung an der Landes⸗Univerſität zu Gießen beſteht aus den ordentlichen Profeſſoren der Fakultät unter dem Vorſitz des Dekans. Sie be⸗ ſchließt über alle Prüfungsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit, abgeſehen von den in§§ 14 und 18 aufgeführten Fällen. § 2. Jedes Kommiſſionsmitglied vertritt ſein Spezialfach. In zweifelhaften Fällen entſcheidet die Kommiſſion, namentlich, wenn der Perſonalbeſtand der Fakultät vorübergehend oder dauernd ver⸗ mindert oder vermehrt werden ſollte. § 3. Zur Prüfung wird zugelaſſen, wer: 1. die Reifeprüfung an einem deutſchen Gymnaſium beſtanden hat, 2. wenigſtens ſechs Semeſter auf deutſchen Staatsuniverſitäten evangeliſche Theologie ſtudiert hat(Artikel 2 des Geſetzes vom 23. April 1875, betreffend die Vorbildung und An⸗ ſtellung der Geiſtlichen), 3. ſittlich unbeſcholten iſt. § 4. Während des Semeſters, in das die Prüfung fällt, muß der Geſuchſteller an der Landes⸗Univerſität immatrikuliert geweſen ſein (Verfügung vom 6. Mai 1876). § 5. Wer die Reifeprüfung im Hebräiſchen erſt während des Univer⸗ ſitätsſtudiums beſteht, muß nach ihrer Ablegung volle vier Semeſter Theologie ſtudiert haben(Verfügung vom 17. September 1875). § 6. Die Prüfung zerfällt in drei Abteilungen: 1. die Vorarbeit, 2. die Klauſuren, 3. die mündliche Prüfung. § 7. Das Thema für die Vorarbeit wird in den erſten Wochen des Semeſters, mindeſtens aber vier Wochen vor Beginn der Klauſuren mitgeteilt. Die Klauſuren und die mündliche Prüfung fallen in die zweite Hälfte des Semeſters. § 8. Der Termin für die Anmeldung, ſowie Zeit und Ort für die Mitteilung des Themas der Vorarbeit werden durch Anſchlag am ſchwarzen Brett bekannt gemacht. Die Termine für die Klauſuren und für die mündliche Prüfung werden den Examinanden beſon⸗ ders eröffnet. § 9. Die Geſuche um Zulaſſung ſind vor Ablauf des Anmelde— Termins bei dem Dekan einzureichen. Dem Geſuch ſind beizulegen: 1. ein kurzer Lebenslauf, 2. das Reifezeugnis, 3. die Abgangszeugniſſe der Univerſitäten, an denen der Ge⸗ ſuchſteller ſtudiert hat, 4. die Quittung über Entrichtung der Prüfungsgebühr im Betrage von 42 Mark. § 10. 8 Ueber die Zulaſſung entſcheidet die Kommiſſion auf Grund der§§ 3 bis 5 und 9. Wird ein Bewerber nicht zugelaſſen oder tritt er vor Ablieferung der Vorarbeit zurück, ſo wird ihm die Prüfungs⸗ gebühr zurückgegeben. § 11. Die Prüfung erſtreckt ſich auf folgende Fächer: 1. Exegeſe des Alten Teſtaments, 2. Realien des Alten Teſtaments(Einleitung, Geſchichte, bib⸗ liſche Theologie), 3. Exegeſe des Neuen Teſtaments, 4. Realien des Neuen Teſtaments(Einleitung, Geſchichte, bib— liſche Theologie), 5. Kirchengeſchichte, . Dogmengeſchichte und Symbolik, 7. Dogmatik, 8. Ethik, 9. Praktiſche Theologie, 10. Philoſophie, 11. Pädagogik. § 12. Das Thema der Vorarbeit iſt aus dem Bereich der erſten neun Fächer auf Vorſchlag des Fachvertreters zu wählen. § 13. Für die Bearbeitung der Vorarbeit wird eine Friſt von vier Wochen gegeben. Dieſe Friſt kann durch den Dekan auf Grund genügender Entſchuldigung um drei Tage verlängert werden. § 14. Der Vorarbeit iſt die Verſicherung beizufügen, daß ſie vom Examinanden ohne fremde Beihülfe abgefaßt worden iſt. Läßt ſich aus ſicheren Anzeichen erkennen, daß der Examinand bei Anfertigung der Arbeit ſich in einer für den Ausfall erheblichen Weiſe fremder Unterſtützung bedient oder gedruckte Hilfsmittel in einer Weiſe benutzt hat, welche der Arbeit den Charakter eigener Hervorbringung nimmt, ſo iſt er von der Fortſetzung der Prüfung auszuſchließen. Zur Feſtſtellung des Urteils iſt in dieſem Falle Einſtimmigkeit der Kommiſſion erforderlich. § 15. Die eingelieferte Arbeit wird durch einen vom Dekan beſtellten Referenten und Korreferenten beurteilt. Darauf zirkuliert ſie bei den übrigen Kommiſſionsmitgliedern. Lautet das Urteil der Re⸗ ferenten übereinſtimmend, ſo iſt es entſcheidend, andernfalls ent⸗ ſcheidet die Kommiſſion. § 16. In den Klauſuren ſind neun Themata zu bearbeiten, nämlich je eines aus den in§ 11 unter Nr. 1—10 aufgezählten Fächern, mit Ausnahme desjenigen, aus welchem die Vorarbeit gewählt wurde. Ueber die Wahl der Themata entſcheidet die Fakultät auf Vorſchlag des Fachvertreters. Bei den Klauſuren führt je ein Kommiſſionsmitglied die Auf— ſicht. Die Dauer jeder Klauſur beträgt 2 ½ Stunden. Vor Beginn der erſten Klauſur ſind die Examinanden auf die Beſtimmungen des folgenden Paragraphen aufmerkſam zu machen. § 18. 2 Für die Klauſuren dürfen nur die von der Kommiſſion zu⸗ 4 gelaſſenen Hilfsmittel(namentlich das Alte und das Neue Teſtament und die ſymboliſchen Bücher) benützt werden. Wer während der Klauſur im Beſitz unerlaubter Hilfsmittel betroffen wird, iſt von der Fortſetzung der Prüfung auszuſchließen. Das Gleiche hat zu geſchehen, wenn aus der Beſchaffenheit einer Arbeit mit Sicherheit auf eine Benützung unerlaubter Hilfsmittel zu ſchließen iſt. Zur Feſtſtellung des Ürteils iſt in dieſem Falle Einſtimmigkeit der Kommiſſion erforderlich. § 19. Sämtliche Klauſuren zirkulieren bei der Kommiſſion. Das Urteil über jede wird vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Kommiſſionsbeſchluß feſtgeſtellt. § 20. Die mündliche Prüfung findet öffentlich vor verſammelter Kommiſſion ſtatt. Zeit und Ort werden durch Anſchlag am ſchwar⸗ zen Brett bekannt gemacht. 8 241. Bei der mündlichen Prüfung dürfen höchſtens vier Eraminan⸗ den gemeinſam geprüft werden. Sie erſtreckt ſich über ſämtliche in§ 11 genannten Fächer und kann bei vier Examinanden für jedes Fach bis zu einer halben Stunde, für zwei verwandte Fächer zuſammen bis zu einer Stunde ausgedehnt werden. § 22. Sofort nach Beendigung der mündlichen Prüfung wird durch Beſchluß der Kommiſſion das Geſamtergebnis feſtgeſtellt. Für e der in§ 11 genannten Fächer wird eine beſondere Note feſt⸗ geſetzt, und zwar unter gemeinſamer Berückſichtigung der Klauſuren und der mündlichen Prüfung. Auf Grund dieſer Einzelnoten und mit beſonderer Berückſichtigung der Vorarbeit wird die Geſamtnote feſtgeſtellt. Dieſe Note wird den Examinanden ſofort bekannt gegeben. § 23. Die Noten lauten: 1= ſehr gut, 2= gut, 3= im ganzen gut, = genügend. In den Ziffern können Zwiſchenſtufen ausgedrückt werden, wobei die vorangeſtel lte Ziffer die Hauptnotenklaſſe bezeichnet: 2—3= gut, 3—2= im ganzen gut. Wer die Note 4 nicht mehr erhalten kann, hat die Prüfung nicht beſtanden. Wer die Prüfung dreimal nicht beſtanden hat, iſt für immer von ihr ausgeſchloſſen. § 24. In dem Prüfungszeugnis ſind außer der Geſamtnote auch die Note für die Vorarbeit und die Noten für die einzelnen Fächer aufzuführen. Für diejenigen Kandidaten, welche in den heſſiſchen Kirchen⸗ dienſt einzutreten wünſchen, beantragt die Kommiſſion bei dem Großherzoglichen Miniſterium des Innern die Zulaſſung zum Be⸗ ſuche des Predigerſeminars in Friedberg. Dem zu dieſem Zweck für jeden einzelnen Kandidaten auszufertigenden Bericht iſt eine Abſchrift des Prüfungszeugniſſes beizugeben. 14. IX. 06. 300 von Münchow'ſche Hof⸗ und Univerſitäts⸗Druckerei(O. Kindt), Gießen. Farbkarte 13 die theologiſche Fakultäts— prüfung andes⸗Univerſität zu Gießen. ügung Großherzoglichen Miniſteriums vom 5. Januar, 16. Februar 1898 und 4. Sep⸗ tember 1906. § 1. für die theologiſche Fakultätsprüfung an zu Gießen beſteht aus den ordentlichen ät unter dem Vorſitz des Dekans. Sie be⸗ ungsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit, §§ 14 und 18 aufgeführten Fällen. § 2 2. onsmitglied vertritt ſein Spezialfach. In itſcheidet die Kommiſſion, namentlich, wenn r Fakultät vorübergehend oder dauernd ver⸗ werden ſollte. § 3. rd zugelaſſen, wer: ng an einem deutſchen Gymnaſium beſtanden hs Semeſter auf deutſchen Staatsuniverſitäten heologie ſtudiert hat(Artikel 2 des Geſetzes 1 1875, betreffend die Vorbildung und An⸗ beiſtlichen), olten iſt. § 4. meſters, in das die Prüfung fällt, muß der mdes⸗Univerſität immatrikuliert geweſen ſein tai 1876).