Satzungen der Univerſität Gießen, erſter Teil, Ausgabe von 1904. Nachtrag: Neufaſſung von Nr. 7. Ordnung für die Verwaltung der Großherzoglichen Aniverſitäts⸗Bibliathek zu Gießen. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 29. Auguſt 1906. § 1. Die Univerſitäts⸗Bibliothek ſteht unmittelbar unter der Landes⸗ Univerſität. Die Leitung der Geſchäfte und die Vertretung der Bibliothek gegenüber den Behörden liegt in der Hand des Direktors der Univerſitäts⸗Bibliothek. 8 2 Stellvertreter des Direktors iſt der dienſtälteſte unter den an⸗ weſenden wiſſenſchaftlichen Beamten. Der Stellvertreter iſt nicht befugt, vom Direktor getroffene allgemeine Anordnungen zu ändern. § 3. Dem Direktor ſind die wiſſenſchaftlichen Beamten, Hilfs⸗ arbeiter und Unterbeamten unterſtellt. Für ihre einzelnen Obliegen⸗ heiten ſind die vom Engeren Senat zu genehmigenden Dienſt⸗ anweiſungen maßgebend. Im übrigen verteilt der Direktor die Geſchäfte und überwacht ihre Ausführung. § 4. Die Hilfsarbeiter werden vom Direktor angenommen und durch Handgelöbnis verpflichtet. Der Landes⸗Univerſität iſt davon Mitteilung zu machen. § 5. Bibliotheksferien finden nicht ſtatt. Dem Direktor und den wiſſenſchaftlichen Beamten ſteht alljährlich ein Urlaub von im ganzen 2 ſechs Wochen, den Unterbeamten ein Urlaub von im ganzen zehn Tagen zu. Der Urlaub iſt bei dem Direktor nachzuſuchen. Ueber Geſuche um Urlaub bis zur Dauer einer Woche entſcheidet der Direktor; Geſuche um längeren Urlaub werden vom Direktor im Fall ſeines Einverſtändniſſes an den Rektor der Landes⸗Univerſität weitergegeben. § 6. Bei der Anſchaffung von Schriftwerken wird jedem Fache, ſoweit es die Verhältniſſe geſtatten, ein beſtimmter Teil des für Bücheranſchaffungen verfügbaren Kredits nach Maßgabe einer vom Engeren Senat zu genehmigenden Tabelle(ſiehe Anhang) zugewendet. S 7. Der Direktor verfährt ſelbſtändig bei der Anſchaffung von Werken aus den Gebieten der Literaturgeſchichte und der Geſchichte der Wiſſenſchaften, von vermiſchten Schriften und geſammelten Werken, endlich bei Fortſetzung und Vervollſtändigung von Zeit⸗ ſchriften. Für alle anderen Anſchaffungen hat der Direktor die Wünſche und Gutachten der akademiſchen Dozenten oder der Fakul⸗ täten zu berückſichtigen. Zur Geltendmachung von Wünſchen liegt in der Bibliothek ein beſonderes Buch(Wunſchbuch) auf. § 8. Sind mehr Anträge eingelaufen, als zur Zeit berückſichtigt werden können, ſo trifft der Direktor die Entſcheidung. Glaubt ein Antragſteller ſich benachteiligt, ſo ſteht ihm Berufung an den Engeren Senat offen. Iſt gegen Ende eines Etatsjahres durch die eingegangenen Anträge der Anſchaffungskredit nicht erſchöpft, ſo verfügt der Direktor über den Reſt nach eigenem Ermeſſen. 8 9. Von den innerhalb des Großherzogtums verlegten oder gedruckten Werken hat der Direktor die an die Univerſitäts⸗Bibliothek zu liefernden Pflichtexemplare einzuziehen.*) § 10. Ueber die gekauften Werke wird ein Verzeichnis geführt, welches die Erwerbungen nach Fächern geordnet mit Angabe der Erwerbungszeit und des Preiſes enthält. Außerdem iſt ein Verzeichnis der einlaufenden Geſchenke zu führen. In das Zuwachsverzeichnis und das Geſchenkbuch ſteht jedem Dozenten der Landes⸗Univerſität der Einblick offen. E *) Siehe die Bekanntmachung vom 5. Oktober 1836 im Regierungsblatt auf das Jahr 1836 Seite 473. § 11. Außer dem Zuwachsverzeichnis und dem Geſchenkbuch ſind zu führen: 1) ein Katalog der Handſchriften, 2) ein allgemeiner ſyſtematiſcher Katalog, 3) ein allgemeiner alphabetiſcher Katalog und außerdem, ſoweit ſie zweckmäßig ſcheinen, Sonderkataloge über einzelne Klaſſen von Büchern. § 12. In jedem Jahre iſt ein Teil des Bücherbeſtandes nach dem ſyſtematiſchen Katalog nachzuprüfen. § 13. Alljährlich ſind von der Univerſitäts⸗Bibliothek die akademiſchen Schriften der Landes⸗Univerſität an die Anſtalten, mit denen ein Tauſchverkehr beſteht, abzuſenden. Ueber Erweiterung und Beſchränkung des Tauſchverkehrs ſteht dem Direktor die Entſcheidung zu. § 14. Der Direktor hat dafür zu ſorgen, daß 1) alle von der Landes⸗Univerſität veröffentlichten, wenn auch nur zu beſchränkter Verteilung gelangenden Druckſachen der Univerſitäts⸗Bibliothek in zwei Exemplaren regelmäßig zugehen, 2) von den Satzungen der Landes⸗Univerſität nebſt etwaigen Nachträgen, ſowie von den bei der Landes⸗Univerſität erlaſſenen Promotionsordnungen und dergl. der Univerſitäts⸗Bibliothek für den akademiſchen Tauſchverkehr regel⸗ mäßig 150 Abdrücke überwieſen werden. § 15. Der Direktor hat für die zweckmäßige Verwendung aus⸗ geſchiedener Werke zu ſorgen. Anhang(ſiehe§ 6): Tabelle über die Verteilung des Kredits für Bücheranſchaffungen auf die einzelnen Fächer. Vom Engeren Senat genehmigt am 31. Juli 1906. Literaturgeſchichte, allgemeine Zeitſchriften, Geſchichte der Wiſſenſchaften. B: Geſellſchaftsſchriften, vermiſchte Schriften, geſamnelte Werke und D: Sprachwiſſenſchaft und griechiſch-römiſche Literatur (ſoweit die Anſchaffungen nicht danih das Philoldgiche Seminar erfolgen) 3 Neuere und orientaliſche Literatur Kunſtwiſſenſchaft 3 „Hiſtoriſche Hilfswi ſſenſchaften, einſchl. allgemeine Geographie Allgemeine Nengn⸗ und Kirchengeſchichte 4 Allgemeine Welt⸗ und Kulturgeſchichte.. Geſchichte und Geographie der pyrenäiſchen und Balkan⸗ Halb⸗ inſel und Italiens. Geſchichte und Geographie Frankreichs und der Schweiz Geſchichte und Geographie Deutſchlands und Oeſterreichs Geſchichte und Geographie Englands, Hollands, Belgiens und der nordiſchen Reiche 4 Geſchichte und Geographie der außereuroptiſchen Länder Mathematik, Phyſik, Chemie..— Beſchreibende Naturwiſſenſchaften Land⸗ und Forſtwirtſchaft, Technologie 8 und T: Mediziniſche Wiſſenſ Gaſtem U: Philoſophie Pädagogik 4 V und W: Theologie. X und v Rechtswiſſenſchaft Z: Staatswiſſenſchaft. E H: G H J. K L M N 0 P 0 R 1. 12. 1906.— 350. Farbkarte 13 tät Gießen, erſter Teil, Ausgabe von 1904. g: Neufaſſung von Nr. 7 ang für die Verwaltung Univerſitäts⸗Bibliothek zu Gießen. ßherzoglichen Miniſterium des Innern am 29. Auguſt 1906. 5 1 8. ibliothek ſteht unmittelbar unter der Landes⸗ ng der Geſchäfte und die Vertretung der n Behörden liegt in der Hand des Direktors hek. 82 Direktors iſt der dienſtälteſte unter den an⸗ hen Beamten. iſt nicht befugt, vom Direktor getroffene n zu ändern. § 3. nd die wiſſenſchaftlichen Beamten, Hilfs⸗ ten unterſtellt. Für ihre einzelnen Obliegen⸗ Engeren Senat zu genehmigenden Dienſt⸗ d. Im übrigen verteilt der Direktor die t ihre Ausführung. § 4. werden vom Direktor angenommen und pflichtet. Der Landes-Univerſität iſt davon § 5. iinden nicht ſtatt. Dem Direktor und den en ſteht alljährlich ein Urlaub von im ganzen