Vorſchriften über die Prüfung der Cierürzte. Nach den Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 13. Juli 1889, 26. Juli 1902 und 14. Dezember 1905. I. Zentralbehörden, welche Approbationen erteilen. Zur Erteilung der Approbation als Tierarzt für das Reichsgebiet§ 1. ſind nur die Zentralbehörden derjenigen Bundesſtaaten befugt, welche eine oder mehrere tierärztliche Lehranſtalten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen Miniſterien von Preußen, Bayern, Königreich Sachſen, Württemberg und Heſſen. Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular aus⸗ geſtellt. II. Vorſchriften über den Nachweis der Befähigung. Die Approbation als Tierarzt darf nur denjenigen Kandidaten§ erteilt werden, welche die tierärztliche Prüfung vollſtändig beſtanden haben. Die Prüfung beſteht in der naturwiſſenſchaftlichen Prüfung d (§§ 5 bis 11) und in der tierärztlichen Fachprüfung(§§ 12 bis 23). Die Ablegung der Prüfung hat bei einer deutſchen tierärzt⸗§ 4. lichen Lehranſtalt zu erfolgen. Die Prüfungsbehörde beſteht aus dem Direktor und dem Lehrerkollegium der Anſtalt unter Hinzutritt derjenigen Perſonen, welche von der zuſtändigen Zentralbehörde etwa noch beigeordnet werden. Die Zuſammenſetzung der Kommiſſionen für die Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern geſchieht nach Maßgabe der Anord— nungen der zuſtändigen Zentralbehörde. Die obere Leitung der geſamten Prüfungsverhandlungen liegt dem Direktor der Anſtalt ob. A. Naturwiſſenſchaftliche Prüfung. 1. Bedingungen der Zulaſſung. Die Zulaſſung zur naturwiſſenſchaftlichen Prüfung iſt bedingt§ 5. durch den Nachweis, daß der Kandidat a) die erforderliche wiſſenſchaftliche Vorbildung beſitzt.— Dieſer Nachweis iſt zu führen, durch das Reifezeugnis eines Gymnaſiums, eines Realgymnaſiums oder einer Oberrealſchule oder einer durch die zuſtändige Zentralbehörde als gleichſtehend anerkannten höheren Lehranſtalt;— 00 2 — O 90 8 9. Prüfung der Tierärzte. b) nach erlangter wiſſenſchaftlicher Vorbildung mindeſtens drei Semeſter hindurch tierärztliche oder andere höhere wiſſenſchaftliche deutſche Lehranſtalten beſucht hat. 2. Meldung. Die Termine für die Meldung zur naturwiſſenſchaftlichen Prü⸗ fung, ſowie für die Abhaltung der letzteren werden für jede tier⸗ ärztliche Lehranſtalt durch den Direktor feſtgeſtellt. Die Meldung hat unter Beifügung beglaubigter Zeugniſſe über die Erfüllung der Bedingungen der Zulaſſung(§ 5a und b) bei dem Direktor zu erfolgen. Prüfungsfücher und Verfahren beider Prüfung. Die Fächer, auf welche ſich die Prüfung zu erſtrecken hat, ſind: Anatomie der Haustiere mit Einſchluß der Hiſtologie, Phyſiologie, Botanik, Chemie, Phyſik, Zoologie. Die Prüfung iſt mündlich und öffentlich; dieſelbe hat den Zweck, zu ermitteln, ob der Kandidat die für das Studium der tierärztlichen Fächer erforderlichen Kenntniſſe in den genannten naturwiſſenſchaftlichen Disziplinen beſitzt. Die Prüfung darf zu gleicher Zeit mit mehr als vier Kandi⸗ daten nicht vorgenommen werden. Die Prüfungskommiſſion beſteht aus dem Direktor der tier⸗ ärztlichen Lehranſtalt als Vorſitzenden und mindeſtens drei Mit⸗ gliedern. Die Prüfung wird von den Fachexaminatoren unter Anweſen⸗ heit des Vorſitzenden abgehalten. Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollſtändiges Protokoll für jedes einzelne Prüfungsfach aufgenommen und von der Kommiſſion voll⸗ zogen. Wenn der Erxaminand den anberaumten Prüfungstermin ohne ausreichenden Grund verſäumt, ſo iſt er von dem Vorſitzenden bis zur nächſten Prüfungsperiode zurückzuſtellen. Die Prüfung in der Chemie und Phyſik in der ärztlichen Vorprüfung oder in der pharmazeutiſchen Approbationsprüfung kann als Aequivalent der entſprechenden Fächer der naturwiſſen⸗ ſchaftlichen Prüfung an den tierärztlichen Lehranſtalten anerkannt werden. 4. Feſtſtellung des Ergebniſſes. Ueber den Ausfall der Prüfung in jedem der vorbezeichneten Fächer(§ 7) wird von dem betreffenden Examinator eine Zenſur erteilt. Die anzuwendenden Bezeichnungen ſind: ſehr gut(1)— gut(2)— genügend(3)— ungenügend(4)— ſchlecht(5). Der Kandidat hat die Prüfung beſtanden, wenn er in jedem einzelnen Prüfungsfache mindeſtens die Zenſur„genügend“ er⸗ halten hat. Prüfung der Tierärzte. Als Schlußzenſur d darf„ſehr gut“ nur gegeben werden, wenn der Kandidat in der Mehrzahl der Prüfungsfächer„ſehr gut“ und in allen übrigen Fächern„gut“, die Schlußzenſur„gut“ nur dann, wenn er in der Mehrzahl der Prüfungsfächer„gut“ oder wenigſtens in der Hälfte der Fächer „ſehr gut“ und in allen übrigen mindeſtens„genügend“ be⸗ ſtanden hat. Die Schlußzenſur„genügend“ iſt zu erteilen, wenn der Kan⸗ didat in der Mehrzahl der Prüfungsfächer die Zenſur„genügend“ und in keinem Fache die Zenſur„ungenügend“ oder„ſchlecht“ erhielt. Die Schlußzenſur„ungenügend“ wird erteilt, wenn der Kan⸗ didat nicht in allen Prüft ungsfächern mindeſtens„genügend“ beſtand. Hat der Kandidat in mehr als zwei Prüfungsfächern„unge— nügend“, oder in mehr als einem Prüfungsfache„ſchlecht“, oder in einem Prüfungsfache„ſchlecht“ und in einem anderen„ungenügend“ erhalten, ſo darf nur die Schlußzenſur„ſchlecht“ erteilt werden. Tritt ein Kandidat ohne ausreichende Entſchuldigung im Laufe der Prüfung zurück, ſo hat dies die gleiche Wirkung, als wenn er die Schlußzenſur„ſchlecht“ erhalten hätte. 5. Wiederholung. Hat der Examinand die Schlußzenſur„ungenügend“ erhalten, ſo iſt ihm nach Ablauf von drei Monaten eine Nachprüfung in den⸗ jenigen Prüfungsfächern zu geſtatten, in welchen er nicht beſtanden hat. Beſteht der Examinand bei dieſer Nachprüfung auch nur in einem von den betreffenden Fächern„ungenügend“ oder„ſchlecht“, ſo hat derſelbe, falls nicht nach dem Ergebnis der Nachprüfung die Schlußzenſur eſchlecht⸗ erteilt werden muß, nach Ablauf von ſechs Monaten die naturwiſſenſchaftliche Prüfung in ſämtlichen Prüfungs⸗ fächern zu wiederholen. Letzteres hat auch einzutreten, wenn der Kandidat ſich innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wieder⸗ holungsfriſt zur Nachprüfung nicht meldet. Bei der Schlußzenſur„ſchlecht“ iſt die naturwiſſenſchaftliche Prüfung in ſämtlichen Prüfungsfächern nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen. Eine mehr als einmalige Wiederholung der ganzen Prüfung iſt nur mit ausdrücklicher Genehmigung der zuſtändigen Zentral⸗ behörde ſtatthaft. 6. Gebühren. Die Gebühren für die naturwiſſenſchaftliche Prüfung betragen zwanzig Mark, für die Wiederholung der Prüfung in einzelnen Fächern zehn Mark. § 10. 8 11. 8 12. § 13. Prüfung der Tierärzte. B. Juchprüfung. 1. Bedingungen der Zulaſſung. Die Zulaſſung zur Fachprüfung iſt bedingt durch den Nach— weis, daß der Kandidat a) die naturwiſſenſchaftliche Prüfung be⸗ ſtanden, b) nach deren Ablegung mindeſtens drei Semeſter deutſche tierärztliche Lehranſtalten, im ganzen aber mindeſtens ſieben Se— meſter tierärztliche oder andere höhere wiſſenſchaftliche deutſche Lehr⸗ anſtalten beſucht und auf denſelben das Studium der nachſtehend verzeichneten Fächer erledigt hat: Anatomie der Haustiere und Hiſtologie, nebſt anatomiſchen und hiſtologiſchen Uebungen, Phyſiologie, Botanik(Anatomie und Phyſiologie der Pflanzen, Ueberſicht der Syſteme, Uebungen im Beſtimmen der Pflanzen), Chemie, anorganiſche und organiſche mit Uebungen, Phyſik, Zoologie, Allgemeine Pathologie und Therapie, materia medica nebſt Toyxikologie, Pharmakologie und pharmazeutiſche Uebungen, Pathologiſche Anatomie nebſt pathologiſch-anatomiſchen De⸗ monſtrationen und Sektionen, Spezielle Pathologie und Therapie, Chirurgie, Akiurgie nebſt Operationsübungen, Theorie des Hufbeſchlages nebſt praktiſchen Uebungen, Diätetik, Tierzuchtlehre nebſt Geſtütkunde, Geburtshilfe nebſt Uebungen am Phantom, Lehre vom Exterieur des Pferdes und der übrigen Arbeitstiere, Veterinärpolizei(mit Berückſichtigung der öffentlichen Geſund⸗ heitspflege) und Seuchenlehre, Gerichtliche Tierarzneikunde, Geſchichte der Tierheilkunde, Spitalklinik(als Praktikant), Ambulatoriſche Klinik. 2. Meldung. Die Termine für die Meldung zur Fachprüfung, ſowie für die Abhaltung der letzteren werden für jede tierärztliche Lehranſtalt durch die zuſtändige Zentralbehörde feſtgeſtellt. Die Meldung hat unter Beifügung beglaubigter Zeugniſſe über die Erfüllung der Bedingungen der Zulaſſung(§ 12a und b) und eines kurzen Lebenslaufs bei dem Direktor zu erfolgen. Die Termine für die Abhaltung der einzelnen Prüfungsab⸗ ſchnitte(§ 14) beſtimmt der Direktor. Prüfung der Tierärzte. 5 3. Prüfungsabſchnitte und Verfahrenbeider Prüfung. Die Prüfung iſt öffentlich. Dieſelbe zerfällt in folgende Ab-§ 14. ſchnitte: I. die anatomiſche, phyſiologiſche und pathologiſch⸗anatomiſche Prüfung, ſowie die Prüfung in der Fleiſchbeſchau; II. die kliniſche Prüfung; 1) die mediziniſch⸗kliniſche, 2) die chirurgiſch⸗kliniſche, 3) die operative, 4) die pharmazeutiſche; III. die Schlußprüfung. Die Prüfung in den einzelnen Prüfungsabſchnitten hat in§ 15. unmittelbarer Aufeinanderfolge und bei ein und derſelben Prüfungs⸗ behörde ſtattzufinden. Aus beſonderen Gründen kann jedoch der Vorſitzende einem Kandidaten geſtatten, die Prüfung in den noch nicht begonnenen Abſchnitten bis zur nächſten Prüfungsperiode aufzuſchieben. Zu einem folgenden Prüfungsabſchnitt darf nur derjenige Kan⸗ didat zugelaſſen werden, welcher den vorhergehenden beſtanden hat. Tritt ein Kandidat ohne ausreichende Entſchuldigung von einem bereits begonnenen Prüfungsabſchnitt zurück, ſo hat dies die gleichen Wirkungen, als wenn er in dem betreffenden Abſchnitt die Zenſur„ungenügend“ erhalten hätte. Wenn der Examinand den anberaumten Prüfungstermin ohne ausreichenden Grund verſäumt, ſo iſt er von dem Vorſitzenden bis zur nächſten Prüfungsperiode zurückzuſtellen. In der anatomiſchen, phyſiologiſchen und pathologiſch⸗anato⸗§ 16. miſchen Prüfung, ſowie in der Prüfung in der Fleiſchbeſchau (§ 14. I.) hat der Kandidat: 1) eine der Körperhöhlen irgend eines Tieres im Beiſein der Examinatoren zu öffnen und deren Inhalt zu demonſtrieren; 2) ein oſteologiſches und ein ſplanchnologiſches Präparat ex tempore zu beſchreiben und zu erläutern; 3) ein anatomiſches Präparat unter Klauſur oder Aufſicht an— zufertigen und zu demonſtrieren; 4) ein hiſtologiſches Präparat vor den Augen der Examina— toren anzufertigen und zu erklären; 5) eine phyſiologiſche Aufgabe ex tempore durch mündlichen Vortrag abzuhandeln: 6) entweder die Sektion der Leiche eines kranken Tieres bezw. einer Körperhöhle auszuführen, oder ein pathologiſch⸗anatomiſches Präparat zu demonſtrieren, und in beiden Fällen den Befund zu Protokoll zu diktieren; ferner ein pathologiſch⸗anatomiſches Präparat für das Mikroſkop anzufertigen und zu demonſtrieren. 7) an einem geſchlachteten Tiere die Fleiſchbeſchau auszuführen und ſich über das Ergebnis zu äußern. Der Befund und die Be⸗ urteilung ſind ſchriftlich mitzuteilen. Außerdem iſt gleichzeitig durch O — 1 6 § 18. Prüfung der Tierärzte. eine mündliche Prüfung zu ermitteln, ob der Kandidat die für die Ausübung der Schlachtvieh- und Fleiſchbeſchau erforderlichen theo⸗ retiſchen Kenntniſſe, insbeſondere auch hinſichtlich der wichtigſten geſetzlichen Beſtimmungen beſitzt. Die anatomiſchen und phyſiologiſchen Aufgaben werden von den Kandidaten durch das Los gezogen. Die Kommiſſion für dieſen Abſchnitt beſteht aus mindeſtens drei Examinatoren. In der kliniſchen Prüfung(§ 14. II.) hat der Kandidat: 1) ein ihm in der Regel auf drei Tage zu überweiſendes, an einer inneren Krankheit leidendes Tier zu unterſuchen und nach Feſt⸗ ſtellung der Diagnoſe zu behandeln; 2) ein an einer chirurgiſchen Krankheit leidendes Tier zu unter⸗ ſuchen und nach Feſtſtellung der Diagnoſe mindeſtens drei Tage lang zu behandeln. In beiden Fällen hat der Kandidat ſofort eine Krankheitsge⸗ ſchichte in wiſſenſchaftlicher Form unter Klauſur auszuarbeiten. Die mündliche Prüfung über jeden Fall findet erſt nach der ſchriftlichen Bearbeitung ſtatt. Die bei der Behandlung anzuwendenden Arzneien hat der Kandidat ſelbſt anzufertigen. Ferner hat der Kandidat 3) drei Operationen, von denen ſich eine auf den praktiſchen Hufbeſchlag beziehen muß, zu demonſtrieren und praktiſch auszu— führen; 4) zwei ihm vorzulegende friſche oder getrocknete offizinelle Pflanzen oder Pflanzenteile zu demonſtrieren, auch zwei ihm vor⸗ zulegende chemiſch-pharmazeutiſche Präparate nach Beſtandteilen, Darſtellung u. ſ. w. zu erklären. Außerdem hat der Kandidat in Gegenwart der Examinatoren zwei ihm geſtellte Aufgaben zur Ver⸗ ſchreibung verſchiedener Arzneiformen ſchriftlich zu löſen und über die Wirkung und Anwendung einzelner Arzneimittel Auskunft zu geben. Die Operationen(3), ſowie die zu demonſtrierenden pflanz⸗ lichen und chemiſch-pharmazeutiſchen Präparate(4) werden durch das Los beſtimmt. Die Prüfungskommiſſion für jedes Prüfungsfach(1—4) be⸗ ſteht aus zwei Examinatoren. Die Schlußprüfung(§ 14. III.) kann ſich auf alle tierärzt⸗ lichen Fächer erſtrecken, ſoweit ſie nicht ſchon in den vorangegange⸗ nen Prüfungsabſchnitten ſpezieller Gegenſtand der Prüfung geweſen ſind. Die Prüfung darf zu gleicher Zeit mit mehr als vier Kandi⸗ daten nicht vorgenommen werden. Dieſelbe iſt unter dem Vorſitz des Direktors durch mindeſtens drei Examinatoren zu bewirken. Jeder Examinator hat auf die Prüfung des einzelnen Kandi⸗ daten eine Zeit von 10—15 Minuten zu verwenden. Prüfung der Tierärzte. Ueber die mündlichen Prüfungen jedes Kandidaten wird ein§ beſonderes Protokoll unter Anführung der Prüfungsgegenſtände aufgenommen und von dem Vorſitzenden und den beteiligten Exa⸗ minatoren vollzogen. 4. Feſtſtellung des Ergebniſſes. Für jedes Prüfungsfach wird eine Zenſur und für jeden Prüfungsabſchnitt eine Hauptzenſur erteilt. Die Zenſur für jedes einzelne Prüfungsfach wird von dem— jenigen Mitgliede der Prüfungskommiſſion, welches das betreffende Fach vertritt, erteilt. Gehören zwei Vertreter eines Faches der be— treffenden Prüfungskommiſſion an und erteilt einer von ihnen die Zenſur„ungenügend“ oder„ſchlecht“, ſo entſcheidet ſeine Stimme; andernfalls werden die Zahlenwerte der beiden Einzelzenſuren zu— ſammengezählt und die Summen durch zwei geteilt; etwa ſich er— gebende Brüche bleiben unberückſichtigt. Für den dritten Prüfungs⸗ abſchnitt wird nur eine Hauptzenſur erteilt; dieſelbe wird von dem Direktor und den beteiligten Examinatoren durch Stimmenmehrheit feſtgeſtellt. Bei Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme des Vor⸗ ſitzenden. Im übrigen erfolgt die Bezeichnung und Feſtſtellung der Zenſuren nach den in§ 9 gegebenen Vorſchriften. 5. Wiederholung. Hat der Examinand in einem der Prüfungsabſchnitte(§ 14) die Hauptzenſur„ungenügend“ erhalten, ſo kann er„falls er nur in einem Fache nicht beſtanden hat, nach Ablauf von vier Wochen zu einer aerifung in dirſen Fache zuge laſſen werden. Beſteht der Kandidat auch in der Nachprüfung nicht, ſo hat er nach Ablauf von ſechs Ahonaten die Prüfung in dem weneſfenden fn Prü⸗ ſunegsabichute zu wiederholen. Dasſelbe gilt, wenn er ſich inner— halb zweier Wochen nach Ablauf der für die Nach prüfung geſtellten Friſt zu letzterer nicht meldet. Hat der Examinand in mehr als einem Prüfungsfache die Zenſur„ungenügend“ erhalten, ſ hat eine Wiederholung des ganzen Prüfungsabſchnittes nach Ablauf von ſechs Monaten ſtattzufinden. Bei der Hauptzenſur„ſchlecht“ iſt die Prüfung in dem ganzen Prüfungsabſchnitt, und zwar erſt nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen. Erfolgt die Melhurn zur Wiederholung eines eiehn Prüfungs⸗ abſchnittes nicht innerhalb dreier Monate nach Ablauf der für die Wiederholung Jeſtellien Friſt, ſo ſind auch die früher etwa be⸗ ſtandenen Prüfungsabſchnitte zu wiederholen. Eine mehr als einmalige Wiederholung eines ganzen Prüfungs⸗ abſchnittes iſt nur mit Genehmigung der zuſtändigen Zentral— behörde ſtatthaft. 19. 24. 22 §24a. Prüfung der Tierärzte. Die ſchriftlichen Prüfungsarbeiten und Prüfungsprotokolle ſind nach j jeder Prüfung der zuſtändigen Zentralbehörde einzuſenden. 6. Gebühren. Die Gebühren für die Fachprüfung betragen ſechzig Mark. Hiervon entfallen auf Prüfungsgebühren für jeden der drei Prüfungs— abſchnitte und auf Verwaltungskoſten je fünfzehn Mark. Tritt ein Kandidat während der Prüfung zurück, ſo werden ihm für diejenigen Abſchnitte, in denen er die Prüfung noch nicht begonnen hat, die Prüfungsgebühren mit je fünfzehn Mark erſtattet. Eine Rückzahlung der auf Verwaltungskoſten entfallenden Ge⸗ bühren findet nicht ſtatt. Bei jeder Nachprüfung oder bei Wiederholung des dritten Prüfungsabſchnittes ſind je fünf Mark, bei Wiederholung des erſten oder zweiten Prüfungsabſchnittes je zehn Mark auf Verwaltungs⸗ koſten, außerdem bei jeder Wiederholung eines ganzen Prüfungs⸗ abſchnittes fünfzehn Mark Prüfungsgebühren zu entrichten. C. Schlußzenfur. Die Schlußzenſur wird, nachdem die Prüfung in ſämtlichen Abſchnitten beſtanden iſt, auf Grund der für die einzelnen Abſchnitte erteilten Hauptzenſuren(§ 20) vom Vorſitzenden unter ſinngemäßer Anwendung der im§ 9 gegebenen Vorſchriften feſtgeſetzt. Die Fachprüfung darf nur bei der Kommiſſion fortgeſetzt oder wiederholt werden, bei welcher ſie begonnen iſt. Ausnahmen können nur aus beſonderen Gründen geſtattet werden. Die mit dem Zulaſſungsgeſuch eingereichten Zeugniſſe(§ 13 Ab⸗ ſatz 2) ſind dem Kandidaten erſt nach beſtandener Geſamtprüfung zurückzugeben. Verlangt er ſie früher zurück, ſo ſind vor der Rück⸗ gabe ſämtliche Behörden(§ 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf ſeinen Antrag die Zeugniſſe zurückgegeben worden ſind⸗ In die Urſchrift des Abgangszeugniſſes derjenigen Lehranſtalt(§ 12, b), welche der Kandidat zuletzt beſucht hat, iſt ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung ein— zutragen. III. Schluß⸗ und Uebergangsbeſtimmungen. Der Reichskanzler iſt ermächtigt, in Ausnahmefällen in Ueber— einſtimmung mit der zuſtändigen Landesregierung von einzelnen der Bedingungen für die Zulaſſung zu den Prüfungen(§§ 5 und 12) Dispenſation zu erteilen. Nach dem Schluß der Fachprüfung im Sommerhalbjahr werden die Namen der im letzten Jahre Approbierten von der die Appro⸗ bation ausſtellenden Behörde dem Reichskanzler mitgeteilt. Prüfung der Tierärzte. 9 Die Beſtimmungen des§ 5 Ziffer 1 zu a treten mit dem§ 27. 1. April 1903 in Kraft. Diejenigen Kandidaten der Tierheilkunde, welche bereits vor dem 1. April 1903 das Studium der Tierheil⸗ kunde begonnen haben, ſind zu den Prüfungen auch dann zuzu⸗ laſſen, wenn ſie nur das im§ 5 Ziffer 1 zu a der Bekanntmachung vom 13. Juli 1889 bezeichnete Maß wiſſenſchaftlicher Vorbildung beſitzen. Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf die Militär⸗Roß⸗§ 28. arzt⸗Aſpiranten mit folgenden Vorbehalten Anwendung: a) Die Militär⸗Roßarzt⸗Eleven ſind von der Prüfung im Huf⸗ beſchlag auf den tierärztlichen Hochſchulen zu entbinden, falls ſie eine ſolche Prüfung an einer Militär⸗Lehrſchmiede oder an einer tierärztlichen Lehranſtalt bereits beſtanden haben; b) die Militär⸗Roßarzt⸗Eleven ſind, falls ſie das Studium der Tierheilkunde vor dem 1. Oktober 1905 begonnen haben, zu den Prüfungen auch dann zuzulaſſen, wenn ſie nur das im§ 5 Ziffer 1 zu a der Bekanntmachung vom 13. Juli 1889 bezeichnete Maß wiſſenſchaftlicher Vorbildung beſitzen. Alle über die Prüfung der Tierärzte ergangenen Vorſchriften§ 29. ſind aufgehoben. Tierärztlicher Approbationsſchein. Nachdem Herr aus die tierärztliche Prüfung vor der Prüfungskommiſſion zu— mit dem Prädikate beſtanden hat, wird ihm hierdurch die Approbation als Tierarzt im Gebiete des Deutſchen Reichs in Gemäßheit des § 29 der Gewerbeordnung für das Deutſche Reich erteilt. 27. 10. 1906.— 500. ſbber die Prüfung der Cierärzte. hungen des Reichskanzlers vom 13. Juli 1889, i 1902 und 14. Dezember 1905. ürden, welche Approbationen erteilen. pprobation als Tierarzt für das Reichsgebiet§ den derjenigen Bundesſtaaten befugt, welche tliche Lehranſtalten haben, mithin zur Zeit erien von Preußen, Bayern, Königreich nd Heſſen. oird nach dem beigefügten Formular aus— n über den Nachweis der Zefähigung. s Tierarzt darf nur denjenigen Kandidaten§ tierärztliche Prüfung vollſtändig beſtanden ht in der naturwiſſenſchaftlichen Prüfung r tierärztlichen Fachprüfung(§§ 12 bis 23). Prüfung hat bei einer deutſchen tierärzt⸗ lgen. tde beſteht aus dem Direktor und dem alt unter Hinzutritt derjenigen Perſonen, en Zentralbehörde etwa noch beigeordnet ng der Kommiſſionen für die Prüfung in ichern geſchieht nach Maßgabe der Anord⸗ Zentralbehörde. ter geſamten Prüfungsverhandlungen liegt ob. Naturwiſſenſchaftliche Prüfung. rgungen der Zulaſſung. naturwiſſenſchaftlichen Prüfung iſt bedingt§ der Kandidat bziſſenſchaftliche Vorbildung beſitzt.— Dieſer zurch das Reifezeugnis eines Gymnaſiums, der einer Oberrealſchule oder einer durch örde als gleichſtehend anerkannten höheren Farbkarte 13